668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Artikel 11 (2) Die Vereinbarung kann bis zum 30. Juni mit Wirkung zum
Diese Vereinbarung wird auch auf Berlin (West) ausgedehnt, 31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.
entsprechend dem Viermächteabkommen vom 3. September Die aufgrund der Vereinbarung erteilten Arbeitserlaubnisse blei-
1971 in Übereinstimmung mit den festgelegten Verfahren. ben von einer Kündigung unberührt.
(3) Die Vereinbarung wird vom Tag der Unterzeichnung an
vorläufig angewendet.
Artikel 12
(4) Soweit bei Anwendung der Vereinbarung bereits rumäni-
(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide sche Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen
Seiten einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen inner- beschäftigt sind, werden diese Arbeitnehmer auf die vereinbarten
staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Zahlen angerechnet.
Geschehen zu Bukarest am 31. Juli 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Terfloth
Für die Regierung von Rumänien
Catalin Zamfir
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Obereinkommen
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Vom 28. März 1991
Unter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
30. Mai 1984 gemachten Vorbehalte zu dem Europäischen Übereinkommen vom
20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über
das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
(BGBI. 1990 II S. 220) hat Span i e n der Generalsekretärin des Europarats mit
Schreiben vom 4. Februar 1991 die Rücknahme seines nach Artikel 18 zu
Artikel 12 des Übereinkommens gemachten Vorbehalts mit Wirkung vom
5. Februar 1991 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Dezember 1990 (BGBI. 1991 II S. 392).
Bonn, den 28. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1991 669
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 3. April 1991
1.
Po I e n hat nach Maßgabe nachstehender Erklärung, die bei dem Generalsekre-
tär der Vereinten Nationen am 25. September 1990 hinterlegt worden ist, die
Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36 Abs. 2 des Statuts
des Internationalen Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta der Vereinten
Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II S. 430, 505; 1974 II S. 769; 1980 II
S. 1252) ist, anerkannt:
(Übersetzung)
"Declaration „Erklärung
In accordance with article 36, paragraph 2 of Nach Artikel 36 Absatz 2 des Statuts des
the Statute of the International Court of Jus- Internationalen Gerichtshofs erkläre ich
tice, 1hereby declare, on behalf of the Gov- hiermit im Namen der Regierung der Repu-
emment of the Republic of Poland, that the blik Polen, daß die Repubtik Polen die Zu-
Republic of Poland recognizes as compul- ständigkeit des Internationalen Gerichts-
sory ipso facto and without special hofs von Rechts wegen und ohne besonde-
agreement, in relation to any other state re Übereinkunft gegenüber jedem anderen
accepting the same obligation and subject Staat, der dieselbe Verpflichtung über-
to the sole condition of reciprocity, the juris- nimmt, und unter der alleinigen Vorausset-
diction of the International Court of Justice zung der Gegenseitigkeit für alle Rechts-
in all legal disputes other than: streitigkeiten mit Ausnahme der nachste-
henden als obligatorisch anerkennt:
·(a) disputes prior to the date of this dec- a) Streitigkeiten, die vor dem Zeitpunkt die-
laration or disputes arisen out of facts ser Erklärung entstanden sind, oder
or situations prior to the same date; Streitigkeiten, die sich aus Tatsachen
oder Situationen ergeben, die vor die-
sem Zeitpunkt entstanden sind,
(b) disputes with regard to the territory or b) Streitigkeiten über das Hoheitsgebiet
State bound&ries; oder die Staatsgrenzen,
(c) disputes with regard to pollution of the c) Streitigkeiten über die Umweltver-
environment unless the jurisdiction of schmutzung, es sei denn die Zuständig-
the International Court of Justice re- keit des Internationalen Gerichtshofs er-
sults from the treaty obligations of the gibt sich aus den vertraglichen Ver-
Republic of Poland; pflichtungen der Republik Polen,
(d) disputes with regard to foreign liab- d) Streitigkeiten über Auslandsverbindlich-
ilities or debts; keiten oder -schulden,
(e) disputes with regard to any State which e) Streitigkeiten hinsichtlich eines Staates,
has made a declaration accepting the der eine Erklärung über die Annahme
compulsory jurisdiction of the Inter- der obligatorischen Zuständigkeit des
national Court of Justice less than Internationalen Gerichtshofs weniger
twelve months prior to the filing of the als zwölf Monate vor Einreichung der
application bringing the dispute before Klageschrift abgegeben hat, mit der die
the Court; Streitigkeit beim Gerichtshof anhängig
gemacht wird,
(f) disputes in respect whereof parties f) Streitigkeiten, hinsichtlich deren die Par-
have agreed, or shall agree, to have teien eine andere Art der friedlichen Bei-
recourse to some other method of legung vereinbart haben oder verein-
peaceful settlement; baren,
(g) disputes relating to matters which, by g) Streitigkeiten über Angelegenheiten, die
international law, fall exclusively within nach dem Völkerrecht ausschließlich in
the domestic jurisdiction of the State. die innerstaatliche Zuständigkeit des
Staates fallen.
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
This declaration shall be valid for a period Diese Erklärung gilt für einen Zeitraum
of five years and be automatically prolonged von fünf Jahren; danach wird sie ohne wei-
thereafter for further periods of one year if teres um jeweils ein Jahr verlängert, sofern
not denounced by notification addressed to sie nicht durch eine an den Generalsekretär
the Secretary General of the United Nations der Vereinten Nationen gerichtete Notifika-
taking effect after six months from the mo- tion gekündigt wird, die sechs Monate nach
ment of such notification. dem Zeitpunkt der Notifikation wirksam
wird.
The Government of the Republic of Po- Die Regierung der Republik Polen behält
land also reserves its right to add, by means sich auch das Recht vor, durch eine an den
of a notification addressed to the Secretary Generalsekretär der Vereinten Nationen ge-
General of the United Nations and taking richtete Notifikation, die sechs Monate nach
effect after six months from the moment of dem Zeitpunkt der Notifikation wirksam
such notification, new reservations or sup- wird, neue Vorbehalte oder Ergänzungen
plements, or to amend or withdraw, any of hinzuzufügen und jeden der vorstehenden
the foregoing reservations. Vorbehalte zu ändern oder zu widerrufen.
Warsaw, 21 September, 1990. Warschau, 21. September 1990
Krzysztof Skubiszewski KrzysztofSku~szewski
Minister of Foreign Affairs" Minister für Auswärtige Angelegenheiten"
II.
S p an i e n hat nach Maßgabe nachstehender Erklärung, die bei dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 29. Oktober 1990 hinterlegt worden ist, die
Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36 Abs. 2 des Statuts
des Internationalen Gerichtshofs anerkannt:
(Übersetzung)
"Declaraci6n del Gobierno espanol recono- „Erklärung der spanischen Regierung zur
ciendo como obligatoria la jurisdicci6n del Anerkennung der obligatorischen Gerichts-
Tribunal lnternacional de Justicia barkeit des Internationalen Gerichtshofs
1. Tengo el honor de declarar en nombre 1. ich beehre mich, im Namen der spani-
del Gobierno espanol, que el Reino de schen Regierung zu erklären, daß das
Espana reconoce como obligatoria ipso Königreich Spanien die Zuständigkeit
facto y sin necesidad de convenio espe- des Internationalen Gerichtshofs nach
cifico, la jurisdicci6n del Tribunal lnter- Artikel 36 Absatz 2 des Statuts dieses
nacional de Justicia, conforme a lo dis- Gerichtshofs von Rechts wegen und oh-
puesto en el parrafo 2 del articulo 36 del ne besondere Übereinkunft gegenüber
Estatuto de dicho Tribunal, respecto a jedem anderen Staat, der dieselbe Ver-
cualquier otro Estado que haya acepta- pflichtung übernimmt, unter der Voraus-
do la misma obligaci6n, bajo condici6n setzung der Gegenseitigkeit für alle
de reciprocidad, en las controversias de Rechtsstreitigkeiten als obligatorisch
orden juridico no comprendidas en los anerkennt, die nicht zu den folgenden
supuestos y excepciones siguientes: Fällen und Ausnahmen gehören:
a) Controversias respecto de las cua- a) Streitigkeiten, hinsichtlich deren das
les el Reino de Esparia y la otra u Königreich Spanien und die andere
otras partes hayan convenido o con- Partei oder die anderen Parteien
vengan recurrir a un medio pacifico eine andere Art der friedlichen Bei-
distinto de arreglo de la contro- legung der Streitigkeit vereinbart ha-
versia. ben oder vereinbaren;
b) Controversias en las que la otra par- b) Streitigkeiten, hinsichtlich deren die
te o partes hayan aceptado la juris- andere Partei oder die anderen Par-
dicci6n obligatoria del Tribunal uni- teien die obligatorische Gerichtsbar-
camente en lo que concierne a la keit des Gerichtshofs nur in bezug
controversia de que se trate o para auf diese Streitigkeit oder für die
los fines exclusivos de la misma. ausschließlichen Zwecke dieser
Streitigkeit anerkannt haben;
c) Controversias en las que la otra par- c) Streitigkeiten, hinsichtlich deren die
te o partes hayan aceptado la juris- andere Partei oder die anderen Par-
dicci6n obligatoria del Tribunal con teien die obligatorische Gerichtsbar-
menos de doce meses de antelaci6n keit des Gerichtshofs weniger als
a la fecha de presentaci6n de la zwölf Monate vor Einreichung der
solicitud escrita incoando el procedi- Klageschrift, mit der die Streitigkeit
miento correspondiente ante el Tri- beim Gerichtshof anhängig gemacht
bunal. wird, anerkannt haben;
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1991 671
d) Controversias surgidas antes de la d) Streitigkeiten, die vor dem Zeitpunkt
fecha de remisi6n de la presente der Hinterlegung dieser Erklärung
Declaraci6n al Secretario General beim Generalsekretär der Vereinten
de las Naciones Unidas para su de- Nationen entstanden sind oder die
p6sito o relativas a hechos o situa- sich auf Ereignisse oder Situationen
ciones acaecidas con anterioridad a beziehen, die vor diesem Zeitpunkt
dicha fecha, aunque dichos hechos eingetreten sind, selbst wenn diese
o situaciones puedan seguir mani- Ereignisse oder Situationen nach
festandose o surtiendo efectos con diesem Zeitpunkt weiterbestehen
posterioridad a la misma. oder weiter wirksam sind.
2. EI Reino de Espaiia podra completar, 2. Das Königreich Spanien kann die vor-
modificar o retirar en cualquier momen- stehenden Vorbehalte sowie alle etwai-
to, en todo o en parte, las reservas gen künftigen Vorbehalte jederzeit
arriba mencionadas, asi como cuales- durch eine an den Generalsekretär der
quiera otras que pudiese formular en el Vereinten Nationen gerichtete Notifika-
futuro, mediante notificaci6n dirigida al tion ganz oder teilweise ergänzen, än-
Secretario General de las Naciones Uni- dern oder zurücknehmen. Die Änderun-
das. Estas modificaciones tendran efec- gen werden am Tag ihres Eingangs
tos a partir de la fecha de su recepci6n beim Generalsekretär der Vereinten
por el Secretario General de las Nacio- Nationen wirksam.
nes Unidas.
3. La presente Declaraci6n, que se remite 3. Diese Erklärung, die in Übereinstim-
para su dep6sito al Secretario General mung mit Artikel 36 Absatz 4 des Statuts
de las Naciones Unidas de conformidad des Internationalen Gerichtshofs beim
con lo dispuesto en el parrafo 4 del Generalsekretär der Vereinten Nationen
articulo 36 del Estatuto del Tribunal ln- hinterlegt wird, bleibt in Kraft, solange
ternacional de Justicia, permanecera en sie von der spanischen Regierung nicht
vigor mientras no sea retirada por el zurückgenommen oder durch eine an-
Gobierno espaiiol o reemplazada por dere Erklärung dieser Regierung ersetzt
otra declaraci6n de dicho Gobierno. wird.
La retirada de la Declaraci6n tendra efectos Die Rücknahme der Erklärung wird nach
una vez transcurrido un periodo de seis Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach
meses contados a partir de la recepci6n por Eingang der entsprechenden Notifikation
el Secretario General de las Naciones Uni- der spanischen Regierung beim General-
das de la notificaci6n correspondiente del sekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Gobierno espaiiol. Sin embargo, respecto a Dessenungeachtet wird die Rücknahme der
Estados que hubieran establecido un perio- spanischen Erklärung in bezug auf Staaten,
do inferior a seis meses entre la notificaci6n die eine Frist von weniger als sechs Mona-
y la producci6n de efectos de la retirada de ten zwischen der Notifikation und dem Wirk-
su Declaraci6n, la retirada de la Declara- samwerden der Rücknahme ihrer Erklärung
ci6n espaiiola surtira efectos una vez trans- festgelegt haben, nach Ablauf dieser kürze-
currido dicho plazo mas brave. ren Frist wirksam.
En Madrid, a quince de octubre de mit Madrid, 15. Oktober 1990
novecientos noventa.
EI Ministro de Asuntos Exteriores Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Francisco Fernandez Ord6nez." Francisco Fernandez Ord6nez"
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
25. Oktober 1989 (BGBI. II S. 858) und vom 30. Januar 1991 (BGBI. II S. 456).
Bonn, den 3. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Vom 3. April 1991
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung
von Kernwaffen (BGBI. 1974 II S. 785) ist nach seinem
Artikel IX Abs. 4 für
Albanien am 12. September 1990
Mosambik am 4. September 1990
in Kraft getreten.
Albanien hat seine Beitrittsurkunden am 12. September
1990 in London, am 14. September 1990 in Moskau und
am 28. September 1990 in Washington hinterlegt. Mosam-
bik hat seine Beitrittsurkunden am 4. September 1990 in
Moskau, am 12. September 1990 in Washington und am
20. September 1990 in London hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Mai 1990 (BGBI. II S. 580).
Bonn, den 3. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens vom 1. Juli 1953
über die Errichtung einer Europäischen Organisation
für kernphysikalische Forschung
Vom 4. April 1991
Das Abkommen vom 1. Juli 1953 über die Errichtung
einer Europäischen Organisation für kernphysikalische For-
schung (BGBI. 1954 II S. 1013) ist nach seinem Arti-
kel XVIII Abs. 2 für
Finnland am 28. Dezember 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Januar 1989 (BGBI. II S. 168).
Bonn, den 4. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Vom 3. April 1991
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung
von Kernwaffen (BGBI. 1974 II S. 785) ist nach seinem
Artikel IX Abs. 4 für
Albanien am 12. September 1990
Mosambik am 4. September 1990
in Kraft getreten.
Albanien hat seine Beitrittsurkunden am 12. September
1990 in London, am 14. September 1990 in Moskau und
am 28. September 1990 in Washington hinterlegt. Mosam-
bik hat seine Beitrittsurkunden am 4. September 1990 in
Moskau, am 12. September 1990 in Washington und am
20. September 1990 in London hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Mai 1990 (BGBI. II S. 580).
Bonn, den 3. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens vom 1. Juli 1953
über die Errichtung einer Europäischen Organisation
für kernphysikalische Forschung
Vom 4. April 1991
Das Abkommen vom 1. Juli 1953 über die Errichtung
einer Europäischen Organisation für kernphysikalische For-
schung (BGBI. 1954 II S. 1013) ist nach seinem Arti-
kel XVIII Abs. 2 für
Finnland am 28. Dezember 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Januar 1989 (BGBI. II S. 168).
Bonn, den 4. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1991 673
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen
Vom 4. Aprll 1991
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über
konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist
nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für
Angola am 21. Dezember 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 13. August 1990 (BGBI. II
S. 874) und vom 25. Oktober 1989 (BGBI. II S. 859).
Bonn, den 4. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 4. April 1991
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgene weitere Staaten in
Kraft getreten:
Grenada am 9. Januar 1991
Sudan am 19. Juli 1990
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. August _1990 (BGBI. II S. 809).
Bonn, den 4. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1991 673
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen
Vom 4. Aprll 1991
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über
konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist
nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für
Angola am 21. Dezember 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 13. August 1990 (BGBI. II
S. 874) und vom 25. Oktober 1989 (BGBI. II S. 859).
Bonn, den 4. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 4. April 1991
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgene weitere Staaten in
Kraft getreten:
Grenada am 9. Januar 1991
Sudan am 19. Juli 1990
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. August _1990 (BGBI. II S. 809).
Bonn, den 4. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 8. April 1991
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883
zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in Stock-
holm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am 2. Oktober
1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391;
1984 II S. 799) wird nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für
Swasiland am 12. Mai 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Februar 1991 (BGBI. II S. 503).
Bonn. den 8. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachunll
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von internationaler Bedeutung
Vom 10. April 1991
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feucht-
gebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und
Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBI. 1976 II
S. 1265) ist in der durch das Protokoll vom 3. Dezember
1982 zur Änderung des vorgenannten Übereinkommens
(BGBI. 1990 II S. 1670) geänderten Fassung nach Artikel 5
Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 des Änderungs-
protokolls für
Panama am 26. November 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Februar 1991 (BGBI. II S. 507).
Bonn, den 10. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 8. April 1991
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883
zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in Stock-
holm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am 2. Oktober
1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391;
1984 II S. 799) wird nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für
Swasiland am 12. Mai 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Februar 1991 (BGBI. II S. 503).
Bonn. den 8. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachunll
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von internationaler Bedeutung
Vom 10. April 1991
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feucht-
gebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und
Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBI. 1976 II
S. 1265) ist in der durch das Protokoll vom 3. Dezember
1982 zur Änderung des vorgenannten Übereinkommens
(BGBI. 1990 II S. 1670) geänderten Fassung nach Artikel 5
Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 des Änderungs-
protokolls für
Panama am 26. November 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Februar 1991 (BGBI. II S. 507).
Bonn, den 10. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Verordnung
zu dem Abkommen vom 8. Februar 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
über die gegenseitige steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
im internationalen Verkehr
Vom 18. April 1991
Auf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 7 des Kraftfahrzeug- sehen Sozialistischen Republik über die gegenseitige
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im inter-
1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132), das zuletzt durch An- nationalen Verkehr von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
lage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 35 des Das Abkommen sowie ein Protokoll, das Bestandteil des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung Abkommens ist, werden nachstehend veröffentlicht.
mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. II 1990 S. 885, 989) geändert worden ist, verordnet
die Bundesregierung: Artikel 2
Artikel 1 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem
das Abkommen nach seinem Artikel 6 Abs. 1 in Kraft tritt.
Fahrzeuge aus dem Gebiet der Tschechischen und
Slowakischen Föderativen Republik werden nach Maß- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an
gabe des in Bonn am 8. Februar 1990 unterzeichneten dem das Abkommen außer Kraft tritt.
Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik (3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außer-
Deutschland und der Regierung der Tschechoslowaki- krafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. April 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher ,
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1991 663
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
über die gegenseitige steuerliche Behandlung
von Straßenfahrzeugen im internationalen Verkehr
Dohoda
mezi vladou Spolkove republiky Nemecka
a vladou Ceskoslovenske socialisticke republiky
o vzajemne uprave zdanovani silnicnich vozidel
v mezinarodni doprave
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Vlada Spolkove republiky Nemecka
und a
die Regierung der vlada Ceskoslovenske socialisticke republiky
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik -
von dem Wunsch geleitet, den Straßenverkehr zwischen den vedeny pranim usnadnit silnicni dopravu mezi obema stranami
beiden Seiten und den beiderseitigen Durchgangsverkehr zu a oboustrannou tranzitni dopravu
erleichtern -
sind wie folgt übereingekommen: se dohodly takto:
Artikel 1 Clanek 1
Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet der Begriff „Fahr- Pro ucely teto dohody znamena pojem „vozidlo" kazde mecha-
zeug" jedes Straßenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie nicky pohanene silnicni vozidlo, jakoz i kazdy prives (vcetne
jeden Anhänger (einschließlich Sattelanhänger), der an ein sol- navesu), ktery k tomuto vozidlu möze byt pripojen, at' jiz je
ches Fahrzeug angekoppelt werden kann, gleichgültig, ob er mit dovazen s vozidlem spolecne nebo oddelene.
dem Fahrzeug oder getrennt eingeführt wird.
Artikel 2 Clanek 2
Fahrzeuge, für die von der zuständigen Stelle einer Seite ein Vozidla, kterym byla prislusnym organem jedne strany pride-
amtliches Kennzeichen zugeteilt worden ist oder die sonst für den lena statni poznavaci znacka nebo byla jinak pripustena do silnic-
Straßenverkehr zugelassen sind und zum vorübergehenden Auf- niho provozu a ktera jsou dovezena k pl'echodnemu pobytu na
enthalt in das Gebiet der anderen Seite eingeführt werden, sind uzemi druhe strany, jsou na dobu jednoho roku osvobozena
für ein Jahr
- seitens der Bundesrepublik Deutschland von der Kraftfahr- - ze strany Spolkove republiky Nemecka od dane z motorovych
zeugsteuer, vozidel
- seitens der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik - ze strany Ceskoslovenske socialisticke republiky od poplatkö
von den Genehmigungsgebühren im grenzüberschreitenden za povoleni v mezinarodni silnicni doprave.
Straßenverkehr
befreit.
Artikel 3 Clanek 3
(1) Für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern bestimmt (1) Vozidlöm, ktera jsou urcena k preprave nakladö, se po-
sind, werden die Befreiungen nach Artikel 2 dieses Abkommens skytne dar"love osvobozeni uvedene v clanku 2. teto dohody jen
nur gewährt, wenn der einzelne Aufenthalt des Fahrzeugs im tehdy, nepfesahne-li jednotlivy pobyt vozidla na uzemi druhe
Gebiet der anderen Seite vierzehn aufeinanderfolgende Tage strany 14 po sobe jdoucich dni. Pn pocitani delky pobytu vozidla
nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer des se den vstupu a den vystupu pocita vzdy jako cely den.
Fahrzeugs werden der Tag der Einreise und der Tag der Ausreise
jeweils als volle Tage gerechnet.
(2) Wird das Fahrzeug für Messen, Ausstellungen oder ähnlich~ (2) Pouzije-li se vozidlo pro veletrhy, vystavy nebo podobne
Veranstaltungen verwendet oder unterliegt es einer Reparatur, so podniky nebo vyzaduje-li opravu, poskytne se dar"love osvobozeni
wird die Steuerbefreiung für den Zeitraum gewährt, der zur Durch- po dobu potrebnou k provedeni uvedenych podniku nebo oprav.
führung der bezeichneten Veranstaltungen oder Reparatur erfor-
derlich ist.
664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Artikel 4 Clanek 4
(1) Beide Seiten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder (1) Obe strany budou usilovat o to, aby odstranily vzajemnym
Zweifel, die bei der Auslegung oder der Anwendung dieses dorozumenim tezkosti nebo pochybnosti, ktere vzniknou pri
Abkommens entstehen, im gegenseitigen Einvernehmen zu vykladu nebo provadeni teto dohody.
beseitigen.
(2) Zur Durchführung des Abkommens schließen beide Seiten (2) K provedeni dohody uzavfou obe strany protokol, ktery je
ein Protokoll; dieses ist Bestandteil des Abkommens. soucasti dohody.
Artikel 5 Clanek 5
Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Septem- Podle Ctyrstranne dohody ze dne 3. zäfl 1971 bude tato
ber 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den dohoda v souladu se stanovenymi postupy rozsifena na Berlin
festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt. (Zapadnij.
Artikel 6 Clanek 6
(1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, (1) Tato dohoda vstoupf v platnost po uplynuti jednoho mesice
an dem beide Seiten auf diplomatischem Wege die Mitteilungen ode dne, kdy si obä strany vzajemne oznämi diplomatickou
ausgetauscht haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Vor- cestou, !e byly splneny potfebne vnitrostätni pfedpoklady pro
aussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. vstup dohody v platnost.
(2) Das Abkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Dohoda se sjednava na dobu neomezenou. Katda strana
Jede Seite kann das Abkommen zum Ende eines jeden Kalender- mute dohodu pfsemne vypovedet ke konci katdeho kalendafniho
jahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen, frühe- roku ve !hüte tff mesicü, nejdf'fve vsak ke konci kafendamiho roku
stens jedoch zum Ende des auf das Jahr des lnkrafttretens nasledujiciho po roku, v nem! dohoda vstoupila v platnost.
folgenden Kalenderjahres.
Geschehen zu Bonn am 8. Februar 1990 in zwei Urschriften, Dano v Bonnu dne 8. (mora 1990 ve dvou vyhotovenich, kazde
jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wort- v jazyce nemeckem a öeskem, pfiöemz obä zneni majf stejnou
laut gleichermaßen verbindlich ist. platnost.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Za vladu Spolkove republiky Nemecka
Lautenschlager
Theo Waigel
Für die Regierung der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik
Za vladu Ceskoslovenske socialisticke republiky
V. Klaus
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1991 665
Protokoll Protokol
Bei der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regie- Pfi podpisu dohody mezi vladou Spolkove republiky Nemecka a
rung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der vladou Ceskoslovenske socialisticke republiky o vzajemne uprave
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gegen- zdar"lovani silnicnich vozidel v mezinarodni doprave, dospeli
seitige steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen im inter- podepsani zplnomocnenci k nasledujicim ujednanim, ktera jsou
nationalen Verkehr haben die unterzeichneten Bevollmächtigten soucasti Dohody:
außerdem folgende Vereinbarungen getroffen, die als Bestand-
teile des Abkommens gelten:
Zu Artikel 2 1/ K clanku 2
Zu den Genehmigungsgebühren im grenzüberschreitenden Stra- K poplatkum za povoleni v mezinArodni silnicni doprave patri v
ßenverkehr gehören in der Tschechoslowakischen Sozialisti- Ceskoslovenske socialisticke republice take poplatky za zvlastni
schen Republik auch die Gebühren für Sondergenehmigungen für povoleni pri prekroceni nejvyäe pripustnych rozmeru a vah.
das Überschreiten der höchstzulässigen Maße und Gewichte.
Unter die Befreiung seitens der Bundesrepublik Deutschland fällt Osvobozeni ze strany Spolkove republiky Nemecka se vztahuje
auch die erhöhte Kraftfahrzeugsteuer, die bei genehmigtem Über- take na zvyäenou dar"I z motorovych vozidel, ktera se vybira pri
schreiten der höchstzulässigen Maße und Gewichte erhoben wird. povolenem prekroceni nejvyäe pripustnych rozmeru a vah.
Beide Seiten behalten sich das Recht vor, entsprechende Maß- OM strany maji pravo pfijmout odpovidajici opatreni v pnpade, ze
nahmen zu treffen, falls die andere Seite neue Steuern oder druha strana zavede nove dane nebo davky, ktere zatezuji mezi-
Abgaben einführt, die den grenzüberschreitenden Straßenverkehr narodni silnicni dopravu.
belasten.
Zu Artikel 4 2/ K clanku 4
Beide Seiten werden sich auch dann um die Lösung auftretender Obe strany budou usilovat cestou jednani o reäeni vzniklych
Schwierigkeiten durch Verhandlungen bemühen, wenn eine von tezkosti i tehdy, jestlize jedna z obou stran zavede nove dane
beiden Seiten neue Steuern oder sonstige Abgaben einführt, die nebo jine davky zatezujfci mezinarodnf silnicnf dopravu.
den grenzüberschreitenden Straßenverkehr belasten.
Zu Artikel 6 3/ K clanku 6
Vom Tage der Anwendung dieses Abkommens an werden die Ode dne provadenf teto dohody budou povolenf k doprave obou-
Genehmigungen zur Beförderung beiderseits kostenlos ausge- stranne bezplatne vymer"lovana.
tauscht.
666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-rumänischen Vereinbarung
über die Entsendung rumänischer Arbeitnehmer
zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen
Vom 28. März 1991
Die in Bukarest am 31. Juli 1990 unterzeichnete Ver-
einbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Rumänien über die
Entsendung rumänischer Arbeitnehmer aus in Rumänien
ansässigen Unternehmen zur Beschäftigung auf der
Grundlage von Werkverträgen ist nach ihrem Artikel 12
Abs.1
am 12. März 1991
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. März 1991
Der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung
Im Auftrag
Heyden
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Rumänien
über die Entsendung rumänischer Arbeitnehmer
aus in Rumänien ansässigen Unternehmen zur Beschäftigung
auf der Grundlage von Werkverträgen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland men klare Bedingungen zu schaffen, um die Möglichkeiten der
Entsendung und Beschäftigung von rumänischen Arbeitnehmern
und zu verbessern -
die Regierung von Rumänien -
sind wie folgt übereingekommen:
unter Berücksichtigung der Bestimmungen der am 29. Juni
1973 abgeschlossenen bilateralen Abkommen über die wirt-
schaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit, zur Ver-
meidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Artikel 1
Einkommen und vom Vermögen sowie über Sozialversicherung (1) Rumänischen Arbeitnehmern, die auf der Grundlage eines
einschließlich des Zusatzabkommens vom 8. Juli 1976 über Werkvertrags zwischen einem rumänischen Arbeitgeber und
Sozialversicherung, einem im deutschen Geltungsbereich dieser Vereinbarung ansäs-
sigen Unternehmen für eine vorübergehende Tätigkeit in den
in Würdigung des beiderseitigen Nutzens der bestehenden deutschen Geltungsbereich dieser Vereinbarung entsandt werden
wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit, (Werkvertragsarbeitnehmer), wird die Arbeitserlaubnis unter
Berücksichtigung des Artikels 4 Absatz 1 dieser Vereinbarung
in dem Willen, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des unabhängig von der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts
Arbeitsmarkts die Entsendung und Beschäftigung der Arbeitneh- erteilt.
mer aus rumänischen Unternehmen zur Absicherung der wirt-
schaftlichen Zusammenarbeit auf eine dauerhafte Grundlage zu (2) Diese Vereinbarung wird nicht auf Arbeitnehmer angewen-
stellen und det, die auf der Grundlage eines Werkvertrags in den deutschen
Geltungsbereich der Vereinbarung entsandt werden, um vorberei-
in der Absicht, für die auf der Grundlage von Werkverträgen tende Arbeiten für deutsch-rumänische Unternehmenskooperatio-
zusammenarbeitenden deutschen und rumänischen Unterneh- nen in Drittstaaten auszuführen.
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1991 667
Artikel 2 Ereignisses länger als zwei Jahre dauert, wird die Arbeitserlaub-
nis bis zu sechs Monaten verlängert. Steht von vornherein fest,
(1) Die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf 2 000 daß die Ausführung des Werkvertrags länger als zwei Jahre
festgesetzt. Außerdem können während der ersten drei Jahre dauert, wird die Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von drei
vom Tag der Unterzeichnung der Vereinbarung an im Bauge-
Jahren erteilt.
werbe 1000 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die angegebenen
Zahlen verstehen sich als Jahresdurchschnittszahlen. (2) Nach Fertigstellung eines Werks kann zur Ausführung eines
anderen Werkvertrags auf Antrag eine neue Arbeitserlaubnis im
(2) Die Arbeitserlaubnis wird Arbeitnehmern nur für die Ausfüh- Rahmen der zugelassenen Höchstdauer von zwei Jahren erteilt
rung von Werkverträgen erteilt, deren Erfüllung überwiegend werden.
Arbeitnehmer mit beruflicher Qualifikation erfordert. Arbeitneh-
mern ohne berufliche Qualifikation wird die Arbeitserlaubnis (3) Die Arbeitserlaubnis wird für eine bestimmte berufliche
erteilt, soweit dies zur Ausführung der Arbeiten unerläßlich ist. Tätigkeit zur Ausführung eines bestimmten Werkvertrags erteilt.
In begründeten Ausnahmefällen wird die Arbeitserlaubnis für
mehrere Werkverträge erteilt. Das rumänische Unternehmen
Artikel 3 kann den Arbeitnehmer innerhalb der vorgesehenen Geltungs-
dauer der Arbeitserlaubnis vorübergehend zur Ausführung eines
(1) Die festgelegten Zahlen der Werkvertragsarbeitnehmer wer- anderen Werkvertrags umsetzen, wenn mit der Ausführung die-
den von dem rumänischen Ministerium für Arbeit und Sozial- ses Werkvertrags bereits begonnen wurde. Es hat die Umsetzung
schutz verteilt. Um die Einhaltung der festgelegten Zahlen der dem zuständigen Landesarbeitsamt unverzüglich mitzuteilen. Das
Werkvertragsarbeitnehmer sicherzustellen, wird von der rumäni- Landesarbeitsamt veranlaßt, daß eine entsprechende Arbeits-
schen Seite eine Organisation bestimmt, die die einzelnen Werk- erlaubnis erteilt wird.
verträge registriert und gegenzeichnet.
(4) Einzelnen Arbeitnehmern mit führender oder Verwaltungs-
(2) Die Bundesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik Deutsch- tätigkeit wird die Arbeitserlaubnis bis zu einer Höchstdauer von
land achtet bei der Durchführung der Vereinbarung in Zusammen- vier Jahren erteilt. Diese Arbeitserlaubnisse werden bis zu vier
arbeit mit dem rumänischen Ministerium für Arbeit und Sozial- Arbeitnehmern je Werkvertrag erteilt.
schutz darauf, daß es nicht zu einer regionalen oder sektoralen
Konzentration der beschäftigten Werkvertragsarbeitnehmer
kommt.
Artikel 7
Artikel 4
Ein Werkvertragsarbeitnehmer, der nach Beendigung seiner
(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Zahlen werden wie Tätigkeit den deutschen Geltungsbereich dieser Vereinbarung
folgt an die weitere Entwicklung des Arbeitsmarkts angepaßt: verlassen hat, kann im Rahmen eines neuen Werkvertrags eine
Bei einer Verbesserung der Arbeitsmarktlage erhöhen sich die bei Arbeitserlaubnis wieder erhalten, wenn er sich nach Beendigung
Inkrafttreten der Vereinbarung festgelegten Zahlen um jeweils seiner Tätigkeit mindestens so lange außerhalb dieses Geltungs-
fünf vom Hundert für jeden vollen Prozentpunkt, um den sich die bereichs aufgehalten hat, wie er zuletzt dort tätig war.
Arbeitslosenquote in den letzten zwölf Monaten verringert hat. Bei
einer Verschlechterung der Arbeitsmarktlage verringern sich die
Zahlen entsprechend. Für die Anpassung sind jeweils die Arbeits- Artikel 8
losenquoten am 30. Juni des laufenden Jahres und des Vorjahres
zu vergleichen. Die Änderungen sind vom 1. Oktober des laufen- (1) Die Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks ist
den Jahres an zu berücksichtigen. Die neuen Zahlen sind so vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung der
aufzurunden, daß sie durch die Zahl zehn ohne Rest teilbar sind. Bundesrepublik Deutschland zu beantragen. Sobald der Sichtver-
merk erteilt ist, kann der Arbeitnehmer einreisen. Er hat sich
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bun- unverzüglich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen Aus-
desrepublik Deutschland teilt die nach Absatz 1 errechneten länderbehörde zu melden.
Zahlen dem Ministerium für Arbeit und Sozialschutz von Rumä-
nien jeweils bis zum 31. August eines Jahres mit. (2) Die Arbeitserlaubnis ist nach der Einreise unverzüglich bei
dem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Werkvertrag
ausgeführt wird oder das rumänische Unternehmen einen
Artikel 5 Betriebssitz oder eine Betriebsniederlassung hat.
(1) Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, soweit
a) der Werkvertragsarbeitnehmer die erforderliche Aufenthalts-
erlaubnis besitzt, Artikel 9
b) die Entlohnung des Werkvertragsarbeitnehmers einschließlich Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes-
des Teils, der wegen der auswärtigen Beschäftigung gezahlt republik Deutschland und der Minister für Arbeit und Sozialschutz
wird, dem Lohn entspricht, welchen die einschlägigen deut- von Rumänien arbeiten im Rahmen dieser Vereinbarung eng zu-
schen Tarifverträge für vergleichbare Tätigkeiten vorsehen. sammen. Bei Bedarf wird auf Antrag einer Seite eine Gemischte
deutsch-rumänische Arbeitsgruppe gebildet, um Fragen zu er-
(2) Im übrigen finden die einschlägigen Rechtsvorschriften über · örtern, die mit der Durchführung dieser Vereinbarung zusammen-
die Erteilung und Versagung sowie über das Erlöschen der hängen.
Arbeitserlaubnis Anwendung. Ein Abdruck des Werkvertrags ist
rechtzeitig beim zuständigen Landesarbeitsamt einzureichen.
(3) Beide Seiten werden die mit der Durchführung befaßten Artikel 10
Stellen über das Verfahren bei der Erteilung der Arbeits- und Arbeitnehmern, die bei rumänischen Arbeitgebern beschäftigt
Aufenthaltserlaubnis unterrichten. werden sollen, die ohne Erlaubnis der Bundesanstalt für Arbeit
der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer Dritten gewerbs-
mäßig zur Arbeitsleistung überlassen haben, wird keine Arbeitser-
Artikel 6
laubnis erteilt. Gleiches gilt für Arbeitnehmer von rumänischen
(1) Die Arbeitserlaubnis wird für die voraussichtliche Dauer der Arbeitgebern, die mehr Werkvertragsarbeitnehmer beschäftigen,
Arbeiten zur Erfüllung des Werkvertrags erteilt. Die Höchstdauer als ihnen nach Artikel 3 Absatz 1 zugeteilt sind, oder die Arbeit-
der Arbeitserlaubnis beträgt in der Regel zwei Jahre. Sofern die nehmer beschäftigen, die keine Arbeits- oder Aufenthaltserlaub-
Ausführung eines Werkvertrags infolge eines unvorhersehbaren nis besitzen.
668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Artikel 11 (2) Die Vereinbarung kann bis zum 30. Juni mit Wirkung zum
Diese Vereinbarung wird auch auf Berlin (West) ausgedehnt, 31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.
entsprechend dem Viermächteabkommen vom 3. September Die aufgrund der Vereinbarung erteilten Arbeitserlaubnisse blei-
1971 in Übereinstimmung mit den festgelegten Verfahren. ben von einer Kündigung unberührt.
(3) Die Vereinbarung wird vom Tag der Unterzeichnung an
vorläufig angewendet.
Artikel 12
(4) Soweit bei Anwendung der Vereinbarung bereits rumäni-
(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide sche Arbeitnehmer auf der Grundlage von Werkverträgen
Seiten einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen inner- beschäftigt sind, werden diese Arbeitnehmer auf die vereinbarten
staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Zahlen angerechnet.
Geschehen zu Bukarest am 31. Juli 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und rumänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus Terfloth
Für die Regierung von Rumänien
Catalin Zamfir
Bekanntmachung
zu dem Europäischen Obereinkommen
über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen
über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
Vom 28. März 1991
Unter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
30. Mai 1984 gemachten Vorbehalte zu dem Europäischen Übereinkommen vom
20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über
das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses
(BGBI. 1990 II S. 220) hat Span i e n der Generalsekretärin des Europarats mit
Schreiben vom 4. Februar 1991 die Rücknahme seines nach Artikel 18 zu
Artikel 12 des Übereinkommens gemachten Vorbehalts mit Wirkung vom
5. Februar 1991 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
19. Dezember 1990 (BGBI. 1991 II S. 392).
Bonn, den 28. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1991 669
Bekanntmachung
zur Charta der Vereinten Nationen
Vom 3. April 1991
1.
Po I e n hat nach Maßgabe nachstehender Erklärung, die bei dem Generalsekre-
tär der Vereinten Nationen am 25. September 1990 hinterlegt worden ist, die
Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36 Abs. 2 des Statuts
des Internationalen Gerichtshofs, das Bestandteil der Charta der Vereinten
Nationen vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II S. 430, 505; 1974 II S. 769; 1980 II
S. 1252) ist, anerkannt:
(Übersetzung)
"Declaration „Erklärung
In accordance with article 36, paragraph 2 of Nach Artikel 36 Absatz 2 des Statuts des
the Statute of the International Court of Jus- Internationalen Gerichtshofs erkläre ich
tice, 1hereby declare, on behalf of the Gov- hiermit im Namen der Regierung der Repu-
emment of the Republic of Poland, that the blik Polen, daß die Repubtik Polen die Zu-
Republic of Poland recognizes as compul- ständigkeit des Internationalen Gerichts-
sory ipso facto and without special hofs von Rechts wegen und ohne besonde-
agreement, in relation to any other state re Übereinkunft gegenüber jedem anderen
accepting the same obligation and subject Staat, der dieselbe Verpflichtung über-
to the sole condition of reciprocity, the juris- nimmt, und unter der alleinigen Vorausset-
diction of the International Court of Justice zung der Gegenseitigkeit für alle Rechts-
in all legal disputes other than: streitigkeiten mit Ausnahme der nachste-
henden als obligatorisch anerkennt:
·(a) disputes prior to the date of this dec- a) Streitigkeiten, die vor dem Zeitpunkt die-
laration or disputes arisen out of facts ser Erklärung entstanden sind, oder
or situations prior to the same date; Streitigkeiten, die sich aus Tatsachen
oder Situationen ergeben, die vor die-
sem Zeitpunkt entstanden sind,
(b) disputes with regard to the territory or b) Streitigkeiten über das Hoheitsgebiet
State bound&ries; oder die Staatsgrenzen,
(c) disputes with regard to pollution of the c) Streitigkeiten über die Umweltver-
environment unless the jurisdiction of schmutzung, es sei denn die Zuständig-
the International Court of Justice re- keit des Internationalen Gerichtshofs er-
sults from the treaty obligations of the gibt sich aus den vertraglichen Ver-
Republic of Poland; pflichtungen der Republik Polen,
(d) disputes with regard to foreign liab- d) Streitigkeiten über Auslandsverbindlich-
ilities or debts; keiten oder -schulden,
(e) disputes with regard to any State which e) Streitigkeiten hinsichtlich eines Staates,
has made a declaration accepting the der eine Erklärung über die Annahme
compulsory jurisdiction of the Inter- der obligatorischen Zuständigkeit des
national Court of Justice less than Internationalen Gerichtshofs weniger
twelve months prior to the filing of the als zwölf Monate vor Einreichung der
application bringing the dispute before Klageschrift abgegeben hat, mit der die
the Court; Streitigkeit beim Gerichtshof anhängig
gemacht wird,
(f) disputes in respect whereof parties f) Streitigkeiten, hinsichtlich deren die Par-
have agreed, or shall agree, to have teien eine andere Art der friedlichen Bei-
recourse to some other method of legung vereinbart haben oder verein-
peaceful settlement; baren,
(g) disputes relating to matters which, by g) Streitigkeiten über Angelegenheiten, die
international law, fall exclusively within nach dem Völkerrecht ausschließlich in
the domestic jurisdiction of the State. die innerstaatliche Zuständigkeit des
Staates fallen.
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
This declaration shall be valid for a period Diese Erklärung gilt für einen Zeitraum
of five years and be automatically prolonged von fünf Jahren; danach wird sie ohne wei-
thereafter for further periods of one year if teres um jeweils ein Jahr verlängert, sofern
not denounced by notification addressed to sie nicht durch eine an den Generalsekretär
the Secretary General of the United Nations der Vereinten Nationen gerichtete Notifika-
taking effect after six months from the mo- tion gekündigt wird, die sechs Monate nach
ment of such notification. dem Zeitpunkt der Notifikation wirksam
wird.
The Government of the Republic of Po- Die Regierung der Republik Polen behält
land also reserves its right to add, by means sich auch das Recht vor, durch eine an den
of a notification addressed to the Secretary Generalsekretär der Vereinten Nationen ge-
General of the United Nations and taking richtete Notifikation, die sechs Monate nach
effect after six months from the moment of dem Zeitpunkt der Notifikation wirksam
such notification, new reservations or sup- wird, neue Vorbehalte oder Ergänzungen
plements, or to amend or withdraw, any of hinzuzufügen und jeden der vorstehenden
the foregoing reservations. Vorbehalte zu ändern oder zu widerrufen.
Warsaw, 21 September, 1990. Warschau, 21. September 1990
Krzysztof Skubiszewski KrzysztofSku~szewski
Minister of Foreign Affairs" Minister für Auswärtige Angelegenheiten"
II.
S p an i e n hat nach Maßgabe nachstehender Erklärung, die bei dem General-
sekretär der Vereinten Nationen am 29. Oktober 1990 hinterlegt worden ist, die
Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofs nach Artikel 36 Abs. 2 des Statuts
des Internationalen Gerichtshofs anerkannt:
(Übersetzung)
"Declaraci6n del Gobierno espanol recono- „Erklärung der spanischen Regierung zur
ciendo como obligatoria la jurisdicci6n del Anerkennung der obligatorischen Gerichts-
Tribunal lnternacional de Justicia barkeit des Internationalen Gerichtshofs
1. Tengo el honor de declarar en nombre 1. ich beehre mich, im Namen der spani-
del Gobierno espanol, que el Reino de schen Regierung zu erklären, daß das
Espana reconoce como obligatoria ipso Königreich Spanien die Zuständigkeit
facto y sin necesidad de convenio espe- des Internationalen Gerichtshofs nach
cifico, la jurisdicci6n del Tribunal lnter- Artikel 36 Absatz 2 des Statuts dieses
nacional de Justicia, conforme a lo dis- Gerichtshofs von Rechts wegen und oh-
puesto en el parrafo 2 del articulo 36 del ne besondere Übereinkunft gegenüber
Estatuto de dicho Tribunal, respecto a jedem anderen Staat, der dieselbe Ver-
cualquier otro Estado que haya acepta- pflichtung übernimmt, unter der Voraus-
do la misma obligaci6n, bajo condici6n setzung der Gegenseitigkeit für alle
de reciprocidad, en las controversias de Rechtsstreitigkeiten als obligatorisch
orden juridico no comprendidas en los anerkennt, die nicht zu den folgenden
supuestos y excepciones siguientes: Fällen und Ausnahmen gehören:
a) Controversias respecto de las cua- a) Streitigkeiten, hinsichtlich deren das
les el Reino de Esparia y la otra u Königreich Spanien und die andere
otras partes hayan convenido o con- Partei oder die anderen Parteien
vengan recurrir a un medio pacifico eine andere Art der friedlichen Bei-
distinto de arreglo de la contro- legung der Streitigkeit vereinbart ha-
versia. ben oder vereinbaren;
b) Controversias en las que la otra par- b) Streitigkeiten, hinsichtlich deren die
te o partes hayan aceptado la juris- andere Partei oder die anderen Par-
dicci6n obligatoria del Tribunal uni- teien die obligatorische Gerichtsbar-
camente en lo que concierne a la keit des Gerichtshofs nur in bezug
controversia de que se trate o para auf diese Streitigkeit oder für die
los fines exclusivos de la misma. ausschließlichen Zwecke dieser
Streitigkeit anerkannt haben;
c) Controversias en las que la otra par- c) Streitigkeiten, hinsichtlich deren die
te o partes hayan aceptado la juris- andere Partei oder die anderen Par-
dicci6n obligatoria del Tribunal con teien die obligatorische Gerichtsbar-
menos de doce meses de antelaci6n keit des Gerichtshofs weniger als
a la fecha de presentaci6n de la zwölf Monate vor Einreichung der
solicitud escrita incoando el procedi- Klageschrift, mit der die Streitigkeit
miento correspondiente ante el Tri- beim Gerichtshof anhängig gemacht
bunal. wird, anerkannt haben;
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1991 671
d) Controversias surgidas antes de la d) Streitigkeiten, die vor dem Zeitpunkt
fecha de remisi6n de la presente der Hinterlegung dieser Erklärung
Declaraci6n al Secretario General beim Generalsekretär der Vereinten
de las Naciones Unidas para su de- Nationen entstanden sind oder die
p6sito o relativas a hechos o situa- sich auf Ereignisse oder Situationen
ciones acaecidas con anterioridad a beziehen, die vor diesem Zeitpunkt
dicha fecha, aunque dichos hechos eingetreten sind, selbst wenn diese
o situaciones puedan seguir mani- Ereignisse oder Situationen nach
festandose o surtiendo efectos con diesem Zeitpunkt weiterbestehen
posterioridad a la misma. oder weiter wirksam sind.
2. EI Reino de Espaiia podra completar, 2. Das Königreich Spanien kann die vor-
modificar o retirar en cualquier momen- stehenden Vorbehalte sowie alle etwai-
to, en todo o en parte, las reservas gen künftigen Vorbehalte jederzeit
arriba mencionadas, asi como cuales- durch eine an den Generalsekretär der
quiera otras que pudiese formular en el Vereinten Nationen gerichtete Notifika-
futuro, mediante notificaci6n dirigida al tion ganz oder teilweise ergänzen, än-
Secretario General de las Naciones Uni- dern oder zurücknehmen. Die Änderun-
das. Estas modificaciones tendran efec- gen werden am Tag ihres Eingangs
tos a partir de la fecha de su recepci6n beim Generalsekretär der Vereinten
por el Secretario General de las Nacio- Nationen wirksam.
nes Unidas.
3. La presente Declaraci6n, que se remite 3. Diese Erklärung, die in Übereinstim-
para su dep6sito al Secretario General mung mit Artikel 36 Absatz 4 des Statuts
de las Naciones Unidas de conformidad des Internationalen Gerichtshofs beim
con lo dispuesto en el parrafo 4 del Generalsekretär der Vereinten Nationen
articulo 36 del Estatuto del Tribunal ln- hinterlegt wird, bleibt in Kraft, solange
ternacional de Justicia, permanecera en sie von der spanischen Regierung nicht
vigor mientras no sea retirada por el zurückgenommen oder durch eine an-
Gobierno espaiiol o reemplazada por dere Erklärung dieser Regierung ersetzt
otra declaraci6n de dicho Gobierno. wird.
La retirada de la Declaraci6n tendra efectos Die Rücknahme der Erklärung wird nach
una vez transcurrido un periodo de seis Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach
meses contados a partir de la recepci6n por Eingang der entsprechenden Notifikation
el Secretario General de las Naciones Uni- der spanischen Regierung beim General-
das de la notificaci6n correspondiente del sekretär der Vereinten Nationen wirksam.
Gobierno espaiiol. Sin embargo, respecto a Dessenungeachtet wird die Rücknahme der
Estados que hubieran establecido un perio- spanischen Erklärung in bezug auf Staaten,
do inferior a seis meses entre la notificaci6n die eine Frist von weniger als sechs Mona-
y la producci6n de efectos de la retirada de ten zwischen der Notifikation und dem Wirk-
su Declaraci6n, la retirada de la Declara- samwerden der Rücknahme ihrer Erklärung
ci6n espaiiola surtira efectos una vez trans- festgelegt haben, nach Ablauf dieser kürze-
currido dicho plazo mas brave. ren Frist wirksam.
En Madrid, a quince de octubre de mit Madrid, 15. Oktober 1990
novecientos noventa.
EI Ministro de Asuntos Exteriores Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Francisco Fernandez Ord6nez." Francisco Fernandez Ord6nez"
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
25. Oktober 1989 (BGBI. II S. 858) und vom 30. Januar 1991 (BGBI. II S. 456).
Bonn, den 3. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Vom 3. April 1991
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung
von Kernwaffen (BGBI. 1974 II S. 785) ist nach seinem
Artikel IX Abs. 4 für
Albanien am 12. September 1990
Mosambik am 4. September 1990
in Kraft getreten.
Albanien hat seine Beitrittsurkunden am 12. September
1990 in London, am 14. September 1990 in Moskau und
am 28. September 1990 in Washington hinterlegt. Mosam-
bik hat seine Beitrittsurkunden am 4. September 1990 in
Moskau, am 12. September 1990 in Washington und am
20. September 1990 in London hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Mai 1990 (BGBI. II S. 580).
Bonn, den 3. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Abkommens vom 1. Juli 1953
über die Errichtung einer Europäischen Organisation
für kernphysikalische Forschung
Vom 4. April 1991
Das Abkommen vom 1. Juli 1953 über die Errichtung
einer Europäischen Organisation für kernphysikalische For-
schung (BGBI. 1954 II S. 1013) ist nach seinem Arti-
kel XVIII Abs. 2 für
Finnland am 28. Dezember 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Januar 1989 (BGBI. II S. 168).
Bonn, den 4. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1991 673
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen
Vom 4. Aprll 1991
Das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über
konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II S. 1585) ist
nach seinem Artikel 77 Abs. 2 für
Angola am 21. Dezember 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 13. August 1990 (BGBI. II
S. 874) und vom 25. Oktober 1989 (BGBI. II S. 859).
Bonn, den 4. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 4. April 1991
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgene weitere Staaten in
Kraft getreten:
Grenada am 9. Januar 1991
Sudan am 19. Juli 1990
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. August _1990 (BGBI. II S. 809).
Bonn, den 4. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft
zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Vom 8. April 1991
Die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883
zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der in Stock-
holm am 14. Juli 1967 beschlossenen und am 2. Oktober
1979 geänderten Fassung (BGBI. 1970 II S. 293, 391;
1984 II S. 799) wird nach ihrem Artikel 21 Abs. 3 für
Swasiland am 12. Mai 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Februar 1991 (BGBI. II S. 503).
Bonn. den 8. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachunll
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel,
von internationaler Bedeutung
Vom 10. April 1991
Das Übereinkommen vom 2. Februar 1971 über Feucht-
gebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und
Watvögel, von internationaler Bedeutung (BGBI. 1976 II
S. 1265) ist in der durch das Protokoll vom 3. Dezember
1982 zur Änderung des vorgenannten Übereinkommens
(BGBI. 1990 II S. 1670) geänderten Fassung nach Artikel 5
Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 des Änderungs-
protokolls für
Panama am 26. November 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Februar 1991 (BGBI. II S. 507).
Bonn, den 10. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. April 1991 675
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen
über Verträge über den Internationalen Warenkauf
Vom 11. April 1991
Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge
über den internationalen Warenkauf (BGBI. 1989 II S. 586; 1990 II S. 1699) wird
nach seinem Artikel 99 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft treten:
Niederlande am 1. Januar 1992
(für das Königreich in Europa und Aruba)
Sowjetunion am 1. September 1991
nach Maßgabe der folgenden,
bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Russian) (Übersetzung) (Original: Russisch)
In accordance with articles 12 and 96 of Nach den Artikeln 12 und 96 des Überein-
the Convention, the Union of Soviet Social- kommens erklärt die Union der Sozialisti-
ist Republics declares that any provision of schen Sowjetrepubliken, daß die Bestim-
article 11, article 29 or Part II of the Conven- mungen der Artikel 11 und 29 oder des
tion that allows a contract of sale or its Teils II des Übereinkommens, die für den
modification or termination by agreement or Abschluß eines Kaufvertrages, seine Ände-
any offer, acceptance or other indication of rung oder Aufhebung durch Vereinbarung
intention to be made in any form other than oder für ein Angebot, eine Annahme oder
in writing does not apply where any party eine sonstige Willenserklärung eine andere
has his place of business in the Union of als die schriftliche Form gestatten, nicht gel-
Soviet Socialist Republics. ten, wenn eine Partei ihre Niederlassung in
der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-
bliken hat.
Spanien am 1. August 1991 .
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
23. Oktober 1990 (BGBI. II S. 1477).
Bonn, den 11. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Ver\agsges.m.b.H., Postfach 13 20, 5300 Bonn 1
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
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beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 482. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. März 1991,
ist im Bundesanzeiger Nr. 70 vom 13. April 1991 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 70 vom 13. April 1991 kann zum Preis von 5,80 DM
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