1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Verordnung
zur Neufassung der ECE-Regelung Nr. 46 über einheitliche Vorschriften
für die Genehmigung von Rückspiegeln und die Anbringung von Rückspiegeln an Kraftfahrzeugen
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 46)
Vom 13. September 1991
Auf Grund des ·Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni
1965 zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die
Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung
der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeu-
gen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmi-
gung (BGBI. 1965 II S. 857), der durch Gesetz vom
20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224) eingefügt
worden ist, verordnet der Bundesminister für Verkehr nach
Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:
Artikel 1
Die nach Artikel 12 des Übereinkommens vom 20. März
1958 angenommene Neufassung der ECE-Regelung
Nr. 46 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung
von Rückspiegeln und die Anbringung von Rückspiegeln
an Kraftfahrzeugen vom 28. September 1988 wird hiermit
in Kraft gesetzt. Die Neufassung der ECE-Regelung Nr. 46
wird mit einer amtlichen deutschen Übersetzung als
Anhang zu dieser Verordnung veröffentlicht. *)
Artikel 2
Diese Verordnung und der Anhang treten mit Wirkung
vom 5. Oktober 1987 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verord-
nung zur ECE-Regelung Nr. 46 vom 29. Juli 1986 (BGBI.
1986 II S. 850) sowie deren Anhänge außer Kraft.
Bonn, den 13. September 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
") Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird
der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
Verlags übersandt.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991 1031
Bekanntmachung
des deutsch-ägyptischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Juli 1991
Das in Kairo am 3. Juli 1991 unterzeichnete Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 3. Juli 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Juli 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe XII)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur
Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der
und
im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen-
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten - den Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung
und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen 150 000 000,- DM (in Worten: einhundertfünfzig Millionen Deut-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen sche Mark) zu erhalten.
Republik Ägypten,
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
die Rechnungen ab dem 1. Januar 1991 ausgestellt worden sind.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
der Arabischen Republik Ägypten beizutragen - fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
sind wie folgt übereingekommen: schriften unterliegt.
Artikel 1 Artikel 3
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die Kre-
der Regierung der Arabischen Republik Ägypten, von der Kredit- ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Arabischen Republik Ägypten erhoben werden. Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
Artikel 4 unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt bei
den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- Artikel 5
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Kairo am 3. Juli 1991 in zwei Urschriften, jede in
deutscher, englischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-
schen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Christoph Brümmer
Geschäftsträger a. i.
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
Dr. Maurice M ak ramallah
Staatsminister für internationale Zusammenarbeit
Anlage
zum Abkommen vom 3. Juli 1991
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 3. Juli 1991 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Arabischen Republik
Ägypten von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991 1033
Bekanntmachung
des deutsch-türkischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Juli 1991
Das in Ankara am 4. Juni 1991 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 4. Juni 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Juli 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Zentralklärwerk Ankara")
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the Republic of Turkey
concerning Financial Co-operation
(Project: Central Sewage Treatment Plant, Ankara)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Govemment of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Republik Türkei - the Govemment of the Republic of Turkey,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen In the spirit of the friendly relations existing between the Federal
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Republic of Germany and the Republic of Turkey,
Türkei,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Desiring to strengthen and intensify those friendly relations
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu through financiat co-operation in a spirit of partnership,
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Aware that the maintenance of those relations constitutes the
die Grundlage dieses Abkommens ist, basis of this Agreement,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in lntending to contribute to social and economic development in
der Republik Türkei beizutragen - the Repubtic of Turkey,
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ( 1) The Government of the Federal Republic of Germany shall
es der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der enable the Government of the Republic of Turkey, with a view to
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Ziele ihres Entwicklungsplans im Rahmen des Türkei-Konsor- realizing the objectives of its development plan within the scope of
tiums der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und the Turkey Consortium of the Organization for Economic Co-
Entwicklung (OECD} im Wege bilateraler Finanzhilfe für das Jahr operation and Development (OECD), to raise with the Kreditan-
1991 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, stalt für Wiederaufbau (Development Loan Corporation), Frank-
ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 59 500 000,- DM (neun- furt/Main, as bilateral financial assistance for 1991, a loan of up to
undfünfzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur DM 59 500 000 (fiftynine million five hundred thousand Deutsche
Finanzierung des Vorhabens „Zentralklärwerk Ankara" aufzu- Mark) to meet the cost of the project Central Sewage Treatment
nehmen. Plant, Ankara.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- (2) The project referred to in paragraph 1 above may be
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland replaced by other projects if the Government of the Federal
und der Regierung der Republik Türkei durch andere Vorhaben Republic of Germany and the Government of the Republic of
ersetzt werden. Turkey so agree.
Artikel 2 Article 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin- The utilization of the amount referred to in Article 1 of this
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Agreement and the terms and conditions on which it is made
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit- available, as well as the procedure for awarding contracts, shall
anstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik Türkei be governed by the provisions of the agreement to be concluded
zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch- between the Kreditanstalt für Wiederaufbau and the Government
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. of the Republic of Turkey, which agreement shall be subject to the
laws and regulations applicable in the Federal Republic of Ger-
many.
Artikel 3 Article 3
Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für The Government of the Republic of Turkey shall exempt the
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Kreditanstalt für Wiederaufbau from all taxes and other public
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh- charges levied in the Republic of Turkey in connection with the
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Türkei conclusion and implementation of the agreement referred to in
erhoben werden. Article 2 of the present Agreement.
Artikel 4 Article 4
Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus The Government of the Republic of Turkey shall allow passen-
der Darlehensgewährung ergebenden Transportkosten von Per- gers and suppliers free choice of transport enterprises for such
sonen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagie- transportation by land, sea or air of persons and goods as results
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft from the granting of the loan, abstain from taking any measures
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der that might exclude or impair the participation on equal terms of
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch- transport enterprises having their place of business in the Federal
land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls Republic of Germany, and grant any necessary permits for the
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder- participation of such enterprises.
lichen Genehmigungen.
Artikel 5 Article 5
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tag der Unter- This Agreement shall enter into force retroactively on the date of
zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei der signature thereof as soon as the Government of the Republic of
Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die Turkey has informed the Government of the Federal Republic of
für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaat- Germany that the national requirements for the entry into force of
lichen Voraussetzungen auf seiten der Republik Türkei erfüllt this Agreement on the side of the Republic of Turkey have been
sind. fulfilled.
Geschehen zu Ankara am 4. Juni 1991 in zwei Urschriften, jede Done at Ankara on 4 June 1991 in duplicate in the German,
in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei jeder Turkish and English languages, all three texts being authentic. In
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des case of divergent interpretations of the German and Turkish texts.
deutschen und türkischen Wortlauts ist der englische Wortlaut the English text shall prevail.
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Dr. Ekkehard Eickhoff
Für die Regierung der Republik Türkei
For the Government of the Republic of Turkey
Mahfi Egilmez
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991 1035
Bekanntmachung
des deutsch-türkischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Juli 1991
Das in Bonn am 13. Juni 1991 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über
finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 13. Juni 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Juli 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Projekthilfe)
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Govemment of the Republic of Turkey
conceming Financial Co-operation
(Project Aid)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Govemment of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Republik Türkei - the Government of the Republic of Turkey,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen In the spirit of the friendly relations existing between the Federal
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Republic of Germany and the Republic of Turkey,
Türkei,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Desiring to strengthen and intensify those friendly relations
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu through financial co-operation in a spirit of partnership,
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Aware that the maintenance of those relations constitutes the
die Grundlage dieses Abkommens ist, basis of this Agreement.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in lntending to contribute to social and economic development in
der Republik Türkei beizutragen - the Republic of Turkey,
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (1) The Government of the Federal Republic of Germany shall
es der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der enable the Govemment of the Republic of Turkey, with a view to
Ziele ihres Entwicklungsplans im Rahmen des Türkei-Konsor- realizing the objectives of its development plan within the scope of
tiums der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und the Turkey Consortium of the Organization for Economic Co-
Entwicklung (OECD) im Wege bilateraler Finanzhilfe für das Jahr operation and Development (OECD), to obtain trom the Kreditan-
1991 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, stalt für Wiederaufbau (Development Loan Corporation), Frank-
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 60500000,- DM (in Wor- furt/Main, loans totalling up to DM 60,500,000 (sixty million five
ten: sechzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur hundred thousand Deutsche Mark) as bilateral financial assist-
Finanzierung von Vorhaben aufzunehmen, wenn nach Prüfung ance for 1991 to finance projects if, after examination, they have
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. been found eligible for promotion.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 ist wie folgt zu verwenden: (2) The amount referred to in paragraph ( 1) above shall be
utilized as follows:
a) Darlehen bis zu 32300000,- DM (in Worten: zweiunddreißig (a) a loan of up to 32,300,000 (thirty-two million three hundred
Millionen dreihunderttausend Deutsche Mark) zur Finanzie- thousand Deutsche Mark) to finance supplies and services
rung von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Vor- within the framework of the project Water Distribution
habens „Wasserverteilung Ankara III". Ankara III;
b) Darlehen bis zu 28200000,- DM (in Worten: achtundzwanzig (b) a loan of up to DM 28,200,000 (twenty-eight million two
Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark) zur Finan- hundred thousand Deutsche Mark) to finance the new Galata
zierung der neuen Galatabrücke. Bridge.
(3) Die in Absatz 2 Buchstaben a und b bezeichneten Vorhaben (3) The projects referred to in paragraph 2 (a) and (b) above
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre- may be replaced by other projects if the Government of the
publik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei durch Federal Republic of Germany and the Government of the Repub-
andere Vorhaben ersetzt werden. lic of Turkey so agree.
Artikel 2 Article 2
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin- The utilization of the amounts referred to in Article 1 of this
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Agreement and the terms and conditions on which they are made
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- available, as weit as the procedure for awarding contracts, shall
ditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik Tür- be governed by the provisions of the agreements to be concluded
kei zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik between the Kreditanstalt für Wiederaufbau and the Government
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. of the Republic of Turkey, which agreements shall be subject to
the laws and regulations applicable in the Federal Republic of
Germany.
Artikel 3 Article 3
Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für The Government of the Republic of Turkey shall exempt the
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Kreditanstalt für Wiederaufbau from all taxes and other public
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh- charges levied in the Republic of Turkey in connection with the
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Türkei conclusion and implementation of the agreements referred to in
erhoben werden. Article 2 of the present Agreement.
Artikel 4 Article 4
Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus The Government of the Republic of Turkey shall allow passen-
der Darlehensgewährung ergebenden Transportkosten von Per- gers and suppliers free choice of transport enterprises for such
sonen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagie- transportation by land, sea or air of persons and goods as results
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft from the granting of the loan, abstain from taking any measures
keine Maßnahmen; welche die gleichberechtigte Beteiligung der that might exclude or impair the participation on equal terms of
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch- transport enterprises having their place of business in the Federal
land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls Republic of Germany, and grant any necessary permits tor the
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder- participation of such enterprises.
lichen Genehmigungen.
Artikel 5 Article 5
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tag der Unter- This Agreement shall enter into force retroactively on the date of
zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei der signature thereof as soon as the Govemment of the Republic of
Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die Turkey has informed the Government of the Federal Republic of
für das Inkrafttreten des Abkommen erforderlichen innerstaat- Germany that the national requirements of the Republic of Turkey
lichen Voraussetzungen auf seiten der Republik Türkei erfüllt for the entry into force of this Agreement have been fulfilled.
sind.
Geschehen zu Bonn am 13. Juni 1991 in zwei Urschriften, jede Done at Bonn on 13 June 1991 in duplicate in the German,
in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei jeder Turkish and English languages, all three texts being authentic. In
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des case of divergent interpretations of the German and Turkish texts,
deutschen und türkischen Wortlauts ist der englische Wortlaut the English text shall prevail.
maßgebend.
· Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Dr. Alois Jelonek
Winfried Fuchs
Für die Regierung der Republik Türkei
For the Government of the Republic of Turkey
Mahfi Egilmez
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991 1037
Bekanntmachung
des deutsch-türkischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Juli 1991
Das in Ankara am 12. April 1991 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 12. April 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Juli 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe XXII)
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the Republic of Turkey
concerning Financial Co-operation
(Commodity Aid XXII)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Republik Türkei - the Government of the Republic of Turkey,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen In the spirit of the friendly relations existing between the Federal
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Republic of Germany and the Republic of Turkey,
Türkei,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Desiring to strengthen and intensify those friendly relations
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu through financial co-operation in a spirit of partnership,
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Aware that the maintenance of those relations constitutes the
die Grundlage dieses Abkommens ist, basis of this Agreement,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in lntending to contribute to social and economic development in
der Republik Türkei beizutragen - the Republic of Turkey,
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ( 1) The Government of the Federal Republic of Germany shall
es der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der enable the Government of the Republic of Turkey, with a view to
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Ziele ihres Entwicklungsplans im Rahmen des Türkei-Konsor- realizing the objectives of its development plan within the scope of
tiums der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und the Turkey Consortium of the Organization for Economic Co-oper-
Entwicklung (OECD) im Wege bilateraler Finanzhilfe für das Jahr ation and Development, to raise with the Kreditanstalt für
1991 von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Wiederaufbau (Development Loan Corporation), FrankfurVMain,
einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von insgesamt a financial contribution of up to DM 150,000,000 (one hundred and
150 000 000,- DM (einhundertfünfzig Millionen Deutsche Mark) fifty million Deutsche Mark) as bilateral financial assistance for
zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren 1991 to meet foreign exchange costs resulting from the purchase
und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen of goods and services to cover current civilian requirements, and
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren- to meet foreign exchange and local currency costs of transport,
einfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, insurance and assembly arising in connection with the importation
Versicherung und Montage zu erhalten. of goods financed under this Agreement.
(2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß (2) The supplies and services must be such as are covered by
der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für the list annexed to this Agreement and for which bills have been
die die Rechnungen ab dem 1. Januar 1991 ausgestellt worden issued as from 1 January 1991.
sind.
Artikel 2 Article 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die The utilization of the amount referred to in Article 1 of this
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt Agreement and the terms and conditions on which it is made
der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regie- available shall be governed by the provisions of the agreement to
rung der Republik Türkei zu schließende Vertrag, der den in der be concluded between the Kreditanstalt für Wiederaufbau and the
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- Government of the Republic of Turkey, which agreement shall be
liegt. subject to the laws and regulations applicable in the Federal
Republic of Germany.
Artikel 3 Article 3
Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für The Government of the Republic of Turkey shall exempt the
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Kreditanstalt für Wiederaufbau from all taxes and other public
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh- charges levied in the Republic of Turkey in connection with the
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrag5 in der Republik Türkei conclusion and implementation of the agreement referred to in
erhoben werden. Article 2 of the present Agreement.
Artikel 4 Article 4
Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus The Government of the Republic of Turkey shall allow passen-
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor- gers and suppliers free choice of transport enterprises for such
ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den transportation by land, sea or air of persons and goods as resutts
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- from the granting of the financial contribution, abstain from taking
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte any measures that might exclude or impair the participation on
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu- equal terms of transport enterprises having their place of business
blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege- in the Federal Republic of Germany, and grant any necessary
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen permits for the participation of such enterprises.
erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 5 Article 5
Dieses Abkommen tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in This Agreement shall enter into force on the date of signature
Kraft. thereof.
Geschehen zu Ankara am 12. April 1991 in zwei Urschriften, Done at Ankara on 12 April 1991 in duplicate in the German,
jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei jeder Turkish and English languages, all three texts being authentic. In
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des case of divergent interpretations of the German and Turkish texts,
deutschen und türkischen Wortlauts ist der englische Wortlaut the English text shall prevail.
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Dr. E kkehard E ick hoff
Für die Regierung der Republik Türkei
For the Government of the Republic of Turkey
Dr. Mahfi Egilmez
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991 1039
Anlage
zum Abkommen vom 12. April 1991
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über Rnanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe XXII)
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
12. April 1991 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Türkei von
Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütem und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Annex
to the Agreement of 12 April 1991
between the Govemment of the Federal Republic of Germany
and the Govemment of the Republic of Turkey
concernlng Financlal Co-operation
(Commodity Aid XXII)
1. List of goods and services eligible for financing from the financial contribution under
Article 1 of the Agreement of 12 April 1991 :
(a) lndustrial raw and auxiliary materials as well as semi-manufactures,
(b) industrial equipment as weil as agricultural machinery and implements,
(c) spare parts and accessories of all kinds,
(d) chemical products,
(e) other industrial products of importance for the development of the Republic of
Turkey,
(f) advisory services and licence fees.
2. Imports not included in the above list may only be financed with the prior approval of the
Government of the Federal Republic of Germany.
3. The importation of luxury and consumer goods for personal needs as well as any goods
and facilities serving military purposes may not be financed from the financial contribu-
tion.
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten der Verordnung
zur Inkraftsetzung des deutsch-sowjetischen Notenwechsels
über die vorläufige Anwendung der Bestimmungen des Vertrags
über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts
und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs
der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Vom 3. September 1991
Nach Artikel 5 der Verordnung vom 28. September 1990
zur Inkraftsetzung des Notenwechsels vom 26. September
1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken über die vorläufige Anwendung
der Bestimmungen des Vertrags über die Bedingungen
des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des plan-
mäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken (BGBI. 1990 II S. 1254) wird
bekanntgemacht, daß die Verordnung mit Inkrafttreten des
Vertrags vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Union der sozialistischen
Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten
Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs
der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundes-
republik Deutschland
am 6. Mai 1991
außer Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Mai 1991 (BGBI. II S. 723).
Bonn, den 3. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991 1041
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-ungarischen Abkommens
über den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße
Vom 4. September 1991
Das in Budapest am 18. Dezember 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über
den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße
(BGBI. 1990 II S. 201) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 1
am 1. April 1991
in Kraft getreten.
Bonn, den 4. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-bolivianischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 4. September 1991
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1O. März 1988
zu dem Vertrag vom 23. März 1987 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Bolivien über die
Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanla-
gen (BGBI. 198811 S. 254) wird bekanntgemacht, daß der
Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 sowie das dazu-
gehörige Protokolll vom selben Tag
am 9. November 1990
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 9. Oktober 1990 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 4. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991 1041
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-ungarischen Abkommens
über den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße
Vom 4. September 1991
Das in Budapest am 18. Dezember 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über
den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße
(BGBI. 1990 II S. 201) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 1
am 1. April 1991
in Kraft getreten.
Bonn, den 4. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-bolivianischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 4. September 1991
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1O. März 1988
zu dem Vertrag vom 23. März 1987 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Bolivien über die
Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanla-
gen (BGBI. 198811 S. 254) wird bekanntgemacht, daß der
Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 sowie das dazu-
gehörige Protokolll vom selben Tag
am 9. November 1990
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 9. Oktober 1990 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 4. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-ägyptischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 4. September 1991
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 1990
zu dem Abkommen vom 8. Dezember 1987 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik
Ägypten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(BGBI. 1990 II S. 278) wird bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 30 Abs. 2 sowie das
dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 22. September 1991
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 22. August 1991 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 4. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-Jugoslawischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 4. September 1991
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April 1990
zu dem Vertrag vom 10. Juli 1989 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien über den gegenseitigen Schutz und
die Förderung von Kapitalanlagen (BGBI. 1990 II S. 350)
wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Arti-
kel 13 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom
selben Tag
am 25. Oktober 1990
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 25. September 1990
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 4. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-ägyptischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 4. September 1991
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 1990
zu dem Abkommen vom 8. Dezember 1987 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik
Ägypten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(BGBI. 1990 II S. 278) wird bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 30 Abs. 2 sowie das
dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 22. September 1991
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 22. August 1991 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 4. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-Jugoslawischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 4. September 1991
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April 1990
zu dem Vertrag vom 10. Juli 1989 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien über den gegenseitigen Schutz und
die Förderung von Kapitalanlagen (BGBI. 1990 II S. 350)
wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Arti-
kel 13 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom
selben Tag
am 25. Oktober 1990
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 25. September 1990
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 4. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991 1043
Bekanntmachung
des deutsch-äthiopischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 4. September 1991
Das in Addis Abeba am 16. Juni 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Volksrepublik Äthiopien über kulturelle Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 12 und die durch Notenwechsel
vom selben Tag geschlossene Vereinbarung zu den Arti-
keln 2 und 3 des Abkommens nach ihrem letzten Absatz
am 7. März 1991
in Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende
deutsche Note der Vereinbarung werden nachstehend
veröffentlicht.
Bonn, den 4. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind
und Kulturinstitute, Schulen und nichtschulische Bildungseinrichtun-
gen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle
die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien - Institutionen. Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen
sind im offiziellen Auftrag entsandte oder anderweitig im offiziellen
in dem Wunsch, die kulturellen und wissenschaftlichen Bezie- Auftrag vermittelte wissenschaftlich, kulturell oder pädagogisch
hungen zwischen beiden Völkern zu vertiefen, tätige Einzelpersonen gleichgestellt, davon ausgenommen sind
Staatsangehörige des Gastlandes und Ausländer mit ständigem
in der Überzeugung, daß der freundschaftliche Austausch und Aufenthalt im Gastland.
die gegenseitige Zusammenarbeit das Verständnis für die Kultur
und das Geistesleben sowie die Lebensform des anderen Volkes (3) In bezug auf die in Absatz 2 genannten Einzelpersonen und
fördern werden - Einrichtungen werden die Vertragsparteien
a) um Befreiung von Zahlungen von Einkommensteuern auf das
sind wie folgt übereingekommen:
Einkommen aus ihrem Land bemüht sein, soweit es die gel-
tenden innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen,
Artikel 1 b) die in Absatz 2 genannten Einzelpersonen und ihre Familien-
Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige angehörigen von Zöllen und anderen Eingangsabgaben für
Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei ihre persönliche Habe, einschließlich eines Kraftfahrzeugs
der Erreichung dieses Zieles zu helfen. je Familie, nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts
befreien,
c) für Erleichterungen bei der Ein- und Ausreise sorgen,
Artikel 2
d) die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis erteilen.
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweiligen
Rechtsvorschriften die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrich- (4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel-
tungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land len Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen
erleichtern und fördern. der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
oder vermittelten Fachkräfte wird durch eine besondere Vereinba- den Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfah-
rung geregelt. rungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähn-
lichen Veranstaltungen;
Artikel 3
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-
Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens
lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei
einschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher
dem Austausch von Fachleuten und Material;
Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen
beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene sowie der 5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der
Schul- und Berufbildungsverwaltungen werden die Vertragspar- schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.
teien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermuti-
gen, bemüht sein, Artikel 7
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,
der Information und des Erfahrungsaustausches zu unterstüt- des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der ent-
zen; sprechenden Stationen in ihren Ländern sowie den Austausch
2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs- von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen
personal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern und dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkei-
Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- und ten unterstützen.
Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen; Artikel 8
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaus-
didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations- tausch und die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisa-
material und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechen- tionen sowie zwischen anderen Institutionen der außerschuli-
der Fachausstellungen zu fördern; schen Jugendbildung zu fördern.
4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder
und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen Artikel 9
zu fördern. Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern
Artikel 4 und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein,
die Zusammenarbeit im Bereich des Sports, insbesondere zwi-
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten
schen Schulen und _Hochschulen, zu fördern.
qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils ande-
ren Vertragspartei Stipendien für die Aufnahme oder Fortsetzung
von Studien, für die berufliche Bildung und zu Forschungsarbeiten Artikel 10
zur Verfügung stellen, sofern die Voraussetzungen hierfür beste- Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf
hen. Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden
Artikel 5 Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses
Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu
Sprache, der Kultur und der Literatur sowie des Erziehungswe- erarbeiten.
sens des anderen Landes zu fördern.
Artikel 11
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Artikel 6
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter Demokratischen Volksrepublik Äthiopien innerhalb von drei
Gebiete des jeweils anderen Landes zu vermitteln, werden sich Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige
die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Erklärung abgibt.
bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einan- Artikel 12
der dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbe-
sondere Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Vertragsparteien einander davon unterrichtet haben, daß die
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran- jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
staltung von Konzerten und Theateraufführungen und ande- des Abkommens erfüllt sind.
ren künstlerischen Darbietungen;
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa- Artikel 13
tion von Vorträgen und Vorlesungen;
Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern verlängert sich danach jeweils stillschweigend um den gleichen
der verschiedenen Bereiche des kulturellen Lebens, insbe- Zeitraum, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist
sondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bilden- von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Addis Abeba am 16. Juni 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Kurt Stöckl
Für die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien
Girma Yilma
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991 1045
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland Addis Abeba, den 16. Juni 1989
Exzellenz,
ich beehre mich, Ihnen die nachstehende Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des
deutsch-äthiopischen Kulturabkommens vom 16. Juni 1989 vorzuschlagen.
1. Im Einklang mit dem Kulturabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien gilt diese
Vereinbarung für die in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen
Einrichtungen, deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die von den Vertragsparteien
im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern auf kulturellem, erzieheri-
schem, wissenschaftlichem und sportlichem Gebiet entsandt oder vermittelt werden und
die als Berater, Forscher, Wissenschaftler, Professoren, Lehrer oder Dozenten beschäf-
tigt sind
- bei der Zweigstelle des Goethe-Instituts in Addis Abeba;
- an der Deutschen Schule in Addis Abeba;
- als vom Deutschen Akademischen Austauschdienst an Hochschulen und andere
wissenschaftliche Einrichtungen der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien ent-
sandte Dozenten, Lehrkräfte oder Wissenschaftler;
- an staatlichen oder privaten äthiopischen Oberschulen;
- an anderen von den Vertragsparteien in Vereinbarungen durch Notenwechsel
bezeichneten kulturellen Einrichtungen.
2. Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen des geltenden Rechts Abgabefreiheit für
Ausstattungsgegenstände (z. B. Dienstfahrzeuge, technische Geräte, Möbel, belichtete
Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial), die für die kulturellen Einrichtungen
der anderen Vertragspartei eingeführt werden.
3. Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden während ihres Aufenthaltes im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Zeiten nationaler und internationaler Krisen
die gleichen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche die beiden Regierungen
ausländischen Fachkräften im Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen einräumen.
4. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art, wie z. 8. die Ausstellung eines Personal-
ausweises sowie eines Führerscheins, werden unter Berücksichtigung der jeweiligen
Gegebenheiten in beiden Ländern in besonderen Notenwechseln vereinbart.
5. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Demokratischen Volksrepu-
blik Äthiopien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Falls sich die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien mit den unter den
Nummern 1 bis 5 unterbreiteten Vorschlägen einverstanden erklärt, bilden diese Note und
die das Einverständnis der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien erklä-
rende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien, die
an dem Tage in Kraft tritt, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die
jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Kulturabkommens
erfüllt sind.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Kurt Stöckl
S.E.
Herrn Girma Yilma
Minister für Kultur und Sport
der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien
Addis Abeba
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-ruandischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 4. September 1991
Das in Kigali am 23. Mai 1990 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda über
kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 13 und
die durch Notenwechsel vom selben Tag geschlossene
Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des Abkommens
nach ihrem letzten Absatz
am 2. April 1991
in Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende deut-
sche Note der Vereinbarung werden nachstehend ver-
öffentlicht.
Bonn, den 4. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Schulen sowie nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliothe-
und ken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen.
die Regierung der Republik Ruanda - (3) Der Status der von den Vertragsparteien im Rahmen der
kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten oder
in dem Wunsch, durch enge Zusammenarbeit auf kulturellem vermittelten Fachkräfte wird durch eine besondere Vereinbarung
Gebiet das Verständnis für Kultur und Geistesleben des anderen geregelt.
Volkes sowie für seine Lebensform zu fördern - Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: (1) Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens
einschließlich der Hochschulen, allgemeinbildender und berufsbil-
Artikel 1 dender schulischer Einrichtungen, Organisationen und Einrichtun-
gen der nichtschulischen beruflichen Bildung und der Weiterbil-
Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige dung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltun-
Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei gen und anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden
der Erreichung dieses Zieles zu helfen. die Vertragsparteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren For-
men zu ermutigen, bemüht sein,
Artikel 2 1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck
( 1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen der jeweiligen der Information und des Erfahrungsaustauschs zu unter-
Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden stützen;
Bedingungen bestrebt sein, in ihrem Hoheitsgebiet die Gründung 2. den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften, Aus-
und die Tätigkeit kultureller Einrichtungen der anderen Vertrags- bildern, Studenten, Schülern und Facharbeitern zu Informa-
partei zu erleichtern und zu fördern. Diese Einrichtungen haben tions-, Studien-, Forschungs-, Ausbildungs- oder Fortbil-
im wesentlichen den Zweck, Kultur und Sprache der anderen dungsaufenthalten sowie gemeinsame oder einzelne For-
Vertragspartei zu verbreiten. schungsvorhaben zu unterstützen;
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind ins- 3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und
besondere Kulturzentren, allgemeinbildende und berufsbildende didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991 1047
material und Lehrfilmen zu entwickeln sowie die Veranstaltung 4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-
entsprechender Fachausstellungen zu fördern; lagswesens und des Umgangs mit Urheberrechten, der Biblio-
4. die Beziehungen zwischen den beiderseitigen Hochschulen theken, Archive, Museen und der historischen Stätten und
und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen Denkmäler sowie bei dem Austausch von Fachleuten und
zu fördern. Material;
(2) In der Absicht, die Zusammenarbeit im Schul- und Hoch- 5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der
schulbereich weiterzuentwickeln und die Fortsetzung der Ausbil- schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur;
dung in einer Einrichtung der anderen Vertragspartei zu ermög- 6. bei der Anbahnung von Partnerschaften zwischen kulturellen
lichen, werden die Vertragsparteien Informationen über das Einrichtungen;
Bildungswesen austauschen.
7. bei der Ausbildung des im Kulturbereich tätigen Personals.
Artikel 4 Artikel 8
( 1) Beide Seiten stimmen darin überein, daß der Nutzen von Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen - und insbesondere von zu des Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zusammenarbeit
diesem Zweck vereinbarten Studienprogrammen - von der an- der entsprechenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Aus-
gemessenen Anerkennung der dabei erworbenen formalen Quali- tausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den
fikationen im Heimatland bestimmt wird. Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Mög-
lichkeiten unterstützen.
(2) Sie werden deshalb - falls eine Seite dies wünscht - in
Konsultationen eintreten, um zu gewährleisten, daß die bei den
Artikel 9
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen erworbenen formalen Quali-
fikationen im Heimatland in einer Weise anerkannt werden, die Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Zusammen-
den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten und Laufbahnen auf einem arbeit zwischen den Jugendorganisationen und anderen Institu-
Niveau ermöglichen, das den erworbenen fachlichen Qualifikatio- tionen der außerschulischen Jugendbildung sowie den Jugend-
nen entspricht. austausch zu fördern.
Artikel 10
Artikel 5
Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein,
qualifizierten Studenten, Fachkräften und Wissenschaftlern der die Zusammenarbeit im Bereich des Sports (einschließlich Schul-
anderen Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungs- und Hochschulsport) und der Freizeit zu fördern.
arbeiten Stipendien zur Verfügung stellen.
Artikel 11
Artikel 6 Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf
Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses
Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu Abkommens erfolgten Austauschs zu ziehen und Empfehlungen
fördern. für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu
erarbeiten.
Artikel 7 Artikel 12
Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver- Dieses Abkommen gilt auch für das land Berlin, sofern nicht die
wandter Gebiete der jeweils anderen Seite zu vermitteln, werden Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Regierung der Republik Ruanda innerhalb von drei Monaten nach
bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und ein- Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
ander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, ins-
besondere
Artikel 13
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
anstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und
Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen
anderen künstlerischen Darbietungen;
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa- Abkommens erfüllt sind.
tion von Vorträgen und Vorlesungen;
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern Artikel 14
der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson- Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und
dere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden verlängert sich danach jeweils um den gleichen Zeitraum, sofern
Künste, die der Entwicklung der Zusammenarbeit, dem Erfah- es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-
rungsaustausch sowie der Teilnahme an Tagungen und ähn- ten schriftlich gekündigt wird.
lichen Veranstaltungen dienen;
Geschehen zu Kigali am 23. Mai 1990 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Uwe Schramm
Für die Regierung der Republik Ruanda
Casimir Bizimungu
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für auswär-
tige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Republik Ruanda im Namen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die nachstehende Vereinbarung zu den
Artikeln 2 und 3 des deutsch-ruandischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
vom 23. Mai 1990 vorzuschlagen:
1. Im Einklang mit dem Kulturabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda gilt diese Vereinbarung für die in
Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, deren Fach-
kräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der Zusammenarbeit der beiden Länder
auf kulturellem, erzieherischem, wissenschaftlichem und sportlichem Gebiet entsandt
bzw. vermittelt werden und die als Berater, Forscher, Wissenschaftler, Professoren,
Lehrer oder Dozenten beschäftigt sind.
2. Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen des geltenden Rechts Abgabenfreiheit für
Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände (z. B. Dienstfahrzeuge, technische
Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial), die für die
unter Nummer 1 bezeichneten öffentlichen kulturellen Einrichtungen der anderen Ver-
tragspartei eingeführt werden.
3. Die Regierung der Republik Ruanda, in Anwendung von Artikel 5 des Abkommens über
technische Zusammenarbeit vom 22. November 1979,
a) gewährt den entsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen jederzeit die
ungehinderte Ein- und Ausreise nach bzw. aus Ruanda;
b) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an
entsandte Fachkräfte gezahlten Vergütungen keine Steuern oder sonstige öffentli-
che Abgaben;
c) gestattet den von den verschiedenen Einrichtungen entsandten Fachkräften und
ihren Familienangehörigen während der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und
kautionsfreie Ein- und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmten Gegen-
stände; dazu gehören auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine
Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Fernsehgerät, ein Rundfunkgerät,
ein P1attenspieler, ein Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein
Klimagerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrüstung; die
abgaben- und kautionsfreie Ein- und Ausfuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls
gestattet, wenn die eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder abhan-
den gekommen sind;
d) gestattet den entsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen die Einfuhr
von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und anderen Verbrauchsgütern im
Rahmen ihres persönlichen Bedarfs;
e) erteilt den entsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen gebühren- und
kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigun-
gen.
Die Regelung nach den Buchstaben a und e gilt auch für Fachkräfte, Wissenschaftler
und kulturell tätige Einzelpersonen, die sich im Rahmen der Kulturbeziehungen zwi-
schen beiden Ländern nur kurzfristig im Gastland aufhalten. Diesen Personen wird die
zoll-, abgaben- und kautionsfreie Ein- und Ausfuhr ihres Reisegepäcks sowie der für die
Durchführung ihres Auftrags notwendigen Materialien und Ausrüstungsgegenstände
gestattet.
4. Die Befreiungen nach Nummer 3 werden gewährt, wenn die diplomatische Vertretung
der entsendenden Vertragspartei die tatsächlichen Voraussetzungen der Befreiung
bestätigt.
5. Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden während ihres Aufenthalts im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
a) in Zeiten nationaler und internationaler Krisen die Heimschaffungserleichterungen
gewährt, welche die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im Einklang mit
den jeweils geltenden Gesetzen einräumen,
b) die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im Fall der Beschä-
digung oder des Verlusts ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.
6. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art werden unter Berücksichtigung der jeweili-
gen Gegebenheiten in beiden Ländern in besonderen Notenwechseln vereinbart.
7. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Ruanda innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991 1049
Falls sich die Regierung der Republik Ruanda mit den unter den Nummern 1 bis 7
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das
Einverständnis der Regierung der Republik Ruanda zum Ausdruck bringende Antwortnote
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Ruanda bilden, die gleichzeitig mit dem Abkommen vom 23. Mai
1990 über kulturelle Zusammenarbeit in Kraft tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium für
auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Republik Ruanda
erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Kigali, den 23. Mai 1990
L. s.
An das
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
und internationale Zusammenarbeit
der Republik Ruanda
Kigali
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 5. September 1991
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1990 zu
dem Vertrag vom 10. November 1989 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Republik Polen über die
Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanla-
gen (BGBI. 1990 II S. 606) wird bekanntgemacht, daß der
Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 sowie das dazu-
gehörige Protokoll vom selben Tag
am 24. Februar 1991
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 24. Januar 1991 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 5. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-vietnamesischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 5. September 1991
Das in Bonn am 10. Mai 1990 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Repu-
blik Vietnam über kulturelle Zusammenarbeit ist nach sei-
nem Artikel 12
am 6. März 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Beide Seiten gewähren den entsandten Mitarbeitern dieser
und Einrichtungen sowie ihren unterhaltsberechtigten Familienange-
hörigen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften alle für die
die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam - Durchführung ihrer Aufgabe erforderlichen Erleichterungen bei
der Ein- und Ausreise, bei der Ein- und Ausfuhr ihres Umzugsguts
in dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen sowie bei der Erteilung der notwendigen Arbeits- und Aufenthalts-
beiden Staaten zu verstärken und die Zusammenarbeit in den erlaubnis. Außerdem werden beide Seiten um steuerliche und
Bereichen Kultur und Wissenschaft zu entwickeln und zu ver- sonstige Abgabenfreiheit für die in Absatz 2 genannten Einrich-
tiefen - tungen und die entsandten Mitarbeiter bemüht sein, soweit es die
jeweils geltenden Gesetze und Verordnungen zulassen.
sind wie folgt übereingekommen:
(4) Weitere Einzelheiten des Status' der kulturellen Einrichtun-
gen und der entsandten Mitarbeiter dieser Einrichtungen werden
Artikel 1 durch eine gesonderte Vereinbarung geregelt, sofern eine der
Beide Seiten verpflichten sich, in den Bereichen Kultur und beiden Seiten dies für erforderlich halten sollte.
Wissenschaft gemäß den Prinzipien der gegenseitigen Achtung,
der Unabhängigkeit und Souveränität, der Gleichberechtigung
Artikel 3
und des gegenseitigen Nutzens miteinander zusammenzuarbei-
ten, um die gegenseitige Kenntnis der Kultur zu verbessern. Sie Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens
werden einander bei der Erreichung dieses Zieles helfen. einschließlich der Hochschulen, Forschungsanstalten, allgemei-
ner und beruflicher Schulen, Organisationen und Einrichtungen
der nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für
Artikel 2 Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und
anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden beide
( 1) Beide Seiten werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden
Seiten, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermuti-
Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden
gen, bemüht sein,
Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrichtun-
gen der jeweils anderen Seite in ihrem eigenen Land erleichtern 1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck
und fördern. der Information und des Erfahrungsaustausches zu fördern;
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind 2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs-
insbesondere Kulturinstitute, Schulen und nichtschulische Bil- personal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten und Schülern zu
dungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftliche Informations-, Studien-, Forschungs- und Ausbildungsaufent-
und kulturelle Institutionen. halten zu fördern;
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991 1051
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und Artikel 7
didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-
(1) Beide Seiten werden auf dem Gebiet des Filmwesens, des
material und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechen- Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zusammenarbeit der
der Fachausstellungen zu fördern. betreffenden Anstalten sowie den Austausch von Filmen und
anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen des Abkommens
Artikel 4 dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.
( 1) Beide Seiten werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten qualifi- (2) Beide Seiten fördern den Austausch von Journalisten und
zierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils anderen Seite Publizisten sowie von Informationen und Publikationen über die
Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung oder zu Forschungs- jeweils andere Seite.
arbeiten zur Verfügung stellen.
Artikel 8
(2) Beide Seiten stimmen darin überein, daß der Nutzen von
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, und insbesondere zu die- Beide Seiten werden bestrebt sein, den Jugendaustausch
sem Zweck vereinbarter Studienprogramme, von der angemesse- sowie die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen
nen Anerkennung der dabei erworbenen formalen Qualifikationen und Institutionen der außerschulischen Jugendbildung zu fördern.
im Heimatland bestimmt wird.
(3) Sie werden deshalb, falls eine Seite dies wünscht, in Konsul- Artikel 9
tationen eintreten, um zu gewährleisten, daß die bei den Aus- und Beide Seiten werden Begegnungen zwischen Sportlern und
Weiterbildungsmaßnahmen erworbenen formalen Qualifikationen Sportmannschaften (auch von Schulen und Hochschulen) ermuti-
im Heimatland in einer Weise anerkannt werden, die den Zugang gen und bestrebt sein, die Zusammenarbaeit zwischen ihren
zu beruflichen Tätigkeiten und Laufbahnen auf einem Niveau Sportorganisationen zu fördern.
ermöglicht, das den erworbenen fachlichen Qualifikationen ent-
spricht.
Artikel 5 Artikel 10
Beide Seiten werden bemüht sein, das Studium der Sprache, Die Vertreter beider Seiten werden nach Bedarf oder auf Ersu-
der Kultur und der Literatur der jeweils anderen Seite zu fördern. chen einer Seite abwechselnd in einem der beiden Staaten
zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses Abkom-
mens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen für die
Artikel 6 weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten.
Um jeder Seite eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur
und verwandter Gebiete der anderen Seite zu vermitteln, werden
Artikel 11
sich beide Seiten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bemü-
hen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbeson- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
dere Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-
lige Erklärung abgibt.
staltung von Konzerten und Theateraufführungen und bei
anderen künstlerischen Darbietungen; Artikel 12
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa- Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald beide Seiten einander
tion von Vorträgen und Vorlesungen; notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Vorausset-
3. bei der Organisation von Reisen von Künstlern, Architekten zungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Als Tag
und Mitarbeitern von Verlagshäusern, Bibliotheken, Museen des lnkrafttretens des Abkommens wird der Tag des Eingangs der
und Archiven sowie sonstigen Vertretern des kulturellen letzten Notifikation angesehen.
Lebens zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfah-
rungsaustausch oder zu Informationszwecken;
Artikel 13
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlos-
lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei
sen und verlängert sich danach stillschweigend jeweils um den
dem Austausch von Fachleuten und Material;
gleichen Zeitraum, sofern es nicht von einer Seite spätestens
5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich
schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur. gekündigt wird.
Geschehen zu Bonn am 10. Mai 1990 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und vietnamesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
Nguyen Co Thach
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zur Änderung der deutsch-ungarischen Vereinbarung
über die gegenseitige Errichtung von Kultur- und
Informationszentren
Vom 5. September 1991
Durch Notenwechsel vom 4. März/15. Juli 1991 ist zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ungarn eine Vereinbarung zur
Änderung der Vereinbarung vom 7. Oktober 1987 über die
gegenseitige Errichtung von Kultur- und Informations-
zentren (BGBI. 1988 II S. 163) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist
am 15. Juli 1991
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Nemetorszägi Szövetsegi Köztärsasäg
Nagykövetsege
Ku 640.00
Note Nr. 58/91
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland begrüßt das Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik Ungarn und beehrt sich, dem Ministerium unter Bezug-
nahme auf seine Verbalnote 1409-4/90 vom 17. Mai 1990 eine Vereinbarung zur Änderung
der Vereinbarung vom 7. Oktober 1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die gegenseitige
Errichtung von Kultur- und Informationszentren vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut
haben soll:
., 1. Artikel 2 Nummer 1 Satz 1 der vorgenannten Vereinbarung erhält folgende Fassung:
„Das Kulturinstitut der Bundesrepublik Deutschland in der Republik Ungarn führt den
Namen „Goethe-Institut".
2. Diese Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie die Vereinbarung."
Falls sich die Regierung der Republik Ungarn mit dem Vorschlag der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das
Einverständnis der Regierung der Republik Ungarn zum Ausdruck bringende Antwortnote
des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Ungarn bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt auch diesen Anlaß, das Ministe-
rium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn erneut ihrer ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Budapest, den 4. März 1991
(L. S.)
An das
Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Ungarn
Budapest
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991 1053
Bekanntmachung
der deutsch-türkischen Vereinbarung
über den Aufbau deutschsprachiger Abteilungen
,,Betriebswirtschaft" und „Informatik"
an der Marmara-Universftät Istanbul
Vom 9. September 1991
Die in Ankara am 21. März 1991 unterzeichnete Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über
den Aufbau deutschsprachiger Abteilungen „Betriebswirt-
schaft'' und „Informatik" an der Marmara-Universität
Istanbul ist nach ihrem Artikel 8
am 12. Juli 1991
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über den Aufbau deutschsprachiger Abteilungen
,,Betriebswirtschaft" und „Informatik"
an der Marmara-Universität Istanbul
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Vertragsparteien sind übereingekommen, bevorzugt
und türkischen Absolventen der deutschsprachigen Anadolu-Schulen
und anderer deutschsprachiger Gymnasien in der Republik Türkei
die Regierung der Republik Türkei - sowie türkischen Rückkehrern mit deutscher Hochschulreife im
Rahmen der Bestimmungen, die für die Zulassung zu türkischen
geleitet von dem Kulturabkommen vom 8. Mai 1957 zwischen Universitäten vorgesehen sind, ein deutschsprachiges Studium in
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- den Fächern Betriebswirtschaft und Informatik mit ieweils berufs-
rung der Republik Türkei und dem Zusatzabkommen vom 26. Mai qualifizierendem Hochschulabschluß zu ermöglichen.
1986 zum Kulturabkommen,
in Ausführung des Protokolls der 13. Sitzung des Ständi- Artikel 2
gen Gemischten Deutsch-Türkischen Kulturausschusses vom
9. November 1988, In den in Artikel 1 genannten deutschsprachigen Abteilungen
wird die Ausbildung in deutscher Sprache durchgeführt.
in dem Wunsch, den bestehenden Umfang der Zusammen- (1) Für die Zulassung zum Studium ist daher zusätzlich zu den
arbeit in den Bereichen Wissenschaft und Hochschulen zu er- Voraussetzungen, die für die Zulassung zu türkischen Universitä-
weitern - ten vorgesehen sind, das Bestehen der deutschen Sprachprüfung
vor Studienbeginn erforderlich. Die deutsche Sprachprüfung
haben folgendes vereinbart: erfolgt nach einer internen Prüfungsordnung, die im Einverneh-
men zwischen dem Projektkoordinator und dem Abteilungsleiter
Artikel unter Zugrundelegung der Bestimmungen der in Deutschland ~ur
Aufnahme von ausländischen Studienbewerbern angewandten
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die
Sprachprüfungsordnung erstellt wird.
Regierung der Republik Türkei fördern im Rahmen eines gemein-
samen Vorhabens den Aufbau deutschsprachiger Abteilungen (2) Die Abteilung Betriebswirtschaft und die Abteilung Informa-
.,Betriebswirtschaft" und „Informatik" an der Fakultät für Wirt- tik ·sind selbständige Einheiten und haben jeweils eigene Studen-
schafts- und Verwaltungswissenschaften an der Marmara-Univer- ten. Bis zum Ende des dritten Studienjahrs besteht jedoch die
sität in Istanbul. Möglichkeit, daß Studenten den Studienzweig wechseln können.
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
(3) Es ist vorgesehen, für jeden Studienzweig pro Studienjahr (2) Jegliche Art von Geräten und Ausstattungsgegenständen,
insgesamt bis zu 30 Studenten aufzunehmen. die von der deutschen Seite für den Bedarf der deutschsprachi-
gen Abteilungen der Marmara-Universität als Spenden zur Verfü-
gung gestellt werden, werden frei von jeglichen Zollabgaben und
Artikel 3 Gebühren in die Türkei eingeführt.
Die Durchführung der Förderung wird durch eine Vereinba- (3) Alle Formalitäten im Zusammenhang mit der von der deut-
ung zwischen dem Deutschen Akad&mischen Austauschdienst schen Seite zur Verfügung gestellten Sachausstattung werden
(DAAD) und der Marmara-Universität Istanbul geregelt. von der Marmara-Universität erledigt. Der deutschen Seite entste-
hen dabei keinerlei Unkosten.
Artikel 4
Artikel 6
( 1) Der DAAD wird einen deutschen Hochschullehrer beauftra-
gen, der als Projektleiter des Vorhabens dem DAAD gegenüber ( 1) Das Projekt beginnt mit dem Inkrafttreten dieser Verein-
verantwortlich ist. Der Projektleiter schlägt einen der beiden deut- barung. Im Frühjahr 1991 sollen die ersten deutschen Hochschul-
schen stellvertretenden Abteilungsleiter als Koordinator des Vor- lehrer ihre Tätigkeit an der Marmara-Universität aufnehmen, um
habens vor. die künftige Arbeit der deutschsprachigen Abteilungen vorzu-
bereiten (Vorbereitung der Curricula, Klärung der strukturellen
(2) Der deutsche Projektleiter und/oder der deutsche Koordina- Zuordnung der deutschsprachigen Abteilungen zur Gesamtuni-
tor wirken bei der Erstellung von Lehr-, Forschungs- und Prü- versität, Beteiligung des deutschen Personals an der Auswahl des
fungsinhalten sowie von Prüfungsordnungen im Rahmen der tür- türkischen Lehr- und sonstigen Personals, Einrichtung einer
kischen Hochschulgesetze mit. Bibliothek, Vorbereitung der Sachausstattung, sprachliche Schu-
(3) Die Abteilungsleiter werden im Rahmen des türkischen lung des türkischen Personals).
Hochschulgesetzes ernannt. Sind die Abteilungsleiter Türken, (2) Die Laufzeit des Vorhabens beträgt fünf Jahre, vorbehaltlich
schlägt der Projektleiter die stellvertretenden Abteilungsleiter vor, der jährlichen Bewilligung der erforderlichen Haushaltsmittel. Die
die dem deutschen Lehrkörper angehören. Sind die Abteilungslei- Vertragsparteien werden in der zweiten Hälfte des Projektzeit-
ter Deutsche, werden von türkischer Seite die türkischen stellver- raums auf der Grundlage einer vorausgegangenen Evaluierung
tretenden Abteilungsleiter vorgeschlagen. über die Fortführung und etwaige Erweiterung des Vorhabens
(4) Bei der Einstellung der im akademischen Bereich tätigen verhandeln.
Mitarbeiter (einschließlich des technischen Personals im Compu-
terbereich) wird Einvernehmen mit dem Projektleiter und/oder Artikel 7
dem Koordinator erzielt.
Der Status der entsandten Lehrkräfte und ihrer Familienange-
Artikel 5 hörigen wird in der Anlage zu dieser Vereinbarung geregelt.
( 1) Die von Deutscher Seite für das Vorhaben zur Verfügung
Artikel 8
gestellte Sachausstattung geht in das Eigentum der Universität
über. Die Sachausstattung der deutschsprachigen Abteilungen Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
steht diesen gemeinsam zur ausschließlichen Nutzung zur Verfü- Vertragsparteien einander per Note mitgeteilt haben, daß die
gung. Für deren Einsatz wird vom Projektleiter ein Mitglied des erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
deutschen Lehrkörpers als verantwortliche Person benannt. treten erfüllt sind.
Geschehen zu Ankara am 21. März 1991 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und türkischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ekkehard Eickhoff
Für die Regierung der Republik Türkei
lsmet Birsel
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991 1055
Anlage
zur Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über den Aufbau deutschsprachiger Abteilungen
,,Betriebswirtschaft" und „Informatik"
an der Marmara-Universität Istanbul
Status der von der deutschen Seite entsandten Lehrkräfte und ihrer Familienangehörigen
1. Die Regierung der Republik Türkei erteilt gebührenfrei den von deutscher Seite
entsandten Lehrkräften das mit der Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung versehene
Einreisevisum. Ihre Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder, und Eltern beider Ehe-
gatten) erhalten zu den gleichen Konditionen die mit der Aufenthaltsgenehmigung
versehenen Einreisevisa. Die Ausreise aus der Türkei bedarf wie bei allen Ausländern
auch keiner Genehmigung.
2. Die Regierung der Republik Türkei erteilt abgaben- und gebührenfrei für die Dauer des
Vertrags
- den Lehrkräften die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung (lkamet Tezkeresi),
- den Familienangehörigen der Lehrkräfte die Aufenthaltsgenehmigung (lkamet
Tezkeresi).
3. Die Anträge auf Erteilung der Einreisevisa gemäß Ziffer 1 dieser Anlage sollen zwei
Monate vor der Einreise in die Republik Türkei bei der zuständigen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung der Republik Türkei eingereicht werden. Falls diese
Anträge innerhalb von 45 Tagen nacti Antragstellung nicht abgelehnt worden sind,
erteilt die zuständige Auslandsvertretung der Republik Türkei den Antragstellern das
notwendige Einreisevisum. Den Lehrkräften und ihren Familienangehörigen wird inner-
halb eines Monats nach ihrer Einreise in die Republik Türkei die Aufenthaltsgenehmi-
gung in Form des lkamet Tezkeresi erteilt. Die Aufenthaltsgenehmigung der Lehrkräfte
enthält zugleich die Arbeitserlaubnis.
4. Die Regierung der Republik Türkei gestattet den von der deutschen Seite entsandten
Lehrkräften sowie ihren Familienangehörigen abgaben- und gebührenfrei die in den
türkischen Zollvorschriften vorgesehene vorübergehende Einfuhr der Möbel, persön-
licher Habe einschließlich der persönlichen Effekten und technischen Berufsgegen-
stände und -instrumente unter der Voraussetzung, daß diese Personen über das
Rektorat der Marmara-Universität der zuständigen türkischen Zollbehörde eine Auf-
stellung der einzuführenden Güter vorlegen und sich verpflichten, diese Güter nach
Beendigung ihres Auftrags wieder auszuführen. Die nach den türkischen Zollvorschrif-
ten erforderliche Garantieerklärung wird vom Arbeitgeber abgegeben.
5. Die Einfuhr der unter Nummer 4 genannten Möbel und persönlichen Habe kann
entsprechend den türkischen Zollvorschriften sowohl bei der Einreise als auch inner-
halb eines Zeitraums erfolgen, der zwei Monate vor der Ankunft der Berechtigten in der
Republik Türkei beginnt und sechs Monate nach ihrer Ankunft endet. Die Regierung
der Republik Türkei trägt erforderlichenfalls für die Verlängerung dieser Frist Sorge.
6. Zu der unter Nummer 4 erwähnten persönlichen Habe gehören auch je Haushalt ein
Kraftfahrzeug, ein Herd, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein
Wäschetrockner, zwei Luftreinigungsgeräte, ein Rundfunkgerät, ein Plattenspielgerät,
ein Tonbandgerät, ein Videogerät, ein Fernsehgerät, ein „Personal Computer", elektri-
sche Haushaltsgeräte sowie je Person ein Klimagerät und eine Foto- und Filmausstat-
tung.
7. Die gebührenpflichtige Zulassung des eingeführten Kraftfahrzeugs erfolgt auf türki-
sches Zollkennzeichen. Die von der deutschen Seite entsandten Lehrkräfte und ihre
Familienangehörigen dürfen diese Kraftfahrzeuge frei von Zollabgaben und Zollgebüh-
ren innerhalb der Türkei und für Ein- in und Ausreisen aus der Türkei benutzen.
8. Bei der vorübergehenden Einfuhr der technischen Berufsgegenstände und -instru-
mente sind die in den türkischen Zollvorschriften vorgesehenen Fristen zu beachten.
Die Regierung der Republik Türkei trägt jedoch immer dann für die Verlängerung
dieser Fristen Sorge, wenn sich dies als notwendig erweist.
9. Die Regierung der Republik Türkei gewährt den von der deutschen Seite entsandten
Lehrkräften die Freistellung der von der deutschen Seite gewährten Bezüge von
Steuern und sonstigen fiskalischen Abgaben.
10. Für Schäden, die eine der von der deutschen Seite entsandten Lehrkräfte im Zusam-
menhang mit der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben verursacht, kann sie
nicht haftbar gemacht werden, wenn auch türkische Lehrkräfte in ähnlichen Fällen für
Schäden nicht haften.
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-ungarischen Abkommens
über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Vom 12. September 1991
Das in Budapest am 24. März 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ungam über
die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbe-
reich ist nach seinem Artikel 7 und die durch Notenwechsel
vom selben Tag geschlossene ergänzende Vereinbarung
nach ihrem letzten Absatz
am 25. Juli 1991
in Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende deut-
sche Note der ergänzenden Vereinbarung werden nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ungarn
über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) In diesem Abkommen bedeutet der Ausdruck „Hochschule"
alle Einrichtungen, denen nach den Rechtsvorschriften der jewei-
die Regierung der Republik Ungarn -
ligen Seite Hochschulcharakter zuerkannt ist, mit Ausnahme der-
jenigen Hochschulen, bei denen für die Zulassung ein Dienstver-
im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den
hältnis oder eine Mitgliedschaft maßgebend ist. Die Hochschulen,
beiden Seiten,
auf d_ie sich das Abkommen bezieht, sind in den beiden als Anlage
zu diesem Abkommen beigefügten Listen aufgezählt. Die Stän-
auf der Grundlage des Abkommens vom 6. Juli 1977 zwischen
dige Expertenkommission nach Artikel 5 kann diese Listen einver-
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
nehmlich ändern.
rung der Ungarischen Volksrepublik über kulturelle Zusammen-
arbeit,
(2) Dieses Abkommen gilt für die Fortsetzung eines Studiums,
in dem Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den beiden für ein weiteres Studium, für die Vorbereitung auf die Promotion
Seiten auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens sowie für die Führung von Graden. Es gilt nicht für grundständige
zu entwickeln und den Studierenden beider Seiten die Fortfüh- Studiengänge mit einer zweijährigen Regelstudienzeit.
rung des Studiums auf der jeweils anderen Seite zu erleichtern,
im Bewußtsein der auf beiden Seiten im Bereich des Hoch-
Artikel 2
schulwesens bestehenden Gemeinsamkeiten -
( 1) Zu dem in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Zweck werden
haben folgendes vereinbart: auf Antrag einschlägige Studienzeiten und -leistungen sowie Prü-
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991 1057
fungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 gegenseitig angerech- sitätsdoktorgrades mit Dissertation oder zum Erwerb des un-
net oder anerkannt. Die Anerkennung kann mit Auflagen verbun- garischen Grades eines Kandidaten der Wissenschaft anerkannt.
den werden, wenn dies für das beabsichtigte Studium erfordertich
ist. Ein an einer ungarischen Universität gemäß Artikel 1 Absatz 1
erworbenes Universitätsdiplom wird als Voraussetzung für die
(2) Eine Anrechnung oder Anerkennung von Studienzeiten und Zulassung zu einer fachlich einschlägigen Promotion an einer
-leistungen sowie Prüfungen setzt die erfolgreiche Ablegung min- deutschen Hochschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 anerkannt.
destens der Vor- oder Zwischenprüfung an einer deutschen Hoch- Zusätzliche fachwissenschaftliche Qualifikationsanforderungen
schule gemäß Artikel 1 Absatz 1 oder den erfolgreichen Abschluß werden jeweils entsprechend den für die betreffende Hochschule
mindestens des ersten und zweiten Studienjahres an einer unga- maßgeblichen Regelungen berücksichtigt. Im übrigen gilt Artikel 2
rischen Hochschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 voraus. Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Studienzeiten und -leistungen sowie Prüfungen, die an
deutschen Hochschulen gemäß Artikel 1 Absatz 1 in einem Stu- Artikel 4
diengang, dessen Abschluß unmittelbar die Zulassung zur Promo-
tion ermöglicht, absolviert oder erbracht worden sind, werden für (1) Grade im Sinne von Artikel 1 sind
ein einschlägiges Studium an ungarischen Hochschulen gemäß - jeder Diplom-, Magister-, Lizentiaten- und Doktorgrad sowie
Artikel 1 Absatz 1 in einem Studiengang, dessen Abschluß unmit- jeder akademische Grad eines habilitierten Doktors, der von
telbar die Aufnahme eines Studiums zum Erwerb des Univer- einer deutschen Hochschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 verlie-
sitätsdoktorgrades mit Dissertation oder zum Erwerb des Grades hen wird;
eines Kandidaten der Wissenschaft ermöglicht, anerkannt.
- jeder an einer ungarischen Hochschule gemäß Artikel 1
Absatz 1 aufgrund eines abgeschlossenen Studiums erwor-
Die Studienzeiten und -leistungen sowie Prüfungen, die an bene Hochschulgrad, jeder aufgrund einer Dissertation erwor-
ungarischen Hochschulen gemäß Artikel 1 Absatz 1 in einem bene ungarische Universitätsdoktorgrad und jeder ungarische
Studiengang, dessen Abschluß unmittelbar die Aufnahme eines
Grad eines Kandidaten oder eines Doktors der Wissenschaft.
Studiums zum Erwerb des Universitätsdoktorgrades mit Disserta-
tion oder zum Erwerb des Grades eines Kandidaten der Wissen- (2) Der Inhaber eines in Absatz 1 genannten Grades ist berech-
schaften ermöglicht, absolviert oder erbracht worden sind, werden tigt, diesen Grad zu führen; die Führung bedarf der Genehmigung
für ein einschlägiges Studium an deutschen Hochschulen gemäß der jeweils zuständigen Behörde.
Artikel 1 Absatz 1 in einem Studiengang, dessen Abschluß unmit-
telbar die Zulassung zur Promotion ermöglicht, anerkannt. Ausnahmen sind möglich, wenn ein Grad aufgrund eines Stu-
dienabschlusses nur von Hochschulen der einen Seite verliehen
(4) Studien- und Prüfungsleistungen, die an deutschen Fach- wird, während die Hochschulen der anderen Seite nach Abschluß
hochschulen oder in entsprechenden Studiengängen an deut- eines entsprechenden Studiums keinen Grad verleihen.
schen Gesamthochschulen oder Universitäten gemäß Artikel 1
Absatz 1 erbracht worden sind, werden für ein einschlägiges (3) Die Grade sind jeweils in der Originalform unter Angabe der
Studium an ungarischen Hochschulen ohne Universitätscharakter verleihenden Institutionen zu führen. Eine möglichst wörtliche
und an entsprechenden Fakultäten der ungarischen Universitäten Übersetzung des Grades kann in Klammern hinzugefügt werden.
gemäß Artikel 1 Absatz 1 anerkannt.
(4) Abkürzungen sind unter Angabe der verleihenden Institution
Studien- und Prüfungsleistungen, die an ungarischen Hoch- in der festgelegten, anderenfalls in der im Herkunftsland üblichen
schulen ohne Universitätscharakter und an entsprechenden Form zu führen. Soweit die Originalform des Grades, seine abge-
Fakultäten der ungarischen Universitäten gemäß Artikel 1 Absatz 1 kürzte oder seine übersetzte Form zur Verwechslung mit einem
erbracht worden sind, werden für ein einschlägiges Studium an Grad oder einer geschützten Berufsbezeichnung führen könnte,
deutschen Fachhochschulen oder in entsprechenden Studien- die auf der anderen Seite unter wesentlich abweichenden Bedin-
gängen an deutschen Gesamthochschulen oder Universitäten gungen verliehen wird, kann die Genehmigung in von der Origi-
gemäß Artikel 1 Absatz 1 anerkannt. nalform abweichender, sinngemäßer Form erteilt werden.
Eine weitergehende Anerkennung erfolgt nach Maßgabe der (5) Unberührt bleiben die bestehenden Möglichkeiten, die aka-
nachgewiesenen Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen. demischen Grade nach den jeweiligen rechtlichen Bestimmungen
umzuwandeln oder zu nostrifizieren, wenn eine materielle Gleich-
wertigkeit vorliegt.
(5) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen auf Seiten der Bun-
desrepublik Deutschland gelten die in diesem Abkommen vorge- (6) Die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades
sehenen Anrechnungen und Anerkennungen nach Maßgabe des auf der jeweils anderen Seite umfaßt nicht das Recht zur Berufs-
jeweils geltenden Rechts. ausübung (effectus civilis).
Artikel 3 Artikel 5
( 1) Studienabschlüsse werden im Hinblick auf ein einschlägiges (1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkom-
weiteres Studium sowie zur Vorbereitung auf die Promotion an men ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission einge-
Hochschulen oder Forschungsinstituten der anderen Seite auf setzt, die aus jeweils höchstens sechs von den beiden Seiten zu
Antrag von den zuständigen Stellen nach Maßgabe von Absatz 2 benennenden Mitgliedern besteht. Die Listen der Mitglieder wer-
dieses Artikels anerkannt, wenn und soweit der Inhaber an einer den auf diplomatischem Wege ausgetauscht.
Einrichtung der Seite, in deren Bereich das Studium abgeschlos-
sen wurde, zu dem weiteren Studium sowie zur Vorbereitung auf (2) Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch einer
die Promotion berechtigt ist. der beiden Seiten zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils
vereinbart.
(2) Ein an einer deutschen Hochschule gemäß Artikel 1
Absatz 1 erlangter akademischer Grad oder ein Zeugnis über die
Artikel 6
Staatsprüfung, die an deutschen Hochschulen gemäß Artikel 1
Absatz 1 die Zulassung zur Promotion ermöglichen, werden als Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
Voraussetzungen für die Zulassung zur Aufnahme eines fachlich 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festge-
einschlägigen Studiums zum Erwerb des ungarischen Univer- legten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Artikel 7 (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und
verlängert sich stillschweigend um jeweils zwei Jahre, sofern es
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
nicht von einer der Seiten mit einer Frist von sechs Monaten
Seiten einander mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten
schriftlich gekündigt wird.
erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Geschehen zu Budapest am 24. März 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Republik Ungarn
Gyula Horn
Der Bundesminister
des Auswärtigen Budapest, den 24. März 1990
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die Anerken-
nung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich folgende ergänzende Vereinbarung
vorzuschlagen:
1. Die Verbindlichkeit des Abkommens über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im
Hochschulbereich auf seiten der Bundesrepublik Deutschland ist auf Grund der Zustän-
digkeitsverteilung zwischen dem Bund, den Ländern und den Hochschulen wie folgt
gegeben:
a) Soweit für Entscheidungen auf Grund des Abkommens staatliche Stellen zuständig
sind, gilt das Abkommen unmittelbar.
b) Soweit die Hochschulen für die Entscheidung zuständig sind, gilt das Abkommen als
Empfehlung. Es gilt unmittelbar, wenn in die jeweilige Prüfungsordnung die Bestim-
mung des § 6 Absatz 2 Satz 3 der "Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungs-
ordnungen" (,,für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an
ausländischen Hochschulen sind die von der Ständigen Konferenz der Kultus-
minister und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzverein-
barungen maßgebend") übernommen worden ist.
2. Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971 wird diese Verein-
barung in Übereinstimmung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausge-
dehnt.
Falls sich die Regierung der Republik Ungarn mit den unter den Nummern 1 und 2
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-
nis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen
unseren beiden Regierungen bilden, die zusammen mit den Abkommen, das durch diese
Vereinbarung ergänzt werden soll, in Kraft tritt und einen integrierenden Bestandteil dieses
Abkommens bildet.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Hans-Dietrich Genscher
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Ungarn
Herrn Dr. Gyula Horn
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991 1059
Bekanntmachung
über den Geltungs- und Anwendungsbereich des Abkommens
über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 16. September 1991
1. II.
Das am 21. November 1947 von der Generalversamm- Nach Maßgabe einer entsprechenden Notifikation vom
lung der Vereinten Nationen angenommene Abkommen 26. April 1991 wendet die Tschechoslowakei die
über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisa- Bestimmungen des Abkommens mit Wirkung vom
tionen (BGBI. 195411 S. 639; 197111 S. 129; 197911 S. 812; 26. April 1991 auf folgende weitere Sonderorganisationen
1988 II S. 979) ist nach dessen Artikel XI §§ 43 und 44 für an:
Simbabwe am 5. März 1991 Internationaler Währungsfonds (Anlage V)
unter Anwendung auf die folgenden Sonderorganisationen Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
in Kraft getreten: (Anlage VI)
Internationale Arbeitsorganisation (Anlage 1) Internationale Finanz-Corporation (Anlage XIII)
Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Ver- Internationale Entwicklungsorganisation (Anlage XIV).
einten Nationen (zweite revidierte Fassung der Anlage II)
Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (Anlage III)
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, III.
Wissenschaft und Kultur (Anlage IV)
Internationaler Währungsfonds (Anlage V) Unter Bezugnahme auf ihre bei Hinterlegung der
'Beitrittsurkunde im Jahre 1966 gemachten Vorbehalte zu
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
den §§ 24 und 32 des Abkommens hat die T s c h e c h o -
(Anlage VI) slowakei am 26. April 1991 die Rücknahme dieser
Weltgesundheitsorganisation (dritte revidierte Fassung Vorbehalte notifiziert.
der Anlage VII)
Weltpostverein (Anlage VIII)
Internationale Fernmelde-Union (Anlage IX)
Weltorganisation für Meteorologie (Anlage XI) IV.
Internationale Seeschiffahrts-Organisation (revidierte Nach Maßgabe einer entsprechenden Notifikation vom
Fassung der Anlage XII) 2. Juli 1991 wendet Österreich die Bestimmungen des
Internationale Finanz-Corporation (Anlage XIII) Abkommens mit Wirkung vom 2. Juli 1991 auf folgende
weitere Sonderorganisation an:
Internationale Entwicklungsorganisation (Anlage XIV)
Weltorganisation für geistiges Eigentum (Anlage XV) Weltorganisation für geistiges Eigentum (Anlage XV).
Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwick-
lung (Anlage XVI) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Ent- Bekanntmachungen vom 27. April 1967 (BGBI. II S. 1670)
wicklung (Anlage XVII). und vom 3. April 1991 (BGBI. 11 S. 656).
Bonn, den 16. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen.
b) Zolltarifvorschrilten.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar t990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen VorauSl'echnung 7, 12 DM.
Preis des Anlagebandes: 14,20 DM (12,80 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,20 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 1998 A • Gebühr bezahtt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 17. September 1991
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II
S. 141; 1983 II S. 784; 1985 II S. 794; 1986 II S. 734) ist
nach seinem Artikel X Buchstabe b für
Belize am 2. Juli 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Juni 1991 (BGBI. II S. 795).
Bonn, den 17. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991 1031
Bekanntmachung
des deutsch-ägyptischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Juli 1991
Das in Kairo am 3. Juli 1991 unterzeichnete Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 3. Juli 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Juli 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe XII)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur
Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der
und
im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallen-
die Regierung der Arabischen Republik Ägypten - den Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung
und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu insgesamt
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen 150 000 000,- DM (in Worten: einhundertfünfzig Millionen Deut-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen sche Mark) zu erhalten.
Republik Ägypten,
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der
diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
die Rechnungen ab dem 1. Januar 1991 ausgestellt worden sind.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
der Arabischen Republik Ägypten beizutragen - fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der
den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
sind wie folgt übereingekommen: schriften unterliegt.
Artikel 1 Artikel 3
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten stellt die Kre-
der Regierung der Arabischen Republik Ägypten, von der Kredit- ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der
Arabischen Republik Ägypten erhoben werden. Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
Artikel 4 unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt bei
den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergeben-
den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver- Artikel 5
kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Kairo am 3. Juli 1991 in zwei Urschriften, jede in
deutscher, englischer und arabischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-
schen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Christoph Brümmer
Geschäftsträger a. i.
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
Dr. Maurice M ak ramallah
Staatsminister für internationale Zusammenarbeit
Anlage
zum Abkommen vom 3. Juli 1991
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens
vom 3. Juli 1991 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Arabischen Republik
Ägypten von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991 1033
Bekanntmachung
des deutsch-türkischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Juli 1991
Das in Ankara am 4. Juni 1991 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 4. Juni 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Juli 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Zentralklärwerk Ankara")
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the Republic of Turkey
concerning Financial Co-operation
(Project: Central Sewage Treatment Plant, Ankara)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Govemment of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Republik Türkei - the Govemment of the Republic of Turkey,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen In the spirit of the friendly relations existing between the Federal
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Republic of Germany and the Republic of Turkey,
Türkei,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Desiring to strengthen and intensify those friendly relations
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu through financiat co-operation in a spirit of partnership,
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Aware that the maintenance of those relations constitutes the
die Grundlage dieses Abkommens ist, basis of this Agreement,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in lntending to contribute to social and economic development in
der Republik Türkei beizutragen - the Repubtic of Turkey,
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ( 1) The Government of the Federal Republic of Germany shall
es der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der enable the Government of the Republic of Turkey, with a view to
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Ziele ihres Entwicklungsplans im Rahmen des Türkei-Konsor- realizing the objectives of its development plan within the scope of
tiums der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und the Turkey Consortium of the Organization for Economic Co-
Entwicklung (OECD} im Wege bilateraler Finanzhilfe für das Jahr operation and Development (OECD), to raise with the Kreditan-
1991 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, stalt für Wiederaufbau (Development Loan Corporation), Frank-
ein Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 59 500 000,- DM (neun- furt/Main, as bilateral financial assistance for 1991, a loan of up to
undfünfzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur DM 59 500 000 (fiftynine million five hundred thousand Deutsche
Finanzierung des Vorhabens „Zentralklärwerk Ankara" aufzu- Mark) to meet the cost of the project Central Sewage Treatment
nehmen. Plant, Ankara.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- (2) The project referred to in paragraph 1 above may be
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland replaced by other projects if the Government of the Federal
und der Regierung der Republik Türkei durch andere Vorhaben Republic of Germany and the Government of the Republic of
ersetzt werden. Turkey so agree.
Artikel 2 Article 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin- The utilization of the amount referred to in Article 1 of this
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Agreement and the terms and conditions on which it is made
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit- available, as well as the procedure for awarding contracts, shall
anstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik Türkei be governed by the provisions of the agreement to be concluded
zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch- between the Kreditanstalt für Wiederaufbau and the Government
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt. of the Republic of Turkey, which agreement shall be subject to the
laws and regulations applicable in the Federal Republic of Ger-
many.
Artikel 3 Article 3
Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für The Government of the Republic of Turkey shall exempt the
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Kreditanstalt für Wiederaufbau from all taxes and other public
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh- charges levied in the Republic of Turkey in connection with the
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Türkei conclusion and implementation of the agreement referred to in
erhoben werden. Article 2 of the present Agreement.
Artikel 4 Article 4
Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus The Government of the Republic of Turkey shall allow passen-
der Darlehensgewährung ergebenden Transportkosten von Per- gers and suppliers free choice of transport enterprises for such
sonen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagie- transportation by land, sea or air of persons and goods as results
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft from the granting of the loan, abstain from taking any measures
keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der that might exclude or impair the participation on equal terms of
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch- transport enterprises having their place of business in the Federal
land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls Republic of Germany, and grant any necessary permits for the
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder- participation of such enterprises.
lichen Genehmigungen.
Artikel 5 Article 5
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tag der Unter- This Agreement shall enter into force retroactively on the date of
zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei der signature thereof as soon as the Government of the Republic of
Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die Turkey has informed the Government of the Federal Republic of
für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaat- Germany that the national requirements for the entry into force of
lichen Voraussetzungen auf seiten der Republik Türkei erfüllt this Agreement on the side of the Republic of Turkey have been
sind. fulfilled.
Geschehen zu Ankara am 4. Juni 1991 in zwei Urschriften, jede Done at Ankara on 4 June 1991 in duplicate in the German,
in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei jeder Turkish and English languages, all three texts being authentic. In
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des case of divergent interpretations of the German and Turkish texts.
deutschen und türkischen Wortlauts ist der englische Wortlaut the English text shall prevail.
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Dr. Ekkehard Eickhoff
Für die Regierung der Republik Türkei
For the Government of the Republic of Turkey
Mahfi Egilmez
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991 1035
Bekanntmachung
des deutsch-türkischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Juli 1991
Das in Bonn am 13. Juni 1991 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über
finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 13. Juni 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Juli 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Projekthilfe)
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Govemment of the Republic of Turkey
conceming Financial Co-operation
(Project Aid)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Govemment of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Republik Türkei - the Government of the Republic of Turkey,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen In the spirit of the friendly relations existing between the Federal
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Republic of Germany and the Republic of Turkey,
Türkei,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Desiring to strengthen and intensify those friendly relations
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu through financial co-operation in a spirit of partnership,
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Aware that the maintenance of those relations constitutes the
die Grundlage dieses Abkommens ist, basis of this Agreement.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in lntending to contribute to social and economic development in
der Republik Türkei beizutragen - the Republic of Turkey,
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (1) The Government of the Federal Republic of Germany shall
es der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der enable the Govemment of the Republic of Turkey, with a view to
Ziele ihres Entwicklungsplans im Rahmen des Türkei-Konsor- realizing the objectives of its development plan within the scope of
tiums der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und the Turkey Consortium of the Organization for Economic Co-
Entwicklung (OECD) im Wege bilateraler Finanzhilfe für das Jahr operation and Development (OECD), to obtain trom the Kreditan-
1991 bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, stalt für Wiederaufbau (Development Loan Corporation), Frank-
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Darlehen bis zur Höhe von insgesamt 60500000,- DM (in Wor- furt/Main, loans totalling up to DM 60,500,000 (sixty million five
ten: sechzig Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur hundred thousand Deutsche Mark) as bilateral financial assist-
Finanzierung von Vorhaben aufzunehmen, wenn nach Prüfung ance for 1991 to finance projects if, after examination, they have
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. been found eligible for promotion.
(2) Der Betrag nach Absatz 1 ist wie folgt zu verwenden: (2) The amount referred to in paragraph ( 1) above shall be
utilized as follows:
a) Darlehen bis zu 32300000,- DM (in Worten: zweiunddreißig (a) a loan of up to 32,300,000 (thirty-two million three hundred
Millionen dreihunderttausend Deutsche Mark) zur Finanzie- thousand Deutsche Mark) to finance supplies and services
rung von Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Vor- within the framework of the project Water Distribution
habens „Wasserverteilung Ankara III". Ankara III;
b) Darlehen bis zu 28200000,- DM (in Worten: achtundzwanzig (b) a loan of up to DM 28,200,000 (twenty-eight million two
Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark) zur Finan- hundred thousand Deutsche Mark) to finance the new Galata
zierung der neuen Galatabrücke. Bridge.
(3) Die in Absatz 2 Buchstaben a und b bezeichneten Vorhaben (3) The projects referred to in paragraph 2 (a) and (b) above
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre- may be replaced by other projects if the Government of the
publik Deutschland und der Regierung der Republik Türkei durch Federal Republic of Germany and the Government of the Repub-
andere Vorhaben ersetzt werden. lic of Turkey so agree.
Artikel 2 Article 2
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin- The utilization of the amounts referred to in Article 1 of this
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Agreement and the terms and conditions on which they are made
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- available, as weit as the procedure for awarding contracts, shall
ditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik Tür- be governed by the provisions of the agreements to be concluded
kei zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik between the Kreditanstalt für Wiederaufbau and the Government
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. of the Republic of Turkey, which agreements shall be subject to
the laws and regulations applicable in the Federal Republic of
Germany.
Artikel 3 Article 3
Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für The Government of the Republic of Turkey shall exempt the
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Kreditanstalt für Wiederaufbau from all taxes and other public
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh- charges levied in the Republic of Turkey in connection with the
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Türkei conclusion and implementation of the agreements referred to in
erhoben werden. Article 2 of the present Agreement.
Artikel 4 Article 4
Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus The Government of the Republic of Turkey shall allow passen-
der Darlehensgewährung ergebenden Transportkosten von Per- gers and suppliers free choice of transport enterprises for such
sonen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den Passagie- transportation by land, sea or air of persons and goods as results
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft from the granting of the loan, abstain from taking any measures
keine Maßnahmen; welche die gleichberechtigte Beteiligung der that might exclude or impair the participation on equal terms of
Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch- transport enterprises having their place of business in the Federal
land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls Republic of Germany, and grant any necessary permits tor the
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder- participation of such enterprises.
lichen Genehmigungen.
Artikel 5 Article 5
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tag der Unter- This Agreement shall enter into force retroactively on the date of
zeichnung in Kraft, sobald die Regierung der Republik Türkei der signature thereof as soon as the Govemment of the Republic of
Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die Turkey has informed the Government of the Federal Republic of
für das Inkrafttreten des Abkommen erforderlichen innerstaat- Germany that the national requirements of the Republic of Turkey
lichen Voraussetzungen auf seiten der Republik Türkei erfüllt for the entry into force of this Agreement have been fulfilled.
sind.
Geschehen zu Bonn am 13. Juni 1991 in zwei Urschriften, jede Done at Bonn on 13 June 1991 in duplicate in the German,
in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei jeder Turkish and English languages, all three texts being authentic. In
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des case of divergent interpretations of the German and Turkish texts,
deutschen und türkischen Wortlauts ist der englische Wortlaut the English text shall prevail.
maßgebend.
· Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Dr. Alois Jelonek
Winfried Fuchs
Für die Regierung der Republik Türkei
For the Government of the Republic of Turkey
Mahfi Egilmez
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991 1037
Bekanntmachung
des deutsch-türkischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 23. Juli 1991
Das in Ankara am 12. April 1991 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 12. April 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. Juli 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe XXII)
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the Republic of Turkey
concerning Financial Co-operation
(Commodity Aid XXII)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Republik Türkei - the Government of the Republic of Turkey,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen In the spirit of the friendly relations existing between the Federal
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Republic of Germany and the Republic of Turkey,
Türkei,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Desiring to strengthen and intensify those friendly relations
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu through financial co-operation in a spirit of partnership,
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Aware that the maintenance of those relations constitutes the
die Grundlage dieses Abkommens ist, basis of this Agreement,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in lntending to contribute to social and economic development in
der Republik Türkei beizutragen - the Republic of Turkey,
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ( 1) The Government of the Federal Republic of Germany shall
es der Regierung der Republik Türkei, zur Verwirklichung der enable the Government of the Republic of Turkey, with a view to
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Ziele ihres Entwicklungsplans im Rahmen des Türkei-Konsor- realizing the objectives of its development plan within the scope of
tiums der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und the Turkey Consortium of the Organization for Economic Co-oper-
Entwicklung (OECD) im Wege bilateraler Finanzhilfe für das Jahr ation and Development, to raise with the Kreditanstalt für
1991 von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Wiederaufbau (Development Loan Corporation), FrankfurVMain,
einen Finanzierungsbeitrag bis zur Höhe von insgesamt a financial contribution of up to DM 150,000,000 (one hundred and
150 000 000,- DM (einhundertfünfzig Millionen Deutsche Mark) fifty million Deutsche Mark) as bilateral financial assistance for
zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren 1991 to meet foreign exchange costs resulting from the purchase
und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen of goods and services to cover current civilian requirements, and
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren- to meet foreign exchange and local currency costs of transport,
einfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, insurance and assembly arising in connection with the importation
Versicherung und Montage zu erhalten. of goods financed under this Agreement.
(2) Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß (2) The supplies and services must be such as are covered by
der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für the list annexed to this Agreement and for which bills have been
die die Rechnungen ab dem 1. Januar 1991 ausgestellt worden issued as from 1 January 1991.
sind.
Artikel 2 Article 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die The utilization of the amount referred to in Article 1 of this
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt Agreement and the terms and conditions on which it is made
der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Regie- available shall be governed by the provisions of the agreement to
rung der Republik Türkei zu schließende Vertrag, der den in der be concluded between the Kreditanstalt für Wiederaufbau and the
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- Government of the Republic of Turkey, which agreement shall be
liegt. subject to the laws and regulations applicable in the Federal
Republic of Germany.
Artikel 3 Article 3
Die Regierung der Republik Türkei stellt die Kreditanstalt für The Government of the Republic of Turkey shall exempt the
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Kreditanstalt für Wiederaufbau from all taxes and other public
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh- charges levied in the Republic of Turkey in connection with the
rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrag5 in der Republik Türkei conclusion and implementation of the agreement referred to in
erhoben werden. Article 2 of the present Agreement.
Artikel 4 Article 4
Die Regierung der Republik Türkei überläßt bei den sich aus The Government of the Republic of Turkey shall allow passen-
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor- gers and suppliers free choice of transport enterprises for such
ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den transportation by land, sea or air of persons and goods as resutts
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- from the granting of the financial contribution, abstain from taking
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte any measures that might exclude or impair the participation on
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu- equal terms of transport enterprises having their place of business
blik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gege- in the Federal Republic of Germany, and grant any necessary
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen permits for the participation of such enterprises.
erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 5 Article 5
Dieses Abkommen tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in This Agreement shall enter into force on the date of signature
Kraft. thereof.
Geschehen zu Ankara am 12. April 1991 in zwei Urschriften, Done at Ankara on 12 April 1991 in duplicate in the German,
jede in deutscher, türkischer und englischer Sprache, wobei jeder Turkish and English languages, all three texts being authentic. In
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des case of divergent interpretations of the German and Turkish texts,
deutschen und türkischen Wortlauts ist der englische Wortlaut the English text shall prevail.
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Dr. E kkehard E ick hoff
Für die Regierung der Republik Türkei
For the Government of the Republic of Turkey
Dr. Mahfi Egilmez
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991 1039
Anlage
zum Abkommen vom 12. April 1991
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über Rnanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe XXII)
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
12. April 1991 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Türkei von
Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütem und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Annex
to the Agreement of 12 April 1991
between the Govemment of the Federal Republic of Germany
and the Govemment of the Republic of Turkey
concernlng Financlal Co-operation
(Commodity Aid XXII)
1. List of goods and services eligible for financing from the financial contribution under
Article 1 of the Agreement of 12 April 1991 :
(a) lndustrial raw and auxiliary materials as well as semi-manufactures,
(b) industrial equipment as weil as agricultural machinery and implements,
(c) spare parts and accessories of all kinds,
(d) chemical products,
(e) other industrial products of importance for the development of the Republic of
Turkey,
(f) advisory services and licence fees.
2. Imports not included in the above list may only be financed with the prior approval of the
Government of the Federal Republic of Germany.
3. The importation of luxury and consumer goods for personal needs as well as any goods
and facilities serving military purposes may not be financed from the financial contribu-
tion.
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über das Außerkrafttreten der Verordnung
zur Inkraftsetzung des deutsch-sowjetischen Notenwechsels
über die vorläufige Anwendung der Bestimmungen des Vertrags
über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts
und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs
der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Vom 3. September 1991
Nach Artikel 5 der Verordnung vom 28. September 1990
zur Inkraftsetzung des Notenwechsels vom 26. September
1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken über die vorläufige Anwendung
der Bestimmungen des Vertrags über die Bedingungen
des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des plan-
mäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialisti-
schen Sowjetrepubliken (BGBI. 1990 II S. 1254) wird
bekanntgemacht, daß die Verordnung mit Inkrafttreten des
Vertrags vom 12. Oktober 1990 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Union der sozialistischen
Sowjetrepubliken über die Bedingungen des befristeten
Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs
der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundes-
republik Deutschland
am 6. Mai 1991
außer Kraft getreten ist.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 15. Mai 1991 (BGBI. II S. 723).
Bonn, den 3. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991 1041
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-ungarischen Abkommens
über den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße
Vom 4. September 1991
Das in Budapest am 18. Dezember 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über
den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße
(BGBI. 1990 II S. 201) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 1
am 1. April 1991
in Kraft getreten.
Bonn, den 4. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-bolivianischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 4. September 1991
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1O. März 1988
zu dem Vertrag vom 23. März 1987 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Bolivien über die
Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanla-
gen (BGBI. 198811 S. 254) wird bekanntgemacht, daß der
Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 sowie das dazu-
gehörige Protokolll vom selben Tag
am 9. November 1990
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 9. Oktober 1990 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 4. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-ägyptischen Doppelbesteuerungsabkommens
Vom 4. September 1991
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. April 1990
zu dem Abkommen vom 8. Dezember 1987 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Republik
Ägypten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(BGBI. 1990 II S. 278) wird bekanntgemacht, daß das
Abkommen nach seinem Artikel 30 Abs. 2 sowie das
dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 22. September 1991
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 22. August 1991 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 4. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-Jugoslawischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 4. September 1991
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April 1990
zu dem Vertrag vom 10. Juli 1989 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien über den gegenseitigen Schutz und
die Förderung von Kapitalanlagen (BGBI. 1990 II S. 350)
wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Arti-
kel 13 Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom
selben Tag
am 25. Oktober 1990
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 25. September 1990
in Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 4. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991 1043
Bekanntmachung
des deutsch-äthiopischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 4. September 1991
Das in Addis Abeba am 16. Juni 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Volksrepublik Äthiopien über kulturelle Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 12 und die durch Notenwechsel
vom selben Tag geschlossene Vereinbarung zu den Arti-
keln 2 und 3 des Abkommens nach ihrem letzten Absatz
am 7. März 1991
in Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende
deutsche Note der Vereinbarung werden nachstehend
veröffentlicht.
Bonn, den 4. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind
und Kulturinstitute, Schulen und nichtschulische Bildungseinrichtun-
gen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle
die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien - Institutionen. Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen
sind im offiziellen Auftrag entsandte oder anderweitig im offiziellen
in dem Wunsch, die kulturellen und wissenschaftlichen Bezie- Auftrag vermittelte wissenschaftlich, kulturell oder pädagogisch
hungen zwischen beiden Völkern zu vertiefen, tätige Einzelpersonen gleichgestellt, davon ausgenommen sind
Staatsangehörige des Gastlandes und Ausländer mit ständigem
in der Überzeugung, daß der freundschaftliche Austausch und Aufenthalt im Gastland.
die gegenseitige Zusammenarbeit das Verständnis für die Kultur
und das Geistesleben sowie die Lebensform des anderen Volkes (3) In bezug auf die in Absatz 2 genannten Einzelpersonen und
fördern werden - Einrichtungen werden die Vertragsparteien
a) um Befreiung von Zahlungen von Einkommensteuern auf das
sind wie folgt übereingekommen:
Einkommen aus ihrem Land bemüht sein, soweit es die gel-
tenden innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen,
Artikel 1 b) die in Absatz 2 genannten Einzelpersonen und ihre Familien-
Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige angehörigen von Zöllen und anderen Eingangsabgaben für
Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei ihre persönliche Habe, einschließlich eines Kraftfahrzeugs
der Erreichung dieses Zieles zu helfen. je Familie, nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts
befreien,
c) für Erleichterungen bei der Ein- und Ausreise sorgen,
Artikel 2
d) die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis erteilen.
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweiligen
Rechtsvorschriften die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrich- (4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturel-
tungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land len Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen
erleichtern und fördern. der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
oder vermittelten Fachkräfte wird durch eine besondere Vereinba- den Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfah-
rung geregelt. rungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähn-
lichen Veranstaltungen;
Artikel 3
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-
Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens
lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei
einschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher
dem Austausch von Fachleuten und Material;
Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen
beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene sowie der 5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der
Schul- und Berufbildungsverwaltungen werden die Vertragspar- schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.
teien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermuti-
gen, bemüht sein, Artikel 7
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,
der Information und des Erfahrungsaustausches zu unterstüt- des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der ent-
zen; sprechenden Stationen in ihren Ländern sowie den Austausch
2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs- von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen
personal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern und dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkei-
Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- und ten unterstützen.
Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen; Artikel 8
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaus-
didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations- tausch und die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisa-
material und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechen- tionen sowie zwischen anderen Institutionen der außerschuli-
der Fachausstellungen zu fördern; schen Jugendbildung zu fördern.
4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder
und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen Artikel 9
zu fördern. Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern
Artikel 4 und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein,
die Zusammenarbeit im Bereich des Sports, insbesondere zwi-
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten
schen Schulen und _Hochschulen, zu fördern.
qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils ande-
ren Vertragspartei Stipendien für die Aufnahme oder Fortsetzung
von Studien, für die berufliche Bildung und zu Forschungsarbeiten Artikel 10
zur Verfügung stellen, sofern die Voraussetzungen hierfür beste- Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf
hen. Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden
Artikel 5 Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses
Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu
Sprache, der Kultur und der Literatur sowie des Erziehungswe- erarbeiten.
sens des anderen Landes zu fördern.
Artikel 11
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Artikel 6
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter Demokratischen Volksrepublik Äthiopien innerhalb von drei
Gebiete des jeweils anderen Landes zu vermitteln, werden sich Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige
die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Erklärung abgibt.
bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einan- Artikel 12
der dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbe-
sondere Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Vertragsparteien einander davon unterrichtet haben, daß die
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran- jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
staltung von Konzerten und Theateraufführungen und ande- des Abkommens erfüllt sind.
ren künstlerischen Darbietungen;
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa- Artikel 13
tion von Vorträgen und Vorlesungen;
Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern verlängert sich danach jeweils stillschweigend um den gleichen
der verschiedenen Bereiche des kulturellen Lebens, insbe- Zeitraum, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist
sondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bilden- von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Addis Abeba am 16. Juni 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Kurt Stöckl
Für die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien
Girma Yilma
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991 1045
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland Addis Abeba, den 16. Juni 1989
Exzellenz,
ich beehre mich, Ihnen die nachstehende Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des
deutsch-äthiopischen Kulturabkommens vom 16. Juni 1989 vorzuschlagen.
1. Im Einklang mit dem Kulturabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien gilt diese
Vereinbarung für die in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen
Einrichtungen, deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die von den Vertragsparteien
im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern auf kulturellem, erzieheri-
schem, wissenschaftlichem und sportlichem Gebiet entsandt oder vermittelt werden und
die als Berater, Forscher, Wissenschaftler, Professoren, Lehrer oder Dozenten beschäf-
tigt sind
- bei der Zweigstelle des Goethe-Instituts in Addis Abeba;
- an der Deutschen Schule in Addis Abeba;
- als vom Deutschen Akademischen Austauschdienst an Hochschulen und andere
wissenschaftliche Einrichtungen der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien ent-
sandte Dozenten, Lehrkräfte oder Wissenschaftler;
- an staatlichen oder privaten äthiopischen Oberschulen;
- an anderen von den Vertragsparteien in Vereinbarungen durch Notenwechsel
bezeichneten kulturellen Einrichtungen.
2. Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen des geltenden Rechts Abgabefreiheit für
Ausstattungsgegenstände (z. B. Dienstfahrzeuge, technische Geräte, Möbel, belichtete
Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial), die für die kulturellen Einrichtungen
der anderen Vertragspartei eingeführt werden.
3. Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden während ihres Aufenthaltes im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Zeiten nationaler und internationaler Krisen
die gleichen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche die beiden Regierungen
ausländischen Fachkräften im Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen einräumen.
4. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art, wie z. 8. die Ausstellung eines Personal-
ausweises sowie eines Führerscheins, werden unter Berücksichtigung der jeweiligen
Gegebenheiten in beiden Ländern in besonderen Notenwechseln vereinbart.
5. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Demokratischen Volksrepu-
blik Äthiopien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Falls sich die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien mit den unter den
Nummern 1 bis 5 unterbreiteten Vorschlägen einverstanden erklärt, bilden diese Note und
die das Einverständnis der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien erklä-
rende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien, die
an dem Tage in Kraft tritt, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die
jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Kulturabkommens
erfüllt sind.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Kurt Stöckl
S.E.
Herrn Girma Yilma
Minister für Kultur und Sport
der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien
Addis Abeba
1046 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-ruandischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 4. September 1991
Das in Kigali am 23. Mai 1990 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda über
kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 13 und
die durch Notenwechsel vom selben Tag geschlossene
Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des Abkommens
nach ihrem letzten Absatz
am 2. April 1991
in Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende deut-
sche Note der Vereinbarung werden nachstehend ver-
öffentlicht.
Bonn, den 4. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ruanda
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Schulen sowie nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliothe-
und ken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen.
die Regierung der Republik Ruanda - (3) Der Status der von den Vertragsparteien im Rahmen der
kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten oder
in dem Wunsch, durch enge Zusammenarbeit auf kulturellem vermittelten Fachkräfte wird durch eine besondere Vereinbarung
Gebiet das Verständnis für Kultur und Geistesleben des anderen geregelt.
Volkes sowie für seine Lebensform zu fördern - Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: (1) Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens
einschließlich der Hochschulen, allgemeinbildender und berufsbil-
Artikel 1 dender schulischer Einrichtungen, Organisationen und Einrichtun-
gen der nichtschulischen beruflichen Bildung und der Weiterbil-
Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige dung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltun-
Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei gen und anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden
der Erreichung dieses Zieles zu helfen. die Vertragsparteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren For-
men zu ermutigen, bemüht sein,
Artikel 2 1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck
( 1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen der jeweiligen der Information und des Erfahrungsaustauschs zu unter-
Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden stützen;
Bedingungen bestrebt sein, in ihrem Hoheitsgebiet die Gründung 2. den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften, Aus-
und die Tätigkeit kultureller Einrichtungen der anderen Vertrags- bildern, Studenten, Schülern und Facharbeitern zu Informa-
partei zu erleichtern und zu fördern. Diese Einrichtungen haben tions-, Studien-, Forschungs-, Ausbildungs- oder Fortbil-
im wesentlichen den Zweck, Kultur und Sprache der anderen dungsaufenthalten sowie gemeinsame oder einzelne For-
Vertragspartei zu verbreiten. schungsvorhaben zu unterstützen;
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind ins- 3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und
besondere Kulturzentren, allgemeinbildende und berufsbildende didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991 1047
material und Lehrfilmen zu entwickeln sowie die Veranstaltung 4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-
entsprechender Fachausstellungen zu fördern; lagswesens und des Umgangs mit Urheberrechten, der Biblio-
4. die Beziehungen zwischen den beiderseitigen Hochschulen theken, Archive, Museen und der historischen Stätten und
und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen Denkmäler sowie bei dem Austausch von Fachleuten und
zu fördern. Material;
(2) In der Absicht, die Zusammenarbeit im Schul- und Hoch- 5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der
schulbereich weiterzuentwickeln und die Fortsetzung der Ausbil- schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur;
dung in einer Einrichtung der anderen Vertragspartei zu ermög- 6. bei der Anbahnung von Partnerschaften zwischen kulturellen
lichen, werden die Vertragsparteien Informationen über das Einrichtungen;
Bildungswesen austauschen.
7. bei der Ausbildung des im Kulturbereich tätigen Personals.
Artikel 4 Artikel 8
( 1) Beide Seiten stimmen darin überein, daß der Nutzen von Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen - und insbesondere von zu des Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zusammenarbeit
diesem Zweck vereinbarten Studienprogrammen - von der an- der entsprechenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Aus-
gemessenen Anerkennung der dabei erworbenen formalen Quali- tausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den
fikationen im Heimatland bestimmt wird. Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Mög-
lichkeiten unterstützen.
(2) Sie werden deshalb - falls eine Seite dies wünscht - in
Konsultationen eintreten, um zu gewährleisten, daß die bei den
Artikel 9
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen erworbenen formalen Quali-
fikationen im Heimatland in einer Weise anerkannt werden, die Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Zusammen-
den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten und Laufbahnen auf einem arbeit zwischen den Jugendorganisationen und anderen Institu-
Niveau ermöglichen, das den erworbenen fachlichen Qualifikatio- tionen der außerschulischen Jugendbildung sowie den Jugend-
nen entspricht. austausch zu fördern.
Artikel 10
Artikel 5
Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein,
qualifizierten Studenten, Fachkräften und Wissenschaftlern der die Zusammenarbeit im Bereich des Sports (einschließlich Schul-
anderen Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungs- und Hochschulsport) und der Freizeit zu fördern.
arbeiten Stipendien zur Verfügung stellen.
Artikel 11
Artikel 6 Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf
Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses
Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu Abkommens erfolgten Austauschs zu ziehen und Empfehlungen
fördern. für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu
erarbeiten.
Artikel 7 Artikel 12
Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und ver- Dieses Abkommen gilt auch für das land Berlin, sofern nicht die
wandter Gebiete der jeweils anderen Seite zu vermitteln, werden Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Regierung der Republik Ruanda innerhalb von drei Monaten nach
bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und ein- Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
ander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, ins-
besondere
Artikel 13
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
anstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und
Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen
anderen künstlerischen Darbietungen;
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa- Abkommens erfüllt sind.
tion von Vorträgen und Vorlesungen;
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern Artikel 14
der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson- Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und
dere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden verlängert sich danach jeweils um den gleichen Zeitraum, sofern
Künste, die der Entwicklung der Zusammenarbeit, dem Erfah- es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-
rungsaustausch sowie der Teilnahme an Tagungen und ähn- ten schriftlich gekündigt wird.
lichen Veranstaltungen dienen;
Geschehen zu Kigali am 23. Mai 1990 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Uwe Schramm
Für die Regierung der Republik Ruanda
Casimir Bizimungu
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für auswär-
tige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Republik Ruanda im Namen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die nachstehende Vereinbarung zu den
Artikeln 2 und 3 des deutsch-ruandischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
vom 23. Mai 1990 vorzuschlagen:
1. Im Einklang mit dem Kulturabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ruanda gilt diese Vereinbarung für die in
Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, deren Fach-
kräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der Zusammenarbeit der beiden Länder
auf kulturellem, erzieherischem, wissenschaftlichem und sportlichem Gebiet entsandt
bzw. vermittelt werden und die als Berater, Forscher, Wissenschaftler, Professoren,
Lehrer oder Dozenten beschäftigt sind.
2. Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen des geltenden Rechts Abgabenfreiheit für
Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände (z. B. Dienstfahrzeuge, technische
Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial), die für die
unter Nummer 1 bezeichneten öffentlichen kulturellen Einrichtungen der anderen Ver-
tragspartei eingeführt werden.
3. Die Regierung der Republik Ruanda, in Anwendung von Artikel 5 des Abkommens über
technische Zusammenarbeit vom 22. November 1979,
a) gewährt den entsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen jederzeit die
ungehinderte Ein- und Ausreise nach bzw. aus Ruanda;
b) erhebt von den aus Mitteln der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an
entsandte Fachkräfte gezahlten Vergütungen keine Steuern oder sonstige öffentli-
che Abgaben;
c) gestattet den von den verschiedenen Einrichtungen entsandten Fachkräften und
ihren Familienangehörigen während der Dauer ihres Aufenthalts die abgaben- und
kautionsfreie Ein- und Ausfuhr der zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmten Gegen-
stände; dazu gehören auch je Haushalt ein Kraftfahrzeug, ein Kühlschrank, eine
Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein Herd, ein Fernsehgerät, ein Rundfunkgerät,
ein P1attenspieler, ein Tonbandgerät, kleinere Elektrogeräte sowie je Person ein
Klimagerät, ein Heizgerät, ein Ventilator und eine Foto- und Filmausrüstung; die
abgaben- und kautionsfreie Ein- und Ausfuhr von Ersatzgegenständen ist ebenfalls
gestattet, wenn die eingeführten Gegenstände unbrauchbar geworden oder abhan-
den gekommen sind;
d) gestattet den entsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen die Einfuhr
von Medikamenten, Lebensmitteln, Getränken und anderen Verbrauchsgütern im
Rahmen ihres persönlichen Bedarfs;
e) erteilt den entsandten Fachkräften und ihren Familienangehörigen gebühren- und
kautionsfrei die erforderlichen Sichtvermerke, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigun-
gen.
Die Regelung nach den Buchstaben a und e gilt auch für Fachkräfte, Wissenschaftler
und kulturell tätige Einzelpersonen, die sich im Rahmen der Kulturbeziehungen zwi-
schen beiden Ländern nur kurzfristig im Gastland aufhalten. Diesen Personen wird die
zoll-, abgaben- und kautionsfreie Ein- und Ausfuhr ihres Reisegepäcks sowie der für die
Durchführung ihres Auftrags notwendigen Materialien und Ausrüstungsgegenstände
gestattet.
4. Die Befreiungen nach Nummer 3 werden gewährt, wenn die diplomatische Vertretung
der entsendenden Vertragspartei die tatsächlichen Voraussetzungen der Befreiung
bestätigt.
5. Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden während ihres Aufenthalts im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
a) in Zeiten nationaler und internationaler Krisen die Heimschaffungserleichterungen
gewährt, welche die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im Einklang mit
den jeweils geltenden Gesetzen einräumen,
b) die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im Fall der Beschä-
digung oder des Verlusts ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.
6. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art werden unter Berücksichtigung der jeweili-
gen Gegebenheiten in beiden Ländern in besonderen Notenwechseln vereinbart.
7. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der
Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Ruanda innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991 1049
Falls sich die Regierung der Republik Ruanda mit den unter den Nummern 1 bis 7
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das
Einverständnis der Regierung der Republik Ruanda zum Ausdruck bringende Antwortnote
eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Ruanda bilden, die gleichzeitig mit dem Abkommen vom 23. Mai
1990 über kulturelle Zusammenarbeit in Kraft tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlaß, das Ministerium für
auswärtige Angelegenheiten und internationale Zusammenarbeit der Republik Ruanda
erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Kigali, den 23. Mai 1990
L. s.
An das
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
und internationale Zusammenarbeit
der Republik Ruanda
Kigali
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 5. September 1991
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1990 zu
dem Vertrag vom 10. November 1989 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Republik Polen über die
Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanla-
gen (BGBI. 1990 II S. 606) wird bekanntgemacht, daß der
Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 sowie das dazu-
gehörige Protokoll vom selben Tag
am 24. Februar 1991
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 24. Januar 1991 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 5. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-vietnamesischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 5. September 1991
Das in Bonn am 10. Mai 1990 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Repu-
blik Vietnam über kulturelle Zusammenarbeit ist nach sei-
nem Artikel 12
am 6. März 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Beide Seiten gewähren den entsandten Mitarbeitern dieser
und Einrichtungen sowie ihren unterhaltsberechtigten Familienange-
hörigen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften alle für die
die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam - Durchführung ihrer Aufgabe erforderlichen Erleichterungen bei
der Ein- und Ausreise, bei der Ein- und Ausfuhr ihres Umzugsguts
in dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen sowie bei der Erteilung der notwendigen Arbeits- und Aufenthalts-
beiden Staaten zu verstärken und die Zusammenarbeit in den erlaubnis. Außerdem werden beide Seiten um steuerliche und
Bereichen Kultur und Wissenschaft zu entwickeln und zu ver- sonstige Abgabenfreiheit für die in Absatz 2 genannten Einrich-
tiefen - tungen und die entsandten Mitarbeiter bemüht sein, soweit es die
jeweils geltenden Gesetze und Verordnungen zulassen.
sind wie folgt übereingekommen:
(4) Weitere Einzelheiten des Status' der kulturellen Einrichtun-
gen und der entsandten Mitarbeiter dieser Einrichtungen werden
Artikel 1 durch eine gesonderte Vereinbarung geregelt, sofern eine der
Beide Seiten verpflichten sich, in den Bereichen Kultur und beiden Seiten dies für erforderlich halten sollte.
Wissenschaft gemäß den Prinzipien der gegenseitigen Achtung,
der Unabhängigkeit und Souveränität, der Gleichberechtigung
Artikel 3
und des gegenseitigen Nutzens miteinander zusammenzuarbei-
ten, um die gegenseitige Kenntnis der Kultur zu verbessern. Sie Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens
werden einander bei der Erreichung dieses Zieles helfen. einschließlich der Hochschulen, Forschungsanstalten, allgemei-
ner und beruflicher Schulen, Organisationen und Einrichtungen
der nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für
Artikel 2 Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und
anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden beide
( 1) Beide Seiten werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden
Seiten, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermuti-
Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden
gen, bemüht sein,
Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrichtun-
gen der jeweils anderen Seite in ihrem eigenen Land erleichtern 1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck
und fördern. der Information und des Erfahrungsaustausches zu fördern;
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind 2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs-
insbesondere Kulturinstitute, Schulen und nichtschulische Bil- personal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten und Schülern zu
dungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftliche Informations-, Studien-, Forschungs- und Ausbildungsaufent-
und kulturelle Institutionen. halten zu fördern;
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991 1051
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und Artikel 7
didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations-
(1) Beide Seiten werden auf dem Gebiet des Filmwesens, des
material und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechen- Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zusammenarbeit der
der Fachausstellungen zu fördern. betreffenden Anstalten sowie den Austausch von Filmen und
anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen des Abkommens
Artikel 4 dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.
( 1) Beide Seiten werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten qualifi- (2) Beide Seiten fördern den Austausch von Journalisten und
zierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils anderen Seite Publizisten sowie von Informationen und Publikationen über die
Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung oder zu Forschungs- jeweils andere Seite.
arbeiten zur Verfügung stellen.
Artikel 8
(2) Beide Seiten stimmen darin überein, daß der Nutzen von
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, und insbesondere zu die- Beide Seiten werden bestrebt sein, den Jugendaustausch
sem Zweck vereinbarter Studienprogramme, von der angemesse- sowie die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen
nen Anerkennung der dabei erworbenen formalen Qualifikationen und Institutionen der außerschulischen Jugendbildung zu fördern.
im Heimatland bestimmt wird.
(3) Sie werden deshalb, falls eine Seite dies wünscht, in Konsul- Artikel 9
tationen eintreten, um zu gewährleisten, daß die bei den Aus- und Beide Seiten werden Begegnungen zwischen Sportlern und
Weiterbildungsmaßnahmen erworbenen formalen Qualifikationen Sportmannschaften (auch von Schulen und Hochschulen) ermuti-
im Heimatland in einer Weise anerkannt werden, die den Zugang gen und bestrebt sein, die Zusammenarbaeit zwischen ihren
zu beruflichen Tätigkeiten und Laufbahnen auf einem Niveau Sportorganisationen zu fördern.
ermöglicht, das den erworbenen fachlichen Qualifikationen ent-
spricht.
Artikel 5 Artikel 10
Beide Seiten werden bemüht sein, das Studium der Sprache, Die Vertreter beider Seiten werden nach Bedarf oder auf Ersu-
der Kultur und der Literatur der jeweils anderen Seite zu fördern. chen einer Seite abwechselnd in einem der beiden Staaten
zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses Abkom-
mens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen für die
Artikel 6 weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten.
Um jeder Seite eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur
und verwandter Gebiete der anderen Seite zu vermitteln, werden
Artikel 11
sich beide Seiten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bemü-
hen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbeson- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
dere Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran-
lige Erklärung abgibt.
staltung von Konzerten und Theateraufführungen und bei
anderen künstlerischen Darbietungen; Artikel 12
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa- Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald beide Seiten einander
tion von Vorträgen und Vorlesungen; notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Vorausset-
3. bei der Organisation von Reisen von Künstlern, Architekten zungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Als Tag
und Mitarbeitern von Verlagshäusern, Bibliotheken, Museen des lnkrafttretens des Abkommens wird der Tag des Eingangs der
und Archiven sowie sonstigen Vertretern des kulturellen letzten Notifikation angesehen.
Lebens zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfah-
rungsaustausch oder zu Informationszwecken;
Artikel 13
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlos-
lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei
sen und verlängert sich danach stillschweigend jeweils um den
dem Austausch von Fachleuten und Material;
gleichen Zeitraum, sofern es nicht von einer Seite spätestens
5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich
schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur. gekündigt wird.
Geschehen zu Bonn am 10. Mai 1990 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und vietnamesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
Nguyen Co Thach
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zur Änderung der deutsch-ungarischen Vereinbarung
über die gegenseitige Errichtung von Kultur- und
Informationszentren
Vom 5. September 1991
Durch Notenwechsel vom 4. März/15. Juli 1991 ist zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Republik Ungarn eine Vereinbarung zur
Änderung der Vereinbarung vom 7. Oktober 1987 über die
gegenseitige Errichtung von Kultur- und Informations-
zentren (BGBI. 1988 II S. 163) geschlossen worden. Die
Vereinbarung ist
am 15. Juli 1991
in Kraft getreten. Die einleitende deutsche Note wird nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Botschaft
der Bundesrepublik Deutschland
Nemetorszägi Szövetsegi Köztärsasäg
Nagykövetsege
Ku 640.00
Note Nr. 58/91
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland begrüßt das Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Republik Ungarn und beehrt sich, dem Ministerium unter Bezug-
nahme auf seine Verbalnote 1409-4/90 vom 17. Mai 1990 eine Vereinbarung zur Änderung
der Vereinbarung vom 7. Oktober 1987 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die gegenseitige
Errichtung von Kultur- und Informationszentren vorzuschlagen, die folgenden Wortlaut
haben soll:
., 1. Artikel 2 Nummer 1 Satz 1 der vorgenannten Vereinbarung erhält folgende Fassung:
„Das Kulturinstitut der Bundesrepublik Deutschland in der Republik Ungarn führt den
Namen „Goethe-Institut".
2. Diese Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie die Vereinbarung."
Falls sich die Regierung der Republik Ungarn mit dem Vorschlag der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das
Einverständnis der Regierung der Republik Ungarn zum Ausdruck bringende Antwortnote
des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn eine Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Ungarn bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in Kraft tritt.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt auch diesen Anlaß, das Ministe-
rium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn erneut ihrer ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Budapest, den 4. März 1991
(L. S.)
An das
Ministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Ungarn
Budapest
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991 1053
Bekanntmachung
der deutsch-türkischen Vereinbarung
über den Aufbau deutschsprachiger Abteilungen
,,Betriebswirtschaft" und „Informatik"
an der Marmara-Universftät Istanbul
Vom 9. September 1991
Die in Ankara am 21. März 1991 unterzeichnete Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Türkei über
den Aufbau deutschsprachiger Abteilungen „Betriebswirt-
schaft'' und „Informatik" an der Marmara-Universität
Istanbul ist nach ihrem Artikel 8
am 12. Juli 1991
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 9. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über den Aufbau deutschsprachiger Abteilungen
,,Betriebswirtschaft" und „Informatik"
an der Marmara-Universität Istanbul
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Vertragsparteien sind übereingekommen, bevorzugt
und türkischen Absolventen der deutschsprachigen Anadolu-Schulen
und anderer deutschsprachiger Gymnasien in der Republik Türkei
die Regierung der Republik Türkei - sowie türkischen Rückkehrern mit deutscher Hochschulreife im
Rahmen der Bestimmungen, die für die Zulassung zu türkischen
geleitet von dem Kulturabkommen vom 8. Mai 1957 zwischen Universitäten vorgesehen sind, ein deutschsprachiges Studium in
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- den Fächern Betriebswirtschaft und Informatik mit ieweils berufs-
rung der Republik Türkei und dem Zusatzabkommen vom 26. Mai qualifizierendem Hochschulabschluß zu ermöglichen.
1986 zum Kulturabkommen,
in Ausführung des Protokolls der 13. Sitzung des Ständi- Artikel 2
gen Gemischten Deutsch-Türkischen Kulturausschusses vom
9. November 1988, In den in Artikel 1 genannten deutschsprachigen Abteilungen
wird die Ausbildung in deutscher Sprache durchgeführt.
in dem Wunsch, den bestehenden Umfang der Zusammen- (1) Für die Zulassung zum Studium ist daher zusätzlich zu den
arbeit in den Bereichen Wissenschaft und Hochschulen zu er- Voraussetzungen, die für die Zulassung zu türkischen Universitä-
weitern - ten vorgesehen sind, das Bestehen der deutschen Sprachprüfung
vor Studienbeginn erforderlich. Die deutsche Sprachprüfung
haben folgendes vereinbart: erfolgt nach einer internen Prüfungsordnung, die im Einverneh-
men zwischen dem Projektkoordinator und dem Abteilungsleiter
Artikel unter Zugrundelegung der Bestimmungen der in Deutschland ~ur
Aufnahme von ausländischen Studienbewerbern angewandten
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die
Sprachprüfungsordnung erstellt wird.
Regierung der Republik Türkei fördern im Rahmen eines gemein-
samen Vorhabens den Aufbau deutschsprachiger Abteilungen (2) Die Abteilung Betriebswirtschaft und die Abteilung Informa-
.,Betriebswirtschaft" und „Informatik" an der Fakultät für Wirt- tik ·sind selbständige Einheiten und haben jeweils eigene Studen-
schafts- und Verwaltungswissenschaften an der Marmara-Univer- ten. Bis zum Ende des dritten Studienjahrs besteht jedoch die
sität in Istanbul. Möglichkeit, daß Studenten den Studienzweig wechseln können.
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
(3) Es ist vorgesehen, für jeden Studienzweig pro Studienjahr (2) Jegliche Art von Geräten und Ausstattungsgegenständen,
insgesamt bis zu 30 Studenten aufzunehmen. die von der deutschen Seite für den Bedarf der deutschsprachi-
gen Abteilungen der Marmara-Universität als Spenden zur Verfü-
gung gestellt werden, werden frei von jeglichen Zollabgaben und
Artikel 3 Gebühren in die Türkei eingeführt.
Die Durchführung der Förderung wird durch eine Vereinba- (3) Alle Formalitäten im Zusammenhang mit der von der deut-
ung zwischen dem Deutschen Akad&mischen Austauschdienst schen Seite zur Verfügung gestellten Sachausstattung werden
(DAAD) und der Marmara-Universität Istanbul geregelt. von der Marmara-Universität erledigt. Der deutschen Seite entste-
hen dabei keinerlei Unkosten.
Artikel 4
Artikel 6
( 1) Der DAAD wird einen deutschen Hochschullehrer beauftra-
gen, der als Projektleiter des Vorhabens dem DAAD gegenüber ( 1) Das Projekt beginnt mit dem Inkrafttreten dieser Verein-
verantwortlich ist. Der Projektleiter schlägt einen der beiden deut- barung. Im Frühjahr 1991 sollen die ersten deutschen Hochschul-
schen stellvertretenden Abteilungsleiter als Koordinator des Vor- lehrer ihre Tätigkeit an der Marmara-Universität aufnehmen, um
habens vor. die künftige Arbeit der deutschsprachigen Abteilungen vorzu-
bereiten (Vorbereitung der Curricula, Klärung der strukturellen
(2) Der deutsche Projektleiter und/oder der deutsche Koordina- Zuordnung der deutschsprachigen Abteilungen zur Gesamtuni-
tor wirken bei der Erstellung von Lehr-, Forschungs- und Prü- versität, Beteiligung des deutschen Personals an der Auswahl des
fungsinhalten sowie von Prüfungsordnungen im Rahmen der tür- türkischen Lehr- und sonstigen Personals, Einrichtung einer
kischen Hochschulgesetze mit. Bibliothek, Vorbereitung der Sachausstattung, sprachliche Schu-
(3) Die Abteilungsleiter werden im Rahmen des türkischen lung des türkischen Personals).
Hochschulgesetzes ernannt. Sind die Abteilungsleiter Türken, (2) Die Laufzeit des Vorhabens beträgt fünf Jahre, vorbehaltlich
schlägt der Projektleiter die stellvertretenden Abteilungsleiter vor, der jährlichen Bewilligung der erforderlichen Haushaltsmittel. Die
die dem deutschen Lehrkörper angehören. Sind die Abteilungslei- Vertragsparteien werden in der zweiten Hälfte des Projektzeit-
ter Deutsche, werden von türkischer Seite die türkischen stellver- raums auf der Grundlage einer vorausgegangenen Evaluierung
tretenden Abteilungsleiter vorgeschlagen. über die Fortführung und etwaige Erweiterung des Vorhabens
(4) Bei der Einstellung der im akademischen Bereich tätigen verhandeln.
Mitarbeiter (einschließlich des technischen Personals im Compu-
terbereich) wird Einvernehmen mit dem Projektleiter und/oder Artikel 7
dem Koordinator erzielt.
Der Status der entsandten Lehrkräfte und ihrer Familienange-
Artikel 5 hörigen wird in der Anlage zu dieser Vereinbarung geregelt.
( 1) Die von Deutscher Seite für das Vorhaben zur Verfügung
Artikel 8
gestellte Sachausstattung geht in das Eigentum der Universität
über. Die Sachausstattung der deutschsprachigen Abteilungen Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
steht diesen gemeinsam zur ausschließlichen Nutzung zur Verfü- Vertragsparteien einander per Note mitgeteilt haben, daß die
gung. Für deren Einsatz wird vom Projektleiter ein Mitglied des erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft-
deutschen Lehrkörpers als verantwortliche Person benannt. treten erfüllt sind.
Geschehen zu Ankara am 21. März 1991 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und türkischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ekkehard Eickhoff
Für die Regierung der Republik Türkei
lsmet Birsel
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991 1055
Anlage
zur Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Türkei
über den Aufbau deutschsprachiger Abteilungen
,,Betriebswirtschaft" und „Informatik"
an der Marmara-Universität Istanbul
Status der von der deutschen Seite entsandten Lehrkräfte und ihrer Familienangehörigen
1. Die Regierung der Republik Türkei erteilt gebührenfrei den von deutscher Seite
entsandten Lehrkräften das mit der Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung versehene
Einreisevisum. Ihre Familienangehörigen (Ehegatten, Kinder, und Eltern beider Ehe-
gatten) erhalten zu den gleichen Konditionen die mit der Aufenthaltsgenehmigung
versehenen Einreisevisa. Die Ausreise aus der Türkei bedarf wie bei allen Ausländern
auch keiner Genehmigung.
2. Die Regierung der Republik Türkei erteilt abgaben- und gebührenfrei für die Dauer des
Vertrags
- den Lehrkräften die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung (lkamet Tezkeresi),
- den Familienangehörigen der Lehrkräfte die Aufenthaltsgenehmigung (lkamet
Tezkeresi).
3. Die Anträge auf Erteilung der Einreisevisa gemäß Ziffer 1 dieser Anlage sollen zwei
Monate vor der Einreise in die Republik Türkei bei der zuständigen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung der Republik Türkei eingereicht werden. Falls diese
Anträge innerhalb von 45 Tagen nacti Antragstellung nicht abgelehnt worden sind,
erteilt die zuständige Auslandsvertretung der Republik Türkei den Antragstellern das
notwendige Einreisevisum. Den Lehrkräften und ihren Familienangehörigen wird inner-
halb eines Monats nach ihrer Einreise in die Republik Türkei die Aufenthaltsgenehmi-
gung in Form des lkamet Tezkeresi erteilt. Die Aufenthaltsgenehmigung der Lehrkräfte
enthält zugleich die Arbeitserlaubnis.
4. Die Regierung der Republik Türkei gestattet den von der deutschen Seite entsandten
Lehrkräften sowie ihren Familienangehörigen abgaben- und gebührenfrei die in den
türkischen Zollvorschriften vorgesehene vorübergehende Einfuhr der Möbel, persön-
licher Habe einschließlich der persönlichen Effekten und technischen Berufsgegen-
stände und -instrumente unter der Voraussetzung, daß diese Personen über das
Rektorat der Marmara-Universität der zuständigen türkischen Zollbehörde eine Auf-
stellung der einzuführenden Güter vorlegen und sich verpflichten, diese Güter nach
Beendigung ihres Auftrags wieder auszuführen. Die nach den türkischen Zollvorschrif-
ten erforderliche Garantieerklärung wird vom Arbeitgeber abgegeben.
5. Die Einfuhr der unter Nummer 4 genannten Möbel und persönlichen Habe kann
entsprechend den türkischen Zollvorschriften sowohl bei der Einreise als auch inner-
halb eines Zeitraums erfolgen, der zwei Monate vor der Ankunft der Berechtigten in der
Republik Türkei beginnt und sechs Monate nach ihrer Ankunft endet. Die Regierung
der Republik Türkei trägt erforderlichenfalls für die Verlängerung dieser Frist Sorge.
6. Zu der unter Nummer 4 erwähnten persönlichen Habe gehören auch je Haushalt ein
Kraftfahrzeug, ein Herd, ein Kühlschrank, eine Tiefkühltruhe, eine Waschmaschine, ein
Wäschetrockner, zwei Luftreinigungsgeräte, ein Rundfunkgerät, ein Plattenspielgerät,
ein Tonbandgerät, ein Videogerät, ein Fernsehgerät, ein „Personal Computer", elektri-
sche Haushaltsgeräte sowie je Person ein Klimagerät und eine Foto- und Filmausstat-
tung.
7. Die gebührenpflichtige Zulassung des eingeführten Kraftfahrzeugs erfolgt auf türki-
sches Zollkennzeichen. Die von der deutschen Seite entsandten Lehrkräfte und ihre
Familienangehörigen dürfen diese Kraftfahrzeuge frei von Zollabgaben und Zollgebüh-
ren innerhalb der Türkei und für Ein- in und Ausreisen aus der Türkei benutzen.
8. Bei der vorübergehenden Einfuhr der technischen Berufsgegenstände und -instru-
mente sind die in den türkischen Zollvorschriften vorgesehenen Fristen zu beachten.
Die Regierung der Republik Türkei trägt jedoch immer dann für die Verlängerung
dieser Fristen Sorge, wenn sich dies als notwendig erweist.
9. Die Regierung der Republik Türkei gewährt den von der deutschen Seite entsandten
Lehrkräften die Freistellung der von der deutschen Seite gewährten Bezüge von
Steuern und sonstigen fiskalischen Abgaben.
10. Für Schäden, die eine der von der deutschen Seite entsandten Lehrkräfte im Zusam-
menhang mit der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben verursacht, kann sie
nicht haftbar gemacht werden, wenn auch türkische Lehrkräfte in ähnlichen Fällen für
Schäden nicht haften.
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-ungarischen Abkommens
über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Vom 12. September 1991
Das in Budapest am 24. März 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ungam über
die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbe-
reich ist nach seinem Artikel 7 und die durch Notenwechsel
vom selben Tag geschlossene ergänzende Vereinbarung
nach ihrem letzten Absatz
am 25. Juli 1991
in Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende deut-
sche Note der ergänzenden Vereinbarung werden nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ungarn
über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) In diesem Abkommen bedeutet der Ausdruck „Hochschule"
alle Einrichtungen, denen nach den Rechtsvorschriften der jewei-
die Regierung der Republik Ungarn -
ligen Seite Hochschulcharakter zuerkannt ist, mit Ausnahme der-
jenigen Hochschulen, bei denen für die Zulassung ein Dienstver-
im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den
hältnis oder eine Mitgliedschaft maßgebend ist. Die Hochschulen,
beiden Seiten,
auf d_ie sich das Abkommen bezieht, sind in den beiden als Anlage
zu diesem Abkommen beigefügten Listen aufgezählt. Die Stän-
auf der Grundlage des Abkommens vom 6. Juli 1977 zwischen
dige Expertenkommission nach Artikel 5 kann diese Listen einver-
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
nehmlich ändern.
rung der Ungarischen Volksrepublik über kulturelle Zusammen-
arbeit,
(2) Dieses Abkommen gilt für die Fortsetzung eines Studiums,
in dem Wunsche, die Zusammenarbeit zwischen den beiden für ein weiteres Studium, für die Vorbereitung auf die Promotion
Seiten auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens sowie für die Führung von Graden. Es gilt nicht für grundständige
zu entwickeln und den Studierenden beider Seiten die Fortfüh- Studiengänge mit einer zweijährigen Regelstudienzeit.
rung des Studiums auf der jeweils anderen Seite zu erleichtern,
im Bewußtsein der auf beiden Seiten im Bereich des Hoch-
Artikel 2
schulwesens bestehenden Gemeinsamkeiten -
( 1) Zu dem in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Zweck werden
haben folgendes vereinbart: auf Antrag einschlägige Studienzeiten und -leistungen sowie Prü-
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991 1057
fungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 gegenseitig angerech- sitätsdoktorgrades mit Dissertation oder zum Erwerb des un-
net oder anerkannt. Die Anerkennung kann mit Auflagen verbun- garischen Grades eines Kandidaten der Wissenschaft anerkannt.
den werden, wenn dies für das beabsichtigte Studium erfordertich
ist. Ein an einer ungarischen Universität gemäß Artikel 1 Absatz 1
erworbenes Universitätsdiplom wird als Voraussetzung für die
(2) Eine Anrechnung oder Anerkennung von Studienzeiten und Zulassung zu einer fachlich einschlägigen Promotion an einer
-leistungen sowie Prüfungen setzt die erfolgreiche Ablegung min- deutschen Hochschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 anerkannt.
destens der Vor- oder Zwischenprüfung an einer deutschen Hoch- Zusätzliche fachwissenschaftliche Qualifikationsanforderungen
schule gemäß Artikel 1 Absatz 1 oder den erfolgreichen Abschluß werden jeweils entsprechend den für die betreffende Hochschule
mindestens des ersten und zweiten Studienjahres an einer unga- maßgeblichen Regelungen berücksichtigt. Im übrigen gilt Artikel 2
rischen Hochschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 voraus. Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Studienzeiten und -leistungen sowie Prüfungen, die an
deutschen Hochschulen gemäß Artikel 1 Absatz 1 in einem Stu- Artikel 4
diengang, dessen Abschluß unmittelbar die Zulassung zur Promo-
tion ermöglicht, absolviert oder erbracht worden sind, werden für (1) Grade im Sinne von Artikel 1 sind
ein einschlägiges Studium an ungarischen Hochschulen gemäß - jeder Diplom-, Magister-, Lizentiaten- und Doktorgrad sowie
Artikel 1 Absatz 1 in einem Studiengang, dessen Abschluß unmit- jeder akademische Grad eines habilitierten Doktors, der von
telbar die Aufnahme eines Studiums zum Erwerb des Univer- einer deutschen Hochschule gemäß Artikel 1 Absatz 1 verlie-
sitätsdoktorgrades mit Dissertation oder zum Erwerb des Grades hen wird;
eines Kandidaten der Wissenschaft ermöglicht, anerkannt.
- jeder an einer ungarischen Hochschule gemäß Artikel 1
Absatz 1 aufgrund eines abgeschlossenen Studiums erwor-
Die Studienzeiten und -leistungen sowie Prüfungen, die an bene Hochschulgrad, jeder aufgrund einer Dissertation erwor-
ungarischen Hochschulen gemäß Artikel 1 Absatz 1 in einem bene ungarische Universitätsdoktorgrad und jeder ungarische
Studiengang, dessen Abschluß unmittelbar die Aufnahme eines
Grad eines Kandidaten oder eines Doktors der Wissenschaft.
Studiums zum Erwerb des Universitätsdoktorgrades mit Disserta-
tion oder zum Erwerb des Grades eines Kandidaten der Wissen- (2) Der Inhaber eines in Absatz 1 genannten Grades ist berech-
schaften ermöglicht, absolviert oder erbracht worden sind, werden tigt, diesen Grad zu führen; die Führung bedarf der Genehmigung
für ein einschlägiges Studium an deutschen Hochschulen gemäß der jeweils zuständigen Behörde.
Artikel 1 Absatz 1 in einem Studiengang, dessen Abschluß unmit-
telbar die Zulassung zur Promotion ermöglicht, anerkannt. Ausnahmen sind möglich, wenn ein Grad aufgrund eines Stu-
dienabschlusses nur von Hochschulen der einen Seite verliehen
(4) Studien- und Prüfungsleistungen, die an deutschen Fach- wird, während die Hochschulen der anderen Seite nach Abschluß
hochschulen oder in entsprechenden Studiengängen an deut- eines entsprechenden Studiums keinen Grad verleihen.
schen Gesamthochschulen oder Universitäten gemäß Artikel 1
Absatz 1 erbracht worden sind, werden für ein einschlägiges (3) Die Grade sind jeweils in der Originalform unter Angabe der
Studium an ungarischen Hochschulen ohne Universitätscharakter verleihenden Institutionen zu führen. Eine möglichst wörtliche
und an entsprechenden Fakultäten der ungarischen Universitäten Übersetzung des Grades kann in Klammern hinzugefügt werden.
gemäß Artikel 1 Absatz 1 anerkannt.
(4) Abkürzungen sind unter Angabe der verleihenden Institution
Studien- und Prüfungsleistungen, die an ungarischen Hoch- in der festgelegten, anderenfalls in der im Herkunftsland üblichen
schulen ohne Universitätscharakter und an entsprechenden Form zu führen. Soweit die Originalform des Grades, seine abge-
Fakultäten der ungarischen Universitäten gemäß Artikel 1 Absatz 1 kürzte oder seine übersetzte Form zur Verwechslung mit einem
erbracht worden sind, werden für ein einschlägiges Studium an Grad oder einer geschützten Berufsbezeichnung führen könnte,
deutschen Fachhochschulen oder in entsprechenden Studien- die auf der anderen Seite unter wesentlich abweichenden Bedin-
gängen an deutschen Gesamthochschulen oder Universitäten gungen verliehen wird, kann die Genehmigung in von der Origi-
gemäß Artikel 1 Absatz 1 anerkannt. nalform abweichender, sinngemäßer Form erteilt werden.
Eine weitergehende Anerkennung erfolgt nach Maßgabe der (5) Unberührt bleiben die bestehenden Möglichkeiten, die aka-
nachgewiesenen Studienzeiten, -leistungen und Prüfungen. demischen Grade nach den jeweiligen rechtlichen Bestimmungen
umzuwandeln oder zu nostrifizieren, wenn eine materielle Gleich-
wertigkeit vorliegt.
(5) Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen auf Seiten der Bun-
desrepublik Deutschland gelten die in diesem Abkommen vorge- (6) Die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades
sehenen Anrechnungen und Anerkennungen nach Maßgabe des auf der jeweils anderen Seite umfaßt nicht das Recht zur Berufs-
jeweils geltenden Rechts. ausübung (effectus civilis).
Artikel 3 Artikel 5
( 1) Studienabschlüsse werden im Hinblick auf ein einschlägiges (1) Für die Beratung aller Fragen, die sich aus diesem Abkom-
weiteres Studium sowie zur Vorbereitung auf die Promotion an men ergeben, wird eine Ständige Expertenkommission einge-
Hochschulen oder Forschungsinstituten der anderen Seite auf setzt, die aus jeweils höchstens sechs von den beiden Seiten zu
Antrag von den zuständigen Stellen nach Maßgabe von Absatz 2 benennenden Mitgliedern besteht. Die Listen der Mitglieder wer-
dieses Artikels anerkannt, wenn und soweit der Inhaber an einer den auf diplomatischem Wege ausgetauscht.
Einrichtung der Seite, in deren Bereich das Studium abgeschlos-
sen wurde, zu dem weiteren Studium sowie zur Vorbereitung auf (2) Die Ständige Expertenkommission wird auf Wunsch einer
die Promotion berechtigt ist. der beiden Seiten zusammentreten. Der Tagungsort wird jeweils
vereinbart.
(2) Ein an einer deutschen Hochschule gemäß Artikel 1
Absatz 1 erlangter akademischer Grad oder ein Zeugnis über die
Artikel 6
Staatsprüfung, die an deutschen Hochschulen gemäß Artikel 1
Absatz 1 die Zulassung zur Promotion ermöglichen, werden als Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
Voraussetzungen für die Zulassung zur Aufnahme eines fachlich 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festge-
einschlägigen Studiums zum Erwerb des ungarischen Univer- legten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Artikel 7 (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und
verlängert sich stillschweigend um jeweils zwei Jahre, sofern es
(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
nicht von einer der Seiten mit einer Frist von sechs Monaten
Seiten einander mitgeteilt haben, daß die für das Inkrafttreten
schriftlich gekündigt wird.
erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Geschehen zu Budapest am 24. März 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Republik Ungarn
Gyula Horn
Der Bundesminister
des Auswärtigen Budapest, den 24. März 1990
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
unter Bezugnahme auf das heute unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die Anerken-
nung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich folgende ergänzende Vereinbarung
vorzuschlagen:
1. Die Verbindlichkeit des Abkommens über die Anerkennung von Gleichwertigkeiten im
Hochschulbereich auf seiten der Bundesrepublik Deutschland ist auf Grund der Zustän-
digkeitsverteilung zwischen dem Bund, den Ländern und den Hochschulen wie folgt
gegeben:
a) Soweit für Entscheidungen auf Grund des Abkommens staatliche Stellen zuständig
sind, gilt das Abkommen unmittelbar.
b) Soweit die Hochschulen für die Entscheidung zuständig sind, gilt das Abkommen als
Empfehlung. Es gilt unmittelbar, wenn in die jeweilige Prüfungsordnung die Bestim-
mung des § 6 Absatz 2 Satz 3 der "Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungs-
ordnungen" (,,für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an
ausländischen Hochschulen sind die von der Ständigen Konferenz der Kultus-
minister und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzverein-
barungen maßgebend") übernommen worden ist.
2. Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September 1971 wird diese Verein-
barung in Übereinstimmung mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausge-
dehnt.
Falls sich die Regierung der Republik Ungarn mit den unter den Nummern 1 und 2
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-
nis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen
unseren beiden Regierungen bilden, die zusammen mit den Abkommen, das durch diese
Vereinbarung ergänzt werden soll, in Kraft tritt und einen integrierenden Bestandteil dieses
Abkommens bildet.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Hans-Dietrich Genscher
Seiner Exzellenz
dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Ungarn
Herrn Dr. Gyula Horn
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1991 1059
Bekanntmachung
über den Geltungs- und Anwendungsbereich des Abkommens
über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 16. September 1991
1. II.
Das am 21. November 1947 von der Generalversamm- Nach Maßgabe einer entsprechenden Notifikation vom
lung der Vereinten Nationen angenommene Abkommen 26. April 1991 wendet die Tschechoslowakei die
über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisa- Bestimmungen des Abkommens mit Wirkung vom
tionen (BGBI. 195411 S. 639; 197111 S. 129; 197911 S. 812; 26. April 1991 auf folgende weitere Sonderorganisationen
1988 II S. 979) ist nach dessen Artikel XI §§ 43 und 44 für an:
Simbabwe am 5. März 1991 Internationaler Währungsfonds (Anlage V)
unter Anwendung auf die folgenden Sonderorganisationen Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
in Kraft getreten: (Anlage VI)
Internationale Arbeitsorganisation (Anlage 1) Internationale Finanz-Corporation (Anlage XIII)
Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Ver- Internationale Entwicklungsorganisation (Anlage XIV).
einten Nationen (zweite revidierte Fassung der Anlage II)
Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (Anlage III)
Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, III.
Wissenschaft und Kultur (Anlage IV)
Internationaler Währungsfonds (Anlage V) Unter Bezugnahme auf ihre bei Hinterlegung der
'Beitrittsurkunde im Jahre 1966 gemachten Vorbehalte zu
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
den §§ 24 und 32 des Abkommens hat die T s c h e c h o -
(Anlage VI) slowakei am 26. April 1991 die Rücknahme dieser
Weltgesundheitsorganisation (dritte revidierte Fassung Vorbehalte notifiziert.
der Anlage VII)
Weltpostverein (Anlage VIII)
Internationale Fernmelde-Union (Anlage IX)
Weltorganisation für Meteorologie (Anlage XI) IV.
Internationale Seeschiffahrts-Organisation (revidierte Nach Maßgabe einer entsprechenden Notifikation vom
Fassung der Anlage XII) 2. Juli 1991 wendet Österreich die Bestimmungen des
Internationale Finanz-Corporation (Anlage XIII) Abkommens mit Wirkung vom 2. Juli 1991 auf folgende
weitere Sonderorganisation an:
Internationale Entwicklungsorganisation (Anlage XIV)
Weltorganisation für geistiges Eigentum (Anlage XV) Weltorganisation für geistiges Eigentum (Anlage XV).
Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwick-
lung (Anlage XVI) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Ent- Bekanntmachungen vom 27. April 1967 (BGBI. II S. 1670)
wicklung (Anlage XVII). und vom 3. April 1991 (BGBI. 11 S. 656).
Bonn, den 16. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen.
b) Zolltarifvorschrilten.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar t990 ausgegeben worden sind.
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bei Lieferung gegen Vorausrechnung 15,20 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 1998 A • Gebühr bezahtt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 17. September 1991
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II
S. 141; 1983 II S. 784; 1985 II S. 794; 1986 II S. 734) ist
nach seinem Artikel X Buchstabe b für
Belize am 2. Juli 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Juni 1991 (BGBI. II S. 795).
Bonn, den 17. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t