12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Heimtieren
Vom 12. Dezember 1991
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Februar 1991 zu dem Europäischen
übereinkommen vom 13. November 1987 zum Schutz von Heimtieren (BGBI.
1991 II S. 402) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem
Artikel 18 Abs. 1 für
Deutschland am 1. Mai 1992
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 27. Mai 1991 bei der
Generalsekretärin des Europarats hinterlegt worden.
De u t s c h I an d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklä-
rung abgegeben:
,,Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 des Europäi-
schen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren, daß sich die Vertragsbeziehungen
zwischen ihr und den übrigen Vertragsparteien dieses Übereinkommens nicht auf die
Artikel 6 (Altersgrenze für den Erwerb von Heimtieren) und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
(Verbot des Kupierens des Schwanzes) dieses Übereinkommens erstrecken werden."
Das Übereinkommen wird am 1. Mai 1992 ferner für folgende Staaten in Kraft
treten:
Luxemburg
mit der Maßgabe, daß Luxemburg seinen bei Unterzeichnung gemachten
Vorbehalt zu Artikel 1O Abs. 1 Buchstabe a des Übereinkommens zurück-
zieht
Norwegen
Schweden.
Bonn, den 12. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 12. Dezember 1991
Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen in der Fassung vom 23. Oktober
1978 (BGBI. 1984 II S. 809) ist nach seinem Artikel 33
Abs. 2 für die
Tschechoslowakei am 4. Dezember 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. März 1991 (BGBI. II S. 624).
Bonn, den 12. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Heimtieren
Vom 12. Dezember 1991
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Februar 1991 zu dem Europäischen
übereinkommen vom 13. November 1987 zum Schutz von Heimtieren (BGBI.
1991 II S. 402) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem
Artikel 18 Abs. 1 für
Deutschland am 1. Mai 1992
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 27. Mai 1991 bei der
Generalsekretärin des Europarats hinterlegt worden.
De u t s c h I an d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklä-
rung abgegeben:
,,Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 des Europäi-
schen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren, daß sich die Vertragsbeziehungen
zwischen ihr und den übrigen Vertragsparteien dieses Übereinkommens nicht auf die
Artikel 6 (Altersgrenze für den Erwerb von Heimtieren) und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
(Verbot des Kupierens des Schwanzes) dieses Übereinkommens erstrecken werden."
Das Übereinkommen wird am 1. Mai 1992 ferner für folgende Staaten in Kraft
treten:
Luxemburg
mit der Maßgabe, daß Luxemburg seinen bei Unterzeichnung gemachten
Vorbehalt zu Artikel 1O Abs. 1 Buchstabe a des Übereinkommens zurück-
zieht
Norwegen
Schweden.
Bonn, den 12. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 12. Dezember 1991
Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen in der Fassung vom 23. Oktober
1978 (BGBI. 1984 II S. 809) ist nach seinem Artikel 33
Abs. 2 für die
Tschechoslowakei am 4. Dezember 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. März 1991 (BGBI. II S. 624).
Bonn, den 12. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1992 13
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
Vom 12. Dezember 1991
Das Zollübereinkommen vom 11. Juni 1968 über die
vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
(BGBI. 1969 II S. 1914) ist nach seinem Artikel 20 Abs. 2
für
Sri Lanka am 23. August 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Juli 1991 (BGBI. II S. 873).
Bonn, den 12. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollüberelnkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Vom 12. Dezember 1991
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1970 über die
vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial (BGBI. 1971 II
S. 1101) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Sri Lanka am 23. August 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Juli 1991 (BGBI. II S. 873).
Bonn, den 12. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1992 13
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
Vom 12. Dezember 1991
Das Zollübereinkommen vom 11. Juni 1968 über die
vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
(BGBI. 1969 II S. 1914) ist nach seinem Artikel 20 Abs. 2
für
Sri Lanka am 23. August 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Juli 1991 (BGBI. II S. 873).
Bonn, den 12. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollüberelnkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Vom 12. Dezember 1991
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1970 über die
vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial (BGBI. 1971 II
S. 1101) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Sri Lanka am 23. August 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Juli 1991 (BGBI. II S. 873).
Bonn, den 12. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollüberelnkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Vom 12. Dezember 1991
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die vor-
übergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst seiner
Anlage C (BGBI. 1969 II S. 1065, 1076) ist nach seinem
Artikel 16 Abs. 2 für
Sri Lanka am 23. August 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. September 1989 (BGBI. II
s. 767).
Bonn, den 12. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhe lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Obereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 13. Dezember 1991
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Überein-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem Artikel V
Abs. 2 für
Belize am 2. Juli 1991
Luxemburg am 14. Mai 1991
in Kraft getreten; es wird in Kraft treten für
Angola am 2. Januar 1992
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Mai 1990 (BGBI. II S. 488).
Bonn, den 13. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollüberelnkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Vom 12. Dezember 1991
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die vor-
übergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst seiner
Anlage C (BGBI. 1969 II S. 1065, 1076) ist nach seinem
Artikel 16 Abs. 2 für
Sri Lanka am 23. August 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. September 1989 (BGBI. II
s. 767).
Bonn, den 12. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhe lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Obereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 13. Dezember 1991
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Überein-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem Artikel V
Abs. 2 für
Belize am 2. Juli 1991
Luxemburg am 14. Mai 1991
in Kraft getreten; es wird in Kraft treten für
Angola am 2. Januar 1992
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Mai 1990 (BGBI. II S. 488).
Bonn, den 13. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1992 15
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1973
über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung
durch andere Stoffe als Öl
Vom 13. Dezember 1991
Das Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher
See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als
Öl (BGBI. 1985 II S. 593) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2
für
Jamaika am 11. Juni 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Mai 1990 (BGBI. II S. 476).
Bonn, den 13. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh alt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schlffsvermessungs-Oberelnkommens von 1969
Vom 13. Dezember 1991
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Belize am 9. Juli 1991
Luxemburg am 14. Mai 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. II S. 621 ).
Bonn, den 13. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1992 15
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1973
über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung
durch andere Stoffe als Öl
Vom 13. Dezember 1991
Das Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher
See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als
Öl (BGBI. 1985 II S. 593) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2
für
Jamaika am 11. Juni 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Mai 1990 (BGBI. II S. 476).
Bonn, den 13. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh alt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schlffsvermessungs-Oberelnkommens von 1969
Vom 13. Dezember 1991
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Belize am 9. Juli 1991
Luxemburg am 14. Mai 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. II S. 621 ).
Bonn, den 13. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 13. Dezember 1991
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November
1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmut-
zungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) ist nach seinem
Artikel XI Abs. 2 für
Jamaika am 11. Juni 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Mai 1990 (BGBI. II S. 487).
Bonn, den 13. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachung
des deutsch-marokkanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit 1990
Vom 17. Dezember 1991
Das in Rabat am 29. November 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 1990 ist nach seinem
Artikel 5
am 29. November 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Dezember 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1992 17
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 1990
Die Regierung der Bundesrepubfik Deutschland der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-
kosten für Transport, Versicherung und Montage zu erhalten. Es
und
muß sich dabei um den Bezug von Waren und Leistungen gemäß
die Regierung des Königreichs Marokko - der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für
die Verträge nach dem 31. Dezember 1990 abgeschlossen wur-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen den.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Marokko, (2) Reprogrammierungen
a) Mittel in Höhe von 1,5 Millionen DM (in Worten: eine Million
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
fünfhunderttausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
„Investitionsmaßnahmen für Agrarforschung" (Abkommen
vertiefen,
vom 16. März 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
über Finanzielle Zusammenarbeit) werden zur Finanzierung
die Grundlage dieses Abkommens ist,
des Vorhabens „Kleine und mittlere Bewässerungsperimeter"
verwendet;
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im
Königreich Marokko beizutragen - b) Mittel in Höhe von 21,8 Millionen DM (in Worten: einundzwan-
zig Millionen achthunderttausend Deutsche Mark) aus der
sind unter Bezugnahme auf die Niederschrift über die deutsch- Zusage vom 5. Dezember 1988 über 26 Millionen DM werden
marokkanischen Regierungsverhandlungen über Entwicklungs- zur Finanzierung des Vorhabens „Trockenlandwirtschaft Had
zusammenarbeit vom 13. bis 15. März 1990 in Rabat wie folgt Kourt-Ouezzane" verwendet;
übereingekommen:
c) Mittel in Höhe von 2,2 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen
zweihunderttausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben
Artikel 1 „Loukkos II/Bewässerung" (Abkommen vom 29. November
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht 1978, Notenwechsel vom 7. Oktober 1980/29. November
es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen von 1980 und Abkommen vom 2. April 1987 zwischen der Regie-
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit) wer-
den in Höhe von 1,4 Millionen DM (in Worten: eine Million
a) für die Vorhaben vierhunderttausend Deutsche Mark) als Begle'1maßnahme
aa) ,,Trockenlandwirtschaft Loukkos (III)" (Finanzierungsbeitrag) für das Vorhaben „Loukkos II/Trocken-
landwirtschaft" und in Höhe von 0,8 Millionen DM (in Worten:
bb) ,,Trockenlandwirtschaft Had Kourt-Ouezzane" achthunderttausend Deutsche Mark) als Begleitmaßnahme
Darlehen bis zu insgesamt 9 800 000,- DM (in Worten: neun (Finanzierungsbeitrag) für das Vorhaben „Loukkos III/Bewäs-
Millionen achthunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn serung" verwendet.
nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;
(3) Kann bei den in Absatz 1 Buchstabe b) Doppelbuchstaben
b) für die Vorhaben aa) und bb) bezeichneten Vorhaben die dort genannte Bestäti-
aa) ,,Trinkwasserversorgung für ländliche Zentren" - Yous- gung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepu-
sufia-Chemia und anliegende Dörfer" blik Deutschland der Regierung des Königreichs Marokko oder
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
bb) ,,Abwasserentsorgung Khenifra/M' Airt" Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
cc) ,,Trockenlandwirtschaft Had Kourt-Ouezzane (Begleit- am Main, für diese Vorhaben bis zur Höhe der vorgesehenen
maßnahme)" Finanzierungsbeiträge Darlehen zu erhalten.
dd) ,,Studien- und Fachkräftefonds (V)" (4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-
Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 45 200 000,- DM (in publik Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko
Worten: fünfundvierzig Millionen zweihunderttausend Deutsche durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdig-
keit festgestellt und bestätigt worden ist, daß das unter Doppel- (5) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b) Doppelbuchstaben aa)
buchstabe aa genannte Vorhaben als Vorhaben der sozialen und bb) bezeichneten Vorhaben durch Vorhaben des Umwelt-
Infrastruktur und das unter Doppelbuchstabe bb genannte Vorha- schutzes, der sozialen Infrastruktur oder eine selbsthilfeorientierte
ben als Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen Voraus- Maßnahme zur Armutsbekämpfung mit dem Ziel der Verbesse-
setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitra- rung der Lebensbedingungen der Bevölkerungsschichten mit
ges erfüllt; niedrigem Einkommen ersetzt, die die besonderen Voraussetzun-
gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages
c) für das Vorhaben „Allgemeine Warenhilfe (VIII)" erfüllen, können Finanzierungsbeiträge, anderenfalls Darlehen
gewährt werden.
ein Darlehen bis zu insgesamt 10 000 000,- DM (in Worten: zehn
Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für (6) Der Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 1 Buchstabe b)
den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen- Doppelbuchstabe cc) für die Begleitmaßnahme wird in ein Darle-
den notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit hen umgewandelt, wenn er nicht für eine solche Maßnahme
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
verwendet wird. Sofern er für Vorhaben oder Maßnahmen des von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder eine selbsthilfe- Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung mit dem Ziel der
Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerungsschich- Artikel 3
ten mit niedrigem Einkommen verwendet wird, kann ein Finanzie-
rungsbeitrag gewährt werden. Die marokkanische Seite übernimmt sämtliche Steuern und
Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt für Wiederauf-
Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der bau im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung
Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeitpunkt der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Verträge
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge von der im Königreich Marokko zu entrichten sind, so daß die Kreditanstalt
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, für Wiederaufbau keinerlei Steuern und sonstige öffentliche Abga-
findet dieses Abkommen ebenfalls Anwendung. ben im Königreich Marokko zu zahlen hat.
Artikel 2 Artikel 4
( 1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich
Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, sowie das Verfahren aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge
der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den Empfängern ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
der Darlehen und Finanzierungsbeiträge und der Kreditanstalt für Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundes- Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Diese Bestimmung findet nicht auf das in Artikel 1 Absatz 1 Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
Buchstabe c) genannte Vorhaben „Allgemeine Warenhilfe {VIII)" erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
Anwendung. unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht
Artikel 5
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Rabat am 29. November 1991 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und arabischen Wortlauts ist der französi-
sche Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wilfried Hofmann
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Mohammed Oairi
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1992 19
Anlage
zum Abkommen vom 29. November 1991
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über finanzielle Zusammenarbeit 1990
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) des
Regierungsabkommens vom 29. November 1991 aus dem Darlehen finanziert werden
können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren,
e) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
f) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für das Post- und Fernmeldewesen von
Bedeutung sind.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSA n
Vom 17. Dezember 1991
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über die
Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMAR-
SAT) - BGBI. 1979 II S. 1081 - ist nach seinem Artikel 33
Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom
3. September 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081, 1112) nach
ihrem Artikel XVII für
Island am 26. März 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. II S. 587).
Bonn, den 17. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachun_~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte Internationaler Kindesentführung
Vom 17. Dezember 1991
1.
Das Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung (BGBI. 1990 II S. 206, 207) wird nach seinem
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-bangladeschischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben zur Behebung von und zur
Vorbeugung gegen Sturmflutschäden)
Vom 15. November 1991
Das in Dhaka am 24. Oktober 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangla-
desch über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 6
am 24. Oktober 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. November 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Schaffer
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben zur Behebung von und zur Vorbeugung gegen Sturmflutschäden)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ten: dreißig Millionen Deutsche Mark) für Vorhaben zur Behebung
von und zur Vorbeugung gegen Sturmflutschäden einschließlich
und
notwendiger Maßnahmen zur Vorbereitung, Durchführung und
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch - Betreuung dieser Vorhaben zu erhalten.
(2) Die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 werden wie folgt
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
verwendet:
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik
Bangladesch, a) bis zu 20 000 000 DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche
Mark) für die Behebung von Sturmflutschäden und Wiederauf-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch bau in den Bereichen Erziehung, Gesundheits- und Familien-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu fürsorge sowie Gemeindeentwicklung, für die Errichtung von
vertiefen, Mehrzweckbauten als Schutz vor Sturmfluten, ferner lnfra-
strukturmaßnahmen, einschließlich Straßen und Brücken,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen wenn die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;
die Grundlage dieses Abkommens ist,
b) bis zu 10 000 000 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
Mark) für das Vorhaben „Expansionsprogramm Grameen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Bank II", wenn die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
der Volksrepublik Bangladesch beizutragen -
ist.
sind wie folgt übereingekommen: (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch
Artikel 1
andere Vorhaben ersetzt werden.
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen
Artikel 2
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie die
Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 30 000 000 DM (in Wor- Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1992 3
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver- Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Rechtsvorschriften unterliegen. Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
Artikel 3 · unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kredit-
Artikel 5
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß Das Verfahren bei der Vergabe von Lieferungen und Leistun-
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der gen für Vorhaben, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 aus den Finan-
Volksrepublik Bangladesch erhoben werden. zierungsbeiträgen finanziert werden, wird in den zwischen den
Empfängern der Finanzierungsbeiträge und der Kreditanstalt für
Artikel 4 Wiederaufbau zu schließenden Finanzierungsverträgen geregelt.
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei den
Artikel 6
sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Dhaka am 24. Oktober 1991 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des bengalischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Max Maldacker
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
Faizur Rahman Chaudhury
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-schwedischen Abkommens
über die gegenseitige Geheimhaltung von Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen
verteldlgungswlchtlger Erfindungen
Vom 4. Dezember 1991
Das in Stockholm am 26. August 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Schwe-
den über die gegenseitige Geheimhaltung von Patent-
oder Gebrauchsmusteranmeldungen verteidigungswichti-
ger Erfindungen ist nach seinem Artikel 7
am 26. August 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Schweden
über die gegenseitige Geheimhaltung von Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen
verteidigungswichtiger Erfindungen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Gebrauchsmuster angemeldet worden sind, im Interesse der
Landesverteidigung von der Regierung des Ursprungsstaats
und
geheimgehalten werden und für die später in dem anderen Staat
die Regierung des Königreichs Schweden - (im folgenden als Empfangsstaat bezeichnet) gemäß dem zwi-
schen den Regierungen der beiden Staaten vereinbarten Ver-
in Anbetracht dessen, fahren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen eingereicht
daß die beiden Regierungen am 1. Dezember 1969 eine Verein- werden.
barung über den gegenseitigen Geheimschutz von Verschluß- (2) Unberührt bleiben sowohl die Rechtsvorschriften, die in den
sachen geschlossen haben, beiden Staaten die Genehmigung von Patent- oder Gebrauchs-
daß ein Beschluß über die Geheimhaltung einer Erfindung, die in musteranmeldungen im Ausland regeln, als auch das Recht der
einem der beiden Staaten Gegenstand einer Patent- oder Regierung des Ursprungsstaats, zu verbieten, daß Patentanmel-
Gebrauchsmusteranmeldung ist, das Verbot einschließt, eine dungen im Empfangsstaat eingereicht werden.
Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für dieselbe Erfindung
in dem anderen Staat einzureichen, Artikel 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens finden auch Anwen-
in dem Wunsch, die gegenseitige Mitteilung von Erfindungen, dung
die im Interesse der Landesverteidigung unter Geheimhaltung
stehen, zu erleichtern - a) auf Erfindungen, die im Ursprungsstaat aus Gründen der
Landesverteidigung geheimgehalten werden und die, ohne in
sind wie folgt übereingekommen: diesem Land Gegenstand einer Patent- oder Gebrauchsmu-
steranmeldung zu sein, im Empfangsstaat Gegenstand einer
Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung werden,
Artikel 1
b) auf Erfindungen, die in der Bundesrepublik Deutschland im
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Rahmen ihrer Interesse der Landesverteidigung geheimgehalten werden,
jeweiligen nationalen Gesetzgebung den Geheimschutz für sol- die dort als Gebrauchsmuster angemeldet oder eingetragen
che Erfindungen sicherzustellen, die in einem der beiden Staaten worden sind, und die im Königreich Schweden zum Patent
(im folgenden als Ursprungsstaat bezeichnet) zum Patent oder angemeldet werden.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1992 5
Artikel 3 Ursprungsstaats ausgestellten Bescheinigung über die Auf-
hebung der Geheimhaltung erhalten hat.
(1) Der Empfangsstaat stellt den Geheimschutz nach Artikel 1
Absatz 1 und Artikel 2 aufgrund eines Ersuchens der Regierung
des Ursprungsstaats oder aufgrund eines Antrags des Anmelders Artikel 5
des Patents oder Gebrauchsmusters sicher. Für die Durchführung dieses Abkommens gelten die Verfah-
(2) Der Anmelder hat mit dem Antrag nach Absatz 1 durch eine rensregeln, die Bestandteil dieses Abkommens sind und ihm als
Bescheinigung der zuständigen Behörde des Ursprungsstaats Anlage beigefügt werden.
nachzuweisen, daß die Regierung dieses Staates die Anmeldung
unter Geheimhaltung gestellt und daß er von dieser Regierung die Artikel 6
Genehmigung erhalten hat, seine Patentanmeldung unter Wah-
rung der Geheimhaltung im Empfangsstaat einzureichen. Die beiden Vertragsparteien kommen überein, sich über jede
Änderung der innerstaatlichen Rechtslage, die sich auf die
(3) Zwischen den Vertragsparteien besteht Einverständnis dar- Anwendung dieses Abkommens und auf die Verfahrensregeln
über, daß die Regierung des Empfangsstaats berechtigt ist, von auswirkt oder auswirken könnte, unverzüglich zu unterrichten.
dem Anmelder des Patents oder Gebrauchsmusters den Verzicht Jede der beiden Vertragsparteien kann jederzeit eine Überprü-
auf alle Schadenersatzansprüche zu verlangen, die sich aus- fung dieses Abkommens fordern.
schließlich darauf gründen, daß die Erfindung im Empfangsstaat
unter Geheimhaltung gestellt wird.
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Artikel 4 Kraft. Es kann jederzeit von jeder der beiden Vertragsparteien
( 1) Geheimhaltungsmaßnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 und schriftlich gekündigt werden und tritt ein Jahr nach Eingang der
Artikel 2 werden nur auf Ersuchen der Regierung des Ursprungs- Kündigung außer Kraft.
staats aufgehoben. Diese teilt der Regierung des Empfangsstaats (2) Die Kündigung berührt nicht die von den beiden Regierun-
sechs Wochen im voraus ihre Absicht mit, die angewandten gen aufgrund dieses Abkommens eingegangenen Verpflichtun-
Maßnahmen aufzuheben. gen oder erworbenen Rechte.
(2) Die Regierung des Ursprungsstaats trägt so weit wie
möglich den Vorstellungen Rechnung, die ihr innerhalb des in Artikel 8
Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraums seitens der Regierung des Die Kündigung der zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Empfangsstaats mitgeteilt worden sind. Deutschland und der Regierung des Königreichs Schweden
(3) Die Regierung des Empfangsstaats hebt die Geheimhaltung geschlossenen Vereinbarung vom 1. Dezember 1969 über den
nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften auf, gegenseitigen Schutz von Verschlußsachen schließt die Kündi-
nachdem sie die Abschrift einer von der Regierung des gung dieses Abkommens ein.
Geschehen zu Stockholm am 26. August 1991 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und schwedischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schenk
Für die Regierung des Königreichs Schweden
Rune Molin
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Verfahrensregeln
gemäß Artikel 5 des Abkommens vom 26. August 1991
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Schweden
über die gegenseitige Geheimhaltung von Patent- und
Gebrauchsmusteranmeldungen verteldlgungswlchtlger Erfindungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Königreichs
Schweden verpflichten sich, dafür Sorge zu tragen, daß zur Durchführung des Abkommens
vom 26. August 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung ~es Königreichs Schweden über die gegenseitige Geheimhaltung von Patent-
und Gebrauchsmusteranmeldungen verteidigungswichtiger Erfindungen folgendes Verfah-
ren eingehalten wird:
1. Die Erfindungen, die Gegenstand von Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen sind
oder werden sollen, werden im Empfangsstaat von der zuständigen Behörde unverzüg-
lich in den Geheimhaltungsgrad eingestuft, der dem im Ursprungsstaat zuerkannten
Geheimhaltungsgrad entspricht. Die Geheimschutzmaßnahmen, die in den Verwal-
tungsvorschriften des jeweiligen Staates vorgesehen sind, werden auf diese Erfindun-
gen angewandt.
Die in beiden Staaten in Frage kommenden Geheimhaltungsgrade sind:
Bundesrepublik Deutschland Königreich Schweden
STRENG GEHEIM KVALIFICERAT HEMLIG
GEHEIM HEMLIG
Im Königreich Schweden sind aus der Bundesrepublik Deutschland übermittelte
Erfindungen mit dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad in schwedischer Sprache, in
der Bundesrepublik Deutschland sind aus dem Königreich Schweden übermittelte
Erfindungen mit dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad in deutscher Sprache zu
versehen.
2. Die in diesen Verfahrensregeln aufgeführten Unterlagen sind in dem jeweiligen Emp-
fangsstaat unter Beachtung der dort geltenden Geheimschutzvorschriften weiterzulei-
ten.
3. Die zuständige Behörde im Sinne des Abkommens und der Verfahrensregeln ist
a) in der Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister der Verteidigung - Referat
für gewerblichen Rechtsschutz -,
b) im Königreich Schweden die Försvarets Civilförvaltning, Patentenheten.
4. Die Genehmigung, im Empfangsstaat eine in einem der beiden Staaten (Ursprungs-
staat) unter Geheimhaltung stehende Erfindung zum Patent oder Gebrauchsmuster
anzumelden, erteilt die Regierung oder die zuständige Behörde des Ursprungsstaats.
Die Genehmigung wird nur unter der Auflage erteilt, daß der Antragsteller getrennte
Erklärungen in je zwei Ausfertigungen abgibt, nach denen
a) er sich verpflichtet, wenn er in dem Empfangsstaat eine Patent- oder Gebrauchs-
musteranmeldung einzureichen wünscht, dafür Sorge zu tragen, daß der Vertreter
im Empfangsstaat ein Doppel der von ihm beim Deutschen Patentamt oder beim
Schwedischen Patentamt eingereichten Anmeldung der dortigen zuständigen
Behörde zur Kenntnisnahme übersendet;
b) er auf jeden Schadensersatzanspruch gegen die Regierung des Empfangsstaats
verzichtet, der sich ausschließlich darauf gründet, daß die Erfindung unter Geheim-
schutz gestellt wird;
c) er damit einverstanden ist, daß die Unterlagen dem benannten Vertreter nur ausge-
händigt werden, wenn dieser zur Bearbeitung unter Geheimhaltung stehender
Anmeldungen ermächtigt ist und festgestellt ist, daß er die Voraussetzungen erfüllt
deren Geheimhaltung sicherzustellen.
Die Verpflichtung, ein Doppel der Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu
übersenden, gilt auch für die Fälle, in denen die Regierung einer der beiden Staaten
eine Erfindung zum Patent oder Gebrauchsmuster anmeldet.
5. Alle für eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung erforderlichen Unterlagen sind
im Empfangsstaat in folgender Weise weiterzuleiten:
a) Die zuständige Behörde des Ursprungsstaats übermittelt der Botschaft ihres Staates
im Empfangsstaat die Unterlagen durch diplomatischen Kurierdienst.
b) Diesen Unterlagen wird in zwei Ausfertigungen eine Erklärung der Regierung oder
der zuständigen Behörde des Ursprungsstaats des Inhalts beigefügt,
- daß die Erfindung im Interesse der Landesverteidigung im Ursprungsstaat unter
Geheimhaltung steht, wobei der Geheimhaltungsgrad, in den die Erfinduni:i
eingestuft ist, angegeben wird,
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1992 7
- daß die Genehmigung für die Anmeldung der Erfindung zum Patent oder
Gebrauchsmuster im Empfangsstaat erteilt ist.
c) Die zuständige Behörde des Ursprungsstaats trägt dafür Sorge, daß den Unterlagen
je zwei Ausfertigungen der unter Nummer 4 Buchstaben a bis c vorgesehenen
Erklärungen des Anmelders beigefügt werden, nach denen
- er sich verpflichtet, wenn er in dem Empfangsstaat eine Patent- oder Gebrauchs-
musteranmeldung einzureichen wünscht, dafür Sorge zu tragen, daß der im
Empfangsstaat benannte Vertreter ein Doppel der beim dortigen Patentamt
eingereichten Anmeldung der dortigen zuständigen Behörde zur Kenntnisnahme
übersendet;
- er auf jeden Schadensersatz gemäß Nummer 4 Buchstabe b verzichtet;
- er damit einverstanden ist, daß die Unterlagen dem benannten Vertreter nur
ausgehändigt werden, wenn dieser ermächtigt ist, unter Geheimhaltung
stehende Anmeldungen zu bearbeiten, und wenn festgestellt ist, daß er die
Voraussetzungen erfüllt, deren Geheimhaltung sicherzustellen.
d) Die Botschaft des Ursprungsstaats fragt bei der zuständigen Behörde des Emp-
fangsstaats an, ob der benannte Vertreter ermächtigt ist, unter Geheimhaltung
stehende Anmeldungen zu bearbeiten, und ob er die Voraussetzungen erfüllt, deren
Geheimhaltung sicherzustellen. Diese Antrage ist auch dann zu stellen, wenn es
sich um einen Vertreter handelt, der schon einmal benannt war.
e) Wenn der benannte Vertreter die unter Buchstabe d vorgesehenen Bedingungen
nicht erfüllt oder wenn sich das Vorliegen dieser Bedingungen voraussichtlich nicht
rechtzeitig feststellen läßt, so teilt die Botschaft dies über die zuständige Behörde
des Ursprungsstaats dem Anmelder mit, um ihm die Möglichkeit einzuräumen,
gegebenenfalls einen anderen Vertreter auszuwählen.
f) Teilt die zuständige Behörde des Empfangsstaats mit, daß die unter Buchstabe d
vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, so leitet die Botschaft des Ursprungsstaats
sämtliche ihr übersandten Unterlagen an die zuständige Behörde des Empfangs-
staats weiter, die die Unterlagen gemäß Nummer 1 in den entsprechenden Geheim-
haltungsgrad einstuft.
g) Ist eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung vorgesehen, leitet in der Bundes-
republik Deutschland der Bundesminister der Verteidigung nach Entnahme der unter
Nummer 4 Buchstaben a bis c vorgesehenen Erklärungen und der Entnahme je
einer Ausfertigung der unter Nummer 5 Buchstabe b vorgesehenen Erklärungen die
Unterlagen und die weiteren Ausfertigungen der letztgenannten Erklärungen an den
Bundesminister der Justiz weiter, der dafür Sorge trägt, daß die Unterlagen und die
Erklärungen dem vom Anmelder benannten Vertreter zugestellt werden, und diesen
zur Geheimhaltung der Unterlagen verpflichtet.
Im Königreich Schweden übermittelt die Försvarets Civilförvaltning, Patentenheten,
die Unterlagen und die unter Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 Buchstabe b
vorgesehenen Erklärungen an den vom Anmelder benannten Vertreter und ver-
pflichtet diesen zur Geheimhaltung der Unterlagen.
h) Der Vertreter reicht die ihm auf die vorgenannte Weise übermittelten Unterlagen
zum Zweck einer Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung bei dem Patentamt des
Empfangsstaats ein. Er hat der Anmeldung die ihm übersandten Ausfertigungen der
unter Nummer 4 Buchstabe b und Nummer 5 Buchstabe b vorgesehenen Erklärun-
gen beizufügen.
6. Der Vertreter stellt nach der Einreichung der Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung
beim Patentamt des Empfangsstaats der dortigen zuständigen Behörde ein Doppel
dieser Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung unter Angabe ihres Aktenzeichens
und Anmeldetags im Empfangsstaat zu.
7. Der gesamte weitere Schriftwechsel zwischen dem Anmelder in dem einen Staat und
dem benannten Vertreter in dem anderen Staat hat, soweit er sich auf den Gegenstand
der die Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung bildenden Erfindung bezieht, auf dem
für die Übermittlung der Unterlagen in diesen Verfahrensregeln vorgesehenen Weg und
unter • Beachtung der im jeweiligen Staat geltenden Geheimschutzvorschriften zu
erfolgen.
Zu dem Schriftwechsel, der auf normalem Weg offen befördert werden kann, gehören
Formalitäten betreffende Bescheide der Patentämter und Gebührenzahlungen und
ähnliches sowie der sich darauf beziehende Schriftwechsel, soweit hierbei von Mitteilun-
gen über den Gegenstand der Erfindung abgesehen wird.
8. Die Mitteilung der Regierung des Ursprungsstaats über ihre Absicht, die Geheimhaltung
nach Artikel 4 des Abkommens aufzuheben, ist an die zuständige Behörde des
Empfangsstaats zu richten. Das gleiche gilt für die Mitteilung, daß die Geheimhaltung
aufgehoben worden ist.
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Vietnam
Vom 9. Dezember 1991
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Sozialistischen Republik Vietnam gerichtete Verbalnote vom 4. Novem-
ber 1991 aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der
Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte
mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Sozialistischen Republik Vietnam
abgeschlossene völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit
Deutschlands zum selben Zeitpunkt erfoschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Dezember 1991 (BGBI. II S. 1431).
Bonn, den 9. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Anlage
1. Abkommen vom 14. März 1956 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Demokratischen Repubtik Vietnam über die
technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit
2. Abkommen vom 24. September 1956 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Demokratischen Republik Vietnam über die
allgemeinen Bedingungen zum Austausch von Experten beider Länder im Rahmen
von Hilfsleistungen
3. Protokoll vom 1O. Oktober 1956 zwischen dem Ministerium für Nationale Verteidigung
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Verteidigungsministerium der
Demokratischen Republik Vietnam über die Lieferung von Waffen und militärische
Ausrüstungen der Deutschen Demokratischen Republik an die Demokratische Repu-
blik Vietnam
4. Protokoll vom 19. März 1966 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Demokratischen Republik Vietnam über die Änderung
des Abkommens vom 14. März 1956 zwischen der Regierung der Deutschen Oemo-
kratischen Republik und der Regierung der Demokratischen Republik Vietnam über die
technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit
5. Regierungsabkommen vom 10. Oktober 1966 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Demokratischen Republik Vietnam
über die Gewährung eines langfristigen Kredits in Form von Lieferungen von komplet-
ten Anlagen für den Zeitraum 1967 bis 1970
6. Abkommen vom 6. März 1969 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Demokratischen Republik Vietnam über die
Gewährung von zinslosen langfristigen Krediten für den Zeitraum 1969 bis 1970
7. Abkommen vom 13. Oktober 1969 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Demokratischen Republik Vietnam über
die Bildung eines Ausschusses für wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Demo-
kratischen Republik Vietnam
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1992 9
8. Vereinbarung vom 9. Dezember 1971 über Hilfeleistungen der Deutschen Demokrati-
schen Republik bei der Errichtung einer Berufsschule für Metallbearbeitung
9. Abkommen vom 9. Januar 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Demokratischen Republik Vietnam über die
materielle Hilfeleistung der Deutschen Demokratischen Republik für die Demokrati-
sche Republik Vietnam im Jahre 1973
10. Abkommen vom 23. Dezember 1974 zwischen dem Staatlichen Komitee für Rundfunk
beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und dem Rundfunk "Stimme
Vietnams" beim Ministerrat der Demokratischen Republik Vietnam über die Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet des Rundfunks
11 . Abkommen vom 12. April 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Demokratischen Republik Vietnam über den
Luftverkehr
12. Vertrag vom 4. Dezember 1977 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Sozialistischen Republik Vietnam über Freundschaft und Zusammenarbeit
(GBI. 1978 II S. 9, 65)
13. Abkommen vom 4. Dezember 1977 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die
kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit
14. Vereinbarung vom 11. April 1980 zwischen dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Arbeit der Sozialisti-
schen Republik Vietnam zur Durchführung des Abkommens vom 11. April 1980
zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung
der Sozialistischen Republik Vietnam über die zeitweilige Beschäftigung und Qualifi-
zierung vietnamesischer Werktätiger in Betrieben der Deutschen Demokratischen
Republik
15. Abkommen vom Oktober 1980 zwischen den beiden Innenministerien über die Zusam-
menarbeit der beiden Innenministerien der Deutschen Demokratischen Republik und
der Sozialistischen Republik Vietnam
16. Vereinbarung vom 28. Oktober 1980 über die Zusammenarbeit zwischen dem Ministe-
rium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministe-
rium des Innern der Sozialistischen Republik Vietnam
17. Abkommen vom 28. September 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die
Zusammenarbeit zur Verstärkung der geologischen Untersuchungsarbeiten auf dem
Territorium der Sozialistischen Republik Vietnam
18. Abkommen vom 18. Dezember 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die
Bedingungen des gegenseitigen Reiseverkehrs von Staatsbürgern beider Staaten
nebst Protokoll vom selben Tag
19. Vereinbarung vom 5. Dezember 1985 über die Zusammenarbeit zwischen dem Mini-
sterium für Auswärtige Angelegenheiten und dem Außenministerium der Sozialisti-
schen Republik Vietnam in den Jahren 1986 bis 1990
20. Plan vom 27. März 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die kulturelle
und wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1986 bis 1990
21. Maßnahmeplan vom 20. Mai 1986 über die Zusammenarbeit zwischen dem Ministe-
rium für Hochschul- und Fachschulwesen der Deutschen Demokratischen Republik
und dem Ministerium für Hochschul- und Fachschulwesen der Sozialistischen Republik
Vietnam für die Jahre 1986 bis 1990
22. Protokoll vom 4. November 1986 über die Verlängerung und Ergänzung des Abkom-
mens vom 28. September 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die
Zusammenarbeit zur Verstärkung der geologischen Untersuchungsarbeiten auf dem
Territorium Vietnams
23. Protokoll vom 26. Januar 1987 zur Änderung und Ergänzung des Abkommens vom
11. April 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und
der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die zeitweilige Beschäftigung
und Qualifizierung vietnamesischer Werktätiger in Betrieben der Deutschen Demokra-
tischen Republik
24. Vereinbarung vom 26. Januar 1987 zwischen dem Ministerium für Bezirksgeleitete
Industrie und Lebensmittelindustrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Leichtindustrie der Sozialistischen Republik Vietnam zur Weiterführung
der solidarischen Hilfe _der Deutschen Demokratischen Republik bei der Errichtung von
Handwerkstätten im Zeitraum 1986 bis 1990
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
25. Vereinbarung vom 19. August 1987 zwischen dem Ministerium für Staatssicherheit der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium des Innern der Sozialisti-
schen Republik Vietnam über die Zusammenarbeit bei der politisch-operativen Ab-
sicherung der auf Grundlage der Vereinbarung vom 11. April 1980 in der Volkswirt-
schaft der Deutschen Demokratischen Republik beschäftigten Werktätigen der Soziali-
stischen Republik Vietnam
26. Vereinbarung vom 27. Januar 1988 zwischen dem Ministerium für Leichtindustrie der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Leichtindustrie der
Sozialistischen Republik Vietnam über die Durchführung der Industriekooperation in
den Jahren 1986 bis 1990 auf dem Gebiet der Leichtindustrie
27. Vereinbarung vom 3. Mai 1988 zwischen den beiden Außenministerien über die
gegenseitige Nichtzahlung von Mieten für Botschaftsgebäude
28. Vereinbarung vom 8. September 1988 zwischen dem Staatlichen Komitee für Fern-
sehen beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und dem Fernsehen
Vietnams beim Ministerrat der Sozialistischen Republik Vietnam über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet des Fernsehens
29. Abkommen vom 31. Mai 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die
Gewährung solidarischer Hilfe für die Sozialistische Republik Vietnam im Jahre 1989
30. Vereinbarung vom 8. Juni 1989 über die Zusammenarbeit zwischen der Staatsanwalt-
schaft der Deutschen Demokratischen Republik und der Staatsanwaltschaft der Sozia-
listischen Republik Vietnam
31. Protokoll vom 18. Oktober 1989 der XV. Tagung des Ausschusses für wirtschaftliche
und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Sozialistischen Republik Vietnam
32. Vereinbarung vom 13. Mai 1990 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam zum Protokoll
vom selben Tag zur Änderung und Ergänzung der Vereinbarung vom 11. April 1980
über die zeitweilige Beschäftigung und Qualifizierung vietnamesischer Werktätiger in
Betrieben der Deutschen Demokratischen Republik
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Schweden
Vom 9. Dezember 1991
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung des Königreichs Schweden gerichtete Verbalnote vom 28. November 1991
aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage
zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Her-
stellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Königreich Schweden ab-
geschlossene völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit
Deutschlands zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. Dezember 1991 (BGBI. 1992 II S. 8).
Bonn, den 9. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1992 11
Anlage
1. Abkommen vom 21. Dezember 1972 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Königlich Schwedischen Regierung über die Herstellung
diplomatischer Beziehungen
2. Protokoll vom 21. Dezember 1972 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Königlich Schwedischen Regierung über Fragen, die mit der
Herstellung diplomatischer Beziehungen im Zusammenhang stehen
3. Protokoll vom 21. Dezember 1972 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Königlich Schwedischen Regierung über die Entwicklung ihrer
gegenseitigen Beziehungen
4. langfristiges Handelsabkommen vom 26. Juli 1973 zwischen der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung Schwedens
5. Abkommen vom 6. März 1974 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung des Königreiches Schweden über den internationa-
len Straßenverkehr nebst Zusatzprotokoll vom selben Tag
6. Abkommen vom 15. Januar 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung Schwedens über wirtschaftliche, industrielle und
technische Zusammenarbeit
7. Abkommen vom 27. Mai 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Schwedischen Regierung über die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Umweltschutzes
8. Abkommen vom 5. November 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung des Königreiches Schweden über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
9. Notenwechsel vom 29. November 1984 zur Verlängerung des langfristigen Handelsab-
kommens vom 26. Juli 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung Schwedens
10. Vereinbarung vom 14. Mai 1986 zwischen dem Ministerium für Land-, Forst- und
Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministe-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Königreiches Schweden zur
Gewährung des Sortenschutzes auf der Grundlage der Gegenseitigkeit für Pflanzen-
sorten von landwirtschaftlichen Kulturpflanzenarten
11. Programm vom 26. Juni 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung des Königreiches Schweden über die Entwicklung der
Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Königreich Schweden
12. Vertrag vom 26. Juni 1986 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und dem Königreich Schweden über den Verzicht auf Legalisation von Urkunden
(GBI. 1986 II S. 57, 1987 11 S. 39)
13. Vertrag vom 26. Juni 1986 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
dem Königreich Schweden über Rechtshilfe in Strafsachen (GBI. 1986 II S. 53, 1987 II
s. 79)
14. Vereinbarung vom 25. November 1987 zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Königreich Schweden zur Anwendung des Europäischen Über-
einkommens vom 17. Oktober 1980 über die Gewährung ärztlicher Betreuung an
Personen bei vorübergehendem Aufenthalt
15. Notenwechsel vom 2. Dezember 1987 zur Verlängerung der Gültigkeit des Abkom-
mens vom 15. Januar 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung Schwedens über die wirtschaftliche, industrielle und
technische Zusammenarbeit
16. Abkommen vom 13. Juni 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung des Königreiches Schweden über den nichtkom-
merziellen Zahlungsverkehr
17. Protokoll vom 22. November 1989 der 16. Tagung der Gemischten Kommission im
Rahmen des Handelsabkommens zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung Schwedens
18. Notenwechsel vom 6. Juni 1990 über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerks-
pflicht
19. Notenwechsel vom 27. Juli/8. August 1990 "on free trade"
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens
zum Schutz von Heimtieren
Vom 12. Dezember 1991
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Februar 1991 zu dem Europäischen
übereinkommen vom 13. November 1987 zum Schutz von Heimtieren (BGBI.
1991 II S. 402) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem
Artikel 18 Abs. 1 für
Deutschland am 1. Mai 1992
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 27. Mai 1991 bei der
Generalsekretärin des Europarats hinterlegt worden.
De u t s c h I an d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklä-
rung abgegeben:
,,Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, gestützt auf Artikel 21 Absatz 1 des Europäi-
schen Übereinkommens zum Schutz von Heimtieren, daß sich die Vertragsbeziehungen
zwischen ihr und den übrigen Vertragsparteien dieses Übereinkommens nicht auf die
Artikel 6 (Altersgrenze für den Erwerb von Heimtieren) und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a
(Verbot des Kupierens des Schwanzes) dieses Übereinkommens erstrecken werden."
Das Übereinkommen wird am 1. Mai 1992 ferner für folgende Staaten in Kraft
treten:
Luxemburg
mit der Maßgabe, daß Luxemburg seinen bei Unterzeichnung gemachten
Vorbehalt zu Artikel 1O Abs. 1 Buchstabe a des Übereinkommens zurück-
zieht
Norwegen
Schweden.
Bonn, den 12. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 12. Dezember 1991
Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen in der Fassung vom 23. Oktober
1978 (BGBI. 1984 II S. 809) ist nach seinem Artikel 33
Abs. 2 für die
Tschechoslowakei am 4. Dezember 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. März 1991 (BGBI. II S. 624).
Bonn, den 12. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1992 13
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
Vom 12. Dezember 1991
Das Zollübereinkommen vom 11. Juni 1968 über die
vorübergehende Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät
(BGBI. 1969 II S. 1914) ist nach seinem Artikel 20 Abs. 2
für
Sri Lanka am 23. August 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Juli 1991 (BGBI. II S. 873).
Bonn, den 12. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollüberelnkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial
Vom 12. Dezember 1991
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1970 über die
vorübergehende Einfuhr von Lehrmaterial (BGBI. 1971 II
S. 1101) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Sri Lanka am 23. August 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Juli 1991 (BGBI. II S. 873).
Bonn, den 12. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollüberelnkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung
Vom 12. Dezember 1991
Das Zollübereinkommen vom 8. Juni 1961 über die vor-
übergehende Einfuhr von Berufsausrüstung nebst seiner
Anlage C (BGBI. 1969 II S. 1065, 1076) ist nach seinem
Artikel 16 Abs. 2 für
Sri Lanka am 23. August 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 7. September 1989 (BGBI. II
s. 767).
Bonn, den 12. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhe lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Obereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 13. Dezember 1991
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Überein-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See (BGBI. 1980 II S. 525) ist nach seinem Artikel V
Abs. 2 für
Belize am 2. Juli 1991
Luxemburg am 14. Mai 1991
in Kraft getreten; es wird in Kraft treten für
Angola am 2. Januar 1992
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Mai 1990 (BGBI. II S. 488).
Bonn, den 13. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1992 15
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1973
über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung
durch andere Stoffe als Öl
Vom 13. Dezember 1991
Das Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher
See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als
Öl (BGBI. 1985 II S. 593) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2
für
Jamaika am 11. Juni 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Mai 1990 (BGBI. II S. 476).
Bonn, den 13. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh alt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schlffsvermessungs-Oberelnkommens von 1969
Vom 13. Dezember 1991
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Belize am 9. Juli 1991
Luxemburg am 14. Mai 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. II S. 621 ).
Bonn, den 13. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 13. Dezember 1991
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November
1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmut-
zungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) ist nach seinem
Artikel XI Abs. 2 für
Jamaika am 11. Juni 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. Mai 1990 (BGBI. II S. 487).
Bonn, den 13. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachung
des deutsch-marokkanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit 1990
Vom 17. Dezember 1991
Das in Rabat am 29. November 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 1990 ist nach seinem
Artikel 5
am 29. November 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Dezember 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1992 17
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit 1990
Die Regierung der Bundesrepubfik Deutschland der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-
kosten für Transport, Versicherung und Montage zu erhalten. Es
und
muß sich dabei um den Bezug von Waren und Leistungen gemäß
die Regierung des Königreichs Marokko - der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für
die Verträge nach dem 31. Dezember 1990 abgeschlossen wur-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen den.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich
Marokko, (2) Reprogrammierungen
a) Mittel in Höhe von 1,5 Millionen DM (in Worten: eine Million
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
fünfhunderttausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
„Investitionsmaßnahmen für Agrarforschung" (Abkommen
vertiefen,
vom 16. März 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
über Finanzielle Zusammenarbeit) werden zur Finanzierung
die Grundlage dieses Abkommens ist,
des Vorhabens „Kleine und mittlere Bewässerungsperimeter"
verwendet;
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im
Königreich Marokko beizutragen - b) Mittel in Höhe von 21,8 Millionen DM (in Worten: einundzwan-
zig Millionen achthunderttausend Deutsche Mark) aus der
sind unter Bezugnahme auf die Niederschrift über die deutsch- Zusage vom 5. Dezember 1988 über 26 Millionen DM werden
marokkanischen Regierungsverhandlungen über Entwicklungs- zur Finanzierung des Vorhabens „Trockenlandwirtschaft Had
zusammenarbeit vom 13. bis 15. März 1990 in Rabat wie folgt Kourt-Ouezzane" verwendet;
übereingekommen:
c) Mittel in Höhe von 2,2 Millionen DM (in Worten: zwei Millionen
zweihunderttausend Deutsche Mark) aus dem Vorhaben
Artikel 1 „Loukkos II/Bewässerung" (Abkommen vom 29. November
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht 1978, Notenwechsel vom 7. Oktober 1980/29. November
es der Regierung des Königreichs Marokko oder anderen von 1980 und Abkommen vom 2. April 1987 zwischen der Regie-
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Königreichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit) wer-
den in Höhe von 1,4 Millionen DM (in Worten: eine Million
a) für die Vorhaben vierhunderttausend Deutsche Mark) als Begle'1maßnahme
aa) ,,Trockenlandwirtschaft Loukkos (III)" (Finanzierungsbeitrag) für das Vorhaben „Loukkos II/Trocken-
landwirtschaft" und in Höhe von 0,8 Millionen DM (in Worten:
bb) ,,Trockenlandwirtschaft Had Kourt-Ouezzane" achthunderttausend Deutsche Mark) als Begleitmaßnahme
Darlehen bis zu insgesamt 9 800 000,- DM (in Worten: neun (Finanzierungsbeitrag) für das Vorhaben „Loukkos III/Bewäs-
Millionen achthunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn serung" verwendet.
nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;
(3) Kann bei den in Absatz 1 Buchstabe b) Doppelbuchstaben
b) für die Vorhaben aa) und bb) bezeichneten Vorhaben die dort genannte Bestäti-
aa) ,,Trinkwasserversorgung für ländliche Zentren" - Yous- gung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung der Bundesrepu-
sufia-Chemia und anliegende Dörfer" blik Deutschland der Regierung des Königreichs Marokko oder
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
bb) ,,Abwasserentsorgung Khenifra/M' Airt" Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
cc) ,,Trockenlandwirtschaft Had Kourt-Ouezzane (Begleit- am Main, für diese Vorhaben bis zur Höhe der vorgesehenen
maßnahme)" Finanzierungsbeiträge Darlehen zu erhalten.
dd) ,,Studien- und Fachkräftefonds (V)" (4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-
Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 45 200 000,- DM (in publik Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko
Worten: fünfundvierzig Millionen zweihunderttausend Deutsche durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdig-
keit festgestellt und bestätigt worden ist, daß das unter Doppel- (5) Werden die in Absatz 1 Buchstabe b) Doppelbuchstaben aa)
buchstabe aa genannte Vorhaben als Vorhaben der sozialen und bb) bezeichneten Vorhaben durch Vorhaben des Umwelt-
Infrastruktur und das unter Doppelbuchstabe bb genannte Vorha- schutzes, der sozialen Infrastruktur oder eine selbsthilfeorientierte
ben als Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen Voraus- Maßnahme zur Armutsbekämpfung mit dem Ziel der Verbesse-
setzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitra- rung der Lebensbedingungen der Bevölkerungsschichten mit
ges erfüllt; niedrigem Einkommen ersetzt, die die besonderen Voraussetzun-
gen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages
c) für das Vorhaben „Allgemeine Warenhilfe (VIII)" erfüllen, können Finanzierungsbeiträge, anderenfalls Darlehen
gewährt werden.
ein Darlehen bis zu insgesamt 10 000 000,- DM (in Worten: zehn
Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für (6) Der Finanzierungsbeitrag gemäß Absatz 1 Buchstabe b)
den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufen- Doppelbuchstabe cc) für die Begleitmaßnahme wird in ein Darle-
den notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit hen umgewandelt, wenn er nicht für eine solche Maßnahme
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
verwendet wird. Sofern er für Vorhaben oder Maßnahmen des von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder eine selbsthilfe- Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung mit dem Ziel der
Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerungsschich- Artikel 3
ten mit niedrigem Einkommen verwendet wird, kann ein Finanzie-
rungsbeitrag gewährt werden. Die marokkanische Seite übernimmt sämtliche Steuern und
Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt für Wiederauf-
Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der bau im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung
Regierung des Königreichs Marokko zu einem späteren Zeitpunkt der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Verträge
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge von der im Königreich Marokko zu entrichten sind, so daß die Kreditanstalt
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, für Wiederaufbau keinerlei Steuern und sonstige öffentliche Abga-
findet dieses Abkommen ebenfalls Anwendung. ben im Königreich Marokko zu zahlen hat.
Artikel 2 Artikel 4
( 1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich
Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, sowie das Verfahren aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge
der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den Empfängern ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
der Darlehen und Finanzierungsbeiträge und der Kreditanstalt für Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den in der Bundes- Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Diese Bestimmung findet nicht auf das in Artikel 1 Absatz 1 Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
Buchstabe c) genannte Vorhaben „Allgemeine Warenhilfe {VIII)" erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
Anwendung. unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(2) Die Regierung des Königreichs Marokko, soweit sie nicht
Artikel 5
selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Rabat am 29. November 1991 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-
legung des deutschen und arabischen Wortlauts ist der französi-
sche Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wilfried Hofmann
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Mohammed Oairi
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1992 19
Anlage
zum Abkommen vom 29. November 1991
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über finanzielle Zusammenarbeit 1990
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c) des
Regierungsabkommens vom 29. November 1991 aus dem Darlehen finanziert werden
können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren,
e) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
f) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für das Post- und Fernmeldewesen von
Bedeutung sind.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSA n
Vom 17. Dezember 1991
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über die
Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMAR-
SAT) - BGBI. 1979 II S. 1081 - ist nach seinem Artikel 33
Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom
3. September 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081, 1112) nach
ihrem Artikel XVII für
Island am 26. März 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. März 1991 (BGBI. II S. 587).
Bonn, den 17. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachun_~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die zivilrechtlichen Aspekte Internationaler Kindesentführung
Vom 17. Dezember 1991
1.
Das Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung (BGBI. 1990 II S. 206, 207) wird nach seinem
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Artikel 38 Abs. 5 im Verhältnis Deutschlands zu folgenden weiteren Staaten in
Kraft treten:
Mexiko am 1. Februar 1992
mit der Bestimmung folgender Behörde nach Artikel 6 als zentrale Behörde:
„Secretaria de Relaciones Exteriores
Consultorio Juridico
Homero 213, piso 16,
Colonia Chapultepec-Morales,
Mexico, D.F. C.P. 11570"
Neuseeland am 1. Februar 1992
nach Maßgabe
a) der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen Erklä-
rungen:
(Übersetzung)
"The Government of New Zealand hereby „Die Regierung von Neuseeland erklärt
declares in accordance with Article 24 and hiermit nach den Artikeln 24 und 42 des
Article 42 of the Convention that any appli- Übereinkommens, daß alle ihrer zentralen
cation, communication or other document Behörde übersandten Anträge, Mitteilungen
sent to its Central Authority should either und sonstigen Schriftstücke entweder in
be in the English language or accompanied englischer Sprache abgefaßt oder von einer
by a translation thereof in the English Übersetzung in die englische Sprache
language; begleitet sein sollten;
And the Government of New Zealand ferner erklärt die Regierung von Neusee-
hereby further declares in accordance with land nach den Artikeln 26 und 42 des Über-
Article 26 and Article 42 of the Convention einkommens, daß sie sich das Recht vorbe-
that it reserves the right not to be bound to hält, nur insoweit gebunden zu sein, die sich
assume the costs referred to in Article 26 aus der Beiordnung eines Rechtsanwalts
resulting from the participation of legal oder aus einem Gerichtsverfahren ergeben-
counsel or advisers or from Court proceed- den Kosten im Sinn des Artikels 26 zu über-
ings, except insofar as those costs may be nehmen, als diese Kosten durch ihr System
covered by its system of legal aid and der Prozeßkosten- und Beratungshilfe ge-
advice." deckt sind."
b) der Bestimmung folgender Behörde nach Artikel 6 als zentrale Behörde:
"The Secretary
Department of Justice
PO Box 180
Wellington
New Zealand"
II.
Nach einer Mitteilung der niederländischen Verwahrregierung lautet die
Anschrift der zentralen Behörde Dänemarks (nach Artikel 6 des Überein-
kommens) mit Wirkung vom 15. August 1991:
»Justitsministeriet
Civilretsdirektoratet
(Justizministerium -
Zivilrechtsabteilung)
JEbel09ade 1,
DK - 2100 K0benhavn 0«
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
23. Juli 1991 (BGBI. II S. 911) und vom 1. September 1991 (BGBI. II S. 1027).
Bonn, den 17. Dezember 1991
Der Bundesminister das Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1992 21
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen
zur Änderung der Vereinbarung über den internationalen Straßenpersonen- und -güterverkehr
Vom 17. Dezember 1991
Die in Warschau am 8. November 1991 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr
der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für
Transport und Seewirtschaft der Republik Polen zur Ände-
rung der Vereinbarung über den internationalen Straßen-
personen- und -güterverkehr vom 11. September 1969 ist
nach ihrem Artikel 3 Abs. 1 am 8. Dezember 1991 in Kraft
getreten. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffent-
licht.
Bonn, den 17. Dezember 1991
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Knittel
Vereinbarung
zur Änderung der Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Verkehr der Volksrepublik Polen
über den internationalen Straßenpersonen- und -güterverkehr
Der Bundesminister für Verkehr Artikel 1
der Bundesrepublik Deutschland Die zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepu-
und blik Deutschland und dem Minister für Verkehr der Volksrepublik
Polen am 11. September 1969 geschlossene Vereinbarung über
der Minister für Transport und Seewirtschaft
den internationalen Straßenpersonen- und -güterverkehr, im wei-
der Republik Polen -
teren „Vereinbarung" genannt, wird wie folgt geändert:
in dem Bestreben, den grenzüberschreitenden Straßenverkehr
weiterzuentwickeln und die am 11. September 1969 zwischen 1. Die in der Vereinbarung verwendeten Bezeichnungen:
dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland „Volksrepublik Polen", ,,Minister für Verkehrswesen der
und dem Minister für Verkehr der Volksrepublik Polen geschlos- Volksrepublik Polen", ,,Land" oder „Länder" werden entspre-
sene Vereinbarung über den internationalen Straßenpersonen- chend durch die Bezeichnungen ersetzt:
und -güterverkehr den geänderten rechtlichen und wirtschaftli-
chen Verhältnissen anzupassen, „Republik Polen", ,,Minister für Transport und Seewirtschaft
der Republik Polen", ,,Staat" oder „Staaten".
im Geiste der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Wenn in der Vereinbarung die Begriffe benutzt werden:
Zusammenarbeit in Europa, insbesondere ihrer Bestimmungen
über die Entwicklung des Verkehrswesens, „Verkehrsminister" oder „Verkehrsministerium" bedeuten sie
den Bundesminister oder das Bundesministerium für Verkehr
ausgehend von den Bestimmungen des Vertrages zwischen in der Bundesrepublik Deutschland bzw. den Minister oder
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über das Ministerium für Transport und Seewirtschaft der Republik
gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit, Polen.
auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Bundesrepublik 2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:
Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der
„Artikel 1
zwischen ihnen bestehenden Grenzen -
Diese Vereinbarung bezieht sich auf die Beförderung von
haben folgendes vereinbart: Personen und Gütern im grenzüberschreitenden Straßenver-
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
kehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der 4. Es werden die neuen Artikel 4, 5 und 6 mit folgendem
Republik Polen und im Transit durch die Staaten durch Wortlaut eingefügt:
Unternehmer, die im Hoheitsgebiet ihres Staates zur Ausfüh-
rung dieser Beförderungen berechtigt sind." „Artikel 4
(1) Pendelverkehr liegt vor, sofern bei mehreren Hin- und
3. Die bisherigen Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung: Rückfahrten von demselben Ausgangsort nach demselben
Zielort Reisende befördert werden, die zuvor in Gruppen
„Artikel 2 zusammengefaßt worden sind, und folgende zusätzliche Vor-
aussetzungen gegeben sind:
(1) Personenverkehr im Sinne dieser Vereinbarung ist die
Beförderung mit Kraftomnibussen auf eigene Rechnung oder - Jede Reisegruppe, welche die Hinfahrt gemeinsam ausge-
auf Rechnung Dritter sowie mit Personenkraftwagen auf führt hat, ist bei der späteren Fahrt geschlossen an den
Rechnung Dritter (z.B. Taxen und Mietwagen). Ausgangsort zurückzubringen.
(2) Als Kraftomnibusse gelten Kraftfahrzeuge, die nach - Neben der Beförderungsleistung muß die Unterkunft der
ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr Reisegruppe mit oder ohne Verpflegung am Zielort und
als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und gegebenenfalls während der Reise eingeschlossen sein.
bestimmt sind. Als Personenkraftwagen gelten Kraftfahr- - Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der
zeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförde- Pendelfahrten müssen Leerfahrten sein.
rung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fah-
rer) geeignet und bestimmt sind. (2) Grundsätze über das Genehmigungsverfahren bei
Pendelverkehren, Genehmigungsvordrucke und zuständige
Artikel 3 Behörden werden die Verkehrsministerien beider Staaten
erforderlichenfalls vereinbaren.
(1) Linienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von
Personen in einer bestimmten Verkehrsverbindung nach im
voraus festgelegten und veröffentlichten Fahrplänen, Beför- Artikel 5
derungsentgelten und -bedingungen, bei denen Fahrgäste
an vorher festgelegten Haltestellen ein- und aussteigen kön- (1) Gelegenheitsverkehr ist der Verkehr, der nicht Linien-
nen. Dies gilt auch für Verkehre, die im wesentlichen wie verkehr im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 und auch nicht
Linienverkehre durchgeführt werden. Pendelverkehr im Sinne des Artikels 4 ist.
(2) Am Linienverkehr zwischen beiden Staaten sollen sich (2) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- oder Transitverkehr
die Unternehmer beider Staaten grundsätzlich im Rahmen bedürfen keiner Genehmigung, wenn es sich handelt
der Gegenseitigkeit beteiligen. a) um Fahrten, die mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt
werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke die gleiche
(3) Linienverkehre im Wechsel- oder Tansitverkehr bedür-
Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort
fen der Genehmigung der zuständigen Behörden beider
zurückbringt (Rundfahrten mit geschlossenen Türen),
Staaten. Die Genehmigung wird im gegenseitigen Einver-
oder
nehmen nach Maßgabe des geltenden Rechts des jeweiligen
Staates erteilt. b) um Verkehre, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufge-
nommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leer-
(4) Änderungen des Linienverlaufs, der Haltestellen, der fahrt ist (Leerrückfahrten), oder
Fahrpläne, der Beförderungsentgelte und -bedingungen
bedürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen c) um Leereinfahrten, um eine Reisegruppe, die zuvor von
Behörden beider Staaten. Das gleiche gilt für die Einstellung demselben Unternehmen mit einem Verkehr nach Buch-
des Betriebes. stabe b befördert worden ist, wieder aufzunehmen und an
den Ausgangsort zurückzubringen.
(5) Anträge auf Einrichtung eines Linienverkehrs sowie
Anträge gemäß Absatz 4 sind bei der zuständigen Behörde (3) Bei Gelegenheitsverkehren dürfen unterwegs Fahr-
des Staates einzureichen, bei der das Unternehmen seinen gäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden, es sei
Betriebssitz hat. Die Anträge sind mit einer Stellungnahme denn, daß die zuständige Behörde des bestreffenden Staa-
des Verkehrsminsiteriums dieses Staates dem Verkehrsmini- tes dies gestattet.
sterium des anderen Staates unmittelbar zu übersenden. (4) Gelegenheitsverkehre im Wechsel- und Transitverkehr,
(6) Die Anträge müssen insbesondere folgende Angaben die nicht den Bestimmungen des Absatzes 2 entsprechen,
enthalten: bedürfen in jedem Fall der Genehmigung der zuständigen
Behörde des jeweils anderen Staates. Der Antrag auf Ertei-
1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige lung einer Genehmigung ist unmittelbar an das Verkehrs-
Anschrift des antragstellenden Unternehmens; ministerium des anderen Staates zu richten.
2. Beantragte Genehmigungsdauer;
(5) Die Anträge nach Absatz 4 müssen insbesondere
3. Betriebszeitraum und Zahl der Fahrten (z. B. tägbch, folgende Angaben enthalten:
wöchentlich);
1. Name und Vorname oder Firma sowie vollständige
4. Fahrplan; Anschrift des Unternehmens sowie gegebenenfalls des
Reiseveranstalters, der den Beförderungsauftrag erteilt
5. Genaue Linienführung (Haltestellen zum Aufnehmen
hat;
und Absetzen der Fahrgäste/andere Haltestellen/
Grenzübergangsstellen); 2. Staat, in dem die Reisegruppe gebildet wird;
6. Länge der Linie in Kilometern: Hinfahrt/Rückfahrt; 3. Ausgangs- und Zielort der Fahrt;
7. Länge der Tagesfahrstrecke; 4. Fahrstrecke mit Grenzübergangsstellen;
8. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer; 5. Daten der Reise;
9. Amtliche Kennzeichen der einzusetzenden Kraftomni- 6. Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer;
busse und Zahl der Sitzplätze;
7. Amtliche Kennzeichen und Zahl der Sitzplätze der einzu-
10. Beförderungsentgelte und -bedingungen (Tarife)." setzenden Kraftomnibusse.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1992 23
(6) Antrags- und Genehmigungsformulare werden erfor- Als Absatz 2 wird angefügt:
dertichenfalls in der Gemischten Kommission nach Artikel 15
,,(2) Die Gemischte Kommission nach Artikel 15 kann
vereinbart.
weitere Beförderungen von der Genehmigungspflicht aus-
(7) Als Kontrolldokument für genehmigungsfreie Gelegen- nehmen."
heitsverkehre nach Absatz 2 verwenden Unternehmer mit
Sitz in der Republik Polen das Fahrtenblatt gemäß Anlage 1 9. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 10. In Absatz 1 und 2
und Unternehmer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland entfallen die Wörter „nach Artikel 4".
das Fahrtenblatt gemäß Anlage 2.
Artikel 6 10. Der bisherige Artikel 7 wird Artikel 11 und erhält folgende
Fassung:
Nach Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4, Artikel 5 Absätze 3 und 4
erteilte Genehmigungen dürfen nur von dem Unternehmen „Artikel 11
genutzt werden, dem sie erteilt werden. Sie dürfen weder auf
(1) Die Verkehrsminister beider Staaten oder die
ein anderes Unternehmen übertragen werden noch, im Falle
Gemischte Kommission nach Artikel 15 vereinbaren die
des Gelegenheitsverkehrs, für andere Kraftfahrzeuge als in
Anzahl der Genehmigungen, die jährlich jedem Staat zur
der Genehmigung angegeben genutzt werden."
Verfügung gestellt werden.
(2) Die vereinbarte Anzahl der Genehmigungen kann im
5. Nach dem neuen Artikel 6 wird eingefügt: Bedarfsfall nach Maßgabe des Artikels 15 geändert werden.
„Abschnitt II (3) Die Muster der Genehmigungen werden von der
Gemischten Kommission nach Artikel 15 vereinbart."
Güterverkehr"
11. Die bisherigen Artikel 8 und 9 entfallen.
6. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 7 und erhält folgende
Fassung:
12. Der bisherige Artikel 10 wird Artikel 12. Absatz 1 erhält
„Artikel 7 folgende Fassung:
Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs und ,,(1) Die Genehmigung berechtigt nicht, Beförderungen
des Werkverkehrs bedürfen für Beförderungen zwischen von Personen oder Gütern zwischen zwei im Hoheitsgebiet
dem Staat, bei dem das verwendete Kraftfahrzeug zugelas- des anderen Staates liegenden Orten durchzuführen."
sen ist, und dem anderen Staat sowie im Transitverkehr
durch den anderen Staat für jede Beförderung der Genehmi- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
gung dieses Staates." ,,(2) Beförderungen zwischen dem anderen Staat und
einem dritten Staat sind nur zulässig, wenn dabei der eigene
7. Es wird ein neuer Artikel 8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Staat auf verkehrsüblichem Weg durchfahren wird oder hier-
für besondere Genehmigungen erteilt werden."
„Artikel 8
(1) Die Genehmigung wird einem bestimmten Unterneh- 13. Der bisherige Artikel 11 wird Artikel 13 und erhält folgende
mer erteilt. Sie gilt nur für ihn selbst und ist nicht übertragbar. Fassung:
(2) Eine Genehmigung ist erforderlich für Lastkraftfahr- „Artikel 13
zeuge einschließlich Zugmaschinen. Sie gilt zugleich für mit-
geführte Anhänger oder Sattelanhänger unabhängig vom Ort Genehmigungen, Fahrtenblätter (gemäß Artikel 5 Ab-
ihrer Zulassung. satz 7) oder die sonst erforderlichen Dokumente sind bei
allen Fahrten im Fahrzeug mitzuführen, auf Verlangen Ver-
(3) Eine Genehmigung gilt im Wechsel- und Transitverkehr
tretern der zuständigen Kontrollbehörden vorzuzeigen und
für eine beliebige Anzahl von Fahrten während der in ihr zur Prüfung auszuhändigen."
bestimmten Zeit (Zeitgenehmigung) oder für jeweils eine
oder mehrere Hin- und Rückfahrten in dem in der Genehmi-
gung angegebenen Zeitraum (Fahrtgenehmigung)." 14. Der bisherige Artikel 12 wird Artikel 14. Absatz 2 erhält
folgende Fassung:
8. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 9. Der bisherige Text des ,,(2) Bei schweren oder wiederholten Zuwiderhandlungen
Artikels 5 wird Absatz 1. , eines Unternehmens und seines Fahrpersonals gegen das
- In Absatz 1 Nummer 3 wird ,,(Rückführungen)" angefügt. im anderen Staat geltende Recht und gegen die Bestimmun-
- Folgende Nummern werden angefügt: gen dieser Vereinbarung können die zuständigen Behörden
des Staates, in dem das Kraftfahrzeug zugelassen ist, auf
„5. Gütern mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Ersuchen der zuständigen Behörde des Staates, in dem die
Gesamtgewicht, einschließlich des Gesamtgewichts Zuwiderhandlung begangen wurde, folgende Maßnahmen
der Anhänger, 6 t oder deren zulässige Nutzlast, ein- treffen:
schließlich der Nutzlast der Anhänger, 3,5 t nicht über-
steigt; a) Aufforderung an das verantwortliche Unternehmen, die
geltenden Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);
6. deutschen und polnischen Kraftfahrzeugen zwischen
Orten in grenznahen Gebieten, wenn die Gesamtent- b) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr;
fernung der Beförderung nicht mehr als 100 km in der
Luftlinie beträgt. Dies sind Gebiete von 25 km in der c) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an das
Luftlinie beiderseits der Grenze. Die in diesen Gebie- verantwortliche Unternehmen oder Entzug einer bereits
ten gelegenen Orte sind in zwischen den Vertragspar- erteilten Genehmigung für den Zeitraum, für den die
teien erstellten Listen aufgeführt; zuständige Behörde des anderen Staates das Unterneh-
men vom Verkehr ausgeschlossen hat.
7. Medikamente, medizinische Geräte und Ausrüstun-
gen sowie andere zur Hilfeleistung in dringenden Die Maßnahme nach Buchstabe b kann auch unmittelbar von
Notfällen (insbesondere bei Naturkatastrophen) der zuständigen Behörde des Staates ergriffen werden, in
bestimmte Güter." dessen Gebiet die Zuwiderhandlung begangen worden ist."
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Als Absatz 3 wird angefügt 16. Der bisherige Artikel 14 entfällt.
,.(3) Die Verkehrsministerien beider Staaten unterrichten 17. Der bisherige Artikel 15 wird Artikel 16.
einander über die getroffenen Maßnahmen."
15. Der bisherige Artikel 13 wird Artikel 15 und erhält folgende Artikel 2
Fassung: Die Vereinbarung wird in der Fassung der Änderungsverein-
barung beiderseits veröffentlicht und angewendet.
„Artikel 15
Beauftragte der Verkehrsminister beider Staaten Artikel 3
(Gemischte Kommission) treten im Bedarfsfalle zusammen,
um die Durchführung dieser Vereinbarung sicherzustellen, (1) Diese Änderungsvereinbarung tritt einen Monat nach Unter-
andere Fragen zu behandeln, die mit dem grenzüberschrei- zeichnung in Kraft.
tenden Straßenverkehr zusammenhängen, die Bestimmun- (2) Diese Änderungsvereinbarung gilt wie die Vereinbarung auf
gen der Vereinbarung der Entwicklung des Verkehrs anzu- unbestimmte Zeit. Die Vereinbarung und diese Änderungsverein-
passen und alle auftretenden Streitfragen einvernehmlich zu barung können nur zusammen gekündigt werden. Für die Kündi-
regeln." gung gilt Artikel 15 Absatz 2 der Vereinbarung.
Geschehen zu Warschau am 8. November 1991 in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für den Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland
W. Knittel
Der Minister für Transport und Seewirtschaft der Republik Polen
E. Waligorski
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit der UdSSR
Vom 18. Dezember 1991
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gerichtete Verbalnote vom
6. Dezember 1991 aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt,
daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen
Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990
erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und der UdSSR abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum
selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
1. August 1991 (BGBl.11 S. 923) und 9. Dezember 1991 (BGBI. 1992 II S. 10).
Bonn, den 18. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1992 25
Anlage
1. Protokoll vom 14. September 1955 der Übergabe der Warenzeichen an die Deutsche
Demokratische Republik
2. Abkommen vom 21. Februar 1958 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über den Austausch von Aspiranten und Studenten zur Ausbildung an Universitäten,
Hochschulen und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen beider Staaten
3. Abkommen vom 28. Dezember 1961 zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Erweiterung
der Zusammenarbeit bei der friedlichen Ausnutzung der Atomenergie
4. Abkommen vom 16. März 1966 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Bildung einer Paritätischen Regierungskommission für ökonomische und
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
5. Abkommen vom 1. September 1966 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
ken über den Luftverkehr
6. Protokoll von 1967 über die Festlegung einer direkten wissenschaftlich-technischen
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Warenprüfung und Meteorologie zwischen dem
Deutschen Amt für Meßwesen und Warenprüfung der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Komitee für Standard, Maße und Meßgeräte beim Ministerrat der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
7. Abkommen vom 4. April 1967 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit bei der Entwicklung der erdölfördernden Industrie in der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zur Erhöhung der Erdöllieferungen in die
Deutsche Demokratische Republik im Zeitraum nach 1970
8. nebst Protokoll vom 4. Mai 1976 zu diesem Abkommen
9. Protokoll vom 4. April 1967 zwischen dem Amt für Standardisierung beim Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Komitee für Standard, Maße und
Meßgeräte beim Ministerrat der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken über die
Festlegung einer direkten wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Standardisierung
1O. Vereinbarung vom 18. Januar 1968 zwischen der Akademie der Wissenschaften der
Deutschen Demokratischen Republik und der Akademie der Wissenschaften der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
11. Abkommen vom 23. Mai 1968 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Lieferung von Erdgas aus der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in
die Deutsche Demokratische Republik und über die Zusammenarbeit beim Bau einer
Erdgasleitung auf dem Gebiet der Sowjetunion
12. nebst Protokoll vom 23. Dezember 1970 zu diesem Abkommen
13. nebst Zusatzprotokoll vom 4. Mai 1976 zu diesem Abkommen
14. Protokoll vom 4. Oktober 1968 über das Verfahren und über die Bedingungen der
Entsendung von Spezialisten aus der Deutschen Demokratischen Republik in die
Unior, der Sozialistischen Sowjetrepubliken und aus der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken in die Deutsche Demokratische Republik zur Teilnahme an der
Qualitätskontrolle der zu liefernden Waren, zu deren Abnahme und zur Behandlung
technischer Fragen, die während der Erfüllung der Verträge auftreten
15. Protokoll vom 20. Dezember 1968 zwischen dem Ministerium für Leichtindustrie der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Komitee für Druckerei- und Verlags-
wesen beim Ministerrat der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die
Herstellung direkter wirtschaftlicher und wissenschaftlich-technischer Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet der polygraphischen Industrie
16. Protokoll vom 7. Februar 1969 zu den Allgemeinen Lieferbedingungen von Waren
zwischen den Organisationen der Mitgliedsländer der RGW (ALB RGW)
17. Protokoll vom 30. Januar 1970 zum Abkommen vom 17. Juli 1956 über die Gewäh-
rung technischer Hilfe seitens der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken für die
Deutsche Demokratische Republik beim Bau eines Atomkraftwerkes
18. Vereinbarung vom 9. Juni 1972 zwischen dem Ministerium für Verarbeitungsmaschi-
nen- und Fahrzeugbau der Deutschen Demokratischen Republik, dem Ministerium für
Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium
für medizinische Industrie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, dem
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Ministerium für Gesundheitswesen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schaffung einiger neuen Arten medizi-
nischer Technik
19. Vertrag vom 6. September 1972 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Seeflotte der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Organisation einer Vertretung des
Registers der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in der Deutschen Demokra-
tischen Republik
20. Vereinbarung vom 2. Februar 1973 zwischen dem Ministerium für Schwermaschinen-
und Anlagenbau der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Bau-, Straßenbau- und Kommunalmaschinenbau der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken über die Spezialisierung der Produktion von Bau- und Straßenbau-
maschinen
21. nebst Protokoll vom 4. Juni 1986 zu dieser Vereinbarung
22. Abkommen vom 2. Februar 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Vereinheitlichung von staatlichen
Standards, technischen Bedingungen und anderen technischen Regeln
23. Abkommen vom 6. April 1973 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Seeflotte der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit in der Seeschiffahrt
24. Abkommen vom 1. Juni 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit bei der Erweiterung und der Errichtung von Wärmekraft-
werken in der Deutschen Demokratischen Republik und die Lieferung von Turboag-
gregaten mit einer Leistung von je 500 MW aus der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken
25. Abkommen vom 15. Juni 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Gründung einer internationalen ökonomischen Organisation auf dem Gebiet
der fotochemischen Industrie
26. nebst Statut der Organisation vom selben Tage
27. Abkommen vom 21. Juni 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit beim Bau des Zellulosewerkes Ust-llimsk
28. Abkommen vom 16. November 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
ken über die Zusammenarbeit beim Bau des Asbest-Bergbau- und Aufbereitungs-
kombinates Kijembai
29. Abkommen vom 22. März 1974 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Optik und des optisch-mechanischen
Gerätebaus
30. nebst Protokoll vom 24. Januar 1990 zur Verlängerung dieses Abkommens
31. Abkommen vom 22. März 1974 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit bei der Organisierung der Produktion von Freizeitschuhen
32. nebst Protokoll vom 10. Dezember 1981 zu dem Abkommen
33. Abkommen vom 18. September 1974 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
ken über die Gründung einer internationalen ökonomischen Vereinigung für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Erzeugnissen der Haushaltchemie
34. nebst Statut der Vereinigung vom 18. September 1974 und
35. Protokoll vom 9. Juni 1983 zu dem Abkommen
36. Abkommen vom 19. Februar 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit bei der Entwicklung der Produktion einzelner Arten von
Ferrolegierungen auf dem Territorium der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
und die damit verbundenen Lieferungen von Ferrolegierungen aus der Union der
sozialistischen Sowjetrepubliken in die Deutsche Demokratische Republik
37. Abkommen vom 29. April 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit bei der Entwicklung der Produktion eisenhaltiger Rohstoffe
auf dem Territorium der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die damit
verbundenen Lieferungen von eisenhaltigen Rohstoffen aus der Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken in die Deutsche Demokratische Republik
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1992 27
38. Abkommen vom 25. Juli 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit bei der Kooperation zur Herstellung von Ausrüstungen für
Kernkraftwerke
39. Abkommen vom 9. Dezember 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
ken über die weitere Entwicklung der Integrationsbeziehungen auf dem Gebiet der
chemischen Industrie
40. nebst Protokoll vom 19. Juni 1985 über die Präzisierung der Nomenklatur, der
Umfänge und der Termine der gegenseitigen Lieferungen chemischer Erzeugnisse
und deren Transport zu diesem Abkommen
41. Vereinbarung vom 6. Februar 1976 über wissenschaftlich-technische Zusammen-
arbeit zwischen dem Ministerium für Melioration und Wasserwirtschaft der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken und dem Ministerium für Land-, Forst- und Nah-
rungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik auf dem Gebiet der
Melioration
42. nebst den Protokollen vom 25. November 1985 und
43. vom 15. Dezember 1989 zur Verlängerung der genannten Vereinbarung
44. Abkommen vom 16. Februar 1976 zwischen dem Ministerium für Glas- und Keramik-
industrie und dem Ministerium für Außenhandel der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Ministerium für Bau-, Straßenbau- und Kommunalmaschinenbau
und dem Ministerium für Außenhandel der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
ken über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Spezialisierung der Pro-
duktion von Ausrüstungen für die Herstellung von Keramikerzeugnissen
45. nebst den Protokollen vom 30. Juni 1981 und
46. vom 4. Juni 1986 zu diesem Abkommen
47. Abkommen vom 24. Juni 1976 zwischen dem Ministerium für Chemische Industrie
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Chemische Indu-
strie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit zur
Erhöhung der Effektivität der Produktion und der Qualität von Polyamidfeinseide und
Polyamidkordseide
48. nebst Protokollen zur Verlängerung dieses Abkommens vom 6. Juni 1980
49. und vom 19. Juni 1985
50. Abkommen vom 24. Juni 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit bei der Erweiterung der Produktion von Nadeln und
Platinen für Textil-, Trikotagen- und Konfektionsbetriebe und bei der Erhöhung ihrer
Effektivität
51 . nebst Protokoll vom 4. Dezember 1985 zu dem Abkommen
52. Abkommen vom 23. Dezember 1976 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
ken über die Zusammenarbeit bei der Produktion von gummitechnischen Erzeugnis-
sen
53. nebst den Protokollen vom 4. Dezember 1985 und
54. vom 24. Januar 1990 zu diesem Abkommen
55. Abkommen vom 27. Juni 1977 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklung eines kontinuierlichen
technologischen Verfahrens zur Herstellung von Polybutylenterephthalat
56. nebst Protokoll vom 19. Juni 1985 zu dem Abkommen
57. Abkommen vom 27. Juni 1977 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit bei der Entwicklung der Produktion und bei der Durchfüh-
rung der Lieferung von Pendelrollenlagern
58. nebst Protokoll vom 19. Juni 1985 zu dem Abkommen
59. Vertrag vom 26. Juli 1977 zwischen den Sportorganisationen und -organen der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Komitee für Körperkultur und Sport
beim Ministerrat der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die weitere
Festlegung und Vertiefung der engen brüderlichen Freundschaft und der allseitigen
Zusammenarbeit
60. Abkommen vom 21. Juni 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit bei der Organisation der Produktion von Jacquard-Doppel-
wollflorteppichen
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
61. Abkommen vom 21. Juni 1978 zwischen dem Ministerium für Werkzeug- und Ver-
arbeitungsmaschinenbau der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministe-
rium für Außenhandel der Deutschen Demokratischen Republik sowie dem Ministe-
rium des Maschinenbaus für Leicht- und Lebensmittelindustrie und des Haushaltgerä-
tebaus der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und dem Ministerium für
Außenhandel der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Spezialisie-
rung der Produktion von Bogenoffsetdruckmaschinen des Typs „Planeta-Variant"
2. Generation
62. nebst Protokoll vom 14. Dezember 1984 über die Ergänzung und Änderung des
Abkommens
63. Abkommen vom 21. März 1979 zwischen dem Ministerium für Chemische Industrie
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Erdölverarbei-
tende und Petrolchemische Industrie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Intensivierung von Produktionsprozes-
sen im Reifenkombinat Fürstenwalde und im Reifenwerk Jaroslawl
64. nebst Protokoll vom 19. Juni 1985 zur Verlängerung und Ergänzung des Abkommens
65. Abkommen vom 21. März 1979 zwischen dem Ministerium für Chemische Industrie
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Chemische Indu-
strie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit zur
Vervollkommnung der Technologie und Erhöhung der Effektivität der Produktion von
Kalzikarbid
66. nebst Protokoll vom 4. Juni 1986 zu dem Abkommen
67. Vereinbarung vom 28. März 1979 über die Gewährung eines Kredits der Regierung
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken an die Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik im Jahre 1979 zur Bilanzierung der Verrechnungen zum
Jahresende 1978
68. Abkommen vom 10. Dezember 1979 zwischen dem Ministerium für Werkzeug- und
Verarbeitungsmaschinenbau der Deutschen Demokratischen Republik und dem Mini-
sterium für Werkzeugmaschinenbau und Werkzeugindustrie der Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklung,
der Produktion und der gegenseitigen Lieferungen von Schleifwerkzeugen sowie
Werkzeugen aus synthetischen Diamanten und anderen superharten Werkzeug-
stoffen
69. nebst Protokoll vom 4. Dezember 1985 zu dem Abkommen
70. Abkommen vom 10. Dezember 1979 zwischen dem Ministerium für Leichtindustrie
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Leichtindustrie der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit bei der Ent-
wicklung und Produktion von Spezialreißverschlüssen und handelsüblichen Reißver-
schlüssen söwie der technologischen Ausrüstungen für deren Fertigung
71. Briefwechsel vom 16. April 1980 zwischen dem Minister für Außenhandel der Deut-
schen Demokratischen Republik und dem Minister für Außenhandel der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Gewährung eines Kredites der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken an die Deutsche Demokratische Republik
72. Abkommen vom 6. Juni 1980 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Spezialisierung und Koope-
ration der Produktion von Erzeugnissen des Traktoren- und Landmaschinenbaus.
73. nebst Protokoll vom 4. Juni 1986 über die Ergänzung, Präzisierung und Verlängerung
des Abkommens vom 6. Juni 1980
74. Abkommen vom 6. Juni 1980 zwischen dem Ministerium für Schwermaschinen- und
Anlagenbau der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Chemischen und Erdölmaschinenbau der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Produktion von Pumpen- und Verdich-
terausrüstungen
75. nebst Protokoll vom 4. Dezember 1985 zu dem Abkommen
76. Abkommen vom 6. Juni 1980 über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit,
Spezialisierung und Produktionskooperation von technischen und programmtechni-
schen Mitteln des Systems der Kleinrechner (SKR) für automatisierte Steuerungs-
systeme
77. Abkommen vom 6. Juni 1980 zwischen dem Ministerium für Schwermaschinen- und
Anlagenbau der Deutschen Demokratischen Republik, dem Ministerium für Außen-
handel der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Schwer-
und Transportmaschinenbau der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, dem
Ministerium für Außenhandel der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die
Spezialisierung der Produktion und die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Dieselmotorenbaus für den Zeitraum 1981 bis 1985
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1992 29
78. Abkommen vom 6. Juni 1980 zwischen dem Ministerium für Glas- und Keramikindu-
strie der Deutschen Demokratischen Republik, dem Ministerium für Außenhandel der
Deutschen Demokratischen Republik, dem Ministerium für Zellstoff- und Papierindu-
strie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und dem Ministerium für Außen-
handel der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Spezialisierung und
Kooperation der Produktion und den Austausch einzelner Papier- und Kartonsorten
sowie die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit in den Jahren 1981 bis 1985
79. nebst Protokoll vom 24. Januar 1990 zu diesem Abkommen
80. Abkommen vom 23. Dezember 1980 zwischen dem Ministerium für Werkzeug- und
Verarbeitungsmaschinenbau, dem Ministerium für Außenhandel der Deutschen
Demokratischen Republik und dem Ministerium für Werkzeugmaschinenbau und
Werkzeugindustrie, dem Ministerium für Außenhandel der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklung, der
Spezialisierung und Kooperation der Produktion von Schmiedemaschinen und Pres-
sen sowie deren gegenseitige Lieferungen im Zeitraum 1981 bis 1985
81 . nebst Protokoll vom 4. Dezember 1985 zu diesem Abkommen
82. Abkommen vom 23. Dezember 1980 zwischen dem Ministerium für Werkzeug- und
Verarbeitungsmaschinenbau, dem Ministerium für Außenhandel der Deutschen
Demokratischen Republik und dem Ministerium für Werkzeugmaschinenbau und
Werkzeugindustrie, dem Ministerium für Außenhandel der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklung, der
Spezialisierung und Kooperation der Produktion von spanabhebenden Werkzeug-
maschinen sowie deren gegenseitige Lieferungen im Zeitraum 1981 bis 1985
83. nebst Protokoll vom 4. Dezember 1985 zu diesem Abkommen
84. Abkommen vom 23. Dezember 1980 zwischen dem Ministerium für Elektrotechnik
und Elektronik der Deutschen Demokratischen Republik, dem Ministerium für Außen-
handel der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Verteidi-
gungsindustrie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, dem Ministerium für
Außenhandel der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die wissenschaft-
lich-technische Zusammenarbeit, Spezialisierung und Kooperation in Entwicklung
und Produktion von Erzeugnissen der feinmechanisch-optischen Industrie für den
Zeitraum 1981 bis 1985
85. nebst Protokoll vom 14. Dezember 1984 zu diesem Abkommen
86. Abkommen vom 23. Dezember 1980 zwischen dem Ministerium für Elektrotechnik
und Elektronik der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Radioindustrie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, dem Ministerium für
Außenhandel der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die wissenschaft-
lich-technische Zusammenarbeit, Spezialisierung und Kooperation in Entwicklung
und Produktion von Mitteln der Rechentechnik für den Zeitraum 1981 bis 1985
87. Abkommen vom 23. Dezember 1980 zwischen dem Ministerium für Chemische
Industrie der Deutschen Demokratischen Republik, dem Ministerium für Außenhandel
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Außenhandel der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, dem Ministerium für medizinische Indu-
strie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Spezialisierung der
Produktion und die gegenseitigen Lieferungen pharmazeutischer Erzeugnisse für den
Zeitraum 1981 bis 1985
88. Abkommen vom 20. März 1981 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der medizini-
schen Wissenschaft
89. Briefwechsel vom 9. April 1981 zwischen dem Minister für Außenhandel der Deut-
schen Demokratischen Republik und dem Minister für Außenhandel der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Gewährung eines Kredites der Union der
Sozialistischen Sowjetrepubliken für die Deutsche Demokratische Republik für das
Jahr 1981
90. Abkommen vom 5. Juni 1981 zwischen dem Ministerium für Kohle und Energie der
Deutschen Demokratischen Republik, dem Ministerium für Außenhandel der Deut-
schen Demokratischen Republik und dem Staatlichen Komitee für die Nutzung der
Atomenergie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und dem Ministerium für
Außenhandel der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Entwicklung,
Herstellung und Lieferung von Teilchenbeschleunigern sowjetischer Produktion an
die Deutsche Demokratische Republik und die Lieferung der für die Produktion dieser
Beschleuniger erforderlichen Werkzeugmaschinen, Geräte und anderen Ausrüstun-
gen an das Forschungsinstitut für elektrophysikalischen Gerätebau „0. W. Jefremow"
durch die Deutsche Demokratische Republik-Seite
91. nebst Protokoll vom 4. Juni 1986 zu diesem Abkommen
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
92. Abkommen vom 30. Juni 1981 zwischen dem Ministerium für Werkzeug- und Verar-
beitungsmaschinenbau, dem Ministerium für Außenhandel der Deutschen Demokrati-
schen Republik und dem Ministerium für Chemie- und Erdölmaschinenbau, dem
Ministerium für Außenhandel der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Produktion von Ausrüstungen für die Plast- und
Elastverarbeitung für den Zeitraum bis 1990
93. Abkommen vom 30. Juni 1981 zwischen dem Ministerium für Schwermaschinen- und
Anlagenbau sowie dem Ministerium für Außenhandel der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Ministerium für chemischen und Erdölmaschinenbau sowie dem
Ministerium für Außenhandel der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf dem
Gebiet der Produktion von Industriearmaturen
94. nebst Protokoll vom 4. Dezember 1985 zur Ergänzung und Präzisierung dieses
Abkommens
95. Abkommen vom 30. Juni 1981 zwischen dem Ministerium für Schwermaschinen- und
Anlagenbau der Deutschen Demokratischen Republik sowie dem Ministerium für
Außenhandel der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Schwer- und Transportmaschinenbau der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
ken, dem Ministerium für Außenhandel der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
ken und dem Staatlichen Komitee der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken für
Außenwirtschaftsbeziehungen über die Spezialisierung der Produktion und die wis-
senschaftlich-technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Produktion von
Maschinen und Ausrüstungen für die metallurgische Industrie
96. Abkommen vom 30. Juni 1981 zwischen dem Ministerium für Schwermaschinen- und
Anlagenbau der Deutschen Demokratischen Republik sowie dem Ministerium für
Außenhandel der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Schwer- und Transportmaschinenbau der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
sowie dem Ministerium für Außenhandel der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
ken über die Spezialisierung der Produktion und die wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Hebe- und Transportausrüstungen im Zeitraum
von 1981 bis 1985
97. Protokoll vom 10. Juli 1981 zwischen dem Staatssekretariat für Berufsbildung beim
Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und dem Staatlichen Komitee
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken für berufstechnische Ausbildung über
die direkte Zusammenarbeit
98. Abkommen vom 8. April 1982 über die Zusammenarbeit beim Bau von Objekten der
Erdgastrassen auf dem Territorium der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
für die Jahre 1982 bis 1985
99. Vertrag vom 11. Juni 1982 zwischen dem Ministerium für Kohle und Energie der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Staatlichen Komitee für die Nutzung
der Atomenergie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Durchfüh-
rung von Forschungs-, Konstruktions- und Versuchsarbeiten auf dem Gebiet der
gesteuerten Kernfusion auf Kooperationsbasis
100. Abkommen vom 18. Juni 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schaffung technologischer Verfahren
und der Ausrüstungen zur Produktion hochgefüllter und verstärkter Polymermateria-
lien
101 . Abkommen vom 18. Juni 1982 zwischen dem Ministerium für Chemische Industrie
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Mineraldüngemit-
telproduktion der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenar-
beit auf dem Gebiet der Erhöhung der Effektivität der Produktion und der Versorgung
mit Ersatzteilen von großtonnagigen Ammoniak- und Harnstoffanlagen
102. Abkommen vom 18. Juni 1982 zwischen dem Ministerium für Chemische Industrie
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Chemischen und
Erdölmaschinenbau der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet der Rationalisierung und Intensivierung technologischer
Prozesse im chemischen Maschinenbau
103. Abkommen vom 18. Juni 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit bei der Organisation der Produktion in der Deutschen
Demokratischen Republik von Reisezugwagen neuer Konstruktion für die Lieferung
an die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
104. nebst Protokoll vom 14. Dezember 1984 zu diesem Abkommen
105. Abkommen vom 18. Juni 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Produktion von kompletten Verdichter-
anlagen für Erdgastankstellen für Kraftfahrzeuge
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1992 31
106. Abkommen vom 18. Juni 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Schaffung einer Produktions- und
Anwendungstechnologie von Nitrifikationsinhibitoren für Stickstoffdüngemittel
107. nebst Protokoll vom 13. Januar 1988 zu diesem Abkommen
108. Abkommen vom 17. Dezember 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
ken über die Zuammenarbeit bei der Produktion von Haushaltnähmaschinen
109. nebst Protokoll vom 17. Dezember 1986 zu diesem Abkommen
11 O. Abkommen vom 17. Dezember 1982 über die Zusammenarbeit bei der Produktion
von Melkanlagen und Ausrüstungen für die Milchkühltechnik
111 . nebst Protokoll vom 17. Dezember 1986 über die Ergänzung und Präzisierung dieses
Abkommens
112. Abkommen vom 17. Dezember 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
ken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Mikroelektronik
113. nebst Protokoll vom 4. Dezember 1985 und
114. Protokoll Nr. 2 vom 13. Januar 1988 zu diesem Abkommen.
115. Abkommen vom 17. Dezember 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
ken über die Zusammenarbeit bei der Kooperation der Produktion von 25-MW-
Gasverdichteranlagen
116. nebst Protokoll vom 22. Juni 1984 zu diesem Abkommen
117. Abkommen vom 22. Januar 1983 zwischen dem Ministerium für Post- und Fernmel-
dewesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Nach-
richtenwesen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die wissenschaft-
lich-technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
118. Abkommen vom 9. Juni 1983 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Produktion von Wellenfachwebmaschi-
nen
119. nebst Protokoll vom 4. Juni 1986 zu diesem Abkommen
120. Abkommen vom 9. Juni 1983 zwischen dem Ministerium für Land-, Forst- und
Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und dem Staatli-
chen Komitee der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken für Forstwirtschaft über
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Vervollkommnung der Methoden bei der
Reproduktion der forstlichen Ressourcen sowie der Entwicklung und Produktion von
Maschinen und Ausrüstungen für die Forstwirtschaft
121. Abkommen vom 9. Dezember 1983 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
ken über die Zusammenarbeit bei der Kooperation der Produktion von Luzernesaat-
gut der Produktion
122. nebst Protokoll vom 17. Dezember 1986 zu diesem Abkommen
123. Abkommen vom 9. Dezember 1983 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
ken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Herstellung amorpher und mikro-
kristalliner Legierungen und Stähle, der technologischen Verfahren und Ausrüstun-
gen für ihre Produktion
124. Abkommen vom 9. Dezember 1983 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
ken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Errichtung und Rekonstruktion von
Kühllagerhäusern für Kartoffeln, Obst und Gemüse
125. nebst Protokoll vom 24. Januar 1990 zur Verlängerung dieses Abkommens
126. Abkommen vom 9. Dezember 1983 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
ken über die Zusammenarbeit bei der Produktion von Thermoswagen in der Deut-
schen Demokratischen Republik und deren Lieferung an die Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken
127. Abkommen vom 9. Dezember 1983 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
ken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Produktion von Röntgenverstärker-
folie mit Lanthanbeschichtung und von speziellem Röntgenfilm mit verringertem
Silbergehalt
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
128. Abkommen vom 9. Dezember 1983 zwischen dem Ministerium für Chemische
Industrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Chemi-
sche Industrie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet der Intensivierung und Vervollkommnung der Produktion von
Hochdruckpolyäthylen und seinen Copolymeren, der Entwicklung eines Verfahrens
zur Herstellung von linearem Polyäthylen bei hohem Druck und der Entwicklung
neuer Kompositionsmaterialien
129. nebst Protokoll vom 13. Januar 1988 zu diesem Abkommen
130. Protokoll vom 11. Januar 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit bei der Errichtung des Wärmekraftwerkes „Jänschwalde"
in der Deutschen Demokratischen Republik
131 . nebst einseitigem Brief des DDR-Bevollmächtigten vom 11 . Januar 1984
132. Abkommen vom 22. Juni 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklung und Produktion von
Gleisbaumaschinen für die Eisenbahnen
133. Abkommen vom 22. Juni 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit bei der Entwicklung, Produktion und gegenseitigen Lie-
ferung von passiven elektronischen Bauelementen
134. nebst Protokoll vom 4. Dezember 1985 zu diesem Abkommen
135. langfristiges Programm vom 6. Oktober 1984 der Entwicklung der Zusammenarbeit
zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken auf dem Gebiet von Wissenschaft, Technik und Produktion für den
Zeitraum bis zum Jahre 2000
136. Abkommen vom 7. Dezember 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
ken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischwirtschaft
137. Abkommen vom 14. Dezember 1984 zwischen dem Ministerium für Schwermaschi-
nen- und Anlagenbau der Deutschen Demokratischen Republik, dem Ministerium für
Außenhandel der Deutschen Demokratischen Republik sowie dem Ministerium für
Elektrotechnische Industrie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und dem
Ministerium für Außenhandel der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklung und Vervollkommnung von techno-
logischen Kabelausrüstungen
138. Abkommen vom 14. Dezember 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
ken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Produktion v.on Mokick-Motoren
139. Abkommen vom 14. Dezember 1984 zwischen dem Ministerium für Elektrotechnik
und Elektronik der Deutschen Demokratischen Republik, dem Ministerium für Außen-
handel der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Nach-
richtentechnische Industrie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und dem
Ministerium für Außenhandel der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die
Spezialisierung der Produktion von elektronischen Meßgeräten
140. Abkommen vom 14. Dezember 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
ken über die Zusammenarbeit bei der Produktion von Personenkraftwagen
141 . Abkommen vom 14. Dezember 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
ken über die Zusammenarbeit bei der Kooperation der Produktion von geschützten
Kupplern, Entwicklersubstanzen, Zwischenprodukten und Rohstoffen für neue Color-
Kinefotomaterialien
142. Abkommen vom 14. Dezember 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
ken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erweiterung der Produktion von
Filterpulver (Kieselgur) für die Lebensmittelindustrie
143. Abkommen vom 15. April 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Schiffbaus und die gegenseitigen
Lieferungen von Schiffen und Schiffsausrüstungen im Zeitraum 1986 bis 1990
144. nebst Protokoll vom 24. Januar 1990 zu diesem Abkommen
145. Vereinbarung vom 5. Juni 1985 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Staatlichen Komitee für Auslands-
touristik der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Entwicklung der
touristischen Beziehungen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken für die Jahre 1986 bis 1990
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1992 33
146. Abkommen vom 19. Juni 1985 zwischen dem Ministerium für Glas- und Keramik-
industrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Geräte-
bau, Automatisierungsmittel und Steuerungssysteme der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Intensivierung der
Produktion von Thermometern, Laborgeräten und Glashalbzeugen
147. Abkommen vom 19. Juni 1985 zwischen dem Ministerium für Elektrotechnik und
Elektronik der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Außen-
handel der Deutschen Demokratischen Republik sowie dem Ministerium für Elektro-
technische Industrie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und dem Mini-
sterium für Außenhandel der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die
Spezialisierung der Produktion von Halbleiterleistungsbauelementen und die Koope-
ration bei technologischen Spezialausrüstungen für deren Produktion
148. Abkommen vom 4. Dezember 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Union der sozialistischen Sowjetrepubli-
ken über die Zusammenarbeit bei der Entwicklung, Produktion und den gegenseitigen
Lieferungen von Steuerungssystemen für Metallbearbeitungsausrüstungen, darunter
flexible Produktionsmodule und robotertechnologische Komplexe
149. Abkommen vom 4. Dezember 1985 zwischen dem Ministerium für Elektrotechnik und
Elektronik der Deutschen Demokratischen Republik, dem Ministerium für Außen-
handel der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Nach-
richtentechnische Industrie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und dem
Ministerium für Außenhandel der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die
Spezialisierung der Produktion und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nach-
richtentechnischen Erzeugnisse
150. Abkommen vom 4. Dezember 1985 zwischen dem Ministerium für Schwermaschi-
nen- und Anlagenbau der Deutschen Demokratischen Republik, dem Ministerium für
Außenhandel der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Werkzeugmaschinenbau und Werkzeugindustrie der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken, dem Ministerium für Außenhandel der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklung und
Spezialisierung der Produktion von Gießereiausrüstungen sowie deren gegenseitigen
Lieferungen im Zeitraum 1986 bis 1990
151. Abkommen vom 4. Dezember 1985 zwischen dem Ministerium für Werkzeug- und
Verarbeitungsmaschinenbau der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Außenhandel der Deutschen Demokratischen Republik sowie dem
Ministerium für Maschinenbau der Leicht- und Lebensmittelindustrie sowie Haushalt-
geräte der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und dem Ministerium für
Außenhandel der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Spezialisie-
rung und Kooperation der Produktion von Baumwollkämmaschinen, Modell 1532
152. Abkommen vom 4. Dezember 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
ken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ausarbeitung und Vervollkomm-
nung von Verfahren zur Produktion siliziumorganischer Verbindungen sowie der
Entwicklung neuer siliziumorganischer Materialien
153. Abkommen vom 4. Dezember 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
ken über die Zusammenarbeit bei der Schaffung von Mitteln für die Lichtwellenleiter-
nachrichtentechnik
154. Abkommen vom 4. Dezember 1985 zwischen dem Ministerium für Werkzeug- und
Verarbeitungsmaschinenbau, dem Ministerium für Außenhandel der Deutschen
Demokratischen Republik und dem Ministerium für Buntmetallurgie und dem Ministe-
rium für Außenhandel der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklung, der Spezialisierung der Produktion
von Hartmetallen
155. Abkommen vom 20. Januar 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit bei der Errichtung von Industriebetrieben und anderen
Objekten in den Jahren 1986 bis 1990
156. Abkommen vom 4. Juni 1986 zwischen dem Ministerium für Elektrotechnik und
Elektronik der Deutschen Demokratischen Republik, dem Ministerium für Außenhan-
del der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Gerätesysteme
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und dem Ministerium für Außenhan-
del der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken über die wissenschaftlich-techni-
sche Zusammenarbeit, Spezialisierung und Kooperation der Produktion von Geräten
der Röntgenanalysenmeßtechnik und Oberflächenuntersuchung
157. Abkommen vom 4. Juni 1986 zwischen dem Ministerium für Elektrotechnik und
Elektronik der Deutschen Demokratischen Republik, dem Ministerium für Außenhan-
del der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Gerätebau,
Automatisierungsmittel und Steuerungssysteme der Union der Sozialistischen
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Sowjetrepubliken und dem Ministerium für Außenhandel der Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken über die wissenschaftlich technische Zusammenarbeit, die
Spezialisierung und Kooperation der Produktion von Erzeugnissen des Gerätebaus
158. Abkommen vom 4. Juni 1986 zwischen dem Ministerium für Elektrotechnik und
Elektronik der Deutschen Demokratischen Republik, dem Ministerium für Außenhan-
del der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Elektronische
Industrie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, dem Ministerium für Außen-
handel der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Spezialisierung und
Kooperation der Produktion von Erzeugnissen der elektronischen Technik und von
technologischen Spezialausrüstungen für ihre Produktion im Zeitraum 1986 bis 1990
159. Abkommen vom 4. Juni 1986 zwischen dem Ministerium für Chemische Industrie der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Chemische Industrie
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Schaffung technologischer Prozesse zur Gewinnung neuer Typen von
Polyurethanrohstoffen und Polyurethanmaterialien, der Verbesserung der technisch-
ökonomischen Kenndaten vorhandener und neu zu schaffender Anlagen sowie zur
Erhöhung der Qualität der Polyurethanmaterialien
160. Abkommen vom 4. Juni 1986 zwischen dem Ministerium für Allgemeinen Maschinen-,
Landmaschinen- und Fahrzeugbau der Deutschen Demokratischen Republik und
dem Ministerium für Außenhandel der Deutschen Demokratischen Republik sowie
dem Ministerium des Maschinenbaus für die Viehwirtschaft und Futterproduktion der
Union der sozialistischen Sowjetrepubliken und dem Ministerium für Außenhandel
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit bei der
gemeinsamen Schaffung und kooperierten Produktion unifizierter perspektivischer
Feldhäcksler
161. Abkommen vom 4. Juni 1986 zwischen dem Ministerium für Bauwesen der Deut-
schen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Montage- und Spezialbau-
arbeiten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Vervollkommnung von Metalleichtbaukonstruktionen und der
Ausrüstungen für deren Herstellung und Montage
162. Abkommen vom 4. Juni 1986 zwischen dem Ministerium für Erzbergbau, Metallurgie
und Kali der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Mineral-
düngemittelproduktion der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Intensivierung der Gewinnung und Verarbeitung
von Kalirohsalzen
163. Abkommen vom 30. Oktober 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit bei der Errichtung der zweiten Baustufe des Kernkraftwer-
kes Stendal in der Deutschen Demokratischen Republik
164. Abkommen vom 17. Dezember 1986 zwischen dem Ministerium für Allgemeinen
Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Ministerium für Außenhandel der Deutschen Demokratischen
Republik, dem Ministerium für Gerätebau, Automatisierungsmittel und Steuerungssy-
steme der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und dem Ministerium für
Außenhandel der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Spezialisie-
rung der Produktion von Erzeugnissen der Medizintechnik und wissenschaftlich-
technischen Zusammenarbeit für den Zeitraum 1986 bis 1990
165. Abkommen vom 17. Dezember 1986 zwischen dem Ministerium für Chemische
Industrie der Deutschen Demokratischen Republik, dem Ministerium für Außenhandel
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Chemische Indu-
strie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und dem Ministerium für Außen-
handel der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Spezialisierung und Kooperation der Produktion von Katalysatoren im
Rahmen der auf dem Territorium der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zu
errichtenden Kapazitäten
166. Abkommen vom 17. Dezember 1986 zwischen dem Ministerium für Elektrotechnik
und Elektronik der Deutschen Demokratischen Republik, dem Ministerium für Außen-
handel der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Gerätebau,
Automatisierungssmittel und Steuerungssysteme der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken und dem Ministerium für Außenhandel der Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, Spe-
zialisierung und Kooperation der Produktion technischer und programmtechnischer
Mittel des Systems der Kleinrechner, von professionellen Personalcomputern und
peripheren Ausrüstunger, für den Zeitraum 1986 bis 1990
167. Abkommen vom 17. Dezember 1986 zwischen dem Ministerium für Chemische
Industrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Mineral-
düngemittelproduktion der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erhöhung der Effektivität der Produktion von
gelbem Phosphor und seiner Verarbeitungsprodukte
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1992 35
168. Abkommen vom 16. März 1987 zwischen dem Ministerium für Elektrotechnik und
Elektronik der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Außen-
handel der Deutschen Demokratischen Republik sowie dem Ministerium für Automo-
bilindustrie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und dem Ministerium für
Außenhandel der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenar-
beit auf dem Gebiet der Entwicklung, Produktion und Anwendung rechentechnischer
Mittel für die Produktionssteuerung in der Automobilindustrie
169. Abkommen vom 3. Juni 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Rekonstruktion und Modernisierung
von Kraftwerksblöcken mit einer Leistung von 21 0 MW
170. Abkommen vom 3. Juni 1987 zwischen dem Ministerium für Kohle und Energie der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Atomenergiewirtschaft
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit bei der Erhöhung der Sicherheit, bei der Betriebsführung und
Instandhaltung von Kernkraftwerksblöcken in der Deutschen Demokratischen Repu-
blik und in der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
171. Vereinbarung vom 15. Januar 1988 zwischen dem Ministerium für Hoch- und Fach-
schulwesen der Deutschen Demokratischen Republik und der Akademie der Wissen-
schaft der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die unmittelbare wissen-
schaftliche Zusammenarbeit zwischen den Hochschuleinrichtungen der Deutschen
Demokratischen Republik und den Einrichtungen der Akademie der Wissenschaften
der UdSSR
172. Abkommen vom 13. März 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Gründung und Tätigkeit des gemeinsamen wissenschaftlichen Produktions-
zentrums zur Entwicklung, Lieferung und Wartung von Software und
Datenverarbeitungssystemen
173. Abkommen vom 24. Mai 1989 zwischen dem Ministerium für Glas- und Keramik-
industrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Chemi-
sche Industrie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet der Intensivierung der Produktion von Glasseide und Glas-
seidenerzeugnissen
174. Abkommen vom 24. Mai 1989 zwischen dem Ministerium für Elektrotechnik und
Elektronik der Deutschen Demokratischen Republik, dem Ministerium für Außenhan-
del der Deutschen Demokratischen Republik, dem Ministerium für Gesundheitswe-
sen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Elektrotechni-
sche Industrie der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenar-
beit auf dem Gebiet der Entwicklung und Produktion von Computertomographen
175. Abkommen vom 18. Dezember 1989 über die Zusammenarbeit bei der Errichtung
und dem Betreiben einer 1000/150-KW-Mittelwellensendeanlage in der Deutschen
Demokratischen Republik für den sowjetischen Rundfunk
176. Vereinbarung vom 28. Dezember 1989 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetre-
publiken im Zusammenhang mit der Verhinderung gefährlicher militärischer Aktivitä-
ten
177. Abkommen vom 24. Januar 1990 zwischen dem Ministerium für Schwerindustrie der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Holzindustrie der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Intensivierung der Produktion von Zellstoff und Papier
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Bekanntmachung
von Beschlüssen der erweiterten Kommission
und der Ständigen Kommission
der Europäischen Organisation für Flugsicherung „EUROCONTROL"
Vom 18. Dezember 1991
Die Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am
Streckengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten, hat am 28. August
1991 die Umbenennung des „Fluginformationsgebiets Berlin-Schönefeld" in
„Fluginformationsgebiet Berlin" zur Kenntnis genommen und ihre Zustimmung
dazu erteilt, daß in dem Verzeichnis der für die Bundesrepublik Deutschland
aufgeführten Fluginformationsgebiete in Anlage 1 zur Mehrseitigen Vereinbarung
über Flugsicherungs-Streckengebühren die Bezeichnung „Fluginformations-
gebiet Berlin-Schönefeld" durch „Fluginformationsgebiet Berlin" ersetzt wird.
Dementsprechend wurde auch eine Änderung zum Verzeichnis der Fluginforma-
tionsgebiete in Anlage 1 der Anwendungsbedingungen und Zahlungsbedingun-
gen des Flugsicherungs-Streckengebührensystems beschlossen.
Die Ständige Kommission hat am 28. August 1991 die Umbenennung des
,,Fluginformationsgebiets Berlin-Schönefeld" in „Fluginformationsgebiet Berlin"
zur Kenntnis genommen und ihre Zustimmung dazu erteilt, daß in dem Verzeich-
nis der für die Bundesrepublik Deutschland aufgeführten Fluginformationsgebiete
in Anlage 2 zum geänderten Übereinkommen die Bezeichnung „Fluginforma-
tionsgebiet Berlin-Schönefeld" durch „Fluginformationsgebiet Berlin" ersetzt
wird.
Die Beschlüsse werden hiermit nach Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des
Internationalen Übereinkommens über die Zusammenarbeit zur Sicherung der
Luftfahrt „EUROCONTROL" vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen
Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren
(BGBI. 1984 II S. 69) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Flugsicherungs-Strecken-
gebührenverordnung vom 14. April 1984 (BGBI. 1S. 629), geändert durch Verord-
nung vom 10. September 1986 (BGBI. 1 S. 1524), mit einer Maßgabe versehen
gemäß Anlage I Kapitel XI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertra-
ges vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 889, 1106), bekanntgemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Dezember 1991 (BGBI. II S. 1402).
Bonn, den 18. Dezember 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Graumann
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1992 37
Beschluß Nr. 14
über eine Änderung zum Verzeichnis der Fluginformationsgebiete
in Anlage 1 zu der am 12. Februar 1981 in Brüssel unterzeichneten
Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren
Die Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um
die Vertreter der am Streckengebührensystem beteiligten Nicht-
mitgliedstaaten,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte
Internationale Übereinkommen über die Zusammenarbeit in der
Flugsicherung EUROCONTROL und insbesondere auf dessen
Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-
Streckengebühren vom 12. Februar 1981 und insbesondere auf
deren Artikel 1 und deren Anlage 1;
gestützt auf den Beschluß Nr. 10 über eine Änderung der
Gesamtausdehnung des Luftraums, der unter die genannte Mehr-
seitige Vereinbarung fällt;
gestützt auf das Schreiben vom 3. Januar 1991, in dem das
deutsche Verkehrsministerium den Wunsch der Bundesrepublik
Deutschland mitteilte, das Verzeichnis der Fluginformations-
gebiete in Anlage 1 zur Mehrseitigen Vereinbarung über Flug-
sicherungs-Streckengebühren durch Umbenennung des „Flug-
informationsgebiets Berlin-Schönefeld" in „Fluginformations-
gebiet Berlin" zu ändern;
in der Erwägung, daß diese Änderung sich nicht auf die
Gesamtausdehnung des in der Mehrseitigen Vereinbarung
genannten Luftraums auswirkt,
faßt folgenden Beschluß:
Einziger Artikel
Die erweiterte Kommission nimmt die Umbenennung des „Flug-
informationsgebiets Berlin-Schönefeld" in „Fluginformations-
gebiet Berlin" zur Kenntnis und erteilt ihre Zustimmung dazu, daß
in dem Verzeichnis der für die Bundesrepublik Deutschland auf-
geführten Fluginformationsgebiete in Anlage 1 zur Mehrseitigen
Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren die
Bezeichnung „Fluginformationsgebiet Berlin-Schönefeld" durch
,,Fluginformationsgebiet Berlin" ersetzt wird.
Geschehen zu Dublin am 28. August 1991.
S. Brennan
Präsident der erweiterten Kommission
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
Beschluß Nr. 15
über eine Änderung zum Verzeichnis der Fluginformationsgebiete
in Anlage 1 der Anwendungsbedingungen und Zahlungsbedingungen
des FS-Streckengebührensystems
Die Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um
die Vertreter der am Streckengebührensystem beteiligten Nicht-
mitgliedstaaten,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte
Internationale Übereinkommen über die Zusammenarbeit in der
Flugsicherung EUROCONTROL und insbesondere auf dessen
Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-
Streckengebühren vom 12. Februar 1981 und insbesondere auf
deren Artikel 3.2 (e) und 6.1 (a);
gestützt auf den Beschluß Nr. 14 über eine Änderung zum
Verzeichnis der Fluginformationsgebiete in Anlage 1 zu der am
12. Februar 1981 in Brüssel unterzeichneten Mehrseitigen Ver-
einbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren;
auf Vorschlag des erweiterten Ausschusses,
faßt mit der Einstimmigkeit aller Vertragsstaaten folgenden
Beschluß:
Einziger Artikel
Im Verzeichnis der für die Bundesrepublik Deutschland auf-
geführten Fluginformationsgebiete in Anlage 1 der Anwendungs-
bedingungen und Zahlungsbedingungen des FS-Streckengebüh-
rensystems wird die Bezeichnung „Fluginformationsgebiet Berlin-
Schönefeld" durch „Fluginformationsgebiet Berlin" ersetzt.
Geschehen zu Dublin am 28. August 1991.
S. Brennan
Präsident der erweiterten Kommission
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1992 39
Beschluß Nr. 55
über eine Änderung zum Verzeichnis der Fluginformationsgebiete
in Anlage 2 zu dem am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderten
Internationalen Übereinkommen über die Zusammenarbeit
in der Flugsicherung EUROCONTROL
Die Ständige Kommission für Flugsicherung,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte
Internationale übereinkommen über die Zusammenarbeit in der
Flugsicherung EUROCONTROL, nachstehend als „das ge-
änderte Übereinkommen" bezeichnet, und insbesondere auf des-
sen Artikel 3 und dessen Anlage 2;
gestützt auf den Beschluß Nr. 54 über eine Änderung der
Gesamtausdehnung des Luftraums, der unter das genannte
geänderte Übereinkommen fällt;
gestützt auf das Schreiben vom 3. Januar 1991, in dem das
deutsche Verkehrsministerium den Wunsch der Bundesrepublik
Deutschland mitteilte, das Verzeichnis der Fluginformations-
gebiete in Anlage 2 zum geänderten Übereinkommen durch Um-
benennung des „Fluginformationsgebiets Berlin-Schönefeld" in
.,Fluginformationsgebiet Berlin" zu ändern;
in der Erwägung, daß diese Änderung sich nicht auf die
Gesamtausdehnung des im geänderten Übereinkommen vor-
gesehenen Luftraums auswirkt,
faßt folgenden Beschluß:
Einziger Artikel
Die Ständige Kommission nimmt die Umbenennung des „Flug-
informationsgebiets Berlin-Schönefeld" in „Fluginformations-
gebiet Berlin" zur Kenntnis und erteilt ihre Zustimmung dazu, daß
in dem Verzeichnis der für die Bundesrepublik Deutschland auf-
geführten Fluginformationsgebiete in Anlage 2 zum geänderten
Übereinkommen die Bezeichnung „Fluginformationsgebiet Berlin-
Schönefeld" durch „Fluginformationsgebiet Berlin" ersetzt wird.
Gesch~hen zu 's-Gravenhage am 28. August 1991.
J.R. H. Maij-Weggen
Präsidentin der Ständigen Kommission
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil II
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 490. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. November 1991.
ist im Bundesanzeiger Nr. 235 vom 19. Dezember 1991 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger (Stammausgabe) Nr. 235 vom 19. Dezember 1991
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