278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
zweiundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Zolltarlfverordnung
(Zollpräferenzen 1992 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)
Vom 1. April 1992
Auf Grund des § n Abs. 2 Nr. 1 des Zollgesetzes in der 4. In Nummer 3 wird in Satz 1 die Angabe „31. Dezember
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 1991" geändert in „31. Dezember 1992".
S. 529), der durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. April
1986 (BGBI. 1S. 560) neu gefaßt worden ist, verordnet der 5. Der Anhang A (Liste der Waren, die Gegenstand von
Bundesminister der Finanzen: zollfreien Gemeinschaftszollkontingenten und Gemein-
schaftsplafonds sind) wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) In den Überschriften der Spalten 4 und 5 wird die
In der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom Jahresangabe „ 1991" jeweils geändert in „1992".
24. September 1986 (BGBI. II S. 896), zuletzt geändert b) In den Nummern 1 bis 11 wird in Spalte 1 jeweils die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 1992 (BGBI. II Fußnotenbezeichnung „3)" gestrichen.
S. 210), wird der Abschnitt „Besondere Zollsätze gegen-
über Entwicklungsländern - EGKS" wie folgt geändert: c) In Nummer 5 werden in Spalte 2 die Codennum-
mem „ 7210 7021" und „ 721 0 7029" geändert in
,,7210 7031" und „7210 7039".
1. In Nummer 1 wird die Angabe „ 1. Januar 1991 bis
31. Dezember 1991" geändert in „ 1. Januar 1992 bis d) In der Fußnote 1) wird die Angabe „2,06694 DM"
31. Dezember 1992". geändert in „2,04754 DM".
3
e) Die Fußnote ) wird gestrichen.
2. In Nummer 1 Buchstabe b werden die Worte „sowie
Jugoslawien" gestrichen.
Artikel 2
3. In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe ,,- ausge- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992
nommen Jugoslawien-" gestrichen. in Kraft.
Bonn, den 1. April 1992
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Franz-Chr. Zeid ler
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1992 279
Verordnung
zur Neufassung der ECE-Regelung Nr. 17
über elnheltllche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge
hlnslchtllch der Widerstandsfähigkeit der Sitze und Ihrer Verankerungen
sowie der Eigenschaften der für diese Sitze vorgeschriebenen Kopfstützen
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 17)
Vom 8. Aprll 1992
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 196811 S. 1224) eingefügt worden
ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen
obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach dem Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenom-
mene Neufassung der ECE-Regelung Nr. 17 über einheitliche Vorschriften für die
Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und
Kopfstützen vom 20. März 1990 wird in Kraft gesetzt. Die Neufassung wird mit
einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser Verordnung ver-
öffentlicht. *)
Artikel 2
Artikel 1 der Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 17 vom 28. November 1990
(BGBI. 1990 II S. 1466) sowie der Anhang zu dieser Verordnung werden aufge-
hoben.
Artikel 3
Diese Verordnung und der Anhang treten mit Wirkung vom 28. Januar 1990 in
Kraft.
Bonn, den 6. April 1992
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
*) Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des
Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
übersandt.
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-polnischen Abkommens
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet Arbeit und Sozialpolitik
Vom 10. März 1992
Das in Warschau am 7. Juni 1990 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Minister für Arbeit und Sozialpolitik der Republik Polen
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet Arbeit und
Sozialpolitik ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1
am 9. August 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. März 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Arnold Knigge
Abkommen
zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Arbeit und Sozialpolitik
der Republik Polen
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet Arbeit und Sozialpolitik
Umowa
mi~dzy Federalnym Ministrem Pracy i Spraw Socjalnych
Republiki Federalnej Niemiec
a Ministrem Pracy i Polityki Socjalnej
Rzeczypospolitej Polskiej
w sprawie wsp61pracy w dziedzinie pracy i polityki socjalnej
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Federalny Minister Pracy i Spraw Socjalnych
der Bundesrepublik Deutschland Republiki Federalnej Niemiec
und
der Minister für Arbeit und Sozialpolitik Minister Pracy i Polityki Socjalnej
der Republik Polen - Rzeczypospolitej Polskiej
unter Bezugnahme auf die von dem Bundeskanzler der Bun- powofuj(\C si4:1 na uzgodnienia poczynione przez Kanclerza
desrepublik Deutschland Helmut Kohl und dem Ministerpräsiden- Federalnego Republiki Federalnej Niemiec Helmuta Kohla i Pre-
ten der Republik Polen Tadeusz Mazowiecki in ihrer "Gemeinsa- miera Rzeczypospolitej Polskiej Tadeusza Mazowieckiego wich
men Erklärung" vom 14. November 1989 getroffenen Vereinba- "Wsp61nym Oswiadczeniu" z 14 listopada 1989 r., ze ministrowie
rung, daß die Fachminister beider Seiten ihre Kontakte und die resort6w obu Stron t>Etdc\ umacnia(: ich kontakkty oraz wsp6tprac4:1
Zusammenarbeit zwischen ihren Ressorts verstärken, pomiEl(fzy ich resortami,
in Würdigung der bereits bestehenden Zusammenarbeit beider w uznaniu juz istnieji\cej wsp6fpracy obu panstw w dziedzinie
Staaten auf dem Gebiet der Sozialpolitik, polityki socjalnej,
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1992 281
in der Erwägung, daß die Zusammenarbeit auf dem Gebiet zwazywszy, ze wsp6tpraca w dziedzinie pracy i polityki socjal-
Arbeit und Sozialpolitik zur Unterstützung des Reformprozesses nej przyczyni siEl do popierania procesu reform w Rzeczypospoli-
in der Republik Polen und zum sozialen Fortschritt sowie zur tej Polskiej i postEIPU spotecznego jak r6wniez do poglE1bienia
Vertiefung des gegenseitigen Verständnisses beitragen wird - wzajemnego zrozumienia,
sind wie folgt übereingekommen: uzgodnili, eo nastE1Puje:
Artikel 1 Artykul 1
Beide Seiten vereinbaren eine Zusammenarbeit auf dem Obie Strony uzgadniajc\ wsp6tpra~ w dziedzinie pracy i polityki
Gebiet Arbeit und Sozialpolitik. socjalnej.
Artikel 2 Artykul 2
Für die Zusammenarbeit sind zuständig: W zakresie wsp61pracy Sc\ wlasciwi:
a) auf deutscher Seite: a) ze strony niemieckiej:
der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Federalny Minister Pracy i Spraw Socjalnych
b) auf polnischer Seite: b) ze strony polskiej:
der Minister für Arbeit und Sozialpolitik. Minister Pracy i Polityki Socjalnej.
Artikel 3 Artykul 3
Im Rahmen der Zusammenarbeit werden im Einvernehmen W ramach wsp6tpracy ustalane Sc\, za zgodc\ obu Stron,
beider Seiten gemeinsame Projekte festgelegt. Sie sollen insbe- wsp61ne projekty. Powinny one obejmowac w szczeg61nosci
sondere folgende Maßnahmen umfassen: nast~pujc\ce dzialania:
1. Erfahrungsaustausch über Instrumente, Regelungen und 1. WymianEl doswiadczen na temat instrument6w, regulacji i
Institutionen im Bereich Arbeit und Sozialpolitik; instytucji w zakresie pracy i polityki socjalnej;
2. Beratung in Fragen der Organisation und der Gestaltung 2. Doradztwo w sprawach organizacji i tworzenia efektywnych
effizienter Verwaltungsstrukturen im Ministerium, einschließ- struktur administracji w Ministerstwie, lacznie z mozliwoscic\
lich der Möglichkeiten zur Computerunterstüzung bei der zastosowania komputer6w w wypefnianiu zadar'I z zakresu
Erfüllung sozialpolitischer Aufgaben; polityki socjalnej;
3. Beratung bei Vorhaben auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und 3. Doradztwo w przedsi~wzi~iach w dziedzinie prawa pracy i
der Arbeitsbeziehungen; stosunk6w pracy;
4. Beratung bei der Konzipierung und Durchsetzung von Rege- 4. Doradztwo w opracowywaniu i wdrazaniu regulacji majc\cych
lungen zur Verbesserung von Arbeitsgestaltung und Arbeits- na celu poprawEI warunk6w pracy i ochronEI pracy;
schutz;
5. Beratung beim Aufbau einer Arbeitsverwaltung in der Republik 5. Doradztwo w sprawie tworzenia administracji pracy w Rzeczy-
Polen (Konzeption, Funktionen, Schulung und Computerein- pospolitej Polskiej (koncepcja, funkcje, szkolenie, komputery-
satz); zacja);
6. Beratung und Unterstützung des Bevollmächtigten für Behin- 6. Doradztwo i wspieranie pelnomocnika d/s os6b niepelno-
dertenfragen in der Republik Polen auf dem Gebiet der beruf- sprawnych w Rzeczypospolitej Polskiej w dziedzinie rehabili-
lichen Rehabilitation sowie bei der Planung von Rehabilita- tacji zawodowej oraz planowania centr6w rehabilitacji;
tionszentren;
7. Konsultationen zu Fragen der internationalen Sozialpolitik. 7. Konsultacje dotyCZc\Ce problem6w mi~zynarodowej polityki
socjalnej.
Artikel 4 Artykul 4
Art und Umfang der Zusammenarbeit werden jeweils im gegen- Spos6b i zakres wsp6tpracy okreslane Sc\ kazdorazowo za
seitigen Einvernehmen festgelegt. Insbesondere sind vorgese- obop61nc\ zgodc\, W szczeg61nosci przewiduje siEI:
hen:
1. Aufnahme und Entsendung von Experten; 1. Przyjmowanie i delegowanie ekspert6w.
2. Beratung und Fortbildung von Fachleuten; 2. Doradztwo i podnoszenie kwalifikacji specjalist6w.
3. Erarbeitung von Expertisen; 3. Opracowywanie ekspertyz.
4. Zusammenarbeit von Forschungsinstituten und Austausch 4. Wsp6tpraCEI mi~zy instytutami badawczymi i wymianEI wyni-
von Forschungsergebnissen; k6w badan.
5. Austausch von Informationsmaterial. 5. WymianEI materiat6w informacyjnych.
Artikel 5 Artykul 5
(1) Die Übernahme der Kosten für die nach diesem Abkommen (1) Ponoszenie koszt6w przedsiE1WZiE1C, kt6re majc\ byc realizo-
durchzuführenden Maßnahmen wird im Einzelfall vereinbart. wane zgodnie z niniejszc\ UmowE\, uzgadnia siEI w poszczeg61-
nych przypadkach.
(2) Die Finanzierung der Durchführung dieses Abkommens wird (2) Finansowanie realizacji niniejszej Umowy zapewniajc\ obie
von beiden Seiten gemäß den jeweils geltenden haushaltsrechtli- Strony zgodnie z aktualnie obowi~Uic\cymi przepisami prawa
chen Vorschriften sichergestellt. budzetowego.
Artikel 6 Artykul 6
Beide Seiten unterstützen sich gegenseitig auf der Grundlage Obie Strony wspierajc\ siEI wzajemnie na podstawie obowii\ZUic\·
des geltenden Rechts bei der Durchführung dieses Abkommens cego prawa w wykonaniu niniejszej Umowy i w zatatwieniu formal-
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
und bei der Erledigung von Sichtvermerksformalitäten für die nosci wizowych dla os6b delegowanych w zw~ z niniejszEI
Personen, die aufgrund dieses Abkommens entsandt werden. UmowE\.
Artikel 7 Artykut 7
Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September Stosownie do Umowy Czterech Mocarstw z 3 wrz•ia 1971 r.
1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festge- niniejsza Umowa rozci~a siEI zgodnie z ustalonymi procedurami
legten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt. na Berlin (Zachodni).
Artikel 8 Artykut 8
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide (1) Umowa niniejsza wchodzi w zycie w dniu, w kt6rym obie
Seiten einander notifiziert haben, daß die innerstaatlichen Voraus- . Strony powiadomiE\ siEI wzajemnie w drodze wymiany not, ze
setzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. zostaty spetnione warunki wewnE\trzpanstwowe, wymagane dla
wejscia w zycie Umowy.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren (2) Umowa niniejsza obowia,zuje przez okres trzech lat. Jej
geschlossen. Danach verlängert sich die Geltung jeweils still- okres waznosci przedfuza siE1 kazdorazowo o dalszy rok, o ile
schweigend um ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einer Seite jedna ze Stron nie wypowie niniejszej Umowy na pismie najp6z-
spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungs- niej na szesc miesiEtcy przed uptywem jej waznosci.
dauer schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Warschau am 7. Juni 1990 in zwei Urschriften, SporzE\dzono w Warszawie dnia 7 czerwca 1990 r., w dw6ch
jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut egzemplarzach, kazdy w jEIZ}'kach niemieckim i polskim, przy
gleichermaßen verbindlich ist. czym obydwa taksty posiadajE\ jednakOWE\ moc.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozjalordnung
der Bundesrepublik Deutschland
Federalny Minister Pracy i Spraw Socjalnych
Republiki Federalnej Niemiec
Norbert Blüm
Der Minister für Arbeit und Sozialpolitik der Republik Polen
Minister Pracy i Polityki Socjalnej Rzeczypospolitej Polskiej
Jacek Kuron
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1992 283
Bekanntmachung
des deutsch-tunesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. März 1992
Das am 9. Oktober 1991 in Tunis unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 9. Oktober 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. März 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
Ober Finanzielle Zusammenarbeit
1991
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland trag bis zu insgesamt 14100 000,- DM (in Worten: vierzehn
Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten,
und wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt
die Regierung der Tunesischen Republik - und bestätigt worden ist, daß es als Vorhaben des Umwelt-
schutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen
c) für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds III" einen
Republik,
Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 4 000 000,- DM (in
Worten: vier Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu d) für die Vorhaben
vertiefen, - ,,Forstvorhaben Jendouba"
- ,,Rehabilitierung der Oase Gafsa"
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
- ,,Bewässerung unteres Medjerda-Tal"
die Grundlage dieses Abkommens ist,
- ,, Wasserversorgung ländliche Streusiedlungen II"
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen bis zu insgesamt
der Tunesischen Republik beizutragen - 12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark) zu
erhalten.
sind unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 15. bis 17. Mai
1991 in Bonn geführten deutsch-tunesischen Regierungsver- (2) Reprogrammierungen
handlungen wie folgt übereingekommen: 1. Mittel in Höhe von
a) 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)
Artikel 1 aus dem Vorhaben „Erweiterung des Fischereihafens
Tabarka" (Abkommen vom 13. Dezember 1980 zwischen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
es der Regierung der Tunesischen Republik, von der Kreditanstalt Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle
für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,
Zusammenarbeit)
a) für das Vorhaben „Stadtbahn Tunis" ein Darlehen bis zu
b) 561 000,- DM (in Worten: fünfhunderteinundsechzig-
insgesamt 14 900 000,- DM (in Worten: vierzehn Millionen tausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Bewässe-
neunhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach rung Bou Heurtma, Phase I" (Abkommen vom 24. April
Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, 1969 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
b) für das Vorhaben „Nationales Wasserbauprogramm (Klär- Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik
anlagen Lac de Bizerte - Phase I)" einen Finanzierungsbei- über Finanzielle Zusammenarbeit) sowie in Höhe von
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
c) 1 640 000,- DM (in Worten: eine Million sechshundertvier- von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses
zigtausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Bewässe- Abkommen Anwendung.
rung Bou Heurtma, Phase II" (Abkommen vom 5. Dezem-
ber 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Artikel 2
Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit) (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
werden als Finanzierungsbeitrag (Begleitmaßnahme) für die das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Vorbereitung des Vorhabens „Umweltschutzmaßnahme Lac Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen
lchkeul" verwendet. und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den
2. Mitter in Höhe von 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Bewässerung Bou unterliegen.
Heurtma, Phase II" (Abkommen vom 5. Dezember 1978 zwi- (2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
Zusammenarbeit) werden für das Projekt „Forstvorhaben der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
Jendouba" (Abkommen vom 26. Februar 1986 zwischen der Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie:.
rung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammen-
arbeit) verwendet. Artikel 3
(3) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditanstalt
Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög- für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie- lichen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung der in
rung der Tunesischen Republik, von der Kreditanstalt für Wieder- Artikel 2 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik er-
aufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen hoben werden.
Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
Artikel 4
(4) Die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Vorhaben können im
Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den sich
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge
Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik durch
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
andere Vorhaben ersetzt werden.
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
(5) Wird das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra- ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
struktur oder ein selbsthilfeorientiertes Vorhaben zur Armuts- Deutschrand ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
bekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein erforderlichen Genehmigungen.
Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
(6) Die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 Buchstaben c Artikel 5
und d und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a für Begleitmaßnah- Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tag der Unter-
men werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für diese zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Tunesischen Repu-
Maßnahmen verwendet werden. blik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,
(7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen
Regierung der Tunesischen Republik zu einem späteren Zeit- innerstaatlichen Voraussetzungen auf seilen der Tunesischen
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge Republik erfüllt sind.
Geschehen zu Tunis am 9. Oktober 1991 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kunzmann
Für die Regierung der Tunesischen Republik
Habib Ben Yahia
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1992 285
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates
sowie über die Änderung Ihres Artikels 26
Vom 20. März 1992
Po I e n ist der Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949 (BGBI. 1950 S. 263;
1954 II S. 1126) beigetreten. Der Beitritt Polens ist nach Artikel 4 der Satzung
am 26. November 1991
wirksam geworden.
Die Zahl der Vertreter Polens in der Beratenden Versammlung wurde auf zwölf
festgesetzt. Die hierdurch erforderliche Änderung des Artikels 26 der Satzung des
Europarates in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1991 (BGBI. II
S. 763) ist nach Zustimmung des Ministerkomitees und der Beratenden Ver-
sammlung gemäß Artikel 41 Abs. d der Satzung am 26. November 1991 in Kraft
getreten. Der Wortlaut des geänderten Artikels 26 wird nachstehend veröffent-
licht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. Mai 1987 (BGBI. II S. 366) und vom 28. Mai 1991 (BGBI. II S. 763).
Bonn, den 20. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
(Übersetzung)
"Article 26 «Article 26 „Artikel 26
Members shall be entitled to the number Les Membres ont droit au nombre de Die Mitglieder haben Anspruch auf die
of Representatives given below: sieges suivant: nachstehend angegebene Zahl von Sitzen:
Austria . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Autriche..................... 6 Österreich . . . . .. .. . .. .. . .. .. . 6
Belgium..................... 7 Belgique . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Belgien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Cyprus...................... 3 Chypre...................... 3 Zypern...................... 3
Czechoslovakia . . . . . . . . . . . . . . . 8 Tchecoslovaquie . . . . . . . . . . . . . . 8 Tschechoslowakei............. 8
Denmark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Danemark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Dänemark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Finland...................... 5 Finlande..................... 5 Finnland..................... 5
France . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 France...................... 18 Frankreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Germany . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Allemagne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Greece...................... 7 Grace....................... 7 Griechenland . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Hungary..................... 7 Hongrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Ungarn...................... 7
lceland...................... 3 lslande...................... 3 Island....................... 3
lreland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 lrlande . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Irland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
ltaly . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 ltalie........................ 18 Italien....................... 18
Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Malta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Malte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Malta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Netherlands . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Pays-Bas.................... 7 Nieder1ande . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Norway . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Norvege..................... 5 Norwegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Poland...................... 12 Pologne..................... 12 Polen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Portugal..................... 7 Portugal..................... 7 Portugal..................... 7
San Marino . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Saint-Marin . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 San Marino . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Spain . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Espagne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Spanien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Sweden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Suade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Schweden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Switzerland . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Suisse ..................... . 6 Schweiz..................... 6
Turkey . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Turquie .................... . 12 Türkei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
United Kingdom of Great Britain Royaume-Uni de Grande-Bretagne Vereinigtes Königreich Großbritannien
and Northern lreland . . . . . . . . . . . 18" et d'lrlande du Nord ........... . 18» und Nordirland . . . . . . . . . . . . . . . . 18"
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. März 1992
Das in Lilongwe am 26. Februar 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 26. Februar 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. März 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Ländliches Kleinwasserkraftwerk")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
und Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des
die Regierung der Republik Malawi - Vorhabens „ländliches Kleinwasserkraftwerk" von der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen dieses Abkommen Anwendung.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
Republik Malawi,
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vor-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu haben ersetzt werden.
vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
die Grundlage dieses Abkommens ist, gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
der Republik Malawi beizutragen, beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 21. August 1991, Ziffer 5.1 O -
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Artikel 1 Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Malawi erhoben
(1) Die Regierung der Bundesrepublilk Deutschland ermöglicht
werden.
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde- Artikel 4
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben „Länd-
liches Kleinwasserkraftwerk" einen Finanzierungsbeitrag bis zu Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche der Gewährung des Finanzerungsbeitrags ergebenden Trans-
Mark) zu erhalten. porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1992 287
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch- burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die An-
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder- gebote in etwa vergleichbar sind.
lichen Genehmigungen.
Artikel 5
Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 26. Februar 1992 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rupprecht
Für die Regierung der Republik Malawi
Louis Chimango
Bekanntmachung
der deutsch-quebecischen Vereinbarung
über die Alexander von Humboldt-Schule Montreal
Vom 24. März 1992
Die in Montreal am 7. Februar 1992 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Quebec über die
Alexander von Humboldt-Schule Montreal ist nach ihrem
Artikel 9
am 7. Februar 1992
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Quebec
über die Alexander von Humboldt-Schule Montreal
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland möglicher Annäherung an die amtlichen Lehrpläne Quebecs aus-
bildet,
und
die Regierung von Quebec - in der Erwägung, daß die Gründung der Deutschen Schule eine
wichtige Errungenschaft der Zusammenarbeit zwischen den Ver-
in der Erwägung, daß die Deutsche Schule „Alexander von tragsparteien auf dem Gebiet des Erziehungswesens und ein
Humboldt-Schule Montreal", im folgenden als „Deutsche Schule" Mittel der Annäherung zwischen den beiden Bevölkerungen dar-
bezeichnet, die Eigentum einer Gesellschaft quebecischen stellt,
Rechts ist und von dieser betrieben wird, seit 1980 in Montreal
deutschsprachige Schüler nach Lehrplänen des Landes Nord- in der Erwägung, daß die Deutsche Schule gerade aufgrund
rhein-Westfalen in der Bundesrepublik Deutschland unter weitest- ihrer Besonderheit nicht alle Bestimmungen des quebecischen
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Gesetzes über das Privatschulwesen erfüllen kann und einer nach Lehrplänen, Methoden und einer pädagogischen Gestal-
besonderen Rechtsstellung bedarf, tung, die den Mindestansprüchen des Landes Nordrhein-West-
falen genügen, im wesentlichen in deutscher Sprache aus; sie
in der Erwägung, daß die am 23. Mai 1980 durch Briefwechsel bereitet ihre Schüler auf die deutschen Prüfungen vor.
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung von Quebec geschlossene Vereinbarung die Voraus-
setzungen dafür geschaffen hat, daß die Deutsche Schule ihren
Unterricht in Quebec erteilen kann, Artikel 4
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt den Min-
in der Erwägung, daß sich bei der Deutschen Schule während destanteil an deutschen Lehrkräften und Lehrkräften mit deut-
der letzten Jahre sowohl im Hinblick auf ihre Schülerschaft als scher Lehrbefähigung im Lehrkörper der Schule fest. Sie vermit-
auch auf die Stufen, auf denen Unterricht erteilt wird, wichtige telt den Schulleiter. Von den zuständigen Stellen in der Bundes-
Entwicklungen vollzogen haben, welche die Vereinbarung von republik Deutschland entsandte Inspektoren besuchen die Schule
1980 überholt erscheinen lassen, und erteilen ihr Ratschläge.
in der Erwägung, daß es angesichts dieser Entwicklungen
sowie neuer Bestimmungen des Gesetzes über das Privatschul-
wesen, nach denen eine Schule, deren Unterrichtsform Gegen- Artikel 5
stand einer internationalen Vereinbarung ist, von der Anwendung Soweit dies mit den Artikeln 3 und 4 vereinbar ist, sorgen beide
dieses Gesetzes ausgeschlossen werden kann, angebracht ist, Regierungen gemeinsam dafür, daß die Deutsche Schule ihren
eine neue Vereinbarung zu schließen, durch die der Deutschen Unterricht an das quebecische Umfeld und an die quebecischen
Schule eine ihrer spezifischen Aufgabe entsprechende besondere Prüfungen anpaßt und ihre Schüler auf eine Weise vorbereitet, die
Rechtsstellung verliehen wird - den von den quebecischen Hochschulen festgesetzten Anforde-
rungen Rechnung trägt.
sind wie folgt übereingekommen:
Der Minister für Erziehung von Quebec gestattet es den Schü-
lern der Deutschen Schule auch weiterhin, sich zu den Prüfungen
Tltel 1 zu melden, die zur Erlangung des Abschlußzeugnisses der
Rechtsstellung Sekundarstufe führen.
Artikel 1 Artikel 6
Die Deutsche Schule "Alexander von Humboldt-Schule Mon- Nur Lehrkräfte, welche die gesetzliche deutsche oder quebeci-
treal" wird von einer privaten Gesellschaft quebecischen Rechts sche Lehrbefähigung oder die der deutschen gesetzlichen Lehr-
betrieben, die den einschlägigen quebecischen Gesetzen mit befähigung nach Maßgabe des in Artikel 8 bezeichneten Vertrags
Ausnahme des Gesetzes über das Privatschulwesen unterliegt; gleichgestellte gesetzliche Lehrbefähigung eines anderen Landes
sie ist Gegenstand dieser Vereinbarung. besitzen, dürfen an der Deutschen Schule tätig sein.
Ihre Finanzierung erfolgt durch Schulgeld und einen Zuschuß,
den die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter dem
Vorbehalt gewährt, daß hierfür vom Parlament bewilligte Mittel zur
Verfügung stehen. Titel III
Artikel 2 Verwaltung
Der Minister für Erziehung und der Minister für Hochschul-
wesen und Wissenschaft von Quebec - vorbehaltlich der in den Artikel 7
Titeln II und III festgelegten Bedingungen - Die Deutsche Schule hat die Praxis des quebecischen Schul-
systems in folgenden Punkten zu beachten:
a) erlauben der Gesellschaft der Deutschen Schule den weiteren
Betrieb der gegenwärtig in 216 Victoria in Baie d'Urfe gelege-
nen Lehranstalt, deren Zweck es ist, Vor-, Primar- und Sekun- - Aufnahmealter für den Vor- und Primarschulunterricht;
darschulunterricht zu erteilen;
- Einschreibung der Schüler und Führen von Schulakten;
b) erklären sich damit einverstanden, daß der Unterricht an der
Deutschen Schule unter Berücksichtigung des quebecischen
- Recht einer vom Minister für Erziehung oder vom Minister für
Umfelds im wesentlichen in deutscher Sprache nach Lehr-
Hochschulwesen und Wissenschaft ermächtigten Person auf
plänen und der pädagogischen Gestaltung des Landes Nord-
Besuch der Schule;
rhein-Westfalen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten
wird;
- Pflicht, alle Auskünfte zu erteilen, die für die Anwendung dieser
c) erkennen Lehrkräften, welche die deutsche gesetzliche Lehr- Vereinbarung erforderlich sind.
befähigung oder die ihr nach Maßgabe des in Artikel 8 be-
zeichneten Vertrags gleichgestellte gesetzliche Lehrbefähi-
gung eines anderen Landes besitzen, das Recht zu, an der Artikel 8
Deutschen Schule tätig zu sein.
Die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 3, 4, 5, 6 und 7
werden durch einen Vertrag zwischen dem Minister für Erziehung
und dem Minister für Hochschulwesen und Wissenschaft von
Titel II Quebec und der Gesellschaft der Deutschen Schule geregelt.
Lehrbetrieb
In jenem Vertrag werden auch die zur regelmäßigen Unterrich-
tung der Vertragsparteien über die Anwendung dieser Verein-
Artikel 3
barung erforderlichen Verfahren und die Regelungen für eine
Die Deutsche Schule bildet auf allen Unterrichtsstufen im deut- etwaige Änderung der in Artikel 2 Buchstabe a genannten An-
schen Sinne - Vorschule, Primar- und Sekundarstufe - Schüler schrift der Deutschen Schule festgelegt.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1992 289
Titel IV Vertragsparteien spätestens ein Jahr vor Ablauf der jeweiligen
Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
Schlußbestlmmungen
Jede wesentliche Änderung dieser Vereinbarung, die von einer
der Vertragsparteien unterbreitet wird, ist spätestens ein Jahr vor
Artikel 9
Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer vorzuschlagen.
Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Artikel 11
Artikel 10 Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag ihres lnkrafttretens an die
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren Stelle der am 23. Mai 1980 durch Briefwechsel zwischen der
geschlossen. Danach verlängert sie sich stillschweigend um Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
jeweils weitere fünf Jahre, sofern sie nicht von einer der beiden von Quebec geschlossenen Vereinbarung.
Geschehen zu Montreal am 7. Februar 1992 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schmidt
Für die Regierung von Quebec
Michel Page
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Vom 25. März 1992
Das Europäische Übereinkommen vom 26. November
1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe (BGBI. 1989 II
S. 946) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Belgien am 1. November 1991
Griechenland am 1. Dezember 1991
Liechtenstein am 1. Januar 1992.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1O. Juli 1991 (BGBI. II S. 868).
Bonn, den 25. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
290 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1992. Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Tansania
Vom 26. März 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Vereinigten Republik Tansania gerichtete Verbalnote vom 17. März
1992 aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt. daß die in der
Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte
mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 er1oschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus. daB auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen AeJ>l!_blik und der Vereinigten Republik Tansania
abgeschlossene völkerrechtliche Ubereinkünfte mit der Herstellung der Einheit
Deutschlands zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. März 1992 (BGBI. II S. 269).
Bonn. den 26. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Anlage
1. Handelsabkommen vom 9. April 1970 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
2. Abkommen vom 10. April 1970 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Repubtik und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über die
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit nebst Briefwechsel vom 1o. Juni 19n
über Veränderungen dieses Abkommens
3. Abkommen vom 3. Juni 1971 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Vereinigten Republik Tansania Ober kulturelle und wissenschaftliche
Zusammenarbeit
4. Vereinbarte Pressemitteilung vom 21. Dezember 1972 über die Aufnahme diplomati-
scher Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Ver-
einigten Republik Tansania
5. Vereinbarung vom 25. September 1979 zwischen dem Ministerium für Staatssicherheit
der Deutschen Demokratischen Republik und dem nationalen Sicherheitsorgan der
Revolutionären Regierung Sansibar/Tansania
6. Vereinbarung vom 19. April 1976 zwischen dem Ministerium des lnnem der Deutschen
Demokratischen Republik und dem Ministerium für Innere Angelegenheiten der Ver-
einigten Republik Tansania Ober Erfahrungsaustausch auf den Gebieten Paß- und
Meldewesen, Strafvollzug und Kriminalpolizei nebst Anlage vom 26. April 19n und die
Vereinbarungen über Zusammenarbeit
vom 14. August 1978 in den Jahren 1978 bis 1980,
vom 13. März 1981 in den Jahren 1981 bis 1983,
vom 29. August 1983 in den Jahren 1983 bis 1985,
von 1986 in den Jahren 1986 bis 1988,
vom 31. Dezember 1988 in den Jahren 1989 bis 1991
7. Abkommen vom 12. Dezember 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über die
wirtschaftliche, industrielle und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1992 291
8. Statut vom 12. Dezember 1980 der Gemeinsamen Kommission DDR/Vereinigte Repu-
blik Tansania für die wirtschaftliche, industrielle und wissenschafflich-technische
Zusammenarbeit
9. Abkommen vom 20. Juli 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über die gegenseitige
Anerkennung von Zeugnissen und akademischen Graden
10. Abkommen vom 20. Juli 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über den Austausch
von Studierenden auf dem Gebiet des Hoch- und Fachschulwesens
11. Luftverkehrsabkommen vom 8. April 1988 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
12. Ressortvereinbarung vom 31. Dezember 1988 Ober polizeiliche Ausstattungshilfe
13. Arbeitsplan vom 26. August 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania Ober die
kulturelle und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit in den Jahren 1989 bis
1991
Berichtigung
der Veröffentlichung des Protokolls vom 14. November 1988
über den Beitritt der Portugiesischen Republik
und des Königreichs Spanien zur Westeuropäischen Union
Vom 27. März 1992
Die nach Artikel 1 Satz 2 des Gesetzes vom 1. August 1989 zu dem Protokoll
vom 14. November 1988 Ober den Beitritt der Portugiesischen Republik und des
Königreichs Spanien zur Westeuropäischen Union (BGBI. 1989 II S. 676)
veröffentlichte englische Fassung des Protokolls vom 14. November 1988 wird
wie folgt berichtigt:
Der in der Präambel im Anschluß an den siebten Beweggrund (" .•. Noting the
satisfactory conclusion of the discussions which followed this invitation; ... ")
wiedergegebene, nachstehende Wortlaut des achten Beweggrundes:
"Noting that the Portuguese Republic and the Kingdom of Spain, which are fully
committed to the process of European construction and are members of the Atlantic
Alliance, have formally stated that they are prepared to accede to the Treaty;"
ist durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
"Noting that the Portuguese Republic and the Kingdom of Spain have acknowledged the
agreements, resolutions, decisions and rules of whatever nature adopted in the frame-
work of Western European Union in conformity with the provisions of the Treaty;".
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Juni 1990 (BGBI. II S. 635).
Bonn, den 27. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) VOlkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen RechtsvOf'SChriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) ZolltarifvOf'SChriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vo, dem 1. Januar 1990 ausgegeben woroen sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BlZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Preis des Anlagebandes: 11,74 DM (10,24 DM zuzüglich 1,50 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,74 DM. Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. · Poetfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Berichtigung
der Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Übereinkommens Nr. 133 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Quartlerräume der Besatzung an Bord von Schiffen
(zusätzliche Bestimmungen)
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Über-
einkommens Nr. 133 der Internationalen Arbeitsorganisa-
tion über die Quartierräume der Besatzung an Bord von
Schiffen (zusätzliche Bestimmungen) vom 18. Februar
1992 (BGBI. II S. 219) wird dahingehend berichtigt, daß
das in Absatz 1 aufgeführte Datum des Übereinkommens
richtig „30. Oktober 1970" lauten muß.
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-polnischen Abkommens
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet Arbeit und Sozialpolitik
Vom 10. März 1992
Das in Warschau am 7. Juni 1990 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen dem Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem
Minister für Arbeit und Sozialpolitik der Republik Polen
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet Arbeit und
Sozialpolitik ist nach seinem Artikel 8 Abs. 1
am 9. August 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. März 1992
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Arnold Knigge
Abkommen
zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Arbeit und Sozialpolitik
der Republik Polen
über Zusammenarbeit auf dem Gebiet Arbeit und Sozialpolitik
Umowa
mi~dzy Federalnym Ministrem Pracy i Spraw Socjalnych
Republiki Federalnej Niemiec
a Ministrem Pracy i Polityki Socjalnej
Rzeczypospolitej Polskiej
w sprawie wsp61pracy w dziedzinie pracy i polityki socjalnej
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Federalny Minister Pracy i Spraw Socjalnych
der Bundesrepublik Deutschland Republiki Federalnej Niemiec
und
der Minister für Arbeit und Sozialpolitik Minister Pracy i Polityki Socjalnej
der Republik Polen - Rzeczypospolitej Polskiej
unter Bezugnahme auf die von dem Bundeskanzler der Bun- powofuj(\C si4:1 na uzgodnienia poczynione przez Kanclerza
desrepublik Deutschland Helmut Kohl und dem Ministerpräsiden- Federalnego Republiki Federalnej Niemiec Helmuta Kohla i Pre-
ten der Republik Polen Tadeusz Mazowiecki in ihrer "Gemeinsa- miera Rzeczypospolitej Polskiej Tadeusza Mazowieckiego wich
men Erklärung" vom 14. November 1989 getroffenen Vereinba- "Wsp61nym Oswiadczeniu" z 14 listopada 1989 r., ze ministrowie
rung, daß die Fachminister beider Seiten ihre Kontakte und die resort6w obu Stron t>Etdc\ umacnia(: ich kontakkty oraz wsp6tprac4:1
Zusammenarbeit zwischen ihren Ressorts verstärken, pomiEl(fzy ich resortami,
in Würdigung der bereits bestehenden Zusammenarbeit beider w uznaniu juz istnieji\cej wsp6fpracy obu panstw w dziedzinie
Staaten auf dem Gebiet der Sozialpolitik, polityki socjalnej,
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1992 281
in der Erwägung, daß die Zusammenarbeit auf dem Gebiet zwazywszy, ze wsp6tpraca w dziedzinie pracy i polityki socjal-
Arbeit und Sozialpolitik zur Unterstützung des Reformprozesses nej przyczyni siEl do popierania procesu reform w Rzeczypospoli-
in der Republik Polen und zum sozialen Fortschritt sowie zur tej Polskiej i postEIPU spotecznego jak r6wniez do poglE1bienia
Vertiefung des gegenseitigen Verständnisses beitragen wird - wzajemnego zrozumienia,
sind wie folgt übereingekommen: uzgodnili, eo nastE1Puje:
Artikel 1 Artykul 1
Beide Seiten vereinbaren eine Zusammenarbeit auf dem Obie Strony uzgadniajc\ wsp6tpra~ w dziedzinie pracy i polityki
Gebiet Arbeit und Sozialpolitik. socjalnej.
Artikel 2 Artykul 2
Für die Zusammenarbeit sind zuständig: W zakresie wsp61pracy Sc\ wlasciwi:
a) auf deutscher Seite: a) ze strony niemieckiej:
der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, Federalny Minister Pracy i Spraw Socjalnych
b) auf polnischer Seite: b) ze strony polskiej:
der Minister für Arbeit und Sozialpolitik. Minister Pracy i Polityki Socjalnej.
Artikel 3 Artykul 3
Im Rahmen der Zusammenarbeit werden im Einvernehmen W ramach wsp6tpracy ustalane Sc\, za zgodc\ obu Stron,
beider Seiten gemeinsame Projekte festgelegt. Sie sollen insbe- wsp61ne projekty. Powinny one obejmowac w szczeg61nosci
sondere folgende Maßnahmen umfassen: nast~pujc\ce dzialania:
1. Erfahrungsaustausch über Instrumente, Regelungen und 1. WymianEl doswiadczen na temat instrument6w, regulacji i
Institutionen im Bereich Arbeit und Sozialpolitik; instytucji w zakresie pracy i polityki socjalnej;
2. Beratung in Fragen der Organisation und der Gestaltung 2. Doradztwo w sprawach organizacji i tworzenia efektywnych
effizienter Verwaltungsstrukturen im Ministerium, einschließ- struktur administracji w Ministerstwie, lacznie z mozliwoscic\
lich der Möglichkeiten zur Computerunterstüzung bei der zastosowania komputer6w w wypefnianiu zadar'I z zakresu
Erfüllung sozialpolitischer Aufgaben; polityki socjalnej;
3. Beratung bei Vorhaben auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und 3. Doradztwo w przedsi~wzi~iach w dziedzinie prawa pracy i
der Arbeitsbeziehungen; stosunk6w pracy;
4. Beratung bei der Konzipierung und Durchsetzung von Rege- 4. Doradztwo w opracowywaniu i wdrazaniu regulacji majc\cych
lungen zur Verbesserung von Arbeitsgestaltung und Arbeits- na celu poprawEI warunk6w pracy i ochronEI pracy;
schutz;
5. Beratung beim Aufbau einer Arbeitsverwaltung in der Republik 5. Doradztwo w sprawie tworzenia administracji pracy w Rzeczy-
Polen (Konzeption, Funktionen, Schulung und Computerein- pospolitej Polskiej (koncepcja, funkcje, szkolenie, komputery-
satz); zacja);
6. Beratung und Unterstützung des Bevollmächtigten für Behin- 6. Doradztwo i wspieranie pelnomocnika d/s os6b niepelno-
dertenfragen in der Republik Polen auf dem Gebiet der beruf- sprawnych w Rzeczypospolitej Polskiej w dziedzinie rehabili-
lichen Rehabilitation sowie bei der Planung von Rehabilita- tacji zawodowej oraz planowania centr6w rehabilitacji;
tionszentren;
7. Konsultationen zu Fragen der internationalen Sozialpolitik. 7. Konsultacje dotyCZc\Ce problem6w mi~zynarodowej polityki
socjalnej.
Artikel 4 Artykul 4
Art und Umfang der Zusammenarbeit werden jeweils im gegen- Spos6b i zakres wsp6tpracy okreslane Sc\ kazdorazowo za
seitigen Einvernehmen festgelegt. Insbesondere sind vorgese- obop61nc\ zgodc\, W szczeg61nosci przewiduje siEI:
hen:
1. Aufnahme und Entsendung von Experten; 1. Przyjmowanie i delegowanie ekspert6w.
2. Beratung und Fortbildung von Fachleuten; 2. Doradztwo i podnoszenie kwalifikacji specjalist6w.
3. Erarbeitung von Expertisen; 3. Opracowywanie ekspertyz.
4. Zusammenarbeit von Forschungsinstituten und Austausch 4. Wsp6tpraCEI mi~zy instytutami badawczymi i wymianEI wyni-
von Forschungsergebnissen; k6w badan.
5. Austausch von Informationsmaterial. 5. WymianEI materiat6w informacyjnych.
Artikel 5 Artykul 5
(1) Die Übernahme der Kosten für die nach diesem Abkommen (1) Ponoszenie koszt6w przedsiE1WZiE1C, kt6re majc\ byc realizo-
durchzuführenden Maßnahmen wird im Einzelfall vereinbart. wane zgodnie z niniejszc\ UmowE\, uzgadnia siEI w poszczeg61-
nych przypadkach.
(2) Die Finanzierung der Durchführung dieses Abkommens wird (2) Finansowanie realizacji niniejszej Umowy zapewniajc\ obie
von beiden Seiten gemäß den jeweils geltenden haushaltsrechtli- Strony zgodnie z aktualnie obowi~Uic\cymi przepisami prawa
chen Vorschriften sichergestellt. budzetowego.
Artikel 6 Artykul 6
Beide Seiten unterstützen sich gegenseitig auf der Grundlage Obie Strony wspierajc\ siEI wzajemnie na podstawie obowii\ZUic\·
des geltenden Rechts bei der Durchführung dieses Abkommens cego prawa w wykonaniu niniejszej Umowy i w zatatwieniu formal-
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
und bei der Erledigung von Sichtvermerksformalitäten für die nosci wizowych dla os6b delegowanych w zw~ z niniejszEI
Personen, die aufgrund dieses Abkommens entsandt werden. UmowE\.
Artikel 7 Artykut 7
Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September Stosownie do Umowy Czterech Mocarstw z 3 wrz•ia 1971 r.
1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festge- niniejsza Umowa rozci~a siEI zgodnie z ustalonymi procedurami
legten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt. na Berlin (Zachodni).
Artikel 8 Artykut 8
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide (1) Umowa niniejsza wchodzi w zycie w dniu, w kt6rym obie
Seiten einander notifiziert haben, daß die innerstaatlichen Voraus- . Strony powiadomiE\ siEI wzajemnie w drodze wymiany not, ze
setzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. zostaty spetnione warunki wewnE\trzpanstwowe, wymagane dla
wejscia w zycie Umowy.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren (2) Umowa niniejsza obowia,zuje przez okres trzech lat. Jej
geschlossen. Danach verlängert sich die Geltung jeweils still- okres waznosci przedfuza siE1 kazdorazowo o dalszy rok, o ile
schweigend um ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einer Seite jedna ze Stron nie wypowie niniejszej Umowy na pismie najp6z-
spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungs- niej na szesc miesiEtcy przed uptywem jej waznosci.
dauer schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Warschau am 7. Juni 1990 in zwei Urschriften, SporzE\dzono w Warszawie dnia 7 czerwca 1990 r., w dw6ch
jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut egzemplarzach, kazdy w jEIZ}'kach niemieckim i polskim, przy
gleichermaßen verbindlich ist. czym obydwa taksty posiadajE\ jednakOWE\ moc.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozjalordnung
der Bundesrepublik Deutschland
Federalny Minister Pracy i Spraw Socjalnych
Republiki Federalnej Niemiec
Norbert Blüm
Der Minister für Arbeit und Sozialpolitik der Republik Polen
Minister Pracy i Polityki Socjalnej Rzeczypospolitej Polskiej
Jacek Kuron
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1992 283
Bekanntmachung
des deutsch-tunesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. März 1992
Das am 9. Oktober 1991 in Tunis unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 9. Oktober 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. März 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tunesischen Republik
Ober Finanzielle Zusammenarbeit
1991
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland trag bis zu insgesamt 14100 000,- DM (in Worten: vierzehn
Millionen einhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten,
und wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt
die Regierung der Tunesischen Republik - und bestätigt worden ist, daß es als Vorhaben des Umwelt-
schutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen
c) für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds III" einen
Republik,
Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 4 000 000,- DM (in
Worten: vier Millionen Deutsche Mark) zu erhalten,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu d) für die Vorhaben
vertiefen, - ,,Forstvorhaben Jendouba"
- ,,Rehabilitierung der Oase Gafsa"
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
- ,,Bewässerung unteres Medjerda-Tal"
die Grundlage dieses Abkommens ist,
- ,, Wasserversorgung ländliche Streusiedlungen II"
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen bis zu insgesamt
der Tunesischen Republik beizutragen - 12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark) zu
erhalten.
sind unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 15. bis 17. Mai
1991 in Bonn geführten deutsch-tunesischen Regierungsver- (2) Reprogrammierungen
handlungen wie folgt übereingekommen: 1. Mittel in Höhe von
a) 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark)
Artikel 1 aus dem Vorhaben „Erweiterung des Fischereihafens
Tabarka" (Abkommen vom 13. Dezember 1980 zwischen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
es der Regierung der Tunesischen Republik, von der Kreditanstalt Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle
für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main,
Zusammenarbeit)
a) für das Vorhaben „Stadtbahn Tunis" ein Darlehen bis zu
b) 561 000,- DM (in Worten: fünfhunderteinundsechzig-
insgesamt 14 900 000,- DM (in Worten: vierzehn Millionen tausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Bewässe-
neunhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach rung Bou Heurtma, Phase I" (Abkommen vom 24. April
Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, 1969 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
b) für das Vorhaben „Nationales Wasserbauprogramm (Klär- Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik
anlagen Lac de Bizerte - Phase I)" einen Finanzierungsbei- über Finanzielle Zusammenarbeit) sowie in Höhe von
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
c) 1 640 000,- DM (in Worten: eine Million sechshundertvier- von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhalten, findet dieses
zigtausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Bewässe- Abkommen Anwendung.
rung Bou Heurtma, Phase II" (Abkommen vom 5. Dezem-
ber 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Artikel 2
Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit) (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
werden als Finanzierungsbeitrag (Begleitmaßnahme) für die das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Vorbereitung des Vorhabens „Umweltschutzmaßnahme Lac Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen
lchkeul" verwendet. und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den
2. Mitter in Höhe von 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
Deutsche Mark) aus dem Vorhaben „Bewässerung Bou unterliegen.
Heurtma, Phase II" (Abkommen vom 5. Dezember 1978 zwi- (2) Die Regierung der Tunesischen Republik, soweit sie nicht
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
der Regierung der Tunesischen Republik über Finanzielle für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
Zusammenarbeit) werden für das Projekt „Forstvorhaben der Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
Jendouba" (Abkommen vom 26. Februar 1986 zwischen der Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie:.
rung der Tunesischen Republik über Finanzielle Zusammen-
arbeit) verwendet. Artikel 3
(3) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Die Regierung der Tunesischen Republik stellt die Kreditanstalt
Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög- für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie- lichen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung der in
rung der Tunesischen Republik, von der Kreditanstalt für Wieder- Artikel 2 erwähnten Verträge in der Tunesischen Republik er-
aufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen hoben werden.
Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
Artikel 4
(4) Die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Vorhaben können im
Die Regierung der Tunesischen Republik überläßt bei den sich
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge
Deutschland und der Regierung der Tunesischen Republik durch
ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
andere Vorhaben ersetzt werden.
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
(5) Wird das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra- ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
struktur oder ein selbsthilfeorientiertes Vorhaben zur Armuts- Deutschrand ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
bekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein erforderlichen Genehmigungen.
Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
(6) Die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 Buchstaben c Artikel 5
und d und Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a für Begleitmaßnah- Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tag der Unter-
men werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für diese zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Tunesischen Repu-
Maßnahmen verwendet werden. blik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat,
(7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen
Regierung der Tunesischen Republik zu einem späteren Zeit- innerstaatlichen Voraussetzungen auf seilen der Tunesischen
punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge Republik erfüllt sind.
Geschehen zu Tunis am 9. Oktober 1991 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kunzmann
Für die Regierung der Tunesischen Republik
Habib Ben Yahia
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1992 285
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung des Europarates
sowie über die Änderung Ihres Artikels 26
Vom 20. März 1992
Po I e n ist der Satzung des Europarates vom 5. Mai 1949 (BGBI. 1950 S. 263;
1954 II S. 1126) beigetreten. Der Beitritt Polens ist nach Artikel 4 der Satzung
am 26. November 1991
wirksam geworden.
Die Zahl der Vertreter Polens in der Beratenden Versammlung wurde auf zwölf
festgesetzt. Die hierdurch erforderliche Änderung des Artikels 26 der Satzung des
Europarates in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1991 (BGBI. II
S. 763) ist nach Zustimmung des Ministerkomitees und der Beratenden Ver-
sammlung gemäß Artikel 41 Abs. d der Satzung am 26. November 1991 in Kraft
getreten. Der Wortlaut des geänderten Artikels 26 wird nachstehend veröffent-
licht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
27. Mai 1987 (BGBI. II S. 366) und vom 28. Mai 1991 (BGBI. II S. 763).
Bonn, den 20. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
(Übersetzung)
"Article 26 «Article 26 „Artikel 26
Members shall be entitled to the number Les Membres ont droit au nombre de Die Mitglieder haben Anspruch auf die
of Representatives given below: sieges suivant: nachstehend angegebene Zahl von Sitzen:
Austria . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Autriche..................... 6 Österreich . . . . .. .. . .. .. . .. .. . 6
Belgium..................... 7 Belgique . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Belgien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Cyprus...................... 3 Chypre...................... 3 Zypern...................... 3
Czechoslovakia . . . . . . . . . . . . . . . 8 Tchecoslovaquie . . . . . . . . . . . . . . 8 Tschechoslowakei............. 8
Denmark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Danemark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Dänemark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Finland...................... 5 Finlande..................... 5 Finnland..................... 5
France . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 France...................... 18 Frankreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Germany . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Allemagne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Greece...................... 7 Grace....................... 7 Griechenland . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Hungary..................... 7 Hongrie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Ungarn...................... 7
lceland...................... 3 lslande...................... 3 Island....................... 3
lreland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 lrlande . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Irland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
ltaly . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 ltalie........................ 18 Italien....................... 18
Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Liechtenstein . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Luxembourg . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Luxemburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Malta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Malte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Malta . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Netherlands . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 Pays-Bas.................... 7 Nieder1ande . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Norway . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Norvege..................... 5 Norwegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Poland...................... 12 Pologne..................... 12 Polen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Portugal..................... 7 Portugal..................... 7 Portugal..................... 7
San Marino . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Saint-Marin . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 San Marino . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2
Spain . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Espagne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Spanien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Sweden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Suade . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Schweden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Switzerland . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 Suisse ..................... . 6 Schweiz..................... 6
Turkey . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 Turquie .................... . 12 Türkei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
United Kingdom of Great Britain Royaume-Uni de Grande-Bretagne Vereinigtes Königreich Großbritannien
and Northern lreland . . . . . . . . . . . 18" et d'lrlande du Nord ........... . 18» und Nordirland . . . . . . . . . . . . . . . . 18"
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. März 1992
Das in Lilongwe am 26. Februar 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 26. Februar 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. März 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Ländliches Kleinwasserkraftwerk")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
und Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des
die Regierung der Republik Malawi - Vorhabens „ländliches Kleinwasserkraftwerk" von der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen dieses Abkommen Anwendung.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
Republik Malawi,
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vor-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu haben ersetzt werden.
vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
die Grundlage dieses Abkommens ist, gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
der Republik Malawi beizutragen, beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-
lungen vom 21. August 1991, Ziffer 5.1 O -
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Artikel 1 Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Malawi erhoben
(1) Die Regierung der Bundesrepublilk Deutschland ermöglicht
werden.
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde- Artikel 4
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben „Länd-
liches Kleinwasserkraftwerk" einen Finanzierungsbeitrag bis zu Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche der Gewährung des Finanzerungsbeitrags ergebenden Trans-
Mark) zu erhalten. porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1992 287
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch- burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die An-
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder- gebote in etwa vergleichbar sind.
lichen Genehmigungen.
Artikel 5
Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 26. Februar 1992 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rupprecht
Für die Regierung der Republik Malawi
Louis Chimango
Bekanntmachung
der deutsch-quebecischen Vereinbarung
über die Alexander von Humboldt-Schule Montreal
Vom 24. März 1992
Die in Montreal am 7. Februar 1992 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Quebec über die
Alexander von Humboldt-Schule Montreal ist nach ihrem
Artikel 9
am 7. Februar 1992
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Quebec
über die Alexander von Humboldt-Schule Montreal
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland möglicher Annäherung an die amtlichen Lehrpläne Quebecs aus-
bildet,
und
die Regierung von Quebec - in der Erwägung, daß die Gründung der Deutschen Schule eine
wichtige Errungenschaft der Zusammenarbeit zwischen den Ver-
in der Erwägung, daß die Deutsche Schule „Alexander von tragsparteien auf dem Gebiet des Erziehungswesens und ein
Humboldt-Schule Montreal", im folgenden als „Deutsche Schule" Mittel der Annäherung zwischen den beiden Bevölkerungen dar-
bezeichnet, die Eigentum einer Gesellschaft quebecischen stellt,
Rechts ist und von dieser betrieben wird, seit 1980 in Montreal
deutschsprachige Schüler nach Lehrplänen des Landes Nord- in der Erwägung, daß die Deutsche Schule gerade aufgrund
rhein-Westfalen in der Bundesrepublik Deutschland unter weitest- ihrer Besonderheit nicht alle Bestimmungen des quebecischen
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Gesetzes über das Privatschulwesen erfüllen kann und einer nach Lehrplänen, Methoden und einer pädagogischen Gestal-
besonderen Rechtsstellung bedarf, tung, die den Mindestansprüchen des Landes Nordrhein-West-
falen genügen, im wesentlichen in deutscher Sprache aus; sie
in der Erwägung, daß die am 23. Mai 1980 durch Briefwechsel bereitet ihre Schüler auf die deutschen Prüfungen vor.
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung von Quebec geschlossene Vereinbarung die Voraus-
setzungen dafür geschaffen hat, daß die Deutsche Schule ihren
Unterricht in Quebec erteilen kann, Artikel 4
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt den Min-
in der Erwägung, daß sich bei der Deutschen Schule während destanteil an deutschen Lehrkräften und Lehrkräften mit deut-
der letzten Jahre sowohl im Hinblick auf ihre Schülerschaft als scher Lehrbefähigung im Lehrkörper der Schule fest. Sie vermit-
auch auf die Stufen, auf denen Unterricht erteilt wird, wichtige telt den Schulleiter. Von den zuständigen Stellen in der Bundes-
Entwicklungen vollzogen haben, welche die Vereinbarung von republik Deutschland entsandte Inspektoren besuchen die Schule
1980 überholt erscheinen lassen, und erteilen ihr Ratschläge.
in der Erwägung, daß es angesichts dieser Entwicklungen
sowie neuer Bestimmungen des Gesetzes über das Privatschul-
wesen, nach denen eine Schule, deren Unterrichtsform Gegen- Artikel 5
stand einer internationalen Vereinbarung ist, von der Anwendung Soweit dies mit den Artikeln 3 und 4 vereinbar ist, sorgen beide
dieses Gesetzes ausgeschlossen werden kann, angebracht ist, Regierungen gemeinsam dafür, daß die Deutsche Schule ihren
eine neue Vereinbarung zu schließen, durch die der Deutschen Unterricht an das quebecische Umfeld und an die quebecischen
Schule eine ihrer spezifischen Aufgabe entsprechende besondere Prüfungen anpaßt und ihre Schüler auf eine Weise vorbereitet, die
Rechtsstellung verliehen wird - den von den quebecischen Hochschulen festgesetzten Anforde-
rungen Rechnung trägt.
sind wie folgt übereingekommen:
Der Minister für Erziehung von Quebec gestattet es den Schü-
lern der Deutschen Schule auch weiterhin, sich zu den Prüfungen
Tltel 1 zu melden, die zur Erlangung des Abschlußzeugnisses der
Rechtsstellung Sekundarstufe führen.
Artikel 1 Artikel 6
Die Deutsche Schule "Alexander von Humboldt-Schule Mon- Nur Lehrkräfte, welche die gesetzliche deutsche oder quebeci-
treal" wird von einer privaten Gesellschaft quebecischen Rechts sche Lehrbefähigung oder die der deutschen gesetzlichen Lehr-
betrieben, die den einschlägigen quebecischen Gesetzen mit befähigung nach Maßgabe des in Artikel 8 bezeichneten Vertrags
Ausnahme des Gesetzes über das Privatschulwesen unterliegt; gleichgestellte gesetzliche Lehrbefähigung eines anderen Landes
sie ist Gegenstand dieser Vereinbarung. besitzen, dürfen an der Deutschen Schule tätig sein.
Ihre Finanzierung erfolgt durch Schulgeld und einen Zuschuß,
den die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter dem
Vorbehalt gewährt, daß hierfür vom Parlament bewilligte Mittel zur
Verfügung stehen. Titel III
Artikel 2 Verwaltung
Der Minister für Erziehung und der Minister für Hochschul-
wesen und Wissenschaft von Quebec - vorbehaltlich der in den Artikel 7
Titeln II und III festgelegten Bedingungen - Die Deutsche Schule hat die Praxis des quebecischen Schul-
systems in folgenden Punkten zu beachten:
a) erlauben der Gesellschaft der Deutschen Schule den weiteren
Betrieb der gegenwärtig in 216 Victoria in Baie d'Urfe gelege-
nen Lehranstalt, deren Zweck es ist, Vor-, Primar- und Sekun- - Aufnahmealter für den Vor- und Primarschulunterricht;
darschulunterricht zu erteilen;
- Einschreibung der Schüler und Führen von Schulakten;
b) erklären sich damit einverstanden, daß der Unterricht an der
Deutschen Schule unter Berücksichtigung des quebecischen
- Recht einer vom Minister für Erziehung oder vom Minister für
Umfelds im wesentlichen in deutscher Sprache nach Lehr-
Hochschulwesen und Wissenschaft ermächtigten Person auf
plänen und der pädagogischen Gestaltung des Landes Nord-
Besuch der Schule;
rhein-Westfalen in der Bundesrepublik Deutschland gehalten
wird;
- Pflicht, alle Auskünfte zu erteilen, die für die Anwendung dieser
c) erkennen Lehrkräften, welche die deutsche gesetzliche Lehr- Vereinbarung erforderlich sind.
befähigung oder die ihr nach Maßgabe des in Artikel 8 be-
zeichneten Vertrags gleichgestellte gesetzliche Lehrbefähi-
gung eines anderen Landes besitzen, das Recht zu, an der Artikel 8
Deutschen Schule tätig zu sein.
Die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 3, 4, 5, 6 und 7
werden durch einen Vertrag zwischen dem Minister für Erziehung
und dem Minister für Hochschulwesen und Wissenschaft von
Titel II Quebec und der Gesellschaft der Deutschen Schule geregelt.
Lehrbetrieb
In jenem Vertrag werden auch die zur regelmäßigen Unterrich-
tung der Vertragsparteien über die Anwendung dieser Verein-
Artikel 3
barung erforderlichen Verfahren und die Regelungen für eine
Die Deutsche Schule bildet auf allen Unterrichtsstufen im deut- etwaige Änderung der in Artikel 2 Buchstabe a genannten An-
schen Sinne - Vorschule, Primar- und Sekundarstufe - Schüler schrift der Deutschen Schule festgelegt.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1992 289
Titel IV Vertragsparteien spätestens ein Jahr vor Ablauf der jeweiligen
Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
Schlußbestlmmungen
Jede wesentliche Änderung dieser Vereinbarung, die von einer
der Vertragsparteien unterbreitet wird, ist spätestens ein Jahr vor
Artikel 9
Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer vorzuschlagen.
Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
Artikel 11
Artikel 10 Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag ihres lnkrafttretens an die
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren Stelle der am 23. Mai 1980 durch Briefwechsel zwischen der
geschlossen. Danach verlängert sie sich stillschweigend um Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
jeweils weitere fünf Jahre, sofern sie nicht von einer der beiden von Quebec geschlossenen Vereinbarung.
Geschehen zu Montreal am 7. Februar 1992 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schmidt
Für die Regierung von Quebec
Michel Page
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Vom 25. März 1992
Das Europäische Übereinkommen vom 26. November
1987 zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe (BGBI. 1989 II
S. 946) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Belgien am 1. November 1991
Griechenland am 1. Dezember 1991
Liechtenstein am 1. Januar 1992.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1O. Juli 1991 (BGBI. II S. 868).
Bonn, den 25. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
290 Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1992. Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Tansania
Vom 26. März 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Vereinigten Republik Tansania gerichtete Verbalnote vom 17. März
1992 aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt. daß die in der
Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte
mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 er1oschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus. daB auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen AeJ>l!_blik und der Vereinigten Republik Tansania
abgeschlossene völkerrechtliche Ubereinkünfte mit der Herstellung der Einheit
Deutschlands zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. März 1992 (BGBI. II S. 269).
Bonn. den 26. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Anlage
1. Handelsabkommen vom 9. April 1970 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
2. Abkommen vom 10. April 1970 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Repubtik und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über die
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit nebst Briefwechsel vom 1o. Juni 19n
über Veränderungen dieses Abkommens
3. Abkommen vom 3. Juni 1971 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Vereinigten Republik Tansania Ober kulturelle und wissenschaftliche
Zusammenarbeit
4. Vereinbarte Pressemitteilung vom 21. Dezember 1972 über die Aufnahme diplomati-
scher Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Ver-
einigten Republik Tansania
5. Vereinbarung vom 25. September 1979 zwischen dem Ministerium für Staatssicherheit
der Deutschen Demokratischen Republik und dem nationalen Sicherheitsorgan der
Revolutionären Regierung Sansibar/Tansania
6. Vereinbarung vom 19. April 1976 zwischen dem Ministerium des lnnem der Deutschen
Demokratischen Republik und dem Ministerium für Innere Angelegenheiten der Ver-
einigten Republik Tansania Ober Erfahrungsaustausch auf den Gebieten Paß- und
Meldewesen, Strafvollzug und Kriminalpolizei nebst Anlage vom 26. April 19n und die
Vereinbarungen über Zusammenarbeit
vom 14. August 1978 in den Jahren 1978 bis 1980,
vom 13. März 1981 in den Jahren 1981 bis 1983,
vom 29. August 1983 in den Jahren 1983 bis 1985,
von 1986 in den Jahren 1986 bis 1988,
vom 31. Dezember 1988 in den Jahren 1989 bis 1991
7. Abkommen vom 12. Dezember 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über die
wirtschaftliche, industrielle und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. April 1992 291
8. Statut vom 12. Dezember 1980 der Gemeinsamen Kommission DDR/Vereinigte Repu-
blik Tansania für die wirtschaftliche, industrielle und wissenschafflich-technische
Zusammenarbeit
9. Abkommen vom 20. Juli 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über die gegenseitige
Anerkennung von Zeugnissen und akademischen Graden
10. Abkommen vom 20. Juli 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über den Austausch
von Studierenden auf dem Gebiet des Hoch- und Fachschulwesens
11. Luftverkehrsabkommen vom 8. April 1988 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania
12. Ressortvereinbarung vom 31. Dezember 1988 Ober polizeiliche Ausstattungshilfe
13. Arbeitsplan vom 26. August 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania Ober die
kulturelle und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit in den Jahren 1989 bis
1991
Berichtigung
der Veröffentlichung des Protokolls vom 14. November 1988
über den Beitritt der Portugiesischen Republik
und des Königreichs Spanien zur Westeuropäischen Union
Vom 27. März 1992
Die nach Artikel 1 Satz 2 des Gesetzes vom 1. August 1989 zu dem Protokoll
vom 14. November 1988 Ober den Beitritt der Portugiesischen Republik und des
Königreichs Spanien zur Westeuropäischen Union (BGBI. 1989 II S. 676)
veröffentlichte englische Fassung des Protokolls vom 14. November 1988 wird
wie folgt berichtigt:
Der in der Präambel im Anschluß an den siebten Beweggrund (" .•. Noting the
satisfactory conclusion of the discussions which followed this invitation; ... ")
wiedergegebene, nachstehende Wortlaut des achten Beweggrundes:
"Noting that the Portuguese Republic and the Kingdom of Spain, which are fully
committed to the process of European construction and are members of the Atlantic
Alliance, have formally stated that they are prepared to accede to the Treaty;"
ist durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:
"Noting that the Portuguese Republic and the Kingdom of Spain have acknowledged the
agreements, resolutions, decisions and rules of whatever nature adopted in the frame-
work of Western European Union in conformity with the provisions of the Treaty;".
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Juni 1990 (BGBI. II S. 635).
Bonn, den 27. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
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beträgt 7%.
Berichtigung
der Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des Übereinkommens Nr. 133 der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Quartlerräume der Besatzung an Bord von Schiffen
(zusätzliche Bestimmungen)
Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Über-
einkommens Nr. 133 der Internationalen Arbeitsorganisa-
tion über die Quartierräume der Besatzung an Bord von
Schiffen (zusätzliche Bestimmungen) vom 18. Februar
1992 (BGBI. II S. 219) wird dahingehend berichtigt, daß
das in Absatz 1 aufgeführte Datum des Übereinkommens
richtig „30. Oktober 1970" lauten muß.