406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Verordnung
über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 78
und der Änderung 01 zur ECE-Regelung Nr. 78
über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung
von Fahrzeugen der Klasse L hlnslchtllch der Bremsen
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 78)
Vom 4. Juni 1992
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
Ober die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBt 196511 S. 857), der
durch Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 196811 S. 1224) eingefügt worden
ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen
obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 an9enommene
ECE-Regelung Nr. 78 und die nach Maßgabe des Artikels 12 des Ubereinkom-
mens vereinbarte Änderung 01 zur ECE-Regelung Nr. 78 Ober einheitliche
Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L hinsichtlich der
Bremsen werden in Kraft gesetzt. Der Wortlaut der ECE-Regelung Nr. 78 sowie
der Wortlaut der Änderung 01 zur ECE-Regelung Nr. 78 werden mit einer
amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang 1 und 2 zu dieser Verordnung
veröffentlicht.*)
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt init dem Inkrafttreten der ECE-Regelung Nr. 78 und
der Änderung 01 zur ECE-Regelung Nr. 78 für die Bundesrepublik Deutschland
mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft. an dem die in Artikel 1
genannte Regelung für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag
des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 4. Juni 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
") Die ECE-Regelung Nr. 78 nebst den Anhängen 1 bis 3 sowie die Änderung 01 zur ECE-Regelung Nr. 78 werden als
Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II
wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1992 407
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Anlage B zum ADR-Überelnkommen
(1 O. ADR-Änderungsverordnung)
Vom 15. Juni 1992
Aufgrund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem
Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (BGBI. 1969 II S. 1489) verordnet
der Bundesminister für Verkehr:
Artikel 1
Die in Genf vom 13. bis 17. Mai 1991 beschlossenen Änderungen der Anlage B
zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADA) in der Fassung der Bekanntmachung der
Neufassung der Anlagen A und B vom 15. Januar 1992 (BGBI. 1992 II S. 95)
werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer deutschen
Übersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die in Artikel 1
genannten Änderungen sind gemäß Artikel 14 Abs. 3 des ADA-Übereinkommens
für die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich am 29. Januar 1992 in Kraft
getreten.
Bonn, den 15. Juni 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
AnlaQe
(Übersetzung)
Des modifications aux pages 1 et 3 Änderungen der Seiten 1 und 3
du modele de certificat de l'appendice B.6 - des Musters der Bescheinigung des Anhangs 8.6
ces pages sont remplacees comme suit: Diese Seiten sind wie folgt zu ersetzen:
«page 1 „Seite 1
ADR Certlftcat ADA-Bescheinigung
de Formation pour le8 Conducteurs des Vehlculea Ober die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen
transportant des marchandlses dangereuses: zur Beförderung geflhrllcher Güter
en citernes 1) autres que citernes 1) in Tanks') anders als in Tanks 1)
Certificat No . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . Nr. der Bescheinigung .................................. .
Signa distinctif de l'Etat delivrant le certificat . . . • . . . . . . . . • • . . • Kennzeichen des die Bescheinigung ausstellenden Staates .... .
Valable pour la ou les classes 1
)
2
) Gültig für Klasse(n) 1)2)
En citernes Autres que citernes in Tanks anders als in Tanks
1 1 1 1
2 2 2 2
3 3 3 3
4.1, 4.2, 4.3 4.1, 4.2, 4.3 4.1, 4.2, 4.3 4.1, 4.2, 4.3
5.1, 5.2 5.1, 5.2 5.1, 5.2 5.1, 5.2
6.1, 6.2 6.1, 6.2 6.1, 6.2 6.1, 6.2
7 7 7 7
8 8 8 8
9 9 9 9
Jusqu'au (date) 3) biszum 3) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
') Biffer ce qui ne convient pas. ') Nichtzutreffendes streichen.
•) Pour l'extension de 1a validite a d'autres classes, voir 1a page 3. ') Erweiterung der Gültigkeit auf andere Klassen siehe Seite 3.
') Pour le renouvellement de 1a validite, voir 1a page 3_,. ') Verlängerung der Gültigkeit siehe Seite 2. •
«page 3 „Seite 3
Valldite etendue a la classe ou aux classes ') Gültigkeit erweitert auf Klasse(n)5)
En citernes In Tanks
1 1
2 2
3 Date .•...................• 3
4.1, 4.2, 4.3 Signature 4.1, 4.2, 4.3 Datum .................... .
5.1, 5.2 et/ou timbre ............... . 5.1, 5.2 Unterschrift
6.1, 6.2 6.1, 6.2 und/oder Stempel ........... .
7 7
8 8
9 9
Autres que citemes Anders als in Tanks
1 1
2 2
3 Date ................. ••.•• 3
4.1, 4.2, 4.3 Signature 4.1, 4.2, 4.3 Datum .................... .
5.1, 5.2 et/ou timbre ............... . 5.1, 5.2 Unterschrift
6.1, 6.2 6.1, 6.2 und/oder Stempel ........... .
7 7
8 8
9 9
•) Biffer ce qui ne convient pas.• ') Nichtzutreffendes streichen.•
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1992 409
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Vom 8. Mal 1992
Das Europäische Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die grenz-
überschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (BGBI. 1981
II S. 965) ist nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Finnland am 12. Dezember 1990
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Annahmeurkunde abge-
gebenen Erklärung:
(Übersetzung)
"Finland, according to the Article 2, para- "Finnland erklärt nach Artikel 2 Absatz 2
graph 2 of the European Outline Convention des Europäischen Rahmenübereinkom-
on Transfrontier Co-operation between Ter- mens über die grenzüberschreitende Zu-
ritorial Communities or Authorities, intends sammenarbeit zwischen Gebietskörper-
to confine the scope of the Convention to schaften, daß es den Anwendungsbereich
municipalities and federatlons of des Übereinkommens auf die Gemeinden
municipalities which are competent for the und Gemeindeverbände zu begrenzen be-
transfrontier co-operation in Finland." absichtigt, die in Finnland für die grenzüber-
schreitende Zusammenarbeit zuständig
sind."
Spanien am 25. November 1990
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
abgegebenen Erklärungen:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Spanish) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
Article 3(2) Artikel 3 Absatz 2
The Kingdom of Spain, in accordance Das Königreich Spanien erklärt nach Arti-
with Article 3, paragraph 2 of the Conven- kel 3 Absatz 2 des Übereinkommens, daß
tion, declares that its application shall be es das Übereinkommen vorbehaltlich des
subject to the previous conclusion of inter- vorherigen Abschlusses von zwischenstaat-
state agreements with the other Party con- lichen Vereinbarungen mit der betreffenden
cerned. anderen Vertragspartei anwenden wird.
Failing that, the effectiveness of trans- In Ermangelung dessen bedarf es zum
frontier collaboration Agreements signed by Inkrafttreten von Vereinbarungen über
territorial authorities or bodies will require grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die
the express consent of the Governments of von Gebietskörperschaften unterzeichnet
the Parties concerned. werden, der ausdrücklichen Zustimmung
der Regierungen der betreffenden Vertrags-
parteien.
Article 3 (5) Artikel 3 Absatz 5
The Kingdom of Spain, in accordance Das Königreich Spanien bezeichnet nach
with Article 3, paragraph 5 of the Conven- Artikel 3 Absatz 5 des Übereinkommens
tion, specifies that the Authorities compe- folgende Behörden als zuständig für Kon-
tent to exercise control or supervision with trolle, Aufsicht oder Überwachung hinsicht-
regard to the territorial communities and lich der betreffenden Gebietskörperschaften:
authorities concerned are: the Ministry of das Ministerium für Auswärtige Angelegen-
Foreign Affairs and the Ministry of Public heiten und das Ministerium für öffentliche
Administrations. Verwaltung.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. März 1989 (BGBl.11 S. 347).
Bonn, den 8. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-mallschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Mal 1992
Das in Bamako am 21. April 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mali über
finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 21. April 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Mai 1992
Der Bundesminister
fOr wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Preuss
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
im Rahmen der Vorhaben
,,Förderung von Primarschulen",
"Basisgesundheit und Familienplanung
(und ländliches Wasserwesen - Kofinancier-Weltbank)" und
,,Beschäftigungsprogramm"
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für
die Regierung der Republik MaJi -
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die nachstehend genannten
Vorhaben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen stellt worden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mali, 28 000 000,- DM (in Worten: achtundzwanzig Millionen Deutsche
Mark) zu erhalten:
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
- Förderung von Primarschulen 1O Millionen DM
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, - Basisgesundheit und Familienplanung 12 Millionen DM
(und ländliches Wasserwesen -
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Kofinancier Weltbank)
die Grundlage dieses Abkommens ist,
- Beschäftigungsprogramm 6 Millionen DM
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
der Republik Mali beizutragen - Regierung der Republik Mali zu einem späteren Zeitpunkt ermög-
licht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
sind wie folgt übereingekommen: nahmen zur Durchführung und Betreuung der genannten Vorha-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1992 411
ben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu Artikel 4
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus der
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Gewährung der Finanzierungsbeitrlge ergebenden Transporten
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- von Personen und Gütem im See- und Luftverkehr den Passagie-
land und der Regierung der Republik Mali durch andere Vorhaben ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsuntemehmen, trifft
ersetzt werden. keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsuntemeh-
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
Artikel 2 oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
gung dieser Verkehrsuntemehmen erforderlichen Genehmigun-
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
gen.
gungen, zu de~en er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- Artikel 5
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empflnger des Finanzie- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
rungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-
Artikel3 burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thü-
ringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote
Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für in etwa vergleichbar sind.
Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen
Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Mali erhoben Artikel 6
werden, frei. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bamako, am 21. April 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich Ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans-Henning Bruhn
Für die Regierung der Republik Mali
Cisse Mariam Kaidama Sidibe
Bekanntmachung
des deutsch-mallschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 13. Mal 1992
Das in Bamako am 21. April 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mali Ober
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 21. April 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Mai 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Preuss
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 11
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Erwerb einer Beteiligung durch die DEG)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und (1) Die Regierung der Republik Mali garantiert hinsichtlich der in
Artikel 1 genannten Beteiligung die freie Einfuhr aller ausländi-
die Regierung der Republik Mali -
schen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem Beteiligungs-
erwerb sowie den freien Transfer des VerAußerungs- oder Liqui-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
dationser1öses.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mali,
(2) Die Regierung der Republik Mali verpflichtet sich im eigenen
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Namen und für die Banque Centrale des Etats de I' Afrique de
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu l'Ouest (BCEAO), der BNDA bei der Erfüllung ihrer Zahlungsver-
vertiefen, pflichtungen gegenüber der DEG keine Hindernisse in den Weg
zu legen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
(3) In gleicher Weise werden die Regierung der Republik Mali
die Grundlage dieses Abkommens ist,
und die BCEAO der Zahlung eines Veräußerungser1öses an die
DEG durch einen Erwerb der in Artikel 1 genannten Beteiligung
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
keine Hindernisse in den Weg legen.
der Republik Mali beizutragen -
(4) Die Regierung der Republik Mali erteilt auf Antrag für die
sind unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 31. Dezember in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG den "genehmigten
1983 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Status" nach den im Land geltenden Gesetzen.
und der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammen-
arbeit sowie durch Notenwechsel vom 30. Mai/20. August 1986
wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1 Die Regierung der Republik Mali stellt die DEG von sämtlichen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht menhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der Liquidation
es der DEG - Deutsche Investitions- und Entwicldungsgesell- der in Artikel 1 genannten Beteiligung in der Republik Mali er-
schaft GmbH, Köln, ihre bisherige Beteiligung an der Banque hoben werden.
Nationale de Developpement Agricole (BNDA) von 923 300,- DM
(in Worten: neunhundertdreiundzwanzigtausenddreihundert
Deutsche Mark) um 2 000 000,- Deutsche Mark (in Worten: zwei
Artikel 5
Millionen Deutsche Mark) zu erhöhen.
Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die
(2) Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der
der DEG einen Betrag bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Republik Mali in Artikel 3 und 4 ·übernommenen Garantien und
Millionen Deutsche Mark) zur Verfügung. Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannte Erhöhung der Beteiligung der DEG
Artikel 6
wird nach Maßgabe der Satzung der BNDA sowie eines mit dieser
noch zu schließenden Finanzierungsvertrags bewirkt. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bamako am 21. April 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der BundesrepubUk Deutschland
Dr. Hans-Henning Bruhn
Für die Regierung der Republik Mali
Cisse Mariam Kaidama Sidibe
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1992 413
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europilschen Übereinkommens
betreffend Auskünfte über aualindlsches Recht
sowie des Zusatzprot~olls hierzu
Vom 14. Mal 1992
1.
Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über
ausländisches Recht (BGBI. 1974 II S. 937) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Rumänien am 27. Juli 1991
in Kraft getreten.
II.
Das Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen
betreffend Auskünfte Ober ausländisches Recht (BGBI. 1987 II S. 58) Ist nach
seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Rumänien am 27. Juli 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. März 1991 (BGBI. II S. 647).
Bonn, den 14. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Hauptlinien des Internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)
Vom 14. Mal 1992
Das Europäische Übereinkommen vom 31. Mai 1985
über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnver-
kehrs (AGC) (BGBI. 1988 II S. 987) ist nach seinem Artikel
6 Abs. 2 für
Italien am 27. Februar 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. II S. 718).
Bonn, den 14. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1992 413
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europilschen Übereinkommens
betreffend Auskünfte über aualindlsches Recht
sowie des Zusatzprot~olls hierzu
Vom 14. Mal 1992
1.
Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über
ausländisches Recht (BGBI. 1974 II S. 937) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Rumänien am 27. Juli 1991
in Kraft getreten.
II.
Das Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen
betreffend Auskünfte Ober ausländisches Recht (BGBI. 1987 II S. 58) Ist nach
seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Rumänien am 27. Juli 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. März 1991 (BGBI. II S. 647).
Bonn, den 14. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Hauptlinien des Internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)
Vom 14. Mal 1992
Das Europäische Übereinkommen vom 31. Mai 1985
über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnver-
kehrs (AGC) (BGBI. 1988 II S. 987) ist nach seinem Artikel
6 Abs. 2 für
Italien am 27. Februar 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. II S. 718).
Bonn, den 14. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
,Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 15. Mal 1992
- 1.
Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1973 II
S. 1353) ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Marshallinseln am 8. September 1991
Mikronesien, Föderierte
Staaten von am 29. Mai 1991
Mongolei am 5. Juni 1991.
St. Lucia hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. JuH 1991
notifiziert, daß es sich mit Wirkung vom 22. Februar 1979, dem Tage der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, an das Übereinkommen gebunden betrachtet,
dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte
Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
II.
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens
von 1961 Ober Suchtstoffe (BGBI. 197511 S. 2) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Mongolei am 5. Juni 1991
Tschechoslowakei am 4. Juli 1991.
III.
Als Vertragsparteien des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
in der durch das Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 19n II
S. 111 ; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) gelten nach Absatz 4 der
Vorbemerkung zu dieser Neufassung somit folgende Staaten:
Marshallinseln mit Wirkung vom 8. September 1991
Mikronesien, Föderierte
Staaten von mit Wirkung vom 29. Mai 1991
Mongolei mit Wirkung vom 5.Juni 1991
St. Lucia mit Wirkung vom 22. Februar 1979
Tschechoslowakei mit Wirkung vom 4. Juli 1991.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. August 1991 (BGBI. II S. 936).
Bonn, den 15. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1992 415
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Pflanzenachutzüberelnkommens vom&. Dezember 1951,
revidiert In Rom am 28. November 1979
Vom 15. Mal 1992
Das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen vom
6. Dezember 1951, revidiert in Rom am 28. November
1979 (BGBI. 1985 II S. 982) ist nach seinem Artikel XIV für
Bulgarien am 8. November 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 9. September 1991 (BGBl.11 S.1O26).
Bonn, den 15. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über psychotrope Stoffe
Vom 15. Mal 1992
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 Ober psy-
chotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;
1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) ist nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Marshallinseln am 7. November 1991
Mikronesien, Föde-
rierte Staaten von am 28. Juli 1991
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 1991 (BGBI. II S. 1972).
Bonn, den 15. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1992 415
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Pflanzenachutzüberelnkommens vom&. Dezember 1951,
revidiert In Rom am 28. November 1979
Vom 15. Mal 1992
Das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen vom
6. Dezember 1951, revidiert in Rom am 28. November
1979 (BGBI. 1985 II S. 982) ist nach seinem Artikel XIV für
Bulgarien am 8. November 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 9. September 1991 (BGBl.11 S.1O26).
Bonn, den 15. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über psychotrope Stoffe
Vom 15. Mal 1992
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 Ober psy-
chotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;
1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) ist nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Marshallinseln am 7. November 1991
Mikronesien, Föde-
rierte Staaten von am 28. Juli 1991
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 1991 (BGBI. II S. 1972).
Bonn, den 15. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europllschen Übereinkommens
über die an Verfahren vor der Europllschen Kommission
und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen
Vom 18. llal 1992
Das Europäische Übereinkommen vom 6. Mai 1969
über die an Verfahren vor der Europäischen Kommission
und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen (BGBI. 1 sn II S. 1445) ist nach
seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Finnland am 28. März1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. August 1989 (BGBI. II S. 712).
Bonn, den 18. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachun9
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmlndestalter
und die Registrierung von Eheschließungen
Vom 18. Mal 1992
Das Übereinkommen vom 1O. Dezember 1962 über die
Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die
Registrierung von Eheschließungen (BGBI. 1969 II S. 161)
ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die
Mongolei am 4. September 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Februar 1989 (BGBI. II S. 186).
Bonn, den 18. Mai 1992
Der Bundesminister desAuswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europllschen Übereinkommens
über die an Verfahren vor der Europllschen Kommission
und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen
Vom 18. llal 1992
Das Europäische Übereinkommen vom 6. Mai 1969
über die an Verfahren vor der Europäischen Kommission
und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen (BGBI. 1 sn II S. 1445) ist nach
seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Finnland am 28. März1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. August 1989 (BGBI. II S. 712).
Bonn, den 18. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachun9
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmlndestalter
und die Registrierung von Eheschließungen
Vom 18. Mal 1992
Das Übereinkommen vom 1O. Dezember 1962 über die
Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die
Registrierung von Eheschließungen (BGBI. 1969 II S. 161)
ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die
Mongolei am 4. September 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Februar 1989 (BGBI. II S. 186).
Bonn, den 18. Mai 1992
Der Bundesminister desAuswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1992 417
Bekanntmachung
Ober den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen
betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte
Vom 18. Mal 1992
Das Übereinkommen vom 8. Oktober 1970 zur gegen-
seitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die
Herstellung pharmazeutischer Produkte (BGBI. 1983 II
S. 158) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Belgien am 18. September 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Juni 1991 (BGBI. II S. 831 ).
Bonn, den 18. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke
verwendeten Wirbeltiere
Vom 25. Mal 1992
Das Europäische Übereinkommen vom 18. März 1986
zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaft-
liche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (BGBI. 1990 II
S. 1486) wird nach seinem Artikel 32 Abs. 2 für
Belgien am 1. Juli 1992
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Mai 1991 (BGBI. II S. 740).
Bonn, den 25. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1992 417
Bekanntmachung
Ober den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen
betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte
Vom 18. Mal 1992
Das Übereinkommen vom 8. Oktober 1970 zur gegen-
seitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die
Herstellung pharmazeutischer Produkte (BGBI. 1983 II
S. 158) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Belgien am 18. September 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Juni 1991 (BGBI. II S. 831 ).
Bonn, den 18. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke
verwendeten Wirbeltiere
Vom 25. Mal 1992
Das Europäische Übereinkommen vom 18. März 1986
zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaft-
liche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (BGBI. 1990 II
S. 1486) wird nach seinem Artikel 32 Abs. 2 für
Belgien am 1. Juli 1992
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Mai 1991 (BGBI. II S. 740).
Bonn, den 25. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 25. Mal 1992
Die Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
in der ab 1. November 1974 geltenden Fassung (BGBI.
1957 II S. 317; 1964 II S. 100; 1975 II S. 2206) ist nach
ihrem Artikel 1 Absätze 3 und 6 für
Albanien am 22. Mai 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. September 1984 (BGBI.
s. 871).
Bonn, den 25. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 139
der lntematlonalen Arbeitsorganisation
über die Verhütung und Beklmpfung der durch krebaerzeugende Stoffe
und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
Vom 25. Mal 1992
Das Übereinkommen Nr. 139 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 24. Juni 1974 Ober die Verhütung
und Beklmpfung der durch krebserzeugende Stoffe und
Einwirkungen verursachten Berufsgefahren (BGBI. 1976 II
S. 577) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Island am 21. Juni 1992
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. April 1991 (BGBI. II S. 682).
Bonn, den 25. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 25. Mal 1992
Die Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
in der ab 1. November 1974 geltenden Fassung (BGBI.
1957 II S. 317; 1964 II S. 100; 1975 II S. 2206) ist nach
ihrem Artikel 1 Absätze 3 und 6 für
Albanien am 22. Mai 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. September 1984 (BGBI.
s. 871).
Bonn, den 25. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 139
der lntematlonalen Arbeitsorganisation
über die Verhütung und Beklmpfung der durch krebaerzeugende Stoffe
und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
Vom 25. Mal 1992
Das Übereinkommen Nr. 139 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 24. Juni 1974 Ober die Verhütung
und Beklmpfung der durch krebserzeugende Stoffe und
Einwirkungen verursachten Berufsgefahren (BGBI. 1976 II
S. 577) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Island am 21. Juni 1992
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. April 1991 (BGBI. II S. 682).
Bonn, den 25. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1992 407
Zehnte Verordnung
zur Änderung der Anlage B zum ADR-Überelnkommen
(1 O. ADR-Änderungsverordnung)
Vom 15. Juni 1992
Aufgrund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem
Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (BGBI. 1969 II S. 1489) verordnet
der Bundesminister für Verkehr:
Artikel 1
Die in Genf vom 13. bis 17. Mai 1991 beschlossenen Änderungen der Anlage B
zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße (ADA) in der Fassung der Bekanntmachung der
Neufassung der Anlagen A und B vom 15. Januar 1992 (BGBI. 1992 II S. 95)
werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer deutschen
Übersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die in Artikel 1
genannten Änderungen sind gemäß Artikel 14 Abs. 3 des ADA-Übereinkommens
für die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich am 29. Januar 1992 in Kraft
getreten.
Bonn, den 15. Juni 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
AnlaQe
(Übersetzung)
Des modifications aux pages 1 et 3 Änderungen der Seiten 1 und 3
du modele de certificat de l'appendice B.6 - des Musters der Bescheinigung des Anhangs 8.6
ces pages sont remplacees comme suit: Diese Seiten sind wie folgt zu ersetzen:
«page 1 „Seite 1
ADR Certlftcat ADA-Bescheinigung
de Formation pour le8 Conducteurs des Vehlculea Ober die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen
transportant des marchandlses dangereuses: zur Beförderung geflhrllcher Güter
en citernes 1) autres que citernes 1) in Tanks') anders als in Tanks 1)
Certificat No . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . Nr. der Bescheinigung .................................. .
Signa distinctif de l'Etat delivrant le certificat . . . • . . . . . . . . • • . . • Kennzeichen des die Bescheinigung ausstellenden Staates .... .
Valable pour la ou les classes 1
)
2
) Gültig für Klasse(n) 1)2)
En citernes Autres que citernes in Tanks anders als in Tanks
1 1 1 1
2 2 2 2
3 3 3 3
4.1, 4.2, 4.3 4.1, 4.2, 4.3 4.1, 4.2, 4.3 4.1, 4.2, 4.3
5.1, 5.2 5.1, 5.2 5.1, 5.2 5.1, 5.2
6.1, 6.2 6.1, 6.2 6.1, 6.2 6.1, 6.2
7 7 7 7
8 8 8 8
9 9 9 9
Jusqu'au (date) 3) biszum 3) •••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••
') Biffer ce qui ne convient pas. ') Nichtzutreffendes streichen.
•) Pour l'extension de 1a validite a d'autres classes, voir 1a page 3. ') Erweiterung der Gültigkeit auf andere Klassen siehe Seite 3.
') Pour le renouvellement de 1a validite, voir 1a page 3_,. ') Verlängerung der Gültigkeit siehe Seite 2. •
«page 3 „Seite 3
Valldite etendue a la classe ou aux classes ') Gültigkeit erweitert auf Klasse(n)5)
En citernes In Tanks
1 1
2 2
3 Date .•...................• 3
4.1, 4.2, 4.3 Signature 4.1, 4.2, 4.3 Datum .................... .
5.1, 5.2 et/ou timbre ............... . 5.1, 5.2 Unterschrift
6.1, 6.2 6.1, 6.2 und/oder Stempel ........... .
7 7
8 8
9 9
Autres que citemes Anders als in Tanks
1 1
2 2
3 Date ................. ••.•• 3
4.1, 4.2, 4.3 Signature 4.1, 4.2, 4.3 Datum .................... .
5.1, 5.2 et/ou timbre ............... . 5.1, 5.2 Unterschrift
6.1, 6.2 6.1, 6.2 und/oder Stempel ........... .
7 7
8 8
9 9
•) Biffer ce qui ne convient pas.• ') Nichtzutreffendes streichen.•
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1992 409
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens
über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Vom 8. Mal 1992
Das Europäische Rahmenübereinkommen vom 21. Mai 1980 über die grenz-
überschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (BGBI. 1981
II S. 965) ist nach seinem Artikel 9 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Finnland am 12. Dezember 1990
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Annahmeurkunde abge-
gebenen Erklärung:
(Übersetzung)
"Finland, according to the Article 2, para- "Finnland erklärt nach Artikel 2 Absatz 2
graph 2 of the European Outline Convention des Europäischen Rahmenübereinkom-
on Transfrontier Co-operation between Ter- mens über die grenzüberschreitende Zu-
ritorial Communities or Authorities, intends sammenarbeit zwischen Gebietskörper-
to confine the scope of the Convention to schaften, daß es den Anwendungsbereich
municipalities and federatlons of des Übereinkommens auf die Gemeinden
municipalities which are competent for the und Gemeindeverbände zu begrenzen be-
transfrontier co-operation in Finland." absichtigt, die in Finnland für die grenzüber-
schreitende Zusammenarbeit zuständig
sind."
Spanien am 25. November 1990
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
abgegebenen Erklärungen:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Spanish) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
Article 3(2) Artikel 3 Absatz 2
The Kingdom of Spain, in accordance Das Königreich Spanien erklärt nach Arti-
with Article 3, paragraph 2 of the Conven- kel 3 Absatz 2 des Übereinkommens, daß
tion, declares that its application shall be es das Übereinkommen vorbehaltlich des
subject to the previous conclusion of inter- vorherigen Abschlusses von zwischenstaat-
state agreements with the other Party con- lichen Vereinbarungen mit der betreffenden
cerned. anderen Vertragspartei anwenden wird.
Failing that, the effectiveness of trans- In Ermangelung dessen bedarf es zum
frontier collaboration Agreements signed by Inkrafttreten von Vereinbarungen über
territorial authorities or bodies will require grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die
the express consent of the Governments of von Gebietskörperschaften unterzeichnet
the Parties concerned. werden, der ausdrücklichen Zustimmung
der Regierungen der betreffenden Vertrags-
parteien.
Article 3 (5) Artikel 3 Absatz 5
The Kingdom of Spain, in accordance Das Königreich Spanien bezeichnet nach
with Article 3, paragraph 5 of the Conven- Artikel 3 Absatz 5 des Übereinkommens
tion, specifies that the Authorities compe- folgende Behörden als zuständig für Kon-
tent to exercise control or supervision with trolle, Aufsicht oder Überwachung hinsicht-
regard to the territorial communities and lich der betreffenden Gebietskörperschaften:
authorities concerned are: the Ministry of das Ministerium für Auswärtige Angelegen-
Foreign Affairs and the Ministry of Public heiten und das Ministerium für öffentliche
Administrations. Verwaltung.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. März 1989 (BGBl.11 S. 347).
Bonn, den 8. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-mallschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Mal 1992
Das in Bamako am 21. April 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mali über
finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 21. April 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Mai 1992
Der Bundesminister
fOr wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Preuss
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
im Rahmen der Vorhaben
,,Förderung von Primarschulen",
"Basisgesundheit und Familienplanung
(und ländliches Wasserwesen - Kofinancier-Weltbank)" und
,,Beschäftigungsprogramm"
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für
die Regierung der Republik MaJi -
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die nachstehend genannten
Vorhaben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen stellt worden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mali, 28 000 000,- DM (in Worten: achtundzwanzig Millionen Deutsche
Mark) zu erhalten:
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
- Förderung von Primarschulen 1O Millionen DM
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, - Basisgesundheit und Familienplanung 12 Millionen DM
(und ländliches Wasserwesen -
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Kofinancier Weltbank)
die Grundlage dieses Abkommens ist,
- Beschäftigungsprogramm 6 Millionen DM
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
der Republik Mali beizutragen - Regierung der Republik Mali zu einem späteren Zeitpunkt ermög-
licht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
sind wie folgt übereingekommen: nahmen zur Durchführung und Betreuung der genannten Vorha-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1992 411
ben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu Artikel 4
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus der
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Gewährung der Finanzierungsbeitrlge ergebenden Transporten
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- von Personen und Gütem im See- und Luftverkehr den Passagie-
land und der Regierung der Republik Mali durch andere Vorhaben ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsuntemehmen, trifft
ersetzt werden. keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsuntemeh-
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen
Artikel 2 oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-
gung dieser Verkehrsuntemehmen erforderlichen Genehmigun-
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
gen.
gungen, zu de~en er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- Artikel 5
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empflnger des Finanzie- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
rungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-
Artikel3 burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thü-
ringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote
Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für in etwa vergleichbar sind.
Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen
Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Mali erhoben Artikel 6
werden, frei. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bamako, am 21. April 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich Ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Hans-Henning Bruhn
Für die Regierung der Republik Mali
Cisse Mariam Kaidama Sidibe
Bekanntmachung
des deutsch-mallschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 13. Mal 1992
Das in Bamako am 21. April 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Mali Ober
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 21. April 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Mai 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Preuss
412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 11
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Mali
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Erwerb einer Beteiligung durch die DEG)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 3
und (1) Die Regierung der Republik Mali garantiert hinsichtlich der in
Artikel 1 genannten Beteiligung die freie Einfuhr aller ausländi-
die Regierung der Republik Mali -
schen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit dem Beteiligungs-
erwerb sowie den freien Transfer des VerAußerungs- oder Liqui-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
dationser1öses.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mali,
(2) Die Regierung der Republik Mali verpflichtet sich im eigenen
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Namen und für die Banque Centrale des Etats de I' Afrique de
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu l'Ouest (BCEAO), der BNDA bei der Erfüllung ihrer Zahlungsver-
vertiefen, pflichtungen gegenüber der DEG keine Hindernisse in den Weg
zu legen.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
(3) In gleicher Weise werden die Regierung der Republik Mali
die Grundlage dieses Abkommens ist,
und die BCEAO der Zahlung eines Veräußerungser1öses an die
DEG durch einen Erwerb der in Artikel 1 genannten Beteiligung
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
keine Hindernisse in den Weg legen.
der Republik Mali beizutragen -
(4) Die Regierung der Republik Mali erteilt auf Antrag für die
sind unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 31. Dezember in Artikel 1 genannte Beteiligung der DEG den "genehmigten
1983 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Status" nach den im Land geltenden Gesetzen.
und der Regierung der Republik Mali über Finanzielle Zusammen-
arbeit sowie durch Notenwechsel vom 30. Mai/20. August 1986
wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1 Die Regierung der Republik Mali stellt die DEG von sämtlichen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht menhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der Liquidation
es der DEG - Deutsche Investitions- und Entwicldungsgesell- der in Artikel 1 genannten Beteiligung in der Republik Mali er-
schaft GmbH, Köln, ihre bisherige Beteiligung an der Banque hoben werden.
Nationale de Developpement Agricole (BNDA) von 923 300,- DM
(in Worten: neunhundertdreiundzwanzigtausenddreihundert
Deutsche Mark) um 2 000 000,- Deutsche Mark (in Worten: zwei
Artikel 5
Millionen Deutsche Mark) zu erhöhen.
Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die
(2) Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Ausgabe von Gratisaktien, so gelten die von der Regierung der
der DEG einen Betrag bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Republik Mali in Artikel 3 und 4 ·übernommenen Garantien und
Millionen Deutsche Mark) zur Verfügung. Zusagen auch für die erhöhte Beteiligung.
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannte Erhöhung der Beteiligung der DEG
Artikel 6
wird nach Maßgabe der Satzung der BNDA sowie eines mit dieser
noch zu schließenden Finanzierungsvertrags bewirkt. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bamako am 21. April 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der BundesrepubUk Deutschland
Dr. Hans-Henning Bruhn
Für die Regierung der Republik Mali
Cisse Mariam Kaidama Sidibe
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1992 413
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europilschen Übereinkommens
betreffend Auskünfte über aualindlsches Recht
sowie des Zusatzprot~olls hierzu
Vom 14. Mal 1992
1.
Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über
ausländisches Recht (BGBI. 1974 II S. 937) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Rumänien am 27. Juli 1991
in Kraft getreten.
II.
Das Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen
betreffend Auskünfte Ober ausländisches Recht (BGBI. 1987 II S. 58) Ist nach
seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Rumänien am 27. Juli 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
20. März 1991 (BGBI. II S. 647).
Bonn, den 14. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Hauptlinien des Internationalen Eisenbahnverkehrs (AGC)
Vom 14. Mal 1992
Das Europäische Übereinkommen vom 31. Mai 1985
über die Hauptlinien des internationalen Eisenbahnver-
kehrs (AGC) (BGBI. 1988 II S. 987) ist nach seinem Artikel
6 Abs. 2 für
Italien am 27. Februar 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBI. II S. 718).
Bonn, den 14. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
,Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 15. Mal 1992
- 1.
Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1973 II
S. 1353) ist nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft
getreten:
Marshallinseln am 8. September 1991
Mikronesien, Föderierte
Staaten von am 29. Mai 1991
Mongolei am 5. Juni 1991.
St. Lucia hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 5. JuH 1991
notifiziert, daß es sich mit Wirkung vom 22. Februar 1979, dem Tage der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, an das Übereinkommen gebunden betrachtet,
dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte
Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
II.
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens
von 1961 Ober Suchtstoffe (BGBI. 197511 S. 2) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Mongolei am 5. Juni 1991
Tschechoslowakei am 4. Juli 1991.
III.
Als Vertragsparteien des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
in der durch das Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 19n II
S. 111 ; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) gelten nach Absatz 4 der
Vorbemerkung zu dieser Neufassung somit folgende Staaten:
Marshallinseln mit Wirkung vom 8. September 1991
Mikronesien, Föderierte
Staaten von mit Wirkung vom 29. Mai 1991
Mongolei mit Wirkung vom 5.Juni 1991
St. Lucia mit Wirkung vom 22. Februar 1979
Tschechoslowakei mit Wirkung vom 4. Juli 1991.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. August 1991 (BGBI. II S. 936).
Bonn, den 15. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1992 415
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Pflanzenachutzüberelnkommens vom&. Dezember 1951,
revidiert In Rom am 28. November 1979
Vom 15. Mal 1992
Das Internationale Pflanzenschutzübereinkommen vom
6. Dezember 1951, revidiert in Rom am 28. November
1979 (BGBI. 1985 II S. 982) ist nach seinem Artikel XIV für
Bulgarien am 8. November 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 9. September 1991 (BGBl.11 S.1O26).
Bonn, den 15. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über psychotrope Stoffe
Vom 15. Mal 1992
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 Ober psy-
chotrope Stoffe (BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239;
1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II S. 1104) ist nach
seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Marshallinseln am 7. November 1991
Mikronesien, Föde-
rierte Staaten von am 28. Juli 1991
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachung vom 15. Oktober 1991 (BGBI. II S. 1972).
Bonn, den 15. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
416 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europllschen Übereinkommens
über die an Verfahren vor der Europllschen Kommission
und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen
Vom 18. llal 1992
Das Europäische Übereinkommen vom 6. Mai 1969
über die an Verfahren vor der Europäischen Kommission
und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
teilnehmenden Personen (BGBI. 1 sn II S. 1445) ist nach
seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Finnland am 28. März1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. August 1989 (BGBI. II S. 712).
Bonn, den 18. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachun9
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmlndestalter
und die Registrierung von Eheschließungen
Vom 18. Mal 1992
Das Übereinkommen vom 1O. Dezember 1962 über die
Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die
Registrierung von Eheschließungen (BGBI. 1969 II S. 161)
ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für die
Mongolei am 4. September 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. Februar 1989 (BGBI. II S. 186).
Bonn, den 18. Mai 1992
Der Bundesminister desAuswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1992 417
Bekanntmachung
Ober den Geltungsbereich
des Übereinkommens zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen
betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte
Vom 18. Mal 1992
Das Übereinkommen vom 8. Oktober 1970 zur gegen-
seitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die
Herstellung pharmazeutischer Produkte (BGBI. 1983 II
S. 158) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Belgien am 18. September 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Juni 1991 (BGBI. II S. 831 ).
Bonn, den 18. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke
verwendeten Wirbeltiere
Vom 25. Mal 1992
Das Europäische Übereinkommen vom 18. März 1986
zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaft-
liche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (BGBI. 1990 II
S. 1486) wird nach seinem Artikel 32 Abs. 2 für
Belgien am 1. Juli 1992
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Mai 1991 (BGBI. II S. 740).
Bonn, den 25. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
418 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
Vom 25. Mal 1992
Die Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation
in der ab 1. November 1974 geltenden Fassung (BGBI.
1957 II S. 317; 1964 II S. 100; 1975 II S. 2206) ist nach
ihrem Artikel 1 Absätze 3 und 6 für
Albanien am 22. Mai 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. September 1984 (BGBI.
s. 871).
Bonn, den 25. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 139
der lntematlonalen Arbeitsorganisation
über die Verhütung und Beklmpfung der durch krebaerzeugende Stoffe
und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren
Vom 25. Mal 1992
Das Übereinkommen Nr. 139 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 24. Juni 1974 Ober die Verhütung
und Beklmpfung der durch krebserzeugende Stoffe und
Einwirkungen verursachten Berufsgefahren (BGBI. 1976 II
S. 577) wird nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Island am 21. Juni 1992
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. April 1991 (BGBI. II S. 682).
Bonn, den 25. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Juni 1992 419
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Zypern
Vom 26. Mal 1992
Die Regierung der Bundesrepubfik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Republik Zypern gerichtete Verbalnote vom 15. April 1992 aufgrund der
in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)
vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Zypern abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. April 1992 (BGBI. II S. 396).
Bonn, den 26. Mai 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
1. Agreement of 8 October 1968 for Cooperation in the Faelds of Plant-protection and
Plant Quarantine
2. Agreement of 8 October 1968 for Cooperation in the Fteld of Veterinary System
3. Abkommen vom 5. ApriH 1971 Ober die Einrichtung eines planmäßigen Luftverkehrs
zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Zypern
4. Kommunique vom 17. Dezember 1972 über die Aufnahme diplomatischer Beziehun-
gen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Repu-
blik Zypern
5. Abkommen vom 7. Juni 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Republik Zypern über kulturelle und wissenschaftliche
Zusammenarbeit
6. Konsularvertrag vom 2. November 1976 zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Republik Zypern (GBI 19n II S. 213, 1978 11 S. 65)
7. Handelsabkommen vom 21. Juni 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Republik Zypern
8. Abkommen vom 5. Juli 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Republik Zypern über die Zusammenarbeit auf den
Gebieten des Gesundheits- und Sozialwesens sowie der medizinischen Wissenschaft
und Forschung
9. Abkommen vom 22. September 1978 zwischen dem Staatlichen Komittee für Rund-
funk beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und Cyprus Broad-
casting Corporation über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Rundfunks
1O. Abkommen vom 25. Januar 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Zypern über die wirtschaftliche,
wissenschaftlich-technische und industrielle Zusammenarbeit
420 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesclruekenli Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements·
bestellungen sowie Bestellungen bereits erachienener Ausgaben:
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
11. Abkommen vom 25. Januar 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Zypern über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Handelsschiffahrt
12. Abkommen vom 16. Oktober 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Zypern über die Aufhebung der
Visapflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen
13. Vertrag vom 16. Oktober 1982 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Republik Zypern über Rechtshilfe in Zivil-, Familien-, Arbeitsrechts- und Straf-
sachen (GBI. 1982 II S. 118, 1983 II S. 38)
14. Abkommen vom 16. Oktober 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Zypern über die gegenseitige An-
erkennung von Zeugnissen und akademischen Graden
15. Abkommen vom 16. Oktober 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Zypern zur Vermeidung der Doppel-
besteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen und Vermögen
16. Protokoll vom 14. März 1983 der 2. Tagung der Gemischten Kommission im Rahmen
des Handelsabkommens zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Republik Zypern
17. Vereinbarung vom 19. März 1986 zwischen dem Staatlichen Komittee für Fernsehen
beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und der Cyprus Broad-
casting Corporation über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fernsehens
18. Arbeitsvereinbarung vom 30. Juni 1987 zwischen dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten der Republik Zypern
19. Abkommen vom 13. November 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Republik Zypern über Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Tourismus
20. Protokoll vom 28. Mai 1988 der 3. Tagung der Gemischten Kommission auf der
Grundlage des Abkommens über wirtschaftliche, wissenschaftlich-technische und
industrielle Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Republik Zypern vom 25. Januar 1980
21. Plan der Zusammenarbeit vom 16. September 1988 zwischen dem Ministerium für
Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Gesundheitswesen der Republik Zypern auf den Gebieten des Gesundheits- und
Sozialwesens sowie der medizinischen Wissenschaft und Forschung für die Jahre
1988 bis 1990