614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Verordnung
über die vorübergehende weitere Anwendung
verschiedener völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokratischen Republik
Im Bereich der sozialen Sicherheit
Vom 3. Aprll 1991
Aufgrund des Artikels 3 des Einigungsvertragsgesetzes und der Regierung der Rumänischen Volksrepublik
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) verordnet über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Sozial-
die Bundesregierung: politik (GBI. 1957 1 Nr. 67 S. 547), soweit das Abkom-
men vom 29. Juni 1973 zwischen der Bundesrepublik
Artikel 1 Deutschland und der Sozialistischen Republik Rumä-
nien über Sozialversicherung (BGBI. 1974 II S. 697),
Die folgenden von Artikel 12 des Einigungsvertrages geändert durch das Zusatzabkommen vom 8. Juli 1976
erfaßten völkerrechtlichen Verträge der Deutschen Demo- (BGBI. 1977 II S. 661 }, keine Regelungen enthält,
kratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit
werden, soweit sie sich auf die gesetzliche Kranken-, 4. der Vertrag vom 24. Mai 1960 zwischen der Deutschen
Unfall- und Rentenversicherung sowie Familienleistungen Demokratischen Republik und der Union der Sozialisti-
beziehen, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages schen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf
genannten Gebiet vorQbergehend weiter angewandt: dem Gebiet des Sozialwesens (GBI. 1960 1 Nr. 46
1. das Abkommen vom 20. Februar 1958 zwischen der s. 453),
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik 5. das Abkommen vom 11. September 1956 zwischen der
und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Sozialpolitik und der Regierung der Tschechoslowakischen Repu-
(GBI. 1958 1 Nr. 28 S. 353) und die Vereinbarung vom blik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
7. Februar 1973 zwischen der Regierung der Deut- Sozialpolitik (GBI. 1957 1 Nr. 50 S. 393),
schen Demokratischen Republik und der Regierung
6. das Abkommen vom 30. Januar 1960 zwischen der
der Volksrepublik Bulgarien über die Änderung des Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
Abkommens vom 20. Februar 1958 zwischen der und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Sozialpolitik
und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die (GBI. 1960 1 Nr. 14 S. 136).
Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Sozialpolitik
(GBI. 1973 II Nr. 15 S. 249),
Artikel 2
2. der Vertrag vom 13. Juli 1957 zwischen der Deutschen
Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen Die Leistungen der deutschen gesetzlichen Krankenver-
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozial- sicherung, die aufgrund der nach Artikel 1 vorübergehend
politik (GBI. 1957 1 Nr. 80 S. 669) und das Protokoll weiter anzuwendenden Verträge in dem in Artikel 3 des
vom 14. Oktober 1971 zum Vertrag vom 13. Juli 1957 Einigungsvertrages genannten Gebiet in Betracht kom-
zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und men, werden vom 1. Januar 1991 an von der für den
Aufenthaltsort zuständigen Allgemeinen Ortskranken-
der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Sozialpolitik (GBI. 1972 1 Nr. 1 S. 15), kasse erbracht.
soweit das Abkommen vom 25. April 1973 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Artikel 3
Polen über die Sozialversicherung von Arbeitnehmern, Deutsche Verbindungsstellen (zentrale Organe) für die
die in das Gebiet des anderen Staates vorübergehend Durchführung der nach Artikel 1 vorübergehend weiter
entsandt werden (BGBI. 1974 II S. 925), und das anzuwendenden Verträge sind:
Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen für die Krankenversicherung der AOK-Bundesverband,
Bonn,
über Renten- und Unfallversicherung nebst der Verein-
barung hierzu vom 9. Oktober 1975 (BGBI. 1976 II für die Unfallversicherung der Hauptverband der gewerb-
S. 393) keine Regelungen enthalten, lichen Berufsgenossenschaften e. V., Sankt Augustin,
3. das Abkommen vom 28. April 1957 zwischen der für die Rentenversicherung der Arbeiter die Über-
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik leitungsanstalt Sozialversicherung, Berlin,
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1991 615
für die Rentenversicherung der Angestellten die Bundes- für die gesetzliche Rentenversicherung vom 1. Januar
versicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, 1991 an.
für die knappschaftliche Rentenversicherung die Bundes-
knappschaft, Bochum, Artikel 4
für das Kindergeld die Hauptstelle der Bundesanstalt für Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990
Arbeit (Kindergeldkasse), Nürnberg, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. April 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Bekanntmachunp
über das Außerkrafttreten des Übereinkommens
über die Gründung der Europäischen Gesellschaft
für die Chemische Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
Vom 20. Februar 1991
Das übereinkommen vom 20. Dezember 1957 über
die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die
Chemische Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe
(EUROCHEMIC) (BGBI. 1959 II S. 621) ist mit Beendigung
der Liquidation der Gesellschaft nach seinem Artikel 17
Buchstabe c
am 28. November 1990
für die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen Ver-
tragsparteien außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 8. September 1971 (BGBI. II
S. 1115) und vom 9. Januar 1981 (BGBI. II S. 16).
Bonn, den 20. Februar 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
der Verlängerung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
auf dem Gebiet der natriumgekühlten Schnellen Brutreaktoren
Vom 4. März 1991
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für
Forschung und Technologie (BMFT) und der Energiefor-
schungs- und -entwicklungsbehörde der Vereinigten Staa-
ten von Amerika auf dem Gebiet der natriumgekühlten
Schnellen Brutreaktoren vom 8. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
S. 1448), verlängert durch den Briefwechsel zwischen
dem BMFT und dem nunmehr zuständigen Ministerium
für Energie der Vereinigten Staaten von Amerika (DOE)
vom 26. AugusV7. Oktober 1986, verlängert durch den
Briefwechsel zwischen dem BMFT und dem DOE vom
15./31. Dezember 1987, erneut verlängert durch den Brief-
wechsel zwischen dem BMFT und dem DOE vom 1. No-
vember/30. Dezember 1988/8. Februar 1989, ist wiederum
verlängert worden durch den Briefwechsel zwischen dem
BMFT und dem DOE vom 14. Januar/7. Februar 1991, und
zwar bis zum 30. September 1991.
Die beiden Briefwechsel sind zum 1. Januar 1989 bzw.
zum 1. Januar 1991 in Kraft getreten; sie werden nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. März 1991
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1991 617
Department of Energy
1. November 1988
Washington, DC 20585
Herrn Reinhard Loosch
BMFT
5300 Bonn 2
Sehr geehrter Herr loosch,
zwischen dem Department of Energy (DOE) und dem Bundes- Die neueren Entwicklungen in Europa haben jedoch aus unse-
ministerium für Forschung und Technologie (BMFT) besteht seit rer Sicht neue Fragen hinsichtlich der geplanten zweiseitigen
dem 8. Juni 1976 eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit Vereinbarung aufgeworfen, die sich zweifellos nicht kurzfristig
auf dem Gebiet der natriumgekühlten Schnellen Brutreaktoren. lösen lassen. Daher schlagen wir vor, den weiteren Dialog hier-
Aus dieser Vereinbarung hat sich nach unserer Auffassung eine über zu verschieben und statt dessen unsere bilaterale Verein-
bedeutende Zusammenarbeit ergeben. barung nochmals zu verlängern. Einen ähnlichen Vorschlag
machen wir der britischen Atomic Energy Authority und dem
Als die Bundesrepublik und Frankreich vor einigen Jahren ihre a
französischen Commissariat !'Energie Atomique.
Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf diesem Gebiet aufein-
ander abstimmten, erklärten wir uns, wie Sie sich erinnern wer- Wenn Sie damit einverstanden sind, schlage ich Ihnen im
den, bereit, unsere bilateralen Vereinbarungen mit der Bundes- Namen des Department of Energy vor, daß dieses Schreiben und
republik und Frankreich trilateral anzuwenden. Nachdem auf- Ihre zustimmende Antwort die Absprache zur Verlängerung der
grund einer entsprechenden Absprache im Jahre 1984 der euro- LMFBR-Vereinbarung um weitere zwei Jahre bis zum 31. Dezem-
päische „Fünfer-Club" auf dem Gebiet der Schnellen Reaktoren ber 1990 darstellen.
gebildet worden war, beschlossen wir, den Gedanken einer zwei- Wir sehen der Fortsetzung der mit der Bundesrepublik verein-
seitigen europäisch-amerikanischen Vereinbarung zwischen den barten Zusammenarbeit auf dem Gebiet der natriumgekühlten
USA, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, dem Vereinig- Reaktoren gern entgegen.
ten Königreich, Italien und Belgien zu verfolgen. Erste Entwürfe
Mit freundlichen Grüßen
für eine solche zweiseitige, aber multinationale Vereinbarung
wurden ausgetauscht. David B. Waller
Der Bundesminister für Forschung und Technologie 30. Dezember 1988
Mr. David B. Waller
Assistant Secretary
for International Affairs
and Energy Emergencies
Department of Energy
Washington, DC 20585
USA
Sehr geehrter Herr Waller,
ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens vom 1. November sehen dem Ministerium für Energie der Vereinigten Staaten von
1988, mit dem Sie vorschlagen, die Vereinbarung vom 8. Juni Amerika und der europäischen Gruppe über Zusammenarbeit auf
1976 auf dem Gebiet der natriumgekühlten Schnellen Brutreakto- dem Gebiet der Forschung und Entwicklung für Schnelle Reakto-
ren um weitere zwei Jahre bis zum 31. Dezember 1990 zu ren bereits zum Zeitpunkt von deren Inkrafttreten beendet wird.
verlängern. Darüber hinaus beehre ich mich vorzuschlagen, daß der Gel-
Im Hinblick auf die bedeutsame Zusammenarbeit auf der tungsbereich der Übereinkunft durch die nachfolgende Bestim-
Grundlage dieser Vereinbarung ist auch das Bundesministerium mung auf das Land Berlin erstreckt wird:
für Forschung und Technologie an einer Verlängerung interes-
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
siert, bis sie in die geplante europäisch-amerikanische Koopera-
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
tionsvereinbarung übergeleitet wird. Im Einvernehmen mit dem
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika innerhalb von
a
franzöischen Commissariat !'Energie Atomique und der United
drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegentei-
Kingdom Atomic Energy Authority halten auch wir es für zweck-
lige Erklärung abgibt.
mäßig, eine Verlängerung von bis zu zwei Jahren vorzusehen,
allerdings mit der Maßgabe, daß sie bei einer früheren Unterzeich- Falls Sie, sehr geehrter Herr Waller, mit diesen Ergänzungen
nung des europäisch-amerikanischen Übereinkommens bereits einverstanden sind, werden Ihr Schreiben vom 1. November
mit dem Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten beendet wird. 1988, dieses Schreiben und das Ihr Einverständnis zum Ausdruck
bringende Antwortschreiben eine Vereinbarung zwischen unse-
Daher beehre ich mich, Ihnen das Einverständnis des Bundes- ren beiden Ministerien bilden, die mit dem Datum Ihres Antwort-
ministers für Forschung und Technologie mit Ihrem Vorschlag in schreibens in Kraft tritt.
dem Sinne mitzuteilen, daß die Vereinbarung vom 8. Juni 1976,
Mit freundlichen Grüßen
verlängert durch die Vereinbarungen vom 26. August/?. Oktober
1986 und 15./31. Dezember 1987, um weitere zwei Jahre bis zum Reinhard Loosch
31. Dezember 1990 verlängert wird, jedoch mit der Maßgabe, daß Leiter der Unterabteilung Internationale
sie bei einem früheren Zustandekommen einer Übereinkunft zwi- und Innerdeutsche Zusammenarbeit
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Department of Energy
8. Februar 1989
Washington, DC 20585
Herrn Reinhard Loosch
BMFT
5300 Bonn 2
Sehr geehrter Herr Loosch,
hiermit beantworte ich Ihr Schreiben vom 30. Dezember 1988 einkommens einverstanden. Des weiteren erkläre ich unser Ein-
bezüglich der Ergänzung und Verlängerung der Vereinbarung verständnis mit der Bestimmung zur Einbeziehung des Landes
zwischen dem Department of Energy (DOE) der Vereinigten Berlin. Damit bilden mein Schreiben vom 1. November 1988, Ihr
Staaten und dem Bundesministerium für Forschung und Techno- Antwortschreiben vom 30. Dezember 1988 sowie das vorliegende
logie (BMFT) auf dem Gebiet der natriumgekühlten Schneflen Schreiben eine Vereinbarung zwischen unseren Ministerien, die
Brutreaktoren. mit dem heutigen Tage in Kraft tritt.
Im Namen des DOE erkläre ich mich mit Ihrer Formulierung für
Mit freundlichen Grüßen
die Ver1ängerung der Vereinbarung bis zum 31. Dezember 1990
oder bis zum Inkrafttreten des europäisch-amerikanischen Über• David B. Waller
Department of Energy
Washington, DC 20585 14.Januar1991
Herrn Reinhard Loosch
Unterabteilungsleiter
Internationale Zusammenarbeit
Bundesministerium für
Forschung und Technologie
5300 Bonn 2
Bundesrepublik Deutschland
Sehr geehrter Herr Loosch,
die Vereinbarung zwischen dem U.S. Department of Energy Einen ähnlichen Vorschlag unterbreite ich der United Kingdom
(DOE) und dem Bundesminister für Forschung und Technologie Atomic Energy Authority und dem französischen Commissariat a
(BMFT) auf dem Gebiet natriumgekühlter Schneller Brutreaktoren !'Energie Atomique.
(LMFBR) ist am 31. Dezember 1990 abgelaufen.
Wenn das Vorstehende für Sie annehmbar ist, stellen dieses
In der Vergangenheit ist diese Vereinbarung ver1ängert worden, Schreiben und Ihre zustimmende Antwort eine Absprache zur
um Verhandlungen über eine zweiseitige Vereinbarung über Verlängerung der LMFBR-Vereinbarung bis zum 30. September
Schnelle Brutreaktoren zwischen den Vereinigten Staaten und 1991 dar.
dem sogenannten Europäischen "Klub der Fünf" (Deutschland, Wir freuen uns auf eine Fortsetzung unserer Zusammenarbeit
Frankreich, Großbritannien, Italien und Belgien) zu ermöglichen. mit dem BMFT im Rahmen des Programms für natriumgekühlte
Diese Verhandlungen dauern noch an, und um die für die Fertig- Schnelle Brutreaktoren.
stellung der Vereinbarung über Schnelle Brutreaktoren erforder-
liche zusätzliche Zeit zu gewinnen, schlage ich vor, daß wir Mit freundlichen Grüßen
unsere bilaterale Vereinbarung um weitere 9 Monate verlängern. John J. Easton, Jr.
Der Bundesminister für Forschung und Technologie 7. Februar 1991
Mr. John J. Easton, Jr.
Assistant Secretary of Energy
International Affairs and Energy
Emergencies
Departmentof Energy
Washington, DC 20585
USA
Sehr geehrter Herr Easton,
hiermit beantworte ich Ihren Vorschlag vom 14. Januar 1991, einigten Staaten und dem Europäischen "Klub der Fünf", über die
die Vereinbarung zwischen dem U.S. Department of Energy und noch verhandelt wird, sehe ich gern entgegen.
dem Bundesminister für Forschung und Technologie (BMFT) auf
Dementsprechend stellen dieses Schreiben und Ihr Schreiben
dem Gebiet der natriumgekühlten Schnellen Brutreaktoren
(LMFBR) zu verlängern. vom 14. Januar 1991 eine Verlängerung der LMFBR-Vereinba-
rung bis zum 30. September 1991 dar.
Der BMFT nimmt ihren Vorschlag, die LMFBA-Vereinbarung
Mit freundlichen Grüßen
bis zum 30. September 1991 zu verlängern, an. Dem Abschluß
der Vereinbarung über Schnelle Brutreaktoren zwischen den Ver- Reinhard Loosch
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1991 619
Bekanntmachung
des deutsch-zentralafrikanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. März 1991
Das in Bangui am 3. Januar 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen
Republik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-
nem Artikel 5
am 3. Januar 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. März 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche
und Mark) für das Vorhaben „Unterhaltung der rehabilitierten
Regionalstraßen in der Region Ouham-Pende, Phase V";
die Regierung der Zentralafrikanischen Republik -
c) bis zu 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrika- Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendi-
nischen Republik, gen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finan-
zierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch für Transport, Versicherung und Montage. Es muß sich hierbei
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkom-
vertiefen, men als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Liefer-
verträge beziehungsweise Leistungsverträge nach dem
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen 11. Mai 1990 geschlossen worden sind;
die Grundlage dieses Abkommens ist, d) bis zu 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche
Mark) für den „Studien- und Fachkräftefonds, III";
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Zentralafrikanischen Republik beizutragen - e) bis zu 500 000,- DM (in Worten: fünfhunderttausend Deut-
sche Mark) für das Vorhaben „Brückenprogramm".
sind wie folgt übereingekommen:
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Zentralafrikanischen Republik zu einem späteren
Artikel 1 Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
es der Regierung der Zentralafrikanischen Republik, von der und Betreuung der Vorhaben „Rehabilitierung von Regionalstra-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie- ßen in der Region Ouham-Pende", ,,Unterhaltung der Regional-
rungsbeiträge bis zu insgesamt 20 000 000,- DM (in Worten: straßen in der Region Ouham-Pende" und „Brückenprogramm"
zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, und zwar von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
a) bis zu 5 500 000,- DM (in Worten: fünf Millionen fünfhundert-
tausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Rehabilitierung (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
von Regionalstraßen in der Region Ouham-Pende, Phase IV"; nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
land und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik durch und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
andere Vorhaben ersetzt werden. Zentralafrikanischen Republik erhoben werden.
Artikel 4
Artikel 2
Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik überläßt bei
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge und die den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-
Rechtsvorschriften unterliegen. bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-
ternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 3
Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt die Kre-
Artikel 5
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bangui am 3. Januar 1991 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ulrich Dreesen
Für die Regierung der Zentralafrikanischen Republik
Thierry Bingaba
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung
und der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Bletingen/Thayngen
Vom 7. März 1991
Aufgrund des§ 3 Abs. 3 der Verordnung vom 28. Mai
1990 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenz-
abfertigungsstellen am Grenzübergang Bietingen/Thayn-
gen (BGBI. 1990 II S. 513) wird hiermit bekanntgemacht,
daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 1. Oktober 1990
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist aufgrund des Notenwechsels vom
25./28. September 1990 die Vereinbarung vom 11. April
1990 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenz-
abfertigungsstellen am Grenzübergang Bietingen/Thayn-
gen (BGBI. 1990 II S. 514) in Kraft getreten.
Bonn, den 7. März 1991
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Klemm
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neuset
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1991 621
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 11. März 1991
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom
5. April 1966 (BGBI. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164) wird
nach seinem Artikel 28 Abs. 3 für
Vietnam am 18. März 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Januar 1990 (BGBI. II S. 58).
Bonn, den 11. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schlffsvermessungs-Überelnkommens von 1969
Vom 11. März 1991
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Vietnam am 18. März 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. November 1990 (BGBI. II
s. 1484).
Bonn, den 11. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1991 621
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 11. März 1991
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom
5. April 1966 (BGBI. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164) wird
nach seinem Artikel 28 Abs. 3 für
Vietnam am 18. März 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Januar 1990 (BGBI. II S. 58).
Bonn, den 11. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schlffsvermessungs-Überelnkommens von 1969
Vom 11. März 1991
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Vietnam am 18. März 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. November 1990 (BGBI. II
s. 1484).
Bonn, den 11. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens
Vom 13. März 1991
Das Europäische Kulturabkommen vom 19. Dezember
1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) ist nach seinem Artikel 9
Abs. 4 für die
Sowjetunion am 21. Februar 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Juli 1990 (BGBI. II S. 697).
Bonn, den 13. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 16
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die pfllchtmäßlge ärztliche Untersuchung
der In der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen
Vom 13. März 1991
Das Übereinkommen Nr. 16 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 11. November 1921 über die pflicht-
mäßige ärztliche Untersuchung der in der Seeschiffahrt
beschäftigten Kinder und Jugendlichen (RGBI. 1929 II
S. 383, 386) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Guatemala am 13. Juni 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juni 1987 (BGBI. II S. 356).
Bonn, den 13. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rhe lt
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens
Vom 13. März 1991
Das Europäische Kulturabkommen vom 19. Dezember
1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) ist nach seinem Artikel 9
Abs. 4 für die
Sowjetunion am 21. Februar 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Juli 1990 (BGBI. II S. 697).
Bonn, den 13. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 16
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die pfllchtmäßlge ärztliche Untersuchung
der In der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen
Vom 13. März 1991
Das Übereinkommen Nr. 16 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 11. November 1921 über die pflicht-
mäßige ärztliche Untersuchung der in der Seeschiffahrt
beschäftigten Kinder und Jugendlichen (RGBI. 1929 II
S. 383, 386) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Guatemala am 13. Juni 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juni 1987 (BGBI. II S. 356).
Bonn, den 13. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rhe lt
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1991 623
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden
oder Ihres grenzüberschreitenden Flusses
Vom 14. März 1991
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. September
1990 zu dem Protokoll vom 31. Oktober 1988 zu dem
Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüber-
schreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämp-
fung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres
grenzüberschreitenden Flusses (BGBI. 1990 II S. 1278)
wird bekanntgemacht, daß das Protokoll nach seinem
Artikel 15 Abs. 1 für
Deutschland am 14. Februar 1991
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am
16. November 1990 bei dem Generalsekretär der Verein-
ten Nationen hinterlegt worden.
Das Protokoll ist ferner am 14. Februar 1991 in Kraft
getreten für
Bulgarien
Finnland
Frankreich
Luxemburg
Niederlande
(für das Königreich in Europa)
Norwegen
österreich
Schweden
Schweiz
Sowjetunion
Ukraine
Weißrußland
Tschechoslowakei
Vereinigte Staaten
Vereinigtes Königreich
mit Erstreckung auf Guemsey, Jersey, Insel Man, die
britischer Staatshoheit unterstehenden Stützpunktge-
biete Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypem.
Bonn, den 14. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 14. März 1991
Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen in der Fassung vom 23. Oktober
1978 (BGBI. 1984 II S. 809) ist nach seinem Artikel 33
Abs. 2 für
Kanada am 4. März 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Mai 1990 (BGBI. II S. 491 ).
Bonn, den 14. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeltsvertrages
Vom 15. März 1991
Der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970
(BGBI. 1976 II S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) wird nach
seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Cöte d'lvoire am 30. April 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. November 1990 (BGBI. 1991 II
s. 293).
Bonn, den 15. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 14. März 1991
Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen in der Fassung vom 23. Oktober
1978 (BGBI. 1984 II S. 809) ist nach seinem Artikel 33
Abs. 2 für
Kanada am 4. März 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Mai 1990 (BGBI. II S. 491 ).
Bonn, den 14. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeltsvertrages
Vom 15. März 1991
Der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970
(BGBI. 1976 II S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) wird nach
seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Cöte d'lvoire am 30. April 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. November 1990 (BGBI. 1991 II
s. 293).
Bonn, den 15. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Vierte Verordnunq
über die Inkraftsetzung von Änderungen
des TIR-Überelnkommens 1975 und seiner Anlagen
Vom 27. März 1991
Auf Grund des § 78 Abs. 1 des Zollgesetzes in der d) Einfügung der Zeichnung 6,
Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 e) Einfügung eines neuen Absatzes 7 in Artikel 4,
S. 529) verordnet der Bundesminister der Finanzen:
f) Änderung der Absatzbezeichnungen der Absätze 7
bis 11 in Artikel 4,
§1
g) Neufassung des Artikels 4 Abs. 8,
Hiermit werden folgende gemäß den Artikeln 59 und 60
des Zollübereinkommens über den internationalen Wa- h) Änderung des Artikels 4 Abs. 10 Buchstaben b und c,
rentransport mit Carnets TIA (TIA-Übereinkommen 1975 - i) Änderung des Artikels 4 Abs. 9 und
BGBI. 1979 II S. 445; 1981 II S. 453; 1983 II S. 642; 1987 II j) Einfügung der Zeichnung 7.
S. 316,411) angenommenen Änderungen in Kraft gesetzt:
Die Änderungen werden nachstehend mit einer amtlichen
1. übereinkommen: deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Neufassung des Artikels 18.
2. In der Anlage 1 :
Neufassung der Nummer 5 und 6 der Anleitung für die §2
Verwendung des Carnet TIR. (1) Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
3. In der Anlage 2: - § 1 Nr. 2 (hinsichtlich der Nummer 6 der Anleitung), 4
a) Änderung des Artikels 3 Abs. 9 und und 5 Buchstaben a bis h mit Wirkung vom 1. August
1987;
b) Änderung des Artikels 3 Abs. 11 Buchstabe c.
- § 1 Nr. 3 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. August 1988;
4. In der Anlage 6:
- § 1 Nr. 1 und 2 (hinsichtlich der Nummer 5 der Anlei-
a) Aufnahme einer neuen Erläuterung 0.8.2, tung) mit Wirkung vom 23. Mai 1989;
b) Änderung der Erläuterung 2.2.1 b) Buchstabe b und - § 1 Nr. 3 Buchstabe a und 5 Buchstaben i und j mit
c) Einfügung der Zeichnung 1 a. Wirkung vom 1. August 1989.
5. In der Anlage 7: (2) Diese Verordnung tritt insoweit an dem Tage außer
Kraft, an dem die jeweilige in § 1 genannte Änderung für
a) Neufassung des Artikels 2 Abs. 2 Nr. i und ii, die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.
b) Änderung des Artikels 4 Abs. 3 und 5, (3) Der jeweilige Tag des Außerkrafttretens ist im Bun-
c) Neufassung des Artikels 4 Abs. 6, desgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 27. März 1991
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Klemm
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1991 607
Änderungen
des TIR-Übereinkommens 1975
und seiner Anlagen 1, 2, 6 und 7
(angenommen gemäß den Artikeln 59 und 60 des Übereinkommens)
Übersetzung
Artlcle 18 Artlcle 18 Artikel 18
For the existing text, substitute: Remplacer le texte actuel par le texte sui- Der bisherige Wortlaut ist durch folgenden
vant: Wortlaut zu ersetzen:
"Article 18 «Article 18 „Artikel 18
A TIR operation may involve several Cus- Une operation TIR pourra comporter plu- Ein TIR-Transport darf über mehrere Ab-
toms offices of departure and destination, sieurs bureaux de douane de depart et de gangs- und Bestimmungszollstellen durch-
but the total number of Customs offices of destination, mais le nombre total des bu- geführt werden; die Gesamtzahl der Ab-
departure and destination shall not exceed reaux de douane de depart et de destination gangs- und Bestimmungszollstellen darf je-
four. The TIA Carnet may only be presented ne pourra depasser quatre. Le carnet TIR doch vier nicht überschreiten. Das Carnet
to Customs offices of destination if all Cus- ne pourra ätre presente aux bureaux de TIR darf bei den Bestimmungszollstellen
toms offices of departure have accepted the douane de destination que si tous les bu- erst vorgelegt werden, wenn es von allen
TIR Carnet." reaux de douane de depart l'ont pris en Abgangszollstellen angenommen worden
charge.» ist."
Annex 1 · Annexe 1 Anlage 1
Annex 1, rufe 5 Annexe 1, regle 5 Anlage 1 Nummer 5 der Anleitung
For the existing text, substitute: Remplacer le texte actuel par le texte sui- Der bisherige Wortlaut ist durch folgen-
vant: den Wortlaut zu ersetzen:
"Number of Customs offices of departure «Nombre de bureaux de douane de de- ,.Zahl der Abgangs- und Bestimmungs-
and Customs offices of destination: Trans- part et de destination: Les transports effec- zollstellen: Warentransporte mit Carnet TIR
port under cover of a TIR Carnet may in- tues sous le couvert d'un carnet TIR peu- dürfen über mehrere Abgangs- und Bestim-
volve several Customs offices ot departure vent comporter plusieurs bureaux de doua- mungszollstellen durchgeführt werden; die
and destination, but the total number of ne de depart et de destination, mais le Gesamtzahl der Abgangs- und Bestim-
Customs offices of departure and destina- nombre total des bureaux de douane de mungszollstellen darf jedoch vier nicht
tion shall not exceed four. The TIA Carnet depart et de destination ne pourra depasser überschreiten. Das Carnet TIR darf bei den
may only be presented to Customs offices quatre. Le carnet TIR ne peut ätre presente Bestimmungszollstellen erst vorgelegt wer-
ot destination if all Customs offices of de- aux bureaux de douane de destination que den, wenn es von allen Abgangszollstellen
parture have accepted the TIR Carnet [see si tous les bureaux de douane de depart angenommen worden ist (siehe auch
also rule (10 e) below]." l'ont pris en charge. [Voir egalement la regle Nr. 10 e) dieser Anleitung)."
10 e) ci-dessous].»
Annex 1, Rule 6 Annexe 1, Regle 6 Anlage 1 Nummer 6 der Anleitung
For the existing text, substitute: Remplacer le texte actuel par le texte sui- Der bisherige Wortlaut ist durch folgen-
vant: den Wortlaut zu ersetzen:
"Number of forms: Where there is only ccNombre de feuillets: Si le transport com- „Zahl der Abschnitte: Wird der Transport
one Customs office of departure, and one porte un seul bureau de douane de depart nur über eine Abgangszollstelle und eine
Customs office of destination the TIR carnet et un seul bureau de douane de destination, Bestimmungszollstelle durchgeführt, so
must contain at least 2 sheets for the coun- le carnet TIR devra comporter au moins muß das Carnet TIR mindestens 2 Ab-
try of departure, 2 sheets for the country of deux feuillets pour le pays de depart, deux schnitte für das Abgangsland, 2 Abschnitte
destination and 2 sheets for each other feuillets pour le pays de destination, puis für das Bestimmungsland und je 2 Abschnit-
country traversed. For each additional Cus- deux feuillets pour chaque autre pays dont te für jedes Durchgangsland enthalten. Für
toms office of departure (or destination) 2 le territoire est emprunte. Pour chaque bu- jede zusätzliche Abgangs- (oder Bestim-
extra sheets shall be required." reau de douane de depart (ou de destina- mungs-)zollstelle sind je 2 weitere Abschnit-
tion) supplementaire, deux autres feuillets te erforderlich."
seront necessaires. «
Annex 2 Annexe 2 Anlage 2
Artlcle 3, paragraph 9 Artlcle 3, paragraphe 9 Artikel 3 Absatz 9
Insert after the existing text, the following Ajouter ce qui suit apres le texte actuel: An den bisherigen Wortlaut ist folgender
wording: Wortlaut anzufügen:
" ... In cases where the sheet has to be fixed «... Dans les cas ou la bäche doit 6tre ,, ... Soll die Schutzdecke am Rahmen be-
to the frame in a system of construction fixee a I' armature dans un systeme de cons- festigt werden, so kann bei einer Art der
608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
which otherwise complies with the provi- truction qui, par ailleurs, est conforme aux Konstruktion, die sonst die Bedingungen
sions of paragraph 6 (a) of this articfe, a dispositions du paragraphe 6 a) du present des Absatzes 6 Buchstabe a erfüllt, als Be-
thong can be used as fastening (an exam- article, on peut utiliser une laniere comme festigungsmittel ein Riemen verwendet wer-
ple of such a system of construction is given moyen de fixation (le croquis N° 7, joint la a den (die dieser Anlage beigefügte Zeich-
in sketch No. 7 appended to this annex). presente annexe, montre un exemple de nung 7 zeigt ein Beispiel einer solchen
The thong has to comply with the require- systeme de construction de ce type). La Konstruktionsart). Der Riemen hat in bezug
ments stipulated in paragraph 11 (c) with laniere doit etre conforme aux prescripUons auf Material, Abmessungen und Form
regard to material, dimensions and shape." stipulees au paragraphe 11 c) en ce qui den Erfordernissen des Absatzes 11 Buch-
concerne sa matiere, ses dimensions et sa stabe c zu entsprechen."
forme.,,
Artlcle 3, paragraph 11 (c) Artlcle 3, paragraphe 11 c) Artikel 3 Absatz 11 Buchstabe c
Amend the last part of the sentence, after Modifier comme suit la derniere partie de la Der letzte Teil des Satzes nach dem Semi-
the colon, to read: phrase, apres le point-virgule: kolon ist wie folgt zu ändern:
" ... ; the thong shall be secured inside the « •.• ; cette laniere sera fixee a l'interieur de la ,, ... ; der Riemen muß an der Innenseite der
sheet and fitted either with bäche et pourvue Schutzdecke befestigt und
(i) an eyelet to take the rope mentioned in (i) soit d'un oeillet pour recevoir le cäble (i) mit einer Öse zur Aufnahme des in
paragraph 9 of this article or ou la corde vise au paragraphe 9 du Absatz 9 angeführten Seiles versehen
present article, sein oder
(ii) an eyelet wich can be attached to a
metal ring mentioned in paragraph 6 of (ii) soit d'un oeillet qui puisse etre applique (ii) mit einer Öse versehen sein, die über
this article and be secured by the rope sur l'anneau metallique vise au para- den in Absatz 6 angeführten Metallring
mentioned in paragraph 9 of this ar- graphe 6 du present article et fixe par gezogen und durch das in Absatz 9
ticle." le cäble ou la corde vise au paragraphe angeführte Seil gesichert werden
9 du present article.» kann."
Annex 6 Annexe 6 Anlage 6
Insert after note 0.6.2 a new explanatory Apres la note 0.6.2 ajouter une nouvelle Nach 0.6.2 ist folgende neue Erläuterung
note to read: note explicative libellee comme suit: einzufügen:
"0.8.2 Artlcle 8, paragraph 2 «0.8.2 Artlcle 8, paragraphe 2 „0.8.2 Artikel 8 Absatz 2
The provisions of this paragraph shall be Les dispositions du present paragraphe Dieser Absatz findet Anwendung, wenn die
applicable where, in case of irregularities of s'appliquent si, en cas d'irregularites du Gesetze und anderen Vorschriften einer
the type covered in article 8, paragraph 1, genre de celles qui sont visees au para- Vertragspartei bei Unregelmäßigkeiten der
the laws and regulations of a Contracting graphe 1 de l'article 8, les lois et reglements in Artikel 8 Abs. 1 erwähnten Art die Entrich-
Party provide for the payment of sums other d'une partie contractante prevoient le paie- tung von anderen Beträgen als Eingangs-
than import or export duties and taxes, such ment de sommes autres que des droits oder Ausgangsabgaben, z. 8. von Geldbu-
as administrative fines or other pecuniary et taxes a l'importation ou a l'exportation, ßen oder Geldstrafen, vorsehen. Der zu ent-
sanctions. However, the sum to be paid telles que des amendes administratives ou richtende Betrag darf jedoch nicht höher
shall not exceed the amount of import or d'autres sanctions pecuniaires. La somme a sein als die Eingangs- oder Ausgangsabga-
export duties and taxes which would have paver ne doit toutefois pas depasser le ben, die zu zahlen gewesen wären, wenn
been due if the goods had been imported or a
montant des droits et taxes l'importation die Waren im Einklang mit den einschlägi-
exported in accordance with the relevant ou a l'exportation qui aurait ete dü si les gen Zollvorschriften ein- oder ausgeführt
customs provisions, this amount being in- marchandises avaient ete importees ou ex- worden wären, vermehrt um etwaige Ver-
creased by any default interests." portees conformement aux dispositions zugszinsen."
douanieres pertinentes, montant augmente
des interets de retard eventuels.»
Explanatory note 2.2.1 (b) (b) Note expllcative 2.2.1 b) b) Erläuterung 2.2.1 b) Buchstabe b
Replac~ the existing second sentence by Remplacer la deuxieme phrase du texte Satz 2 der bisherigen Erläuterung ist durch
the following: actuel par le texte suivant: folgenden Wortlaut zu ersetzen:
"Moreover, the various components of such «De plus, les differentes parties constitu- ,,Außerdem müssen die Beschlagteile (z. B.
devices (e.g. hinge plates, pins or swivels), tives des dispositifs d'attache (axes ou tiges Platten, Stifte, Angeln), falls sie zur Siche-
provided that they are necessary to guaran- des charnieres ou des gonds, par exemple), rung des Laderaums*) für zollamtliche
tee customs security of the load compart- pour autant qu'elles sient indispensables Zwecke erforderlich sind, so gesichert sein,
ment*), shall be so fitted that they cannot be pour garantir la securite douaniere du com- daß sie, nachdem der Laderaum geschlos-
removed or dismantled when the load com- partiment reserve au chargement*), seront sen und mit einem Zollverschluß versehen
partment is closed and sealed without leav- a
agencees de maniere ne pas pouvoir etre worden ist, nicht entfernt oder ausgebaut
ing obvious traces." enlevees ou demontees sans laisser de werden können, ohne sichtbare Spuren zu
traces visibles forsque le compartiment re- hinterlassen."
serve au chargement est ferme et scelle.»
Insert sketch No. 1 a reproduced below after lnserer le croquis N° 1 a reproduit ci-apres a Die nachstehende Zeichnung 1 a ist nach
sketch No. 1 appended to this annex. fa suite du croquis N° 1 joint la presentea der dieser Anlage beigefügten Zeichnung 1
annexe. einzufügen.
*) See sketch No. 1 a appended to this annex *) Voir croquis N° 1 a joint a la presente annexe. ") Siehe die dieser Anlage beigefügte Zeichnung 1 a
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1991 609
Sketch No. 1 a Croquis N° 1 a Zeichnung 1 a
Example of a hinge not requiring special Exemple de chamiere ne necessitant Beispiel für ein Scharnier, bei
protection for the hinge-pin pas de protection particuliere de la tige dem es nicht erforderlich ist, den
Scharnierbolzen besonders zu sichern
The hinge illustratecl below complies with La chamiere representee ci-apres est Das abgebildete Scharnier entspricht den
the requirements of explanatory note conforme aux exigences enoncees dans la Erfordernissen der Erläuterung 2.2.1 b)
2.2.1 (b), paragraph (b), second sentence. deuxieme phrase du paragraphe b) de la Buchstabe b Satz 2. Auf eine Sicherung des
The design of the strap and the hinge-plate note 2.2.1 b). La conception de la lame et du Scharnierbolzens kann verzichtet werden,
make any special protection of the pin un- pontet rend superflue toute protection parti- weil Scharnierblatt und Scharnierbock so
necessary, since the shoulders of the strap culiere de la tige, etant donne que les bec- konstruiert sind, daß das Schamierblatt mit
extend behind the eclges of the hinge-plate. quets de la lame remontant jusque derriere seinem Hinterschnitt hinter die Backen des
These shoulders therefore prevent the Cus- les extremites du pontet. Ces becquets em- Scharnierbocks greift. Der Hinterschnitt ver-
toms-sealecl door from being openecl at the pAchent ainsi que la porte scellee par la hindert, daß die zollamtlich verschlossene
hingecl side without leaving obvious traces, douane puisse etre ouverte au niveau du Tür auch bei Entfernung des ungesicherten
even if the unprotectecl pin has been re- dispositif d'attache sans laisser de traces Scharnierbolzens an der Anschlagvorrich-
moved. visibles, meme si la tige non protegee a ete tung geöffnet werden kann, ohne sichtbare
enlevee. Spuren zu hinterlassen.
edges of the hinge-plate
bords du pontet
Scharnierbacken
shoulders
becquets
Hinterschnitt
610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Annex 7 Annexe 7 Anlage 7
Artlcle 2, paragraph 2, subparagraphs (1) Artlcle 2, paragraphe 2, allneas 1) et II) Artikel 2 Absatz 2 Nr. 1 und II
and (II)
For the existing text, substitute Remplacer le texte actuel par le texte sui- Der bisherige Wortlaut ist durch folgenden
vant: Wortlaut zu ersetzen:
<< •••
(i) where it covers the full height from i) Si le revetement interieur du conte- i) wenn die innere Verkleidung des Be-
floor to roof, or, in other cases, where neur recouvre la paroi sur toute sa hälters die Wand in ihrer ganzen Hö-
the space between it and the outer hauteur du plancher au toit ou, dans he vom Boden bis zum Dach bedeckt
wall is completely enclosed, the lining d'autres cas, si l'espace existant en- oder wenn, in anderen Fällen, der
inside the container shall be so fitted tre ce revetement et la paroi exte- Zwischenraum zwischen Verkleidung
that it cannot be removed and re- rieure est entierement clos, ledit reve- und Außenwand vollständig ge-
placed without leaving obvious tement devra etre pose de teile sorte schlossen ist, muß die Verkleidung so
traces, and qu'il ne puisse pas etre demonte et angebracht sein, daß sie nicht ent-
remis en place sans laisser de traces fernt und wieder angebracht werden
visibles, et kann, ohne sichtbare Spuren zu hin-
terlassen, und
(ii) where a lining is of less than full ii) Si le revetement ne recouvre pas la ii) wenn die Verkleidung die Wand nicht
height and the spaces between the paroi sur toute sa hauteur et si les in ihrer ganzen Höhe bedeckt und
lining and the outer wall are not com- espaces qui le separent de la paroi wenn die Zwischenräume zwischen
pletely enclosed, and in all other exterieure ne sont pas entierement Verkleidung und Außenwand nicht
cases where spaces occur in the con- clos, et dans tous les autres cas ou la vollständig geschlossen sind, sowie
struction of a container, the number of construction du conteneur engendre in allen sonstigen Fällen, in denen im
such spaces shall be kept to a des espaces, le nombre desdits es- Behälter konstruktionsbedingte Hohl-
minimum and these spaces shall be paces devra etre reduit au minimum räume entstehen, muß deren Zahl auf
readily accessible for Customs in- et ces espaces devront etre aisement ein Mindestmaß beschränkt sein; die
spection." accessibles pour les visites doua- Hohlräume müssen für die Zollkon-
nieres. » trolle leicht zugänglich sein."
Artlcle 4, paragraph 3 Artlcle 4, paragraphe 3 Artikel 4 Absatz 3
In the second sentence delete, from the Dans la seconde phrase supprimer, dans 1a In Satz 2 sind in der Klammer folgende
phrase in brackets, the words: partie entre parentheses, les mots: Worte zu streichen:
" ... at the rear ... ". CC • • • a l'arriere ... ». " . . . an der Rückseite ... ".
Artlcle 4, paragraph 5 Artlcle 4, paragraphe 5 Artlkel 4 Absatz 5
Amend the last part of the last sentence to Modifier comme suit la fin de la derniere Der Schluß des letzten Satzes ist wie folgt
read: phrase: zu ändern:
" ... , but in that case the plastic band must « ••• , mais dans ce cas le ruban de plasti- ,, ... , doch ist in diesem Fall der Flicken auf
be affixed to both sides of the sheet, the que devra etre appose sur les deux faces der Innenseite einzusetzen und das Kunst-
patch being fitted on the inside of the de 1a bäche, la piece etant posee sur la face stoffband auf beiden Seiten der Schutz-
sheet." interne.» decke anzubringen."
Artlcle 4, paragraph 6 Artlcle 4, paragraphe 6 Artikel 4 Absatz 6
For the existing text, substitute Remplacer le texte actuel par le texte sui- Der bisherige Wortlaut ist durch folgenden
vant: Wortlaut zu ersetzen:
"6. The sheet shall be fixed to the container «6. La bäche sera fixee au conteneur de ,,(6) Die Schutzdecke muß an dem Behälter
in strict compliance with the conditions set a
faQOn repondre strictement aux conditions so befestigt sein, daß die Bedingungen des
forthin article 1 (a) and (b) of these Regula- des alineas a) et b) de l'article premier du Artikels 1 Buchstaben a und b dieser Vor-
tions. The following systems can be used: present Reglement. Les systemes suivants schriften in vollem Umfang erfüllt sind. Fol-
pourront etre utilises: gende Systeme können verwendet werden:
(a) The sheet can be secured by a) La bäche pourra etre fixee par a) Die Schutzdecke kann befestigt wer-
den durch
(i) metal rings fixed to the containers, i) des anneaux metalliques apposes i) am Behälter befestigte Metall-
aux conteneurs, ringe,
(ii) eyelets let into the edge of the ii) des oeillets menages dans le bord ii) in den Rand der Schutzdecke ein-
sheet and de la bAche et gelassene Ösen,
(iii) a fastening passing through the iii) un lien de fermeture passant dans iii) ein Befestigungsmittel, das über
rings above the sheet and visible les anneaux par-dessus la bäche der Schutzdecke durch die Ringe
from the outside for its entire et restant visible de l'exterieur sur führt und in seiner ganzen Länge
length. toute sa longueur. von außen sichtbar ist.
The sheet shall overlap solid parts of the La bäche recouvrira des elements solides Die Schutzdecke· muß den festen Teil des
container by at least 250 mm, measured du conteneur sur une distance d'au moins Behälters um mindestens 250 mm, von der
from the centre of the securing rings, unless 250 mm, mesuree a partir du centre des Mitte der Befestigungsringe an gemessen
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1991 611
the system of construction of the container anneaux de fixation, sauf dans le cas ou le überdecken, sofern nicht schon die Art der
in itself prevents all access to the goods. systeme de construction du conteneur em- Konstruktion des Behälters als solche jeden
pecherait par lui-meme tout acces aux mar- Zugang zu den Waren verhindert.
chandises.
(b) When any edge of a sheet is to be b) Lorsque le bord d'une bäche doit etre b) Wenn der Rand der Schutzdecke auf
permanently secured to a container, the two attache de maniere permanente au conte- Dauer am Behälter befestigt werden soll,
surfaces shall be joined together without a neur, les deux surfaces doivent etre assem- muß die Verbindung lückenlos sein und
break and shall be held in place by strong blees sans interruption et doivent etre main- durch eine feste Vorrichtung hergestellt
devices. tenues en place au moyen de dispositifs werden.
solides.
(c) When a sheet locking system is used it c) Lorsqu'un systeme de verrouillage de c) Wird ein Schutzdeckenverschlußsystem
shall in locked position join the sheet tightly bäche est utilise, il doit, en position verrouil- verwendet, so muß es in geschlossener
to the outside of the container (as an exam- lee, raccorder la bäche de fa~n etanche a Stellung die Schutzdecke fest gegen die
ple see sketch No. 6)." l'exterieur du conteneur (a titre d'exemple, Außenseite des Behälters spannen (s. als
voir le croquis N° 6).» Beispiel Zeichnung 6)."
Insert sketch No. 6 reproduced below after lnserer le croquis N° 6 reproduit plus loin a Die nachstehende Zeichnung 6 ist nach der
Sketch No. 5. la suite du crcquis N° 5. Zeichnung 5 einzufügen.
Sketch No. 6 Croquis N° 6 Zeichnung 6
Example of Exemple de systeme Beispiel für ein
sheet locking system de verrouillage de bäche Schutzdeckenverschlußsystem
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Description Description Beschreibung
This sheet locking system is aoceptable provided that it is Le present systeme de verrouillage de bäche peut Atre Dieses Schutzdeckenverschlußsystem kann zugelassen
fitted with at least one metal ring at each gate end. The a
autorise condition qu'il soit muni d'au moins un anneau werden unter der Voraussetzung, daß es mit mindestens
openings through which the ring passes are oval and of a metallique a chaque extremite de porte. Les ouvertures einem Metallring an jedem Bordwandende versehen ist.
size just sufficient to allow the ring to pass through it. The menagees pour le passage de l'anneau sont ovales et de Die Öffnungen, durch die die Ringe geführt werden, sind
visible part of the metal ring does not protrude more than dimensions justes suffisantes pour permettre le passage oval und so klein, daß die Ringe gerade durchgesteckt
twice the maximum thickness of the fastening rope when de l'anneau. La saillie de la partie visible de l'anneau werden können. Der sichtbare Teil des Metallrings ragt
the systems is locked. metallique ne depasse pas le double du diametre maximal nicht mehr als um das Doppelte der maximalen Dicke des
du cable de fermeture lorsque le systeme est verrouille. Verschlußseils heraus, wenn das System geschlossen ist.
612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Artlcle 4, paragraph 7 Artlcle 4, paragraphe 7 Artikel 4, Absatz 7
Insert, after paragraph 6, a new paragraph 7 lnserer, apres le paragraphe 6, le nouveau Nach Absatz 6 ist folgender neuer Absatz 7
to read: paragraphe 7 suivant: einzufügen:
"7. The sheet shall be supported by an «7. La bäche sera supportee par une super- ,,(7) Die Schutzdecke muß durch einen ent-
adequate superstructure (uprights, sides, structure adequate (montants, parois, sprechenden Aufbau (Pfosten, Wände,
arches, slats, etc.)." arceaux, lattes, etc.).• Tragbügel, Latten usw.) gestützt sein."
Artlcle 4, paragraph 8 Artlcle 4, paragraphe 8 Artikel 4, Absatz 8
For the existing text, substitute Remplacer le texte actuel par le texte sui- Der bisherige Wortlaut ist durch folgenden
vant: Wortlaut zu ersetzen:
"8. The spaces between the rings and the «8. L'intervalle entre les anneaux et entre .,(8) Der Zwischenraum zwischen den Rin-
spaces between the eyelets shall not ex- les oeillets ne depassera pas 200 mm. Tou- gen und zwischen den ösen darf 200 mm
ceed 200 mm. The spaces may however be a
tefois il pourra etre superieur cette valeur, nicht übersteigen. Zwischen den Ringen
greater but shall not exceed 300 mm be- sans cependant depasser 300 mm, entre und zwischen den ösen, die sich beider-
tween rings and eyelets on either side of the les anneaux et entre les oeillets situes de seits eines Pfostens befinden, kann der
upright if the construction of the container part et d'autre d'un montant, si le mode de Zwischenraum größer sein - ohne jedoch
and the sheet is such as to prevent all construction du conteneur et de la bäche 300 mm zu übersteigen - wenn die Kon-
access to the interior of the container. The est tel qu'il interdise tout acces a l'interieur struktion des Behälters und der Schutzdek-
eyelets shall be reinforced." du conteneur. Les oeillets seront ren- ke jeden Zugang zum Innern des Behälters
forces.» verhindert. Die Ösen müssen verstärkt
sein."
Artlcle 4, paragraph 9 Article 4, paragraphe 9 Artikel 4, Absatz 9
Insert after the existing text, the following Ajouter ce qui suit apres le texte actuel: An den bisherigen Wortlaut ist folgender
wording: Wortlaut anzufügen:
" . . . In cases where the sheet has to be cc • • • Dans les cas ou la bäche doit etre ,, ... Soll die Schutzdecke am Rahmen be-
fixed to the frame in a system of construc- a
fixee I' armature dans un systeme de cons- festigt werden, so kann bei einer Art der
tion which otherwise complies with the pro- truction qui, par ailleurs, est conforme aux Konstruktion, die sonst die Bedingungen
visions of paragraph 6(a) of this article, a dispositions du paragraphe 6 a) du present des Absatzes 6 Buchstabe a erfüllt, als Be-
thong can be used as fastening (an exam- article, on peut utiliser une laniere comme festigungsmittel ein Riemen verwendet wer-
ple of such a system of construction is given moyen de fixation (le croquis N° 7, joint a la den (die dieser Anlage beigefügte Zeich-
in sketch No. 7 appended to this annex). presente annexe, montre un exemple de nung 7 zeigt ein Beispiel einer solchen Kon-
The thong has to comply with the require- systeme de construction de ce type). La struktionsart). Der Riemen hat in bezug auf
ments stipulated in paragraph 11 (c) with laniere doit etre conforme aux prescriptions Material, Abmessung und Form den Erfor-
regard to material, dimensions and shape." stipulees au paragraphe 11 c) en ce qui dernissen des Absatzes 11 Buchstabe c zu
conceme sa matiere, ses dimensions et sa entsprechen."
forme.»
Artlcle 4, paragraph 10, subparagraphs Artlcle 4, paragraphe 10, alineas b) etc), Artikel 4, Absatz 10, Buchstaben b und c
(b) and (c)
Replace in subparagraph (b) "paragraph 7" a
Remplacer l'alinea b) c,paragraphe 7» par Unter Buchstabe b ist „Absatz 7" durch
by "paragraph 8" and in subparagraph (c) «paragraphe 8» et a l'alinea c) «paragraphe „Absatz 8" und unter Buchstabe c „Absatz
"paragraph 8" by "paragraph 9". 8» par «paragraphe 9». 8" durch „Absatz 9" zu ersetzen.
Artlcle 4, paragraphs 7-11 Article 4, paragraphes 7 a 11 Artikel 4, Absätze 7 bis 11
Renumber the existing paragraphs 7-11 as Les paragraphes 7 a 11 deviennent les Die Absätze 7 bis 11 werden zu den Absät-
8-12. paragraphes 8 12. a zen 8 bis 12.
Nr. 11 · - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1991 613
Sketch No. 7 Croquis N° 7 Zeichnung 7
Example of sheets fixed to Exemple de bäche fixee a une armature Beispiel einer an einem Spezialrahmen
special-shaped frames specialement concue befestigten Schutzdecke
A
Eyelet Frame
Oeillet Armature
Ose Rahmen
View of side-section A-A
Vue laterale A-A
Seitenschnitt_ A-A
1°+:f::·::1~~
Frame
Armature
Thong
Lani6re
Ring
Anneau
Sheet
BAche
1
Rahmen Riemen Ring Schutzdecke
Description Description Beschreibung
This fastening of the sheet to the vehicle is acceptable Cette fixation de 1a bAche aux vehicules est acceptable a Diese Befestigung der Schutzdecke am Fahrzeug ist unter
provided that the rings are recessed in the profile and do condition que les anneaux soient encastres dans le profil der Voraussetzung zulässig, daß die Ringe in das Profil
not protrude more than the maximum depth of the profile. et que leur partie exterieure ne depasse pas 1a profondeur eingelassen sind und nicht über die gr08te Tiefe des
The width of the profile shall be as narrow as possible. maximum du profil. La largeur du profil doit 6tre aussi Profils hinausgehen. Die Breite des Profils muß auf ein
reduite que possible. Mindestmaß beschränkt sein.
614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Verordnung
über die vorübergehende weitere Anwendung
verschiedener völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokratischen Republik
Im Bereich der sozialen Sicherheit
Vom 3. Aprll 1991
Aufgrund des Artikels 3 des Einigungsvertragsgesetzes und der Regierung der Rumänischen Volksrepublik
vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885) verordnet über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Sozial-
die Bundesregierung: politik (GBI. 1957 1 Nr. 67 S. 547), soweit das Abkom-
men vom 29. Juni 1973 zwischen der Bundesrepublik
Artikel 1 Deutschland und der Sozialistischen Republik Rumä-
nien über Sozialversicherung (BGBI. 1974 II S. 697),
Die folgenden von Artikel 12 des Einigungsvertrages geändert durch das Zusatzabkommen vom 8. Juli 1976
erfaßten völkerrechtlichen Verträge der Deutschen Demo- (BGBI. 1977 II S. 661 }, keine Regelungen enthält,
kratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit
werden, soweit sie sich auf die gesetzliche Kranken-, 4. der Vertrag vom 24. Mai 1960 zwischen der Deutschen
Unfall- und Rentenversicherung sowie Familienleistungen Demokratischen Republik und der Union der Sozialisti-
beziehen, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages schen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf
genannten Gebiet vorQbergehend weiter angewandt: dem Gebiet des Sozialwesens (GBI. 1960 1 Nr. 46
1. das Abkommen vom 20. Februar 1958 zwischen der s. 453),
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik 5. das Abkommen vom 11. September 1956 zwischen der
und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Sozialpolitik und der Regierung der Tschechoslowakischen Repu-
(GBI. 1958 1 Nr. 28 S. 353) und die Vereinbarung vom blik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der
7. Februar 1973 zwischen der Regierung der Deut- Sozialpolitik (GBI. 1957 1 Nr. 50 S. 393),
schen Demokratischen Republik und der Regierung
6. das Abkommen vom 30. Januar 1960 zwischen der
der Volksrepublik Bulgarien über die Änderung des Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
Abkommens vom 20. Februar 1958 zwischen der und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Sozialpolitik
und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die (GBI. 1960 1 Nr. 14 S. 136).
Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Sozialpolitik
(GBI. 1973 II Nr. 15 S. 249),
Artikel 2
2. der Vertrag vom 13. Juli 1957 zwischen der Deutschen
Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen Die Leistungen der deutschen gesetzlichen Krankenver-
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozial- sicherung, die aufgrund der nach Artikel 1 vorübergehend
politik (GBI. 1957 1 Nr. 80 S. 669) und das Protokoll weiter anzuwendenden Verträge in dem in Artikel 3 des
vom 14. Oktober 1971 zum Vertrag vom 13. Juli 1957 Einigungsvertrages genannten Gebiet in Betracht kom-
zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und men, werden vom 1. Januar 1991 an von der für den
Aufenthaltsort zuständigen Allgemeinen Ortskranken-
der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet der Sozialpolitik (GBI. 1972 1 Nr. 1 S. 15), kasse erbracht.
soweit das Abkommen vom 25. April 1973 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Artikel 3
Polen über die Sozialversicherung von Arbeitnehmern, Deutsche Verbindungsstellen (zentrale Organe) für die
die in das Gebiet des anderen Staates vorübergehend Durchführung der nach Artikel 1 vorübergehend weiter
entsandt werden (BGBI. 1974 II S. 925), und das anzuwendenden Verträge sind:
Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen für die Krankenversicherung der AOK-Bundesverband,
Bonn,
über Renten- und Unfallversicherung nebst der Verein-
barung hierzu vom 9. Oktober 1975 (BGBI. 1976 II für die Unfallversicherung der Hauptverband der gewerb-
S. 393) keine Regelungen enthalten, lichen Berufsgenossenschaften e. V., Sankt Augustin,
3. das Abkommen vom 28. April 1957 zwischen der für die Rentenversicherung der Arbeiter die Über-
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik leitungsanstalt Sozialversicherung, Berlin,
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1991 615
für die Rentenversicherung der Angestellten die Bundes- für die gesetzliche Rentenversicherung vom 1. Januar
versicherungsanstalt für Angestellte, Berlin, 1991 an.
für die knappschaftliche Rentenversicherung die Bundes-
knappschaft, Bochum, Artikel 4
für das Kindergeld die Hauptstelle der Bundesanstalt für Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 3. Oktober 1990
Arbeit (Kindergeldkasse), Nürnberg, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. April 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Bekanntmachunp
über das Außerkrafttreten des Übereinkommens
über die Gründung der Europäischen Gesellschaft
für die Chemische Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)
Vom 20. Februar 1991
Das übereinkommen vom 20. Dezember 1957 über
die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die
Chemische Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe
(EUROCHEMIC) (BGBI. 1959 II S. 621) ist mit Beendigung
der Liquidation der Gesellschaft nach seinem Artikel 17
Buchstabe c
am 28. November 1990
für die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen Ver-
tragsparteien außer Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 8. September 1971 (BGBI. II
S. 1115) und vom 9. Januar 1981 (BGBI. II S. 16).
Bonn, den 20. Februar 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
der Verlängerung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung
auf dem Gebiet der natriumgekühlten Schnellen Brutreaktoren
Vom 4. März 1991
Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für
Forschung und Technologie (BMFT) und der Energiefor-
schungs- und -entwicklungsbehörde der Vereinigten Staa-
ten von Amerika auf dem Gebiet der natriumgekühlten
Schnellen Brutreaktoren vom 8. Juni 1976 (BGBI. 1976 II
S. 1448), verlängert durch den Briefwechsel zwischen
dem BMFT und dem nunmehr zuständigen Ministerium
für Energie der Vereinigten Staaten von Amerika (DOE)
vom 26. AugusV7. Oktober 1986, verlängert durch den
Briefwechsel zwischen dem BMFT und dem DOE vom
15./31. Dezember 1987, erneut verlängert durch den Brief-
wechsel zwischen dem BMFT und dem DOE vom 1. No-
vember/30. Dezember 1988/8. Februar 1989, ist wiederum
verlängert worden durch den Briefwechsel zwischen dem
BMFT und dem DOE vom 14. Januar/7. Februar 1991, und
zwar bis zum 30. September 1991.
Die beiden Briefwechsel sind zum 1. Januar 1989 bzw.
zum 1. Januar 1991 in Kraft getreten; sie werden nach-
stehend veröffentlicht.
Bonn, den 4. März 1991
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1991 617
Department of Energy
1. November 1988
Washington, DC 20585
Herrn Reinhard Loosch
BMFT
5300 Bonn 2
Sehr geehrter Herr loosch,
zwischen dem Department of Energy (DOE) und dem Bundes- Die neueren Entwicklungen in Europa haben jedoch aus unse-
ministerium für Forschung und Technologie (BMFT) besteht seit rer Sicht neue Fragen hinsichtlich der geplanten zweiseitigen
dem 8. Juni 1976 eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit Vereinbarung aufgeworfen, die sich zweifellos nicht kurzfristig
auf dem Gebiet der natriumgekühlten Schnellen Brutreaktoren. lösen lassen. Daher schlagen wir vor, den weiteren Dialog hier-
Aus dieser Vereinbarung hat sich nach unserer Auffassung eine über zu verschieben und statt dessen unsere bilaterale Verein-
bedeutende Zusammenarbeit ergeben. barung nochmals zu verlängern. Einen ähnlichen Vorschlag
machen wir der britischen Atomic Energy Authority und dem
Als die Bundesrepublik und Frankreich vor einigen Jahren ihre a
französischen Commissariat !'Energie Atomique.
Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf diesem Gebiet aufein-
ander abstimmten, erklärten wir uns, wie Sie sich erinnern wer- Wenn Sie damit einverstanden sind, schlage ich Ihnen im
den, bereit, unsere bilateralen Vereinbarungen mit der Bundes- Namen des Department of Energy vor, daß dieses Schreiben und
republik und Frankreich trilateral anzuwenden. Nachdem auf- Ihre zustimmende Antwort die Absprache zur Verlängerung der
grund einer entsprechenden Absprache im Jahre 1984 der euro- LMFBR-Vereinbarung um weitere zwei Jahre bis zum 31. Dezem-
päische „Fünfer-Club" auf dem Gebiet der Schnellen Reaktoren ber 1990 darstellen.
gebildet worden war, beschlossen wir, den Gedanken einer zwei- Wir sehen der Fortsetzung der mit der Bundesrepublik verein-
seitigen europäisch-amerikanischen Vereinbarung zwischen den barten Zusammenarbeit auf dem Gebiet der natriumgekühlten
USA, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, dem Vereinig- Reaktoren gern entgegen.
ten Königreich, Italien und Belgien zu verfolgen. Erste Entwürfe
Mit freundlichen Grüßen
für eine solche zweiseitige, aber multinationale Vereinbarung
wurden ausgetauscht. David B. Waller
Der Bundesminister für Forschung und Technologie 30. Dezember 1988
Mr. David B. Waller
Assistant Secretary
for International Affairs
and Energy Emergencies
Department of Energy
Washington, DC 20585
USA
Sehr geehrter Herr Waller,
ich bestätige den Eingang Ihres Schreibens vom 1. November sehen dem Ministerium für Energie der Vereinigten Staaten von
1988, mit dem Sie vorschlagen, die Vereinbarung vom 8. Juni Amerika und der europäischen Gruppe über Zusammenarbeit auf
1976 auf dem Gebiet der natriumgekühlten Schnellen Brutreakto- dem Gebiet der Forschung und Entwicklung für Schnelle Reakto-
ren um weitere zwei Jahre bis zum 31. Dezember 1990 zu ren bereits zum Zeitpunkt von deren Inkrafttreten beendet wird.
verlängern. Darüber hinaus beehre ich mich vorzuschlagen, daß der Gel-
Im Hinblick auf die bedeutsame Zusammenarbeit auf der tungsbereich der Übereinkunft durch die nachfolgende Bestim-
Grundlage dieser Vereinbarung ist auch das Bundesministerium mung auf das Land Berlin erstreckt wird:
für Forschung und Technologie an einer Verlängerung interes-
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
siert, bis sie in die geplante europäisch-amerikanische Koopera-
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
tionsvereinbarung übergeleitet wird. Im Einvernehmen mit dem
Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika innerhalb von
a
franzöischen Commissariat !'Energie Atomique und der United
drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegentei-
Kingdom Atomic Energy Authority halten auch wir es für zweck-
lige Erklärung abgibt.
mäßig, eine Verlängerung von bis zu zwei Jahren vorzusehen,
allerdings mit der Maßgabe, daß sie bei einer früheren Unterzeich- Falls Sie, sehr geehrter Herr Waller, mit diesen Ergänzungen
nung des europäisch-amerikanischen Übereinkommens bereits einverstanden sind, werden Ihr Schreiben vom 1. November
mit dem Zeitpunkt von dessen Inkrafttreten beendet wird. 1988, dieses Schreiben und das Ihr Einverständnis zum Ausdruck
bringende Antwortschreiben eine Vereinbarung zwischen unse-
Daher beehre ich mich, Ihnen das Einverständnis des Bundes- ren beiden Ministerien bilden, die mit dem Datum Ihres Antwort-
ministers für Forschung und Technologie mit Ihrem Vorschlag in schreibens in Kraft tritt.
dem Sinne mitzuteilen, daß die Vereinbarung vom 8. Juni 1976,
Mit freundlichen Grüßen
verlängert durch die Vereinbarungen vom 26. August/?. Oktober
1986 und 15./31. Dezember 1987, um weitere zwei Jahre bis zum Reinhard Loosch
31. Dezember 1990 verlängert wird, jedoch mit der Maßgabe, daß Leiter der Unterabteilung Internationale
sie bei einem früheren Zustandekommen einer Übereinkunft zwi- und Innerdeutsche Zusammenarbeit
618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Department of Energy
8. Februar 1989
Washington, DC 20585
Herrn Reinhard Loosch
BMFT
5300 Bonn 2
Sehr geehrter Herr Loosch,
hiermit beantworte ich Ihr Schreiben vom 30. Dezember 1988 einkommens einverstanden. Des weiteren erkläre ich unser Ein-
bezüglich der Ergänzung und Verlängerung der Vereinbarung verständnis mit der Bestimmung zur Einbeziehung des Landes
zwischen dem Department of Energy (DOE) der Vereinigten Berlin. Damit bilden mein Schreiben vom 1. November 1988, Ihr
Staaten und dem Bundesministerium für Forschung und Techno- Antwortschreiben vom 30. Dezember 1988 sowie das vorliegende
logie (BMFT) auf dem Gebiet der natriumgekühlten Schneflen Schreiben eine Vereinbarung zwischen unseren Ministerien, die
Brutreaktoren. mit dem heutigen Tage in Kraft tritt.
Im Namen des DOE erkläre ich mich mit Ihrer Formulierung für
Mit freundlichen Grüßen
die Ver1ängerung der Vereinbarung bis zum 31. Dezember 1990
oder bis zum Inkrafttreten des europäisch-amerikanischen Über• David B. Waller
Department of Energy
Washington, DC 20585 14.Januar1991
Herrn Reinhard Loosch
Unterabteilungsleiter
Internationale Zusammenarbeit
Bundesministerium für
Forschung und Technologie
5300 Bonn 2
Bundesrepublik Deutschland
Sehr geehrter Herr Loosch,
die Vereinbarung zwischen dem U.S. Department of Energy Einen ähnlichen Vorschlag unterbreite ich der United Kingdom
(DOE) und dem Bundesminister für Forschung und Technologie Atomic Energy Authority und dem französischen Commissariat a
(BMFT) auf dem Gebiet natriumgekühlter Schneller Brutreaktoren !'Energie Atomique.
(LMFBR) ist am 31. Dezember 1990 abgelaufen.
Wenn das Vorstehende für Sie annehmbar ist, stellen dieses
In der Vergangenheit ist diese Vereinbarung ver1ängert worden, Schreiben und Ihre zustimmende Antwort eine Absprache zur
um Verhandlungen über eine zweiseitige Vereinbarung über Verlängerung der LMFBR-Vereinbarung bis zum 30. September
Schnelle Brutreaktoren zwischen den Vereinigten Staaten und 1991 dar.
dem sogenannten Europäischen "Klub der Fünf" (Deutschland, Wir freuen uns auf eine Fortsetzung unserer Zusammenarbeit
Frankreich, Großbritannien, Italien und Belgien) zu ermöglichen. mit dem BMFT im Rahmen des Programms für natriumgekühlte
Diese Verhandlungen dauern noch an, und um die für die Fertig- Schnelle Brutreaktoren.
stellung der Vereinbarung über Schnelle Brutreaktoren erforder-
liche zusätzliche Zeit zu gewinnen, schlage ich vor, daß wir Mit freundlichen Grüßen
unsere bilaterale Vereinbarung um weitere 9 Monate verlängern. John J. Easton, Jr.
Der Bundesminister für Forschung und Technologie 7. Februar 1991
Mr. John J. Easton, Jr.
Assistant Secretary of Energy
International Affairs and Energy
Emergencies
Departmentof Energy
Washington, DC 20585
USA
Sehr geehrter Herr Easton,
hiermit beantworte ich Ihren Vorschlag vom 14. Januar 1991, einigten Staaten und dem Europäischen "Klub der Fünf", über die
die Vereinbarung zwischen dem U.S. Department of Energy und noch verhandelt wird, sehe ich gern entgegen.
dem Bundesminister für Forschung und Technologie (BMFT) auf
Dementsprechend stellen dieses Schreiben und Ihr Schreiben
dem Gebiet der natriumgekühlten Schnellen Brutreaktoren
(LMFBR) zu verlängern. vom 14. Januar 1991 eine Verlängerung der LMFBR-Vereinba-
rung bis zum 30. September 1991 dar.
Der BMFT nimmt ihren Vorschlag, die LMFBA-Vereinbarung
Mit freundlichen Grüßen
bis zum 30. September 1991 zu verlängern, an. Dem Abschluß
der Vereinbarung über Schnelle Brutreaktoren zwischen den Ver- Reinhard Loosch
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1991 619
Bekanntmachung
des deutsch-zentralafrikanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 6. März 1991
Das in Bangui am 3. Januar 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen
Republik über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-
nem Artikel 5
am 3. Januar 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. März 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland b) bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche
und Mark) für das Vorhaben „Unterhaltung der rehabilitierten
Regionalstraßen in der Region Ouham-Pende, Phase V";
die Regierung der Zentralafrikanischen Republik -
c) bis zu 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrika- Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendi-
nischen Republik, gen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finan-
zierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch für Transport, Versicherung und Montage. Es muß sich hierbei
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkom-
vertiefen, men als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Liefer-
verträge beziehungsweise Leistungsverträge nach dem
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen 11. Mai 1990 geschlossen worden sind;
die Grundlage dieses Abkommens ist, d) bis zu 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million Deutsche
Mark) für den „Studien- und Fachkräftefonds, III";
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Zentralafrikanischen Republik beizutragen - e) bis zu 500 000,- DM (in Worten: fünfhunderttausend Deut-
sche Mark) für das Vorhaben „Brückenprogramm".
sind wie folgt übereingekommen:
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Zentralafrikanischen Republik zu einem späteren
Artikel 1 Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung
es der Regierung der Zentralafrikanischen Republik, von der und Betreuung der Vorhaben „Rehabilitierung von Regionalstra-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie- ßen in der Region Ouham-Pende", ,,Unterhaltung der Regional-
rungsbeiträge bis zu insgesamt 20 000 000,- DM (in Worten: straßen in der Region Ouham-Pende" und „Brückenprogramm"
zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, und zwar von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
a) bis zu 5 500 000,- DM (in Worten: fünf Millionen fünfhundert-
tausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Rehabilitierung (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
von Regionalstraßen in der Region Ouham-Pende, Phase IV"; nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
land und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik durch und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
andere Vorhaben ersetzt werden. Zentralafrikanischen Republik erhoben werden.
Artikel 4
Artikel 2
Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik überläßt bei
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge und die den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, den Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-
dem Empfänger der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver- kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-
träge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-
Rechtsvorschriften unterliegen. bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-
ternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Artikel 3
Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik stellt die Kre-
Artikel 5
ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bangui am 3. Januar 1991 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Ulrich Dreesen
Für die Regierung der Zentralafrikanischen Republik
Thierry Bingaba
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verordnung
und der Vereinbarung über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
am Grenzübergang Bletingen/Thayngen
Vom 7. März 1991
Aufgrund des§ 3 Abs. 3 der Verordnung vom 28. Mai
1990 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenz-
abfertigungsstellen am Grenzübergang Bietingen/Thayn-
gen (BGBI. 1990 II S. 513) wird hiermit bekanntgemacht,
daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 1. Oktober 1990
in Kraft getreten ist.
Am gleichen Tag ist aufgrund des Notenwechsels vom
25./28. September 1990 die Vereinbarung vom 11. April
1990 über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenz-
abfertigungsstellen am Grenzübergang Bietingen/Thayn-
gen (BGBI. 1990 II S. 514) in Kraft getreten.
Bonn, den 7. März 1991
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Klemm
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neuset
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1991 621
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966
Vom 11. März 1991
Das Internationale Freibord-Übereinkommen vom
5. April 1966 (BGBI. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164) wird
nach seinem Artikel 28 Abs. 3 für
Vietnam am 18. März 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Januar 1990 (BGBI. II S. 58).
Bonn, den 11. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schlffsvermessungs-Überelnkommens von 1969
Vom 11. März 1991
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Vietnam am 18. März 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. November 1990 (BGBI. II
s. 1484).
Bonn, den 11. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens
Vom 13. März 1991
Das Europäische Kulturabkommen vom 19. Dezember
1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) ist nach seinem Artikel 9
Abs. 4 für die
Sowjetunion am 21. Februar 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. Juli 1990 (BGBI. II S. 697).
Bonn, den 13. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 16
der Internationalen Arbeitsorganisation
über die pfllchtmäßlge ärztliche Untersuchung
der In der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen
Vom 13. März 1991
Das Übereinkommen Nr. 16 der Internationalen Arbeits-
organisation vom 11. November 1921 über die pflicht-
mäßige ärztliche Untersuchung der in der Seeschiffahrt
beschäftigten Kinder und Jugendlichen (RGBI. 1929 II
S. 383, 386) ist nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für
Guatemala am 13. Juni 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juni 1987 (BGBI. II S. 356).
Bonn, den 13. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rhe lt
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1991 623
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Bekämpfung von Emissionen von Stickstoffoxiden
oder Ihres grenzüberschreitenden Flusses
Vom 14. März 1991
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. September
1990 zu dem Protokoll vom 31. Oktober 1988 zu dem
Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüber-
schreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämp-
fung von Emissionen von Stickstoffoxiden oder ihres
grenzüberschreitenden Flusses (BGBI. 1990 II S. 1278)
wird bekanntgemacht, daß das Protokoll nach seinem
Artikel 15 Abs. 1 für
Deutschland am 14. Februar 1991
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am
16. November 1990 bei dem Generalsekretär der Verein-
ten Nationen hinterlegt worden.
Das Protokoll ist ferner am 14. Februar 1991 in Kraft
getreten für
Bulgarien
Finnland
Frankreich
Luxemburg
Niederlande
(für das Königreich in Europa)
Norwegen
österreich
Schweden
Schweiz
Sowjetunion
Ukraine
Weißrußland
Tschechoslowakei
Vereinigte Staaten
Vereinigtes Königreich
mit Erstreckung auf Guemsey, Jersey, Insel Man, die
britischer Staatshoheit unterstehenden Stützpunktge-
biete Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypem.
Bonn, den 14. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 14. März 1991
Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen in der Fassung vom 23. Oktober
1978 (BGBI. 1984 II S. 809) ist nach seinem Artikel 33
Abs. 2 für
Kanada am 4. März 1991
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. Mai 1990 (BGBI. II S. 491 ).
Bonn, den 14. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeltsvertrages
Vom 15. März 1991
Der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970
(BGBI. 1976 II S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) wird nach
seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Cöte d'lvoire am 30. April 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. November 1990 (BGBI. 1991 II
s. 293).
Bonn, den 15. März 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1991 625
Bekanntmachung
des deutsch-indischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. März 1991
Das in New Delhi am 28. Februar 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indien über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 28. Februar 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. März 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit 1991
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Kreditanstalt für Wiederaubau, Frankfurt am Main, für die in
Artikel 2 genannten Vorhaben Darlehen bis zu insgesamt
und
174 000 000,00 DM (in Worten: einhundertvierundsiebzig Millio-
die Regierung der Republik Indien - nen Deutsche Mark) zu erhalten.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Artikel 2
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Indien, (1) Die Darlehen nach Artikel 1 werden für die folgenden Vor-
haben verwendet:
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch a) ein Darlehen bis zu insgesamt 14 000 000,00 DM (in Worten:
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vierzehn Millionen Deutsche Mark) zur Aufstockung früherer
vertiefen, Darlehen für die Finanzierung von Kapitalanlagegütern (Kapi-
talgüterhilfe XXVI) hauptsächlich bei Unternehmen des
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen privaten Sektors; die Kapitalanlagegüter sollen dem zivilen
Grundlage diese Abkommens ist, Bedarf Indiens dienen; ihr Auftragswert soll im Einzelfall
7 000 000,00 DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark)
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in nicht übersteigen. In Ausnahmefällen können auch Liefer-
Indien beizutragen, werte bis zu einer Höhe von 1O000000,00 DM (in Worten:
zehn Millionen Deutsche Mark) in dieses Verfahren einbezo-
unter Bezugnahme auf die zwischen der Regierung der Bun- gen werden. Aufträge mit einem Wert von über
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indien 2 000 000,00 DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark)
geschlossenen Abkommen vom 15. April 1983, vom 17. Juli 1986, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kreditanstalt für
vom 12. April 1989 und vom 13. Juli 1990 über Finanzielle Wiederaufbau.
Zusammenarbeit -
b) ein Darlehen bis zu 100 000 000,00 DM (in Worten: einhun-
sind wie folgt übereingekommen: dert Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung von Devisen-
kosten für den Bezug von Düngemitteln aus der Bundesrepu-
blik Deutschland und der im Zusammenhang mit der finanzier-
Artikel 1 ten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Transport und Versicherung (Allgemeine Warenhilfe XXXVIII).
der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen handeln,
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von für die die Verschiffungsdokumente nach dem 14. Dezember
626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
1990 ausgestellt oder die nach diesem Datum erbracht wor- 1986 für das Vorhaben „Energieprogramm" genannte Betrag um
den sind. 15 000 000,00 DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)
c) ein Darlehen bis zu 60 000 000,00 DM (in Worten: sechzig gekürzt. Der sich aus diesen Kürzungen ergebende Gesamtbe-
Millionen Deutsche Mark) zur zusätzlichen Finanzierung von trag in Höhe von 60 000 000,00 DM (in Worten: sechzig Millionen
Inlandskosten des in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe aa des Deutsche Mark) wird für die Finanzierung des in Artikel 2 Absatz 1
Abkommens vom 12. April 1989 genannten Vorhabens "Kom- Buchstabe c genannten Vorhabens (Finanzierung von Inlands-
biniertes Gas-Dampf-Kraftwerk Dadri". Das ergänzende Dar- kosten des Vorhabens „Kombiniertes Gas-Dampf-Kraftwerk
lehen wird für dieses Vorhaben als Ausnahme aufgrund der Dadri") verwendet.
durch externe Einflüsse hervorgerufenen besonderen. finanz- (3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der in den Absätzen 1
wirtschaftlichen Situation gewährt und soll einen Teil der in und 2 genannten Abkommen für die von den Kürzungen aufgrund
den Jahren 1991 und 1992 anfallenden Inlandskosten ab- dieses Abkommens nicht betroffenen Vorhaben und Teile von
decken. Vorhaben unverändert weiter.
(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon
aus, daß die Regierung der Republik Indien die aus dem Verkauf
der entsprechend Absatz 1 Buchstaben a und b dargeliehenen Artikel 4
Deutschen Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Entwick- (1) Die Verwendung der in Artikel 2 genannten Beträge, die
lungsvorhaben verwendet. Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe a bis c genannten Vorhaben das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre- Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen
pulik Deutschland und der Regierung der Republik Indien durch zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
andere Vorhaben ersetzt werden. Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(2) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst
Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-
Artikel 3 deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
(1) Der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens vom Absatz 1 zu schließenden Darlehensverträge garantieren.
15. April 1983 für das Vorhaben „Wärmekraftwerk Korba" vorge-
sehene Betrag wird um 16198347,09 DM (in Worten: sechzehn
Millionen einhundertachtundneunzigtausenddreihundertsieben-
Artikel 5
undvierzig 09/too Deutsche Mark), der in Artikel 2 Absatz 2 Buch-
stabe e des Abkommens vom 17. Juli 1986 für das Vorhaben Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für
„Energieprogramm" vorgesehene Betrag wird um 28 801 652,91 Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
DM (in Worten: achtundzwanzig Millionen achthunderteintau- Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
sendsechshundertzweiundfünfzig 91/,oo Deutsche Mark) und die in rung der in Artikel 4 erwähnten Verträge in Indien erhoben wer-
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens vom 12. April den.
1989 sowie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Abkommens
Artikel 6
vom 13. Juli 1990 für die Vorhaben „lndustrial Credit and Invest-
ment Corporation of lndia (ICICI)" und "lndustrial Finance Cor- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-
poration of lndia (IFCI)" vorgesehenen Beträge werden um rung der Republik Indien überlassen bei den sich aus der Gewäh-
55 000 000,00 DM (in Worten: fünfundfünfzig Millionen Deutsche rung der Darlehen ergebenden Transporten von Personen und
Mark) gekürzt. Der sich aus diesen Kürzungen ergebende Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
Gesamtbetrag in Höhe von 100 000 000,00 DM (in Worten: ein- die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, treffen keine Maßnah-
hundert Millionen Deutsche Mark) wird für die Finanzierung des in men, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Vorhabens • Warenhilfe nehmen in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder
XXXVIII" verwendet. erschweren, und erteilen gegebenenfalls die für eine Beteiligung
dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(2) Der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a des Abkommens vom
17. Juli 1986 für das Vorhaben „Kleine BewAsserungsvorhaben
Rajasthan II" vorgesehene Betrag wird um 45 000 000,00 DM
(in Worten: fünfundvierzig Millionen Deutsche Mark) und der in Artikel 7
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e des Abkommens vom 17. Juli Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu New Delhi am 28. Februar 1991 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, Hindi- und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des
deutschen und des Hindi-Wortlauts ist der englische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regjerung der Bundesrepublik Deutschland
Ursula Seiler-Albring
Carl-Dieter Spranger
Für die Regierung der Republik Indien
Yashwant Sinha
Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. April 1991 627
Bekanntmachung
der Änderung der Internationalen Regeln von 1972
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 8. April 1991
Die von der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation in London am 19.
Oktober 1989 beschlossene Änderung der Internationalen Regeln von 1972 zur
Verhütung von Zusammenstößen auf See, die dem übereinkommen von 1972
über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
(BGBI. 1976 II S. 1017) beigefügt sind, wird nachstehend veröffentlicht.
Die Änderung tritt für die Bundesrepublik Deutschland und für die übrigen
Vertragsparteien
am 19. April 1991
in Kraft (Verordnung vom 8. April 1991, BGBI. 1 S. 880).
Bonn, den 8. April 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Hinz
Amendment to the International Regul• Amendement au Reglement Internatio- Änderung der lnternatlonalen Regeln
tlons for Preventing Colllslons at Sea, nal de 1972 pour prevenlr les abordages von 1972 zur Verhütung von Zusammen-
1972, en mer stößen auf See
Rule 10 - Trafflc separatlon schemes Regle 1o - Dlsposltlfs de separatlon du Regel 1O - Verkehrstrennungsgebiete
traflc
The existing text of paragraph (d) is re- Remplacer le texte actuel du paragra- Der bisherige Wortlaut des Buchstabens
placed by the following: phe d) par ce qui suit: d wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"(d)(i) A vessel shall not use an inshore «d)i) Les navires ne doivent pas utiliser .,d) i) Ein Fahrzeug darf eine Küstenver-
traffic zone when she can safely use une zone de navigation cötiere lors- kehrszone nicht benutzen, wenn es
the appropriate traffic lane within the qu 'ils peuvent en toute securite utili- den entsprechenden Einbahnweg
adjacent traffic separation scheme. ser la voie de circulation appropriee des angrenzenden Verkehrstren-
However, vessels of less than 20 du dispositif adjacent de separation nungsgebiets sicher befahren kann.
metres in length, sailing vessels and du trafic. Toutefois, les navires de Fahrzeuge von weniger als 20 Meter
vessels engaged in fishing may use a
longueur inferieure 20 metres, les Länge, Segelfahrzeuge und fischen-
the inshore traffic zone. a
navires voile et les navires en train de Fahrzeuge dürfen die Küstenver-
de pecher peuvent utiliser la zone de kehrszone jedoch benutzen.
navigation cötiere;
(ii) Notwithstanding subparagraph (d)(i), ii) nonobstant les dispositions de l'ali- ii) Ungeachtet der Ziffer i darf ein Fahr-
a vessel may use an inshore traffic nea d) i), les navires peuvent utiliser zeug eine Küstenverkehrszone be-
zone when en route to or from a port, une zone de navigation cötiere lors- nutzen, wenn es sich auf dem Weg
offshore installation or structure, qu 'ils gagnent ou quittent un port, zu oder von einem Hafen, einer Ein-
pilot station or any other place situ- une installation ou une structure au richtung oder einem Bauwerk vor
ated within the inshore traffic zone, large, une station de pilotage ou tout der Küste, einer Lotsenstation oder
or to avoid immediate danger." a
autre endroit se trouvant l'interieur einem sonstigen innerhalb der
de la zone de navigation cötiere ou Küstenverkehrszone gelegenen Ort
pour eviter un danger immediat.» befindet, oder zur Abwendung einer
unmittelbaren Gefahr."
628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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