1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachun9
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur
(MIGA - Übereinkommen)
Vom 25. November 1991
Das Übereinkommen vom 11. Oktober 1985 zur Er-
richtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur
(BGBI. 1987 II S. 454) ist nach seinem Artikel 61 Buch-
stabe c für
Burkina Faso am 2. November 1988
China am 30. April 1988
Cöte d'lvoire am 7. Juni 1988
Finnland am 28. Dezember 1988
Ghana am 29. April 1988
Griechenland am 24. Mai 1989
Guyana am 18. Januar 1989
Irland am 5. April 1989
Italien am 29. April 1988
Kamerun am 7. Oktober 1988
Kenia am 28. November 1988
Madagaskar am 8.Juni 19Be
Oman am 24. Januar 1989
Portugal am 6. Juni 1988
Sambia am 6. Juni 1988
Spanien am 29. April 1988
Sri Lanka am 27. Mai 1988
St. Lucia am 25. Juli 1988
Togo am 15. April 1988
Türkei am 3. Juni 1988
Tunesien am 7.Juni 1988
Ungarn am 21. April 1988
Vanuatu am 27. Juli 1988
Zaire am 7. Februar 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II
s. 47).
Bonn, den 25. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1395
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen
über den Schutz von Tieren beim Internationalen Transport
sowie Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über den Schutz von Tieren beim Internationalen Transport
Vom 25. November 1991
1.
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. August 1980 zu dem Zusatzproto-
koll vom 1O. Mai 1979 zum Europäischen Übereinkommen über den Schutz von
Tieren beim internationalen Transport (BGBI. 1980 II S. 1153) wird bekannt-
gemacht, daß das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 5 für die
Bundesrepublik Deutschland am 7. November 1989
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 16. Januar 1981 bei dem
Generalsekretär des Europarats hinterlegt worden.
Das Zusatzprotokoll ist am 7. November 1989 ferner für folgende Staaten in
Kraft getreten:
Belgien Norwegen
Dänemark österreich
Finnland Portugal
Frankreich Schweden
Griechenland Schweiz
Irland Spanien
Island Türkei
Italien Vereinigtes Königreich
Luxemburg Zypern.
Niederlande
II.
Das Europäische Übereinkommen vom 13. Dezember 1968 über den Schutz
von Tieren beim internationalen Transport (BGBI. 1973 II S. 721 ), geändert durch
das Zusatzprotokoll vom 10. Mai 1979, ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Rumänien am 27. Oktober 1991
Sowjetunion am 14. Mai 1991.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. November 1983 (BGBI. II S. 731).
Bonn, den 25. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
139E Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Haager übereinkommen
über die Beweisaufnahme Im Ausland In Zivil- oder Handelssachen
Vom 25. November 1991
Zu dem Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisauf-
nahme im Ausland in Zivil-oder Handelssachen (BGBI. 197711 S. 1452, 1472) hat
Deutsch I an d dem niederländischen Ministerium für Auswärtige Angelegen-
heiten mit Schreiben vom 15. Mai 1991 notifiziert, daß in Abänderung der in der
Bundesrepublik Deutschland jeweils von den Ländern getroffenen bisherigen
Zuständigkeitsregelung (vgl. die Bekanntmachung vom 21. Juni 1979/BGBI. II
S. 780) als Zentrale Behörde für das Land Nordrhein-Westf~len nach Artikel 2
und Artikel 24 Abs. 2 des Übereinkommens nunmehr die nachstehend genannte
Behörde bestimmt worden ist:
Nordrhein-Westfalen: der Präsident des
Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2ß. März 1990 (BGBI. II S. 298).
Bonn, den 25. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 25. November 1991
Zu dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Han-
delssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) hat Deutsch I an d dem niederlän-
dischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten mit Schreiben vom
19. Februar 1991 notifiziert, daß in Abänderung der in der Bundesrepublik
Deutschland jeweils von den Ländern getroffenen bisherigen Zuständigkeitsrt39e-
lung (vgl. die Bekanntmachung vom 21. Juni 1979/BGBI. II S. 779) als Zentrale
Behörde für das Land Nordrhein-Westfalen nach Artikel 2 und Artikel 18 Abs. 3
des Übereinkommens nunmehr die nachstehend genannte Behörde bestimmt
worden ist:
Nordrhein-Westfalen: der Präsident des
Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. Oktober 1990 (BGBI. II S. 1650).
Bonn, den 25. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
139E Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Haager übereinkommen
über die Beweisaufnahme Im Ausland In Zivil- oder Handelssachen
Vom 25. November 1991
Zu dem Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisauf-
nahme im Ausland in Zivil-oder Handelssachen (BGBI. 197711 S. 1452, 1472) hat
Deutsch I an d dem niederländischen Ministerium für Auswärtige Angelegen-
heiten mit Schreiben vom 15. Mai 1991 notifiziert, daß in Abänderung der in der
Bundesrepublik Deutschland jeweils von den Ländern getroffenen bisherigen
Zuständigkeitsregelung (vgl. die Bekanntmachung vom 21. Juni 1979/BGBI. II
S. 780) als Zentrale Behörde für das Land Nordrhein-Westf~len nach Artikel 2
und Artikel 24 Abs. 2 des Übereinkommens nunmehr die nachstehend genannte
Behörde bestimmt worden ist:
Nordrhein-Westfalen: der Präsident des
Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2ß. März 1990 (BGBI. II S. 298).
Bonn, den 25. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 25. November 1991
Zu dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Han-
delssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) hat Deutsch I an d dem niederlän-
dischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten mit Schreiben vom
19. Februar 1991 notifiziert, daß in Abänderung der in der Bundesrepublik
Deutschland jeweils von den Ländern getroffenen bisherigen Zuständigkeitsrt39e-
lung (vgl. die Bekanntmachung vom 21. Juni 1979/BGBI. II S. 779) als Zentrale
Behörde für das Land Nordrhein-Westfalen nach Artikel 2 und Artikel 18 Abs. 3
des Übereinkommens nunmehr die nachstehend genannte Behörde bestimmt
worden ist:
Nordrhein-Westfalen: der Präsident des
Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. Oktober 1990 (BGBI. II S. 1650).
Bonn, den 25. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1397
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland
Vom 25. November 1991
Das Europäische Übereinkommen vom 12. Dezember 1969 über die Fort-
zahlung von Stipendien an Studierende im Ausland (BGBI. 1971 II S. 1261) ist
nach seinem Artikel 9 Abs. 2 für
Jugoslawien am 19. April 1991
und nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Finnland am 17. Oktober 1991
Liechtenstein am 23. Juni 1991
Schweiz am 26. Mai 1991
nach Maßgabe der folgenden, bei der ohne Ratifikationsvorbehalt erfolgten
und damit unmittelbar vertragsbindenden Unterzeichnung abgegebenen
Erklärung:
(Übersetzung)
«Le Conseil federal suisse declare que la .,Der schweizerische Bundesrat erklärt,
competence des cantons en matiere d'edu- daß hinsichtlich der Anwendung des Über-
cation, telle qu'elle decoule de la Constitu- einkommens die Zuständigkeit der Kantone
tion federale, et l'autonomie universitaire für das Bildungswesen, wie sie sich aus der
a
sont reservees quant I' application de I' Ac- Bundesverfassung ergibt, und die Hoch-
cord. » schulautonomie vorbehalten bleiben."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. August 1989 (BGBI. II S. 711 ).
Bonn, den 25. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 26. November 1991
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach
seinem Artikel XV Abs. 2 für
Belize am 1. Juli 1991
Luxemburg am 15. Mai 1991
in Kraft getreten; es wird ferner für
Malta am 26. Dezember 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. August 1990 (BGBI. II S. 810).
Bonn, den 26. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1397
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland
Vom 25. November 1991
Das Europäische Übereinkommen vom 12. Dezember 1969 über die Fort-
zahlung von Stipendien an Studierende im Ausland (BGBI. 1971 II S. 1261) ist
nach seinem Artikel 9 Abs. 2 für
Jugoslawien am 19. April 1991
und nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Finnland am 17. Oktober 1991
Liechtenstein am 23. Juni 1991
Schweiz am 26. Mai 1991
nach Maßgabe der folgenden, bei der ohne Ratifikationsvorbehalt erfolgten
und damit unmittelbar vertragsbindenden Unterzeichnung abgegebenen
Erklärung:
(Übersetzung)
«Le Conseil federal suisse declare que la .,Der schweizerische Bundesrat erklärt,
competence des cantons en matiere d'edu- daß hinsichtlich der Anwendung des Über-
cation, telle qu'elle decoule de la Constitu- einkommens die Zuständigkeit der Kantone
tion federale, et l'autonomie universitaire für das Bildungswesen, wie sie sich aus der
a
sont reservees quant I' application de I' Ac- Bundesverfassung ergibt, und die Hoch-
cord. » schulautonomie vorbehalten bleiben."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. August 1989 (BGBI. II S. 711 ).
Bonn, den 25. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 26. November 1991
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach
seinem Artikel XV Abs. 2 für
Belize am 1. Juli 1991
Luxemburg am 15. Mai 1991
in Kraft getreten; es wird ferner für
Malta am 26. Dezember 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. August 1990 (BGBI. II S. 810).
Bonn, den 26. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntm~chung
über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens
Vom 26. November 1991
Das Europäische Kulturabkommen vom 19. Dezember
1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) ist nach seinem Artikel 9
Abs. 4 für
Bulgarien am 2. September 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. März 1991 (BGBI. II S. 622).
Bonn, den 26. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht
Vom 26. November 1991
Die auf der Siebenten Tagung der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht am 31. Oktober 1951 in
Den Haag beschlossene revidierte Fassung der Satzung
der Konferenz (BGBI. 1959 II S. 981; 1983 II S. 732) ist
nach ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 3 für
Rumänien am 10. April 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. September 1987 (BGBI. II
s. 613).
Bonn, den 26. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntm~chung
über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens
Vom 26. November 1991
Das Europäische Kulturabkommen vom 19. Dezember
1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) ist nach seinem Artikel 9
Abs. 4 für
Bulgarien am 2. September 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. März 1991 (BGBI. II S. 622).
Bonn, den 26. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht
Vom 26. November 1991
Die auf der Siebenten Tagung der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht am 31. Oktober 1951 in
Den Haag beschlossene revidierte Fassung der Satzung
der Konferenz (BGBI. 1959 II S. 981; 1983 II S. 732) ist
nach ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 3 für
Rumänien am 10. April 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. September 1987 (BGBI. II
s. 613).
Bonn, den 26. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1399
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 26. November 1991
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Internatio-
nalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche
Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1980 II
S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V Abs. 2 für
Belize am 1. Juli 1991
Kolumbien am 24. Juni 1990
Luxemburg am 15. Mai 1991
in Kraft getreten; es wird ferner für
Malta am 26. Dezember 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. August 1990 (BGBI. II S. 810).
Bonn, den 26. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 26. November 1991
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.
1975 II S. 301, 320) ist nach seinem Artikel 40 Abs. 3 für
Indien am 8. Oktober 1990
in Kraft getreten; es wird ferner für
Malta am 26. Dezember 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. August 1990 (BGBI. II S. 811 ).
Bonn, den 26. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1399
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 26. November 1991
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Internatio-
nalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche
Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1980 II
S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V Abs. 2 für
Belize am 1. Juli 1991
Kolumbien am 24. Juni 1990
Luxemburg am 15. Mai 1991
in Kraft getreten; es wird ferner für
Malta am 26. Dezember 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. August 1990 (BGBI. II S. 810).
Bonn, den 26. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 26. November 1991
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.
1975 II S. 301, 320) ist nach seinem Artikel 40 Abs. 3 für
Indien am 8. Oktober 1990
in Kraft getreten; es wird ferner für
Malta am 26. Dezember 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. August 1990 (BGBI. II S. 811 ).
Bonn, den 26. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Bekanntmacl\ung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 28. November 1991
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Fidschi am 27. Juni 1991
Luxemburg am 14. Mai 1991
Malta am 21 . September 1991
Mauritius am 4. Oktober 1991
Oman am 24. Dezember 1990
Saudi-Arabien am 1. März 1991
Vanuatu am 22. Juli 1991
Vereinigte Staaten am 1. Oktober 1991
Vietnam am 18. März 1991
Dänemark hat dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-
Organisation am 18. September 1990 folgende Mitteilung notifiziert:
(Übersetzung)
" ... that the reservation made with regard "" . . daß der bei der Ratifikation durch
to the obligations of the Faroe lslands in Dänemark angebrachte Vorbehalt hinsicht-
connection with Denmark's ratification has lich der Verpflichtungen der Färöer im Ein-
been lifted in accordance with a recom- klang mit einer von der Regierung der
mendation submitted by the local govem- Färöer vorgelegten Empfehlung aufge-
ment of the Faroe lslands. hoben worden ist.
This notice does not affect the reservation Diese Mitteilung läßt den Vorbehalt in
made with respect to Greenland". bezug auf Grönland unberührt."
Das Ver e i n i g t e K ö n i g reich hat dem Generalsekretär der Internationalen
Seeschiffahrts-Organisation am 5. April 1991 die Erstreckung des Übereinkom-
mens auf die Kaimaninseln mit Wirkung vom 1. April 1991 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
30. November 1983 (BGBI. 1984 II S. 2) und vom 17. September 1990 (BGBI. II
S.1316).
Bonn, den 28. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1401
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-Indonesischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 4. Dezember 1991
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. November
1991 zu dem Abkommen vom 30. Oktober 1990 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indone-
sien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(BGBI. 1991 II S. 1086) wird bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das
dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 28. Dezember 1991
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 28. November 1991
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 4. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-sowjetischen Vertrags
über die Entwicklung einer umfassenden Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik
Vom 5. Dezember 1991
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1991 zu
dem Vertrag vom 9. November 1990 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken über die Entwicklung einer umfas-
senden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft,
Industrie, Wissenschaft und Technik (BGBI. 1991 II
S. 798) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach sei-
nem Artikel 25 sowie der ergänzende Briefwechsel vom
selben Tag
am 26. Juli 1991
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 5. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Lautensch lag er
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1401
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-Indonesischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 4. Dezember 1991
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. November
1991 zu dem Abkommen vom 30. Oktober 1990 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indone-
sien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(BGBI. 1991 II S. 1086) wird bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das
dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 28. Dezember 1991
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 28. November 1991
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 4. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-sowjetischen Vertrags
über die Entwicklung einer umfassenden Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik
Vom 5. Dezember 1991
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1991 zu
dem Vertrag vom 9. November 1990 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken über die Entwicklung einer umfas-
senden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft,
Industrie, Wissenschaft und Technik (BGBI. 1991 II
S. 798) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach sei-
nem Artikel 25 sowie der ergänzende Briefwechsel vom
selben Tag
am 26. Juli 1991
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 5. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Lautensch lag er
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Gesetz
zu der Vereinbarung vom 21. Dezember 1989 über Gemeinschaftspatente
und zu dem Protokoll vom 21. Dezember 1989
über eine etwaige Änderung der Bedingungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung
über Gemeinschaftspatente
sowie zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften
(Zweites Gesetz über das Gemeinschaftspatent)
Vom 20. Dezember 1991
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates übereinkommens ausgesetzt, so teilt das Gericht dem
das folgende Gesetz beschlossen: Europäischen Patentamt die Aussetzung des Verfahrens
in unmittelbarem Verkehr mit.
Artikel 1 (3) Ist ein Gemeinschaftspatent oder eine europäische
Zustimmung zur Vereinbarung Patentanmeldung, die zur Erteilung eines Gemeinschafts-
über Gemeinschaftspatente patents führen kann, Gegenstand eines Konkursverfah-
rens oder konkursähnlichen Verfahrens, so ersucht das
Der in Brüssel am 21. Dezember 1989 von der Bundes- zuständige Gericht das Europäische Patentamt in unmit-
republik Deutschland unterzeichneten Vereinbarung über telbarem Verkehr,
Gemeinschaftspatente und dem in Brüssel am 21. Dezem-
ber 1989 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeich- 1. die Eröffnung des Verfahrens und, soweit nicht bereits
neten Protokoll über eine etwaige Änderung der Bedingun- darin enthalten, die Anordnung einer Verfügungsbe-
gen für das Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemein- schränkung,
schaftspatente wird zugestimmt. Die Vereinbarung und 2. die Freigabe oder die Veräußerung des Gemein-
das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht. schaftspatents oder der Anmeldung,
3. die rechtskräftige Einstellung des Verfahrens und
Artikel 2
4. die rechtskräftige Aufhebung des Verfahrens, im Falle
Gemeinschaftspatentgerichte einer Überwachung des Schuldners jedoch erst nach
(1) Für Rechtsstreitigkeiten über die Verletzung und die Beendigung dieser Überwachung, und einer Verfü-
Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten nach Arti- gungsbeschränkung
kel 15 des Streitregelungsprotokolls sind die für Patent- in das Register für Gemeinschaftspatente oder, wenn es
streitsachen im Sinne des § 143 Abs. 1 des Patentgeset- sich um eine europäische Patentanmeldung handelt, die
z~s zuständigen Gerichte als Gemeinschaftspatentge- zur Erteilung eines Gemeinschaftspatents führen kann, in
richte ausschließlich zuständig. Die Landesregierungen das europäische Patentregister einzutragen.
werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die
Bezirke mehrerer im Sinne des § 143 Abs. 1 des Patentge- Artikel 4
setzes zuständigen Gerichte eines von ihnen als Gemein-
schaftspatentgericht zu bestimmen. Die Landesregierun- Entschädigungsanspruch
gen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung aus europäischen Patentanmeldungen,
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. die zur Erteilung eines Gemeinschaftspatents
führen können
(2) Der Bundesminister der Justiz notifiziert dem Gene-
ralsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaf- (1) Ist die Verfahrenssprache einer europäischen
ten jede Änderung der Anzahl, der Bezeichnung oder der Patentanmeldung, die zur Erteilung eines Gemeinschafts-
örtlichen Zuständigkeit der Gemeinschaftspatentgerichte. patents führen kann, nicht deutsch, so entsteht der
Anspruch auf eine den Umständen nach angemessene
Entschädigung nach Artikel 32 des Gemeinschaftspatent-
Artikel 3 übereinkommens in bezug auf Benutzungen der Erfindung
Gerichtliche Verfahren, die nicht unter das im Inland erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anmelder
Streitregelungsprotokoll fallen entweder eine deutsche Übersetzung der Patentansprü-
che beim Deutschen Patentamt eingereicht hat und die
(1) Sind nach Artikel 38 Abs. 2 oder Artikel 68 Abs. 3
Übersetzung veröffentlicht worden ist oder eine solche
des Gemeinschaftspatentübereinkommens Gerichte im
Übersetzung demjenigen übermittelt hat, der die Erfindung
Geltungsbereich dieses Gesetzes international zuständig,
benutzt.
so ist die Klage vor dem Gericht zu erheben, das örtlich
und sachlich zuständig wäre, wenn es sich um ein vom (2) Das Deutsche Patentamt veröffentlicht auf Antrag
Deutschen Patentamt erteiltes Patent oder eine beim des Anmelders die nach Absatz 1 eingereichte Überset-
Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung han- zung. Für die Veröffentlichung ist innerhalb eines Monats
deln würde. Ist danach eine Zuständigkeit nicht gegeben, nach Eingang des Antrags eine Gebühr nach dem Tarif zu
so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Europäi- entrichten. Wird die Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt
sche Patentamt seinen Sitz hat. die Übersetzung als nicht eingereicht.
(2) Wird ein das Gemeinschaftspatent betreffendes Ver- (3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch
fahren nach Artikel 73 Abs. 2 des Gemeinschaftspatent- Rechtsverordnung Bestimmungen über die sonstigen
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1355
Erfordernisse für die Veröffentlichung zu erlassen. Er kann (2) Wird die Übersetzung nicht fristgerecht oder in
diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Prä- einer eine. ordnungsgemäße Veröffentlichung nicht
sidenten des Deutschen Patentamts übertragen. gestattenden Form eingereicht oder die Gebühr nicht
fristgerecht entrichtet, so gelten die Wirkungen des
Artikel 5 europäischen Patents für die Bundesrepublik Deutsch-
land als von Anfang an nicht eingetreten.
Anwendbarkeit des Gesetzes
über internationale Patentübereinkommen (3) Das Deutsche Patentamt veröffentlicht die Über-
setzung. Ein Hinweis auf die Veröffentlichung der Über-
Artikel II §§ 4, 5 Abs. 1 Satz 1, § 9 und § 14 des Geset- setzung ist im Patentblatt zu veröffentlichen und in der
zes über internationale Patentübereinkommen vom Patentrolle zu vermerken.
21. Juni 1976 ist auch auf europäische Patentanmeldun-
gen anzuwenden, die zur Erteilung eines Gemeinschafts- (4) Ist die nach Absatz 3 veröffentlichte Übersetzung
patents führen können. fehlerhaft, so kann der Patentinhaber eine berichtigte
Übersetzung einreichen. Die berichtigte Übersetzung
Artikel 6 wird nach Absatz 3 veröffentlicht. Für die Veröffentli-
chung ist innerhalb eines Monats nach dem Eingang
Änderung des Gesetzes des Antrags eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten.
über Internationale Patentübereinkommen Wird die Gebühr nicht fristgerecht gezahlt, so gilt die
Das Gesetz über internationale Patentübereinkommen berichtigte Übersetzung als nicht eingereicht.
vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1976 II S. 649), zuletzt geändert (5) Ist die Übersetzung der europäischen Patent-
durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. August 1986 schrift fehlerhaft, so darf derjenige, der im Inland in
(BGBI. 1 S. 1446), wird wie folgt geändert: gutem Glauben die Erfindung in Benutzung genommen
oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur
1. In Artikel II wird vor§ 1 folgender neuer§ 1 eingefügt: Benutzung der Erfindung getroffen hat, nach Veröffent-
,,§ 1 lichung der berichtigten Übersetzung die Benutzung für
die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen
Anwendbarkeit oder fremden Werkstätten unentgeltlich fortsetzen,
Auf die vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung über wenn die Benutzung keine Verletzung des Patents in
Gemeinschaftspatente eingereichten europäischen der fehlerhaften Übersetzung der Patentschrift darstel-
Patentanmeldungen, mit denen für die Bundesrepublik len würde.
Deutschland Schutz begehrt wird, und die darauf erteil- (6) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
ten europäischen Patente sowie die während einer durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausfüh-
Übergangszeit eingereichten europäischen Patentan- rung der Absätze 2 bis 4 zu erlassen. Er kann diese
meldungen und die darauf erteilten europäischen Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsi-
Patente, für die der Anmelder wirksam gemäß Arti- denten des Deutschen Patentamts übertragen."
kel 81 des Übereinkommens über das europäische
Patent für den Gemeinsamen Markt (Gemeinschafts-
5. Artikel II § 8 Abs. 3 wird aufgehoben.
patentübereinkommen) die Erklärung eingereicht hat,
daß er kein Gemeinschaftspatent zu erhalten wünscht,
sind die Vorschriften dieses Artikels anzuwenden." 6. Artikel III § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Das Deutsche Patentamt ist Bestimmungsamt, wenn
2. Der bisherige Artikel II § 1 wird Artikel II § 1 a. in einer internationalen Anmeldung die Bundesrepublik
Deutschland für ein Patent oder ein Gebrauchsmuster
3. In Artikel II § 2 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe ,.§ 1 oder beide Schutzrechtsarten bestimmt worden ist."
Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 1 a Abs. 2" ersetzt.
7. In Artikel III§ 4 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten
4. Artikel II § 3 wird wie folgt gefaßt:
„nach § 35 Abs. 3 des Patentgesetzes" die Worte
,,§3 ,,und, wenn ein Gebrauchsmuster beantragt worden ist,
Übersetzungen europäischer Patentschriften nach § 4 Abs. 4 des Gebrauchsmustergesetzes" ein-
gefügt.
(1) Liegt die Fassung, in der das Europäische Patent-
amt mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland
8. Dem Artikel III § 4 wird folgender Absatz angefügt:
ein europäisches Patent zu erteilen beabsichtigt, nicht
in deutscher Sprache vor, so hat der Anmelder oder der ,,(3) Wird für die internationale Anmeldung die Priorität
Patentinhaber innerhalb von drei Monaten nach der einer beim Deutschen Patentamt eingereichten frühe-
Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des ren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung bean-
europäischen Patents im Europäischen Patentblatt sprucht, so gilt diese abweichend von § 40 Abs. 5 des
beim Deutschen Patentamt eine deutsche Übersetzung Patentgesetzes oder§ 6 Abs. 1 des Gebrauchsmuster-
der Patentschrift einzureichen und eine Gebühr nach gesetzes zu dem Zeitpunkt als zurückgenommen, zu
dem Tarif zu entrichten. Beabsichtigt das Europäische dem die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind."
Patentamt, im Einspruchsverfahren das Patent in geän-
derter Fassung aufrechtzuerhalten, so ist innerhalb von Artikel 7
drei Monaten nach der Veröffentlichung des Hinweises
auf die Entsch9idung über den Einspruch die deutsche Änderung des Patentgesetzes
Übersetzung der geänderten Patentschrift einzurei- Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
chen und die Gebühr nach dem Tarif zu entrichten. vom 16. Dezember 1980 (BGBI. 1981 1S. 1 ), zuletzt geän-
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
dert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. März 1990 2. Nach Nummer 113 800 des Gebührenverzeichnisses
(BGBI. 1 S. 422), wird wie folgt geändert: (Anlage zu § 1) werden folgende Nummern eingefügt:
1. § 23 wird wie folgt geändert: Gebühr in
Nummer Gebührentatbestand
Deutsche Mark
a) In Absatz 1 werden die bisherigen Sätze 3 und 4
durch folgenden Satz ersetzt:
„113 815 g) Für die Veröffentli-
„Die Erklärung ist in die Patentrolle einzutragen und chung von Überset-
im Patentblatt zu veröffentlichen." zungen oder berich-
b) Dem Absatz 6 wird folgender Absatz angefügt: tigten Übersetzun-
gen der Patentan-
,,(7) Die Erklärung kann jederzeit gegenüber dem
sprüche europäi-
Patentamt schriftlich zurückgenommen werden,
scher Patentanmel-
solange dem Patentinhaber noch nicht die Absicht
dungen, in denen
angezeigt worden ist, die Erfindung zu benutzen.
die Vertragsstaaten
Die Zurücknahme wird mit ihrer Einreichung wirk-
der Vereinbarung
sam. Der Betrag, um den sich die Jahresgebühren
über Gemein-
ermäßigt haben, ist innerhalb eines Monats nach
schaftspatente be-
der Zurücknahme der Erklärung zu entrichten. § 17
nannt sind (Artikel 4
Abs. 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden
Abs. 2 Satz 2 des
mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Fälligkeit der
Zweiten Gesetzes
Ablauf der Monatsfrist des Satzes 3 tritt."
über das Gemein-
schaftspatent) 100
2. In § 40 Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ange-
fügt: 113 820 h) Für die Veröffentli-
„Dies gilt nicht, wenn die frühere Anmeldung ein chung von- Überset-
GebraL•chsmuster betrifft." zungen oder berich-
tigten Übersetzun-
gen europäischer
Artikel 8
Patentschriften (Ar-
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes tikel II § 3 Abs. 1,
In § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Abs. 4 Satz 3 des
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 Gesetzes über inter-
(BGBI. 1 S. 1455), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes nationale Patent-
vom 7. März 1990 (BGBI. 1S. 422), wird die Angabe,,§ 40 übereinkommen) 250"
Abs. 2 bis 5" durch die Angabe ,,§ 40 Abs. 2 bis 4, Abs. 5
Satz 1" und die Angabe,,§ 40 Abs. 5" durch die Angabe
,,§ 40 Abs. 5 Satz 1" ersetzt. 3. In Nummer 113 900 des Gebührenverzeichnisses
(Anlage zu § 1) wird die Angabe „g)" durch die Angabe
Artikel 9 ,,i)" ersetzt.
Änderung des Gesetzes
über die Gebühren des Patentamts Artikel 10
und des Patentgerichts Aufhebung des Gesetzes zu dem Übereinkommen
Das Gesetz über die Gebühren des Patentamts und des vom 15. Dezember 1975 über das europäische Patent
Patentgerichts vom 18. August 1976 (BGBI. 1 S. 2188), für den Gemeinsamen Markt
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 15. Dezem-
7. März 1990 (BGBI. 1 S. 422), wird wie folgt geändert: ber 1975 über das europäische Patent für den Gemeinsa-
1. Nummer 113 800 des Gebührenverzeichnisses men Markt vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1979 II S. 833) wird
(Anlage zu § 1) wird wie folgt gefaßt: aufgehoben.
Gebühr in Artikel 11
Nummer Gebührentatbestand
Deutsche Mark
Änderung des Gemeinschaftspatentgesetzes
„113800 f) Für die Veröffentli- Artikel 1 mit Ausnahme von Absatz 4, Artikel 2 bis 7 und
chung von Überset- Artikel 17 Abs. 1 des Gesetzes über das Gemeinschafts-
zungen oder berich- patent und zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften
tigten Übersetzun- vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1269), geändert durch Arti-
gen der Patentan- kel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBI. 1
sprüche europäi- S. 1446), werden aufgehoben.
scher Patentanmel-
dungen (Artikel II § 2 Artikel 12
Abs. 1 Satz 2 des
Gesetzes über inter- . Übergangsvorschrift
nationale Patent- Artikel II § 3 des Gesetzes über internationale Patent-
übereinkommen) 100" übereinkommen in der Fassung dieses Gesetzes ist nicht
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1357
auf europäische Patente und im Einspruchsverfahren Artikel 14
geänderte europäische Patente anzuwenden, für die der Wählbarkeit In den Vorstand der Patentanwaltskammer
Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents im nach § 59 der Patentanwaltsordnung
Europäischen Patentblatt vor dem Inkrafttreten dieses Arti-
kels veröffentlicht worden ist. Patentanwälte, die am 3. Oktober 1990 in die beim
ehemaligen Patentamt der Deutschen Demokratischen
Republik geführten Listen der Patentanwälte oder der
Artikel 13
Patentassessoren eingetragen waren oder einen Antrag
Bekanntmachung von Änderungen auf Eintragung gestellt hatten, können bis zum Ablauf des
Im Bundesgesetzblatt sind bekanntzumachen 31. Dezember 1995 auch dann zu Mitgliedern des Vor-
stands der Patentanwaltskammer gewählt werden, wenn
1. der Beschluß, den die Konferenz der Vertreter der sie die Voraussetzung des§ 59 Nr. 3 der Patentanwalts-
Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen ordnung nicht erfüllen.
Wirtschaftsgemeinschaft nach Artikel 1 des Protokolls
über eine etwaige Änderung der Bedingungen für das
Artikel 15
Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspa-
tente zur Änderung der Zahl der Staaten faßt, die die Inkrafttreten
Vereinbarung über Gemeinschaftspatente ratifiziert (1) Die Artikel 1, 10, 11, 13 und 14 treten am Tage nach
haben müssen; der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
2. Änderungen des Gemeinschaftspatentübereinkom- (2) Artikel 6 Nr. 4 bis 8 und die Artikel 7, 8, 9 und 12
mens, die der Rat der Europäischen Gemeinschaften treten am ersten Tag des sechsten Kalendermonats in
nach Artikel 20 Abs. 4 oder 6 des Gemein- Kraft, der dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes folgt.
schaftspatentübereinkommens beschließt;
(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tage in Kraft,
3. Änderungen des Gemeinschaftspatentübereinkom- an dem die Vereinbarung über Gemeinschaftspatente in
mens, die der engere Ausschuß des Verwaltungsrats Kraft tritt. Der Tag, an dem die Vereinbarung über Gemein-
nach Artikel 16 Abs. 1 des Gemeinschaftspatentüber- schaftspatente nach ihrem Artikel 10 oder nach ~inem
einkommens beschließt; gemäß Artikel 1 des Protokolls über eine etwaige ~nd~-
4. die Gebührenordnung, die nach Artikel 16 Abs. 2 Buch- rung der Bedingungen für das Inkrafttreten der Vereinba-
stabe b des Gemeinschaftspatentübereinkommens er- rung über Gemeinschaftspatente gefaßten Beschluß in
lassen wird, sowie deren Änderungen. Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Vereinbarung
über Gemeinschaftspatente
Präambel sein sollte, gegen Urteile dieser Gerichte bei besonderen, eben-·
falls als Gemeinschaftspatentgerichte benannten nationalen
Die Hohen Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Gerichten zweiter Instanz Berufung einzulegen,
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft -
in der Erwägung, daß die einheitliche Anwendung der Rechts-
in dem Wunsch, europäischen Patenten, die für ihre Hoheitsge- vorschriften über die Verletzung und die Rechtsgültigkeit von
biete nach dem Übereinkommen Ober die Erteilung europäischer Gemeinschaftspatenten die Errichtung eines den Vertragsstaaten
Patente vom 5. Oktober 1973 erteilt werden, einheitliche und gemeinsamen Berufungsgerichts für Gemeinschaftspatente
autonome Wirkung zu verleihen, (Gemeinsames Berufungsgericht) erfo~derlich macht, das für die
von Gemeinschaftspatentgerichten zweiter Instanz an dieses
in dem Bestreben, ein gemeinschaftliches Patentsystem zu Gericht verwiesenen Fragen der Verletzung und der Rechtsgültig-
schaffen, das dazu beiträgt, die Ziele des Vertrags zur Gründung keit zuständig sein soll,
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu verwirklichen und
insbesondere innerhalb der Gemeinschaft die Verfälschungen in der Erwägung, daß das Erfordernis einer einheitlichen
des Wettbewerbs zu beseitigen, die sich aus der territorialen Anwendung der Rechtsvorschriften auch Anlaß dazu gibt, dem
Begrenzung der nationalen Schutzrechte ergeben können, Gemeinsamen Berufungsgericht eine Zuständigkeit für die Ent-
scheidung über Beschwerden gegen Entscheidungen der Nichtig-
in der Erwägung, daß eines der grundlegenden Ziele des Ver- keitsabteilungen und der Patentverwaltungsabteilung des Euro-
trags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft päischen Patentamts zu übertragen und damit die im Gemein-
die Beseitigung der Hindernisse für den freien Warenverkehr ist, schaftspatentü~reinkommen in der Fassung vom 15. Dezember
1975 vorgesehenen Nichtigkeitskammern zu ersetzen,
in der Erwägung, daß eines der geeignetsten Mittel, um sicher-
zustellen, daß dieses Ziel in bezug auf den freien Verkehr der in der Erwägung, daß es wesentlich ist, daß diese Vereinbarung
durch Patente geschützten Waren erreicht wird, die Schaffung nicht entgegen den Bestimmungen des Vertrages zur Gründung
eines gemeinschaftlichen Patentsystems ist, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und
daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der
in der Erwägung, daß die Schaffung eines solchen gemein- Lage sein muß, die Einheitlichkeit der Gemeinschaftsrechtsord-
schaftlichen Patentsystems deshalb untrennbar mit der Verwirkli- nung sicherzustellen,
chung der Ziele des Vertrags und daher mit der Gemeinschafts-
rechtsordnung verbunden ist, in dem Bestreben, die Vollendung des Binnenmarktes und den
Aufbau einer europäischen Technologiegemeinschaft durch das
in der Erwägung, daß es erforderlich ist, zu diesem Zweck Gemeinschaftspatent zu fördern,
zwischen ihnen eine Vereinbarung zu schließen, die ein besonde-
res Übereinkommen im Sinn des Artikels 142 des Übereinkom- in der Überzeugung, daß der Abschluß dieser Vereinbarung
mens über die Erteilung europäischer Patente, einen regionalen notwendig ist, um die Erfüllung der Aufgaben der Europäischen
Patentvertrag im Sinn des Artikels 45 Absatz 1 des Vertrags über Wirtschaftsgemeinschaft zu erleichtern -
die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwe-
sens vom 19. Juni 1970 und ein Sonderabkommen im Sinn des sind wie folgt übereingekommen:
Artikels 19 der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten und
zuletzt am 14. Juli 1967 revidierten Verbandsübereinkunft zum Artikel 1
Schutz des gewerblichen Eigentums darstellt, Gegenstand der Vereinbarung
über Gemeinschaftspatente
in der Erwägung, daß zur Schaffung eines gemeinsamen Mark-
tes mit binnenmarktähnlichen Verhältnissen die Einführung von (1) Das am 15. Dezember 1975 in Luxemburg unterzeichnete
Rechtsinstrumenten gehört, mit deren Hilfe die Unternehmen die übereinkommen über das europäische Patent für den Gemeinsa-
Herstellung und den Vertrieb von Waren europäischen Dimensio- men Markt, nachstehend „Gemeinschaftspatentübereinkommen"
nen anpassen könne"!, genannt, in der durch diese Vereinbarung geänderten Fassung
wird dieser Vereinbarung als Anhang beigefügt.
in der Erwägung, daß das Problem einer wirksamen Behand- (2) Das Gemeinschaftspatentübereinkommen wird durch fol-
lung von Gemeinschaftspatente betreffenden Klagen und die gende im Anhang enthaltene Protokolle ergänzt:
Probleme, die sich aus der Trennung der Zuständigkeit für Verlet-
zungs- und Nichtigkeitsverfahren betreffend Gemeinschaftspa- - Protokoll Ober die Regelung von Streitigkeiten über die Verlet-
tente ergeben, wie sie in dem am 15. Dezember 1975 in Luxem- zung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten,
burg unterzeichneten Gemeinschaftspatentübereinkommen vor- nachstehend „Streitregelungsprotokoll" genannt,
genommen worden ist, am besten dadurch gelöst werden können, - Protokoll über die Vorrechte und lmmunitäten des Gemeinsa-
daß die Zuständigkeit für Verfahren wegen Verletzung eines men Berufungsgerichts,
Gemeinschaftspatents besonderen, als Gemeinschaftspatentge-
- Protokoll über die Satzung des Gemeinsamen Berufungsge-
richte benannten nationalen Gerichten erster Instanz zugewiesen
richts.
wird, die gleichzeitig die Rechtsgültigkeit des angefochtenen ·
Patents prüfen und dieses gegebenenfalls ändern oder für nichtig (3) Die im Anhang beigefügten Texte sind Bestandteil dieser
erklären könn~n; in der Erwägung, daß die Möglichkeit gegeben Vereinbarung.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1359
(4) Mit ihrem Inkrafttreten ersetzt diese Vereinbarung das (3) Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren
Gemeinschaftspatentübereinkommen in der am 15. Dezember bei einem der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Gerichte
1975 in Luxemburg unterzeichneten Fassung. gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum
Erlaß seines Urteils für erforderlich, so ist es verpflichtet, diese
Artikel 2 Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
Verhähnls zur Gemelnschaftsrechtso_rdnung (4) Wird eine derartige Frage einem der in Absatz 2 Buchstabe
b genannten Gerichte gestellt, so kann dieses Gericht unter den
(1) Keine Vorschrift dieser Vereinbarung kann gegen die in Absatz 1 festgelegten Voraussetzungen diese Frage dem
Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt- Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
schaftsgemeinschaft geltend gemacht werden.
(2) Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Gemeinschaftsrechts- Artikel 4
ordnung ist das durch das Streitregelungsprotokoll errichtete
Verfahrensvorschriften des Gerichtshofs
Gemeinsame Berufungsgericht verpflichtet, den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 1n des Vertrags (1) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Euro-
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft um päischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Verfahrensordnung
Vorabentscheidung zu ersuchen, wenn die Gefahr besteht, daß des Gerichtshofs sind auf die in den Artikeln 2 und 3 genannten
die Auslegung dieser Vereinbarung nicht mit dem Vertrag im Verfahren anzuwenden.
Einklang steht. (2) Die Verfahrensordnung wird, soweit erforderlich, nach Arti-
(3) Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Europäischen kel 188 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-
Gemeinschaften der Auffassung, daß eine Entscheidung des gemeinschaft angepaßt und ergänzt.
Gemeinsamen Berufungsgerichts, mit der ein bei diesem anhän-
giges Verfahren abgeschlossen wird, nicht mit dem in den Absät- Artikel S
zen 1 und 2 genannten Grundsatz im Einklang steht, so können
sie beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Zuständigkeit des Gemeinsamen Berufungsgerichts
Entscheidung beantragen. Die vom Gerichtshof auf einen derarti- Vorbehaltlich der Artikel 2 und 3 sichert das Gemeinsame
gen Antrag erlassene Entscheidung hat keine Wirkung auf die Berufungsgericht die einheitliche Auslegung und Anwendung die-
Entscheidung des Gemeinsamen Berufungsgerichts, die Anlaß ser Vereinbarung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Vor-
für den Antrag bildete. Der Kanzler des Gerichtshofs stellt den schriften, sofern es sich nicht um Vorschriften des nationalen
Antrag den Mitgliedstaaten und dem Rat der Europäischen Rechts handelt.
Gemeinschaften sowie, wenn der Antrag von einem Mitgliedstaat
ausgeht, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu,
die binnen zwei Monaten nach dieser Zustellung beim Gerichtshof Artikel 6
Schriftsätze einreichen oder schriftliche Erklärungen abgeben Unterzeichnung - RatHlkatlon
können. In dem in diesem Absatz vorgesehenen Verfahren wer-
(1) Diese Vereinbarung liegt für die Vertragsstaaten des Ver-
den Kosten weder erhoben noch erstattet.
trags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
bis zum 21. Dezember 1989 zur Unterzeichnung auf.
Artikel 3
(2) Diese Vereinbarung bedarf der Ratifikation durch die zwölf
Auslegung der Zuständlgkeltsvorschrlften Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ent- Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften
scheidet im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der hinterlegt. ·
Zuständigkeitsvorschriften für Gemeinschaftspatente betreffende
Klagen vor nationalen Gerichten, die im Sechsten Teil Kapitel 1 Artikel 7
des Gemeinschaftspatentübereinkommens und im Streitrege-
lungsprotokoll enthalten sind. Beitritt
(2) folgende Gerichte können dem Gerichtshof eine Frage der (1) Dieser Vereinbarung kann jeder Staat beitreten, der Mitglied
Auslegung im Sinne des Absatzes 1 zur Vorabentscheidung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird.
vorlegen: (2) Urkunden über den Beitritt zu dieser Vereinbarung werden
a) - in Belgien: die "C01,.1r de Cassation" - ,,Hof van Cassatie" beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaf-
und der "Conseil d'Etat" - .,Raad van State", ten hinterlegt. Der Beitritt wird am ersten Tag des dritten Monats
wirksam, der auf die Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt,
- in Dänemark: das „H0jesteret", jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem die Ratifikation des
- in der Bundesrepublik Deutschland: die obersten Gerichts- Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente, nach-
höfe des Bundes, stehend „Europäisches Patentübereinkommen" genannt, durch
den betreffenden Staat oder dessen Beitritt zu dem genannten
- in Griechenland: ta auootata Atxa<J't11QLa, übereinkommen wirksam wird.
- in Spanien: das „Tribunal Supremo", (3) Die Unterzeichnerstaaten bekräftigen, daß jeder Staat, der
- in Frankreich: die „Cour de Cassation" und der „Conseil Mitglied der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft wird, dieser
d'Etat", Vereinbarung beitreten muß.
- in Irland: ,,An Chuirt Uachtarach" - ,,The Suprema Court", (4) Zwischen den Vertragsstaaten und dem beitretenden Staat
kann ein besonderes Abkommen geschlossen werden, in dem die
- in Italien: die „Corte Suprema di Cassazione",
Einzelheiten der Anwendung dieser Vereinbarung festgelegt wer-
- in Luxemburg: die „Cour superieure de Justice siegeant den, die durch den Beitritt dieses Staates erforderlich werden.
comme Cour de Cassation",
- in den Niederlanden: der „Hoge Raad", Artlkel 8
Beteiligung von Drittstaaten
- in Portugal: das „Supremo Tribunal de Justi~ia",
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften kann auf einstimmi-
- im Vereinigten Königreich: das „House of Lords";
gen Beschluß einen Vertragsstaat des Europäischen Patentüber-
b) die Gerichte der Vertragsstaaten, sofern sie als Rechtsmittel- einkommens, der mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
instanz entscheiden. eine Zollunion oder Freihandelszone bildet, einladen, in Verhand-
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
lungen einzutreten, die zum Ziel haben, daß sich dieser Drittstaat Artikel 14
aufgrund eines besonderen Übereinkommens, das zwischen den Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten
Vertragsstaaten dieser Vereinbarung und dem Drittstaat
geschlossen wird und in dem die Bedingungen und Einzelheiten (1) Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Ausle-
der Anwendung dieser Vereinbarung für den Drittstaat festgelegt gung oder Anwendung dieser Vereinbarung, die nicht im Ver-
werden, an dieser Vereinbarung beteiligt. handlungsweg beigelegt worden ist, wird auf Ersuchen eines
beteiligten Staates je nach Zuständigkeit dem engeren Ausschuß
oder dem Verwaltungsausschuß unterbreitet. Das Organ, dem die
Artikel 9 Streitigkeit unterbreitet wird, bemüht sich, eine Einigung zwischen
Anwendung auf Teile des Meeres oder des Meeresbodena diesen Staaten herbeizuführen.
Diese Vereinbarung gilt für diejenigen Teile des Meeres oder (2) Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag, an dem
des Meeresbodens, die an ein Hoheitsgebiet angrenzen und die der engere Ausschuß oder der Verwaltungsausschuß mit der
nach dem Völkerrecht Hoheitsrechten oder der Hoheitsgewalt Streitigkeit befaßt worden ist, keine Einigung erzielt, so kann jeder
eines Vertragsstaates unterstehen. beteiligte Staat die Streitigkeit dem Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften unterbreiten.
Artikel 10 (3) Stellt der Gerichtshof fest, daß ein Vertragsstaat gegen eine
Inkrafttreten Verpflichtung aus dieser Vereinbarung verstoßen hat, so hat
dieser Staat die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil
Zu ihrem Inkrafttreten bedarf diese Vereinbarung der Ratifika- des Gerichtshofs ergeben.
tion durch die zwölf Unterzeichnerstaaten. Sie tritt am ersten Tag
des dritten Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der Ratifika-
tionsurkunde durch denjenigen dieser Staaten folgt, der diese
Artikel 15
Förmlichkeit als letzter vornimmt. Tritt jedoch das Europäische
Patentübereinkommen für einen Unterzeichnerstaat dieser Ver- Begrtffsbestlmmung
einbarung zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft, so tritt die Verein-
Für die Zwecke dieser Vereinbarung ist unter "Vertragsstaat"
barung erst zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das Europäische
jeder Staat zu verstehen, für den die Vereinbarung in Kraft getre-
Patentübereinkommen für den letzten Unterzeichnerstaat in Kraft
ten ist.
tritt.
Artlkel 11
Artikel 18
Beobachter
Urschrift der Vereinbarung
Solange diese Vereinbarung für einen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, der sie nicht unterzeichnet Diese Vereinbarung ist in einer Urschrift in dänischer, deut-
hat, noch nicht in Kraft getreten ist, kann dieser Staat an den scher, englischer, französischer, griechischer, irischer, italieni- ·
Beratungen des engeren Ausschusses des Verwaltungsrates der scher, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache
Europäischen Patentorganisation, nachstehend „engerer Aus- abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und
schuß" genannt, und des Verwaltungsausschusses des Gemein- wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäi-
samen Berufungsgerichts, nachstehend „Verwaltungsausschuß" schen Gemeinschaften hinterlegt. Der Generalsekretär übermit-
genannt, als Beobachter teilnehmen und zu diesem Zweck einen telt der Regierung jedes Mitgliedstaats der Europäischen Wirt-
Vertreter und einen Stellvertreter für jedes dieser Organe benen- schaftsgemeinschaft eine beglaubigte Abschrift.
nen.
Artikel 12 Artikel 17
Geltungsdauer der Vereinbarung Notifikation
Diese Vereinbarung wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Der Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemein-
schaften notifiziert den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirt-
Artikel 13 schaftsgemeinschaft
Revision a) die Hinterlegung jeder Ratifikations- und Beitrittsurkunde,
Wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten der EuropAischen Wirt- b) den Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Vereinbarung,
schaftsgemeinschaft eine Revision dieser Vereinbarung bean-
c) Vorbehalte und Zurücknahmen von Vorbehalten nach Arti-
tragt. beruft der Präsident des Rates der Europäischen Gemein-
kel 83 des Gemeinschaftspatentübereinkommens,
schaften eine Revisionskonferenz ein. Die Konferenz wird vom
engeren Ausschuß oder vom Verwaltungsausschuß vorbereitet, d) Notifikationen nach Artikel 1 Absätze 2 und 3 des Streitrege-
wobei jeder Ausschuß im Rahmen seiner Befugnisse tätig wird. lungsprotokolls.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1361
Übereinkommen
über das europäische Patent
für den Gemeinsamen Markt
(Gemeinschaftspatentübereinkommen)
und Ausführungsordnung
Übereinkommen a) besonderen Organen, die im Rahmen des Europäischen
über das europäische Patent Patentamts geschaffen werden und deren Tätigkeit von einem
engeren Ausschuß des Verwaltungsrats der Europäischen
für den Gemeinsamen Markt Patentorganisation überwacht wird;
(Gemeinschaftspatentübereinkommen)
b) dem Gemeinsamen Berufungsgericht, das nach Maßgabe des
Protokolls über die Regelung von Streitigkeiten über die Ver-
letzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten,
Erster Tell nachstehend "Streitregelungsprotokoll" genannt. errichtet
Allgemeine und Institutionelle Vorschriften wird.
Artikel 5
Kapitel 1
Nationale Patente
Allgemeine Vorschriften
Dieses übereinkommen läßt das Recht der Vertragsstaaten
unberührt, nationale Patente zu erteilen.
Artikel 1
Gemeinsames Patentrecht
Kapitel II
(1) Durch dieses übereinkommen wird ein den Vertragsstaaten
gemeinsames Recht der Erfindungspatente geschaffen. Besondere Organe des Europäischen Patentamts
(2) Dem gemeinsamen Recht unterliegen die für die Vertrags-
staaten nach dem Übereinkommen über die Erteilung euro- Artikel 6
päischer Patente, nachstehend "Europäisches Patentüberein- Besondere Organe
kommen" genannt, erteilten europäischen Patente und die euro-
päischen Patentanmeldungen, in denen diese Staaten benannt Die besondere.n Organe sind:
sind. a) eine Patentverwaltungsabteilung,
b) eine oder mehrere Nichtigkeitsabteilungen.
Artikel 2
Gemeinschaftspatent Artikel 7
(1) Die für die Vertragsstaaten erteilten europäischen Patente Patentverwaltungsabtellung
werden als Gemeinschaftspatente bezeichnet.
(1) Die Patentverwaltungsabteilung ist für alle Angelegenheiten
(2) Das Gemeinschaftspatent ist einheitlich. Es hat in allen des Europäischen Patentamts, die das Gemeinschaftspatent
Hoheitsgebieten, für die dieses Übereinkommen gilt, die gleiche betreffen, zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit anderer
Wirkung und kann nur für alle diese Gebiete erteilt, übertragen Organe des Europäischen Patentamts begründet ist. Sie ist insbe-
oder für nichtig erklärt werden oder erlöschen. Entsprechendes sondere für Entscheidungen über Eintragungen und Löschungen
gilt für die europäische Patentanmeldung, in der die Vertrags- von Angaben im Register für Gemeinschaftspatente zuständig.
staaten benannt sind.
(2) Entscheidungen der Patentverwaltungsabteilung werden
(3) Das Gemeinschaftspatent ist autonom. Es ist nur den Vor- von einem rechtskundigen Mitglied getroffen.
schriften dieses Übereinkommens und den für jedes europäische
(3) Die Mitglieder der Patentverwaltungsabteilung dürfen weder
Patent zwingend geltenden Vorschriften des Europäischen
den Beschwerdekammern noch der Großen Beschwerdekammer,
Patentübereinkommens, die insoweit als Vorschriften dieses
die nach dem Europäischen Patentübereinkommen gebildet wer-
Übereinkommens gelten, unterworfen.
den, angehören.
Artikel 3 Artikel 8
Gemeinsame Benennung Nlchtlgkeltsabtellungen
Die Benennung der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens (1) Die Nichtigkeitsabteilungen sind für die Prüfung von An-
nach Artikel 79 des Europäischen Patentübereinkommens kann trägen auf Beschränkung und Erklärung der Nichtigkeit des
nur gemeinsam erfolgen. Die Benennung eines oder mehrerer Gemeinschaftspatents sowie für die Festsetzung der Vergütung
dieser Staaten gilt als Benennung aller dieser Staaten. nach Artikel 43 Absatz 5 zuständig.
(2) Eine Nichtigkeitsabteilung setzt sich aus einem rechtskundi-
Artikel 4 gen Mitglied, das den Vorsitz übernimmt, und zwei technisch
vorgebildeten Mitgliedern zusammen. Bis zum Erlaß der Entschei-
Bildung besonderer Organe
dung über den Antrag kann die Nichtigkeitsabteilung eines ihrer
Die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehe- Mitglieder mit der Bearbeitung des Antrags beauftragen. Die
nen Verfahren obliegt folgenden, den Vertragsstaaten gemein- mündliche Verhandlung findet vor der Nichtigkeitsabteilung selbst
samen Organen: statt.
1362 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Artikel 9 (9) Kein Vertragsstaat dieses Übereinkommens darf von der
Ermächtigung der Artikel 65, 67 Absatz 3 und 70 Absatz 3 des
Ausschließung und Ablehnung
Europäischen Patentübereinkommens Gebrauch machen.
(1) Die Mitglieder der Nichtigkeitsabteilungen dürfen nicht an
der Erledigung einer Sache mitwirken, an der sie ein persönliches
Interesse haben, in der sie vorher als Vertreter eines Beteiligten Kapitel III
tätig gewesen sind oder an deren abschließender Entscheidung
im Erteilungsverfahren oder Einspruchsverfahren sie mitgewirkt Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats
haben.
(2) Glaubt ein Mitglied einer Nichtigkeitsabteilung aus einem Artikel 11
der in Absatz 1 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Zusammensetzung
Grund an einem Verfahren nicht mitwirken zu können, so teilt es
(1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats besteht aus den
dies der Abteilung mit.
Vertretern der Vertragsstaaten und der Kommission der Europäi-
(3) Die Mitglieder der Nichtigkeitsabteilungen können von schen Gemeinschaften sowie aus deren Stellvertretern. Jeder
jedem Beteiligten aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe Vertragsstaat und die Kommission sind berechtigt, einen Vertreter
oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die und einen Stellvertreter für den engeren Ausschuß zu bestellen.
Ablehnung ist nicht zulässig, wenn der Beteiligte im Verfahren Die Vertragsstaaten sind im Verwaltungsrat und im engeren Aus-
Anträge gestellt oder Stellungnahmen abgegeben hat, obwohl er schuß durch dieselben Mitglieder vertreten.
bereits den Ablehnungsgrund kannte. Die Ablehnung kann nicht
(2) Die Mitglieder des engeren Ausschusses können nach
mit der Staatsangehörigkeit der Mitglieder begründet werden.
Maßgabe der Geschäftsordnung des Ausschusses Berater oder
(4) Die Nichtigkeitsabteilungen entscheiden in den Fällen der Sachverständige hinzuziehen.
Absätze 2 und 3 ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Bei
dieser Entscheidung wird das abgelehnte Mitglied durch seinen Artikel 12
Vertreter ersetzt.
Vorsitz
(1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats wählt aus den
Artikel 10 Vertretern der Vertragsstaaten und deren Stellvertretern einen
Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident tritt im
Spra~hen für Verfahren und Veröffentlichungen Fall der Verhinderung des Präsidenten von Amts wegen an des-
(1) Die Amtssprachen des Europäischen Patentamts sind auch sen Stelle.
die Amtssprachen der besonderen Organe. (2) Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten
(2) Während der Verfahren vor den besonderen Organen kann beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
die nach Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 des Europäischen Patentüber-
einkommens eingereichte Übersetzung mit der europäischen Artikel 13
Patentanmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung in Präsidium
Übereinstimmung gebracht werden.
(1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats kann ein aus
(3) Die Amtssprache des Europäischen Patentamts, in der das fünf seiner Mitglieder bestehendes Präsidium bilden.
Gemeinschaftspatent erteilt ist, ist in allen Verfahren vor den
besonderen Organen, die dieses Gemeinschaftspatent betreffen, (2) Der Präsident und der Vizepräsident des engeren Aus-
ats Verfahrenssprache zu verwenden, soweit in der Ausführungs- schusses sind von Amts wegen Mitglieder des Präsidiums; die
ordnung nichts anderes bestimmt ist. drei übrigen Mitglieder werden vom engeren Ausschuß gewählt.
(4) Natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz (3) Die Amtszeit der vom engeren Ausschuß gewählten Präsi-
im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats, in dem eine andere Spra- diumsmitglieder beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl dieser Mitglie-
che als eine der Amtssprachen des Europäischen Patentamts der ist nicht zulässig.
Amtssprache ist, und die Angehörigen dieses Staats mit Wohnsitz (4) Das Präsidium nimmt die Aufgaben wahr, die ihm der
im Ausland können fristgebundene Schriftstücke in einer Amts- engere Ausschuß nach Maßgabe der Geschäftsordnung zuweist.
sprache des betreffenden Vertragsstaats einreichen. Sie müssen
jedoch innerhalb einer in der Ausführungsordnung vorgeschriebe- Artikel 14
nen Frist eine Übersetzung in der Verfahrenssprache einreichen;
in den in der Ausführungsordnung vorgesehenen Fällen können Tagungen
sie auch eine Übersetzung in einer anderen Amtssprache des (1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats wird von seinem
Europäischen Patentamts einreichen. Präsidenten einberufen.
(5) Wird ein Schriftstück nicht in der in diesem Übereinkommen (2) Der Präsident des Europäischen Patentamts nimmt an den
vorgeschriebenen Sprache eingereicht oder wird eine Überset- Beratungen teil.
zung, die durch dieses übereinkommen vorgeschrieben ist, nicht
(3) Der engere Ausschuß hält jährlich eine ordentliche Tagung
rechtzeitig eingereicht, so gilt das Schriftstück als nicht einge-
ab; außerdem tritt er auf Veranlassung seines Präsidenten oder
gangen.
auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten zusammen.
(6) Die im Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahren heraus-
(4) Der engere Ausschuß berät aufgrund einer tagesordnung
gegebene neue Patentschrift für das Gemeinschaftspatent wird in
nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung.
der Verfahrenssprache veröffentlicht; sie enthält eine Überset-
zung der geänderten Patentansprüche in einer der Amtssprachen (5) Jede Frage, die auf Antrag eines Vertragsstaats nach Maß-
eines jeden Vertragsstaats, in dem die Verfahrenssprache nicht gabe der Geschäftsordnung auf die Tagesordnung gesetzt wer-
Amtssprache ist. den soll, wird in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen.
(7) Das Blatt für Gemeinschaftspatente wird in den drei Amts-
Artikel 15
sprachen des Europäischen Patentamts veröffentlicht.
Sprachen des engeren Ausschusses
(8) Die Eintragungen in das Register für Gemeinschaftspatente
werden in den drei Amtssprachen des Europäischen Patentamts (1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats bedient sich bei
vorgenommen. In Zweifelsfällen ist die Eintragung in der Verfah- seinen Beratungen der deutschen, englischen und französischen
renssprache maßgebend. Sprache.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1363
(2) Die dem engeren Ausschuß unterbreiteten Dokumente und Europäischen Patentübereinkommens, sowie alle sonstigen Ein-
die Protokolle Ober seine Beratungen werden in den drei in nahmen der Europäischen Patentorganisation in Ausführung des
Absatz 1 genannten Sprachen erstellt. vorliegenden Übereinkommens werden nach dem Schlüssel in
Absatz 3 auf die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ver-
teilt.
Artikel 16
(3) Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Schlüssel wird wie
Befugnisse des engeren Ausschusses
folgt festgelegt:
In bestimmten Fällen
Belgien 5,25 %
(1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats ist befugt, fol- Dänemark 5,20 %
gende Vorschriften zu ändern: Deutschland 20,40 %
a) die Dauer der in diesem Übereinkommen festgesetzten Fri- Griechenland 4,40 %
sten, die gegenüber dem Europäischen Patentamt einzuhal- Spanien 6,30 %
ten sind, Frankreich 12,80 %
Irland 3,45 %
b) die Ausführungsordnung.
Italien 7,00 %
(2) Der engere Ausschuß ist befugt, in Übereinstimmung mit Luxemburg 3,00 %
diesem Übereinkommen folgende Vorschriften zu erlassen und zu Niederlande 11,80 %
ändern: Portugal 3,50 %
Vereinigtes Königreich 16,90 %
a) die Finanzordnung,
(4) Der in Absatz 3 vorgesehene Schlüssel kann im Anschluß
b) die Gebührenordnung,
an eine Überprüfung, die vom engeren Ausschuß des Verwal-
c) seine Geschäftsordnung. tungsrates der Europäischen Patentorganisation fünf Jahre nach
Inkrafttreten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente durch-
Artikel 17 zuführen ist, auf Vorschlag der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften oder auf Antrag von mindestens drei Vertrags-
Stimmrecht staaten durch Beschluß des Rates der Europäischen Gemein-
(1) Stimmberechtigt im engeren Ausschuß des Verwaltungsrats schaften geändert werden.
sind nur die Vertragsstaaten. (5) Der Beschluß gemäß Absatz 4 ist
(2) Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme, soweit nicht a) vom sechsten bis zum zehnten Jahr nach Inkrafttreten der
Artikel 19 anzuwenden ist. Vereinbarung über Gemeinschaftspatente einstimmig zu fas-
sen;
Artikel 18
b) nach Ablauf dieser Zeit mit qualifizierter Mehrheit zu fassen;
Abstimmungen die hierzu erforderliche Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit
gemäß Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedanken-
(1) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats faßt seine
Beschlüsse vorbehaltlich Absatz 2 mit der einfachen Mehrheit der strich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirt-
vertretenen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben. schaftsgemeinschaft.
(2) Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsstaaten, die (6) Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Vereinbarung über
eine Stimme abgeben, ist für die Beschlüsse erforderlich, zu Gemeinschaftspatente werden die erforderlichen Arbeiten einge-
denen der engere Ausschuß nach Artikel 16 und 21 Buchstabe a leitet, um zu prüfen, unter welchen Bedingungen und zu welchem
befugt ist. Zeitpunkt die in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehene Finanzierungs-
regelung durch eine andere Regelung ersetzt werden kann, die
(3) Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. unter Berücksichtigung der Entwicklung in den Europäischen
Gemeinschaften auf einer gemeinschaftlichen Finanzierung
Artikel 19 beruht. Diese Regelung kann die Beträge, die die Vertragsstaaten
dieses Übereinkommens aufgrund des Europäischen Patentüber-
Stimmenwägung einkommens zu zahlen haben, sowie die Beträge, die diesen
Für die Annahme und die Änderung der Gebührenordnung Staaten aufgrund des Europäischen Patentübereinkommens
sowie, falls dadurch die finanzielle Belastung der Vertragsstaaten zustehen, umfassen. Bei Abschluß dieser Arbeiten können dieser
vergrößert wird, für die Beschlüsse nach Artikel 21 Buchstabe a Artikel und gegebenenfalls auch Artikel 19 auf Vorschlag der
erfolgt die Abstimmung nach Artikel 36 des Europäischen Patent- Kommission durch einstimmigen Beschluß des Rates der Euro-
übereinkommens. Unter der Bezeichnung "Vertragsstaaten" sind päischen Gemeinschaften geändert werden.
dabei die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens zu
verstehen. Artikel 21
Haushaltsrechtllche Zuständigkeiten
des engeren Ausschusses des Verwaltungsrats
Kapitel IV
Es obliegt dem engeren Ausschuß des Verwaltungsrats,
Finanzvorschriften
a) jährlich die Voranschläge für die Einnahmen und Ausgaben im
Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkom-
Artikel 20
mens festzustellen und etwaige vom Präsidenten des Euro-
finanzielle Verpflichtungen und Einnahmen päischen Patentamts beantragte Berichtigungen oder Nach-
träge dieser Voranschläge zu genehmigen sowie die Ausfüh-
(1) Der Betrag, der nach Artikel 146 des Europäischen Patent-
übereinkommens von den Vertragsstaaten des vorliegenden rung zu überwachen;
Übereinkommens zu zahlen ist, wird durch Finanzbeiträge b) die in Artikel 47 Absatz 2 des Europäischen Patentüberein-
gedeckt, die für jeden Staat entsprechend dem Schlüssel in kommens vorgesehene Genehmigung zu erteilen, sofern es
Absatz 3 festgelegt werden. sich um Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung
(2) Die Einnahmen aus Gebühren, die nach der Gebührenord- des vorliegenden Übereinkommens handelt;
nung gezahlt worden sind, abzüglich der Zahlungen an die Euro- c) die Jahresrechnung der Europäischen Patentorganisation, die
päische Patentorganisation nach den Artikeln 39 und 147 des die Durchführung dieses Übereinkommens betrifft, sowie den
1364 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
sich darauf beziehenden Teil des Berichts der nach Artikel 49 Kapitel II
Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkommens bestell-
ten Rechnungsprüfer zu genehmigen und dem Präsidenten
Wirkungen des Gemeinschaftspatents
des Europäischen Patentamts Entlastung zu erteilen. und der europäischen Patentanmeldung
Artikel 22 Artikel 25
Gebührenordnung Verbot der unmittelbaren Benutzung der Erfindung
Das Gemeinschaftspatent gewährt seinem Inhaber das Recht,
Die Gebührenordnung bestimmt insbesondere die Höhe der
es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung
Gebühren und die Art und Weise, wie sie zu entrichten sind.
a) ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents ist, herzustellen,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu
den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besit-
Zweiter Tell zen;
Materielles Patentrecht b) ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, anzuwenden
oder, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände
Kapitel 1 offensichtlich ist, daß die Anwendung des Verfahrens ohne
Zustimmung des Patentinhabers verboten ist, zur Anwendung
Recht auf das Gemeinschaftspatent im Gebiet der Vertragsstaaten anzubieten;
c) das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist,
Artikel 23 unmittelbar hergestellte Erzeugnis anzubieten, in Verkehr zu
Geltendmachung des Rechts bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken
auf das Gemeinschaftspatent entweder einzuführen oder zu besitzen.
(1) Ist das Gemeinschaftspatent einer Person erteilt worden, die
nach Artikel 60 Absatz 1 des Europäischen Patentübereinkom- Artikel 26
mens nicht berechtigt ist, so kann der nach der genan.nten Vor- Verbot der mittelbaren Benutzung der Erfindung
schrift Berechtigte unbeschadet anderer Ansprüche verlangen,
(1) Das Gemeinschaftspatent gewährt seinem Inhaber auch
daß das Pc1tent ihm übertragen wird.
das Recht, es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im
(2) Steht einer Person das Recht auf das Gemeinschaftspatent Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten anderen als zur Benutzung der
nur teilweise zu, so kann sie nach Absatz 1 verlangen, daß ihr die patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf
Mitinhaberschaft an dem Patent eingeräumt wird. ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung
(3) Die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 können nur inner- der Erfindung in diesem Gebiet anzubieten oder zu liefern, wenn
der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichttich ist,
halb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach dem Tag gericht-
daß diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benut-
lich geltend gemacht werden, an dem im Europäischen Patent-
blatt auf die Erteilung des europäischen Patents hingewiesen zung der Erfindung verwendet zu werden.
worden ist. Dies gilt nicht, wenn der Patentinhaber bei der Ertei- (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln
lung oder bei dem Erwerb des Patents Kenntnis davon hatte, daß um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei
ihm das Recht auf das Patent nicht zustand. denn, daß der Dritte den Belieferten bewußt veranlaßt, in einer
· (4) Die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wird in das nach Artikel 25 verbotenen Weise zu handeln.
Register für Gemeinschaftspatente eingetragen. Die rechtskräf- (3) Personen, die die in Artikel 27 Buchstaben a bis c genann-
tige Entscheidung über die Klage oder eine andere Beendigung ten Handlungen vornehmen, gelten im Sinn des Absatzes 1 nicht
des Verfahrens wird gleichfalls eingetragen. als Personen, die zur Benutzung der Erfindung berechtigt sind.
Artikel 24 Artikel 27
Folgen des Wechsels der Rechtsinhaberschaft Beschränkungen der Wirkung
da Gemeinschaftspatents
(1) Bei vollständigem Wechsel der Rechtsinhaberschaft am
Gemeinschaftspatent infolge eines in Artikel 23 genannten Das Recht aus dem Gemeinschaftspatent erstreckt sich nicht
gerichtlichen Verfahrens erlöschen mit der Eintragung des auf
Berechtigten in das Register für Gemeinschaftspatente Lizenzen a) Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen
und sonstige Rechte. Zwecken vorgenommen werden;
(2) Hat vor der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens b) Handlungen zu Versuchszwecken, die sich auf den Gegen-
a) der Patentinhaber die Erfindung im Hoheitsgebiet eines Ver- stand der patentierten Erfindung beziehen;
tragsstaats benutzt oder dazu wirkliche und ernsthafte Veran- c) die unmittelbare Einzelzubereitung von Arzneimitteln in Apo-
staltungen getroffen oder theken aufgrund ärztlicher Verordnung sowie auf Handlungen,
b) der Lizenznehmer seine Lizenz erhalten und die Erfindung welche die auf diese Weise zubereiteten Arzneimittel be-
im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats benutzt oder dazu wirk- treffen;
liche und ernsthafte Veranstaltungen getroffen, d) den an Bord von Schiffen der nicht zu den Vertragsstaaten
so kann er diese Benutzung fortsetzen, wenn er bei dem in das gehörenden Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsüberein-
Register für Gemeinschaftspatente eingetragenen neuen Patent- kunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums stattfindenden
inhaber eine nicht ausschließliche Lizenz beantragt. Der Antrag Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung im
muß innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Schiffskörper, in den Maschinen, im Takelwerk, an den Gerä-
Frist gestellt werden. Die Lizenz ist für einen angemessenen ten und sonstigem Zubehör, wenn die Schiffe vorübergehend
Zeitraum zu angemessenen Bedingungen zu gewähren. oder zufällig in die Gewässer der Vertragsstaaten gelangen,
vorausgesetzt, daß dieser Gegenstand dort ausschließlich für
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Patentinhaber
die Bedürfnisse des Schiffs verwendet wird;
oder der Lizenznehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem er mit der
Benutzung der Erfindung begonnen oder Veranstaltungen dazu e) den Gebrauch des Gegenstands der patentierten Erfindung in
getroffen hat, bösgläubig gehandelt hat. der Bauausführung oder für den Betrieb der Luft- oder Land-
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1365
fahrzeuge der nicht zu den Vertragsstaaten gehörenden Mit- Artikel 30
gliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
Übersetzung der Patentschrift
des gewerblichen Eigentums oder des Zubehörs solcher Fahr-
für das Gemeinschaftspatent
zeuge, wenn diese vorübergehend oder zufällig in das
Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten gelangen; ( 1) Zusätzlich zu den in Artikel 29 Absatz 1 vorgeschriebenen
Übersetzungen hat der Anmelder beim Europäischen Patentamt
f) die in Artikel 27 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über
vor Ablauf der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist
die internationale Zivilluftfahrt vorgesehenen Handlungen,
eine Übersetzung der der Erteilung des Gemeinschaftspatents
wenn diese Handlungen ein Luftfahrzeug eines nicht zu den
zugrunde liegenden Fassung der Patentanmeldung in einer der
Vertragsstaaten gehörenden Staats betreffen, auf den dieser
Amtssprachen eines jeden Vertragsstaats einzureichen, in dem
Artikel anzuwenden ist.
die Verfahrenssprache nicht Amtssprache ist.
(2) Absatz 1 ist auf die geänderte Fassung, in der das Gemein-
Artikel 28 schaftspatent im Einspruchsverfahren aufrechterhalten worden
ist, entsprechend anzuwenden.
Erschöpfung des Rechts aus dem Gemeinschaftspatent
· (3) Das Europäische Patentamt übermittelt den Zentralbehör-
Das Recht aus dem Gemeinschaftspatent erstreckt sich nicht
den für den gewerblichen Rechtsschutz der Vertragsstaaten, die
auf Handlungen, die ein durch das Patent geschütztes Erzeugnis
dies wünschen, innerhalb der in der Ausführungsordnung vorge-
betreffen und im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten vorgenom-
schriebenen Frist eine Kopie der Übersetzungen nach Absatz 1
men werden, nachdem das Erzeugnis vom Patentinhaber oder
oder 2 in der oder den betreffenden Sprachen. Der Anmelder hat
mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in einem dieser Staaten in
die Übersetzungen in einer hierfür ausreichenden Anzahl von
Verkehr gebracht worden ist, es sei denn, daß Gründe vorliegen,
Stücken vorzulegen.
die es nach den Regeln des Gemeinschaftsrechts gerechtfertigt
erscheinen lassen, daß sich das Recht aus dem Gemeinschafts- (4) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Übersetzun-
patent auf solche Handlungen erstreckt. gen werden der Öffentlichkeit vom Europäischen Patentamt
zugänglich gemacht und binnen einer angemessenen Frist unent-
geltlich den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz
Artikel 29 der betreffenden Vertragsstaaten in einer Form übermittelt, die
Übersetzung der Patentansprüche eine angemessene und kostengünstige Verbreitung ermöglicht.
im Prüfung• und Einspruchsverfahren (5) Werden die in Absatz 1 vorgeschriebenen Übersetzungen
(1) Der Anmelder hat eine Übersetzung der Patentansprüche, rechtzeitig eingereicht, so kann der Patentinhaber die Rechte aus
die der Erteilung des europäischen Patents zugrunde gelegt dem Patent ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Hinweises
werden, in jeweils einer der Amtssprachen der Vertragsstaaten, in auf die Erteilung des Patents geltend machen.
denen Deutsch, Englisch oder Französisch nicht Amtssprache ist, (6) Werden die in Absatz 1 oder 2 vorgeschriebenen Überset-
beim Europäischen Patentamt innerhalb der in der Ausführungs- zungen nicht rechtzeitig eingereicht, so gelten die Wirkungen des
ordnung vorgeschriebenen Frist einzureichen. Gemeinschaftspatents als von Anfang an nicht eingetreten. Der
(2) Absatz 1 ist auf die im Einspruchsverfahren geänderten Patentinhaber kann jedoch statt des Gemeinschaftspatents für
Patentansprüche entsprechend anzuwenden. diejenigen Vertragsstaaten, für die er rechtzeitig Übersetzungen
eingereicht hat, ein europäisches Patent erlangen. Zu diesem
(3) Die Übersetzungen der Patentansprüche werden vom Euro-
Zweck hat er innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Ablauf
päischen Patentamt veröffentlicht.
der anwendbaren Frist dem Europäischen Patentamt seine
(4) Der Anmelder oder Patentinhaber hat die Gebühr für die Absicht schriftlich mitzuteilen und innerhalb derselben Frist die in
Veröffentlichung der Übersetzungen der Patentansprüche inner- Artikel 81 Absatz 1 genannten Gebühren zu entrichten.
halb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Fristen zu
(7) Artikel 29 Absätze 6 und 7 ist auf die in den Absätzen 1 und
entrichten.
2 vorgeschriebenen Übersetzungen entsprechend anzuwenden.
(5) Werden die in Absatz 1 vorgeschriebenen Übersetzungen
nicht rechtzeitig eingereicht oder wird die Gebühr für die Veröf-
fent1ichung der Übersetzungen der Patentansprüche nicht recht- Artikel 31
zeitig entrichtet, so gilt die europäische Patentanmeldung für die Art der Übersetzungen
benannten Vertragsstaaten als zurückgenommen. Werden die in
Absatz 2 vorgeschriebenen Übersetzungen nicht rechtzeitig ein- Die in den Artikeln 29 und 30 vorgesehenen Übersetzungen,
gereicht oder wird die Gebühr für die Veröffentlichung der Über- die von Personen angefertigt worden sind, die nach den Rechts-
setzungen der Patentansprüche nicht rechtzeitig entrichtet, so vorschriften eines Vertragsstaats hierzu ermächtigt sind, gelten
wird das Gemeinschaftspatent widerrufen. bis zum Beweis des Gegenteils in dem betreffenden Staat als mit
dem Original übereinstimmend. ·
(6) Ist eine in Absatz 1 oder 2 vorgeschriebene Übersetzung der
Patentansprüche oder eine Übersetzung der Patentansprüche in
die beiden Amtssprachen des Europäischen Patentamts, die nicht Artikel 32
Verfahrenssprache sind, fehlerhaft, so kann der Anmelder oder
Patentinhaber eine berichtigte Übersetzung beim Europäischen
Rechte aus der europäischen Patentanmeldung
Patentamt einreichen. Die berichtigte Übersetzung hat erst dann
nach Veröffentlichung
rechtliche Wirkung, wenn die in der Ausführungsordnung vorge- (1) Eine den Umständen nach angemessene Entschädigung
schriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. kann von jedem Dritten verlangt werden, der in der Zeit zwischen
der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung, in der
(7) Ist eine Übersetzung der Patentansprüche in eine der Amts-
die Vertragsstaaten benannt sind, und dem Tag der Bekannt-
sprachen eines Vertragsstaates fehlerhaft, so darf derjenige, der
machung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen
in diesem Vertragsstaat eine Erfindung in Benutzung genommen
Patents die Erfindung in einer Weise benutzt hat, die nach diesem
oder wirkliche und ernsthafte Veranstaltungen zur Benutzung
Zeitraum aufgrund des Gemeinschaftspatents verboten wäre.
einer Erfindung getroffen hat, deren Benutzung keine Verletzung
des Patents in der fehlerhaften Übersetzung der Patentansprüche (2) Jeder Vertragsstaat kann für den Fall, daß die Verfahrens-
darstellen würde, nach Eintritt der rechtlichen Wirkung der berich- sprache einer europäischen Patentanmeldung, in der die Ver-
tigten Übersetzung die Benutzung unentgeltlich fortsetzen. Dies tragsstaaten benannt sind, nicht eine seiner Amtssprachen ist.
gilt nicht, wenn nachgewiesen wird, daß die betreffende Person vorsehen, daß diese Anmeldung in bezug auf Benutzungen der
nicht in gutem Glauben gehandelt hat. Erfindung, die in seinem Hoheitsgebiet vorgenommen werden,
1366 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
das in Absatz 1 genannte Recht erst dann gewährt, wenn der (2) Absatz 1 ist auf eine europäische Patentanmeldung, die zur
Anmelder nach seiner Wahl Erteilung eines Gemeinschaftspatents führen kann, entsprechend
anzuwenden.
a) eine Übersetzung der Patentansprüche in einer der Amts-
sprachen dieses Staats bei der zuständigen Behörde dieses Artikel 35
Staats eingereicht hat und die Übersetzung im Einklang mit
den nationalen Rechtsvorschriften veröffentlicht worden ist
Bewelalast
oder (1) Ist Gegenstand des Gemeinschaftspatents ein Verfahren
zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis
b) eine solche Übersetzung demjenigen übermittelt hat, der die
des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen
Erfindung in diesem Vertragsstaat benutzt.
hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren her-
(3) Jeder Vertragsstaat im Sinne des Absatzes 2 kann für den gestellt.
Fall, daß der Anmelder von der in Absatz 2 Buchstabe b genann-
(2) Bei der Führung des Beweises des Gegenteils sind die
ten Wahlmöglichkeit Gebrauch macht, vorsehen, daß das Recht
berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner
aus der Anmeldung in bezug auf Benutzungen der Erfindung im
Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.
Hoheitsgebiet des betreffenden Staates nur dann geltend
gemacht werden kam, wenn der Anmelder der zuständigen
Behörde dieses Staates binnen 15 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu
dem die Übersetzung demjenigen übermittelt worden ist, der die Kapitel III
Erfindung in diesem Vertragsstaat benutzt, ein Exemplar der
Übersetzung vorlegt. Der Vertragsstaat kann vorschreiben, daß
Nationale Rechte
die Behörde die Übersetzung im Einklang mit den nationalen
Rechtsvorschriften veröffentlicht. Artikel 36
(4) Jeder Vertragsstaat, der eine Vorschrift nach Absatz 2 Ältere nationale Rechte
erläßt, kann vorsehen, daß, falls eine Übersetzung der Patent- ( 1) Gegenüber einem Gemeinschaftspatent, das einen späte-
ansprüche fehlerhaft ist, derjenige, der in diesem Staat eine Er- ren Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen
findung in Benutzung genommen oder wirkliche und ernsthafte worden ist, einen späteren Prioritätstag hat als eine nationale
Veranstaltungen zur Benutzung einer Erfindung getroffen hat, Patentanmeldung oder ein nationales Patent, das in einem Ver-
deren Benutzung keine Verletzung der Anmeldung in der Fassung tragsstaat der Öffentlichkeit an oder nach diesem Tag zugänglich
der ursprür,gfichen Übersetzung der Patentansprüche darstellen gemacht worden ist, hat die nationale Patentanmeldung oder das
würde, die angemessene Entschädigung nach Absatz 1 erst von nationale Patent für diesen Vertragsstaat die gleiche Wirkung als
dem Zeitpunkt an zahlen muß, zu dem die berichtigte Überset- älteres Recht wie eine veröffentlichte europäische Patentanmel-
zung der Patentansprüche veröffentlicht oder ihm übermittelt wor- dung, in der der betreffende Vertragsstaat benannt ist.
den ist, es sei denn, daß nachgewiesen wird, daß die betreffende
Person nicht in gutem Glauben gehandelt hat; in diesem Falle (2) Hat in einem Vertragsstaat eine nationale Patentanmeldung
muß diese Person eine angemessene Entschädigung gemäß oder ein nationales Patent, das aufgrund des nationalen Rechts
Absatz 1 von dem Zeitpunkt an zahlen, zu dem die Voraussetzun- dieses Staats über die Geheimhaltung von Erfindungen nicht
gen des Absatzes 2 gegeben sind. · veröffentlicht ist, einem nationalen Patent gegenüber, das einen
späteren Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch
Artikel 33 genommen worden ist, einen späteren Prioritätstag hat, die Wir-
kung als älteres Recht, so gilt dies in dem betreffenden Staat auch
Wirkung des Widerrufs und der Nichtigkeit in bezug auf ein Gemeinschaftspatent.
des Gemeinschaftspatents
(1) Die in diesem Kapitel vorgesehene Wirkung der europäi- Artlkel 37
schen Patentanmeldung, in der die Vertragsstaaten benannt sind,
Vorbenutzungsrecht und persönliches Besitzrecht
und des darauf erteilten Gemeinschaftspatents gilt in dem
Umfang, in dem das Patent widerrufen oder für nichtig erklärt (1) Wer in einem der Vertragsstaaten ein Vorbenutzungsrecht
worden ist, als von Anfang an nicht eingetreten. oder ein persönliches Besitzrecht an einer Erfindung erworben
hätte, wenn ein nationales Patent für diese Erfindung erteilt wor-
(2) Vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über
den wäre, hat das gleiche Recht in diesem Staat auch gegenüber
Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch fahrtässiges oder
dem Gemeinschaftspatent, das diese Erfindung zum Gegenstand
vorsätzliches Verhalten des Patentinhabers verursacht worden
hat.
ist, sowie vorbehaltlich der nationalen Rechtsvorschriften über
ungerechtfertigte Bereicherung berührt die Rückwirkung des (2) Das Recht aus dem Gemeinschaftspatent erstreckt sich
Widerrufs oder der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents nicht: nicht auf Handlungen, die ein durch das Patent geschütztes
Erzeugnis betreffen und Im Hoheitsgebiet des betreffenden Ver-
a) Entscheidungen in Vertetzungsverfahren, die vor dem Wider-
tragsstaats vorgenommen werden, nachdem das Erzeugnis von
ruf oder der Nichtigerklärung rechtskräftig geworden und voll-
dem in Absatz 1 genannten Berechtigten in diesem Staat in
streckt worden sind;
Verkehr gebracht worden ist, sofern das Recht dieses Staats
b) vor dem Widefil,lf oder der Nichtigerklärung geschlossene diese Wirkung für nationale Patente vorsieht.
Verträge insoweit, als sie vor dem Widerruf oder der Nichtig-
erklärung erfüllt WOf'den sind; es kann jedoch verlangt werden,
daß in Erfüllung des Vertrags gezahlte Beträge aus Billigkeits-
gründen insoweit zurückerstattet werden, als die Umstände Kapitel IV
dies rechtfertigen. Das Gemeinschaftspatent als Gegenstand
Artikel 34 des Vermögens
Ergänzende Anwendung des nationalen Rechts
Artikel 38
bei Verletzung
Behandlung des Gemelnachaftapatents wie
(1) Die Wirkung des Gemeinschaftspatents bestimmt sich aus-
ein nationales Patent
schließlich nach diesem Übereinkommen. Im übrigen unterliegen
Verletzungen eines Gemeinschaftspatents nach Maßgabe der (1) Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt
Vorschriften des Streitregelungsprotokolls dem nationalen Recht, ist, wird das Gemeinschaftspatent als Gegenstand des Ver-
das auf die Vertetzung eines nationalen Patents anzuwenden ist. mögens im ganzen und für alle Hoheitsgebiete, in deren Bereich
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1367
es Wirkung hat, wie ein nationales Patent des Vertragsstaats Artikel 42
behandelt, in dessen Hoheitsgebiet gemäß der Eintragung in dem
Vertragliche Uzenzen
im Europäischen Patentübereinkommen vorgesehenen Register
für europäische Patente ( 1) Das Gemeinschaftspatent kann ganz oder teilweise Gegen-
stand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete
a) der Anmelder am Anmeldetag der europäischen Patentanmel- sein, in denen es Wirkung hat. Eine Lizenz kann ausschließlich
dung seinen Wohnsitz oder Sitz hatte oder oder nicht ausschließlich sein.
b) der Anmelder in den Fällen, in denen die Voraussetzungen (2) Gegen einen Lizenznehmer, der gegen eine Beschränkung
des Buchstabens a nicht gegeben sind, am Anmeldetag eine seiner Lizenz nach Absatz 1 verstößt, können die Rechte aus dem
Niederlassung hatte oder Gemeinschaftspatent geltend gemacht werden.
c) der zuerst in das europäische Patentregister eingetragene (3) Artikel 39 Absätze 2 und 3 ist auf die Erteilung oder den
Vertreter des Anmelders in den Fällen, in denen die Voraus- Übergang einer Lizenz an einem Gemeinschaftspatent entspre-
setzungen der Buchstaben a und b nicht gegeben sind, am chend anzuwenden.
Tag seiner Eintragung seinen Geschäftssitz hatte.
Artikel 43
(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a, b
oder c nicht gegeben, so ist der nach Absatz 1 maßgebende Lizenzbereitschaft
Vertragsstaat die Bundesrepublik Deutschland. (1) Erklärt sich der Inhaber eines Gemeinschaftspatents dem
(3) Sind mehrere Personen als gemeinsame Anmelder im euro- Europäischen Patentamt gegenüber schriftlich bereit, jedermann
päischen Patentregister eingetragen, so ist für die Anwendung die Benutzung der Erfindung als Lizenznehmer gegen angemes-
des Absatzes 1 der zuerst genannte gemeinsame Anmelder sene Vergütung zu gestatten, so werden die für das Gemein-
maßgebend; liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für schaftspatent nach Eingang der Erklärung fällig werdenden Jah-
diesen Anmelder nicht vor, so ist der jeweils nächstgenannte resgebühren ermäßigt; die Höhe der Ermäßigung wird in der
gemeinsame Anmelder maßgebend. liegen die Voraussetzungen Gebührenordnung festgelegt. Bei vollständigem Wechsel der
des Absatzes 1 für keinen der gemeinsamen Anmelder vor, so ist Rechtsinhaberschaft infolge eines in Artikel 23 genannten gericht-
Absatz 2 anzuwenden. lichen Verfahrens gilt die Erklärung mit der Eintragung des
Berechtigten in das Register für Gemeinschaftspatente als
(4) Hängt in einem nach den vorstehenden Absätzen bestimm- zurückgenommen.
ten Vertragsstaat die Wirksamkeit eines Rechts am nationalen
Patent von seiner Eintragung in das nationale Patentregister ab, (2) Die Erklärung kann jederzeit gegenüber dem Europäischen
so ist ein Recht am Gemeinschaftspatent nur dann wirksam, wenn Patentamt schriftlich zurückgenommen werden, solange dem
es in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragen ist. Patentinhaber noch nicht die Absicht angezeigt worden ist, die
Erfindung zu benutzen. Die Zurücknahme wird mit ihrer Einrei-
chung wirksam. Der Betrag, um den sich die Jahresgebühren
Artikel 39 ermäßigt haben, ist innerhalb eines Monats nach der Zurück-
nahme zu entrichten; Artikel 48 Absatz 2 ist mit der Maßgabe
Rechtsübergang anzuwenden, daß die Sechsmonatsfrist nach Ablauf der oben
(1) Die rechtsgeschäftliche 'Übertragung des Gemeinschafts- vorgeschriebenen Frist beginnt.
patents muß schriftlich erfolgen und bedarf der Unterschrift der (3) Die Erklärung kann nicht abgegeben werden, solange in
Vertragsparteien, es sei denn, daß sie auf einer gerichtlichen dem Register für Gemeinschaftspatente eine ausschließliche
Entscheidung beruht. Lizenz eingetragen ist oder ein Antrag auf Eintragung einer sol-
(2) Vorbehaltlich Artikel 24 Absatz 1 berührt ein Rechtsüber- chen Lizenz dem_ Europäischen Patentamt vorliegt.
gang nicht die Rechte Dritter, die vor dem Zeitpunkt des Rechts- (4) Aufgrund der Erklärung ist jedermann zur Be11utzung der
übergangs erworben worden sind. Erfindung als Lizenznehmer nach Maßgabe der Ausführungsord-
(3) Der Rechtsübergang kann Dritten nur in dem Umfang, in nung berechtigt. Eine auf diese Weise erlangte Lizenz ist im Sinn
dem er sich aus den in der Ausführungsordnung vorgeschriebe- dieses Übereinkommens einer vertraglichen Lizenz gleichgestellt.
nen Unterlagen ergibt, und erst dann entgegengehalten werden, (5) Auf schriftlichen Antrag eines Beteiligten setzt die Nichtig-
wenn er in das Register für Gemeinschaftspatente eingetragen keitsabteilung die angemessene Vergütung fest oder ändert sie,
ist. Jedoch kann ein Rechtsübergang, der noch nicht eingetragen wenn Umstände eingetreten oder bekannt geworden sind, denen
ist, Dritten entgegengehalten werden, die Rechte nach dem Zeit- zufolge die festgesetzte Vergütung offenbar unangemessen ist.
punkt des Rechtsübergangs erworben haben, aber zum Zeitpunkt Die Vorschriften über das Nichtigkeitsverfahren gelten entspre-
des Erwerbs dieser Rechte von dem Rechtsübergang Kenntnis chend, es sei denn, daß diese wegen der Besonderheiten des
hatten.
Nichtigkeitsverfahrens nicht anwendbar sind. Der Antrag gilt erst
als gestellt, wenn eine Verwaltungsgebühr entrichtet worden ist.
Artikel 40
(6) Nach Abgabe der Erklärung ist der Antrag auf Eintragung
Vollstreckungsverfahren einer ausschließlichen Lizenz in das Register für Gemeinschafts-
Für die Vollstreckung in ein Gemeinschaftspatent sind die patente unzulässig, es sei denn, daß die Erklärung zurückgenom-
Gerichte und Behörden des nach· Artikel 38 maßgebenden Ver- men worden ist oder als zurückgenommen gilt.
tragsstaats ausschließlich zuständig.
Artikel 44
Die europäische Patentanmeldung als
Artikel 41
Gegenstand des Vermögens
Konkursverfahren oder konkursähnllche Verfahren
(1) Die Artikel 38 bis 42 sind auf eine europäische Patentanmel-
(1) Bis zum Inkrafttreten gemeinsamer Vorschriften für die dung, in der die Vertragsstaaten benannt sind, entsprechend
Vertragsstaaten auf diesem Gebiet wird ein Gemeinschaftspatent anzuwenden, wobei an die Stelle des Registers für Gemein-
von einem Konkursverfahren oder einem konkursähnlichen Ver- schaftspatente das im Europäischen Patentübereinkommen vor-
fahren nur in dem Vertragsstaat erfaßt, in dem das Verfahren gesehene europäische Patentregister tritt.
zuerst eröffnet wird.
(2) Die Rechte, die Dritte an einer unter Absatz 1 fallenden
(2) Absatz 1 ist in, Fall der Mitinhaberschaft an einem Gemein- europäischen Patentanmeldung erworben haben, bleiben mit Wir-
schaftspatent auf den Anteil des Mitinhabers entsprechend anzu- kung für das auf diese Anmeldung erteilte Gemeinschaftspatent
wenden. bestehen.
1368 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Kapitel V (3) Wird eine Jahresgebühr für das Gemeinschaftspatent inner-
halb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung des Hinweises
Zwangslizenzen am Gemeinschaftspatent auf die Erteilung des europäischen Patents fällig, so gilt diese
Jahresgebühr als wirksam entrichtet, wenn sie innerhalb der
Artikel 45 genannten Frist gezahlt wird. Eine Zuschlagsgebühr wird nicht
Zwangsllzenzen erhoben.
(1) Das Recht der Vertragsstaaten, das die Erteilung von Artikel 49
Zwangslizenzen an nationalen Patenten vorsieht, ist auf Gemein-
schaftspatente anzuwenden. Der Umfang und die Wirkung von Verzicht
Zwangslizenzen, die an Gemeinschaftspatenten erteilt werden, (1) Auf das Gemeinschaftspatent kann nur in vollem Umfang
sind auf das Hoheitsgebiet des jeweiligen Vertragsstaats verzichtet werden.
beschränkt; Artikel 28 ist nicht anzuwenden.
(2) Der Verzicht ist von dem Patentinhaber dem Europäischen
(2) Die Vertragsstaaten müssen vorsehen, daß zumindest Patentamt gegenüber schrifflich zu erklären. Der Verzicht wird
wegen der Vergütung für die Zwangslizenz in letzter Instanz der erst wirksam, wenn er in das Register für Gemeinschaftspatente
Rechtsweg offensteht. eingetragen ist.
(3) Die nationalen Behörden teilen dem Europäischen Patent- (3) Ist im Register für Gemeinschaftspatente eine Person als
amt die Erteilung einer Zwangslizenz an einem Gemeinschaftspa- Inhaber eines dinglichen Rechts eingetragen oder ist für sie eine
tent soweit wie möglich mit. Eintragung nach Artikel 23 Absatz 4 Satz 1 erfolgt, so wird der
(4) Für die Anwendung dieses Übereinkommens sind unter Verzicht nur mit Zustimmung dieser Person eingetragen. Ist eine
Zwangslizenzen auch Amtslizenzen und Rechte zur Benutzung Lizenz im Register eingetragen, so wird der Verzicht erst eingetra-
einer patentierten Erfindung im öffentlichen Interesse zu ver- gen, wenn der Patentinhaber glaubhaft macht, daß er vorher den
stehen. Lizenznehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat; die
Eintragung erfolgt nach Ablauf der in der Ausführungsordnung
vorgeschriebenen Frist.
Artikel 46
Zwangslizenzen wegen Nichtausübung oder Artikel 50
unzureichender Ausübung Erlöschen
Zwangsli~enzen wegen Nichtausübung oder wegen unzurei-
(1) Das Gemeinschaftspatent erlischt
chender Ausübung dürfen an Gemeinschaftspatenten nicht erteilt
werden, wenn das in einem Vertragsstaat hergestellte, durch das a) mit der Beendigung der Laufzeit nach Artikel 63 des Europäi-
Patent geschützte Erzeugnis im Hoheitsgebiet eines anderen schen Patentübereinkommens,
Vertragsstaats, in dem die Erteilung einer solchen Lizenz bean- b) wenn der Patentinhaber darauf nach Artikel 49 verzichtet,
tragt ist, in einem Umfang in Verkehr gebracht wird, der für die
Bedürfnisse im Gebiet dieses Vertragsstaats ausreicht. Dies gilt c) wenn eine Jahresgebühr und gegebenenfalls die Zuschlags-
nicht für Zwangslizenzen, die im öffentlichen Interesse erteilt gebühr nicht rechtzeitig entrichtet werden.
werden.
(2) Das Gemeinschaftspatent erlischt im Zeitpunkt des Arti-
kels 53 Absatz 4 in dem Umfang, in dem es nicht aufrechterhalten
Artikel 47
worden ist.
Zwangslizenzen
(3) Das Erlöschen des Gemeinschaftspatents wegen nicht
zugunsten abhängiger Patente
rechtzeitiger Entrichtung einer Jahresgebühr und gegebenenfalls
Das Recht der Vertragsstaaten, das die Erteilung von Zwangs- der Zuschlagsgebühr gilt als am Fälligkeitstag der Jahresgebühr
lizenzen an älteren Patenten zugunsten jüngerer abhängiger eingetreten.
Patente vorsieht, ist auf das Verhältnis von Gemeinschaftspaten-
(4) Über das Erlöschen des Gemeinschaftspatents entscheiden
ten zu nationalen Patenten und von Gemeinschaftspatenten
gegebenenfalls die Patentverwaltungsabteilung oder, sofern in
untereinander anzuwenden.
bezug auf dieses Gemeinschaftspatent ein Verfahren bei ihnen
anhängig ist, die Nichtigkeitsabteilungen.
Dritter Tell Kapitel II
Aufrechterhattung, Erlöschen, Beschränkung und Beschränkungsverfahren
Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents
Artikel 51
Kapitel 1 Antrag auf Beschränkung
Aufr~hterhaltung und Erlöschen ( 1) Auf Antrag des Patentinhabers kann das Gemeinschaftspa-
tent in Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschrei-
Artikel 48 bung oder der Zeichnungen beschränkt werden. Die Beschrän-
kung des Gemeinschaftspatents für einen oder mehrere Vertrags-
Jahresgebühren
staaten kann nur im Fall des Artikels 36 Absatz 1 beantragt
(1) Für das Gemeinschaftspatent sind nach Maßgabe der Aus- werden.
führungsordnung Jahresgebühren an das Europäische Patentamt
(2) Der Antrag kann nicht gestellt werden, solange noch Ein-
zu entrichten. Sie werden für die Jahre geschuldet, die auf das in
spruch eingelegt werden kann oder ein Einspruchsverfahren oder
Artikel 86 Absatz 4 des Europäischen Patentübereinkommens
ein Nichtigkeitsverfahren anhängig ist.
genannte Jahr folgen, jedoch nicht für die ersten beiden Jahre,
gerechnet vom Anmeldetag an. (3) Der Antrag ist schriftlich beim Europäischen Patentamt
einzureichen. Er gilt erst als gestellt, wenn die Beschränkungs-
(2) Erfolgt die Zahlung einer Jahresgebühr nicht bis zum Fällig-
gebühr entrichtet worden ist.
keitstag, so kann die Jahresgebühr noch innerhalb von sechs
Monaten nach Fälligkeit wirksam entrichtet werden, sofern gleich- (4) Artikel 49 Absatz 3 ist auf die Stellung des Antrags entspre-
zeitig die Zuschlagsgebühr entrichtet wird. chend anzuwenden.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1369
(5) Wird während eines Beschränkungsverfahrens ein Antrag Kapitel III
auf Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents gestellt,
so setzt die Nichtigkeitsabteilung das Beschränkungsverfahren
Nichtigkeitsverfahren
bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Erklä-
rung der Nichtigkeit aus. Artikel 55
Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit
Artikel 52 (1) Jedermann kann beim Europäischen Patentamt einen
Prüfung des Antrags Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents
stellen; im Fall des Artikels 56 Absatz 1 Buchstabe e kann der
(1) Die Nichtigkeitsabteilung prüft, ob die in Artikel 56 Absatz 1 Antrag jedoch nur von einer Person, die ihre Eintragung in das
Buchstaben a bis d genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrecht- Register für Gemeinschaftspatente als Alleininhaber des Patents
erhaltung des Gemeinschaftspatents in der geänderten Form ent- verlangen kann, oder gemeinsam von allen Personen, die ihre
gegenstehen würden. Eintragung als Mitinhaber des Patents nach Artikel 23 verlangen
(2) Bei der Prüfung des Antrags, die nach Maßgabe der Ausfüh- können, gestellt werden.
rungsordnung durchzuführen ist, fordert die Nichtigkeitsabteilung (2) Der Antrag kann in den Fällen des Artikels 56 Absatz 1
den Patentinhaber so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von Buchstaben a bis d nicht gestellt werden, solange noch Einspruch
ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Beschei- eingelegt werden kann oder ein Einspruchsverfahren anhängig
den einzureichen. ist.
(3) Unterläßt es der Patentinhaber, auf eine Aufforderung nach (3) Der Antrag kann auch nach dem Erlöschen des Gemein-
Absatz 2 rechtzeitig zu antworten, so gilt der Antrag als zurück- schaftspatents gestellt werden.
genommen.
(4) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu begründen. Er
gilt erst als gestellt, wenn die Gebühr für die Erklärung der
Artlkel53
Nichtigkeit entrichtet worden ist.
Zurückweisung des Antrags oder Beschränkung (5) Am Nichtigkeitsverfahren ist neben dem Patentinhaber der
des Gemeinschaftspatents Antragsteller beteiligt.
(1) Ist die Nichtigkeitsabteilung nach der in Artikel 52 vorgese-
(6) Hat der Antragsteller weder Wohnsitz noch Sitz in einem
henen Prüfung der Auffassung, daß die Änderungen nicht zuge-
Vertragsstaat, so hat er auf Verlangen des Patentinhabers Sicher-
lassen werden können, so weist sie den Antrag zurück.
heit für die Kosten des Verfahrens zu leisten. Die Nichtigkeitsab-
(2) Ist die Nichtigkeitsabteilung der Auffassung, daß unter teilung setzt nach billigem Ermessen die Höhe der Sicherheit und
Berücksichtigung der vom Patentinhaber im Beschränkungsver- eine Frist fest, innerhalb deren die Sicherheit zu leisten ist. Wird
fahren vorgenommenen Änderungen die in Artikel 56 genannten die Sicherheit nicht rechtzeitig geleistet, so gilt der Antrag als
Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspa- zurückgenommen.
tents nicht entgegenstehen, so beschließt sie die entsprechende
Beschränkung des Gemeinschaftspatents, vorausgesetzt, daß Artikel 56
a) gemäß der Ausführungsordnung feststeht, daß der Patent- Nlchtlgkeltsgründe
inhaber mit der Fassung, in der die Nichtigkeitsabteilung das
( 1) Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit kann nur darauf
Patent zu beschränken beabsichtigt, einverstanden ist,
gestützt werden, daß
b) eine Übersetzung jeder an der Patentschrift vorgenommenen
a) der Gegenstand des Gemeinschaftspatents nach den Artikeln
Änderung in einer der Amtssprachen eines jeden Vertrags-
52 bis 57 des Europäischen Patentübereinkommens nicht
staats, in dem die Verfahrenssprache nicht Amtssprache ist,
patentfähig ist;
innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen
Frist eingereicht worden ist und b) das Gemeinschaftspatent die Erfindung nicht so deutlich und
vollständig offenbart, daß ein Fachmann sie ausführen kann;
c) die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift innerhalb
der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist ent- c) der Gegenstand des Gemeinschaftspatents über den Inhalt
richtet worden ist. der europäischen Patentanmeldung in der eingereichten Fas-
sung oder, wenn das Patent auf einer europäischen Teilan-
(3) Wird eine Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht oder
meldung oder einer nach Artikel 61 des Europäischen Patent-
wird die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift nicht
übereinkommens eingereichten neuen europäischen Patent-
rechtzeitig entrichtet, so gilt der Antrag als zurückgenommen, es
anmeldung beruht, über den Inhalt der früheren Anmeldung in
sei denn, daß innerhalb der in der Ausführungsordnung vorge-
der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht;
schriebenen Frist diese Handlungen nachgeholt werden und die
Zuschlagsgebühr entrichtet wird. d) der Schutzbereich des Gemeinschaftspatents erweitert wor-
den ist;
(4) Die Entscheidung über die Beschränkung des Gemein-
schaftspatents wird erst an dem Tag wirksam, an dem im Blatt für e) der Inhaber des Gemeinschaftspatents aufgrund einer Ent-
Gemeinschaftspatente auf die Beschränkung hingewiesen wor- scheidung, die in allen Vertragsstaaten anzuerkennen ist,
den ist. nicht nach Artikel 60 Absatz 1 des Europäischen Patentüber-
einkommens berechtigt ist;
Artikel 54 f) der Gegenstand des Gemeinschaftspatents nach Artikel 36
Absatz 1 nicht patentfähig ist.
Veröffentlichung einer neuen Patentschrift
Im Beachränkungsverfahren (2) Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des Gemein-
schaftspatents, so wird die Nichtigkeit durch entsprechende
Ist das Gemeinschaftspatent nach Artikel 53 Absatz 2 be-
Beschränkung des Patents erklärt. Die Beschränkung kann in
schränkt worden, so gibt das Europäische Patentamt gleichzeitig
Form einer Änderung der Patentansprüche, der Beschreibung
mit der Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung
oder der Zeichnungen erfolgen.
über die Beschränkung eine neue Patentschrift für das Gemein-
schaftspatent heraus, in der die Beschreibung, die Patentansprü- (3) Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe f wird die Nichtigkeit des
che und gegebenen:ans die Zeichnungen in der geänderten Form Gemeinschaftspatents nur für den Vertragsstaat erklärt, in dem
enthalten sind. Artikel 30 Absätze 3 und 4 ist entsprechend die nationale Patentanmeldung oder das nationale Patent der
anzuwenden. Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.
1370 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Artikel 57 der Kosten, die durch eine mündliche Verhandlung oder eine
Beweisaufnahme verursacht worden sind, anders entscheidet.
Prüfung des Antrags
Auf Antrag ist eine Entscheidung über die Verteilung der Kosten
(1) Ist der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Gemein- auch dann zu treffen, wenn der Antrag auf Erklärung der Nichtig-
schaftspatents zulässig, so prüft die Nichtigkeitsabteilung, ob die keit zurückgenommen oder das Gemeinschaftspatent erloschen
in Artikel 56 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung ist.
des Gemeinschaftspatents entgegenstehen.
(2) Die Geschäftsstelle der Nichtigkeitsabteilung setzt auf
(2) Bei der Prüfung des Antrags, die nach Maßgabe der Ausfüh- Antrag den Betrag der Kosten fest, die aufgrund einer Entschei-
rungsordnung durchzuführen ist, fordert die Nichtigkeitsabteilung dung über die Verteilung zu erstatten sind. Gegen die Kostenfest-
die Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb einer von ihr setzung der Geschäftsstelle ist der Antrag auf Entscheidung
zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme zu ihren Bescheiden durch die Nichtigkeitsabteilung innerhalb einer in der Ausfüh-
oder zu den Schriftsätzen anderer Beteiligter einzureichen. rungsordnung vorgeschriebenen Frist zulässig.
(3) Artikel 104 Absatz 3 des Europäischen Patentübereinkom-
Artikel 58 mens ist entsprechend anzuwenden.
Erklärung der Nichtigkeit oder Aufrechterhaltung
des Gemeinschaftspatents
(1) Ist die Nichtigkeitsabteilung der Auffassung, daß die in Vierter Tell
Artikel 56 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung Beschwerdeverfahren
des Gemeinschaftspatents entgegenstehen, so erklärt sie das
Patent für nichtig.
Artikel 61 ·
(2) Ist die Nichtigkeitsabteilung der Auffassung, daß die in
Beschwerde
Artikel 56 genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrechterhaltung
des Gemeinschaftspatents in unveränderter Form nicht entgegen- (1) Die Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilungen und der
stehen, so weist sie den Antrag zurück. Patentverwaltungsabteilung sind mit der Beschwerde anfechtbar.
(3) Ist die Nichtigkeitsabteilung der Auffassung, daß unter (2) Die Artikel 106 bis 109 des Europäischen Patentüberein-
Berücksichtigung der vom Patentinhaber im Nichtigkeitsverfahren kommens sind auf das Beschwerdeverfahren entsprechend anzu-
vorgenommenen Änderungen die in Artikel 56 genannten Nichtig- wenden, soweit in der Verfahrensordnung des Gemeinsamen
keitsgründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents Berufungsgerichts oder der Gebührenordnung nichts anderes
nicht entgegenstehen, so beschließt sie die Aufrechterhaltung des bestimmt ist.
Patents in dem geänderten Umfang, vorausgesetzt, daß
a) gemäß der Ausführungsordnung feststeht, daß der Patent-
inhaber mit der Fassung, in der die Nichtigkeitsabteilung das Fünfter Tell
Patent aufrechtzuerhalten beabsichtigt, einverstanden ist, Gemeinsame Vorschriften
b) eine Übersetzungjeder an der Patentschrift vorgenommenen
Änderung in einer der Amtssprachen eines jeden Vertrags- Artikel 62
staats, in dem die Verfahrenssprache nicht Amtssprache ist,
Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen
und die Vertretung
Frist eingereicht worden ist und
(1) Der Siebente Teil Kapitel I und III des Europäischen Patent-
c) die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift innerhalb
übereinkommens mit Ausnahme des Artikels 124 ist im Rahmen
der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist ent-
dieses Übereinkommens mit folgender Maßgabe entsprechend
richtet worden ist.
anzuwenden:
(4) Wird eine Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht oder
a) Artikel 114 Absatz 1 ist nur auf die Nichtigkeitsabteilungen
wird die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift nicht
anzuwenden;
rechtzeitig entrichtet, so wird das Patent für nichtig erklärt, es sei
denn, daß innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschrie- b) Artikel 116 Absätze 2 und 3 ist nur auf die Patentverwaltungs-
benen Frist diese Handlungen nachgeholt werden und die abteilung und Artikel 116 Absatz 4 nur auf die Nichtigkeitsab-
Zuschlagsgebühr entrich~et wird. teilungen anzuwenden;
c) Artikel 122 ist auch auf alle anderen an Verfahren vor den
Artikel 59 besonderen Organen Beteiligten anzuwenden;
Veröffentlichung einer neuen Patentschrift d) Artikel 123 Absatz 3 ist auf Beschränkungs- und Nichtigkeits-
Im Nichtlgkeltsverfahren verfahren vor den Nichtigkeitsabteilungen anzuwenden;
Ist das Gemeinschaftspatent nach Artikel 58 Absatz 3 geändert e) unter der Bezeichnung "Vertragsstaaten" sind die Vertrags-
worden, so gibt das Europäische Patentamt gleichzeitig mit der staaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen.
Bekanntmachung des Hinweises auf die Entscheidung über den
(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe e ist eine Person, die
Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit eine neue Patentschrift für
in der beim Europäischen Patentamt geführten Liste der zugelas-
das Gemeinschaftspatent heraus, in der die Beschreibung, die
senen Vertreter eingetragen ist und nicht die Staatsangehörigkeit
Patentansprüche und gegebenenfalls die Zeichnungen in der
eines Vertragsstaats dieses Übereinkommens besitzt oder ihren
geänderten Form enthalten sind. Artikel 30 Absätze 3 und 4 ist
Geschäftssitz oder Arbeitsplatz nicht im Hoheitsgebiet eines Ver-
entsprechend anzuwenden.
tragsstaats dieses Übereinkommens hat, berechtigt, als zugelas-
sener Vertreter in den ein Gemeinschaftspatent betreffenden
Artikel 60
Verfahren vor den besonderen Organen für einen Beteiligten
Kosten aufzutreten, vorausgesetzt, daß
( 1) Im Nichtigkeitsverfahren trägt jeder Beteiligte die ihm a) sie nach der Eintragung im europäischen Patentregister die
erwachsenen Kosten selbst, soweit nicht die Nichtigkeitsabteilung Person ist, die zuletzt bevollmächtigt war, als zugelassener
nach Maßgabe der Ausführungsordnung oder das Gemeinsame Vertreter für denselben Beteiligten oder für seinen Rechtsvor-
Berufungsgericht nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung, gänger in einem durch das Europäische Patentüberein-
wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht, über eine Verteilung kommen geschaffenen Verfahren aufzutreten, das dieses
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1371
Gemeinschaftspatent oder die europäische Patentanmeldung dessen nationales Recht auf eine solche Lizenz anwendbar
betrifft, auf die dieses Gemeinschaftspatent erteilt worden ist, ist;
und
b) für Klagen über das Recht auf das Patent, bei denen sich
b) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit diese Person besitzt Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenüberstehen, die Gerichte
oder in dessen Hoheitsgebiet diese Person ihren Geschäfts- des Vertragsstaats, nach dessen Recht sich das Recht auf
sitz oder Arbeitsplatz hat, für die Vertretung vor der Zentralbe- das europäische Patent nach Artikel 60 Absatz 1 Satz 2
hörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden des Europäischen Patentübereinkommens bestimmt. Eine
Staats Regeln anwendet, die hinsichtlich der Gegenseitigkeit Gerichtsstandsvereinbarung ist nur insoweit gültig, als das für
den Bedingungen entsprechen, die vom engeren Ausschuß den Arbeitsvertrag maßgebliche nationale Recht eine solche
des Verwaltungsrats festgelegt werden können. Vereinbarung zuläßt.
Artikel 63 Artikel 68
Register für Gemeinschaftspatente Ergänzende Vorschriften
Das Europäische Patentamt führt ein Patentregister mit der über die Zuständigkeit
Bezeichnung Register für Gemeinschaftspatente, in dem alle (1) Innerhalb des Vertragsstaats, dessen Gerichte nach den
Angaben vermerkt werden, deren Eintragung in diesem Überein- Artikeln 66 und 67 zuständig sind, sind Klagen vor den Gerichten
kommen vorgeschrieben ist. Jedermann kann in das Patent- zu erheben, die örtlich und sachlich zuständig wären, wenn es
register Einsicht nehmen. sich um Klagen handeln würde, die ein in diesem Staat erteiltes
nationales Patent betreffen.
Artikel 64
(2) Die Artikel 66 und 67 sind auf Klagen anzuwenden, die
Blatt für Gemeinschaftspatente europäische Patentanmeldungen betreffen, in denen die Ver-
tragsstaaten benannt sind, soweit nicht das Recht auf ein europäi-
Das Europäische Patentamt gibt regelmäßig ein Blatt für
sches Patent geltend gemacht wird.
Gemeinschaftspatente heraus, das die Eintragungen in das Regi-
ster für Gemeinschaftspatente wiedergibt sowie sonstige Anga- (3) Ist nach den Artikeln 66 und 67 sowie nach den Absätzen 1
ben enthält, deren Veröffentlichung in diesem Übereinkommen und 2 kein Gericht für die Entscheidung über eine Klage, die ein
vorgeschrieben ist. Gemeinschaftspatent betrifft, zuständig, so kann die Klage vor
den Gerichten der Bundesrepublik Deutschland erhoben werden.
Artikel 65
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden Artikel 69
Artikel 128 Absatz 4 und die Artikel 130 bis 132 des Europäi- Ergänzende Vorschrift über die
schen Patentübereinkommens sind mit der Maßgabe entspre- Anerkennung und Vollstreckung
chend anzuwenden, daß unter der Bezeichnung „Vertrags- (1) Artikel 27 Nummern 3 und 4 des Vollstreckungsübereinkom-
staaten" die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens mens ist auf die Entscheidungen, die das Recht auf das Gemein-
zu verstehen sind. schaftspatent betreffen, nicht anzuwenden.
(2) Im Fall widersprechender Entscheidungen, die das Recht
Sechster Tell auf das Gemeinschaftspatent betreffen und zwischen denselben
Parteien ergangen sind, ist nur die Entscheidung anzuerkennen,
Zuständigkeit und Verfahren für Klagen,
die von dem zuerst angerufenen Gericht erlassen worden ist. Aus
die Gemeinschaftspatente betreffen und die nicht der anderen Entscheidung kann eine Partei auch für den Ver-
unter das Streltregelungsprotokoll fallen tragsstaat, in dem die Entscheidung ergangen ist, keine Rechte
herleiten.
Kapitel 1
Artikel 70
Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung
Natlonale Behörden
Artikel 68 Für Klagen, die das Recht auf das Gemeinschaftspatent oder
Zwangslizenzen am Gemeinschaftspatent betreffen, sind unter
Allgemelne Vorschriften der Bezeichnung „Gerichte" in diesem Übereinkommen und im
Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, Vollstreckungsübereinkommen auch Behörden zu verstehen, die
ist das am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichnete Über- nach dem Recht eines Vertragsstaats für Entscheidungen über
einkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrek- solche Klagen in bezug auf ein in diesem Staat erteiltes nationales
kung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Patent zuständig sind. Die Vertragsstaaten teilen dem Europäi-
mit den Änderungen, die durch die übereinkommen über den .schen Patentamt die Behörden mit, denen eine solche Zuständig-
Beitritt der den Europäischen Gemeinschaften beitretenden Staa- keit zugewiesen ist; das Europäische Patentamt unterrichtet die
ten zu diesem Übereinkommen vorgenommen worden sind - übrigen Vertragsstaaten hiervon.
dieses Übereinkommen und diese Beitrittsübereinkommen
zusammen werden nachstehend „Vollstreckungsübereinkom-
men" genannt - auf die Gemeinschaftspatente betreffenden Ver-
fahren, die nicht unter das Streitregelungsprotokoll fallen, sowie Kapitel II
auf die Entscheidungen bei solchen Verfahren anzuwenden.
Verfahren
Artikel 87
Artikel 71
Zuständigkeit nationaler Gerichte für Klagen,
Verfahrensrecht
die Gemeinschaftspatente betreffen
Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist,
Folgende Gerichte sind ausschließlich zuständig:
sind auf die in den Artikeln 66 bis 68 genannten Klagen die
a) für Klagen, die Zwangslizenzen an Gemeinschaftspatenten nationalen Verfahrensvorschriften für gleichartige Klagen anzu-
zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaats, wenden, die nationale Patente betreffen.
1372 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Artikel 72 Artikel 76
Bindung des nationalen Gerichts Erschöpfung des Rechts
aus nationalen Patenten
Das nationale Gericht, vor dem eine nicht unter das Streitrege-
lungsprotokoll fallende Klage betreffend ein Gemeinschaftspatent (1) Das Recht aus einem nationalen Patent in einem Vertrags-
anhängig ist, hat von der Rechtsgültigkeit des Gemeinschafts- staat erstreckt sich nicht auf Handlungen, die ein durch das Patent
patents auszugehen. geschütztes Erzeugnis betreffen und im Hoheitsgebiet dieses
Staats vorgenommen werden, nachdem das Erzeugnis vom
Artikel 73 Patentinhaber oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung in
Aussetzung des Verfahrens einem der Vertragsstaaten in Verkehr gebracht worden ist, es sei
denn, daß Gründe vorliegen, die es nach den Regeln des
( 1) Hängt die Entscheidung eines nationalen Gerichts über eine Gemeinschaftsrechts gerechtfertigt erscheinen lassen, daß sich
nicht unter das Streitregelungsprotokoll fallende Klage, die eine das Recht aus dem Patent auf solche Handlungen erstreckt.
europäische Patentanmeldung betrifft, die zur Erteilung eines
(2) Absatz 1 ist auch auf ein Erzeugnis anzuwenden, das der
Gemeinschaftspatents führen kann, von der Patentierbarkeit der
Erfindung ab, so kann diese Entscheidung erst ergehen, wenn Inhaber eines für dieselbe Erfindung in einem anderen Vertrags-
das Europäische Patentamt das Gemeinschaftspatent erteilt oder staat erteilten nationalen Patents, der mit dem Inhaber des in
die Anmeldung zurückgewiesen hat. Nach der Erteilung des Absatz 1 genannten Patents wirtschaftlich verbunden ist, in Ver-
kehr gebracht hat. Als wirtschaftlich verbunden im Sinn dieses
Gemeinschaftspatents ist Absatz 2 anzuwenden.
Absatzes gelten zwei Personen, wenn in bezug auf die Verwer-
(2) Das nationale Gericht kann auf Antrag einer Partei und nach tung eines Patents die eine Person auf die andere unmittelbar
Anhörung der anderen Partei ein das Gemeinschaftspatent oder mittelbar maßgeblichen Einfluß ausüben kann oder wenn
betreffendes Verfahren aussetzen, wenn Einspruch eingelegt Dritte auf beide Personen einen solchen Einfluß ausüben können.
oder Antrag auf Beschränkung oder Erklärung der Nichtigkeit des
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn das
Gemeinschaftspatents gestellt worden ist, sofern die Entschei-
dung des Gerichts von der Rechtsgültigkeit des Patents abhängt. Erzeugnis aufgrund einer Zwangslizenz in Verkehr gebracht wor•
Auf Antrag einer Partei hat das nationale Gericht die Akten des den ist.
Einspruchs-, Beschränkungs- oder Nichtigkeitsverfahrens für die
Artikeln
Entscheidung über den Aussetzungsantrag beizuziehen.
Zwangslizenzen an nationalen Patenten
Artlkel 74 Artikel 46 ist auf die Erteilung von Zwangslizenzen an nationa-
Strafbarkeit der Patentverletzung len Patenten wegen Nichtausübung oder wegen unzureichender
Ausübung entsprechend anzuwenden.
Die nationalen Strafvorschriften über Patentver1etzung sind auf
die Verletzung eines Gemeinschaftspatents anwendbar, wenn
und soweit dieselben Ver1etzungshandlungen strafbar wären, falls
Artikel 78
sie gegen ein nationales Patent gerichtet wären. Wirkung von nlchtveröffentllchten
nationalen Patentanmeldungen oder Patenten
(1) Im Fall der Anwendung des Artikels 36 Absatz 2 hat das
Siebenter Tell
Gemeinschaftspatent in dem betreffenden Vertragsstaat insoweit
Auswirkungen auf das nationale Recht keine Wirkung, als es dieselbe Erfindung betrifft wie die nationale
Patentanmeldung oder das nationale Patent.
Artikel 75 (2) Die Feststellung, daß das Gemeinschaftspatent nach
Verbot des Doppelschutzes Absatz 1 in dem Vertragsstaat keine Wirkung hat, erfolgt in dem
betreffenden Staat nach dem Verfahren, nach dem, wenn das
(1) Soweit der Gegenstand eines in einem Vertragsstaat erteil- Gemeinschaftspatent ein nationales Patent wäre, dieses für nich-
ten nationalen Patents eine Erfindung ist, für die ein und demsel- tig oder für unwirksam erklärt werden könnte.
ben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger ein Gemeinschafts-
patent mit gleichem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in
Anspruch genommen worden ist, mit gleichem Prioritätstag erteilt Artikel 79
worden ist, hat das nationale Patent in dem Umfang, in dem es Nationale Gebrauchsmuster
dieselbe Erfindung wie das Gemeinschaftspatent schützt, von und GebrauchszertHlkate
dem Zeitpunkt an keine Wirkung mehr, zu dem
(1) Die Artikel 36, 75 und 76 sind in den Vertragsstaaten, deren
a) die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen das Gemein- Recht Gebrauchsmuster oder Gebrauchszertifikate vorsieht, auf
schaftspatent abgelaufen ist, ohne daß Einspruch eingelegt diese Schutzrechte und deren Anmeldungen entsprechend anzu-
worden ist, wenden.
b) das Einspruchsverfahren unter Aufrechterhaltung des Ge- (2) Sieht das Recht eines Vertragsstaats vor, daß das Recht
meinschaftspatents abgeschlossen wird oder aus einem Patent nicht ausgeübt werden kann, solange ein
c) es erteilt wird, wenn dieser Zeitpunkt nach dem in Buchstabe a Gebrauchsmuster besteht, das einen früheren Anmeldetag oder,
oder b genannten Zeitpunkt liegt. wenn eine Priorität in An5Pruch genommen worden ist, einen
früheren Prioritätstag hat, so gilt dies abweichend von Absatz 1
(2) Absatz 1 bleibt durch das spätere Erlöschen und die spätere auch für das Gemeinschaftspatent in diesem Staat.
Nichligerklärung des Gemeinschaftspatents unberührt.
(3) Jeder Vertragsstaat kann vorsehen, in welchem Verfahren
festgestellt wird, daß und gegebenenfalls in welchem Umfang das Achter Tell
nationale Patent keine Wirkung mehr hat. Er kann ferner vor- Übergangsbestimmungen
sehen, daß der Verlust der Wirkung von Anfang an eintritt.
(4) Aufgrund eines Gemeinschaftspatents oder einer europäi- Artikel 80
schen Patentanmeldung und eines nationalen Patents oder einer
Anwendung des Vollatreckungsüberelnkommena
nationalen Patentanmeldung wird vor dem nach Absatz 1 maß-
geblichen Zeitpunkt Doppelschutz gewährt, sofern nicht ein Ver- Die Vorschriften des Vollstreckungsübereinkommens, die auf-
tragsstaat etwas anderes vorschreibt. grund der vorstehenden Artikel anwendbar sind, gelten für einen
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1373
Vertragsstaat, für den das Vollstreckungsübereinkommen noch Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich des Vertrags zur
nicht in Kraft getreten ist, erst von dem Zeitpunkt an, zu dem es für · Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
ihn in Kraft tritt.
(3) Die nach Absatz 1 gemachten Vorbehalte werden unwirk-
Artikel 81 sam, sobald eine gemeinsame Regelung über die Erteilung von
Zwangslizenzen an Gemeinschaftspatenten anwendbar ist.
WahlmögllchkeH zwischen Gemeinschaftspatent
(4) Ein Unterzeichnerstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1
und europäischem Patent
gemacht hat, kann diesen jederzeit zurücknehmen. Die Zurück-
(1) Auf eine während einer Übergangszeit eingereichte europäi- nahme erfolgt durch eine Notifikation an den Generalsekretär des
sche Patentanmeldung oder auf ein darauf erteiltes europäisches Rates der Europäischen Gemeinschaften und wird einen Monat
Patent ist dieses Übereinkommen vorbehaltlich Absatz 3 nicht nach dem Tag des Eingangs der Notifikation wirksam.
anzuwenden, wenn der Anmelder innerhalb der in der Ausfüh-
(5) Die Beendigung der Wirkung des Vorbehalts berührt nicht
rungsordnung vorgeschriebenen Frist beim Europäischen Patent-
die Zwangslizenzen, die vor dem Tag erteilt worden sind, an dem
amt eine Erklärung einreicht, aus der hervorgeht, daß er kein
Gemeinschaftspatent zu erhalten wünscht, und in der die Ver- der Vorbehalt unwirksam wird.
tragsstaaten angegeben sind, deren Benennung aufrechterhalten
werden soll. Die Erklärung gilt erst als eingereicht, wenn die
Artikel 84
vorgeschriebenen Gebühren entrichtet worden sind. Die Erklä- Sonstige Übergangsbestimmungen
rung kann nicht zurückgenommen werden.
(1) Die Artikel 159, 161 und 163 des Europäischen Patentüber-
(2) Artikel 54 Absätze 3 und 4 des Europäischen Patentüberein- einkommens sind mit folgender Maßgabe entsprechend anzu-
kommens ist anzuwenden, wenn eine europäische Patentanmel- wenden:
dung, in der die Vertragsstaaten benannt sind, oder ein Gemein-
a) Der engere Ausschuß des Verwaltungsrats tritt zu seiner
schaftspatent einen späteren Anmeldetag oder, wenn eine Priori-
ersten Tagung auf Einladung des Generalsekretärs des Rates
tät in Anspruch genommen worden ist, einen späteren Prioritäts-
der Europäischen Gemeinschaften zusammen;
tag hat als eine europäische Patentanmeldung, in der ein oder
mehrere Vertragsstaaten benannt sind. Wird aus diesem Grund b) unter der Bezeichnung "Vertragsstaaten" sind die Vertrags-
ein Gemeinschaftspatent beschränkt oder für nichtig erklärt, so staaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen.
wird die Beschränkung oder die Erklärung der Nichtigkeit nur für (2) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b ist Artikel 62 Absatz
die Vertragsstaaten beschlossen, die in der veröffentlichten frühe- 2 anzuwenden.
ren europäischen Patentanmeldung benannt worden sind.
(3) Die Artikel 75 bis n und Artikel 79 sind auf europäische
Neunter Tell
Patente im Sinn von Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
in den Artikeln 75 und 79 an die Stelle des Gemeinschaftspatents Schlußbestlmmungen
und in den Artikeln 76 und n an die Stelle des nationalen Patents
jeweils das europäische Patent tritt.
Artikel 85
(4) Die in Absatz 1 vorgesehene Übergangszeit kann durch
Ausführungsordnung
Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften, der auf
Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (1) Die Ausführungsordnung ist Bestandteil des Übereinkom-
oder eines Vertragsstaats ergeht, beendet werden. mens.
(5) Der in Absatz 4 genannte Beschluß des Rates der Europäi- (2) Im Fall mangelnder Übereinstimmung zwischen Vorschriften
schen Gemeinschaften bedarf der Einstimmigkeit. des Übereinkommens und Vorschriften der Ausführungsordnung
gehen die Vorschriften del? Übereinkommens vor:
Artikel 82
Nachträgllche Wahl eines Gemeinschaftspatents
Ausführungsordnung
Auf ein europäisches Patent, das auf eine vor Inkrafttreten zum Übereinkommen über das Europäische Patent
dieses Übereinkommens eingereichte europäische Patentanmel-
für den gemeinsamen Markt
dung, in der alle Vertragsstaaten benannt sind, erteilt worden ist,
ist dieses übereinkommen anzuwenden, sofern der Anmelder vor
Ablauf der in Artikel 97 Absatz 2 Buchstabe b des Europäischen Erster Tell
Patentübereinkommens genannten Frist dem Europäischen
Patentamt gegenüber schriftlich erklärt, daß er ein Gemein-
Ausführungsvorschriften zum ersten Tell
schaftspatent zu erhalten wünscht. des Übereinkommens
Artlkel 83 Kapitel 1
Vorbehalt bei Zwangslizenzen Organisation der besonderen Organe
(1) Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Unterzeichnung oder
bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde erklären, daß er Regel 1
sich vorbehält, zu bestimmen, daß die Artikel 46 und n in seinem Geschäftsvertellung für die erste Instanz
Hoheitsgebiet weder auf Gemeinschaftspatente noch auf europäi-
(1) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt die
sche Patente, die für diesen Staat erteilt worden sind, noch auf
von ihm erteilte nationale Patente anzuwenden sind. Zahl der Nichtigkeitsabteilungen. Er verteilt die Geschäfte auf
diese Abteilungen in Anwendung der Internationalen Klassi-
(2) Ein von einem Unterzeichnerstaat nach Absatz 1 gemachter fikation.
Vorbehalt ist höchstens bis zum Ende des zehnten Jahres nach
(2) Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt mit
dem Inkrafttreten der Vereinbarung Ober Gemeinschaftspatente
Zustimmung des engeren Ausschusses des Verwaltungsrats im
wirksam. Der Rat der Europäischen Gemeinschaften kann jedoch
mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag eines Unterzeichner- einzelnen, für welche Handlungen die Patentverwaltungsabtei-
lung nach Artikel 7 zuständig ist.
staats diesen Zeitraum für einen Unterzeichnerstaat, der einen
solchen Vorbehalt gemacht hat, um höchstens fünf Jahre verlän- (3) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann der
gern. Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 148 Patentverwaltungsabteilung und den Nichtigkeits~bteilungen über
1374 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
die Zuständigkeit hinaus, die ihnen durch das übereinkommen men fordert das Europäische Patentamt den Patentanmelder
zugewiesen ist, weitere Aufgaben übertragen. gleichzeitig auf, innerhalb der von ihm geseuten Frist die in Arti-
(4) Der Präsident des Europäischen Patentamts kann mit der kel 29 Absatz 1 vorgeschriebenen Übersetzungen einzureichen
Wahrnehmung einzelner der Patentverwaltungsabteilung oder und die Gebühr für die Veröffentlichung der Übersetzungen der
den Nichtigkeitsabteilungen obliegender Geschäfte, die technisch Patentansprüche zu entrichten.
oder rechtlich keine Schwierigkeiten bereiten, auch Bedienstete (2) Bei Absendung der Aufforderung nach Regel 58 Absatz 5
betrauen, die keine technisch vorgebildeten oder rechtskundigen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkom-
Mitglieder sind. men fordert das Europäische Patentamt den Patentinhaber
Rege12 gleichzeitig auf, innerhalb der dort angegebenen Frist die in Arti-
kel 29 Absatz 2 vorgeschriebenen Übersetzungen einzureichen
Verwaltungsmäßlge Gliederung der besonderen Organe und die Gebühr für die Veröffentlichung der Übersetzungen der
( 1) Die Nichtigkeitsabteilungen können verwaltungsmäßig mit Patentansprüche zu entrichten.
den Prüfungsabteilungen und Einspruchsabteilungen zu Direktio- (3) Die Frist für die Einreichung der in Artikel 30 Absätze 1 und 2
nen zugesammengefaßt werden oder mit der Patentverwaltungs- vorgeschriebenen Übersetzungen beträgt drei Monate ab dem
abteilung eine Direktion bilden. Tag, an dem der Hinweis auf die Erteilung des Gemeinschafts-
(2) Die besonderen Organe können mit den anderen Organen patents oder gegebenenfalls auf die Entscheidung über die Auf-
des Europäischen Patentamts verwaltungsmäßig zu Generaldi- rechterhaltung des Gemeinschaftspatents in geänderter Fassung
rektionen zusammengefaßt werden oder eine eigene Generaldi- im Blatt für Gemeinschaftspatente bekanntgemacht worden ist.
rektion bilden; im letztgenannten Fall ist Regel 12 Absatz 3 der (4) Werden die in Absatz 2 vorgesehenen Handlungen nicht
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen fristgerecht vorgenommen, .so können. sie noch innerhalb einer
mit der Maßgabe anzuwenden, daß der engere Ausschuß des Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung, in der auf
Verwaltungsrats über die Zuweisung des Vizepräsidenten an die die Fristversäumung hingewiesen wird, wirksam vorgenommen
Generaldirektion entscheidet. werden, sofem innerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr ent-
sprechend der Gebührenordnung entrichtet wird.
Kapitel II
Sprachen der besonderen Organe Regel 7
Übermlttlung der Übersetzungen
Regel3 Das Europäische Patentamt trägt in das Register für Gemein-
Verfahrenaaprache schaftspatente den Tag ein, ao-dem die in Artikel 30 vorgesehe-
nen Übersetzungen eingereicht worden sind. Die Übermittlung
(1) Die Regeln 1 bis 3, 5, 6 Absatz 2 und Regel 7 der Ausfüh- der Kopien der Übersetzungen an die Zentralbehörden für den
rungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen sind auf gewerblichen Rechtsschutz der betreffenden Vertragsstaaten
die Verfahren vor den besonderen Organen entsprechend anzu- erfolgt auf dem Postweg spätestens drei Tage nach Ablauf der in
wenden. Regel 6 Absatz 3 vorgesehenen Frist.
(2) Macht ein Patentinhaber oder im Nichtigkeitsverfahren ein
Antragsteller von der in Artikel 10 Absatz 4 eröffneten Möglichkeit
Regel 8
Gebrauch, so werden dementsprechend die Beschränkungsge-
bühr, die Gebühr für die -Erklärung der Nichtigkeit und die Berichtigung der Übersetzung
Beschwerdegebühr ermäßigt. Die Ermäßigung wird in der Gebüh- Die in Artikel 29 Absatz 6 vorgesehene berichtigte Übersetzung
renordnung in Höhe eines Prozentsatzes der Gebühren fest- hat erst dann rechtliche Wirkung, wenn die Gebühr für ihre
gelegt. Veröffentlichung entrichtet worden ist.
Regel9
zweiter Tell
Eintragung von Rechten, die das
Ausführungsvorschriften zum zweiten Tell Gemeinschaftspatent betreffen
des Übereinkommens
(1) Die Regeln 20 bis 22 der Ausführungsordnung zum Europäi-
schen Patentübereinkommen sind auf Eintragungen in das Re-
Regel4 gister für Gemeinschaftspatente entsprechend anzuwenden.
Aussetzung des Verfahrens (2) Der Antrag nach Artikel 24 Absatz 2 ist in dem in Buch-
Regel 13 der Ausführungsordnung zum Europäischen Patent- stabe a genannten Fall innerhalb von zwei Monaten, in dem in
übereinkommen ist auf das Beschränkungs- und Nichtigkeitsver- Buchstabe b genannten Fall innerhalb von vier Monaten nach
fahren entsprechend anzuwenden. dem Erhalt der Mitteilung des Europäischen Patentamts zu stel-
len, daß ein neuer Patentinhaber in das Register für Gemein-
Regel5 schaftspatente eingetragen worden ist.
(3) Wird das Gemeinschaftspatent von einem Konkursverfah-
Eintragung von Klagen auf Übertragung
ren oder einem konkursähnlichen Verfahren erfaßt, so wird dies
des Gemeinschaftspatents
auf Ersuchen der zuständigen nationalen Stelle in das Register für
Eintragungen von Klagen nach Artikel 23 Absatz 4 erfolgen Gemeinschaftspatente eingetragen. Die Eintragung ist gebühren-
a) auf Ersuchen der Geschäftsstelle des befaßten Gerichts, frei.
b) auf Antrag des Klägers oder eines anderen Interessierten. (4) Die in Absatz 3 genannte Eintragung wird auf Ersuchen der
zuständigen Stelle gelöscht. Das Ersuchen ist gebührenfrei.
Regel& (5) Wird eine europäische Patentanmeldung, in der die Ver-
tragsstaaten benannt sind, von einem Konkursverfahren oder
Einreichung von Übersetzungen und Zahlung von Gebühren einem konkursähnlichen Verfahren erfaßt, so sind die Absätze 3
Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren und 4 entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle des Re-
(1) Bei Absendung der Aufforderung nach Regel 51 Absatz 6 gisters für Gemeinschaftspatente das im Europäischen Patent-
der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkom- übereinkommen vorgesehene europäische Patentregister tritt.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1375
Regel 10 Regel 14
Lizenzbereitschaft Inhalt des Antrags auf Beschränkung
(1) Wer aufgrund der in Artikel 43 Absatz 1 genannten Erklä- Der Antrag auf Beschränkung des Gemeinschaftspatents muß
rung die Erfindung benutzen will, hat seine Absicht dem Patent- enthalten:
inhaber durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Die Anzeige
a) die Nummer des Gemeinschaftspatents, dessen Beschrän-
gilt eine Woche nach der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes
kung beantragt wird, sowie die Bezeichnung des Inhabers
zur Post als bewirkt. Eine Abschrift der Anzeige ist dem Europäi-
dieses Patents und der Erfindung;
schen Patentamt unter Angabe des Tags der Aufgabe der
Anzeige zur Post zu übermitteln. Geschieht dies nicht, so gilt für b) die gewünschten Änderungen;
das Europäische Patentamt im Fall der Zurücknahme der Erklä- c) falls ein Vertreter des Patentinhabers bestellt ist, seinen
rung die Anzeige als nicht erfolgt. Namen und seine Geschäftsanschrift nach Maßgabe der
(2) In der Anzeige ist anzugeben, wie die Erfindung benutzt Regel 26 Absatz 2 Buchstabe c der Ausführungsordnung zum
werden soll. Nach bewirkter Anzeige ist der Anzeigende zur Europäischen Patentübereinkommen.
Benutzung der Erfindung in der von ihm angegebenen Weise
berechtigt.
(3) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Patentinhaber nach Regel 15
Ablauf eines jeden Kalendervierteljahrs Auskunft über die erfolgte Verwerfung des Antrags auf Beschränkung
Benutzung zu geben und die Vergütung dafür zu entrichten. als unzulässlg
Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Patent-
inhaber ihm hierzu eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Stellt die Nichtigkeitsabteilung fest, daß der Antrag auf
fruchtlosem Ablauf der Frist erlischt die Lizenz. Beschränkung des Gemeinschaftspatents Artikel 51 Absätze 1
und 3 sowie Regel 14 nicht entspricht, so teilt sie dies dem
(4) Ein Antrag auf Änderung der von der Nichtigkeitsabteilung Patentinhaber mit und fordert ihn auf, innerhalb einer von ihr zu
festgesetzten Vergütung kann erst nach Ablauf eines Jahres seit bestimmenden Frist die festgestellten Mängel zu beseitigen. Wer-
der letzten Festsetzung gestellt werden. den diese Mängel nicht rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Nich-
tigkeitsabteilung den Antrag als unzulässig.
Dritter Tell Regel 16
Ausführungsvorschriften zum dritten Tell Prüfung des Antrags auf Beschränkung
des Übereinkommens
( 1) Ist der Antrag auf Beschränkung des Gemeinschaftspatents
zulässig, so wird der Patentinhaber in den Bescheiden, die nach
Kapitel 1 Artikel 52 Absatz 2 ergehen, gegebenenfalls aufgefordert, die
Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen in
Jahresgebühren
geänderter Form einzureichen.
Regel 11 (2) Die Bescheide, die nach Artikel 52 Absatz 2 ergehen, sind,
soweit erforderlich, zu begründen; dabei sollen alle Gründe
Filllgkelt zusammengefaßt werden, die der beantragten Beschränkung des
(1) Regel 37 Absätze 1 und 2 der Ausführungsordnung zum Gemeinschaftspatents entgegenstehen.
Europäischen Patentübereinkommen ist auf die Entrichtung der (3) Bevor die Nichtigkeitsabteilung die Beschränkung des
Jahresgebühren für Gemeinschaftspatente anzuwenden. Gemeinschaftspatents beschließt, teilt sie dem Patentinhaber mit,
(2) Die Zuschlagsgebühr gilt im Sinn des Artikels 48 Absatz 2 in welchem Umfang sie das Patent zu beschränken beabsichtigt,
als gleichzeitig mit der Jahresgebühr entrichtet, wenn sie inner- und fordert ihn auf, innerhalb von drei Monaten die Druckkosten-
halb der in dieser Vorschrift vorgeschriebenen Frist entrichtet gebühr für eine neue Patentschrift zu entrichten und die in Arti-
wird. kel 53 Absatz 2 Buchstabe b vorgeschriebenen Übersetzungen
einzureichen. Teilt der Patentinhaber innerhalb dieser Frist mit,
daß er mit der Beschränkung des Patents in der vorgesehenen
Regel 12
Fassung nicht einverstanden ist, so gilt die Mitteilung der Nichtig-
Frist für die Eintragung des Verzichts keitsabteilung als nicht erfolgt; das Beschränkungsverfahren wird
Die in Artikel 49 Absatz 3 genannte Frist beträgt drei Monate fortgesetzt.
nach dem Tag, an dem der. Patentinhaber dem Europäischen (4) Die in Artikel 53 Absatz 3 genannte Frist beträgt zwei
Patentamt gegenüber glaubhaft gemacht hat, daß er den Lizenz- Monate.
nehmer von seiner Verzichtsabsicht unterrichtet hat. Weist der
(5) In der Entscheidung, durch die das Gemeinschaftspatent
Patentinhaber vor Ablauf der Frist dem Europäischen Patentamt
beschränkt wird, ist die Fassung des beschränkten Patents anzu-
die Zustimmung des Lizenznehmers nach, so kann der Verzicht
geben.
sofort eingetragen werden.
Regel 17
Kapitel II Fortsetzung des Beachränkungsverfahrens
Beschränkungsverfahren Ist das Beschränkungsverfahren wegen eines Nichtigkeitsver-
fahrens ausgesetzt worden und hat das Nichtigkeitsverfahren zu
Regel 13 einer Entscheidung nach Artikel 58 Absatz 2 oder 3 geführt, so
teilt die Nichtigkeitsabteilung dem Patentinhaber nach der
Frist für die Stellung des Antrags
Bekanntmachung des Hinweises auf diese Entscheidung mit, daß
auf Beschränkung
das Verfahren nach Zustellung dieser Mitteilung fortgesetzt wird.
Regel 12 ist auf die Stellung des Antrags auf Beschränkung des Regel 13 Absatz 5 der Ausführungsordnung zum Europäischen
Gemeinschaftspatents entsprechend anzuwenden. Patentübereinkommen ist entsprechend anzuwenden.
1376 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Regel 18 (3) Die Entscheidung, durch die ein Antrag auf Erklärung der
Nichtigkeit als unzulässig verworfen wird, wird dem Patentinhaber
Unterschledllche Patentansprüche, Beschreibungen
mitgeteilt.
und Zeichnungen Im Fall der Beschränkung
Wird ein Gemeinschaftspatent für einen oder mehrere Vertrags- Regel 23
staaten beschränkt, so kann das Gemeinschaftspatent für diesen Vorbereitung der Prüfung des Antrags auf
Staat oder diese Staaten gegebenenfalls unterschiedliche Patent- Erklärung der Nichtigkeit
ansprüche und, wenn es die Nichtigkeitsabteilung für erforderlich
hält, unterschiedliche Beschreibungen und Zeichnungen ent- (1) Ist der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit zulässig, so
halten. fordert die Nichtigkeitsabteilung den Patentinhaber auf, innerhalb
Regel 19 einer von ihr zu bestimmenden Frist eine Stellungnahme und
gegebenenfalls Änderungen der Beschreibung, der Patentan-
Form der neuen Patentschrift sprüche und der Zeichnungen einzureichen.
Im Beschrlnkungsverfahren
(2) Die Nichtigkeitsabteilung teilt die Stellungnahme des Patent-
Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in wel- inhabers und gegebenenfalls die Änderungen dem Antragsteller
cher Form die neue Patentschrift des Gemeinschaftspatents her- mit und fordert ihn, wenn sie dies für sachdienlich erachtet, auf,
au~gegeben wird und welche Angaben sie enthält. sich innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist hierzu zu
äußern.
Kapitel III
Regel24
Nichtigkeitsverfahren
Prüfung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit
Regel 20 (1) Alle Bescheide nach Artikel 57 Absatz 2 und alle hierzu
eingehenden Stellungnahmen werden den Beteiligten übersandt.
Inhalt des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit
(2) In den Bescheiden, die nach Artikel 57 Absatz 2 an den
Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des Gemeinschafts-
Patentinhaber ergehen, wird dieser gegebenenfalls aufgefordert,
patents muß enthalten:
die Beschreibung, die Patentansprüche und die Zeichnungen in
a) den Namen, die Anschrift und den Staat des Wohnsitzes oder geänderter Form einzureichen.
Sitzes des Antragstellers nach Maßgabe der Regel 26 Ab-
(3) Die Bescheide, die nach Artikel 57 Absatz 2 an den Patent-
satz 2 E:iuchstabe c der Ausführungsordnung zum Europäi-
inhaber ergehen, sind, soweit erforderlich, zu begründen; dabei
schen Patentübereinkommen;
sollen alle Gründe zusammengefaßt werden, die der Aufrechter-
b) die Nummer des Patents, dessen Nichtigerklärung begehrt haltung des Gemeinschaftspatents entgegenstehen.
wird, sowie die Bezeichnung des Inhabers dieses Patents und
(4) Bevor die Nichtigkeitsabteilung die Aufrechterhaltung des
der Erfindung;
Gemeinschaftspatents in geändertem Umfang beschließt, teilt sie
c) eine Erklärung darüber, in welchem Umfang die Nichtigerklä- den Beteiligten mit, in welchem Umfang sie das Patent aufrecht-
rung des Patents begehrt und auf welche der Nichtigkeits- zuerhalten beabsichtigt, und fordert sie auf, innerhalb eines
gründe der Antrag gestützt wird, sowie die Angabe der zur Monats Stellung zu nehmen, wenn sie mit der Fassung, in der das
Begründung vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel; Patent aufrechterhalten werden soll, nicht einverstanden sind.
d) falls ein Vertreter des Antragstellers bestellt ist, seinen Namen (5) Ist ein Beteiligter mit der von der Nichtigkeitsabteilung
und seine Geschäftsanschrift nach Maßgabe der Regel 26 mitgeteilten Fassung nicht einverstanden, so kann das Nichtig-
Absatz 2 Buchstabe c der Ausführungsordnung zum Euro- keitsverfahren fortgesetzt werden; anderenfalls fordert die Nich-
päischen Patentübereinkommen. tigkeitsabteilung den Patentinhaber nach Ablauf der in Absatz 4
genannten Frist auf, innerhalb von drei Monaten die Druckkosten-
Regel 21 gebühr für eine neue Patentschrift zu entrichten und die in Arti-
Slcherheltslelstung für die Kosten des Verfahrens kel 58 Absatz 3 Buchstabe b vorgeschriebenen Übersetzungen
einzureichen.
Die Sicherheit für die Kosten des Verfahrens ist in einer Wäh-
rung zu leisten, in der die Gebühren entrichtet werden können. (6) Die in Artikel 58 Absatz 4 genannte Frist beträgt zwei
Die Sicherheit ist bei einem Finanz- oder Bankinstitut zu leisten, Monate.
das in einer vom Präsidenten des Europäischen Patentamts (7) In der Entscheidung, durch die das Gemeinschaftspatent in
aufgestellten Liste genannt ist. Für die geleistete Sicherheit ist das geändertem Umfang aufrechterhalten wird, ist die der Aufrechter-
nationale Recht des Vertragsstaats anzuwenden, in dem das haltung zugrundeliegende Fassung des Patents anzugeben.
Finanz- oder Bankinstitut seinen Geschäftssitz hat.
Regel 22
Regel25
Verwerfung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit
als unzulisalg Verbindung mehrerer Antrige auf Erklärung der Nichtigkeit
( 1) Die Nichtigkeitsabteilung teilt den Antrag auf Erklärung der (1) Die Nichtigkeitsabteilung kann die Verbindung mehrerer bei
Nichtigkeit dem Patenti~haber mit, der innerhalb eines Monats ihr anhängiger Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit, die dasselbe
nach der Mitteilung zur Zulässigkeit des Antrags Stellung nehmen Gemeinschaftspatent betreffen, zum Zweck der gleichzeitigen
kann. Verhandlung und Entscheidung anordnen.
(2) Stellt die Nichtigkeitsabteilung fest, daß der Antrag auf (2) Die Nichtigkeitsabteilung kann eine Anordnung nach Ab-
Erklärung der Nichtigkeit Artikel 55 Absätze 1 und 4 sowie Re- satz 1 wieder aufheben.
gel 20 und Regel 3 dieser Ausführungsordnung in Verbindung mit
Regel 1 Absatz 1 der Ausführungsordnung zum Europäischen Regel26
Patentübereinkommen nicht entspricht, so teilt sie dies dem
Unterschledllche Patentansprüche, Beschreibungen
Patentinhaber und dem Antragsteller mit und fordert den Antrag-
und Zeichnungen Im Fall der Nichtigkeit
steller auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist die
festgestellten Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht Wird ein Gemeinschaftspatent für einen oder mehrere Vertrags-
rechtzeitig beseitigt, so verwirft die Nichtigkeitsabteilung den staaten für nichtig erklärt, so ist Regel 18 entsprechend anzuwen-
Antrag als unzulässig. den.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1377
Regel 27 Regel30
Form der neuen Patentschrift Im Weitere Veröffentlichungen
Nlchtlgkeltsverfahren des Europäischen Patentamts
Regel 19 ist auf die in Artikel 59 genannte neue Patentschrift Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in wel-
des Gemeinschaftspatents anzuwenden. cher Form die vom Anmelder oder Patentinhaber nach diesem
Übereinkommen eingereichten Übersetzungen und gegebenen-
falls die berichtigten Übersetzungen veröffentlicht werden und ob
Regel 28 ein Hinweis auf Einzelheiten solcher Übersetzungen und Berichti-
Weitere auf das Nlchtlgkeltsverfahren gungen im Blatt für Gemeinschaftspatente veröffentlicht wird.
anwendbare Vorschriften
Regel 31
Im Nichtigkeitsverfahren sind für die Anforderung von Unter-
lagen, die Fortsetzung des Verfahrens von Amts wegen und die Sonstige gemeinsame Vorschriften
Kosten die Regeln 59, 60 und 63 der Ausführungsordnung zum Die Regeln 36 und 106 der Ausführungsordnung zum Europäi-
Europäischen Patentübereinkommen entsprechend anzuwenden. schen Patentübereinkommen und die Vorschriften des Siebenten
Teils der genannten Ausführungsordnung mit Ausnahme der
Regeln 85 Absatz 3, 86, 87, 92 und 96 sind mit folgender
Maßgabe entsprechend anzuwenden:
Vierter Teil a) Regel 69 ist nicht auf Entscheidungen über den Antrag auf
Beschränkung oder Erklärung der Nichtigkeit des Gemein-
Ausführungsvorschriften zum fünften Tell
schaftspatents anzuwenden;
des Übereinkommens
b) die Einzelheiten der Anwendung der Regel 74 Absätze 2 und
Regel 29 3 legt der engere Ausschuß des Verwaltungsrats fest;
Eintragungen In das Register c) unter der Bezeichnung "Vertragsstaaten" sind die Vertrags-
für Gemeinschaftspatente staaten des vorliegenden Übereinkommens zu verstehen.
(1) Regel 92 Absatz 1 Buchstaben a bis 1, o, q bis u und w sowie
Absätze 2 und 3 der Ausführungsordnung zum Europäischen fünfter Teil
Patentübereinkommen ist auf das Register für Gemeinschafts-
Ausführungsvorschriften zum
patente entsprechend anzuwenden.
achten Tell des Übereinkommens
(2) Im Register für Gemeinschaftspatente müssen ferner fol-
gende Angaben eingetragen werden: Regel 32
a) Tag des Erlöschens des Gemeinschaftspatents in den Fällen Wahlmöglichkeit zwischen Gemeinschaftspatent
des Artikels 50 Absatz 1 Buchstaben b und c; und europäischem Patent
b) Tag der Abgabe der in Artikel 43 vorgesehenen Erklärung; ( t) Die Einreichung der Erklärung nach Artikel 81 Absatz 1 und
c) Tag der Stellung eines Antrags auf Beschränkung des die Entrichtung der Gebühren müssen bis zu dem Zeitpunkt
Gemeinschaftspatents; erfolgen, zu dem der Anmelder gemäß Regel 51 Absatz 4 der
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
d) Tag und Inhalt der Entscheidung über den Antrag auf
sein Einverständnis mit der Fassung, in der das Patent erteilt
Beschränkung des Gemeinschaftspatents;
werden soll, erklärt.
e) Tag der Stellung eines Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit
(2) Die vorgeschriebenen Gebühren nach Artikel 81 Absatz 1
des Gemeinschaftspatents;
bestehen aus
f) Tag und Inhalt der Entscheidung über den Antrag auf Erklä-
a) einer Zuschlagsgebühr nach der Gebührenordnung und,
rung der Nichtigkeit des Gemeinschaftspatents;
b) wenn die Benennung von mehr als drei Vertragsstaaten auf-
g) Einzelheiten über Klagen nach Artikel 23 Absatz 4;
rechterhalten werden soll, der zu diesem Zeitpunkt vorge-
h) Hinweise auf dem Europäischen Patentamt übermittelte schriebenen Benennungsgebühr für den vierten und jeden
Angaben über Verfahren nach dem Streitregelungsprotokoll. weiteren Vertragsstaat.
1378 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Protokoll
.über die Regelung von Streitigkeiten
über die Verletzung und die RechtsgüHlgkeft von Gemeinschaftspatenten
(Streitregelungsprotokoll)
Teil 1 Artikel 5
Allgemeine Bestimmungen Plenum und Geschäftaatelle
(1) Das Gemeinsame Berufungsgericht besteht aus der erfor-
Artikel 1 derlichen Anzahl von Richtern, die der Verwaltungsausschuß
nach Anhörung des Gemeinsamen Berufungsgerichts einstimmig
Gemeinschaftspatentgerichte
festlegt; diese Anzahl entspricht mindestens der Anzahl der Ver-
(1) Die Vertragsstaaten benennen für ihr Hoheitsgebiet eine tragsstaaten.
möglichst geringe Anzahl nationaler Gerichte erster und zweiter
(2) Das Gemeinsame Berufungsgericht tritt als Plenum zusam-
Instanz, nachstehend .Gemeinschaftspatentgerichte" genannt,
men. Es kann jedoch Kammem bilden, die sich aus der in der
die die ihnen durch dieses Protokoll zugewiesenen Aufgaben
Verfahrensordnung festgesetzten Anzahl von Richtern zusam-
wahrnehmen.
mensetzen.
(2) Die Bezeichnung der Gemeinschaftspatentgerichte und ihre
(3) Das Gemeinsame Berufungsgericht hat eine Geschäfts-
örtliche Zuständigkeit sind im Anhang aufgeführt. Was jedoch das
stelle.
Königreich Spanien und die Portugiesische Republik anbelangt,
se werden die Bezeichnung dieser Gerichte und ihre örtliche
Zuständigkeit spätestens im Zeitpunkt der Ratifizierung der Ver- Artikel 6
einbarung über Gemeinschaftspatente dem Generalsekretär des Ernennung der Richter des Gemeinsamen Berufungsgerichts
Rates der F.uropäischen Gemeinschaften notifiziert.
(1) Die Richter des Gemeinsamen Berufungsgerichts werden
(3) Änderungen der Anzahl, der Bezeichnung oder der örtlichen aus Personen ausgewählt, die die Befähigung, die für die Bestel-
Zuständigkeit der Gerichte werden von dem betreffenden Ver- lung für ein Richteramt in dem betreffenden Staat erforderlich ist,
tragsstaat dem Generalsekretär des Rates der Europäischen und Erfahrung auf dem Gebiet des Patentrechts besitzen; sie
Gemeinschaften notifiziert. werden von den Vertretern der Regierungen der Vertragsstaaten
im gegenseitigen Einvemehmen für die Dauer von sechs Jahren
Artikel 2 ernannt.
Gemeinsames Berufungsgericht (2) Die Wiederernennung ausscheidender Richter ist zulässig.
(1) Durch dieses Protokoll wird ein den Vertragsstaaten
gemeinsames Berufungsgericht für Gemeinschaftspatente, nach-
stehend "Gemeinsames Berufungsgericht" genannt, errichtet. Artikel 7
Das Gemeinsame Berufungsgericht nimmt die ihm durch dieses Präsident des Gemeinsamen Berufungsgerichts
Protokoll zugewiesenen Aufgaben wahr.
(1) Die Richter wählen aus ihrer Mitte den Präsidenten des
(2) Der Sitz des Gemeinsamen Berufungsgerichts wird im Ein- Gemeinsamen Berufungsgerichts für die Dauer von drei Jahren. ·
vemehmen zwischen den Regierungen der Unterzeichnerstaaten Wiederwahl ist zulässig.
bestimmt.
(2) Bei Abwesenheit oder Verhinderung wird der Präsident von
Artikel 3 einem anderen Mitglied des Gerichts entsprechend dem Dienst-
Rechtsstellung alter vertreten.
(1) Das Gemeinsame Berufungsgericht besitzt Rechtspersön-
Artikel 8
lichkeit.
Leitung
(2) Das Gemeinsame Berufungsgericht besitzt in jedem Ver-
tragsstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Die Leitung des Gemeinsamen Berufungsgerichts obliegt sei-
die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuer- nem Präsidenten. Für die allgemeine Verwaltung des Gemeinsa-
kannt ist; es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches men Berufungsgerichts einschließtich der Finanzverwaltung und
Vermögen erwerben und veräußern sowie vor Gericht stehen. der Rechnungsführung ist der Präsident dem Verwaltungsaus-
schuß gegenüber verantwortlich.
(3) Der Präsident des Gemeinsamen Berufungsgerichts vertritt
das Gemeinsame Berufungsgericht.
Artikel 9
Artikel 4
Verwaltung•usschuß
Vorrechte und lmmunltäten
(1) Der Verwaltungsausschuß besteht aus den Vertretern der
Das Gemeinsame Berufungsgericht, seine Richter, die Mitglie-
Vertragsstaaten und der Kommission der Europäischen Gemein-
der des Verwaltungsausschusses, die Bediensteten des Gemein-
schaften sowie aus deren Stellvertretem. Jeder Vertragsstaat und
samen Berufungsgerichts und die sonstigen Personen, die in dem
die Kommission sind berechtigt, einen Vertreter und einen Stell-
Protokoll über Vorrechte und lmmunitäten des Gemeinsamen
vertreter für den Verwaltungsausschuß zu bestellen. Gegebenen-
Berufungsgerichts bezeichnet sind und an der Arbeit des Gemein-
falls nimmt der Präsident des Gemeinsamen Berufungsgerichts
samen Berufungsgerichts teilnehmen, genießen in den Hoheits-
an den Beratungen des Verwaltungsausschusses teil.
gebieten der Vertragsstaaten die zur Durchführung ihrer Aufga-
ben erforderlichen Vorrechte und lmmunitäten nach Maßgabe des (2) Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14 Absätze
genannten Protokolls. 1, 3, 4 und 5, Artikel 16 Absatz 2 sowie die Artikel 17, 18 und 19
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1379
des Gemeinschaftspatentübereinkommens sind für den Verwal- Artikel 12
tungsausschllß entsprechend anzuwenden. Verfahrensordnung des Gemeinsamen Berufungsgerichts
Das Gemeinsame Berufungsgericht gibt sich eine Verfahrens-
Artikel 10 ordnung, in der unter anderem die Sprachenregelung des
Deckung der Ausgaben Gerichts festgelegt wird. Die Verfahrensordnung bedarf der ein-
stimmigen Genehmigung des Verwaltungsausschusses.
(1) Die Ausgaben des Gemeinsamen Berufungsgerichts wer-
den gedeckt
a) durch eigene Mittel des Gemeinsamen Berufungsgerichts, Teil II
b) durch Finanzbeiträge der Vertragsstaaten, die nach dem Ver- Vorschriften über die internationale Zuständigkeit
teilungsschlüssel festgesetzt werden, der sich aus Artikel 20 und die Vollstreckung
des Gemeinschaftspatentübereinkommens ergibt.
(2) Jeder Vertragsstaat kann das Europäische Patentamt er-
Artikel 13
suchen, dem Gemeinsamen Berufungsgericht den auf ihn nach Anwendung des Vollstreckungsübereinkommens
Absatz 1 Buchstabe b entfallenden Beitrag in der Form zu zahlen,
( 1) Soweit in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, ist
daß der entsprechende Betrag den Einnahmen entnommen wird,
das am 27. September 1968 in Brüssel unterzeichnete überein-
die dem betreffenden Staat nach Artikel 20 Abatz 2 des Gemein-
kommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung
schaftspatentübereinkommens zustehen.
gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen mit den
(3) In die nach Artikel 20 Absatz 6 des Gemeinschaftspatent- Änderungen, die durch die Übereinkommen über den Beitritt der
Obereinkommens vorgesehene Überprüfung der Finanzierungsre- den Europäischen Gemeinschaften beitretenden Staaten zu die-
gelung für die besonderen Organe des Europäischen Patentam- sem Übereinkommen vorgenommen worden sind - dieses Über-
tes werden auch die in Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen einkommen und diese Beitrittsübereinkommen zusammen wer-
einbezogen. Bei Abschluß dieser Überprüfung kann auch der den nachstehend "Vollstreckungsübereinkommen" genannt - auf
vorliegende Artikel auf Vorschlag der Kommission durch einstim- die Verfahren anzuwenden, für die dieses Protokoll gilt.
migen Beschluß des Rates der Europäischen Gemeinschaften
(2) Artikel 2, Artikel 4, Artikel 5 Nummern 1, 3, 4 und 5 sowie
geändert werden.
Artikel 24 des Vollstreckungsübereinkommens sind auf derartige
(4) Die Artikel 42 bis 48 des Europäischen Patentübereinkom- Verfahren nicht anzuwenden. Artikel 17 und 18 des Übereinkom-
mens finden auf das Gemeinsame Berufungsgericht Anwendung, mens sind vorbehaltlich der Einschränkungen in Artikel 14 Ab-
wobei an die Stelle des Verwaltungsrats der Europäischen satz 4 dieses Protokolls anzuwenden. ·
Patentorganisation der Verwaltungsausschuß und an die Stelle
(3) Für die Anwendung des Vollstreckungsübereinkommens auf
des Präsidenten des Europäischen Patentamts der Präsident des
die durch dieses Protokoll geregelten Verfahren gelten die
Gemeinsamen Berufungsgerichts tritt.
Bestimmungen des Titels II dieses Übereinkommens, die auf die
(5) Die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des in einem Vertragsstaat wohnhaften Personen anzuwenden sind,
Haushaltsplans sowie eine Übersicht über das Vermögen und die auch für Personen, die keinen Wohnsitz, jedoch eine Niederlas-
Schulden des Gemeinsamen Berufungsgerichts werden vom sung in einem Vertragsstaat haben.
Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften geprüft. Durch
die Prüfung, die anhand der Rechnungsunterlagen und erforder- Artikel 14
lichenfalls an Ort und Stelle erfolgt, werden die Rechtmäßigkeit Zuständigkeit
und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben sowie
die WirtschaftJichkeit der Haushaltsführung festgestellt. Nach . (1) Vorbehaltlich der Vorschriften dieses Protokolls sowie der
Abschluß eines jeden Haushaltsjahrs erstattet der Rechnungshof nach Artikel 13 anzuwendenden Bestimmungen des Vollstrek-
einen Bericht. kungsübereinkommens sind für die durch dieses Protokoll gere-
gelten Verfahren die Gerichte des Vertragsstaats zuständig, in
(6) Der Präsident des Gemeinsamen Berufungsgerichts legt dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines
dem Verwaltungsausschuß jährlich die Rechnungen des abgelau- Wohnsitzes in einem Vertragsstaat - eine Niederlassung hat.
fenen Haushaltsjahres für die Rechnungsvorgänge des Haus-
haltsplans und die Übersicht über das Vermögen und die Schul- (2) Hat der Beklagte weder einen Wohnsitz noch eine Nieder-
den zusammen mit dem Bericht des Rechnungshofs vor. lassung in einem der Vertragsstaaten, so sind für diese Verfahren
die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem der Kläger
(7) Der Verwaltungsausschuß genehmigt die Jahresrechnung seinen Wohnsitz oder - in Ermangelung eines Wohnsitzes in
sowie den Bericht des Rechnungshofs und erteilt dem Präsiden- einem Vertragsstaat - eine Niederlassung hat.
ten des Gemeinsamen Berufungsgerichts Entlastung hinsichtlich
der Ausführung des Haushattsplans. (3) Hat weder der Beklagte noch der Kläger einen Wohnsitz
oder eine Niederlassung in einem der Vertragsstaaten, so sind für
diese Verfahren die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in
Artikel 11 dem das Gemeinsame Berufungsgericht seinen Sitz hat.
Dienstbezüge der Mltglleder des (4) Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 ist
Gemeinsamen Berufungsgerichts und Personalstatut a) Artikel 17 des Vollstreckungsübereinkommens anzuwenden,
(1) Der Verwaltungsausschuß setzt die Gehälter, Vergütungen wenn die Parteien vereinbaren, daß ein anderes Gemein-
und Ruhegehälter für den Präsidenten und die Richter des schaftspatentgericht zuständig sein soll,
Gemeinsamen Berufungsgerichts fest Er setzt außerdem alle b) Artikel 18 dieses Übereinkommens anzuwenden, wenn der
sonstigen als Entgelt bezahlten Vergütungen fest.
Beklagte sich auf das Verfahren vor einem anderen Gemein-
(2) Der Verwaltungsausschuß erläßt das Statut der Beamten schaftspatentgericht einläßt.
des Gemeinsamen Berufungsgerichts und die Beschäftigungsbe- (5) Die durch dieses Protokoll geregelten Verfahren - ausge-
dingungen für die sonstigen Bediensteten des Gemeinsamen nommen Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung eines
Berufungsgerichts. Gemeinschaftspatents - können auch bei den Gerichten des
(3) Für die Beschlüsse, zu denen der Verwaltungsausschuß Vertragsstaates anhängig gemacht werden, in dem eine Verlet-
nach diesem Artikel befugt ist, ist Dreiviertelmehrheit der vertrete- zungshandlung begangen worden ist oder droht oder in dem eine
nen Vertragsstaaten, die eine Stimme abgeben, erforderlich. Handlung im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c began-
Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe. gen worden ist.
1380 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Teil III Entscheidung erst ergehen, nachdem das Europäische Patentamt
ein Gemeinschaftspatent erteilt oder die ~uropäische Patent-
Erste Instanz anmeldung zurückgewiesen hat.
Artikel 15
Artikel 19
Zuständigkeit für Verletzung
und Rechtsgültigkeit Entscheidung über die RechtagültJgkelt
(1) Die Gemeinschaftspatentgerichte erster Instanz sind aus- (1) Ist in einem Verfahren vor dem Gemeinschaftspatentgericht
schließlich zuständig erster Instanz die Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftspatents
angefochten worden,
a) für alle Klagen wegen Verletzung und - falls das nationale
Recht dies zuläßt - wegen drohender Verletzung eines a) so erklärt das Gemeinschaftspatentgericht das Gemein-
Gemeinschaftspatents, schaftspatent für nichtig, wenn es der Auffassung ist, daß
einer der in Artikel 56 Absatz 1 des Gemeinschaftspatentüber-
b) für Klagen auf Feststellung der Nichtverletzung, falls das einkommens genannten Nichtigkeitsgründe der Aufrecht-
nationale Recht dies zuläßt, erhaltung des Gemeinschaftspatents entgegensteht;
c) für alle Klagen wegen Benutzung der Erfindung während des b) so weist das Gemeinschaftspatentgericht den Antrag auf
Zeitraums nach Artikel 32 Absatz 1 des Gemeinschaftspatent- Erklärung der Nichtigkeit zurück. wenn es der Auffassung
übereinkommens, ist, daß keiner der in Artikel 56 Absatz 1 des Ge-
d) für Widerklagen auf Nichtigerklärung des Gemeinschafts- meinschaftspatentübereinkommens genannten Nichtigkeits-
patents nach Absatz 2. gründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents ent-
gegensteht;
(21Die Gemeinschaftspatentgerichte erster Instanz haben von
der Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftspatents auszugehen, c) so beschließt das Gemeinschaftspatentgericht, wenn es der
sofern diese nicht durch den Beklagten mit einer Widerklage auf Auffassung ist, daß unter Berücksichtigung der vom Patentin-
Nichtigerklärung des Gemeinschaftspatents angefochten wird. haber im Verlauf des Verfahrens vorgenommenen Ände-
Die Widerklage kann nur auf die Nichtigkeitsgründe nach Artikel rungen keiner der in Artikel 56 Absatz 1 des Ge-
56 Absatz 1 des Gemeinschaftspatentübereinkommens gestützt meinschaftspatentübereinkommens genannten Nichtigkeits-
werden. Artikel 55 Absatz 1 zweiter Halbsatz und Artikel 55 gründe der Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents ent-
Absätze 2, 3 und 6 des Gemeinschaftspatentübereinkommens gegensteht, die Aufrechterhaltung des Gemeinschaftspatents
sind anzuwenden. in dem geänderten Umfang.
(3) Wird die Widerklage in einem Rechtsstreit erhoben, in dem (2) Hat das Gemeinschaftspatentgericht erster Instanz eine
der Patentinhaber noch nicht Partei ist, so ist er hiervon zu rechtskräftige Entscheidung Ober eine Widerklage auf Nichtig-
unterrichten und kann dem Rechtsstreit nach Maßgabe des natio- erklärung des Gemeinschaftspatents getroffen, so übermittelt es
nalen Rechts beitreten. eine Ausfertigung seiner Entscheidung dem Europäischen
Patentamt. Jede Partei kann darum ersuchen, von der Übermitt-
(4) Die Rechtsgültigkeit eines Gemeinschaftspatents kann nicht
lung unterrichtet zu werden.
durch eine Klage auf Feststellung der Nichtverletzung angefoch-
ten werden. (3) Hat das Gemeinschaftspatentgericht erster Instanz durch
rechtskräftige Entscheidung die Aufrechterhaltung des Gemein-
Artikel 16 . schaftspatents in dem geänderten Umfang beschlossen, so über-
mittelt es dem Europäischen Patentamt eine Ausfertigung seiner
Unterrichtung des Europäischen Patentamts Entscheidung und den aufgrund des Verfahrens geänderten Text
Das Gemeinschaftspatentgericht erster Instanz, bei dem die der Patentschrift. Jede Partei kann darum ersuchen, von der
Widerklage auf Nichtigerklärung des Gemeinschaftspatents erho- Übermittlung unterrichtet zu werden. Das Europäische'Patentamt
ben worden ist, teilt dem Europäischen Patentamt den Tag der veröffentlicht den Text, sofem
Erhebung der Widerklage auf NichtigerkJärung mit. Das Amt ver- a) eine Übersetzung jeder an der Patentschrift vorgenommenen
merkt diese Tatsache im Register für Gemeinschaftspatente. Änderung in einer der Amtssprachen eines jeden Vertrags-
staats, in dem die Verfahrenssprache nicht Amtssprache ist,
innerhalb einer Frist eingereicht wird, die der Frist nach Artikel
Artikel 17
58 Absatz 3 Buchstabe b des Gemeinschaftspatentüberein-
Reichweite der Zuständigkeit kommens entspricht;
(1) Ein Gemeinschaftspatentgericht erster Instanz, dessen b) die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift innerhalb
Zuständigkeit auf Artikel 14 Absatz 1, 2, 3 oder 4 beruht, ist einer Frist entrichtet wird, die der Frist nach Artikel 58 Absatz 3
zuständig für Buchstabe c des Gemeinschaftspatentübereinkommens ent-
spricht.
- die im Hoheitsgebiet eines jeden Vertragsstaats begangenen
oder drohenden Verletzungshandlungen, (4) Wird eine Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht oder
wird die Druckkostengebühr für eine neue Patentschrift nicht
- die im Hoheitsgebiet eines jeden Vertragsstaats begangenen
rechtzeitig entrichtet, so erklärt das Europäische Patentamt unge-
Handlungen im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c.
achtet der Entscheidung des Gemeinschaftspatentgerichts das
(2) Ein nach Artikel 14 Absatz 5 zuständiges Gemeinschafts- Gemeinschaftspatent für nichtig, es sei denn, daß innerhalb einer
patentgericht erster Instanz ist nur für die im Hoheitsgebiet des zusätzlichen Frist, die der Frist nach Artikel 58 Absatz 4 des
Staates begangenen oder drohenden Handlungen zuständig, in Gemeinschaftspatentübereinkommens entspricht, diese Handlun-
dem das Gericht seinen Sitz hat. gen nachgeholt werden und die Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
Artikel 18 Artikel 20
Aussetzung des Verfahrens Wirkung der Entscheidungen über die Rechtsgültigkeit
Hängt die Entscheidung in einem Verfahren vor einem Gemein- Eine rechtskräftig gewordene Entscheidung eines Gemein-
schaftspatentgericht erster Instanz, das eine europäische Patent- schaftspatentgerichts erster Instanz, mit der ein .Gemeinschafts-
anmeldung betrifft, die zur Erteilung eines Gemeinschaftspatents patent für nichtig erklärt oder geändert wird, hat vorbehaltlich
führen kann, von der Patentfähigkeit der Erfindung ab, so darf die Artikel 56 Absatz 3 des Gemeinschaftspatentübereinkommens in
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1381
allen Vertragsstaaten die in Artikel 33 des Gemeinschaftspatent- Gemeinschaftspatent oder die europäische Patentanmeldung die
Obereinkommens angegebene Wirkung. strittigen Wirkungen hat oder nicht.
(2) Entscheidet das Gemeinsame Berufungsgericht über einen
Teil IV Streitpunkt nach Artikel 22 Buchstabe b, so sind die Artikel 19 und
20 entsprechend anzuwenden.
Zweite Instanz
Artikel 26
Artikel 21
Anwendbares Recht
Zuständigkeit der Gemeinschaftspatentgerichte
zweiter Instanz Das Gemeinsame Berufungsgericht wendet die Vorschriften
der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente an.
(1) Gegen Entscheidungen der Gemeinschaftspatentgerichte
erster Instanz über Klagen nach Artikel 15 Absatz 1 findet die
Berufung bei den Gemeinschaftspatentgerichten zweiter Instanz Artikel 27
statt. Wirkung der Entscheidung
(2) Die Bedingungen für die Einlegung der Berufung bei einem Die Entscheidung des Gemeinsamen Berufungsgerichts ist für
Gemeinschaftspatentgericht zweiter Instanz richten sich nach das weitere Verfahren in der betreffenden Rechtssache bindend.
dem nationalen Recht des Vertragsstaates, in dem dieses Gericht
seinen Sitz hat.
Artikel 28
Artikel 22 Ergänzende Zuständigkeit
des Gemeinsamen Berufungsgerichts
Zuständigkeit des Gemeinsamen Berufungsgerichts
für Streitpunkte, die Im Berufungsverfahren (1) Das Gemeinsame Berufungsgericht entscheidet über
vor den Gemeinschaftspatentgerichten Beschwerden gegen Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilungen
zweiter Instanz aufgeworfen werden und der Patentverwaltungsabteilung des Europäischen Patent-
amts.
Das Gemeinsame Berufungsgericht ist ausschließlich zustän-
dig für die Entscheidung in Streitpunkten, die im Berufungsverfah- (2) Das Gemeinsame Berufungsgericht entscheidet gegebe-
ren vor den Gemeinschaftspatentgerichten zweiter Instanz aufge- nenfalls über das Erlöschen eines Gemeinschaftspatents, sofern
worfen werden und folgendes betreffen: ein Verfahren in bezug auf dieses Patent bei ihm anhängig ist.
a) die Wirkungen des Gemeinschaftspatents und der europäi- (3) Hat das Gemeinsame Berufungsgericht eine Entscheidung
schen Patentanmeldung gemäß den Artikeln 25 bis 33 des nach Absatz 1 oder 2 getroffen, so übermittelt es eine Ausferti-
Gemeinschaftspatentübereinkommens, soweit damit keine gung seiner Entscheidung dem Europäischen Patentamt. Jede
Fragen des nationalen Rechts verbunden sind, Partei kann darum ersuchen, von der Übermittlung unterrichtet zu
werden.
b) die gemäß Artikel 15 Absatz 2 angefochtene Rechtsgültigkeit
des Gemeinschaftspatents.
Artikel 23 Teil V
Verweisung an das Gemeinsame Berufungsgericht Dritte Instanz und
durch ein Gemeinschaftspatentgericht zweiter Instanz Vorabentscheidungsverfahren
(1) Werden im Berufungsverfahren vor einem Gemeinschafts-
patentgericht zweiter Instanz Streitpunkte aufgeworfen, für die Artikel 29
das Gemeinsame Berufungsgericht nach Artikel 22 ausschließlich Weitere Rechtsmittel bei nationalen Gerichten
zuständig ist, so setzt das Gericht zweiter Instanz das Verfahren
Die nationalen Vorschriften über weitere Rechtsmittel sind
aus, soweit dieses eine Entscheidung über diese Streitpunkte
auf Entscheidungen der Gemeinschaftspatentgerichte zweiter
erfordert, und verweist diese an das Gemeinsame Berufungsge-
Instanz in Fragen, für die das Gemeinsame Berufungsgericht
richt zur Entscheidung. Der Beschluß zur Aussetzung des Verfah-
nicht gemäß Artikel 22 ausschließlich zuständig ist, anwendbar.
rens und zur Verweisung der in Artikel 22 genannten Streitpunkte
an das Gemeinsame Berufungsgericht kann ohne mündliche Ver-
handlung ergehen. Artikel 30
(2) Das Gemeinschaftspatentgericht zweiter Instanz kann Vorabentscheidungsverfahren vor dem
jedoch das Verfahren fortsetzen, sofem eine Vorwegnahme der Gemeinsamen Berufungsgericht
Entscheidung des Gemeinsamen Berufungsgerichts ausge- (1) Das Gemeinsame Berufungsgericht entscheidet nach Maß-
schlossen ist. gabe des Artikels 5 der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente
(3) Das Gemeinschaftspatentgericht zweiter Instanz darf kein im Wege der Vorabentscheidung über
abschließendes Urteil erfassen, bevor die Entscheidung des a) die Auslegung der Vereinbarung in bezug auf Fragen, die
Gemeinsamen Berufungsgerichts ergangen ist. nicht gemäß Artikel 22 in seine ausschließliche Zuständigkeit
fallen;
Artikel 24 b) die Gültigkeit und Auslegung von Vorschriften, die zur Durch-
Art des Verfahrens vor dem Gemeinsamen Berufungsgericht führung der Vereinbarung erfassen worden sind, sofem es
sich nicht um Vorschriften des nationalen Rechts handelt.
Das Gemeinsame Berufungsgericht prüft und entscheidet die
ihm vorgelegten Streitpunkte in tatsächlicher und rechtlicher Hin- (2) Wird eine derartige Frage einem nationalen Gericht gestellt
sicht. und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Ertaß
seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem
Artikel 25 Gemeinsamen Berufungsgericht zur Entscheidung vorlegen.
Entscheidungen des Gemeinsamen Berufungsgerichts (3) Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren
( 1) Entscheidet das Gemeinsame Berufungsgericht über einen bei einem nationalen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen
Streitpunkt nach Artikel 22 Buchstabe a, so stellt es fest, ob das selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des nationalen Rechts ange-
1382 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
fochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Artikel 35
Gemeinsamen Berufungsgerichts verpflichtet.
Sanktionen
(4) Unter der Bezeichnung „Gericht" sind auch die in Artikel 70
( 1) Stellt ein Gemeinschaftspatentgericht fest, daß der Beklagte
des Gemeinschaftspatentübereinkornmens genannten Behörden
ein Gemeinschaftspatent verletzt hat oder zu verletzen droht, so
zu verstehen.
verbietet es dem Beklagten, die Handlungen, die das Gemein-
schaftspatent verletzen oder zu verletzen drohen, fortzusetzen,
sofern dem nicht besondere Gründe entgegenstehen. Es trifft
ferner nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts die erforder-
Teil VI
lichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß dieses Verbot befolgt
Gemeinsame Bestimmungen für die wird.
Gemeinschaftspatentgerichte erster und zweiter Instanz (2) In bezug auf alle anderen Fragen wendet das Gemein-
schaftspatentgericht das Recht des Vertragsstaates an, in dem
Artikel 31 die Verletzungshandlungen begangen worden sind oder drohen.
Quallflkatlon der Richter
Die Richter an den Gemeinschaftspatentgerichten sind Perso- Artikel 38
nen, die Erfahrung auf dem Gebiet des Patentrechts besitzen. Elnstwelllge Maßnahmen
elnschließlich Sicherungsmaßnahmen
Artikel 32 ( 1) Bei den Gerichten eines Vertragsstaates - einschließlich der
Anwendbares Recht Gemeinschaftspatentgerichte - können in bezug auf ein Gemein-
schaftspatent alle einstweiligen Maßnahmen einschließlich Siche-
(1) Die Gemeinschaftspatentgerichte wenden die Vorschriften rungsmaßnahmen beantragt werden, die in dem Recht dieses
der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente an. Staates für ein nationales Patent vorgesehen sind, auch wenn für
(2) In allen Fragen, die nicht durch die Vereinbarung über die Entscheidung in der Hauptsache aufgrund dieses Protokolls
Gemeinschaftspatente erfaßt werden, wenden die Gemein- ein Gemeinschaftspatentgericht eines anderen Vertragsstaates
schaftspatentgerichte ihr nationales Recht einschließlich ihres zuständig ist.
internationalen Privatrechts an. (2) Ein Gemeinschaftspatentgericht, dessen Zuständigkeit auf
Artikel 14 Absatz 1, 2, 3 oder 4 beruht, kann einstweilige Maßnah-
men einschließlich Sicherungsmaßnahmen anordnen, die vorbe-
Artikel 33 haltlich des gegebenenfalls gemäß Titel III des Vollstreckungs-
Verfahren übereinkommens erforderlichen Anerkennungs- und Vollstrek-
kungsverfahrens im Hoheitsgebiet eines jeden Vertragsstaates
(1) Soweit in der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente
anwendbar sind. Hierfür ist kein anderes Gericht zuständig.
nichts anderes bestimmt ist, wendet das Gemeinschaftspatentge-
richt die Verfahrensvorschriften an, die in dem Vertragsstaat, in (3) Das Gemeinsame Berufungsgericht ist nicht zuständig für
dem es seinen Sitz hat, auf gleichartige Klagen betreffend natio- den Erlaß einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungs-
nale Patente anwendbar sind. maßnahmen; solche Maßnahmen können nicht beim Gemein-
samen Berufungsgericht angefochten werden.
(2) Absatz 1 ist auf eine europäische Patentanmeldung, die zur
Erteilung eines Gemeinschaftspatents führen kann, entsprechend
anzuwenden.
(3) Das Gemeinschaftspatentgericht protokolliert zumindest die
wesentlichen Punkte der mündlichen Verhandlung, einschließlich Teil VII
der Zeugenaussagen und der summarischen Prüfung des
Beweismaterials; es fügt die Verfahrensakten und die schriftlichen Übergangsbestimmungen
Erklärungen bei.
Artikel 37
Artikel 34 Verfahren, auf die dieses Protokoll anwendbar Ist
Besondere Vorschriften Dieses Protokoll gilt nur für Verfahren, die nach Inkrafttreten der
über Im Zusammenhang stehende Verfahren Vereinbarung über Gemeinschaftspatente eingeleitet werden.
(1) Ist bei einem Gemeinschaftspatentgericht eine Klage im
Sinne des Artikels 15 Absatz 1 - mit Ausnahme einer Klage auf Artikel 38
Feststellung der Nichtverletzung - erhoben worden, so setzt es
das Verfahren, soweit keine besonderen Gründe für dessen Fort- Anwendung des Vollstreckungsüberelnkommens
setzung bestehen, auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Die Vorschriften des Vollstreckungsübereinkommens, die auf-
anderen Parteien aus, wenn die Rechtsgültigkeit des Gemein- grund der vorstehenden Artikel anwendbar sind, gelten für einen
schaftspatents bereits vor einem anderen Gemeinschaftspatent- Vertragsstaat, für den das Vollstreckungsübereinkommen noch
gericht oder vor dem Gemeinsamen Berufungsgericht angefoch- nicht in Kraft getreten ist, erst von dem Zeitpunkt an, zu dem es für
ten worden ist oder wenn gegen das Gemeinschaftspatent bereits ihn in Kraft tritt.
Einspruch eingelegt oder beim Europäischen Patentamt ein
Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit oder Beschränkung des
Gemeinschaftspatents gestellt worden ist.
Artikel 39
(2) Ist beim Europäischen Patentamt ein Antrag auf Erklärung
Ernennung der Richter
der Nichtigkeit oder Beschränkung eines Gemeinschaftspatents
beim Gemeln•men Berufungsgericht
wihrend einer Übergangszelt
gestellt worden, so setzt es das Verahren - soweit keine besonde-
ren Gründe für dessen Fortsetzung bestehen - auf Antrag einer (1) Während einer Übergangszeit, deren Ende der Verwal-
Partei nach Anhörung der anderen Parteien aus, wenn die tungsausschuß bestimmt, kann der Verwaltungsausschuß nach
Rechtsgültigkeit des Gemeinschaftspatents bereits vor einem Maßgabe des Artikels 5 Absatz 1 eine Anzahl von Richtern des
Gemeinschaftspatentgericht oder vor dem Gemeinsamen Be- Gemeinsamen Berufungsgerichts bestimmen, die geringer ist als
rufungsgericht angefochten worden ist. die Anzahl der Vertragsstaaten.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1383
(2) Während der in Absatz 1 genannten Übergangszeit können fungsgericht ernennen. Die Richter dürfen ihre Tätigkeit in ihrem
die Vertreter der Regierungen der Vertragsstaaten Personen, die Herkunftsstaat oder in internationalen Organisationen fortsetzen.
die für die Bestellung für ein Richteramt in dem betreffenden Staat Sie können für eine Amtszeit von weniger als sechs Jahren,
erforderliche Qualifikation und Erfahrung auf dem Gebiet des jedoch nicht für weniger ars ein Jahr ernannt werden. Wieder-
Patentrechts besitzen, zu Richtern beim Gemeinsamen Beru- ernennung ist zulässig.
---------- --- - --------
1384 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Anhang
Gemeinschaftspatentgerichte
Bezeichnung des Gerichts
Vertragsstaaten a) Erste Instanz Örtliche Zuständigkeit
b) zweite Instanz
Belgien a) Tribunal de premiere instance de Bruxelles Toute la Belgique
b) Cour d' Appel de Bruxelles Toute la Belgique
Belgie a) Rechtbank van eerste aanleg Brussel Hele Belgische grondgebied
b) Hof van Beroep te Brussel Hele Belgische grondgebied
Dänemark a) - 0stre landsret Staden K0benhavn og 0ernes amter
- Vestre landsret Jyllands amter
b) H0jesteret Hele riget
Deutschland a) - Landgericht Braunschweig - Land Niedersachsen
- Landgericht Düsseldorf - Land Nordrhein-Westfalen
- Landgericht Frankfurt (Main) - Länd~r Hessen und Rheinland-Pfalz
- Landgericht Hamburg - Länder Bremen, Hamburg und
Schleswig-Holstein
- Landgericht Mannheim - Land Baden-Württemberg
- Landgericht München l - Oberlandesgerichtsbezirk München
- Landgericht Nürnberg-Fürth - Oberlandesgerichtsbezirke Nürnberg und Bamberg
- Landgericht Berlin - Land Berlin
- Landgericht Saarbrücken - Saarland
b) - Oberlandesgericht Braunschweig - Land Niedersachsen
- Oberlandesgericht Düsseldorf - Land Nordrhein-Westfalen
- Oberlandesgericht Frankfurt (Main) - Länder Hessen und Rheinland-Pfatz
- Oberlandesgericht Hamburg - Länder Bremen, Hamburg und
Schleswig-Holstein
- Oberlandesgericht Karlsruhe - Land Baden-Württemberg
- Oberlandesgericht München - Oberlandesgerichtsbezirk München
- Oberlandesgericht Nürnberg - Oberlandesgerichtsbezirke Nürnberg und
Bamberg
- Kammergericht Berlin - Land Berlin
- Oberlandesgericht Saarbrücken - Saarland
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ß) - EcpETELO AÖT)VWV flEQl(l)EQEtE:; TWV EcpETELWV AÖTjVWV, flElQatW:;,
Ilatewv, NamtA.(ou, KeiJtrt:; xm ~wöExaviJoou
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Atya(ou, J\.ae(oori:;, Iwavvivwv xm KEQXUQa:;
France Les ressorts des Cours d'appel de:
a) - Tribunal de Marseille - Aix-en-Provence, Bastia, Nimes
- Tribunal de Bordeaux - Agen, Bordeaux, Poitiers
- Tribunat de Strasbourg - Colmar
- Tribunal de Lille - Amiens, Douai
- Tribunal de Limoges - Bourges, Limoges, Riom
- Tribunal de Lyon - Chambery, Lyon, Grenoble
- Tribunal de Nancy - Besan~on. Dijon, Nancy
- Tribunal de Paris - Orleans, Paris, Versailles, Reims, Rouen,
Basse Terre, Fort-de-France, Saint-Denis
(Reunion), Noumea, Papeete
- Tribunal de Rennes - Angers, Caen, Rennes
- Tribunal de Toulouse - Pau, Montpellier, Toulouse
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1385
Bezeichnung des Gerichts
Vertragsstaaten a) Erste Instanz Örtliche Zuständigkeit
b) zweite Instanz
France Les ressorts des Cours d'appel de:
b) - Cour d'appel d'Aix - Aix-en-Provence, Bastia, Nimes
- Cour d'appel de Bordeaux - Agen, Bordeaux, Poitiers
- Cour d'appel de Colmar - Colmar
- Cour d'appel de Douai - Amiens, Douai
- Cour d' appel de Limoges - Bourges, Limoges, Riom
- Cour d'appel de Lyon - Chambery, Lyon, Grenoble
- Cour d'appel de Nancy - Besan~n. Dijon, Nancy
- Cour d'appel de Paris - Orleans, Paris, Versailles, Reims, Rouen,
Basse Terre, Fort-de-France, Saint-Denis
(Reunion), Noumea, Papeete
- Cour d'appel de Rennes - Angers, Caen, Rennes
- Cour d'appel de Toulouse - Pau, Montpellie~. Toulouse
Eire a) An Ard-Chuirt Eire go huile
b) An Chuirt Uachtarach Eire go huile
lreland a) The High Court All of lreland
b) The Supreme Court All of lreland
ltalia a) - Tribunale di Torino - Piemonte, Liguria, Val d'Aosta
- Tribunale di Milano - Lombardia, Veneto, Trentino-Alto Adige,
Friuli-Venezia Giulia
- Tribunale di Bologna - Emilia-Romagna, Toscana, Marche
- Tribunale di Roma - Lazio, Umbria, Campania, Abruzzi, Molise
- Tribunale di Bari - Puglia, Basilicata, Calabria
- Tribunale di Palermo - Sicilia
- Tribunale di Cagliari - Sardegna
b) - Corte d'appelo di Torino - Piemonte, Liguria, Val d'Aosta
- Corte d'appello di Milano - Lombardia, Veneto, Trentino-Alto Adige,
Friuli-Venezia Giulia
- Tribunale di Bologna - Emilia-Romagna, Toscana, Marche
- Corte d'appello di Bologna - Emilia-Romagna, Toscana, Marche
- Corte d'appello di Roma - Lazio, Umbria, ·Campania, Abruzzi, Molise
- Corte d'appello di Bari - Puglia, Basilicata, Calabria
- Corte d'appello di Palermo - Sicilia
- Corte d'appello di Cagliari - Sardegna
Luxembourg a) Tribunal d'arrondissement de Tout le Luxembourg
Luxembourg ou de Diekirch
b) Cour d'appel du Grand-Duche Tout le Luxembourg
Nederland a) Arrondissementsrechtbank te 's-Gravenhage Hele Nedertandse grondgebied
b) Gerechtshof te 's-Gravenhage Hele Nederlandse grondgebied
United Kingdom a) - The Patent Court - England and Wales
- The Outer House of the - Scotland
Court of Session
- The High Court - Northern lreland
b) - The Court of Appeal - England and Wales
- The Inner House of the - Scotland
Court of Session
- The Court of Appeal - Northern lreland
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Protokoll
über die Vorrechte und lmmunitäten des Gemeinsamen Berufungsgerichts
(Protokoll über Vorrechte und lmmunitäten)
Artikel 1 Artikel 4
(1) Die Räumlichkeiten des Gemeinsamen Berufungsgerichts, (1) Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte des
nachstehend "Gericht" genannt, sind unverletzlich. Gerichts genießen ohne Rücksicht darauf, wo sie sich befinden,
Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Einziehung, Ent-
(2) Die Behörden eines Staates, in dem das Gericht Räumlich-
eignung, Zwangsverwaltung und Vollstreckung, sofern die Immu-
keiten hat, dürfen diese Räumlichkeiten nur mit Zustimmung des
nität des Gerichts nicht aufgrund eines der in Artikel 3 Absatz 1
Präsidenten des Gerichts oder seines Vertreters betreten. Bei
Buchstaben a bis e genannten Sachverhalte ausgeschlossen ist.
Feuer oder einem anderen Unglück, das sofortige Schutzmaß-
nahmen erfordert, wird diese Zustimmung als gegeben betrachtet. (2) Das Eigentum und die sonstigen Vermögenswerte des
Gerichts genießen ebenfalls Immunität von jedem behördlichen
(3) Die Zustellung einer Klageschrift oder sonstiger Schrift-
Zwang oder jeder Maßnahme, die einem Urteil vorausgeht, es sei
stücke, die sich auf ein gegen das Gericht gerichtetes Verfahren
denn, daß dies im Zusammenhang mit der Verhinderung und
beziehen, in den Räumlichkeiten des Gerichts stellt keinen Bruch
gegebenenfalls der Untersuchung von Unfällen, an denen dem
der Unverletzlichkeit dar.
Gericht gehörende oder für das Gericht betriebene Fahrzeuge
beteiligt sind, vorübergehend notwendig ist und eine Immunität
Artikel 2 des Gerichts nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis e ausge-
Die Archive des Gerichts und alle Dokumente, die ihm gehören schlossen ist.
oder sich in seinem Besitz befinden, sind unverletzlich. Artikel 5
(1) Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit sind das Gericht, sein
Artlkel 3 Vermögen und seine Einkünfte von jeder direkten Besteuerung
(1) Das Gericht genießt im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit befreit.
Immunität von der Gerichtsbarkeit mit Ausnahme folgender Fälle: (2) Sind bei größeren Einkäufen, die von dem Gericht getätigt
a) soweit das Gericht im EinzeHall ausdrücklich hierauf verzich- werden und die für seine amtliche Tätigkeit erforderlich sind,
tet, wobei es hierzu verpflichtet ist, wenn diese Immunität Steuern oder sonstige Abgaben im Preis enthalten, so werden in
verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, jedem Fall, in dem dies möglich ist, von den Vertragsstaaten
und wenn sie ohne. Beeinträchtigung der Interessen des geeignete Maßnahmen getroffen, um dem Gericht den Betrag der
Gerichts aufgehoben werden kann; Steuern oder sonstigen Abgaben dieser Art zu erlassen oder zu
erstatten.
b) im Falle eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfah-
rens wegen Schäden aufgrund eines Unfalls, der durch ein (3) Von Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen
dem Gericht gehörendes oder für das Gericht betriebenes öffentlicher Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung
Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gewährt.
gegen die Vorschriften über den Straßenverkehr, an dem Artikel 6
dieses Fahrzeug beteiligt ist;
Die von dem Gericht ein- oder ausgeführten Waren, die für
c) im Falle der durch eine gerichtliche Entscheidung oder eine dessen amtliche Tätigkeit erforder1ich sind, werden von Zöllen
Entscheidung der Verwaltungsbehörden im Sinne des Arti- und sonstigen Abgaben bei der Ein- oder Ausfuhr- mit Ausnahme
kels Va des Protokolls im Anhang zum Übereinkommen über der Abgaben für Dienstleistungen - befreit sowie von allen Ein-
die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gericht- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen ausgenommen.
licher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom
27. September 1968 in der Fassung des Beitrittsübereinkom-
mens vom 9. Oktober 1978 angeordneten Pfändung von Artlkel7
Gehältern und sonstigen Bezügen, einschließlich der Ruhege- Für den persönlichen Bedarf der Richter, der Beamten und der
hälter, die das Gericht einem Mitglied oder ehemaligen Mit- sonstigen Bediensteten des Gerichts wird keine Befreiung nach
glied des Personals schuldet; den Artikeln 5 und 6 gewährt.
d) im Falle eines Zivilverfahrens, das sich auf eine Verpflichtung
des Gerichts aufgrund eines Vertrags stützt; dies gilt auch für Artikel 8
arbeitsvertragliche Verpflichtungen gegenüber einem Mitglied
( 1) Die in Artikel 5 oder 6 angeführten dem Gericht gehörenden
des Personals;
Waren dürfen nur zu den Bedingungen verkauft oder veräußert
e) wenn das Gericht ein Gerichtsverfahren angestrengt hat und werden, die von den Vertragsstaaten, welche die Befreiung
der Beklagte eine Widerklage erhebt, die mit der Hauptsache gewährt haben, genehmigt sind.
in unmittelbarem Zusammenhang steht.
(2) Der Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den ver-
(2) Unter amtlicher Tätigkeit des Gerichts im Sinne dieses schiedenen Dienstgebäuden des Gerichts ist von Abgaben und
Protokolls sind alle Tätigkeiten zu verstehen, die für seine im Beschränkungen jeder Art befreit; gegebenenfalls treffen die Ver-
Protokoll über die Regelung von Streitigkeiten über die Verletzung tragsstaaten geeignete Maßnahmen, um solche Abgaben zu
und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten vorgesehe- erlassen oder zu erstatten oder um solche Beschränkungen auf-
nen Aufgaben unbedingt erforderlich sind. zuheben.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1387
Artikel 9 Artikel 14
Der Versand von Veröffentlichungen durch oder an das Gericht Die Richter, die Beamten und die sonstigen Bediensteten des
unterliegt keinen Beschränkungen. Gerichts
a) genießen, auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst,
Artikel 10 Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in
Das Gericht kann, ohne einer Kontrolle, einer Reglementierung Ausübung ihres Amts vorgenommenen Handlungen ein-
oder einem Finanzmoratorium in irgendeiner Form zu unterliegen, schließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen;
diese Immunität gilt jedoch nicht im Fall eines Verstoßes
a) Geldmittel und Devisen jeglicher Art in Empfang nehmen und
gegen die Vorschriften über den Straßenverkehr durch einen
besitzen sowie Konten in jedweder Währung der Mitgliedstaa-
Richter, Beamten oder sonstigen Bediensteten des Gerichts
ten der Europäischen Gemeinschaften oder in Europäischer
oder eines Schadens, der durch ein ihm gehörendes oder von
Währungseinheit unterhalten,
ihm geführtes Fahrzeug verursacht wurde;
b) seine Geldmittel und Devisen frei aus einem anderen Mitglied-
b) sind von jeder Verpflichtung zum Wehrdienst befreit;
staat der Europäischen Gemeinschaften in einen anderen
Mitgliedstaat oder in einen dritten Staat transferieren. c) genießen Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke
und Urkunden;
Artikel 11 d) genießen in bezug auf Einwanderungsbeschränkungen und
(1) Dem Gericht steht für seine amtliche Nachrichtenübermitt- die Meldepflicht der Ausländer dieselben Erleichterungen, die
lung und die Übermittlung all seiner Schriftstücke im Hoheitsge- allgemein den Mitgliedern des Personals internationaler Orga-
biet jedes Vertragsstaats die gleiche Behandlung wie dem nisationen gewährt werden; das gleiche gilt für die in ihrem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu. Haushalt lebenden Familienangehörigen;
(2) Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nach- e) genießen in bezug auf Devisenvorschriften dieselben Vor-
richtenübermittlung des Gerichts unterliegen nicht der Zensur. rechte, die allgemein den Mitgliedern des Personals interna-
tionaler Organiationen gewährt werden;
Artikel 12 f) genießen im Fall einer internationalen Krise dieselben Erleich-
terungen bei der Rückführung in ihren Heimatstaat wie die
Die Vertragsstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Diplomaten; das gleiche gilt für die in ihrem Haushalt lebenden
Einreise, Aufenthalt und Ausreise der Richter, Beamten und son- Familienangehörigen;
stigen Bediensteten des Gerichts zu erleichtern.
g) haben das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persön-
Artikel 13 lichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in
dem betreffenden Staat zollfrei einzuführen und bei Beendi-
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie deren gung ihres Dienstes in diesem Staat zollfrei wieder auszufüh-
Stellvertreter, Berater oder Sachverständige genießen während ren, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des
der Tagungen des Verwaltungsausschusses oder der Tagungen Staats, in dem dieses Recht ausgeübt wird, jeweils für erfor-
anderer vom Verwaltungsausschuß eingesetzter Organe sowie derlich hält, und mit Ausnahme der Güter, die in diesem Staat
während der Reise zum und vom Tagungsort folgende Vorrechte erworben wurden und dort einem Ausfuhrverbot unterliegen.
und lmmunitäten:
a) Immunität von Festnahme oder Haft sowie von der Beschlag-
nahme ihres persönlichen Gepäcks, außer wenn sie auf fri- Artikel 15
scher Tat ertappt werden; (1) Die in Artikel 14 genannten Personen sind für die von dem
b) Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung Gericht gezahlten Gehälter und Bezüge nach Maßgabe der
ihres Auftrags, bezüglich der von ihnen in Ausübung ihres Bedingungen und Regeln, die der Verwaltungsausschuß inner-
Amts vorgenommenen Handlungen einschließlich ihrer schrift- halb eines Jahres nach Inkrafttreten der Vereinbarung über
lichen und mündlichen Äußerungen; diese Immunität gilt Gemeinschaftspatente festlegt, zugunsten des Gerichts steuer-
jedoch nicht im Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften pflichtig. Vom Zeitpunkt der Erhebung dieser Steuer an sind diese
über den Straßenverkehr durch eine der genannten Personen Gehälter und Bezüge von der staatlichen Einkommensteuer
und im Fall von Schäden, die durch ein Fahrzeug verursacht befreit. Die Vertragsstaaten können jedoch die befreiten Gehälter
wurden, das einer dieser Personen gehört oder von einer und Bezüge bei Festsetzung des auf Einkommen aus anderen
solchen Person gesteuert wurde; Quellen zu erhebenden Steuerbetrags berücksichtigen.
c) Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkun- (2) Absatz 1 ist auf Renten und Ruhegehälter, die von dem
den; Gericht an ehemalige Richter, Beamte und sonstige Bedienstete
des Gerichts gezahlt werden, nicht anzuwenden.
d) das Recht, Verschlüsselungen zu verwenden sowie Urkunden
oder sonstige Schriftstücke durch Sonderkurier oder in versie-
gelten Behältern zu empfangen; Artikel 16
e) Befreiung für sich und ihre Ehegatten von allen Einreisebe- Der Verwaltungsausschuß bestimmt die Gruppen von Be-
schränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; diensteten, auf die Artikel 14 ganz oder teilweise sowie Artikel 15
f) die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und anzuwenden sind. Name, Dienstbezeichnung und Anschrift der zu
Devisenvorschriften wie die Vertreter ausländischer Regierun- diesen Gruppen gehörenden Beamten und sonstigen Bedienste-
gen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag. ten sowie der Richter werden den Vertragsstaaten von Zeit zu Zeit
mitgeteilt.
(2) Die Vorrechte und lmmunitäten werden den in Absatz 1
genannten Personen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt,
Artikel 17
sondern um ihre vollständige Unabhängigkeit bei der Ausübung
ihres Amts im Zusammenhang mit dem Gericht zu gewährleisten. Vorbehaltlich von Abkommen, die nach Artikel 23 mit den
Ein Vertragsstaat hat deshalb die Pflicht, die Immunität in allen Vertragsstaaten geschlossen werden, sind das Gericht und die
Fällen aufzuheben, in denen sie nach Auffassung dieses Staats Richter, Beamten und sonstigen Bediensteten des Gerichts von
verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und sämtlichen Pflichtbeiträgen an staatliche Sozialversicherungs-
in denen sie ohne Beeinträchtigung der Zwecke aufgehoben träger befreit, sofern das Gericht ein eigenes Sozialversiche-
werden kann, für die sie gewährt wurde. rungssystem errichtet.
1388 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Artikel 18 ähnlicher staatlicher Rechtsvorschriften zu gewährleisten und
jeden Mißbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Vor-
(1) Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und lmmu-
rechte, lmmunitäten und Erleichterungen zu verhindern.
nitäten sind nicht dazu bestimmt, den Richtern, Beamten und
sonstigen Bediensteten des Gerichts persönliche Vorteile zu ver- (2) Die Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Zusammenar-
schaffen. Sie sind lediglich zu dem Zweck vorgesehen, unter allen beit können in den in Artikel 23 genannten Ergänzungsabkommen
Umständen die ungehinderte Tätigkeit des Gerichts und die voll- festgelegt werden.
ständige Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt wer-
den, zu gewährleisten. Artikel 21
(2) Das Gericht hat die Pflicht, eine Immunität durch Plenarent- Jeder Vertragsstaat behält das Recht, alle im Interesse seiner
scheidung aufzuheben, wenn diese seiner Ansicht nach verhin- Sicherheit notwendigen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen.
dern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn
sie ohne Beeinträchtigung der Interessen des Gerichts aufgeho- Artikel 22
ben werden kann.
Ein Vertragsstaat ist nicht verpflichtet, die in Artikel 13 und
Artikel 19 Artikel 14 Buchstaben b, e und g bezeichneten Vorrechte und
lmmunitäten seinen ei9enen Staatsangehörigen oder Personen,
Wird nach Aufhebung der Immunität ein Strafverfahren gegen die ihren ständigen Wohnsitz in diesem Staat haben, zu gewäh-
einen Richter eingeleitet, so darf dieser in jedem Mitgliedstaat nur ren.
vor ein Gericht gestellt werden, das für Verfahren gegen Richter
der höchsten Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig ist. Artlkel 23
Das Gericht kann auf Beschluß des Verwaltungsausschusses
Artikel 20 mit einem oder mehreren Vertragsstaaten Ergänzungsabkommen
( 1) Das Gericht wird jederzeit mit den zuständigen Behörden zur Durchführung dieses Protokolls in ihren Beziehungen mit
der Vertragsstaaten zusammenarbeiten, um die Rechtspflege zu diesem Staat oder diesen Staaten sowie sonstige Vereinbarun-
erleichtern, die Einhaltung der Vorschriften Ober Sicherheit und gen schließen, um eine wirksame Tätigkeit des Gerichts und den
Ordnung sowie über den Gesundheits- und Arbeitsschutz und Schutz seiner Interessen zu gewährleisten.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1389
Protokoll
über die Satzung des Gemeinsamen Berufungsgerichts
Artikel 1 Wird durch eine solche Entscheidung ein Richter seines Amtes
Für die Errichtung und die Tätigkeit des Gemeinsamen Be- enthoben, so wird sein Sitz mit der Benachrichtigung des Präsi-
rufungsgerichts, nachstehend "Gericht" genannt, das durch Arti- denten des Verwaltungsausschusses frei.
kel 2 des Protokolls über die Regelung von Streitigkeiten über die
Verletzung und die Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten, Artikel 6
nachstehend „Streitregelungsprotokoll" genannt, geschaffen
Endet das Amt eines Richters vor Ablauf seiner Amtszeit, so wird
wird, gelten die Bestimmungen des Streitregelungsprotokolls und
es für die verbleibende Amtszeit neu besetzt.
dieses Protokolls.
Teil 1 Teil II
Die Richter Organisation
Artikel 2 Artikel 7
Jeder Richter leistet vor Aufnahme seiner Amtstätigkeit in öffentli- Dem Gericht werden Beamte und sonstige Bedienstete beigege-
cher Sitzung den Eid, sein Amt unparteiisch und gewissenhaft ben, um ihm die Erfüllung seiner Aufgaben zu ermöglichen. Sie
auszuüben und das Beratungsgeheimnis zu wahren. unterstehen dem Präsidenten des Gerichts.
Artikel 3 Artikel 8
Die Richter dürfen weder ein politisches Amt noch ein Amt in der Die Richter sind verpflichtet, am Sitz des Gerichts zu wohnen.
Verwaltung ausüben.
Sie dürfen keine entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit Artikel 9
ausüben, es sei denn, daß der Verwaltungsausschuß ausnahms-
Das Gericht übt seine Tätigkeit ständig aus. Die Dauer der
weise von dieser Vorschrift Befreiung erteilt.
Gerichtsferien wird vom Gericht unter Berücksichtigung der
Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit übernehmen sie die feierliche dienstlichen Erfordernisse festgesetzt.
Verpflichtung, während der Ausübung und nach Ablauf ihrer
Amtstätigkeit die sich aus ihrem Amt ergebenden Pflichten zu
Artikel 10
erfüllen, insbesondere die Pflicht, bei der Annahme gewisser
Tätigkeiten oder Vorteile nach Ablauf dieser Tätigkeit ehrenhaft Das Gericht kann sowohl in Vollsitzungen als auch in den Kam-
und zurückhaltend zu sein. mern nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern
rechtswirksam entscheiden.
Zweifelsfälle werden vom Gerichtshof der Europäischen Gemein-
schaften entschieden. Vom Gericht in Vollsitzungen getroffene Entscheidungen sind
gültig, wenn die niedrigste die Hälfte der Mitglieder übersteigende
Artikel 4 ungerade Zahl von Mitgliedern anwesend ist.
Abgesehen von den regelmäßigen Neubesetzungen und von Die Entscheidungen der Kammern sind gültig, wenn sie von drei
Todesfällen endet das Amt eines Richters durch Rücktritt. Richtern getroffen werden; bei Verhinderung eines Richters einer
Kammer kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung ein Richter
Bei Rücktritt eines Richters ist das Rücktrittsschreiben an den
einer anderen Kammer herangezogen werden.
Präsidenten des Gerichts zur Weiterleitung an den Präsidenten
des Verwaltungsausschusses zu richten. Mit der Benachrichti-
gung des letzteren wird der Sitz frei. Artlkel 11
Mit Ausnahme der Fälle, in denen Artikel 5 Anwendung findet, Die Richter dürfen nicht an der Erledigung einer Sache teilneh-
bleibt jeder Richter bis zum Amtsantritt seines Nachfolgers im men, in der sie vorher als Beistände oder Anwälte einer der
Amt. Parteien tätig gewesen sind oder über die zu befinden sie als
Mitglied eines Gerichts, eines Untersuchungsausschusses oder in
Artikel 5 anderer Eigenschaft berufen waren.
Ein Richter kann nur dann seines Amtes enthoben oder seiner Glaubt ein Richter, bei der Entscheidung oder Untersuchung einer
Ruhegehaltsansprüche oder anderer an ihrer Stelle gewährter bestimmten Sache aus einem besonderen Grund nicht mitwirken
Vergünstigungen für verlustig erklärt werden, wenn er nach einem zu können, so macht er davon dem Präsidenten Mitteilung. Hält
von den Richtern des Gerichtshofs der Europäischen Gemein- der Präsident die Teilnahme eines Richters an der Verhandlung
schaften mit Dreiviertelmehrheit gefällten Urteil nicht mehr die über eine bestimmte Sache aus einem besonderen Grund für
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder den sich aus seinem unangebracht, so setzt er diesen hiervon in Kenntnis.
Amt ergebenden Verpflichtungen nicht mehr nachkommt.
Ein Richter kann von einer Partei aus einem der in Absatz 1
Das Amtsenthebungsverfahren wird von der in der Verfahrensord- genannten Gründe oder wegen Besorgnis der Befangenheit
nung bestimmten Stelle eingeleitet. abgelehnt werden.
Der Präsident des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaf- Eine Partei kann den Antrag auf Änderung der Zusammensetzung
ten übermittelt dem Präsidenten des Verwaltungsausschusses des Gerichts oder einer seiner Kammern weder mit der Staatsan-
die Entscheidung des Gerichtshofs. gehörigkeit eines Richters noch damit begründen, daß' dem
1390 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Gericht oder einer seiner Kammern kein Richter ihrer Staatsange- Artikel 19
hörigkeit angehört.
Zeugen und Sachverständige können unter Benutzung der in der
Ergibt sich bei der Anwendung dieses Artikels eine Schwierigkeit, Verfahrensordnung vorgeschriebenen Eidesformel oder in der in
so entscheidet das Gericht. der Rechtsordnung ihres Landes vorgesehenen Weise eidlich
vernommen werden.
Artikel 12
Artikel 20
Die Parteien müssen vor dem Gericht durch einen Rechtsanwalt
vertreten sein, der in einem Vertragsstaat zugelassen ist. Das Gemeinsame Berufungsgericht kann anordnen, daß ein
Zeuge oder Sachverständiger von dem Gericht seines Wohn-
Der Anwalt kann sich der Hilfe eines technischen Beistands sitzes vernommen wird.
bedienen, der als zugelassener Vertreter in die beim Europäi-
schen Patentamt geführte Liste eingetragen und nach Artikel 62 Diese Anordnung ist gemäß den Bestimmungen der Verfahrens-
des Gemeinschaftspatentübereinkommens berechtigt ist, vor den ordnung zur Ausführung an das zuständige Gericht zu richten. Die
besonderen Organen des Europäischen Patentamts aufzutreten, in Ausführung des Rechtshilfeersuchens abgefaßten Schrift-
oder -der in einem Vertragsstaat die Vertretung auf dem Gebiet stücke werden dem Gemeinsamen Berufungsgericht nach den-
des Patentwesens ausüben darf. Dem technischen Beistand ist selben Bestimmungen. übermittelt.
nach Maßgabe der Verfahrensordnung in der mündlichen Ver- Das Gemeinsame Berufungsgericht übernimmt die anfallenden
handlung das Wort zu erteilen. · Auslagen; es erlegt sie gegebenenfalls den Parteien auf.
Die vor dem Gericht auftretenden Anwälte und technischen Bei-
stände genießen nach Maßgabe der Verfahrensordnung die zur
Artikel 21
unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechte
und Sicherheiten. Jeder Vertragsstaat behandelt die Eidesverletzung eines Zeugen
oder Sachverständigen wie eine vor seinen eigenen in Zivilsachen
Das Gericht hat nach Maßgabe der Verfahrensordnung gegen-
zuständigen Gerichten begangene Straftat. Auf Anzeige des
über den vor ihm auftretenden Anwälten und technischen Beistän-
Gemeinsamen Berufungsgerichts verfolgt er den Täter vor seinen
den die den Gerichten üblicherweise zuerkannten Befugnisse.
zuständigen Gerichten.
Artikel 13
Artikel 22
Das Verfahren vor dem Gericht gliedert sich in ein schriftliches
Die Verhandlung ist öffentlich, es sei denn, daß das Gericht von
und ein mündliches Verfahren.
Amts wegen oder auf Antrag der Parteien aus wichtigen Gründen
Das schriftliche Verfahren umfaßt die Übermittlung der Klage- anders beschließt.
schriften, Schriftsätze, Klagebeantwortungen, Erklärungen und
Erwiderungen sowie aller zur Unterstützung vorgelegten Beleg- Artlkel 23
stücke und Urkunden oder ihrer beglaubigten Abschriften an die
Das Gericht kann während der Verhandlung Sachverständige,
Verfahrensbeteiligten.
Zeugen sowie di_e Parteien selbst vernehmen. Für letztere können
Die Übermittlung obliegt der Geschäftsstelle in der Reihenfolge jedoch nur ihre bevollmächtigten Vertreter mündlich verhandeln.
und innerhalb der Fristen, welche die Verfahrensordnung
bestimmt.
Artikel 24
Das mündliche Verfahren umfaßt die Verlesung des von einem
Berichterstatter vorgelegten Berichts, die Anhörung der AnwäJte Über jede mündliche Verhandlung ist ein vom Präsidenten und
und der technischen Beistände durch das Gericht sowie gegebe- einem Mitglied der Geschäftsstelle zu unterschreibendes Proto-
nenfalls die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. koll aufzunehmen.
Artikel 25
Artikel 14
Die Terminliste wird vom Präsidenten festgelegt.
Das Gericht kann von den Parteien die Vorlage aller Urkunden
und die Erteilung aller Auskünfte verlangen, die es für wünschens-
wert hält. Im Falle einer Weigerung stellt das Gericht diese Artikel 26
ausdrücklich fest. Die Beratungen des Gerichts sind und bleiben geheim.
Artlkel 15
Artlkel 27
Neue Beweismittel können nach Maßgabe der Verfahrensord-
nung vor dem Gericht vorgebracht werden. Die Entscheidungen des Gerichts sind mit Gründen zu versehen.
Sie enthalten die Namen der Richter, die bei der Entscheidung
mitgewirkt haben.
Artikel 16
Das Gericht kann jederzeit Personen, Personengemeinschaften, Artikel 28
Dienststellen, Ausschüsse oder Einrichtungen seiner Wahl mit der
Abgabe von Gutachten betrauen. Die Entscheidungen des Gerichts sind vom Präsidenten und
einem Mitglied der Geschäftsstelle zu unterschreiben. Sie werden
in öffentlicher Sitzung verkündet.
Artikel 17
Zeugen können nach Maßgabe der Verfahrensordnung vernom-
men werden. Artikel 29
Hat jemand nach Überzeugung des Gerichts ein berechtigtes
Artikel 18 Interesse am Ausgang eines beim Gericht anhängigen Rechts-
Nach Maßgabe der Verfahrensordnung kann das Gericht gegen- streits glaubhaft gemacht, so kann es dem Betreffenden erlauben,
über ausbleibenden Zeugen und Sachverständigen die den dem Rechtsstreit beizutreten.
Gerichten allgemein zuerkannten Befugnisse ausüben und Geld- Mit den aufgrund des Beitritts gestellten Anträgen können nur die
bußen verhängen. Anträge einer Partei unterstützt werden.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1391
Artikel 30 Bei den Entscheidungen des Gerichts nach Artikel 28 des Streit-
In der Verfahrensordnung sind besondere, den Entfernungen regelungsprotokolls ist für die Wiederaufnahme des Verfahrens
Rechnung tragende Fristen festzulegen. Artikel 62 Absatz 1 des Gemeinschaftspatentübereinkommens in
Verbindung mit Artikel 125 des Europäischen Patentübereinkom-
Der Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn mens anzuwenden.
der Betroffene nachweist, daß &in Zufall oder ein FalJ höherer
Gewalt vorliegt.
Artikel 31 Artikel 33
Bestehen Zweifel über Sinn und Tragweite einer Entscheidung, Das Gemeinsame Berufungsgericht und die Gerichte oder Behör-
die das Gericht nach Artikel 28 des Streitregelungsprotokolls den der Vertragsstaaten unterstützen einander auf Antrag durch
erläßt, so ist das Gericht zuständig, diese Entscheidung auf die Erteilung von Auskünften oder die Gewährung von Aktenein-
Antrag einer Partei auszulegen, wenn diese ein berechtigtes sicht, soweit nicht Vorschriften der Vereinbarung über Gemein-
Interesse hieran glaubhaft macht. schaftspatente oder des nationalen Rechts dem entgegenstehen.
Artikel 32
Bei den Entscheidungen des Gerichts nach Artikel 25 des Streit-
Artikel 34
regelungsprotokolls ist für die Wiederaufnahme des Verfahrens
das Recht des Vertragsstaates anzuwenden, in dem das Gemein- Die in Artikel 12 des Streitregelungsprotokolls vorgesehene Ver-
schaftspatentgericht zweiter Instanz, das die Sache an das fahrensordnung des Gerichts enthält außer den nach dem vorlie-
Gericht verwiesen hat, seinen Sitz hat. Artikel 23 des Streitrege- genden Protokoll zu erlassenden Bestimmungen alle sonstigen
lungsprotokolls ist auch im Wiederaufnahmeverfahren anzuwen- Vorschriften, die für die Anwendung des vorliegenden Protokolls
den. und erforderlichenfalls für seine Ergänzung notwendig sind.
1392 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Protokoll
über eine etwaige Änderung
der Bedingungen für das Inkrafttreten
der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente
Die Hohen Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Befugnisse aus, die ihnen durch diese Vereinbarung über-
Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - tragen werden.
c) Ratifikationen nach Inkrafttreten der Vereinbarung werden am
gestützt auf die am 15. Dezember 1989 in Luxemburg getrof- ersten Tag des dritten Monats, der auf die Hinterlegung der
fene Vereinbarung über Gemeinschaftspatente, Ratifikationsurkunde folgt, wirksam. Wird jedoch das Europäi-
sche Patentübereinkommen für den betreffenden Staat zu
in der Erwägung, daß es von großem Interesse ist, daß das
einem späteren Zeitpunkt wirksam, so wird für ihn die Verein-
Gemeinschaftspatentsystem zum Zeitpunkt der Vollendung des
barung zu letzterem Zeitpunkt wirksam.
Binnenmarktes angewendet werden kann,
d) Solange die Vereinbarung für einen Unterzeichnerstaat noch
in der Erwägung, daß ein Verfahren vorgesehen werden sollte, nicht in Kraft getreten ist, kann dieser Staat an den Beratun-
mit dem dieses Ziel für den Fall verwirklicht werden kann, daß gen des engeren Ausschusses des Verwaltungsrats der Euro-
aufgrund von Schwierigkeiten die in Artikel 1O der Vereinbarung päischen Patentorganisation, nachstehend „engerer Aus-
vorgesehenen Förmlichkeiten nicht rechtzeitig abgeschlossen schuß" genannt, und des VerwaJtungsausschusses des
werden können, wobei jedoch die Anwendung des Systems für Gemeinsamen Berufungsgerichts als Beobachter teilnehmen
alle Unterzeichnerstaaten das Endziel bleibt, und zu diesem Zweck einen Vertreter und einen Stellvertreter
für jedes dieser Organe benennen. Der betreffende Staat
in der Erwägung, daß bei Rückgriff auf dieses Verfahren das kann jedoch als ordentliches Mitglied an den Beratungen des
Funktionieren des durch die Vereinbarung errichteten Systems betreffenden Organs teilnehmen,
voraussetzen würde, daß bestimmten Organen der Europäischen - wenn dieses Organ nach Artikel 13 Satz 2 der Vereinbarung
Gemeinschaften Befugnisse auf dem Gebiet der Gemeinschafts- tätig wird oder
patente übertragen werden, noch bevor die Vereinbarung für alle
Unterzeichnerstaaten in Kraft getreten ist - - wenn der engere Ausschuß seine Befugnis nach Artikel 16
Absatz 1 des Gemeinschaftspatentübereinkommens aus-
sind w.ie folgt übereingekommen: übt.
e) Solange die Vereinbarung in bezug auf einen der Unterzeich-
nerstaaten nicht in Kraft getreten ist, wird der Prozentsatz, der
Artikel 1 für den betreffenden Staat in dem in Artikel 20 Absatz 3 des
Ist die am 15. Dezember 1989 in Luxemburg getroffene Verein- Gemeinschaftspatentübereinkommens vorgesehenen Schlüs-
barung über Gemeinschaftspatente, nachstehend „Vereinba- sel festgelegt ist, anteilig auf die Vertragsstaaten verteilt. Nach
rung" genannt, am 31. Dezember 1991 nicht in Kraft getreten, so Inkrafttreten der Vereinbarung in bezug auf den betreffenden
wird eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitglied- Staat bleibt diese Bestimmung für die Verteilung der Einnah-
staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom Präsi- men aus den Jahresgebühren für Gemeinschaftspatente, die
denten des Rates der Europäischen Gemeinschaften einberufen. im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates keine Wirkung
Diese Konferenz ist befugt, einstimmig die Zahl der Staaten zu haben, weiterhin gültig.
ändem, die die genannte Vereinbarung ratifiziert haben müssen, f) Ein in der Tabelle in Artikel 20 Absatz 3 des Gemeinschaftspa-
damit sie in Kraft treten kann. tentübereinkommens festgelegter Prozentsatz für einen
Unterzeichnerstaat, der die Vereinbarung zum Zeitpunkt ihres
lnkrafttretens noch nicht ratifiziert hat, darf nach dem Verfah-
Artikel 2 ren von Artikel 20 Absätze 4 und 5 dieses Übereinkommens
Faßt die Konferenz einen Beschluß gemäß dem vorstehenden erst nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der
Artikel, so gelten folgende Bestimmungen: Vereinbarung in bezug auf diesen Staat geändert werden.
a) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in g) Wird die Vereinbarung nach ihrem Inkrafttreten für einen Staat
bezug auf Gemeinschaftspatente die Zuständigkeiten, die ihm wirksam, so gilt Artikel 82 des Gemeinschaftspatentüberein-
durch die Vereinbarung übertragen werden. Das Protokoll kommens entsprechend für europäische Patentanmeldungen,
über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Wirt- die dieser Vereinbarung unterliegen und in denen dieser Staat
schaftsgemeinschaft und die Verfahrensordnung des Ge- benannt ist.
richtshofs finden Anwendung. Die Verfahrensordnung des Ge- h) Ein von einem Unterzeichnerstaat nach Artikel 83 Absatz 1
richtshofs wird erforderlichenfalls gemäß Artikel 188 des Ver-
des Gemeinschaftspatentübereinkommens gemachter Vorbe-
trags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
halt verliert seine Wirksamkeit spätestens zum Ende des
schaft angepaßt und ergänzt. zehnten Jahres nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung für
b) Die übrigen in der Vereinbarung genannten Organe der Euro- alle Unterzeichnerstaaten. Artikel 83 Absatz 2 Satz 2 ist
päischen Gemeinschaften und der Rechnungshof üben die ebenfalls anwendbar.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1393
Artikel 3 gen der zwölf Unterzeichnerstaaten folgt, der diese Förmlichkeit
als letzter vornimmt.
(1) Dieses Protokoll liegt für die Vertragsstaaten des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bis zum
21. Dezember 1989 zur Unterzeichnung auf. Artikel 5
(2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die zwölf Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher,
Unterzeichnerstaaten; die Ratifikationsurkunden werden beim englischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, nie-
Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften dertändischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt,
hinterlegt. wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, und wird im
Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen
Artikel 4
Gemeinschaften hinterlegt; der Generalsekretär übermittelt der
Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, Regierung jedes Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschafts-
der auf die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch denjeni- gemeinschaft eine beglaubigte Abschrift.
1394 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachun9
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur
(MIGA - Übereinkommen)
Vom 25. November 1991
Das Übereinkommen vom 11. Oktober 1985 zur Er-
richtung der Multilateralen Investitions-Garantie-Agentur
(BGBI. 1987 II S. 454) ist nach seinem Artikel 61 Buch-
stabe c für
Burkina Faso am 2. November 1988
China am 30. April 1988
Cöte d'lvoire am 7. Juni 1988
Finnland am 28. Dezember 1988
Ghana am 29. April 1988
Griechenland am 24. Mai 1989
Guyana am 18. Januar 1989
Irland am 5. April 1989
Italien am 29. April 1988
Kamerun am 7. Oktober 1988
Kenia am 28. November 1988
Madagaskar am 8.Juni 19Be
Oman am 24. Januar 1989
Portugal am 6. Juni 1988
Sambia am 6. Juni 1988
Spanien am 29. April 1988
Sri Lanka am 27. Mai 1988
St. Lucia am 25. Juli 1988
Togo am 15. April 1988
Türkei am 3. Juni 1988
Tunesien am 7.Juni 1988
Ungarn am 21. April 1988
Vanuatu am 27. Juli 1988
Zaire am 7. Februar 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Dezember 1988 (BGBI. 1989 II
s. 47).
Bonn, den 25. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1395
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen
über den Schutz von Tieren beim Internationalen Transport
sowie Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über den Schutz von Tieren beim Internationalen Transport
Vom 25. November 1991
1.
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 28. August 1980 zu dem Zusatzproto-
koll vom 1O. Mai 1979 zum Europäischen Übereinkommen über den Schutz von
Tieren beim internationalen Transport (BGBI. 1980 II S. 1153) wird bekannt-
gemacht, daß das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 5 für die
Bundesrepublik Deutschland am 7. November 1989
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 16. Januar 1981 bei dem
Generalsekretär des Europarats hinterlegt worden.
Das Zusatzprotokoll ist am 7. November 1989 ferner für folgende Staaten in
Kraft getreten:
Belgien Norwegen
Dänemark österreich
Finnland Portugal
Frankreich Schweden
Griechenland Schweiz
Irland Spanien
Island Türkei
Italien Vereinigtes Königreich
Luxemburg Zypern.
Niederlande
II.
Das Europäische Übereinkommen vom 13. Dezember 1968 über den Schutz
von Tieren beim internationalen Transport (BGBI. 1973 II S. 721 ), geändert durch
das Zusatzprotokoll vom 10. Mai 1979, ist nach seinem Artikel 49 Abs. 2 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Rumänien am 27. Oktober 1991
Sowjetunion am 14. Mai 1991.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. November 1983 (BGBI. II S. 731).
Bonn, den 25. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
139E Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
zu dem Haager übereinkommen
über die Beweisaufnahme Im Ausland In Zivil- oder Handelssachen
Vom 25. November 1991
Zu dem Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisauf-
nahme im Ausland in Zivil-oder Handelssachen (BGBI. 197711 S. 1452, 1472) hat
Deutsch I an d dem niederländischen Ministerium für Auswärtige Angelegen-
heiten mit Schreiben vom 15. Mai 1991 notifiziert, daß in Abänderung der in der
Bundesrepublik Deutschland jeweils von den Ländern getroffenen bisherigen
Zuständigkeitsregelung (vgl. die Bekanntmachung vom 21. Juni 1979/BGBI. II
S. 780) als Zentrale Behörde für das Land Nordrhein-Westf~len nach Artikel 2
und Artikel 24 Abs. 2 des Übereinkommens nunmehr die nachstehend genannte
Behörde bestimmt worden ist:
Nordrhein-Westfalen: der Präsident des
Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2ß. März 1990 (BGBI. II S. 298).
Bonn, den 25. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
zu dem Haager Übereinkommen
über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke
im Ausland in Zivil- oder Handelssachen
Vom 25. November 1991
Zu dem Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Han-
delssachen (BGBI. 1977 II S. 1452, 1453) hat Deutsch I an d dem niederlän-
dischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten mit Schreiben vom
19. Februar 1991 notifiziert, daß in Abänderung der in der Bundesrepublik
Deutschland jeweils von den Ländern getroffenen bisherigen Zuständigkeitsrt39e-
lung (vgl. die Bekanntmachung vom 21. Juni 1979/BGBI. II S. 779) als Zentrale
Behörde für das Land Nordrhein-Westfalen nach Artikel 2 und Artikel 18 Abs. 3
des Übereinkommens nunmehr die nachstehend genannte Behörde bestimmt
worden ist:
Nordrhein-Westfalen: der Präsident des
Oberlandesgerichts Düsseldorf.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. Oktober 1990 (BGBI. II S. 1650).
Bonn, den 25. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1397
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland
Vom 25. November 1991
Das Europäische Übereinkommen vom 12. Dezember 1969 über die Fort-
zahlung von Stipendien an Studierende im Ausland (BGBI. 1971 II S. 1261) ist
nach seinem Artikel 9 Abs. 2 für
Jugoslawien am 19. April 1991
und nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Finnland am 17. Oktober 1991
Liechtenstein am 23. Juni 1991
Schweiz am 26. Mai 1991
nach Maßgabe der folgenden, bei der ohne Ratifikationsvorbehalt erfolgten
und damit unmittelbar vertragsbindenden Unterzeichnung abgegebenen
Erklärung:
(Übersetzung)
«Le Conseil federal suisse declare que la .,Der schweizerische Bundesrat erklärt,
competence des cantons en matiere d'edu- daß hinsichtlich der Anwendung des Über-
cation, telle qu'elle decoule de la Constitu- einkommens die Zuständigkeit der Kantone
tion federale, et l'autonomie universitaire für das Bildungswesen, wie sie sich aus der
a
sont reservees quant I' application de I' Ac- Bundesverfassung ergibt, und die Hoch-
cord. » schulautonomie vorbehalten bleiben."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. August 1989 (BGBI. II S. 711 ).
Bonn, den 25. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 26. November 1991
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November 1969 über die zivil-
rechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach
seinem Artikel XV Abs. 2 für
Belize am 1. Juli 1991
Luxemburg am 15. Mai 1991
in Kraft getreten; es wird ferner für
Malta am 26. Dezember 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. August 1990 (BGBI. II S. 810).
Bonn, den 26. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
1398 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntm~chung
über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens
Vom 26. November 1991
Das Europäische Kulturabkommen vom 19. Dezember
1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) ist nach seinem Artikel 9
Abs. 4 für
Bulgarien am 2. September 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. März 1991 (BGBI. II S. 622).
Bonn, den 26. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht
Vom 26. November 1991
Die auf der Siebenten Tagung der Haager Konferenz
für Internationales Privatrecht am 31. Oktober 1951 in
Den Haag beschlossene revidierte Fassung der Satzung
der Konferenz (BGBI. 1959 II S. 981; 1983 II S. 732) ist
nach ihren Artikeln 2 und 14 Abs. 3 für
Rumänien am 10. April 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 22. September 1987 (BGBI. II
s. 613).
Bonn, den 26. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1399
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 26. November 1991
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Internatio-
nalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche
Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1980 II
S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V Abs. 2 für
Belize am 1. Juli 1991
Kolumbien am 24. Juni 1990
Luxemburg am 15. Mai 1991
in Kraft getreten; es wird ferner für
Malta am 26. Dezember 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. August 1990 (BGBI. II S. 810).
Bonn, den 26. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 26. November 1991
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.
1975 II S. 301, 320) ist nach seinem Artikel 40 Abs. 3 für
Indien am 8. Oktober 1990
in Kraft getreten; es wird ferner für
Malta am 26. Dezember 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. August 1990 (BGBI. II S. 811 ).
Bonn, den 26. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
1400 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Bekanntmacl\ung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten
Vom 28. November 1991
Das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die
Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten (BGBI. 1982 II S. 297) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Fidschi am 27. Juni 1991
Luxemburg am 14. Mai 1991
Malta am 21 . September 1991
Mauritius am 4. Oktober 1991
Oman am 24. Dezember 1990
Saudi-Arabien am 1. März 1991
Vanuatu am 22. Juli 1991
Vereinigte Staaten am 1. Oktober 1991
Vietnam am 18. März 1991
Dänemark hat dem Generalsekretär der Internationalen Seeschiffahrts-
Organisation am 18. September 1990 folgende Mitteilung notifiziert:
(Übersetzung)
" ... that the reservation made with regard "" . . daß der bei der Ratifikation durch
to the obligations of the Faroe lslands in Dänemark angebrachte Vorbehalt hinsicht-
connection with Denmark's ratification has lich der Verpflichtungen der Färöer im Ein-
been lifted in accordance with a recom- klang mit einer von der Regierung der
mendation submitted by the local govem- Färöer vorgelegten Empfehlung aufge-
ment of the Faroe lslands. hoben worden ist.
This notice does not affect the reservation Diese Mitteilung läßt den Vorbehalt in
made with respect to Greenland". bezug auf Grönland unberührt."
Das Ver e i n i g t e K ö n i g reich hat dem Generalsekretär der Internationalen
Seeschiffahrts-Organisation am 5. April 1991 die Erstreckung des Übereinkom-
mens auf die Kaimaninseln mit Wirkung vom 1. April 1991 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
30. November 1983 (BGBI. 1984 II S. 2) und vom 17. September 1990 (BGBI. II
S.1316).
Bonn, den 28. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1401
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-Indonesischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 4. Dezember 1991
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. November
1991 zu dem Abkommen vom 30. Oktober 1990 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indone-
sien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(BGBI. 1991 II S. 1086) wird bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das
dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 28. Dezember 1991
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 28. November 1991
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 4. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-sowjetischen Vertrags
über die Entwicklung einer umfassenden Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik
Vom 5. Dezember 1991
Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 2. Juli 1991 zu
dem Vertrag vom 9. November 1990 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken über die Entwicklung einer umfas-
senden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft,
Industrie, Wissenschaft und Technik (BGBI. 1991 II
S. 798) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach sei-
nem Artikel 25 sowie der ergänzende Briefwechsel vom
selben Tag
am 26. Juli 1991
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 5. Dezember 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
In Vertretung
Dr. Lautensch lag er
1402 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
zur Festlegung der Gebührensätze und Transatlantiktarife
sowie·
der Änderung zu den Anwendungs- und Zahlungsbedingungen nach dem
Internationalen übereinkommen über die Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt „EUROCONTROL"
Vom 18. Dezember 1991
Die Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der
am FS-Streckengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten, hat am
25. November 1991 mit Wirkung vom 1. Januar 1992 Gebührensätze und Trans-
atlantiktarife neu festgelegt. Außerdem wurden die Anwendungsbedingungen des
FS-Streckengebührensystems und die Zahlungsbedingungen geändert.
Die Beschlüsse werden hiermit nach Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des
Internationalen Übereinkommens über die Zusammenarbeit zur Sicherung der
Luftfahrt „EUROCONTROL" vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen
Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren
(BGBI. 1984 II S. 69) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Flugsicherungs-Strecken-
gebührenverordnung vom 14. April 1984 (BGBI. 1 S. 629), geändert durch
Verordnung vom 10. September 1986 (BGBI. 1 S. 1524), mit einer Maßgabe
versehen gemäß Anlage I Kapitel XI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 3 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 889, 1106), bekannt-
gemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Dezember 1990 (BGBI. 1991 II S. 339).
Bonn, den 18. Dezember 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Graumann
Beschluß Nr. 16
zur Festlegung der Gebührensätze und Transatlantiktarife
für den am 1. Januar 1992 beginnenden Erhebungszeitraum
Die Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am
FS-Streckengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Überein-
kommen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL), insbesor.dere
dessen Artikel 5 Absatz 2,
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom
12. Februar 1981, insbesondere deren Artikel 3 Absatz 1 (a) und 2(e) sowie Artikel 6 Ab-
satz 1 (a),
faßt folgenden Beschluß:
Einziger Artikel
Die in der Anlage zu diesem Beschluß aufgeführten Gebührensätze und Transatlantik-
tarife werden genehmigt und treten am 1. Januar 1992 in Kraft.
Geschehen zu Dublin am 25. November 1991
B. D. McDonnell
für Seamus Brennan
Präsident der erweiterten Kommission
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1403
Gebührensätze (Basissätze)
(ab 1. Januar 1992)
Nationaler Verwaltungs- Globaler
Gebührensatz kostensatz Gebührensatz
(1) (2) (3) = (1) + (2)
Belgien/Luxemburg 70,71 ECU 71,16 ECU
Deutschland 71,40 ECU 71,85 ECU
Frankreich 58,92 ECU 59,37 ECU
Vereinigtes Königreich 94,97 ECU 95,42 ECU
Niederlande 51,00 ECU 51,45 ECU
Irland 23,95 ECU 24,40 ECU
Schweiz 75,27 ECU 75,72 ECU
Portugal 49,43 ECU 49,88 ECU
0,45 ECU
Österreich 54,37 ECU 54,82 ECU
Spanien
- Kontinentalgebiet 41,41 ECU 41,86 ECU
- Kanarischen Inseln 50,68 ECU 51,13 ECU
Portugal - Santa Maria 14,12 ECU 14,57 ECU
Griechenland 17,50 ECU 17,95 ECU
Türkei 42,04 ECU 42,49 ECU
Malta 80,54 ECU 80,99 ECU
zypern 1581 ECU 16 26 ECU
Angewandter Wechselkurs:
1 ECU = BEF 42,2887 1 ECU = PTE 1n,334
= DEM 2,05434 = ATS 14,4587
= FRF 6,97234 = ESP 128,669
= GBP 0,697132 = GRD 224,787
= IEP 0,767997 = TAL 5029,97
= NLG 2,31441 = MTL 0,393039
= CHF 1,78054 = CYP 0,559973
Ermäßigter globaler Gebührensatz für Inlandsflüge in der Türkei 20,45 ECU
1404 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Tarife 1992
für Flüge gemäß Artikel 8 der Anwendungsbedingungen
für Luftfahrzeuge mit dem Gewichtsfaktor eins
(50 metrische Tonnen)
Startflugplatz
Erster Zielflugplatz
(oder erster Zielflugplatz) ECU
(oder Startflugplatz)
geographische Lage
(1) (2) (3)
ZONEI
- zwischen 14° WL und 110° WL Frankfurt 1 373,69
und nördlich von 55° NB London 934,43
ausgenommen Island Paris 1 209,27
Prestwick 489,50
ZONE II
- zwischen 40° WL und 110° WL Abidjan 188,68
und zwischen 28° NB und 55° NB Amman 1 738,00
Amsterdam 900,83
Athinai 1 200,09
Bale-Mulhouse 906,55
Banjul 182,85
Barcelona 718,98
Belfast 208,75
Beograd 1 456,02
Berlin 1161,43
Birmingham 512,41
Bordeaux 506,71
Bruxelles 843,35
Budapest 1 459,03
Cairo 1 693,22
Cardiff 323,95
Casablanca 436,51
Dakar 192,03
Dublin 139,89
Dubrovnik 1 399,38
Düsseldorf 1 013,66
Frankfurt 1 096,92
Geneva 856,30
Glasgow 315,61
Hamburg 1 032,01
Helsinki 532,44
Jeddah 1 100, 10
K0benhavn 820,90
Köln-Bonn 970,42
Lagos 183,73
Las Palmas, Gran Canaria 550,31
Lille 747,10
Lisboa 490,49
Ljubljana 1 333,63
London 595,98
Luxembourg 973,91
Lyon 792,99
Maastricht 919,69
Madrid 524,54
Malaga 729,51
Manchester 462,88
Manston 668,27
Milano 969,82
Monrovia 182,85
Moskva 553,84
München 1 323,07
Nantes 474,51
Napoli-Capodichino 1 016,44
Newcastle 501,30
Nice 985,11
Oostende 755,33
Oslo 553,44
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1405
Startflugplatz
Erster Zielflugplatz
(oder erster Zielflugplatz) ECU
(oder Startflugplatz)
geographische Lage
(1) (2) (3)
Paris 729,82
Ponta Delgada, Acores 189,70
Porto 346,05
Praha 1 201,60
Prestwick 315,61
Riyadh 1 576,47
Roma 1 014,76
Sal 1., Cabo Verde 213,45
Santa Maria, Acores 202,96
Santiago, Espana 244,66
Shannon 92,72
Stockholm 553,44
Stuttgart 1106,07
Tel-Aviv 1 620,02
Tenerife 508,34
Torino 1 065,98
Toulouse-Blagnac 664,41
Warszawa 761,16
Wien 1427,21
Zagreb 1 456,02
Zürich 1 048,86
ZONEIII
- westlich von 110° WL Amsterdam 1 034,84
und zwischen 28° NB und 55° NB Düsseldorf 1 118, 15
Frankfurt 1149,83
Geneva 1 338,02
K0benhavn 853,05
London 873,49
Luxembourg 1 232,84
Madrid 395,38
Manchester 693,10
Milano 1 043,69
Paris 979,53
Prestwick 437,02
Shannon 88,33
Zürich 1 425,11
ZONE IV
- westlich von 40° WL Amsterdam 940,92
und zwischen 20° NB und 28° NB Berlin 1 054,74
einschließlich Mexiko Bruxelles 823,04
Düsseldorf 988,31
Frankfurt 998,55
Helsinki 539,12
K0benhavn 862,03
Köln-Bonn 998,54
London 601,07
Madrid 735,64
Manchester 424,43
Milano 910,08
München 1137,39
Oslo 545,80
Paris 589,42
Praha 1 205,03
Roma 975,99
Sal 1., Cabo Verde 119,33
Santa Maria, Acores 204,13
Shannon 194,76
Stockholm 601,81
Wien 1 370,40
Zürich 949,88
1406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Startflugplatz
Erster Zielflugplatz
(oder erster Zielflugplatz) ECU
(oder Startflugplatz)
geographische Lage
(1) (2) (3)
ZONE V
- westlich von 40" Wl Amsterdam 1 107,93
und zwischen Äquator und 20° NB Bale-Mulhouse 1168,78
Bordeaux 901,65
Düsseldorf 1 064,25
Frankfurt 1120,94
Helsinki 718,99
Köln-Bonn 1 083,71
las Palmas, Gran Canaria 660,29
Lisboa 667,48
London 878,33
Lyon 1 094,69
Madrid 840,79
Manchester 678,59
Marseille 1 202,91
Milano 1 253,00
München 1 208,59
Nantes 735,96
Paris 946,31
Porto 649,03
Porto Santo, Madeira 411,00
Prestwick 417,76
Roma 1 285, 10
Santa Maria, Acores 267,07
Santiago, Espana 620,81
Shannon 318,39
Stockholm 1 256,86
Tenerife 655,18
Toulouse-Blagnac 1 031,21
Zürich 1161,18
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1991 1407
Beschluß Nr. 17
über eine Änderung der Anwendungsbedingungen
des FS-Streckengebührensystems und der Zahlungsbedingungen
Die Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am
FS-Streckengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale überein-
kommen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung (EUROCONTROL), insbesondere
auf dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom
12. Februar 1981, insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2(e) und Artikel 6 Absatz 1 (a);
gestützt auf Anlage 3 (Zahlungsbedingungen) zu den Anwendungsbedingungen des FS-
Streckengebührensystems, nachstehend als „Zahlungsbedingungen" bezeichnet;
auf Vorschlag des erweiterten Ausschusses,
faßt mit der Einstimmigkeit aller Vertragsstaaten folgenden Beschluß:
Artikel 1
Artikel 1 Nr. 3 der Zahlungsbedingungen erhält folgenden Wortlaut:
„3. Der Gebührenbetrag wird am Tage der Rechnungsausstellung fällig. Die Frist, in der die
Zahlung zu leisten ist, ist auf der Rechnung angegeben."
Artikel 2
Artikel 5 Nr. 1 der Zahlungsbedingungen erhält folgenden Wortlaut:
„ 1. Reklamationen in bezug auf Rechnungen sind schriftlich an EUROCONTROL zu
richten. Der letztmögliche Termin für die Einreichung einer Reklamation ist auf der
Rechnung angegeben."
Artikel 3
Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Geschehen zu Dublin am 25. November 1991
B. D. McDonnell
für Seamus Brennan
Präsident der erweiterten Kommission
1408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Herausgeber. Der Bundesminister der Justiz - Ver1ag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veroffent•
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Ven,inbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 490. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. November 1991,
ist im Bundesanzeiger Nr. 235 vom 19. Dezember 1991 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger (Stammausgabe) Nr. 235 vom 19. Dezember 1991
kann zum Preis von 6,30 DM (4,30 DM + 2,00 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
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