726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Mindestnormen auf Handelsschiffen
Vom 19. April 1991
Nach Maßgabe einer am 28. Februar 1989 registrierten
Erklärung der V e r e i n i g t e n Staaten wird das Über-
einkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisa-
tion vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Han-
delsschiffen (BGBI. 1980 II S. 606) - ohne Abänderungen -
mit Wirkung vom 15. Juni 1989 auf folgende Gebiete an-
gewendet:
Amerikanisch-Samoa, Guam, die Nördlichen Marianen,
das Treuhandgebiet Pazifikinseln (Palau), Puerto Rico,
Amerikanische Jungferninseln.
Nach Maßgabe einer am 13. Juni 1989 registrierten
Erklärung des Ve r e i n i g t e n Kö n i g r e i c h s wird das
Übereinkommen - ohne Abänderungen - mit Wirkung vom
13. Juni 1989 auf Gibraltar angewendet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Februar 1989 (BGBI. II S. 208).
Bonn, den 19. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau
Vom 19. April 1991
Das Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1978 über die Arbeitsver-
waltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II S. 1254)
ist nach seinem ArUkel 12 Abs. 3 für
Uruguay am 19. Juni 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Januar 1989 (BGBI. II S. 95).
Bonn, den 19. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
726 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Mindestnormen auf Handelsschiffen
Vom 19. April 1991
Nach Maßgabe einer am 28. Februar 1989 registrierten
Erklärung der V e r e i n i g t e n Staaten wird das Über-
einkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisa-
tion vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Han-
delsschiffen (BGBI. 1980 II S. 606) - ohne Abänderungen -
mit Wirkung vom 15. Juni 1989 auf folgende Gebiete an-
gewendet:
Amerikanisch-Samoa, Guam, die Nördlichen Marianen,
das Treuhandgebiet Pazifikinseln (Palau), Puerto Rico,
Amerikanische Jungferninseln.
Nach Maßgabe einer am 13. Juni 1989 registrierten
Erklärung des Ve r e i n i g t e n Kö n i g r e i c h s wird das
Übereinkommen - ohne Abänderungen - mit Wirkung vom
13. Juni 1989 auf Gibraltar angewendet.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Februar 1989 (BGBI. II S. 208).
Bonn, den 19. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 150
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau
Vom 19. April 1991
Das Übereinkommen Nr. 150 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 26. Juni 1978 über die Arbeitsver-
waltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (BGBI. 1980 II S. 1254)
ist nach seinem ArUkel 12 Abs. 3 für
Uruguay am 19. Juni 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Januar 1989 (BGBI. II S. 95).
Bonn, den 19. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1991 727
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung
bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxlnwaffen
sowie über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 19. April 1991
Das Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Ver-
bot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriolo-
gischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie
über die Vernichtung solcher Waffen (BGBI. 1983 II
S. 132) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Simbabwe am 5. November 1990
in Kraft getreten. Simbabwe hat seine Beitrittsurkunde am
5. November 1990 in London hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Juni 1989 (BGBI. II S. 629).
Bonn, den 19. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit
Vom 22. April 1991
Das Übereinkommen Nr. 152 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 25. Juni 1979 über den Arbeitsschutz bei
der Hafenarbeit (BGBI. 1982 II S. 694) ist nach seinem
Artikel 45 Abs. 3 für
Ägypten am 3. August 1989
Dänemark am 22. Dezember 1990
mit der Maßgabe, daß das Übereinkommen keine
Anwendung auf die Färöer und Grönland findet,
in Kraft getreten; es wird ferner für
Brasilien am 18. Mai 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Januar 1989 (BGBI. II S. 96).
Bonn, den 22. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1991 727
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung
bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxlnwaffen
sowie über die Vernichtung solcher Waffen
Vom 19. April 1991
Das Übereinkommen vom 10. April 1972 über das Ver-
bot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriolo-
gischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie
über die Vernichtung solcher Waffen (BGBI. 1983 II
S. 132) ist nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Simbabwe am 5. November 1990
in Kraft getreten. Simbabwe hat seine Beitrittsurkunde am
5. November 1990 in London hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 27. Juni 1989 (BGBI. II S. 629).
Bonn, den 19. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 152
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Arbeitsschutz bei der Hafenarbeit
Vom 22. April 1991
Das Übereinkommen Nr. 152 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 25. Juni 1979 über den Arbeitsschutz bei
der Hafenarbeit (BGBI. 1982 II S. 694) ist nach seinem
Artikel 45 Abs. 3 für
Ägypten am 3. August 1989
Dänemark am 22. Dezember 1990
mit der Maßgabe, daß das Übereinkommen keine
Anwendung auf die Färöer und Grönland findet,
in Kraft getreten; es wird ferner für
Brasilien am 18. Mai 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Januar 1989 (BGBI. II S. 96).
Bonn, den 22. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 159
der Internationalen Arbeitsorganisation
ü~er die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten
Vom 22. April 1991
Das Übereinkommen Nr. 159 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 20. Juni 1983 über die berufliche
Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten
(BGBI. 1989 II S. 2) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Uganda am 27. März 1991
in Kraft getreten; es wird ferner für
Brasilien am 18. Mai 1991
Island am 22. Juni 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Februar 1990 (BGBI. II S. 170).
Bonn, den 22. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 23. April 1991
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar
1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-
amts in Paris (RGBI. 192811 S. 317; BGBI. 1974 II S. 676)
ist nach seinem Artikel 6 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Bhutan am 14. Dezember 1990
Namibia am 10. Dezember 1990.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Oktober 1990 (BGBl.11 S. 1459).
Bonn, den 23. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr.v. Stein
728 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 159
der Internationalen Arbeitsorganisation
ü~er die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten
Vom 22. April 1991
Das Übereinkommen Nr. 159 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 20. Juni 1983 über die berufliche
Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten
(BGBI. 1989 II S. 2) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Uganda am 27. März 1991
in Kraft getreten; es wird ferner für
Brasilien am 18. Mai 1991
Island am 22. Juni 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Februar 1990 (BGBI. II S. 170).
Bonn, den 22. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchenamts in Paris
Vom 23. April 1991
Das Internationale Übereinkommen vom 25. Januar
1924 zur Errichtung eines Internationalen Tierseuchen-
amts in Paris (RGBI. 192811 S. 317; BGBI. 1974 II S. 676)
ist nach seinem Artikel 6 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Bhutan am 14. Dezember 1990
Namibia am 10. Dezember 1990.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Oktober 1990 (BGBl.11 S. 1459).
Bonn, den 23. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr.v. Stein
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1991 729
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zur Änderung des deutsch-schweizerischen Abkommens
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
Vom 7. Mai 1991
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21 . Dezember
1990 zu dem Abkommen vom 12. April 1989 zur Änderung
des Abkommens vom 1. Juni 1961 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender
Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in
Verkehrsmitteln während der Fahrt (BGBI. 1991 II S. 291)
wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 3 Abs. 2
am 1. Mai 1991
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 26. März 1991 in
Bern ausgetauscht worden.
Bonn, den 7. Mai 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit des Königreichs Spanien
über die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen der Krankenversicherung
Vom 7. Mai 1991
Nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 30. Novem-
ber 1990 zu der Vereinbarung vom 25. Juni 1990 zwischen
dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für
Arbeit und Soziale Sicherheit des Königreichs Spanien
über die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen
der Krankenversicherung (BGBI. 1990 II S. 1472) wird
bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem Artikel 2
Abs. 1
am 1. Januar 1986
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist die Vereinbarung vom 25. Juni 1990
mit Ausnahme des Artikels 1, der zum 1. Januar 1990 in
Kraft getreten ist, in Kraft getreten.
Bonn, den 7. Mai 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1991 729
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Abkommens
zur Änderung des deutsch-schweizerischen Abkommens
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
Vom 7. Mai 1991
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21 . Dezember
1990 zu dem Abkommen vom 12. April 1989 zur Änderung
des Abkommens vom 1. Juni 1961 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender
Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in
Verkehrsmitteln während der Fahrt (BGBI. 1991 II S. 291)
wird bekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem
Artikel 3 Abs. 2
am 1. Mai 1991
in Kraft getreten ist.
Die Ratifikationsurkunden sind am 26. März 1991 in
Bern ausgetauscht worden.
Bonn, den 7. Mai 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit des Königreichs Spanien
über die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen der Krankenversicherung
Vom 7. Mai 1991
Nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 30. Novem-
ber 1990 zu der Vereinbarung vom 25. Juni 1990 zwischen
dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der
Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für
Arbeit und Soziale Sicherheit des Königreichs Spanien
über die Erstattung von Aufwendungen für Sachleistungen
der Krankenversicherung (BGBI. 1990 II S. 1472) wird
bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem Artikel 2
Abs. 1
am 1. Januar 1986
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist die Vereinbarung vom 25. Juni 1990
mit Ausnahme des Artikels 1, der zum 1. Januar 1990 in
Kraft getreten ist, in Kraft getreten.
Bonn, den 7. Mai 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-polnischen Abkommens
über die gegenseitige Errichtung von Instituten
für Kultur und wissenschaftlich-technologische Information
Vom 7. Mai 1991
Das in Warschau am 10. November 1989 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
Polen über die gegenseitige Errichtung und die Tätigkeit
von Instituten für Kultur und wissenschaftlich-technologi-
sche lnformatiol"! ist nach seinem Artikel 15
am 21. Februar 1991
in Kraft getreten.
Am selben Tag sind die durch Verbalnotenwechsel vom
6. Februar 1990 geschlossenen Vereinbarungen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Polen über die Namen der Insti-
tute, über die Einrichtung von Datenterminals sowie über
den Status des Direktors und der entsandten Mitarbeiter in
Kraft getreten.
Das Abkommen und die einleitenden deutschen Noten
der Vereinbarungen werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Mai 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Autrag
Frhr. v. Stein
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1991 731
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Polen
über die gegenseitige Errichtung und die Tätigkeit
von Instituten für Kultur und wissenschaftlich-technologische Information
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Seite der Bundesrepublik Deutschland betraut das
„Goethe-Institut zur Pflege der deutschen Sprache im Ausland
und
und zur Förderung der internationalen kulturellen Zusammen-
die Regierung der Volksrepublik Polen, arbeite. V.", mit Sitz in München, mit der Wahrnehmung der Auf-
im folgenden „Vertragsparteien" genannt - gaben des Instituts in Warschau.
geleitet von dem Willen zur Entwicklung der allseitigen Bezie- Artikel 4
hungen gemäß dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen Die Institute werden ihre Tätigkeit gemäß diesem Abkommen
der Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen, unterzeich- und den jeweils geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften des
net in Warschau am 7. Dezember 1970, Empfangsstaates ausüben.
in Verwirklichung des Abkommens zwischen der Regierung der Artikel 5
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepu-
blik Polen über kulturelle Zusammenarbeit, unterzeichnet in Bonn Im Rahmen ihrer Tätigkeit werden die Institute folgende Auf-
am 11. Juni 1976, gaben wahrnehmen:
1. Sie führen Veranstaltungen kultureller Art, solche über wis-
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Regie- senschaftliche, technologische und wirtschaftliche Themen
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der sowie zur Landeskunde durch (Vorträge, Treffen, Seminare,
Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten künstlerische Darbietungen, Ausstellungen, Film- und Video-
der Wissenschaft und Technik, unterzeichnet in Warschau am vorführungen).
10. November 1989,
2. Sie führen eine Sammlung von Zeitungen, Zeitschriften,
Büchern, Platten, Tonbändern, Datenträgern, Video-Casset-
bestrebt, die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über
ten und Filmen, die interessierten Personen und Institutionen
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die Institute wer-
und der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid
den der Vermittlung von fachbezogenen Informationen aus
vom 6. September 1983 und von Wien vom 15. Januar 1989
Wissenschaft, Technik und dem wirtschaftlichen Leben
sowie der anderen während des Prozesses der Konferenz über
besondere Bedeutung beimessen.
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa angenommenen Doku-
mente zu verwirklichen, 3. Sie führen allgemeine und fachbezogene Sprachkurse sowie
Kurse über Methodik und Didaktik der Sprachvermittlung
überzeugt, daß eine breite kulturelle und wissenschaftlich-tech- durch und stellen hierfür auch Lehrmaterialien zur Verfügung.
nologische Zusammenarbeit zum besseren gegenseitigen Ver- 4. Sie veröffentlichen Programme zur Tätigkeit der Institute und
ständnis beiträgt - Informationsmaterialien über die von ihnen durchgeführten
Veranstaltungen. Die Institute werden sich bemühen, Bulletins
sind wie folgt übereingekommen: über die neuesten Errungenschaften von Wissenschaft und
Technik durch Zusammenfassung neuer wissenschaftlicher
Artikel 1 Veröffentlichungen herauszugeben. Diese enthalten außer-
Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Gegensei- dem Bibliographien und Aufstellungen von Neuerwerbungen
tigkeit Institute für Kultur und wissenschaftlich-technologische des jeweiligen Instituts auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft
Information, im folgenden „Institute" genannt, errichten. und Technik. Alle diese Materialien werden im Empfangsstaat
kostenlos verteilt.
Die Vertragsparteien verständigen sich auf diplomatischem
Wege über das Datum der Eröffnung der Institute.
Artikel 6
Artikel 2 (1) Beide Seiten verpflichten sich, in ihren jeweiligen Instituten
Datenterminals zur Erleichterung des wissenschaftlichen und
Das Institut der Bundesrepublik Deutschland wird seinen Sitz in technologischen Informationsaustausches einzurichten.
Warschau haben. Der Sitz des Instituts der Volksrepublik Polen
wird zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart. (2) Einzelheiten über die Einrichtung und den Betrieb dieser
Datenterminals werden durch einen Notenwechsel geregelt, des-
sen Bestimmungen gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft
Artikel 3
treten.
(1) Die Aufsicht über die Tätigkeit der Institute wird durch die
Artikel 7
Vertragsparteien ausgeübt. Fragen, die sich aus der Anwendung
dieses Abkommens und der Tätigkeit der Institute ergeben, wer- (1) Das Institut wird von einem von der entsendenden Vertrags-
den auf diplomatischem Wege geregelt. partei benannten Direktor geleitet. Die entsendende Vertrags-
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
partei teilt der anderen Vertragspartei dieses auf diplomatischem Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
Wege mit. Die entsendende Seite kann weitere Mitarbeiter zur der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben sich die
Arbeit im Institut entsenden. zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien darauf ver-
(2) Der Status des Direktors und der zur Tätigkeit an die ständigt, daß die Vergütungen der zur Tätigkeit an die Institute
Institute entsandten Mitarbeiter wird durch Notenwechsel gere- entsandten Mitarbeiter nach Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 21
gelt. Im gegenseitigen Einvernehmen können die im Notenwech- des vorgenannten Abkommens nur im Entsendestaat besteuert
werden.
sel enthaltenen Regelungen auf der Grundlage der Gegenseitig-
keit erweitert werden. Artikel 12
(3) Die Institute können auch Ortskräfte beschäftigen; ihre (1) Die Einrichtung einschließlich der technischen Geräte und
Beschäftigung erfolgt nach dem jeweils geltenden Recht des Materialien sowie das Vermögen des Instituts sind Eigentum der
Empfangsstaates. entsendenden Vertragspartei.
(2) Jede Vertragspartei trägt die finanziellen Lasten für Ausstat-
Artikel 8 tung und Betrieb ihres Instituts. Die Institute können Gebühren für
( 1) Die zuständigen Stellen und Institutionen der einen Sprachkurse erheben. Die Kostenübernahme für die Benutzung
Vertragspartei werden das Institut der anderen Vertragspartei bei der Datenterminals regelt sich nach Artikel 6.
der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Artikel 5 und 6 unter-
stützen. Artikel 13
(2) Die Institute können im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der jeweils gelten-
Angelegenheiten, die sie betreffen, mit den zuständigen staat- den Gesetze und Bestimmungen auf der Grundlage der Gegen-
lichen Stellen und den Institutionen der anderen Seite, die sich mit seitigkeit Befreiung von Zöllen und Abgaben für
Fragen von Kultur, Wissenschaft und Technik beschäftigen, in
Kontakt treten. - Ausstattungsgegenstände und Kraftfahrzeuge der Institute
sowie für andere Gegenstände, die für die Tätigkeit der Institute
gemäß Artikel 5 und 6 dieses Abkommens eingeführt werden,
Artikel 9
- Umzugsgut, einschließlich Kraftfahrzeuge, der zur Tätigkeit an
Die Vertragsparteien stellen den ungehinderten Zugang der die Institute entsandten Mitarbeiter und ihrer Familienangehöri-
Öffentlichkeit zu den Instituten sowie deren normalen Betrieb gen, das innerhalb von sechs Monaten nach Übersiedlung in
sicher. das Gebiet der anderen Seite eingeführt wird.
Artikel 10 Artikel 14
(1) Die entsandten Mitarbeiter der Institute und ihre Familien- Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
angehörigen (Ehegatten und ledige Kinder) erhalten von den 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festge-
Behörden der anderen Seite eine Aufenthaltserlaubnis möglichst legten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
innerhalb von vierzehn Tagen nach Antragstellung.
(2) Die in den Instituten beschäftigten entsandten Mitarbeiter Artikel 15
benötigen für die Beschäftigung in den Instituten keine Arbeits-
erlaubnis. Dasselbe gilt auch für ihre in den Instituten beschäftig- Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
ten Ehegatten. Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses
Abkommens erfüllt sind.
Artikel 11
(1) Die Vertragsparteien stellen fest, daß die Institute in ihrer Artikel 16
Tätigkeit nicht den Zweck verfolgen, finanziellen Gewinn zu er- (1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
zielen.
geschlossen. Es verlängert sich stillschweigend um jeweils zwei
(2) Beide Seiten gewähren auf der Grundlage der Gegenseitig- weitere Jahre, sofern es nicht von einer Vertragspartei spätestens
keit den Instituten für die von ihnen erbrachten Leistungen zwölf Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer durch
Umsatzsteuerbefreiung im Rahmen ihrer jeweils geltenden Notifizierung gekündigt wird.
Gesetze und Bestimmungen. (2) Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens werden beide
(3) Nach Artikel 22 des Abkommens vom 18. Dezember 1972 Institute ihre Tätigkeit an dem Tage einstellen, an dem dieses
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Abkommen außer Kraft tritt.
Geschehen zu Warschau am 10. November 1989 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Volksrepublik Polen
Krzysztof Skubiszewski
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1991 733
Auswärtiges Amt
601-640.00 POL
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Republik tet werden. Für die Errichtung einer Zweigstelle ist eine Ver-
Polen, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens vom einbarung der beiden Seiten in Form eines Notenwechsels
10. November 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik erforderlich.
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen über die
3. Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Septem-
gegenseitige Errichtung und die Tätigkeit von Instituten für Kultur
ber 1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit
und wissenschaftlich-technologische Information folgende Verein-
den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
barung vorzuschlagen:
Falls sich die Regierung der Republik Polen mit den oben-
1. Die in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Institute für genannten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Ver-
Kultur und wissenschaftlich-technologische Information wer- balnote und die das Einverständnis der Regierung der Republik
den folgende Namen tragen: Polen zum Ausdruck bringende Antwortnote der Botschaft der
,,Goethe-Institut - Institut für Kultur und wissenschaftlich-tech- Republik Polen eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
nologische Information der Bundesrepublik Deutschland", Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Polen bilden, die gleichzeitig mit dem eingangs erwähnten
,,Institut für Kultur und wissenschaftlich-technologische Infor- Abkommen in Kraft tritt.
mation der Republik Polen".
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der
2. Nach dem Inkrafttreten des genannten Abkommens können Republik Polen erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu
künftig Zweigstellen der Institute durch beide Seiten eingerich- versichern.
Bonn, den 6. Februar 1990
L.S.
An die
Botschaft der
Republik Polen
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Auswärtiges Amt
601-640.00 POL
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Republik Nutzung der deutschen Datenterminals in der Republik Polen
Polen unter Bezugnahme auf Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens mit Landeswährung gezahlt werden kann.
vom 10. November 1989 zwischen der Regierung der Bundesre-
11. Die Institute können ohne Beschränkung zur Bezahlung von
publik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen
laufenden Kosten Einnahmen in Landeswährung verwenden,
über die gegenseitige Errichtung und die Tätigkeit von Instituten
die aus c,er Nutzung der Datenterminals stammen. Der
für Kultur und wissenschaftlich-technologische Information fol-
Gesamtbetrag, bis zu welchem die Datenbankabfragen von
gende Vereinbarung über die Einrichtung von Datenterminals
Nutzern der Datenterminals der Seite der Bundesrepublik
vorzuschlagen:
Deutschland in Landeswährung gezahlt werden können, wird
1. Beide Institute erleichtern auf der Basis der Gegenseitigkeit vom Träger begrenzt. Er wird im Haushaltsjahr der Inbetrieb-
den wissenschaftlich-technologischen Informationsaus- nahme dieses Terminals auf maximal 75 000 DM festgelegt,
tausch durch Bereitstellung von Datenterminals (einschließ- darf jedoch den Betrag nicht übersteigen, den das Institut der
lich der Betriebssoftware) zum on-line-Service mit ausge- Bundesrepublik Deutschland im jeweils laufenden Haus-
wählten, öffentlich zugänglichen Datenbanken (einschließlich haltsjahr aufgrund von Zahlungsverpflichtungen in Landes-
ihrer Rechner beziehungsweise hosts). währung zu begleichen hat.
2. Einrichtung und Betrieb weiterer Datenterminals, auch sol- 12. Die zukünftigen Gesamtbeträge gemäß Nummer 11 werden
cher, die den Zugriff auf Datenbanken der jeweils anderen für jeweils drei Haushaltsjahre rechtzeitig und in Anpassung
Seite ermöglichen, ist zulässig. an die Erfordernisse in gegenseitigen Konsultationen
gemeinsam festgelegt.
3. Die Träger .der Institute schließen die erforderlichen Verein-
barungen beziehungsweise Nutzerverträge mit den entspre- 13. Nutzern der Datenterminals der Seite der Bundesrepublik
chenden Datenbankbetreibem/hosts ab. Beide Träger bemü- Deutschland, die in Landeswährung zahlen, werden nur die
hen sich, ein thematisch möglichst breites und aktuelles Kosten der Datenbankbetreiber für die Anfragen (einschließ-
Datenbankangebot zu ermöglichen. lich Ausdruck-Kosten) in Rechnung gestellt.
4. Listen der Datenbanken, zu denen gemäß Nummer 3 der 14. Ein angemessenes Abrechnungssystem wird gemeinsam
Zugang ermöglicht wird, sind im Anhang beigefügt. Die festgelegt.
Listen können von beiden Seiten einvernehmlich geändert
15. Beide Seiten ermöglichen, daß Volltexte, die auf Recherchen
werden. Hiervon unberührt bleibt das Recht der Partner der
mit den Datenterminals zurückgehen, auch auf andere als
Nutzungsverträge, entsprechend den Grundsätzen der Ver-
elektronische Weise übermittelt werden können.
tragsfreiheit, einzelne oder mehrere Datenbanken hinzu-
zufügen oder zu streichen. 16. Diese Bestimmungen können einvernehmlich geändert
werden.
5. Beide Seiten stellen in ihrem Verantwortungsbereich die für
einen on-line-Betrieb der Datenterminals erforderlichen tech- 17. Im übrigen gelten die in dem Abkommen vereinbarten Rege-
nischen Netz- und Übertragungsvoraussetzungen sicher. lungen und Verfahren.
Dabei ist für höchstm~liche Qualität und Geschwindigkeit 18. Die für die Ausführung dieses Notenwechsels erforderlichen
der Übertragung (mindestens 1200 bps) zu sorgen. Konsultationen und Abstimmungen werden bei Bedarf, min-
6. Die Institute erhalten von den jeweils zuständigen Stellen destens jedoch jährlich, durch Vertreter der Trägerorganisa-
beider Seiten die für den Betrieb des Datenterminals nötigen tionen und der Außenministerien beider Seiten vorge-
separaten Telefonanschlüsse mit direktem Zugang zum nommen.
internationalen Fernsprechnetz. 19. Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Septem-
7. Beide Seiten bemühen sich, daß die international übliche und ber 1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit
für den Betriebszweck angemessene Telekommunikations- den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
hardware und die zugehörige -software zum Einsatz kom-
men. Entsprechende Betriebsgenehmigungen und Anschalt- Falls sich die Regierung der Republik Polen mit den unter den
vorrichtungen werden gewährt. Nummern 1 bis 19 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt,
werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regie-
8. Die Nutzung steht jedem Interessenten offen. rung der Republik Polen zum Ausdruck bringende Antwortnote
9. Die Infrastruktur für Einrichtung, Betrieb und Service des der Botschaft der Republik Polen eine Vereinbarung zwischen der
Datenterminals (Personal-, Sach-, Telefon-, Netz-, Investi- Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
tionskosten etc.) wird von den Instituten unentgeltlich zur der Republik Polen bilden, die gleichzeitig mit dem eingangs
Verfügung gestellt. Kosten der Datenbankabfragen trägt der erwähnten Abkommen in Kraft tritt.
Nutzer in der Währung, in der sie entstehen.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der
10. Die Seite der Bundesrepublik Deutschland ist auf Wunsch Republik Polen erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu
der anderen Seite jedoch damit einverstanden, daß für die versichern.
Bonn, den 6. Februar 1990
L. s.
An die
Botschaft der
Republik Polen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1991 735
Auswärtiges Amt
601-640.00 POL
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Republik 4. Die Direktoren beziehungsweise stellvertretenden Direktoren
Polen unter Bezugnahme auf Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens werden bei Einladungen zu entsprechenden Veranstaltungen
vom 10. November 1989 zwischen der Regierung der Bundesre- der regionalen und lokalen Behörden berücksichtigt.
publik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen
5. Die entsandten Mitarbeiter können ein Devisenkonto ein-
über die gegenseitige Errichtung und die Tätigkeit von Instituten
richten.
für Kultur und wissenschaftlich-technologische Information fol-
gende Vereinbarung über den Status des Direktors und der 6. Die entsandten Mitarbeiter sind berechtigt, ihre Privatgäste
entsandten Mitarbeiter der Institute vorzuschlagen: gemäß dem Verfahren, wie es für das Personal der diplomati-
schen Vertretungen vorgesehen ist, einzuladen.
1. Die an die Institute entsandten Mitarbeiter werden mit Pässen 7. Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Septem-
ausgestattet, die durch die Ministerien für Auswärtige Angele- ber 1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit
genheiten ausgestellt sind. Die Art der Pässe wird durch das den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der entsenden-
Falls sich die Regierung der Republik Polen mit den unter den
den Seite bestimmt.
Nummern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt,
werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regie-
2. Die jeweils zuständigen Behörden stellen den entsandten
rung der Republik Polen zum Ausdruck bringende Antwortnote
Mitarbeitern und ihren Familienangehörigen (Ehegatten und der Botschaft der Republik Polen eine Vereinbarung zwischen der
ledige Kinder) gemäß Artikel 1O Absatz 1 des eingangs Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
erwähnten Abkommens bevorzugt Aufenthaltsgenehmigun- der Republik Polen bilden, die gleichzeitig mit dem eingangs
gen mit dem Recht zur mehrmaligen Grenzüberschreitung erwähnten Abkommen in Kraft tritt.
aus.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der
3. Die entsandten Mitarbeiter sind von öffentlichen Dienstpflich- Republik Polen erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu
ten der empfangenden Seite befreit. versichern.
Bonn, den 6. Februar 1990
L. S.
An die
Botschaft der
Republik Polen
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-zentralafrikanischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 7. Mai 1991
Das in Bonn am 10. November 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen
Republik über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 12
am 2. Januar 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Mai 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Kräften
und dieser Einrichtungen sowie ihren Familienangehörigen im Gast-
land nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschriften alle für die
die Regierung der Zentralafrikanischen Republik - Durchführung ihrer Aufgaben im Gastland notwendigen Erleichte-
rungen bei der Ein- und Ausreise, der Ein- und Ausfuhr ihres
in dem Wunsch, durch enge Zusammenarbeit auf kulturellem Umzugsgutes sowie bei der Erteilung der notwendigen Arbeits-
Gebiet das Verständnis für Kultur und Geistesleben des anderen und Aufenthaltserlaubnis.
Volkes sowie für seine Lebensform zu fördern -
(4) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, soweit es die gelten-
sind wie folgt übereingekommen: den innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen,
Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die auf die in den
Absätzen 1 bis 3 genannten Personen und Einrichtungen
Artikel 1 anwendbar sind, zu gewähren.
Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige
Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei
der Erreichung dieses Zieles zu helfen. Artikel 3
Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens
Artikel 2 einschließlich der Hochschulen, allgemeinbildender und berufsbil-
dender schulischer Einrichtungen, Organisationen und Einrichtun-
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen der jeweiligen
gen der nichtschulischen beruflichen Bildung und der Weiterbil-
Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden
dung für Erwachsene, Schul- und Berufsbildungsverwaltungen
Bedingungen bestrebt sein, in ihrem Hoheitsgebiet die Gründung
und anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen, werden die
und die Tätigkeit kultureller Einrichtungen der anderen Vertrags-
Vertragsparteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen
partei zu erleichtern und zu fördern. Diese Einrichtungen haben
zu ermutigen, bemüht sein,
im wesentlichen den Zweck, Kultur und Sprache der anderen Ver-
tragspartei zu verbreiten. 1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck
der Information und des Erfahrungsaustauschs zu unterstüt-
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind
zen;
insbesondere Kulturzentren, allgemeinbildende und berufsbil-
dende Schulen und nichtschulische Bildungseinrichtungen, Biblio- 2. den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften, Ausbil-
theken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen. dern, Studenten, Schülern und Facharbeitern zu lnforma-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1991 737
tions-, Studien-, Forschungs-, Ausbildungs- oder Fortbil- 5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der
dungsaufenthalten zu unterstützen; schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und
didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations- Artikel 7
material und Lehrfilmen zu entwicklen sowie die Veranstaltung Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des FilmwP.sens,
entsprechender Fachausstellungen zu fördern; d&s Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zusammenarbeit
4. die Beziehungen zwischen den beiderseitigen Hochschulen der entsprechenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Aus-
und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen tausch von Filmen und anderer audiovisueller Medien, die den
zu fördern. Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Mög-
lichkeiten unterstützen.
In der Absicht, die Zusammenarbeit im Schul- und Hochschul-
bereich weiterzuentwickeln und die Fortsetzung der Ausbildung in
Artikel 8
einer Einrichtung der anderen Vertragspartei zu ermöglichen,
werden die Vertragsparteien Informationen über das Bildungs- Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Zusammen-
wesen austauschen. arbeit zwischen den Jugendorganisationen und anderen Institutio-
nen der außerschulischen Jugendbildung sowie den Jugendaus-
tausch zu fördern.
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten Artikel 9
qualifizierten Studenten, Fachkräften und Wissenschaftlern der Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern
anderen Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungs- und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein,
arbeiten Stipendien zur Verfügung stellen. die Zusammenarbeit im Bereich des Sports (einschließlich Schul-
und Hochschulsport) zu fördern.
Artikel 5
Artikel 10
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der
Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf
fördern. Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden
Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses
Artikel 6 Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen
für die weitere Entwicklung der kt.,;turellen Zusammenarbeit zu
Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter erarbeiten.
Gebiete der jeweils anderen Seite zu vermitteln, werden sich die
Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bemü- Artikel 11
hen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander
dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbeson- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
dere Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Zentralafrikanischen Republik innerhalb von drei
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran- Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
staltung von Konzerten und Theateraufführungen und ande- Erklärung abgibt.
ren künstlerischen Darbietungen;
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa- Artikel 12
tion von Vorträgen und Vorlesungen; Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen
der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson- innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des
dere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden Abkommens erfüllt sind.
Künste, die der Entwicklung der Zusammenarbeit, dem Erfah-
rungsaustausch sowie der Teilnahme an Tagungen und ähn- Artikel 13
lichen Veranstaltungen dienen;
Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver- verlängert sich danach stillschweigend um den jeweils gleichen
lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei Zeitraum, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist
dem Austausch von Fachleuten und Material; von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Bonn am 10. November 1988 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Helmut Schäfer
Für die Regierung der Zentralafrikanischen Republik
Gbezera-Bria
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung eines Internationalen Verbandes
für die Veröffentlichung der Zolltarife
Vom 21. Mai 1991
Das Übereinkommen vom 5. Juli 1890 zur Gründung
eines Internationalen Verbandes für die Veröffentlichung
der Zolltarife nebst Ausführungsbestimmungen und
Zeichnungsprotokoll sowie das Änderungsprotokoll vom
16. Dezember 1949 (BAnz. Nr. 51 vom 14. März 1958)
sind vom Vereinigten Königreich am 5. März 1991 ge-
kündigt worden. Sie treten nach Artikel 15 des Überein-
kommens für das
Vereinigte Königreich am 1. April 1996
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. April 1989 (BGBI. II S. 407).
Bonn, den 21. Mai 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Hydrographische Organisation
Vom 21. Mai 1991
Das Übereinkommen vom 3. Mai 1967 über die Inter-
nationale Hydrographische Organisation (BGBI. 1969 II
S. 417) ist nach seinem Artikel XX für
Zypern am 26. März 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. November 1987 (BGBI. II
s. 798).
Bonn, den 21. Mai 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rhelt
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung eines Internationalen Verbandes
für die Veröffentlichung der Zolltarife
Vom 21. Mai 1991
Das Übereinkommen vom 5. Juli 1890 zur Gründung
eines Internationalen Verbandes für die Veröffentlichung
der Zolltarife nebst Ausführungsbestimmungen und
Zeichnungsprotokoll sowie das Änderungsprotokoll vom
16. Dezember 1949 (BAnz. Nr. 51 vom 14. März 1958)
sind vom Vereinigten Königreich am 5. März 1991 ge-
kündigt worden. Sie treten nach Artikel 15 des Überein-
kommens für das
Vereinigte Königreich am 1. April 1996
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. April 1989 (BGBI. II S. 407).
Bonn, den 21. Mai 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Hydrographische Organisation
Vom 21. Mai 1991
Das Übereinkommen vom 3. Mai 1967 über die Inter-
nationale Hydrographische Organisation (BGBI. 1969 II
S. 417) ist nach seinem Artikel XX für
Zypern am 26. März 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. November 1987 (BGBI. II
s. 798).
Bonn, den 21. Mai 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rhelt
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1991 739
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 27. Mal 1991
Das Übereinkommen vom 11 . Oktober 1947 über die
Weltorganisation für Meteorologie in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 1990 (BGBI. II S. 171) ist
nach seinem Artikel 35 Abs. 1 für
Namibia am 8. März 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Juli 1990 (BGBI. II S. 781 ).
Bonn, den 27. Mai 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e lt
Bekanntmachung
zu dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 27. Mai 1991
In Erweiterung der anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde zu dem
Abkommen vom 28. Juli. 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) im Jahre 1970 eingegangenen Verpflichtungen hat Para -
g u a y am 10. Januar 1991 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifi-
ziert, daß die in Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2 des Abkommens enthaltenen Worte
(Übersetzung)
"events occurring before 1 January 1951" ,,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
eingetreten sind"
von Paraguay nunmehr in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europe or elsewhere „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951 " Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
14. September 1970 (BGBI. II S. 1054) und vom 24. Oktober 1990 (BGBI. II
s. 1406).
Bonn, den 27. Mai 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1991 739
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 27. Mal 1991
Das Übereinkommen vom 11 . Oktober 1947 über die
Weltorganisation für Meteorologie in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 1990 (BGBI. II S. 171) ist
nach seinem Artikel 35 Abs. 1 für
Namibia am 8. März 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Juli 1990 (BGBI. II S. 781 ).
Bonn, den 27. Mai 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e lt
Bekanntmachung
zu dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 27. Mai 1991
In Erweiterung der anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde zu dem
Abkommen vom 28. Juli. 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) im Jahre 1970 eingegangenen Verpflichtungen hat Para -
g u a y am 10. Januar 1991 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifi-
ziert, daß die in Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2 des Abkommens enthaltenen Worte
(Übersetzung)
"events occurring before 1 January 1951" ,,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
eingetreten sind"
von Paraguay nunmehr in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europe or elsewhere „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951 " Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
14. September 1970 (BGBI. II S. 1054) und vom 24. Oktober 1990 (BGBI. II
s. 1406).
Bonn, den 27. Mai 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 1998 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Europäischen Übereinkommens zum Schutz
der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke
verwendeten Wirbeltiere
Vom 27. Mal 1991
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 11 . Dezember 1990 zu dem Euro-
päischen Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche
und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (BGBI. 1990 II
S. 1486) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 32
Abs. 2 für
Deutschland am 1. November 1991
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 19. April 1991 bei der
Generalsekretärin des Europarats hinterlegt worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat De u t s c h I a n d den folgenden
Vorbehalt gemacht:
,,Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, gestützt auf Artikel 34 Absatz 1 des Euro-
päischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche
Zwecke verwendeten Wirbeltiere, daß sich die Vertragsbeziehungen zwischen ihr und
den übrigen Vertragsparteien dieses Übereinkommens nicht auf Artikel 27 Absatz 2 Buch-
stabe b (statistische Angaben zu der Anzahl der Tiere, die in Verfahren verwendet worden
sind, die unmittelbar medizinischen Zwecken und der Bildung und Ausbildung dienen) in
Verbindung mit Artikel 28 Absatz 1 (Übermittlung der statistischen Angaben) und Artikel 28
Absatz 2 (Veröffentlichen der statistischen Angaben) dieses Übereinkommens erstrecken
werden."
Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten bereits in Kraft getreten:
Finnland am 1. Januar 1991
Norwegen am 1. Januar 1991
Schweden am 1. Januar 1991
Spanien am 1. Januar 1991.
Bonn, den 27. Mai 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
730 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-polnischen Abkommens
über die gegenseitige Errichtung von Instituten
für Kultur und wissenschaftlich-technologische Information
Vom 7. Mai 1991
Das in Warschau am 10. November 1989 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik
Polen über die gegenseitige Errichtung und die Tätigkeit
von Instituten für Kultur und wissenschaftlich-technologi-
sche lnformatiol"! ist nach seinem Artikel 15
am 21. Februar 1991
in Kraft getreten.
Am selben Tag sind die durch Verbalnotenwechsel vom
6. Februar 1990 geschlossenen Vereinbarungen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Polen über die Namen der Insti-
tute, über die Einrichtung von Datenterminals sowie über
den Status des Direktors und der entsandten Mitarbeiter in
Kraft getreten.
Das Abkommen und die einleitenden deutschen Noten
der Vereinbarungen werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Mai 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Autrag
Frhr. v. Stein
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1991 731
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Polen
über die gegenseitige Errichtung und die Tätigkeit
von Instituten für Kultur und wissenschaftlich-technologische Information
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Seite der Bundesrepublik Deutschland betraut das
„Goethe-Institut zur Pflege der deutschen Sprache im Ausland
und
und zur Förderung der internationalen kulturellen Zusammen-
die Regierung der Volksrepublik Polen, arbeite. V.", mit Sitz in München, mit der Wahrnehmung der Auf-
im folgenden „Vertragsparteien" genannt - gaben des Instituts in Warschau.
geleitet von dem Willen zur Entwicklung der allseitigen Bezie- Artikel 4
hungen gemäß dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen Die Institute werden ihre Tätigkeit gemäß diesem Abkommen
der Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen, unterzeich- und den jeweils geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften des
net in Warschau am 7. Dezember 1970, Empfangsstaates ausüben.
in Verwirklichung des Abkommens zwischen der Regierung der Artikel 5
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepu-
blik Polen über kulturelle Zusammenarbeit, unterzeichnet in Bonn Im Rahmen ihrer Tätigkeit werden die Institute folgende Auf-
am 11. Juni 1976, gaben wahrnehmen:
1. Sie führen Veranstaltungen kultureller Art, solche über wis-
unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Regie- senschaftliche, technologische und wirtschaftliche Themen
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der sowie zur Landeskunde durch (Vorträge, Treffen, Seminare,
Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten künstlerische Darbietungen, Ausstellungen, Film- und Video-
der Wissenschaft und Technik, unterzeichnet in Warschau am vorführungen).
10. November 1989,
2. Sie führen eine Sammlung von Zeitungen, Zeitschriften,
Büchern, Platten, Tonbändern, Datenträgern, Video-Casset-
bestrebt, die Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz über
ten und Filmen, die interessierten Personen und Institutionen
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die Institute wer-
und der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid
den der Vermittlung von fachbezogenen Informationen aus
vom 6. September 1983 und von Wien vom 15. Januar 1989
Wissenschaft, Technik und dem wirtschaftlichen Leben
sowie der anderen während des Prozesses der Konferenz über
besondere Bedeutung beimessen.
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa angenommenen Doku-
mente zu verwirklichen, 3. Sie führen allgemeine und fachbezogene Sprachkurse sowie
Kurse über Methodik und Didaktik der Sprachvermittlung
überzeugt, daß eine breite kulturelle und wissenschaftlich-tech- durch und stellen hierfür auch Lehrmaterialien zur Verfügung.
nologische Zusammenarbeit zum besseren gegenseitigen Ver- 4. Sie veröffentlichen Programme zur Tätigkeit der Institute und
ständnis beiträgt - Informationsmaterialien über die von ihnen durchgeführten
Veranstaltungen. Die Institute werden sich bemühen, Bulletins
sind wie folgt übereingekommen: über die neuesten Errungenschaften von Wissenschaft und
Technik durch Zusammenfassung neuer wissenschaftlicher
Artikel 1 Veröffentlichungen herauszugeben. Diese enthalten außer-
Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Gegensei- dem Bibliographien und Aufstellungen von Neuerwerbungen
tigkeit Institute für Kultur und wissenschaftlich-technologische des jeweiligen Instituts auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft
Information, im folgenden „Institute" genannt, errichten. und Technik. Alle diese Materialien werden im Empfangsstaat
kostenlos verteilt.
Die Vertragsparteien verständigen sich auf diplomatischem
Wege über das Datum der Eröffnung der Institute.
Artikel 6
Artikel 2 (1) Beide Seiten verpflichten sich, in ihren jeweiligen Instituten
Datenterminals zur Erleichterung des wissenschaftlichen und
Das Institut der Bundesrepublik Deutschland wird seinen Sitz in technologischen Informationsaustausches einzurichten.
Warschau haben. Der Sitz des Instituts der Volksrepublik Polen
wird zu einem späteren Zeitpunkt vereinbart. (2) Einzelheiten über die Einrichtung und den Betrieb dieser
Datenterminals werden durch einen Notenwechsel geregelt, des-
sen Bestimmungen gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft
Artikel 3
treten.
(1) Die Aufsicht über die Tätigkeit der Institute wird durch die
Artikel 7
Vertragsparteien ausgeübt. Fragen, die sich aus der Anwendung
dieses Abkommens und der Tätigkeit der Institute ergeben, wer- (1) Das Institut wird von einem von der entsendenden Vertrags-
den auf diplomatischem Wege geregelt. partei benannten Direktor geleitet. Die entsendende Vertrags-
732 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
partei teilt der anderen Vertragspartei dieses auf diplomatischem Polen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
Wege mit. Die entsendende Seite kann weitere Mitarbeiter zur der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben sich die
Arbeit im Institut entsenden. zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien darauf ver-
(2) Der Status des Direktors und der zur Tätigkeit an die ständigt, daß die Vergütungen der zur Tätigkeit an die Institute
Institute entsandten Mitarbeiter wird durch Notenwechsel gere- entsandten Mitarbeiter nach Artikel 17 in Verbindung mit Artikel 21
gelt. Im gegenseitigen Einvernehmen können die im Notenwech- des vorgenannten Abkommens nur im Entsendestaat besteuert
werden.
sel enthaltenen Regelungen auf der Grundlage der Gegenseitig-
keit erweitert werden. Artikel 12
(3) Die Institute können auch Ortskräfte beschäftigen; ihre (1) Die Einrichtung einschließlich der technischen Geräte und
Beschäftigung erfolgt nach dem jeweils geltenden Recht des Materialien sowie das Vermögen des Instituts sind Eigentum der
Empfangsstaates. entsendenden Vertragspartei.
(2) Jede Vertragspartei trägt die finanziellen Lasten für Ausstat-
Artikel 8 tung und Betrieb ihres Instituts. Die Institute können Gebühren für
( 1) Die zuständigen Stellen und Institutionen der einen Sprachkurse erheben. Die Kostenübernahme für die Benutzung
Vertragspartei werden das Institut der anderen Vertragspartei bei der Datenterminals regelt sich nach Artikel 6.
der Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß Artikel 5 und 6 unter-
stützen. Artikel 13
(2) Die Institute können im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der jeweils gelten-
Angelegenheiten, die sie betreffen, mit den zuständigen staat- den Gesetze und Bestimmungen auf der Grundlage der Gegen-
lichen Stellen und den Institutionen der anderen Seite, die sich mit seitigkeit Befreiung von Zöllen und Abgaben für
Fragen von Kultur, Wissenschaft und Technik beschäftigen, in
Kontakt treten. - Ausstattungsgegenstände und Kraftfahrzeuge der Institute
sowie für andere Gegenstände, die für die Tätigkeit der Institute
gemäß Artikel 5 und 6 dieses Abkommens eingeführt werden,
Artikel 9
- Umzugsgut, einschließlich Kraftfahrzeuge, der zur Tätigkeit an
Die Vertragsparteien stellen den ungehinderten Zugang der die Institute entsandten Mitarbeiter und ihrer Familienangehöri-
Öffentlichkeit zu den Instituten sowie deren normalen Betrieb gen, das innerhalb von sechs Monaten nach Übersiedlung in
sicher. das Gebiet der anderen Seite eingeführt wird.
Artikel 10 Artikel 14
(1) Die entsandten Mitarbeiter der Institute und ihre Familien- Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
angehörigen (Ehegatten und ledige Kinder) erhalten von den 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festge-
Behörden der anderen Seite eine Aufenthaltserlaubnis möglichst legten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
innerhalb von vierzehn Tagen nach Antragstellung.
(2) Die in den Instituten beschäftigten entsandten Mitarbeiter Artikel 15
benötigen für die Beschäftigung in den Instituten keine Arbeits-
erlaubnis. Dasselbe gilt auch für ihre in den Instituten beschäftig- Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
ten Ehegatten. Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses
Abkommens erfüllt sind.
Artikel 11
(1) Die Vertragsparteien stellen fest, daß die Institute in ihrer Artikel 16
Tätigkeit nicht den Zweck verfolgen, finanziellen Gewinn zu er- (1) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
zielen.
geschlossen. Es verlängert sich stillschweigend um jeweils zwei
(2) Beide Seiten gewähren auf der Grundlage der Gegenseitig- weitere Jahre, sofern es nicht von einer Vertragspartei spätestens
keit den Instituten für die von ihnen erbrachten Leistungen zwölf Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer durch
Umsatzsteuerbefreiung im Rahmen ihrer jeweils geltenden Notifizierung gekündigt wird.
Gesetze und Bestimmungen. (2) Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens werden beide
(3) Nach Artikel 22 des Abkommens vom 18. Dezember 1972 Institute ihre Tätigkeit an dem Tage einstellen, an dem dieses
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Abkommen außer Kraft tritt.
Geschehen zu Warschau am 10. November 1989 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Volksrepublik Polen
Krzysztof Skubiszewski
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1991 733
Auswärtiges Amt
601-640.00 POL
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Republik tet werden. Für die Errichtung einer Zweigstelle ist eine Ver-
Polen, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens vom einbarung der beiden Seiten in Form eines Notenwechsels
10. November 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik erforderlich.
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen über die
3. Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Septem-
gegenseitige Errichtung und die Tätigkeit von Instituten für Kultur
ber 1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit
und wissenschaftlich-technologische Information folgende Verein-
den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
barung vorzuschlagen:
Falls sich die Regierung der Republik Polen mit den oben-
1. Die in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Institute für genannten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Ver-
Kultur und wissenschaftlich-technologische Information wer- balnote und die das Einverständnis der Regierung der Republik
den folgende Namen tragen: Polen zum Ausdruck bringende Antwortnote der Botschaft der
,,Goethe-Institut - Institut für Kultur und wissenschaftlich-tech- Republik Polen eine Vereinbarung zwischen der Regierung der
nologische Information der Bundesrepublik Deutschland", Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Polen bilden, die gleichzeitig mit dem eingangs erwähnten
,,Institut für Kultur und wissenschaftlich-technologische Infor- Abkommen in Kraft tritt.
mation der Republik Polen".
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der
2. Nach dem Inkrafttreten des genannten Abkommens können Republik Polen erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu
künftig Zweigstellen der Institute durch beide Seiten eingerich- versichern.
Bonn, den 6. Februar 1990
L.S.
An die
Botschaft der
Republik Polen
734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Auswärtiges Amt
601-640.00 POL
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Republik Nutzung der deutschen Datenterminals in der Republik Polen
Polen unter Bezugnahme auf Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens mit Landeswährung gezahlt werden kann.
vom 10. November 1989 zwischen der Regierung der Bundesre-
11. Die Institute können ohne Beschränkung zur Bezahlung von
publik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen
laufenden Kosten Einnahmen in Landeswährung verwenden,
über die gegenseitige Errichtung und die Tätigkeit von Instituten
die aus c,er Nutzung der Datenterminals stammen. Der
für Kultur und wissenschaftlich-technologische Information fol-
Gesamtbetrag, bis zu welchem die Datenbankabfragen von
gende Vereinbarung über die Einrichtung von Datenterminals
Nutzern der Datenterminals der Seite der Bundesrepublik
vorzuschlagen:
Deutschland in Landeswährung gezahlt werden können, wird
1. Beide Institute erleichtern auf der Basis der Gegenseitigkeit vom Träger begrenzt. Er wird im Haushaltsjahr der Inbetrieb-
den wissenschaftlich-technologischen Informationsaus- nahme dieses Terminals auf maximal 75 000 DM festgelegt,
tausch durch Bereitstellung von Datenterminals (einschließ- darf jedoch den Betrag nicht übersteigen, den das Institut der
lich der Betriebssoftware) zum on-line-Service mit ausge- Bundesrepublik Deutschland im jeweils laufenden Haus-
wählten, öffentlich zugänglichen Datenbanken (einschließlich haltsjahr aufgrund von Zahlungsverpflichtungen in Landes-
ihrer Rechner beziehungsweise hosts). währung zu begleichen hat.
2. Einrichtung und Betrieb weiterer Datenterminals, auch sol- 12. Die zukünftigen Gesamtbeträge gemäß Nummer 11 werden
cher, die den Zugriff auf Datenbanken der jeweils anderen für jeweils drei Haushaltsjahre rechtzeitig und in Anpassung
Seite ermöglichen, ist zulässig. an die Erfordernisse in gegenseitigen Konsultationen
gemeinsam festgelegt.
3. Die Träger .der Institute schließen die erforderlichen Verein-
barungen beziehungsweise Nutzerverträge mit den entspre- 13. Nutzern der Datenterminals der Seite der Bundesrepublik
chenden Datenbankbetreibem/hosts ab. Beide Träger bemü- Deutschland, die in Landeswährung zahlen, werden nur die
hen sich, ein thematisch möglichst breites und aktuelles Kosten der Datenbankbetreiber für die Anfragen (einschließ-
Datenbankangebot zu ermöglichen. lich Ausdruck-Kosten) in Rechnung gestellt.
4. Listen der Datenbanken, zu denen gemäß Nummer 3 der 14. Ein angemessenes Abrechnungssystem wird gemeinsam
Zugang ermöglicht wird, sind im Anhang beigefügt. Die festgelegt.
Listen können von beiden Seiten einvernehmlich geändert
15. Beide Seiten ermöglichen, daß Volltexte, die auf Recherchen
werden. Hiervon unberührt bleibt das Recht der Partner der
mit den Datenterminals zurückgehen, auch auf andere als
Nutzungsverträge, entsprechend den Grundsätzen der Ver-
elektronische Weise übermittelt werden können.
tragsfreiheit, einzelne oder mehrere Datenbanken hinzu-
zufügen oder zu streichen. 16. Diese Bestimmungen können einvernehmlich geändert
werden.
5. Beide Seiten stellen in ihrem Verantwortungsbereich die für
einen on-line-Betrieb der Datenterminals erforderlichen tech- 17. Im übrigen gelten die in dem Abkommen vereinbarten Rege-
nischen Netz- und Übertragungsvoraussetzungen sicher. lungen und Verfahren.
Dabei ist für höchstm~liche Qualität und Geschwindigkeit 18. Die für die Ausführung dieses Notenwechsels erforderlichen
der Übertragung (mindestens 1200 bps) zu sorgen. Konsultationen und Abstimmungen werden bei Bedarf, min-
6. Die Institute erhalten von den jeweils zuständigen Stellen destens jedoch jährlich, durch Vertreter der Trägerorganisa-
beider Seiten die für den Betrieb des Datenterminals nötigen tionen und der Außenministerien beider Seiten vorge-
separaten Telefonanschlüsse mit direktem Zugang zum nommen.
internationalen Fernsprechnetz. 19. Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Septem-
7. Beide Seiten bemühen sich, daß die international übliche und ber 1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit
für den Betriebszweck angemessene Telekommunikations- den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
hardware und die zugehörige -software zum Einsatz kom-
men. Entsprechende Betriebsgenehmigungen und Anschalt- Falls sich die Regierung der Republik Polen mit den unter den
vorrichtungen werden gewährt. Nummern 1 bis 19 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt,
werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regie-
8. Die Nutzung steht jedem Interessenten offen. rung der Republik Polen zum Ausdruck bringende Antwortnote
9. Die Infrastruktur für Einrichtung, Betrieb und Service des der Botschaft der Republik Polen eine Vereinbarung zwischen der
Datenterminals (Personal-, Sach-, Telefon-, Netz-, Investi- Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
tionskosten etc.) wird von den Instituten unentgeltlich zur der Republik Polen bilden, die gleichzeitig mit dem eingangs
Verfügung gestellt. Kosten der Datenbankabfragen trägt der erwähnten Abkommen in Kraft tritt.
Nutzer in der Währung, in der sie entstehen.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der
10. Die Seite der Bundesrepublik Deutschland ist auf Wunsch Republik Polen erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu
der anderen Seite jedoch damit einverstanden, daß für die versichern.
Bonn, den 6. Februar 1990
L. s.
An die
Botschaft der
Republik Polen
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1991 735
Auswärtiges Amt
601-640.00 POL
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Republik 4. Die Direktoren beziehungsweise stellvertretenden Direktoren
Polen unter Bezugnahme auf Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens werden bei Einladungen zu entsprechenden Veranstaltungen
vom 10. November 1989 zwischen der Regierung der Bundesre- der regionalen und lokalen Behörden berücksichtigt.
publik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen
5. Die entsandten Mitarbeiter können ein Devisenkonto ein-
über die gegenseitige Errichtung und die Tätigkeit von Instituten
richten.
für Kultur und wissenschaftlich-technologische Information fol-
gende Vereinbarung über den Status des Direktors und der 6. Die entsandten Mitarbeiter sind berechtigt, ihre Privatgäste
entsandten Mitarbeiter der Institute vorzuschlagen: gemäß dem Verfahren, wie es für das Personal der diplomati-
schen Vertretungen vorgesehen ist, einzuladen.
1. Die an die Institute entsandten Mitarbeiter werden mit Pässen 7. Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Septem-
ausgestattet, die durch die Ministerien für Auswärtige Angele- ber 1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit
genheiten ausgestellt sind. Die Art der Pässe wird durch das den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der entsenden-
Falls sich die Regierung der Republik Polen mit den unter den
den Seite bestimmt.
Nummern 1 bis 7 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt,
werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regie-
2. Die jeweils zuständigen Behörden stellen den entsandten
rung der Republik Polen zum Ausdruck bringende Antwortnote
Mitarbeitern und ihren Familienangehörigen (Ehegatten und der Botschaft der Republik Polen eine Vereinbarung zwischen der
ledige Kinder) gemäß Artikel 1O Absatz 1 des eingangs Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
erwähnten Abkommens bevorzugt Aufenthaltsgenehmigun- der Republik Polen bilden, die gleichzeitig mit dem eingangs
gen mit dem Recht zur mehrmaligen Grenzüberschreitung erwähnten Abkommen in Kraft tritt.
aus.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der
3. Die entsandten Mitarbeiter sind von öffentlichen Dienstpflich- Republik Polen erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu
ten der empfangenden Seite befreit. versichern.
Bonn, den 6. Februar 1990
L. S.
An die
Botschaft der
Republik Polen
736 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-zentralafrikanischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 7. Mai 1991
Das in Bonn am 10. November 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen
Republik über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 12
am 2. Januar 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 7. Mai 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Kräften
und dieser Einrichtungen sowie ihren Familienangehörigen im Gast-
land nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschriften alle für die
die Regierung der Zentralafrikanischen Republik - Durchführung ihrer Aufgaben im Gastland notwendigen Erleichte-
rungen bei der Ein- und Ausreise, der Ein- und Ausfuhr ihres
in dem Wunsch, durch enge Zusammenarbeit auf kulturellem Umzugsgutes sowie bei der Erteilung der notwendigen Arbeits-
Gebiet das Verständnis für Kultur und Geistesleben des anderen und Aufenthaltserlaubnis.
Volkes sowie für seine Lebensform zu fördern -
(4) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, soweit es die gelten-
sind wie folgt übereingekommen: den innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen,
Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die auf die in den
Absätzen 1 bis 3 genannten Personen und Einrichtungen
Artikel 1 anwendbar sind, zu gewähren.
Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige
Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei
der Erreichung dieses Zieles zu helfen. Artikel 3
Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens
Artikel 2 einschließlich der Hochschulen, allgemeinbildender und berufsbil-
dender schulischer Einrichtungen, Organisationen und Einrichtun-
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen der jeweiligen
gen der nichtschulischen beruflichen Bildung und der Weiterbil-
Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden
dung für Erwachsene, Schul- und Berufsbildungsverwaltungen
Bedingungen bestrebt sein, in ihrem Hoheitsgebiet die Gründung
und anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen, werden die
und die Tätigkeit kultureller Einrichtungen der anderen Vertrags-
Vertragsparteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen
partei zu erleichtern und zu fördern. Diese Einrichtungen haben
zu ermutigen, bemüht sein,
im wesentlichen den Zweck, Kultur und Sprache der anderen Ver-
tragspartei zu verbreiten. 1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck
der Information und des Erfahrungsaustauschs zu unterstüt-
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind
zen;
insbesondere Kulturzentren, allgemeinbildende und berufsbil-
dende Schulen und nichtschulische Bildungseinrichtungen, Biblio- 2. den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften, Ausbil-
theken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen. dern, Studenten, Schülern und Facharbeitern zu lnforma-
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1991 737
tions-, Studien-, Forschungs-, Ausbildungs- oder Fortbil- 5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der
dungsaufenthalten zu unterstützen; schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und
didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations- Artikel 7
material und Lehrfilmen zu entwicklen sowie die Veranstaltung Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des FilmwP.sens,
entsprechender Fachausstellungen zu fördern; d&s Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zusammenarbeit
4. die Beziehungen zwischen den beiderseitigen Hochschulen der entsprechenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Aus-
und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen tausch von Filmen und anderer audiovisueller Medien, die den
zu fördern. Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Mög-
lichkeiten unterstützen.
In der Absicht, die Zusammenarbeit im Schul- und Hochschul-
bereich weiterzuentwickeln und die Fortsetzung der Ausbildung in
Artikel 8
einer Einrichtung der anderen Vertragspartei zu ermöglichen,
werden die Vertragsparteien Informationen über das Bildungs- Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Zusammen-
wesen austauschen. arbeit zwischen den Jugendorganisationen und anderen Institutio-
nen der außerschulischen Jugendbildung sowie den Jugendaus-
tausch zu fördern.
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten Artikel 9
qualifizierten Studenten, Fachkräften und Wissenschaftlern der Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern
anderen Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungs- und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein,
arbeiten Stipendien zur Verfügung stellen. die Zusammenarbeit im Bereich des Sports (einschließlich Schul-
und Hochschulsport) zu fördern.
Artikel 5
Artikel 10
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der
Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf
fördern. Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden
Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses
Artikel 6 Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen
für die weitere Entwicklung der kt.,;turellen Zusammenarbeit zu
Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter erarbeiten.
Gebiete der jeweils anderen Seite zu vermitteln, werden sich die
Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bemü- Artikel 11
hen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander
dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbeson- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
dere Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Zentralafrikanischen Republik innerhalb von drei
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veran- Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
staltung von Konzerten und Theateraufführungen und ande- Erklärung abgibt.
ren künstlerischen Darbietungen;
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa- Artikel 12
tion von Vorträgen und Vorlesungen; Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen
der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbeson- innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des
dere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden Abkommens erfüllt sind.
Künste, die der Entwicklung der Zusammenarbeit, dem Erfah-
rungsaustausch sowie der Teilnahme an Tagungen und ähn- Artikel 13
lichen Veranstaltungen dienen;
Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver- verlängert sich danach stillschweigend um den jeweils gleichen
lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei Zeitraum, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist
dem Austausch von Fachleuten und Material; von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Bonn am 10. November 1988 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Helmut Schäfer
Für die Regierung der Zentralafrikanischen Republik
Gbezera-Bria
738 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung eines Internationalen Verbandes
für die Veröffentlichung der Zolltarife
Vom 21. Mai 1991
Das Übereinkommen vom 5. Juli 1890 zur Gründung
eines Internationalen Verbandes für die Veröffentlichung
der Zolltarife nebst Ausführungsbestimmungen und
Zeichnungsprotokoll sowie das Änderungsprotokoll vom
16. Dezember 1949 (BAnz. Nr. 51 vom 14. März 1958)
sind vom Vereinigten Königreich am 5. März 1991 ge-
kündigt worden. Sie treten nach Artikel 15 des Überein-
kommens für das
Vereinigte Königreich am 1. April 1996
außer Kraft.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. April 1989 (BGBI. II S. 407).
Bonn, den 21. Mai 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Hydrographische Organisation
Vom 21. Mai 1991
Das Übereinkommen vom 3. Mai 1967 über die Inter-
nationale Hydrographische Organisation (BGBI. 1969 II
S. 417) ist nach seinem Artikel XX für
Zypern am 26. März 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. November 1987 (BGBI. II
s. 798).
Bonn, den 21. Mai 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rhelt
Nr. 16 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1991 739
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über die Weltorganisation für Meteorologie
Vom 27. Mal 1991
Das Übereinkommen vom 11 . Oktober 1947 über die
Weltorganisation für Meteorologie in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 1990 (BGBI. II S. 171) ist
nach seinem Artikel 35 Abs. 1 für
Namibia am 8. März 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Juli 1990 (BGBI. II S. 781 ).
Bonn, den 27. Mai 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e lt
Bekanntmachung
zu dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 27. Mai 1991
In Erweiterung der anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde zu dem
Abkommen vom 28. Juli. 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) im Jahre 1970 eingegangenen Verpflichtungen hat Para -
g u a y am 10. Januar 1991 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifi-
ziert, daß die in Artikel 1 Abschnitt A Abs. 2 des Abkommens enthaltenen Worte
(Übersetzung)
"events occurring before 1 January 1951" ,,Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
eingetreten sind"
von Paraguay nunmehr in dem Sinne verstanden werden, daß es sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europe or elsewhere „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951 " Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
14. September 1970 (BGBI. II S. 1054) und vom 24. Oktober 1990 (BGBI. II
s. 1406).
Bonn, den 27. Mai 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
740 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück • Z 1998 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Europäischen Übereinkommens zum Schutz
der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke
verwendeten Wirbeltiere
Vom 27. Mal 1991
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 11 . Dezember 1990 zu dem Euro-
päischen Übereinkommen vom 18. März 1986 zum Schutz der für Versuche
und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere (BGBI. 1990 II
S. 1486) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem Artikel 32
Abs. 2 für
Deutschland am 1. November 1991
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 19. April 1991 bei der
Generalsekretärin des Europarats hinterlegt worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat De u t s c h I a n d den folgenden
Vorbehalt gemacht:
,,Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, gestützt auf Artikel 34 Absatz 1 des Euro-
päischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche
Zwecke verwendeten Wirbeltiere, daß sich die Vertragsbeziehungen zwischen ihr und
den übrigen Vertragsparteien dieses Übereinkommens nicht auf Artikel 27 Absatz 2 Buch-
stabe b (statistische Angaben zu der Anzahl der Tiere, die in Verfahren verwendet worden
sind, die unmittelbar medizinischen Zwecken und der Bildung und Ausbildung dienen) in
Verbindung mit Artikel 28 Absatz 1 (Übermittlung der statistischen Angaben) und Artikel 28
Absatz 2 (Veröffentlichen der statistischen Angaben) dieses Übereinkommens erstrecken
werden."
Das Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten bereits in Kraft getreten:
Finnland am 1. Januar 1991
Norwegen am 1. Januar 1991
Schweden am 1. Januar 1991
Spanien am 1. Januar 1991.
Bonn, den 27. Mai 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt