224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Fr.S. sfr.
ii) transmission totale de l'enregistrement internatio- ii) vollständige Übertragung der internationalen Regi-
nal...................................... 160 strierung . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160
iii) cession partielle de l'enregistrement international, iii) Teilübertragung der internationalen Registrierung
pour une partie des produits et des services ou für einen Teil der Waren und Dienstleistungen oder
pour une partie des pays . . • . . • • • . . . . • . . • • • • • • 160 einen Teil der Länder . • . • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . 160
iv) limitation de la liste des produits et des services iv) nach der internationalen Registrierung beantragte
a
demandee posterieurement l'enregistrement in- Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und
ternational, pour l'ensemble ou pour une partie des Dienstleistungen für alle oder für einen Teil der
a
pays, sauf dans le cas vise la regle 33.iv) • . . • • . • 160 Länder, mit Ausnahme des in Regel 33 Ziffer iv)
vorgesehenen Falles • . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . 160
v) modification du nom et de l'adresse du titulaire pour v) Änderung des Namens und der Anschrift des In-
un seul enregistrement international . . . • . . • • . • • • 90 habers für eine einzelne internationale Registrie-
rung • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . 90
pour chacun des enregistrements internationaux für jede weitere internationale Registrierung des-
suivants du mime titulaire, si la mtlme modification selben Inhabers, wenn dieselbe Änderung gleich-
est demandee en mime temps . • • • . . . . . • . • • . • • 1O zeitig beantragt wird • • . • . . • • . • • • . . . . • . . . . • . . 1o
f) Taxe de communication d'un renseignement sur le f) Gebühr für eine Auskunft über den Inhalt des inter-
contenu du registre international (article 5*.1) de !'Ar- nationalen Registers (Artikel 5"' Absatz 1 des Abkom-
rangement) mens)
i) etablissement d'un extrait du registre jusqu'a trois i) Anfertigung eines Registerauszuges bis zu 3 Sei-
pages . • . • • • • • • . . . . • • • • • . . . . • . . . • . . • • . . • • 90 ten...................................... 90
pour chaque page en sus de la troisieme • . • . . . • • 1O für jede über die dritte hinausgehende Seite . . . . . . 1O
ii) autre attestation ou renseignement donne par ecrit ii) andere schriftliche Bestätigungen oder Auskünfte
pour un seul enregistrement international . . • . • . . • 70 für eine einzelne internationale Registrierung . . . . . 70
pour chacun des enregistrements internationaux für jede weitere internationale Registrierung des-
suivants du mime titulaire, si le mime renseigne- selben Inhabers, wenn dieselbe Auskunft gleichzei-
ment est demande en mime temps • . . • . . . • • • • • 1O tig beantragt wird ••.••••••••............... · 1O
iii) autre renseignement donne verbalement, par enre- iii) andere mündlich erteilte Auskünfte
gistrement international • • • . • • . . . . . . . • . • . . • • • 25 je internationale Registrierung • • • . . . . . . . . . • . . . 25
iv) tire a part ou photocopie de la publication d'un lv) Sonderdruck oder Fotokopie der Veröffentlichung
enregistrement international, par page . . . . . . . • • • 5 der internationalen Registrierung, je Seite 5
II. II.
La presente modification entre en vigueur le 1• avril 1992. Diese Änderung tritt am 1. April 1992 in Kraft.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Verelnheltllchung der Methoden
zur Untersuchung und Beurteilung von Wein
Vom 19. Februar 1992
Das Internationale Übereinkommen vom 13. Oktober
1954 zur Vereinheitlichung der Methoden zur Untersu-
chung und Beurteilung von Wein (BGBI. 1959 II S. 456) ist
nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für das
Vereinigte Königreich am 5. Juni 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. November 1975 (BGBI. II
s. 2211).
Bonn, den 19. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992 225
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über Feuchtgeblete, Insbesondere als Lebensraum für Wasser-
und Watvögel, von Internationaler Bedeutung
Vom 19. Februar 1992
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feucht-
gebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und
Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBI. 1976 II
S. 1265) wird in der durch das Protokoll vom 3. Dezember
1982 zur Änderung des vorgenannten Übereinkommens
(BGBI. 1990 II S. 1670) geänderten Fassung nach seinem
Artikel 1O Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 3 des
Änderungsprotokolls für
Costa Rica am 27. April 1992
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1991 (BGBI. II
s. 1118).
Bonn, den 19. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des deutsch-bangladeschlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Februar 1992
Das in Dhaka am 20. Januar 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangla-
desch über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 5
am 20. Januar 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Februar 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit
1991
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
und Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
und Betreuung der in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben von der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik findet dieses Abkommen Anwendung.
Bangladesch,
(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu land und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch
vertiefen, andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
der Volksrepublik Bangladesch beizutragen - ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finanzie-
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
sind wie folgt übereingekommen: republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 3
Artikel 1 Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämttichen Steuern und sonstigen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-
Volksrepublik Bangladesch erhoben werden.
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 69,0 Mio. DM (in Worten:
Artikel 4
neunundsechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei den
(2) Die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 werden wie folgt
sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
verwendet:
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
a) bis zu 39,0 Mio. DM (in Worten: neununddreißig Millionen verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Deutsche Mark) für das Vorhaben "Viertes Bevölkerungs- und Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
Gesundheitsprojekt" ("Fourth Population and Health Pro- berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
ject"), wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge- Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
stellt worden ist; erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
b) bis zu 30,0 Mio. DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Mark) für das Vorhaben "Public Resource Management
Artikel 5
Adjustment Programme", wenn nach Prüfung die Förderungs-
würdigkeit festgestellt worden ist. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Dhaka am 20. Januar 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des bengalischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Karl-Heinz Scholtyssek
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Faizur Rahman Chaudhury
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992 227
Bekanntmachung
des deutsch-nepalesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Februar 1992
Das in Kathmandu am 30. September 1991 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von
Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 6
am 30. September 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Februar 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Bei den einzuführenden Waren und Leistungen muß es sich
um Waren und Dienstleistungen handeln, die in der diesem
und
Abkommen als Anlage beigefügten Liste aufgeführt sind. Der
Seiner Majestät Regierung von Nepal - Finanzierungsbeitrag soll nur für Waren und Leistungen verwen-
det werden, für die Lieferverträge nach dem 31. Dezember 1990
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen abgeschlossen sind.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Nepal, Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Verwendung des in Artikel 1 dieses Abkommens genannten
Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen, Betrags sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung
gestellt wird, bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wieder-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen aufbau und Seiner Majestät Regierung von Nepal zu schließende
die Grundlage dieses Abkommens ist, Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im
Königreich Nepal beizutragen, Artikel 3
Seiner Majestät Regiemng von Nepal stellt die Kreditanstalt für
sind wie folgt übereingekommen:
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zeitpunkt des Abschlusses oder während der
Durchführung des in Artikel 2 dieses Abkommens erwähnten
Artikel 1 Finanzierungsvertrags im Königreich Nepal erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es Seiner Majestät Regierung von Nepal, von der Kreditanstalt für Artikel 4
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag bis
Seiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den sich aus
zu insgesamt 17 000 000,- DM (in Worten: siebzehn Millionen
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
Deutsche Mark) zu erhalten.
ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den
(2) Der Finanzierungsbeitrag wird zur Finanzierung der Devi- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
senkosten für den Bezug von Düngemitteln und sonstigen Waren nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren- republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
einfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, gegebenenfalls die Genehmigungen für eine Beteiligung dieser
Versicherung und Montage verwendet. Verkehrsunternehmen.
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Artikel 5 (3) Das Finanzministerium Seiner Majestät Regierung von
Nepal wird zusammen mit der Botschaft der Bundesrepublik
( 1) Die aus dem Finanzierungsbeitrag eingeführten Düngemittel
Deutschland in Kathmandu durch gemeinsame oder gleichlau-
werden durch die Agricultural Inputs Corporation (im folgenden
tende Anweisungen über das Guthaben verfügen. Beide erhalten
als AIC bezeichnet) in Nepal verkauft.
laufende Kontoauszüge und haben das Recht, die Einzahlung
(2) Seiner Majestät Regierung von Nepal zahlt 20 % (in Worten: fälliger Zahlungen auf das Konto zu kontrollieren.
zwanzig Prozent) des Verkaufserlöses auf ein zinsloses Sonder-
konto bei der Nepal Rastra Bank in Kathmandu ein, das unter der
Bezeichnung "Treuhandkonto für Gegenwertmittel aus deutscher
Artikel 6
DüngemittelhiHe" geführt werden soll. Die Zahlung erfolgt sechs
Monate nach Verkauf der Düngemittel. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Kathmandu am 30. September 1991 in zwei
Ursct.riften, jede in deutscher, nepalesischer und englischer Spra-
che, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des nepalesischen Wortlauts ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Martin Schneller
Für Seiner Majestät Regierung von Nepal
Shashi Narayan Shah
Anlage
zum Abkommen vom 30. September 1991
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Di6nstleistungen, die gemäß Artikel 1 dieses Abkommens aus dem
Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und HiHsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte ein-
schließlich Ausrüstung für Erosionsschutzmaßnahmen,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung im Königreich Nepal von
Bedeutung sind,
f) kommunale Sonderfahrzeuge und Ausrüstungen,
g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in 1ieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von
Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992 229
Bekanntmachung
des deutsch-sowjetischen Abkommens
über die Errichtung und die Tätigkeit von Kulturzentren
Vom 21. Februar 1992
Das in Bonn am 13. Juni 1989 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken über die Errichtung und die Tltig-
keit von Kulturzentren der Bundesrepublik Deutschland
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist
nach seinem Artikel 19
am 4. Januar 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Errichtung und die Tätigkeit von Kulturzentren
der Bundesrepublik Deutschland
und
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland überzeugt, daß durch diese Zusammenarbeit eine Vertiefung
des gegenseitigen Verständnisses der kulturellen Werte beider
und
Seiten gefördert wird -
die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
- im folgenden „Seiten" genannt - haben folgendes vereinbart:
auf der Grundlage des Vertrags vom 12. August 1970 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialisti- Artikel 1
schen Sowjetrepubliken und des Abkommens vom 19. Mai 1973 (1) Seide Seiten werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kulturzentren, im weiteren „Zentren" genannt, errichten.
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über
kulturelle Zusammenarbeit, (2) Das Zentrum der Eundesrepublik Deutschland hat seinen
Sitz in Moskau. Das Zentrum der Union der Sozialistischen
geleitet von den Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz Sowjetrepubliken hat seinen Sitz in Stuttgart.
über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. August (3) Die Errichtung der Zentren beider Seiten erfolgt möglichst
1975, des Abschließenden Dokuments des Madrider Treffens der unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Abkommens und unter
Vertreter der Teilnehmerstaaten der Konferenz Ober Sicherheit Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichzeitigkeit.
und Zusammenarbeit in Europa vom 6. September 1983 sowie
(4) Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und mit Rücksicht
des Abschließenden Dokuments des Wiener Treffens der Vertre-
auf die vorhandenen Möglichkeiten werden beide Seiten die
ter der Teilnehmerstaaten der Konferenz über Sicherheit und
Frage der Schaffung von weiteren Zentren oder Zweigstellen in
Zusammenarbeit in Europa vom 15. Januar 1989,
anderen Städten der jeweils anderen Seite prüfen.
in dem Bestreben, die Zusammenarbeit zum Zweck der gegen-
seitigen Kenntnis des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kul-
Artikel 2
turellen Lebens, insbesondere in der Kunst, den Wissenschaften,
der Technik, dem Bildungswesen sowie in den anderen Bereichen (1) Jede der beiden Seiten trägt die finanziellen Lasten für
beider Seiten weiter zu festigen und zu entwickeln, Ausstattung und Betrieb ihres Zentrums.
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Die Modalitäten zur Finanzierung der Errichtung und des Sozialistischen Sowjetrepubliken; Angebot von Pro-
Betriebs der Zentren werden unter Beachtung des Prinzips einer grammen sowie Überlassung von Lehrmaterialien zur
devisenfreien Verrechnung in einem gesonderten Protokoll fest- fachlichen Fortbildung von Sprachlehrern;
gelegt.
6. Beratung von Studenten und Fachleuten mit Interesse
(2) Die Ausstattung der Zentren einschließlich der technischen für das Bildungssystem und den Fremdsprachenunter-
Geräte sowie ihr Vermögen sind Eigentum der jeweils entsenden- richt der jeweils anderen Seite sowie Erfahrungsaus-
den Seite. tausch über Prüfungswesen der jeweils unterrichteten
(3) Beide Seiten gewährleisten, daß nach dem Grundsatz der Sprachen;
Gegenseitigkeit angemessene Räumlichkeiten bzw. Grundstücke 7. Öffentliche Vorführung von künstlerischen, dokumenta-
für die Unterbringung und den Betrieb der Zentren zur Verfügung rischen und populärwissenschaftlichen Filmen sowie
gestellt werden. von Amateurfilmen; Veranstaltung von Konzerten und
Artikel 3 Auftritten von Künstlern sowie Laienkunstschaffenden
beider Seiten;
(1) Die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben der
Zentren trägt die entsendende Seite, venreten durch die Botschaft 8. Durchführung von Ausstellungen über verschiedene Be-
der Bundesrepublik Deutschland in Moskau und durch die Bot- reiche des Lebens und Wirkens der jeweils entsenden-
schaft der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Bonn. den Seite;
(2) Das Zentrum der Bundesrepublik Deutschland wird unter 9. Einrichtung von Laienzirkeln für Literatur, Musik, Tanz,
der Leitung des „Goethe-Institut zur Pflege der deutschen Theater, Film, bildende und angewandte Kunst und
Sprache im Ausland und zur Förderung der internationalen kultu- andere kulturelle Bereiche sowie für Wissenschaft und
rellen Zusammenarbeite. V.", München, tätig sein. Das Zentrum Technik;
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird unter der 10. Durchführung kultureller und wissenschaftlich-techni-
Leitung der Botschaft der Union der Sozialistischen Sowjetrepu- scher Programme, Begegnur1gen und anderer ähnlicher
bliken in Bonn tätig sein. Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche.
(3) Erforderliche Unterstützung bei der Tätigkeit der Zentren (2) Nach Vereinbarung zwischen beiden Seiten können auch
leisten die jeweiligen staatlichen kulturellen Einrichtungen, andere Arbeitsformen genutzt werden.
zuständigen Behörden sowie gesellschaftliche Organisationen
und künstlerische Verbände beider Seiten.
Artikel 6
(4) Die Zentren können mit diesen Stellen und Organisationen
direkte Beziehungen aufnehmen und unmittelbar verkehren. (1) Für die Abwicklung ihrer Tätigkeit können die Zentren er-
forderliche Einrichtungen, darunter audiovisuelle und computer-
technische Mittel, Telexverbindungen und andere moderne tech-
Artikel 4 nische Mittel einsetzen.
In ihrer Tätigkeit können sich die Zentren an der Realisierung (2) In Absprache mit den zuständigen Stellen und Organisatio-
der jeweils geltenden Programme der kulturellen Zusammen- nen der jeweils anderen Seite können die Zentren ihre Tätigkeit
arbeit zwischen beiden Seiten sowie zwischen staatlichen gemäß Artikel 5 auch außerhalb der Räumlichkeiten und des
kulturellen Einrichtungen, künstlerischen Verbänden und Vereini- Sitzorts der Zentren ausüben.
gungen und gesellschaftlichen Organisationen beider Seiten
beteiligen.
Artikel 7
Artikel 5
Die Tätigkeit der Zentren erfolgt gemäß den jeweils geltenden
( 1) Der Tätigkeitsbereich der Zentren umfaßt: Normen des Völkerrechts, den jeweils geltenden Gesetzen und
1. Durchführung von kulturellen und wissenschaftlichen Vorschriften des Empfangsstaats und gemäß den Bestimmungen
Veranstaltungen wie Vorträge, Seminare, Ausstellun- dieses Abkommens.
gen, Symposien, literarische Lesungen, Musik-, Thea- Artikel 8
ter- und Filmvorführungen sowie andere vergleichbare
(1) Beide Seiten stellen den ungehinderten Zugang der Öffent-
Darbietungen;
lichkeit zu den Zentren sowie deren normalen Betrieb sicher.
2. Abhaltung von öffentlichen Veranstaltungen (zum Bei-
(2) Beide Seiten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um
spiel auch anläßlich nationaler Feier- und Gedenktage)
für die Tätigkeit der Zentren günstige Voraussetzungen zu schaf-
und Pressekonferenzen mit Vertretern des kulturellen
fen und um die Sicherheit der an ihren Tätigkeiten teilnehmenden
und öffentlichen Lebens, der Wissenschaft und Technik
Personen sicherzustellen.
sowie der Massenmedien beider Seiten zu gesell-
schaftspolitischen, kulturellen und wissenschaftlich- Artikel 9
technischen Themen;
Als juristische Person des Zentrums der Bundesrepublik
3. Einrichtung einer Bibliothek und eines Lesesaals mit Deutschland in Moskau tritt das "Goethe-Institut zur Pflege der
Druck- und audiovisuellen Medien zu gesellschaftspoliti- deutschen Sprache im Ausland und zur Förderung der internatio-
schen, historischen, landeskundlichen, belletristischen nalen kulturellen Zusammenarbeite. V.", München, auf.
und wissenschaftJich-technischen Themen sowie Nach-
schlageliteratur einschließlich des Rechts der Ausleihe Auf Ersuchen des Zentrums der Union der Sozialistischen
dieses Materials an Personen, staatliche Institutionen Sowjetrepubliken in Stuttgart und gemäß den geltenden Rechts-
vorschriften des Empfangsstaats wird dem Zentrum der Status
und q,sellschaftliche Organisationen zur zeitweiligen
Nutzung; einer juristischen Person eingeräumt.
4. Verbreitung von Informationsschriften und Nach-
Artikel 10
schlagematerial über das Herkunftsland des Zentrums,
einschließlich Bücher, Bildbände, Zeitschriften, Zeitun- (1) Die Zentren verfolgen nicht das Ziel, aus ihrer Tätigkeit
gen, Photos, eigene Veröffentlichungen und Informa- Gewinn zu erzielen. Sie können jedoch für eine teilweise Deckung
tionsbulletins unter Beachtung des Gegenseitigkeits- der Unkosten für Sprachkurse sowie für andere Veranstaltungen
grundsatzes hinsichtlich des Umfangs des Materials; Gebühren erheben.
5. Einrichtung von Kursen zum Erlernen der deutschen (2) Für den Eigenbedarf der Zentren können Cafeterias ein-
Sprache und der Sprachen der Völker der Union der gerichtet werden.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992 231
(3) Die Zentren können im Einklang mit den rechtlichen - auf die einzuführenden Ausstattungsgegenstände und Kraft-
Vorschriften des Empfangsstaats Gegenstände kulturellen fahrzeuge der Zentren sowie auf andere Gegenstände, die für
Charakters verkaufen, die in Zusammenhang mit von ihnen die Errichtung und die Tätikeit der Zentren bestimmt sind,
durchgeführten Veranstaltungen stehen. - auf einzuführendes persönliches Umzugsgut, einschließlich
Kraftfahrzeuge, von entsandten Mitarbeitern sowie deren im
Artikel 11 Haushalt lebenden Familienangehörigen.
(1) Die Zentren werden von Direktoren geleitet, die Vertreter der
jeweils entsendenden Seite sind und die von den jeweils zuständi- Artikel 16
gen Organisationen ernannt werden. Über ihre Ernennung unter- (1) Jede Seite gewährt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
richten die Seiten einander auf offiziellem Wege. dem Zentrum der anderen Seite für die von ihm erbrachten
(2) Außer einem Direktor und einem stellvertretenden Direktor Leistungen Befreiung von der Umsatzsteuer im Rahmen ihrer
kann jede Seite weitere Bedienstete zur Erfüllung der in Artikel 5 geltenden Gesetze und Bestimmungen.
genannten Tätigkeiten und für Verwaltungsaufgaben an ihr Zen- (2) Gemäß den Bestimmungen des Abkommens vom
trum entsenden. 24. November 1981 der Bundesrepublik Deutschland und der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der
(3) Die Anzahl der in den Zentren tätigen Mitarbeiter sowie
Doppelbesteuerung von Einkommen und von Vermögen werden
deren dienstlicher Status wird im gegenseitigen Einvernehmen
die zuständigen Behörden eine Verständigung zur Frage der
auf offiziellem Wege zwischen beiden Seiten festgelegt.
Besteuerung der Vergütungen der zur Tätigkeit an die Zentren
(4) Beide Seiten unterrichten einander über Dienstantritt und entsandten Mitarbeiter durch den Entsendestaat herbeiführen.
Dienstbeendigung der Mitarbeiter ihrer Zentren. (3) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der Zentren und
deren Mitarbeiter zusammenhängen, werden, soweit erforderlich,
Artikel 12 durch Briefwechsel auf offiziellem Wege geregelt.
Neben dem entsandten Personal können die Zentren auch
Ortskräfte unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einstellen. Artikel 17
Deren Arbeitsverhältnisse richten sich nach den im Empfangs- ( 1) Die Erfüllung dieses Abkommens beobachten seitens der
staat geltenden ßesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften. Bundesrepublik Deutschland das Auswärtige Amt der Bundes-
republik Deutschland, seitens der Union der Sozialistischen
Artikel 13 Sowjetrepubliken das Ministerium für Auswärtige Angelegen-
heiten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
(1) Beide Seiten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur
rechtzeitigen Erteilung der Sichtvermerke und Aufenthaltsgeneh- (2) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder
migungen für die zur Tätigkeit in das Zentrum der jeweils anderen Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem
Seite entsandten Mitarbeiter und ihre Familienangehörigen (Ehe- Wege oder auf den Tagungen des Gemischten Ausschusses
gatten und ledige minderjährige Kinder). gemäß Artikel 13 des Abkommens vom 19. Mai 1973 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
Die Frage der Erteilung von Mehrfachvisa an die Mitarbeiter der rung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kultu-
Zentren wird zwischen den beiden Seiten entsprechend den im relle Zusammenarbeit beigelegt.
jeweiligen Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit geregelt.
Artikel 18
(2) Die in den Zentren beschäftigten entsandten Mitarbeiter
Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
benötigen für die Beschäftigung in den Zentren keine Arbeits-
erlaubnis. 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-
gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
Artikel 14
Die Seite der Bundesrepublik Deutschland gewährt, falls erfor- Artikel 19
derlich, die nötige Unterstützung bei der Anmietung von Wohnun-
gen für Mitarbeiter, die zur Tätigkeit in das Zentrum der Union der Dieses Abkommen tritt am Tage nach Austausch der Noten in
Sozialistischen Sowjetrepubliken entsandt werden. Kraft, durch die beide Seiten einander mitgeteilt haben, daß die
erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
Die Seite der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ver- treten des Abkommens erfüllt sind.
sorgt, falls erforderlich, die Mitarbeiter, die zur Tätigkeit in das
Zentrum der Bundesrepublik Deutschland entsandt werden, zu
den für Mitarbeiter ausländischer diplomatischer oder konsu- Artikel 20
larischer Einrichtungen in der Union der Sozialistischen Sowjet- (1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren vom
republiken geltenden Bedingungen mit Wohnungen. Tage seines lnkrafttretens an geschlossen. Es verlängert sich
stillschweigend um jeweils weitere fünf Jahre, sofern es nicht von
Artikel 15 einer der beiden Seiten spätestens sechs Monate vor Ablauf der
Die beiden Seiten gewähren im Rahmen der im Empfangsstaat jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
jeweils geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften auf der Grund- (2) Die Zentren stellen ihre Tätigkeit an dem Tage ein, an dem
lage der Gegenseitigkeit Befreiung von Zöllen und Abgaben dieses Abkommen außer Kraft tritt.
Geschehen zu Bonn am 13. Juni 1989 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Schewardnadse
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
· Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 21. Februar 1992
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris
am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung (BGBI. 1973 II
S. 1069; 1985 II S. 81) ist nach ihrem Artikel 29 Abs. 2
Buchstabe a für
Paraguay am 2. Januar 1992
Sambia am 2. Januar 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Oktober 1991 (BGBI. II
s. 1147).
Bonn, den 21. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten
Vom 21. Februar 1992
Das Europäische Übereinkommen vom 15. Dezember 1956 über die Gleich-
wertigkeit der Studienzeit an den Universitäten (BGBI. 1964 II S. 1289) ist nach
seinem Artikel 9 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten: ,
Finnland am 16. September 1991
Liechtenstein am 22. Mai 1991
Schweiz am 25. April 1991
nach Maßgabe der folgenden, bei der Unterzeichnung und gleichzeitigen
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärungen:
(Übersetzung)
«La Convention ne contenant aucune ,,Obwohl das Übereinkommen keine be-
clause specifique de denonciation, le sondere Kündigungsklausel enthält, ist der
Conseil federal suisse considere qu 'elle est schweizerische Bundesrat der Auffassung,
neanmoins denonc;able en vertu de l'arti- daß es nach Artikel 56 des Wiener Überein-
cle 56 de la Convention de Vienne sur le kommens vom 23. Mai 1969 über das Recht
droit des traites du 23 mai 1969. der Verträge gekündigt werden kann.
Le Conseil federal suisse declare que la Der schweizerische Bundesrat erklärt,
competence des cantons en matiere d'edu- · daß hinsichtlich der Anwendung des Über-
cation, teile qu'elle decoule de la Constitu- einkommens die Zuständigkeit der Kantone
tion federale, et l'autonomie universitaire für das Bildungswesen, wie sie sich aus der
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
· Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 21. Februar 1992
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris
am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung (BGBI. 1973 II
S. 1069; 1985 II S. 81) ist nach ihrem Artikel 29 Abs. 2
Buchstabe a für
Paraguay am 2. Januar 1992
Sambia am 2. Januar 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Oktober 1991 (BGBI. II
s. 1147).
Bonn, den 21. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten
Vom 21. Februar 1992
Das Europäische Übereinkommen vom 15. Dezember 1956 über die Gleich-
wertigkeit der Studienzeit an den Universitäten (BGBI. 1964 II S. 1289) ist nach
seinem Artikel 9 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten: ,
Finnland am 16. September 1991
Liechtenstein am 22. Mai 1991
Schweiz am 25. April 1991
nach Maßgabe der folgenden, bei der Unterzeichnung und gleichzeitigen
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärungen:
(Übersetzung)
«La Convention ne contenant aucune ,,Obwohl das Übereinkommen keine be-
clause specifique de denonciation, le sondere Kündigungsklausel enthält, ist der
Conseil federal suisse considere qu 'elle est schweizerische Bundesrat der Auffassung,
neanmoins denonc;able en vertu de l'arti- daß es nach Artikel 56 des Wiener Überein-
cle 56 de la Convention de Vienne sur le kommens vom 23. Mai 1969 über das Recht
droit des traites du 23 mai 1969. der Verträge gekündigt werden kann.
Le Conseil federal suisse declare que la Der schweizerische Bundesrat erklärt,
competence des cantons en matiere d'edu- · daß hinsichtlich der Anwendung des Über-
cation, teile qu'elle decoule de la Constitu- einkommens die Zuständigkeit der Kantone
tion federale, et l'autonomie universitaire für das Bildungswesen, wie sie sich aus der
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992 233
sont reservees quant a l'application de la Bundesverfassung ergibt, und die Hoch-
Convention.» schulautonomie vorbehalten bleiben."
Tschechoslowakei am 26. März 1991
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. September 1982 (BGBI. II S. 945).
Bonn, den 21. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich Bekanntmachung
des Wiener Übereinkommens über den Geltungsbereich des Abkommens
über konsularische Beziehungen über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 24. Februar 1992 Vom 25. Februar 1992
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411) ist nach sei-
nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für folgende weitere Staaten nem Artikel 92 Buchstabe b für
in Kraft getreten:
Albanien am 3. November 1991 Albanien am 27. April 1991
Malaysia am 31. Oktober 1991 Belize am 6. Januar 1991
Malediven am 20. Februar 1991 Namibia am 30. Mai 1991
Marshallinseln am 8. September 1991 in Kraft getreten.
Mikronesien, Föde-
rierte Staaten von am 29. Mai 1991
Simbabwe am 12. Juni 1991.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. April 1991 (BGBI. II S. 673). Bekanntmachung vom 17. Mai 1990 (BGBI. II S. 515).
Bonn, den 24. Februar 1992 Bonn, den 25. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt Dr. Oesterh e lt
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992 233
sont reservees quant a l'application de la Bundesverfassung ergibt, und die Hoch-
Convention.» schulautonomie vorbehalten bleiben."
Tschechoslowakei am 26. März 1991
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. September 1982 (BGBI. II S. 945).
Bonn, den 21. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich Bekanntmachung
des Wiener Übereinkommens über den Geltungsbereich des Abkommens
über konsularische Beziehungen über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 24. Februar 1992 Vom 25. Februar 1992
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411) ist nach sei-
nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für folgende weitere Staaten nem Artikel 92 Buchstabe b für
in Kraft getreten:
Albanien am 3. November 1991 Albanien am 27. April 1991
Malaysia am 31. Oktober 1991 Belize am 6. Januar 1991
Malediven am 20. Februar 1991 Namibia am 30. Mai 1991
Marshallinseln am 8. September 1991 in Kraft getreten.
Mikronesien, Föde-
rierte Staaten von am 29. Mai 1991
Simbabwe am 12. Juni 1991.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. April 1991 (BGBI. II S. 673). Bekanntmachung vom 17. Mai 1990 (BGBI. II S. 515).
Bonn, den 24. Februar 1992 Bonn, den 25. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt Dr. Oesterh e lt
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern
und der Sendeunternehmen
Vom 26. Februar 1992
Das Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
(BGBI. 1965 II S. 1243) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Spanien am 14. November 1991
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abge-
gebenen Erklärungen in Kraft getreten:
(Übersetzung)
(Traduction) (Original: espagnol) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
Article 5 Artikel 5
Le Gouvernement espagnol declare, con- In Übereinstimmung mit Artikel 5 Ab-
formement au paragraphe 3 de l'article 5 de satz 3 des Abkommens erklärt die spani-
la Convention relatif a la protection des sche Regierung bezüglich des Schutzes der
phonogrammes, qu'iJ rejette Je critere de la Tonträger, daß sie das Merkmal der ersten
premiere publication. II appliquera donc le Veröffentlichung ablehnt. Sie wendet folg-
critere de la premiere fixation. lich das Merkmal der ersten Festlegung an.
Article 6 Artikel 6
Le Gouvernement espagnol declare, con- In Übereinstimmung mit Artikel 6 Ab-
formement au paragraphe 2 de l'article 6 de satz 2 des Abkommens erklärt die spani-
la Convention, qu'il n'accordera de protec- sche Regierung, daß sie Sendungen nur
a
tion des emissions que si le siege social Schutz gewähren wird, wenn der Sitz des
de l'organisme de radiodiffusion est situe Sendeunternehmens in einem anderen ver-
dans un autre Etat contractant et si I' emis- tragschließenden Staat liegt und die Sen-
sion a ete diffusee par un emetteur situe sur dung von einem im Gebiet desselben ver-
le territoire du m~me Etat contractant. tragschließenden Staates gelegenen Sen-
der ausgestrahlt worden ist.
Article 16 Artikel 16
Le Gouvernement espagnol, conforme- In Übereinstimmung mit Artikel 16 Ab-
ment aux dispositions du paragraphe 1 de satz 1 des Abkommens erklärt die spani-
I' article 16 de la Convention, declare ce qui sche Regierung hinsichtlich des Artikels 12
suit en ce qui concerne I' article 12 de cette dieses Abkommens folgendes:
derniere:
En premier lieu, conformement aux dis- Erstens erklärt sie in Übereinstimmung
positions du point iii) de l'alinea a) du para- mit Artikel 16 Absatz 1 Bl.1:..-hstabe a Ziffer iii
graphe 1 de l'article 16 de la Convention, il des Abkommens, daß sie die Bestimmun-
declare qu'il n'appliquera pas les disposi- gen des Artikels 12 für Tonträger nicht an-
tions de I'articie 12 en ce qui concerne les wenden wird, deren Hersteller nicht Ange-
phonogrammes dont le producteur n 'est höriger eines vertragschließenden Staates
pas ressortissant d'un Etat contractant. ist.
En second lieu, le Gouvernement espa- Zweitens erklärt die spanische Regierung
gnol declare qu'en ce qui concerne les pho- in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 1
nogrammes dont le producteur est ressor- Buchstabe a Ziffer iv des Abkommens, daß
tissant d'un autre Etat contractant, il limitera sie für die Tonträger, deren Hersteller Ange-
I' etendue et la duree de la protection prevue höriger eines anderen vertragschließenden
a a
l'article 12 celles de la protection que ce Staates ist, den Umfang und die Dauer des
dernier Etat contractant accorde aux phono- in Artikel 12 vorgesehenen Schutzes auf
grammes fixes pour la premiere fois par un den Umfang und die Dauer des Schutzes
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992 235
ressortissant espagnol, conformement aux beschränken wird, den dieser vertragschlie-
dispositions du point iv) de l'alinea a) du ßende Staat den Tonträgern gewährt, die
paragraphe 1 de l'article 16 de la Conven- erstmals von einem spanischen Staatsan-
tion. gehörigen festgelegt worden sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. Februar 1990 (BGBI. II S. 139).
Bonn, den 26. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 27. Februar 1992
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Januar
1991 zu dem Abkommen vom 29. August 1989 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten
Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
und einiger anderer Steuern (BGBI. 1991 II S. 354) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Ar-
tikel 32 Abs. 2, das dazugehörige Protokoll und der Noten-
wechsel vom selben Tag sowie die Note vom 3. November
1989
am 21. August 1991
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 21. August 1991 in
Washington ausgetauscht worden.
In der amerikanischen Ratifikationsurkunde wird zum
Ausdruck gebracht, daß der Senat der Vereinigten Staaten
von Amerika durch seine Entschließung vom 18. Septem-
ber 1990, der zwei Drittel der anwesenden Senatoren
zustimmten, über die Ratifikation des Abkommens und des
dazugehörigen Protokolls beraten hat und vorbehaltlich
der folgenden Klarstellung seine Zustimmung dazu
erteilte:
,,Im Fall einer Vereinigung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Bundesrepublik Deutschland
unter der Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird
das Abkommen nach seinen Bestimmungen auf Perso-
nen, die in dem derzeit die Deutsche Demokratische
Republik umfassenden Gebiet ansässig sind, auf Ein-
künfte aus Quellen in diesem Gebiet und auf dort gelege-
nes Vermögen erst dann Anwendung finden, wenn die
Gesetze, aufgrund deren die unter das Abkommen fallen-
den innerstaatlichen Steuern in dem derzeit die Deutsche
Demokratische Republik umfassenden Gebiet erhoben
werden, und die Gesetze, aufgrund deren die unter das
Abkommen fallenden innerstaatlichen Steuern in dem der-
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
zeit die Bundesrepublik Deutschland umfassenden Gebiet
erhoben werden, inhaltlich übereinstimmen. Der vorste-
hende Satz läßt die Anwendung des Abkommens auf das
Einkommen oder Vermögen, auf das das Abkommen ohne
Vereinigung Anwendung fände, unberührt."
Die Ratifikation des Abkommens und des dazugehöri-
gen Protokolls erfolgte vorbehaltlich der vorstehenden
Klarstellung.
Bonn, den 27. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
der Vereinbarung zum deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen
Vom %'1. Februar 1992
In Washington ist durch Notenwechsel vom 21. August
1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika eine Vereinbarung zum Abkommen vom
29. August 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-
kommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern
(BGBI. 1991 II S. 354) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist .
am 21. August 1991
in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote der Verein-
barung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992 237
Der Geschäftsträger a. i.
der Bundesrepublik Deutschland
Washington, D. C., den 21. August 1991
Herr Minister,
ich beehre mich, im Namen der Regierung der Bundesrepublik überwiegend erwerbstätige Steuerpflichtige bei der Einkom-
Deutschland im Zusammenhang mit dem heutigen Austausch der mensteuer zusätzliche jährliche Freibeträge von 600 DM für
Ratifikationsurkunden zu dem am 29. August 1989 unterzeichne- Alleinstehende und 1 200 DM für Verheiratete.
ten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Meine Regierung wäre dankbar, wenn die Regierung der Bun-
den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Dop- desrepublik Deutschland das Vorstehende bestätigte.
pelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und Ferner wäre meine Regierung dankbar, wenn die Regierung
einiger anderer Steuern (das „Abkommen") Bezug zu nehmen auf der Bundesrepublik Deutschland die folgenden Punkte bestätigte:
Ihre Note vom 21. August 1991 mit folgendem Wortlaut: 1. Abgesehen von zeitlich befristeten Steuererleichterungen, die
,,Ich nehme Bezug auf das am 29. August 1989 in Bonn unter- im vorstehenden Absatz dargelegt sind, sind für die neuen
zeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland Bundesländer bis zu diesem Zeitpunkt keine lnvestitionszula-
und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der genregelungen - mit Ausnahme der in dem folgenden Absatz
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung genannten - und keine anderen besonderen steuerlichen
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Maßnahmen erlassen, verkündet oder in anderer Weise ver-
und einiger anderer Steuern (das "Abkommen") und auf die abschiedet worden, noch galten derartige Maßnahmen in den
jüngsten Erörterungen zwischen Vertretern unserer beiden Regie- neuen Bundesländern zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem
rungen über den Beitritt des Gebiets der früheren Deutschen 31. Dezember 1990; und
Demokratischen Republik und des Teils von Berlin, in dem das
Grundgesetz bis einschließlich zum 2. Oktober 1990 nicht galt 2. die begrenzten finanziellen Zuschüsse zu bestimmten unter-
(insgesamt „die neuen Bundesländer"), zur Bundesrepublik nehmerischen Investitionen in Vermögenswerte gemäß der
Deutschland am 3. Oktober 1990. nach dem Einigungsvertrag am 3. Oktober 1990 in das Recht
der Bundesrepublik Deutschland übergegangenen lnvesti-
Bei diesen Erörterungen hat die Regierung der Bundesrepublik tionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 41
Deutschland die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Seite 621 ), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
davon unterrichtet, daß nach dem Vertrag vom 31. August 1990 13. Dezember 1990 (BGBI. I Seite 2775), ersetzt mit Wirkung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen vom 1. Januar 1991 durch das lnvestitionszulagengesetz vom
Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit 24. Juni 1991 (BGBI. 1 Seite 1322) wirken sich nicht auf die
Deutschlands (der „Einigungsvertrag") das gesamte Recht der Durchführung der Gesetze aus, nach denen die unter das
Bundesrepublik Deutschland in bezug auf die Steuern vom Ein- Abkommen fallenden nationalen Steuern erhoben werden.
kommen und vom Vermögen sowie auf die Erbschafts- und
Schenkungsteuern am 1. Januar 1991 in den neuen Bundeslän- Vorbehaltlich der Bestätigung des Vorstehenden bestätigt
dern in Kraft tritt. Meine Regierung wäre dankbar, wenn die meine Regierung, daß die Gesetze, nach denen die unter das
Regierung der Bundesrepublik Deutschland bestätigte, daß die- Abkommen fallenden nationalen Steuern in den neuen Bundes-
ses Recht in seiner Gesamtheit am 1. Januar 1991 in den neuen ländern erhoben werden, und die Gesetze, nach denen die unter
Bundesländern tatsächlich in Kraft getreten ist und daß dieses das Abkommen fallenden nationalen Steuern in den alten Bun-
Recht auch die unter Artikel 2 des Abkommens fallenden Steuern desländern erhoben werden, ab 1. Januar 1991 als materiell
einschließt. identisch angesehen werden, wie dies durch die Erklärung gefor-
dert wird, in der der Senat der Vereinigten Staaten seine Stellung-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die Regie-
nahme und seine Zustimmung zu der Ratifikation gegeben hat.
rung der Vereinigten Staaten von Amerika ferner davon unterrich-
tet, daß Gesetze zu zeitlich befristeten Steuererleichterungsmaß- Meine Regierung möchte diese Gelegenheit benutzen, um
nahmen in den neuen Bundesländern im Juni 1991 mit Wirkung erneut ihren Wunsch nach Zusammenarbeit mit der Regierung
vom 1. Januar 1991 verabschiedet worden sind. Die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland in Steuerangelegenheiten unter
sehen folgende Maßnahmen - und auf steuerlichem Gebiet nur gebührender Beachtung der Souveränität des jeweiligen Landes
diese - für die neuen Bundesländer vor: zu bekräftigen. In diesem Rahmen schlägt meine Regierung vor,
Die Vermögensteuer und die Gewerbekapitalsteuer werden in daß unsere beiden Regierungen feststellen, daß ein wichtiger
den neuen Bundesländern eingeführt, wegen verwaltungstech- Grundsatz bei den Verhandlungen über das Abkommen darin
nischer Schwierigkeiten aber erst ab Januar 1993 erhoben. bestand, daß in dem jeweils anderen Vertragsstaat besondere
Steuerbefreiungen, Steuererleichterungen oder mittelbar mit der
Bei bestimmten unternehmerischen VermOgenswarten in den
Besteuerung verbundene Vorrechte, die die Steuerbe1astung
neuen Bundesländern ist im Rahmen von Bestimmungen, die
bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen in einem Vertragsstaat
nur geringfügig günstiger sind als die in § 3 des Zonenrandför-
innerhalb des territorialen Geltungsbereichs des Abkommens
derungsgesetzes für Investitionen in bestimmten Gebieten
erheblich vermindern, nicht gewährt werden. Meine Regierung
innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland
schlägt femer vor, daß, sollte entgegen heutiger Absicht ein
in den Grenzen vom 2. Oktober 1990 enthaltenen Bestimmun-
Vertragsstaat besondere steuerliche Maßnahmen ergreifen, die
gen, eine beschleunigte Abschreibung zulässig. Die beschleu-
die Steuerbelastung einer bestimmten Gruppe Steuerpflichtiger
nigte Abschreibung ist begrenzt auf 50 % der Anschaffungs-
innerhalb des territorialen Geltungsbereichs des Abkommens
oder Herstellungskosten des Vermögenswerts und muß inner-
erheblich vermindern, unsere beiden Regierungen erklären, in
halb von fünf Jahren (einschließlich des Jahres der Anschaf-
Konsultationen einzutreten und gegebenenfalls Maßnahmen nach
fung oder Herstellung) in Anspruch genommen werden. Diese
den Artikeln 26 und 28 zu treffen oder erforder\ichenfalls das
Bestimmung gilt nur bis zum Inkrafttreten umfassenderer
Abkommen zu ändern, um Steuerpflichtigen, die diese Steuerver-
Steuerreformgesetze, die in dieser Legislaturperiode einge-
günstigungen in Anspruch nehmen wollen, die Abkommensvor-
bracht werden sollen.
teile zu versagen. Meine Regierung wäre dankbar, wenn die
Bis zum Inkrafttreten der umfassenden Steuerreformgesetze Regierung der Bundesrepublik Deutschland ihre Zustimmung zu
gelten für in den neuen Bundesländern ansässige oder dort dem vorstehenden bestätigte.
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Vorbehaltlich der Bestätigung des Vorstehenden und der Abkommens bilden, die an dem Tag in Kraft tritt, dessen Datum
Zustimmung zu den vorstehenden Vorschlägen schlage ich vor, Ihre Antwortnote trägt."
daß unsere beiden Regierungen feststellen, daß das Abkommen
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung die
ab 1. Januar 1991 auf die in den neuen Bundesländern ansässi-
von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gen Steuerpflichtigen und auf Einkünfte aus Quellen innerhalb der
gewünschten Bestätigungen abgibt und sich mit den Vorschlägen
neuen Bundesländer sowie auf dort gelegenes Vermögen Anwen-
der Regierung der Vereinigten Staaten einverstanden erklärt.
dung findet, und ferner vereinbaren, die Ratifikationsurkunden so
Demgemäß bilden Ihre Note und diese Antwortnote eine Verein-
bald wie möglich auszutauschen.
barung zwischen unseren beiden Regierungen im Rahmen des
Sollten die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung der Abkommens, die am heutigen Tage in Kraft tritt.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland finden, schlage ich
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausge-
vor, daß diese Note und Ihre Antwortnote, mit der Sie Vorstehen-
zeichnetsten Hochachtung.
des bestätigen und den Vorschlägen zustimmen, eine Vereinba-
rung zwischen unseren beiden Regierungen im Rahmen dieses Fritjof von Nordenskjoeld
Seiner Exzellenz
dem Außenminister der
Vereinigten Staaten von Amerika
Herrn James A. Baker 3rd
Washington, D. C.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 28. Februar 1992
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 Ober die Grün-
dung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens (BGBI. 1952 II S. 1, 19) ist nach
seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
Guinea am 30. Oktober 1991
Mongolei am 17. September 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. September 1991 (BGBI. II
s. 1068).
Bonn, den 28. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992 239
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Angola
Vom 6. März 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Volksrepublik Angola gerichtete Verbalnote vom 28. Februar 1992
aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage
zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Her-
stellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Angola abgeschlos-
sene völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands
zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Februar 1992 (BGBI. II S. 187).
Bonn, den 6. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e lt
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Anlage
1. Vereinbarung vom 11. November 1975 zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Volksrepublik Angola über die Aufnahme diplomatischer Beziehun-
gen
2. Abkommen vom 25. Juni 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksrepublik Angola über die wissenschaftlich-
technische Zusammenarbeit
3. Abkommen vom 25. Juni 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksrepublik Angola über den Luftverkehr
4. Abkommen vom 25. Juni 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksrepublik Angola über kulturelle und
wissenschaftliche Zusammenarbeit
5. Handelsabkommen vom 25. Juni 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Angola
6. Abkommen vom 25. August 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksrepublik Angola auf dem Gebiet des
Gesundheits- und Sozialwesens
7. Abkommen vom 4. April 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik Angola Ober die Entsendung von
Spezialisten der Deutschen Demokratischen Republik in die Volksrepublik Angola
8. Abkommen vom 23. Juni 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Handetsschiffahrt
9. Abkommen vom 23. Juni 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Transportwesens
1O. Abkommen vom 23. Juni 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Geologie und des Bergbaus
11. Vertrag vom 19. Februar 1979 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Volksrepublik Angola über Freundschaft und Zusammenarbeit (BGBI. 1979 II
S. 57, 1981 II S. 91)
12. Aktionsprogramm vom 19. Februar 1979 zwischen dem Ministerium für Allgemeinen
Maschinen-, Landmaschinen und Fahrzeugbau der Deutschen Demokratischen Repu-
blik und dem Ministerium für Landwirtschaft der Volksrepublik Angola über die En~ick-
lung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landwirtschaft
13. Vereinbarung vom 2. November 1979 zwischen dem Ministerium für Bezirksgeleitete
Industrie und Lebensmittelindustrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Provinzkoordinierung der Volksrepublik Angola über die Zusammenar-
beit auf dem Gebiet der kommunalen Wirtschaft
14. Statut vom 2. November 1979 für den Gemeinsamen Wirtschaftsausschuß für die
wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Deut-
schen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Angola
15. Abkommen vom 23. April 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
16. Abkommen vom 7. März 1981 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schsn Republik und der Regierung der Volksrepublik Angola über den Einsatz von
Brigaden der Freien Deutschen Jugend in der Volksrepublik Angola
17. Protokoll vom 28. Juli 1981 zwischen dem Ministerium für Bezirksgeleitete Industrie
und Lebensmittelindustrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministe-
rium für Provinzkoordinierung der Volksrepublik Angola über die Weiterführung der
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kommunalen Wirtschaft
18. Vereinbarung vom 14. Oktober 1981 zwischen dem Ministerium für Schwermaschinen-
und Anlagenbau der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Industrie der Volksrepublik Angola über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Schwermaschinen- und Anlagenbaus
19. Vereinbarung vom 14. Oktober 1981 zwischen dem Ministerium für Werkzeug- und
Verarbeitungsmaschinenbau der Deutschen Demokratischen Republik und dem Mini-
sterium für Industrie der Volksrepublik Angola
20. Vereinbarung vom 14. Oktober 1981 zwischen dem Ministerium für Elektrotechnik und
Elektronik der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Energie
der Volksrepublik Angola über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Elektroenergie
und Elektrotechnik
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992 241
21. Vereinbarung vom 14. Oktober 1981 zwischen dem Ministerium für Land-, Forst- und
Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministe-
rium für Landwirtschaft der Volksrepublik Angola über die Vertiefung der beiderseitigen
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landwirtschaft
22. Vertrag vom 14. Oktober 1981 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Volksrepublik Angola über Rechtshilfe in Zivil-, Familien-, Arbeitsrechts- und
Strafsachen (GBI. 1982 II S. 8, 1984 II S. 26)
23. Vereinbarung vom 28. Oktober 1981 zwischen dem Ministerium für Schwermaschinen-
und Anlagenbau der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Bauwesen der Volksrepublik Angola über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Schwermaschinen- und Anlagenbaus
24. Vereinbarung vom 1. September 1982 Ober die Zusammenarbeit zwischen dem
Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Staatssicherheit der Volksrepublik Angola
25. Abkommen vom 11. September 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Angola über die wirtschaft-
liche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit bei der Schaffung von Informa-
tionssystemen auf Grundlage der Daten- und Bürotechnik in der Volksrepublik Angola
26. Protokoll vom 21. Oktober 1983 über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
für die Jahre 1983 bis 1985
27. Konsularvertrag vom 6. Oktober 1984 zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Volksrepublik Angola (GBI. 1985 II S. 33)
28. Abkommen vom 29. März 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Angola über die zeitweilige
Beschäftigung und Qualifizierung angolanischer Werktätiger in Betrieben der
Deutschen Demokratischen Republik
29. Abkommen vom 2. Juli 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik Angola über die wirtschaftliche und
\1issenschaftlich-technische Zusammenarbeit im Zeitraum 1986 bis 1990
30. Protokoll vom 5. Dezember 1986 über die Änderung und Ergänzung des Abkommens
zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung
der Volksrepublik Angola über die zeitweilige Beschäftigung und Qualifizierung ango-
lanischer Werktätiger in Betrieben der Deutschen Demokratischen Republik vom
29. März 1985
31. Abkommen vom 8. Januar 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Gewährung
kommerzieller Kredite
32. Protokoll vom 8. Januar 1987 der 6. Tagung des Gemeinsamen Wirtschaftsausschus-
ses Deutsche Demokratische Republik/Volksrepublik Angola
33. Abkommen vom 17. März 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Angola über die gegenseitige
Anerkennung von Zeugnissen und akademischen Graden
34. Vereinbarung vom 10. Juli 1987 zwischen dem Ministerium für Außenhandel der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Außenhandel der
Volksrepublik Angola Ober die Zusammenarbeit bei der Aus- und Weiterbildung von
Außenhandelskadem der Volksrepublik Angola
35. Vereinbarung vom 11. Oktober 1988 zwischen dem Ministerium für Gesundheitswesen
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Gesundheitswesen
der Volksrepublik Angola zur Durchführung des Abkommens vom 29. März 1985
zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung
der Volksrepublik Angola über die zeitweilige Beschäftigung und Qualifizierung angola-
nischer Werktätiger in Betrieben der Deutschen Demokratischen Republik
36. Protokoll vom 1. Juni 1990 zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom
29. März 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und
der Regierung Angolas über die zeitweilige Beschäftigung und Qualifizierung angolani-
scher Werktätiger in Betrieben der Deutschen Demokratischen Republik
37. Vereinbarung vom 1. Juni 1990 zum Protokoll vom selben Tag zur Änderung und
Ergänzung des Abkommens vom 29. März 1985 zwischen der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung Angolas über die zeitweilige
Beschäftigung und Qualifizierung angolanischer Werktätiger in Betrieben der
Deutschen Demokratischen Republik
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Sambia
Vom 9. Mlrz 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Republik Sambia gerichtete Verbalnote vom 6. März 1992 aufgrund der
in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)
vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schßeßt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Sambia abgeschlossene
völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum
selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. März 1992 (BGBI. II S. 239).
Bonn, den 9. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Anlage
1. Abkommen vom 11. November 1970 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Republik Sambia über kulturelle und wissen-
schaftliche Zusammenarbeit
2. Handelsabkommen vom 11. November 1970 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Sambia
3. Abkommen vom 11. November 1970 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Republik Sambia über wissenschaftlich-
technische Zusammenarbeit
4. Kommunique vom 21. Februar 1973 über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen
zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Sambia
5. Abkommen vom 21. Februar 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Sambia über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Rundfunks
6. Statut vom 28. Juni 1979 der Gemeinsamen Kommission für die wirtschaftliche und
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit Deutsche Demokratische Republik/Repu-
blik Sambia
7. Abkommen vom 23. August 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Sambia über den Luftverkehr
8. Vereinbarung vom 27. August 1980 über die Zusammenarbeit zwischen dem Ministe-
rium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik und dem sambischen
Sicherheits- und Nachrichtendienst
9. Vertrag vom 20. Januar 1986 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Republik Sambia über Rechtshilfe (GBI. 1986 II S. 17, 1987 II S. 16)
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Verordnung
über die Inkraftsetzung von Änderungen
der Ausführungsordnung vom 22. April 1988 zum Madrider Abkommen
über die Internationale Registrierung von Marken
Vom 24. März 1992
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 13. April §2
1962 über die in Nizza am 15. Juni 1957 unterzeichnete (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1992 in Kraft.
Fassung des Madrider Abkommens vom 14. April 1891
über die internationale Registrierung von Fabrik- oder (2) Am selben Tag treten die in§ 1 bezeichneten Ände-
Handelsmarken (BGBI. 1962 II S. 125) und auf Grund des rungen der Ausführungsordnung in Kraft.
§ 4 des Gesetzes vom 12. Juli 1922 über den Beitritt des (3) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages
Reichs zu dem Madrider Abkommen über die internatio- außer Kraft, mit dessen Ablauf die in der Sitzung vom
nale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken 23. September bis 2. Oktober 1991 beschlossenen Ände-
(RGBI. 1922 II S. 669) in Verbindung mit Artikel 129 rungen außer Kraft treten. Der Tag des Außerkrafttretens
Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Deutschland verordnet der Bundesminister der Justiz:
§3
§ 1 Mit Ablauf des 31. März 1992 treten, soweit es die Auf-
Die von der Versammlung des besonderen Madrider hebung von Satz 2 der Regel 2 Abs. 1 Buchstabe h der
Verbandes in der Sitzung vom 23. September bis 2. Okto- Ausführungsordnung betrifft, die Verordnung vom 8. De-
ber 1991 beschlossene Aufhebung von Satz 2 der Regel 2 zember 1988 (BGBI. 1988 II S. 1102) und, soweit es die
Abs. 1 Buchstabe h der Ausführungsordnung vom 22. April Änderung der Gebühren betrifft, die Verordnung vom
1988 (BGBI. 1988 II S. 1102) und Änderung der in Regel 32 14. März 1990 (BGBI. 1990 II S. 158) außer Kraft. Gleich-
Abs. 1 der Ausführungsordnung in der Fassung vom zeitig treten insoweit die Beschlüsse der Versammlung
4. Oktober 1990 (BGBI. 1990 II S. 158) vorgesehenen und des Ausschusses der Leiter der nationalen Ämter des
Gebühren wird in Kraft gesetzt. Die Änderungen der Re- gewerblichen Eigentums des besonderen Madrider Ver-
ijel 32 Abs. 1 werden nachstehend mit einer deutschen bandes vom 22. April 1988 und 4. Oktober 1989 außer
Ubersetzung veröffentlicht. Kraft.
Bonn, den 24. März 1992
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992 223
Änderungen der Ausführungsordnung
zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung
von Marken
Modifications du Reglement d' execution
de I' Arrangement de Madrid concernant I' enregistrement international
de marques
(Übersetzung)
1. 1.
a
Les emoluments et taxes vises la regle 32.1) du Reglement Die in Regel 32 Absatz 1 der Ausführungsordnung vom 22. April
d'execution, du 22 avril 1988, de l'Arrangementde Madrid concer• 1988 zum Madrider Abkommen Ober die Internationale Registrie-
nant l'enregistrement international des Marques sont fixes comme rung von Marken vorgesehenen Gebühren werden wie folgt fest-
suit, en francs suisses: gesetzt:
Fr.S. sfr.
a) Emoluments pour l'enregistrement international ou le a) Gebühren für die internationale Registrierung oder die
renouvellement Erneuerung
i) emolument de base i) Grundgebühr
pour 20 ans (regles 10.1) et 25.1)) 790 für 20 Jahre (Regel 1O Absatz 1 und Regel 25
Absatz 1) .•...•...•.....•.•••••.••..••.... 790
pour une premiere periode de 10 ans (regle 10.1)) 520 für einen ersten Zeitabschnitt von 10 Jahren
(Reget 10 Absatz 1) .....•.................. 520
solde pour la deuxieme periode de 10 ans (regle Restbetrag für den zweiten Zeitabschnitt von
10.2)) ..........•.•.••............•.....• 660 1OJahren (Regel 1OAbsatz 2) ••.•....••.....• 660
ii) emolument supplementaire pour chaque classe de ii) Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse Oberstei-
produits et de services en sus de la troisieme gende Klasse der Waren und Dienstleistungen
(articles 7.1) et 8.2)b) de !'Arrangement) ........ . 88 (Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 Buch•
stabe b) des Abkommens) ••....•.....•...•.. 88
iii) complement d'emolument pour l'extension territo- iii) Ergänzungsgebühr für die territoriale Ausdehnung
a
riale un pays (articles 3,er, 7.1) et 8.2)c) de !'Arran- des Schutzes auf ein Land (Artikel 3*, Artikel 7
gement) ................................ . 88 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) des
Abkommens) .............•............... 88
b) Surtaxe b) Zusatzgebühr
i) pour une marque comprenant un element figuratif i) für eine Marke, die einen bildlichen Bestandteil
ou pour une marque verbale dans un graphisme enthält, oder für eine Wortmarke in einer besonde-
special, excepte lorsqu'elle est publiee en couleur ren Schriftform, wenn sie nicht farbig veröffentlicht
(regle 9.1)) .............................. . 65 wird (Regel 9 Absatz 1) ..................... . 65
ii) pour une marque publiee en couleur (regle 9.2)ii)) 400 ii) für eine farbig veröffentlichte Marke (Regel 9
Absatz 2 Ziffer ii)) ......................... . 400
c) Taxe de classement des produits et des services (regle c) Gebühr für die Klassifizierung der Waren und Dienst-
12.2)) leistungen (Regel 12 Absatz 2)
i) si les produits et les services n'ont pas ete classes i) wenn die Waren und Dienstleistungen nicht klassi-
ou n'ont pas ete groupes par classes .......... . 70 fiziert oder nach Klassen gruppiert worden sind ... 70
sowie für jedes das zwanzigste Wort übersteigende
et par mot en sus du vingtieme ............... . 4 Wort ................................... . 4
ii) si le classement indique est incorrect, par mot ... . 4 ii) wenn die angegebene Klassifizierung unzutreffend
ist, je Wort ....•..•........................ 4
(mais aucune taxe si le nombre de mots qui ont fait (die Gebühr entfällt jedoch, wenn die Zahl der
l'objet du reclassement est egal ou inferieur 19) a Worte, die Gegenstand der Umklassifizierung sind,
19 oder weniger beträgt)
d) Surtaxe pour l'utilisation du delai de gräce d) Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme der Nach-
(regles 10.3) et 25.3)) : 50% des emoluments requis frist (Regel 10 Absatz 3, Regel 25 Absatz 3) : 50% der
selon la lettre a) gemäß Buchstabe a) zu zahlenden Gebühren
e) Taxe d'inscription d'une modification (article 9.4) de e) Gebühr für die Eintragung einer Änderung (Artikel 9
I' Arrangement et regle 20) Absatz 4 des Abkommens und Regel 20)
i) extension territoriale demandee posterieurement a i) nach der internationalen Registrierung beantragte
l'enregistrement international (article 31er_2) et !'Ar- territoriale Ausdehnung des Schutzes (Artikel 3*
rangement) ....•.......................... 160 Absatz 2 des Abkommens) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Fr.S. sfr.
ii) transmission totale de l'enregistrement internatio- ii) vollständige Übertragung der internationalen Regi-
nal...................................... 160 strierung . . . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160
iii) cession partielle de l'enregistrement international, iii) Teilübertragung der internationalen Registrierung
pour une partie des produits et des services ou für einen Teil der Waren und Dienstleistungen oder
pour une partie des pays . . • . . • • • . . . . • . . • • • • • • 160 einen Teil der Länder . • . • • • . . . . . . . . . . . . . . . . . 160
iv) limitation de la liste des produits et des services iv) nach der internationalen Registrierung beantragte
a
demandee posterieurement l'enregistrement in- Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und
ternational, pour l'ensemble ou pour une partie des Dienstleistungen für alle oder für einen Teil der
a
pays, sauf dans le cas vise la regle 33.iv) • . . • • . • 160 Länder, mit Ausnahme des in Regel 33 Ziffer iv)
vorgesehenen Falles • . . . • . . • . . . . . . . . . . . . . . . 160
v) modification du nom et de l'adresse du titulaire pour v) Änderung des Namens und der Anschrift des In-
un seul enregistrement international . . . • . . • • . • • • 90 habers für eine einzelne internationale Registrie-
rung • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . 90
pour chacun des enregistrements internationaux für jede weitere internationale Registrierung des-
suivants du mime titulaire, si la mtlme modification selben Inhabers, wenn dieselbe Änderung gleich-
est demandee en mime temps . • • • . . . . . • . • • . • • 1O zeitig beantragt wird • • . • . . • • . • • • . . . . • . . . . • . . 1o
f) Taxe de communication d'un renseignement sur le f) Gebühr für eine Auskunft über den Inhalt des inter-
contenu du registre international (article 5*.1) de !'Ar- nationalen Registers (Artikel 5"' Absatz 1 des Abkom-
rangement) mens)
i) etablissement d'un extrait du registre jusqu'a trois i) Anfertigung eines Registerauszuges bis zu 3 Sei-
pages . • . • • • • • • . . . . • • • • • . . . . • . . . • . . • • . . • • 90 ten...................................... 90
pour chaque page en sus de la troisieme • . • . . . • • 1O für jede über die dritte hinausgehende Seite . . . . . . 1O
ii) autre attestation ou renseignement donne par ecrit ii) andere schriftliche Bestätigungen oder Auskünfte
pour un seul enregistrement international . . • . • . . • 70 für eine einzelne internationale Registrierung . . . . . 70
pour chacun des enregistrements internationaux für jede weitere internationale Registrierung des-
suivants du mime titulaire, si le mime renseigne- selben Inhabers, wenn dieselbe Auskunft gleichzei-
ment est demande en mime temps • . . • . . . • • • • • 1O tig beantragt wird ••.••••••••............... · 1O
iii) autre renseignement donne verbalement, par enre- iii) andere mündlich erteilte Auskünfte
gistrement international • • • . • • . . . . . . . • . • . . • • • 25 je internationale Registrierung • • • . . . . . . . . . • . . . 25
iv) tire a part ou photocopie de la publication d'un lv) Sonderdruck oder Fotokopie der Veröffentlichung
enregistrement international, par page . . . . . . . • • • 5 der internationalen Registrierung, je Seite 5
II. II.
La presente modification entre en vigueur le 1• avril 1992. Diese Änderung tritt am 1. April 1992 in Kraft.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Verelnheltllchung der Methoden
zur Untersuchung und Beurteilung von Wein
Vom 19. Februar 1992
Das Internationale Übereinkommen vom 13. Oktober
1954 zur Vereinheitlichung der Methoden zur Untersu-
chung und Beurteilung von Wein (BGBI. 1959 II S. 456) ist
nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für das
Vereinigte Königreich am 5. Juni 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. November 1975 (BGBI. II
s. 2211).
Bonn, den 19. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992 225
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
über Feuchtgeblete, Insbesondere als Lebensraum für Wasser-
und Watvögel, von Internationaler Bedeutung
Vom 19. Februar 1992
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feucht-
gebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und
Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBI. 1976 II
S. 1265) wird in der durch das Protokoll vom 3. Dezember
1982 zur Änderung des vorgenannten Übereinkommens
(BGBI. 1990 II S. 1670) geänderten Fassung nach seinem
Artikel 1O Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 3 des
Änderungsprotokolls für
Costa Rica am 27. April 1992
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Oktober 1991 (BGBI. II
s. 1118).
Bonn, den 19. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des deutsch-bangladeschlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Februar 1992
Das in Dhaka am 20. Januar 1992 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangla-
desch über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 5
am 20. Januar 1992
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Februar 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit
1991
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
und Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
und Betreuung der in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben von der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik findet dieses Abkommen Anwendung.
Bangladesch,
(4) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu land und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch
vertiefen, andere Vorhaben ersetzt werden.
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
der Volksrepublik Bangladesch beizutragen - ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finanzie-
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
sind wie folgt übereingekommen: republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 3
Artikel 1 Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämttichen Steuern und sonstigen
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-
Volksrepublik Bangladesch erhoben werden.
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 69,0 Mio. DM (in Worten:
Artikel 4
neunundsechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei den
(2) Die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 werden wie folgt
sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
verwendet:
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-
a) bis zu 39,0 Mio. DM (in Worten: neununddreißig Millionen verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Deutsche Mark) für das Vorhaben "Viertes Bevölkerungs- und Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
Gesundheitsprojekt" ("Fourth Population and Health Pro- berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
ject"), wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge- Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
stellt worden ist; erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
b) bis zu 30,0 Mio. DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Mark) für das Vorhaben "Public Resource Management
Artikel 5
Adjustment Programme", wenn nach Prüfung die Förderungs-
würdigkeit festgestellt worden ist. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Dhaka am 20. Januar 1992 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des bengalischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Karl-Heinz Scholtyssek
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Faizur Rahman Chaudhury
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992 227
Bekanntmachung
des deutsch-nepalesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Februar 1992
Das in Kathmandu am 30. September 1991 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von
Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 6
am 30. September 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Februar 1992
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Bei den einzuführenden Waren und Leistungen muß es sich
um Waren und Dienstleistungen handeln, die in der diesem
und
Abkommen als Anlage beigefügten Liste aufgeführt sind. Der
Seiner Majestät Regierung von Nepal - Finanzierungsbeitrag soll nur für Waren und Leistungen verwen-
det werden, für die Lieferverträge nach dem 31. Dezember 1990
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen abgeschlossen sind.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Nepal, Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Die Verwendung des in Artikel 1 dieses Abkommens genannten
Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen, Betrags sowie die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung
gestellt wird, bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wieder-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen aufbau und Seiner Majestät Regierung von Nepal zu schließende
die Grundlage dieses Abkommens ist, Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im
Königreich Nepal beizutragen, Artikel 3
Seiner Majestät Regiemng von Nepal stellt die Kreditanstalt für
sind wie folgt übereingekommen:
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zeitpunkt des Abschlusses oder während der
Durchführung des in Artikel 2 dieses Abkommens erwähnten
Artikel 1 Finanzierungsvertrags im Königreich Nepal erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es Seiner Majestät Regierung von Nepal, von der Kreditanstalt für Artikel 4
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungsbeitrag bis
Seiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den sich aus
zu insgesamt 17 000 000,- DM (in Worten: siebzehn Millionen
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
Deutsche Mark) zu erhalten.
ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den
(2) Der Finanzierungsbeitrag wird zur Finanzierung der Devi- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
senkosten für den Bezug von Düngemitteln und sonstigen Waren nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren- republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
einfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, gegebenenfalls die Genehmigungen für eine Beteiligung dieser
Versicherung und Montage verwendet. Verkehrsunternehmen.
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Artikel 5 (3) Das Finanzministerium Seiner Majestät Regierung von
Nepal wird zusammen mit der Botschaft der Bundesrepublik
( 1) Die aus dem Finanzierungsbeitrag eingeführten Düngemittel
Deutschland in Kathmandu durch gemeinsame oder gleichlau-
werden durch die Agricultural Inputs Corporation (im folgenden
tende Anweisungen über das Guthaben verfügen. Beide erhalten
als AIC bezeichnet) in Nepal verkauft.
laufende Kontoauszüge und haben das Recht, die Einzahlung
(2) Seiner Majestät Regierung von Nepal zahlt 20 % (in Worten: fälliger Zahlungen auf das Konto zu kontrollieren.
zwanzig Prozent) des Verkaufserlöses auf ein zinsloses Sonder-
konto bei der Nepal Rastra Bank in Kathmandu ein, das unter der
Bezeichnung "Treuhandkonto für Gegenwertmittel aus deutscher
Artikel 6
DüngemittelhiHe" geführt werden soll. Die Zahlung erfolgt sechs
Monate nach Verkauf der Düngemittel. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Kathmandu am 30. September 1991 in zwei
Ursct.riften, jede in deutscher, nepalesischer und englischer Spra-
che, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des nepalesischen Wortlauts ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Martin Schneller
Für Seiner Majestät Regierung von Nepal
Shashi Narayan Shah
Anlage
zum Abkommen vom 30. September 1991
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Di6nstleistungen, die gemäß Artikel 1 dieses Abkommens aus dem
Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und HiHsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte ein-
schließlich Ausrüstung für Erosionsschutzmaßnahmen,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung im Königreich Nepal von
Bedeutung sind,
f) kommunale Sonderfahrzeuge und Ausrüstungen,
g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in 1ieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von
Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992 229
Bekanntmachung
des deutsch-sowjetischen Abkommens
über die Errichtung und die Tätigkeit von Kulturzentren
Vom 21. Februar 1992
Das in Bonn am 13. Juni 1989 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken über die Errichtung und die Tltig-
keit von Kulturzentren der Bundesrepublik Deutschland
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ist
nach seinem Artikel 19
am 4. Januar 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Errichtung und die Tätigkeit von Kulturzentren
der Bundesrepublik Deutschland
und
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland überzeugt, daß durch diese Zusammenarbeit eine Vertiefung
des gegenseitigen Verständnisses der kulturellen Werte beider
und
Seiten gefördert wird -
die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
- im folgenden „Seiten" genannt - haben folgendes vereinbart:
auf der Grundlage des Vertrags vom 12. August 1970 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialisti- Artikel 1
schen Sowjetrepubliken und des Abkommens vom 19. Mai 1973 (1) Seide Seiten werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kulturzentren, im weiteren „Zentren" genannt, errichten.
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über
kulturelle Zusammenarbeit, (2) Das Zentrum der Eundesrepublik Deutschland hat seinen
Sitz in Moskau. Das Zentrum der Union der Sozialistischen
geleitet von den Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz Sowjetrepubliken hat seinen Sitz in Stuttgart.
über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. August (3) Die Errichtung der Zentren beider Seiten erfolgt möglichst
1975, des Abschließenden Dokuments des Madrider Treffens der unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Abkommens und unter
Vertreter der Teilnehmerstaaten der Konferenz Ober Sicherheit Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichzeitigkeit.
und Zusammenarbeit in Europa vom 6. September 1983 sowie
(4) Auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und mit Rücksicht
des Abschließenden Dokuments des Wiener Treffens der Vertre-
auf die vorhandenen Möglichkeiten werden beide Seiten die
ter der Teilnehmerstaaten der Konferenz über Sicherheit und
Frage der Schaffung von weiteren Zentren oder Zweigstellen in
Zusammenarbeit in Europa vom 15. Januar 1989,
anderen Städten der jeweils anderen Seite prüfen.
in dem Bestreben, die Zusammenarbeit zum Zweck der gegen-
seitigen Kenntnis des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kul-
Artikel 2
turellen Lebens, insbesondere in der Kunst, den Wissenschaften,
der Technik, dem Bildungswesen sowie in den anderen Bereichen (1) Jede der beiden Seiten trägt die finanziellen Lasten für
beider Seiten weiter zu festigen und zu entwickeln, Ausstattung und Betrieb ihres Zentrums.
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Die Modalitäten zur Finanzierung der Errichtung und des Sozialistischen Sowjetrepubliken; Angebot von Pro-
Betriebs der Zentren werden unter Beachtung des Prinzips einer grammen sowie Überlassung von Lehrmaterialien zur
devisenfreien Verrechnung in einem gesonderten Protokoll fest- fachlichen Fortbildung von Sprachlehrern;
gelegt.
6. Beratung von Studenten und Fachleuten mit Interesse
(2) Die Ausstattung der Zentren einschließlich der technischen für das Bildungssystem und den Fremdsprachenunter-
Geräte sowie ihr Vermögen sind Eigentum der jeweils entsenden- richt der jeweils anderen Seite sowie Erfahrungsaus-
den Seite. tausch über Prüfungswesen der jeweils unterrichteten
(3) Beide Seiten gewährleisten, daß nach dem Grundsatz der Sprachen;
Gegenseitigkeit angemessene Räumlichkeiten bzw. Grundstücke 7. Öffentliche Vorführung von künstlerischen, dokumenta-
für die Unterbringung und den Betrieb der Zentren zur Verfügung rischen und populärwissenschaftlichen Filmen sowie
gestellt werden. von Amateurfilmen; Veranstaltung von Konzerten und
Artikel 3 Auftritten von Künstlern sowie Laienkunstschaffenden
beider Seiten;
(1) Die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben der
Zentren trägt die entsendende Seite, venreten durch die Botschaft 8. Durchführung von Ausstellungen über verschiedene Be-
der Bundesrepublik Deutschland in Moskau und durch die Bot- reiche des Lebens und Wirkens der jeweils entsenden-
schaft der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Bonn. den Seite;
(2) Das Zentrum der Bundesrepublik Deutschland wird unter 9. Einrichtung von Laienzirkeln für Literatur, Musik, Tanz,
der Leitung des „Goethe-Institut zur Pflege der deutschen Theater, Film, bildende und angewandte Kunst und
Sprache im Ausland und zur Förderung der internationalen kultu- andere kulturelle Bereiche sowie für Wissenschaft und
rellen Zusammenarbeite. V.", München, tätig sein. Das Zentrum Technik;
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird unter der 10. Durchführung kultureller und wissenschaftlich-techni-
Leitung der Botschaft der Union der Sozialistischen Sowjetrepu- scher Programme, Begegnur1gen und anderer ähnlicher
bliken in Bonn tätig sein. Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche.
(3) Erforderliche Unterstützung bei der Tätigkeit der Zentren (2) Nach Vereinbarung zwischen beiden Seiten können auch
leisten die jeweiligen staatlichen kulturellen Einrichtungen, andere Arbeitsformen genutzt werden.
zuständigen Behörden sowie gesellschaftliche Organisationen
und künstlerische Verbände beider Seiten.
Artikel 6
(4) Die Zentren können mit diesen Stellen und Organisationen
direkte Beziehungen aufnehmen und unmittelbar verkehren. (1) Für die Abwicklung ihrer Tätigkeit können die Zentren er-
forderliche Einrichtungen, darunter audiovisuelle und computer-
technische Mittel, Telexverbindungen und andere moderne tech-
Artikel 4 nische Mittel einsetzen.
In ihrer Tätigkeit können sich die Zentren an der Realisierung (2) In Absprache mit den zuständigen Stellen und Organisatio-
der jeweils geltenden Programme der kulturellen Zusammen- nen der jeweils anderen Seite können die Zentren ihre Tätigkeit
arbeit zwischen beiden Seiten sowie zwischen staatlichen gemäß Artikel 5 auch außerhalb der Räumlichkeiten und des
kulturellen Einrichtungen, künstlerischen Verbänden und Vereini- Sitzorts der Zentren ausüben.
gungen und gesellschaftlichen Organisationen beider Seiten
beteiligen.
Artikel 7
Artikel 5
Die Tätigkeit der Zentren erfolgt gemäß den jeweils geltenden
( 1) Der Tätigkeitsbereich der Zentren umfaßt: Normen des Völkerrechts, den jeweils geltenden Gesetzen und
1. Durchführung von kulturellen und wissenschaftlichen Vorschriften des Empfangsstaats und gemäß den Bestimmungen
Veranstaltungen wie Vorträge, Seminare, Ausstellun- dieses Abkommens.
gen, Symposien, literarische Lesungen, Musik-, Thea- Artikel 8
ter- und Filmvorführungen sowie andere vergleichbare
(1) Beide Seiten stellen den ungehinderten Zugang der Öffent-
Darbietungen;
lichkeit zu den Zentren sowie deren normalen Betrieb sicher.
2. Abhaltung von öffentlichen Veranstaltungen (zum Bei-
(2) Beide Seiten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um
spiel auch anläßlich nationaler Feier- und Gedenktage)
für die Tätigkeit der Zentren günstige Voraussetzungen zu schaf-
und Pressekonferenzen mit Vertretern des kulturellen
fen und um die Sicherheit der an ihren Tätigkeiten teilnehmenden
und öffentlichen Lebens, der Wissenschaft und Technik
Personen sicherzustellen.
sowie der Massenmedien beider Seiten zu gesell-
schaftspolitischen, kulturellen und wissenschaftlich- Artikel 9
technischen Themen;
Als juristische Person des Zentrums der Bundesrepublik
3. Einrichtung einer Bibliothek und eines Lesesaals mit Deutschland in Moskau tritt das "Goethe-Institut zur Pflege der
Druck- und audiovisuellen Medien zu gesellschaftspoliti- deutschen Sprache im Ausland und zur Förderung der internatio-
schen, historischen, landeskundlichen, belletristischen nalen kulturellen Zusammenarbeite. V.", München, auf.
und wissenschaftJich-technischen Themen sowie Nach-
schlageliteratur einschließlich des Rechts der Ausleihe Auf Ersuchen des Zentrums der Union der Sozialistischen
dieses Materials an Personen, staatliche Institutionen Sowjetrepubliken in Stuttgart und gemäß den geltenden Rechts-
vorschriften des Empfangsstaats wird dem Zentrum der Status
und q,sellschaftliche Organisationen zur zeitweiligen
Nutzung; einer juristischen Person eingeräumt.
4. Verbreitung von Informationsschriften und Nach-
Artikel 10
schlagematerial über das Herkunftsland des Zentrums,
einschließlich Bücher, Bildbände, Zeitschriften, Zeitun- (1) Die Zentren verfolgen nicht das Ziel, aus ihrer Tätigkeit
gen, Photos, eigene Veröffentlichungen und Informa- Gewinn zu erzielen. Sie können jedoch für eine teilweise Deckung
tionsbulletins unter Beachtung des Gegenseitigkeits- der Unkosten für Sprachkurse sowie für andere Veranstaltungen
grundsatzes hinsichtlich des Umfangs des Materials; Gebühren erheben.
5. Einrichtung von Kursen zum Erlernen der deutschen (2) Für den Eigenbedarf der Zentren können Cafeterias ein-
Sprache und der Sprachen der Völker der Union der gerichtet werden.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992 231
(3) Die Zentren können im Einklang mit den rechtlichen - auf die einzuführenden Ausstattungsgegenstände und Kraft-
Vorschriften des Empfangsstaats Gegenstände kulturellen fahrzeuge der Zentren sowie auf andere Gegenstände, die für
Charakters verkaufen, die in Zusammenhang mit von ihnen die Errichtung und die Tätikeit der Zentren bestimmt sind,
durchgeführten Veranstaltungen stehen. - auf einzuführendes persönliches Umzugsgut, einschließlich
Kraftfahrzeuge, von entsandten Mitarbeitern sowie deren im
Artikel 11 Haushalt lebenden Familienangehörigen.
(1) Die Zentren werden von Direktoren geleitet, die Vertreter der
jeweils entsendenden Seite sind und die von den jeweils zuständi- Artikel 16
gen Organisationen ernannt werden. Über ihre Ernennung unter- (1) Jede Seite gewährt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
richten die Seiten einander auf offiziellem Wege. dem Zentrum der anderen Seite für die von ihm erbrachten
(2) Außer einem Direktor und einem stellvertretenden Direktor Leistungen Befreiung von der Umsatzsteuer im Rahmen ihrer
kann jede Seite weitere Bedienstete zur Erfüllung der in Artikel 5 geltenden Gesetze und Bestimmungen.
genannten Tätigkeiten und für Verwaltungsaufgaben an ihr Zen- (2) Gemäß den Bestimmungen des Abkommens vom
trum entsenden. 24. November 1981 der Bundesrepublik Deutschland und der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Vermeidung der
(3) Die Anzahl der in den Zentren tätigen Mitarbeiter sowie
Doppelbesteuerung von Einkommen und von Vermögen werden
deren dienstlicher Status wird im gegenseitigen Einvernehmen
die zuständigen Behörden eine Verständigung zur Frage der
auf offiziellem Wege zwischen beiden Seiten festgelegt.
Besteuerung der Vergütungen der zur Tätigkeit an die Zentren
(4) Beide Seiten unterrichten einander über Dienstantritt und entsandten Mitarbeiter durch den Entsendestaat herbeiführen.
Dienstbeendigung der Mitarbeiter ihrer Zentren. (3) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der Zentren und
deren Mitarbeiter zusammenhängen, werden, soweit erforderlich,
Artikel 12 durch Briefwechsel auf offiziellem Wege geregelt.
Neben dem entsandten Personal können die Zentren auch
Ortskräfte unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einstellen. Artikel 17
Deren Arbeitsverhältnisse richten sich nach den im Empfangs- ( 1) Die Erfüllung dieses Abkommens beobachten seitens der
staat geltenden ßesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften. Bundesrepublik Deutschland das Auswärtige Amt der Bundes-
republik Deutschland, seitens der Union der Sozialistischen
Artikel 13 Sowjetrepubliken das Ministerium für Auswärtige Angelegen-
heiten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
(1) Beide Seiten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur
rechtzeitigen Erteilung der Sichtvermerke und Aufenthaltsgeneh- (2) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder
migungen für die zur Tätigkeit in das Zentrum der jeweils anderen Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem
Seite entsandten Mitarbeiter und ihre Familienangehörigen (Ehe- Wege oder auf den Tagungen des Gemischten Ausschusses
gatten und ledige minderjährige Kinder). gemäß Artikel 13 des Abkommens vom 19. Mai 1973 zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
Die Frage der Erteilung von Mehrfachvisa an die Mitarbeiter der rung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kultu-
Zentren wird zwischen den beiden Seiten entsprechend den im relle Zusammenarbeit beigelegt.
jeweiligen Empfangsstaat geltenden Rechtsvorschriften auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit geregelt.
Artikel 18
(2) Die in den Zentren beschäftigten entsandten Mitarbeiter
Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
benötigen für die Beschäftigung in den Zentren keine Arbeits-
erlaubnis. 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-
gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
Artikel 14
Die Seite der Bundesrepublik Deutschland gewährt, falls erfor- Artikel 19
derlich, die nötige Unterstützung bei der Anmietung von Wohnun-
gen für Mitarbeiter, die zur Tätigkeit in das Zentrum der Union der Dieses Abkommen tritt am Tage nach Austausch der Noten in
Sozialistischen Sowjetrepubliken entsandt werden. Kraft, durch die beide Seiten einander mitgeteilt haben, daß die
erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
Die Seite der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ver- treten des Abkommens erfüllt sind.
sorgt, falls erforderlich, die Mitarbeiter, die zur Tätigkeit in das
Zentrum der Bundesrepublik Deutschland entsandt werden, zu
den für Mitarbeiter ausländischer diplomatischer oder konsu- Artikel 20
larischer Einrichtungen in der Union der Sozialistischen Sowjet- (1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren vom
republiken geltenden Bedingungen mit Wohnungen. Tage seines lnkrafttretens an geschlossen. Es verlängert sich
stillschweigend um jeweils weitere fünf Jahre, sofern es nicht von
Artikel 15 einer der beiden Seiten spätestens sechs Monate vor Ablauf der
Die beiden Seiten gewähren im Rahmen der im Empfangsstaat jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
jeweils geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften auf der Grund- (2) Die Zentren stellen ihre Tätigkeit an dem Tage ein, an dem
lage der Gegenseitigkeit Befreiung von Zöllen und Abgaben dieses Abkommen außer Kraft tritt.
Geschehen zu Bonn am 13. Juni 1989 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Schewardnadse
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
· Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 21. Februar 1992
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris
am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung (BGBI. 1973 II
S. 1069; 1985 II S. 81) ist nach ihrem Artikel 29 Abs. 2
Buchstabe a für
Paraguay am 2. Januar 1992
Sambia am 2. Januar 1992
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Oktober 1991 (BGBI. II
s. 1147).
Bonn, den 21. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten
Vom 21. Februar 1992
Das Europäische Übereinkommen vom 15. Dezember 1956 über die Gleich-
wertigkeit der Studienzeit an den Universitäten (BGBI. 1964 II S. 1289) ist nach
seinem Artikel 9 Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten: ,
Finnland am 16. September 1991
Liechtenstein am 22. Mai 1991
Schweiz am 25. April 1991
nach Maßgabe der folgenden, bei der Unterzeichnung und gleichzeitigen
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärungen:
(Übersetzung)
«La Convention ne contenant aucune ,,Obwohl das Übereinkommen keine be-
clause specifique de denonciation, le sondere Kündigungsklausel enthält, ist der
Conseil federal suisse considere qu 'elle est schweizerische Bundesrat der Auffassung,
neanmoins denonc;able en vertu de l'arti- daß es nach Artikel 56 des Wiener Überein-
cle 56 de la Convention de Vienne sur le kommens vom 23. Mai 1969 über das Recht
droit des traites du 23 mai 1969. der Verträge gekündigt werden kann.
Le Conseil federal suisse declare que la Der schweizerische Bundesrat erklärt,
competence des cantons en matiere d'edu- · daß hinsichtlich der Anwendung des Über-
cation, teile qu'elle decoule de la Constitu- einkommens die Zuständigkeit der Kantone
tion federale, et l'autonomie universitaire für das Bildungswesen, wie sie sich aus der
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992 233
sont reservees quant a l'application de la Bundesverfassung ergibt, und die Hoch-
Convention.» schulautonomie vorbehalten bleiben."
Tschechoslowakei am 26. März 1991
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. September 1982 (BGBI. II S. 945).
Bonn, den 21. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich Bekanntmachung
des Wiener Übereinkommens über den Geltungsbereich des Abkommens
über konsularische Beziehungen über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 24. Februar 1992 Vom 25. Februar 1992
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über Das Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter-
konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist nationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411) ist nach sei-
nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für folgende weitere Staaten nem Artikel 92 Buchstabe b für
in Kraft getreten:
Albanien am 3. November 1991 Albanien am 27. April 1991
Malaysia am 31. Oktober 1991 Belize am 6. Januar 1991
Malediven am 20. Februar 1991 Namibia am 30. Mai 1991
Marshallinseln am 8. September 1991 in Kraft getreten.
Mikronesien, Föde-
rierte Staaten von am 29. Mai 1991
Simbabwe am 12. Juni 1991.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. April 1991 (BGBI. II S. 673). Bekanntmachung vom 17. Mai 1990 (BGBI. II S. 515).
Bonn, den 24. Februar 1992 Bonn, den 25. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt Dr. Oesterh e lt
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens
über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern
und der Sendeunternehmen
Vom 26. Februar 1992
Das Internationale Abkommen vom 26. Oktober 1961 über den Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen
(BGBI. 1965 II S. 1243) ist nach seinem Artikel 25 Abs. 2 für
Spanien am 14. November 1991
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abge-
gebenen Erklärungen in Kraft getreten:
(Übersetzung)
(Traduction) (Original: espagnol) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
Article 5 Artikel 5
Le Gouvernement espagnol declare, con- In Übereinstimmung mit Artikel 5 Ab-
formement au paragraphe 3 de l'article 5 de satz 3 des Abkommens erklärt die spani-
la Convention relatif a la protection des sche Regierung bezüglich des Schutzes der
phonogrammes, qu'iJ rejette Je critere de la Tonträger, daß sie das Merkmal der ersten
premiere publication. II appliquera donc le Veröffentlichung ablehnt. Sie wendet folg-
critere de la premiere fixation. lich das Merkmal der ersten Festlegung an.
Article 6 Artikel 6
Le Gouvernement espagnol declare, con- In Übereinstimmung mit Artikel 6 Ab-
formement au paragraphe 2 de l'article 6 de satz 2 des Abkommens erklärt die spani-
la Convention, qu'il n'accordera de protec- sche Regierung, daß sie Sendungen nur
a
tion des emissions que si le siege social Schutz gewähren wird, wenn der Sitz des
de l'organisme de radiodiffusion est situe Sendeunternehmens in einem anderen ver-
dans un autre Etat contractant et si I' emis- tragschließenden Staat liegt und die Sen-
sion a ete diffusee par un emetteur situe sur dung von einem im Gebiet desselben ver-
le territoire du m~me Etat contractant. tragschließenden Staates gelegenen Sen-
der ausgestrahlt worden ist.
Article 16 Artikel 16
Le Gouvernement espagnol, conforme- In Übereinstimmung mit Artikel 16 Ab-
ment aux dispositions du paragraphe 1 de satz 1 des Abkommens erklärt die spani-
I' article 16 de la Convention, declare ce qui sche Regierung hinsichtlich des Artikels 12
suit en ce qui concerne I' article 12 de cette dieses Abkommens folgendes:
derniere:
En premier lieu, conformement aux dis- Erstens erklärt sie in Übereinstimmung
positions du point iii) de l'alinea a) du para- mit Artikel 16 Absatz 1 Bl.1:..-hstabe a Ziffer iii
graphe 1 de l'article 16 de la Convention, il des Abkommens, daß sie die Bestimmun-
declare qu'il n'appliquera pas les disposi- gen des Artikels 12 für Tonträger nicht an-
tions de I'articie 12 en ce qui concerne les wenden wird, deren Hersteller nicht Ange-
phonogrammes dont le producteur n 'est höriger eines vertragschließenden Staates
pas ressortissant d'un Etat contractant. ist.
En second lieu, le Gouvernement espa- Zweitens erklärt die spanische Regierung
gnol declare qu'en ce qui concerne les pho- in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 1
nogrammes dont le producteur est ressor- Buchstabe a Ziffer iv des Abkommens, daß
tissant d'un autre Etat contractant, il limitera sie für die Tonträger, deren Hersteller Ange-
I' etendue et la duree de la protection prevue höriger eines anderen vertragschließenden
a a
l'article 12 celles de la protection que ce Staates ist, den Umfang und die Dauer des
dernier Etat contractant accorde aux phono- in Artikel 12 vorgesehenen Schutzes auf
grammes fixes pour la premiere fois par un den Umfang und die Dauer des Schutzes
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992 235
ressortissant espagnol, conformement aux beschränken wird, den dieser vertragschlie-
dispositions du point iv) de l'alinea a) du ßende Staat den Tonträgern gewährt, die
paragraphe 1 de l'article 16 de la Conven- erstmals von einem spanischen Staatsan-
tion. gehörigen festgelegt worden sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. Februar 1990 (BGBI. II S. 139).
Bonn, den 26. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 27. Februar 1992
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Januar
1991 zu dem Abkommen vom 29. August 1989 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten
Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
und einiger anderer Steuern (BGBI. 1991 II S. 354) wird
bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Ar-
tikel 32 Abs. 2, das dazugehörige Protokoll und der Noten-
wechsel vom selben Tag sowie die Note vom 3. November
1989
am 21. August 1991
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 21. August 1991 in
Washington ausgetauscht worden.
In der amerikanischen Ratifikationsurkunde wird zum
Ausdruck gebracht, daß der Senat der Vereinigten Staaten
von Amerika durch seine Entschließung vom 18. Septem-
ber 1990, der zwei Drittel der anwesenden Senatoren
zustimmten, über die Ratifikation des Abkommens und des
dazugehörigen Protokolls beraten hat und vorbehaltlich
der folgenden Klarstellung seine Zustimmung dazu
erteilte:
,,Im Fall einer Vereinigung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Bundesrepublik Deutschland
unter der Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird
das Abkommen nach seinen Bestimmungen auf Perso-
nen, die in dem derzeit die Deutsche Demokratische
Republik umfassenden Gebiet ansässig sind, auf Ein-
künfte aus Quellen in diesem Gebiet und auf dort gelege-
nes Vermögen erst dann Anwendung finden, wenn die
Gesetze, aufgrund deren die unter das Abkommen fallen-
den innerstaatlichen Steuern in dem derzeit die Deutsche
Demokratische Republik umfassenden Gebiet erhoben
werden, und die Gesetze, aufgrund deren die unter das
Abkommen fallenden innerstaatlichen Steuern in dem der-
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
zeit die Bundesrepublik Deutschland umfassenden Gebiet
erhoben werden, inhaltlich übereinstimmen. Der vorste-
hende Satz läßt die Anwendung des Abkommens auf das
Einkommen oder Vermögen, auf das das Abkommen ohne
Vereinigung Anwendung fände, unberührt."
Die Ratifikation des Abkommens und des dazugehöri-
gen Protokolls erfolgte vorbehaltlich der vorstehenden
Klarstellung.
Bonn, den 27. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
der Vereinbarung zum deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen
Vom %'1. Februar 1992
In Washington ist durch Notenwechsel vom 21. August
1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika eine Vereinbarung zum Abkommen vom
29. August 1989 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der
Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-
kommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern
(BGBI. 1991 II S. 354) geschlossen worden. Die Verein-
barung ist .
am 21. August 1991
in Kraft getreten. Die deutsche Antwortnote der Verein-
barung wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992 237
Der Geschäftsträger a. i.
der Bundesrepublik Deutschland
Washington, D. C., den 21. August 1991
Herr Minister,
ich beehre mich, im Namen der Regierung der Bundesrepublik überwiegend erwerbstätige Steuerpflichtige bei der Einkom-
Deutschland im Zusammenhang mit dem heutigen Austausch der mensteuer zusätzliche jährliche Freibeträge von 600 DM für
Ratifikationsurkunden zu dem am 29. August 1989 unterzeichne- Alleinstehende und 1 200 DM für Verheiratete.
ten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Meine Regierung wäre dankbar, wenn die Regierung der Bun-
den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Dop- desrepublik Deutschland das Vorstehende bestätigte.
pelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und Ferner wäre meine Regierung dankbar, wenn die Regierung
einiger anderer Steuern (das „Abkommen") Bezug zu nehmen auf der Bundesrepublik Deutschland die folgenden Punkte bestätigte:
Ihre Note vom 21. August 1991 mit folgendem Wortlaut: 1. Abgesehen von zeitlich befristeten Steuererleichterungen, die
,,Ich nehme Bezug auf das am 29. August 1989 in Bonn unter- im vorstehenden Absatz dargelegt sind, sind für die neuen
zeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland Bundesländer bis zu diesem Zeitpunkt keine lnvestitionszula-
und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der genregelungen - mit Ausnahme der in dem folgenden Absatz
Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung genannten - und keine anderen besonderen steuerlichen
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Maßnahmen erlassen, verkündet oder in anderer Weise ver-
und einiger anderer Steuern (das "Abkommen") und auf die abschiedet worden, noch galten derartige Maßnahmen in den
jüngsten Erörterungen zwischen Vertretern unserer beiden Regie- neuen Bundesländern zu irgendeinem Zeitpunkt nach dem
rungen über den Beitritt des Gebiets der früheren Deutschen 31. Dezember 1990; und
Demokratischen Republik und des Teils von Berlin, in dem das
Grundgesetz bis einschließlich zum 2. Oktober 1990 nicht galt 2. die begrenzten finanziellen Zuschüsse zu bestimmten unter-
(insgesamt „die neuen Bundesländer"), zur Bundesrepublik nehmerischen Investitionen in Vermögenswerte gemäß der
Deutschland am 3. Oktober 1990. nach dem Einigungsvertrag am 3. Oktober 1990 in das Recht
der Bundesrepublik Deutschland übergegangenen lnvesti-
Bei diesen Erörterungen hat die Regierung der Bundesrepublik tionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 41
Deutschland die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika Seite 621 ), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
davon unterrichtet, daß nach dem Vertrag vom 31. August 1990 13. Dezember 1990 (BGBI. I Seite 2775), ersetzt mit Wirkung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen vom 1. Januar 1991 durch das lnvestitionszulagengesetz vom
Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit 24. Juni 1991 (BGBI. 1 Seite 1322) wirken sich nicht auf die
Deutschlands (der „Einigungsvertrag") das gesamte Recht der Durchführung der Gesetze aus, nach denen die unter das
Bundesrepublik Deutschland in bezug auf die Steuern vom Ein- Abkommen fallenden nationalen Steuern erhoben werden.
kommen und vom Vermögen sowie auf die Erbschafts- und
Schenkungsteuern am 1. Januar 1991 in den neuen Bundeslän- Vorbehaltlich der Bestätigung des Vorstehenden bestätigt
dern in Kraft tritt. Meine Regierung wäre dankbar, wenn die meine Regierung, daß die Gesetze, nach denen die unter das
Regierung der Bundesrepublik Deutschland bestätigte, daß die- Abkommen fallenden nationalen Steuern in den neuen Bundes-
ses Recht in seiner Gesamtheit am 1. Januar 1991 in den neuen ländern erhoben werden, und die Gesetze, nach denen die unter
Bundesländern tatsächlich in Kraft getreten ist und daß dieses das Abkommen fallenden nationalen Steuern in den alten Bun-
Recht auch die unter Artikel 2 des Abkommens fallenden Steuern desländern erhoben werden, ab 1. Januar 1991 als materiell
einschließt. identisch angesehen werden, wie dies durch die Erklärung gefor-
dert wird, in der der Senat der Vereinigten Staaten seine Stellung-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die Regie-
nahme und seine Zustimmung zu der Ratifikation gegeben hat.
rung der Vereinigten Staaten von Amerika ferner davon unterrich-
tet, daß Gesetze zu zeitlich befristeten Steuererleichterungsmaß- Meine Regierung möchte diese Gelegenheit benutzen, um
nahmen in den neuen Bundesländern im Juni 1991 mit Wirkung erneut ihren Wunsch nach Zusammenarbeit mit der Regierung
vom 1. Januar 1991 verabschiedet worden sind. Die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland in Steuerangelegenheiten unter
sehen folgende Maßnahmen - und auf steuerlichem Gebiet nur gebührender Beachtung der Souveränität des jeweiligen Landes
diese - für die neuen Bundesländer vor: zu bekräftigen. In diesem Rahmen schlägt meine Regierung vor,
Die Vermögensteuer und die Gewerbekapitalsteuer werden in daß unsere beiden Regierungen feststellen, daß ein wichtiger
den neuen Bundesländern eingeführt, wegen verwaltungstech- Grundsatz bei den Verhandlungen über das Abkommen darin
nischer Schwierigkeiten aber erst ab Januar 1993 erhoben. bestand, daß in dem jeweils anderen Vertragsstaat besondere
Steuerbefreiungen, Steuererleichterungen oder mittelbar mit der
Bei bestimmten unternehmerischen VermOgenswarten in den
Besteuerung verbundene Vorrechte, die die Steuerbe1astung
neuen Bundesländern ist im Rahmen von Bestimmungen, die
bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen in einem Vertragsstaat
nur geringfügig günstiger sind als die in § 3 des Zonenrandför-
innerhalb des territorialen Geltungsbereichs des Abkommens
derungsgesetzes für Investitionen in bestimmten Gebieten
erheblich vermindern, nicht gewährt werden. Meine Regierung
innerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland
schlägt femer vor, daß, sollte entgegen heutiger Absicht ein
in den Grenzen vom 2. Oktober 1990 enthaltenen Bestimmun-
Vertragsstaat besondere steuerliche Maßnahmen ergreifen, die
gen, eine beschleunigte Abschreibung zulässig. Die beschleu-
die Steuerbelastung einer bestimmten Gruppe Steuerpflichtiger
nigte Abschreibung ist begrenzt auf 50 % der Anschaffungs-
innerhalb des territorialen Geltungsbereichs des Abkommens
oder Herstellungskosten des Vermögenswerts und muß inner-
erheblich vermindern, unsere beiden Regierungen erklären, in
halb von fünf Jahren (einschließlich des Jahres der Anschaf-
Konsultationen einzutreten und gegebenenfalls Maßnahmen nach
fung oder Herstellung) in Anspruch genommen werden. Diese
den Artikeln 26 und 28 zu treffen oder erforder\ichenfalls das
Bestimmung gilt nur bis zum Inkrafttreten umfassenderer
Abkommen zu ändern, um Steuerpflichtigen, die diese Steuerver-
Steuerreformgesetze, die in dieser Legislaturperiode einge-
günstigungen in Anspruch nehmen wollen, die Abkommensvor-
bracht werden sollen.
teile zu versagen. Meine Regierung wäre dankbar, wenn die
Bis zum Inkrafttreten der umfassenden Steuerreformgesetze Regierung der Bundesrepublik Deutschland ihre Zustimmung zu
gelten für in den neuen Bundesländern ansässige oder dort dem vorstehenden bestätigte.
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Vorbehaltlich der Bestätigung des Vorstehenden und der Abkommens bilden, die an dem Tag in Kraft tritt, dessen Datum
Zustimmung zu den vorstehenden Vorschlägen schlage ich vor, Ihre Antwortnote trägt."
daß unsere beiden Regierungen feststellen, daß das Abkommen
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung die
ab 1. Januar 1991 auf die in den neuen Bundesländern ansässi-
von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
gen Steuerpflichtigen und auf Einkünfte aus Quellen innerhalb der
gewünschten Bestätigungen abgibt und sich mit den Vorschlägen
neuen Bundesländer sowie auf dort gelegenes Vermögen Anwen-
der Regierung der Vereinigten Staaten einverstanden erklärt.
dung findet, und ferner vereinbaren, die Ratifikationsurkunden so
Demgemäß bilden Ihre Note und diese Antwortnote eine Verein-
bald wie möglich auszutauschen.
barung zwischen unseren beiden Regierungen im Rahmen des
Sollten die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung der Abkommens, die am heutigen Tage in Kraft tritt.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland finden, schlage ich
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausge-
vor, daß diese Note und Ihre Antwortnote, mit der Sie Vorstehen-
zeichnetsten Hochachtung.
des bestätigen und den Vorschlägen zustimmen, eine Vereinba-
rung zwischen unseren beiden Regierungen im Rahmen dieses Fritjof von Nordenskjoeld
Seiner Exzellenz
dem Außenminister der
Vereinigten Staaten von Amerika
Herrn James A. Baker 3rd
Washington, D. C.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 28. Februar 1992
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 Ober die Grün-
dung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens (BGBI. 1952 II S. 1, 19) ist nach
seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
Guinea am 30. Oktober 1991
Mongolei am 17. September 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. September 1991 (BGBI. II
s. 1068).
Bonn, den 28. Februar 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992 239
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Angola
Vom 6. März 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Volksrepublik Angola gerichtete Verbalnote vom 28. Februar 1992
aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage
zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Her-
stellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Angola abgeschlos-
sene völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands
zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Februar 1992 (BGBI. II S. 187).
Bonn, den 6. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e lt
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Anlage
1. Vereinbarung vom 11. November 1975 zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Volksrepublik Angola über die Aufnahme diplomatischer Beziehun-
gen
2. Abkommen vom 25. Juni 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksrepublik Angola über die wissenschaftlich-
technische Zusammenarbeit
3. Abkommen vom 25. Juni 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksrepublik Angola über den Luftverkehr
4. Abkommen vom 25. Juni 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksrepublik Angola über kulturelle und
wissenschaftliche Zusammenarbeit
5. Handelsabkommen vom 25. Juni 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Angola
6. Abkommen vom 25. August 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksrepublik Angola auf dem Gebiet des
Gesundheits- und Sozialwesens
7. Abkommen vom 4. April 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik Angola Ober die Entsendung von
Spezialisten der Deutschen Demokratischen Republik in die Volksrepublik Angola
8. Abkommen vom 23. Juni 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Handetsschiffahrt
9. Abkommen vom 23. Juni 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Transportwesens
1O. Abkommen vom 23. Juni 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Geologie und des Bergbaus
11. Vertrag vom 19. Februar 1979 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Volksrepublik Angola über Freundschaft und Zusammenarbeit (BGBI. 1979 II
S. 57, 1981 II S. 91)
12. Aktionsprogramm vom 19. Februar 1979 zwischen dem Ministerium für Allgemeinen
Maschinen-, Landmaschinen und Fahrzeugbau der Deutschen Demokratischen Repu-
blik und dem Ministerium für Landwirtschaft der Volksrepublik Angola über die En~ick-
lung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landwirtschaft
13. Vereinbarung vom 2. November 1979 zwischen dem Ministerium für Bezirksgeleitete
Industrie und Lebensmittelindustrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Provinzkoordinierung der Volksrepublik Angola über die Zusammenar-
beit auf dem Gebiet der kommunalen Wirtschaft
14. Statut vom 2. November 1979 für den Gemeinsamen Wirtschaftsausschuß für die
wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Deut-
schen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Angola
15. Abkommen vom 23. April 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
16. Abkommen vom 7. März 1981 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schsn Republik und der Regierung der Volksrepublik Angola über den Einsatz von
Brigaden der Freien Deutschen Jugend in der Volksrepublik Angola
17. Protokoll vom 28. Juli 1981 zwischen dem Ministerium für Bezirksgeleitete Industrie
und Lebensmittelindustrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministe-
rium für Provinzkoordinierung der Volksrepublik Angola über die Weiterführung der
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kommunalen Wirtschaft
18. Vereinbarung vom 14. Oktober 1981 zwischen dem Ministerium für Schwermaschinen-
und Anlagenbau der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Industrie der Volksrepublik Angola über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Schwermaschinen- und Anlagenbaus
19. Vereinbarung vom 14. Oktober 1981 zwischen dem Ministerium für Werkzeug- und
Verarbeitungsmaschinenbau der Deutschen Demokratischen Republik und dem Mini-
sterium für Industrie der Volksrepublik Angola
20. Vereinbarung vom 14. Oktober 1981 zwischen dem Ministerium für Elektrotechnik und
Elektronik der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Energie
der Volksrepublik Angola über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Elektroenergie
und Elektrotechnik
Nr. 1O - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992 241
21. Vereinbarung vom 14. Oktober 1981 zwischen dem Ministerium für Land-, Forst- und
Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministe-
rium für Landwirtschaft der Volksrepublik Angola über die Vertiefung der beiderseitigen
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Landwirtschaft
22. Vertrag vom 14. Oktober 1981 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Volksrepublik Angola über Rechtshilfe in Zivil-, Familien-, Arbeitsrechts- und
Strafsachen (GBI. 1982 II S. 8, 1984 II S. 26)
23. Vereinbarung vom 28. Oktober 1981 zwischen dem Ministerium für Schwermaschinen-
und Anlagenbau der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Bauwesen der Volksrepublik Angola über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Schwermaschinen- und Anlagenbaus
24. Vereinbarung vom 1. September 1982 Ober die Zusammenarbeit zwischen dem
Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Staatssicherheit der Volksrepublik Angola
25. Abkommen vom 11. September 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Angola über die wirtschaft-
liche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit bei der Schaffung von Informa-
tionssystemen auf Grundlage der Daten- und Bürotechnik in der Volksrepublik Angola
26. Protokoll vom 21. Oktober 1983 über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
für die Jahre 1983 bis 1985
27. Konsularvertrag vom 6. Oktober 1984 zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Volksrepublik Angola (GBI. 1985 II S. 33)
28. Abkommen vom 29. März 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Angola über die zeitweilige
Beschäftigung und Qualifizierung angolanischer Werktätiger in Betrieben der
Deutschen Demokratischen Republik
29. Abkommen vom 2. Juli 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik Angola über die wirtschaftliche und
\1issenschaftlich-technische Zusammenarbeit im Zeitraum 1986 bis 1990
30. Protokoll vom 5. Dezember 1986 über die Änderung und Ergänzung des Abkommens
zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung
der Volksrepublik Angola über die zeitweilige Beschäftigung und Qualifizierung ango-
lanischer Werktätiger in Betrieben der Deutschen Demokratischen Republik vom
29. März 1985
31. Abkommen vom 8. Januar 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksrepublik Angola über die Gewährung
kommerzieller Kredite
32. Protokoll vom 8. Januar 1987 der 6. Tagung des Gemeinsamen Wirtschaftsausschus-
ses Deutsche Demokratische Republik/Volksrepublik Angola
33. Abkommen vom 17. März 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Angola über die gegenseitige
Anerkennung von Zeugnissen und akademischen Graden
34. Vereinbarung vom 10. Juli 1987 zwischen dem Ministerium für Außenhandel der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Außenhandel der
Volksrepublik Angola Ober die Zusammenarbeit bei der Aus- und Weiterbildung von
Außenhandelskadem der Volksrepublik Angola
35. Vereinbarung vom 11. Oktober 1988 zwischen dem Ministerium für Gesundheitswesen
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Gesundheitswesen
der Volksrepublik Angola zur Durchführung des Abkommens vom 29. März 1985
zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung
der Volksrepublik Angola über die zeitweilige Beschäftigung und Qualifizierung angola-
nischer Werktätiger in Betrieben der Deutschen Demokratischen Republik
36. Protokoll vom 1. Juni 1990 zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom
29. März 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und
der Regierung Angolas über die zeitweilige Beschäftigung und Qualifizierung angolani-
scher Werktätiger in Betrieben der Deutschen Demokratischen Republik
37. Vereinbarung vom 1. Juni 1990 zum Protokoll vom selben Tag zur Änderung und
Ergänzung des Abkommens vom 29. März 1985 zwischen der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung Angolas über die zeitweilige
Beschäftigung und Qualifizierung angolanischer Werktätiger in Betrieben der
Deutschen Demokratischen Republik
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Sambia
Vom 9. Mlrz 1992
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Republik Sambia gerichtete Verbalnote vom 6. März 1992 aufgrund der
in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)
vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schßeßt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Sambia abgeschlossene
völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum
selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. März 1992 (BGBI. II S. 239).
Bonn, den 9. März 1992
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Anlage
1. Abkommen vom 11. November 1970 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Republik Sambia über kulturelle und wissen-
schaftliche Zusammenarbeit
2. Handelsabkommen vom 11. November 1970 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Sambia
3. Abkommen vom 11. November 1970 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Republik Sambia über wissenschaftlich-
technische Zusammenarbeit
4. Kommunique vom 21. Februar 1973 über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen
zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Republik Sambia
5. Abkommen vom 21. Februar 1979 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Sambia über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Rundfunks
6. Statut vom 28. Juni 1979 der Gemeinsamen Kommission für die wirtschaftliche und
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit Deutsche Demokratische Republik/Repu-
blik Sambia
7. Abkommen vom 23. August 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Republik Sambia über den Luftverkehr
8. Vereinbarung vom 27. August 1980 über die Zusammenarbeit zwischen dem Ministe-
rium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik und dem sambischen
Sicherheits- und Nachrichtendienst
9. Vertrag vom 20. Januar 1986 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Republik Sambia über Rechtshilfe (GBI. 1986 II S. 17, 1987 II S. 16)
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. März 1992 243
Bekanntmachung
von Änderungen der Ausführungsordnung
zum Patentzusammenarbeltsvertrag
Vom 23. März 1992
Die Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Patentwesens hat am 2. Oktober 1991 eine Änderung des
Gebührenverzeichnisses im Anhang zu der Ausführungsordnung zum Patent-
zusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970 (BGBI. 197611 S. 649, 664, 721)
beschlossen. Die Änderung wird aufgrund des Artikels X Nr. 2 des Gesetzes vom
21. Juni 1976 Ober internationale Patentübereinkommen (BGBI. 1976 il S. 649)
nachstehend bekanntgemacht; sie ist am 1. Januar 1992 in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. Dezember 1985 (BGBI. II S. 1713).
Bonn, den 23. März 1992
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
N iede rl e ith i nger
Änderungen des Gebührenverzeichnisses
im Anhang zu der Ausführungsordnung
zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Patentwesens
(PCT)
gemäß Beschluß der PCT-Versammlung vom 2. Oktober 1991
Amendments to the Schedule of Fees
annexed to the Regulations
under the Patent Cooperation Treaty
(PCT)
Adopted by the Assembly of the International Patent
Cooperation (PCT) Union on October 2, 1991
Modifications du bareme de taxes
annexe au reglement d'execution
du Traite de cooperation en matiere de brevets
(PCT)
Adoptees par l'Assemblee de l'Union Internationale de cooperation
en matiere de brevets (Union PCT), le 2- octobre 1991
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verfagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM. Bundesanzeiger Yerlagagn.m.b.H. • Poaltllch 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebutüc:k · Z 1198 A · Gebülv bezllhH
beträgt 7%.
(Übersetzung)
Schedule of Fees Bareme de Taxes Gebührenverzeichnis
Fees Taxes Gebühr
Amounts Montants Betrag
1. Basic Fee: 1. Taxe de base: 1. Grundgebühr:
[Rule 15.2(a)] [regle 15.2.a)] (Regel 15.2 Absatz a)
(i) if the international application (i) si la demande internationale ne (i) falls die internationale Anmeldung
contains not more than 30 sheets comporte pas plus de 30 feuilles nicht mehr als 30 Blätter enthält
762 Swiss francs 762 francs suisses 762 Schweizer Franken
(ii) if the international application (ii) si la demande internationale (ii) falls die internationale Anmeldung
contains more than 30 sheets comporte plus de 30 feuilles mehr als 30 Blätter enthält
762 Swiss francs plus 762 francs suisses plus 762 Schweizer Franken und
15 Swiss francs for each sheet 15 francs suisses par feuille 15 Schweizer Franken für
in excess of 30 sheets a compter de la 31• jedes 30 Blätter
übersteigende Blatt
2. Designation Fee: 2. Taxe de designation: 2. Bestimmungsgebühr:
[Rule 15.2(a)] [regle 15.2.a)] (Regel 15.2 Absatz a)
185 Swiss francs per designation 185 francs suisses par designation 185 Schweizer Franken für jede gebüh-
for which the fee is due, soumise a la taxe, avec un maxi- renpflichtige Bestimmung,
with a maximum of 1,850 Swiss mum de 1.850 francs suisses, höchstens jedoch 1,850 Schweizer
francs, Franken
(any such designation in excess of (toute designation soumise a la (jede über 10 hinausgehende Be-
10 being free of charge) taxe a compter de la 11 • etant gra- stimmung ist gebührenfrei)
tuite)
3. Handling Fee: 3. Taxe de traitement: 3. Bearbeitungsgebühr:
[Rute 57.2(a)] [regle 57 .2.a)) (Regel 57.2 Absatz a)
233 Swiss francs 233 francs suisses 233 Schweizer Franken
4. Supplement to the Handling Fee: 4. Supplement a la taxe de traitement: 4. Zusätzliche Bearbeitungsgebühr:
[Rule 57.2(b)] [regle 57.2.b)] (Regel 57.2 Absatz b)
233 Swiss francs 233 francs suisses 233 Schweizer Franken
Surcharges Surtaxes Zuschlagsgebühr
5. Surcharge for late payment: 5. Surtaxe pour paiement tardif: 5. Zuschlagsgebühr wegen verspäteter
Zahlung:
[Rule 16•.2(a)] [regle 16bla.2.a)] (Regel 1&-.2 Absatz a)
Minimum: Minimum: Mindestbetrag:
289 Swiss francs 289 francs suisses 289 Schweizer Franken
Maximum: Maximum: Höchstbetrag:
728 Swiss francs 728 francs suisses 728 Schweizer Franken