58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Vierte Verordnuns,_
über die Inkraftsetzung von Anderungen
des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen
(4. SOLAS-ÄndV)
Vom 22. Januar 1992
Auf Grund
- des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 541), Nummer 4
geändert durch Artikel 33 Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1
S. 1221 ), verordnet der Bundesminister für Verkehr,
- des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 in Verbindung mit Absatz 4 des eingangs
genannten Gesetzes verordnet der Bundesminister für Verkehr im Einver-
nehmen mit dem Bundesminister für Post und Telekommunikation:
§ 1
Die in London
1. von der Konferenz der Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens
von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II
S. 141) am 9. November 1988 angenommenen Entschließungen Nr. 1 und 2
sowie die vom Schiffssicherheitsausschuß der Internationalen Seeschiffahrts-
organisation angenommenen Entschließungen
a) MSC. 13 (57) vom 11. April 1989 und
b) MSC. 19 (58) vom 25. Mai 1990
zur Änderung des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des
menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II S. 141 ), zuletzt geändert durch
die Entschließungen MSC. 11 (55) vom 21. April 1988 und MSC. 12 (56) vom
28. Oktober 1988 (BGBI. 1989 II S. 905),
2. von der Konferenz der Vertragsparteien des Protokolls von 1978 zum Inter-
nationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See (BGBI. 1980 II S. 525) am 10. November 1988 angenommene Ent-
schließung zur Änderung dieses Protokolls, geändert durch die Entschließung
MSC. 1 (XLV) vom 20. November 1981 (BGBI. 1985 II S. 794),
werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Entschließungen werden nachstehend mit
einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht. *)
§2
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1992 in Kraft.
Bonn, den 22. Januar 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
') Alle Entschließungen werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten
des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt.
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992 59
Bekanntmachung
des deutsch-kenianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Dezember 1991
Das in Nairobi am 12. November 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 12. November 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Dezember 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Straße Timboroa-Eldoret",
,,Gemüseanbau-Zentrum Taita Hills", ,,Großmärkte Kisumu und Nairobi"
und „Wasserversorgung Eldoret II")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die bei den Regierungsverhandlungen 1990 für das
,,landwirtschaftliche Bewässerungsprogramm Nkondi" zugesag-
die Regierung der Republik Kenia -
ten 18 Mio. DM (in Worten: achtzehn Millionen Deutsche Mark)
werden für die in Absatz 2 genannten Vorhaben eingesetzt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Kenia, es der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu a) ,,Straße Timboroa-Eldoret" ein Darlehen bis zu 1 500 000,-
vertiefen, DM (in Worten: eine Million fünfhunderttausend Deutsche
Mark);
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen b) ,,Gemüseanbau-Zentrum Taita Hills" ein Darlehen bis zu
die Grundlage dieses Abkommens ist, 1000000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark);
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in c) ,,Großmärkte Kisumu . und Nairobi" ein Darlehen bis zu
der Republik Kenia beizutragen, 9 000 000,-::- DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark);
d) "Wasserversorgung Eldoret II" ein Darlehen bis zu
unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs- 6 500 000,- DM (in Worten: sechs Millionen fünfhundert-
verhandlungen vom 10. Mai 1990, Ziffer 3.4.3.5, tausend Deutsche Mark)
in Ausführung des Ergebnisprotokolls der Regierungskonsulta- zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
tionen vom 9. Mai 1991, Ziffer II. 1.1. - gestellt worden ist.
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Ein-
sind wie folgt übereingekommen. vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
land und der Regierung der Republik Kenia durch andere Vor- Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
haben ersetzt werden. Kenia erhoben werden.
Artikel 2
Artikel 4
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
Gewährung der Darlehen ergebenden Transporten von Personen
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen zu
ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
Artikel 3 dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Artikel 5
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 12. November 1991 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bernd Mützelburg
Für die Regierung der Republik Kenia
Prof. G. Saitoti
Bekanntmachung
des deutsch-bhutanischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 12. Dezember 1991
Das in New Delhi am 21 . Dezember 1989 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung des Königreichs
Bhutan über Technische Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 8
am 1. September 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Dezember 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992 61
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Bhutan
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-
chendes vorsehen:
und
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
die Regierung des Königreichs Bhutan -
b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren mitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, tragen;
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung
halb des Königreichs Bhutan;
des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und
Völker und d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-
rials;
in dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen, genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon
ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genannten
sind wie folgt übereingekommen: Abgaben und Lagergebühren;
f) Aus- und Fortbildung von bhutanischen Fach- und Führungs-
Artikel 1
kräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils gel-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft- tenden deutschen Richtlinien.
lichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes-
die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. republik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei
Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein- seinem Eintreffen in Bhutan in das Eigentum des Königreichs
zelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden Bhutan über; das Material steht den geförderten Vorhaben und
als „Projektvereinbarungen" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt den entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt
jede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam- zur Verfügung.
menarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver-
einbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet
festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der Ver- die Regierung des Königreichs Bhutan darüber, welche Träger,
tragsparteien, Aufgaben und organisatorische Stellung der Betei- Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer Förde-
ligten und der zeitliche Ablauf gehören. rungsmaßnahmen beauftragt. Die beauftragten Träger, Organi-
sationen oder Stellen werden im folgenden als „durchführende
Stelle" bezeichnet.
Artikel 2
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch Artikel 3
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden
Bereichen vorsehen: Leistungen der Regierung des Königreichs Bhutan:
a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Einrich- Sie
tungen im Königreich Bhutan; a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben im Königreich Bhutan
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten; die erforderlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich
deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regierung
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver- der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten die Einrich-
tragsparteien einigen. tung liefert;
(2) Die Förderung kann erfolgen b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern, Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-
Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und tech- zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen
nischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften; das Abgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, daß das
gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befrei-
Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent- ungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch für im
sandte Fachkräfte" bezeichnet; Königreich Bhutan beschafftes Material;
b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-
als „Material" bezeichnet); haben;
c) durch Aus- und Fortbildung von bhutanischen Fach- und d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen bhutanischen
Führungskräften und Wissenschaftlern im Königreich Bhutan, Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Proiektverein-
in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern; barungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;
d) in anderer geeigneter Weise. e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so
bald wie möglich durch bhutanische Fachkräfte fortgeführt
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkom-
für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten folgende mens im Königreich Bhutan, in der Bundesrepublik Deutsch-
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
land oder in anderen Ländern aus- oder fortgebildet werden, (3) Wünscht die Regierung des Königreichs Bhutan die Ab-
benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der Botschaft der berufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der
Bundesrepublik Deutschland, New Delhi, oder der von dieser Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufneh-
benannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese Aus- men und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher Weise
oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, wenn eine
ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fort- entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen wird, dafür
bildung mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben zu sorgen, daß die Regierung des Königreichs Bhutan so früh wie
arbeiten. Sie sorgt für angemessene Bezahlung dieser bhuta- möglich darüber unterrichtet wird.
nischen Fachkräfte;
f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens Artikel 5
aus- und fortgebildete bhutanische Staatsangehörige ab- Die Regierung des Königreichs Bhutan gewährt den entsandten
gelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmit-
eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs- gliedern dieselben Vorrechte und lmmunitäten, Ausnahmen und
und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen; Erleichterungen wie den Sachverständigen der Vereinten Natio-
g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei nen und ihrer Sonderorganisationen nach dem Abkommen über
der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und stellt die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen vom
ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung; 13. Februar 1946, dem Abkommen über die Vorrechte und Befrei-
ungen der Sonderorganisationen vom 21. November 1947 und
h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erforder-
dem Abkommen zwischen dem Königreich Bhutan und dem Ent-
lichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht nach
wicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) vom 14. Juli
den Projektvereinbarungen von der Regierung der Bundes-
1978. Die genannten Abkommen sind dieser Vereinbarung als
republik Deutschland übernommen werden;
Anlage beigefügt. Die Befreiung von Steuern und sonstigen Ab-
i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom- gaben gilt auch für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der
mens und der Projektvereinbarungen befaßten bhutanischen Regierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnah-
Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unter- men im Rahmen dieser Vereinbarung durchführen, sofern diese
richtet werden. Firmen nicht ihren Sitz im Königreich Bhutan haben.
Artikel 6
Artikel 4 Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür, bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit
daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden, zwischen den Vertragsparteien.
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-
nen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der Artikel 7
Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen; Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Königreichs die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenü~r der
Bhutan einzumischen; Regierung des Königreichs Bhutan innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
c) die Gesetze des Königreichs Bhutan zu befolgen und die abgibt.
Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;
Artikel 8
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-
üben, mit der sie beauftragt sind; (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung des
e) mit den amtlichen Stellen des Königreichs Bhutan vertrauens- Königreichs Bhutan notifiziert, daß die erforderlichen innerstaat-
voll zusammenzuarbeiten. lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens
erfüllt sind.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es
daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-
verlängert sich danach um jeweils ein Jahr, es sei denn, daß eine
rung des Königreichs Bhutan eingeholt. wird. Die durchführende
der Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen
Stelle bittet die Regierung des Königreichs Bhutan unter Übersen-
Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
dung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von
ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Monaten (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestimmun-
keine ablehnende Mitteilung der Regierung des Königreichs gen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-
Bhutan ein, so gilt dies als Zustimmung. arbeit weiter.
Geschehen zu New Delhi am 21. Dezember 1989 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Konrad Seitz
Für die Regierung des Königreichs Bhutan
D. Letho
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992 63
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Finnland
Vom 12. Dezember 1991
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Republik Finnland gerichtete Verbalnote vom 28. November 1991
aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der
Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte
mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Finnland abgeschlossene
völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum
selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
2. September 1991 (BGBI. II S. 1023) und vom 18. Dezember 1991 (BGBI.
1992 II S. 24).
Bonn, den 12. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Anlage
1. Abkommen vom 30. Januar 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Finnland über den planmäßigen
Luftverkehr
2. Abkommen vom 20. Juni 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Finnland über die wirtschaftliche,
wissenschaftlich-technische und industrielle Zusammenarbeit
3. langfristiges Handelsabkommen vom 20. Juni 1973 zwischen der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Finnland nebst
Änderungen zu dem Abkommen
4. Abkommen vom 4. März 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Finnland über den Abbau von
Handelshindernissen unter den Bedingungen der Gegenseitigkeit der Vorteile und
Verpflichtungen nebst Änderungen zu dem Abkommen
5. Abkommen vom 25. November 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Republik Finnland über die Zusammenarbeit und gegen-
seitige Unterstützung in Zollfragen (GBI. 1976 II S. 265)
6. Abkommen vom 12. April 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Finnland über kulturelle und wissen-
schaftliche Zusammenarbeit
7. Abkommen vom 20. Oktober 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Finnland über die Zusammenarbeit
auf den Gebieten des Gesundheits- und Sozialwesens sowie der medizinischen
Wissenschaft
8. Vertrag vom 1. Oktober 1987 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Republik Finnland über Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen (GBI. 198811
s. 9)
9. Abkommen vom 1. Oktober 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Finnland über Pflanzenzüchterrechte
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
10. Abkommen vom 9. Oktober 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Finnland über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Veterinärwesens
11. Vereinbarung vom 25. Juni 1990 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Finnland über die Umstellung des
Zahlungsverkehrs zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Repu-
blik Finnland
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit China
Vom 12. Dezember 1991
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Volksrepublik China gerichtete Verbalnote vom 27. November 1991
aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage
zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Her-
stellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990· erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik China abgeschlos-
sene völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands
zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Dezember 1991 (BGBI. 1992 II S. 63).
Bonn, den 12. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992 65
Anlage
1. Notenwechsel vom 25. Oktober 1949 über den Austausch diplomatischer Missionen
mit der Provisorischen Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
2. Vertrag vom 25. Dezember 1955 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Volksrepublik China über Freundschaft und Zusammenarbeit (GBI. 1956 1
S.197)
3. Abkommen vom 25. Dezember 1955 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet der Pflanzenquarantäne und des Schutzes der Kulturpflanzen
vor Schädlingen und Krankheiten
4. Abkommen vom 27. März 1958 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Volksrepublik China über den nicht kommer-
ziellen Zahlungsverkehr nebst Protokoll vom selben Tag
5. Vertrag vom 18. Januar 1960 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Volksrepublik China über Handel und Seeschiffahrt (GBI. 1960 1 S. 265, S. 413)
6. Abkommen vom 25. März 1970 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Volksrepublik China über die Übergabe des
Objektes der Botschaft der Deutschen Demokratischen Republik in der Straße Fandilu
an die Regierung der Volksrepublik China sowie über den Umzug der Botschaft der
Deutschen Demokratischen Republik in das Objekt Sanlitun Nr. 25
7. Abkommen vom 23. Juni 1983 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
8. Abkommen vom 10. Mai 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Volksrepublik China über kulturelle und
wissenschaftliche Zusammenarbeit
9. Abkommen vom 13. Mai 1984 zwischen dem Staatlichen Komitee für Fernsehen beim
Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Rund-
funk und Fernsehen der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Fernsehens.
10. Abkommen vom 12. Juli 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Gesundheitswesens und der medizinischen Wissenschaft
11 . Abkommen vom 17. September 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik China über die wirtschaft-
liche Zusammenarbeit
12. Protokoll vom 17. September 1984 zwischen der Regierung der deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Volksrepublik China über die Bildung eines
Ausschusses für die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, des Außenhan-
dels und der Wissenschaft und Technik (einschließlich der vorangegangenen fünf
Protokolle)
13. Abkommen vom 25. Oktober 1984 zwischen dem Staatlichen Komitee für Rundfunk
beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Rundfunk und Fernsehen der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Rundfunks
14. Notenwechsel vom 5. und 7. Februar 1985 beider Regierungen über die Errichtung von
Konsulaten
15. Vereinbarung vom 26. April 1985 zwischen dem Ministerium für Post- und Fernmelde-
wesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Post- und
Fernmeldewesen der Volksrepublik China über die wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
16. Vereinbarung vom 16. Mai 1985 zwischen dem Staatssekretariat für Berufsbildung der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Bildungswesen der
Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Berufsbildung
17. Vereinbarung vom 15. Juli 1985 zwischen der Staatlichen Plankommission der Deut-
schen Demokratischen Republik und der Staatlichen Plankommission der Volksrepu-
blik China über die Verstärkung der Arbeitskontakte
18. Abkommen vom 26. September 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik China über den Austausch
und die Aufnahme von postgradualen Studenten, Aspiranten und Studenten
19. Protokoll vom 19. Oktober 1985 zwischen den Ministerien für Geologie der Deutschen
Demokratischen Republik und der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Geologie
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
20. Grundsatzvereinbarung vom 9. April 1986 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik China über die
Beschäftigung und Qualifizierung chinesischer Werktätiger in sozialistischen Industrie-
betrieben der Deutschen Demokratischen Republik
21. Abkommen vom 22. Mai 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Volksrepublik China über die wissenschaftlich-
technische Zusammenarbeit
22. Statut vom 22. Mai 1986 des Ausschusses der Deutschen Demokratischen Republik
und der Volksrepublik China über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
(einschließlich der Protokolle der vorangegangenen 16 Tagungen)
23. Konsularvertrag vom 31. Mai 1986 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Volksrepublik China
(GBI. 1986 II S. 24, S. 58)
24. Objektvereinbarung vom 9. September 1986 zwischen dem Ministerium für Schwer-
maschinen- und Anlagenbau der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Eisenbahnwesen der Volksrepublik China über die Beschäftigung und
Qualifizierung chinesischer Werktätiger in Betrieben des VEB Kombinats Schienen-
fahrzeugbau der Deutschen Demokratischen Republik
25. Vereinbarung vom 10. September 1986 zwischen dem Ministerium für Schwermaschi-
nen- und Anlagenbau der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium
für Maschinenbau der Volksrepublik China über die wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schweißtechnik
26. Protokoll vom 18. September 1986 zwischen dem Ministerium für Handel und Versor-
gung der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Handel der
Volksrepublik China über weitere Zusammenarbeit
27. Abkommen vom 24. Oktober 1986 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Volksrepublik China zur Entwicklung der langfristigen wirtschaftlichen und
wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit
28. Vereinbarung vom 26. März 1987 zwischen dem Amt für Erfindung- und Patentwesen
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Amt für Warenzeichen der Staat-
lichen Verwaltung für Industrie und Handel der Volksrepublik China über den Aus-
tausch von Publikationen und Informationsmaterial auf dem Gebiet der Warenzeichen
29. Protokoll vom 6. April 1987 zwischen dem Ministerium für Erzbergbau, Metallurgie und
Kali der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Metallurgie der
Volksrepublik China über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Metallurgie
30. Vereinbarung vom 14. Mai 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Volksrepublik China über allgemeine Bedin-
gungen für die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
31. Protokoll vom 14. Mai 1987 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Volksrepublik China über die Schwerpunkte der langfristigen Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Wissenschaft und Technik für die Jahre 1986 bis 1990
32. Abkommen vom 5. Juni 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (GBI. 1988 II S. 14)
33. Abkommen vom 8. Juni 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik China über die gegenseitige Befreiung
von der Visapflicht
34. Protokoll vom 2. September 1987 über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Bauwesens für die Jahre 1987 bis 1990
35. Vereinbarung vom 11. September 1987 zwischen dem Ministerium für Land-, Forst-
und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei der Volksrepublik China über
die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit.
36. Protokoll vom 14. September 1987 zwischen dem Minsterium für Kohle und Energie
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Wasserbau und
Elektroenergie der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Elektroenergiewirtschaft
37. Plan vom 4. Dezember 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik China über die kulturelle und wissen-
schaftliche Zusammenarbeit in den Jahren 1988 bis 1990
38. Vereinbarung vom 25. April 1988 zwischen dem Ministerium für Land-, Forst- und
Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministe-
rium für Forstwirtschaft der Volksrepublik China über die wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forstwirtschaft
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992 67
39. Vereinbarung vom 3. Juni 1988 zwischen dem Ministerium für Handel und Versorgung
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Handel der Volks-
republik China über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
40. Vereinbarung vom 29. Juni 1988 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Eisenbahnwesen der
Volksrepublik China über die Aufnahme der direkten wissenschaftlich-technischen
Zusammenarbeit
41 . Vereinbarung vom 13. Oktober 1988 zwischen dem Ministerium für Umweltschutz und
Wasserwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Wasserressourcen der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Wasserwirtschaft
42. Protokoll vom 13. Oktober 1988 zwischen dem Ministerium für Umweltschutz und
Wasserwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Bauwesen der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Trinkwasseraufbereitung und Abwasserbehandlung
43. Vereinbarung vom 24. Oktober 1988 über die Zusammenarbeit zwischen dem Amt für
Preise beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und dem Staatlichen
Amt für Preise der Volksrepublik China
44. Vereinbarung vom 26. Oktober 1988 zwischen dem Ministerium für Erzbergbau,
Metallurgie und Kali der Deutschen Demokratischen Republik und der Gesellschaft für
Nichteisenmetall-Industrie der Volksrepublik China über die Gestaltung der wissen-
schaftlich-technischen Zusammenarbeit
45. Protokoll vom 28. Oktober 1988 zwischen dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und
Strahlenschutz der Deutschen Demokratischen Republik und dem Staatlichen Amt für
Nukleare Sicherheit der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der nuklearen Sicherheit
46. Rahmenvereinbarung vom 2. März 1989 zwischen dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China über Grundsatzregelungen zur
Errichtung von Gebäuden für die Botschaft der Deutschen Demokratischen Republik in
Peking und die Botschaft der Volksrepublik China in Berlin auf Grundlage der Rezi-
prozität
47. Plan vom 16. Mai 1989 zwischen dem Ministerium für Gesundheitswesen der Deut-
schen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Gesundheitswesen der
Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheits-
wesens und der medizinischen Wissenschaft in den Jahren 1989 und 1990
48. Vereinbarung vom 26. Mai 1989 über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Justiz
und des Rechts zwischen den Justizministerien
49. Arbeitsplan vom 26. Mai 1989 über die Zusammenarbeit zwischen den Justizministe-
rien für die Jahre 1990 bis 1991
50. Vertrag vom 3. August 1989 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Volksrepublik China über Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen
51. Vereinbarung vom 20. September 1989 zwischen dem Ministerium für Erzbergbau,
Metallurgie und Kali der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Metallurgie der Volksrepublik China über die Gestaltung der wissenschaftlich-techni-
schen Zusammenarbeit
52. Vereinbarung vom Februar 1990 über die Zusammenarbeit zwischen den Außen-
ministerien
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Norwegen
Vom 12. Dezember 1991
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung des Königreichs Norwegen gerichtete Verbalnote vom 4. Dezember 1991
aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der
Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte
mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Königreich Norwegen abge-
schlossene völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit
Deutschlands zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung erfolgt im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Dezember 1991 (BGBI. 1992 II S. 64).
Bonn, den 12. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt
Anlage
1. Kommunique vom 17. Januar 1973 über die Herstellung diplomatischer Beziehungen
2. Abkommen vom 9. Juli 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung des Königreichs Norwegen über wirtschaftliche, industrielle
und technische Zusammenarbeit nebst Vereinbarung vom 6. Juni/5. Juli 1985 über die
Änderung des Artikels 5 des Abkommens
3. Abkommen vom 12. August 1977 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung des Königreichs Norwegen über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft
4. Vereinbarung vom 29. Oktober 1986 zwischen dem Ministerium für Umweltschutz und
der Wasserwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Umweltschutz des Königreichs Norwegen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Umweltschutzes
5. Abkommen vom 22. Juni 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung des Königreichs Norwegen über Informations- und Erfah-
rungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
6. Abkommen vom 13. Juni 1990 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Republik des Königreichs Norwegen über die Aufhebung der Visa-
pflicht
7. Vereinbarung vom 7. August 1990 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung des Königreichs Norwegen über die Anwendung von
Bestimmungen der Handelsabkommen zwischen Norwegen und der EG und zwischen
Norwegen und den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl, jeweils vom 14. Mai 1973
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992 69
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Sozialschutz der Republik Litauen
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik
Vom 19. Dezember 1991
Das in Bonn am 2. Dezember 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Minister für Sozialschutz der Republik Litauen über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozial-
politik ist nach seinem Artikel 7 Abs. 1 am 2. Dezember
1991 in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Dezember 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Arnold Knigge
Abkommen
zwischen dem Bundesm!nister für Arbeit und Sozialordnung
der Bundesrepublik Deutschland
und
dem Minister für Sozialschutz der Republik Litauen
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes- 2. Beratung und Fortbildung von Fachleuten;
republik Deutschland und der Minister für Sozialschutz der Repu-
blik Litauen (im folgenden Vertragsparteien genannt) sind wie 3. Erarbeitung von Expertisen;
folgt übereingekommen:
4. Austausch von Informationsmaterial.
Artikel 1
Die Vertragsparteien vereinbaren das Abkommen über die
Zusammenarbeit im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik. Artikel 4
Die Vertragsparteien legen folgende Prioritäten fest:
Artikel 2
1. Erfahrungsaustausch über Instrumente, Regelungen und
Für die Zusammenarbeit sind zuständig Institutionen im Bereich Arbeits- und Sozialpolitik,
a) auf deutscher Seite:
2. Beratung beim Aufbau einer Arbeitsverwaltung, einschließlich
der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,
der Förderung der Umschulung und Fortbildung von Erwach-
b) auf litauischer Seite: senen,
der Minister für Sozialschutz der Republik Litauen
3. Informationsaustausch über das System der Arbeitsbeziehun-
gen, insbesondere über gesetzliche Regelungen zu Arbeits-
Artikel 3 verträgen und kollektive Vereinbarungen,
Art und Umfang der konkreten Maßnahmen werden jeweils im
gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Insbesondere sind fol- 4. Beratung bei der Reorganisation des Systems der sozialen
gende Formen der Zusammenarbeit vorgesehen: Sicherung,
1. Aufnahme und Entsendung von Experten; 5. Konsultationen zu Fragen der internationalen Sozialpolitik.
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
land und der Regierung der Republik Kenia durch andere Vor- Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
haben ersetzt werden. Kenia erhoben werden.
Artikel 2
Artikel 4
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
Gewährung der Darlehen ergebenden Transporten von Personen
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen zu
ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-
nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
Artikel 3 dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Artikel 5
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 12. November 1991 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Bernd Mützelburg
Für die Regierung der Republik Kenia
Prof. G. Saitoti
Bekanntmachung
des deutsch-bhutanischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 12. Dezember 1991
Das in New Delhi am 21 . Dezember 1989 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung des Königreichs
Bhutan über Technische Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 8
am 1. September 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. Dezember 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992 61
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Bhutan
über Technische Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Leistungen, soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abwei-
chendes vorsehen:
und
a) Vergütungen für die entsandten Fachkräfte;
die Regierung des Königreichs Bhutan -
b) Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Familien-
auf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren mitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die Kosten
Völkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen, tragen;
c) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-
in Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung
halb des Königreichs Bhutan;
des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ihrer Staaten und
Völker und d) Beschaffung des in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mate-
rials;
in dem Wunsch, die Beziehungen durch partnerschaftliche e) Transport und Versicherung des in Absatz 2 Buchstabe b
Technische Zusammenarbeit zu vertiefen, genannten Materials bis zum Standort der Vorhaben; hiervon
ausgenommen sind die in Artikel 3 Buchstabe b genannten
sind wie folgt übereingekommen: Abgaben und Lagergebühren;
f) Aus- und Fortbildung von bhutanischen Fach- und Führungs-
Artikel 1
kräften und Wissenschaftlern entsprechend den jeweils gel-
(1) Die Vertragsparteien arbeiten zur Förderung der wirtschaft- tenden deutschen Richtlinien.
lichen und sozialen Entwicklung ihrer Völker zusammen.
(4) Soweit die Projektvereinbarungen nicht etwas Abweichen-
(2) Dieses Abkommen beschreibt die Rahmenbedingungen für des vorsehen, geht das im Auftrag der Regierung der Bundes-
die Technische Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien. republik Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material bei
Die Vertragsparteien können ergänzende Übereinkünfte über ein- seinem Eintreffen in Bhutan in das Eigentum des Königreichs
zelne Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit (im folgenden Bhutan über; das Material steht den geförderten Vorhaben und
als „Projektvereinbarungen" bezeichnet) schließen. Dabei bleibt den entsandten Fachkräften für ihre Aufgaben uneingeschränkt
jede Vertragspartei für die Vorhaben der Technischen Zusam- zur Verfügung.
menarbeit in ihrem Land selbst verantwortlich. In den Projektver-
einbarungen wird die gemeinsame Konzeption des Vorhabens (5) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterrichtet
festgelegt, wozu insbesondere sein Ziel, die Leistungen der Ver- die Regierung des Königreichs Bhutan darüber, welche Träger,
tragsparteien, Aufgaben und organisatorische Stellung der Betei- Organisationen oder Stellen sie mit der Durchführung ihrer Förde-
ligten und der zeitliche Ablauf gehören. rungsmaßnahmen beauftragt. Die beauftragten Träger, Organi-
sationen oder Stellen werden im folgenden als „durchführende
Stelle" bezeichnet.
Artikel 2
(1) Die Projektvereinbarungen können eine Förderung durch Artikel 3
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in folgenden
Bereichen vorsehen: Leistungen der Regierung des Königreichs Bhutan:
a) Ausbildungs-, Beratungs-, Forschungs- und sonstige Einrich- Sie
tungen im Königreich Bhutan; a) stellt auf ihre Kosten für die Vorhaben im Königreich Bhutan
b) Erstellung von Planungen, Studien und Gutachten; die erforderlichen Grundstücke und Gebäude einschließlich
deren Einrichtung zur Verfügung, soweit nicht die Regierung
c) andere Bereiche der Zusammenarbeit, auf die sich die Ver- der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten die Einrich-
tragsparteien einigen. tung liefert;
(2) Die Förderung kann erfolgen b) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik
a) durch Entsendung von Fachkräften wie Ausbildern, Beratern, Deutschland für die Vorhaben gelieferte Material von Lizen-
Gutachtern, Sachverständigen, wissenschaftlichem und tech- zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen
nischem Personal, Projektassistenten und Hilfskräften; das Abgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, daß das
gesamte im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befrei-
Deutschland entsandte Personal wird im folgenden als „ent- ungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch für im
sandte Fachkräfte" bezeichnet; Königreich Bhutan beschafftes Material;
b) durch Lieferung von Material und Ausrüstung (im folgenden c) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die Vor-
als „Material" bezeichnet); haben;
c) durch Aus- und Fortbildung von bhutanischen Fach- und d) stellt auf ihre Kosten die jeweils erforderlichen bhutanischen
Führungskräften und Wissenschaftlern im Königreich Bhutan, Fach- und Hilfskräfte zur Verfügung; in den Proiektverein-
in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen Ländern; barungen soll ein Zeitplan hierfür festgelegt werden;
d) in anderer geeigneter Weise. e) sorgt dafür, daß die Aufgaben der entsandten Fachkräfte so
bald wie möglich durch bhutanische Fachkräfte fortgeführt
(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt werden. Soweit diese Fachkräfte im Rahmen dieses Abkom-
für die von ihr geförderten Vorhaben auf ihre Kosten folgende mens im Königreich Bhutan, in der Bundesrepublik Deutsch-
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
land oder in anderen Ländern aus- oder fortgebildet werden, (3) Wünscht die Regierung des Königreichs Bhutan die Ab-
benennt sie rechtzeitig unter Beteiligung der Botschaft der berufung einer entsandten Fachkraft, so wird sie frühzeitig mit der
Bundesrepublik Deutschland, New Delhi, oder der von dieser Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verbindung aufneh-
benannten Fachkräfte genügend Bewerber für diese Aus- men und die Gründe für ihren Wunsch darlegen. In gleicher Weise
oder Fortbildung. Sie benennt nur solche Bewerber, die sich wird die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, wenn eine
ihr gegenüber verpflichtet haben, nach ihrer Aus- oder Fort- entsandte Fachkraft von deutscher Seite abberufen wird, dafür
bildung mindestens fünf Jahre an dem jeweiligen Vorhaben zu sorgen, daß die Regierung des Königreichs Bhutan so früh wie
arbeiten. Sie sorgt für angemessene Bezahlung dieser bhuta- möglich darüber unterrichtet wird.
nischen Fachkräfte;
f) erkennt die Prüfungen, die im Rahmen dieses Abkommens Artikel 5
aus- und fortgebildete bhutanische Staatsangehörige ab- Die Regierung des Königreichs Bhutan gewährt den entsandten
gelegt haben, entsprechend ihrem fachlichen Niveau an. Sie Fachkräften und den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienmit-
eröffnet diesen Personen ausbildungsgerechte Anstellungs- gliedern dieselben Vorrechte und lmmunitäten, Ausnahmen und
und Aufstiegsmöglichkeiten oder Laufbahnen; Erleichterungen wie den Sachverständigen der Vereinten Natio-
g) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei nen und ihrer Sonderorganisationen nach dem Abkommen über
der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und stellt die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen vom
ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung; 13. Februar 1946, dem Abkommen über die Vorrechte und Befrei-
ungen der Sonderorganisationen vom 21. November 1947 und
h) stellt sicher, daß die zur Durchführung der Vorhaben erforder-
dem Abkommen zwischen dem Königreich Bhutan und dem Ent-
lichen Leistungen erbracht werden, soweit diese nicht nach
wicklungsprogramm der Vereinten Nationen (UNDP) vom 14. Juli
den Projektvereinbarungen von der Regierung der Bundes-
1978. Die genannten Abkommen sind dieser Vereinbarung als
republik Deutschland übernommen werden;
Anlage beigefügt. Die Befreiung von Steuern und sonstigen Ab-
i) stellt sicher, daß alle mit der Durchführung dieses Abkom- gaben gilt auch für Vergütungen an Firmen, die im Auftrag der
mens und der Projektvereinbarungen befaßten bhutanischen Regierung der Bundesrepublik Deutschland Förderungsmaßnah-
Stellen rechtzeitig und umfassend über deren Inhalt unter- men im Rahmen dieser Vereinbarung durchführen, sofern diese
richtet werden. Firmen nicht ihren Sitz im Königreich Bhutan haben.
Artikel 6
Artikel 4 Dieses Abkommen gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür, bereits begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammenarbeit
daß die entsandten Fachkräfte verpflichtet werden, zwischen den Vertragsparteien.
a) nach besten Kräften im Rahmen der über ihre Arbeit getroffe-
nen Vereinbarungen zur Erreichung der in Artikel 55 der Artikel 7
Charta der Vereinten Nationen festgelegten Ziele beizutragen; Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
b) sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Königreichs die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenü~r der
Bhutan einzumischen; Regierung des Königreichs Bhutan innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
c) die Gesetze des Königreichs Bhutan zu befolgen und die abgibt.
Sitten und Gebräuche des Landes zu achten;
Artikel 8
d) keine andere wirtschaftliche Tätigkeit als diejenige auszu-
üben, mit der sie beauftragt sind; (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung des
e) mit den amtlichen Stellen des Königreichs Bhutan vertrauens- Königreichs Bhutan notifiziert, daß die erforderlichen innerstaat-
voll zusammenzuarbeiten. lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens
erfüllt sind.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt dafür,
(2) Das Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren. Es
daß vor Entsendung einer Fachkraft die Zustimmung der Regie-
verlängert sich danach um jeweils ein Jahr, es sei denn, daß eine
rung des Königreichs Bhutan eingeholt. wird. Die durchführende
der Vertragsparteien es drei Monate vor Ablauf des jeweiligen
Stelle bittet die Regierung des Königreichs Bhutan unter Übersen-
Zeitabschnitts schriftlich kündigt.
dung des Lebenslaufs um Zustimmung zur Entsendung der von
ihr ausgewählten Fachkraft. Geht innerhalb von zwei Monaten (3) Nach Ablauf dieses Abkommens gelten seine Bestimmun-
keine ablehnende Mitteilung der Regierung des Königreichs gen für die begonnenen Vorhaben der Technischen Zusammen-
Bhutan ein, so gilt dies als Zustimmung. arbeit weiter.
Geschehen zu New Delhi am 21. Dezember 1989 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Konrad Seitz
Für die Regierung des Königreichs Bhutan
D. Letho
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992 63
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Finnland
Vom 12. Dezember 1991
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Republik Finnland gerichtete Verbalnote vom 28. November 1991
aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der
Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte
mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Finnland abgeschlossene
völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum
selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
2. September 1991 (BGBI. II S. 1023) und vom 18. Dezember 1991 (BGBI.
1992 II S. 24).
Bonn, den 12. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Anlage
1. Abkommen vom 30. Januar 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Finnland über den planmäßigen
Luftverkehr
2. Abkommen vom 20. Juni 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Finnland über die wirtschaftliche,
wissenschaftlich-technische und industrielle Zusammenarbeit
3. langfristiges Handelsabkommen vom 20. Juni 1973 zwischen der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Finnland nebst
Änderungen zu dem Abkommen
4. Abkommen vom 4. März 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Finnland über den Abbau von
Handelshindernissen unter den Bedingungen der Gegenseitigkeit der Vorteile und
Verpflichtungen nebst Änderungen zu dem Abkommen
5. Abkommen vom 25. November 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Republik Finnland über die Zusammenarbeit und gegen-
seitige Unterstützung in Zollfragen (GBI. 1976 II S. 265)
6. Abkommen vom 12. April 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Finnland über kulturelle und wissen-
schaftliche Zusammenarbeit
7. Abkommen vom 20. Oktober 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Finnland über die Zusammenarbeit
auf den Gebieten des Gesundheits- und Sozialwesens sowie der medizinischen
Wissenschaft
8. Vertrag vom 1. Oktober 1987 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Republik Finnland über Rechtshilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen (GBI. 198811
s. 9)
9. Abkommen vom 1. Oktober 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Finnland über Pflanzenzüchterrechte
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
10. Abkommen vom 9. Oktober 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Finnland über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Veterinärwesens
11. Vereinbarung vom 25. Juni 1990 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Finnland über die Umstellung des
Zahlungsverkehrs zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Repu-
blik Finnland
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit China
Vom 12. Dezember 1991
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Volksrepublik China gerichtete Verbalnote vom 27. November 1991
aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage
zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Her-
stellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990· erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik China abgeschlos-
sene völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands
zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Dezember 1991 (BGBI. 1992 II S. 63).
Bonn, den 12. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992 65
Anlage
1. Notenwechsel vom 25. Oktober 1949 über den Austausch diplomatischer Missionen
mit der Provisorischen Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
2. Vertrag vom 25. Dezember 1955 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Volksrepublik China über Freundschaft und Zusammenarbeit (GBI. 1956 1
S.197)
3. Abkommen vom 25. Dezember 1955 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet der Pflanzenquarantäne und des Schutzes der Kulturpflanzen
vor Schädlingen und Krankheiten
4. Abkommen vom 27. März 1958 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Volksrepublik China über den nicht kommer-
ziellen Zahlungsverkehr nebst Protokoll vom selben Tag
5. Vertrag vom 18. Januar 1960 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Volksrepublik China über Handel und Seeschiffahrt (GBI. 1960 1 S. 265, S. 413)
6. Abkommen vom 25. März 1970 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Volksrepublik China über die Übergabe des
Objektes der Botschaft der Deutschen Demokratischen Republik in der Straße Fandilu
an die Regierung der Volksrepublik China sowie über den Umzug der Botschaft der
Deutschen Demokratischen Republik in das Objekt Sanlitun Nr. 25
7. Abkommen vom 23. Juni 1983 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
8. Abkommen vom 10. Mai 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Volksrepublik China über kulturelle und
wissenschaftliche Zusammenarbeit
9. Abkommen vom 13. Mai 1984 zwischen dem Staatlichen Komitee für Fernsehen beim
Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Rund-
funk und Fernsehen der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Fernsehens.
10. Abkommen vom 12. Juli 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Gesundheitswesens und der medizinischen Wissenschaft
11 . Abkommen vom 17. September 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik China über die wirtschaft-
liche Zusammenarbeit
12. Protokoll vom 17. September 1984 zwischen der Regierung der deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Volksrepublik China über die Bildung eines
Ausschusses für die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wirtschaft, des Außenhan-
dels und der Wissenschaft und Technik (einschließlich der vorangegangenen fünf
Protokolle)
13. Abkommen vom 25. Oktober 1984 zwischen dem Staatlichen Komitee für Rundfunk
beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Rundfunk und Fernsehen der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Rundfunks
14. Notenwechsel vom 5. und 7. Februar 1985 beider Regierungen über die Errichtung von
Konsulaten
15. Vereinbarung vom 26. April 1985 zwischen dem Ministerium für Post- und Fernmelde-
wesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Post- und
Fernmeldewesen der Volksrepublik China über die wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
16. Vereinbarung vom 16. Mai 1985 zwischen dem Staatssekretariat für Berufsbildung der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Bildungswesen der
Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Berufsbildung
17. Vereinbarung vom 15. Juli 1985 zwischen der Staatlichen Plankommission der Deut-
schen Demokratischen Republik und der Staatlichen Plankommission der Volksrepu-
blik China über die Verstärkung der Arbeitskontakte
18. Abkommen vom 26. September 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik China über den Austausch
und die Aufnahme von postgradualen Studenten, Aspiranten und Studenten
19. Protokoll vom 19. Oktober 1985 zwischen den Ministerien für Geologie der Deutschen
Demokratischen Republik und der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Geologie
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
20. Grundsatzvereinbarung vom 9. April 1986 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik China über die
Beschäftigung und Qualifizierung chinesischer Werktätiger in sozialistischen Industrie-
betrieben der Deutschen Demokratischen Republik
21. Abkommen vom 22. Mai 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Volksrepublik China über die wissenschaftlich-
technische Zusammenarbeit
22. Statut vom 22. Mai 1986 des Ausschusses der Deutschen Demokratischen Republik
und der Volksrepublik China über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
(einschließlich der Protokolle der vorangegangenen 16 Tagungen)
23. Konsularvertrag vom 31. Mai 1986 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Volksrepublik China
(GBI. 1986 II S. 24, S. 58)
24. Objektvereinbarung vom 9. September 1986 zwischen dem Ministerium für Schwer-
maschinen- und Anlagenbau der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Eisenbahnwesen der Volksrepublik China über die Beschäftigung und
Qualifizierung chinesischer Werktätiger in Betrieben des VEB Kombinats Schienen-
fahrzeugbau der Deutschen Demokratischen Republik
25. Vereinbarung vom 10. September 1986 zwischen dem Ministerium für Schwermaschi-
nen- und Anlagenbau der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium
für Maschinenbau der Volksrepublik China über die wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schweißtechnik
26. Protokoll vom 18. September 1986 zwischen dem Ministerium für Handel und Versor-
gung der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Handel der
Volksrepublik China über weitere Zusammenarbeit
27. Abkommen vom 24. Oktober 1986 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Volksrepublik China zur Entwicklung der langfristigen wirtschaftlichen und
wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit
28. Vereinbarung vom 26. März 1987 zwischen dem Amt für Erfindung- und Patentwesen
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Amt für Warenzeichen der Staat-
lichen Verwaltung für Industrie und Handel der Volksrepublik China über den Aus-
tausch von Publikationen und Informationsmaterial auf dem Gebiet der Warenzeichen
29. Protokoll vom 6. April 1987 zwischen dem Ministerium für Erzbergbau, Metallurgie und
Kali der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Metallurgie der
Volksrepublik China über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Metallurgie
30. Vereinbarung vom 14. Mai 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Volksrepublik China über allgemeine Bedin-
gungen für die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
31. Protokoll vom 14. Mai 1987 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Volksrepublik China über die Schwerpunkte der langfristigen Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Wissenschaft und Technik für die Jahre 1986 bis 1990
32. Abkommen vom 5. Juni 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (GBI. 1988 II S. 14)
33. Abkommen vom 8. Juni 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik China über die gegenseitige Befreiung
von der Visapflicht
34. Protokoll vom 2. September 1987 über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Bauwesens für die Jahre 1987 bis 1990
35. Vereinbarung vom 11. September 1987 zwischen dem Ministerium für Land-, Forst-
und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei der Volksrepublik China über
die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit.
36. Protokoll vom 14. September 1987 zwischen dem Minsterium für Kohle und Energie
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Wasserbau und
Elektroenergie der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Elektroenergiewirtschaft
37. Plan vom 4. Dezember 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik China über die kulturelle und wissen-
schaftliche Zusammenarbeit in den Jahren 1988 bis 1990
38. Vereinbarung vom 25. April 1988 zwischen dem Ministerium für Land-, Forst- und
Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministe-
rium für Forstwirtschaft der Volksrepublik China über die wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forstwirtschaft
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992 67
39. Vereinbarung vom 3. Juni 1988 zwischen dem Ministerium für Handel und Versorgung
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Handel der Volks-
republik China über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
40. Vereinbarung vom 29. Juni 1988 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Eisenbahnwesen der
Volksrepublik China über die Aufnahme der direkten wissenschaftlich-technischen
Zusammenarbeit
41 . Vereinbarung vom 13. Oktober 1988 zwischen dem Ministerium für Umweltschutz und
Wasserwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Wasserressourcen der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Wasserwirtschaft
42. Protokoll vom 13. Oktober 1988 zwischen dem Ministerium für Umweltschutz und
Wasserwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Bauwesen der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Trinkwasseraufbereitung und Abwasserbehandlung
43. Vereinbarung vom 24. Oktober 1988 über die Zusammenarbeit zwischen dem Amt für
Preise beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und dem Staatlichen
Amt für Preise der Volksrepublik China
44. Vereinbarung vom 26. Oktober 1988 zwischen dem Ministerium für Erzbergbau,
Metallurgie und Kali der Deutschen Demokratischen Republik und der Gesellschaft für
Nichteisenmetall-Industrie der Volksrepublik China über die Gestaltung der wissen-
schaftlich-technischen Zusammenarbeit
45. Protokoll vom 28. Oktober 1988 zwischen dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und
Strahlenschutz der Deutschen Demokratischen Republik und dem Staatlichen Amt für
Nukleare Sicherheit der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der nuklearen Sicherheit
46. Rahmenvereinbarung vom 2. März 1989 zwischen dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China über Grundsatzregelungen zur
Errichtung von Gebäuden für die Botschaft der Deutschen Demokratischen Republik in
Peking und die Botschaft der Volksrepublik China in Berlin auf Grundlage der Rezi-
prozität
47. Plan vom 16. Mai 1989 zwischen dem Ministerium für Gesundheitswesen der Deut-
schen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Gesundheitswesen der
Volksrepublik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheits-
wesens und der medizinischen Wissenschaft in den Jahren 1989 und 1990
48. Vereinbarung vom 26. Mai 1989 über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Justiz
und des Rechts zwischen den Justizministerien
49. Arbeitsplan vom 26. Mai 1989 über die Zusammenarbeit zwischen den Justizministe-
rien für die Jahre 1990 bis 1991
50. Vertrag vom 3. August 1989 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Volksrepublik China über Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen
51. Vereinbarung vom 20. September 1989 zwischen dem Ministerium für Erzbergbau,
Metallurgie und Kali der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Metallurgie der Volksrepublik China über die Gestaltung der wissenschaftlich-techni-
schen Zusammenarbeit
52. Vereinbarung vom Februar 1990 über die Zusammenarbeit zwischen den Außen-
ministerien
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Norwegen
Vom 12. Dezember 1991
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung des Königreichs Norwegen gerichtete Verbalnote vom 4. Dezember 1991
aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der
Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte
mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Königreich Norwegen abge-
schlossene völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit
Deutschlands zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung erfolgt im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Dezember 1991 (BGBI. 1992 II S. 64).
Bonn, den 12. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt
Anlage
1. Kommunique vom 17. Januar 1973 über die Herstellung diplomatischer Beziehungen
2. Abkommen vom 9. Juli 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung des Königreichs Norwegen über wirtschaftliche, industrielle
und technische Zusammenarbeit nebst Vereinbarung vom 6. Juni/5. Juli 1985 über die
Änderung des Artikels 5 des Abkommens
3. Abkommen vom 12. August 1977 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung des Königreichs Norwegen über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet der Kultur, der Bildung und der Wissenschaft
4. Vereinbarung vom 29. Oktober 1986 zwischen dem Ministerium für Umweltschutz und
der Wasserwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Umweltschutz des Königreichs Norwegen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Umweltschutzes
5. Abkommen vom 22. Juni 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung des Königreichs Norwegen über Informations- und Erfah-
rungsaustausch auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
6. Abkommen vom 13. Juni 1990 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Republik des Königreichs Norwegen über die Aufhebung der Visa-
pflicht
7. Vereinbarung vom 7. August 1990 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung des Königreichs Norwegen über die Anwendung von
Bestimmungen der Handelsabkommen zwischen Norwegen und der EG und zwischen
Norwegen und den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und
Stahl, jeweils vom 14. Mai 1973
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992 69
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Sozialschutz der Republik Litauen
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik
Vom 19. Dezember 1991
Das in Bonn am 2. Dezember 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Minister für Sozialschutz der Republik Litauen über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozial-
politik ist nach seinem Artikel 7 Abs. 1 am 2. Dezember
1991 in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Dezember 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Arnold Knigge
Abkommen
zwischen dem Bundesm!nister für Arbeit und Sozialordnung
der Bundesrepublik Deutschland
und
dem Minister für Sozialschutz der Republik Litauen
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes- 2. Beratung und Fortbildung von Fachleuten;
republik Deutschland und der Minister für Sozialschutz der Repu-
blik Litauen (im folgenden Vertragsparteien genannt) sind wie 3. Erarbeitung von Expertisen;
folgt übereingekommen:
4. Austausch von Informationsmaterial.
Artikel 1
Die Vertragsparteien vereinbaren das Abkommen über die
Zusammenarbeit im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik. Artikel 4
Die Vertragsparteien legen folgende Prioritäten fest:
Artikel 2
1. Erfahrungsaustausch über Instrumente, Regelungen und
Für die Zusammenarbeit sind zuständig Institutionen im Bereich Arbeits- und Sozialpolitik,
a) auf deutscher Seite:
2. Beratung beim Aufbau einer Arbeitsverwaltung, einschließlich
der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,
der Förderung der Umschulung und Fortbildung von Erwach-
b) auf litauischer Seite: senen,
der Minister für Sozialschutz der Republik Litauen
3. Informationsaustausch über das System der Arbeitsbeziehun-
gen, insbesondere über gesetzliche Regelungen zu Arbeits-
Artikel 3 verträgen und kollektive Vereinbarungen,
Art und Umfang der konkreten Maßnahmen werden jeweils im
gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Insbesondere sind fol- 4. Beratung bei der Reorganisation des Systems der sozialen
gende Formen der Zusammenarbeit vorgesehen: Sicherung,
1. Aufnahme und Entsendung von Experten; 5. Konsultationen zu Fragen der internationalen Sozialpolitik.
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Artikel 5 Abkommens und bei der Erledigung von Visaformalitäten für die
Die Finanzierung der Durchführung dieses Abkommens wird Personen, die aufgrund dieses Abkommens entsandt werden.
von den Vertragsparteien gemäß den jeweils geltenden haus-
haltsrechtlichen Vorschriften sichergestellt, wobei die Übernahme Artikel 7
der Kosten für die Maßnahmen im Einzelfall vereinbart wird. (1) Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren
geschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit jeweils still-
Artikel 6
schweigend um ein weiteres Jahr, sofern das Abkommen nicht
Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig auf der von einer Vertragspartei spätestens sechs Monate vor Ablauf der
Grundlage des geltenden Rechts bei der Durchführung dieses jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Bonn am 2. Dezember 1991 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und litauischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
der Bundesrepublik Deutschland
Norbert Blüm
Der Minister für Sozialschutz
der Republik Litauen
Dobravolskas
Bekanntmachung
einer Änderung der Verfahrensordnung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Vom 3. Januar 1992
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat
durch Beschluß vom 23. Mai 1991 seine Verfahrensord-
nung geändert. Die Änderung ist am 31. Mai 1991 in Kraft
getreten und wird auf Fälle angewandt, die nach diesem
Zeitpunkt beim Gerichtshof anhängig gemacht worden
sind oder werden.
Die durch die Änderung betroffenen Stellen der Verfah-
rensordnung werden nachfolgend bekanntgemacht; im
übrigen ist der bisherige Wortlaut der Verfahrensordnung
maßgebend geblieben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. November 1989 (BGBI. II
s. 955).
Bonn, den 3. Januar 1992
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober
Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1992 71
Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs
Amendments to the Rules of Court
Amendements au Reglement de la Cour
(Übersetzung)
On 23 May 1991 the Court adopted the Le 23 mai 1991, la Cour a adopte les Der Gerichtshof hat am 23. Mai 1991
following amendments to the Rules of a
amendements suivants son reglement; ils folgende Änderungen seiner Verfahrens-
Court; they enter into force on 31 May 1991, entreront en vigueur des le 31, mais ne ordnung angenommen; sie treten am
but will apply only to cases brought before vaudront que pour les affaires portees de- 31. Mai 1991 in Kraft, werden aber nur auf
the Court after that date. vant elle apres cette date. Fälle angewandt, die dem Gerichtshof nach
diesem Zeitpunkt vorgelegt wurden.
1. Rule 1 (k) 1. Article 1, alinea k) 1. Artikel 1 Buchstabe k
The phrase "Rules 50, 53 and 54" is Au premier comme au second sous-ali- Die Artikelnummern „50, 53 und 54" 1)
replaced, in the two places in which it oc- neas, remplacement de «50, 53 et 54„ par werden an den beiden Stellen, an denen sie
curs, by the phrase "Rules 50, 53, 54 and «50, 53, 54 et 55». erscheinen, durch die Artikelnummern „50,
55". 53, 54 und 55" ersetzt.
2. Rule 25 § 1 2. Article 25 § 1 2. Artikel 25 Abs. 1
The words "they shall for the purposes of Remplacement des mots «elles sont, Die Worte „so werden sie für die Anwen-
the provisions of this Chapter, be deemed to pour l'application des dispositions du pre- dung der Vorschriften dieses Kapitels als
be one Party. The President of the Court sent chapitre, considerees comme une eine Partei angesehen. Der Präsident des
shall" are replaced by the words "the Presi- seule. Le president de la Cour les invite en Gerichtshofs fordert sie in diesem Fall auf,"
dent of the Court may". ce cas» par «le president de la Cour peut werden durch die Worte „so kann sie der
les inviter». Präsident des Gerichtshofs auffordern," er-
setzt.
3. Rule 37 § 1 3. Article 37 § 1 3. Artikel 37 Abs. 1
The text of the first sub-paragraph is re- Nouveau libelle du premier alinea: Unterabsatz 1 wird wie folgt gefaßt:
placed by the following:
"The proceedings before the Court shall, «La procedure devant la cour comprend ,,(1) Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist
as a general rule, comprise as their first en regle generale dans sa premiere phase im ersten Abschnitt in der Regel ein schrift-
stage a written procedure in which memo- une procedure ecrite, au cours de laquelle liches Verfahren, in welchem die Parteien,
rials are filed by the Parties, the applicant les Parties, le requerant et, si eile le sou- der Beschwerdeführer und, wenn sie es
and, if it so wishes, the Commission. haite, la Commission deposent un memoire. wünscht, die Kommission Schriftsätze vor-
legen.
As soon as possible after the reference of Des que possible apres la saisine de la Ist ein Fall beim Gerichtshof anhängig
a case to the Court, the President shall Cour, le president consulte les agents des gemacht worden, so gibt der Präsident so
consutt the Agents of the Parties, the appli- Parties, le requerant et les delegues de la bald wie möglich den Prozeßbevollmächtig-
cant and the Delegates of the Cornmission, Commission ou, s'ils n'ont pas encore ete ten der Parteien, dem Beschwerdeführer
or, if the latter have not yet been appointed, designes, le president de celle-ci au sujet und den Vertretern der Kommission oder,
the President of the Cornmission, as to the de l'organisation de la procedure; sauf s'il wenn solche noch nicht bestellt worden
organisation of the procedure; unless, with decide, en accord avec eux, qu'il n'y a pas sind, dem Präsidenten der Kommission Ge-
their agreement, he directs that a written a
lieu procedure ecrite, il fixe les delais pour legenheit, sich zum Ablauf des Verfahrens
procedure is to be dispensed with, he shall le depOt des memoires.» zu äußern; wird nicht mit deren Zustimmung
lay down the time-limits for the filing of the auf ein schriftliches Verfahren verzichtet, so
memorials." setzt er die Fristen für die Einreichung der
Schriftsätze fest."
1) Anmeri<ung:
Der durch Beschluß des Gerichtshofs vom 26. Januar
1989 unter vorllufiger Bezeichnung eingefügte Artikel
3gbie wurde zwischenzeitlich formlos in Artikel 40 um-
numeriert. Die Artikelbezeichnungen der (früheren) Ar-
tikel 40 bis 68 sowie die Verweisungen auf diese
Bestimmungen haben sich dementsprechend um eine
Artikelnummer nach hinten verschoben.
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen VoraUSl'echnung.
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beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 491. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Dezember 1991,
ist im Bundesanzeiger Nr. 15 vom 23. Januar 1992 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger (Stammausgabe) Nr. 15 vom 23. Januar 1992
kann zum Preis von 6,80 DM (4,80 DM + 2,00 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
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bezogen werden. •