920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 26. November 1991
zur Änderung des Abkommens vom 21. Mal 1970
in der Fassung des Änderungsabkommens vom 4. Januar 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Schweizerischen Bundesrat
über den Grenzübertritt von Personen Im Kleinen Grenzverkehr
Vom 14. Juli 1992
Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Schweizerischen Bundesrat zur Änderung des Abkommens vom 21. Mai
1970 in der Fassung vom 4. Januar 1990 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über den Grenzüber-
tritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr (BGBI. 1970 II S. 745) ist
am 26. November 1991
in Kraft getreten.
Der Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Juli 1992
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neu sei
Auswärtiges Amt
510-511.13/2 scz
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Schweizerischen Bot- in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein:
schaft unter Bezugnahme auf seine Verbalnoten vom 31. Juli a) die Kantone Basel-Stadt, Basel-Land, Solothurn, vom
1991 und 29. Oktober 1991 sowie die Antwortnote der Schweize- Kanton Bern die Bezirke Laufen, Moutier und Wangen,
rischen Botschaft vom 21. Oktober 1991 folgende Vereinbarung vom Kanton Jura der Bezirk Delemont, der Kanton
zur Änderung des Abkommens vom 21. Mai 1970 zwischen der Aargau ohne den Bezirk Muri, der Kanton Zürich ohne
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizeri- die Bezirke Affoltern und Horgen, die Kantone Schaff-
schen Bundesrat über den Grenzübertritt von Personen im klei- hausen, Thurgau, St. Gallen, Appenzell 1. Rh. und
nen Grenzverkehr vorzuschlagen: Appenzell A. Rh.;
b) das Fürstentum Liechtenstein.
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Falls sich der Schweizerische Bundesrat mit dem Vorschlag
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Ein-
,,(2) Grenzzonen sind
verständnis des Schweizerischen Bundesrates zum Ausdruck
in der Bundesrepublik Deutschland: bringende Antwortnote der Schweizerischen Botschaft eine Ver-
einbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
die Stadt Freiburg
land und dem Schweizerischen Bundesrat bilden, die mit dem
die kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)
die Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Lörrach, Datum der Antwortnote in Kraft tritt.
Waldshut-Tiengen, Schwarzwald-Saar-Kreis, Tuttlingen, Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Schweizerische
Konstanz, Sigmaringen, Biberach, Ravensburg, Boden- Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versi-
seekreis, Lindau (Bodensee) und Oberallgäu; chern.
Bonn, den 15. November 1991
An die
Schweizerische Botschaft
Nr. 117/91
473.0-461.9
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992 921
Schweizerische Botschaft
Nr. 117/91
473.0-461.9
Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen bekanntzugeben. Damit bilden die Note des Auswärtigen Amtes
Amt der Bundesrepublik Deutschland den Empfang der Note vom vom 15. November 1991 und diese Antwort die Vereinbarung
15. November 1991 bezüglich der Änderung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der
vom 21. Mai 1970 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und Bundesrepublik Deutschland zur Änderung von Artikel 1 Absatz 2
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Grenz- . des Abkommens vom 21. Mai 1970 zwischen dem Schweizeri-
übertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr anzuzeigen, die schen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik über den
folgenden Wortlaut hat: Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr, die mit
dem Datum dieser Note in Kraft tritt.
(Es folgt der Text der einleitenden Note)
Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlaß, das
Die Botschaft beehrt sich, das Einverständnis des Schweizeri- Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer
schen Bundesrates mit den vorstehenden Bestimmungen ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 26. November 1991
An
das Auswärtige Amt
der Bundesrepublik Deutschland
Bonn
Bekanntmachung
von Änderungen der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
Vom 15. Jull 1992
Die nach Abschnitt 7.2 Buchstabe b der Vereinbarung vom 26. Januar 1982
über die Hafenstaatkontrolle (BGBI. 1982 II S. 585) am 27. Mai 1992 angenom-
menen Änderungen der Abschnitte 3.1, 3.2 und 3.4 der Vereinbarung sind nach
ihrem Abschnitt 7.2 Buchstabe d für alle Vertragsparteien
am 24. Juli 1992
in Kraft getreten.
Die Änderungen werden nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. April 1992 (BGBI. II S. 384).
Bonn, den 15. Juli 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Keidel
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Änderungen
der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
Amendments
to the Memorandum of Understanding on Port State Control
Amendements
au Memorandum d'Entente sur le Contröle des Navires par l'Etat du Port
(Übersetzung)
The existing text of Section 3.1 is re- 1. Le texte existant de la Section 3.1 est 1. Der bisherige Wortlaut des Abschnitts
placed by the following: remplace par le suivant: 3.1 wird durch folgenden Wortlaut er-
setzt:
3.1 In fulfilling their commitments the 3.1 En remplissant leurs engagements, 3.1 In Erfüllung ihrer Verpflichtungen
Authorities will carry out inspec- les Autorites effectuent des inspec- führen die Behörden Überprüfun-
tions, which will consist of a visit on tions qui consistent en une visite a gen durch, die darin bestehen, daß
board a ship in order to check the bord du navire en we de verifier les an Bord die für die Zwecke der
certificates and documents relev- certificats et les documents appro- Vereinbarung maßgebenden Zeug-
ant for the purposes of the pries aux fins du Memorandum. En nisse und Unterlagen geprüft wer-
Memorandum. In the absence of I' absence de certificats ou de docu- den. Sind keine gültigen Zeugnisse
valid certificates or documents or if ments valables, ou s'il existe de oder Unterlagen vorhanden oder
there are clear grounds for believ- bonnes raisons de croire que l'etat bestehen triftige Gründe für die An-
ing that the condition of a ship or of du navire ou de ses equipements, nahme, daß der Zustand des Schif-
its equipment, or its crew does not ou que son equipage ne satisfait fes oder seiner Ausrüstung oder
substantially meet the require- pas en substance aux prescriptions seine Besatzung im wesentlichen
ments of a relevant instrument, a d'un instrument pertinent, il est pro- nicht die Vorschriften einer ein-
more detailed inspection will be a
cede une inspection plus detail- schlägigen Übereinkunft erfüllt, so
carried out. lt is necessary that Au- lee. II est necessaire que les Auto- wird eine gründlichere Überprüfung
thorities include control on com- rites incluent, dans leurs proce- durchgeführt. Es ist erforderlich,
pliance with on board operational dures de contröle, un contröle du daß die Behörden die Überwa-
requirements in their control pro- respect a bord des normes d'ex- chung der Einhaltung betrieblicher
cedures. lnspections will be carried ploitation. Les inspections ·sont Vorschriften an Bord in ihre Kon-
out in accordance with Annex 1 and conduites conformement a I' An- trollverfahren einbeziehen. Die
Resolution A.681 (17). a
nexe 1 et la Resolution A.681(17). Überprüfungen erfolgen nach Maß-
gabe der Anlage 1 und der Ent-
schließung A.681 (17).
The existing text of Section 3.2 is 2. Le texte existant de la Section 3.2 est 2. Der bisherige Wortlaut des Abschnitts
amended as follows: modifie comme suit: 3.2 wird wie folgt geändert:
Renumber paragraph 3.2 into 3.2.1 Renumeroter le paragraphe 3.2 en 3.2.1 Absatz 3.2 wird in „3.2.1" umnumeriert.
Insert a new paragraph 3.2.2 which lnserer un nouveau paragraphe 3.2.2 Es wird ein neuer Absatz 3.2.2 mit fol-
reads as follows: libelle comme suit: gendem Wortlaut eingefügt:
3.2.2 For the purpose of control on 3.2.2 En ce qui conceme le contröle du 3.2.2 Für den Zweck der Überwachung
compliance with on board opera- respect des normes d'exploitation der Einhaltung betrieblicher Vor-
tional requirements, specific a bord, de «bonnes raisons» spe- schriften an Bord gelten als be-
"clear grounds" are the following: cifiques sont les suivantes: sondere „triftige Gründe":
* evidence of operational short- * la preuve de defauts operation- * der Nachweis betrieblicher Un-
comings revealed during port nels reveles au cours des pro- zulänglichkeiten, die im Verlauf
State control procedures in ac- cedures de contröle par l'Etat von Hafenstaatkontrollverfahren
cordance with SOLAS 74, du port, conformement a nach Maßgabe von SOLAS 74,
MARPOL 73/78 and STCW SOLAS 74, MARPOL 73/78 et MARPOL 73/78 und STCW
1978; STCW 1978; 1978 entdeckt worden sind;
* evidence of cargo and other * la preuve que le chargement et * der Nachweis, daß Umschlags-
operations not being conducted toutes autres operations ne sont und sonstige Arbeiten an Bord
safely or in accordance with pas conduits en securite ou nicht sicher oder nicht nach
IMO guidelines; conformement aux directives de Maßgabe der einschlägigen
l'OMI; !MO-Richtlinien durchgeführt
werden;
* invotvement of the ship in inci- * l'implication du navire dans des * die Beteiligung des Schiffes an
dents due to failure to comply evenements causes par un Ereignissen, die auf die Nicht-
with operational requirements; manque de respect des normes einhaltung betrieblicher Vor-
d 'exploitation; schriften zurückzuführen sind;
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992 923
* evidence, from the witnessing of * la preuve, apres avoir assiste a * der aus der Teilnahme an einer
a fire or abandon ship drill, that une exercice de lutte contre l'in- Feuerschutzübung oder einer
the crew are not familiar with cendie ou d'abandon du navire, Übung für das Verlassen des
essential procedures; que l'equipage n'est pas familia- Schiffes gewonnene Nachweis,
rise avec les procedures essen- daß die Besatzung mit wesent-
tielles; lichen Verfahren nicht vertraut
ist;
* absence of an up-to-date mus- * l'absence de röle d'abandon mis * das Fehlen einer aktuellen
ter list; a jour; Sicherheitsrolle;
* indications that key crew mem- * des elements revelant que des * Hinweise darauf, daß Besat-
bers may not be able to com- membres de l'equipage occu- zungsmitglieder in Schlüssel-
municate with each other or with pant des postes-cle peuvent ne stellungen sich untereinander
other persons on board. pas etre capables de communi- oder mit anderen Personen an
quer entre eux ou avec d'autres Bord möglicherweise nicht ver-
a
personnes bord. ständigen können.
Insert a new paragraph 3.2.3 which reads lnserer un nouveau paragraphe 3.2.3 Es wird ein neuer Absatz 3.2.3 mit fol-
as follows: libelle comme suit: gendem Wortlaut eingefügt:
3.2.3 Nothing in these procedures should 3.2.3 Aucun element de ces proce- 3.2.3 Diese Verfahren sind nicht so
be construed as restricting the dures ne saurait etre interprete auszulegen, als schränkten sie
powers of the Authorities to take comme une limitation des pou- die Befugnisse der Behörden ein,
measures within its jurisdiction in re- voirs des Autorites a prendre des im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
spect of any matter to which the rel- mesures dans leur propre juridic- Maßnahmen in bezug auf jede
evant instruments relate. tion, pour tout sujet auquel les Angelegenheit zu treffen, auf die
instruments pertinents se rappor- sich die einschlägigen Überein-
tent. künfte beziehen.
3. The existing text of Section 3.4 is re- 3. Le texte existant de la Section 3.4 est 3. Der bisherige Wortlaut des Abschnitts
placed by the following: remplace par le suivant: 3.4 wird durch folgenden Wortlaut er-
setzt:
3.4 The Authorities will seek to avoid 3.4 Les Autorites s'efforcent d'eviter 3.4 Die Behörden bemühen sich, die
inspecting ships which have been d'inspecter les navires qui ont ete Überprüfung von Schiffen zu ver-
inspected by any of the other Au- inspectes par l'une quelconque des meiden, die innerhalb der letzten
thorities within the previous six autres Autorites au cours des six sechs Monate von einer der ande-
months, unless they have clear mois precedents, sauf si elles ont ren Behörden überprüft worden
grounds for inspection. The fre- de bonnes raisons de procec:ter a sind, sofern sie nicht triftige Gründe
quency of inspection does not ap- une inspection. La periodicite des für eine Überprüfung haben. Die
ply to the ships referred to in Sec- inspections ne s 'applique pas aux Häufigkeit der Überprüfung gilt
tion 3.3, in which case the Au- navires mentionnes a la Section nicht für die in Abschnitt 3.3 ge-
thorities will seek satisfaction 3.3. Dans ce cas, les Autorites s'ef- nannten Schiffe; in diesem Fall ver-
wnenever they will deem this ap- forcent d 'obtenir satisfaction cha- schaffen sich die Behörden Gewiß-
propriate. que fois qu'elles estiment opportun. heit, sooft sie dies für angebracht
halten.
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung über das EUREKA-Sekretariat
zwischen den EUREKA-Mitgliedern
Vom 30. Jull 1992
In Tampere/Finnland ist am 22. Mai 1992 eine neue
Fassung der Vereinbarung vom 30. Juni 1986 über das
EUREKA-Sekretariat zwischen den EUREKA-Mitgliedern
von den Teilnehmern der EUREKA-Ministerkonferenz
unterzeichnet worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrem Absatz 27 für die
Bundesrepublik Deutschland
am 22. Mai 1992
in Kraft getreten.
Sie ist ebenfalls am 22. Mai 1992 für folgende Staaten
und für die Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
ten in Kraft getreten:
Belgien Niederlande
Dänemark Norwegen
Finnland Österreich
Frankreich Portugal
Griechenland Schweden
Großbritannien Schweiz
Irland Spanien
Island Ungarn
Italien Türkei
Luxemburg
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juli 1992
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Dr. Strub
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992 925
Vereinbarung
über das EUREKA-Sekretariat
zwischen den EUREKA-Mitgliedern
1. Diese Vereinbarung zwischen den EUREKA-Mitgliedern ent- b) unterstützt unter Anleitung des Vorsitzenden der Gruppe
hält Bestimmungen über die Errichtung und die Tätigkeit des der Hohen Repräsentanten die Vorbereitung von Doku-
EUREKA-Sekretariats. menten und die administrative Vorbereitung derartiger
Sitzungen;
A. Aufgaben des Sekretariats c) unterstützt die Nationalen Projektkoordinatoren auf ihre
Bitte und auf Anweisung der Gruppe Hoher Repräsentan-
i) C I e a r i n g s t e 11 e zu r E i n h o I u n g u n d ten hin bei ihrer Arbeit;
Verbreitung von Informationen
d) unterrichtet den Vorsitz;
2. Das Sekretariat
e) übermittelt relevanten EUREKA-Organen Informationen
a) erhält von der Regierung des als Kontaktstelle für über Ereignisse, die für EUREKA von Interesse sind.
EUREKA-Zwecke tätigen Teilnehmers oder von der
Kommission der Europäischen Gemeinscha_ften Infor- iv) Kommunikationsplan
mationen über noch im Vorschlagsstadium befindliche
5. Das Sekretariat unterstützt die Förderung der EUREKA-
Projekte oder über für ein Gemeinschaftsprojekt interes-
Initiative und verteilt Informationen über EUREKA-Aktivitäten
sante technologische Sachgebiete und verteilt diese
entsprechend einem jährlichen Kommunikationsplan, den
Informationen an die Hohen Repräsentanten;
das Sekretariat der Gruppe der Hohen Repräsentanten
b) erhält von den Regierungen der Staaten der Teilnehmer zwecks Genehmigung vorlegt, und dem es einen regelmäßi-
an einem vereinbarten Projekt oder von der Kommission gen Fortschrittsbericht folgen läßt.
der Europäischen Gemeinschaften, förmliche Mitteilun-
gen über Projekte und verteilt sie an die Hohen Reprä- v) Weitere Aufgaben des Sekretariats
sentanten zur Weiterleitung an die Ministerkonferenz 6. Das Sekretariat erledigt alle übrigen Aufgaben, mit denen es
über die Gruppe der Hohen Repräsentanten; von der Gruppe der Hohen Repräsentanten betraut wird,
c) erhält von einer Regierung oder von der Kommission der soweit es seine Mittel erlauben.
Europäischen Gemeinschaften, die sich um die Erörte-
rung eines Projekts in der Gruppe der Hohen Repräsen-
tanten bemüht, Einzelangaben über die zu behandelnden B. Größe des Sekretariats
Themen und leitet sie vor der entsprechenden Sitzung an
7. Das Sekretariat besteht aus 7 Fachkräften und bis zu 8 Büro-
die Hohen Repräsentanten weiter;
und Hilfskräften. Die Gruppe der Hohen Repräsentanten
d) führt eine leistungsstarke Projekt-Datenbank mit den bestimmt eine der Fachkräfte zum „Leiter des EUREKA-
Informationen, die es nach den Buchstaben a) bis c) Sekretariats".
erhalten hat, und unterhält ein Informationsnetz, durch
8. Sollte die Gruppe der Hohen Repräsentanten dies später
das es mit jenen Kontaktstellen verbunden wird, welche
beschließen, so kann das Sekretariat im lichte der gewonne-
die Gruppe Hoher Repräsentanten benennt;
nen Erfahrungen vergrößert oder verkleinert werden.
e) analysiert das Projekt-Portefeuille auf Antrag der Gruppe
der Nationalen Projektkoordinatoren und erstattet der
Gruppe Hoher Repräsentanten darüber Bericht. C. Zusammensetzung des Sekretariats und verwandte
Bestimmungen
ii) Unterstützung für Unternehmen und
Institute i) Staatsangehörigkeit des Personals
3. Das Sekretariat unterstützt Unternehmen und Institute bei 9. Die Fachkräfte bilden eine ausgewogene Gruppe, wobei jede
der Herstellung von Kontakten zu potentiellen Partnern für Fachkraft von einem anderen EUREKA-Mitglied abgeordnet
EUREKA-Projekte durch die Versorgung mit Informationen, wird. Eine der Fachkräfte wird stets von der Kommission der
in Zusammenarbeit mit den betreffenden Nationalen Projekt- Europäischen Gemeinschaften abgeordnet. Alle Mitglieder
koordinatoren, aus der nach dem Absatz 2 geschaffenen bemühen sich darum, Personal abzuordnen.
Datenbank und, soweit es seine Mittel erlauben, mit Kontak-
ten und Ratschlägen entsprechend der Nachfrage nach und
10. Das Büro- und Hilfspersonal besteht aus Staatsangehörigen
beliebiger EUREKA-Staaten und soll von Gesetzes wegen
der Entwicklung flankierender Maßnahmen sowie mit ande-
berechtigt sein, in Belgien zu arbeiten.
ren einschlägigen Sachinformationen einschließlich Angaben
über Stellen, die im Zusammenhang mit der Projektentwick-
ii) Turnusmäßiger Personalwechsel
lung fachlich beraten können.
11. Die Dienstzeit der Fachkräfte beträgt, mit Ausnahme des
iii) U n t e r s t ü t z u n g f ü r E U R E K A- Sitz u n gen u n d Leiters des Sekretariats, zunächst mindestens 2 Jahre und
Organisatorische Einheiten höchstens 3 Jahre, wobei eine weitere Verlängerung von
4. Das Sekretariat: 2 Jahren möglich ist, und wird jeweils so gestaltet, daß die
Kontinuität der Arbeit des Sekretariats gewährleistet ist. Die
a) verschickt Informationen über auf Sitzungen der Nationa- Mindest- und Höchstzeit kann im Einzelfall durch Beschluß
len Projektkoordinatoren, der Gruppe der Hohen Reprä- der Gruppe der Hohen Repräsentanten verändert werden.
sentanten oder der Ministerkonferenz zu behandelnde Die - einmalige - Dienstzeit des Leiters des Sekretariats
Projekte und Projektvorschläge; beträgt nur 3 Jahre.
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992. Teil 11
12. Die ersten und späteren Ernennungen von Fachkräften wer- über Erfahrungen bei der internationationalen Zusammen-
den von der Gruppe der Hohen Repräsentanten genehmigt. arbeit in der Hochtechnologie, insbesondere im Hinblick auf
Die Gruppe der Hohen Repräsentanten kann aus triftigen Industrieprojekte verfügen. Die Gruppe von Fachkräften
Gründen nach Konsultation mit dem abordnenden Mitglied deckt alle Fähigkeiten und technischen Kenntnisse ab, die
eine Ernennung vor der ursprünglich festgelegten Frist been- zur Ausführung der in den Absätzen 2 bis 6 beschriebenA"'
den. Unbeschadet der in Absatz 27 vorgesehenen Überprü- Aufgaben notwendig sind.
fung werden die Stellen der Fachkräfte von den EUREKA-
Staaten in turnusmäßigem Wechsel so besetzt, daß alle vi) V e ran t wo r tu n g d e s L e i t e r s
Mitgliedsländer gleichermaßen Gelegenheit haben, eine des Sekretariats
Stelle zu besetzen. 19. Der Leiter des Sekretariats trägt die allgemeine Verantwor-
tung für die Aktivitäten des Sekretariats und erstattet dem
iii) N o m i n i e r u n g d e s P e r so n a I s Vorsitzenden der Gruppe der Hohen Repräsentanten unter
13. Alle nach den Absätzen 9 bis 12 zu ernennenden Fachkräfte Beachtung des Grundsatzes der Rechenschaftspflicht in
werden von den Regierungen der jeweils betroffenen Absatz 23 Bericht.
EUREKA-Staaten bzw. von der EG-Kommission nominiert,
und zwar nach Konsultation mit dem Leiter des Sekretariats, D. Andere Fragen
um zu gewährleisten, daß dem Sekretariat mit den nominier-
ten Personen eine angemessene Palette von Fähigkeiten im i) R e c h t spe r s ö n I i c h k e i t
Sinne des Absatzes 18 zur Verfügung steht.
20. Das Sekretariat besitzt eine unabhängige Rechtspersönlich-
14. Die Einstufung der Stellen innerhalb des Sekretariats sowie keit als eine „association internationale sans but lucratif"
die Staatsangehörigkeit des zu ernennenden Personals wer- (AISBL) nach belgischem Recht. Das Sekretariat hat die
den von der Gruppe der Hohen Repräsentanten genehmigt. Befugnis, vertragliche Vereinbarungen mit Lieferanten der
Die Tätigkeitsmerkmale der Stellen im Sekretariat werden von benötigten Waren und Dienstleistungen zu schließen. Es ist
der Gruppe der Hohen Repräsentanten auf der Grundlage rechtlich verantwortlich für die Handlungen und Unterlassun-
eines Vorschlags des Leiters des Sekretariats genehmigt. gen seines in dienstlicher Eigenschaft tätigen Personals.
iv) Beschäftigungsbedingungen ii) Finanzierung
15. Die Fachkräfte des Sekretariats sind auf der Grundlage einer 21. Die Kosten des Sekretariats werden wie folgt getragen:
zeitweiligen Abordnung tätig. Sie sin~ dem in Absatz 17 a) alle Kosten in Verbindung mit Gehältern, Ruhegehältern,
genannten Grundsatz der Rechenschaftspflicht unterworfen. Auslands- und Lohnausgleichszulagen, Unterkunft, Rei-
Was ihre persönliche Laufbahn und Anstellung anbetrifft,
sekosten für Heimaturlaub werden von dem EUREKA-
jedoch nicht was ihre operativen Arbeitsaufgaben im Sekreta-
Mitglied getragen, das den Betreffenden (nach Absatz
riat anbetrifft, genießen sie alle Rechte und unterliegen allen 13) nominiert hat;
Pflichten, die zwischen der Fachkraft und dem abordnenden
Mitglied vereinbart werden. Bei •der Festlegung der Abord- b) die Bürokosten - einschließlich Miete, öffentliche Versor-
nungsbedingungen bemühen sich die EUREKA-Mitglieder gungsdienste, Büroerstausstattung - werden von dem
sicherzustellen, daß die Beschäftigungsbedingungen denje- Staat getragen, in dem das Sekretariat seinen Sitz hat;
nigen der „koordinierten Organisationen" entsprechen, und c) alle anderen Kosten werden von den Mitgliedern nach
insbesondere darum, daß die Gehälter mitsamt den Zulagen dem dieser Vereinbarung als Anlage beigefügten Bei-
nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsabgaben und tragsschlüssel getragen.
anderen Abzügen den Nettogehältern der entsprechenden
Stellen in diesen Organisationen vergleichbar sind. 22. Das Sekretariat stellt in jedem Kalenderjahr einen Haushalts-
entwurf für die in Absatz 21 aufgeführten Kosten auf, der vom
16. Die Büro- und Hilfskräfte sind Bedienstete des Sekretariats, Leiter des EUREKA-Sekretariats der Gruppe der Hohen
die vorbehaltlich der budgetbezogenen Billigung durch die Repräsentanten zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Jah-
Gruppe der Hohen Repräsentanten zu vom Leiter des Sekre- resabrechnung des Sekretariats wird nach belgischem Recht
tariats festgelegten Bedingungen eingestellt werden. Wie im geprüft.
Absatz 21 Buchstabe c bestimmt, werden alle Kosten des
Büro- und Hilfspersonal~ von den Regierungen der iii) Rechen SC h afts pf I i c ht
EUREKA-Länder und der EG-Kommission entsprechend
dem dieser Vereinbarung als Anlage beigefügten Beitrags- 23. In Übereinstimmung mit Abschnitt 2.3 der Grundsatzerklä-
schlüssel getragen. Es besteht kein Weiterbeschäftigungs- rung von Hannover wird das Sekretariat „unter der Verant-
anspruch, wenn das Sekretariat nach Absatz 27 seine Tätig- wortung der EUREKA-Ministerkonferenz" eingerichtet. In der
keit einstellt. Zeit zwischen den Sitzungen der Ministerkonferenz ist es der
Gruppe der Hohen Repräsentanten und in der Zeit zwischen
17. Während der Dauer seiner Beschäftigung erstattet das Per- den Sitzungen der Gruppe dem Vorsitzenden der Gruppe
sonal des Sekretariats dem Leiter des Sekretariats Bericht, gegenüber rechenschaftspflichtig.
arbeitet gemäß den Absitzen 19 und 25 und beachtet den in
Absatz 23 niedergelegten Grundsatz der Rechenschafts- iv) Spra-chen
pflicht und angemessene Grundsätze der Verschwiegenheit.
24. Das Sekretariat erhält und speichert Informationen in jeder
Das gesamte Personal arbeitet in dem wahren EUREKA-
der 5 bei EUREKA-Sitzungen verwendeten Sprachen. Es
Teamgeist und handelt insbesondere im Interesse der
verteilt die Informationen in der Sprache, in der es sie erhält.
EUREKA-Mitglieder insgesamt und unabhängig von dem
Das Sekretariat kann auf Verfangen und auf Kosten des
einzelnen Mitglied, das den Betreffenden nominiert hat. Dies
jeweiligen EUREKA-Mitglieds Informationen auch in anderen
wird in den Beschäftigungsbedingungen von der jeweiligen
auf EUREKA-Sitzungen verwendeten Sprachen verteilen.
arbeitgebenden Organisation klargestellt. Diese Organisa-
tion wird sicherstellen, daß die abgeordnete Fachkraft ihre
Zustimmung zu diesen Verpflichtungen schriftlich gegenüber E. Interne Büroordnung
dem Sekretariat bestätigt. 25. Die tägliche Arbeit des Sekretariats wird von einer internen
Büroordnung bestimmt, die das Sekretariat ausarbeitet, vom
v) Fachliche Befähigung Vorsitz gebilligt und der Gruppe der Hohen Repräsentanten
18. Das Fachpersonal umfaßt Personen, die durch ihre Tätigkeit zwecks Bestätigung vorgelegt wird. Jegliche Änderungen
in der Wirtschaft, der Industrie oder im öffentlichen Dienst dieser Ordnung werden ebenfalls von dem Vorsitz gebilligt
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992 927
und der Gruppe der Hohen Repräsentanten zwecks Bestäti- Repräsentanten, wird, wenn immer erforderlich, die Wir-
gung unterbreitet. kungsweise der Vereinbarung überprüfen und über ihre Fort-
geltung entscheiden.
F. Sitz des Sekretariats 28. Die Bedingungen dieser Vereinbarung können geändert wer-
den, wenn die Unterzeichner dies später durch Konsens
26. Das Sekretariat hat seinen Sitz in Brüssel.
beschließen.
29. Wünscht ein Mitglied aus EUREKA auszuscheiden, so hat es
G. Inkrafttreten und Änderung der Vereinbarung
seine Teilnahme an dieser Vereinbarung mit einer Frist von
27. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Die mindestens drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu
Ministerkonferenz, beraten von der Gruppe der Hohen kündigen.
Anhang
EUREKA-Sekretariat
Aufschlüsselung der Verwaltungskosten
Die in Absatz 21 Buchstabe c der Vereinbarung bezeichneten
Kosten werden nach folgendem Schlüssel (und mit der Maßgabe,
daß dies keinen Präzedenzfall für die Aufteilung der Kosten in
anderen internationalen Organisationen oder Projekten darstellt)
auf die EUREKA-Mitglieder aufgeteilt:
Beitrag in v. H.
Island 0,12
Luxemburg 0,12
Ungarn 0,45
Irland 0,58
Griechenland 0,93
Portugal 0,94
Norwegen 1,46
Türkei 1,52
Finnland 1,74
Dänemark 1,78
Österreich 2,20
Belgien 2,67
Schweiz 3,12
Schweden 3,19
Niederlande 3,87
Spanien 7, 11
Frankreich 13,64
Deutschland 13,64
Italien 13,64
Vereinigtes Königreich 13,64
Europäische Kommission 13,64
100,00
Diese Aufschlüsselungstabelle der Verwaltungskosten wird jähr-
lich von der Gruppe der Hohen Repräsentanten vor der Minister-
konferenz gemäß den im EUREKA-Dokument 1044 festgelegten
Grundsätzen auf den neuesten Stand gebracht.
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-bolivianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 31. Juli 1992
Das in La Paz am 1. Juli 1992 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 1. Juli 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 31. Juli 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit 1992
(Vorhaben "Abwasserentsorgung Sucre" und acht weitere Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wiederaufbau, Frankfurt am Main (KfW), für die folgenden Vorha-
ben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
und
worden ist, Darlehen zu erhalten:
die Regierung der Republik Bolivien -
- Abwasserentsorgung Sucre: bis zu 20,0 Mio. DM (in Worten:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwanzig Millionen Deutsche Mark),
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
- Wasserversorgung Potosi (Aufstockung): bis zu 13,9 Mio. DM
Bolivien,
(in Worten: dreizehn Millionen neunhunderttausend Deutsche
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Mark),
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu - Kleinbergbau Potosf: bis zu 6,0 Mio. DM (in Worten: sechs
vertiefen, Millionen Deutsche Mark),
- Strukturhilfe: bis zu 27,0 Mio. DM (in Worten: siebenundzwan-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
zig Millionen Deutsche Mark),
die Grundlage dieses Abkommens ist, ·
- Ausbau der Straße Rio Seco - Desaguadero: bis zu 18,0 Mio.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in DM (in Worten: achtzehn Millionen Deutsche Mark),
der Republik Bolivien beizutragen -
- Ausbau der Straße Cotapata - Santa Barbara: bis zu 52,0 Mio.
DM (in Worten: zweiundfünfzig Millionen Deutsche Mark),
sind wie folgt übereingekommen:
- Elektrifizierung Larecaja: bis zu 30,0 Mio. DM (in Worten:
Artikel 1 dreißig Millionen Deutsche Mark).
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992 929
Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für folgende Vorhaben Artikel 3
einen Finanzierungsbeitrag zu erhalten: Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für
- Studien- und Fachkräftefonds VI (sechs): bis zu 5,0 Mio. DM Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark), Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
- Sonderfonds für alternative Entwicklung: bis zu 5,0 Mio. DM
Bolivien erhoben werden. Die Bezahlung von Steuern und Abga•
(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark).
ben wird von den nationalen bolivianischen Institutionen über•
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der nommen, die Begünstigte der Darlehen und Finanzierungsbei·
Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt er- träge sind.
möglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung
oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
zur Durchführung und Betreuung der in den Absätzen 1 und 2 Artikel 4
aufgeführten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau
(KfW), Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen
Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus
Anwendung. der Darlehensgewährung und aus der Gewährung des Finanzie-
rungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben im See• und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre- freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
publi~ Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh•
durch andere Vorhaben ersetzt werden. men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs• und Begleitmaß- oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
nahmen nach den Absätzen 2 und 3 werden in Darlehen um- gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
gewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet gen.
werden.
Artikel 5
Artikel 2
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
(1) Die Verwendung der in den Absätzen 1 und 2 des Artikels 1 ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfü- und aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
gung gestellt werden und das Verfahren der Auftragsvergabe Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
dem Empfänger der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt ge•
schließenden Verträge. nutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.
(2) Die Regierung der Republik Boliven, soweit sie nicht selbst
Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für
Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Artikel 6
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu La Paz am 1. Juli 1992 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Saumweber
Für die Regierung der Republik Bolivien
Mac Lean
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. August 1992
Das in Tirana am 21. April 1992 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 21. April 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. August 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Verbesserung der Einrichtungen für die Studenten
der Universitäten von Tirana")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Höhe von insgesamt 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millio-
und nen Deutsche Mark) aufzunehmen. Für das Darlehen gelten
folgende Bedingungen: 40 Jahre Laufzeit, davon 10 Freijahre,
die Regierung der Republik Albanien. - 0, 75 % Zinsen p. a.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Albanien, und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Artikel 2
vertiefen,
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
die Grundlage dieses Abkommens ist, dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in untertiegt.
der Republik Albanien beizutragen -
(2) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht selbst
sind wie folgt übereingekommen: Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach
Artikel 1
Absatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Albanien, durch die Staatsbank
Artikel 3
von Albanien von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
am Main, für das Vorhaben "Verbesserung der Einrichtungen für Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für
die Studenten der Universitäten von Tirana", soweit nach Prüfung Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992 931
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Albanien Artikel 5
erhoben werden. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Artikel 4
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vor-
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin
und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine bar sind.
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
Artikel 6
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Tirana am 21. April 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Vollers
Für die Regierung der Republik Albanien
Artan Hoxha
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über finanzielle Zusa·mmenarbeit
Vom 10. August 1992
Das in Tirana am 21. April 1992 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 21. April 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. August 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Existenzsicherungsprogramm für besonders arme Regionen")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem
und Empfänger des nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrags zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
die Regierung der Republik Albanien - geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Artikel 3
Albanien,
Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
vertiefen, rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Albanien
erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus
der Republik Albanien beizutragen - der Gewährung des nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrags
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im Land-,
sind wie folgt übereingekommen: See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
Artikel 1 die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
es der Regierung der Republik Albanien, durch die Staatsbank
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
von Albanien von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
am Main, für das Vorhaben "Existenzsicherungsprogramm für
besonders arme Regionen", wenn nach Prüfung die Förderungs-
würdigkeit festgestellt worden ist, einen nicht rückzahlbaren Artikel 5
Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von insgesamt 20 000 000,- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des nicht
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- rückzahlbaren Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundes-
und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorhaben länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
ersetzt werden, wobei dann der Betrag in Höhe von insgesamt Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden,
20 000 000,- DM lediglich als Darlehen gewährt wird. wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.
Artikel 2
Artikel 6
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Tirana am 21. April 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Vollers
FCr die Regierung der Republik Albanien
Artan Hoxha
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992 933
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. August 1992
Das in Lilongwe am 21. Juli 1992 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 21. Juli 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. August 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Strukturanpassungsprogramm ASAC (Sektor Landwirtschaft)")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland rungswürdigkeit festgestellt wurde, für das Vorhaben "Struktur-
anpassungsprogramm ASAC (Sektor Landwirtschaft)" einen
und
Finanzierungsbeitrag bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünf-
die Regierung der Republik Malawi - zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des
Malawi,
Vorhabens "Strukturanpassungsprogramm ASAC (Sektor Land-
wirtschaft)" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben
die Grundlage dieses Abkommens ist, ersetzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 2
der Republik Malawi beizutragen,
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
lungen vom 21. August 1991, Ziffer 5. 7 - Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
sind wie folgt übereingekommen: beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepub\,k
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 1
Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Artikel 5
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Malawi erhoben werden.
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 4 Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer
Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Angebote in etwa vergleichbar sind.
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
Artikel 6
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
lichen Genehmigungen. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 21. Juli 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rupprecht
Für die Regierung der Republik Malawi
Louis Chimango
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch.;.tschechoslowakischen
Investitionsförderungsvertrags
Vom 20. August 1992
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. April 1992 zu dem Vertrag vom
2. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechi-
schen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den
gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1992 ff S. 294) wird bekanntge-
macht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2 sowie das dazugehörige
Protokoll vom selben Tag
am 2. August 1992
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 3. Juli 1992 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 20. August 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Verordnung .
über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen
an die RIAS BERLIN-Kommission
Vom 1. September 1992
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni Artikel 2
1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland Die Bundesrepublik Deutschland gewährt im Rahmen
zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen ihrer jeweils geltenden Gesetze und der Rechtsvorschrif-
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom ten der Europäischen Gemeinschaften der Kommission
21. November 1947 und über die Gewährung von Vor- Befreiung von Zöllen und Abgaben auf
rechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche
Organisationen (BGBI. 1954 II S. 639), der durch das a) einzuführende Ausstattungsgegenstände und Arbeits-
Gesetz vom 16. August 1980 (BGBI. 1980 II S. 941) neu mittel einschließlich Kraftfahrzeuge für die Tätigkeit der
gefaßt wurde, verordnet die Bundesregierung: Kommission und
b) einzuführendes persönliches Umzugsgut einschließlich
Kraftfahrzeuge von amerikanischen Staatsbürgern, die
Artikel 1 anläßlich ihrer Ernennung zu Mitgliedern oder ihrer
Berufung gemäß Artikel 5 Buchstabe b des Regie-
Die Bestimmungen der Artikel II § 3 und Artikel III § 4, rungsabkommens zu Mitarbeitern der Kommission
soweit nicht die Arbeitsgerichtsbarkeit für die Beschäftig- ihren Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland ver-
ten der Kommission in der Bundesrepublik Deutschland legen, sowie deren im Haushalt lebenden Familienan-
berührt wird, § 7 Buchstabe a und § 9 Buchstabe a des gehörigen.
Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Son-
derorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. No- Artikel 3
vember 1947 (BGBI. 195411 S. 639) finden sinngemäß auf Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
die RIAS BERLIN-Kommission Anwendung. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. September 1992
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Seiters
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992 911
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
über die Förderung der deutsch-amerikanischen Völkerverständigung im Rundfunkwesen
und die Durchführung von Austauschprogrammen für Rundfunkfachleute
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the United States of America
for the Promotion of German-American Understanding in the field of Broadcasting
and for the Conducting of Exchange Programs for Broadcast Professionals
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika - the Government of the United States of America:
in Anerkennung der Leistungen von RIAS BERLIN in den recognizing the accomplishments of RIAS BERLIN over the
vergangenen 45 Jahren als eine der Wahrheit und Demokratie past forty-five years as a transatlantic bridge dedicated to truth
verpflichtete transatlantische Brücke und ihres Symbolgehalts als and democracy and its symbolism as an outstanding example of
herausragendes Beispiel deutsch-amerikanischer Zusammen- American-German cooperation,
arbeit,
von dem Wunsch geleitet, das journalistische Erbe und die guided by the wish to maintain the joumalistic heritage and the
transatlantische Tradition dieser angesehenen und erfolgreichen transatlantic tradition of this respected, successful Institution and
Institution zu erhalten und an neue Generationen von Journalisten to pass them to new generations of joumalists, and
weiterzugeben,
in der Erwartung, die Völkerverständigung zwischen der Bun- desiring to promote and deepen the mutual understanding
desrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Ame- between the people of the Federal Republic of Germany and the
rika durch einen erweiterten Austausch von Rundfunkjournalisten United States of America through a greater exchange of broad-
und Rundfunkfachleuten sowie durch die Förderung und Aus- cast journalists and professionals, as well as through promoting
zeichnung von Rundfunkproduktionen und anderen journalisti- and honoring broadcast productions and other accomplishments
schen Leistungen zu fördern und zu vertiefen - in the field of journalism,
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Die Vertragsparteien errichten eine Kommission mit dem There shall be established a commission to be known as the
Namen „RIAS BERLIN Kommission" (im folgenden „die Kommis- RIAS BERLIN Commission (hereinafter, "the Commission"), tobe
sion" genannt), die ihren Sitz in Berlin hat. Die Kommission wird located in Berlin. The Commission shall be recognized by the
von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Government of the Federal Republic of Germany and the Govern-
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika als zwischen- ment of the United States of America as a binational organization
staatliche Organisation anerkannt, deren Zweck die Durchführung created and established to administer activities which carry out
von Vorhaben ist, die die Ziele der Kommission erfüllen und die the purposes of the Commission and which are financed with
aus Mitteln finanziert werden, die der Kommission für solche funds made available to the Commission for such purposes.
Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 2 Article II
Im Sinne dieses Abkommens Whenever, in the present Agreement, the term "Minister of the
bedeutet der Begriff „Bundesminister des Innern" lnterior" is used, it shall be understood to mean the Minister of the
lnterior in the Federal Republic of Germany or any officer or
der Bundesminister des Innern in der Bundesrepublik Deutsch- employee of the Government of the Federal Republic of Germany
land oder ein Beamter oder Angestellter der Regierung der Bun- as he or she may designate to act on his or her behalf.
desrepublik Deutschland, der auf dessen Weisung handelt;
Whenever the term "Chief of the Diplomatie Mission of the
bedeutet der Begriff „Leiter der diplomatischen Mission der Ver- United States of America" is used, it shall be understood to mean
einigten Staaten von Amerika" the Chief of the Diplomatie Mission of the United States of
der Leiter der Mission der Vereinigten Staaten von Amerika in der America to the Federal Republic of Germany (acting under a
Bundesrepublik Deutschland (der gemäß der ihm vom Direktor Delegation of Authority from the Director of the United States
der United States Information Agency übertragenen Vollmacht Information Agency), or any officer or employee of the Govern-
handelt) oder ein Beamter oder Angestellter der Regierung der ment of the United States of America whom the Chief of Mission
Vereinigten Staaten von Amerika, der auf Weisung des Leiters der may designate to act on his or her behalf.
Mission handelt.
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Artikel 3 Article III
(1) Die Kommission nimmt insbesondere folgende Aufgaben (1) The purposes of the Commission shall be to:
wahr:
a) die Förderung des Austauschs von Personen und Informatio- a) promote the exchange of persons and information in the field
nen im Bereich Rundfunkjournalismus zwischen der Bundes- of broadcast journalism between the FederaJ Republic of
republik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Germany and the United States of America;
Amerika;
b) die Förderung von Hörfunk- und Fernsehproduktionen, die b) support radio and television productions which contribute to
zum gegenseitigen Verständnis zwischen den Völkern der the mutual understanding between the people of the Federal
Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Republic of Germany and the United States of America;
Amerika beitragen;
c) die Gewährung von Zuwendungen für die gelegentliche trans- c) provide financial support for the occasional transatlantic trans-
atlantische Übertragung von Rundfunkproduktionen, die die- mission of broadcast productions which further this mutual
ses gegenseitige Verständnis in herausragender Weise för- understanding in an outstanding way, pursuant to applicable
dern, soweit dies im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen laws and regulations; and
möglich ist;
d) die jährliche Vergabe einer Auszeichnung für je eine Hörfunk- d) award an annual prize each to the radio production and to the
und Fernsehproduktion, die in besonderem Maße zur Völker- television production which best contribute to the mutual
verständigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und understanding between the people of the FederaJ Republic of
den Vereinigten Staaten von Amerika beigetragen haben, und Germany and the United States of America and have not been
die nicht bereits mit Mitteln der Kommission gefördert worden promoted by funds of the Commission.
sind.
(2) Bei der Durchführung dieser Zwecke schenkt die Kommis- (2) In carrying out its purposes, the Commission shaJI give
sion jenen Produktionen und Maßnahmen besonderes Augen- special consideration to those productions and activities which, in
merk, die in der Tradition des RIAS den besonderen Bedingungen the tradition of RIAS, address the unique circurnstances and
und Erfordernissen der Länder Rechnung tragen, die ehemals die needs of the states which comprised the former German Demo-
Deutsche Demokratische Republik bildeten. cratic Republic.
Artikel 4 Artlcle IV
(1) Die Kommission besteht aus zehn Mitgliedern, von denen (1) The Commission shaJI consist of ten members, five of whom
fünf Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland und fünf ame- shall be German citizens and five of whom shall be American
rikanische Staatsbürger sind. Darüber hinaus sind der Bundes- citizens. In addition the Minister of the lnterior of the Federal
minister des Innern sowie der Leiter der diplomatischen Mission Republic of Germany and the Chief of the Diplomatie Mission of
der Vereinigten Staaten von Amerika Ehrenvorsitzende der Kom- the United States of America shaJI be Honorary Chairmen of the
mission. Commission.
(2) Der Bundesminister des Innern hat das Recht, die deut- (2) The Minister of the lnterior shall have the authority to appoint
schen Kommissionsmitglieder zu ernennen und abzuberufen. Der and remove the German members on the Commission. The Chief
Leiter der diplomatischen Mission der Vereinigten Staaten von of the Diplomatie Mission of the United States of America shall
Amerika hat das Recht, die amerikanischen Mitglieder der Kom- have the authority to appoint and remove the American members
mission zu ernennen und abzuberufen. of the Commission.
(3) Ein Vorsitzender und ein Stellvertretender Vorsitzender, von (3) A chairman and vice-chairman, each with voting power, shall
denen jeder stimmberechtigt ist, werden von der Kommission aus be selected by the Commission from among its members.
ihrer Mitte gewählt.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. Eine wieder- (4) The term of each member shall be three years and each
holte Benennung ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Mitglieds shall be eligible for reappointment. Vacancies by reason of resig-
durch Rücktritt, Ende der Amtszeit oder andere Gründe wird ein nation, expiration of service or otherwise, shall be filled in accord-
Nachfolger nach Maßgabe der in diesem Artikel festgelegten ance with the appointment procedures set forth in this article.
Verfahrensweise benannt.
(5) Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit ehren- (5) The members shall serve without compensation but the
amtlich aus. Die Kommission ist jedoch berechtigt, die Auslagen Commission is authorized to pay the necessary expenses of the
zu erstatten, die Mitgliedern der Kommission in Zusammenhang members in attending the meetings of the Commission and in
mit der Teilnahme an den Sitzungen der Kommission und in performing other official duties assigned by the Commission.
Ausübung anderer, von der Kommission übertragener Tätigkeiten
entstehen.
Artikel 5 Artlcle V
Die Kommission trifft die organisatorischen Regelungen, die zur The Commission shall make the organizationaJ arrangements
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, selbst. Dabei deemed necessary for the conduct of its affairs. lt shall
a) wählt sie einen Verwaltungsdirektor, a) appoint an Executive Director,
b) beruft sie die erforderlichen Mitarbeiter, b) elect officers,
c) erläßt sie die zur Verwaltung ihrer Finanzen erforderlichen und c) establish necessary and appropriate procedures for managing
angemessenen Verfahrensvorschriften, its financial affairs,
d) gibt sie sich eine Geschäftsordnung, d) adopt such by-laws and
e) kann sie darüber hinaus weitere Ausschüsse berufen, die sie e) appoint such committees as it shall deem necessary.
für nötig erachtet.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992 913
Artikel 6 Artlcle VI
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommission insbe- (1) In fulfillment of the purposes for which it was established, the
sondere Commission may in particular:
a) Vorhaben und Aktivitäten zur Förderung dieses Abkommens a) plan, adopt and carry out activities in furtherance of this
planen, vereinbaren und durchführen; Agreement;
b) freie Mitarbeiter und Volontäre, Autoren, Redakteure, Künstler b) select free-lancers, trainees, writers, editors, artists and others
sowie Rundfunkfachleute mit Wohnsitz in der Bundesrepublik in the field of broadcast journalism resident in either the
Deutschland oder den Vereinigten Staaten von Amerika aus- Federal Republic of Germany or the United States of America
wählen, die an den Austauschprogrammen zwischen diesen to participate in exchange programs between those two coun-
beiden Ländern teilnehmen; tries;
c) Seminare und andere Fortbildungsveranstaltungen organisie- c) organize and carry out seminars and other educational gather-
ren und durchführen, die der Zielsetzung dieses Abkommens ings which carry out a purpose of this Agreement;
gerecht werden;
d) Rundfunkproduktionen, insbesondere deutsch-amerikanische d) support broadcoast productions, particularty U.S.-German co-
Koproduktionen, fördern, die in besonderem Maße geeignet productions, which are especially suited to promoting mutual
erscheinen, die Völkerverständigung zwischen der Bundesre- understanding between the people of the Federal Republic of
publik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika Germany and the United States of America;
zu vertiefen;
e) Zuwendungen für die gelegentliche transatlantische Übertra- e) provide financial support for the .occasional transatlantic trans-
gung von Rundfunkproduktionen gewähren, die die Völkerver- mission of broadcast productions which further mutual under-
ständigung in herausragender Weise fördern, soweit dies im standing in an outstanding way, pursuant to applicable laws
Einzelfall gesetzlich möglich ist; and regulations;
f) jährlich je eine Hörfunk- und Fernsehproduktion auszeichnen, f) award an annual prize each to the radio production and to the
die in besonderem Maße zur Völkerverständigung zwischen television production which best contribute to U.S.-German
der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten mutual understanding;
von Amerika beigetragen haben;
g) eng mit anderen Organisationen zusammenarbeiten, die g) cooperate ciosely with other organizations which also seek to
ebenfalls die Förderung der Zielsetzungen dieses Abkom- further the purposes of this Agreement.
mens anstreben.
(2) Zur Abwicklung der verwaltungsmäßigen Aufgaben kann die (2) For the conduct of its administrative tasks, the Commission
Kommission may:
a) das notwendige Personal einstellen, um die Kommission und a) engage such staff as may be necessary to administer effec-
ihre Aktivitäten effektiv zu verwalten, deren Löhne und Gehäl- tively the Commission and its activities and fix and pay the
ter festzulegen und zu zahlen und aus gemäß diesem Abkom- salaries and wages thereof, and pay other administrative
men zur Verfügung stehenden Mitteln andere Verwaltungsauf- expenses as may be deerned necessary out of funds made
gaben zu tätigen; available pursuant to this Agreement;
b) Mittel entgegennehmen und diese auf ein Bankkonto der b) receive funds deposited to and for the accounts of the Com-
Kommission einzahlen. Wenn diese Mittel nicht für laufende mission. To the extent funds are not required for current
Aktivitäten verwendet werden, soll sie die Kommission in activities, the Commission shall invest them in such securities
Wertpapieren anlegen, wie sie der Bundesminister des Innern as may be approved by the Minister of the lnterior and
und der Leiter der diplomatischen Mission der Vereinigten the Chief of the Diplomatie Mission of the United States of
Staaten von Amerika vereinbaren; America;
c) die Auszahlung von Mitteln und die Festlegung von Zuschüs- c) authorize the disbursement of funds and the making of grants
sen und Vorschüssen für die festgelegten Ziele des Abkom- and advances of funds for the authorized purposes of this
mens regeln; Agreement;
d) Beiträge von dritter Seite annehmen, die dem Zweck der d) accept contributions from other appropriate sources which are
Verwirklichung von Zielsetzungen dieses Abkommens dienen. intended for uses to carry out the purposes of this Agreement.
Solche Beiträge dürfen den auf Gemeinsamkeit und Koopera- Such contributions shall not affect the joint and cooperative
tion gegründeten Charakter der Kommission oder ihrer Vorha- nature of the Commission or its activities.
ben nicht beeinflussen.
Artikel 7 Artlcle VII
(1) Alle von der Kommission autorisierten Zusagen, Verpflich- (1) All commitments, obligations and expenditures authorized
tungen und Ausgaben sowie die zu erwartenden Einnahmen by the Commission as well as the income to be expected shall be
sollen im Einklang mit dem Haushaltsplan erfolgen, dem der managed in accordance with an annual budget to be approved by
Bundesminister des Innern und der Leiter der diplomatischen the Minister of the lnterior and the Chief of the Diplomatie Mission
Mission der Vereinigten Staaten von Amerika zugestimmt haben. of the United States of America.
(2) Der Verwaltungsdirektor stellt für jedes Haushaltsjahr (2) The Executive Director shall draw up a budget of the
(Kalenderjahr) einen Haushaltsplan der Kommission auf. Der Commission for each financial year (calendar year). The Execu-
Verwaltungsdirektor ist für die Ausführung des Haushaltsplans tive Director shall be responsible for the execution of the budget
und für die Überwachung der zweckentsprechenden und wirt- and the monitoring of the purposeful and econom,cal use o1 such
schaftlichen Verwendung der Mittel sowie für eine sorgfältige funds as well as for proper accounting.
Buchführung verantwortlich.
(3) Unverzüglich nach Abschluß der Bücher stellt der Verwal- (3) lmmediately after the closing of the accounts, the Executive
tungsdirektor eine Jahresrechnung auf, die zusammen mit dem Director shall prepare annual financial statements to be submitted
Jahresbericht über die Aktivitäten der Kommission dem Bundes- to the Minister of the lnterior and the Chief of the Diplomatie
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
minister des Innern und dem Leiter der diplomatischen Mission Mission of the United States of America, together with the annual
der Vereinigen Staaten von Amerika sowie den gemäß Artikel 8 report on activities of the Commission and, at the same time,
bestellten Rechnungsprüfern vorzulegen sind. forward these documents to the auditors appointed under Ar-
ticle VIII.
Artikel 8 Article VIII
(1) Eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsfirma wird von der (1) Upon application of the U.S. and/or German fiscal
Kommission und im Einverständnis mit dem Bundesminister des authorities, an independent accounting firm shall be appointed by
Innern und dem Leiter der diplomatischen Mission der Vereinigten the Commission and in agreement with the Minister of the lnterior
Staaten von Amerika auf Antrag der deutschen und/oder ameri- and the Chief of the Diplomatie Mission of the United States of
kanischen Finanzkontrollorgane für die Dauer von drei Jahren America for a period of three years. Reappointment shall be
bestellt. Eine wiederholte Berufung ist zulässig. permitted.
(2) Die Rechnungsprüfer prüfen auf der Grundlage der Bestim- (2) On the basis of the rules laid down by the Commission and
mungen der Kommission sowie in Übereinstimmung mit den in accordance with the provisions of the fiscal authorities, the
Vorschriften der Finanzkontrolle die Ordnungsmäßigkeit der Ein- auditors shall audit the propriety of the Commission's income and
nahmen und die wirtschaftliche und sparsame Verwendung der the economic and thrifty utilization of its funds and assets. The
Mittel und das Vermögen. Zur Durchführung der Prüfung ist den auditors shall be afforded the assistance they need to carry out
Rechnungsprüfern die notwendige Hilfe zu leisten. · such an audit.
(3) In einem Jahresbericht teilen die Rechnungsprüfer dem (3) The auditors shall inform the Executive Director, the Com-
Verwaltungsdirektor, der Kommission und dem Bundesminister mission, the Minister of the lnterior and the Chief of the Diplomatie
des Innern und dem Leiter der diplomatischen Mission der Verei- Mission of the United States of America of the results of their audit
nigten Staaten von Amerika das Ergebnis ihrer Prüfung mit. in an annual report.
Artikel 9 Article IX
Der Verwaltungssitz der Kommission soll in oder bei Berlin, The Commission's administrative office$ shall be at, or near,
Bundesrepublik Deutschland, sein, Treffen der Kommission und Berlin, Federal Republic of Germany, but meetings of the Com-
ihrer Ausschüsse können jedoch an Orten stattfinden, die die mission and any of its committees may be held in such places as
Kommission von Fall zu Fall bestimmt. Die Arbeit der Mitarbeiter the Commission may from time to time determine. The activities of
der Kommission kann an Orten erfolgen, die die Kommission any of the Commission 's officers or staff may be carried on at such
festlegt. places as may be approved by the Commission.
Artikel 10 Article X
(1) Die Bundesrepublik Deutschland stellt der Kommission im (1) The Federal Republic of Germany will make a contribution to
Jahr 1992 20 Mio. DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche the Commission in 1992 of twenty (20) million Deutsche marks
Mark) und im Jahr 1993 20 Mio. DM (in Worten: zwanzig Millionen and in 1993 of twenty (20) million Deutsche marks for carrying out
Deutsche Mark) für die Erfüllung des Kommissionszwecks zur the purposes of the Commission. One half of this amount is
Verfügung. Die Hälfte dieses Betrags wird stellvertretend für die contributed on behalf of the United States of America in recogni-
Vereinigten Staaten von Amerika in Anerkennung und Würdigung tion of, and appreciation for, America's forty-five year commitment
des fünfundvierzigjährigen Engagements der Vereinigten Staaten to RIAS. Accordingly, the Government of the Federal Republic of
von Amerika für RIAS bereitgestellt. Entsprechend werden die Germany and the Govemment of the United States of America will
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung act on the conviction that the projects promoted by this Agreement
der Vereinigten Staaten von Amerika in der Überzeugung han- constitute a joint German-American program which the two gov-
deln, daß die durch dieses Abkommen geförderten Projekte ein ernments have a like interest in maintaining.
deutsch-amerikanisches Programm darstellen, an dessen Auf-
rechterhaltung die beiden Regierungen gleichermaßen Interesse
haben.
(2) Die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Pro- (2) The programs and other activities carried out pursuant to
gramme und anderen Aktivitäten einschließlich der Kosten für this Agreement, including administrative and staff costs, shall be
Verwaltung und Mitarbeiter werden durch die Zinsen und andere funded by the interest and other eamings derived from the Com-
aus den Kapitalreserven der Kommission abgeleiteten Erträge mission 's capital reserves. Ten percent of the annual income of
finanziert. Von den Erträgen des Kommissionsvermögens sind the Commission's capital shall be reinvested in these reserves. All
jährlich 1Ovom Hundert zum Aufbau der Reserven zu verwenden. remaining income, as weil as contributions or allocations received
Die gesamten verbleibenden Erträge sowie Beiträge oder der by the Commission from any source, may be used in accordance
Kommission von dritter Seite gemachte Zuwendungen können im with the annual budget approved under Article VII.
Einklang mit dem gemäß Artikel 7 verabschiedeten Haushalt
verwendet werden.
Artikel 11 Article XI
(1) Die Kommission unterliegt im Hinblick auf die Verwendung (1) The Commission is not subject to the laws of the United
und Ausgabe von Mitteln sowie die Beschaffung und Veräußerung States of America insofar as they may relate to the use and
von Vermögenswerten, die für die Durchführung dieses Abkom- expenditure of funds and the acquisition and sale of assets
mens erforderlich sind, nicht der Rechtsordnung der Vereinigten necessary to carry out the purposes of this Agreement. The
Staaten von Amerika. Die Kommission wird von der Bundesrepu- Commission is recognized by the Federal Republic of Germany as
blik Deutschland als zwischenstaatliche Organisation anerkannt a binational organization and shall enjoy in the Federal Republic
und genießt in der Bundesrepublik Deutschland alle in Artikel II of Germany all privileges, exemptions and lmmunities set forth in
§ 3, Artikel III § 4, soweit nicht die Arbeitsgerichtsbarkeit für die Article II, paragraph 3, and Article III, paragraphs 4 (to the extent
Beschäftigten der Kommission in der Bundesrepublik Deutsch- that the labor jurisdiction for the employees ·of the Commission in
land berührt wird, § 7 Buchstabe a und § 9 Buchstabe a des am the Federal Republic of Germany remains unaffected), 7a and 9a
21. November 1947 von der Generalversammlung der Vereinten of the Convention on Privileges and lmmunities of the Specialized
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992 915
Nationen angenommenen Abkommens über die Vorrechte und Agencies adopted by the General Assembly of the United Nations
Befreiungen der Sonderorganisationen niedergelegten Vorrechte, on November 21, 1947.
Befreiungen und lmmunitätsrechte.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland gewährt im Rahmen ihrer (2) Within the framework of applicable German laws and of the
jeweils geltenden Gesetze und der Rechtsvorschriften der Euro- regulations of the European Communities, the Federal Republic of
päischen Gemeinschaften der Kommission Befreiung von Zöllen Germany grants the Commission exemption from taxes and
und Abgaben auf duties on
a) einzuführende Ausstattungsgegenstände und Arbeitsmittel a) equipment and working materials to be imported, including
einschließlich Kraftfahrzeuge für die Tätigkeit der Kommission automobiles for the activities of the Commission, and
und
b) einzuführendes persönliches Umzugsgut einschließlich Kraft- b) personal movables tobe imported, including automobiles, of
fahrzeuge von amerikanischen Staatsbürgern, die anläßlich American citizens who due to their appointment as staff mem-
ihrer Ernennung zu Mitgliedern oder ihrer Berufung gemäß bers or their recruitment in accord with Article V letter b as
Artikel 5 Buchstabe b zu Mitarbeitern der Kommission ihren Commission staff transfer their residence to the Federal Re-
Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegen, sowie public of Germany, as well as their family members living in
deren im Haushalt lebenden Familienangehörigen. their household.
Artikel 12 Article XII
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie- The Government of the Federal Republic of Germany and the
rung der Vereinigten Staaten von Amerika werden alles in ihren Government of the United States of America shall make every
Kräften Stehende tun, um die in diesem Abkommen vorgesehe- effort to facilitate the exchange of persons program authorized by
nen Austauschprogramme zu erleichtern und Probleme zu lösen, this Agreement and to resolve any problems which may arise in
die sich im Zuge ihrer Durchführung ergeben könnten. the operation thereof.
Artikel 13 Artlcle XIII
Das vorliegende Abkommen kann durch einen Austausch von The present Agreement may be amended by an exchange of
Verbalnoten zwischen der Regierung der Bundesrepublik diplomatic notes between the Government of the Federal Re-
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von public of Germany and the Government of the United States
Amerika geändert werden. of America.
Artikel 14 Artlcle XIV
(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, (1) This Agreement shall enter into force one month from the
an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die date on which the two Governments have informed each other
erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft- that the national requirements for such entry into force have been
treten erfüllt sind. fulfilled.
(2) Für die zwischen der Unterzeichnung und der Gründungs- (2) During the interim period between signature and the con-
versammlung der Kommission liegende Zeit ernennt der Bundes- stituting meeting of the Commission, the Minister of the lnterior of
minister des Innern im Benehmen mit dem Leiter der diplomati- the Federal Republic of Germany, with the agreement of the Chief
schen Mission der Vereinigten Staaten von Amerika und im of the Diplomatie Mission of the United States of America,.and in
Einklang mit der gültigen Rechtsordnung eine Person in die accordance with applicable law, shall appoint an individual in the
Funktion als Gründer ehrenhalber und auf Zeit zur Wahrnehmung honorary and temporary capacity of Founder to carry out the legal
der rechtlichen Verpflichtungen. Der Gründer ist dem Bundes- responsibilities of the Commission. The Founder shall be respons-
minister des Innern und dem Leiter der diplomatischen Mission ible to, and subject to the oversight of, the Minister of the lnterior of
der Vereinigten Staaten von Amerika gegenüber verantwortlich the Federal Republic of Germany and the Chief of the Diplomatie
und unterliegt ihrer Aufsicht. Mission of the United States of America.
Geschehen zu Berlin am 19. Mai 1992 in zwei Urschriften, jede Done at Berlin in two originals, one each in the German and the
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei- English languages, both texts being equally authentic, this 19th
chermaßen verbindlich ist. day of May, 1992.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of
The Federal Republic of Germany
Franz Bertele
Rudolf Seiters
Für die Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika
For the Govemment of
The United States of America
Robert M. Kimmitt
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Sechsundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Besondere Zollsätze gegenüber Polen, Ungarn und der Tschechoslowakei - EGKS)
Vom 2. September 1992
Auf Grund des § 77 Abs. 2 Nr. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, verordnet
der Bundesminister der Finanzen:
Artikel 1
Der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. II
S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. August 1992
(BGBI. II S. 605), wird ein neuer Abschnitt „Besondere Zollsätze gegenüber der
Republik Polen, der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und
der Republik Ungarn - EGKS" mit der aus der Anlage ersichtlichen Fassung
angefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 1992 in Kraft.
Bonn, den 2. September 1992
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Anlage
(zu Artikel 1)
Besondere Zollsätze
gegenüber der Republik Polen,
der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
und der Republik Ungarn - EGKS
Codenummer Zollsatz% Codenummer Zollsatz%
2 2
72011011 2,6 120211-80 3,2
7201 10 19 2,6 7202 99 11 3,2
7201 10 30 2,6 7203 10 00 2*)
7201 10 90 2,6 7203 90 00 2,6
72012000 3,2 720410 00 frei
72013010 frei 7204 21 00 frei
72013090 2,6 7204 29 00 frei
72014000 2,6
720211 20 3,2
•> Dieser Zollsatz ist bis auf weiteres vollständig ausgesetzt.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992 917
Codenummer Zollsatz% Codenummer Zollsatz%
2 2
7204 30 00 frei 7208 24 91 3
7204 41 10 frei 7208 24 99 3,5
7204 41 91 frei 7208 31 00 3,5
7204 41 99 frei 7208 32 10 3,9
7204 49 10 frei 7208 32 30 3,9
7204 49 30 frei 7208 32 51 3,9
7204 49 91 frei 7208 32 59 3,9
7204 49 99 frei 7208 32 91 3,9
7204 50 10 frei 7208 32 99 3,9
7204 50 90 2 7208 3310 3,9
720610 00 2 7208 33 91 3,9
7206 90 00 2 7208 33 99 3,9
7207 11 11 2,6 7208 34 10 3,9
720711 19 2,6 7208 34 90 3,9
7207 12 11 2,6 7208 35 10 3,9
7207 12 19 2,6 7208 35 90 3,5
7207 19 11 4,8 7208 41 00 3,5
72071915 3,5 7208 42 10 3,9
770719 31 3,5 7208 42 30 3,9
72072011 2,6 7208 42 51 3,9
7207 20 15 2,6 7208 42 59 3,9
7207 20 17 2,6 7208 42 91 3,9
7207 20 31 2,6 7208 42 99 3,9
7207 20 33 2,6 7208 4310 3,9
7207 20 51 4,8 7208 43 91 3,9
7207 20 55 3,5 7208 43 99 3,9
7207 20 57 3,5 7208 44 10 3,9
7207 20 71 3,5 7208 44 90 3,9
720811 00 3,5 7208 45 10 3,9
72081210 3 7208 45 90 3,5
7208 12 91 3,5 7208 90 10 3,9
7208 12 95 3,5 7209 11 00 3,9
7208 12 98 3,5 7209 12 10 3,9
7208 13 10 3 7209 12 90 3,5
7208 13 91 3,5 7209 13 10 3,9
7208 13 95 3,5 7209 13 90 4,2
720813 98 3,5 720914 10 3,9
720814 10 3 720914 90 4,2
720814 91 3,5 7209 21 00 3,9
7208 14 99 3,5 7209 2210 3,9
7208 21 10 3,5 7209 22 90 3,5
7208 21 90 3,5 7209 2310 3,9
7208 2210 3 7209 23 90 4,2
7208 22 91 3,5 7209 2410 3,9
7208 22 95 3,5 7209 24 91 4,2
7208 22 98 3,5 72092499 4,2
7208 23 10 3 7209 31 00 3,9
7208 23 91 3,5 7209 3210 3,9
7208 23 95 3,5 7209 32 90 3,5
7208 23 98 3,5 7209 3310 3,9
7208 24 10 3 7209 33 90 4,2
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Codenummer Zollsatz% Codenummer Zollsatz%
2 2
7209 34 10 3,9 7212 50 31 4,2
7209 34 90 4,2 7212 50 51 3,9
7209 41 00 3,9 7212 60 11 3,9
7209 42 10 3,9 7212 60 91 3,9
7209 42 90 3,5 7213 10 00 3,9
7209 4310 3,9 7213 20 00 4,8
7209 43 90 4,2 7213 31 00 3,9
7209 44 10 3,9 7213 39 00 3,9
7209 44 90 4,2 7213 41 00 3,9
72099010 3,9 7213 49 00 3,9
7210 11 10 3,9 7213 50 10 3,9
7210 12 11 3,9 7213 50 90 3,9
7210 12 19 3,9 7214 20 00 3,5
7210 20 10 3,9 7214 30 00 4,8
7210 31 10 4,2 7214 40 10 3,5
7210 39 10 4,2 7214 40 91 3,5
7210 41 10 4,2 7214 40 99 3,5
7210 4910 4,2 7214 50 10 3,5
7210 50 10 3,9 7214 50 91 3,5
72106011 3,9 7214 50 99 3,5
7210 60 19 3,9 7214 60 00 3,5
7210 70 31 3,9 7215 90 10 3
7210 70 39 3,9 721610 00 3,5
7210 90 31 3,9 7216 21 00 3,5
7210 90 33 3,9 7216 22 00 3,5
7210 90 35 3,9 7216 31 11 3,5
7210 90 39 3,9 7216 31 19 3,5
721111 00 3,5 7216 31 91 3,5
72111210 3,5 7216 31 99 3,5
721112 90 4,2 7216 3211 3,5
7211 19 10 3,5 7216 3219 3,5
72111991 4,2 7216 32 91 3,5
72111999 4,2 7216 32 99 3,5
7211 21 00 3,5 7216 3310 3,5
7211 2210 3,5 7216 33 90 3,5
72112290 4,2 72164010 3,5
7211 2910 3,5 7216 40 90 3,5
72112991 4,2 7216 50 10 3,5
72112999 4,2 7216 50 90 3,5
72113010 3,9 72169010 3
7211 4110 3,9 721810 00 2
7211 41 91 4,2 7218 90 11 2,6
72114910 3,9 7218 90 13 2,6
7211 90 11 3,9 72189015 2,6
7212 10 10 3,9 72189019 2,6
721210 91 3,9 7218 90 50 4,8
7212 21 11 4,2 721911 10 4,8
72122911 4,2 721911 90 4,8
72123011 4,2 7219 1210 4,8
72124010 3,9 721912 90 4,8
7212 40 91 3,9 7219 1310 4,8
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992 919
Codenummer Zollsatz% Codenummer Zollsatz%
2 2
7219 13 90 4,8 7225 20 10 4,8
7219 14 10 4,8 7225 20 30 4,8
7219 14 90 4,8 7225 30 00 4,8
7219 2111 4,8 72254010 4,8
7219 21 19 4,8 72254030 4,8
7219 21 90 4,8 7225 40 50 4,8
7219 22 10 4,8 7255 40 70 4,8
7219 22 90 4,8 7225 40 90 4,8
7219 23 10 4,8 72255010 4,8
7219 23 90 4,8 7225 50 90 4,8
7219 24 10 4,8 72259010 4,8
7219 24 90 4,8 7226 10 10 4,8
7219 31 10 4,8 7226 10 30 4,8
7219 31 90 4,8 7226 20 10 4,8
7219 32 10 4,8 7226 20 31 4,8
7219 32 90 4,8 7226 20 51 4,8
7219 33 10 4,8 7226 20 71 4,8
7219 33 90 4,8 7226 91 10 4,8
7219 34 10 4,8 7226 91 90 4,8
7219 34 90 4,8 7226 9210 4,8
7219 35 10 4,8 7226 9911 4,8
7219 35 90 4,8 7226 99 31 4,8
7219 90 11 4,8 4,8
722710 00
7219 90 19 4,8 4,8
7227 20 00
7220 11 00 4,8
72279010 4,8
7220 12 00 4,8
72279030 4,8
7220 20 10 4,8
7227 90 80 4,8
72209011 4,8
72281010 4,8
7220 90 31 4,8
722810 30 4
72210010 4,8
72282011 4,8
72210090 4,8
72282019 4,8
72221011 4,8
7228 20 30 4
72221019 4,8
7228 30 10 4,8
722210 51 4,8
7228 30 30 4,8
722210 59 4,8
7228 30 80 4,8
7222 10 99 4,8
7228 60 10 4
7222 30 10 4
7228 70 10 4,8
72224011 4,8
7222 40 19 4,8 7228 70 31 4
7222 40 30 4 7228 80 10 4,8
7224 10 00 2 7228 80 90 3
7224 90 01 2,6 730110 00 3,5
7224 90 09 2,6 7302 10 31 3,5
7224 90 15 2,6 7302 10 39 3,5
7224 90 30 4,8 730210 90 2
722510 10 4,8 7302 20 00 3
722510 91 4,8 7302 40 10 3
7225 10 99 4,8 7302 90 10 3
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 26. November 1991
zur Änderung des Abkommens vom 21. Mal 1970
in der Fassung des Änderungsabkommens vom 4. Januar 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Schweizerischen Bundesrat
über den Grenzübertritt von Personen Im Kleinen Grenzverkehr
Vom 14. Juli 1992
Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Schweizerischen Bundesrat zur Änderung des Abkommens vom 21. Mai
1970 in der Fassung vom 4. Januar 1990 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über den Grenzüber-
tritt von Personen im Kleinen Grenzverkehr (BGBI. 1970 II S. 745) ist
am 26. November 1991
in Kraft getreten.
Der Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Juli 1992
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neu sei
Auswärtiges Amt
510-511.13/2 scz
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Schweizerischen Bot- in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein:
schaft unter Bezugnahme auf seine Verbalnoten vom 31. Juli a) die Kantone Basel-Stadt, Basel-Land, Solothurn, vom
1991 und 29. Oktober 1991 sowie die Antwortnote der Schweize- Kanton Bern die Bezirke Laufen, Moutier und Wangen,
rischen Botschaft vom 21. Oktober 1991 folgende Vereinbarung vom Kanton Jura der Bezirk Delemont, der Kanton
zur Änderung des Abkommens vom 21. Mai 1970 zwischen der Aargau ohne den Bezirk Muri, der Kanton Zürich ohne
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizeri- die Bezirke Affoltern und Horgen, die Kantone Schaff-
schen Bundesrat über den Grenzübertritt von Personen im klei- hausen, Thurgau, St. Gallen, Appenzell 1. Rh. und
nen Grenzverkehr vorzuschlagen: Appenzell A. Rh.;
b) das Fürstentum Liechtenstein.
Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Falls sich der Schweizerische Bundesrat mit dem Vorschlag
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Ein-
,,(2) Grenzzonen sind
verständnis des Schweizerischen Bundesrates zum Ausdruck
in der Bundesrepublik Deutschland: bringende Antwortnote der Schweizerischen Botschaft eine Ver-
einbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
die Stadt Freiburg
land und dem Schweizerischen Bundesrat bilden, die mit dem
die kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu)
die Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Lörrach, Datum der Antwortnote in Kraft tritt.
Waldshut-Tiengen, Schwarzwald-Saar-Kreis, Tuttlingen, Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Schweizerische
Konstanz, Sigmaringen, Biberach, Ravensburg, Boden- Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versi-
seekreis, Lindau (Bodensee) und Oberallgäu; chern.
Bonn, den 15. November 1991
An die
Schweizerische Botschaft
Nr. 117/91
473.0-461.9
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992 921
Schweizerische Botschaft
Nr. 117/91
473.0-461.9
Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen bekanntzugeben. Damit bilden die Note des Auswärtigen Amtes
Amt der Bundesrepublik Deutschland den Empfang der Note vom vom 15. November 1991 und diese Antwort die Vereinbarung
15. November 1991 bezüglich der Änderung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der
vom 21. Mai 1970 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und Bundesrepublik Deutschland zur Änderung von Artikel 1 Absatz 2
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über den Grenz- . des Abkommens vom 21. Mai 1970 zwischen dem Schweizeri-
übertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr anzuzeigen, die schen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik über den
folgenden Wortlaut hat: Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr, die mit
dem Datum dieser Note in Kraft tritt.
(Es folgt der Text der einleitenden Note)
Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlaß, das
Die Botschaft beehrt sich, das Einverständnis des Schweizeri- Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer
schen Bundesrates mit den vorstehenden Bestimmungen ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 26. November 1991
An
das Auswärtige Amt
der Bundesrepublik Deutschland
Bonn
Bekanntmachung
von Änderungen der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
Vom 15. Jull 1992
Die nach Abschnitt 7.2 Buchstabe b der Vereinbarung vom 26. Januar 1982
über die Hafenstaatkontrolle (BGBI. 1982 II S. 585) am 27. Mai 1992 angenom-
menen Änderungen der Abschnitte 3.1, 3.2 und 3.4 der Vereinbarung sind nach
ihrem Abschnitt 7.2 Buchstabe d für alle Vertragsparteien
am 24. Juli 1992
in Kraft getreten.
Die Änderungen werden nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. April 1992 (BGBI. II S. 384).
Bonn, den 15. Juli 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Keidel
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Änderungen
der Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle
Amendments
to the Memorandum of Understanding on Port State Control
Amendements
au Memorandum d'Entente sur le Contröle des Navires par l'Etat du Port
(Übersetzung)
The existing text of Section 3.1 is re- 1. Le texte existant de la Section 3.1 est 1. Der bisherige Wortlaut des Abschnitts
placed by the following: remplace par le suivant: 3.1 wird durch folgenden Wortlaut er-
setzt:
3.1 In fulfilling their commitments the 3.1 En remplissant leurs engagements, 3.1 In Erfüllung ihrer Verpflichtungen
Authorities will carry out inspec- les Autorites effectuent des inspec- führen die Behörden Überprüfun-
tions, which will consist of a visit on tions qui consistent en une visite a gen durch, die darin bestehen, daß
board a ship in order to check the bord du navire en we de verifier les an Bord die für die Zwecke der
certificates and documents relev- certificats et les documents appro- Vereinbarung maßgebenden Zeug-
ant for the purposes of the pries aux fins du Memorandum. En nisse und Unterlagen geprüft wer-
Memorandum. In the absence of I' absence de certificats ou de docu- den. Sind keine gültigen Zeugnisse
valid certificates or documents or if ments valables, ou s'il existe de oder Unterlagen vorhanden oder
there are clear grounds for believ- bonnes raisons de croire que l'etat bestehen triftige Gründe für die An-
ing that the condition of a ship or of du navire ou de ses equipements, nahme, daß der Zustand des Schif-
its equipment, or its crew does not ou que son equipage ne satisfait fes oder seiner Ausrüstung oder
substantially meet the require- pas en substance aux prescriptions seine Besatzung im wesentlichen
ments of a relevant instrument, a d'un instrument pertinent, il est pro- nicht die Vorschriften einer ein-
more detailed inspection will be a
cede une inspection plus detail- schlägigen Übereinkunft erfüllt, so
carried out. lt is necessary that Au- lee. II est necessaire que les Auto- wird eine gründlichere Überprüfung
thorities include control on com- rites incluent, dans leurs proce- durchgeführt. Es ist erforderlich,
pliance with on board operational dures de contröle, un contröle du daß die Behörden die Überwa-
requirements in their control pro- respect a bord des normes d'ex- chung der Einhaltung betrieblicher
cedures. lnspections will be carried ploitation. Les inspections ·sont Vorschriften an Bord in ihre Kon-
out in accordance with Annex 1 and conduites conformement a I' An- trollverfahren einbeziehen. Die
Resolution A.681 (17). a
nexe 1 et la Resolution A.681(17). Überprüfungen erfolgen nach Maß-
gabe der Anlage 1 und der Ent-
schließung A.681 (17).
The existing text of Section 3.2 is 2. Le texte existant de la Section 3.2 est 2. Der bisherige Wortlaut des Abschnitts
amended as follows: modifie comme suit: 3.2 wird wie folgt geändert:
Renumber paragraph 3.2 into 3.2.1 Renumeroter le paragraphe 3.2 en 3.2.1 Absatz 3.2 wird in „3.2.1" umnumeriert.
Insert a new paragraph 3.2.2 which lnserer un nouveau paragraphe 3.2.2 Es wird ein neuer Absatz 3.2.2 mit fol-
reads as follows: libelle comme suit: gendem Wortlaut eingefügt:
3.2.2 For the purpose of control on 3.2.2 En ce qui conceme le contröle du 3.2.2 Für den Zweck der Überwachung
compliance with on board opera- respect des normes d'exploitation der Einhaltung betrieblicher Vor-
tional requirements, specific a bord, de «bonnes raisons» spe- schriften an Bord gelten als be-
"clear grounds" are the following: cifiques sont les suivantes: sondere „triftige Gründe":
* evidence of operational short- * la preuve de defauts operation- * der Nachweis betrieblicher Un-
comings revealed during port nels reveles au cours des pro- zulänglichkeiten, die im Verlauf
State control procedures in ac- cedures de contröle par l'Etat von Hafenstaatkontrollverfahren
cordance with SOLAS 74, du port, conformement a nach Maßgabe von SOLAS 74,
MARPOL 73/78 and STCW SOLAS 74, MARPOL 73/78 et MARPOL 73/78 und STCW
1978; STCW 1978; 1978 entdeckt worden sind;
* evidence of cargo and other * la preuve que le chargement et * der Nachweis, daß Umschlags-
operations not being conducted toutes autres operations ne sont und sonstige Arbeiten an Bord
safely or in accordance with pas conduits en securite ou nicht sicher oder nicht nach
IMO guidelines; conformement aux directives de Maßgabe der einschlägigen
l'OMI; !MO-Richtlinien durchgeführt
werden;
* invotvement of the ship in inci- * l'implication du navire dans des * die Beteiligung des Schiffes an
dents due to failure to comply evenements causes par un Ereignissen, die auf die Nicht-
with operational requirements; manque de respect des normes einhaltung betrieblicher Vor-
d 'exploitation; schriften zurückzuführen sind;
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992 923
* evidence, from the witnessing of * la preuve, apres avoir assiste a * der aus der Teilnahme an einer
a fire or abandon ship drill, that une exercice de lutte contre l'in- Feuerschutzübung oder einer
the crew are not familiar with cendie ou d'abandon du navire, Übung für das Verlassen des
essential procedures; que l'equipage n'est pas familia- Schiffes gewonnene Nachweis,
rise avec les procedures essen- daß die Besatzung mit wesent-
tielles; lichen Verfahren nicht vertraut
ist;
* absence of an up-to-date mus- * l'absence de röle d'abandon mis * das Fehlen einer aktuellen
ter list; a jour; Sicherheitsrolle;
* indications that key crew mem- * des elements revelant que des * Hinweise darauf, daß Besat-
bers may not be able to com- membres de l'equipage occu- zungsmitglieder in Schlüssel-
municate with each other or with pant des postes-cle peuvent ne stellungen sich untereinander
other persons on board. pas etre capables de communi- oder mit anderen Personen an
quer entre eux ou avec d'autres Bord möglicherweise nicht ver-
a
personnes bord. ständigen können.
Insert a new paragraph 3.2.3 which reads lnserer un nouveau paragraphe 3.2.3 Es wird ein neuer Absatz 3.2.3 mit fol-
as follows: libelle comme suit: gendem Wortlaut eingefügt:
3.2.3 Nothing in these procedures should 3.2.3 Aucun element de ces proce- 3.2.3 Diese Verfahren sind nicht so
be construed as restricting the dures ne saurait etre interprete auszulegen, als schränkten sie
powers of the Authorities to take comme une limitation des pou- die Befugnisse der Behörden ein,
measures within its jurisdiction in re- voirs des Autorites a prendre des im Rahmen ihrer Zuständigkeiten
spect of any matter to which the rel- mesures dans leur propre juridic- Maßnahmen in bezug auf jede
evant instruments relate. tion, pour tout sujet auquel les Angelegenheit zu treffen, auf die
instruments pertinents se rappor- sich die einschlägigen Überein-
tent. künfte beziehen.
3. The existing text of Section 3.4 is re- 3. Le texte existant de la Section 3.4 est 3. Der bisherige Wortlaut des Abschnitts
placed by the following: remplace par le suivant: 3.4 wird durch folgenden Wortlaut er-
setzt:
3.4 The Authorities will seek to avoid 3.4 Les Autorites s'efforcent d'eviter 3.4 Die Behörden bemühen sich, die
inspecting ships which have been d'inspecter les navires qui ont ete Überprüfung von Schiffen zu ver-
inspected by any of the other Au- inspectes par l'une quelconque des meiden, die innerhalb der letzten
thorities within the previous six autres Autorites au cours des six sechs Monate von einer der ande-
months, unless they have clear mois precedents, sauf si elles ont ren Behörden überprüft worden
grounds for inspection. The fre- de bonnes raisons de procec:ter a sind, sofern sie nicht triftige Gründe
quency of inspection does not ap- une inspection. La periodicite des für eine Überprüfung haben. Die
ply to the ships referred to in Sec- inspections ne s 'applique pas aux Häufigkeit der Überprüfung gilt
tion 3.3, in which case the Au- navires mentionnes a la Section nicht für die in Abschnitt 3.3 ge-
thorities will seek satisfaction 3.3. Dans ce cas, les Autorites s'ef- nannten Schiffe; in diesem Fall ver-
wnenever they will deem this ap- forcent d 'obtenir satisfaction cha- schaffen sich die Behörden Gewiß-
propriate. que fois qu'elles estiment opportun. heit, sooft sie dies für angebracht
halten.
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung über das EUREKA-Sekretariat
zwischen den EUREKA-Mitgliedern
Vom 30. Jull 1992
In Tampere/Finnland ist am 22. Mai 1992 eine neue
Fassung der Vereinbarung vom 30. Juni 1986 über das
EUREKA-Sekretariat zwischen den EUREKA-Mitgliedern
von den Teilnehmern der EUREKA-Ministerkonferenz
unterzeichnet worden.
Die Vereinbarung ist nach ihrem Absatz 27 für die
Bundesrepublik Deutschland
am 22. Mai 1992
in Kraft getreten.
Sie ist ebenfalls am 22. Mai 1992 für folgende Staaten
und für die Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
ten in Kraft getreten:
Belgien Niederlande
Dänemark Norwegen
Finnland Österreich
Frankreich Portugal
Griechenland Schweden
Großbritannien Schweiz
Irland Spanien
Island Ungarn
Italien Türkei
Luxemburg
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juli 1992
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Dr. Strub
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992 925
Vereinbarung
über das EUREKA-Sekretariat
zwischen den EUREKA-Mitgliedern
1. Diese Vereinbarung zwischen den EUREKA-Mitgliedern ent- b) unterstützt unter Anleitung des Vorsitzenden der Gruppe
hält Bestimmungen über die Errichtung und die Tätigkeit des der Hohen Repräsentanten die Vorbereitung von Doku-
EUREKA-Sekretariats. menten und die administrative Vorbereitung derartiger
Sitzungen;
A. Aufgaben des Sekretariats c) unterstützt die Nationalen Projektkoordinatoren auf ihre
Bitte und auf Anweisung der Gruppe Hoher Repräsentan-
i) C I e a r i n g s t e 11 e zu r E i n h o I u n g u n d ten hin bei ihrer Arbeit;
Verbreitung von Informationen
d) unterrichtet den Vorsitz;
2. Das Sekretariat
e) übermittelt relevanten EUREKA-Organen Informationen
a) erhält von der Regierung des als Kontaktstelle für über Ereignisse, die für EUREKA von Interesse sind.
EUREKA-Zwecke tätigen Teilnehmers oder von der
Kommission der Europäischen Gemeinscha_ften Infor- iv) Kommunikationsplan
mationen über noch im Vorschlagsstadium befindliche
5. Das Sekretariat unterstützt die Förderung der EUREKA-
Projekte oder über für ein Gemeinschaftsprojekt interes-
Initiative und verteilt Informationen über EUREKA-Aktivitäten
sante technologische Sachgebiete und verteilt diese
entsprechend einem jährlichen Kommunikationsplan, den
Informationen an die Hohen Repräsentanten;
das Sekretariat der Gruppe der Hohen Repräsentanten
b) erhält von den Regierungen der Staaten der Teilnehmer zwecks Genehmigung vorlegt, und dem es einen regelmäßi-
an einem vereinbarten Projekt oder von der Kommission gen Fortschrittsbericht folgen läßt.
der Europäischen Gemeinschaften, förmliche Mitteilun-
gen über Projekte und verteilt sie an die Hohen Reprä- v) Weitere Aufgaben des Sekretariats
sentanten zur Weiterleitung an die Ministerkonferenz 6. Das Sekretariat erledigt alle übrigen Aufgaben, mit denen es
über die Gruppe der Hohen Repräsentanten; von der Gruppe der Hohen Repräsentanten betraut wird,
c) erhält von einer Regierung oder von der Kommission der soweit es seine Mittel erlauben.
Europäischen Gemeinschaften, die sich um die Erörte-
rung eines Projekts in der Gruppe der Hohen Repräsen-
tanten bemüht, Einzelangaben über die zu behandelnden B. Größe des Sekretariats
Themen und leitet sie vor der entsprechenden Sitzung an
7. Das Sekretariat besteht aus 7 Fachkräften und bis zu 8 Büro-
die Hohen Repräsentanten weiter;
und Hilfskräften. Die Gruppe der Hohen Repräsentanten
d) führt eine leistungsstarke Projekt-Datenbank mit den bestimmt eine der Fachkräfte zum „Leiter des EUREKA-
Informationen, die es nach den Buchstaben a) bis c) Sekretariats".
erhalten hat, und unterhält ein Informationsnetz, durch
8. Sollte die Gruppe der Hohen Repräsentanten dies später
das es mit jenen Kontaktstellen verbunden wird, welche
beschließen, so kann das Sekretariat im lichte der gewonne-
die Gruppe Hoher Repräsentanten benennt;
nen Erfahrungen vergrößert oder verkleinert werden.
e) analysiert das Projekt-Portefeuille auf Antrag der Gruppe
der Nationalen Projektkoordinatoren und erstattet der
Gruppe Hoher Repräsentanten darüber Bericht. C. Zusammensetzung des Sekretariats und verwandte
Bestimmungen
ii) Unterstützung für Unternehmen und
Institute i) Staatsangehörigkeit des Personals
3. Das Sekretariat unterstützt Unternehmen und Institute bei 9. Die Fachkräfte bilden eine ausgewogene Gruppe, wobei jede
der Herstellung von Kontakten zu potentiellen Partnern für Fachkraft von einem anderen EUREKA-Mitglied abgeordnet
EUREKA-Projekte durch die Versorgung mit Informationen, wird. Eine der Fachkräfte wird stets von der Kommission der
in Zusammenarbeit mit den betreffenden Nationalen Projekt- Europäischen Gemeinschaften abgeordnet. Alle Mitglieder
koordinatoren, aus der nach dem Absatz 2 geschaffenen bemühen sich darum, Personal abzuordnen.
Datenbank und, soweit es seine Mittel erlauben, mit Kontak-
ten und Ratschlägen entsprechend der Nachfrage nach und
10. Das Büro- und Hilfspersonal besteht aus Staatsangehörigen
beliebiger EUREKA-Staaten und soll von Gesetzes wegen
der Entwicklung flankierender Maßnahmen sowie mit ande-
berechtigt sein, in Belgien zu arbeiten.
ren einschlägigen Sachinformationen einschließlich Angaben
über Stellen, die im Zusammenhang mit der Projektentwick-
ii) Turnusmäßiger Personalwechsel
lung fachlich beraten können.
11. Die Dienstzeit der Fachkräfte beträgt, mit Ausnahme des
iii) U n t e r s t ü t z u n g f ü r E U R E K A- Sitz u n gen u n d Leiters des Sekretariats, zunächst mindestens 2 Jahre und
Organisatorische Einheiten höchstens 3 Jahre, wobei eine weitere Verlängerung von
4. Das Sekretariat: 2 Jahren möglich ist, und wird jeweils so gestaltet, daß die
Kontinuität der Arbeit des Sekretariats gewährleistet ist. Die
a) verschickt Informationen über auf Sitzungen der Nationa- Mindest- und Höchstzeit kann im Einzelfall durch Beschluß
len Projektkoordinatoren, der Gruppe der Hohen Reprä- der Gruppe der Hohen Repräsentanten verändert werden.
sentanten oder der Ministerkonferenz zu behandelnde Die - einmalige - Dienstzeit des Leiters des Sekretariats
Projekte und Projektvorschläge; beträgt nur 3 Jahre.
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992. Teil 11
12. Die ersten und späteren Ernennungen von Fachkräften wer- über Erfahrungen bei der internationationalen Zusammen-
den von der Gruppe der Hohen Repräsentanten genehmigt. arbeit in der Hochtechnologie, insbesondere im Hinblick auf
Die Gruppe der Hohen Repräsentanten kann aus triftigen Industrieprojekte verfügen. Die Gruppe von Fachkräften
Gründen nach Konsultation mit dem abordnenden Mitglied deckt alle Fähigkeiten und technischen Kenntnisse ab, die
eine Ernennung vor der ursprünglich festgelegten Frist been- zur Ausführung der in den Absätzen 2 bis 6 beschriebenA"'
den. Unbeschadet der in Absatz 27 vorgesehenen Überprü- Aufgaben notwendig sind.
fung werden die Stellen der Fachkräfte von den EUREKA-
Staaten in turnusmäßigem Wechsel so besetzt, daß alle vi) V e ran t wo r tu n g d e s L e i t e r s
Mitgliedsländer gleichermaßen Gelegenheit haben, eine des Sekretariats
Stelle zu besetzen. 19. Der Leiter des Sekretariats trägt die allgemeine Verantwor-
tung für die Aktivitäten des Sekretariats und erstattet dem
iii) N o m i n i e r u n g d e s P e r so n a I s Vorsitzenden der Gruppe der Hohen Repräsentanten unter
13. Alle nach den Absätzen 9 bis 12 zu ernennenden Fachkräfte Beachtung des Grundsatzes der Rechenschaftspflicht in
werden von den Regierungen der jeweils betroffenen Absatz 23 Bericht.
EUREKA-Staaten bzw. von der EG-Kommission nominiert,
und zwar nach Konsultation mit dem Leiter des Sekretariats, D. Andere Fragen
um zu gewährleisten, daß dem Sekretariat mit den nominier-
ten Personen eine angemessene Palette von Fähigkeiten im i) R e c h t spe r s ö n I i c h k e i t
Sinne des Absatzes 18 zur Verfügung steht.
20. Das Sekretariat besitzt eine unabhängige Rechtspersönlich-
14. Die Einstufung der Stellen innerhalb des Sekretariats sowie keit als eine „association internationale sans but lucratif"
die Staatsangehörigkeit des zu ernennenden Personals wer- (AISBL) nach belgischem Recht. Das Sekretariat hat die
den von der Gruppe der Hohen Repräsentanten genehmigt. Befugnis, vertragliche Vereinbarungen mit Lieferanten der
Die Tätigkeitsmerkmale der Stellen im Sekretariat werden von benötigten Waren und Dienstleistungen zu schließen. Es ist
der Gruppe der Hohen Repräsentanten auf der Grundlage rechtlich verantwortlich für die Handlungen und Unterlassun-
eines Vorschlags des Leiters des Sekretariats genehmigt. gen seines in dienstlicher Eigenschaft tätigen Personals.
iv) Beschäftigungsbedingungen ii) Finanzierung
15. Die Fachkräfte des Sekretariats sind auf der Grundlage einer 21. Die Kosten des Sekretariats werden wie folgt getragen:
zeitweiligen Abordnung tätig. Sie sin~ dem in Absatz 17 a) alle Kosten in Verbindung mit Gehältern, Ruhegehältern,
genannten Grundsatz der Rechenschaftspflicht unterworfen. Auslands- und Lohnausgleichszulagen, Unterkunft, Rei-
Was ihre persönliche Laufbahn und Anstellung anbetrifft,
sekosten für Heimaturlaub werden von dem EUREKA-
jedoch nicht was ihre operativen Arbeitsaufgaben im Sekreta-
Mitglied getragen, das den Betreffenden (nach Absatz
riat anbetrifft, genießen sie alle Rechte und unterliegen allen 13) nominiert hat;
Pflichten, die zwischen der Fachkraft und dem abordnenden
Mitglied vereinbart werden. Bei •der Festlegung der Abord- b) die Bürokosten - einschließlich Miete, öffentliche Versor-
nungsbedingungen bemühen sich die EUREKA-Mitglieder gungsdienste, Büroerstausstattung - werden von dem
sicherzustellen, daß die Beschäftigungsbedingungen denje- Staat getragen, in dem das Sekretariat seinen Sitz hat;
nigen der „koordinierten Organisationen" entsprechen, und c) alle anderen Kosten werden von den Mitgliedern nach
insbesondere darum, daß die Gehälter mitsamt den Zulagen dem dieser Vereinbarung als Anlage beigefügten Bei-
nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsabgaben und tragsschlüssel getragen.
anderen Abzügen den Nettogehältern der entsprechenden
Stellen in diesen Organisationen vergleichbar sind. 22. Das Sekretariat stellt in jedem Kalenderjahr einen Haushalts-
entwurf für die in Absatz 21 aufgeführten Kosten auf, der vom
16. Die Büro- und Hilfskräfte sind Bedienstete des Sekretariats, Leiter des EUREKA-Sekretariats der Gruppe der Hohen
die vorbehaltlich der budgetbezogenen Billigung durch die Repräsentanten zur Genehmigung vorgelegt wird. Die Jah-
Gruppe der Hohen Repräsentanten zu vom Leiter des Sekre- resabrechnung des Sekretariats wird nach belgischem Recht
tariats festgelegten Bedingungen eingestellt werden. Wie im geprüft.
Absatz 21 Buchstabe c bestimmt, werden alle Kosten des
Büro- und Hilfspersonal~ von den Regierungen der iii) Rechen SC h afts pf I i c ht
EUREKA-Länder und der EG-Kommission entsprechend
dem dieser Vereinbarung als Anlage beigefügten Beitrags- 23. In Übereinstimmung mit Abschnitt 2.3 der Grundsatzerklä-
schlüssel getragen. Es besteht kein Weiterbeschäftigungs- rung von Hannover wird das Sekretariat „unter der Verant-
anspruch, wenn das Sekretariat nach Absatz 27 seine Tätig- wortung der EUREKA-Ministerkonferenz" eingerichtet. In der
keit einstellt. Zeit zwischen den Sitzungen der Ministerkonferenz ist es der
Gruppe der Hohen Repräsentanten und in der Zeit zwischen
17. Während der Dauer seiner Beschäftigung erstattet das Per- den Sitzungen der Gruppe dem Vorsitzenden der Gruppe
sonal des Sekretariats dem Leiter des Sekretariats Bericht, gegenüber rechenschaftspflichtig.
arbeitet gemäß den Absitzen 19 und 25 und beachtet den in
Absatz 23 niedergelegten Grundsatz der Rechenschafts- iv) Spra-chen
pflicht und angemessene Grundsätze der Verschwiegenheit.
24. Das Sekretariat erhält und speichert Informationen in jeder
Das gesamte Personal arbeitet in dem wahren EUREKA-
der 5 bei EUREKA-Sitzungen verwendeten Sprachen. Es
Teamgeist und handelt insbesondere im Interesse der
verteilt die Informationen in der Sprache, in der es sie erhält.
EUREKA-Mitglieder insgesamt und unabhängig von dem
Das Sekretariat kann auf Verfangen und auf Kosten des
einzelnen Mitglied, das den Betreffenden nominiert hat. Dies
jeweiligen EUREKA-Mitglieds Informationen auch in anderen
wird in den Beschäftigungsbedingungen von der jeweiligen
auf EUREKA-Sitzungen verwendeten Sprachen verteilen.
arbeitgebenden Organisation klargestellt. Diese Organisa-
tion wird sicherstellen, daß die abgeordnete Fachkraft ihre
Zustimmung zu diesen Verpflichtungen schriftlich gegenüber E. Interne Büroordnung
dem Sekretariat bestätigt. 25. Die tägliche Arbeit des Sekretariats wird von einer internen
Büroordnung bestimmt, die das Sekretariat ausarbeitet, vom
v) Fachliche Befähigung Vorsitz gebilligt und der Gruppe der Hohen Repräsentanten
18. Das Fachpersonal umfaßt Personen, die durch ihre Tätigkeit zwecks Bestätigung vorgelegt wird. Jegliche Änderungen
in der Wirtschaft, der Industrie oder im öffentlichen Dienst dieser Ordnung werden ebenfalls von dem Vorsitz gebilligt
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992 927
und der Gruppe der Hohen Repräsentanten zwecks Bestäti- Repräsentanten, wird, wenn immer erforderlich, die Wir-
gung unterbreitet. kungsweise der Vereinbarung überprüfen und über ihre Fort-
geltung entscheiden.
F. Sitz des Sekretariats 28. Die Bedingungen dieser Vereinbarung können geändert wer-
den, wenn die Unterzeichner dies später durch Konsens
26. Das Sekretariat hat seinen Sitz in Brüssel.
beschließen.
29. Wünscht ein Mitglied aus EUREKA auszuscheiden, so hat es
G. Inkrafttreten und Änderung der Vereinbarung
seine Teilnahme an dieser Vereinbarung mit einer Frist von
27. Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft. Die mindestens drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zu
Ministerkonferenz, beraten von der Gruppe der Hohen kündigen.
Anhang
EUREKA-Sekretariat
Aufschlüsselung der Verwaltungskosten
Die in Absatz 21 Buchstabe c der Vereinbarung bezeichneten
Kosten werden nach folgendem Schlüssel (und mit der Maßgabe,
daß dies keinen Präzedenzfall für die Aufteilung der Kosten in
anderen internationalen Organisationen oder Projekten darstellt)
auf die EUREKA-Mitglieder aufgeteilt:
Beitrag in v. H.
Island 0,12
Luxemburg 0,12
Ungarn 0,45
Irland 0,58
Griechenland 0,93
Portugal 0,94
Norwegen 1,46
Türkei 1,52
Finnland 1,74
Dänemark 1,78
Österreich 2,20
Belgien 2,67
Schweiz 3,12
Schweden 3,19
Niederlande 3,87
Spanien 7, 11
Frankreich 13,64
Deutschland 13,64
Italien 13,64
Vereinigtes Königreich 13,64
Europäische Kommission 13,64
100,00
Diese Aufschlüsselungstabelle der Verwaltungskosten wird jähr-
lich von der Gruppe der Hohen Repräsentanten vor der Minister-
konferenz gemäß den im EUREKA-Dokument 1044 festgelegten
Grundsätzen auf den neuesten Stand gebracht.
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-bolivianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 31. Juli 1992
Das in La Paz am 1. Juli 1992 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 1. Juli 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 31. Juli 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit 1992
(Vorhaben "Abwasserentsorgung Sucre" und acht weitere Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wiederaufbau, Frankfurt am Main (KfW), für die folgenden Vorha-
ben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
und
worden ist, Darlehen zu erhalten:
die Regierung der Republik Bolivien -
- Abwasserentsorgung Sucre: bis zu 20,0 Mio. DM (in Worten:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwanzig Millionen Deutsche Mark),
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
- Wasserversorgung Potosi (Aufstockung): bis zu 13,9 Mio. DM
Bolivien,
(in Worten: dreizehn Millionen neunhunderttausend Deutsche
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Mark),
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu - Kleinbergbau Potosf: bis zu 6,0 Mio. DM (in Worten: sechs
vertiefen, Millionen Deutsche Mark),
- Strukturhilfe: bis zu 27,0 Mio. DM (in Worten: siebenundzwan-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
zig Millionen Deutsche Mark),
die Grundlage dieses Abkommens ist, ·
- Ausbau der Straße Rio Seco - Desaguadero: bis zu 18,0 Mio.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in DM (in Worten: achtzehn Millionen Deutsche Mark),
der Republik Bolivien beizutragen -
- Ausbau der Straße Cotapata - Santa Barbara: bis zu 52,0 Mio.
DM (in Worten: zweiundfünfzig Millionen Deutsche Mark),
sind wie folgt übereingekommen:
- Elektrifizierung Larecaja: bis zu 30,0 Mio. DM (in Worten:
Artikel 1 dreißig Millionen Deutsche Mark).
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992 929
Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für folgende Vorhaben Artikel 3
einen Finanzierungsbeitrag zu erhalten: Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für
- Studien- und Fachkräftefonds VI (sechs): bis zu 5,0 Mio. DM Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark), Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
- Sonderfonds für alternative Entwicklung: bis zu 5,0 Mio. DM
Bolivien erhoben werden. Die Bezahlung von Steuern und Abga•
(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark).
ben wird von den nationalen bolivianischen Institutionen über•
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der nommen, die Begünstigte der Darlehen und Finanzierungsbei·
Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt er- träge sind.
möglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung
oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
zur Durchführung und Betreuung der in den Absätzen 1 und 2 Artikel 4
aufgeführten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau
(KfW), Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen
Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus
Anwendung. der Darlehensgewährung und aus der Gewährung des Finanzie-
rungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben im See• und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre- freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
publi~ Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh•
durch andere Vorhaben ersetzt werden. men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs• und Begleitmaß- oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
nahmen nach den Absätzen 2 und 3 werden in Darlehen um- gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-
gewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet gen.
werden.
Artikel 5
Artikel 2
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
(1) Die Verwendung der in den Absätzen 1 und 2 des Artikels 1 ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfü- und aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
gung gestellt werden und das Verfahren der Auftragsvergabe Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
dem Empfänger der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt ge•
schließenden Verträge. nutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.
(2) Die Regierung der Republik Boliven, soweit sie nicht selbst
Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für
Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Artikel 6
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu La Paz am 1. Juli 1992 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Saumweber
Für die Regierung der Republik Bolivien
Mac Lean
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. August 1992
Das in Tirana am 21. April 1992 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 21. April 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. August 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Verbesserung der Einrichtungen für die Studenten
der Universitäten von Tirana")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Höhe von insgesamt 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millio-
und nen Deutsche Mark) aufzunehmen. Für das Darlehen gelten
folgende Bedingungen: 40 Jahre Laufzeit, davon 10 Freijahre,
die Regierung der Republik Albanien. - 0, 75 % Zinsen p. a.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Albanien, und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Artikel 2
vertiefen,
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
die Grundlage dieses Abkommens ist, dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in untertiegt.
der Republik Albanien beizutragen -
(2) Die Regierung der Republik Albanien, soweit sie nicht selbst
sind wie folgt übereingekommen: Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach
Artikel 1
Absatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Albanien, durch die Staatsbank
Artikel 3
von Albanien von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
am Main, für das Vorhaben "Verbesserung der Einrichtungen für Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für
die Studenten der Universitäten von Tirana", soweit nach Prüfung Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992 931
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Albanien Artikel 5
erhoben werden. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Artikel 4
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vor-
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin
und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa vergleich-
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine bar sind.
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
Artikel 6
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Genehmigungen. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Tirana am 21. April 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Vollers
Für die Regierung der Republik Albanien
Artan Hoxha
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über finanzielle Zusa·mmenarbeit
Vom 10. August 1992
Das in Tirana am 21. April 1992 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 21. April 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. August 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Albanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Existenzsicherungsprogramm für besonders arme Regionen")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem
und Empfänger des nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrags zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
die Regierung der Republik Albanien - geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Artikel 3
Albanien,
Die Regierung der Republik Albanien stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
vertiefen, rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Albanien
erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Albanien überläßt bei den sich aus
der Republik Albanien beizutragen - der Gewährung des nicht rückzahlbaren Finanzierungsbeitrags
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im Land-,
sind wie folgt übereingekommen: See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
Artikel 1 die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
es der Regierung der Republik Albanien, durch die Staatsbank
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
von Albanien von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
am Main, für das Vorhaben "Existenzsicherungsprogramm für
besonders arme Regionen", wenn nach Prüfung die Förderungs-
würdigkeit festgestellt worden ist, einen nicht rückzahlbaren Artikel 5
Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von insgesamt 20 000 000,- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des nicht
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- rückzahlbaren Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundes-
und der Regierung der Republik Albanien durch andere Vorhaben länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
ersetzt werden, wobei dann der Betrag in Höhe von insgesamt Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden,
20 000 000,- DM lediglich als Darlehen gewährt wird. wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.
Artikel 2
Artikel 6
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Tirana am 21. April 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Vollers
FCr die Regierung der Republik Albanien
Artan Hoxha
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992 933
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. August 1992
Das in Lilongwe am 21. Juli 1992 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 21. Juli 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. August 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Strukturanpassungsprogramm ASAC (Sektor Landwirtschaft)")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland rungswürdigkeit festgestellt wurde, für das Vorhaben "Struktur-
anpassungsprogramm ASAC (Sektor Landwirtschaft)" einen
und
Finanzierungsbeitrag bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünf-
die Regierung der Republik Malawi - zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des
Malawi,
Vorhabens "Strukturanpassungsprogramm ASAC (Sektor Land-
wirtschaft)" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben
die Grundlage dieses Abkommens ist, ersetzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 2
der Republik Malawi beizutragen,
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
lungen vom 21. August 1991, Ziffer 5. 7 - Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
sind wie folgt übereingekommen: beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepub\,k
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 1
Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Artikel 5
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Malawi erhoben werden.
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 4 Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistun-
gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer
Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Angebote in etwa vergleichbar sind.
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
Artikel 6
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
lichen Genehmigungen. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 21. Juli 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rupprecht
Für die Regierung der Republik Malawi
Louis Chimango
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch.;.tschechoslowakischen
Investitionsförderungsvertrags
Vom 20. August 1992
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. April 1992 zu dem Vertrag vom
2. Oktober 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechi-
schen und Slowakischen Föderativen Republik über die Förderung und den
gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1992 ff S. 294) wird bekanntge-
macht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2 sowie das dazugehörige
Protokoll vom selben Tag
am 2. August 1992
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 3. Juli 1992 in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 20. August 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Schü rmann
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992 935
Bekanntmachung
des deutsch-Jordanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. August 1992
Das in Amman am 12. Juli 1992 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 6
am 12. Juli 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. August 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe V)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Leistungen zur Minderung der Schäden im Landwirtschaftssektor
und infolge der Schnee- und Regenfälle im Winter 1991/1992 und der
im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien - Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und
Montage ein Darlehen bis zu DM 5 000 000 (in Worten: fünf
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi- Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als
tischen Königreich Jordanien, Anlage beigefügten Liste handeln, für die Rechnungen ab dem
15. Januar 1992 ausgestellt worden sind. Eine Finanzierung von
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Lieferungen und Leistungen aus der Republik Irak ist jedoch
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ausgeschlossen.
vertiefen, (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-
die Grundlage dieses Abkommens ist, rungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaß-
nahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in „Warenhilfe V" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
Jordanien beizutragen - am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die
Artikel 1
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regie-
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, rung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu schließende
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Rechtsvorschriften unterliegt.
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
(2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
stellt sicher, daß die aus dem Darlehen beschafften Waren und ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
Leistungen im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreichs Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
Jordanien verbleiben. nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 3
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien Artikel 5
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver- Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
trags in Jordanien erhoben werden. schaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
Artikel 4 und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
vergleichbar sind.
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
überläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens ergeben-
Artikel 6
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Dieses Abkokmmen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Amman am 12. Juli 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Reiners
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Ziad Fariz
Anlage
zum Abkommen vom 12. Jull 1992
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemltlschen Königreichs Jordanien
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
12. Juli 1992 aus dem Darlehen für das Vorhaben Warenhilfe V finanziert werden
können:
landwirtschaftliche Produktionsmittel, insbesondere Samen, Setzlinge, Werkzeuge,
Düngemittel, Tiernahrung und Tiermedizin.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind. können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
4. Aus der Allgemeinen Warenhilfe dürfen keine Vorhaben finanziert werden, die als
Projekte oder Programme zu prüfen und durchzuführen sind.
5. Inlandskosten im Rahmen der Warenhilfe dürfen nur für inländische Transport-, Ver-
sicherungs- und Montageleistungen übernommen werden.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992 937
Bekanntmachung
des deutsch-Jordanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. August 1992
Das in Amman am 12. Juli 1992 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 6
am 12. Juli 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. August 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe VI)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur
Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi- Bedarfs und der im Zusammhang mit der finanzierten Warenein-
tischen Königreich Jordanien, fuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Ver-
sicherung und Montage ein Darlehen bis zu DM 32 000 000 (in
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Worten: zweiunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der
vertiefen, diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die
Liefer- und Leistungsverträge ab dem 1. April 1992 abgeschlos-
im dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie- sen worden sind. Eine Finanzierung von Lieferungen und Leistun-
hungen die Grundlage dieses Abkommens ist, gen aus der Republik Irak ist jedoch ausgeschlossen.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Jordanien beizutragen - Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-
sind wie folgt übereingekommen: rungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaß-
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
nahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens Artikel 4
„Warenhilfe VI" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
überläßt bei den sich aus der Gewährung des Darlehens ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-
Artikel 2 verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regie- Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
rung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu schließende nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden erforderlichen Genehmigungen.
Rechtsvorschriften unterliegt.
(2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien Artikel 5
stellt sicher, daß die aus dem Darlehen beschafften Waren und Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Leistungen im Hoheitsgebiet des Haschemitischen Königreichs ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Jordanien verbleiben. Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
schaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Artikel 3 Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien vergleichbar sind.
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver- Artikel 6
trags in „lordanien erhoben werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Amman am 12. Juli 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rainers
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Ziad Fariz
Anlage
zum Abkommen vom 12. Jull 1992
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemltlschen Königreichs Jordanien
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
12. Juli 1992 aus dem Darlehen für das Vorhaben Warenhilfe VI finanziert werden
können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Düngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse des zivilen Bedarfs,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
4. Aus der Allgemeinen Warenhilfe dürfen keine Vorhaben finanziert werden, die als
Projekte oder Programme zu prüfen und durchzuführen sind.
5. Inlandskosten im Rahmen der Warenhilfe dürfen nur für inländische Transport-, Ver-
sicherungs- und Montageleistungen übernommen werden.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. September 1992 939
Bekanntmachung
des deutsch-tunesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. August 1992
Das am 24. April 1991 in Tunis unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit (Mittelwellensende-
anlage Tunis) ist nach seinem Artikel 5
am 24. April 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. August 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Mittelwellensendeanlage Tunis")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wellensendeanlage Tunis", wenn nach Prüfung die Fö1 derungs-
und würdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu insgesamt
6 000 000,- Mio. DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark)
die Regierung der Tunesischen Republik - zu erhalten.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Regierung der Tunesischen Republik zu einem späteren Zeit-
Republik, punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur
im Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part- Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Mittelwellensende-
nerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu anlage Tunis" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
vertiefen, am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Grundlage dieses Abkommens ist, und der Regierung der Tunesischen Republik durch andere Vor-
haben ersetzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Tunesischen Republik beizutragen - Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen: Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags,
die Bedingungen zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der
Artikel 1
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, und dem
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der
es der Regierung der Tunesischen Republik, von der Kreditanstalt Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Mittel- liegt.
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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beträgt 7%.
Artikel 3 unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditanstalt Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Tune- lichen Genehmigungen.
sischen Republik erhoben werden.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
Artikel 4
zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Tunesischen Repu-
Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den blik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,
sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen inner-
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr staatlichen Voraussetzungen aufseiten der Tunesischen Repu-
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs- blik erfüllt sind.
Geschehen zu Tunis am 24. April 1991 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich Ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kunzmann
Für die Regierung der Tunesischen Republik
Habib Ben Yahia