590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Zwanzigste Verordnung
übe·r Ausnahmen von den Vorschriften der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen
über die Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(20. ADR-Ausnahmeverordnung - 20. ADR-AusnV)
Vom 20. März 1991
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu
dem Europäischen übereinkommen vom 30. September 1957 über die internatio-
nale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADA - (BGBI. 1969 II
S. 1489) verordnet der Bundesminister für Verkehr:
§ 1
Die auf Grund der ADA-Randnummern 2010 und 10 602 getroffenen Verein-
barungen Nummer 261 bis 273 über Abweichungen von den Vorschriften der
Anlagen A und B zum ADA in der Fassung der ADA-Neufassungsverordnung
vom 4. November 19n (BGBI. 19n II S. 1190), zuletzt geändert durch die 9.
ADA-Änderungsverordnung vom 9. August 1990 (BGBI. 1990 II S. 838), werden
hiermit in Kraft gesetzt. Die Vereinbarungen werden als Anlage 1 zu dieser
Verordnung veröffentlicht.
§2
(1) Zu den Vereinbarungen Nummer 139, 196, 213, 216, 218, 219, 224, 227,
22a~.~z2•~z~~2~~~~a~z~~~~~~~
Abweichungen von den Vorschriften der Anlagen A und B zum ADA sind
Änderungen vereinbart worden. Diese Änderungen werden hiermit in Kraft
gesetzt. Sie werden als Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht.
(2) Die Vereinbarungen Nummer 19, 31, 39, 49, 56, 97, 111, 131, 141, 151,
152,155,159,160,166,175,181,189,192,200,207,208,209,223,253,254
und 256 treten außer Kraft.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. März 1991
Der Bundesminister für Verkehr
Günther Krause
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1991 591
Anlage 1
(zu § 1)
Vereinbarung Nr. 261 (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und desrepublik Deutschland und Schweden sowie Norwegen
2551 der Anlage Ades ADA dürfen bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
a) Dimyristylperoxydicarbonat, höchstens 42 % , in einer
stabilen Dispersion mit Wasser (UN-Nr. 2892),
Vereinbarung Nr. 262
b) Di-( 4-tert.butylcyclohexyl)-peroxydicarbonat, höch-
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 und
stens 42 % , in einer stabilen Dispersion mit Wasser
2431 der Anlage A des ADA sowie der Rn. 212 41 O des
(UN-Nr. 2894) und
Anhangs B. 1 b dürfen feste nicht pyrophore, aber
c) Dicetylperoxydicarbonat, höchstens 42 %, in einer sta- selbstentzündungsfähige Alkali- und Erdalkalialkoholate
bilen Dispersion mit Wasser (UN-Nr. 2895) als Stoffe der Klasse 4.2 unter folgenden Bedingungen in
als Stoffe der Klasse 5.2, Gruppe E, in Kombinations- bestimmten Verpackungen, Tankcontainern nach Anhang
Großpackmitteln mit Kunststoffinnengefäß (IBC) der B.1 b und metallischen Großpackmitteln (Kubische Tank-
Kodierung 31 HA1 im internationalen Straßenverkehr unter container - KTC - aus metallischen Werkstoffen) im inter-
folgenden Bedingungen befördert werden: nationalen Straßenverkehr befördert werden:
1. Bau, Ausrüstung, Betrieb und Prüfung 1. Verpackungen
Die Großpackmittel müssen hinsichtlich Bau, Aus- 1.1 Zusammengesetzte Verpackungen
rüstung und Betrieb den Vorschriften des Kapitels 16, Der Stoff ist in zusammengesetzte Verpackungen
Ziffern 16. 1 und 16.5, der UN-Empfehlungen für die
zu verpacken.
Beförderung gefährlicher Güter in der jeweils gelten-
den Fassung entsprechen und mit Druckbegren- 1.1.1 Innenverpackung
zungsvorrichtungen in den Verschlüssen versehen Es sind zu verwenden:
sein. Sie müssen gemäß diesen Empfehlungen
geprüft, zugelassen und gekennzeichnet sein. Es sind - Verpackungen aus Glas, Porzellan oder Stein-
die Bedingungen der Verpackungsgruppe II anzuwen- zeug mit einer höchstzulässigen Füllmenge von
den. 5 kg,
- Verpackungen aus geeignetem Metall mit einer
2. Sonstige Vorschriften höchstzulässigen Füllmenge von 40 kg,
2.1 Die Großpackmittel aus Kunststoffen dürfen ein Fas- - Verpackungen aus geeignetem Kunststoff mit
sungsvermögen von 1050 Litern nicht überschreiten einer höchstzulässigen Füllmenge von 30 kg.
und nur bis zu höchstens 95 % ihres Fassungsraums
gefüllt sein. 1.1 .2 Außenverpackung
2.2 Für die Kennzeichnung mit Gefahrzetteln gelten die Es sind zu verwenden:
Vorschriften in Rn. 2563 Abs. 1 Satz 1. - Kisten aus Holz der Kodierungen 4C1, 4C2, 40,
2.3 Die Vorschriften der Anlage B des ADA gelten für die 4F oder
organischen Peroxide entsprechend, soweit nachfol- - Kisten aus Pappe der Kodierung 4G.
gend nicht Besonderheiten festgelegt sind. Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als
2.4 Die Vorschriften der Rn. 10 321 sind anzuwenden, 100 kg.
wenn die Menge die Gewichtsgrenze von 6000 kg
überschreitet. 1.2 Weitere zulässige Verpackungen
2.5 Die Stoffe sind so zu versenden, daß für das Peroxid Es dürfen auch verwendet werden:
nach Buchstabe a) eine Umgebungstemperatur von -. Fässer aus Stahl mit abnehmbarem Deckel der
+ 10 °C (Höchsttemperatur) und für die Peroxide Kodierung 1A2 mit einem höchstzulässigen Fas-
nach Buchstabe b) und Buchstabe c) eine solche von sungsraum von 250 Litern,
25 °c (Höchsttemperatur) während der Beförde-
rungsdauer nicht überschritten wird. - Fässer aus geeignetem Kunststoff mit abnehm-
barem Deckel der Kodierung 1H2 mit einem
2.6 In einer Beförderungseinheit dürfen nicht mehr als höchstzulässigen Fassungsraum von 250 Litern,
10 000 kg der Stoffe befördert werden.
- Kombinationsverpackungen (Kunststoff) mit
3. Angaben im Beförderungspapier einem Innengefäß aus geeignetem Kunststoff
und einer faßförmigen Außenverpackung aus
Die Bezeichnung im Beförderungspapier muß gleich
Stahl der Kodierung 6HA 1 mit einem höchst-
lauten wie die angegebene Stoffbezeichnung; sie ist
zulässigen Fassungsraum von 250 Litern,
zu unterstreichen und durch die Angabe „5.2, ADA"
zu ergänzen. Außerdem hat der Absender im Beförde- - Kanister aus geeignetem Kunststoff mit abnehm-
rungspapier zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart barem Deckel der Kodierung 3H2 mit einem
nach Rn. 2010 des ADA (0261)." höchstzulässigen Fassungsraum von 60 Litern.
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
1.3 Bauartprüfung lieh mit einem Gefahrzettel nach Muster Nr. 10 des
Die Verpackungen mit oder ohne Innenverpackun- Anhangs A.9 zu kennzeichnen.
gen müssen einer Bauartprüfung nach den Vor- 3.4 Jeder Tankcontainer muß an jeder Seite und jedes
schritten des Anhangs A.5 zur Anlage A des ADR metallische Großpackmittel (KTC) muß an zwei Sei-
mit Erfolg unterzogen worden sein. Es sind die ten mit einem Gefahrzettel nach Muster Nr. 4.2 des
Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe II Anhangs A.9 gekennzeichnet sein. Bei Alkalialkoho-
anzuwenden. laten sind zusätzlich Gefahrzettel nach Muster Nr. 8
1.4 Zulassung und Kennzeichnung anzubringen.
1.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß An- 4. Angaben Im Beförderungspapier
hang A.5 für die Beförderung des Stoffes zugelas- Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
sen sein. zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu ver-
1.4.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart herge- merken: ,,Festes nicht pyrophores, aber selbstent-
stellte (Außen-)Verpackung muß die vorgeschrie- zündungsfähiges Alkalialkoholat (bzw. Erdalkali-
bene Kennzeichnung tragen. alkoholat), ... 4.2, ADR" und: ,,Beförderung verein-
bart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR (D 262)."
2. Tankcontainer
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
2.1 Tankcontainer nach Anhang 8.1 b desrepublik Deutschland und Belgien, Dänemark, Finn-
2.1.1 Die Tankcontainer (TC) müssen nach den Vorschrif- land, Frankreich, den Niederlanden, Norwegen, Öster-
reich, Schweden, der Schweiz, Spanien sowie Ungarn bis
ten des allgemeinen Teils des Anhangs 8.1 b
berechnet sein. auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
2.1.2 Die Tankcontainer sind erstmals vor Inbetrieb- Vereinbarung Nr. 263
nahme und wiederkehrend nach den Vorschriften
des allgemeinen Teils des Anhangs 8.1 b zu prüfen. (1) Abweichend von Rn. 2473 Abs. 3 der Anlage Ades
ADR darf Natriummetall in erstarrter Form der Klasse 4.3,
2.1.3 Die Tankcontainer müssen mit einer Aufschrift Ziffer 1 a), in faßähnlichen Metallbehältem (Typ SOD 330)
gemäß Rn. 212 460 Satz 1 des Anhangs 8.1 b ohne Rollreifen mit einem Fassungsraum von 330 Litern
gekennzeichnet sein. unter folgenden Bedingungen im Straßenverkehr befördert
2.1.4 Die übrigen Vorschriften des allgemeinen Teils des werden:
Anhangs 8.1 b sind entsprechend anzuwenden. 1. Vor Beginn der ersten Beförderung ist jeder Transport-
2.2 Metallische Großpackmittel (kubische Tankcontai- behälter einer Dichtheitsprüfung mit 20 kPa (0,2 bar)
ner - KTC) Luftdruck (Überdruck) zu unterziehen. Die Haltezeit
dabei muß mindestens 1O Minuten betragen. Die Dicht-
2.2.1 Die metallischen Großpackmittel (kubische Tank- flächen sind mit einem schaumbildenden Mittel abzu-
container - KTC - aus metallischen Werkstoffen) pinseln oder einzusprühen.
müssen nach einem Baumuster hergestellt sein,
2. Während der Beförderung darf die Temperatur an der
das den Vorschriften des ab 1. Januar 1990 gelten-
Außenseite der Behälter 50 °c nicht überschreiten.
den Anhangs A.6 zur Anlage A des ADR entspricht.
Sie müssen gemäß diesen Vorschriften baumuster- 3. Die Behälter dürfen nicht gerollt werden.
geprüft, zugelassen und gekennzeichnet sowie erst- 4. Der Transport muß stehend auf Paletten erfolgen.
malig vor Inbetriebnahme und wiederkehrend 5. Die sonstigen Bestimmungen des ADR sind einzuhal-
geprüft sein. ten.
2.2.2 Die kubischen Tankcontainer müssen zusätzlich mit 6. Vor jeder Beförderung sind die Behälter auf ihren ein-
der Aufschrift „Nicht öffnen während der Beförde- wandfreien Zustand zu überprüfen; beschädigte Behäl-
rung, selbstentzündlich" gekennzeichnet sein. ter dürfen nicht befördert werden.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
3. Sonstige Vorschriften zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des
3.1 Die Innenverpackungen der zusammengesetzen ADR (D 263)."
Verpackungen und der Kombinationsverpackun- (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
gen, die Fässer und Kanister sowie die Tankcontai- desrepublik Deutschland und Frankreich bis auf Widerruf
ner und metallischen Großpackmittel (kubische durch eine der Vertragsparteien.
Tankcontainer- KTC) sind vor Befüflung zu reinigen
und zu trocknen; die Befüllung ist unter trockener
Luft oder unter Stickstoff vorzunehmen. Vereinbarung Nr. 264
3.2 Die (lnnen-)Verpackungen, die Tankcontainer und (1) Abweichend von Rn. 2474 Abs. 1 Buchstabe a
die metallischen Großpackmittel (KTC) müssen luft- darf Natriumboranat (Natriumborhydrid) der Klasse 4.3,
dicht verschlossen sein. Ziffer 2b), in Metallgefäßen (Wellblechtrommeln) bis zu
einem Versandstückgewicht von 75 kg als geschlossene
3.3 Die Versandstücke sind mit einem Gefahrzettel Ladung in gedeckten Fahrzeugen unter folgenden Bedin-
nach Muster Nr. 4.2 des Anhangs A.9 zur Anlage A gungen im Straßenverkehr befördert werden:
des ADR zu versehen. Versandstücke mit Alkali-
alkoholaten sind zusätzlich mit einem Gefahrzettel 1. Verpackung (Typ 1A2)
nach Muster Nr. 8 zu versehen. Bei Verpackungen 1.1 Der Mantel der Gefäße muß aus Wellblech mit
aus Pappe oder Holz ist jedes Versandstück zusätz- geschweißter Längsnaht und einer Blechstärke von
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1991 593
mindestens 1 mm bestehen. Die Blechstärken des Vereinbarung Nr. 266
aufgefalzten Bodens und Deckels müssen min- (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und
destens 1 mm betragen. Die Gefäße sind durch einen 2551 der Anlage Ades ADA unterliegt Diperoxydodecan-
Spannringverschluß mit Gummidichtung zu verschlie- disäure, höchstens 22 % , in einem homogenen Granulat,
ßen. mit mindestens 60 % Natriumsulfat und mindestens 4 %
1.2 In den Gefäßen ist das Gut in einem Sack aus geeig- Magnesiumsulfat (das Produkt darf Wasser, gebunden als
netem Kunststoff zu verpacken, der dicht verschlos- Kristallwasser des Natriumsulfats, enthalten) der Klasse
sen sein muß. Die für Natriumboranat (Natriumbor- 5.2 unter folgenden Bedingungen nicht den Vorschriften
hydrid) geltenden Vorschriften der Anlage A des ADA der Anlagen A und B des ADA:
sind zu beachten.
1. Verpackung
2. Bauartprüfung Der Stoff ist in Versandstücken zu befördern, die nicht
Die Gefäße mit abnehmbarem Deckel (1A2) und dich- mehr als 400 kg des Stoffes enthalten.
tem PE-Innensack müssen einer Bauartprüfung 2. Angaben Im Beförderungspapier
gemäß Anhang A.5 zur Anlage A des ADA nach den
Bedingungen für Stoffe der Verpackungsgruppe I mit Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich zu
Erfolg unterzogen worden sein. Zusätzlich ist eine vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 201 0 und
Dichtheitsprüfung nach Rn. 3553 und 3560 durchzu- 10602 des ADA (D 266)."
führen. (2) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz bis auf
3. Zulassung und Kennzeichnung
Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang
A.5 zugelassen sein. Vereinbarung Nr. 267
3.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart hergestellte (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2550 und
Verpackung muß nach den vorgenannten Vorschriften 2551 der Anlage A des ADA darf tert. Butylperoxyneode-
gekennzeichnet sein. canoat mit mindestens 25 % Lösemittel, in Versandstük-
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich ken verpackt, im internationalen Straßenverkehr unter fol-
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 201 0 des genden Bedingungen befördert werden:
ADA (D 264)." 1. Die Vorschriften für Acetylcyclohexansulfonylperoxid in
(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- einer Lösung mit mindestens 80 % Lösemitteln der
Klasse 5.2 Gruppe E, Ziffer 46 b), des ADA gelten
desrepublik Deutschland und Belgien, Dänemark, Italien,
Norwegen, Österreich, Schweden, der Schweiz sowie entsprechend.
Spanien bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien. 2. Eine Verpackungseinheit darf nicht mehr als 25 kg des
Stoffes enthalten.
3. Die Temperatur des Stoffes darf während der Beförde-
Vereinbarung Nr. 265
rung höchstens - 5 °C betragen.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2212
(2) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 52 401 der
Abs. 3 Buchstabe c der Anlage A des ADA dürfen Gas-
gemische aus 10 % Fluor und 90 % Stickstoff der Klasse 2, Anlage B des ADA darf der Stoff
Rn. 2201 F, Ziffer 12, im internationalen Straßenverkehr - in einer Beförderungseinheit, die über eine doppelte
gemäß Rn. 2212 Abs. 1 Buchstabe d in Flaschenbündeln Kältemaschine verfügen muß, bis zu einem Gesamtge-
befördert werden. Darüber hinaus gelten folgende Bedin- wicht von höchstens 10 000 kg oder
gungen: - aufgeteilt in zwei Einheiten bis zu einem Gesamtgewicht
1. Jede Flasche muß den Anforderungen des ADA für die von höchstens 5 000 kg je Einheit, von denen jede
Beförderung von Gemischen von Gasen der Klasse 2, einzelne mit einer unabhängigen Kältemaschine verse-
Ziffer 12, entsprechen. hen sein muß,
2. Der Fassungsraum jede_r Flasche darf 50 Liter nicht befördert werden.
übersteigen. (3) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich
3. Ein Ventil darf nicht mehr als 3 Flaschen steuern. Die zu den vorgeschriebenen Angaben zu vermerken: ,,Beför-
Ventile müssen während der Beförderung geschlossen derung vereinbart nach Rn. 201 0 und 10 602 des ADA
sein. (D 267)".
4. Ein Bündel darf nicht mehr als 18 Flaschen umfassen. (4) Die Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
5. Der Beladedruck darf 15 MPa (150 bar) und das desrepublik Deutschland und Finnland, Norwegen sowie
Gewicht des reinen Fluors je Flasche darf 1 200 g nicht Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragspar-
überschreiten. teien.
(2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich Vereinbarung Nr. 268
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des (1) Abweichend von Rn. 2550, 2554, 2560 und 2562 der
ADA (D 265)." Anlage A des ADA darf eine 2-Komponenten-Dichtstoff-
(3) Diese Vereinbarung gilt im Verkehr zwischen der masse aus
Bundesrepublik Deutschland und Frankreich bis auf a) Peroxid-Härter-Zubereitung mit
Widerruf durch eine der Vertragsparteien. - 20 Gewichts-% Cumolhydroperoxid, 80 %ig,
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- 35 Gewichts-% Benzylbutylphthalat, Rn. 2201, Ziffern 10 und 11, jeweils Buchstaben a) und b),
- 44 Gewichts-% Kreide, mit den in der nachstehenden Tabelle genannten Stoffen
- Toluol und Farbstoff
Rand- Klasse Ziffern Buch- Mengen
und nummer staben
b) Polysulfid-Fugendichtungsmasse aus sonstigen nicht
2301 3 2 bis 6 b und in den in Rn. 2301 a
dem ADA unterliegenden Stoffen 31 und C angegebenen Mengen
unter folgenden Bedingungen im internationalen Straßen- 32
verkehr als Stoff der Klasse 5.2 befördert und miteinander
zu einem Versandstück vereinigt werden: 2601 6.1 15 C in den in Rn. 2601 a
angegebenen Mengen
1. Verpackung
1.1 Es sind zusammengesetzte Verpackungen zu ver- 2801 8 62 C in den in Rn. 2801 a
wenden. angegebenen Mengen
1.2 Innenverpackungen ungefährliche Güter höchstens 5 1oder 5 kg
1.2.1 Die Peroxid-Härter-Zubereitung ist in Mengen bis zu je Innenverpackung,
höchstens 610 g in Dosen aus geeignetem Metall zu höchstens 45 1 oder
verpacken. 45 kg je Versandstück
1.2.2 Die Dichtstoffmasse ist in Dosen oder Gefäße aus
unter folgenden Bedingungen zu einem Versandstück ver-
geeignetem Metall zu verpacken.
einigt werden:
1.3 Außenverpackung
1. Verpackung
Es sind Kisten aus Pappe der Kodierung 4 G zu
verwenden. Jede Verpackungseinheit darf höch- 1.1 Innenverpackung
stens jeweils 4 Dosen der Komponenten a) und b) Die Druckgaspackungen müssen den für Rn. 2201,
enthalten. Ziffer 10, die Kartuschen den für Rn. 2201, Ziffer 11,
geltenden Vorschriften entsprechen; die Innenver-
2. Bauartprüfung
packungen für die Stoffe der Klassen 3, 6.1 und 8
Die Verpackungen mit Innenverpackungen müssen müssen den Anforderungen der Rn. 2301 a, 2601 a
einer Bauartprüfung nach Anhang A.5 zur Anlage A und 2801 a entsprechen.
des ADA mit Erfolg unterzogen worden sein. Es
1.2 Außenverpackung
sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungs-
gruppe II anzuwenden. Es sind Kisten aus Pappe der Kodierung 4G zu
verwenden.
3. Zulassung und Kennzeichnung
1.3 Bauartprüfung
3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang
Die Verpackungen mit Innenverpackungen müssen
A.5 zugelassen sein.
einer Bauartprüfung nach Anhang A.5 zur Anlage A
3.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart herge- des ADA mit Erfolg unterzogen worden sein. Es
stellte Außenverpackung muß die vorgeschriebene sind die Bedingungen für Stoffe der Verpackungs-
Kennzeichnung tragen. gruppe II anzuwenden.
4. Sonstige Vorschriften 1.4 Zulassung und Kennzeichnung
Die sonstigen für Stoffe der Klasse 5.2, Ziffer 10, 1.4.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß den vor-
geltenden Vorschriften sind entsprechend anzu- genannten Vorschriften zugelassen sein.
wenden. 1.4.2 Jede auf Grund der zugelassenen Bauart herge-
stellte Außenverpackung muß die vorgeschriebene
5. Angaben Im Beförderungspapier Kennzeichnung tragen.
Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst
vorgeschriebenen Angaben folgendes aufzuneh- 2. Sonstige Vorschriften
men: ,,Härterzubereitung mit 20 Gewichts-% Ein Versandstück darf nicht schwerer sein als 50 kg.
Cumolhydroperoxid, 80%ig, 5.2, ADA". Außerdem
hat der Absender im Beförderungspapier zu vermer- 3. Angaben Im Beförderungspapier
ken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
ADA (D 268)". zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn.
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- 2010 des ADA (D 269)".
desrepublik Deutschland und der Schweiz bis auf Widerruf (3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
durch eine der Vertragsparteien. desrepublik Deutschland und Österreich sowie der
Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Vereinbarung Nr. 269 Vereinbarung Nr. 270
(1) Abweichend von Rn. 2222 der Anlage Ades ADA (1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2470 und
dürfen Druckgaspackungen und Kartuschen der Klasse 2, 2473 der Anlage A des ADA dürfen Stoffe der Klasse 4.3,
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1991 595
Ziffer 1 a), - ausgenommen Rubidium und Cäsium - unter 2. Verpackung
folgenden Bedingungen im internationalen Straßenverkehr
2.1 Verpackungsarten
befördert werden:
2.1.1 Die Stoffe sind in hermetisch (dicht) zu verschlie-
1. Verpackung ßende Kombinationsverpackungen (Kunststoff) der
1.1 Die festen Stoffe sind in Fässer aus Stahl mit abnehm- Kodierung 6HA1 oder in Fässer aus Stahl mit
barem Deckel der Kodierung 1A2. mit einem Fas- abnehmbarem Deckel der Kodierung 1A2. - mit
sungsraum von höchstens 250 1 zu verpacken. einem oder mehreren eingestellten Säcken aus
Kunststoffolie - mit einem höchstzulässigen Fas-
1.2 Die flüssigen Stoffe sind in Fässer aus Stahl mit sungsraum von 250 Litern zu verpacken.
nichtabnehmbarem Deckel der Kodierung 1A 1 mit 2.1.2 Die Stoffe dürfen auch in zusammengesetzte Ver-
einem Fassungsraum von höchstens 2501 zu ver- packungen mit Innengefäßen aus Glas, Kunststoff
packen. oder Metall und Außenverpackungen aus Holz,
Kunststoff oder Pappe nach Anhang A.5, Rn. 3538,
2. Bauartprüfung
verpackt werden.
Die Verpackungen müssen einer Bauartprüfung nach 2.2 Bauartprüfung
den Vorschriften des Anhangs A.5 mit Erfolg unterzo-
gen worden sein. Es sind die Bedingungen für flüssige Die Verpackungen mit oder ohne Innenverpackun-
Stoffe der Verpackungsgruppe II, für Natrium-Kalium- gen müssen einer Bauartprüfung nach Anhang A.5
Legierungen und für flüssige Alkalimetall-Legierungen der Anlage A zum ADA mit Erfolg unterzogen wor-
jedoch die Bedingungen für flüssige Stoffe der Ver- den sein. Es sind die Bedingungen für Stoffe der
packungsgruppe 1, anzuwenden. Verpackungsgruppe II anzuwenden. Zusätzlich ist
eine Dichtheitsprüfung nach Anhang A.5, Rn. 3553
3. Zulassung und Kennzeichnung Abs. 2 bis 4 und Rn. 3560 Abs. 2 und 3, durchzu-
führen.
3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß Anhang
A.5 zugelassen sein. 2.3 Zulassung und Kennzeichnung
2.3.1 Die Bauart der Verpackungen muß gemäß den vor-
3.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart hergestellte
genannten Vorschriften zugelassen sein.
Verpackung muß nach den vorgenannten Vorschriften
gekennzeichnet sein. 2.3.2 Jede aufgrund der zugelassenen Bauart herge-
stellte Verpackung muß die vorgeschriebene Kenn-
4. Sonstige Vorschriften zeichnung tragen.
Die sonstigen für Stoffe der Ziffer 1 a) geltenden 3. Sonstige Vorschriften
Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen der
Rn. 2473 Abs. 2, sind einzuhalten. 3.1 Ein Versandstück nach Nummer 2.1.2 darf nicht
schwerer sein als 40 kg.
5. Angaben Im Beförderungspapier 3.2 Die sonstigen für Stoffe der Klasse 4.2, Ziffer 6a),
Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich geltenden Vorschriften mit Ausnahme der Rn. 2438
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O sind entsprechend anzuwenden.
des ADA (270)".
4 Angaben Im Beförderungspapier
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun- Im Beförderungspapier ist zusätzlich zu den sonst
desrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich vorgeschriebenen Angaben folgende Bezeichnung
bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien. des Gutes aufzunehmen: ,,Nicht pyrophore, aber
selbstentzündungsfähige feste metallhaltige Kataly-
satoren, 4.2, ADA". Außerdem hat der Absender im
Vereinbarung Nr. 271
Beförderungspapier zu vermerken: ,,Beförderung
(1) Abweichend von Rn. 2430 und 2431 der Anlage A vereinbart nach Rn. 2010 des ADA (D 271 ). "
des ADA dürfen feste nicht pyrophore, aber selbstentzün-
dungsfähige metallhaltige Katalysatoren als Stoffe der (2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bun-
Klasse 4.2 unter folgenden Bedingungen befördert wer- desrepublik Deutschland und Finnland sowie Österreich
den: bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
1. Stoffprüfung
Vereinbarung Nr. 272
Die Stoffe sind erstmals vor Aufgabe zur Beförde-
rung nach den in Kapitel 14, Nr. 14.2.2.5, Nr. 14.3 (1) Wenn gefährliche Güter der Anlage Ades ADA auf
und Nr. 14.4 der UN-Empfehlungen beschriebenen der Straße unmittelbar von oder nach einem Flughafen
Prüfverfahren zu prüfen und dürfen anhand der befördert werden und allen Vorschriften der ICAO/IATA-
Prüfergebnisse keine Einstufung als pyrophorer Gefahrgutvorschriften zur Beförderung von „restricted
Stoff (Verpackungsgruppe 1) erfordern. Die Prü- articles (RAA)" genügen, kann in folgender Weise von den
fungsergebnisse müssen von einer behördlich aner- Vorschriften des ADA abgewichen werden:
kannten Prüfanstalt/Prüfstelle anerkannt sein. Die 1. Gefährliche Güter, die nach den unter Absatz 1
Bescheinigung der Anerkennung ist zuständigen erwähnten Gefahrgutvorschriften der Klasse 1 bis 9,
Personen auf Verlangen vorzuzeigen oder auszu- nicht aber nach der Anlage A des ADA zur Beförderung
händigen. zugelassen sind, dürfen auf der Straße befördert wer-
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
den, wenn die vorgenannten maßgebenden Vorschrif- Vereinbarung Nr. 273
ten eingehalten sind.
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2002
2. Abweichend von Rn. 2002 dürfen die in den unter Abs. 1 und 2, 2550 bis 2570, 3103, 211 500 bis 211 599,
Absatz 1 erwähnten Vorschriften vorgeschriebenen 212 500 bis 212 599 und 250 000 Abs. 3 des ADR, dürfen
Begleitpapiere (Shipper's declaration in Englisch) als organische Peroxide auch nach den Bedingungen der
Beförderungspapiere im Sinne des ADR verwendet neuen Klasse 5.2 im internationalen Straßenverkehr
werden. befördert werden. Diese Bedingungen sind in dem
3. Für die unter eine Sammelbezeichnung einer bestimm- Dokument TRANS/WP.15/AC.VR.527 enthalten, wobei die
ten Klasse fallenden Güter können gemäß Rn. 1O 385 Beschlüsse der Gemeinsamen RIO/ADA-Tagung vom
Abs. 2 Gruppenmerkblätter als Schriftliche Weisungen März 1990 berücksichtigt sind. Die für das ADR zuständige
verwendet werden. Der Beförderer hat diese Unfall- Behörde oder die von ihr bestimmte Stelle gibt auf Ersu-
chen den Wortlaut der Anforderungen bekannt, die in dem
merkblätter dem Fahrzeugführer zu übergeben, der sie
vorgenannten Dokument aufgeführt sind.
in der Führerkabine mitzuführen hat.
4. Alle sonstigen Vorschriften der Anlage B des ADR (2) Im Beförderungspapier hat der Absender zusätzlich
bleiben weiterhin gültig. zu den sonst vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 201 O und 1O 602 des
(2) Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich ADR (D 273)."
zu vermerken: ,,Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und (3) Diese Regelung gilt widerruflich im Verkehr zwischen
10 602 des ADR (D 272)." der Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Dänemark,
(3) Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen auf der Finnland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Nor-
Straße von und nach in der Bundesrepublik Deutschland wegen, Polen, Portugal, Schweden, der Schweiz sowie
oder in der Schweiz gelegenen Flughäfen bis auf Widerruf dem Vereinigten Königreich, längstens jedoch bis zum
durch eine der Vertragsparteien. Inkrafttreten der neuen Klasse 5.2 des ADR.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1991 597
Anlage 2
(zu § 2)
Änderungen
der Vereinbarungen Nr. 139, 196, 213, 216, 218, 219, 224, 227, 228,
229,232,238,242,245,246,247,248,252,255,257 und 260
1. In der Vereinbarung Nr. 139 (BGBI. 1989 II S. 450, ,,(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
464) wird der Absatz 4 wie folgt gefaßt: Bundesrepublik Deutschland und Frankreich bis auf
,,(4) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Widerruf durch eine der Vertragsparteien."
Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Finnland,
Österreich, Schweden, der Schweiz sowie dem Ver- 4. In der Vereinbarung Nr. 216 (BGBI. 1985 II S. 605,
einigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der 622; BGBI. 1987 II S. 503, 518) wird der Absatz 3 wie
Vertragsparteien." folgt gefaßt:
2. Die Vereinbarung Nr. 196 (BGBI. 1987 II S. 503, 517) ,.(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
wird wie folgt gefaßt: Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Norwegen,
Österreich, Schweden, der Schweiz sowie dem Ver-
einigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der
„Vereinbarung Nr. 196 Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum Inkraft-
(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2430 treten der ADA-Vorschriften für Großpackmittel (IBC)
11
und 2431 der Anlage A des ADA darf Titandisulfid als aus Kunststoffen.
Stoff der Klasse 4.2 unter folgenden Bedingungen im
Straßenverkehr befördert werden: 5. In der Vereinbarung Nr. 218 (BGBI. 1987 II S. 503,
504; BGBI. 198911 S. 450, 464) wird der Absatz 3 wie
1. Verpackung
folgt gefaßt:
1.1 zusammengesetzte Verpackungen
,.(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
1.1 .1 Innenverpackungen
Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Dänemark,
- hermetisch (dicht) zu verschließende Gefäße Frankreich, Italien, den Niederlanden, Norwegen,
aus Glas mit einem höchstzulässigen Füllge- Österreich, Polen, der Schweiz, Spanien sowie dem
wicht von 2 kg, Vereinigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der
11
- hermetisch (dicht) zu verschließende Gefäße Vertragsparteien.
aus geeignetem Kunststoff oder Metall mit
einem höchstzulässigen Füllgewicht von 15 6. Die Vereinbarung Nr. 219 (BGBI. 1987 II S. 503, 504;
kg. BGBI. 1989 II S. 450, 464) wird wie folgt gefaßt:
1.1 .2 Außenverpackungen a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
- Kisten aus Holz (Kodierung 4 C 1, 4 C 2, 4 D, „3. Übergangsvorschriften
4 F)
Tankfahrzeuge, die vor dem Inkrafttreten die-
- Kisten aus Pappe (Kodierung 4 G). ser Regelung nach den Vorschriften des allge-
5. Sonstige Vorschriften meinen Teils des Anhangs B.1 a zur Anlage B
Die übrigen für die Stoffe der Klasse 4.2 des des ADA in der bis zum 30. April 1985 gültigen
ADA geltenden Vorschriften, insbesondere Fassung gebaut und in den Verkehr gebracht
auch die Rn. 2432, 2442 Abs. 2 und 2445, sind wurden, dürfen bis zum 31. Dezember 1994
entsprechend anzuwenden. weiterverwendet werden."
6. Angaben im Beförderungspapier b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
In das Beförderungspapier ist folgende ,.(3) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bezeichnung des Gutes aufzunehmen: ,.Titan- Bundesrepublik Deutschland und Frankreich, Ita-
disulfid, 4.2, ADA". Die Gutsbezeichnung ist zu lien, Österreich sowie der Schweiz bis auf Widerruf
unterstreichen. Der Absender hat zusätzlich im durch eine der Vertragsparteien."
Beförderungspapier zu vermerken: ,.Beförde-
rung vereinbart nach Rn. 201 0 des ADA 7. Die Vereinbarung Nr. 224 (BGBI. 1987 II S. 503, 507;
(D 196)." BGBI. 1989 II S. 450, 465) wird wie folgt gefaßt:
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
Bundesrepublik Deutschland und Italien, Österreich, ,.(1) Abweichend von den Vorschriften der
Schweden, der Schweiz sowie dem Vereinigten Rn. 2474 und 2479 der Anlage Ades ADA dürfen
Königreich bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-
- Natriumhydrid,
parteien, längstens jedoch bis zum 31. Dezember
1991. 11
- Natriumhydrid mit mehr als 50 % bis zu höch-
stens 80 % , in Parrafinöl suspendiert, und
3. In der Vereinbarung Nr. 213 (BGBI. 1985 II S. 605,
619; BGBI. 198711 S. 503, 517) wird der Absatz 3 wie - Natriumhydrid bis zu 50 % , in Paraffinöl suspen-
folgt gefaßt: diert,
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
als Stoffe der Klasse 4.3, Ziffer 2 b), im internatio- 14. In der Vereinbarung Nr. 245 (BGBI. 1989 II S. 450,
nalen Straßenverkehr unter folgenden Bedingun- 454) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:
gen befördert werden."
,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg, Nor-
,,(2) Die Regelung gilt im Verkehr zwischen der wegen, Österreich, Polen, Schweden, der Schweiz,
Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Frank- Spanien sowie Ungarn bis auf Widerruf durch eine der
reich, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Vertragsparteien."
Polen, der Schweiz und dem Vereinigten König- 15. In der Vereinbarung Nr. 246 (BGBI. 1989 II S. 450,
reich bis auf Widerruf durch eine der Vertragspar- 455) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:
teien."
,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Finnland, Nor-
8. In der Vereinbarung Nr. 227 (BGBI. 1987 II S. 503,
wegen, Polen, der Schweiz, Spanien sowie Ungarn
509; BGBI. 1989 II S. 450, 465) wird der Absatz 2 wie
bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien."
folgt gefaßt:
,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der 16. In der Vereinbarung Nr. 247 (BGBI. 1989 II S. 450,
Bundesrepublik Deutschland und Luxemburg bis auf 455) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:
Widerruf durch eine der Vertragsparteien." ,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und österreich sowie
9. In der Vereinbarung Nr. 228 (BGBI. 1987 II S. 503, der Schweiz bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-
510; BGBI. 198911 S. 450,465) wird der Absatz 2 wie parteien."
folgt gefaßt:
17. In der Vereinbarung Nr. 248 (BGBI. 1989 II S. 450,
,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der 456) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:
Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Dänemark,
,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Finnland sowie der Schweiz bis auf Widerruf durch
Bundesrepublik Deutschland und Dänemark, Finn-
eine der Vertragsparteien."
land, Norwegen, der Schweiz sowie dem Vereinigten
Königreich bis auf Widerruf durch eine der Vertrags-
10. In der Vereinbarung Nr. 229 (BGBI. 1987 II S. 503, staaten."
510) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:
,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der 18. In der Vereinbarung Nr. 252 (BGBI. 1989 II S. 450,
Bundesrepublik Deutschland und Italien sowie Nor- 459) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:
wegen bis auf Widerruf durch eine der Vertrags- ,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
parteien. Bundesrepublik Deutschland und Belgien, Dänemark,
Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden,
11. In der Vereinbarung Nr. 232 (BGBI. 1987 II S. 503, Österreich, Polen, Schweden, der Schweiz sowie
511; BGBI. 1989 II S. 450, 465) wird der Absatz 2 a) Spanien bis auf Widerruf durch eine der Vertragspar-
wie folgt gefaßt: teien."
,,a) Belgien, Dänemark, den Niederlanden, Nor- 19. In der Vereinbarung Nr. 255 (BGBI. 1989 II S. 450,
wegen, Österreich, Schweden sowie der Schweiz 461) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:
bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien," ,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Dänemark, Frank-
12. In der Vereinbarung Nr. 238 (BGBI. 1987 II S. 503, reich, Italien, Norwegen, Österreich, Polen, Schwe-
515; BGBI. 198911 S. 450,465) wird der Absatz 2 wie den, der Schweiz sowie Ungarn bis auf Widerruf durch
folgt gefaßt: eine der Vertragsparteien."
,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der 20. In der Vereinbarung Nr. 257 (BGBI. 1989 II S. 450,
Bundesrepublik Deutschland und Dänemark, Frank- 462) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:
reich, Italien, Luxemburg, Norwegen, Österreich,
Polen, Schweden sowie der Schweiz bis auf Widerruf ,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
durch eine der Vertragsparteien." Bundesrepublik Deutschland und Dänemark, Nor-
wegen, Österreich, Polen sowie der Schweiz bis auf
Widerruf durch eine der Vertragsparteien."
13. In der Vereinbarung Nr. 242 (BGBI. 1989 II S. 450,
452) wird der Absatz 3 wie folgt gefaßt: 21. In der Vereinbarung Nr. 260 (BGBI. 1989 II S. 450,
,,(3) Ungeachtet aller Anforderungen nach Rn. 2006 463) wird der Absatz 2 wie folgt gefaßt:
Absatz 1 für Beförderungen im Seeverkehr gilt diese ,,(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der
Vereinbarung für Beförderungen zwischen der Bun- Bundesrepublik Deutschland und Dänemark, Italien
desrepublik Deutschland und Schweden sowie dem sowie der Schweiz bis auf Widerruf durch eine der
Vereinigten Königreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, längstens jedoch bis zum Inkraft-
Vertragsparteien ... treten der entsprechenden ADA-Beschlüsse."
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1991 599
Bekanntmachung
des Zusatzabkommens zum Abkommen vom 31. Jull 1981
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Koordination
und dem Minister für Arbeit der Republik Griechenland
über Zusammenarbeit bei einem Demonstrationsprojekt
zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung der Solarenergie
In einer Siedlung der Arbeiter-Wohnbau-Gesellschaft (OEK)
(Solarsiedlungs-Projekt)
Vom 21. Februar 1991
Das am 18. Oktober 1990 in Athen unterzeichnete Zusatzabkommen zum
Abkommen vom 31. Juli 1981 zwischen dem Bundesminister für Forschung und
Technologie der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Koordination
und dem Minister für Arbeit der Republik Griechenland Ober Zusammenarbeit bei
einem Demonstrationsprojekt zur rationellen Energieverwendung und zur Nut-
zung der Solarenergie in einer Siedlung der Arbeiter-Wohnbau-Gesellschaft
(OEK) (Solarsiedlungs-Projekt) ist nach seinem Artikel 4
am 18. Oktober 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
7. Januar 1985 (BGBI. II S. 105).
Bonn, den 21. Februar 1991
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Zusatzabkommen
zum Abkommen vom 31. Juli 1981
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Koordination
und dem Minister für Arbeit der Republik Griechenland
über Zusammenarbeit bei einem Demonstrationsprojekt
zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung der Solarenergie
in einer Siedlung der Arbeiter-Wohnbau-Gesellschaft (OEK)
(Solarsiedlungs-Projekt)
Supplementary Agreement
to the Agreement of July 31, 1981
between the Federal Minister for Research and Technology
of the Federal Republic of Germany
and the Minister of Coordination
and the Minister of Labour of the Hellenic Republic
on co-operation in a demonstration project
for rational use of energy and solar energy utilization
in a settlement of the Workers' Housing Organization (OEK)
(Solar Village Project)
Der Bundesminister für Forschung und Technologie The Federal Minister for Research and Technology
der Bundesrepublik Deutschland of the Federal Republic of Germany
und and
der Minister für Industrie, Energie und Technologie the Minister of lndustry, Energy and Technology
und der Minister für Arbeit and the Minister of Labour
der Republik Griechenland - of the Hellenic Republic,
in Anbetracht der Fortschritte, die in der Entwurfs-, Entwick- Taking note of the progress already achieved during the design,
lungs- und Errichtungsphase des Solarsiedlungs-Projekts bereits development and construction phase of the Solar Village Project,
erzielt wurden,
in der Erkenntnis der Bedeutung der Meß- und Evaluierungs- Recognizing the importance of the measuring and evaluation
phase des Solarsiedlungs-Projekts nach dem vollständigen phase of the Solar Village Project after its full inhabitation
Bezug, der zum Ende des Sommers 1990 erwartet wird, und der expected for the end of summer 1990, and of the results expected
zu erwartenden Ergebnisse bezüglich der rationellen Energiever- with regard to the rational use of energy and the utilization of solar
wendung und der Nutzung der Solarenergie, energy,
im Hinblick darauf, daß nach Artikel 11 Absatz 2 des Abkom- Considering that according to paragraph 2 of Article 11 of the
mens über das Solarsiedlungs-Projekt das Abkommen späte- Agreement on the Solar Village Project, the Agreement shall be
stens am 31. Dezember 1990 außer Kraft tritt, terminated at the latest on December 31, 1990,
im Hinblick darauf, daß das Ziel der Meß- und Evaluierungs- Considering that the purposes of the measuring and evaluation
phase bis 31. Dezember 1990 nicht in vollem Umfang erreicht phase cannot be fully attained by December 31, 1990 and
werden kann,
in dem Bemühen, den erfolgreichen Abschluß der Meß- und Anxious to permit the successful completion of the said measur-
Evaluierungsphase zu ermöglichen - ing and evaluation phase,
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Die Geltungsdauer des Abkommens über das Solarsiedlungs- The duration of the Agreement on the Solar Village Project shall
Projekt wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 1991 verlängert. be extended for one year until December 31, 1991.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1991 601
Artikel 2 Article 2
Im Hinblick auf die Übertragung der Verantwortung für die Regarding the transfer of responsibility for the Solar Village
Leitung des Betriebs (operation management) in der Solarsied- operation management, a Greek operation manager shall be
lung wird so früh wie möglich ein griechischer Operation Manager appointed as early as possible so that the German operation
ernannt, so daß der deutsche Operation Manager seine Tätigkeit manager can conclude his activities within his present term of
mit Ablauf seines derzeit gültigen Arbeitsvertrags beenden kann. contract.
Artikel 3 Article 3
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die This Agreement shalll also apply to Land Berlin, provided that
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der the Government of the Federal Republic of Germany does not
Regierung der Republik Griechenland innerhalb von drei Monaten make a contrary declaration to the Government of the HeJlenic
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung Republic within three months of the date of entry into force of this
abgibt. Agreement.
Artikel 4 Article 4
Dieses Abkommen wird vom Tage seiner Unterzeichnung an This Agreement shall apply provisionally from the date of its
vorläufig angewendet und tritt nach Austausch von Noten in Kraft, signature by the two Parties, and shall enter into force as from the
mit denen die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die date of exchange of notes in which the Parties have informed
erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft- each other that the necessary national prerequisites for entry into
treten erfüllt sind. force have been fulfilled.
Geschehen zu Athen am 18. Oktober 1990 in zwei Urschriften, Done at Athens on 18 October 1990 in two originals in the
jede in deutscher, griechischer und englischer Sprache, wobei German, Greek and English languages, all three texts being
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung equally authentic. In case of divergent interpretations of the Ger-
des deutschen und des griechischen Wortlauts ist der englische man and Greek texts, the English text shall prevail.
Wortlaut maßgebend.
Für den Bundesminister
für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
For the Federal Minister
for Research and Technology
of the Federal Republic of Germany
Werner Graf Schulenburg
Der Minister
für Industrie, Energie und Technologie
der Republik Griechenland
Minister
of lndustry, Energy and Technology
of the Hellenic Republic
Stavros Dimas
Der Minister
für Arbeit
der Republik Griechenland
Minister
of Labour
of the Hellenic Republic
A. Kalamtzakos
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-indonesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. März 1991
Das in Jakarta am 20. Februar 1991 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 5
am 20. Februar 1991
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. März 1991
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (cc) Telekommunikation VIiia
und (dd) Dieselkraftwerk Batam
die Regierung der Republik Indonesien - Darlehen bis zu insgesamt DM 107 450 000,- (in Worten:
einhundertsieben Millionen vierhundertfünfzigtausend Deut-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen sche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förde-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik rungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Indonesien,
(b) sowie für die Vorhaben
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (aa) Nachhaltige Forstwirtschaft Ost-Kalimantan
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
(bb) Trinkwasserversorgung Kudus
vertiefen,
Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 1O350 000,- DM (in
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Worten: zehn Millionen dreihundertfünfzigtausend Deutsche
die Grundlage dieses Abkommens ist, Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung deren Förderungswür-
digkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß das unter aa)
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in genannte Vorhaben als Vorhaben des Umweltschutzes und
der Republik Indonesien beizutragen, das unter bb) genannte Vorhaben als Vorhaben der sozialen
Infrastruktur die besonderen Voraussetzungen für die Förde-
bezugnehmend auf die Verhandlungen zwischen den beiden rung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen,
Regierungen vom 12. bis 14. November 1990 in Jakarta und den (c) und für das Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds III"
diesbezüglichen Summary Record - einen Finanzierungsbeitrag bis zu DM 2 200 000,- (in Wor-
ten: zwei Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark) zu
sind wie folgt übereingekommen: erhalten.
Artikel 1 (2) Kann bei einem der in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten
Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-
es der Regierung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt
rung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt für Wieder-
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die von beiden Regie-
aufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen
rungen ausgewählten
Finanzierungsbeitrages ein Darlehen zu erhalten.
(a) Vorhaben
(aa) 500-KV-Übertragungssystem Krian-Paiton (3) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b bezeichneten Vorhaben
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-
(bb) Ausbau der 500-KV-Umspannstation Suralaya, Cibinong, publik Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien
Bekasi durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. April 1991 603
(4) Wird ein in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnetes Vorhaben Republik Indonesien zu übernehmen. Dies bedeutet, daß die
durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruk- Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
tur oder der Armutsbekämpfung durch Selbsthilfe ersetzt, das die stigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß
besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzierungsbeitrag, Republik Indonesien erhoben werden, befreit ist.
anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.
Artikel 4
Artikel 2
Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin- aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
ditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik Indo- Maßnahmen, welche die gleichberechtigten Beteiligungen der
nesien zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Unternehmen erfor-
Artikel 3 derlichen Genehmigungen.
Sämtliche Steuern und sonstige öffentlichen Abgaben, die im
Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 Artikel 5
erwähnten Verträge e~oben werden, sind von der Regierung der Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Jakarta am 20. Februar 1991 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-
gung des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Th. Wallau
Für die Regierung der Republik Indonesien
Poedji Kuntarso
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Lautender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits 8fSChienener Ausgaben:
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor d8fn 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
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