814 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Gesetz
zu der Dritten Änderung des Übereinkommens
über den Internationalen Währungsfonds
Vom 22. Juli 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Der Dritten Änderung des Übereinkommens über den
Internationalen Währungsfonds, die der Gouvemeurs-
rat des Internationalen Währungsfonds durch Beschluß
Nummer 45-3 am 28. Juni 1990 genehmigt hat, wird
zugestimmt. Die Änderung wird nachstehend mit einer
amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Dritte Änderung des Überein-
kommens Ober den Internationalen Währungsfonds nach
Artikel XXVIII Buchstabe c des Übereinkommens für die
Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundes-
gesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird Im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Juli 1991
Der Bundesprlsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1991 815
Dritte Änderung des Übereinkommens
über den Internationalen Währungsfonds
Ausgearbeitet gemäß Beschluß Nr. 45-3 des Gouvemeursrats
Third Amendment of the Articles of Agreement
of the International Monetary Fund
Prepared pursuant to Board of Govemors Resolution No. 45-3
(Übersetzung)
The Govemments on whose behalf the present Agreement is Die Regierungen, in deren Namen dieses übereinkommen
signed agree as follows: unterzeichnet ist, kommen wie folgt überein:
1. The text of Article XXVI, Section 2 shall be amended to read 1. Artikel XXVI Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:
as follows:
"a) Erfüllt ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen nach die-
"(a) lf a member fails to fulfill any of its obligations under this
sem Übereinkommen nicht, so kann der Fonds dem
Agreement, the Fund may declare the member ineligible
Mitglied die Berechtigung zur Inanspruchnahme der all-
to use the general resources of the Fund. Nothing in
gemeinen Fondsmittel entziehen. Artikel V Abschnitt 5
this Section shall be deemed to limit the provisions of
oder Artikel VI Abschnitt 1 wird durch diesen Abschnitt
Article V, Section 5 or Article VI, Section 1.
nicht berührt.
(b) lf, after the expiration of a reasonable period following a b) Wenn das Mitglied nach Ablauf einer angemessenen
declaration of ineligibility under (a) above, the member Frist im Anschluß an einen Berechtigungsentzug gemäß
persists in its failure to fulfill any of its obligations under Buchstabe a weiterhin Verpflichtungen nach diesem
this Agreement, the Fund may, by a seventy percent übereinkommen nicht erfüllt, kann der Fonds mit einer
majority of the total voting power, suspend the voting Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen die Stimm-
rights of the member. During the period of the suspen- rechte des Mitglieds aussetzen. Für die Dauer der Aus-
sion, the provisions of Schedule L shall apply. The Fund setzung findet Anhang L Anwendung. Der Fonds kann
may, by a seventy percent majority of the total voting mit einer Mehrheit von siebzig Prozent aller Stimmen die
power, terminate the suspension at any time. Aussetzung jederzeit aufheben.
(c) lf, after the expiration of a reasonable period following a c) Wenn das Mitglied nach Ablauf einer angemessenen
decision of suspension under (b) above, the member Frist im Anschluß an einen Beschluß Ober die Aussetzung
persists in its failure to fulfill any of its obligations under der Stimmrechte gemäß Buchstabe b weiterhin Verpflich-
this Agreement, that member may be required to with- tungen nach diesem Übereinkommen nicht erfüllt, kann
draw from membership in the Fund by a decision of the es durch einen Beschluß des Gouvemeursrats, der einer
Board of Govemors carried by a majority of the Gover- fünfundachtzig Prozent aller Stimmen umfassenden
nors having eighty-fi\fe percent of the total voting power. Mehrheit der Gouverneure bedarf, zum Austritt aus dem
Fonds veranlaßt werden.
(d) Regulations shall be adopted to ensure that before action d) Durch Regelungen ist sicherzustellen, daß das Mitglied
is taken against any member under (a), (b), or (c) above, innerhalb einer angemessenen Frist von der gegen es
the member shall be informed in reasonable time of the erhobenen Beschwerde unterrichtet wird und daß ihm
complaint against it and given an adequate opportunity ausreichend Gelegenheit gegeben wird, seinen Fall
for stating its case, both orally and in writing." mündlich und schriftlich vorzutragen, bevor gegen das
Mitglied nach Buchstabe a, b oder c vorgegangen wird."
2. A new Schedule L shall be added to the Articles, to read as 2. Dem übereinkommen wird ein neuer Anhang L angefügt, der
follows: folgenden Wort1aut hat:
"Schedule L „Anhang L
Suspension of Voting Rights Aussetzung von Stimmrechten
In the case of a suspension of voting rights of a member Im-Falle. einer Aussetzung der Stimmrechte eines Mitglieds
under Article XXVI, Section 2 (b), the following provisions shall nach Artikel XXVI Abschnitt 2 Buchstabe b gilt folgendes:
apply:
1. The member shall not: 1. Das Mitglied
(a) participate in the adoption of a proposed amendment a) darf sich nicht an der Annahme einer vorgeschlagenen
of this Agreement, or be counted in the total number Änderung dieses Übereinkommens beteiligen und wird
of members for that purpose, except in the case of an zu diesem Zweck nicht zur Gesamtzahl der Mitglieder
amendment requiring acceptance by all members gerechnet, es sei denn, daß es sich um eine Änderung
under Article XXVlll(b) or pertaining exclusively to the handelt, die nach Artikel XXVIII Buchstabe b die
Special Drawing Rights Oepartment; Zustimmung aller Mitglieder erfordert oder ausschließ-
lich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betrifft;
816 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
(b) appoint a Govemor or Alternate Govemor, appoint or b) darf keinen Gouverneur oder Stellvertretenden Gou-
participate in the appointment of a Councillor or Alter- verneur bestellen, kein Ratsmitglied und kein Stellver-
nate Councillor, or appoint, elect, or particlpate In the tretendes Ratsmitglied ernennen und sich nicht an
election of an Executive Director. einer solchen Ernennung beteiligen und weder einen
Exekutivdirektor ernennen oder wählen noch sich an
einer solchen Wahl beteiligen.
2. The number of votes allotted to the member shall not be 2. Die dem Mitglied zustehenden Stimmen können in keinem
cast in any organ of the Fund. They shall not be included in der Organe des Fonds abgegeben werden. Sie werden bei
the calculation of the total voting power, except for pur- der Berechnung aller Stimmen nur dann mitgezählt, wenn
poses of the acceptance of a proposed amendment per- es um die Zustimmung zu einer vorgeschlagenen Ände-
taining exclusivety to the SpeciaJ Drawing Rlghts Depart- rung geht, die sich ausschließlich auf die Sonderziehungs-
ment. rechts-Abteilung bezieht.
3. (a) The Govemor and Alternate Governor appointed by 3. a) Der von dem Mitglied bestellte Gouverneur und dessen
the member shall cease to hold office. Stellvertreter scheiden aus dem Amt aus.
(b) The Councillor and Alternate Councillor appointed by b) Das Ratsmitglied und dessen Stellvertreter, die von
the member, or in whose appointment the member dem Mitglied ernannt worden sind oder an deren
has participated, shall cease to hold office, provided Ernennung das Mitglied sich beteiligt hat, scheiden aus
that, if such Councillor was entitled to cast the number dem Amt aus; war das Ratsmitglied berechtigt, die
of votes allotted to other members whose voting rights Stimmen anderer Mitglieder abzugeben, deren Stimm-
have not been suspended, another Councillor and rechte nicht ausgesetzt worden sind, so ernennen
Alternate Councillor shall be appointed by such other diese Mitglieder ein anderes Ratsmitglied und dessen
members under Schedule D, and, pending such ap- Stellvertreter nach Anhang D. Bis zu dieser Ernennung
pointment, the Councillor and Alternate Councillor bleiben das Ratsmitglied und dessen Stellvertreter im
shall continue to hold office, but for a maximum of Amt, jedoch nicht länger als dreißig Tage nach der
thirty days from the date of the suspenslon. Aussetzung.
(c) The Executive Director appointed or elected by the c) Der Exekutivdirektor, der von dem Mitglied ernannt
member, or in whose election the member has partici- oder gewählt worden ist oder an dessen Wahl sich das
pated, shall cease to hold office, unless such Execu- Mitglied beteiligt hat, scheidet aus dem Amt aus, es sei
tive Director was entitled to cast the number of votes denn, er war berechtigt, die anderen Mitgliedern zuste-
allotted to other members whose voting rights have henden Stimmen abzugeben, deren Stimmrechte nicht
not been suspended. In the latter case: ausgesetzt worden sind. Im letzteren Fall gilt folgen-
des:
(i) if rnore than ninety days remain before the next i) Verbleiben mehr als neunzig Tage bis zur näch-
regular election of Executive Directors, another sten ordentlichen Wahl von Exekutivdirektoren, so
Executive Director shall be elected for the re- wählen diese anderen Mitglieder mit Mehrheit der
mainder of the term by such other members by a abgegebenen Stimmen einen anderen Exekutiv-
majority of the votes cast; pending such election, direktor für die restliche Amtszeit; bis zu dieser
the Executive Oirector shall continue to hold Wahl bleibt der Exekutivdirektor im Amt, jedoch
office, but for a maximum of thirty days from the nicht länger als dreißig Tage nach der Ausset-
date of suspension; zung;
(ii) if not rnore than ninety days remain before the ii) verbleiben nicht mehr als neunzig Tage bis zur
next regular election of Executive Directors, the nächsten ordentlichen Wahl von Exekutivdirekto-
Executive Director shall continue to hold office ren, so bleibt der Exekutivdirektor für die restliche
for the remainder of the term. Amtszeit im Amt.
4. The member shall be entitled to send a representative to 4. Das Mitglied ist berechtigt, einen Vertreter zu den Sitzun-
attend any meeting of the Board of Governors, the Council, gen des Gouverneursrats, des Rats auf Ministerebene
or the Executive Board, but not any meeting of their oder des Exekutivdirektoriums - nicht jedoch zu einer
committees, when a request made by, or a matter particu- Sitzung ihrer Ausschüsse - zu entsenden, wenn ein von
larty affecting, the member is under consideration." dem Mitglied gestellter Antrag oder eine dieses Mitglied
besonders berührende Angelegenheit behandelt wird."
3. The following shall be added to Articfe XII, Section 3(i): 3. Die folgende Bestimmung wird in Artikel XII Abschnitt 3 Buch-
stabe i eingefügt:
"(v) When the suspension of the voting rights of a member is „v) Wenn die Aussetzung der Stimmrechte eines Mitglieds
terminated under Article XXVI, Section 2(b), and the nach Artikel XXVI Abschnitt 2 Buchstabe b aufgehoben
member ist not entltled to appoint an Executive Director, wird und das Mitglied nicht berechtigt ist, einen Exekutiv-
the member may agree with all the members that have direktor zu ernennen, kann das Mitglied mit allen Mitglie-
elected an Executive Director that the number of votes dern, die einen Exekutivdirektor gewählt haben, verein-
allotted to that member shall be cast by such Executive baren, daß die dem Mitglied zugeteilten Stimmen von
Director, provided that, if no regular election of Executive diesem Exekutivdirektor abgegeben werden, mit der
Oirectors has been conducted during the period of the Maßgabe, daß, wenn keine ordentliche Wahl von Exkutiv-
suspenslon, the Executive Director in whose election the direktoren während der Aussetzung stattgefunden hat,
member had participated prior to the suspenslon, or his derjenige Exekutivdirektor, an dessen Wahl sich das
successor elected in accordance wlth paragraph 3(c) (i) Mitglied vor der Aussetzung beteiligt hatte, oder sein
of Schedule L or wlth (f) above, shall be entit1ed to cast nach Abschnitt 3 Buchstabe c Ziffer i von Anhang L oder
the number of votes allotted to the member. The member nach vorstehendem Buchstaben f gewählter Nachfolger
shall be deemed to have participated in the election of the berechtigt ist, die dem Mitglied zugeteilten Stimmen
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1991 817
Executive Director entitted to cast the number of votes abzugeben. Das Mitglied wird hierbei so gestellt, als ob
allotted to the mernber." es sich an der Wahl desjenigen Exekutivdirektors beteiligt
hätte, der berechtigt ist, die dem Mitglied zugeteilten
Stimmen abzugeben."
4. The following shalf be added to paragraph 5 of Schedule D: 4. Die folgende Bestimmung wird in Absatz 5 des Anhangs D
eingefügt:
"(f) When an Executive Director is entitled to cast the number "f) Wenn ein Exekutivdirektor nach Artikel XII Abschnitt 3
of votes allotted to a member pursuant to Article XII, Buchstabe I Zttfer v berechtigt ist, die einem Mitglied
Section 3 (l)(v), the Councillor appointed by the group zustehenden Stimmen abzugeben, ist das Ratsmitglied,
whose members elected such Executive Director shalf be das von der Gruppe ernannt worden Ist, dessen Mitglieder
entitled to vote and cast the number of votes allotted to diesen Exekutivdirektor gewählt haben, berechtigt, an
such member. The member shall be deemed to have Abstimmungen teilzunehmen und die diesem Mitglied
participated in the appointment of the Councillor entitled zustehenden Stimmen abzugeben. Das Mitglied wird hier-
to vote and cast the number of votes allotted to the bei so gestellt, als ob es sich an der Ernennung des
member." Ratsmitglieds beteiligt hätte, das berechtigt ist, an Abstim-
mungen teilzunehmen und die dem Mitglied zustehenden
Stimmen abzugeben."
Bekanntmachung
der deutsch-laotischen Vereinbarung
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Mal 1991
Die in Vientiane durch Notenwechsel vom 1. Feb~ar/
26. Februar 1991 getroffene Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik
über finanzielle Zusammenarbeit ist
am 26. Februar 1991
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Mai 1991
Der Bundesminister
f0r wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
a1e Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
L' Ambassadeur
de la Repubfique federale d'Allemagne Vientiane, den 1. Februar 1991
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf die Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen vom 21. Oktober
1971 und vom 14. Juli 1975 über Kapitalhilfe und auf die Regierungskonsultationen über
Entwicklungszusammenarbeit vom 8. bis 14. November 1990 in Vientiane folgende Verein-
barung über das Vorhaben „Allgemeine Warenhilfe 1990" vorzuschlagen:
1) Die durch Kürzung freigewordenen Darlehensmittel aus dem Vorhaben "Stromversor-
gung Vientiane II" (Artikel 1 des Abkommens vom 21. Oktober 1971) in Höhe von
335 246,13 DM sowie aus dem Vorhaben „Nam Ngum Phase II" (Artikel 1 Buchstabe b
des Abkommens vom 14. Juli 1975) in Höhe von 2 178 543,06 DM werden in einen
Finanzierungsbeitrag in Höhe von 2 513 789, 19 DM umgewandelt und zur Finanzierung
der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus der Bundesrepublik
Deutschland zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im
Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands-
kosten für Transport, Versicherung und Montage eingesetzt. Es muß sich hierbei um
Lieferungen und Leistungen gemäß der dieser Vereinbarung als Anlage beigefügten
liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach dem 1. Dezember
1990 (Stichtag) abgeschlossen worden sind.
2) Im übrigen gelten die Bestimmungen der eingangs erwähnten Abkommen auch für
diese Vereinbarung.
Falls sich die Regierung der Laotischen Demokratischen Volksrepublik mit den unter den
Klammem 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und
die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzel-
lenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum
Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Dr. Helmut Arndt
S.E.
Herrn Phoune Sipaseuth
Minister für Auswärtige
Angelegenheiten
Vientiane
(Übersetzung)
Laotische Demokratische Volksrepublik Vientiane, den 26. Februar 1991
Herr Botschafter,
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 1. Februar 1991 betreffend den Vorschlag der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Laotischen Demokratischen Vofks-
republik eine Vereinbarung bezüglich des Vorhabens nAllgemeine Warenhilfe 1990" zu
treffen, beehre ich mich Sie zu bitten, Ihrer Regierung mitzuteilen, daß die Regierung der
Demokratischen Volksrepublik Laos sich mit diesem Vorschlag sowie mit der Warenliste für
dieses Vorhaben einverstanden erklärt.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Phoune Sipaseuth
Vize-Präsident des Rats der Minister,
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Demokratischen Vofksrepublik Laos
S.E.
Herrn Dr. Helmut Arndt
Außerordentlicher Botschafter
und Bevollmächtigter der
Bundesrepublik Deutschland
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1991 819
Anlage
zur Note des Botschafters der Bundesrepublik Deutschland in Vientiane
vom 1. Februar 1991 an S. E. Herrn Phoune Sipaseuth,
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
betr. das Vorhaben „Allgemeine Warenhilfe 1990"
Warenliste für die Allgemeine Warenhilfe 1990
(2 513 789,19 DM)
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Nummer 1 der o. a. Note vom 1. Februar
1991 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:
a) Ausrüstungen, Maschinen und Geräte für den Straßenbau,
b) industrielle Ausrüstungen,
c) Ersatz- und Zubehörteile für Industrie und Straßenbau,
d) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
e) Düngemittel.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
820 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-tschechoslowakischen Vereinbarung
über die Entsendung tschechoslowakischer Arbeitnehmer
zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen
Vom 12. Juni 1991
Die in Prag am 23. April 1991 unterzeichnete Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tschechischen und
Slowakischen Föderativen Republik über die Entsendung
tschechoslowakischer Arbeitnehmer aus in der Tschechi-
schen und Slowakischen Föderativen Republik ansässi-
gen Unternehmen zur Beschäftigung auf der Grundlage
von Werkverträgen ist nach ihrem Artikel 11 Abs. 1 Satz 1
am 23. April 1991
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Gleichzeitig ist nach Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 der Verein-
barung die deutsch-tschechoslowakische Vereinbarung
über die Entsendung tschechoslowakischer Arbeitnehmer
zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen
vom 25. Mai 1990 (BGBI. II S. 682) außer Kraft getreten.
Bonn, den 12. Juni 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Rosenmöller
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
über die Entsendung tschechoslowakischer Arbeitnehmer
aus in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik ansässigen Unternehmen
zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ten der Entsendung und Beschäftigung tschechoslowakischer
und Arbeitnehmer zu verbessern,
die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen von dem Wunsch geleitet, eine neue Vereinbarung Ober die
Republik- Entsendung tschechoslowakischer Arbeitnehmer aus in der
Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik ansässi-
in Würdigung des beiderseitigen Nutzens der bestehenden gen Unternehmen zur Beschäftigung auf der Grundlage von
wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit, Werkverträgen zu schließen -
in dem Willen, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des sind wie folgt übereingekommen:
Arbeitsmarkts die Entsendung und Beschäftigung der Arbeitneh-
mer aus tschechoslowakischen Unternehmen zur Absicherung
Artikel 1
der wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf eine dauerhafte Grund-
lage zu stellen, (1) Tschechoslowakischen Arbeitnehmern, die auf der Grund-
lage eines Werkvertrags zwischen einem tschechoslowakischen
in der Absicht, für die auf der Grundlage von Werkverträgen Arbeitgeber und einem in der Bundesrepublik Deutschland ansäs-
zusammenarbeitenden tschechoslowakischen und deutschen sigen Unternehmen für eine vorübergehende Tätigkeit entsandt
Unternehmen klare Bedingungen zu schaffen, um die Möglichkei- werden (Werkvertragsarbeitnehmer), wird die Arbeitserlaubnis
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1991 821
unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts wegen der auswärtigen Beschäftigung gezahlt wird, dem Lohn
erteilt, unter Berücksichtigung des Artikels 4 Absatz 1 dieser entspricht, welchen die einschlägigen deutschen Tarifverträge für
Vereinbarung. vergleichbare Tätigkeit vorsehen.
(2) Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeitnehmer, die auf der (2) Im übrigen finden die einschlägigen Rechtsvorschriften über
Grundlage eines Werkvertrags in den Geltungsbereich der Ver- die Erteilung und Versagung sowie über das Erlöschen der
einbarung entsandt werden, um vorbereitende Arbeiten für Arbeitserlaubnis Anwendung. Ein Abdruck des Werkvertrags ist
deutsch-tschechoslowakische Unternehmenskooperationen in rechtzeitig beim zuständigen Landesarbeitsamt einzureichen.
Drittstaaten auszuführen.
Artikel 2 Artikel 6
(1) Die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf 4000 ( 1) Die Arbeitserlaubnis wird für die voraussichtliche Dauer der
festgesetzt, wovon im Baugewerbe bis zu 1500 Arbeitnehmer Arbeiten zur Erfüllung des Werkvertrags erteilt. Die Höchstdauer
beschäftigt werden können. Unbeschadet des Satzes 1 können der Arbeitserlaubnis beträgt in der Regel zwei Jahre. Sofern die
zusätzlich beschäftigt werden: Ausführung eines Werkvertrags infolge eines unvorhersehbaren
a) 1000 Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen zwischen Ereignisses länger als zwei Jahre dauert, wird die Arbeitserlaub-
tschechoslowakischen Arbeitgebern und deutschen kleineren nis bis zu sechs Monaten verlängert. Steht von vornherein fest,
und mittleren Unternehmen des Handwerks und der Industrie daß die Ausführung des Werkvertrags länger als zwei Jahre
mit einem Jahresumsatz bis zu 1O Mio. DM oder bis zu dauert, wird die Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von drei
65 Beschäftigten; Jahren erteilt.
b) 250 Arbeitnehmer als Restauratoren; (2) Nach Fertigstellung eines Werkes kann zur Ausführung
eines anderen Werkvertrags auf Antrag eine neue Arbeitserlaub-
c) 3000 Arbeitnehmer im Baugewerbe befristet bis zum nis im Rahmen der zugelassenen Höchstdauer von zwei Jahren
31. Dezember 1993. erteilt werden.
Die angegebenen Zahlen verstehen sich als Jahresdurchschnitts-
(3) Die Arbeitserlaubnis wird für eine bestimmte berufliche
zahlen.
Tätigkeit zur Ausführung eines bestimmten Werkvertrags erteilt.
(2) Die Arbeitserlaubnis wird Arbeitnehmern nur für die Ausfüh- In begründeten Ausnahmefällen wird die Arbeitserlaubnis für
rung von Werkverträgen erteilt, deren Erfüllung überwiegend mehrere Werkverträge erteilt. Das tschechoslowakische Unter-
Arbeitnehmer mit beruflicher Qualifikation erfordert. Arbeitneh- nehmen kann den Arbeitnehmer innerhalb der vorgesehenen
mern ohne berufliche Qualifikation wird die Arbeitserlaubnis Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis vorübergehend zur Ausfüh- ·
erteilt, soweit dies zur Ausführung der Arbeiten unerläßlich ist. rung eines anderen Werkvertrags umsetzen. Es hat die Umset-
zung dem zuständigen Landesarbeitsamt unverzüglich mitzutei-
Artikel 3 len. Das Landesarbeitsamt veranlaßt, daß eine entsprechende
Arbeitserlaubnis erteilt wird.
(1) Die festgelegten Zahlen der Werkvertragsarbeitnehmer wer-
den von dem Föderalen Außenhandelsministerium der Tschechi- (4) Einzelnen Arbeitnehmern mit führender oder Verwaltungstä-
schen und Slowakischen Föderativen Republik auf die tschecho- tigkeit wird die Arbeitserlaubnis bis zu einer Höchstdauer von vier
slowakischen Unternehmen verteilt. Jahren erteilt. Diese Arbeitserlaubnisse werden je nach Größe
des Projekts bis zu vier Arbeitnehmern erteilt.
(2) Die Bundesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik Deutsch-
land achtet bei der Durchführung der Vereinbarung in Zusammen-
arbeit mit dem Föderalen Außenhandelsministerium der Tsche-
chischen und Slowakischen Föderativen Republik darauf, daß es Artikel 7
nicht zu einer regionalen oder sektoralen Konzentration von Einern tschechoslowakischen Arbeitnehmer, der erneut als
Werkvertragsarbeitnehmern in einem Wirtschaftszweig oder in Werkvertragsarbeitnehmer beschäftigt werden soll, darf die
einem bestimmten Bereich eines Wirtschaftszweigs kommt. Arbeitserlaubnis erteilt werden, wenn der zwischen Ausreise und
erneuter Einreise als Werkvertragsarbeitnehmer liegende Zeit-
Artikel 4 raum nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer der früheren
Aufenthaltsgenehmigung. Der in Satz 1 genannte Zeitraum
( 1) Die in Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe a
beträgt höchstens zwei Jahre, er beträgt drei Monate, wenn der
festgelegten Zahlen werden wie folgt an die weitere Entwicklung
Arbeitnehmer vor der Ausreise nicht länger als neun Monate
des Arbeitsmarkts angepaßt:
beschäftigt war.
Bei einer Verbesserung der Arbeitsmarktlage erhöhen sich die bei
Inkrafttreten der Vereinbarung festgelegten Zahlen um jeweils Artikel 8
fünf vom Hundert für jeden vollen Prozentpunkt, um den sich die
( 1) Die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik
Arbeitslosenquote in den letzten zwöH Monaten verringert hat. Bei
Deutschland erteilt auf Antrag des tschechoslowakischen Arbeit-
einer Verschlechterung der Arbeitsmarktlage verringern sich die
gebers dem Arbeitnehmer das Visum für drei Monate. Sobald das
Zahlen entsprechend. Für die Anpassung sind jeweils die Arbeits-
Visum erteilt ist, kann der Arbeitnehmer einreisen. Er hat sich
losenquoten, getrennt nach Gesamtquote und Unterquote, am
unverzüglich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen Aus-
30. Juni des laufenden Jahres und des Vorjahres zu vergleichen.
länderbehörde zu melden.
Die Änderungen sind vom 1. Oktober des laufenden Jahres an zu
berücksichtigen. Die neuen Zahlen sind so aufzurunden, daß sie (2) Die Arbeitserlaubnis ist nach der Einreise unverzüglich bei
durch die Zahl zehn ohne Rest teilbar sind. dem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Werkvertrag
ausgeführt wird oder das tschechoslowakische Unternehmen
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bun-
einen Betriebssitz oder eine Betriebsniederlassung hat oder bei
desrepublik Deutschland teilt die nach Absatz 1 errechneten Zah-
dem Arbeitsamt, das für zuständig erklärt wird.
len dem Föderalen Außenhandelsministerium der Tschechischen
und Slowakischen Föderativen Republik jeweils bis zum
31 . August eines Jahres mit.
Artikel 9
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes-
Artikel 5
republik Deutschland und das Föderale Außenhandelsministe-
( 1) Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, soweit die Entlohnung rium und das Föderale Ministerium für Arbeit und Sozialangele-
der Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich des Teils, der genheiten der Tschechischen und Slowakischen Föderativen
822 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Republik arbeiten im Rahmen dieser Vereinbarung eng zusam- die wiederholt Arbeitnehmer unerlaubt überlassen oder beschäf-
men. Bei Bedarf wird auf Antrag einer Vertragspartei eine tigt haben, wird keine Arbeitserlaubnis mehr erteilt.
gemischte deutsch-tschechoslowakische Arbeitsgruppe gebildet,
um Fragen zu erörtern, die mit der Durchführung dieser Vereinba- Artikel 11
rung zusammenhängen.
(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Vereinbarung vom 25. Mai 1990 zwi-
Artikel 10 schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen
Sind Arbeitnehmer, die zur Beschäftigung auf der Grundlage
Republik über die Entsendung tschechoslowakischer Arbeitneh-
eines Werkvertrags zugelassen wurden, ohne Erlaubnis der Bun-
mer aus in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen
desanstalt für Arbeit der Bundesrepublik Deutschland Dritten
Republik ansässigen Unternehmen zur Beschäftigung auf der
gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen worden, so verrin-
Grundlage von Werkverträgen außer Kraft. Die aufgrund der
gert sich vom folgenden Abrechnungszeitraum an die Zahl der
bisherigen Vereinbarung beschäftigten Arbeitnehmer werden auf
Werkvertragsarbeitnehmer um die Zahl der im Jahresdurchschnitt
gewerbsmäßig übertassenen Arbeitnehmer. Entsprechend ist zu die nach der vorliegenden Vereinbarung festgesetzten Zahlen
angerechnet.
verfahren, soweit tschechoslowakische Arbeitgeber mehr Werk-
vertragsarbeitnehmer beschäftigen, als ihnen nach Artikel 3 (2) Die Vereinbarung kann bis zum 30. Juni mit Wirkung zum
Absatz 1 zugeteilt sind, oder Arbeitnehmer beschäftigen, die 31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.
keine Arbeitserlaubnis oder keine Aufenthaltsgenehmigung besit- Die aufgrund der Vereinbarung erteilten Arbeitserlaubnisse blei-
zen. Für Arbeitnehmer von tschechoslowakischen Arbeitgebern, ben von einer Kündigung unberührt.
Geschehen zu Prag am 23. April 1991 in zwei Urschriften, jede
in tschechischer und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland
Hermann Huber
Norbert Blüm
Für die Regierung
der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
Jiri Brabec
Bekanntmachung
der deutsch-rumänischen Vereinbarung
zur Änderung der deutsch-rumlnlachen Vereinbarung
über die Entsendung rumänischer Arbeitnehmer
zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen
Vom 13. Juni 1991
Die in Bonn am 14. Mai 1991 unterzeichnete Verein- in Rumänien ansässigen Unternehmen zur Beschäftigung
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik auf der Grundlage von Werkverträgen vom 31. Juli 1990
Deutschland und der Regierung von Rumänien zur Ände- (BGBI. 1991 II S. 666) ist nach ihrem Artikel 2
rung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun- am 14. Mai 1991
desrepublik Deutschland und der Regierung von Rumä-
nien über die Entsendung rumänischer Arbeitnehmer aus in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Juni 1991
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1991 823
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Rumänien
zur Änderung der Vereinbarung vom 31. Juli 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Rumänien
über die Entsendung rumänischer Arbeitnehmer
aus in Rumänien ansässigen Unternehmen zur Beschäftigung
auf der Grundlage von Werkverträgen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erneuter Einreise als Werkvertragsarbeitnehmer liegende
Zeitraum nicht kürzer ist als die Gesamtgeltungsdauer der
und
früheren Aufenthaltsgenehmigung. Der in Satz 1 genannte
die Regierung von Rumänien Zeitraum beträgt höchstens zwei Jahre, er beträgt drei
Monate, wenn der Arbeitnehmer vor der Ausreise nicht länger
sind wie folgt übereingekommen: als neun Monate beschäftigt war."
Artikel 5. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
Die Vereinbarung vom 31. Juli 1990 zwischen der Regierung a) Absatz 1 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Rumä- .,(1) Die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepu-
nien über die Entsendung rumänischer Arbeitnehmer aus in blik Deutschland erteilt auf Antrag des rumänischen Arbeit-
Rumänien ansässigen Unternehmen zur Beschäftigung auf der gebers den Arbeitnehmern das Visum für drei Monate.
Grundlage von Werkverträgen wird wie folgt geändert: SobaJd das Visum erteilt ist, kann der Arbeitnehmer einrei-
sen."
1. Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
b) In Absatz 2 werden nach den Worten „Betriebsniederlas-
.,(1) Die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf 4000
sung hat" die Worte „oder das für zuständig erklärt wird"
festgesetzt. Unbeschadet des Satzes 1 können zusätzlich
angefügt.
beschäftigt werden:
a) Rumäniendeutsche Arbeitnehmer und Arbeitnehmer im 6. Artikel 1O wird wie folgt gefaßt:
Rahmen von Werkverträgen mit rumäniendeutschen „Artikel 10
Arbeitgebern bis zu insgesamt 1 000 Arbeitnehmern;
Sind Arbeitnehmer, die zur Beschäftigung auf der Grund-
b) 2 000 Arbeitnehmer im Baugewerbe befristet bis zum lage eines Werkvertrags zugelassen wurden, ohne Erlaubnis
31. Dezember 1993. der Bundesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik Deutschland
Die angegebenen Zahlen verstehen sich als Jahresdurch- Dritten gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen worden,
schnittszahlen." so verringert sich vom folgenden Abrechnungszeitraum an die
Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer um die Zahl der im Jah-
2. In Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „Artikel 2 resdurchschnitt gewerbsmäßig überlassenen Arbeitnehmer.
Absatz 1" die Worte „Satz 1 und Satz 2 Buchstabe a" einge- Entsprechend ist zu verfahren, soweit rumänische Arbeitgeber
fügt. mehr Werkvertragsarbeitnehmer beschäftigen, als ihnen nach
Artikel 3 Absatz 1 zugeteilt sind, oder Arbeitnehmer beschäfti-
3. Artikel 5 Absatz 1 wird wie foJgt gefaßt: gen, die keine Arbeitserlaubnis oder keine Aufenthaltsgeneh-
.,(1) Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, soweit die Entloh- migung besitzen. Für Arbeitnehmer von rumänischen Arbeit-
nung der Werkvertragsarbeitnehmer einschließlich des Teils, gebern, die wiederholt Arbeitnehmer unerlaubt überlassen
der wegen der auswärtigen Beschäftigung gezahlt wird, dem oder beschäftigt haben, wird keine Arbeitserlaubnis mehr
lohn entspricht, welchen die einschlägigen deutschen Tarif- erteilt."
verträge für vergleichbare Tätigkeiten vorsehen."
Artikel 2
4. Artikel 7 wird wie folgt gefaßt: Diese Änderungsvereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeich-
„Artikel 7 nung in Kraft.
Artikel 3
Einern rumänischen Arbeitnehmer, der emeut als Werkver-
tragsarbeitnehmer beschäftigt werden soll, darf die Arbeits- Diese Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie die
erlaubnis erteilt werden, wenn der zwischen Ausreise und Vereinbarung.
Geschehen zu Bonn am 14. Mai 1991 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Frh. v. Stein
Tegtmeier
Für die Regierung von Rumänien
c. Alecu
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zusatzabkommens
zum deutsch-schwedischen Abkommen über Soziale Sicherheit
Vom 18. Juni 1991
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. März 1991 zu dem Zusatzabkom-
men vom 26. Oktober 1989 zum Abkommen vom 27. Februar 1976 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über Soziale
Sicherheit und zu der Zusatzvereinbarung vom 26. Oktober 1989 zur Vereinba-
rung vom 23. Februar 1978 zur Durchführung des Abkommens sowie zur Ergän-
zung des Gesetzes vom 2. September 1980 zu dem Abkommen vom 23. April
1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland über
Soziale Sicherheit (BGBI. 1991 II S. 514) wird bekanntgemacht, daß das Zusatz-
abkommen nach seinem Artikel 4 Abs. 2 und die Zusatzvereinbarung nach ihrem
Artikel 3
am 1. August 1991
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 27. Mai 1991 in Bonn ausgetauscht worden.
In der Ratifikationsurkunde des Königreichs Schweden wird. im Namen der
schwedischen Regierung erklärt, daß die Artikel 23 bis 25 des Abkommens im
Wortlaut des Zusatzabkommens bezüglich Hinterbliebenenrenten auch auf Ver-
sicherungsfälle anzuwenden sind, die in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zu dem
Inkrafttreten des Zusatzabkommens eingetreten sind.
Bonn, den 18. Juni 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
des deutsch-kongolesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Juni 1991
Das in Brazzaville am 14. Mai 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Kongo
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 14. Mai 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Juni 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
824 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zusatzabkommens
zum deutsch-schwedischen Abkommen über Soziale Sicherheit
Vom 18. Juni 1991
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. März 1991 zu dem Zusatzabkom-
men vom 26. Oktober 1989 zum Abkommen vom 27. Februar 1976 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über Soziale
Sicherheit und zu der Zusatzvereinbarung vom 26. Oktober 1989 zur Vereinba-
rung vom 23. Februar 1978 zur Durchführung des Abkommens sowie zur Ergän-
zung des Gesetzes vom 2. September 1980 zu dem Abkommen vom 23. April
1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Finnland über
Soziale Sicherheit (BGBI. 1991 II S. 514) wird bekanntgemacht, daß das Zusatz-
abkommen nach seinem Artikel 4 Abs. 2 und die Zusatzvereinbarung nach ihrem
Artikel 3
am 1. August 1991
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 27. Mai 1991 in Bonn ausgetauscht worden.
In der Ratifikationsurkunde des Königreichs Schweden wird. im Namen der
schwedischen Regierung erklärt, daß die Artikel 23 bis 25 des Abkommens im
Wortlaut des Zusatzabkommens bezüglich Hinterbliebenenrenten auch auf Ver-
sicherungsfälle anzuwenden sind, die in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis zu dem
Inkrafttreten des Zusatzabkommens eingetreten sind.
Bonn, den 18. Juni 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
des deutsch-kongolesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Juni 1991
Das in Brazzaville am 14. Mai 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Kongo
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 14. Mai 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Juni 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1991 825
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Kongo
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Wasserversorgung ländlicher Zentren" und „Studien- und Fachkräftefonds")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-
rung der Volksrepublik Kongo, von der Kreditanstalt für Wieder-
und
aufbau, Frankfurt am Main, für dieses Vorhaben bis zur Höhe des
die Regierung der Volksrepublik Kongo - vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu erhalten.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Vofksrepublik
land und der Regierung der Volksrepublik Kongo durch andere
Kongo,
Vorhaben ersetzt werden.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (4) Wird das in Absatz 1 Buchstabe a bezeichnete Vorhaben
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk-
vertiefen, tur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-
fung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen rung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finan-
die Grundlage dieses Abkommens ist, zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 2
der Volksrepublik Kongo beizutragen -
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
sind wie folgt übereingekommen: gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-
Artikel 1 publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Volksrepublik Kongo, von der Kreditanstalt Artikel 3
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vorhaben
Die Regierung der Volksrepublik Kongo stellt die Kreditanstalt
a) Wasserversorgung ländlicher Zentren für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
b) Studien- und Fachkräftefonds, chen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Volksrepublik
Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 5,0 Mio. DM (in Worten: Kongo erhoben werden, frei.
fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, und zwar
a) für das Vorhaben "Wasserversorgung ländlicher Zentren", Artikel 4
Aufstockung Phase IV 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millio-
nen Deutsche Mark) Die Regierung der Volksrepublik Kongo überläßt bei den sich
aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
b) für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds" 1 000 000,- Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark), den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
für das in Absatz 1 Buchstabe a aufgeführte Vorhaben bestätigt Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch•
worden ist, daß es als ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur die land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderli-
Finanzierungsbeitrags erfüllt. chen Genehmigungen.
Artikel 5
(2) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten
Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft
Geschehen zu Brazzaville am 14. Mai 1991 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Georg Merten
Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Volksrepublik Kongo
Pascal Gayama
Staatssekretär für Zusammenarbeit im Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten
826 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-kongolesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Juni 1991
Das in Brazzaville am 14. Mai 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Kongo
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 14. Mai 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Juni 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Kongo
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Wasserversorgung ländlicher Zentren" und „Warenhilfe")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und ( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Volksrepublik Kongo oder einem anderen
die Regierung der Vo1ksrepublik Kongo -
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-
ger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
für das Vorhaben „Wasserversorgung ländlicher Zentren" (Phase
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik
III) ein Darlehen bis zu 4 000 000,- DM (in Worten: vier Millionen
Kongo,
Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungs-
würdigkeit festgestellt worden ist.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (2) Außerdem ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik
vertiefen, Deutschland der Regierung der Volksrepublik Kongo, von der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzie-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen rung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der
im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und
der Volksrepublik Kongo beizutragen - Montage ein Darlehen bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um
sind wie folgt übereingekommen: Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1991 827
Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bezie- (2) Die Regierung der Volksrepublik Kongo wird, soweit sie
hungsweise Leistungsverträge nach der Unterzeichnung der nach nicht selbst Darlehensnehmerin ist, gegenüber der Kreditanstalt
Artikel 2 zu schließenden Finanzierungsverträge abgeschlossen für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
worden sind. von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Volksrepublik Kongo zu einem späteren Zeitpunkt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor- Artikel 3
bereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-
Die Regierung der Volksrepublik Kongo stellt die Kreditanstalt
nahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 aufge-
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-
führten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-
chen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
furt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Volksrepublik
(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Kongo erhoben werden, frei.
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Kongo durch andere Vorha-
Artikel 4
ben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und
Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 3 werden in Darlehen umge- Die Regierung der Volksrepublik Kongo überläßt bei den sich
wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer- aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
den. sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
Artikel 2
mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen
Artikel 5
zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Brazzaville am 14. Mai 1991 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Georg Merten
Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Für die Regierung der Volksrepublik Kongo
Pascal Gayama
Staatssekretär für Zusammenarbeit im
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
- - - - - - - - - - - - - - ------------- ------ -
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 24. Juni 1991
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883
zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in Stock-
holm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am 2. Oktober
1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391;
1984 II S. 799) ist nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für
Chile am 14. Juni 1991
in Kraft getreten.
Die Stockholmer Fassung der vorstehend genannten
Übereinkunft wird nach ihrem Artikel 20 Abs. 2 Buch-
stabe c und Abs. 3 für
San Marino am 26. Juni 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. April 1991 (BGBI. II S. 674).
Bonn, den 24. Juni 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des deutsch-tschechischen und slowakischen Abkommens
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeit, Arbeitsförderung und Sozlalpolltlk
Vom 26. Juni 1991
Das in Prag am 23. April 1991 unterzeichnete Abkom-
men zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister
für Arbeit und Sozialangelegenheiten der Tschechischen
und Slowakischen Föderativen Republik über die Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet der Arbeit, Arbeitsförderung und
Sozialpolitik ist nach seinem Artikel 7 Abs. 1
am 23. April 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Juni 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Arnold Knigge
- - - - - - - - - - - - - - ------------- ------ -
828 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 24. Juni 1991
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883
zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in Stock-
holm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am 2. Oktober
1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391;
1984 II S. 799) ist nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für
Chile am 14. Juni 1991
in Kraft getreten.
Die Stockholmer Fassung der vorstehend genannten
Übereinkunft wird nach ihrem Artikel 20 Abs. 2 Buch-
stabe c und Abs. 3 für
San Marino am 26. Juni 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. April 1991 (BGBI. II S. 674).
Bonn, den 24. Juni 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des deutsch-tschechischen und slowakischen Abkommens
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeit, Arbeitsförderung und Sozlalpolltlk
Vom 26. Juni 1991
Das in Prag am 23. April 1991 unterzeichnete Abkom-
men zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozial-
ordnung der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister
für Arbeit und Sozialangelegenheiten der Tschechischen
und Slowakischen Föderativen Republik über die Zusam-
menarbeit auf dem Gebiet der Arbeit, Arbeitsförderung und
Sozialpolitik ist nach seinem Artikel 7 Abs. 1
am 23. April 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. Juni 1991
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Arnold Knigge
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1991 829
Abkommen
zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Arbeit und Sozialangelegenheiten
der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der Arbeit, Arbeitsförderung und Sozialpolitik
Ujednani
mezi spolkovym ministrem prace a socialnich veci
Spolkove republiky Nemecko
a ministrem prace a socialnich veci
Ceske a Slovenske Federativni Republiky
o spolupraci v oblasti prace, zamestnanosti a socialni politiky
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Spolkovy ministr prace a socialnteh väcf
der Bundesrepublik Deutschland Spolkove republiky Nemecko
und a
der Minister für Arbeit und Sozialangelegenheiten ministr prace a socialnrch vecf
der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik Ceske a Slovenske Federativnf Republiky
sind wie folgt übereingekommen: se dohodli na nasledujfcrm:
Artikel 1 Clanek 1
Die Vertragsparteien vereinbaren das Abkommen über die Smluvnr strany uzaviraji Ujednanr o spolupraci v oblasti prace,
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeit, Arbeitsförderung und zamestnanosti a socialnf politiky.
Sozialpolitik.
Artikel 2 Clanek 2
Für die Zusammenarbeit sind zuständig Za spolupraci odpovk:Jaji:
a) auf deutscher Seite: a) na oomecke strane:
der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Spolkovy ministr prace a socialnich vltci Spolkove republiky
der Bundesrepublik Deutschland; Nemecko
b) auf tschechoslowakischer Seite: b) na b3skoslovenske straoo:
der Minister für Arbeit und Sozialangelegenheiten ministr prace a socialnfch vltci Ceske a Slovenske Federativni
der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik. Republiky
Artikel 3 Clanek 3
Die Zusammenarbeit soll insbesondere folgende Bereiche Spoluprace bude zahmovat pfedevärm tyto oblasti:
umfassen:
1. Grundsatzfragen der Arbeitsmarktanalyse und Arbeitsmarkt- 1. Zakladnf otazky analyzy pracovniho trhu a politiky trhu prace
politik;
2. Konzeption und Aufbau der Arbeitsverwaltungen; 2. Koncepce a vystavba sprav zamestnanosti
3. System und Durchführung beruflicher Weiterbildung Arbeits- 3. System a provadeni daläiho odbomeho vzdelavanf osob
suchender; hledajicich praci
4. System der Arbeitsbeziehungen, kollektive Arbeitsverträge; 4. System pracovnfch vztahu, kolektivnf pracovnf smlouvy
5. Ausländerbeschäftigungspolitik; 5. Politika zamestnavani cizincu
6. Sozialpolitik. 6. Socialnf politika
Artikel 4 Clanek 4
Die Zusammenarbeit geschieht insbesondere durch: Spoluprace bude provadlma zvlaäte temito zpusoby:
1. Aufnahme und Entsendung von Experten, 1. Pfijimanf a vysflanf expertu
2. Beratung und Fortbildung von Fachleuten, 2. Poradenstvf a doäkolovani expertu
3. Erarbeitung von Expertisen, 3. Vypracovanf expertfz
4. Austausch von Informationsmaterial. 4. Vymlma informatnfch materialu
830 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Artikel 5 Clanek 5
(1) Die Übernahme der Kosten für Maßnahmen, die nach (1) Kryti nakladu na opatfeni, provadena podle tohoto Ujednani,
diesem Abkommen durchgeführt werden, wird im Einzelfall ver- bude dohodnuto v jednotlivych pripadech.
einbart.
(2) Die Finanzierung der Durchführung dieses Abkommens wird (2) Financovani provadeni tohoto Ujednani zajisti smluvni
von den Vertragsparteien gemäß den in beiden Ländern jeweils strany v souladu s platnymi pravnimi pfedpisy o financovani obou
geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften sichergestellt. zemi.
Artikel 6 Clanek 6
( 1) Die Maßnahmen nach den Artikeln 1, 3 und 4 werden von ( 1) Opatreni pnjata podle tlanku 1, 3 a 4 bude uroovat a
einer deutsch-tschechoslowakischen Arbeitsgruppe festgelegt sledovat nemecko-teskoslovenska pracovni skupina. Bude dohli-
und begleitet. Sie achtet insbesondere darauf, daß Überschnei- fet predevsim na to, aby nedochazelo k pfekryvani s opatrenimi
dungen mit entsprechenden Maßnahmen einer Zusammenarbeit pfijatymi v ramci spoluprace s tretimi staty.
mit Dritten vermieden werden.
(2) Die Arbeitsgruppe besteht in der Regel aus drei Vertretern (2) Tato pracovni skupina se sklada zpravidla ze tfi zastupcu
jeder Seite und tritt mindestens einmal jährlich zusammen; im kaMe strany a schazi se nejmene jednou rocne; podle potteby
Bedarfsfalle kann sie Experten zu einzelnen Fragen hinzuziehen. mufo pnzvat experty k jednotlivym otazkam.
Artikel 7 Clanek 7
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft. (1) Toto Ujednani vstupuje v platnost dnem podpisu.
(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren (2) Toto Ujednani se sjednava na dobu tfi let. Potom se jeho
geschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit jeweils um ein platnost prodluf uje vfdy o dalsi rok, pokud nebude jednou ze
weiteres Jahr, sofern das Abkommen nicht von einer Vertrags- smluvnich stran nejpozdeji sest mesicu pfed uplynutim dane doby
partei mindestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Gel- platnosti pisemne vypovezeno.
tungsdauer schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Prag am 23. April 1991 in zwei Urschriften, jede Dano v Praze dne 23. dubna 1991 ve dvou vyhotovenfch, kafde
in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut v jazyce nemeckem a reskem, pritemf obe zneni maji stejnou
gleichermaßen verbindlich ist. platnost.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
der Bundesrepublik Deutschland
Spolkovy ministr prace a sociälnich veci
Spolkove republiky Nemecko
Norbert Blüm
Der Minister für Arbeit und Sozialangelegenheiten
der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
Ministr prace a socialnich veci
Ceske a · Slovenske Federativni Republiky
Petr Miliar
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1991 831
Bekanntmachung
über den Gettungsberelch des Übereinkommens
zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte
Vom 26. Juni 1991
Das Übereinkommen vom 8. Oktober 1970 zur gegen-
seitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die
Herstellung pharmazeutischer Produkte (BGBI. 1983 II
S. 158) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Italien am 1. August 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Juli 1983 (BGBI. II S. 547).
Bonn, den 26. Juni 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
Vom 4. Juli 1991
Das Übereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Aus-
arbeitung eines Europäischen Arzneibuches (BGBI. 1973
II S. 701) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Jugoslawien am 19. Juni 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juli 1989 (BGBI. II S. 683).
Bonn, den 4. Juli 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1991 831
Bekanntmachung
über den Gettungsberelch des Übereinkommens
zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte
Vom 26. Juni 1991
Das Übereinkommen vom 8. Oktober 1970 zur gegen-
seitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die
Herstellung pharmazeutischer Produkte (BGBI. 1983 II
S. 158) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Italien am 1. August 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Juli 1983 (BGBI. II S. 547).
Bonn, den 26. Juni 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Ausarbeitung eines Europäischen Arzneibuches
Vom 4. Juli 1991
Das Übereinkommen vom 22. Juli 1964 über die Aus-
arbeitung eines Europäischen Arzneibuches (BGBI. 1973
II S. 701) ist nach seinem Artikel 12 Abs. 3 für
Jugoslawien am 19. Juni 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juli 1989 (BGBI. II S. 683).
Bonn, den 4. Juli 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
832 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnlsses
Vom 4. Jull 1991
Das Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 Ober die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen Ober das Sorgerecht für Kinder und die
Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (BGBI. 1990 II S. 220) wird nach
seinem Artikel 22 Abs. 3 für
Dänemark am 1. August 1991
in Kraft treten.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Dänemark die folgenden
Vorbehalte gemacht und die nachstehenden Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
« 1) En vertu des dispositions du paragra- „1) Nach Artikel 24 Absatz 1 findet das
phe 1 de l'article 24, la Convention ne Übereinkommen auf die Hoheitsgebiete
s'appliquera pas aux territoires des lies Fär6er und Grönland keine Anwendung.
Feroe et du Groenlanc:I;
2) En vertu des dispositions du paragra- 2) Nach Artikel 27 Absatz 1
phe 1 de I' article 27,
a) l'autorite centrale du Royaume de Dane- a) nimmt die zentrale Behörde des König-
mark n'acceptera pas les communica- reichs Dänemark keine Mitteilungen an,
tions redigees en langue franc;aise ou die in französischer Sprache abgefaßt
accompagnees d'une traduction dans oder von einer Übersetzung in diese
cette langue (cf. paragraphe 3 de l'ar- Sprache begleitet sind (vgl. Artikel 6
ticle 6); et Absatz 3), und
b) le Royaume de Danemark se reserve, b) behält sich das Königreich Dänemark in
dans les cas prevus aux articles 8 et 9 den von den Artikeln 8 und 9 oder von
ou a l'un de ces articles, le droit de einem dieser Artikel erfaßten Fällen das
refuser la reconnaissance et l'exltcution Recht vor, die Anerkennung und Voll-
a
des decisions relatives la garde pour streckung von Sorgerechtsentscheidun-
tout motif prevu a l'article 10 (cf. gen aus jedem in Artikel 1O vorgesehe-
article 17); nen Grund zu versagen (vgl. Artikel 17).
3) En execution des dispositions du para- 3) In Ausführung des Artikels 20 Absatz 2
graphe 2 de l'article 20, tout accord passe wircl im Verhältnis zwischen den Nor-
entre les Pays nordiques sur 1a reconnais- dischen Ländern jede zwischen ihnen
sance et I' execution des decisions relatives geschlossene Übereinkunft betreffend die
a la garcle des enfants, sera applique entre Anerkennung und Vollstreckung von Ent-
a
ces pays la place de la presente Conven- scheidungen Ober das Sorgerecht für Kin-
tion; der anstelle dieses Übereinkommens ange-
wendet.
4) En execution des dispositions du para- 4) In Ausführung des Artikels 2 Absatz 1
graphe 1 de l'article 2, le Royaume de hat das Königreich Dänemark folgende
Danemark a designe comme autorite cen- Stelle als zentrale Behörde bestimmt:
trale:
Justitsministeriet Justitsministeriet
Civilretsdirektoratet Civilretsdirektoratet
(Ministare de la Justice - (Justizministerium -
Direction des Affaires Civiles) Zivilrechtsabteilung)
Holmens Kanal 20 Holmens Kanal 20
OK - 1060 Copenhague K.» OK - 1060 Kopenhagen"
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
19. Dezember 1990 (BGBI. 1991 II S. 392) und vom 28. März 1991 (BGBI. II
s. 668).
Bonn, den 4. Juli 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1991 833
Bekanntmachung
des deutsch-bolivianischen Akommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Juli 1991
Das in La Paz am 2. April 1991 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 2. April 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Juli 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Bolivien
über Finanzielle Zusammenarbeit
(,,Abwasserentsorgung EI Alto" und neun weitere Vorhaben)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland - Wasserversorgung Potosi: bis zu 15,7 Mio. DM
(in Worten: fünfzehn Millionen siebenhunderttausend Deutsche
und
Mark);
die Regierung der Republik Bolivien -
- Fondo de lnversi6n Social: bis zu 20,0 Mio. DM
(in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark);
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik - Sektorprogramm III (privater Sektor): bis zu 20,0 Mio. DM
Bolivien, (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark);
- Sektorprogramm SAMAPA: bis zu 3,0 Mio. DM
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (in Worten: drei Millionen Deutsche Mark);
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, - Umweltschutzmaßnahmen für Zinnhütte Vinto: bis zu 14,0 Mio.
DM
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen (in Worten: vierzehn Millionen Deutsche Mark);
die Grundlage dieses Abkommens ist, - Wasserversorgung in ländlichen Gebieten des Beni: bis zu
3,5 Mio. DM
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in (in Worten: drei Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark);
der Republik Bolivien beizutragen -
- Warenhilfe bis zu 20,0 Mio. DM
sind wie folgt übereingekommen: (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark);
- ländliche Entwicklung SACABA bis zu 7,0 Mio. DM
(in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark);
Artikel 1
- Unterstützung des nationalen · Karthographiesystems bis zu
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
10,0 Mio. DM
es der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für
(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark).
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, (KtW), für die folgenden Vorha-
ben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
worden ist, Darlehen in der nachstehend angegebenen Höhe zu
Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt
erhalten:
ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
- Abwasserentsorgung EI Alto: bis zu 3,2 Mio. DM tung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-
(in Worten: drei Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark); men zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 aufgeführ-
834 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
ten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt Artikel 3
am Main, (KfW), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für
dung.
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
(3) Die im Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deuschland Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
und der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben Bolivien erhoben werden. Die Bezahlung der Steuern und Abga-
ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und ben wird von den nationalen bolivianischen Institutionen über-
Begleitmaßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 werden in Dar- nommen, die Begünstigte der Darlehen und Finanzierungsbei-
lehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver- träge sind.
wendet werden.
Artikel 4
Artikel 2 Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungs-
Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt beitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
werden, und das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Verträge. Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung
(2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht selbst
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-
deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach Artikel 5
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu La Paz am 2. April 1991 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. H. Saumweber
Für die Regierung der Republik Bolivien
Carlos lturralde 8.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1991 835
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die Unterdrückung falscher oder irreführender
Herkunftsangaben auf Waren
Vom 8. Juli 1991
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene Zusatz-
vereinbarung zum Madrider Abkommen vom 14. April
1891 über die Unterdrückung falscher oder irreführender
Herkunftsangaben auf Waren (BGBI. 1970 II S. 293, 444)
ist nach ihrem Artikel 5 Abs. 2 für
San Marino am 26. Juni 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. September 1980 (BGBI. II
s. 1342).
Bonn, den 8. Juli 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 6
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
über die Abschaffung der Todesstrafe
Vom 10. Juli 1991
Das Protokoll Nr. 6 vom 28. April 1983 zur Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
über die Abschaffung der Todesstrafe (BGBI. 1988 II
S. 662) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Malta am 1. April 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1991 II
s. 389).
Bonn, den 10. Juli 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1991 835
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die Unterdrückung falscher oder irreführender
Herkunftsangaben auf Waren
Vom 8. Juli 1991
Die in Stockholm am 14. Juli 1967 beschlossene Zusatz-
vereinbarung zum Madrider Abkommen vom 14. April
1891 über die Unterdrückung falscher oder irreführender
Herkunftsangaben auf Waren (BGBI. 1970 II S. 293, 444)
ist nach ihrem Artikel 5 Abs. 2 für
San Marino am 26. Juni 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. September 1980 (BGBI. II
s. 1342).
Bonn, den 8. Juli 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls Nr. 6
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
über die Abschaffung der Todesstrafe
Vom 10. Juli 1991
Das Protokoll Nr. 6 vom 28. April 1983 zur Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
über die Abschaffung der Todesstrafe (BGBI. 1988 II
S. 662) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Malta am 1. April 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Dezember 1990 (BGBI. 1991 II
s. 389).
Bonn, den 10. Juli 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
836 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bunde9gesetzblatt Teil II enthält
a) l/'Olkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zol1tarifvorachen.
:.aufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Po6tfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Tell II halbjAhr1ich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblatter, die vor dem 1. Januar 1990 auagegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 7, 12 DM. BundeNnzelger Y........,...b.H. · Postfllch 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz PoetvertrlebNtü · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
betragt 7%.
Berichtigung
des Gesetzes
zu dem Übereinkommen vom 29. Mal 1990 zur Errichtung der Europäischen Bank
für Wiederaufbau und Entwicklung
Vom 28. Mal 1991
Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 1990
zur Errichtung der Europäischen Bank für Wiederaufbau
und Entwicklung vom 19. Dezember 1990 (BGBI. 1991 II
S. 183) ist wie folgt zu berichtigen:
Die in Artikel 2 genannte Angabe "59 225,5 Anteile" ist
durch die Angabe „59 622,5 Anteile" zu ersetzen.
Bonn, den 28. Mai 1991
Der Bundesminister der Finanzen
Im Auftrag
Dr. Ziese