1122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Verordnung
über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 83
über elnheltllche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge
hlnslchtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor
entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 83)
Vom 12. November 1991
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch das Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224) eingefügt
worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zustän-
digen obersten Landesbehörden:
Artlk•l 1
(1) Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
ECE-Regelung Nr. 83 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
Fahrzeuge hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor
entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors wird hiermit in Kraft
gesetzt. Der Wortlaut sowie die Anhänge 1 bis 8 der ECE-Regelung Nr. 83
werden mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als Anhang zu dieser Verord-
nung veröffentlicht. *)
(2) Fahrzeugklassen, mit Ausnahme der Dieselfahrzeuge, die unter den
Anwendungsbereich der Regelung Nr. 83 fallen, müssen für die Erteilung der
Betriebserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland mit unverbleitem Kraftstoff
betrieben werden, und dementsprechend die Absätze 5.2.1.1 .4.2 sowie 8.3.1.1 .2
dieser Regelung erfüllen.
(3) Für Dieselfahrzeuge bleibt hinsichtlich der Emission luftverunreinigender
Partikel§ 47 Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils gelten-
den Fassung unberührt.
Artlkel 2
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten der ECE-Regelung Nr. 83 für
die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 5. November 1989 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in Artikel 1
genannte Regelung für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag
des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 12. November 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
*) Die Regelung Nr. 83 mit den Anhängen 1 bis 8 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes
ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugs-
bedingungen des Verlags übersandt
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1991 1123
Achtunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Zollkontingent 1992 für Bananen)
Vom 21. November 1991
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des
Zollgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1S. 560) neu gefaßt
worden ist, verordnet der Bundesminister der Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten:
Artikel 1
In der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom
24. September 1986 (BGBI. II S. 896), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Oktober 1991
(BGBI. II S. 1105), wird im Abschnitt „Zollkontingente" die
Bestimmung zu den Codenummern 0803 00 1O und
0803 00 90 (Bananen usw.) wie aus der Anlage ersichtlich
gefaßt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Bonn, den 21. November 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Anlage
(zu Artikel 1)
Codenummer Warenbezeichnung Zollsatz
2 3
08030010 Bananen, 698 000 t vom 1. Januar 1992 bis
0803 00 90 31. Dezember 1992, zur Verwendung im Geltungs-
bereich des Zollgesetzes bestimmt ............ . frei
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-ägyptischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. August 1991
Das in Kairo/Ägypten am 19. November 1990 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Ara-
bischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammen-
arbeit ist nach seinem Artikel 7
am 3. Februar 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. August 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Abwasserentsorgung Kafr EI Sheikh"
und andere Vorhaben)
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the Arab Republic of Egypt
concerning Financial Co-operation
(Kafr EI Sheikh Sewage Disposal
and other Projects)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Gerrnany
und and
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten - the Government of the Arab Republic of Egypt,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen In the spirit of the friendly relations existing between the Federal
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republic of Germany and the Arab Republic of Egypt,
Republik Äypten,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Desiring to strengthen and intensify those friendly relations
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu through financial co-operation in a spirit of partnership,
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Aware that the maintenance of those relations constitutes the
die Grundlage dieses Abkommens ist, basis of this Agreement,
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1991 1125
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in lntending to contribute to social and economic development in
der Arabischen Republik Ägypten beizutragen, the Arab Republic of Egypt,
unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom With reference to the Summary Record of Discussions of 17
17. November 1990 - November 1990,
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel Article 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es The Government of the Federal Republic of Germany shall
der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder anderen, enable the Government of the Arab Republic of Egypt or other
von beiden Regierungen gemeinsam zu bestimmenden Empfän- recipients to be determined jointly by the two Governments to
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, obtain from the Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, for
für die in Artikel 2 genannten Vorhaben Darlehen sowie für the projects referred to in Article 2 of this Agreement, loans and,
Vorhaben des Umweltschutzes und der sozialen Infrastruktur und as necessary, financial contributions for projects relating to
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu- environmental protection or social infrastructure as well as for
ung von Vorhaben erforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis attendant implementation and support measures for the projects,
zu insgesamt 235 Mio. DM (in Worten: zweihundertfünfunddreißig up to a total amount of DM 235 million (two hundred and thirty-five
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. million Deutsche Mark).
Artikel 2 Article 2
(1) Die Darlehen und Finanzierungsbeiträge werden für fol- (1 )The loans and the financial contributions shall be used for the
gende Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung deren Förde- following projects if, after examination, they have been found
rungswürdigkeit festgestellt worden ist: eligible for promotion:
a) Abwasserentsorgung Kafr EI Sheikh (a) Sewerage Disposal Kafr EI Sheikh;
b) Betriebsassistenz Hadisolb (b) Management Assistance Hadisolb;
c) Studien- und Expertenfonds (c) Fund for Studies and Experts;
d) Altlastensanierung Misr Chemical (d) Decontamination of Misr Chemical;
e) Rehabilitierung Kraftwerk Assuan 1 (e) Rehabilitation of Aswan I Power Station;
f) Rehabilitierung Misr Chemical (f) Rehabilitation of Misr Chemical
g) Rehabilitierung der Baharia-Eisenbahnstrecke III (g) Rehabilitation of the Baharia Railway Une III;
h) Wasserversorgung Kafr EI Sheikh (h) Water Supply Kafr EI Sheikh.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- (2) The projects referred to in paragraph 1 above may be
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- replaced by other projects if the Government of the Federal
land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch Republic of Germany and the Government of the Arab Republic of
andere Vorhaben ersetzt werden. Egypt so agree.
(3) Die Auszahlung der Darlehen und der Finanzierungsbei- (3) The disbursement of the loans and the ftnancial contribu-
träge, die für die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben bestimmt tions earmarked for the projects referred to in paragraph 1 above
sind, ist davon abhängig, daß die in dem zwischen der Regierung shall be subject to the fulfilment on time of the payment liabilities
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabi- assumed under the Agreed Protocol of 8 February 1973 and the
schen Republik Ägypten vereinbarten Protokoll vom 8. Februar Agreement of 8 December 1987 between the Government of the
1973 und im Abkommen vom 8. Dezember 1987 übernommen Arab Republic of Egypt and the Govemment of the Federal
sowie die aufgrund dieses Abkommens zu übernehmenden Zah- Republic of Germany, as well as those tobe assumed under this
lungsverpflichtungen fristgerecht erfüllt werden. Agreement.
Artikel 3 Article 3
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die (1) The utilization of the amount referred to in Article 1 of this
Bedingungen, zu denen er gewährt wird (einschließlich angemes- Agreement, the terms and conditions on which it is made available
sener Gebühren sowie anderer Finanzierungkosten entsprechend - including appropriate fees and other financing costs in accord-
banküblichen, zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und ance with normal banking practices agreed upon between the
der Zentralbank von Ägypten als Vertreterin der Regierung der Central Bank of Egypt, as the representative of the Government of
Arabischen Republik Ägypten vereinbarten Grundsätzen), sowie the Arab Republic of Egypt, and the Kreditanstalt für Wiederauf-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den bau - as well as the procedure to be follwed in awarding contracts,
Empfängern der Darlehen und Finanzierungsbeiträge und der shall be governed by the provisions of the agreements to be
Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den concluded between the recipients of the loans and financial con-
in der Bundesrepublik Deutschland geltenen Rechtsvorschriften tributions and the Kreditanstalt für Wiederaufbau, which agree-
unterliegen, ohne jedoch die Empfänger mit weiteren Finanzie- ments shall be subject to the laws and regulations applicable in
rungskosten außer den vorgenannten zu belasten. the Federal Republic of Germany, without however, any financing
costs other than those referred to above being charged to the
recipients.
(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit sie (2) The Government of the Arab Republic of Egypt, in so far as it
nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditan- is not itself the borrower, shall guarantee to the Kreditanstalt für
stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül- Wiederaufbau all payments in Deutsche Mark to be made in
lung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der fulfiment of the borrowers' liabilities under the agreements tobe
nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. concluded pursuant to paragraph 1 above.
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Artikel 4 Article 4
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau wird mit keinen Steuern oder No taxes or other public charges levied in the Arab Republic of
sonstigen öffentlichen Abgaben belastet, die im Zusammenhang Egypt in connection with the conclusion and implementation of the
mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Ver- agreements referred to in Article 3 of the present Agreement shall
träge in der Arabischen Republik Ägypten erhoben werden. be incurred by the Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Artikel 5 Article 5
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt bei The Government of the Arab Republic of Egypt shatt attow
den sich aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzie- passengers and suppliers free choice of transport enterprises for
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern such transportation by land, sea or air of persons and goocls as
im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten results from the granting of the loans and the financial contribu-
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, tions, abstain from taking any measures that might exctude or
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh- impair the fair and equal participation of transport enterprises
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen having their place of business in the German area of apptication of
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei- this Agreement, and grant any necessary permits for the participa-
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun- tion of such enterprises.
gen.
Artikel 6 Article 6
(1) Aus dem Vorhaben Rehabilitierung des Kraftwerks
0 (1) From the project Rehabilitation of Aswan I Power Station
Assuan I" (Artikel 7 Absatz 1 des am 8. September 1989 (Article 7 (1) of the Agreement concerning Financial Co-operation
zwischen beiden Regierungen geschlossenen Abkommens Ober concluded between the two Governments on 8 September 1989)
Finanzielle Zusammenarbeit) werden 41,5 Mio. DM (in Worten: an amount of DM 41,500,000 (forty-one million five hundred
Einundvierzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) für thousand Deutsche Mark) shall be used for the project Rehabilita-
das Vorhaben "Rehabilitierung von Umspannstationen (Kairo tion of Transformer Stations Cairo WesVCairo 500.
WesVKairo 500)" verwendet.
(2) Die für das Vorhaben „Produktion von nicht-traditionellen (2) The amount of DM 20.0 million (twenty million Deutsche
Futtermitteln" (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des am 8. Septem- Mark) committed to the project Production of non-traditional fod-
ber 1989 zwischen beiden Regierungen geschlossenen Abkom- der (Article 2 (1) (e) of the Agreement concerning Financial Co-
mens über Finanzielle Zusammenarbeit) zugesagten 20,0 Mio. operation concluded by the two Governments on 8 September
DM (in Worten: Zwanzig Millionen Deutsche Mark) werden für das 1989) shall be used for the project Loading Station for the Baharia
Vorhaben "Beladeanlage, Baharia Linie" verwendet. Une.
(3) Aus dem Vorhaben „Sektorprogramm Landwirtschaft II" (3) From the project Sector-related Programme Agriculture II
(Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d des am 7. August 1987 zwischen (Article 2 (2) (d) of the Agreement concerning Financial Co-
beiden Regierungen geschlossenen Abkommens Ober Finanzielle operation concluded between the two Govemments on 7 August
Zusammenarbeit) werden 50,0 Mio. DM (in Worten: Fünfzig Millio- 1987) an amount of DM 24.5 million (twenty-four million five
nen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Abwasserentsorgung Kafr hundred thousand Deutsche Mark) shall be used for the project
EI Sheikh", 23,0 Mio. DM (in Worten: Dreiundzwanzig Millionen Sewerage, Kafr EI Sheikh and DM 23.0 million (twenty-ttiree
Deutsche Mark) für das Vorhaben "Ersatzteile für die General- million Deutsche Mark) for the project Spareparts for the General
überholung Lokomotiven" und 10,0 Mio. DM (in Worten: Zehn Overhaul of Locomotives.
Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben "Sozialfonds" ver-
wendet.
(4) Die für das Vorhaben "Bilharziose-Bekämpfung Fayoum III" (4) The amounts of DM 2.0 million (two million Deutsche Mark)
(Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e des am 7. August 1987 zwischen committed to the project Bilharzia Control Fayoum III (Article 2 (2)
beiden Regierungen geschlossenen Abkommens über Finanzielle (e) of the Agreement concerning Financial Co-operation con-
Zusammenarbeit) zugesagten 2,0 Mio. DM (in Worten: Zwei Mil- cluded between the two Governments on 7 August 1987) and of
lionen Deutsche Mark) und die für das Vorhaben „Abwasserbe- 25.0 million (twenty-five million Deutsche Mark) committed to the
seitigung EI Arish" (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des am 5. Mai project Sewerage, EI Arish (Article 8 (1) (a) of the Agreement
1988 zwischen beiden Regierungen geschlossenen Abkommens concerning Financial Co-operation concluded between the two
über Finanzielle· Zusammenarbeit) zugesagten 25,0 Mio. DM (in Governments on 5 May 1988) shall be used for the project
Worten: Fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) werden für Spareparts for the General Overhaul of Locomotives.
das Vorhaben „Ersatzteile für die Generalüberholung Lokomo-
tiven" verwendet.
(5) Aus dem Vorhaben „Rehabilitierung 500 KV-Linie und (5) From the project Rehabilitation 500 kV Une and the 200 kV
200 KV-Kontrollsystem" (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j des am Control System (Article 1 (1) (j) of the Agreement concerning
26. April 1983 zwischen beiden Regierungen geschlossenen Financial Co-operation concluded between the two Governments
Abkommens Ober Finanzielle Zusammenarbeit) werden 21,5 Mio. on 26 April 1983) DM 21.5 million (twenty-one million five hundred
DM (in Worten: Einundzwanzig Millionen fünfhunderttausend thousand Deutsche Mark) shall be used for the project Sewerage,
Deutsche Mark) für das Vorhaben „Abwasserentsorgung, Kafr Et Kafr EI Sheik.
Sheikh" verwendet.
(6) Für die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Vorhaben gelten (6) The provisions of the present Agreement shall apply to the
die Bestimmungen dieses Abkommens. projects referred to in paragraphs 1-5 above.
Artikel 7 Article 7
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die This Agreement shall enter into force on the date on which the
Regierung der Arabischen Republik Ägypten der Regierung der Government of the Arab Republic of Egypt has informed the
Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das lnkraft- Government of the Federal Republic of Germany that the national
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1991 1127
treten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vorausset- requirements on the side of the Arab Republic of Egypt for the
zungen auf Seiten der Arabischen Republik Ägypten erfüllt sind. entry into force of the Agreement have been fulfiled.
Geschehen zu Kairo am 19. November 1990 in zwei Urschrif- Done at Cairo on 19 November 1990 in duplicate in the Ger-
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei man, Arabic and English languages, all three texts being authen-
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschied- tic. In case of divergent interpretations of the German and Arabic
licher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist texts, the English text shall prevail.
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
S. Lengl
M. Elsässer
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
For the Government of the Arab Republic of Egypt
M. W. Makramallah
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
zum Schutz der Ozonschicht
Vom 31. Oktober 1991
Das Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz
der Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) ist nach seinem
Artikel 17 Abs. 3 für
Costa Rica am 28. Oktober 1991
Philippinen am 15. Oktober 1991
in Kraft getreten; es wird in Kraft treten für die
Türkei am 19. Dezember 1991
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Juli 1991 (BGBI. II S. 914).
Bonn, den 31. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Thailand
Vom 31. Oktober 1991
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung des Königreichs Thailand gerichtete Verbalnote vom 23. Oktober 1991
aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage
zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Her-
stellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Königreich Thailand geschlos-
sene völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands
zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Oktober 1991 (BGBI. II S. 1114).
Bonn, den 31. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
Notenaustausch vom 3. September 1974 über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen
zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und Thailand
Handelsabkommen vom 18. November 1980 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung des Königreichs Thailand
Abkommen vom 19. Mai 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung des Königreichs Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung und Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
(GBI. II S. 135)
Luftverkehrsabkommen vom 10. Mai 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung des Königreichs Thailand
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1991 1129
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest In Seeschiffe
Vom 4. November 1991
Das Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952 zur Vereinheitlichung
von Regeln über den Arrest in Seeschiffe (BGBI. 1972 II S. 653, 655) ist nach
seinem Artikel 14 Buchstabe b für
Dänemark am 2. November 1989
mit der Maßgabe, daß das Übereinkommen bis auf weiteres weder auf die
Färöer noch auf Grönland Anwendung findet,
in Kraft getreten; es ist ferner nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Irland am 17. April 1990
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
gemachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
"lreland reserves the right not to apply the „Irland behält sich das Recht vor, dieses
provisions of this Convention to warships or Übereinkommen nicht auf Kriegsschiffe
to ships owned by or in the service of a oder im Eigentum eines Staates befindliche
State". oder in dessen Dienst stehende Schiffe
anzuwenden."
Luxemburg am 18. August 1991
Marokko am 11. Januar 1991.
St. Lu c i a hat am 21. März 1990 der belgischen Regierung notifiziert, daß es
sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 22. Februar 1979 an das
Übereinkommen gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt
worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Juni 1989 (BGBI. II S. 624).
Bonn, den 4. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur einheitlichen Feststellung von Regeln
über die Hilfslelstung und Bergung in Seenot
Vom 4. November 1991
Das Übereinkommen vom 23. September 1910 zur ein-
heitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfsleistung
und Bergung in Seenot und das Unterzeichnungsprotokoll
hierzu (RGBI. 1913 S. 66, 84) sind nach Artikel 17 des
Übereinkommens für
Luxemburg am 18. März 1991
in Kraft getreten.
St. Lu c i a hat am 21 . März 1990 der belgischen Regie-
rung notifiziert, daß es sich auch nach Erlangung der
Unabhängigkeit am 22. Februar 1979 an das Überein-
kommen und an das Unterzeichnungsprotokoll hierzu ge-
bunden betrachtet, deren Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein
Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II
s. 68).
Bonn, den 4. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1991 1131
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die akademische Anerkennung von akademischen Graden
und Hochschulzeugnlssen
Vom 4. November 1991
Das Europäische Übereinkommen vom 14. Dezember 1959 über die akade-
mische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen
(BGBI. 1969 II S. 2057) ist nach seinem Artikel 10 Abs. 3 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Finnland am 17. Oktober 1991
Liechtenstein am 23. Juni 1991
Schweiz am 26. Mai 1991
nach Maßgabe der folgenden, bei der Unterzeichnung und gleichzeitigen
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
«Le Conseil federal suisse declare que la "Der schweizerische Bundesrat erklärt,
competence des cantons en matiere d'edu- daß hinsichtlich der Anwendung des Über-
cation, telle qu'elle decoule de la Constitu- einkommens die Zuständigkeit der Kantone
tion federale, et l'autonomie universitaire für das Bildungswesen, wie sie sich aus der
a
sont reservees quant l'application de la Bundesverfassung ergibt, und die Hoch-
Convention. » schulautonomie vorbehalten bleiben."
Tschechoslowakei am 27. April 1991.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. September 1982 (BGBI. II S. 859).
Bonn, den 4. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur einheitlichen Feststellung von Regeln
über den Zusammenstoß von Schiffen
Vom 4. November 1991
Das Übereinkommen vom 23. September 1910 zur einheitlichen Feststellung
von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen sowie das Unterzeichnungs-
protokoll hierzu (RGBI. 1913 S. 49, 84) sind nach Artikel 15 des Übereinkommens
für
Luxemburg am 18. März 1991
in Kraft getreten.
St. Lu c i a hat am 21. März 1990 der belgischen Regierung notifiziert, daß es
sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 22. Februar 1979 an das
Übereinkommen sowie an das Unterzeichnungsprotokoll hierzu gebunden
betrachtet, deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das
Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II S. 68).
Bonn, den 4. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln
über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen
Vom 4. November 1991
Das Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952 zur Vereinheitlichung
von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen
(BGBI. 1972 II S. 653, 663) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 3 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Irland am 17. April 1990
Luxemburg am 18. August 1991
Marokko am 11. Januar 1991.
St. Lu c i a hat am 21 . März 1990 der belgischen Regierung notifiziert, daß es
sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 22. Februar 1979 an das
Übereinkommen gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt
worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. September 1986 (BGBI. II S. 918).
Bonn, den 4. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur einheitlichen Feststellung von Regeln
über den Zusammenstoß von Schiffen
Vom 4. November 1991
Das Übereinkommen vom 23. September 1910 zur einheitlichen Feststellung
von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen sowie das Unterzeichnungs-
protokoll hierzu (RGBI. 1913 S. 49, 84) sind nach Artikel 15 des Übereinkommens
für
Luxemburg am 18. März 1991
in Kraft getreten.
St. Lu c i a hat am 21. März 1990 der belgischen Regierung notifiziert, daß es
sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 22. Februar 1979 an das
Übereinkommen sowie an das Unterzeichnungsprotokoll hierzu gebunden
betrachtet, deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das
Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II S. 68).
Bonn, den 4. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln
über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen
Vom 4. November 1991
Das Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952 zur Vereinheitlichung
von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen
(BGBI. 1972 II S. 653, 663) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 3 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Irland am 17. April 1990
Luxemburg am 18. August 1991
Marokko am 11. Januar 1991.
St. Lu c i a hat am 21 . März 1990 der belgischen Regierung notifiziert, daß es
sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 22. Februar 1979 an das
Übereinkommen gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt
worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. September 1986 (BGBI. II S. 918).
Bonn, den 4. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1991 1133
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln
über die strafgerlchtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen
und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignisaen
Vom 4. November 1991
Das Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952
zur Vereinheitlichung von Regeln über die strafgerichtliche
Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und anderen
mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden
Ereignissen (BGBI. 1972 II S. 653, 668) ist nach seinem
Artikel 9 Abs. 3 für
Luxemburg am 18. August 1991
Marokko am 11 . Januar 1991
in Kraft getreten.
St. Lu c i a hat am 21. März 1990 der belgischen Regie-
rung notifiziert, daß es sich auch nach Erlangung der
Unabhängigkeit am 22. Februar 1979 an das Übereinkom-
men gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlan-
gung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich
auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bdkanntmachung vom 10. März 1982 (BGBI. II S. 296).
Bonn, den 4. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs (AGR)
Vom 4. November 1991
Das Europäische Übereinkommen vom 15. November
1975 über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs
(AGA) - BGBI. 1983 II S. 245; 1985 II S. 53; 1988 II
S. 379 - ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Portugal am 8. April 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Januar 1989 (BGBI. II S. 87).
Bonn, den 4. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
des deutsch-äthiopischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. November 1991
Das in Addis Abeba am 20. September 1991 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Übergangsregierung von
Äthiopien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 5
am 20. September 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. November 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1991 1135
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Übergangsregierung von Äthiopien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um
Lieferungen und Leistungen handeln, für die Rechnungen nach
und
dem 31. Dezember 1990 ausgestellt worden sind.
die Übergangsregierung v~n Äthiopien -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Äthiopien, Die Verwendung dieses Finanzierungsbeitrags, die Bedingun-
gen, zu denen er gewährt wird, sowie das Verfahren der Auftrags-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch vergabe bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu bau und der Übergangsregierung von Äthiopien zu schließende
vertiefen, Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Übergangsregierung von Äthiopien stellt die Kreditanstalt
Äthiopien beizutragen, für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
unter Bezugnahme auf die Regierungsgespräche vom Dezem- Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrags in
ber 1990 in Addis Abeba - Äthiopien erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1 Die Übergangsregierung von Äthiopien überläßt bei den sich
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Transportkosten von Personen und Gütern im See-, Land- und
der Übergangsregierung von Äthiorien, von der Kreditanstalt für Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), ~ur Finanzierung der Devisen- Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
kosten für den Bezug von Waren ·und Leistungen aus dem deut- ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
schen Geltungsbereich dieses Abkommens zur Fertigstellung der Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegeben-
Produktionsanlagen „Zementfabrik Mugher II" und "Alkydharz- falls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-
anlage Addis Abeba" sowie zur Sicherung der Einsatzfähigkeit derliche Genehmigung.
von landtechnischen Geräten einschließlich der im Zusammen-
hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und
Artikel 5
lnlandkosten für Transport, Versicherung und Montage einen
Finanzierungsbeitrag bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Addis Abeba am 20. September 1991 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Paul Joachim von Stülpnagel
Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Für die Übergangsregierung von Äthiopien
Israel K/Mariam
Vizeminister
Stellvertreter des Ministers
für Außenwirtschaftsbeziehungen
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) ZolltarifvOfSChriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Preis des Anlagebandes: 32,62 DM (30, 72 DM zuzüglich 1,90 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 33,62 DM. Bundeunzelger Yerlagsgea.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 15. November 1991
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-
rechtsabkommen (BGBI. 1973 II S. 1069, 1111) ist nach
seinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu
diesem Abkommen (BGBI. 1973 II S. 1134, 1135) sind
jeweils nach ihrer Nummer 2 Buchstabe b für
Ecuador am 6. September 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Juli 1991 (BGBI. II S. 1062).
Bonn, den 15. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
1124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-ägyptischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. August 1991
Das in Kairo/Ägypten am 19. November 1990 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Ara-
bischen Republik Ägypten über Finanzielle Zusammen-
arbeit ist nach seinem Artikel 7
am 3. Februar 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. August 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Abwasserentsorgung Kafr EI Sheikh"
und andere Vorhaben)
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the Arab Republic of Egypt
concerning Financial Co-operation
(Kafr EI Sheikh Sewage Disposal
and other Projects)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Gerrnany
und and
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten - the Government of the Arab Republic of Egypt,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen In the spirit of the friendly relations existing between the Federal
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republic of Germany and the Arab Republic of Egypt,
Republik Äypten,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Desiring to strengthen and intensify those friendly relations
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu through financial co-operation in a spirit of partnership,
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Aware that the maintenance of those relations constitutes the
die Grundlage dieses Abkommens ist, basis of this Agreement,
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1991 1125
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in lntending to contribute to social and economic development in
der Arabischen Republik Ägypten beizutragen, the Arab Republic of Egypt,
unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom With reference to the Summary Record of Discussions of 17
17. November 1990 - November 1990,
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel Article 1
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es The Government of the Federal Republic of Germany shall
der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder anderen, enable the Government of the Arab Republic of Egypt or other
von beiden Regierungen gemeinsam zu bestimmenden Empfän- recipients to be determined jointly by the two Governments to
gern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, obtain from the Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, for
für die in Artikel 2 genannten Vorhaben Darlehen sowie für the projects referred to in Article 2 of this Agreement, loans and,
Vorhaben des Umweltschutzes und der sozialen Infrastruktur und as necessary, financial contributions for projects relating to
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu- environmental protection or social infrastructure as well as for
ung von Vorhaben erforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis attendant implementation and support measures for the projects,
zu insgesamt 235 Mio. DM (in Worten: zweihundertfünfunddreißig up to a total amount of DM 235 million (two hundred and thirty-five
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. million Deutsche Mark).
Artikel 2 Article 2
(1) Die Darlehen und Finanzierungsbeiträge werden für fol- (1 )The loans and the financial contributions shall be used for the
gende Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung deren Förde- following projects if, after examination, they have been found
rungswürdigkeit festgestellt worden ist: eligible for promotion:
a) Abwasserentsorgung Kafr EI Sheikh (a) Sewerage Disposal Kafr EI Sheikh;
b) Betriebsassistenz Hadisolb (b) Management Assistance Hadisolb;
c) Studien- und Expertenfonds (c) Fund for Studies and Experts;
d) Altlastensanierung Misr Chemical (d) Decontamination of Misr Chemical;
e) Rehabilitierung Kraftwerk Assuan 1 (e) Rehabilitation of Aswan I Power Station;
f) Rehabilitierung Misr Chemical (f) Rehabilitation of Misr Chemical
g) Rehabilitierung der Baharia-Eisenbahnstrecke III (g) Rehabilitation of the Baharia Railway Une III;
h) Wasserversorgung Kafr EI Sheikh (h) Water Supply Kafr EI Sheikh.
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- (2) The projects referred to in paragraph 1 above may be
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- replaced by other projects if the Government of the Federal
land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch Republic of Germany and the Government of the Arab Republic of
andere Vorhaben ersetzt werden. Egypt so agree.
(3) Die Auszahlung der Darlehen und der Finanzierungsbei- (3) The disbursement of the loans and the ftnancial contribu-
träge, die für die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben bestimmt tions earmarked for the projects referred to in paragraph 1 above
sind, ist davon abhängig, daß die in dem zwischen der Regierung shall be subject to the fulfilment on time of the payment liabilities
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabi- assumed under the Agreed Protocol of 8 February 1973 and the
schen Republik Ägypten vereinbarten Protokoll vom 8. Februar Agreement of 8 December 1987 between the Government of the
1973 und im Abkommen vom 8. Dezember 1987 übernommen Arab Republic of Egypt and the Govemment of the Federal
sowie die aufgrund dieses Abkommens zu übernehmenden Zah- Republic of Germany, as well as those tobe assumed under this
lungsverpflichtungen fristgerecht erfüllt werden. Agreement.
Artikel 3 Article 3
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die (1) The utilization of the amount referred to in Article 1 of this
Bedingungen, zu denen er gewährt wird (einschließlich angemes- Agreement, the terms and conditions on which it is made available
sener Gebühren sowie anderer Finanzierungkosten entsprechend - including appropriate fees and other financing costs in accord-
banküblichen, zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und ance with normal banking practices agreed upon between the
der Zentralbank von Ägypten als Vertreterin der Regierung der Central Bank of Egypt, as the representative of the Government of
Arabischen Republik Ägypten vereinbarten Grundsätzen), sowie the Arab Republic of Egypt, and the Kreditanstalt für Wiederauf-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den bau - as well as the procedure to be follwed in awarding contracts,
Empfängern der Darlehen und Finanzierungsbeiträge und der shall be governed by the provisions of the agreements to be
Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge, die den concluded between the recipients of the loans and financial con-
in der Bundesrepublik Deutschland geltenen Rechtsvorschriften tributions and the Kreditanstalt für Wiederaufbau, which agree-
unterliegen, ohne jedoch die Empfänger mit weiteren Finanzie- ments shall be subject to the laws and regulations applicable in
rungskosten außer den vorgenannten zu belasten. the Federal Republic of Germany, without however, any financing
costs other than those referred to above being charged to the
recipients.
(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit sie (2) The Government of the Arab Republic of Egypt, in so far as it
nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditan- is not itself the borrower, shall guarantee to the Kreditanstalt für
stalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfül- Wiederaufbau all payments in Deutsche Mark to be made in
lung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der fulfiment of the borrowers' liabilities under the agreements tobe
nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. concluded pursuant to paragraph 1 above.
1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Artikel 4 Article 4
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau wird mit keinen Steuern oder No taxes or other public charges levied in the Arab Republic of
sonstigen öffentlichen Abgaben belastet, die im Zusammenhang Egypt in connection with the conclusion and implementation of the
mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Ver- agreements referred to in Article 3 of the present Agreement shall
träge in der Arabischen Republik Ägypten erhoben werden. be incurred by the Kreditanstalt für Wiederaufbau.
Artikel 5 Article 5
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt bei The Government of the Arab Republic of Egypt shatt attow
den sich aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzie- passengers and suppliers free choice of transport enterprises for
rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern such transportation by land, sea or air of persons and goocls as
im Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten results from the granting of the loans and the financial contribu-
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, tions, abstain from taking any measures that might exctude or
welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh- impair the fair and equal participation of transport enterprises
men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen having their place of business in the German area of apptication of
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei- this Agreement, and grant any necessary permits for the participa-
ligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun- tion of such enterprises.
gen.
Artikel 6 Article 6
(1) Aus dem Vorhaben Rehabilitierung des Kraftwerks
0 (1) From the project Rehabilitation of Aswan I Power Station
Assuan I" (Artikel 7 Absatz 1 des am 8. September 1989 (Article 7 (1) of the Agreement concerning Financial Co-operation
zwischen beiden Regierungen geschlossenen Abkommens Ober concluded between the two Governments on 8 September 1989)
Finanzielle Zusammenarbeit) werden 41,5 Mio. DM (in Worten: an amount of DM 41,500,000 (forty-one million five hundred
Einundvierzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) für thousand Deutsche Mark) shall be used for the project Rehabilita-
das Vorhaben "Rehabilitierung von Umspannstationen (Kairo tion of Transformer Stations Cairo WesVCairo 500.
WesVKairo 500)" verwendet.
(2) Die für das Vorhaben „Produktion von nicht-traditionellen (2) The amount of DM 20.0 million (twenty million Deutsche
Futtermitteln" (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des am 8. Septem- Mark) committed to the project Production of non-traditional fod-
ber 1989 zwischen beiden Regierungen geschlossenen Abkom- der (Article 2 (1) (e) of the Agreement concerning Financial Co-
mens über Finanzielle Zusammenarbeit) zugesagten 20,0 Mio. operation concluded by the two Governments on 8 September
DM (in Worten: Zwanzig Millionen Deutsche Mark) werden für das 1989) shall be used for the project Loading Station for the Baharia
Vorhaben "Beladeanlage, Baharia Linie" verwendet. Une.
(3) Aus dem Vorhaben „Sektorprogramm Landwirtschaft II" (3) From the project Sector-related Programme Agriculture II
(Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d des am 7. August 1987 zwischen (Article 2 (2) (d) of the Agreement concerning Financial Co-
beiden Regierungen geschlossenen Abkommens Ober Finanzielle operation concluded between the two Govemments on 7 August
Zusammenarbeit) werden 50,0 Mio. DM (in Worten: Fünfzig Millio- 1987) an amount of DM 24.5 million (twenty-four million five
nen Deutsche Mark) für das Vorhaben „Abwasserentsorgung Kafr hundred thousand Deutsche Mark) shall be used for the project
EI Sheikh", 23,0 Mio. DM (in Worten: Dreiundzwanzig Millionen Sewerage, Kafr EI Sheikh and DM 23.0 million (twenty-ttiree
Deutsche Mark) für das Vorhaben "Ersatzteile für die General- million Deutsche Mark) for the project Spareparts for the General
überholung Lokomotiven" und 10,0 Mio. DM (in Worten: Zehn Overhaul of Locomotives.
Millionen Deutsche Mark) für das Vorhaben "Sozialfonds" ver-
wendet.
(4) Die für das Vorhaben "Bilharziose-Bekämpfung Fayoum III" (4) The amounts of DM 2.0 million (two million Deutsche Mark)
(Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e des am 7. August 1987 zwischen committed to the project Bilharzia Control Fayoum III (Article 2 (2)
beiden Regierungen geschlossenen Abkommens über Finanzielle (e) of the Agreement concerning Financial Co-operation con-
Zusammenarbeit) zugesagten 2,0 Mio. DM (in Worten: Zwei Mil- cluded between the two Governments on 7 August 1987) and of
lionen Deutsche Mark) und die für das Vorhaben „Abwasserbe- 25.0 million (twenty-five million Deutsche Mark) committed to the
seitigung EI Arish" (Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des am 5. Mai project Sewerage, EI Arish (Article 8 (1) (a) of the Agreement
1988 zwischen beiden Regierungen geschlossenen Abkommens concerning Financial Co-operation concluded between the two
über Finanzielle· Zusammenarbeit) zugesagten 25,0 Mio. DM (in Governments on 5 May 1988) shall be used for the project
Worten: Fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark) werden für Spareparts for the General Overhaul of Locomotives.
das Vorhaben „Ersatzteile für die Generalüberholung Lokomo-
tiven" verwendet.
(5) Aus dem Vorhaben „Rehabilitierung 500 KV-Linie und (5) From the project Rehabilitation 500 kV Une and the 200 kV
200 KV-Kontrollsystem" (Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j des am Control System (Article 1 (1) (j) of the Agreement concerning
26. April 1983 zwischen beiden Regierungen geschlossenen Financial Co-operation concluded between the two Governments
Abkommens Ober Finanzielle Zusammenarbeit) werden 21,5 Mio. on 26 April 1983) DM 21.5 million (twenty-one million five hundred
DM (in Worten: Einundzwanzig Millionen fünfhunderttausend thousand Deutsche Mark) shall be used for the project Sewerage,
Deutsche Mark) für das Vorhaben „Abwasserentsorgung, Kafr Et Kafr EI Sheik.
Sheikh" verwendet.
(6) Für die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Vorhaben gelten (6) The provisions of the present Agreement shall apply to the
die Bestimmungen dieses Abkommens. projects referred to in paragraphs 1-5 above.
Artikel 7 Article 7
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die This Agreement shall enter into force on the date on which the
Regierung der Arabischen Republik Ägypten der Regierung der Government of the Arab Republic of Egypt has informed the
Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das lnkraft- Government of the Federal Republic of Germany that the national
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1991 1127
treten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vorausset- requirements on the side of the Arab Republic of Egypt for the
zungen auf Seiten der Arabischen Republik Ägypten erfüllt sind. entry into force of the Agreement have been fulfiled.
Geschehen zu Kairo am 19. November 1990 in zwei Urschrif- Done at Cairo on 19 November 1990 in duplicate in the Ger-
ten, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei man, Arabic and English languages, all three texts being authen-
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschied- tic. In case of divergent interpretations of the German and Arabic
licher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist texts, the English text shall prevail.
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
S. Lengl
M. Elsässer
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
For the Government of the Arab Republic of Egypt
M. W. Makramallah
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
zum Schutz der Ozonschicht
Vom 31. Oktober 1991
Das Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz
der Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) ist nach seinem
Artikel 17 Abs. 3 für
Costa Rica am 28. Oktober 1991
Philippinen am 15. Oktober 1991
in Kraft getreten; es wird in Kraft treten für die
Türkei am 19. Dezember 1991
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Juli 1991 (BGBI. II S. 914).
Bonn, den 31. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Thailand
Vom 31. Oktober 1991
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung des Königreichs Thailand gerichtete Verbalnote vom 23. Oktober 1991
aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI.
1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage
zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Her-
stellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Königreich Thailand geschlos-
sene völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands
zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Oktober 1991 (BGBI. II S. 1114).
Bonn, den 31. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Anlage
Notenaustausch vom 3. September 1974 über die Aufnahme diplomatischer Beziehungen
zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und Thailand
Handelsabkommen vom 18. November 1980 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung des Königreichs Thailand
Abkommen vom 19. Mai 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung des Königreichs Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung und Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
(GBI. II S. 135)
Luftverkehrsabkommen vom 10. Mai 1989 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung des Königreichs Thailand
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1991 1129
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln über den Arrest In Seeschiffe
Vom 4. November 1991
Das Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952 zur Vereinheitlichung
von Regeln über den Arrest in Seeschiffe (BGBI. 1972 II S. 653, 655) ist nach
seinem Artikel 14 Buchstabe b für
Dänemark am 2. November 1989
mit der Maßgabe, daß das Übereinkommen bis auf weiteres weder auf die
Färöer noch auf Grönland Anwendung findet,
in Kraft getreten; es ist ferner nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Irland am 17. April 1990
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde
gemachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
"lreland reserves the right not to apply the „Irland behält sich das Recht vor, dieses
provisions of this Convention to warships or Übereinkommen nicht auf Kriegsschiffe
to ships owned by or in the service of a oder im Eigentum eines Staates befindliche
State". oder in dessen Dienst stehende Schiffe
anzuwenden."
Luxemburg am 18. August 1991
Marokko am 11. Januar 1991.
St. Lu c i a hat am 21. März 1990 der belgischen Regierung notifiziert, daß es
sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 22. Februar 1979 an das
Übereinkommen gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt
worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Juni 1989 (BGBI. II S. 624).
Bonn, den 4. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur einheitlichen Feststellung von Regeln
über die Hilfslelstung und Bergung in Seenot
Vom 4. November 1991
Das Übereinkommen vom 23. September 1910 zur ein-
heitlichen Feststellung von Regeln über die Hilfsleistung
und Bergung in Seenot und das Unterzeichnungsprotokoll
hierzu (RGBI. 1913 S. 66, 84) sind nach Artikel 17 des
Übereinkommens für
Luxemburg am 18. März 1991
in Kraft getreten.
St. Lu c i a hat am 21 . März 1990 der belgischen Regie-
rung notifiziert, daß es sich auch nach Erlangung der
Unabhängigkeit am 22. Februar 1979 an das Überein-
kommen und an das Unterzeichnungsprotokoll hierzu ge-
bunden betrachtet, deren Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein
Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II
s. 68).
Bonn, den 4. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1991 1131
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die akademische Anerkennung von akademischen Graden
und Hochschulzeugnlssen
Vom 4. November 1991
Das Europäische Übereinkommen vom 14. Dezember 1959 über die akade-
mische Anerkennung von akademischen Graden und Hochschulzeugnissen
(BGBI. 1969 II S. 2057) ist nach seinem Artikel 10 Abs. 3 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Finnland am 17. Oktober 1991
Liechtenstein am 23. Juni 1991
Schweiz am 26. Mai 1991
nach Maßgabe der folgenden, bei der Unterzeichnung und gleichzeitigen
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
«Le Conseil federal suisse declare que la "Der schweizerische Bundesrat erklärt,
competence des cantons en matiere d'edu- daß hinsichtlich der Anwendung des Über-
cation, telle qu'elle decoule de la Constitu- einkommens die Zuständigkeit der Kantone
tion federale, et l'autonomie universitaire für das Bildungswesen, wie sie sich aus der
a
sont reservees quant l'application de la Bundesverfassung ergibt, und die Hoch-
Convention. » schulautonomie vorbehalten bleiben."
Tschechoslowakei am 27. April 1991.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
8. September 1982 (BGBI. II S. 859).
Bonn, den 4. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur einheitlichen Feststellung von Regeln
über den Zusammenstoß von Schiffen
Vom 4. November 1991
Das Übereinkommen vom 23. September 1910 zur einheitlichen Feststellung
von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen sowie das Unterzeichnungs-
protokoll hierzu (RGBI. 1913 S. 49, 84) sind nach Artikel 15 des Übereinkommens
für
Luxemburg am 18. März 1991
in Kraft getreten.
St. Lu c i a hat am 21. März 1990 der belgischen Regierung notifiziert, daß es
sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 22. Februar 1979 an das
Übereinkommen sowie an das Unterzeichnungsprotokoll hierzu gebunden
betrachtet, deren Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das
Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II S. 68).
Bonn, den 4. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln
über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen
Vom 4. November 1991
Das Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952 zur Vereinheitlichung
von Regeln über die zivilgerichtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen
(BGBI. 1972 II S. 653, 663) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 3 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Irland am 17. April 1990
Luxemburg am 18. August 1991
Marokko am 11. Januar 1991.
St. Lu c i a hat am 21 . März 1990 der belgischen Regierung notifiziert, daß es
sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit am 22. Februar 1979 an das
Übereinkommen gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung der
Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt
worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. September 1986 (BGBI. II S. 918).
Bonn, den 4. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1991 1133
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Vereinheitlichung von Regeln
über die strafgerlchtliche Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen
und anderen mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden Ereignisaen
Vom 4. November 1991
Das Internationale Übereinkommen vom 10. Mai 1952
zur Vereinheitlichung von Regeln über die strafgerichtliche
Zuständigkeit bei Schiffszusammenstößen und anderen
mit der Führung eines Seeschiffes zusammenhängenden
Ereignissen (BGBI. 1972 II S. 653, 668) ist nach seinem
Artikel 9 Abs. 3 für
Luxemburg am 18. August 1991
Marokko am 11 . Januar 1991
in Kraft getreten.
St. Lu c i a hat am 21. März 1990 der belgischen Regie-
rung notifiziert, daß es sich auch nach Erlangung der
Unabhängigkeit am 22. Februar 1979 an das Übereinkom-
men gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlan-
gung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich
auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bdkanntmachung vom 10. März 1982 (BGBI. II S. 296).
Bonn, den 4. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs (AGR)
Vom 4. November 1991
Das Europäische Übereinkommen vom 15. November
1975 über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs
(AGA) - BGBI. 1983 II S. 245; 1985 II S. 53; 1988 II
S. 379 - ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für
Portugal am 8. April 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Januar 1989 (BGBI. II S. 87).
Bonn, den 4. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
des deutsch-äthiopischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 11. November 1991
Das in Addis Abeba am 20. September 1991 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Übergangsregierung von
Äthiopien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 5
am 20. September 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 11. November 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1991 1135
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Übergangsregierung von Äthiopien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um
Lieferungen und Leistungen handeln, für die Rechnungen nach
und
dem 31. Dezember 1990 ausgestellt worden sind.
die Übergangsregierung v~n Äthiopien -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Äthiopien, Die Verwendung dieses Finanzierungsbeitrags, die Bedingun-
gen, zu denen er gewährt wird, sowie das Verfahren der Auftrags-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch vergabe bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu bau und der Übergangsregierung von Äthiopien zu schließende
vertiefen, Finanzierungsvertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Übergangsregierung von Äthiopien stellt die Kreditanstalt
Äthiopien beizutragen, für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
unter Bezugnahme auf die Regierungsgespräche vom Dezem- Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsvertrags in
ber 1990 in Addis Abeba - Äthiopien erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1 Die Übergangsregierung von Äthiopien überläßt bei den sich
aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Transportkosten von Personen und Gütern im See-, Land- und
der Übergangsregierung von Äthiorien, von der Kreditanstalt für Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), ~ur Finanzierung der Devisen- Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
kosten für den Bezug von Waren ·und Leistungen aus dem deut- ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik
schen Geltungsbereich dieses Abkommens zur Fertigstellung der Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegeben-
Produktionsanlagen „Zementfabrik Mugher II" und "Alkydharz- falls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-
anlage Addis Abeba" sowie zur Sicherung der Einsatzfähigkeit derliche Genehmigung.
von landtechnischen Geräten einschließlich der im Zusammen-
hang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und
Artikel 5
lnlandkosten für Transport, Versicherung und Montage einen
Finanzierungsbeitrag bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Addis Abeba am 20. September 1991 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Paul Joachim von Stülpnagel
Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Für die Übergangsregierung von Äthiopien
Israel K/Mariam
Vizeminister
Stellvertreter des Ministers
für Außenwirtschaftsbeziehungen
1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) ZolltarifvOfSChriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-38
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Preis des Anlagebandes: 32,62 DM (30, 72 DM zuzüglich 1,90 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 33,62 DM. Bundeunzelger Yerlagsgea.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück· Z 1998 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 15. November 1991
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-
rechtsabkommen (BGBI. 1973 II S. 1069, 1111) ist nach
seinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu
diesem Abkommen (BGBI. 1973 II S. 1134, 1135) sind
jeweils nach ihrer Nummer 2 Buchstabe b für
Ecuador am 6. September 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Juli 1991 (BGBI. II S. 1062).
Bonn, den 15. November 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt