Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1991 1145
Neununddreißigste Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Zweite Erhöhung des Zollkontingents 1991 für Bananen)
Vom 28. November 1991
Auf Grund des§ 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Zollgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. I S. 529), der durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, verordnet
der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1
In der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. II
S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 1991
(BGBI. II S. 1123), wird im Abschnitt „Zollkontingente" bei den Codenummern
0803 00 10 und 0803 00 90 (Bananen usw.) die Angabe „982 000 t" geändert in
,,1 300 000 t".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
Bonn, den 28. November 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bekanntmachung
des deutsch-madagassischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. September 1991
Das in Antananarivo am 16. September 1991 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Demokra-
tischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusam-
menarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 16. September 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. November 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten, wenn nach jeweiliger Prüfung die Förderungswürdig-
keit festgestellt worden ist.
und
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar zu einem
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
rungsbeiträge zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Vor-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-
haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
tischen Republik Madagaskar,
zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
vertiefen, land und der Regierung der Demokratischen Republik Madagas-
kar durch andere Vorhaben ersetzt werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
der Demokratischen Republik Madagaskar beizutragen,
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll vom 17. Mai 1990
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen
über die Regierungsverhandlungen 1990,
und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
sind wie folgt übereingekommen:
unterliegen.
Artikel 1 (2) Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar,
soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark
es der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar, von
in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
Vorhaben
- ,,Reisprojekt Betsiboka, Verlängerung der Phase III" ein Darle-
hen und für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung Artikel 3
und Betreuung des Vorhabens erforderlichenfalls einen
Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar stellt
Zuschuß im Wege eines Finanzierungsbeitrags bis zu einem
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
Gesamtbetrag von 8,3 Mio. DM (in Worten: acht Millionen
sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit
dreihunderttausend Deutsche Mark),
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
- ,,Studien- und Fachkräftefonds der Finanziellen Zusammenar- Madagaskar erhoben werden, frei.
beit (III)" einen Zuschuß im Wege eines Finanzierungsbeitrags
von bis zu 1,0 Mio. DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark),
- ,,Umweltaktionsprogramm 1 - Naturschutzgebiete" ein Darle- Artikel 4
hen und für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über-
und Betreuung des Vorhabens erforderlichenfalls einen läßt bei den sich aus der Gewährung der Darlehen und Finanzie-
Zuschuß im Wege eines Finanzierungsbeitrags bis zu einem rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern
Gesamtbetrag von 7,0 Mio. DM (in Worten: sieben Millionen im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
Deutsche Mark), freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
- ,,Umweltaktionsprogramm 11- Kartographie" ein Darlehen und welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
Betreuung des Vorhabens erforderlichenfalls einen Zuschuß im oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-
Wege eines Finanzierungsbeitrages bis zu einem Gesamtbe- teiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
trag von 5,0 Mio. DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark), gungen.
- ,,Fähre Mahajanga- Katsepy" - Zusage 1986- ein Darlehen
Artikel 5
von bis zu 2,0 Mio. DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche
Mark) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Antananarivo am 16. September 1991 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Rausch
Für die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
Maurice Ramarozaka
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1991 1147
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 15. Oktober 1991
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris
am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung (BGBI. 1973 II
S. 1069; 1985 II S. 81) ist nach ihrem Artikel 29 Abs. 2
Buchstabe a für folgende Staaten in Kraft getreten:
Ghana am 11. Oktober 1991
Malawi am 12. Oktober 1991
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. September 1991 (BGBI. II
s. 1027).
Bonn, den 15. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-kolumbianischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags
Vom 13. November 1991
Durch Notenwechsel vom 7./29. März 1979 ist zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kolumbien eine Vereinbarung
über die Beendigung des Freundschafts-, Handels- und
Schiffahrtsvertrags vom 23. Juli 1892 zwischen dem
Deutschen Reich und dem Freistaate Columbien mit Wir-
kung vom
29. März 1979
geschlossen worden. Der Vertrag ist damit zu diesem
Zeitpunkt außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juni 1894 (RGBI. S. 471).
Bonn, den 13. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1991 1147
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 15. Oktober 1991
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris
am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung (BGBI. 1973 II
S. 1069; 1985 II S. 81) ist nach ihrem Artikel 29 Abs. 2
Buchstabe a für folgende Staaten in Kraft getreten:
Ghana am 11. Oktober 1991
Malawi am 12. Oktober 1991
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. September 1991 (BGBI. II
s. 1027).
Bonn, den 15. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-kolumbianischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags
Vom 13. November 1991
Durch Notenwechsel vom 7./29. März 1979 ist zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kolumbien eine Vereinbarung
über die Beendigung des Freundschafts-, Handels- und
Schiffahrtsvertrags vom 23. Juli 1892 zwischen dem
Deutschen Reich und dem Freistaate Columbien mit Wir-
kung vom
29. März 1979
geschlossen worden. Der Vertrag ist damit zu diesem
Zeitpunkt außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juni 1894 (RGBI. S. 471).
Bonn, den 13. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten der deutsch-schwedischen Vereinbarung
über den Austausch von Informationen über die Einweisung
ausländischer Staatsangehöriger in geschlossene psychiatrische Anstalten
Vom 14. November 1991
Durch Notenwechsel vom 12. Februar/26. April 1991 ist
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Schweden eine Ver-
einbarung über die Beendigung der Vereinbarung durch
Notenwechsel vom 31. Dezember 1909/20. September/
8. Oktober/28. Dezember 191 o zwischen der Kaiserlich
Deutschen Regierung und der Königlich Schwedischen
Regierung über den Austausch von Informationen über die
Einweisung ausländischer Staatsangehöriger in geschlos-
sene psychiatrische Anstalten mit Wirkung vom
29. Mai 1991
geschlossen worden. Die Vereinbarung zwischen der Kai-
serlich Deutschen Regierung und der Königlich Schwedi-
schen Regierung ist damit zu diesem Zeitpunkt außer Kraft
getreten.
Bonn, den 14. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Laos
Vom 25. November 1991
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung von Laos gerichtete Verbalnote vom 12. November 1991 aufgrund der in
Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. II S. 885) vor-
gesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekannt-
machung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit
Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Laos geschlossene völkerrechtliche
Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben Zeitpunkt
erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
31. Oktober 1991 (BGBI. II S.1128).
Bonn, den 25. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1991 1149
Anlage
1. Vereinbarung vom 27. Mai 1974 über die Herstellung diplomatischer Beziehungen
zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Königreich Laos
2. Abkommen vom 14. Juni 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksdemokratischen Republik Laos über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
3. Abkommen vom 12. Mai 19n zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksdemokratischen Republik Laos über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
4. Abkommen vom 12. Mai 1977 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksdemokratischen Republik Laos über
Erleichterungen im Reiseverkehr
5. Abkommen vom 12. Mai 1977 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksdemokratischen Republik Laos über den
zivilen Luftverkehr
6. Abkommen vom 12. Mai 1977 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksdemokratischen Republik Laos über die
Bildung eines Ausschusses für wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volks-
demokratischen Republik Laos nebst Statut vom selben Tag
7. Abkommen vom 3. April 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksdemokratischen Republik Laos über die Äqui-
valenz der Dokumente der Bildung und der akademischen Grade und Titel, die in der
Deutschen Demokratischen Republik und in der Volksdemokratischen Republik Laos
ausgestellt bzw. verliehen werden
8. Vertrag vom 22. September 1982 über Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen
der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksdemokratischen Republik Laos
(GBI. 1982 II S. 81, 1983 II S. 31)
9. Konsularvertrag vom 22. September 1982 zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Volksdemokratischen Republik Laos (GBI. 1982 II S. 83, 1983 II
s. 31)
10. Vereinbarung vom 9. August 1985 zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angele-
genheiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Auswär-
tige Angelegenheiten der Volksdemokratischen Republik Laos über die Zusammen-
arbeit in den Jahren 1986 bis 1990
11. Notenwechsel vom 21. Juli 1985/26. März 1986 zur Erweiterung des Abkommens vom
12. Mai 1977 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und
der Regierung der Volksdemokratischen Republik Laos über Erleichterungen im
Reiseverkehr durch Einbeziehung der Reisepässe mit Dienstvisa in die Visafreiheit
12. Abkommen vom 25. August 1986 zwischen dem Statssekretariat für Berufsbildung der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Bildung der Volksdemo-
kratischen Republik Laos über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Berufsbildung
für den Zeitraum 1986 bis 1990
13. Protokoll vom 16. März 1987 zwischen dem Ministerium für Hoch- und Fachschul-
wesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Bildung der
Volksdemokratischen Republik Laos über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Laotistik in den Jahren 1986 bis 1990
14. Maßnahmeplan vom 16. März 1987 für die Zusammenarbeit zwischen dem Ministe-
rium für Hoch- und Fachschulwesen der Deutschen Demokratischen Republik und
dem Ministerium für Bildung der Volksdemokratischen Republik Laos für die Jahre
1986 bis 1990
15. Vereinbarung vom 25. Januar 1987 zwischen dem Ministerium für Bezirksgeleitete
Industrie und Lebensmittelindustrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Industrie und Handwerk der Volksdemokratischen Republik Laos zur
Weiterführung der solidarischen Hilfe der Deutschen Demokratischen Republik bei der
Errichtung von Handwerksstätten im Zeitraum 1986 bis 1990
16. Plan vom 11. April 1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksdemokratischen Republik Laos über die kultu-
relle und wissenschaftJiche Zusammenarbeit in den Jahren 1988 bis 1990
17. Protokoll vom 30. Mai 1989 der IX. Tagung des Ausschusses für wirtschaftliche und
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Volksdemokratischen Republik Laos
18. Abkommen vom 31. Mai 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksdemokratischen Republik Laos über die
Gewährung solidarischer Hilfe für die Volksdemokratische Republik Laos im Jahre
1989
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Luxemburg
Vom 25. November 1991
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt aufgrund der in Artikel 12
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. II S. 885) vorgesehenen
Konsultationen fest, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten
völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am
3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Luxemburg geschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. November 1991 (BGBI. II S. 1148).
Bonn, den 25. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Anlage
1. Kommunique vom 5. Janunar 1973 über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen
zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und Luxemburg
2. Abkommen vom 31 . August 1974 über wirtschaftliche, industrielle und technische
Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und
der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion nebst Anlage zu Artikel 3 des Ab-
kommens
3. Schiffahrtsabkommen vom 14. September 1979 zwischen der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftunion
4. Abkommen vom 16. Dezember 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den inter-
nationalen Straßengüterverkehr
5. Durchführungsprotokoll vom 4. Mai 1983 der 1. Beratung der Gemischten Kommission
Deutsche Demokratische Republik/Luxemburg zum Abkommen vom 16. Dezember
1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Großherzugtum Luxemburg über den internationalen Straßengüterverkehr
6. Vereinbarung durch Notenwechsel vom 18. Mai/ 22. September 1983 zur Änderung des
Artikels 8 Abs. 2 des Abkommens vom 31. August 1974 über wirtschaftliche, industrielle
und technische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion
7. Notenaustausch vom 17. Mai 1984 zur konsularischen Interessenvertretung Luxem-
burgs durch Belgien
8. langfristiges Programm vom 15. Oktober 1987 zur Entwicklung der wirtschaftlichen,
industriellen und technischen Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion
9. Protokoll der 9. Tagung der Gemischten Kommission vom 27. Oktober 1988 im Rahmen
des Abkommens vom 31. August 1974 über wirtschaftliche, industrielle und technische
Zusammenarbeit und des langfristigen Programms zur Entwicklung der wirtschaftlichen,
industriellen und technischen Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion nebst
Protokoll über die Realisierung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwi-
schen der Deutschen Demokratischen Republik und der Belgisch-Luxemburgischen
Wirtschaftsunion
1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Gesetz
zu dem Abkommen vom 16. Mai 1991 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Beendigung der Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen
Aktiengesellschaft Wismut
Vom 12. Dezember 1991
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates §4
das folgende Gesetz beschlossen:
Bis zur Bestimmung des Stammkapitals in dem Ge-
sellschaftsvertrag beträgt das Stammkapital einhundert-
Artikel 1 tausend Deutsche Mark.
Zustimmung zum Abkommen §5
Dem in Chemnitz am 16. Mai 1991 unterzeichneten Das Geschäftsjahr der Wismut GmbH im Aufbau ist das
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Kalenderjahr.
Deutschland und der Regierung der Union der sozialisti-
schen Sowjetrepubliken über die Beendigung der Tätigkeit §6
der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut wird (1) Die Wismut GmbH im Aufbau ist von Amts wegen
zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffent- unter Bezugnahme auf dieses Gesetz in das Handelsregi-
licht. ster einzutragen.
(2) Für die Eintragung in das Handelsregister sind dem
Artikel 2
Registergericht durch die Wismut GmbH im Aufbau inner-
Umwandlung der Sowjetisch-Deutschen halb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
Aktiengesellschaft Wismut mitzuteilen:
§ 1 1. der Gegenstand des Unternehmens
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens ist die 2. der Name jedes vorläufigen Geschäftsführers.
Sowjetisch-Deutsche Aktiengesellschaft Wismut in eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter §7
Haftung umgewandelt und besteht als solche weiter. Unverzüglich nach der Eintragung der Gesellschaft lei-
(2) Die Bundesrepublik Deutschland wird Inhaberin des ten die vorläufigen Geschäftsführer die für die Gründung
Geschäftsanteils der aus der Umwandlung entstandenen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im übrigen
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. gesetzlich erforderlichen Maßnahmen ein.
§2 §8
Die Bundesrepublik Deutschland ist Gründer im Sinne
Die Gesellschaft führt die Firma "Wismut Gesellschaft
mit beschränkter Haftung im Aufbau (Wismut GmbH von § 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung. Auf die Gründung finden die §§ 1
i. A.)". Sie hat ihren Sitz in Chemnitz.
bis 12 mit Ausnahme von § 7 Abs. 1, § 1O Abs. 1 und § 11
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
§3 schränkter Haftung Anwendung.
(1) Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des
Abkommens sind vorläufige Geschäftsführer zu bestellen. §9
Bis zur Bestellung der vorläufigen Geschäftsführer sind Die vorläufigen Geschäftsführer haben beim Handels-
deren Aufgaben von dem bisherigen Generaldirektor der register zur Eintragung anzumelden, daß die gesetzlichen
Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut wahrzu- Voraussetzungen für eine Eintragung der Wismut GmbH
nehmen. vorliegen.
(2) Die Vorschriften des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung über die Stellung § 10
und die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer sind auf die liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Eintra-
in Absatz 1 genannten Personen anzuwenden. gung der Wismut GmbH vor, löscht das Registergericht
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1991 1139
den Zusatz „im Aufbau" in der bisherigen Firma der §2
Gesellschaft. Außerdem sind die Höhe des Stammkapitals
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 gilt das Steuer-
und die Geschäftsführer einzutragen. Ferner ist einzutra-
recht der Bundesrepublik Deutschland für das Unterneh-
gen, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer
men erstmals für das Geschäftsjahr der Gesellschaft, das
haben. Der Gesellschaftsvertrag und seine Änderungen
nach dem 31. Dezember 1991 beginnt.
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit keiner Bestätigung durch
die nach dem Bergrecht für die Bestätigung des Gesell- (2) Für die Lohnsteuer sind bis zum 31. Dezember 1990
schaftsvertrages zuständigen Behörde. das Lohnsteuerrecht der Deutschen Demokratischen
Republik und ab dem 1. Januar 1991 das Lohnsteuerrecht
der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
Artikel 3 (3) Für die Umsatzsteuer sind ab dem 1 . Juli 1990 das
Umsatzsteuerrecht der Deutschen Demokratischen Repu-
Spaltung der Wismut GmbH Im Aufbau
blik und ab dem 1. Januar 1991 das Umsatzsteuerrecht
oder der Wismut GmbH
der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
§ 1 (4) Für die Mineralölsteuer sind ab dem 1. Juli 1990
(1) Die Wismut GmbH im Aufbau oder die Wismut das Mineralölsteuerrecht der Deutschen Demokratischen
GmbH kann ihr Vermögen nach Maßgabe der folgenden Republik und ab dem 3. Oktober 1990 das Mineralöl-
Bestimmungen spalten. Die Spaltung ist möglich . steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland mit der Maß-
gabe anzuwenden, daß Mineralöle von der Besteuerung
1. als Aufspaltung zur Neugründung unter Auflösung
ausgenommen sind, die unbelastet bezogen und im
ohne Abwicklung der übertragenden Gesellschaft
eigenen Unternehmen für betriebliche Zwecke bis zum
durch gleichzeitige Übertragung ihrer Vermögensteile
31. Dezember 1990 verbraucht worden sind.
jeweils als Gesamtheit auf andere dadurch gegründete
neue Kapitalgesellschaften oder
2. als Abspaltung zur Neugründung unter Fortbestand der
übertragenden Gesellschaft durch Übertragung eines Artikel 5
Teils oder mehrerer Teile des Vermögens dieser Bergbauberechtigung, Strahlenschutzerlaubnisse und
Gesellschaft jeweils als Gesamtheit auf eine oder meh- -zulassungen
rere dadurch gegründete neue Kapitalgesellschaft oder
Kapitalgesellschaften § 1
gegen Gewährung von Geschäftsanteilen an den neuen Das Recht, die Suche, Erkundung, Gewinnung und Auf-
Gesellschaften an die Bundesrepublik Deutschland. bereitung von Uranerzen durchzuführen, das der Sowje-
tisch-Deutschen Aktiengesellschaft gemäß dem Abkom-
(2) Die Abspaltung eines Vermögensteils der Wismut men vom 7. Dezember 1962 zwischen der Regierung der
GmbH im Aufbau, der die Stillegung der Bergbaubetriebe, Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung
die Sanierung und Rekultivierung der Bergbaualtlasten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die
des Unternehmens durchführen soll, soll zum 1. Januar Fortsetzung der Tätigkeit der gemischten Sowjetisch-
1992 erfolgen. Deutschen Aktiengesellschaft Wismut am Tage des
§2 Wirksamwerdens des Beitritts gemäß Einigungsvertrag
Auf die Spaltung finden die §§ 2, 3, 7 bis 11, 13 und 15 zustand, gilt als Bergwerkseigentum im Sinne des§ 151
des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhand- des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1
anstalt verwalteten Unternehmen vom 5. April 1991 (BGBI. 1 S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung weiter. Das
S. 854) entsprechende Anwendung. Soweit in den ge- Bergwerkseigentum ist der zuständigen Behörde mit den
nannten Bestimmungen auf die Treuhandanstalt Bezug für den Nachweis vom Bestehen und Umfang des Rechts
genommen wird, tritt an ihre Stelle die Bundesrepublik erforderlichen Angaben anzuzeigen und auf deren Ersu-
Deutschland. chen entsprechend den dafür geltenden Vorschriften in
das jeweilige Berggrundbuch einzutragen, sobald dieses
angelegt ist.
Artikel 4
Bilanz- und Steuerrecht §2
(1) Soweit Vereinbarungen zwischen dem Staatlichen
§ 1 Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz oder dessen
Das D-Markbilanzgesetz in der Fassung der Bekannt- Rechtsvorgänger und der Sowjetisch-Deutschen Aktien-
machung vom 18. April 1991 (BGBI. 1S. 971, 1951) findet gesellschaft Wismut oder Entscheidungen des General-
auf die gemäß Artikel 2 § 1 umgewandelte Gesellschaft mit direktors der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft
beschränkter Haftung im Aufbau mit der Maßgabe Anwen- Wismut aufgrund solcher Vereinbarungen für die Aus-
dung, daß die Umwandlung der Sowjetisch-Deutschen übung des in Artikel 5 § 1 genannten Rechts Regelungen
Aktiengesellschaft Wismut auch dann eine Umwandlung für den Einsatz von Kernanlagen, den Betrieb von Strahlen-
im Sinne des § 1 Abs. 5 D-Markbilanzgesetz darstellt, einrichtungen, den Verkehr mit radioaktivem Ausgangs-
wenn die Umwandlung nach dem 30. Juni 1991 vollzogen material und anderen radioaktiven Stoffen und für Arbeiten
wird; die nach dem D-Markbilanzgesetz erstellte DM-Eröff- an Halden und Absetzanlagen oder Regelungen zum
nungsbilanz der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Strahlenschutz der Arbeitnehmer und der Bevölkerung
Wismut kann als DM-Eröffnungsbilanz der gemäß Artikel 2 enthalten, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des
§ 1 umgewandelten Gesellschaft mit beschränkter Haftung Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 42
verwendet werden. S. 649) noch in Geltung waren, gelten diese als Erlaub-
1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
nisse oder Zulassungen im Sinne der §§ 4 oder 5 der mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des
Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit Innenministeriums des jeweiligen Landes der Bundes-
und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBI. 1 Nr. 30 minister für Wirtschaft tritt.
S. 341) zum Zwecke der Abwicklung und Sanierung fort.
Erlaubnisse und Zulassungen nach Satz 1 werden 5 Jahre §2
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam. Enteignetes Vermögen
(2) Erlaubnis- oder Zulassungsinhaber sind die Sowje- Soweit Vermögensgegenstände der in § 1 bezeichneten
tisch-Deutsche Aktiengesellschaft Wismut oder die Art Gegenstand von Maßnahmen im Sinne von § 1 des
Rechtsnachfolger, die die Tätigkeiten ausüben, die der Vermögensgesetzes waren, unterliegen sie der Rücküber-
Verordnung Ober die Gewährleistung von Atomsicherheit tragung nach Maßgabe des Vermögensgesetzes. Das
und Strahlenschutz unterliegen. Die Sowjetisch-Deutsche Investitionsgesetz ist anzuwenden.
Aktiengesellschaft oder die mit der Abwicklung befaßten
Rechtsnachfolger übermitteln der zuständigen Behörde
die erforderlichen Angaben über solche Entscheidungen.
Artikel 7
(3) Für die Lagerung von aufbereiteten Uranerzen ist
Übergabe von Unterlagen
eine atomrechtliche Deckungsvorsorge nachzuweisen.
(1) Die Behörden, die Aufgaben oder Unterlagen der
ehemaligen Abteilungen für Wismutangelegenheiten über-
Artikel 6 nommen haben, übergeben ihre Unterlagen der Wismut
GmbH im Aufbau oder ihren Rechtsnachfolgern zur weite-
Vermögen ren Auswertung, soweit sie für die Rekultivierung und
§ 1 Sanierung der Betriebsflächen sowie zur Bestimmung des
Betriebsvermögens erforderlich sind. Sind in den Unter-
Zuordnung des Vermögens lagen personenbezogene Daten enthalten, so besteht die
(1) Mit dem Inkrafttreten des in Artikel 1 bezeichneten Übermittlungspflicht nach Satz 1 nur, soweit die Voraus-
Abkommens geht das der Sowjetisch-Deutschen Aktien- setzungen des § 16 des Bundesdatenschutzgesetzes vor-
gesellschaft Wismut bis zum 30. Juni 1990 übertragene liegen und soweit nicht besondere gesetzliche Verwen-
und das ihr bis zu diesem Zeitpunkt sachlich zugeordnete dungsregelungen vorgehen. Das Unternehmen hat der-
Vermögen auf die Wismut Gesellschaft mit beschränkter artige Unterlagen geordnet 10 Jahre ab Übernahme aufzu-
Haftung im Aufbau über. Das gilt bei Grundstücken und bewahren und sie nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist
Gebäuden nur, wenn sie ehemals in Volkseigentum stan- der betreffenden Behörde zur Rücknahme anzubieten. Die
den und entweder als deren Rechtsträger die Sowjetisch- Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren läuft jedoch nicht ab,
Deutsche Aktiengesellschaft Wismut im Grundbuch einge- soweit und solange derartige Unterlagen für die Besor-
tragen ist oder die Grundstücke und Gebäude dieser am gung von Angelegenheiten aus dem gewöhnlichen Ge-
30. Juni 1990 zur unbefristeten und unbegrenzten Nutzung schäftsbetrieb der Gesellschaft einschließlich der Ab-
überlassen waren. wicklung des Uranbergbaus oder der Aufbereitung sowie
(2) Für die Feststellung, ob und in welchem Umfang der damit verbundenen Entsorgung und Rekultivierung
Vermögensgegenstände der Sowjetisch-Deutschen Aktien- von Gelände erforderlich sind. Satz 1 findet keine Anwen-
gesellschaft Wismut zugestanden haben und nach Absatz 1 dung auf Behörden, die Aufgaben nach dem Atomgesetz
auf die Wismut Gesellschaft mit beschränkter Haftung im und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnun-
Aufbau übergegangen sind, ist das Vermögenszuord- gen einschließlich der Verordnung über die Gewährlei-
nungsgesetz vom 22. März 1991 (BGBI. 1 S. 766, 784) stung von Atomsicherheit und Strahlenschutz und der
sinngemäß anzuwenden, soweit nachfolgend nichts Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung vom
11. Oktober 1984 (GBI. 1 Nr. 30 S. 341) oder der Anord-
abweichendes bestimmt wird.
nung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden
(3) Für die nach Absatz 2 zu treffende Feststellung ist und industriellen Absetzbecken und bei der Verwendung
allein der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion darin abgelagerter Materialien vom 17. November 1980
zuständig, in deren Bezirk der Vermögensgegenstand (GBI. 1 Nr. 34 S. 347) oder Aufgaben nach dem Strahlen-
ganz oder überwiegend belegen ist. Ist eine Belegenheit schutzvorsorgegesetz wahrnehmen.
nicht festzustellen, ist der Sitz der Gesellschaft maß-
gebend. Der nach § 1 Abs. 6 Vermögenszuordnungsge- (2) Die Behörden können von der Wismut GmbH im
setz erforderliche Antrag kann von der Gesellschaft sowie Aufbau oder ihren Rechtsnachfolgern die Vorlage der in
von jedem gestellt werden, der ein berechtigtes Interesse Absatz 1 genannten Unterlagen zur Einsicht und Prüfung
verlangen. Dabei ist anzugeben, für welche Zwecke die
an dieser Feststellung hat.
Unterlagen benötigt werden. Die Behörden können die
(4) § 6 des Vermögenszuordnungsgesetzes ist auch für Vorlage der betreffenden Unterlagen an Amts Stelle ver-
solche Grundstücke und Gebäude der dort bezeichneten langen oder sie bei der Wismut GmbH im Aufbau oder
Art anzuwenden, die sachlich der Sowjetisch-Deutschen ihren Rechtsnachfolgern einsehen.
Aktiengesellschaft Wismut zuzuordnen sind oder sein kön-
nen. Die Wismut Gesellschaft mit beschränkter Haftung im
Aufbau ist auch ohne eine Entscheidung nach § 2 des Artikel 8
Vermögenszuordnungsgesetzes befugt, über Grund- Befreiung von Kosten und Steuern
stücke und Gebäude zu verfügen, die im Grundbuch noch
als volkseigen und als deren Rechtsträger dort die Sowje- Für den Vollzug der Artikel 1 bis 6 dieses Gesetzes
tisch-Deutsche Aktiengesellschaft Wismut eingetragen ist; werden keine Kosten oder mit Ausnahme der Umsatz-
§ 6 Abs. 2 bis 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes ist steuer keine Steuern erhoben.
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1991 1141
Artikel 9 Artikel 10
Prüfung durch Bundesrechnungshof Inkrafttreten
In den Fällen des § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz kann (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
sich der Bundesrechnungshof zur Klärung von Fragen, die in Kraft.
bei der Prüfung nach § 44 Haushaltsgrundsätzegesetz
auftreten, unmittelbar unterrichten und zu diesem Zweck (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
den Betrieb, die Bücher und die Schriften des Unterneh- Artikel 9 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
mens einsehen. geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 12. Dezember 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Beendigung der Tätigkeit
der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut
Cor11aweHt.1e
Me>KAY npaet.1TeI1bCTBOM <l>eAepaTl-1BHOM Pecny611t.1Kl-1 repMaHl-1l-1
t.1 npaet.1Te11bCTBOM Cot0aa CoeeTCKt.1x Co4t.1a11t.1cTt.1~ecKt.1x Pecny611t.1K
0 npeKpa~eHl-1l-1 Ae~TellbHOCTl-1 CoeeTCKo-repMaHCKOro
aK4t.1OHepHoro o6~eCTBa „Bl-1CMYT"
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland npaBMTenbCTBO <beAepaTMBHOlil Pecny6nMKM repMaHMM
und III
die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken - npae111TeßbCTBO Co10aa CoeeTCKIIIX Co4111an11tCTlll48CKIIIX
Pecny6n111K,
im Hinblick auf den Übergang des deutschen Aktienkapital- yYIIITbleasl nepeXOA c 3 OKTR6pSI 1990 r. repMaHCKOlil A0ßlll
anteils an der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut aK41110HepHoro Kam1Tana CoeeTcKo-repMaHcKoro aK41110Hep-
von der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik auf die Horo 06Lt.4ecTea „B111cMyT" oT 6b1ewelil repMaHcKolii AeuoKpaT111-
Bundesrepublik Deutschland ab 3. Oktober 1990, YecKolil Pecny611MKIII K <beAepaTMBHOM Pecny6m1Ke repMaHMM,
unter Bezugnahme auf Artikel 8 des Abkommens vom 9. Okto- CCblllaRCb Ha CTaTblO 8 CornaweHMR OT 9 OKTR6pR 1990 r.
ber 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Me>KAY npae111TellbCTBOM <beAepaTMBHOM Pecny611MKM repMa-
land und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepu- HMM M npae111Tel1bCTBOM COI038 CoeeTCKMX Co4ManlllCT11148CKMX
bliken über einige überleitende Maßnahmen, Pecny611MK O HeKOTOpblX nepeXOAHblX Mepax,
unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 7. Dezember 1962 •CCblßaRCb Ha CornaweHMe OT 7 AeKa6pR 1962 r. Me>f<.qy npa-
zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik BIIITenbCTBOM Co103a CoeeTCKMX Co4111anMCTMYecKIIIX Pecny6nMK
und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli- M npae111Te11bCTBOM repMaHcKolil AeM0KpaT111YecKolil Pecny-
ken über die Fortsetzung der Tätigkeit der gemischten Sowje- 6n111K111O npoAßeHMM AeRTellbHOCTM CMewaHHOro CoeeTCKo-rep-
tisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut, insbesondere auf MaHCKoro aK41110HepHoro 06Lt.48CTBa „BIIICMYT" M, B YaCTHOCTIII, Ha
Artikel 13 dieses Abkommens - cTaTbtO 13 3Toro CornaweHMR,
haben folgendes vereinbart: AOroeopMlllllCb O HM>Kec118AYIOIJ.48M:
Artikel 1 CTaTbR 1
Die gemeinsame Tätigkeit der Sowjetisch-Deutschen Aktien- CoeMecTHaR AeRTellbHOCTb CoeeTCKo-repMaHCKOro aK4MO-
gesellschaft Wismut wird ab 1. Januar 1991 eingestellt. HepHoro O6Lt.4eCTBa „BMCMYT" npeKpaU4aeTCR C 1 RHBapR 1991 r.
Die sowjetische Seite überträgt ihren Aktienanteil von 50 vom CoeeTCKaR CTopoHa nepeA&eT CBOIO AO1110, COCTaB11RIOIJ.4YIO
Hundert in Form des mobilen und immobilen Vermögens der 50 npo4eHTOB 8KL\~HepHoro KanMTana B BMAe ABM>KMMOr0 M
Gesellschaft Wismut unentgeltlich auf die deutsche Seite zum HeABM>KMM0r0 MMYU4eCTB8 O6Ll.4ecTea „BMCMyr', 6e3B03Me3AH0
Stand per 31. Dezember 1990. repMaHCKOM CTOpoHe no COCT0RHIIIIO Ha 31 AeKa6pR 1990 r.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird die Sowje- npaeMTellbCTBO <beAep&TIIIBH0M Pecny6nMKM repMaHMM npe-
tisch-Deutsche Aktiengesellschaft Wismut in eine Gesellschaft o6p83yeT CoeeTCKo-repMaHCK08 aK4~HepH08 o6Lt.4ecTBO „B111c-
deutschen Rechts umwandeln. MYT" B 06Lt.48CTB0 repMaHCKoro npaea.
Artikel 2 CT8TbR 2
Der sowjetischen Seite verbleibt weiterhin die Möglichkeit, sich 3a CoeeTCK0M CTopoH0M coxpaHReTCR B AaßbHetiiweM 803-
auf der Grundlage von Vereinbarungen durch neue Kapitalein- M0>KHOCTb yYaCTMSI Ha OCHOB8 A0roeopeHHOCTelil, nyTeM
lagen an Gesellschaften zu beteiligen, die bestimmte Tätigkeiten Bll0>KeHIIISI H0BOro KanMTana, B OOIJ.48CT&ax, 0P0A0l1>Ka10U4MX
der bisherigen Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut onpeAelleHHble BMAbl AeRTenbHOCTIII npe>KHero CoeeTCKo-rep-
außerhalb des Uranbergbaus fortführen. MaHCK0ro aK4M0HepHoro O6Lt.48CTBa „BMCMYT", Bb1XO.qs:IIJ.4111e 38
paMKM Ao6b14M ypaHa.
Artikel 3 CTaTbR 3
Beide Vertragsparteien verzichten auf jedwede völkerrecht- AoroeapMea10U4MecR CTopoHbl 0TK83blBalOTCR 0T nl06b1X
liche, zivilrechtliche oder sonstige Ansprüche gegeneinander, die B381/tMHblX npeTeH3111M Me>KAYHapoAHO-npaeoaoro, rp&>KASHCKO-
entstehen können aus der Zusammenarbeit in der Sowjetisch- npaeoeoro 11111111 MHoro xapaKTepa, K0T0pble Moryr B03HMKHYTb no
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1991 1143
Deutschen Aktiengesellschaft Wismut und der Beendigung dieser eonpocaM COTPYAHMYeCTBa B paMKax CoeeTCKo-repMaHCKoro
Zusammenarbeit, insbesondere auf den Ersatz aller Aufwen- aK4MOHepHoro O6lJ.18CTB8 „BMCMYT" M npeKp8LJ.18HMR 3TOro
dungen, die für die Rekultivierung der Grundstücke und deren COTPYAHMY8CTBa, B Y8CTHOCTM OT KOMneHca4MM ecex B03HMK8IO·
Sanierung im Zusammenhang mit der Einstellung der geologi- LJ.IMX paCXOAOB Ha pet<yllbTMB84MIO 38Me/lbHblX yYaCTK0B M MX
schen Erkundung, der Bergbau- und Aufbereitungsbetriebe ent- caHMpoeaHMe B CBR3M C npeKpaLJ.4eHMeM reonoropa3B8AOYHblX
stehen. pa6oT, a TaK>Ke C 38KpblTMeM ropH0AOÖblBalOLJ.IMX M o6oraTM-
Te/lbHblX npeAnPMRTMM.
Die sowjetische Seite verzichtet auf die Rückgewähr ihrer frü- CoeeTCKaR CTOpoHa OTK83blBaeTCR OT npeTeH3MM Ha B03BpaT
her geleisteten Einlagen. CBOMX paHee BHeceHHblX BKllSAOB.
Artikel 4 CTaTbR 4
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird dafür npaeMTellbCTBO <l>eAepaTMBHOM Pecny611MKM repMaHMM npM-
Sorge tragen, daß keinerlei Ansprüche an die sowjetische Seite MeT Mepbl, He A0nycKa10LJ.4M8 npeAbRB/18HM8 CoeeTCKOM CTO-
seitens der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut poHe 11106blX npeT8H3MM CO CTOpoHbl CoeeTCKo-repMaHCKoro
sowie auch dritter Personen, die sich auf die Tätigkeit der Sowje- aK4MOHepHoro 0ÖLJ.lecTBa „BMCMYT", a TaK>Ke KaKMX-11M6o Tpe-
tisch-Deutschen Aktiengesellschaft beziehen, geltend gemacht TbMX 11M4, OTHOCRLJ.IMXCR K AeRT8/lbHOCTM CoeeTCKo-repMaHc-
werden. Sollten solche Ansprüche geltend gemacht werden, über- K0ro aK4MOHepHoro OOLJ.18CTBa „BMCMYT". B CllyY88 npeAbRB-
nimmt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland deren /leHMR TaKoro P0A8 npeT8H3MM npaBMTe/lbCTBO <l>eAepaTMBHOM
Regulierung. Pecny611MKM repMaHMM B03bM8T Ha ce6R MX ypery11MpoeaHMe.
Artikel 5 CTaTbR 5
Die sowjetische Seite übergibt der deutschen Seite die in ihren CoeeTCKaR CT0poHa nepeAaCT repMaHCKOM CTOpoHe Haxo-
Archiven befindlichen Informationen über die in den Jahren von ARLJ.IM8CR B 88 apxMeax CBeA8HMR O AOÖblY8 ypaHa B nepMOA C
1946 bis 1956 auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demo- 1946 no 1956 rr. Ha TeppMTOPMM 6blBW8M r epMaHCKOM .QeMOKpa-
kratischen Republik durchgeführte Urangewinnung sowie über die TMYeCK0M Pecny611MKM, a TaK>Ke O reonoropa3B8AOYHblX pa6o-
in diesem Zeitraum durch die Abteilung der Sowjetischen Aktien- Tax, BblnOl1H8HHblX 0TAe/leHMeM CoeeTCKOro AK4MOH8pHoro
gesellschaft Wismut getätigten geologischen Erkundungsarbei- O6LJ.4eCTB8 „BMCMYT" B 3TO BpeMR.
ten.
Artikel 6 CTaTbR 6
Die sowjetische Seite übernimmt die Kosten für Rückkehr und CoeeTCKaR CTopoHa o6ecneYMT 38 CBOH C'-18T B03BpaLJ.48HM8 M
berufliche Wiedereingliederung sowjetischer Mitarbeiter der TPYAOYCTpoMCTBO COB8TCKMX pa6oTHMKOB CoeeTCKo-repMaHC-
Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft Wismut nach deren KOrO aK4MOHepHoro OÖLJ.18CTBa „BMCMYT" nocne MX BblÖblTMR M3
Ausscheiden aus dem Unternehmen. Sie erhebt keine Ansprüche O6LJ.4eCTBa. CoeeTCKaR CTopoHa He 6yAeT npeA'bRB/lRTb HMKa-
für ehemalige sowjetische Mitarbeiter der Sowjetisch-Deutschen KMX npeTeH3MM OT MMeHM ÖblBWMX coeeTCKMX pa6oTHMKOB
Aktiengesellschaft Wismut im Zusammenhang mit deren Beschäf- CoeeTCKo-repMaHCKOro aK4MOHepHoro OÖLJ.18CTBa „BMCMYT" e
tigung bei der Gesellschaft Wismut, insbesondere gegenüber der CBR3M C MX pa6oTOM B O6LJ.4eCTBe, B YaCTHOCTM, npeTeH3MM
deutschen Sozialversicherung, der Bundesanstalt für Arbeit und r epMaHCKOMy C04MaJ1bHOMY CTpaxoeaHMIO, <l>eAepaJlbHOMy
anderen Trägern der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik BeAOMCTBY no TPYAY M ,qpyrMM opraHaM C04MaJ1bHOr0 o6ecne-
Deutschland. Sollten solche Ansprüche erhoben werden, über- YeHMR B <l>eAepaTMBHOM Pecny611MKe repMaHMM. B C/lyYae
nimmt die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli- npeAbRB/leHMR TaKMX npeTeH3MM npaBMTe/lbCTB0 Col03a
ken deren Regulierung. CoeeTCKMX Co4MaJ1MCTMYeCKMX Pecny611MK B03bMeT MX ypery-
llMpoeaHMe Ha ce6R.
Die Regulierung aller Fragen und Ansprüche, die mit der Ent- Ypery11MpoeaHMe ecex eonpocoe M npeTeH3Mlil, CBR38HHblX c
lassung und beruflichen Wiedereingliederung deutscher Bürger YBO/lbHeHM8M MTPYA0YCTpolilCTB0M repMaHCKMX rpa>KAaH, pa6o-
zusammenhängen, die in der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesell- TaBWHX B CoeeTCKo-repMaHCK0M 8K4MOH8PHOM OÖLJ.18CTB8 „BMC-
schaft Wismut beschäftigt waren, übernimmt die Regierung der Myr", npHHHMaeT Ha ce6R npaBHTe/lbCTBO <l>eAepaTHBH0IA
Bundesrepublik Deutschland. Pecny611HKM repMaHMM.
Artikel 7 CTaTbR 7
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom OAHOBp8M8HHO CO BCTyM8HM8M B CMllY HaCTORLJ.4ero
7. Dezember 1962 zwischen der Regierung der Deutschen ComaweHMR YTPaYMBSIOT CMllY ComaweHM8 OT 7 A8Ka6pR 1962
Demokratischen Republik und der · Regierung der Union der rOAa Me>f<Ay npaBMT811bCTBOM Col03a CoeeTCKMX Co4MaJ1MCTM-
Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Fortsetzung der Tätig- YeCKMX Pecny611MK M npaBMT8/lbCTBOM repMaHCKOM .QeMOKpa-
keit der gemischten Sowjetisch-Deutschen Aktiengesellschaft TMY8CK0M Pecny611MKM OnpOAf18HMM A8RT811bHOCTM CM8W8HHOro
Wismut außer Kraft. Darüber hinaus erlöschen alle sonstigen CoeeTCKO-repMaHCKOro 8K4"10H8pHoro OOLJ.18CTBa „BMCMYT", a
schriftlichen oder mündlichen Absprachen zwischen den TatoKe ece APYrMe nMCbMeHHbl8 MM ycTHb18 AOroeopeHHOCTlft
Vertragsparteien des Abkommens vom 7. Dezember 1962 oder Me>K,qy CTopoHaMM no ComaweHMIO OT 7 A8Ka6pR 1962 rOAS "1/lM
ihren Nachfolgern, die mit ihm und/oder seiner Durchführung MX npeeMHMKaMH, CBR3aHHblMM C HMM WMJllft ero BblOOJlHeHMeM.
zusammenhängen.
Die deutschen und sowjetischen Mitglieder des Vorstands und .QeRT8/lbHOCTb repMaHCKMX MCOB8TCKMX Yl18H0B npaeneHMR M
der Generaldirektion der Sowjetisch-Deutschen Aktiengesell- f 8H8p811bHOIA AMpeK4MM C0B8TCKO-fepMaHCKoro 8K4MOHepHoro
schaft Wismut werden unter Verzicht auf jegliche Ansprüche OOLJ.18CTBa „BHCMYT" H8CTORLJ.1MM 0AOOPR8TCR, M OHM OCBOÖO>K·
entlastet. ASIOTCR OT YAOB/18TBOp8HMR KaKMX-11M6o npeT8H3MM.
Artikel 8 CTaTbR 8
Die Vertragsparteien unterstützen die Organe des Unterneh- .QoroeapMBa10LJ.4M8CR CT0poHbl 6YAYT 0Ka3blBaTb opraHaM
mens bei der Durchführung und Ausfüllung dieses Abkommens. O6LJ.4eCTBa nOMOLJ.lb B BblnOllHeHMM no/10>K8HMIA H8CTORLJ.4ero
ComaweHMR.
1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Artikel9 CTaTbSI 9
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die HaCTOSIL1488 CornaweHMe BC"TYnaeT B CMJ'ly B AeHb, KOrA8 npa-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung BMTeßbCTBO Cl>eAepaTMBHOH Pecny6nMKM repMaHMM M npaaM-
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken einander mitge- TenbCTBO Col038 CoaeTCKMX Co41,1anMCTM48CKMX Pecny6nMK
teilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzun- COOOL148T /J/JYr PSJYry, 4TO Heo6XOAMMble BHyYpMrocyA8pcTB8H·
gen für sein Inkrafttreten erfüllt sind. Hble npo4eAypb1 AßSI ero BCyYMeHMSI B CMny BblOOßHeHbl.
Geschehen zu Chemnitz am 16. Mai 1991 in zwei Urschriften, CoaepweHo B XeMHM4e 16 MaSI 1991 r. a AByx OOAßMHHblX
jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut 3K38MMS1pax, Ka>KAb114 Ha HeMe4KOM M PYCCKOM Sl3blK8X,
gleichermaßen verbindlich ist. npM\4eM cföa TeKCTa MMelOT OAMH8KOBYIO CMny.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
3a npaBMTeßbCTBO CJ>eAepaTMBHOM Pecny6nMKM repMaHMM
Werner Reichenbaum
J. W. Möllemann
Für die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
3a npaBMTenbCTBO Col038 CoeeTCKMX Co41.1anMCTM48CKMX Pecny6nMK
Konowalow
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1991 1145
Neununddreißigste Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Zweite Erhöhung des Zollkontingents 1991 für Bananen)
Vom 28. November 1991
Auf Grund des§ 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Zollgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. I S. 529), der durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, verordnet
der Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1
In der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. II
S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 1991
(BGBI. II S. 1123), wird im Abschnitt „Zollkontingente" bei den Codenummern
0803 00 10 und 0803 00 90 (Bananen usw.) die Angabe „982 000 t" geändert in
,,1 300 000 t".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
Bonn, den 28. November 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Bekanntmachung
des deutsch-madagassischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. September 1991
Das in Antananarivo am 16. September 1991 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Demokra-
tischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusam-
menarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 16. September 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. November 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
1146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten, wenn nach jeweiliger Prüfung die Förderungswürdig-
keit festgestellt worden ist.
und
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar zu einem
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
rungsbeiträge zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Vor-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra-
haben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
tischen Republik Madagaskar,
zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
vertiefen, land und der Regierung der Demokratischen Republik Madagas-
kar durch andere Vorhaben ersetzt werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
der Demokratischen Republik Madagaskar beizutragen,
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll vom 17. Mai 1990
Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen
über die Regierungsverhandlungen 1990,
und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
sind wie folgt übereingekommen:
unterliegen.
Artikel 1 (2) Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar,
soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark
es der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar, von
in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die
grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
Vorhaben
- ,,Reisprojekt Betsiboka, Verlängerung der Phase III" ein Darle-
hen und für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung Artikel 3
und Betreuung des Vorhabens erforderlichenfalls einen
Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar stellt
Zuschuß im Wege eines Finanzierungsbeitrags bis zu einem
die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und
Gesamtbetrag von 8,3 Mio. DM (in Worten: acht Millionen
sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit
dreihunderttausend Deutsche Mark),
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
- ,,Studien- und Fachkräftefonds der Finanziellen Zusammenar- Madagaskar erhoben werden, frei.
beit (III)" einen Zuschuß im Wege eines Finanzierungsbeitrags
von bis zu 1,0 Mio. DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark),
- ,,Umweltaktionsprogramm 1 - Naturschutzgebiete" ein Darle- Artikel 4
hen und für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung Die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über-
und Betreuung des Vorhabens erforderlichenfalls einen läßt bei den sich aus der Gewährung der Darlehen und Finanzie-
Zuschuß im Wege eines Finanzierungsbeitrags bis zu einem rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern
Gesamtbetrag von 7,0 Mio. DM (in Worten: sieben Millionen im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die
Deutsche Mark), freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
- ,,Umweltaktionsprogramm 11- Kartographie" ein Darlehen und welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
Betreuung des Vorhabens erforderlichenfalls einen Zuschuß im oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-
Wege eines Finanzierungsbeitrages bis zu einem Gesamtbe- teiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-
trag von 5,0 Mio. DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark), gungen.
- ,,Fähre Mahajanga- Katsepy" - Zusage 1986- ein Darlehen
Artikel 5
von bis zu 2,0 Mio. DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche
Mark) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Antananarivo am 16. September 1991 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Rausch
Für die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar
Maurice Ramarozaka
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1991 1147
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 15. Oktober 1991
Die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum
Schutz von Werken der Literatur und Kunst in der in Paris
am 24. Juli 1971 beschlossenen Fassung (BGBI. 1973 II
S. 1069; 1985 II S. 81) ist nach ihrem Artikel 29 Abs. 2
Buchstabe a für folgende Staaten in Kraft getreten:
Ghana am 11. Oktober 1991
Malawi am 12. Oktober 1991
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 12. September 1991 (BGBI. II
s. 1027).
Bonn, den 15. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten
des deutsch-kolumbianischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrags
Vom 13. November 1991
Durch Notenwechsel vom 7./29. März 1979 ist zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Kolumbien eine Vereinbarung
über die Beendigung des Freundschafts-, Handels- und
Schiffahrtsvertrags vom 23. Juli 1892 zwischen dem
Deutschen Reich und dem Freistaate Columbien mit Wir-
kung vom
29. März 1979
geschlossen worden. Der Vertrag ist damit zu diesem
Zeitpunkt außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Juni 1894 (RGBI. S. 471).
Bonn, den 13. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
1148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten der deutsch-schwedischen Vereinbarung
über den Austausch von Informationen über die Einweisung
ausländischer Staatsangehöriger in geschlossene psychiatrische Anstalten
Vom 14. November 1991
Durch Notenwechsel vom 12. Februar/26. April 1991 ist
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Schweden eine Ver-
einbarung über die Beendigung der Vereinbarung durch
Notenwechsel vom 31. Dezember 1909/20. September/
8. Oktober/28. Dezember 191 o zwischen der Kaiserlich
Deutschen Regierung und der Königlich Schwedischen
Regierung über den Austausch von Informationen über die
Einweisung ausländischer Staatsangehöriger in geschlos-
sene psychiatrische Anstalten mit Wirkung vom
29. Mai 1991
geschlossen worden. Die Vereinbarung zwischen der Kai-
serlich Deutschen Regierung und der Königlich Schwedi-
schen Regierung ist damit zu diesem Zeitpunkt außer Kraft
getreten.
Bonn, den 14. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Laos
Vom 25. November 1991
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung von Laos gerichtete Verbalnote vom 12. November 1991 aufgrund der in
Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. II S. 885) vor-
gesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekannt-
machung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit
Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Laos geschlossene völkerrechtliche
Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben Zeitpunkt
erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
31. Oktober 1991 (BGBI. II S.1128).
Bonn, den 25. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1991 1149
Anlage
1. Vereinbarung vom 27. Mai 1974 über die Herstellung diplomatischer Beziehungen
zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Königreich Laos
2. Abkommen vom 14. Juni 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksdemokratischen Republik Laos über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
3. Abkommen vom 12. Mai 19n zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksdemokratischen Republik Laos über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
4. Abkommen vom 12. Mai 1977 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksdemokratischen Republik Laos über
Erleichterungen im Reiseverkehr
5. Abkommen vom 12. Mai 1977 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksdemokratischen Republik Laos über den
zivilen Luftverkehr
6. Abkommen vom 12. Mai 1977 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksdemokratischen Republik Laos über die
Bildung eines Ausschusses für wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volks-
demokratischen Republik Laos nebst Statut vom selben Tag
7. Abkommen vom 3. April 1980 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksdemokratischen Republik Laos über die Äqui-
valenz der Dokumente der Bildung und der akademischen Grade und Titel, die in der
Deutschen Demokratischen Republik und in der Volksdemokratischen Republik Laos
ausgestellt bzw. verliehen werden
8. Vertrag vom 22. September 1982 über Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen
der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksdemokratischen Republik Laos
(GBI. 1982 II S. 81, 1983 II S. 31)
9. Konsularvertrag vom 22. September 1982 zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Volksdemokratischen Republik Laos (GBI. 1982 II S. 83, 1983 II
s. 31)
10. Vereinbarung vom 9. August 1985 zwischen dem Ministerium für Auswärtige Angele-
genheiten der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Auswär-
tige Angelegenheiten der Volksdemokratischen Republik Laos über die Zusammen-
arbeit in den Jahren 1986 bis 1990
11. Notenwechsel vom 21. Juli 1985/26. März 1986 zur Erweiterung des Abkommens vom
12. Mai 1977 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und
der Regierung der Volksdemokratischen Republik Laos über Erleichterungen im
Reiseverkehr durch Einbeziehung der Reisepässe mit Dienstvisa in die Visafreiheit
12. Abkommen vom 25. August 1986 zwischen dem Statssekretariat für Berufsbildung der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Bildung der Volksdemo-
kratischen Republik Laos über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Berufsbildung
für den Zeitraum 1986 bis 1990
13. Protokoll vom 16. März 1987 zwischen dem Ministerium für Hoch- und Fachschul-
wesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Bildung der
Volksdemokratischen Republik Laos über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Laotistik in den Jahren 1986 bis 1990
14. Maßnahmeplan vom 16. März 1987 für die Zusammenarbeit zwischen dem Ministe-
rium für Hoch- und Fachschulwesen der Deutschen Demokratischen Republik und
dem Ministerium für Bildung der Volksdemokratischen Republik Laos für die Jahre
1986 bis 1990
15. Vereinbarung vom 25. Januar 1987 zwischen dem Ministerium für Bezirksgeleitete
Industrie und Lebensmittelindustrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Industrie und Handwerk der Volksdemokratischen Republik Laos zur
Weiterführung der solidarischen Hilfe der Deutschen Demokratischen Republik bei der
Errichtung von Handwerksstätten im Zeitraum 1986 bis 1990
16. Plan vom 11. April 1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksdemokratischen Republik Laos über die kultu-
relle und wissenschaftJiche Zusammenarbeit in den Jahren 1988 bis 1990
17. Protokoll vom 30. Mai 1989 der IX. Tagung des Ausschusses für wirtschaftliche und
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Volksdemokratischen Republik Laos
18. Abkommen vom 31. Mai 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksdemokratischen Republik Laos über die
Gewährung solidarischer Hilfe für die Volksdemokratische Republik Laos im Jahre
1989
1150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Luxemburg
Vom 25. November 1991
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt aufgrund der in Artikel 12
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. II S. 885) vorgesehenen
Konsultationen fest, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten
völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am
3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Luxemburg geschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
25. November 1991 (BGBI. II S. 1148).
Bonn, den 25. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Anlage
1. Kommunique vom 5. Janunar 1973 über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen
zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und Luxemburg
2. Abkommen vom 31 . August 1974 über wirtschaftliche, industrielle und technische
Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und
der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion nebst Anlage zu Artikel 3 des Ab-
kommens
3. Schiffahrtsabkommen vom 14. September 1979 zwischen der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftunion
4. Abkommen vom 16. Dezember 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über den inter-
nationalen Straßengüterverkehr
5. Durchführungsprotokoll vom 4. Mai 1983 der 1. Beratung der Gemischten Kommission
Deutsche Demokratische Republik/Luxemburg zum Abkommen vom 16. Dezember
1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Großherzugtum Luxemburg über den internationalen Straßengüterverkehr
6. Vereinbarung durch Notenwechsel vom 18. Mai/ 22. September 1983 zur Änderung des
Artikels 8 Abs. 2 des Abkommens vom 31. August 1974 über wirtschaftliche, industrielle
und technische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion
7. Notenaustausch vom 17. Mai 1984 zur konsularischen Interessenvertretung Luxem-
burgs durch Belgien
8. langfristiges Programm vom 15. Oktober 1987 zur Entwicklung der wirtschaftlichen,
industriellen und technischen Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion
9. Protokoll der 9. Tagung der Gemischten Kommission vom 27. Oktober 1988 im Rahmen
des Abkommens vom 31. August 1974 über wirtschaftliche, industrielle und technische
Zusammenarbeit und des langfristigen Programms zur Entwicklung der wirtschaftlichen,
industriellen und technischen Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion nebst
Protokoll über die Realisierung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwi-
schen der Deutschen Demokratischen Republik und der Belgisch-Luxemburgischen
Wirtschaftsunion
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Dezember 1991 1151
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher ÜbereinkünJte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Bulgarien
Vom 25. November 1991
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Republik Bulgarien gerichtete Verbalnote vom 6. November 1991 auf-
grund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990
II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu
dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstel-
lung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Bulgarien abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
2. September 1991 (BGBI. II S. 1019) und vom 25. November 1991 (BGBI. II
s. 1150).
Bonn, den 25. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Anlage
1. Abkommen vom 10. Oktober 1961 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Aufnahme und
den Austausch von Hochschulabsolventen, Studenten und Fachschülern
2. Abkommen vom 13. Oktober 1966 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den Zahlungsver-
kehr in den Jahren 1966 bis 1970
3. Abkommen vom 25. Oktober 1966 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den internatio-
nalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen nebst Protokoll vom selben Tag
4. Abkommen vom 26. November 1971 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über den Luft-
verkehr
Anlage 1 vom 15. Februar 1980 zum Abkommen zwischen der Regierung der Deut-
schen Demokratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über
den Luftverkehr
5. Protokoll vom 11. Juli 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Äquivalenz der
Dokumente der Bildung und der akademischen Grade und Titel, die in der Deutschen
Demokratischen Republik und in der Volksrepublik Bulgarien ausgestellt beziehungs-
weise verliehen werden
6. Abkommen vom 14. September 1977 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die kulturelle
und wissenschaftliche Zusammenarbeit
7. Hauptrichtungen vom 22. Juni 1983 zwischen der Deutschen Demokratischen Repu-
blik und der Volksrepublik Bulgarien für die Erweiterung und Vertiefung der ökonomi-
schen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit und zur weiteren Entwick-
lung der sozialistischen ökonomischen Integration im Zeitraum bis 1990 und die
weitere Perspektive
1152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesenUicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnemtints-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben woroen sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Pcmfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
8. Vereinbarung vom 24. April 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Anwendung
präzisierter Zuschläge (Abschläge) zum offiziellen Kurs der Mark der Deutschen
Demokratischen Republik und des Lew für die nichtkommerziellen Zahlungen
9. Vereinbarung vom 30. Mai 1985 zwischen der Staatsbank der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Bulgarischen Nationalbank über die bankseitige Durchführung
der zwischenstaatlichen Verrechnungen von nichtkommerziellen Zahlungen zwischen
der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Bulgarien
1o. Abkommen vom 15. Juni 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Nutzung des
Höhentrainingszentrums „Freundschaft" Belmeken in der Volksrepublik Bulgarien