Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1991 1105
Siebenunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Differenzzoll auf Freiverkehrskohle)
Vom 30. Oktober 1991
Auf Grund des § n Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes in der EGKS in den freien Verkehr übergeführt wor-
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 den sind und
S. 529), der durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. April
1986 (BGBI. 1S. 560) neu gefaßt worden ist, verordnet der b) der Zollbeteiligte schriftlich erklärt, in welchem
Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat der EGKS die Ware gewonnen
Bundesminister für Wirtschaft: oder erzeugt worden ist bzw. den Nachweis
erbringt, daß die Ware in einem Mitgliedstaat
Artikel 1 der EGKS in den freien Verkehr übergeführt
worden ist."
In der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom
24. September 1986 (BGBI. II S. 896), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 1991 (BGBI. II 2. Anmerkung 3 wird gestrichen.
S. 878), werden die Anmerkungen zu Position 2701 (Stein-
kohle usw.) wie folgt geändert: 3. Die bisherige Anmerkung 4 wird Anmerkung 3.
1. Anmerkung 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Zoll wird nicht erhoben für Waren der Position 2701
(EGKS), wenn Artikel 2
a) sie in einem Mitgliedstaat der EGKS gewonnen Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991
oder erzeugt oder in einem Mitgliedstaat der in Kraft.
Bonn, den 30. Oktober 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-indischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Oktober 1991
Das in Bonn am 6. September 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indien über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 6. September 1991
in Kratt getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Oktober 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit 1991
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in
und Artikel 2 genannten Vorhaben Darlehen bis zu insgesamt
311 000 000,00 DM (in Worten: dreihundertelf Millionen Deutsche
die Regierung der Republik Indien - Mark) zu erhalten.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik es der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden
Indien, Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 3 genannten Vorhaben Finanzierungsbeiträge bis zu ins-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu gesamt 70 000 000,00 DM (in Worten: siebzig Millionen Deutsche
vertiefen, Mark) zu erhalten.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 2
Grundlage dieses Abkommens ist,
(1) Die Darlehen nach Artikel 1 werden für die folgenden
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Vorhaben verwendet:
Indien beizutragen, a) ein Darlehen bis zu insgesamt 90 000 000,00 DM (in Worten:
neunzig Millionen Deutsche Mark) für ein oder mehrere Ener-
unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 28. Februar 1991 gieprojekte, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der festgestellt worden ist;
Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit
1991 sowie auf die in der Zeit vom 29. April bis 1. Mai 1991 b) ein Darlehen bis zu insgesamt 15 000 000,00 DM (in Worten:
geführten Verhandlungen und auf das Verhandlungsprotokoll vom fünfzehn Millionen Deutsche Mark) für den Ausbau des
1. Mai 1991 - Bewässerungsvorhabens in Orissa, wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;
sind wie folgt übereingekommen: c) ein Darlehen bis zu 61 000 000,00 DM (in Worten: einund-
sechzig Millionen Deutsche Mark) zur Aufstockung früherer
Artikel
Darlehen für die Finanzierung von Kapitalanlagegütern haupt-
sächlich bei Unternehmen des privaten Sektors; die Kapitalan-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht lagegüter sollen dem zivilen Bedarf der Republik Indien die-
es der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden nen; ihr Auftragswert soll im Einzelfall 7 000 000,00 DM (in
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Worten: sieben Millionen Deutsche Mark) nicht übersteigen. In
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1991 1107
Ausnahmefällen können auch Lieferwerte bis zu einer Höhe Firmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland für die Durch-
von 10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche führung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorhaben abge-
Mark) in dieses Verfahren einbezogen werden. Aufträge mit schlossen werden. Die folgenden Artikel dieses Abkommens gel-
einem Wert von über 2 000 000,00 DM (in Worten: zwei Millio- ten auch für die Darlehen, die neben den im Rahmen der Finan-
nen Deutsche Mark) bedürfen der vorherigen Zustimmung der ziellen Zusammenarbeit vorgesehenen Darlehen gewährt wer-
Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Regierung der Bundesre- den, sofern die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin
publik Deutschland geht davon aus, daß die Regierung der ist.
Republik Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deut-
schen Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Entwicklungs- Artikel 3
vorhaben verwendet;
(1) Die Finanzierungsbeiträge nach Artikel 1 Absatz 2 werden
d) Darlehen bis zu insgesamt 50 000 000,00 DM (in Worten: für die folgenden Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung die
fünfzig Millionen Deutsche Mark), die zur Förderung von Inve- Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß
stitionsvorhaben mittlerer privater Unternehmen der ver- sie als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infra-
arbeitenden Industrie indischen Finanzierungsinstitutionen zur struktur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im
Verfügung gestellt werden, wenn nach Prüfung die Förde- Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen:
rungswürdigkeit festgestellt ist. Hiervon erhalten:
a) Sunderban Umweltschutzprojekt;
aa) die lndustrial Credit and Investment Corporation of lndia
b) Einfachwohnungsbau für untere Einkommensgruppen
(ICICI) bis zu 25 000 000,00 DM (in Worten: fünfund-
(HUDCO IV).
zwanzig Millionen Deutsche Mark),
(2) Kann bei einem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort
bb) die lndustrial Finance Corporation of lndia (IFCI) bis zu
genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung
25 000 000,00 DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen
der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Republik
Deutsche Mark);
Indien von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für dieses Vorha-
e) ein Darlehen bis zu 50 000 000,00 DM (in Worten: fünfzig ben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein
Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Devisen- Darlehen zu erhalten.
kosten für den Bezug von Düngemitteln aus der Bundesrepu-
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
blik Deutschland und der im Zusammenhang mit der finanzier-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
ten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für
land und der Regierung der Republik Indien durch andere Vorha-
Transport und Versicherung (Düngemittel-Sektorprogramm),
ben ersetzt werden.
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist.
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen handeln, (4) Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben durch ein
für die die Verschiffungsdokumente nach dem 10. August anderes Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-
1991 ausgestellt oder die nach diesem Datum erbracht wor- tur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-
den sind. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
geht davon aus, daß die Regierung der Republik Indien die rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finan-
aus dem Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark anfallen- zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
den Rupiengegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet; (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
f) ein Darlehen bis zu 45 000 000,00 DM (in Worten: fünfundvier- Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt
zig Millionen Deutsche Mark) zur Kofinanzierung eines Sektor- ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
oder allgemeinen Strukturanpassungsprogramms, das zwi- tung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-
schen der Regierung der Republik Indien und der Weltbank maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
vereinbart wird. Die Mittel des Darlehens dienen der Finanzie- genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
rung von Devisenkosten für den Bezug von Waren und Lei- Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
stungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen dung.
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Artikel 4
Transport, Versicherung und Montage. Die Bedingungen für
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beiträge, die
die Bereitstellung und Auszahlung des Darlehens richten sich Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
nach denen der Weltbank.
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d genannten Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen
Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
Indien durch andere Vorhaben ersetzt werden. unterliegen.
(2) Den Trägern der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
genannten Vorhaben steht es offen, sich gegebenenfalls der
Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt
Finanz- und G~rantiemöglichkeiten, die durch die Indische Indu-
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
strieentwicklungsbank zur Verfügung gestellt werden, zu bedie-
bereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
nen. Die Regierung der Republik Indien stellt sicher, daß die
nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genann-
vorstehend genannte Bank jeweils genügend Rupienmittel zur
ten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
Verfügung hat, um den Bedarf solcher Vorhaben zu berücksich-
am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
tigen.
Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen
werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche (3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst
Maßnahmen verwendet werden. Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
(4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
bemüht sein, im Rahmen der bestehenden innerstaatlichen Richt- Absatz 1 zu schließenden Darlehensverträge garantieren.
linien und bei Vorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen
Bürgschaften für den nicht aus Darlehen im Rahmen der Finan-
Artikel 5
ziellen Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auftragswerts von
höchstens 90 000 000,00 DM (in Worten: neunzig Millionen Deut- Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für
sche Mark) für solche Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen, die mit Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
rung der in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik nehmen, treffen keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Indien erhoben werden. Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-
blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilen
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
Artikel 6
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-
rung der Republik Indien überlassen bei den sich aus der Gewäh- Artikel 7
rung der Darlehen und Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 6. September 1991 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, Hindi und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des Hindi-Wortlauts ist der englische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Dieter Kastrup
Michaela Geiger
Für die Regierung der Republik Indien
M. Dubey
Bekanntmachung
des deutsch-honduranischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Oktober 1991
Das in Tegucigalpa am 17. September 1991 unterzeich-
nete Abkommen „Einfachwohnungsbau in städtischen
Randgebieten - INVA III-" zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-
blik Honduras über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 5
am 17. September 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Oktober 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1991 1109
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeitpunkt
und
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-
die Regierung der Republik Honduras - wendige Vorbereitungs- oder Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
rung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Hon- findet dieses Abkommen Anwendung.
duras,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 2
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-
dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
die Grundlage dieses Abkommens ist, Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-
lehens und des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Ver-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Honduras beizutragen, Rechtsvorschriften unterliegen.
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über
Artikel 3
die Regierungsverhandlungen vom 23. bis 26. Juni 1987 in
Tegucigalpa - Die Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
sind wie folgt übereingekommen: Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Honduras erhoben
. Artikel 1 werden .
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 4
- der Regierung der Republik Honduras, von der Kreditanstalt für Die Regierung der Republik Honduras überläßt bei den sich aus
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Einfach- der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
wohnungsbau in städtischen Randgebieten (INVA III)" ein Dar- und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
lehen bis zu 9 Mio. DM (in Worten: neun Millionen Deutsche ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
Mark) nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
- und dem Institute de la Vivienda (INVA) von der Kreditanstalt Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
für Wiederaufbau zur Vorbereitung sowie für notwendige schließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vor- Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
habens einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1 Mio. DM (in Wor- migungen.
ten: eine Million Deutsche Mark)
Artikel 5
zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
gestellt worden ist. Dieses Abkommen trjtt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Tegucigalpa am 17. September 1991 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Walter Eickhoff
Für die Regierung der Republik Honduras
Dr. Mario Carias Zapata
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1976
über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
Vom 22. Oktober 1991
Das Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für See-
forderungen (BGBI. 1986 II S. 786) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Australien am 1. Juni 1991
in Kraft getreten; es wird ferner für
Griechenland am 1. November 1991
in Kraft treten.
Die Sc h w e i z , die ihre Beitrittsurkunde zu dem Übereinkommen am
15. Dezember 1987 hinterlegt hat, hat dem Generalsekretär der Internationalen
Seeschiffahrts-Organisation mit Schreiben vom 19. September 1990 folgendes
notifiziert:
(Übersetzung)
a
«Conformement l'article 15, 2ane para- ,,Nach Artikel 15 Absatz 2 des Überein-
graphe de la Convention de 1976 sur la kommens von 1976 über die Beschränkung
limitation de la responsabilite en matiere de der Haftung für Seeforderungen beehren
creances maritimes, nous avons l'honneur wir uns, Ihnen mitzuteilen, daß die Schweiz
de vous notifier que la Suisse a fait usage von der in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a
a
de la faculte prevue ta lettre a) de l'article vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch ge-
susmentionne. macht hat.
La limitation de la responsabilite de l'ar- Die Beschränkung der Haftung eines Bin-
mateur d'un bateau de la navigation inte- nenreeders bestimmt sich in der Schweiz
rieure est determinee en Suisse depuis seit Inkrafttreten des Artikels 44a der See-
l'entree en vigueur de l'article 44a de schiffahrtsverordnung vom 20. November
l'Ordonnance sur la navigation maritime 1956 nach den Vorschriften des genannten
du 20 novembre 1956 selon les regles dudit Artikels ... "
article ... »
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
23. August 1988 (BGBI. II S. 790) und vom 8. August 1990 (BGBI. II S. 867).
Bonn, den 22. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1991 1111
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 22. Oktober 1991
De u t s c h I an d hat durch seinen Bevollmächtigten am und im Zusammenhang hiermit ferner
10. Mai 1991 gegenüber dem Generalsekretär der Verein-
ten Nationen
a) die folgende Erklärung nach Artikel 41 des Internatio- b) die nachstehende Begleiterklärung abgegeben:
nalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche ,,Herr Generalsekretär,
und politische Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533) abgege- ich habe die Ehre, Ihnen im Auftrag der Regierung der Bun-
ben: desrepublik Deutschland eine Erklärung zu übermitteln, durch
die die Bundesrepublik Deutschland die Zuständigkeit des in
,,Herr Generalsekretär, Artikel 28 des Internationalen Paktes über bürgerliche und
im Zusammenhang mit der am 17. Dezember 1973 erfolgten politische Rechte vom 19. Dezember 1966 vorgesehenen
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Menschenrechtsausschusses gemäß Artikel 41 des Paktes für
Deutschland zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche weitere fünf Jahre anerkennt. Auf Weisung der Bundesregie-
und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 und im rung möchte ich in diesem Zusammenhang erneut auf die
Anschluß an die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland Vorbehalte hinweisen, die die Bundesrepublik Deutschland
vom 24. März 1986 nach Artikel 41 des Paktes habe ich die bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem genann-
Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die Bundesrepublik Deutschland ten Internationalen Pakt zu dessen Artikeln 19, 21 und 22
gemäß Artikel 41 des genannten Paktes für einen Zeitraum in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 3,
von weiteren fünf Jahren, gerechnet vom Ablauf der Erklärung Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 1 erklärt hat.
vom 24. März 1986 an, die Zuständigkeit des Ausschusses für
Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mittei-
lungen eines Vertragsstaates insoweit anerkennt, als dieser
für sich selbst die Zuständigkeit des Ausschusses anerkannt
hat und als von der Bundesrepublik Deutschland und dem Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
betreffenden Vertragsstaat entsprechende Verpflichtungen Bekanntmachungen vom 20. November 1979 (BGBI. II
aus dem Pakt übernommen worden sind. S. 1218), vom 24. Juni 1986 (BGBI. II S. 746) und vom
11. Oktober 1989 (BGBI. II S. 842).
Bonn, den 22. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des deutsch-Jamalkanlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. Oktober 1991
Das in Kingston am 25. Juli 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Jamaika über Finan-
zielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 25. Juli 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Oktober 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Sektoranpassungsprogramm Landwirtschaft - Strukturhilfe)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
die Regierung von Jamaika -
der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
fänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika,
liegt.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 3
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wieder-
vertiefen, aufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abga-
ben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Jamaika erhoben werden.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, das Sektoranpassungsprogramm Landwirtschaft
der Regierung zu unterstützen und damit zur sozialen und wirt- Die Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der
schaftlichen Entwicklung in Jamaika beizutragen - Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
sind wie folgt übereingekommen: ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Artikel 1 Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
migungen.
( 1 ) Die Regierung der Bundesrepublik Deu~schland ~rm~licht
es der Regierung von Jamaika, von der Kreditanstalt für Wieder- Artikel 5
aufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Sektoranpas- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
sungsprogramm Landwirtschaft - Strukturhilfe", ~enn_ nach ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden 1st, ein Dar- ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
lehen bis zu 25 Mio. DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Deutsche Mark) zu erhalten.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Artikel 6
Regierung von Jamaika zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
weitere Darlehen zur Durchführung des in Absatz 1 genannten
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
Regierung von Jamaika innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 7
und der Regierung von Jamaika durch andere Vorhaben ersetzt
werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Kingston am 25. Juli 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfram Maas
Für die Regierung von Jamaika
Seymor Mullings
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1991 1113
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention
über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
und des Zusatzprotokolls
Vom 25. Oktober 1991
1.
Die Europäische Konvention vom 11 . Dezember 1953 über die Gleichwertigkeit
der Reifezeugnisse (BGBI. 1955 II S. 599; 1971 II S. 17) ist nach ihrem Artikel 5
Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Finnland am 16. September 1991
Liechtenstein am 22. Mai 1991
Schweiz am 25. April 1991
nach Maßgabe der folgenden, bei der Unterzeichnung und gleichzeitigen
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärungen:
(Übersetzung)
«Au moment de signer et de ratifier simul- "Bei der Unterzeichnung und gleichzeiti-
tanement la Convention europeenne du gen Ratifikation der Europäischen Konven-
a
11 decembre 1953 relative l'equivalence tion vom 11 . Dezember 1953 über die
des diplömes donnant acces aux etablisse- Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse nebst
ments universitaires, avec deux declara- zwei Erklärungen über ihre Anwendung
tions sur son application (1976 et 1989) et (1976 und 1989) und einem Zusatzprotokoll
un protocole additionnel du 3 juin 1964, j'ai vom 3. Juni 1964 beehre ich mich, im Na-
l'honneur, au nom du Conseil federal men des schweizerischen Bundesrats fol-
suisse, de formuler les declarations sui- gende Erklärungen abzugeben:
vantes:
La Convention precitee ne contenant au- Obwohl die genannte Konvention keine
cune clause specifique de denonciation, le besondere Kündigungsklausel enthält, ist
Conseil federal suisse considere qu'elle est der schweizerische Bundesrat der Auffas-
neanmoins denonc;able en vertu de l'arti- sung, daß sie nach Artikel 56 des Wiener
cle 56 de la Convention de Vienne sur le Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über
droit des traites, du 23 mai 1969. das Recht der Verträge gekündigt werden
kann.
Le Conseil federal suisse declare que la Der schweizerische Bundesrat erklärt,
competence des cantons en matiere d ·edu- daß hinsichtlich der Anwendung der Kon-
cation, teile qu'elle decoule de la Constitu- vention die Zuständigkeit der Kantone für
tion federale, et l'autonomie universitaire das Bildungswesen, wie sie sich aus der
a
sont reservees quant l'application de la Bundesverfassung ergibt, und die Hoch-
Convention ... schulautonomie vorbehalten bleiben."
Tschechoslowakei am 26. März 1991
II.
Das Zusatzprotokoll vom 3. Juni 1964 zur Europäischen Konvention über die
Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (BGBI. 1971 II S. 17). ist nach seinem
Artikel 5 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Finnland am 17. Oktober 1991
Liechtenstein am 23. Juni 1991
Malta am 27. April 1991
Schweiz am 26. Mai 1991
Tschechoslowakei am 27. April 1991
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 14. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II S. 30) und vom 20. August 1985
(BGBI. II S. 1103).
Bonn, den 25. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Rumänien
Vom 28. Oktober 1991
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung von Rumänien gerichtete Verbalnote vom 11. Oktober 1991 aufgrund der in
Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)
vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Rumänien abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum
selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
1. August 1991 (BGBI. II S. 929) und vom 23. Oktober 1991 (BGBJ. II S. 1077).
Bonn, den 28. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hi Ilgenberg
Anlage
1. Abkommen vom 8. September 1956 zwischen der Deutschen Demokratischen Repu-
blik und der Rumänischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete
der Veterinärmedizin
2. Vereinbarung vom 28. Januar 1958 zwischen dem Ministerium für Land- und Forstwirt-
schaft der Rumänischen Volksrepublik und dem Ministerium für Land- und Forstwirt-
schaft der Deutschen Demokratischen Republik über die Verstärkung der Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet der Landwirtschaft
3. Abkommen vom 12. November 1959 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Rumänischen Volksrepublik über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Nutzung der Atomenergie für friedliche Zwecke
4. Abkommen vom 2. März 1961 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Rumänischen Volksrepublik über die technisch-wissenschaft-
liche Zusammenarbeit
5. Protokoll vom 1. April 1963 über die direkte Zusammenarbeit zwischen tecnnisch-
wissenschaftlichen Instituten in der Deutschen Demokratischen Republik und in der
Rumänischen Volksrepublik, beschlossen bei der XIV. gemeinsamen Kommission für
technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Rumänischen Volksrepublik
6. Abkommen vom 7. Juli 1966 zwischen dem Staatlichen Rundfunkkomitee der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Komitee des Rumänischen Rundfunks
und Fernsehens beim Ministerrat der Sozialistischen Republik Rumänien
7. Vereinbarung vom 25. Februar 1969 über die direkten Beziehungen zwischen dem
Ministerium für Erzbergbau, Metallurgie und Kali der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Ministerium für metallurgische Industrie der Sozialistischen Repu-
blik Rumänien
8. Vereinbarung vom 28. August 1969 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Verkehrswesen der
Sozialistischen Republik Rumänien über die gegenseitige Hilfeleistung für die im
internationalen Straßenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1991 1115
9. Abkommen vom 13. Januar 1971 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der sozialistischen Republik Rumänien über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens nebst Verein-
barung vom 3. November 1977
10. Notenaustausch vom 3. September/23. November 1971 über die Bevollmächtigung
der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien durch die Regierung der Deut-
schen Demokratischen Republik zur Ausstellung von Schiffssicherheitszeugnissen
und Schiffsbriefen
11. Protokoll vom 23. Mai 1972 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Übertra-
gung der Rechte an deutsche Fabrik- und Handelsmarken, die bis zum 9. Mai 1945 von
deutschen Firmen registriert wurden, an die Deutsche Demokratische Republik nebst
Zusatzprotokoll vom selben Tag
12. Konsularvertrag vom 15. November 1972 zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Sozialistischen Republik Rumänien (GBI. 1973 II S. 69, S. 144)
13. Abkommen vom 28. September 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über
den zivilen Luftverkehr
14. Vereinbarung vom 12. Januar 1975 zwischen dem Ministerium für Chemische Industrie
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Chemische Indu-
strie der Sozialistischen Republik Rumänien über eine langfristige Kooperation auf
dem Gebiet der Herstellung und der gegenseitigen Lieferung von ausgewählten
chemischen Erzeugnissen für den Zeitraum 1976 bis 1985 nebst den Protokollen Nr. 1
und 2, jeweils vom 25. Februar 1987
15. Vereinbarung vom 12. Juni 1976 zwischen dem Ministerium für Chemische Industrie
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Chemische Indu-
strie der Sozialistischen Republik Rumänien zur wissenschaftlich-technischen Zusam-
menarbeit für den Zeitraum 1976 bis 1985 nebst Protokoll vom 2. Oktober 1986
16. Vereinbarung vom 12. Juni 1976 zwischen dem Ministerium für Chemische Industrie
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Chemische Indu-
strie der Sozialistischen Republik Rumänien über die Kooperation auf dem Gebiet der
Herstellung und der gegenseitigen Lieferung von kleintonnagigen chemischen Erzeug-
nissen für den Zeitraum 1976 bis 1985
17. Rahmenvereinbarung vom 12. Juni 1976 der Zusammenarbeit zwischen dem Ministe-
rium für Erzbergbau, Metallurgie und Kali der Deutschen Demokratischen Republik
und dem Ministerium für metallurgische Industrie der Sozialistischen Republik Rumä-
nien zwecks gegenseitiger Spezialisierung in der Herstellung einiger Walzstahlsorti-
mente und Durchführung von gegenseitigen Lieferungen im Zeitraum 1976 bis 1980
18. Notenwechsel vom 24. Mai 1977 über die Änderung des Luftverkehrsabkommens
19. Vereinbarung vom 3. November 1977 zwischen dem Ministerium für Post- und
Fernmeldewesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Transport- und Fernmeldewesen der Sozialistischen Republik Rumänien über die
Direktbeziehungen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Post- und Fernmeldewesens
20. Vereinbarung vom 11. Mai 1978 zwischen dem Ministerium für Bezirksgeleitete
Industrie und Lebensmittelindustrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie der Sozialistischen Republik
Rumänien über ökonomische und wissenschaftlich-technische ~usammenarbeit auf
dem Gebiet der Hochseefischerei
21. Vertrag vom 19. März 1982 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Sozialistischen Republik Rumänien über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen
(GBI. 1982 II S. 106, 1983 11 S. 24)
22. Vereinbarung vom 8. Juli 1982 zwischen dem Amt für Erfindungs- und Patentwesen
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Staatlichen Amt für Erfindungen
und Warenzeichen der Sozialistischen Republik Rumänien über die wissenschaftlich-
technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Erfindungs-, Muster- und
Kennzeichnungswesens, der Neuererbewegung sowie der Patentinformation
23. Abkommen vom 22. November 1982 zwischen dem Staatlichen Komitee für Fern-
sehen beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und dem Rumäni-
schen Rundfunk- und Fernsehen über. die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Fernsehens
24. Zweigprogramm vom 10. Dezember 1982 der Hauptrichtungen der Entwicklung der
wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit, der Spezialisie-
rung und Kooperation zwischen dem Ministerium für Leichtindustrie der Deutschen
Demokratischen Republik und dem Ministerium für Leichtindustrie der Sozialistischen
Republik Rumänien im Zeitraum bis 1990
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
25. langfristiges Programm vom 30. Mai 1985 der Entwicklung der wirtschaftlichen und
wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit, der Spezialisierung und Kooperation
der Produktion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Sozialisti-
schen Republik Rumänien bis zum Jahre 2000
26. Protokoll vom 30. Mai 1985 zur Realisierung des langfristigen Programms vom selben
Tag der Entwicklung der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusam-
menarbeit, der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der Deut-
schen Demokratischen Republik und der Sozialistischen Republik Rumänien bis zum
Jahre 2000
27. Abkommen vom 30. Mai 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung rechtswidriger Handlungen,
die gegen die Sicherheit der zivilen Luftfahrt gerichtet sind, nebst Durchführungsproto-
koll
28. Spezielles Programm vom 30. Mai 1985 für die weitere Entwicklung der wirtschaft-
lichen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit in der Produktion zwischen
der Deutschen Demokratischen Republik und der Sozialistischen Republik Rumänien
für die Jahre 1986 bis 1995
29. Vereinbarung vom 24. September 1985 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Tourismus der
Sozialistischen Republik Rumänien über die Entwicklung der touristischen Beziehun-
gen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Sozialistischen Repu-
blik Rumänien in den Jahren 1986 bis 1990
30. Abkommen vom 4. Dezember 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der medizinischen
Wissenschaft
31. Vereinbarung vom 25. Februar 1987 zwischen dem Ministerium für Chemische Indu-
strie der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Petrolchemi-
sche Industrie der Sozialistischen Republik Rumänien über die Kooperation der
Produktion und die gegenseitige Lieferung von C 5-Fraktion und Polyisoprenkautschuk
für den Zeitraum 1987 bis 1995
32. Plan vom 16. August 1989 zwischen dem Ministerium für Gesundheitswesen der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Gesundheitswesen der
Sozialistischen Republik Rumänien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Gesundheitswesens und der medizinischen Wissenschaft in den Jahren 1989 bis 1991
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1991 1117
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts
über die internationale Rechtsordnung der Seehäfen
Vom 29. Oktober 1991
Das Übereinkommen und Statut vom 9. Dezember 1923
über die internationale Rechtsordnung der Seehäfen nebst
dazugehörendem Zeichnungsprotokoll (RGBI. 1928 II
S. 22) sind nach Artikel 6 des Übereinkommens für
Vanuatu am 6. August 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Juni 1989 (BGBI. II S. 623).
Bonn, den 29. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hi II gen b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation
der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung
Vom 29. Oktober 1991
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung (UNIDO) vom 8. April 1979
(BGBI. 1985 II S. 1215) ist nach ihrem Artikel 25 Abs. 2
Buchstabe c für
Dschibuti am 20. August 1991
Liberia am 10. Mai 1990
Tschad am 22. August 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Juni 1990 (BGBl.11 S. 679).
Bonn, den 29. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1991 1117
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts
über die internationale Rechtsordnung der Seehäfen
Vom 29. Oktober 1991
Das Übereinkommen und Statut vom 9. Dezember 1923
über die internationale Rechtsordnung der Seehäfen nebst
dazugehörendem Zeichnungsprotokoll (RGBI. 1928 II
S. 22) sind nach Artikel 6 des Übereinkommens für
Vanuatu am 6. August 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Juni 1989 (BGBI. II S. 623).
Bonn, den 29. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hi II gen b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation
der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung
Vom 29. Oktober 1991
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung (UNIDO) vom 8. April 1979
(BGBI. 1985 II S. 1215) ist nach ihrem Artikel 25 Abs. 2
Buchstabe c für
Dschibuti am 20. August 1991
Liberia am 10. Mai 1990
Tschad am 22. August 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Juni 1990 (BGBl.11 S. 679).
Bonn, den 29. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser-
und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Vom 29. Oktober 1991
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGB!. 1976 II S. 1265) ist in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982 zur
Änderung des vorgenannten Übereinkommens (BGB!. 1990 II S. 1670) geänder-
ten Fassung nach seinem Artikel 1O Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 und 6 des
Änderungsprotokolls für
Rumänien am 21 . September 1991
in Kraft getreten: ßS wird in Kraft treten für
Liechtenstein am 6. Dezember 1991
Sambia am 28. Dezember 1991
Das Vereinigte Königreich hat am 15. Februar 1991 die Erstreckung
des Übereinkommens auf Anguilla und die Britischen Jungferninseln notifiziert.
Gemäß Artikel 10 Abs. 2 des Übereinkommens ist die Erstreckung am 15. Juni
1991 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
16. Juli 1976 (BGBI. II S. 1265) und vom 10. April 1991 (BGBI. II S. 674).
Bonn, den 29. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hi l lgenbe rg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erhaltung der lebenden Schätze des Südostatlantiks
Vom 29. Oktober 1991
Japan hat am 21 . Dezember 1990 seine Kündigung
des Übereinkommens vom 23. Oktober 1969 zur Erhal-
tung der lebenden Schätze des Südostatlantiks (BGB!.
1976 II S. 1542, 1545) notifiziert. Das Übereinkommen
wird daher nach seinem Artikel XX für
Japan am 31. Dezember 1991
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 23. Dezember 1976 (BGB!.
19n II S. 25) und vom 23. April 1982 (BGBI. II S. 527).
Bonn, den 29. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. H i II gen b er g
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser-
und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Vom 29. Oktober 1991
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGB!. 1976 II S. 1265) ist in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982 zur
Änderung des vorgenannten Übereinkommens (BGB!. 1990 II S. 1670) geänder-
ten Fassung nach seinem Artikel 1O Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 und 6 des
Änderungsprotokolls für
Rumänien am 21 . September 1991
in Kraft getreten: ßS wird in Kraft treten für
Liechtenstein am 6. Dezember 1991
Sambia am 28. Dezember 1991
Das Vereinigte Königreich hat am 15. Februar 1991 die Erstreckung
des Übereinkommens auf Anguilla und die Britischen Jungferninseln notifiziert.
Gemäß Artikel 10 Abs. 2 des Übereinkommens ist die Erstreckung am 15. Juni
1991 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
16. Juli 1976 (BGBI. II S. 1265) und vom 10. April 1991 (BGBI. II S. 674).
Bonn, den 29. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hi l lgenbe rg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erhaltung der lebenden Schätze des Südostatlantiks
Vom 29. Oktober 1991
Japan hat am 21 . Dezember 1990 seine Kündigung
des Übereinkommens vom 23. Oktober 1969 zur Erhal-
tung der lebenden Schätze des Südostatlantiks (BGB!.
1976 II S. 1542, 1545) notifiziert. Das Übereinkommen
wird daher nach seinem Artikel XX für
Japan am 31. Dezember 1991
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 23. Dezember 1976 (BGB!.
19n II S. 25) und vom 23. April 1982 (BGBI. II S. 527).
Bonn, den 29. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. H i II gen b er g
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1991 1119
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls Nr. 4
vom 25. April 1989 zu der Revidierten Rhelnschlffahrtsakte
Vom 31. Oktober 1991
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1990 zu
dem Zusatzprotokoll Nr. 4 vom 25. April 1989 zu der am
17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten Revidier-
ten Rheinschiffahrtsakte (BGBI. 1990 II S. 615) wird
bekanntgemacht, daß das Zusatzprotokoll Nr. 4 nach
seinem Artikel IV für
Deutschland am 1. August 1991
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am
13. Dezember 1990 im Sekretariat der Zentralkommission
für die Rheinschiffahrt hinterlegt worden.
Das Zusatzprotokoll Nr. 4 ist am 1. August 1991 ferner
für
Belgien Schweiz
Frankreich Vereinigtes Königreich
Niederlande
(für das Königreich in Europa)
in Kraft getreten.
Gemäß der Erklärung der Vertragsstaaten bei Unter-
zeichnung des Zusatzprotokolls Nr. 4 wurde das Zusatz-
protokoll seit dem 1. Mai 1989 vorläufig angewendet,
nachdem die in Artikel I des Zusatzprotokolls genannten
Vorschriften der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
am 28. April 1989 wirksam geworden waren.
Bonn, den 31. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt TeH I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolttarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
besteHungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 9,08 DM (7,68 DM zuzüglich 1,40 DM V8t'S8ndkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 10,08 DM. Bundesanzeiger Verlagages.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz PostvertrlebQtück · Z 1991 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 31. Oktober 1991
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen,
- BGBI. 1988 II S. 1014 - ist nach seinem Artikel 16
Abs. 3 für
Costa Rica am 28. Oktober 1991
Philippinen am 15. Oktober 1991
in Kraft getreten; es wird in Kraft treten für die
Türkei am 19. Dezember 1991
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Juli 1991 (BGBI. II S. 915).
Bonn, den 31. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Gesetz
zu dem Abkommen vom 30. Oktober 1990
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Indonesien
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Vom 14. November 1991
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Dem in Bonn am 30. Oktober 1990 unterzeichneten Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indonesien zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tag wird zugestimmt.
Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das
Protokoll in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 14. November 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1991 1087
Abkommen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Indonesien
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Agreement
between the Federal Republic of Germany
and the Republic of lndonesia
for the Avoidance of Double Taxation
with Respect to Taxes on lncome and Capital
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
die Republik Indonesien - The Republic of lndonesia
von dem Wunsch geleitet, ein neues Abkommen zur Vermei- Desiring to conclude a new Agreement for the Avoidance of
dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Double Taxation with Respect to Taxes on lncome and Capital
Einkommen und vom Vermögen zu schließen, um die gegenseiti- with a view to encourage mutual investment and trade
gen Investitionen und den gegenseitigen Handel zu fördern -
Have agreed as follows:
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1 Article 1
Persönlicher Geltungsbereich Personal Scope
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat This Agreement shall apply to persons who are residents of one
oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. or both of the Contracting States.
Artikel 2 Artlcle 2
Unter das Abkommen fallende Steuern Taxes Covered
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der (1) This Agreement shall apply to taxes on income and on
Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die capital imposed on behalf of a Contracting State, of a Land or a
für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder political subdivision or local authority thereof, irrespective of the
einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden. manner in which they are levied.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle (2) There shall be regarded as taxes on income and on capital
Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen all taxes imposed on total income, on total capital, or on elements
oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben of income or of capital, including taxes on gains from the aliena-
werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräuße- tion of movable or immovable property, the payroll tax, and taxes
rung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsum- on capital appreciation.
mensteuer sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, (3) The existing taxes to which this Agreement shall apply are in
gehören insbesondere particular:
a) in der Bundesrepublik Deutschland (a) in the Federal Republic of Germany:
die Einkommensteuer, the Einkommensteuer (income tax),
die Körperschaftsteuer, the Körperschaftsteuer (corporation tax),
die Vermögensteuer und the Vermögensteuer (capital tax) and
die Gewerbesteuer the Gewerbesteuer (trade tax)
(im folgenden als „deutsche Steuer" bezeichnet); (hereinafter referred to as "German tax");
b) in Indonesien (b) in lndonesia:
die Einkommensteuer, die nach Maßgabe des Undang- the income tax imposed under the Undang-undang Pajak
undang Pajak Penghasilan 1984 (Gesetz Nr. 7 von 1983) Penghasilan 1984 (Law No. 7 of 1983) and to the extent
erhoben wird, soweit in diesem Einkommensteuergesetz vor- provided in such income tax law, the company tax imposed
gesehen, die Gesellschaftsteuer, die nach Maßgabe des under the Ordonansi Pajak Perseroan 1925 (State Gazette
Ordonansi Pajak Perseroan 1925 (State Gazette Nr. 319 von No. 319 of 1925 as lastly amended by Law No. 8 of 1970) and
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
1925 in der Fassung des Gesetzes Nr. 8 von 1970) erhoben the tax imposed under the Undang-undang Pajak atas Bunga,
wird, und die Steuer, die nach Maßgabe des Undang-undang Dividen dan Royalty 1970 (Law No. 1O of 1970)
Pajak atas Bunga, Dividen dan Royalty 1970 (Gesetz Nr. 10
von 1970) erhoben wird
(im folgenden als "indonesische Steuer" bezeichnet). (hereinafter referred to as "lndonesian tax").
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Einkommensteuern glei- (4) The Agreement shall also apply to any identical or substan-
cher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeich- tially similar taxes on income which are imposed after the date of
nung des Abkommens neben den in Absatz 3 aufgeführten Steu- signature of the Agreement in addition to, or in place of, those
ern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behör- referred to in paragraph 3. The competent authorities of the
den der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergeset- Contracting States shall notify each other of any substantial
zen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit. changes which have been made in their respective taxation laws.
Artikel 3 Article 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen General Definitions
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang ( 1) For the purposes of this Agreement, unless the context
nichts anderes erfordert, otherwise requires:
a) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland", im (a) the term "Federal Republic of Germany", if used in a geo-
geographischen Sinne verwendet, das Gebiet, in dem das graphical sense, means the area in which the tax law of the
Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt, sowie die an Federal Republic of Germany is in force, as well as the areas
das Küstenmeer der Bundesrepublik Deutschland angrenzen- of the sea, the sea-bed and its subsoil adjacent to the territorial
den Gebiete des Meeres, des Meeresbodens und des Mee- sea of the Federal Republic of Germany, over which the
resuntergrunds, über die die Bundesrepublik Deutschland in Federal Republic of Gerrnany exercises sovereign rights and
Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihrem innerstaat- jurisdiction in accordance with international law and with its
lichen Recht souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse aus- national legislation;
übt;
b) umfaßt der Ausdruck „Indonesien" das Hoheitsgebiet der (b) the term "lndonesia" comprises the territory of the Republic of
Republik Indonesien im Sinne des indonesischen Rechts und lndonesia as defined in its laws and such parts of the continen-
die Teile des Festlandsockels und der angrenzenden Meere, tal shelf and the adjacent seas, over which the Republic of
über die der Republik Indonesien in Übereinstimmung mit dem lndonesia has sovereignty, sovereign rights or other rights in
Völkerrecht Souveränität, souveräne Rechte oder andere accordance with international law;
Rechte zustehen;
c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat" und „der andere (c) the terms "a Contracting State" and "the other Contracting
Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang Indonesien oder State" mean lndonesia or the Federal Republic of Gerrnany as
die Bundesrepublik Deutschland; the context requires;
d) bedeutet der Ausdruck "Person" natürliche Personen und (d) the term "person" means an individual and a company;
Gesellschaften;
e) bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen (e) the term "company" means any body corporate or any entity
oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische which is treated as a body corporate for tax purposes;
Personen behandelt werden;
f) bedeuten die Ausdrücke nUnternehmen eine Vertragsstaats" (f) the terms "enterprise of a Contracting State" and "enterprise
und „ Unternehmen des anderen Vertragsstaats", je nachdem, of the other Contracting State" mean respectively an enter-
ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat prise carried on by a resident of a Contracting State and an
ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, enterprise carried on by a resident of the other Contracting
das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person State;
betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger" (g) the term "national" means:
aa) in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deut- aa) in respect of the Federal Republic of Germany any Ger-
schen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundge- man within the meaning of Article 116, paragraph (1), of
setzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie alle the Basic Law for the Federal Republic of Germany and
juristischen Personen, Personengesellschaften und any legal person, partnership and association deriving its
anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der status as such from the law in force in the Federal
Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet Republic of Germany;
worden sind;
bb) in bezug auf die Republik Indonesien alle Staatsangehö- bb) in respect of the Republic of lndonesia any national of
rigen Indonesiens sowie alle juristischen Personen, Per- lndonesia and any legal person, partnership and associa-
sonengesellschaften und anderen Personenvereinigun- tion deriving its status as such from the law in force in the
gen, die nach dem in der Republik Indonesien geltenden Republic of lndonesia;
Recht errichtet worden sind;
h) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr" jede Beför- (h) the term "international traffic" means any transport by a ship
derung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem or aircraft operated by an enterprise of a Contracting State,
Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei except when the ship or aircraft is operated solely between
denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich places in the other Contracting State;
zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
i) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde" auf seiten der (i) the term "competent authority" means in the case of the
Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium der Federal Republic of Germany the Federal Ministry of Finance,
Finanzen und auf seiten der Republik Indonesien den Minister and in the case of the Republic of lndonesia the Minister of
der Finanzen oder seinen bevollmächtigten Vertreter. Finance or his authorized representative.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1991 1089
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertrags- (2) As regards the application of the Agreement by a Contract-
staat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, ing State any term not defined therein shall, unless the context
jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die otherwise requires, have the meaning which it has under the laws
ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, of that State concerning the taxes to which the Agreement applies.
für die das Abkommen gilt.
Artikel 4 Article 4
Ansässige Person Resident
( 1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine (1) For the purposes of this Agreement, the term "resident of a
in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person; die nach Contracting State" means any person who, under the laws of that
dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres State, is liable to tax therein by reason of his domicile, residence,
ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder place of management or any criterion of a similar nature. But this
eines ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfaßt term does not include any person who is liable to tax in that State
jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften in respect only of income from sources in that State or capital
aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem situated therein.
Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertrags- (2) Where by reason of the provisions of paragraph 1 an
staaten ansässig, so gilt folgendes: individual is a resident of both Contracting States, then his status
shall be determined as follows:
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine {a) he shall be deemed to be a resident of the State in which he
ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten has a permanent home available to him; if he has a permanent
über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat home available to him in both States, he shall be deemed to be
ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaft- a resident of the State with which his personal and economic
lichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen); relations are closer (centre of vital interests);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den (b) if the State in which he has his centre of vital interests cannot
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in be determined, or if he has not a permanent home available to
keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie him in either State, he shall be deemed to be a resident of the
als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen State in which he has an habitual abode;
Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staa- (c) if he has an habitual abode in both States or in neither of them,
ten oder in keinem der Staaten, so regeln die zuständigen the competent authorities of the Contracting States shall settle
Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem the question by mutual agreement.
Einvernehmen.
(3) Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Vertragsstaa- (3) Where by reason of the provisions of paragraph 1 a com-
ten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der pany is a resident of both Contracting States, then it shall be
Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. deemed to be a resident of the State in which its place of effective
management is situated.
Artikel 5 Artlcle 5
Betriebsstätte Permanent Establishment
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck {1) For the purposes of this Agreement, the term "permanent
„Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die establishment" means a fixed place of business through which the
Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. business of an enterprise is wholly or partly carried on.
(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte" umfaßt insbesondere: (2) The term "permanent establishment" includes especially
a) einen Ort der Leitung, (a) a place of management;
b) eine Zweigniederlassung, (b) a branch;
c) eine Geschäftsstelle, (c) an office;
d) eine Fabrikationsstätte, (d) a factory;
e) eine Werkstätte und (e) a workshop, and
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvor1<ommen, einen Steinbruch (f) a mine, an oil or gas weil, a quarry or any other place of
oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. extraction of natural resources.
(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine (3) A building site or construction or installation project con-
Betriebsstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet. stitutes a permanent establishment only if it lasts more than six
months.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti- (4) Notwithstanding the preceding provisions of this Article, the
kels gelten nicht als Betriebsstätten: term "permanent establishment" shall be deemed not to include
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung oder Ausstel- (a) the use of facilities solely for the purpose of storage or display
lung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt wer- of goods or merchandise belonging to the enterprise;
den;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die (b) the maintenance of a stock of goods or merchandise belong-
ausschließlich zur Lagerung oder Ausstellung unterhalten ing to the enterprise solely for the purpose of storage or
werden; display;
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die (c) the maintenance of a stock of goods or merchandise belong-
ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein ing to the enterprise solely for the purpose of processing by
anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; another enterprise;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem (d) the maintenance of a fixed place of business solely for the
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder purpose of purchasing goods or merchandise, or of collecting
Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; information, for the enterprise;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem (e) the maintenance of a fixed place of business solely for the
Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, purpose of advertising, for the supply of information, for scien-
Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu tific research or for similar activites which have a preparatory
betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorberei- or auxiliary character, for the enterprise;
tender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem (f) the maintenance of a fixed place of business solely for any
Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a combination of activities mentioned in sub-paragraphs a) to e),
bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, provided that the overall activity of the fixed place of business
daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen resulting from this combination is of a preparatory or auxiliary
Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfs- character.
tätigkeit darstellt.
(5) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertre- (5) Notwithstanding the provisions of paragraphs 1 and 2,
ters im Sinne des Absatzes 7 - in einem Vertragsstaat für ein where a person - other than an agent of an independent status to
Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so wird das whom paragraph 7 applies - is acting in a Contracting State on
Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als behalf of an enterprise of the other Contracting State, that enter-
habe es im erstgenannten Vertragsstaat für alle von der Person prise shall be deemed to have a permanent establishment in the
für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, first-mentioned Contracting State in respect of any activities which
wenn die Person that person undertakes for the enterprise, if such a person:
a) in diesem Staat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unter- (a) has and habitually exercises in that State an authority to
nehmens Verträge abzuschließen, und wenn sie die Vollmacht conclude contracts in the name of the enterprise, unless the
in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, die Tätigkei- activities of such person are limited to those mentioned in
ten der Person beschränken sich auf die in Absatz 4 genann- paragraph 4 which, if exercised through a fixed place of
ten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftsein- business, would not make this fixed place of business a
richtung ausgeübt. diese Einrichtung nach dem genannten permanent establishment under the provisions of that para-
Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten, oder graph; or
b) eine solche Vollmacht nicht besitzt, aber im erstgenannten (b) has no such authority, but habitually maintains in the first-
Staat gewöhnlich Bestände von Gütern oder Waren unterhält, mentioned State a stock of goods or merchandise from which
aus denen sie regelmäßig für das Unternehmen Güter oder he regularly delivers goods or merchandise on behalf of the
Waren liefert. enterprise.
(6) Ein Versicherungsunternehmen eines Vertragsstaats wird, (6) An insurance enterprise of a Contracting State shall, except
abgesehen vom Rückversicherungsgeschäft, so behandelt, als with regard to reinsurance, be deemed to have a permanent
habe es eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, wenn es im establishment in the other Contracting State if it collects premiums
anderen Staat durch einen Angestellten oder einen Vertreter - mit in that other State or insures risks situated therein through an
Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absat- employee or through a representative who is not an agent of an
zes 7 - Prämien einzieht oder dort befindliche Risiken versichert. independent status within the meaning of paragraph 7.
(7) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon (7) An enterprise of a Contracting State shall not be deemed to
deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte im anderen have a permanent establishment in the other Contracting State
Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, merely because it carries an business in that other State through a
einen Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter broker, general commission agent or any other agent of an
ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen independent status, provided that such persons are acting in the
Geschäftstätigkeit handeln. Dient die Tätigkeit eines solchen Ver- ordinary course of their business. However, when the activities of
treters jedoch vollständig oder fast vollständig diesem Unterneh- such an agent are devoted wholly or almost wholly on behalf of
men, so gilt er nicht als unabhängiger Vertreter im Sinne dieses that enterprise, he will not be considered an agent of an independ-
Absatzes. ent status within the meaning of this paragraph.
(8) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige (8) The fact that a company which is a resident of a Contracting
Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesell- State controls or is controlled by a company which is a resident of
schaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist the other Contracting State or which carries on business in that
oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere other State (whether through a permanent establishment or other-
Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaf- wise), shall not of itself constitute either company a permanent
ten zur Betriebsstätte der anderen. establishment of the other.
Artikel 6 Artlcle 8
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen lncorne from lmmovable Property
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (1) lncome derived by a resident of a Contracting State from
aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus immovable property (including income from agriculture or forestry)
land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen situated in the other Contracting State may be taxed in that other
Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden. State.
(2) Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen" hat die Bedeu- (2) The term "immovable property" shall have the meaning
tung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt. in which it has under the law of the Contracting State in which the
dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das property in question is situated. The term shall in any case include
Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote property accessory to immovable property, livestock and equip-
Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für ment used in agriculture and forestry, rights to which the provi-
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1991 1091
die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, sions of general law respecting landed property apply, usufruct of
Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf immovable property and rights to variable or fixed payments as
veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder consideration for the working of, or the right to work, mineral
das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und deposits, sources and other natural resources; ships, boats and
anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht aircraft shall not be regarded as immovable property.
als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, (3) The provisions of paragraph 1 shall apply to income derived
der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der from the direct use, letting, or use in any other form of immovable
Nutzung unbeweglichen Vermögens. property.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweg- (4) The provisions of paragraphs 1 and 3 shall also apply to the
lichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus income from immovable property of an enterprise and to income
unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständi- from immovable property used for the performance of independ-
gen Arbeit dient. ent personal services.
Artlkel 7 Artlcle 7
Unternehmensgewinne Business Profits
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können (1) The profits of an enterprise of a Contracting State shall be
nur in diesem Staat besteuert werden, es sein denn, das Unter- taxable only in that State unless the enterprise carries on business
nehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine in the other Contracting State through a permanent establishment
dort gelegene Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine situated therein. lt the enterprise carries on business as aforesaid,
Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des the profits of the enterprise may be taxed in the other State but
Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur only so much of them as is attributable to that permanent estab-
insoweit, als sie dieser Betriebsstätte zugerechnet werden lishment.
können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit (2) Subject to the provisions of paragraph 3, where an enter-
im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte prise of a Contracting State carries on business in the other
aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertrags- Contracting State through a permanent establishment situated
staat dieser Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte therein, there shall in each Contracting State be attributed to that
erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit permanent establishment the profits which it might be expected to
unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges make if it were a distinct and separate enterprise engaged in the
Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unterneh- same or similar activities under the same or similar conditions and
men, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen dealing wholly independently with the enterprise of which it is a
wäre. permanent establishment.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden (3) In determining the profits of a permanent establishment,
die für diese Betriebsstätte entstandenen Aufwendungen, ein- there shall be allowed as deductions expenses which are incurred
schließlich der Geschäftsführungs-, und allgemeinen Verwal- for the purposes of the permanent establishment, including execu-
tungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem tive and general administrative expenses so incurred, whether in
Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo entstanden the State in which the permanent establishment is situated or
sind. elsewhere.
(4) Wenn geeignete Buchhaltungs- oder sonstige Daten fehlen, (4) In the absence of appropriate accounting or other data
die es gestatten würden, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden permitting the determination of the profits to be attributed to a
Gewinne zu ermitteln, kann die Steuer in dem Vertragsstaat, in permanent establishment, the tax may be assessed in the Con-
dem die Betriebsstätte liegt, nach dem Recht dieses Staates tracting State in which the permanent establishment is situated in
festgesetzt werden, wobei insbesondere die üblichen Gewinne accordance with the laws of that State, in particular regard being
ähnlicher Unternehmen, die unter gleichen oder ähnlichen Bedin- had to the normal profits of similar enterprises engaged in the
gungen tätig sind, zu berücksichtigen sind, vorausgesetzt, daß die same or similar conditions, provided that, on the basis of the
Ermittlung der Gewinne der Betriebsstätte unter Zugrundelegung available information, the determination of the profits of the per-
der verfügbaren Informationen den Grundsätzen dieses Artikels manent establishment is consistent with the principles stated in
entspricht. this Article.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für (5) No profits shall be attributed to a permanent establishment
das Unternehmen wird einer Betriebsstätte kein Gewinn zuge- by reason of the mere purchase by that permanent establishment
rechnet. of goods or merchandise for the enterprise.
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der (6) For the purposes of the preceding paragraphs, the profits to
Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe be attributed to the permanent establishment shall be determined
Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür by the same method year by year unless there is good and
bestehen, anders zu verfahren. sufficient reason to the contrary.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Arti- (7) Where profits include items of income which are dealt with
keln dieses Abkommens behandelt werden, so werden die separately in other Articles of this Agreement, then the provisions
Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Arti- of those Articles shall not be affected by the provisions of this
kels nicht berührt. Article.
Artikel 8 Artlcle 8
Seeschlffahrt und Luftfahrt Shlpplng and Air Transport
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahr- (1) Profits from the operation of ships or aircraft in international
zeugen im internationalen Verkehr, die einer in einem Vertrags- traffic derived by a resident of a Contracting State shall be taxable
staat ansässigen Person zufließen, können nur in diesem Staat only in that State.
besteuert werden.
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 11
(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem (2) The provisions of paragraph 1 shall also apply to profits from
Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen the participation in a pool, a joint business or an international
Betriebsstelle. operating agency.
Artikel 9 Artlcle 9
Verbundene Unternehmen Assoclated Enterprlses
Wenn Where
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittel- (a) an enterprise of a Contracting State participates directly or
bar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital indirectly in the management, control or capital of an enter-
eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist prise of the other Contracting State, or
oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der (b) the same persons participate directly or indirectly in the man-
Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unter- agement, control or capital of an enterprise of a Contracting
nehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des State ar.d an enterprise of the other Contracting State,
anderen Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmänni- and in either case conditions are made or imposed between the
schen oder finanziellen Beziehungen an vereinbarte oder aufer- two enterprises in their commercial or financial relations which
legte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die differ from those which would be made between independent
unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, dür- enterprises, then any profits which would, but for those conditions,
fen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedin- have accrued to one of the enterprises but, by reason of those
gungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt conditions, have not so accrued, may be included in the profits of
hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und ent- that enterprise and taxed accordingly.
sprechend besteuert werden.
Artikel 10 Artlcle 10
Dividenden Divldenda
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige (1) Dividends paid by a company which is a resident of a
Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person Contracting State to a resident of the other Contracting State may
zahlt, können in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden be taxed in the Contracting State of which the company paying the
zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staa- dividends is a resident and according to the laws of that State, but
tes besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Empfänger the tax so charged shall not exceed:
der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:
a) 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der (a) 1Oper cent of the gross amount of the dividends if the recipient
Empfänger eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesell- is a company (excluding partnerships) which owns directly at
schaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25 vom Hundert least 25 per cent of the capital of the company paying the
des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft ver- dividends;
fügt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen (b) in all other cases, 15 per cent of the gross amount of the
anderen Fällen. dividends
if the recipient is the beneficial owner of the dividends.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Div~enden" (2) The term "dividends" as used in this Article means
bedeutet
a) Dividenden auf Aktien einschließlich Einkünfte aus Aktien, (a) dividends on shares including income from shares, "jouis-
Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen sance" shares or "jouissance" rights, mining shares, founders'
oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit shares or other rights, not being debt-claims, participating in
Gewinnbeteiligung und profits, and
b) andere Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die (b) other income which is subjected to the same taxation treat-
ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus ment as income from shares by the laws of the State of which
Aktien steuerlich gleichgestellt sind, sowie für die Zwecke der the company making the distribution is a resident, and, for the
Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland Einkünfte purpose of taxation in the Federal Republic of Germany,
eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller income derived by a sleeping partner ("stiller Gesellschafter")
Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine an from his participation as such and distributions on certificates
einem Investmentvermögen. of an investment fund or investment trust.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertrags- (3) The provisions of paragraph 1 shall not apply if the beneficial
staat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, owner of the dividends, being a resident of a Contracting State,
in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, carries on business in the other Contracting State of which the
eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebs- company paying the dividends is a resident, through a permanent
stätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene establishment situated therein, or performs in that other State
feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividen- independent personal services from a fixed base situated therein,
den gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder and the holding in respect of which the dividends are paid is
festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungs- effectively connected with such permanent establishment or fixed
weise Artikel 14 anzuwenden. base. In such case the provisions of Article 7 or Article 14, as the
case may be, shall apply.
(4) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft (4) Where a company which is a resident of a Contracting State
Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf derives profits or income from the other Contracting State, that
dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten other State may not impose any tax on the dividends paid by the
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1991 1093
Dividenden besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine company, except insofar as such dividends are paid to a resident
im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder daß die of that other State or insofar as the holding in respect of which the
Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dividends are paid is effectively connected with a permanent
einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen establishment or a fixed base situated in that other State, nor
Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer subject the company's undistributed profits to a tax on the com-
für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die pany's undistributed profits, even if the dividends paid or the
gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne undistributed profits consist wholly or partly of profits or income
ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen arising in such other State.
oder Einkünften bestehen.
(5) Ungeachtet der anderen Bestimmungen dieses Abkom- (5) Notwithstanding any other provisions of this Agreement
mens gilt folgendes: Wenn eine in einem Vertragsstaat ansässige where a company which is a resident of a Contracting State has a
Gesellschaft eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat hat, permanent establishment in the other Contracting State, the
können die Gewinne der Betriebsstätte im anderen Staat nach profits of the permanent establishment may be subjected to an
dem Recht dieses Staates einer zusätzlichen Steuer unterworfen additional tax in that other State in accordance with its law, but the
werden; die so erhobene zusätzliche Steuer darf aber 10 vom additional tax so charged shall not exceed 1O per cent of the
Hundert des Betrags der Gewinne nach Abzug der Einkommen- amount of such profits after deducting therefrom income tax and
steuer und der anderen von den Gewinnen im anderen Staat other taxes on income imposed thereon in that other State.
erhobenen Steuern vom Einkommen nicht übersteigen.
Artikel 11 Artlcle 11
Zinsen lnterest
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine (1) lnterest arising in a Contracting State and paid to a resident
im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, kön- of the other Contracting State may be taxed in the Contracting
nen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht State in which it arises and according to the laws of that State, but
dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom the tax so charged shall not exceed 1O per cent of the gross
Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen, wenn der amount of the interest if the recipient is the beneficial owner of the
Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist. interest.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt folgendes: (2) Notwithstanding the provisions of paragraph 1
a) Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen (a) interest arising in the Federal Republic of Germany and paid to
und an die Regierung oder die Zentralbank von Indonesien the Government or the Central Bank of lndonesia shall be
gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit; exempt from German tax;
b) Zinsen, die aus der Republik Indonesien stammen und für ein (b) interest arising in the Republic of lndonesia and paid in
durch Hermes-Deckung verbürgtes Darlehen oder an die consideration of a loan guaranteed by Hermes-Deckung or
Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche paid to the Government of the Federal Republic of Germany,
Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die the Deutsche Bundesbank, the Kreditanstalt für Wiederaufbau
Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen in Ent- or the Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen
wicklungsländern gezahlt werden, sind von der indonesischen in Entwicklungsländern shall be exempt from lndonesian tax.
Steuer befreit.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können sich (3) The competent authorities of the Contracting States may
von Fall zu Fall darauf einigen, die in Absatz 2 vorgesehene agree from time to time to grant exemption as provided for in
Freistellung auch anderen Finanzinstituten zu gewähren, deren paragraph 2 to other financial institutions, the capital of which is
Kapital ganz im Eigentum der Regierung des anderen Vertrags- wholly owned by the Government of the other Contracting State.
staats steht.
(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen" bedeu- (4) The term "interest" as used in this Article means income
tet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderun- from debt-claims of every kind, whether or not secured by a
gen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer mortgage and whether or not carrying a right to participate in the
Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und debtor's profits, and in particular, income from government se-
insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obliga- curities and income from bonds or debentures, including pre-
tionen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der miums and prizes attaching to such securities, bonds or deben-
Gewinne aus losanleihen sowie Einkünfte, die nach dem Steuer- tures, as well as income assimilated to income from money lent by
recht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus the taxation laws of the State in which the income arises, including
Darlehen gleichgestellt sind, einschließlich der Zinsen auf Raten- interest on deferred payment sales.
zahlungsverkäufe.
(5) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in (5) The provisions of paragraphs 1 and 2 shall not apply if the
einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen beneficial owner of the interest, being a resident of a Contracting
Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche State, carries on business in the other Contracting State in which
Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selb- the interest arises, through a permanent establishment situated
ständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt therein, or performs in that other State independent personal
und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich services from a fixed base situated therein, and the debt-claim in
zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem respect of which the interest is paid is effectively connected with
Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden. such permanent establishment or fixed base. In such case the
provisions of Article 7 or Article 14, as the case may be, shall
apply.
(6) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, (6) lnterest shall be deemed to arise in a Contracting State
wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder when the payer is that State itself, a Land, a political subdivision, a
eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat local authority or a resident of that State. Where, however, the
ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne person paying the interest, whether he is a resident of a Contract-
Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder ing State or not, has in a Contracting State a permanent establish-
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste ment or a fixed base in connection with which the indebtedness on
Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, which the interest is paid was incurred, and such interest is bome
für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung einge- by such permanent establishment or fixed base, then such inter-
gangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrich- est shall be deemed to arise in the State in which the permanent
tung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stam- establishment or fixed base is situated.
mend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(7) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsbe- (7) Where, by reason of a special relationship between the
rechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten payer and the beneficial owner or between both of them and some
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, other person, the amount of the interest, having regard to the
gemessen an der zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den debt-claim for which it is paid, exceeds the amount which would
Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen have been agreed upon by the payer and the beneficial owner in
vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren the absence of such relationship, the provisions of this Article shall
Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende apply only to the last-mentioned amount. In such case, the excess
Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter part of the payments shall remain taxable according to the laws of
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkom- each Contracting State, due regard being had to the other provi-
mens besteuert werden. sions of this Agreement.
Artikel 12 Artlcle 12
Lizenzgebühren Royaltles and Fees for Technlcal Services
und Gebühren für technische Dienstleistungen
(1) Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistun- (1) Royalties and fees for technicaJ services arising in a Con-
gen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im tracting State and paid to a resident of the other Contracting State
anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können may be taxed in the Contracting State in which they arise and
in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht according to the laws of that State, but if the recipient is the
dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der beneficial owner of the royalties or of the fees for technical
Empfänger der Lizenzgebühren oder der Gebühren für technische services the tax so charged shall not exceed:
Dienstleistungen der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen:
a) im Fall von Lizenzgebühren im Sinne des Absatzes 2 Buch- (a) in the case of royalties as defined in paragraph 2 sub-para-
stabe a 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebüh- graph a) 15 per cent of the gross amount of such royalties,
ren,
b) im Fall von Lizenzgebühren im Sinne des Absatzes 2 Buch- (b) in the case of royalties as defined in paragraph 2 sub-para-
stabe b 1O vom Hundert des Bruttobetrags der Lizenzgebüh- graph b) 1O per cent of the gross amount of such royalties and
ren und
c) im Fall von Gebühren für technische Dienstleistungen 7,5 vom (c) in the case of fees for technical services 7.5 per cent of the
Hundert des Bruttobetrags der Gebühren. gross amount of such fees.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Lizenzgebüh- (2) The term "royalties" as used in this Article means payments
ren" bedeutet Vergütungen jeder Art, die of any kind received as a consideration
at für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von (a) for the use of, or the right to use, any copyright of literary,
Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissen- artistic or scientific work (inctuding cinematographic films and
schaftlichen Werken (einschließlich kinematographischer films or tapes for radio or television broadcasting), any patent,
Filme und Filme oder Bandaufnahmen für Hörfunk oder Fern- trade mark, design or model, plan, secret formula or process,
sehen), von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, or
Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder
b) für die Benu~ung oder das Recht auf Benutzung gewerb- (b) for the use of, or the right to use, industrial, commercial, or
licher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen scientific equipment, or for information conceming industrial,
oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder commercial or scientific experience.
wissenschaftlicher Erfahrungen
gezahlt werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Gebühren für (3) The term "fees for technical services" as used in this Article
technische Dienstleistungen" bedeutet Zahlungen jeder Art an means payments of any kind to any person, other than payments
Personen - ausgenommen Angestellte des Schuldners der Zah- to an employee of the person making the payments, in considera-
lung - für Dienstleistungen auf den Gebieten der Geschäftslei- tion for any services of a managerial, technicaJ or consultancy
tung, der Technik oder der Beratung, die in dem Vertragsstaat nature rendered in the Contracting State of which the payer is a
erbracht werden, in dem der Schuldner ansässig ist. resident.
(4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertrags- (4) The provisions of paragraph 1 of this Article shall not apply if
staat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, the beneficial owner of the royalties or fees for technicaJ services,
aus dem die Lizenzgebühren oder die Gebühren für technische being a resident of a Contracting State, carries on business in the
Dienstleistungen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine other Contracting State in which the royalties or fees for technical
dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch services arise through a permanent estabtishment situated
eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte, therein, or performs in that other State independent personal
Vermögenswerte oder Verträge, für die die Lizenzgebühren oder services from a fixed base situated therein, and the right, property
die Gebühren für technische Dienstleistungen gezahlt werden, or contract in respect of which the royalties or fees for technical
tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehö- services are paid is effectively connected with such permanent
ren. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzu- establishment or fixed base. In such case the provisions of Article
wenden. 7 or Article 14, as the case may be, shall apply.
(5) Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstleistwl- (5) Royalties and fees for technical services shall be deemed to
gen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn arise in a Contracting State when the payer is that State itself, a
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1991 1095
der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder eine Land, a political subdivision, a local authority or a resident of that
ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige State. Where, however, the person paying the royalties or fees for
Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren oder der technical services, whether he is a resident of a Contracting State
Gebühren für technische Dienstleistungen, ohne Rücksicht dar- or not, has in a Contracting State a permanent establishment or
auf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem fixed base in connection with which the obligation to make the
Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und payments was incurred, and the payments are borne by that
ist die Verpflichtung zur Zahlung für Zwecke der Betriebsstätte permanent establishment or fixed base, then the royalties or fees
oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die for technical services shall be deemed to arise in the Contracting
Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zahlungen, so gelten State in which the permanent establishment or fixed base is
die Lizenzgebühren oder die Gebühren für technische Dienst- situated.
leistungen als aus dem Vertragsstaat stammend, in dem die
Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsbe- (6) Where, by reason of a special relationship between the
rechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten payer and the beneficial owner or between both of them and some
besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzge- other person, the amount of the royalties or fees for technical
bühren oder die Gebühren für technische Dienstleistungen aus services paid exceeds, for whatever reason, the amount which
irgendeinem Grund den Betrag, den Schuldner und Nutzungsbe- would have been agreed upon by the payer and the beneficial
rechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird owner in the absence of such relationship, the provisions of this
dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Article shall apply only to the last-mentioned amount. In such
Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden case, the excess part of the payments shall remain taxable
Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestim- according to the laws of each Contracting State, due regard being
mungen dieses Abkommens besteuert werden. had to the other provisons of this Agreement.
Artikel 13 Artlcle 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen Capltal Gains
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (1) Gains derived by a resident of a Contracting State from the
aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens bezieht, das im alienation of immovable property situated in the other Contracting
anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert State may be taxed in that other State.
werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, (2) Gains from the alienation of movable property forming part
das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unterneh- of the business property of a permanent establishment which an
men eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das enterprise of a Contracting State has in the other Contracting
zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertrags- State or of movable property pertaining to a fixed base available to
staat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen a resident of a Contracting State in the other Contracting State for
Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließ- the purpose of performing independent personal services, includ-
lich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen ing such gains from the alienation of such a permanent establish-
Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder ment (alone or with the whole enterprise) or of such fixed base,
einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im ande- may be taxed in that other State.
ren Staat besteuert werden.
(3) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (3) Gains derived by a resident of a Contracting State from the
aus der Veräußerung von Luftfahrzeugen, die im internationalen alienation of aircraft operated in international traffic or movable
Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das property pertaining to the operation of such aircraft shall be
dem Betrieb dieser Luftfahrzeuge dient, bezieht, können nur in taxable only in that State.
diesem Staat besteuert werden.
(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 3 (4) Gains from the alienation of any property other than that
nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat referred to in paragraphs 1 to 3 shall be taxable only in the
besteuert werden, in dem der Veräußerer anässig ist. Contracting State of which the alienator is a resident.
Artikel 14 Artlcle 14
Selbständige Arbeit Independent Personal Services
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person (1) lncome derived by a resident of a Contracting State in
aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit respect of professional services or other activities of an independ-
bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei ent character shall be taxable only in that State unless he has a
denn, daß der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung fixed base regularly available to him in the other Contracting State
ihrer Tätigketi gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung for the purpose of performing his activities or he is present in that
steht oder sie sich in diesem anderen Staat länger als insgesamt other State for a period or periods exceeding in the aggregate 120
120 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält. Steht ihr days in the fiscal year concerned. lf he has such a fixed base or
eine solche feste Einrichtung zur Verfügung oder bleibt sie wäh- remains in that other State for the aforesaid period or periods, the
rend des vorgenannten Zeitraums in diesem anderen Staat, so income may be taxed in that other State but only so much of it as
können die Einkünfte im anderen Staat besteuert werden, jedoch is attributable to that fixed base or is derived in that other State
nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet wer- during the aforesaid period or periods.
den können oder während des vorgenannten Zeitraums in diesem
anderen Staat bezogen werden.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf" umfaßt insbesondere die selb- (2) The term "professional services" includes especially inde-
ständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, pendent scientific, literary, artistic, educational or teaching
erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstän- activities as well as the independent activities of physicians,
dige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, lawyers, engineers, architects, dentists and accountants.
Zahnärzte und Buchsachverständigen.
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Artikel 15 Artlcle 15
Unselbständige Arbeit Dependent Personal Services
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, (1) Subject to the provisions of Articles 16, 18 and 19, salaries,
Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat wages and other similar remuneration derived by a resident of a
ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in Contracting State in respect of an employment shall be taxable
diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im only in that State unless the employment is exercised in the other
anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, Contracting State. lf the employment is so exercised, such remun-
so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat eration as is derived therefrom may be taxed in that other State.
besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine (2) Notwithstanding the provisions of paragraph 1, remunera-
in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen tion derived by a resident of a Contracting State in respect of an
Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im employment exercised in the other Contracting State shall be
erstgenannten Staat besteuert werden, wenn taxable only in the first-mentioned State if:
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger (a) the recipient is present in the other State for a period or
als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält periods not exceeding in the aggregate 183 days in the fiscal
und year concerned, and
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeit- (b) the remuneration is paid by, or on behalf of, an emptoyer who
geber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, is not a resident of the other State, and
und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer (c) the remuneration is not borne by a permanent establishment
festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im or a fixed base which the employer has in the other State.
anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Arti- (3) Notwithstanding the preceding provisions of this Article,
kels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord remuneration derived in respect of an employment exercised
eines Seeschiffs oder Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das im inter- aboard a ship or aircraft operated in international traffic by an
nationalen Verkehr von einem Unternehmen eines Vertragsstaats enterprise of a Contracting State shall be taxable only in that
betrieben wird, nur in diesem Staat besteuert werden. State.
Artikel 16 Artlcle 16
Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Dlrectors' Fees
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Directors' fees and similar payments derived by a resident of a
Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in Contracting State in his capacity as a member of the board of
ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats directors of a company which is a resident of the other Contracting
einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig State may be taxed in that other State.
ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17 Artlcle 17
Künstler und Sportler Artlstes and Athletes
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 können Einkünfte, die (1) Notwithstanding the provisions of Articles 7, 14 and 15,
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie income derived by a resident of a Contracting State as an enter-
Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, tainer, such as a theatre, motion picture, radio or television artiste,
oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich or a musician, or as an athlete, from his personal activities as such
ausgeübten Tätig_keit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. exercised in the other Contracting State, may be taxed in that
other State.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sport- (2) Where income in respect of personal activities exercised by
ler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht an entertainer or an athlete in his capacity as such accrues not to
dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person the entertainer or athlete himself but to another person, that
zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 income may, notwithstanding the provisions of Articles 7, 14 and
in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder 15, be taxed in the Contracting State in which the activities of the
Sportler seine Tätigkeit ausübt. entertainer or athlete are exercised.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind Einkünfte, die ein (3) Notwithstanding the provisions of paragraphs 1 and 2
Künstler oder Sportler aus seiner in dieser Eigenschaft persönlich income derived by an artiste or athlete from his personal activities
ausgeübten Tätigkeit bezieht, in dem Vertragsstaat, in dem diese as such shall be exempt from tax in the Contracting State in which
Tätigkeit ausgeübt wird, von der Steuer befreit, wenn die Tätigkeit these activities are exercised if the activities are exercised within
im Rahmen eines Aufenthalts ausgeübt wird, der in wesentlichem the framework of a visit which is substantially supported by the
Umfang vom anderen Staat, einem seiner Länder oder einer ihrer other State, a Land, a political subdivision, a local authority or
Gebietskörperschaften oder öffentlichen Einrichtungen unterstützt public institution thereof.
wird.
Artikel 18 Artlcle 18
Ruhegehälter Pensions
Vorbehaltlich des Artikels 19 können Ruhegehälter und ähn- Subject to the provisions of Article 19, pensions and other
liche Vergütungen, die aus einem Vertragsstaat stammen und similar remuneration arising in a Contracting State and paid to a
einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person für frühere resident of the other Contracting State in ·consideration of past
unselbständige Arbeit gezahlt werden, im erstgenannten Staat employment may be taxed in the first-mentioned State.
besteuert werden.
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1991 1097
Artikel 19 Artlcle 19
Öffentlicher Dienst Govemment Service
(1) Vergütungen, einschließlich Ruhegehälter, die von einem (1) Remuneration including pensions paid by a Contracting
Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskör- State, a Land, a political subdivision or a local authority thereof to
perschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat, dem an individual in respect of services rendered to that State, Land,
Land oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt subdivision or authority shall be taxable only in that State. How-
werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. Diese ever, such remuneration shall be taxable only in the other Con-
Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat tracting State if the services are rendered in that State, if the
besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet individual is a resident of that State and not a national of the first-
werden, die natürliche Person in diesem Staat ansässig und nicht mentioned State.
Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist.
(2) Auf Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die (2) The provisions of Articles 15, 16, 17 and 18 shall apply to
im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Ver- remuneration and pensions in respect of services rendered in
tragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörper- connection with a business carried on by a Contracting State, a
schaften erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und 18 Land, a political subdivision or a local authority thereof.
anzuwenden.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen (3) The provisions of paragraph 1 shall likewise apply in respect
eines Entwicklungshilfeprogramms eines Vertragsstaats, eines of remuneration paid, under a development assistance pro-
seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften aus Mitteln, gramme of a Contracting State, a Land, a political subdivision or a
die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebiets- local authority thereof, out of funds exclusively supplied by that
körperschaft bereitgestellt werden, an Fachkräfte oder freiwillige State, Land, political subdivision or local authority, to a specialist
Helfer gezahlt werden, die in den anderen Vertragsstaat mit or volunteer seconded to the other Contracting State with the
dessen Zustimmung entsandt worden sind. consent of that other State.
Artikel 20 Artlcle 20
Lehrer, Forscher und Studenten Teachers, Researchers and Students
(1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Ver- (1) An individual who visits a Contracting State at the invitation
tragsstaats oder einer Universität, einer Hochschule, einer of that State or of a university, college, school, museum or other
Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrich- cultural institution of that State or under an official programme of
tung dieses Staates oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaus- cultural exchange for a period not exceeding two years solely for
tausches in diesem Staat höchstens zwei Jahre lang lediglich zur the purpose of teaching, giving lectures or carrying out research at
Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder such institution and who is, or was immediately before that visit, a
zur Ausübung einer Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung resident of the other Contracting State shall be exempt from tax in
aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort the first-mentioned State on his remuneration for such activity,
unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig provided that such remuneration is derived by him from outside
war, ist im erstgenannten Staat mit ihren für diese Tätigkeit that State.
bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt,
daß diese Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen
werden.
(2) Zahlungen, die ein Student, Lehrling oder Praktikant, der (2) Payments which a student, apprentice or business trainee
sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur who is or was immediately before visiting a Contracting State, a
Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist resident of the other Contracting State and who is present in the
oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat first-mentioned State solely for the purpose of his education or
ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine training, receives for the purpose of his maintenance, education or
Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert training shall not be taxed in that first-mentioned State, provided
werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses that such payments are made to him from sources outside that
Staates stammen. State.
Artikel 21 Artlcle 21
Andere Einkünfte Other lncome
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, (1) ltems of income of a resident of a Contracting State,
die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können wherever arising, not dealt with in the foregoing Articles of this
ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert Agreement shall be taxable only in that State.
werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Einkünfte, die eine in (2) Notwithstanding the provisions of paragraph 1, if a resident
einem Vertragsstaat ansässige Person aus Quellen innerhalb des of a Contracting State derives income from sources within the
anderen Vertragsstaats in Form von Lotteriegewinnen, Preisen other Contr~cting State in the form of lottery prizes, awards and
und Einkünften aus der Vermietung beweglichen Vermögens income from the lease of movable property, such income may be
bezieht, im anderen Vertragsstaat besteuert werden. taxed in the other Contracting State.
Artikel 2~ Artlcle 22
Vermögen Capltal
(1) Unbewegliches Vermögen, das einer in einem Vertragsstaat (1) Capital represented by immovable property, owned by a
ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, resident of a Contracting State and situated in the other Contract-
kann im anderen Staat besteuert werden. ing State, may be taxed in that other State.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer (2) Capital represented by movable property forming part of the
Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im business property of a permanent establishment which an enter-
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung prise of a Contracting State has in the other Contracting State or
gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die by movable property pertaining to a fixed base available to a
Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat resident of a Contracting State in the other Contracting State for
zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden. the purpose of performing independent personal services, may be
taxed in that other State.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die von einer in einem Ver- (3) Ships and aircraft operated in international traffic by a
tragsstaat ansässigen Person im internationalen Verkehr betrie- resident of a Contracting State and movable property pertaining to
ben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb the operation of such ships or aircraft, shall be taxable only in that
dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem State.
Staat besteuert werden.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat (4) All other elements of capital of a resident of a Contracting
ansässigen Person können nur in diesem Staat besteuert werden. State shall be taxable only in that State.
Artikel 23 Artlcle 23
Befreiung von der Doppelbesteuerung Relief from Double Taxation
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen (1) Tax shall be determined in the case of a resident of the
Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Federal Republic of Germany as follows:
a) Soweit nicht die Anrechnung ausländischer Steuern nach (a) Unless foreign tax credit is tobe allowed under sub-paragraph
Buchstabe b zu gewähren ist, werden von der deutschen b), there shall be exempted from German tax any item of
Steuer die Einkünfte aus der Republik Indonesien sowie die in income arising in the Republic of lndonesia and any item of
Indonesien gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die capital situated within lndonesia, which, according to this
nach diesem Abkommen in der Republik Indonesien besteuert Agreement, may be taxed in the Republic of lndonesia. The
werden können. Die Bundesrepublik Deutschland berücksich- Federal Republic of Germany, however, will take into account
tigt aber die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögens- in the determination of its rate of tax the items of income and
werte bei der Festsetzung des Steuersatzes. capital so exempted.
Bei Dividenden ist die Befreiung nur auf die Dividenden anzu- In the case of dividends exemption shall apply only to such
wenden, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland dividends as are paid to a company (not including partner-
ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesell- ships) being a resident of the Federal Republic of Germany by
schaft) von einer in der Republik Indonesien ansässigen a company being a resident of the Republic of lndonesia at
Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens least 25 per cent of the capital of which is owned directly by the
25 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft German company.
gehört.
Von den Steuern vom Vermögen werden die Beteiligungen There shall be exempted from taxes on capital any sharehold-
ausgenommen, deren Dividenden ausgenommen werden ing the dividends of which are exempted or, if paid, would be
oder aber nach dem vorhergehenden Satz auszunehmen exempted according to the immediately foregoing sentence.
wären, falls sie gezahlt würden.
b) Auf die von den nachstehenden Einkünften aus der Republik (b) Subject to the provisions of German tax law regarding credit
Indonesien und dem dort gelegenen Vermögen zu erhebende for foreign tax, there shall be allowed as a credit against
deutsche Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Ver- German income, corporation and capital tax payable in
mögensteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des respect of the following items of income arising in the Republic
deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer of lndonesia and the items of capital situated there the lndone-
Steuern die indonesische Steuer angerechnet, die nach indo- sian tax paid under the laws of lndonesia and in accordance
nesischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkom- with this Agreement on:
men gezahlt worden ist für
aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen; (aa) dividends not dealt with in sub-parapraph a);
bb) Zinsen; (bb) interest;
cc) Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienstlei- (cc) royalties and fees for technical services;
stungen;
dd) Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen; (dd) director's fees;
ee) Einkünfte der Künstler und Sportler; (ee) income of artistes and athletes;
ff) Einkünfte im Sinne des Artikels 21 Absatz 2. (ff) income in the meaning of Article 21 paragraph 2.
c) Für die Zwecke der unter Buchstabe b Doppelbuchstabe bb (c) For the purpose of credit referred to in letter bb) of sub-
vorgesehenen Anrechnung wird der Satz der indonesischen paragraph b) the lndonesian tax shall be deemed tobe 10 per
Steuer ungeachtet des tatsächlich gezahlten Steuerbetrags cent of the gross amount of the interest, if the lndonesian tax is
mit 1O vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen angesetzt, reduced to a lower rate according to domestic law, irrespective
wenn die indonesische Steuer nach innerstaatlichem Recht the amount of tax actually paid.
auf einen niedrigeren Satz ermäßigt wird.
d) Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf die Gewinne einer (d) The provisions of sub-paragraph a) shall not apply to the
Betriebsstätte, auf das bewegliche und unbewegliche Ver- profits of, and to the capital represented by movable and
mögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, immovable property forming part of the business property of a
und auf die Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens, permanent establishment and to the gains from the alienation
auf die von einer Gesellschaft gezahlten Dividenden und auf of such property; to dividends paid by, and to the shareholding
die Beteiligung an einer Gesellschaft, es sei denn, daß die in in, a company; provided that the resident of the Federal
der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nach- Republic of Germany concerned does not prove that the
weist, daß die Einnahmen der Betriebsstätte oder Gesellschaft receipts of the permanent establishment or company are
ausschließlich oder fast ausschließlich stammen: derived exclusively or almost exclusively
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1991 1099
aa) aus einer der folgenden in Indonesien ausgeübten Tätig- (aa) from producing or selling goods or merchandise, giving
keiten: Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, technical 1ldvice or rendering engineering services, or
technische Beratung oder technische Dienstleistung oder doing banking or insurance business, within lndonesia or
Bank- oder Versicherungsgeschäfte oder
bb) aus Dividenden, die von einer oder mehreren in Indone- (bb) from dividends paid by one or more companies, being
sien ansässigen Gesellschaften gezahlt werden, deren residents of lndonesia, more than 25 per cent of the
Kapital zu mehr als 25 vom Hundert der erstgenannten capital of which is owned by the first-mentioned company,
Gesellschaft gehört und die ihre Einkünfte wiederum which themselves derive their receipts exclusively or
ausschließlich oder fast ausschließlich aus einer der fol- almost exclusively from producing or selling goods or
genden in Indonesien ausgeübten Tätigkeiten beziehen: merchandise, giving technical advice or rendering en-
Herstellung oder Verkauf von Gütern oder Waren, tech- gineering services, or doing banking or insurance busi-
nische Beratung oder technische Dienstleistung oder ness, within lndonesia.
Bank- oder Versicherungsgeschäfte.
In diesem Fall ist die indonesische Steuer, die nach dem In such a case lndonesian tax payable under the laws of
Recht Indonesiens und in Übereinstimmung mit diesem lndonesia and in accordance with this Agreement on the
Abkommen von den vorbezeichneten Einkünften und Ver- above-mentioned items of income and capital shall, subject to
mögenswerten erhoben wird, nach Maßgabe der Vorschriften the provisions of German tax law regarding credit for foreign
des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländi- tax, be allowed as a credit against German income or corpora-
scher Steuern auf die deutsche Einkommen- oder tion tax payable on such items of income or against German
Körperschaftsteuer, die von diesen Einkünften erhoben wird, capital tax payable on such items of capital.
oder auf die deutsche Vermögensteuer, die von diesen Ver-
mögenswerten erhoben wird, anzurechnen.
(2) Bei einer in der Republik Indonesien ansässigen Person (2) Tax shall be determined in the case of a resident of the
wird die Steuer wie folgt festgesetzt: Republic of lndonesia as follows:
a) Die Republik Indonesien kann bei der Besteuerung einer in (a) The Republic of lndonesia, when imposing tax on residents of
der Republik Indonesien ansässigen Person in die Bemes- the Republic of lndonesia, may include in the basis upon
sungsgrundlage der indonesischen Steuer die Einkünfte ein- which such tax is imposed the items of income which may be
beziehen, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen in taxed in the Federal Republic of Germany in accordance with
der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können; the provisions of this Agreement;
b) bezieht eine in Indonesien ansässige Person aus der Bundes- (b) where a resident of lndonesia derives income from the Federal
republik Deutschland Einkünfte, die in Übereinstimmung mit Republic of Germany and such income may be taxed in the
diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland Federal Republic of Germany in accordance with the provi-
besteuert werden können, so wird die von den Einkünften zu sions of this Agreement, the amount of the German tax
zahlende deutsche Steuer auf die indonesische Steuer ange- payable in respect of the income shall be allowed as a credit
rechnet, zu der die in Indonesien ansässige Person herange- against the lndonesian tax imposed on that resident. The
zogen wird. Der Anrechnungsbetrag darf aber den Teil der amount of credit, however, shall not exceed that part of the
indonesischen Steuer, der auf diese Einkünfte entfällt, nicht lndonesian tax which is appropriate to the income.
übersteigen.
Artikel 24 Artlcle 24
Gleichbehandlung Non-dlscrlmlnatlon
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen (1) Nationals of a Contracting State shall not be subjected in the
Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängen- other Contracting State to any taxation or any requirement con-
den Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belasten- nected therewith which is other or more burdensome than the
der ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden taxation and connected requirements to which nationals of that
Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates other State in the same circumstances are or may be subjected.
unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen This provision shall, notwithstanding the provisions of Article 1,
werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 also apply to persons who are not residents of one or both of the
auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind, Contracting States, provided they are nationals of one or both of
vorausgesetzt, sie sind Staatsangehörige eines Vertragsstaats the Contracting States.
oder beider Vertragsstaaten.
(2) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen (2) The taxation on a permanent establishment which an enter-
eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im ande- prise of a Contracting State has in the other Contracting State
ren Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unter- shall not be less favourably levied in that other State than the
nehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. taxation levied on enterprises of that other State carrying on the
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie same activities. This provision shall not be construed as obliging a
einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Contracting State to grant to residents of the other Contracting
Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigun- State any personal allowances, reliefs and reductions for taxation
gen zu gewähren, die er nur seinen ansässigen Personen purposes which it grants only to its own residents.
gewährt.
(3) Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 7 oder Artikel 12 (3) Except where the provisions of Article 9, paragraph 7 of
Absatz 6 anzuwenden ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren, Gebüh- Article 11, and paragraph 6 of Article 12, apply, interest, royalties,
ren für technische Dienstleistungen und andere Entgelte, die ein fees for technical services and other disbursements paid by an
Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertrags- enterprise of a Contracting State to a resident of the other Con-
staat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichti- tracting State shall, for the purpose of determining the taxable
gen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingun- profits of such enterprise, be deductible under the same condi-
gen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige tions as if they had been paid to a resident of the first-mentioned
Person zutn Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schul- State. Similarly, any debts of an enterprise of a Contracting State
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 199~, Teil II
den, die ein Untemehmen eines Vertragsstaats gegenüber einer to a resident of the other Contracting State shall, for the purpose
im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermitt- of determining the taxable capital of such enterprise, be deduct-
lung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens ible under the same conditions as if they had been contracted to a
unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer resident of the first-mentioned State.
im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulas-
sen.
(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder (4) Enterprises of a Contracting State, the capital of which is
teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertrags- wholly or partly owned or controlled, directly or indirectly, by one
staat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört or more residents of the other Contracting State, shall not be
oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat subjected in the first-mentioned State to any taxation or any
keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflich- requirement connected therewith which is other or more burden-
tung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die some than the taxation and connected requirements to which
Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtun- other similar enterprises of the first-mentioned State are or may be
gen, denen andere ähnliche Untemehmen des erstgenannten subjected.
Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteuerung" (5) In this Article the term "taxation" means taxes which are the
Steuern, die unter dieses Abkommen fallen. subject of this Agreement.
Artikel 25 Artlcle 25
Verständigungsverfahren Mutual Agreement Procedure
( 1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines ( 1) Where a person considers that the actions of one or both of
Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer the Contracting States result or will result for him in taxation not in
Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen accordance with the provisions of this Agreement, he may, irre-
nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner- spective of the remedies provided by the domestic laws of those
staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel States, present his case to the competent authority of the Con-
ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie tracting State of which he is a resident or, if his case comes under
ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfaßt paragraph 1 of Article 24, to that of the Contracting State of which
wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, he is a national. The case must be presented within two years
dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muß innerhalb von zwei from the issuance of the assessment not in accordance with the
Jahren nach der Ausstellung des Steuerbescheids unterbreitet provisions of this Agreement.
werden, der zu einer diesem Abkommen nicht entsprechenden
Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet (2) The competent authority shall endeavour, if the objection
und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung appears to it to be justified and if it is not itself able to arrive at a
herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Ver- satisfactory solution, to resolve the case by mutual agreement
ständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertrags- with the competent authority of the other Contracting State, with a
staats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entspre- view to the avoidance of taxation which is not in accordance with
chende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsrege- the Agreement. Any agreement reached shall be implemented
lung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der notwithstanding any time limits in the domestic law of the Con-
Vertragsstaaten betreffend die innerstaatliche Verjährung durch- tracting States, concerning their internal statute of limitation.
zuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich (3) The competent authorities of the Contracting States shall
bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung endeavour to resolve by mutual agreement any difficulties or
oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem doubts arising as to the interpretation or application of the Agree-
Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam dar- ment. They may also consult together for the elimination of double
über beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden taxation in cases not provided for in the Agreement.
werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Ermäßi- (4) The provisions of this Agreement regarding the reduction or
gung der Steuern vom Einkommen oder die Befreiung von diesen exemption from taxes on income in the Contracting States where
Steuern in dem Vertragsstaat, aus dem das Einkommen stammt, it arises shall be applied in accordance with the laws of that State
werden in Übereinstimmung mit dem Recht dieses Staates und and the procedures to be agreed by the competent authorities of
den von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten both Contracting States.
zu vereinbarenden Verfahren angewendet.
(5) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur (5) The competent authorities of the Contracting States may
Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze communicate with each other directly for the purpose of reaching
unmittelbar miteinander verkehren. an agreement in the sense of the preceding paragraphs.
Artikel 26 Artlcle 26
Informationsaustausch Exchange of Information
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen ( 1) The competent authorities of the Contracting States shall
die Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens exchange such information as is necessary for carrying out the
erforderlich sind. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhal- provisions of this Agreement. Any information received by a
ten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die auf Grund des Contracting State shall be treated as secret in the same manner
innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen as information obtained under the domestic laws of that State and
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1991 1101
und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich der shall be disclosed only to persons or authorities (including courts
Gerichte und der Verwaltungsbehörden für ihre Verfahren und and administrative bodies with regard to their proceedings or
richterlichen Entscheidungen) zugänglich gemacht werden, die judicial decisions) involved in the assessment or collection of, the
mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Straf- enforcement or prosecution in respect of, or the determination of
verfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsbehelfen hin- appeals in relation to, the taxes covered by the Agreement. Such
sichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind. persons or authorities shall use the information only for such
Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für purposes.
diese Zwecke verwenden.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen (2) In no case shall the provisions of paragraph 1 be construed
Vertragsstaat, so as to impose on a Contracting State the obligation:
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset- (a) to carry out administrative measures at variance with the laws
zen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen and administrative practice of that or of the other Contracting
Vertragsstaats abweichen; State;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im (b) to supply information which is not obtainable under the laws or
üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Ver- in the normal course of the administration of that or of the other
tragsstaats nicht beschafft werden können; Contracting State;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, (c) to supply information which would disclose any trade, busi-
Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren ness, industrial, commercial or professional secret or trade
preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ord- process, or information, the disclosure of which would be
nung widerspräche. contrary to public policy (ordre public).
Artikel 27 Artlcle 27
Diplomatische und konsularische Vorrechte Diplomatie and Consular Prlvileges
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die Nothing in this Agreement shall affect the fiscal privileges of
den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Ver- members of a diplomatic mission, a consular post or an interna-
tretungen sowie internationaler Organisationen nach den allge- tional organization under the general rules of international law or
meinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer under the provisions of special agreements.
Übereinkünfte zustehen.
Artikel 28 Artlcle 28
Inkrafttreten Entry lnto Force
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikations- ( 1) This Agreement shall be ratified and the instruments of
urkunden werden so bald wie möglich in Jakarta ausgetauscht. ratification shall be exchanged at Jakarta as soon as possible.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Austausch (2) This Agreement shall enter into force one month after the
der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden date of exchange of the instruments of ratification and shall have
effect:
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, (a) in the case of taxes withheld at source on dividends, interest,
Zinsen, linzenzgebühren und Gebühren für technische royalties, and fees for technical services, in respect of
Dienstleistungen auf die Beträge, die am oder nach dem amounts paid on or after the first day of January of the
ersten Januar des Kalenderjahres gezahlt werden, das auf calendar year next following that in which the Agreement
das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt; enters into force;
b) bei anderen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume erho- (b) in the case of other taxes, in respect of taxes levied for periods
ben werden, die am oder nach dem ersten Januar des Kalen- beginning on or after the first day of January of the calendar
derjahrs beginnen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das year next following that in which the Agreement enters into
Abkommen in Kraft tritt. force.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkom- (3) Upon the entry into force of this Agreement the Agreement
men vom 2. September 1977 zwischen der Bunderepublik between the Federal Republic of Germany and the Republic of
Deutschland und der Republik Indonesien zur Vermeidung der lndonesia for the avoidance of double taxation with respect to
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen taxes on income and capital of September 2, 1977, shall expire
und vom Vermögen außer Kraft und ist ab den Zeitpunkten nicht and shall cease to have effect as from the dates on which the
mehr anzuwenden, ab denen dieses Abkommen anzuwenden ist. provisions of this Agreement commence to have effect.
Artikel 29 Artlcle 29
Kündigung Termination
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft; jedoch This Agreement shall continue in effect indefinitely but either of
kann jeder der Vertragsstaaten bis zum dreißigsten Juni eines the Contracting States may, on or before the thirtieth day of June
jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des in any calendar year beginning after the expiration of a period of
lnkrafttretens an gerechnet, das Abkommen gegenüber dem five years from the date of its entry into force, give the other
anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündi- Contracting State, through diplomatic channels, written notice of
gen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden termination and, in such event, this Agreement shall cease to be
effective:
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, (a) in the case of taxes withheld at source on dividends, interest,
Zinsen, Lizenzgebühren und Gebühren für technische Dienst- royalties, and fees for technical services in respect of amounts
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
leistungen auf die Beträge, die am oder nach dem ersten paid on or after the first day of January of the calendar year
Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kalen- next following that in which the notice of termination is given;
derjahr folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird;
b) bei anderen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume erho- (b) in the case of other taxes, in respect of taxes levied for periods
ben werden, die am oder nach dem ersten Januar des Kalen- beginning on or after the first day of January of the calendar
derjahrs beginnen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die year next following that in which the notice of termination is
Kündigung ausgesprochen wird. given.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter- In witness whereof the undersigned, being duly authorized
zeichneten dieses Abkommen unterschrieben. thereto, have signed this Agreement.
Geschehen zu Bonn am 30. Oktober 1990 in zwei Urschriften, Done at Bonn on October 30th, 1990 in duplicate in the Ger-
jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei man, lndonesian and English languages, all three texts being
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung authenthic. In case of divergent interpretation of the lndonesian
des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der englische and German texts the English text shall prevail.
Wortlaut maßgebend.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
Hans-Dietrich Genscher
Voss
Für die Republik Indonesien
For the Republic of lndonesia
Alatas
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1991 1103
Protokoll
Protocol
Die Bundesrepublik Deutschland The Federal Republic of Germany
und and
die Republik Indonesien The Republic of lndonesia
haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen have agreed at the signing at Bonn on October 30th, 1990 of the
den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf Agreement between the two States for the avoidance of double
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am taxation with respect to taxes on income and capital upon the
30. Oktober 1990 in Bonn die nachstehenden Bestimmungen following provisions which shall form an integral part of the said
vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind: Agreement.
(1) Zu Artikel 5 Absatz 5 1. Wlth reference to Article 5 paragraph 5
Ist ein Vertreter eines deutschen Unternehmens in der Republik An agent of a German enterprise acting as a "representative of a
Indonesien als „Vertreter einer ausländischen Handelsgesell- foreign trading company" in the Republic of lndonesia in accord-
schaft" gemäß den einschlägigen indonesischen Rechts- und ance with the respective provisions of the lndonesian Laws and
Verwaltungsvorschriften tätig, so gilt eine Betriebsstätte als nicht Regulations shall not constitute a permanent establishment as far
gegeben, soweit sich seine Tätigkeit innerhalb der in den oben as his activities are confined to the limits provided for in afore-
erwähnten indonesischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften mentioned provisions of the lndonesian Laws and Regulations.
vorgesehenen Grenzen hält.
(2) Zu Artikel 7 2. With reference to Article 7
a) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Bauausführung oder (a) In the determination of the profits of a building site or construc-
Montage werden der Betriebsstätte in dem Vertragsstaat, in tion, assembly or installation project there shall be attributed to
dem sie liegt, nur die Gewinne aus der Tätigkeit der Betriebs- that permanent establishment in the Contracting State in
stätte als solcher zugerechnet. Werden Maschinen oder Aus- which the permanent establishment is situated only the profits
rüstungen vom Hauptsitz oder von einer anderen Betriebs- resulting from the activities of the permanent establishment as
stätte des Unternehmens oder einem Dritten im Zusammen- such. lf machinery or equipment is delivered from the head
hang mit dieser Tätigkeit oder unabhängig davon geliefert, so office or another permanent establishment of the enterprise or
wird der Wert dieser Lieferungen nicht den Gewinnen der a third person in connection with those activities or independ-
Bauausführung oder Montage zugerechnet. ently therefrom there shall not be attributed to the profits of the
building site or construction, assembly or installation project
the value of such deliveries.
b) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus (b) lncome derived by a resident of a Contracting State from
Planungs-, Projekt-, Bau- oder Forschungstätigkeit und aus planning, project, construction or research activities as weil as
technischen Dienstleistungen, die in diesem Staat im Zusam- income from technical services exercised in that State in
menhang mit einer im anderen Vertragsstaat gelegenen connection with a permanent establishment situated in the
Betriebsstätte ausgeübt werden, werden der Betriebsstätte other Contracting State, shall not be attributed to that perma-
nicht zugerechnet. nent establishment.
c) Bezüglich des Artikels 7 Absatz 1 gilt folgendes: Gewinne aus (c) In respect of paragraph 1 of Article 7, profits derived from the
dem Verkauf von Gütern oder Waren derselben oder ähnlich- sale of goods or merchandise of the same or similar kind as
ner Art, wie sie durch die Betriebsstätte verkauft werden, oder those sold, or from other business activities of the same or
aus sonstiger Geschäftstätigkeit derselben oder ähnlicher Art, similar kind as those effected, through that permanent estab-
wie sie durch die Betriebsstätte ausgeübt wird, kann als der lishment, may be considered attributable to that permanent
Betriebsstätte zurechenbar gelten, wenn nachgewiesen wird - establishment if it is proved, including by photocopy or
gegebenenfalls auch durch Photokopie oder Tonbandgerät-, taperecorder that •
daß
aa) diese Transaktion durchgeführt wurde, um die Besteue- (aa) this transaction has been resorted to in order to avoid
rung in dem Vertragsstaat zu vermeiden, in dem die taxation in the Contracting State where the permanent
Betriebsstätte liegt, und establishment is situated and
bb) die Betriebsstätte in irgendeiner Weise in diese Trans- (bb) the permanent establishment in any way was involved in
aktion verwickelt war. this transaction.
Es wird davon ausgegangen, daß die Betriebsstätte eines lt is understood that a permanent establishment of an enter-
Unternehmens als in eine Transaktion verwickelt gilt, wenn die prise is considered to be involved in a transaction if such
Betriebsstätte einen Vertrag unterschrieben hat, obwohl die permanent establishment has signed a contract irrespective of
Lieferung zum Teil von dem Unternehmen durchgeführt wird. the fact that the delivery is partly undertaken by its enterprise.
(3) Zu den Artikeln 10 und 11 3. Wlth reference to Artlcles 10 and 11
Ungeachtet dieser Artikel können Dividenden und Zinsen in dem Notwithstanding the provisions of these Articles, dividends and
Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses interest may be taxed in the Contracting State in which they arise,
Staates besteuert werden, wenn sie and according to the law of that State, if they
a) auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung (ein- (a) are derived from rights or debt claims carrying a right to
schließlich der Einkünfte aus Genußrechten oder Genußschei- participate in profits (including income derived from "jouis-
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
nen, der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner sance" shares or "jouissance" rights, by a sleeping partner
Beteiligung als stiller Gesellschafter oder der Einkünfte aus from his participation as such from a "partiarisches Darlehen"
partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen im Sinne des and from "Gewinnobligationen" within the meaning of the tax
Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland) beruhen und law of the Federal Republic of Germany) and
b) bei der Ermittlung der Gewinne des Schuldners der Dividen- (b) under the condition that they are deductible in the determina-
den oder Zinsen abzugsfähig sind. tion of profits of the debtor of such income.
(4) Zu Artikel 19 4. Wlth reference to Artlcle 19
Es gilt als vereinbart, daß Artikel 19 Absatz 1 auch auf die lt is understood that the provisions of paragraph 1 of Article 19
Vergütungen anzuwenden ist, die aus Quellen innerhalb der shall likewise apply in respect of remuneration paid from sources
Bundesrepublik Deutschland an die nach Indonesien entsandten within the Federal Republic of Germany to the staff members of
Bediensteten des Goethe-Instituts gezahlt werden. the Goethe-Institut sent to lndonesia.
(5) Zu Artikel 23 5. Wlth reference to Artlcle 23
Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Where a company being a resident of the Federal Republic of
Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb Indonesiens zur Germany distributes income derived from sources within
Ausschüttung, so schließt Absatz 1 die Herstellung der Ausschüt- lndonesia, paragraph 1 shall not preclude the compensatory
tungsbelastung nach den Vorschriften cles deutschen Steuer- imposition of corporation tax on such distributions in accordance
rechts nicht aus. with the provisions of German tax law.
Für die Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Republic of Germany
Hans-Dietrich Genscher
Voss
Für die Republik Indonesien
For the Republic of lndonesia
Alatas
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1991 1105
Siebenunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Differenzzoll auf Freiverkehrskohle)
Vom 30. Oktober 1991
Auf Grund des § n Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes in der EGKS in den freien Verkehr übergeführt wor-
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 den sind und
S. 529), der durch Artikel 30 des Gesetzes vom 24. April
1986 (BGBI. 1S. 560) neu gefaßt worden ist, verordnet der b) der Zollbeteiligte schriftlich erklärt, in welchem
Bundesminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Mitgliedstaat der EGKS die Ware gewonnen
Bundesminister für Wirtschaft: oder erzeugt worden ist bzw. den Nachweis
erbringt, daß die Ware in einem Mitgliedstaat
Artikel 1 der EGKS in den freien Verkehr übergeführt
worden ist."
In der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom
24. September 1986 (BGBI. II S. 896), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. Juli 1991 (BGBI. II 2. Anmerkung 3 wird gestrichen.
S. 878), werden die Anmerkungen zu Position 2701 (Stein-
kohle usw.) wie folgt geändert: 3. Die bisherige Anmerkung 4 wird Anmerkung 3.
1. Anmerkung 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. Zoll wird nicht erhoben für Waren der Position 2701
(EGKS), wenn Artikel 2
a) sie in einem Mitgliedstaat der EGKS gewonnen Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991
oder erzeugt oder in einem Mitgliedstaat der in Kraft.
Bonn, den 30. Oktober 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-indischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 9. Oktober 1991
Das in Bonn am 6. September 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indien über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 6. September 1991
in Kratt getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. Oktober 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit 1991
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in
und Artikel 2 genannten Vorhaben Darlehen bis zu insgesamt
311 000 000,00 DM (in Worten: dreihundertelf Millionen Deutsche
die Regierung der Republik Indien - Mark) zu erhalten.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik es der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden
Indien, Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 3 genannten Vorhaben Finanzierungsbeiträge bis zu ins-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu gesamt 70 000 000,00 DM (in Worten: siebzig Millionen Deutsche
vertiefen, Mark) zu erhalten.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 2
Grundlage dieses Abkommens ist,
(1) Die Darlehen nach Artikel 1 werden für die folgenden
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Vorhaben verwendet:
Indien beizutragen, a) ein Darlehen bis zu insgesamt 90 000 000,00 DM (in Worten:
neunzig Millionen Deutsche Mark) für ein oder mehrere Ener-
unter Bezugnahme auf das Abkommen vom 28. Februar 1991 gieprojekte, wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der festgestellt worden ist;
Regierung der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit
1991 sowie auf die in der Zeit vom 29. April bis 1. Mai 1991 b) ein Darlehen bis zu insgesamt 15 000 000,00 DM (in Worten:
geführten Verhandlungen und auf das Verhandlungsprotokoll vom fünfzehn Millionen Deutsche Mark) für den Ausbau des
1. Mai 1991 - Bewässerungsvorhabens in Orissa, wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;
sind wie folgt übereingekommen: c) ein Darlehen bis zu 61 000 000,00 DM (in Worten: einund-
sechzig Millionen Deutsche Mark) zur Aufstockung früherer
Artikel
Darlehen für die Finanzierung von Kapitalanlagegütern haupt-
sächlich bei Unternehmen des privaten Sektors; die Kapitalan-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht lagegüter sollen dem zivilen Bedarf der Republik Indien die-
es der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden nen; ihr Auftragswert soll im Einzelfall 7 000 000,00 DM (in
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der Worten: sieben Millionen Deutsche Mark) nicht übersteigen. In
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1991 1107
Ausnahmefällen können auch Lieferwerte bis zu einer Höhe Firmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland für die Durch-
von 10 000 000,00 DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche führung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Vorhaben abge-
Mark) in dieses Verfahren einbezogen werden. Aufträge mit schlossen werden. Die folgenden Artikel dieses Abkommens gel-
einem Wert von über 2 000 000,00 DM (in Worten: zwei Millio- ten auch für die Darlehen, die neben den im Rahmen der Finan-
nen Deutsche Mark) bedürfen der vorherigen Zustimmung der ziellen Zusammenarbeit vorgesehenen Darlehen gewährt wer-
Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die Regierung der Bundesre- den, sofern die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin
publik Deutschland geht davon aus, daß die Regierung der ist.
Republik Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deut-
schen Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Entwicklungs- Artikel 3
vorhaben verwendet;
(1) Die Finanzierungsbeiträge nach Artikel 1 Absatz 2 werden
d) Darlehen bis zu insgesamt 50 000 000,00 DM (in Worten: für die folgenden Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung die
fünfzig Millionen Deutsche Mark), die zur Förderung von Inve- Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß
stitionsvorhaben mittlerer privater Unternehmen der ver- sie als Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infra-
arbeitenden Industrie indischen Finanzierungsinstitutionen zur struktur die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im
Verfügung gestellt werden, wenn nach Prüfung die Förde- Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen:
rungswürdigkeit festgestellt ist. Hiervon erhalten:
a) Sunderban Umweltschutzprojekt;
aa) die lndustrial Credit and Investment Corporation of lndia
b) Einfachwohnungsbau für untere Einkommensgruppen
(ICICI) bis zu 25 000 000,00 DM (in Worten: fünfund-
(HUDCO IV).
zwanzig Millionen Deutsche Mark),
(2) Kann bei einem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort
bb) die lndustrial Finance Corporation of lndia (IFCI) bis zu
genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung
25 000 000,00 DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen
der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Republik
Deutsche Mark);
Indien von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für dieses Vorha-
e) ein Darlehen bis zu 50 000 000,00 DM (in Worten: fünfzig ben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein
Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Devisen- Darlehen zu erhalten.
kosten für den Bezug von Düngemitteln aus der Bundesrepu-
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
blik Deutschland und der im Zusammenhang mit der finanzier-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
ten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für
land und der Regierung der Republik Indien durch andere Vorha-
Transport und Versicherung (Düngemittel-Sektorprogramm),
ben ersetzt werden.
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist.
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen handeln, (4) Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben durch ein
für die die Verschiffungsdokumente nach dem 10. August anderes Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-
1991 ausgestellt oder die nach diesem Datum erbracht wor- tur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-
den sind. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
geht davon aus, daß die Regierung der Republik Indien die rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finan-
aus dem Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark anfallen- zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
den Rupiengegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet; (5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
f) ein Darlehen bis zu 45 000 000,00 DM (in Worten: fünfundvier- Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt
zig Millionen Deutsche Mark) zur Kofinanzierung eines Sektor- ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
oder allgemeinen Strukturanpassungsprogramms, das zwi- tung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-
schen der Regierung der Republik Indien und der Weltbank maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1
vereinbart wird. Die Mittel des Darlehens dienen der Finanzie- genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
rung von Devisenkosten für den Bezug von Waren und Lei- Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
stungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen dung.
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten
Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Artikel 4
Transport, Versicherung und Montage. Die Bedingungen für
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beiträge, die
die Bereitstellung und Auszahlung des Darlehens richten sich Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
nach denen der Weltbank.
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d genannten Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen
Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der Regierung der und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
Indien durch andere Vorhaben ersetzt werden. unterliegen.
(2) Den Trägern der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
genannten Vorhaben steht es offen, sich gegebenenfalls der
Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt
Finanz- und G~rantiemöglichkeiten, die durch die Indische Indu-
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
strieentwicklungsbank zur Verfügung gestellt werden, zu bedie-
bereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
nen. Die Regierung der Republik Indien stellt sicher, daß die
nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genann-
vorstehend genannte Bank jeweils genügend Rupienmittel zur
ten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
Verfügung hat, um den Bedarf solcher Vorhaben zu berücksich-
am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
tigen.
Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen
werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche (3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst
Maßnahmen verwendet werden. Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
(4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
bemüht sein, im Rahmen der bestehenden innerstaatlichen Richt- Absatz 1 zu schließenden Darlehensverträge garantieren.
linien und bei Vorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen
Bürgschaften für den nicht aus Darlehen im Rahmen der Finan-
Artikel 5
ziellen Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auftragswerts von
höchstens 90 000 000,00 DM (in Worten: neunzig Millionen Deut- Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für
sche Mark) für solche Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen, die mit Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
1108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
rung der in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik nehmen, treffen keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Indien erhoben werden. Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-
blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilen
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
Artikel 6
nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-
rung der Republik Indien überlassen bei den sich aus der Gewäh- Artikel 7
rung der Darlehen und Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 6. September 1991 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, Hindi und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des Hindi-Wortlauts ist der englische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Dieter Kastrup
Michaela Geiger
Für die Regierung der Republik Indien
M. Dubey
Bekanntmachung
des deutsch-honduranischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Oktober 1991
Das in Tegucigalpa am 17. September 1991 unterzeich-
nete Abkommen „Einfachwohnungsbau in städtischen
Randgebieten - INVA III-" zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-
blik Honduras über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 5
am 17. September 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Oktober 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1991 1109
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Honduras
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Honduras zu einem späteren Zeitpunkt
und
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-
die Regierung der Republik Honduras - wendige Vorbereitungs- oder Begleitmaßnahmen zur Durchfüh-
rung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Hon- findet dieses Abkommen Anwendung.
duras,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 2
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-
dingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
die Grundlage dieses Abkommens ist, Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-
lehens und des Finanzierungsbeitrages zu schließenden Ver-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Honduras beizutragen, Rechtsvorschriften unterliegen.
unter Bezugnahme auf die Ergebnisniederschrift über
Artikel 3
die Regierungsverhandlungen vom 23. bis 26. Juni 1987 in
Tegucigalpa - Die Regierung der Republik Honduras stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
sind wie folgt übereingekommen: Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Honduras erhoben
. Artikel 1 werden .
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 4
- der Regierung der Republik Honduras, von der Kreditanstalt für Die Regierung der Republik Honduras überläßt bei den sich aus
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Einfach- der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
wohnungsbau in städtischen Randgebieten (INVA III)" ein Dar- und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
lehen bis zu 9 Mio. DM (in Worten: neun Millionen Deutsche ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
Mark) nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
- und dem Institute de la Vivienda (INVA) von der Kreditanstalt Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
für Wiederaufbau zur Vorbereitung sowie für notwendige schließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine
Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vor- Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
habens einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1 Mio. DM (in Wor- migungen.
ten: eine Million Deutsche Mark)
Artikel 5
zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
gestellt worden ist. Dieses Abkommen trjtt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Tegucigalpa am 17. September 1991 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Walter Eickhoff
Für die Regierung der Republik Honduras
Dr. Mario Carias Zapata
1110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1976
über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen
Vom 22. Oktober 1991
Das Übereinkommen von 1976 über die Beschränkung der Haftung für See-
forderungen (BGBI. 1986 II S. 786) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Australien am 1. Juni 1991
in Kraft getreten; es wird ferner für
Griechenland am 1. November 1991
in Kraft treten.
Die Sc h w e i z , die ihre Beitrittsurkunde zu dem Übereinkommen am
15. Dezember 1987 hinterlegt hat, hat dem Generalsekretär der Internationalen
Seeschiffahrts-Organisation mit Schreiben vom 19. September 1990 folgendes
notifiziert:
(Übersetzung)
a
«Conformement l'article 15, 2ane para- ,,Nach Artikel 15 Absatz 2 des Überein-
graphe de la Convention de 1976 sur la kommens von 1976 über die Beschränkung
limitation de la responsabilite en matiere de der Haftung für Seeforderungen beehren
creances maritimes, nous avons l'honneur wir uns, Ihnen mitzuteilen, daß die Schweiz
de vous notifier que la Suisse a fait usage von der in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a
a
de la faculte prevue ta lettre a) de l'article vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch ge-
susmentionne. macht hat.
La limitation de la responsabilite de l'ar- Die Beschränkung der Haftung eines Bin-
mateur d'un bateau de la navigation inte- nenreeders bestimmt sich in der Schweiz
rieure est determinee en Suisse depuis seit Inkrafttreten des Artikels 44a der See-
l'entree en vigueur de l'article 44a de schiffahrtsverordnung vom 20. November
l'Ordonnance sur la navigation maritime 1956 nach den Vorschriften des genannten
du 20 novembre 1956 selon les regles dudit Artikels ... "
article ... »
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
23. August 1988 (BGBI. II S. 790) und vom 8. August 1990 (BGBI. II S. 867).
Bonn, den 22. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1991 1111
Bekanntmachung
zu dem Internationalen Pakt
über bürgerliche und politische Rechte
Vom 22. Oktober 1991
De u t s c h I an d hat durch seinen Bevollmächtigten am und im Zusammenhang hiermit ferner
10. Mai 1991 gegenüber dem Generalsekretär der Verein-
ten Nationen
a) die folgende Erklärung nach Artikel 41 des Internatio- b) die nachstehende Begleiterklärung abgegeben:
nalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche ,,Herr Generalsekretär,
und politische Rechte (BGBI. 1973 II S. 1533) abgege- ich habe die Ehre, Ihnen im Auftrag der Regierung der Bun-
ben: desrepublik Deutschland eine Erklärung zu übermitteln, durch
die die Bundesrepublik Deutschland die Zuständigkeit des in
,,Herr Generalsekretär, Artikel 28 des Internationalen Paktes über bürgerliche und
im Zusammenhang mit der am 17. Dezember 1973 erfolgten politische Rechte vom 19. Dezember 1966 vorgesehenen
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Menschenrechtsausschusses gemäß Artikel 41 des Paktes für
Deutschland zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche weitere fünf Jahre anerkennt. Auf Weisung der Bundesregie-
und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 und im rung möchte ich in diesem Zusammenhang erneut auf die
Anschluß an die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland Vorbehalte hinweisen, die die Bundesrepublik Deutschland
vom 24. März 1986 nach Artikel 41 des Paktes habe ich die bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu dem genann-
Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die Bundesrepublik Deutschland ten Internationalen Pakt zu dessen Artikeln 19, 21 und 22
gemäß Artikel 41 des genannten Paktes für einen Zeitraum in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 3,
von weiteren fünf Jahren, gerechnet vom Ablauf der Erklärung Artikel 14 Absatz 5 und Artikel 15 Absatz 1 erklärt hat.
vom 24. März 1986 an, die Zuständigkeit des Ausschusses für
Menschenrechte zur Entgegennahme und Prüfung von Mittei-
lungen eines Vertragsstaates insoweit anerkennt, als dieser
für sich selbst die Zuständigkeit des Ausschusses anerkannt
hat und als von der Bundesrepublik Deutschland und dem Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
betreffenden Vertragsstaat entsprechende Verpflichtungen Bekanntmachungen vom 20. November 1979 (BGBI. II
aus dem Pakt übernommen worden sind. S. 1218), vom 24. Juni 1986 (BGBI. II S. 746) und vom
11. Oktober 1989 (BGBI. II S. 842).
Bonn, den 22. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des deutsch-Jamalkanlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. Oktober 1991
Das in Kingston am 25. Juli 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Jamaika über Finan-
zielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 25. Juli 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Oktober 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
1112 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Sektoranpassungsprogramm Landwirtschaft - Strukturhilfe)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
die Regierung von Jamaika -
der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
fänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika,
liegt.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 3
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Regierung von Jamaika stellt die Kreditanstalt für Wieder-
vertiefen, aufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abga-
ben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Jamaika erhoben werden.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, das Sektoranpassungsprogramm Landwirtschaft
der Regierung zu unterstützen und damit zur sozialen und wirt- Die Regierung von Jamaika überläßt bei den sich aus der
schaftlichen Entwicklung in Jamaika beizutragen - Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
sind wie folgt übereingekommen: ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Artikel 1 Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
migungen.
( 1 ) Die Regierung der Bundesrepublik Deu~schland ~rm~licht
es der Regierung von Jamaika, von der Kreditanstalt für Wieder- Artikel 5
aufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Sektoranpas- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
sungsprogramm Landwirtschaft - Strukturhilfe", ~enn_ nach ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden 1st, ein Dar- ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
lehen bis zu 25 Mio. DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Deutsche Mark) zu erhalten.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Artikel 6
Regierung von Jamaika zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht,
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
weitere Darlehen zur Durchführung des in Absatz 1 genannten
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
Regierung von Jamaika innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 7
und der Regierung von Jamaika durch andere Vorhaben ersetzt
werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Kingston am 25. Juli 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wolfram Maas
Für die Regierung von Jamaika
Seymor Mullings
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1991 1113
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention
über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
und des Zusatzprotokolls
Vom 25. Oktober 1991
1.
Die Europäische Konvention vom 11 . Dezember 1953 über die Gleichwertigkeit
der Reifezeugnisse (BGBI. 1955 II S. 599; 1971 II S. 17) ist nach ihrem Artikel 5
Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Finnland am 16. September 1991
Liechtenstein am 22. Mai 1991
Schweiz am 25. April 1991
nach Maßgabe der folgenden, bei der Unterzeichnung und gleichzeitigen
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärungen:
(Übersetzung)
«Au moment de signer et de ratifier simul- "Bei der Unterzeichnung und gleichzeiti-
tanement la Convention europeenne du gen Ratifikation der Europäischen Konven-
a
11 decembre 1953 relative l'equivalence tion vom 11 . Dezember 1953 über die
des diplömes donnant acces aux etablisse- Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse nebst
ments universitaires, avec deux declara- zwei Erklärungen über ihre Anwendung
tions sur son application (1976 et 1989) et (1976 und 1989) und einem Zusatzprotokoll
un protocole additionnel du 3 juin 1964, j'ai vom 3. Juni 1964 beehre ich mich, im Na-
l'honneur, au nom du Conseil federal men des schweizerischen Bundesrats fol-
suisse, de formuler les declarations sui- gende Erklärungen abzugeben:
vantes:
La Convention precitee ne contenant au- Obwohl die genannte Konvention keine
cune clause specifique de denonciation, le besondere Kündigungsklausel enthält, ist
Conseil federal suisse considere qu'elle est der schweizerische Bundesrat der Auffas-
neanmoins denonc;able en vertu de l'arti- sung, daß sie nach Artikel 56 des Wiener
cle 56 de la Convention de Vienne sur le Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über
droit des traites, du 23 mai 1969. das Recht der Verträge gekündigt werden
kann.
Le Conseil federal suisse declare que la Der schweizerische Bundesrat erklärt,
competence des cantons en matiere d ·edu- daß hinsichtlich der Anwendung der Kon-
cation, teile qu'elle decoule de la Constitu- vention die Zuständigkeit der Kantone für
tion federale, et l'autonomie universitaire das Bildungswesen, wie sie sich aus der
a
sont reservees quant l'application de la Bundesverfassung ergibt, und die Hoch-
Convention ... schulautonomie vorbehalten bleiben."
Tschechoslowakei am 26. März 1991
II.
Das Zusatzprotokoll vom 3. Juni 1964 zur Europäischen Konvention über die
Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (BGBI. 1971 II S. 17). ist nach seinem
Artikel 5 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Finnland am 17. Oktober 1991
Liechtenstein am 23. Juni 1991
Malta am 27. April 1991
Schweiz am 26. Mai 1991
Tschechoslowakei am 27. April 1991
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 14. Dezember 1981 (BGBI. 1982 II S. 30) und vom 20. August 1985
(BGBI. II S. 1103).
Bonn, den 25. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
1114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Rumänien
Vom 28. Oktober 1991
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung von Rumänien gerichtete Verbalnote vom 11. Oktober 1991 aufgrund der in
Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 885)
vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Rumänien abgeschlossene völker-
rechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum
selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
1. August 1991 (BGBI. II S. 929) und vom 23. Oktober 1991 (BGBJ. II S. 1077).
Bonn, den 28. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hi Ilgenberg
Anlage
1. Abkommen vom 8. September 1956 zwischen der Deutschen Demokratischen Repu-
blik und der Rumänischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete
der Veterinärmedizin
2. Vereinbarung vom 28. Januar 1958 zwischen dem Ministerium für Land- und Forstwirt-
schaft der Rumänischen Volksrepublik und dem Ministerium für Land- und Forstwirt-
schaft der Deutschen Demokratischen Republik über die Verstärkung der Zusammen-
arbeit auf dem Gebiet der Landwirtschaft
3. Abkommen vom 12. November 1959 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Rumänischen Volksrepublik über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Nutzung der Atomenergie für friedliche Zwecke
4. Abkommen vom 2. März 1961 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Rumänischen Volksrepublik über die technisch-wissenschaft-
liche Zusammenarbeit
5. Protokoll vom 1. April 1963 über die direkte Zusammenarbeit zwischen tecnnisch-
wissenschaftlichen Instituten in der Deutschen Demokratischen Republik und in der
Rumänischen Volksrepublik, beschlossen bei der XIV. gemeinsamen Kommission für
technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Rumänischen Volksrepublik
6. Abkommen vom 7. Juli 1966 zwischen dem Staatlichen Rundfunkkomitee der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Komitee des Rumänischen Rundfunks
und Fernsehens beim Ministerrat der Sozialistischen Republik Rumänien
7. Vereinbarung vom 25. Februar 1969 über die direkten Beziehungen zwischen dem
Ministerium für Erzbergbau, Metallurgie und Kali der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Ministerium für metallurgische Industrie der Sozialistischen Repu-
blik Rumänien
8. Vereinbarung vom 28. August 1969 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Verkehrswesen der
Sozialistischen Republik Rumänien über die gegenseitige Hilfeleistung für die im
internationalen Straßenverkehr eingesetzten Kraftfahrzeuge
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1991 1115
9. Abkommen vom 13. Januar 1971 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der sozialistischen Republik Rumänien über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens nebst Verein-
barung vom 3. November 1977
10. Notenaustausch vom 3. September/23. November 1971 über die Bevollmächtigung
der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien durch die Regierung der Deut-
schen Demokratischen Republik zur Ausstellung von Schiffssicherheitszeugnissen
und Schiffsbriefen
11. Protokoll vom 23. Mai 1972 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die Übertra-
gung der Rechte an deutsche Fabrik- und Handelsmarken, die bis zum 9. Mai 1945 von
deutschen Firmen registriert wurden, an die Deutsche Demokratische Republik nebst
Zusatzprotokoll vom selben Tag
12. Konsularvertrag vom 15. November 1972 zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Sozialistischen Republik Rumänien (GBI. 1973 II S. 69, S. 144)
13. Abkommen vom 28. September 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über
den zivilen Luftverkehr
14. Vereinbarung vom 12. Januar 1975 zwischen dem Ministerium für Chemische Industrie
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Chemische Indu-
strie der Sozialistischen Republik Rumänien über eine langfristige Kooperation auf
dem Gebiet der Herstellung und der gegenseitigen Lieferung von ausgewählten
chemischen Erzeugnissen für den Zeitraum 1976 bis 1985 nebst den Protokollen Nr. 1
und 2, jeweils vom 25. Februar 1987
15. Vereinbarung vom 12. Juni 1976 zwischen dem Ministerium für Chemische Industrie
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Chemische Indu-
strie der Sozialistischen Republik Rumänien zur wissenschaftlich-technischen Zusam-
menarbeit für den Zeitraum 1976 bis 1985 nebst Protokoll vom 2. Oktober 1986
16. Vereinbarung vom 12. Juni 1976 zwischen dem Ministerium für Chemische Industrie
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Chemische Indu-
strie der Sozialistischen Republik Rumänien über die Kooperation auf dem Gebiet der
Herstellung und der gegenseitigen Lieferung von kleintonnagigen chemischen Erzeug-
nissen für den Zeitraum 1976 bis 1985
17. Rahmenvereinbarung vom 12. Juni 1976 der Zusammenarbeit zwischen dem Ministe-
rium für Erzbergbau, Metallurgie und Kali der Deutschen Demokratischen Republik
und dem Ministerium für metallurgische Industrie der Sozialistischen Republik Rumä-
nien zwecks gegenseitiger Spezialisierung in der Herstellung einiger Walzstahlsorti-
mente und Durchführung von gegenseitigen Lieferungen im Zeitraum 1976 bis 1980
18. Notenwechsel vom 24. Mai 1977 über die Änderung des Luftverkehrsabkommens
19. Vereinbarung vom 3. November 1977 zwischen dem Ministerium für Post- und
Fernmeldewesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Transport- und Fernmeldewesen der Sozialistischen Republik Rumänien über die
Direktbeziehungen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Post- und Fernmeldewesens
20. Vereinbarung vom 11. Mai 1978 zwischen dem Ministerium für Bezirksgeleitete
Industrie und Lebensmittelindustrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie der Sozialistischen Republik
Rumänien über ökonomische und wissenschaftlich-technische ~usammenarbeit auf
dem Gebiet der Hochseefischerei
21. Vertrag vom 19. März 1982 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Sozialistischen Republik Rumänien über die Rechtshilfe in Zivil- und Strafsachen
(GBI. 1982 II S. 106, 1983 11 S. 24)
22. Vereinbarung vom 8. Juli 1982 zwischen dem Amt für Erfindungs- und Patentwesen
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Staatlichen Amt für Erfindungen
und Warenzeichen der Sozialistischen Republik Rumänien über die wissenschaftlich-
technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Erfindungs-, Muster- und
Kennzeichnungswesens, der Neuererbewegung sowie der Patentinformation
23. Abkommen vom 22. November 1982 zwischen dem Staatlichen Komitee für Fern-
sehen beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und dem Rumäni-
schen Rundfunk- und Fernsehen über. die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Fernsehens
24. Zweigprogramm vom 10. Dezember 1982 der Hauptrichtungen der Entwicklung der
wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit, der Spezialisie-
rung und Kooperation zwischen dem Ministerium für Leichtindustrie der Deutschen
Demokratischen Republik und dem Ministerium für Leichtindustrie der Sozialistischen
Republik Rumänien im Zeitraum bis 1990
1116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
25. langfristiges Programm vom 30. Mai 1985 der Entwicklung der wirtschaftlichen und
wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit, der Spezialisierung und Kooperation
der Produktion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Sozialisti-
schen Republik Rumänien bis zum Jahre 2000
26. Protokoll vom 30. Mai 1985 zur Realisierung des langfristigen Programms vom selben
Tag der Entwicklung der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusam-
menarbeit, der Spezialisierung und Kooperation der Produktion zwischen der Deut-
schen Demokratischen Republik und der Sozialistischen Republik Rumänien bis zum
Jahre 2000
27. Abkommen vom 30. Mai 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über die
Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung rechtswidriger Handlungen,
die gegen die Sicherheit der zivilen Luftfahrt gerichtet sind, nebst Durchführungsproto-
koll
28. Spezielles Programm vom 30. Mai 1985 für die weitere Entwicklung der wirtschaft-
lichen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit in der Produktion zwischen
der Deutschen Demokratischen Republik und der Sozialistischen Republik Rumänien
für die Jahre 1986 bis 1995
29. Vereinbarung vom 24. September 1985 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Tourismus der
Sozialistischen Republik Rumänien über die Entwicklung der touristischen Beziehun-
gen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Sozialistischen Repu-
blik Rumänien in den Jahren 1986 bis 1990
30. Abkommen vom 4. Dezember 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien über
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der medizinischen
Wissenschaft
31. Vereinbarung vom 25. Februar 1987 zwischen dem Ministerium für Chemische Indu-
strie der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Petrolchemi-
sche Industrie der Sozialistischen Republik Rumänien über die Kooperation der
Produktion und die gegenseitige Lieferung von C 5-Fraktion und Polyisoprenkautschuk
für den Zeitraum 1987 bis 1995
32. Plan vom 16. August 1989 zwischen dem Ministerium für Gesundheitswesen der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Gesundheitswesen der
Sozialistischen Republik Rumänien über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Gesundheitswesens und der medizinischen Wissenschaft in den Jahren 1989 bis 1991
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1991 1117
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens und Statuts
über die internationale Rechtsordnung der Seehäfen
Vom 29. Oktober 1991
Das Übereinkommen und Statut vom 9. Dezember 1923
über die internationale Rechtsordnung der Seehäfen nebst
dazugehörendem Zeichnungsprotokoll (RGBI. 1928 II
S. 22) sind nach Artikel 6 des Übereinkommens für
Vanuatu am 6. August 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Juni 1989 (BGBI. II S. 623).
Bonn, den 29. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hi II gen b e r g
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Organisation
der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung
Vom 29. Oktober 1991
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung (UNIDO) vom 8. April 1979
(BGBI. 1985 II S. 1215) ist nach ihrem Artikel 25 Abs. 2
Buchstabe c für
Dschibuti am 20. August 1991
Liberia am 10. Mai 1990
Tschad am 22. August 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Juni 1990 (BGBl.11 S. 679).
Bonn, den 29. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hillgenberg
1118 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser-
und Watvögel, von internationaler Bedeutung
Vom 29. Oktober 1991
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feuchtgebiete, insbesondere
als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
(BGB!. 1976 II S. 1265) ist in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 1982 zur
Änderung des vorgenannten Übereinkommens (BGB!. 1990 II S. 1670) geänder-
ten Fassung nach seinem Artikel 1O Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 und 6 des
Änderungsprotokolls für
Rumänien am 21 . September 1991
in Kraft getreten: ßS wird in Kraft treten für
Liechtenstein am 6. Dezember 1991
Sambia am 28. Dezember 1991
Das Vereinigte Königreich hat am 15. Februar 1991 die Erstreckung
des Übereinkommens auf Anguilla und die Britischen Jungferninseln notifiziert.
Gemäß Artikel 10 Abs. 2 des Übereinkommens ist die Erstreckung am 15. Juni
1991 wirksam geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
16. Juli 1976 (BGBI. II S. 1265) und vom 10. April 1991 (BGBI. II S. 674).
Bonn, den 29. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Hi l lgenbe rg
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erhaltung der lebenden Schätze des Südostatlantiks
Vom 29. Oktober 1991
Japan hat am 21 . Dezember 1990 seine Kündigung
des Übereinkommens vom 23. Oktober 1969 zur Erhal-
tung der lebenden Schätze des Südostatlantiks (BGB!.
1976 II S. 1542, 1545) notifiziert. Das Übereinkommen
wird daher nach seinem Artikel XX für
Japan am 31. Dezember 1991
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 23. Dezember 1976 (BGB!.
19n II S. 25) und vom 23. April 1982 (BGBI. II S. 527).
Bonn, den 29. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. H i II gen b er g
Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1991 1119
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zusatzprotokolls Nr. 4
vom 25. April 1989 zu der Revidierten Rhelnschlffahrtsakte
Vom 31. Oktober 1991
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1990 zu
dem Zusatzprotokoll Nr. 4 vom 25. April 1989 zu der am
17. Oktober 1868 in Mannheim unterzeichneten Revidier-
ten Rheinschiffahrtsakte (BGBI. 1990 II S. 615) wird
bekanntgemacht, daß das Zusatzprotokoll Nr. 4 nach
seinem Artikel IV für
Deutschland am 1. August 1991
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am
13. Dezember 1990 im Sekretariat der Zentralkommission
für die Rheinschiffahrt hinterlegt worden.
Das Zusatzprotokoll Nr. 4 ist am 1. August 1991 ferner
für
Belgien Schweiz
Frankreich Vereinigtes Königreich
Niederlande
(für das Königreich in Europa)
in Kraft getreten.
Gemäß der Erklärung der Vertragsstaaten bei Unter-
zeichnung des Zusatzprotokolls Nr. 4 wurde das Zusatz-
protokoll seit dem 1. Mai 1989 vorläufig angewendet,
nachdem die in Artikel I des Zusatzprotokolls genannten
Vorschriften der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
am 28. April 1989 wirksam geworden waren.
Bonn, den 31. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt TeH I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolttarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
besteHungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz PostvertrlebQtück · Z 1991 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 31. Oktober 1991
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über
Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen,
- BGBI. 1988 II S. 1014 - ist nach seinem Artikel 16
Abs. 3 für
Costa Rica am 28. Oktober 1991
Philippinen am 15. Oktober 1991
in Kraft getreten; es wird in Kraft treten für die
Türkei am 19. Dezember 1991
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Juli 1991 (BGBI. II S. 915).
Bonn, den 31. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel