486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Verordnung
über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 60
über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung
zweirädriger Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor
hinsichtlich der vom Fahrzeugführer betätigten Bedienteile
und der Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontrolleuchten und Anzeigevorrichtungen
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 60)
Vom 1. Juli 1992
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni Fahrzeugführer betätigten Bedienteile und der Kennzeich-
1965 zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die nung von Bedienteilen, Kontrolleuchten und Anzeigevor-
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung richtungen wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeu- die Anhänge der Regelung werden mit einer amtlichen
gen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmi- deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser Verordnung
gung (BGBI. 1965 II S. 857), der durch Gesetz vom veröffentlicht.*)
20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224) eingefügt
worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr nach
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober
Artikel 1 1990 in Kraft.
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an
1958 angenommene ECE-Regelung Nr. 60 über einheit- dem die in Artikel 1 genannte Regelung für die Bundes-
liche Vorschriften für die Genehmigung zweirädriger Kraft- republik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des Außer-
räder und Fahrräder mit Hilfsmotor hinsichtlich der vom kraftsetzens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 1. Juli 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
") Die Regelung Nr. 60 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblat-
tes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes TeH II wird der Anlageband
auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlages übersandt
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 16. Juli 1992 487
Verordnung
ü~r die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 61
über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nutzfahrzeuge
hinsichtlich der außen vorstehenden Teile vor der Führerhausrückwand
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 61)
Vom 1. Jull 1992
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 196811 S. 1224) eingefügt worden
ist. verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der obersten
Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
ECE-Regelung Nr. 61 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
Nutzfahrzeuge hinsichtlich der außen vorstehenden Teile vor der Führerhaus-
rückwand wird hiermit in Kraft gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge der
Regelung werden mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu
dieser Verordnung veröffentlicht*).
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft. an dem die in Artikel 1
genannte Regelung für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag
des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn. den 1. Juli 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
*) Die Regelung Nr. 61 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben.
Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den
Bezugsbedingungen des Verlages übersandt.
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Heimtieren
Vom 8. Mal 1992
Das Europäische Übereinkommen vom 13. November
1987 zum Schutz von Heimtieren (BGBI. 1991 II S. 402)
wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft treten:
Belgien am 1. Juli 1992
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde abgegebenen Erklärung, wonach Belgien
nach Artikel 21 des Übereinkommens von dem Vorbe-
halt zu Artikel 1OAbs. 1 Buchstabe a Gebrauch macht
Finnland am 1. Juli 1992
nach Maßgabe der bei Hinterlegung der Annahme-
urkunde abgegebenen Erklärung, wonach Finnland
nach Artikel 21 des Übereinkommens von den Vorbe-
halten zu Artikel 6 und Artikel 1O Abs. 1 Buchstabe a
Gebrauch macht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Dezember 1991 (BGBI. 1992 II
s. 12).
Bonn, den 8. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1992 489
Bekanntmachung
der deutsch-saudiarabischen Zusatzvereinbarungen
zur Vereinbarung über die Zusammenarbeit In Forschung, Entwicklung und Demonstration
zur solaren Erzeugung von Wasserstoff und seiner Nutzung (HYSOLAR)
Vom 28. Mal 1992
Die in Bonn am 18. Januar 1990 unterzeichnete Zusatzvereinbarung zur Ver-
einbarung vom 23. Februar 1986 zwischen dem Bundesminister für Forschung
und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und der König Abdulaziz-Stadt
für Wissenschaft und Technologie, Regierungsbehörde des Königreichs Saudi-
Arabien, über die Zusammenarbeit in Forschung, Entwicklung und Demonstration
zur solaren Erzeugung von Wasserstoff und seiner Nutzung (HYSOLAR) ist nach
ihrem Artikel 6
am 1. Januar 1990
in Kraft getreten.
Femer ist die in Riad am 10. Mai 1992 unterzeichnete Zweite Zusatzvereinba-
rung zur Vereinbarung vom 23. Februar 1986 nach ihrem Artikel 4
am 1. Januar 1992
in Kraft getreten.
Beide Zusatzvereinbarungen werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Mai 1992
Der Bundesminister für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Zusatzvereinbarung
zur Vereinbarung vom 23. Februar 1986
zwischen
dem Bundesministerium für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland (,,BMFT")
und
der King Abdulaziz City for Science and Technology
des Königreichs Saudi-Arabien (,,KACST")
über die Zusammenarbeit in Forschung, Entwicklung und Demonstration
zur solaren Erzeugung von Wasserstoff und seiner Nutzung (HYSOLAR)
Supplementary Agreement
to the Agreement of February 23, 1986
between
the King Abdulaziz City for Science and Technology
an Agency of the Government of the Kingdom of Saudi Arabia ("KACST")
and
the Federal Ministry for Research and Technology
of the Federal Republic of Germany ("BMFT")
on the Cooperation in Research, Development and Demonstration
for Solar Hydrogen Production and Utilization (HYSOLAR)
Präambel Preamble
Im Hinblick auf die Vereinbarung vom 23. Februar 1986 zwi- In reference to the agreement dated February 23, 1986
schen dem Bundesministerium für Forschung und Technologie between King Abdulaziz City for Science and Technology
(BMFT) und der King Abdulaziz City for Science and Technology (KACST) and the Federal Ministry for Research and Technology
(KACST) über die Zusammenarbeit in Forschung, Entwicklung (BMFT) on the Cooperation in Research, Development and
und Demonstration zur solaren Erzeugung von Wasserstoff und Demonstration for Solar Hydrogen Production and Utilization
seiner Nutzung (HYSOLAR) bringen die Vertragsparteien hiermit (HYSOLAR), the Parties hereby express their satisfaction on the
ihre Befriedigung über den bisherigen Fortschritt des HYSOLAR- progress made by the HYSOLAR Project so far. However, in order
Projekts zum Ausdruck. zur Erreichung aller Zielsetzungen wird to achieve all the set goals an extension of the duration of the
jedoch eine Verlängerung der Vereinbarung um zwei Jahre für agreement by 2 years is considered necessary.
erforderlich gehalten.
Die Vertragsparteien kommen wie folgt überein: The Parties agree as follows:
Artikel 1 Article 1
Um die Projektaufgaben abschließen zu können, wird die Ver- The duration of the agreement of February 23rd 1986 will be
einbarung vom 23. Februar 1986 um einen Zeitraum von zwei extended for two years, herein after referred to as "Phase 1 B" in
Jahren (im folgenden als „Phase 1 B" bezetehnet) verlängert. order to complete the tasks.
Im Falle widersprüchlicher Bestimmungen gelten die Bestimmun- In case of conflicting provisions the provisions of this supplemen-
gen dieser Zusatzvereinbarung. tary agreement shall prevail.
Die überarbeitete Beschreibung des HYSOLAR-Programms The revised HYSOLAR Program Description (Phase 1 B) is
(Phase 1 B) ist als Anlage*) beigefügt. attached as Annex*).
Artikel 2 Article 2
Die Gesamtkosten der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten The total cost for the ccnduct of research and development
im Rahmen dieser Zusatzvereinbarung dürfen den von den Ver- under this supplementary agreement shall not exceed the amount
tragsparteien zu gleichen Teilen zu finanzierenden Betrag von DM of DM 16 millions, to be contributed by the Parties on an equal
16 Millionen nicht überschreiten. Der saudiarabische Anteil wird basis. The Saudi Arabian share shall be provided by KACST,
von KACST, der deutsche Kostenbeitrag zu gleichen Teilen vom while the German share shall be bome in equal parts by BMFT
BMFT und von MWK getragen. Die Kosten jeder Vertragspartei and MWK. The expenses of each Party shall not exceed its 50 %
dürfen ihren 50%igen Anteil nicht übersteigen. share.
•) Anlage hier nicht veröffentlicht
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1992 491
Im übrigen werden die finanziellen Beiträge der Vertragsparteien Further, the financial contribution of the Parties shall be balanced
am Ende der Phase 1 B dadurch ausgeglichen, daß diejenige at the end of Phase 1 B by reimbursing the Party whose expenses
Vertragspartei, deren Ausgaben höher lagen als die der anderen have exceeded the other Party's expenses.
Vertragspartei, eine entsprechende Erstattung erhält.
Die näheren Einzelheiten sind in der Anlage*) zu dieser Zusatz- Details are laid down in the Annex*) to this supplementary agree-
vereinbarung festgelegt. ment.
Artikel 3 Article 3
Um die Gesamtkoordinierung im Rahmen des HYSOLAR-Pro- With a view to enhancing the overall coordination within the
gramms zu verstärken, werden die Vertragsparteien sich um HYSOLAR program, the Parties will seek frequent communica-
regelmäßigen direkten Kontakt bemühen. Sitzungen werden ein- tion. Meetings shall be held upon request of either party. Ex-
berufen, wenn eine der beiden Vertragsparteien dies wünscht. Die penses arising from the meetings shall be expenses connected
Kosten solcher Sitzungen gelten als Ausgaben im ZUsammen- with the supervision of the implementation of the Program.
hang mit der Aufsicht über die Programmdurchführung.
Artikel 4 Article 4
Die Vertragsparteien planen, ihre Zusammenarbeit auf dem The Parties envisage to extend their cooperation in the field of
Gebiet der Wasserstoffenergie über die Phase 1 B hinaus fortzu- hydrogen energy beyond the Phase 1 B. For this purpose, defini-
setzen. Zu diesem Zweck werden die Ziele der weiteren Zusam- tion of objectives of further cooperation in the same field shall be
menarbeit auf diesem Gebiet gemeinsam bestimmt. Spätestens jointly undertaken. At least six months before the expiration of the
sechs Monate vor dem Außerkrafttreten dieser Zusatzverein- present supplementary agreement the Program Directors shall
barung legen die Programmdirektoren dem Saudiarabisch-Deut- undertake to jointly present an elaborate project proposal to
schen Gemeinsamen Ausschuß für Zusammenarbeit in Wissen- the Saudi Arabian-German Joint Committee for Cooperation in
schaft und Technologie gemeinsam einen ausführlichen Projekt- Science and Technology.
vorschlag vor.
Artikel 5 Article 5
Diese Zusatzvereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofem This supplementary agreement shall also appty to land Berlin,
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber provided that the Govemment of the Federal Republic of Germany
der Regierung des Königreichs Saud'1-Arabien innerhalb von drei has not made a contrary declaration to the Govemment of the
Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Kingdom of Saudi Arabia within three months from the date of
Erklärung abgibt. entry into force of this agreement.
Artikel 6 Article 6
Sofem 114Cht anders beschlossen, tritt diese Zusatzvereinba- This supplementary agreement shall take effect on January 1st,
rung am 1. Januar 1990 in Kraft und endet am 31. Dezember 1990 and shall expire on December 31st, 1991 unless otherwise
1991. decided.
Geschehen in zwei Urschriften, jede in arabischer, deutscher Done in two Originals, each in the Arabic, German und English
und englischer Sprache, die gleichermaßen verbindltch sind. Bei languages, which are equally authentic. In case of divergence
Unterschieden zwischen dem deutschen und dem arabischen between the Arabic and the German text, the English version shall
Wortlaut ist die englische Fassung maßgebend. prevail.
Für BMFT
For BMFT
Dr. Josef Rembser
Für KACST
For KACST
Dr. Abdullah AI-Kadhi
") Anlage hier nicht veröffentlicht
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Zweite Zusatzvereinbarung
zur Vereinbarung vom 23. Februar 1986 - Phase II -
zwischen
dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland (BMFT)
und
der König Abdulaziz-Stadt für Wissenschaft und Technologie
Regierungsbehörde des Königreichs Saudi-Arabien (KACST)
über die Zusammenarbeit in Forschung, Entwicklung und Demonstration
zur solaren Erzeugung von Wasserstoff und seiner Nutzung (HYSOLAR)
Second Supplementary Agreement
to the Agreement of February 23, 1986 - Phase 11 -
between
King Abdulaziz City for Science and Technology
an Agency of the Government of the Kingdom of Saudi Arabia (KACST)
and
the Federal Ministry for Research and Technology
of the Federal Republic of Germany (BMFT) ·
on Cooperation in Research, Development and Demonstration
for Solar Hydrogen Production and Utilization (HYSOLAR)
Der Bundesminister für Forschung und Technologie The Federal Ministry for Research and Technology
der Bundesrepublik Deutschland (BMFT) of the Federal Republic of Germany (BMFT)
and
und
King Abdulaziz City for Science and Technology,
die König Abdulaziz-Stadt für Wissenschaft und Technologie, an Agency of the Govemment of the Kingdom of Saudi Arabia
Regierungsbehörde des Königreichs Saudi-Arabien (KACST) (KACST),
- im folgenden als „die Parteien" bezeichnet - hereinafter referred to as "the Parties"
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 23. Februar 1986 With reference to the Agreement of February 23, 1986 between
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Techno- King Abdulaziz City for Science and Technology (KACST), an
logie der Bundesrepublik Deutschland (BMFT) und der Kooig Agency of the Govemment of the Kingdom of Saudi-Arabia and
Abdulaziz-Stadt für Wissenschaft und Technologie (KACST), the Federal Ministry for Research and Technology of the Federal
Regierungsbehörde des Königreichs Saudi-Arabien, über die Republic of Germany (BMFT), on Cooperation in Research,
Zusammenarbeit in Forschung, Entwicklung und Demonstration Development and Demonstration for Solar Hydrogen Production
zur solaren Erzeugung von Wasserstoff und seiner Nutzung and Utilization (HYSOLAR), and to the Supplementary Agreement
(HYSOLAR) sowie die Zusatzvereinbarung vom 18. Januar 1990, of January 18, 1990,
im Hinblick auf die von beiden Parteien zum Ausdruck noting the satisfaction expressed by both Parties on the prog-
gebrachte Befriedigung über den bisher erreichten Fortschritt des ress of the HYSOLAR Program so far,
HYSOLAR-Programms,
in dem Wunsch, die im Rahmen der Zusammenarbeit gesetzten desiring to realize the goals set within the cooperation
Ziele zu verwirklichen, framework,
in der gemeinsamen Absicht, die Durchführung der zweiten intending jointly to initiate the implementation of the second
Phase des HYSOLAR-Programms aufzunehmen und die im Rah- phase of the HYSOLAR Program and to conclude the measures
men des Programms vereinbarten Maßnahmen abzuschließen - agreed under the Program,
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
( 1) Die Geltungsdauer der Vereinbarung vom 23. Februar 1986, ( 1) The duration of the agreement of February 23, 1986, as
verlängert durch die Zusatzvereinbarung vom 18. Januar 1990, extended by the supplementary agreement of January 18, 1990,
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1992 493
wird um weitere vier Jahre bis zum 31. Dezember 1995 verlän- will be extended for another four years until December 31, 1995.
gert. Mit Rücksicht auf Artikel 2 Absatz 2 behalten sich die Taking account of Article 2 paragraph 2 below the Parties reserve
Parteien eine einvernehmliche Änderung der Gehungsdauer vor. the option to modify the duration of the agreernent by mutual
Zwischen den Parteien besteht Einvemehmf:!n, diese Verlänge- consent. The Parties agree that this extension, hereinafter refer-
rung der Gehungsdauer, im folgenden als "Phase 11" bezeichnet, red to as "Phase II", shall at the same time be regarded as the
zugleich als Abschluß der ersten Phase der Zusammenarbeit zu conclusion of the first phase of cooperation.
betrachten.
(2) Sollten die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen Be- (2) In the event that the agreements referred to in paragraph 1
stimmungen enthalten, die im Widerspruch zu dieser ZUsatz- above contain provisions which conflict with those of this sup-
vereinbarung stehen, gelten die Bestimmungen dieser ZUsatz- plementary agreement, the provisions of the supplementary
vereinbarung. agreement shall prevail.
Artikel 2 Article 2
(1) Die Parteien kommen überein, daß zu Beginn der Phase II (1) The Parties agree that, at the beginning of Phase II, comple-
der Fertigstellung und der Erprobung der HYS-350-Anlage beson- tion and testing of the HYS-350-facility task shall be given special
dere Bedeutung zugemessen wird. Die Parteien erwarten, daß attention. The Parties expect this task tobe concluded by the end
dieses Vorhaben bis Ende 1993 abgeschlossen wird. of 1993.
(2) Die Parteien werden 1993 eine gemeinsame Evaluation und (2) The Parties will conduct a joint evaluation and assessment
Bewertung des Programmstands durchführen. of the status of the program in 1993.
(3) Die Programmbeschreibung von Phase II ist dieser Zusatz- (3) The program description of Phase II is attached *) to this
vereinbarung als Anhang*) beigefügt. supplementary agreement.
Artikel 3 Article 3
( 1) Die Gesamtkosten zur Durchführung von Forschung und ( 1) The total cost for the conduct of research and development
Entwicklung im Rahmen dieser Zusatzvereinbarung dürfen under this supplementary agreement shall not exceed the amount
28 Mio. DM (achtundzwanzig Millionen Deutsche Mark), die von of DM 28 million (Twenty Eight Million Deutsche Mark), to be
den Parteien zu gleichen Teilen aufgebracht werden, nicht über- contributed by the Parties in equal shares.
schreiten.
(2) Der saudi-arabische Anteil wird von der KACST bereit- (2) The Saudi Arabian share shall be provided by KACST. The
gestellt. Den deutschen Anteil erbringen der BMFT und das German share shall be bome in equal parts by BMFT and the
Ministerium für Wissenschaft und Kunst des Landes Baden-Würt- Ministry for Science and Art of Land Baden-Wuerttemberg
temberg (MWK) zu gleichen Teilen. Die Aufwendungen einer (MWK). The expenses to be bome by each Party shall not exceed
Partei dürfen ihren jeweiligen Beitrag nicht überschreiten. the respective contributions.
(3) Artikel 2 Satz 4 der Zusatzvereinbarung vom 18. Januar (3) Sentence 4 of Article 2 of the supplementary agreement
1990 (Erstattungen) findet in Phase II keine Anwendung. of January 18, 1990 (Reimbursements) shall not apply during
Phase II.
Artikel 4 Article 4
Diese Zusatzvereinbarung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1992 This Supplementary Agreement shall enter into force retro-
in Kraft. actively on January 1, 1992.
Geschehen zu Riad am 10. Mai 1992 in zwei Urschriften, jede in Done at Riyadh on May 1o, 1992 in two originals, each in the
deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wort- German, Arabic and English languages, with all three texts being
laut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut- equally authentic. In case of divergent interpretations of the Arabic
schen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut and the German texts, the English text shall prevail.
maßgebend.
Für den Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Ministry for Research and Technology
of the Federal Republic of Germany
Reinhard Loosch
Für die König Abdulaziz-Stadt für Wissenschaft und Technologie,
Regierungsbehörde des Königreichs Saudi-Arabien
For King Abdulaziz City for Science and Technology,
an Agency of the Govemment of the Kingdom of Saudi Arabia
Dr. Abdullah AI-Kadhi
•) Anlage hier nicht veröffentlicht
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-rumänischen Vereinbarung
über die Beschiftlgung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung Ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)
Vom 10. Juni 1992
Die in Bukarest am 12. Mai 1992 unterzeichnete Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Rumänien Ober die
Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer
beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeit-
nehmer-Vereinbarung) ist nach ihrem Artikel 9 Abs. 1
am 12. Mai 1992
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Juni 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Rumänien
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) auf rumänischer Seite:
und das Ministerium für Arbeit und Sozjalschutz.
die Regierung von Rumänien
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
Artikel 1 (1) Gastarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Deutsche und a) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben,
Rumlnen mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Vereinbarung, b) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse
die eine Beschäftigung als Gastarbeitnehmer ausüben wollen. eine vorübergehende Beschäftigung ausüben und
(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieser Verein- c) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht
barung sind: Alter als 35 Jahre alt sind.
a) auf deutscher Seite: (2) Die Beschlftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der
die Bundesanstalt für Arbeit (Zentralstelle für Arbeitsvermitt- Regel ein Jahr, sie kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten
lung in Frankfurt/Main); vertlngert werden.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1992 495
(3) Sofern ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird, Artikel 6
bemüht sich die zuständige Stelle der gastgebenden Vertragspar-
(1) Gastarbeitnehmer, die nach dieser Vereinbarung zugelas-
tei darum, den Gastarbeitnehmer in ein anderes, gleichwertiges
sen werden wollen, können an die für die Durchführung dieser
Arbeitsverhältnis zu vermitteln.
Vereinbarung zuständige Stelle ihrer Seite ein Vermittlungsge-
such richten. Die zuständige Stelle leitet das Gesuch an die
zuständige Stelle der anderen Vertragspartei weiter.
Artikel 3
(2) D,e zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördern den
( 1) Den Gastarbeitnehmem werden die erforderlichen Geneh- Austausch und bemühen sich, eine geeignete Beschäftigung für
migungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften über die Gastarbeitnehmer zu finden; sie teilen die Ergebnisse ihrer
die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern erteilt, die es Bemühungen der zuständigen Stelle der jeweils anderen Ver-
ihnen ermöglichen, für die Dauer ihrer Beschäftigung in dem tragspartei mit.
Gastland zu leben und zu arbeiten.
Artikel 7
(2) Das für die Einreise erforderliche Visum ist von den Gast-
arbeitnehmern vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsver- Die Arbeitsvermittlung ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen
tretung des Gastlands zu beantragen. finden hinsichtlich der Kosten und der Entrichtung von Gebühren
die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei Anwendung.
(3) Die für die Beschäftigung erforderliche Genehmigung wird
unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts Artikel 8
erteilt.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes-
republik Deutschland und der Minister für Arbeit und Sozialschutz
Artikel 4 von Rumänien arbeiten im Rahmen dieser Vereinbarung eng
Die Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen richten zusammen. Bei Bedarf wird auf Antrag einer Vertragspartei eine
sich nach den Tarifverträgen und den arbeitsrechtlichen sowie gemischte deutsch-rumänische Arbeitsgruppe gebildet, um Fra-
den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gast- gen zu erörtern, die mit der Durchführung dieser Vereinbarung
lands. zusammenhängen.
Artikel 9
Artikel 5
(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zugelas-
(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in
Kraft.
sen werden kann, wird auf jährlich 500 festgelegt.
(2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren. Sfe
(2) Eine Änderung dieser Höchstzahl kann zwischen den Ver- verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht von
tragsparteien durch Notenwechsel vereinbart werden. einer der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ende
(3) Sofern die Höchstzahl nicht erreicht wird, werden die nicht in eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt wird.
Anspruch genommenen Plätze nicht auf das folgende Jahr über- (3) Die aufgrund dieser Vereinbarung bereits erteilten Geneh-
tragen. Eine Verlängerung der Dauer des Beschäftigungsverhält- migungen bleiben für den gewAhrten Zeitraum von einer Kündi-
nisses nach Artikel 2 gilt nicht als Neuzulassung. gung unberührt.
Geschehen zu Bukarest am 12. Mai 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Terfloth
Für die Regierung von Rumänien
Constantin Alecu
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit dritten Staaten
über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen
Vom 11. Juni 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach den aufgrund der in
Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)
vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die nachstehend angegebenen
völkerrechtlichen Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit
dritten Staaten über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der Herstel-
lung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind:
1. Vereinbarung vom 14. April 1971 mit der Republik Äquatorialguinea über die
Herstellung diplomatischer Beziehungen
2. Notenwechsel vom 4. April 1974 mit der Republik Gabun ijetzt "Gabunische
Republik") über die Herstellung diplomatischer Beziehungen
3. Vereinbarung vom 15. Januar 1973 mit der Republik Gambia über die Auf-
nahme diplomatischer Beziehungen
4. Vereinbarung vom 22. August 1973 mit der Republik Senegal über die
Aufnahme diplomatischer Beziehungen
Die Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. April 1992 (BGBI. II S. 383).
Bonn, den 11. Juni 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts In Paris
Vom 12. Juni 1992
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar
1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-
amts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBI. 1974 II S. 676)
ist nach seinem Artikel 6 für die
Volksrepublik China am 18. Februar 1992
und ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Estland am 13. Januar 1992
Kroatien am 13. Januar 1992
Slowenien am 30. Dezember 1991
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. April 1991 (BGBI. II S. 728).
Bonn, den 12. Juni 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit dritten Staaten
über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen
Vom 11. Juni 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach den aufgrund der in
Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)
vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die nachstehend angegebenen
völkerrechtlichen Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit
dritten Staaten über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der Herstel-
lung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind:
1. Vereinbarung vom 14. April 1971 mit der Republik Äquatorialguinea über die
Herstellung diplomatischer Beziehungen
2. Notenwechsel vom 4. April 1974 mit der Republik Gabun ijetzt "Gabunische
Republik") über die Herstellung diplomatischer Beziehungen
3. Vereinbarung vom 15. Januar 1973 mit der Republik Gambia über die Auf-
nahme diplomatischer Beziehungen
4. Vereinbarung vom 22. August 1973 mit der Republik Senegal über die
Aufnahme diplomatischer Beziehungen
Die Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. April 1992 (BGBI. II S. 383).
Bonn, den 11. Juni 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts In Paris
Vom 12. Juni 1992
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar
1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-
amts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBI. 1974 II S. 676)
ist nach seinem Artikel 6 für die
Volksrepublik China am 18. Februar 1992
und ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Estland am 13. Januar 1992
Kroatien am 13. Januar 1992
Slowenien am 30. Dezember 1991
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. April 1991 (BGBI. II S. 728).
Bonn, den 12. Juni 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1992 489
Bekanntmachung
der deutsch-saudiarabischen Zusatzvereinbarungen
zur Vereinbarung über die Zusammenarbeit In Forschung, Entwicklung und Demonstration
zur solaren Erzeugung von Wasserstoff und seiner Nutzung (HYSOLAR)
Vom 28. Mal 1992
Die in Bonn am 18. Januar 1990 unterzeichnete Zusatzvereinbarung zur Ver-
einbarung vom 23. Februar 1986 zwischen dem Bundesminister für Forschung
und Technologie der Bundesrepublik Deutschland und der König Abdulaziz-Stadt
für Wissenschaft und Technologie, Regierungsbehörde des Königreichs Saudi-
Arabien, über die Zusammenarbeit in Forschung, Entwicklung und Demonstration
zur solaren Erzeugung von Wasserstoff und seiner Nutzung (HYSOLAR) ist nach
ihrem Artikel 6
am 1. Januar 1990
in Kraft getreten.
Femer ist die in Riad am 10. Mai 1992 unterzeichnete Zweite Zusatzvereinba-
rung zur Vereinbarung vom 23. Februar 1986 nach ihrem Artikel 4
am 1. Januar 1992
in Kraft getreten.
Beide Zusatzvereinbarungen werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Mai 1992
Der Bundesminister für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Zusatzvereinbarung
zur Vereinbarung vom 23. Februar 1986
zwischen
dem Bundesministerium für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland (,,BMFT")
und
der King Abdulaziz City for Science and Technology
des Königreichs Saudi-Arabien (,,KACST")
über die Zusammenarbeit in Forschung, Entwicklung und Demonstration
zur solaren Erzeugung von Wasserstoff und seiner Nutzung (HYSOLAR)
Supplementary Agreement
to the Agreement of February 23, 1986
between
the King Abdulaziz City for Science and Technology
an Agency of the Government of the Kingdom of Saudi Arabia ("KACST")
and
the Federal Ministry for Research and Technology
of the Federal Republic of Germany ("BMFT")
on the Cooperation in Research, Development and Demonstration
for Solar Hydrogen Production and Utilization (HYSOLAR)
Präambel Preamble
Im Hinblick auf die Vereinbarung vom 23. Februar 1986 zwi- In reference to the agreement dated February 23, 1986
schen dem Bundesministerium für Forschung und Technologie between King Abdulaziz City for Science and Technology
(BMFT) und der King Abdulaziz City for Science and Technology (KACST) and the Federal Ministry for Research and Technology
(KACST) über die Zusammenarbeit in Forschung, Entwicklung (BMFT) on the Cooperation in Research, Development and
und Demonstration zur solaren Erzeugung von Wasserstoff und Demonstration for Solar Hydrogen Production and Utilization
seiner Nutzung (HYSOLAR) bringen die Vertragsparteien hiermit (HYSOLAR), the Parties hereby express their satisfaction on the
ihre Befriedigung über den bisherigen Fortschritt des HYSOLAR- progress made by the HYSOLAR Project so far. However, in order
Projekts zum Ausdruck. zur Erreichung aller Zielsetzungen wird to achieve all the set goals an extension of the duration of the
jedoch eine Verlängerung der Vereinbarung um zwei Jahre für agreement by 2 years is considered necessary.
erforderlich gehalten.
Die Vertragsparteien kommen wie folgt überein: The Parties agree as follows:
Artikel 1 Article 1
Um die Projektaufgaben abschließen zu können, wird die Ver- The duration of the agreement of February 23rd 1986 will be
einbarung vom 23. Februar 1986 um einen Zeitraum von zwei extended for two years, herein after referred to as "Phase 1 B" in
Jahren (im folgenden als „Phase 1 B" bezetehnet) verlängert. order to complete the tasks.
Im Falle widersprüchlicher Bestimmungen gelten die Bestimmun- In case of conflicting provisions the provisions of this supplemen-
gen dieser Zusatzvereinbarung. tary agreement shall prevail.
Die überarbeitete Beschreibung des HYSOLAR-Programms The revised HYSOLAR Program Description (Phase 1 B) is
(Phase 1 B) ist als Anlage*) beigefügt. attached as Annex*).
Artikel 2 Article 2
Die Gesamtkosten der Forschungs- und Entwicklungsarbeiten The total cost for the ccnduct of research and development
im Rahmen dieser Zusatzvereinbarung dürfen den von den Ver- under this supplementary agreement shall not exceed the amount
tragsparteien zu gleichen Teilen zu finanzierenden Betrag von DM of DM 16 millions, to be contributed by the Parties on an equal
16 Millionen nicht überschreiten. Der saudiarabische Anteil wird basis. The Saudi Arabian share shall be provided by KACST,
von KACST, der deutsche Kostenbeitrag zu gleichen Teilen vom while the German share shall be bome in equal parts by BMFT
BMFT und von MWK getragen. Die Kosten jeder Vertragspartei and MWK. The expenses of each Party shall not exceed its 50 %
dürfen ihren 50%igen Anteil nicht übersteigen. share.
•) Anlage hier nicht veröffentlicht
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1992 491
Im übrigen werden die finanziellen Beiträge der Vertragsparteien Further, the financial contribution of the Parties shall be balanced
am Ende der Phase 1 B dadurch ausgeglichen, daß diejenige at the end of Phase 1 B by reimbursing the Party whose expenses
Vertragspartei, deren Ausgaben höher lagen als die der anderen have exceeded the other Party's expenses.
Vertragspartei, eine entsprechende Erstattung erhält.
Die näheren Einzelheiten sind in der Anlage*) zu dieser Zusatz- Details are laid down in the Annex*) to this supplementary agree-
vereinbarung festgelegt. ment.
Artikel 3 Article 3
Um die Gesamtkoordinierung im Rahmen des HYSOLAR-Pro- With a view to enhancing the overall coordination within the
gramms zu verstärken, werden die Vertragsparteien sich um HYSOLAR program, the Parties will seek frequent communica-
regelmäßigen direkten Kontakt bemühen. Sitzungen werden ein- tion. Meetings shall be held upon request of either party. Ex-
berufen, wenn eine der beiden Vertragsparteien dies wünscht. Die penses arising from the meetings shall be expenses connected
Kosten solcher Sitzungen gelten als Ausgaben im ZUsammen- with the supervision of the implementation of the Program.
hang mit der Aufsicht über die Programmdurchführung.
Artikel 4 Article 4
Die Vertragsparteien planen, ihre Zusammenarbeit auf dem The Parties envisage to extend their cooperation in the field of
Gebiet der Wasserstoffenergie über die Phase 1 B hinaus fortzu- hydrogen energy beyond the Phase 1 B. For this purpose, defini-
setzen. Zu diesem Zweck werden die Ziele der weiteren Zusam- tion of objectives of further cooperation in the same field shall be
menarbeit auf diesem Gebiet gemeinsam bestimmt. Spätestens jointly undertaken. At least six months before the expiration of the
sechs Monate vor dem Außerkrafttreten dieser Zusatzverein- present supplementary agreement the Program Directors shall
barung legen die Programmdirektoren dem Saudiarabisch-Deut- undertake to jointly present an elaborate project proposal to
schen Gemeinsamen Ausschuß für Zusammenarbeit in Wissen- the Saudi Arabian-German Joint Committee for Cooperation in
schaft und Technologie gemeinsam einen ausführlichen Projekt- Science and Technology.
vorschlag vor.
Artikel 5 Article 5
Diese Zusatzvereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofem This supplementary agreement shall also appty to land Berlin,
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber provided that the Govemment of the Federal Republic of Germany
der Regierung des Königreichs Saud'1-Arabien innerhalb von drei has not made a contrary declaration to the Govemment of the
Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegenteilige Kingdom of Saudi Arabia within three months from the date of
Erklärung abgibt. entry into force of this agreement.
Artikel 6 Article 6
Sofem 114Cht anders beschlossen, tritt diese Zusatzvereinba- This supplementary agreement shall take effect on January 1st,
rung am 1. Januar 1990 in Kraft und endet am 31. Dezember 1990 and shall expire on December 31st, 1991 unless otherwise
1991. decided.
Geschehen in zwei Urschriften, jede in arabischer, deutscher Done in two Originals, each in the Arabic, German und English
und englischer Sprache, die gleichermaßen verbindltch sind. Bei languages, which are equally authentic. In case of divergence
Unterschieden zwischen dem deutschen und dem arabischen between the Arabic and the German text, the English version shall
Wortlaut ist die englische Fassung maßgebend. prevail.
Für BMFT
For BMFT
Dr. Josef Rembser
Für KACST
For KACST
Dr. Abdullah AI-Kadhi
") Anlage hier nicht veröffentlicht
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Zweite Zusatzvereinbarung
zur Vereinbarung vom 23. Februar 1986 - Phase II -
zwischen
dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland (BMFT)
und
der König Abdulaziz-Stadt für Wissenschaft und Technologie
Regierungsbehörde des Königreichs Saudi-Arabien (KACST)
über die Zusammenarbeit in Forschung, Entwicklung und Demonstration
zur solaren Erzeugung von Wasserstoff und seiner Nutzung (HYSOLAR)
Second Supplementary Agreement
to the Agreement of February 23, 1986 - Phase 11 -
between
King Abdulaziz City for Science and Technology
an Agency of the Government of the Kingdom of Saudi Arabia (KACST)
and
the Federal Ministry for Research and Technology
of the Federal Republic of Germany (BMFT) ·
on Cooperation in Research, Development and Demonstration
for Solar Hydrogen Production and Utilization (HYSOLAR)
Der Bundesminister für Forschung und Technologie The Federal Ministry for Research and Technology
der Bundesrepublik Deutschland (BMFT) of the Federal Republic of Germany (BMFT)
and
und
King Abdulaziz City for Science and Technology,
die König Abdulaziz-Stadt für Wissenschaft und Technologie, an Agency of the Govemment of the Kingdom of Saudi Arabia
Regierungsbehörde des Königreichs Saudi-Arabien (KACST) (KACST),
- im folgenden als „die Parteien" bezeichnet - hereinafter referred to as "the Parties"
unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 23. Februar 1986 With reference to the Agreement of February 23, 1986 between
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Techno- King Abdulaziz City for Science and Technology (KACST), an
logie der Bundesrepublik Deutschland (BMFT) und der Kooig Agency of the Govemment of the Kingdom of Saudi-Arabia and
Abdulaziz-Stadt für Wissenschaft und Technologie (KACST), the Federal Ministry for Research and Technology of the Federal
Regierungsbehörde des Königreichs Saudi-Arabien, über die Republic of Germany (BMFT), on Cooperation in Research,
Zusammenarbeit in Forschung, Entwicklung und Demonstration Development and Demonstration for Solar Hydrogen Production
zur solaren Erzeugung von Wasserstoff und seiner Nutzung and Utilization (HYSOLAR), and to the Supplementary Agreement
(HYSOLAR) sowie die Zusatzvereinbarung vom 18. Januar 1990, of January 18, 1990,
im Hinblick auf die von beiden Parteien zum Ausdruck noting the satisfaction expressed by both Parties on the prog-
gebrachte Befriedigung über den bisher erreichten Fortschritt des ress of the HYSOLAR Program so far,
HYSOLAR-Programms,
in dem Wunsch, die im Rahmen der Zusammenarbeit gesetzten desiring to realize the goals set within the cooperation
Ziele zu verwirklichen, framework,
in der gemeinsamen Absicht, die Durchführung der zweiten intending jointly to initiate the implementation of the second
Phase des HYSOLAR-Programms aufzunehmen und die im Rah- phase of the HYSOLAR Program and to conclude the measures
men des Programms vereinbarten Maßnahmen abzuschließen - agreed under the Program,
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
( 1) Die Geltungsdauer der Vereinbarung vom 23. Februar 1986, ( 1) The duration of the agreement of February 23, 1986, as
verlängert durch die Zusatzvereinbarung vom 18. Januar 1990, extended by the supplementary agreement of January 18, 1990,
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1992 493
wird um weitere vier Jahre bis zum 31. Dezember 1995 verlän- will be extended for another four years until December 31, 1995.
gert. Mit Rücksicht auf Artikel 2 Absatz 2 behalten sich die Taking account of Article 2 paragraph 2 below the Parties reserve
Parteien eine einvernehmliche Änderung der Gehungsdauer vor. the option to modify the duration of the agreernent by mutual
Zwischen den Parteien besteht Einvemehmf:!n, diese Verlänge- consent. The Parties agree that this extension, hereinafter refer-
rung der Gehungsdauer, im folgenden als "Phase 11" bezeichnet, red to as "Phase II", shall at the same time be regarded as the
zugleich als Abschluß der ersten Phase der Zusammenarbeit zu conclusion of the first phase of cooperation.
betrachten.
(2) Sollten die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen Be- (2) In the event that the agreements referred to in paragraph 1
stimmungen enthalten, die im Widerspruch zu dieser ZUsatz- above contain provisions which conflict with those of this sup-
vereinbarung stehen, gelten die Bestimmungen dieser ZUsatz- plementary agreement, the provisions of the supplementary
vereinbarung. agreement shall prevail.
Artikel 2 Article 2
(1) Die Parteien kommen überein, daß zu Beginn der Phase II (1) The Parties agree that, at the beginning of Phase II, comple-
der Fertigstellung und der Erprobung der HYS-350-Anlage beson- tion and testing of the HYS-350-facility task shall be given special
dere Bedeutung zugemessen wird. Die Parteien erwarten, daß attention. The Parties expect this task tobe concluded by the end
dieses Vorhaben bis Ende 1993 abgeschlossen wird. of 1993.
(2) Die Parteien werden 1993 eine gemeinsame Evaluation und (2) The Parties will conduct a joint evaluation and assessment
Bewertung des Programmstands durchführen. of the status of the program in 1993.
(3) Die Programmbeschreibung von Phase II ist dieser Zusatz- (3) The program description of Phase II is attached *) to this
vereinbarung als Anhang*) beigefügt. supplementary agreement.
Artikel 3 Article 3
( 1) Die Gesamtkosten zur Durchführung von Forschung und ( 1) The total cost for the conduct of research and development
Entwicklung im Rahmen dieser Zusatzvereinbarung dürfen under this supplementary agreement shall not exceed the amount
28 Mio. DM (achtundzwanzig Millionen Deutsche Mark), die von of DM 28 million (Twenty Eight Million Deutsche Mark), to be
den Parteien zu gleichen Teilen aufgebracht werden, nicht über- contributed by the Parties in equal shares.
schreiten.
(2) Der saudi-arabische Anteil wird von der KACST bereit- (2) The Saudi Arabian share shall be provided by KACST. The
gestellt. Den deutschen Anteil erbringen der BMFT und das German share shall be bome in equal parts by BMFT and the
Ministerium für Wissenschaft und Kunst des Landes Baden-Würt- Ministry for Science and Art of Land Baden-Wuerttemberg
temberg (MWK) zu gleichen Teilen. Die Aufwendungen einer (MWK). The expenses to be bome by each Party shall not exceed
Partei dürfen ihren jeweiligen Beitrag nicht überschreiten. the respective contributions.
(3) Artikel 2 Satz 4 der Zusatzvereinbarung vom 18. Januar (3) Sentence 4 of Article 2 of the supplementary agreement
1990 (Erstattungen) findet in Phase II keine Anwendung. of January 18, 1990 (Reimbursements) shall not apply during
Phase II.
Artikel 4 Article 4
Diese Zusatzvereinbarung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1992 This Supplementary Agreement shall enter into force retro-
in Kraft. actively on January 1, 1992.
Geschehen zu Riad am 10. Mai 1992 in zwei Urschriften, jede in Done at Riyadh on May 1o, 1992 in two originals, each in the
deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wort- German, Arabic and English languages, with all three texts being
laut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut- equally authentic. In case of divergent interpretations of the Arabic
schen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut and the German texts, the English text shall prevail.
maßgebend.
Für den Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Ministry for Research and Technology
of the Federal Republic of Germany
Reinhard Loosch
Für die König Abdulaziz-Stadt für Wissenschaft und Technologie,
Regierungsbehörde des Königreichs Saudi-Arabien
For King Abdulaziz City for Science and Technology,
an Agency of the Govemment of the Kingdom of Saudi Arabia
Dr. Abdullah AI-Kadhi
•) Anlage hier nicht veröffentlicht
494 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-rumänischen Vereinbarung
über die Beschiftlgung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung Ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)
Vom 10. Juni 1992
Die in Bukarest am 12. Mai 1992 unterzeichnete Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Rumänien Ober die
Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer
beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeit-
nehmer-Vereinbarung) ist nach ihrem Artikel 9 Abs. 1
am 12. Mai 1992
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Juni 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Rumänien
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) auf rumänischer Seite:
und das Ministerium für Arbeit und Sozjalschutz.
die Regierung von Rumänien
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
Artikel 1 (1) Gastarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Deutsche und a) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben,
Rumlnen mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Vereinbarung, b) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse
die eine Beschäftigung als Gastarbeitnehmer ausüben wollen. eine vorübergehende Beschäftigung ausüben und
(2) Die zuständigen Stellen für die Durchführung dieser Verein- c) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht
barung sind: Alter als 35 Jahre alt sind.
a) auf deutscher Seite: (2) Die Beschlftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der
die Bundesanstalt für Arbeit (Zentralstelle für Arbeitsvermitt- Regel ein Jahr, sie kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten
lung in Frankfurt/Main); vertlngert werden.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1992 495
(3) Sofern ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird, Artikel 6
bemüht sich die zuständige Stelle der gastgebenden Vertragspar-
(1) Gastarbeitnehmer, die nach dieser Vereinbarung zugelas-
tei darum, den Gastarbeitnehmer in ein anderes, gleichwertiges
sen werden wollen, können an die für die Durchführung dieser
Arbeitsverhältnis zu vermitteln.
Vereinbarung zuständige Stelle ihrer Seite ein Vermittlungsge-
such richten. Die zuständige Stelle leitet das Gesuch an die
zuständige Stelle der anderen Vertragspartei weiter.
Artikel 3
(2) D,e zuständigen Stellen der Vertragsparteien fördern den
( 1) Den Gastarbeitnehmem werden die erforderlichen Geneh- Austausch und bemühen sich, eine geeignete Beschäftigung für
migungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften über die Gastarbeitnehmer zu finden; sie teilen die Ergebnisse ihrer
die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern erteilt, die es Bemühungen der zuständigen Stelle der jeweils anderen Ver-
ihnen ermöglichen, für die Dauer ihrer Beschäftigung in dem tragspartei mit.
Gastland zu leben und zu arbeiten.
Artikel 7
(2) Das für die Einreise erforderliche Visum ist von den Gast-
arbeitnehmern vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsver- Die Arbeitsvermittlung ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen
tretung des Gastlands zu beantragen. finden hinsichtlich der Kosten und der Entrichtung von Gebühren
die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei Anwendung.
(3) Die für die Beschäftigung erforderliche Genehmigung wird
unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts Artikel 8
erteilt.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes-
republik Deutschland und der Minister für Arbeit und Sozialschutz
Artikel 4 von Rumänien arbeiten im Rahmen dieser Vereinbarung eng
Die Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen richten zusammen. Bei Bedarf wird auf Antrag einer Vertragspartei eine
sich nach den Tarifverträgen und den arbeitsrechtlichen sowie gemischte deutsch-rumänische Arbeitsgruppe gebildet, um Fra-
den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gast- gen zu erörtern, die mit der Durchführung dieser Vereinbarung
lands. zusammenhängen.
Artikel 9
Artikel 5
(1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zugelas-
(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in
Kraft.
sen werden kann, wird auf jährlich 500 festgelegt.
(2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren. Sfe
(2) Eine Änderung dieser Höchstzahl kann zwischen den Ver- verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht von
tragsparteien durch Notenwechsel vereinbart werden. einer der Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor Ende
(3) Sofern die Höchstzahl nicht erreicht wird, werden die nicht in eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt wird.
Anspruch genommenen Plätze nicht auf das folgende Jahr über- (3) Die aufgrund dieser Vereinbarung bereits erteilten Geneh-
tragen. Eine Verlängerung der Dauer des Beschäftigungsverhält- migungen bleiben für den gewAhrten Zeitraum von einer Kündi-
nisses nach Artikel 2 gilt nicht als Neuzulassung. gung unberührt.
Geschehen zu Bukarest am 12. Mai 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Terfloth
Für die Regierung von Rumänien
Constantin Alecu
496 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit dritten Staaten
über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen
Vom 11. Juni 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat nach den aufgrund der in
Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)
vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die nachstehend angegebenen
völkerrechtlichen Übereinkünfte der Deutschen Demokratischen Republik mit
dritten Staaten über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen mit der Herstel-
lung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind:
1. Vereinbarung vom 14. April 1971 mit der Republik Äquatorialguinea über die
Herstellung diplomatischer Beziehungen
2. Notenwechsel vom 4. April 1974 mit der Republik Gabun ijetzt "Gabunische
Republik") über die Herstellung diplomatischer Beziehungen
3. Vereinbarung vom 15. Januar 1973 mit der Republik Gambia über die Auf-
nahme diplomatischer Beziehungen
4. Vereinbarung vom 22. August 1973 mit der Republik Senegal über die
Aufnahme diplomatischer Beziehungen
Die Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. April 1992 (BGBI. II S. 383).
Bonn, den 11. Juni 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts In Paris
Vom 12. Juni 1992
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar
1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-
amts in Paris (RGBI. 1928 II S. 317; BGBI. 1974 II S. 676)
ist nach seinem Artikel 6 für die
Volksrepublik China am 18. Februar 1992
und ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:
Estland am 13. Januar 1992
Kroatien am 13. Januar 1992
Slowenien am 30. Dezember 1991
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 23. April 1991 (BGBI. II S. 728).
Bonn, den 12. Juni 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1992 497
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Österreich
Vom 17. Juni 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Republik Österreich gerichtete Verbalnote vom 10. Juni 1992 aufgrund
der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Österreich abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum
selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. Juni 1992 (BGBI. II S. 456).
Bonn, den 17. Juni 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
gez. Dr. Eitel
Anlage
1. Abkommen vom 15. Juli 1974 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Österreichischen Bundesregierung über den internationalen Straßen-
verkehr nebst Zusatzprotokoll vom selben Tag
2. Vertrag vom 24. Januar 1975 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Republik Österreich über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheits-
wesens
3. Konsularvertrag vom 26. März 1975 zwischen der Deutschen Demokratischen Repu-
blik und der Republik Österreich
4. Vereinbarung vom 18. Juli 1975 zwischen dem Präsidenten des Amtes für Erfindungs-
und Patentwesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Osterreich über den Austausch von
Dokumentationsmaterial und amtlichen Veröffentlichungen des gewerblichen Rechts-
schutzes
5. Abkommen vom 31. März 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über wissenschaftlich-
technische Zusammenarbeit
6. Vertrag vom 31. März 1978 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Republik Österreich über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und
Wissenschaft
7. Abkommen vom 31. März 1978 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Republik Osterreich über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Veterinär-
wesens
8. Arbeitsvereinbarung vom 9. Januar 1980 zwischen dem Minister für Auswärtige Ange-
legenheiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich
9. Vereinbarung vom 23. September/30. Dezember 1980 zwischen dem Minister für
Verkehrswesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Bundesminister für
Verkehr der Republik Osterreich nach Rn. 201 O des ADA über die Beförderung von
Barium- und Bleiverbindungen der Klasse 6.1, Ziffer 71 und 72, in flexiblen Schüttgut-
behältem
498 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
10. langfristiges Handels- und Zahlungsabkommen vom 11. November 1980 zwischen
der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Österreichischen
Bundesregierung nebst Briefwechsel
11. Vertrag vom 11. November 1980 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Republik österreich über Rechtshitte in Zivilsachen und über Urkundenangele-
genheiten (GBI. 1981 II S. 54, 1982 II S. 16)
12. Abkommen vom 11. November 1980 zwischen der Deutschen Demokratischen Repu-
blik und der österreichischen Bundesregierung Ober den Luftverkehr
13. Vertrag vom 11. November 1980 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Republik Österreich über den Rechtsschutz von Erfindungen, industriellen
Mustern und Modellen sowie von Warenzeichen (GBI. 1985 II S. 9)
14. Vertrag vom 20. Juli 1981 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der
Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von
Reifezeugnissen (GBI. 1982 II S. 126) ·
15. Abkommen vom 11. Dezember 1981 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der österreichischen Bundesregierung zur Förderung der
Zusammenarbeit bei der Regelung von Fragen des Rechtsschutzes von Erfindungen,
industriellen Mustern und Modellen sowie von Warenzeichen durch Partner der Deut-
schen Demokratischen Republik und der Republik Osterreich bei der wissenschaft-
lichen, wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit (GBI. 1985 II
s. 11)
16. Abkommen vom 23. November 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der österreichischen Bundesregierung über den nichtkom-
merziellen Zahlungsverkehr
17. Abkommen vom 10. Oktober 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der österreichischen Bundesregierung über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
18. Abkommen vom 5. November 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über die wirtschaftliche,
industrielle und technische Zusammenarbeit
19. Vertrag vom 5. November 1984 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Republik Österreich über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit
von Studienzeiten an Universitäten, von Universitätszeugnissen und akademischen
Graden (GBI. 1985 II S. 49)
20. Vertrag vom 24. Oktober 1985 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Republik Osterreich über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschut-
zes (GBI. 1988 II S. 92)
21. Abkommen vom 4. November 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Republik österreich über die gebührenfreie
Erteilung von VIS8 bzw. Sichtvermerken für Reisen zur Erfüllung wirtschaftlicher,
wissenschaftlicher, kultureller oder sportlicher Aufgaben
22. Vereinbarung vom 22. Oktober 1987 zwischen dem Ministerium für Land-, Forst- und
Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und dem Bundes-
ministerium für Land- und Forstwirtschaft der Republik Osterreich über die Entwicklung
der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Land- und
Forstwirtschaft
23. Abkommen vom 30. November 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der österreichischen Bundesregierung über Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Tourismus
24. Arbeitsplan vom 7. Dezember 1988 zwischen dem Ministerium für Gesundheitswesen
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Bundeskanzleramt der Republik
Osterreich über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens für die
Jahre 1989 und 1990
25. Vereinbarung vom 24. November 1989 zur Fortsetzung der vorteilhaften Wirtschafts-
beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik
Österreich in den nächsten Jahren
26. Vereinbarung vom 29. November/22. Dezember 1989 zwischen der für das ADA
zuständigen Behörde der Deutschen Demokratischen Republik und dem Bundesmini-
ster für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 10602
ADA betreffend Übergangsvorschriften hinsichtlich der ADA-Novelle 1. Januar 1990
27. Abkommen vom 13. Februar 1990 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Österreichischen Bundesregierung über die Aufhebung der
Sichtverrnerkspflicht
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1992 499
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Simbabwe
Vom 19. Juni 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Republik Simbabwe gerichtete Verbalnote vom 1O. Juni 1992 aufgrund
der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II
5. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Simbabwe abgeschlos-
sene völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands
zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. Juni 1992 (BGBI. II 5. 497).
Bonn, den 19. Juni 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
1. Abkommen vom 1. November 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Republik Simbabwe über die Herstellung
diplomatischer Beziehungen und den Austausch von Botschaftern
2. Handelsabkommen vom 2. November 1981 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Simbabwe
3. Abkommen vom 7. Mai 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Republik Simbabwe über den Luftverkehr
4. Abkommen vom 9. Mai 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Republik Simbabwe Ober kulturelle und wissenschaft-
liche Zusammenarbeit
5. Abkommen vom 25. August 1982 zwischen dem StaaUichen Komitee für Rundfunk
beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und der Zimbabwe Broad-
casting Corporation der Republik Simbabwe über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Rundfunks
6. Abkommen vom 11. Februar 1983 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Simbabwe Ober die Bildung eines
Gemeinsamen Ausschusses für wirtschaftliche, industrielle und wissenschaftlich-tech-
nische Zusammenarbeit
7. Vereinbarung vom 20. Juli 1983 zwischen dem StaaUichen Komitee für Fernsehen
beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und Zimbabwe Broad-
casting Corporation Ober die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fernsehens
8. Abkommen vom 27. Mai 1983 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Simbabwe Ober die wirtschaftliche,
industrielle und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
9. Abkommen vom 27. Mai 1983 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Simbabwe über die wissenschaftlich-
technische Zusammenarbeit
1O. Abkommen vom 10. Oktober 1986 zwischen dem Zentralrat der Freien Deutschen
Jugend (FDJ) und dem Ministerium für Jugend, Sport und Kultur der Republik
Simbabwe über die Entsendung einer Freundschaftsbrigade
500 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Veteinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung er1assenen RechtsvOfSChriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjähr1ich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzügHch Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben woroen sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postguokonto Bundes-
gesetzblatt KOln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorau&l8Chnong 4,56 DM.
Preis des Anlagebandes (ECE-Regel Nr. 60): 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM.
Preis des Anlagebandes (ECE-Regel Nr. 61): 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM. BunclNanalger Yerlagegea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz PoatvertnebNtück · Z 1 • A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
11. Vereinbarte Niederschrift vom 24. Februar 1988 der 3. Tagung des Gemeinsamen
Ausschusses für wirtschaftliche, industrielle, wissenschaftliche und technische Zusam-
menarbeit zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der
Regierung der Republik Simbabwe
12. Abkommen vom 24. Februar 1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Simbabwe zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und
von Gewinnen aus der Veräußerung von VermOgen