Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1991 431
Erste Verordnung
zur Inkraftsetzung von Änderungen der Anlage
des Übereinkommens zur Erhaltung der antarktischen Robben
Vom 27. Januar 1991
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 zu dem Überein-
kommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben (BGBI. 1987 II
S. 90) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom
5. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 864) verordnet der Bundesminister für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Forschung und Technologie:
Artikel 1
Folgende von der Konferenz zur Überprüfung der Wirkungsweise des Über-
einkommens vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben in London
vom 12. bis 16. September 1988 vorgeschlagene und gemäß Artikel 9 am
27. März 1988 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getretene Änderungen
der Anlage des Übereinkommens werden hiermit in Kraft gesetzt:
1. In Nummer 1 Satz 1 die Änderung der Datumsangabe:
(Übersetzung)
for 1 July to 30 June read 1 March to the last remplacer «du 18 ' juillet au 30 juin» par «du „ 1. Juli bis 30. Juni" wird durch „ 1. März bis
day in February 1er mars au dernier jour de fevrier» zum letzten Februartag" ersetzt
2. In Nummer 2 Buchstabe b die Streichung der Worte:
"one year old or older" «äge d'un an ou de plus d'un an» ,,die ein Jahr oder älter sind"
3. In Nummer 6 Buchstabe a erster Satz die Änderung der Datumsangaben:
for 31 October read 30 June and for 1 July remplacer «31 octobre» par «30 juin» et „31. Oktober" wird durch „30. Juni" und
to 30 June read 1 March to the last day in remplacer «du 1er juillet au 30 juin» par «du „vom 1. Juli bis 30. Juni" wird durch „vom
February 1er mars au dernier jour de fevrier» 1. März bis zum letzten Februartag" ersetzt
4. Nach Nummer 7 die Anfügung einer neuen Nummer 8:
"8. Co-operation «8. Cooperation „8. Zusammenarbeit
The Contracting Parties to this Con- Les Parties contractantes a cette Die Vertragsparteien dieses Überein-
vention shall, as appropriate, co-oper- Convention coopereront et echange- kommens arbeiten gegebenenfalls mit
ate and exchange information with the ront des informations, le cas echeant, den Vertragsparteien der anderen in-
Contracting Parties to the other inter- avec les Parties contractantes aux au- ternationalen Übereinkünfte innerhalb
national instruments within the Antarc- tres instruments internationaux du sys- des Antarktis-Vertragssystems und de-
tic Treaty System and their respective teme du Traite sur I' Antarctique et leurs ren Organen zusammen und tauschen
institutions." institutions respectives. » mit ihnen Informationen aus."
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Überein-
kommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 27. Januar 1991
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Verordnung
zur Neufassung der ECE-Regelung Nr. 7
über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung
der Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten
und Umrißleuchten für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern)
und ihre Anhänger
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 7)
Vom 28. Januar 1991
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni ten für die Genehmigung von Scheinwerfern und Glühlam-
1965 zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die pen vom 29. September 1989 (BGBI. 1989 II S. 801) wird
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung wie folgt geändert:
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahr-
zeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Ge- 1. In der Überschrift der Verordnung werden die Worte
nehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der durch Gesetz vom ,,Nr. 3 bis Nr. 8" durch die Worte „Nr. 3 bis Nr. 6"
20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224) eingefügt ersetzt.
worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr nach
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: 2. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „Regelung Nr. 7
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
Artikel 1 Begrenzungsleuchten [Standlichter], Schlußleuchten
Nach Maßgabe des Artikels 12 des Übereinkommens [Schlußlichter] und Bremsleuchten [Stoplichter] für
vom 20. März 1958 sind die Änderung 01 im Rahmen einer Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] (mit Ausnahme von
Neufassung und die Ergänzungen 1 und 2 zur Ände- Krafträdern [Motorrädern] und ihre Anhänger Rege-
rung 01 zur ECE-Regelung Nr. 7 über einheitliche Vor- lung Nr. 8 Einheitliche Vorschriften für die Genehmi-
schriften für die Genehmigung der Begrenzungsleuchten, gung der Kraftfahrzeugscheinwerfer [Motorfahrzeug-
Schlußleuchten, Bremsleuchten und Umrißleuchten für scheinwerfer] mit Halogenglühlampen (HrLampen) für
Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) - Verord- asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für
riung vom 10. September 1969 (BGBI. 1969 II S. 1729, beides und für die zugehörigen H 1-Lampen" ge-
1848) - angenommen worden. Die Neufassung und die strichen.
Ergänzungen 1 und 2 zur Änderung 01 werden hiermit in
Kraft gesetzt; sie werden mit einer amtlichen deutschen 3. Der Wortlaut der Regelungen 7 und 8 wird gestrichen.
Übersetzung als Anhang 1 beziehungsweise als Anhänge
2 und 3 *) zu dieser Verordnung veröffentlicht.
Artikel 3
Artikel 2
(1) Diese Verordnung und der Anhang 1 treten mit
Die Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelungen
Wirkung vom 15. August 1985, der Anhang 2 mit Wirkung
Nr. 1 bis 8 nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958
vom 2. Juli 1987 und der Anhang 3 mit Wirkung vom
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
24. Juli 1989 in Kraft.
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände..und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung (2) Vom 1. Januar 1991 an dürfen an Fahrzeugen, die
der Genehmigung vom 10. September 1969 (BGBI. 1969 II von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen, nur
S. 1729), zuletzt geändert durch die Verordnung zu den noch Leuchten nach Anhang 1 zu dieser Verordnung
ECE-Regelungen Nr. 1 und 2 über einheitliche Vorschrif- angebracht werden.
Bonn, den 28. Januar 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
•) Die Anhänge 1, 2 und 3 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesge-
setzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der
Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags über-
sandt.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1991 433
Bekanntmachung
des deutsch-indonesischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 5. Dezember 1990
Das in Jakarta am 28. September 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien
über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 16
am 2. April 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Dezember 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
der Regierung der Republik Indonesien
über kulturelle Zusammenarbeit
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and
the Government of the Republic of lndonesia
on Cultural c·o-operation
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Republik Indonesien The Government of the Republic of lndonesia
(im folgenden als „Parteien" bezeichnet) - (hereinafter referred to as the Parties);
in dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen und die Desiring to intensify relations of friendship and co-operation
Zusammenarbeit zwischen den Völkern beider Länder auf dem between the people of the two countries in the fields of culture and
Gebiet der Kultur und der Wissenschaft zu vertiefen, science; and
in der Überzeugung, daß die kulturelle Zusammenarbeit den Convinced that cultural co-operation will promote mutual benefit
gegenseitigen Nutzen und das Verständnis zwischen den Völkern and understanding between the people of bot~ countries;
beider Länder fördern wird -
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article
(1) Die beiden Parteien sind bestrebt, die gegenseitigen Kennt- (1) The two Parties shall endeavour to improve mutual knowl-
nisse auf den Gebieten Kultur und der Wissenschaft ihrer Länder edge in the field of culture and science of their countries and to
zu verbessern und einander bei der Erreichung dieses Zieles zu assist each other in achieving this aim.
unterstützen.
(2) Dieses Abkommen enthält die Rahmenbedingungen für die (2) This Agreement embodies the basic conditions for cultural
kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den and scientific co-operation between the two Parties. To facilitate
beiden Parteien. Zur Erleichterung der Durchführung dieses the implementation of this Agreement the two Parties may con-
Abkommens können die beiden Parteien gesonderte Verein- clude special arrangements which will cover areas of activities
barungen schließen, die einzelne Tätigkeitsbereiche im Rahmen within the terms of this Agreement.
dieses Abkommens zum Gegenstand haben.
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Artikel 2 Article 2
( 1) Die beiden Parteien erleichtern und fördern in Übereinstim- (1) Both Parties shall, in accordance with their prevailing laws
mung mit ihren jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen and regulations and on terms to be mutually agreed upon, facili-
Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden tate and promote activities for the enhancement of cultural and
Bedingungen Tätigkeiten zur Verbesserung der kulturellen und scientific co-operation between both Parties.
wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Par-
teien.
(2) Beide Parteien gewähren in Übereinstimmung mit ihren (2) Both Parties shall, in accordance with their prevailing laws
jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften and regulations, afford the agreed seconded or provided experts
den entsandten oder vermittelten Fachkräften und Einzelperso- and individuals any facilities with regard to their entering and
nen Unterstützung bei der Ein- und Ausreise, der Ein- und Ausfuhr leaving the country, the importation and exportation of their
ihres Umzugsguts, der Eneilung der notwendigen Arbeits- und household effects, the issuance of the requisite work and resi-
Aufenthaltserlaubnis sowie bei der Durchführung ihrer Aufgaben dence permits, and the performance of their tasks in the host
im Gastland. country.
(3) Beide Parteien bemühen sich, die in den Absätzen 1 und 2 (3) Both Parties shall endeavour, in so far as the prevailing laws
genannten Personen von Steuern und sonstigen Abgaben zu and regulations permit, to grant exemption from taxes and other
befreien, soweit die geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvor- charges applicable to the persons referred to in paragraphs 1 to 2
schriften dies zulassen. above.
(4) Einrichtungen und Personen, die an Programmen der kultu- (4) lnstitutions and personnel involved in cultural co-operation
rellen Zusammenarbeit beteiligt sind, werden Gegenstand einer programmes will be dealt with in a separate arrangement within
gesonderten Vereinbarung im Geiste dieses Abkommens sein. the spirit of this Agreement.
Artikel 3 Article 3
Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens In the field of science and education, including universities and
einschließlich der Hochschulen, allgemeiner und berufsbildender other institutions of higher education, general and vocational
Schulen, Organisationen und Einrichtungen der außerschulischen schools, organizations and institutions of non-formal training and
beruflichen Bildung und Erwachsenenbildung, der Schul- und adult education, school and vocational training authorities as well
Berufsbildungsverwaltungen sowie anderer Bildungs- und For- as other educational and research institutions, both Parties shall
schungseinrichtungen sind die beiden Parteien bestrebt, di& with a view to encouraging co-operation endeavour to:
Zusammenarbeit zu fördern, indem sie:
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck (1) support mutual visits by delegations to exchange information
des Informations- und Erfahrungsaustauschs unterstützen; and experience;
2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs- (2) support the exchange of scientists and scholars, students,
personal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern und pupils and trainees for observation, study, research, and train-
Auszubildenden zu Beobachtungs-, Studien-, Forschungs- ing purposes;
und Ausbildungszwecken unterstützen;
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und (3) promote the exchange of scientific and educational literature,
didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations- teaching aids, information and demonstration materials and
material und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung einschlägiger instructional films as well as the organization of relevant
Ausstellungen fördern; exhibitions;
4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen und anderen (4) promote relations between the universities and other insti-
Einrichtungen des Hochschulbereichs beider Länder sowie tutions of higher education of the two countries and between
zwischen anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrich- other cultural and scientific institutions.
tungen fördern.
Artikel 4 Article 4
( 1) Beide Parteien werden nach Möglichkeit qualifizierten Stu- (1) Both Parties shall seek possibilities to award basic training,
denten und Wissenschaftlern der jeweils anderen Partei Stipen- further training and research scholarships for qualified students,
dien zur Aus- und Fortbildung sowie für Forschungsarbeiten zur scientists and scholars of the other Party, provided that the pre-
Verfügung stellen, sofern die Voraussetzungen hierfür bestehen. requisites are met.
(2) Beide Parteien stimmen darin überein, daß der Nutzen von (2) Both Parties agree that the utility of basic or further training
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen - und insbesondere von zu activities especially of scholarship programmes agreed for this
diesem Zweck vereinbarter Stipendienprogrammen - von der purpose shall be determined by appropriate recognition in the
angemessenen Anerkennung der dabei erworbenen formalen other country of the formal qualifications thus acquired. For schol-
Qualifikation im jeweils anderen Land abhängt. In bezug auf arship programmes both Parties agree that the formal qualifi-
Stipendienprogramme vereinbaren die Parteien, daß die bei Aus- cations acquired during basic or further training shall be recog-
und Fortbildungsmaßnahmen erwobenen formalen Qualifikatio- nized in the other country in a manner permitting access to
nen im jeweils anderen Land in einer Weise anerkannt werden, occupations and careers.
die den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten und Laufbahnen
ermöglicht.
Artikel 5 Article 5
Beide Parteien sind bestrebt, das Studium der Sprache, der Both Parties shall endeavour to encourage the study of the
Kultur und der Literatur des jeweils anderen Landes zu fördern. language, culture and literature of the other country.
Artikel 6 Article 6
Um bessere Kenntnisse der Kunst, Literatur und verwandter In order to impart a better knowledge of the art, literature and
Gebiete des jeweils anderen Landes zu vermitteln, bemühen sich related fields of the other country, the two Parties shall, on the
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1991 435
die beiden Parteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, ent- basis of reciprocity, endeavour to carry out appropriate measures
sprechende Maßnahmen durchzuführen und einander dabei zu and assist each other in particular:
unterstützen, insbesondere
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran- ( 1) with regard to the arrangement of performances by visiting
staltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen artists and ensembles, of concerts and plays, as weil as other
künstlerischen Darbietungen; artistic performances;
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa- (2) in the organization of exhibitions and lectures;
tion von Vorträgen und Vorlesungen;
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern (3) in the organization of mutual visits by representatives of the
der verschiedenen Bereiche des kulturellen Lebens, insbe- various spheres of cultural life, in particular literature, music,
sondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bilden- the performing and fine arts, in the development of co-oper-
den Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfah- ation, exchanges of experience, and participation in congresses
rungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähn- and similar events;
lichen Veranstaltungen;
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver- (4) in fostering contacts in the fields of publishing, libraries,
lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie archives and museums, and in exchange of specialists and
beim Austausch von Fachleuten und Material; materials;
5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der (5) in the publication of translation of literary works, scientific and
schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur. technical literature.
Artikel 7 Article 7
Beide Parteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Both Parties shall as far as possible support cultural co-oper-
dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks ation between their respective film, television and radio broadcast-
die kulturelle Zusammenarbeit der betreffenden Einrichtungen in ing institutions as weil as the production and exchange of films
ihren jeweiligen Ländern sowie die Herstellung und den Aus- and other audio-visual media which may serve the purpose of this
tausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Agreement.
Zielen dieses Abkommens dienen können.
Artikel 8 Article 8
Beide Parteien fördern den Austausch von Journalisten und Both Parties shall encourage exchange of journalists and publi-
Publizisten sowie von Informationen und Publikationen über das cists and of information and publications on their respective
jeweils andere Land. countries.
Artikel 9 Article 9
Beide Parteien bemühen sich, den Jugendaustausch sowie die Both Parties shall endeavour to promote youth exchanges as
Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen und Insti- weil as co-operation between youth organizations and institutions
tutionen der außerschulischen Jugendbildung zu fördern. of non-formal youth education and training.
Artikel 10 Article 10
Beide Parteien befürworten und fördern nach Möglichkeit die Both Parties shall encourage and endeavour to foster co-
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Leibeserziehung und des operation in the field of physical education and sports. In particu-
Sports. Dies umfaßt insbesondere die Zusammenarbeit zwischen lar, this shall include co-operation between academic institutions
akademischen Einrichtungen sowie den Austausch von Sport- and exchange of sport teams, experts, coaches, arid teachers.
mannschaften, Sachverständigen, Trainern und Lehrern.
Artikel 11 Article 11
Beide Parteien bemühen sich, gemeinsame Maßnahmen zur Both Parties shall strive to carry out joint measures to preserve
Erhaltung und Verbreitung ihres kulturellen Erbes durchzuführen. and disseminate their cultural heritage. In particular, this shall
Dazu gehören insbesondere Maßnahmen zur Erhaltung und include measures to conserve and restore ancient monuments
Restaurierung von historischen Baudenkmälern und von Kunst- and works of art as weit as co-operation in the field of museums
werken sowie die Zusammenarbeit auf den Gebieten des and archives.
Museums- und Archivwesens.
Artikel 12 Article 12
Die Vertreter der beiden Parteien treten nach Bedarf oder auf As necessary or upon the request of one of the two Part,es, the
Ersuchen einer Partei zu einem vereinbarten Zeitpunkt abwech- representatives of the two Parties shall meet in the Federal
selnd in der Bundesrepublik Deutschland oder in Indonesien Republic of Germany or in lndonesia on dates mutually agreed
zusammen, um hinsichtlich der im Rahmen dieses Abkommens upon in order to review the programmes that have been carried
durchgeführten Programme Bilanz zu ziehen und Empfehlungen out under this Agreement and to draw up recommendations for
für die weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten. further cultural co-operation.
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Artikel 13 Article 13
(1) Dieses Abkommen findet auf das Hoheitsgebiet der Repu- (1) This Agreement shall apply in the territory of the Republic of
blik Indonesien Anwendung, wie es in ihren Gesetzen definiert ist, lndonesia as defined in its laws and such parts of the continental
und auf die Teile des Festlandsockels und der angrenzenden shelf and the adjacent seas, over which the Republic of lndonesia
Meere, über welche die Republik Indonesien in Übereinstimmung has sovereignty, sovereign rights or other rights in accordance
mit dem Völkerrecht Hoheitsgewalt, Hoheitsrechte oder andere with international law.
Rechte ausübt.
(2) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck Bun- (2) For the purpose of this Agreement and if used in a geo-
(iesrepublik Deutschland, wenn er im geographischen Sinne ver- graphical sense, the term Federal Republic of Germany means the
wendet wird, das Hoheitsgebiet, in dem das Grundgesetz für die area where the Basic Law of the Federal Republic of Germany is
Bundesrepublik Deutschland in Kraft ist, und alle Gebiete außer- in force, and all areas outside the territorial waters of the Federal
halb der Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland, in Republic of Germany where the Federal Republic of Germany is
denen die Bundesrepublik Deutschland nach deutschem Recht entitled under German Law and in conformity with international
und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ihre Rechte hin- law to exercise its rights with respect to the Sea-bed and its
sichtlich des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie ihrer subsoil as well as their natural resources.
Naturschätze ausüben darf.
Artikel 14 Article 14
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der the Government of the Federal Republic of Germany does not
Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Monaten make a contrary declaration to the Government of the Republic of
nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung lndonesia within three months of the date of entry into force of this
abgibt. Agreement.
Artikel 15 Article 15
Etwaige Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Durch- Any dispute arising from the interpretation or implementation of
führung dieses Abkommens ergeben, werden zwischen den bei- this Agreement shall be settled amicably by consultation or nego-
den Parteien durch Konsultationen oder Verhandlungen gütlich tiation between the two Parties.
beigelegt.
Artikel 16 Article 16
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die This Agreement shall enter into force on the date on which the
Parteien einander davon unterrichten, daß ihre jeweiligen recht- two Parties exchange notification that their respective consti-
lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens tutional requirements for the entry into force of this Agreement
erfüllt sind. have been fulfilled.
Artikel 17 Article 17
(1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und (1) This Agreement sha!I be valid for a period of five years and
verlängert sich danach jeweils um zwei weitere Jahre, sofern es shall be tacitly extended for successive two-year periods unless it
nicht von einer Partei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich is denounced in writing by either Party giving six months · notice in
gekündigt wird. advance.
(2) Tritt es durch Kündigung außer Kraft, so gelten seine (2) lf it ceases to have effect on account of denunciation, its
Bestimmungen für einen Zeitraum und in einem Umfang weiter, provisions shall continue to apply for the period and to the extent
die für die Durchführung der gesonderten, nach Artikel 1 Absatz 2 necessary to secure the implementation of the special arrange-
zu schließenden Vereinbarungen erforderlich sind. Die Geltungs- ments to be concluded under Article 1 (2) of this Agreement. The
dauer der nach Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden gesonderten period of validity of the special arrangements to be concluded
Vereinbarungen wird von der Kündigung deses Abkommens nicht under Article 1 (2) of this Agreement shall not be affected by the
berührt. denunciation of this Agreement.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen In witness whereof, the undersigned being duly authorized by
gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unter- their respective governments have signed this Agreement.
schrieben.
Geschehen zu Jakarta am 28. September 1988 in zwei Done in Jakarta on September 28th, 1988 in two originals, in the
Urschriften, jede in deutscher, indonesischer und englischer Spra- German, lndonesian and English language respectively, all texts
che, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher being authentic. In case of divergent interpretations of the German
Auslegung des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist and lndonesian texts, the English text shall prevail.
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Theodor Wallau
Für die Regierung der Republik Indonesien
For the Government of the Republic of lndonesia
Moerdani
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1991 437
Bekanntmachung
des deutsch-jordanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1O. Januar 1991
Das in Amman am 3. Dezember 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 5
am 3. Dezember 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Januar 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die
und die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem 30. Septem-
ber 1990 abgeschlossen worden sind.
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
späteren Zeitpunkt ermöglicht, (weitere) Darlehen oder Finanzie-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-
rungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleit-
schen Königreich Jordanien,
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens
„Warenhilfe II" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen (1) Die Verwendung des in Artil<el 1 genannten Betrags sowie
die Grundlage dieses Abkommens ist, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in
Jordanien beizutragen, der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegt.
sind wie folgt übereingekommen:
(2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,
Artikel 1 soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur
Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und
Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Artikel 3
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren- Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
einfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
Versicherung und Montage, ein Darlehen bis zu 20 000 000 DM und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
(in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-
muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der trags in Jordanien erhoben werden.
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Artikel 4 dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Artikel 5
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Amman am 3. Dezember 1990 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ·
Meyer
F_ür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
K. Abdullah
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublk Deutschland
und der Regierung des Haschemltlschen Königreichs Jordanien
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
3. Dezember 1990 aus dem Darlehen für das Vorhaben Warenhilfe II finanziert werden
können.
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
d) sonstige gewerbliche Erzeugnisse des zivilen Bedarfs,
e) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren,
f) Ersatz- und Zubehörteile aller Art.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1991 439
Bekanntmachung
des deutsch-jordanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1o. Januar 1991
Das in Amman am 18. November 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 5
am 18. November 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Januar 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe, III)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sehe Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und
und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten
Liste handeln, für die Rechnungen ab dem 2. August 1990 aus-
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien - gestellt worden sind. Eine Finanzierung von Lieferungen und
Leistungen aus der Republik Irak ist jedoch ausgeschlossen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti- (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
schen Königreich Jordanien, Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch rungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaß-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu nahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Waren-
vertiefen, hilfe III" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 2
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Jordanien beizutragen -
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und der Regierung des Haschemitischen
sind wie folgt übereingekommen:
Königreichs Jordanien zu schließende Vertrag, der den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
Artikel 1 liegt.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, stellt sicher, daß die aus dem Finanzierungsbeitrag beschafften
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Waren und Leistungen im Hoheitsgebiet des Haschemitischen
Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Königreichs Jordanien verbleiben.
Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-
Artikel 3
einfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,
Versicherung und Montage, einen Finanzierungsbeitrag bis zu Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
DM 180 000 000 (in Worten: einhundertachtzig Millionen Deut- stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
trags in Jordanien erhoben werden. republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
Artikel 4 nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-
trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- Artikel 5
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Amman am 18. November 1990 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
S. Lengl
Für die Regierung
des Haschemitischen Königreichs Jordanien
K. Abdullah
Anlage
zum Abkommen vom 18. November 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitlschen Königreichs Jordanien
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
18. November 1990 aus dem Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben Warenhilfe III
finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse des zivilen Bedarfs,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
4. Aus der Allgemeinen Warenhilfe dürfen keine Vorhaben finanziert werden, die als
Projekte oder Programm zu prüfen und durchzuführen sind.
5. Inlandskosten im Rahmen der Warenhilfe dürfen nur für inländische Transport-, Ver-
sicherungs- und Montageleistungen übernommen werden.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1991 441
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht In Gewerbe und Handel
Vom 11. Januar 1991
Das Übereinkommen Nr. 81 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 11. Juli 1947 über die Arbeitsaufsicht in
Gewerbe und Handel (BGBI. 1955 II S. 584) ist nach
seinem Artikel 33 Abs. 3 für
Brasilien am 11 . Oktober 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1988 (BGBl.1I S. 23~).
Bonn, den 11. Januar 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 29
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Zwangs- oder Pflichtarbeit
Vom 11. Januar 1991
Das übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflicht-
arbeit (BGBI. 1956 II S. 640) ist nach seinem Artikel 28
Abs. 3 für
Guatemala am 13. Juni 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juni 1987 (BGBI. II S. 356).
Bonn, den 11. Januar 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhe-lt
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1991 441
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht In Gewerbe und Handel
Vom 11. Januar 1991
Das Übereinkommen Nr. 81 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 11. Juli 1947 über die Arbeitsaufsicht in
Gewerbe und Handel (BGBI. 1955 II S. 584) ist nach
seinem Artikel 33 Abs. 3 für
Brasilien am 11 . Oktober 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1988 (BGBl.1I S. 23~).
Bonn, den 11. Januar 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 29
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Zwangs- oder Pflichtarbeit
Vom 11. Januar 1991
Das übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflicht-
arbeit (BGBI. 1956 II S. 640) ist nach seinem Artikel 28
Abs. 3 für
Guatemala am 13. Juni 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juni 1987 (BGBI. II S. 356).
Bonn, den 11. Januar 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhe-lt
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale
Vom 21. Januar 1991
Das Übereinkommen vom 21. Mai 1974 über die Ver-
breitung der durch Satelliten übertragenen programm-
tragenden Signale (BGBI. 1979 II S. 113) ist nach seinem
Artikel 10 Abs. 2 für
Australien am 26. Oktober 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Februar 1989 (BGBI. II S. 183).
Bonn, den 21. Januar 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachung
des deutsch-gambischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Januar 1991
Das in Dakar am 6. Dezember 1990 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Gambia über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 6. Dezember 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Januar 1991
Der Bundesminister
für wirt~chaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1991 443
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Liefer- bzw. Leistungsverträge nach dem 1. Januar 1990
und geschlossen worden sind.
die Regierung der Republik Gambia -
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung dieses Finanzierungsbeitrags, sowie die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
Gambia, der Republik Gambia und der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
Frankfurt (Main), zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu unterliegt.
vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Regierung der Republik Gambia stellt die Kreditanstalt für
die Grundlage dieses Abkommens ist, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in führung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrags in
der Republik Gambia beizutragen - Gambia erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Regierung der Republik Gambia überläßt bei den sich aus
Artikel 1 der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
der Regierung der Republik Gambia, von der Kreditanstalt für Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Devisen- nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam- dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage nehmen erforderlichen Genehmigungen.
einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 1,0 Mio. DM (in
Worten: eine Million Deutsche Mark) zu erhalten.
Artikel 5
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Dakar am 6. Dezember 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Fischer-Dieskau
Für die Regierung der Republik Gambia
M'Boob
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Anlage
zum Abkommen vom 6. Dezember 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gambia
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens vom 6. Dezember
1990 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
- Ersatz- und Zubehörteile aller Art für Busse der GPTC.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über die Erweiterung der Ausbildung
am Deutsch-Französischen Hochschulinstitut
für Technik und Wirtschaft Saargemünd
Vom 24. Januar 1991
Durch Notenwechsel vom 4./18. Oktober 1990 ist nach Artikel II Abs. 2 Satz 2
des Abkommens vom 15. September 1978 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die
Errichtung des Deutsch-Französischen Hochschulinstituts für Technik und Wirt-
schaft Saargemünd (BGBI. II S. 1245) vereinbart worden, die Ausbildung an dem
Institut auf einen Studiengang für Informatik auszudehnen. Diese Erweiterung
findet seit Beginn des Wintersemesters 1989/90 Anwendung.
Bonn, den 24. Januar 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1991 445
Bekanntmachung
des deutsch-jugoslawischen Abkommens
über die Zusammenarbeit bei der beruflichen Wiedereingliederung
von vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Bürgern
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
(Berichtigung)
Vom 28. Januar 1991
Das in Belgrad am 5. Juni 1989 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Exekutivrat der Versamm-
lung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammen-
arbeit bei der beruflichen Wiedereingliederung von vorübergehend in der Bundes-
republik Deutschland beschäftigten Bürgern der Sozialistischen Republik Jugo-
slawien ist nach seinem Artikel 11
am 6. April 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Dezember 1990 (BGBI. 1991 II S. 387), die unter Beibehaltung der damit
erfolgten Veröffentlichung des Wortlauts des Abkommens hinsichtlich ihrer Über-
schrift und ihres Absatzes 1 insoweit berichtigt wird.
Bonn, den 28. Januar 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
Vom 30. Januar 1991
Das Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
(BGBI. 1977 II S. 165, 180) ist nach seinem Artikel XIX Abs. 2 für
Malta am 27. Januar 1990
Zypern am 6. Juli 1990
in Kraft getreten.
Malta hat seine Beitrittsurkunde am 28. Dezember 1989 in London, am
19. Januar 1990 in Washington und am 29. Januar 1990 in Mexiko hinterlegt.
Zypern hat seine Beitrittsurkunde am 6. Juni 1990 in Mexiko und Moskau, am
7. Juni 1990 in Washington und am 18. Juni 1990 in London hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an ·die Bekanntmachung vom
25. April 1988 (BGBI. II S. 556).
Bonn, den 30. Januar 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1991 445
Bekanntmachung
des deutsch-jugoslawischen Abkommens
über die Zusammenarbeit bei der beruflichen Wiedereingliederung
von vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Bürgern
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
(Berichtigung)
Vom 28. Januar 1991
Das in Belgrad am 5. Juni 1989 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Exekutivrat der Versamm-
lung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammen-
arbeit bei der beruflichen Wiedereingliederung von vorübergehend in der Bundes-
republik Deutschland beschäftigten Bürgern der Sozialistischen Republik Jugo-
slawien ist nach seinem Artikel 11
am 6. April 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Dezember 1990 (BGBI. 1991 II S. 387), die unter Beibehaltung der damit
erfolgten Veröffentlichung des Wortlauts des Abkommens hinsichtlich ihrer Über-
schrift und ihres Absatzes 1 insoweit berichtigt wird.
Bonn, den 28. Januar 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
Vom 30. Januar 1991
Das Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
(BGBI. 1977 II S. 165, 180) ist nach seinem Artikel XIX Abs. 2 für
Malta am 27. Januar 1990
Zypern am 6. Juli 1990
in Kraft getreten.
Malta hat seine Beitrittsurkunde am 28. Dezember 1989 in London, am
19. Januar 1990 in Washington und am 29. Januar 1990 in Mexiko hinterlegt.
Zypern hat seine Beitrittsurkunde am 6. Juni 1990 in Mexiko und Moskau, am
7. Juni 1990 in Washington und am 18. Juni 1990 in London hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an ·die Bekanntmachung vom
25. April 1988 (BGBI. II S. 556).
Bonn, den 30. Januar 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen
Vom 30. Januar 1991
Das Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen
Verhaltenskodex für Linienkonferenzen (BGBI. 1983 II
S. 62) wird nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Mosambik am 21. März 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBI. II
s. 1398).
Bonn, den 30. Januar 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen
Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr
Vom 30. Januar 1991
Das in Guadalajara am 18. September 1961 unterzeichnete Zusatzabkommen
zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von
einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung
im internationalen Luftverkehr (BGBI. 1963 II S. 1159) ist nach seinem Artikel XIV
Abs. 2 für
Mauritius am 13. Januar 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Dezember 1985 (BGBI. 1986 II S. 6).
Bonn, den 30. Januar 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e I t
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen
Vom 30. Januar 1991
Das Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen
Verhaltenskodex für Linienkonferenzen (BGBI. 1983 II
S. 62) wird nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Mosambik am 21. März 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBI. II
s. 1398).
Bonn, den 30. Januar 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen
Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr
Vom 30. Januar 1991
Das in Guadalajara am 18. September 1961 unterzeichnete Zusatzabkommen
zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von
einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung
im internationalen Luftverkehr (BGBI. 1963 II S. 1159) ist nach seinem Artikel XIV
Abs. 2 für
Mauritius am 13. Januar 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Dezember 1985 (BGBI. 1986 II S. 6).
Bonn, den 30. Januar 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e I t
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1991 447
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 30. Januar 1991
Das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die
internationale Registrierung von Marken in der in Stock-
holm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am 2. Oktober
1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 418;
1984 II S. 799) wird nach seinem Artikel 14 Abs. 4 Buch-
stabe b für
Polen am 18. März 1991
in Kraft treten.
Polen hat die in den Artikeln 3bls und 14 Abs. 2 Buch-
staben d und f des Abkommens vorgesehenen Erklärun-
gen abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Januar 1990 (BGBI. II S. 59).
Bonn, den 30. Januar 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Berichtigung
der Veröffentlichung
des Abkommens vom 9. Oktober 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über einige überleitende Maßnahmen
Vom 29. Januar 1991
Die nach Artikel 1 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1990 (BGBI. 1990 II
S. 1654) veröffentlichte Fassung des Abkommens vom 9. Oktober 1990 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über einige überleitende Maßnahmen
ist wie folgt zu berichtigen:
Das Abkommen ist für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wie folgt
unterzeichnet worden:
Lautenschlager
Dr. Theo Waigel
Bonn, den 29. Januar 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Gudrun Schlitzberger
426 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Gesetz
zu dem Beschluß der Generalversammlung
des Internationalen Ausstellungsbüros vom 31. Mai 1988
zur Änderung des Abkommens über Internationale Ausstellungen
vom 22. November 1928
Vom 12. Februar 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1974 II S. 273) wird zugestimmt. Der Beschluß wird nach-
stehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung ver-
öffentlicht.
Artikel 1
Artikel 2
Der von der Generalversammlung des Internationalen
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
Ausstellungsbüros in Paris am 31 . Mai 1988 durch
in Kraft.
Beschluß angenommenen Änderung des Abkommens
über Internationale Ausstellungen vom 22. November (2) Der Tag, an dem die Änderung nach Artikel 33 Abs. 3
1928 (RGBI. 1930 II S. 727) in der zuletzt durch Protokolt des Abkommens über Internationale Ausstellungen in
vom 30. November 1972 geänderten Fassung (BGBI. Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 12. Februar 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1991 427
Änderung
des Abkommens vom 22. November 1928
in der Fassung der Änderungs- und Ergänzungsprotokolle
vom 10. Mai 1948, 16. November 1966 und 30. November 1972
sowie der Änderung vom 24. Juni 1982,
angenommen von der Generalversammlung am 31 . Mai 1988
Amendement
a la Convention
du 22 Novembre 1928
modifiee et completee par les Protocoles
des 10 Mai 1948, 16 Novembre 1966 et 30 Novembre 1972
et par l'amendement du 24 Juin 1982,
adopte par I'Assemblee Generale le 31 Mai 1988
(Übersetzung)·
L'Assemblee Generale du B.I.E. reunie le 31 Mai 1988, Die Generalversammlung des IAB vom 31. Mai 1988 -
considerant que les regles et procedures instaurees par la von der Erwägung geleitet, daß die Vorschriften und Verfahren,
Convention concernant les expositions internationales signee a die durch das am 22. November 1928 in Paris unterzeichnete
Paris le 22 Novembre 1928, modifiee et completee par les Proto- Abkommen über Internationale Ausstellungen - geändert und
coles des 1O Mai 1948, 16 Novembre 1966 et 30 Novembre 1972 ergänzt durch die Protokolle vom 10. Mai 1948, 16. November
et par l'amendement du 24 Juin 1982 se sont revelees utiles et 1966 und 30. November 1972 sowie die Änderung vom 24. Juni
necessaires aux organisateurs de ces expositions comme aux 1982 - festgelegt wurden, sich für die Veranstalter dieser Ausstel-
Etats participants, lungen und auch für die Teilnehmerstaaten als nützlich und not-
wendig erwiesen haben,
desireuse d'adapter aux conditions de l'activite moderne les- in dem Wunsch, diese Vorschriften und Verfahren den moder-
dites regles et procedures, nen Arbeitsbedingungen anzupassen -
a decide, conformement aux dispositions de l'article 33 de la hat nach Maßgabe des Artikels 33 des geänderten Abkommens
Convention modifiee du 22 Novembre 1928, d'amender certaines vom 22. November 1928 beschlossen, einige Vorschriften und
regles et procedures concernant les expositions internationales Verfahren in bezug auf internationale Ausstellungen wie folgt zu
dans les termes suivants: ändern:
Article 1 Artikel 1
L'article 2 de la Convention du 22 Novembre 1928 modifiee est Artikel 2 des geänderten Abkommens vom 22. November 1928
complete par un deuxieme alinea redige comme suit: wird durch folgenden Absatz 2 ergänzt:
a
«Nonobstant le titre qui pourrait etre donne une exposition par ,,Ungeachtet der Benennung, welche die Veranstalter einer Aus-
ses organisateurs, la presente Convention distingue les exposi- stellung geben, unterscheidet dieses Abkommen zwischen einge-
tions enregistrees et les expositions reconnues. » tragenen Ausstellungen und anerkannten Ausstellungen."
Article II Artikel 11
L' article 3 du titre I et les articles 4 et 5 constituant le titre II de la Artikel 3 aus Titel I und die den Titel II bildenden Artikel 4 und 5
Convention du 22 Novembre 1928 modifiee sont abroges et des geänderten Abkommens vom 22. November 1928 werden
remplaces par les dispositions suivantes qui constituent le nou- aufgehoben und durch die nachstehenden Bestimmungen
veau titre 11, dont l'intitule devient «Conditions generales d'organi- ersetzt, die unter der Überschrift „Allgemeine Bedingungen für die
sation des expositions internationales». Veranstaltung internationaler Ausstellungen" den neuen Titel II
bilden:
«Article 3 „Artikel 3
Ont vocation a etre enregistrees par le Bureau International des Die Eintragung durch qas in Artikel 25 genannte Internationale
a
Expositions, vise l'article 25 ci-apres, les expositions internatio- Ausstellungsbüro ist möglich bei internationalen Ausstellungen,
nales qui presentent les caracteres suivants: die folgende Merkmale aufweisen:
A) leur duree ne peut etre inferieure asix semaines, ni superieure A) Ihre Dauer muß mindestens sechs Wochen betragen und darf
a six mois; sechs Monate nicht überschreiten;
428 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
8) le regime des bätiments d'exposition utilises par les Etats B) die für die von den Teilnehmerstaaten benutzten Ausstel-
participants est fixe par le reglement general de l'exposition. lungsgebäude geltende Regelung wird in der allgemeinen
Dans le cas ou une taxe immobiliere serait exigible, d'apres la Ausstellungsordnung bestimmt. Wird nach den Rechtsvor-
a
legislation en vigueur dans l'Etat invitant, elle demeurerait la schriften des einladenden Staates eine Grundsteuer erhoben,
charge des organisateurs. Seuls les services effectivement so geht sie zu Lasten der Veranstalter. Lediglich Dienstleistun-
rendus en application des reglements approuves par le gen, die in Anwendung der vom Büro genehmigten Vorschrif-
Bureau peuvent faire l'objet d'une retribution; ten tatsächlich erbracht werden, können Gegenstand einer
Vergütung sein;
C) a partir du 1°' Janvier 1995 l'espacement entre deux exposi- C) ab dem 1. Januar 1995 beträgt der Zeitabstand zwischen zwei
tions enregistrees est de cinq ans au moins, la premiere eingetragenen Ausstellungen mindestens fünf Jahre, wobei
exposition pouvant avoir lieu en 1995. Toutefois, le Bureau die erste Ausstellung 1995 stattfinden kann. Das Internatio-
International des Expositions peut accepter une avance d'un nale Ausstellungsbüro kann jedoch einer Verkürzung des sich
a
an au plus par rapport la date qui resulte de la disposition aus der vorstehenden Bestimmung ergebenden Zeitabstands
qui precede pour permettre la celebration d'un evenement um höchstens ein Jahr zustimmen, um die Begehung beson-
particulier d'importance internationale, sans pour autant que derer Anlässe von internationaler Bedeutung zu ermöglichen,
l'espacement quinquennal fixe par le calendrier d'origine soit ohne daß deswegen der im ursprünglichen Zeitplan vorgese-
modifie. hene Fünfjahresrhythmus geändert würde.
Article 4 Artikel 4
a
A) Ont vocation etre reconnues par le Bureau International des A) Die Anerkennung durch das Internationale Ausstellungsbüro
Expositions les expositions internationales qui presentent les ist möglich bei internationalen Ausstellungen, die folgende
caracteres suivants: Merkmale aufweisen:
1. leur duree ne peut etre inferieure a trois semaines ni 1. Ihre Dauer muß mindestens drei Wochen betragen und
a
superieure trois mois; darf drei Monate nicht überschreiten;
2. elles doivent illustrer un theme precis; 2. sie müssen ein konkretes Thema veranschaulichen;
3. leur surface totale ne doit pas exceder 25 ha.; 3. die Ausstellungsgesamtfläche darf höchstens 25 ha be-
tragen;
4. elles doivent attribuer aux Etats participants des emplace- 4. den Teilnehmerstaaten sind vom Veranstalter errichtete
ments construits par l'organisateur et libres de tous loyers: Ausstellungsräume zur Verfügung zu stellen, für die kei-
charges, taxes et frais autres que ceux representatifs de nerlei Mieten, Gebühren, Abgaben oder sonstige Kosten
services rendus; l'emplacement le plus important attribue a mit Ausnahme solcher für tatsächlich erbrachte Dienstlei-
un Etat ne doit pas exceder 1 000 m2 • Toutefois, le Bureau stungen berechnet werden; die einem Staat·zugewiesene
International des Expositions peut autoriser une deroga- Ausstellungsfläche darf höchstens 1 000 m2 groß sein.
a
tion l'obligation de gratuite si la situation economique et Wenn es jedoch die wirtschaftliche und finanzielle Lage
financiere de l'Etat organisateur le justifie; des veranstaltenden Staates erfordert, kann das Inter-
nationale Ausstellungsbüro eine Abweichung von der Ver-
pflichtung zur unentgeltlichen Bereitstellung zulassen;
5. une seule exposition reconnue au t.itre du present para- 5. zwischen zwei eingetragenen Ausstellungen darf nur eine
graphe A peut se tenir entre deux expositions enregis- nach diesem Abschnitt anerkannte Ausstellung stattfinden;
trees;
6. une seule exposition enregistree ou reconnue au titre du 6. innerhalb eines Jahres darf nur eine eingetragene oder
present paragraphe A peut se tenir au cours d'une meme nach diesem Abschnitt anerkannte Ausstellung stattfinden.
annee.
B. Le Bureau International des Expositions peut egalement B) Das Internationale Ausstellungsbüro kann die Anerkennung
accorder sa reconnaissance: auch folgenden Ausstellungen gewähren:
1. a l'exposition des Arts Decoratifs et de l'Architecture Mo- 1. der Ausstellung für dekorative Kunst und moderne Archi-
deme de la Triennale de Milan, en raison de son anteriorite tektur der Mailänder Triennale aufgrund ihrer weit zurück-
historique et pour autant qu'elle conserve ses caracteristi- reichenden Geschichte, sofern sie ihren ursprünglichen
ques d'origine; Charakter bewahrt;
2. aux expositions d'horticulture de type A 1 agreees par 2. den Gartenbauausstellungen vom Typ A 1, die vom Inter-
I' Association Internationale des Producteurs de l'Horticul- nationalen Verband des Erwerbsgartenbaues zugelassen
ture pourvu qu'elles soient espacees d'au moins deux ans sind, vorausgesetzt, daß zwischen Ausstellungen in ver-
dans des etats differents et d'au moins dix ans dans un schiedenen Staaten ein Zeitabstand von mindestens zwei
meme etat; Jahren und zwischen Ausstellungen in ein und demselben
Staat ein Zeitabstand von mindestens zehn Jahren liegt;
appelees a se tenir dans l'intervalle entre deux expositions diese Ausstellungen sollen in der Zeit zwischen zwei einge-
enregistrees. tragenen Ausstellungen stattfinden.
Article 5 Artikel 5
Les dates d'ouverture ou de clöture d'une exposition et ses Die Termine für Eröffnung und Schluß einer Ausstellung und
caracteres generaux sont fixes au moment de son enregistrement ihre allgemeinen Merkmale werden bei der Eintragung oder der
ou de sa reconnaissance et ne peuvent etre modifies qu'avec Anerkennung festgelegt; sie dürfen nur mit Zustimmung des IAB
l'accord du BIE.» geändert werden."
Article III Artikel III
Les articles 14 et 15 de la Convention du 22 Novembre 1928 Die Artikel 14 und 15 des geänderten Abkommens vom
modifiee sont abroges. 22. November 1928 werden aufgehoben.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1991 429
Art i c I e IV Artikel IV
A la premiere phrase de l'article 8 de la Convention du In Artikel 8 Satz 1 des geänderten Abkommens vom
22 Novembre 1928 modifiee, substituer «article 5» a «article 4». 22. November 1928 wird „Artikel 4" durch „Artikel 5" ersetzt.
Article V Artikel V
1. A I' article 12 de la Convention du 22 Novembre 1928 modifiee, 1. In Artikel 12 des geänderten Abkommens vom 22. November
inserer entre les mots «un Commissaire General de l'exposi- 1928 erhält der erste Halbsatz folgende Fassung: "Die
tion» et les mots «charge de le representer» les mots «s'il Gastregierung muß für eine eingetragene Ausstellung einen
s'agit d'une exposition enregistree ou un Commissaire de Generalkommissar und für eine anerkannte Ausstellung einen
l'exposition s'il s'agit d'une exposition reconnue». Kommissar benennen, ... "
2. A la premiere phrase de l'article 13 inserer entre les mots «un 2. Artikel 13 Satz 1 erhält folgende Fassung: ,,Die Regierung
Commissaire General de Section» et les mots «pour le repre- jedes Staates, der an einer Ausstellung teilnimmt, muß für
senter» les mots «s'il s'agit d'une exposition enregistree ou un eine eingetragene Ausstellung einen Abteilungs-Generalkom-
Commissaire de Section s'il s'agit d'une exposition re- missar und für eine anerkannte Ausstellung einen Abteilungs-
connue». kommissar benennen, der sie bei der Gastregierung vertritt."
A la deuxieme phrase de I' article 13 entre les mots «le In Artikel 13 Satz 2 werden nach den Wort „Abteilungs-
Commissaire General de Section» et les mots «est seul Generalkommissar" die Worte „oder der Abteilungkommis-
charge» inserer les mots «ou le Commissaire de Section». sar" eingefügt.
A la troisieme phrase de l'article 13, entre les mots «le In Artikel 13 Satz 3 werden nach dem Wort „Generalkommis-
Commissaire General de l'exposition» et les mots «de la sar" die Worte „oder den Kommissar" eingefügt.
composition» inserer les mots «ou le Commissaire de l'exposi-
tion».
3. A l'article 17 inserer entre les mots «de Commissaires Gene- 3. In Artikel 17 werden nach dem Wort „Generalkommissare" die
raux» et le mot «nommes» les mots «ou de Commissaires». Worte „oder Kommissare" eingefügt.
4. Au paragraphe 1 de l'article 18 inserer entre les mots «Com- 4. In Artikel 18 Absatz 1 werden nach den Worten „des Abtei-
missaire General de Section» et le mot «representant» les lungs-Generalkommissars" die Worte „oder Abteilungskorn-
mots «ou du Commissaire de Section». missars" eingefügt.
Au paragraphe 2 de l'article 18, inserer entre les mots «le In Artikel 18 Absatz 2 werden nach dem Wort „Generalkorn-
Commissaire General,, et les mots «de cette exposition» les missar" die Worte „oder der Kommissar" eingefügt.
mots «ou le Commissaire».
5. Au paragraphe 2 de l'article 19, inserer entre les mots «des 5. In Artikel 19 Absatz 2 werden nach dem Wort „Generalkomis-
Commissaires Generaux» et les mots «des autres Etats» les sare" die Worte „oder Kommissare" eingefügt.
mots «ou des Commissaires».
Au troisieme alinea de l'article 19 entre les mots «des Com- In Artikel 19 Absatz 3 werden nach dem Wort „Abteilungs-
missaires Generaux» et les mots «de section», inserer les Generalkommissare" die Worte „oder Abteilungskommissare"
mots «ou des Commissaires». eingefügt.
6. Au c du paragraphe 1 de I' article 20 entre les mots «des 6. In Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c werden nach dem Wort
Commissaires Generaux» et les mots «dans leurs sections» ,,Generalkommissare" die Worte „oder Kommissare" einge-
inserer les mots «ou des Commissaires». fügt.
Au paragraphe 2 de l'article 20, entre les mots «le Commis- In Artikel 20 Absatz 2 werden nach dem Wort „Generalkorn-
saire General» et le mot «de l'exposition», inserer les mots missar" die Worte „oder Kommissar" eingefügt.
«ou le Commissaire».
7. A l'article 21 entre les mots «le Commissaire General» et le 7. In Artikel 21 werden nach dem Wort „Generalkommissar" die
mot «de l'exposition», inserer les mots «ou le Commissaire». Worte „oder Kommissar" eingefügt.
Article VI Artikel VI*)
1. Apres les mots «l'enregistrement» ajouter les mots «ou la 1. In
reconnaissance»: - Artikel 6 Absatz 1 Satz 1,
- a l'article 6, paragraphe 1, deuxieme phrase, - Artikel 6 Absätze 2 und 4,
- a l'article 6, paragraphe 4, - Artikel 7 Absatz 1,
- a l'article 7, paragraphe 1, - Artikel 8 Satz 1 im Haupt- und im Nebensatz,
- a l'article 8, premiere phrase. - Artikel 11 Absatz 3,
•) Anm. d. Übers.: Gegenstand des Artikels VI ist die Berücksichtigung des neu
eingeführten Falles der Anerkennung einer Ausstellung. Im französischen Original-
wortlaut sind dafür sieben verschiedene Änderungsanweisungen vorgesehen - acht
wären nötig -, denen jeweils die entsprechend zu ändernden Textstellen zugeordnet
sind. Für die Textstellengruppen, die sich auf diese Weise unter den Nummern 1, 3
und 7 ergeben, werden in deutsch jedoch jedesmal zwei verschiedene Änderungs-
anweisungen benötigt, so daß in der Übersetzung abweichend vom Original eine
weitere Untergliederung dieser Nummern unausweichlich wäre. Da somit die for-
male Übereinstimmung zwischen Original und Übersetzung und dementsprechend
die übereinstimmende Zitierbarkeit in Artikel VI ohnehin nicht erreichbar ist, wurde
aus dem Original lediglich das Gliederungsprinzip (Zusammenfassung der in glei-
cher Weise zu ändernden Textstellen unter jeweils einer Nummer) übernommen,
wobei sich in der Übersetzung eine Unterteilung in nur noch vier Nummern ergab.
430 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
2. Apres les mots «de l'enregistrement» ajouter les mots «ou de - Artikel 20 Absatz 1,
la reconnaissance»:
- Artikel 27 Buchstabe a,
- a l'article 11, paragraphe 3,
- Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe e,
- a l'article 20, paragraphe 1.
- Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe b
3. Apres les mots «d'enregistrement» ajouter les mots ccou de
werden nach dem Wort „Eintragung" die Worte „oder Aner-
reconnaissance »:
kennung" eingefügt.
- a l'article 6, paragraphe 2,
2. In Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „ein-
- a I' article 6, paragraphe 3, tragen" die Worte „oder anerkennen" eingefügt.
- a l'article 30, paragraphe 2b. 3. In Artikel 6 Absatz 3 werden die Worte „des Eintragungsan-
4. Apres les mots «cet enregistrement» ajouter les mots ccou trags" durch die Worte „des Eintragungs- oder Anerkennungs-
cette reconnaissance» a l'article 8, premiere phrase. antrags" ersetzt.
5. Apres les mots ccde son enregistrement» ajouter les mots «ou 4. In Artikel 9 Absätze 1 und 2 werden nach dem Wort „einge-
de sa reconnaissance» a l'article 6, paragraphe 1, premiere tragenen" die Worte „oder anerkannten" eingefügt.
phrase.
6. Apres les mots cca l'enregistrement» ajouter les mots «ou a la
reconnaissance» a l'article 27a.
7. Apres le mot ccenregistree» ajouter les mots ccou reconnue»:
- a l'article 9, paragraphe 1,
- a l'article 9, paragraphe 2,
- a l'article 28, paragraphe 3e.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1991 431
Erste Verordnung
zur Inkraftsetzung von Änderungen der Anlage
des Übereinkommens zur Erhaltung der antarktischen Robben
Vom 27. Januar 1991
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. Januar 1987 zu dem Überein-
kommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben (BGBI. 1987 II
S. 90) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-
Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705) und dem Organisationserlaß vom
5. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 864) verordnet der Bundesminister für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Forschung und Technologie:
Artikel 1
Folgende von der Konferenz zur Überprüfung der Wirkungsweise des Über-
einkommens vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben in London
vom 12. bis 16. September 1988 vorgeschlagene und gemäß Artikel 9 am
27. März 1988 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getretene Änderungen
der Anlage des Übereinkommens werden hiermit in Kraft gesetzt:
1. In Nummer 1 Satz 1 die Änderung der Datumsangabe:
(Übersetzung)
for 1 July to 30 June read 1 March to the last remplacer «du 18 ' juillet au 30 juin» par «du „ 1. Juli bis 30. Juni" wird durch „ 1. März bis
day in February 1er mars au dernier jour de fevrier» zum letzten Februartag" ersetzt
2. In Nummer 2 Buchstabe b die Streichung der Worte:
"one year old or older" «äge d'un an ou de plus d'un an» ,,die ein Jahr oder älter sind"
3. In Nummer 6 Buchstabe a erster Satz die Änderung der Datumsangaben:
for 31 October read 30 June and for 1 July remplacer «31 octobre» par «30 juin» et „31. Oktober" wird durch „30. Juni" und
to 30 June read 1 March to the last day in remplacer «du 1er juillet au 30 juin» par «du „vom 1. Juli bis 30. Juni" wird durch „vom
February 1er mars au dernier jour de fevrier» 1. März bis zum letzten Februartag" ersetzt
4. Nach Nummer 7 die Anfügung einer neuen Nummer 8:
"8. Co-operation «8. Cooperation „8. Zusammenarbeit
The Contracting Parties to this Con- Les Parties contractantes a cette Die Vertragsparteien dieses Überein-
vention shall, as appropriate, co-oper- Convention coopereront et echange- kommens arbeiten gegebenenfalls mit
ate and exchange information with the ront des informations, le cas echeant, den Vertragsparteien der anderen in-
Contracting Parties to the other inter- avec les Parties contractantes aux au- ternationalen Übereinkünfte innerhalb
national instruments within the Antarc- tres instruments internationaux du sys- des Antarktis-Vertragssystems und de-
tic Treaty System and their respective teme du Traite sur I' Antarctique et leurs ren Organen zusammen und tauschen
institutions." institutions respectives. » mit ihnen Informationen aus."
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Überein-
kommen für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 27. Januar 1991
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
432 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Verordnung
zur Neufassung der ECE-Regelung Nr. 7
über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung
der Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten, Bremsleuchten
und Umrißleuchten für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern)
und ihre Anhänger
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 7)
Vom 28. Januar 1991
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni ten für die Genehmigung von Scheinwerfern und Glühlam-
1965 zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die pen vom 29. September 1989 (BGBI. 1989 II S. 801) wird
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung wie folgt geändert:
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahr-
zeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Ge- 1. In der Überschrift der Verordnung werden die Worte
nehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der durch Gesetz vom ,,Nr. 3 bis Nr. 8" durch die Worte „Nr. 3 bis Nr. 6"
20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224) eingefügt ersetzt.
worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr nach
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden: 2. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „Regelung Nr. 7
Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
Artikel 1 Begrenzungsleuchten [Standlichter], Schlußleuchten
Nach Maßgabe des Artikels 12 des Übereinkommens [Schlußlichter] und Bremsleuchten [Stoplichter] für
vom 20. März 1958 sind die Änderung 01 im Rahmen einer Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge] (mit Ausnahme von
Neufassung und die Ergänzungen 1 und 2 zur Ände- Krafträdern [Motorrädern] und ihre Anhänger Rege-
rung 01 zur ECE-Regelung Nr. 7 über einheitliche Vor- lung Nr. 8 Einheitliche Vorschriften für die Genehmi-
schriften für die Genehmigung der Begrenzungsleuchten, gung der Kraftfahrzeugscheinwerfer [Motorfahrzeug-
Schlußleuchten, Bremsleuchten und Umrißleuchten für scheinwerfer] mit Halogenglühlampen (HrLampen) für
Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) - Verord- asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für
riung vom 10. September 1969 (BGBI. 1969 II S. 1729, beides und für die zugehörigen H 1-Lampen" ge-
1848) - angenommen worden. Die Neufassung und die strichen.
Ergänzungen 1 und 2 zur Änderung 01 werden hiermit in
Kraft gesetzt; sie werden mit einer amtlichen deutschen 3. Der Wortlaut der Regelungen 7 und 8 wird gestrichen.
Übersetzung als Anhang 1 beziehungsweise als Anhänge
2 und 3 *) zu dieser Verordnung veröffentlicht.
Artikel 3
Artikel 2
(1) Diese Verordnung und der Anhang 1 treten mit
Die Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelungen
Wirkung vom 15. August 1985, der Anhang 2 mit Wirkung
Nr. 1 bis 8 nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958
vom 2. Juli 1987 und der Anhang 3 mit Wirkung vom
über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
24. Juli 1989 in Kraft.
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände..und Teile von
Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung (2) Vom 1. Januar 1991 an dürfen an Fahrzeugen, die
der Genehmigung vom 10. September 1969 (BGBI. 1969 II von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen, nur
S. 1729), zuletzt geändert durch die Verordnung zu den noch Leuchten nach Anhang 1 zu dieser Verordnung
ECE-Regelungen Nr. 1 und 2 über einheitliche Vorschrif- angebracht werden.
Bonn, den 28. Januar 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
•) Die Anhänge 1, 2 und 3 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesge-
setzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der
Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags über-
sandt.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1991 433
Bekanntmachung
des deutsch-indonesischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 5. Dezember 1990
Das in Jakarta am 28. September 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien
über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 16
am 2. April 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Dezember 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
der Regierung der Republik Indonesien
über kulturelle Zusammenarbeit
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and
the Government of the Republic of lndonesia
on Cultural c·o-operation
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Republik Indonesien The Government of the Republic of lndonesia
(im folgenden als „Parteien" bezeichnet) - (hereinafter referred to as the Parties);
in dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen und die Desiring to intensify relations of friendship and co-operation
Zusammenarbeit zwischen den Völkern beider Länder auf dem between the people of the two countries in the fields of culture and
Gebiet der Kultur und der Wissenschaft zu vertiefen, science; and
in der Überzeugung, daß die kulturelle Zusammenarbeit den Convinced that cultural co-operation will promote mutual benefit
gegenseitigen Nutzen und das Verständnis zwischen den Völkern and understanding between the people of bot~ countries;
beider Länder fördern wird -
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article
(1) Die beiden Parteien sind bestrebt, die gegenseitigen Kennt- (1) The two Parties shall endeavour to improve mutual knowl-
nisse auf den Gebieten Kultur und der Wissenschaft ihrer Länder edge in the field of culture and science of their countries and to
zu verbessern und einander bei der Erreichung dieses Zieles zu assist each other in achieving this aim.
unterstützen.
(2) Dieses Abkommen enthält die Rahmenbedingungen für die (2) This Agreement embodies the basic conditions for cultural
kulturelle und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen den and scientific co-operation between the two Parties. To facilitate
beiden Parteien. Zur Erleichterung der Durchführung dieses the implementation of this Agreement the two Parties may con-
Abkommens können die beiden Parteien gesonderte Verein- clude special arrangements which will cover areas of activities
barungen schließen, die einzelne Tätigkeitsbereiche im Rahmen within the terms of this Agreement.
dieses Abkommens zum Gegenstand haben.
434 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Artikel 2 Article 2
( 1) Die beiden Parteien erleichtern und fördern in Übereinstim- (1) Both Parties shall, in accordance with their prevailing laws
mung mit ihren jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen and regulations and on terms to be mutually agreed upon, facili-
Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden tate and promote activities for the enhancement of cultural and
Bedingungen Tätigkeiten zur Verbesserung der kulturellen und scientific co-operation between both Parties.
wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Par-
teien.
(2) Beide Parteien gewähren in Übereinstimmung mit ihren (2) Both Parties shall, in accordance with their prevailing laws
jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften and regulations, afford the agreed seconded or provided experts
den entsandten oder vermittelten Fachkräften und Einzelperso- and individuals any facilities with regard to their entering and
nen Unterstützung bei der Ein- und Ausreise, der Ein- und Ausfuhr leaving the country, the importation and exportation of their
ihres Umzugsguts, der Eneilung der notwendigen Arbeits- und household effects, the issuance of the requisite work and resi-
Aufenthaltserlaubnis sowie bei der Durchführung ihrer Aufgaben dence permits, and the performance of their tasks in the host
im Gastland. country.
(3) Beide Parteien bemühen sich, die in den Absätzen 1 und 2 (3) Both Parties shall endeavour, in so far as the prevailing laws
genannten Personen von Steuern und sonstigen Abgaben zu and regulations permit, to grant exemption from taxes and other
befreien, soweit die geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvor- charges applicable to the persons referred to in paragraphs 1 to 2
schriften dies zulassen. above.
(4) Einrichtungen und Personen, die an Programmen der kultu- (4) lnstitutions and personnel involved in cultural co-operation
rellen Zusammenarbeit beteiligt sind, werden Gegenstand einer programmes will be dealt with in a separate arrangement within
gesonderten Vereinbarung im Geiste dieses Abkommens sein. the spirit of this Agreement.
Artikel 3 Article 3
Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens In the field of science and education, including universities and
einschließlich der Hochschulen, allgemeiner und berufsbildender other institutions of higher education, general and vocational
Schulen, Organisationen und Einrichtungen der außerschulischen schools, organizations and institutions of non-formal training and
beruflichen Bildung und Erwachsenenbildung, der Schul- und adult education, school and vocational training authorities as well
Berufsbildungsverwaltungen sowie anderer Bildungs- und For- as other educational and research institutions, both Parties shall
schungseinrichtungen sind die beiden Parteien bestrebt, di& with a view to encouraging co-operation endeavour to:
Zusammenarbeit zu fördern, indem sie:
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck (1) support mutual visits by delegations to exchange information
des Informations- und Erfahrungsaustauschs unterstützen; and experience;
2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs- (2) support the exchange of scientists and scholars, students,
personal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern und pupils and trainees for observation, study, research, and train-
Auszubildenden zu Beobachtungs-, Studien-, Forschungs- ing purposes;
und Ausbildungszwecken unterstützen;
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und (3) promote the exchange of scientific and educational literature,
didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations- teaching aids, information and demonstration materials and
material und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung einschlägiger instructional films as well as the organization of relevant
Ausstellungen fördern; exhibitions;
4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen und anderen (4) promote relations between the universities and other insti-
Einrichtungen des Hochschulbereichs beider Länder sowie tutions of higher education of the two countries and between
zwischen anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrich- other cultural and scientific institutions.
tungen fördern.
Artikel 4 Article 4
( 1) Beide Parteien werden nach Möglichkeit qualifizierten Stu- (1) Both Parties shall seek possibilities to award basic training,
denten und Wissenschaftlern der jeweils anderen Partei Stipen- further training and research scholarships for qualified students,
dien zur Aus- und Fortbildung sowie für Forschungsarbeiten zur scientists and scholars of the other Party, provided that the pre-
Verfügung stellen, sofern die Voraussetzungen hierfür bestehen. requisites are met.
(2) Beide Parteien stimmen darin überein, daß der Nutzen von (2) Both Parties agree that the utility of basic or further training
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen - und insbesondere von zu activities especially of scholarship programmes agreed for this
diesem Zweck vereinbarter Stipendienprogrammen - von der purpose shall be determined by appropriate recognition in the
angemessenen Anerkennung der dabei erworbenen formalen other country of the formal qualifications thus acquired. For schol-
Qualifikation im jeweils anderen Land abhängt. In bezug auf arship programmes both Parties agree that the formal qualifi-
Stipendienprogramme vereinbaren die Parteien, daß die bei Aus- cations acquired during basic or further training shall be recog-
und Fortbildungsmaßnahmen erwobenen formalen Qualifikatio- nized in the other country in a manner permitting access to
nen im jeweils anderen Land in einer Weise anerkannt werden, occupations and careers.
die den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten und Laufbahnen
ermöglicht.
Artikel 5 Article 5
Beide Parteien sind bestrebt, das Studium der Sprache, der Both Parties shall endeavour to encourage the study of the
Kultur und der Literatur des jeweils anderen Landes zu fördern. language, culture and literature of the other country.
Artikel 6 Article 6
Um bessere Kenntnisse der Kunst, Literatur und verwandter In order to impart a better knowledge of the art, literature and
Gebiete des jeweils anderen Landes zu vermitteln, bemühen sich related fields of the other country, the two Parties shall, on the
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1991 435
die beiden Parteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, ent- basis of reciprocity, endeavour to carry out appropriate measures
sprechende Maßnahmen durchzuführen und einander dabei zu and assist each other in particular:
unterstützen, insbesondere
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran- ( 1) with regard to the arrangement of performances by visiting
staltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen artists and ensembles, of concerts and plays, as weil as other
künstlerischen Darbietungen; artistic performances;
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa- (2) in the organization of exhibitions and lectures;
tion von Vorträgen und Vorlesungen;
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern (3) in the organization of mutual visits by representatives of the
der verschiedenen Bereiche des kulturellen Lebens, insbe- various spheres of cultural life, in particular literature, music,
sondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bilden- the performing and fine arts, in the development of co-oper-
den Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfah- ation, exchanges of experience, and participation in congresses
rungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähn- and similar events;
lichen Veranstaltungen;
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver- (4) in fostering contacts in the fields of publishing, libraries,
lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie archives and museums, and in exchange of specialists and
beim Austausch von Fachleuten und Material; materials;
5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der (5) in the publication of translation of literary works, scientific and
schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur. technical literature.
Artikel 7 Article 7
Beide Parteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf Both Parties shall as far as possible support cultural co-oper-
dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks ation between their respective film, television and radio broadcast-
die kulturelle Zusammenarbeit der betreffenden Einrichtungen in ing institutions as weil as the production and exchange of films
ihren jeweiligen Ländern sowie die Herstellung und den Aus- and other audio-visual media which may serve the purpose of this
tausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Agreement.
Zielen dieses Abkommens dienen können.
Artikel 8 Article 8
Beide Parteien fördern den Austausch von Journalisten und Both Parties shall encourage exchange of journalists and publi-
Publizisten sowie von Informationen und Publikationen über das cists and of information and publications on their respective
jeweils andere Land. countries.
Artikel 9 Article 9
Beide Parteien bemühen sich, den Jugendaustausch sowie die Both Parties shall endeavour to promote youth exchanges as
Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen und Insti- weil as co-operation between youth organizations and institutions
tutionen der außerschulischen Jugendbildung zu fördern. of non-formal youth education and training.
Artikel 10 Article 10
Beide Parteien befürworten und fördern nach Möglichkeit die Both Parties shall encourage and endeavour to foster co-
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Leibeserziehung und des operation in the field of physical education and sports. In particu-
Sports. Dies umfaßt insbesondere die Zusammenarbeit zwischen lar, this shall include co-operation between academic institutions
akademischen Einrichtungen sowie den Austausch von Sport- and exchange of sport teams, experts, coaches, arid teachers.
mannschaften, Sachverständigen, Trainern und Lehrern.
Artikel 11 Article 11
Beide Parteien bemühen sich, gemeinsame Maßnahmen zur Both Parties shall strive to carry out joint measures to preserve
Erhaltung und Verbreitung ihres kulturellen Erbes durchzuführen. and disseminate their cultural heritage. In particular, this shall
Dazu gehören insbesondere Maßnahmen zur Erhaltung und include measures to conserve and restore ancient monuments
Restaurierung von historischen Baudenkmälern und von Kunst- and works of art as weit as co-operation in the field of museums
werken sowie die Zusammenarbeit auf den Gebieten des and archives.
Museums- und Archivwesens.
Artikel 12 Article 12
Die Vertreter der beiden Parteien treten nach Bedarf oder auf As necessary or upon the request of one of the two Part,es, the
Ersuchen einer Partei zu einem vereinbarten Zeitpunkt abwech- representatives of the two Parties shall meet in the Federal
selnd in der Bundesrepublik Deutschland oder in Indonesien Republic of Germany or in lndonesia on dates mutually agreed
zusammen, um hinsichtlich der im Rahmen dieses Abkommens upon in order to review the programmes that have been carried
durchgeführten Programme Bilanz zu ziehen und Empfehlungen out under this Agreement and to draw up recommendations for
für die weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten. further cultural co-operation.
436 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Artikel 13 Article 13
(1) Dieses Abkommen findet auf das Hoheitsgebiet der Repu- (1) This Agreement shall apply in the territory of the Republic of
blik Indonesien Anwendung, wie es in ihren Gesetzen definiert ist, lndonesia as defined in its laws and such parts of the continental
und auf die Teile des Festlandsockels und der angrenzenden shelf and the adjacent seas, over which the Republic of lndonesia
Meere, über welche die Republik Indonesien in Übereinstimmung has sovereignty, sovereign rights or other rights in accordance
mit dem Völkerrecht Hoheitsgewalt, Hoheitsrechte oder andere with international law.
Rechte ausübt.
(2) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck Bun- (2) For the purpose of this Agreement and if used in a geo-
(iesrepublik Deutschland, wenn er im geographischen Sinne ver- graphical sense, the term Federal Republic of Germany means the
wendet wird, das Hoheitsgebiet, in dem das Grundgesetz für die area where the Basic Law of the Federal Republic of Germany is
Bundesrepublik Deutschland in Kraft ist, und alle Gebiete außer- in force, and all areas outside the territorial waters of the Federal
halb der Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland, in Republic of Germany where the Federal Republic of Germany is
denen die Bundesrepublik Deutschland nach deutschem Recht entitled under German Law and in conformity with international
und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ihre Rechte hin- law to exercise its rights with respect to the Sea-bed and its
sichtlich des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie ihrer subsoil as well as their natural resources.
Naturschätze ausüben darf.
Artikel 14 Article 14
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der the Government of the Federal Republic of Germany does not
Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Monaten make a contrary declaration to the Government of the Republic of
nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung lndonesia within three months of the date of entry into force of this
abgibt. Agreement.
Artikel 15 Article 15
Etwaige Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung oder Durch- Any dispute arising from the interpretation or implementation of
führung dieses Abkommens ergeben, werden zwischen den bei- this Agreement shall be settled amicably by consultation or nego-
den Parteien durch Konsultationen oder Verhandlungen gütlich tiation between the two Parties.
beigelegt.
Artikel 16 Article 16
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die This Agreement shall enter into force on the date on which the
Parteien einander davon unterrichten, daß ihre jeweiligen recht- two Parties exchange notification that their respective consti-
lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens tutional requirements for the entry into force of this Agreement
erfüllt sind. have been fulfilled.
Artikel 17 Article 17
(1) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und (1) This Agreement sha!I be valid for a period of five years and
verlängert sich danach jeweils um zwei weitere Jahre, sofern es shall be tacitly extended for successive two-year periods unless it
nicht von einer Partei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich is denounced in writing by either Party giving six months · notice in
gekündigt wird. advance.
(2) Tritt es durch Kündigung außer Kraft, so gelten seine (2) lf it ceases to have effect on account of denunciation, its
Bestimmungen für einen Zeitraum und in einem Umfang weiter, provisions shall continue to apply for the period and to the extent
die für die Durchführung der gesonderten, nach Artikel 1 Absatz 2 necessary to secure the implementation of the special arrange-
zu schließenden Vereinbarungen erforderlich sind. Die Geltungs- ments to be concluded under Article 1 (2) of this Agreement. The
dauer der nach Artikel 1 Absatz 2 zu schließenden gesonderten period of validity of the special arrangements to be concluded
Vereinbarungen wird von der Kündigung deses Abkommens nicht under Article 1 (2) of this Agreement shall not be affected by the
berührt. denunciation of this Agreement.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen In witness whereof, the undersigned being duly authorized by
gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unter- their respective governments have signed this Agreement.
schrieben.
Geschehen zu Jakarta am 28. September 1988 in zwei Done in Jakarta on September 28th, 1988 in two originals, in the
Urschriften, jede in deutscher, indonesischer und englischer Spra- German, lndonesian and English language respectively, all texts
che, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher being authentic. In case of divergent interpretations of the German
Auslegung des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist and lndonesian texts, the English text shall prevail.
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Theodor Wallau
Für die Regierung der Republik Indonesien
For the Government of the Republic of lndonesia
Moerdani
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1991 437
Bekanntmachung
des deutsch-jordanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1O. Januar 1991
Das in Amman am 3. Dezember 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 5
am 3. Dezember 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Januar 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die
und die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem 30. Septem-
ber 1990 abgeschlossen worden sind.
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
späteren Zeitpunkt ermöglicht, (weitere) Darlehen oder Finanzie-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-
rungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleit-
schen Königreich Jordanien,
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens
„Warenhilfe II" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen (1) Die Verwendung des in Artil<el 1 genannten Betrags sowie
die Grundlage dieses Abkommens ist, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in
Jordanien beizutragen, der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
unterliegt.
sind wie folgt übereingekommen:
(2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,
Artikel 1 soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur
Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und
Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Artikel 3
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren- Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
einfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
Versicherung und Montage, ein Darlehen bis zu 20 000 000 DM und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
(in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-
muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der trags in Jordanien erhoben werden.
438 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Artikel 4 dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Artikel 5
Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Amman am 3. Dezember 1990 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ·
Meyer
F_ür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
K. Abdullah
Anlage
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublk Deutschland
und der Regierung des Haschemltlschen Königreichs Jordanien
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
3. Dezember 1990 aus dem Darlehen für das Vorhaben Warenhilfe II finanziert werden
können.
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
d) sonstige gewerbliche Erzeugnisse des zivilen Bedarfs,
e) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren,
f) Ersatz- und Zubehörteile aller Art.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1991 439
Bekanntmachung
des deutsch-jordanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1o. Januar 1991
Das in Amman am 18. November 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 5
am 18. November 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Januar 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe, III)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sehe Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und
und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten
Liste handeln, für die Rechnungen ab dem 2. August 1990 aus-
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien - gestellt worden sind. Eine Finanzierung von Lieferungen und
Leistungen aus der Republik Irak ist jedoch ausgeschlossen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti- (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
schen Königreich Jordanien, Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch rungsbeiträge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaß-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu nahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Waren-
vertiefen, hilfe III" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 2
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Jordanien beizutragen -
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und der Regierung des Haschemitischen
sind wie folgt übereingekommen:
Königreichs Jordanien zu schließende Vertrag, der den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
Artikel 1 liegt.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, stellt sicher, daß die aus dem Finanzierungsbeitrag beschafften
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Waren und Leistungen im Hoheitsgebiet des Haschemitischen
Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Königreichs Jordanien verbleiben.
Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-
Artikel 3
einfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,
Versicherung und Montage, einen Finanzierungsbeitrag bis zu Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
DM 180 000 000 (in Worten: einhundertachtzig Millionen Deut- stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
440 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-
trags in Jordanien erhoben werden. republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
Artikel 4 nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
überläßt bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbei-
trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- Artikel 5
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Amman am 18. November 1990 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
S. Lengl
Für die Regierung
des Haschemitischen Königreichs Jordanien
K. Abdullah
Anlage
zum Abkommen vom 18. November 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitlschen Königreichs Jordanien
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
18. November 1990 aus dem Finanzierungsbeitrag für das Vorhaben Warenhilfe III
finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse des zivilen Bedarfs,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
4. Aus der Allgemeinen Warenhilfe dürfen keine Vorhaben finanziert werden, die als
Projekte oder Programm zu prüfen und durchzuführen sind.
5. Inlandskosten im Rahmen der Warenhilfe dürfen nur für inländische Transport-, Ver-
sicherungs- und Montageleistungen übernommen werden.
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1991 441
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 81
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsaufsicht In Gewerbe und Handel
Vom 11. Januar 1991
Das Übereinkommen Nr. 81 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 11. Juli 1947 über die Arbeitsaufsicht in
Gewerbe und Handel (BGBI. 1955 II S. 584) ist nach
seinem Artikel 33 Abs. 3 für
Brasilien am 11 . Oktober 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1988 (BGBl.1I S. 23~).
Bonn, den 11. Januar 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 29
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Zwangs- oder Pflichtarbeit
Vom 11. Januar 1991
Das übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflicht-
arbeit (BGBI. 1956 II S. 640) ist nach seinem Artikel 28
Abs. 3 für
Guatemala am 13. Juni 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juni 1987 (BGBI. II S. 356).
Bonn, den 11. Januar 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhe-lt
442 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale
Vom 21. Januar 1991
Das Übereinkommen vom 21. Mai 1974 über die Ver-
breitung der durch Satelliten übertragenen programm-
tragenden Signale (BGBI. 1979 II S. 113) ist nach seinem
Artikel 10 Abs. 2 für
Australien am 26. Oktober 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Februar 1989 (BGBI. II S. 183).
Bonn, den 21. Januar 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachung
des deutsch-gambischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Januar 1991
Das in Dakar am 6. Dezember 1990 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Gambia über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 6. Dezember 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Januar 1991
Der Bundesminister
für wirt~chaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1991 443
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Liefer- bzw. Leistungsverträge nach dem 1. Januar 1990
und geschlossen worden sind.
die Regierung der Republik Gambia -
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Die Verwendung dieses Finanzierungsbeitrags, sowie die
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bedingungen, zu denen er gewährt wird, bestimmt der zwischen
Gambia, der Republik Gambia und der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
Frankfurt (Main), zu schließende Finanzierungsvertrag, der den in
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu unterliegt.
vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Regierung der Republik Gambia stellt die Kreditanstalt für
die Grundlage dieses Abkommens ist, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in führung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrags in
der Republik Gambia beizutragen - Gambia erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Regierung der Republik Gambia überläßt bei den sich aus
Artikel 1 der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
der Regierung der Republik Gambia, von der Kreditanstalt für Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Devisen- nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
kosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam- dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage nehmen erforderlichen Genehmigungen.
einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt 1,0 Mio. DM (in
Worten: eine Million Deutsche Mark) zu erhalten.
Artikel 5
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Dakar am 6. Dezember 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Fischer-Dieskau
Für die Regierung der Republik Gambia
M'Boob
444 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Anlage
zum Abkommen vom 6. Dezember 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gambia
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Abkommens vom 6. Dezember
1990 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
- Ersatz- und Zubehörteile aller Art für Busse der GPTC.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
ausgeschlossen.
Bekanntmachung
über die Erweiterung der Ausbildung
am Deutsch-Französischen Hochschulinstitut
für Technik und Wirtschaft Saargemünd
Vom 24. Januar 1991
Durch Notenwechsel vom 4./18. Oktober 1990 ist nach Artikel II Abs. 2 Satz 2
des Abkommens vom 15. September 1978 zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die
Errichtung des Deutsch-Französischen Hochschulinstituts für Technik und Wirt-
schaft Saargemünd (BGBI. II S. 1245) vereinbart worden, die Ausbildung an dem
Institut auf einen Studiengang für Informatik auszudehnen. Diese Erweiterung
findet seit Beginn des Wintersemesters 1989/90 Anwendung.
Bonn, den 24. Januar 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1991 445
Bekanntmachung
des deutsch-jugoslawischen Abkommens
über die Zusammenarbeit bei der beruflichen Wiedereingliederung
von vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Bürgern
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
(Berichtigung)
Vom 28. Januar 1991
Das in Belgrad am 5. Juni 1989 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Exekutivrat der Versamm-
lung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Zusammen-
arbeit bei der beruflichen Wiedereingliederung von vorübergehend in der Bundes-
republik Deutschland beschäftigten Bürgern der Sozialistischen Republik Jugo-
slawien ist nach seinem Artikel 11
am 6. April 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Dezember 1990 (BGBI. 1991 II S. 387), die unter Beibehaltung der damit
erfolgten Veröffentlichung des Wortlauts des Abkommens hinsichtlich ihrer Über-
schrift und ihres Absatzes 1 insoweit berichtigt wird.
Bonn, den 28. Januar 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung der Meeresverschmutzung
durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
Vom 30. Januar 1991
Das Übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Meeres-
verschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen
(BGBI. 1977 II S. 165, 180) ist nach seinem Artikel XIX Abs. 2 für
Malta am 27. Januar 1990
Zypern am 6. Juli 1990
in Kraft getreten.
Malta hat seine Beitrittsurkunde am 28. Dezember 1989 in London, am
19. Januar 1990 in Washington und am 29. Januar 1990 in Mexiko hinterlegt.
Zypern hat seine Beitrittsurkunde am 6. Juni 1990 in Mexiko und Moskau, am
7. Juni 1990 in Washington und am 18. Juni 1990 in London hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an ·die Bekanntmachung vom
25. April 1988 (BGBI. II S. 556).
Bonn, den 30. Januar 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
446 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen
Vom 30. Januar 1991
Das Übereinkommen vom 6. April 1974 über einen
Verhaltenskodex für Linienkonferenzen (BGBI. 1983 II
S. 62) wird nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
Mosambik am 21. März 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBI. II
s. 1398).
Bonn, den 30. Januar 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens zum Warschauer Abkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen als dem vertraglichen
Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luftverkehr
Vom 30. Januar 1991
Das in Guadalajara am 18. September 1961 unterzeichnete Zusatzabkommen
zum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von
einem anderen als dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung
im internationalen Luftverkehr (BGBI. 1963 II S. 1159) ist nach seinem Artikel XIV
Abs. 2 für
Mauritius am 13. Januar 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
5. Dezember 1985 (BGBI. 1986 II S. 6).
Bonn, den 30. Januar 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e I t
Nr. 5 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Februar 1991 447
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 30. Januar 1991
Das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die
internationale Registrierung von Marken in der in Stock-
holm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am 2. Oktober
1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 418;
1984 II S. 799) wird nach seinem Artikel 14 Abs. 4 Buch-
stabe b für
Polen am 18. März 1991
in Kraft treten.
Polen hat die in den Artikeln 3bls und 14 Abs. 2 Buch-
staben d und f des Abkommens vorgesehenen Erklärun-
gen abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Januar 1990 (BGBI. II S. 59).
Bonn, den 30. Januar 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Berichtigung
der Veröffentlichung
des Abkommens vom 9. Oktober 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über einige überleitende Maßnahmen
Vom 29. Januar 1991
Die nach Artikel 1 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1990 (BGBI. 1990 II
S. 1654) veröffentlichte Fassung des Abkommens vom 9. Oktober 1990 zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über einige überleitende Maßnahmen
ist wie folgt zu berichtigen:
Das Abkommen ist für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wie folgt
unterzeichnet worden:
Lautenschlager
Dr. Theo Waigel
Bonn, den 29. Januar 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Gudrun Schlitzberger
448 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Ju~ - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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