788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-gambischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Mai 1991
Das in Dakar am 7. März 1991 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Gambia über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 7. März 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Mai 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung, Phase III"
und
,,Förderung des öffentlichen Personenverkehrs, Phase III")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und ( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Gambia, von der Kreditanstalt für
die Regierung der Republik Gambia -
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), Finanzierungsbeiträge bis zu
insgesamt 4,0 Mio. DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark)
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zu erhalten.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Gambia,
(2) Die Finanzierungsbeiträge werden für die Vorhaben
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch a) Ländliche Wasserversorgung, Phase III
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
b) Förderung des öffentlichen Personenverkehrs, Phase III
vertiefen,
verwendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen gestellt worden ist.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können durch
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in andere Vorhaben ersetzt oder ergänzt werden. Hierzu wird gege-
der Republik Gambia beizutragen - benenfalls durch Notenwechsel Einvernehmen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
sind wie folgt übereingekommen: der Republik Gambia herbeigeführt.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1991 789
Artikel 2 Artikel 4
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin- Die Regierung der Republik Gambia überläßt bei den sich aus
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Regierung der Republik Gambia und der Kreditanstalt für Wieder- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
aufbau zu schließenden Finanzierungsverträge, die den in der nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
liegen. land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
lichen Genehmigungen.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Gambia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Artikel 5
Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Gambia Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
erhoben werden, frei.
Geschehen zu Dakar am 7. März 1991 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Fischer-Dieskau
Für die Regierung der Republik Gambia
Mboob
Bekanntmachung
des deutsch-mauritischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. Mai 1991
Das in Port Louis am 15. März 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Mauritius über Finan-
zielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 15. März 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Mai 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Mauritius
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
und
Regierung von Mauritius durch andere Vorhaben ersetzt werden.
die Regierung von Mauritius - Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen
nach Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen für solche Maßnahmen verwendet werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius,
(4) Der in Absatz 1 genannte Finanzierungsbeitrag wird in
Darlehen umgewandelt, wenn er für Maßnahmen verwendet wird,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
für die nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Bundes-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
republik Deutschland Darlehen vorgesehen sind.
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 2
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
Mauritius beizutragen, ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finanzie-
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
unter Bezugnahme auf die Zusage durch Herrn Parlamentari- republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
schen Staatssekretär Dr. Köhler anläßlich des Besuchs des mau-
ritischen Vizepremiers und Finanzministers Seetanah Lutchmee-
Artikel 3
naraidoo im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammen-
arbeit am 20. April 1989 - sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung von Mauritius stellt die Kreditanstalt für Wieder-
aufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abga-
ben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
Artikel 1 der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mauritius erhoben werden.
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung von Mauritius, von der Kreditanstalt für Wieder- Artikel 4
aufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förderungs- Die Regierung von Mauritius überläßt bei den sich aus der
würdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben des Umwelt- Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
schutzes „Abwassersanierung Baie du Tombeau" einen Finanzie- von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
rungsbeitrag in Höhe von bis ·zu 5 700 000,00 DM (in Worten: fünf ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
Millionen siebenhundertausend Deutsche Mark) zu erhalten. keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte B'eteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
Regierung von Mauritius zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder wei- nehmen erforderlichen Genehmigungen.
tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten
Artikel 5
Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Port Louis am 15. März 1991 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Helmut Rausch
Charge d'Affaires a. i.
Für die Regierung von Mauritius
Murlidas Dulloo
Minister of Agriculture, Fisheries & Natural Resources
and Acting Minister of External Affairs
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1991 791
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 28. Mai 1991
Das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die
internationale Registrierung von Marken in der in Stock-
holm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am 2. Oktober
1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 418;
1984 II S. 799) wird nach seinem Artikel 14 Abs. 4 Buch-
stabe b für
San Marino am 26. Juni 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Januar 1991 (BGBI. II S. 447).
Bonn, den 28. Mai 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 28. Mai 1991
Das übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II
S. 293, 295; 1984 II S. 799; 1985 II S. 975) wird nach
seinem Artikel 15 Abs. 2 für
San Marino am 26. Juni 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 22. Oktober 1990 (BGBI. II
s. 1400).
Bonn, den 28. Mai 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1991 791
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 28. Mai 1991
Das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die
internationale Registrierung von Marken in der in Stock-
holm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am 2. Oktober
1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 418;
1984 II S. 799) wird nach seinem Artikel 14 Abs. 4 Buch-
stabe b für
San Marino am 26. Juni 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Januar 1991 (BGBI. II S. 447).
Bonn, den 28. Mai 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 28. Mai 1991
Das übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II
S. 293, 295; 1984 II S. 799; 1985 II S. 975) wird nach
seinem Artikel 15 Abs. 2 für
San Marino am 26. Juni 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 22. Oktober 1990 (BGBI. II
s. 1400).
Bonn, den 28. Mai 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen
Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund
Vom 3. Juni 1991
Der Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der
Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernich-
tungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresunter-
grund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem Artikel X
Abs. 4 für die
Libysch-Arabische Dschamahirija am 6. Juli 1990
in Kraft getreten. Die Libysch-Arabische Dschamahirija hat
ihre Beitrittsurkunde am 6. Juli 1990 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBI. II S. 199).
Bonn, den 3. Juni 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des deutsch-philippinischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Juni 1991
Das in Manila am 22. Mai 1991 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik der Philippi-
nen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 5
am 22. Mai 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juni 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Preuss
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1991 793
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland werks Sucat" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
und
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
die Regierung der Republik der Philippinen -
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen durch andere
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Vorhaben ersetzt werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der
Philippinen, Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
vertiefen, bestimmt der zwischen dem Empfänger des Darlehens und der
Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließende Vertrag, der den in
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
die Grundlage dieses Abkommens ist, unterliegt.
(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
der Republik der Philippinen beizutragen, für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach
bezugnehmend auf den „Schlußbericht (Summary Record) vom Absatz 1 zu schließenden Vertrages garantieren.
30. Oktober 1990 der deutsch-philippinischen Regierungsver-
handlungen vom 29. bis 30. Oktober 1990 in Bonn"
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem
Artikel 1 Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-
ges in der Republik der Philippinen erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik der Philippinen und/oder einem
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Artikel 4
Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den
Main, für das Vorhaben „Rehabilitierung der Blöcke II und III des sich aus der Darlehnsgewährung ergebenden Transporten von
Kraftwerks Sucat" ein Darlehen bis zu 60 Mio. DM (in Worten: Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren
sechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
Regierung der Republik der Philippinen und/oder einem anderen dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Unternehmen erfor-
ger zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, Darlehen oder Finan- derliche Genehmigung.
zierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für
Artikel 5
notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
des Vorhabens „Rehabilitierung der Blöcke II und III des Kraft- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Manila am 22. Mai 1991 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Scholz
Für die Regierung der Republik der Philippinen
Raul S. Manglapus
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über psychotrope Stoffe
Vom 4. Juni 1991
,.
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBI.
1976IIS. 1477;1978IIS. 1239;1980IIS. 1406;1981 IIS.,379;1985IIS. 1104)
ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bangladesch am 9. Januar 1991
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der
Beitrittsurkunde gemachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
"The Government ot the People's Repub- ,,Die Regierung der Volksrepublik Bangla-
lic of Bangladesh, having considered the desch tritt nach Prüfung des Übereinkom-
Convention, hereby accedes to the mens von 1971 über psychotrope Stoffe
aforesaid Convention on Psychotropic Sub- dem genannten Übereinkommen bei und
stances, 1971, and undertakes to abide by verpflichtet sich, seine Bestimmungen ein-
its provisions albeit having permissible re- zuhalten, obgleich sie zulässige Vorbehalte
servations on Paragraphs 1, 2, 3 and 4 nach Artikel 32 Absätze 1, 2, 3 und 4 des
under Article 32 of the Convention." Übereinkommens anbringt."
Guinea am 27. März 1991
Japan am 29. November 1990
Kap Verde am 22. August 1990
Luxemburg am 8. Mai 1991
Neuseeland am 5. September 1990
mit Erstreckung auf Niue und Tokelau
Singapur am 16. Dezember 1990
II.
Unter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am
13. Oktober 1988 gemachten Vorbehalte zu dem Übereinkommen hat die
T s c h e c h o s I o w a k e i am 22. Januar 1991 dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen die Rücknahme seines Vorbehalts zu Artikel 31 Abs. 2 des Überein-
kommens notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
24. Februar 1989 (BGBI. II S. 284) und vom 12. Juli 1990 (BGBI. II S. 712).
Bonn, den 4. Juni 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1991 795
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation
Vom 10. Juni 1991
Das übereinkommen vom 6. März 1948 über die Inter-
nationale Seeschiffahrts-Organisation (BGBI. 1986 II
S. 423) ist nach seinem Artikel 5 in Verbindung mit
Artikel 71 für
Luxemburg am 14. Februar 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. II
S. 1483).
Bonn, den 10. Juni 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 10. Juni 1991
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II
S. 141; 1983 II S. 784; 1985 II S. 794; 1986 II S. 734) ist
nach seinem Artikel X Buchstabe b für
Luxemburg am 14. Mai 1991
Vietnam am 18. März 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Februar 1991 (BGBI. II S. 510).
Bonn, den 10. Juni 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1991 795
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation
Vom 10. Juni 1991
Das übereinkommen vom 6. März 1948 über die Inter-
nationale Seeschiffahrts-Organisation (BGBI. 1986 II
S. 423) ist nach seinem Artikel 5 in Verbindung mit
Artikel 71 für
Luxemburg am 14. Februar 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. II
S. 1483).
Bonn, den 10. Juni 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 10. Juni 1991
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II
S. 141; 1983 II S. 784; 1985 II S. 794; 1986 II S. 734) ist
nach seinem Artikel X Buchstabe b für
Luxemburg am 14. Mai 1991
Vietnam am 18. März 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Februar 1991 (BGBI. II S. 510).
Bonn, den 10. Juni 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil fl enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarilvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben-
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz Postvertriebsstücil · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
Vom 10. Juni 1991
Das Übereinkommen vom 13. November 1979 über
weiträumige g renzü bersch reitende Luftve ru nrein igu ng
(BGBI. 1982 II S. 373) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Rumänien am 28. Mai 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Juli 1987 (BGBI. II S. 447).
Bonn, den 10. Juni 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
766 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Verordnung
über die Gewährung von Vorrechten und lmmunltäten
an die Internationale Jute-Organisation
Vom 27. Juni 1991
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 22. Juni nale Jute-Organisation nach Maßgabe des Artikels 17
1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland Abs. 1 des Internationalen Übereinkommens vom
zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der 3. November 1989 über Jute und Jute-Erzeugnisse
Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom Anwendung. Das übereinkommen wird nachstehend mit
21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrech- einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
ten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organi-
sationen (BGBI. 1954 II S. 639), der durch das Gesetz §2
vom 16. August 1980 (BGBI. 1980 II S. 941) neu gefaßt (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem
wurde, verordnet die Bundesregierung: das Übereinkommen nach seinem Artikel 40 für die Bun-
desrepublik Deutschland in Kraft tritt.
§ 1 (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an
Die Bestimmungen des Artikels II des Abkommens über dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutsch-
die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen land außer Kraft tritt.
der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 (3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außer-
(BGBI. 1954 II S. 639) finden sinngemäß auf die lnternatio- krafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. Juni 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Jürgen W. Möllemann
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1991 767
Internationales Übereinkommen von 1989
über Jute und Jute-Erzeugnisse
International Agreement
on Jute and Jute Products, 1989
Übersetzung
Contents 1n haltsverzeich ni s
Article Artikel
Preamble Präambel
Chapter 1 Kapitel 1
Objectives Zielsetzung
Objectives Zielsetzung ....................................... .
Chapter II Kapitel II
Definitions Begriffsbestimmungen
Definitions 2 Begriffsbestimmungen ............................. . 2
Chapter III Kapitel III
Organlzation and admlnlstratlon Organisation und Verwaltung
Headquarters, structure and continuation of the International Sitz, Aufbau und Fortbestand der Internationalen
Jute Organization ................................. . 3 Jute-Organisation ................................ . 3
Membership in the Organization 4 Mitgliedschaft in der Organisation .................... . 4
Membership by intergovernmental organizations 5 Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen ....... . 5
Chapter IV Kapitel IV
International Jute Council Internationaler Juterat
Composition of the International Jute Council ........... . 6 Zusammensetzung des Internationalen Juterats ......... . 6
Powers and functions of the Council .................. . 7 Befugnisse und Aufgaben des Rates .................. . 7
Chairman and Vice-Chairman of the Council ............ . 8 Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates .. 8
Sessions of the Council ............................ . 9 Tagungen des Rates ............................... . 9
Distribution of votes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Verteilung der Stimmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1O
Voting procedure of the Council . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Abstimmungsverfahren des Rates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Decisions and recommendations of the Council . . . . . . . . . . 12 Beschlüsse und Empfehlungen des Rates . . . . . . . . . . . . . . . 12
Quorum for the Council . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 Beschlußfähigkeit des Rates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Co-operation with other organizations . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen . . . . . . . . . . . . 14
Admission of observers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Zulassung von Beobachtern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15
Executive Director and statt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Exekutivdirektor und Personal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Chapter V Kapitel V
Privlleges and immunltles Vorrechte und lmmunltäten
Privileges and immunities . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 Vorrechte und lmmunitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Chapter VI Kapitel VI
Flnance Finanzfragen
Financial accounts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Finanzkonten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Forms of payment . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 Formen der Zahlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Rechnungsprüfung und Veröffentlichung der
Audit and publication of accounts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Rechnungslegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Administrative Account . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 Verwaltungskonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Special Account . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 Sonderkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Chapter VII Kapitel VII
Relatlonship wlth the Common Fund for Commodltles Beziehungen zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
Relationship with the Common Fund for Commodities . . . . . . 23 Beziehungen zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe . . . . . 23
768 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Article Artikel
Chapter VIII Kapitel VIII
Operational actlvltles Geschäftstätigkeit
Projects . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Projekte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Research and development . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 Forschung und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
Market promotion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 Marktförderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Cost reduction . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 Kostensenkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27
Criteria for approval of projects . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 Kriterien für die Genehmigung von Projekten . . . . . . . . . . . . . 28
Committee on Projects . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 Projektausschuß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Chapter IX Kapitel IX
Conslderatlon of lmportant lssues Erörterung wichtiger Fragen
concemlng Jute and Jute products betreffend Jute und Jute-Erzeugnisse
Consideration of stabilization, competition with synthetics Stabilisierung, Wettbewerb mit Kunststoffen und
and other issues . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 andere Fragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Chapter X Kapitel X
Statlstlcs, studles and Information Statistik, Untersuchungen
und Information
Statistics, studies and information . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 Statistik, Untersuchungen und Information . . . . . . . . . . . . . . 31
Jahresbericht sowie Bericht über Bewertung und
Annual report and report on assessment and review . . . . . . . 32 Überprüfung...................................... 32
Chapter XI Kapitel XI
Mlscellaneous Verschiedene Bestimmungen
Complaints and disputes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 Beschwerden und Streitigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33
General obligations of members . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder . . . . . . . . . . . . . . . 34
Relief from Obligations . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 Befreiung von Verpflichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35
Differential and remedial measures . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 Differenzierte Maßnahmen und Abhilfemaßnahmen 36
Chapter XII Kapitel XII
Final provlslons Schlußbestlmmungen
Signature, ratification, acceptance and approval . . . . . . . . . . 37 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung 37
Depositary . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 Verwahrer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38
Notification of provisional application . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 Notifikation der vorläufigen Anwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . 39
Entry into force . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40
Accession . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 Beitritt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41
Amendments . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42 Änderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Withdrawal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 Rücktritt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
Exclusion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44 Ausschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44
Kontenabrechnung mit zurücktretenden oder
Settlement of accounts with withdrawing or excluded ausgeschlossenen Mitgliedern oder Mitgliedern, die nicht
members or members unable to accept an amendment 45 in der Lage sind, eine Änderung anzunehmen . . . . . . . . . . . . 45
Duration, extension and termination . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 Geltungsdauer, Verlängerung und Außerkraftsetzung...... 46
Reservations . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 Vorbehalte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
Annexes Anlagen
Annex A Anlage A
Shares of individual exporting countries in total net exports of jute Anteile der einzelnen Ausfuhrländer an den Gesamtnettoausfuh-
and jute products of countries participating in the United Nations ren von Jute und Jute-Erzeugnissen der Länder, die an der
Conference on Jute and Jute Products, 1989, as established for Konferenz der Vereinten Nationen von 1989 über Jute und Jute-
the purposes of article 40 Erzeugnisse teilgenommen haben, wie sie für die Zwecke des
Artikels 40 festgesetzt sind
Annex B Anlage B
Shares of individual importing countries and groups of countries in Anteile der einzelnen Einfuhrländer und -ländergruppen an den
total net imports of jute and jute products of countries participating Gesamtnettoeinfuhren von Jute und Jute-Erzeugnissen der Län-
in the United Nations Conference on Jute and Jute Products, der, die an der Konferenz der Vereinten Nationen von 1989 über
1989, as established for the purposes of article 40 Jute und Jute-Erzeugnisse teilgenommen haben, wie sie für die
Zwecke des Artikels 40 festgesetzt sind
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1991 769
Preamble Präambel
The Parties to this Agreement, Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens -
Recalling the Declaration and the Programme of Action on the eingedenk der Erklärung und des Aktionsprogramms über die
Establishment of a New International Economic Order, 1) Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung 1),
Recalling resolutions 93 (IV), 124 (V) and 155 (VI) on the eingedenk der von der Konferenz der Vereinten Nationen für
lntegrated Programme for Commodities adopted by the United Handel und Entwicklung auf ihrer vierten, fünften und sechsten
Nations Conference on Trade and Development at its fourth, fifth Tagung angenommenen Entschließung 93 (IV), 124 (V) und 155
and sixth sessions, and chapter 11, section B of the Final Act of (VI) über das Integrierte Rohstoffprogramm sowie des Kapitels II
UNCTAD VII, Abschnitt B der Schlußakte von UNCTAD VII
Recalling further the Substantial New Programme of Action for sowie eingedenk des wesentlichen neuen Aktionsprogramms
the 1980s for the Least Developed Countries, and in particular für die achtziger Jahre für die am wenigsten entwickelten Länder
paragraph 82 thereof, 2) und insbesondere seines Absatzes 82 2),
Recognizing the importance of jute and jute products to the in Erkenntnis der Bedeutung der Jute und der Jute-Erzeugnisse
economies of many developing exporting countries, für die Wirtschaft vieler in der Entwicklung befindlicher Ausfuhr-
länder,
Considering that close international co-operation in finding solu- in der Erwägung, daß eine enge internationale Zusammenarbeit
tions to the problems facing this commodity will further the bei der Lösung der Probleme, die dieser Rohstoff aufwirft, die
economic development of the exporting countries and strengthen wirtschaftliche Entwicklung der Ausfuhrländer fördern und die
economic co-operation between exporting and importing coun- wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Ausfuhr- und Einfuhr-
tries, ländern stärken wird,
Considering the significant contribution made by the Interna- in der Erwägung, daß das Internationale Übereinkommen von
tional Agreement on Jute and Jute Products, 1982 towards such 1982 über Jute und Jute-Erzeugnisse zu dieser Zusammenarbeit
co-operation between exporting and importing countries, zwischen Ausfuhr- und Einfuhrländern einen bedeutenden Beitrag
geleistet hat -
Have agreed as follows: sind wie folgt übereingekommen:
Chapter 1 Kapitel 1
Objectives Zielsetzung
Artlcle 1 Artikel 1
Objectlves Zielsetzung
1. For the benefit of both exporting and importing members, and (1) Zum Nutzen sowohl der Ausfuhr- als auch der Einfuhrmit-
with a view to achieving the relevant objectives adopted by the glieder und im Hinblick auf die Erreichung der von der Konferenz
United Nations Conference on Trade and Development in its der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung in ihren
resolutions 93 (IV), 124 (V) and 155 (VI) on the lntegrated Entschließungen 93 (IV), 124 (V) und 155 (VI) über das Integrierte
Programme for Commodities and taking account of its resolution Rohstoffprogramm angenommenen einschlägigen Ziele sowie
98 (IV) and chapter II, section B of the Final Act of UNCTAD VII, unter Berücksichtigung ihrer Entschließung 98 (IV) und des Kapi-
the objectives of the International Agreement on Jute and Jute tels II Abschnitt B der Schlußakte von UNCTAD VII bestehen die
Products, 1989 (hereinafter referred to as "this Agreement") Ziele des Internationalen Übereinkommens von 1989 über Jute
shall be: und Jute-Erzeugnisse (im folgenden als „dieses Übereinkom-
men" bezeichnet) darin,
(a) T o provide an effective framework for co-operation and con- a) einen wirksamen Rahmen für Zusammenarbeit und Konsul-
sultation between exporting and importing members with tationen zwischen Ausfuhr- und Einfuhrmitgliedern in Fragen
regard to the development of the jute economy; der Entwicklung der Jutewirtschaft zu schaffen,
(b) T o promote the expansion and diversification of international b) die Ausweitung und Diversifizierung des internationalen Han-
trade in jute and jute products; dels mit Jute und Jute-Erzeugnissen zu fördern,
(c) To improve the structural conditions in the jute market; c) die strukturellen Merkmale des Jutemarkts zu verbessern,
(d) To give environmental aspects due consideration in activities d) Umweltgesichtspunkte im Rahmen der Tätigkeit der Organi-
of the Organization, particularly by creating awareness of the sation gebührend zu berücksichtigen, insbesondere dadurch,
beneficial effects of the use of jute as a natural product; daß das Bewußtsein für die Vorteile der Verwendung von Jute
als Naturerzeugnis geweckt wird,
(e) To enhance the competitiveness of jute and jute products; e) die Wettbewerbsfähigkeit der Jute und der Jute-Erzeugnisse
zu stärken,
1 1
) General Assembly resolutions 3201 (S-VI) and 3202 (S-VI) of ) Resolutionen 3201 (S-VI) und 3202 (S-VI) der General-
1 May 1974. versammlung vom 1. Mai 1974
2 2
) See Report of the United Nations Conference on the Least ) siehe „ Report of the United Nations Conference on the Least
Developed Countries (United Nations publication, Safes Deve/oped Countries" (Veröffentlichung der Vereinten Natio-
No. E.82.l.8), part one, sect. A. nen, Verkaufsnummer E. 82./.8), Teil 1, Abschnitt A
770 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
(f) To maintain and enlarge existing markets as well as to f) die vorhandenen Märkte zu erhalten und auszuweiten sowie
develop new markets for jute and jute products; neue Märkte für Jute und Jute-Erzeugnisse zu erschließen,
(g) To improve market intelligence with a view to ensuring g) die Marktinformation zu verbessern, um eine größere Trans-
greater transparency in the international jute market; parenz des internationalen Jutemarkts zu gewährleisten,
(h) To develop new end-uses of jute including new jute products h) neue Endverwendungszwecke für Jute einschließlich neuer
with a view to enlarging the demand for jute; · Jute-Erzeugnisse zu entwickeln, um die Nachfrage nach Jute
zu steigern,
(i) To encourage increased and further processing of jute and i) eine vermehrte und differenziertere Verarbeitung von Jute und
jute products in both importing and exporting countries; Jute-Erzeugnissen sowohl in den Einfuhr- als auch in den
Ausfuhrländern zu fördern,
(j) To develop production of jute with a view to improving, inter j) die Produktion von Jute auszubauen, um unter anderem die
a/ia, its unit yield and its quality for the benefit of importing Erträge und die Qualität zum Nutzen der Einfuhr- und Ausfuhr-
and exporting countries; länder zu verbessern,
(k) To develop production of jute products with a view to improv- k) die Produktion von Jute-Erzeugnissen auszubauen, um unter
ing, inter alia, their quality and reducing their cost of produc- anderem die Qualität zu verbessern und die Produktions-
tion; kosten zu senken,
(1) To develop production, export and import of jute and jute 1) die Produktion, Ausfuhr und Einfuhr von Jute und Jute-
products as regards quantity so as to meet the requirements Erzeugnissen mengenmäßig auszubauen, um den Erforder-
of world demand and supply. nissen von Angebot und Nachfrage in der Welt zu ent-
sprechen.
2. The objectives referred to in paragraph 1 of this article should (2) Die in Absatz 1 genannten Ziele sollen insbesondere durch
be met, in particular, by means of: folgende Mittel erreicht werden:
(a) Projects of research and development, market promotion and a) Forschungs- und Entwicklungsprojekte, Marktförderung und
cost reduction, including human resources development; Kostensenkung, einschließlich der Erschließung des Arbeits-
kräftepotentials,
(b) Collation and dissemination of information, including market b) Sammlung und Verbreitung von Informationen einschließlich
information, relating to jute and jute products; Marktinformationen über Jute und Jute-Erzeugnisse,
(c) Consideration of important issues concerning jute and jute c) Erörterung wichtiger Fragen im Zusammenhang mit Jute und
products, such as the questions of stabilization of prices and Jute-Erzeugnissen wie der Frage der Stabilisierung der Preise
supplies and of competition with synthetics and substitutes; und der Versorgung sowie der Frage des Wettbewerbs mit
Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen,
(d) Undertaking studies of trends in the short- and long-term d) Durchführung von Untersuchungen über die Trends im Hin-
problems of the world jute economy. blick auf die kurz- und langfristigen Probleme der Welt-Jute-
wirtschaft.
Chapter II Kapitel II
Definitions Begriffsbestimmungen
Articfe 2 Artikel 2
Definitions Begriffsbestimmungen
For the purposes of this Agreement: Im Sinne dieses Übereinkommens
(1) "Jute" means raw jute, kenaf and other allied fibres, including 1 . bedeutet „Jute" Rohjute, Kenaf und andere verwandte
Urena lobata, Abutilon avicennae and Cephalonema polyan- Fasern, einschließlich Urena Lobata, Abutilon Avicennae und
drum; Cephalonema Polyandrum;
(2) "Jute products" means products made wholly or almost 2. bedeutet „Jute-Erzeugnisse" vollständig oder fast vollständig
wholly of jute, or products whose largest component by aus Jute hergestellte Erzeugnisse oder Erzeugnisse, deren
weight is jute; gewichtsmäßig größter Bestandteil Jute ist;
(3) "Member" means a Government or an intergovernmental 3. bedeutet „Mitglied" eine Regierung oder eine in Artikel 5
organization as provided for in article 5 which has consented vorgesehene zwischenstaatliche Organisation, die zuge-
to be bound by this Agreement provisionally or definitively; stimmt hat, durch dieses Übereinkommen vorläufig oder
endgültig gebunden zu sein;
(4) "Exporting member" means a member whose exports of jute 4. bedeutet „Ausfuhrmitglied" ein Mitglied, dessen Ausfuhr von
and jute products exceed its imports of jute and jute products Jute und Jute-Erzeugnissen seine Einfuhr von Jute und Jute-
and which has declared itself to be an exporting member; Erzeugnissen übersteigt und das sich zum Ausfuhrmitglied
erklärt hat;
(5) "lmporting member" means a member whose imports of jute 5. bedeutet „Einfuhrmitglied" ein Mitglied, dessen Einfuhr von
and jute products exceed its exports of jute and jute products Jute und Jute-Erzeugnissen seine Ausfuhr von Jute und
and which has declared itself to be an importing member; Jute-Erzeugnissen übersteigt und das sich zum Einfuhrmit-
glied erklärt hat;
(6) "Organization" means the International Jute Organization 6. bedeutet „Organisation" die in Artikel 3 genannte Internatio-
referred to in article 3; nale Jute-Organisation;
(7) "Council" means the International Jute Council established in 7. bedeutet „Rat" den nach Artikel 6 errichteten Internationalen
accordance with article 6; Juterat;
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1991 771
(8) "Special vote" means a vote requiring at least two thirds of 8. bedeutet „besondere Abstimmung" eine Abstimmung, die
the votes cast by exporting members present and voting and mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und
at least two thirds of the votes cast by importing members abstimmenden Ausfuhrmitgliedern abgegebenen und minde-
present and voting, counted separately, on condition that stens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmen-
these votes are cast by a majority of exporting members and den Einfuhrmitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten
by at least four importing members present and voting; Stimmen erfordert, unter der Voraussetzung, daß diese Stim-
men von der Mehrheit der Ausfuhrmitglieder und von min-
destens vier anwesenden und abstimmenden Einfuhrmit-
gliedern abgegeben werden;
(9) "Simple distributed majority vote" means a vote requiring 9. bedeutet „Abstimmung mit einfacher beiderseitiger Mehr-
more than half of the total votes of exporting members heit" eine Abstimmung, die mehr als die Hälfte der Gesamt-
present and voting and more than half of the total votes of the stimmen der anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmit-
importing members present and voting counted separately. glieder und mehr als die Hälfte der Gesamtstimmen der
The votes required for exporting members must be cast by a anwesenden und abstimmenden Einfuhrmitglieder, die
majority of exporting members present and voting; getrennt gezählt werden, erfordert. Die für die Ausfuhrmitglie-
der erforderlichen Stimmen müssen von der Mehrheit der
anwesenden und abstimmenden Ausfuhrmitglieder abgege-
ben werden;
(10) "Financial year" means the period from 1 July to 30 June 1O. bedeutet „Rechnungsjahr" den Zeitabschnitt vom 1. Juli bis
inclusive; 30. Juni;
(11) "Jute year" means the period from 1 July to 30 June inclu- 11. bedeutet „Jutejahr" den Zeitabschnitt vom 1. Juli bis 30. Juni;
sive;
(12) "Host Government" means the Government of the country in 12. bedeutet „Gastregierung" die Regierung des Landes, in dem
which the headquarters of the Organization is located; sich der Sitz der Organisation befindet;
(13) "Exports of jute" or "exports of jute products" means any jute 13. bedeuten „Jute-Ausfuhren" und „Ausfuhren von Jute-
or jute products which leave the customs territory of any Erzeugnissen" jede Jute oder jedes Jute-Erzeugnis, die aus
member; and "imports of jute" or "imports of jute products" dem Zollgebiet eines Mitglieds verbracht werden, und „Jute-
means any jute or jute products which enter the customs Einfuhren" oder „Einfuhren von Jute-Erzeugnissen" jede
territory of any member, provided that, for the purposes of Jute oder jedes Jute-Erzeugnis, die in das Zollgebiet eines
these definitions, customs territory shall, in the case of a Mitglieds verbracht werden; dabei bezieht sich der Ausdruck
member which comprises more than one customs territory, Zollgebiet im Sinne dieser Begriffsbestimmungen im Fall
be deemed to refer to the combined customs territories of eines Mitglieds, das mehr als ein Zollgebiet umfaßt, auf die
that member; and Gesamtheit seiner Zollgebiete;
(14) "Freely usable currencies" means the deutsche mark, the 14. bedeutet „frei verwendbare Währungen" die Deutsche Mark,
French franc, the Japanese yen, the pound sterling, the den Französischen Franc, den Japanischen Yen, das Pfund
United States dollar and any other currency which has been Sterling, den US-Dollar oder jede andere Währung, die nach
designated from time to time by a competent international periodischer Feststellung einer zuständigen internationalen
monetary organization as being in fact widely used to make Währungsorganisation bei Zahlungen für internationale
payments for international transactions and widely traded in Geschäfte verbreitet Verwendung findet und auf den wichtig-
the principal exchange markets. sten Devisenmärkten stark gehandelt wird.
Chapter III Kapitel III
Organization and administration Organisation und Verwaltung
Article 3 Artikel 3
Headquarters, structure and contlnuatlon of the International Sitz, Aufbau und Fortbestand
Jute Organlzatlon der Internationalen Jute-Organisation
1. The International Jute Organization, established under the (1) Die aufgrund des Internationalen Übereinkommens von
International Agreement on Jute and Jute Products, 1982, shall 1982 über Jute und Jute-Erzeugnisse errichtete Internationale
continue in being for the purpose of administering the provisions Jute-Organisation besteht zu dem Zweck fort, dieses Überein-
and supervising the operation of this Agreement. kommen durchzuführen und seine Anwendung zu überwachen.
2. The Organization shall function through the International Jute (2) Die Organisation übt ihre Tätikeit durch den Internationalen
Council and the Committee on Projects as permanent bodies, and Juterat und den Projektausschuß als ständige Organe sowie den
the Executive Director and the statt. The Council may, by special Exekutivdirektor und das Personal aus. Der Rat kann durch
vote, establish for specific purposes committees and working besondere Abstimmung für bestimmte Zwecke Ausschüsse und
groups with specified terms of reference. Arbeitsgruppen mit fest umrissenen Aufgabengebieten einsetzen.
3. The headquarters of the Organization shall be in Dhaka, (3) Der Sitz der Organisation befindet sich in Dhaka, Bangla-
Bangladesh. desch.
4. The headquarters of the Organization shall at all times be (4) Der Sitz der Organisation befindet sich stets im Hoheits-
located in the territory of a member. gebiet eines Mitglieds.
Artlcle 4 Artikel 4
Membership in the Organization Mitgliedschaft in der Organisation
1. There shall be two categories of membership in the Organi- (1) Es gibt zwei Kategorien von Mitgliedern der Organisation,
zation, namely: nämlich
(a) Exporting; and a) Ausfuhrmitglieder und
772 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
(b) lmporting. b) Einfuhrmitglieder.
2. A member may change its category of membership on such (2) Ein Mitglied kann seine Mitgliederkategorie unter vom Rat
conditions as the Council shall establish. festgelegten Bedingungen wechseln.
Artlcle 5 Artikel 5
Membershlp by lntergovernmental organlzations Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen
1. Any reference in this Agreement to "Governments" shall be (1) Jede Bezugnahme in diesem übereinkommen auf „Regie-
construed as including the European Economic Community and rungen" gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäische
any other intergovernmental organization having responsibilities Wirtschaftsgemeinschaft und jede andere zwischenstaatliche
in respect of the negotiation, conclusion and application of interna- Organisation, die in bezug auf das Aushandeln, den Abschluß und
tional agreements, in particular commodity agreements. Accord- die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von
ingly, any reference in this Agreement to signature, ratification, Grundstoffübereinkommen, Verantwortung hat. Entsprechend gilt
acceptance or approval, or to notification of provisional applica- jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die Unterzeich-
tion, or to accession shall, in the case of such intergovernmental nung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder auf die
organizations, be construed as including a reference to signature, Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hin-
ratification, acceptance or approval, or to notification of provisional sichtlich einer solchen zwischenstaatlichen Organisation gleich-
application, or to accession, by such intergovernmental organiza- zeitig als Bezugnahme auf die Unterzeichnung, Ratifikation,
tions. Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifikation der vorläu-
figen Anwendung oder auf den Beitritt durch die zwischenstaat-
liche Organisation.
2. In the case of voting on matters within their competence, (2) Bei einer Abstimmung über Angelegenheiten, die in ihren
such intergovernmental organizations shall vote with a number of Zuständigkeitsbereich fallen, geben diese zwischenstaatlichen
votes equal to the total number of votes attributable to their Organisationen die Anzahl V'Jn Stimmen ab, die der Gesamtzahl
member States in accordance with article 10. In such cases, the der ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 1O zuerkannten Stimmen
member States of such intergovemmental organizations shall not gleich ist. In solchen Fällen dürfen die Mitgliedstaaten der zwi-
be entitled to exercise their individual voting rights. schenstaatlichen Organisationen ihr Einzelstimmrecht nicht aus-
üben.
Chapter IV Kapitel IV
International Jute Council Internationaler Juterat
Artlcle 6 Artikel 6
Composltion of the International Jute Councll Zusammensetzung des Internationalen Juterats
1. The highest authority of the Organization shall be the Interna- (1) Der Internationale Juterat, der sich aus allen Mitgliedern der
tional Jute Council, which shall consist of all the members of the Organisation zusammensetzt, ist die höchste Instanz der Organi-
Organization. sation.
2. Each member shall be represented in the Council by one (2) Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Delegierten vertreten
delegate, and may designate alternates and advisers to attend und kann Stellvertreter und Berater zur Teilnahme an den Tagun-
sessions of the Council. gen des Rates benennen.
3. An alternate delegate shall be empowered to act and vote on (3) Ein Stellvertreter ist ermächtigt, für den Delegierten während
behalf of the delegate during the latter's absence or in special dessen Abwesenheit oder unter besonderen Umständen zu han-
circumstances. deln und abzustimmen.
Artlcle 7 Artikel 7
Powers and functlons of the Council Befugnisse und Aufgaben des Rates
1. The Council shall exercise all such powers and perform or (1) Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veran-
arrange for the performance of all such functions as are necessary laßt die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung
to carry out the provisions of this Agreement. dieses Übereinkommens erforderlich sind.
2. The Council shall, by special vote, adopt such rules and (2) Der Rat nimmt durch besondere Abstimmung die zur Durch-
regulations as are necessary to carry out the provisions of this führung dieses Übereinkommens notwendigen und mit diesem in
Agreement and are consistent therewith, including its own rules of Einklang stehenden Vorschriften einschließlich seiner Geschäfts-
procedure and the financial and staff regulations of the Organiza- ordnung sowie der Finanzordnung und der Personalvorschriften
tion. Such financial rules and regulations shall govern, inter alia, der Organisation an. Diese Finanzordnung bestimmt unter ande-
the receipt and expenditure of funds under the Administrative and rem die Entgegennahme und Ausgabe von Mitteln im Rahmen
Special Accounts. The Council may, in its rules of procedure, des Verwaltungs- und des Sonderkontos. Der Rat kann in seiner
provide for a procedure whereby it may, without meeting, decide Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte
specific questions. Fragen ohne Sitzung entscheiden kann.
3. The Council shall keep such records as are required for the (3) Der Rat führt die Unterlagen, die zur Wahrnehmung seiner
perfomance of its functions under this Agreement. Aufgaben nach diesem übereinkommen erforderlich sind.
Article 8 Artikel 8
Chairman and Vice-Chairman of the Councll Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender
des Rates
1. The Council shall elect for each jute year a Chairman and a (1) Der Rat wählt für jedes Jutejahr einen Vorsitzenden und
Vice-Chairman, who shall not be paid by the Organization. einen stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisa-
tion besoldet werden.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1991 773
2. The Chairman and the Vice-Chairman shall be elected, one (2) Der Vorsitzende wird aus der Mitte der Vertreter der Aus-
from among the representatives of exporting members and the fuhrmitglieder und der stellvertretende Vorsitzende aus der Mitte
other from among the representatives of importing members. der Einfuhrmitglieder gewählt oder umgekehrt. Diese Ämter wech-
These offices shall alternate each year between the two seln jedes Jahr zwischen den beiden Mitgliederkategorien; jedoch
categories of members, provided, however, that this shall not schließt dies nicht aus, daß einer oder beide unter außergewöhn-
prohibit the re-election of either or both, under exceptional circum- lichen Umständen durch besondere Abstimmung des Rates
stances, by special vote of the Council. wiedergewählt werden.
3. In the temporary absence of the Chairman, the Vice-Chair- (3) Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden tritt der
man shall act in his place. In the temporary absence of both the stellvertretende Vorsitzende an seine Stelle. Bei vorübergehender
Chairman and the Vice-Chairman or the permanent absence of Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsit-
one or both ot them, the Council may elect new officers from zenden oder bei ständiger Abwesenheit eines oder beider kann
among the representatives of the exporting members and/or from der Rat aus der Mitte der Vertreter der Ausfuhrmitglieder und/oder
among the representatives of the importing members, as the case aus der Mitte der Vertreter der Einfuhrmitglieder je nach den
may be, on a temporary or permanent basis. Umständen für eine vorübergehende oder ständige Tätigkeit neue
Vorstandsmitglieder wählen.
Article 9 Artikel 9
Sessions of the Council Tagungen des Rates
1. As a general rule, the Council shall hold one regular session (1) Der Rat hält grundsätzlich in jedem halben Jutejahr eine
in each half of the jute year. ordentliche Tagung ab.
2. The Council shall meet in special session whenever it so (2) Der Rat tritt zu außerordentlichen Tagungen zusammen,
decides or at the request of: wenn er dies beschließt oder wenn es
(a) The Executive Director, in agreement with the Chairman of a) vom Exekutivdirektor mit Zustimmung des Vorsitzenden des
the Council; or Rates,
(b) A majority of exporting members or a majority of importing b) von der Mehrheit der Ausfuhrmitglieder oder der Mehrheit der
members; or Einfuhrmitglieder oder
(c) Members holding at least 500 votes. c) von Mitgliedern, die mindestens 500 Stimmen innehaben,
beantragt wird.
3. Sessions of the Council shall be held at the headquarters of (3) Die Tagungen des Rates finden am Sitz der Organisation
the Organization unless the Council, by special vote, decides statt, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung etwas
otherwise. ff on the invitation of any member the Council meets anderes beschließt. Tagt der Rat auf Einladung eines Mitglieds an
elsewhere than at the headquarters of the Organization, that einem anderen Ort als dem Sitz der Organisation, so trägt dieses
member shall pay the additional cost of holding the meeting away Mitglied die zusätzlichen Kosten für die Abhaltung der Tagung
from headquarters and shall grant privileges and immunities com- außerhalb des Sitzes und gewährt Vorrechte und lmmunitäten,
parable to those provided for similar international conferences. die denen für ähnliche internationale Konferenzen vergleichbar
sind.
4. Notice of any session and the agenda, together with (4) Die Ankündigung einer Tagung und deren Tagesordnung
documentation mentioned therein, for the session shall be com- mit den darin genannten Unterlagen werden den Mitgliedern vom
municated to members by the Executive Director at least 30 days Exekutivdirektor spätestens 30 Tage im voraus übermittelt, außer
in advance, except in cases of emergency when notice shall be in dringenden Fällen, in denen die Ankündigung spätestens sie-
communicated at least seven days in advance. ben Tage im voraus übermittelt werden muß.
Article 10 Artikel 10
Distribution of votes Verteilung der Stimmen
1. The exporting members shall together hold 1,000 votes and ( 1) Die Ausfuhrmitglieder und die Einfuhrmitglieder haben ins-
the importing mempers shall together hold 1,000 votes. gesamt jeweils 1 000 Stimmen.
2. The votes of the exporting members shall be distributed as (2) Die Stimmen der Ausfuhrmitglieder verteilen sich wie folgt:
follows: 150 votes shall be divided equally among all exporting 150 Stimmen werden gleichmäßig auf alle Ausfuhrmitglieder ver-
members to the nearest whole vote for each member; the remain- teilt, wobei Teilstimmen für jedes Mitglied auf ganze Stimmen auf-
ing votes shall be distributed in proportion to the average volume oder abgerundet werden; die verbleibenden Stimmen werden im
of their net exports of jute and jute products during the preceding Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer Nettoausfuhren an Jute
three jute years, provided that the maximum number of votes of und Jute-Erzeugnissen während der vorausgegangenen drei
any exporting member shall not exceed 450. The surplus votes in Jutejahre verteilt; jedoch darf ein Ausfuhrmitglied höchstens
excess of the maximum shall be distributed to all exporting 450 Stimmen haben. Die über die Höchstzahl hinausgehenden
members having less than 250 votes individually, in proportion to Stimmen werden auf alle Ausfuhrmitglieder mit jeweils weniger als
their trade shares. 250 Stimmen entsprechend ihren Anteilen am Handel verteilt.
3. The votes of importing members shall be distributed as (3) Die Stimmen der Einfuhrmitglieder verteilen sich wie folgt:
follows: each importing member shall have up to five initial votes Jedes Einfuhrmitglied erhält bis zu fünf Grundstimmen; jedoch
provided that the total of initial votes shall not exceed 150. The darf· die Gesamtzahl der Grundstimmen 150 nicht übersteigen.
remaining votes shall be distributed in proportion to the annual Die verbleibenden Stimmen werden im Verhältnis der jährlichen
average of the votume of their respective net imports of jute and Durchschnittsmenge ihrer Nettoeinfuhren an Jute und Jute-
jute products during the three-year period commencing four calen- Erzeugnissen während des Zeitabschnitts von drei Jahren, der
dar years prior to the distribution of votes. vier Kalenderjahre vor der Verteilung der Stimmen beginnt, ver-
teilt.
4. The Council shall distribute the votes for each financial year (4) Der Rat verteilt die Stimmen für jedes Rechnungsjahr zu
at the beginning of the first session of that year in accordance with Beginn der ersten Tagung des betreffenden Jahres im Einklang
774 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
the provisions of this article. Such distribution shall remain mit diesem Artikel. Die Verteilung bleibt für den Rest dieses
in effect for the rest of that year, except as provided for in para- Jahres wirksam, sofern nicht in Absatz 5 etwas anderes bestimmt
graph 5 of this article. ist.
5. Whenever the membership of the Organization changes or (5) Sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert
when any member has its voting rights suspended or restored oder sobald das Stimmrecht eines Mitglieds aufgrund einer
under any provision of this Agreement, the Council shall redistri- Bestimmung dieses Übereinkommens zeitweilig entzogen oder
bute the votes within the affected category or categories of zurückgegeben wird, verteilt der Rat die Stimmen innerhalb der
members in accordance with the provisions of this article. The betroffenen Kategorie oder Kategorien von Mitgliedern im Ein-
Council shall decide the date on which the redistribution of votes klang mit diesem Artikel neu. Der Rat bestimmt den Zeitpunkt, zu
shall become effective. dem die Neuverteilung der Stimmen wirksam wird.
6. There shall be no fractional votes. (6) Teilstimmen sind nicht zulässig.
7. In rounding to the nearest whole vote, any fraction less than (7) Beim Auf- oder Abrunden auf ganze Stimmen wird jeder
0.5 shall be rounded downward and any fraction greater than or Bruchteil von weniger als 0,5 ab- und jeder Bruchteil von 0,5 und
equal to 0.5 shall be rounded upward. mehr aufgerundet.
Artlcle 11 Artikel 11
Votlng procedure of the Council Abstimmungsverfahren des Rates
1. Each member shall be entitled to cast the number of votes it (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehen-
holds and no member shall be entitled to divide its votes. A den Stimmen abzugeben; ein Mitglied ist nicht berechtigt, seine
member may, however, cast differently from such votes any votes Stimmen zu teilen. Es kann jedoch mit den Stimmen, zu deren
which it is authorized to cast under paragraph 2 of this article. Abgabe es nach Absatz 2 ermächtigt ist, anders stimmen.
2. By written notification to the Chairman of the Council, any (2) Durch eine schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des
exporting member may authorize any other exporting member, Rates kann jedes Ausfuhrmitglied ein anderes Ausfuhrmitglied
and any importing member may authorize any other importing und jedes Einfuhrmitglied ein anderes Einfuhrmitglied ermächti-
member, to represent its interests and to cast its votes at any gen, auf einer Sitzung oder Tagung des Rates seine Interessen zu
meeting or session of the Council. vertreten und seine Stimmen abzugeben.
3. A member authorized by another member to cast the votes (3) Ein von einem anderen Mitglied zur Abgabe der dem
held by the authorizing member under article 1O shall cast such ermächtigenden Mitglied nach Artikel 1O zustehenden Stimmen
votes in accordance with the instructions of the authorizing ermächtigtes Mitglied gibt diese Stimmen entsprechend den Wei-
member. sungen des ermächtigenden Mitglieds ab.
4. When abstaining, a member shall be deemed not to have (4) Enthält ein Mitglied sich der Stimme, so gelten seine Stim-
cast its votes. men als nicht abgegeben.
Artlcle 12 Artikel 12
Declsions and recommendatlons of the Council Beschlüsse und Empfehlungen des Rates
1. The Council shall endeavour to take all decisions, and make (1) Der Rat bemüht sich, alle Beschlüsse im Konsens zu fassen
all recommendations, by consensus. lf a consensus is not arrived und alle Empfehlungen in der gleichen Weise abzugeben. Kommt
at, all decisions of the Council shall be taken, and all recommen- ein Konsens nicht zustande, so werden, sofern dieses Überein-
dations shall be made, by a simple distributed majority vote, kommen nicht eine besondere Abstimmung vorsieht, alle
unless this Agreement provides for a special vote. Beschlüsse des Rates mit einfacher beiderseitiger Mehrheit
gefaßt; Empfehlungen werden in der gleichen Weise abgegeben.
2. Where a member avails itself of the provisions of article 11 , (2) Nimmt ein Mitglied Artikel 11 Absatz 2 in Anspruch und
paragraph 2, and its votes are cast at a meeting of the Council, werden seine Stimmen auf einer Sitzung des Rates abgegeben,
such member shall, for the purposes of paragraph 1 of this article, so gilt es für die Zwecke des Absatzes 1 als anwesend und
be considered as present and voting. abstimmend.
3. All decisions and recommendations of the Council shall be (3) Alle Beschlüsse und Empfehlungen des Rates müssen mit
consistent with the provisions of this Agreement. diesem übereinkommen vereinbar sein.
Artlcle 13 Artikel 13
Quorum for the Councll Beschlußfähigkeit des Rates
1. The quorum for any meeting of the Council shall be the ( 1) Der Rat ist auf einer Sitzung beschlußfähig, wenn die
presence of a majority of exporting members and a majority of Mehrheit der Ausfuhrmitglieder und die Mehrheit der Einfuhrmit-
importing members, provided that such members hold at least two glieder anwesend ist; jedoch müssen diese Mitglieder mindestens
thirds of the total votes in their respective categories. zwei Drittel der Gesamtstimmen in ihrer Kategorie innehaben.
2. lf there is no quorum in accordance with paragraph 1 of this (2) Ist der Rat an dem für die Sitzung festgesetzten Tag und am
article on the day fixed for the meeting and on the following day, folgenden Tag nicht nach Absatz 1 beschlußfähig, so ist er am
the quorum on the third day and thereafter shall be the presence dritten Tag und danach beschlußfähig, wenn die Mehrheit der
of a majority of exporting members and a majority of importing Ausfuhrmitglieder und die Mehrheit der Einfuhrmitglieder anwe-
members, provided that such members hold a majority of the total send ist; jedoch müssen diese Mitglieder die Mehrheit der
votes in their respective categories. Gesamtstimmen in ihrer Kategorie innehaben.
3. Representation in accordance with article 11 , paragraph 2, (3) Eine Vertretung nach Artikel 11 Absatz 2 gilt als Anwesen-
shall be considered as presence. heit.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1991 775
Artlcle 14 Artikel 14
Co-operatlon wlth other organlzations Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
1. The Council shall make whatever arrangements are appropri- (1) Der Rat trifft alle geeigneten Maßnahmen zur Konsultation
ate for consultation or co-operation with the United Nations, its oder Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, ihren Son-
specialized agencies such as the Food and Agriculture Organiza- derorganisationen, z. B. der Ernährungs- und Landwirtschafts-
tion of the United Nations and the United Nations lndustrial organisation der Vereinten Nationen und der Organisation der
Development Organization, and its subsidiary bodies such as the Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung, ihren Nebenorga-
United Nations Conference on Trade and Development, the nen, z. B. der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und
United Nations Development Programme, the International Trade Entwicklung, dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Natio-
Centre, UNCTAD/GATT and the United Nations Environment nen, dem Internationalen Handelszentrum UNCTAD/GATT und
Programme, and with other intergovernmental and non-govern- dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, sowie anderen in
mental organizations as may be appropriate. Betracht kommenden zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen
Organisationen.
2. The Organization shall, to the maximum extent possible, (2) Die Organisation wird, soweit irgend möglich, die Einrichtun-
utilize the facilities, services and expertise of the bodies men- gen, Dienste und Sachkenntnisse der in Absatz 1 genannten
tioned under paragraph 1 of this article in order to avoid duplica- Gremien nutzen, um Doppelarbeit bei der Erreichung der Ziele
tion of efforts in achieving the objectives of this Agreement and to dieses Übereinkommens zu vermeiden und die gegenseitige
enhance the complementarity and the efficiency of its activities. Ergänzung sowie die Wirksamkeit ihrer Tätigkeit zu verstärken.
3. The Council, bearing in mind the particular role of UNCTAD in (3) Der Rat hält die UNCTAD unter Berücksichtigung ihrer
the field of international commodity trade, shall, as appropriate, besonderen Bedeutung im internationalen Rohstoffhandel in
keep that organization informed of its activities and programmes angemessener Weise über seine Tätigkeit und seine Arbeitspro-
of work. gramme auf dem laufenden.
Artlcle 15 Artikel 15
Admission of observers Zulassung von Beobachtern
The Council may invite any non-member country or any of the Der Rat kann jeden Nichtmitgliedstaat oder jede der in Artikel
organizations referred to in article 14 concerned with international 14 bezeichneten und mit dem internationalen Handel mit Jute und
trade in jute and jute products or with the jute industry to attend as Jute-Erzeugnissen oder mit der Jute-Industrie befaßten Organisa-
observers any of the meetings of the Council. tionen einladen, den Sitzungen des Rates als Beobachter beizu-
wohnen.
Artlcle 16 Artikel 16
Executlve Dlrector and staff Exekutivdirektor und Personal
1. The Council shall, by special vote, appoint the Executive (1) Der Rat ernennt durch besondere Abstimmung den Exeku-
Director. tivdirektor.
2. The terms and conditions of appointment of the Executive (2) Die Anstellungsbedingungen des Exekutivdirektors werden
Director shall be determined under the rules of procedure of the im Rahmen der Geschäftsordnung des Rates bestimmt.
Council.
3. The Executive Director shall be the chief administrative (3) Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der
officer of the Organization and shall oe responsible to the Council Organisation; er ist dem Rat für die Anwendung und Durchführung
for the administration and operation of this Agreement in accord- dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Beschlüs-
ance with the decisions of the Council. sen des Rates verantwortlich.
4. The Executive Director shall appoint the statt in accordance (4) Der Exekutivdirektor ernennt das Personal nach den vom
with the regulations established by the Council. The Council shall, Rat festgesetzten Vorschriften. Der Rat beschließt durch beson-
by special vote, decide on the number of executive, professional dere Abstimmung die Zahl des geschäftsführenden, des leitenden
and general service statt the Executive Director may appoint. Any und des für allgemeine Dienste vorgesehenen Personals, das der
changes in the number of posts shall be decided by the Council by Exekutivdirektor ernennen kann. Veränderungen in der Zahl der
special vote. The statt shall be responsible to the Executive Dienstposten werden vom Rat durch besondere Abstimmung
Director. beschlossen. Das Personal ist dem Exekutivdirektor verantwort-
lich.
5. Neither the Executive Director nor any member of the statt (5) Weder der Exekutivdirektor noch ein Mitglied des Personals
shall have any financial interest in the jute industry or trade, or dürfen ein finanzielles Interesse an der Jute-Industrie oder dem
associated commercial activities. Jutehandel oder damit zusammenhängenden kommerziellen
Tätigkeiten haben.
6. In the performance of their duties, the Executive Director and (6) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutiv-
other statt shall not seek or receive instruction from any member direktor und das sonstige Personal von keinem Mitglied und von
or from any other authority external to the Örganization. They shall keiner Stelle außerhalb der Organisation Weisungen einholen
refrain from any action which might reflect on their positions as oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlas-
international otticials ultimately responsible to the Council. Each sen, die ihre Stellung als internationale Bedienstete, die letztlich
member shall respect the exclusively international character of the dem Rat verantwortlich sind, beeinträchtigen könnten. Jedes Mit-
responsibilities of the Executive Director and other statt and shall glied achtet den ausschließlich internationalen Charakter der
not seek to influence them in the discharge of their respon- Obliegenheiten des Exekutivdirektors und des sonstigen Perso-
sibilities. nals und versucht nicht, sie bei der Wahrnehmung ihrer Obliegen-
heiten zu beeinflussen.
n& Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Chapter V Kapitel V
Privileges and immunities Vorrechte und lmmunitäten
Artlcle 17 Artikel 17
Prlvlleges and immunltles Vorrechte und lmmunltäten
1. The Organization shall have legal personality. lt shall in (1) Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat ins-
particular have the capacity to contract, to acquire and dispose of besondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und
movable and immovable property and to institute legal proceed- unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen
ings. sowie vor Gericht zu stehen.
2. The Organization shall continue to operate under the Head- (2) Die Organisation übt ihre Tätigkeit weiterhin nach dem
quarters Agreement with the host Government (which is the Sitzabkommen mit der Gastregierung aus (dies ist die Regierung
Government of Bangladesh, where the headquarters of the von Bangladesch, wo sich der Sitz der Organisation gegenwärtig
Organization is currently located). The Headquarters Agreement befindet). Das Sitzabkommen mit der Gastregierung bezieht sich
with the host Government relates to such items as status, auf Fragen wie Rechtsstellung, Vorrechte und lmmunitäten der
privileges and immunities of the Organization, of its Executive Organisation, ihres Exekutivdirektors ihres Personals und ihrer
Director, its staff and experts, and of delegations of members, as Sachverständigen sowie der Delegationen der Mitglieder, die
are reasonably necessary for the purpose of discharging their normalerweise für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich
functions. sind.
3. lf the headquarters of the Organization is moved to another (3) Wird der Sitz der Organisation in ein anderes Land verlegt,
country which is a member of the Organization, that member shall, das Mitglied der Organisation ist, so schließt das Mitglied so bald
as soon as possible, conclude with the Organization a headquar- wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes
ters agreement to be approved by the Council. Sitzabkommen.
4. Pending the conclusion of the headquarters agreement refer- (4) Bis zum Abschluß des in Absatz 3 genannten Sitzabkom-
red to in paragraph 3 of this article, the Organization shall request mens ersucht die Organisation die Gastregierung, für die von der
the host Government to grant, within the limits of its national Organisation an ihre Bediensteten gezahlten Vergütungen sowie
legislation, exemption from taxation on remuneration paid by the für die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte der
Organization to its employees, and on the assets, income and Organisation im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschrif-
other property of the Organization. ten Befreiung von der Besteuerung zu gewähren.
5. The Organization may conclude, with one or more countries, (5) Die Organisation kann mit einem oder mehreren Ländern
agreements to be approved by the Council relating to such vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über die Vorrechte und
privileges and immunities as may be necessary for the proper immunitäten schließen, die für die ordnungsgemäße Durchfüh-
functioning of this Agreement. rung dieses Übereinkommens erforderlich sind.
6. The Headquarters Agreement shall be independent of this (6) Das Sitzabkommen ist von diesem übereinkommen unab-
Agreement. lt shall, however, terminate: hängig. Es tritt jedoch außer Kraft,
(a) By agreement between the host Government and the Organi- a) wenn dies zwischen der Gastregierung und der Organisation
zation; vereinbart wird,
(b) In the event of the headquarters of the Organization being b) wenn der Sitz der Organisation aus dem Land der Gastregie-
moved from the country of the host Government; or rung verlegt wird oder
(c) In the event of the Organization ceasing to exist. c) wenn die Organisation zu bestehen aufhört.
Chapter VI Kapitel VI
Finance Finanzfragen
Artlcle 18 Artikel 18
Financial accounts Finanzkonten
1. There shall be established two accounts: ( 1) Es werden zwei Konten eingerichtet,
(a) The Administrative Account; and a) das Verwaltungskonto und
(b) The Special Account. b) das Sonderkonto.
2. The Executive Director shall be responsible for the adminis- (2) Der Exekutivdirektor ist für die Verwaltung dieser Konten
tration of these accounts and the Council shall make provision in verantwortlich; der Rat trifft die dafür erforderlichen Vorkehrungen
its rules of procedure therefor. in seiner Geschäftsordnung.
Article 19 Artikel 19
Forms of payment Formen der Zahlung
1. Contributions to the Administrative Account shall be payable (1) Die Beiträge zum Verwaltungskonto sind in frei verwendba-
in freely usable currencies and shall be exempt from foreign ren Währungen zahlbar und von Devisenbeschränkungen befreit.
exchange restrictions.
2. Financial contributions to the Special Account shall be pay- (2) Die finanziellen Beiträge zum Sonderkonto sind in frei
able in freely usable currencies and shall be exempt from foreign verwendbaren Währungen zahlbar und von Devisenbeschränkun-
exchange restrictions. gen befreit.
3. The Council may also decide to accept other forms of (3) Der Rat kann auch beschließen, zur Deckung des Bedarfs
contributions to the Special Account, including scientific and tech- für genehmigte Vorhaben andere Formen von Beiträgen zum
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1991 n1
nical equipment or manpower, to meet the requirements of Sonderkonto anzunehmen, einschließlich wissenschaftlicher und
approved projects. technischer Ausrüstungen oder Arbeitskräfte.
Artlcfe 20 Artikel 20
Audit and publicatlon of accounts Rechnungsprüfung und Veröffentlichung
der Rechnungslegung
1. The Council shall appoint auditors for the purpose of auditing (1) Der Rat ernennt Revisoren für die Prüfung seiner Geschäfts-
its books of account. bücher.
2. An independently audited statement of the Administrative (2) Eine von unabhängigen Bücherrevisoren geprüfte Abrech-
. Account and of the Special Account shall be made available to nung des Verwaltungskontos und des Sonderkontos wird den
members as soon as possible after the close of each jute year, but Mitgliedern so bald wie möglich nach Abschluß jedes Jutejahrs,
not later than six months after that date, and be considered for spätestens jedoch sechs Monate danach, zur Verfügung gestellt
approval by the Council at its next session, as appropriate. A und in geeigneter Weise geprüft, damit sie vom Rat auf seiner
summary of the audited accounts and balance sheet shall there- nächsten Tagung genehmigt werden kann. Eine Kurzfassung der
after be published. geprüften Konten und der geprüften Bilanz wird danach veröffent-
licht.
Article 21 Artikel 21
Administrative Account Verwaltungskonto
1. The expenses necessary for the administration of this Agree- (1) Die für die Anwendung dieses Übereinkommens erforder-
ment shall be brought into the Administrative Account and shall be lichen Ausgaben laufen über das Verwaltungskonto; sie werden
met by annual contributions from members in accordance with aus den nach den Absätzen 3, 4 und 5 festgesetzten Jahresbei-
their respective constitutional or institutional procedures assessed trägen der Mitglieder nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen
in accordance with paragraphs 3, 4 and 5 of this article. oder institutionellen Verfahren bestritten.
2. The expenses of delegations to the Council, the Committee (2) Die Ausgaben für die Delegationen beim Rat, beim Projekt-
on Projects and to the committees and working groups referred to ausschuß und bei den in Artikel 3 Absatz 2 bezeichneten Aus-
in article 3, paragraph 2, shall be met by the members concerned. schüssen und Arbeitsgruppen werden von den betreffenden Mit-
In cases where a member requests special services from the gliedern getragen. Verlangt ein Mitglied besondere Leistungen
Organization, the Council shall require that member to pay the von der Organisation, so fordert der Rat das betreffende Mitglied
costs of such services. auf, die Kosten der Leistungen zu bezahlen.
3. During the second half of each financial year, the Council (3) Während der zweiten Hälfte jedes Rechnungsjahrs geneh-
shall approve the administrative budget of the Organization for the migt der Rat den Verwaltungshaushalt der Organisation für das
foliowing financial year and shall assess the contribution of each folgende Rechnungsjahr und setzt den Beitrag jedes Mitglieds zu
member to that budget. diesem Haushalt fest.
4. The contribution of each member to the administrative budget (4) Der Beitrag jedes Mitglieds zum Verwaltungshaushalt für
for each financial year shall be in the proportion which the number jedes Rechnungsjahr richtet sich nach dem Verhältnis seiner
of its votes at the time the administrative budget for that financial Stimmenzahl im Zeitpunkt der Genehmigung des Verwaltungs-
year is approved bears to the total votes of all the members. In haushalts für das betreffende Jahr zur Gesamtstimmenzahl aller
assessing contributions, the votes of each member shall be Mitglieder. Bei der Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen
calculated without regard to the suspension of any member's jedes Mitglieds so berechnet, daß der zeitweilige Entzug des
voting rights or any redistribution of votes resulting therefrom. Stim_mrechts eines Mitglieds und die sich daraus ergebende Neu-
verteilung der Stimmen außer Betracht bleiben.
5. The initial contribution of any member joining the Organiza- (5) Den ersten Beitrag eines Mitglieds, das der Organisation
tion after the entry into force of this Agreement shall be assessed nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beitritt, setzt der
by the Council on the basis of the number of votes to be held by it Rat auf der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden Stim-
and the period remaining in the current financial year, but the menzahl und des für das laufende Rechnungsjahr verbleibenden
assessment made upon other members for the current financial Zeitabschnitts fest; die für das laufende Rechnungsjahr für die
year shall not thereby be altered. anderen Mitglieder festgesetzten Beiträge werden jedoch dadurch
nicht geändert.
6. Contributions to the administrative budget shall become due (6) Die Beiträge zum Verwaltungshaushalt sind am ersten Tag
on the first day of each financial year. Contributions of members in jedes Rechnungsjahrs zu zahlen. Beiträge von Mitgliedern für das
respect of the financial year in which they join the Organization Rechnungsjahr, in dem sie der Organisation beitreten, sind an
shall be due on the date on which they become members. dem Tag zu zahlen, an dem sie Mitglieder werden.
7. lf a member has not paid its full contribution to the administra- (7) Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungs-
tive budget within four months after such contribution becomes haushalt nicht binnen vier Monaten nach Fälligkeit gemäß Ab-
due in accordance with paragraph 6 of this article, the Executive satz 6 gezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied, die
Director shall request that member to make payment as quickly as Zahlung so bald wie möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen
possible. lf that member has still not paid its contribution within Beitrag binnen zwei Monaten nach diesem Ersuchen noch nicht
two months after such request, that member shall be requested to gezahlt, so wird es aufgefordert, die Gründe für seine Zahlungs-
state the reasons for its inability to make payment. lf at the expiry unfähigkeit zu nennen. Hat das Mitglied nach Ablauf von sieben
of seven months from the due date of contribution that member Monaten nach Fälligkeit seinen Beitrag immer noch nicht gezahlt,
has still not paid its contribution, its voting rights shall be sus- so wird ihm sein Stimmrecht zeitweilig entzogen und auf den
pended and an interest charge shall be levied on its late contribu- verspätet eingegangenen Beitrag eine Zinsgebühr zu dem von
tion at the central bank rate of the host country until such time as it der Zentralbank des Gastlands angewendeten Satz erhoben, bis
has paid in full its contribution, unless the Council, by special vote, es seinen vollen Beitrag gezahlt hat, sofern der Rat nicht durch
decides otherwise. besondere Abstimmung etwas anderes beschließt.
778 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
8. A member whose rights have been suspended under para- (8) Ein Mitglied, dem seine Rechte nach Absatz 7 zeitweilig
graph 7 of this article shall in particular remain liable to pay its entzogen worden sind, bleibt insbesondere zur Zahlung seines
contribution. Beitrags verpflichtet.
9. The unspent balance of the administrative budget of any year (9) Der nicht ausgegebene Restbetrag des Verwaltungshaus-
shall be credited to member Governments as a reduction in the halts eines Jahres wird den Mitgliedsregierungen im Verhältnis
following year's contributions in the same proportion as originally der ursprünglich festgelegten Beiträge gutgeschrieben und vom
assessed. Beitrag für das nächste Jahr abgezogen.
Article 22 Artikel 22
Special Account Sonderkonto
1. There shall be established two sub-accounts under the (1) Im Rahmen des Sonderkontos werden zwei Unterkonten
Special Account: eingerichtet,
(a) The Pre-Project Sub-Account; and a) das Unterkonto Projektvorbereitung und
(b) The Project Sub-Account. b) das Unterkonto Projekte.
2. All expenditures for the Pre-Project Sub-Account shall be (2) Alle Ausgaben für das Unterkonto Projektvorbereitung wer-
reimbursed from the Project Sub-Account if projects are subse- den aus dem Unterkonto Projekte erstattet, falls die Projekte
quently approved and funded. lf within six months of the entry into später genehmigt und finanziert werden. Erhält der Rat binnen
force of this Agreement the Council does not receive any funds for sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens keine
the Pre-Project Sub-Account, it shall review the situation and take Mittel für das Unterkonto Projektvorbereitung, so überprüft er die
appropriate action. Lage und trifft entsprechende Maßnahmen.
3. All receipts pertaining to specific identifiable projects shall be (3) Alle Einnahmen im Zusammenhang mit bestimmten fest-
brought into the Special Account. All expenditures incurred on stellbaren Projekten werden in das Sonderkonto eingebracht. Alle
such projects, including remuneration and travel expenses of durch diese Projekte entstehenden Ausgaben, einschließlich Ver-
consultants and experts, shall be charged to the Special Account. gütung und Reisekosten für Berater und Sachverständige, gehen
zu Lasten des Sonderkontos.
4. The possible sources of finance for the Special Account (4) Die möglichen Finanzquellen für das Sonderkonto sind
shall be:
(a) The Second Account of the Common Fund for Commodities; a) das zweite Konto des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe,
(b) Regional and international financial institutions, namely, the b) regionale und internationale Finanzinstitutionen wie das Ent-
United Nations Development Programme, the World Bank, wicklungsprogramm der Vereinten Nationen, die Weltbank,
the Asian Development Bank, the lnter-American Develop- die Asiatische Entwicklungbank, die Interamerikanische Ent-
ment Bank and the African Development Bank, etc.; and wicklungsbank, die Afrikanische Entwicklungsbank usw. und
(c) Voluntary contributions. c) freiwillige Beiträge.
5. The Council shall, by special vote, establish terms and (5) Der Rat legt durch besondere Abstimmung Bedingungen
conditions on which it would, when and where appropriate, spon- fest, zu denen er, sobald und sofern angebracht, durch Darlehen
sor projects for loan financing, where a member or members have zu finanzierende Projekte fördern würde, wenn ein oder mehrere
voluntarily assumed full obligations and responsibilities for such Mitglieder freiwillig alle Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten
loans. The Organization shall have no obligations for such loans. für diese Darlehen übernommen haben. Die Organisation über-
nimmt keine Verpflichtungen für diese Darlehen.
6. The Council may nominate and sponsor any entity with the (6) Der Rat kann einen Rechtsträger, einschließlich eines oder
consent of that entity, including a member or members, to receive mehrerer Mitglieder, mit dessen Zustimmung benennen und
loans for the financing of approved projects and to undertake all unterstützen, damit er Darlehen zur Finanzierung genehmigter
the obligations involved, except that the Organization shall Projekte erhält und alle damit zusammenhängenden Verpflichtun-
reserve to itself the right to monitor the use of resources and to gen übernimmt, doch behält sich die Org8:nisation das Recht vor,
follow up on the implementation of projects so financed. However, die Verwendung der Mittel zu überwachen und die Durchführung
the Organization shall not be responsible for guarantees given by der so finanzierten Projekte weiterzuverfolgen. Die Organisation
individual members or other entities. ist jedoch nicht für die von einzelnen Mitgliedern oder anderen
Rechtsträgern erteilten Garantien verantwortlich.
7. No member shall be responsible by reason of its membership (7) Ein Mitglied haftet nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in der
in the Organization for any liability arising from borrowing or Organisation für Verbindlichkeiten, die durch die Aufnahme oder
lending by any other member or entity in connection with projects. Vergabe von Krediten durch ein anderes Mitglied oder einen
anderen Rechtsträger im Zusammenhang mit Projekten ent-
stehen.
8. In the event that voluntary unearmarked funds are offered to (8) Werden der Organisation freiwillige Mittel ohne Zweckbin-
the Organization, the Council may accept such funds. Such funds dung angeboten, so kann der Rat diese Mittel annehmen. Sie
may be utilized for pre-project activities as well as for approved können zur Vorbereitung von Projekten sowie für genehmigte
projects. Projekte eingesetzt werden.
9. The Executive Director shall endeavour to seek, on such (9) Der Exekutivdirektor bemüht sich, zu vom Rat beschlosse-
terms and conditions as the Council may decide, adequate and nen Bedingungen ausreichende und abgesicherte Geldmittel für
assured finance for projects approved by the Council. vom Rat genehmigte Projekte zu erhalten.
1O. The resources of the Special Account shall be used only for (10) Die Mittel des Sonderkontos dürfen nur für genehmigte
approved projects or for pre-project activities. Projekte oder zur Vorbereitung von Projekten verwendet werden.
11 . Contributions for specified approved projects shall be used (11) Beiträge für bestimmte genehmigte Projekte dürfen nur für
only for the projects for which they were originally intended unless die Projekte verwendet werden, für die sie ursprünglich bestimmt
otherwise decided by the Council in agreement with the con- waren, sofern nicht der Rat im Einvernehmen mit dem Beitrags-
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1991 779
tributor. After the completion of a project, the Organization shall zahler etwas anderes beschließt. Nach Abschluß eines Projekts
return to each contributor for specific projects the balance of any zahlt die Organisation jedem Beitragszahler für bestimmte Pro-
funds remaining pro rata to each contributor's share in the total of jekte die restlichen Mittel im Verhältnis seines Anteils an den
the contributions originally made available for financing that pro- ursprünglich zur Finanzierung des Projekts geleisteten Gesamt-
ject, unless otherwise agreed to by the contributor. beiträgen zurück, sofern der Beitragszahler nicht einer anderen
Lösung zustimmt.
12. The Council may, when appropriate, review the financing of (12) Der Rat kann gegebenfalls die Finanzierung des Sonder-
the Special Account. kontos überprüfen.
Chapter VII Kapitel VII
Relationship with the Common Fund for Commodities Beziehungen zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
Article 23 Artikel 23
Relatlonshlp with the Common Fund for Commodltles Beziehungen zum Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
The Organization shall take full advantage of the facilities of the Die Organisation zieht vollen Nutzen aus den Einrichtungen des
Common Fund for Commodities, including, if applicable, entering Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und schließt mit ihm gegebe-
into a mutually acceptable agreement with the Common Fund in nenfalls auch ein beiderseits annehmbares Abkommen entspre-
accordance with the principles set out in the Agreement establish- chend den Grundsätzen, die in dem übereinkommen zur Grün-
ing the Common Fund for Commodities. dung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe festgelegt sind.
Chapter VI 11 Kapitel VI 11
Operational activities Geschäftstätigkeit
Article 24 Artikel 24
Projects Projekte
1. In order to achieve the objectives set out in article 1, the (1) Um die in Artikel 1 dargelegten Ziele zu erreichen, wird der
Council shall, on a continuing basis and in accordance with the Rat fortlauf end und entsprechend Artikel 14 Absatz 1 Projekte auf
provisions of article 14, paragraph 1, identify, arrange for the dem Gebiet der Forschung und Entwicklung, der Marktförderung
preparation and implementation of, and, with a view to ensuring und Kostensenkung, welche die Erschließung des Arbeitskräfte-
their effectiveness, follow up, monitor and evaluate projects in the potentials einschließen können, sowie andere vom Rat geneh-
fields of research and development, market promotion and cost migte einschlägige Projekte bestimmen, ihre Vorbereitung und
reduction, which may include human resources development, and Durchführung veranlassen und sie im Hinblick auf ihre Wirksam-
other relevant projects approved by the Council. keit weiterverfolgen, überwachen und bewerten.
2. The Executive Director shall submit proposals on projects (2) Der Exekutivdirektor legt dem Projektausschuß Vorschläge
referred to in paragraph 1 of this article to the Committee on für die in Absatz 1 bezeichneten Projekte vor. Diese Vorschläge
Projects. Such proposals shall be circulated to all members at werden spätestens zwei Monate vor der Tagung des Ausschus-
least two months before the session of the Committee at which ses, auf der sie geprüft werden sollen, an alle Mitglieder verteilt.
they are to be considered. On the basis of these proposals, the Aufgrund dieser Vorschläge entscheidet der Ausschuß, welche
Committee shall decide which pre-project activities shall be under- Arbeiten zur Projektvorbereitung unternommen werden sollen.
taken. Such pre-project activities shall be arranged by the Execu- Diese Vorbereitungsarbeiten werden vom Exekutivdirektor im Ein-
tive Director in accordance with rules and regulations to be klang mit vom Rat anzunehmenden Regelungen und Vorschriften
adopted by the Council. veranlaßt.
3. The results of the pre-project activities, including detailed (3) Die Ergebnisse der Arbeiten zur Projektvorbereitung, ein-
costings, possible benefits, duration, location and possible schließlich der genauen Kosten, des möglichen Nutzens, der
executing agencies, shall be submitted by the Executive Director Dauer, des Standorts und der möglichen ausführenden Stellen,
to the Committee after circulation to all members at least two werden vom Exekutivdirektor dem Ausschuß vorgelegt, nachdem
months before the session of the Committee at which they are to sie spätestens zwei Monate vor der Tagung des Ausschusses, auf
be considered. der sie geprüft werden sollen, an alle Mitglieder verteilt worden
sind.
4. The Committee shall consider the results of such pre-project (4) Der Ausschuß prüft die Ergebnisse der Arbeiten zur Projekt-
activities and make recommendations on the projects to the vorbereitung und erteilt dem Rat Empfehlungen zu den Projekten.
Council.
5. The Council shall consider the recommendations and shall, (5) Der Rat prüft die Empfehlungen und beschließt durch
by special vote, decide on the proposed projects for financing in besondere Abstimmung über die vorgeschlagenen Projekte im
accordance with article 22 and article 28. Hinblick auf ihre Finanzierung nach den Artikeln 22 und 28.
6. The Council shall decide on the relative priorities of projects. (6) Der Rat beschließt über die Rangfolge der Projekte unter-
einander.
7. The Council shall obtain the approval of a member before (7) Der Rat holt die Genehmigung eines Mitglieds ein, bevor er
approving a project in the territory of that member. ein Projekt in dessen Hoheitsgebiet genehmigt.
8. The Council may, by special vote, terminate its sponsorship (8) Der Rat kann durch besondere Abstimmung die Förderung
of any project. eines Projekts beenden.
780 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Article 25 Artikel 25
Research and development Forschung und Entwicklung
Projects relating to research and development should, inter alia, Projekte im Zusammenhang mit Forschung und Entwicklung
be aimed at: sollen unter anderem auf folgendes gerichtet sein: 1
(a) lmproving agricultural productivity and fibre quality; a) Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktivität und der
Faserqualität,
(b) lmproving manufacturing processes for existing and new b) Verbesserung der Herstellungsverfahren für vorhandene und
products; neue Erzeugnisse,
(c) Finding new end-uses and improving existing products; c) Entdeckung neuer Endverwendungszwecke und Verbesse-
rung vorhandener Erzeugnisse,
(d) Encouraging increased and further processing of jute and d) Förderung der vermehrten und differenzierteren Verarbeitung
jute products. von Jute und Jute-Erzeugnissen.
Article 26 Artikel 26
Market promotlon Marktförderung
Projects relating to market promotion should, inter alia, be Projekte im Zusammenhang mit der Marktförderung sollen
aimed at the maintenance and expansion of markets for existing unter anderem darauf gerichtet sein, die Märkte für vorhandene
products and finding markets for new products. Erzeugnisse zu erhalten und auszuweiten und Märkte für neue
Erzeugnisse zu finden.
Artlcle 27 Artikel 27
Cost reductlon Kostensenkung
The projects relating to cost reduction should, inter alia, be Die Projekte im Zusammenhang mit der Kostensenkung sollen
aimed at, in so far as appropriate, improving processes and unter anderem darauf gerichtet sein, soweit angebracht die Ver-
techniques relating to agricutural productivity and fibre quality, as fahren und Methoden in bezug auf die landwirtschaftliche Produk-
well as improvement of processes and techniques relating to tivität und die Faserqualität zu verbessern, die Verfahren und
labour, material and capital costs in the jute manufacturing indus- Methoden in bezug auf Arbeits-, Material- und Kapitalkosten in der
try, and developing and maintaining, for the use of members, juteverarbeitenden Industrie zu verbessern und Informationen
information on the most efficient processes and techniques cur- über die der Jutewirtschaft gegenwärtig zur Verfügung stehenden
rently available to the jute economy. wirksamsten Verfahren und Methoden zum Nutzen der Mitglieder
auszuarbeiten und auf dem neuesten Stand zu halten.
Artlcle 28 Artikel 28
Criterla for approval of projects Kriterien für die Genehmigung von Projekten
Approval of projects by the Council shall be based on the Der Genehmigung von Projekten durch den Rat werden fol-
following criteria: gende Kriterien zugrunde gelegt:
(a) They shall have the potential of benefiting, at present or in the a) Sie müssen die Möglichkeit bieten, jetzt oder in Zukunft meh-
future, more than one member, of which at least one is an reren Mitgliedern, von denen mindestens eines ein Ausfuhr-
exporting member, and be of benefit to the jute economy as a mitglied ist, zu nutzen, und für die Jutewirtschaft insgesamt
whole; von Nutzen sein;
(b) They shall be related to the maintenance or expansion of b) sie müssen mit der Erhaltung oder Ausweitung des internatio-
international trade in jute and jute products; nalen Handels mit Jute und Jute-Erzeugnissen in Zusammen-
hang stehen;
(c) They shall offer prospects for favourable economic results in c) sie müssen kurzfristig oder langfristig Aussichten auf günstige
relation to costs in the short term or in the long term; wirtschaftliche Ergebnisse in bezug auf die Kosten bieten;
(d) They shall be designed tobe consistent with the size of the d) sie müssen dem Umfang des internationalen Handels mit Jute
international trade in jute and jute products; und Jute-Erzeugnissen entsprechen;
(e) They shall have the potential for improving the general com- e) sie müssen die allgemeine Wettbewerbsfähigkeit oder die
petitiveness or market prospects of jute and jute products. Marktaussichten von Jute und Jute-Erzeugnissen verbessern
können.
Artlcle 29 Artikel 29
Commlttee on Projects Projektausschuß
1. A Committee on Projects (hereinafter referred to as "the (1) Hiermit wird ein Projektausschuß (im folgenden als „Aus-
Committee") is hereby established. lt shall be responsible to, and schuß" bezeichnet) eingesetzt. Er ist dem Rat verantwortlich und
work under the general direction of, the Council. arbeitet unter seiner allgemeinen Leitung.
2. Participation in the Committee shall be open to all members. (2) Die Teilnahme im Ausschuß steht allen Mitgliedern offen.
The rules of procedure as weil as the distribution of votes and Die Geschäftsordnung sowie die Verteilung der Stimmen und das
voting procedure of the Committee shall be those of the Council Abstimmungsverfahren des Rates gelten sinngemäß für den Aus-
mutatis mutandis. The Committee shall normally meet twice a schuß. Der Ausschuß tritt in der Regel zweimal im Jahr zusam-
year. lt may, however, meet more frequently at the request of the men. Er kann jedoch auf Ersuchen des Rates häufiger zusam-
Council. mentreten.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1991 781
3. The functions of the Committee shall be: (3) Der Ausschuß hat folgende Aufgaben:
(a) To consider and technically appraise and evaluate project a) Er prüft die in Artikel 24 bezeichneten Vorschläge für Projekte,
proposals referred to in article 24; begutachtet sie technisch und bewertet sie;
(b) To decide on pre-project activities; and b) er beschließt über Arbeiten zur Projektvorbereitung, und
(c) To make recommendations to the Council relating to pro- c) er erteilt dem Rat Empfehlungen in bezug auf Projekte.
jects.
Chapter IX Kapitel IX
Consideration of important issues concerning jute Erörterung wichtiger Fragen
and jute products betreffend Jute und Jute-Erzeugnisse
Article 30 Artikel 30
Consideratlon of stabllizatlon, Stabilisierung, Wettbewerb mit Kunststoffen
competltion with synthetics and other issues und andere Fragen
1. The Council shall continue consideration of the questions of (1) Der Rat setzt die Erörterung der Fragen der Stabilisierung
stabilization of prices and supplies of jute and jute products for der Preise und der Versorgung bei Jute und Jute-Erzeugnissen
export with a view to finding solutions therefor. Following such für die Ausfuhr fort, um für diese Fragen Lösungen zu finden. Im
consideration, any solution agreed upon that entails measures not Anschluß an eine solche Erörterung kann eine vereinbarte
already explicitly provided for in this Agreement may only be Lösung, die in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich vorge-
implemented by an amendment of this Agreement pursuant to sehene Maßnahmen zur Folge hat, nur durch eine Änderung
article 42. dieses Übereinkommens nach Artikel 42 durchgeführt werden.
2. The Council shall consider issues relating to competition (2) Der Rat erörtert Fragen in bezug auf den Wettbewerb
between jute and jute products on the one hand, and synthetics zwischen Jute und Jute-Erzeugnissen einerseits und Kunststoffen
and substitutes on the other. und Ersatzerzeugnissen andererseits.
3. The Council shall make arrangements for the continuing (3) Der Rat trifft Vorkehrungen für die fortlaufende Erörterung
consideration of other important issues relevant to jute and jute anderer wichtiger Fragen in bezug auf Jute und Jute-Erzeugnisse.
products.
Chapter X Kapitel X
Statistics, studies and information Statistik, Untersuchungen und Information
Article 31 Artikel 31
Statlstlcs, studles and Information Statistik, Untersuchungen und Information
1. The Council shall make whatever arrangements are appropri- (1) Der Rat trifft mit den in Artikel 14 Absatz 1 genannten
ate with the bodies mentioned under article 14, paragraph 1, in Gremien alle geeigneten Vorkehrungen, um dazu beizutragen,
order to help ensure the availability of recent and reliable data and daß neue und zuverlässige Daten und Informationen über alle
information on all factors affecting jute and jute products. The Faktoren verfügbar sind, die einen Einfluß auf Jute- und Jute-
Organization shall collect, collate and as necessary publish such Erzeugnisse haben. Die Organisation wird alle statistischen Anga-
statistical information on production, trade, supply, stocks, con- ben über Produktion, Handel, Angebot, Vorräte, Verbrauch und
sumption and prices of jute, jute products, synthetics and sub- Preise von Jute, Jute-Erzeugnissen, Kunststoffen und Ersatzer-
stitutes as is necessary for the operation of this Agreement. zeugnissen sammeln, ordnen und erforderlichenfalls veröffentli-
chen, soweit dies für die Durchführung dieses Übereinkommens
notwendig ist.
2. Members shall furnish statistics and information within a (2) Die Mitglieder legen Statistiken und Angaben innerhalb
reasonable time to the fullest extent possible not inconsistent with einer angemessenen Zeit und in dem größtmöglichen Umfang
their national legislation. vor, der mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht unver-
einbar ist.
3. The Council shall arrange to have studies undertaken of the (3) Der Rat veranlaßt die Durchführung von Untersuchungen
trends and of the short- and long-term problems of the world jute über die Trends sowie die kurz- und langfristigen Probleme der
economy. Welt-Jutewirtschaft.
4. The Council shall ensure that no information published shall (4) Der Rat stellt sicher, daß keine veröffentlichten Informatio-
prejudice the confidentiality of the operations of persons or com- nen die Vertraulichkeit der Geschäfte von Personen oder Gesell-
panies producing, processing or marketing jute, jute products, schaften beeinträchtigen, die Jute, Jute-Erzeugnisse, Kunststoffe
synthetics and substitutes. und Ersatzerzeugnisse herstellen, bearbeiten oder vermarkten.
5. The Council shall take such measures as are considered (5) Der Rat ergreift alle Maßnahmen, die er für erforderlich hält,
necessary to give publicity to and information about jute and jute um Jute und Juteerzeugnisse bekanntzumachen.
products.
Artlcle 32 Artikel 32
Annual report and report on assessment and review Jahresbericht sowie Bericht über Bewertung
und Überprüfung
1. The Council shall, within six months of the close of each jute (1) Der Rat veröffentlicht innerhalb von sechs Monaten nach
year, publish an annual report on the activities of the Organization Abschluß jedes Jutejahrs einen Jahresbericht über die Tätigkeit
and such other information as it considers appropriate. der Organisation sowie alle anderen Informationen, die er für
zweckdienlich erachtet.
782 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
2. The Council shall annually assess and review the world jute (2) Der Rat bewertet und überprüft jedes Jahr die Lage und die
situation and outlook, including the state of competition with Aussichten der Jute auf dem Weltmarkt, einschließlich des Stan-
synthetics and substitutes, and shall inform members of the des des Wettbewerbs mit Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen,
results of the review. und unterrichtet die Mitglieder von den Ergebnissen der Überprü-
fung.
3. The review shall be carried out in the light of information (3) Die Überprüfung wird anhand der von den Mitgliedern
supplied by members in relation to national production, stocks, vorgelegten Informationen über nationale Produktion, Vorräte,
exports and imports, consumption and prices, of jute and jute Ausfuhren und Einfuhren, Verbrauch und Preise von Jute, Jute-
products and synthetics and substitutes and such other informa- Erzeugnissen, Kunststoffen und Ersatzerzeugnissen sowie ande-
tion as may be available to the Council either directly or through rer Informationen durchgeführt, die dem Rat entweder unmittelbar
the appropriate organizations in the United Nations system, oder durch die .:::uständigen Organisationen im System der Verein-
including UNCTAD and FAQ, and appropriate intergovernmental ten Nationen, einschließlich UNCTAD und FAQ, und geeignete
and non-governmental organizations. zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen zur Verfü-
gung stehen.
Chapter XI Kapitel XI
Miscellaneous Verschiedene Bestimmungen
Article 33 Artikel 33
Complalnts and disputes Beschwerden und Streitigkeiten
Any complaint that a member has failed to fulfil its obligations Jede Beschwerde darüber, daß ein Mitglied seinen Verpflich-
under this Agreement and any dispute concerning the interpreta- tungen aus diesem übereinkommen nicht nachgekommen ist,
tion or application of this Agreement shall be referred to the und jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses
Council for decision. Decisions of the Council on these matters Übereinkommens sind dem Rat zur Entscheidung vorzulegen. Die
shall be final and binding. Entscheidungen des Rates über diese Angelegenheiten sind end-
gültig und bindend.
Article 34 Artikel 34
General obligations of members Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder
1. Members shall for the duration of this Agreement use their ( 1) Während der Laufzeit dieses Übereinkommens bemühen
best endeavours and co-operate to promote the attainment of its sich die Mitglieder nach besten Kräften, die Erreichung seiner
objectives and to avoid action in contradiction to them. Ziele zu fördern und Maßnahmen zu verhüten, die gegen diese
Ziele gerichtet sind, und arbeiten hierbei zusammen.
2. Members undertake to accept as binding decisions of the (2) Die Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse des Rates
Council under the provisions of this Agreement, and shall seek to aufgrund dieses Übereinkommens als bindend anzuerkennen,
refrain from implementing measures which would have the effect und bemühen sich, keine Maßnahmen durchzuführen, welche
of limiting or running counter to them. diese Beschlüsse einengen oder ihnen zuwiderlaufen würden.
3. The liability of members arising from the operation of this (3) Die sich aus der Durchführung dieses Übereinkommens
Agreement, whether to the Organization or to third parties, shall ergebende Haftung der Mitglieder gegenüber der Organisation
be limited to the extent of their obligations regarding contributions oder gegenüber Dritten ist auf den Umfang ihrer Verpflichtungen
in accordance with chapter VI. betreffend Beiträge nach Kapitel VI beschränkt.
Article 35 Artikel 35
Relief from Obligations Befreiung von Verpflichtungen
1. Where it is necessary on account of exceptional circumstan- ( 1) Sofern dies aufgrund von in diesem Übereinkommen nicht
ces or emergency or force majeure not expressly provided for in ausdrücklich vorgesehenen außergewöhnlichen Umständen oder
this Agreement, the Council may, by special vote, relieve a Notfällen oder Fällen höherer Gewalt erforderlich ist, kann der Rat
member of an obligation under this Agreement if it is satisfied by durch besondere Abstimmung ein Mitglied von einer Verpflichtung
an explanation from that member regarding the reasons why the aufgrund dieses Übereinkommens befreien, wenn er von diesem
obligation cannot be met. Mitglied eine zufriedenstellende Erklärung über die Gründe für die
Nichterfüllung der Verpflichtung erhalten hat.
2. The Council, in granting relief to a member under paragraph 1 of (2) Bei einer Befreiung nach Absatz 1 legt der Rat ausdrücklich
this article, shall state explicitly the terms and conditions on which, die Bedingungen, die Geltungsdauer und die Gründe für eine
and the period for which, the member is relieved of such obligation solche Befreiung dar.
and the reasons for which the relief is granted.
Article 36 Artikel 36
Differential and remedial measures Differenzierte Maßnahmen und Abhilfemaßnahmen
1. Developing importing members whose interests are (1) In der Entwicklung befindliche Einfuhrmitglieder, deren Inter-
adversely affected by measures taken under this Agreement may essen durch die im Rahmen dieses Übereinkommens getroffenen
apply to the Council for appropriate differential and remedial Maßnahmen beeinträchtigt werden, können beim Rat angemes-
measures. The Council shall consider taking appropriate sene differenzierte Maßnahmen und Abhilfemaßnahmen beantra-
measures in accordance with section 111, paragraphs 3 and 4, of gen. Der Rat erwägt, angemessene Maßnahmen im Einklang mit
resolution 93 (IV) of the United Nations Conference on Trade and Abschnitt III Absätze 3 und 4 der Entschließung 93 (IV) der
Development. Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung zu
treffen.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1991 783
2. Without prejudice to the interests of other exporting mem- (2) Unbeschadet der Interessen anderer Ausfuhrmitglieder
bers, the Council shall, in all its activities, give special considera- berücksichtigt der Rat bei seiner Tätigkeit besonders die Bedürf-
tion to the needs of a particular least developed exporting nisse einzelner Ausfuhrmitglieder, die zu den am wenigsten ent-
member. wickelten Ländern gehören.
Chapter XII Kapitel XII
Final provisions Schlußbestimmungen
Artlcle 37 Artikel 37
Slgnature, ratlflcatlon, acceptance and approval Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung
1. This Agreement shall be open for signature at United Nations ( 1) Dieses Übereinkommen liegt vom 1. Januar 1990 bis zum
Headquarters from 1 January 1990 to 31 December 1990 inclu- 31. Dezember 1990 am Sitz der Vereinten Nationen für die zur
sive by Governments invited to the United Nations Conference on Konferenz der Vereinten Nationen von 1989 über Jute und Jute-
Jute and Jute Products, 1989. Erzeugnisse eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf.
2. Any Government referred to in paragraph 1 of this article (2) Jede in Absatz 1 genannte Regierung kann
may:
(a) At the time of signing this Agreement, declare that by such a) bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens erklären,
signature it expresses its consent to be bound by this Agree- daß sie durch die Unterzeichnung ihre Zustimmung zum Aus-
ment; druck bringt, durch dieses übereinkommen gebunden zu sein;
(b) After signing this Agreement, ratify, accept or approve it by b) nach der Unterzeichnung dieses Übereinkommens durch
the deposit of an instrument to this effect with the depositary. Hinerlegung einer entsprechenden Urkunde beim Verwahrer
ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
Artlcle 38 Artikel 38
Deposltary Verwahre,
The Secretary-General of the United Nations is hereby Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum
designated as the depositary of this Agreement. Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.
Artlcle 39 Artikel 39
Notificatlon of provisional applicatlon Notifikation der vorläufigen Anwendung
1. A signatory Government which intends to ratify, accept or ( 1) Eine Unterzeichnerregierung, die dieses Übereinkommen
approve this Agreement, or a Government for which the Council ratifizieren, annehmen oder genehmigen will, oder eine Regie-
has established conditions for accession ·but which has not yet rung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die
been able to deposit its instrument, may, at any time, notify the jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem
depositary that it will apply this Agreement provisionally either Verwahrer jederzeit notifizieren, daß sie dieses Übereinkommen
when it enters into force in accordance with article 40 or, if it is von seinem Inkrafttreten nach Artikel 40 an oder, wenn es bereits
already in force, at a specified date. At the time of its notification of in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden
provisional application, each Government shall declare itself tobe wird. Im Zeitpunkt ihrer Notifikation der vorläufigen Anwendung
an exporting member or an importing member. erklärt sich jede Regierung zum Ausfuhrmitglied oder zum Ein-
fuhrmitglied.
2. A Government which has notified under paragraph 1 of this (2) Eine Regierung, die nach Absatz 1 notifiziert hat, daß sie
article that it will apply this Agreement either when this Agreement dieses Übereinkommen von seinem Inkrafttreten an oder, wenn
enters into force or, if this Agreement is already in force, at a es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an anwenden
specified date shall, from that time, be a provisional member of the wird, ist von diesem Zeitpunkt an vorläufiges Mitglied der Organi-
Organization, until it deposits its instrument of ratification, accept- sation, bis sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
ance, approval or accession and thus becomes a member. Beitrittsurkunde hinterlegt und dadurch Mitglied wird.
Article 40 Artikel 40
Entry lnto force Inkrafttreten
1. This Agreement shall enter into force definitively on 1 Janu- (1) Dieses übereinkommen tritt am 1. Januar 1991 oder an
ary 1991 or on any date thereafter, if by that date three Govern- einem späteren Tag endgültig in Kraft, wenn bis dahin drei
ments accounting for at least 85 per cent of net exports as set out Regierungen, auf die mindestens 85 v. H. der Nettoausfuhren
in annex A to this Agreement, and 20 Governments accounting for nach Anlage A entfallen, und 20 Regierungen, auf die mindestens
at least 65 per cent of net imports as set out in annex B to this 65 v. H. der Nettoeinfuhren nach Anlage B entfallen, dieses
Agreement, have signed this Agreement pursuant to article 37, Übereinkommen nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a unter-
paragraph 2 (a), or have deposited their instruments of ratification, zeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder
acceptance, approval or accession. Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
2. This Agreement shall enter into force provisionally on (2) Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 1991 oder an
1 January 1991 or on any date thereafter, if by that date three einem späteren Tag vorläufig in Kraft, wenn bis dahin drei
Governments accounting f or at least 85 per cent of net exports as Regierungen, auf die mindestens 85 v. H. der Nettoausfuhren
set out in annex A to this Agreement, and 20 Governments nach Anlage A entfallen, und 20 Regierungen, auf die mindestens
accounting for at leat 65 per cent of net imports as set out in annex 65 v. H. der Nettoeinfuhren nach Anlage B entfallen, dieses
B to this Agreement, have signed this Agreement pursuant to übereinkommen nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a unter-
article 37, paragraph 2 (a), or have deposited their instruments of zeichnet oder ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs-
784 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
ratification, acceptance or approval, or have notified the deposit- urkunde hinterlegt oder dem Verwahrer nach Artikel 39 notifiziert
ary under article 39 that they will apply this Agreement provision- haben, daß sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden wer-
ally. den.
3. lf the requirements for entry into force under paragraph 1 or (3) Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach Absatz
paragraph 2 of this article have not been met on 1 January 1991, 1 oder Absatz 2 bis zum 1. Januar 1991 nicht erfüllt, so lädt der
the Secretary-General of the United Nations shall invite those Generalsekretär der Vereinten Nationen die Regierungen, die
Governments which have signed this Agreement pursuant to dieses Übereinkommen nach Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe a
article 37, paragraph 2 (a), or have deposited instruments of unterzeichnet oder Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi-
ratification, acceptance or approval, or have notified the deposit- gungsurkunden hinterlegt oder dem Verwahrer notifiziert haben,
ary that they will apply this Agreement provisionally, to meet at the daß sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden, ein,
earliest time practicable and to decide to put this Agreement into zum frühestmcglichen Zeitpunkt zusammenzutreten und zu
force provisionally or definitively among themselves in whole or in beschließen, dieses übereinkommen untereinander ganz oder
part. While this Agreement is in force provisionally under this teilweise vorläufig oder endgültig in Kraft zu setzen. Während der
paragraph, those Governments which have decided to put this Zeit, in der dieses Übereinkommen nach diesem Absatz vorläufig
Agreement into force provisionally among themselves in whole or in Kraft ist, sind die Regierungen, die beschlossen haben, dieses
in part shall be provisional members. Such Governments may übereinkommen untereinander ganz oder teilweise vorläufig in
meet to review the situation and decide whether this Agreement Kraft zu setzen, vorläufige Mitglieder. Diese Regierungen können
shall enter into force definitively among themselves, or continue in zusammentreten, um die Lage zu überprüfen und zu entscheiden,
force provisionally, or terminate. ob dieses Übereinkommen zwischen ihnen endgültig in Kraft
treten oder vorläufig in Kraft bleiben oder außer Kraft treten soll.
4. For any Government that deposits its instrument of ratifica- (4) Für jede Regierung, die ihre Ratifikations-, Annahme-,
tion, acceptance, approval or accession after the entry into force Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Inkrafttreten dieses
of this Agreement, it shall enter into force for that Government on Übereinkommens hinterlegt, tritt es am Tag der Hinterlegung in
the date of such deposit. Kraft.
5. The Executive Director shall convene the first session of the (5) Der Exekutivdirektor beraumt die erste Tagung des Rates so
Council as soon as possible after the entry into force of this bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens an.
Agreement.
Artlcle 41 Artikel 41
Access Ion Beitritt
1. This Agreement shall be open for accession by the Govern- (1) Dieses Übereinkommen steht den Regierungen aller Staa-
ments of all States upon conditions established by the Council, ten zu den vom Rat festgesetzten Bedingungen, darunter eine
which shall include a time-limit for the deposit of instruments of Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunden, zum Beitritt offen.
accession. The Council may, however, grant extensions of time to Der Rat kann jedoch Regierungen, die ihre Beitrittsurkunde inner-
Governments which are unable to deposit their instruments of halb der in den Beitrittsbedingungen festgesetzten Frist nicht
accession by the time-limit set in the conditions of accession. hinterlegen können, Fristverlängerungen gewähren.
2. Accession shall be effected by the deposit of an instrument of (2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
accession with the depositary. beim Verwahrer.
Article 42 Artikel 42
Amendments Änderungen
1. The Council may, by special vote, recommend an amend- ( 1) Der Rat kann durch besondere Abstimmung den Mitgliedern
ment of this Agreement to the members. eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen.
2. The Council shall fix a date by which members shall notify the (2) Der Rat setzt einen Tag fest, bis zu dem die Mitglieder dem
depositary of their acceptance of the amendment. Verwahrer zu notifizieren haben, ob sie die Änderung annehmen.
3. An amendment shall enter into force 90 days after the (3) Eine Änderung tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu
depositary has received notifications of acceptance from mem- dem die Annahmenotifikationen von Mitgliedern, die mindestens
bers constituting at least two thirds of the exporting members and zwei Drittel der Ausfuhrmitglieder umfassen und auf die minde-
accounting for at least 85 per cent of the votes of the exporting stens 85 v. H. der Stimmen der Ausfuhrmitglieder entfallen, sowie
members, and from members constituting at least two thirds of the von Mitgliedern, die mindestens zwei Drittel der Einfuhrmitglieder
importing members and accounting for at least 85 per cent of the umfassen und auf die mindestens 85 v. H. der Stimmen der
votes of the importing members. Einfuhrmitglieder enfallen, beim Verwahrer eingegangen sind.
4. After the depositary informs the Council that the requirements (4) Nachdem der Verwahrer dem Rat mitgeteilt hat, daß die
for entry into force of the amendment have been met, and notwith- Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderung erfüllt sind,
standing the provisions of paragraph 2 of this article relating to the kann ein Mitglied ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2
date fixed by the Council, a member may still notify the depositary über den vom Rat festgesetzten Tag dem Verwahrer noch seine
of its acceptance of the amendment, provided that such notifica- Annahme der Änderung notifizieren, sofern diese Notifikation vor
tion is made before the entry into force of the amendment. Inkrafttreten der Änderung erfolgt.
5. Any member which has not notified its acceptance of an (5) Ein Mitglied, das seine Annahme einer Änderung bis zu dem
amendment by the date on which such amendment enters into Tag, an dem diese Änderung in Kraft tritt, nicht notifiziert hat,
force shall cease to be a party to this Agreement as from that date, scheidet mit diesem Tag als Vertragspartei dieses Übereinkom-
unless such member has satisfied the Council that its acceptance mens aus, sofern es nicht dem Rat überzeugend dargelegt hat,
could not be obtained in time owing to difficulties in completing its daß die Annahme wegen Schwierigkeiten bei der Durchführung
constitutional or institutional procedures, and the Council decides seiner verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren
to extend the period for acceptance of the amendment for that nicht rechtzeitig herbeigeführt werden konnte, und sofern der Rat
member. Such member shall not be bound by the amendment nicht beschließt, die für die Annahme der Änderung festgesetzte
before it has notified its acceptance thereof. Frist für dieses Mitglied zu verlängern. Ein solches Mitglied ist
durch die Änderung nicht gebunden, bis es deren Annahme
notifiziert hat.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1991 785
6. lf the requirements for the entry into force of the amendment (6) Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Ände-
have not been met by the date fixed by the Council in accordance rung bis zu dem vom Rat nach Absatz 2 festgesetzten Tag nicht
with paragraph 2 of this article, the amendment shall be consi- erfüllt, so gilt die Änderung als zurückgezogen.
dered withdrawn.
Article 43 Artikel 43.
Wlthdrawal Rücktritt
1. A member may withdraw from this Agreement at any time (1) Ein Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Über-
after the entry into force of this Agreement by giving written notice einkommens durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche
of withdrawal to the depositary. That member shall simultaneously Rücktrittsanzeige von diesem übereinkommen zurücktreten. Das
inform the Council of the action it has taken. Mitglied setzt gleichzeitig den Rat von seinem Beschluß in Kennt-
nis.
2. Withdrawal shall become effective 90 days after the notice is (2) Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Anzeige beim
received by the depositary. Verwahrer wirksam.
Article 44 Artikel 44
Excluslon Ausschluß
lf the Council decides that any member is in breach of its Stellt der Rat fest, daß ein Mitglied seine Verpflichtungen aus
obligations under this Agreement and decides further that such diesem übereinkommen verletzt hat, und stellt er ferner fest, daß
breach significantly impairs the operation of this Agreement, it durch diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkom-
may, by special vote, exclude that member from this Agreement. mens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er dieses Mitglied
The Council shall immediately so notify the depositary. One year durch besondere Abstimmung von diesem Übereinkommen aus-
after the date of the Council's decision, that member shall cease schließen. Der Rat notifiziert dies umgehend dem Verwahrer. Ein
to be a party to this Agreement. Jahr nach dem Beschluß des Rates scheidet dieses Mitglied als
Vertragspartei dieses Übereinkommens aus.
Artlcle 45 Artikel 45
Settlement of accounts wlth wlthdrawlng or excluded Kontenabrechnung mit zurücktretenden
members or members unable to accept an amendment oder ausgeschlossenen Mitgliedern
oder Mitgliedern, die nicht In der Lage sind,
eine Änderung anzunehmen
1. In accordance with this article, the Council shall determine (1) Nach diesem Artikel regelt der Rat die Kontenabrechnung
any settlement of accounts with a member which ceases to be a mit einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkom-
party to this Agreement owing to: mens ausscheidet, weil es
(a) Non-acceptance of an amendment to this Agreement under a) nach Artikel 42 eine Änderung dieses Übereinkommens nicht
article 42; angenommen hat,
(b) Withdrawal from this Agreement under article 43; or b) nach Artikel 43 von diesem Übereinkommen zurückgetreten
ist oder
(c) Exclusion from this Agreement under article 44. c) nach Artikel 44 von diesem Übereinkommen ausgeschlossen
worden ist.
2. The Council shall retain any contribution paid to the Adminis- (2) Der Rat behält den Beitrag ein, der von einem Mitglied, das
trative Account by a member which ceases to be a party to this als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, auf das
Agreement. Verwaltungskonto eingezahlt worden ist.
3. A member which has received an appropriate refund under (3) Ein Mitglied, das eine angemessene Erstattung nach die-
this article shall not be entitled to any share of the proceeds of sem Artikel erhalten hat, hat keinen Anspruch auf Beteiligung am
liquidation or the other assets of the Organization. Nor shall such Liquidationserlös oder an den anderen Vermögenswerten der
a member be liable for any deficit incurred by the Organization Organisation. Ein solches Mitglied ist auch nicht für ein Defizit
after such refund has been made. haftbar, das der Organisation nach dieser Erstattung entstanden
ist.
Article 46 Artikel 46
Duratlon, extenslon and termlnatlon Geltungsdauer, Verlängerung und Außerkraftsetzung
1 . This Agreement shall remain in force for a period of five years (1) Dieses Übereinkommen bleibt für einen Zeitabschnitt von
after its entry into force unless the Council, b, special vote, fünf Jahren nach seinem Inkrafttreten in Kraft, sofern der Rat nicht
decides to extend, renegotiate or terminate it in accordance with durch besondere Abstimmung beschließt, es nach Maßgabe die-
the provisions of this article. ses Artikels zu verlängern, neu auszuhandeln oder außer Kraft zu
setzen.
2. The Council may, by special vote, decide to extend this (2) Der Rat kann durch besondere Abstimmung beschließen,
Agreement for not more than two periods of two years each. dieses übereinkommen höchstens zweimal um jeweils zwei Jahre
zu verlängern.
3. lf, before the expiry of the five-year period referred to in (3) Ist vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Fünfjahresfrist
paragraph 1 of this article, or before the expiry of an extension beziehungsweise vor Ablauf einer in Absatz 2 genannten Verlän-
period referred to in paragraph 2 of this article, as the case may gerungszeit ein neues Übereinkommen zur Ablösung dieses
be, a new agreement to replace this Agreement has been negoti- Übereinkommens ausgehandelt worden, aber noch nicht endgül-
ated but has not yet entered into force either definitively or tig oder vorläufig in Kraft getreten, so kann der Rat durch beson-
786 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
provisionally, the Council may, by special vote, extend this Agree- dere Abstimmung dieses Übereinkommen bis zum vorläufigen
ment until the provisional or definitive entry into force of the new oder endgültigen Inkrafttreten des neuen Übereinkommens ver-
agreement. längern.
4. lf a new agreement is negotiated and enters into force during (4) Wird ein neues übereinkommen ausgehandelt und tritt es
any period of extension of this Agreement under paragraph 2 or während einer Verlängerungszeit für dieses übereinkommen
paragraph 3 of this article, this Agreement, as extended, shall nach Absatz 2 oder 3 in Kraft, so tritt dieses verlängerte Überein-
terminate upon the entry into force of the new agreement. kommen mit Inkrafttreten des neuen Übereinkommens außer
Kraft.
5. The Council may at any time, by special vote, decide to (5) Der Rat kann jederzeit durch besondere Abstimmung
terminate this Agreement with effect from such date as it may beschließen, dieses Übereinkommen mit Wirkung von einem von
determine. i'1m bestimmten Zeitpunkt außer Kraft zu setzen.
6. Notwithstanding the termination of this Agreement, the Coun- (6) Ungeachtet des Außerkrafttretens dieses Übereinkommens
cil shall continue in being for a period not exceeding 18 months to bleibt der Rat höchstens 18 Monate weiterbestehen, um die
carry out the liquidation of the Organization, including the settle- Auflösung der Organisation einschließlich der Kontenabrechnung
ment of accounts, and, subject to relevant decisions tobe taken durchzuführen; vorbehaltlich der einschlägigen Beschlüsse, die
by special vote, shall have during that period such powers and durch besondere Abstimmung zu fassen sind, hat er während
functions as may be necessary for these purposes. dieser Zeit alle Befugnisse und Aufgaben, die für diese Zwecke
notwendig sind.
7. The Council shall notify the depositary of any decision taken (7) Der Rat notifiziert dem Verwahrer alle nach diesem Artikel
under this article. gefaßten Beschlüsse.
Artlcle 47 Artikel 47
Reservatlons Vorbehalte
Reservations may not be made with respect to any of the Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
provisions of this Agreement.
In witness whereof the undersigned, being duly authorized Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-
thereto, have affixed their signatures under this Agreement on the zeichneten dieses übereinkommen an den angegebenen Tagen
dates indicated. mit ihrer Unterschrift versehen.
Done at Geneva, this third day of November, one thousand nine Geschehen zu Genf am 3. November 1989; der arabische,
hundred and eighty-nine, the texts of this Agreement in the Arabic, chinesische, englische, französische, russische und spanische
Chinese, English, French, Russian and Spanish languages being Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermaßen verbindlich.
equally authentic.
Annex A Anlage A
Shares of Individual exportlng countrles In total net exports Anteile der einzelnen Ausfuhrländer an den Gesamtnettoaus-
of jute and jute products of countrles particlpatlng In the fuhren von Jute und Jute-Erzeugnissen der Länder, die an
Unlted Nations Conference on Jute and Jute Products, 1989, der Konferenz der Vereinten Nationen von 1989 über Jute
as established for the purposes of article 40 und Jute-Erzeugnisse teilgenommen haben, wie sie für die
Zwecke des Artikels 40 festgesetzt sind
Percentage vom Hundert
Bangladesh 61.578 Bangladesch 61,578
China 8.681 China 8,681
lndia 18.869 Indien 18,869
Nepal 1.703 Nepal 1,703
Thailand 9.169 Thailand 9,169
Total 100.000 Insgesamt 100,000
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1991 787
Annex B Anlage B
Shares of Individual lmportlng countrles and groups of coun- Anteile der einzelnen Einfuhrländer und -ländergruppen an
trles In total net Imports of Jute and jute products of countrles den Gesamtnettoeinfuhren von Jute und Jute-Erzeugnissen
partlcipatlng In the Unlted Nations Conference on Jute and der Länder, die an der Konferenz der Vereinten Nationen von
Jute Products, 1989, as establlshed for the purposes of 1989 über Jute und Jute-Erzeugnisse teilgenommen haben,
artlcle 40 wie sie für die Zwecke des Artikels 40 festgesetzt sind
Percentage vom Hundert
Algeria 1.443 Ägypen 1) 2,390
Argentina 0.363 Algerien 1,443
Australia 6.905 Argentinien 0,363
Austria 0.143 Australien 6,905
Canada 1.311 Europäische Wirtschaftsgemeinschaft 24,008
European Economic Community 24.008 Belgien/Luxemburg 6,200
Belgium/Luxembourg 6.200 Dänemark 0,242
Denmark 0.242 Deutschland, Bundesrepublik 3,128
France 1.949 Frankreich 1,949
Germany, Federal Republic of 3.128 Griechenland 0,330
Greece 0.330 Irland 0,363
lreland 0.363 Italien 1,399
ltaly 1.399 Niederlande 2,434
Netherlands 2.434 Portugal 0,275
Portugal 0.275 Spanien 1,421
Spain 1.421 Vereinigtes Königreich Großbritannien
und Nordirland 6,267
United Kingdom of Great Britain
and Northern lreland 6.267 Finnland 0,077
Egypt*) 2.390 Indonesien 2,269
Finland 0.077 Japan 6,542
tndonesia 2.269 Jugoslawien 1 ) 1,234
Japan 6.542 Kanada 1,311
Morocco 0.815 Marokko 0,815
Norway 0.055 Norwegen 0,055
Pakistan 12.974 Österreich 0,143
Philippines 0.066 Pakistan 12,974
Poland*) 1.795 Philippinen 0,066
Sweden 0.044 Polen 1) 1,795
Switzerland 0.198 Schweden 0,044
Syrian Arab Republic 3.943 Schweiz 0,198
Turkey 1.718 Arabische Republik Syrien 3,943
United States of America 14.097 Türkei 1,718
Union of Soviet Socialist Republics 17.610 Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken 17,610
Yugoslavia *) 1.234 Vereinigte Staaten von Amerika 14,097
Total 100.000 Insgesamt 100,000
*) Not participating in the Conference but included because it is 1
) Hat nicht an der Konferenz teilgenommen, wird jedoch eben-
an importing member of the International Jute Organization. falls aufgeführt, weil es Einfuhrmitglied der Internationalen
Jute-Organisation ist.
788 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-gambischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Mai 1991
Das in Dakar am 7. März 1991 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Gambia über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 7. März 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Mai 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Gambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Vorhaben „Ländliche Wasserversorgung, Phase III"
und
,,Förderung des öffentlichen Personenverkehrs, Phase III")
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und ( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Gambia, von der Kreditanstalt für
die Regierung der Republik Gambia -
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), Finanzierungsbeiträge bis zu
insgesamt 4,0 Mio. DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark)
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zu erhalten.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Gambia,
(2) Die Finanzierungsbeiträge werden für die Vorhaben
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch a) Ländliche Wasserversorgung, Phase III
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
b) Förderung des öffentlichen Personenverkehrs, Phase III
vertiefen,
verwendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen gestellt worden ist.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können durch
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in andere Vorhaben ersetzt oder ergänzt werden. Hierzu wird gege-
der Republik Gambia beizutragen - benenfalls durch Notenwechsel Einvernehmen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
sind wie folgt übereingekommen: der Republik Gambia herbeigeführt.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1991 789
Artikel 2 Artikel 4
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin- Die Regierung der Republik Gambia überläßt bei den sich aus
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Regierung der Republik Gambia und der Kreditanstalt für Wieder- Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
aufbau zu schließenden Finanzierungsverträge, die den in der nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter- Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutsch-
liegen. land ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
lichen Genehmigungen.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Gambia stellt die Kreditanstalt für
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Artikel 5
Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Gambia Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
erhoben werden, frei.
Geschehen zu Dakar am 7. März 1991 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-
chermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Fischer-Dieskau
Für die Regierung der Republik Gambia
Mboob
Bekanntmachung
des deutsch-mauritischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 24. Mai 1991
Das in Port Louis am 15. März 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Mauritius über Finan-
zielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 15. März 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 24. Mai 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Mauritius
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
und
Regierung von Mauritius durch andere Vorhaben ersetzt werden.
die Regierung von Mauritius - Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen
nach Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen für solche Maßnahmen verwendet werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Mauritius,
(4) Der in Absatz 1 genannte Finanzierungsbeitrag wird in
Darlehen umgewandelt, wenn er für Maßnahmen verwendet wird,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
für die nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Bundes-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
republik Deutschland Darlehen vorgesehen sind.
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Artikel 2
die Grundlage dieses Abkommens ist, Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
Mauritius beizutragen, ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finanzie-
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
unter Bezugnahme auf die Zusage durch Herrn Parlamentari- republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
schen Staatssekretär Dr. Köhler anläßlich des Besuchs des mau-
ritischen Vizepremiers und Finanzministers Seetanah Lutchmee-
Artikel 3
naraidoo im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammen-
arbeit am 20. April 1989 - sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung von Mauritius stellt die Kreditanstalt für Wieder-
aufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abga-
ben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung
Artikel 1 der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mauritius erhoben werden.
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung von Mauritius, von der Kreditanstalt für Wieder- Artikel 4
aufbau, Frankfurt am Main, wenn nach Prüfung die Förderungs- Die Regierung von Mauritius überläßt bei den sich aus der
würdigkeit festgestellt worden ist, für das Vorhaben des Umwelt- Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
schutzes „Abwassersanierung Baie du Tombeau" einen Finanzie- von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
rungsbeitrag in Höhe von bis ·zu 5 700 000,00 DM (in Worten: fünf ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
Millionen siebenhundertausend Deutsche Mark) zu erhalten. keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte B'eteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
Regierung von Mauritius zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder wei- nehmen erforderlichen Genehmigungen.
tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten
Artikel 5
Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Port Louis am 15. März 1991 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Helmut Rausch
Charge d'Affaires a. i.
Für die Regierung von Mauritius
Murlidas Dulloo
Minister of Agriculture, Fisheries & Natural Resources
and Acting Minister of External Affairs
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1991 791
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens
über die internationale Registrierung von Marken
Vom 28. Mai 1991
Das Madrider Abkommen vom 14. April 1891 über die
internationale Registrierung von Marken in der in Stock-
holm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am 2. Oktober
1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 418;
1984 II S. 799) wird nach seinem Artikel 14 Abs. 4 Buch-
stabe b für
San Marino am 26. Juni 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Januar 1991 (BGBI. II S. 447).
Bonn, den 28. Mai 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum
Vom 28. Mai 1991
Das übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung
der Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II
S. 293, 295; 1984 II S. 799; 1985 II S. 975) wird nach
seinem Artikel 15 Abs. 2 für
San Marino am 26. Juni 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an
die Bekanntmachung vom 22. Oktober 1990 (BGBI. II
s. 1400).
Bonn, den 28. Mai 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen
Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund
Vom 3. Juni 1991
Der Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der
Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernich-
tungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresunter-
grund (BGBI. 1972 II S. 325) ist nach seinem Artikel X
Abs. 4 für die
Libysch-Arabische Dschamahirija am 6. Juli 1990
in Kraft getreten. Die Libysch-Arabische Dschamahirija hat
ihre Beitrittsurkunde am 6. Juli 1990 in Moskau hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBI. II S. 199).
Bonn, den 3. Juni 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des deutsch-philippinischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 4. Juni 1991
Das in Manila am 22. Mai 1991 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik der Philippi-
nen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 5
am 22. Mai 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. Juni 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Preuss
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1991 793
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland werks Sucat" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
und
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
die Regierung der Republik der Philippinen -
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen durch andere
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Vorhaben ersetzt werden.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der
Philippinen, Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
vertiefen, bestimmt der zwischen dem Empfänger des Darlehens und der
Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließende Vertrag, der den in
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
die Grundlage dieses Abkommens ist, unterliegt.
(2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
der Republik der Philippinen beizutragen, für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach
bezugnehmend auf den „Schlußbericht (Summary Record) vom Absatz 1 zu schließenden Vertrages garantieren.
30. Oktober 1990 der deutsch-philippinischen Regierungsver-
handlungen vom 29. bis 30. Oktober 1990 in Bonn"
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kreditan-
stalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem
Artikel 1 Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-
ges in der Republik der Philippinen erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik der Philippinen und/oder einem
anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Artikel 4
Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den
Main, für das Vorhaben „Rehabilitierung der Blöcke II und III des sich aus der Darlehnsgewährung ergebenden Transporten von
Kraftwerks Sucat" ein Darlehen bis zu 60 Mio. DM (in Worten: Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren
sechzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
Regierung der Republik der Philippinen und/oder einem anderen dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän- gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Unternehmen erfor-
ger zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, Darlehen oder Finan- derliche Genehmigung.
zierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für
Artikel 5
notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
des Vorhabens „Rehabilitierung der Blöcke II und III des Kraft- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Manila am 22. Mai 1991 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Peter Scholz
Für die Regierung der Republik der Philippinen
Raul S. Manglapus
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über psychotrope Stoffe
Vom 4. Juni 1991
,.
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBI.
1976IIS. 1477;1978IIS. 1239;1980IIS. 1406;1981 IIS.,379;1985IIS. 1104)
ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bangladesch am 9. Januar 1991
nach Maßgabe des folgenden, bei Hinterlegung der
Beitrittsurkunde gemachten Vorbehalts:
(Übersetzung)
"The Government ot the People's Repub- ,,Die Regierung der Volksrepublik Bangla-
lic of Bangladesh, having considered the desch tritt nach Prüfung des Übereinkom-
Convention, hereby accedes to the mens von 1971 über psychotrope Stoffe
aforesaid Convention on Psychotropic Sub- dem genannten Übereinkommen bei und
stances, 1971, and undertakes to abide by verpflichtet sich, seine Bestimmungen ein-
its provisions albeit having permissible re- zuhalten, obgleich sie zulässige Vorbehalte
servations on Paragraphs 1, 2, 3 and 4 nach Artikel 32 Absätze 1, 2, 3 und 4 des
under Article 32 of the Convention." Übereinkommens anbringt."
Guinea am 27. März 1991
Japan am 29. November 1990
Kap Verde am 22. August 1990
Luxemburg am 8. Mai 1991
Neuseeland am 5. September 1990
mit Erstreckung auf Niue und Tokelau
Singapur am 16. Dezember 1990
II.
Unter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am
13. Oktober 1988 gemachten Vorbehalte zu dem Übereinkommen hat die
T s c h e c h o s I o w a k e i am 22. Januar 1991 dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen die Rücknahme seines Vorbehalts zu Artikel 31 Abs. 2 des Überein-
kommens notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
24. Februar 1989 (BGBI. II S. 284) und vom 12. Juli 1990 (BGBI. II S. 712).
Bonn, den 4. Juni 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juli 1991 795
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation
Vom 10. Juni 1991
Das übereinkommen vom 6. März 1948 über die Inter-
nationale Seeschiffahrts-Organisation (BGBI. 1986 II
S. 423) ist nach seinem Artikel 5 in Verbindung mit
Artikel 71 für
Luxemburg am 14. Februar 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. November 1990 (BGBI. II
S. 1483).
Bonn, den 10. Juni 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 10. Juni 1991
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II
S. 141; 1983 II S. 784; 1985 II S. 794; 1986 II S. 734) ist
nach seinem Artikel X Buchstabe b für
Luxemburg am 14. Mai 1991
Vietnam am 18. März 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Februar 1991 (BGBI. II S. 510).
Bonn, den 10. Juni 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
Vom 10. Juni 1991
Das Übereinkommen vom 13. November 1979 über
weiträumige g renzü bersch reitende Luftve ru nrein igu ng
(BGBI. 1982 II S. 373) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Rumänien am 28. Mai 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Juli 1987 (BGBI. II S. 447).
Bonn, den 10. Juni 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt