584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-phlllpplnlschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 20. Juli 1992
Das in Manila am 6. Mai 1992 unterzeichnete Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 6. Mai 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Juli 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Beseitigung von Vulkanausbruchschäden auf Luzon")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
und "Beseitigung von Vulkanausbruchschäden auf Luzon" einen
Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu 10 Mio. DM (in Worten:
die Regierung der Republik der Philippinen - zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
Philippinen, men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen durch andere
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Vorhaben ersetzt werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (3) Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der
vertiefen, sozialen Infrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbe-
kämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein
die Grundlage dieses Abkommens ist, Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
in der Absicht, zur Beseitigung von Schäden in den durch den
Ausbruch des Vulkans Mt. Pinatubo betroffenen Gebieten auf Artikel 2
Luzon beizutragen, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
bezugnehmend auf den "Schlußbericht (Summary Record) vom der zwischen dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags und der
29. Oktober 1991 der philippinisch-deutschen Regierungsver- Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließende Vertrag, der den in
handlungen vom 28. und 29. Oktober 1991 in Manila" - der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegt.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1
Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kreditan-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
es der Regierung der Republik der Philippinen, von der Kreditan- öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1992 585
Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver- Artikel 5
trags in der Republik der Philippinen erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 4 Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-
sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die An-
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun- gebote in etwa vergleichbar sind.
ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-
blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege- Artikel 6
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Unternehmen erforder-
liche Genehmigung. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Manila am 6. Mai 1992 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Conrad Cappell
Für die Regierung der Republik der Philippinen
Raul S. Manglapus
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der
Deutschen Demokratischen Republik mit der UdSSR
Vom 20. Juli 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat aufgrund der in Artikel 12
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. II S. 885) vorgesehenen
Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung
genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit der UdSSR mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober
1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen pemokratischen Republik und der UdSSR abgeschlossene völker-
rechtliche Ubereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum
selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
18. Dezember 1991 (BGBI. 199211 S. 24) und vom 20. Juli 1992 (BGBI. II S. 576).
Bonn, den 20. Juli 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
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Anlage
1. Protokoll vom 14. September 1955 der Übergabe der Warenzeichen an die Deutsche
Demokratische Republik
2. Vertrag vom 20. September 1955 über die Beziehungen zwischen der Deutschen
Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (GBI.I
s. 917)
3. Protokoll vom 21. Februar 1958 über die Verhandlungen zum Abschluß des Abkom-
mens vom 21. Februar 1958 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den
Austausch von Aspiranten und Studenten zur Ausbildung an Universitäten, Hochschu-
len und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen beider Staaten
4. Briefwechsel vom 19. März 1958 zur Änderung des Abkommens vom 22. Dezember
1958 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen für
die produktionstechnische Ausbildung deutscher und sowjetischer Spezialisten und
Arbeiter
5. Abkommen vom 14. Juli 1965 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die
Erweiterung der Zusammenarbeit bei der Errichtung von Atomkraftwerken in der
Deutschen Demokratischen Republik nebst Briefwechsel und den nachstehend
bezeichneten Protokotlen zu dem Abkommen
a) Protokoll Nr. 1 vom 20. Dezember 1968
b) Protokoll Nr. 2 vom 27. November 1970
c) Protokoll Nr. 3 vom 27. April 1973
d) Protokoll Nr. 4 vom 21. März 1974
e) Protokoll Nr. 5 vom 9. April 1980
f) Protokoll Nr. 6 vom 24. April 1980
g) Protokoll Nr. 7 vom 18. Juli 1984
h) Protokoll Nr. 8 vom 25. September 1984
6. Abkommen vom 1. Juni 1966 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den
internationalen Kraftverkehr
7. Vertrag vom 11. April 1969 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der
Union der sozialistischen Sowjetrepubliken zur Regelung von Fragen der doppelten
Staatsbürgerschaft (GBI. 1969 1 S. 107, 1970 1 S. 13)
8. Reisebericht vom 27. November 1970 über die Verhandlungen vom 25. bis 27. No-
vember 1970 zwischen den Bevollmächtigten der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zu
Fragen der Zusammenarbeit bei der Errichtung der 2. Baustufe des Kernkraftwerkes
Nord
9. Abkommen vom 21. Mai 1971 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Systems der elektroni-
schen Nachrichtentechnik (ESEN)
10. Konsularvertrag vom 3. September 1971 zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (GBl.1972 1S. 1, S. 99)
11. Protokoll vom 18. Februar 1972 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Äquivalenz der Dokumente der Bildung und der akademischen Grade und
Titel, die in der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken ausgestellt bzw. verliehen werden
12. Protokoll vom 20. Dezember 1974 Ober die direkte wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Bezirksgeleitete
Industrie und Lebensmittelindustrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Wohnungswesen und Kommunalwirtschaft der RSFSR
13. Vertrag vom 7. Oktober 1975 über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen
Beistand zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken (GBI. 1975 II S. 237, 1976 II S. 22)
14. Abkommen vom 9. Dezember 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Wohnungs- und Gesellschaftsbaus
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1992 587
15. Vereinbarung vom 23. Juni 1976 zwischen dem Ministerium der Finanzen der Deut-
schen Demokratischen Republik und dem Ministerium der Finanzen der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Vermeidung von Doppelbesteuerung von
Autorenhonoraren
16. Abkommen vom 24. Juni 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Vervollkommnung von Konstruktionen
aus Beton und Stahlbeton sowie ihrer Herstellungstechnologie
17. Abkommen vom 12. Mai 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
18. Abkommen vom 6. April 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die
Bedingungen des gegenseitigen Reiseverkehrs von Staatsbürgern beider Staaten
19. Vertrag vom 19. September 1979 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Rechtshilfe in Zivil-, Familien-
und Strafsachen (GBI. 1980 II S. 12, 119)
20. Vereinbarung vom 7. Dezember 1979 zwischen dem Ministerium für Bezirksgeleitete
Industrie und Lebensmittelindustrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Leichtindustrie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die
Realisierung direkter Verbindungen bei der Durchführung gemeinsamer Arbeiten zur
Weiterentwicklung von Tamüberzügen, Verfahren zu ihrer Herstellung und Erpro-
bungsmethoden
21. Vereinbarung vom 5. Juni 1980 zwischen dem Amt für Erfindungs- und Patentwesen
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Staatlichen Komitee der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken für Erfindungen und Entdeckungen über den Aus-
tausch bibliographischer Daten über Erfindungen
22. Protokoll vom 6. Juni 1980 zum Abkommen vom 9. Dezember 1975 zwischen der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Union der
Sozialistischen Sowjetrepbubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Wohnungs- und Gesellschaftsbaus
23. Abkommen vom 23. Dezember 1980 zwischen dem Ministerium für Elektrotechnik und
Elektronik der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Geräte-
bau der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Entwicklung und Produk-
tion eines Systems der Kleinrechner
24. Protokoll vom 30. Juni 1981 zum Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetre-
publiken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Vervollkommnung von Kon-
struktionen aus Beton und Stahlbeton sowie ihrer Herstellungstechnologie
25. Vereinbarung vom 16. April 1984 über die zweiseitige wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Wohnungs- und
Kommunalwirtschaft der RSFSR in Fortsetzung des Protokolls zwischen beiden
Ministerien vom 20. Dezember 1974
26. Abkommen vorn 14. Dezember 1984 zwischen dem Ministerium für Wissenschaft und
Technik der Deutschen Demokratischen Republik und dem Staatlichen Komitee der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken für Wissenschaft und Technik über die
Zusammenarbeit beim Aufbau von Informationsdiensten und Datenbänken einschließ-
lich der Automatisierung von Prozessen der wissenschaftlich-technischen Information
im Zeitraum 1985 bis 1990
27. Abkommen vom 18. Dezember 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit bei der Errichtung und dem Betreiben einer 1000/150-kW-
Mittelwellensendeanlage in der Deutschen Demokratischen Republik für den sowjeti-
schen Rundfunk
28. Protokoll vom 19. Juni 1985 zum Abkommen vom 21. Mai 1971 zwischen der Regie-
rung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit bei der Schaffung eines
Einheitlichen Systems der elektronischen Nachrichtentechnik ESEN
29. Protokoll vom 19. Juni 1985 zum Abkommen vom 9. Dezember 1975 zwischen der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Woh-
nungs- und Gesellschaftsbaues
30. Protokoll vom 19. Juni 1985 zum Abkommen vom 24. Juni 1976 zwischen der Regie-
rung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ver-
vollkommnung von Konstruktionen aus Beton und Stahlbeton sowie ihrer Herstellungs-
technologie
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31. Programm vom 19. Juni 1985 für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen dem
Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik der Deutschen Demokratischen Republik
und dem Ministerium für Gerätebau, Automatisierungsmittel und Steuerungssysteme
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf den Gebieten Wissenschaft, Tech-
nik und Produktion bis zum Jahre 2000
32. Zweigprogramm vom 19. Juni 1985 für die Entwicklung der ökonomischen und
wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Schwer-
maschinen- und Anlagenbau der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für chemischen und Erdölmaschinenbau der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von WtSSenschaft, Technik und Produktion für den
Zeitraum bis zum Jahr 2000
33. Zweigprogramm vom 19. Juni 1985 für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen
dem Ministerium für Werkzeug- und Verarbeitungsmaschinenbau der Deutschen
Demokratischen Republik und dem Ministerium für Werkzeugmaschinenbau und
Werkzeugindustrie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet der
Wissenschaft, Technik und Produktion bis zum Jahre 2000
34. Zweigprogramm vom 19. Juni 1985 für die Entwicklung der ZUsammenarbeit zwischen
dem Ministerium für Leichtindustrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Leichtindustrie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf dem
Gebiet von Wissenschaft, Technik und Produktion bis zum Jahre 2000
35. Programm vom 19. Juni 1985 für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen dem
Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik der Deutschen Demokratischen Republik
und dem Ministerium für Nachrichtentechnische Industrie der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technik und Produktion bis zum
Jahre 2000
36. Programm vom 19. Juni 1985 der Entwick1ung der Zusammenarbeit zwischen dem
Ministerium für Bauwesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministe-
rium für Baumaterialindustrie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf dem
Gebiet von WlssenSChaft, Technik und Produktion von Baumaterialien im Zeitraum bis
zum Jahre 2000
37. Zweigprogramm vom 19. Juni 1985 für die Entwicklung der ZUsammenarbeit zwischen
dem Ministerium für Erzbergbau, Metallurgie und Kali der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Ministerium fOr Buntmetallurgie der Union der SoziaJistischen
Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissenschaft, Technik und Produktion bis zum
Jahre 2000
38. Programm vom 19. Juni 1985 der Entwicklung der ZUsammenarbeit zwischen dem
Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokrati-
schen Republik und dem Ministerium für Landwirtschaft der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissenschaft, Technik und Produktion bis zum
Jahre 2000
39. Zweigprogramm vom 19. Juni 1985 zur Entwicklung der ökonomischen und wissen-
schaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet der
elektronischen Industrie bis zum Jahre 2000
40. Zweigprogramm vom 19. Juni 1985 der Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen
dem Ministerium für Schwermaschinen- und Anlagenbau der Deutschen Demokrati-
schen Republik und dem Ministerium für Bau-, Straßenbau- und Kommunalmaschinen-
bau der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf den Gebieten Wissenschaft,
Technik und Produktion bis zum Jahre 2000
41. Abkommen vom 19. Juni 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit bei der Organisierung der Produktion von gewirkten Frottier-
stoffen vom Typ „Liropol" in Betrieben der örtlichen Industrie der Belorussischen SSR,
der Moldauischen SSR und der Kirgisischen SSR (Weißrußland, Moldowa und Kirgisien)
42. Plan vom 2. Dezember 1985 des Ministeriums für Gesundheit der Deutschen Demo-
kratischen Republik und des Ministeriums für Gesundheit der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
und der medizinischen Wissenschaft in den Jahren 1986 bis 1990
43. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 für die Entwicklung der ökonomischen und
wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Gesund-
heit der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Erdölverarbei-
tende und Petrolchemische Industrie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
auf dem Gebiet von Wissenschaft, Technik und Produktion für den Zeitraum bis zum
Jahre 2000
44. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 für die Entwicklung der Zusammenarbeit
zwischen dem Ministerium für Chemische Industrie der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Ministerium für Chemische Industrie der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissenschaft, Technik und Produktion bis zum
Jahre 2000
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1992 589
45. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 für die Entwicklung der Zusammenarbeit
zwischen dem Ministerium für Chemische Industrie der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Ministerium für Medizinische Industrie der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissenschaft, Technik und Produktion bis zum
Jahre 2000
46. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 für die Entwicklung der wirtschaftlichen und
wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Chemi-
sche Industrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Medizinische und Mikrobiologische Industrie der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-
bliken auf dem Gebiet der mikrobiologischen Industrie für den Zeitraum bis zum Jahre
2000
47. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 für die Entwicklung der Zusammenarbeit
zwischen dem Ministerium für Schwermaschinen- und Anlagenbau der Deutschen
Demokratischen Republik und dem Ministerium für Energiemaschinen der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissenschaft, Technik und
Produktion von Energieausrüstungen bis zum Jahr 2000
48. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 zur Entwicklung der Zusammenarbeit zwi-
schen dem Ministerium für Erzbergbau, Metallurgie und Kali der Deutschen Demokrati-
schen Republik und dem Ministerium für Schwarzmetallurgie der Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissenschaft, Technik und Produktion bis
zum Jahre 2000
49. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 Ober die Entwicklung der Zusammenarbeit
zwischen dem Ministerium für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahr-
zeugbau der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Medizini-
sche Industrie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von
Wissenschaft, Technik und Produktion bis zum Jahre 2000
50. Programm vom 4. Dezember 1985 der Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen
dem Ministerium für Glas- und Keramikindustrie der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Ministerium für Baumaterialindustrie der Union der Sozialististi-
schen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissenschaft, Technik und Produktion bis
zum Jahre 2000
51. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 für die Entwicklung der Zusammenarbeit
zwischen dem Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik der Deutschen Demokrati-
schen Republik und dem Ministerium für Elektronische Industrie der Union der Soziali-
stischen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissenschaft, Technik und Produktion
bis zum Jahre 2000
52. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 für die Entwicklung der Zusammenarbeit
zwischen dem Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik der Deutschen Demokrati-
schen Republik und dem Ministerium für Radioindustrie der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissenschaft, Technik und Produktion bis zum
Jahre 2000
53. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 für die Entwicklung der Zusammenarbeit
zwischen dem Ministerium für Schwermaschinen- und Anlagenbau der Deutschen
Demokratischen Republik und dem Ministerium für Schwer- und Transportmaschinen-
bau der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissenschaft,
Technik und Produktion für den Zeitraum bis zum Jahre 2000
54. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 über die Entwicklung der Zusammenarbeit
zwischen dem Ministerium für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahr-
zeugbau der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium des Maschi-
nenbaus für die Leicht- und Lebensmittelindustrie und Haushaltsgeräte der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wassenschaft, Technik und
Produktion von Ausrüstungen für die Lebensmittelindustrie, Einrichtungen des Handels
und der Gemeinschaftsverpflegung bis zum Jahre 2000
55. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 für die Entwicklung der Zusammenarbeit
zwischen dem Ministerium für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahr-
zeugbau der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Automobil-
industrie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet Wissen-
schaft, Technik und Produktion bis zum Jahre 2000
56. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 der Entwicklung der Zusammenarbeit zwi-
schen dem Ministerium für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeug-
bau der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium des Maschinen-
baus für die Viehwirtschaft und Futterproduktion der Union der Sozialistischen Sowjet-
republiken auf dem Gebiet von Wissenschaft, Technik und Produktion von Maschinen
und Ausrüstungen für die Viehwirtschaft und Futterproduktion bis zum Jahre 2000
57. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 der Entwicklung der Zusammenarbeit zwi-
schen dem Ministerium für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeug-
bau der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Traktoren- und
Landmaschinenbau der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet
von Wissenschaft, Technik und Produktion des Traktoren- und Landmaschinenbaus
bis zum Jahre 2000
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58. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 für die Entwicklung der Zusammenarbeit
zwischen dem Ministerium für Werkzeug- und Verarbeitungsmaschinenbau der Deut-
schen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Chemie- und Erdölmaschi-
nenbau der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissen-
schaft, Technik und Produktion bis zum Jahre 2000
59. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 für die Entwicklung der Zusammenarbeit
zwischen dem Ministerium für Werkzeug- und Verarbeitungsmaschinenbau der Deut-
schen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Maschinenbau der Leicht-
und Lebensmittelindustrie sowie Haushaltsgeräte der Union der Sozialistischen Sowjet-
republiken auf dem Gebiet des Maschinenbaus für die Textil- und Leichtindustrie für
den Zeitraum bis zum Jahre 2000
60. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 für die Entwicklung der Zusammenarbeit
zwischen dem Ministerium für Werkzeug- und Verarbeitungsmaschinenbau der Deut-
schen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Maschinenbau der Leicht-
und Lebensmittelindustrie und Haushaltsgeräte der Union der Sozialistischen Sowjet-
republiken auf dem Gebiet von Wassenschaft, Technik und Produktion im polygraphi-
schen Maschinenbau bis zum Jahre 2000
61. Zweigprogramm vorn 4. Dezember 1985 der Entwicklung der Zusammenarbeit zwi-
schen dem Ministerium für Glas- und Keramikindustrie der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Ministerium für Bau-, Straßenbau- und Kommunalmaschinenbau
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissenschaft,
Technik und Produktion bis zum Jahre 2000
62. Zweigprogramm vom 23. Januar 1986 für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwi-
schen dem Ministerium für Chemische Industrie der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Ministerium für MineraldOngemittelproduktion der Union der Soziali-
stischen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissenschaft, Technik und Produktion
bis zum Jahre 2000
63. Plan vom 5. Februar 1986 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die kulturelle und wissenschaftliche
Zusammenarbeit für die Jahre 1986 bis 1990
64. Zweigprogramm vom 26. Mai 1986 der Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen
dem Ministerium für Schwermaschinen- und Anlagenbau der Deutschen Demokrati-
schen Republik und dem Ministerium für Schiffbauindustrie der Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissenschaft, Technik und Produktion bis
zum Jahre 2000
65. Zweigprogramm vom 4. Juni 1986 der Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen
dem Ministerium für Glas- und Keramikindustrie der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Ministerium für Holz-, Zellstoff-, Papier- und holzverarbeitenden
Industrie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissen-
schaft, Technik und Produktion für den Zeitraum bis zum Jahre 2000
66. Zweigprogramm vom 4. Juni 1986 zur Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen
dem Ministerium für Chemische Industrie der Deutschen Demokratischen Republik
und dem Ministerium für Chemischen und Petrolchemischen Maschinenbau der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissenschaft, Technik und
Produktion bis zum Jahre 2000
67. Maßnahmeplan vom 13. Juni 1986 zwischen dem Ministerium für Hochschul- und
Fachschulwesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Hochschul- und Fachschulwesen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur
Realisierung des "Planes zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Ober die kulturelle und wissenschaftliche
Zusammenarbeit für die Jahre 1986 bis 1990"
68. Briefwechsel vom 15. Juli 1986 zum Abkommen vom 22. Dezember 1958 zwischen
der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen der Entsendung deutscher
Spezialisten in die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und sowjetischer Spe-
zialisten in die Deutsche Demokratische Republik zur Erweisung technischer Hilfe
69. Protokoll vom 16. Dezember 1986 über die Vereinbarung des Musters eines Jahres-
globalvertrages zwischen dem Ministerium für Außenhandel der Deutschen Demokrati-
schen Republik und dem Ministerium für Außenhandel der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken
70. Abkommen vorn 15. April 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die wissenschafdich-technische Zusammenarbeit bei der Schaffung des Einheitli-
chen Systems der Vermittlungstechnik
71. Protokoll vom 13. Dezember 1988 über das Arbeitstreffen der Delegation des Ministe-
riums für Handel und Versorgung der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Handel der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1992 591
72. Abkommen vom 20. April 1989 zwischen dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und
Strahlenschutz der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Gesundheitswesen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
73. Protokoll vom 24. Januar 1990 zum Abkommen zwischen der Regierung der Deut-
schen Demokratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Vervollkommnung der
Konstruktionen aus Beton und Stahlbeton sowie ihrer Herstellungstechnologie
74. Protokoll vom 27. Januar 1990 über die außenwirtschaftliche Zusammenarbeit zwi-
schen dem Ministerium für Handel und Versorgung der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Ministerium für Handel der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
ken im Jahre 1990
75. Protokoll vom 27. Januar 1990 über das Arbeitstreffen der Delegationen des Ministe-
riums für Handel und Versorgung der Deutschen Demokratischen Republik und des
Ministeriums für Handel der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
76. Ergänzung Nr. 1 vom 15. März 1990 zum Abkommen vom 22. April 1982 zwischen der
Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik und der Außenwirtschaftsbank
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die gegenseitige Bereitstellung
von Zahlungsmitteln in der nationalen Währung der Union der Sozialistischen Sowjet-
republiken und der Deutschen Demokratischen Republik zur Ausstattung der Bürger
im gegenseitigen Reiseverkehr in die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und
die Deutsche Demokratische Republik
77. Protokoll für 1990 vom 15. März 1990 zum Abkommen vom 22. April 1982 zwischen
der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik und der Außenwirtschafts-
bank der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die gegenseitige Bereitstel-
lung von Zahlungsmitteln in den nationalen Währungen der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Ausstattung
der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken mit Reisedevisen bei Reisen in die Deutsche Demokratische Repu-
blik und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
78. Protokoll vom 7. Juni 1990 über die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für
Kultur der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Kultur der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken für das Jahr 1991
79. Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Deut-
schen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
auf dem Gebiet des Binnenhandels für die Jahre 1989 bis 1991
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-philippinischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Jull 1992
Das in Manila am 26. Juni 1992 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik. der Philippi-
nen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 6
am 26. Juni 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Juli 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Gesundheit und Familienplanung")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für das Vorhaben „Gesundheit und Familienplanung" einen
Finanzierungsbeitrag bis zu 30 Mio. DM (in Worten: dreißig Milli-
und
onen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-
die Regierung der Republik der Philippinen - rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als
ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen Voraus-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der trags erfüllt.
Philippinen,
(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Regierung der Republik der Philippinen, von der Kreditanstalt für
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Wiederaufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu 30 Mio. DM
vertiefen,
zu erhalten.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
die Grundlage dieses Abkommens ist, men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen durch andere
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Vorhaben ersetzt werden.
der Republik der Philippinen beizutragen,
(4) Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozi-
alen Infrastruktur oder ein selbsthilfeorientiertes Vorhaben zur
bezugnehmend auf den Schlußbericht (Summary Record) vom
Armutsbekämpfung eingesetzt, das die besonderen Vorausset-
29. Oktober 1991 der philippinisch-deutschen Regierungsver-
zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags
handlungen vom 28. und 29. Oktober 1991 in Manila -
erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen
gewährt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Artikel 2
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die
es der Regierung der Republik der Philippinen und/oder anderen Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän- der zwischen dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags und der
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließende Vertrag, der den
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1992 593
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
unterliegt. republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
Artikel 3 gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Unternehmen erfor-
derliche Genehmigung.
Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen Artikel 5
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem
Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
trags in der Republik der Philippinen erhoben werden. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
zierungsbeitrags bzw. eines Darlehens ergebenden Lieferungen
und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundeslän-
Artikel 4 der Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-
Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den sen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden,
sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags und gegebe- wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.
nenfalls aus der Gewährung des Darlehens ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Artikel 6
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Manila am 26. Juni 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Scholz
Für die Regierung der Republik der Philippinen
Raul S. Manglapus
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-österreichischen Abkommens
über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen
oder schweren Unglücksfällen
Vom 21. Juli 1992
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. März 1992
zu dem Abkommen vom 23. Dezember 1988 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder
schweren Unglücksfällen (BGBI. 1992 II 5. 206) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-
kel 19 Abs. 2
am 1. Oktober 1992
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 8. Juli 1992 in Bonn
ausgetauscht worden.
Bonn, den 21. Juli 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-tschechoslowakischen Abkommens
über die gegenseitige steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Vom 21. Juli 1992
Nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 18. April 1991
zu dem Abkommen vom 8. Februar 1990 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik über die gegenseitige steuerliche Behandlung
von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr (BGBI.
1991 II S. 662) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung
nach ihrem Artikel 2 Abs. 1
am 27. Mai 1992
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist auf Grund des Notenwechsels vom
25. Juni 1991/23. April 1992 das Abkommen vom
8. Februar 1990 über die gegenseitige steuerliche
Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen
Verkehr in Kraft getreten.
Bonn, den 21. Juli 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
des deutsch-paraguayischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. Juli 1992
Das in Asunci6n am 30. Juni 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Paraguay
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 4
am 30. Juni 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Juli 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1992 595
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Paraguay
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds I")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Fachkräftefonds I" einen nicht rückzahlbaren Finanzierungs-
beitrag bis zu insgesamt 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million
und
Deutsche Mark) zu erhalten.
die Regierung der Republik Paraguay - (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
und der Regierung der Republik Paraguay durch andere Vor-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
haben ersetzt werden.
Paraguay,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 2
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die
vertiefen, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
die Grundlage dieses Abkommens ist, beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Paraguay beizutragen -
Artikel 3
sind unter Bezugnahme auf die Regierungskonsultationen Die Regierung der Republik Paraguay stellt die Kreditanstalt für
über Finanzielle und Technische Zusammenarbeit vom 13. und Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
14. Juni 1991 in Asunci6n wie folgt übereingekommen: Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Paraguay
Artikel 1 erhoben werden.
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 4
es der Regierung der Republik Paraguay, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Studien- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Asunci6n am 30. Juni 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heinz Schneppen
Für die Regierung der Republik Paraguay
Rodriquez
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachun"
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung
personenbezogener Daten
Vom 28. Jull 1992
1.
Das Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz
des Menschen bei der automatischen Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten (BGBI. 1985 II S. 538) ist nach
seinem Artikel 22 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Finnland am 1. April 1992
mit der Maßgabe, daß Finnland folgende Behörde
als zuständige Behörde nach Artikel 13 Abs. 2 Buch-
stabe a das Übereinkommens bezeichnet hat:
Data Protection Ombudsman
Kauppakartanonkatu 7 A 41
P.O. Box 31
00931 Helsinki
Finnland
Island am 1. Juli 1991.
II.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretariats des Euro-
parates vom 25. März 1992 hat Fr an k r e i c h folgende
Behörde als zuständige Behörde nach Artikel 13 Abs. 2
Buchstabe a des Übereinkommens bezeichnet:
Commission Nationale de l'lnformatique et des
Libertes
21, rue Saint-Guillaume
75007 Paris
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juli 1990 (BGBI. II S. 698).
Bonn, den 28. Juli 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1992 597
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen
Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und Im Meeresuntergrund
Vom 28. Jull 1992
Der Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der
Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenver-
nichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeres-
untergrund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem Artikel X
Abs. 4 für
Liechtenstein am 30. Mai 1991
in Kraft getreten. Liechtenstein hat seine Beitrittsurkunden
am 30. Mai 1991 in London und Washington und am
31. Mai 1991 in Moskau hinterlegt.
S I o wen i e n hat bei der Verwahrregierung in London
am 7. April 1992 eine Rechtsnachfolgeerklärung zu dem
Vertrag hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Juli 1991 (BGBI. II S. 888).
Bonn, den 28. Juli 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten
der Internationalen Fernmeldesatellltenorganisation INTELSAT
Vom 29. Jull 1992
Das Protokoll vom 19. Mai 1978 über Vorrechte, Be-
freiungen und lmmunitäten der INTELSAT (BGBI. 1980 II
S. 705) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Bahamas am 15. März 1990
Kolumbien am 1. August 1990
Saudi-Arabien am 19. Mai 1990
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. März 1990 (BGBI. II S. 198).
Bonn, den 29. Juli 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1992 597
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen
Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und Im Meeresuntergrund
Vom 28. Jull 1992
Der Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der
Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenver-
nichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeres-
untergrund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem Artikel X
Abs. 4 für
Liechtenstein am 30. Mai 1991
in Kraft getreten. Liechtenstein hat seine Beitrittsurkunden
am 30. Mai 1991 in London und Washington und am
31. Mai 1991 in Moskau hinterlegt.
S I o wen i e n hat bei der Verwahrregierung in London
am 7. April 1992 eine Rechtsnachfolgeerklärung zu dem
Vertrag hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Juli 1991 (BGBI. II S. 888).
Bonn, den 28. Juli 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten
der Internationalen Fernmeldesatellltenorganisation INTELSAT
Vom 29. Jull 1992
Das Protokoll vom 19. Mai 1978 über Vorrechte, Be-
freiungen und lmmunitäten der INTELSAT (BGBI. 1980 II
S. 705) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Bahamas am 15. März 1990
Kolumbien am 1. August 1990
Saudi-Arabien am 19. Mai 1990
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. März 1990 (BGBI. II S. 198).
Bonn, den 29. Juli 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über die Verbürgung der Gegenseitigkeit
bei der Anerkennung und Vollstreckung von Zlvllurtellen
Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungam *)
Vom 29. Jull 1992
Im Amtsblatt des Ministeriums der Justiz der Republik Ungarn vom 30. April
1992 ist auf Seite 373 eine Erklärung des ungarischen Justizministers ab-
gedruckt, die in deutscher Übersetzung wie folgt lautet:
"Aufgrund des § 68 Abs. 2 und des § 74 Abs. 2 der Gesetzesverordnung
Nr. 13/1979 Ober das Internationale Privatrecht erkläre ich, daß die Gegenseitig-
keit bei der Anerkennung und Vollstreckung der nach dem 26. Februar 1992
rechtskräftig gewordenen Gerichtsurteile mit der Bundesrepublik Deutschland
besteht, soweit es sich um vermögensrechtliche Ansprüche in Zivil- und Handels-
sachen handelt.,.
Die Gegenseitigkeit im Sinne des § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO im Verhältnis
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn Ist somit in
dem oben genannten Umfang verbürgt.
Bonn, den 29. Juli 1992
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober
•) Dieser Bekanntmachung liegt ein Notenwechsel der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn zugrunde,
der hier nicht abgedruckt ist.
Bekanntmachung
des deutsch-slmbabwlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Juli 1992
Das in Harare am 26. Juni 1992 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 26. Juni 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Juli 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1992 599
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Ländliches Fernmeldenetz - Matabeleland ")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-
haben ersetzt werden.
und
die Regierung der Republik Simbabwe - Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Simbabwe, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dartehens und/
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch oder der Finanzierungsbeiträge zu schließende Vertrag, der den
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
vertiefen, unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 3
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
der Republik Simbabwe beizutragen,
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- erhoben werden.
lungen vom 22. November 1991, Ziffer 6.6 -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich
aus der Gewährung des Dartehens und/oder der Finanzierungs-
beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
Artikel 1 See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt
republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
Förderungswürdigkeit festgestellt wurde, für das Vorhaben "Länd-
men erfordertichen Genehmigungen.
liches Fernmeldenetz - Matabeleland" ein Dartehen bis zu
27 000 000,- DM (in Worten: Siebenundzwanzig Millionen Deut-
sche Mark) zu erhalten. Artikel 5
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor- Darlehens und/oder der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-
bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vor- Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
habens „Ländliches Fernmeldenetz - Matabeleland" von der Kre- sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet werden, wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.
dieses Abkommen Anwendung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Artikel 6
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Harare am 26. Juni 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
W. Kilian
Für die Regierung der Republik Simbabwe
E. Mushayakarara
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-simbabwischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Juli 1992
Das in Harare am 26. Juni 1992 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 26. Juni 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juli 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Sektorbezogenes Programm - Gerät für Wegebau")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die
und Förderungswürdigkeit festgestellt wurde, für das Vorhaben "Sek-
torbezogenes Programm - Gerät für Wegebau" ein Darlehen bis
die Regierung der Republik Simbabwe - zu 5 000 000,- DM (in Worten: Fünf Millionen Deutsche Mark) zu
erhalten.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Simbabwe Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehen zur Durchführung des Vorhabens
im dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch "Sektorbezogenes Programm - Gerät für Wegebau" von der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,
vertiefen, findet dieses Abkommen Anwendung.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
die Grundlage dieses Abkommens ist, men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in haben ersetzt werden.
der Republik Simbabwe beizutragen,
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 22. November1991. Ziffer 6.5 - Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen: Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Ver-
fahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
Artikel 1 anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1992 601
Artikel 3 oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-
teiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- gungen.
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Artikel 5
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe
erhoben werden. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 4 Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
schaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Die Regierung der Republik Simbabwe übertäßt bei den sich Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
aus der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von und Bertin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren vergleichbar sind.
und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Artikel 6
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Harare am 26. Juni 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
W. Kilian
Für die Regierung der Republik Simbabwe
E. Mushayakarara
Bekanntmachung
des deutsch-mauretanlschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 30. Juli 1992
Das in Nouakchott am 23. Juni 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik
Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 6
am 23. Juni 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juli 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Desertifikationsbekämpfung GIRNEM")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel2
und
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Republik Mauretanien, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Artikel 3
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchfüh-
die Grundlage dieses Abkommen ist, rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Islamischen
Republik Mauretanien erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen und die natür-
Artikel 4
lichen Ressourcen der Islamischen Republik Mauretanien zu
erhalten, Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien übertäßt
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags erge-
unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 14. bis 16. März 1989 benden Transporten von Personen und Gütern im See- und
zwischen dem Präsidenten der Islamischen Republik Maureta- Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
nien und dem Minister für wirtschaftliche Zusammenarbeit der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
Bundesrepublik Deutschland geführten Gespräche - berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
sind wie folgt übereingekommen: erteilt gegebenenfalls die für eine gleichberechtigte Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Artikel 5
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien oder Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
am Main, für das Vorhaben „Desertifikationsbekämpfung GIR- die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-
NEM" einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 5 Mio. DM (in burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thü-
Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. ringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote
in etwa vergleichbar sind.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien durch
Artikel 6
andere Vorhaben ersetzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nouakchott am 23. Juni 1992 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Fritz Hermann Fllmm
Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Ould Michel
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1992 603
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Kanada
Vom 5. August 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung Kanadas gerichtete Verbalnote vom 27. Juli 1992 aufgrund der in Artikel 12
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) vorgesehe-
nen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung
genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutsch-
lands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Kanada abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Juli 1992 (BGBI. II S. 585).
Bonn, den 5. August 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
1. Kommunique vom 1. August 1975 über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen
zwischen der Deutschen Demokratischen Repubtik und Kanada
2. Abkommen vom 6. Oktober 19TT zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung Kanadas über gegenseitige Fischereibeziehungen
3. Vereinbarung durch Notenwechsel vom 24. Januar/30. März 1978 zwischen dem
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik
und dem Außenministerium Kanadas über Erleichterungen der Visaerteilung für Kun-
dendienstingenieure und -monteure aus der Deutschen Demokratischen Republik
4. Handelsabkommen vom 9. September 1983 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung Kanadas
5. Vereinbarung durch Notenwechsel vom 13. Dezember 1986 zwischen der Deutschen
Demokratischen Republik und Kanada über den Austausch diplomatischer Missionen
6. Protokoll vom 9. September 1983 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung Kanadas über die Verlängerung des Handelsab-
kommens
7. Protokoll vom 28. Oktober 1987 der 2. Tagung der Gemischten Kommission Deutsche
Demokratische Republik - Kanada
8. Beitrittserklärung Kanadas vom 24. Juli 1989 gern. Artikel 6 Abs. 2 des Abkommens
vom 27. April 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
und der Regierung des Vereinigten Königreichs über die Behandlung der Kriegsgräber
von Angehörigen der Streitkräfte des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und
Nordirland in der Deutschen Demokratischen Republik
9. Vereinbarung vom 14. Dezember 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung Kanadas über die Zusammenarbeit auf den
Gebieten der kulturellen, akademischen und sportlichen Beziehungen
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 11
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Venlinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
besteHungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bundesgesetzblltter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben WOfden sind.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM. BundNenntger v~.m.b.H. • Poetfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz PostvertrlebNtik: · Z 1918 A · GebOhr bezahlt
beträgt 7%.
Berichtigung
der Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Die Bekanntmachung über den Geltungsbereich des
Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Dis-
kriminierung der Frau vom 14. Juli 1992 (BGBI. II S. 572)
ist in Abschnitt 1"Niederlande" (S. 574) wie folgt zu berich-
tigen:
In Satz 1 des zweiten Absatzes der Einsprüche muß es
im englischen Text anstatt "reservations" richtig "reser-
vation" heißen.
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des Abkommens
zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Wohlfahrt der Republik Lettland
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik
Vom 15. Juni 1992
Das in Bonn am 2. Juni 1992 unterzeichnete Abkommen
zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministe-
rium für Wohlfahrt der Republik Lettland über die Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik ist
nach seinem Artikel 7 Abs. 1 am 2. Juni 1992 in Kraft
getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Juni 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Arnold Knigge
Abkommen
zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Wohlfahrt der Republik Lettland
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeits- und Sozialpolitik
Ligums
starp Väcijas Federativäs Republikas
Federativo darba un sociäläs nodrosinäsanas ministru
un Latvijas Republikas Labkläjibas ministriju
par sadarbibu darba un sociäläs politikas jomä
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Väcijas Federativäs Republikas
der Bundesrepublik Deutschland Federativais darba un sociäläs nodroäinääanas ministrs
und un
das Ministerium für Wohlfahrt der Republik Lettland Latvijas Republikas Labkläjibas ministrija
sind wie folgt übereingekommen: vienojas par:
Artikel 1 1. punkts
Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit im Abas liguma sledzejpuses vienojas par sadarbibu darba un
Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik. sociäläs politikas jomä.
Artikel 2 2. punkts
Für die Zusammenarbeit sind zuständig Par sadarbibu ir atbilcftgi:
a) auf deutscher Seite: a) no Väcijas FR puses:
der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Federativais darba un sociäläs nodrosinääanas ministrs,
b) auf lettischer Seite: b) no Latvijas Republikas puses:
das Ministerium für Wohlfahrt. Labkläjibas ministrs.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1992 583
Artikel 3 3. punkts
Art und Umfang der konkreten Maßnahmen werden jeweils im Konkrätu pasäkumu apjoms un veids tiks pieoemts abpusäjä
gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Insbesondere sind fol- norunä. ipaäi paredzätas ir äädas kopsadarbibas formas:
gende Formen der Zusammenarbeit vorgesehen:
1. Ekspertu pi91Jemäana un nosütiäana;
1. Aufnahme und Entsendung von Experten; 2. Padomu sniegäana un speciälistu kvalifikäcijas paaugstinä-
2. Beratung und Fortbildung von Fachleuten; äana;
3. Erarbeitung von Expertisen; 3. Ekspertizu izsträdüana;
4. Austausch von Informationsmaterial. 4. lnformäcijas un materiälu apmaiQa.
Artikel 4 4. punkts
Die Vertragsparteien legen folgende Prioritäten fest: Par prioritäriem tiek nosaukti:
1. Erfahrungsaustausch über Instrumente, Regelungen und 1. Pieredzes apmaioa par darba un sociäläs politikas veidiem,
Institutionen im Bereich Arbeits- und Sozialpolitik; noligumiem, institütiem;
2. Beratung beim Aufbau einer Arbeitsverwaltung; 2. Padomu sniegäana darba pärvaldes aparäta uzbüvä;
3. Informationsaustausch über das System der Arbeitsbeziehun- 3. lnformäcijas apmaioa par darba attiectbu sistämäm, it ipaäi
gen, insbesondere über Arbeitsverträge und kollektive Verein- par darba noligumiem un kolektiväm ligumsaistibäm;
barungen;
4. Beratung bei der Organisation des Systems der sozialen 4. Padomu doäana sociäläs noclroäinüanas sistämu reorgani-
Sicherung; zäcijä;
5. Beratung in Fragen der beruflichen Rehabilitation und Einglie- 5. Padomu sniegäana jautäjumos par ilgstoäi nesträdäjoäo un
derung Behinderter und beim Aufbau von Rehabilitationsein- invalidu ieklauäanu darba dzivä, kä ari profesionäläs rehabili-
richtungen; täcijas centru uzbüvä;
6. Konsultationen zu Fragen der internationalen Sozialpolitik. 6. Konsultäcijas internacionäläs sociäläs politikas jautäjumos.
Artikel 5 5. punkts
Die Finanzierung der Durchführung dieses Abkommens wird &> vienoäanos istenoäana tiks finansäta no abäm pusäm sa-
von den Vertragsparteien gemäß den jeweils geltenden haus- skaQä ar aktuäliem bud!ettiesiskiem nolikumiem un reäläm iespä-
haltsrechtlichen Vorschriften sichergestellt, wobei die Übernahme jäm, turklät izdevumu segäana tiks norunäta katrä konkretä gadi-
der Kosten für die Maßnahmen im Einzelfall vereinbart wird. jumä.
Artikel 6 6. punkts
Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig auf der Uguma slädzäjpuses atbalsta viena otru äis vienoäanäs isteno-
Grundlage des geltenden Rechts bei der Durchführung dieses äanä, vizu formalitääu nokärtoäanä personäm, kuras tiek nosüti-
Abkommens und bei der Erledigung von Visaformalitäten für die tas saskaQä ar äo vienoäanos, ievärojot späkä esoäo likumdo-
Personen, die aufgrund dieses Abkommens entsandt werden. äanu.
Artikel 7 7. punkts
( 1) Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft. 1§ Sis figums stäjas späkä ar tä paraksta datumu.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren 2§ Ugums tiek slägts uz tris gadiem. Ugums tiek pagarinäts väl
geschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit jeweils still- uz vienu gadu, ja viena no pusäm seäus mäneäus pirms figuma
schweigend um ein weiteres Jahr, sofern das Abkommen nicht termiQa izbeigäanas nav äo ligumu rakstiski anuläjusi.
von einer Vertragspartei spätestens sechs Monate vor Ablauf der
jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Bonn am 2. Juni 1992 in zwei Urschriften, jede in Ugums sastadits Bonnä, 1992. gada 2. jünijä divos ori0inältek-
deutscher und lettischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher- stos, viens - väcu valoclä, otrs - latvieäu valodä, turklät katrs
maßen verbindlich ist. teksts saglabä vienlidz saistoäu späku.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
der Bundesrepublik .Deutschland
Väcijas Federativis Republikas
Federativais Darba un Sociälis noclroAinääanas ministrs
Norbert Blüm
Der Minister für Wohlfahrt, Arbeit ·und Gesundheit
der Republik Lettland
Latvijas Republikas Labkläjibas ministrs
Teodors EniQä
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-phlllpplnlschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 20. Juli 1992
Das in Manila am 6. Mai 1992 unterzeichnete Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 6. Mai 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Juli 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Beseitigung von Vulkanausbruchschäden auf Luzon")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
und "Beseitigung von Vulkanausbruchschäden auf Luzon" einen
Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu 10 Mio. DM (in Worten:
die Regierung der Republik der Philippinen - zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
Philippinen, men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen durch andere
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Vorhaben ersetzt werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (3) Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der
vertiefen, sozialen Infrastruktur oder der selbsthilfeorientierten Armutsbe-
kämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein
die Grundlage dieses Abkommens ist, Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
in der Absicht, zur Beseitigung von Schäden in den durch den
Ausbruch des Vulkans Mt. Pinatubo betroffenen Gebieten auf Artikel 2
Luzon beizutragen, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
bezugnehmend auf den "Schlußbericht (Summary Record) vom der zwischen dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags und der
29. Oktober 1991 der philippinisch-deutschen Regierungsver- Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließende Vertrag, der den in
handlungen vom 28. und 29. Oktober 1991 in Manila" - der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegt.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1
Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kreditan-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
es der Regierung der Republik der Philippinen, von der Kreditan- öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1992 585
Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver- Artikel 5
trags in der Republik der Philippinen erhoben werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 4 Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-
sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die An-
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun- gebote in etwa vergleichbar sind.
ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-
blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege- Artikel 6
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Unternehmen erforder-
liche Genehmigung. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Manila am 6. Mai 1992 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Conrad Cappell
Für die Regierung der Republik der Philippinen
Raul S. Manglapus
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte der
Deutschen Demokratischen Republik mit der UdSSR
Vom 20. Juli 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat aufgrund der in Artikel 12
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. II S. 885) vorgesehenen
Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung
genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen
Republik mit der UdSSR mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober
1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen pemokratischen Republik und der UdSSR abgeschlossene völker-
rechtliche Ubereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum
selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
18. Dezember 1991 (BGBI. 199211 S. 24) und vom 20. Juli 1992 (BGBI. II S. 576).
Bonn, den 20. Juli 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Anlage
1. Protokoll vom 14. September 1955 der Übergabe der Warenzeichen an die Deutsche
Demokratische Republik
2. Vertrag vom 20. September 1955 über die Beziehungen zwischen der Deutschen
Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (GBI.I
s. 917)
3. Protokoll vom 21. Februar 1958 über die Verhandlungen zum Abschluß des Abkom-
mens vom 21. Februar 1958 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den
Austausch von Aspiranten und Studenten zur Ausbildung an Universitäten, Hochschu-
len und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen beider Staaten
4. Briefwechsel vom 19. März 1958 zur Änderung des Abkommens vom 22. Dezember
1958 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen für
die produktionstechnische Ausbildung deutscher und sowjetischer Spezialisten und
Arbeiter
5. Abkommen vom 14. Juli 1965 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die
Erweiterung der Zusammenarbeit bei der Errichtung von Atomkraftwerken in der
Deutschen Demokratischen Republik nebst Briefwechsel und den nachstehend
bezeichneten Protokotlen zu dem Abkommen
a) Protokoll Nr. 1 vom 20. Dezember 1968
b) Protokoll Nr. 2 vom 27. November 1970
c) Protokoll Nr. 3 vom 27. April 1973
d) Protokoll Nr. 4 vom 21. März 1974
e) Protokoll Nr. 5 vom 9. April 1980
f) Protokoll Nr. 6 vom 24. April 1980
g) Protokoll Nr. 7 vom 18. Juli 1984
h) Protokoll Nr. 8 vom 25. September 1984
6. Abkommen vom 1. Juni 1966 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den
internationalen Kraftverkehr
7. Vertrag vom 11. April 1969 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der
Union der sozialistischen Sowjetrepubliken zur Regelung von Fragen der doppelten
Staatsbürgerschaft (GBI. 1969 1 S. 107, 1970 1 S. 13)
8. Reisebericht vom 27. November 1970 über die Verhandlungen vom 25. bis 27. No-
vember 1970 zwischen den Bevollmächtigten der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zu
Fragen der Zusammenarbeit bei der Errichtung der 2. Baustufe des Kernkraftwerkes
Nord
9. Abkommen vom 21. Mai 1971 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Systems der elektroni-
schen Nachrichtentechnik (ESEN)
10. Konsularvertrag vom 3. September 1971 zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (GBl.1972 1S. 1, S. 99)
11. Protokoll vom 18. Februar 1972 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Äquivalenz der Dokumente der Bildung und der akademischen Grade und
Titel, die in der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken ausgestellt bzw. verliehen werden
12. Protokoll vom 20. Dezember 1974 Ober die direkte wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Bezirksgeleitete
Industrie und Lebensmittelindustrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Wohnungswesen und Kommunalwirtschaft der RSFSR
13. Vertrag vom 7. Oktober 1975 über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseitigen
Beistand zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken (GBI. 1975 II S. 237, 1976 II S. 22)
14. Abkommen vom 9. Dezember 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Wohnungs- und Gesellschaftsbaus
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1992 587
15. Vereinbarung vom 23. Juni 1976 zwischen dem Ministerium der Finanzen der Deut-
schen Demokratischen Republik und dem Ministerium der Finanzen der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Vermeidung von Doppelbesteuerung von
Autorenhonoraren
16. Abkommen vom 24. Juni 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Vervollkommnung von Konstruktionen
aus Beton und Stahlbeton sowie ihrer Herstellungstechnologie
17. Abkommen vom 12. Mai 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
18. Abkommen vom 6. April 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die
Bedingungen des gegenseitigen Reiseverkehrs von Staatsbürgern beider Staaten
19. Vertrag vom 19. September 1979 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Rechtshilfe in Zivil-, Familien-
und Strafsachen (GBI. 1980 II S. 12, 119)
20. Vereinbarung vom 7. Dezember 1979 zwischen dem Ministerium für Bezirksgeleitete
Industrie und Lebensmittelindustrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Leichtindustrie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die
Realisierung direkter Verbindungen bei der Durchführung gemeinsamer Arbeiten zur
Weiterentwicklung von Tamüberzügen, Verfahren zu ihrer Herstellung und Erpro-
bungsmethoden
21. Vereinbarung vom 5. Juni 1980 zwischen dem Amt für Erfindungs- und Patentwesen
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Staatlichen Komitee der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken für Erfindungen und Entdeckungen über den Aus-
tausch bibliographischer Daten über Erfindungen
22. Protokoll vom 6. Juni 1980 zum Abkommen vom 9. Dezember 1975 zwischen der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Union der
Sozialistischen Sowjetrepbubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Wohnungs- und Gesellschaftsbaus
23. Abkommen vom 23. Dezember 1980 zwischen dem Ministerium für Elektrotechnik und
Elektronik der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Geräte-
bau der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Entwicklung und Produk-
tion eines Systems der Kleinrechner
24. Protokoll vom 30. Juni 1981 zum Abkommen zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetre-
publiken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Vervollkommnung von Kon-
struktionen aus Beton und Stahlbeton sowie ihrer Herstellungstechnologie
25. Vereinbarung vom 16. April 1984 über die zweiseitige wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Umweltschutz und Wasserwirtschaft
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Wohnungs- und
Kommunalwirtschaft der RSFSR in Fortsetzung des Protokolls zwischen beiden
Ministerien vom 20. Dezember 1974
26. Abkommen vorn 14. Dezember 1984 zwischen dem Ministerium für Wissenschaft und
Technik der Deutschen Demokratischen Republik und dem Staatlichen Komitee der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken für Wissenschaft und Technik über die
Zusammenarbeit beim Aufbau von Informationsdiensten und Datenbänken einschließ-
lich der Automatisierung von Prozessen der wissenschaftlich-technischen Information
im Zeitraum 1985 bis 1990
27. Abkommen vom 18. Dezember 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit bei der Errichtung und dem Betreiben einer 1000/150-kW-
Mittelwellensendeanlage in der Deutschen Demokratischen Republik für den sowjeti-
schen Rundfunk
28. Protokoll vom 19. Juni 1985 zum Abkommen vom 21. Mai 1971 zwischen der Regie-
rung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit bei der Schaffung eines
Einheitlichen Systems der elektronischen Nachrichtentechnik ESEN
29. Protokoll vom 19. Juni 1985 zum Abkommen vom 9. Dezember 1975 zwischen der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Woh-
nungs- und Gesellschaftsbaues
30. Protokoll vom 19. Juni 1985 zum Abkommen vom 24. Juni 1976 zwischen der Regie-
rung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ver-
vollkommnung von Konstruktionen aus Beton und Stahlbeton sowie ihrer Herstellungs-
technologie
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
31. Programm vom 19. Juni 1985 für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen dem
Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik der Deutschen Demokratischen Republik
und dem Ministerium für Gerätebau, Automatisierungsmittel und Steuerungssysteme
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf den Gebieten Wissenschaft, Tech-
nik und Produktion bis zum Jahre 2000
32. Zweigprogramm vom 19. Juni 1985 für die Entwicklung der ökonomischen und
wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Schwer-
maschinen- und Anlagenbau der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für chemischen und Erdölmaschinenbau der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von WtSSenschaft, Technik und Produktion für den
Zeitraum bis zum Jahr 2000
33. Zweigprogramm vom 19. Juni 1985 für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen
dem Ministerium für Werkzeug- und Verarbeitungsmaschinenbau der Deutschen
Demokratischen Republik und dem Ministerium für Werkzeugmaschinenbau und
Werkzeugindustrie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet der
Wissenschaft, Technik und Produktion bis zum Jahre 2000
34. Zweigprogramm vom 19. Juni 1985 für die Entwicklung der ZUsammenarbeit zwischen
dem Ministerium für Leichtindustrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Leichtindustrie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf dem
Gebiet von Wissenschaft, Technik und Produktion bis zum Jahre 2000
35. Programm vom 19. Juni 1985 für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen dem
Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik der Deutschen Demokratischen Republik
und dem Ministerium für Nachrichtentechnische Industrie der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technik und Produktion bis zum
Jahre 2000
36. Programm vom 19. Juni 1985 der Entwick1ung der Zusammenarbeit zwischen dem
Ministerium für Bauwesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministe-
rium für Baumaterialindustrie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf dem
Gebiet von WlssenSChaft, Technik und Produktion von Baumaterialien im Zeitraum bis
zum Jahre 2000
37. Zweigprogramm vom 19. Juni 1985 für die Entwicklung der ZUsammenarbeit zwischen
dem Ministerium für Erzbergbau, Metallurgie und Kali der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Ministerium fOr Buntmetallurgie der Union der SoziaJistischen
Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissenschaft, Technik und Produktion bis zum
Jahre 2000
38. Programm vom 19. Juni 1985 der Entwicklung der ZUsammenarbeit zwischen dem
Ministerium für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokrati-
schen Republik und dem Ministerium für Landwirtschaft der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissenschaft, Technik und Produktion bis zum
Jahre 2000
39. Zweigprogramm vom 19. Juni 1985 zur Entwicklung der ökonomischen und wissen-
schaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet der
elektronischen Industrie bis zum Jahre 2000
40. Zweigprogramm vom 19. Juni 1985 der Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen
dem Ministerium für Schwermaschinen- und Anlagenbau der Deutschen Demokrati-
schen Republik und dem Ministerium für Bau-, Straßenbau- und Kommunalmaschinen-
bau der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf den Gebieten Wissenschaft,
Technik und Produktion bis zum Jahre 2000
41. Abkommen vom 19. Juni 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit bei der Organisierung der Produktion von gewirkten Frottier-
stoffen vom Typ „Liropol" in Betrieben der örtlichen Industrie der Belorussischen SSR,
der Moldauischen SSR und der Kirgisischen SSR (Weißrußland, Moldowa und Kirgisien)
42. Plan vom 2. Dezember 1985 des Ministeriums für Gesundheit der Deutschen Demo-
kratischen Republik und des Ministeriums für Gesundheit der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
und der medizinischen Wissenschaft in den Jahren 1986 bis 1990
43. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 für die Entwicklung der ökonomischen und
wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Gesund-
heit der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Erdölverarbei-
tende und Petrolchemische Industrie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
auf dem Gebiet von Wissenschaft, Technik und Produktion für den Zeitraum bis zum
Jahre 2000
44. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 für die Entwicklung der Zusammenarbeit
zwischen dem Ministerium für Chemische Industrie der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Ministerium für Chemische Industrie der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissenschaft, Technik und Produktion bis zum
Jahre 2000
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1992 589
45. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 für die Entwicklung der Zusammenarbeit
zwischen dem Ministerium für Chemische Industrie der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Ministerium für Medizinische Industrie der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissenschaft, Technik und Produktion bis zum
Jahre 2000
46. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 für die Entwicklung der wirtschaftlichen und
wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für Chemi-
sche Industrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Medizinische und Mikrobiologische Industrie der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-
bliken auf dem Gebiet der mikrobiologischen Industrie für den Zeitraum bis zum Jahre
2000
47. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 für die Entwicklung der Zusammenarbeit
zwischen dem Ministerium für Schwermaschinen- und Anlagenbau der Deutschen
Demokratischen Republik und dem Ministerium für Energiemaschinen der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissenschaft, Technik und
Produktion von Energieausrüstungen bis zum Jahr 2000
48. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 zur Entwicklung der Zusammenarbeit zwi-
schen dem Ministerium für Erzbergbau, Metallurgie und Kali der Deutschen Demokrati-
schen Republik und dem Ministerium für Schwarzmetallurgie der Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissenschaft, Technik und Produktion bis
zum Jahre 2000
49. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 Ober die Entwicklung der Zusammenarbeit
zwischen dem Ministerium für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahr-
zeugbau der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Medizini-
sche Industrie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von
Wissenschaft, Technik und Produktion bis zum Jahre 2000
50. Programm vom 4. Dezember 1985 der Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen
dem Ministerium für Glas- und Keramikindustrie der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Ministerium für Baumaterialindustrie der Union der Sozialististi-
schen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissenschaft, Technik und Produktion bis
zum Jahre 2000
51. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 für die Entwicklung der Zusammenarbeit
zwischen dem Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik der Deutschen Demokrati-
schen Republik und dem Ministerium für Elektronische Industrie der Union der Soziali-
stischen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissenschaft, Technik und Produktion
bis zum Jahre 2000
52. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 für die Entwicklung der Zusammenarbeit
zwischen dem Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik der Deutschen Demokrati-
schen Republik und dem Ministerium für Radioindustrie der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissenschaft, Technik und Produktion bis zum
Jahre 2000
53. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 für die Entwicklung der Zusammenarbeit
zwischen dem Ministerium für Schwermaschinen- und Anlagenbau der Deutschen
Demokratischen Republik und dem Ministerium für Schwer- und Transportmaschinen-
bau der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissenschaft,
Technik und Produktion für den Zeitraum bis zum Jahre 2000
54. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 über die Entwicklung der Zusammenarbeit
zwischen dem Ministerium für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahr-
zeugbau der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium des Maschi-
nenbaus für die Leicht- und Lebensmittelindustrie und Haushaltsgeräte der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wassenschaft, Technik und
Produktion von Ausrüstungen für die Lebensmittelindustrie, Einrichtungen des Handels
und der Gemeinschaftsverpflegung bis zum Jahre 2000
55. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 für die Entwicklung der Zusammenarbeit
zwischen dem Ministerium für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahr-
zeugbau der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Automobil-
industrie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet Wissen-
schaft, Technik und Produktion bis zum Jahre 2000
56. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 der Entwicklung der Zusammenarbeit zwi-
schen dem Ministerium für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeug-
bau der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium des Maschinen-
baus für die Viehwirtschaft und Futterproduktion der Union der Sozialistischen Sowjet-
republiken auf dem Gebiet von Wissenschaft, Technik und Produktion von Maschinen
und Ausrüstungen für die Viehwirtschaft und Futterproduktion bis zum Jahre 2000
57. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 der Entwicklung der Zusammenarbeit zwi-
schen dem Ministerium für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeug-
bau der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Traktoren- und
Landmaschinenbau der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet
von Wissenschaft, Technik und Produktion des Traktoren- und Landmaschinenbaus
bis zum Jahre 2000
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
58. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 für die Entwicklung der Zusammenarbeit
zwischen dem Ministerium für Werkzeug- und Verarbeitungsmaschinenbau der Deut-
schen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Chemie- und Erdölmaschi-
nenbau der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissen-
schaft, Technik und Produktion bis zum Jahre 2000
59. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 für die Entwicklung der Zusammenarbeit
zwischen dem Ministerium für Werkzeug- und Verarbeitungsmaschinenbau der Deut-
schen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Maschinenbau der Leicht-
und Lebensmittelindustrie sowie Haushaltsgeräte der Union der Sozialistischen Sowjet-
republiken auf dem Gebiet des Maschinenbaus für die Textil- und Leichtindustrie für
den Zeitraum bis zum Jahre 2000
60. Zweigprogramm vom 4. Dezember 1985 für die Entwicklung der Zusammenarbeit
zwischen dem Ministerium für Werkzeug- und Verarbeitungsmaschinenbau der Deut-
schen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Maschinenbau der Leicht-
und Lebensmittelindustrie und Haushaltsgeräte der Union der Sozialistischen Sowjet-
republiken auf dem Gebiet von Wassenschaft, Technik und Produktion im polygraphi-
schen Maschinenbau bis zum Jahre 2000
61. Zweigprogramm vorn 4. Dezember 1985 der Entwicklung der Zusammenarbeit zwi-
schen dem Ministerium für Glas- und Keramikindustrie der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Ministerium für Bau-, Straßenbau- und Kommunalmaschinenbau
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissenschaft,
Technik und Produktion bis zum Jahre 2000
62. Zweigprogramm vom 23. Januar 1986 für die Entwicklung der Zusammenarbeit zwi-
schen dem Ministerium für Chemische Industrie der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Ministerium für MineraldOngemittelproduktion der Union der Soziali-
stischen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissenschaft, Technik und Produktion
bis zum Jahre 2000
63. Plan vom 5. Februar 1986 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die kulturelle und wissenschaftliche
Zusammenarbeit für die Jahre 1986 bis 1990
64. Zweigprogramm vom 26. Mai 1986 der Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen
dem Ministerium für Schwermaschinen- und Anlagenbau der Deutschen Demokrati-
schen Republik und dem Ministerium für Schiffbauindustrie der Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissenschaft, Technik und Produktion bis
zum Jahre 2000
65. Zweigprogramm vom 4. Juni 1986 der Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen
dem Ministerium für Glas- und Keramikindustrie der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Ministerium für Holz-, Zellstoff-, Papier- und holzverarbeitenden
Industrie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissen-
schaft, Technik und Produktion für den Zeitraum bis zum Jahre 2000
66. Zweigprogramm vom 4. Juni 1986 zur Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen
dem Ministerium für Chemische Industrie der Deutschen Demokratischen Republik
und dem Ministerium für Chemischen und Petrolchemischen Maschinenbau der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissenschaft, Technik und
Produktion bis zum Jahre 2000
67. Maßnahmeplan vom 13. Juni 1986 zwischen dem Ministerium für Hochschul- und
Fachschulwesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Hochschul- und Fachschulwesen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur
Realisierung des "Planes zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Ober die kulturelle und wissenschaftliche
Zusammenarbeit für die Jahre 1986 bis 1990"
68. Briefwechsel vom 15. Juli 1986 zum Abkommen vom 22. Dezember 1958 zwischen
der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen der Entsendung deutscher
Spezialisten in die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und sowjetischer Spe-
zialisten in die Deutsche Demokratische Republik zur Erweisung technischer Hilfe
69. Protokoll vom 16. Dezember 1986 über die Vereinbarung des Musters eines Jahres-
globalvertrages zwischen dem Ministerium für Außenhandel der Deutschen Demokrati-
schen Republik und dem Ministerium für Außenhandel der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken
70. Abkommen vorn 15. April 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die wissenschafdich-technische Zusammenarbeit bei der Schaffung des Einheitli-
chen Systems der Vermittlungstechnik
71. Protokoll vom 13. Dezember 1988 über das Arbeitstreffen der Delegation des Ministe-
riums für Handel und Versorgung der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Handel der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1992 591
72. Abkommen vom 20. April 1989 zwischen dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und
Strahlenschutz der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Gesundheitswesen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet des Strahlenschutzes
73. Protokoll vom 24. Januar 1990 zum Abkommen zwischen der Regierung der Deut-
schen Demokratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Vervollkommnung der
Konstruktionen aus Beton und Stahlbeton sowie ihrer Herstellungstechnologie
74. Protokoll vom 27. Januar 1990 über die außenwirtschaftliche Zusammenarbeit zwi-
schen dem Ministerium für Handel und Versorgung der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Ministerium für Handel der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
ken im Jahre 1990
75. Protokoll vom 27. Januar 1990 über das Arbeitstreffen der Delegationen des Ministe-
riums für Handel und Versorgung der Deutschen Demokratischen Republik und des
Ministeriums für Handel der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
76. Ergänzung Nr. 1 vom 15. März 1990 zum Abkommen vom 22. April 1982 zwischen der
Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik und der Außenwirtschaftsbank
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die gegenseitige Bereitstellung
von Zahlungsmitteln in der nationalen Währung der Union der Sozialistischen Sowjet-
republiken und der Deutschen Demokratischen Republik zur Ausstattung der Bürger
im gegenseitigen Reiseverkehr in die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und
die Deutsche Demokratische Republik
77. Protokoll für 1990 vom 15. März 1990 zum Abkommen vom 22. April 1982 zwischen
der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik und der Außenwirtschafts-
bank der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die gegenseitige Bereitstel-
lung von Zahlungsmitteln in den nationalen Währungen der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Ausstattung
der Bürger der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken mit Reisedevisen bei Reisen in die Deutsche Demokratische Repu-
blik und die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
78. Protokoll vom 7. Juni 1990 über die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für
Kultur der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Kultur der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken für das Jahr 1991
79. Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Deut-
schen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
auf dem Gebiet des Binnenhandels für die Jahre 1989 bis 1991
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-philippinischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Jull 1992
Das in Manila am 26. Juni 1992 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik. der Philippi-
nen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 6
am 26. Juni 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Juli 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Gesundheit und Familienplanung")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für das Vorhaben „Gesundheit und Familienplanung" einen
Finanzierungsbeitrag bis zu 30 Mio. DM (in Worten: dreißig Milli-
und
onen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-
die Regierung der Republik der Philippinen - rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es als
ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur die besonderen Voraus-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der trags erfüllt.
Philippinen,
(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Regierung der Republik der Philippinen, von der Kreditanstalt für
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Wiederaufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu 30 Mio. DM
vertiefen,
zu erhalten.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
die Grundlage dieses Abkommens ist, men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen durch andere
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Vorhaben ersetzt werden.
der Republik der Philippinen beizutragen,
(4) Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozi-
alen Infrastruktur oder ein selbsthilfeorientiertes Vorhaben zur
bezugnehmend auf den Schlußbericht (Summary Record) vom
Armutsbekämpfung eingesetzt, das die besonderen Vorausset-
29. Oktober 1991 der philippinisch-deutschen Regierungsver-
zungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags
handlungen vom 28. und 29. Oktober 1991 in Manila -
erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen
gewährt werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Artikel 2
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die
es der Regierung der Republik der Philippinen und/oder anderen Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän- der zwischen dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags und der
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließende Vertrag, der den
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1992 593
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
unterliegt. republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
Artikel 3 gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Unternehmen erfor-
derliche Genehmigung.
Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen Artikel 5
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem
Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
trags in der Republik der Philippinen erhoben werden. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Finan-
zierungsbeitrags bzw. eines Darlehens ergebenden Lieferungen
und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundeslän-
Artikel 4 der Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sach-
Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den sen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden,
sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags und gegebe- wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.
nenfalls aus der Gewährung des Darlehens ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Artikel 6
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Manila am 26. Juni 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Scholz
Für die Regierung der Republik der Philippinen
Raul S. Manglapus
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-österreichischen Abkommens
über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen
oder schweren Unglücksfällen
Vom 21. Juli 1992
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. März 1992
zu dem Abkommen vom 23. Dezember 1988 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder
schweren Unglücksfällen (BGBI. 1992 II 5. 206) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-
kel 19 Abs. 2
am 1. Oktober 1992
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 8. Juli 1992 in Bonn
ausgetauscht worden.
Bonn, den 21. Juli 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-tschechoslowakischen Abkommens
über die gegenseitige steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Vom 21. Juli 1992
Nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 18. April 1991
zu dem Abkommen vom 8. Februar 1990 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik über die gegenseitige steuerliche Behandlung
von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr (BGBI.
1991 II S. 662) wird bekanntgemacht, daß die Verordnung
nach ihrem Artikel 2 Abs. 1
am 27. Mai 1992
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist auf Grund des Notenwechsels vom
25. Juni 1991/23. April 1992 das Abkommen vom
8. Februar 1990 über die gegenseitige steuerliche
Behandlung von Straßenfahrzeugen im internationalen
Verkehr in Kraft getreten.
Bonn, den 21. Juli 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
des deutsch-paraguayischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 28. Juli 1992
Das in Asunci6n am 30. Juni 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Paraguay
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 4
am 30. Juni 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Juli 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1992 595
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Paraguay
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds I")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Fachkräftefonds I" einen nicht rückzahlbaren Finanzierungs-
beitrag bis zu insgesamt 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million
und
Deutsche Mark) zu erhalten.
die Regierung der Republik Paraguay - (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
und der Regierung der Republik Paraguay durch andere Vor-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
haben ersetzt werden.
Paraguay,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 2
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die
vertiefen, Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
die Grundlage dieses Abkommens ist, beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Paraguay beizutragen -
Artikel 3
sind unter Bezugnahme auf die Regierungskonsultationen Die Regierung der Republik Paraguay stellt die Kreditanstalt für
über Finanzielle und Technische Zusammenarbeit vom 13. und Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
14. Juni 1991 in Asunci6n wie folgt übereingekommen: Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Paraguay
Artikel 1 erhoben werden.
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 4
es der Regierung der Republik Paraguay, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Studien- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Asunci6n am 30. Juni 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Heinz Schneppen
Für die Regierung der Republik Paraguay
Rodriquez
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachun"
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung
personenbezogener Daten
Vom 28. Jull 1992
1.
Das Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz
des Menschen bei der automatischen Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten (BGBI. 1985 II S. 538) ist nach
seinem Artikel 22 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Finnland am 1. April 1992
mit der Maßgabe, daß Finnland folgende Behörde
als zuständige Behörde nach Artikel 13 Abs. 2 Buch-
stabe a das Übereinkommens bezeichnet hat:
Data Protection Ombudsman
Kauppakartanonkatu 7 A 41
P.O. Box 31
00931 Helsinki
Finnland
Island am 1. Juli 1991.
II.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretariats des Euro-
parates vom 25. März 1992 hat Fr an k r e i c h folgende
Behörde als zuständige Behörde nach Artikel 13 Abs. 2
Buchstabe a des Übereinkommens bezeichnet:
Commission Nationale de l'lnformatique et des
Libertes
21, rue Saint-Guillaume
75007 Paris
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juli 1990 (BGBI. II S. 698).
Bonn, den 28. Juli 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1992 597
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen
Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und Im Meeresuntergrund
Vom 28. Jull 1992
Der Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der
Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenver-
nichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeres-
untergrund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem Artikel X
Abs. 4 für
Liechtenstein am 30. Mai 1991
in Kraft getreten. Liechtenstein hat seine Beitrittsurkunden
am 30. Mai 1991 in London und Washington und am
31. Mai 1991 in Moskau hinterlegt.
S I o wen i e n hat bei der Verwahrregierung in London
am 7. April 1992 eine Rechtsnachfolgeerklärung zu dem
Vertrag hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Juli 1991 (BGBI. II S. 888).
Bonn, den 28. Juli 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten
der Internationalen Fernmeldesatellltenorganisation INTELSAT
Vom 29. Jull 1992
Das Protokoll vom 19. Mai 1978 über Vorrechte, Be-
freiungen und lmmunitäten der INTELSAT (BGBI. 1980 II
S. 705) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Bahamas am 15. März 1990
Kolumbien am 1. August 1990
Saudi-Arabien am 19. Mai 1990
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. März 1990 (BGBI. II S. 198).
Bonn, den 29. Juli 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über die Verbürgung der Gegenseitigkeit
bei der Anerkennung und Vollstreckung von Zlvllurtellen
Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungam *)
Vom 29. Jull 1992
Im Amtsblatt des Ministeriums der Justiz der Republik Ungarn vom 30. April
1992 ist auf Seite 373 eine Erklärung des ungarischen Justizministers ab-
gedruckt, die in deutscher Übersetzung wie folgt lautet:
"Aufgrund des § 68 Abs. 2 und des § 74 Abs. 2 der Gesetzesverordnung
Nr. 13/1979 Ober das Internationale Privatrecht erkläre ich, daß die Gegenseitig-
keit bei der Anerkennung und Vollstreckung der nach dem 26. Februar 1992
rechtskräftig gewordenen Gerichtsurteile mit der Bundesrepublik Deutschland
besteht, soweit es sich um vermögensrechtliche Ansprüche in Zivil- und Handels-
sachen handelt.,.
Die Gegenseitigkeit im Sinne des § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO im Verhältnis
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn Ist somit in
dem oben genannten Umfang verbürgt.
Bonn, den 29. Juli 1992
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Kober
•) Dieser Bekanntmachung liegt ein Notenwechsel der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn zugrunde,
der hier nicht abgedruckt ist.
Bekanntmachung
des deutsch-slmbabwlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. Juli 1992
Das in Harare am 26. Juni 1992 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 26. Juni 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Juli 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1992 599
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Ländliches Fernmeldenetz - Matabeleland ")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-
haben ersetzt werden.
und
die Regierung der Republik Simbabwe - Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Simbabwe, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dartehens und/
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch oder der Finanzierungsbeiträge zu schließende Vertrag, der den
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
vertiefen, unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 3
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
der Republik Simbabwe beizutragen,
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- erhoben werden.
lungen vom 22. November 1991, Ziffer 6.6 -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich
aus der Gewährung des Dartehens und/oder der Finanzierungs-
beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
Artikel 1 See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt
republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
Förderungswürdigkeit festgestellt wurde, für das Vorhaben "Länd-
men erfordertichen Genehmigungen.
liches Fernmeldenetz - Matabeleland" ein Dartehen bis zu
27 000 000,- DM (in Worten: Siebenundzwanzig Millionen Deut-
sche Mark) zu erhalten. Artikel 5
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor- Darlehens und/oder der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-
bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten der
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vor- Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-
habens „Ländliches Fernmeldenetz - Matabeleland" von der Kre- sen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet werden, wenn die Angebote in etwa vergleichbar sind.
dieses Abkommen Anwendung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Artikel 6
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Harare am 26. Juni 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
W. Kilian
Für die Regierung der Republik Simbabwe
E. Mushayakarara
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-simbabwischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 30. Juli 1992
Das in Harare am 26. Juni 1992 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 26. Juni 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juli 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Sektorbezogenes Programm - Gerät für Wegebau")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die
und Förderungswürdigkeit festgestellt wurde, für das Vorhaben "Sek-
torbezogenes Programm - Gerät für Wegebau" ein Darlehen bis
die Regierung der Republik Simbabwe - zu 5 000 000,- DM (in Worten: Fünf Millionen Deutsche Mark) zu
erhalten.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Simbabwe Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehen zur Durchführung des Vorhabens
im dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch "Sektorbezogenes Programm - Gerät für Wegebau" von der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,
vertiefen, findet dieses Abkommen Anwendung.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
die Grundlage dieses Abkommens ist, men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in haben ersetzt werden.
der Republik Simbabwe beizutragen,
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 22. November1991. Ziffer 6.5 - Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen: Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Ver-
fahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
Artikel 1 anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1992 601
Artikel 3 oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-
teiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent- gungen.
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Artikel 5
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe
erhoben werden. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Artikel 4 Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
schaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Brandenburg,
Die Regierung der Republik Simbabwe übertäßt bei den sich Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
aus der Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von und Bertin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote in etwa
Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren vergleichbar sind.
und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Artikel 6
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Harare am 26. Juni 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
W. Kilian
Für die Regierung der Republik Simbabwe
E. Mushayakarara
Bekanntmachung
des deutsch-mauretanlschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 30. Juli 1992
Das in Nouakchott am 23. Juni 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik
Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 6
am 23. Juni 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 30. Juli 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Desertifikationsbekämpfung GIRNEM")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel2
und
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Republik Mauretanien, Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Artikel 3
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchfüh-
die Grundlage dieses Abkommen ist, rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Islamischen
Republik Mauretanien erhoben werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen und die natür-
Artikel 4
lichen Ressourcen der Islamischen Republik Mauretanien zu
erhalten, Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien übertäßt
bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags erge-
unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 14. bis 16. März 1989 benden Transporten von Personen und Gütern im See- und
zwischen dem Präsidenten der Islamischen Republik Maureta- Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
nien und dem Minister für wirtschaftliche Zusammenarbeit der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
Bundesrepublik Deutschland geführten Gespräche - berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
sind wie folgt übereingekommen: erteilt gegebenenfalls die für eine gleichberechtigte Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 1
Artikel 5
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien oder Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
am Main, für das Vorhaben „Desertifikationsbekämpfung GIR- die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-
NEM" einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 5 Mio. DM (in burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thü-
Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. ringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote
in etwa vergleichbar sind.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien durch
Artikel 6
andere Vorhaben ersetzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nouakchott am 23. Juni 1992 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Fritz Hermann Fllmm
Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Ould Michel
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. August 1992 603
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Kanada
Vom 5. August 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung Kanadas gerichtete Verbalnote vom 27. Juli 1992 aufgrund der in Artikel 12
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) vorgesehe-
nen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung
genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutsch-
lands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Kanada abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. Juli 1992 (BGBI. II S. 585).
Bonn, den 5. August 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
1. Kommunique vom 1. August 1975 über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen
zwischen der Deutschen Demokratischen Repubtik und Kanada
2. Abkommen vom 6. Oktober 19TT zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung Kanadas über gegenseitige Fischereibeziehungen
3. Vereinbarung durch Notenwechsel vom 24. Januar/30. März 1978 zwischen dem
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik
und dem Außenministerium Kanadas über Erleichterungen der Visaerteilung für Kun-
dendienstingenieure und -monteure aus der Deutschen Demokratischen Republik
4. Handelsabkommen vom 9. September 1983 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung Kanadas
5. Vereinbarung durch Notenwechsel vom 13. Dezember 1986 zwischen der Deutschen
Demokratischen Republik und Kanada über den Austausch diplomatischer Missionen
6. Protokoll vom 9. September 1983 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung Kanadas über die Verlängerung des Handelsab-
kommens
7. Protokoll vom 28. Oktober 1987 der 2. Tagung der Gemischten Kommission Deutsche
Demokratische Republik - Kanada
8. Beitrittserklärung Kanadas vom 24. Juli 1989 gern. Artikel 6 Abs. 2 des Abkommens
vom 27. April 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
und der Regierung des Vereinigten Königreichs über die Behandlung der Kriegsgräber
von Angehörigen der Streitkräfte des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und
Nordirland in der Deutschen Demokratischen Republik
9. Vereinbarung vom 14. Dezember 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung Kanadas über die Zusammenarbeit auf den
Gebieten der kulturellen, akademischen und sportlichen Beziehungen
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 11
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Venlinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
besteHungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblltter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben WOfden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM. BundNenntger v~.m.b.H. • Poetfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz PostvertrlebNtik: · Z 1918 A · GebOhr bezahlt
beträgt 7%.
Berichtigung
der Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Die Bekanntmachung über den Geltungsbereich des
Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Dis-
kriminierung der Frau vom 14. Juli 1992 (BGBI. II S. 572)
ist in Abschnitt 1"Niederlande" (S. 574) wie folgt zu berich-
tigen:
In Satz 1 des zweiten Absatzes der Einsprüche muß es
im englischen Text anstatt "reservations" richtig "reser-
vation" heißen.