Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 581
Bekanntmachung
der deutsch-tansanischen Vereinbarung
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. Januar 1991
Die in Daressalam durch Notenwechsel vom 31. August
1990/13. September 1990 getroffene Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über
Finanzielle Zusammenarbeit ist
am 13. September 1990
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Januar 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
~r Geschäftsträger a. i. Daressalam, den 31. August 1990
der Bundesrepublik Deutschland EZ 444 FZ 59- He.S./kö
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Anlage zum Abkommen vom 30. Januar 1989 zwischen unseren
beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung vorzuschla-
gen:
1. Der unter Punkt 1 a) der Anlage zum vorgenannten Abkommen zur Finanzierung von
Lastkraftwagen vorgesehene Betrag von 4 500 000,00 DM (vier Millionen fünfhundert-
tausend Deutsche Mark) vermindert sich um 2 no 000,00 DM (zwei Millionen sieben-
hundertundsiebzigtausend Deutsche Mark) auf 1 730 000,00 DM (eine Million sieben-
hundertunddreißigtausend Deutsche Mark).
2. Der unter Punkt 1 e) der Anlage zum vorgenannten Abkommen zur Finanzierung von
Fähren vorgesehene Betrag von 3 000 000,00 DM (drei Millionen Deutsche Mark)
erhöht sich um 2 no 000.00 DM (zwei Millionen siebenhundertundsiebzigtausend
Deutsche Mark) auf 5 770 000,00 DM (fünf Millionen siebenhundertundsiebzigtausend
Deutsche Mark).
3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
30. Januar 1989 einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 6) auch für diese Verein-
barung.
Falls sich die Regierung der Vereinigten Republik Tansania mit den in den Nummern 1
bis 3 enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das
Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer
Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dr. Bruns
Seiner Exzellenz
dem Minister der Finanzen
der Vereinigten Republik Tansania
Herrn Stephen Kibona
Daressalam
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Vereinigte Republik Tansania
Der Minister der Finanzen Daressalam, den 13. September 1990
TYC/E/450/4/16
Lieber Dr. Bruns,
ich beehre mich, mich auf Ihre Note vom 31. August 1990 zu beziehen, die wie folgt
lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Weiterhin beehre ich mich zu bestätigen, daß die in den Paragraphen 1 bis 3 Ihrer oben
genannten Note enthaltenen Vorschläge für die Regierung der Vereinigten Repub1ik Tan-
sania annehmbar sind und daß Ihre Note und meine Antwortnote hierzu ein Abkommen
zwischen unseren beiden Regierungen darstellen, das mit dem Datum meiner Antwortnote
in Kraft tritt.
Hochachtungsvoll
Steven Kibona
Dr. Thomas Bruns
Geschäftsträger a. i.
der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland
Bekanntmachung
des deutsch-ägyptischen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 6. Februar 1991
Das in Kairo am 19. November 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik
Ägypten über finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 5
am 19. November 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Februar 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 583
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten - Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
Republik Ägypten, schriften unterliegt.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Artikel 3
vertiefen,
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die Kre-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
die Grundlage dieses Abkommens ist, öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Arabischen Republik Ägypten erhoben werden.
der Arabischen Republik Ägypten beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt bei
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergeben-
der Regierung der Arabischen Republik Ägypten, von der Kredit- den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-
Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deut-
im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen- schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
den Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
200 000 000,- DM (in Worten: zweihundert Millionen Deutsche
Mark) zu erhalten.
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der
diesem Abkommen als Anlage beigefügten liste handeln, für die Artikel 5
die Rechnungen ab dem 2. August 1990 ausgestellt worden sind. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Kairo am 19. November 1990 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, englischer und arabischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
S. Lengl
M. Elsässer
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
M. W. Makramallah
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Anlage
zum Abkommen vom 19. November 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
19. November 1990 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Arabischen Republik
Ägypten von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen. ·
Bekanntmachung
des deutsch-marokkanischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit
vom 15. Februar 1991
Das in Rabat am 30. Januar 1991 unterzeichnete
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko über finan-
zielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 30. Januar 1991
in Kraft getreten: es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Februar 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 585
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit
Accord de cooperation financiere
entre le Gouvernement de la Republique federale d 'Allemagne
et le Gouvernement du Royaume du Maroc
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Le Gouvernement de la Republique federale d'Allemagne
und et
die Regierung des Königreichs Marokko - Le Gouvernement du Royaume du Maroc
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen dans I' esprit des relations amicales qui existent entre la Repu-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich blique federale d'Allemagne et le Royaume du Maroc;
Marokko,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch desireux de consolider et d'approfondir ces relations amicales
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu par une cooperation financiere entre partenaires;
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen conscients que le maintien de ces relations forme la base du
die Grundlage dieses Abkommens ist, present Accord;
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im dans l'intention de contribuer au developpement social et eco-
Königreich Marokko beizutragen - nomique au Royaume du Maroc;
sind wie folgt übereingekommen: sont convenus de ce qui suit:
Artikel 1 Article
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Le Gouvernement de la Republique federale d'Allemagne ren-
dem Office Cherifien des Phosphates, Casablanca, von der Kre- dra possible ä !'Office Cherifien des Phosphates, Casablanca,
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung d'obtenir de la Kreditanstalt für Wiederaufbau (Institut de Credit
der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur pour la Reconstruction), Frankfurt/Main, en vue de financer les
Förderung der Phosphatproduktion und der im Zusammenhang frais en devises afferents ä la foumiture de marchandises et de
mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und a
services destines promouvoir la production de phosphates ainsi
Inlandskosten für Transport, Versicherung, Montage und Bera- que les frais en devises et en monnaie nationale pour le transport,
tung ein Darlehen bis zu DM 4 200 000 (in Worten: vier Millionen l'assurance, le montage et l'activite-conseil, encourus en con-
zweihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich nexion avec l'importation de marchandises, un prät jusqu'a
hierbei um den Bezug von Waren und Leistungen gemäß der concurrence d'un montant de 4.200.000 DM (en toutes lettres:
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die quatre millions deux cent mille Deutsche Mark). II devra s'agir de
Verträge nach dem 1. Oktober 1989 abgeschlossen wurden. livraisons et de prestations de services conformes a la liste jointe
en annexe au present Accord et pour lesquelles les contrats
auront ete conclus apres le 1er octobre 1989.
Artikel 2 Article 2
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und (1) L'utilisation de la somme mentionnee a l'article 1er du pre-
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sent Accord ainsi que les modalites d'octroi seront determinees
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und par le contrat a conclure entre le beneficiaire du prät et la
dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in Kreditanstalt für Wiederaufbau contrat soumis ä la legislation en
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften vigueur en Republique federale d'Allemagne.
unterliegt.
(2) Die Regierung des Königreichs Marokko wird gegenüber der (2) Le Gouvernement du Royaume du Maroc se portera garant
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark envers la Kreditanstalt für Wiederaufbau de tous les paiements en
in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf- Deutsche Mark a effectuer en execution d'obligations ä remplir
grund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrages garantieren. par I'emprunteur en vertu du contrat a conclure aux termes du
paragraphe 1 ci-dessus.
Artikel 3 Article 3
Die marokkanische Seite übernimmt sämtliche Steuern und La partie marocaine prendra a sa charge tous les impöts et
Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt für Wiederauf- taxes eventuellement dus au Royaume du Maroc par la Kreditan-
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
bau im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung stalt für Wiederaufbauen connexion avec la conclusion et l'execu-
des in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Vertrags tion du contrat mentionne a I' alinea 1 de I' article 2 du present
im Königreich Marokko zu entrichten sind, so daß die Kreditanstalt Accord, de maniere a ce que la Kreditanstalt für Wiederaufbau
für Wiederaufbau keinerlei Steuern und sonstige öffentliche Abga- n'ait a payer ni impöts ni autres taxes publiques au Royaume du
ben im Königreich Marokko zu zahlen hat. Maroc.
Artikel 4 Article 4
Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich Pour les transports par mer et par air de personnes et de biens
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per- resultant de l'octroi du pret, le Gouvernement du Royaume du
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Maroc laissera aux passagers et aux fournisseurs le libre choix
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine des entreprises de transport; il ne prendra aucune mesure sus-
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- ceptible d'exclure ou d'entraver la participation a egalite de droits
kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses des entreprises de transport ayant leur siege dans le champ
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe- d 'application allemand du present Accord et delivrera, le cas
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen echeant, les autorisations necessaires a la participation de ces
erforderlichen Genehmigungen. entreprises de transport.
Artikel 5 Article 5
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Le present Accord entrera en vigueur a,_la date de sa signature.
Geschehen zu Rabat am 30. Januar 1991 in zwei Urschriften, Fait a Rabat, le 30 janvier 1991 en double exemplaire en
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort- langues allemande et fran~ise les deux textes faisant egalement
laut gleichermaßen verbindlich ist. foi.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Pour le Gouvernement de la Republique federale d'Allemagne
Hofmann
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Pour le Gouvernement du Royaume du Maroc
Ahmed Cherkaoui
Anlage Annexe
zum Abkommen vom 30. Januar 1991 zwischen der Regierung a I' Accord de cooperation financiere entre le Gouvernement de la
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des König- Republique federale d'Allemagne et le Gouvernement du
reichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit Royaume du Maroc
1. Liste der Waren und Leistungen, die aus dem Darlehen zur 1) Liste des marchandises et prestations de services qui pour-
Förderung der Phosphatproduktion finanziert werden können: a
ront etre financees au moyen du pret destine promouvoir la
production de phosphates:
a) Geräte und Material zur Phosphatförderung a) apparails et material destines a l'exploitation des phos-
phates;
b) Ersatz- und Zubehörteile für die zu liefernden Geräte b) pieces de rechange et accessoires pour les appareils a
foumir;
c) Beratungs- und Montageleistungen. c) prestations en matiere d'activite-conseil et de montage.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können 2) Les biens d'importation qui ne figurent pas sur cette liste ne
nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der pourront etre finances qu'avec l'accord prealable du Gouver-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vorliegt. nement de la Republique federaJe d'Allemagne.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für 3) L'importation de biens de luxe et de biens de consommation
den privaten Bedarf sowie von Gütern und Anlagen, die militä- pour des besoins prives ainsi que de marchandises et d'instal-
rischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus dem lations qui servent a l'equipement militaire, sera exclue du
Darlehen ausgeschlossen. financement au moyen du pret.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 587
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 11. März 1991
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT) - BGBI. 1979 II S. 1081 - ist nach sejnem
Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom 3. Septem-
ber 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081, 1112) nach ihrem Artikel XVII für
Jugoslawien am 27. September 1990
Kamerun am 23. Oktober 1990
Malta am 11. Januar 1991
Monaco am 1. Oktober 1990
Rumänien am 27. September 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. Mai 1990 (BGBI. II S. 488).
Bonn, den 11. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrags
über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland
Vom 15. März 1991
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 1990 zu dem Vertrag vom
12. September 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland
(BGBI. 1990 II S. 1317) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem
Artikel 9 sowie die vereinbarte Protokollnotiz zu diesem Vertrag
am 15. März 1991
für Deutschland
und die folgenden Staaten in Kraft getreten sind:
Frankreich
Sowjetunion
Vereinigte Staaten
Vereinigtes Königreich.
Hinterlegt wurden die Ratifikationsurkunden vom vereinten Deutschland
am 13. Oktober 1990, von den Vereinigten Staaten am 25. Oktober 1990,
von dem Vereinigten Königreich am 16. November 1990, von Frankreich am
4. Februar 1991 und von der Sowjetunion am 15. März 1991.
Bonn, den 15. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Lauten sch I ag er
577
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1991 Ausgegeben zu Bonn am 28. März 1991 Nr. 9
Tag Inhalt Seite
20. 3. 91 Verordnung zur Durchführung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 23./25. Januar 1991
über die Errichtung vorgeschobener deutscher und österreichischer Grenzdienststellen am Grenzüber-
gang Niederstaufen/Hohenweiler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 577
21. 3. 91 Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Reinrassige Zuchttiere) ....... . 579
24. 1. 91 Bekanntmachung der deutsch-tansanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit ...... . 581
6. 2. 91 Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ........ . 582
15. 2. 91 Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ..... 584
11. 3. 91 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (lNMARSAT) ................................................... . 587
15. 3. 91 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf
Deutschland ..................................................................... . 587
Verordnung
zur Durchführung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 23J25. Januar 1991
über die Errichtung vorgeschobener deutscher und österreichischer Grenzdienststellen
am Grenzübergang Niederstaufen/Hohenweiler
Vom 20. März 1991
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom Maßgabe der Vereinbarung vom 23./25. Januar 1991 vor-
25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958 geschobene deutsche Grenzdienststellen auf öster-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem reichischem Gebiet und vorgeschobene österreichische
Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet errichtet. Die
Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemein- Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
schafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-
niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) verord- §2
nen der Bundesminister der Finanzen und der Bundes-
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft.
minister des Innern:
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an
§ 1 dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.
An der deutsch-österreichischen Grenze werden (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetz-
am Grenzübergang Niederstaufen/Hohenweiler nach blatt bekanntzugeben.
Bonn, den 20. März 1991
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Klemm
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neusel
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Vereinbarung
Auswärtiges Amt
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für
die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutsch-
land in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterun-
gen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der
Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977 für die Errichtung
vorgeschobener deutscher und österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang
Niederstaufen/Hohenweiler folgende Vereinbarung vorschlagen:
Artikel 1
Am Grenzübergang Niederstaufen/Hohenweiler werden auf österreichischem Gebiet
vorgeschobene deutsche Grenzdienststellen und auf deutschem Gebiet vorgeschobene
österreichische Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. Septem-
ber 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt die von den
Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und Räume, und
zwar
a) auf deutschem Gebiet
- die Staatsstraße 2002 auf einer Länge von 48 m (gemessen auf der Straßenachse
und beginnend an der gemeinsamen Grenze) einschließlich eines Seitenstreifens
auf der östlichen Seite mit einer Breite von 4 m, beginnend am Ende der Brücke;
- die Flächen zwischen der Front des Dienstgebäudes und der Straße;
- den Abfertigungskiosk, soweit er auf deutschem Gebiet liegt;
b) auf österreichischem Gebiet
- die Landstraße Nummer 1 auf einer Länge von 42 m (gemessen auf der Straßen-
achse und beginnend an der gemeinsamen Grenze) einschließlich eines Seitenstrei-
fens auf der westlichen Seite mit einer Breite von 4 m, beginnend an der Südostecke
des Dienstgebäudes;
- die Fläche zwischen der Front des Dienstgebäudes und der Straße;
- den Abfertigungskiosk, soweit er auf österreichischem Gebiet liegt.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbal-
note und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine
Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955
in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. April 1991 in
Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die österreichische Botschaft erneut seiner
ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 23. Januar 1991
L. s.
An die
Botschaft der
Republik Österreich
Österreichische Botschaft
ZI. 42.40.23/17-A/90
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 579
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner
Verbalnote vom 23. 01. 1991 - 510-511.13/3 OST - zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:
(Es folgt der Wortlaut der einleitenden Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische
Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den
Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinba-
rung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der
Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 19n bildet, die am 1. April 1991 in Kraft
tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt
den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu emeuem.
Bonn, den 25. Januar 1991
L. s.
An das
Auswärtige Amt
Dreiunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Reinrassige Zuchttiere)
Vom 21. März 1991
Auf Grund des § 77 Abs. 5 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des Gesetzes
vom 24. April 1986 (BGBI. 1S. 560) neu gefaßt worden ist, verordnet der Bundes-
minister der Finanzen:
Artikel 1
In der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. II
S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Dezember 1990
(BGBI. II S. 1661 ). werden die Anordnungen des Bundesministers des Finanzen
zu den Codenummern 0101 11 00, 010210 00, 0103 10 00, 010410 10 und
0104 20 1O wie aus der Anlage ersichtlich gefaßt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 21. März 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Anlage
(ZU Artikel 1)
Anordnungen des Bundesministers der Finanzen
Zu Codenummern 0101 11 00, 0102 10 00, 0103 10 00, 0104 10 10 und
0104 20 10:
(1) Das Zuchttier ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 zollfrei bzw. zollbegün-
stigt, wenn der Zollbeteiligte mit dem Antrag auf Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr eine Bescheinigung der zuständigen obersten landwirtschaftlichen
Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Dienststelle vorlegt, wonach
1. die Einfuhr des Zuchttieres der Förderung der tierischen Erzeugung dient und
2. der obersten landwirtschaftlichen Landesbehörde oder der von ihr bestimmten
Dienststelle folgende Unterlagen vorgelegen haben:
a) ein Abstammungsnachweis einer amtlich anerkannten Zuchtorganisation
des Lieferlandes, der Angaben über Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum,
Farbe, Kennzeichnung (z. B. Ohrmarke oder Brand) und Herkunftsort des
Tieres enthält,
b) ein Leistungsnachweis einer amtlich anerkannten Zuchtorganisation des
Lieferlandes, der die üblichen Angaben über die Leistungsergebnisse
enthält,
c) eine Bestätigung der zuständigen amtlich anerkannten Züchtervereinigung
oder des zuständigen amtlich anerkannten Zuchtunternehmens, daß das
Tier sofort oder im Hinblick auf sein Alter erst zu einem späteren Zeitpunkt
in das Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen wird.
Die Bescheinigung muß den Namen der zuständigen amtlichen anerkannten
Züchtervereinigung oder des zuständigen amtlich anerkannten Zuchtunterneh-
mens sowie das Geburtsdatum des Zuchttieres enthalten.
(2) Die Zollfreiheit oder Zollbegünstigung ist - außer bei Tieren der Codenum-
mer 0101 11 00 UQd in Fällen des Absatzes 3 - weiter vom Nachweis abhängig,
daß das Zuchttier in das Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen worden ist.
Der Nachweis der Eintragung in das Zuchtbuch oder Zuchtregister ist durch eine
Bestätigung der zuständigen amtlich anerkannten Züchtervereinigung oder des
zuständigen amtlich anerkannten Zuchtunternehmens zu erbringen. Bei ausge-
wachsenen Tieren (Tiere, die am Tag der Überführung in den zollrechtlich freien
Verkehr älter als 18 Monate sind) ist die Bestätigung nach Satz 2 innerhalb von
sechs Monaten nach dem Tag der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
der abfertigenden Zollstelle vorzulegen. Mußte das Zuchttier vor der Eintragung
aus veterinärpolizeilichen Gründen oder wegen einer Krankheit oder Verletzung
geschlachtet werden, ist der abfertigenden Zollstelle innerhalb der vorgenannten
Frist eine entsprechende Bescheinigung einer örtlich zuständigen amtlichen
Stelle (z.B. Veterinärbehörde, Polizeidienststelle) vorzulegen.
(3) Das Zuchttier ist zollfrei bzw. zollbegünstigt, wenn der Zollbeteiligte ein
staatliches Gestüt oder eine wissenschaftliche Forschungsanstalt ist, das Zucht-
tier selbst verwendet und mit dem Antrag auf Überführung in den zollrechtlich
freien Verkehr eine Bescheinigung entsprechend Absatz 1 Nr. 1 vorlegt.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 581
Bekanntmachung
der deutsch-tansanischen Vereinbarung
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. Januar 1991
Die in Daressalam durch Notenwechsel vom 31. August
1990/13. September 1990 getroffene Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über
Finanzielle Zusammenarbeit ist
am 13. September 1990
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Januar 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
~r Geschäftsträger a. i. Daressalam, den 31. August 1990
der Bundesrepublik Deutschland EZ 444 FZ 59- He.S./kö
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Anlage zum Abkommen vom 30. Januar 1989 zwischen unseren
beiden Regierungen über Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung vorzuschla-
gen:
1. Der unter Punkt 1 a) der Anlage zum vorgenannten Abkommen zur Finanzierung von
Lastkraftwagen vorgesehene Betrag von 4 500 000,00 DM (vier Millionen fünfhundert-
tausend Deutsche Mark) vermindert sich um 2 no 000,00 DM (zwei Millionen sieben-
hundertundsiebzigtausend Deutsche Mark) auf 1 730 000,00 DM (eine Million sieben-
hundertunddreißigtausend Deutsche Mark).
2. Der unter Punkt 1 e) der Anlage zum vorgenannten Abkommen zur Finanzierung von
Fähren vorgesehene Betrag von 3 000 000,00 DM (drei Millionen Deutsche Mark)
erhöht sich um 2 no 000.00 DM (zwei Millionen siebenhundertundsiebzigtausend
Deutsche Mark) auf 5 770 000,00 DM (fünf Millionen siebenhundertundsiebzigtausend
Deutsche Mark).
3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
30. Januar 1989 einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 6) auch für diese Verein-
barung.
Falls sich die Regierung der Vereinigten Republik Tansania mit den in den Nummern 1
bis 3 enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das
Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer
Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dr. Bruns
Seiner Exzellenz
dem Minister der Finanzen
der Vereinigten Republik Tansania
Herrn Stephen Kibona
Daressalam
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Vereinigte Republik Tansania
Der Minister der Finanzen Daressalam, den 13. September 1990
TYC/E/450/4/16
Lieber Dr. Bruns,
ich beehre mich, mich auf Ihre Note vom 31. August 1990 zu beziehen, die wie folgt
lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Weiterhin beehre ich mich zu bestätigen, daß die in den Paragraphen 1 bis 3 Ihrer oben
genannten Note enthaltenen Vorschläge für die Regierung der Vereinigten Repub1ik Tan-
sania annehmbar sind und daß Ihre Note und meine Antwortnote hierzu ein Abkommen
zwischen unseren beiden Regierungen darstellen, das mit dem Datum meiner Antwortnote
in Kraft tritt.
Hochachtungsvoll
Steven Kibona
Dr. Thomas Bruns
Geschäftsträger a. i.
der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland
Bekanntmachung
des deutsch-ägyptischen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 6. Februar 1991
Das in Kairo am 19. November 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Arabischen Republik
Ägypten über finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 5
am 19. November 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. Februar 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 583
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten - Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
Republik Ägypten, schriften unterliegt.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Artikel 3
vertiefen,
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die Kre-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
die Grundlage dieses Abkommens ist, öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Arabischen Republik Ägypten erhoben werden.
der Arabischen Republik Ägypten beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt bei
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergeben-
der Regierung der Arabischen Republik Ägypten, von der Kredit- den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichbe-
Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deut-
im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen- schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder
den Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
200 000 000,- DM (in Worten: zweihundert Millionen Deutsche
Mark) zu erhalten.
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der
diesem Abkommen als Anlage beigefügten liste handeln, für die Artikel 5
die Rechnungen ab dem 2. August 1990 ausgestellt worden sind. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Kairo am 19. November 1990 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, englischer und arabischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
S. Lengl
M. Elsässer
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
M. W. Makramallah
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Anlage
zum Abkommen vom 19. November 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
19. November 1990 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Arabischen Republik
Ägypten von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen. ·
Bekanntmachung
des deutsch-marokkanischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit
vom 15. Februar 1991
Das in Rabat am 30. Januar 1991 unterzeichnete
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko über finan-
zielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 30. Januar 1991
in Kraft getreten: es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Februar 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 585
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über Finanzielle Zusammenarbeit
Accord de cooperation financiere
entre le Gouvernement de la Republique federale d 'Allemagne
et le Gouvernement du Royaume du Maroc
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Le Gouvernement de la Republique federale d'Allemagne
und et
die Regierung des Königreichs Marokko - Le Gouvernement du Royaume du Maroc
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen dans I' esprit des relations amicales qui existent entre la Repu-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich blique federale d'Allemagne et le Royaume du Maroc;
Marokko,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch desireux de consolider et d'approfondir ces relations amicales
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu par une cooperation financiere entre partenaires;
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen conscients que le maintien de ces relations forme la base du
die Grundlage dieses Abkommens ist, present Accord;
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im dans l'intention de contribuer au developpement social et eco-
Königreich Marokko beizutragen - nomique au Royaume du Maroc;
sind wie folgt übereingekommen: sont convenus de ce qui suit:
Artikel 1 Article
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Le Gouvernement de la Republique federale d'Allemagne ren-
dem Office Cherifien des Phosphates, Casablanca, von der Kre- dra possible ä !'Office Cherifien des Phosphates, Casablanca,
ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung d'obtenir de la Kreditanstalt für Wiederaufbau (Institut de Credit
der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur pour la Reconstruction), Frankfurt/Main, en vue de financer les
Förderung der Phosphatproduktion und der im Zusammenhang frais en devises afferents ä la foumiture de marchandises et de
mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und a
services destines promouvoir la production de phosphates ainsi
Inlandskosten für Transport, Versicherung, Montage und Bera- que les frais en devises et en monnaie nationale pour le transport,
tung ein Darlehen bis zu DM 4 200 000 (in Worten: vier Millionen l'assurance, le montage et l'activite-conseil, encourus en con-
zweihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich nexion avec l'importation de marchandises, un prät jusqu'a
hierbei um den Bezug von Waren und Leistungen gemäß der concurrence d'un montant de 4.200.000 DM (en toutes lettres:
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die quatre millions deux cent mille Deutsche Mark). II devra s'agir de
Verträge nach dem 1. Oktober 1989 abgeschlossen wurden. livraisons et de prestations de services conformes a la liste jointe
en annexe au present Accord et pour lesquelles les contrats
auront ete conclus apres le 1er octobre 1989.
Artikel 2 Article 2
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und (1) L'utilisation de la somme mentionnee a l'article 1er du pre-
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sent Accord ainsi que les modalites d'octroi seront determinees
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und par le contrat a conclure entre le beneficiaire du prät et la
dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in Kreditanstalt für Wiederaufbau contrat soumis ä la legislation en
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften vigueur en Republique federale d'Allemagne.
unterliegt.
(2) Die Regierung des Königreichs Marokko wird gegenüber der (2) Le Gouvernement du Royaume du Maroc se portera garant
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark envers la Kreditanstalt für Wiederaufbau de tous les paiements en
in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf- Deutsche Mark a effectuer en execution d'obligations ä remplir
grund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrages garantieren. par I'emprunteur en vertu du contrat a conclure aux termes du
paragraphe 1 ci-dessus.
Artikel 3 Article 3
Die marokkanische Seite übernimmt sämtliche Steuern und La partie marocaine prendra a sa charge tous les impöts et
Abgaben, die gegebenenfalls von der Kreditanstalt für Wiederauf- taxes eventuellement dus au Royaume du Maroc par la Kreditan-
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
bau im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung stalt für Wiederaufbauen connexion avec la conclusion et l'execu-
des in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Vertrags tion du contrat mentionne a I' alinea 1 de I' article 2 du present
im Königreich Marokko zu entrichten sind, so daß die Kreditanstalt Accord, de maniere a ce que la Kreditanstalt für Wiederaufbau
für Wiederaufbau keinerlei Steuern und sonstige öffentliche Abga- n'ait a payer ni impöts ni autres taxes publiques au Royaume du
ben im Königreich Marokko zu zahlen hat. Maroc.
Artikel 4 Article 4
Die Regierung des Königreichs Marokko überläßt bei den sich Pour les transports par mer et par air de personnes et de biens
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per- resultant de l'octroi du pret, le Gouvernement du Royaume du
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Maroc laissera aux passagers et aux fournisseurs le libre choix
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine des entreprises de transport; il ne prendra aucune mesure sus-
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- ceptible d'exclure ou d'entraver la participation a egalite de droits
kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses des entreprises de transport ayant leur siege dans le champ
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe- d 'application allemand du present Accord et delivrera, le cas
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen echeant, les autorisations necessaires a la participation de ces
erforderlichen Genehmigungen. entreprises de transport.
Artikel 5 Article 5
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Le present Accord entrera en vigueur a,_la date de sa signature.
Geschehen zu Rabat am 30. Januar 1991 in zwei Urschriften, Fait a Rabat, le 30 janvier 1991 en double exemplaire en
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort- langues allemande et fran~ise les deux textes faisant egalement
laut gleichermaßen verbindlich ist. foi.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Pour le Gouvernement de la Republique federale d'Allemagne
Hofmann
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Pour le Gouvernement du Royaume du Maroc
Ahmed Cherkaoui
Anlage Annexe
zum Abkommen vom 30. Januar 1991 zwischen der Regierung a I' Accord de cooperation financiere entre le Gouvernement de la
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des König- Republique federale d'Allemagne et le Gouvernement du
reichs Marokko über Finanzielle Zusammenarbeit Royaume du Maroc
1. Liste der Waren und Leistungen, die aus dem Darlehen zur 1) Liste des marchandises et prestations de services qui pour-
Förderung der Phosphatproduktion finanziert werden können: a
ront etre financees au moyen du pret destine promouvoir la
production de phosphates:
a) Geräte und Material zur Phosphatförderung a) apparails et material destines a l'exploitation des phos-
phates;
b) Ersatz- und Zubehörteile für die zu liefernden Geräte b) pieces de rechange et accessoires pour les appareils a
foumir;
c) Beratungs- und Montageleistungen. c) prestations en matiere d'activite-conseil et de montage.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können 2) Les biens d'importation qui ne figurent pas sur cette liste ne
nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der pourront etre finances qu'avec l'accord prealable du Gouver-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vorliegt. nement de la Republique federaJe d'Allemagne.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für 3) L'importation de biens de luxe et de biens de consommation
den privaten Bedarf sowie von Gütern und Anlagen, die militä- pour des besoins prives ainsi que de marchandises et d'instal-
rischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus dem lations qui servent a l'equipement militaire, sera exclue du
Darlehen ausgeschlossen. financement au moyen du pret.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. März 1991 587
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 11. März 1991
Das Übereinkommen vom 3. September 1976 über die Internationale Seefunk-
satelliten-Organisation (INMARSAT) - BGBI. 1979 II S. 1081 - ist nach sejnem
Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinbarung vom 3. Septem-
ber 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081, 1112) nach ihrem Artikel XVII für
Jugoslawien am 27. September 1990
Kamerun am 23. Oktober 1990
Malta am 11. Januar 1991
Monaco am 1. Oktober 1990
Rumänien am 27. September 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
17. Mai 1990 (BGBI. II S. 488).
Bonn, den 11. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrags
über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland
Vom 15. März 1991
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 1990 zu dem Vertrag vom
12. September 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland
(BGBI. 1990 II S. 1317) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem
Artikel 9 sowie die vereinbarte Protokollnotiz zu diesem Vertrag
am 15. März 1991
für Deutschland
und die folgenden Staaten in Kraft getreten sind:
Frankreich
Sowjetunion
Vereinigte Staaten
Vereinigtes Königreich.
Hinterlegt wurden die Ratifikationsurkunden vom vereinten Deutschland
am 13. Oktober 1990, von den Vereinigten Staaten am 25. Oktober 1990,
von dem Vereinigten Königreich am 16. November 1990, von Frankreich am
4. Februar 1991 und von der Sowjetunion am 15. März 1991.
Bonn, den 15. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Lauten sch I ag er
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 1998 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 481. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 28. Februar 1991,
ist im Bundesanzeiger Nr. 55 vom 20. März 1991 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 55 vom 20. März 1991 kann zum Preis von 5,80 DM
(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
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auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
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