246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Verordnung
zur Neufassung der ECE-Regelung Nr. 49
über einheitliche Vorschriften hlnslchtllch der Emissionen
luftverunreinlgender Gase aus Selbstzündungsmotoren
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 49)
Vom 19. März 1992
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224) eingefügt worden
ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen
obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
Neufassung der ECE-Regelung Nr. 49 über einheitliche Vorschriften für die
Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung und der mit einem Motor mit
Selbstzündung ausgestatteten Fahrzeuge hinsichtlich der Emissionen luftverun-
reinigender Gase aus dem Motor vorn 9. Oktober 1990 wird in Kraft gesetzt. Der
Wortlaut der Neufassung wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als
Anhang zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)
Artikel 2
Diese Verordnung und der Anhang treten mit Wirkung vom 14. Mai 1990 in
Kraft. An demselben Tage tritt die Verordnung zur Regelung Nr. 49 vom 17. Juli
1986 (BGBI. 1986 II S. 802) außer Kraft.
Bonn, den 19. März 1992
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
*) Die Neufassung der ECE-Regelung Nr. 49 mit den Anhängen 1 bis 5 wird als Anlageband zu dieser
Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der
Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992 247
Bekanntmachung
des deutsch-polnischen Abkommens
über die Verhütung von Zwischenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewässer
Vom 10. Februar 1992
Das am 27. November 1990 in Bonn unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Polen über
die Verhütung von Zwischenfällen auf See außerhalb der
Hoheitsgewässer ist gemäß seinem Artikel 9
am 27. Dezember 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Februar 1992
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Dr. Wiehert
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Polen
über die Verhütung von Zwischenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewässer
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dienst steht, dessen Name in der entsprechenden Solda-
tenliste oder in einem gleichwertigen Dokument aufgeführt
und
ist, und mit einer der regulären militärischen Disziplin
die Regierung der Republik Polen, unterstehenden Besatzung bemannt ist;
b) Ein Hilfsschiff, das zu den Streitkräften einer der Vertrags-
im folgenden Vertragsparteien genannt, -
parteien gehört und berechtigt ist, die Flagge der Hilfs-
schiffe in den Fällen zu führen, in denen die jeweilige
in dem Bestreben, die Sicherheit der Schiffahrt und Luftfahrt für
Vertragspartei das Führen der Flagge vorsieht.
die Schiffe und Luftfahrzeuge der jeweiligen Streitkräfte außerhalb
der Hoheitsgewässer zu gewährleisten, 2. "Luftfahrzeug" bedeutet jedes militärisch bemannte Fluggerät.
3. "Formation" bedeutet eine Anordnung von zwei oder mehr
in dem Bestreben, nach Herstellung der staatlichen Einheit
Schiffen, die miteinander operieren.
Deutschlands ihre Beziehungen auf dem Fundament guter Nach-
barschaft, Freundschaft und partnerschaftlicher Zusammenarbeit
weiterzuentwickeln, Artikel 2
überzeugt von der Notwendigkeit, durch stabile, kooperative Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Internationalen
Strukturen der Sicherheit zum Aufbau einer gerechten und dauer- Regeln vom 20. Oktober 1972 zur Verhütung von Zusammenstö-
haften Friedensordnung in Europa beizutragen, ßen auf See (KVR) nach Geist und Buchstabe von den Schiffsfüh-
rern beachtet werden. Die Vertragsparteien erkennen an, daß die
im Einvernehmen, die von diesem Abkommen untersagten Grundlage für die Freiheit der Durchführung von Operationen
gefährlichen Handlungen auch nicht gegenüber zivilen Schiffen außerhalb der Hoheitsgewässer die völkerrechtlich anerkannten
der anderen Vertragspartei vorzunehmen, Grundsätze sind, wie sie insbesondere in dem Genfer überein-
kommen vom 29. April 1958 Ober die Hohe See dargelegt sind.
geleitet von den Grundsätzen und Regeln des Völkerrechts -
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
(1) Schiffe der Vertragsparteien, die in der Nähe voneinander
operieren, haben sich stets gut freizuhalten, um das Risiko eines
Artikel 1
Zusammenstoßes zu vermeiden, es sei denn, daß sie nach den
Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffs- KVR verpfiichtet sind, Kurs und Fahrt beizubehalten.
bestimmungen:
(2) Schiffe, die auf eine Formation der anderen Vertragspartei
1. ,,Schiff" bedeutet: treffen oder in ihrer Nähe operieren, sollen unter Beachtung der
a) Ein Kriegsschiff, das zu den Streitkräften einer der Ver- KVR alle Manöver vermeiden, die die Fahrübungen dieser Forma-
tion behindern.
tragsparteien gehört und äußere Kennzeichen führt, durch
die sich Kriegsschiffe seiner Nationalität unterscheiden, (3) Fahrübungen von Formationen der Vertragsparteien sollen
unter dem Kommando eines Kommandanten im Staats- mit Rücksicht auf den sonstigen Schiffsverkehr im Bereich inter-
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
national anerkannter Verkehrs-Trennungsgebiete nicht ausge- äußerste Vorsicht und Sorgfalt walten lassen; dies gilt insbeson-
führt werden. dere bei Schiffen, auf denen Luftfahrzeuge starten oder landen.
Im Interesse beiderseitiger Sicherheit sollen simulierte Angriffe
(4) Schiffe, die Schiffe der anderen Vertragspartei beobachten,
durch simulierten Waffeneinsatz gegen Luftfahrzeuge und Schiffe
sollen in einer Entfernung bleiben, die das Risiko von Kollisionen
der anderen Vertragspartei sowie Kunstflug über Schiffen der
ausschließt, sowie Manöver vermeiden, durch die Schiffe der
anderen Vertragspartei nicht erlaubt sein. Jegliche Gegenstände
anderen Vertragspartei in Schwierigkeiten oder Gefahr geraten
sollen in ihrer Nähe nicht so abgeworfen werden, daß Schiffe oder
können. Ein Beobachtungsschiff wird so, wie gute Seemannschaft
Schiffahrt gefährdet werden.
es erfordert, frühzeitig und entschlossen Manöver ausführen, um
die zu beobachtenden Schiffe nicht zu behindern oder zu gefähr- Die gleichen Handlungen sollen Luftfahrzeuge auch in bezug auf
den, es sei denn, es muß in Übereinstimmung mit den KVR Kurs zivile Schiffe der anderen Vertragspartei unterlassen.
und Fahrt beibehalten.
(2) Luftfahrzeuge der Vertragsparteien sollen bei Dunkelheit
(5) Schiffe der Vertragsparteien, die in Sichtweite voneinander oder Instrumentenflugbedingungen möglichst Navigationslichter
operieren, sollen, um ihre Operationen und Absichten anzuzei- setzen.
gen, die in den KVR, im Internationalen Signalbuch sowie in der
Tabelle für Sondersignale, die Bestandteil dieses Abkommens ist, Artikel 5
vorgesehenen Signale (Flaggen, Schall- und Lichtsignale) ver- Die Vertragsparteien ergreifen Maßnahmen, um ihre zivilen
wenden. Bei Nacht oder bei verminderter Sicht, bei Beleuchtungs- Schiffe über die Bestimmungen dieses Abkommens zu unterrich-
verhältnissen oder Entfernungen, bei denen Flaggensignale nicht ten, die die Gewährleistung der beiderseitigen Sicherheit zum
mehr zu unterscheiden sind, ist zu diesem Zweck ein Signal- Inhalt haben.
scheinwerfer oder eine UKW-Funkverbindung auf Kanal 16
(156,8 MHz) zu verwenden.
Artikel 6
(6) Schiffe der Vertragsparteien sollen keine simulierten
Die Vertragsparteien stellen sicher, daß über das bestehende
Angriffe durchführen, indem sie Geschütze, Startvorrichtungen,
internationale Funkmeldenetz für Mitteilungen und Warnungen für
Torpedorohre oder andere Waffen auf Schiffe oder Luftfahrzeuge
Seefahrer in der Regel nicht später als fünf Tage im voraus eine
der anderen Vertragspartei richten. Sie sollen keinerlei Gegen-
Mitteilung über Vorhaben außerhalb der Hoheitsgewässer erfolgt,
stände in Richtung auf Schiffe oder Luftfahrzeuge der anderen
die eine Gefahr für die Schiffahrt oder den Flugverkehr darstellen.
Vertragspartei so ausbringen, daß diese eine Gefährdung für
diese Schiffe oder Luftfahrzeuge oder eine Behinderung für die
Schiffahrt oder Luftfahrt darstellen, und sie dürfen auch keine Artikel 7
Scheinwerfer oder andere starke Beleuchtungseinrichtungen
benutzen, um die Kommandobrücke von Schiffen der anderen Die Vertragsparteien werden unverzüglich Informationen über
Vertragspartei zu beleuchten. Kollisionen und Zwischenfälle, bei denen Sachschaden entstan-
den ist, sowie über andere Zwischenfälle auf See zwischen ihren
Auch werden Schiffe der Vertragsparteien Laser nicht in einer Schiffen und Luftfahrzeugen austauschen. Die Deutsche Marine
Weise einsetzen, daß sie der Gesundheit der Besatzung oder der wird diese Informationen über den Verteidigungs- oder Marine-
Ausrüstung von Schiffen oder Luftfahrzeugen der anderen Ver- attache bei der Botschaft der Republik Polen in der Bundes-
tragspartei Schaden zufügen. republik Deutschland und die Marine der Republik Polen über den
Die gleichen Handlungen haben die Schiffe der Vertragsparteien Verteidigungs- oder Marineattache bei der Botschaft der Bundes-
auch in bezug auf zivile Schiffe der anderen Vertragspartei zu republik Deutschland in der Republik Polen weiterleiten.
unterlassen.
(7) Bei Übungen von getauchten U-Booten, die von Unterstüt- Artikel 8
zungsfahrzeugen begleitet werden, sollen diese das entspre-
Spätestens ein Jahr nach Unterzeichnung dieses Abkommens
chende Signal aus dem Internationalen Signalbuch oder der
treten die Vertreter der Vertragsparteien zusammen, um über die
Sondersignaltabelle setzen, um andere Schiffe auf die Anwesen-
Anwendung des Abkommens sowie über mögliche Wege zu einer
heit von U-Booten in diesem Seegebiet aufmerksam zu machen.
weiteren Verbesserung der Sicherheit in der Schiffahrt für ihre
(8) Schiffe der einen Vertragspartei sollen, wenn sie sich Schif- Schiffe und im Luftverkehr zu beraten. Danach finden derartige
fen der anderen Vertragspartei nähern, die gemäß der Regel 3g Konsultationen jährlich oder, wenn eine Vertragspartei dies
der KVR in ihrer Manövrierfähigkeit eingeschränkt sind, insbeson- wünscht, häufiger statt.
dere Schiffe, auf denen Luftfahrzeuge starten oder landen, und
Schiffe, die in See versorgen, geeignete Maßnahmen treffen, um
Artikel 9
die Manöver dieser Schiffe nicht zu behindern und sich von ihnen
gut freizuhalten. (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Es kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-
Artikel 4 ten schriftlich gekündigt werden.
(1) Flugzeugführer der Vertragsparteien sollen bei der Annähe- (2) Dieses Abkommen mit seiner Anlage tritt einen Monat nach
rung an Luftfahrzeuge und Schiffe der anderen Vertragspartei seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 27. November 1990 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Stoltenberg
Sudhoff
Für die Regierung der Republik Polen
Piotr Kolodziejczyk
J. Reiter
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992 249
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Polen
über die Verhütung von Zwischenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewässer
Tabelle für Sondersignale 1)
Den folgenden Signalen ist die Codegruppe YV1 voranzustellen:
Signale/Sygnat Bedeutung der Signale Znaczenie sygnatu
1 2 3 4
Ich führe ozeanographische ProwadzEt prace oceanogra-
IR1
00 Arbeiten durch ficzne
=
~ -=:J
r------
IR2 ( ...)
[!] L -- ::.J Ich bringe aus/schleppe hy-
drographisches Gerät (.•.)
Meter achteraus
Stawiam/holujEt aparaturEI hy-
drograficzn~ ..• m za ruf~
D
~
Ich nehme hydrographisches Wci~am na pokfad apara-
IR3
[iJ Gerät ein turEl hydrograficzn~
II
-=-
IR4 Ich führe Bergungsarbeiten ProwadzEl prace ratunkOWtl
[iJ durch
D
;_ 1
1) Die Vertragsparteien erlassen entsprechende lnstru/ctionen zur Verwendung der In dieser Tabelle enthalt9nen Signale.
Die Vertragsparteien können erforderliche Änderungen und Erglnzungen dieser Tabelle vereinbaren.
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Signale/Sygnal Bedeutung der Signale Znaczenie sygnatu
1 2 3 4
JH1
=
[I
[• ::]
Ich versuche, ein auf Grund
gelaufenes Schiff wieder flott
zu machen
Pr6buj~ zdjc\C statek z mie-
lizny
MH1
a
[I
Kreuzen Sie bitte meinen
Kurs nicht vor meinem Bug
ProszEl nie przecinac mojego
kursu przed moim dziobem
C• -:J
,. __ -
NB1(.. .)
•
II(
C• ::J
...
1 -- --l
--
Mein nicht geschlepptes hy-
drographisches Gerät befin-
det sich in Richtung (... )
(Ergänzungstafel
I.S.B.)
III des
Moja stacjonama aparatura
hydrograficzna znajduje sie,
na kierunku . . . / T ablica
Uzupetnier'l Sygnal6w III
MKS /
PJ1 Ich kann meinen Kurs nicht Nie mog~ zmienic kursu w
Cl nach Steuerbord ändern prawo
=
C• '::l
PJ2
Cl Ich kann meinen Kurs nicht
nach Backbord ändern
Nie mogEt zmienic kursu w
lewo
=
DII'
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992 251
Signale/Sygnat Bedeutung der Signale Znaczenie sygnatu
2 3 4
PJ3
a Vorsicht, ich habe einen Ru-
derversager
Uwaga,
ster
mam uszkodzony
=-=-
,. __ _
PPS(...) ' --l Ich führe gefährliche Opera- Prowadz~ niebezpieczne
t----- tionen durch. Ich bitte, sich in
Richtung von mir(...) freizu-
roboty. Nie zblii:ac siEl do
mnie z kierunku ... / Tablica
halten (Ergänzungstafel III Uzupetnien Sygnat6w III
des I.S.B.) MKS /
QF1
•~ Vorsicht, ich habe die Ma-
schinen gestoppt
Uwaga,
zastopowana
moja maszyna
c- =:)
0S6(.. .)
•~ r-----l
L.----
r---
.1..--
,. ___:J
Ich laufe Ankerplatz auf Kurs
(...)an
ldE1 na kotwicowisko, kurs ...
e:- s •
L---
-J
OV2 Ich liege vermurt unter Ver- Uwaga, stoJEl na dwoch lub
wendung von zwei oder meh- wktceJ kotwicach wzglE1dnie
reren Ankem bzw. Bojen beczkach dziobowych I rufo-
über Bug und Heck. Bitte wydl. ProszEt zachowac ost-
freihalten roznosc
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Signale/Sygnal Bedeutung der Signale Znaczenie sygnatu
1 2 3 4
QV3
•181 Ich liege mit ausgebrachtem
hydrographischem Gerät in
Tiefwasser vor Anker
Stoj«t na kotwicy na glflbokiej
wodzie z postawion~ apara-
tur~ hydrograficzn~
-=-
Ich beabsichtige, Sie an Ihrer Chcfl przejsc wzdtuz Waszej
RT2
II Backbordseite zu passieren lewej burty
...
D
II
RT3 Ich beabsichtige, Sie an Ihrer ChCfl przejsc wzdtuz Waszej
Steuerbordseite zu passie- prawej burty
ren
D
-=-
RT4
D Ich werde Sie auf Ihrer Back-
bordseite überholen
Wyprzed2am Was z lewej
burty
D
~ 1
RTS
II Ich werde Sie auf Ihrer
Steuerbordseite überholen
Wyprzedzam Was z prawej
burty
D
c-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992 253
Signale/Sygnat Bedeutung der Signale Znaczenie sygnatu
2 3 4
RT6(.. .)
II [ ----_-_' ] Ich (bzw. die Formation)
führe (führt) Fahrmanöver
Manewruje, - zesp6t manew-
ruje - Trzymac sie, z dala w
durch. Ich bitte, sich in Rich- kierunku . . . ode mnie
D tung von mir (...) freizu-
halten (Ergänzungstafel III
des I.S.B.)
/ Tablica Uzupetnieri Sy-
gnat6w III MKS /
~ s
RT7(.. .)
D Ich werde mich Ihrem Schiff
auf Steuerbordseite bis auf
eine Entfernung von (...)
Podchodze, do Was z prawej
burty na odlegtosc . . . m / w
setkach metr6w /
D 1OOen von Metern nähern
•- ?
RT8(...)
=D
[ ------ __ .) Ich werde mich Ihrem Schiff
auf Backbordseite bis auf
eine Entfernung von (...)
1OOen von Metern nähern
Podchodze, do Was z lewej
burty na odlegtosc ... m / w
setkach m /
E••
RT9(. ..)
D --
[-----.] Ich werde Ihr Kielwasser in
einer Entfernung von (...)
1OOen von Metern kreuzen
Przejd~ za Wasza. rufa. w
odlegtosci ... m / w setkach
m/
D
~
RU2(. ..) ---
[,.___
-- --
__
_ J Ich beginne in etwa (...)
Minuten eine Kursänderung·
Rozpoczynam zwrot w lewo
za •.. min
nach Backbord
'.__ --- --]
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Signale/Sygnaf Bedeutung der Signale Znaczenie sygnalu
1 2 3 4
rL .. ..._.l
RU3(...)
•f!'. r------ ~ Ich beginne in etwa (...) Rozpoczynam zwrot w prawo
--- Minuten eine Kursänderung
nach Steuerbord
za ... min
1
. -- __ ]
-=-
RU4
•~ Die Formation bereitet eine
Kursänderung nach Back-
bord vor
Zesp6t przygotowuje skt do
zmiany kursu w lewo
~ 1
RUS
n Die Formation bereitet eine
Kursänderung nach Steuer-
bord vor
Zesp6t przygotowuje SMt do
zmiany kursu w prawo
~
c:-
RU&
•~ Ich führe Fahrübungen
durch. Der Aufenthalt inner-
halb der Formation ist ge-
fährlich
CwiczEt zmiany szyk6w.
Wchodzenie w irodek szyku
niebezpieczne
~ ~
RU7
•~ Ich mache mioh zum Tau-
chen bereit
PrzygotowujEI
zenia
siEI do zanur-
._ iil
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992 255
Signale/Sygnat Bedeutung der Signale Znaczenie sygnatu
1 2 3 4
RU8
II Ein U-Boot wird innerhalb der
nächsten 30 Minuten inner-
halb einer Entfernung von
Uwaga, okre,t podwodny
wynurzy sie. w Cic\QU 30 min w
promieniu 2 mil ode mnie.
~
zwei Meilen von mir auftau- Prosze. zachowac ostroi:nosc
chen. Bitte freihalten
EI
~
SL2 Ich erbitte Ihren Kurs, Ge- Wskai:cie Wasz kurs, pre,d-
schwindigkeit und Absichten kose i zamiar wyminie.cia
zum Passieren
~
P-
TX1
D
Ich führe Fischereipatrouille Patroluje. towisko
durch
El3
c- ::J
UY1 (...) r----
~
Ich bereite den Start/die Lan- Przygotowujq sie. do startu/
L -- - .:> dung von Luftfahrzeugen auf l~dowania / statk6w powie-
•c-
Kurs( ...) vor trznych na kursie ...
r--
L -;:.,
~
--
r---
L--.:J
r----
UY2(. ..)
~ .... -
: - J
Ich bereite eine Schießübung
mit Flugkörpern vor. Ich bitte,
Przygotowuje. siq do odpale-
nia rakiet. Trzymac sie, z dala
ode mnie w sektorze ...
•Dia-
die angezeigte Richtung von
mir (... ) freizuhalten (Ergän- / Tablica Uzupetnien Sy-
zungstafel III des I.S.B.) gnal6w III MKS /
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Signale/Sygnat Bedeutung der Signale Znaczenie sygnatu
1 2 3 4
UY3(...) ---
[-- _:] Ich bereite Artillerieschieß-
übungen vor. Ich bitte, die
angezeigte Richtung von mir
Przygotowujq siEl do strzelan
artylerii. Proszf:l zejsc w kie-
runku ... ode mnie / Tablica
(.•. ) freizuhalten (Ergän- Uzupetnieri Sygnat6w III
zungstafel III des I.S.B.) MKS /
~
UY4 Ich bin dabei, Operationen PrzygotowujEJ uzycie mate-
mit Sprengladungen vorzu- riat6w wybuchowych
•
bereiten/durchzuführen
UYS(...)
[ ---_-:) Ich manövriere in Vorberei- PrzygotowujEl siq do odpale-
-- tung von Torpedoschieß-
übungen in der angezeigten
Richtung von mir (... ) (Er-
nia torped we wskazanym
przeze mnie kierunku ...
/ Tablica Uzupetnieri Sy-
gänzungstafel III des I.S.B.) gnaf6w III MKS /
UV&(...)
----
[-- __ ) Ich bin dabei, Versorgung
auf Kurs (... ) vorzubereiten/
Przygotowujq siq/Uzupetniam
zapasy na kursie . . . Proszq
--
[ --- --J
durchzuführen. Bitte freihal-
ten
zachowac: ostroi:nosc
_$
---
[ --- J
~
UY7(.. .) ----: J Ich bereite die Durchführung Przygotowujq c:wiczenie des-
[
-- - von Landungsübungen mit antowe z ui:yciem duzej
•-c_
einer großen Anzahl von liczby mafych srodk6w des-
kleinen Landungsfahrzeugen antowych. Proszq zachowac:
vor. Ich bitte, die angezeigte ostroi:nosc we wskazanym
Richtung von mir( ... ) freizu- sektorze. / Tablica Uzupe-
halten (Ergänzungstafel III tnien Sygnaf6w III MKS /
• ? des I.S.B.)
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992 257
Signale/Sygnat Bedeutung der Signale Znaczenie sygnatu
2 3 4
UY8(.. .) r---
1 -]
Ich manövriere zum Ausset-
zen/Einholen von Landungs-
Prowadze, manewr w celu
spuszczenia/przyje,cia /
L---- fahrzeugen. Ich bitte, die srodk6w desantowych. Pros-
angezeigte Richtung von mir zt:t zachowac ostroznosc we
(...) freizuhalten (Ergän- wskazanym sektorze. / Ta-
zungstafel III des I.S.B.) blica Uzupetnieri Sygna-
f6w III MKS /
UY9 Ich bin dabei, Hubschrauber- Przygotowuje, sie, do startu/
flugbetrieb über meinem l3tdowania smigtowc6w na
Heck vorzubereiten/durchzu- mojej rufie
führen
UY10 Ich überprüfe meine Artil- Sprawdzam wtasne systemy
leriewaffensysteme 1) artyleryjskie 1)
Sprawdzam wtasne systemy
~
UY11 Ich überprüfe meine Flug-
körpersysteme 1) rakietowe 1)
•~ _:J
c~ ___:J
') Diese Signale werden von Schiffen übermittelt, wenn sie routinemäßig oder aus anderen technischen Gründen ihre Dreh- und Schwenkvorrichtungen der Abschußanlage von
Artilleriewaffen oder Flugkörpern überprüfen.
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
SignaJe/Sygnat Bedeutung der Signale Znaczenie sygnafu
,. __ _
2 3 4
UY12(.. .) Ich bin dabei, Schießübun- PrzygotowujE\/prowadzE\ /
1 _-::,
---- gen/Bombardierung des
Schleppziels durch Luftfahr-
zeuge vorzubereiten/durch-
strzelanie/bombardowanie
ze statk6w powietrznych do
cel6w hotowanych. PrOSZE\
zuführen. Ich bitte, die ange- zachowac ostroznosc we
zeigte Richtung von mir(... ) wskazanym sektorze. / Ta-
freizuhalten (Ergänzungsta- blica Uzupelnien Sygna-
fel III des I.S.B.) 16w III MKS /
ZL1 Ich habe Ihr Signal empfan- Przyjc\tem i zrozumiafem
gen und verstanden Wasz sygnat
ZL2 Haben Sie mich verstanden? Czy zrozumieliscie mnie?
Bitte bestätigen Prosz~ o potwierdzenie
ZL3 Ich habe Ihr Signal empfan- Przyjc\tem Wasz sygnat, ale
gen, aber nicht verstanden go nie zrozumiatem
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992 259
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 17. Februar 1992
1.
Das Internationale Übereinkommen von 1979 über den Such- und Rettungs-
dienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485) ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Gambia am 1. Dezember 1991
Luxemburg am 16. März 1991
Monaco am 19. Dezember 1991
II.
Unter Bezugnahme auf die bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
4. September 1989 von Griechenland abgegebene Erklärung ist dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation der folgende Einspruch
von der Türkei mit Schreiben vom 13. November 1989 notifiziert worden:
(Übersetzung)
"With reference to the IMO document "Unter Bezugnahme auf das !MO-Schrift-
SAR/Circ. 41, regarding the ratification of stück SAR/Circ. 41 betreffend die Ratifika-
the International Convention on Maritime tion des Internationalen Übereinkommens
Search and Rescue, 1979 by the Govern- von 1979 über den Such- und Rettungs-
ment of Greece, 1am writing to inform you dienst auf See durch die Regierung von
that the Government of Turkey would like to Griechenland teile ich Ihnen hierdurch mit,
record its formal objection to the reserva- daß die Regierung der Türkei ihren förm-
tion made by the Government of Greece on lichen Einspruch gegen den Vorbehalt, den
4th September 1989 at the time of the ratifi- die Regierung von Griechenland am 4. Sep-
cation of the International Convention on tember 1989 bei der Ratifikation des ge-
Maritime Search and Rescue, 1979. nannten Übereinkommens angebracht hat,
schriftlich niederlegen möchte.
Paragraphs 2.1.4 and 2.1.5 of the annex In den Absätzen 2.1.4 und 2.1.5 der An-
of the Convention clearty stipulate that re- lage des Übereinkommens wird eindeutig
gions shall be established by agreement bestimmt, daß die Bereiche durch Vereinba-
and cannot be established unilaterally. rung festgelegt werden; sie können nicht
einseitig festgelegt werden.
On the other hand, Search and Rescue Auf der anderen Seite betreffen die nach
regions established in accordance with the dem Chikagoer Abkommen vom 7. Dezem-
Chicago Convention on International Civil ber 1944 über die Internationale Zivilluft-
Aviation of 7th December 1944, as referred fahrt festgelegten Such- und Rettungsberei-
by Greece, pertains exclusively to the SAR che, auf die Griechenland verweist, aus-
services regarding air navigation and as schließlich Such- und Rettungsdienste in
such remains outside the scope of and does bezug auf die Luftfahrt; als solche bleiben
not prejudice the annex of the International sie außerhalb des Anwendungsbereichs der
Convention on Maritime Search and Res- Anlage des Internationalen Übereinkom-
cue 1979. mens von 1979 über den Such- und Ret-
tungsdienst auf See und lassen diese unbe-
rührt.
In view of the above, the Government of Angesichts des Vorstehenden ist die Re-
Turkey considers that the Greek reservation gierung der Türkei der Auffassung, daß der
is incompatible with the object and purpose griechische Vorbehalt mit Ziel und Zweck
of the Convention and camot be construed des Übereinkommens unvereinbar ist und
as a reservation under the international nicht als Vorbehalt nach dem Völkerrecht
law." ausgelegt werden kann.•
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. September 1990 (BGBI. II S. 1338).
Bonn, den 17. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Überstellung verurteilter Personen
Vom 20. Februar 1992
Das Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter
Personen (BGBI. 1991 II S. 1006) wird nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für die
Bahamas am 1. März 1992
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-
benen Erklärungen
in Kraft treten:
(Übersetzung)
"In pursuance of Article 3, paragraph 3 of "Nach Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkom-
the Convention, the Commonwealth of The mens erklärt der Bund der Bahamas, daß im
Bahamas declares that in light of this Article Licht dieses Artikels in bezug auf Artikel 9
as regards Article 9, paragraph 1, the Com- Absatz 1 der Bund der Bahamas die An-
monwealth of The Bahamas excludes the wendung des in Artikel 9 Absatz 1 Buchsta-
application of the procedure provided for in be b vorgesehenen Verfahrens in den Fäl-
Article 9, paragraph 1 . b. of the Convention len ausschließt, in denen der Bund der Ba-
in cases when the Commonwealth of The hamas Vollstreckungsstaat ist.
Bahamas is the Administering State.
Further, in accordance with the provision Ferner erklärt der Bund der Bahamas
of Article 3, paragraph 4 of the Convention, nach Artikel 3 Absatz 4, daß der Begriff
the Commonwealth of The Bahamas de- "Staatsangehöriger" (Artikel 3 Absatz 1
clares that the term "National" (Article 3, Buchstabe a) Personen bezeichnet, welche
paragraph 1. a.) means persons having die bahamaische Staatsangehörigkeit besit-
Bahamian nationality or persons having zen, oder Personen, welche ihren ständigen
their permanent residence in the territory of Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Bundes der
the Commonwealth of The Bahamas. Bahamas haben.
Moreover, in accordance with the provi- Außerdem erklärt der Bund der Bahamas
sions of Article 17, paragraph 3, the Com- nach Artikel 17 Absatz 3, daß die Ersuchen
monwealth of The Bahamas declares that um Überstellung und die Unterlagen mit
requests for transfer and supporting docu- einer Übersetzung in die englische Sprache
ments shall be accompanied by a transla- zu übermitteln sind.
tion in the English Language.
And moreover, in accordance with the Des weiteren erklärt der Bund der Baha-
provisions of Article 5, paragraph 2 of the mas nach Artikel 5 Absatz 2, daß die Ersu-
Convention, the Commonwealth of The chen von folgender Zentraler Behörde über-
Bahamas declares that the Central Autority mittelt und entgegengenommen werden:
to forward and receive requests is:
The Attorney General The Attorney General
Post Office Box N-3007 Post Office Box N-3007
NASSAU NASSAU
The Commonwealth of The Bahamas The Commonwealth of The Bahamas
The Commonwealth of The Bahamas Der Bund der Bahamas erklärt ferner,
also declares that in accordance with the daß er nach Artikel 5 Absatz 3 das Recht
provisions of Article 5, paragraph 3 that it jeder Vertragspartei anerkennt, zu vertan-
accepts the right of any party to require that gen, daß Mitteilungen und rechtsförmliche
communication and legal ~ r s pertaining Untertagen, die sich auf die Ersuchen und
to requests and replies be transmitted die Antworten beziehen, auf diplomati-
through the Diplomatie Channel." schem Weg übermittelt werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Dezember 1991 (BGBI. 1992 II S. 98).
Bonn, den 20. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992 261
Bekanntmachung
zur Charta der. Vereinten Nationen
Vom 6. März 1992
Es t I an d hat nach Maßgabe nachstehender Erklärung, die beim General-
sekretär der Vereinten Nationen am 21. Oktober 1991 hinterlegt worden ist, die
Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36 Abs. 2 des Statuts
des Internationalen Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta der Vereinten
Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II S. 430, 505; 1974 II S. 769; 1980 II
S. 1252) ist, anerkannt:
(Übersetzung)
"Declaration by the Government of Estonia "Erklärung der Regierung Estlands zur An-
accepting as compulsory the jurisdiction of erkennung der obligatorischen Gerichts-
the International Court of Justice barkeit des Internationalen Gerichtshofs
1, Arnold Rüütel, Chairman of the Suprema Ich, Arnold Rüütel, Vorsitzender des Ober-
Council of the Republic of Estonia, declare sten Rates der Republik Estland, erkläre im
on behalf of the Republic of Estonia and in Namen der Republik Estland und im Ein-
accordance with the Resolution of Septem- klang mit der Entschließung des Obersten
ber 26, 1991 of the Supreme Council of the Rates der Republik Estland vom 26. Sep-
Republic of Estonia, that the Republic of tember 1991, daß die Republik Estland die
Estonia recognizes as compulsory ipso fac- Zuständigkeit des Internationalen Gerichts-
to and without special agreement, in relation hofs nach Artikel 36 Absatz 2 des Statuts
to any other State accepting the same obli- des Gerichtshofs von Rechts wegen und
gation, on condition of reciprocity, the juris- ohne besondere Übereinkunft unter der
diction of the International Court of Justice, Voraussetzung der Gegenseitigkeit gegen-
in conformity with paragraph 2 of Article 36 über jedem anderen Staat, der dieselbe
of the Statute of the Court, Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch
anerkennt,
provided that this declaration shall not apply mit der Maßgabe, daß diese Erklärung nicht
to disputes, the solution of which the parties auf Streitigkeiten anzuwenden ist, mit deren
shall entrust to other tribunals by virtue of Lösung die Parteien aufgrund bereits be-
agreements already in existence or which stehender oder in Zukunft geschlossener
may be concluded in the future. Übereinkünfte andere Gerichte betrauen.
Tallinn Tallinn
10 October 1991 10. Oktober 1991
Arnold Rüütel Arnold Rüütel
Chairman of the Supreme Council" Vorsitzender des Obersten Rates"
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
3. April 1991 (BGBI. II S. 669) und vom 4. Februar 1992 (BGBI. II S. 174).
Bonn, den 6. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 10. Mirz 1992
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die
Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II
S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Estland am 20. November 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. August 1991 (BGBI. II S. 955).
Bonn, den 1O. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 10. März 1992
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut-
zungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach seinem
Artikel XV Abs. 2 für
Gambia am 30. Januar 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. November 1991 (BGBI. II
s. 1397).
Bonn, den 10. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 10. Mirz 1992
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die
Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II
S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Estland am 20. November 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. August 1991 (BGBI. II S. 955).
Bonn, den 1O. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 10. März 1992
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut-
zungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach seinem
Artikel XV Abs. 2 für
Gambia am 30. Januar 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. November 1991 (BGBI. II
s. 1397).
Bonn, den 10. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992 263
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Internationalen übereinkommen von 1969
über die zlvllrechtllche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 12. März 1992
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Internatio-
nalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche
Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1980 II
S. 721, 724) wird nach seinem Artikel V Abs. 2 für
Venezuela am 20. April 1992
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. November 1991 (BGBI. II
s. 1399).
Bonn, den 12. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über den Schutz von Schlachttieren
Vom 13. März 1992
Das Europäische Übereinkommen vom 10. Mai 1979
über den Schutz von Schlachttieren (BGBI. 1983 II S. 770)
ist nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für
Jugoslawien am 19. September 1991
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Finnland am 3. Juni 1992
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Juli 1986 (BGBI. II 5. 857).
Bonn, den 13. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992 263
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Internationalen übereinkommen von 1969
über die zlvllrechtllche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 12. März 1992
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Internatio-
nalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche
Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1980 II
S. 721, 724) wird nach seinem Artikel V Abs. 2 für
Venezuela am 20. April 1992
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. November 1991 (BGBI. II
s. 1399).
Bonn, den 12. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über den Schutz von Schlachttieren
Vom 13. März 1992
Das Europäische Übereinkommen vom 10. Mai 1979
über den Schutz von Schlachttieren (BGBI. 1983 II S. 770)
ist nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für
Jugoslawien am 19. September 1991
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Finnland am 3. Juni 1992
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Juli 1986 (BGBI. II 5. 857).
Bonn, den 13. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-mongolischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. März 1992
Das in Ulan Bator am 5. Dezember 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Mongolischen Volks-
republik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 5
am 5. Dezember 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. März 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongolischen Volksrepublik
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Warenhilfe II")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anstatt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, zur Finanzie-
rung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen
und
zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der
die Regierung der Mongolischen Volksrepublik - im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Montage ein Darlehen bis zu insgesamt 5 000 000,- DM (in
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolischen Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
Volksrepublik,
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der
diesem Abkommen als Anlage beigefügten liste handeln, für die
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
die Verschiffungsdokumente nach dem 6. September 1991 aus-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
gestellt oder die nach diesem Datum erbracht worden sind.
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 2
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der zwischen dem Ministerium für Handel und Industrie und der
der Mongolischen Volksrepublik beizutragen,
Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließende Vertrag, der den
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unter Bezugnahme auf das Gebertreffen am 5./6. September
unterliegt.
1991 in Tokio -
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
Artikel 1 öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der
der Regierung der Mongolischen Volksrepublik, von der Kredit- Mongolischen Volksrepublik erhoben werden können.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992 265
Artikel 4 unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik überläßt bei den
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
migungen.
Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passa-
Artikel 5
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Ulan Bator am 5. Dezember 1991 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, mongolischer und englischer Spra-
che, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des mongolischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
R. Holubek
Für die Regierung der Monogolischen Volksrepublik
S. Bayarbaatar
Anlage
zum Abkommen vom 5. Dezember 1991
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongllschen Volksrepublik
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
5. Dezember 1991 aus dem Darfehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen, Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Montageleistungen, Transport und Versicherung gemäß Artikel 1
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-mongolischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. März 1992
Das in Ulan Bator am 21. Oktober 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Mongolischen Volks-
republik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 7
am 21. Oktober 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. März 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongolischen Volksrepublik
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Warenhilfe und Studien- und Fachkräftefonds")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
und es der Regierung der Mongolischen Volksrepublik, von der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das in
die Regierung der Mongolischen Volksrepublik - Artikel 3 genannte Vorhaben einen Finanzierungsbeitrag bis zu
insgesamt 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Mark) zu erhalten.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolischen
Volksrepublik,
Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (1) Das Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 wird zur Finanzierung
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus
vertiefen, der Bundesrepublik Deutschland zur Deckung des laufenden
notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-
die Grundlage dieses Abkommens ist, kosten für Transport, Versicherung und Montage verwendet.
Davon sind:
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Mongolischen Volksrepublik beizutragen, (a) etwa 3 500 000 DM (in Worten: drei Millionen fünfhundert-
tausend Deutsche Mark) für die ehemaligen DDR-Projekte
unter Bezugnahme auf das Protokoll über die Regierungsver- (aa) Fleisch- und Konservenfabrik
handlungen zur entwicklungspolitischen Zusammenarbeit vom
24. Juni 1991 - (bb) Kartoffellager
(cc) Landwirtschaftsgut Bomuur
sind wie folgt übereingekommen:
(b) etwa 5 500 000 DM (in Worten: fünf Millionen fünfhundert-
Artikel 1 tausend Deutsche Mark) für kleine und mittlere private Unter-
nehmen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Mongolischen Volksrepublik, von der Kredit- zu verwenden. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistun-
anstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für die in gen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste
Artikel 2 genannten Vorhaben ein Darlehen bis zu insgesamt handeln, für die die Verschiffungsdokumente nach dem 24. Juni
9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark) zu 1991 ausgestellt oder die nach diesem Datum erbracht worden
erhalten. sind.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992 267
(2) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Rechtsvorschriften unterliegen.
Mongolischen Volksrepublik durch andere Vorhaben ersetzt
werden.
Artikel 5
Artikel 3
Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik stellt die Kredit-
(1) Der Finanzierungsbeitrag nach Artikel 1 Absatz 2 wird für anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
die Einrichtung eines Studien- und Fachkräftefonds verwendet. öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- und Durchführung der in Artikel 4 erwähnten Verträge in der
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Mongolischen Volksrepublik erhoben werden können.
und der Mongolischen Volksrepublik durch andere Vorhaben
ersetzt werden. Artikel 6
(3) liegen bei einem Ersatzvorhaben die besonderen Voraus-
Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik überläßt bei den
setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-
sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan-
trags nicht vor, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik
zierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und
Deutschland der Regierung der Mongolischen Volksrepublik, von
Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und
der Kreditanstalt für Wiederaufbau für das Vorhaben bis zur Höhe
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu er-
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
halten.
mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
Artikel 4 erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin- dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe für das in Artikel 3 genannte Vor-
Artikel 7
haben bestimmen die zwischen dem Ministerium für Handel und
Industrie und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Ulan Bator am 21. Oktober 1991 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, mongolischer und englischer Spra-
che, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des mongolischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
R. Holubek
Für die Regierung der Mongolischen Volksrepublik
S. Bayarbaatar
Anlage
zum Abkommen vom 21. Oktober 1991
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongolischen Volksrepublik
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Dienstleistungen, die gemäß Artikel 2 des Regierungsabkommens
vom 21. Oktober 1991 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen, Maschinen und Geräte,
c) Saatgut und Ausrüstungen für die Landwirtschaft,
d) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
e) Montageleistungen.
Das Darlehen wird ausschließlich zur Finanzierung von Lieferungen und Leistungen
verwendet, die kleinen und mittleren privaten Unternehmen sowie den von der ehemali-
gen DDR geförderten Projekten Fleisch- und Konservenfabrik, Kartoffellager und Land-
wirtschaftsgut Bornuur zugute kommen. Umfangreiche Einzelinvestitionen mit Projekt-
charakter können aus dem Darlehen nicht finanziert werden.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütem und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von
Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Darlehen ausgeschlossen.
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
über das Recht der Verträge
Vom 16. März 1992
1.
Das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge
(BGBI. 1985 II 5. 926) ist nach seinem Artikel 84 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Estland am 20. November 1991
Kamerun am 22. November 1991
Litauen am 14. Februar 1992
Oman am 17. November 1990
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebe-
. nen Erklärung:
(Übersetzung)
(Courtesy Translation) (Original: Arabic) (Höflichkeitsübersetzung) (Original: Ara-
bisch) .
According to the understanding of the
Govemment of the Sultanate of Oman the Nach Auffassung der Regierung des Sul-
implementation of paragraph (2) of the Arti- tanats Oman findet Artikel 62 Absatz 2 des
cle (62) of the said Convention does not genannten Übereinkommens keine Anwen-
include those Treaties which are contrary to dung auf Verträge, die im Widerspruch zum
the right to self-determination. Selbstbestimmungsrecht stehen.
Polen am 1. August 1990
Suriname am 2. März 1992
II.
Die Mongolei hat am 19. Juli 1990die Rücknahme ihrer bei Hinterlegung
der Beitrittsurkunde am 16. Mai 1988 gemachten Vorbehalte zu dem überein-
kommen notifiziert.
Die Tschechoslowakei hatam19.Oktober1990die Rücknahme ihres
bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 29. Juli 1987 gemachten Vorbehalts zu
Artikel 66 des Ubereinkommens notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
3. Mai 1988 (BGBI. II 5. 557), vom 21. August 1989 (BGBI. II 5. 803) und vom
10. Juli 1990 (BGBI. II 5. 707).
Bonn, den 16. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992 269
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Äthiopien
Vom 19. März 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien gerichtete Verbalnote vom
9. März 1992 aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 (BGBI. 1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in
der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Überein-
künfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen
sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Äthiopien abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. März 1992 (BGBI. II S. 242).
Bonn, den 19. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Anlage
1. Vereinbarung vom 1. Februar 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Kaiserfichen Regierung von Äthiopien über die Aufnahme
diplomatischer Beziehungen
2. Abkommen vom 2. November 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthio-
piens über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Erziehung und der
Wissenschaft
3. Arbeitsplan vom 2. November 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthio-
piens über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbett
4. Handelsabkommen vom 18. Dezember 1976 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen
Äthiopiens und Vereinbarte Niederschrift über Verhandlungen zum Handelsabkommen
5. Abkommen vom 27. Oktober 19n zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthiopiens
über wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit
6. Konsularvertrag vom 6. März 1978 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und dem Sozialistischen Äthiopien (GBI. 1979 II S. 1, S. 72) ·
7. Abkommen vom 6. März 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthiopiens
über den Luftverkehr
8. Abkommen vom 6. Dezember 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthio-
piens über die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen und akademischen Graden
9. Abkommen vom 5. April 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthiopiens über
den Austausch und die Aufnahme von Hochschulabsolventen und Studenten
1O. Arbeitsplan vom 17. Mai 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthiopiens über
kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
11. Vertrag vom 15. November 1979 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und dem Sozialistischen Äthiopien über Freundschaft und Zusammenarbeit (GBI. 1980
II S. 55, S. 123)
12. Abkommen vom 15. November 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthio-
piens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Geologie und des Bergbaus
13. Programm vom 15. November 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen
Äthiopiens über die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen und wissenschaftliche-
technischen Zusammenarbeit bis 1985
14. Vereinbarung durch Briefwechsel vom 15. November 1979 zwischen dem Ministerium
für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Repu-
blik und dem Ministerium für Staatsfarmen des Sozialistischen Äthiopiens über die
Errichtung und Leitung eines agroindustriellen Komplexes als staatliche Musterfarm
15. Abkommen vom 18. Januar 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthiopiens
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Handelsschiffahrt
16. Arbeitsplan vom 18. Mai 1981 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthiopiens über
kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
17. Protokoll vom 5. Dezember 1981 zwischen dem Mini~terium für Hoch- und Fachschul-
wesen der Deutschen Demokratischen Republik und der Kommission für Hochschul-
wesen des Sozialistischen Äthiopiens über die Entwicklung des Deutschlektorats und
die Schaffung einer Abteilung für die deutsche Sprache, Literatur und Landeskunde an
der Universität Addis Abeba
18. Arbeitsplan vom 30. September 1983 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthio-
piens über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
19. Arbeitsplan vom 24. März 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Repubik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthiopiens
über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
20. Vereinbarung vom 30. April 1987 zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angele-
genheiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Auswär-
tige Angelegenheiten des Sozialistischen Äthiopiens über die Zusammenarbeit für die
Jahre 1987 bis 1990
21. Vereinbarung vom 6. Juni 1987 über die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium
für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Staats- und öffentliche Sicherheit des Sozialistischen Äthiopiens
22. Vereinbarung vom 15. Januar 1988 zwischen dem Ministerium für Hoch- und Fach-
schulwesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Erzie-
hung der Volksdemokratischen Republik Äthiopien über die Zusammenarbeit bei der
Entwicklung des Gondar College of Medical Sciences für die Jahre 1988 bis 1992
23. Vereinbarung vom 19. Juli 1988 zwischen dem Ministerium des Innern der Deutschen
Demokratischen Republik und dem Ministerium für Innere Angelegenheiten der Volks-
demokratischen Republik Äthiopien über die Zusammenarbeit bei der polizeilichen und
politisch-ideologischen Arbeit und Protokoll vom 19. Juli 1988 über die Zusammen-
arbeit in den Jahren 1988/89
24. Protokoll vom 18. Januar 1989 über die Modalitäten der Gewährung von Unterstützung
für die Errichtung und Ausstattung des Instituts für strategische Studien des Ministe-
riums für Innere Angelegenheiten der Volksdemokratischen Republik Äthiopien durch
das Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik
25. Arbeitsplan vom 5. Juli 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksdemokratischen Republik Äthiopien über die
kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit in den Jahren 1989 bis 1991
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992 271
Bekanntmachung
des deutsch-malawlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. März 1992
Das in Lilongwe am 26. Februar 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 26. Februar 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. März 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Straße Salima-Mua, Abschnitt Mua-Penga Penga")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Salima-Mua, Abschnitt Mua-Penga Penga" einen Finanzierungs-
und beitrag bis zu 11 000 000,- DM (in Worten: elf Millionen Deutsche
Mark) zu erhalten.
die Regierung der Republik Malawi -
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des
Malawi, Vorhabens „Straße Salima-Mua, Abschnitt Mua-Penga Penga"
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
vertiefen, men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen ersetzt werden.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Malawi beizutragen, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
lungen vom 21. August 1991, Ziffer 5.5, zweiter Spiegelstrich - anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
sind wie folgt übereingekommen: Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 1
Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben "Straße Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Malawi erhoben Artikel 5
werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Artikel 4 ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor- die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Ange-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der bote in etwa vergleichbar sind.
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
Artikel 6
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
lichen Genehmigungen. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 26. Februar 1992 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rupprecht
Für die Regierung der Republik Malawi
Louis Chimango
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Entmündigung und gleichartige Fürsorgemaßregeln
Vom 23. März 1992
Das Abkommen vom 17. Juli 1905 über die Entmündi-
gung und gleichartige Fürsorgemaßregeln (RGBI. 1912
S. 463) ist von Deutschland am 21. Januar 1992
gekündigt worden. Das Abkommen wird daher nach
seinem Artikel 19 für
Deutschland am 23. August 1992
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 14. Februar 1955 (BGBI. II
S. 188) und vom 28. April 1977 (BGBI. II S. 445).
Bonn, den 23. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992 247
Bekanntmachung
des deutsch-polnischen Abkommens
über die Verhütung von Zwischenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewässer
Vom 10. Februar 1992
Das am 27. November 1990 in Bonn unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Polen über
die Verhütung von Zwischenfällen auf See außerhalb der
Hoheitsgewässer ist gemäß seinem Artikel 9
am 27. Dezember 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Februar 1992
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Dr. Wiehert
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Polen
über die Verhütung von Zwischenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewässer
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dienst steht, dessen Name in der entsprechenden Solda-
tenliste oder in einem gleichwertigen Dokument aufgeführt
und
ist, und mit einer der regulären militärischen Disziplin
die Regierung der Republik Polen, unterstehenden Besatzung bemannt ist;
b) Ein Hilfsschiff, das zu den Streitkräften einer der Vertrags-
im folgenden Vertragsparteien genannt, -
parteien gehört und berechtigt ist, die Flagge der Hilfs-
schiffe in den Fällen zu führen, in denen die jeweilige
in dem Bestreben, die Sicherheit der Schiffahrt und Luftfahrt für
Vertragspartei das Führen der Flagge vorsieht.
die Schiffe und Luftfahrzeuge der jeweiligen Streitkräfte außerhalb
der Hoheitsgewässer zu gewährleisten, 2. "Luftfahrzeug" bedeutet jedes militärisch bemannte Fluggerät.
3. "Formation" bedeutet eine Anordnung von zwei oder mehr
in dem Bestreben, nach Herstellung der staatlichen Einheit
Schiffen, die miteinander operieren.
Deutschlands ihre Beziehungen auf dem Fundament guter Nach-
barschaft, Freundschaft und partnerschaftlicher Zusammenarbeit
weiterzuentwickeln, Artikel 2
überzeugt von der Notwendigkeit, durch stabile, kooperative Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Internationalen
Strukturen der Sicherheit zum Aufbau einer gerechten und dauer- Regeln vom 20. Oktober 1972 zur Verhütung von Zusammenstö-
haften Friedensordnung in Europa beizutragen, ßen auf See (KVR) nach Geist und Buchstabe von den Schiffsfüh-
rern beachtet werden. Die Vertragsparteien erkennen an, daß die
im Einvernehmen, die von diesem Abkommen untersagten Grundlage für die Freiheit der Durchführung von Operationen
gefährlichen Handlungen auch nicht gegenüber zivilen Schiffen außerhalb der Hoheitsgewässer die völkerrechtlich anerkannten
der anderen Vertragspartei vorzunehmen, Grundsätze sind, wie sie insbesondere in dem Genfer überein-
kommen vom 29. April 1958 Ober die Hohe See dargelegt sind.
geleitet von den Grundsätzen und Regeln des Völkerrechts -
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
(1) Schiffe der Vertragsparteien, die in der Nähe voneinander
operieren, haben sich stets gut freizuhalten, um das Risiko eines
Artikel 1
Zusammenstoßes zu vermeiden, es sei denn, daß sie nach den
Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffs- KVR verpfiichtet sind, Kurs und Fahrt beizubehalten.
bestimmungen:
(2) Schiffe, die auf eine Formation der anderen Vertragspartei
1. ,,Schiff" bedeutet: treffen oder in ihrer Nähe operieren, sollen unter Beachtung der
a) Ein Kriegsschiff, das zu den Streitkräften einer der Ver- KVR alle Manöver vermeiden, die die Fahrübungen dieser Forma-
tion behindern.
tragsparteien gehört und äußere Kennzeichen führt, durch
die sich Kriegsschiffe seiner Nationalität unterscheiden, (3) Fahrübungen von Formationen der Vertragsparteien sollen
unter dem Kommando eines Kommandanten im Staats- mit Rücksicht auf den sonstigen Schiffsverkehr im Bereich inter-
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
national anerkannter Verkehrs-Trennungsgebiete nicht ausge- äußerste Vorsicht und Sorgfalt walten lassen; dies gilt insbeson-
führt werden. dere bei Schiffen, auf denen Luftfahrzeuge starten oder landen.
Im Interesse beiderseitiger Sicherheit sollen simulierte Angriffe
(4) Schiffe, die Schiffe der anderen Vertragspartei beobachten,
durch simulierten Waffeneinsatz gegen Luftfahrzeuge und Schiffe
sollen in einer Entfernung bleiben, die das Risiko von Kollisionen
der anderen Vertragspartei sowie Kunstflug über Schiffen der
ausschließt, sowie Manöver vermeiden, durch die Schiffe der
anderen Vertragspartei nicht erlaubt sein. Jegliche Gegenstände
anderen Vertragspartei in Schwierigkeiten oder Gefahr geraten
sollen in ihrer Nähe nicht so abgeworfen werden, daß Schiffe oder
können. Ein Beobachtungsschiff wird so, wie gute Seemannschaft
Schiffahrt gefährdet werden.
es erfordert, frühzeitig und entschlossen Manöver ausführen, um
die zu beobachtenden Schiffe nicht zu behindern oder zu gefähr- Die gleichen Handlungen sollen Luftfahrzeuge auch in bezug auf
den, es sei denn, es muß in Übereinstimmung mit den KVR Kurs zivile Schiffe der anderen Vertragspartei unterlassen.
und Fahrt beibehalten.
(2) Luftfahrzeuge der Vertragsparteien sollen bei Dunkelheit
(5) Schiffe der Vertragsparteien, die in Sichtweite voneinander oder Instrumentenflugbedingungen möglichst Navigationslichter
operieren, sollen, um ihre Operationen und Absichten anzuzei- setzen.
gen, die in den KVR, im Internationalen Signalbuch sowie in der
Tabelle für Sondersignale, die Bestandteil dieses Abkommens ist, Artikel 5
vorgesehenen Signale (Flaggen, Schall- und Lichtsignale) ver- Die Vertragsparteien ergreifen Maßnahmen, um ihre zivilen
wenden. Bei Nacht oder bei verminderter Sicht, bei Beleuchtungs- Schiffe über die Bestimmungen dieses Abkommens zu unterrich-
verhältnissen oder Entfernungen, bei denen Flaggensignale nicht ten, die die Gewährleistung der beiderseitigen Sicherheit zum
mehr zu unterscheiden sind, ist zu diesem Zweck ein Signal- Inhalt haben.
scheinwerfer oder eine UKW-Funkverbindung auf Kanal 16
(156,8 MHz) zu verwenden.
Artikel 6
(6) Schiffe der Vertragsparteien sollen keine simulierten
Die Vertragsparteien stellen sicher, daß über das bestehende
Angriffe durchführen, indem sie Geschütze, Startvorrichtungen,
internationale Funkmeldenetz für Mitteilungen und Warnungen für
Torpedorohre oder andere Waffen auf Schiffe oder Luftfahrzeuge
Seefahrer in der Regel nicht später als fünf Tage im voraus eine
der anderen Vertragspartei richten. Sie sollen keinerlei Gegen-
Mitteilung über Vorhaben außerhalb der Hoheitsgewässer erfolgt,
stände in Richtung auf Schiffe oder Luftfahrzeuge der anderen
die eine Gefahr für die Schiffahrt oder den Flugverkehr darstellen.
Vertragspartei so ausbringen, daß diese eine Gefährdung für
diese Schiffe oder Luftfahrzeuge oder eine Behinderung für die
Schiffahrt oder Luftfahrt darstellen, und sie dürfen auch keine Artikel 7
Scheinwerfer oder andere starke Beleuchtungseinrichtungen
benutzen, um die Kommandobrücke von Schiffen der anderen Die Vertragsparteien werden unverzüglich Informationen über
Vertragspartei zu beleuchten. Kollisionen und Zwischenfälle, bei denen Sachschaden entstan-
den ist, sowie über andere Zwischenfälle auf See zwischen ihren
Auch werden Schiffe der Vertragsparteien Laser nicht in einer Schiffen und Luftfahrzeugen austauschen. Die Deutsche Marine
Weise einsetzen, daß sie der Gesundheit der Besatzung oder der wird diese Informationen über den Verteidigungs- oder Marine-
Ausrüstung von Schiffen oder Luftfahrzeugen der anderen Ver- attache bei der Botschaft der Republik Polen in der Bundes-
tragspartei Schaden zufügen. republik Deutschland und die Marine der Republik Polen über den
Die gleichen Handlungen haben die Schiffe der Vertragsparteien Verteidigungs- oder Marineattache bei der Botschaft der Bundes-
auch in bezug auf zivile Schiffe der anderen Vertragspartei zu republik Deutschland in der Republik Polen weiterleiten.
unterlassen.
(7) Bei Übungen von getauchten U-Booten, die von Unterstüt- Artikel 8
zungsfahrzeugen begleitet werden, sollen diese das entspre-
Spätestens ein Jahr nach Unterzeichnung dieses Abkommens
chende Signal aus dem Internationalen Signalbuch oder der
treten die Vertreter der Vertragsparteien zusammen, um über die
Sondersignaltabelle setzen, um andere Schiffe auf die Anwesen-
Anwendung des Abkommens sowie über mögliche Wege zu einer
heit von U-Booten in diesem Seegebiet aufmerksam zu machen.
weiteren Verbesserung der Sicherheit in der Schiffahrt für ihre
(8) Schiffe der einen Vertragspartei sollen, wenn sie sich Schif- Schiffe und im Luftverkehr zu beraten. Danach finden derartige
fen der anderen Vertragspartei nähern, die gemäß der Regel 3g Konsultationen jährlich oder, wenn eine Vertragspartei dies
der KVR in ihrer Manövrierfähigkeit eingeschränkt sind, insbeson- wünscht, häufiger statt.
dere Schiffe, auf denen Luftfahrzeuge starten oder landen, und
Schiffe, die in See versorgen, geeignete Maßnahmen treffen, um
Artikel 9
die Manöver dieser Schiffe nicht zu behindern und sich von ihnen
gut freizuhalten. (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Es kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-
Artikel 4 ten schriftlich gekündigt werden.
(1) Flugzeugführer der Vertragsparteien sollen bei der Annähe- (2) Dieses Abkommen mit seiner Anlage tritt einen Monat nach
rung an Luftfahrzeuge und Schiffe der anderen Vertragspartei seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 27. November 1990 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Stoltenberg
Sudhoff
Für die Regierung der Republik Polen
Piotr Kolodziejczyk
J. Reiter
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992 249
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Polen
über die Verhütung von Zwischenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewässer
Tabelle für Sondersignale 1)
Den folgenden Signalen ist die Codegruppe YV1 voranzustellen:
Signale/Sygnat Bedeutung der Signale Znaczenie sygnatu
1 2 3 4
Ich führe ozeanographische ProwadzEt prace oceanogra-
IR1
00 Arbeiten durch ficzne
=
~ -=:J
r------
IR2 ( ...)
[!] L -- ::.J Ich bringe aus/schleppe hy-
drographisches Gerät (.•.)
Meter achteraus
Stawiam/holujEt aparaturEI hy-
drograficzn~ ..• m za ruf~
D
~
Ich nehme hydrographisches Wci~am na pokfad apara-
IR3
[iJ Gerät ein turEl hydrograficzn~
II
-=-
IR4 Ich führe Bergungsarbeiten ProwadzEl prace ratunkOWtl
[iJ durch
D
;_ 1
1) Die Vertragsparteien erlassen entsprechende lnstru/ctionen zur Verwendung der In dieser Tabelle enthalt9nen Signale.
Die Vertragsparteien können erforderliche Änderungen und Erglnzungen dieser Tabelle vereinbaren.
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Signale/Sygnal Bedeutung der Signale Znaczenie sygnatu
1 2 3 4
JH1
=
[I
[• ::]
Ich versuche, ein auf Grund
gelaufenes Schiff wieder flott
zu machen
Pr6buj~ zdjc\C statek z mie-
lizny
MH1
a
[I
Kreuzen Sie bitte meinen
Kurs nicht vor meinem Bug
ProszEl nie przecinac mojego
kursu przed moim dziobem
C• -:J
,. __ -
NB1(.. .)
•
II(
C• ::J
...
1 -- --l
--
Mein nicht geschlepptes hy-
drographisches Gerät befin-
det sich in Richtung (... )
(Ergänzungstafel
I.S.B.)
III des
Moja stacjonama aparatura
hydrograficzna znajduje sie,
na kierunku . . . / T ablica
Uzupetnier'l Sygnal6w III
MKS /
PJ1 Ich kann meinen Kurs nicht Nie mog~ zmienic kursu w
Cl nach Steuerbord ändern prawo
=
C• '::l
PJ2
Cl Ich kann meinen Kurs nicht
nach Backbord ändern
Nie mogEt zmienic kursu w
lewo
=
DII'
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992 251
Signale/Sygnat Bedeutung der Signale Znaczenie sygnatu
2 3 4
PJ3
a Vorsicht, ich habe einen Ru-
derversager
Uwaga,
ster
mam uszkodzony
=-=-
,. __ _
PPS(...) ' --l Ich führe gefährliche Opera- Prowadz~ niebezpieczne
t----- tionen durch. Ich bitte, sich in
Richtung von mir(...) freizu-
roboty. Nie zblii:ac siEl do
mnie z kierunku ... / Tablica
halten (Ergänzungstafel III Uzupetnien Sygnat6w III
des I.S.B.) MKS /
QF1
•~ Vorsicht, ich habe die Ma-
schinen gestoppt
Uwaga,
zastopowana
moja maszyna
c- =:)
0S6(.. .)
•~ r-----l
L.----
r---
.1..--
,. ___:J
Ich laufe Ankerplatz auf Kurs
(...)an
ldE1 na kotwicowisko, kurs ...
e:- s •
L---
-J
OV2 Ich liege vermurt unter Ver- Uwaga, stoJEl na dwoch lub
wendung von zwei oder meh- wktceJ kotwicach wzglE1dnie
reren Ankem bzw. Bojen beczkach dziobowych I rufo-
über Bug und Heck. Bitte wydl. ProszEt zachowac ost-
freihalten roznosc
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Signale/Sygnal Bedeutung der Signale Znaczenie sygnatu
1 2 3 4
QV3
•181 Ich liege mit ausgebrachtem
hydrographischem Gerät in
Tiefwasser vor Anker
Stoj«t na kotwicy na glflbokiej
wodzie z postawion~ apara-
tur~ hydrograficzn~
-=-
Ich beabsichtige, Sie an Ihrer Chcfl przejsc wzdtuz Waszej
RT2
II Backbordseite zu passieren lewej burty
...
D
II
RT3 Ich beabsichtige, Sie an Ihrer ChCfl przejsc wzdtuz Waszej
Steuerbordseite zu passie- prawej burty
ren
D
-=-
RT4
D Ich werde Sie auf Ihrer Back-
bordseite überholen
Wyprzed2am Was z lewej
burty
D
~ 1
RTS
II Ich werde Sie auf Ihrer
Steuerbordseite überholen
Wyprzedzam Was z prawej
burty
D
c-
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992 253
Signale/Sygnat Bedeutung der Signale Znaczenie sygnatu
2 3 4
RT6(.. .)
II [ ----_-_' ] Ich (bzw. die Formation)
führe (führt) Fahrmanöver
Manewruje, - zesp6t manew-
ruje - Trzymac sie, z dala w
durch. Ich bitte, sich in Rich- kierunku . . . ode mnie
D tung von mir (...) freizu-
halten (Ergänzungstafel III
des I.S.B.)
/ Tablica Uzupetnieri Sy-
gnat6w III MKS /
~ s
RT7(.. .)
D Ich werde mich Ihrem Schiff
auf Steuerbordseite bis auf
eine Entfernung von (...)
Podchodze, do Was z prawej
burty na odlegtosc . . . m / w
setkach metr6w /
D 1OOen von Metern nähern
•- ?
RT8(...)
=D
[ ------ __ .) Ich werde mich Ihrem Schiff
auf Backbordseite bis auf
eine Entfernung von (...)
1OOen von Metern nähern
Podchodze, do Was z lewej
burty na odlegtosc ... m / w
setkach m /
E••
RT9(. ..)
D --
[-----.] Ich werde Ihr Kielwasser in
einer Entfernung von (...)
1OOen von Metern kreuzen
Przejd~ za Wasza. rufa. w
odlegtosci ... m / w setkach
m/
D
~
RU2(. ..) ---
[,.___
-- --
__
_ J Ich beginne in etwa (...)
Minuten eine Kursänderung·
Rozpoczynam zwrot w lewo
za •.. min
nach Backbord
'.__ --- --]
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Signale/Sygnaf Bedeutung der Signale Znaczenie sygnalu
1 2 3 4
rL .. ..._.l
RU3(...)
•f!'. r------ ~ Ich beginne in etwa (...) Rozpoczynam zwrot w prawo
--- Minuten eine Kursänderung
nach Steuerbord
za ... min
1
. -- __ ]
-=-
RU4
•~ Die Formation bereitet eine
Kursänderung nach Back-
bord vor
Zesp6t przygotowuje skt do
zmiany kursu w lewo
~ 1
RUS
n Die Formation bereitet eine
Kursänderung nach Steuer-
bord vor
Zesp6t przygotowuje SMt do
zmiany kursu w prawo
~
c:-
RU&
•~ Ich führe Fahrübungen
durch. Der Aufenthalt inner-
halb der Formation ist ge-
fährlich
CwiczEt zmiany szyk6w.
Wchodzenie w irodek szyku
niebezpieczne
~ ~
RU7
•~ Ich mache mioh zum Tau-
chen bereit
PrzygotowujEI
zenia
siEI do zanur-
._ iil
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992 255
Signale/Sygnat Bedeutung der Signale Znaczenie sygnatu
1 2 3 4
RU8
II Ein U-Boot wird innerhalb der
nächsten 30 Minuten inner-
halb einer Entfernung von
Uwaga, okre,t podwodny
wynurzy sie. w Cic\QU 30 min w
promieniu 2 mil ode mnie.
~
zwei Meilen von mir auftau- Prosze. zachowac ostroi:nosc
chen. Bitte freihalten
EI
~
SL2 Ich erbitte Ihren Kurs, Ge- Wskai:cie Wasz kurs, pre,d-
schwindigkeit und Absichten kose i zamiar wyminie.cia
zum Passieren
~
P-
TX1
D
Ich führe Fischereipatrouille Patroluje. towisko
durch
El3
c- ::J
UY1 (...) r----
~
Ich bereite den Start/die Lan- Przygotowujq sie. do startu/
L -- - .:> dung von Luftfahrzeugen auf l~dowania / statk6w powie-
•c-
Kurs( ...) vor trznych na kursie ...
r--
L -;:.,
~
--
r---
L--.:J
r----
UY2(. ..)
~ .... -
: - J
Ich bereite eine Schießübung
mit Flugkörpern vor. Ich bitte,
Przygotowuje. siq do odpale-
nia rakiet. Trzymac sie, z dala
ode mnie w sektorze ...
•Dia-
die angezeigte Richtung von
mir (... ) freizuhalten (Ergän- / Tablica Uzupetnien Sy-
zungstafel III des I.S.B.) gnal6w III MKS /
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Signale/Sygnat Bedeutung der Signale Znaczenie sygnatu
1 2 3 4
UY3(...) ---
[-- _:] Ich bereite Artillerieschieß-
übungen vor. Ich bitte, die
angezeigte Richtung von mir
Przygotowujq siEl do strzelan
artylerii. Proszf:l zejsc w kie-
runku ... ode mnie / Tablica
(.•. ) freizuhalten (Ergän- Uzupetnieri Sygnat6w III
zungstafel III des I.S.B.) MKS /
~
UY4 Ich bin dabei, Operationen PrzygotowujEJ uzycie mate-
mit Sprengladungen vorzu- riat6w wybuchowych
•
bereiten/durchzuführen
UYS(...)
[ ---_-:) Ich manövriere in Vorberei- PrzygotowujEl siq do odpale-
-- tung von Torpedoschieß-
übungen in der angezeigten
Richtung von mir (... ) (Er-
nia torped we wskazanym
przeze mnie kierunku ...
/ Tablica Uzupetnieri Sy-
gänzungstafel III des I.S.B.) gnaf6w III MKS /
UV&(...)
----
[-- __ ) Ich bin dabei, Versorgung
auf Kurs (... ) vorzubereiten/
Przygotowujq siq/Uzupetniam
zapasy na kursie . . . Proszq
--
[ --- --J
durchzuführen. Bitte freihal-
ten
zachowac: ostroi:nosc
_$
---
[ --- J
~
UY7(.. .) ----: J Ich bereite die Durchführung Przygotowujq c:wiczenie des-
[
-- - von Landungsübungen mit antowe z ui:yciem duzej
•-c_
einer großen Anzahl von liczby mafych srodk6w des-
kleinen Landungsfahrzeugen antowych. Proszq zachowac:
vor. Ich bitte, die angezeigte ostroi:nosc we wskazanym
Richtung von mir( ... ) freizu- sektorze. / Tablica Uzupe-
halten (Ergänzungstafel III tnien Sygnaf6w III MKS /
• ? des I.S.B.)
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992 257
Signale/Sygnat Bedeutung der Signale Znaczenie sygnatu
2 3 4
UY8(.. .) r---
1 -]
Ich manövriere zum Ausset-
zen/Einholen von Landungs-
Prowadze, manewr w celu
spuszczenia/przyje,cia /
L---- fahrzeugen. Ich bitte, die srodk6w desantowych. Pros-
angezeigte Richtung von mir zt:t zachowac ostroznosc we
(...) freizuhalten (Ergän- wskazanym sektorze. / Ta-
zungstafel III des I.S.B.) blica Uzupetnieri Sygna-
f6w III MKS /
UY9 Ich bin dabei, Hubschrauber- Przygotowuje, sie, do startu/
flugbetrieb über meinem l3tdowania smigtowc6w na
Heck vorzubereiten/durchzu- mojej rufie
führen
UY10 Ich überprüfe meine Artil- Sprawdzam wtasne systemy
leriewaffensysteme 1) artyleryjskie 1)
Sprawdzam wtasne systemy
~
UY11 Ich überprüfe meine Flug-
körpersysteme 1) rakietowe 1)
•~ _:J
c~ ___:J
') Diese Signale werden von Schiffen übermittelt, wenn sie routinemäßig oder aus anderen technischen Gründen ihre Dreh- und Schwenkvorrichtungen der Abschußanlage von
Artilleriewaffen oder Flugkörpern überprüfen.
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
SignaJe/Sygnat Bedeutung der Signale Znaczenie sygnafu
,. __ _
2 3 4
UY12(.. .) Ich bin dabei, Schießübun- PrzygotowujE\/prowadzE\ /
1 _-::,
---- gen/Bombardierung des
Schleppziels durch Luftfahr-
zeuge vorzubereiten/durch-
strzelanie/bombardowanie
ze statk6w powietrznych do
cel6w hotowanych. PrOSZE\
zuführen. Ich bitte, die ange- zachowac ostroznosc we
zeigte Richtung von mir(... ) wskazanym sektorze. / Ta-
freizuhalten (Ergänzungsta- blica Uzupelnien Sygna-
fel III des I.S.B.) 16w III MKS /
ZL1 Ich habe Ihr Signal empfan- Przyjc\tem i zrozumiafem
gen und verstanden Wasz sygnat
ZL2 Haben Sie mich verstanden? Czy zrozumieliscie mnie?
Bitte bestätigen Prosz~ o potwierdzenie
ZL3 Ich habe Ihr Signal empfan- Przyjc\tem Wasz sygnat, ale
gen, aber nicht verstanden go nie zrozumiatem
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992 259
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 17. Februar 1992
1.
Das Internationale Übereinkommen von 1979 über den Such- und Rettungs-
dienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485) ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Gambia am 1. Dezember 1991
Luxemburg am 16. März 1991
Monaco am 19. Dezember 1991
II.
Unter Bezugnahme auf die bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
4. September 1989 von Griechenland abgegebene Erklärung ist dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation der folgende Einspruch
von der Türkei mit Schreiben vom 13. November 1989 notifiziert worden:
(Übersetzung)
"With reference to the IMO document "Unter Bezugnahme auf das !MO-Schrift-
SAR/Circ. 41, regarding the ratification of stück SAR/Circ. 41 betreffend die Ratifika-
the International Convention on Maritime tion des Internationalen Übereinkommens
Search and Rescue, 1979 by the Govern- von 1979 über den Such- und Rettungs-
ment of Greece, 1am writing to inform you dienst auf See durch die Regierung von
that the Government of Turkey would like to Griechenland teile ich Ihnen hierdurch mit,
record its formal objection to the reserva- daß die Regierung der Türkei ihren förm-
tion made by the Government of Greece on lichen Einspruch gegen den Vorbehalt, den
4th September 1989 at the time of the ratifi- die Regierung von Griechenland am 4. Sep-
cation of the International Convention on tember 1989 bei der Ratifikation des ge-
Maritime Search and Rescue, 1979. nannten Übereinkommens angebracht hat,
schriftlich niederlegen möchte.
Paragraphs 2.1.4 and 2.1.5 of the annex In den Absätzen 2.1.4 und 2.1.5 der An-
of the Convention clearty stipulate that re- lage des Übereinkommens wird eindeutig
gions shall be established by agreement bestimmt, daß die Bereiche durch Vereinba-
and cannot be established unilaterally. rung festgelegt werden; sie können nicht
einseitig festgelegt werden.
On the other hand, Search and Rescue Auf der anderen Seite betreffen die nach
regions established in accordance with the dem Chikagoer Abkommen vom 7. Dezem-
Chicago Convention on International Civil ber 1944 über die Internationale Zivilluft-
Aviation of 7th December 1944, as referred fahrt festgelegten Such- und Rettungsberei-
by Greece, pertains exclusively to the SAR che, auf die Griechenland verweist, aus-
services regarding air navigation and as schließlich Such- und Rettungsdienste in
such remains outside the scope of and does bezug auf die Luftfahrt; als solche bleiben
not prejudice the annex of the International sie außerhalb des Anwendungsbereichs der
Convention on Maritime Search and Res- Anlage des Internationalen Übereinkom-
cue 1979. mens von 1979 über den Such- und Ret-
tungsdienst auf See und lassen diese unbe-
rührt.
In view of the above, the Government of Angesichts des Vorstehenden ist die Re-
Turkey considers that the Greek reservation gierung der Türkei der Auffassung, daß der
is incompatible with the object and purpose griechische Vorbehalt mit Ziel und Zweck
of the Convention and camot be construed des Übereinkommens unvereinbar ist und
as a reservation under the international nicht als Vorbehalt nach dem Völkerrecht
law." ausgelegt werden kann.•
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. September 1990 (BGBI. II S. 1338).
Bonn, den 17. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Überstellung verurteilter Personen
Vom 20. Februar 1992
Das Übereinkommen vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter
Personen (BGBI. 1991 II S. 1006) wird nach seinem Artikel 19 Abs. 2 für die
Bahamas am 1. März 1992
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgege-
benen Erklärungen
in Kraft treten:
(Übersetzung)
"In pursuance of Article 3, paragraph 3 of "Nach Artikel 3 Absatz 3 des Übereinkom-
the Convention, the Commonwealth of The mens erklärt der Bund der Bahamas, daß im
Bahamas declares that in light of this Article Licht dieses Artikels in bezug auf Artikel 9
as regards Article 9, paragraph 1, the Com- Absatz 1 der Bund der Bahamas die An-
monwealth of The Bahamas excludes the wendung des in Artikel 9 Absatz 1 Buchsta-
application of the procedure provided for in be b vorgesehenen Verfahrens in den Fäl-
Article 9, paragraph 1 . b. of the Convention len ausschließt, in denen der Bund der Ba-
in cases when the Commonwealth of The hamas Vollstreckungsstaat ist.
Bahamas is the Administering State.
Further, in accordance with the provision Ferner erklärt der Bund der Bahamas
of Article 3, paragraph 4 of the Convention, nach Artikel 3 Absatz 4, daß der Begriff
the Commonwealth of The Bahamas de- "Staatsangehöriger" (Artikel 3 Absatz 1
clares that the term "National" (Article 3, Buchstabe a) Personen bezeichnet, welche
paragraph 1. a.) means persons having die bahamaische Staatsangehörigkeit besit-
Bahamian nationality or persons having zen, oder Personen, welche ihren ständigen
their permanent residence in the territory of Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Bundes der
the Commonwealth of The Bahamas. Bahamas haben.
Moreover, in accordance with the provi- Außerdem erklärt der Bund der Bahamas
sions of Article 17, paragraph 3, the Com- nach Artikel 17 Absatz 3, daß die Ersuchen
monwealth of The Bahamas declares that um Überstellung und die Unterlagen mit
requests for transfer and supporting docu- einer Übersetzung in die englische Sprache
ments shall be accompanied by a transla- zu übermitteln sind.
tion in the English Language.
And moreover, in accordance with the Des weiteren erklärt der Bund der Baha-
provisions of Article 5, paragraph 2 of the mas nach Artikel 5 Absatz 2, daß die Ersu-
Convention, the Commonwealth of The chen von folgender Zentraler Behörde über-
Bahamas declares that the Central Autority mittelt und entgegengenommen werden:
to forward and receive requests is:
The Attorney General The Attorney General
Post Office Box N-3007 Post Office Box N-3007
NASSAU NASSAU
The Commonwealth of The Bahamas The Commonwealth of The Bahamas
The Commonwealth of The Bahamas Der Bund der Bahamas erklärt ferner,
also declares that in accordance with the daß er nach Artikel 5 Absatz 3 das Recht
provisions of Article 5, paragraph 3 that it jeder Vertragspartei anerkennt, zu vertan-
accepts the right of any party to require that gen, daß Mitteilungen und rechtsförmliche
communication and legal ~ r s pertaining Untertagen, die sich auf die Ersuchen und
to requests and replies be transmitted die Antworten beziehen, auf diplomati-
through the Diplomatie Channel." schem Weg übermittelt werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Dezember 1991 (BGBI. 1992 II S. 98).
Bonn, den 20. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992 261
Bekanntmachung
zur Charta der. Vereinten Nationen
Vom 6. März 1992
Es t I an d hat nach Maßgabe nachstehender Erklärung, die beim General-
sekretär der Vereinten Nationen am 21. Oktober 1991 hinterlegt worden ist, die
Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36 Abs. 2 des Statuts
des Internationalen Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta der Vereinten
Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II S. 430, 505; 1974 II S. 769; 1980 II
S. 1252) ist, anerkannt:
(Übersetzung)
"Declaration by the Government of Estonia "Erklärung der Regierung Estlands zur An-
accepting as compulsory the jurisdiction of erkennung der obligatorischen Gerichts-
the International Court of Justice barkeit des Internationalen Gerichtshofs
1, Arnold Rüütel, Chairman of the Suprema Ich, Arnold Rüütel, Vorsitzender des Ober-
Council of the Republic of Estonia, declare sten Rates der Republik Estland, erkläre im
on behalf of the Republic of Estonia and in Namen der Republik Estland und im Ein-
accordance with the Resolution of Septem- klang mit der Entschließung des Obersten
ber 26, 1991 of the Supreme Council of the Rates der Republik Estland vom 26. Sep-
Republic of Estonia, that the Republic of tember 1991, daß die Republik Estland die
Estonia recognizes as compulsory ipso fac- Zuständigkeit des Internationalen Gerichts-
to and without special agreement, in relation hofs nach Artikel 36 Absatz 2 des Statuts
to any other State accepting the same obli- des Gerichtshofs von Rechts wegen und
gation, on condition of reciprocity, the juris- ohne besondere Übereinkunft unter der
diction of the International Court of Justice, Voraussetzung der Gegenseitigkeit gegen-
in conformity with paragraph 2 of Article 36 über jedem anderen Staat, der dieselbe
of the Statute of the Court, Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch
anerkennt,
provided that this declaration shall not apply mit der Maßgabe, daß diese Erklärung nicht
to disputes, the solution of which the parties auf Streitigkeiten anzuwenden ist, mit deren
shall entrust to other tribunals by virtue of Lösung die Parteien aufgrund bereits be-
agreements already in existence or which stehender oder in Zukunft geschlossener
may be concluded in the future. Übereinkünfte andere Gerichte betrauen.
Tallinn Tallinn
10 October 1991 10. Oktober 1991
Arnold Rüütel Arnold Rüütel
Chairman of the Supreme Council" Vorsitzender des Obersten Rates"
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
3. April 1991 (BGBI. II S. 669) und vom 4. Februar 1992 (BGBI. II S. 174).
Bonn, den 6. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 10. Mirz 1992
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die
Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II
S. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Estland am 20. November 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. August 1991 (BGBI. II S. 955).
Bonn, den 1O. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 10. März 1992
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut-
zungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach seinem
Artikel XV Abs. 2 für
Gambia am 30. Januar 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. November 1991 (BGBI. II
s. 1397).
Bonn, den 10. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992 263
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Internationalen übereinkommen von 1969
über die zlvllrechtllche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 12. März 1992
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Internatio-
nalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche
Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1980 II
S. 721, 724) wird nach seinem Artikel V Abs. 2 für
Venezuela am 20. April 1992
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. November 1991 (BGBI. II
s. 1399).
Bonn, den 12. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über den Schutz von Schlachttieren
Vom 13. März 1992
Das Europäische Übereinkommen vom 10. Mai 1979
über den Schutz von Schlachttieren (BGBI. 1983 II S. 770)
ist nach seinem Artikel 20 Abs. 3 für
Jugoslawien am 19. September 1991
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Finnland am 3. Juni 1992
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Juli 1986 (BGBI. II 5. 857).
Bonn, den 13. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-mongolischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. März 1992
Das in Ulan Bator am 5. Dezember 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Mongolischen Volks-
republik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 5
am 5. Dezember 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. März 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongolischen Volksrepublik
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Warenhilfe II")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anstatt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, zur Finanzie-
rung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen
und
zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der
die Regierung der Mongolischen Volksrepublik - im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Montage ein Darlehen bis zu insgesamt 5 000 000,- DM (in
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolischen Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
Volksrepublik,
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der
diesem Abkommen als Anlage beigefügten liste handeln, für die
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
die Verschiffungsdokumente nach dem 6. September 1991 aus-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
gestellt oder die nach diesem Datum erbracht worden sind.
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 2
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der zwischen dem Ministerium für Handel und Industrie und der
der Mongolischen Volksrepublik beizutragen,
Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließende Vertrag, der den
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unter Bezugnahme auf das Gebertreffen am 5./6. September
unterliegt.
1991 in Tokio -
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
Artikel 1 öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der
der Regierung der Mongolischen Volksrepublik, von der Kredit- Mongolischen Volksrepublik erhoben werden können.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992 265
Artikel 4 unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik überläßt bei den
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von
migungen.
Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passa-
Artikel 5
gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrs- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Ulan Bator am 5. Dezember 1991 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, mongolischer und englischer Spra-
che, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des mongolischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
R. Holubek
Für die Regierung der Monogolischen Volksrepublik
S. Bayarbaatar
Anlage
zum Abkommen vom 5. Dezember 1991
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongllschen Volksrepublik
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
5. Dezember 1991 aus dem Darfehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen, Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Montageleistungen, Transport und Versicherung gemäß Artikel 1
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-mongolischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. März 1992
Das in Ulan Bator am 21. Oktober 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Mongolischen Volks-
republik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 7
am 21. Oktober 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. März 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongolischen Volksrepublik
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Warenhilfe und Studien- und Fachkräftefonds")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
und es der Regierung der Mongolischen Volksrepublik, von der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für das in
die Regierung der Mongolischen Volksrepublik - Artikel 3 genannte Vorhaben einen Finanzierungsbeitrag bis zu
insgesamt 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Mark) zu erhalten.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Mongolischen
Volksrepublik,
Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (1) Das Darlehen nach Artikel 1 Absatz 1 wird zur Finanzierung
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus
vertiefen, der Bundesrepublik Deutschland zur Deckung des laufenden
notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-
die Grundlage dieses Abkommens ist, kosten für Transport, Versicherung und Montage verwendet.
Davon sind:
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Mongolischen Volksrepublik beizutragen, (a) etwa 3 500 000 DM (in Worten: drei Millionen fünfhundert-
tausend Deutsche Mark) für die ehemaligen DDR-Projekte
unter Bezugnahme auf das Protokoll über die Regierungsver- (aa) Fleisch- und Konservenfabrik
handlungen zur entwicklungspolitischen Zusammenarbeit vom
24. Juni 1991 - (bb) Kartoffellager
(cc) Landwirtschaftsgut Bomuur
sind wie folgt übereingekommen:
(b) etwa 5 500 000 DM (in Worten: fünf Millionen fünfhundert-
Artikel 1 tausend Deutsche Mark) für kleine und mittlere private Unter-
nehmen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Mongolischen Volksrepublik, von der Kredit- zu verwenden. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistun-
anstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, für die in gen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste
Artikel 2 genannten Vorhaben ein Darlehen bis zu insgesamt handeln, für die die Verschiffungsdokumente nach dem 24. Juni
9 000 000,- DM (in Worten: neun Millionen Deutsche Mark) zu 1991 ausgestellt oder die nach diesem Datum erbracht worden
erhalten. sind.
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992 267
(2) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Rechtsvorschriften unterliegen.
Mongolischen Volksrepublik durch andere Vorhaben ersetzt
werden.
Artikel 5
Artikel 3
Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik stellt die Kredit-
(1) Der Finanzierungsbeitrag nach Artikel 1 Absatz 2 wird für anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
die Einrichtung eines Studien- und Fachkräftefonds verwendet. öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- und Durchführung der in Artikel 4 erwähnten Verträge in der
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Mongolischen Volksrepublik erhoben werden können.
und der Mongolischen Volksrepublik durch andere Vorhaben
ersetzt werden. Artikel 6
(3) liegen bei einem Ersatzvorhaben die besonderen Voraus-
Die Regierung der Mongolischen Volksrepublik überläßt bei den
setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbei-
sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan-
trags nicht vor, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik
zierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und
Deutschland der Regierung der Mongolischen Volksrepublik, von
Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und
der Kreditanstalt für Wiederaufbau für das Vorhaben bis zur Höhe
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu er-
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
halten.
mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
Artikel 4 erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin- dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe für das in Artikel 3 genannte Vor-
Artikel 7
haben bestimmen die zwischen dem Ministerium für Handel und
Industrie und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Ulan Bator am 21. Oktober 1991 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, mongolischer und englischer Spra-
che, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des mongolischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
R. Holubek
Für die Regierung der Mongolischen Volksrepublik
S. Bayarbaatar
Anlage
zum Abkommen vom 21. Oktober 1991
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Mongolischen Volksrepublik
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Dienstleistungen, die gemäß Artikel 2 des Regierungsabkommens
vom 21. Oktober 1991 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen, Maschinen und Geräte,
c) Saatgut und Ausrüstungen für die Landwirtschaft,
d) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
e) Montageleistungen.
Das Darlehen wird ausschließlich zur Finanzierung von Lieferungen und Leistungen
verwendet, die kleinen und mittleren privaten Unternehmen sowie den von der ehemali-
gen DDR geförderten Projekten Fleisch- und Konservenfabrik, Kartoffellager und Land-
wirtschaftsgut Bornuur zugute kommen. Umfangreiche Einzelinvestitionen mit Projekt-
charakter können aus dem Darlehen nicht finanziert werden.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütem und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von
Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Darlehen ausgeschlossen.
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
über das Recht der Verträge
Vom 16. März 1992
1.
Das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge
(BGBI. 1985 II 5. 926) ist nach seinem Artikel 84 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Estland am 20. November 1991
Kamerun am 22. November 1991
Litauen am 14. Februar 1992
Oman am 17. November 1990
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebe-
. nen Erklärung:
(Übersetzung)
(Courtesy Translation) (Original: Arabic) (Höflichkeitsübersetzung) (Original: Ara-
bisch) .
According to the understanding of the
Govemment of the Sultanate of Oman the Nach Auffassung der Regierung des Sul-
implementation of paragraph (2) of the Arti- tanats Oman findet Artikel 62 Absatz 2 des
cle (62) of the said Convention does not genannten Übereinkommens keine Anwen-
include those Treaties which are contrary to dung auf Verträge, die im Widerspruch zum
the right to self-determination. Selbstbestimmungsrecht stehen.
Polen am 1. August 1990
Suriname am 2. März 1992
II.
Die Mongolei hat am 19. Juli 1990die Rücknahme ihrer bei Hinterlegung
der Beitrittsurkunde am 16. Mai 1988 gemachten Vorbehalte zu dem überein-
kommen notifiziert.
Die Tschechoslowakei hatam19.Oktober1990die Rücknahme ihres
bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am 29. Juli 1987 gemachten Vorbehalts zu
Artikel 66 des Ubereinkommens notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
3. Mai 1988 (BGBI. II 5. 557), vom 21. August 1989 (BGBI. II 5. 803) und vom
10. Juli 1990 (BGBI. II 5. 707).
Bonn, den 16. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992 269
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Äthiopien
Vom 19. März 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien gerichtete Verbalnote vom
9. März 1992 aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 (BGBI. 1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in
der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Überein-
künfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen
sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Äthiopien abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. März 1992 (BGBI. II S. 242).
Bonn, den 19. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Anlage
1. Vereinbarung vom 1. Februar 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Kaiserfichen Regierung von Äthiopien über die Aufnahme
diplomatischer Beziehungen
2. Abkommen vom 2. November 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthio-
piens über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Erziehung und der
Wissenschaft
3. Arbeitsplan vom 2. November 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthio-
piens über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbett
4. Handelsabkommen vom 18. Dezember 1976 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen
Äthiopiens und Vereinbarte Niederschrift über Verhandlungen zum Handelsabkommen
5. Abkommen vom 27. Oktober 19n zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthiopiens
über wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit
6. Konsularvertrag vom 6. März 1978 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und dem Sozialistischen Äthiopien (GBI. 1979 II S. 1, S. 72) ·
7. Abkommen vom 6. März 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthiopiens
über den Luftverkehr
8. Abkommen vom 6. Dezember 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthio-
piens über die gegenseitige Anerkennung von Zeugnissen und akademischen Graden
9. Abkommen vom 5. April 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthiopiens über
den Austausch und die Aufnahme von Hochschulabsolventen und Studenten
1O. Arbeitsplan vom 17. Mai 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthiopiens über
kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
11. Vertrag vom 15. November 1979 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und dem Sozialistischen Äthiopien über Freundschaft und Zusammenarbeit (GBI. 1980
II S. 55, S. 123)
12. Abkommen vom 15. November 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthio-
piens über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Geologie und des Bergbaus
13. Programm vom 15. November 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen
Äthiopiens über die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen und wissenschaftliche-
technischen Zusammenarbeit bis 1985
14. Vereinbarung durch Briefwechsel vom 15. November 1979 zwischen dem Ministerium
für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Repu-
blik und dem Ministerium für Staatsfarmen des Sozialistischen Äthiopiens über die
Errichtung und Leitung eines agroindustriellen Komplexes als staatliche Musterfarm
15. Abkommen vom 18. Januar 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthiopiens
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Handelsschiffahrt
16. Arbeitsplan vom 18. Mai 1981 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthiopiens über
kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
17. Protokoll vom 5. Dezember 1981 zwischen dem Mini~terium für Hoch- und Fachschul-
wesen der Deutschen Demokratischen Republik und der Kommission für Hochschul-
wesen des Sozialistischen Äthiopiens über die Entwicklung des Deutschlektorats und
die Schaffung einer Abteilung für die deutsche Sprache, Literatur und Landeskunde an
der Universität Addis Abeba
18. Arbeitsplan vom 30. September 1983 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthio-
piens über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
19. Arbeitsplan vom 24. März 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Repubik und der Provisorischen Militärregierung des Sozialistischen Äthiopiens
über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
20. Vereinbarung vom 30. April 1987 zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angele-
genheiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Auswär-
tige Angelegenheiten des Sozialistischen Äthiopiens über die Zusammenarbeit für die
Jahre 1987 bis 1990
21. Vereinbarung vom 6. Juni 1987 über die Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium
für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Staats- und öffentliche Sicherheit des Sozialistischen Äthiopiens
22. Vereinbarung vom 15. Januar 1988 zwischen dem Ministerium für Hoch- und Fach-
schulwesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Erzie-
hung der Volksdemokratischen Republik Äthiopien über die Zusammenarbeit bei der
Entwicklung des Gondar College of Medical Sciences für die Jahre 1988 bis 1992
23. Vereinbarung vom 19. Juli 1988 zwischen dem Ministerium des Innern der Deutschen
Demokratischen Republik und dem Ministerium für Innere Angelegenheiten der Volks-
demokratischen Republik Äthiopien über die Zusammenarbeit bei der polizeilichen und
politisch-ideologischen Arbeit und Protokoll vom 19. Juli 1988 über die Zusammen-
arbeit in den Jahren 1988/89
24. Protokoll vom 18. Januar 1989 über die Modalitäten der Gewährung von Unterstützung
für die Errichtung und Ausstattung des Instituts für strategische Studien des Ministe-
riums für Innere Angelegenheiten der Volksdemokratischen Republik Äthiopien durch
das Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik
25. Arbeitsplan vom 5. Juli 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksdemokratischen Republik Äthiopien über die
kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit in den Jahren 1989 bis 1991
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992 271
Bekanntmachung
des deutsch-malawlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. März 1992
Das in Lilongwe am 26. Februar 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 26. Februar 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. März 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Straße Salima-Mua, Abschnitt Mua-Penga Penga")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Salima-Mua, Abschnitt Mua-Penga Penga" einen Finanzierungs-
und beitrag bis zu 11 000 000,- DM (in Worten: elf Millionen Deutsche
Mark) zu erhalten.
die Regierung der Republik Malawi -
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung des
Malawi, Vorhabens „Straße Salima-Mua, Abschnitt Mua-Penga Penga"
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
vertiefen, men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen ersetzt werden.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Malawi beizutragen, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
lungen vom 21. August 1991, Ziffer 5.5, zweiter Spiegelstrich - anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
sind wie folgt übereingekommen: Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 1
Artikel 3
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förde- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben "Straße Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Malawi erhoben Artikel 5
werden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Artikel 4 ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor- die wirtschaftlichen Möglichkeiten der Bundesländer Branden-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- Thüringen und Berlin bevorzugt genutzt werden, wenn die Ange-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der bote in etwa vergleichbar sind.
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
Artikel 6
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
lichen Genehmigungen. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 26. Februar 1992 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rupprecht
Für die Regierung der Republik Malawi
Louis Chimango
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Entmündigung und gleichartige Fürsorgemaßregeln
Vom 23. März 1992
Das Abkommen vom 17. Juli 1905 über die Entmündi-
gung und gleichartige Fürsorgemaßregeln (RGBI. 1912
S. 463) ist von Deutschland am 21. Januar 1992
gekündigt worden. Das Abkommen wird daher nach
seinem Artikel 19 für
Deutschland am 23. August 1992
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 14. Februar 1955 (BGBI. II
S. 188) und vom 28. April 1977 (BGBI. II S. 445).
Bonn, den 23. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992 273
Bekanntmachung
des deutsch-simbabwischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. März 1992
Das in Harare am 14. Februar 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 14. Februar 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. März 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „DEG-Beteiligung an der Zimbabwe Development Bank - ZDB")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der DEG einen Betrag von bis zu 1 976 497,47 DM (in Worten:
und
eine Million neunhundertsechsundsiebzigtausend vierhundert-
die Regierung der Republik Simbabwe - siebenundneunzig 47/100 Deutsche Mark) zur Verfügung. Die
Mittel werden dem nicht benötigten Teilbetrag der Zusage 1983
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen an die ZDB (Regierungsabkommen vom 27. Februar 1984) ent-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik nommen.
Simbabwe,
Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die in Artikel 1 genannte Beteiligung und das beteiligungsähn-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu liche Darlehen der DEG werden nach Maßgabe eines mit der
vertiefen, Zimbabwe Development Bank noch zu schließenden Finanzie-
rungsvertrags und einer noch zu schließenden Zeichnungsverein-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen barung bewirkt.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (1) Die Regierung der Republik Simbabwe garantiert hinsicht-
der Republik Simbabwe beizutragen - lich der in Artikel 1 genannten Beteiligung und des beteiligungs-
ähnlichen Darlehens die freie Einfuhr aller ausländischen Zah-
sind wie folgt übereingekommen: lungsmittel im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb und
der Auszahlung des beteiligungsähnlichen Darlehens sowie den
freien Transfer von anfallenden Erträgen, des Veräußerungs-
Artikel 1
oder Liquidationserlöses der Beteiligung und der Rückzahlung
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht des beteiligungsähnlichen Darlehens.
es der Deutschen Investitions- und Entwicklungsgesellschaft
(2) Die Regierung der Republik Simbabwe verpflichtet sich im
(DEG) mbH., Köln, eine Beteiligung an der Zimbabwe Develop-
eigenen Namen und für die Reserve Bank of Zimbabwe, der
ment Bank (ZDB) in Höhe von 1 200 000 2$ (in Worten: eine
Zimbabwe Development Bank bei der Erfüllung ihrer Zahlungs-
Million zweihunderttausend Zimbabwe Dollar) zu erwerben und
verpflichtungen gegenüber der DEG keine Hindernisse in den
ein beteiligungsähnliches Darlehen an die ZDB in Höhe des nicht
Weg zu legen und Devisen für den Transfer freizugeben.
für den Erwerb der Beteiligung erforderlichen Betrags (siehe
Absatz 2) zu vergeben, wenn nach Prüfung die Förderungs- Gleiches gilt für die Zahlung eines Veräußerungserlöses an die
würdigkeit festgestellt worden ist. DEG durch den Erwerber der in Artikel 1 genannten Beteiligung.
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
(3) Die Regierung der Republik Simbabwe erteilt auf Antrag für und Luftverkehr den Passagieren die freie Wahl der Verkehrs-
die in Artikel 1 genannte Beteiligung und das beteiligungsähnliche unternehmen.
Darlehen den „genehmigten Status" nach den in der Republik
Simbabwe geltenden Gesetzen. Artikel 6
(1) Erhöht sich die in Artikel 1 genannte Beteiligung durch die
Artikel 4 Ausgabe von Gratisaktien oder durch die Wandlung eines Teils
oder des Gesamtbetrags des beteiligungsähnlichen Darlehens,
Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die DEG von
so gelten die von der Regierung der Republik Simbabwe in den
sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die
Artikeln 3, 4 und 5 übernommenen Garantien und Zusagen auch
im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder Liqui-
für die erhöhte Beteiligung.
dation der in Artikel 1 genannten Beteiligung und des beteili-
gungsähnlichen Darlehens sowie mit deren Erträgen in der Repu- (2) Die Regierung der Republik Simbabwe ist bereit, auf Antrag
blik Simbabwe erhoben werden. der DEG gleiche Bedingungen für Finanzierungsbeiträge ein-
zuräumen, die die DEG der Zimbabwe Development Bank aus
Artikel 5 eigenen Mitteln gewährt.
Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich
aus der Durchführung des in Artikel 1 bezeichneten Finanzie- Artikel 7
rungsvorhabens ergebenden Transporten von Personen im See- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Harare am 14. Februar 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
D. Düxmann
Für die Regierung der Republik Simbabwe
E. Mushayakarara
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. April 1992 275
Bekanntmachung
des deutsch-simbabwischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. März 1992
Das in Harare am 14. Februar 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 14. Februar 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. März 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds V")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Studien-
und Fachkräftefonds V" einen Finanzierungsbeitrag bis zu
und
3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu
die Regierung der Republik Simbabwe - erhalten.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 2
Simbabwe, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Zuschusses zu
vertiefen, schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 3
der Republik Simbabwe beizutragen, Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
lungen vom 23. November 1990 - Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe
erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1 Artikel 4
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich
der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt für aus der Zuschußgewährung ergebenden Transporten von Perso-
276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Henwsgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bunde8druckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Tell I enNII Gesetze, Verordnungen und sonstige V8f0ffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthAlt
a) völken8chtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung er1assenen Rechtsvol'schriften sowie damit zusammenhingen
Bekannlmachunge
b) Zolltarifvorachrif.
laufender Bezug nur Im V.iagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
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gene 18 Seiten 2,58 DM zuzüglich Versandka8ten. Dieser Preis git auch für
Bundesgeaetzblitter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben WOfden sind.
Lieferung gegen VOl8insendung des Betrages auf das Pos1girokonto Bundes-
gesetzblat1 KOln 3 5509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrec:lvlung
Preis dieser Ausgabe ohne Mageband: 8,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM
Versandkosten), bei Lief8flM'lg gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Preis des Anlagebandes: 11,74 DM (10,24 DM zuzüglich 1,50 DM Venianclkoafen),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,74 DM.
Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersalz
betrlgt 7%.
nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine migungen.
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
Artikel 5
mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Harare am 14. Februar 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
D. Düxmann
Für die Regierung der Republik Simbabwe
E. Mushayakarara