936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 2. August 1991
1.
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens
von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2
für
Neuseeland am 7. Juli 1990
mit Erstreckung auf Niue und Tokelau
in Kraft getreten; folglich ist
Neuseeland mit Wirkung vom 7. Juli 1990
Vertragspartei des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der
durch das Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II
S. 111 ; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) geworden.
II.
Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe ist in der durch das
Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II
S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Guinea am 26. Januar 1991
Kap Verde am 23. Juni 1990;
nach Maßgabe des Absatzes 4 der Vorbemerkung zu der vorstehend genannten
Neufassung gilt
Kap Verde mit Wirkung vom 23. Juni 1990
auch als Vertragspartei des nicht geänderten Einheits-Übereinkommens.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Juli 1990 (BGBI. II S. 738).
Bonn, den 2. August 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991 937
Bekanntmachung
des deutsch-namibischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. August 1991
Das in Windhuk am 12. Juli 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 12. Juli 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. August 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben: Studien- und Fachkräftefonds)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt
und ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-
die Regierung der Republik Namibia - wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
des Vorhabens „Studien- und Fachkräftefonds" von der Kreditan-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik dieses Abkommen Anwendung.
Namibia, (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch und der.Regierung der Republik Namibia durch andere Vorhaben
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ersetzt werden.
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 2
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
der Republik Namibia beizutragen - anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
sind wie folgt übereingekommen: Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 1
Artikel 3
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
und Fachkräftefonds" einen Finanzierungsbeitrag bis zu insge- Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
samt 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Namibia erhoben
zu erhalten. werden.
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Artikel 4 mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
Die Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dem Finanzierungsbeitrag ergebenden Transporten von Perso- dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Artikel 5
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Windhuk am 12. Juli 1991 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lüdeking
Für die Regierung der Republik Namibia
Dr. Z. Ngavirue
Bekanntmachung
des deutsch-namibischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. August 1991
Das in Windhuk am 12. Juli 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 12. Juli 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. August 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991 939
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben: Sozialer Niedrigkosten-Wohnungsbau Otjomuise, 1. Phase)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland des Vorhabens „Sozialer Niedrigkosten-Wohnungsbau Otjo-
muise, 1. Phase" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
und
furt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
die Regierung der Republik Namibia -
(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
und der Regierung der Republik Namibia durch andere Vorhaben
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
ersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes
Namibia,
oder der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfeorien-
tierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, das bezie-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
hungsweise die die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finan-
vertiefen,
zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
der Republik Namibia beizutragen - Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
sind wie folgt übereingekommen: beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 3
es der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Sozialer Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Niedrigkosten-Wohnungsbau Otjomuise, 1. Phase" einen Finan- Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durc;h-
zierungsbeitrag bis zu insgesamt 8 000 000,- DM (in Worten: acht führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Namibia erhoben
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die werden.
Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es
als ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur beziehungsweise als Artikel 4
eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die
Die Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-
Finanzierungsbeitrags erfüllt.
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen, Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für Wie- Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
deraufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu 8 Mio. DM (in land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
Worten: acht Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
lichen Genehmigungen.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt
Artikel 5
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Windhuk am 12. Juli 1991 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lüdeking
Für die Regierung der Republik Namibia
Dr. Z. N g a v i r u e
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-namibischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. August 1991
Das in Windhuk am 12. Juli 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 12. Juli 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. August 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben: Wasserversorgungssystem Ogongo-Oshakati)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,
und ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für Wie-
die Regierung der Republik Namibia - deraufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu 37 000 000,- DM
(in Worten: siebenunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhal-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ten.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Namibia, (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
vertiefen, des Vorhabens „Wasserversorgungssystem Ogongo-Oshakati"
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann in Einverneh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Republik Namibia beizutragen - und der Regierung der Republik Namibia durch andere Vorhaben
ersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes
sind wie folgt übereingekommen: oder der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfeorien-
tierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, das bezie-
hungsweise die die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
Artikel 1 rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finan-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
es der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Wasserver-
sorgungssystem Ogongo-Oshakati" einen Finanzierungsbeitrag
Artikel 2
bis zu insgesamt 37 000 000,- DM (in Worten: siebenunddreißig
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
als ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur beziehungsweise als Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Finanzierungsbeitrags erfüllt. Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991 941
Artikel 3 porten von Personen und ~ütern im See- und Luftverkehr den
Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch- Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Namibia erhoben land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-
werden.
chen Genehmigungen.
Artikel 4
Die Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus Artikel 5
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Windhuk am 12. Juli 1991 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lüdeking
Für die Regierung der Republik Namibia
Dr. Z. Ngavirue
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen
Vom 2. August 1991
1.
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und lmmunitä-
ten der Vereinten Nationen (BGBI. 1980 II S. 941) ist nach seinem Abschnitt 32
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Angola am 9. August 1990
Simbabwe am 13. Mai 1991.
II.
Unter Bezugnahme auf den Vorbehalt V i et n am s zu dem Abschnitt 30 des
Übereinkommens (vgl. die Bekanntmachung vom 2. August 1988/BGBI. II S. 768)
hat das Ver e i n i g t e K ö n i g r e i c h am 30. Januar 1990 dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
"The instrument of accession deposited ,,Die von der Regierung von Vietnam hin-
by the Government of Viet Nam contains a terlegte Beitrittsurkunde enthält einen Vor-
reservation relating to Article VIII, Section behalt zu Artikel VIII Abschnitt 30 des Über-
30, of the Convention concerning the settle- einkommens betreffend die Beilegung von
ment of disputes over the interpretation or Streitigkeiten über die Auslegung oder An-
application of the Convention. The Govern- wendung des Übereinkommens. Die Regie-
ment of the United Kingdom of Great Britain rung des Vereinigten Königreichs Großbri-
and Northern lreland have consistently tannien und Nordirland hat stets erklärt, daß
stated that they are unable to accept r~ser- sie Vorbehalte zu Artikel VIII Abschnitt 30
vations in respect of Article VIII, Section 30. nicht anzuerkennen vermag. Nach ihrer
In their view, these are not the kind of Auffassung handelt es sich hier nicht um die
reservations which intending parties to the Art von Vorbehalten, die angehende Ver-
Convention have the right to make. tragsparteien des Übereinkommens anzu-
bringen berechtigt sind.
Accordingly, the Govemment of the Die Regierung des Vereinigten König-
United Kingdom do not accept the reser- reichs erkennt demnach den von der Regie-
vation entered by the Government of Viet rung von Vietnam angebrachten Vorbehalt
Nam against Article VIII, Section 30, of the zu Artikel VIII Abschnitt 30 des Überein-
Convention." kommens nicht an."
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
III.
Unter Bezugnahme auf die Vorbehalte zu Abschnitt 30 des Übereinkommens,
die
a) die Mon g o I e i bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde im Jahre 1962,
b) die T s c h e c h o s I o w a k e i bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde im
Jahre 1955
und
c) Ungarn bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde im Jahre 1956
(vgl. die Bekanntmachung vom 30. Dezember 1980/BGBI. 1981 II S. 34)
gemacht hatten, ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Rück -
nah m e des jeweiligen Vorbehalts notifiziert worden von
der Mongolei am 19. Juli 1990
der Tschechoslowakei am 26. April 1991
Ungarn am 8. Dezember 1989.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Oktober 1989 (BGBI. II S. 861 ).
Bonn, den 2. August 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung
bei der Beförderung von Kernmaterial auf See
Vom 5. August 1991
Das Übereinkommen vom 17. Dezember 1971 über die
zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmate-
rial auf See (BGBI. 1975 II S. 957, 1026) wird nach seinem
Artikel 6 Abs. 2 für
Finnland am 4. September 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. September 1989 (BGBI. II
S. 795).
Bonn, den 5. August 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991 943
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 5. August 1991
Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-
rung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II
S.2434; 1971 II S. 1377; 197811 S.1445; 198311 S.576;
198411 S. 938; 198611 S. 1141; 1989 II S. 70) ist nach
seinem Artikel XI für
Kolumbien am 2. August 1991
Luxemburg am 15. April 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. November 1990 (BGBI. 1991 II
s. 293).
Bonn, den 5. August 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des deutsch-simbabwischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. August 1991
Das in Harare am 21. Mai 1991 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 21. Mai 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. August 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Ländliches Wegebauprogramm, Phase III" und Begleitmaßnahme)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zür Durch-
führung und Betreuung des Vorhabens "Ländlicher Wegebau,
und
Phase III" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
die Regierung der Republik Simbabwe - Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-
Simbabwe,
haben ersetzt werden.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 2
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
vertiefen, gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens und
die Grundlage dieses Abkommens ist, des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
liegt.
der Republik Simbabwe beizutragen,
Artikel 3
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt
lungen vom 18. Oktober 1989 - für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
sind wie folgt übereingekommen: Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe
erhoben werden.
Artikel 1 Artikel 4
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich
es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt aus der Gewährung des Darlehens und des Finanzierungsbei-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
Förderungswürdigkeit festgestellt wurde, für das Vorhaben .. ~änd- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
liches Wegebauprogramm, Phase III" ein Darlehen bis zu der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
16 675 000,- DM (in Worten: sechzehn Millionen sechshundert- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-
fünfundsiebzigtausend Deutsche Mark) und für die Begleitma~- blik Deutschland ausschließen oder erschweren und erteilt gege-
nahme einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1 325 000,- DM m benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Worten: eine Million dreihundertfünfundzwanzigtausend Deut- erforderlichen Genehmigungen.
sche Mark) zu erhalten.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Artikel 5
Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehensbeträge oder weitere Finanzie- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Harare am 21. Mai 1991 in zwei Urschriften, jede in
deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W. Kilian
Für die Regierung der Republik Simbabwe
E. Mushayakarara
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991 945
Bekanntmachung
des deutsch-laotischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. August 1991
Das in Vientiane am 10. Juli 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Laotischen Demokra-
tischen Volksrepublik über Finanzielle Zusammenarbeit ist
nach seinem Artikel 4
am 10. Juli 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. August 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Eberhard Kurth
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik
über Finanzielle Zusammenarbeit
[Schuldenerlaß]
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in der Erwartung, daß durch dieses Abkommen auch die
Anstrengungen der Regierung der Laotischen Demokratischen
und Volksrepublik zur Bewahrung der natür1ichen Ressourcen und
die Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik - zum Schutz der Umwelt unterstützt werden -
im Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom 11. März 1978 sind wie folgt übereingekommen:
des Rates der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und
Entwicklung, in der die Industrieländer ihre Bereitschaft erklären,
die Konditionen für noch ausstehende öffentliche Entwicklungs-
kredite in ärmere Entwicklungsländer, insbesondere an am wenig- Artikel 1
sten entwickelte Länder, den heute üblichen weicheren Konditio-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
nen anzupassen oder andere gleichwertige Maßnahmen zu
ergreifen, es, daß die nachstehenden, von der Societe Centrale des Eaux du
Laos, der Electricite du Laos und der Banque Nationale du Laos
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Laotischen geschlossenen Darlehensverträge, die die Regierung der Laoti-
Demokratischen Volksrepublik, schen Demokratischen Volksrepublik garantiert hat, nämlich
über 3 600 000,- DM (in Worten: drei Millionen sechshundert-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch tausend Deutsche Mark)
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vom 6. Mai 1966
vertiefen,
über 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche
Mark)
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
vom 3. November 1970
die Grundlage dieses Abkommens ist,
über 6 600 000,- DM (in Worten: sechs Millionen sechshundert-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung tausend Deutsche Mark)
der Laotischen Demokratischen Volksrepublik beizutragen, vom 8. Juni 1972
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
über 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) rung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik zu leisten
vom 19. Mai 1976, auf Antrag der Regierung der Laotischen sind;
Demokratischen Volksrepublik vom 18. Juli 1988 durch Schreiben
b) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus den in
der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 10. Oktober 1988 gekürzt
Absatz 1 genannten Darlehensverträgen ab 30. Juni 1990
auf
nicht mehr in Rechnung gestellt werden.
664 753,87 DM (in Worten: sechshundertvierundsechzigtausend-
siebenhundertdreiundfünfzig Deutsche Mark und siebenundacht- (2) Aufgrund des Absatzes 1 wird - vorbehaltlich der nach
zig Pfennige) Artikel 2 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden
Verträge - auf Rückzahlungen in Höhe von insgesamt
über 11 500 000,- DM (in Worten: elf Millionen fünfhunderttau-
49 942 000,00 DM (in Worten: neunundvierzig Millionen neunhun-
send Deutsche Mark)
dertzweiundvierzigtausend Deutsche Mark) zuzüglich Zinsen und
vom 25. September 1974
Zusageprovisionen verzichtet.
über 13 000 000,- DM (in Worten: dreizehn Millionen Deutsche
Mark) Artikel 2
vom 19. Mai 1976
Weitere Einzelheiten werden in gesonderten, zwischen der
über 13 100 000,- DM (in Worten: dreizehn Millionen einhun- Societe Centrale des Eaux du Laos, der Electricite du Laos und
derttausend Deutsche Mark) vom 23. August 1977, auf Antrag der der Banque Nationale du Laos und der Kreditanstalt für Wieder-
Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik vom aufbau zu schließenden Verträgen geregelt, die den in der Bun-
18. Juli 1988 durch Schreiben der Kreditanstalt für Wiederaufbau desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
vom 10. Oktober 1988 gekürzt auf 10921456,94 DM (in Worten: liegen.
zehn Millionen neunhunderteinundzwanzigtausendvierhundert-
sechsundfünfzig Deutsche Mark und vierundneunzig Pfennige) Artikel 3
über 9 400 000,- DM (in Worten: neun Millionen vierhundert- Die Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik
tausend Deutsche Mark) setzt die ihr im Rahmen des Schuldenerlasses in Landeswährung
vom 19. Mai 1976 zufließenden Mittel im Rahmen des Möglichen für konkrete und
nachprüfbare Maßnahmen des Umwelt- und Ressourcenschutzes
dahingehend geändert werden, daß
ein. Einzelheiten werden durch ein Protokoll festgelegt, das
a) die ab 30. Juni 1990 fälligen Rückzahlungen und Zinsen aus Bestandteil dieses Abkommens ist.
den der Societe Centrale des Eaux du Laos, der Electricite du
Laos und der Banque Nationale du Laos gewährten Darlehen
Artikel 4
nicht mehr an die Kreditanstalt für Wiederaufbau, sondern mit
schuldbefreiender Wirkung in Landeswährung an die Regie- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Vientiane am 10. Juli 1991 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, laotischer und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des laotischen Wortlauts ist der französische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Claus Sön ksen
Für die Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik
Soubanh Srithirath
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991 947
Protokoll
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik
haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens vom 10. Juli 1991 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der laotischen Demokrati-
schen Volksrepublik über Finanzielle Zusammenarbeit (Schuldenerlaß) in Durchführung
des Artikels 3 Satz 2 des Abkommens folgendes vereinbart:
Beide Regierungen sind sich darüber einig, daß Artikel 3 des Abkommens wie folgt
ausgefüllt wird:
1. Die Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik wird die ihr im Rahmen
des Schuldenerlasses in Landeswährung zufließenden Mittel im Rahmen des Möglichen
für Maßnahmen des Umwelt- und Ressourcenschutzes in Laos verwenden. Die Höhe
der hierfür jährlich aufzuwendenden Beträge orientiert sich an den Schuldendienst-
zahlungen, die ohne den Schuldenerlaß zu leisten wären.
2. Die Maßnahmen des Umwelt- und Ressourcenschutzes können bestehen
- in der Förderung von Institutionen, die dem Umwelt- und Ressourcenschutz dienen
(institutionelle Förderung);
- in konkreten Projekten/Programmen in diesem Bereich, insbesondere zum Schutz
des tropischen Regenwaldes.
3. Die Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik wird der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine Liste der im folgenden laotischen Haushaltsjahr zu
fördernden Maßnahmen zusammen mit einer Erläuterung übersenden. Auf Wunsch
einer der beteiligten Regierungen finden Konsultationen statt.
4. Nach Abschluß des Haushaltsjahres unterrichtet die Regierung der Laotischen Demo-
kratischen Volksrepublik die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die
Verwendung der Mittel.
5. Nach dreijähriger Laufzeit werden beide Regierungen gemeinsam das vorstehend
festgelegte Verfahren überprüfen.
Bekanntmachung
des deutsch-simbabwischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. August 1991
Das in Harare am 21. Mai 1991 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 21. Mai 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. August 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Sektorprogramm Bauindustrie, Phase II")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland strie, Phase III" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
furt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
und dung.
die Regierung der Republik Simbabwe - 3. Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen land und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Vorhaben ersetzt werden.
Simbabwe,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 2
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
vertiefen, gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
die Grundlage dieses Abkommens ist, schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Simbabwe beizutragen, Artikel 3
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt
lungen vom 23. November 1990 - für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
sind wie folgt übereingekommen: Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe
erhoben werden.
Artikel 1 Artikel 4
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich
der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Sek- sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
torprogramm Bauindustrie, Phase II", wenn nach Prüfung die Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Förderungswürdigkeit festgestellt wurde, ein Darlehen bis zu Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
11 000 000,- DM (in Worten: elf Millionen Deutsche Mark) zu mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erhalten. erschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, weitere Darlehensbeträge zur Vorbereitung Artikel 5
oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
und Betreuung des Vorhabens „Sektorprogramm Bauindu- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Harare am 21. Mai 1991 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W. Kilian
Für die Regierung der Republik Simbabwe
E. Mushayakarara
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991 949
Bekanntmachung
des deutsch-simbabwischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. August 1991
Das in Harare am 21. Mai 1991 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 21. Mai 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. August 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe XI)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-
senkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung
und
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-
die Regierung der Republik Simbabwe - menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-
und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ein
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Darlehen bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deut-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik sche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und
Simbabwe, Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten
Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch nach dem 30. November 1990 abgeschlossen worden sind.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 2
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
der Republik Simbabwe beizutragen, anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
lungen vom 23. November 1990 -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Artikel 1
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe
Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt für erhoben werden.
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Artikel 4 erschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Artikel 5
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Harare am 21. Mai 1991 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W. Kilian
Für die Regierung der Republik Simbabwe
E. Mushc1yakarara
Anlage
zum Abkommen vom 21. Mai 1991
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe XI)
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
21. Mai 1991 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen einschließlich Datenverarbeitungsgeräte und Software
sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Simbabwe von
Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Die zu beziehenden Waren sollen insbesondere den Bedarf des privaten Sektors
decken. Bis zu 600 000,- DM (in Worten: sechshunderttausend Deutsche Mark) sind für
die Beschaffung deutscher Waren zur internationalen Handelsmesse vorgesehen.
3. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
4. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von
Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991 951
Bekanntmachung
_über das Inkrafttreten des deutsch-sowjetischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 7. August 1991
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April 1990
zu dem Vertrag vom 13. Juni 1989 der Bundesrepublik
Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjet-
republiken über die Förderung und den gegenseitigen
Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1990 II S. 342) wird
bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 13
Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 5. August 1991
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 5. Juli 1991 in Meshi-
gorje ausgetauscht worden.
Bonn, den 7. August 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983
in der Fassung der Verlängerung von 1989
Vom 8. August 1991
Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Februar 1990 über die Gewährung
von Vorrechten und lmmunitäten an die Internationale Kaffee-Organisation gern.
Art. 23 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 in der Fassung der
Verlängerung vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1990 II S. 94) wird bekanntgemacht, daß
die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1 mit Wirkung vom
1. Oktober 1989
in Kraft getreten ist.
Mit Wirkung von diesem Tag ist das Internationale Kaffee-übereinkommen von
1983 in der Fassung der Entschließung Nr. 347 des Internationalen Kaffeerates
vom 4. Juli 1989 zur Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens
von 1983 nach seinem Artikel 68 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 5 und 6 der
vorstehenden Entschließung des Internationalen Kaffeerates und dessen weite-
rer Entschließung Nr. 350 vom 17.-28. September 1990 für die
Bundesrepublik Deutschland
in Kraft getreten. Dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ist am
29. September 1989 die vorläufige Anwendung und - nach Abschluß der für das
Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen - am 20. Dezem-
ber 1990 die endgültige Anwendung des verlängerten Übereinkommens notifi-
ziert worden.
Das verlängerte Übereinkommen ist ebenfalls mit Wirkung vom 1. Oktober
1989 in Kraft getreten für:
Angola Belgien
Äquatorialguinea Benin
Äthiopien Bolivien
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Brasilien Malawi
Burundi Mexiko
Costa Rica Nicaragua
Cöte d'lvoire Niederlande
(für das Königreich in Europa)
Dänemark
(ohne Erstreckung auf die Norwegen
Färöer und Grönland) Österreich
Dominikanische Republik Panama
Ecuador Papua-Neuguinea
EI Salvador Paraguay
Europäische Wirtschafts- Peru
gemeinschaft Philippinen
Fidschi Portugal
Finnland Ruanda
Frankreich Sambia
Gabun Schweden
Ghana Schweiz
Griechenland Sierra Leone
Guatemala Simbabwe
Guinea Singapur
Haiti Spanien
Honduras Sri Lanka
Indien Tansania
Indonesien Thailand
Irland Togo
Italien Trinidad und Tobago
Jamaika Uganda
Japan Venezuela
Kamerun Vereinigte Staaten
Kanada Vereinigtes Königreich
Kenia (mit Erstreckung auf Guernsey,
Kolumbien Jersey, St. Helena)
Kongo Vietnam
Kuba Zaire
Luxemburg Zentralafrikanische Republik
Madagaskar Zypern
Bonn, den 8. August 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991 953
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Vom 8. August 1991
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1990 zu dem Über-
einkommen vom 29. Mai 1990 zur Errichtung der Europäischen Bank für Wieder-
aufbau und Entwicklung (BGBI. 1991 II S. 183, 836) wird bekanntgemacht, daß
das Übereinkommen nach seinem Artikel 62 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 28. März 1991
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 13. Februar 1991 bei der
Regierung der Französischen Republik hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ebenfalls am 28. März 1991 in Kraft getreten für:
Australien
mit dem Vorbehalt nach Artikel 53 Abs. 7 des Übereinkommens
Bulgarien
Dänemark
Europäische Investitionsbank
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Finnland
Frankreich
Irland
Island
Israel
Italien
Kanada
mit dem Vorbehalt nach Artikel 53 Abs. 7 des Übereinkommens
Korea, Republik
Liechtenstein
mit dem Vorbehalt nach Artikel 53 Abs. 7 des Übereinkommens
Luxemburg
Malta
Mexiko
Niederlande
(für das Königreich in Europa und die Niederländischen Antillen)
Norwegen
Österreich
Polen
Rumänien
Schweden
mit dem Vorbehalt nach Artikel 53 Abs. 7 des Übereinkommens
Spanien
Tschechoslowakei
mit dem Vorbehalt nach Artikel 53 Abs. 7 des Übereinkommens
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Ungarn
Vereinigte Staaten
mit dem Vorbehalt nach Artikel 53 Abs. 7 des Übereinkommens
Vereinigtes Königreich
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
"As Bank telegrams and telephone calls „Da Telegramme und Telefongespräche
are not defined as Government telegrams der Bank keine Staatstelegramme und
and telephone calls in Annex 2 to the Inter- Staatsgespräche im Sinne der Anlage 2 des
national Telecommunications Convention am 6. November 1982 in Nairobi unter-
signed at Nairobi on 6 November 1982 and zeichneten Internationalen Fernmeldever-
are therefore not entitled by the Convention trags sind und daher nicht aufgrund des
to the privileges thereby conferred on Gov- Vertrags Anspruch auf die Vorrechte haben,
ernment telegrams and telephone calls, the die der Vertrag Staatstelegrammen und
Government of the United Kingdom, having Staatsgesprächen gewährt, erklärt die Re-
regard to their Obligations under the Interna- gierung des Vereinigten Königreichs im Hin-
tional Telecommunications Convention (to blick auf ihre Verpflichtungen nach dem In-
which other prospective members of the ternationalen Fernmeldevertrag (zu dessen
European Bank for Reconstruction and De- Vertragsparteien noch andere voraussicht-
velopment are also party), declare that the liche Mitglieder der Europäischen Bank für
privileges conferred by Article 50 of the Wiederaufbau und Entwicklung gehören),
Agreement shall be correspondingly re- daß die durch Artikel 50 des Übereinkom-
stricted in the United Kingdom, but, subject mens gewährten Vorrechte im Vereinigten
thereto, shall be not less favourable than Königreich entsprechend eingeschränkt
the United Kingdom affords to international werden, daß sie jedoch vorbehaltlich dieser
financial institutions of which it is a Einschränkung nicht weniger günstig sind
member." als diejenigen, die das Vereinigte König-
reich internationalen Finanzinstitutionen ge-
währt, deren Mitglied es ist."
~-
Zypern
Das Übereinkommen ist weiterhin in Kraft getreten für:
~ 12. April 1991
Belgien am 11. April 1991
mit dem Vorbehalt nach Artikel 53 Abs. 7 des Übereinkommens
Griechenland am 29. März 1991
mit dem Vorbehalt nach Artikel 53 Abs. 7 des Übereinkommens
Japan am 2. April 1991
mit dem Vorbehalt nach Artikel 53 Abs. 7 des Übereinkommens
Jugoslawien am 29. März 1991
Portugal am 6. April 1991
Schweiz am 29. März 1991
Sowjetunion am 29. März 1991
Türkei am 29. März 1991
Bonn, den 8. August 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991 955
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT"
Vom 9. August 1991
Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über die
Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTEL-
SAT" (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem Artikel XX und
das Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für
die
Sowjetunion am 18. Juli 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Juni 1990 (BGBI. II S. 634).
Bonn, den 9. August 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 12. August 1991
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 -
ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Malediven am 20. September 1990
Sri Lanka am 29. März 1991.
Die T s c h e c h o s I o w a k e i hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
am 26. April 1991 die Rücknahme ihres bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde im Jahre 1975 gemachten Vorbehalts zu Artikel 13 Abs. 1 des Überein-
kommens notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
31. Mai 1977 (BGBI. II S. 568) und vom 28. Juni 1990 (BGBI. li S. 680).
Bonn, den 12. August 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991 955
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT"
Vom 9. August 1991
Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über die
Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTEL-
SAT" (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem Artikel XX und
das Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für
die
Sowjetunion am 18. Juli 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Juni 1990 (BGBI. II S. 634).
Bonn, den 9. August 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 12. August 1991
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 -
ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Malediven am 20. September 1990
Sri Lanka am 29. März 1991.
Die T s c h e c h o s I o w a k e i hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
am 26. April 1991 die Rücknahme ihres bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde im Jahre 1975 gemachten Vorbehalts zu Artikel 13 Abs. 1 des Überein-
kommens notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
31. Mai 1977 (BGBI. II S. 568) und vom 28. Juni 1990 (BGBI. li S. 680).
Bonn, den 12. August 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachuns
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Vom 12. August 1991
1.
Das Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unter-
haltsansprüchen im Ausland (BGBI. 1959 II S. 149) ist nach seinem Artikel 14
Abs. 2 für
Rumänien am 10. Mai 1991
in Kraft getreten.
II.
Deutsch I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
21. Februar 1991 folgendes notifiziert:
,,Die Bundesrepublik Deutschland stellt fest, daß das Überein-
kommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unter-
haltsansprüchen im Ausland nach der Herstellung der Einheit
Deutschlands am 3. Oktober 1990 unverändert seine Gültigkeit
für sie behält. Die aus dem Übereinkommen folgenden Rechte
und Verpflichtungen beziehen sich mit Wirkung vom 3. Oktober
1990 auf das gesamte Hoheitsgebiet des vereinigten Deutsch-
land. Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 3 des genannten Überein-
kommens wird zur Klarstellung mitgeteilt, daß das als Empfangs-
stelle benannte
Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Bad Homburg
Postfach 12 54
D-6380 Bad Homburg
Empfangsstelle für das gesamte Hoheitsgebiet des vereinigten
Deutschland ist.
Die Übermittlungsstellen für die fünf neuen Länder der Bundes-
republik Deutschland werden mitgeteilt, sobald ihre Bestimmung
nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutsch-
land erfolgt ist."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Juni 1989 (BGBI. II S. 625).
Bonn, den 12. August 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991 957
Bekanntmachung
über das Erlöschen völkerrechtlicher Übereinkünfte
der Deutschen Demokratischen Republik mit Ungarn
Vom 13. August 1991
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat durch zwei an die Regie-
rung von Ungarn gerichtete Verbalnoten vom 18. April 1991 und vom 2. August
1991 aufgrund der in Artikel 12 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885) vorgesehenen Konsultationen festgestellt, daß die in der
Anlage zu dieser Bekanntmachung genannten völkerrechtlichen Übereinkünfte
mit Herstellung der Einheit Deutschlands am 3. Oktober 1990 erloschen sind.
Diese Feststellung schließt nicht aus, daß auch noch andere zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und Ungarn abgeschlossene völkerrecht-
liche Übereinkünfte mit der Herstellung der Einheit Deutschlands zum selben
Zeitpunkt erloschen sind.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
1.August 1991 (BGB!. II S. 931).
Bonn, den 13. August 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste r h e lt
Anlage
1 . Abkommen vom 1. August 1951 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Ungarischen Volksrepublik über Verkehrsleistungen und Versicherungs-
leistungen sowie deren Verrechnung
2. Schriftverkehr vom 15./16. Oktober 1953 über die Umwandlung der Missionen in
Botschaften
3. Abkommen vom 29. Juni 1957 zwischen dem Amt für Erfindungs- und Patentwesen
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Landeserfindungsamt der Ungari-
schen Volksrepublik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Erfindungs-,
Muster- und Warenzeichenwesens
4. Abkommen vom 25. Oktober 1957 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Zusam-
menarbeit bei der Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten landwirtschaftlicher
Nutzpflanzen
5. Vertrag vom 30. Oktober 1957 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Ungarischen Volksrepublik über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien- und Straf-
sachen (GBI. 1958 1 S. 277, 339, 509)
6. Abkommen vom 13. November 1957 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Veterinärmedizin
7. Abkommen vom 12. Januar 1960 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Verlänge-
rung der Prioritätsfristen für Erfindungspatente und für Fabrik- und Handelsmarken und
über andere Fragen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (GBI. 1S. 383,
II S. 415)
8. Abkommen vom 12. März 1960 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet der Nutzung der Atomenergie für friedliche Zwecke
9. Abkommen vom 5. März 1962 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Ungarischen Volksrepublik über die wirtschaftliche und
technisch/wissenschaftliche Zusammenarbeit nebst Statut des deutsch/ungarischen
Ausschusses für wirtschaftliche und technisch/wissenschaftliche Zusammenarbeit
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
10. Abkommen vom 11. Mai 1962 zwischen der Regierung der Deutschen Dem·okrati-
schen Republik und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Aufnahme
und den Austausch von Hochschulabsolventen, Studenten und Fachschülern
11. Abkommen vom 1. August 1966 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über den internatio-
nalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen
12. Vereinbarung vom 26. Mai 1967 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die zeitweilige
Beschäftigung junger ungarischer Werktätiger in den sozialistischen Betrieben der
Deutschen Demokratischen Republik zur Gewinnung praktischer Erfahrungen
13. Protokoll vom 26. Mai 1967 zur Vereinbarung vom selben Tag über die zeitweilige
Beschäftigung junger ungarischer Werktätiger in den sozialistischen Betrieben der
Deutschen Demokratischen Republik zur Gewinnung praktischer Erfahrungen
14. Vereinbarung vom 20. Juni 1967 zwischen dem Ministerium für Bezirksgeleitete
Industrie und Lebensmittelindustrie der Deutschen Demokratischen Republik und dem
Ministerium für Landwirtschaft und Lebensmittelindustrie der Ungarischen Volksrepu-
blik über die direkte wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
15. Zahlungsabkommen vom 21. Juni 1968 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Revolutionären Arbeiter- und Bauern-Regierung der
Ungarischen Volksrepublik für die Jahre 1966 bis 1970
16. Auslegungsprotokoll vom 23. September 1968 zum Vertrag vom 30. Oktober 1957
zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Ungarischen Volksrepublik
über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien- und Strafsachen (GBI. 1969 II S. 113)
17. Abkommen vom 20. Juni 1969 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über den visafreien
grenzüberschreitenden Verkehr nebst Protokoll
18. Vereinbarung vom 5. Dezember 1969 zwischen dem Ministerium für Post- und
Fernmeldewesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Verkehrs- und Nachrichtenwesen der Ungarischen Volksrepublik über die Direktbezie-
hungen auf dem Gebiet der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit des Nach-
richtenwesens
19. Vertrag vom 17. Dezember 1969 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Ungarischen Volksrepublik zur Regelung von Fragen der doppelten Staatsbür-
gerschaft (GBI. 1970 1 S. 23, 103)
20. Abkommen vom 3. Dezember 1971 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs
21. Abkommen vom 12. April 1972 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Ungarischen Volksrepublik über den Rechtsschutz und die
Verwertung geheimer wissenschaftlich-technischer Ergebnisse zum Zwecke der Lan-
desverteidigung
22. Konsularvertrag vom 28. Juni 1972 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Ungarischen Volksrepublik (GBI. 1972 1 S. 187, GBI. 1973 II S. 16)
23. Abkommen vom 18. November 1972 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über den zivilen
Luftverkehr
24. Vereinbarung vom 21. Dezember 1972 zwischen der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die
Tätigkeit des Kultur- und Informationszentrums der Deutschen Demokratischen Repu-
blik in Budapest und des Hauses der Ungarischen Kultur in Berlin
25. Protokoll vom 22. Mai 1973 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die gegenseitige
Anerkennung der Äquivalenz der Dokumente zur Bestätigung der Mittelschul-, Fach-
schul-, Hochschul- und Universitätsqualifizierung sowie der akademischen Grade und
Titel, die in der Deutschen Demokratischen Republik und der Ungarischen Volksrepu-
blik ausgestellt bzw. verliehen werden
26. Protokoll vom 7. September 1973 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik
und der Ungarischen Volksrepublik über die Bildung einer Kommission für kulturelle
und wissenschaftliche Zusammenarbeit
27. Vereinbarung vom 19. September 1973 zwischen den Außenhandelsorganisationen
der Deutschen Demokratischen Republik und der Ungarischen Volksrepublik über die
Zusammenarbeit bei der Errichtung von Industriebetrieben und anderen Objekten in
Entwicklungsländern
28. Vereinbarung vom 9. Oktober 1973 zwischen den Regierungen der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit bei
der Entwicklung, Produktion und Anwendung der elektronischen Rechentechnik
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991 959
29. Vereinbarung vom 29. März 1974 zwischen dem Ministerium für Umweltschutz und
Wasserwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und dem Staatsamt für
Wasserwesen der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Wasserwirtschaft
30. Vereinbarung vom 24. Mai 1974 zwischen dem Ministerium des Innern der Deutschen
Demokratischen Republik und dem Ministerium des Innern der Ungarischen Volks-
republik über Zusammenarbeit bei der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit
31. Vereinbarung vom 30 ..Januar 1975 über die Anwendung von Reiseschecks in der
nationalen Währung des Aufenthaltslandes bei Touristen- und anderen Reisen der
Bürger der Deutschen Demokratischen Republik und der Ungarischen Volksrepublik in
den jeweiligen Partnerstaat
32. Abkommen vom 1. November 1975 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die komplexe
langfristige Zusammenarbeit der Deutschen Demokratischen Republik und der Ungari-
schen Volksrepublik auf den Gebieten der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft,
des Landmaschinen- und Nahrungsgütermaschinenbaus sowie der Agrochemie
33. Vereinbarung vom 10. Juni 1976 zwischen dem Ministerium für Allgemeinen Maschi-
nen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau der Deutschen Demokratischen Republik
und dem Ministerium für Hüttenwesen und Maschinenbau der Ungarischen Volksrepu-
blik über die langfristige wissenschaftlich-technische und wirtschaftliche Zusammen-
arbeit bei der Entwicklung, Produktion und gegenseitigen Lieferung von Landmaschi-
nen und Nahrungsgütermaschinen
34. Abkommen vom 16. Juli 1976 der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Repu-
blik und der Ungarischen Nationalbank über den gegenseitigen Austausch von Reise-
devisen in der nationalen Währung der Deutschen Demokratischen Republik und der
Ungarischen Volksrepublik sowie deren Verwendung im gegenseitigen Reiseverkehr
35. Abkommen vom 20. Januar 1977 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Zu-
sammenarbeit beim Bau und beim Betrieb der 750-KV-Energie-Übertragungsleitung
Winniza-Sapadnoukrainskaja (UdSSR) - Albertirsa (UVR) und der Umspannwerke
Winniza, Sapadnoukrainskaja und Albertirsa
36. Protokoll vom 10. Februar 1977 zur Änderung und Ergänzung des am 30. Oktober
1957 in Berlin zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Ungarischen
Volksrepublik unterzeichneten Vertrags über den Rechtsverkehr in Zivil-, Familien- und
Strafsachen (GBI. 1977 II S. 203, 354)
37. Vereinbarung vom 24. Februar 1977 zwischen dem Ministerium für Handel und
Versorgung der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Land-
wirtschaft und Ernährung der Ungarischen Volksrepublik über die Vertiefung der
wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit auf den Gebieten
der Obst- und Gemüseverarbeitung und der Lagerung von Obst, Gemüse und Speise-
kartoffeln
38. Vertrag vom 24. März 1977 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und
der Ungarischen Volksrepublik über Freundschaft, Zusammenarbeit und gegenseiti-
gen Beistand (GBI. II S. 189, 339)
39. Vereinbarung vom 6. Mai 1977 zwischen den Staatsanwaltschaften der Deutschen
Demokratischen Republik und der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammen-
arbeit
40. Abkommen vom 7. Dezember 1977 zwischen dem Staatlichen Komitee für Rundfunk
beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ungarischen
Rundfunk über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Rundfunks
41. Abkommen vom 4. Mai 1978 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die kulturelle und
wissenschaftliche Zusammenarbeit
42. Vereinbarung vom 27. September 1979 zwischen dem Ministerium für Geologie der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Schwerindustrie der
Ungarischen Volksrepublik über die technische Hilfeleistung bei Erdöl- und Gas-
eruptionen
43. Vereinbarung vom 2. Oktober 1980 zwischen dem Ministerium für Umweltschutz und
Wasserwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und dem Staatsamt für
Umweltschutz und Naturschutz der Ungarischen Volksrepublik über die wissenschaft-
lich-technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
44. Protokoll vom 25. Juni 1981 über Festlegungen zur weiteren Vereinfachung und
Erleichterung der Zollabfertigung von Postsendungen im nichtkommerziellen Post-
verkehr
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
45. Abkommen vom 12. Januar 1982 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Grund-
sätze der Zusammenarbeit beim Transport von Außenhandelsgütern im bilateralen und
Transitverkehr
46. Vereinbarung vom 12. November 1982 zwischen dem Staatlichen Amt für Technische
Überwachung der Deutschen Demokratischen Republik und der Staatlichen Über-
wachung für Energetik und Technische Sicherheit der Ungarischen Volksrepublik über
die Weiterentwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit
47. Abkommen vom 14. Juli 1983 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Landmaschinenbaus im Zeitraum 1983 bis 1985 nebst Protokoll
vom 29. Oktober 1986 über die Verlängerung des Abkommens
48. Protokoll vom 27. April 1984 über die 22. Sitzung der Kommission für wirtschaftliche
und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit der Deutschen Demokratischen
Republik und der Ungarischen Volksrepublik
49. Memorandum vom 12. November 1984 über die Verhandlungen der Vorsitzenden der
Kommission für wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit der
Deutschen Demokratischen Republik und der Ungarischen Volksrepublik
50. Abkommen vom 31. Mai 1984 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Zusam-
menarbeit beim Schutz der zivilen Luftfahrt vor rechtswidrigen Handlungen nebst
Protokoll vom selben Tag
51. Vereinbarung vom 10. Mai 1985 zwischen dem Ministerium für Verkehr der Deutschen
Demokratischen Republik und dem Ministerium für Binnenhandel der Ungarischen
Volksrepublik über die weitere Entwicklung der touristischen Beziehungen zwischen
der Deutschen Demokratischen Republik und der Ungarischen Volksrepublik in den
Jahren 1986 bis 1990
52. Zusatzvereinbarung vom 31. Mai 1985 zum Abkommen vom 28. Dezember 1974
zwischen dem Ministerium der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik und
dem Ministerium der Finanzen der Ungarischen Volksrepublik über die Anwendung der
präzisierten Zuschläge/Abschläge zu den offiziellen Kursen der nationalen Währungen
für die nichtkommerziellen Zahlungen
53. Protokoll vom 5. Juni 1985 über die 23. Sitzung der Kommission für wirtschaftliche und
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit Deutsche Demokratische Republik -
Ungarische Volksrepublik
54. langfristiges Programm vom 29. Oktober 1985 zwischen der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Ungarischen Volksrepublik der Entwicklung der wirtschaft-
lichen und wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit bis zum Jahre 2000
55. Vereinbarung vom 13. September 1985 zwischen dem Ministerium für Land-, Forst-
und Nahrungsgüterwirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik und dem Mini-
sterium für Landwirtschaft und Ernährung der Ungarischen Volksrepublik über den
gegenseitigen Rechtsschutz staatlich anerkannter Zuchtsorten, in Versuchen befind-
licher Sortenanwärter und Zuchtstämme (Ausgangsmaterial) landwirtschaftlicher und
gartenbaulicher Pflanzenarten beider Staaten
56. Abkommen vom 27. September 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demo-
kratischen Republik und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die
gegenseitigen Warenlieferungen und Leistungen in den Jahren 1986 bis 1990
57. Plan vom 14. November 1985 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die kulturelle und
wissenschaftliche Zusammenarbeit für die Jahre 1986 bis 1990
58. Maßnahmeplan vom 18. Dezember 1985 zwischen dem Ministerium für Hoch- und
Fachschulwesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Landwirtschaft und Ernährung der Ungarischen Volksrepublik auf dem Gebiet des
Hoch- und Fachschulwesens für die Jahre 1986 bis 1990
59. Vereinbarung vom 16. Januar 1986 zwischen dem Ministerium für Hoch- und Fach-
schulwesen der Deutschen Demokratischen Republik und der wissenschaftlichen
Qualifizierungskommission der Ungarischen Volksrepublik über die gegenseitige Aus-
und Weiterbildung von Aspiranten und Zusatzstudenten in den Jahren 1986 bis 1990
60. Vereinbarung vom 25. Februar 1986 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Außenhandel der
Ungarischen Volksrepublik über die Grundsätze der Zusammenarbeit beim Transport
und Umschlag von Außenhandelsgütern der Deutschen Demokratischen Republik und
der Ungarischen Volksrepublik für den Zeitraum 1986 bis 1990
61 . Maßnahmeplan vom 27. Februar 1986 zwischen dem Ministerium für Hoch- und
Fachschulwesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Kultur und Bildung der Ungarischen Volksrepublik für die Jahre 1986 bis 1990
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991 961
62. Maßnahmeplan vom 21. April 1986 zwischen dem Ministerium für Hoch- und Fach-
schulwesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für
Gesundheitswesen der Ungarischen Volksrepublik auf dem Gebiet des Hoch- und
Fachschulwesens für die Jahre 1986 bis 1990
63. Plan vom 23. April 1986 zwischen dem Ministerium für Gesundheitswesen der Deut-
schen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Gesundheitswesen der
Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesund-
heitswesens und der medizinischen Wissenschaft in den Jahren 1986 bis 1990
64. Abkommen vom 4. Juni 1986 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit
bei der Rekonstruktion des unteren Lagers des Internationalen Jugendzentrums
Kiliantelep in der Ungarischen Volksrepublik und der touristischen Nutzung einer
Teilkapazität des Lagers durch das Reisebüro der FDJ „Jugendtourist"
65. Vereinbarung vom 30. Juni 1986 zwischen dem Ministerium für Hoch- und Fachschul-
wesen der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Kultur und
Bildung der Ungarischen Volksrepublik für die direkte Forschungszusammenarbeit
zwischen Hochschulen beider Länder
66. Protokoll vom 8. Juli 1986 über die 24. Sitzung der Kommission für wirtschaftliche und
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit Deutsche Demokratische Republik -
Ungarische Volksrepublik
67. Abkommen vom 25. August 1986 zwischen dem Ministerium für Elektrotechnik und
Elektronik der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Industrie
der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Mikro-
elektronik
68. Protokoll vom 13. November 1986 über die Verhandlungen zur weiteren Präzisierung
und inhaltlichen Ausgestaltung der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Verarbeitung und Lagerung von Obst, Gemüse
und Speisekartoffeln in den Jahren 1986/1987 bis 1990
69. Vereinbarung vom 26. Februar 1987 zwischen dem Ministerium für Verkehrswesen der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Verkehrswesen der
Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit bei der Durchführung des
Abkommens zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und
der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit beim Schutz
der zivilen Luftfahrt vor rechtswidrigen Handlungen
70. Abkommen vom 9. April 1987 zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Post- und Fernmeldewesens
71. Vereinbarung vom 12. Mai 1987 zwischen dem Amt für Jugendfragen beim Ministerrat
der Deutschen Demokratischen Republik und dem Staatlichen Amt für Jugend und
Sport der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit in den Jahren 1987 bis
1990
72. Protokoll vom 2. Februar 1988 zur Neufassung von Artikel VI des Abkommens vom
16. Juli 1976 zwischen der Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik und
der Ungarischen Nationalbank über den gegenseitigen Austausch von Reisedevisen in
der nationalen Währung der Deutschen Demokratischen, Republik und der Ungari-
schen Volksrepublik sowie deren Verwendung im gegenseitigen Reiseverkehr
73. Vereinbarung vom 5./11. April 1988 zwischen dem Ministerium der Finanzen der
Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium der Finanzen der Ungari-
schen Volksrepublik über die Präzisierung des nichtkommerziellen Kurses der Mark
der Deutschen Demokratischen Republik zum Forint
74. Vereinbarung vom 5./11. April 1988 zwischen der Regierung der Deutschen Demokra-
tischen Republik und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Änderung
der Höhe des Koeffizienten für die Umrechnung der nichtkommerziellen Zahlungsbe-
träge in transferable Rubel
75. Vereinbarung vom 18. Mai 1988 zwischen der Staatsbank der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Ungarischen Nationalbank über die bankseitige Durchführung
der zwischenstaatlichen Verrechnungen von nichtkommerziellen Zahlungen zwischen
der Deutschen Demokratischen Republik und der Ungarischen Volksrepublik
76. Protokoll vom 18. Mai 1988 zum Abkommen vom 30. Januar 1978 zwischen der
Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik und der Ungarischen National-
bank über die Anwendung von Reiseschecks in der nationalen Währung des Aufent-
haltslandes bei Touristen- und anderen Reisen der Bürger der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Ungarischen Volksrepublik in den jeweiligen Partnerstaat
77. Protokoll vom 16. Juli 1976 zum Abkommen vom 18. Mai 1988 zwischen der Staats-
bank der Deutschen Demokratischen Republik und der Ungarischen Nationalbank
über den gegenseitigen Austausch von Reisedevisen in der nationalen Währung der
Deutschen Demokratischen Republik und der Ungarischen Volksrepublik sowie deren
Verwendung im gegenseitigen Reiseverkehr
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
78. Abkommen vom 26. April 1989 zwischen dem Staatlichen Komitee für Fernsehen beim
Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ungarischen Fernsehen
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fernsehens
79. Protokoll vom 13. Dezember 1989 zwischen dem Ministerium für Handel und Versor•
gung der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Handel der
Republik Ungarn über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit für das Jahr
1990
80. Vereinbarung vom 13. Dezember 1989 zwischen dem Ministerium für Handel und
Versorgung der Deutschen Demokratischen Republik und dem Ministerium für Handel
der Republik Ungarn über den Konsumgüteraustausch im Jahre 1990
81. Protokoll vom 19. Januar 1990 zwischen der Regierung der Deutschen Demokrati-
schen Republik und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die gegen-
seitigen Warenlieferungen und Leistungen im Jahre 1990
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991 963
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die politischen Rechte der Frau
Vom 13. August 1991
1.
Das Übereinkommen vom 31 . März 1953 über die politi-
schen Rechte der Frau (BGBI. 1969 II S. 1929; 1970 II
S. 46) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2 für folgenden
weiteren Staat in Kraft getreten:
Paraguay am 23. Mai 1990.
II.
U n gar n hat dem Generalsekretär der Vereinten Natio-
nen am 8. Dezember 1989 die R ü c k n a h m e seines bei
Hinterlegung der Ratifikationsurkunde im Jahre 1955
gemachten Vorbehalts zu Artikel IX des Übereinkommens
notifiziert.
Die Mon g o I e i hat dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 19. Juli 1990 die Rücknahme ihrer bei
Hinterlegung der Beitrittsurkunde im Jahre 1965 gemach-
ten Vorbehalte zu den Artikeln VII und IX des Übereinkom-
mens notifiziert.
Die T s c h e c h o s I o w a k e i hat dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen am 26. April 1991 die R ü c k -
nahm e ihres bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
im Jahre 1955 gemachten Vorbehalts zu Artikel IX des
Übereinkommens notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 11. Januar 1972 (BGBI. II S. 17)
und vom 23. November 1989 (BGBI. II S. 1057).
Bonn, den 13. August 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschrilten.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81.48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 1998 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln
über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
Vom 14. August 1991
Das Protokoll vom 28. September 1955 zur Änderung
des Abkommens vom 12. Oktober 1929 zur Vereinheit-
lichung von Regeln über die Beförderung im internatio-
nalen Luftverkehr (BGBI. 1958 II S. 291) ist nach seinem
Artikel XXIII für
Guinea am 7. Januar 1991
Ruanda am 27. März 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 24. Juni 1968 (BGBI. II S. 779)
und vom 13. Februar 1990 (BGBI. II S. 138).
Bonn, den 14. August 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. H i II gen b e r g
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau
Vom 2. August 1991
1.
Das Übereinkommen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau (BGBI. 1985 II S. 647) ist nach seinem Artikel 27 Abs. 2
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Nepal am 22. Mai 1991
Simbabwe am 12. Juni 1991.
II.
Unter Bezugnahme auf ihren bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde im
Jahre 1982 gemachten Vorbehalt zu Artikel 29 Abs. 1 des Übereinkommens (vgl.
die Bekanntmachung vom 13. November 1985/BGBI. II S. 1234) hat die
T s c h e c h o s I o w a k e i am 26. April 1991 dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen die Rück nah m e dieses Vorbehalts notifiziert.
III.
Unter Bezugnahme auf die bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde im Jahre 1985
von Thai I an d gemachten Vorbehalte zu dem Übereinkommen (vgl. die
Bekanntmachung vom 27. März 1987/BGBI. II S. 233) hat der Generalsekretär
der Vereinten Nationen mit der Zirkularnote C.N. 93.1991. Treaties-3 vom 5. Juli
1991 folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
On 25 January 1991, the Government of Am 25. Januar 1991 notifizierte die Re-
Thailand notified the Secretary-General of gierung von Thailand dem Generalsekretär
its decision to withdraw the reservations it ihren Beschluß, die von ihr beim Beitritt zu
had made upon accession to the Conven- dem übereinkommen angebrachten Vorbe-
tion, as circulated by depositary notification halte, die durch die Verwahrernotifikation
C.N. 223.1985. Treaties-14 of 18 October C.N. 223.1985. Treaties-14 vom 18. Okto-
1985, to the extent that they apply to article ber 1985 weitergeleitet wurden, zurückzu-
11, paragraph 1 (b), and article 15, para- nehmen, soweit sie sich auf Artikel 11 Ab-
graph 3. At the same time, the Government satz 1 Buchstabe b und Artikel 15 Absatz 3
of Thailand reiterated the declaration it had beziehen. Gleichzeitig wiederholte die Re-
also made upon accession, the contents of gierung von Thailand die von ihr ebenfalls
which remain unchanged. The remaining beim Beitritt abgegebene Erklärung, deren
reservations will now read as follows, the Inhalt unverändert bleibt. Nach der Rück-
words appearing in square brackets (in pa- nahme der in eckigen Klammern erschei-
ragraphs 2 and 3) having been withdrawn: nenden Wörter (unter den Nummern 2
und 3) lauten die verbleibenden Vorbehalte
nun wie folgt:
(Original: English) (Original: Englisch)
"1 . In all matters which concern national „ 1. In allen Angelegenheiten, welche die
security, maintenance of public order and nationale Sicherheit, die Aufrechterhaltung
service or employment in the military or der öffentlichen Ordnung und den Dienst
paramilitary forces, the Royal Thai Govern- oder die Beschäftigung in der militärischen
ment reserves its right to apply the provi- oder paramilitärischen Truppe betreffen,
sions of the Convention on the Elimination behält sich die Königlich Thailändische Re-
of all Forms of Discrimination against Wa- gierung das Recht vor, die Bestimmungen
rnen, in particular Articles 7 and 10, only des Übereinkommens zur Beseitigung jeder
within the limits established by national Form von Diskriminierung der Frau, insbe-
laws, regulations and practices. sondere die Artikel 7 und 10, nur innerhalb
der durch innerstaatliche Gesetze, Verord-
nungen und Praktiken gesetzten Grenzen
anzuwenden.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991 935
2. With regard to Article 9, paragraph 2, 2. Zu Artikel 9 Absatz 2 [und Artikel 11
[and Article 11, paragraph 1 (b), as far as Absatz 1 Buchstabe b, soweit die Nachtar-
night work of warnen and special protection beit von Frauen und der besondere Schutz
of working women are concerned,] the Roy- arbeitender Frauen betroffen sind,] vertritt
al Thai Government considers that the ap- die Königlich Thailändische Regierung die
plication of the said provision[s] shall be Auffassung, daß die Anwendung dieser Be-
subject to the limits and criteria established stimmung[en] den durch innerstaatliche Ge-
by national laws, regulations and practices. setze, Verordnungen und Praktiken gesetz-
ten Grenzen und Maßstäben unterliegt.
3. The Royal Thai Government does not 3. Die Königlich Thailändische Regierung
consider itself bound by the provisions of betrachtet sich durch [Artikel 15 Absatz 3,)
[Article 15, paragraph 3,] Article 16 and Artikel 16 und Artikel 29 Absatz 1 des Über-
Article 29, paragraph 1, of the Convention." einkommens nicht als gebunden."
In accordance with article 28, para- Nach Artikel 28 Absatz 3 des Überein-
graph 3, of the Convention, the above-men- kommens wurde die vorstehende Notifika-
tioned notification took effect on the date of tion mit dem Tag ihres Eingangs, d. h. am
its receipt, i. e. on 25 January 1991. 25. Januar 1991, wirksam.
IV.
Unter Bezugnahme auf die bei Hinterlegung der Aatifikationsurkunde im Jahre
1984 von der Re p u b I i k Korea gemachten Vorbehalte zu dem Übereinkom-
men (vgl. die Bekanntmachung vom 13. November 1985/BGBI. II S. 1235) hat der
Generalsekretär der Vereinten Nationen mit der Zirkularnote C.N. 93.1991. Trea-
ties-3 vom 5. Juli 1991 folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
On 15 March 1991, the Government of Am 15. März 1991 notifizierte die Regie-
the Republic of Korea notified the Secret- rung der Republik Korea dem General-
ary-General of its decision to withdraw the sekretär ihren Beschluß, die von ihr bei der
reservations it had made upon ratification of Ratifikation des Übereinkommens ange-
the Convention to the extent that they apply brachten Vorbehalte, die durch die Verwah-
to sub-paragraphs (c), (d) and (f) of para- rernotifikation C.N. 316.1984. Treaties-12
graph 1 of article 16, as circulated by vom 11. Januar 1985 weitergeleitet wurden,
depositary notification C.N. 316.1984. zurückzunehmen, soweit sie sich auf Arti-
Treaties-12 of 11 January 1985. The reser- kel 16 Absatz 1 Buchstaben c, d und f be-
vation will now read as follows, the words ziehen. Nach der Rücknahme der in ecki-
appearing in square brackets having been gen Klammern erscheinenden Wörter lautet
withdrawn: der Vorbehalt nun wie folgt:
(Courtesy translation) (Original: Korean) (Höflichkeitsübersetzung)
(Original: Koreanisch)
The Government of the Republic of Die Regierung der Republik Korea ratifi-
Korea, having examined the said Conven- ziert das Übereinkommen, nachdem sie es
tion, hereby ratifies the Convention consid- geprüft hat; sie betrachtet sich durch Arti-
ering itself not bound by the provisions of kel 9 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe[n c,
Article 9 and sub-paragraph[s (c), (d), (f) d, f und] g des Übereinkommens nicht als
and] (g) of paragraph 1 of Article 16 of the gebunden.
Convention.
In accordance with Article 28, para- Nach Artikel 28 Absatz 3 des Überein-
graph 3, of the Convention, the above-men- kommens wurde die vorstehende Notifika-
tioned notification took effect on the date of tion mit dem Tag ihres Eingangs, d. h. am
its receipt, i. e. on 15 March 1991. 15. März 1991, wirksam.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21. Dezember 1990 (BGBI. 1991 II S. 416).
Bonn, den 2. August 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe
Vom 2. August 1991
1.
Das Protokoll vom 25. März 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens
von 1961 über Suchtstoffe (BGBI. 1975 II S. 2) ist nach seinem Artikel 18 Abs. 2
für
Neuseeland am 7. Juli 1990
mit Erstreckung auf Niue und Tokelau
in Kraft getreten; folglich ist
Neuseeland mit Wirkung vom 7. Juli 1990
Vertragspartei des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der
durch das Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II
S. 111 ; 1980 II S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) geworden.
II.
Das Einheits-übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe ist in der durch das
Protokoll vom 25. März 1972 geänderten Fassung (BGBI. 1977 II S. 111; 1980 II
S. 1405; 1981 II S. 378; 1985 II S. 1103) nach seinem Artikel 41 Abs. 2 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Guinea am 26. Januar 1991
Kap Verde am 23. Juni 1990;
nach Maßgabe des Absatzes 4 der Vorbemerkung zu der vorstehend genannten
Neufassung gilt
Kap Verde mit Wirkung vom 23. Juni 1990
auch als Vertragspartei des nicht geänderten Einheits-Übereinkommens.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
12. Juli 1990 (BGBI. II S. 738).
Bonn, den 2. August 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991 937
Bekanntmachung
des deutsch-namibischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. August 1991
Das in Windhuk am 12. Juli 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 12. Juli 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. August 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben: Studien- und Fachkräftefonds)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt
und ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-
die Regierung der Republik Namibia - wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
des Vorhabens „Studien- und Fachkräftefonds" von der Kreditan-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik dieses Abkommen Anwendung.
Namibia, (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch und der.Regierung der Republik Namibia durch andere Vorhaben
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu ersetzt werden.
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 2
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
der Republik Namibia beizutragen - anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
sind wie folgt übereingekommen: Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 1
Artikel 3
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Studien- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
und Fachkräftefonds" einen Finanzierungsbeitrag bis zu insge- Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
samt 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Namibia erhoben
zu erhalten. werden.
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Artikel 4 mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
Die Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dem Finanzierungsbeitrag ergebenden Transporten von Perso- dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
nen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Artikel 5
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Windhuk am 12. Juli 1991 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lüdeking
Für die Regierung der Republik Namibia
Dr. Z. Ngavirue
Bekanntmachung
des deutsch-namibischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. August 1991
Das in Windhuk am 12. Juli 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 12. Juli 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. August 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991 939
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben: Sozialer Niedrigkosten-Wohnungsbau Otjomuise, 1. Phase)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland des Vorhabens „Sozialer Niedrigkosten-Wohnungsbau Otjo-
muise, 1. Phase" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
und
furt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
die Regierung der Republik Namibia -
(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
und der Regierung der Republik Namibia durch andere Vorhaben
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
ersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes
Namibia,
oder der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfeorien-
tierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, das bezie-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
hungsweise die die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finan-
vertiefen,
zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
der Republik Namibia beizutragen - Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
sind wie folgt übereingekommen: beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 3
es der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Sozialer Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Niedrigkosten-Wohnungsbau Otjomuise, 1. Phase" einen Finan- Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durc;h-
zierungsbeitrag bis zu insgesamt 8 000 000,- DM (in Worten: acht führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Namibia erhoben
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die werden.
Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es
als ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur beziehungsweise als Artikel 4
eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die
Die Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-
Finanzierungsbeitrags erfüllt.
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
(2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen, Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für Wie- Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
deraufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu 8 Mio. DM (in land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
Worten: acht Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
lichen Genehmigungen.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt
Artikel 5
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Windhuk am 12. Juli 1991 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lüdeking
Für die Regierung der Republik Namibia
Dr. Z. N g a v i r u e
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-namibischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. August 1991
Das in Windhuk am 12. Juli 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 12. Juli 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. August 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Namibia
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben: Wasserversorgungssystem Ogongo-Oshakati)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Kann die in Absatz 1 genannte Bestätigung nicht erfolgen,
und ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der
Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für Wie-
die Regierung der Republik Namibia - deraufbau für das Vorhaben ein Darlehen bis zu 37 000 000,- DM
(in Worten: siebenunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhal-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ten.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Namibia, (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
vertiefen, des Vorhabens „Wasserversorgungssystem Ogongo-Oshakati"
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann in Einverneh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der Republik Namibia beizutragen - und der Regierung der Republik Namibia durch andere Vorhaben
ersetzt werden. Wird es durch ein Vorhaben des Umweltschutzes
sind wie folgt übereingekommen: oder der sozialen Infrastruktur oder durch eine selbsthilfeorien-
tierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung ersetzt, das bezie-
hungsweise die die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
Artikel 1 rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finan-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
es der Regierung der Republik Namibia, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Wasserver-
sorgungssystem Ogongo-Oshakati" einen Finanzierungsbeitrag
Artikel 2
bis zu insgesamt 37 000 000,- DM (in Worten: siebenunddreißig
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
als ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur beziehungsweise als Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung die anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
Finanzierungsbeitrags erfüllt. Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991 941
Artikel 3 porten von Personen und ~ütern im See- und Luftverkehr den
Die Regierung der Republik Namibia stellt die Kreditanstalt für Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch- Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Namibia erhoben land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-
werden.
chen Genehmigungen.
Artikel 4
Die Regierung der Republik Namibia überläßt bei den sich aus Artikel 5
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Windhuk am 12. Juli 1991 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lüdeking
Für die Regierung der Republik Namibia
Dr. Z. Ngavirue
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Vorrechte und lmmunitäten der Vereinten Nationen
Vom 2. August 1991
1.
Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und lmmunitä-
ten der Vereinten Nationen (BGBI. 1980 II S. 941) ist nach seinem Abschnitt 32
für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Angola am 9. August 1990
Simbabwe am 13. Mai 1991.
II.
Unter Bezugnahme auf den Vorbehalt V i et n am s zu dem Abschnitt 30 des
Übereinkommens (vgl. die Bekanntmachung vom 2. August 1988/BGBI. II S. 768)
hat das Ver e i n i g t e K ö n i g r e i c h am 30. Januar 1990 dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
"The instrument of accession deposited ,,Die von der Regierung von Vietnam hin-
by the Government of Viet Nam contains a terlegte Beitrittsurkunde enthält einen Vor-
reservation relating to Article VIII, Section behalt zu Artikel VIII Abschnitt 30 des Über-
30, of the Convention concerning the settle- einkommens betreffend die Beilegung von
ment of disputes over the interpretation or Streitigkeiten über die Auslegung oder An-
application of the Convention. The Govern- wendung des Übereinkommens. Die Regie-
ment of the United Kingdom of Great Britain rung des Vereinigten Königreichs Großbri-
and Northern lreland have consistently tannien und Nordirland hat stets erklärt, daß
stated that they are unable to accept r~ser- sie Vorbehalte zu Artikel VIII Abschnitt 30
vations in respect of Article VIII, Section 30. nicht anzuerkennen vermag. Nach ihrer
In their view, these are not the kind of Auffassung handelt es sich hier nicht um die
reservations which intending parties to the Art von Vorbehalten, die angehende Ver-
Convention have the right to make. tragsparteien des Übereinkommens anzu-
bringen berechtigt sind.
Accordingly, the Govemment of the Die Regierung des Vereinigten König-
United Kingdom do not accept the reser- reichs erkennt demnach den von der Regie-
vation entered by the Government of Viet rung von Vietnam angebrachten Vorbehalt
Nam against Article VIII, Section 30, of the zu Artikel VIII Abschnitt 30 des Überein-
Convention." kommens nicht an."
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
III.
Unter Bezugnahme auf die Vorbehalte zu Abschnitt 30 des Übereinkommens,
die
a) die Mon g o I e i bei Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde im Jahre 1962,
b) die T s c h e c h o s I o w a k e i bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde im
Jahre 1955
und
c) Ungarn bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde im Jahre 1956
(vgl. die Bekanntmachung vom 30. Dezember 1980/BGBI. 1981 II S. 34)
gemacht hatten, ist dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Rück -
nah m e des jeweiligen Vorbehalts notifiziert worden von
der Mongolei am 19. Juli 1990
der Tschechoslowakei am 26. April 1991
Ungarn am 8. Dezember 1989.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Oktober 1989 (BGBI. II S. 861 ).
Bonn, den 2. August 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung
bei der Beförderung von Kernmaterial auf See
Vom 5. August 1991
Das Übereinkommen vom 17. Dezember 1971 über die
zivilrechtliche Haftung bei der Beförderung von Kernmate-
rial auf See (BGBI. 1975 II S. 957, 1026) wird nach seinem
Artikel 6 Abs. 2 für
Finnland am 4. September 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. September 1989 (BGBI. II
S. 795).
Bonn, den 5. August 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991 943
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 5. August 1991
Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-
rung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II
S.2434; 1971 II S. 1377; 197811 S.1445; 198311 S.576;
198411 S. 938; 198611 S. 1141; 1989 II S. 70) ist nach
seinem Artikel XI für
Kolumbien am 2. August 1991
Luxemburg am 15. April 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. November 1990 (BGBI. 1991 II
s. 293).
Bonn, den 5. August 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des deutsch-simbabwischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. August 1991
Das in Harare am 21. Mai 1991 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 21. Mai 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. August 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Ländliches Wegebauprogramm, Phase III" und Begleitmaßnahme)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland rungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zür Durch-
führung und Betreuung des Vorhabens "Ländlicher Wegebau,
und
Phase III" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
die Regierung der Republik Simbabwe - Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-
Simbabwe,
haben ersetzt werden.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 2
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
vertiefen, gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens und
die Grundlage dieses Abkommens ist, des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
liegt.
der Republik Simbabwe beizutragen,
Artikel 3
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt
lungen vom 18. Oktober 1989 - für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
sind wie folgt übereingekommen: Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe
erhoben werden.
Artikel 1 Artikel 4
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich
es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt aus der Gewährung des Darlehens und des Finanzierungsbei-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die trags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-
Förderungswürdigkeit festgestellt wurde, für das Vorhaben .. ~änd- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl
liches Wegebauprogramm, Phase III" ein Darlehen bis zu der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die
16 675 000,- DM (in Worten: sechzehn Millionen sechshundert- Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepu-
fünfundsiebzigtausend Deutsche Mark) und für die Begleitma~- blik Deutschland ausschließen oder erschweren und erteilt gege-
nahme einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1 325 000,- DM m benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Worten: eine Million dreihundertfünfundzwanzigtausend Deut- erforderlichen Genehmigungen.
sche Mark) zu erhalten.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Artikel 5
Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehensbeträge oder weitere Finanzie- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Harare am 21. Mai 1991 in zwei Urschriften, jede in
deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-
maßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W. Kilian
Für die Regierung der Republik Simbabwe
E. Mushayakarara
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991 945
Bekanntmachung
des deutsch-laotischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. August 1991
Das in Vientiane am 10. Juli 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Laotischen Demokra-
tischen Volksrepublik über Finanzielle Zusammenarbeit ist
nach seinem Artikel 4
am 10. Juli 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. August 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Eberhard Kurth
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik
über Finanzielle Zusammenarbeit
[Schuldenerlaß]
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in der Erwartung, daß durch dieses Abkommen auch die
Anstrengungen der Regierung der Laotischen Demokratischen
und Volksrepublik zur Bewahrung der natür1ichen Ressourcen und
die Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik - zum Schutz der Umwelt unterstützt werden -
im Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom 11. März 1978 sind wie folgt übereingekommen:
des Rates der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und
Entwicklung, in der die Industrieländer ihre Bereitschaft erklären,
die Konditionen für noch ausstehende öffentliche Entwicklungs-
kredite in ärmere Entwicklungsländer, insbesondere an am wenig- Artikel 1
sten entwickelte Länder, den heute üblichen weicheren Konditio-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
nen anzupassen oder andere gleichwertige Maßnahmen zu
ergreifen, es, daß die nachstehenden, von der Societe Centrale des Eaux du
Laos, der Electricite du Laos und der Banque Nationale du Laos
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Laotischen geschlossenen Darlehensverträge, die die Regierung der Laoti-
Demokratischen Volksrepublik, schen Demokratischen Volksrepublik garantiert hat, nämlich
über 3 600 000,- DM (in Worten: drei Millionen sechshundert-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch tausend Deutsche Mark)
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vom 6. Mai 1966
vertiefen,
über 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche
Mark)
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
vom 3. November 1970
die Grundlage dieses Abkommens ist,
über 6 600 000,- DM (in Worten: sechs Millionen sechshundert-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung tausend Deutsche Mark)
der Laotischen Demokratischen Volksrepublik beizutragen, vom 8. Juni 1972
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
über 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) rung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik zu leisten
vom 19. Mai 1976, auf Antrag der Regierung der Laotischen sind;
Demokratischen Volksrepublik vom 18. Juli 1988 durch Schreiben
b) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus den in
der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 10. Oktober 1988 gekürzt
Absatz 1 genannten Darlehensverträgen ab 30. Juni 1990
auf
nicht mehr in Rechnung gestellt werden.
664 753,87 DM (in Worten: sechshundertvierundsechzigtausend-
siebenhundertdreiundfünfzig Deutsche Mark und siebenundacht- (2) Aufgrund des Absatzes 1 wird - vorbehaltlich der nach
zig Pfennige) Artikel 2 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden
Verträge - auf Rückzahlungen in Höhe von insgesamt
über 11 500 000,- DM (in Worten: elf Millionen fünfhunderttau-
49 942 000,00 DM (in Worten: neunundvierzig Millionen neunhun-
send Deutsche Mark)
dertzweiundvierzigtausend Deutsche Mark) zuzüglich Zinsen und
vom 25. September 1974
Zusageprovisionen verzichtet.
über 13 000 000,- DM (in Worten: dreizehn Millionen Deutsche
Mark) Artikel 2
vom 19. Mai 1976
Weitere Einzelheiten werden in gesonderten, zwischen der
über 13 100 000,- DM (in Worten: dreizehn Millionen einhun- Societe Centrale des Eaux du Laos, der Electricite du Laos und
derttausend Deutsche Mark) vom 23. August 1977, auf Antrag der der Banque Nationale du Laos und der Kreditanstalt für Wieder-
Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik vom aufbau zu schließenden Verträgen geregelt, die den in der Bun-
18. Juli 1988 durch Schreiben der Kreditanstalt für Wiederaufbau desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
vom 10. Oktober 1988 gekürzt auf 10921456,94 DM (in Worten: liegen.
zehn Millionen neunhunderteinundzwanzigtausendvierhundert-
sechsundfünfzig Deutsche Mark und vierundneunzig Pfennige) Artikel 3
über 9 400 000,- DM (in Worten: neun Millionen vierhundert- Die Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik
tausend Deutsche Mark) setzt die ihr im Rahmen des Schuldenerlasses in Landeswährung
vom 19. Mai 1976 zufließenden Mittel im Rahmen des Möglichen für konkrete und
nachprüfbare Maßnahmen des Umwelt- und Ressourcenschutzes
dahingehend geändert werden, daß
ein. Einzelheiten werden durch ein Protokoll festgelegt, das
a) die ab 30. Juni 1990 fälligen Rückzahlungen und Zinsen aus Bestandteil dieses Abkommens ist.
den der Societe Centrale des Eaux du Laos, der Electricite du
Laos und der Banque Nationale du Laos gewährten Darlehen
Artikel 4
nicht mehr an die Kreditanstalt für Wiederaufbau, sondern mit
schuldbefreiender Wirkung in Landeswährung an die Regie- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Vientiane am 10. Juli 1991 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, laotischer und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des laotischen Wortlauts ist der französische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Claus Sön ksen
Für die Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik
Soubanh Srithirath
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991 947
Protokoll
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik
haben anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens vom 10. Juli 1991 zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der laotischen Demokrati-
schen Volksrepublik über Finanzielle Zusammenarbeit (Schuldenerlaß) in Durchführung
des Artikels 3 Satz 2 des Abkommens folgendes vereinbart:
Beide Regierungen sind sich darüber einig, daß Artikel 3 des Abkommens wie folgt
ausgefüllt wird:
1. Die Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik wird die ihr im Rahmen
des Schuldenerlasses in Landeswährung zufließenden Mittel im Rahmen des Möglichen
für Maßnahmen des Umwelt- und Ressourcenschutzes in Laos verwenden. Die Höhe
der hierfür jährlich aufzuwendenden Beträge orientiert sich an den Schuldendienst-
zahlungen, die ohne den Schuldenerlaß zu leisten wären.
2. Die Maßnahmen des Umwelt- und Ressourcenschutzes können bestehen
- in der Förderung von Institutionen, die dem Umwelt- und Ressourcenschutz dienen
(institutionelle Förderung);
- in konkreten Projekten/Programmen in diesem Bereich, insbesondere zum Schutz
des tropischen Regenwaldes.
3. Die Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik wird der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland eine Liste der im folgenden laotischen Haushaltsjahr zu
fördernden Maßnahmen zusammen mit einer Erläuterung übersenden. Auf Wunsch
einer der beteiligten Regierungen finden Konsultationen statt.
4. Nach Abschluß des Haushaltsjahres unterrichtet die Regierung der Laotischen Demo-
kratischen Volksrepublik die Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die
Verwendung der Mittel.
5. Nach dreijähriger Laufzeit werden beide Regierungen gemeinsam das vorstehend
festgelegte Verfahren überprüfen.
Bekanntmachung
des deutsch-simbabwischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. August 1991
Das in Harare am 21. Mai 1991 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 21. Mai 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. August 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Sektorprogramm Bauindustrie, Phase II")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland strie, Phase III" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
furt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
und dung.
die Regierung der Republik Simbabwe - 3. Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen land und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Vorhaben ersetzt werden.
Simbabwe,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 2
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
vertiefen, gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
die Grundlage dieses Abkommens ist, schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Simbabwe beizutragen, Artikel 3
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt
lungen vom 23. November 1990 - für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
sind wie folgt übereingekommen: Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe
erhoben werden.
Artikel 1 Artikel 4
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich
der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Sek- sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
torprogramm Bauindustrie, Phase II", wenn nach Prüfung die Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Förderungswürdigkeit festgestellt wurde, ein Darlehen bis zu Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
11 000 000,- DM (in Worten: elf Millionen Deutsche Mark) zu mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erhalten. erschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeit-
punkt ermöglicht, weitere Darlehensbeträge zur Vorbereitung Artikel 5
oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
und Betreuung des Vorhabens „Sektorprogramm Bauindu- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Harare am 21. Mai 1991 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W. Kilian
Für die Regierung der Republik Simbabwe
E. Mushayakarara
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991 949
Bekanntmachung
des deutsch-simbabwischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 7. August 1991
Das in Harare am 21. Mai 1991 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 21. Mai 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. August 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe XI)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-
senkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung
und
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-
die Regierung der Republik Simbabwe - menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-
und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ein
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Darlehen bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deut-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik sche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und
Simbabwe, Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten
Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch nach dem 30. November 1990 abgeschlossen worden sind.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 2
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
der Republik Simbabwe beizutragen, anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
lungen vom 23. November 1990 -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
Artikel 1
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe
Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt für erhoben werden.
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Artikel 4 erschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Artikel 5
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Harare am 21. Mai 1991 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W. Kilian
Für die Regierung der Republik Simbabwe
E. Mushc1yakarara
Anlage
zum Abkommen vom 21. Mai 1991
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe XI)
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
21. Mai 1991 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen einschließlich Datenverarbeitungsgeräte und Software
sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Simbabwe von
Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Die zu beziehenden Waren sollen insbesondere den Bedarf des privaten Sektors
decken. Bis zu 600 000,- DM (in Worten: sechshunderttausend Deutsche Mark) sind für
die Beschaffung deutscher Waren zur internationalen Handelsmesse vorgesehen.
3. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
4. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von
Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991 951
Bekanntmachung
_über das Inkrafttreten des deutsch-sowjetischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 7. August 1991
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April 1990
zu dem Vertrag vom 13. Juni 1989 der Bundesrepublik
Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjet-
republiken über die Förderung und den gegenseitigen
Schutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1990 II S. 342) wird
bekanntgemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 13
Abs. 2 sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 5. August 1991
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 5. Juli 1991 in Meshi-
gorje ausgetauscht worden.
Bonn, den 7. August 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983
in der Fassung der Verlängerung von 1989
Vom 8. August 1991
Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 14. Februar 1990 über die Gewährung
von Vorrechten und lmmunitäten an die Internationale Kaffee-Organisation gern.
Art. 23 des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1983 in der Fassung der
Verlängerung vom 4. Juli 1989 (BGBI. 1990 II S. 94) wird bekanntgemacht, daß
die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1 mit Wirkung vom
1. Oktober 1989
in Kraft getreten ist.
Mit Wirkung von diesem Tag ist das Internationale Kaffee-übereinkommen von
1983 in der Fassung der Entschließung Nr. 347 des Internationalen Kaffeerates
vom 4. Juli 1989 zur Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens
von 1983 nach seinem Artikel 68 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 5 und 6 der
vorstehenden Entschließung des Internationalen Kaffeerates und dessen weite-
rer Entschließung Nr. 350 vom 17.-28. September 1990 für die
Bundesrepublik Deutschland
in Kraft getreten. Dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ist am
29. September 1989 die vorläufige Anwendung und - nach Abschluß der für das
Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen - am 20. Dezem-
ber 1990 die endgültige Anwendung des verlängerten Übereinkommens notifi-
ziert worden.
Das verlängerte Übereinkommen ist ebenfalls mit Wirkung vom 1. Oktober
1989 in Kraft getreten für:
Angola Belgien
Äquatorialguinea Benin
Äthiopien Bolivien
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Brasilien Malawi
Burundi Mexiko
Costa Rica Nicaragua
Cöte d'lvoire Niederlande
(für das Königreich in Europa)
Dänemark
(ohne Erstreckung auf die Norwegen
Färöer und Grönland) Österreich
Dominikanische Republik Panama
Ecuador Papua-Neuguinea
EI Salvador Paraguay
Europäische Wirtschafts- Peru
gemeinschaft Philippinen
Fidschi Portugal
Finnland Ruanda
Frankreich Sambia
Gabun Schweden
Ghana Schweiz
Griechenland Sierra Leone
Guatemala Simbabwe
Guinea Singapur
Haiti Spanien
Honduras Sri Lanka
Indien Tansania
Indonesien Thailand
Irland Togo
Italien Trinidad und Tobago
Jamaika Uganda
Japan Venezuela
Kamerun Vereinigte Staaten
Kanada Vereinigtes Königreich
Kenia (mit Erstreckung auf Guernsey,
Kolumbien Jersey, St. Helena)
Kongo Vietnam
Kuba Zaire
Luxemburg Zentralafrikanische Republik
Madagaskar Zypern
Bonn, den 8. August 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991 953
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Vom 8. August 1991
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1990 zu dem Über-
einkommen vom 29. Mai 1990 zur Errichtung der Europäischen Bank für Wieder-
aufbau und Entwicklung (BGBI. 1991 II S. 183, 836) wird bekanntgemacht, daß
das Übereinkommen nach seinem Artikel 62 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 28. März 1991
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 13. Februar 1991 bei der
Regierung der Französischen Republik hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ebenfalls am 28. März 1991 in Kraft getreten für:
Australien
mit dem Vorbehalt nach Artikel 53 Abs. 7 des Übereinkommens
Bulgarien
Dänemark
Europäische Investitionsbank
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Finnland
Frankreich
Irland
Island
Israel
Italien
Kanada
mit dem Vorbehalt nach Artikel 53 Abs. 7 des Übereinkommens
Korea, Republik
Liechtenstein
mit dem Vorbehalt nach Artikel 53 Abs. 7 des Übereinkommens
Luxemburg
Malta
Mexiko
Niederlande
(für das Königreich in Europa und die Niederländischen Antillen)
Norwegen
Österreich
Polen
Rumänien
Schweden
mit dem Vorbehalt nach Artikel 53 Abs. 7 des Übereinkommens
Spanien
Tschechoslowakei
mit dem Vorbehalt nach Artikel 53 Abs. 7 des Übereinkommens
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Ungarn
Vereinigte Staaten
mit dem Vorbehalt nach Artikel 53 Abs. 7 des Übereinkommens
Vereinigtes Königreich
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
"As Bank telegrams and telephone calls „Da Telegramme und Telefongespräche
are not defined as Government telegrams der Bank keine Staatstelegramme und
and telephone calls in Annex 2 to the Inter- Staatsgespräche im Sinne der Anlage 2 des
national Telecommunications Convention am 6. November 1982 in Nairobi unter-
signed at Nairobi on 6 November 1982 and zeichneten Internationalen Fernmeldever-
are therefore not entitled by the Convention trags sind und daher nicht aufgrund des
to the privileges thereby conferred on Gov- Vertrags Anspruch auf die Vorrechte haben,
ernment telegrams and telephone calls, the die der Vertrag Staatstelegrammen und
Government of the United Kingdom, having Staatsgesprächen gewährt, erklärt die Re-
regard to their Obligations under the Interna- gierung des Vereinigten Königreichs im Hin-
tional Telecommunications Convention (to blick auf ihre Verpflichtungen nach dem In-
which other prospective members of the ternationalen Fernmeldevertrag (zu dessen
European Bank for Reconstruction and De- Vertragsparteien noch andere voraussicht-
velopment are also party), declare that the liche Mitglieder der Europäischen Bank für
privileges conferred by Article 50 of the Wiederaufbau und Entwicklung gehören),
Agreement shall be correspondingly re- daß die durch Artikel 50 des Übereinkom-
stricted in the United Kingdom, but, subject mens gewährten Vorrechte im Vereinigten
thereto, shall be not less favourable than Königreich entsprechend eingeschränkt
the United Kingdom affords to international werden, daß sie jedoch vorbehaltlich dieser
financial institutions of which it is a Einschränkung nicht weniger günstig sind
member." als diejenigen, die das Vereinigte König-
reich internationalen Finanzinstitutionen ge-
währt, deren Mitglied es ist."
~-
Zypern
Das Übereinkommen ist weiterhin in Kraft getreten für:
~ 12. April 1991
Belgien am 11. April 1991
mit dem Vorbehalt nach Artikel 53 Abs. 7 des Übereinkommens
Griechenland am 29. März 1991
mit dem Vorbehalt nach Artikel 53 Abs. 7 des Übereinkommens
Japan am 2. April 1991
mit dem Vorbehalt nach Artikel 53 Abs. 7 des Übereinkommens
Jugoslawien am 29. März 1991
Portugal am 6. April 1991
Schweiz am 29. März 1991
Sowjetunion am 29. März 1991
Türkei am 29. März 1991
Bonn, den 8. August 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt
Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1991 955
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT"
Vom 9. August 1991
Das Übereinkommen vom 20. August 1971 über die
Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTEL-
SAT" (BGBI. 1973 II S. 249) ist nach seinem Artikel XX und
das Betriebsübereinkommen nach seinem Artikel 23 für
die
Sowjetunion am 18. Juli 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Juni 1990 (BGBI. II S. 634).
Bonn, den 9. August 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 12. August 1991
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 -
ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Malediven am 20. September 1990
Sri Lanka am 29. März 1991.
Die T s c h e c h o s I o w a k e i hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
am 26. April 1991 die Rücknahme ihres bei Hinterlegung der Ratifikations-
urkunde im Jahre 1975 gemachten Vorbehalts zu Artikel 13 Abs. 1 des Überein-
kommens notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
31. Mai 1977 (BGBI. II S. 568) und vom 28. Juni 1990 (BGBI. li S. 680).
Bonn, den 12. August 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachuns
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
Vom 12. August 1991
1.
Das Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unter-
haltsansprüchen im Ausland (BGBI. 1959 II S. 149) ist nach seinem Artikel 14
Abs. 2 für
Rumänien am 10. Mai 1991
in Kraft getreten.
II.
Deutsch I an d hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am
21. Februar 1991 folgendes notifiziert:
,,Die Bundesrepublik Deutschland stellt fest, daß das Überein-
kommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unter-
haltsansprüchen im Ausland nach der Herstellung der Einheit
Deutschlands am 3. Oktober 1990 unverändert seine Gültigkeit
für sie behält. Die aus dem Übereinkommen folgenden Rechte
und Verpflichtungen beziehen sich mit Wirkung vom 3. Oktober
1990 auf das gesamte Hoheitsgebiet des vereinigten Deutsch-
land. Im Hinblick auf Artikel 2 Absatz 3 des genannten Überein-
kommens wird zur Klarstellung mitgeteilt, daß das als Empfangs-
stelle benannte
Bundesverwaltungsamt
Außenstelle Bad Homburg
Postfach 12 54
D-6380 Bad Homburg
Empfangsstelle für das gesamte Hoheitsgebiet des vereinigten
Deutschland ist.
Die Übermittlungsstellen für die fünf neuen Länder der Bundes-
republik Deutschland werden mitgeteilt, sobald ihre Bestimmung
nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutsch-
land erfolgt ist."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
26. Juni 1989 (BGBI. II S. 625).
Bonn, den 12. August 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel