342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Dreiundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Endgültiges Grundkontingent 1992 für Bananen)
Vom 30. Aprll 1992
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des
Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt
worden ist, verordnet der Bundesminister der Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1
In der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom
24. September 1986 (BGBI. II S. 896), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. April 1992
(BGBI. II S. 278), wird im Abschnitt "Zollkontingente" bei
den Codenummern 0803 001 0 und 0803 0090 (Bananen
usw.) die Angabe "698 000 t" geändert in "721 000 t".
Artlkel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992
in Kraft.
Bonn, den 30. April 1992
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1992 343
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 160
der Internationalen Arbeitsorganisation über Arbeitsstatistiken
Vom 24. März 1992
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1991 zu dem Übereinkom-
men Nr. 160 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1985 über
Arbeitsstatistiken (BGBI. 1991 II S. 306, 724) wird bekanntgemacht, daß das
Übereinkommen nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für
Deutschland am 25. April 1992
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 25. April 1991 bei dem
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt und registriert worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Deutsch I an d nach Artikel 16
Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, daß es die Verpflichtungen für alle Artikel
des Teils II dieses Übereinkommens übernimmt.
Das Übereinkommen ist bereits für folgende Staaten in Kraft getreten (mit den
jeweils nachstehend in Klammern gesetzten Angaben über die Artikel von Teil II
des Übereinkommens, für die nach Artikel 16 Abs. 2 des Übereinkommens die
Verpflichtungen übernommen worden sind):
Australien am 15. Mai 1988
(ab 15. Mai 1988 zunächst:
Artikel 7-10 und 12-15)
(ab 12. Oktober 1989:
alle Artikel von Teil II)
Brasilien am 2. Juli 1991
(Artikel 7-10, 12-13 und 15)
Dänemark am 22. Januar 1989
(alle Artikel von Teil II)
mit der Maßgabe, daß das Übereinkommen
keine Anwendung auf die Färöer
und Grönland findet
EI Salvador am 24. April 1988
(alle Artikel von Teil II)
Finnland am 27. April 1988
(Artikel 7-10 und 12-15)
Italien am 8. November 1990
(alle Artikel von Teil II)
Kolumbien am 23. März 1991
(Artikel 7-8 und 10-15)
Mexiko am 18. April 1989
(Artikel 7-9, 11, 12, 14 und 15)
Norwegen am 6. August 1988
(alle Artikel von Teil II)
Österreich am 3. Juni 1988
(alle Artikel von Teil II)
San Marino am 1. Juli 1989
(alle Artikel von Teil II)
Schweden am 24. April 1988
(Artikel 7-10 und 12-15)
Schweiz am 7. Mai 1988
(Artikel 7-10 und 12-15)
Spanien am 3. Oktober 1990
(Artikel 7-9 und 12-15)
Tschechoslowakei am 25. Februar 1989
(Artikel 7-10 und 12-14)
Vereinigte Staaten am 11. Juni 1991
(alle Artikel von Teil II)
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Vereinigtes Königreich am 27. Mai 1988
(alle Artikel von Teil II)
mit Erstreckung des Übereinkommens auf
a) Gibraltar mit Wirkung vom 7. Juli 1988
b) Jersey mit Wirkung vom 25. Mai 1989
nach Maßgabe der folgenden, für die Anwendung auf Jersey maß-
gebenden, am 25. Mai 1988 registrierten Abänderungen des Über-
einkommens:
(Übersetzung)
"Article 9 „Artikel 9
Average earnings and hours of work - not Durchschnittlicher Verdienst und durch-
collected on a comprehensive basis. This schnittliche Arbeitszeit - Es findet keine um-
information will be available if an earnings fassende Datenerhebung statt. Diese Infor-
index is produced in the future. mationen werden zur Verfügung stehen,
wenn in Zukunft ein Verdienstindex erstellt
wird.
Article 10 Artikel 10
Wages structure and distribution - not col- Lohnstruktur und -verteilung - Es findet kei-
lected on a comprehensive basis. Some ne umfassende Datenerhebung statt. Eini-
information obtained in respect of the ge Informationen wurden in bezug auf den
wages index. Lohnindex gesammelt.
Article 11 Artikel 11
labour cost - not collected on a com- Arbeitskosten - Es findet keine umfassende
prehensive basis. Datenerhebung statt.
Article 15 Artikel 15
lndustrial disputes - data not available." Arbeitsstreitigkeiten - Keine Daten ver-
fügbar."
Zypern am 1. Dezember 1988
(alle Artikel von Teil II)
Weiterhin trat das Übereinkommen für die
Sowjetunion am 27. August 1991
(Artikel 7-10)
in Kraft.
Bonn, den 24. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1992 345
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 26. März 1992
Das in Paris am 16. November 1972 von der Generalkonferenz der Organi-
sation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer
17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Natur-
erbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Angola am 7. Februar 1992
Bahrain am 28. August 1991
EI Salvador am 8. Januar 1992
Irland am 16. Dezember 1991
Kambodscha am 28. Februar 1992
Kenia am 5. September 1991
Mongolei am 2. Mai 1990
San Marino am 18. Januar 1992
St. Lucia am 14. Januar 1992.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. März 1991 (BGBI. II S. 653).
Bonn, den 26. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 11
Bekanntmachung
über die Änderung der Anlage
zu dem Europäischen Übereinkommen über die Regelung
des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Vom 27. März 1992
Die Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (BGBI. 1959 II S. 389, 395), die nach Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens
Bestandteil desselben ist, ist in Übereinstimmung mit Artikel 11 des Übereinkommens in bezug auf die Liste der
Nieder I an de auf Grund nachstehender niederländischer Notifikation vom 10. Dezember 1991 wie folgt geändert worden:
(Übersetzung)
In conformity with Article 11, second Conformement a l'article 11, deuxieme Nach Artikel 11 Absatz 2 des Überein-
paragraph of the Agreement paragraphe de I' Accord kommens sind folgende Angaben aus der
Erklärung des Königreichs der Niederlande
in der Anlage zu dem Übereinkommen zu
streichen:
1. As from 1 April 1992 the •national pass- 1. A partir du ler avril 1992 le «passeport 1. ab 1. April 1992: .,seit höchstens fünf
port expired within the last five years", national perime depuis moins de cinq Jahren ungültig gewordener Reisepaß"
and ans», et und
2. A partir du ler janvier 1992 la «Carte
2. As from 1 January 1992 the "ldentity d'identite A» 2. ab 1. Januar 1992: .,Personalausweis A".
Card A" doivent etre supprimes de la declaration du
Royaume des Pays-Bas dans !'Annexe de
will have to be deleted from the statement of
l'Accord.
the Kingdom of the Nethertands in the
Appendix of the Agreement.
Nachstehend wird die Liste der Nieder I an de in ihrer ab 1. April 1992 geltenden Fassung veröffentlicht:
(Übersetzung)
Netherlands: Pays-Bas: Niederlande:
Valid passport of the Kingdom of the Passeport du Royaume des Pays-Bas en Gültiger Paß des Königreichs der Nieder-
Netherlands, including national passport, cours de validite, y inclus passeport natio- lande, einschließlich Reisepaß, Diplomaten-
diplomatic passport, official passport nal, passeport diplomatique, passeport offi- paß, amtlicher Paß (Dienstpaß) und Pas-
(passeport de service) and laissez-passer ciel (passeport de service) et laissez-passer sierschein;
Valid identity card (tourist card) model B Carte d'identite en cours de validite (carte gültiger Personalausweis (Touristenaus-
de touriste) modele B weis), Muster B;
Valid alien's identity card, issued by the Carte d'identite pour etrangers, en cours de gültiger belgischer Personalausweis für
Belgian authorities, stating that the bearer is validite, delivree par les autorites belges et Ausländer, aus dem hervorgeht, daß der
of Netherlands nationality mentionnant que le titulaire est de nationa- Inhaber die niederländische Staatsange-
lite neertandaise hörigkeit besitzt;
Valid alien's identity card, issued by the Carte d'identite pour etrangers, en cours de gültiger luxemburgischer Personalausweis
Luxembourg authorities, stating that the validite, delivree par les autorites luxem- für Ausländer, aus dem hervorgeht, daß der
bearer is of Netherlands nationality. bourgeoises et mentionnant que le titulaire Inhaber die niederländische Staatsange-
est de nationalite neerlandaise. hörigkeit besitzt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 31. März 1977 (BGBI. II S. 424) und vom
23. November 1988 (BGBI. 1989 II S. 8).
Bonn, den 27. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1992 347
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Malta
Vom 1. Aprll 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Republik Malta gerichtete Verbalnote vom 25. März 1992 aufgrund der in
Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)
vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der als Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Malta abgeschlossene völkerrechtliche
Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben Zeitpunkt
erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 26.
März 1992 (BGBI. II S. 290).
Bonn, den 1. April 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Anlage
1. Gemeinsames Kommunique vom 6. Februar 1973 über die Aufnahme diplomatischer
Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Staat Malta
2. Luftverkehrsabkommen vom 26. September 1985 zwischen der Regierung der Deut-
schen Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Malta
3. Handelsabkommen vom 1. November 1985 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Malta
4. Vereinbarte Niederschrift vom 1. November 1985 zum Handelsabkommen vom selben
Tag
5. Exchange of Notes of June 30/July 24, 1990, concerning the removal of the visa
requirement between the German Democratic Republik and Malta
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Marokko
Vom 1. April 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung des Königreichs Marokko gerichtete Verbalnote vom 25. März 1992 auf-
grund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage
zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Her-
stellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Königreich Marokko abgeschlos-
sene völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands
zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1.
April 1992 (BGBI. II S. 346).
Bonn, den 1. April 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Anlage
1. Aide memoire vom 1. Juni 1961 Ober die Errichtung einer Vertretung in Casablanca
2. Kommunique vom 29. Dezember 1972 über die Herstellung diplomatischer Beziehun-
gen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Königreich Marokko
3. langfristiges Handelsabkommen vom 5. März 1975 zwischen der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung des Königreiches Marokko
4. Protokoll vom 5. März 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung des Königreiches Marokko über den Zahlungsverkehr
5. Abkommen vom 18. April 1980 Ober wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und
der Regierung des Königreiches Marokko
6. Abkommen vom 5. Mai 1981 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung des Königreiches Marokko über die kulturelle und wissen-
schaftliche Zusammenarbeit
7. Abkommen vom 24. März 1983 zwischen dem Staatlichen Komitee für Rundfunk beim
Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und Radiodiffusion Television
Marocaine über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Rundfunks
8. Arbeitsplan vom 26. Mai 1989 zum Abkommen vom 5. Mai 1981 über die kulturelle und
wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung des Königreiches Marokko für die Jahre 1989 und
1990
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1992 349
Bekanntmachung
der Vereinbarung zur Änderung
der deutsch-Jugoslawischen Vereinbarung
über die Beschäftigung Jugoslawischer Arbeitnehmer
auf der Grundlage von Werkverträgen
Vom 1. April 1992
Die in Belgrad durch Notenwechsel vom 4. September/
10. September 1990 geschlossene Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialisti-
schen Föderativen Republik Jugoslawien zur Änderung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und dem Bundesexekutivrat der
Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über die Entsendung jugoslawischer Arbeit-
nehmer aus Organisationen der assoziierten Arbeit aus
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und
über ihre Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutsch-
land auf der Grundlage von Werkverträgen vom 24. Au-
gust 1988 (BGBI. 1989 II S. 774) ist
am 6. November 1991
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. April 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland Belgrad, den 4. September 1990
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die in der Sitzung der Gemischten deutsch-jugoslawischen Kommission
über Fragen der jugoslawischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland
vom 24. bis 26. April 1990 erzielte Einigung folgende Vereinbarung zur Änderung der
Vereinbarung vom 24. August 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch•
land und dem Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Repu-
blik Jugoslawien über die Entsendung jugoslawischer Arbeitnehmer aus Organisationen der
assoziierten Arbeit aus der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und über ihre
Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Werkverträgen,
im folgenden als „Vereinbarung" bezeichnet, vorzuschlagen:
1. Artikel 2 Absatz 1 der Vereinbarung vom 24. August 1988 erhält die folgende geänderte
Fassung:
,,(1) Die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf 8 000 festgesetzt, davon im
Baugewerbe bis zu 2 520 Arbeitnehmer sowie als Isoliermonteure bis zu 700 Arbeit-
nehmer. Die angegebenen Zahlen verstehen sich als Jahresdurchschnittszahlen."
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
2. Artikel 2 Absatz 2 der Vereinbarung vom 24. August 1988 erhält die folgende geänderte
Fassung:
,,(2) Unbeschadet der Regelung in Absatz 1 dürfen im Baugewerbe bis zum 30. Juni
1993 zusätzlich 1 500 Werkvertragsarbeitnehmer im Jahresdurchschnitt beschäftigt
werden. Auf die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer findet die Vereinbarung entspre-
chende Anwendung."
3. Der bisherige Absatz 2 des Artikels 2 der Vereinbarung vom 24. August 1988 gilt weiter
und erhält die Absatz-Nummer 3.
4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Bundesexekutivrat der Versammlung der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien innerhalb von drei Monaten nach
dem Datum der Antwortnote eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende
Antwortnote Eurer Exzellenz bilden eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierun-
gen, die ab 1. Juli 1990 vorläufig angewandt wird. Sie tritt an dem Tag in Kraft, an dem das
Bundessekretariat für Auswärtige Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen Repu-
blik Jugoslawien der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad mitteilt, daß die
nach jugoslawischem Recht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Vereinba-
rung kann jeweils bis zum 30. Juni eines jeden Jahres mit Wirkung zum 31. Dezember des
gleichen Jahres schriftlich gekündigt werden. Im Falle der Kündigung bleiben die aufgrund
der Vereinbarung erteilten Arbeitserlaubnisse unberührt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Eiff
An den
Bundessekretär für Arbeit, Gesundheit, Veteranenfragen
und Sozialpolitik der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
Herrn Radisa Gacic
Belgrad
Mit~ied des Bundesexekutivrates
und Bundessekretär für Arbeit, Gesundheitswesen,
Kriegsveteranenfragen und Sozialpolitik
Radisa Gacic Belgrad, den 1o. September 1990
Sehr geehrter Herr Botschafter,
ich beehre mich Ihnen unter Bezugnahme auf Ihr folgendes Schreiben vom 4. September
1990
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
mitzuteilen, daß der Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien die Änderung der Vereinbarung vom 24. August 1988 akzeptiert.
Dieser Brief stellt zusammen mit Ihrem Brief die Vereinbarung zur Änderung der Verein-
barung vom 24. August 1988 zwischen dem Bundesexekutivrat der Versammlung der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Entsendung jugoslawischer Arbeitnehmer aus Organisationen der
assoziierten Arbeit aus der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und über die
Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Werkverträgen
dar.
Nehmen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung entgegen.
Radisa Gacic
Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Dr. Hansjörg Eiff
Belgrad
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1992 351
Bekanntmachung
des deutsch-ruandischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. April 1992
Das in Kigali am 5. März 1992 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 5. März 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. April 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) Trinkwasserversorgung Bugesera-Süd
und c) Instandsetzung der Straße Kayonza-Rusumo
die Regierung der Republik Ruanda - d) Unterhaltung von Bitumenstraßen und Brücken
e) Strukturanpassungsprogramm
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik f) Gemeindeentwicklungsfonds
Ruanda, g) Programm zum Schutz der tropischen Wälder
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch h) Sektorprogramm Familienplanung (Reprogrammierung)
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu i) Sektorprogramm Landwirtschaft (Reprogrammierung)
vertiefen,
zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
gestellt worden ist.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeitpunkt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
der Republik Ruanda beizutragen - für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
ung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für
sind wie folgt übereingekommen: Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
Artikel 1 nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht land und der Regierung der Republik Ruanda durch andere
es der Regierung der Republik Ruanda und/oder anderen von Vorhaben ersetzt werden.
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Finanzie- Artikel 2
rungsbeiträge bis zu insgesamt 50 Millionen DM (in Worten: Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
fünfzig Millionen Deutsche Mark) für die Vorhaben gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
a) Wasser- und Stromversorgung Hauptorte von Unterpräfek- Verf~hren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
turen Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Ruanda zu schließenden Finanzierungsverträge, die den in der nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
liegen. land ausschließen oder erschweren, und erteilt ggfs. die für eine
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
Artikel 3 migungen.
Die Regierung der Republik Ruanda stellt die Kreditanstalt für
Artikel 5
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
führung der in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsverträge in der ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Republik Ruanda erhoben werden. Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-
burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thü-
Artikel 4 ringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote
in etwa vergleichbar sind.
Die Regierung der Republik Ruanda überläßt bei den sich aus
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Artikel 6
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Kigali am 5. März 1992 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dieter Hölscher
Für die Regierung der Republik Ruanda
Andre Ngirabataware
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 2. April 1992
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.
1975 II S. 301, 320) wird nach seinem Artikel 40 Abs. 3 für
Venezuela am 20. April 1992
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Februar 1992 (BGBI. II S. 217).
Bonn, den 2. April 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1992 353
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen
Vom 2. Aprll 1992
1.
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über
konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist
nach seinem Artikel n Abs. 2 für folgende weitere Staaten
in Kraft getreten:
Estland am 20. November 1991
Litauen am 14. Februar 1992.
II.
Das Fakultativprotokoll über den Erwerb der Staatsan-
gehörigkeit vom 24. April 1963 zu dem Wiener Überein-
kommen über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II
S. 1585, 1674) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2 für
Estland am 20. November 1991
in Kraft getreten.
III.
Das Fakultativprotokoll über die obligatorische Beile-
Q.Ung von Streitigkeiten vom 24. April 1963 zu dem Wiener
Ubereinkommen über konsularische Beziehungen (BGBI.
1969 II S. 1585, 1688) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2
für
Estland am 20. November 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 13. August 1990 (BGBI. II S. 874)
und vom 24. Februar 1992 (BGBI. II S. 233).
Bonn, den 2. April 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 7. Aprll 1992
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303;
1989 II S. 541; 1991 II S. 627) ist nach seinem Artikel IV
Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Angola am 3. Oktober 1991
Belize am 9. April 1991
Estland am 16. Dezember 1991
Gambia am 1. November 1991
Litauen am 4. Dezember 1991
Luxemburg am 14. Februar 1991
Mosambik am 30. Oktober 1991
Vietnam am 18. Dezember 1990.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Februar 1990 (BGBI. II S. 140).
Bonn, den 7. April 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm
Vom 7. April 1992
Das Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein
Internationales Energieprogramm (BGBI. 1975 II S. 701)
ist nach seinem Artikel 71 Abs. 2 für
Finnland am 1. Januar 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. November 1982 (BGBI. II
s. 999).
Bonn, den 7. April 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 7. Aprll 1992
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303;
1989 II S. 541; 1991 II S. 627) ist nach seinem Artikel IV
Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Angola am 3. Oktober 1991
Belize am 9. April 1991
Estland am 16. Dezember 1991
Gambia am 1. November 1991
Litauen am 4. Dezember 1991
Luxemburg am 14. Februar 1991
Mosambik am 30. Oktober 1991
Vietnam am 18. Dezember 1990.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Februar 1990 (BGBI. II S. 140).
Bonn, den 7. April 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm
Vom 7. April 1992
Das Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein
Internationales Energieprogramm (BGBI. 1975 II S. 701)
ist nach seinem Artikel 71 Abs. 2 für
Finnland am 1. Januar 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. November 1982 (BGBI. II
s. 999).
Bonn, den 7. April 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1992 355
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 10. April 1992
Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindest-
alter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBI. 1976 II
S. 201) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Frankreich am 13. Juli 1991
Mauritius am 30. Juli 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. April 1991 (BGBI. II S. 682).
Bonn, den 10. April 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 159
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten
Vom 10. April 1992
Das Übereinkommen Nr. 159 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 20. Juni 1983 über die berufliche
Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten .
(BGBI. 1989 II S. 2) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Australien am 7. August 1991
Spanien am2. August 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. April 1991 (BGBI. II S. 728).
Bonn.den 10. April 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1992 355
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 10. April 1992
Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindest-
alter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBI. 1976 II
S. 201) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Frankreich am 13. Juli 1991
Mauritius am 30. Juli 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. April 1991 (BGBI. II S. 682).
Bonn, den 10. April 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 159
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten
Vom 10. April 1992
Das Übereinkommen Nr. 159 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 20. Juni 1983 über die berufliche
Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten .
(BGBI. 1989 II S. 2) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Australien am 7. August 1991
Spanien am2. August 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. April 1991 (BGBI. II S. 728).
Bonn.den 10. April 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 1998 A • Gebühr bezahtt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 13. April 1992
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Argentinien am 18. Oktober 1991
Zypern am 13. Oktober 1991
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. September 1991 (BGBI. II
s. 1067).
Bonn, den 13. April 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh elt
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1992 343
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens Nr. 160
der Internationalen Arbeitsorganisation über Arbeitsstatistiken
Vom 24. März 1992
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1991 zu dem Übereinkom-
men Nr. 160 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 25. Juni 1985 über
Arbeitsstatistiken (BGBI. 1991 II S. 306, 724) wird bekanntgemacht, daß das
Übereinkommen nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für
Deutschland am 25. April 1992
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 25. April 1991 bei dem
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt und registriert worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Deutsch I an d nach Artikel 16
Abs. 2 des Übereinkommens erklärt, daß es die Verpflichtungen für alle Artikel
des Teils II dieses Übereinkommens übernimmt.
Das Übereinkommen ist bereits für folgende Staaten in Kraft getreten (mit den
jeweils nachstehend in Klammern gesetzten Angaben über die Artikel von Teil II
des Übereinkommens, für die nach Artikel 16 Abs. 2 des Übereinkommens die
Verpflichtungen übernommen worden sind):
Australien am 15. Mai 1988
(ab 15. Mai 1988 zunächst:
Artikel 7-10 und 12-15)
(ab 12. Oktober 1989:
alle Artikel von Teil II)
Brasilien am 2. Juli 1991
(Artikel 7-10, 12-13 und 15)
Dänemark am 22. Januar 1989
(alle Artikel von Teil II)
mit der Maßgabe, daß das Übereinkommen
keine Anwendung auf die Färöer
und Grönland findet
EI Salvador am 24. April 1988
(alle Artikel von Teil II)
Finnland am 27. April 1988
(Artikel 7-10 und 12-15)
Italien am 8. November 1990
(alle Artikel von Teil II)
Kolumbien am 23. März 1991
(Artikel 7-8 und 10-15)
Mexiko am 18. April 1989
(Artikel 7-9, 11, 12, 14 und 15)
Norwegen am 6. August 1988
(alle Artikel von Teil II)
Österreich am 3. Juni 1988
(alle Artikel von Teil II)
San Marino am 1. Juli 1989
(alle Artikel von Teil II)
Schweden am 24. April 1988
(Artikel 7-10 und 12-15)
Schweiz am 7. Mai 1988
(Artikel 7-10 und 12-15)
Spanien am 3. Oktober 1990
(Artikel 7-9 und 12-15)
Tschechoslowakei am 25. Februar 1989
(Artikel 7-10 und 12-14)
Vereinigte Staaten am 11. Juni 1991
(alle Artikel von Teil II)
344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Vereinigtes Königreich am 27. Mai 1988
(alle Artikel von Teil II)
mit Erstreckung des Übereinkommens auf
a) Gibraltar mit Wirkung vom 7. Juli 1988
b) Jersey mit Wirkung vom 25. Mai 1989
nach Maßgabe der folgenden, für die Anwendung auf Jersey maß-
gebenden, am 25. Mai 1988 registrierten Abänderungen des Über-
einkommens:
(Übersetzung)
"Article 9 „Artikel 9
Average earnings and hours of work - not Durchschnittlicher Verdienst und durch-
collected on a comprehensive basis. This schnittliche Arbeitszeit - Es findet keine um-
information will be available if an earnings fassende Datenerhebung statt. Diese Infor-
index is produced in the future. mationen werden zur Verfügung stehen,
wenn in Zukunft ein Verdienstindex erstellt
wird.
Article 10 Artikel 10
Wages structure and distribution - not col- Lohnstruktur und -verteilung - Es findet kei-
lected on a comprehensive basis. Some ne umfassende Datenerhebung statt. Eini-
information obtained in respect of the ge Informationen wurden in bezug auf den
wages index. Lohnindex gesammelt.
Article 11 Artikel 11
labour cost - not collected on a com- Arbeitskosten - Es findet keine umfassende
prehensive basis. Datenerhebung statt.
Article 15 Artikel 15
lndustrial disputes - data not available." Arbeitsstreitigkeiten - Keine Daten ver-
fügbar."
Zypern am 1. Dezember 1988
(alle Artikel von Teil II)
Weiterhin trat das Übereinkommen für die
Sowjetunion am 27. August 1991
(Artikel 7-10)
in Kraft.
Bonn, den 24. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1992 345
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 26. März 1992
Das in Paris am 16. November 1972 von der Generalkonferenz der Organi-
sation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer
17. Tagung beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Natur-
erbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Angola am 7. Februar 1992
Bahrain am 28. August 1991
EI Salvador am 8. Januar 1992
Irland am 16. Dezember 1991
Kambodscha am 28. Februar 1992
Kenia am 5. September 1991
Mongolei am 2. Mai 1990
San Marino am 18. Januar 1992
St. Lucia am 14. Januar 1992.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. März 1991 (BGBI. II S. 653).
Bonn, den 26. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 11
Bekanntmachung
über die Änderung der Anlage
zu dem Europäischen Übereinkommen über die Regelung
des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates
Vom 27. März 1992
Die Anlage zu dem Europäischen Übereinkommen vom 13. Dezember 1957 über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates (BGBI. 1959 II S. 389, 395), die nach Artikel 1 Abs. 1 des Übereinkommens
Bestandteil desselben ist, ist in Übereinstimmung mit Artikel 11 des Übereinkommens in bezug auf die Liste der
Nieder I an de auf Grund nachstehender niederländischer Notifikation vom 10. Dezember 1991 wie folgt geändert worden:
(Übersetzung)
In conformity with Article 11, second Conformement a l'article 11, deuxieme Nach Artikel 11 Absatz 2 des Überein-
paragraph of the Agreement paragraphe de I' Accord kommens sind folgende Angaben aus der
Erklärung des Königreichs der Niederlande
in der Anlage zu dem Übereinkommen zu
streichen:
1. As from 1 April 1992 the •national pass- 1. A partir du ler avril 1992 le «passeport 1. ab 1. April 1992: .,seit höchstens fünf
port expired within the last five years", national perime depuis moins de cinq Jahren ungültig gewordener Reisepaß"
and ans», et und
2. A partir du ler janvier 1992 la «Carte
2. As from 1 January 1992 the "ldentity d'identite A» 2. ab 1. Januar 1992: .,Personalausweis A".
Card A" doivent etre supprimes de la declaration du
Royaume des Pays-Bas dans !'Annexe de
will have to be deleted from the statement of
l'Accord.
the Kingdom of the Nethertands in the
Appendix of the Agreement.
Nachstehend wird die Liste der Nieder I an de in ihrer ab 1. April 1992 geltenden Fassung veröffentlicht:
(Übersetzung)
Netherlands: Pays-Bas: Niederlande:
Valid passport of the Kingdom of the Passeport du Royaume des Pays-Bas en Gültiger Paß des Königreichs der Nieder-
Netherlands, including national passport, cours de validite, y inclus passeport natio- lande, einschließlich Reisepaß, Diplomaten-
diplomatic passport, official passport nal, passeport diplomatique, passeport offi- paß, amtlicher Paß (Dienstpaß) und Pas-
(passeport de service) and laissez-passer ciel (passeport de service) et laissez-passer sierschein;
Valid identity card (tourist card) model B Carte d'identite en cours de validite (carte gültiger Personalausweis (Touristenaus-
de touriste) modele B weis), Muster B;
Valid alien's identity card, issued by the Carte d'identite pour etrangers, en cours de gültiger belgischer Personalausweis für
Belgian authorities, stating that the bearer is validite, delivree par les autorites belges et Ausländer, aus dem hervorgeht, daß der
of Netherlands nationality mentionnant que le titulaire est de nationa- Inhaber die niederländische Staatsange-
lite neertandaise hörigkeit besitzt;
Valid alien's identity card, issued by the Carte d'identite pour etrangers, en cours de gültiger luxemburgischer Personalausweis
Luxembourg authorities, stating that the validite, delivree par les autorites luxem- für Ausländer, aus dem hervorgeht, daß der
bearer is of Netherlands nationality. bourgeoises et mentionnant que le titulaire Inhaber die niederländische Staatsange-
est de nationalite neerlandaise. hörigkeit besitzt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 31. März 1977 (BGBI. II S. 424) und vom
23. November 1988 (BGBI. 1989 II S. 8).
Bonn, den 27. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1992 347
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Malta
Vom 1. Aprll 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Republik Malta gerichtete Verbalnote vom 25. März 1992 aufgrund der in
Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)
vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der als Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Malta abgeschlossene völkerrechtliche
Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben Zeitpunkt
erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 26.
März 1992 (BGBI. II S. 290).
Bonn, den 1. April 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Anlage
1. Gemeinsames Kommunique vom 6. Februar 1973 über die Aufnahme diplomatischer
Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Staat Malta
2. Luftverkehrsabkommen vom 26. September 1985 zwischen der Regierung der Deut-
schen Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Malta
3. Handelsabkommen vom 1. November 1985 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Malta
4. Vereinbarte Niederschrift vom 1. November 1985 zum Handelsabkommen vom selben
Tag
5. Exchange of Notes of June 30/July 24, 1990, concerning the removal of the visa
requirement between the German Democratic Republik and Malta
348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Marokko
Vom 1. April 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung des Königreichs Marokko gerichtete Verbalnote vom 25. März 1992 auf-
grund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage
zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Her-
stellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Königreich Marokko abgeschlos-
sene völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands
zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1.
April 1992 (BGBI. II S. 346).
Bonn, den 1. April 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Anlage
1. Aide memoire vom 1. Juni 1961 Ober die Errichtung einer Vertretung in Casablanca
2. Kommunique vom 29. Dezember 1972 über die Herstellung diplomatischer Beziehun-
gen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Königreich Marokko
3. langfristiges Handelsabkommen vom 5. März 1975 zwischen der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung des Königreiches Marokko
4. Protokoll vom 5. März 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung des Königreiches Marokko über den Zahlungsverkehr
5. Abkommen vom 18. April 1980 Ober wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und
der Regierung des Königreiches Marokko
6. Abkommen vom 5. Mai 1981 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung des Königreiches Marokko über die kulturelle und wissen-
schaftliche Zusammenarbeit
7. Abkommen vom 24. März 1983 zwischen dem Staatlichen Komitee für Rundfunk beim
Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und Radiodiffusion Television
Marocaine über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Rundfunks
8. Arbeitsplan vom 26. Mai 1989 zum Abkommen vom 5. Mai 1981 über die kulturelle und
wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung des Königreiches Marokko für die Jahre 1989 und
1990
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1992 349
Bekanntmachung
der Vereinbarung zur Änderung
der deutsch-Jugoslawischen Vereinbarung
über die Beschäftigung Jugoslawischer Arbeitnehmer
auf der Grundlage von Werkverträgen
Vom 1. April 1992
Die in Belgrad durch Notenwechsel vom 4. September/
10. September 1990 geschlossene Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
dem Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialisti-
schen Föderativen Republik Jugoslawien zur Änderung
der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und dem Bundesexekutivrat der
Versammlung der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien über die Entsendung jugoslawischer Arbeit-
nehmer aus Organisationen der assoziierten Arbeit aus
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und
über ihre Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutsch-
land auf der Grundlage von Werkverträgen vom 24. Au-
gust 1988 (BGBI. 1989 II S. 774) ist
am 6. November 1991
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. April 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland Belgrad, den 4. September 1990
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die in der Sitzung der Gemischten deutsch-jugoslawischen Kommission
über Fragen der jugoslawischen Staatsangehörigen in der Bundesrepublik Deutschland
vom 24. bis 26. April 1990 erzielte Einigung folgende Vereinbarung zur Änderung der
Vereinbarung vom 24. August 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch•
land und dem Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen Repu-
blik Jugoslawien über die Entsendung jugoslawischer Arbeitnehmer aus Organisationen der
assoziierten Arbeit aus der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und über ihre
Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Werkverträgen,
im folgenden als „Vereinbarung" bezeichnet, vorzuschlagen:
1. Artikel 2 Absatz 1 der Vereinbarung vom 24. August 1988 erhält die folgende geänderte
Fassung:
,,(1) Die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf 8 000 festgesetzt, davon im
Baugewerbe bis zu 2 520 Arbeitnehmer sowie als Isoliermonteure bis zu 700 Arbeit-
nehmer. Die angegebenen Zahlen verstehen sich als Jahresdurchschnittszahlen."
350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
2. Artikel 2 Absatz 2 der Vereinbarung vom 24. August 1988 erhält die folgende geänderte
Fassung:
,,(2) Unbeschadet der Regelung in Absatz 1 dürfen im Baugewerbe bis zum 30. Juni
1993 zusätzlich 1 500 Werkvertragsarbeitnehmer im Jahresdurchschnitt beschäftigt
werden. Auf die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer findet die Vereinbarung entspre-
chende Anwendung."
3. Der bisherige Absatz 2 des Artikels 2 der Vereinbarung vom 24. August 1988 gilt weiter
und erhält die Absatz-Nummer 3.
4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Bundesexekutivrat der Versammlung der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien innerhalb von drei Monaten nach
dem Datum der Antwortnote eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende
Antwortnote Eurer Exzellenz bilden eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierun-
gen, die ab 1. Juli 1990 vorläufig angewandt wird. Sie tritt an dem Tag in Kraft, an dem das
Bundessekretariat für Auswärtige Angelegenheiten der Sozialistischen Föderativen Repu-
blik Jugoslawien der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Belgrad mitteilt, daß die
nach jugoslawischem Recht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Vereinba-
rung kann jeweils bis zum 30. Juni eines jeden Jahres mit Wirkung zum 31. Dezember des
gleichen Jahres schriftlich gekündigt werden. Im Falle der Kündigung bleiben die aufgrund
der Vereinbarung erteilten Arbeitserlaubnisse unberührt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Eiff
An den
Bundessekretär für Arbeit, Gesundheit, Veteranenfragen
und Sozialpolitik der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
Herrn Radisa Gacic
Belgrad
Mit~ied des Bundesexekutivrates
und Bundessekretär für Arbeit, Gesundheitswesen,
Kriegsveteranenfragen und Sozialpolitik
Radisa Gacic Belgrad, den 1o. September 1990
Sehr geehrter Herr Botschafter,
ich beehre mich Ihnen unter Bezugnahme auf Ihr folgendes Schreiben vom 4. September
1990
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
mitzuteilen, daß der Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien die Änderung der Vereinbarung vom 24. August 1988 akzeptiert.
Dieser Brief stellt zusammen mit Ihrem Brief die Vereinbarung zur Änderung der Verein-
barung vom 24. August 1988 zwischen dem Bundesexekutivrat der Versammlung der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland über die Entsendung jugoslawischer Arbeitnehmer aus Organisationen der
assoziierten Arbeit aus der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und über die
Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von Werkverträgen
dar.
Nehmen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung entgegen.
Radisa Gacic
Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Dr. Hansjörg Eiff
Belgrad
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1992 351
Bekanntmachung
des deutsch-ruandischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. April 1992
Das in Kigali am 5. März 1992 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 5. März 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. April 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) Trinkwasserversorgung Bugesera-Süd
und c) Instandsetzung der Straße Kayonza-Rusumo
die Regierung der Republik Ruanda - d) Unterhaltung von Bitumenstraßen und Brücken
e) Strukturanpassungsprogramm
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik f) Gemeindeentwicklungsfonds
Ruanda, g) Programm zum Schutz der tropischen Wälder
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch h) Sektorprogramm Familienplanung (Reprogrammierung)
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu i) Sektorprogramm Landwirtschaft (Reprogrammierung)
vertiefen,
zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
gestellt worden ist.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Ruanda zu einem späteren Zeitpunkt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
der Republik Ruanda beizutragen - für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
ung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für
sind wie folgt übereingekommen: Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
Artikel 1 nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht land und der Regierung der Republik Ruanda durch andere
es der Regierung der Republik Ruanda und/oder anderen von Vorhaben ersetzt werden.
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Finanzie- Artikel 2
rungsbeiträge bis zu insgesamt 50 Millionen DM (in Worten: Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
fünfzig Millionen Deutsche Mark) für die Vorhaben gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
a) Wasser- und Stromversorgung Hauptorte von Unterpräfek- Verf~hren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
turen Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik
352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Ruanda zu schließenden Finanzierungsverträge, die den in der nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
liegen. land ausschließen oder erschweren, und erteilt ggfs. die für eine
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
Artikel 3 migungen.
Die Regierung der Republik Ruanda stellt die Kreditanstalt für
Artikel 5
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
führung der in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsverträge in der ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Republik Ruanda erhoben werden. Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-
burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thü-
Artikel 4 ringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Angebote
in etwa vergleichbar sind.
Die Regierung der Republik Ruanda überläßt bei den sich aus
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Artikel 6
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Kigali am 5. März 1992 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dieter Hölscher
Für die Regierung der Republik Ruanda
Andre Ngirabataware
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 2. April 1992
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.
1975 II S. 301, 320) wird nach seinem Artikel 40 Abs. 3 für
Venezuela am 20. April 1992
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Februar 1992 (BGBI. II S. 217).
Bonn, den 2. April 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1992 353
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen
Vom 2. Aprll 1992
1.
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über
konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist
nach seinem Artikel n Abs. 2 für folgende weitere Staaten
in Kraft getreten:
Estland am 20. November 1991
Litauen am 14. Februar 1992.
II.
Das Fakultativprotokoll über den Erwerb der Staatsan-
gehörigkeit vom 24. April 1963 zu dem Wiener Überein-
kommen über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II
S. 1585, 1674) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2 für
Estland am 20. November 1991
in Kraft getreten.
III.
Das Fakultativprotokoll über die obligatorische Beile-
Q.Ung von Streitigkeiten vom 24. April 1963 zu dem Wiener
Ubereinkommen über konsularische Beziehungen (BGBI.
1969 II S. 1585, 1688) ist nach seinem Artikel VIII Abs. 2
für
Estland am 20. November 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Be-
kanntmachungen vom 13. August 1990 (BGBI. II S. 874)
und vom 24. Februar 1992 (BGBI. II S. 233).
Bonn, den 2. April 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 7. Aprll 1992
Das Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die
Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammen-
stößen auf See (BGBI. 1976 II S. 1017; 1983 II S. 303;
1989 II S. 541; 1991 II S. 627) ist nach seinem Artikel IV
Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Angola am 3. Oktober 1991
Belize am 9. April 1991
Estland am 16. Dezember 1991
Gambia am 1. November 1991
Litauen am 4. Dezember 1991
Luxemburg am 14. Februar 1991
Mosambik am 30. Oktober 1991
Vietnam am 18. Dezember 1990.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Februar 1990 (BGBI. II S. 140).
Bonn, den 7. April 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm
Vom 7. April 1992
Das Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein
Internationales Energieprogramm (BGBI. 1975 II S. 701)
ist nach seinem Artikel 71 Abs. 2 für
Finnland am 1. Januar 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. November 1982 (BGBI. II
s. 999).
Bonn, den 7. April 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Mai 1992 355
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 138
der Internationalen Arbeitsorganisation
über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
Vom 10. April 1992
Das Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Mindest-
alter für die Zulassung zur Beschäftigung (BGBI. 1976 II
S. 201) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Frankreich am 13. Juli 1991
Mauritius am 30. Juli 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. April 1991 (BGBI. II S. 682).
Bonn, den 10. April 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 159
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten
Vom 10. April 1992
Das Übereinkommen Nr. 159 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 20. Juni 1983 über die berufliche
Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten .
(BGBI. 1989 II S. 2) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Australien am 7. August 1991
Spanien am2. August 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. April 1991 (BGBI. II S. 728).
Bonn.den 10. April 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 13. April 1992
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Argentinien am 18. Oktober 1991
Zypern am 13. Oktober 1991
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. September 1991 (BGBI. II
s. 1067).
Bonn, den 13. April 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh elt