Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1991 845
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Vom 20. März 1991
1.
Das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957
(BGBI. 1964 II S. 1369) ist nach seinem Artikel 29 Abs. 3 für
Portugal am 25. April 1990
in Kraft getreten.
Im Zusammenhang mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Port u -
g a I der Generalsekretärin des Europarats folgende Erklärung und die nach-
stehenden Vorbehalte notifiziert:
(Übersetzung)
• ...
Le terme «ressortissants• au sens de la Der Ausdruck „Staatsangehörige" im
presente Convention conceme tous les Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet
citoyens portugais, independamment du alle portugiesischen Bürger, unabhängig
moyen d'acquisition de 1a nationalite. davon, auf welche Weise sie die Staatsan-
gehörigkeit erworben haben.
Article 1•: Artikel 1:
Le Portugal n'accordera pas l'extradition de Portugal wird die Auslieferung von Per-
personnes: sonen nicht bewilligen,
a. qui doivent tltre jugees par un tribunaJ a) die von einem Ausnahmegericht abge-
d'exception ou accomplir une peine urteilt werden oder eine von einem sol-
d6cretee par un tribunal de cette nature; chen Gericht verhängte Strafe verbüßen
sollen;
b. lofsque l'on prouve qu'elles seront sou- b) denen nachweislich ein Verfahren
mises a un proces qui n'offre pas de bevorsteht, das nicht die rechtlichen
garanties juridiques d'une procedure Garantien eines Strafverfahrens bietet,
penale qui respecte les conditions das die international als für die Wahrung
reconnues au niveau intemational der Menschenrechte unerläßlich aner-
a
comme indispen~es 1a sauvegarde kannten Voraussetzungen emlllt. oder
des droits de I' homme, ou qui accompli- die ihre Strafe unter unmenschlichen
ront 1a peine dans des conditions inhu- Bedingungen verbüßen werden;
maines;
c. lorsqu'elles seront r6clamees pour une c) deren Auslieferu~ wegen einer straf-
infraction a laquelle correspondra une baren Handlung begehrt wird, der eine
peine ou une mesure de sOrete de lebenslängliche Strafe oder Maßregel
caractere perpetuel. der Sicherung und Besserung ent-
spricht.
Article 2: Artikel 2:
Le Portugal n 'accordera I'extradition que Portugal wird die Auslieferung nur wegen
pour un crime punissable d'une peine priva- eines Verbrechens bewilligen, das mit einer
tive de Hberte superieure a une annee. Freiheitsstrafe von Ober einem Jahr bedroht
ist.
Article 6, n° 1: Artikel 6 Absatz 1:
Le Portugal n'accordera pas l'extradition de Portugal wird die Auslieferung portugie-
ressortissants portugais. sischer Staatsangehöriger nicht bewilligen.
Article 11: Artikel 11:
II n ·y a pas lieu a extradition au Portugal In Portugal findet keine Auslieferung wegen
pour des crimes auxquels correspondra 1a Verbrechen statt, denen nach dem Recht
peine capitale selon 1a loi de l'Etat reque- des ersuchenden Staates die Todesstrafe
rant. entspricht.
Article 21: Artikel 21:
a
Le Portugal n 'autorise le transit travers le Portugal bewilligt die Durchlieferung durch
territoire national qu'aux personnes se trou- sein Staatsgebiet nur für Personen, bei
vant dans des conditions selon lesquelles denen die Voraussetzungen für eine Auslie-
leur extradition peut tltre accordee. ferung erfüllt sind .
. . .•
646 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
II.
Unter Bezugnahme auf die Vorbehalte Portugals hat Deutsch I an d mit
Schreiben vom 4. Februar 1991, das bei der Generalsekretärin des Europarats
am 5. Februar 1991 registriert worden ist, folgendes notifiziert:
„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hält den von Portugal zu Artikel 1 des
Übereinkommens eingelegten Vorbehalt (unter Buchstabe c) nur dann mit Sinn und Zweck
des Übereinkommens vereinbar, wenn er sich nicht schlechthin gegen die Auslieferung in
Fällen richtet. in denen lebenslange Freiheitsstrafe verhängt oder Sicherungsverwahrung
angeordnet werden kann. Sie versteht den Vorbehatt dahingehend, daß die Auslieferung
nur dann nicht bewilligt wird, wenn der zu lebenslangem Freiheitsentzug Verurteilte nach
dem Recht des ersuchenden Staates keine Möglichkeit hat, nach Verbüßung eines
bestimmten Teils der Strafe bzw. Maßregel eine gerichtliche Prüfung der Aussetzung des
Restes zur Bewährung herbeizuführen."
III.
Mit dem Tag des lnkrafttretens des Europäischen Auslieferungsübereinkom-
mens vom 13. Dezember 1957 für Portugal ist nach dessen Artikel 28 Abs. 1 der
Vertrag vom 15. Juni 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
Republik Portugal über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen
(BGBI. 1967 II S. 2345) hinsichtlich der Artikel 1 bis 28 und Artikel 49 bis 54,
soweit sie ausschließlich für die Auslieferung Bedeutung haben, außer Kraft
getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. MArz 1968 (BGBl.11 S. 169), vom 15. April 1986 (BGB. II S. 631) und vom
25. Januar 1988 (BGBI. II S. 155).
Bonn, den 20. MArz 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
zu dem Huger Obereinkommen
über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht
auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
Vom 20. Mlrz 1991
Unter Bezugnahme auf seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
gemachten Vorbehalt nach Artikel 13 Abs. 3 des Übereinkommens vom 5. Okto-
ber 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht
auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (BGBI. 1971 II S. 217) hat
Ö s t erreich dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niedertande
am 8. Juni 1990 die Rück nah m e dieses Vorbehalts notifiziert; nach Artikel 23
Abs. 4 des Übereinkommens ist diese Rücknahme am 7. August 1990 wirksam
geworden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
22. April 1975 (BGBI. II S. 699) und vom 6. September 1988 (BGBI. II S. 860).
Bonn, den 20. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1991 647
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
sowie des Zusatzprotokolls hierzu
Vom 20. März 1991
1.
Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über
ausländisches Recht (BGBI. 1974 II S. 937) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Finnland am 5. Oktober 1990
in Kraft getreten; es wird ferner für folgende Staaten in Kraft treten:
Bulgarien am 1. Mai 1991
Sowjetunion am 13. Mai 1991.
II.
Das Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBI. 1987 II S. 58) ist nach
seinem Artikel 7 Abs. 3 für
Finnland am 5. Oktober 1990
in Kraft getreten; es wird ferner für
Bulgarien am 1. Mai 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Januar 1990 (BGBI. II S. 67).
Bonn, den 20. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Mindestnormen der Sozlalen Sicherheit
Vom 21. März 1991
Das Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
28. Juni 1952 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (BGBI. · 1957 II
S. 1321) ist nach seinem Artikel 79 Abs. 3 für die
Tschechoslowakei am 11. Januar 1991
hinsichtlich der Teile II, III, V, VII bis X
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. Januar 1989 (BGBI. II S. 82).
Bonn, den 21. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1991 647
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Europäischen Übereinkommens betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
sowie des Zusatzprotokolls hierzu
Vom 20. März 1991
1.
Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über
ausländisches Recht (BGBI. 1974 II S. 937) ist nach seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Finnland am 5. Oktober 1990
in Kraft getreten; es wird ferner für folgende Staaten in Kraft treten:
Bulgarien am 1. Mai 1991
Sowjetunion am 13. Mai 1991.
II.
Das Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBI. 1987 II S. 58) ist nach
seinem Artikel 7 Abs. 3 für
Finnland am 5. Oktober 1990
in Kraft getreten; es wird ferner für
Bulgarien am 1. Mai 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. Januar 1990 (BGBI. II S. 67).
Bonn, den 20. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 102
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Mindestnormen der Sozlalen Sicherheit
Vom 21. März 1991
Das Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
28. Juni 1952 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit (BGBI. · 1957 II
S. 1321) ist nach seinem Artikel 79 Abs. 3 für die
Tschechoslowakei am 11. Januar 1991
hinsichtlich der Teile II, III, V, VII bis X
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. Januar 1989 (BGBI. II S. 82).
Bonn, den 21. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 73
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die ärztliche Untersuchung der Schlffsleute
Vom 22. Mirz 1991
Das Übereinkommen Nr. 73 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 29. Juni 1946 Ober die ärztliche Unter-
suchung der Schiffsleute (BGBI. 1976 II S. 1225) ist nach
seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Malta am 18. November 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juni 1987 (BGBI. II S. 357).
Bonn, den 22. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 87
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verelnlgungsfrelhelt und den Schutz des Verelnlgungarechtea
Vom 22. Mlrz 1991
Das Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 9. Juli 1948 Ober die Vereinigungsfreiheit
und den Schutz des Vereinigungsrechtes (BGBL 1956 II
S. 2072) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für
Ruanda am 8. November 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Januar 1985 (BGBI. II S. 382).
Bonn, den 22. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
648 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 73
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die ärztliche Untersuchung der Schlffsleute
Vom 22. Mirz 1991
Das Übereinkommen Nr. 73 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 29. Juni 1946 Ober die ärztliche Unter-
suchung der Schiffsleute (BGBI. 1976 II S. 1225) ist nach
seinem Artikel 11 Abs. 3 für
Malta am 18. November 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. Juni 1987 (BGBI. II S. 357).
Bonn, den 22. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 87
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Verelnlgungsfrelhelt und den Schutz des Verelnlgungarechtea
Vom 22. Mlrz 1991
Das Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 9. Juli 1948 Ober die Vereinigungsfreiheit
und den Schutz des Vereinigungsrechtes (BGBL 1956 II
S. 2072) ist nach seinem Artikel 15 Abs. 3 für
Ruanda am 8. November 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Januar 1985 (BGBI. II S. 382).
Bonn, den 22. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 199, 649
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 88
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Organisation der Arbeltsmarktverwaltung
Vom 22. März 1991
Das Übereinkommen Nr. 88 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 9. Juli 1948 über die Organisation der
Arbeitsmarktverwaltung (BGBI. 1954 II S. 448) ist nach
seinem Artikel 16 Abs. 3 für
Finnland am 23. November 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Februar 1986 (BGBI. II S. 498)
Bonn, den 22. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 98
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Anwendung der Grundsätze des Verelnlgungsrechtes
und des Rechtes zu Kollektlwerhandlungen
Vom 22. März 1991
Das Übereinkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 1. Juli 1949 über die Anwendung cser
Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu
Kollektivverhandlungen (BGBI. 1955 II S. 1122) ist nach
seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Ruanda am 8. November 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an dte
Bekanntmachung vom 29. Januar 1985 (BGBI. II S. 387)
Bonn, den 22. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e lt
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 199, 649
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 88
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Organisation der Arbeltsmarktverwaltung
Vom 22. März 1991
Das Übereinkommen Nr. 88 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 9. Juli 1948 über die Organisation der
Arbeitsmarktverwaltung (BGBI. 1954 II S. 448) ist nach
seinem Artikel 16 Abs. 3 für
Finnland am 23. November 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Februar 1986 (BGBI. II S. 498)
Bonn, den 22. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 98
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Anwendung der Grundsätze des Verelnlgungsrechtes
und des Rechtes zu Kollektlwerhandlungen
Vom 22. März 1991
Das Übereinkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 1. Juli 1949 über die Anwendung cser
Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu
Kollektivverhandlungen (BGBI. 1955 II S. 1122) ist nach
seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Ruanda am 8. November 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an dte
Bekanntmachung vom 29. Januar 1985 (BGBI. II S. 387)
Bonn, den 22. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e lt
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100
der lntematlonalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und welbllcher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
Vom 22. März 1991
Das Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit
des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für
gleichwertige Arbeit (BGBI. 1956 II S. 23) ist nach seinem
Artikel 6 Abs. 3 für
Simbabwe am 14. Dezember 1990
Uruguay am 16. November 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Januar 1989 (BGBI. II S. 82).
Bonn, den 22. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 105
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Abschaffung der Zwangsarbeit
Vom 22. März 1991
Das Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung
der Zwangsarbeit (BGBI. 1959 II S. 441) wird nach seinem
Artikel 4 Abs. 3 für
Bolivien am 11. Juni 1991
in Kraft treten.
Das Übereinkommen ist am 10. Januar 1990 von Malay-
sia gekündigt worden; es ist daher nach seinem Artikel 5
Abs. 1 für
Malaysia am 10. Januar 1991
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 4. Dezember 1967 (BGBI. II
S. 2610) und vom 25. Januar 1985 (BGBI. II S. 382).
Bonn, den 22. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e lt
650 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 100
der lntematlonalen Arbeitsorganisation
über die Gleichheit des Entgelts männlicher und welbllcher Arbeitskräfte
für gleichwertige Arbeit
Vom 22. März 1991
Das Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit
des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für
gleichwertige Arbeit (BGBI. 1956 II S. 23) ist nach seinem
Artikel 6 Abs. 3 für
Simbabwe am 14. Dezember 1990
Uruguay am 16. November 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Januar 1989 (BGBI. II S. 82).
Bonn, den 22. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 105
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Abschaffung der Zwangsarbeit
Vom 22. März 1991
Das Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung
der Zwangsarbeit (BGBI. 1959 II S. 441) wird nach seinem
Artikel 4 Abs. 3 für
Bolivien am 11. Juni 1991
in Kraft treten.
Das Übereinkommen ist am 10. Januar 1990 von Malay-
sia gekündigt worden; es ist daher nach seinem Artikel 5
Abs. 1 für
Malaysia am 10. Januar 1991
außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 4. Dezember 1967 (BGBI. II
S. 2610) und vom 25. Januar 1985 (BGBI. II S. 382).
Bonn, den 22. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e lt
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1991 651
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativen Unterzeichnungsprotokolls
über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
(zu den Seerechts-Obereinkommen vom 29. April 1958)
Vom 22. März 1991
Das auf der in Genf im Jahre 1958 abgehaltenen See-
rechtskonferenz der Vereinten Nationen geschlossene
Fakultative Unterzeichnungsprotokoll vom 29. April 1958
Ober die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten (BGBI.
1972 II S. 1089, 1102) ist nach seinem Artikel V für
Ungarn am 8. Dezember 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Januar 1982 (BGBI. II S. 119).
Bonn, den 22. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 26. März 1991
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur
Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luft-
fahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist nach seinem Arti-
kel 13 Abs. 4 für folgenden weiteren Staat in Kraft getre-
ten:
Kongo am 24. Dezember 1989.
Kongo hat seine Beitrittsurkunde am 24. November
1989 in London hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. März 1990 (BGBI. II S. 195).
Bonn, den 26. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1991 651
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Fakultativen Unterzeichnungsprotokolls
über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten
(zu den Seerechts-Obereinkommen vom 29. April 1958)
Vom 22. März 1991
Das auf der in Genf im Jahre 1958 abgehaltenen See-
rechtskonferenz der Vereinten Nationen geschlossene
Fakultative Unterzeichnungsprotokoll vom 29. April 1958
Ober die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten (BGBI.
1972 II S. 1089, 1102) ist nach seinem Artikel V für
Ungarn am 8. Dezember 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. Januar 1982 (BGBI. II S. 119).
Bonn, den 22. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Obereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 26. März 1991
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur
Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luft-
fahrzeugen (BGBI. 1972 II S. 1505) ist nach seinem Arti-
kel 13 Abs. 4 für folgenden weiteren Staat in Kraft getre-
ten:
Kongo am 24. Dezember 1989.
Kongo hat seine Beitrittsurkunde am 24. November
1989 in London hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. März 1990 (BGBI. II S. 195).
Bonn, den 26. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Zusatzprotokolls vom 20. März 1952
zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 26. März 1991
Das Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(BGBI. 1956 II S. 1879) ist nach seinem Artikel 6 für
Spanien am 27. November 1990
in Kraft getreten. Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Spanien den folgenden Vorbehalt gemacht und die
nachstehende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
ccReserve .Vorbehalt
L'Espagne, conformement a l'article 64 de la Convention de Um jede Unsicherheit bezüglich der Anwendung des Artikels 1
Sauvegarde des Droits de l'Homme et des Libertes Fondamen- des Protokolls auszuschließen, macht Spanien nach Artikel 64 der
tales, dans le but d' eviter toute incertitude concemant I' application Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
a
de l'article 1 du Protocole, formule une Reserve, la turniere de ten einen Vorbehalt aufgrund des Artikels 33 der spanischen
l'article 33 de la Constitution espagnole, qui etablit ce qui suit: Verfassung, der folgendes besagt:
•1. Le droit a la propriete privee et a l'heritage est reconnu. , 1. Das Recht auf Privateigentum und das Erbrecht werden aner-
kannt.
2. La fonction sociale de ces droits delimitera leur contenu, 2. Die gesellschaftliche Funktion dieser Rechte grenzt ihren
conformement aux lois. Inhalt nach Maßgabe der Gesetze ab.
3. Nul ne pourra 6tre prive de ses biens et de ses droits, sauf 3. Niemand darf seines Vermögens und seiner Rechte enteignet
pour une cause justifiee d'utilite publique ou d'inter6t social werden, es sei denn, aus gerechtfertigten Gründen des öffent-
contre l'indemnite correspondante et conformement aux dis- lichen Nutzens oder des Interesses der Allgemeinheit gegen
positions de la loi.• eine entsprechende Entschädigung und nach Maßgabe der
Gesetze.'
Declaration Erklärung·
a
L'Espagne, conformement l'article 5 du Protocole Additionnel, Nach Artikel 5 des Zusatzprotokolls bekräftigt Spanien die frühe-
reitere les declarations formulees concemant les articles 25 et 46 ren Erklärungen zu den Artikeln 25 und 46 der Europäischen
de la Convention europeenne des Droits de l'Homme, et par Menschenrechtskonvention und erkennt folglich die Zuständigkeit
consequent reconnait la competence de la Commission euro- der Europäischen Kommission für Menschenrechte und die
peenne des Droits de l'Homme et la juridiction de la Cour euro- Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
peenne des Droits de l'Homme, pour les demandes formees pour rechte für Gesuche betreffend Tatsachen an, die nach dem Tag
a
des faits posterieurs la date de depöt de l'instrument de ratifica- der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll
tion du Protocole Additionnel et en particulier, conoemant les eingetreten sind, insbesondere für Gesuche im Zusammenhang
procedures d'expropriation entamees dans le cadre interne poste- mit Enteignungsmaßnahmen, die im innerstaatlichen Rahmen
a
rieurement cette date ... nach diesem Tag eingeleitet wurden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 30. Juli 1990 (BGBI. II S. 806).
Bonn, den 26. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1991 653
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 26. März 1991
Das in Paris am 16. November 1972 von der Generalkonferenz der Organisa-
tion der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer
17. Tagung beschlossene übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Natur-
erbes der Welt (BGBI. 19n II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Belize am 6. Februar 1991
Fidschi am 21. Februar 1991
Rumänien am 16. August 1990
Tschechoslowakei am 15. Februar 1991
Venezuela am 30. Januar 1991
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. August 1990 (BGBI. II S. 809).
Bonn, den 26. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung In Beschäftigung und Beruf
Vom 26. März 1991
Das Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBI. 1961 II
S. 97) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Jemen, Demokratischer*) am 3. Januar 1990
Uruguay am 16. November 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
9. Dezember 1969 (BGBI. II S. 2286) und vom 3. Januar 1989 (BGBI. II S. 83).
Bonn, den 26. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
") Die Jemenitische Arabische Republik ist bereits seit dem 22. August 1970 Ver1ragspar1ei dieses Übereinkommens.
Nach dem Zusammenschluß der Jemenitischen Arabi9chen Aeptök mit der Oemokrati8chen Volksrepublik Jemen
(Demokratischer Jemen) am 22. Mai 1990 zur Republik Jemen wird mit Wirkung vom 22. Mai 1990 als Vertragspartei
allein die Republik Jemen geführt.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1991 653
Bekanntmachunp
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 26. März 1991
Das in Paris am 16. November 1972 von der Generalkonferenz der Organisa-
tion der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer
17. Tagung beschlossene übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Natur-
erbes der Welt (BGBI. 19n II S. 213) ist nach seinem Artikel 33 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Belize am 6. Februar 1991
Fidschi am 21. Februar 1991
Rumänien am 16. August 1990
Tschechoslowakei am 15. Februar 1991
Venezuela am 30. Januar 1991
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. August 1990 (BGBI. II S. 809).
Bonn, den 26. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 111
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Diskriminierung In Beschäftigung und Beruf
Vom 26. März 1991
Das Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (BGBI. 1961 II
S. 97) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 3 für
Jemen, Demokratischer*) am 3. Januar 1990
Uruguay am 16. November 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
9. Dezember 1969 (BGBI. II S. 2286) und vom 3. Januar 1989 (BGBI. II S. 83).
Bonn, den 26. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
") Die Jemenitische Arabische Republik ist bereits seit dem 22. August 1970 Ver1ragspar1ei dieses Übereinkommens.
Nach dem Zusammenschluß der Jemenitischen Arabi9chen Aeptök mit der Oemokrati8chen Volksrepublik Jemen
(Demokratischer Jemen) am 22. Mai 1990 zur Republik Jemen wird mit Wirkung vom 22. Mai 1990 als Vertragspartei
allein die Republik Jemen geführt.
654 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-Indischen Abkommens
über Technische Zusammenarbeit
Vom 28. März 1991
Das in New Delhi am 28. Februar 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indien über
Technische Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 8
am 28. Februar 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. März 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Rep_ublik Indien
über Technische Zusammenarbeit
zur Förderung des Projekts „Exportförderung"
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) entsendet im Fall der Verlängerung des Programms den
Nachfolger des jetzigen Koordinators zum Zweck der Einar-
und beitung sechs Monate vor Ende der jetzigen Projektphase;
die Regierung der Republik Indien c) entsendet KurzzeUfachkräfte verschiedener Fachgebiete im
Umfang von bis zu 200 FM in die Republik Indien, um die
sind unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 6. Juni/ ausgewählten indischen Firmen bei Produktentwicklung und
30. Juni 1988 sowie in Ausführung des Abkommens vom 31. De- Marketingaktivitäten zu unterstützen;
zember 1971 zwischen beiden Regierungen über Technische
Zusammenarbeit, geändert durch die Vereinbarung vom d) setzt eine Fachkraft für Exportförderung zur Steuerung des
8. Februar/1. März 1979, wie folgt übereingekommen: Programm~ in Deutschland ein;
e) setzt lokale Fachkräfte im Umfang von bis zu 20 FM in der
Artikel 1 Republik Indien ein;
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie- f) setzt bis zu acht Ortskräfte und verschiedene Hilfskräfte im
rung der Republik Indien arbeiten im Rahmen eines Programms Koordinationsbüro Delhi ein;
zur Förderung des Handels mit integrierter Produktentwicklung
und Markterschließung zusammen, um die Ausfuhr bestimmter g) setzt zur Evaluierung des Vorhabens Fachkräfte im Umfang
Erzeugnisse aus Indien zu fördern. von bis zu 5 FM ein;
h) liefert ein Projektfahrzeug, Ausbildungsmatenal und andere
Artikel 2 Ausrüstungsgüter, auch für das Koordinationsbüro.
Leistungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für (2) Sie übernimmt die Kosten für
das Vorhaben: a) die Unterbringung der entsandten Fachkräfte und ihrer Fami-
(1) Sie lienmitglieder, soweit nicht die entsandten Fachkräfte die
Kosten tragen;
a) entsendet eine Fachkraft für Exportförderung zur Koordination
des Programms für die Dauer von 36 Fachkräftemonaten b) Dienstreisen der entsandten Fachkräfte innerhalb und außer-
(FM); halb der Republik Indien;
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1991 655
c) Transport und Versicherung des in Absatz 1 Buchstabe h Indien in das Eigentum der Republik Indien über; das Material
genannten Materials bis zum Standort des Vorhabens; steht dem Vorhaben und den entsandten Fachkräften für ihre
hiervon ausgenommen sind die in Nummer 3 Absatz 2 Buch- Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung.
stabe a genannten Abgaben und Lagergebühren.
(3) Sie ist bereit, bis zu drei indische Fachkräfte auf noch Artikel 6
festzulegenden Gebieten der Exportförderung fortzubilden, die
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt
nach ihrer Rückkehr in Institutionen der Exportförderung einge-
mit der Durchführung ihrer Leistungen die Deutsche Gesellschaft
setzt werden.
für Technische Zusammenarbeit (GTZ) GmbH, Eschborn.
Artikel 3
(2) Die Regierung der Republik Indien beauftragt mit der Durch-
Leistungen der Regierung der Republik Indien für das Vor- führung des Vorhabens das Ministry of Commerce der Republik
haben: Indien in New Delhi.
( 1) Sie unterstützt das Exportförderungsprogramm durch einen (3) Das Ministry of Commerce und die GTZ entscheiden
Beitrag in Höhe von 1,5 Mio. Rupien zur Deckung der laufenden gemeinsam über das Konzept, die Durchführung und die Steue-
Kosten des Vorhabens. rung des Exportförderungsprogramms. Dies schließt die Auswahl
(2) Sie der zu fördernden Produktgruppen ein. Das Ministry of Commerce
benennt für jedes Teilprojekt (Produktgruppe) eine landesweit
a) befreit das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik zuständige Stelle in Indien.
Deutschland für das Vorhaben gelieferte Material von Lizen-
zen, Hafen-, Ein- und Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen
Abgaben sowie von Lagergebühren und stellt sicher, daß das Artikel 7
Material unverzüglich entzollt wird. Die vorstehenden Befrei-
Soweit nach diesem Abkommen oder nach dem Abkommen
ungen gelten auf Antrag der durchführenden Stelle auch für in
vom 31. Dezember 1971 Ober Technische Zusammenarbeit,
Indien beschafftes Material;
geändert durch die Vereinbarung vom 8. Februar/1. März 1979,
b) befreit die privaten Fahrzeuge und die Haushaltsgegenstände die Regierung der Republik Indien zur Erbringung oder zur Finan-
der entsandten Koordinatoren von Lizenzen, Hafen-, Ein- und zierung von Leistungen verpflichtet ist, kann sie diese Verpflich-
Ausfuhr- und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie von tung auf die Regierung eines indischen Unionsstaates oder auf
Lagergebühren und stellt sicher, daß die Gegenstände unver- den Projektträger übertragen. Von einer Übertragung bleibt die
züglich entzollt werden; Verpflichtung der Regierung der Republik Indien gegenüber der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland unberührt.
c) gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung bei
der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und stellt
ihnen alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
Artikel 8
Artikel 4 (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in
Kraft.
Die entsandten Fachkräfte haben die Aufgabe, den Einsatz der
Kurzzeitfachkräfte in Abstimmung mit dem Handelsministerium (2) Es bleibt so lange in Kraft, bis beide Regierungen ihre in
der Republik Indien bzw. den von diesem beauftragten Stellen zu diesem Abkommen genannten Leistungen erfüllt haben. Die
koordinieren. Regierung der Bundesrepublik Deutschland behält sich vor, ihre
Beiträge zu einzelnen Programmen oder zum Vorhaben insge-
Artikel 5 samt vorläufig einzustellen, wenn Teile des Vorhabens oder das
Das im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Vorhaben selbst durch ausbfeibende oder nicht ausreichende
für das Vorhaben gelieferte Material geht bei seinem Eintreffen in Beiträge der Partnerbehörde gefährdet sind.
Geschehen zu New Delhi am 28. Februar 1991 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, Hindi- und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Im Falle von Auslegungsschwierigkeiten
ist der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ursula Seiler Albring
Carl-Dieter Spranger
Für die Regierung der Republik Indien
Yashwant Sinha
656 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Anwendungsbereich
des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen
der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen
Vom 3. Aprll 1991
1.
Nach Maßgabe entsprechender Notifikationen an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen wendet Polen die Bestimmungen des am 21. November
1947 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommenen
Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen
(195411 S. 639; 197111 S. 129; 197911 S. 812; 1988 II S. 979) auf folgende weitere
Sonderorganisationen an:
1. mit Wirkung vom 11. Juni 1990 auf:
Internationaler Währungsfonds (Anlage V)
lntemationale Bank fOr Wtederaufbau und Entwicklung (Anlage VI)
2. mit Wirkung vom 1. November 1990 auf:
lntemationale Finanz-Corporation (Anlage XIII)
II.
Unter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde im Jahre
1967 gemachten Vorbehalte zu den §§ 24 und 32 des Abkommens hat Ungarn
am 8. Dezember 1989 die Rücknahme dieser Vorbehalte notifiziert.
Unter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde im Jahre 1970
gemachten Vorbehalte zu den §§ 24 und 32 des Abkommens hat die Mon g o I e i
am 19. Juli 1990 die R Oc k nahm e dieser Vorbehalte notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
17. Oktober 1967 (BGBI. II S. 2470), vom 17. März 1972 (BGBI. II S. 297), vom
11. Juli 1973 (BGBI. II S. 1033) und vom 21. Juni 1989 (BGBI. II S. 559).
Bonn, den 3. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1991 657
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 113
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die irztllche Untersuchung der Fischer
Vom 3. April 1991
Das Übereinkommen Nr. 113 der lntemationalen
Arbeitsorganisation vom 19. Juni 1959 über die ärztliche
Untersuchung der Fischer (BGBI. 1976 II S. 1232) ist nach
seinem Artikel 7 Abs. 3 für die
Niederlande am 15. Dezember 1989
(für das Königreich in Europa und Aruba)
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. November 1981 (BGBl.11 S. 1014).
Bonn, den 3. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 122
der lntematlonalen Arbeitsorganisation
über die Beschlftlgungspolltlk
Vom 4. April 1991
Das Übereinkommen Nr. 122 der lntemationalen
Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1964 über die Beschäfti-
gungspolitik (BGBI. 1971 II S. 57) ist nach seinem Artikel 5
Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Guatemala am 14. September 1989
Jemen, Demokratischer *) am 30. Januar 1990.
Es wird ferner für
Island am 22. Juni 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Juli 1987 (BGBI. II S. 393).
Bonn, den 4. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
•) Nach dem Zusammensc:hlu8 der Jernei iitlschen Arabi9Chen Republik mit der Demo-
krati8chen Volksnlpublik Jemen (Demokratischer Jemen) am 22. Mai 1990 zur
Republik Jemen wird mit Wirkung vom 22. Mai 1990 als V3r1r&gspa,tei allein die
Republik Jemen geführt.
Nr. 12 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1991 657
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 113
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die irztllche Untersuchung der Fischer
Vom 3. April 1991
Das Übereinkommen Nr. 113 der lntemationalen
Arbeitsorganisation vom 19. Juni 1959 über die ärztliche
Untersuchung der Fischer (BGBI. 1976 II S. 1232) ist nach
seinem Artikel 7 Abs. 3 für die
Niederlande am 15. Dezember 1989
(für das Königreich in Europa und Aruba)
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. November 1981 (BGBl.11 S. 1014).
Bonn, den 3. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 122
der lntematlonalen Arbeitsorganisation
über die Beschlftlgungspolltlk
Vom 4. April 1991
Das Übereinkommen Nr. 122 der lntemationalen
Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1964 über die Beschäfti-
gungspolitik (BGBI. 1971 II S. 57) ist nach seinem Artikel 5
Abs. 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Guatemala am 14. September 1989
Jemen, Demokratischer *) am 30. Januar 1990.
Es wird ferner für
Island am 22. Juni 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Juli 1987 (BGBI. II S. 393).
Bonn, den 4. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
•) Nach dem Zusammensc:hlu8 der Jernei iitlschen Arabi9Chen Republik mit der Demo-
krati8chen Volksnlpublik Jemen (Demokratischer Jemen) am 22. Mai 1990 zur
Republik Jemen wird mit Wirkung vom 22. Mai 1990 als V3r1r&gspa,tei allein die
Republik Jemen geführt.
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 118
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Glelchbehandlung von Inländern und Ausländern
In der Sozialen Sicherheit
Vom 4. Aprll 1991
Das Übereinkommen Nr. 118 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1962 über die Gleichbe-
handlung von Inländern und Ausländern in der Sozialen
Sicherheit (BGBI. 1970 II S. 802) ist nach seinem Artikel 15
Abs. 3 für
Ruanda am 21. September 1990
mit Übernahme der Verpflichtungen nach Artikel 2
Abs. 1 Buchstaben d, e, f und g
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. II
s. 1030).
Bonn, den 4. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 120
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Gesundheitsschutz Im Handel und In Büros
Vom 4. Aprll 1991
Das Übereinkommen Nr. 120 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 8. Juli 1964 über den Gesundheits-
schutz im Handel und in Büros (BGBI. 1973 II S. 1255)
ist nach seinem Artikel 21 Abs. 3 für die
Tschechoslowakei am 11. Januar 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Februar 1988 (BGBI. II S. 229).
Bonn, den 4. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
658 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 118
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die Glelchbehandlung von Inländern und Ausländern
In der Sozialen Sicherheit
Vom 4. Aprll 1991
Das Übereinkommen Nr. 118 der Internationalen
Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1962 über die Gleichbe-
handlung von Inländern und Ausländern in der Sozialen
Sicherheit (BGBI. 1970 II S. 802) ist nach seinem Artikel 15
Abs. 3 für
Ruanda am 21. September 1990
mit Übernahme der Verpflichtungen nach Artikel 2
Abs. 1 Buchstaben d, e, f und g
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. Oktober 1988 (BGBI. II
s. 1030).
Bonn, den 4. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 120
der Internationalen Arbeitsorganisation
über den Gesundheitsschutz Im Handel und In Büros
Vom 4. Aprll 1991
Das Übereinkommen Nr. 120 der Internationalen Ar-
beitsorganisation vom 8. Juli 1964 über den Gesundheits-
schutz im Handel und in Büros (BGBI. 1973 II S. 1255)
ist nach seinem Artikel 21 Abs. 3 für die
Tschechoslowakei am 11. Januar 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. Februar 1988 (BGBI. II S. 229).
Bonn, den 4. April 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel