506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates
sowie über die Änderung ihres Artikels 26
Vom 16. Juni 1992
B u I g a r i e n ist der Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949 (BGBI. 1950
S. 263; 1954 II S. 1126) beigetreten. Der Beitritt Bulgariens ist nach Artikel 4 der
Satzung
am 7. Mai 1992
wirksam geworden.
Die Zahl der Vertreter Bulgariens in der Beratenden Versammlung wurde auf
sechs festgesetzt. Die hierdurch erforderliche Änderung des Artikels 26 der
Satzung des Europarates in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März
1992 (BGBI. II S. 285) ist nach Zustimmung des Ministerkomitees und der
Beratenden Versammlung gemäß Artikel 41 Abs. d der Satzung am 7. Mai 1992
in Kraft getreten. Der Wortlaut des geänderten Artikels 26 wird nachstehend
veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. Mai 1987 (BGBI. II S. 366) und vom 20. März 1992 (BGBI. 11 S. 285).
Bonn, den 16. Juni 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
(Übersetzung)
"Article 26 «Article 26 „Artikel 26
Members shall be entitled to the number Les Membres ont droit au nombre de Die Mitglieder haben Anspruch auf die
of Representatives given below: sieges suivant: nachstehend angegebene Zahl von Sitzen:
Austria ..................... . 6 Autriche .................... . 6 Österreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Belgium .................... . 7 Belgique ................... . 7 Belgien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Bulgaria .................... . 6 Bulgarie .................... . 6 Bulgarien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Cyprus ..................... . 3 Chypre ..................... . 3 Zypern...................... 3
Czechoslovakia .............. . 8 Tchecoslovaquie ............. . 8 Tschechoslowakei............. 8
Denmark ................... . 5 Danemark .................. . 5 Dänemark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Finland ..................... . 5 Finlande .................... . 5 Finnland..................... 5
France . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 France . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Frankreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Germany . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Allemagne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Greece...................... 7 Grace....................... 7 Griechenland . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Hungary..................... 7 Hongrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Ungarn...................... 7
lceland...................... 3 lslande...................... 3 Island....................... 3
lreland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 lrlande . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Irland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
ltaly . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 ltalie........................ 18 Italien....................... 18
Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Malta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Malte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Malta ........... : . . . . . . . . . . . 3
Netherlands . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Pays-Bas.................... 7 Niederlande . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Norway . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Norvege..................... 5 Norwegen................... 5
Poland...................... 12 Pologne..................... 12 Polen....................... 12
Portugal..................... 7 Portugal..................... 7 Portugal..................... 7
San Marino . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Saint-Marin . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 San Marino . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Spain . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Espagne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Spanien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Sweden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Suade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Schweden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Switzerland . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Suisse ..................... . 6 Schweiz..................... 6
Turkey . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Turquie .................... . 12 Türkei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
United Kingdom of Great Britain Royaume-Uni de Grande-Bretagne Vereinigtes Königreich Großbritannien
and Northern lreland .......... . 18" et d'lrlande du Nord ........... . 18» und Nordirland . . . . . . . . . . . . . . . . 18"
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1992 507
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Seeschlffahrt
Vom 16. Juni 1992
1.
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1990 zu dem Übereinkommen
vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit der Seeschiffahrt und zum Protokoll vom 1O. März 1988 zur Bekämp-
fung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die
sich auf den Festlandsockel befinden (BGBI. 1990 II S. 494), wird bekannt-
gemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 1 für
Deutschland am 1. März 1992
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunde ist am 6. November 1990 bei dem Generalsekretär
der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende weitere Staaten am 1. März 1992 in
Kraft getreten:
China
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
20. August 1991 gemachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
"The Government of the People's Re- „Die Regierung der Volksrepublik China
public of China reaffirms that the People's bekräftigt, daß die Volksrepublik China
Republic of China is not bound by para- durch Artikel 16 Absatz 1 des Überein-
graph 1, article 16 of the Convention for the kommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Suppression of Unlawful Acts against the Handlungen gegen die Sicherheit der See-
Safety of Maritime Navigation." schiffahrt nicht gebunden ist."
Frankreich
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Genehmigungsurkunde
am 2. Dezember 1991 abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
"1. As far as article 3, paragraph 2, is „1. Hinsichtlich des Artikels 3 Absatz 2
concerned the French Republic under- versteht die Französische Republik unter
stands by "tentative", "incitation", "compli- den Begriffen „Versuch", ,,Anstiftung", ,,Be-
cite" and "menace", la tentative, l'incitation, teiligung" und „Drohung" die Begriffe Ver-
la complicite and la menace as defined in such, Anstiftung, Beteiligung und Drohung,
the conditions envisaged by French criminal deren Bedeutung in den im französischen
law. Strafrecht vorgesehenen Bedingungen fest-
gelegt ist.
2. The French Republic does not consider 2. Die Französische Republik betrachtet
itself bound by the provisions of article 16, sich durch Artikel 16 Absatz 1 nicht als
paragraph 1, according to which: "Any dis- • gebunden, der wie folgt lautet: ,,Jede Strei-
pute between two or more States Parties tigkeit zwischen zwei oder mehr Vertrags-
concerning the interpretation or application staaten über die Auslegung oder Anwen-
of this Convention which cannot be settled dung dieses Übereinkommens, die nicht in-
through negotiation within a reasonable nerhalb einer angemessenen Frist durch
time shall, at the request of one of them, be Verhandlungen beigelegt werden kann,
submitted to arbitration. lf, within six months wird auf Verlangen eines dieser Staaten
from the date of the request for arbitration, einem Schiedsverfahren unterworfen. Kön-
the parties are unable to agree on the or- nen sich die Parteien binnen sechs Mona-
ganisation of the arbitration any one of ten nach dem Zeitpunkt, zu dem das
those parties may refer the dispute to the Schiedsverfahren verlangt worden ist, über
International Court of Justice by request in seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann
conformity with the Statute of the Court"." jede dieser Parteien die Streitigkeit dem
Internationalen Gerichtshof unterbreiten, in-
dem sie einen seinem Statut entsprechen-
den Antrag stellt"."
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Gambia
Italien
Norwegen
Oman
Österreich
Polen
Schweden
Seschellen
Spanien
Trinidad und Tobago
Ungarn
Vereinigtes Königreich
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
3. Mai 1991 abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
" ... that until consultations with various " ... daß bis zum Abschluß der Konsulta-
territories under the territorial sovereignty of tionen mit verschiedenen Hoheitsgebieten,
the United Kingdom are completed, the die der Gebietshoheit des Vereinigten Kö-
Convention and Protocol will apply in re- nigreichs unterstehen, das Übereinkommen
spect of the United Kingdom of Great Britain und das Protokoll nur in bezug auf das
and Northem lreland only. Consultations Vereinigte Königreich Großbritannien und
with the territories are in hand and are ex- Nordirland Anwendung finden. Konsultatio-
pected to be completed by the end of 1991." nen mit den Hoheitsgebieten finden gegen-
wärtig statt und werden voraussichtlich
Ende 1991 abgeschlossen sein."
II.
Weiterhin ist das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für die
Niederlande am 3. Juni 1992
in Kraft getreten.
Bonn, den 16. Juni 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1992 509
Bekanntmachung
von Änderungen der Ausführungsordnung
zum Haager Abkommen über die Internationale Hinterlegung
gewerblicher Muster und Modelle
Vom 24. Juni 1992
Die Versammlung des Haager Verbandes über die internationale Hinterlegung
gewerblicher Muster und Modelle hat am 2. Oktober 1991 Änderungen der
Ausführungsordnung zu den in London am 2. Juni 1934 und in Den Haag am
28. November 1960 revidierten Fassungen des Haager Abkommens vom
6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und
n
Modelle (RGBI. 1937 II S. 583, 617; BGBI. 1962 II S. 4, 790) und eine Änderung
der Gebührentabelle, die nach Regel 28 Bestandteil der Ausführungsordnung ist,
beschlossen. Die Änderungen werden aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes vom
8. Juni 1962 über die in Den Haag am 28. November 1960 unterzeichnete
Fassung des Haager Abkommens vom 6. November 1925 über die internationale
Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (BGBI. 1962 II S. n4) nach-
stehend bekanntgemacht; sie sind am 1. April 1992 in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. September 1987 (BGBI. II S. 546).
Bonn, den 24. Juni 1992
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Änderungen
der Ausführungsordnung zum Haager Abkommen
über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (HMA)
gemäß Beschluß der Versammlung der Haager Union vom 2. Oktober 1991
Die Versammlung hat folgende Änderungen beschlossen:
1. Regel 2.1 Abs. i wurde gestrichen.
2. In Regel 30.1 Abs. e wurden die Worte "gegen Zahlung einer Gebühr, deren
Höhe in der Gebührentabelle, die als Anlage zu dieser Ausführungsordnung
erscheint, festgelegt ist," (in der französischen Fassung: «, contre paiement
d'une taxe dont le montant est fixe dans le bar~me des taxes annexe au
present Reglement c:t'execution»; in der englischen Fassung:", against pay-
ment of a fee whose amount shall be fixed in the schedule of fees annexed to
these Regulations") gestrichen.
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Änderung
der Gebührentabelle in der Anlage zur Ausführungsordnung zum Haager Abkommen
über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (HMA)
gemäß Beschluß der Versammlung der Haager Union vom 2. Oktober 1991
(Übersetzung)
Schedule of fees Bareme des taxes Gebührentabelle
Amounts Montants Betrag in
(Swiss (francs Schweizer
francs) suisses) Franken
1. Fees payable if the deposit is 1. Taxes dues si le depöt releve 1. Gebühren, wenn die Hinter-
governed exclusively or partly · exclusivement ou partiellement legung ausschließlich oder teil-
by the 1960 Act (deposits pub- de l'Acte de 1960 (depöts pu- weise dem Abkommen in der
lished under the 1960 Act) blies selon I' Acte de 1960) Fassung von 1960 unterliegt
(Hinterlegungen nach dem
Abkommen von 1960)
1. International deposlt fee 1. Taxe Internationale de depöt 1. Internationale Hinterlegungs-
gebühr
(Rule 13.2(a)(i)) (regle 13.2.a)i)) (Regel 13.2. a) i))
1.1 For 1 design 352 1.1 Pour 1 dessin ou modele 352 1.1 Für 1 Muster oder Modell 352
1.2 For each additional design in- 1.2 Pour chaque dessin ou modele 1.2 Für jedes weitere Muster oder
cluded in the same deposit 16 supplementaire compris dans Modell, das in derselben Hinter-
le meme depöt 16 legung enthalten ist 16
2. International publlcation fee 2. Taxe de publlcation Interna- 2. Internationale Veröffent-
tionale lichungsgebühr
(Rule 13.2 (a) (ii)) (regle 13.2. a) ii)) (Regel 13.2.a)ii))
2.1 For publication in black and 2.1 Pour une publication en noir et 2.1 Für die Veröffentlichung in
white, per set of four standard blanc, par groupe de 4 espaces Schwarz-Weiß, je Gruppe von 4
spaces*) 37 standard*) 37 Standardflächen*) 37
2.2 For publication in color, per set 2.2 Pour une publication en cou- 2.2 Für die Veröffentlichung in
of four standard spaces *) 290 leur, par groupe de 4 espaces Farbe, je Gruppe von 4 Stan-
standard *) 290 dardflächen*) 290
3. Deferred publlcation fee 3. Taxe d'ajournement de la pu- 3. Gebühr für die Aufschlebung
bllcatlon der Veröffentlichung
(Rute 10.1 (a)) 80 (regle 10.1. a)) 80 (Regel 10.1. a)) 80
4. Ordlnary State fee 4. Taxe etatlque ordlnalre 4. Normale Staatengebühr
(per designated State referred (par Etat designe vise ala regle (Für jeden Bestimmungsstaat
to in Rule 13.2 (b)) 13.2.b)) gemäß Regel 13.2. b))
(Rule 13.2 (a)(iii) (regle 13.2.a)iii)) (Regel 13.2. a) iii))
4.1 For 1 design 37 4.1 Pour 1 dessin ou modele 37 4.1 Für 1 Muster oder Modell 37
4.2 For each additional design in- 4.2 Pour chaque dessin ou modele 4.2 Für jedes weitere Muster oder
cluded in the same deposit 2 supplementaire compris dans Modell, das in derselben Hinter-
le meme depöt 2 legung enthalten ist 2
5. State novelty examination fee 5. Taxe etatlque d'examen de 5. Staatengebühr für die Neu-
nouveaute heitsprüfung
(Rule 13.2(a)(iv)) if Hungary is (regle 13.2.a)iv)) si la Hongrie (Regel 13.2.a)iv)), wenn
a designated State, for each est un Etat designe, pour cha- Ungarn ein Bestimmungsstaat
design, less the amount of the que dessin ou modele, moins le ist, für jedes Muster oder
•) A standard space is 4 cm x 4 cm; the fee is calculated •) L ·espace standard est de 4 x 4 centimetres; la taxe est •) Eine Standardfläche beträgt 4 cm x 4 cm; die Gebühr
on the basis of the number ol spaces or sets ol calculee selon le nombre des espaces ou groupes wird nach der Anzahl oder den Serien von Standard-
spaces completely of partly occupie~y the represen- d'espaces entierement ou partiellernent occupes par flächen berechnet, die bei der Wiedergabe des oder
tation of the article or articles in which it is intended to representation de l'objet ou des objets auxquels les der Artikel, in denen die in der Hinterlegung enthalte-
incorporate the designs included in the deposit. One dessins et modales compris dans le depOt sont des- nen Muster oder Modelle verwirktlicht werden sollen,
single space cannot include the representation, in a
tines ätre incorpores. Un merne espace ne peut pas vollständig oder teilweise ausgefüllt werden. Auf einer
whole or in part, of several articles or the representa- comprendre la representation, totale ou partielle, de einzigen Standardfläche dürfen verschiedene Artikel
tion, in whole or in part, of one single article viewed plusieurs objets. ni la representatioo. totale ou partielle. oder ein einziger Artikel aus verschiedenen Blickwin-
from different angles. d'un meme objet "u sous des angles differents. keln weder vollständig noch teilweise wiedergegeben
werden.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1992 511
Amounts Montants Betrag in
(Swiss (francs Schweizer
francs) suisses) Franken
ordinary State fee paid for Hun- montant de la taxe etatique or- Modell, abzüglich der Höhe der
gary (see item 4) 77 dinaire payee pour la Hongrie für Ungarn entrichteten norma-
(voir chiffre 4) 77 len Staatengebühr (siehe Num-
mer 4) 77
6. International renewal fee 6. Taxe internationale de renou- 6. Internationale Erneuerungs-
vellement gebühr
(Rule 24) (regle 24) (Regel 24)
6.1 For a deposit containing 1 de- 6.1 Pour un depöt comprenant 6.1 Für eine Hinterlegung, die ein
sign 176 dessin ou modele 176 Muster oder Modell enthält 176
6.2 For each additional design in- 6.2 Pour chaque dessin ou modele 6.2 Für jedes weitere Muster oder
cluded in the same deposit 14 supplementaire compris dans Modell, das in derselben Hinter-
le meme depöt 14 legung enthalten ist 14
6.3 Surcharge ... ) 6.3 Surtaxe **) 6.3 Zuschlagsgebühr ... )
7. State renewal fee 7. Taxe etatique de renouvelle- 7. Staatengebühr für die
ment Erneuerung
(per designated State to which (par Etat designe auquel s'ap- (für jeden Bestimmungsstaat,
the 1960 Act applies plique I' Acte de 1960 auf den das Abkommen von
(Rule 24.2)) (regle 24.2)) 1960 anwendbar ist)
(Regel 24.2)
7 .1 For a deposit containing 1 de- 7 .1 Pour un depöt comprenant 7 .1 Für eine Hinterlegung, die ein
sign 18 dessin ou modele 18 Muster oder Modell enthält 18
7 .2 For each additional design in- 7 .2 Pour chaque dessin ou modele 7.2 Für jedes weitere Muster oder
cluded in the same deposit supplementaire compris dans Modell, das in derselben Hinter-
le meme depöt legung enthalten ist
II. Fees payable if the deposit is II. Taxes dues si le depöt releve II. Gebühren, wenn die Hinter-
governed exclusively by the exclusivement de l'Acte de legung ausschließlich dem
1934 Act (deposits published 1934 (depöts publies selon Abkommen von 1934 unterliegt
under the 1934 Act) l'Acte de 1934) (Hinterlegungen nach dem
Abkommen von 1934)
8. International deposit fee for 8. Taxe internationale de dep6t 8. Internationale Hinterlegungs-
an Initial perlod of flve years pour une premlere perlode de gebühr für den ersten Zeitab-
(Rule 13.1 (a)) cinq ans schnitt von fünf Jahren
(regle 13.1. a)) (Regel 13.1. a))
8.1 For 1 design 190 8.1 Pour 1 dessin ou modele 190 8.1 Für 1 Muster oder Modell 190
8.2 For 2 to 50 designs included in 8.2 Pour 2 a 50 dessins et modales 8.2 Für 2 bis 50 Muster und
the same deposit 385 compris dans le meme depöt 385 Modelle, die in derselben Hin-
terlegung zusammengefaßt
sind 385
8.3 For 51 to 100 designs included 8.3 Pour 51 a 100 dessins et mo- 8.3 Für 51 bis 100 Muster und
in the same deposit 560 dales compris dans le mäme Modelle, die in derselben Hin-
depöt 560 terlegung zusammengefaßt
sind 560
9. Prolongation fee for a further 9. Taxe de prorogatlon pour 9. Verlängerungsgebühr für
perlod of ten years une deuxleme perlode de 1o den zweiten Zeitabschnitt
ans von 1O Jahren
(Rule 23) (regle 23) (Regel 23)
9.1 For 1 design 370 9.1 Pour 1 dessin ou modele 370 9.1 Für 1 Muster oder Modell 370
9.2 For 2 to 50 designs included in 9.2 Pour 2 a 50 dessins et modales 9.2 Für 2 bis 50 Muster und
the same deposit 750 compris dans le mäme depöt 750 Modelle, die in derselben Hin-
terlegung zusammengefaßt
sind 750
9.3 For 51 to 100 designs included 9.3 Pour 51 a 100 dessins et mo- 9.3 Für 51 bis 100 Muster und
in the same deposit 1,090 dales compris dans le mäme Modelle, die in derselben Hin-
depöt 1 090 terlegung zusammengefaßt
sind 1 090
9.4 Surcharge ***) 9.4 Surtaxe ***) 9.4 Zuschlagsgebühr ***)
••) 50 % of the international renewal fee. "") 50 % de la taxe internationale de renouvellement. ••) 50 % der internationalen Erneuerungsgebühr
·••) 50 % of the prolongation fee. """) 50 % de la taxe de prolongation. •••) 50 % der Vertängerungsgebühr
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Amounts Montants Betrag in
(Swiss (francs Schweizer
francs) suisses) Franken
III. Common fees III. Taxes communes III. Allgemeine Gebühren
1O. F• for recordlng a change In 1O. Taxe d'lnscrlptlon d'un chan- 10. Gebühr für die Eintragung
ownershlp gement de tltulalre eines Inhaberwechsels
(Rule 19) 125 (regle 19) 125 (Regel 19) 125
11. F• for recordlng a change In 11. Taxe d'lnscrlptlon d'une mo- 11. Gebühr für die Eintragung
the lndlcations referred to In dlflcatlon des lndlcations vl- einer Änderung der In Re-
Rule 5.1 (a)(II) to (lv) sees a la regle 5.1.a)II) a lv) gel 5.1. a) II) bis lv) bezeich-
neten Angaben
(Rule 21) (regle 21) (Regel 21)
- for a single international de- - pour un seul depöt 125 - für eine einzige internatio-
posit 125 nale Hinterlegung 125
- for each subsequent interna- - pour chacun des depöts in- - für jede folgende internatio-
tional deposit recorded in the ternationaux suivants du nale Hinterlegung desselben
name of the same owner, if meme titulaire, si l'inscription Inhabers, wenn die Eintra-
recording the same change d'une meme modification est gung derselben Änderung zu
is requested at the same time 65 demandee en meme temps 65 gleicher Zeit beantragt wird 65
12. Supply of an extract from the 12. Fournlture d'un extralt du re- 12. Lieferung eines Auszugs aus
International Register relat- glstre International relatlf a dem Internationalen Register
lng to an International de- un dep6t International 125 betreffend eine Internationale
poslt 125 Hinterlegung 125
13. Supply of non-certlfled 13. Fournlture de coples, non 13. Lieferung nicht beglaubigter
coples of the International certlflees conformes, du re- Kopien aus dem Internationa-
Register or ltems In the flle of glstre International ou de len Register oder von Teilen
an International deposlt pleces du dossler d'un depöt der Akte einer Internationa-
International, len Hinterlegung
- for the first five pages 25 - jusqu'a cinq pages 25 - für die ersten fünf Seiten 25
- for each additional page after - par page en sus de la cin- - für jede weitere Seite nach
the fifth if the copies are re- quieme, si les copies sont den ersten fünf Seiten, wenn
quested at the same time demandees en meme temps die Kopien zur gleichen Zeit
and relate to the same appli- et se rapportent a la meme beantragt worden sind und
cation or the same interna- demande ou au meme depöt sich auf dasselbe Gesuch
tional deposit 1 international oder dieselbe internationale
Hinterlegung beziehen
14. Supply of certlfled coples 14. Fournlture de coples, certl- 14. Lieferung von beglaubigten
from the International Regis- flees conformes, du reglstre Kopien aus dem Internationa-
ter or of ltems In the flle of a International ou de pleces du len Register oder von Teilen
deposlt douler d'un dep6t, der Akte einer Hinterlegung
- for the first five pages 40 - jusqu'a cinq pages 40 - für die ersten fünf Seiten 40
- for each additional page after - par page en sus de la cin- - für jede weitere Seite nach
the fifth if the copies are re- quieme, si les copies sont den ersten fünf Seiten, wenn
quested at the same time demandees en meme temps die Kopien zur gleichen Zeit
and relate to the same appli- et se rapportent a la meme beantragt worden sind und
cation or the same interna- demande ou au meme depöt sich auf dasselbe Gesuch
tional deposit 2 international 2 oder dieselbe internationale
Hinterlegung beziehen 2
15. Supply of a photograph of a 15. Fournlture d'une photogra- 15. Lieferung einer Fotografie
deposlted object 50 phle d'un objet depose 50 eines hinterlegten Gegen-
stands 50
16. Supply of Information on the 16. Fournlture d'un renselgne- 16. Erteilung einer Auskunft über
content of the International ment aur le contenu du regl&- den Inhalt des Internationa-
Register or of the flle of an tre International ou du dos- len Registers oder der Akte
International deposlt sler d'un dep6t International, einer Internationalen Hinter-
legung,
(i) in the case of oral informa- i) s'il s'agit d'un renseigne- i) wenn diese mündlich erfolgt
tion ment oral und
- concerning an applica- - pour une demande ou - ein Gesuch oder eine
tion or an international pour un depöt interna- internationale Hinterle-
deposit 25 tional 25 gung betrifft 25
- for any additional appli- - pour taute demande ou - für jedes weitere Gesuch
cation or international tout depöt international oder jede weitere Hinter-
deposit involving the supplementaire concer- legung desselben Anmel-
same depositor or owner nant le meme deposant ders oder Inhabers, wenn
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1992 513
Amounts Montants Betrag in
(Swiss (francs Schweizer
francs) suisses) Franken
and if the same informa- ou titulaire et si le meme zur gleichen Zeit um Er-
tion is requested at the renseignement est de- teilung einer gleichen
same time s mande en meme temps s Auskunft nachgesucht
worden ist s
(ii) in the case of information ii) s'il s'agit d'un renseigne- ii) wenn diese schriftlich erfolgt
given in writing ment donne par ecrit
- in respect of an applica- - pour une demande ou un - im Hinblick auf ein
tion or an international depöt international 70 Gesuch oder eine interna-
deposit 70 tionale Hinterlegung 70
- for any additional appli- - pour toute demande ou - für jedes weitere Gesuch
cation or international tout depöt international oder jede weitere interna-
deposit involving the supplementaire concer- tionale Hinterlegung des-
same depositor or owner nant le meme deposant selben Anmelders oder
and if the same informa- ou titulaire et si le meme Inhabers, wenn zur glei-
tion is requested at the renseignement est de- chen Zeit um Erteilung
same time 10 mande en meme temps 1o einer gleichen Auskunft
nachgesucht worden ist 10
(iii) in the case of information iii) s'il s'agit d'un renseigne- iii) im Falle einer über Tele-
given by telecopier, basic ment donne par telecopieur, kopierer erteilten Auskunft
fee 30 taxe de base 30 Grundgebühr 30
- for communication of an - pour la communication - für Mitteilungen im Format
A5 format document 2 d'un document de format DIN AS 2
AS 2
- for communication of an - pour la communication - für Mitteilungen im Format
A4 format document 4 d'un document de format DIN A4 4
A4 4
- plus actual cost of using - plus les frais effectifs d'u- - zuzüglich der tatsächli-
the telephone network tilisation du reseau tele- chen Kosten für die Be-
phonique nutzung des Fernsprech-
netzes
Bekanntmachung
zu dem Vertrag vom 22. September 1966
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande
über die Regelung der Grenzübergänge der Eisenbahnen
Vom 26. Juni 1992
Gemäß Artikel 2 Abs. 1 und 2 des Vertrags vom
22. September 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich der Niederlande über die Rege-
lung der Grenzübergänge der Eisenbahnen (BGBI. 1968 II
S. 214) haben die für den Eisenbahnverkehr zuständigen
Minister der Vertragsparteien durch Schriftwechsel vom
14. Mai 1992 Einvernehmen über die Aufhebung des
Eisenbahngrenzübergangs Aachen-West - Simpelveld
(Anlage 1 Nr. 12 des Vertrags) erzielt.
Bonn, den 26. Juni 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit der Türkei
Vom 29. Juni 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die
Regierung der Türkei gerichtete Verbalnote vom 17. Juni 1992 aufgrund der
in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)
vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung
der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Türkei abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum
selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Juni 1992 (BGBI. II S. 499).
Bonn, den 29. Juni 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
1. Gemeinsames Kommunique vom 1. Juni 1974 über die Her- 7. Abkommen vom 16. Juni 1978 zwischen der Regierung der
stellung diplomatischer Beziehungen zwischen der Deut- Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der
schen Demokratischen Republik und der Republik Türkei Republik Türkei über wirtschaftliche, technische, industrielle
und wissenschaftliche Zusammenarbeit
2. Luftverkehrsabkommen vom 17. Januar 1975 zwischen der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der 8. Vereinbarung durch Notenwechsel vom 7. Februar 1980
Regierung der Republik Türkei zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Außenmi-
3. Handelsabkommen vom 11. Juni 1975 zwischen der Regie-
nisterium der Republik Türkei über die Erteilung von Visa für
rung der Deutschen Demokratischen Republik und der
die Mitarbeiter der Missionen beider Staaten
Regierung der Republik Türkei
9. Protokoll vom 13. Mai 1982 der zweiten Tagung der
4. Briefwechsel vom 11. Juni 1975 über Meistbegünstigung
Gemischten Kommission DDR/Türkei zum Abkommen über
5. Briefwechsel vom 11. Juni 1975 zum Außerkrafttreten des die wirtschaftliche, technische, industrielle und wissenschaft-
Handelsabkommens vom 21. Februar 1968 und des Zah- liche Zusammenarbeit vom 16. Juni 1978 und zum Handels-
lungsabkommens vom 28. April 1955 abkommen vom 11. Juni 1975
6. Protokoll vom 11. Juni 1975 zwischen der Regierung der 10. Vereinbarung vom 28. März 1990 zwischen der Regierung
Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung
Republik Türkei über die Abwicklung des Zahlungsabkom- der Republik Türkei über die Errichtung von Generalkonsula-
mens vom 28. April 1955 ten
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1992 515
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Frankreich
Vom 2. Juli 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Französischen Republik gerichtete Verbalnote vom 25. Juni 1992
aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage
zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Her-
stellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Frankreich abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum
selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Juni 1992 (BGBI. II S. 513).
Bonn, den 2. Juli 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
1. Gemeinsame Erklärung vom 9. Februar 1973 über die Herstellung diplomatischer
Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Französi-
schen Republik
- Protokollvermerk über die künftigen Beziehungen zwischen beiden Staaten
- Briefaustausch zwischen den Vorsitzenden der Delegationen
- Gemeinsames Pressekommunique
2. Abkommen vom 9. Februar 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Französischen Republik über wirtschaftliche,
industrielle und technische Zusammenarbeit
3. Notenwechsel vom 23. März 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Französischen Republik über das Kontingent
des Personals der Botschaft auf dem Territorium des anderen Staates
4. Abkommen vom 22. Mai 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Französischen Republik über den internationa-
len touristischen und kommerziellen Straßenverkehr
5. Fünfjahresvertrag vom 11. Juli 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Französischen Republik über die wirtschaftli-
che Zusammenarbeit nebst zwei Annexen und einem französischen Brief
6. Abkommen vom 31. August 1977 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Französischen Republik über wissenschaftlich-
technische Zusammenarbeit
7. Briefaustausch vom 24. November 1978 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Französischen Republik über das
Kontingent des Personals der Botschaft auf dem Territorium des anderen Staates
8. Abkommen vom 24. April 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schP.n Republik und der Regierung der Französischen Republik über wirtschaftliche,
industrielle und technische Zusammenarbeit
9. Konsularvertrag vom 16. Juni 1980 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Französischen Republik (GBI. 1980 II S. 78, 1981 II S. 109)
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt ·Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. BundeNnzelger Yerlagsges.m.b.H. • Poetfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steoersatz Postvertriebsstück • Z 1998 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
10. Abkommen vom 6. Januar 1981 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Französischen Republik über die Entwicklung
der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen beider Staaten auf dritten Märkten
11. Abkommen vom 9. März 1984 über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports
12. Vertrag vom 30. Januar 1987 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Französischen Republik über Rechtshilfe in Zivilsachen (GBI. 198711 S. 41, 198811
s. 93)
13. Abkommen vom 5. Februar 1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet des Veterinärwesens
14. Programm vom 21. Dezember 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Französischen Republik über die Gestaltung
der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit in den Jahren
1990 bis 1994
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens
Vom 7. Juli 1992
Das Europäische Patentübereinkommen vom 5. Okto-
ber 1973 (BGBI. 1976 II S. 649, 826) wird nach seinem
Artikel 169 Abs. 2 für
Irland am 1. August 1992
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. November 1991 (BGBI. 1992 II
s. 51).
Bonn, den 7. Juli 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
502 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Gesetz
zur Änderung des Übereinkommens vom 22. März 1974
über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets
(Helsinki-übereinkommen)
Vom 14. Juli 1992
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Der nach Artikel 23 des Übereinkommens vom 22. März 1974 über den Schutz
der Meeresumwelt des Ostseegebiets (BGBI. 1979 II S. 1229, 1230) am 22. April
1991 vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens vom 22. März 1974 über
den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets wird zugestimmt. Die Ände-
rung wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Änderung nach Artikel 23 des Übereinkommens vom
22. März 1974 über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt-
zugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 14. Juli 1992
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1992 503
(Übersetzung)
The Ministry for Foreign Aff airs present their compliments to the Das Außenministerium beehrt sich, als Verwahrer des Überein-
Embassy of the Federal Republic of Germany and, acting as the kommens über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets
Depositary for the Convention on the Protection of the Marine die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland über eine Mit-
Environment of the Baltic Sea Area, have the honour to inform teilung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland an das
the Embassy of a communication addressed to the Ministry on Außenministerium vom 22. April 1991 zu unterrichten.
22 April 1991 by the Embassy of the Federal Republic of
Germany.
The communication, which is enclosed, concerns a joint initiative Die als Anlage beigefügte Mitteilung bezieht sich auf eine gemein-
by the Danish and German Contracting Parties to amend the same ·initiative der Dänischen und der Deutschen Vertragspartei
aforementioned Convention in accordance with Article 23 thereof. zur Änderung des vorstehend genannten Übereinkommens in
The Convention on the Protection of the Marine Environment of Übereinstimmung mit Artikel 23. Es wird vorgeschlagen, das
the Baltic Sea Area is proposed to be amendecl as follows: übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostsee-
gebiets wie folgt zu ändern:
Article 26 Artikel 26
The following new paragraph is proposed to be added to Article 26 Es wird vorgeschlagen, folgenden neuen Absatz als Absatz 1 bis
as paragraph 1 bis: in Artikel 26 einzufügen:
"The present Convention shall be open for accession by the ,.Dieses Übereinkommen liegt für die Europäische Wirtschafts-
European Economic Community. Within the area of its compe- gemeinschaft zum Beitritt auf. Innerhalb ihres Zuständigkeits-
tence, the European Economic Community is entitled to a number bereichs steht der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine
of votes equal to the number of its Member States which are Stimmenanzahl gemäß der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten zu, die
Contracting Parties to the present Convention. The European Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Die Europäische
Economic Community shall not exercise its rights to vote in cases Wirtschaftsgemeinschaft darf ihr Stimmrecht nicht ausüben, wenn
where its Member States exercise theirs and conversely." ihre Mitgliedstaaten ihres ausüben und umgekehrt."
Article 27 Artikel 27
The following new paragraph is proposed to be added to Article 27 Es wird vorgeschlagen, folgenden neuen Absatz als Absatz 2 in
as paragraph 2: Artikel 27 einzufügen:
"For the European Economic Community acceecling to the Con- „Bei Beitritt der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gemäß
vention according to Article 26 the Convention shall enter into Artikel 26 tritt dieses übereinkommen für sie zwei Monate nach
force two months after the deposit of the instrument of accession. Hinter1egung der Beitrittsurkunde in Kraft."
Article 15 Artikel 15
The following new sentence is proposed to be added as the Es wird vorgeschlagen, folgenden neuen Satz als Satz 2 in Arti-
second sentence to paragraph 3 of Article 15: kel 15, Absatz 3 einzufügen:
"In addition to the contributions made by its Member States the ,.Zusätzlich zu den Beiträgen ihrer Mitgliedstaaten trägt die Euro-
European Economic Community will contribute at most 2.5 % of päische Wirtschaftsgemeinschaft höchstens 2,5 % der Verwal-
the administrative costs of the budget." tungskosten des Haushalts."
The Ministry note that according to paragraph 1 of Article 23 of the Das Außenministerium stellt fest, daß gemäß Artikel 23, Absatz 1
Convention, each Contracting Party may propose amendments to des Übereinkommens jede Vertragspartei Änderungen der Artikel
the Articles of the Convention by submitting the proposed amend- des Übereinkommens vorschlagen kann, indem sie die vorge-
ment to the Depositary Government. The Depositary Government schlagene Änderung der Verwahrregierung vorlegt. Die Verwahr-
shall communicate the proposition to all Contracting Parties, regierung teilt den Vorschlag allen Vertragsparteien mit, die die
which shall inform the Depositary Govemment of either their Verwahrregierung so bald wie möglich nach Eingang der Mit-
acceptance or rejection of the amendment as soon as possible teilung davon unterrichten, ob sie die Änderung annehmen oder
after the receipt of the communication. The amendment shall ablehnen. Die Änderung tritt neunzig Tage nach dem Zeitpunkt in
enter into force ninety days after the Depositary Govemment has Kraft, zu dem alle Vertragsparteien der Verwahrregierung die
received notifications of acceptance of that amendment from all Annahme der Änderung notifiziert haben.
Contracting Parties.
The Ministry therefore invite the Contracting Parties to the Con- Deshalb fordert das Außenministerium die Vertragsparteien des
vention to notify the Ministry as soon as possible, and preferably Übereinkommens dazu auf, dem Außenministerium so schnell wie
no later than 30 June 1991, whether the proposed amendments möglich, möglichst bis zum 30. Juni 1991, mitzuteilen, ob den
are accepted. vorgeschlagenen Änderungen zugestimmt wird.
The Ministry shall inform without delay all the Contracting Parties Das Außenministerium unterrichtet alle Vertragsparteien unver-
of the notifications received. züglich über die eingegangenen Mitteilungen.
The Ministry for Foreign Affairs avail themselves of this opportun- Das Außenministerium benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der
ity to renew to the Embassy of the Fecleral Republic of Germany Bundesrepublik Deutschland erneut seiner ausgezeichneten
the assurances of their highest consideration. Hochachtung zu versichern.
Helsinki, 1 May 1991 Helsinki, den 1. Mai 1991
To
The Embassy
of the Federal Republic of Germany
Helsinki
504 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-namlblschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. Juni 1992
Das in Windhuk am 21. Mai 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 21. Mai 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. Juni 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit
- Einfachwohnungsbau Windhuk, 2. Phase -
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
Finanzierungsbeitrags erfüllt.
und
(2) Kann die in Absatz 1 letztgenannte Bestätigung nicht erfol-
die Regierung der Republik Namibia -
gen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land der Regierung der Republik Namibia von der Kreditanstalt für
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Wiederaufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu 5 000 000,-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
Namibia,
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-
vertiefen, wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
des Vorhabens „Einfachwohnungsbau Windhuk, 2. Phase" von
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-
die Grundlage dieses Abkommens ist, ten, findet dieses Abkommen Anwendung.
(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Republik Namibia beizutragen -
und der Regierung der Republik Namibia durch andere Vorhaben
ersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes
sind wie folgt übereingekommen: oder der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfeorien-
tierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, das bezie-
Artikel 1 hungsweise die die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finan-
es der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für zierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden.
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Einfach-
wohnungsbau Windhuk, 2. Phase" einen Finanzierungsbeitrag
Artikel 2
von bis zu insgesamt 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen
Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung des Vorhabens Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
festgestellt worden ist, daß es förderungswürdig ist und als ein gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Vorhaben der sozialen Infrastruktur beziehungsweise als eine Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1992 505
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
men erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für Artikel 5
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Namibia
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
erhoben werden.
die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-
Artikel 4 burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thü-
ringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote
Die Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus
in etwa vergleichbar sind.
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Artikel 6
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Windhuk am 21. Mai 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Ganns
Für die Regierung der Republik Namibia
Dr. Z. Ngavirue
506 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates
sowie über die Änderung ihres Artikels 26
Vom 16. Juni 1992
B u I g a r i e n ist der Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949 (BGBI. 1950
S. 263; 1954 II S. 1126) beigetreten. Der Beitritt Bulgariens ist nach Artikel 4 der
Satzung
am 7. Mai 1992
wirksam geworden.
Die Zahl der Vertreter Bulgariens in der Beratenden Versammlung wurde auf
sechs festgesetzt. Die hierdurch erforderliche Änderung des Artikels 26 der
Satzung des Europarates in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März
1992 (BGBI. II S. 285) ist nach Zustimmung des Ministerkomitees und der
Beratenden Versammlung gemäß Artikel 41 Abs. d der Satzung am 7. Mai 1992
in Kraft getreten. Der Wortlaut des geänderten Artikels 26 wird nachstehend
veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. Mai 1987 (BGBI. II S. 366) und vom 20. März 1992 (BGBI. 11 S. 285).
Bonn, den 16. Juni 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
(Übersetzung)
"Article 26 «Article 26 „Artikel 26
Members shall be entitled to the number Les Membres ont droit au nombre de Die Mitglieder haben Anspruch auf die
of Representatives given below: sieges suivant: nachstehend angegebene Zahl von Sitzen:
Austria ..................... . 6 Autriche .................... . 6 Österreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Belgium .................... . 7 Belgique ................... . 7 Belgien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Bulgaria .................... . 6 Bulgarie .................... . 6 Bulgarien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Cyprus ..................... . 3 Chypre ..................... . 3 Zypern...................... 3
Czechoslovakia .............. . 8 Tchecoslovaquie ............. . 8 Tschechoslowakei............. 8
Denmark ................... . 5 Danemark .................. . 5 Dänemark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Finland ..................... . 5 Finlande .................... . 5 Finnland..................... 5
France . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 France . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Frankreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Germany . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Allemagne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Greece...................... 7 Grace....................... 7 Griechenland . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Hungary..................... 7 Hongrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Ungarn...................... 7
lceland...................... 3 lslande...................... 3 Island....................... 3
lreland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 lrlande . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Irland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
ltaly . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 ltalie........................ 18 Italien....................... 18
Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Malta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Malte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Malta ........... : . . . . . . . . . . . 3
Netherlands . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Pays-Bas.................... 7 Niederlande . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Norway . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Norvege..................... 5 Norwegen................... 5
Poland...................... 12 Pologne..................... 12 Polen....................... 12
Portugal..................... 7 Portugal..................... 7 Portugal..................... 7
San Marino . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Saint-Marin . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 San Marino . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Spain . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Espagne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Spanien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Sweden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Suade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Schweden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Switzerland . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Suisse ..................... . 6 Schweiz..................... 6
Turkey . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Turquie .................... . 12 Türkei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
United Kingdom of Great Britain Royaume-Uni de Grande-Bretagne Vereinigtes Königreich Großbritannien
and Northern lreland .......... . 18" et d'lrlande du Nord ........... . 18» und Nordirland . . . . . . . . . . . . . . . . 18"
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1992 507
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Seeschlffahrt
Vom 16. Juni 1992
1.
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Juni 1990 zu dem Übereinkommen
vom 10. März 1988 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die
Sicherheit der Seeschiffahrt und zum Protokoll vom 1O. März 1988 zur Bekämp-
fung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit fester Plattformen, die
sich auf den Festlandsockel befinden (BGBI. 1990 II S. 494), wird bekannt-
gemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 1 für
Deutschland am 1. März 1992
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunde ist am 6. November 1990 bei dem Generalsekretär
der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner für folgende weitere Staaten am 1. März 1992 in
Kraft getreten:
China
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
20. August 1991 gemachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
"The Government of the People's Re- „Die Regierung der Volksrepublik China
public of China reaffirms that the People's bekräftigt, daß die Volksrepublik China
Republic of China is not bound by para- durch Artikel 16 Absatz 1 des Überein-
graph 1, article 16 of the Convention for the kommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Suppression of Unlawful Acts against the Handlungen gegen die Sicherheit der See-
Safety of Maritime Navigation." schiffahrt nicht gebunden ist."
Frankreich
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Genehmigungsurkunde
am 2. Dezember 1991 abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
"1. As far as article 3, paragraph 2, is „1. Hinsichtlich des Artikels 3 Absatz 2
concerned the French Republic under- versteht die Französische Republik unter
stands by "tentative", "incitation", "compli- den Begriffen „Versuch", ,,Anstiftung", ,,Be-
cite" and "menace", la tentative, l'incitation, teiligung" und „Drohung" die Begriffe Ver-
la complicite and la menace as defined in such, Anstiftung, Beteiligung und Drohung,
the conditions envisaged by French criminal deren Bedeutung in den im französischen
law. Strafrecht vorgesehenen Bedingungen fest-
gelegt ist.
2. The French Republic does not consider 2. Die Französische Republik betrachtet
itself bound by the provisions of article 16, sich durch Artikel 16 Absatz 1 nicht als
paragraph 1, according to which: "Any dis- • gebunden, der wie folgt lautet: ,,Jede Strei-
pute between two or more States Parties tigkeit zwischen zwei oder mehr Vertrags-
concerning the interpretation or application staaten über die Auslegung oder Anwen-
of this Convention which cannot be settled dung dieses Übereinkommens, die nicht in-
through negotiation within a reasonable nerhalb einer angemessenen Frist durch
time shall, at the request of one of them, be Verhandlungen beigelegt werden kann,
submitted to arbitration. lf, within six months wird auf Verlangen eines dieser Staaten
from the date of the request for arbitration, einem Schiedsverfahren unterworfen. Kön-
the parties are unable to agree on the or- nen sich die Parteien binnen sechs Mona-
ganisation of the arbitration any one of ten nach dem Zeitpunkt, zu dem das
those parties may refer the dispute to the Schiedsverfahren verlangt worden ist, über
International Court of Justice by request in seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann
conformity with the Statute of the Court"." jede dieser Parteien die Streitigkeit dem
Internationalen Gerichtshof unterbreiten, in-
dem sie einen seinem Statut entsprechen-
den Antrag stellt"."
508 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Gambia
Italien
Norwegen
Oman
Österreich
Polen
Schweden
Seschellen
Spanien
Trinidad und Tobago
Ungarn
Vereinigtes Königreich
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
3. Mai 1991 abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
" ... that until consultations with various " ... daß bis zum Abschluß der Konsulta-
territories under the territorial sovereignty of tionen mit verschiedenen Hoheitsgebieten,
the United Kingdom are completed, the die der Gebietshoheit des Vereinigten Kö-
Convention and Protocol will apply in re- nigreichs unterstehen, das Übereinkommen
spect of the United Kingdom of Great Britain und das Protokoll nur in bezug auf das
and Northem lreland only. Consultations Vereinigte Königreich Großbritannien und
with the territories are in hand and are ex- Nordirland Anwendung finden. Konsultatio-
pected to be completed by the end of 1991." nen mit den Hoheitsgebieten finden gegen-
wärtig statt und werden voraussichtlich
Ende 1991 abgeschlossen sein."
II.
Weiterhin ist das Übereinkommen nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für die
Niederlande am 3. Juni 1992
in Kraft getreten.
Bonn, den 16. Juni 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1992 509
Bekanntmachung
von Änderungen der Ausführungsordnung
zum Haager Abkommen über die Internationale Hinterlegung
gewerblicher Muster und Modelle
Vom 24. Juni 1992
Die Versammlung des Haager Verbandes über die internationale Hinterlegung
gewerblicher Muster und Modelle hat am 2. Oktober 1991 Änderungen der
Ausführungsordnung zu den in London am 2. Juni 1934 und in Den Haag am
28. November 1960 revidierten Fassungen des Haager Abkommens vom
6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und
n
Modelle (RGBI. 1937 II S. 583, 617; BGBI. 1962 II S. 4, 790) und eine Änderung
der Gebührentabelle, die nach Regel 28 Bestandteil der Ausführungsordnung ist,
beschlossen. Die Änderungen werden aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes vom
8. Juni 1962 über die in Den Haag am 28. November 1960 unterzeichnete
Fassung des Haager Abkommens vom 6. November 1925 über die internationale
Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (BGBI. 1962 II S. n4) nach-
stehend bekanntgemacht; sie sind am 1. April 1992 in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. September 1987 (BGBI. II S. 546).
Bonn, den 24. Juni 1992
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Niederleithinger
Änderungen
der Ausführungsordnung zum Haager Abkommen
über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (HMA)
gemäß Beschluß der Versammlung der Haager Union vom 2. Oktober 1991
Die Versammlung hat folgende Änderungen beschlossen:
1. Regel 2.1 Abs. i wurde gestrichen.
2. In Regel 30.1 Abs. e wurden die Worte "gegen Zahlung einer Gebühr, deren
Höhe in der Gebührentabelle, die als Anlage zu dieser Ausführungsordnung
erscheint, festgelegt ist," (in der französischen Fassung: «, contre paiement
d'une taxe dont le montant est fixe dans le bar~me des taxes annexe au
present Reglement c:t'execution»; in der englischen Fassung:", against pay-
ment of a fee whose amount shall be fixed in the schedule of fees annexed to
these Regulations") gestrichen.
510 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Änderung
der Gebührentabelle in der Anlage zur Ausführungsordnung zum Haager Abkommen
über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle (HMA)
gemäß Beschluß der Versammlung der Haager Union vom 2. Oktober 1991
(Übersetzung)
Schedule of fees Bareme des taxes Gebührentabelle
Amounts Montants Betrag in
(Swiss (francs Schweizer
francs) suisses) Franken
1. Fees payable if the deposit is 1. Taxes dues si le depöt releve 1. Gebühren, wenn die Hinter-
governed exclusively or partly · exclusivement ou partiellement legung ausschließlich oder teil-
by the 1960 Act (deposits pub- de l'Acte de 1960 (depöts pu- weise dem Abkommen in der
lished under the 1960 Act) blies selon I' Acte de 1960) Fassung von 1960 unterliegt
(Hinterlegungen nach dem
Abkommen von 1960)
1. International deposlt fee 1. Taxe Internationale de depöt 1. Internationale Hinterlegungs-
gebühr
(Rule 13.2(a)(i)) (regle 13.2.a)i)) (Regel 13.2. a) i))
1.1 For 1 design 352 1.1 Pour 1 dessin ou modele 352 1.1 Für 1 Muster oder Modell 352
1.2 For each additional design in- 1.2 Pour chaque dessin ou modele 1.2 Für jedes weitere Muster oder
cluded in the same deposit 16 supplementaire compris dans Modell, das in derselben Hinter-
le meme depöt 16 legung enthalten ist 16
2. International publlcation fee 2. Taxe de publlcation Interna- 2. Internationale Veröffent-
tionale lichungsgebühr
(Rule 13.2 (a) (ii)) (regle 13.2. a) ii)) (Regel 13.2.a)ii))
2.1 For publication in black and 2.1 Pour une publication en noir et 2.1 Für die Veröffentlichung in
white, per set of four standard blanc, par groupe de 4 espaces Schwarz-Weiß, je Gruppe von 4
spaces*) 37 standard*) 37 Standardflächen*) 37
2.2 For publication in color, per set 2.2 Pour une publication en cou- 2.2 Für die Veröffentlichung in
of four standard spaces *) 290 leur, par groupe de 4 espaces Farbe, je Gruppe von 4 Stan-
standard *) 290 dardflächen*) 290
3. Deferred publlcation fee 3. Taxe d'ajournement de la pu- 3. Gebühr für die Aufschlebung
bllcatlon der Veröffentlichung
(Rute 10.1 (a)) 80 (regle 10.1. a)) 80 (Regel 10.1. a)) 80
4. Ordlnary State fee 4. Taxe etatlque ordlnalre 4. Normale Staatengebühr
(per designated State referred (par Etat designe vise ala regle (Für jeden Bestimmungsstaat
to in Rule 13.2 (b)) 13.2.b)) gemäß Regel 13.2. b))
(Rule 13.2 (a)(iii) (regle 13.2.a)iii)) (Regel 13.2. a) iii))
4.1 For 1 design 37 4.1 Pour 1 dessin ou modele 37 4.1 Für 1 Muster oder Modell 37
4.2 For each additional design in- 4.2 Pour chaque dessin ou modele 4.2 Für jedes weitere Muster oder
cluded in the same deposit 2 supplementaire compris dans Modell, das in derselben Hinter-
le meme depöt 2 legung enthalten ist 2
5. State novelty examination fee 5. Taxe etatlque d'examen de 5. Staatengebühr für die Neu-
nouveaute heitsprüfung
(Rule 13.2(a)(iv)) if Hungary is (regle 13.2.a)iv)) si la Hongrie (Regel 13.2.a)iv)), wenn
a designated State, for each est un Etat designe, pour cha- Ungarn ein Bestimmungsstaat
design, less the amount of the que dessin ou modele, moins le ist, für jedes Muster oder
•) A standard space is 4 cm x 4 cm; the fee is calculated •) L ·espace standard est de 4 x 4 centimetres; la taxe est •) Eine Standardfläche beträgt 4 cm x 4 cm; die Gebühr
on the basis of the number ol spaces or sets ol calculee selon le nombre des espaces ou groupes wird nach der Anzahl oder den Serien von Standard-
spaces completely of partly occupie~y the represen- d'espaces entierement ou partiellernent occupes par flächen berechnet, die bei der Wiedergabe des oder
tation of the article or articles in which it is intended to representation de l'objet ou des objets auxquels les der Artikel, in denen die in der Hinterlegung enthalte-
incorporate the designs included in the deposit. One dessins et modales compris dans le depOt sont des- nen Muster oder Modelle verwirktlicht werden sollen,
single space cannot include the representation, in a
tines ätre incorpores. Un merne espace ne peut pas vollständig oder teilweise ausgefüllt werden. Auf einer
whole or in part, of several articles or the representa- comprendre la representation, totale ou partielle, de einzigen Standardfläche dürfen verschiedene Artikel
tion, in whole or in part, of one single article viewed plusieurs objets. ni la representatioo. totale ou partielle. oder ein einziger Artikel aus verschiedenen Blickwin-
from different angles. d'un meme objet "u sous des angles differents. keln weder vollständig noch teilweise wiedergegeben
werden.
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1992 511
Amounts Montants Betrag in
(Swiss (francs Schweizer
francs) suisses) Franken
ordinary State fee paid for Hun- montant de la taxe etatique or- Modell, abzüglich der Höhe der
gary (see item 4) 77 dinaire payee pour la Hongrie für Ungarn entrichteten norma-
(voir chiffre 4) 77 len Staatengebühr (siehe Num-
mer 4) 77
6. International renewal fee 6. Taxe internationale de renou- 6. Internationale Erneuerungs-
vellement gebühr
(Rule 24) (regle 24) (Regel 24)
6.1 For a deposit containing 1 de- 6.1 Pour un depöt comprenant 6.1 Für eine Hinterlegung, die ein
sign 176 dessin ou modele 176 Muster oder Modell enthält 176
6.2 For each additional design in- 6.2 Pour chaque dessin ou modele 6.2 Für jedes weitere Muster oder
cluded in the same deposit 14 supplementaire compris dans Modell, das in derselben Hinter-
le meme depöt 14 legung enthalten ist 14
6.3 Surcharge ... ) 6.3 Surtaxe **) 6.3 Zuschlagsgebühr ... )
7. State renewal fee 7. Taxe etatique de renouvelle- 7. Staatengebühr für die
ment Erneuerung
(per designated State to which (par Etat designe auquel s'ap- (für jeden Bestimmungsstaat,
the 1960 Act applies plique I' Acte de 1960 auf den das Abkommen von
(Rule 24.2)) (regle 24.2)) 1960 anwendbar ist)
(Regel 24.2)
7 .1 For a deposit containing 1 de- 7 .1 Pour un depöt comprenant 7 .1 Für eine Hinterlegung, die ein
sign 18 dessin ou modele 18 Muster oder Modell enthält 18
7 .2 For each additional design in- 7 .2 Pour chaque dessin ou modele 7.2 Für jedes weitere Muster oder
cluded in the same deposit supplementaire compris dans Modell, das in derselben Hinter-
le meme depöt legung enthalten ist
II. Fees payable if the deposit is II. Taxes dues si le depöt releve II. Gebühren, wenn die Hinter-
governed exclusively by the exclusivement de l'Acte de legung ausschließlich dem
1934 Act (deposits published 1934 (depöts publies selon Abkommen von 1934 unterliegt
under the 1934 Act) l'Acte de 1934) (Hinterlegungen nach dem
Abkommen von 1934)
8. International deposit fee for 8. Taxe internationale de dep6t 8. Internationale Hinterlegungs-
an Initial perlod of flve years pour une premlere perlode de gebühr für den ersten Zeitab-
(Rule 13.1 (a)) cinq ans schnitt von fünf Jahren
(regle 13.1. a)) (Regel 13.1. a))
8.1 For 1 design 190 8.1 Pour 1 dessin ou modele 190 8.1 Für 1 Muster oder Modell 190
8.2 For 2 to 50 designs included in 8.2 Pour 2 a 50 dessins et modales 8.2 Für 2 bis 50 Muster und
the same deposit 385 compris dans le meme depöt 385 Modelle, die in derselben Hin-
terlegung zusammengefaßt
sind 385
8.3 For 51 to 100 designs included 8.3 Pour 51 a 100 dessins et mo- 8.3 Für 51 bis 100 Muster und
in the same deposit 560 dales compris dans le mäme Modelle, die in derselben Hin-
depöt 560 terlegung zusammengefaßt
sind 560
9. Prolongation fee for a further 9. Taxe de prorogatlon pour 9. Verlängerungsgebühr für
perlod of ten years une deuxleme perlode de 1o den zweiten Zeitabschnitt
ans von 1O Jahren
(Rule 23) (regle 23) (Regel 23)
9.1 For 1 design 370 9.1 Pour 1 dessin ou modele 370 9.1 Für 1 Muster oder Modell 370
9.2 For 2 to 50 designs included in 9.2 Pour 2 a 50 dessins et modales 9.2 Für 2 bis 50 Muster und
the same deposit 750 compris dans le mäme depöt 750 Modelle, die in derselben Hin-
terlegung zusammengefaßt
sind 750
9.3 For 51 to 100 designs included 9.3 Pour 51 a 100 dessins et mo- 9.3 Für 51 bis 100 Muster und
in the same deposit 1,090 dales compris dans le mäme Modelle, die in derselben Hin-
depöt 1 090 terlegung zusammengefaßt
sind 1 090
9.4 Surcharge ***) 9.4 Surtaxe ***) 9.4 Zuschlagsgebühr ***)
••) 50 % of the international renewal fee. "") 50 % de la taxe internationale de renouvellement. ••) 50 % der internationalen Erneuerungsgebühr
·••) 50 % of the prolongation fee. """) 50 % de la taxe de prolongation. •••) 50 % der Vertängerungsgebühr
512 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Amounts Montants Betrag in
(Swiss (francs Schweizer
francs) suisses) Franken
III. Common fees III. Taxes communes III. Allgemeine Gebühren
1O. F• for recordlng a change In 1O. Taxe d'lnscrlptlon d'un chan- 10. Gebühr für die Eintragung
ownershlp gement de tltulalre eines Inhaberwechsels
(Rule 19) 125 (regle 19) 125 (Regel 19) 125
11. F• for recordlng a change In 11. Taxe d'lnscrlptlon d'une mo- 11. Gebühr für die Eintragung
the lndlcations referred to In dlflcatlon des lndlcations vl- einer Änderung der In Re-
Rule 5.1 (a)(II) to (lv) sees a la regle 5.1.a)II) a lv) gel 5.1. a) II) bis lv) bezeich-
neten Angaben
(Rule 21) (regle 21) (Regel 21)
- for a single international de- - pour un seul depöt 125 - für eine einzige internatio-
posit 125 nale Hinterlegung 125
- for each subsequent interna- - pour chacun des depöts in- - für jede folgende internatio-
tional deposit recorded in the ternationaux suivants du nale Hinterlegung desselben
name of the same owner, if meme titulaire, si l'inscription Inhabers, wenn die Eintra-
recording the same change d'une meme modification est gung derselben Änderung zu
is requested at the same time 65 demandee en meme temps 65 gleicher Zeit beantragt wird 65
12. Supply of an extract from the 12. Fournlture d'un extralt du re- 12. Lieferung eines Auszugs aus
International Register relat- glstre International relatlf a dem Internationalen Register
lng to an International de- un dep6t International 125 betreffend eine Internationale
poslt 125 Hinterlegung 125
13. Supply of non-certlfled 13. Fournlture de coples, non 13. Lieferung nicht beglaubigter
coples of the International certlflees conformes, du re- Kopien aus dem Internationa-
Register or ltems In the flle of glstre International ou de len Register oder von Teilen
an International deposlt pleces du dossler d'un depöt der Akte einer Internationa-
International, len Hinterlegung
- for the first five pages 25 - jusqu'a cinq pages 25 - für die ersten fünf Seiten 25
- for each additional page after - par page en sus de la cin- - für jede weitere Seite nach
the fifth if the copies are re- quieme, si les copies sont den ersten fünf Seiten, wenn
quested at the same time demandees en meme temps die Kopien zur gleichen Zeit
and relate to the same appli- et se rapportent a la meme beantragt worden sind und
cation or the same interna- demande ou au meme depöt sich auf dasselbe Gesuch
tional deposit 1 international oder dieselbe internationale
Hinterlegung beziehen
14. Supply of certlfled coples 14. Fournlture de coples, certl- 14. Lieferung von beglaubigten
from the International Regis- flees conformes, du reglstre Kopien aus dem Internationa-
ter or of ltems In the flle of a International ou de pleces du len Register oder von Teilen
deposlt douler d'un dep6t, der Akte einer Hinterlegung
- for the first five pages 40 - jusqu'a cinq pages 40 - für die ersten fünf Seiten 40
- for each additional page after - par page en sus de la cin- - für jede weitere Seite nach
the fifth if the copies are re- quieme, si les copies sont den ersten fünf Seiten, wenn
quested at the same time demandees en meme temps die Kopien zur gleichen Zeit
and relate to the same appli- et se rapportent a la meme beantragt worden sind und
cation or the same interna- demande ou au meme depöt sich auf dasselbe Gesuch
tional deposit 2 international 2 oder dieselbe internationale
Hinterlegung beziehen 2
15. Supply of a photograph of a 15. Fournlture d'une photogra- 15. Lieferung einer Fotografie
deposlted object 50 phle d'un objet depose 50 eines hinterlegten Gegen-
stands 50
16. Supply of Information on the 16. Fournlture d'un renselgne- 16. Erteilung einer Auskunft über
content of the International ment aur le contenu du regl&- den Inhalt des Internationa-
Register or of the flle of an tre International ou du dos- len Registers oder der Akte
International deposlt sler d'un dep6t International, einer Internationalen Hinter-
legung,
(i) in the case of oral informa- i) s'il s'agit d'un renseigne- i) wenn diese mündlich erfolgt
tion ment oral und
- concerning an applica- - pour une demande ou - ein Gesuch oder eine
tion or an international pour un depöt interna- internationale Hinterle-
deposit 25 tional 25 gung betrifft 25
- for any additional appli- - pour taute demande ou - für jedes weitere Gesuch
cation or international tout depöt international oder jede weitere Hinter-
deposit involving the supplementaire concer- legung desselben Anmel-
same depositor or owner nant le meme deposant ders oder Inhabers, wenn
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1992 513
Amounts Montants Betrag in
(Swiss (francs Schweizer
francs) suisses) Franken
and if the same informa- ou titulaire et si le meme zur gleichen Zeit um Er-
tion is requested at the renseignement est de- teilung einer gleichen
same time s mande en meme temps s Auskunft nachgesucht
worden ist s
(ii) in the case of information ii) s'il s'agit d'un renseigne- ii) wenn diese schriftlich erfolgt
given in writing ment donne par ecrit
- in respect of an applica- - pour une demande ou un - im Hinblick auf ein
tion or an international depöt international 70 Gesuch oder eine interna-
deposit 70 tionale Hinterlegung 70
- for any additional appli- - pour toute demande ou - für jedes weitere Gesuch
cation or international tout depöt international oder jede weitere interna-
deposit involving the supplementaire concer- tionale Hinterlegung des-
same depositor or owner nant le meme deposant selben Anmelders oder
and if the same informa- ou titulaire et si le meme Inhabers, wenn zur glei-
tion is requested at the renseignement est de- chen Zeit um Erteilung
same time 10 mande en meme temps 1o einer gleichen Auskunft
nachgesucht worden ist 10
(iii) in the case of information iii) s'il s'agit d'un renseigne- iii) im Falle einer über Tele-
given by telecopier, basic ment donne par telecopieur, kopierer erteilten Auskunft
fee 30 taxe de base 30 Grundgebühr 30
- for communication of an - pour la communication - für Mitteilungen im Format
A5 format document 2 d'un document de format DIN AS 2
AS 2
- for communication of an - pour la communication - für Mitteilungen im Format
A4 format document 4 d'un document de format DIN A4 4
A4 4
- plus actual cost of using - plus les frais effectifs d'u- - zuzüglich der tatsächli-
the telephone network tilisation du reseau tele- chen Kosten für die Be-
phonique nutzung des Fernsprech-
netzes
Bekanntmachung
zu dem Vertrag vom 22. September 1966
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich der Niederlande
über die Regelung der Grenzübergänge der Eisenbahnen
Vom 26. Juni 1992
Gemäß Artikel 2 Abs. 1 und 2 des Vertrags vom
22. September 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und dem Königreich der Niederlande über die Rege-
lung der Grenzübergänge der Eisenbahnen (BGBI. 1968 II
S. 214) haben die für den Eisenbahnverkehr zuständigen
Minister der Vertragsparteien durch Schriftwechsel vom
14. Mai 1992 Einvernehmen über die Aufhebung des
Eisenbahngrenzübergangs Aachen-West - Simpelveld
(Anlage 1 Nr. 12 des Vertrags) erzielt.
Bonn, den 26. Juni 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
514 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit der Türkei
Vom 29. Juni 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die
Regierung der Türkei gerichtete Verbalnote vom 17. Juni 1992 aufgrund der
in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)
vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung
der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Türkei abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum
selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Juni 1992 (BGBI. II S. 499).
Bonn, den 29. Juni 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
1. Gemeinsames Kommunique vom 1. Juni 1974 über die Her- 7. Abkommen vom 16. Juni 1978 zwischen der Regierung der
stellung diplomatischer Beziehungen zwischen der Deut- Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der
schen Demokratischen Republik und der Republik Türkei Republik Türkei über wirtschaftliche, technische, industrielle
und wissenschaftliche Zusammenarbeit
2. Luftverkehrsabkommen vom 17. Januar 1975 zwischen der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der 8. Vereinbarung durch Notenwechsel vom 7. Februar 1980
Regierung der Republik Türkei zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Außenmi-
3. Handelsabkommen vom 11. Juni 1975 zwischen der Regie-
nisterium der Republik Türkei über die Erteilung von Visa für
rung der Deutschen Demokratischen Republik und der
die Mitarbeiter der Missionen beider Staaten
Regierung der Republik Türkei
9. Protokoll vom 13. Mai 1982 der zweiten Tagung der
4. Briefwechsel vom 11. Juni 1975 über Meistbegünstigung
Gemischten Kommission DDR/Türkei zum Abkommen über
5. Briefwechsel vom 11. Juni 1975 zum Außerkrafttreten des die wirtschaftliche, technische, industrielle und wissenschaft-
Handelsabkommens vom 21. Februar 1968 und des Zah- liche Zusammenarbeit vom 16. Juni 1978 und zum Handels-
lungsabkommens vom 28. April 1955 abkommen vom 11. Juni 1975
6. Protokoll vom 11. Juni 1975 zwischen der Regierung der 10. Vereinbarung vom 28. März 1990 zwischen der Regierung
Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung
Republik Türkei über die Abwicklung des Zahlungsabkom- der Republik Türkei über die Errichtung von Generalkonsula-
mens vom 28. April 1955 ten
Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1992 515
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Frankreich
Vom 2. Juli 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Französischen Republik gerichtete Verbalnote vom 25. Juni 1992
aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage
zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Her-
stellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Frankreich abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum
selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
29. Juni 1992 (BGBI. II S. 513).
Bonn, den 2. Juli 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
1. Gemeinsame Erklärung vom 9. Februar 1973 über die Herstellung diplomatischer
Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Französi-
schen Republik
- Protokollvermerk über die künftigen Beziehungen zwischen beiden Staaten
- Briefaustausch zwischen den Vorsitzenden der Delegationen
- Gemeinsames Pressekommunique
2. Abkommen vom 9. Februar 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Französischen Republik über wirtschaftliche,
industrielle und technische Zusammenarbeit
3. Notenwechsel vom 23. März 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Französischen Republik über das Kontingent
des Personals der Botschaft auf dem Territorium des anderen Staates
4. Abkommen vom 22. Mai 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Französischen Republik über den internationa-
len touristischen und kommerziellen Straßenverkehr
5. Fünfjahresvertrag vom 11. Juli 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Französischen Republik über die wirtschaftli-
che Zusammenarbeit nebst zwei Annexen und einem französischen Brief
6. Abkommen vom 31. August 1977 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Französischen Republik über wissenschaftlich-
technische Zusammenarbeit
7. Briefaustausch vom 24. November 1978 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Französischen Republik über das
Kontingent des Personals der Botschaft auf dem Territorium des anderen Staates
8. Abkommen vom 24. April 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schP.n Republik und der Regierung der Französischen Republik über wirtschaftliche,
industrielle und technische Zusammenarbeit
9. Konsularvertrag vom 16. Juni 1980 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Französischen Republik (GBI. 1980 II S. 78, 1981 II S. 109)
516 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt ·Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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beträgt 7%.
10. Abkommen vom 6. Januar 1981 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Französischen Republik über die Entwicklung
der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen beider Staaten auf dritten Märkten
11. Abkommen vom 9. März 1984 über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports
12. Vertrag vom 30. Januar 1987 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Französischen Republik über Rechtshilfe in Zivilsachen (GBI. 198711 S. 41, 198811
s. 93)
13. Abkommen vom 5. Februar 1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Französischen Republik über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet des Veterinärwesens
14. Programm vom 21. Dezember 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Französischen Republik über die Gestaltung
der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit in den Jahren
1990 bis 1994
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Patentübereinkommens
Vom 7. Juli 1992
Das Europäische Patentübereinkommen vom 5. Okto-
ber 1973 (BGBI. 1976 II S. 649, 826) wird nach seinem
Artikel 169 Abs. 2 für
Irland am 1. August 1992
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. November 1991 (BGBI. 1992 II
s. 51).
Bonn, den 7. Juli 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel