1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 10. Juli 1991
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-
rechtsabkommen (BGBI. 1973 II S. 1069, 1111) ist nach
seinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu
diesem Abkommen (BGBI. 1973 II S. 1134, 1135) sind
jeweils nach ihrer Nummer 2 Buchstabe b für
Zypern am 19. Dezember 1990
in Kraft getreten.
Nach Artikel IX Abs. 3 des vorstehend genannten
Abkommens gilt der Beitritt Zyperns zugleich als Beitritt zu
dem Welturheberrechtsabkommen von 1952 (BGBI. 1955 II
s. 101).
Mit dem Inkrafttreten des vorstehend genannten Zusatz-
protokolls 1 gilt nach dessen Nummer 2 Buchstabe c
ferner das Zusatzprotokoll 1 zum Welturheberrechts-
abkommen von 1952 (BGBI. 1955 II S. 134) als für Zypern
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Oktober 1990 (BGBI. II
s. 1396).
Bonn, den 10. Juli 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des deutsch-haitianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. August 1991
Das in Port-au-Prince am 11. Juni 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Haiti über Finanzielle
Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 11. Juni 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. August 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1991 1063
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Haiti
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds IV")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der
und den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
die Regierung der Republik Haiti - schriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Haiti, Die Regierung der Republik Haiti stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Haiti erhoben werden.
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 4
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des in
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfahren wird
Haiti beizutragen - in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der
Republik Haiti zu schließenden Finanzierungsvertrag geregelt.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1
Soweit im Rahmen des in diesem Abkommen genannten Vor-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög~cht es
habens deutsche Fachkräfte zu Einsätzen in die Republik Haiti
der Regierung der Republik Haiti, von der Kreditanstalt für Wie-
entsandt werden, gelten für sie und ihre Familienangehörigen die
deraufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien- und
Bestimmungen des Abkommens vom 25. April 1978 zwischen der
Fachkräftefonds IV" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 3 Mio. DM
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
(in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
Haiti über technische Zusammenarbeit.
Artikel 2
Artikel 6
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Port-au-Prince am 11. Juni 1991 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Karl-Otto König
Für die Regierung der Republik Haiti
Marie Denise Fabian Jean-Louis
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-guyanlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. August 1991
Das in Georgetown am 22. Juni 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Kooperativen Repu-
blik Guyana über finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 7
am 22. Juni 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. August 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Kooperativen Republik Guyana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Darlehen bis zu 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen
Deutsche Mark),
und
b) .,Strukturhilfe" zur Unterstützung des "Economic Recovery
die Regierung der Kooperativen Republik Guyana -
Programme", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 13 000 000,00 DM
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
(in Worten: dreizehn MiUionen Deutsche Mark),
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kooperativen
Republik Guyana, c) .,Nationale Forstinventur" im Rahmen des Tropenwaldaktions-
plans des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (UNDP) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisatio-
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu nen der Vereinten Nationen (FAO), wenn nach Prüfung die
vertiefen, Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzie-
rungsbeitrag bis zu 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millio-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen nen Deutsche Mark),
die Grundlage dieses Abkommens ist,
zu erhalten.
in der Absicht, das "Economic Recovery Programme" (ERP) Bei der in Buchstabe a genannten Warenhilfe muß es sich um
der Regierung zu unterstützen und damit zur sozialen und wirt- Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als
schaftlichen Entwicklung in der Kooperativen Republik Guyana Anlage beigefügten liste handeln, für die die Lieferverträge bzw.
beizutragen - Leistungsverträge ab dem 1. Januar 1990 abgeschlossen worden
sind.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Kooperativen Republik Guyana zu einem späteren
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-
Artikel 1 träge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten
es der Regierung der Kooperativen Republik Guyana und/oder Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
am Main, für die Vorhaben nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
a) .,Warenhilfe" zur Finanzierung der Devisenkosten für den land und der Regierung der Kooperativen Republik Guyana durch
Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vor-
notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit bereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 werden in
der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ein verwendet werden.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1991 1065
(4) Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag erfolgt in Artikel 4
Kofinanzierung mit der Weltbank.
Die Regierung der Kooperativen Republik Guyana überläßt bei
(5) Der in Absatz 1 Buchstabe c genannte Finanzierungsbeitrag den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des
wird in ein Darlehen umgewandelt, wenn er für Maßnahmen Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen
verwendet wird, für die nach den jeweils geltenden Bestimmun- und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
gen der Bundesrepublik Deutschland Darlehen vorgesehen sind. ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Artikel 2 Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie migungen.
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen Artikel 5
und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
schriften unterliegen.
und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lie-
(2) Die Regierung der Kooperativen Republik Guyana, soweit ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit- Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. Artikel 6
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Artikel 3 Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Kooperativen Republik Guyana innerhalb von drei
Die Regierung der Kooperativen Republik Guyana stellt die Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son- Erklärung abgibt.
stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Artikel 7
der Kooperativen Republik Guyana erhoben werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Georgetown am 22. Juni 1990 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Joachim Vogel
Für die Regierung der Kooperativen Republik Guyana
Cecil Rajana
Anlage
zum Abkommen vom 22. Juni 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Kooperativen Republik Guyana
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Buchstabe a des Regierungsab-
kommens vom 22. Juni 1990 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung in Guyana von Bedeu-
tung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarur.g zur Änderung
der deutsch-ungarischen Gastarbeitnehmer-Vereinbarung
Vom 1O. September 1991
Die in Budapest durch Notenwechsel vom 18. Februar/16. Juli 1991 geschlossene
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Ungarn zur Änderung der Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Ungarn über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruf-
lichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1990 II S. 148) ist nach ihrem letzten Absatz
am 16. Juli 1991
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. September 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Rosen m ö II e r
Der Botschafter Der Außenminister der Republik Ungarn
der Bundesrepublik Deutschland
Budapest, den 18. Februar 1991
RK 540.30/1 Note Nr. 2359/-2/1991
Sehr geehrter Herr Minister, Herr Botschafter!
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn
republik Deutschland unter Bezugnahme auf die in den am 29J und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom
30. November 1990 in Budapest geführten deutsch-ungarischen 18. Dezember 1989 über die berufliche und sprachliche Fortbil-
Gesprächen über Fragen der Beschäftigung ungarischer Arbeit- dung von Arbeitnehmern betreffend, darf ich Sie informieren, daß
nehmer in der Bundesrepublik Deutschland erzielte Einigung die Regierung der Republik Ungarn zur Änderung des Abkom-
folgende Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung vom mens ihre Zustimmung erteilt hat.
18. Dezember 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die
Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruf-
lichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Verein-
barung) vorzuschlagen:
In Artikel 5 Absatz 1 der Vereinbarung vom 18. Dezember 1989
wird die Zahl „500" durch die Zahl „ 1 000" ersetzt.
Falls sich die Regierung der Republik Ungarn mit diesem
Vorschlag einverstanden erklärt, werden dieses Schreiben und
die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende
Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unse-
ren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihres Antwort-
schreibens in Kraft tritt. Diese Vereinbarung gilt für dieselbe Dauer
wie die Vereinbarung vom 18. Dezember 1989.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus- Herr Botschafter, empfangen Sie bitte den Ausdruck meiner
gezeichnetsten Hochachtung. aufrichtigen Hochachtung.
Budapest, den 16. Juli 1991
Dr. Alexander Arnot Dr. Geza Jeszenszky
Seiner Exzellenz S. E. Dr. Alexander Arnot
Herrn Dr. Geza Jeszenszky außerordentlicher und bevollm. Botschafter
Außenminister der Republik Ungarn der Bundesrepublik Deutschland
Budapest Budapest
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1991 1067
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags
Vom 11. September 1991
Der Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959 (BGBI.
1978 II S. 1517) ist nach seinem Artikel XIII Abs. 5 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Guatemala am 31. Juli 1991
Schweiz am 15. November 1990
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. März 1989 (BGBI. II S. 345).
Bonn, den 11. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh elt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 17. September 1991
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Luxemburg am 29. Mai 1991
Saudi-Arabien am 7. Februar 1991
mit dem Vorbehalt nach Artikel 16 Abs. 2
zu Artikel 16 Abs. 1 des Übereinkommens
St. Kitts und Nevis am 16. Februar 1991.
Die Tschechoslowakei hat dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen am 26. April 1991 die Rück -
nah m e ihres bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde im
Jahre 1988 gemachten Vorbehalts zu Artikel 16 Abs. 1 des
Übereinkommens notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 21. April 1988 (BGBI. II S. 515)
und vom 4. April 1991 (BGBI. II S. 673).
Bonn, den 17. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1991 1067
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags
Vom 11. September 1991
Der Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959 (BGBI.
1978 II S. 1517) ist nach seinem Artikel XIII Abs. 5 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Guatemala am 31. Juli 1991
Schweiz am 15. November 1990
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. März 1989 (BGBI. II S. 345).
Bonn, den 11. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh elt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 17. September 1991
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Luxemburg am 29. Mai 1991
Saudi-Arabien am 7. Februar 1991
mit dem Vorbehalt nach Artikel 16 Abs. 2
zu Artikel 16 Abs. 1 des Übereinkommens
St. Kitts und Nevis am 16. Februar 1991.
Die Tschechoslowakei hat dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen am 26. April 1991 die Rück -
nah m e ihres bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde im
Jahre 1988 gemachten Vorbehalts zu Artikel 16 Abs. 1 des
Übereinkommens notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 21. April 1988 (BGBI. II S. 515)
und vom 4. April 1991 (BGBI. II S. 673).
Bonn, den 17. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Vom 17. September 1991
Das Abkommen vom 14. September 1963 über straf-
bare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen (BGBI. 1969 II S. 121) ist nach
seinem Artikel 22 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Äquatorialguinea am 28. Mai 1991
Komoren am 21. August 1991
Zentralafrikanische Republik am 9. September 1991
Es wird in Kraft treten für
Malta am 26. September 1991
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1991 (BGBI. II S. 506).
Bonn, den 17. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhe lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 19. September 1991
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens (BGBI. 1952 II S. 1, 19) ist nach
seinem Artikel XVIII Buchstabe c für die
Sowjetunion am 8. Juli 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31. Juli 1991 (BGBI. II S. 920).
Bonn, den 19. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Vom 17. September 1991
Das Abkommen vom 14. September 1963 über straf-
bare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen (BGBI. 1969 II S. 121) ist nach
seinem Artikel 22 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Äquatorialguinea am 28. Mai 1991
Komoren am 21. August 1991
Zentralafrikanische Republik am 9. September 1991
Es wird in Kraft treten für
Malta am 26. September 1991
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1991 (BGBI. II S. 506).
Bonn, den 17. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhe lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 19. September 1991
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens (BGBI. 1952 II S. 1, 19) ist nach
seinem Artikel XVIII Buchstabe c für die
Sowjetunion am 8. Juli 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31. Juli 1991 (BGBI. II S. 920).
Bonn, den 19. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1991 1069
Bekanntmachung
der deutsch-tschadischen Vereinbarung über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Oktober 1991
Die in N'Djamena durch Abkommen vom 23. August 1991 getroffene Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit ist
am 23. August 1991
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Oktober 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Rehabilitierung der Straße Guelendeng-Bongor-Ere")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Tschad durch andere Vorhaben
und ersetzt werden.
die Regierung der Republik Tschad - Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
Tschad, ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
der Republik Tschad beizutragen - der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Tschad erhoben werden,
frei.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1 Die Regierung der Republik Tschad überläßt bei den sich aus
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
es der Regierung der Republik Tschad, von der Kreditanstalt für Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Rehabilitie- nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
rung der Straße Guelendeng-Bongor-Ere", wenn nach Prüfung Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, zusätzliche land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
Finanzierungsbeiträge bis zu 57 820 000,- DM (in Worten: die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
siebenundfünfzig Millionen achthundertzwanzigtausend Deutsche lichen Genehmigungen.
Mark) zu erhalten.
Artikel 5
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu N'Djamena am 23. August 1991 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bur,desrepublik Deutschland
Hartmut Heidemann
Für die Regierung der Republik Tschad
1
Soungui Ahmed
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Oktober 1991
Das in Sanaa am 24. Juli 1991 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 24. Juli 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Oktober 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in Provinzstädten)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,
zusätzlich zu dem mit dem Abkommen vom 26. April 1986 bereit-
und
gestellten Betrag in Höhe von 25 Mio. DM (in Worten: fünfund-
die Regierung der Republik Jemen - zwanzig Millionen Deutsche Mark) einen weiteren Finanzierungs-
beitrag bis zu insgesamt 24 Mio. DM (in Worten: vierundzwanzig
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Jemen, (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland·
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch und der Regierung der Republik Jemen durch andere Vorhaben
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ersetzt werden.
vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
der Republik Jemen beizutragen, anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
unter Bezug auf das Abkommen vom 26. April 1986 - Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1
Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
es der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Wasser- rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Jemen
versorgung und Abwasserentsorgung in Provinzstädten". wenn erhoben werden.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1991 1071
Artikel 4 blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans- erforderlichen Genehmigungen.
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Artikel 5
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Sanaa, am 24. Juli 1991 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Messer
Für die Regierung der Republik Jemen
Dr. Faraj Bin Ghanem
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des architektonischen Erbes Europas
Vom 1O. Oktober 1991
Das Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz
des architektonischen Erbes Europas (BGBI. 1987 II
S. 623) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für
Bulgarien am 1. Mai 1991
Portugal am 1. Juli 1991
Schweden am 1. Februar 1991
Sowjetunion am 1. März 1991
in Kraft getreten; es wird ferner für
Jugoslawien am 1. November 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Juli 1990 (BGBI. II S. 805).
Bonn, den 10. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens
über Soziale Sicherheit
Vom 11. Oktober 1991
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1991
zu dem Abkommen vom 8. Dezember 1990 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über
Soziale Sicherheit (BGBI. 1991 II S. 741) wird bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 31
Abs.2
am 1. Oktoper 1991
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 30. September 1991
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 11. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachun.~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über psychotrope Stoffe
Vom 15. Oktober 1991
Zu dem Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe
(BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II
S. 1104) hat das Vereinigte Königreich durch seinen Bevollmächtigten
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 13. Dezember 1990 die fol-
gende Erstreckungserklärung, die am gleichen Tage wirksam wurde, notifizieren
lassen:
(Übersetzung)
"In accordance with Article 27 thereof, 1 „Im Namen der Regierung des Vereinigten
hereby declare, on behalf of the Govern- Königreichs erkläre ich nach Artikel 27, daß
ment of the United Kingdom, that the said das genannte übereinkommen sich auf
Convention shall extend to Hong Kong and Hongkong und die Britischen Jungfern-
to the British Virgin lslands and that, in inseln erstreckt, und nach Artikel 28, daß
accordance with Article 28 thereof, Hong Hongkong und die Britischen Jungfern-
Kong and the British Virgin lslands are each inseln jeweils ein getrenntes Gebiet im
a separate region for the purposes of the Sinne des Übereinkommens bilden."
Convention."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Juni 1991 (BGBI. II S. 794).
Bonn, den 15. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens
über Soziale Sicherheit
Vom 11. Oktober 1991
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1991
zu dem Abkommen vom 8. Dezember 1990 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über
Soziale Sicherheit (BGBI. 1991 II S. 741) wird bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 31
Abs.2
am 1. Oktoper 1991
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 30. September 1991
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 11. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachun.~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über psychotrope Stoffe
Vom 15. Oktober 1991
Zu dem Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe
(BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II
S. 1104) hat das Vereinigte Königreich durch seinen Bevollmächtigten
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 13. Dezember 1990 die fol-
gende Erstreckungserklärung, die am gleichen Tage wirksam wurde, notifizieren
lassen:
(Übersetzung)
"In accordance with Article 27 thereof, 1 „Im Namen der Regierung des Vereinigten
hereby declare, on behalf of the Govern- Königreichs erkläre ich nach Artikel 27, daß
ment of the United Kingdom, that the said das genannte übereinkommen sich auf
Convention shall extend to Hong Kong and Hongkong und die Britischen Jungfern-
to the British Virgin lslands and that, in inseln erstreckt, und nach Artikel 28, daß
accordance with Article 28 thereof, Hong Hongkong und die Britischen Jungfern-
Kong and the British Virgin lslands are each inseln jeweils ein getrenntes Gebiet im
a separate region for the purposes of the Sinne des Übereinkommens bilden."
Convention."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Juni 1991 (BGBI. II S. 794).
Bonn, den 15. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1991 1073
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale
Vom 15. Oktober 1991
Das Übereinkommen vom 21. Mai 1974 über die Ver-
breitung der durch Satelliten übertragenen programmtra-
genden Signale (BGBI. 1979 II S. 113) wird nach seinem
Artikel 10 Abs. 2 für
Griechenland am 22. Oktober 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Januar 1991 (BGBI. II S. 442).
Bonn, den 15. Oktober 1991
oe·r Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachung
des deutsch-indonesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Oktober 1991
Das in Jakarta am 17. September 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 17. September 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Oktober 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Lieferung von drei Passagierschiffen")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
und ditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik Indo-
nesien zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
die Regierung der Republik Indonesien - Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 3
Indonesien, Sämtliche Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im
Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung der in
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 2 erwähnten Verträge erhoben werden, sind von der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Regierung der Republik Indonesien zu übernehmen. Dies bedeu-
vertiefen, tet, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen mit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähn-
die Grundlage dieses Abkommens ist, ten Verträge in der Republik Indonesien erhoben werden, befreit
ist.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Artikel 4
der Republik Indonesien beizutragen -
Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich
sind wie folgt übereingekommen: aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Artikel Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
der Regierung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt für ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Lieferung eine Beteiligung dieser Unternehmen erforderlichen Genehmi-
von drei Passagierschiffen" ein Darlehen bis zu insgesamt gungen.
155 120 000,00 DM (in Worten: einhundertfünfundfünfzig Millio-
Artikel 5
nen einhundertzwanzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten.
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der
Artikel 2
Republik Indonesien notifiziert hat, daß die innerhalb der Europäi-
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin- schen Gemeinschaft vereinbarten Voraussetzungen für das
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
Geschehen zu Jakarta am 17. September 1991 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, indonesischer und englischer Spra-
che, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Walter Lewalter
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Indonesien
Wisber Loeis
Generaldirektor für wirtschaftliche Beziehungen
mit dem Ausland im Außenministerium
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1991 1075
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Australien
Vom 22. Oktober 1991
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung von Australien gerichtete Verbalnote vom 13. September 1991 aufgrund der
in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. II S. 885)
vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. September 1991 (BGBI. II S. 1023).
Bonn, den 22. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Anlage
1. Kommunique vom 22. Dezember 1972 über die Herstellung
diplomatischer Beziehungen zwischen der Deutschen Demo-
kratischen Republik und Australien
2. Handelsabkommen vom 28. Februar 1974 zwischen der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der
Regierung Australiens
3. Protokoll vom 28. Februar 1974 zum Handelsabkommen vom
28. Februar 1974 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung Australiens
4. Vereinbarung durch Notenwechsel vom 18. Februar/24. Juli/
24. August 1981 zwischen dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik
und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Austra-
liens über Erleichterungen der Erteilung von Visa für die
Mitarbeiter der Missionen beider Staaten
5. Vereinbarung vom 27. Januar 1984 über Errichtung eines
Generalkonsulats der Deutschen Demokratischen Republik in
Melboume
6. Protokoll vom 16. Februar 1988 der 8. Tagung der Ge-
mischten Kommission Deutsche Demokratische Republik -
Australien
7. Notenwechsel vom 28. Februar 1989 zwischen dem Ministe-
rium für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Botschaft Australiens in der
Volksrepublik Polen betreffend die Zusammenarbeit zwischen
der Deutschen Demokratischen Republik und Australien bei
der Verfolgung von Nazi- und Kriegsverbrechen
8. Beitrittserklärung Australiens vom 17. September 1989
gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Abkommens vom 27. April 1987
zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung des Vereinigten Königreichs über
die Behandlung der Kriegsgräber von Angehörigen der Streit-
kräfte des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und
Nordirland in der Deutschen Demokratischen Republik
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Vom 23. Oktober 1991
1. II.
Das Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 Das Vereinigte Königreich hat am 1. Juli 1991
über die Anerkennung und Vollstreckung von Ent- der Generalsekretärin des Europarats die Erstreckung
scheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die des Übereinkommens auf die Insel Man notifiziert; nach
Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBI. 1990 II Artikel 24 Abs. 2 des Übereinkommens wird diese Er-
S. 220) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für streckung am 1. November 1991 wirksam.
Irland am 1. Oktober 1991
III.
in Kraft getreten. Nach einer Mitteilung des Generalsekretariats des Europa-
rats lautet die Anschrift der zentralen Behörde Däne -
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat I r I an d marks (nach Artikel 2 Abs. 1 des Übereinkommens) mit
den folgenden Vorbehalt gemacht: Wirkung vom 15. August 1991:
"In accordance with the provisions of paragraph 1 of Article 17 Justitsministeriet
of the Convention, lreland reserves the right to refuse recogni- Civilretsdirektoratet
tion or enforcement of decisions relating to custody in cases (Justizministerium -
covered by Articles 8 and 9 or either of these Articles, on any of Zivilrechtsabteilung)
the grounds mentioned in Article 10."
JEbel0gade 1,
(Übersetzung) OK - 2100 K0benhavn 0
„Nach Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens behält sich
Irland das Recht vor, in den von den Artikeln 8 und 9 oder von Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
einem dieser Artikel erfaßten Fällen die Anerkennung oder Bekanntmachungen vom 19. Dezember 1990 (BGBI. 1991 II
Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus jedem in S. 392), vom 28. März 1991 (BGBI. II S. 668) und vom
Artikel 10 genannten Grund zu versagen." 4. Juli 1991 (BGBI. II S. 832).
Bonn, den 23. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 10. Juli 1991
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-
rechtsabkommen (BGBI. 1973 II S. 1069, 1111) ist nach
seinem Artikel IX Abs. 2, die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu
diesem Abkommen (BGBI. 1973 II S. 1134, 1135) sind
jeweils nach ihrer Nummer 2 Buchstabe b für
Zypern am 19. Dezember 1990
in Kraft getreten.
Nach Artikel IX Abs. 3 des vorstehend genannten
Abkommens gilt der Beitritt Zyperns zugleich als Beitritt zu
dem Welturheberrechtsabkommen von 1952 (BGBI. 1955 II
s. 101).
Mit dem Inkrafttreten des vorstehend genannten Zusatz-
protokolls 1 gilt nach dessen Nummer 2 Buchstabe c
ferner das Zusatzprotokoll 1 zum Welturheberrechts-
abkommen von 1952 (BGBI. 1955 II S. 134) als für Zypern
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Oktober 1990 (BGBI. II
s. 1396).
Bonn, den 10. Juli 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des deutsch-haitianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. August 1991
Das in Port-au-Prince am 11. Juni 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Haiti über Finanzielle
Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 11. Juni 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. August 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1991 1063
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Haiti
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds IV")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der
und den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
die Regierung der Republik Haiti - schriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Haiti, Die Regierung der Republik Haiti stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Haiti erhoben werden.
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 4
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Das bei der Vergabe der Aufträge für die Durchführung des in
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 1 bezeichneten Vorhabens anzuwendende Verfahren wird
Haiti beizutragen - in dem zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der
Republik Haiti zu schließenden Finanzierungsvertrag geregelt.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1
Soweit im Rahmen des in diesem Abkommen genannten Vor-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög~cht es
habens deutsche Fachkräfte zu Einsätzen in die Republik Haiti
der Regierung der Republik Haiti, von der Kreditanstalt für Wie-
entsandt werden, gelten für sie und ihre Familienangehörigen die
deraufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien- und
Bestimmungen des Abkommens vom 25. April 1978 zwischen der
Fachkräftefonds IV" einen Finanzierungsbeitrag bis zu 3 Mio. DM
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
(in Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
Haiti über technische Zusammenarbeit.
Artikel 2
Artikel 6
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Port-au-Prince am 11. Juni 1991 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Karl-Otto König
Für die Regierung der Republik Haiti
Marie Denise Fabian Jean-Louis
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-guyanlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. August 1991
Das in Georgetown am 22. Juni 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Kooperativen Repu-
blik Guyana über finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 7
am 22. Juni 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. August 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Kooperativen Republik Guyana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Darlehen bis zu 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen
Deutsche Mark),
und
b) .,Strukturhilfe" zur Unterstützung des "Economic Recovery
die Regierung der Kooperativen Republik Guyana -
Programme", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 13 000 000,00 DM
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
(in Worten: dreizehn MiUionen Deutsche Mark),
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Kooperativen
Republik Guyana, c) .,Nationale Forstinventur" im Rahmen des Tropenwaldaktions-
plans des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (UNDP) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisatio-
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu nen der Vereinten Nationen (FAO), wenn nach Prüfung die
vertiefen, Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzie-
rungsbeitrag bis zu 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millio-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen nen Deutsche Mark),
die Grundlage dieses Abkommens ist,
zu erhalten.
in der Absicht, das "Economic Recovery Programme" (ERP) Bei der in Buchstabe a genannten Warenhilfe muß es sich um
der Regierung zu unterstützen und damit zur sozialen und wirt- Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als
schaftlichen Entwicklung in der Kooperativen Republik Guyana Anlage beigefügten liste handeln, für die die Lieferverträge bzw.
beizutragen - Leistungsverträge ab dem 1. Januar 1990 abgeschlossen worden
sind.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Kooperativen Republik Guyana zu einem späteren
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbei-
Artikel 1 träge zur Vorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten
es der Regierung der Kooperativen Republik Guyana und/oder Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
am Main, für die Vorhaben nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
a) .,Warenhilfe" zur Finanzierung der Devisenkosten für den land und der Regierung der Kooperativen Republik Guyana durch
Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vor-
notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit bereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 werden in
der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen
Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ein verwendet werden.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1991 1065
(4) Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag erfolgt in Artikel 4
Kofinanzierung mit der Weltbank.
Die Regierung der Kooperativen Republik Guyana überläßt bei
(5) Der in Absatz 1 Buchstabe c genannte Finanzierungsbeitrag den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des
wird in ein Darlehen umgewandelt, wenn er für Maßnahmen Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen
verwendet wird, für die nach den jeweils geltenden Bestimmun- und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-
gen der Bundesrepublik Deutschland Darlehen vorgesehen sind. ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Artikel 2 Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie migungen.
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen Artikel 5
und des Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
schriften unterliegen.
und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lie-
(2) Die Regierung der Kooperativen Republik Guyana, soweit ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit- Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund
der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. Artikel 6
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Artikel 3 Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Kooperativen Republik Guyana innerhalb von drei
Die Regierung der Kooperativen Republik Guyana stellt die Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son- Erklärung abgibt.
stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Artikel 7
der Kooperativen Republik Guyana erhoben werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Georgetown am 22. Juni 1990 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Joachim Vogel
Für die Regierung der Kooperativen Republik Guyana
Cecil Rajana
Anlage
zum Abkommen vom 22. Juni 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Kooperativen Republik Guyana
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Buchstabe a des Regierungsab-
kommens vom 22. Juni 1990 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung in Guyana von Bedeu-
tung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarur.g zur Änderung
der deutsch-ungarischen Gastarbeitnehmer-Vereinbarung
Vom 1O. September 1991
Die in Budapest durch Notenwechsel vom 18. Februar/16. Juli 1991 geschlossene
Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Ungarn zur Änderung der Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Ungarn über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruf-
lichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung) vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1990 II S. 148) ist nach ihrem letzten Absatz
am 16. Juli 1991
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. September 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Rosen m ö II e r
Der Botschafter Der Außenminister der Republik Ungarn
der Bundesrepublik Deutschland
Budapest, den 18. Februar 1991
RK 540.30/1 Note Nr. 2359/-2/1991
Sehr geehrter Herr Minister, Herr Botschafter!
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn
republik Deutschland unter Bezugnahme auf die in den am 29J und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom
30. November 1990 in Budapest geführten deutsch-ungarischen 18. Dezember 1989 über die berufliche und sprachliche Fortbil-
Gesprächen über Fragen der Beschäftigung ungarischer Arbeit- dung von Arbeitnehmern betreffend, darf ich Sie informieren, daß
nehmer in der Bundesrepublik Deutschland erzielte Einigung die Regierung der Republik Ungarn zur Änderung des Abkom-
folgende Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung vom mens ihre Zustimmung erteilt hat.
18. Dezember 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die
Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung ihrer beruf-
lichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Verein-
barung) vorzuschlagen:
In Artikel 5 Absatz 1 der Vereinbarung vom 18. Dezember 1989
wird die Zahl „500" durch die Zahl „ 1 000" ersetzt.
Falls sich die Regierung der Republik Ungarn mit diesem
Vorschlag einverstanden erklärt, werden dieses Schreiben und
die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende
Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unse-
ren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihres Antwort-
schreibens in Kraft tritt. Diese Vereinbarung gilt für dieselbe Dauer
wie die Vereinbarung vom 18. Dezember 1989.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus- Herr Botschafter, empfangen Sie bitte den Ausdruck meiner
gezeichnetsten Hochachtung. aufrichtigen Hochachtung.
Budapest, den 16. Juli 1991
Dr. Alexander Arnot Dr. Geza Jeszenszky
Seiner Exzellenz S. E. Dr. Alexander Arnot
Herrn Dr. Geza Jeszenszky außerordentlicher und bevollm. Botschafter
Außenminister der Republik Ungarn der Bundesrepublik Deutschland
Budapest Budapest
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1991 1067
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Antarktis-Vertrags
Vom 11. September 1991
Der Antarktis-Vertrag vom 1. Dezember 1959 (BGBI.
1978 II S. 1517) ist nach seinem Artikel XIII Abs. 5 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Guatemala am 31. Juli 1991
Schweiz am 15. November 1990
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. März 1989 (BGBI. II S. 345).
Bonn, den 11. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh elt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 17. September 1991
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Luxemburg am 29. Mai 1991
Saudi-Arabien am 7. Februar 1991
mit dem Vorbehalt nach Artikel 16 Abs. 2
zu Artikel 16 Abs. 1 des Übereinkommens
St. Kitts und Nevis am 16. Februar 1991.
Die Tschechoslowakei hat dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen am 26. April 1991 die Rück -
nah m e ihres bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde im
Jahre 1988 gemachten Vorbehalts zu Artikel 16 Abs. 1 des
Übereinkommens notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 21. April 1988 (BGBI. II S. 515)
und vom 4. April 1991 (BGBI. II S. 673).
Bonn, den 17. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Vom 17. September 1991
Das Abkommen vom 14. September 1963 über straf-
bare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen (BGBI. 1969 II S. 121) ist nach
seinem Artikel 22 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Äquatorialguinea am 28. Mai 1991
Komoren am 21. August 1991
Zentralafrikanische Republik am 9. September 1991
Es wird in Kraft treten für
Malta am 26. September 1991
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1991 (BGBI. II S. 506).
Bonn, den 17. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhe lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 19. September 1991
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens (BGBI. 1952 II S. 1, 19) ist nach
seinem Artikel XVIII Buchstabe c für die
Sowjetunion am 8. Juli 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31. Juli 1991 (BGBI. II S. 920).
Bonn, den 19. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1991 1069
Bekanntmachung
der deutsch-tschadischen Vereinbarung über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. Oktober 1991
Die in N'Djamena durch Abkommen vom 23. August 1991 getroffene Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit ist
am 23. August 1991
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. Oktober 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Tschad
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Rehabilitierung der Straße Guelendeng-Bongor-Ere")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Tschad durch andere Vorhaben
und ersetzt werden.
die Regierung der Republik Tschad - Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
Tschad, ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Regierung der Republik Tschad stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
der Republik Tschad beizutragen - der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Tschad erhoben werden,
frei.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Artikel 1 Die Regierung der Republik Tschad überläßt bei den sich aus
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
es der Regierung der Republik Tschad, von der Kreditanstalt für Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für das Vorhaben „Rehabilitie- nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
rung der Straße Guelendeng-Bongor-Ere", wenn nach Prüfung Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, zusätzliche land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
Finanzierungsbeiträge bis zu 57 820 000,- DM (in Worten: die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
siebenundfünfzig Millionen achthundertzwanzigtausend Deutsche lichen Genehmigungen.
Mark) zu erhalten.
Artikel 5
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu N'Djamena am 23. August 1991 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bur,desrepublik Deutschland
Hartmut Heidemann
Für die Regierung der Republik Tschad
1
Soungui Ahmed
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-jemenitischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Oktober 1991
Das in Sanaa am 24. Juli 1991 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Jemen über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 24. Juli 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Oktober 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Jemen
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in Provinzstädten)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,
zusätzlich zu dem mit dem Abkommen vom 26. April 1986 bereit-
und
gestellten Betrag in Höhe von 25 Mio. DM (in Worten: fünfund-
die Regierung der Republik Jemen - zwanzig Millionen Deutsche Mark) einen weiteren Finanzierungs-
beitrag bis zu insgesamt 24 Mio. DM (in Worten: vierundzwanzig
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Jemen, (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland·
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch und der Regierung der Republik Jemen durch andere Vorhaben
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ersetzt werden.
vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
der Republik Jemen beizutragen, anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
unter Bezug auf das Abkommen vom 26. April 1986 - Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1
Die Regierung der Republik Jemen stellt die Kreditanstalt für
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
es der Regierung der Republik Jemen, von der Kreditanstalt für Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Wasser- rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Jemen
versorgung und Abwasserentsorgung in Provinzstädten". wenn erhoben werden.
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1991 1071
Artikel 4 blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
Die Regierung der Republik Jemen überläßt bei den sich aus benenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans- erforderlichen Genehmigungen.
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Artikel 5
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Sanaa, am 24. Juli 1991 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Messer
Für die Regierung der Republik Jemen
Dr. Faraj Bin Ghanem
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des architektonischen Erbes Europas
Vom 1O. Oktober 1991
Das Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz
des architektonischen Erbes Europas (BGBI. 1987 II
S. 623) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für
Bulgarien am 1. Mai 1991
Portugal am 1. Juli 1991
Schweden am 1. Februar 1991
Sowjetunion am 1. März 1991
in Kraft getreten; es wird ferner für
Jugoslawien am 1. November 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Juli 1990 (BGBI. II S. 805).
Bonn, den 10. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Abkommens
über Soziale Sicherheit
Vom 11. Oktober 1991
Nach Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1991
zu dem Abkommen vom 8. Dezember 1990 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über
Soziale Sicherheit (BGBI. 1991 II S. 741) wird bekannt-
gemacht, daß das Abkommen nach seinem Artikel 31
Abs.2
am 1. Oktoper 1991
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 30. September 1991
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 11. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachun.~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über psychotrope Stoffe
Vom 15. Oktober 1991
Zu dem Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe
(BGBI. 1976 II S. 1477; 1978 II S. 1239; 1980 II S. 1406; 1981 II S. 379; 1985 II
S. 1104) hat das Vereinigte Königreich durch seinen Bevollmächtigten
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 13. Dezember 1990 die fol-
gende Erstreckungserklärung, die am gleichen Tage wirksam wurde, notifizieren
lassen:
(Übersetzung)
"In accordance with Article 27 thereof, 1 „Im Namen der Regierung des Vereinigten
hereby declare, on behalf of the Govern- Königreichs erkläre ich nach Artikel 27, daß
ment of the United Kingdom, that the said das genannte übereinkommen sich auf
Convention shall extend to Hong Kong and Hongkong und die Britischen Jungfern-
to the British Virgin lslands and that, in inseln erstreckt, und nach Artikel 28, daß
accordance with Article 28 thereof, Hong Hongkong und die Britischen Jungfern-
Kong and the British Virgin lslands are each inseln jeweils ein getrenntes Gebiet im
a separate region for the purposes of the Sinne des Übereinkommens bilden."
Convention."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Juni 1991 (BGBI. II S. 794).
Bonn, den 15. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1991 1073
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale
Vom 15. Oktober 1991
Das Übereinkommen vom 21. Mai 1974 über die Ver-
breitung der durch Satelliten übertragenen programmtra-
genden Signale (BGBI. 1979 II S. 113) wird nach seinem
Artikel 10 Abs. 2 für
Griechenland am 22. Oktober 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Januar 1991 (BGBI. II S. 442).
Bonn, den 15. Oktober 1991
oe·r Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachung
des deutsch-indonesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Oktober 1991
Das in Jakarta am 17. September 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 17. September 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Oktober 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Lieferung von drei Passagierschiffen")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
und ditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik Indo-
nesien zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
die Regierung der Republik Indonesien - Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 3
Indonesien, Sämtliche Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im
Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung der in
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 2 erwähnten Verträge erhoben werden, sind von der
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Regierung der Republik Indonesien zu übernehmen. Dies bedeu-
vertiefen, tet, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-
ern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen mit dem Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähn-
die Grundlage dieses Abkommens ist, ten Verträge in der Republik Indonesien erhoben werden, befreit
ist.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Artikel 4
der Republik Indonesien beizutragen -
Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich
sind wie folgt übereingekommen: aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Artikel Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
der Regierung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt für ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Lieferung eine Beteiligung dieser Unternehmen erforderlichen Genehmi-
von drei Passagierschiffen" ein Darlehen bis zu insgesamt gungen.
155 120 000,00 DM (in Worten: einhundertfünfundfünfzig Millio-
Artikel 5
nen einhundertzwanzigtausend Deutsche Mark) zu erhalten.
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der
Artikel 2
Republik Indonesien notifiziert hat, daß die innerhalb der Europäi-
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin- schen Gemeinschaft vereinbarten Voraussetzungen für das
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
Geschehen zu Jakarta am 17. September 1991 in zwei
Urschriften, jede in deutscher, indonesischer und englischer Spra-
che, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher
Auslegung des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Walter Lewalter
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Republik Indonesien
Wisber Loeis
Generaldirektor für wirtschaftliche Beziehungen
mit dem Ausland im Außenministerium
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1991 1075
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Australien
Vom 22. Oktober 1991
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung von Australien gerichtete Verbalnote vom 13. September 1991 aufgrund der
in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBI. II S. 885)
vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser
Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der
Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. September 1991 (BGBI. II S. 1023).
Bonn, den 22. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Anlage
1. Kommunique vom 22. Dezember 1972 über die Herstellung
diplomatischer Beziehungen zwischen der Deutschen Demo-
kratischen Republik und Australien
2. Handelsabkommen vom 28. Februar 1974 zwischen der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der
Regierung Australiens
3. Protokoll vom 28. Februar 1974 zum Handelsabkommen vom
28. Februar 1974 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung Australiens
4. Vereinbarung durch Notenwechsel vom 18. Februar/24. Juli/
24. August 1981 zwischen dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Deutschen Demokratischen Republik
und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten Austra-
liens über Erleichterungen der Erteilung von Visa für die
Mitarbeiter der Missionen beider Staaten
5. Vereinbarung vom 27. Januar 1984 über Errichtung eines
Generalkonsulats der Deutschen Demokratischen Republik in
Melboume
6. Protokoll vom 16. Februar 1988 der 8. Tagung der Ge-
mischten Kommission Deutsche Demokratische Republik -
Australien
7. Notenwechsel vom 28. Februar 1989 zwischen dem Ministe-
rium für Auswärtige Angelegenheiten der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Botschaft Australiens in der
Volksrepublik Polen betreffend die Zusammenarbeit zwischen
der Deutschen Demokratischen Republik und Australien bei
der Verfolgung von Nazi- und Kriegsverbrechen
8. Beitrittserklärung Australiens vom 17. September 1989
gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Abkommens vom 27. April 1987
zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung des Vereinigten Königreichs über
die Behandlung der Kriegsgräber von Angehörigen der Streit-
kräfte des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und
Nordirland in der Deutschen Demokratischen Republik
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Vom 23. Oktober 1991
1. II.
Das Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 Das Vereinigte Königreich hat am 1. Juli 1991
über die Anerkennung und Vollstreckung von Ent- der Generalsekretärin des Europarats die Erstreckung
scheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die des Übereinkommens auf die Insel Man notifiziert; nach
Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBI. 1990 II Artikel 24 Abs. 2 des Übereinkommens wird diese Er-
S. 220) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2 für streckung am 1. November 1991 wirksam.
Irland am 1. Oktober 1991
III.
in Kraft getreten. Nach einer Mitteilung des Generalsekretariats des Europa-
rats lautet die Anschrift der zentralen Behörde Däne -
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat I r I an d marks (nach Artikel 2 Abs. 1 des Übereinkommens) mit
den folgenden Vorbehalt gemacht: Wirkung vom 15. August 1991:
"In accordance with the provisions of paragraph 1 of Article 17 Justitsministeriet
of the Convention, lreland reserves the right to refuse recogni- Civilretsdirektoratet
tion or enforcement of decisions relating to custody in cases (Justizministerium -
covered by Articles 8 and 9 or either of these Articles, on any of Zivilrechtsabteilung)
the grounds mentioned in Article 10."
JEbel0gade 1,
(Übersetzung) OK - 2100 K0benhavn 0
„Nach Artikel 17 Absatz 1 des Übereinkommens behält sich
Irland das Recht vor, in den von den Artikeln 8 und 9 oder von Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
einem dieser Artikel erfaßten Fällen die Anerkennung oder Bekanntmachungen vom 19. Dezember 1990 (BGBI. 1991 II
Vollstreckung von Sorgerechtsentscheidungen aus jedem in S. 392), vom 28. März 1991 (BGBI. II S. 668) und vom
Artikel 10 genannten Grund zu versagen." 4. Juli 1991 (BGBI. II S. 832).
Bonn, den 23. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1991 1077
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit der Tschechoslowakei
Vom 23. Oktober 1991
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch eine an die Regie-
rung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik gerichtete
Verbalnote vom 2. Oktober 1991 aufgrund der in Artikel 12 des Einigungs-
vertrages vom 31. August 1990 (BGBI. II S. 885) vorgesehenen Konsultationen
festgestellt, daß die in der Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völker-
rechtlichen Übereinkünfte mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober
1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechosloswakei abgeschlos-
sene völkerrechtliche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands
zum selben Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
22. Oktober 1991 (BGBI. II S. 1075).
Bonn, den 23. Oktober 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Anlage
1. Abkommen vom 30. August 1985 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Veterinärmedizin
2. Abkommen vom 24. August 1956 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit und die gegenseitige
Hilfe auf dem Gebiet des Zollwesens nebst Protokoll (GBI. 1958 1 S. 345)
3. Abkommen vom 26. Juni 1958 zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die
Verlängerung von Prioritätslisten auf dem Gebiet der Erfindungen und der
Warenzeichen (GBI. 1958 1 S. 681, 1959 1 S. 15)
4. Vereinbarung vom 12. Februar 1960 zwischen dem Amt für Kernforschung
und Kerntechnik bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
und der tschechoslowakischen Kommission für Atomenergie beim Staat-
lichen Ausschuß für die Entwicklung der Technik über die Zusammenarbeit
der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der Kern-
energie
5. Abkommen vom 16. Juni 1960 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die wirtschaftliche und technisch-wissenschaft-
liche Zusammenarbeit
6. Abkommen vom 8. November 1960 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die Aufnahme und den Austausch von Hoch-
schulabsolventen, Studenten und Fachschülern
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
7. Protokoll vom 29. August 1964 über Zusammenarbeit und gegenseitige Hilfe
in Zollangelegenheiten zwischen der Zollverwaltung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Zollverwaltung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik
8. Vereinbarung vom 29. August 1964 über Zollbegünstigungen für Bürger der
Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakischen Sozia-
listischen Republik, die auf dem Gebiet des anderen Staates arbeiten oder
studieren
9. Vereinbarung vom 17. Oktober 1964 zwischen dem Landwirtschaftsrat der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Land-, Forst-
und Wasserwirtschaft der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
über den Schutz der zugelassenen Sorten von Saat- und Pflanzengut land-
wirtschaftlicher und gartenbaulicher Fruchtarten sowie von Saat- und Pflan-
zenproben aus Neuzüchtungen (Stämmen), die sich in staatlicher Prüfung
befinden - im weiteren Sorten bzw. Neuzüchtungen genannt- bei Ein- und
Ausfuhr in die Deutsche Demokratische Republik und in die Tschechoslowa-
kische Sozialistische Republik
10. Abkommen vom 26. März 1965 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Transports
11. Vereinbarung vom 11. Juni 1965 zwischen der Staatlichen Zentrale für
Strahlenschutz der Deutschen Demokratischen Republik und der Atomkom-
mission der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Nut-
zung der Atomenergie für friedliche Zwecke
12. langfristiges Zahlungsabkommen vom 3. Februar 1966 zwischen der Regie-
rung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Tsche-
choslowakischen Sozialistischen Republik für die Jahre 1966 - 1970
13. Vereinbarung vom 6. Januar 1968 über die direkte wissenschaftlich-techni-
sche Zusammenarbeit zwischen dem Amt für Wasserwirtschaft beim Mini-
sterrat der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Forst- und Wasserwirtschaft der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik
14. Vereinbarung vom 9. November 1966 zwischen dem Ministerium für Handel
und Versorgung der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministe-
rium für Binnenhandel der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
über den Austausch von Facharbeitern des Gaststätten- und Hotelwesens
15. Vereinbarung vom 18. Januar 1968 über die Direktbeziehungen auf dem
Gebiet der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit des Nachrichten-
wesens zwischen dem Ministerium für Post- und Fernmeldewesen der Deut-
schen Demokratischen Republik und der Zentralverwaltung für Post- und
Fernmeldewesen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
16. Abkommen vom 6. Juni 1968 zwischen dem Staatlichen Komitee für Forst-
wirtschaft beim Landwirtschaftsrat der Deutschen Demokratischen Republik
und dem Ministerium für Forst- und Wasserwirtschaft der Tschechoslowaki-
schen sozialistischen Republik über direkte wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Forstwirtschaft
17. Abkommen vom 25. April 1970 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Post-
und Fernmeldewesens
18. Vereinbarung vom 5. März 1971 über die direkte wissenschaftlich-technische
Zusammenarbeit zwischen dem Deutschen Amt für Meßwesen und Waren-
prüfung (DAMW) in der Deutschen Demokratischen Republik und dem Amt
für Standardisierung und Meßwesen (UMW) in der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik
19. Vereinbarung vom 23. März 1971 über die Direktbeziehungen zwischen dem
Ministerium für Grundstoffindustrie der Deutschen Demokratischen Republik
und dem Föderativen Ministerium für Brennstoffe und Energiewirtschaft der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik auf dem Gebiet der wissen-
schaftlich-technischen Zusammenarbeit
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1991 1079
20. Vertrag vom 14. August 1971 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über den Rechtsschutz von Erfindungen, industriel-
len Mustern und Warenzeichen bei der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-
technischen Zusammenarbeit
21. Vereinbarung vom 7. Oktober 1971 zwischen dem Ministerium für Verarbei-
tungsmaschinen- und Fahrzeugbau der Deutschen Demokratischen Re-
publik und dem Ministerium für Hüttenwesen und Maschinenbau der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über gemeinsames Vorge-
hen bei der Forschung, Entwicklung und Fertigung von Maschinensystemen
für landwirtschaftliche Produkte
22. Abkommen vom 12. November 1971 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die langfristige wirtschaftliche und wissen-
schaftlich-technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erzeugung und
Verwertung von Olefinen
23. Abkommen vom 2. Dezember 1971 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die gemeinsame Forschung, Entwicklung und
Organisation der technisch hochanspruchsvollen Fertigung von Spinn-
material mit einer Schnittlänge über 80 mm mit automatisch gesteuerten
Maschinen
24. Vereinbarung vom 26. Januar 1972 über die direkte wissenschaftliche
Zusammenarbeit der geodätischen Dienste der Deutschen Demokratischen
Republik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
25. Abkommen vom 25. Februar 1972 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
internationalen Straßenverkehrs
26. Abkommen vom 25. Februar 1972 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Luftverkehrs
27. Vereinbarung vom 15. Juni 1972 zwischen dem Ministerium für Verkehrs-
wesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Föderalministe-
rium für Verkehrswesen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
über gegenseitige technische Hilfs- und Dienstleistungen für Kraftfahrzeuge
im internationalen Straßenverkehr nebst Durchführungsprotokoll zur Verein-
barung
28. Konsularvertrag vom 22. Juni 1972 zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik nebst
Protokoll vom selben Tag (GBI. 1972 1 S. 203, 1973 II S. 21)
29. Vereinbarung vom 13. Dezember 1972 über die direkte wirtschaftliche und
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen dem Ministerium für
Bezirksgeleitete Industrie und Lebensmittelindustrie der Deutschen Demo-
kratischen Republik und dem Föderativen Ministerium für Landwirtschaft und
Ernährung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
30. Abkommen vom 12. Januar 1973 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die Gewährung eines Kredites zur Erweiterung
der Produktionskapazitäten für Großkurbelwellen in der Tschechoslowaki-
schen Sozialistischen Republik und die Lieferung von Großkurbelwellen aus
der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik in die Deutsche Demo-
kratische Republik
31. Abkommen vom 22. Mai 1973 zwischen der Staatsbank der Deutschen
Demokratischen Republik und der Statni Banka ceskoslovenska über die
Ausstattung der Bürger mit Reisedevisen bei Reisen in beide linder
32. Vertrag vom 10. Oktober 1973 zwischen der Deutschen Demokratischen
Republik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zur Rege-
lung von Fragen der doppelten Staatsbürgerschaft (GBI. 1973 II S. 273,
1974 II S. 183)
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
33. Vereinbarung vom 5. Dezember 1974 zwischen dem Ministerium für Werk-
zeug- und Verarbeitungsmaschinenbau der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Ministerium für Leichtindustrie der Deutschen Demokrati-
schen Republik und dem Föderativen Ministerium für Allgemeinen Maschi-
nenbau der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die lang-
fristige Zusammenarbeit in Forschung, Entwicklung und Produktion aus-
gewählter Maschinensysteme und hocheffektiver Einzelmaschinen für die
Textil-, Bekleidungs- und Schuhindustrie
34. Vereinbarung vom 28. Dezember 1974 zwischen dem Ministerium der Finan-
zen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Föderalen Ministe-
rium der Finanzen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik zum
Abkommen vom 28. Dezember 1974 über die Anwendung der präzisierten
Zuschläge (Abschläge) zu den offiziellen Kursen der nationalen Währungen
für nichtkommerzielle Zahlungen
35. Abkommen vom 25. März 1975 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Gesundheitswesens und der medizinischen Wissenschaft
36. Abkommen vom 30. April 1975 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Tourismus
37. Abkommen vom 18. Juni 1975 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die langfristige wirtschaftliche und wissen-
schaftlich-technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklung und
Produktion von Landmaschinen
38. Vereinbarung vom 10. Juli 1976 zwischen dem Ministerium für Elektrotech-
nik/Elektronik der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium
für Allgemeinen Maschinenbau der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik über Arbeitsteilung bei der Forschung, Entwicklung und Produktion
bei elektronischer Meßtechnik
39. Vereinbarung vom 10. Juli 1976 zwischen dem Ministerium für Elektrotech-
nik/Elektronik der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium
für Allgemeinen Maschinenbau der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik über die Zusammenarbeit bei der Entwicklung eines einheitlichen
Sortiments austauschbarer elektronischer Bauelemente, insbesondere von
hochintegrierten Bauelementen sowie bei der Entwicklung von Halbleiter-
materialien und ihren Legierungen
40. Vereinbarung vom 21. Oktober 1976 zwischen dem Ministerium für Chemi-
sche Industrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem Föderal-
ministerium für Außenhandel der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik über die Spezialisierung und Kooperation der Produktion sowie
gegenseitiger Lieferungen ausgewählter Chemiefaserstoffe
41 . Vertrag vom 3. Oktober 1977 über Freundschaft, Zusammenarbeit und
gegenseitigen Beistand zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik (GBI. 1978 11, S. 5
und S. 65)
42. Vereinbarung vom 29. November 1977 über die Zusammenarbeit zwischen
den Staatsanwaltschaften der Deutschen Demokratischen Republik und der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
43. Abkommen vom 30. März 1978 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über den visafreien Reiseverkehr nebst Zusatz-
protokoll vom selben Tag
44. Protokoll vom 8. Juni 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialisti-
schen Republik über die Äquivalenz der Dokumente der Bildung und der
wissenschaftlichen Grade und Titel, die in der Deutschen Demokratischen
Republik und in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ausge-
stellt bzw. verliehen werden
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1991 1081
45. Vereinbarung vom 14. Juli 1978 zur Realisierung der Abkommen über die
gegenseitige Anerkennung von Urheberscheinen und anderen Schutzdoku-
menten für Erfindungen in den Beziehungen zwischen den Ämtern für
Erfindungswesen der Deutschen Demokratischen Republik und der Tsche-
choslowakischen Sozialistischen Republik
46. Vereinbarung vom 5. Januar 1979 zwischen den Ministerien für Staatssicher-
heit und für Außenhandel der Deutschen Demokratischen Republik und den
Föderalen Ministerien des Innern und für Außenhandel der Tschechoslowaki-
schen Sozialistischen Republik über die Prinzipien für die Durchführung der
gemeinsamen Paß- und Zollkontrolle an den Grenzübergangsstellen zwi-
schen der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowaki-
schen Sozialistischen Republik
47. Abkommen vom 19. April 1979 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über kulturelle und wissenschaftliche Zusammenar-
beit
48. Abkommen vom 3. Juli 1979 über die gegenseitige Anerkennung von Ergeb-
nissen der Überprüfungen der Staatskontrolle der Qualität bei den Produk-
ten, die Gegenstand des Warenaustausches zwischen der Tschechoslowaki-
schen Sozialistischen Republik und der Deutschen Demokratischen Republik
sind
49. Abkommen vom 30. Oktober 1979 über die Zusammenarbeit zwischen den
Organisationen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, die zur
Außenhandelstätigkeit ermächtigt sind, und den Außenhandelsbetrieben der
Deutschen Demokratischen Republik bei der Errichtung von Industriebetrie-
ben und anderen Objekten in Entwicklungsländern
50. Vereinbarung vom 2. September 1980 zwischen dem Ministerium für Geolo-
gie der Deutschen Demokratischen Republik und dem FQderativen Ministe-
rium für Brennstoffe und Energie der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik über die technische Hilfeleistung bei Erdöl- und Erdgaseruptionen
51. Protokoll Nr. 2 vom 28. November 1980 zum Abkommen vom 12. November
1971 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und
der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die
langfristige wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Erzeugung und Verwertung von Olefinen
52. Vereinbarung vom 16. Dezember 1980 zwischen dem Ministerium für Elek-
trotechnik und Elektronik der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Elektrotechnische Industrie der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die wirtschaftliche und wissenschaftlich-techni-
sche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Mikroelektronik, einschließlich der
passiven Bauelemente sowie der technologischen Spezialausrüstungen und
Spezial- und Hilfsmaterial
53. Vereinbarung vom 2. Juli 1981 zwischen dem Amt für Standardisierung,
Meßwesen und Warenprüfung der Deutschen Demokratischen Republik und
dem Föderativen Ministerium für Technik und Investitionsentwicklung der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Bedingungen und
das Verfahren der Anerkennung der Ergebnisse von staatlichen Typenprü-
fungen und der Überprüfung von Meßgeräten
54. Abkommen vom 10. November 1981 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit zur Minderung der Luft-
verunreinigung und deren Auswirkungen
55. Vereinbarung vom 23. März 1983 zwischen dem Ministerium für Werkzeug-
und Verarbeitungsmaschinenbau der Deutschen Demokratischen Republik
und dem Föderativen Ministerium für Allgemeinen Maschinenbau der Tsche-
choslowakischen Sozialistischen Republik über das Programm der langfristi-
gen wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Werkzeugmaschinenbaus
56. Vereinbarung vom 3. Oktober 1983 zwischen dem Ministerium für Elektro-
technik und Elektronik der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für elektrotechnische Industrie der Tschechoslowakischen
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit in Forschung und Ent-
wicklung von Geräten und Einrichtungen zur Automatisierung technoiogi-
scher Prozesse
57. Abkommen vom 3. Oktober 1983 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fernseh-
bildröhren
58. Vereinbarung vom 20. Oktober 1983 zwischen dem Ministerium für Post- und
Fernmeldewesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Föde-
ralministerium für Post- und Fernmeldewesen der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die gegenseitige Anerkennung von Genehmi-
gungen zum Errichten und Betreiben von Amateurfunkstellen und die Ertei-
lung von Amateurfunkgenehmigungen für mitgeführte Amateurfunkstellen an
Bürger der Deutschen Demokratischen Republik und Bürger der Tschecho-
slowakischen Sozialistischen Republik
59. Abkommen vom 5. April 1984 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Entwicklung, Produktion und des Einsatzes von Industrierobotern und Mani-
pulatoren einschließlich Komplettierungserzeugnissen
60. Protokoll Nr. 3 vom 5. April 1984 zum Abkommen vom 12. November 1971
zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der
Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die
langfristige wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Erzeugung und Verwertung von Olefinen
61. Abkommen vom 7. November 1984 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit beim Schutz der zivilen
Luftfahrt vor rechtswidrigen Handlungen
62. Abkommen vom 14. März 1985 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die langfristige wirtschaftliche und wissen-
schaftlich-technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Automobilbaus
63. Abkommen vom 20. April 1985 über die Zusammenarbeit zwischen dem Amt
für Preise beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und
dem Föderativen Preisamt der Tschechoslowakischen Sozialistischen Repu-
blik
64. Abkommen vom 8. Juli 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialisti-
schen Republik über die Zusammenarbeit bei der Forschung, Entwicklung
und Produktion von Gleisbaumaschinen, Weichen und Rationalisierungsmit-
teln im Verkehrswesen sowie deren gegenseitige Lieferungen
65. Vereinbarung vom 9. Juli 1985 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Föderativen Ministerium
für Außenhandel der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über
die Entwicklung der touristischen Beziehungen zwischen der Deutschen
Demokratischen Republik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik in den Jahren 1986 - 1990
66. Abkommen vom 1O. Juli 1985 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf ausgewählten Gebie-
ten der industriellen Biotechnologie
67. Abkommen vom 25. Oktober 1985 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die gegenseitigen Warenlieferungen in den
Jahren 1986 - 1990
68. Programm vom 26. November 1985 der Entwicklung der wirtschaftlichen und
wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der Deutschen
Demokratischen Republik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik bis zum Jahre 2000
Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. November 1991 1083
69. Vereinbarung vom 11. Dezember 1985 über die Grundsätze der Zusammen-
arbeit beim Transport und Umschlag von Außenhandelsgütern der Deut-
schen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakischen Sozialisti-
schen Republik für den Zeitraum 1986 bis 1990
70. Plan vom 29. Januar 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialisti-
schen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheits-
wesens und der medizinischen Wissenschaft in den Jahren 1986 bis 1990
71 . Arbeitsplan vom 12. März 1986 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die kulturelle und wissenschaftliche Zusam-
menarbeit für die Jahre 1986 bis 1990
72. Maßnahmeplan vom 24. April 1986 für die Zusammenarbeit zwischen dem
Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen der Deutschen Demokratischen
Republik und dem Ministerium für Schulwesen der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik für die Jahre 1986 bis 1990
73. Nachtrag Nr. 1 vom 23. Oktober 1986 zum Abkommen vom 14. März 1985
zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der
Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die
langfristige wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Automobilbaus
74. Nachtrag Nr. 2 vom 23. Oktober 1986 zum Abkommen vom 18. Juni 1975
zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der
Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die
langfristige wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Entwicklung und Produktion von Landmaschinen
75. Vereinbarung vom 27. Januar 1987 zwischen dem Ministerium für Verkehrs-
wesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Föderativen Mini-
sterium für Verkehrswesen der Tschechoslowakischen Sozialistischen Repu-
blik über die Zusammenarbeit bei der Verwirklichung des Abkommens vom
7. November 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen sozialistischen
Republik über die Zusammenarbeit beim Schutz der zivilen Luftfahrt vor
rechtswidrigen Handlungen
76. Abkommen vom 20. Mai 1987 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Mikroelek-
tronik
77. Vereinbarung vom 17. Juni 1987 zwischen dem Ministerium für Werkzeug-
und Verarbeitungsmaschinenbau der Deutschen Demokratischen Republik
und dem Föderativen Ministerium für Allgemeinen Maschinenbau der Tsche-
choslowakischen Sozialistischen Republik über das Programm der langfristi-
gen wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Textilmaschinenbaus
78. Protokoll vom 29. Januar 1989 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die Änderung der Höhe des Koeffizienten für
die Umrechnung der Beträge der nichtkommerziellen Zahlungen in trans-
ferable Rubel
79. Vereinbarung vom 13. März 1989 zwischen dem Ministerium für Staatssi-
cherheit der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium des
Innern der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über Grund-
sätze, Richtungskontrolle an den Grenzübergangsstellen zwischen der Deut-
schen Demokratischen Republik und der Tschechoslowakischen Sozialisti-
schen Republik durch die Paßkontrollorgane der Deutschen Demokratischen
Republik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
80. Abkommen vom 18. April 1989 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Umweltschutzes
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 1998 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
81. Vertrag vom 18. April 1989 zwischen der Deutschen Demokratischen Repu-
blik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über Rechts-
hilfe in Zivil-, Familien- und Strafsachen (GBI. 1989 II S. 102, 1990 II S. 63)
82. Vertrag vom 3. Mai 1989 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über das Jugend-
werk der Deutschen Demokratischen Republik und der Tschechoslowaki-
schen Sozialistischen Republik
83. Protokoll Nr. 5 vom 13. Dezember 1989 zum Abkommen vom 25. Oktober
1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und
der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die
gegenseitigen Warenlieferungen in den Jahren 1986 bis 1990