Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 293
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 16. November 1990
Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-
rung des lntemationalen Seeverkehrs (BGBI. 196711
s. 2434; 191111 s. 1an; 197811 s. 1445; 198311 s. 576;
1984 II S. 938; 1986 II S. 1141; 1989 II S. 70) ist nach
seinem Artikel XI für
Portugal am 6. Oktober 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. August 1990 (BGBl.11 S. 877).
Bonn, den 16. November 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 20. November 1990
Der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970
(BGBI. 197611 S. 649,664; 198411 S. 799,975) wird nach
seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Polen am 25. Dezember 1990
in Kraft treten.
Pofen hat bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
eine Erklärung nach Artikel 64 Abs. 2 Buchstabe a Ziffern i
und ii des Patentzusammenarbeitsvertrages abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. September 1990 (BGBI. II
s. 1346).
Bonn, den 20. November 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag ·
Dr. Oesterhelt
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 293
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 16. November 1990
Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-
rung des lntemationalen Seeverkehrs (BGBI. 196711
s. 2434; 191111 s. 1an; 197811 s. 1445; 198311 s. 576;
1984 II S. 938; 1986 II S. 1141; 1989 II S. 70) ist nach
seinem Artikel XI für
Portugal am 6. Oktober 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. August 1990 (BGBl.11 S. 877).
Bonn, den 16. November 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 20. November 1990
Der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970
(BGBI. 197611 S. 649,664; 198411 S. 799,975) wird nach
seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Polen am 25. Dezember 1990
in Kraft treten.
Pofen hat bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
eine Erklärung nach Artikel 64 Abs. 2 Buchstabe a Ziffern i
und ii des Patentzusammenarbeitsvertrages abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. September 1990 (BGBI. II
s. 1346).
Bonn, den 20. November 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag ·
Dr. Oesterhelt
2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 11
Gesetz
zu dem Vierten AKP-EWG-Abkommen von Lome vom 15. Dezember 1989
sowie zu den mit diesem Abkommen In Zusammenhang stehenden Abkommen
Vom 17. Dezember 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung· des Bundesrates wird zugestimmt. Die Abkommen und die Schlußakte zum
das folgende Gesetz beschlossen: Vaerten AKP-EWG-Abkommen werden nachstehend ver-
öffentlicht.
Artikel 1 · Artikel 2
Dem in Lome am 15. Dezember 1989 von der Bundes- (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
republik Deutschland unterzeichneten In Kraft.
- Vaerten AKP-EWG-Abkommen von Lome sowie den in (2) Der Tag, an dem
der Schlußakte aufgeführten Zusatzdokumenten, - das Vierte AKP-EWG-Abkonvnen nach seinem Arti-
und den il BrOssel am 16. Juli 1990 von der Bundesrepu- -~ 360 Abs. 1 und die in der Schlußakte aufgeführten
blik Deutschland unterzeichneten
ZUsatzdokumente,
- Internen Abkommen über die zur Durchführung des - das Interne Durchführungsabkommen nach seinem Arti-
kel 8, und
Vierten AKP-EWG-Abkommens von Lome zu treffenden
Maßnahmen und die dabei· anzuwendenden Verfahren, - das Interne Finanzabkommen nach seinem Artikel 35
- Internen Abkommen Ober die Finanzierung und Verwal- für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im
tung der Hilfe der Gemeinschaft Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 17. Dezember1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Für den Bundesminister für Wirtschaft
_Der Bunde.sminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Gerda Hasselfeldt
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
1. Kiechle
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Jürgen Warnke
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 3
Viertes AKP-EWG-Abkommen
unterzeichnet am 15. Dezember 1989 in Lome
Seine Majestät der KOnig der Belgier, Das Staatsoberhaupt und Prlsident des Vor1äufagen nationalen
Ihre Majestät die Königin von Dänemark, Verteidungsrats der Republik Ghana.
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland, Ihre Majestät die Königin von Grenada.
Der Präsident der Griechischen Republik, Der Präsident der Republik Guinea.
Seine Majestät der König von Spanien, Der Präsident des Staatsrates von Guinea-Bissau,
Der Präsident der Französischen Republik, Der Präsident der Republik Äquatorialguinea,
Der Präsident Irlands, Der Präsident der Kooperativen Republik Guyana,
Der Präsident der Italienischen Republik, Der Präsident der Republik Haiti,
Seine Königlich~ Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Das Staatsoberhaupt von Jamaika,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Der Präsident der Repubük Kenia.
Der Präsident der Portugiesischen Repubtik. Der Prlsident der Repubük Kirt>ati,
Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreichs Großbritan- Seine Majestät der König des Königreichs Lesotho,
nien und Nordirland, Der Präsident der Republik Liberia,
Vertragsparteien des Vertrags über die Gründung der Euro- Der Präsident der Demokratischen Republik Madagaskar,
päischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags Der PrAsident der ,Republik Malawi,
zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
Der Präsident der Republik Mali,
nachstehend "Gemeinschaft„ genannt, deren Staaten im
folgenden als "Mitgliedstaaten· bezeichnet werden, Der Präsident des Nationalen militärischen Wohlfahrtsausschus-
ses, Staatsoberhaupt der Islamischen Republik Mauretanien.
und
Ihre Majestät die Königin von Mauritius,
der Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Der Präsident der Volksrepublik Mosambik,
einerseits
Der Präsident des Obersten Militärrats, Staatsoberhaupt des
und Staates Niger,
Der Chef der Bundesregierung von Nigeria,
Der Präsident der Volksrepublik Angola, Der Präsident der Republik Uganda,
Ihre Majestät die Königin von Antigua -und Barbuda, .Ihre Majestät die Königin von Papua-Neuguinea,
Das Staatsoberhaupt des Bundes der Bahamas, Der Präsident der Republik Ruanda,
Das Staatsoberhaupt von Barbados, Ihre Majestät die Königin von St. Kitts und Nevis,
Ihre Majestät die Königin von Belize, Ihre Majestät die Königin von Santa lucia,
Der Präsident der Volksrepublik Benin, Ihre Majestät die Königin von St. Vincent und den Grenadinen,
Der Präsident der Republik Botsuana, Das Staatsoberhaupt von Westsamoa.
Der Präsident der Volksfnn. Staatsoberhaupt, Regierungschef Der Präsident der Demokratischen Republik SAo Tom6 und
von Burkina Faso, Principe,
Der Präsident· der Republik Burundi, Der Präsident der Republik Senegal,
Der Präsident der Republik Kamerun, Der Präsident der Republik Seschellen,
Der Präsident der Republik Kap Verde, Der Präsident der Republik Sierra Leone,
Der Präsident der Zentralafrikanischen Republik, Ihre Majestät die Königin der Salomonen,
Der Präsident der Islamischen Bundesrepublik Komoren, Der Präsident der Demokratischen Republik Somalia,
Der Präsident der Vofksrepubfik Kongo, Der Präsident der Republik Sudan,
Der Präsident der Republik C6te d'lvoire, Der Präsident der Republik Suriname,
Der Präsident der Republik Dschibuti, Ihre Majestät die r-egierende Königin des Königreichs Swasiland,
Die Regierung des Dominicanischen Bundes, Der Präsident der Vereinigten Republik Tansania,
Der Präsident der Dominikanischen Republik, Der Präsident der Republik Tschad,
Der Präsident der OerTI?,kratjschen· Volksrepublik Äthiopien, Der Präsident der Republik Togo,
Der Präsident der Republik Fidschi, Seine Majestät König Taufa'ahau Tupou IV von Tonga,
Der Präsident der Gabunischen Republik, Der Präsident der Republik Trinidad und Tobago,
Der Präsident der Republik Gambia, Ihre Majestät die Königin von Tuvalu,
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Die Regierung der Republik Vanuatu, Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Der Präsident der Republik Zaire, lrmgard Adam-Schwaetzer,
Der Präsident der Republik Sambia, Staatsministerin im Auswärtigen Amt;
Der Präsident der Republik Simbabwe,
Der Präsident der Griechischen Republik:
deren Staaten im folgenden als „AKP-Staaten" bezeichnet
werden, · Yamis Pottakis,
andererseits - Stellvertretender Minister für auswärtige Angelegenheiten;
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirt- Seine Majestit der König von Spanien:
schaftsgemeinschaft und ·den Vertrag Ober die GrOndung der
·Pedro Solbes,
Europäischen Gemeinschaft fOr Kohle und Stahl einerseits und
das Abkommen von Georgetown zur Bildung der Gruppe der Staatssekretär für die Europäischen Gemeinschaften;
Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen
Ozeans andererseits, Der Präsident der Französischen Republik:
Jacques Pelletier,
in dem Bestreben, auf der Grundlage völliger Gleichberechti-
gung zwischen Partnern und in ihrem gegenseitigen Interesse Minister für Zusanvnenarbeit und Entwicklung;
ihre enge und andauernde Zusammenarbeit im Geiste internatio-
naler Solidarität zu verstärken, Der Prlsident Irlands:
Sean Calleary, T.D., M.P.,
in dem Wunsch, ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck zu
bringen, die bestehenden fAUldschafdichen Beziehungen zwi- Staatssekretär im Ministefun für auswärtige Angelegenheiten,
schen ihren LAndern ge,nl8 den Grundsitzen der Charta der Beauftragter tor Entwicldungsht1fe;
Vereinten Nationen aufrechtzuerhalten und zu entwickeln,
Der Präsiident der Italienischen Republik:
unter erneuter Bekräftigung ihrer Bindung an die Grundsätze Claudio Lenoci,
der genannten Charta und ihres Glaubens an die Grundrechte
des Menschen, an die Menschenwürde in allen ihren Erschei- Unterstaatssekretär für auswärtige Angelegenheiten;
nungsformen und an den Wert der menschlichen Person aJs des
zentralen Trägers und Nutznießers der Entwicklung, an die Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg:
Gleichberechtigung von Mann und Frau· sowie der Völker, seien Joseph Weyland,
sie groß oder klein,
Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften;
eingedenk der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande:
des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
und des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und S. R. Blombergen.
kulturelle Rechte und in der Erkenntnis, daß die bürgerlichen und
Botschafter in Accra;
politischen Rechte beachtet und gewährleistet werden müssen
und daß den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten
Der Präsident der Portugiesischen Republik:
volle Geltung zu verschaffen ist,
Jose Manuel Duri.o Barroso,
unter Würdigung der Konvention des Europarates zum Schutz
Staatssekretär für auswärtige Angelegenheiten
der Menschenrechte und Grundfreiheiten, der Afrikanischen
und Zusammenarbeit;
Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker und der
Amerikanischen Konvention für Menschenrechte als positive Ihre Majestät die Königtn des Vereinigten Königreichs
regionale Beiträge zur Achtung der Menschenrechte in der Großbritannien und Nordirland:
Gemeinschaft und den AKP-Staaten,
Lord Reay,
in dem festen Willen, gemeinsam ihre Bemühungen zu verstär- Regierungssprecher im Oberhaus;
ken, um im Einklang mit dem Bestreben der internationalen
Gemeinschaft nach einer neuen, gerechteren und ausgewogene- Der Rat und die Kommission der Europlischen Gemeinschaften:
ren Weltwirtschaftsordnung zur internationalen Zusammenarbeit
und zur Lösung der internationalen wirtschafttichen, sozialen, Michel Rocard,
geistigen und humanitären Probleme beizutragen, Premierminister der Französischen Republik,
Amtierender Präsident
entschlossen, mit ihrer Zusammenarbeit einen wesentlichen des Rates der Europäischen Gemeinschaften;
Beitrag zur wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung
der AKP-Staaten und zu einem höheren Lebensstandard ihrer Manuel Marin,
Bevölkerungen zu leisten,
Vazepräsident
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;
haben beschlossen, dieses Abkommen zu schließen; sie haben
zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Präsident der Volksrepublik Angola:
Seine Majestät der König der Belgier:
Emilio Jose de Carvalho Guerra,
Andre Geens,
Leiter der Mission der Volksrepublik Angola
Minister für Entwicklungszusammenarbeit; bei den Europäischen• Gemeinschaften:
Ihre Majestät die Königin von Dänemark: Ihre Majestät die Königin von Antigua und Barbuda:
Jacob Rytter, James Thomas,
Ständiger Vertreter bei den Europäischen Gemeinschaften: Hochkommissar von Antigua und Barbuda;
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 5
Das Staatsoberhaupt des Bundes der Bahamas: Der Präsident der Dominikanischen Republik:
Patricia Elaine Joan R o d g e r s , Joaquin Ricardo,
Leiterin der Mission des Bundes der Bahamas; Minister für auswärtige Angelegenheiten;
Das Staatsoberhaupt von Barbados: Der Präsident der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien:
Edward Evelyn Greaves, Aklilu Afework,
Minister für Handel und Industrie; Minister, Leiter der Abteilung
. des Staatskomitees fOr Außenwirtschaftsbeziehungen;
Ihre Majestät die Königin von Belize:
Der Präsident der Republik Fidschi:
Sir Edney Cain,
Kaliopate Tavola,
Hochkommissar beim Vereinigten Königreich;
Leiter der Mission Fidschis
Der Präsident der Vofksrepublik Benin: bei den Europäischen Gemeinschaften;
Arnos Elegbe, Der Präsident der Gabunischen Republik:
Minister für Handel, Handwerk und Fremdenverkehr; Pascal Nze,
Der Präsident der Republik Botsuana: Minister für Planung, Entwicklung und Wirtschaft;
Archibald M. Mo g w e, Der Präsident der Republik Gambia:
Minister für Bodenschätze und Wasserwirtschaft; Saihou S. Sabally,
Der Präsident der Volksfront, Staatsoberhaupt, Minister für Fananzen ~ Handel;
Regierungschef von Burkina Faso:
Das Staatsoberhaupt und Präsident
Pascal Zagre, des vorläufigen nationalen Verteidigungsrats der Republik Ghana:
Minister für Planung und Zusammenarbeit; Dr. Kwesi Botchwey, PNDC,
Staatssekretär fOr Finanzen und Wirtschaftsplanung;
Der Präsident der Republik Burundi:
D.R. Salvator Sahinguvu, Ihre Majestät die Königin von Grenada:
Staatssekretär beim Premierminister, zuständig für Planung; Denneth Matthew Modeste,
Ständiger Sekretär
Der Präsident der Republik Kamerun:
beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten;
Elisabeth Tankeu,
Staatsminister für Planung und Raumordnung; Der Präsident der Republik Guinea:
lbrahim Sylla,
Der Präsident der Republik Kap Verde:
Minister für Planung und internationale Zusammenarbeit;
Adao Rocha,
Minister für Industrie und ·Energie; Der Präsident des Staatsrates von Guinea-Bissau:
Aristides Menezes,
Der Präsident der Zentralafrikanischen Republik:
Staatssekretär für internationale Zusammenarbeit;
Thieny lngaba,
Der Präsident der Republik Äquatorialguinea:
Staatssekretär für Planung und internationale Zusammenarbeit;
Alejandro Ewna Owon·o.
Der Präsident der Islamischen Bundesrepublik Komoren: Staatsminister zur Verwendung beim PrAsidenten der Republik:
A1i Mlahaili,
Der Präsident der Kooperativen Republik Guyana:
Botschafter bei der Französischen Republik;
James H.E. Matheson,
Der Präsident der Volksrepublik Kongo: Außerordentlicher Botschafter,
Pierre Moussa, Leiter der Mission der Kooperativen Repubfik Guyana
bei den Europäischen Gemeinschaften;
Staatsminister für Planung und Wirtschaft;
Der Präsident der Republik Haiti:
Der Präsident der Republik Cöte d'lvoire:
Yvon Pe rrier.
Moise Koffi Koumoue,
Minister für auswärtige Angelegenheiten und Kultus;
Minister für Wirtschaft und Finanzen;
Das Staatsoberhaupt von Jamaika:
Der Präsident der Repubtik Dschibuti:
Leslie Armon Wilson,
Ahmed lbrahim Abdi,
Botschafter, Leiter der Mission Jamaikas
Minister für Arbeit und Wohlfahrt; bet den Europäischen Gemeinschaften;
Die Regierung des Dominicanischen Bundes: Der Präsident der Republik Kenia:
Charles Angelo Savarin , Dr. Zacharia T. Onyonka, M.P.,
Botschafter beim Königreich Belgien; . Minister für Planung und nationale Entwicklung;
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Der Präsident der Republik Kiribati: Der Präsident der Republik Ruanda:
Michael T. Somare, Aloys Nsekalije,
M"nister für auswärtige Angelegenheiten von Papua-Neuguinea; Oberst, Minister für Industrie und Handwerk;
Seine Majestät der König des Königreichs Lesotho: Ihre Majestät die Königin von St. Kitts und Navis:
Dr. M.M. Sehili, Edwin Laurent,
Minister für Planung, Beratender Minister der. Hohen Kommission
wirtschaftliche Entwiddung und BeschAftigung; der ostkaribischen Staaten in London;
Der Präsident der Republik Liberia:
Ihre Majestät die Königin von Santa Lucia:
Dr. Elijah Taylor,
Edwin Laurent,
Minister für P1anung und Wirtschaft;
Beratendef Minister der Hohen Kommission
der ostkaribischen Staaten in London;
Der Präsident der Demokratischen Republik Madagaskar:
Georges Yvan Solofoson,
Ihre Majestät die Königin von St Vincent und den Grenadinen:
Minister für Handel; Edwin Laurent,
Beratender Minister der Hohen Kommission
Der Präsident der Republik MaJawi:
der ostkartischen Staaten in London:
R.W. Chirwa, M.P.,
Minister für Handel, Industrie und Fremdenverkehr;
Das Staatsoberhaupt von Westsamoa:
Der Präsident der Republik Mali: Amua L. loane,
Dr. N'Golo Traore, Hochkommissar;
Minister für auswärtige Angelegenheiten
· und internationale Zusammenarbeit; Der Präsident
der Demokratischen Republik Sao Tome und Principe:
Der Präsident Carlos Ferreira,
des nationalen militärischen Wohlfahrtsausschusses,
Staatsoberhaupt der islamischen Republik Mauretanien: Minister für Sozialordnung und Umwelt;
Mohamed lemine Ould N ' Dia y an e,
Oberstleutnant, Mitglied und Ständiger Sekretär Der Präsident der Republik Senegal:
des Nationalen militärischen Wohlfahrtsausschusses; Seydina Oumar S y,
Minister für Handel;
Ihre Majestät die Königin von Mauritius:
Murlidass Dulloo,
Der Präsident der Republik Seschellen:
,1inister für Landwirtschaft, Fischerei und natürliche Ressourcen;
Claude Morel,
Der Präsident der Volksrepublik Mosambik: Interimsgeschäftsträger der Botschaft der Seschellen in Paris;
Pascoal Manuel Mo cum b i,
Minister für auswärtige Angelegenheiten; Der Präsident der Republik Sierra Leone:
Leonard 5. Fofanah,
Der Präsident des obersten Militärrats,
Staatsobemaupt des Staates Niger: Staatsminister,
Minister für nationale Entwicklung und Wirtschaftsplanung;
Yacouba Sandi,
StaatssekretAr beim Minister
für auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit, Ihre Majestät die Königin der Salomonen:
zuständig für Zusammenarbeit; Lord Reay,
Regierungssprecher im Oberhaus;
Der Chef der Bundesregierung von Nigeria:
Dr. Chu S.P. Okongwu,
Der Präsident der Demokratischen Republik Somalia:
Minister der Finanzen und für wirtschaftliche Entwicklung;
Ali Hassan AJi,
Der Präsident der Republik Uganda: Botschafter,
Abbey Kafumbe-Mukasa, Leiter der Mission der Demokratischen Republik Somalia
bei den Europäischen Gemeinschaften;
Beauftragter Minister für Fmanzen;
Ihre Majestät die Königin von Papua-Neuguinea: Der Präsident der Republik Sudan:
Michael T. Somare, C.H., Dr. Sayed Ali Zaki,
Minister für auswärtige Angelegenheiten; Minister der Finanzen und für Wirtschaftsplanung;
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: ·aonn, den 12. Januar 1991 7
Der Präsident der Republik Suriname: Erster Teil
Donald Aloysius Mac I eo d,
Grundlagen der Zusammenarbeit
Außerordentlicher Botschafter,
Leiter der Mission der Republik Suriname
bei den Europäischen Gemeinschaften; Kapitel 1
z;ele und Grundsätze der Zusammenarbeit
Ihre Majestät die regierende Königin des Königreichs Swasiland:
Nkomeni Oouglas Ntiwane, Artikel 1
Senator, Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten einerseits und die
Minister für Handel, Industrie und Fremdenverkehr; AKP-Staaten andererseits - nachstehend als • Vertragsparteien"
bezeichnet - schließen das vortiegende Kooperationsabkommen,
um die wirtschaftliche, kulturetle und soziale Entwicklung der
Der Präsident der Vereinigten Republik Tansania: AKP-Staaten zu fOrdem und zu beschleunigen und ihre Beziehun-
Joseph A. T. Muwowo, gen im Geiste der Solidaritlt und im beiderseitigen Interesse
auszubauen und zu diversifizieren.
Bevollmlchtigter Minister,
Interimsgeschäftsträger Die Vertragsparteien bekräftigen damit ihre Verpflichtung, das
der Botschaft der Vereinigten Republik Tansania durch das Erste, das Zweite und das Dritte AKP-EWG-Abkommen
bei den Europäischen Gemeinschaften; eingeführte System der Zusammenarbeit fortzusetzen, zu verstär-
ken und wirksamer zu gestalten, und bestitigen den privilegier-
ten, auf ihrem beiderseitigen Interesse sowie der beSOllderen Art
Der Prlsident der Republik Tschad: Ihrer Zusanwnenarbelt beruhenden Charakter ihrer Beziehungen.
lbni Oumar Mahamat Sa I eh, Die Vertragsparteien bringen ihren Willen zum Ausdruck, ihre
Minister für Planung und Zusammenarbeit; Bemühungen um die Schaffung eines Modells für die Beziehun-
gen zwischen entwickelten Staaten und EntwicklungslAndem im
Hinblick auf eine gerechtere und ausgewogenere Weltwirtschafts-
Der Präsident .der Republik Togo: Of'dnung zu verstärken und gemeinsam darauf hinzuwirken, daß
den Grundsätzen ihrer Zusammenarbeit auf lntemationaler Ebene
Barry Moussa Barque, Geltung verschafft wird.
Minister für Planung und Bergbau;
Artikel 2
Seine Majestät König Taufa'Ahau Tupou IV von Tonga: Die AKP-EWG-Zusammenarbeit, die sich auf rechtliche Verein-
barungen und auf gemeinsame Organe stützt, basiert auf folgen-
H.R.H. Crown Prince Tupouto'a, den Grundprinzipien:
Minister für auswärtige Angelegenheiten; - Gleichheit der Partner, Achtung ihrer Souveränität, beiderseiti-
ges Interesse und Interdependenz;
Der Präsident der Republik Trinidad und Tobago: - Recht jedes Staates, seine Entscheidungen auf potitischem,
sozialem, kulturellem und wirtschaftlichem Gebiet selbst zu
Dr. Sahadeo Basdeo,
treffen;
Senator,
- Sicherheit ihrer Beziehungen, die sich auf den Besitzstand ihrer
Minister für auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel;
Kooperationsregelung stützt.
Ihre Majestät die Königin von Tuvalu: Artikel 3
Peter Feist, Die AKP·Staaten legen souverän die Grundsätze, Strategien
und Modelle für die Entwicku1g ihrer Wirtschaft und Gesellschaft
Honorarkonsul in der Bundesrepublik Deutschland; fest.
Artikel 4
Die Regierung der Republik Vanuatu:
Durch die AKP-EWG-Zusammenarl>eit W9fden die BemOhun-
Harold Colin Qualao,
gen der AKP-Staaten um eine umfassende autonome und sich
Minister für Handel, Genossenschaften, Industrie und Energie; selbst tragende Entwicklung auf der Basis ihrer sozialen und
kulturellen Werte, ihres menschlichen Potentials, ihrer natürlichen
Ressourcen und ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten mit dem Ziel
Der Präsident der Republik Zaire:· unterstützt, den gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaft-
Mobutu Nyiwa, lichen Fortschritt der AKP-Staaten und das Wohl ihrer Bevölke-
rung durch die Befriedigung ihrer grundlegenden BedOrfnisse, die
Staatssekretär für internationale Zusammenarbeit; Anerkennung der Rolle der Frau und die Entfaltung der mensch-
lichen Fähigkeiten unter Achtoog ihrer Würde zu fOrdem.
Der Präsident der Republik Sambia: Grundlage für diese Entwicklung ist ein bestAndiges Gleictl-
gewicht zwischen ihren wirtschaftlichen Zielen, der· rationellen
Rabbison Mafeshi Chongo, M.P., Bewirtschaftung der Umwelt und der Nutzung der natOrtichen und
Minister. für Handel und Industrie; menschlichen Ressourcen.
Artikel 5
Der Präsident der Republik Simbabwe:
(1) Ziel der Zusammenarbeit ist eine auf den Menschen als
Dr. O.M. Munyaradzi,
ihren hauptsächlichen Betreiber und Nutznießer ausgerichtete
Minister für Handel Entwicklung, die somit die Achtung und die Förderung der Men-
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
schenrechte insgesamt voraussetzt. Die Aktionen der Zusam- Artikel 6
menarbeit erfolgen in dieser positiven Perspektive, bei welcher
(1) Im Hinblick auf eine ausgewogenere und autonomere wirt-
die Achtung der Menschenrechte als ein Grundfaktor für eine
schaftliche Entwicklung der AKP-Staaten sind in diesem Abkom-
echte Entwicklung anerkannt und die Zusammenarbeit selbst als
men besondere Bemühungen vorgesehen, um die Entwicklung in
ein Beitrag zur Förderung dieser Rechte konzipiert wird.
den ländlichen Gebieten, die Ernährungssicherheit der Bevölke-
rung, die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen, die
Bei einer solchen Perspektive werden die Politik der Entwick-
Erhaltung, die Wtederherstelu,g und den Ausbau des landwirt-
lung und die Zusammenarbeit mit der Achtung und der entspre-
schaftlichen Erzeugungspotentials der AKP-Staaten zu fördern.
chenden Möglichkeit der Nutzung der menschlichen Grundrechte
und -freiheiten eng V8f1cnOpft. Zugleich werden auch die Bedeu- (2) Die Vertragsparteien erkennen an. daß dem Schutz der
tung und die Entwicklungsmöglichkeiten von Initiativen, die Ein- Umwelt und der Erhaltung der natOr1ichen Ressourcen •ls den
zelpersonen oder Gruppen e,greifen, aneri<annt und gefördert, Grundbedingungen für eine dauerhafte und ausgewogene Ent-
um eine echte Beteiligung der. BevOlkerung an den Entwicklungs- wicklung auf wirtschaftlicher und auf menschlicher Ebene Vorrang
bemühungen gemäß Artikel 13 in der Praxis zu gewährleisten. einzuräumen ist.
(2) Die Vertragsparteien bekrlftigen daher erneut ihr Bekennt- Artikel 7
nis zur Menschenwürde und zu·den Menschenrechten, die einen
legitimen Anspruch der Einzelpersonen wie auch der VOiker dar- Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten messen den Bemühun-
stellen. Die genannten Rechte sind die Menschenrechte als ein gen um Zusammenarbeit und ·regionale Integration besondere
Ganzes, da ihre verschiedenen Kategorien nicht voneinander zu Bedeutung und hohe PrioriW bei. In diesem Rahmen unterstützt
trennen sind und sich gegenseitig bedingen sowie jeweils für sich das Abkommen wirksam die Bemühungen, welche die AKP-
ihre eigene Legitimation haben: Hierbei ist zu denken an das Staaten unternehmen, um sich regional zu organisieren und ihre
Recht auf nicht-diskriminierende Behandlung, die Gtundrechte Zusammenarbeit auf regionaler und interregionaler Ebene auszu-
der Person, die bQrgertichen und politischen Rechte, die wirt-
bauen, damit eine gerechtere. und ausgewogenere Weltwirt-
schaftsordnung gefOrdert wird. · · ·
schaftlichen, die sozialen und die kultureffen Rechte.
Jede Person hat in ihrem eigenen oder in einem Aufnahmeland Artikel 8
Anspruch auf Achtung ihrer Würde sowie auf Schutz durch das
Die Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit an, den am
Gesetz.
wenigsten entwickelten AKP-Staaten eine besondere Behandlung
Die AKP-EWG-Zusammenarbeit tragt zur Beseitigung der Hin- zuteil werden zu. lassen und die beSOt lderen Schwierigkeiten der
dernisse, die den Einzelpersonen wie auch den Völkern bet der AKP-Binnenstaaten und der AKP--lnselstaaten zu berücksichti-
uneingeschränkten und effektiven Wahrnehmung ihrer wirtschaft- gen. Besondere Aufmerksamkeit schenken sie der Verbesserung
lichen, sozialen und kulturellen Rechte im Wege stehen, durch der Lebensbedingungen der am meisten benachteiligten Bevölke-
Förderung der für ihre Würde, ihr Wohlergehen und ihre Entfal- rungsschichten.
tung unabdingbaren EntwickJung bei. Zu diesem Zweck bemühen Die Zusammenarbeit umfaßt vor allem eine besondere Behand-
sich die Parteien, sei es gemeinsam, sei es jede für sich in ihrem lung bei der Festlegung des Umfangs der Finanzmittel sowie der
Verantwortungsbereich, dazu beizutragen, daß die Ursachen für Voraussetzungen, an die die Gewährung dieser Mittel geknüpft
menschenunwürdige Notlagen und tiefgehende wirtschaftliche ist, damit diese Staaten die strukturellen und sonstigen Hinder-
und soziale Ungleichheiten beseitigt werden. nisse überwinden können, die ihrer Entwicklung im Wege stehen.
Die Vertragsparteien bekrlftigen Ihre völkerrechtlichen Ver- Hinsichtlich der AKP-Binnenstaaten und der AKP-lnselstaaten
pflichtungen und ihr eigenes Engagement, jegliche auf die Volks- besteht das Ziel der Zusammenarbeit darin, besondere Maßnah- ·
zugehörigkeit, die Herkunft. die Rasse, die Staatsangehörigkeit. men festzulegen und zu fördern, um die durch die geographische
die Hautfarbe, das Geschlecht. die Sprache, die A~igion oder auf Lage dieser Staaten hervorgerufenen Entwicklungsprobleme zu
sonstige Gegebenheiten gegründete Form von Diskriminierung lösen.
mit dem Ziel ihrer Beseitigung· zu bekämpfen. Dieses Engage-
ment gilt ganz besonders fOr jegliche . Situation in den AKP- Artikel 9
Staaten oder in der Gemeinschaft, durch welche die Ziele des Zur Verbesserung der Wirksamkeit der Jnstrumente dieses
Abkommens beeinträchtigt werden könnten, sowie für das Apart- Abkommens legen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweili-
heid-System, und z.war auch im Hinblick auf seine destabilisieren- gen Zuständigkeit LeitJinien, Prioritäten und Maßnahmen fest, die
den Wirkungen nach außen. Die Mitgliedstaaten der Gemein- die Verwirklichung der Ziele äieses Abkonvnens begOnstigen, und
schaft (und/oder gegebenenfaUs äaese selbst) und die AKP-Staa- sie kommen zu demselben Zweck überein, den Dialog im Rah-
ten tragen im R~hmen der wn ihnen getroffenen oder noch zu men der gemeinsamen Organe sowie bei der kohlrenten Durch-
treffenden rechtlichen oder Verwaltungsmaßnahmen auch weiter- führung der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung
hin dafür Sorge, daß gegenOber den Wanderarbeitnehmern. Stu- und der entsprechenden Anwendung der 0brigen Instrumente der
denten und sonstigen ausländischen Staatsangehörigen, die sich Zusammenarbeit unter Beachtung der Grundprinzipien des Arti-
rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, insbesondere in kels 2 fortzusetzen.
bezug auf die Unterbringung, die Bildungsmöglichkeiten, den
Gesundheitsschutz und die übrigen sozialen Dienste sowie die
Arbeitsverhältnisse keinerlei Diskriminierung auf der Grundlage Artikel 10
rassischer, religiöser, kultureller oder sozialer Unterschiede Die Vertragsparteien treffen jeweils in dem ihnen im Zusam-
erfolgt. menhang mit diesem Abkommen obliegenden Bereich alle geeig-
neten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer M zur Erfüllung
(3) Zur Förderung der Menschenrechte in den AKP-Staaten der Verpflichtungen aufgrund dieses Abkommens sowie zur
durch konkrete öffentliche oder private Aktionen, die insbeson- Er1eichterung der Verfolgoog seiner Ziete. Sie untertassen alle
dere im rechtlichen Bereich in ZusanvnenaJ1>ei mit Einrichtungen Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Abkom-
zu beschließen wären, deren Sachkompetenz international aner- mens gefährden könnten.
kannt ist, können auf Antrag der AKP-Staaten im Einklang mit den
Regeln der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung
Finanzmittel eingesetzt werden. Im Anwendungsbereich der
Artikel 11
betreffenden Aktionen liegen auch Unterstützungsmaßnahmen Die Organe dieses Abkommens prüfen im Rahmen ihrer jeweili-
für die Schaffung von Strukturen zur Förderung der Menschen- gen Zuständigkeit regelmäßig die Ergebnisse seiner Durchfüh-
rechte Aktionen mit Regionalcharakter erhalten Vor~ang. rung, geben die notwendigen Impulse und treffen alle für die
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 9
Verwirklichung seiner Ziele zweckdienlichen Entscheidungen und bei und umfaßt noch wettere auf dieses Ztel ausgerichtete thema-
Maßnahmen. tische Aktionen (insbesondere in bezug auf die Heuschrecken-
Probleme, die eine wirksame Durchführung der Ziele dieses bekämpfung, den Schutz und die Nutzung der Wasservorräte, die
Erhaltung der tropischen Wälder und der Artenvielfalt, die Förde-
Abkommens unmittelbar behindem könnten, können im Rahmen
rung eines ausgewogeneren Verhältnisses zwischen Stadt und
der Organe zur Sprache gebracht werden.
Land und die städtische Umwelt).
Im Rahmen des Ministerrates finden auf Antrag einer der Par-
teien in den in diesem Abkommen vorgesehenen FUen oder im
Falle von Schwierigkeiten bei der OutdlfOhrung oder Auslegwlg Artikel 15
der Bestimmungen dieses Abkommens entspcechel lde Konsulta-
Die Zusanvnenarbeit im landwirtschaftl · Bereich zielt in
tionen statt.
erster Linie darauf ab, die Selbstversofgung und die Ernährungs-
sicherheit der AKP-Staaten zu erreichen, das Produktionssystem
Artikel 12 zu entwickeln und zu organisieren, die Lebenshaltung, die
Gedenkt die Gemeinschaft im Rahmen Ihrer ZustAndigkett eine Lebensbedingungen und den Lebensrahmen der llndlichen
Maßnahme zu treffen, die nach Maßgabe der Ziele dieses Abkom- 8eYOlkerung zu verbessern und eine ausgewogene Entwicklung
mens die Interessen der AKP-Staaten berOhren k6nnte, so unter- der IAndlichen Gebiete herbeizufOhren.
richtet sie diese rechtzeitig darüber. ZU diesem Zweck Obermittelt Die Aktionen in diesem Bereich werden flankierend zu den von
die Kommission dem Sekretariat der AKP-Staaten regelmlßig die den AKP-Staaten festgelegten Politiken und Strategien im Agrar-
Vorschläge für derartige Maßnahmen. Die Initiative in bezug auf und Ernährungsbereich konzipiert und durchgeführt.
ein Informationsbegehren kann erforder1ichenfalls auch von den
AKP-Staaten ausgehen.
Artikel 16
Auf Antrag dieser Staaten finden zu gegebener Zeit Konsulta-
tionen statt, damit wr der endgOltigen .· Entscheicb,g Inn Die Zusarnmenameit im Bereich von Bergbau und Energie ist
Besorgnissen hinsichtlich der Auswirkoogen dieser Maßnahmen darauf ausgerichtet. im beideraeitigen Interesse eine diver&ffi-
Rechnung getragen werden kann. zierte wirtschaftliche Entwicklung zu fördern und zu beschleuni-
gen, bei der das menschliche Potential und die natür1ichen Res-
Nach diesen Konsultationen werden die AKP-Staaten - soweit sourcen der AKP-Staaten voll genutzt werden, und eine bessere
irgend möglich im voraus - in angemessener Weise Ober das Integration dieser und anderer Bereiche sowie die Komplementa-
Inkrafttreten der betreffenden Maßnahmen unterrichtet. rität zwischen ihnen und den Obrigen Bereichen der Wirtschaft zu
begOnstigen.
Sie zielt darauf ab, ein dieser Zielsetzung entsprechendes
sozio-kulturelles und wirtschafdiches Umfeld sowie entspre-
Kapitel 2 chende materielle Infrastrukturen zu schaffen und auszubauen.
Ziele und Ausrichtungen des Abkommens Sie unterstützt die Bemühungen der AKP-Staaten, eine ihrer
für die wichtigsten Bereiche der Zusammenarbeit jeweiligen Lage angepaßte Energiepolitik festzulegen und zu ver-
wirklichen, um insbesondere die Abhängigkeit der meisten AKP-
Staaten von der Einfuhr von Mineralölerzeugnissen schrittweise
Artikel 13 zu verringem und neue und regenerierbare Energiequellen zu
Die Zusammenarbeit zielt darauf ab, eine Entwicklu,g der AKP- entwickeln.
Staaten zu unterstützen, die auf den Menschen ausgerichtet ist Ihr Ziel ist es, zu etner besseren Entschließung der Energie-
und in der Kultur der einzelnen VOiker wurzelt. Sie unterstützt die und Bergbauressourcen beizutragen; sie berOcksichtigt die Ener-
Politiken und Maßnahmen, welche diese Staaten anwenden, um gieaspekte der Entwicklung der einzelnen wirtschaftlichen und •
ihr menschliches Potential zu nutzen, Ihre eigenen schOpferi- sozialen Bereiche und trAgt so zu einer Verbesserung der
schen Fähigkeiten zu steigern und ihre kulturelle ldentitAt zu Lebens- und Umweltbedingungen und zu einer besseren Erhal-
fOrdem. Sie begOnstigt öte Beteiligung der BeVOlken,ng an der tung der Ressourcen der Biomasse, vor allem bei Bremholz, bei.
Konzipierung und DurchfOhrung der Entwicklungsmaßnahmen.
Bei der Zusammenarbeit werden in den einzelnen Bereichen
und in den verschiedenen Phasen der Durchführung die kulturelle Artikel 17
Dimension und die sozialen Auswirkungen der jeweiligen Maß- Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten erkennen an, daß die
nahmen sowie der Umstand berOc:ksichtigt, daß Mlmer und Industrialisierung neben der ländlichen und landwirtschaftfichen
Frauen hieran nach dem Grundsatz der Gleichheit zu beteiligen Entwiddung eine Z1 ISAtzliche treibende Kraft darstellt LKld somit
sind und gleichen Nutzen davon haben mOssen. die wirtschaftliche Umstellung der AKP-Staaten mit dem Ziel
eines sich selbst tragenden Wachstums und einer ausgewogenen
Artikel 14 und vielfältigen Entwicklung erleichtert. Die industrielle Entwick-
lung ist zur Steigerung der Produktivität der AKP-Volkswirtschaf-
In de·r Zusammenarbeit inbegriffen ist die solidarische Verant- ten erforder1ich, damit diese in die Lage versetzt werden, die
wortung für die Erhaltung des Naturerbes. Bei der Zusammen- Grundbedürfnisse der Menschen zu erfüllen sowie über den
arbeit wird vor allem dem Schutz der Umwelt und der Erhaltung Absatz einer grOßeren Anzahl wertschOpfungsintensiver Erzeug-
und Wiederherstellung des natOrtichen Gleichgewichts in den nisse die wettbewerbsfähige Beteiligung der AKP-Staaten am
AKP-Staaten besondere Bedeutung beigemessen. Entsprechend Welthandel zu verstärken.
sind die Aktionen der Zusammenarbeit in allen Bereichen so zu
konzipieren, daß die wirtschaftlichen Wachstumsziele sich mit
einer Entwicklung vereinbaren lassen, die das nat0r1iche Gleich- Artikel 18
gewicht achtet und geeignet ist, ·eine Dauerwirkung zum Wohle In Anbetracht der sehr starken Abhlngigkeit der Volkswirtschaf-
des Menschen zu gewähr1eisten. . ten der großen Mehrheit der AKP-staaten von der Ausfuhr von
Im Rahmen der Bemühungen um den Umweltschutz und die Grundstoffen kommen die Vertragsparteien 0berein, ihrer Zusam-
Wiederherstellung - des nat0r1ichen Gleichgewichts trägt die menarbeit auf diesem Gebiet besondere Aufmerksamkeit zu wid-
Zusammenarbeit zur Förderung spezifischer Aktionen zur Erhal- men, um die von den AKP-Staaten festgelegten Politiken und
tung der regenerierbaren wie auch der nicht regerterierbaren Strategien zu unterstü~en und damit
natürlichen Ressourcen, zum Schutz der Ökosysteme sowie zur - die horizontale und vertikale Diversifizierung der Volkswirt-
Bekämpfung der Dürre, der Wüstenbildung und der Entwaldung schaften der AKP-Staaten, insbesondere durch die Entwick-
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
lung der Tätigkeiten in den Bereichen Verarbeitung, Vermark- Artikel 22
tung, Vertrieb und Transport (WVT) zu begünstigen;
Die· Aktionen der dezentralisierten Zusammenarbeit können
- die Wettbewerbsfähigkeit d~r Grundstoffe aus den AKP-Staa- durch die Instrumente der Zusammenarbeit bei der Entwicklungs-
ten auf den Weltmärkten im Wege der Neuorganisierung und finanzierung unterstützt werden, wenn die betreffenden AKP-
Rationalisierung ihrer Produktions-, Vermarktungs- und Ver- Staaten - und zwar vorzugsweise schon in der Programmierungs-
triebstätigkeiten zu verbessern. phase - sich grundsätzlich und auch hinsichtlich der Bedingungen
für die Unterstützung dieser Fonn der Zusammenarbeit damit
einverstanden eridlren. Die genamte Unterstützung wird in dem
Artikel 19 Ausmaß geleistet. wie sie fQr eine erfolgreiche Durchführung der
vorgeschlagenen Aktionen erfordeflich ist. sofern deren Nützlich-
Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der FISCherei zielt darauf keit anerkannt ist und die Bestimmungen Ober die Zusammen-
ab, die AKP-Staaten bei der Nutzung ihrer FISChereiressourcen zu arbeit bei der Entwicklungsfinanzierung eingehalten werden. Pro-
unterstützen, damit die fOr den Eigenverbrauch bestimmte Pro- jekte im Rahmen· dieser Form der Zusammenarbeit können mit
duktion im Rahmen ihres Strebens nach grOßerer Emihrungssi- den in den Schwerpunktbereichen der Richtprogramme durchge-
cherheit verbessert und die fOr die Ausfuhr bestimmte Produktion fOhrten Programmen vermOpft sein oder auch nicht, wobei den
gesteigert werden. Die Gestaltung dieser Zusammenarbeit erfolgt · Projekten Vorrang zu geben ist, die sich auf die Schwerpunkt-
im beiderseitigen Interesse der Vertragsparteien unt« Berück- bereiche beziehen.
sichtigung ihr- jeweiligen Fischereipolitik.
Kapitel 4
Kapitel 3 Grundsätze für die Handhabung
der Instrumente der Zusammenarbeit
Akteure der Zusammenarbeit
Artikel 23
Artikel 20
Um zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens beizutragen,
Zur Förderung der Entfaltung und Mobilisierung von Initiativen
wenden die Vertragsparteien Instrumente der Zusammenarbeit
von seiten aller Kräfte in den AKP-Staaten und der Gemeinschaft,
an, die den Grundsätzen der Solidarität und des beiderseitigen
die zur autonomen Entwicklung der AKP-Staaten beitragen könn-
Interesses entsprechen und der wirtschaftlichen, kulturellen und
ten, sind im Einklang mit den Artikeln 2. 3 und 13 im Rahmen der
sozialen µsge" der AKP-Staaten und der Gemeinschaft sowie der
Zusammenarbeit innerhalb der von den betreffenden AKP-Staa-
Entwicklung ihres internationalen Umfelds angepaßt sind.
ten festgesetzten Grenzen auch die Entwicklungsma8na zu
unterstützen, die von Akteuren des wit1schaftlichen, sozialen und Diese Instrumente dienen hauptsächlich dazu, durch Verstär-
kulturellen Lebens im Rahmen einer dezentralisierten Zusam- kung der bestehenden Mechanismen und Systeme
menarbeit betrieben werden und insbesondere in der Form erfol- - den Handel zwischen den Vertragsparteien zu verstärken;
gen, daß jeweils gleichartige Stellen in den AKP-Staaten und der
Gemeinschaft gemeinsam Anstrengungen unternehmen und ihre - die Bemühungen der AKP-Staaten um eine autonome Entwick-
Mittel zusammenlegen. Mit dieser Form der Zusammenarbeit wird lung durch Stärkung ihrer Fähigkeit zur Innovation, Anpassung
vor allem bezweckt, die Kompetenzen, die Originalität der Vor- und Umwandlung der Technologie zu unterstützen;
gehensweise und die Mittel dieser Akteure für die Entwicklung der - die Strukturanpassungsbemühungen der AKP-Staaten zu
AKP-Staaten nutzbar zu machen. unterstützen und dadurch auch zur Erleichterung ihrer Schul-
Akteure im Sinne dieses Artikels sind dezentral arbeitende denlast beizutragen;
Behörden, ländliche und dörfliche Zusammenschlüsse, Genos- - den AKP-Staaten den Zugang zu den Kapitalmärkten zu
senschaften, Unternehmen, Gewerkschaften, Bildungs~ und For- erleichtern und private europiische Direktinvestitionen zur
schungszentren, im Entwicklungsbereich tltige Nichtregierungs- Unterstützung der Entwicklung der AKP-Staaten zu fördern;
organisationen, sonstige Vereinigungen sowie alle Gruppen und
Akteure, die einen spontanen und origineßen Beitrag zur Entwick- der Unsicherheit der Er10se aus der Ausfuhr landwirtschaft-
lung der AKP-Staaten leisten möchten und dazu fähig sind. licher Grundstoffe der AKP-Staaten abZtthelfen und diese
Staaten bei ernsten Schwierigkeiten im B~rgbau zu unterstüt-
zen.
Artikel 21
Artikel 24
Durch äie Zusammenarbeit werden die Initiativen von AKP-
Akteuren im Sinne von Artikel 20 gefördert und unterstOtzt. sofern Um den Handel zwischen den Vertragsparteien ZU fördern und
sie den von den AKP-Staaten festgelegten Priorit.Aten, Orientie- zu diversifizieren, kommen die Gemeinschaft und die AKP-Staa-
rungen und Entwicklungsmethoden entsprechen. Unter diesen ten überein,
Bedingungen werden sowohl autonome Aktionen der AKP- - eine allgemeine Handelsregelung festzulegen,
Akteure unterstützt als auch Aktionen, die von diesen mit Unter-
stützung durch entsprechende Akteure aus der Gemeinschaft - Sonderbestimmungen für die Einfuhr bestimmter AKP-Erzeug-
durchgeführt werden, welche ihnen ihre fachliche Kompetenz und nisse durch die Gemeinschaft vorzusehen,
Erfahrung, ihre technischen und organisatorischen Fähigkeiten - Bestimmungen zur Förderung der Entwicklung des Handels
oder ihre Finanzierungsquellen zur VerfOgung stenen. und der Dienst1eistungen der AKP-Staaten, einschließlich des
Im Rahmen der Zusammenarbeit wird dazu ermutigt, daß die Tourismus, festzulegen,
Akteure der AKP-Staaten und der Gemeinschaft durch zusätz- - ein System der gegenseitigen Unterrichtung und Konsultation
liche finanzielle und technische Mittel zu den Entwicklungsbemü- einzuführen, das die wirksame Durchführung der Bestimmun-
hungen beitragen•. Für Aktionen der dezentralisierten Zusammen- gen dieses Abkommens für den Bereich der handelspolitischen
arbeit kann dabei unter Einhaltung der Bedingungen des Arti- Zusammenarbeit gewAhr1eistet.
kels 22 eine flilanzielle und/oder technische Unterstützung aus
den Mitteln des Abkommens gewährt werden.
Diese Form der Zusammenarbeit ist unter uneingeschränkter Artikel 25
Achtung der Rolle und der Vorrechte der Behörden der AKP- Die allgemeine Handelsregelung, die auf den internationalen
Staaten durchzuführen. Verpflichtungen der Vertragsparteien beruht, zielt darauf ab, eine
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 11
sichere und feste Grundlage für die handelspolitische Zusammen- Artikel 30
arbeit zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft zu
schaffen. ( 1) Der Ministerrat besteht aus den Mitgliedern des Rates der
Europäischen Gemeinschaften und Mitgliedern der Kommission
Sie stützt sich auf den Grundsatz des freien Zugangs der der Europäischen Gemeinschaften einerseits und je einem Mit-
Ursprungswaren der AKP-Staaten zum Markt der Gemeinschaft, glied der Regierungen der AKP-Staaten andererseits.
wobei besondere Bestimmu,gen für ä10 landwirtschafdichen
Erzeugnisse sowie Schutzbestimmungen vorgesehen sind. (2) Der Ministerrat hat die Aufgabe,
In Anbetracht der derzeitigen Entwicklungserfordernisse der a) die Hauptleitlinien fOr die im Rahmen der Anwendung dieses
AKP-Staaten ist fOr diese hinsichtfich des freien Zugangs in der Abkommens durdlzufOtvenden Arbeiten festzulegen, insbe-
Regelung keine Gegenseitigkeit vorgesehen. sondere, wem zur Lösung grundlegender Probleme bei der
solidarischen Entwicklung der Vertragsparteien beizutragen
Die Regelung statzt sich auch auf den Grundsatz, daß die AKP- ist;
Staaten die Mitgliedstaaten nicht unterschiedlich und äee Gemein-
schaft nicht ungünstiger behandetn dOffen, als dies nach der b) alle politischen Beschlüsse zur Verwirklichlw,g ~ Ziele die-
MeistbegOnstigungsregelung möglich ist ses Abkommens zu fassen;
c) Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen spezi-
fischen Bereichen zu fassen;
Artikel 26
d) für die Effizienz der in diesem Abkommen vorgesehenen
Die Gemeinschaft trägt zu den Entwicklungsbemühungen der Konsultationsmechanismen zu sorgen;
AKP-Staaten durch eine ausreichende finanzielle HiHe und eine
e) sich mit den Auslegungsfragen zu befassen, die gegebenen-
angemessene technische Unterstützung bei, durch die die FAhig-
falls bei der Durchführung dieses Abkommens auftreten;
keit dieser Staaten zu einer sich selbst tragenden und integrierten
wirtschaftlichen; sozialen und lcultureUen Entwicklung gestAr1d. ein f) die Verfahrensfragen und ModalitAten betreffend äte Durch-
Beitrag zur Hebung des Lebensstandards und zw Verbesserung führung dieses Abkommens zu regeln;
der Lebensverhlltnisse Ihrer BevOlkerung geleistet und die Bereit- g) auf Antrag einer der Vertragsparteien jede Frage, die sich
stellung von Mitteln zur Unterstützung durchführbarer, wirksamer
unmittelbar auf die effektive und wirksame Durchführung die-
und wachstumsorientierter Strukturanpassungsprogramme geför-
ses Abkommens hemmend oder förderfich auswirken kann,
dert werden soll.
oder jede andere Frage, die die Verwirklichung der Abkom-
Dieser Beitrag wird auf besser vorhersehbaren und regelmAßi- mensziele behindern kOnnte, zu prüfen;
geren Grundlagen geleistet. Er wird von der Gemeinschaft zu sehr
h) alle Vorkehrungen zu treffen, um laufende Kontakte zwischen·
großzügigen Bedingungen gewährt. Dabei wird insbesondere die
den im EntwickJungsbereich tätigen Akteuren des wirtschaft-
Lage der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten berücksichtigt.
lichen, kulturellen und sozialen Lebens der Gemeinschaft und
der AKP-Staaten herzustellen und in Fragen von gegenseiti-
gem Interesse für regelmäßige Konsultationen mit ihren Ver-
Artikel 27
tretern zu sorgen, da die Vertragsparteien anerkannt haben,
Die Vertragsparteien kommen uberein, einen stärkeren und daß es von Interesse ist, einen echten Dialog zwischen diesen
stetigeren Zustrom von Mitteln des Privatsektors in die AKP- Akteuren herbeizuführen und ihren Beitrag zur Zusammen-
Staaten zu erleichtern, indem sie Maßnahmen treffen, um den arbeit und Entwicklung sicherzustellen.
AKP-Staaten einen besseren Zugang zu den KapitalmArkten zu
verschaffen und private europAische Investitionen in den AKP-
Staaten zu fördern.
Artikel 31
Die Vertragsparteien heben die Notwendigkeit hervor, die Inve-
stitionen zu fördern, zu schützen, zu finanzieren und zu unterstüt- (1) Der Botschafterausschuß besteht aus den Ständigen Vertre-
zen sowie fOr sie gerechte und stabile Rahmenbedingungen zu tern der einzelnen Mltgliedstaaten bei den Europäischen Gemein-
bieten. schaften und einem Vertreter der Kommission einerseits und aus
den Leitern der Missionen der einzelnen AKP-Staaten bei den
Artikel 28 Europäischen Gemeinschaften andererseits.
Die Vertragsparteien kommen überein, die Bedeutung des (2) Der Botschafterausschuß unterstatzt den Ministerrat bei der
Systems der Stabilisierung der Ausfuhrertose zu bestätigen und Erfüllung seiner Aufgaben und fOhrt jeden ihm vom Rat erteilten
den Prozeß der Konsultationen zwischen den AKP-Staaten und Auftrag aus.
der Gemeinschaft in den intema1iona1en Gremien und·Organisa- Er verfolgt die Durchführung dieses Abkommens sowie die
tionen, die sich mit der Stabelisierung der MArkte fOr landwirt- Fortschritte bei der Verwirklichung der darin festgelegten Ziele.
schaftliche Grundstoffe befassen. zu verstärken.
In Anbetracht der Bedeutung des Bergbaus bei den Entwick-
lungsbemühungen zahlreicher AKP-Staaten und der gegenseiti- Artikel 32
gen Abhängigkeit der AKP-Staaten und der Gemeinschaft in
diesem Bereich bekräftigen die Vertragsparteien die Bedeutung (1) Die Paritätische Versammlung setzt sich zu gleichen Teilen
des Systems, das die AKP-Staaten, die in diesem Bereich ernsten aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments und aus von den
Schwierigkeiten gegenüberstehen, bei der Weederherstellung sei- AKP-Staaten benannten Par1amentsmitgliedern oder aber von
ner wirtschaftlichen Lebensfähigkeit und der Behebung der Aus- ihnen benamten Vertretern zusammen.
wirkungen dieser Schwierigkeiten auf ihre Entwicklung unterstüt- (2) a) Die Paritätische Versammlung hat als beratendes
zen soll. Organ die Aufgabe, im Wege des Dialogs, der Ausspra-
che und der Konzertierung
Kapitel 5 - ein besseres Verständnis zwischen den Völkern der
Organe Mitgliedstaaten einerseits und den VOfkem der AKP-
Staaten andererseits zu fördern;
Artikel 29 - die öffentliche Meinung für die Interdependenz unter
den Völkern und ihren jeweiligen Interessen sowie für
Die Organe dieses Abkommens sind der Ministerrat, der Bot- die Notwendigkeit einer solidarischen Entwicklung zu
schafterausschuß und die Paritätische Versammlung. sensibilisieren;
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
- Fragen der AKP-EWG-Zusammenarbeit, insbeson- Artikel 36
dere die grundlegenden Fragen der Entwicklung, zu Der Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen erfor-
erörtern; dert ein globales Vorgehen, das die soziale und kulturelle Dimen-
- Forschungstätigkeiten und Initiativen anzuregen und sion mit einschließt.
Vorschläge zur Verbesserung und Stärkung der AKP- Die Berücksichtigung dieser besonderen Dimension erfordert,
EWG-Zusammenarbeit zu formulieren; daß geeignete Maßnahmen auf dem Gebiet der Bildung, Ausbil-
- die zuständigen Beh6rden der Vertragsparteien zu dung, Information und Forschung in die Projekte und Programme
einer mögftc:hst effizienten Durchführung äteSes mit einbezogen werden.
Abkonirnens zu bewegen, damtt seine Ziele in vollem
Umfang erreicht ~ - Artikel 37
b) -Die Paritätische Versammu,g sorgt für regelmäßige Es werden Instrumente der Zusammenarbeit. die dieser Proble-
Kontakte und Konsultationen mit den Vertretern der Im matik angepaßt sind, ausgearbeitet und eingesetzt.
Entwicklungsbereich tätigen Akteure ·des wirtschaft- Je nach Bedarfsfall kOmen sowohl qualitative als auch quanti-
lichen, kulturellen und sozialen Lebens der AKP-Staaten tative Kriterien herangezogen weroen. Zur Beurteilung der
und der Gemeinschaft. um ihre Stelloognahme zur Ver- Umwefttauglichkeit der vorgeschlagenen Aktionen werden unab-
wirklichung der Ziele dieses Abkommens einzuholen. hängig von deren GrOßenordnung gemeinsam vereinbarte Listen
der zu berücksichtigenden Faktoren zugrunde gelegt. Bei groß-
angelegten Projekten und Projekten mit erheblichen Risiken für
die Umwelt werden gegebenenfalls Umweltverträglichkeitsprufun-
Zweiter Teil
gen durchgeführt.
Bereiche der AKP-EWG-Zusammenarbeit Um diese effektive Berücksichtigung der Umwelt wirksam zu
unterstützen, wird der - nach MOglichkett bewertete - reale
Bestand erfaßt.
Titel 1 Die Anwendung äeeser Instrumente ermOgrlCht· es in dem Fall,
Umwelt daß negative Folgen für die Umwelt vorhersehbar sind, die uner-
läßlichen Korrekturmaßnahmen bereits im Anfangsstadium der
geplanten Programme und Projekte zu treffen, damit diese mit
Artikel 33 Verbesserungen im Hinblick auf den Schutz der Umwelt und der
Im Rahmen dieses Abkommens sind der Schutz und die natOrüc:hen Ressourcen entsprechend den vorgesehenen Zeit-
Erschließung der Umwelt und der natOr1ichen Ressourcen, die plänen fortschreiten können.
Verhinderung einer weiteren Degradation der Böden und Wälder,
die Wiederherstellung des Okok>gischen Gleichgewichts, die
Erhaltung der natürlichen Ressourcen sowie deren rationelle Nut- Artikel 38
zung grundlegende Ziele, die die betroffenen AKP-Staaten mit In dem Bemühen um einen tatsächlichen Schutz und eine
Hilfe der Gemeinschaft zu erreichen suchen, um die Lebens- effiziente Bewirtschaftung der Umwelt und der natürlichen Res-
bedingungen ihrer Bevölkerungen für die unmittelbare Zukunft zu sourcen vertreten die Parteien die Auffassung, daß die unter den
verbessern und die Lebensbedingungen der künftigen Generation Zweiten Teil dieses Abkommens fallenden Bereiche der AKP-
zu sichern. EWG-Zusammenarbeit unter diesem Blickwinkel systematisch zu
Artikel 34 analysieren und zu bewerten sind.
Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft erkennen an, daß In diesem Geiste unterstützt die Gemeinschaft sowohl die
bestimmte AKP-Staaten aufgrund einer rasch fortschrettenden Anstrengungen der AKP-Staaten auf einzelstaat1icher, regionaler
Verschlechterung ihrer Umwelt. die allen EntwiddungsbemOhun- und internationaler Ebene als auch die Maßnahmen der zwi-
gen entgegenwirkt und insbesondere die vorrangigen Ziele der schenstaatlichen und der Nichtregieroogsorganisationen zur För-
Nahrungsmittelsefbstversorgung und EmAhrungssicherheit in derung einzelstaatlicher und zwischenstaatlicher Strategien und
Frage stellt, in ihrer Existenz bedroht sind. Prioritäten.
Die Bekämpfung dieser Umweltverschlechterung und die Artikel 39
Bemühungen um die Erhaltung der natür1ichen Ressourcen sind
(1) Die Vertragsparteien verpfflchten sich, jeweils in ihrem
für viele AKP-Staaten ein dringendes Gebot. das die P1anoog und
Zuständigkeitsbereich alles zu unternehmen. damit der internatio-
die Durchführung kohärenter, das Okok>gische Gleichgewicht ach-
nale Verkehr mit gefAtvlichen AbfAßen und radioaktiven Abfällen
tender Formen der Entwicklung erfordertich macht.
allgemein unter Kontrol1e gebracht wird, und weisen auf die
Bedeutung hin, die einer wirksamen internationalen Zusammen-
Artikel 35 arbeit auf diesem Gebiet zukommt.
Angesichts des Ausmaßes des Phänomens und des Umfangs Unbeschadet der spezifischen internationalen Verpflichtungen,
der einzusetzenden Mittel müssen sich die Maßnahmen in langfri- die die Vertragsparteien in diesen beiden Bereichen in den
stige Gesamtpolitiken einfügen, die die AKP-Staaten auf einzel- zuständigen internationalen Gremien eingegangen sind oder in
staatlicher, regionaler und internationaler Ebene im Rahmen inter- Zukunft möglicherweise noch eingehen werden, untersagt die
nationaler solidarischer Anstrengungen planen und durchführen. Gemeinschaft in diesem Zusammenhang jegliche direkte oder
indirekte Ausfuhr solcher Abfälle in äie AKP-Staaten, während die
Zu diesem Zweck kommen die beiden Parteien überein, bei
AKP-Staaten gleichzeitig die direkte oder indirekte Einfuhr dieser
ihrem Vorgehen folgendem Vorrang einzuräumen:
Abfälle aus der Gemeinschaft oder aus anderen Lindem in ihr
- einem präventiven Ansatz, um negative Folgen von Program- Hoheitsgebiet untersagen.
men oder Aktionen für die Umwelt zu vermeiden;
Diese Bestimmungen hindern einen Mitgliedstaat, in den auf
- einem systematischen Ansatz, der die Okologische Vertretbar- Beschluß eines AKP-Staates Abfälle zur Aufbereitung ausgeführt
keit in allen Stadien - von der Ermittlung bis zur Durchführung - werden, nicht daran, die aufbereiteten Abfälle wieder in den
gewährleistet; betreffenden AKP-Ursprungsstaat auszuführen.
- einem sektorübergreifenden Ansatz, der sowoN die unmittel- Die Vertragsparteien treffen so bald wie möglich die internen
baren als auch die mittelbaren Auswirkungen der eingeleiteten rechtlichen und administrativen Maßnahmen, die zur Durchfüh-
Maßnahmen berücksichtigt. rung dieser Verpflichtung erforderlich sind. Im Falle von diesbe-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar !991 13
züglichen Verzögerungen können auf Antrag einer der Parteien - die Bemühungen der AKP-Staaten um eine erhöhte Nahrungs-
Konsultationen eingeleitet werden. Nach Abschluß dieser Konsul- rnittelselbstversorgung zu unterstützen, und zwar insbeson-
tationen kann jede Partei die der jeweiligen Lage angemessenen dere durch Verstärkung der eigenen Fähigkeit dieser Staaten,
Maßnahmen ergreifen. ihrer Bevölkerung eine quantitativ und qualitativ ausreichende
Ernährung zu geben und ein befriedigendes Ernährungsniveau
(2) Die Parteien verpflichten sich, eine strenge Kontrolle der
zu gewähr1eisten;
Anwendung der VerboCsmaßnahmen gemAß Absatz 1 Unterab-
satz 2 zu gewlhr1eisten. Bei diesbezüglichen Schwierigkeiten - die EmAhrungssicher auf einzelstaatlicher, regionaler und
kOnnen Konsultationen unter den gleichen Bedingungen wie in interregionaJer Ebene durdl eine Belebung des regionalen
Absatz 1 Unterabsatz 2 und mit der gleichen Wirkung eingeleitet Handelsverkehrs mit Nahrungsmittetn und durch eine bessere
werden. Koorölflierung der auf die Eigenbedarfsprodukti gerichteten
Politll<en der betreffenden linder zu erhöhen;
(3) Im Rahmen dieses Artl"kels gelten als .gefähr1iche Abfälle·
die Abfallkategorien, cie in den Anhingen 1 und 2 des Baseler -· der ländlichen BevOlkerung ein zu einer merklichen Anhebung
Übereinkommens Ober die Kontrolle der grenzüberschreitenden des lebenshaltungsniwaus führendes Einkommet:i zu sichern,
Verbringung gefAhr1icher Abfälle und ihrer Beseitigung aufgeführt damit sie ihre GrundbedOrfnisse In bezug ·auf Emltvung, Bil-
sind. dung, Gesundheit und Lebensbeding~n decken kann;
Für radioaktive Abfälle gelten die Definitionen und Schwellen, - die aktive Beteiligung der ländlichen BevOlkerung - Frauen in
die künftig im Rahmen der IAEO festgelegt werden. Bis zu dieser gleicher Weise wie Männer - an ihrer eigenen Entwicklung
Festlegung gelten die in der Erklärung in Anhang VIII dieses durch Bildung von Zusanvnenschlüssen sowie durch eine stär-
Abkommens enthaltenen Definitionen und Schwellen. kere Integration der Erzeuger - Männer und Frauen - in den
einzelstaatlichen und internationalen Wirtschaftskreislauf zu
Artikel 40 fördern;
Auf Antrag der AKP-Staaten erteilt d"ee Gemeinschaft d"ee verfüg- · - die Beteiligung der F...., In Ihrer Erzeugerrolle, Insbesondere
baren technischen Informationen zu SchAdlingsbeklmpfungsmit- durch Verbesserung Ihrer ZugangsmOglichkeiten zu allen
teln und anderen chemischen Erzeugnissen, um die AKP-Staaten Produktionsfaktoren (Grund und Boden, Input-Erzeugnisse,
bei der Planung oder Verstärkung einer sachgerechten und siche- Kredite, Beratung, Ausbildung), zu verstärken;
ren Anwendung dieser Erzeugnisse zu unterstützen. - für die Landbevölkerung befriedigende Lebensbedingungen
Erforderlichenfalls kann geml8 den Bestimmungen der Zusam- und einen befriedigenden Lebensrahmen zu schaffen, insbe-
menarbeit bei der Entwicklungsfrnanzierung technische HiHe sondere durch die Entwicklung sozialer und kultureller TAtig-
gewährt werden, um sichere Bedingungen in allen Stadien - von keiten;
der Herstellung bis zur Beseitigung dieser Erzeugnisse - zu die Produktivität der ländlichen Tätigkeiten, insbesondere
gewährleisten. durch den Transfer geeigneter Technologie und durch ratio-
nelle Nutzung der pflanzlichen und tierischen Ressourcen, zu
Artikel 41 verbessern;
Die Parteien erkennen an, daß ein im Rahmen der im Abkom- - die Verluste nach Einholung der Ernte zu verringern;
men vorgesehenen Konsultationsmechanismen erfolgender - die Arbeitsbelastung der Frauen zu verringern, insbesondere
Gedankenaustausch Ober die großen ökologischen Risiken von durch die Förderung geeigneter Technologie für die Phasen
weltweiter Tragweite (Treibhauseffekt, Abbau der Ozonschicht, nach der Ernte und für die Verarbeitung von Nahrungsmitteln;
Entwicklung der tropischen Wälder usw.) oder von spezifischerer
Tragweite und Ober die sich aus der Anwendung industrieller - die ländlichen Tätigkeiten, durch die Arbeitsplätze geschafferi
Technologien ergebenden Risiken von Nutzen ist. Diese Konsul- werden können, zu diversifizieren und die produktionsverwand-
tationen können von jeder Partei beantragt werden, sofern diese ten Tätigkeiten zu entwickeln;
Risiken die Vertragsparteien konkret betreffen können und zum - die Produktion durch an Ort und Stelle erfolgende Verarbeitung
Ziel haben, gemeinsame Aktionsmöglichkeiten gemäß den der Erzeugnisse der Landwirtschaft. Teerzucht, FISCherei und
Bestimmungen des Abkommens zu ermitteln. Bei den Konsulta- Forstwirtschaft rentabler zu gestalten;
tionen kann gegebenenfalls auch ein Gedankenaustausch vor
- ein besseres Gleichgewicht zwischen· landwirtschaftlicher
den diesbezüglichen Beratungen in den entsprechenden interna-
Erzeugung für den Eigenbedarf und Erzeugung für die Ausfuhr
tionalen Gremien gefütvt werden.
zu gewähr1eisten;
- eine den natOrtichen und menschlichen Bedingungen des Lan-
des und der Region angepaßte und den BeratungsbedOrfnis-
Titel II sen sowie den Geboten der Emlhrungssicherheit entspre-
chende Ackerbauforschung zu entwickeln und zu verstlrken;
Landwlrtschaftllche Zusammenarbeit,
. Emihrungsslcherhelt - im Rahmen der vorstehend genannten Ziele die natürliche
Umwelt, insbesondere durch spezifische Maßnahmen zum
und ländliche Entwicklung
Schutz und zur Erhaltung der Ökosysteme sowie zur Bekämp-
fung von Dürre, Wüstenbildung und Entwaldung, zu schützen.
Kapitel 1
landwirtschaftliche Zusammenarbeit Artikel 43
und Ernährungssicherheit (1) Zur VerwirkflChung der in Artikef.42 genannten Ziele sind auf
einzelstaatlicher, regionaler und interregionaler Ebene möglichst
Artikel 42 vielfältige, konkrete Maßnatvnen zu treffen.
Die Zusammenarbeit auf dem landwirtschaftlichen lHld länd- (2) Ihre Planung und DurchfOhrung erfolgt im Hinblick auf die
lichen Sektor (Landwirtschaft. Tierzucht, FISCherei, Forstwirt- Verwirklichung der von den AKP-Staaten festgelegten Politik und
schaft) zielt insbesondere darauf ab. Strategie unter Beachtung der von diesen Staaten aufgestellten
Prioritäten.
- eine durchführbare und dauerhafte Entwicklung, die insbeson-
dere auf dem Umwettschutz und der rationellen Bewirtschaf- (3) Die landwirtschaftliche Zusammenarbeit unterstützt diese
tung der natürlichen Ressourcen basiert, beständig und syste- Politik und Strategie gemäß den Bestimmungen dieses Abkom-
matisch zu fördern; mens.
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Artikel 44 lung, insbesondere durch den Aufbau handwerklicher und
agro-industrieller Einheiten.
( 1 ) Die Entwicklung der Produktion erfolgt über eine rationelle
Intensivierung der pflanzlichen und tierischen Produktion und
setzt folgendes voraus: Artikel 46
- die Verbesserung der verschiedenen Formen des Regenfeld- Die Maßnahmen zugunsten der Landbevölkerung umfassen
baus unter Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden;
- die Bildung von ErzeugerzusammensclOssen oder -gemein-
die Entwicklung der Bewlsserungskulturen insbesondere schaften im Hinbflck auf cfee bessere Nutzung der Märkte,
durch landwirtschaftliche Wasserl>auma8nah verschiede- Investitionen und AusrOstungsgOter von gemeinsamem Inter-
ner Art (Wasserbaumaßnahmen in den Dörfern, Regulierung esse;
vori Wassertäufen und Erschfie6ung wn Anbauflächen), die
- die Förderung der Beteiligung der Frauen sowie Bemühungen
den optimalen Einsatz und die sparsame Bewirtschaftung des
um die Anerkennung der Frau in ihrer aktiven Aof1e als voll-
Wassers ermöglichen und wn den Landwirten und Oc1tichen
wertige Partnerin im Prozeß der llndlichen Erzeugung und der
Einrichtungen bedient werden können; femer bestehen die
. wirtschaftftehen Entwicklung;
Maßnahmen in der Reaktivierung vorhandener Anlagen;
- die Entwicklung wn für die Verbesserung des Lebensrahmens
die Verbesserung und Modernisierung der Anbautechntl<en
der LandbevOlkerung uner1ä8fichen · sozialen und kulturellen
sowie die bessere Nutzung der Produktionsfaktoren (verbes-
Tätigkeiten (Gesundheit, Bildung, Kultur usw.);
serte Arten und Rassen, landwirtschaftliches Gerät, OOnge-
mittel, Pflanzenbehandlungsmittef); - die Ausbildung der ländlichen Erzeuger - Frauen in gleicher
Weise wie Männer - durch angemessene Beratung. und
- im Bereich der Tierzucht die Verbesserung der Tierernährung
Betreuung;
(angemessenere Bewirtschaftung der Weiden, Entwicklung der
Futtermittelproduktion, Vermehrung und Reaktivietulg der die Verbesserung der Bedingoogen für die Ausbildung der
Wasserstellen) und der tiet'gesoodheit Verhlllnisse, ein- Ausbilder auf -a11en Ebenen.
schlieBrlCh der Entwicklung der dazu erforder1ichen Infrastruk-
tur;
Artikel 47
- eine bessere Verbindung von Landwirtschaft und Tierzucht;
Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der agronomischen und
- im Bereich der Fischerei modernere Methoden für die Bewirt- agrartechnischen Forschung trägt dazu bei,
schaftung der Fischbestände und die Entwicklung der Aqua-
kultur. - in den AKP-Staaten einzelstaatliche und regionale For-
schungskapazitäten aufzubauen, die den natürfichen und den
(2) Ferner setzt die Entwicklung der Produktion folgendes vor-
örtlichen sozio-ökonomischen Bedingungen bei der Pflanzen-
aus:
und Tiererzeugung gerecht werden; besondere Beachtung ist
- die Ausweitung der flankierenden Sekundär- und T ertiärtätig- den ariden und semiariden Gebieten zu widmen;
keiten in der Landwirtschaft, wie die Herstellung, Modernisie- - insbesondere die Arten und Rassen, den Nährwert der Erzeug-
rung und Förderung des Einsatzes von landwirtschaftlichem nisse und deren Verpackung oder Aufmachung zu verbessern
Gerät und landwirtschaftlichen Anlagen sowie von Inputs und
und erzeugergerechte Techniken und Verfahren zu entwickel;:
gegebenenfalls deren Einfuhr;
- die in AKP-Staaten oder Nicht-AKP-Staaten · erzielten For-
- die Schaffung oder Verstärkung von den örtlichen Bedingun- schungsergebnisse, die in anderen AKP-Staaten angewandt
gen gemäßen landwirtschaftlichen Spar- und Kreditsystemen,
werden könnten, besser zu verbreiten;
um den Zugang der Landwirte zu den Produktionsfaktoren zu
fördern; - die Forschungsergebnisse an möglichst viele Benutzer weiter-
zugeben;
- die Förderung jeder den örtlichen Verhältnissen angemesse-
nen Politik und Maßnahme zur Schaffung von Anreizen für die - die Koordinierung der Forschung, insbesondere auf regionaler
Erzeuger im Hinblick auf eine größere Produktivitä.t und höhere und internationaler Ebene, gemäß Artikel 152 zu fördern und zu
Einkommen für die Landwirte. verstärken und zur Verwirklichung dieser Ziele geetgnete Maß-
nahmen zu treffen .
. Artikel 45 Artikel 48
Im Interesse der Rentabilisierung der Erzeugung trägt äee land- Die Maßnahmen der landwirtschaftl"IChen Zusammenarbeit
wirtschaftliche Zusammenarbeit dazu bei, folgendes zu gewähr- erfolgen nach den für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungs-
leisten: finanzierung festgelegten Einzelheiten und Verfahren und können
- angemessenes Haltbarmachungsmaterial und entsprechende sich in diesem Rahmen auch auf folgendes beziehen:
Lagerhaltungsstrukturen auf Erzeugerebene;
1. im Bereich der technischen Zusammenarbeit:
- eine wirksame Bekämpfung von Krankheiten, lnsektenplagen
- Austausch von Informationen zwischen der Gemeinschaft
und sonstigen Ursachen für Produktionsverfuste:
und den AKP-Staaten sowie zwischen den AKP-Staaten
- ein grundlegendes Vermarktungssystem, das auf einer geeig- über Wasserverwendung, Praktiken der Produktionsinten-
neten Organisation der Erzeuger, der die erforderfichen finan- sivierung, Forschungsergebnisse;
ziellen und materiellen Mittel zur Verfügung stehen, sowie auf
- Erfahrungsaustausch zwischen Angehörigen des Kredit-
entsprechenden Kommunikationsmitteln beruht;
und Sparwesens, der Genossenschaften, der Vereine auf
- das elastische Funktionieren der Vermarktungssysteme unter Gegenseitigkeit, des Handwerks, des Kleingewerbes in
Berücksichtigung aller geeigneten öffentlichen oder privaten ländlichen Gebieten;
Initiativen, um die Versorgung der örtrlChen Märkte, der Gebiete
2. im Bereich der finanziellen Zusammenarbeit:
mit Zuschußbedarf und der städtischen Märkte zu ermöglichen
und so die Abhängigkeit von a':'ßen zu verringern; Bereitstellung wn Produktionsmitteln;
- Mechanismen zur V,ermeidung von Versorgungsengpässen - Unterstützung der Marktregulierungseinrichtungen auf-
(Sicherheitslager) und unkontrollierten Preisschwankungen grund einer kohärenten Inangriffnahme der Produktions-
(Interventionslager); und Vermarktungsprobleme;
- die Verarbeitung, Verpackung und Aufmachung sowie Ver- - Beteiligung an der Aufbringung von Mitteln für die landwirt-
marktung der Erzeugnisse entsprechend der Marktentwick- schaftlichen Kreditsysteme;
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 15
- Eröffnung von Kreditlinien zugunsten ländlicher Erzeuger, c) Werden die gelieferten Erzeugnisse unentgeltlich verteilt, so
landwirtschaftlicher Berufsorganisationen, des Hand- müssen sie zur Durchführung von Ernährungsprogrammen
werks, der Zusammenschlüsse von Frauen und des länd- insbesondere zugunsten anfälliger Bevölkerungsgruppen bei-
lichen Kleingewerbes entsprechend den jeweiligen Tätig- tragen oder als Arbeitsentgelt ausgehändigt werden.
keiten (Versorgung, Erstvermarktung, Lagerung usw.)
d) Für die Nahrungsmittelhilfemaßnahmen, die sich in Entwick•
sowie zugunsten von Zusammenschlüssen zur Durchfüh-
lungsprojekte oder -programme oder in Emährungspro•
rung der thematischen Aktionen;
gramme einfügen, können Mehrjahresprogramme aufgestellt
Unterstützung des gemeinsamen Einsatzes von. industriel- werden.
len Mitteln und beruflichem KOnnen in den AKP-Staaten
e_) Die gelieferten Erzeugnisse. müssen in erster Linie den
und in der Gemeinschaft im Rahmen handwerklicher oder
Bedürfnissen der Empfänger gerecht werden. Bei ihrer Aus-
gewerblicher Einheiten für die Herstellung von Inputs und
wahl ist insbesondere dem Verhältnis zwischen ihren Kosten
Material, Instandhaltung, Verpackung und Aufmachung,
und ihrem spezifischen Nährwert sowie den Auswirkungen
Lagerung, Beförderung und Verarbeitung der Erzeugnisse
dieser Auswahl auf die Verbrauchergewohnheiten Rechnung
usw.
zu tragen.
Artike 1 49
f) Ist es aufgrund der Entwicklung der Ernährungslage eines
(1) Die Maßnahmen der Gemeinschaft zugunsten der Ernäh- begünstigten AKP-Staates wün$chenswert, daß die gesamte
rungssicherheit der AKP-Staaten werden im Rahmen der Ernäh- Nahrungsmittelhilfe oder ein Teil derselben durch Maßnah-
rungsstrategie oder -politik der betroffenen AKP-Staaten und der men zur Konsolidierung der derzeitigen Entwicklung ersetzt
von diesen festgelegten Entwicklungsziele durchgeführt. wird, so können Substitutionsmaßoahmen in Form einer finan-
Sie werden in Abstimmung mit den Instrumenten dieses ziellen und technischen Hilfe gemäß der einschlägigen
Abkommens im Rahmen der Politik der Gemeinschaft und der Gemeinschaftsregelung ergriffen werden. Diese Maßnahmen
daraus resultierenden Ma8natvnen unter Wahrung der internatio- werden auf Antrag des betreffenden AKP-staates beschlos-
nalen Verpflichtungen der Gemeinschaft durchgeführt. sen_
(2) In diesem Zusammenhang kann zusammen mit den AKP- g) Um zu erreichen, daß Erzeugnisse, die an die Verbraucherge-
Staaten, die dies wünschen, eine unverbindliche Mehrjahrespro- wohnheiten angepaßt sind, bereitgestellt werden, lieferungen
grammierung vorgenommen werden, damit genauere Prognosen bei Sofortmaßnahmen beschleunigt werden oder ein Beitrag
über die Nahrungsmittelversorgung dieser Staaten möglich sind. zu größerer Ernährungssicherheit geleistet wird, können die
Käufe im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe außer in der
Gemeinschaft auch im Empfänger1and, in einem anderen
Artikel 50
AKP-Staat oder in einem anderen Entwicldungsland - nach
(1) Für den Bereich der verfügbaren Agrarerzeugnisse ver- Möglichkeit in demselben geographischen Gebiet - erfolgen.
pflichtet sich die Gemeinschaft, dafür zu sorgen, daß für eine
Reihe von Erzeugnissen, die entsprechend dem von diesen Staa-
ten geäußerten Nahrungsbedarf bestimmt werden, die Erstattun- Artikel 52
gen bei der Ausfuhr in alle AKP-Staaten länger im voraus fest- Bei der Durchführung dieses Kapitels ist insbesondere dafür zu
gelegt werden können. sorgen, daß den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, den
Die Festsetzung kann ein Jahr im voraus erfolgen, und diese AKP-Binnenstaaten und den AKP-lnselstaaten dabei geholfen
Vorausfestsetzung wird während der Geltungsdauer dieses wird, in vollem Umfang Nutzen aus den darin vorgesehenen
Abkommens alljähr1ich angewendet, wobei die Höhe der Erstat- Bestimmungen zu ziehen. Auf Antrag der betreffenden Staaten
tung gemäß den von der Kommission üblicherweise angewandten wird folgenden Punkten besondere Aufmerksamkeit gewidmet:
Methoden festgelegt wird. - den spezifischen Schwierigkeiten der am wenigsten entwickel-
(2) Spezifische Vereinbarungen können mit den AKP-Staaten ten AKP-Staaten bei der VerwirkJichung der von ihnen festge-
geschlossen werden, die im Rahmen ihrer Politik der Ernährungs- legten Politik und Strategie zur Verbesserung ihrer Selbstver-
sicherheit darum ersuchen. sorgung und ihrer Ernährungssicherheit. Dabei erstreckt sich
die Zusammenarbeit insbesondere auf die Bereiche Produktion
(einschließlich Versorgung mit materiellen, technischen und
Artikel 51 finanziellen Inputs), Verkehr, Vermarktung, Verpackung und
Im Bereich der Nahrungsmittelhilfe werden die entsprechenden Aufmachung sowie Schaffung von Lagerhaltungsstrukturen;
Maßnahmen aufgrund der Zuteilungsregeln und -kriterien
- der Einführung eines Sicherheitsvorrat-Systems in den AKP-
beschlossen, die von der Gemeinschaft für alle Empfänger dieser Binnenstaaten zur Vermeidung der Risiken von Versorgungs-
Art von Hilfe festgelegt werden. unterbrechungen;
Vorbehaltlich dieser Regeln sowie des autonomen Charakters
- der Oiversifizierung der landwirtschaftlichen Grundproduktio-
der einschlägigen Gemeinschaftsbeschlüsse wird bei den Nah-
nen und der Verbesserung der Ernährungssicherheit der AKP-
rungsmittelhilfemaßnahmen von folgenden Leitlinien ausgegan-
lnselstaaten.
gen:
a) Abgesehen von dringenden Fällen muß sich die Nahrungs- Artikel 53
mittelhilfe der Gemeinschaft, die eine vorübergehende Maß- (1) Das Technische Zentrum für Zusammenarbeit in der Land-
nahme ist, in die Entwicklungspolitik der AKP-Staaten ein- wirtschaft und im ländlichen Bereich steht den AKP~Staaten zur
fügen. Dies bedeutet, daß zwischen den Nahrungsmittelhilfe- Verfügung, um ihnen einen besseren Zugang zur Information, zur
maßnahrnen und den übrigen Maßnahmen der Zusammen- Forschung und zur Ausbildung sowie zu den Neuerungen in der
arbeit ein enger Zusammenhang bestehen muss. Entwicklung und Beratung in der Landwirtschaft und im ländlichen
b) Werden die als Nahrungsmittelhilfe gelieferten J:rzeugnisse Bereich zu ermöglichen.
verkauft, so muß dies zu einem Preis erfolgen, der auf dem Im Rahmen seines Aufgabenbereichs arbeitet es eng mit den in
Binnenmarkt keine ernsten Störungen hervorruft. Die erzielten diesem Abkommen genannten Organen und Einrichtungen
Gegenwertmittel dienen zur Finanzierung der Inangriffnahme zusammen.
oder Durchführung ·von Projekten oder Programmen, die in
(2) Das Zentrum hat folgende Aufgaben:
erster Linie die ländliche Entwicklung betreffen; diese Mittel
können außerdem unter Berücksichtigung des Artikels 226 a) Es sorgt auf Antrag der AKP-Staaten für die Verbreitung von
Buchstabe d für alle weiteren gerechtfertigten und einver- wissenschaftlichen und technischen Informationen über die
nehmlich akzeptierten Zwecke verwendet werden. Verfahren und Möglichkeiten zur Förderung der Agrarerzeu-
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
gung und der Entwicklung im ländlichen Bereich sowie für die b) Dem Direktor des Zentrums stehen Mitarbeiter zur
wissenschafliche und technische Unterstützung bei der Erstel- Seite, die im Rahmen des vom Botschafterausschuß im
lung regionaler Programme auf seinen eigenen Tätigkeits- Haushaltsplan festgelegten Personalbestands einge-
gebieten. stellt werden.
b) Es unterstützt die AKP-Staaten dabei, sowohl auf nationaler c) Der Direktor des Zentrums erstattet dem Botschafter-
als auch auf regionaler Ebene eigene Kapazitäten in bezug ausschuß Bericht Ober die Tätigkeit des Zentrums.
auf die Produktion, den Erwerb und den Austausch wissen-
(7) a) Zur Unterstützung des Direktors des Zentrums in techni-
schaftlicher und technischer Informationen auf den Gebieten
schen und wissenschaftlichen Fragen bei der Ermittlung
Landwirtschaft, ländliche Entwicklung und Ftseherei zu schaf-
geeigneter Lösungen fOr die sich den AKP-Staaten stel-
fen.
lenden Probleme, insbesondere im Hinblick auf die Ver-
c) Es leitet Anfragen der AKP-Staaten an die zuständigen Ein- besserung ihres Zugangs zur lnfonnation, zu techni-
richtungen weiter oder beantwortet diese Anfragen direkt. schen Neuerungen sowie zur Forschung und Ausbil-
dung im Bereich der landwirtschaftlichen und ländlichen
d) Es erleichtert den regionalen und nationalen Dokumentations-
Entwicklung, und bei der Festlegung der Tätigkeitspro-
stellen in den AKP-Staaten sowie den Agrarforschungsstellen
gramme des Zentrums wird ein Beratender Ausschuß
den Zugang zu wissenschaftlichen und technischen Veröffent-
eingesetzt. der paritätisch aus Sachverständigen für die
lichungen über Fragen der landwirtschaftlichen und ländlichen
landwirtschaftliche und ländliche Entwicklung zusam-
Entwicklung sowie zu den Datenbanken der Gemeinschaft
mengesetzt ist.
und der AKP-Staaten.
b) Die Mitglieder des -Beratenden Ausschusses werden
e) Ganz allgemein trägt es dazu bei, den AKP-Staaten den
vom Botschafterausschuß nach den von diesem Aus-
Zugang zu den Arbeitsergebnissen der nationalen, regionalen
schuß festgelegten Verfahren und Kriterien ernannt.
und internationalen Einrichtungen mit Sitz in der Gemein-
schaft und den AKP-Staaten zu erleichtern, insbesondere
solcher Einrichtungen, die fOr technische Fragen der landwirt-
schaftlichen und ländlichen Entwicklung zuständig sind, und Kapitel 2
bleibt mit diesen Einrichtungen in Verbinciung.
Bekämpfung der Dürre und der Wüstenbildung
f) Es erleichtert den Informationsaustausch zwischen den Trä-
gern der landwirtschaftlichen und ländlichen Entwicklung, ins-
besondere zwischen den Forschem, Ausbildern, Technikern Artikel 54
und Beratern über die Ergebnisse der Entwicklungsmaßnah- Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft erkennen an, daß
men in der Landwirtschaft und im ländlichen Bereich. bestimmte AKP-Staaten aufgrund anhaltender Dürre und fort-
g) Es fördert und unterstützt die Veranstaltung der Tagungen von schreitender Wüstenbildung, die alle Entwicklungsbemühungen
Fachleuten, Forschem, Planern und Entwicklungsexperten zunichte machen und insbesondere das vorrangige Ziel der Nah-
zum Zwecke eines Austausches der in besonderen ökologi- rungsmittelselbstversorgung und Ernährungssicherheit in Frage
schen Milieus gewonnenen Erfahrungen. stellen, mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert sind.
h) Es erleichtert den Ausbildern und Beratern der AKP-Staaten Die beiden Parteien sind sich darüber einig, daß die Bekämp-
den Zugang zu den Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer fung der Dürre und der Wüstenbildung für mehrere AKP-Staaten
Aufgaben sowie für die Weiterleitung der Anträge auf spezifi- eine der Hauptherausforderungen darstellt, von deren Bewälti-
sche Ausbildungsmaßnahmen an die bestehenden zuständi- gung der Erfolg ihrer Entwicklungspolitik abhängt.
gen Einrichtungen benötigen.
i) Es trägt dazu bei, die Anpassung der verfügbaren technischen Artikel 55
und wissenschaftlichen Informationen ari den Bedarf der für
Entwicklung, Beratung und Ausbildung, einschließlich der pra- Für eine Besserung der Lage und eine dauerhafte Entwicklung
xisgerechten Alphabetisierung im ländlichen Bereich, zustän- der von diesen Katastrophen heimgesuchten oder bedrohten
digen Stellen der AKP-Staaten zu er1eichtem. Länder ist eine Politik erforderlich, die darauf abzielt, insbeson-
dere durch eine bessere Regulierung und Bewirtschaftung des
j) Es erleichtert eine den vorrangigen Erfordernissen der Ent- Wasserhaushalts, durch geeignete Maßnahmen in den Bereichen
wicklung entsprechende Verbreitung der wissenschaftlichen Landwirtschaft, Agrarforstwirtschaft und Aufforstung sowie durch
und technischen Informationen im Hinblick auf deren Einbe- die Bekämpfung der Ursachen und Praktiken, auf welche die
ziehung in die Strategien für die landwirtschaftliche und länd- Wüstenbildung zurückzuführen ist, die Weedemerstellung der
a;che Entwicklung. natürlichen Umwelt und des Gleichgewichts zwischen den Res-
sourcen einerseits und der Bevölkerung und dem Tierbestand
(3) Das Zentrum widmet bei seiner Tätigkeit den Bedürfnissen andererseits zu begünstigen.
der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten besondere Aufmerk-
samkeit.
Artikel 56
(4) Das Zentrum stützt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben
auf dezentralisierte Informationsnetze, die auf regionaler oder Die beschleunigte Rückkehr zu einem ökologischen Gleichge-
nationaler Ebene bestehen. &Jk:he Netze werden entsprechend wicht setzt insbesondere voraus, daß in alle Maßnahmen zur
den ermittelten Bedürfnissen schrittweise und effizient aufgebaut landwirtschaftlichen und ländlichen EntwickJung auch Maßnah-
und stützen sich soweit wie möglich auf die hierfür am besten men zur Bekämpfung der Dürre und der Wüstenbildung einbezo-
geeigneten Organisationen und Institutionen. gen werden, wobei dieser Prozeß unter anderem folgendes
umfaßt:
(5) Der Botschafterausschuß ist das Aufsichtsorgan des Zen-
1. - Ausdehnung der land- und forstwirtschaftlichen Systeme,
trums. Er legt die Vorschriften fOr die Arbeitsweise sowie die
bei denen landwirtschaftliche und ·forstwirtschaftliche
Verfahren für die Annahme des Haushaltsplans des Zentrums
Tätigkeit sowie die Erforschung und Entwicklung der den
fest. Der Haushalt des Zentrums wird gemäß den Bestimmungen
örtlichen Verhältnissen am besten angepaßten Pflanzen-
dieses Abkommens übet die finanzielle und technische Zusam-
arten miteinander in Einklang stehen;
menarbeit finanziert.
- Einführung geeigneter Techniken zur Steigerung oder
(6) a) Das Zentrum wird von einem Direktor geleitet, der vom Erhaltung der Produktivität der für die landwirtschaftliche
Botschafterausschuß ernannt wird. Nutzung geeigneten Böden, der Ackerböden und der
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 17
natürlichen Weiden, um den verschiedenen Erosionsfor- fischerei sowie das Recht der Küstenstaaten, die Gerichtsbarkeit
men entgegenzuwirken; über die biologischen Meeresschätze in ihren ausschließlichen
Wirtschaftszonen gemäß dem geltenden Völkerrecht und insbe-
- erneute Nutzbarmachung der degradierten Böden durch
sondere den Schlußfolgerungen der dritten UN-Seerechtskonfe-
Maßnahmen zur Aufforstung oder Erschließung von
renz auszuüben, anerkannt werden.
Anbauflächen, die durch Folgemaßnahmen zur Erhaltung
der erzielten Fortschritte zu ergänzen sind, an denen die
betroffene BevOlkerung und die zuständigen Verwaltungs- Artikel 59
stellen soweit wie möglich beteiligt werden; Im Interesse einer stärkeren Nutzung der FISChereiressouroen
2. Entwicklung von Maßnahmen zur Einsparung von Holz als der AKP-Staaten finden auf öae FISCherei alle in diesem Abkom-
Energiequelle durch lnt~rung der Erforschung und men vorgesehenen Mechanismen der UnterstOtzung und Zusam-
Anwendung neuer und regenerierbarer Energiequellen wie menarbeit, insbesondere die finanziene und technische Zusam-
Wind-, Sonnen- und bio'ogischer Energie sowie breitange- menarbeit gemäß Tatei 111 des dritten Teils dieses Abkommens,
legte Information hierOber und durch Verwendung von Herden Anwendung.
mit höherer Wärmeleistung; Vorrangige Ziele dieser Zusammenarbeit sind
3. Entwicklung und rationelle Bewirtschaftung der Waldbestände - eine bessere Kenntnis der Umwelt und der Ressourcen:
auf der Grundlage einzelstaatlicher oder regionaler Pläne zur
Waldbewirtschaftung. die auf die optimale Nutzung der Wald- - die Verstärkung der Mittel zum Schutz der Fischereiressourcen
bestände abzielen; und zur Überwachung ihrer rationellen Nutzung;
4. Fortsetzung der Maßnahmen zur ständigen Aufklärung und eine verstärkte Beteiligung der AKP-Staaten an der Nutzung
Unterrichtung der betroffenen Bevölkerungen über die Phäno- der Hochseeressourcen in ihren ausschließlichen Wirtschafts-
mene der Dürre und Wüstenbildung und breitangelegte Infor- zonen;
mation Ober die ~ Mittel zu deren Bek4mpfung; - cfte FOrderung der rationellen Nutzung der Fischereiressou
5. koordiniertes globales Vorgehen, das darauf abzielt, unbe- der AKP-staaten und der Hochseeressourcen, an denen öee
schadet der Ziele einer harmonischen wirtschaftlichen und AKP-Staaten und die Gemeinschaft ein gemeinsames Inter-
sozialen Entwicklung mittels der Ergebnisse der unter den esse haben;
Nummern 1 bis 4 aufgeführten Maßnahmen die Wiederher- die Erhöhung des Beitrags der Fischerei - einschließlich der
stellung eines entsprechenden ökologischen Gleichgewichts Teilgebiete der Aquakultur, der handwerklichen Fischerei und
zwischen natürfichen Ressourcen einerseits und BevOlkerung der Binnenfischerei - zur ländlichen Entwicklung unter beson-
und Tterbestand andererseits zu gewährfeisten. derer Würdigung der Bedeutung des Fischfangs für die Verbes-
serung der Ernährungssicherheit, des Ernährungsniveaus und
Artike 1 57 der sozio-ökonomischen Verhältnisse der betreffenden Bevöl-
kerungskreise; Voraussetzung hierfür ist unter anderem, daß
Die Maßnahmen, die gegebenenfalls durch Forschungsarbei-
die im Anschluß an den Fischfang sowie in der Vermarktungs•
ten abgestützt werden, erstrecken sich insbesondere auf folgende
phase von den Frauen geleistete Arbeit anerkannt und unter-
Bereiche:
stützt wird;
1. Verbesserung der Kenntnisse und Prognosen im Bereich der
- die Erhöhung des Beitrags.der Fischerei zur industriellen Ent-
zur Wüstenbildung führenden Naturphänomene durch Beob-
wicklung durch Erhöhung der Fänge, des Ertrags, der Verarbei-
achtung der Gel~ndeentwicklung, unter anderem im Wege der
tung und der Ausfuhren.
Fernerkundung, durch Auswertung der festgestellten Ergeb-
nisse und durch bessere Erfassung der Veränderungen des
menschlichen Umfelds nach zeitlichen und räumlichen Maß- Artikel 60
stäben; Die Unterstützung der Entwicklung der Fischerei durch die
2. Ermittlung der Grundwasservorräte und ihrer Wiederauffül- Gemeinschaft umfaßt unter anderem Hilfsmaßnahmen in folgen-
lungskapazität im Hinblick auf eine genauere Prognose der den Bereichen:
Wasserversorgung, Nutzung des Oberflächen- und Grund- a) Fischereiproduktion, einschließlich des Erwerbs von Booten,
wassers sowie insbesondere durch Staudämme oder andere Ausrüstung und Fanggerät. Ausbau der- für die Fischerei-
geeignete Einrichtungen zu erreichende bessere Bewirtschaf- gemeinschaften in ländlichen Gebieten und die Fischerei-
tung dieser Ressourcen zur Deckung des Bedarfs von industrie erforderlichen Infrastruktur sowie UnterstOtzung von
· Mensch und Tier und Verbesserung der Voraussetzungen für Aquakultur-Projekten, insbesondere durch ErOffnung speziel-
die Wettervorhersage; ler Kreditlinien zugunsten entsprechender AKP-lnstitutionen,
3. Schaffung eines Systems zur Verhinderung und Bekämpfung die die Darlehen an die betreffenden Unternehmer weiter1ei-
von Buschfeuern und Entwaldung. ten;
b) Bewirtschaftung und Schutz der Fischereiressourcen, ein-
schließlich der Evaluierung dieser Ressourcen und des Aqua-
kulturpotentials; bessere Pflege und Überwachung der
Titel III Umwelt sowie Entwicklung der Fähigkeit der AKP-Küstenstaa-
ten zur rationellen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in
Entwicklung der Fischerei ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone;
c) Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen,
Artikel 58 einschließlich der Entwicklung der Anlagen für die Verarbei-
Die AKP-Staaten und öee Gemeinschaft erkennen an, daß es tung, Einsammlung, Verteilung und Vermarktung sowie der
dringend notwendig ist, die Entwicklung der Fischereiressourcen betreffenden Tätigkeiten; die Verringerung von Verfusten nach
der AKP-Staaten zu fördern, damit sowohl ein Beitrag zur Ent- den Fängen und die Förderung von Programmen zur Verbes-
wicklung der gesamten Fischerei geleistet als auch ein Bereich serung der Nutzung des Fischs und zur Verbesserung der auf
gegenseitigen Interesses. für die Wirtschaft beider Seiten geschaf- Fischereierzeugnissen basierenden Ernährung.
fen wird.
Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zielt auf die optimale Artikel 61
Nutzung der Fischereiressourcen der AKP-Staaten ab, wobei die Bei der Zusammenarbeit zur Entwicklung der Fischereiressour-
Rechte der AKP-Binnenstaaten auf Teilnahme an der-Meeres- cen wird der Ausbildung von Staatsangehörigen der AKP-Staaten
18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
in allen Bereichen des Fischereiwesens, der Entwicklung und Bei der Ausfuhr der Fischereierzeugnisse nach den Gemein-
Verbesserung der Forschungsmöglichkeiten der AKP-Staaten schaftsmärkten wird Artikel 358 gebührend berücksichtigt.
und der Förderung der Zusammenarbeit zwischen AKP-Staaten
und auf regionaler Ebene bei der Bewirtschaftung und Entwick-
Artikel 68
lung des Fischereiwesens besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
Die in Artikel 64 genannten beiderseits zufriedenstellenden
Bedingungen erstrecken sich insbesondere auf die Art und den
Artikel 62
Umfang des Ausgleichs. der den betreffenden AKP-Staaten auf-
Bei der Durchführung der ~ 60 und 61 ist im besonderen grund bilateraler Vereinbarungen zukommt.
darauf zu acht~. daß die am wenigsten entwickelten AKP-Staa-
Der Ausgleich wird zusA.tztich zu den Zuweisungen für Vor-
ten, die AKP-Binnenstaaten und die AKP-lnselstaaten die Mög-
haben im Fischereisektor aufgrund von Titel III des dritten Teils
lichkeit erhalten, ihre Fähigkeit zur Bewirtschaftung der eigenen
dieses Abkommens gewährt. ·
Fischereiressourcen auf ein Höchstmaß zu steigern.
Der Ausgleich wird .teils von der Gemeinschaft als solcher und
Artikel 63 teils von den Reedern in Form eines finanziellen Ausgleichs
gewährt, zu dem auch Lizenzgebühren und gegebenenfalls
Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft erkennen die Notwen- andere von den Vertragsparteien der Faschereiabkommen verein-
digkeit an, unmittelbar oder auf regionaJer Basis oder gegebenen- barten Faktoren wie das obligatorische Anlanden eines Teils der
falls in internationalen Organisationen zusammenzuarbeiten, um Fänge, die Beschäftigung von Staatsangehörigen der AKP-Staa-
die Erhaltung und optimale Nutzung der biologischen Meeres- ten, das Anbordnehmen von Beobachtern, der Technologietrans-
schätze zu fördern. fer sowie Forschungs- und Ausbildungsstipendien gehören
Artikel 64 können.
Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten ·erkennen das Recht Der Ausgleich richtet sich nach dem Umfang und dem Wert der
der Küstenstaaten an. Hoheitsrechte bei der Exploration, Nut• in der ausschle8ic:hen Wirtschaftszone der betreffenden AKP-
zung, Erhaltung und Bewit1schaftung der Fischereiressourc in Staaten gebotenen FangmOglichkeite.
ihrer ausschließlichen Wirtschaftszone gemäß dem geltenden Außerdem ist hinsichtlich der Befischung der besonders weite
Völkerrecht auszuüben. Die AKP-Staaten räumen ein, daß die Strecken zurücklegenden Wanderfische bei der Art der jeweils in
Fischereiflotten der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die recht- den Vereinbarungen festgelegten Verpflichtungen, einschließlich
mäßig in den der Gerichtsbarkeit der AKP-Staaten unterstehen- des finanzie~ Ausgleichs, die Besonderheit dieser Fangtätigkeit
den Gewässern tätig sind, eine Rolle bei ·der wirtschaftlichen ZU berücksichtigen.
Entwicklung des Fischereipotentials der AKP-Staaten und bei der
allgemeinen wirtschaftlichen Entwiddung der AKP-Küstenstaaten Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit
spielen können. Die AKP-Staaten sind daher bereit, mit der ihre Schiffe den ausgehandelten Vereinbarungen und den gesetz-
Gemeinschaft Fischereiabkommen auszuhandeln, mit denen für lichen Vorschriften und Verordnungen des betreffenden AKP-
die Fangtätigkeit von unter der Flagge von Mitgliedstaaten der Staates entsprechen.
Gemeinschaft fahrenden Schiffen beiderseitig zufriedenstellende
Bedingungen garantiert werden sollen.
Titel IV
Beim Abschluß oder bei der Durchführung dieser Abkommen
Zusammenarbeit betreffend Grundstoffe
vermeiden die AKP-Staaten - unbeschadet besonderer Verein-
barungen zwischen Entwicklungsländern des gleichen geographi-
schen Gebiets, einschließlich von Fischereivereinbarungen auf Artikel 69
Gegenseitigkeit - jegliche Diskriminierung gegenüber der
Bei der AKP-EWG-Zusammenarbeit im Grundstoffbereich wird
Gemeinschaft oder zwischen den Mitgliedstaaten; auch die
folgendes berücksichtigt:
Gemeinschaft verfährt gegenüber den AKP-Staaten nach dem
Grundsatz der Gleichbehandlung. - die starke Abhängigkeit der Volkswirtschaften zahlreicher AKP-
Staaten von ihren Grundstoffausfuhren,
Artikel 65 - die in den meisten Fällen eingetretene Verschlechterung ihrer
Falls AKP-Staaten, die in der gleichen Teilregion liegen wie Ausfuhrsituation, die hauptsächlich auf eine ungünstige Ent-
unter den Vertrag zur GrOndu,g der Europäischen Wirtschaftsge- wicklung der Weltmarktpreise zurückzuführen ist,
meinschaft fallende Gebiete, in der betreffenden FISChereizone - der strukturelle Charakter der Schwierigkeiten, die in zahlrei-
Fischfang betretben wollen, nehmen die Gemeinschaft und die chen Grundstoffsektoren sowohl innerhalb der Volkswirtschaf-
AKP-Staaten Verhandlungen Ober den Abschluß eines FISCherei- ten der AKP-Staaten als auch auf internationaler Ebene, insbe-
abkommens im Geiste des Artikels 64 auf, wobei sie die besonde- sondere in der Gemeinschaft, zutage treten.
ren Merkmale dieser Gebiete und das Ziel einer Verstärkung der
regionalen Zusammenarbeit zwischen diesen Gebieten und den
Artikel 70
benachbarten AKP-Staaten berücksichtigen.
Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten erkennen die Notwen-
Artikel 66 digkeit gemeinsamer Anstrengungen an, mit denen den Struktur-
schwierigkeiten in zahlreichen Grundstoffsektoren abgeholten
Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten erkennen an, daß eine werden soll, und legen als Hauptziele ihrer diesbezüglichen
regionale Lösung für den Zugang zur FISChereitätigkeit von Vorteil Zusammenarbeit folgendes fest:
ist und werden Initiativen der AKP-Küstenstaaten im Hinblick auf
d~n Abschluß harmonisierter Abkommen über den Zugang der - horizontale und vertikale Diversifizierung der Volkswirtschaften
der AKP-Staaten und insbesondere Entwicklung der Verarbei-
Fischereifahrzeuge zu den Fischereizonen unterstützen.
tung, der Vermarictung, des Vertriebs und des Transports
(VWT).
Artikel 67
- Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Grundstoffe der
Die Gemeinschaft und. die AKP-Staaten kommen überein, alle
AKP-Staaten auf den Weltmärkten durch Reorganisation und
geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Wirksamkeit der
Rationalisierung ihrer Produktions-, Vermarktungs- und Ver-
Bemühungen einer Zusammenarbeit in der Fischerei im Rahmen
triebstätigkeit.
dieses Abkommens sicherzustellen, wobei insbesondere die
gemeinsame Erklärung über den Ursprung der Fischereierzeug- Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten verpflichten sich, alle
nisse Beachtung findet. geeigneten Mittel einzusetzen, die eine möglichst weitgehende
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 19
Verwirklichung dieser Ziele ermöglichen; sie kommen überein, Auf Antrag einer der beiden Parteien findet hierzu ein Gedan-
dazu alle Instrumente und Mittel dieses Übereinkommens koordi- kenaustausch statt, und zwar über -
niert einzusetzen.
- das Funktionieren der geltenden internationalen Überein-
Artikel 71 kommen bzw. die Arbeitsweise der zwischenstaatlichen Fach-
arbeitsgruppen mit dem Ziel ihrer Verbesserung und der Stei-
Zur Verwirklichung der in Artikel 70 festgelegten Ziele wird die gerung ihrer Effizienz unter Berücksichtigung der Markttrends;
Zusammenarbeit im Grundstoffsektor, insbesondere die VWT•
Tätigkeit, unter Beachtung der PrioritAten konzipiert und durch- den geplanten Abschluß bzw. die Erneuerung eines internatio-
geführt, die von den AKP-staaten zur UnterstOtzung der von nalen Übereinkommens bzw. die Einsetzoog einer zwischen-
ihnen festgelegten Politiken u~ Strategien gesetzt wurden. staaUichen Fachgruppe.
Durch diese Gespräche sollen die jeweiligen Interessen der
beiden Parteien berücksichtigt werden; sie können bei Bedarf im
Artikel 72
Rahmen des Grundstoffausschusses stattfinden.
Die Maßnahmen im Rahmen der Zusammenarbeit im Grund-
stoffbereich sind auf die Entwiddung der internationalen, regiona- Artikel 75
len und nationalen Märkte ausgerichtet; sie werden nach den
Modalitäten und Verfahren des Übereinkommens, insbesondere Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten kommen überein,
betreffend die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung, einen .Grundstoffausschuß• einzusetzen, der insbesondere
durchgeführt. In Ö18Set'T1 Rahmen können sie sich auf folgende einen Beitrag zur Suche nach Lösungen fOr die Strukturprobleme
Bereiche beziehen: bei den Grundstoffen leisten soft.
1. Bessere Nutzung der menschlichen Ressourcen; dazu gehö- Der Grundstoffausschuß hat unter BerOcksichtigung der beider-
ren insbesondere: seitigen Interessen der Parteien die Aufgabe, die allgemeine
OurchfQhruig des Abkommens im GIU1dstoffsektor zu verfolgen
Ausbi~. und Lehrgangsprogra fOr cfee Wirt• und insbesondere
schaftsteilnehmer der betreffenden Sektoren;
a) allgemeine Fragen, die den AKP-EWG-Handel mit Grund-
- Unterstützung der auf diesen Bereich spezialisierten natio- stoffen betreffen und ihm gegebenenfalls von den in diesem
nalen bzw. regionalen Schulen und Ausbildungsinstitute; Abkommen vorgesehenen zuständigen Unterausschüssen
2. Förderung der Investitionen der Unternehmer aus der EWG vorgelegt werden, zu prüfen;
und den AKP-Staaten in diesem Sektor; dies son insbeson- b) Maßnahmen zur Lösung dieser Probleme und zur Verbesse-
dere mit Hilfe folgender Maßnahmen geschehen: rung der Wettbewerbsfähigkeit der Produktions- und Ausfuhr-
- Informations- und Aufklärungskampagnen, die auf die systeme zu empfehlen;
Unternehmer zielen, die in Maßnahmen zur Diversifizie- c) einen Gedanken- und Informationsaustausch Ober die kurz-
rung und besseren Nutzung der Grundstoffe der AKP- und mittelfristigen Produktions-, Verbrauchs- und Handels-
Länder investieren könnten; aussichten und -vorhersagen zu führen.
- dynamischerer Einsatz von Risikokapital bei den Unter-
nehmen, die in die VVVT-Tätigkeiten investieren wollen;
- Anwendung der einschlägigen Bestimmungen Ober Förde- Artikel 76
rung, Schutz, Finanzierung und Unterstützung von Investi- Der Grundstoffausschuß tritt mindestens einmal jährlich auf
tionen; Ministerebene zusammen. Seine Geschäftsordnung wird vom .
3. Entwicklung und Verbesserung der für die Tätigkeit in diesem Ministerrat festgelegt. Er setzt sich aus vom Ministerrat benannten
Bereich notwendigen Infrastrukturen, insbesondere der Ver- Vertretern der AKP•Staaten und der Gemeinschaft zusammen.
kehrs- und Telekommunikationsnetze. Seine Arbeiten werden vom Botschafterausschuß nach den in der
Geschäftsordnung des Grundstoffausschusses festgelegten Ver-
fahren vorbereitet
Artikel 73
Bei der Verfolgung der Ziele des Artikels 70 messen die Ver-
Titel V
tragsparteien folgenden Punkten besondere Bedeutung bei:
Sicherstellung der angemessenen Berücksichtigung der
Industrielle Entwicklung,
Signale, die von den nationalen, regionalen und intemationalen Herstellung und Verarbeitung
Märkten ausgehen;
Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkun- Artikel 77
gen der getroffenen Maßnahmen; Damit die AKP-Staaten ihre industrießen Entwicldungsziele
- Herbeiführung einer größeren Kohärenz zwischen den von den leichter erreichen können, sollte eine Strategie der integrierten
verschiedenen betroffenen AKP-Staaten verfolgten Strategien und wirtschaftlich lebensfähigen Entwicklung ausgearbeitet wer-
auf regionaler und internationaler Ebene; den: bei der die Tätigkeiten der verschiedenen Sektoren mitein-
ander verknüpft werden. Es gilt somit, für die Landwirtschaft und
Förderung einer effizienten Verteilung der Ressourcen auf die die ländliche Entwiddung, den gewerblichen Sektor, den Berg-
verschiedenen Tätigkeiten und Wirtschaftsteilnehmer der bau, das Energiewesen, die Infrastrukturen und den Oienst1ei-
betreffenden Produktionsbereiche. stungsbereich sektorale Strategien so zu konzipieren, daß eme
Interaktion in und unter diesen Sektoren begünstigt und auf diese
Weise die lokale Wertschöpfung maximiert und unter gleichzeiti-
Artikel 74 gem Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen soweit
Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten erkennen an, daß für wie möglich eine wirkliche Kapazität für die Ausfuhr von gewerbli-
ein besseres Funktionieren der internationalen Grundstoffmärkte chen Erzeugnissen geschaffen wird.
gesorgt und ihre T ransp~renz erhöht werden muß. Bei der Verfolgung dieser Ziele wenden die Vertragspartner
Sie bekräftigen ihren Willen zur Intensivierung des Prozesses neben den spezifischen Bestimmungen für die industrielle Zusam-
der Konsultation zwischen den AKP-Staaten und der Gemein- menarbeit die Bestimmungen Ober die Handelsregelung, die För-
schaft in den sich mit Grundstoffen befassenden internationalen derung des Handels mit AKP-Erzeugnissen und die privaten
Gremien und Organisationen. Investitionen an.
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Arti ke 1 78 Besondere Aufmerksamkeit verdienen in diesem Zusammen-
hang
Die industrielle Zusammenarbeit hat als ausschlaggebendes
Instrument für die Verwirklichung der industriellen Entwicklung i) die Verarbeitung von Grundstoffen
folgende Ziele:
a) die Industrien, welche auf nationaler oder regionaler
a) Schaffung der Grundlagen und des Rahmens für eine wirk- Ebene zur Ausfuhr bestimmte Grundstoffe verarbeiten;
same Zusammenart>eit zwischen der Gemeinschaft und den
b) die den OrtflChen Bedalf deckenden und örtliche Ressour-
AKP-Staaten in den Bereichen Herstellung und Verarbeitung,
cen nutzenden Industrien, die auf die nationalen und
bessere Nutzung der Befgbau- und Energieressourcen, Ver-
regionalen Märkte ausgerichtet sind und vorrangig zu den
kehr und Kommunikation;
kleinen und mittleren Unternehmen gehören; die Indu-
b) Förderung der Schaffung günstiger Bedingungen für die Ent- strien mit Ausrichtung auf die Modernisierung der Land-
wicklung gewerblicher Unternehmen sowie für in- und auslän- wirtschaft, die effiziente Verarbeitung der landwirtschaft-
dische Investitionen; lichen Produkte sowie die Herstellung von Input-Erzeug-
nissen und landwirtschaftflchem Gerat;
c) Verbesserung der Kapazitätsausnutzung und Reaktivierung
schon vomandener potentiell lebensfähiger gewerblicher ii) die Industrien im Bereich des Maschinenbaus, der Metallver-
Unternehmen, damit die Produktionskapazität der AKP-Vo«ks- arbeitung und der Chemie
wirtschaften wiederhergestellt wird; ·
a) Maschinenbauunternehmen, die Werkzeug und Ausrü-
d) Förderung der Gründung von bzw. der Beteiligung an Unter- stungsgegenstände herstellen und hauptsächlich zum
nehmen seitens AKP-Staatsangehöriger, insbesondere der Zweck der Instandhaltung der in den AKP-Staaten bereits
Gründung von Klein- und Mittelunternehmen, die lokale Input- vorhandenen Fabriken und Ausrüstungen geschaffen
Erzeugnisse herstellen und/oder verwenden; Unterstützung wurden. Diese Unternehmen müssen vorrangig den Sek-
der neuen und Ausbau der schon bestehenden Unternehmen; tor Herstellung und Verarbeitung, den Großausfuhrsektor
e) Unterstützung der Schaffung neuer Industriezweige, die cfie
. sowie die die GtundbedOrfniss deckenden kleinen und
mittleren Untemet.men unterstOtzen;
Ort1ichen Märkte rentabel beliefern und das Wachstum der
nicht traditionellen Ausfuhren sichern, so daß die Devisenein- b) die metallverarbeitenden Industrien, die die sekundäre
nahmen gesteigert, Arbeitsmöglichkeiten geschaffen und die Verarbeitung der Bergbauerzeugnisse der AKP-Staaten
Realeinkornmen erhöht werden; zur Versorgung der Maschinenbauunternehmen und der
chemischen Unternehmen der AKP-Staaten durchführen;
f) Entwicklung immer engerer Beziehungen zwischen der
Gemeinschaft und den AKP-Staaten im industriellen Bereich c) insbesondere die kleinen und mittleren chemischen
sowie stärkere Förderung insbesondere des raschen Aufbaus Unternehmen, die die sekundäre Verarbeitung von mine-
gemeinsamer gewerblicher Unternehmen der AKP- und der ralischen Stoffen für andere Industriezweige sowie für die
EWG-Staaten; Landwirtschaft und den Gesundheitssektor vornehmen;
g) Förderung der berufsständischen Vereinigungen in den AKP· iii) Reaktivierung und Nutzung der industriellen Kapazitäten: die
Staaten sowie anderer Einrichtungen, die sich mit gewerb- Wiederherstellung, Verbesserung, Sanierung, Umstrukturie-
lichen Unternehmen oder der Unternehmensentwicklung rung und Instandhaltung der vorhandenen industriellen
befassen. Kapazitäten mit potentieller wirtschaftlicher Lebensfähigkeit.
In diesem Zusammenhang sind die Industriezweige bevor-
Artikel 79 zugt zu behandeln, die ihre Erzeugnisse unter Verwendung
eines sehr geringen Anteils an Importwaren herstellen, sich
Die Gemeinschaft unterstützt die AKP-Staaten, um ihren institu- auf die vor- und nachgelagerten SMen auswirken und·
tionellen Rahmen zu verbessern, ihre Finanzierungsinstitute zu beschäftigungsfOrdemd sind. Die Reaktivierungstätigkeiten
stärken und die für die Industrie notwendigen Infrastrukturen zu sollten die Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für
schaffen, wiederherzustellen und zu verbessern. Die Gemein- eine wirtschaftliche Lebensfähigkeit der reaktivierten Unter-
schaft unterstützt die AKP-Staaten auch bei ihren Bemühungen nehmen zum Ziel haben.
um die lntegrierung der industriellen Strukturen auf regionaler und
interregionaler Ebene.
Artike 1 82
Artikel 80 Die Gemeinschaft hilft den AKP-Staaten, während der Laufzeit
Auf Antrag eines AKP-staates leistet die Gemeinschaft die des Abkonvnens vorrangig wirtschaftlich lebensfähige Industrien
notwendige Unterstützung bei der Ausbildung in Industrieberufen lm Sinne des Artikels 81 nach Maßgabe der Kapazitäten und
auf allen Ebenen, insbesondere bei der Feststellung des Bedarfs Entscheidungen eines jeden AKP-Staates zu entwickeln; dies hat
an Ausbildung in Industrieberufen und der Aufstellung der ent- in Anbetracht der diesen Staaten zur Verfügung stehenden Mittel
sprechenden Programme, der Schaffung und dem Betrieb von so zu erfolgen, daß der Anpassung der industriellen Strukturen an
nationalen oder regionalen AKP-Einrichtungen zur Ausbildung in die in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien wie auch
Industrieberufen, der Ausbildung von Staatsangehörigen der auf weltweiter Ebene eingetretenen Änderungen Rechnung getra-
AKP-Staaten in geeigneten Einrichtungen und der Ausbildung am gen wird.
Arbeitsplatz in der Gemeinschaft und in den AKP-Staaten sowie
bei der Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen zur Ausbildung Artikel 83
in Industrieberufen in der Gemeinschaft und den AKP-Staaten, Zur Förderung der beiderseitigen Interessen trägt die Gemein-
zwischen Einrichtungen zur Ausbildung in Industrieberufen in den schaft durch Maßnahmen der gegenseitigen Unterrichtung und
AKP-Staaten sowie zwischen diesen Einrichtungen und entspre- Förderung der Industrien zur Entwicklung der Zusammenarbeit
chenden Einrichtungen in anderen Entwicklungsländern. zwischen Unternehmen der AKP- und der EWG-Staaten und
zwischen Unternehmen in verschiedenen AKP-Staaten bei.
Ziel dieser Maßnahmen ist es, den regelmäßigen Informations-
Artikel 81 ausschuß zu verstärlcen, die notwendigen Kontakte im industriel-
Damit die industriellen Entwicklungsziele erreicht werden kön- len Bereich zwischen Verantwortlichen der Industriepolitik, Inve-
nen, unterstützt die Gemeinschaft die Schaffung und Erweiterung storen und Wirtschaftsunternehmen der Gemeinschaft und der
jeglicher Art von wirtschaftlich lebensfähigen gewerblichen Tätig- AKP-Staaten herzustellen, Untersuchungen, insbesondere
keiten, die die AKP-Staaten für die Verwirklichung ihrer Ziele und Durchführbarkeitsstudien, durchzuführen, die Schaffung und das
Prioritäten im Bereich der Industrialisierung für wichtig erachten. Funktionieren von AKP-Einrichtungen zur Förderung der indu-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 199~ 21
striellen Entwicklung zu erleichtern und das Zustandekommen h) zur möglichst weitgehenden Er1eichterung des Zugangs zu
von Koinvestitionen und Zu/ieferungsverträgen sowie jede andere den in der Gemeinschaft verfügbaren Dokumentationsquellen
Form der industriellen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und anderen Datenquellen sowie deren Benutzung.
der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der AKP-Staaten zu
fördern.
Artikel 86
Artikel 84 Damit die AKP-Staaten aus der Handelsregelung und den
Die Gemeinschaft trägt dazu bei, kleine und mittlete Hand- übrigen Bestinvnungen dieses Abkommens grOßeren Nutzen zie-
werks-, Handels-, Dienstleistungs- und lndustriebetrtebe zu hen können, werden Aktionen zur FOrderwlg des Absatzes von
errichten und auszubauen, da diese einerseits in modernen und In Industrieerzeugnissen der AKP-Staaten auf dem Gemeinschafts-
informellen Sektoren als ein diversifiziertes wirtschaftflches markt und anderen ausländischen Mlrkten durchgeführt; hier-·
Geflecht für die allgemeine Entwicklung der AKP-Staaten eine durch soff zugleich der Austausch von Industrieerzeugnissen zwi-
wesentJiche Rolle spielen und andererseits fOr die Erlangung schen den AKP-Staaten angeregt und entwickelt werden. Gegen-
beruflicher Qualifikationen, den integrierten Transfer und die stand dieser Aktionen werden insbesondere Martctstudien, Ver-
Anpassung geeigneter Technologien sowie den bestmOgtichen marktung, Qualität und Standardisierung von gewerblichen
Einsatz der einheimischen Arbeitskräfte Vorteile bieten. Die Erzeugnissen gemäß den Artikeln 229 und 230 und unter BerOck-
Gemeinschaft trägt auch zu folgendem bei: sektorale Beurteilung sichtigung der Artikel 135 und 136 sein.
und Aufstellung von Aktionsprogrammen, Schaffung geeigneter
Infrastrukturen sowie Stärkung und Funktionieren von Einrichtun- Artikel 87
gen für Information, Stimulierung, Beratung, Ausbtldung, Kredite
oder Bürgschaften und Technologietransfer. (1) Ein Ausschuß für industrielle Zusammenarbeit. der dem
Botschafterausschuß untersteht. ist beauftragt.
Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten fördern die Zusammen-
arbeit und die Kontakte zwischen kleinen und mitderen · Unter- a) die · Fortschritte bei der Owd1fOt1na,g des globalen Pro-
nehmen der Mitgliedstaaten und der AKP-staaten. gramms fOr ·cfie lndustriele Zusammenarbeit. das sich aus
diesem Abkommen ergftJt. zu prOfen la1d gegebelienfalls dem
Botschafterausschuß Empfehlungen zu unterbreiten; der Aus-
Artikel 85 schuß prüft in diesem Zusammenhang die in Artikel 327
vorgesehenen Berichte über die Fortschritte der industriellen
Um den AKP-Staaten zu helfen, ihre technologische Basis und Zusammenarbeit und das Wachstum der lnvestitionsflOs
eigene Kapazität auf dem Gebiet der wissenschafdichen und und nimmt dazu Stellung; ferner überprOft er regelml8ig die
technologischen Entwicklung zu stärken, und um den Erwerb, den Modalitäten für das Tätigwerden der Europäischen Investi-
Transfer und die Anpassung von Technologien unter Bedingun- tionsbank, im folgenden „Bank" genannt. der Kommission,
gen zu er1eichtem, die den größtmöglichen Nutzen bei möglichst des Zentrums für industrielle Entwicklung, im folgenden .ZtE·
geringen Kosten versprechen, ist die Gemeinschaft bereit. mit den genannt, und der für die Durchführung industrieller Projekte
Mitteln der Zusammenarbeit bei der · Entwicldungsfinanzierung zuständigen Behörden der AKP-Staaten, um eine optimale
einen Beitrag zu leisten, insbesondere Koordinierung zu gewähr1eisten;
a) zur Errichtung und Stärkung von industriebezogenen wissen- b) die Probleme und Fragen betreffend die Politik der industriel-
schaftlichen und technischen Infrastrukturen in den AKP-Staa- len Zusammenarbeit, die ihm von den AKP-Staaten oder von
ten; der Gemeinschaft unterbreitet werden, zu prüfen und alle
b) zur Aufstellung und Durchführung von Forschungs- und Ent- zweckdienlichen Vorschläge ZU unterbreiten;
wicklungsprogrammen; c) auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten eine
c) zur Ermittlung und Schaffung von Möglichkeiten für eine Prüfung der Tendenz~ der Industriepolitik der AKP-Staaten
Zusammenarbeit zwischen Forschungsinstituten, Hochschul- und der Mitgliedstaaten sowie der Entwicklung der Lage der
einrichtungen und Unternehmen der AKP-Staaten, der Industrie in der gesamten Welt vorzunehmen, um die erforder-
Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und anderer Länder; lichen Informationen zur Verbesserung der Zusammenarbeit
und zur Erleichterung der industrietlen Entwicklung der AKP-
d) zur Aufnahme und Förderung von Tätigkeiten zur Konsolidie- Staaten und der damit verknüpften Tätigkeiten im Bergbau-
rung geeigneter lokaler Technologien und zum Erwerb rele- und Energiebereich auszutauschen; ·
vanter ausländischer Technologien, insbesondere von T ech-
nologien anderer Entwick1ungs!änder; d) die Gesamtstrategie des in Artikel 89 genannten ZJE auf
Vorschlag des Verwaltungsrates festzulegen, die Mitglieder
e) zur ErmittJung, zur Beurteilung und zum Erwerb von industriel- des ·Beirates zu ernennen, den Direktor la1d den stellvertreten-
len Technologien, einschließlich der Aushandlung gOnstiger den DirektOr sowie d"ee beiden RechnungsprOfer zu eme1,nen,
Bedingungen für den Erwerb ausländischer Technologien und die in Artikel 3 des Fenanzprotokolls vorgesehene finanzielle
Patente sowie anderen ausländischen gewerblichen Eigen- Gesamtausstattung auf Jahresbasis aufzuteilen, den Haus-
tums, insbesondere durch Ftnanzierung und/oder andere haltsplan und die Jahresabschlüsse zu genehmigen;
geeignete Vereinbarungen mit Unternehmen und Einrichtun-
gen in der Gemeinschaft; e) den Jahresbericht des ZIE sowie jeden anderen Bericht des
Beirates oder des verwaltungsrates zu prüfen, um festzustel-
f) zur Einrichtung von Beratungsdiensten in den AKP-Staaten len, ob die Tätigkeiten des Zentrums mit den ihm in diesem
zur Unterstützung bei der Ausarbeitung von Vorschriften für Abkommen zugewiesenen Zielen im Einldang stehen, dem
den Technologietransfer und bei der Weitergabe verfügbarer Botschafterausschuß und Ober ihn dem Ministerrat zu berich-
Informationen, insbesondere hinsichtlich der Bedingungen ten sowie alle anderen Aufgaben auszuführen, die ihm vom
von Technologieverträgen, der Technologiearten und -quellen Botschafterausschuß Obertragen werden.
sowie der Erfahrungen der AKP-Staaten und anderer Linder
mit der Verwendung bestimmter Technologien; (2) Die Zusammensetzung des Ausschusses für industrielle
Zusammenarbeit und die Einzelheiten seiner Arbeitsweise wer-·
g) zur Förderung der technologischen Zusammenarbeit zwi- den vom Ministerrat ·festgelegt. Der Ausschuß tritt mindestens
schen den AKP-Staaten und zwischen diesen und anderen zweimal jähr1ich zusammen.
Entwicklungsländern,. einschließlich der Forschungs- und Ent-
wicklungseinrichtungen, insbesondere auf regionaler Ebene,
Artikel 88
um alle besonders geeigneten wissenschaftlichen und techni-
schen Möglichkeiten, über die jene Staaten gegebenenfalls Es wird ein paritätischer Beirat aus 24 Mitgliedern eingesetzt,
verfügen, optimal zu nutzen; dem Vertreter der Geschäftswelt bzw. Sachverständige auf dem
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Gebiet der industriellen Entwicklung sowie - als Beobachter - und Möglichkeiten der industriellen Zusammenarbeit und ins-
Vertreter der Kommission, der Bank und des AKP-Sekretariats besondere das wirtschaftliche Klima und die Behandlung, mit
angehören; er steht dem Ausschuß für industrielle Zusammen- der etwaige Investoren rechnen können, sowie über die weite-
arbeit zur Seite und soll dazu beitragen, daß der Standpunkt der ren Entwicldungsmöglichkeiten lebensfähiger Industriepro-
gewerblichen Unternehmer zu den in Artikel 87 Absatz 1 Buchsta- jekte sammeln und verbreiten;
ben a, b und c genannten Fragen berücksichtigt wird. Dieser
b) in geeigneten Fällen zur Förderung des Absatzes gewerb-
Beirat tritt jähr1ich zu einer offiziellen Tagung zusammen.
licher Erzeugnisse der AKP-Staaten an Ort und Stelle und auf
den Manden der anderen AKP-Staaten und der Gemeinschaft
Artikel 89 beitragen, um die optimale Ausnutzung der bestehenden oder
Das ZIE trägt insbesondere durch Förderung der gemeinsamen zu schaffenden Industriekapazitäten zu fördern;
Initiativen von Unternehmen der Gemeinschaft und der AKP- c) die in Betracht kommenden Entscheidungsträger der Indu-
Staaten zur Errichtung und Stärkung von Industrieunternehmen in strie, Investoren und Wirtschafts- und Finanzunternehmen der
den AKP-Staaten bet. Gemeinschaft und der AKP-Staaten efmitteln sowie Kontakte
Als operationelles, auf die Praxis ausgerichtetes Instrument und Treffen aller Art zwischen ihnen organisieren und er1eich-
befaßt das ZIE sich vorrangig mit der Ermittlung von Unternehmen tern;
für wirtschaftlich lebensfähige Projekte; außerdem beteiligt es sich d) auf der Groodlage des von den AKP-Staaten angegebenen
an der Förderung und Durchführung von Projekten, die den Bedarfs die Möglichkeiten für eine Ausbildung in Industrie-
Bedürfnissen der AKP-Staaten entsprechen, und z.war unter berufen hauptsächlich am Arbeitsplatz, die dem Bedarf der
besonderer Berücksichtigung der für verarbeitete einheimische bereits bestehenden und der geplanten Industrieunternehmen
Rohstoffe bestehenden Absatzmöglichkeiten auf den Binnen- und in den AKP-Staaten entsprechen, ermitteln und gegebenen-
Außenmärkten, wobei die Produktionsfaktoren der einzelnen falls bei der Ausführung entsprechender Maßnahmen Hilfe
AKP-Staaten optimal zu nutzen sind. unterstützt wird auch die leisten;
Vortage der betreff~ Projekte bei den Flll8flZinstitut.
Bei der OurchfOhrung der obengenannten Aufgaben geht das
·•> a11e zweckdienlichen Informationen Ober das industriel1e
Potential der AKP-staaten und die Entwicklung der lndustri&-
ZIE selektiv vor, indem es den kleinen und mittleren Industrie- z.weige in der Gemeinschaft und in den AKP-Staaten zusam-
unternehmen, den Reaktivierungsmaßnahmen und der vollen menstellen und verbreiten;
Auslastung der vorhandenen Industriekapazitäten Vorrang ein-
f) die Vergabe von Unteraufträgen sowie die Ausweitung und
räumt. Es wird den Schwerpunkt ganz besonders auf die Möglich-
keiten für gemeinsame Unternehmen IM'ld Zulieferbetriebe legen.
Konsolidierung regionaler Industrieprojekte fördern.
Bei der Erfüllung dieser Aufgaben richtet das ZlE sein Augenmerk
besonders auf die in Artikel 97 genannten Ziele. Artikel 91
Das ZIE wird von einem Direktor geleitet, der von einem stell-
Artikel 90 vertretenden Direktor· unterstützt wird; beide werden vom Aus-
(1) Bei der Erfüllung der in Artikel 89 genannten Aufgaben schuß für industrielle Zusammenarbeit aufgrund ihrer Fachkom-
räumt das ZIE Vorhaben, die sichere Entwicklungsmöglichkeiten petenz und Verwaltungserfahrung eingestellt und ernannt. Die
bieten, den Vorrang ein. Seine Tätigkeit besteht insbesondere Leitung des Zentrums, die gegenüber dem Verwaltungsrat verant-
darin, wortlich ist, führt die vom Ausschuß für industrielle Zusammen-
arbeit festgelegten Leitlinien durch.
a) wirtschaftlich lebensfähige industrielle Projekte in den AKP-
Staaten zu ermitteln, sie zu prüfen, zu beurteilen und zu
fördern und zu ihrer Durchführung beizutragen; Artikel 92
b) Studien und Beurteilungen durchzuführen, die die konkreten (1) Ein paritätischer Verwaltungsrat hat die Aufgabe,
Möglichkeiten für eine industrielle Zusammenarbeit mit der
a) den Direktor bei seinen Bemühungen um eine dynamische
Gemeinschaft aufzeigen, um die industrielle Entwicklung der
und motivierte Tätigkeit des ZIE bei dessen Leitung zu beraten
AKP-Staaten zu fördern und die Durchführung geeigneter
und zu unterstützen und dabei auf die ordnungsgemäße
Maßnahmen zu er1eichtern;
Durchführung der vorn Ausschuß für industriene Zusammen-
c) Informationen sowie spezifische Berater- und Gutachterdien- arbeit aufgestellten Leitlinien zu achten; . -
ste einschließlich Ourchführbarkeitsstudien bereitzustellen,
b) auf Vorschlag des Direktors des ZIE
mit dem Ziel, die Schaffung und/oder Modernisierung von
Industrieunternehmen zu beschleunigen; i) folgendes zu genehmigen:
d) mögliche Partner aus den AKP-Staaten und der Gemeinschaft die mehrjährigen und die jAhr1ichen Tltigkeitspro-
im Hinblick auf gemeinsame Investitionen zu ermitteln und gramme,
sich an der Durchführung und den Folgemaßnahmen zu betei- - den Jahresbericht,
ligen;
- die Organisationsstrukturen, die Personalpolitik und
e) mögliche Finanzierungsquellen zu ermitteln und entspre-
den Organisationsplan;
chende Informationen zu liefern, Unterstützung bei der Vor-
lage von Projekten zur Finanzierung zu leisten und erforder~ ii) die Haushaltspläne und die Jahresabschlüsse im Hinblick
lichenfalls bei der Bereitstellung von Mitteln aus diesen Quel- auf deren Vortage beim Ausschuß für industrielle Zusam-
len für Industrieprojekte in den AKP-Staaten mitzuwirken; menarbeit festzulegen;
f) lnformationen und Gutachten betreffend den Erwerb, die c) Beschlüsse über die Vorschläge der Leitung des Zentrums zu
Anpassung und die Entwiddung geeigneter Industrietechnolo- den vorgenannten Punkten zu fassen;
gie für konkrete Projekte zu ermitteln, zu sammeln, zu beurtei-
d) dem Ausschuß für industrielle Zusammenarbeit einen Jahres-
len und-zur Verfügung zu steilen und gegebenenfalls an der
bericht zu unterbreiten und ihm über alle Fragen in Verbin-
Durchführung von Versuchs- oder Demonstrationsprojekten
dung mit den unter Buchstabe c bezeichneten Punkten Bericht
mitzuwirken.
zu erstatten.
(2) Zur leichteren Ve'rwirklichung seiner Ziele kann das ZIE
(2) Der Verwaltungsrat setzt sich aus sechs Personen mit
neben seinen Haupttätigkeiten
umfassender Erfahrung im privaten· oder staatlichen Industrie-
a) Untersuchungen, Marktstudien und Beurteilungen durchfüh- oder Bankwesen oder in der industriellen Entwicklungsplanung
ren und alle nützlichen Informationen über die Bedingungen oder -förderung zusammen. Die Mitglieder werden vom Ausschuß
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 23
für industrielle Zusammenarbeit aufgrund ihrer Befähigung unter zung bei der an Ort und Stelle erfolgenden Ermittlung von Förde-
den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens rungs- und Entwicklungsmöglichkeiten im industriellen Bereich,
ausgewählt und vom Ausschuißnach den von ihm festgelegten und zwar insbesondere hinsichtlich der Verarbeitung der Roh-
Verfahren ernannt. Ein Vertreter der Kommission, der Bank und stoffe und der Produktion von Ausrüstungsgegenständen und
des AKP-Sekretatiats nehmen als Beobachter an der Tätigkeit Input-Erzeugnissen für den ländlichen Bereich.
des Verwaltungsrates teil. Um die Abwicklung der Tätigkeiten des
ZIE genau verfolgen zu können, tritt der Verwaltungsrat minde-
stens alle zwei Monate zusammen. Die Sekretariatsgeschäfte Artikel 98
werden vom Zentrum watvgenommen.
Im Hinblick auf die industrielle Zusammenarbeit trägt die
Gemeinschaft zur Verwirklichung von Programmen, Projekten
Artikel 93 und Aktionen bei, die ihr von den AKP-Staaten oder mit deren
(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Fmanzierung des Zustimmung unterbreitet werden. Sie setzt zu ätesem Zweck alle
Haushaltsplans des Zentrums über eine getrennte Mittelzuwei- in diesem Abkommen vorgesehenen Mittel ein, und zwar insbe-
sung gemäß dem Finanzprotokoll im Anhang. sondere die ihr im Rahmen der finanziellen und technischen
Zusammenarbeit zur Verfügung stehenden Mittel und namentlich
(2) Zwei vom Ausschuß ernannte Rechnungsprüfer prüfen die die von der Bank verwalteten Mittel; dies gilt unbeschadet von
Haushaltsführung des Zentrums. Aktionen, die den AKP-Staaten dazu verhelfen sollen, Mittel aus
(3) Die Satzung, die Haushaltsordnung, das Personalstatut anderen Quellen zu beschaffen.
sowie die Geschäftsordnung des Zentrums werden vom Minister- Für die Durchführung der Programmme, Projekte und Aktionen
rat auf Vorschlag des Botschafterausschusses nach Inkrafttreten der industriellen Zusammenarbeit, zu denen die Gemeinschaft
des Abkommens festgelegt. finanziell beiträgt, gelten die Bestimmungen von Titel III des
Dritten Teils dieses Abkommens unter Berücksichtigung der
Artikel 94 besonderen Merkmale der Maßnahmen im industriellen Bereich.
Das ZIE verstArkt seine operationelle Prlsenz in den AKP-
Staaten insbesondere hinsicht1ich der Ennitdung von Projekten
und Projektträgern sowie der Unterstützung bei der Vortage von
Finanzierungsvorhaben. Titel VI
Hierbei hält es die vom Verwa~ungsrat vorgeschlagenen Ver- Entwicklung des Bergbaus
fahren ein und berücksichtigt zugleich die Notwendigkeit einer
Dezentralisierung der Tätigkeiten.
Artikel 99
Die Entwicklung des Bergbaus hat folgende Hauptziele:
Artikel 95
- Nutzung der mineralischen Ressourcen jeglicher Art in einer
Die Kommission, die Bank und das ZIE bemühen sich im
Weise, bei der die Rentabilität des Bergbaus sowohl auf den
Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten um eine enge operatio-
Exportmärkten als auch auf den einheimischen Märkten
nelle Zusammenarbeit.
gewährleistet und zugleich den Anliegen des Umweltschutzes
Artikel 96 Rechnung getragen wird,
Die Mitglieder des Beirates und des Verwaltungsrates sowie - Valorisierung des Arbeitskräftepotentials,
der Direktor und der stellvertretende Direktor des ZIE werden -
vorbehaltlich einer Halbzeitbilanz hinsichtlich des Verwaltungs- und z.war jeweils im Hinblick auf die Förderung und Beschleuni-
rates - für die Dauer von höchstens fünf Jahren ernannt. gung einer diversifizierten wirtschaftlichen und sozialen Entwick-
lung.
Artikel 97 Die Vertragsparteien bekräftigen ihre beiderseitige Abhängig-
keit in diesem Sektor und kommen überein, die verschiedenen in
( 1) Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Titels gilt diesem Abkommen hierfür vorgesehenen Instrumente sowie
die besondere Aufmerksamkeit der Gemeinschaft den spezifi- gegebenenfalls andere Gemeinschaftsinstrumente in koordinier-
schen Bedürfnissen und Problemen der am wenigsten entwickel- ter Weise einzusetzen.
ten AKP-Staaten sowie der AKP-Binnenstaaten und AKP-lnsel-
staaten, damit vor allem im Hinblick auf eine bessere Nutzung
Artikel 100
ihrer örtlichen Rohstoffe und sonstigen Ressourcen durch die
Ausarbeitung von Industriepolitiken und -strategien, die Schaffung Auf Antrag eines oder mehrerer AKP-Staaten führt die Gemein-
einer wirtschaftlichen Infrastruktur und die Ausbildung in Industrie- schaft Ma&lahmen der technischen Hilfe oder Ausbildungsmaß-
berufen die Grundlagen für ihre Industrialisierung geschaffen nahmen durch, um die wissenschaftJiche und technische Lei-
werden; das gilt insbesondere für folgende Bereiche: stungsfähigkeit der betreffenden Staaten in den Bereichen Geolo-
gie und Bergbau zu steigern, so daß diese Staaten aus den
- Verarbeitung der Rohstoffe; verfügbaren Kenntnissen grösseren Nutzen ziehen und ihre For-
- Entwicklung, Transfer und Anpassung der Technologie; schungs- und Explorationsprogramme entsprechend ausrichten
können.
- Erarbeitung von Aktionen zugunsten der kleinen und mittleren
gewerblichen Unternehmen und ihre Finanzierung;
Artikel 101
- Entwicklung der Industrieinfrastrukturen und bessere Nutzung
Unter Berücksichtigung der nationalen wie der internationalen
der Energie- und Bergbauressourcen; Wirtschaftsfaktoren und im Bemühen um Diversifizierung beteiligt
- angemessene Ausbildung in wissenschaftlichen und techni- die Gemeinschaft sich gegebenenfalls durch Programme für eine
schen Bereichen; finanzielle und technische Hilfe an den Bemühungen, die die
AKP-Staaten auf den verschiedenen Ebenen für die Forschung
- Produktion von Ausrüstungsgegenständen und Input-Erzeug-
und Exploration im Bergbau, und zwar sowohl auf dem lande als
nissen für den ländlichen Bereich.
auch auf dem Festlandssockel, wie dieser im Vöfkerrecht definiert
Die betreffenden Aktionen können in Zusammenarbeit mit dem ist, unternehmen.
ZIE durchgeführt werden.
Sie gewährt gegebenenfalls auch technische und finanzielle
(2) Auf Antrag eines oder mehrerer der am wenigsten entwik- Unterstützung bei der Bereitstellung staatlicher oder regionaler
kelten AKP-Staaten gewährt das Zentrum besondere Unterstüt- Mittel für Explorationsvorhaben in den AKP-Staaten.
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Arti ke 1 102 Ländern durch die Abhängigkeit von eingeführten Mineralöl-
Zur Unterstützung der Bemühungen um Nutzung der Boden- erzeugnissen und_ den zunehmenden Mangel an Brennholz aus-
schätze in den AKP-Staaten leistet die Gemeinschaft einen Bei- gelöst worden ist, sowie in Anbetracht der klimatischen Folgen der
trag zu Projekten für die Reaktivierung, Unterhaltung, Rationali- Verwendung fossiler Brennstoffe kommen die AKP-Staaten und
sierung und Modernisierung wirtschaftlich lebensfähiger Produk- die Gemeinschaft überein, auf diesem Gebiet zusammenzuarbei-
tionsanlagen, um diese leistungsfähiger und wettbewerbsfähiger ten, um Lösungen für ihre Energieprobleme zu erarbeiten.
zu machen. Besondere Bedeutung wird im Rahmen dieser Zusammen-
Sie beteiligt sich auch an der Ermittlung, Ausarbeitung und arbeit der Aufstellung von Energieprogrammen, den Maßnahmen
Durchführung neuer wirtschaftflch lebensfähiger Projekte, soweit zur Erhaltung und rationellen Nutzung der Energie sowie der
dies mit den Investitions- und Verwaltungsmöglichkeiten und der Erkundung des Energiepotentials und der Förderung neuer und
Mar1dentwicklung vereinbar ist. wobei sie insbesondere öee Finan- regenerierbarer Energiequellen unter angemessenen techni-
zierung von Durchfühtbarkeits- und Vorinvestitionssien schen und wirtschaftlichen Bedingungen beigemessen.
berücksichtigt.
Besondere Aufmerksamkeit gilt hierbei Artikel 106
Aktionen mit dem Ziel einer Stärtcung der Rolle von kleinen und Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten erkennen an, daß die
mittleren Projekten, durch welche sich örttiche Bergbauunter- Zusammenarbeit im Energiesektor für beide Seiten Vorteile
nehmen fördern lassen; dies gilt namentlich für die industrieU bringt. Diese Zusammenarbeit soll die Entwicklung des herkömm-
und landwirtschaftlich zu nutzenden Mineralien, die insbeson- lichen Energiepotentials und neuer Energiequellen · sowie die
dere für den einheimischen oder den regionalen Mar1d Selbstversorgung der AKP-Staaten unterstützen.
bestimmt sind, sowie für die neuen Erzeugnisse; Die Entwicklung des Energiepotentials ist ins::>esondere darauf
- Aktionen für den Umweltschutz. ausgerichtet.
Sie unterstOtzt ferner die BemOhungen der AKP-5taaten Lm a) äee wirtschaftüc:he lM'ld soziale Entwicldoog durch eine bessere
V8fWet1ung l.Nld Entwicklung der nationalen oder regionalen
einen Ausbau der dazugehörigen Infrastruktur;
Energieressourcen unter angemessenen technischen, wirt-
- Maßnahmen, mit denen ein möglichst großer Beitrag der Ent- schaftlichen und Umweltbedingungen zu fördern;
wicklung des Bergbaus zur sozio-ökonomischen Entwicklung
b) den Wirkungsgrad bei der Erzeugung und Nutzung von Ener-
der Erzeugertänder erreicht werden soll, wie z. B. die optimale
gie zu verbessern und gegebenenfalls zur Selbstversorgung
Verwendung der Einkünfte aus dem Bergbau oder die Einbin-
im Energiebereich zu gelangen;
dung der Entwicklung des Bergbaus in die industrielle Entwick-
lung und in eine angemessene Raumordnungspolitik; c) die zunehmende Nutzung neuer und regenerierbarer Ersatz-
energiequellen zu fördern;
- Förderung von europäischen Investitionen und Investitionen
aus dem AKP-Bereich; d) die Lebensbedingungen in den Ballungsgebieten und städti-
- regionale Zusammenarbeit. schen Randgebieten sowie im ländlichen Raum zu verbessern
und für die Energieprobleme dieser Gebiete dem örtlichen
Bedarf und den örtlichen Ressourcen entsprechende Lösun-
Artikel 103 gen zu entwickeln;
Im Hinblick auf die vorstehend genannten Zielsetzungen ist die e) die natürtiche Umwelt durch Maßnahmen zur Erhaltung der
Gemeinschaft bereit. technische und finanzielle Unterstützung zu Ressourcen in Form von Biomasse, insbesondere Brennholz,
gewähren, um nach den Modalitäten der einzelnen Instrumente, durch die Förderung von Ersatzlösungen, durch verbesserte
über die sie verfügt. und im Einklang mit den Bestimmungen Techniken und Verfahren des Energieverbrauchs sowie durch
dieses Abkommens zur Erschließung des Bergbaupotentials der eine rationelle und langfristige Nutzung von Energie und Ener-
AKP-Staaten beizutragen. giequellen zu schützen.
Bei den Forschungsarbeiten und Investitionen zur Vocbereitung
der Durchführung von Bergbauproje~en kann die Gemeinschaft
Artikel 107
eine Hilfe in Form von Risikokapital gewähren, gegebenenfalls in
Verbindung mit Kapitalbeteiligungen der betreffenden AKP-Staa- Damit die obengenannten Ziele erreicht werden, kann sich die
ten und anderen Finanzierungsquellen gemäß Artikel 234. Zusammenarbeit im Energiesektor auf Wunsch des oder der
betreffenden AKP-Staaten insbesondere auf folgende Bereiche
Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Mittel können bei konzentrieren:
Projekten von gegenseitigem Interesse ergänzt werden durch
a) Zusammenstellung, Analyse und Verbreitung von brauch-
a) andere finanzielle und technische Mittel der Gemeinschaft, baren lnfonnationen;
b) Maßnahmen zur Bereitstellung von staatlichem und privatem
b) Verstärkung der Verwaltung und Kontrolle der Energie-
Kapital, einschließlich Kofinanzierungsmaßnahmen. ressourcen der AKP-Staaten durch diese Staaten gemäH
ihren Entwicklungszielen zwecks Ermittlung von Energieange-
Artikel 104 bot und -nachfrage sowie zur Entwicklung einer Strategie auf
dem Energiesektor, unter anderem durch Unterstützung bei
Die Bank kann im Einklang mit ihrer Satzung je nach Fall ihre
der Aufstellung von Energieprogrammen und technische Hilfe
eigenen Mittel über den im Finanzprotokoll festgelegten Betrag
zugunsten der Stellen, die für die Planung und Durchführung
hinaus für Investitionsprojekte im Bergbau binden, die von dem
der jeweiligen Energiepolitik verantwortlich sind;
betreffenden AKP-Staat und der Gemeinschaft als im beiderseiti-
gen Interesse liegend anerkannt worden sind. c) Untersuchung der Auswirkungen der Entwicklungsprogramme
und -projekte auf dem Energiesektor unter Berücksichtigung
der Möglichkeiten für Energieeinsparungen und für die Erset-
Titel VII zung der primären Energiequellen. In dieser Hinsicht ist eine
Verstärkung der Rolle der neuen und regenerierbaren Ener-
Entwicklung des Energlepotentlals giequellen, insbesondere in ländlichen Gebieten, durch Pro-
gramme oder Projekte anzustreben, die auf die örtlichen
Artikel 105 Bedürfnisse und Ressourcen zugeschnitten sind;
Wegen der ernsten Lage im Energiesektor der meisten AKP- d) Durchführung geeigneter Aktionsprogramme mit kleinen und
Staaten, die zum Teil auf die Krise zurückzuführen ist, die in vielen mittleren Projekten zur Energieentwicklung, insbesondere im
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 25
Hinblick auf Einsparungen und die Ersetzung von Brennholz. kommen und der Anhebung des Qualifikationsniveaus
In dieser Hinsicht ist mit den betreffenden Maßnahmen anzu- erreicht werden können;
streben, daß die sich aus dem übermäßigen Brennholzver-
ii) die gegenwärtigen Bemühungen der AKP-Staaten um
brauch ergebenden Probleme so rasch wie möglich dadurch
Umstrukturierung ihrer Volkswirtschaften mit Bemühungen
gelöst werden, daß der Energiewirkungsgrad in den privaten
um eine Stärkung und Ausweitung ihrer Produktionsgrund-
Haushalten sowohl der ländlichen als auch der städtischen
lagen einhergehen müssen. Dem Unternehmenssektor muß
Gebiete verbessert, die Verwendung von Ersatzlösungen in
bei den von den AKP-Staaten zur Anwendoog gebrachten
den privaten Haushalt~ vor allem der Ballungsgebiete geför-
Strategien zur Wiederbelebung des Wirtschaftswachstums
dert und die Anpflanzung geeigneter Arten für äte Gewinnung
von Brennholz entwickelt wird; eine Hauptrolle zukommen:
iii) zur Stimulierung des Unternehmenssektors der AKP-Staaten
e) Entwicklung des Investitionspotentials für die Erforschung und
sowie zur Ermutigung zu Investitionen aus Europa ein stabi-
Erschließung nationaler und regionaler Energiequenen sowie
les und günstiges Umfeld sowie ein effizienter nationaler
für die Entwicklung von Großanlagen zur Erzeugung von
Finanzsektor geschaffen werden müssen;
Energie für Industrien mit starkem Energieverbrauch;
iv) der Privatsektor - und vor allem die kleinen und mittleren
f) Förderung der Forschung, Anpassung und Verbreitung der
Unternehmen, die den Bedingungen der AKP-Volkswirt-
entsprechenden Technologien sowie der notwendigen Ausbil-
schaften am besten angepaßt sind - dynamischer werden
dung zur Deckung des Arbeitskräftebedarfs im Energiesektor;
und eine wichtigere Rolle spielen muß. Kleinstunternehmen
g) Verstärkung der Leistungsfähigkeit der AKP-Staaten auf dem und Handwerk müßten ebenfalls gefördert und unterstützt
Gebiet von Forschung und Entwicklung, insbesondere bei werden;
neuen und regenerierbaren Energiequellen;
v) die ausländischen Privatanleger, die sich nach den Zielen
h) Reaktivierung der für die Erzeugung, den Transport und die und Prioritäten der AKP-EWG-Entwicldungszusammenatbeit
Verleitung von Energie notwendigen ln,rastruklur unter beson- richten, ermutigt werden müssen. sich an den Entwicklungs-
derer BerOcksichtigung der Elektrifizierung der IAndlchen bemühungen der AKP-Staaten zu beteifigen. FOr diese An-
Gebiete; · leger muß eine gerechte und ausgewogene Behandlung so-
i) Förderung der Zusammenarbeit zwischen AKP-Staaten im wie ein günstiges, sicheres und vorhersehbares Investitions-
Energiebereich, insbesondere hinsichtlich der Ausweitung der klima gewährleistet sein;
Stromversorgungsnetze zwischen AKP-Staaten, sowie der vi) die Stimulierung des Unternehmergeistes in den AKP-Staa-
Maßnahmen der Zusammenarbeit zwischen diesen Staaten ten für die Entfahung ihrer enormen Entwicklungsmöglich-
und anderen benachbarten Staaten, die eine Gemeinschafts- keiten unabdingbar ist.
hilfe erhalten.
(2) Es müssen Anstrengungen unternommen werden, damit ein
Artikel 108
größerer Teil der Finanzierungsmittel des Abkommen für die
Im Hinblick auf die vorstehend genannten Zielsetzungen ist die Förderung des Unternehmertums und der Investitionen sowie für
Gemeinschaft bereit, technische und finanzielle Unterstützung zu unmittelbar produktive Tätigkeiten zum Einsatz kommt.
gewähren, um nach den Modalitäten der einzelnen Instrumente,
über die sie verfügt, und im Einklang mit den Bestimmungen
dieses Abkommens, zur Erschließung des Energiepotentials der Artikel 111
AKP-Staaten beizutragen.
Im Hinblick auf die obengenannten Zielsetzungen erkennen die
Bei den Forschungsarbeiten und Investitionen zur Vorbereitung Vertragsparteien an, daß die gesamte Palette der im Abkommen .
der Durchführung von Energieprojekten kann die Gemeinschaft vorgesehenen Instrumente einschließlich der technischen Unter-
eine Hilfe in Form von Risikokapital gewähren, gegebenenfalls in stützung in folgenden Aktionsbereichen zur Anwendung gebracht
Verbindung mit Kapitalbeteiligungen der betreffenden AKP-Staa- werden muß, damit die Entwicklung des privaten Sektors unter-
ten und anderen Finanzierungsquellen gemäß Artikel 234. stützt wird:
Die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Mittel können bei a) Unterstützung bei der Verbesserung des rechtlichen und steu-
Projekten von gegenseitigem Interesse ergänzt werden durch erlichen Rahmens für die Unternehmen sowie Ausweitung der
Rolle der berufsständischen Organisationen und der Handels-
a) andere finanzielle und technische Mittel der Gemeinschaft,
kammern bei der Entwicklung der Unternehmen;
b) Maßnahmen zur Bereitstellung von staatlichem und privatem
b) unmittelbare Hilfe bei der Gründung und dem Ausbau von
Kapital, eiOSC:dießlich Kofinanzierungsmaßnahmen.
Untemehmen (Spezialleistungen für die Anlaufphase von
Unternehmen, Hilfe bei der Umschulung ehemaf,ger öffent-
Artikel 109 licher Bediensteter, Hilfe beim Technologietransfer und bei
Die Bank kann im Einklang mit ihrer Satzung je nacf) Fall ihre technok>gischen Entwicklungen, Managementdienste ond
eigenen Mittel Ober den im Finanzprotokoll festgelegten Betrag Marktstudien);
hinaus für Investitionsvorhaben im Energiesektor binden, die von c) Entwicklung von Dienstleistungen zur Unterstützung des
dem betreffenden AKP-Staat und der Gemeinschaft als im beider- unternehmerischen Sektors in Form von Beratungen für die
seitigen Interesse liegend anerkannt worden sind. Unternehmen im rechtlichen und technischen Bereich sowie in
Fragen der Betriebsführung;
d) spezifische Programme für die Ausbildung von Unterneh-
mensleitern und für die Entwicklung ihrer Fähigkeiten, insbe-
Titel VIII sondere im Bereich der kleinen Unternehmen und der Unter-
Entwicklung der Unternehmen nehmen des informellen Sektors.
Artikel 110 Artikel 112
(1) Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten heben hervor, daß Zur Unterstützung der Entwicklung des Sparwesens und der
einzelstaatlichen Finanzsektoren ist folgenden Bereichen beson-
i) die Unternehmen eines der Hauptinstrumente dafür dar-
dere Aufmerksamkeit zu widmen:
stellen, daß die Ziele einer Stärkung des wirschaftlichen
Gefüges, der Förderung der intersektoralen Integration, der a) Hilfe für die Mobilisierung der einzelstaatlichen Sparsysteme
Schaffung von Arbeitsplätzen, der Verbesserung ·der Ein- und die Entwicklung der Finanzvermittlung:
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
b) technische Unterstützung für die Umstrukturierung und schaftshilfe zur Entwicklung der AKP-Staaten möglichst wirkungs-
Reform der Finanzinstitute. voll einzusetzen, kommen die beiden Parteien überein, den für
das Funktionieren ihrer Volkswirtschaften erforderlichen Dienst-
Artikel 113 leistungen in folgenden Bereichen besondere Aufmerksamkeit zu
widmen:
Die Gemeinschaft trägt vocbehaltlich der in dem Trtel über die
Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung festgelegten - Dienstleistungen zur Unterstützung der wirtschaftlichen Ent-
Bedingungen durch technische und finanzielle Unterstützung zur wicklung;
Entwicklung der Unternehmen in den AKP-Staaten bei. - Tourismus:
- Verkehr, Kommunikation und lnfom,atik.
(2) Zwecks Verwir1dichung der Zusammenarbeit im Dienstlei-
Titel IX stungssektor trägt die Gemeinschaft zur Durchführung von Pro-
grammen, Vorhaben und Aktionen bei, die ihr auf Initiative oder
Entwicklung der Dlenstlelstungen mit Zustimmung der AKP-staaten unterbreitet werden. Sie ver-
wendet hierfür die in diesem Abkommen vorgesehenen Mittel,
Kapitel 1 insbesondere die Mittel für die Zusammenarbeit bei der Entwick-
lungsfinanzierung, einschließlich der von der Bank verwalteten
Ziele und Grundsätze der Zusammenarbeit Mittel.
Artikel 116
Artikel 114
In den Bereichen betreffend die Entwicklung c1er Dienstleistun-
(1) Die Gemeinschaft wld die AKP-Staaten erkennen an, daß gen gilt ein besonderes Augenmerk den sich aus der geographi-
dem Dienstleistungs bei der Gestaltung der Entwicklungs- ·schen Lage e,gebenden spezifischen Bedürfnissen der AKP-
politiken ein hoher Stellenwert zukommt und daß die Zusammen- Binnen- und Inselstaaten sowie der wirtschaftlichen Lage der am
arbeit In diesem Bereich verstärkt werden muß. wenigsten entwickelten AKP-Staaten.
(2) Die Gemeinschaft unterstützt die Bemühungen der AKP-
Staaten, ihre internen Dienstleistungskapazitäten zu verstärken,
um das Funkü>oieren ihrer Volkswirtschaften zu verbessern, ihre
Kapitel 2
Zahlungsbilanzzwänge abzumildern und den Prozeß der regiona- Dienstleistungen
len lntegrierung zu stimulieren. zur Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung
(3) Mit diesen Aktionen soll bewirkt werden, daß die AKP-
Staaten sowohl auf nationaler als auch auf regionaler Ebene den Artikel 117
größtmöglichen Nutzen aus den Bestimmungen dieses Abkom-
mens ziehen und außerdem in die Lage versetzt werden, Im Hinblick auf die Ziele der Zusammenarbeit in diesem Sektor
stellt die Zusammenarbeit auf die kaufmännischen Dienstleistun-
- an den Märkten der Gemeinschaft, den Binnenmärkten, den gen ab, ohne dabei jedoch bestimmte halb-öffentliche, für die
regionalen und den internationalen Märkten durch Diversifizie- Verbesserung des wirtschaftlichen Umfelds erforderliche Dienst-
rung des Angebots und Steigerung des Wertes und Umfangs leistungen, wie z. B. die lnformatisierung der Zollverfahren, zu
des AKP-Handets mit Gütern und Dienstleistungen unter mög- vernachlässigen; den Vorrang erhalten folgende Dienstleistun-
lichst günstigen Bedingungen teilzunehmen; gen:
- ihre kollektiven Kapazitäten durch eine erhöhte wirtschaftliche Dienstleistungen zur Unterstützung des Außenhandels;
Integration und durch Konsolidierung der funktionellen oder
thematischen Zusammenarbeit zu verstärken; - Dienstleistungen zur Unterstützung der Unternehmen;
die Entwicklung der Unternehmen insbesondere durch Förde- - Dienstleistungen zur Unterstützung der regionalen Integration.
rung der AKP-EWG-lnvestitionen im Oiensdeistungsbereich
anzuregen, damit Arbeitsplätze geschaffen werden, Einkom- Artikel 118
men entstehen und verteilt werden und der Transfer von Tech-
Um zur Wiederherstellung der außenwirtschaftlichen Wettbe-
nologien sowie ihre Anpassung an die spezifischen Bedürf-
werbsfähigkeit der AKP-Staaten beizutragen, wird bei der Zusam-
nisse der AKP-Staaten erleichtert Wird;
menarbeit im Dienstleistoogssektor den Dienstleistungen zur
- aus dem nationalen oder regionalen Tourismus möglichst Unterstützung des Außenhandels Vorrang eingeräumt, und zwar
großen Nutzen zu ziehen und ihre Beteiligung am weltweiten für folgende Bereiche:
Tourismus zu verbessern;
i) Schaffung einer geeigneten kommerziellen Infrastruktur
- Verkehrs- und Kommunikationsnetze sowie die für ihre _Ent- durch Aktionen, mit denen insbesondere folgende Ziele ver-
wicklung erforderlichen lnfom,atik- und Telematiksysteme zu folgt werden: Verbesserung der Außenhandelsstatistiken,
schaffen; Automatisierung der Zollverfahren, Verwaltung der Häfen
und Flughäfen sowie Herstellung engerer Beziehungen zwi-
- in Anbetracht der ausschlaggebenden Rolle, die den Human-
schen den verschiedenen am Handelsverkehr Beteiligten wie
ressourcen bei der Entwicklung des Dienstleistungssektors
Exporteuren, Handelsfinanzierungsinstitutionen, Zollbehör-
zukommt, die Anstrengungen auf dem Gebiet der Berufsausbil-
den und Zentralbanken;
dung und des Know-how-Transfers zu verstärken.
ii) Ausbau der spezifisch auf den Handel ausgerichteten Dienst-
(4) Im Hinblick auf diese Ziele führen die Vertragsparteien
leistungen wie der - auch auf den Dienstleistungssektor
außer den spezifischen Bestimmungen über die Zusammenarbeit
anzuwendenden - Maßnahmen zur Handelsförderung;
im Dienstleistungswesen auch die Bestimmungen Ober die Han-
delsregelung, die Absatzförderung, die industrielle Entwicklung, iii) Entwicklung der übrigen Dienstleistungen im Zusammen-
die Investitionen, das Bildungs- und das Ausbildungswesen hang mit dem Außenhandel, wie Finanzierungs-, Zahlungs-
durch. und Clearingmechanismen oder der Zugang zu Informations-
netzen.
Artikel 115
Artikel 119
( 1) In Anbetracht des Umfangs des Dienstleistungsangebots
und des unterschiedlichen Beitrags der einzelnen Dienstleistun- Zur Förderung der Stärkung der Wirtschaftsstruktur der AKP-
gen zum Entwicklungsprozeß und in dem Bestreben, die Gemein- Staaten wird unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 27
Entwicklung der Unternehmen folgenden Bereichen besondere - Weiterbildung der Führungskräfte in spezifischen Fach-
Aufmerksamkeit gewidmet: bereichen sowie Fortbildung im öffentlichen und privaten
Sektor auf entsprechendem Niveau, um eine befriedi-
i) Unternehmensberatung mit dem Ziel, die Unternehmens-
gende Planung und Entwicklung zu gewährleisten;
führung zu verbessern, wobei insbesondere der Zugang zu
Management-, Rechnungsführungs- und lnformaükdiensten - Schaffung und Ausbau von Zentren zur Förderung des
sowie zu Rechts-, Steuer- und Finanzberatungsdiensten Tourismus;
erleichtert werden soll;
- Bildung und Ausbildung für spezifische Bevölkerungsgrup-
ii) Schaffung geeigneter flexibler und bedarfsgerechter. Fanan- pen sowie im T ourismu$sektor tätige öffentliche und
zierungsmechanismen, um das Wachstum oder die Schaf- private Organisationen, einschließlich des Personals in
fung von Dienstleistungsu,temehmen zu stimulieren; den T ourismus•Nebentätigkeiten:
iii) Stärkung der Kapazitäten der AKP-Staaten im Bereich der - Zusammenarbeit und Austausch im AKP-internen Rah-
Finanzdienste sowie technische HiHe bei der Entwiddung men In den Bereichen Ausbildung, technische HiHe und
von Versicherungs- und Kreditinstituten In Verbindung mit Ausbau der Institutionen;
der Förderung und Entwicklung ihres Handels.
b) Produktentwicklung, wozu unter anderem folgendes gehört:
- Ermittlung des touristischen Produkts, Entwicklung nicht
Artikel 120
herkömmlicher bzw. neuer touristischer Produkte und
Als Beitrag zur Stärkung der wirtschaftlichen Integration, die zur Anpassung schon vorhandener Produkte einschließlich
Schaffung lebensfähiger Wirtschaftsräume führen könnte, wird der Erhaltung und Entwicklung des Kulturerbes, der
unter Berücksichtigung der Bestimmungen Ober die regionale ·Umweltaspekte, Management. Schutz und Erhaltung von
Zusammenarbeit folgenden Bereichen besondere Aufmerksam- Fauna und Flora, Bewahrung historischer, sozialer und
keit gewidmet: sonstiger natOr1icher Werte sowie Entwtcklung von Hilfs-
i) Dienste zur Unterstatzoog des Warenverkehr& zwischen diensten;
AKP-Staaten durch kommerzielle Maßnahmen wie Markt- - Ermutigung zu Privatinvestitionen ·und insbesondere zu
studien; gemeinsamen Unternehmen auf dem Tourismussektor der
ii) zur Ausweitung des Dienstleistungsverkehrs zwischen AKP- AKP-Staaten;
Staaten erforderliche Dienste, mit denen die Komplementari- - Bereitstellung technischer Hilfe für das Hotelgewerbe;
tät zwischen den Staaten verstärkt werden soH, wobei insbe-
- Herstellung kulturell geprägter handwerklicher Erzeug-
sondere die herkömmlichen Maßnahmen zur Absatzförde-
nisse für den Touristikmarkt;
rung auf den Dienstleistungssektor ausgeweitet und, soweit
erfo:-deritch, entsprechend angepaßt werden; c) Marktentwicklung unter anderem durch
iii) Schaffung regionaler Oienstleistungsschwerpunkte zur - Unterstützung bei der Festlegung und Verwirklichung von
Unterstützung spezifischer Wirtschaftssektoren oder Entwicklungszielen und -plänen auf nationaler, subregio-
gemeinsam durchgeführter sektoraler Politiken, insbeson- naler, regionaler und internationaler Ebene;
dere über die Entwicklung moderner Kommunikations- und
- Unterstützung der Bemühungen der AKP-Staaten um
Informationsnetze und Datenbanken.
Zugang zu den auf dem T ourismussektor bestehenden
Diensten wie den zentralen Buchungssystemen oder den
Kontroll- und Sicherheitssystemen für den Luftverkehr;
Kapitel 3
- Durchführung von Vermarktungs- und Absatzförderungs-
Tourismus maßnahmen sowie Bereitstellung des diesbezüglichen
Materials im Rahmen integrierter Marktentwicklungspläne
Artikei 121 und -programme im Hinbllck auf eine verbesserte Markt-
durchdringung, wobei die Hauptverursacher der Touris-
In Anerkennung der realen Bedeutung des Tourismus für die
mosstrOme in den traditioneffen und nicht-traditionellen
AKP-Staaten werden von den Vertragsparteien Maßnahmen und
Ursprungsmärkten die Zielgruppe darstellen, sowie spezi-
Aktionen zur Entwicklung und Unterstützung des Tourismus-
fische Maßnahmen wie die Beteiligung an speziellen Han-
sekt<>r$ durchgeführt. Diese Maßnahmen können in sämtlichen
delsveranstaltungen, z. B. Messen, Herstellung von quali-
Stadien, beginnend mit der Ermittlung des touristischen Produkts
tativ hochwertigen Dokumentationsunter1agen und Gütern
bis hin zu seiner \lermarktung und der Werbung dafür, erfolgen.
sowie von Material, das die Vennar1<tung betrifft;
Ziel ist die UnterstOtzung der Anstrengungen der AKP-Staaten,
d) Forschung und l11formationen unter anderem
die darauf· gerichtet sind, aus dem nationalen, regionalen und
internationalen Tourismus in Anbetracht seiner Auswirkungen auf zur Verbesserung der Informationssysteme im touristi-
die wirtschaftliche Entwicklung möglichst großen Nutzen ziehen, schen Bereich sowie zur Einholung, Analyse, Verbreitung
sowie eine entsprechende Stimulierung der privaten Finanz- und Nutzung der statistischen Daten;
ströme aus den Staaten der Gemeinschaft sowie aus anderen
- zur Evaluierung der sozio-ökonomischen Auswirkungen
Quellen zur Entwicklung des Tourismus in den AKP-Staaten.
des Tourismus auf die AKP-Volkswirtschaften, wobei der
Besonderes Augenmerk wird dabei darauf gerichtet. daß der
Nachdruck auf die Komplementaritäten zu anderen Berei-
Tourismus in das soziale, kulttnfte und wirtschaftliche Leben der
chen wie z. B. Nahrungsmittelindustrie, Bauwesen, T ech-
Bevölkerung zu integrieren ist.
nofogie und Verwaltung in den AKP-Staaten und -Regio-
nen zu legen ist.
Artikel 122
Inhalt der spezifischen Aktionen zur Entwicklung des Tourismus
ist die Festlegung, Anpassung und Ausarbeitung geeigneter Pofi- Kapitel 4
tiken auf nationaler, subregionaler, regionaler und internationaler
Ebene. Mit den Programmen und Projekten zur Entwicklung des Verkehr, Kommunikationswesen und Informatik
Tourismus werden auf der Grundlage dieser Politiken folgende
vier Hauptziele angestrebt: Artikel 123
a) Valorisierung der Humanressourcen und Ausbau der entspre- (1) Die Zusammenarbeit im Verkehrswesen zielt auf die Ent-
chenden Einrichtungen, unter anderem durch wicklung des Straßen- und Eisenbahnverkehrs, der Hafeneinrich-
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 11
tungen und des Seeverkehrs, des Verkehrs auf Binnenwasser- Arti ke 1 127
straßen und des Luftverkehrs ab.
( 1) Die Vertragsparteien betonen die Bedeutung des Überein-
(2) Die Zusammenarbeit im Kommunikationswesen zielt auf die kommens der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für
Entwicklung des Post- und Fernmeldewesens, einschließlich des Linienkonferenzen und der diesbezüglichen Ratifikationsurkun-
Funkverkehrs und der Informatik ab. den, die die Wettbewerbsbedingungen im Bereich des Seever-
kehrs wahren und unter anderem den Reedereien der Entwick-
(3) Durch die Zusammenarbeit in diesen Bere~en sollen ins-
lungsländer größere Möglichkeiten zur Teilnahme am Konferenz-
besondere die folgenden Ziele V8fWirkflCht werden:
system einräumen.
a) Schaffung günstiger Voraussetzungen für den Waren-,
(2) Die Vertragsparteien kommen daher überein, bei der Ratifi-
Dienstleistungs- und Personenverkehr auf nationaler, regiona-
kation des Verhaltenskodex rasch die zu seiner Durchführung auf
ler und internationaler Ebene;
nationaler Ebene erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit dem
b) Einrichtung, Wiederherstellung, Wartung und rationelle Nut- Anwendungsbereich und den Bestimmungen des Verhaltens-
zung von Systemen, die auf Kosten/Nutzen-Kriterien beruhen, kodex zu treffen. Die Gemeinschaft wird die AKP-Staaten bei der
den Erfordernissen der sozio-ökonomischen Entwicklung ent- Anwendung des Verhaltenskodex unterstützen.
sprechen und den Bedürfnissen der Benutzer sowie der
(3) Entsprechend der Entschließung Nr. 2 über die nicht einer
gesamtwirtschaftlichen Lage der betroffenen Staaten gerecht
Konferenz angehörigen Reedereien im Anhang des Verhaltens-
werden;
kodex hindern die Vertragsparteien die nicht einer Konferenz
c) größere Komplementarität der Verkehrs- und Kommunika- angehörenden Reedereien nicht daran, zu einer Konferenz in
tionssysteme auf nationaler, regionaler und internationaler Wettbewerb zu treten, solange sie die Grundsätze eines lauteren
Ebene; Wettbewerbs auf kommerzieller Basis wahren.
d) Hannoni5'erung der in den einzelnen AKP-Staaten bestehen-
den Systeme unter gleichzeitiger Förderung der Anpassung Artikel 128
an den technischen Fortschritt;
Im Rahmen der Zusammenarbeit wird der Förderung der effi-
e) Abbau der Hindernisse im Verkehrs- und Kommunikations- zienten Beförderung der Ladungen zu wirtschaftlich und kommer-
wesen, insbesondere auf der Ebene der Rechts- und Verwal- ziell signifikativen Frachtsätzen und den Bemühungen der AKP-
tungsvorschriften sowie der Verwaltungsverfahren zwischen Staaten um eine größere Beteiligung an derartigen internationalen
den betreffenden Staaten. Seetransporten Beachtung gewidmet. In diesem Zusammenhang
erkemt die Gemeinschaft die Bestrebungen der AKP-Staaten an,
Artikel 124 einen größeren Anteil am Seetransport von Massengütern zu
erreichen. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß der
( 1) Bei der Durchführung aller entsprechenden Projekte und Zugang zum Wettbewerb auf dem Verkehrssektor nicht beein-
Aktionsprogramme ist die Gewährleistung eines angemessenen trächtigt wird.
Technologie- und Know-how-Transfers anzustreben.
Artikel 129
(2) Ein besonderes Augenmerk gilt dabei der Ausbildung von
Im Rahmen der finanziellen und technischen Hilfe für den
Staatsangehörigen der AKP-Staaten auf dem Gebiet der Planung,
Seeverkehr wird folgenden Bereichen besondere Aufmerksamkeit
der Verwaltung, der Wartung und des Betriebs von Verkehrs- und
gewidmet:
Kommunikationssystemen.
- der effektiven Entwicklung effizienter und zuverlässiger See-
verkehrsdienste in den AKP-Staaten, insbesondere der Anpas-
Artikel 125
sung der Hafeninfrastruktur an die Erfordernisse des Verkehrs
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die dem sowie der Instandhaltung der Hafenausrüstungen;
Luftverkehr für den Ausbau der wirtschaftlichen, kulturellen und
- der Instandhaltung bzw. dem Erwerb von Umschlagseinrich-
sozialen Beziehungen zwischen den AKP-Staaten selbst auf der
tungen und schwimmendem Material und deren Anpassung an
einen und den AKP-Staaten und der Gemeinschaft auf der ande-
den technischen Fortschritt;
ren Seite sowie für die Beseitigung der Standortnachteile der
isolierten oder schwer zugänglichen Regionen und für die Ent- - der Entwicklung interregionaler Seeverkehrsverbindungen mit
wicklung des Tourismus zukommt. dem Ziel, die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und
(2) Mit der Zusammenarbeit in diesem Sektor werden folgende
das Management der Schiffahrtsindustrie der AKP-Staaten zu
fördern;
Ziele angestrebt: Förderung der harmonischen Entwicklung der
nationalen oder regionalen Luftverkehrssysteme der AKP-Staaten - dem Technologietr~er. einschließlich des kombinierten Ver-
und die Anpassung der AKP-Luftftotte an den technischen Fort- kehrs und des Containerverkehrs zur Förderung gemeinsamer
schritt; Verwirklichung des Luftverkehrsplanes der ICAO; Verbes- Unternehmen;
serung der Aufnahmeinfrastrukturen und die Anwendung interna- - der Einführung einer geeigneten Rechts- und Verwaltungs-
tionaler Betriebsnormen; Entwicklung bzw. Ausbau der Zentren struktur und der Verbesserung der Hafenverwaltung, und zwar
für die Flugzeugwartung; Ausbildung; Entwicklung moderner insbesondere durch die berufliche Ausbildung;
Systeme für die Flughafensicherheit.
- der Entwicklung des Seeverkehrs zwischen Inseln und der
Infrastruktur der Verkehrsverbindungen sowie der verstärkten
Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern.
Artikel 126
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Verkehrs- Artikel 130
dienste der Seeschiffahrt als eine Triebkraft für die wirtschaftliche
Entwicklung und die Förderung des Handels zwischen den AKP- Die Vertragsparteien verpflichten 5'ch, die Sicherheit auf See,
Staaten und der Gemeinschaft an. die Sicherheit der Besatzungen und die Maßnahmen zur Ver-
hütung der Verschmutzung zu fördern.
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Sektor hat zum Ziel, die
harmonische Entwicklung wirksamer und zwerlässiger Verkehrs-
leistungen der Seeschiffahrt unter wirtschaftlich befriedigenden Artikel 131
Bedingungen dadurch zu gewährleisten, daß allen Parteien die Zur wirksamen Durchführung der Artikel 126 bis 130 können auf
aktive Teilnahme unter Wahrung des Grundsatzes eines uneinge- Antrag einer der Vertragsparteien und gegebenenfalls nach Maß-
schränkten Zugangs zum Verkehrssektor auf kommerzieller Basis gabe der Verfahrensvorschriften des Artikels 11 Konsultationen
erleichtert wird. stattfinden.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 29
Arti ke 1 132 (2) Die auf Wunsch der AKP-Staaten unternommenen Aktionen
betreffen hauptsächlich folgende Bereiche:
(1) Bei der Zusammenarbeit im Kommunikationswesen gilt ein
besonderes Augenmerk der technologischen Entwicklung durch - Einführung kohärenter Handelsstrategien;
Unterstützung der AKP-Staaten bei ihren Bemühungen um die
- Valorisierung der Humanressourcen und Förderung der beruf-
Einrichtung und Entwicklung leistungsfähiger Systeme. Hierzu
lichen Fachkenntnisse im Bereich des Handels und der Dienst-
gehören auch - sofern dies operationell gerechtfertigt ist - Unter- leistungen;
suchungen und Programme im Bereich der Nachrichtenübertra-
gung durch Satelliten, und zwar insbesondere auf regionaler und Schaffung, Anpassung und Ausbau von fOr öte Entwicklung des
subregionaler Ebene. Die Zusammenarbeit betrifft auch die Ein- Handels und der Dienstleistungen zustAnäigen Einrichtungen
richtungen zur Erdbeobachtung durch Satelliten im Bereich der in den AKP-Staaten, wobei die speziftsehen Bedürfnisse der
Meteorologie und der Fernerkundung, insbesondere bei der Einrichtungen der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten,
Bekämpfung der Wüstenbildung und jeglicher Art von Umweltver- der AKP-Binnenstaaten und AKP-lnselstaaten besonders zu
schmutzung sowie bei der Bewirtschaftung der natürtichen Res- berücksichtigen sind;
sourcen, insbesondere in den Bereichen Landwirtschaft und - Unterstützung der Bemühungen der AKP-Staaten um eine
Bergbau, und zu Zwecken der Raumordnung. Verbesserung der Qualität ihrer Erzeugnisse, um deren Anpas-
(2) Im Hinblick auf die Stimulierung der wirtschaftlichen und sung an die Markterfordernisse sowie um eine Diversifizierung
sozialen Entwicklung in ländlichen Gebieten ist der Telekommuni- ihrer Absatzmärkte;
kation in diesen Gebieten besondere Bedeutung beizumessen. - Maßnahmen zur Entwicklung des Handels, insbesondere
Intensivierung der Kontakte und des lnfonnationsaustausches
Artikel 133 zwischen den Wirtschaftsunternehmen der AKP-Staaten, der
Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Drittländer;
Die Zusammenarbeit im Informatikbereich bezweckt eine
Erweiterung der Kapazitäten der AKP-Staaten in den Bereichen Unterstützung der AKP-5taaten bei der Anwendung moderner
Informatik und Telematik. wobei den Staaten, die diesem Sektor Mar1<eting-Meth In den Sektoren und bei den Program-
großen Vorrang einräumen, UnterstOtzung bei ihren Anstrengun- men, öte auf öee · Erzeugoog In Bereichen wie dem der IAnd-
gen zum Erwerb und zur Einrichtung von Informatiksystemen lichen Entwicklung und der Landwirtschaft ausgerichtet sind;
geboten wird; ferner bezweckt sie die Entwicklung leistungsfähi- - Unterstützung der Bemühungen der AKP-Staaten um eine
ger T elematiknetze, auch auf dem Gebiet internationaler Finan- Entwicklung und Verbesserung der Infrastruktur der flankieren-
zinformationen, und auf längere Sicht die Produktion von Hard- den Dienstleistungen, einschließlich der Beförderungs- und
warebauteilen und von Software in den AKP-Staaten sowie Lagereinrichtungen, um die effaziente Verteilung der Güter und
schließlich deren Beteiligung an den internationalen Tätigkeiten in Dienstleistungen zu gewAhrteisten und die Ausfuhren der AKP-
den Bereichen Datenverarbeitung und Veröffentlichung von Staaten zu steigern;
Büchern und Zeitschriften.
- Unterstützung der AKP-Staaten bei der Entwicklung ihrer inter-
nen Kapazitäten, ihrer Informationssysteme und der Einschät-
Artikel 134 zung der Rolle und Bedeutung des Handels für die wirtschaft-
Die Kooperationsaktionen auf dem Gebiet des Verkehrs- und liche Entwicklung;
Kommunikationswesens werden nach den im Dritten Teil in Titel Unterstützung der kleinen und mittleren Unternehmen im Hin-
III festgelegten Bestimmungen und Verfahren durchgeführt. blick_ auf die Ermittlung und Entwicklung von Erzeugnissen,
Absatzmärkten und gemeinsamen Handelsunternehmen.
(3) Zwecks Beschleunigung der Verfahren können die Finanzie-
Titel X rungsbeschlüsse gemäß den Bestimmungen des Artikels 290
über die Durchführungsverfahren mehrjährige Programme be-
Entwicklung des Handels treffen.
(4) Die AKP-Staaten können für die Teilnahme an Messen,
Artikel 135
Ausstellungen und Handelsmissionen nur dann Unterstützung
Um die in Artikel 167 festgelegten Ziele zu erreichen, führen die erhalten, wenn diese Veranstaltungen Teil _von Globalprogram-
Vertragsparteien von der Phase der Konzeption bis zur Schluß- men zur Entwicklung des Handels sind.
phase der Ware1 ;verteilung Aktionen zur Entwiddung des Han-
dels durch. (5) Die Beteiligung der am wenigsten entwickelten AKP-Staa-
ten, der AKP-Binnen- und ~ AKP-lnselstaaten an den verschie-
Durch diese Aktionen soll erreicht werden, daß die AKP-Staa-
denen Handelstätigkeiten wird durch Sondert>estimmungen geför-
ten aus den Bestimmungen dieses Abkommens betreffend die
dert; insbesondere werden bei ihrer Teilnahme an nationalen,
kommerzielle, landwirtschaftliche und industrielle Zusammen-
regionalen oder in Drittländern stattfindenden Messen, Ausstel-
arbeit möglichst großen Nutzen ziehen und an den Märkten der
lungen und Handelsmissionen die Kosten für die Beförderung des
Gemeinschaft, den Binnenmärkten, den subregionalen, den
Personals und der Exponate, einschließlich der Kosten für die
regionalen und den internationalen Märkten durch Diversifizierung
Errichtung und/oder Anmietung von Messeständen übernommen.
des Angebots und Steigerung des Wertes und Umfangs des AKP-
Eine besondere Beihilfe wird den am wenigsten entwickelten
Handels mit Gütern und Dienstleistungen unter möglichst günsti-
AKP-Staaten, den AKP-Binnen- und den AKP-lnselstaaten für die
gen Bedingungen teilnehmen können.
Erstellung und/oder den Kauf von Werbematerial gewährt.
Artikel 136
(1) Im Rahmen der Bemühungen zur Förderung der Entwick-
Artikel 137
lung des Handels und der Dienstleistungen wird zusätzlich zum
Ausbau des Handels zwischen den· AKP-Staaten und der Im Rahmen der in diesem Abkommen vorgesehenen Instru-
Gemeinschaft besondere Aufmerksamkeit den Aktionen gewid- mente und gemäß den Bestimmungen für den · Bereich der
met, die darauf ausgerichtet sind, die Eigenständigkeit der AKP- Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung umfaßt die
Staaten zu vergrößern, den Handel zwischen ihnen und auch den Hilfe für die Entwicklung des Handels und der Dienstleistungen
internationalen Handel zu entwickeln und die regionale Zusam- eine technische Unterstützung für die Einrichtung und den Aus-
menarbeit im Bereich des Handels und der Dienstleistungen bau von Versicherungs- und Kreditinstituten im Zusammenhang
auszubauen. mit der Entwicklung des Handels.
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Artikel 138 - Studien, Forschungsarbeiten und Aktionen zur Förderung der
kulturellen Identität der Bevölkerung der AKP-Staaten sowie
Zusätzlich zu den Mitteln, die im Rahmen der in Artikel 281
alle Initiativen, die zum interkulturellen Dialog beitragen kön-
vorgesehenen einzelstaatlichen Richtprogramme von jedem
nen.
AKP-Staat für die Finanzierung der Maßnahmen zur Entwicklung
der in den im Zweiten Teil in Trtel IX und X genannten Bereiche
zugewiesen werden können, kann der Beitrag der Gemeinschaft Kapitel 1
zur Finanzierung dieser Maßnahmen, sofern sie regionaler Art
sind, im Rahmen der in Artikel 156 genannten Programme für Berücksichtigung der kulturellen und sozialen Dimension
regionale Zusammeoart>eit bis zur Höhe des im Finanzprotokoll
zu diesem Abkommen genannten Betrags geleistet werden. Artikel 142
(1) Konzipierung, Prüfung, Durchführung und Bewertung der
einzelnen Projekte und Aktionsprogramme gründen auf dem Ver-
ständnis für die besonderen kultureUen und sozialen Gegeben-
Titel XI
heiten, die entsprechende Berücksichtigung finden sollen.
Zusammenarbeit Im kulturellen und sozialen Bereich (2) Dies setzt insbesondere folgendes voraus:
- Beurteilung der Möglichkeiten für eine Beteiligung der Bevölke-
Artikel 139
rung;
Die Zusammenarbeit trägt zur autonomen auf den Menschen
- gründliche Kenntnis des betreffenden menschlichen Umfelds
ausgerichteten und in der Kultur der einzelnen Völker wurzelnden
und der Ökosysteme;
Entwicklung der AKP-Staaten bei. Die menschliche und kulturelle
Dimension muß alle Bereiche durchdringen und in allen Entwick- Analyse der lokalen Techniken sowie anderer geeigneter T ech-
lungsvorhaben ood -programmen Ihren Ntederschlag finden. Die niken;
Zusammenart>ett unterstOtzt die Politiken ood Maßnahmen d"eeser sachkuncfege Unterrichtung aller an Konzipierung und Durch-
Staaten zur Nutzbarmachung des menschlichen Potentials, zur führung der Maßnahmen Beteiligten, einschließlich des Perso-
Steigerung der eigenen s...."höpferischen Fähigkeiten und zur För- nals für die technische Zusammenarbeit;
derung ihrer kulturellen Identität. Sie fördert die Beteiligung der
Bevölkerung am Entwicklungsprozeß. - Bewertung des für die Ausführung der Projekte und deren
Unterhaltung verfügbaren menschlichen Potentials;
Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, in dem BemOhen um Dialog,
Austausch und gegenseitige Bereicherung auf der Grundlage der Aufstellung integrierter Programme zur Förderung des
Gleichheit ein besseres gegenseitiges Verständnis sowie eine menschlichen Potentials.
größere Solidarität zwischen den Regierungen und Bevölkerun-
gen der AKP-Staaten einerseits sowie zwischen den Regierungen Artike 1 143
und Bevölkerungen der AKP-Staaten und der EWG-Staaten
Bei der Prüfung der Projekte und Programme ist folgendes zu
andererseits zu fördern.
berücksichtigen:
Artikel 140 a) unter den kulturellen Aspekten
( 1 ) Die sozio-kulturelle Zusammenarbeit findet ihren Ausdruck - die Abstimmung auf die kulturellen Gegebenheiten und die
in diesbezüglichen Auswirkungen;
der Berücksichtigung der sozialen und kulturellen Dimension - die Einbeziehung und Nutzbarmachung des lokalen Kul-
der Projekte und Aktionsprogramme; turerbes, insbesonderes der Wertsysteme, Lebensge-
wohnheiten, Denk- und Verfahrensweisen sowie der Stile
der Förderung der kulturellen Identität der Bevölkerung der und Werkstoffe;
einzelnen AKP-Länder, um dadurch deren Selbstentwicklung
zu begünstigen und deren Kreativität sowie den interkulturellen - die Arten des Erwerbs und der Weitergabe von Wissen;
Dialog zu fördern; - die Interaktion zwischen Mensch und Umwelt sowie zwi-
- Aktionen, die die Nutzbarmachung des menschlichen Poten- schen Bevölkerung und Naturschätze!1;
tials zum Ziel haben, damit die Naturschätze sinnvoll 'und b) unter den sozialen Aspekten die Auswirkungen und der Bei-
optimal genutzt und die materiellen und geistigen Grund- trag dieser Projekte und Programme in bezug auf
bedürfnisse befriedigt werden können.
- die StM<ung der Eigenentwicklungskapazitäten und
(2) Die Maßnahmen der sozio-kulturellen Zusammenarbeit wer- -strukturen;
den nach den in Trtel III des Dritten Teils festgelegten Regelungen
die Verbesserung der Situation und der Rolle der Frauen;
und Verfahren durchgeführt. Ferner kann hierfür auf gezielt einge-
setzte Gegenwertmittel, die im Sozialberetch verwendet werden - die Eingliederung der Jugendlichen in den wirtschaftlichen,
können, zurückgegriffen werden. Für sie gelten die in den Richt- kulturellen und sozialen Entwicklungsprozeß;
programmen oder im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit
- den Beitrag zur Befriedigung der kulturellen und materiel-
festgelegten Prioritäten und Ziele nach Maßgabe der ihnen jeweils
len Grundbedürfnisse der Bevölkerung;
eigenen Merkmale.
- die Förderung von Beschäftigung und Ausbildung;
Artikel 141 - das Gleichgewicht zwischen Humanressourcen und ande-
ren Ressourcen;
Es wird anerkannt, daß die Stiftung für die kulturelle Zusam-
menarbeit zwischen den AKP-Staaten und der EWG einen nütz- - die Formen der sozialen und zwischenmenschlichen
lichen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Titels leisten Beziehungen;
kann.
die Strukturen, Arten und Formen von Produktion und
Die von der Stiftung unter diesem Gesichtspunkt durchgeführ- Verarbeitung.
ten Maßnahmen betreffen folgende Bereiche:
Artikel 144
Studien, Forschungsarbeiten und Aktionen betreffend die kultu-
rellen Aspekte im Zusammenhang mit der Berücksichtigung ( 1) Im Rahmen der Zusammenarbeit werden die Bemühungen
der kulturellen Dimension der Zusammenarbeit; der AKP-Staaten um die Sicherstellung einer engen und anhalten-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 31
den Beteiligung der Basisgemeinschaften an den Entwicklungs- b) die Erhaltung der historischen Denkmäler und Kulturdenk-
maßnahmen unterstützt. Die Beteiligung der Bevölkerung ist mäler sowie die Förderung der traditionellen Architektur.
bereits im Anfangsstadium der Ausarbeitung der Vorhaben und
Programme zu fördern und so zu konzipieren, daß sprachliche,
bildungsbedingte und kulturelle Hindernisse überwunden werden. Produktion und Verbreitung kultureller Güter
Im Hinblick darauf werden folgende Punkte berücksichtigt, Artikel 147
wobei von der Eigendynamik der Bevötkerung auszugehen ist. Die Maßnahmen der Zusammenarbeit zur Entwicklung kulturel-
a) Stärkung der Einrichtungen, die die Beteiligung der BevOlke- ler Produktionen oder Koproduktionen der AKP-Staaten sowie zu
rung durch Maßnahmen der Arbeitsorganisation, der Ausbil- ihrer Verbreitung sind entweder als Bestandteile eines integrierten
dung des Personals und der Verwaltung unterstOtzen können. Programms oder als spezifische Vorhaben konzipiert.
b) Unterstützung der BevOtkerung bei dem Bemühen, sich insbe- Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbreitung der kulturellen
sondere in genossenschaftlichen Zusammenschlüssen zu Güter und Leistungen der AKP-Staaten, die für ihre kulturelle
organisieren, und Bereitstellung von Mitteln zur Ergänzung Identität in hohem Maße rel_)rAsentativ sind, sowohl in den AKP-
der Eigeninitiativen und Eigenbemühungen der verschiede- Staaten selbst als auch in der Gemeinschaft.
nen betroffenen Gruppen. Soweit es sich um kulturelle Erzeugnisse handelt, die für den
c) Ermutigung zu Beteiligungsinitiativen durch Bildung, Ausbil- Markt bestimmt sind, kommen für ihre Herstellung und Verbrei-
dung, kulturelle Veranstaltungen und Förderung des kulturel- tung die im Rahmen· der industriellen Zusammenarbeit und der
len Lebens. Absatzförderung vorgesehenen HiHen in Betracht.
d) Hinzuziehung der betroffenen Bevölkerung in den einzelnen
Entwicklungsstadien; besondere Aufmerksamkeit ist der Rotle Kulturelle Veranstaltungen
der Frauen, der Jugendlichen, der älteren Menschen und der
Behinderten und der Auswirkung der Entwicklungsvorhaben Artikel 1-18
und -prograrnme auf diese Personen zu widmen. Durch die Zusammenarbeit werden die Veranstaltungen der
e) Entwicklung der Beschäftigungsmöglichkeiten, auch im Rah- AKP-Staaten sowie der Austausch der AKP-Staaten unterein-
men der Durchführung der in den Entwicklungsmaßnahmen ander wie auch mit den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in den
vorgesehenen Arbeiten. bedeutendsten Bereichen der Kultur unterstützt, und zwar sowohl
im Rahmen der Förderung der kulturellen Identitäten als auch in
(2) In diesem Zusammenhang können durch die Zusammen-
dem des interkulturellen Dialogs.
arbeit Maßnahmen unterstützt werden, die auf eine Verbesserung
der Lage der Jugendlichen zielen und die Anerkennung ihrer In diesem Zusammenhang werden insbesondere die Kontakte
Anliegen und ihrer Rolle in der Gesellschaft fördern. und Zusammenkünfte zwischen Gruppen von Jugendlichen aus
den AKP-Staaten sowie zwischen diesen und Jugendgruppen aus
(3) Die bereits bestehenden Einrichtungen oder Zusammen-
den Ländern der Gemeinschaft unterstützt.
schlüsse werden so weit wie möglich für die Vorbereitung und die
Durchführung der Entwicklungsmaßnahmen eingesetzt.
Information und Kommunikation
Kapitel 2 Artikel 149
Förderung der kulturellen Identität Die Zusammenarbeit in Fragen der Information und der Kom-
munikation ist auf folgendes abgestellt:
und interkultureller Dialog
a) Steigerung der Fähigkeit der AKP-Staaten, durch geeignete
Mittel aktiv zum internationalen Informations- und Wassens-
Artikel 145
transfer beizutragen. Zu diesem Zweck wird insbesondere die
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit mit Maßnah- Schaffung und Stärkung der nationalen, regionalen und inter-
men zur besseren Anerkennung der kulturellen Identität der Völ- regionalen Instrumentarien und Infrastrukturen unterstützt;
ker, die zu deren Geschichte und dem ihnen eigenen Wertsystem
b) Sicherstellung einer besseren Information der AKP-Bevölke-
gehört. Sie begünstigt die wechselseitige kulturelle Bereicherung
rung im Hinblick auf die Beherrschung ihrer Entwicklung im
der Völker der AKP-Staaten und der Gemeinschaft.
Wege von kulturellen, wirtschaftlichen oder sozialen Projekten
Die Maßnahme,, zur Förderung kultureller Identitäten verfo!gen und Programmen, unter weitgehender Nutzung der Kommuni-
das Ziet, das kulturelle Erbe zu wahren und nutzbar zu machen, kationssysteme und unter BerOcksichtigung der heri(ömm-
kulturelle ~üter und Dienst1eistungen herzustellen und zu verbrei- lichen Kommunikationstechniken;
ten bzw. zu erbringen, herausragende kulturelle Veranstaltungen
c) Unterstützung von Programmen, die die Voraussetzungen für
zu organisieren sowie UnterstOtzung im Bereich der Informations-
eine effektive Beteiligung der AKP-Staaten an der Beherr-
und Kommunikationsmittel zu gewähren.
schung der Information und der neuen Kommunikations-
Der interkulturelle Dialog ist auf eine Vertiefung der Kenntnisse technologien schaffen können.
und ein besseres Verständnis der Kulturen ausgerichtet. Durch
das Aufzeigen der Hindernisse für eine interkulturelle Kommuni-
kation führt die Zusammenarbeit zu einem besseren Verständnis
der Tatsache, daß die Völker unterschiedlicher Kulturen vonein- Kapitel 3
ander abhängig sind.
Maßnahmen zur Nutzbarmachung des menschlichen
Wahrung des Kulturerbes Potentials
Artikel 146
Artikel 150
Im Rahmen der Zusammenarbeit werden die Maßnahmen der
Die Zusammenarbeit trägt im Rahmen integrierter und koordi-
AKP-Staaten unterstützt, _die folgendes zum Ziel haben:
nierter Programme zur Nutzbarmachung des menschlichen
aI die Wahrung und Pflege ihres Kulturerbes, insbesondere Potentials durch Aktionen in den Bereichen Bildung und Ausbil-
durch die Einrichtung von Kulturdatenbanken sowie von dung, Forschung, Wissenschaft und Technik, Beteiligung der
Tonarchiven für die Sammlung der mündlichen Überlieferun- Bevölkerung, Rolle der Frau, Gesundheit, Ernährung, Bevölke-
gen und die Valorisierung ihrer Inhalte; rung und Demographie bei.
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 11
Bildung und Ausbildung Wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit
Artikel 151 Arti ke 1 152
(1) Der Bildungs- und Ausbildungsbedarf der einzelnen AKP- Die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zielt
Staaten muß im Programmierungsstadium festgelegt und berück- darauf ab,
sichtigt werden.
a) die AKP-Staaten bei ihren Bemühungen um die Er1angung
(2) Die Ausbildungsmaßnahmen werden in Form integrierter eigenen wissenschaftlichen und technischen Sachwissens,
Programme mit ktar definierter Zielsetzung für einen bestimmten um die Beherrschung der für ihre Entwicklung notwendigen
Sektor oder für einen allgemeineren Rahmen konzipiert. Sie Technologie sowie um die aktive Beteiligung am wissen-
berücksichtigen die institutionelle Situation und die sozjo-kufturel- schaftJichen, ökologischen und technologischen Fortschritt zu
len Werte der einzelnen Länder. unterstützen;
(3) Die in den Richtprogrammen und innerhalb der Schwer- b) die Forschung auf die Lösung wirtschaftJicher und sozialer
punktbereiche ausgewiesenen Bildungs- und Ausbildungsmaß- Probleme auszurichten;
nahmen genießen Vorrang, ohne daß dies jedoch die Möglichkeit
c) die Lebensqualität und die Lebensverhältnisse der Bevölke-
anderer Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Schwerpunkt-
rung zu verbessern.
bereiche der Richtprogramme ausschließt.
(2) Zu die~m Zweck wird zusätzlich zu den Maßnahmen nach
(4) Diese Maßnahmen werden vorrangig in dem AKP-Staat
den Artikeln 4 7, 85 und 229 durch die Zusammenarbeit folgendes
bzw. in der Region durchgeführt, denen sie zugute kommen. Sie
unterstützt:
können, soweit notwendig, in einem anderen AKP-Staat oder in
einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft durchgeführt werden. Bei a) die Ermittlung des Bedarfs der AKP-Staaten an geeigneter
besonders auf den Bedarf der AKP-Staaten abgestimmten Ausbil- neuer Technologie (einschließlich der Biotechnologie) sowie
dungsgängen können Ausbildungsmaßnahmen in Ausnatvne- deren Erwerb;
fällen auch in einem anderen Entwickfungslan · durchgeführt
b) öie Durchführung von von den AKP-staaten aufgestellten
werden. Forschungsprogrammen, die in andere Entwicklungsaktionen
(5) Um dem unmittelbaren und absehbaren Bildungs- und Aus- einbezogen sein müssen;
bildungsbedarf zu entsprechen, werden im Rahmen der Zusam-
c) Vereinigungen und Partnerschaften zwischen Universitäten
menarbeit die Bemühungen der AKP-Staaten bei folgenden Maß-
und Forschungseinrichtungen der AKP-Staaten und der
nahmen unterstützt:
Geme1nschaft sowie der Austausch und die Übertragung von
a) Einrichtung und Ausbau von Bildungs- und Ausbildungsstät- Kenntnissen und T echntlcen zwischen diesen Einrichtungen.
ten, insbesondere von solchen mit regionalem Charakter;
(3) Die Forschungsprogramme werden vorrangig im einzel-
b) Umstrukturierung ihrer Bildungseinrichtungen und -systeme staatlichen oder regionalen Rahmen der AKP-Staaten durchge-
mit dem Ziel einer Erneuerung der Bildungsinhalte, der Metho- führt. Sie tragen den Bedürfnissen und den Lebensbedingungen
den und der Techniken; Reformierung ihrer allgemeinbilden- der betroffenen Bevölkerungsteile, insbesondere der ländlichen
den Einrichtungen und Systeme, insbesondere durch allge- Bevölkerung, Rechnung, wobei alle negativen Auswirkungen auf
meine Einführung des Grundschulunterrichts und Anpassung Gesundheit, Umwelt, Beschäftigung oder Entwicklung zu vermei-
der importierten Systeme sowie ihre Integration in die Entwick- den sind. Sie unterstützen die Entwicklung in den vorrangigen
lungsstrategien; Bereichen und umfassen, je nach Bedarf, folgende Maßnahmen:
c) Unterrichtung der Bevölkerung ab dem Kindesalter und in a) Ausbau oder Aufbau von Einrichtungen der Grundlagenfor-
allen Bildungsstufen über die Fortschritte in Wissenschaft und schung oder der angewandten Forschung;
Technik sowie Bevorzugung der Studienprogramme, die Wis-
b) wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit der AKP-
senschaft, Technik und die praktischen Anwendungen umfas-
Staaten untereinander sowie mit den Mitgliedstaaten der
sen, welche ihrerseits auf die Beschäftigungsperspektiven
Gemeinschaft oder mit anderen entwickelten oder in der Ent-
ausgerichtet sind, wobei die traditionellen Kenntnisse und
wicklung befindlichen Ländern, mit der Gemeinschaft oder mit
Techniken berücksichtigt werden;
anderen internationalen Forschungseinrichtungen;
d) Bemühungen mit dem Ziel, der Geschichte und der Kultur der
c) verbesserte Nutzung der einheimischen _Techniken, Auswahl
Völker der AKP-Staaten einen größeren Stellenwert zu ver-
der importierten Techniken und Abstimmung dieser Techniken
schaffen;
auf den spezifischen Bedarf der AKP-Staaten;
e) Erstellung des Verzeichnisses der Fachkenntnisse und Aus-
d) Verbesserung der wissenschaftlichen und technischen Infor-
bildungsgänge sowie Ennittlung von neuen Techniken, die für
mation und Dokumentation, um Ober die einzelstaatlichen,
die Erreichung der Entwicklungsziele der einzelnen AKP-
subregionalen, regionalen und interregionalen Netze sowie im
Länder erfordertich sind;
Verhältnis zwischen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft
f) Förderung der direkten Bildungs- und Ausbildungsmaßnah- eine bessere Bekanntmachung der Forschungstendenzen
men, insbesondere der Programme zur Alphabetisierung und und der Forschungsergebnisse sicherzustellen;
nicht traditionsgebundenen Ausbildung für funktionale und
e) Bekanntmachung der Forschungsergebnisse in der breiten
berufliche Zwecke und der Programmteile, die das Potential
Öffentlichkeit.
der Analphabeten nutzbar machen und ihren Status heben;
(4) Die betreffenden Forschungsprogramme sind soweit irgend
g) Austausch ihrer Erfahrungen im Bereich der Alphabetisierung
möglich mit den Programmen abzustimmen, die in den AKP-
mit der Gemeinschaft sowie Förderung und Unterstützung der
Staaten mit Unterstützung anderer Geldgeber, wie beispielsweise
Mitwirkung und der Integration der Frauen im Bildungs- und
internationaler Forschungseinrichtungen, der Mitgliedstaaten der
Ausbildungsbereich; Eröffnung des Zugangs der benachteilig-
Gemeinschaft oder der Gemeinschaft selbst ·durchgeführt
ten Bevölkerungsgruppen im ländlichen Raum zu Bildung und
werden.
Ausbildung;
h) Förderung der Ausbildung der Ausbilder, Bildungsplaner und
Fachleute für Lehrmitteltechnik;
Frauen und Entwicklung
i) Förderung von Vereinigungen und Partnerschaften zwischen
Artikel 153
Universitäten und Hochschulen der AKP-Staaten und der
Gemeinschaft sowie des Austausches und des Transfers von Im Rahmen der Zusammenarbeit werden die Bemühungen der
Kenntnissen und Techniken zwischen diesen Einrichtungen. AKP-Staaten in folgenden Bereichen unterstützt:
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 33
a) Aufwertung der Stellung der Frau, Verbesserung ihrer - die Planung und Verwaltung des Gesundheitswesens, ein-
Lebensbedingungen, Ausweitung ihrer wirtschaftlichen und schließlich des Ausbaus der statistischen Dienste und der
sozialen Rolle, Förderung ihrer vollen, mit dem Mann gleich- Festlegung von Strategien für die Finanzierung des Gesund-
berechtigten Mitwirkung am Produktions- und Entwicklungs- heitswesens auf einzelstaatlicher Ebene, regionaler Ebene und
prozeß; Bezirksebene, wobei die letztgenannte Ebene für die Entwick-
b) besondere Berücksichtigung des Zugangs der Frauen zu lung der Koordinierung der grundlegenden Dienste, für ein
Grund und Boden, zu Arbeitsplätzen, zur Spitzentechnologie, spezialisiertes Behandlungsangebot auf erster Ebene sowie für
zum Kreditwesen und zu den genossenschaftlichen Vereini- die Durchführung der Programme zur Bekämpfung allgemein
gungen sowie zu Techniken, die geeignet sind, den Frauen veroreiteter Krankheiten bevorzugt zu nutzen wäre;
die Bürde ihrer Aufgaben zu erleichtern; Maßnahmen zur Einbeziehung der heri<ömmlichen Medizin in
c) Erleichterung des Zugangs der Frauen zur Bildung und zur die moderne Gesundheitsversorgung;
Lehrtätigkeit, was als entscheidender Faktor von Anfang an in Programme und Strategien für die Versorgung mit Arzneimit-
die Programmierung einzubeziehen ist; teln für den Grundbedarf, einschließlich der Errichtung örtlicher
d) Anpassung der Unterichtssysteme insbesondere an den Betriebe für die Herstellung von Arzneimitteln und Verbrauch-
Bedarf, die Verantwortlichkeiten und die Möglichkeiten der serzeugnissen, wobei insbesondere hinsichtlich der Verwen-
Frauen; dung von Heilpflanzen, die untersucht und entwickelt werden
sollte, die heri<ömmliche Arzneimittelkunde zu berücksichtigen
e) besondere Beachtung des entscheidenden Beitrags der ist;
Frauen zu Gesundheit, Ernährung und Hygiene ihrer Familie.
Ferner wird anerkannt, daß die Frauen bei der Bewirtschaf- die Ausbildung des Personals im Rahmen eines Gesamtpro-
tung der Naturschätze und im Umweltschutz eine entschei- gramms unter Einbeziehung der Planer des öffentlichen
dende Rolle spielen. Die Unterrichtung und Ausbildung der Gesundheitswesens, der Führungs- und VerwaJtungskräfte
Frauen in diesen Bereichen sind grundktgende Fakioren, äie und der Spezialisten bis hin zu dem vor Ort eingesetzten
bereits in der Programmierungsphase zu prOf~ sind. Die Personal nach Maßgabe der auf jeder Stufe zu erfOflenden
aktive Mitwiri<ung der Frauen ist im Rahmen aller vorstehend tatsächlichen Aufgaben; .
genannten Aktionen durch geeignete Maßnahmen zu gewähr- - die Unterstützung für Ausbildungs- und lnformationspro-
leisten. gramme und -kampagnen zur Bekämpfung endemischer
Krankheiten, die Verbesserung der hygienischen Verhältnisse,
·die Bekämpfung des Drogenmißbrauchs, der ansteckenden
Krankheiten und anderer großer Gefahren für die Gesundheit.
Gesundheit und Ernährung
der Bevölkerung jeweils im Rahmen der integrierten Gesund-
Artikel 154 heitsfürsorgesysteme;
( 1) Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft eri<ennen die - der Ausbau von ForschungsinstiMen, Hochschulfakultäten
Bedeutung des Gesundheitswesens für eine dauemafte, sich und Fachschulen in den AKP-Staaten, und zwar insbesondere
selbst tragende Entwicklung an. Die Zusammenarbeit ist darauf im Bereich der öffentlichen Gesundheitsfürsorge.
ausgerichtet, dem größtmöglichen Teil der Bevölkerung die Ver-
wirklichung ihres Anspruchs auf Zugang zu einer befriedigenden
Gesundheitsversorgung zu er1eichtem und somit die Gleichheit
und die soziale Gerechtigkeit zu fördern, das Leiden zu mildem, Bevölkerung und Demographie
die wirtschaftlichen Belastungen durch Krankheit und Sterblich-
keit zu verringern und die effektive Beteiligung der Allgemeinheit Artikel 155
an ·den Aktionen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes ( 1) Mit der Zusammenarbeit im Bereich der Bevölkerungspolitik
und des Wohls der Bevölke·rung zu fördern. wird insbesondere bezweckt,
Die beiden Parteien eri<ennen an, daß die Verwiri<lichung dieser a) in den AKP-Staaten eine Verbesserung des allgemeinen
Ziele folgendes voraussetzt: Gleichgewichts zwischen Bevölkerungsumfang, Umwelt-
- ein langfristiges, systematisches Vorgehen zur Verbesserung schutz und natür1ichen Ressourcen sowie der Schaffung von
und zum Ausbau des Gesundheitssektors; wirtschaftlichen Ressourcen und gese_llschaftlichen Gütern
sicherzustellen;
die Festlegung von einzelstaatlichen Leitlinien und Gesamtpro-
grammen für das Gesundheitswesen; b) auf Ursachen wie interne Wanderungsbewegungen, Land-
flucht, rasche Verstädterung oder verstärkte Umweltzerstö-
einen besseren Umgang mit den vorhandenen menschlichen,
rung zurOckzuführende Ungleichgewichte zwischen Regionen
finanziellen und materiellen Ressourcen und deren bessere
auszugleichen;
Nutzung.
c) einen Ausgleich für lokale Ungleichgewichte zwischen Bevöl-
(2) Zu diesem Zweck sollen durch die Zusammenarbeit in
kerung und vorhandenen Ressourcen zu schaffen.
diesem Sektor funktionelle, lebensfähige Gesundheitsdienste
unterstützt werden, die finanziell zumutbar, kulturell annehmbar, (2) Die Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele nach Absatz 1
geographisch erreichbar und fachlich kompetent sein müssen. Mit müssen in Ausbildungsprogramme und -projekte sowie in die
der Zusammenarbeit wird die Förderung eines integrierten Vor- Gesundheits- und Landnutzungspolitiken integriert werden und
gehens zur Schaffung von Gesundheitsdiensten angestrebt, die folgendes umfassen:
im Einklang mit der Gesundheitsfürsorgepolitik auf die Auswei-
a) die Schaffung statistischer und demographischer Dienste in
tung der vorbeugenden Gesundheitsversorgung, die Verbesse-
den AKP-Staaten bzw. deren Ausbau, damit zuver1ässige
rung der Heilbehandlung sowie die gegenseitige Ergänzung von
Daten für die Ausarbeitung der Bevölkerungspolitik eingeholt
Krankenhausdiensten und den an der Basis zu erbringenden
werden können;
Diensten zu stützen sind.
b) die Unterrichtung der Bevölkerung uber die Bevölkerungspro-
(3) Im Rahmen der Zusammenarbeit im Gesundheitswesen
bleme und -politiken;
kann folgendes unterstützt werden:
c) die Ausarbeitung, Durchführung und Auswertung der Pro-
- die Verbesserung und Ausweitung der Gesundheitsfürsorge an
gramme und Vornaben im demographischen Bereich;
der Basis sowie den Ausbau des Krankenhauswesens und die
Instandhaltung der Ausstattung, die für ein insgesamt gut funk- d) die Ausarbeitung und Durchführung politischer Leitlinien für
tionierendes Gesundheitssystem als wesentlich g~lten; eine freiwillige Familienplanung;
2
34 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 Teil II
e) die Ausbildung von Personal für die Durchführung einer Bevöl- Arti ke 1 158
kerungspolitik in den verschiedenen Sektoren in den AKP-
(1) Im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit werden fol-
Staaten.
gende Faktoren besonders berücksichtigt:
(3) Die betreffenden Maßnahmen müssen den örtlichen kultu-
a) Ermittlung und Nutzung der vorhandenen und potentiellen
rellen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung
dynamischen Ergänzungsmöglichkeiten in allen in Betracht
tragen. Die Maßnahmen müssen mit der Politik und den Program-
kommenden Bereichen;
men der AKP-Staaten im Einklang stehen und unter Achtung der
Grundrechte und Entscheidungsfreiheit des einzelnen in bezug b) maximale Nutzung des menschlichen Potentials in den AKP-
auf Familiengröße und -planung ausgearbeitet und durchgeführt Staaten sowie optimale und weitsichtige Erforschung, Erhal-
werden. tung, Verarbeitung und Ausbeutung der natürlichen Ressour-
cen der AKP-Staaten;
Bei der Durchführung dieser Maßnahmen ist insbesondere den
Wechselwiri<ungen zwischen der Bevölkerungspo4itik und der c) Förderung der wissenschaftlichen und technischen Zusam-
Politik in den sonstigen Bereichen Rechnung zu tragen. Die Rolle menarbett zwischen den AKP-Staaten, einschließlich der Pro-
der Frau in diesen verschiedenen Bereichen gilt als wesentlich. gramme für technische Hilfe zwischen AKP-Staaten, wie in
Artikel 2!5 Buchstabe e vorgesehen;
d) beschleunigte wirtschaftliche Diversifizierung mit dem Ziel
Titel XII einer größeren Komplementarität und verstärkte Zusammen-
Regionale Zusammenarbeit arbeit und Entwicklung in und zwischen den Regionen der
AKP-Staaten sowie zwischen diesen Regionen und den über-
seeischen Gebieten und Departements;
Artikel 156
e) Förderung der Ernährungssicherheit;
( 1) Die Gemeinschaft unterstützt die Bemühungen der AKP-
Staaten, durch regionale Zusammenarbeit und ngionale Integra- f) staritefe Verflechtung von lAndem oder Gruppen von Ländern
tion eine langfristig angelegte, kol1ektive, autonome, sich selbst mit gleichartigen Merkmalen, Denkweisen und Problemen zur
tragende und integrierte wirtschaftliche, soziale und kulturelle L6sung dieser Probleme;
Entwicklung herbeizuführen sowie zu einer verstärkten regionalen g) maximale Nutzung der Kostendegression bei wachsender
Selbstversorgung zu gelangen. Betriebsgröße überall dort, wo regionale Lösungen effizienter
(2) Die Unterstützung der Gemeinschaft erfolgt im Rahmen der sind als einzelstaatliche Lösungen;
großen Ziele der regiona1en Zusammenarbeit und regionalen h) Erweiterung der Märi<te der AKP-Staaten durch Förderung
Integration, die die AKP-Staaten sich auf regionaler und inter- des Handels zwischen den AKP-Staaten sowie zwischen
regionaler sowie internationaler Ebene gesetzt haben oder noch AKP-Staaten und benachbarten Drittländern oder übersee-
setzen werden. ischen Gebieten und Dep3rtements;
(3) Um das gemeinsame Potential der AKP-Staaten zu fördern i) Integration der Märkte der AKP-Staaten durch Liberalisierung
und zu stäri<en, leistet die Gemeinschaft eine wiri<same Hilfe zur des AKP-internen Handels und Beseitigung der Zoll-, Wäh-
Intensivierung der regionalen wirtschaftlichen Integration und zur rungs- und Verwaltungshemmnisse sowie der nichttarifären
Konsolidierung der funktionellen oder thematischen Zusammen- Hemmnisse.
arbeit im Sinne der Artikel 158 und 159.
(2) Auf die Förderung und Verstäri<ung der regionalen wirt-
(4) Die regionale Zusammenarbeit kann unter Berücksichtigung schaftlichen Integration wird besonderer Nachdruck gelegt.
der regionalen Besonderheiten über die Grenzen der geographi-
schen Zugehörigkeit hinausgehen. Sie erfaßt außerdem auch die
regionale Zusammenarbeit unter AKP-Staaten.
Artikel 159
Sie erstreckt sich auch auf die regionale Zusammenarbeit zwi-
schen AKP-Staaten und überseeischen Gebieten oder Departe- ( 1) Der Anwendungsbereich der regionalen Zusammenarbeit
ments. Die für die Beteiligung dieser Gebiete und Departements umfaßt bei Berücksichtigung von Artikel 158 folgendes:
erforderlichen Mittel sind zusätzliche Mittel, die zu den den AKP- a) Landwirtschaft, Entwicklung im ländlichen Bereich, insbeson-
Staaten im Rahmen des Abkommens gewährten Mitteln hinzu- dere Nahrungsmittelselbstversorgung und Ernährungssicher-
kommen. heit;
Artikel 157 b) Gesundheitsprogramme, einschließlich von Programmen zur
( 1 ) Die regionale Zusammenarbeit erstreckt sich auf Aktionen, Erziehung, Ausbildung, Forschung und Unterrichtung betref-
die zwischen folgenden Partnern vereinbart wurden: fend elementare Gesundheitspflege und die Bekämpfung der
wichtigsten Krankheiten, einschließlich der wichtigsten Tier-
- zwei oder mehreren oder allen AKP-Staaten; seuchen;
- einem oder mehreren AKP-Staaten und einem oder mehreren c) Evaluierung, Erschließung, Ausbeutung und Erhaltung der
benachbarten Nicht-AKP-Staaten oder -Gebieten; Fischereiressourcen und Meeresschätze, einschließlich der
- einem oder mehreren AKP-Staaten und einem oder mehreren wissenschaftlichen und _technischen Zusammenarbeit bei der
überseeischen Gebieten oder Departements; Überwachung der ausschließlichen Wirtschaftszonen;
mehreren regionalen Organisationen, denen AKP-Staaten d) Erhaltung und Verbesserung der Umwelt mit dem Ziel einer
angehören; sinnvollen und ökologisch ausgewogenen Entwicklung, insbe-
sondere durch Programme zur Bekämpfung der Wüstenbil-
- einem oder mehreren AKP-Staaten und regionalen Organisa- dung, der Bodenerosion, der Entwaldung, der Verschlechte-
tionen, denen AKP-Staaten angehören. rung des Zustands der Küsten und der Auswiri<ungen einer
(2) Die regionale Zusammenarbeit kann sich auch auf Projekte Meeresverschmutzung großen Ausmaßes einschließlich des
und Programme erstrecken, die zwischen zwei oder mehreren unfallbedingten Ablassens großer Mengen von Öl oder ande-
AKP-Staaten und einem oder mehreren nichtbenachbarten Nicht- ren Schadstoffen;
AKP-Entwicklungsländern vereinbart wurden, und, sofern beson- e) Industrialisierung, einschließlich der Schaffung regionaler und
dere Umstände dies rechtfertigen, auch auf Projekte und Pro- interregionaler Unternehmen für Erzeugung und Vermarktung;
gramme, die zwischen einem einzigen AKP-Staat und einem oder
mehreren nichtbenachbarten Nicht-AKP-Entwicklungsländem f) Ausbeutung der natürlichen Ressourcen, insbesondere die
vereinbart wurden. Erzeugung und Bereitstellung von Energie;
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 35
g) Verkehrs- und Nachrichtenwesen: Straßen- und Eisenbahn- Artikel 161
netz, Luft- und Seeverkehr, Binnenschiffahrtswege, Post und
(1) Die von den AKP-Staaten ordnungsgemäß betrauten Regio-
Fernmeldewesen, wobei der Schaffung, der Reaktivierung
nalorganisationen haben bei der Konzeption und der Durchfüh-
und dem Ausbau der Straßen- und Eisenbahnverbindungen
rung der Regionalprogramme eine wichtige Rolle zu spielen.
der AKP-Binnenstaaten zum Meer _Vorrang einzuräumen ist;
(2) Sie können bei der Programmierung und auch bei der
h) Entwicklung und Ausweitung des Warenverkehrs;
Durchführung und der Verwaltung der regionalen Programme und
i) Unterstützung beim Auf- oder Ausbau regionaler Zahlungs- Projekte tätig werden.
fazilitäten, einschließlich der Abrechnungs"". und Finanzie-
(3) Wird eine Aktion von der Gemeinschaft Ober eine Einrich-
rungsmechanismen für den Handel;
tung der regionalen Zusammenarbeit finanziert, so werden die
j) auf Antrag der betreffenden AKP-Staaten Unterstützung von Konditionen fOr die EndbegOnstigten zwischen der Gemeinschaft
Maßnahmen und Einrichtungen zur Koordinierung der sekto- und dieser Einrichtung im Einvernehmen mit dem (den) betreffen-
ralen Strategien und der Strukturanpassungsbemühungen; den AKP-Staat(en) vereinbart.
k) Unterstützung der AKP-Staaten bei der Bekämpfung des Dro-
genhandels auf regionaler und interregionaler Ebene; Artikel 162
1) Unterstützung der Aktionsprogramme, die von Wirtschaftsver- Eine Aktion hat regionalen Charakter, wenn sie unmittelbar zur
bänden oder Handelsvereinigungen in den AKP-Staaten oder Lösung eines Entwicklungsproblems, das mindestens zwei Län-
auf AKP-EWG-Ebene durchgeführt werden, um die Erzeu- der gemeinsam betrifft, durch gemeinsame Aktionen oder koordi-
gung von Waren und deren Vermarktung im Ausland zu nierte nationale Aktionen beiträgt und mindestens einem der
verbessern; folgenden Kriterien entspricht:
m) Erziehung und Ausbildung, Forschung, Wissenschaft und a) Die Aktion muß aufgrund ihrer Art oder ihrer Merkmale über
Technologie, lnfonnatik, Verwaltung, Information und Kommu- die Grenzen eines AKP-staates hinausgehen ood kann weder
nikation, Errichtung und Ausbau von Ausbildungs- und For- von einem Staat allein durchgeführt noch in nationale Aktio-
schungsinstituten und ·Facheinrichtungen für den Technolo- nen aufgespalten werden, die die einzelnen Staaten fOr sich
gieaustausch sowie die Zusammenarbeit zwischen Hoch- verwirkfichen können.
schulen; b) Die regionale Lösung ermöglicht aufgrund der Größenvorteile
n) andere Dienstleistungssektoren einschließlich des Tourismus; erhebliche Kostensenkungen gegenüber einzelstaatlichen
Aktionen.
o) kulturelle und soziale Zusammenarbeit, einschließlich der
Unterstützung der von den AKP-Staaten auf regionaler Ebene c) Die Aktion ist die regionale, interregionale oder unter AKP-
durchgeführten Aktionsprogramme zur Aufwertung der Stel- Staaten erfolgende Umsetzung einer sektoralen oder globalen
lung der Frau, zur Verbesserung ihrer Lebensbedingungen, Strategie.
zur Ausweitung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Rolle und
d) Die aus der Aktion resultierenden Vorteile und Kosten sind auf
zur Unterstützung ihrer uneingeschränkten Teilnahme am
die Länder, die aus ihr Nutzen ziehen, ungleichmäßig verteilt.
Prozeß der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Entwick-
lung.
Artikel 163
Artikel 160
Für den Beitrag der Gemeinschaft zur regionalen Zusammen-
(1) Zur Verbesserung ihrer Wirksamkeit und Effizienz wird die arbeit bei Aktionen, die sich teilweise auf einzelstaatlicher Ebene
regionale Zusammenarbeit für jede Region zu Beginn der Laufzeit verwirklichen ließen, gelten folgende Kriterien:
des Abkommens programmiert. -
a) Die Aktion verstärkt die Zusammenarbeit zwischen den betref-
Diese Programmierung, die mit Beteiligung der AKP-Staaten fenden AKP-Staaten auf der Ebene der Verwaltung, der Insti-
unter Zugrundelegung eines für jede einzelne Region vorgegebe- tutionen oder der Unternehmen dieser Staaten durch Ein-
nen F.inanzrahmens erfolgt, wird zwischen der Gesamtheit der schaltung regionaler Einrichtungen oder durch Beseitigung
nationalen Anweisungsbefugten einer Region bzw. einer von gesetzlicher oder finanzieller Hindernisse.
ihnen beauftragten Regionalorganisation sowie der Kommission
und ihren Beauftragten abgesprochen. b) Die Aktion wird auf der Basis gegenseitiger Verpflichtungen
zwischen mehreren Staaten durchgeführt, insbesondere hin-
a) Bei der Programmierung soll gemäß Artikel 156 Absatz 2 ein sichtlich der Aufteilung der Ergebnisse, der Investitionen und
Programm erstellt werden, in dem folgendes festgelegt wird: der Leitungsaufgaben.
Schwerpunktbereiche der gemeinschaftlichen Hilfe;
am besten geeignete Maßnahmen und Aktionen zur Ver- Artikel 164
wirklichung der für diese Bereiche festgelegten Ziele; (1) Für Anträge auf Finanzierung aus Mitteln, die für die regio-
Projekte und Aktionsprogramme, mit denen diese Ziele nale Zusammenarbeit bestimmt sind, gelten folgende allgemeine
erreicht werden können, soweit sie vorher klar umrissen Verfahren:
sind. a) Die Finanzierungsanträge werden von jedem AKP-Staat
b) Der im Stadium der Programmierung begonnene Gedanken- gestellt, der sich an einer regionalen Aktion beteiligt.
austausch wird bei der Durchführung und deren Überwachung b) Wenn eine Aktion regionaler Zusammenarbeit ihrer Art nach
fortgesetzt; hierzu treten die nationalen Anweisungsbefugten für andere AKP-Staaten von Interesse sein kann, werden
einer Region bzw. eine von ihnen beauftragte regionale Orga- diese oder gegebenenfalls sämtliche AKP-Staaten von der
nisation, die Kommission und ihre Beauftragten sowie die für Kommission im Einvernehmen mit den Staaten, die den
die regionalen Projekte und Programme verantwortlichen Per- Antrag gestellt haben, davon unterrichtet. Die interessierten
sonen in der Regel einmal jährlich zusammen, um für eine AKP-Staaten bestätigen dann ihre Absicht, an der Aktion
effiziente Umsetzung der Regionalprogramme zu sorgen. teilzunehmen.
(2) Die Projekte und. Programme für Aktionen der regionalen Ungeachtet dieses Verfahrens prüft die Kommission den
Zusammenarbeit werden unter Berücksichtigung der Ziele und Finanzierungantrag unverzüglich, sofern dieser von minde-
Merkmale dieser Zusammenarbeit nach den Modalitäten und stens zwei AKP-Staaten eingereicht worden ist. Der Finanzie-
Verfahren verwirklicht, die für die Zusammenarbeit bei der Ent- rungsbeschluß ergeht, sobald die konsultierten Staaten ihre
wicklungsfinanzierung festgelegt sind, soweit sie darunter fallen. Absicht mitgeteilt haben.
36 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
c) Hat sich ein einzelner AKP-Staat mit Nicht-AKP-Staaten AKP-Staaten und der Gemeinschaft, und zwar unter Berücksichti·
gemäß Artikel 157 zusammengeschlossen, so genügt der gung des jeweiligen Entwicklungsstands, als auch den Handel
Antrag dieses AKP-Staates. zwischen den AKP-Staaten zu fördern.
d) Finanzierungsanträge für Aktionen der regionalen Zusam- (2) Bei der Verfolgung dieses Ziels wird besonders darauf
menarbeit zwischen den AKP-Staaten können vom AKP- geachtet, daß dem Warenverkehr der AKP-Staaten mit der
Ministerrat oder - nach spezieller Ermächtigung - vom AKP- Gemeinschaft tatsächliche zusätzliche Vergünstigungen gewährt
Botschafterausschuß gestellt werden. und die Bedingungen für den Zugang ihrer Waren zum Markt
e) Die Einrichtungen der regionalen ·Zusammenarbeit kOnnen
verbessert werden, damit das Wachstumstempo ihres Handels
und insbesondere der Strom ihrer Ausfuhren in die Gemeinschaft
Finanzierungsanträge für eine oder mehrere spezifische
beschleunigt und ein besseres Gleichgewicht im Warenverkehr
Aktionen der regionalen Zusammenarbeit im Namen und mit
der Vertragsparteien erreicht wird.
ausdrücklicher Zustimmung der beteiligten AKP-Staaten
stellen. (3) Zu diesem Zweck führen die Vertragsparteien die Bestim-
mungen dieses Titels sowie andere geeignete Maßnahmen durch,
f) Jeder Finanzierungsantrag, der im Rahmen der regionalen
die in Trtel III dieses Teils sowie im Zweiten Teil dieses Abkom-
Zusammenarbeit gestellt wird, muß gegebenenfalls Vor-
mens vorgesehen sind.
schläge enthalten für
Artikel 168
i) das Eigentumsrecht an den Gütern und Dienstleistungen,
die im Rahmen der Aktion finanziert werden, sowie für die (1) Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten sind frei von Zöllen
Aufteilung der Verantwortung für Betrieb und Unterhalt; und Abgaben gleicher Wiri<ung zur Einfuhr in die Gemeinschaft
zugelassen.
ii) die Benennung des regionalen Anweisungsbefugten und
des Staates oder der Einrichtung, die zur Unterzeichnung (2) a) Für Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten,
des Finanzierungsabkommens im Namen aller teilneh- - die in der Liste des Anhangs II des Vertrags aufge-
menden AKP-Staaten oder AKP-Einrichtungen befugt führt sind und einer gemeinsamen Marl<torganisation
sind. nach Artikel 40 des Vertrags unter1iegen,
(2) In die Richtprogramme für die einzelnen Regionen kOnnen - die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft im Rahmen
Sondervorschriften für die Einreichung der Finanzierungsanträge der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einer
aufgenommen werden. Sonderregelung unterliegen,
(3) Der AKP-Staat oder die AKP-Staaten oder regionalen Ein- gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft abweichend
richtungen, die gemeinsam mit Drittläridem an einer regionalen von der allgemeinen Regelung, die gegenOber Dritt-
Aktion gemäß Artikel 157 teilnehmen, können bei der· Gemein- ländern Anwendung findet, folgende Bestimmungen:
schaft die Finanzierung des auf sie entfallenden Anteils an dieser
i) Waren, für die nach den zum Zeitpunkt der Einfuhr
Aktion oder eines Teils derselben beantragen, der den ihnen aus
geltenden gemeinschaftlichen Bestimmungen außer
der Aktion erwachsenden Vorteilen entspricht.
Zöllen keine andere Maßnahme bei der Einfuhr vor-
gesehen ist, sind zollfrei zur Einfuhr zugelassen;
Art i k e 1 165
ii) für andere als die unter Ziffer i fallenden Waren
( 1) Um die regionale Zusammenarbeit zwischen den am wenig- ergreift die Gemeinschaft die erforderlichen Maßnah-
sten entwickelten AKP-Staaten, den AKP-Binnen- und den AKP- men, um eine günstigere Regelung als diejenige für
lnselstaaten zu fördern, wird deren spezieller Problematik schon Drittländer, denen für die gleichen Waren die Meist-
bei der regionalen Programmierung, aber auch in der Durchfüh- begünstigung eingeräumt wird, zu gewährleisten.
rungsphase besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
b) Beantragen die AKP-Staaten während der Durchfüh-
(2) Bei der Finanzierung sind die am wenigsten entwickelten rung dieses Abkommens, daß für neue Agrarproduktio-
AKP-Staaten bei Projekten, an denen mindestens einer dieser nen oder für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die bei
Staaten beteiligt ist, bevorzugt zu behandeln; AKP-Binnenstaaten Inkrafttreten des Abkommens nicht unter eine Sonder-
und AKP-lnselstaaten sind zur Überwindung ihrer EntwickJungs- regelung fallen, eine solche Regelung eingeräumt wird,
hindemisse besonders zu berücksichtigen. so prüft die Gemeinschaft diese Anträge in Konsultation
mit den AKP-Staaten.
Artikel 166 c) Unbeschadet dessen wird die Gemeinschaft im Rah-
Für die Ziele dieses Trtels wird als Finanzbeitrag der Gemein- men der privilegierten Beziehungen und der Besonder-
schaft der Betrag bereitgestellt, der in Artikel 3 des Finanzproto- heit der AKP-EWG-Zusammenarbeit die Anträge der
kolls im Anhang zu diesem Abkommen angegeben ist. AKP-Staaten auf einen präferentiellen Zugang ihrer
landwirtschaftlichen Erzeugnisse zum Gemeinschafts-
markt fallweise prüfen und ihre Entscheidung über diese
ordnungsgemäß begründeten Anträge, wenn möglich,
Dritter Teil innerhalb von vier Monaten, in jedem Fall jedoch binnen
einer Frist von nicht mehr als sechs Monaten nach ihrer
Die Instrumente der AKP-EWG-Zusammenarbeit Vorlage mitteilen.
Im Rahmen von Buchstabe a Ziffer ii faßt die Gemein-
schaft ihre Beschlüsse insbesondere mit Blick auf Zuge-
Titel 1 ständnisse, die dritten Entwicklungsländern gegebenen-
Handelspolitische Zusammenarbeit falls gewährt worden sind. Sie berücksichtigt dabei die
Möglichkeiten des Marktes außerhalb der Saison.
Kapitel 1 d) Die unter Buchstabe a genannte Regelung tritt gleich-
zeitig mit diesem Abkommen in Kraft und gilt während
Allgemeine Handelsregelung der gesamten Laufzeit des Abkommens.
Wenn die Gemeinschaft jedoch während der Durchfüh-
Artikel 167 rung dieses Abkommens
( 1) Auf dem Gebiet der handelspolitischen Zusammenarbeit ist - eine oder mehrere Waren einer gemeinsamen Markt-
es das Ziel dieses Abkommens, sowohl den Handel zwischen den organisation oder im Rahmen der Durchführung der
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 37
gemeinsamen Agrarpolitik einer Sonderregelung tionen gemäß Artikel 12 Absatz 2 im Hinblick auf eine befriedi-
unterwirft, behält sie sich vor, die Einfuhrregelung für gende Lösung statt.
diese Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten nach Artikel 173
Konsultation im Ministerrat anzupassen. In diesem
Fall findet Buchstabe a Anwendung; (1) Beeinträchtigen bestehende, zur Erleichterung des Waren-
verkehrs getroffene Regelungen der Gemeinschaft oder die Aus-
- eine gemeinsame Marktorganisation oder eine im legung, Anwendung oder Ourdlführung dieser Regelungen die
Rahmen der Durchführung der gemeinsamen Agrar- Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten, so finden auf deren
politik eingeführte Sonderregelung Andert. behält sie Antrag Konsultationen im Hinblick auf eine befriedigende Lösung
sich vor, die Regelung für die Warenmitursprung in statt.
den AKP-Staaten nach Konsultation im Ministerrat zu
ändern. In diesem Fan verpflichtet sich die Gemein- (2) Die AKP-Staaten können im Ministerrat auch andere
schaft, für die Waren mit Ursprung in den AKP-Staa- Schwierigkeiten des Warenverkehrs, die sich aus von den Mit-
ten eine Vergünstigung beizubehalten, äee mit der gliedstaaten getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen erge-
Vergünstigung vergleichbar ist. die ihnen vorher ben, zur Sprache bringen, damit eine befriedigende Lösung
gegenüber den Ursprungswaren der Drittländer, gefunden werden kann.
denen die Meistbegünstigung eingeräumt ist, gewährt (3) Die zuständigen Organe der Gemeinschaft unterrichten im
wurde. Interesse wirksamer Konsultationen den Ministerrat im weitest-
e) Erwägt die Gemeinschaft den Abschluß eines Präfe- möglichen Umfang über derartige Maßnahmen.
renzabkommens mit dritten Staaten, so unterrichtet sie
die AKP-Staaten hiervon. Auf Antrag der AKP-Staaten
Artikel 174
finden Konsultationen zur Wahrung ihrer Interessen
statt. (1) Die AKP-Staaten sind in Anbetracht ihrer derzeitigen Ent-
wicldungseffordemisse nicht gehalten. während der Geltungs-
Artikel 169 dauer dieses· Abkommens In bezug auf äie Einfuhr w,n Ur-
(1) Die Gemeinschaft wendet bei der Einfuhr von Ursprungs- sprungswaren der Gemeinschaft Verpflichtungen einzugehen, die
waren der AKP-Staaten keine mengenmäßigen Beschränkungen den Verpflichtungen entsprechen, die die Gemeinschaft aufgrund
oder Maßnahmen gleicher Wirkung an. dieses Kapitels hinsichtlich der Einfuhr der Ursprungswaren der
AKP-Staaten eingegangen ist.
(2) Absatz 1 gilt jedoch unbeschadet der Einfuhrregelung, die
den in Artikel 168 Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich (2) a) Im Rahmen des Handelsverkehrs mit der Gemeinschaft
genannten Waren vorbehalten ist. unterlassen die AKP-Staaten jede Diskriminierung zwi-
schen den Mitgliedstaaten und räumen der Gemein-
Die Gemeinschaft unterrichtet die AKP-Staaten von der Auf-
schaft eine Behandlung ein, die nicht weniger günstig ist
hebung der restlichen mengenmäßigen Beschränkungen für
als die Meistbegünstigung.
diese Waren.
b) Unbeschadet der spezifischen Bestimmungen dieses
Arti ke 1 170
Abkommens unterläßt die Gemeinschaft auf dem Gebiet
(1) Artikel 169 steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten des Handels jede Diskriminierung zwischen den AKP-
oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der Staaten.
öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der
c) Die Meistbegünstigung im Sinne von Buchstabe a gilt
Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen,
nicht für die wirtschaftlichen l!nd handelspolitischen
des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem
Beziehungen zwischen AKP-Staaten oder zwischen .
oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommer-
einem oder mehreren AKP-Staaten und anderen Ent-
ziellen Eigentums gerechtfertigt sind.
wicklungsländern.
(2) Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen auf keinen Fall
ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Artikel 175
Beschränkung des Handels im allgemeinen darstellen.
Sofern dies nicht ·schon in Anwendung der vorausgehenden
Beeinträchtigt die Anwendung der in Absatz 1 genannten Maß- AKP-EWG-Abkommen geschehen ist, teilt jede Vertragspartei
nahmen die Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten, so dem Ministerrat binnen drei Monaten nach ·Inkrafttreten dieses
finden auf deren Antrag Konsultationen gemäß Artikel 12 Absatz 2 Abkommens ihren Zolltarif mit. Sie teilt ihm auch alle späteren
im Hinblick auf eine befriedigende Lösung statt. Änderungen in ihrem Tarif mit, sobald sie in Kraft treten.
(3) Die Bestimmungen Ober den Verkehr mit gefährlichen Abfäl-
len und mit radioaktiven Abfällen sind im Trtel 1 des Zweiten Teils Artikel 176
des Abkommens enthalten.
(1) Die Bestimmung des Begriffs „UrsprungswarenN zur Durch-
führung dieses Kapitels sowie die Methoden für die Zusammen-
Artikel 171 arbeit der Verwaltungen auf diesem Gebiet sind im Protokoll Nr 1
Die Behandlung von Ursprungswaren der AKP-Staaten bei der festgelegt.
Einfuhr darf nicht günstiger sein als diejenige, die für den Handel (2) Der Ministerrat kann Änderungen zum Protokoll Nr. 1 erlas-
zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gilt. sen.
(3) Soweit der Begriff „Ursprungswaren" für eine bestimmte
Artikel 172 Ware noch nicht in Durchführung von Absatz 1 oder Absatz 2
Besteht die Gefahr, daß neue Maßnahmen oder Maßnahmen, definiert ist, wendet jede Vertragspartei weiterhin ihre eigene
die im Rahmen der von der Gemeinschaft zwecks Verbesserung Regelung an.
des Warenverkehrs beschlossenen Programme zur Angleichung Artikel 1n
der Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind, die
( 1) Wenn die Anwendung dieses Kapitels ernste Störungen für
Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten beeinträchtigen, so
einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder meh-
unterrichtet die Gemeinschaft vor Erlaß dieser Maßnahmen die
rerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren äußere finanzielle
AKP-Staaten über den Ministerrat davon.
Stabilität gefährdet oder wenn Schwierigkeiten auftreten, die die
Damit die Gemeinschaft die Interessen der betreffenden AKP- Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft
Staaten berücksichtigen kann, finden auf deren Antra~ Konsulta- oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten, so kann die
38 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Gemeinschaft Schutzmaßnahmen treffen oder den betreffenden Zollwesen zu gewährleisten, beschließen die Vertragsparteien,
Mitgliedstaat dazu ermächtigen. Diese Maßnahmen, ihre Dauer sich gegenseitig zu unterrichten und zu konsultieren.
und die Einzelheiten ihrer Durchführung werden dem Ministerrat Abgesehen von den Fällen, in denen Konsultationen in den
unverzüglich bekanntgegeben. Artikeln 167 bis 180 ausdrücklich vorgesehen sind, finden Konsul-
(2) Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten verpflichten sich, tationen auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten nach
nicht auf andere Mittel zu protektionistischen Zwecken oder zur Maßgabe der Verfahrensregeln des Artikels 12 insbesondere in
Behinderung einer strukturellen Entwicklung zurückzugreifen. Die folgenden Fällen statt:
Gemeinschaft unter1äßt Schutzmaßnahmen mit ähnlicher Wir- 1. wenn die Vertragsparteien beabsichtigen, handelspolitische
kung. Maßnahmen zu treffen, die die Interessen einer oder mehrerer
(3) Diese Schutzmaßnahmen müssen sich auf die Maßnahmen Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens beeinträch-
beschränken, die die geringsten Störungen für den Handel zwi- tigen; in diesem Fall unterrichten sie den Ministerrat hiervon.
schen den Vertragsparteien bei der Verwirklichung der Ziele Auf Antrag der betreffenden Vertragsparteien finden Konsul-
dieses Abkommens mit sich bringen, und dürfen nicht Ober das tationen statt, damit die jeweiligen Interessen berücksichtigt
zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erfor- werden können;
derliche Maß hinausgehen. 2. wenn die AKP-Staaten während der Laufzeit dieses Abkom-
(4) Bei den Schutzmaßnahmen werden zum Zeitpunkt ihrer mens zu der Auffassung gelangen, daß die unter Artikel 168
Anwendung der Umfang der jeweiligen Ausfuhren der AKP-Staa- Absatz 2 Buchstabe a fallenden landwirtschaftlichen Erzeug-
ten in die Gemeinschaft und ihr Entwicklungspotential berücksich- nisse, für die keine Sonderregelung gilt. die Gewährung einer
tigt. solchen Regelung rechtfertigen; in diesem Fall können im
Ministerrat Konsultationen stattfinden;
Artike 1 178 3. wenn eine Vertragspartei zu der Auffassung gelangt, daß der
Warenverkehr aufgrund einer in einer anderen Vertragspartei
( 1) Über die Anwendung der Schutzldausel finden, unabhAngig
bestehenden ~oog. her Auslegung, ihrer Anwendung
davon, ob es sich um die Einführung oder die Vef1Angerung
oder Ihrer Durchführung bet}indert wird;
solcher Maßnahmen handelt, vomerige Konsultationen statt. Die
Gemeinschaft erteilt den AKP-Staaten alle für diese Konsultatio- 4. wenn die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten Schutzmaß-
nen notwendigen Auskünfte und stellt ihnen die Daten zur Verfü- nahmen gemäß Artikel 1n treffen; in diesem Fall können im
gung, anhand deren festgestellt werden kann, in welchem Maße Ministerrat auf Antrag der betroffenen Vertragsparteien über
die Einfuhren einer bestimmten Ware aus einem oder mehreren diese Maßnahmen Konsultationen insbesondere mit dem Ziel
AKP-Staaten die in Artikel 1n Absatz 1 genannten Wtr1<ungen stattfinden, die Einhaltung von ~kel 1n Absatz 3 sicherzu-
hervorgerufen haben. stellen.
(2) Haben Konsultationen stattgefunden, so treten die Schutz- Diese Konsultationen müssen innerhalb von drei Monaten ab-
maßnahmen oder jede zwischen den betreffenden AKP-Staaten geschlossen sein.
und der Gemeinschaft geschlossene Vereinbarung nach
Abschluß dieser Konsultationen in Kraft.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen vorherigen Kapitel 2
Konsultationen stehen jedoch sofortigen Beschlüssen nicht ent- Besondere Verpflichtungen betreffend Rum und Bananen
gegen, die die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 1n Absatz 1 fassen könnten, wenn besondere Umstände
dies erfordern. Artikel 182
Bis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Mar1<torganisation fur
(4) Zur leichteren Prüfung der Fakten, die Mar1<tstörungen
Spirituosen wird die Einfuhr von Waren der Unterpositionen
hervorrufen können, wird ein Mechanismus geschaffen, der die
22 08 40 10, 22 08 40 90, 22 08 90 11 und 22 08 90 19 der Kom-
statistische Überwachung bestimmter Ausfuhren der AKP-Staa-
binierten Nomenklatur - Rum, Arrak, T affia - mit Ursprung in den
ten in die Gemeinschaft gewähr1eisten soll.
AKP-Staaten in die Gemeinschaft unbeschadet von Artikel 167
(5) Die Vertragsparteien verpflichten sich, regelmäßige Konsul- Absatz 1 durch das Protokoll Nr. 6 geregelt.
tationen durchzuführen, um befriedigende Lösungen für die Pro-
bleme zu finden, die zur Anwendung der Schutzklausel führen
Artikel 183
könnten.
Damit die Produktions- und Vermar1<tungsbedingungen für
(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten vorherigen Konsul-
Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten verbessert werden
tationen und regelmäßigen Konsultationen sowie der genannte
können, vereinbaren die Vertragsparteien die In Protokoll Nr. 5
Überwachungsmechanismus werden entsprechend dem Proto-
festgelegten Zielsetzungen.
koll Nr. 4 durchgeführt.
Artikel 184
Artikel 179
Dieses Kapitel sowie die Protokolle Nr. 5 und Nr. 6 gelten nicht
Der Ministerrat prüft auf Antrag einer betroffenen Vertragspartei
für die Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und den französi-
die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Anwendung
schen überseeischen Departements.
der Schutzklausel.
Artikel 180
Kapitel 3
Bei Genehmigung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmaß-
nahmen wird den Interessen der am wenigsten entwickelten AKP- Dienstleistungsverkehr
Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der AKP-lnselstaaten
besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
Artike 1 185
(1) Die Vertragsparteien erkennen an, daß der Dienstleistungs-
verkehr für die Entwicklung der Volkswirtschaften der AKP-Staa-
Artikel 181
ten wichtig ist, weil dieser Sektor im Welthandel eine immer
Um eine wirksame Anwendung der Bestimmungen dieses größere Rolle spielt und ein beträchtliches Wachstumspotential
Abkommens im Bereich der Zusammenarbeit im Handel- und besitzt.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 39
(2) Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft erkennen an, daß 4. Kakaoschalen, Kakaohäutchen 1802
langfristig die schrittweise Liberalisierung des Dienstleistungsver- und anderer Kakaoabf all
kehrs anzustreben ist, wobei die Ziele der Politik der einzelnen 5. Kakaomasse 1803
AKP-Staaten respektiert werden müssen und dem Entwicklungs- 6. Kakaobutter 1804
niveau der AKP-Staaten gebührend Rechnung getragen werden
7. Kakaopulver 1805
muß.
8. Kaffee, roh oder gerostet 0901 11 bis 0901 22
(3) Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft erkennen femer an,
9. AuszOge, Essenzen und 21011011, 210110 19
daß es zweckmäßig und notwendig ist, die Zusammenarbeit in
Konzentrat aus Kaffee
diesem Sektor auszubauen, wenn die Ergebnisse der multilatera-
len Handelsverhandlungen vorliegen. 10. Baumwolle, weder gekrempelt 5201
noch gekämmt
(4) Deshalb werden die Vertragsparteien Änderungen bzw.
11. Baumwoll-Linters 1404 20
Ergänzungen zu dem vortiegenden Akommen aushandeln, um
den Ergebnissen der multilateralen Handelsverhandlungen, die 12. Kokosnüsse 080110
zur Zeit im Rahmen des GATT geführt werden, Rechnung zu 13. Kopra 1203
tragen und sie umzusetzen. 14. Kokosnußöl 151311, 151319
(5) Am Ende der in Absatz 4 vorgesehenen Verhandlungen, die 15. PalmOf 1511
im Rahmen des Ministerrates geführt werden, kaM der Minister- 16. Palmkemöl 1513 21, 1513 29
rat jedwede Änderung zu dem vortiegenden Kapitel beschließen. 17. Palmnüsse und Palmkeme 120710
18. Rohe Häute und Felle 4101 10 bis 4101 30
4102, 4103 10
19. Rind- und Kafbleder 4104 10 bis 4104 29
Titel II 4104 31 11, 4104 31 19
4104 31 30, 4104 39 10
Zusammenarbeit Im Bereich der Grundstoffe
20. Schaf- und Lammleder 4105
21. Ziegen- und Zickelleder 4106
Kapitel 1
22. Rohholz, zwei- oder vierseitig, 4403
Stabilisierung der Erlöse aus der Ausfuhr grob zugerichtet
von landwirtschaftlichen Grundstoffen 23. Holz, gesägt 4407
24. Bananen, frisch 0803 00 10
Artikel 186 25. Bananen, getrocknet 0803 00 90
(1) Um die schädlichen Auswirkungen der Schwankungen der 26. Tee 0902
Ausfuhrerlöse zu beheben und den AKP-Staaten zu helfen, eines 27. Rohsisal 5304 10
der Haupthindemisse für die Stabilität, die Rentabilität und das 28. Vanille 0905
anhaltende Wachstum ihrer Wirtschaft zu überwinden, um ihre
29. Gewürznelken 0907
Entwicklungsanstrengungen zu unterstützen und ihnen die Mög-
lichkeit zu geben, auf diese Weise den wirtschaftlichen und sozia- 30. Wolle, weder gekrempelt 5101
len Fortschritt ihrer Bevölkerung zu sichern und zum Schutz ihrer noch gekämmt
Kaufkraft beizutragen, wird ein System angewandt, das die Stabi- 31. Feine Angoraziegenhaare 5102 10 50
lisierung der Ausfuhrerlöse für die von den AKP-Staaten in die 32. Gummi arabicum 1301 20 00
Gemeinschaft oder nach anderen Bestimmungen im Sinne des
33. Pyrethrum, Säfte und Auszüge1211 90 10, 1302 14
Artikels 189 ausgeführten Waren, von denen ihre Wirtschaft
von Pyrethrum
abhängig ist und die Preis- oder Mengenschwankungen oder
gleichzeitigen Schwankungen Ö18S8r beiden Faktoren unter- 34. Ätherische Öle 3301 11 bis 3301 29
liegen, gewährleisten soll. 35. Sesamsamen 1207 40
(2) Zur Verwirklichung dieser Ziele müssen die transferierten 36. Kaschunüsse 0801 30
Mittel gemäß einem in jedem EinzeHall zwischen dem begünstig- und Kaschukeme
ten AKP-Staat und der Kommission zu vereinbarenden Regel- 37. Pfeffer 0904
werk gegenseitiger Verpflichtoogen entweder fOr den - in weitest- 38. Garnelen 0306 13, 0306 23
möglichen Sinne verstandenen - Sektor verwendet werden, in 39. Kalmare, Kraken, Tmtenfische 0307 41, 0307 49
dem der Rückgang der Ausfuhrenöse zu verzeichnen Ist, um dort 0307 51, 0307 59
den von dieser Erlöseinbuße betroffenen Wirtschaftsteilnehmem
zugute zu kommen, oder Oberau dort, wo dies angezeigt ist, für 40. Baumwollsamen 1207 20
Zwecke der Diversifizierung eingesetzt werden, um entweder in 41. Ölkuchen 2305, 2306 10
geeignete andere - grundsätzlich landwirtschaftliche - Produk- 2306 50, 2306 60
tionsbereiche gelenkt zu werden oder aber der Verarbeitung 2306 90 93
landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu dienen. 42. Kautschuk 4001
43. Erbsen 0708 10, 0713 10
0713 20
Artikel 187 44. Bohnen 0708 20
0713 31 bis 0713 39
(1) Folgende Waren sind in das System einbezogen:
ex 0713 90
Position der
Kombinierten 45. Linsen 0713 40
Nomenklatur 46. Muskatnüsse und Muskatblüte 0908 10, 0908 20
1. Erdnüsse, in Schalen 1202 47. Sheanüsse (Karitenüsse) 1207 92
oder ohne Schalen 48. lamynußöl ex 1515 90 40 bis
2. Erdnußöl 1508 ex 1515 90 99
3. Kakaobohnen 1801 49. Mangofrüchte ex 0804 50
40 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
(2) Um den Interessen des betreffenden AKP-Staates Rechung Artikel 191
zu tragen, betrachtet die Kommission in allen Fällen bei der (1) Der Gesamtbetrag nach Artikel 190 wird entsprechend der
Anwendung des Systems als Ware im Sinne dieses Kapitels Zahl der Anwendungsjahre des Finanzprotokolls in gleiche jähr-
a) jede in Absatz 1 aufgeführte Ware, liche Tranchen aufgeteilt.
b) die Warengruppen 1 und 2, 3 bis 7, 8 und 9, 10 und 11, 12 bis (2) Restbeträge am Ende eines jeden - mit Ausnahme des
14, 15 bis 17, 18 bis 21, 22 und 23, 24 und 25, 47 ~nd 48. letzten - Anwendungsjahres des im Anhang zu diesem Abkom-
men enthaltenen Finanzprotokolls werden automatisch auf das
folgende Jahr übertragen.
Artikel 188 Artikel 192
Treten zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens für Der im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. Juni anfallende
eine oder mehrere Waren, die nicht in Artikel 187 aufgeführt sind, Zinsertrag aus der Anlage des der Hälfte jeder jährtichen Tranche
von denen aber die Wirtschaft eines oder mehrerer AKP-Staaten entsprechenden Betrages abzügflch der in diesem Zeitraum getä-
in erheblichem Umfang abhängig ist, starke Schwankungen auf, tigten Zahlungen für Vorschüsse und Transfers wird den für das
so äußert sich der Ministerrat spätestens sechs Monate, nachdem System verfügbaren Mitteln zugeschlagen.
der oder die betreffenden AKP-Staaten einen Antrag gestellt
haben, zur Aufnahme dieser Ware oder Waren in diese Liste; Der im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. März anfall ende
dabei berücksichtigt er Faktoren wie Beschäftigungslage, Ver- Zinsertrag aus der Anlage des der zweiten Hälfte jeder jährlichen
schlechterung der Austauschrelationen zwischen der Gemein- Tranche entsprechenden Betrags abzüglich der Zahlungen für
schaft und dem betreffenden AKP-Staat und Entwicklungsstand Vorschüsse und Transfers während dieses zweiten Zeitraums
des betreffenden AKP-Staates sowie die Bedingungen, die für die werden den für das System verfügbaren Mitteln zugeschlagen.
~ Ursprungswaren der Gemeinschaft kennzeichnend sind. -Jeder Teil einer jähr1ichen Tranche, der nicht in Form von
Vorschüssen oder Transfers gezahlt worden ist. bringt bis zu
seiner Verwendung im Rahmen des darauffolgenden Haushalts-
Artikel 189 jahres weiterhin einen Zinsertrag zugunsten der für das System
verfügbaren Mittel.
(1) Die Ausfuhrerlöse, auf die das System anwendbar ist, sind
die Erlöse aus der Ausfuhr
Artikel 193
a) jeder Ware nach Artikel 187 Absatz 2 durch jeden einzelnen
AKP-Staat in die Gemeinschaft; Die für jedes Anwendungsjahr verfügbaren Mittel bestehen aus
der Summe
b) jeder Ware nach Artikel 187 Absatz 2, für die die in Absatz 2
des vorliegenden Artikels vorgesehene Ausnahmeregelung 1. der jährlichen Tranche, gegebenenfalls gekürzt oder erhöht
gewährt wurde, durch diejenigen AKP-Staaten, die in den um die gemäß Artikel 194 Absatz 1 verwendeten oder freige-
Genuß dieser Ausnahme kommen, in die anderen AKP-Staa- wordenen Beträge;
ten; 2. der gemäß Artikel 191 Absatz 2 übertragenen Mittel;
c) jeder Ware nach Artikel 187 Absatz 2 durch diejenigen AKP- 3. des Zinsertrags gemäß Artikel 192.
Staaten, die in den Genuß der in Absatz 3 des vortiegenden
Artikels vorgesehenen Ausnahmeregelung kommen, nach
jedweder Bestimmung. Artikel 194
(2) Auf Antrag eines oder mehrerer AKP-Staaten betreffend (1) Übersteigt der Gesamtbetrag der gemäß Artikel 197 berech-
eine oder mehrere der in Artikel 187 Absatz 1 genannten Waren neten und gegebenenfalls gemäß den Artikeln 202 bis 204 herab-
kann der Ministerrat auf der Grundlage eines Berichts, den die . gesetzten Transfergrundlagen für ein Anwendungsjahr die für das
Kommission anhand der von dem oder den antragstellenden betreffende Jahr zu Verfügung stehenden Mittel des Systems, so
AKP-Staaten vorzulegenden einschlägigen Angaben erstellt, wird jedes Jahr, außer im letzten, automatisch ein Vorgriff von
spätestens sechs Monate nach Einreichen des Antrags beschlie- höchstens 25% auf die Tranche des folgenden Jahresvorgenom-
ßen, das System auf die Ausfuhr der betreffenden Waren durch men.
diesen bzw. diese AKP-Staaten in andere AKP-Staaten anzu-
wenden. (2) Sind die verfügbaren Mittel nach der Maßnahme gemäß
Absatz 1 immer noch geringer als der in Absatz 1 genannte
(3) Stammen den einschlägigen Angaben Ober den Durch- Gesamtbetrag der Transfergrundlagen für dasselbe Anwen-
schnitt der beiden dem Anwendungsjahr vorangegangenen Jahre dungsjahr, so wird der Betrag jeder Transfergrundlage um 10%
zufolge mindestens 70% der gesamten Ausfuhrer1öse eines AKP- dieses Betrages gekürzt.
Staates, die mit den durch das System erfaßten Waren erzielt
werden, nicht aus Ausfuhren in die Gemeinschaft, so ist das (3) Ist der so ermittelte Gesamtbetrag der Transfers nach der
System automatisch auf die Ausfuhr jeder Ware nach Artikel 187 .Kürzung gemäß Absatz 2 geringer als die verfügbaren Mittel, so
Absatz 2 durch diesen Staat ohne Rücksicht auf ihre Bestimmung wird der Restbetrag proportional zu den Kürzungen der Transfer-
anwendbar. grundlagen unter allen Transfers aufgeteilt.
Im Falle der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten beträgt (4) Übersteigt der Gesamtbetrag der Transfers, die Zahlungen
der betreffende Satz 60%. bewirken können, nach der gemäß Absatz 2 durchgeführten Kür-
zung die verfügbaren Mittel, so nimmt der Ministerrat anhand
Die Kommission prüft bei jedem Anwendungsjahr und jedem eines Berichts der Kommission eine Lagebeurteilung der voraus-
AKP-Staat, ob diese Kriterien erfüllt sind. sichtlichen Entwicklung des Systems vor und prüft die Maßnah-
men, die im Rahmen dieses Abkommens zu treffen sind, um diese
Situation zu beheben.
Artikel 190
Artikel 195
Für die in Artikel 186 dargelegten Zwecke wird der Betrag, der
in dem im Anhang enthaltenen Finanzprotokoll genannt ist, für die Hinsichtlich der Restbeträge des Gesamtbetrags gemäß Artikel
Laufzeit dieses Protokolls für das System bereitgestellt. Dieser 190- einschließlich des Zinsertrags gemäß Artikel 192 -, die nach
Betrag ist zur Erfüllung der gesamten Verpflichtungen im Rahmen Ablauf des letzten Jahres der Durchführung des Systems im
des Systems bestimmt. Er wird von der Gemeinschaft verwaltet. Rahmen des im Anhang zu diesem Abkommen enthaltenen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 41
Finanzprotokolls gegebenenfalls verbleiben, wird wie folgt ver- so kann das System auf der Grundlage eines Bezugsniveaus
fahren: angewendet werden, das aufgrund der drei dem Anwendungsjahr
vorangegangenen Jahre berechnet wird.
a) Die in Anwendung der Prozentsätze nach Artikel 197 Absätze
3 und 4 frei gewordenen Beträge werden an jeden AKP-Staat (2) Als Transfergrundlage für die AKP-Staaten, auf die
proportional zu den ihm aufgrund dieser Bestimmungen abge-
- die Ausnahmeregelung von Artikel 189 Absatz 2 Anwendung
zogenen Beträgen zurückgezahlt:
findet, gelten die Erlöse aus der Ausfuhr der betreffenden Ware
b) über die Verwendung etwaiger nach Anwendung von Buch- oder Waren nach der Gemeinschaft und nach den anderen
stabe a verbleibender Restbeträge entscheidet der Minister- AKP-Staaten,
rat.
- die Ausnahmeregelung von Artikef 189 Absatz 3 Anwendung
Artikel 196 findet, gelten die Er1öse aus der Ausfuhr der betreffenden Ware
(1) Das System ist auf die Erlöse eines AKP-Staates aus der oder Waren nach allen Bestimmungen.
Ausfuhr der Waren nach Artikel 187 Absatz 2 anwendbar, wenn
die Erlöse aus der Ausfuhr der einzelnen Waren nach allen Artikel 199
Bestimmungen im Jahr vor dem Anwendungsjahr mindestens 5%
seiner Gesamter1öse aus der Ausfuhr sAmtlicher Waren, nach (1) Um ein wirksames und rasches Funktionieren des Systems
Abzug der Wiederausfuhren, ausgemacht haben. Dieser Satz zu gewähr1eisten, wird zwischen jedem AKP-Staat und der Kom-
beträgt für Sisal 4 % . mission eine Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Statistik einge-
führt.
(2) Der in Absatz 1 genannte Satz beläuft sich für die am
wenigsten entwickelten AKP-Staaten, die AKP-Binnenstaaten (2) Die AKP-Staaten teilen der Kommission die in der gemein-
und die AKP-lnselstaaten auf 1 %. samen Erklärung in Anhang XLIII angegebenen statistischen
Jahresdaten mit.
(3) Ist während des dem Anwendungsjahr vorangehenden Jah-
res die Produktion der betreffenden Ware aufgrund einer Natur- (3) Diese Angaben werden der Kommission spätestens an dem
katastrophe erhebrlCh zurOckgegangen, so win:I bei der Berech- auf das Anwendungsjahr folgenden 31. März übermittelt. Andern-
nung des In Absatz 1 genannten Satzes der Durchschnitt der Aus- falls ver1iert der AKP-Staat jeden Transferanspruch für die betref-
fuhrerlöse zugrunde gelegt, die in den drei dem Katastrophenjahr fende(n) Ware(n) für das in Frage stehende Anwendungsjahr.
vorangehenden Jahren für die betreffende Ware erzielt wurden.
Als erheblich gilt ein Produktionsrückgang von mindestens 50% Artikel 200
gegenüber der Durchschnittsproduktion in den drei.dem Katastro-
phenjahr vorangehenden Jahren. (1) Die Durchführung des Systems betrifft die in Artikel 187
aufgeführten Waren,
Artikel 197 a) die in der Gemeinschaft in den freien Verkehr gebracht
werden oder
( 1) Zur Durchführung des Systems werden für jeden AKP-Staat
und für die Ausfuhr jeder in Artikel 187 Absatz 1 genannten Ware b) die in der Gemeinschaft dem aktiven Veredelungsverkehr im
nach der Gemeinschaft oder nach anderen Bestimmungen Hinblick auf ihre Verarbeitung unterworfen sind.
gemäß Artikel 189 ein Bezugsniveau und eine Transfergrundlage (2) Als Statistiken für die Berechnungen nach Artikel 197 wer-
errechnet. den die vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften
(2) Das Bezugsniveau entspricht dem Durchschnitt der Aus- berechneten und veröffentlichten Statistiken zugrunde gelegt.
fuhrer1öse von sechs den einzelnen Anwendungsjahren vorange- (3) Im Falle der AKP-Staaten, auf die
henden Kalenderjahren, wobei die beiden Jahre mit den am
weitesten auseinanderliegenden Ergebnissen unberücksichtigt a) die Ausnahmeregelung nach Artikel 189 Absatz 2 Anwendung
bleiben. findet, werden hinsichtlich der Ausfuhr der betreffenden Ware
oder Waren nach anderen AKP-Staaten diejenigen statisti-
(3) Die Differenz zwischen dem Bezugsniveau und den tatsäch- schen Werte, die sich aus der Multiplikation des von dem
lichen Erlösen des Anwendungskalenderjahres, abzüglich eines betreffenden AKP-Staat erzielten Ausfuhrvolumens mit dem
Betrages, der 4,5% dieses Bezugsniveaus entspricht. steflt die vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften
Transfergrundlage dar. Für die am wenigsten entwickelten AKP- berechneten und veröffentlichten durchschnittlichen Einheits-
Staaten beläuft sich dieser Satz auf 1 %. wert der Einfuhren der Gemeinschaft ergeben, bzw., wenn
(4) Die Abzüge nach Absatz 3 erfolgen nicht, wenn die Differenz diese nicht vorliegen, die statistischen Angaben des betreffen-
zwischen dem Bezugsniveau ood den tatsächlichen Erlösen weni- den AKP-Staates zugrunde gelegt;
ger als 2 Millionen ECU bei den am wenigsten entwickelten AKP- b) die Ausnahmeregelung nach Artikel 189 Absatz 3 Anwendung
Staaten und den AKP-Binnenstaaten bzw. weniger als 1 Million findet. werden für die Ausfuhr der betreffenden Ware oder
ECU bei den AKP-lnselstaaten beträgt. Waren nach allen Bestimmungen diejenigen statistischen
Auf keinen Fall wird die Differenz zwischen dem Bezugsniveau Werte, die sich aus der Multiplikation des von dem betreffen-
und den tatsächlichen Erlösen um mehr als den AKP-Staat erzielten Ausfuhrvolumens mit dem vom Stati-
stischen Amt der Europäischen Gemeinschaften berechneten
- 20% bei den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten und den
und veröffentlichten durchschnittlichen Einheitswert der Ein-
AKP-Binnenstaaten,
fuhren der Gemeinschaft ergeben, bzw., wenn diese nicht
- 30% bei den übrigen AKP-Staaten vorliegen, die statistischen Angaben des betreffenden AKP-
gekürzt. Staates zugrunde gelegt.
(5) Der Transferbetrag entspricht der Transfergrundlage nach ( 4) Ergeben sich zwischen den statistischen Angaben des
etwaiger Anwendung der Artikel 202 bis 204 und des Artikels 194. Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften und
denen des betreffenden AKP-Staates auffallende Unterschiede,
so finden zwischen dem AKP-Staat und der Kommission Konsul-
Artikel 198 tationen statt.
(1) Wenn ein AKP-$taat
Artikel 201
- die Verarbeitung einer traditionell im Rohzustand ausgeführten
Ein Transfer erfolgt nicht, wenn es sich bei der Prüfung des
Ware aufnimmt oder
Dossiers, welche die Kommission in Verbindung mit dem betref-
- mit der Ausfuhr einer traditionell nicht erzeugten Ware beginnt, fenden AKP-Staat vornimmt, zeigt, daß der Rückgang der Erlöse
42 Bundesgesetzblatt, Jahrgan9 1991, Teil 11
aus der Ausfuhr in die Gemeinschaft die Folge diskriminierender Artike 1 208
Maßnahmen oder Politiken zuungunsten der Gemeinschaft ist.
(1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem AKP-Staat
und der Kommission über die Ergebnisse der in den Artikeln 201
Arti ke 1 202 bis 203 sowie in Artikel 199 Absatz 3 vorgesehenen Prüfungen
oder Konsultationen hat der betreffende AKP-Staat das Recht,
Die Transfergrundlage wird bei einem Rückgang der Erlöse für unbeschadet eines etwaigen Rückgriffs auf Artikel 352 ein Ver-
die Ausfuhr der betreffenden Ware in die Gemeinschaft entspre- mittlungsverfahren ei~uleiten.
chend gekürzt. wenn nach gemeinsamer Prüfung durch die Kom-
mission und den betreffenden AKP-Staat deutlich wird, daß dieser (2) Dieses Vennittlungsverfahren wird unter der Leitung eines
Eriösrückgang das Ergebnis handelspotitischer Maßnahmen ist, einvernehmlich von der Kommission und dem betreffenden AKP-
die vom AKP-Staat selbst oder mittelbar Ober seine Wirtschafts- Staat benannten Sachverständigen durchgeführt.
teilnehmer getroffen worden sind und die auf eine Einschränkung (3) Die Ergebnisse dieses Verfahrens werden innerhalb von
des Angebots abzielen; diese Kürzung kann zu einer Annullierung zwei Monaten nach dieser Benennung dem betreffenden AKP-
der Transfergrundlage führen. Staat sowie der Kommission mitgeteilt, die sie bei ihrem Transfer-
beschluß berücksichtigt.
Artikel 203 Der betreffende AKP-Staat und die Kommission setzen alles
Werden bei der Prüfung der Entwicklung der Ausfuhr eines daran, damit dieser Beschluß spätestens an dem auf den Eingang
AKP-Staates nach allen Bestimmungen und der Produktion der des Antrags folgenden 31. Oktober gefaßt wird.
fraglichen Ware durch den betreffenden AKP-Staat sowie der (4) Dieses Verfahren darf nicht dazu führen, daß die Behand-
Nachfrage in der Gemeinschaft erhebliche Veränderungen fest- lung der übrigen Transfers für dasselbe Anwendungsjahr ver-
gestellt, so finden zwischen der Kommission und dem antragstel- zögert wird.
lenden AKP-Staat Konsultationen statt, mit dem Ziel, zu ermitteln, Artikel 209
ob und inwieweit die Transfergrundlage beibehalten oder gekürzt
werden muß. (1) Wird gemäß Artikel 196 und 197 eine Transfergrundlage
festgestellt, so 0bermittelt der betreffende AKP-Staat der Kom-
Artikel 204 mission in dem Monat, der auf den Eingang der in Artikel 207
Die Transfergrundlage für eine bestimmte Ware darf auf keinen Absatz 1 genannten Mitteilung folgt, eine konkrete Analyse des
Fall höher sein als der entsprechende Betrag, der anhand der von dem Rückgang der Erlöse betroffenen Sektors, der Ursachen
Ausfuhren des betreff enden AKP-Staates nach allen Bestimmun- dieses Rückgangs, der von den Behörden in dieser Hinsicht
gen berechnet worden ist. verfolgten Politik sowie der Projekte, Programme und Maßnah-
men, für die der begünstigte Staat die Mittel entsprechend den
Zielsetzungen von Artikel 186 Absatz 2 zu verwenden sich ver-
Artikel 205 pflichtet.
(1) Nach Abschluß der in Verbindung mit dem AKP-Staat vorge- (2) Gedenkt der begünstigte AKP-Staat, die Mittel gemäß Arti-
nommenen Prüfung faßt die Kommission einen Transferbeschluß; kel 186 Absatz 2 außerhalb des Sektors zu verwenden. in dem der
diese Prüfung bezieht sich sowohl auf die statistischen Angaben Rückgang der Erlöse eingetreten ist, so teilt er der Kommission
als auch auf die Bestimmung der Transfergrundlage, die eine die Gründe für diese Verwendung der Mittel mit.
Zahlung bewirken kann.
(3) Die Projekte, Programme und Maßnahmen, für die der
(2) Über jeden Transfer wird zwischen der Kommission und begünstigte AKP-Staat die transferierten Mittel zu verwenden sich
dem betreffenden AKP-Staat ein Transferabkommen geschlos- verpflichtet, werden von der Kommission gemeinsam mit dem
sen. betreffenden AKP-Staat geprüft.
Artikel 206 (4) Wird in dem Sektor, für den der Transfer bestimmt ist,
(1) Der betreffende AKP-Staat und die Kommission treffen alle bereits eine Anpassungsmaßnahme durchgeführt, die auf die
zweckdienlichen Maßnahmen, um die Durchführung von Voraus- Umstrukturierung der verschiedenen Produktions-, Ausfuhr- oder
zahlungen und von raschen Transfers gemäß den in Artikel 207 Diversifizierungstätigkeiten abzielt, so werden die Mittel im Ein-
vorgesehenen Verfahren sicherzustellen. klang mit einer bestehenden konsequenten Refonnpolitik in den
betreffenden Sektoren und erforderlichenfalls auch zur Unterstüt-
(2) Artikel 205 ist sinngemäß auf die Vorauszahlungen anwend-
zung dieser Politik verwendet.
bar.
Artikel 207
Artikel 210
(1 ) Soweit der AKP-Staat gemäß Artikel 199 Absatz 3 vor dem
Ist Ober die Verwendung der Mittel Einvernehmen erzielt wor-
auf das Anwendungsjahr folgenden 31. März sämtliche erforder-
den, so unterzeichnen der AKP-Staat und die Kommission ein
lichen statistischen Angaben Obennittelt hat, unterrichtet die Kom-
Protokoll, in dem der Rahmen gegenseitiger Verpflichtungen
mission jeden AKP-Staat spätestens am darauffolgenden
abgesteckt und die Modalitäten der Verwendung der Transfer-
30. April davon, wie sich seine Lage in bezug auf jede der in Arti-
mittel in den verschiedenen Phasen der vereinbarten Maßnahmen
kel 187 Absatz 2 aufgeführten Waren, die von diesem Staat im
festgelegt werden.
Laufe des betreff enden Jahres ausgeführt worden ist, darstellt.
Artikel 211
(2) Der betreffende AKP-Staat und die Kommission setzen alles
daran, damit die in den Artikeln 201, 202 und 203 vorgesehenen (1) Bei der Unterzeichnung des Transferabkommens nach Arti-
Verfahren spätestens am 30. Juni des betreffenden Jahres abge- kel 205 Absatz 2 wird der Transferbetrag in ECU auf ein zinsbrin-
schlossen werden. Nach Ablauf dieser Frist teilt die Kommission gendes Konto überwiesen, für das zwei Unterschriften, die des
dem AKP-Staat den Transferbetrag mit, der sich aus der Bearbei- AKP-Staates und die der Kommission, erforderlich sind. Der
tung des Dossiers ergibt. Zinsertrag wird diesem Konto gutgeschrieben.
(3) Unbeschadet von Artikel 206 faßt die Kommission späte- (2) Der Betrag auf dem in Absatz 1 genannten Konto wird
stens am 31 . Juli des betreffenden Jahres Beschlüsse Ober entsprechend dem Fortgang der in dem Protokoll über die Ver-
sämtliche Transfers, ausgenommen diejenigen Transfers, bei wendung der Mittel angegebenen Maßnahmen bereitgestellt,
denen die Konsultationen noch nicht abgeschlossen sind. sofern die Bestimmungen des Artikels 212 eingehalten worden
sind.
(4) Am 30. September des betreffenden Jahres erstattet die
Kommission dem Botschafterausschuß über den Stand der (3) Die Verfahren nach Absatz 2 sind sinngemäß auf die gege-
Behandlung sämtlicher Transfers Bericht. benenfalls freigesetzten Gegenwertmittel anwendbar.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 43
Artikel 212 (2) Die Zielsetzung des Systems besteht darin, einen Beitrag
( 1) Binnen zwölf Monaten nach Bereitstellung der Mittel über- zur Schaffung einer stabileren oder sogar erweiterten Grundlage
mittelt der AKP-Empfängerstaat der Kommission einen Bericht für die Entwicklung der AKP-Staaten zu leisten, indem diese
darüber, wie die transferierten Mittel verwendet wurden. unterstützt werden bei ihren Bemühungen
(2) Wird der in Absatz 1 genannte Bericht nicht in der vorgese- - um den Schutz der Erzeugung und Ausfuhr von Bergbau-
henen Frist übermittelt oder gibt er Anlaß zu Bemerkungen, so erzeugnissen durch Sanierungs- und Vorbeugungsmaßnah-
verlangt die Kommission eine Begründung vonseiten des betref- men, mit welchen den schwerwiegenden volkswirtschaftlichen
fenden AKP-Staates, der gehalten ist. binnen zwei Monaten diese Auswirkungen des Verlusts an Lebensfähigkeit entgegenge-
Begründung vorzulegen. wirkt werden soff, der auf eine Verringerung der Produktions-
bzw. Ausfuhr1<apa.zität und/oder der Ausfuhrer16se im Bergbau-
(3) Nach Ablauf der In Absatz 2 genannten Frist kann die sektor infolge einschneidender technologischer oder wirtschaft-
Kommission nach Befassung des Ministerrates und ordnungs- licher Veränderungen oder infolge vorübergehender oder
gemäßer Unterrichtung des betreffenden AKP-Staates drei unvomersehbarer Störungen zurückzuführen ist. auf die der
Monate nach Abschluß des Verfahrens die Anwendung der betreffende AKP-Staat und das auf dem betroffenen Sektor
Beschlüsse über erneute Transfers so lange aussetzen, bis dieser tätige Unternehmen keinen Einfluß haben; dabei wird der
Staat die erforderlichen Angaben vor1egt. Anpassung der Wettbewerbssituation der Unternehmen an die
veränderten Marktbedingungen besondere Aufmerksamkeit
Dieser Beschluß wird dem betreffenden AKP-Staat unverzüg-
gewidmet;
lich mitgeteilt.
oder um die Diversifizierung und Erweiterung der Grundlagen
für ihr Wirtschaftswachstum, wobei den AKP-Staaten, die in
Kapitel 2 starkem Maße von den Ausfuhren eines Bergbauerzeugnisses
abhängen, insbesondere bei der Durchführung ihrer bereits
Besondere Verpflichtungen betreffend Zucker eingeleiteten Entwicldungsprojekte und -programme geholfen
wird, wenn diese infolge erheblicher ROckgAnge der fOr öeeses
Artikel 213 Bergbauerzeugnis erzielten Ausfuhrertöse ernstlich gefährdet
sind.
(1) Gemäß Artikel 25 des am 28. Februar 1975 unterzeichneten
AKP-EWG-Abkommens von Lome und dem Protokoll Nr. 3 im (3) Im Hinblick auf die Erreichung der genannten Ziele wird
Anhang dazu hat sich die Gemeinschaft für unbestimmte Zeit
- diese Unterstützung den Umstrukturierungserfordernissen der
verpflichtet, unbeschadet der übrigen Bestimmungen des vorlie-
Wirtschaft des betreffenden AKP-Staates angepaßt;
genden Abkommens, bestimmte Mengen rohen oder weißen
Rohrzuckers mit Ursprung in den rohrzuckererzeugenden und - bei der Festlegung und Durchführung der Unterstützungsmaß-
-ausführenden AKP-Staaten, zu deren Lieferung sich diese Staa- nahme den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien
ten verpflichtet haben, zu garantierten Preisen zu kaufen und Rechnung getragen.
einzuführen.
(2) Die Bedingungen für die Anwendung des vorgenannten
Artikel 215
Artikels 25 sind in dem in Absatz 1 genannten Protokoll Nr. 3
festgelegt worden. Der Text dieses Protokolls ist im Anhang zu ( 1) Die in Artikel 214 vorgesehene besondere Finanzierungs-
diesem Abkommen als Protokoll Nr. 8 enthalten. fazilität richtet sich an die AKP-Staaten, deren Ausfuhren in die
Gemeinschaft gehen und die während zumindest zwei der vier
n
(3) Artikel 1 des vor1iegenden Abkommens findet im Rahmen dem Jahr der Antragstellung vorangegangenen Jahre
des genannten Protokolls keine Anwendung.
a) mindestens 15% ihrer Ausfuhrerlöse aus der Ausfuhr eines
( 4) Zum Zwecke der Anwendung von Artikel 8 des genannten der folgenden Erzeugnisse bezogen haben: Kupfer (ein-
Protokolls können während des Zeitraums der Anwendung des schließlich Kobalt), Phosphate, Mangan, Bauxit und Alumi-
vorliegenden Abkommens die durch dieses Abkommen einge-
niumoxid, Zinn, Eisenerz, auch agglomeriert, Uran;
setzten Organe in Anspruch genommen werden.
b) oder mindestens 20% ihrer Ausfuhrertöse aus der Ausfuhr
(5) Artikel 8 Absatz 2 des genannten Protokolls findet Anwen- sämtlicher Bergbauerzeugnisse (mit Ausnahme von Edel-
dung, wenn das vorliegende Abkommen außer Kraft tritt. metallerzen, außer Gold, Erdöl und Erdg~) bezogen haben.
(6) Die in den Anhängen XIII, XXI und XXII der Schlußakte des Im Falle der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, der AKP-
am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommens Binnenstaaten und der AKP-lnselstaaten beträgt der in Buchstabe
von Lome enthaltenen Erklärungen werden erneut bekräftigt und a vorgesehene Satz 10% und der in Buchstabe b vorgesehene
behalten Geltung. Diese· Erklärungen werden unverändert in den Satz 12%.
Anhang zum vor1iegenden Abkommen aufgenommen.
(7) Dieser Artikel und das in Absatz 1 genannte Protokoll Nr. 3 Bei der Berechnung der unter den Buchstaben a und b genann-
gelten nicht für die Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und ten Schwellenwerte bleiben die Er10se aus der Ausfuhr der Berg-
den französischen überseeischen Departements. bauerzeugnisse, die nicht unter das System fallen, unberücksich-
tigt.
(2) Die besondere Finanzierungsfazilität kann in Anspruch
genommen werden, wenn im lichte der vorgenannten Z-tele
a) festgestellt oder damit gerechnet wird, daß die Lebensfähig-
Kapitel 3
keit eines oder mehrerer Unternehmen des Bergbausektors
Bergbauerzeugnisse durch vorübergehende oder unvorhersehbare materielle, wirt-
Besondere Finanzierungsfazilität (SYSMIN) schaftliche oder politische Ereignisse ernsthaft beeinträchtigt
wurde oder werden wird, auf die der betreffende Staat und das
betreffende Unternehmen keinen Einfluß haben, und wenn
Artikel. 214
diese Beeinträchtigung der Lebensfähigkeit in einem merk-
( 1) Es wird eine besondere Finanzierungsfazilität geschaffen, lichen Rückgang der Einkünfte des betreffenden AKP-Staates
die an die AKP-Staaten gerichtet ist, für deren Wirtschaft der - wofür im besonderen ein Rückgang der Produktions- oder
Bergbau eine wichtige Rolle spielt und in denen in diesem Bereich Ausfuhrkapazität bei dem betreffenden Erzeugnis um etwa
Schwierigkeiten festzustellen bzw. für die nahe Zukunft vorher- 10% maßgebend ist - und/oder einer Verschlechterung seiner
sehbar sind. Leistungsbilanz zum Ausdruck kommt bzw. kommen könnte.
44 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Kennzeichnend für eine voraussicht'iche Beeinträchtigung der dem konkurrierenden Bergbau in der Gemeinschaft durch diese
Lebensfähigkeit ist es, wenn eine Verschlechterung des Finanzhilfe kein Schaden entsteht.
Zustands der Produktionsanlagen einsetzt, die Auswirkungen
auf die Volkswirtschaft des betreffenden Landes hat; Die Beurteilung und die Berücksichtigung der vorgenannten
Aspekte sind Bestandteil der Diagnose nach Artikel 217 Absatz 2.
b) in dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall festgestellt
wird, daß ein starker Rückgang der Ausfuhrerlöse für das
(3) Besondere Aufmerksamkeit gilt
betreff ende Bergbauerzeugnis - verglichen mit den Durch-
schnittser1ösen der beiden der Antragstellung vorangegange- den Tätigkeiten im Bereich der Verarbeitung und des Verkehrs,
nen Jahre - die Durchführung bereits eingeleiteter Entwick- insbesondere auf regionaler Ebene, sowie der reibungslosen
lungsprojekte oder -programme emst1ich gefährdet. Um Eingliederung des Bergbausektors in den Gesamtprozeß der
berücksichtigt zu werden, muß dieser Rückgang wirtschaftliqlen und sozialen Entwicklung des Landes;
- die Folge materieller, wirtschaftlicher oder politischer den Vorbeugungsmaßnahmen, mit denen sich Störungen im
Ereignisse sein; er darf weder mittel- noch unmittelbar Wege der Anpassung an die Technologien, der Vervollkomm-
künstlich durch Politiken und Maßnahmen des betreffen- nung der technischen und Managementfähigkeiten des ört-
den AKP-Staates oder der betreffenden Wirtschaftsteil- lichen Personals sowie im Wege der Anpassung der Fähigkei-
nehmer hervorgerufen worden sein; ten des örtlichen Personals an die Betriebsführungstechniken
der Unternehmen auf ein Mindestmaß beschränken lassen;
- zu einem entsprechenden Rückgang von mindestens 10%
der gesamten Ausfuhrerlöse des dem Jahr der Antragstel- - sowie der Stärkung des wissenschaftlichen und technologi-
lung vorangegangenen Jahres führen. schen Potentials der AKP-Staaten zur Herstellung neuer Mate-
rialien.
Die genannten unvorhersehbaren Ereignisse beziehen sich auf
Störungen wie Unfälle, ernste technische Zwischenfälle, schwer-
wiegende interne odef' externe politische Ereignisse, wichtige
technologische und wirtschafdiche Veränderungen oder erheb- Artikel 217
liche -Veränderungen in den Handelsbeziehungen zur Gemein- (1) Der Antrag auf Fmanzhilfe enthält die Angaben Ober die Art
schaft. · der aufgetretenen Probleme, die festgestellten oder erwarteten
(3) Ein AKP-Staat kann eine Finanzhilfe aus den Mitteln der Auswirkungen der Störungen sowohl auf Landesebene als auch
besonderen Finanzierungsfazilität beantragen, wenn die Bedin- auf der Ebene des (der) betroffenen Bergbauunternehmen(s)
gungen der Absätze 1 und 2 erfüllt sind. sowie Angaben (in Form von Merkblättern) über die Maßnahmen
oder Aktionen, die zur Beseitigung der Störung eingeleitet wurden
bzw. erwünscht sind.
Artikel 216
(1) Die in Artikel 215 vorgesehene Finanzhilfe wird zur Errei- Der Antrag wird sofort nach Feststellung der vorgenannten
chung der in Artikel 214 Absatz 2 vorgesehenen Ziele verwendet. Auswirkungen innerhalb einer Frist für die Zusammenstellung des
Dossiers von höchstens zwölf Monaten gestellt.
- Halten die beiden Parteien die Aufrechterhaltung oder die
Wiederherstellung der Lebensfähigkeit eines (der} betroffenen
(2) Vor jeder Entscheidung der Gemeinschaft wird systematisch
Bergbauuntemehmen(s) für möglich und angebracht, so ist die
eine technische, wirtschaftliche und finanzielle Diagnose des
Finanzhilfe dazu bestimmt, Projekte oder Programme - ein-
betroffenen Bergbausektors durchgeführt, um sowohl die Zuläs-
schließlich Projekte oder Programme zur finanziellen Umstruk-
sigkeit des Antrags als auch das geplante Projekt oder Nutzungs-
turierung der betroffenen Unternehmen - zu finanzieren, die die
programm zu beurteilen. Bei dieser sehr gründlichen Diagnose
Aufrechterhaltung, Wiederherstellung oder Rationalisierung
werden zur Bestimmung der Finanzhil1e insbesondere die Welt-.
der betreffenden Produktions~ oder Ausfuhrkapazitäten auf
marktaussichten sowie - unbeschadet des Artikels 216 Absatz 2
einem wirtschaftlich lebensfähigen Stand bezwecken.
Unterabsatz 1 die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt für die
Halten die beiden Parteien die Aufrechterhaltung oder die betreffenden Erzeugnisse berücksichtigt. Die Diagnose umfaßt
Wiederherstellung der Lebensfähigkeit nicht für möglich, so ist zudem eine Analyse der Auswirkungen, die sich au1grund einer
die Finanzhilfe dazu bestimmt, die Grundlagen des Wirtschafts- derartigen Finanzhilfe unter Umständen für den konkurrierenden
wachstums durch die Finanzierung von Projekten oder Pro- Bergbau in den Mitgliedstaaten ergeben, sowie eine Analyse der
grammen für eine lebensfähige Umstellung oder horizontale Auswirkungen, die sich für den betreffenden. AKP-Staat ergeben
oder vertikale Oiversifizierung zu erweitern. können, wenn die Finanzhilfe nicht gewährt würde. Anhand dieser
Diagnose soH geprüft werden,
- Das Ziel einer Diversifizierung kann im gegenseitigen Einver-
nehmen auch dann angestrebt werden, wenn der Grad der - ob die Lebensfähigkeit der betreffenden Produktionsanlagen
Abhängigkeit der Wirtschaft von dem betreffenden Bergbau- beeinträchtigt worden ist oder werden könnte, ob sie wieder-
erzeugnis bedeutend ist, und zwar selbst dann, wenn die hergestellt werden kann oder ob Diversifizierungsmaßnahmen
Lebensfähigkeit sich wiederherstellen ließe. zweckmäßiger erscheinen;
- Findet Artikel 215 Absatz 2 Buchstabe b Anwendung, so wird - oder ob der in Artikel 215 Absatz 2 Buchstabe b genannte
das Ziel einer Diversifizierung im Wege einer Finanzierung Rückgang der Ausfuhrerlöse die Durchführung der bereits ein-
angestrebt, die zur Verwirklichung von außerhalb des Bergbau- geleiteten Entwicklungsprojekte oder -programme ernstlich
sektors liegenden Entwicklungsprojekten und -programmen gefährdet.
beiträgt, die bereits eingeleitet sind und sonst gefährdet wären.
Diese Diagnose wird nach dem Verfahren der finanziellen und
(2) In dieser Hinsicht ist bet dem Beschluß über die Zuweisung
technischen Zusammenarbeit vorgenommen. Ihre Durchführung
von Mitteln für Projekte oder Programme den wirtschaftlichen
erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem AKP-Staat und dessen
Interessen und den sozialen Auswirkungen einer solchen Finanz-
hierfür in Frage kommenden Wirtschaftsteilnehmern.
hilfe in dem betreffenden AKP-Staat sowie in der Gemeinschaft
gebührend Rechnung zu tragen, wobei der Beschluß den Bedürf-
(3) Förderungswürdigkeit und Finanzierungsvorschlag sind
nissen der wirtschaftlichen Umstrukturierung dieses AKP-Staates
Gegenstand eines einzigen Beschlusses.
anzupassen ist.
Im Rahmen der Anträge nach Artikel 215 Absatz 1 Buchstabe b Die Gemeinschaft und der AKP-Staat treffen die erforderlichen
bemühen sich die Gemeinschaft und der betreffende AKP-Staat Maßnahmen, um die Prüfung der Anträge voranzutreiben und um
gemeinsam und systematisch darum, den Anwendungsbereich eine rasche Durchführung der geeigneten Finanzhilfe zu ermög-
und die Einzelheiten der etwaigen Finanzhilfe so festzulegen, daß lichen.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 45
Artikel 218 Titel III
(1) Für das Anlaufen und die Überwachung des Projekts kann Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung
im Bedarfsfall aus den Mitteln der Fazilität eine technische Hilfe
gewährt werden.
Kapitel 1
(2) Die Verfahren für die Gewährung einer solchen Hilfe und die
entsprechenden Durchführungsbestimmungen sind dem die Allgemeine Bestimmungen
Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung betreffenden
Teil des Abkommens zu entnehmen.
Abschnitt 1
Ziele
Artikel 219
Artikel.220
(1) Für die in Artikel 214 genamten Zwecke stellt die Gemein-
schaft für die Geltungsdauer des Finanzprotokolls zu ötesem Die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung soll
Abkommen zur Erfüllung ihrer gesamten Verpflichtungen im Rah- durch die Gewährung ausreichender Finanzmittel und geeignete
men der besonderen Finanzierungsfazilität den in diesem Proto- technische Hilfe
koll genannten Gesamtbetrag bereit. Der dieser Fazilität zugewie- a) die Bemühungen der AKP-Staaten unterstützen und fördern,
sene Betrag wird von der Kommission verwaltet. ihre integrierte, selbstbestimmte, auf eigene Kraft gestützte
und sich langfristig selbst tragende soziale, kulturelle und
(2) a) Er wird entsprechend der Zahl der Anwendungsjahre in wirtschaftliche Entwicklung zu gewährteisten auf der Grund-
gleiche jährliche Tranchen aufgeteilt. Jedes Jahr, außer lage des beiderseitigen Interesses und im Geiste der Inter-
im letzten Jahr. kann der Ministerrat auf der Grundlage dependenz;
eines ihm von der Kommission vorgelegten Berichts,
sofern erforder1ich, einen Vorgriff von hOchstens 50% b) zur Hebung des Lebensstandards der BevOlkerung der AKP-
auf die Tranche des folgenden Jahres genehmigen. Staaten und zur Verbesserung Ihrer Lebensbedingungen bei-
tragen;
b) Restbeträge am Ende eines jeden Anwendungsjahres c) Maßnahmen, die die lnitative der Bevölkerung mobilisieren
des Finanzprotokolls zu diesem Abkommen - mit Aus- können, und die Mitarbeit der Personen fördern, die von der
nahme des letzten Jahres - werden automatisch auf das Konzipierung und Durchführung der Entwicklungsprojekte be-
folgende Jahr Obertragen. troffen sind;
c) Die für jedes Anwendungsjahr verfügbaren Mittel beste- d) dazu beitragen, daß möglichst große Bevölkerungskreise aus
hen demnach aus der Summe der Entwicklung großen Nutzen ziehen;
- der jährlichen Tranche, gekürzt um die gegebenen- e) die Fähigkeit der AKP-Staaten entwickeln helfen, neue Tech-
falls aufgrund von Buchstsbe a verwendeten Beträge; nologien einzuführen und vorhandene Technologien anzupas-
sen und umzugestalten;
- der gemäß Buchstabe b übertragenen Mittef.
f) zur optimalen und vernünftigen Erschließung, Erhaltung, Ver-
d) Reichen die Mittel für ein Anwendungsjahr nicht aus, so arbeitung, Bearbeitung und Nutzung der natür1ichen Ressour-
werden unbeschadet der Buchstaben a. b und c die cen der AKP-Staaten beitragen, um so ihre Industrialisie-
vorgesehenen Beträge entsprechend gekürzt. rungs- und Diversifizierungsbemühungen zu unterstützen;
g) die optimale Entwicklung ihres menschlichen Potentials unter-
Der Ministerrat beschließt vor Ablauf der Geltungsdauer
stützen und fördern;
des Finanzprotokolls über die Verwendung etwaiger
Restmittel aus dem Gesamtbetrag. h) eine ihrem Entwicklungsbedarf entsprechende Steigerung der
Finanzströme in die AKP-Staaten begünstigen und deren
(3) Der Betrag der in Artikel 215 vorgesehenen Finanzhilfe wird Bemühungen um eine Harmonisierung der internationalen
von der Kommission nach Maßgabe der für die besondere Finan- Zusammenarbeit zugunsten ihrer Entwicklung durch Kofinan-
zierungsfazilität verfügbaren Mittel, der Art der Durchführungspro- zierungsmaßnahmen in Verbindung mit -anderen Finanzie-
jekte und -programme, der Möglichkeit einer Mitfinanzierung rungseinrichtungen oder Dritten unterstützen;
sowie der relativen Bedeutung der betreffenden Bergbauindustrie
i) zum Abbau der Schuldenlast, die für die langfristige Entwick-
für die Volkswirtschaft des AKP-Staates festgelegt.
lung der AKP-Staaten ein Haupthindernis darstellt, beitragen,
(4) Auf keinen Fall dürfen einem einzigen AKP-Staat mehr als indem der Zufluß von Mitteln, die keine weitere Verschuldung
35 % der nach Absatz 2 Buchstabe c verfügbaren Mittel gewährt bewirken, gesteigert und das Instrumentarium des Abkom-
werden. Dieser Satz beträgt für die Finanzhilfe nach Artikel 215 mens in koordinierter und integrierter Weise entwickelt und
eingesetzt wird; ·
Absatz 1 Buchstabe b 15%.
j) die Bereitstellung von Ressourcen zur Unterstützung tragt ähi-
(5) Die einem AKP-Staat im Rahmen der Finanzierungsfazilität ger, effizienter und wachstumsorientierter Anpassungspro-
gewährten Hilfen können von diesem an den Enddar1ehensneh- gramme fördern und initiieren;
mer weitergegeben werden, und zwar zu anderen finanziellen
Bedingungen, die im Rahmen des Finanzierungsbeschlusses k) zur Suche nach neuen Methoden zur Förderung privater
festgelegt werden und sich aus der PrOfung des Interventions- Direktinvestitionen in den AKP-Staaten anregen, die Entwick-
projekts anhand der üblichen wirtschafttichen und finanziellen lung eines gesunden, florierenden und dynamischen Privat-
Kriterien für die vorgesehene Projektart ergeben. sektors in diesen Staaten unterstützen und private Investitio-
nen im produzierenden Gewerbe aus einheimischen und aus-
(6) Die in Artikel 217 genannte Diagnose wird aus den Mitteln ländischen Quellen fördern:
der Fazilität finanziert.
1) die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und auch
(7) In Ausnahmefällen· im Zusammenhang mit einer Notsitua- deren regionale Zusammenarbeit unterstützen;
tion, die die Diagnose in einer ersten Phase bestätigen und m) im Hinblick auf eine neue Weltwirtschaftsordnung ausgewoge-
rechtfertigen muß, kann einem AKP-Staat, der einen entspre- nere wirtschaftliche und soziale Beziehungen und ein besse-
chenden Antrag stellt. eine Vorauszahlung als teilweise Vorfinan- res Verständnis zwischen den AKP-Staaten, den Mitgliedstaa-
zierung des geplanten Projekts oder Programms gewä~rt werden. ten der Gemeinschaft und der übrigen Welt ermöglichen;
46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
n) es den AKP-Staaten, die sich außerordentllch ernsten wirt- (3) Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft sind gemeinsam
schaftlichen und sozialen Schwierigkeiten gegenübersehen, verantwortlich für
die auf Naturkatastrophen oder vergleichbare außergewöhn-
a) die Festlegung der allgemeinen Leitlinien für die Zusammen-
liche Umstände zurückzuführen sind, ermöglichen, in den
arbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen der ge-
Genuß von Soforthilfen zu kommen;
meinsamen Organe;
o) den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, den AKP-Bin-
b) die Aufstellung der Richtprogramme;
nenstaaten und den AKP-lnselstaaten helfen, die besonderen
Hindernisse, die ihre Entwicklungsbemühungen hemmen, zu c) die Prüfung der Projekte und Programme;
überwinden.
d) die Gewährteistung gleicher Bedingungen für die Teilnahme
an Ausschreibungen und Aufträgen;
e) die Überwachung und Ex-post-Evaluierung der Projekte und
Abschnitt 2
Programme;
Grundsätze
f) die Gewährleistung einer angemessenen, raschen und effi-
zienten Durchführung der Projekte und Programme.
Artikel 221
(4) Die Gemeinschaft ist verantwortlich für die Finanzierungsbe-
Die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung schlüsse betreffend die Projekte und Programme.
a) wird auf der Grundlage der von den AKP-Staaten festgelegten
Entwicklungsziele, -strategien und -prioritäten auf nationaler Artikel 223
und regionaler Ebene im Einklang mit diesen Staaten und
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt jede
unter angemessener Berücksichtigung ihrer jeweiligen
Entscheidung, die der Zustimmung einer der Vertragsparteien
geographischen, sozialen und kulturellen Besonderheiten
bedarf, aJs angenommen, wenn diese nicht innerhalb von 60
sowie ihrer spezifischen Möglichkeiten durchgeführt;
Tagen nach der NotiflZierung durch die andere Vertragspartei ihre
b) wird zu sehr günstigen Bedingungen gewährt; Zustimmung erteilt hat
c) sorgt dafür, daß der Zufluß der Mittel mit größerer Berechen-
barkeit und Regelmäßigkeit erfolgt;
d) gewährleistet die Teilnahme der AKP-Staaten an der Verwal- Abschnitt 4
tung und dem Einsatz der Finanzmittel sowie eine wirksame
Anwendungsbereich
Dezentralisierung der Entscheidungsbefugnisse;
e) unterstreicht und nutzt soweit irgend möglich die mensch- , Artikel 224
lichen Ressourcen und die Verwaltungsstrukturen in den AKP-
Staaten; Gegenstand der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinan-
zierung sind im Rahmen des Abkommens
f) wird flexibel gehandhabt und berücksichtigt die Lage des
jeweiligen AKP-Staates sowie die Besonderheiten des betref- a) Investitionsprojekte und -programme;
fenden Projektes oder Programms; b) die Reaktivierung von Projekten und Programmen;
g) erfolgt mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand und unter c) globale und sektorale Programme zur Unterstützung der
Anwendung einfacher und rationeller Verfahren, damit die Importe gemäß Artikel 225, und zwar:
Projekte und Programme rasch und effizient durchgeführt
werden können; i) sektorale Importprogramme (SIP) mit Sachleistungen
und/oder
h) sieht vor, daß technische Hilfe nur auf Ersuchen des oder der
betreffenden AKP-Staaten gewährt wird, daß sie den Anforde- ii) sektorale. Importprogramme (SIP) mit tranchenweiser
rungen und einem tatsächlichen Bedarf entsprechen sowie Bereitstellung von Devisen für die Einfuhren bestimmter
einen günstigen Kosten-Wirksamkeits-Grad aufweisen muß Sektoren und/oder
und daß auch Vorkehrungen getroffen werden, um das einhei- iii) globale Importprogramme (GIP) mit tranchenweiser
mische Personal, das die Ablösung sicherstellen soll, rasch Bereitstellung von Devisen für allge~ine Einfuhren, die
auszubilden. eine breite Produktpalette betreffen können.
d) den Staatshaushalt entlastende Maßnahmen, bet denen
interne Finanzierungsengpässe durch die Verwendung von
Abschnitt 3 Gegenwertmitteln abgebaut werden, die beim Einsatz der
verschiedenen Gemeinschaftsinstrumente anfallen;
leltlinlen
e) die Unterstützung von Maßnahmen zur Verringerung des
Schuldendienstes und zum Abbau des Zahlungsbilanzdefizits;
Artikel 222
f) Programme für die technische Zusammenarbeit;
( 1) Die im Rahmen des Abkommens finanzierten Maßnahmen
werden von den AKP-Staaten und der Gemeinschaft als gleichge- g) abgestimmte Mechanismen zur Unterstützung der Eigeninitia-
stellten Partnern in enger Zusammenarbeit durchgeführt. tiven der kleinen Gemeinden;
(2) Die AKP-Staaten sind verantwortlich für h) die laufenden Kosten (insbesondere die laufenden Ausgaben
für Verwaltung, Betrieb und Instandhaltung in Landeswährung
a) die Festlegung der Ziele und Prioritäten, die den Richtpro- und Devisen) der neuen, laufenden und abgeschlossenen
grammen zugrunde liegen; Projekte und Programme;
b) die Auswahl der Projekte und Programme; i) von Fall zu Fall die zusätzlichen Ausgaben der AKP-Staaten,
c) die Vorbereitung und Vorlage der Projekte und Programm- die ausschließlich die Verwaltung und Überwachung der aus
unterlagen; dem Europäischen Entwicklungsfonds (im folgenden „Fonds"
genannt) finanzierten Projekte und Programme betreffen;
d) die Vorbereitung, Aushandlung und Vergabe der Aufträge;
j) die Kreditlinien und die Unterstützung von regionalen Zah-
e) die Ausführung und Verwaltung der Projekte und Programme;
lungsmechanismen und Exportkreditgeschäften in den AKP-
f) die Fortführung der Projekte und Programme. Staaten;
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 47
k) Beteiligungen; Artikel 227
1) die Verbindung aller oder einiger der vorgenannten Elemente (1) Einern AKP-Staat können Mittel für die Finanzierung laufen-
im Rahmen von sektoralen Entwicklungsprogrammen. der Kosten (Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten)
gewährt werden, um die optimale Nutzung von Investitionen zu
gewährleisten, die für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung
Artikel 225 des betreffenden AKP-Staates besonders wichtig sind und deren
Nutzung für den AKP-Staat oder etwaige andere Begünstigte
Die sektoralen Importprogramme werden auf Antrag gemäß
zunächst mit Problemen verbunden ist. Diese Unterstützung kann
Artikel 281 aus den Mitteln des Richtprogramms finanziert, um die
bei früheren oder neuen Projekten und Programmen die laufen-
Maßnahmen des betreffenden AKP-Staats in dem (den) Sek-
den Verwaltungs- und Betriebskosten decken, beispielsweise
tor(en) zu unterstützen, für den (die) eine Hilfe beantragt wird. Die
Importprogramme zielen auf eine optimale Leistung des produzie- a) die Kosten, die bei Investitionsprojekten oder -programmen in
renden Gewerbes, die Erhöhung der Produktions- und Ausfuhr- der Anlaufphase die Durchführung, die Inbetriebnahme und
kapazitäten, den Transfer oder äie Entwicklung von Technologien die Nutzung verursachen;
und die Befriedigung der Grundbedürfnisse des Menschen ab.
b) die Betriebs-, Instandhaltungs- und/oder Verwaltungskosten
Die Importprogramme ertauben die Finanzierung der Einfuhr von
von bereits durchgeführten Investitionsprojekten und -pro-
Inputs wie Investitionsgüter und Zwischenerzeugnisse, Grund-
grammen.
stoffe, Ersatzteile, Düngemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel
sowie Lieferungen zur Verbesserung des Gesundheits- und des (2) Die Finanzierung der laufenden Kosten in den am wengisten
Bildungswesens. Die Mittel für die Strukturanpassungshilfe kön- entwickelten AKP-Staaten ist besonders günstig zu gestalten.
nen ebenfalls für sektorale Importprogramme gemäß Artikel 224
Buchstabe c Ziffern i und ü und für globale Importprogramme nach Artikel 228
Artikel 224 Buchstabe c Ziffer iii verwendet werden.
Mit der Fananzhilfe können sämtliche im Ausiand oder vor Ort
anfallenden Projekte und Programmausgaben bestritten werden.
Artikel 226
Soweit nicht anders bestimmt, dienen die Gegenwertmittel, die
beim Einsatz der verschiedenen Gemeinschaftsinstrumente Abschnitt 5
anfallen, speziell der Finanzierung von lokalen Ausgaben für:
lnterventlonsberelche
a) Projekte und Programme des Fonds im Rahmen des Richtpro-
gramms;
Artikel 229
b) andere vereinbarte Projekte und Programme;
(1) Im Rahmen der von dem oder den AKP-Staaten auf nationa-
c) spezifische Haushaltsposten im Rahmen der Programme für ler oder regionaler Ebene festgelegten Prioritäten kann für Pro-
die öffentlichen Ausgaben der AKP-Staaten, beispielsweise in jekte und Programme in den in diesem Abkommen genannten
den Bereichen Gesundheit, Bildung und Ausbildung, Schaf- Sektoren und Bereichen eine Beihilfe gewährt werden; dies gilt
fung von Arbeitsplätzen sowie Umweltschutz; insbesondere für folgende Sektoren:
d) Maßnahmen zur Milderung der ungünstigen sozialen Auswir- a) Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums,
kungen der strukturellen Anpassung; zu diesen Maßnahmen insbesondere die auf Selbstversorgung und Ernährungs-
gehören: sicherheit abzielenden Programme,
i) Beihilfen für Organisationen wie Genossenschaften und b) Industrie, Handwer1<, Energiewirtschaft, Bergbau und Touris-
sonstige Selbsthilfeeinrichtungen; mus,
ii) die Unterstützung von Zielgruppen in den Bereichen c) wirtschaftliche und soziale Infrastruktur,
Ernährung und Gesundheit sowie die Modernisierung der
d) strukturelle Verbesserung des produzierenden Gewerbes,
medizinischen Infrastruktur;
e) Schutz und Bewahrung der Umwelt,
iii) Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen;
f) Aufsuchen, Exploration und Nutzung von natür1ichen Res-
iv) die Vor- und Grundschulausbildung, insbesondere in den
sourcen,
benachteiligten Gebieten;
g) Bildungs- und Ausbildungsprogramme, Grundlagenforschung
v) die Instandsetzung, Untemaftung und Modernisierung
und angewandte Forschung in den Bereichen Wissenschaft
der wirtschaftlichen und sozialen Infrastruktur;
und Technik, technische Anpassung oder Neuerung sowie
vi) die Abgangsgelder für Arbeitnehmer des staatlichen oder Technologietransfer,
halbstaatlichen Sektors, Beihilfen zur vorObergehenden
h) lnd~strieförderung und -information,
Weiterbeschäftigung ~ Arbeitnehmer oder Beihilfen
für Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle; i) Vermarktung und Absatzförderung,
vii) die Lieferung von Grundausrüstungen oder Beihilfen für j) Förderung, Entwicklung und Ausbau der einheimischen und
deren Kauf; regionalen Klein- und Mittelbetriebe,
viii) arbeitsintensive Kleinprojekte, die Stellen für ungelernte k) Unterstützung der Entwicklungsbanken und der nationalen
Arbeitnehmer, Jugendliche und Frauen schaffen, für und regionalen Finanzinstitute sowie der Zahlungs- und Aus-
deren Ausbildung sorgen und zur Instandsetzung und gleichseinrichtungen zur Förderung des regionalen Handels
zum Ausbau der Infrastruktur sowohl in ländlichen als und des Handels zwischen den AKP-Staaten,
auch in städtischen Gebieten beitragen;
1) Kleinstvorhaben zur Entwicldu~ an der Basis,
ix) der Einsatz von qualifizierten Führungskräften des AKP-
Staats in der Verwaltung von Sozialprogrammen;
m) Vericehrs- und Nachrichtenwesen, insbesondere Förderung
des Luft- und Seeveri<ehrs,
x) Fördermaßnahmen zugunsten von Frauen, älteren Per-
n) Nutzung der Fischereiressourcen,
sonen, Behinderten und anderer gefährdeter Bevölke-
rungsgruppen, die den negativen sozialen Auswiri<ungen o) Entwicklung und optimale Nutzung des menschlichen Poten-
der strukturellen Anpassung in besonderem Maße ausge- tials unter besonderer Berücksichtigung der Rolle der Frau im
setzt sind. Rahmen der Entwicklung,
48 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 11
p) Verbesserung der sozio-kulturellen Infrastruktur und der ent- g) örtliche Gemeinwesen, Genossenschaften, Gewerkschaften,
sprechenden Dienste, insbesondere in den Bereichen NRO, Bildungs- und Forschungseinrichtungen der AKP-Staa-
Gesundheit, Wohnungswirtschaft, Wasserversorgung usw. ... , ten und der Gemeinschaft, damit diese im Rahmen der dezen-
tralisierten Zusammenarbeit wirtschaftliche, kulturelle, soziale
q) Unterstützung der Wirtschaftsverbände und Handelsvereini-
und bildungsbezogene Projekte und Programme durchführen
gungen in den AKP-Staaten und auf AKP-EWG-Ebene zur
können.
Verbesserung der Produktion sowie Vermar1ctung der Erzeug-
nisse auf den ausländischen Märkten,
r) Unterstützung der Strukturanpassungsprogramme und somit Kapitel 2
Beitrag zum Schuldenabbau, Finanzielle Zusammenarbeit
s) Investitionsförderung und -unterstützung,
t) von Wirtschafts-, Kultur-, Sozial- und Bildungsorganisationen Abschnitt 1
im Rahmen der dezentralisierten Zusammenarbeit vorge- Ananzmlttel
schlagene Entwicklungsmaßnahmen, insbesondere Maßnah-
men, die einen gemeinsamen Arbeits- und Mitteleinsatz von
AKP-Organisationen und ·entsprechenden Einrichtungen in Artikel 231
der Gemeinschaft vorsehen. Für die Ziele dieses Titels wird als Gesamtbeitrag der Gemein-
schaft der Betrag bereitgestellt, der in dem Finanzprotokoll im
(2) Diese Projekte und Programme können auch thematische
Aktionen betreffen, so z. B.:
Anhang zu diesem Abkommen angegeben ist.
a) die Bekämpfung von Dürren und Wüstenbildung und den
Artikel 232
Schutz der natür1ichen Ressourcen,
(1) Wird dieses Abkommen von einem AKP-Staat nicht ratifi-
b) Unterstützung der AKP-Staaten bei der Katastrophenverhü
ziert oder gekOndigt, so werden äie Beträge der im Finanzproto-
tung und -vorsorge, um insbesondere Vorhersage- und FrOh-
kofl vorgesehenen Mittel von den Vertragsparteien angepaßt.
wamsysteme zu schaffen und so die Katastrophenfolgen zu
mildern, (2) Diese Anpassung erfolgt auch im Falle
c) Bekämpfung von Endemien und Epidemien des Menschen, a) des Beitritts neuer AKP-Staaten zu diesem Abkommen, die an
seiner Aushandlung nicht beteiligt waren;
d) Hygiene und grundlegender Gesundheitsschutz,
b) der Erweiterung der Gemeinschaft um neue Mitgliedstaaten.
e) Bekämpfung von endemischen Viehseuchen,
f) Bemühungen um Energieeinsparungen,
g) generell Aktionen, die auf lange Sicht angelegt sind und somit Abschnitt 2
einen bestimmten Zeitholizont übersteigen. Formen und Bedingungen der Finanzierung
Abschnitt 6 Arti ke 1 233
Förderungswürdigkeit (1) Die Projekte oder Programme können durch Zuschüsse,
durch die Einbringung von Risikokapital aus dem Fonds, durch
Dar1ehen der Bank aus deren Eigenmitteln oder aber durch Ver-
Artikel 230
bindung zweier oder mehrerer dieser Finanzierungsformen finan- -
(1) Finanzielle Unterstützung im Rahmen des Abkommens ziert werden.
erhalten
(2) Die Finanzierungsformen für das jeweilige Projekt oder
a) die AKP-Staaten; Programm bestimmen der oder die betroffenen AKP-Staaten und
die Gemeinschaft gemeinsam entsprechend
b) die regionalen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen, an
denen sich ein oder mehrere AKP-Staaten beteiligen und die a) dem Entwicklungsstand und der geographischen, wirtschaft-
von diesen bevollmächtigt sind; lichen und finanziellen Lage dieser Staaten,
c) gemischte Einrichtungen von AKP-Staaten und Gemeinschaft b) der Art des Projekts oder Programms, seiner voraussicht-
zur Verwirklichung bestimmter Sonderziele. lichen wirtschaftlichen und finanziellen Rentabilität sowie
seinen sozialen und kulturellen Auswirkungen und
. (2) Begünstigt werden außerdem im Einvernehmen mit dem
oder den betreffenden AKP-Staaten: c) im Falle von Darlehen, den Faktoren, die den Schuldendienst
garantieren.
a) staatliche oder halbstaatliche Einrichtungen auf nationaler
und/oder regionaler Ebene, Ministerien oder örtliche Gebiets- (3) Eine Finanzhilfe kann den betreffenden AKP-Staaten oder -
körperschaften der AKP-Staaten und insbesondere Finanz- über die AKP-Staaten bzw., mit deren Einverständnis, über dafür
institute und Entwicklungsbanken; in Betracht kommende Finanzierungseinrichtungen bzw. unmittel-
bar - jedem anderen in Betracht kommenden Begünstigten
b) Gesellschaften und Unternehmen der AKP-Staaten;
gewährt werden.
c) Unternehmen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft, damit
(4) Wird die Finanzhilfe dem Endbegünstigten durch eine Zwi-
diese zusätzlich zu ihrem eigenen Beitrag die Möglichkeit
scheninstanz gewährt, so
erhalten, gewerbliche Projekte auf dem Gebiet eines AKP-
Staates in Angriff zu nehmen; a) werden die Bedingungen für die Gewährung dieser Mittel
durch die Zwischeninstanz an den Endbegünstigten im Finan-
d~ beauftragte Finanzinstitute der AKP-Staaten oder der EWG,
zierungsabkommen oder im Dar1ehensvertrag festgelegt;
die kleinen und mittleren Unternehmen Finanzmtttel gewäh-
ren, sowie Finanzinstitute, die private Investitionen in den b) wird jede der Zwischeninstanz aufgrund dieser Transaktion
AKP-Staaten fördern und finanzieren; zustehende Ftnanzmarge unter den im Finanzierungsabkom-
e; örtliche Gebietskörperschaften und private Einrichtungen, die men oder im Dar1ehensvertrag vorgesehenen Bedingungen
in den betreffenden Ländern zur wirtschaftlichen, sozialen und zu Entwicklungszwecken verwendet, nachdem die Verwal-
kulturellen Entwicklung beitragen; tungskosten, die Finanz- und Wechselkursrisiken sowie die
Kosten der dem Endbegünstigten geleisteten technischen
f) Erzeugerverbände der AKP-Staaten; Hilfe berücksichtigt worden sind.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 49
Artikel 234 Artikel 236
(1) Risikokapital kann in Form von Darlehen oder Beteiligungen Die Bank hat die Aufgabe,
bereitgestellt werden.
a) durch Einsatz. der von ihr verwalteten Mittel zur wirtschaft-
a) Die Darlehen können im wesentlichen gewährt werden als lichen und industriellen Entwicklung der AKP-Staaten auf
nationaler und regionaler Ebene beizutragen; zu diesem
i) nachrangige Dar1ehen, bei denen Tilgung und gegebenen-
Zweck finanziert sie vorrangig produktive Projekte und Pro-
falls Zjnszahlung erst einsetzen, nachdem die sonstigen
gramme in den Sektoren Industrie, Agro-lndustrie, Fremden-
Forderungen beglichen worden sind;
verkehr, Bergbau und Energieproduktion sowie In zu creesen
ii) bedingte Darlehen, bei denen Tilgung und/oder Laufzeit Sektoren gehörigen Transport- und Telekommunikationsbe-
von der Erfüllung bestimmter Bedingungen hinsichtfdt der reichen. Diese sektoriellen Prioritäten schließen nicht aus, daß
Ergebnisse des finanzierten Projekts, wie etwa Gewinn die Bank auch in anderen Sektoren, insbesondere in der
oder vorgesehene Produktion, abhängen. Die spezifaschen gewerblichen Landwirtschaft, produktive Projekte und Pro-
Bedingungen werden bei der Gewährung des Oar1ehens Qramme aus Eigenmitteln finanzieren kann;
festgelegt. b) enge Kooperationsbeziehungen zu nationalen und regionalen
b) Beteiligungen können in der Form erfolgen, daß im Namen der Entwicklungsbanken sowie zu Bank- und Finanzinstituten der
Gemeinschaft vorübergehend Minderheitsbeteiligungen am AKP-Staaten zu entwickeln;
Kapital von AKP-Untemehmen oder von Instituten, cfte Ent- . c) im Benehmen mit dem betreffenden AKP-Staat die im Abkom-
wicklungsprojekte in den AKP-Staaten finanzieren oder von men festgelegten Modalitäten und Verfahren für die praktische
Finanzinstituten von AKP-Staaten, die Privatinvestitionen in Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung anzupas-
AKP-Staaten fördern und finanzieren, el'W<Xben werden. sen, damit gegebenenfalls der Art der Projekte und Pro-
Diese Beteiligungen werden im Einvernehmen mit dem betref- gramme Rechnung getragen und im Rahmen der in ihrer
fenden AKP-Staat auf StaatsangehOrige oder Einrichtungen Satzung festgelegten Vetfahren den Zietsetzungen des
der AKP-Staaten Obertragen oder in anderer Weise einge- . Abkommens entsprochen. W9t'den kam.
setzt, sobald die erforderlichen Voraussetzungen gegeben
sind.
Artikel 237
c) Die Bedingungen für die Bereitstellung von Risikokapital rich-
Bei Darlehen und Beteiligungen im Rahmen des Abkommens,
ten sich nach den Merkmalen der einzelnen Projekte oder
mit denen sich der betreffende AKP-Staat schriftlich einverstan-
Programme und sind im allgemeinen günstiger als bei zinsbe-
den er1därt hat, werden von den AKP-Staaten
günstigten Darlehen. Der Zjnssatz für Darlehen Obersteigt in
keinem Fall 3%. a) die Zjnsen, Provisionen und Tilgungszahlungen von allen im
Rahmen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften
(2) Um die Auswirkungen von Wechselkursschwankungen zu
fälligen nationalen oder örtlichen Steuern oder Abgaben
mildem, wird das Problem des Wechselkursrisikos in folgender
befreit;
Weise behandelt:
b) den Begünstigten die erforderlichen Devisen zur Zahlung der
a) Bei Risikokapital, durch das die Eigenmittel eines Unterneh-
Zjnsen, Provisionen und Tilgungsbeträge, die im Rahmen der
mens gestärkt werden sollen, wird das Wechselkursrisiko in
zur Durchführung von Projekten und Programmen in ihrem
der Regel von der Gemeinschaft getragen.
Hoheitsgebiet geschlossenen Finanzierungsverträge fällig
b) Bei Risikokapital für Investitionen von privaten Gesellschaften werden, zur Verfügung gestellt;
und KMU wird das Wechselkursrisiko von der Gemeinschaft
c) der Bank die erforderlichen Devisen für den Transfer aller bei
einerseits und den übrigen Parteien andererseits - und zwar
ihr in Landeswährung eingegangenen Beträge, die die Netto-
im Durchschnitt zu gleichen Teilen - getragen.
erlöse und -erträge aus den Unternehmensbeteiligungen der
Gemeinschaft darstellen, zu dem am Tage des Transfers
Artikel 235 geltenden Wechselkurs zwischen der ECU oder anderen
Die Darlehen der Bank aus Eigenmitteln werden unter folgen- Transferwährungen einerseits und der Landeswährung ande-
den Bedingungen gewährt: rerseits zur Verfügung gestellt.
a) Als Zinssatz vor Abzug der Zinsvergütung gilt der Zinssatz,
den die Bank je nach Währung, Laufzeit und Tilgungsmodali- Artikel 238
tä.ten für das betreffende Darlehen am Tag des Vertragsab- Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird bei der
schlusses anwendet. Festlegung der Finanzmittel, die diese Staaten von der Gemein-
b) Dieser Zjnssatz wird durch eine Zjnsvergütung von · 4% schaft im Rahmen ihres Richtprogramms erwarten können, eine
gesenkt. Der Vergütungssatz wird automatisch so angepaßt, besondere Behandlung eingeräumt. Außerdem wird den beson-
daß der vom Darlehensnehmer in Rechnung gestente Zjns- deren Schwierigkeiten der AKP-Binnenstaaten lM'ld AKP-lnsel-
satz für ein zum Referenzzinssatz aufgenommenes Darlehen staaten Rechnung getragen. Diese Finanzmittel werden unter
mindestens 3% und nicht mehr als 6% beträgt. Der bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und des spezifischen
Berechnung der Anpassung des Vergütungssatzes zugrunde Bedarfs der einzelnen Staaten zu günstigeren Konditionen
gelegte Referenzzinssatz ist der ECU-Zinssatz, den die Bank gewährt. Es handelt sich dabei hauptsächlich um Zuschüsse, und
am Tag des Vertragsabschlusses für ein Darlehen mit gleicher soweit angebracht, um Risikokapital oder Darlehen der Bank,
Laufzeit und denselben Tilgungsmodalitäten verfangt. wobei die Kriterien des Artikels 233 Absatz 2 berücksichtigt
werden.
c) Der Betrag der Zinsvergütungen, der nach dem zum Zeitpunkt
der Auszahlung des Darlehens geltenden Wert kapitalisiert
wird, wird auf den Betrag der Zuschüsse angerechnet und Abschnitt 3
unmittelbar an die Bank überwiesen. Verschuldung und Strukturanpassungshllfe
d) Die Laufzeit der von der Bank aus Eigenmitteln gewährten
Darlehen wird nach den wirtschaftlichen und finanziellen Verschuldung
Merkmalen des Projekts festgelegt; sie darf höchstens 25 ·
Jahre betragen. Diese Darlehen sind in der Regel mit einem
Tilgungsaufschub verbunden, der entsprechend der Dauer Artikel 239
der Bauarbeiten sowie dem Mittelbedarf für das Vorhaben (1) Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft sind der Auffas-
festgesetzt wird. sung, daß die Auslandsverschuldung der AKP-Staaten zu einem
50 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
ernsten Entwicklungsproblem geworden ist und daß der erheb- e) konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Inve-
liche damit verbundene Schuldendienst Einfuhr- und Investitions- stitionen im öffentlichen wie im privaten Sektor zu treffen;
möglichkeiten schmälert und somit ihr Wachstum und ihre Ent- f) geeignete Anreize für Projekte vorzusehen, die Devisen ein-
wicklung gefährdet. bringen oder einsparen helfen;
(2) Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft bekräftigen ihren
g) langfristig subregionale Finanzmärkte zu entwickeln, die als
Willen, die verschiedenen Instrumente des Abkommens durch wirksamer Mechanismus zur Förderung des Rückflusses von
wechselseitige Abstimmung und aJs Ganzes weiterzuentwickeln im Ausland angelegten Überschußmitteln der AKP-Staaten
und anzuwenden und folgende Maßnahmen durchzuführen, um dienen können;
die Schuldenlast und die Zahlungsbilanzprobleme der AKP-Staa-
ten verringern zu helfen und damit deren Wirtschaftsaufschwung h) den Handel zwischen den AKP-Staaten durch Nutzung der
und -wachstum wieder in Gang zu bringen. bestehenden regionalen und subregionalen Zahlungsmecha-
nismen zu steigern sowie Kompensationsvereinbarungen und
Kreditversicherungen für alle Handelsgeschäfte zwischen
Arti ke 1 240 AKP-Staaten zu fördern.
(1) Damit die Verschuldung der AKP-Staaten nicht weiter
anwächst, erfolgt die Finanzierung im Rahmen dieses Abkom- Artikel 242
mens, soweit es sich nicht um Dar1ehen der Bank oder um Als Beitrag zur Bedienung von Gemeinschaftsdarlehen aus
Risikokapital handelt, in FOffll von Zuschüssen. Vorgesehen sind Eigenmitteln der Bank. Sonderdar1ehen und Risikokapital können
insbesondere folgende Maßnahmen und Aktionen: die AKP-Staaten nach Modalitäten, die von Fall zu Fall •mit der
a) Bei hochrentablen Projekten und insbesondere bei der SYS- Kommission zu vereinbaren sind, Devisenguthaben im Sinne von
MIN-Finanzierung wird ein Zweistufenverfahren angewandt, Artikel 319 für diesen Schuldendienst unter Beachtung der Fällig-
bei dem die AKP-Staaten ZuschOsse erhalten und anschlie- keitstermine und des Bedarfs an Devisen für Zahlungen in Lan-
ßend die Mittel zu Marictbedingungen weiterver1eihen. Geeig- deswährung verwenden.
nete Regelungen sollen dafür sorgen, daß die Zins- und
Tilgungszahlungen nach Abzug einer auf einen vereinbarten
Satz festgelegten Gebühr auf einem Konto von Gegenwertmit- Strukturanpassungshilfe
teln verbucht werden. Diese Mittel werden nach den normalen
Verfahren verwaltet. die für solche dank d8f Gemeinschafts- Artikel 243
hilfe anfallenden Mittel vereinbart worden sind.
Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft erkennen an, daß die
b) Die STABEX-Transfers sind für die begünstigten AKP-Staaten wirtschaftlichen und sozialen Probleme der AKP-Staaten sowohl
nicht mit einer Auffüllungsverpflichtung verbunden. auf innere wie auf äußere Faktoren zurückzuführen sind. Sie sind
(2) Ferner ist die Gemeinschaft bereit, der Auffassung, daß dringender Handlungsbedarf besteht und die
kurz- und mittelfristigen Maßnahmen die langfristigen Bemühun-
a) im Einzelfall die beschleunigte Verwendung der bisher nicht gen und Entwicklungsziele der AKP-Staaten fördern müssen.
eingesetzten Mittel der vorangegangenen Richtprogramme Dementsprechend stimmen sie darin überein, daß das Abkom-
mit dem im Abkommen vorgesehenen Instrumentarium für die men die Strukturanpassung fördern und damit die Bemühungen
rasche Bereitstellung von Mitteln zu unterstützen und damit zu der AKP-Staaten unterstützen sollte,
einer Verringerung der Schuldenlast beizutragen;
a) ein günstiges wirtschaftliches Umfeld für ein erneutes oder
b) auf Antrag eines AKP-Staates folgendes zu gewähren: beschleunigtes Wachstum des Bruttoinlandsprodukts und der
i) Unterstützung bei der Prüfung und Erarbeitung konkreter Beschäftigung zu schaffen;
Lösungen für die Verschuldungs-, Schuldendienst- und b) die sozialen und wirtschaftlichen Lebensverhältnisse der
Zahlungsbilanzproblematik; gesamten Bevölkerung zu verbessern;
ii) Vennittlung von Fachwissen für das Management der c) die Verwaltung des öffentlichen Sektors zu verbessern und
Auslandsschulden und internationale Finanzverhandlun- dem privaten Sektor geeignete Anreize zu bieten;
gen sowie eine Beihilfe für einschlägige Workshops,
Lehrgänge und Seminare; d) die Produktivität in den Schlüsselsektoren zu steigern;
iii) Unterstützung der AKP-Staaten bei der Entwicklung flexi- e) die Volkswirtschaft im Bemühen um deren verstärkte Flexibili-
bler Schuldenmanagementtechniken und -instrumente, tät und die Verringerung der binnen- und äußeren wirtschaft-
die es ihnen ermöglichen, mit unvorhergesehenen Zins- lichen Ungleichgewichte bei ungeschmälertem Wachstum des
und Wechselkursschwankungen fertig zu werden; Bruttoinlandsprodukts weiter zu diversifizieren;
c) ihre Institutionen einschließlich der Bank zu einer aktiveren f) die Zahlungsbilanzsituation zu verbessern und die Devisen-
Rolle als Katalysator für neue Finanzströme zugunsten der reserven zu erhöhen;
von der Verschuldung betroffenen AKP-Staaten zu veranlas- g) dafür Sorge zu tragen, daß die Strukturanpassung wirtschaft-
sen. lich durchführbar und sozial wie politisch tragbar ist.
Artikel 241
Artikel 244
( 1) Die Gemeinschaft verpflichtet sich zur Unterstützung der
Für die Strukturanpassungshilfe gelten folgende Grundsätze:
AKP-Staaten bei ihrem Bemühen,
a) Die Analyse der anstehenden Probleme und die Ausarbeitung
a) Refonnen zur Steigerung ihrer Wirtschaftskraft durchzu-
der entsprechenden Refonnprogramme ist in erster Linie
führen;
Sache der AKP-Staaten.
b) ihr Auslandsschuldenmanagement auf nationaler Ebene zu
b) Die betreffenden Unterstützungsprogramme werden an die
straften, um die vom öffentlichen Sektor im Ausland aufge-
besondere Lage jedes AKP-Staates angepaßt und berück-
nommenen Kredite wirksamer kontrollieren und die Kredite an
sichtigen das soziale, kulturelle und ökologische Umfeld in
den privaten Sektor ·überwachen zu können;
den AkP-Staaten.
c) Kapital zurückzuführen;
c) Die Hilfe orientiert sich an den vorrangigen Entwicklungszielen
d) die Inflation stärker zu bekämpfen und die nationale Spar- des AKP-Staates wie Entwiddung der Landwirtschaft und des
quote zu erhöhen; ländlichen Raumes, Ernährungssicherheit, WVT (Verarbei-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 51
tung, Vermarktung, Vertrieb, Transport) und Umweltschutz den, wird regelmäßig davon ausgegangen, daß sie die Vorausset-
und trägt zum Abbau der Schuldenlast bei. zungen für die Anpassungshilfe erfüllen.
d) Die Strukturanpassungshilfe fügt sich in das politische System (3) Bei der Beurteilung anhand der sozialen und wirtschaft-
und die Wirtschaftsordnung des betreffenden AKP-Staates lichen Schwierigkeiten im Sinne von Absatz 1 wird den am wenig-
ein. sten entwickelten AKP-Staaten besondere Aufmerksamkeit ge-
schenkt. ·
e) Das Recht der AKP-Staaten, die Ausrichtung ihrer Entwick-
lungsstrategien und -prioritäten zu bestimmen, wird anerkannt
und respektiert. Artikel 247
f} Sowohl die Reformen als auch das Unterstützungsprogramm (1) Die Finanzmittel für die Strukturanpassung können auf
sehen von Anfang an Maßnahmen zur Milderung der mög- Antrag des betreffenden AKP-Staats entweder zu Beginn oder im
lichen sozialen Nachteile der Strukturanpassung vor; bei der laufe des Anwendungszeitraums des Finanzprotokolls in
Verwirklichung der Ziele des Wirtschaftswachstums und der Anspruch genommen werden.
sozialen Gerechtigkeit werden in ganz besonderem Maße die (2) Diese Anpassungshilfe erfolgt in Form von
am meisten gefährdeten sozialen Gruppen, insbesondere
Arbeitslose, Frauen und Kinder, berOcksichtigt. a} sektoralen oder globalen Importprogrammen nach Artikel 224
Buchstabe c und Artikel 225;
g) Die Reformprogramme werden in einem-Rhythmus durchge-
führt, der den tatsächlichen Gegebenheiten sowie den Mitteln b) technischer Hilfe im Zusammenhang mit Programmen für
und Möglichkeiten jedes AKP-Staates Rechnung trägt, wäh- Strukturanpassungshilfen.
rend die Durchführung der Unterstützungsprogramme flexibel (3) Zur Beseitigung der Finanzierungsengpässe in den AKP-
gehandhabt wird und entsprechend der Kompetenz der Lei- Staaten können ferner die bei verschiedenen Gemeinschafts-
tung erfolgt. instrumenten anfallenden Gegenwertmittel gemA8 Artikel 226 ver-
h) Eines der Hauptmerl<male der Unterstertzungsprogramme ist wendet werden.
die rasche Auszahlung. _ · (4) Die Anpassungshilfe wird flexibel gehandhabt, wobei je
i) Die Hilfe wird im Rahmen einer von der Gemeinschaft und nach Fall unterschiedliche Instrumente eingesetzt werden.
dem betreffenden AKP-Staat gemeinsam vorgenommenen Wenn ein Land makroökonornische Reformen durchführt, emp-
Evaluierung der Reformen geleistet, die auf gesamtwirtschaft- fiehlt sich als Instrument normalerweise ein globales Importpro-
licher oder sektorieller Ebene durchgeführt oder in Aussicht gramm (GIP), das im Einklang steht mit dem im Abkommen
genommen werden. definierten Begriff der Anpassungshilfe. Bei sektoralen Anpassun-
gen wird die Gemeinschaftshilfe im Rahmen eines sektoralen·
Artikel 245 Importprogramms (SIP) in Form von Sachleistungen oder Devi-
sen gewährt.
(1) Zur Unterstützung der Strukturanpassung wird von der
Gemeinschaft eine Finanzhilfe in Form von Zuschüssen gewährt, Ein SIP kann sich auch bei makroökonomischen Reformen als
und zwar nützlich erweisen, wenn ein stärkerer sektoraler Effekt erzielt
werden soll.
a) nach Artikel 1 des Finanzprotokolls und
b) nach Artikel 281 Absatz 2 Buchstabe e im Rahmen des
Richtprogramms. Artikel 248
(2) Sofern kein gegenteiliger Beschluß des Ministerrates vor- Bei der Durchführung der einzelnen Hilfeprogramme ist zu
liegt, werden bei Ablauf des Finanzprotokolls die noch nicht in beachten, daß
Anspruch genommenen Sondermittel für die Strukturanpassungs-
a) die Bedarfsstruktur der einzelnen Empfängerstaaten berück-
hilfe wieder dem Fonds zugeführt, um damit andere Maßnahmen
sichtigt wird;
im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzie-
rung, insbesondere die programmierbare Hilfe, zu finanzieren. b) der Einsatz der verschiedenen Hilfeinstrumente dem Struktur-
anpassungsbegriff in Sinne der Artikel 243 und 244 ent-
spricht;
Artikel 246 c) ein möglichst umfassender und transparenter Zugang der
(1) Alle AKP-Staaten kommen grundsätzlich für die Struktur- AKP-Untemehmen ZU den Aufträgen sowie das bestmögliche
anpassungshilfe in Betracht, für die der Umfang der auf gesamt- Preis-Leistungsverhältnis bei den eingeführten Gütem sicher-
wirtschaftlicher oder sektoraler Ebene durchgeführten oder gestellt werden sollte. Dabei sind die im Abkommen vorgese-
geplanten Reformen, ihre Effizienz und ihre möglichen Auswir- henen Ausschreibungsverfahren flexibel zu handhaben, damit
kungen auf die wirtschaftliche, soziale und pofitische Entwicklung
rasche Auszahlungen gewährleistet sind;
sowie die wirtschaftlichen und sozialen Probleme dieser Staaten
maßgebend sind; für diese gibt es unter anderem folgende Indika- - der Verwaltungsaufwand für den betreffenden AKP-Staat
toren: auf ein Mindestmaß beschränkt wird;
a) Umfang der Verschuldung und Schuldendienstbelastung, - diese Verfahren den Verwaltungs- und Wirtschaftsprakti-
ken dieses Staates entsprechen;
b) Zahlungsbilanzschwierigkeiten,
d) eine Vereinbarung mit der für die Durchführung des Pro-
c) Haushaltslage,
gramms zuständigen Stelle des AKP-Staats getroffen werden
d) Währungssituation, muß.
e) Wachstumsrate des realen Volkseinkommens,
Artikel 249
f} Umfang der Arbeitslosigkeit,
Zur Steigerung des Mittelzuflusses kann sich die Gemeinschaft
g) Lage im sozialen Bereich, wie Ernährung, Wohnraumversor-
mit Zustimmung des betreffenden AKP-Staats an Kofinanzierun-
gung, Gesundheitsw~sen und Bildungssystem.
gen mit anderen Geldgebern beteiligen. Dabei finden die Bestim-
(2) Wenn AKP-Staaten Reformprogramme durchführen, welche mungen des Abkommens über die Kofinanzierungsmaßnahmen
zumindest von den wichtigsten mutilateralen Kapitalgebern aner- Anwendung. Zu dem genannten Zweck sowie im Interesse eines
kannt und unterstützt werden oder mit diesen abgesprochen sind, effizienten Mitteleinsatzes und einer Verkürzung der Fristen wer-
ohne indessen von diesen unbedingt finanziell geförd!3rt zu wer- den vorbehaltlich de:r Zustimmung des betreffenden AKP-Staates
52 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
und seiner effektiven Mitwirkung Anstrengungen unternommen, (4) Im Einvernehmen mit den Beteiligten
um
a) wird bei den Maßnahmen der Gemeinschaft und denen der
a) das Vorgehen der verschiedenen Geldgeber bei der Struktur- anderen Geldgeber für die erforderliche Harmonisierung und
anpassungshilfe zu koordinieren; Koordinierung gesorgt, damit die Zahl der von den AKP-
Staaten durchzuführenden Verfahren verringert wird und
b) die konkrete Durchführung einfach und kostengünstig zu koor-
diese Verfahren flexibler gestaltet werden können, und zwar
dinieren.
insbesondere in bezug auf
Artikel 250 i) die Erfordernisse der Begünstigten und der übrigen Geld-
geber;
(1) In dem Antrag auf Strukturanpassungshilfe in großen Zügen
anzugeben sind die grundlegenden Probleme, die der beantra- ii) die Zahl der Kofinanzierungsprojekte und die Bestimmun-
gende AKP-Staat lösen will, die eingeleiteten bzw. geplanten gen über ihre Durchführung;
Maßnahmen, die Bereiche, in denen eine Hilfe erforder1ich ist, die iii) die Harmonisierung der Regeln und Verfahren für Bau-,
gegenwärtigen bzw. abzusehenden sozialen Folgen, die Liefer- und Dienstleistungsaufträge;
Lösungsvorschläge zu ihrer Überwindung, die voraussichtlichen
iv die Zahlungsbedingungen;
Kosten des Hilfeprogramms, für das eine Hilfe beantragt wird,
sowie die Laufzeit bzw. der voraussichtliche Termin für den v) die Auswahlkriterien und Wettbewerbsregeln;
Abschluß des Programms. vi) die den AKP-Untemehmen eingeräumte Präferenz-
(2) Vorbereitung und Prüfung der Strukturanpassungspro- spanne;
gramme und die Finanzierungsbeschlüsse erfolgen nach den
b) müssen die Konsultation und Koordination mit den an Kofinan-
Bestimmungen des Kapitels 5 über die Durchführungsverfahren
zierungsmaßnahmen Beteiligten und den sonstigen Geld-
unter gebührender BerOcksichtigung der Notwendigkeit einer
gebern verstär1(t und weilerenlwickel werden, indem nach
raschen Auszahlung der im RaM1en der Strukturanpassungshilfe
Mögflc:hkeit fOr die Kofmanzierung Rahmenabkommen ge-
gewährten Beträge. Fallweise kann eine rOckwubnde Fananzie-
schlossen werden; öte Kofinanzierungsleitfinien und -verfah-
rung eines begrenzten Teils von Einfuhren aus AKP/EWG-Staa-
ren müssen überprüft werden, um Effizienz und optimale
ten genehmigt werden.
Bedingungen zu gewährleisten;
(3) Handelt es sich um Programme, die in Devisen abgewickelt
c) kann die Gemeinschaft den anderen beteiligten Geldgebern
werden, so werden die gewährten Mittel auf ein auf ECU lauten-
verwaltungstechnische Unterstützung gewähren oder bei den
des Bankkonto überwiesen, das von dem betreffenden AKP-Staat
Projekten an deren Finanzierung sie sich beteiligt. die Feder-
in einem Mitgliedstaat eröffnet wurde und Ober das alle das
führung oder die Koordinierung übernehmen, um die Durch-
Programm betreffenden Zahlungen laufen. Diese Mittel sind als
führung der gemeinsam finanzierten Projekte oder Pro-
Kassenvorschuß anzusehen, der gegen Vorlage von Belegen
gramme zu erleichtern.
abgerechnet werden muß.
Abschnitt 5
Kleinstvorhaben
Abschnitt 4
Koflnanzlerungsmaßnahmen Artikel 252
( 1 ) Um den Entwicklungserfordernissen der örtlichen Gebiets-
Artikel 251 körperschaften Rechnung zu tragen, beteiligt sich der Fonds auf ·
Antrag des betreffenden AKP-Staats an der Finanzierung von
(1) Auf Antrag der AKP-Staaten können die im Abkommen
örtlichen Kleinstvorhaben, die
vorgesehenen Finanzmittel für Kofinanzierungen verwendet wer-
den (insbesondere in Zusammenarbeit mit Entwicklungsorganisa- a) sich wirtschaftlich und sozial auf das Leben der Bevölkerung
tionen und -einrichtungen, EWG-Mitgliedstaaten, AKP-Staaten, auswirken;
Drittländern oder internationalen oder privaten Finanzeinrichtun- b) einem vorrangigen Bedarf entsprechen, der bekundet und
gen, Unternehmen bzw. Ausfuhrkreditanstalten). festgestellt worden ist, und
(2) Besondere Aufmerksamkeit gilt der Möglichkeit von Kofinan- c) auf Initiative und unter aktiver Beteiligung der begünstigten
zierungsmaßnahmen, vor allem bei Gebietskörperschaft durchgeführt werden.
a) Großprojekten, die nicht ausschließlich von einem Geldgeber (2) Kleinstvorhaben we~ finanziert von
allein finanziert werden können;
a) der betreffenden örtlichen Gebietskörperschaft durch Sach-,
b) Vorhaben, bei denen die Beteiligung der Gemeinschaft und Dienst- oder Geldleistungen, die ihren Möglichkeiten entspre-
ihre Erfahrung mit Projekten die Beteiligung anderer Finanzie- chen;
rungseinrichtungen erleichtern könnten;
b) dem Fonds, dessen Beitrag grundsätzlich drei Viertel der
c) gemischt finanzierten Projekten, bei denen sowohl vergün- jeweiligen Projektgesamtkosten, auf jeden Fall aber 300 000
stigte Mittel als auch Gelder zu normalen Bedingungen einge- ECU nicht übersteigen darf;
setzt werden;
c) ausnahmsweise von dem betreffenden AKP-Staat durch
d) Projekte, die sich in Teilprojekte zer\egen lassen, für die einen finanziellen Beitrag, durch Bereitstellung öffentlicher
unterschiedliche Finanzierungsquellen in Betracht kommen; Ausrüstungen oder durch Erbringung von Dienstleistungen.
e) Projekte, bei denen sich eine Diversifizierung der Finanzie- (3) Die Beiträge des Fonds werden aus den für das nationale
rung unter dem Gesichtspunkt der Finanzierungs- oder Inve- Richtprogramm bereitgestellten Z u ~ bestritten.
stitionskosten sowie unter anderem mit ihrer Verwirklichung
zusammenhängenden Aspekten als vorteilhaft erweisen kann; (4) Der Ausarbeitung und Durchführung von ~nstvorhaben in
den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird besonderer
f) regionale oder interr.egionale Projekte. Vorrang eingeräumt.
(3) Kofinanzierungsrnaßnahrnen können in Form einer gemein-
samen Finanzierung oder einer Parallelfinanzierung durchgeführt Artikel 253
werden. Dabei ist jeweils der Lösung der Vorzug zu geben, die in Mit Zustimmung der betreffenden AKP-Staaten und auf Antrag
bezug auf Kosten und Nutzeffekt am besten geeigne~ erscheint. der örtlichen AKP-Gebietskörperschaften können die gemeinnüt-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 53
zigen Organisationen der AKP-länder und der Gemeinschaft im ganz besonders darauf zu achten, daß der betroffenen Bevölke-
Einklang mit den Bestimmungen über die in Artikel 290 vorgese- rung möglichst wirksam geholfen wird. Die Zahlungs- und Durch-
henen Mehrjahresprogramme über die Kofinanzierungsmöglich- führungsbedingungen werden von Fall zu Fall festgelegt. Mit
keiten hinaus Kleinstvorhaben bzw. Mehrjahresprogramme für Zustimmung des betreffenden AKP-Staates können diese Hilfen
Kleinstvorhaben koordinieren, überwachen oder durchführen. unter Mitwirkung spezialisierter Einrichtungen, insbesondere der
Vereinten Nationen oder aber unmittelbar von der Kommission
selbst durchgeführt werden.
Abschnitt 6
Artikel 256
Soforthilfe
Die Aufträge im Zusammenhang mit der Soforthilfe werden
Artikel 254 nach den in Kapitel 5 Abschnitt 5 festgelegten Modalitäten ver-
geben.
( 1 ) AKP-Staaten, die sich infolge von Naturkatastrophen oder
sonstigen vergleichbaren außefgewöhnlichen Umständen in ern- Artikel 257
sten wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten mit Ausnahme-
Die auf die Notstandsphase folgenden Maßnahmen zum mate-
charakter befinden, werden Soforthilfen gewährt. Die Soforthfffe,
riellen Wiederaufbau und zur sozialen Reaktivierung nach Natur-
die durch optimale Maßnahmen einen echten Beitrag zur Über-
katastrophen oder unter vergleichbaren außerordentlichen .
windung der unmittelbaren Schwierigkeiten leisten soll,
Umständen können von der Gemeinschaft im Rahmen des
a) muß so flexibel sein, daß sie entsprechend den UmstAnden Abkommens finanziert werden. Der nach der Notstandsphase
jede Form annehmen kann, einschließlich der Bereitstetlung bestehende Bedarf kann mit anderen Mitteln finanziert werden,
einer Vielzahl wesentlicher Güter und wichtiger Dienstteistun- insbesondere durch die beim Einsatz der Gemeinschaftsinstru-
gen sowie von Geldleistungen zugunsten der (?pfer. mente anfallenden Gegenwertmittel, die SondetTQckstellung für
FlüchtJinge, Rückwanderer und Vertriebene, die nationaJen Richt-
b) kam sich auch auf die Fenanzierung YOn Sob1ma8nahmen
progranvne oder durch eine Kombination dieser Fonds.
mit dem Ziel erstrecken. beschAdigte Anlagen und Eirvichlun-
gen wieder in Betrieb zu nehmen und wenigstens in geringem Vorbehaltfich der Bestimmungen des Artikels 2 des Finanzpro-
Umfang zu nutzen; tokolls kann dieser Bedarf ferner durch Restmittel der Sonder-
rückstellung für Soforthi He gedeckt werden, die beim Auslaufen
c) ist nicht rückzahll?ar und wird rasch und flexibel gewährt.
dieses Protokolls noch vorhanden sind.
(2) Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Vorkehrungen zur
Erleichterung einer raschen Durchführung der Maßnahmen, die
angesichts der Notsituation erforderlich sind; hierbei ist wie folgt
zu verfahren: Kapitel 3
a) Die Soforthilfemittel müssen innerhalb von 180 Tagen nach Investitionen
der Festlegung der Durchführungsmodalitäten vollständig
gebunden und ausgegeben sein, sofern dem keine einver-
nehmlich getroffenen Vorkehrungen entgegenstehen;
Abschnitt 1
Investitionsförderung
b) sind die bereitgestellten Mittel innerhalb der vorgesehenen
Frist oder einer nach Buchstabe a festgelegten anderen Frist
nicht in voller Höhe ausgegeben worden, so wird der Rest- Artikel 258
betrag der im Finanzprotokoll genannten Sonderrückstellung Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft, die die Bedeutung de·r
zugeführt; privaten Investitionen für die Stärkung ihrer entwicklungspoliti-
c) die Einzelheiten der Zuteilung und Durchführung der Sofort- schen Zusammenarbeit sowie die Notwendigkeit anerkennen,
hilfe werden in einem flexiblen Eilverfahren geregelt; Maßnahmen zur Förderung derartiger Investitionen zu treffen,
d) die Mittel können für die rückwirkende Finanzierung sofortiger a) ergreifen Maßnahmen, um private Investoren, welche die
Hilfemaßnahmen, die die AKP-Staaten selbst ergriffen haben, Ziele und Prioritäten der entwiddungspolitischen AKP-EWG-
eingesetzt werden. Zusammenarbeit sowie die geltenden Gesetze und Bestim-
mungen der einzelnen Staaten beachten, zur Mitwirkung bei
Artikel 255 ihren EntwiddungsbemOhungen zu ermutigen;
(1) AKP-Staaten, die Flüchtlinge oder Rückwanderer aufneh- b) lassen sotchen Investoren eine gerechte und angemessene
men, können Hilfen gewährt werden. damit die dringenden Behandlung zuteil werden;
Bedürfnisse, die durch die Soforthilfe nicht abgedeckt werden,
befriedigt und längerfristig Projekte und Progamme mit dem Ziel c) treffen die Maßnatvnen und Vorkehrungen, mit denen ein
der Selbstversorgung und Eingliederung bzw. Wledereingftede- berechenbares und sicheres Investitionsklima geschaffen und
rung dieser Personen durchgeführt werden können. erhalten werden kann und handeln Abkommen zur Verbesse-
rung dieses Klimas aus;
(2) Ähnliche Beihilfen wie nach Absatz 1 können in Betracht
gezogen werden, um die freiwillige Eingliederung bzw. Wiederein- d) fördern die effiziente Zusammenarbeit zwischen AKP-Unter-
gliederung von Personen zu er1eichtern, die ihren Wohnort wegen nehmen und zwischen diesen und Unternehmen der Gemein-
eines Konflikts oder einer Naturkatastrophe vertassen mußten .. schaft, um den Transfer von Kapital, Managementkenntnis-
Bei der Durchführung dieser Bestimmung zu berOcksichtigen sind sen, T echnok>gien und anderen Formen des Know-how zu
alle Faktoren, die den Wechsel des Wohnortes ausgelöst haben, steigern;
sowie die Wünsche der betreffenden Bevötkerungsgruppe und die e) fördern einen stärkeren und stetigen Fluß privater Gelder von
Verpflichtung der Regierung, die Bedürfnisse der eigenen Bevöl- der Gemeinschaft in die AKP-Staaten. indem sie zur Beseiti-
kerung zu befriedigen. gung der Hindernisse beitragen, die den Zugang der AKP-
(3) Wegen ihrer entwicklungspolitischen Zielsetzung können Staaten zu den internationalen KapitalmAr1cten, insbesondere
die nach diesem Artikel gewährten Hilfen zusammen mit Mitteln denen der Gemeinschaft, versperren;
des Richtprogramms · des betreffenden Staates verwendet f) schaffen ein günstiges Umfeld für die Entwicklung von Finan-
werden. zierungseinrichtungen und die Bereitstellung der Mittel, die für
(4) Die Hilfen werden nach Verfahren verwaltet und durchge- die Kapitalbildung und die Ausweitung unternehmerischer
führt, die ein flexibles und rasches Eingreifen ermöglichen. Es ist Initiativen erforderlich sind;
54 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 11
g) fördern die Entwicklung der Unternehmen mit Maßnahmen, (2) Bei der Aufnahme der Verhandlungen, dem Abschluß, der
die sich als er1orderlich erweisen, um die Rahmenbedingun- Anwendung und der Auslegung bilateraler oder multilateraler
gen der Unternehmen zu verbessern und um insbesondere Gegenseitigkeitsabkommen über die Förderung und den Schutz
einen rechtlichen, administrativen und finanziellen Rahmen zu von Investitionen nehmen die an solchen Abkommen beteiligten
schaffen, mit dem der Aufbau und die Entwicklung eines Staaten keinerlei Diskriminierung zwischen den Vertragsstaaten
dynamischen privaten Sektors, einschließlich der Basisunter- dieses Abkommens oder ihnen gegenüber im Vergleich zu Dritt-
nehmen, gefördert werden können; ländern vor.
h) stärken die Einrichtungen der AKP-Staaten in ihrer Fähigkeit, Unter „Nichtdiskriminierung· verstehen die Vertragsparteien,
ein breites Spektrum an Dienstleistungen anzubieten, mit daß bei der Aushandlung derartiger Abkommen jede Seite das
denen die Beteiligung Einheimischer an Industrie- und Han- Recht hat, sich auf Bestimmungen zu berufen, die in Abkommen
delsunternehmen ausgeweitet werden kann. enthalten sind, welche zwischen dem betreffenden AKP-Staat
bzw. Mitgliedstaat und einem anderen Staat ausgehandelt wur-
Arti ke 1 259 den, sofern in jedem Falle die Gegenseitigkeit gewährt ist.
Um Privatinvestitionen und die Entwicklung der Unternehmen (3) Die Vertragsstaaten sind berechtigt. eine Änderung bzw.
zu fördern, ergreifen die AKP-Staaten und die Gemeinschaft in Anpassung der in Absatz 2 genannten nichtdiskriminierenden
Zusammenarbeit mit anderen interessierten Stellen im Rahmen Behandlung zu verlangen, wenn die internationalen Verpflichtun-
des Abkommens folgende Maßnahmen: gen oder eine veränderte Sachlage dies erfordern.
a) Sie unterstützen die Förderung privater europäischer Investi- (4) Die Anwendung der in den Absätzen 2 und 3 genannten
tionen in den AKP-Staaten durch die Abhaltung von Konsulta- Grundsätze darf nicht zum Ziel oder zur Folge haben, daß die
tionen zwischen allen interessierten AKP-Staaten und poten- Souveränität eines am Abkommen beteiligten Staates einge-
tiellen privaten Investoren über die rechtlichen und finanziellen schränkt wird.
Rahmenbedingungen, die die AKP-Staaten den Investoren (5) Der Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt des lnkrafttre-
bieten kömen. tens eines ausgehandelten Abkommens. den Bestimmungen
b) Sie fördern äte Information Ober lnvestitionsmögftchkeiten, Ober die Beilegung von Strectigkeiten ood dem Zeitpunkt der
indem sie Veranstaltungen zur Förderung von Investitionen betreffenden Investitionen wird unter BerOcksichtigung der
abhalten, regelmäßig über bestehende Finanz- oder sonstige Absätze 1 bis 4 in den genannten Abkommen festgelegt. Die
Spezialeinrichtungen und deren Dienstleistungsangebot und Vertragsparteien bestätigen, daß von einer rückwirkenden Gel-
Konditionen informieren und die Einrichtung von Tagungsstät- tung grundsätzlich abgesehen wird, sofern die das Abkommen
ten für solche Veranstaltungen unterstützen. schließenden Staaten nichts anderes festlegen.
c) Sie fördern die Verbreitung von Informationen über Art und
Verfügbarkeit von Investitionsgarantien und Versicherungs-
mechanismen zur Erleichterung von Investitionen in den AKP- Artikel 262
Staaten. Zur Förderung europäischer Investitionen in von den AKP-
d) Sie unterstützen die kleinen und mittleren Unternehmen der Staaten betriebenen Entwlcklungsvorhaben von besonderer
AKP-Staaten in ihren Bemühungen um eine Finanzierung in Bedeutung können zwischen der Gemeinschaft und den Mitglied-
Form von Beteiligungen oder Darlehen zu optimalen Bedin- staaten auf der einen und den AKP-Staaten auf der anderen Seite
gungen. auch Abkommen über spezifische Vorhaben von beiderseitigem
Interesse abgeschlossen werden, wenn sich die Gemeinschaft
e) Sie suchen nach Möglichkeiten zur Ausschaltung oder Ver-
und europäische Unternehmer an ihrer Finanzierung beteiligen.
ringerung des im Empfängerland bestehenden Risikos für
private Investitionen, die zum wirtschaftlichen Fortschritt bei-
tragen könnten.
f) Sie helfen den AKP-Staaten
Abschnitt 3
i) bei deren Bemühungen um eine Verbesserung der Durch-
führbarkeitsstudien und der Projektvorbereitung, damit auf Finanzierung der Investitionen
wirtschaftlichem und finanziellem Gebiet sachgerechte
Schlußfolgerungen gezogen werden können; Artikel 263
ii) bei der Entwicklung eines integrierten Projektmanage- (1) Um die Durchführung unmittelbar produktiver, der wirt-
ments, das sich auf die gesamte Laufzeit der Projekte im schaftlichen und industriellen Entwicklung der AKP-Staaten för-
Rahmen des Entwicklungsprogramms des betreffenden derlicher Investitionen sowohl des OffentflChen als auch des priva-
Staates erstreckt. ten Bereichs zu er1eichern, leistet die Gemeinschaft vorbehaltlich
der Bestimmungen des Kapitels 2 dieses Titels eine Finanzhilfe in
Abschnitt 2 Form von Risikokapital oder Dar1ehen aus den eigenen Mitteln der
Bank. Diese Finanzhilfe kann unter anderem dazu benutzt
Schutz der Investitionen werden, um
a) die Eigenmittel von staatlichen, halbstaatlichen oder privaten
Artikel 260 Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu erhöhen und um
Die Vertragsparteien bekräftigen, daß es notwendig ist, die diesen Unternehmen eine Finanzierung in Form von Darlehen
Investitionen jeder Seite in ihren jeweiligen Gebieten zu fördern zu Investitionszwecken zu gewähren;
und zu schützen, und stellen in diesem Zusammenhang fest, daß b) Projekte und Programme für produktive Investitionen zu unter-
im beiderseitigen Interesse zwischenstaatliche Investitionsschutz- stützen, die von den von der Gemeinschaft und den AKP-
und -förderungsabkommen geschlossen werden sollten, welche Staaten in Anwendung des Abkommens eingesetzten paritäti-
auch die Grundlage für Versicherungs- und Bürgschaftssysteme schen Stellen ermittelt und gefördert werden;
darstellen können.
c) Maßnahmen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen zu
Artikel 261 finanzieren.
(1) Jeder Vertragsstaat kann die Aufnahme von Verhandlungen (2) Zur Verwirklichung der Ziele gemäß Absatz 1 wird ein
über ein Investitionsschutz- und -förderungsabkommen mit einem bedeutender Teil des Risikokapitals für die Unterstützung von
anderen Vertragsstaat beantragen. Investitionen des privaten Sektors verwendet.
Nr. 1 - Tag der Ausoabe: Bonn, den 12. Januar 1901 55
Artikel 264 e) mit Zustimmung des oder der betreffenden AKP-Staaten
Außer den vorstehend genannten Finanzierungsinstrumenten Unterstützung der zur Finanzierung der KMU der AKP-Staa-
können der oder die AKP-Staaten die im Rahmen des einzelstaat- ten beitragenden zwischengeschalteten Finanzierungseinrich-
lichen oder regionalen Programms vorgesehenen Finanzierungs- tungen der AKP-Staaten oder der Gemeinschaft, damit diese
instrumente unter anderem für folgende Maßnahmen einsetzen: i) Beteiligungen an KMU der AKP-Staaten erwerben
a) Finanzierung von Maßnahmen zugunsten kleiner und mittlerer können;
Unternehmen; - ii) Beteiligungen von privaten AKP-lnvestoren und/oder
b) Förderung des Auf- oder Ausbaus einzelstaatJicher oder regio- Investoren der Gemeinschaft an KMU der AKP-Staaten
naler Finanzierungseinrichtungen, in den AKP-Staaten zur gemäß Buchstabe d finanzieren können;
effizienten Befriedigung des Finanzbedarfs des privaten Sek- iii) Darlehen für die Finanzierung von Investitionen der KMU
tors; der AKP-Staaten gewähren können;
c) sachgerechte und effiziente Unterstützung der Ausfuhrförde- f) Hilfe zur Umstrukturierung oder Neukapitalisierung der Finan-
rung; zierungseinrichtungen der AKP-Staaten;
d) allgemeine oder spezifische technische Zusammenarbeit, die g) Finanzierung von Untersuchungen, Forschungsarbeiten oder
den Erfordernissen des privaten Sektors entspricht. spezifischen Investitionen zur Vorbereitung und Ermittlung
von Projekten; Unterstützung von Unternehmen insbesondere
Artikel 265 durch Ausbildungs-, Management- und Investitionshilfen
durch die Bank bei der Vorbereitung von Investitionen oder zu
Die Finanzierung von unmittelbar produktiven Projekten kann Reaktivierungszwecken; gegebenenfalls Teilübernahme von
sowohl neue Investitionen als auch die Reaktivierung oder Nut- Anlaufkosten, einschließlich Bürgschafts- und Versicherungs-
zung bestehender Kapazitäten betreffen.
prämien für d~ Investitionen, die für das Treffen der Finanzie-
rungsentscheidung erfordertich sind.
Artikel ·266
(2) In geeigneten FAnen werden sowohl direkte als auch tndi-
Erfolgt die Finanzierung Ober eine zwischengeschaltete Stelle, rekte Darlehen für die Finanzierung von Investitionen und sektora-
so ist es deren Aufgabe, die einzelnen Projekte auszuwählen und len Hilfeprogrammen von der Bank aus eigenen Mitteln gewährt.
zu prüfen und die Mittel zu verwalten, die ihr nach Maßgabe
dieses Abkommens im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien
zur Verfügung gesteift werden.
Artikel 269
Um günstige Bedingungen für die Förderung und den Ausbau
Abschnitt 4 ihres privaten Sektors zu schaffen, können die AKP-Staaten die
Investitionsförderung Finanzmittel ihres Richtprogramms für folgende Maßnahmen ver-
wenden:
Artikel 267 a) Unterstützung der Entwicklung von Unternehmen durch Aus-
bildungslehrgänge, Hilfen auf dem Gebiet des betrieblichen
Um die einzelnen Ziele des Abkommens in bezug auf die Rechnungswesens und_ der Projektvorbereitung, Sonderlei-
Förderung privater Investitionen effizient zu verwirklichen und stungen in der Anlaufphase, Entwicklungs- und Management-
damit konkrete Multiplikatoreffekte auszulösen, leisten die Bank · leistungen sowie Förderung des Technologietransfers;
und/oder die Kommission einen Beitrag mit folgenden Mitteln:
b) geeignete und effiziente Unterstützung für die Investitions-
a) Finanzhilfe, einschließlich Beteiligungen; förderung, einschließlich einer Hilfe für Projektträger;
b) technische Hilfe; c) Unterstützung beim Auf- und Ausbau einzelstaatlicher oder
c) Beratungsdienste; regionaler Exportfinanzierungseinrichtungen in den AKP-
Staaten;
d) Informations- und Koordinationsdienste.
d) Finanzierung der Einfuhr von Zwischenerzeugnissen für die
Exportindustrie eines antragstellenden AKP-Staates;
Artikel 268
e) Eröffnung von Kreditlinien zugunsten der KMU;
( 1 ) Die Bank verwendet das RisikokapitaJ für Tätigkeiten zur
Förderung und Unterstützung des privaten Sektors in den AKP- f) sachgerechte und effiziente Unterstützung der Ausfuhrförde-
Staaten. Zu diesem Zweck kann das Risikokapital für folgende rung;
Maßnahmen verwendet werden:
g) Verbesserung des Investitionsklimas und insbesondere der
a) Gewährung von direkten Darlehen für Investitionen staat- rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen der Unter-
licher, halböffentlicher oder privater Unternehmen der AKP- nehmen sowie Entwicklung der Dienste zur Unterstützung des
Staaten, einschließlich KMU; Unternehmenssektors, um den Unternehmen Beratungsdien-
ste im rechtlichen, technischen und betriebswirtschaftlichen
b) Aufstockung der Eigenmittel oder der als Eigenmittel behan-
Bereich zu bieten;
delten Mittel staatlicher, halbstaatlicher oder privater Unter-
nehmen durch direkte Beteiligungen im Namen der Gemein- h) technische Zusammenarbeit zur Stärkung der auf dem Gebiet
schaft; der KMU-Förderung tätigen Einrichtungen der AKP-Staaten;
c) mit Zustimmung der betreffenden AKP-Staaten Beteiligung an i) Durchführung geeigneter Programme zur Berufsausbildung
Finanzierungseinrichtungen zur Förderung der privaten Inve- und zur Vermittlung von Managementkenntnissen, insbeson-
stitionen in den AKP-Staaten; dere im Bereich der kleinen Unternehmen und der Unterneh-
men des informellen Sektors;
d) Gewährung von Mitteln an Finanzierungseinrichtungen der
AKP-Staaten oder - .mit Zustimmung des betreffenden AKP- j) Unterstützung bei der Mobilisierung einheimischer Spargelder
Staates - an Investoren der AKP-Staaten und/oder der der Entwicklung des Finanzsektors und der neuen Finanzie-
Gemeinschaft, die über ihren eigenen Beitrag hinaus Investi- rungsinstrumente, der Rationalisierung der Politik zur Unter-
tionen in gemeinsamen AKP-EWG-Unternehmen zur Stär- nehmensförderung und zur Förderung ausländischer Investi-
kung der Eigenmittel der AKP-Unternehmen tätigen möchten; tionen;
56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
k) Finanzierung der Projekte von Genossenschaften oder ört- Falls sich solche Maßnahmen oder eine solche Behandlung als
lichen Gemeinwesen der AKP-Staaten und Einrichtung oder unvermeidbar erweisen sollten, so würden sie im Einklang mit den
Aufstockung von KMU-Garantiefonds. geltenden internationalen Devisenvorschriften beibehalten oder
getroffen, und es würden alle Anstrengungen unternommen, um
Artikel 270 die negativen Auswirkungen für die betreffenden Parteien auf ein
Mindestmaß zu verringern.
Zur Mobilisierung von öffentlichem wie privatem Auslandskapi-
tal sollte nichts unversucht gelassen werden, um Kofinanzie-
Abschnitt 6
rungsmöglichkeiten zu nutzen oder Mittel zur parallelen Finanzie-
rung einzelner Projekte oder Progranvne zu gewinnen. Regelung für die Unternehmen
Artikel 271 Artikel 274
Zur Unterstützung der AKP-Staaten bei WVT-lnvestitionen (1) Hinsichtlich der Niederlassungs- und Dienstleistungsrege-
sollte im besonderen das bestehende Potential in dem betreffen- lung wenden die AKP-Staaten einerseits und die Mitgliedstaaten
den Staat optimal genutzt und dem Reaktivierungsbedarf Rech- andererseits gegenüber Staatsangehörigen und Gesellschaften
nung getragen werden. der Mitgliedstaaten bzw. Staatsangehörigen und Gesellschaften
der AKP-Staaten keine diskriminierende Behandlung an. Ist
Artikel 272 jedoch bei einer bestimmten Tätigkeit ein AKP-Staat oder ein
Zur Unterstützung der Investitionsförderung in den AKP-Staa- Mitgliedstaat nicht in der Lage, die Gleichbehandlung zu gewähr-
ten koordinieren die Kommission und die Bank ihre Tätigkeiten in leisten, so sind die Mitgliedstaaten bzw. die AKP-Staaten nicht
diesem Bereich und berücksichtigen dabei gebührend, daß sich verpflichtet, bei dieser Tätigkeit den Staatsangehörigen und
ihre Rollen hier gegenseitig ergänzen. Gesellschaften des betreffenden Staates eine solche Behandlung
zu gewähren.
Die Kommission und öte Bank gewAhr1eisten mit Hiffe der
Mitgliedstaaten und .der AKP-Staaten eine wirksame Koordinie- (2) Im Sinne dieses Abkommens gelten als .Gesellschaften
rung auf operationeller Ebene zwischen allen an der Investitions- oder Unternehmen eines Mitgrtedstaates oder eines AKP-Staa-
hilfe in den AKP-Staaten beteiligten Parteien. tes" die Gesellschaften oder Unternehmen des bürgerlichen oder
des Handelsrechts einschließlich öffentlich-rechtlicher oder son-
Zur Unterrichtung dieser Parteien über die Investitionsaussich- stiger Gesellschaften, Genossenschaften, sonstiger juristischer
ten erstellt die Kommission Berichte und untersucht Personen und Personengesellschaften des öffentlichen oder pri-
die Kapitalströme zwischen der Gemeinschaft und den AKP- vaten Rechts - mit Ausnahme derjenigen, die keinen Erwerbs-
Staaten, die wirtschaftlichen, rechtlichen und institutionellen zweck verfolgen -, die nach den Rechtsvorschriften eines Mit-
Investitionshemmnisse, Maßnahmen zur Erleichterung des pri- gliedstaates oder eines AKP-Staates gegründet worden sind und
vaten Kapitalverkehrs, Kofinanzierungen, den Zugang der deren satzungsmäßiger Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Haupt-
AKP-Staaten zu den internationalen Kapitalmärkten und das geschäftssitz in einem Mitgliedstaat oder einem AKP-Staat liegt.
effiziente Funktionieren der einheimischen Kapitalmärkte; Haben sie jedoch nur ihren satzungsmäßigen Sitz in einem
- die nationalen und internationalen Investitionssicherungs- Mitgliedstaat oder in einem AKP-Staat, so muß ihre Geschäfts-
systeme; tätigkeit in tatsächlicher und ständiger Verbindung mit der Wirt-
schaft dieses Mitgliedstaates oder AKP-Staates stehen.
die zwischen den Mitgliedstaaten und den AKP-Staaten
beschlossenen Investitionsschutz- und -förderungsabkommen.
Die Kommission legt dem AKP-EWG-Ausschuß für Zusammen- Kapitel 4
arbeit bei der Entwicklungsfinanzierung die Ergebnisse dieser
Technische Zusammenarbeit
Untersuchungen vor. Sie legt auch einen in Zusammenarbeit mit
der Bank erstellten Bericht über die Koordinierung der Hilfen zur
Förderung der Investitionen und des privaten Sektors vor. Artikel 275
Die technische Zusammenarbeit soll den AKP-Staaten dabei
Abschnitt 5 helfen, ihr nationales und regionales menschliches Potential bes-
ser zu nutzen und ihre Institutionen dauerhaft aufzubauen; sie
laufende Zahlungen und Kapitalverkehr
trägt zur Verwirklichung der zjele der Projekte und Programme
bei. In diesem Zusammenhang wird folgendes vorgesehen:
Artike 1 273
a) Personal für technische HiHe wird nur auf Antrag des oder der
(1) Die Vertragsparteien unterlassen hinsichtlich der Devisen- betreffenden AKP-Staaten bereitgestellt;
regelung für den mit den Investitionen verbundenen Kapitalver-
kehr und die laufenden Zahlungen Maßnahmen, die mit den b) die technische Zusammenarbeit muß einen günstigen Kosten-
Verpflichtungen unvereinbar wären, die sich für sie aus der Wirksamkeitsgrad aufweisen, den Bedürfnissen entsprechen,
Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens für die Berei- für die sie konzipiert worden ist, den Transfer von Kenntnissen
che des Waren- und Dienstleistungsverkehrs, des Niederlas- erleichtern und die nationalen und regionalen Kapazitäten
sungsrechts und der industriellen Zusammenarbeit ergeben. erweitern;
Diese Verpflichtungen hindern die Vertragsparteien jedoch nicht c) es werden Vorkehrungen getroffen, um die Teilnahme von
daran, im Falle ernster wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder einheimischen Sachverständigen, Studienbüros und Ausbil-
schwerwiegender Zahlungsbilanzprobleme die erforderlichen dungs- und Forschungseinrichtungen an den vom Fonds
Schutzmaßnahmen zu treffen. finanzierten Aufträgen zu erweitern und um das menschliche
(2) Bezüglich der Devisengeschäfte in Verbindung mit den Potential der AKP-Staaten dadurch besser zu nutzen, daß
Investitionen und den laufenden Zahlungen unterlassen es die einheimische Führungskräfte vorübergehend als Berater bei
AKP-Staaten einerseits und die Mitgliedstaaten andererseits im einer Institution ihres eigenen Landes, eines Nachbarlandes
Rahmen des Möglichen, gegen die andere Partei diskriminie- oder einer regionalen Organisation eingesetzt werden;
rende Maßnahmen zu treffen oder dritten Staaten eine günstigere d) die AKP-Staaten können auf nationaler oder regionaler Ebene
Behandlung zu gewähren, wobei sie dem evolutiven Charakter die für die Finanzie,rung der Entwicklung vorgesehenen Instru-
des internationalen Währungssystems, bestehenden spezifischen mente und Mittel der Zusammenarbeit nutzen, um Grenzen
Währungsvereinbarungen und Zahlungsbilanzproblemen Rech- und Potential des nationalen und regionalen Personals besser
nung tragen. abstecken zu können und um eine Liste von AKP-Sachver-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 57
ständigen, -Beratern und -Studienbüros zu erstellen, an die g) Austausch von Führungs- und Fachkräften, Studenten und
sich die AKP-Staaten für die vom Fonds finanzierten Projekte Forschem sowie von Betreuern und Leitern für Vereinigungen
und Programme wenden können, und um ferner die Möglich- oder Verbände mit sozialen oder kulturellen Zielsetzungen;
keiten für den Einsatz nationalen und regionalen Fachperso-
h) Vergabe von Stipendien für Studienaufenthalte oder Praktika,
nals bei den vom Fonds finanzierten Projekten zu ermitteln;
insbesondere an Personen, die schon im Berufsleben stehen
e) die technische Hilfe zwischen den AKP-Staaten wird durch die und eine ergänzende Ausbildung benötigen;
für die Finanzierung der Entwicklung vorgesehenen Instru-
i) Organisation von Bildungs-, Informations- und Weiterbil-
mente der ZUsammenarbeit unterstützt, so daß der Austausch
dungsseminaren oder -tagl.Nlgen;
von Führungskräften und Sachverstänc:figen auf dem Gebiet
der technischen Hilfe und der Verwaltung zwischen den AKP- D Schaffung oder Ausbau von Informations- und Dokumenta-
Staaten ermöglicht wird; tionseinrichtungen, insbesondere zum Zweck des Austauschs
von Kenntnissen, Methoden und Erfahrungen zwischen den
f) in den Projekt- und Programmunterlagen müssen Aktionspro-
AKP-Staaten selbst oder zwischen diesen und der Gemein-
gramme zur langfristigen Entwicklung von Institutionen und
schaft;
Personal vorgesehen und der Finanzbedarf berücksichtigt
werden; k) Zusammenarbeit oder Patenschaften zwischen AKP-Einrich-
tungen selbst oder zwischen diesen und entsprechenden Ein-
g) um die Abwanderungsbewegung von Führungskräften der
richtungen der Gemeinschaft, insbesondere zwischen Hoch-
AKP-Staaten umzukehren, hilft die Gemeinschaft den AKP-
schulen und anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen
Staaten auf Antrag dabei, die Rückkehr der in den entwickel-
in den AKP-Staaten und der Gemeinschaft;
ten Ländern niedergelassenen qualiflZierten Staatsangehöri-
gen von AKP-Staaten durch geeignete Anreize zu fördern; 1) Unterstützung wichtiger kultureller Veranstaltungen.
h) bei der Prüfung der Projekte und Programme wird den Sach- (3) Die an spemasche Maßnahmen gebundene technische
zwängen hinsichtlich des einheimischen menschlichen Poten- Zusammenarbeit umfaßt insbesondere:
tials gebührend Rechrulg getragen und für eine Strategie zur a) die fOr cfae Ausarbeitung der Projekte und Programme notwen-
besseren Nutzung cfeeses Potentials gesorgt; digen technischen, wirtschafttichen, finanziellen und kaufmän-
i) das Personal der technischen Hilfe muß die erforderliche nischen Studien sowie die erforderlichen Forschungs- und
Befähigung besitzen, um seine spezifischen Aufgaben ent- Prospektionsarbeiten, auch in bezug auf die strukturelle
sprechend dem Antrag des oder der betreffenden AKP-Staa- Anpassung und Investitionen;
ten durchführen zu können; ferner muß es in die begünstigte
b) Vorbereitung der Projekte und Programme;
AKP-lnstitution integriert sein;
c) Durchführung und Überwachung der Projekte und Pro-
j) die zuverlässige Ausbildung von einheimischem Personal
gramme;
gehört zu den Aufgaben des im Rahmen der technischen
Zusammenarbeit tätigen Personals, damit die technische Hilfe d) Durchführung vorübergehender Maßnahmen, die für die
schrittweise abgebaut und ausschließlich einheimische Kräfte Errichtung, die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Instand-
als ständiges Personal für die Projekte vorgesehen werden haltung eines bestimmten Projekts erforderlich sind;
können; e) Überwachung und Evaluierung der Maßnahmen;
k) im Rahmen der Zusammenarbeit werden Vorkehrungen f) integrierte Ausbildungs-, Informations- und Forschungspro-
getroffen, um die Fähigkeit der AKP-Staaten zur Erweiterung gramme.
ihrer technischen Kenntnisse und zur Verbesserung der beruf-
lichen Befähigung ihrer eigenen Berater, Studienbüros oder
Beratungsunternehmen zu fördern; Artikel 277
1) besondere Aufmerksamkeit sollte der Entwicklung der Fähig- Die Gemeinschaft ergreift konkrete Maßnahmen, um die den
keiten der AKP-Staaten im Bereich der Planung, Durchfüh- AKP-Staaten übermittelten Informationen über die Verfügbarkeit
rung und Evaluierung der Projekte und Programme gelten. und die Befähigung entsprechender Fachkräfte auszuweiten und
zu verbessern.
Artikel 276 Artikel 278
( 1) Die technische Zusammenarbeit kann im spezifischen oder (1) Die Wahl zwischen der Beauftragung eines Studienbüros
im allgemeinen Rahmen erfolgen. oder Beratungsunternehmens oder einzelner Sachverständiger
(2) Die allgemeine technische Zusammenarbeit umfaßt insbe- ist abhängig von der Art der Probleme, dem Umfang und der
sondere: Komplexität der technischen Mittel und der eiforderfichen Verwal-
tungsarbeit sowie vom Ergebnis eines Kostenvergleichs zwischen
a) Entwicklungsstudien, Untersuchungen Ober cfie Entwicklungs-
diesen beiden Lösungen. Ferner werden Maßnahmen ergriffen,
und OiversiflZierungsaussichten bzw. -möglichkeiten der
um sicherzustellen, daß die für die Einstellung von Personal
Volkswirtschaften der AKP-Staaten sowie über Probleme, die
Verantwortlichen in der Lage sind, den jeweiligen Grad der Befä-
Gruppen von AKP-Staaten oder alle diese Staaten betreffen;
higung und internationalen Erfahrung richtig einzuschätzen. Krite-
b) Untersuchungen zur Ermittlung konkreter Lösungen für die rien für die Auswahl der Vertragspartner und ihres Personals sind:
Probleme der Verschuldung, des Schuldendienstes und der
a) fachliche Befähigung (technische Kompetenz und ausbilderi-
Zahlungsbilanz der AKP-Staaten;
sche Fähigkeiten) und menschliche Qualitäten;
c) Untersuchungen nach Wirtschaftszweigen und nach Erzeug-
b) Respektierung der kulturellen Werte und der politischen und
nissen: verwaltungsmäßigen Verhältnisse des oder der betreffenden
d) Entsendung von Sachverständigen, Beratem, Technikern und AKP-Staaten;
Ausbildern mit einem bestimmten und befristeten Auftrag;
c) die zur Durchführung des Vertrags erforderfichen Sprach-
e) Lieferung von Lehr-, Versuchs-, Forschungs- und Vorführ- kenntnisse;
material;
d) praktische Erfahrung mit den zu lösenden Problemen;
f) allgemeine Unterrichtung und Dokumentation, einschließlich
e) die Kosten.
Statistiken zur Förderung der Entwicklung der AKP-Staaten
sowie der vollen Verwirklichung der Ziele der Zusammen- (2) Die Einstellung von Fachkräften der technischen Hilfe, die
arbeit; Festlegung von deren Zielen und Aufgaben, die Dauer ihrer
58 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Missionen, Dienstvergütungen und Beiträgen zur Entwicklung der Kapitel 5
AKP-Staaten, in denen sie Dienst tun, müssen den Grundsätzen
für die Politik der technischen Zusammenarbeit gemäß Artikel 275 Durchführungsveriahren
entsprechen. Die in diesem Zusammenhang anzuwendenden
Verfahren müssen die Objektivität der Auswahl und die Qualität Abschnitt 1
der erbrachten Leistungen gewährleisten. Daher gelten folgende
Programmierung
Grundsätze:
a) Die Einstellung wird von den nationalen Einrichtungen, die die Artikel 281
technische Hilfe in Anspruch nehmen werden, entsprechend
den Bestimmungen für Wettbewerb und Bevorzugung vorge- (1) Zu Beginn der Geltungsdauer des Abkommens und vor der
nommen; Aufstellung des Richtprogramms
a) macht die Kommission gegenüber jedem AKP-Staat klare
b) es werden Vorkehrungen getroffen, um den direkten Kontakt Angaben Ober den programmierbaren Betrag, Ober den er im
zwischen dem Bewerber und dem künftigen Empfänger der laufe dieses Zeitraums verfügen kann; und übermittelt dem
technischen Hilfe zu erleichtern; jeweiligen Staat sämtliche anderen zweckdienlichen Informa-
tionen.
c) andere Formen der technischen Hilfe sollten in Betracht gezo-
gen werden, wie beispielsweise der Einsatz von Freiwilligen, b) Jedem AKP-Staat, der die für die Strukturanpassungshilfe
von Nichtregierungsorganisationen, von Führungskräften im nach Artikel 246 bestimmten spezifischen Mittel in Anspruch
Ruhestand sowie Partnerschaftsverträge; nehmen kann, wird die geschätzte Höhe der ersten ihm zuste-
henden Tranche mitgeteilt.
d) bei einem Antrag auf technische Hilfe müssen der AKP-Staat (2) Sobald ein AKP-Staat Ober die in Absatz 1 genannten
und die Delegation der Konmssion einen Kosteo-Nutzen- lnforma~ verfügt. erstem er nach Maßgabe seiner Entwick-
Vergleich zwischen den einzelnen Fonnen des Technologie- k.Jngsziele und -prioritäten den Entwurf eines Richtprogramms,
transfers und der Förderung der Fachkenntnisse anstellen; den er der Gemeinschaft unterbreitet; dieser Entwurf eines Richt-
programms enthält Angaben über
e) in den Ausschreibungsunterlagen ist vorgesehen, daß jeder
Bewerber in seinem Angebot präzisieren muß, welche Metho- a) die vorrangigen nationalen und regionalen Entwicklungsziele
den und welches Personal er einzusetzen gedenkt und welche des betreffenden AKP-Staates;
Strategie eine Entwicklung der nationalen und/oder regtOnalen b) den oder die Schwerpunktbereiche oder Sektoren, bei denen
lokalen Kapazitäten nach Beginn des Vertrags förder1ich sein eine Unterstützung am geeignetsten erscheint;
könnte;
c) die zur Verwirklichung der Ziele in dem/den bezeichneten
f) die Gemeinschaft liefert den begünstigten AKP-Staaten aus- Schwerpunktbereich(en) oder Sektor(en) am besten geeigne-
führliche Informationen über die Gesamtkosten der techni- ten Maßnahmen und Aktionen oder, wenn diese Aktionen
schen Hilfe, damit diese AKP-Staaten die Verträge auf der nicht genau genug festgelegt sind, die Grundzüge der Pro-
Basis eines günstigen Kosten-Nutzen-Verhältnisses aushan- gramme zur Unterstüzung der von dem betreffenden Land für
deln können. die Schwerpunktbereiche festgelegten Politik;
d) soweit möglich, die spezifischen einzelstaatlichen Projekte
und Aktionsprogramme, die eindeutig festgelegt worden sind;
Artikel 279 das gilt insbesondere für Projekte und Programme zur Fortset-
Um die Fähigkeit der AKP-Staaten zur Erweiterung ihrer techni- zung von bereits eingeleiteten Aktionen;
schen Kenntnisse und zur Verbesserung des technischen Know- e) gegebenenfalls einen begrenzten Teil der nicht für den
hows ihrer Berater weiterzuentwickeln, fördern die Gemeinschaft Schwerpunktbereich bestimmten programmierbaren Mittel,
und die AKP-Staaten Partnerschaftsverträge zwischen Studien- die der AKP-Staat zur Förderung der Strukturanpassung ver-
büros und beratenden Ingenieuren, Sachverständigen und Ein- wenden will;
richtungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der AKP-
Staaten. Zu diesem Zweck treffen die Gemeinschaft und die AKP- f) alle Vorschläge betrettend regionale _Projekte und Pro-
Staaten alle erforderlichen Maßnahmen, um gramme.
a) durch Arbeitsgemeinschaften die Weitervergabe an Nach-
untemehmer oder Heranziehung von Sachverständigen der Artikel 282
AKP-Staaten in den Teams von Studienbüros, beratenden (1) Über den Entwurf eines Richtprogramms findet zwischen
Ingenieuren oder Einrichtungen der Mitgliedstaaten zu den Vertretern des betreffenden AKP-Staates und der Gemein-
fördern; schaft, die den nationalen Bedürfnissen des AKP-Staates und
seinem Recht, seine Strategien, Prioritäten und Entwicklungs-
b) die Bieter in den Ausschreibungsunterlagen über die in dem modelle sowie seine makroökonomische und sektorbezogene
Abkommen vorgesehenen Auswahl- und Bevorzugungskrite- Politik souverän festzulegen, gebührend Rechnung trägt, ein Mei-
rien, insbesondere über die Kriterien zur Förderung der Nut- nungsaustausch statt.
zung des menschlichen Potentials der AKP-Staaten, zu infor-
mieren. (2) Auf der Grundlage des von einem AKP-Staat vorgeschlage-
nen Entwurfs des Richtprogramms wird von der Gemeinschaft
und diesem Staat in gegenseitigem Einvernehmen das Richtpro-
Artikel 280 gramm aufgestellt, das sowohl die Gemeinschaft als auch diesen
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels werden die Staat bindet, nachdem es angenommen worden ist Dieses Pro-
Vergabe von Dienstleistungsaufträgen und die Vorschriften für gramm enthält insbesondere Angaben über
Wettbewerb und Bevorzugung entsprechend Kapitel 5 Abschnitt 5 a) den oder die Schwerpunktbereiche, für die die Gemein-
festgelegt. schaftshilfe bestimmt ist und die hierfür einzusetzenden Mittel;
(2) Im Rahmen der technischen Zusammenarbeit werden Bil- b) die für die Erreichung der Ziele in den vorgesehenen Sektoren
dungs- und Ausbildungsmaßnahmen, mehrjährige Ausbildungs- erforderlichen Maßnahmen und Aktionen;
programme, einschließlich Stipendien, die in Titel XI Kapitel 1 des c) den Zeitplan für die Verpflichtungen und zu ergreifenden
Zweiten Teils genannt sind, unterstützt. Maßnahmen;
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 59
d) die für etwaige Reklamationen und zur Deckung unvorherge- (2) Bei der Prüfung der Projekte und Programme wird den
sehener Erhöhungen der Kosten und Ausgaben vorgenom- spezifischen Mert<.malen und Zwängen jedes AKP-Staates sowie
menen Rückstellungen; folgenden Faktoren Rechnung getragen:
e) die Projekte und Programme, die nicht den oder die Schwer- a) der Wirksamkeit und Ourchführbart<.eit der beantragten Maß-
punktbereiche betreffen, sowie die Vorschläge für regionale nahmen sowie ihrer Rentabilität, nach Möglichkeit anhand
Projekte und Programme und gegebenenfalls den Teil der einer · Kosten-Nutzen-Analyse, wobei etwaige Varianten
Mittel, die als Strukturanpassungshilfe verwendet werden. geprüft werden;
(3) Das Richtprogramm ist so flexibel, daß die Übereinstim- b) den direkten und indirekten sozialen, kulturellen, geschlechts-
mung der Aktionen mit den Zielen stets gewä.hr1eistet ist und spezifischen und ökologischen Aspekten sowie der Auswir-
mögliche Änderungen der wirtschaftlichen Lage, der Prioritäten kung auf die Bevölkerung der einzelnen Linder; ·
und Ziele eines AKP-Staates berücksichtigt werden können. Es c) der Verfügbarkeit von Arbeitskräften und anderer für die
kann auf Antrag des betreffenden AKP-Staates geändert werden.
Durchführung, das Funktionieren und die Verwaltung der Pro-
jekte und Programme erforderfichen lokalen Ressourcen;
Artikel 283 d) der Einrichtung und der institutionellen Entwicklung, die für die
Verwirklichung der Ziele der Projekte oder Programme not-
Die Gemeinschaft und der AKP-Staat treffen alle erforderfichen
wendig ist;
Maßnahmen, um die Annahme des Richtprogramms so rasch wie
möglich, vorzugsweise jedoch vor Inkrafttreten des Abkommens, e) der Belastung, die d,e Verwaltungskosten für den Begünstig-
zu gewährleisten. ten darstellen;
Artikel 284 f) den auf nationaler Ebene nachzukommenden Verpflichtungen
und unternommenen BemOhungen;
(1) Im Richtprogramm werden die Gesamtbeträge der program-
miefbaren HiHe festgelegt. die den einzelnen AKP-Staaten zur g) den Erfahrungen, äee mit Ahnfichen Maßnahmen gesammelt·
Verfügung gestellt werden kann. Unbeschadet der Mittel, die für wurden; ·
Soforthilfen, Zinsvergütungen und die regionale Zusammenarbeit h) den Ergebnissen von Studien, die bereits zu ähnlichen Projek-
zurückgestellt werden, umfaßt die programmierbare Hilfe ten oder Programmen durchgeführt wurden, damit die Durch-
Zuschüsse und einen Teil des Risikokapitals. führung der Verfahren beschleunigt werden kann und die
(2) Der am Ende des letzten Anwendungsjahres des Finanzpro- Kosten sich auf ein Minimum reduzieren lassen.
tokoUs gegebenenfalls verbleibende Restbetrag aus dem Fonds (3) Die spezifischen Schwierigkeiten und Zwänge der am
wird bis zu seiner völligen Ausschöpfung nach den gleichen wenigsten entwickelten AKP-Staaten, die den Nutzeffekt, die
Bedingungen, wie sie in diesem Abkommen vorgesehen sind, Lebensfähigkeit und die wirtschaftliche Rentabilität der Projekte
verwendet. und Programme beeinträchtigen, werden bei deren Prüfung
(3) Jedes Jahr erstellen der nationale Anweisungsbefugte und berücksichtigt.
der Kommissionsbeauftragte eine Gegenüberstellung der Mittel- (4) Die Leitlinien und die allgemeinen Kriterien für die Prüfung
bindungen und Zahlungen; sie treffen die Maßnahmen, die für die der Projekte und Programme werden während der Anwendung
Einhaltung des bei der Programmierung vereinbarten Zeitplans des Abkommens durch den AKP-EWG-Ausschuß für die Zusam-
für die Verpflichtungen erforder1ich sind, und ermitteln die Ur- menarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im lichte der Evalu-
sachen für die bei ihrer Durchführung festgestellten Verzögerun- ierungsarbeiten und unter Beachtung der Flexibilität, die für die
gen, um die zu ihrer Behebung gebotenen Maßnahmen vorzu- Anpassung dieser Kriterien an die besondere Lage jedes AKP-
schlagen. Staates erfordert ich ist, ausgearbeitet. ·
Abschnitt 3
Abschnitt 2
Flnanzierungsvorschlag
Auswahl, Vorbereitung und Prüfung von Projekten und Beschlußfassung über die Finanzierung
Artike 1 285 Artikel 288
Für die Auswahl und die V01'bereitung der Projekte und Pro- (1) Die Ergebnisse der Prüfung werden vom Kommissionsbe-
gramme tst der betreffende AKP-Staat oder jeder andere in Frage auftragten in enger Zusammenarbeit mit dem nationaJen Anwei-
kommende Begünstigte verantwortlich. sungsbefugten in einem FlnallZierungsvorschlag zusammenge-
faßt.
Artikel 286 (2) Der Finanzierungsvorschlag umfaßt einen Zeitplan für die
Die Unterlagen über die vorbereiteten und zur Finanzierung technische und finanzieUe Durchführung des Projekts oder Pro-
vorgelegten Projekte und Programme müssen alle zur Prüfung gramms und gibt die Dauer der einzelnen Phasen der Durch-
der Projekte bzw. Programme notwendigen Auskünfte oder, wenn führung an.
diese Projekte und Programme nicht voUständig festgelegt wor- (3) Der Finanzierungsvorschlag
den sind, eine zusammenfassende Beschreibung, anhand deren
sie geprüft werden können, enthalten. Diese Unterlagen werden a) trägt den Bemerkungen des bzw. der betreffenden AKP-Staa-
entsprechend diesem Abkommen von den AKP-Staaten oder den ten Rechnung;
anderen Begünstigten offiziell dem Kommissionsbeauftragten b) wird durch den Kommissionsbeauftragten zugleich dem oder
übermittelt. Handelt es sich bei den Begünstigten um keinen AKP- den betreffenden AKP-Staaten und der Kommission über-
Staat, so ist die förmliche Zustimmung des betreffenden AKP- mittelt.
Staates erforderlich.
(4) Die Kommission erstellt die endgültige Fassung des Finan-
Artikel 287 zierungsvorschlags und übermittelt diese mit oder ohne Änderun-
(1) Der betreffende 'AKP-Staat bzw. die betreffenden AKP- gen dem beschlußfassenden Organ der Gemeinschaft. Der oder
Staaten und die Gemeinschaft prüfen die Projekte und Pro- die betreffenden AKP-Staaten können Bemerkungen zu jeder
gramme gemeinsam. Zur Beschleunigung der Verfahren über- sachlichen Änderung machen, die die Kommission an dem Vor-
trägt die Kommission ihrem Beauftragten die erforder1iche Befug- schlag vornehmen will; diese Bemert<.ungen kommen in dem
nis zur Durchführung dieser gemeinsamen Prüfung .. geänderten Finanzierungsvorschlag zum Ausdruck.
60 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
A rti ke 1 289 (2) In diesem Abkommen werden insbesondere die finanziellen
Verpflichtungen des Fonds sowie die Finanzierungsmodalitäten
(1) Vorbehaltlich des Artikels 288 Absatz 4 teilt das beschluß-
und -bedingungen und die allgemeinen und spezifischen Bestim-
fassende Organ der Gemeinschaft seinen Beschluß innerhalb von
mungen zu dem betreffenden Projekt bzw. Programm angege-
120 Tagen nach Übermittlung des Vorschlags durch den Kommis-
ben; es enthält ferner den Zeitplan für die technische Durchfüh-
sionsbeauftragten nach Maßgabe von Artikel 288 Absatz 3 Buch-
rung des im Finanzierungsvorschlag enthaltenen Projekts oder
stabe b mit.
Programms.
(2) Wird der Finanzierungsvorschlag von der Gemeinschaft
(3) In den Finanzierungsabkommen zu jedem Projekt und
nicht in Betracht gezogen, so werden der oder die betreffenden
Aktionsprogramm sind Mittel zur Deckung der Kostensteigerun-
. AKP-Staaten unverzüglich Ober die Gründe dieses Beschlusses
gen und unvorhergesehener Ausgaben in entsprechender H0he
unterrichtet. In diesem Fall können die Vertreter des oder der
enthalten.
betreffenden AKP-Staaten innerhalb einer Frist von · 60 Tagen
nach dieser Mitteilung beantragen, daß (4) Nach Unterzeichnung des Finanzierungsabkommens wer-
den die Zahlungen entsprechend dem in diesem Abkommen
a) entweder die Frage in dem im Rahmen des Abkommens
festgelegten Finanzierungsplan vorgenommen.
eingesetzten AKP-EWG-Ausschuß für die Zusammenarbeit
bei der Entwicklungsfinanzierung zur Sprache gebracht wird (5) Etwaige Restbeträge, die nach Abschluß der Projekte und
oder Programme festgestellt werden, stehen dem betreffenden AKP-
Staat zu und werden als solche im Fonds verbuchl Sie können in
b) sie von dem beschlußfassenden Organ der Gemeinschaft
der im Abkommen vorgesehenen Weise für die Finanzierung der
angehört werden.
Projekte und Programme verwendet werden.
(3) Ein endgültiger Beschluß über die Annahme oder die Ableh-
nung des Finanzierungsvorschlags wird nach dieser Anhörung
von dem zuständigen Organ der Gemeinschaft gefaßt Vor dieser Überschreitung der Kredite
Beschlußfassung können der oder die betreffenden AKP-Staaten
diesem Organ aJ1e ihnen notwendig erscheinenden Angaben Artikel 292
übermitteln, um seine Informationen zu ergänzen.
( 1) Sobald sich die Möglichkeit einer Mittelüberschreitung über
die in dem Finanzierungsabkommen festgelegten Grenzen hinaus
Arti ke 1 290 abzeichnet, informiert der nationale Anweisungsbef ugte den
( 1) Zwecks Beschleunigung der Verfahren können die Hauptanweisungsbefugten hiervon über den KommiSStonsbeauf-
Beschlüsse über die Finanzierung in Abweichung von den Artikeln tragten und gibt die Maßnahmen an, die er zur Deckung dieser in
288 und 289 Mehrjahresprogramme betreffen, wenn es sich um bezug auf die Mittelausstattung erfolgte Mittelüberschreitung zu
die Finanzierung von Maßnahmen in folgenden Bereichen treffen beabsichtigt. sei es eine Einschränkung des Projekts oder
handelt: Aktionsprogramms, sei es ein Rückgriff auf inländische Mittel oder
andere nichtgemeinschaftliche Mittel.
a) Ausbildung
(2) Wenn nicht einvernehmlich beschlossen wird, den Umfang
b) Kleinstvorhaben des Projekts oder Aktionsprogramms zu verringern oder wenn es
c) Absatzförderung nicht möglich ist, die Überschreitung aus anderen Mitteln zu
decken, kann die Überschreitung
d) Maßnahmenpakete begrenzten Umfangs in einem bestimm-
ten Sektor a) durch Restbeträge gedeckt werden, die nach Abschluß der im
Rahmen von Richtprogrammen finanzierten Projekte und Pro-
e) technische Zusammenarbeit.
gramme festgestellt wurden und die im Rahmen eines Höchst-
(2) In diesen Fällen kann der betreffende AKP-Staat dem betrags, der auf 20% der für das betreffende Projekt bzw.
Kommissionsbeauftragten ein mehrjähriges Programm unterbrei- Aktionsprogramm vorgesehenen finanziellen Verpflichtung
ten, aus dem das Projekt in groben Zügen, die geplanten Arten festgelegt wurde, nicht neu zugeteilt worden sind oder
von Maßnahmen und die finanziellen Verpflichtungen ersichtlich
b) durch Mittel des Richtprogramms finanziert werden.
sind.
Der Finanzierungsbeschluß für jedes mehrjährige Programm
wird vom Hauptanweisungsbefugten getroffen. Das Schreiben Rückwirkende Finanzierung
des Hauptanweisungsbefugten an den nationalen Anweisungsbe-
fugten, in dem dieser Beschluß mitgeteilt wird, stellt das Finanzie- · Artikel 293
rungsabkommen im Sinne des Artikels 291 dar.
(1) Um eine rasche Inangriffnahme der Projekte sicherzustellen
Im Rahmen der so genehmigten Mehrjahresprogramme sorgt und Unterbrechungen zwischen Folgeprojekten sowie Verzöge-
der nationale Anweisungsbetugte dafür, daß jede Maßnahme rungen zu vermeiden, können die AKP-Staaten im Einvernehmen
nach Maßgabe des Abkommens und des io Unterabsatz 2 mit der Kommission, sobald die Prüfung des Projekts beendet ist
genannten Finanzierungsabkommens durchgeführt wird. und bevor der Finanzierungsbeschluß getroffen wird,
Zum Ende eines jeden Jahres übermittelt der nationale Anwei- i) Ausschreibungen für alle Arten von Verträgen - mit Vorbe-
sungsbefugte der Kommission einen im Benehmen mit dem Kom- haltsklauseln - durchführen;
missionsbeauftragten erstellten Bericht über die Durchführung der
ii) bis zu einem bestimmten Betrag Tätigkeiten vorfinanzieren,
Programme.
die mit Vorarbeiten und saisonbedingten Arbeiten, mit Ausrü-
stungsaufträgen, für die eine lange Lieferzeit einzuplanen ist,
Abschnitt 4 sowie mit bestimmten laufenden Maßnahmen in Verbindung
Finanzierungsabkommen und Überschreitung der Kredite stehen. Diese Ausgaben müssen mit den Verfahren des
Abkommens im Einklang stehen.
Arti ke 1 291 (2) Diese Bestimmungen präjudizieren nicht die Zuständig-
keiten des Beschlußfassungsorgans der Gemeinschaft.
(1) Für jedes Projekt oder Programm, das durch einen Zuschuß
des Fonds finanziert wird, wird zwischen der Kommission und (3) Die von einem AKP-Staat aufgrund dieses Artikels getätig-
dem oder den betreffenden AKP-Staaten binnen 60 Tagen nach ten Ausgaben werden nach Unterzeichnung der Finanzierungs-
Beschlußfassung des Beschlußfassungsorgans der Gemein- vereinbarung rückwirkend im Rahmen des Projekts oder des
schaft ein Finanzierungsabkommen geschlossen. Programms finanziert.
Nr. 1 Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 61
Abschnitt 5 zu beteiligen. Die betreffenden AKP-Staaten stellen dem Beauf-
tragten der Gemeinschaft jeweils die für ihre Beschlußfassung
Wettbewerb und Vorzugsbehandlung
über diese Ausnahmen erforderlichen Angaben zur Verfügung,
wobei folgenden Aspekten besondere Beachtung geschenkt wird:
Voraussetzungen für die Teilnahme
a) geographische Lage des betreffenden AKP-Staates;
Artikel 294 b) Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmer, Lieferanten und
Beratungsbüros der Gemeinschaft u~ der AKP-Staaten;
( 1) Soweit nicht nach Artikel 296 eine Ausnahme zugelassen
wird, c) Vermeidung einer Obermäßigen Steigerung der Ausführungs-
kosten;
a) steht die Beteiligung an den Ausschreibungen für die aus dem
Fonds finanzierten Auftrage zu gleichen Bedingungen offen; d) Beförderungsschwierigkeiten und Verzögerungen aufgrund
von Lieferfristen und ähnlichen Problemen;
i) den natürlichen Personen, Gesellschaften und Firmen
oder Unternehmen, öffentlichen oder gemischtwirtschaft- e) den Ortlichen Bedingungen am besten angepaßte und geeig-
lichen Organisationen in den AKP-Staaten und der netste Technologie.
Gemeinschaft; (2) Die Beteiligung dritter Länder an den von der Gemeinschaft
ii) den Genossenschaften, sonstigen juristischen Personen finanzierten Aufträgen kann auch ·genehmigt werden:
des öffentlichen oder privaten Rechts - mit Ausnahme a) wenn sich die Gemeinschaft an der Finanzierung von Dritt-
derjenigen, die keinen Erwerbszweck verfolgen - in der länder betreffenden Maßnahmen der regionalen oder inter-
Gemeinschaft und/oder in den AKP-Staaten; regionalen Zusammenarbeit beteiligt;
iii) allen Gemeinschaftsunternehmen oder Zusammensch- b) bei Kofinanzierung von Projekten und Aktionsprogrammen;
lüssen dieser Unternehmen oder •dieser Gesellschaften
und Firmen in den AKP-Staaten und/oder in der Gemein- c} bei Soforthilfemaßnahmen.
schaft; (3) In au8ergew0hnfich. FAiien koonen sich StudienbOros oder
b) müssen die Lieferungen gemäß Anhang UV ihren Ursprung in Sachverständige aus dritten Ländern mit Zustimmung der Kom-
der Gemeinschaft und/oder in den AKP-Staaten haben. mission an den Dienstleistungsverträgen beteiligen.
(2) Um für die Teilnahme an den Ausschreibungen und für die
Vergabe von Aufträgen in Frage zu kommen, haben Bieter den Wettbewerb
AKP-Staaten zufriedenstellende Belege Ober ihre Teilnahmebe-
rechtigung im Sinne des Artikels 274 und des Absatzes 1 des
Artikel 297
vorliegenden Artikels, ihre Befähigung und die angemessene
Mittelausstattung für die effiziente Ausführung des Auftrags vorzu- Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen in Artikel 298
legen. - werden die aus den Mitteln des Fonds finanzierten Bau- und
Lieferaufträge im Anschluß an eine offene Ausschreibung und die
Dienstleistungsaufträge im Anschluß an eine beschränkte Aus-
Gleiche Teilnahmebedingungen
schreibung erteilt.
Artikel 298
Artikel 295
(1) Der oder die AKP-Staaten können gemäß den Absätzen 2, 3
Die AKP-Staaten und die Kommission treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um unter gleichen Bedingungen eine möglichst und 4 des vorliegenden Artikels und Artikel 299 mit Zustimmung
der Kommission
umfassende Beteiligung an den Ausschreibungen für Bau-, Liefer-
und Dienstleistungsaufträge zu gewährleisten, und gegebenen- a) Aufträge nach beschränkten Ausschreibungen gegebenen-
falls insbesondere Maßnahmen, mit denen erreicht werden soll, falls im Anschluß an eine Vorauswahl vergeben;
daß
b) Aufträge freihändig vergeben;
a) die Ausschreibungen im Amtsblatt der Europäischen Gemein-
c) Aufträge in direkter Regie durch Offentfiche oder halböffent-
schaften und in den Amtsblättern aller AKP-Staaten sowie
liche Dienste der AKP-Staaten ausführen lassen.
durch andere geeignete Informationsträger veröffentlicht
werden; (2) Beschränkte Ausschreibungen können angewandt werden:
b) diskriminierende Praktiken oder tectvlische Spezifikationen a) wenn DringflChkeit festgestellt worden ist oder wenn die Art
ausgeschlossen werden, die einer tmfassenden Beteiligung oder bestimmte besondere Umstände des Auftrags dies recht-
unter gleichen Bedingungen im Wege stehen könnten; fertigen;
c) die Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaften und Fir- b) bei hochspezialisierten Projekten oder Programmen;
men oder Unternehmen der Mitgliedstaaten und der AKP-
c) bei Aufträgen von großer Bedeutung im Anschluß an eine
Staaten gefördert wird; Vorauswahl.
d) alle Auswahlkriterien in den Ausschreibungsunterlagen ent- (3) Aufträge können freihändig vergeben werden:
halten sind;
a) bei Maßnahmen von geringer Bedeutung, in Dringlichkerts-
e) das Angebot gewählt wird, das den in den Ausschreibungs-
fällen oder bei kurzfristigen Maßnahmen der technischen
unterlagen festgelegten Bedingungen und Kriterien entspricht. Zusammenarbeit;
b) bei Soforthilfemaßnahmen;
Ausnahmeregelung c} bei Maßnahmen, mit deren Durchführung einzelne Sachver-
ständige betraut sind;
Artikel 296 d) bei ergänzenden oder tor die Vollendung anderer bereits
(1) Im Hinblick auf ein optimales Kosten-Nutzen-Verhältnis des laufender Maßnahmen erforderlichen Maßnahmen;
Systems können natürliche oder juristische Personen aus den e) wenn die Ausführung des Auftrags ausschließlich den Inha-
Entwicklungsländern, die nicht zu den AKP-Staaten gehören, auf bern von Patenten oder Lizenzen vorbehalten ist, die für die
begründeten Antrag der betreffenden AKP-Staaten ermächtigt Verwendung, die Behandlung oder die Einfuhr der betreffen-
werden, sich an den von der Gemeinschaft finanzierten Aufträgen den Artikel maßgeblich sind;
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
f) im Anschluß an eine ergebnislos verlaufende Ausschreibung. b) Soforthilfernaßnahrnen ungeachtet der Höhe des Betrags.
(4) Für beschränkte Ausschreibungen und für die freihändige (2) Abweichend davon kann sich der einzelstaatliche Anwei-
Vergabe von Aufträgen gilt folgendes Verfahren: sungsbefugte mit Zustimmung des Beauftragten für einen
begrenzten Betrag Lieferungen und/oder Dienstleistungen in den
a) bei Bau- und Ueferaufträgen wird von dem oder den betreffen-
betreffenden oder den benachbarten AKP-Staaten beschaffen, in
den AKP-Staaten mit Zustimmung des Beauftragten gegebe-
denen diese Lieferungen oder Dienstleistungen verfügbar sind.
nenfalls nach einer Vorauswahl eine beschränkte Liste der
etwaigen Bieter erstellt;
Artikel 302
b) bei Dienstleistungsaufträgen wird die beschränkte Liste der
Bewerber von den AKP-Staaten im Einvernehmen mit der Zur Beschleunigung des Verfahrens können die AKP-Staaten
Kommission auf der Grundlage der Vorschläge des oder der die Kommission ersuchen, in ihrem Namen unmittelbar oder über
betreffenden AKP-Staaten sowie der Vorschläge der Kommis- ihre zuständige Außenstelle Dienstleistungsaufträge auszuhan-
sion erstellt; deln, zu erstellen und abzuschließen.
c) bei freihändig vergebenen Aufträgen nimmt der AKP-Staat in
freier Entscheidung die von ihm für zweckmäßig erachteten Vorzugsbehandlung
Gespräche mit den Bietern auf, die auf der von ihm gemäß
den vorstehenden Absätzen erstellten Liste stehen, und ver- Artikel 303
gibt den Auftrag an den Bieter seiner Wahl.
Maßnahmen zur Förderung einer möglichst breiten Beteiligung
von natür1ichen und juristischen Personen der AKP-Staaten an
Aufträge in direkter Regie der Ausführung der vom Fonds finanzierten Aufträge sollen eine
optimale Nutzung der natürlichen und menschlichen Ressourcen
Artikel 299 dieser Staaten ermöglichen. Zu diesem Zweck wird folgendes
vorgesehen:
( 1) Die Aufträge werden in direkter Regie von öffentfichen oder
halböffent1ichen Stellen des oder der betreffenden AKP-Staaten a) bei Bauaufträgen im Werte von weniger als 5 Mio. ECU wird
ausgeführt, wenn in dem AKP-Staat bei den staatlichen Stellen Bietern aus AKP-Staaten, sofern mindestens ein Viertel des
qualifiziertes Führungspersonal für Aufträge im Rahmen der Kapitals und der Führungskräfte aus einem oder mehreren
Soforthilfe, Dienstleistungsaufträge und alle anderen Maßnahmen AKP-Staaten stammt, beim Vergleich mit wirtschaftlich und
mit geschätzten Kosten unter 5 Mio. ECU in ausreichendem technisch gleichwertigen Angeboten eine Präferenz von 10%
Umfang zur Verfügung steht. eingeräumt;
(2) Die Gemeinschaft leistet einen Beitrag zu den Ausgaben der b) bei Lieferaufträgen wird unabhängig vom Wert der Lieferun-
betreffenden Dienste durch die Bereitstellung fehlender Ausrü- gen Bietern der AKP-Staaten, die Lieferungen anbieten, die zu
stung und/oder fehlenden Materials und/oder von Mitteln, die den mindestens 50% des Vertragswerts AKP-Ursprung haben,
AKP-Staat in die Lage versetzen, erforderliches zusätzliches Per- beim Vergleich mit wirtschaftlich und technisch gleichwertigen
sonal wie beispielsweise Sachverständige aus dem betreffenden Angeboten eine Präferenz von 15% eingeräumt;
oder einem anderen AKP-Staat einzustellen. Die Beteiligung der c) bei Dienstleistungsaufträgen wird beim Vergleich mit wirt-
Gemeinschaft betrifft nur die Übernahme ergänzender Mittel oder schaftlich und technisch gleichwertigen Angeboten den Sach-
vorübergehender Ausgaben für die Ausführung, die lediglich auf verständigen, Institutionen, Studienbüros oder Beratungsun-
den Bedarf der betreffenden Maßnahme beschränkt sind. ternehmen aus den AKP-Staaten, die die erforderliche Kom-
petenz besitzen, der Vorzug gegeben;
Verträge für Soforthilfen d) wird die Hinzuziehung von Nachuntemehmen in Betracht ·
gezogen, so gibt der ausgewählte Bieter natürlichen Perso-
Artikel 300 nen, Gesellschaften oder Firmen und Unternehmen der AKP-
Staaten den Vorzug, die fähig sind, den Auftrag unter gleichen
Die Art der Ausführung der Aufträge im Rahmen der Soforthilfe
Bedingungen auszuführen;
muß der Dringlichkeit der Lage angepaßt sein. In diesem Zusam-
menhang kann der AKP-Staat bei allen Soforthilfemaßnahmen mit e) der AKP-Staat kann den etwaigen Bietern in der Ausschrei-
Zustimmung des Beauftragten folgendes genehmigen: bung die Unterstützung von Gesellschaften, Sachverständi·
gen oder Beratern aus den AKP-Staaten, die in gegenseitigem
a) die freihändige Vergabe von Aufträgen;
Einvernehmen ausgewählt werden, vorschlagen. Diese
b) die Ausführung von Aufträgen in direkter Regie; Zusammenarbeit kann die Form eines gemeinsamen Unter-
nehmens oder eines Weitervergabeauftrags oder auch einer
c) die Ausführung über Fachorganisationen;
berufsbegleitenden Ausbildung des Personals annehmen.
d) die unmittelbare Durchführung durch die Kommission.
Zuschlag
Beschleunigtes Verfahren
Art i ke 1 304
Artikel 301
( 1) Der AKP-Staat vergibt den Auftrag:
(1) Um die rasche und wirKSame Durchführung der Projekte und
a) an den Bieter, dessen Angebot als den Bedingungen der
Programme zu gewährleisten, wird ein beschleunigtes Verfahren
Ausschreibungsunterlagen entsprechend angesehen wird;
zur Bekanntgabe von Ausschreibungen angewandt, sofern sich
der betreffende AKP-Staat oder die Kommission - im Wege eines b) bei Bau- und Lieferaufträgen an den Bieter, der das günstigste
dem betreffenden AKP-Staat zur Zustimmung unterbreiteten Vor- Angebot abgegeben hat, das insbesondere nach Maßgabe
schlags - nicht dagegen ausspricht. Bei dem beschleunigten folgender Kriterien beurteilt wird:
Verfahren zur Bekanntgabe von Ausschreibungen sind die Fristen
i) Betrag des Angebots, Betriebs- und Wartungskosten;
für die Einreichung der Angebote kürzer, und die Ausschreibung
ist auf den betreffenden oder die benachbarten AKP-Staaten ii) Qualifikation und vom Bieter gebotene Sicherheiten,
entsprechend den Rechtsvorschriften des betreffenden AKP- technische Qualität des Angebots sowie Angebot eines
Staates beschränkt. Das beschleunigte Verfahren wird ange- Kundendienstes in dem AKP-Staat;
wandt bei: iii) Art des Auftrags, Bedingungen und Fristen für die Aus-
a) Bauaufträgen mit geschätzten Kosten unter 5 Mio. ECU; führung, Anpassung an die örtlichen Gegebenheiten;
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 63
c) bei Dienstleistungen an den Bieter, der unter Berücksichti- b) im Falle eines internationalen Auftrages:
gung unter anderem des Betrags des Angebots, der techni- i) bei Einverständnis der Auftragsparteien gemäß den inlän-
schen Qualität des Angebots, der für die Durchführung der dischen Rechtsvorschriften des betreffenden AKP-Staates
Dienstleistungen vorgeschlagenen Organisation und Verfah- oder gemäß ihrer internationalen Praxis oder
rensweise sowie der fachlichen Eignung, der Unabhängigkeit
und der Verfügbarkeit des vorgeschlagenen Personals das ii) im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit gemäß den Verfah-
günstigste Angebot abgibt. rensregeln, die der Ministerrat auf seiner ersten Tagung
nach Unterzeichnung dieses Abkommens auf Empfehlung
(2) Werden zwei Angebote nach den obengenannten Kriterien des In Artl1<el 325 dieses Abkommens genannten AKP-
als gleichwertig eingestuft, so wird der Vorzug eingeräumt: EWG-Ausschusses fOr die Zusammenarbeit bei der Ent-
a) dem Angebot des Bieters aus einem AKP-Staat oder wicklungsfinanzierung beschließt.
b) wenn ein solches Angebot nicht vorliegt:
i) dem Angebot, das die bestmögliche Inanspruchnahme
der materiellen und menschlichen Ressourcen der AKP- Abschnitt 6
Staaten ermöglicht;
Steuer- und Zollregelung
ii) dem Angebot, das die besten Möglichkeiten für eine
Weitervergabe an Gesellschaften, Unternehmen oder
Artikel 308
juristische Personen der AKP-Staaten bietet;
Die AKP-Staaten wenden auf die von der Gemeinschaft finan-
iii) einem Konsortium von juristischen Personen, Untemeh-
zierten Aufträge eine Steuer- und Zollregelung an, die nicht weni-
men oder Gesellschaften und Firmen der AKP-Staaten
ger günstig ist als die Regelung für den meistbegünstigten Staat
und der Gemeinschaft.
oder die meistbegünstigten intemationalen Organisationen auf
dem Gebiet der Entwicldung, zu denen sie Beziehungen unterhal-
ten. Bei -der Festlegung der Regelung fOr den meistbegünstigten
Allgemeine Vorschriften Staat werden die von dem betreffenden AKP-Staat gegenüber
anderen AKP-Staaten oder anderen Entwicklungsländern ange-
Artikel 305 wandten Regelungen nicht berücksichtigt.
Die Vergabe der vom Fonds finanzierten Aufträge wird durch
dieses Abkommen und die allgemeinen V()(SCl,riften geregelt, die Artikel 309
der Ministerrat auf seiner ersten Tagung nach Unterzeichnung Vorbehaltlich des Artikels 308 gilt folgende Regelung für die von
dieses Abkommens auf Empfehlung des in Artikel 325 dieses der Gemeinschaft finanzjerten Aufträge:
Abkommens genannten AKP-EWG-Ausschusses für die Zusam-
menarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung beschließt. a) auf die Aufträge werden weder Stempel- und Eintragungs-
gebühren noch Steuerabgaben gleicher Wirkung emoben, die
in dem begünstigten AKP-Staat gelten oder eingeführt wer-
Allgemeine Bedingungen den; allerdings werden diese Aufträge nach Maßgabe der
geltenden Gesetze des betreffenden AKP-Staates eingetra-
gen, und diese Eintragung kann mit einer Gebühr verbunden
Artikel 306
sein, die einer Vergütung der Dienstleistungen entspricht;
Für die Ausführung der vom Fonds finanzierten Bau-, Liefer-
b) die bei der Ausführung der Aufträge erzielten Gewinne und/ _
und Dienstleistungsaufträge gelten:
oder Einkünfte sind nach der inländischen Steuerregelung des
a) die allgemeinen Bedingungen für die vom Fonds finanzierten betreffenden AKP-Staates zu versteuern, sofern die natür-
Aufträge, die der Ministerrat auf seiner ersten Tagung nach lichen oder juristischen Personen, die diese Gewinne und/
Unterzeichnung dieses Abkommens auf Empfehlung des in oder Einkünfte erzielt haben, in diesem Staat einen ständigen
Artikel 325 dieses Abkommens genannten AKP-EWG-Aus- Sitz haben oder die Dauer der Ausführung der Aufträge sechs
schusses für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinan- Monate überschreitet;
zierung beschließt oder
c) den Unternehmen, die zur Ausführung von Bauaufträgen Aus-
b} bei kofinanzierten Projekten und Programmen oder im Falle rüstung einführen müssen, wird auf Antrag eine Regelung der
der Gewährung einer Ausnahmeregelung für die Ausführung vorübergehenden Verwendung gewährt, wie sie in den
durch Dritte oder im Falle eines beschleunigten Verfahrens Rechtsvorschriften des begQnstigten AKP-Staates für diese
oder in anderen geeigneten FAiien alle anderen von dem Ausrüstung festgelegt ist;
betreffenden AKP-Staat und der Gemeinschaft akzeptierten
d) Berufsausrüstung, die zur Ausführung der in Dienstleistungs-
allgemeinen Bedingungen, nämlich:
aufträgen festgelegten Aufgaben erforder1ich ist, wird in dem
i) die allgemeinen Bedingungen gemäß den inländischen oder den begünstigten AKP-Staaten gemäß ihren inländi-
Rechtsvorschriften des betreffenden AKP-Staates oder die schen Rechtsvorschriften unter Befreiung von Steuern, Ein-
in diesem Staat für internationale Aufträge zugelassene gangsabgaben, Zöllen und anderen Abgaben gleicher Wir-
Praxis; kung zur vorübergehenden Verwendung zugelassen, insofern
ii) alle anderen internationalen allgemeinen Bedingungen für als diese Steuern und Abgaben nicht die Vergütung einer
Aufträge. Dienstleistung darstellen;
e) Einfuhren im Rahmen der Ausführung eines Lieferauftrags
Beilegung von Streitigkeiten werden in den begünstigten AKP-Staaten unter Befreiung von
Zöllen, Eingangsabgaben, Steuern oder anderen Steuerabga-
ben gleicher Wirkung zugelassen. Der Auftrag für Lieferungen
Artikel 307 mit Ursprung in dem betreffenden AKP-Staat wird zum Preis
Streitigkeiten zwischen der Verwaltung eines AKP-Staates und ab Werk zuzüglich der in dem AKP-Staat für diese Lieferun-
einem Untemehmer, einem Lieferanten oder einem Dienstlei- gen gegebenenfalls geltenden Steuerabgaben abgeschlos-
stungserbringer während der Ausführung eines vom Fonds finan- sen;
zierten Auftrages werden entschieden: f) Käufe von Kraftstoffen, Schmierstoffen und Kohlenwasser-
a) im Falle eines einzelstaatlichen Auftrags gemäß den inländi- stoff-Bindemitteln sowie ganz allgemein aller Materialien, die
schen Rechtsvorschriften des betreffenden AKP-Staates und bei einem Bauauftrag verwendet werden, gelten als am inlän-
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 11
dischen Markt getätigt und unterliegen der gesetzlich vorge- (2) Der nationale Anweisungsbefugte kann einen Teil seiner
schriebenen Steuerregelung in dem begünstigten AKP-Staat; Aufgaben übertragen; er unterrichtet den Hauptanweisungsbefug-
ten über die von ihm vorgenommenen Befugnisübertragungen.
g) persönliches Gut, das zum persönlichen oder häuslichen
Gebrauch der nicht im Inland angeworbenen natürlichen Per-
sonen, die mit der Ausführung der in einem Dienstleistungs-
auftrag festgelegten Aufgaben betraut sind sowie deren Fami-
Artikel 313
lienmitglieder bestimmt ist. kann nach Maßgabe der geltenden
Rechtsvorschriften des begünstigten AKP-Staates ohne Erhe- (1) Der nationale Anweisungsbefugte
bung der Zölle, Eingangsabgaben, Steuern und anderen
a) ist in enger Zusammenarbeit mit dem Kommissionsbeauftrag-
Steuerabgaben gleicher Wiri(ung eingeführt werden.
ten für die Vorbereitung, Vor1age und Prüfung der Projekte
und Aktionsprogramme verantwortlich;
Artikel 310
b) übernimmt in enger Zusammenarbeit mit dem Kommissisons-
Für alle in den Artikeln 308 und 309 nicht bezeichneten Angele- beauftragten die Bekanntgabe der Ausschreibungen, die Ent-
genheiten gelten die inländischen Rechtsvorschriften des betref- gegennahme der Angebote, die Aufsicht Ober die Angebots-
fenden Staates. auswertung, die Feststellung von deren Ergebnis, die Unter-
zeichnung der Aufträge und Nachtragsvereinbarungen sowie
die Billigung der Ausgaben;
Kapitel 6
c) unterbreitet vor Bekanntgabe der Ausschreibungen die Aus-
Instanzen der Verwaltung und Durchführung schreibungsunterlagen dem Kommissionsbeauftragten, der
sie innerhalb der Frist nach Artikel 317 zu billigen hat;
Abschnitt 1 d) schließt die Prüfung def Angebote innerhalb der Fristen ab, für
Der Hauptanwelsungsbefugte
die sie gültig sind, wobei er dem Zeitbedarf für die Genehmi-
gung des betreffenden Auftrags Rechnung trägt; ·
Artikel 311 e) übermittelt das Ergebnis der Angebotsauswertung zusammen
mit einem Vorschlag für die Auftragsvergabe dem Kommis-
( 1) Die Kommission bestellt den Hauptanweisungsbefugten des sionsbeauftragten, der seine Billigung binnen 30 Tagen oder
Fonds; dieser hat die Verantwortung für die Verwaltung der Mittel binnen der Frist nach Artikel 317 erteil1;
des Fonds.
f) nimmt im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel die Feststel-
(2) Der Hauptanweisungsbefugte hat in diesem Zusammen- lung der Ausgabenverpflichtungen und die Anordnung der
hang folgende Aufgaben: Ausgaben vor;
a) er nimmt die Mittelbindungen, die Feststellung der Ausgaben- g) nimmt während der Durchführung der Maßnahmen die Ände-
verpflichtungen und die Anordnung der Ausgaben vor und rungen vor, die in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht für
sorgt für die buchmäßige Erfassung der Mittelbindungen und die ordnungsgemäße Durchführung der genehmigten Projekte
Auszahlungsanordnungen; und Programme eriorderlich sind.
b) er sorgt für die Einhaltung der Finanzierungsbeschlüsse;
(2) Vorbehaltlich der entsprechenden Unterrichtung des Kom-
c) er entscheidet in enger Zusammenarbeit mit dem nationalen
missionsbeauftragten entscheidet der nationale Anweisungs-
Anweisungsbefugten über die Mittelbindungen und die finan-
befugte während der Durchführung der Maßnahmen über
ziellen Maßnahmen, die in wirtschaftlicher und technischer
Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung der geneh- a) technische Anpassungen und Änderungen im Detail, sofern ·
migten Maßnahmen erforderlich sind; sie die vereinbarten technischen Lösungen nicht verändern
und sich im Rahmen der Rückstellung für Änderungen halten;
d) er billigt vorbehaltlich der Befugnisse des Kommissionsbeauf-
tragten nach Artikel 317 vor Bekanntgabe der Ausschreibung b) Änderungen bei Kostenvoranschlägen für laufende Arbeiten;
die Ausschreibungsunterlagen;
c) Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel innerhalb der
e) er sorgt für die Veröffentlichung der Ausschreibungen inner- Kostenvoranschläge:
halb vertretbarer Fristen gemäß Artikel 295;
d) aus technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen
f) er billigt vorbehaltlich der Befugnisse des Kommissionsbeauf- gerechtfertigte Standortänderungen bei Projekten oder Pro-
tragten nach Artikel 317 den Vorschlag für die Auftragsver- grammen, die mehrere Einheiten umfassen;
gabe.
e) die Verhängung oder den Erlaß von Vertragsstrafen;
(3) Der Hauptanweisungsbefugte übermittelt zum Ende eines f) die Befreiung der Bürgen;
jeden Wirtschaftsjahres eine detaillierte Bilanz des Fonds, in
welcher der Saldo der Beiträge der Mitgliedstaaten an den Fonds g) Käufe auf dem örtlichen Markt ohne Rücksicht auf den
und die Gesamtzahlungen für jede einzelne Finanzierungsrubrik Ursprung;
einschließlich der regionalen Zusammenarbeit, der Soforthilfe, h) die Verwendung von nicht aus den Mitgliedstaaten oder den
des Stabex- und des Sysminsystems sowie der Strukturanpas- AKP-Staaten stammendem Baustellengerät, für das es in den
sung aufzuführen sind. Mitgliedstaaten und in den AKP-Staaten keine vergleichbare
Produktion gibt;
Abschnitt 2 i) Weitervergaben an Nachunternehmen;
Der nationale Anwelsungsbefugte
j) endgültige Abnahmen, sofern der Kommissionsbeauftragte an
den vorläufigen Abnahmen teilnimmt, die entsprechenden
Artikel 312 Protokolle mit seinem Sichtvermerk versieht und gegebenen-
(1) Die Regierung eines jeden AKP-Staates bestellt einen natio- falls auch an den endgültigen Abnahmen teilnimmt, insbeson-
nalen Anweisungsbefugten; dieser vertritt den betreffenden Staat dere dann, wenn wegen des Umfangs der Beanstandungen
bei allen Maßnahmen, die aus den von der Kommission verwalte- bei der vorläufigen Abnahme wesentliche Nachbesserungen
ten Mitteln des Fonds finanziert werden. Der nationale Anwei- vorgenommen werden müssen;
sungsbefugte ist auch über die Maßnahmen zu unterrichten, die k) die Heranziehung von Beratern und anderen Sachverständi-
aus den von der Bank verwalteten Mitteln finanziert werden. gen der technischen Hilfe.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 65
Artikel 314 c) erstellt die Finanzierungsvorschläge;
Alle Dokumente und Vorschläge, die von dem nationalen d) billigt bei beschleunigten Verfahren, bei der freihändigen Aur-
Anweisungsbefugten der Kommission oder ihrem Beauftragten tragsvergabe und bei Aufträgen im Rahmen einer Soforthilfe
zur Genehmigung oder Billigung gemäß diesem Abkommen vor Bekanntgabe der Ausschreibung durch den nationalen
unterbreitet werden, sind innerhalb der im Abkommen festgesetz- Anweisungsbefugten die Ausschreibungsunterlagen binnen
ten Fristen oder in Ermangelung einer Fristsetzung binnen 30 30 Tagen, nachdem sie ihm vom nationalen Anweisungs-
Tagen zu genehmigen bzw. gelten nach Ablauf dieser Fristen als befugten übermittelt wurden;
genehmigt.
e) übermittelt in allen anderen als den unter Buchstabe d aufge-
führten FAiien äie Ausschretbungsunter1agen dem Haupt-
Artikel 315 anwefsungsbefugten zur Billigung biMen 30 Tagen, nachdem
Zum Ende eines jeden Haushaltsjahres während der Geltungs- sie ihm vom nationalen Anweisungsbefugten übermittelt
dauer dieses Abkommens erstellt der nationale Anweisungs- wurden;
befugte einen Bericht Ober die Aktionen, die im Ratvnen des f) ist bei der Öffnung der Angebote anwesend und erhält eine
nationalen Richtprogramms und der für den betreffenden AKP- Kopie öieser Angebote sowie der Ergebnisse ihrer Prüfung;
Staat · geltenden Regionalprogramme durchgeführt wurden. Die-
g) erteilt bei allen
ser Bericht umfaßt u. a.
i) freihändig zu vergebenden Aufträgen,
a) den Bericht gemäß Artikel 284 Ober d"ie Mittelbindungen, die
Zahlungen und den Durchführungszeitplan für das Richtpro- ii) Dienstleistungsaufträgen,
gramm sowie einen Bericht Ober den Stand der Arbeit bei den
iii) Aufträgen im Rahmen von Soforthilfen,
Projekten und Programmen;
iv) Aufträgen, die im beschleunigten Verfahren vergeben
b) die Mittelbindungen, die Zahlungen, den Durchführungszeit-
werden, sowie Bauaufträgen im Wert von weniger als
plan lM1d den Stand der Arbeit In bezug auf <fee in dem
5 Mio. ECU und Lieferaufträgen im Wert von weniger aJs
betreffenden Staat durchgefOhrten regionalen Projekte und 1 Mio. ECU
Programme;
binnen 30 Tagen seine Zustimmung zu dem ihm vom nationa-
c) den in Verbindung mit dem Kommissionsbeauftragten erstell-
len Anweisungsbefugten unterbreiteten Vorschlag für die Auf-
ten Bericht nach Artikel 290 über die Mehrjahresprogramme; tragsvergabe;
d) eine Evaluierung der in dem betreffenden AKP-Staat durchge-
h) erteilt biMen 30 Tagen seine Zustimmung zu einem nicht
führten Aktionen im Rahmen der Zusammenarbeit für die
unter Buchstabe g fallenden Vorschlag für die Auftragsver-
Entwicklungsfinanzierung, unter BerOcksichtigung auch der
gabe, der ihm vom nationalen Anweisungsbefugten unterbrei-
Regionalprogramme.
tet wurde, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: das aus-
Eine Kopie dieses Berichts wird gleichzeitig dem Kommissions- gewählte Angebot ist das niedrigste Angebot unter den die
beauftragten und dem AKP-Generalsekretariat spätestens 90 Ausschreibungsbedingungen erfüllenden Angeboten, es ent-
Tage nach Ablauf des betreffenden Haushaltsjahres übermittelt. spricht den in den Ausschreibungsunter1agen festgelegten
Auswahlkriterien und es übersteigt nicht die für den Auftrag
vorgesehenen Mittel;
Abschnitt 3 i) übermitttelt, wenn die Bedingungen nach Buchstabe h nicht
erfüllt sind, den Vorschlag für die Auftragsvergabe dem Haupt-
Der Kommissionsbeauftragte anweisungsbefugten, der binnen 60 Tagen nach Eingang des
Vorschlags bei dem Kommissionsbeauftragten darüber ent-
Artikel 316 scheidet. Übersteigt die Angebotssumme die für den Auftrag
bereitgestellten Mittel, so beschließt der Hauptanweisungs-
(1) Die Kommission ist in jedem AKP-Staat oder in jeder regio-
befugte nach Billigung des Auftrags die erforder1ichen Mittel-
nalen Gruppe, die dies ausdrücklich wünscht. durch einen Beauf-
bildungen;
tragten vertreten, der das Agrement des betreffenden AKP-Staa-
tes bzw. der betreffenden AKP-Staaten erhalten hat. j) erteilt im Falle einer Ausführung in Regie seine Zustimmung
(2) Wird ein Kommissionsbeauftragter für eine Gruppe von zu den Aufträgen und Kostenvoranschlägen, zu den Nach-
AKP-Staaten bestellt, so werden geeignete Maßnahmen getrof- tragsvereinbarungen dazu sowie zu den vom nationalen
fen, damit er in jedem der Staaten der Gruppe, in dem er keinen Anweisungsbefugten gegebenen ZahlungsennAchtigungen;
Geschäftssitz hat. durch einen am Ort ansAssigen.Bevonmächtig- k) prQft nach, ob die Projekte und Programme, die aus den von
ten vertreten ist. der Kommission verwalteten Mitteln des Fonds finanziert wer-
den, in finanzieller und technischer Hinsicht ordnungsgemäß
Artikel 317 ausgeführt werden;
Der Kommissionsbeauftragte erhält die erforder1ichen Weisun- 1) arbeitet durch regelmäßige Evaluierung der Aktionen mit den
gen und Befugnisse zur Erleichterung und Beschleunigug der nationalen Behörden des AKP-Staates, in dem er die Kommis-
Vorbereitung, Prüfung und Durchführung der Projekte und Pro- sion vertritt, zusammen;
gramme sowie die hierzu notwendige Unterstützung. Zu dem
genannten Zweck erfüllt der Kommissionsbeauftragte in enger m) unterhält mit dem nationalen Anweisungsbefugten enge, stän-
Zusammenarbeit mit dem nationalen Anweisungsbefugten fol- dige Kontakte, um spezffische Probleme, die sich bei der
gende Aufgaben: er Durchführung der Zusammenarbeit bei der Entwick1ungsfinan-
zierung ergeben, zu analysieren und zu lösen;
a) nimmt auf Ersuchen des betreffenden AKP-Staates an der
Ausarbeitung der Projekte und Programme sowie an der n) überprüft insbesondere in regelmäßigen Abständen, ob die
Aushandlung der Verträge Ober technische Hilfe teil und gibt Aktionen dem in dem Fmanzierungsbeschluß vorgesehenen
hierbei Unterstützung; Zeitplan gemäß fortschreiten;
b) nimmt an der PrOfung der Projekte und Programme, der o) übermittelt dem AKP-Staat alle Auskünfte oder Dokumente,
Erstellung der Ausschreibungsunter1agen und der Suche nach die hinsichtlich der Verfahren für die Durchführung der Zusam-
Mitteln, mit denen die Prüfung der Projekte und Programme menarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung von Nutzen sind,
sowie die Abwicklungsverfahren vereinfacht werden sollen, insbesondere in bezug auf die Kriterien für die Prüfung und
teil; Evaluierung der Angebote;
3
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 11
p) unterrichtet die nationalen Behörden regelmäßig über Kommission jeweils für den Teil des Verzugs, für den sie gemäß
Gemeinschaftsaktivitäten, die für die Zusammenarbeit zwi- Absatz 8 verantwortlich sind, aus ihren eigenen Mitteln aufzukom-
schen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten unmittelbar men.
von Interesse sein könnten. (8) Die beauftragten Zahlstellen, der nationale Anweisungsbe-
fugte, der Kommissionsbeauftragte und die zuständigen Dienst-
Artikel 318 stellen der Kommission bleiben bis zur endgültigen Billigung
Zum Ende eines jeden Haushaltsjahres während der Geltungs- durch die Kommission finanziell für die Maßnahmen verantwort-
dauer des Abkommens erstellt der Kommissionsbeauftragte lich, mit deren Ausführung sie beauftragt wurden.
einen Bericht Ober die Durchführung des nationalen Richtpro-
gramms und der Regionalprogramme, insbesondere hinsichtlich
der von der Kommission vefWalteten Maßnahmen des Fonds.
Dieser Bericht umfaßt unter anderem Abschnitt 5
a) das Finanzvolumen des Richtprogramms, die Mittelbindun- Überwachung und Evaluierung
gen, die Zahlungen und den Zeitplan für die Durchführung des
Richtprogramms und der Regionalprogamme; Artikel 320
b) einen Bericht über den Stand der Durchführung der Projekte Mit der ÜbefWachung und Evaluierung soll eine unabhängige
und Programme; Bewertung der Entwicklungsmaßnahmen (ihrer Vort>ereitung und
c) eine Evaluierung der Maßnahmen des Fonds in dem betref- ihrer Durchführung) erreicht werden, um die Effizienz der gegen-
fenden AKP-Staat und im Rahmen der Regionalprogramme. wärtig laufenden wie auch der künftigen Maßnahmen zu verbes-
sern. Die betreffenden Arbeiten werden von den AKP-Staaten und
Eine Kopie des Berichts wird gleichzeitig den betreffenden der Gemeinschaft gemeinsam durchgeführt.
AKP-Staaten und der Gemeinschaft übermittelt.
Artikel 321
Abschnitt 4 (1) Im einzelnen wird mit den betreffenden Arbeiten insbeson-
dere bezweckt,
Zahlungen - Beauftragte Zahlstellen
a) eine gemeinsame, regelmäßige und unabhängige Überwa-
Artikel 319 chung und Evaluierung der aus dem Fonds finanzierten Maß-
nahmen und Tätigkeiten zu bewirken;
( 1) Zur Ausführung der Zahlungen in den Landeswährungen
der AKP-Staaten werden in jedem AKP-Staat im Namen der b) die gemeinsame Überwachung und Evaluierung der noch
Kommission auf die Währung eines Mitgliedstaats oder auf ECU laufenden und der abgeschlossenen Maßnahmen zu organi-
lautende Konten bei einem staatlichen oder halbstaatlichen Kre- sieren und einen Soll-Ist-Vergleich vorzunehmen. Die Verwal-
ditinstitut eröffnet, das im gegenseitigen Einvernehmen zwischen tung, der Betrieb und die lnstandhaltungsarbeiten im Zusam-
dem AKP-Staat und der Kommission ausgewählt wird. Dieses menhang mit den betreffenden Maßnahmen sollten systema-
Kreditinstitut nimmt die Aufgaben einer beauftragten Zahlstelle tisch überprüft werden;
wahr. c) dem AKP-EWG-Ministerrat über die Ergebnisse der Evalu-
(2) Den in Absatz 1 genannten Konten werden von der Gemein- ierungsarbeiten Bericht zu erstatten und die dabei gewonne-
schaft entsprechend dem geschätzten künftigen Kassenbedarf nen Erfahrungen für die Konzeption und Durchführung künfti-
Mittel in der Währung eines Mitgliedstaates oder in ECU so ger Maßnahmen zu nutzen;
rechtzeitig im voraus zugewiesen, daß die Notwendigkeit einer d) darauf zu achten, daß die AKP-Staaten sich zu allen Überwa-
Vorfinanzierung durch die AKP-Staaten sowie Zahlungsverzüge chungs- und Evaluierungsberichten äußern, und in allen Fäl-
vennieden werden. len sicherzustellen, daß die Sachverständigen der AKP-Staa-
(3) Die beauftragte Zahlstelle erbringt ihre Dienstleistungen ten stets unmittelbar an den Überwachungs- und Evalu-
unentgeltlich; auf die Einlagen wird kein Zins gezahlt. ierungsarbeiten sowie an der Erstellung der Berichte beteiligt
sind;
{4) Zur Ausführung der Zahlungen in ECU werden bei Kredit-
instituten in den Mitgliedstaaten im Namen der Kommission auf e) dafür zu sorgen, daß die AKP-Staaten und die Gemeinschaft
ECU lautende Konten eröffnet. Die betreffenden Institute nehmen die Evaluierungsarbeiten regelmäßig programmieren;
die Aufgaben einer beauftragten Zahlstelle in Europa wahr. Die zu f) eine Synthese der Übefwachungs- und Evaluierungsergeb-
Lasten dieser Konten gehenden Zahlungen können auf Anwei- nisse nach Sektoren, Instrumenten, Themen, LAndem und
sung der Kommission oder, bec Ausgaben, die vom nationalen Regionen zu erstellen. Zu diesem Zweck
Anweisungsbefugten oder vom Hauptanweisungsbefugten nach
i) werden die Berichte über die Überwachungs- und Evalu-
vorheriger Zustimmung des nationalen Anweisungsbefugten
ierungsergebnisse in vereinbarten zeitlichen Abständen
angeordnet werden, auf Anweisung des im eigenen Namen tätig
erstellt und veröffentlicht;
werdenden Kommissionsbeauftragten erfolgen.
ii) wird ein jährlicher Bericht über die Ergebnisse der Durch-
(5) Die beauftragten Zahlstellen nehmen im Rahmen der auf
führung der Maßnahmen erstellt;
den Konten verfügbaren Mittel die vom nationalen Anweisungs-
befugten oder gegebenenfalls vom Hauptanweisungsbefugten g) zu gewährleisten, daß die Überwachungs- und Evaluierungs-
angeordneten Zahlungen vor, nachdem sie die sachliche und ergebnisse bei der Politik und der Praxis im Entwicklungsbe-
rechnerische Richtigkeit der vorgelegten Belege sowie die schuld- reich in operationeller Weise erneut zum Tragen gebracht
befreiende Wirkung der Zahlung nachgeprüft haben. werden, indem wirksame Mechanismen für eine solche Rück-
koppelung geschaffen, Seminare und Workshops organisiert
(6) Die Verfahren für die Feststellung der Ausgabenverpflich-
und konzise Informationen über die wichtigsten Aufschlüsse,
tung sowie die Anordnung und Zahlung der Ausgaben sind späte-
Schlußfolgerungen und Empfehlungen veröffentlicht und ver-
stens 90 Tage nach deren Fälligwefden abzuschließen. Späte-
teilt werden; durch einen Prozeß der Erörterung und ständigen
stens 45 Tage vor dem Fälligkeitstermin hat der nationale Anwei-
Verfolgung des Geschehens gemeinsam mit dem für die
sungsbefugte die Anordnung der Zahlung vorzunehmen und sie
Maßnahmen und die Leitlinien verantwortlichen Personal sol-
dem Beauftragten zu notifizieren.
len damit diese Erfahrungen für die Konzeption und Durchfüh-
(7) Für Reklamationen im Zusammenhang mit Zahlungsverzü- rung künftiger Maßnahmen sowie für deren etwaige Neuorien-
gen haben der bzw. die betreffenden AKP-Staaten sowie die tierung nutzbar gemacht werden;
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 67
h) aus den bisherigen Erfahrungen die Lehre zu ziehen und sie d} Er stellt sicher, daß die Ziele der Entwicklungszusammen-
a\s Beitrag zur Verbesserung der Konzeption und Durchfüh- arbeit verwirklicht und ihre Grundsätze eingehalten werden.
rung künftiger Maßnahmen bekannt zu machen;
e) Er hilft bei der Festlegung der allgemeinen Leitlinien für die
i) gemeinsam mit nationalen und internationalen Organisationen Entwicklungszusammenarbeit.
für die Zusammenarbeit in Entwicklungsfragen verfügbare
f) Er erstellt gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens die
einschlägige lnfonnationen zu sammeln und auszuwerten.
allgemeinen Lastenhefte für die Vergabe und Durchführung
(2) Die Arbeiten gelten insbesondere folgenden Bereichen: von Aufträgen bzw. paßt sie entsprechend an.
a) den Sektoren der Entwicklung; g) Er prüft die Überwachungs- und Evaluierungsarbeiten, gibt
Anregungen im Hinblick auf deren effiziente Durchführung und
b) den Instrumenten und Themen der Entwicklung;
prüft die Vorschläge in bezug auf künftige Überwachungs- und
c) den auf nationaler oder regionaler Ebene. vorgenommenen Evaluierungsarbeiten.
Revisionen;
h) Er prüft die Maßnahmen, die getroffen wurden, um bei den
d) den individuellen Entwicklungsmaßnahmen. Programmen der technischen Zusammenarbeit ein gutes
Kosten-Nutzen-Verhältnis zu gewährleisten, insbesondere die
Artikel 322 Maßnahmen zur Förderung und Entwicklung der nationalen
und/oder regionalen Kapazitäten bei den menschlichen Res-
Zur Gewähr1eistung des praktischen Nutzens der Überwachung sourcen der AKP-Staaten.
und Evaluierung in bezug auf die Ziele des Abkommens und zur
Verbesserung des Informationsaustausches i) Er prüft die Maßnahmen, die getroffen wurden, um bessere
Bedingungen und einen besseren Rahmen für die Vergabe
a) unterhält die Kommission enge Beziehungen zu den Überwa- von Aufträgen an AKP-Unternehmen zu gewähr1eisten.
chungs- und Evaluierungsstellen in den AKP-Staaten und der
Gemeinschaft sowie zu den nationalen Anweisungsbefugten, D Er prüft, auf welche Weise öee Instrumente des Abkommens
den Delegationen der Kommission In:! den Obrigen betroffe- eingesetzt wurden,·um zur Verringerung der finanziellen Bela-
nen Diensten der nationalen Behörden und der regionalen stung der AKP-Staaten aufgrund ihrer Verschuldung beizu-
Organisationen der AKP-Staaten; tragen.
b) unterstützt die Kommission die AKP-Staaten bei der Entfal- k) Er prüft die im Rahmen des Abkommens zur Erreichung der
tung oder dem Ausbau ihrer Überwachungs- und Evalu- Ziele der Förderung von Privatinvestitionen eingesetzten
ierungskapazitäten durch Konsultationen oder ·Ausbildungs- Instrumente wirtschaftlicher, technischer, rechtlicher und insti-
veranstaltungen im Bereich der Überwachungs- und Evalu- tutioneller Art, um die Hindernisse, die der Entwicklung der
ierungstechniken. AKP-Staaten gegenwärtig im Wege stehen, sowie die erfor-
derlichen Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu ermitteln.
Artikel 323
1) Er prüft die Maßnahmen, durch die ein stetigerer Zufluß von
Der AKP-EWG-Ausschuß für die Zusammenarbeit bei der Ent- Privatkapital begünstigt und verstärkt und außerdem folgen-
wicklungsfinanzierung sorgt dafür, daß der gemeinsame Charak- des gefördert werden könnte:
ter der Überwachungs- und Evaluierungsmaßnahmen gemäß der
gemeinsamen Erklärung in Anhang LV gewahrt bleibt. i) die Finanzierung von Produktivinvestitionen gemeinsam
mit dem Privatsektor;
ii) der Zugang entsprechend interessierter AKP-Staaten zu
den internationalen Finanzmärkten;
Abschnitt 6
iii) die Schaffung, die Tätigkeit und die Effizienz nationaler
AKP-EWG-Auschuß für die Zusammenarbeit Finanzmärkte.
bei der Entwlcklungsflnanzlerung
m) Er prüft die Fragen im Zusammenhang mit der Förderung und
dem Schutz der Investitionen in den AKP-Staaten und den
Artikel 324 Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, durch welche die Entwick-
Der Ministerrat prüft mindestens einmal jähr1ich die Verwirkli- lungszusammenarbeit zwischen diesen beeinträchtigt wird.
chung der Ziele der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinan- n) Er erstattet über die von ihm geprüften Fragen dem Rat
zierung sowie die allgemeinen und spezifischen Probleme, die im Bericht und unterbreitet ihm alle Anregungen zur Verbesse-
Zuge dieser Zusammenarbeit auftreten. Diese Prüfung erstreckt rung oder Beschleunigung der Durchführung der Entwick-
sich auch auf die regionale Zusammenarbeit und die Maßnahmen lungszusammenarbeit
zugunsten der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, der AKP-
Binnenstaaten und der AKP-lnselstaaten. o) Er erstellt die Ergebnisse der Evaluierung der Projekte und
Aktionsprogramme und unterbreitet sie dem Rat
Artikel 325 p) Er sorgt für die Weiterverfolgung und Durchführung der vom
Rat verabschiedeten Leitlinien und Entschließungen in bezug
Zu diesem Zweck wird im Rahmen des Ministerrats ein Aus- auf die Entwicklungszusammenarbeit.
schuß für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung,
nachstehend AKP-EWG-Ausschuß genannt, eingesetzt. Dieser q) Er führt alle anderen Aufgaben aus, die ihm vom Ministerrat
Ausschuß hat folgende Aufgaben: übertragen werden.
a) Er sammelt Informationen Ober die bestehenden Verfahren für
die Durchführung der Entwicklungszusammenarbeit und gibt Artikel 326
alle erforderlichen Auskünfte zu diesen Verfahren.
(1) Der AKP-EWG-Ausschuß, der vierteljährlich zusammentritt,
b) Er prüft auf Antrag der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten setzt sich auf paritätischer Grundlage aus vom Ministerrat bestell-
anhand konkreter Beispiele aJle bei der Durchführung dieser ten Vertretern der AKP-Staaten und der Gemeinschaft oder deren
Zusammenarbeit auftretenden allgemeinen oder spezifischen Bevonmächtigten zusammen. Der Ausschuß tritt jedes Mal, wenn
Probleme. eine der beiden Parteien es verlangt, mindestens aber einmal
jährlich auf Ministerebene zusammen. Ein Vertreter der Bank
c) Er prüft die Probleme im Zusammenhang mit den Zeitplänen
nimmt an den Sitzungen des Ausschusses teil.
für Mittelbindungen und Zahlungen, sowie mit der Durchfüh-
rung der Projekte und Programme, damit etwaige Schwierig- (2) Der Ministerrat legt die Geschäftsordnung des AKP-EWG-
keiten und Engpässe beseitigt werden. Ausschusses fest, insbesondere die Bedingungen der Vertretung
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 11
und die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses, die Beratungs- lungsfinanzierung über die Überwachung und Evaluierung sowie
modalitäten und die Bedingungen für die Ausübung des Vorsitzes. über die Investitionen. Der Ausschuß
(3) Der AKP-EWG-Ausschuß kann Sachverständigensitzungen a) erstellt Jahresberichte über den Stand seiner Arbeiten, die
zur Untersuchung der Ursachen etwaiger Schwierigkeiten oder vom Ministerrat auf dessen jeweiliger Jahrestagung zur Fest-
Engpässe, durch welche die effiziente Durchführung der Entwick- legung der allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit bei
lungszusammenarbeit behindert wird, einberufen. Die betreffen- der Entwicklungsfinanzierung geprüft werden;
den Sachverständigen geben dem Ausschuß Emfpehlungen für b) unterbreitet dem Ministerrat alle Bemerkungen, Informationen
Mittel und Wege zur Beseitigung dieser Schwierigkeiten und oder Vorschläge in bezug auf die Durchführung der Zusam-
Engpässe. menarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung oder in bezug auf
(4) Wird dem AKP-EWG-Ausschuß ein spezifisches Problem die allgemeinen Probleme bei dieser Zusammenarbeit;
der Entwicklungszusammenarbeit unterbreitet, so hat er es b4n- c) formuliert für den Ministerrat im Rahmen der ihm von diesem
nen sechzig (60) Tagen zu prüfen, um eine angemessene Lösung übertragenen Zuständigkeiten Empfehlungen und Entschlie-
herbeizuführen. ßungen hinsichtlich der Maßnahmen, die zur Verwirklichung
der Ziele der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzie-
(5) a) Der AKP-EWG-Ausschuß prüft in regelmäßigen Abstän-
rung zu ergreifen sind.
den die Fortschritte bei der Durchführung der regionalen
Zusammenarbeit. Er untersucht insbesondere die ihm (3) Anhand der in Absatz 2 genannten Informationen legt der
von den AKP-Staaten oder der Gemeinschaft vorgeleg- Ministerrat die allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit bei
ten Probleme und Fragen im Zusammenhang mit der der Entwicklungsfinanzierung fest und nimmt Entschließungen
allgemeinen Politik und entwickelt geeignete Vor- oder Leitlinien zu den Maßnahmen an, die von der Gemeinschaft
schläge. und den AKP-Staaten zur Verwirklichung der Ziele dieser Zusam-
menarbeit zu ergreifen sind.
b) Die Durchführung der Bestimmungen zur Entwicklung
des Dienstleistungsverkehrs wird vom AKP-EWG-Aus-
schuß geprüft und überwacht
(6) Der AKP-EWG-Ausschuß prüft die Durchführung der spezifi- Titel IV
schen Maßnahmen zugunsten der am wenigsten entwickelten
AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der AKP-lnselstaaten Allgemeine Bestimmungen
unter besonderer BerOcksichtigung der Maßnahmen, die für wün- betreffend die am wenigsten entwickelten AKP-Staaten,
schenswert erachtet werden, um die betreffenden Staaten für die AKP-Binnenstaaten und die AKP-lnselstaaten
Privatinvestoren attraktiver zu machen.
Arti ke 1 328
Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, den AKP-Bin-
A rti ke 1 327 nenstaaten und den AKP-lnsetstaaten wird entsprechend den
( 1) Zur Erleichterung der Arbeit des AKP-EWG-Ausschusses besonderen Bedürfnissen und Problemen jeder dieser drei Län-
dergruppen besondere Beachtung geschenkt, damit sie die durch
a) unterbreiten einerseits die AKP-Staaten und deren begün-
dieses Abkommen gebotenen Möglichkeiten voll nutzen und ihr
stigte regionale Einrichtungen in Zusammenarbeit mit dem Entwicklungstempo beschleunigen können.
AKP-Sekretariat und andererseits die Kommission in Zusam-
menarbeit mit der Bank dem Ausschuß Jahresberichte über Unabhängig von den spezifischen Maßnahmen und Besti,:n-
die Abwicklung der Zusammenarbeit bei der Entwicklungs- mungen, die für jede dieser Gruppen in den verschiedenen Kapi-
finanzierung; teln des Abkommens vorzusehen sind, wird hinsichtlich der am
wenigsten entwickelten Staaten, der Binnenstaaten und der Insel-
b) werden dem Ausschuß gemäß der gemeinsamen Erklärung in staaten folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit gewid-
Anhang LV Jahresberichte über die Aktionen bzw. Tätigkeiten met:
im Bereich der Überwachung und Evaluierung unterbreitet;
- dem Ausbau der regionalen Zuammen~rbeit;
c) erstellt die Kommission in Zusammenarbeit mit der Bank in
regelmäßigen Abständen Berichte zur Unterrichtung des Aus- den Verkehrs- und Kommunikationsinfrastrukturen;
schusses über die Ergebnisse der Koordinierungsarbeiten im der effizienten Nutzung der Meeresressourcen und der Ver-
Bereich der Investitionen und der Unterstützung des Privat- marktung der betreffenen Erzeugnisse bzw., im Falle der Bin-
sektors; nenstaaten, der Binnenfischerei;
d) erstellt die Kommission Berichte und Untersuchungen zur - in bezug auf die Strukturanpassung dem Entwicklungsstand
Unterrichtung des Ausschusses über dieser Länder sowie, im Durchführungsstadium, den sozialen
Auswirkungen der Anpassung;
- den lnvestitionsfluß zwischen der Gemeinschaft und den
AKP-Staaten, die wirtschaftlichen, rechtlichen und institu- - der Anwendung von Ernährungsstrategien und der Durchfüh-
tionellen Investitionshemmnisse, die Maßnahmen zur rung von integrierten Entwicklungsprogrammen.
Erleichterung privater Kapitalbewegungen, die internatio-
nalen Kofinanzierungen, den Zugang der AKP-Staaten zu
den internationalen Finanzmärkten sowie das Funktionie-
ren der nationalen Finanzmärkte; Kapitel 1
- die Tätigkeiten der nationalen und internationalen Am wenigsten entwickelte AKP-Staaten
Systeme für Investitionsgarantien;
- die zwischen den Mitgliedstaaten und den AKP-Staaten Artikel 329
geschlossenen Vereinbarungen zur Förderung und zum Den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten wird eine beson-
Schutz der Investitionen. dere Behandlung eingeräumt, um ihnen dabei zu helfen, die
großen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu überwin-
(2) Der AKP-EWG-Ausschuß prüft die ihm gemäß Absatz 1 den, die ihre Entwicklung behindern, so daß sie ihr Entwicklungs-
vorgelegten Berichte über die Zusammenarbeit bei der Entwick- tempo beschleunigen können.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 69
Artikel 330 10. Stabex
( 1) Als am wenigsten entwickelte AKP-Staaten im Sinne dieses - Artikel 189 Absatz 3
Abkommens gelten folgende Staaten: - Artikel 196 Absatz 2
Äquatorialguinea Mosambik - Artikel 197 Absätze 3 und 4
Äthiopien Niger
11. Sysmin
Antigua und Barbuda Ruanda
Belize Salomonen - Artikel 215 Absatz 1
Benin St. Christoph und Navis 12. Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung
Botsuana St. Lucia
Bur1<ina Faso St. Vinceot und die Greoadinen - Artikel 220 Buchstabe o
Burundi Westsamoa 13. Finanzierung der laufenden Kosten
Dominica Säo Tome und Principe
- Artikel 'l2.7 Absatz 2
Dschibuti Seschellen
Gambia Sierra Leone 14. Aufteilung der Finanzmittel
Grenada Somalia
- Artikel 238
Guinea Sudan
Guinea-Bissau Swasiland 15. Strukturanpassung
Haiti Tansania
- Artikel 246 Absatz 3
Kap Verde Togo
Kiribati Tonga 16. Kleinstvorhaben
Komoren Tschad - Artikel 252 Absatz 4
Lesotho Tuvalu
Malawi Uganda 17. Prüfung der Projekte
Mali Vanuatu - Artil<el 287 Absatz 3
Mauretanien Zentralafrikanische Republik
18. Durchführung der spezifischen Maßnahmen
(2) Die Liste der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten kann - Artikel 324
durch Beschluß .des Ministerrates geändert werden,
- Artikel 326 Absatz 6
- wenn ein sich in vergleichbarer Lage befindender dritter Staat 19. Protokoll über die Ursprungsregeln
diesem Abkommen beitritt;
- Artikel 30 Absatz 2
- wenn sich die Wirtschaftslage eines AKP-Staates so erheblich - Artikel 31 Absatz 5
und dauerhaft ändert, daß seine Einbeziehung in die Gruppe
der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten erforderlich wird
oder daßs seine Einbeziehung nicht mehr gerechtfertigt ist.
Kapitel 2
Artikel 331 AKP-Binnenstaaten
Die gemäß Artikel 329 in bezug auf die am wenigsten entwickel-
ten AKP-Staaten festgelegten Bestimmungen sind in folgenden Artikel 332
Artikeln enthalten: \ Es werden spezifische Bestimmungen und Maßnahmen vorge-
sehen, um die AKP-Binnenstaaten bei ihren Anstrengungen zur
1. Ziele
Überwindung der geographischen Schwierigkeiten und sonstigen
- Artikel 8 und 26 Hindernisse, die ihre Entwicklung hemmen, zu unterstützen, so
daß sie ihr Entwicklungstempo beschleunigen können.
2. landwirtschaftliche Zusammenarbeit, Ernährungssicherheit
und ländliche Entwicklung
Artikel 333
- Artikel 52
(1) Die AKP-Binnenstaaten sind:
3. Technisches Zentrum für Zusammenarbeit in der Landwirt- Botsuana Ruanda
schaft und im ländlichen Bereich Bur1<ina Faso Sambia
Burundi Simbabwe
- Artikel 53 Absatz 3
Lesotho Swasiland
4. Entwicklung der Fischerei Malawi Tschad
Mali Uganda
1- Artikel 62
Niger Zentralafrikanische Republik
5. Industrielle Zusammenarbeit (2) Die Liste der AKP-Binnenstaaten kann durch Beschluß des
- Artikel 97 Absätze 1 und 2 Ministerrates geändert werden, wenn ein Drittstaat, der sich in
einer vergleichbaren Lage befindet. diesem Abkommen beitritt.
6. Entwicklung der Dienstleistungen
- Artikel 116 Artikel 334
7. Entwicklung des Handels Die gemäß Artikel 332 zugunsten der AKP-Binnenstaaten fest-
gelegten Bestimmungen sind in folgenden Artikeln enthalten:
- Artikel 136 Absatz 5
1. Ziele
8. Regionale Zusammenarbeit
- Artikel 8
- Artikel 165
2. landwirtschaftliche Zusammenarbeit, Ernährungssicherheit
9. Schutzmaßnahmen - Handelspolitische Zusammenarbeit und ländliche Entwicklung
- Artikel 180 - Artikel 52
70 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 11
3. Entwicklung der Fischerei 1. Ziele
- Artikel 62 - Artikel 8
4. industrielle Zusammenarbeit 2. landwirtschaftliche Zusammenarbeit Ernährungssicherheit
und ländliche Entwicklung '
- Artikel 97 Absatz 1
- Artikel 52
5. Entwicklung der Dienstleistungen
3. Entwicklung der Fischerei
- Artikel 116
- Artikel 62
6. Entwicklung des Handels
4. Industrielle Zusammenarbeit
- Artikel 136 Absatz 5
- Artikel 97 Absatz 1
7. Regionale Zusammenarbeit
- Artikel 159 Buchstabe g 5. Entwicklung der Dienstleistungen
- Artikel 116
- Artikel 165
8. Schutzmaßnahmen - Handelspolitische Zusammenarbeit 6. Entwicklung des Handels
- Artikel 136 Absatz 5
- Artikel 180
7. Regionale Zusammenarbeit
9. Stabex
- Artikel 165
- Artikel 196 Absatz 2
8. Schutzmaßnahmen - Handelspolitische Zusammenarbeit
- Artikel 197 Absatz 4
- Artikel 180
10. Sysmin
9. Sta.bex
- Artikel 215 Absatz 1
- Artikel 196 Absatz 2
11. Aufteilung der Finanzmittel
- Artikel 197 Absatz 4
- Artikel 238
10. Sysmin
12. Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung
- Artikel 215 Absatz 1
- Artikel 220 Buchstabe o
11 . Zusammenarbeit bei der Entwtcklungsfinanzierung
13. Durchführung der spezifischen Maßnahmen
- Artikel 220 Buchstabe o
- Artikel 324
12. Aufteilung der Finanzmittel
- Artikel 326 Absatz 6
- Artikel 238
13. Durchführung der spezifischen Maßnahmen
Kapitel 3
- Artikel 324
AKP-lnselstaaten
- Artikel 326 Absatz 6
14. Protokoll über die Ursprungsregeln
Artikel 335
- Artikel 31 Absatz 5
Es werden spezifische Bestimmungen und Maßnahmen vorge-
~hen, um die AKP-lnselstaaten bei ihren Anstrengungen zur
Uberwindung der natürlichen und geographischen Schwierigkei-
ten und sonstigen Hindernisse, die ihre Entwicklung hemmen, zu Vierter Teil
unterstützen, so daß sie ihr Entwicklungstempo beschleunigen
können. Arbeitsweise der Organe
Artikel 336
(1) Liste der AKP-lnselstaaten:
Kapitel 1
Antigua und Barbuda Mauritius
Bahamas Papua-Neuguinea Der Ministerrat
Barbados St. Christoph und Nevis
Dominica St. Lucia Artikel 338
Dominikanische Republik St. Vincent und die Grenadinen
Fidschi Westsamoa Der Ministerrat äußert sich im gegenseitigen Einvernehmen der
Grenada Säo Tome und Prfncipe Gemeinschaft einerseits und der AKP-Staaten andererseits.
Haiti Salomonen
Jamaika Seschellen Artikel 339
Kap Verde Tonga
( 1) Der Ministerrat ist nur beschlußfähig, wenn die Hälfte der
Kiribati Trinidad und Tobago
Mitglieder des Rates der Europäischen Gemeinschaften, ein Mit-
Komoren Tuvalu
glied der Kommission und zwei Drittel der die Regierungen der
Madagaskar Vanuatu
AKP-Staaten vertretenden Mitglieder anwesend sind.
(2) Die Liste der AKP-lnselstaaten kann durch Beschluß des
(2) Jedes Mitglied des Ministerrats kann sich bei Verhinderung
Ministerrates geändert werden, wenn ein Drittstaat, der sich in
vertreten lassen. Der Vertreter übt sämtliche Rechte des verhin-
einer vergleichbaren Lage befindet, diesem Abkommen beitritt.
derten Mitglieds aus.
Artikel 337
(3) Der Ministerrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese sieht
die Möglichkeit vor, auf jeder Tagung des Rates große Themen
Die gemäß Artikel 335 zugunsten der AKP-lnselstaaten festge- der Zusammenarbeit, die eventuell nach Artikel 342 Absatz 6
legten Bestimmungen sind in folgenden Artikeln enthalten: vorbereitet wurden, eingehend zu prüfen.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 71
Artikel 340 gruppen mit der Vorbereitung seiner Beratungen und Schlußfolge-
rungen zu einzelnen Tagesordnungspunkten betrauen.
Der Vorsitz im Ministerrat wird abwechselnd von einem Mitglied
des Rates der Europäischen Gemeinschaften und einem Mitglied
der Regierung eines AKP-Staates wahrgenommen. Artikel 345
Der Ministerrat kann einen Teil seiner Befugnisse dem Bot-
Artikel 341 schafterausschuß Obertragen. Der Botschafterausschuß äußert
sich in diesem Fall nach Maßgabe des Artikels 338.
( 1) Der Ministerrat tritt einmal jährlich auf Veranlassung seines
Präsidenten zusammen.
(2) Er tritt ferner nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung
Kapitel 2
zusammen, so oft dies erforderlich isl
(3) Die Kopräsidenten, unterstützt von Beratern, können zwi-
Der Botschafterausschuß
schen den Tagungen des Ministerrats regelmäßig miteinander
Konsultationen führen und Meinungen austauschen. Artikel 346
(1) Der Botschafterausschuß berichtet dem Ministerrat Ober
Artikel 342 seine Tätigkeit. insbesondere auf den Gebieten, . für die ihrr
Befugnisse Obertragen worden sind. Er unterbreitet dem Minister-
(1) Der Ministerrat prüft in regelmäßigen Zeitabständen die
rat ferner Vorschläge, Entschließungen, Empfehlungen oder Stel-
Ergebnisse der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung
lungnahmen, die er für notwendig oder zweckdienlich erachtet.
und trifft alle für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens
erforderlichen Maßnahmen. (2) Der Botschafterausschuß Oberwacht die Arbeiten aller Aus-
schüsse und aller ständigen oder Ad-hoc-Gremien oder -Arbeits•
Zu diesem Zweck prOft der Ministerrat auf Veranlassoog einer
gruppen, die in Öl8Seffl Abkonvnen vorgesehen sind oder in
der Parteien ane von der Paritätischen Versammlung hierzu ange-
Anwendung dieses Abkommens auf einer anderen als der Mini-
nommenen Entschließungen oder Empfehlungen und kann diese
sterebene eingesetzt werden, und unterbreitet dem Ministerrat in
berücksichtigen.
regelmäßigen Zeitabständen Berichte.
(2) Die Beschlüsse, die vom Ministerrat in den in diesem
(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben tritt der Botschafterausschuß
Abkommen vorgesehenen Fällen gefaßt werden, sind für die
in jedem Halbjahr mindestens einmal zusammen.
Vertragsparteien verbindlich; diese müssen die erforderlichen
Durchführungsmaßnahmen treffen.
Artikel 347
(3) Der Ministerrat kann ferner Entschließungen annehmen,
Erklärungen abgeben, Empfehlungen aussprechen oder Stellung- (1) Der Vorsitz im Botschafterausschuß wird abwechselnd von
nahmen abgeben, die er zur Erreichung der festgelegten Ziele dem Ständigen Vertreter eines Mitgliedstaats, welcher von der
und zur befriedigenden Durchführung dieses Abkommens für Gemeinschaft benannt wird, und einem Leiter der Mission eines
erforderlich hält. AKP-Staats wahrgenommen, welcher von den AKP-Staaten be-
nannt wird.
(4) Der Ministerrat veröffentlicht jährlich einen Bericht sowie
andere von ihm für nützlich erachtete Informationen. (2) Jedes Mitglied des Botschafterausschusses kann sich bei
Verhinderung vertreten lassen. Der Vertreter übt sämtliche
(5) Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten können den Mini- Rechte des verhinderten Mitglieds aus.
sterrat mit allen Fragen betreffend die Anwendung dieses Abkom-
mens befassen. (3) Der Botschafterausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung:
die dem Ministerrat zur Genehmigung vorgelegt wird.
(6) Der Ministerrat kann nach Maßgabe von Artikel 346 Absatz 2
Ausschüsse oder Gruppen oder Ad-hoc-Arbeitsgruppen zur
Durchführung der von ihm als notwendig erachteten Arbeiten
einsetzen, insbesondere zur etwaigen Vorbereitung seiner Bera- Kapitel 3
tungen über spezifische Bereiche oder Probleme der Zusammen-
arbeit.
Gemeinsame Bestimmungen
für Ministerrat und Botschafterausschuß
Artikel 343
In Anwendung des Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe h und der Artikel 348
Artikel 20 bis 22 betreffend die dezentralisierte Zusammenarbeit
Ein Vertreter der Bank nimmt an den Sitzungen des Ministerrats
sorgt der Ministerrat für Kontakte zwischen sich entsprechenden
oder des Botschafterausschusses teil, wenn auf der Tagesord-
Stellen der Gemeinschaft und der AKP-Staaten (dezentrale
nung Punkte stehen, die in die Zuständigkeitsbefeiche der Bank
Behörden und nicht amtliche Stellen), um konkret die Frage zu
fallen.
prüfen, wie und unter welchen Bedingungen deren Initiativen
gestaltet werden können, um zur Verwirklichung der Entwick- Artikel 349
lungsziele der AKP-Staaten beizutragen. Die Beteiligung an den Die Sekretariatsgeschäfte und die übrigen für das Funktionie-
Tagungen erfolgt entsprechend den Themen auf der Tagesord- ren des Ministerrates und des Botschafterausschusses oder
nung und dem konkreten Potential der genannten Stellen, Bei- anderer gemischter Organe erforderlichen Arbeiten werden auf
träge zu den Entwicklungszielen in diesen Bereichen zu leisten. paritätischer Grundlage nach Maßgabe der Geschäftsordnung
Diese Kontaktmechanismen erleichtern den Zugang der betref- des Ministerrates wahrgenommen.
fenden Parteien zu den Informationen Ober die von den AKP-
Staaten verfolgten Entwicklungspolitiken und zu den Maßnahmen
der AKP-EWG-Zusammenarbeit und fördern eine bessere gegen-
Kapitel 4
seitige Unterrichtung und Abstimmung in bezug auf die dezentra-
lisierten Aktionsmöglichkeiten auf dem Gebiet der Zusammen- Paritätische Versammlung
arbeit. ··
Artikel 344 Artikel 350
Unbeschadet von Artikel 342 Absatz 6 kann der Ministerrat Die Paritätische Versammlung prüft den gemäß Artikel 342
während seiner Tagungen paritätisch besetzte engere Minister- Absatz 4 erstellten Bericht.
72 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Sie kann auf. den Gebieten, die dieses Abkommen betreffen bleme in den AKP-EWG-Organen gemeinsam geprüft, um eine
oder darin behandelt werden, Entschließungen verabschieden. Lösung herbeizuführen.
Sie kann zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens dem
Ministerrat alle Schlußfolgerungen und Empfehlungen unterbrei- Arti ke 1 354
ten, die sie für zweckdienlich hält, insbesondere anläßlich der Die Mittel für die Verwaltungskosten der in diesem Abkommen
Prüfung des Jahresberichts des Ministerrats. vorgesehenen Organe werden nach Maßgabe des Protokolls
Nr. 2 aufgebracht. ·
Artikel 351
(1) Die Paritätische Versammlung bestellt ihr Präsidium und Artikel 355
gibt sich eine Geschäftsordnung. Die aufgrund dieses Abkommens gewährten Vorrechte und
(2) Sie tritt zweimal jährlich zu einer ordentlichen Tagung lmmunitäten sind im Protokoll Nr. 3 festgelegt.
zusammen, und zwar einmal in der Gemeinschaft und einmal in
einem AKP-Staat.
(3) Sie kann Ad-hoc-Arbeitsgruppen zur Durchführung der von
ihr festgelegten besonderen Vorarbeiten einsetzen.
Fünfter Teil
( 4) Die Sekretariatsgeschäfte und die übrigen für das Funktio-
nieren der Paritätischen Versammlung erforderlichen Arbeiten Schlußbestimmungen
werden auf paritätischer Grundlage nach Maßgabe ihrer
Geschäftsordnung wahrgenommen.
Arti ke 1 356
Vertrage, Übereinkommen. Abkommen oder Vereinbarungen
jeder Form oder Art zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaa-
Kapitel 5 ten der Gemeinschaft und einem oder mehreren AKP-Staaten
dürfen der Anwendung dieses Abkommens nicht entgegen-
Sonstige Bestimmungen stehen.
Arti ke 1 352 Artikel 357
(1) Streitfälle, die sich bei der Auslegung oder Anwendung Dieses Abkommen gilt vorbehaltlich der darin vorgesehenen
dieses Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat, mehreren Mit- besonderen Bestimmungen Ober die Beziehungen zwischen den
gliedstaaten oder der Gemeinschaft einerseits und einem oder AKP-Staaten und den französischen überseeischen Departe-
mehreren AKP-Staaten andererseits ergeben, werden dem Mini- ments einerseits nach Maßgabe des Vertrags für die Gebiete, in
sterrat unterbreitet. denen der Vertrag angewendet wird, und andererseits für die
(2) In der Zeit zwischen den Tagungen des Ministerrates wer- Gebiete der AKP-Staaten.
den derartige Streitfälle dem Botschafterausschuß zur Beilegung
unterbreitet. Artikel 358
(3) Gelingt es dem Botschafterausschuß nicht, den Streitfall (1) Wünscht ein dritter Staat den Beitritt zur Gemeinschaft, so
beizulegen, so befaßt er damit den Ministerrat auf dessen näch- unterrichtet diese die AKP-Staaten, sobald sie beschlossen hat,
ster Tagung, um eine Beilegung herbeizuführen. Verhandlungen über den Beitritt aufzunehmen.
(4) Gelingt es dem Ministerrat nicht, den Streitfall auf dieser (2) Die Vertragsparteien vereinbaren ferner,
Tagung beizulegen, so kann er auf Antrag einer der betroffenen
a) während der Durchführung der Beitrittsverhandlungen regel-
· Vertragsparteien ein Vermittlungsverfahren einleiten, dessen
mäßige Kontakte herzustellen, bei denen
Ausgang ihm in einem Bericht anläßlich seiner nächsten Tagung
mitgeteilt wird. die Gemeinschaft den AKP-Staaten alle zweckdienlichen
Informationen über den Fortgang der Verhandlungen über-
(5) a) Wird der Streitfall nicht beigelegt, so leitet der Ministerrat
mittelt;
auf Antrag einer der betroffenen Vertragsparteien ein
Schiedsverfahren ein. Die beiden am Streit beteiligten - die AKP-Staaten der Gemeinschaft ihre Anliegen und
Parteien im Sinne von Absatz 1 bestellen innerhalb von Standpunkte mitteilen, damit sie diese möglichst weit-
dreißig Tagen je einen Schiedsrichter. Diese beiden gehend berücksichtigen kann;
Schiedsrichter ernennen ihrerseits innerhalb von zwei
b) unverzüglich nach Abschluß der Beitrittsverhandlungen die
Monaten einen dritten Schiedsrichter. Erfolgt keine
Auswirkungen dieses Beitritts auf dieses Abkommen zu prü-
Ernennung innerhalb der vorgesehenen Frist, so
fen und Verhandlungen einzuleiten, um ein Beitrittsprotokoll
ernennt der Kopräsident des Ministerrats eine Persön-
zu erstellen und die Anpassungs- bzw. Übergangsmaßnah-
lichkeit, deren Unabhängigkeit außer Zweifel steht.
men zu erlassen, die sich als erforderlich erweisen könnten
b) Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit, und und als Bestandteil dieses Protokolls in es aufzunehmen
zwar normalerweise innerhalb eines Zeitraums von fünf wären.
Monaten. (3) Unbeschadet etwaiger Übergangsbestimmungen erkennen
c) Jede der am Streit beteiligten Parteien ist verpflichtet, die Vertragsparteien an, daß die Bestimmungen dieses Abkom-
die zur Durchführung des Schiedsspruchs erforder- mens auf die Beziehungen ZWischen den AKP-Staaten und einem
lichen Maßnahmen zu treffen. neuen Mitgliedstaat der Gemeinschaft keine Anwendung finden,
solange das in Absatz 2 Buchstabe b genannte Beitrittsprotokoll
Artikel 353 nicht in Kraft getreten ist.
Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens setzen
Artikel 359
die Vertragsparteien anes daran, um zu einer gemeinsamen Aus-
legung zu gelangen, wenn es im Rahmen der Anwendung dieses (1) a) Dieses Abkommen wird für die Gemeinschaft entspre-
Abkommens zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten chend den Bestimmungen des EWG- und EGKS-Vertra-
zu Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung der ges rechtsgültig geschlossen. Der Abschluß wird den
Texte kommt. Zu diesem Zweck werden die betreffenden Pro- Parteien notifiziert.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 73
b) Er bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaa- bigte Abschrift übermittelt und die Unterzeichnerstaaten davor
ten gemäß ihren verfassungsrechtlicchen Vorschriften. unterrichtet.
(2) Die Ratifikationsurkunden und die Akte zur Notifizierung des (3) Dieser Staat hat sodann die gleichen Rechte und Pflichten
Abschlusses dieses Abkommens werden, soweit es die AKP- wie die AKP-Staaten. Durch einen solchen Beitritt dürfen die
Staaten betrifft, beim Sekretariat des Rates der Europäischen Vorteile, die sich für die AKP-Unterzeichnerstaaten dieses
Gemeinschaften und, soweit es die Mitgliedstaaten betrifft, beim Abkommens aus den Bestimmungen über die Zusammenarbeit
Sekretariat der AKP-Staaten hinter1egt. Die Sekretariate unter- bei der Entwicklungsfinanzierung und über die Stabilisierung der
richten die Unterzeichnerstaaten und die Gemeinschaft hiervon Ausfuhrel10se ergeben, nicht beeinträchtigt werden.
unverzüglich.
Artikel 360 Artikel 363.
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats ( 1) Stellt ein Staat. dessen Wirtschaftsstruktur und Produktion
in Kraft. der auf den Tag folgt. an dem die RatifikationSUfkunden mit denen der AKP-Staaten vergleichbar sind, einen Antrag auf
der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und von mindestens zwei Beitritt zu äiesem Abkommen, so bedarf dieser Antrag der Zustim-
Dritteln der AKP-Staaten sowie die Urkunde zur Notifizierung des mung des Ministerrates. Der betreffende Staat kann diesem
Abschlussses dieses Abkommens durch die Gemeinschaft hinter- Abkommen durch Abschluß eines Abkommens mit der Gemein-
legt worden sind. schaft beitreten.
(2) Ein AKP-Staat, der die in Artikel 359 genannten Verfahren (2) Dieser Staat hat dann die gleichen Rechte und Pflichten wie
bis zum Tag des lnkrafttretens dieses Abkommens gemäß Absatz 1 die AKP-Staaten.
nicht abgeschlossen hat, kann sie nur binnen zwölf Monaten nach
(3) In dem Abkommen mit diesem Staat kann jedoch der
dem Inkrafttreten zum Abschluß bringen und nur binnen zwölf
Zeitpunkt festgesetzt werden, zu dem einzelne dieser Rechte und
Monaten nach dem Inkrafttreten einleiten, es sei denn, er teilt dem
Pflichten auf ihn Anwendung finden.
Ministerrat vor Ablauf ·äteser Frist mit, daß er diese Ver1ahren
spätestens innerhalb der auf äl858 Frist folgenden sechs Monate (4) Durch einen solchen Beitritt dürfen jedoch die Vorteile nicht
abschließen will, und nimmt vor Ablauf der letztgenannten Frist beeintrAchtigt werden, die sich fOr die AKP-Unterzeichnerstaaten
die erforderliche Hinterlegung der Ratifikationsurkunde vor. dieses Abkommens aus den Bestimmungen über die Zusammen-
arbeit bei der Entwicklungsfinanzierung, die Stabilisierung der
(3) Auf AKP-Staaten, die die in Artikel 359 genannten Verfahren
Ausfuhrerlöse und die industrielle Zusammenarbeit ergeben.
am Tag des lnkrafttretens dieses Abkommens gemäß Absatz 1
nicht abgeschlossen haben, findet es vom ersten Tag des zweiten
auf den Abschluß dieser Veffahren folgenden Monats an Anwen- Artikel 364
dung. Wenn Namibia nach Ertangung seiner Unabhängigkeit den
(4) Die AKP-Unterzeichnerstaaten, die dieses Abkommen nach Beitritt zum Abkommen beantragt und dieser Antrag nach Beginn
Maßgabe des Absatzes 2 ratifizieren, erkennen die Gültigkeit aller des tatsächlichen Verfahrens zur Ratifizierung des Abkommens,
Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens an, die zwi- aber vor Inkrafttreten desselben eingeht, so befindet der Minister-
schen dem Inkrafttreten und dem Zeitpunkt, von dem an dieses rat über diesen Antrag und beschließt über den Beitritt dieses
Abkommen auf sie Anwendung findet, getroffen werden. Sie Staates. Bei dieser Gelegenheit faßt er auch alle diesen Staat
erfüllen vorbehaltlich einer zusätzlichen Frist, die ihnen der Mini- betreffenden geeigneten Beschlüsse in den Bereichen, die unter
sterrat gegebenenfalls gewährt, spätestens sechs Monate nach das Abkommen (Dritter Teil, Titel I und IV) und die Anhänge zur
dem Abschluß der in Artikel 359 genannten Verfahren alle Ver- Schlußakte betreffend diese Teile des Abkommens, einschließlich
pflichtungen, die sie aufgrund dieses Abkommens oder aufgrund Rindfleisch, fallen.
von Durchführungsbeschlüssen des Ministerrates zu übernehmen Im Falle eines positiven Beschlusses wird Namibia zu den
haben. Unterzeichnerstaaten des Abkommens gezählt, insbesondere,
(5) Die Geschäftsordnung der durch dieses Abkommen einge- was die Ratifizierung und das Inkrafttreten des Abkommens anbe-
setzten gemeinsamen Organe bestimmt, ob und unter welchen langt.
Bedingungen die Vertreter der Unterzeichnerstaaten, die die in
Artikel 365
Artikel 359 genannten Verfahren zum Zeitpunkt des lnkrafttretens
dieses Abkommens noch nicht abgeschlossen haben, als Beob- Vom Inkrafttreten des vor1iegenden Abkommens an werden die
achter an den Sitzungen dieser Organe teilnehmen. Die in dieser dem Ministerrat durch das Dritte AKP-EWG-Abkommen übertra·
Weise getroffene Regelung ist nur bis zu dem Zeitpunkt wirksam, genen Befugnisse soweit erforder1ich und in Übereinstimmung mit
von dem an dieses Abkommen auf die genannten Staaten den einschlägigen Bestimmungen des vor1iegenden Abkommens
Anwendung findet; sie wird auf jeden Fall unwirksam, sobald der von dem mit dem vor1iegenden Abkommen eingesetzten Minister-
betreffende Staat nach Maßgabe des Abatzes 2 dieses Abkom- rat ausgeübt.
men nicht mehr ratifizieren kann. Artikel 366
(1) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von 10 Jahren,
Artikel 361
der am 1. März 1990 beginnt, geschlossen.
( 1) Der Ministerrat wird über jeden Antrag eines Staats auf
(2) Spätestens zwölf Monate vor Ablauf des ersten Fünfjahres-
Beitritt zur Gemeinschaft oder Assoziierung mit ihr unterrichtet.
zeitraums unterrichten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten
(2) Der Ministerrat wird über jeden Antrag eines Staats auf zum einen und die AKP-Staaten zum anderen die jeweils andere
Beitritt zu einem Wirtschaftszusammenschluß von AKP-Staaten Partei von den Bestimmungen dieses Abkommens, für die sie im
unterrichtet. Hinblick auf eine etwaige Änderung des Abkommens eine Revi-
Artikel 362 sion beantragen. Unbeschadet dieser Frist und für den Fall, daß
eine Partei die Revision von Bestimmungen des Abkommens
(1) Stellt ein im vierten Teil des Vertrages genanntes land oder beantragt, verfügt die andere Vertragspartei Ober eine Frist von
Gebiet, das unabhängig geworden ist, einen Antrag auf Beitritt zu zwei Monaten, um die Ausdehnung dieser Revision auf weitere
diesem Abkommen, so wird dieser Antrag dem Ministerrat vorge- Bestimmungen zu beantragen, die im Zusammenhang mit denen
legt. stehen, für die der ursprüngliche Antrag gestellt wurde.
(2) Nach Zustimmung des Ministerrates tritt das betreffende Zehn Monate vor Ablauf dieses laufenden Fünfjahreszeitraums
Land diesem Abkommen durch Hinter1egung einer Beitritts- trete~ die Vertragsparteien in Verhandlungen ein, um die etwai-
urkunde beim Sekretariat des Rates der Europäischen Gemein- gen Anderungen an den Bestimmungen, die Gegenstand dieser
schaften bei, das dem Sekretariat der AKP-Staaten eine beglau- Unterrichtung waren, zu prüfen.
74 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
O,e Artikel 359 und 360 über den Abschluß, die Ratifizierung Gemeinschaft unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten
und das Inkrafttreten des Abkommens gelten auch für die auf gekündigt werden.
diese Weise vorgenommenen Änderungen.
Der Ministerrat trifft gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten der
geänderten Bestimmungen erforderlichen Übergangsmaß- A rti k e 1 368
nahmen. Die diesem Abkommen beigefügten Protokolle sind Bestandteil
(3) Achtzehn Monate vor Abtauf der Gesamtlaufzeit des desselben.
Abkommens treten die Vertragsparteien in Verhandlungen ein,
um die Bestimmungen zu prüfen, die in der Folge für die Bezie-
hungen zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten Artikel 369
einerseits und den AKP-Staaten andererseits gelten sollen. Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deut-
Der Ministerrat trifft gegebenenfalls die bis zum Inkrafttreten scher, englischer, französischer, griechischer, itafienischer, nie-
des neuen Abkommens erforderlichen Übergangsmaßoahmen. derländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt,
wobei jeder Worttaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im
Archiv des Sekretariats -des Rates der Europäischen Gemein-
Artikel 367 schaften und beim Sekretariat der AKP-Staaten hinter1egt; die
Dieses Abkommen kann von der Gemeinschaft gegenüber Sekretariate übermitteln der Regierung jedes Unterzeichnerstaats
jedem AKP-Staat und von jedem AKP-Staat gegenüber der eine beglaubigte Abschrift.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 /5
Protokolle
Finanzprotokoll wovon 250 Mio. ECU für die Hilfen gemäß Artikel 254 und
100 Mio. ECU für die Hilfen gemäß Artikel 255 bestimmt sind.
Artikel 1 b) Ist die in einem der vorgenamten Artikel vorgesehene Son-
derrückstellung vor Ablauf des Finanzprotokolls erschöpft, so
(1) Für die im Dritten Teil Trtel III des Abkommens genannten
sind Übertragungen der in dem anderen Artikel vorgesehenen
Zwecke der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung
Mittel zulässig.
beläuft sich der Gesamtbetrag der FinanzhiHe der Gemeinschaft
für einen am 1. März 1990 beginnenden Zeitraum von fünf Jahren c) Bei Ablauf des Finanzprotokolls werden die für Soforthilfen
auf 12 Mrd. ECU. und für Flüchtlings-, ROcksiedlungs- und Vertriebenenhilfen
nicht gebundenen Mittel den Fonds wieder zugeführt und
Dieser Betrag umfaßt
können zur Finanzierung anderer Maßnahmen, die in den
a) 10,8 Mrd. ECU aus dem Fonds, davon Bereich der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzie-
rung fallen, verwendet werden, sofern der Ministerrat nichts
i) für die in den Artikeln 220, 221 und 224 genannten
anderes beschließt.
Zwecke 7,995 Mrd. ECU in Form von Zuschüssen; hier-
von wird ein Betrag von 1, 15 Mrd. ECU zur Unterstützung d) Ist die Sonderrückstellung vor Ablauf des Finanzprotokolls
der Strukturanpassungsmaßnatvnen gewährt, der gemäß erschöpft, so genetvnigen die AKP-Staaten und die Gemein- .
Artikel 281 Absatz 2 Buchstabe e im Rahmen der lang- schaft im Rahmen der zuständigen gemeinsamen Organe
fristigen Entwicklungshilfe ergänzt werden kann; geeignete Maßnahmen, um bei Situationen Im Sinne der
ii) für die in den Artikeln 220, 221 und 224 genannten Artikel 254 und 255 Abhilfe zu schaffen.
Zwecke 825 Mio. ECU in Form von Risikokapital;
iii) für die in den Artikeln 186 bis 212 genannten Zwecke
1,5 Mrd. ECU in Form von Transfers zur Stabilisierung Artikel 3
der Ausfuhrertöse; (1) Von den gesamten gemäß Artikel 1 verfügbaren Finanzmit-
. iv) für die in den Artikeln 214 bis 219 genannten Zwecke teln werden 1,25 Mrd. ECU für die Finanzierung von regionalen
480 Mio. ECU in Form von Zuschüssen für Sysmin; Vorhaben und Programmen der AKP-Staaten vorgemerkt.
b) für die in den Artikeln 220,221 und 224 genannten Zwecke bis (2) Aus den gemäß diesem Artikel 3 vorgemerkten Beträgen
zu 1,2 Mrd. ECU in Form von Darlehen der Bank, die diese trägt die Gemeinschaft bei
aus Eigenmitteln nach Maßgabe ihrer Satzung gewährt. Für i) zur Finanzierung des Haushalts des Zentrums für industrielle
diese Darlehen gilt Artikel 235 betreffend die Zinsvergünsti- Entwicklung mit einer gesonderten Rückstellung von höch-
gungen. stens 60 Mio. ECU;
(2) Die Bank verwaltet die aus ihren eigenen Mitteln gewährten ii) zu den in Anhang LXVIII genannten Zielen einen Betrag von
Darlehen, einschließlich der Zinsvergünstigungen, sowie das Risi- höchstens 3 Mio. ECU;
kokapital. Alle anderen Finanzmittel gemäß diesem Abkommen
werden von der Kommission verwaltet. iii) zur Finanzierung von regionalen Programmen zur Entwick-
lung des Handels gemäß Artikel 138 einen Richtbetrag von
70 Mio. ECU.
Artikel 2
Für die Finanzierung der Hilfe gemäß den Artikeln 254 und 255
wird folgendes vorgesehen: Artikel 4
a) Im Rahmen des Betrags gemäß Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i Für den zweiten Fünfjahreszeitraum dieses Abkommens wird
wird eine Sonderrückstellung von 350 Mio. ECU gebildet, ein neues Finanzprotokoll geschlossen.
7( Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 11
Protokoll Nr. 1
über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren"
und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Tit~I (3) Ungeachtet des Absatzes 2 kann ein AKP-Staat, wenn er
der Gemeinschaft die Möglichkeit zur Aushandlung eines Fische-
Bestimmung des Begriffs "Ursprungswaren"'
reiabkommens anbietet, die Gemeinschaft dieses Angebot jedoch
nicht annimmt, Drittlandschiffe zum Fischfang in seiner aus-
Artikel 1 schließlichen Wirtschaftszone chartern oder leasen und beantra-
Ursprungskriterien gen, daß diese Schiffe im Sinne dieses Artikels als „seine Schiffe"
behandelt werden.
Zur Anwendung der handelspolitischen Bestimmungen des
Abkommens gilt ein Erzeugnis als Ursprungsware der AKP-Staa- Die Gemeinschaft erkennt die von einem AKP-Staat gecharter-
ten, wenn es in diesen Staaten entweder vollständig hergestellt ten oder geleasten Schiffe als "seine Schiffe" an, sofern
oder gewonnen oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet - die Gemeinschaft die Möglichkeit zur Aushandlung eines
worden ist. Fischereiabkommens mit dem betreffenden AKP-Staat nicht
genutzt hat;
Artikel 2
- die Besatzung, einschließlich der Offiziere und des Kapitäns,
Votlständig hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnisse zu mindestens 50% aus Staatsangehörigen der an dem
(1) Als in den AKP-Staaten, in der Gemeinschaft oder in den in Abkommen beteiligten Staaten oder eines ÜLG besteht;
Anhang III aufgeführten, nachstehend ÜLG genannten Obersee- äie Kommission den Charter- oder Leasingvertrag als Gewähr
ischen Ländern und Gebieten vollständig hergestente bzw. ge- dafür akzeptiert hat, daß er ausreichende Möglichkeiten zur
wonnene Erzeugnisse gelten: Entwicklung der Fischfangtätigkeit auf eigene Rechnung bietet
a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene und der AKP-Seite insbesondere die Verantwortung für die
mineralische Stoffe; nautische und kommerzielle Verwaltung des ihm für einen
nennenswerten Zeitraum zur Verfügung gestellten Schiffs
b) dort geerntete pflanzrlChe Erzeugnisse;
überträgt.
c) dort geborene und aufgezogene lebende Tiere;
(4) Die Begriffe "AKP-Staaten", "Gemeinschaft" und "ÜLG"
d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; umfassen auch deren Hoheitsgewässer.
e) Erzeugnisse der dort betriebenen Jagd und Fischerei; Die auf See befindlichen Schiffe einschließlich der Fabrik-
f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von ihren Schiffen schiffe, auf denen ihre Fischfangerzeugnisse be- oder verarbeitet
aus der See gewonnene Erzeugnisse; werden, gelten als Teil des Gebietes des oder der AKP-Staaten,
der Gemeinschaft oder der ÜLG, denen sie gehören, sofern sie
g) Erzeugnisse, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllen.
aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen herge-
stellt werden;
Artikel 3
h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Roh-
In ausreichendem Maße verarbeitete Erzeugnisse
stoffen verwendet werden können;
(1) Für die Anwendung des Artikels 1 gelten vorbehaltlich der
i) Abfälle, die bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit
Absätze 2 und 3 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als
anfallen;
ausreichend be- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeug-
j) Waren, die dort ausschließlich aus Erzeugnissen gemäß den nis unter einem anderen als dem Code einzureihen ist, unter den
Buchstaben a bis i hergestellt werden. jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne
Ursprungseigenschaft einzureihen ist.
(2) Der Ausdruck "ihre Schiffe" in Absatz 1 Buchstabe f ist nur
anwendbar auf Schiffe, Unter den in diesem Protokoll verwendeten Begriffen "Kapitel"
und .Codes" sind die Kapitel und die vierstelligen Codes der
die in einem Mitgliedstaat. einem AKP-Staat oder einem ÜLG
Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und
im Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;
Codierung der Waren, im folgenden als "Harmonisiertes System"
- die die Flagge eines Mitgliedstaats, eines AKP-Staats oder bezeichnet, zu verstehen.
eines ÜLG führen;
Unter dem Begriff "einreihen" ist die Einreihung von Erzeugnis-
- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen sen oder Vormaterialien unter einem bestimmten Code zu ver-
von an dem Abkommen beteiligten Staaten oder eines ÜLG stehen.
oder einer Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in einem dieser
(2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II
Staaten oder ÜLG gelegen ist, bei der der oder die Geschäfts-
genannten Erzeugnis müssen anstelle der Bestimmung des
führer, der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder des Auf-
Absatzes 1 die für dieses Erzeugnis in der Spalte 3 festgelegten
sichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Gremien
Bedingungen erfüllt werden.
Staatsangehörige der an diesem Abkommen beteiligten Staa-
ten oder eines ÜLG sind und im Falle von Personengesell- a) Wird in der Liste des Anhangs II zur Feststellung der
schaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung das Ursprungseigenschaft eines in einem AKP-Staat hergestellten
Gesellschaftskapital außerdem mindestens zur Hälfte an dem Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so muß der auf-
Abkommen beteiligten Staaten, öffentlich-rechtlichen Körper- grund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem
schaften oder Staatsangehörigen solcher Staaten oder eines Preis ab Werk dieses Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts
ÜLG gehört; der in die Gemeinschaft, in die AKP-Staaten oder in die ÜLG
eingeführten Vormaterialien entsprechen.
- deren Besatzung, einschließlich der Offiziere und des Kapitäns,
zu mindestens 50% aus Staatsangehörigen der an dem b) Unter dem Begriff "Wert" in der Liste des Anhangs II ist der
Abkommen beteiligten Staaten oder eines ÜLG besteht. Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungs-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 77
eigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zoll- Waren eingehenden Vormaterialien und Erzeugnisse ihren Ur-
wert nicht bekannt ist oder nicht festgestellt werden kann, der sprung in Drittländern haben.
erste feststellbare Preis, der im betreffenden Land für die Vor-
materialien gezahlt wird, zu verstehen. Artikel 5
Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Werttoleranz
Ursprungseigenschaft bestimmt werden muß, ist Unterabsatz 1
Ungeachtet des Artikels 3 Absätze 1 und 2 und vorbehaltlich
sinngemäß anzuwenden.
der Bestimmungen gemäß Anhang 1 Anmerkung 4 Nummer 4
c) Unter dem Begriff „Preis ab Werk· in der Liste des Anhangs II kOnnen Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft bei der Herstel-
ist der Preis zu verstehen. der dem Hersteller gezahlt wird, in lung eines bestimmten Erzeugnisses verwendet werden, sofern
dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durch- ihr Wert 10% des Wertes ab Werk nicht übersteigt.
geführt worden ist, sofem dieser Preis den Wert aJlen verwen-
deten Vormaterials umfaßt, abzüglich aller internen Abgaben,
Artikel 6
die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das
hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Kumulierung
d) Als ,.Zollwert• gilt der Wert, wie er in dem am 15. Dezember (1) Zur Anwendung von Trtel I gelten die AKP-Staaten als ein
1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über den Zollwert Gebiet
der Waren festgelegt ist. (2) Wenn vollständig in der Gemeinschaft oder in den ÜLG
hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnisse in den AKP-Staaten
(3) Zur Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten ohne Rücksicht
be- oder verarbeitet werden, gelten sie als vollständig in den_ AKP-
darauf, ob ein Wechsel der Position stattgefunden hat, folgende
Staaten hergestellt.
Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend, um die Ur-
sprungseigenschaft zu ver1eihen: (3) Die in der Gemeinschaft oder in den ÜLG vorgenommenen
Be- oder Verarbeitungen gelten als in den AKP-Staaten vorge-
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während
nommen, wenn die hergestellten Vormaterialien spAter In den
des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhal-
AKP-Staaten be- oder verarbeitet werden.
ten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salz-
lake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für jede in den AKP-Staater,
anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche vorgenommene Be- oder Verarbeitung, einschließlich der in Arti-
Behandlungen); kel 3 Absatz 3 genannten Behandlungen.
b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sor-
tieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimen- Artikel 7
ten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden; Zuerkennung der Ursprungseigenschaft
c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusam- Ursprungswaren, die aus in zwei oder mehr AKP-Staaten voll-
menstellen von Packstücken; ständig hergestellten bzw. gewonnenen oder in ausreichendem
Maße verarbeiteten Vormaterialien bestehen, gelten als
ii) einfaches Abfüllen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis,
Ursprungswaren des AKP-Staates, in dem die letzte Be- oder
Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle
Verarbeitung stattgefunden hat, sofern diese Be- oder Verarbei-
anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen
tung über die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d
Aufmachung;
genannten nicht ausreichenden Behandlungen oder die Kumulie-
d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen glei- rung mehrerer dieser Behandlungen hinausgeht.
chartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen
selbst oder auf ihren Umschließungen;
Artikel 8
e) i) einfaches Mischen von Erzeugnissen der gleichen Art, Zubehör, Ersatzteile und Werkzeug
wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht
die im Protokoll festgelegten Voraussetzungen erfüllen, Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschi-
um als Ursprungsware eines AKP-Staats, der Gemein- nen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusam-
schaft oder eines ÜLG zu gelten; men als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normal-
ausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in
ii) einfaches Mischen von Erzeugnissen verschiedener Art, Rechnung gestellt werden.
sofern nicht ein oder mehrere Bestandteile die in diesem
Protokoll festgelegten Voraussetzungen erfüllen, 1.111 als Artikel 9
Ursprungswaren eines AKP-Staats, der Gemeinschaft Warenzusammenstellungen
oder eines ÜLG zu gatten, tmd sofern dieser Bestandteil
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vor-
bzw. diese Bestandteile zur Bestimmung der wesentlichen
schrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungswaren,
Beschaffenheitsmerkmale des fertigen Erzeugnisses bei-
tragen; wenn alle dazugehörigen Artikel Ursprungswaren sind. Jedoch gilt
eine Warenzusammenstellung aus Ursprungsartikeln und Artikeln
f) einfaches zusammenfügen von Teilen von Artikeln zu einem ohne Ursprungseigenschaft insgesamt als Ursprungsware, sofern
vollständigen Artikel; der Wert der Artikel ohne Ursprungseigenschaft 15% des Preises
g) Kumulierung von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a ab Werk der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
bis f genannten Behandlungen;
h) Schlachten von Tieren. Artikel 10
Unmittelbare Beförderung
(1) Die im Rahmen der handelspolitischen Bestimmungen des
Artikel 4
Abkommens YOfg8S8hene PrAferenzregelung gilt allein für die
NeutraJe Elemente Erzeugnisse und Vormaterialien, die zwischen dem Gebiet der
Bei der Feststellung, 9b ein Erzeugnis eine Ursprungsware der AKP-Staaten, der Gemeinschaft oder der ÜLG befördert werden,
AKP-Staaten, der Gemeinschaft oder eines ÜLG ist, wird nicht ohne dabei ein anderes Gebiet zu berühren. Jedoch kann die
geprüft, ob elektrische Energie, Brennstoffe, Anlagen und Ausrü- Beförderung von Waren, die eine einzige Sendung bilden, unter
stung, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung der ferti- Durchfuhr durch andere Gebiete als die der AKP-Staaten, der
gen Ware verwendet wurden, oder die bei der Herstellung ver- Gemeinschaft oder der ÜLG, gegebenenfalls auch mit einer
wendeten, aber nicht in die endgültige Zusammensetzung der Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten
78 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 11
erfolgen, sofern die Waren unter der zollamtlichen Überwachung (6) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zoll-
der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungsstaates verblei- behörden des AKP-Ausfuhrstaats ausgestellt, wenn die Waren als
ben und dort nur ent- und verladen worden sind oder eine auf die Ursprungswaren im Sinne dieses Protokolls angesehen werden
Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben. können.
(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Vorausset- (7) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die in Absatz 6
zungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehör- genannten Voraussetzungen erfüllt sind, alle Beweismittel verlan-
den folgendes vorgelegt wird: gen oder aJle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweck-
dienlich erscheinen.
a) ein einziges, in dem begünstigten Ausfuhrland ausgestelltes
durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch (8) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß die
das Durchfuhrtand erfolgt ist. in Absatz 1 erwähnten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt
werden. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld
b} oder eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausge-
„Warenbezeichnung" so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit
stellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem
genaue Warenbeschreibung, Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum ein-
- Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren, gege- zutragen. Ist das Feld nicht vollstäncfig ausgefüllt. so ist unter der
benenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe, letzten Zeile ein waagerechter Strich zu ziehen und der nichtaus-
gefüllte Teil durchzustreichen.
- die Bescheinigung Ober die Bedingungen, unter denen
sich die Waren im Durchfuhrtand aufgehalten haben, (9) In dem von der Zollbehörde auszufüllenden Teil der Waren-
verkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der Ausstellung der
c) oder, falls die vorgenannten Papiere nicht vorhanden sind, Bescheinigung anzugeben.
eine sonstige beweiskräftige Unterlage.
(1 O) Die Warenverxehrsbescheinigung EUA.1 wird bei der Aus-
fuhr der Waren, auf die sie sich bezieht. von den Zollbehörden des
Artikel 11 AKP-Ausfuhrstaats ausgesteflt. Sie wird zur Verfügung des Aus-
Territoriale Kontinuität führers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich er1olgt oder
Die in Titel I für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgese- sichergestellt ist.
henen Bedingungen müssen ohne Unterbrechnung in der
Gemeinschaft, in den AKP-Staaten oder in den ÜLG erfüllt Artikel 13
werden. Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUA.1
Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft, aus den AKP- (1) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung
Staaten oder aus den ÜLG in ein anderes Land ausgeführt EUR.1 auch nach Ausfuhr der Waren, auf die sie sich bezieht,
wurden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Waren ohne ausgestellt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unverschulde-
Ursprungseigenschaft, es sei denn, es kann den Zollbehörden ten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht
glaubhaft dargelegt werden, ausgestellt worden ist.
- daß die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausge- (2) Bei Anwendung von Absatz 1 muß der Ausführer in dem
führten Waren sind und Antrag
- daß sie während ihres Aufenthalts in dem betreffenden land - den Versandort und -tag der Waren angeben, auf die sich die
oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, Warenver1<ehrsbescheinigung bezieht,
die über das zur Erhaltung ihres Zustandes erforderliche Maß
hinausgeht. - bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Waren keine·
Warenver1<ehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist;
die Gründe hierfür sind anzugeben.
Titel II
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenver1<ehrsbescheinigung
Nachweis der Ursprungseigenschaft EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben,
ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechen-
Artikel 12 den Unterlagen übereinstimmen.
Warenverkehrsbescheinigung EUA.1 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen
müssen folgende Vennerke tragen:
(1) Der Nachweis, daß Waren die Ursprungseigenschaft im
Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrs- ,.EXPEOIOO A POSTEAIORi-, ,.UDSTEDT EFTERF0l-
bescheinigung EUA.1 erbracht. deren Muster in Anhang IV wie- GENDE•, .NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT•, .,EKAO0EN EK
dergegeben ist. TON YD"EPQN", .,ISSUED RETROSPECTIVELY", .,OEUVRE
APOSTERIORI", .,RILASCIATO APOSTERIORI", ,.AFGEGE-
(2) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 darf nur ausge-
VEN APOSTERIORI", "EMfTIDO APOSTERIORI".
stellt werden, wenn sie als Urkunde zur Anwendung des Abkom-
mens dienen soll.
(3) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur auf
schriftlichen Antrag des Ausführers ausgestellt. Dieser Antrag
wird auf dem Formbtatt nach dem Muster in Anhang lV gestellt Artikel 14
und gemäß diesem Protokoll ausgefüllt. Ausstellung eines EUR.1-Duplikats
Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen sind von den Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrs-
Zollbehörden des Ausfuhrtands mindestens drei Jahre lang aufzu- bescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden,
bewahren. die sie ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand
der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrdokumente ausgefertigt
(4) Die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
wird.
ist unter der Verantwortlichkeit des Ausführers von diesem oder
von seinem bevollmächtigten Vertreter zu beantragen. Dieses Duplikat wird mit einem der folgenden Vermerke ver-
sehen:
(5) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle
zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, daß für die "DUPLICADO", .,OUPLIKAT", "DUPLIKAT",
Ausfuhrwaren eine Warenver1<ehrsbescheinigung EUR.1 ausge- "ANTlrPA<l>O", "DUPLICATE", "DUPLICATA",
stellt werden kann. ,,DUPLICATO", ,,DUPLICAAT", "SEGUNDA VIA".
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 79
Artikel 15 (3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen
Ersetzung von Bescheinigungen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, land-
wirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Waren
Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstal-
können stets durch eine oder mehrere andere Bescheinigungen tungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Waren
ersetzt werden, sofern der Austausch bei der Zollstelle vorgenom- in Läden oder Geschäftslokalen.
men wird, bei der sich die Waren befinden.
Artikel 16 Artikel 19
Geltungsdauer der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 Vot1age der Bescheinigungen
( 1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 muß innerhalb Im Einfuhrstaat ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1
einer Frist von zehn Monaten, nachdem sie durch die Zollbehörde den Zollbehörden nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften
des AKP-Ausfuhrstaats ausgestellt worden ist, der Zollstelle des vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung verlan-
Einfuhrstaats vorgelegt werden, bei der die Waren gestellt gen. Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzonanmel-
werden. dung durch eine Erklärung des EinfOhrers ergänzt wird, aus der
(2) Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den Zollbe- hervorgeht, daß die Waren die Voraussetzungen für die Anwen-
hörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten dung des Abkommens erfüllen.
Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Anwendung der Vor-
zugsbehandlung angenommen werden, weM die Frist aus Grün-
den höherer Gewalt oder wegen außergewöhnJicher Umstände
nicht eingehalten werden korvrte. Artikel 20
Einfutv im Rahmen von Teilsendungen
(3) In allen anderen FAiien können die ZollbehOrden des Ein-
fuhrstaats die Bescheinigungen annehmen, wenn ihnen die Wird auf Antrag des Zollanmelders ein zerlegter oder nicht
Waren vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind. montierter Artikel der Kapitel 84 und ·ss des Hannonisierten
Systems gemäß den von den zuständigen Behörden festgelegten
Bedingungen in Teilsendungen eingeführt, so wird er als eine
Artikel 17 einzige Ware betrachtet, und es kann bei der Einfuhr der ersten
Transitverfahren Teilsendung eine Warenverkehrsbescheinigung für den vollstän-
digen Artikel vorgelegt werden.
Werden die Waren in einen AKP-Staat oder ein ÜLG verbracht,
der bzw. das nicht das Ursprungsland ist, so beginnt eine neue
Frist von zehn Monaten mit dem Zeitpunkt, an dem die Zollbehör-
den des Durchfuhrlandes in Feld 7 der Warenverkehrsbescheini- Artikel 21
gung EUR.1 folgendes angebracht haben: Formblatt EUR.2
- den Vermerk "Transit"; (1) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 12 wird der
Nachweis, daß Waren, die mit der Post versandt werden (ein-
- den Namen des Durchfuhrlandes;
schließlich Postpakete), die Ursprungseigenschaft im Sinne die-
- den amtlichen Stempel, dessen Abdruck der Kommission ses Protokolls besitzen-, soweit es sich um Sendungen handelt,
gemäß Artikel 25 vorab übennittelt wurde; die ausschließlich Ursprungswaren enthalten, deren Wert je Sen·
dung 2 820 ECU nicht überschreiten - durch ein vom Ausführer
- das Datum der genannten Bescheinigungen.
ausgefülltes Formblatt EUR.2 erbracht, dessen Muster in Anhang
V wiedergegeben ist.
Artikel 18 (2) Bis 30. April 1991 entspricht die in der nationalen Währung
Ausstellungen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft anzuwendende ECU dem
Gegenwert der ECU in der nationalen Währung dieses Staates
(1) Werden Waren aus einem AKP-Staat zu einer Ausstellung
am 1. Oktober 1988. Für jeden weiteren Zeitraum von zwei Jahren
in einen anderen als einen AKP-Staat, einen Mitgliedstaat oder
entspricht sie dem Gegenwert der ECU in der nationalen Wäh-
ein ÜLG versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die
rung dieses Staates am ersten Werktag im Oktober des Jahres,
Gemeinschaft verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf
das diesem Zeitraum von ·zwei Jahren vorangegangen.~
sie anzuwenden, sofern sie äee Voraussetzungen dieses Proto-
kolls für die Anerkennung als Ursprungswaren eines AKP-Staats (3) Zu Beginn jedes weiteren Zeitraums von zwei Jahren kön-
erfüllen und sofern den zuständigen Zollbehörden des Einfuhr- nen von der Gemeinschaft erfordertichenfalls berichtigte Beträge
staates nachgewiesen wird, daß eingeführt werden, die die in diesem Artikel und in Artikel 22
Absatz 2 in ECU ausgedrückten Beträge ersetzen und dem
a) ein Ausführer diese Waren aus einem AKP-Staat in den Staat
Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen von der Gemein-
der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat,
schaft spätestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten zu notifizie-
b) dieser Ausführer die Waren einem Empfänger in der Gemein- ren sind. Diese Beträge sind in jedem Fall so festzusetzen, daß
schaft verkauft oder Obertassen hat, sich der in der nationalen Währung eines Mitgliedstaats ausge-
drückte Wert der Begrenzung nicht verringert.
c) die Waren während oder unmittelbar nach der Ausstellung in
die Gemeinschaft in dem Zustand versandt worden sind, in (4) Ist die Rechnung für eine Ware in der Währung eines
dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, anderen Mitgliedstaats ausgestellt, so erkennt der Einfuhrstaat
den von ·dem betreffenden Staat angegebenen Betrag an.
d) die Waren von dem Zeitpunkt ab, an dem sie zur Ausstellung
gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorfüh- (5) Für jede Postsendung ist ein Formblatt EUA.2 auszustellen. ·
rung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind. Nach Ausfüllung und Unterzeichnung des Formblatts heftet es der
Ausführer bei Paketpostsendungen an die Paketkarte an. Beim
(2) Den Zollbehörden· ist eine Warenverkehrsbescheinigung
Versand mit der Briefpost legt der Ausführer das Formblatt in die
unter den üblichen Voraüssetzungen vorzulegen. In der Beschei-
Sendung.
nigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzuge-
ben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher schriftlicher Nach- (6) Diese Bestimmungen befreien die Ausführer nicht von der
weis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände ver- Erfüllung aller sonstigen durch Zon- oder Postvorschriften festge-
langt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind. legten Förmlichkeiten.
80 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Artikel 22 den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhr-
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis förmlichkeiten für die Waren vorgelegt werden, wird die Beschei-
nigung nicht allein dadurch nichtig, sofern einwandfrei nachgewie-
(1) Waren, die in Kleinsendungen an Privatpersonen verschickt sen wird, daß die Bescheinigung EUR.1, das Formblatt EUR.2
werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden oder die Lieferantenerklärung sich auf die gestellten Waren be-
· befinden, werden ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheini- ziehen.
gung EUR. 1 oder ohne Ausfüllung eines Formblatts EUR.2 als
Ursprungswaren angesehen, sofern es sich um Einfuhren han-
delt, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, Titel III
und angemeldet wird, daß sie den Voraussetzungen für die
Anwendung dieser Bestimmungen entsprechen, wobei an der Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die Artikel 25
gelegentlich erfolgen und die ausschließlich aus Waren bestehen, Übermittlung von Stempelabdrucken
die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfängef oder Die AKP-Staaten Obermitteln der Kommission die Abdrucke der
Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt verwendeten Stempel sowie die Anschriften der für die Ausstel-
bestimmt sind, und sofern auch weder die Beschaffenheit noch lung der Warenverkehrsbescheinigungen EUA.1 und die nach-
die Menge vermuten lassen, daß die Einfuhr aus geschäftlichen trägliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und
Gründen erfolgt. der Formbtätter EUR.2 zuständigen Zollstellen.
Außerdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Formblät-
200 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden ter EUR.2 werden zum Zwecke der Vorzugsbehandlung ab dem
enthaltenen Waren 565 ECU nicht übefschreiten. Tag angenommen, an dem die Kommission diese Angaben
erhält.
Artikel 23
Die Kommission leitet diese Angaben an die Zollbehörden der
lnformationsverfahren für Kumulierungszwecke Mitgliedstaaten weiter.
( 1) Bei Anwendung von Artikel 6 berücksichtigt bei der Ausstel- Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Formblät-
lung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die zuständige ter EUR.2, die den Zollbehörden des Einfuhrstaates vor diesem
Zollstelle des AKP-Staats, in dem eine solche Beschetnigung für Zeitpunkt vorgelegt werden, werden nach den gemeinschaftlichen
Waren beantragt wird, bei deren Herstellung Vormaterialien mit Rechtsvorschriften angenommen.
Herkunft aus anderen AKP-Staaten, aus der Gemeinschaft oder
aus den ÜLG verwendet wurden, eine Erklärung, deren Muster in
Anhang VIA bzw. B wiedergegeben ist; diese Erklärung _~rd vom
Artikel 26
Ausführer des Herkunftsstaates oder des Herkunfts-ULG ent-
weder auf der Handelsrechnung für diese Vormaterialien oder in Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1
einer Anlage zu dieser Rechnung gegeben. und der Formblätter EUR.2
(2) Der Lieferant gibt für jede Vormaterialsendung entweder auf (1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigun-
der Handelsrechnung für die Sendung oder in einer Anlage zu gen EUR.1 oder der Formblätter EUR.2 erfolgt stichprobenweise;
dieser Rechnung oder aber auf einem Lieferschein oder jed- sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des
wedem Handelsdokument, das diese Sendung betrifft und eine Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments
zur Feststellung der Nämlichkeit der betreffenden Vormaterialien oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen -
hinreichend detalllierte Beschreibung aufweist, eine gesonderte Ursprung der betreffenden Ware haben.
Lieferantenerklärung ab. (2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu
(3) Die Lieferantenerklärung zu Vormaterialien mit Präferenz- gewährteisten, leisten die Mitgliedstaaten, die ÜLG und die AKP-
ursprung erfolgt in der in Anhang VI A vorgesehenen Form. Staaten einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der
Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1,
(4) Die Lieferantenerklärung zu Vormaterialien ohne Präferenz- der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der
ursprung, die in den AKP-Staaten, den ÜLG oder in der Gemein- betreffenden Waren, der Erklärungen der -Ausführer auf den
schaft be- oder verarbeitet worden sind, erfolgt in der in An- Formblättern EUR.2 und der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der
hang VI B vorgesehenen Form. in Artikel 27 Absatz 2 genannten Auskunftsblätter.
(5) Die Lieferantenerklärung kann auf einem vorgedruckten Die befragten Behörden erteilen alle zweckdienlichen Aus-
Formblatt erfolgen. künfte über die Voraussetzungen, unter denen die Ware herge-
(6) Die Lieferantenerklärung wird von Hand unterzeichnet. Wer- stellt worden ist. und geben dabei insbesondere die Vorausset-
den die Rechnung und die Erklärung des Lieferanten jedoch mit zungen an, unter denen die Ursprungsregeln in den verschiede-
Computer erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht unbe- ilen AKP-Staaten, Mitgliedstaaten oder ÜLG beachtet worden
dingt von Hand unterzeichnet zu sein, sofern der verantwortliche sind.
Angestellte der Liefergesellschaft für die Zollbehörden des Staa- (3) Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Ein-
tes, in dem die Ueferantenerklärungen erstellt werden, hinrei- gang des Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht an,
chend identifizierbar ist. Die genannten Behörden können Bedin- so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig
gungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen. erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben.
(7) Die Lieferantenerklärungen und die Auskunftsblätter, die vor (4) Zur Anwendung von Absatz 1 senden die Zollbehörden des
Inkrafttreten dieses Protokolls nach Maßgabe der Artikel 20 und Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder das
21 des Protokolls Nr. 1 des Dritten AKP-EWG-Abkommens aus- Formblatt EUR.2 oder eine Fotokopie dieser Bescheinigung oder
gestellt worden sind, behalten ihre Gültigkeit. dieses Formblatts an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück
und nennen dabei gegebenenfalls die sachlichen oder formalen
Artikel 24 Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Sie fügen der
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder dem Formblatt EUR.2
Abweichungen
die zweckdienlichen Handelsdokumente oder eine Abschrift die-
Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der ser Dokumente bei und teilen alle bekannten Umstände mit, die
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, dem Formblatt EUR.2 oder auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrsbescheini-
den Lieferantenerklärungen gemäß Artikel 23 und den Angaben in gung oder im Formblatt schließen lassen.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 81
(5) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollbehör- Artikel 28
den des Einfuhrstaats innerhalb einer Frist von höchstens sechs Sanktionen
Monaten mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muß sich feststel-
Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der zwecks
len lassen, ob die beanstandete Warenverkehrsbescheinigung
Erlangung der Vorzugsbehandlung für eine Ware ein Schriftstück
EUR. 1 oder das beanstandete Formblatt EUR.2 für die tatsächlich
mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um
ausgeführten Waren gilt und ob auf diese Waren wirklich die
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 zu erhalten, oder der
Vorzugsbehandlung Anwendung finden kann.
ein Formblatt EUR.2 mit sachftch falschen Angaben anfertigt oder
(6) Lassen die Prüfungsergebnisse oder andere verfügbare anfertigen läßt
Informationen vermuten. daß die Bestimmungen äieses Protokons
nicht eingeha~en wurden, so nimmt der AKP-Staat von sich aus
Artikel 29
oder auf Antrag der Gemeinschaft die erforder1ichen Untersu-
chungen vor oder trifft die entsprechenden Vorkehrungen dafür, Freizonen
daß diese Untersuchungen mit der gebotenen Dringlichkeit durch- Die AKP-Staaten treffen ane erforderlichen Maßnahmen, um zu
geführt werden, damit derartige Übertretungen aufgedeckt wer- verhindern, daß von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
den und ihnen zuvorgekommen werden kann; der betreffende oder einer Lieferantenerklärung begleitete Waren. die während
AKP-Staat kann hierzu die Gemeinschaft ersuchen. an diesen der Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf Ihrem Gebiet
Untersuchungen mitzuwirken. verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den Oblichen
Lassen die Prüfungsergebnisse oder andere verfügbare Infor- Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung
mationen vermuten, daß die Bestimmungen dieses Protokolls bestimmt sind.
nicht eingehalten würden, müssen zunächst die in diesem Proto-
koll vorgesehenen und gegebenenfalls eiOQ_eleiteten Amtshilfe- Artikel 30
verfahren - einschfl86üch insbesondere des UberprOfoogsverfah- Ausschuß fOr 2usammenarbeit im Zolfwesen .
rens - abgeschlossen sein, bevor den Waren die Urspn.11gseigen- (1) Es wird ein Ausschuß fOr Zusammenarbeit Im Zollwesen, im
schaft im Sinne des Protokolls Nr. 1 ZU8fbMt werden kann.
folgenden „der Ausschuß• genannt. eingesetzt, der beauftragt ist,
(7) Beanstandungen, welche die Zollbehörden des Einfuhr- im Hinblick auf die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung
staats und des Ausfuhrstaats nicht klären können oder die Fragen dieses Protokolls die Zusammenarbeit der Verwaltungen sicher-
der Auslegung dieses Protokolls aufwerfen, werden dem in Arti- zustellen und alle sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des Zoll-
kel 30 vorgesehenen Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwe- wesens durchzuführen, cf,e ihm Obertragen werden könnten.
sen vorgelegt.
(2) Der Ausschuß prüft regelmäßig die Auswirkungen der
(8) Die· Regelung von Streitfällen zwischen dem Einführer und Ursprungsregeln auf die AKP-Staaten, insbesondere die am
den Zollbehörden des Einfuhrstaats unterliegt stets dessen Recht. wenigsten entwickelten unter ihnen, und empfiehlt dem Minister-
rat geeignete Maßnahmen.
(3) Der Ausschuß faßt Beschlüsse über Abweichungen von
Artikel 27
diesem Protokoll nach Maßgabe des Artikels 31.
Überprüfung der Lieferantenerklärung
(4) Der Ausschuß tritt insbesondere zur Vorbereitung der
( 1 ) Die Überprüfung der Lieferantenerklärung erfolgt stichpro- Beschlüsse des Ministerrats gemäß Artikel 34 regelmäßig zusam-
benweise oder dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats men.
begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben Ober den tatsäch- (5) Der Ausschuß besteht einerseits aus Sachverständigen der
lichen Ursprung der betreffenden Ware haben. Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen zuständigen Beamten der
Kommission und andererseits aus Sachverständigen, die die
(2) Die mit einer Lieferantenerklärung befaßten Zollbehörden AKP-Staaten vertreten, und aus für Zollfragen zuständigen Beam-
können die Zollbehörden des Staates, in dem die Erklärung ten von regionalen Zusammenschlüssen der AKP-Staaten. Der
vorgelegt wurde, um ein nach dem Muster des Anhangs VII Ausschuß kann erforderlichenfalls weitere geeignete Sachver•
dieses Protokolls ausgestelltes Auskunftsblatt ersuchen. Oder sie ständige hinzuziehen.
können vom Ausführer verlangen, daß er ein Auskunftsblatt vor-
legt, das von den Zollbehörden des Staates ausgestellt wurde, in
Artikel 31
dem die Erklärung abgegeben wurde.
Abweichungen
Die Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, bewahrt
hiervon mindestens zwei Jahre lang eine Ausfertigung auf. (1) Abweichungen von diesem Protokoll können vom Ausschuß
genehmigt werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die
(3) Die Zollbehörden des Einfuhrstaates sind Ober die Ergeb- Ansiedlung neuer Industrien dies rechtfertigen.
nisse der Überprüfung so bald wie möglich zu unterrichten. In der
Antwort ist eindeutig anzugeben, ob die Erklärung zur Eigenschaft .Zu diesem Zweck unterrichten der oder die betreffenden AKP-
der Waren zutrifft oder nicht. Staaten die Gemeinschaft vor oder zu dem Zeitpunkt. zu dem die
AKP-Staaten den Ausschuß befassen, von ihrem Antrag und
( 4) Zu Kontrollzwecken haben die Lieferanten eine Kopie des fügen die gemäß Absatz 2 erstellten Unter1agen zur Begründung
die Erklärung enthaltenden Dokuments sowie jedwede Unterlage des Antrags bei.
zum Nachweis der tatsächlichen Eigenschaft der Waren minde-
stens zwei Jahre lang aufzubewahren. Die Gemeinschaft gibt allen Anträgen der AKP-Staaten statt,
die im Sinne dieses Artikels hinreichend begründet sind und die
(5) Die Zollbehörden des Staates, in dem die Lieferantenerklä- nicht zu schweren Schäden für einen Industriezweig der Gemein-
rung abgegeben wurde, können jedweden Nachweis verlangen schaft führen können.
und sämtliche Kontrollen durchführen, die sie zur Überprüfung der
Richtigkeit der Lieferantenerklärung als zweckdienlich erachten. (2) Zur Erleichterung der Prüfung der Abweichungsanträge
durch den Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen legt der
(6) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Formblätter antragstellende AKP-Staat zur Begründung seines Antrags mit
EUR.2, die auf der Grundlage einer falschen Erklärung des Liefe- dem in Anhang IX dieses Protokolls vorgesehenen Formblatt
ranten erteilt beziehungsweise erstellt wurden, sind als nichtig möglichst vollständige Unterlagen vor, in denen insbesondere die
anzusehen. nachstehenden Fragen beantwortet werden:
(7) Bei Beanstandungen hinsichtlich der Lieferantenerklärun- - Bezeichnung der fertigen Ware,
gen oder der Auskunftsblätter ist das Verfahren des Artikels 26
Absatz 7 anzuwenden. - Art und Menge der Vormaterialien mit Ursprung in Drittländern,
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 83
(5) Zur Anwendung der Absätze 3 und 4 gelten die nicht Der Ministerrat berücksichtigt dabei unter anderem die Auswir-
ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 3 · kungen technologischer Entwicklungen auf die Ursprungsregeln.
Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d nicht als Be- oder Verarbeitun-
Die ergangenen Beschlüsse treten so bald wie möglich in Kraft.
gen.
(6) Die Kanarischen Inseln und Ceuta und Melilla gelten als ein
einziges Gebiet.
Artikel 35
Anträge auf Abweichungen
Titel V Ote Vertragsparteien kommen Oberein, alle Anträge auf Geneh-
Schlußbestlmmungen migung einer Abweichung von diesem Protokoll im entsprechen-
den institutionellen Rahmen zu prüfen, sobald das Abkommen
unterzeichnet worden ist. damit die Abweichungen zum gleichen
Artikel 33
Zeitpunkt w;e das Abkommen in Kraft treten können ..
Mineralölerzeugnisse
Die in Anhang VIII aufgeführten Waren sind vorObergehend von
der Anwendung dieses Protokolls ausgeschlossen. Die Bestim- Artikel 36
mungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten den-
Anhänge
noch sinngemäß für diese Waren.
Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.
Artikel 34
ÜberprOfung dec Ursprungsregeln
Artikef 37
Nach Maßgabe von Artll<ef 176 des Abkonwnens OberprOft der.
Ministerrat jAhrlich oder jedesmal, wenn die AKP-staaten oder cree Oucd1fOhrung des Protokolls
Gemeinschaft dies beantragen, die Durchführung dieses Proto- Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten treffen jeweils für ihren
kolls und seine wirtschaftlichen Auswirkungen, um die notwendi- Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderfichen
gen Änderungen oder Anpassungen vorzunehmen. Maßnahmen.
84 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Anhang 1
Anmerkungen
Vorbemerkung die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck .Herstellen aus
Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormateria-
Diese Anmerkungen gelten in den entsprechenden FAiien auch
lien der Position ... •, daß nur Vormaterialien derselben Position
für alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialen
wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbezeichnung
ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch
als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.
dann, wenn diese Erzeugnisse nicht Gegenstand besonderer
Veränderungen gemäß der Liste des Anhangs II waren, sondern 3.4. Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien her-
allein der Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 3 gestellt wurde und dabei durch die Reget des Wechsels der
Absatz 1 unterliegen. Position oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die
Ursprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung einer ande-
Anmerkung 1 : ren Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware
vorgesehene Regel nicht angewendet.
1 . 1 . Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben das
hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnis. In der ersten Spalte Beispiel: 1 ) Ein Motor der Position 84.07 wird aus vorgeschmiede-
steht die Position oder das Kapitel nach dem Hannonisierten tem, legiertem Stahl der Position 72.24 hergestellt. Die
System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Reget für Motoren der Position 84.07 sieht vor, daß
Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne
verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden SpaJten Ursprungseigensc 40 v. H. des Ab-Weri(-Preises
ist in der Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht VOf' der Eintra- nicht Obersteigen darf. .
gung in der ersten Spalte ein "ex·, so bedeutet dies, daß die Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land
Regel in der Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde,
Kapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist. hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der
1.2. In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positio- Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der
Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als
nen zusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend
Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf,
ist die zugehörige Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemei-
ner Form enthalten. Die entsprechende Regel in der Spalte 3 ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen hergestellt
bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird
System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten
einzureihen sind, die in der Spalte 1 zusammengefaßt sind. Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.
1.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind,
3.5. Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die
in dieser Liste enthaltene Regel erfüllt ist, hat die hergestellte
die auf verschiedene Waren einer Position anzuwenden sind,
Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene
enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position,
Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausreichend im Sinne von
auf die sich die entsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht.
Artikel 3 Absatz 3 ist.
Anmerkung 2: 3.6. Maßgebende Einheit für die Anwendung der Ursprungs- .
regeln ist jede Ware, die als Grundlage für die Einreihung in die
2.1. Der Begriff "Herstellen" umfaßt jede Be- oder Verarbeitung Position des Harmonisierten Systems dient. Bei Warenzusam-
einschließlich "Zusammenbau" oder besonderer Vorgänge. Siehe menstellungen, die gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 zur Aus-
jedoch die folgende Bemerkung 3.5. legung des Harmonisierten Systems einzureihen sind, ist maßge-
2.2. Der Begriff" Vormaterial" umfaßt jegliche "Zutaten•, ,,Roh- bende Einheit jede einzelne Ware der Warenzusammenstellung
stoffe", "Komponenten" oder "Teile" usw., die beim Herstellen der Positionen 63.08, 82.06 und 96.05.
der Ware verwendet werden. Daraus ergibt sich, daß
2.3. Unter dem Begriff „Erzeugnis" ist das hergestellte bzw. - jede Gruppe oder Zusammenstellung von Waren, die nach
gewonnene Erzeugnis zu verstehen, auch wenn es zur späteren dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht
Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist. wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;
2.4. Der Begriff "Waren" umfaßt sowohl den Begriff • Vormate- bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Position
rial" als auch den Begriff "Erzeugnisse". des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jede Ware bei
der Anwendung der Ursprungsregeln für sich berechnet
Anmerkung 3: werden muß;
3.1. Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in - Umschließungen, wenn sie gemäß der Allgemeinen Vorschrift
dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der 5 zur Auslegung des Harmonisierten Systems wie die darin
Position gemäß Artikel 3 Absatz 1. Wenn bei einer Eintragung in enthaltenen Waren eingereiht werden, zur Feststellung des
der Liste das Erfordernis des Wechsels der Position gilt, dann ist Ursprungs wie die Waren behandelt werden.
dies bei der Regel in der Spalte 3 angegeben.
3.2. Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 erforderlichen Be- Anmerkung 4:
oder Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormate- 4.1. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der
rialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. erfordertichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinaus-
Ebenso beziehen sich die in einer Regel in der Spalte 3 enthalte- gehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungs-
nen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne eigenschaft; umgekehrt ver1eiht ein weniger weit gehender Her-
Ursprungseigenschaft. stellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher
3.3. Wenn eine Regel besagt, daß "Vormaterialien jeder Posi- eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft
tron" verwendet werden können, können Vormaterialien dersel-
ben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet wer- 1
) Bei diesem Beispiel handelt es sich lediglich um eine Erläuterung Es ist somit nicht
den, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die rechtsverbindhch.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 85
einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der
auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art in einer vorher- Positionen 5301 bis 5305.
gehenden Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwen-
dung von solchem Vormateriel in einer höheren Verarbeitungs- 5.3. Die Begriffe „Spinnmasse", ,.chemische Materialien" und
stufe. „Materialien für die Papierherstellung" stehen in dieser Liste als
Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden
4.2. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder syntheti-
aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeu- scher Fasern oder Game oder solcher aus Papier verwendet
tet dies, daß eines oder mehrere dieser Vonnaterialien verwendet werden können.
werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.
5.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff .synthetische oder
Beispiel: 1) Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natür1iche Fasern künstliche Spinnfasem• bezieht sich auf synthetische oder künst-
verwendet werden können, daß aber chemische Mate- liche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.
rialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden
können. Das bedeutet nicht, daß beide verwendet
Anmerkung 6:
werden müssen; man kann sowohl die einen w;e auch
die anderen oder beide verwenden. 6.1. Bei Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis auf diese
Anmerkoog versehen sind, werden die in der Spalte 3 der Liste
Bezieht sich hingegen eine Beschränkung _auf ein Vormaterial vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwen-
und eine andere Beschränkung in derselben Regel auf ein ande- deten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusam-
res Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete mengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller
Vormaterial bezOgrlChe Beschränkung anzuwenden. verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch
Beispiel:') Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der ver- auch die folgenden Anmerkungen 6.3 und 6.4).
wendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung 6.2. Diese Toleranz kam jedoch nur auf Mischwaren angewen-
ein Ursprungserzeugnis sein muß und daß crae ver- det we,den, die aus zwei oder metv textilen GM'ldmaterialien
wendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-stich hergestellt sind.
gleichfaffs Ursproogseigensft haben mOssen;
Textile Grundmaterialien sind:
beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung,
wenn die betreffenden Mechanismen auch tatsächlich Seide,
in die Nähmaschine eingebaut werden.
- Wolle,
4.3. Wenn eine Regel in cf"teSer Liste vorsieht, daß eine Ware - grobe Tierhaare,
aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so
feine Tierhaare,
schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien
nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen Roßhaar,
können.
- Baumwolle,
Beispiel:') Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwen-
- Materialien für die Papierherstellung und Papier,
dung von Getreide und seinen Folgeprodukten aus-
drücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung - Flachs,
von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die
- Hanf,
nicht aus Getreide hergestellt werden.
- Jute und andere textile Bastf asem,
Beispiel: 1 ) Bei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung
nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; - Sisal und andere textile Agavefasem,
obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen - Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,
hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von
Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das - Synthetische Filamente,
zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor - Künstliche Filamente,
dem Vliesstoff liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.
- Synthetische Spinnfasem,
4.4. Sind in einer Regel in dieser Liste als Höchstwert für die
- Künstliche Spinnfasem.
zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei oder
mehr v. H.-Sätze vorgesehen, so dürten diese nicht zusammen- - Beispiel: 1) Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwoll-
gezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne fasern der Position 5203 und aus synthetischen
Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen v. H.- Spinnfasem der Position 5203 und aus syntheti-
Sätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzel- schen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt
nen v. H.-Sätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die ist, ist ein Mischgarn. Daher dürfen synthetische
sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden. Spinnfasern, die nicht die Ursprungsregeln erfüllen
(die die Verwendung von chemischen Vormateria-
Diese Anmerkung gilt auch für die Werttoleranz gemäß Artikel 5.
lien ver1angen), bis zum Gewicht von 10 v. H. des
Gams verwendet werden.
Anmerkung 5:
- Beispiel:') Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position
5.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern"
5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position
bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch
5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasem
sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen
der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Misch-
beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegen-
gewebe. Daher darf Garn aus synthetischen
teiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die kardiert,
gekrempelt, gekämmt oder in anderer Weise bearbeitet, aber
Spimfasern, das nicht crie Ursprungsregeln erfüllt
(die-die Verwendung von Spinnfasern ohne Ur-
noch nicht gesponnen sind.
sprungseigenschaft, weder gekrempelt noch
5.2. Der Begriff "natürliche Fasern" umfaßt Roßhaar der Posi- gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorberei-
tion 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und tet, ver1angen), oder Garn aus Wolle, das nicht den
grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Ursprungsregeln entspricht (die die Verwendung
1) Bei diesem Beispiel handelt es sich leäiglich um eine Eriäuterung. Es ist somit nicht 1) Bei diesem Beispiel handelt es sich lediglich um eine Erläuterung. Es ist somit nicht
rechtsverbindlich. rechtsvert>indlich.
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
von Naturlasern verlangen), oder eine Kombina- einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem
tion aus diesen beiden Garnarten bis zum Gewicht mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststott-
von 10 v. H. des Gewebes verwendet werden. streifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen
zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.
- Beispiel: 1 ) Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position
5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 -
und Baumwollgewebe der Position 5210 herge- Anmerkung 7:
stellt ist. ist nur dann eine Mischware, wenn das 7.1. Textile Garnituren und textiles Zubehör, die nicht die Regel
Baumwollgewebe selbst eine Mischware aus Gar- erfüllen, die in der Spalte 3 äieser Liste für die betreffenden
nen ist, die in zwei V8fSChiedaoe Positionen einge- Konfektionswaren vorgesehen ist. können dennoch verwendet
reiht werden, oder wenn die verwendeten Baum- werden, vorausgesetzt, ihr Gewicht überschreitet nicht 10 v. H.
wollgarne selbst eine Mischware sind. des Gesamtgewichts aller verwendeten Textilmaterialien; dies gilt
- Beispiel: 1 ) Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeug- jedoch nur für jene Konfektionswaren, die in dieser Liste mit einer
nis aus Baumwollgarn der Position 5205 und syn- auf diese Anmerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind.
thetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt Textile Garnituren und textiles Zubehör sind solche, die in die
worden ist, sind die verwendeten Garne zwei ver- Kapitel 50 bis 63 eingereiht werden. Futter und Einlagestoffe
schiedene textile Voonaterialien und ist das geM- gelten nicht als Garnituren und Zubehör.
tete Spinnstofferzeugnis folglich eine Mischware.
7.2. Nicht-textile Garnituren und nicht-textiles Zubehör oder
- Beispiel: 1) Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Gar- andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und deshalb nicht
nen und aus Baumwollgarnen und einem Grund- unter die Voraussetzungen der Anmerkung 4.3 fallen, müssen die
gewebe aus Jute hergestellt ist, ist eine in der Spalte 3 angeführten Bedingungen nicht erfüllen.
Mischware, weil drei textile Grundmaterialien ver-
wendet worden sind. Daher kömen alle anderen 7.3. In Übereinstimmung mit der Anmerkung 4.3 können nicht-
Vormaterialien otvle Ursproogseigensc einer textile Garnituren und nicht-textiles ZubehOr ohne Ursprungs-
weiteren Verarbeitungsstu, als die Regel erlaubt. eigenschaft oder alle anderen Waren, äee keine Textilien enthal-
verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. ten, tmbesctrinkt ver«endet werden. weil sie nicht aus den in der
H. des Gewichts des Teppichs nicht überschreitet. Spalte 3 genannten Vormaterialien hergesteflt werden können.
Die künstlichen Garne und das Grundgewebe aus Beispiel: 1) Wenn eine Regel in der Uste vorsieht, daß für ein
Jute können in dieser Verarbeitungsstufe einge- bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse,
führt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze Garn verwendet werden muß, schließt dies nicht die
ist eingehalten. Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa
6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Gewebe aus Knöpfen, aus, weil diese nicht aus textilen Vormateria-
Polyurethangamen mit Zwischenstücken aus elastischen Poly- lien hergestellt werden können.
ethersegmenten, auch umsponnen.
7 .4. Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der
6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Gewebe aus verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berück-
Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus sichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.
1) Bei diesem Beispiel handelt es sich lediglich um eine Erläuterung. Es is1 somit nicht 1) Bei diesem Beispiel handelt es sich lediglich um eine Erläuterung. Es ist somit nicht
rechtsverbindlich. rechtsverb4ncfüch.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 87
Anhang II
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft
vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Fleisch
von Rindern, gefroren, der Position 0202
0202 Fleisch von Rindern, gefroren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Fleisch
von Rindern, frisch oder gekühlt, der Position 0201
0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Tierkör-
Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pfer- per der Positionen 0201 bis 0205
den, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch,
gekühlt oder gefroren
0210 Fleisch und genießbare ScNach1nebener· Herstellen aus Vonnateriafeen jeder Position, ausgenommen Fleisch
zeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet ood . Sc:hlachtnebeneeugnisse der Positionen 0201 bis 0206
oder geräuchert; bares Mehl von Fleisch oder und 0208 oder Geflügellebem der Position 0207
von Schlachtnebenerzeugnissen
0302 bis Fisch, anderer als lebend HersteUen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3
0305 Ursprungswaren sein müssen
0402, Milch und Milcherzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Milch
0404 bis oder Rahm der Position 0401 oder 0402
0406
0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Herstellen, bei dem:
Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder
- alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 Ursprungswaren
gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch
sein müssen
eingedickt oder aromatisiert. auch mit Zusatz
von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten - verwendete Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-,
oder Kakao Limetten- und Grapefruitsäfte) der Position 2009 Ursprungser-
zeugnisse sind, und
- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H.
des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
0408 Vogeleier, nicht in der Schale und Eigelb, Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, ausgenommen
frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf Vogeleier der Position 0407
gekocht. geformt. gefroren oder anders halt-
bar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker
oder anderen Süßmitteln
ex 0502 Zubereitete Borsten von Hausschweinen oder Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten
Wildschweinen
ex 0506 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2
Ursprungswaren sein müssen
0710 bis Gemüse, die zu Ernährungszwecken verwen- Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüsewaren Ursprungs-
0713 det werden, gefroren, getrocknet oder vor1äu- waren sein müssen
fig haltbar gemacht; ausgenommen ex 071 0
und ex 0711
ex 0710 Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais
gekocht, -gefroren
ex 0711 Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais
88 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
0811 Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht,
gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süßmitteln:
- mit Zusatz von Zucker Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des
Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-Preises der Ware nicht überschrei-
tet
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein
müssen
0812 Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. 8. Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein
durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem müssen
Salz, Schwefeldioxid oder andere vor1äufig
konservierend wirkende Stoffe zugesetzt
sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeig-
net
0813 Früchte (ausgenommen solche der PosWo- Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein
nen 0801 bis 0806), getrocknet; Gemische müssen
von getrockneten Früchten oder von Schalen-
früchten öteSeS Kapitels
0814 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein
(einschließlich Wassermelonen), frisch, gefro- müssen
ren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbar-
machen in Salzlake oder in Wasser mit einem
Zusatz von anderen Stoffen eingelegt
ex Kap.11 Müllereierzeugnisse; Malz, Stärke, Inulin, Kle- Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, genießbaren
ber von Weizen, ausgenommen Nr. ex 1106, Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder
deren Anwendungsvorschriften nachstehend Früchte Ursprungswaren sein müssen
aufgeführt sind
ex 1106 Mehl und Grieß der getrockneten geschälten Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708
Hülsenfrüchte der Nr. 0713
1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gum- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der
miharze und Balsame Position 1301 50 v. H. des ab-Werk-Preises der Ware nicht über-
schreitet
1501 Schweineschmalz; anderes Schweinefett und
Geflügelfett, ausgeschmolzen, auch ausge-
preßt oder mit Lösungsmitteln ausgezogen:
- Knochenfett und Abfallfett Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere als solche
der Positionen 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Posi-
tion 0506
- anderes Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnis-
sen von Schweinen der Positionen 0203 oder 0206 oder aus Fleisch
oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der
Position 0207
1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh
oder ausgeschmolzen, auch ausgepreßt oder
mit Lösungsmitteln ausgezogen:
- Knochenfett und Abt allfett Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere als solche der
Positionen 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der
Position 0506
- anderes Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vormaterialien des
Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen
1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von
Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffi-
niert, jedoch nicht chemisch modifiziert
- Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich anderer Vormate-
Fischen und Meeressäugetieren rialien der Position 1504
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 89
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
1504 - andere Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Erzeugrisse der
(Fortsetzung) Kapitel 2 und 3 Ursprungswaren sein müssen
ex 1505 Raffiniertes Lanolin Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505
1506 Andere tierische Fette und Öle sowie deren
Fraktiooen, auch raffiniert, jedoch nicht che-
misch modifiziert
- feste Fraktiooen Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich anderer Vormate-
riaJien der Position 1506
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vormaterialien des
Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen
ex 1507 bis Fette, pflanzliche Öle sowie deren Fraktionen,
1515 auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifi-
ziert
- feste Fraktionen, ausgenommen jede von Herstellen aus anderen Waren der Positionen 1507 bis 1515
Jojobaöl .
- andere, ausgenommen: Herstellen, bei dem ane verwendeten pflanzlichen Vonnaterialien
Ursprungswaren sein müssen
- Tungöl (Holzöl) und Oilicicaöl, Myrten-
wachs und Japanwachs;
- zu technischen oder industriellen
Zwecken, ausgenommen zum Her-
stellen von Lebensmitteln
ex 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen und pflanzlichen
deren Fraktionen, wiederverestert, auch raffi- Vormaterialien Ursprungswaren sein müssen
niert, jedoch nicht weiterverarbeitet
ex 1517 Genießbare flüssige Mischungen der pflanz- Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien
lichen Öle der Positionen 1507 bis 1515 bereits Ursprungswaren sein müssen
ex 1519 Technische Fettalkohole von der Art künst- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus Fett-
licher Wachse säuren der Position 1519
1601 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Herstellen aus Tieren des Kapitels 1
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder
Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der
Grundlage dieser Erzeugnisse
1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse und Blut, Herstellen aus Tieren des Kapitels 1
anders zubereitet oder haltbar gemacht
1603 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Herstellen aus Tieren des Kapitels 1 ; alle verwendeten Fische, Krebs-
Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbel- tiere, Weichtiere und andere wirbellosen Wassertiere müssen jedoch
losen Wassertieren Ursprungswaren sein
1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Herstellen, bei dem der Fisch oder die Fischeier Ursprungswaren sein
Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern müssen
gewonnen
1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Herstellen, bei dem alle verwendeten Krebstiere, Weichtiere und
Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht anderen wirbellosen Wassertiere Ursprungswaren sein müssen
ex 1701 Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des
reine Saccharose, fest, aromatisiert oder Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-Preises der Ware nicht über-
gefärbt schreitet
1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine
Lactose, Maltose, Glukose und Fructose, fest;
Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder
Farbstoffen; lnvertzuckercreme, auch mit
natürlichem Honig vermischt; Zucker und
Melassen, karamelisiert
- chemische reine Maltose und Fructose Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer
Vormaterialien der Position 1702
90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 11
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
1702 - andere Zucker, fest, aromatisiert oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des
(Fortsetzung) gefärbt Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-Preises der Ware nicht über-
schreitet
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Voonaterialien Ursprungswaren
sein müssen
ex 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffina- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des
tion von Zucker, aromatisiert oder gefärbt Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-Preises der Ware nicht über-
schreitet
1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließ- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die
lich weiße Schokolade) hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller
verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1806 Schokolade und andere kakaohattige Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die
lebensmittetzubereitungen hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller
anderen verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des
ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus
Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne
Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt
an Kakaopulver von weniger als 50 GHT,
anderweit weder genannt noch inbegriffen;
Lebensmittelzubereitungen aus Waren der
Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an
Kakaopulver oder mit einem Gehalt an
Kakaopulver von weniger als 10 GHT, ander-
weit weder genannt noch inbegriffen:
- Malzextrakt Herstellen aus Getreide des Kapitels 10
- andere Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller
verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
1902 Teigwaren, auch gekocht oder. gefüllt (mit Herstellen, bei dem jedes Getreide (ausgenommen Hartweizen), das
Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer gesamte Fleisch, alle Schlachtnebenerzeugnisse, alle Fische, alle
Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Krebstiere oder alle Weichtiere Ursprungswaren -sein müssen
Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Canne-
loni; Couscous, auch zubereitet
1903 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken; Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus
in Form von Flocken, Graupen, Per1en, Krü- Kartoffelstärke der Position 1108
meln und dergleichen
1904 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten
von Getreide oder Getreideerzeugnissen her-
gestellt (z.B. Com Flakes); Getreidekörner,
ausgenommen Mais, vorgekocht oder in
anderer Weise zubereitet:
- keinen Kakao enthaltend Herstellen, bei dem
- jedes verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenom-
men Mais der Type .Zea lndurata" und Hartweizen sowie ihre
Folgeprodukte) vollständig erzeugt sind und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H.
des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- Kakao enthaltend Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 1806 einzurei-
hen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Materialien
des Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 91
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
1905 Backwaren, auch k3kaohaltig; Hostien, leere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus
Oblatenkapsetn der für Arzneiwaren verwen- Vormaterialien des Kapitels 11
deten Art. Siegeloblaten, getrocknete Teig-
blätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche
Waren
2001 Gemüse, Früchte und andere genießbare Herstellen, bei dem aJle verwendeten Früchte oder Gemüse
Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder halt- Ursprungswaren sein müssen
bar gemacht
2002 Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar Herstellen, bei dem alle verwendeten Tomaten Ursprungswaren sein
gemacht müssen
2003 Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder Herstellen, bei dem alle verwendeten Pilze oder Trüffeln Ursprungs-
haltbar gemacht waren sein müssen
2004 und Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse Ursprungswaren sein
2005 haltbar gemacht. auch gefroren müssen
2006 Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzen- Herstellen, bei dem der Wert aJler verwendeten Vormaterialien des
teile, mit Zucker haftbar gemacht (durchtränkt Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
und abgetropft, glasiert oder kandiert) nicht überschreitet
2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des
Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen Kapttels 17 30 v.H. des ab-Werk-Preises der Ware nicht über-
hergestellt. auch mit Zusatz von Zucker und schreitet
anderen Süßmitteln
2008 Früchte und andere genießbare Pflanzenteile,
in anderer Weise zubereitet oder haltbar
gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, ande-
ren Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder
genannt noch inbegriffen
- Früchte, in anderer Weise als in Wasser Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein
oder Dampf gegart, ohne Zusatz von müssen
Zucker; gefroren
- Schalenf rüchte, ohne Zusatz von Zucker Herstellen unter Verwendung von Schalenfrüchten und Ölsaaten mit
oder Alkohol Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207,
deren Wert 60 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
überschreitet
- andere Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt,
daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-
schaft des Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-Prelses der Ware nicht
überschreitet
ex 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
nicht gegoren. ome Zusatz von Alkohol, auch Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt.
mit Zusatz von Zucker oder anderen Süß- daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-
mitteln schaft des Kapitels 17 30 v. H. des ab-W8f1c-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex 2101 Geröstete Zichorienwurzeln sowie Auszüge, Herstellen, bei dem die verwendeten Zichorienwurzeln Ursprungs-
Essenzen und Konzentrate hieraus waren sein müssen
ex 2103 - Zubereitungen zum Herstellen von Würz- Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
soßen und zubereitete Würzsoßen; zusam- Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Senfmehl oder
mengesetzte· Würzmittel Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) dürfen jedoch verwendet
werden
- Senf (einschließlich zubereitetes Senf- Herstellen aus Senfmehl
mehl)
ex 2104 - Zubereitungen zum Herstellen von Suppen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus
und Brühen sowie Zubereitungen dafür zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002
bis 2005
- Zusammengesetzte homogenisierte Die Regel für die Position, zu der das Erzeugnis in loser Schüttung
Lebensmittelzubereitungen gehören würde, findet Anwendung
92 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
ex 2106 Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des
Kapitels 17 30 v. H. des ab-Werk-Preises der Ware nicht über-
schreitet
2201 Wasser, einschließlich natürtiches oder künst- Herstellen, bei dem das verwendete Wasser Ursprungsware sein
liches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges muß
Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen
Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und
Schnee
2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Position aJs die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch darf der
Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastof- Wert aller verwendeten VonnateriaJien des Kapitels 17 30 v.H. des
fen, und andere nichtalkoholische Getränke, ab-Werk.Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten und
ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der die YefW80deten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-,
Position 2009 Limetten- ood Grapefruitsäfte) der Position 2009 müssen Ursprungs-
erzeugnisse sein
ex 2204 Wein aus frischen Weintrauben einschließlich Herstellen aus anderem Traubenmost
mit Alkohol angereicherte Weine und Trau-
benmost, dessen Gärung durch Zusatz von
Alkohol unterbunden oder unterbrochen ist
(stummgemachter Traubenmost)
2205 Folgende Waren Weintrauben enthaltend: Herstellen unter Verwendung von Vormaterialien jeder Position außer
ex 2207 Weintrauben oder ihrer Folgeprodukte
Wermutwein und andere Weine aus frischen
ex 2208
Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen
und
Stoffen aromatisiert; Ethylalkohol und Brannt-
ex 2209
wein, auch vergällt; Branntwein, Likör und
andere Spirituosen; zusammengesetzte alko-
holische Zubereitungen der zum Herstellen
von Getränken verwendeten Art; Speiseessig
ex 2208 Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger Herstellen unter Verwendung von Branntwein auf der Grundlage von
als 50% Vol. Getreide, dessen Wert 15 v. H. des ab-Werk-Preises der Ware nicht
überschreitet
ex 2303 Rückstände von der Maisstärkegewinnung Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais Ursprungsware
(ausgenommen eingedicktes Maisquellwas- sein muß
ser) mit einem auf den Trockenstoff bezoge-
nen Proteingehalt von mehr als 40 GHT
ex 2306 Olivenölkuchen und andere Rückstände aus Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven Ursprungswaren sein
der Gewinnung von Olivenöl mit einem Gehalt müssen
an Olivenöl von mehr als 3 Gewichtshundert-
teilen
2309 Zubereitungen der zur Fütterung verwende- Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide, Zucker oder
ten Art Melassen, Fleisch oder Milch Ursprungswaren sein müssen
2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unver-
und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatz- arbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabaksabfälle der Posi-
stoffen tion 2401 Ursprungswaren sein müssen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 93
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
ex 2403 Rauchtabak Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten· unver-
arbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabaksabfälle der Posi-
tion 2401 .Ursprungswaren sein müssen
ex 2504 Natürlicher, kristalliner Graphit mit angerei- Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von
chertem Kohlenstoffgehalt, gereinigt, gemah- kristallinem Rohgraphit
len
ex 2515 Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von
lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadrati- mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise
schen oder rechteckigen Platten mit einer
Dicke von 25 cm oder weniger
ex 2516 Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von
andere Werksteine, durch Sägen oder auf mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise
andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken
oder quadratischen oder rechteckigen Platten
mit einer Dicke von 25 an oder weniger
ex 2518 Dolomit, gebrannt Brennen von nicht gebramtem Dolomit
ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die
gebrochen in luftdicht verschlossenen Behält- hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch kann natürliches Magne-
nissen; Magnesiumoxid, auch rein, ausge- siumcarbonat (Magnesium) verwendet werden
nommen Magnesia und geschmolzene totge-
brannte (gesinterte) Magnesia
ex 2520 Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
zubereitet 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 2524 Natürliche Asbestf asem Herstellen aus Asbestkonzentrat
ex 2525 Glimmerpulver Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall
ex 2530 Farberden, gebrannt oder gemahlen Brennen oder Mahlen von Farberden
ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Bestandteile Waren des Anhangs VIII
gegenüber den nichtaromatischen Bestand-
teilen gewichtsmäßig überwiegen und die
ähnlich sind den Mineralölen und anderen
Erzeugnissen der Destillation des Hochtem-
peratur-Steinkohlenteers, bei deren Destilla-
tion bis 250 °C mindestens 65 RHT überge-
hen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemi-
sche), zur Verwendung als Kraft- oder Heiz-
stoffe
2709 Erdöle und ihre Oestillationserzeugnisse; Waren des Anhangs VIII
bis bituminöse Stoffe; Mineralwachse
2715
ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anor- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die
ganische oder organische Verbindungen von hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien
Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioakti- derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des
ven Elementen oder Isotopen; ausgenommen ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
die Waren, für die unter den nachf°'9enden
Positionen ex 2811 und ex 2833 besondere
Regeln angeführt sind
ex 2811 Schwefeltrioxid Herstellen aus Schwefeldioxid
ex 2833 Aluminiumsulfate Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des ab-Wer1<-Preises der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
94 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse; ausge- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die
nommen die Waren, für die unter den nach- hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien
folgenden Positionen ex 2901, ex 2902, derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-
ex 2905, 2915, ex 2932, 2933 und 2934 be- Wer1c-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
sondere Regeln angeführt sind
ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwen- Waren des Anhangs VIII
dung als Kraft- oder Heizstoffe
ex 2902 Cyciane und Cyclene, (ausgenommen Azu- Waren des Anhangs VIII
lene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung
als Kraft- oder Heizstoffe
ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen dieser Posi- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus ande-
tion oder von Ethanol oder Glycerin ren Vormaterialien der Position 2905; jedoch können Metallalkoholate
dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-
Wer1c-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
2915 Gesättigte acyclische einbasische Carbon- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch darf der Wert
säuren und ihre Anhydride, Halogenide, Per- aller Vormaterialten der Position 2915 oder 2916 insgesamt 20 v. H.
o,dde und Peroxysä.uren; ihre Halogen-, des ab-Wer1c-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
ex 2932 - Innere Ether und deren Halogen-, Sulfo-, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch darf der Wert
Nitro- oder Nitrosoderivate aller Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des ab-Werk-Preises
der hergestellten Ware nicht überschreiten
- Cyclische Acetale und innere Halbacetale Herstellen aus Vormaterialien jeder Position
und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder
Nitrosoderivate
2933 Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stick- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch darf der Wert
stoff als Heteroatom(e); Nucleinsäuren und aller Vormaterialien der Position 2932 oder 2933 insgesamt 20 v. H.
ihre Salze des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten
2934 Andere heterocyclische Verbindungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch darf der Wert
aller Vormaterialien der Position 2932, 2933 oder 2934 insgesamt
20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-
schreiten
ex Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenom- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die
men die Waren, für die unter den nachfolgen- hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien
den Positionen 3002, 3003 und 3004 beson- derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-
dere Regeln angeführt sind Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3002 Menschliches Blut; tierisches Blut zu thera-
peutischen, prophylaktischen oder diagnosti-
schen Zwecken zubereitet; Antisera und
andere Blutfraktionen; Vaccine, Toxine, Kul-
turen von Mikroorganismen (ausgenommen
Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:
- Waren bestehend aus zwei oder mehr Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer
Bestandteilen, die zu therapeutischen oder Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien
prophytaktischen Zwecken gemischt wor- dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des
den sind, oder ungemischte Waren zu die- ab-Wer1c-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
sen Zwecken, dosiert oder in Aufmachun-
gen für den Einzelverkauf
- andere:
- menschliches Blut Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer
Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien
dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des
ab-Wer1c-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- tierisches Blut zu therapeutischen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer
oder prophylaktischen Zwecken Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien
dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des
ab-Wer1c-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
- Blutfraktionen, andere als Antisera, Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer
Hämoglobin und Serumglobine Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien
dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des
ab-Wer1c-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 95
HS-Position Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
3002 - Hämoglobin, Blutglobuline und Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer
(Fortsetzung) Serumglobuline Vormaterialien der _Position 3002; jedoch können Vonnaterialien
dieser Beschreebung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des
ab-Wet1<-Preises der hergestellten Ware nicht 0berschreitet
- andere Herstellen aus Vonnaterialien jeder Position, einschließlich anderer
Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien
dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des
ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht 0berschreitet
3003 Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Posi- Herstellen, bei dem
und tionen 3002, 3005 oder 3006) - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-
3004 Preises der hergestellten Ware nicht 0berschreitet und
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien
der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert
insgesamt 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
ex Kapitel 31 Düngemittel; ausgenommen die Waren, Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die
für die unter den nachfolgenden Positionen hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vonnaterialien
ex 3103 oder ex 3105 eine besondere Regel derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-
angeführt ist Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 3103 Natür1iche Calciumaluiniumphosphate, zer- Zerkleinern und Mahlen von durch Glühen behandelten natür1ichen
kleinert und gemahlen, durch Glühen behan- Calciumaluminiumphosphaten
delt
ex 3105 Mineralische oder chemische Düngemittel, Herstellen, bei dem
zwei oder drei der düngenden Stoffe Stick-
- der Wert aller verwendeten Vonnaterialien 50 v. H. des ab-Werk-
stoff, Phosphor und Kalium enthaltend;
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses
Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen - alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die
oder in Einzelpackungen mit einem Rohge- hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien
wicht von 1O kg oder weniger, ausgenommen: derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des
ab-Werk-Preises nicht überschreitet
- Natriumnitrat
- Calciumcyanamid
- Kaliumsulfat
- Kaliummagnesiumsulfat
ex Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die
ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vonnaterialien
andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-
Kitte; Tinten; ausgenommen die Waren, Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
für die unter den nachfolgenden Positionen
ex 3201 und 3205 besondere Regeln ange-
führt sind
ex 3201 Tannine sowie deren Satze, Ether, Ester und Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzflChen Ursprungs
andere Derivate
3205 Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der
Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Positionen 3203 und 3204; jedoch können Vonnaterialien der Posi-
Grundlage von Farblacken (1) tion 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex Kapitel 33 Ätherische Öle und Resionoide; zubereitete Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die
Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien
ausgenommen die Waren, für die unter der derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des ab-
nachfolgenden Position 3301 eine besondere . Werk-Preises der hergestellten Ware nicht 0berschreitet
Regel ~ngeführt ist
{1) Anmer1<ung 3 zu Kapitel 32 besagt. daß es sich bei diesen Zube<eitungen um solche handelt, wie sie zum Färt>en beliebiger Stoffe odef zum Herstellen von Farbzubereitungen
verwendet werden. vorausgesetzt. sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
96 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
3301 Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormate-
einschließlich .konkrete· oder .absolute· Öle; rialien einer anderen Warengruppe (1) dieser Position, jedoch können
Aesinoide; Konzentrate ätherischer Öle in Vormaterialien derselben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr
Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder Wert 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder überschreitet
Mazeration gewonnen; terpenhaltige Neben-
erzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte
aromatische Wässer und wäßrige Lösungen
ätherischer Öle
ex Kapitel 34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe; Herstellen aus Vormaterialien, die in eine ~re Position als die
zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmier- hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien
mittel, künstliche Wachse, zubereitete derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des
Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeug-
nisse, Modelliermassen, .Dental Wachs" und
Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf
der Grundlage von Gips; ausgenommen die
Waren, für die unter den nachfolgenden Posi-
tionen ex 3403 und 3404 besondere Regeln
angeführt sind
ex 3403 Zubereitete Schmiermittel, Erdöle oder Öle Waren des Anhangs VIII
aus bituminösen Mineralien enthaltend, vor-
ausgesetzt, deren Anteil beträgt weniger als
70 GHT
3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:
- auf der Grundlage von Paraffin, Erdöl- Waren des Anhangs VIII
wachsen oder von Wachsen aus bituminö-
sen Mineralien oder von paraffinischen
Rückständen
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus
- hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der
Position 1516
- Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution
und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen
haben, der Position 1519
- Vormaterialien der Position 3404;
jedoch können alle diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr
Wert 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware insgesamt
nicht überschreitet
ex Kapitel 35 Eiweißstoffe, modifizierte Stärken; Klebstoffe; Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die
Enzyme; ausgenommen die Waren, für die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien
unter den nachfolgenden Positionen 3505 derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des
und ex 3507 besondere Regeln angeführt ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
sind
3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken
(z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke);
Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextri-
nen oder anderen modifizierten Stärken:
- Stärkeether und -ester Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus ande-
ren Vormaterialien der Position 3505
- andere Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus
solchen der Position 1108
ex 3507 Zubereitete Enzyme, anderweit weder ge- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
nannt noch inbegriffen 50 v. H. des ab-Werk-Peises der hergestellten Ware nicht überschreitet
(1) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der voo den ülxigen Waren durch einen Strichpunk1 getrennt ist.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 97
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verteihen
(1) (2) (3)
Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Arti- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die
kel; Zündhötzer; Zündmetallegierungen; leicht hergestettte Ware einzureihen sind; jedoch können Vonnaterialien
entzündliche Stoffe derselben Position YefWendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des
ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet
1 ex Kapitel 37 Erzeugnisse zu photographischen und kine- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die
matographischen Zwecken; ausgenommen hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vonnaterialien
die Waren, für die unter den nachfolgenden derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des
Positionen 3701, 3702 und 3704 besondere ab-Werk-Preises d~r hergestellten Ware nicht überschreitet
Regeln angeführt sind
3701 lichtempfindliche photographische Platten Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die
und Planfilme, nicht belichtet, aus Stoffen Position 3702 einzureihen sind
aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder
Spinnstoffe); lichtempfindliche photographi-
sche Sofortbild-Planfilme, nicht belichtet.
auch in Kassetten
3702 Uchtempfindflche photographische Filme In Herstellen aus Vormateriafien, die nicht in die Position 3701 odef
Rollen, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art 3702 einzureihen sind
(ausgenommen Papier, Pappe oder Spinn-
stoffe); lichtempfindliche photographische
Sofortbild-Rollfilme, nicht belichtet
3704 Photographische Platten, Filme, Papiere, Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 3701 bis 3704
Pappen und Spinnstoffe, belichtet, jedoch einzureihen sind
nicht entwickelt
ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die
Industrie; ausgenommen die Waren, für die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können VOflllaterialien
unter den nachfolgenden Positionen ex 3801, derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des
ex 3803, ex 3805, ex 3806, ex 3807, 3808 bis ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3814, 3818 bis 3820, 3822 und 3823 beson-
dere Regeln angeführt sind
ex 3801 - Kolloider Graphit in Suspensionen und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten VOflllaterialien
halbkolloider Graphit; kohlenstoffhaltige 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Paste für Elektroden
- Graphit in Form von Pasten, bestehend Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der
aus einer Mischung von mehr als 30 % Position 3403 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
GHT von Graphit mit Mineralölen nicht überschreitet
ex 3803 Tal!öl, raffiniert Raffinieren von rohem Tallöl
ex 3805 SulfatterpentinOI, gereinigt Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfat-
terpentinOI
ex 3806 Harzester Raffinieren von Harzspuren
ex 3807 Schwarzpech, auch Pech schlechthin ge- Destillieren von Holzteer
nannt
3808 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen
bis Industrie:
3814,
- Zubereitete Additive für Schmieröie, Waren des Anhangs VIII
3818
Erdöle oder Öle aus bituminösen Minera-
bis
lien enthaJtend, der Position 3811
3820,
3822, - folgende Waren der ~osition 3823: Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die
3823 hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien
- zubereitete Bindemittel für Gießerei-
derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des
formen oder Gießereikerne auf der
ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
.Grundlage von natür1ichen Harzpro-
dukten
- Naphtensäuren, ihre wasserunlös-
lichen Salze und Esther der Naphten-
säuren
4
98 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
3808 - Sorbit, ausgenommen Sorbit der Posi-
bis tion 2905
3814,
- Petroleumsutfonate, ausgenommen
3818 solche des· Ammoniums, der Alkali-
bis
metalle oder der Äthanolamine; thio-
3820, penhaltige Sulfosäuren von Öl aus
3822, bituminösen Mineralien und ihre Salze
3823
(Fortsetzung) - Ionenaustauscher
- absorbierende Zubereitungen (Geter)
zum Vervollständigen des Hoch-
vakuums in elektrischen Lampen und
Röhren
- nicht ausgebrauchte Gasreinigungs-
massen
- Ammoniakwasser und ausgebrauchte
Gasreinigungsmassen
- Suffonaphtensäuren und ihre wasser-
untösfichen Salze; Ester der Sutfo-
naphtensäuren
- Fuselöle und Dippelöle
- Mischungen von Salzen mit verschie-
denen Anionen
- Kopierpasten auf der Grundlage von
Gelatine, auch auf Untertagen aus
Papier oder Textilien
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
3901 Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnit-
bis zel und Bruch von Kunststoffen:
3915 - Additionshomopolymerisationserzeug- Herstellen, bei dem
nisse
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H.
des ab-Werl<-Preises der hergestetlen Ware nicht überschre<tet(1)
- andere Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des
Kapitels 39 20 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet (1)
391€ Halberzeugnisse aus Kunststoffen:
bis
- Flacherzeugnisse, weiter behandelt als Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Voonaterialien des
392:
nur auf der Oberfläche bearbettet oder Kapttels 39 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
anders zugeschnitten als '8diglich zu nictlt überschreitet
Rechtecken; andere Erzeugnisse, weiter
behandelt als nur auf der Oberfläche
bearbeitet
- ardere:
- aus Additionshomopolymerisations- Herstellen, bei dem
erzeugnissen
- der Wert aller verwendeten Voonaterialien 50 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H.
des ab-Werl(-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(')
- andere Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Voonaterialien des
Kapitels 39 20 v. H. des ab-Weri<-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet(')
1
( ) Bei Erzeugnissen, die aus Vonnateoalien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 anderer.;eits zusammengesetzt sind, gilt
diese Besctirankur>g nu, tu, jene Gruppe voo Vonnaterialien, die in der he<gestetttoo Ware gewichtsmäßig überwiegt.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 99
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
3922 Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
bis 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ober-
3926 schreitet
ex 4001 Geschichtete Platten aus Kautschuk für Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk
Sohlenkrepp
-4005 Kautschukmischungen (sogenannte Master- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, aus-
batches), nicht vulkanisiert, in Primärformen genommen Naturkautschuk. 50 v. H. des ab-Werk-Preises der herge-
oder in Platten, Blättern oder Streifen stellten Ware nicht Oberschreitet
4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert (oder Herstellen aus Vormaterialien je<;jer Position, ausgenommen aus
gebraucht); Vollreifen oder Hohlkammerreifen solchen der Position 4011 oder 4012
(auswechselbare Überreifen und Fejgenbän-
der), aus Kautschuk
ex 4017 Waren aus Hartkautschuk Herstellen aus Hartkautschuk
ex 4102 Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, ent- Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen
haart
4104 Leder, enthaart, ausgenommen Leder der Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen aus Vor-
bis Position 4108 oder 4109 materialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware
4107 einzureihen sind
4109 Lackleder und folien-kaschierte Lackleder; Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107, wenn sein Wert
metallisierte Leder 50 v. H. des ab-Werk-Preises -der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusam-
mengesetzt:
- in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von
Formen nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerjchteten Pelzfellen
- andere Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichte-
ten Pelzfelen
4303 Bekleidung, Bel<Jeidungszubehör und andere Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichte-
Waren, aus Pelzfellen ten Pelzfellen der Position 4302
ex 4403 Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerich- Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit
tet
ex 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken
gesäumt. gemessert oder geschält, mit einer
Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschlif-
fen oder keilverzinkt ·
ex 4408 Furnierblätter oder Blätter für Sperrhotz (auch Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken
zusammengefügt), mit einer Dicke von 6 mm
oder weniger; anderes Holz, in der Längsrich-
tung gesägt, gemessert oder geschält, mit
einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt.
geschliffen oder keilverzinkt
100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
ex 4409 - Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Schleifen oder Keilverzinken
Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang
einer oder mehrerer Kanten oder Obefflä-
chen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert,
gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet
oder in ähnlicher Weise bearbeitet),
geschliffen oder keilverzinkt
- Gefrieste oder profilierte Leisten und Fräsen oder Profilieren
Friese '
ex 4410 Gefräste oder profilierte Holzleisten und Holz- Fräsen oder Profilieren
bis friese für Möbel, Rahmen, lmenausstattun-
ex 4413 gen, elektrische Leitungen oder für ähnliche
Zwecke
ex 4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnitte-
ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz nen Brettern
ex 4416 Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Herstellen aus f aßstäben, auch auf . beiden Hauptflächen gesägt,
Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz aber nicht weiter bearbeitet
ex 4418 - Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, Herstenen aus Vom,aterialien, die in eine andere Position als die
aus Holz hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Verbundplatten
mit Hohlraurnrnittellagen und Schindeln (.,shingles" und "shakes")
verwendet werden
- Gefrieste oder profilierte leisten und Friesen oder Profilieren
Friese
ex 4421 Hotz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der
für Schuhe Position 4409
4503 Waren aus Naturkork Herstellen aus Kork der Position 4501
ex 4811 Papier und Pappe, nur liniert oder kariert Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapi-
tels 47
4816 Kohlepapier, präpariertes Durchschreibe- Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapi-
papier und anderes Vervielfältigungs- und tels 47
Umdrudq)apier (ausgenommen Waren der
Position 4809), vollständige Dauerschab-
lonen und Offsetplatten aus Papier, auch in
Kartons
4817 Briefumschläge, Einsteckbriefe, Postkarten Herstetlen, bei dem
(ohne Bilder) und Briefkarten, aus Papier
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Posmon als die
oder Pappe; Zusammenstellungen solcher
hergestetlte Ware einzureihen sind und
Schreibwaren, in Schachteln, Taschen und
ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-
Pappe Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 4818 Toilettenpapier Herstellen aus Vom,aterialien für die Papierherstellung des Kapi-
tels 47
ex 4819 Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten Herstellen, bei dem
und andere Verpackungsmittel, aus Papier,
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die
Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zell-
hergestellte Ware einzureihen sind und
stoffasem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 4820 Briefpapierblöcke Herstetlen, bei dem der Wert aller verwendeten Vom,aterialien
50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 4823 Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapi-
Vliese aus Zellstoffasem, zugeschnitten tels 47
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 101
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
4909 Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glück- Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder
wunschkarten und bedruckte Karten mit 4911 einzureihen sind ,
GIOckwOnschen oder persönlichen Mitteilun-
gen. auch illustriert, .auch mit Umschlägen
oder Verzieroogen aller Art
4910 Kalender aller Art. bedruckt. einschfeeßlich
Blöcke von Abreißkalendern:
- Dauerkalender, oder Kalender, deren Herstellen, bei dem
auswechselbarer Bk>ck auf einer Unter-
- alle V9fW91ldeten Vormaterialien in eine andere Position als die
lage angebracht ist. die nicht aus Papier
hergestente Ware einzureihen sind und
oder Pappe besteht
- der Wert aller verwendeten Vormateriarten 50 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet
- andere Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder
4911 einzureihen sind
:
ex 5003 AIJfllle wn Seide (einschlie8lich nicht ab- Krempeln oder Kimmen wn Abflllen wn Seide
haspelbare Kokons, GamabfAße und Aeiß-
spinnstoff), gekrempelt oder gekämmt
5501 Synthetische oder kOnsttiche Spimfasem Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spimmasse
bis
5507
ex Kapitel 50 Game, Monofile und Nähgarne Herstellen aus(')
bis
- natürlichen Fasem, nicht gekrempelt oder gekämmt oder anders
Kapitel 55
für die Spinnerei bearbeitet,
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
Gewebe:
- in Verbindung mit Kautschukfäden Herstellen aus einfachen Garnen(')
- andere Herstellen aus(')
- Kokosgamen
- natOrlchen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfaseml nicht gekrempelt
oder geklmmt oder nicht ~ r s für die Spilinefei bearbeitet
- c:hemlac:hen Vormaterialien oder Spimmasse oder
- Papier.
oder
Bedrucken mit mindestens einer Nachbehandlung (wie Reinigen,
Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten, Focieren, Dekatieren, lmprAgnieren, Ausbes-
sern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes
47,5 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Herstellen aus(')
Bindfäden, Seile, Taue und Seilerwaren; aus-
- Kokosgamen
genommen die Waren, fOr die \M1ter den nach-
folgenden Positionen 5602, 5604, 5605 und -:- natOrlichen Fasern
5606 besondere Regeln angeführt sind - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
1
( ) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus Y8fSChiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleilende Bemerlwng 6.
102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft. die Ursprung ver1eihen
(1) (2) (3)
5602 Filze, auch getränkt. bestrichen, überzogen
oder mit Lagen versehen:
- Nadelfilze Herstellen aus (1)
- natilrtichen Fasern
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse;
jedoch k6nnen
- Monofile aus Polypropyten der Position 5402
- Spimfasem aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder
- Spimkabel aus FIiamenten „ Polypropylen der Position 5501,
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von
weniger als 9 dtex aufweist. .verwendet werden, wenn ihr Wert
,4() V. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten.Ware nicht Oberscheitet
- andere Herstellen aus ( 1 )
- natQrfichen Fasem
- Spimfasem aus Kasein oder
- chemischen Vorrnatedallen oder Spinnmasse
5604 Fäden und Kordeln aus Kautschuk. mit einem
Überzug aus Spinnstoffen; Spinnstoffgame,
Streifen und dergleichen der Position 5404
oder 5405. mit Kautschuk oder Kooststoff
getrlnkt. bestrichaa. Obefzogerl oder umhOllt:
- Kautschukfiden, mit einem Überzug aus Herstellen aus Kautschukflden und -kordeln, nicht mit einem Über-
Spinnstoffen zug aus Spinnstoffen
- andere Herstellen aus (1)
- natürtichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht
anders für die Spinnerei bearbeitet
- aus chemischen Vormaterialien oder Spimmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung
5605 Metallgarne und metallisierte Game, auch HersteUen aus(1)
umsponnen, bestehend aus Garnen und
- natürtichen Fasem
Spinnstoffen, Streifen oder dergleichen der
Position 5404 oder 5405, in Vefbindung mit - synthetischen oder künstlichen Spimfasem, nicht gekrempelt
Metall in Fonn von Faden, Streifen oder Pul- oder gekämmt oder nicht anders fOr die Spinnerei bearbeitet
ver oder mit Metall überzogen - chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstellung ..
5606 Gimpen. UfflSp011118M Streifen 1.11d derglei- Herstellen aus(')
chen der Position 5404 oder 5405 (ausge-
- natOr1ichen Fasern
nommen Wann der Poaition 5605 1.11d
umsponnene Game aus Roßhaar); Chenile- - synthetischen oder kOnstlichen Spinnfasem, nicht gekrempelt
game; .Maschengame· oder gekämmt oder nicht anders fOr äae Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder
- Vormaterialien für die Papierherstenung
Kapitel 57 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus
Spinnstoffen:
- aus Nadeffilz Herstellen aus(')
- nat0r1ichen Fasern
- chemischen Vormateriareen oder Spinnmasse;
jedoch k6nnen
- Monofile aus Polypropylen der Position 5-102
- Spimfasem aus Polypropylen der Positionen 5503 oder 5506 oder
( 1) Wegen def' besonderen VOfSChrift belreffend W...,, die_,. verschiedenen textilen Vonnaterialien bestehen, siehe E"inleilende Bemerkung 6.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 103
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft. die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
Kapitel· 57 - aus Nadeffilz - Spinnkabel aus Filamenten aus P ~ der Position 5501,
(Fortsetzung)
bei denen jeweils eine Faser oder ein _FIiament einen Titer von
weniger als 9 dtex aufweist. verwendet werden. wem Ihr Wert
~V. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet
- aus anderem Filz Herstellen aus (1)
- natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder .1icht
anders für die Spinnerei bearbeitet
- chemischen Vormaterialien oder Spinrmasse
- andere . Herstellen aus (1)
- Kokosgamen
- Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten
- natürlichen Fasern oder
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasem, nicht kardiert oder
geklmmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet
'
ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeug-
nisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentier-
waren; Stickereien; ausgenommen die Waren
der Positionen 5805 wld 5810; fOr cle Waren
der Position 5810 Ist nachfotgend eine beson-
dere Regel angefOhrt:
- in Verbindung mit KaulschukfAden Herstellen aus einfachen Garnen(')
- andere Herstellen aus (1)
- natür1ichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spinnfasem, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
oder
Bedrucken mit mindestens einer Nachbehandlung (Reinigen, Blei-
chen, Merzerisieren, Thennofixieren, Aufhellen, Kalandrieren,
krumpfecht Ausrüsten, FIXieren. Dekatieren, .Imprägnieren, Ausbes-
sern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes
47,5 v. H. des ab-Wer1c-Preises der hefgestellten Ware nicht Ober-
schreitet.
5810 Stickereien als Meterware, Streifen. oder als Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten VormateriaJen
Motive 50 v. H. ~ ab-Werk-Preises der hergesteRten Ware nicht überschreitet
5901 Gewebe, mit Laim oder stlrkehalligen Stoffen Herstellen aus Garnen
bestrichen, von der zum Einbinden von
Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kar-
tonagen oder zu Ahnlichen Zwecken verwen-
deten Art; Pausleinwand; prAparierte MaUein-
wand; Bougram und lhnliche steife Gewebe,
von der fOr die Hutmacherei verwendeten Art
5902 ReiferlCOfdgewebe aus hochfesten Garnen
aus Nylon oder anderen Polyamiden, Poly-
estern oder Viskose:
- mit einem Antel an textilen Vormaterialien Herstellen aus Garnen
von nicht mehr als 90 GHT
- andere Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse
( 1) Wegen def besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus V'8f'IChiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.
104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Be- oder Verarbeitungen von Vonnaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft. die Ursprung ver1eihen
(1) (2) (3)
5903 Gewebe, mit Kunststoff getrlnkt, bestrichen, H~enen aus Garnen
Oberzogen oder mit Lagen aus Kunststoff ver-
sehen, andere als solche der· Position 5902
5904 Linoleum, aucti zugeectllltten; •fu8bodenbe. Herstellen aus Gamen(1)
läge, aus einer Spinnstoffunter mit einer
Oeckschicht oder einem Überzug bestehend,
auch zugeschnitten
5905 Wandverkleidunge aus Spimstoffen:
- mit Kunststoff getrlnkt. bestricher„ Ober-
zogen oder mit Lagen aus Kaut9chuk.
Herstellen aus Garnen
Kunststoff oder anderem Material verse-
hen
- andere Hersteßen aus(')
- Kokosgamen
- natOr1ichen Fasern.
-. oder
synthetischen oder kOl1811ict18n Spil
geklmmt oder nicH anders fOr de
• dasem, nicH gekrempelt
Spinll8rei bearbeitet oder
- chemischen Vonnaterialien oder Spimrnasse
oder
Bedrucken mit mindestens einer Nachbehandlung (wie Reinigen.
Bleichen, Merzerisieren, Thermolbdet•.. Aulhellen. Kalandrieren,
krumpfecht AustOsten, Fbder9n, Dekatieren, lmprlgnieren. Ausbes-
sem und Noppen), wem der Wert des lri>edruckten Gewebes
47.S v. H. des ab-Werk-Preises der hef'gestetlten Ware nicht über-
schreitet
5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche
der Position 5902:
- aus Gewirken oder Gestricken Herstellen aus ( 1)
- natürlichen Fasern
.... synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt
oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder
- chemischen Vonnaterialien oder Spinnmasse
- andere Gewebe aus synthetischem Fila-
mentgam. mit einem Anteil an textilen
Herstellen aus chemischen Vormaterialien
Materialien von mehr als 90 GHT
- andere Herstellen aus Garnen
5907 Andere Gewebe, getrlnkt. bestrichen oder Herstelen aus Garnen
Oberzogen; bemalte Gewebe fQr Theater-
dekorationen, ~ergrOnde oder der-
gleichen.
ex 5908 Glühstrümpfe, getrAnkt Herstellen aus schlauchfOrmigen Gewk1cen fOr GIOhstrOmpfe
5909 Waren des technischen Bedarfs aus Spinn-
bis stoffen:
5911
- Polierscheiben und -ringe, andere als aus Herstellen aus Garnen, Abfätlen von Geweben oder Lumpen der
Filz, der Position 5911 Position 6310
- andere Herstellen aus(')
- Kokosgamen
- natOrlichen Fasern
- synthetischen oder küt IStfic:hen Spinnfasem, nicht kardiert oder
gekAmml ·oc1er nicht andet's fQr die Spim8lei bearbeitet oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 105
HS-Position Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft. die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Herstellen aus ~1)
- natOrflChen Fasern ~
- aynthetischen oder kOnstlichen Spimfasem, nicht gekrempelt
oder geklmmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder
- chemischen Vormateriafeen oder Spinnmasse
------+----------------+-----------------------
Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus
Gewirken oder Gestricken:
- die durch Zusammennlhen oder sa,sti. Herstellen aus Garnen (2)
ges Zusammenfügen "'°'1 zwei oder metv
zugeschnittenen oder abgepaßten gewiri<-
ten oder gestrickten Teilen hergestellt
wurden
- andere ~ ausr)
- natOrtichen Fasern
- synthetischen oder künstlichen Spimfasem, nicht gekrempelt
oder geklmmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet. oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht Herstellen aus Garnen (2)
gewirkt oder gestrickt; ausgenommen die
Waren, für die unter den nachfolgenden Posi-
tionen ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209, ex
6210, 6213, 6214, ex 6216 und ex 6217
besondere Regeln angeführt sind
ex 6202, Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Klein- Herstenen aus Garnen (2)
ex 6204, kinder, bestickt; ,.anderes konfektioniertes
oder
ex 6206, Bekleidungszubehör"', bestickt
ex 6209 Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwer,-
und deten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des ab-Weri<-Preises der
ex 6217 hergestellten Ware nicht 0berschreitet(1)
ex 6210, Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit Herstellen aus Garnen (2) ·
ex 6216 einer Folie aus aluminisiertem Polyester Ober-
oder
und zogen
ex 6217 Herstellen aus nicht Oberzogenen Geweben, wenn der Wert der
verwendeten nicht Oberzogenen Gewebe '40 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet (2)
6213 Taschentücher und Ziertaschentücher,
und Schals, UmschlagtOcher, Halstücher, Kragen-
6214 schoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche
Waren:
- bestickt HersteOen aus rohen, einfachen Gamen(1) M
oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwen-
deten nicht bestickten Gewebe «> v. H. des ab-Weri<-Preises der
hergestellten Ware nicht Oberschreitet(1)
- andere Herstellen aus rohen, einfachen Gamen(') (2)
( 1) Wegen der besonderen Vonac:twift betreffend Waren, die aus wrsdliedenen textilen Vonnalerialien l>Mtehen, siehe EJnleitende Bem«twng 6.
(2) Wegen der Behandlung von textilen Garnituren und textilem Zubehör siehe Einleltende 8emer1aJng 7
106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Be- oder Verarbeitungen von Vonnaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verfelhen
(1) (2) (3)
6301 Decken; Bettwäsche usw.; Gardinen usw.;
bis andere Waren zur Innenausstattung:
6304
- aus Fitz oder Vliesstoffen HersteUen aus(')
- , natürlichen Fasern oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
- andere: Herstellen aus rohen, einfachen Garnen(')
- bestickt oder
Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder
gestrickte), wenn der Wert d e r ~ nicht bestickten Gewebe
40 V. H. des ab-Werk-Preises der ~ Ware nicht über-
schreitet .
- andere Herstellen aus rohen, einfachen Garnen(')
6305 Säcke und Beutef zu Verpackungszwecken Herstellen aus (2)
- natOr1ichen Fasern
- aynlhelischen. oder lcOltidictwa Spildaern. nichl gekrempelt
oder gekAnvnt oder nicht anders fQr die Spinnerei bearbeitet oder
- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse
6306 Planen, Segel für Wasserfahrzeuge, für Surf-
bretter &nS für Landfatvzeuge, Markisen.
Zelle tn:I CampingausrQstu:
- aus Vliesstoffen Herstellen aus(2)
- natOrtichen Fasem oder
- chemischen Vormaterialien oder Spimmasse
- andere Herstenen aus rohen, einfachen Garnen
6307 Andere konfektionierte Waren, einschließlich Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
6308 Warenzusammenstellungen, aus Geweben Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die Regel erfüllen,
und Garn, auch mit Zubehör, fQr die Herstef. die anzuwenden wlre, wem sie nicht in der Warenzusammenstel-
lung von Teppichen, Tapisserien, bestickten lung enthalten wlre; jedoch kOmen Waren otl08 Ursprungseigen-
Tischdecken oder Servietten oder lhnlichen schaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des ab-Werk-
Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
Einzelverkauf
6401 Fußbekleidung Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus
bis Zusammensetm,ge von Oberteilen. die mit einer Brandsohle oder
6405 anderen Sohlenteilen verbunden sind, der Position 6406
6503 Hüte LN1d andere l<opfbedec:lu,g, aus Filz. Herstellen aus Garnen oder Spinnfasem (')
aus Hutstt.mpen oder Hutptatten der Position
6501 hergestellt, auch ausgestattet
6505 Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt HersteRen aus Garnen oder Spinnfasem (')
oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenom-
men Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen
Spinnstofferzeugnis hergestellt, auch aus-
gestattet; Haametze aus Stoffen aller Art,
auch ausgestattet
6601 Regenschirme &nS SoluMNISChinne (ein- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
scNießlich Stockachirme, Gartenschirme und 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-
lhnliche Waren) schreitet
( 1) Wegen def besonderen Vcnctvifl belreflend Wanin, die aus Y81'9Chied11ien '8ldilen Vonnalerialien bestehen, siehe Ein6ei1ende Bemencung 6.
(2} Wegen def Behandlung YOll leJCtlen Garnituren und l8xti1em Zut>et10r liehe Einteilende 8emel1wng 7.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 107
Be- oder Verarbeitungen von Vonnaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung ver1eihen
(1) (2) (3)
ex 6803 Waren aus Tonschiefer oder aus Preßschiefer Herstellen aus bearbeitetem Schiefer
ex 6812 Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf Herstel1en aus bearbeiteten Asbestfasern oder aus Misctu,gen auf
der Grundlage von Asbest oder auf der der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und
Grundlage von Asbest und Magnesiumcar• Magnesiumca,t>onat
bonat
ex 6814 Waren aus Glinvner: agglomerierter oder Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschfteßlich agglomeriertem
rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus oder rekonstituiertem Glimmer)
Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen
7006 Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, HersteUen aus Vonnaterialien der Position 7001
gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert.
gelocht, emailliert oder anders bearbeitet,
jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit
anderen Stoffen
Herstellen aus Vormateriafaen der Position 7001
7008 Mehrschichtige Isolierverglasungen Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
7009 Spiegel aus Glas, auch gerahmt. einschließ- Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001
lich ROckspiegel
7010 Flaschen, Glasballons, Kotbftaschen. Fla- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die
kons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen ood hergestellte Ware einzureihen sind,
andere Behältnisse aus Glas, zu Transport-
oder
oder Verpackungszwecken: KonservenglA-
ser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des ab-Werk-
aus Glas Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
7013 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die
Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innen- hergestellte Ware einzureihen sind,
ausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (aus-
oder
genommen Waren der Position 7010 oder
7018) Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet,
oder
mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von
mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet
ex 7019 Waren aus Glasfasern (ausgenommen Herstellen aus:
Game)
- w,geflrbten Glasstapelfasem, Glasseidenstring (Rovings) und
Garnen, geschnittenem Textilglas oder
- Glaswolle
ex 7102, Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen
ex 7103 synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet
und
ex 7104
7106 Edelmetalle
7108
- in Rohform Herstellen aus VormateriaJien, die nicht in die Positionen 7106, 7108
und
oder 7110 einzureihen sind,
7110
oder
elektrolytische, thermische oder chemische Trennung von Edelmetal-
len der Positionen 7106, 7108 oder 7110
oder
legieren von Edelmetallen der Positionen 7106, 7108 oder 711 o
untereinander oder mit unedlen Metallen
- als Halbzeug oder Pulver Herstellen aus Edelmetallen in Rohform
108 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Be- oder Verarbeitungen von Vonnaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
ex 7107, Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halb- Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform
ex 7109, zeug
und
ex 7111
7116 Waren aus echten Perlen oder Zuchtperten, Herstellen. bei dem der Wert aller vefW9fldeten Vonnaterialien
aus Ede&steinen. Schmucksteinen, syntheti- 50v. H. des ab-W8fk-Pr9ises derhergesteftten Ware nicht überschreitet
sehen oder rekonstituierten Steinen
7117 Phantasieschmuc Herstellen aus vormateriar.en, die in eine andere Position als die
hergesteffte Ware einzureihen sind,
oder
Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht versilbert. vergoldet
oder platiniert, wem h Wert 50 v. H. des ab-Wer1<-Preises der
hergestellten Ware nicht überschreitet
7207 Habzeug aus Elaen oder nichdegiertem Stahl Heratelen aus Vormaterialien der Positiol ien 7201, 7202. 7203, 7204
oder 7205
7208 Aachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stab- Herstellen aus Rohbtöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der
bis stahl und Profile aus Eisen oder nk:htlegief'- Position 7206
7216 tem Stahl
7217 Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl Herstelen aus Halbzeug der Position 7207
ex 7218, Halbzeug, flachgewaJzte Erzeugnisse, Walz- Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der
7219 draht. Stabstahl und Profile aus nichtrosten- Position 7218
bis dem Stahl
7222
7223 Draht aus nichtrostendem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7218
ex 7224, Halbzeug, ftachgewalzte Erzeugnisse, Walz- Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der
7225 draht, Stabstahl und Profile aus anderem Position 7224
bis legierten Stahl
7227
7228 Stabstahl und Profile aus anderem legierlen Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der
Stahl; HohlbotverstAbe aus legiertem oder Positionen 7206, 7218 oder 7224
nichtlegiertem Stahl
7229 Draht aus anderem legiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7224
ex 7301 Spundwinde Herstellen aus Vonnaterialien der Position 7203
7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Herstellen aus Vonnateriafien der Position 7206
Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahn-
stangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zun-
genvert>indungsst und anderes Mate-
rial für Kreuzoogen oder Weichen, Bahn-
schwellen, Laschen, Schienenstlhle, Winkel,
Unterlagsplallen. Klenwnptatten, Spurplatten
und Sptntangen, und anderes fOr das Vet1e-
gen, ZusammenfOgen oder Befestigen von
Schienen besol lders hergerichtetes Material
7304, Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenom- . Herstellen aus Vonnaterialien der Positionen 7206, 7207, 7218 oder
7305 men Gußeisen oder Stahl) 7224
und
7306
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 109
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
7308 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die
Brücken und Briickenelement, Schleusen- hergestel1te Ware einzureihen sind; jedoch dürfen durch Schweißen
tore, TOnne, Gittermaste, Pfelleri Slulen. hergesteffte Profile der Position 7301 nicht V9fW8ndet werden
Gerüste, DAcher, DachstOhle, Tore, Türen.
Fenster und deren Rahmen und Verldeidun-
gen, Tor- und TOrschwellen, Tor- und Fen-
ster1Aden, Gelinder), aus Eisen oder Stahl,
ausgenommen vorgefertigte Gebäude der
Position 9406; zu Konstruktionszw w,r-
gearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und
dergleichen, aus Eisen oder Stahf
ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert aller ve,wendeten Vormaterialien der
Position 7315 50 V. H. des ab-W8t'k-Preises der hergestellten Ware
nicht Oberschreitet
ex 7322 Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elek- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der
trisch beheizt Position 7322 5 v. H. des ab-W8t'k-Preises der hergestellten Ware
nicht Oberschreitet
ex Kapitel 7 4 Kupfer und Waren daraus; ausgenommen die Herstellen, bei dem
Waren der Positionen 7401 bis 7405; für die
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die
Waren der Position ex 7403 Ist nachfolgend hergestellte Ware einzureihen sind und
eine be9CM ldere Regel angefOtvt .
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Wer1<-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 7403 Kupferlegieru,gen, in Rohform Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und
Schrott
ex Kapitel 75 Nickel und Waren daraus; ausgenommen die Herstellen, bei dem
Waren der Positionen 7501 bis 7503
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Wer1<-
Preises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet
ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus; ausgenom- Herstellen, bei dem
men die Waren der Positionen 7601, 7602
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die
und ex 7616; für die Waren der Position ex
hergestellte Ware einzureihen sind und
7601 sind nachfolgend besondere Regeln
angeführt - der Wert aller verwendeten Vormateriafeen 50 V. H. des ab-Wer1<-
Preises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet
ex 7601 - Aluminiumlegier Herstellen aus nichtlegiertem Aluminium oder aus Abfällen und
Schrott
- Reinstalumink.m (ISO Nr. Al 99,99) Herstellen aus nichtlegiertem Aluminium (ISO Nr. Al 99,8)
ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus; ausgenommen die Herstellen, bei dem
Waren der Positionen 7801 und 7802; für die
Waren der Position 7801 ist nachfolgend eine
- ane verwendeten Vormateriaflen in eine andere Position als o,e
hergestellte Ware einzureihen sind und
besondere Regel angeführt
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Wer1<-
Preises der hergestellten Ware nicht Obersctveitet
7801 Blei in Rohform:
- raffiniertes Blei Herstellen aus Barrenblei oder Werkbtei
- anderes · Herstel1en aus Vonnaterialien, ·die in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dOrfen AbfAlle und Schrott
der Position 7802 nicht verwendet werden
110 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft. die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
ex Kapitel 79 Zink und Waren daraus; ausgenommen die Herstellen, bei dem
Waren der Positionen 7901 und 7902; fOr die
- alle VWMN ldeten Vormaterialien in eine andere Position als die
Waren der Position 7901 Ist nachfolgend eine
besondere Regel angefOhrt
hefVestelt8 Win einzureihen sind und
- der Wert aller Yelweudeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-
Preises der hefgesteltten Ware nicht Oberschreitet
7901 Zink in Rohform Herstellen aus Vormaterialien. die in eine andere Position als die
_ hergestet1te Ware einzureihen sind; jedoch dürfen Abfälle und Schrott
der Position 7902 nicht VWMNldet weiden
ex Kapitel 80 Zim und Waren daraus; ausgeriommen die Herstellen, bei dem
Waren der Positionen 8001, 8002 und 8007;
- aDe verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die
fOr die Waren der Position 8001 ist nachfol- hetgestellte Ware einzureihen sind und
gend eine besondere Reget angefOhrt
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht Oberschr~et
8001 Zim in Rohfonn Henllalen „ Vormaterialien. die in eine andere Position als die
hetga •lalhe Ware einzureihen lind; jedoch dOrfen AtJfllle und Schrott
der Position 8002 nicht wrwelldet wenten
ex Kapitel 81 Andefe unedle Metalle, bearbeitet; Waren Herstetlen, bei dem der Wert aller verwendeten.Vormaterialien, die in
daraus dieselbe Position wie die hergesteltte Ware einzureihen sind, 50 v. H.
des at>-Wertc-Preises der hergestefften Waren nicht Oberschreitet
8206 Zusammenstellungen von Werkzeugen aus Herstellen aus Vonnaterialien, die nicht in die Positionen 8202 bis
zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, 8205 einzureihen sind; jedoch kann die Warenzusammenstellung
in Aufmachungen für den Einzelverkauf auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert
15 v. H. des ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht
überschreitet
8207 Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung Herstellen, bei dem
in mechanischen oder nichtmechanisch
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die
Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschi- hergestellte Ware einzureihen sind und
nen (z. 8. zumTiefziehen, Gesenkschmieden,
Stanzen, Lochen, Gewindeschi leiden, Gewin- - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-
debohren, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerk-
zeuge und Pre8matrizen zum Ziehen oder
Strangpressen von Metallen, und Erd-,
Gesteins- oder Ttefbohrwerkzeuge
8208 Messer und Schneidklingen, für Maschinen Herstellen, bei dem
oder mechanische Gerlbl - alle verwet ldetel1 Vormaterialien in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen sind und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-
Preises der hefgestellten Ware nicht -überschreitet
ex 8211 Messer mit schneidender Klinge, auch Herstellen aus Vonnaterialien, die in eine andere Position als die
gezahnt (einschließlich Klappmesser für den hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Klingen und Griffe
Gartenbau), ausgenommen Messer der Posi- aus unedlen Metallen verwendet werden
tion 8208
8214 Andere Schneidwaren (z. 8. Haarschneide- Herstellen aus Vonnaterialien, die in eine andere Position als die
und Scherapparate, Spaltmesser, Hackmes- hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Griffe aus unedlen
ser, WtegemeSser für Metzger oder für den Metallen verwendet werden
KOchengebrauch und Papiermesser); Instru-
mente und Zusammenstellungen, fOr die
Hand· oder Fußpflege (einschließlich Nagel-
feilen)
8215 Löffel, -Gabeln, Schöpfkellen, Schat.mlOffef, Herstellen aus Vonnaterialien, die in eine andere Position als die
Tortenheber, FISChmesser, Bottennesser, hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Griffe aus unedlen
Zuckerzangen und Ahnliche Waren Metallen verwendet werden
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 111
HS-Position Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft. die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
ex 8306 Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Herstellen aus Vonnateriafl8n, die in eine andere Position als die
unedlen Metallen hergestelhe Ware einzureihen sind; jedoch kOnnen andere Vonnate-
rialien der Position 8306 YefW8ndet werden, wenn ihr Wert 30 V. H.
des ab-Werk-Preises der hefgesteltten Ware nicht Oberschreitet
ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate Herstellen, bei dem
und mechanische Gerlte; Teile dawn; aus-
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien -10 V. H. des ab-Werk-
genommen die Waran. fQr die w1ter den nach- Preises der hergestellten Waren nicht Oberschreitet und
folgenden Positionen 8402, 8403, ex 8404,
8406 bis 8409, 8411, 8412, ex 8413, ex 8414, - Vormaterialien, d"Mt In dieselbe Position wie die hergestellte Ware
8415, 8418, ex 8419, 8420, 8423, 8425 bis einzureihen sind. innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur
8430, ex 8431, 8439, 8441, 8444 bis 8447, ex bis zu einem Wert wn 10 v. H. des ab-Werk-Preises der herge-
8448, 8452, 8456 bis 8466, 8469 bis 8472, stellten Ware verwendet werden
8480, 8482, 8484 und 8485 besondere
Regeln ange~hrt sind
8402 .. Damptkessel (Dampferzeuger), ausgaaom- Hensteaen. bei dem
men ~ •.de 80W0hl hei- - der Wert aner verwendeten Vormateriareen -10 V. H. des ab-Werk-
ßes Wasser als auch Niederdruckdampf
Preises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet und
erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von
Oberhitztem Wasser - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 10 V. H. des ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware verwendet werden
8403 Zentralheizungskessel, ausgenommen sol- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die
und che der Position 8402; HiHsapparate für Zen- Position 8403 oder 8404 einzureihen sind; jedoch können Vormate-
ex 8404 tralheizungskessel rialien der Position 8403 oder 8404 verwendet werden, wenn ihr Wert
insgesamt 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht
überschreitet
8406 Dampfturbinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8407 Hub- und Rotationskolbenverbrennungs- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
motoren, mit FremdzOndung 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzün- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
dung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
8409 Teile, erkennbar ausschließlich oder haupt- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
sächlich für Motoren der Position 8407 oder -10 v. H. des ab-Wn-Preises der hergestellten Ware nicht Ober-
8408 bestimmt achreitet
8411 Turbo-Strahltriebwerk, Türbo-Propelleftrieb- Herstellen, bei dem
werke und andere Gasturbinen
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien-10 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware verwendet werden
8412 Andere Motoren und Kraftmaschinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
-10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 8413 Rotierende VerdrAngerpumpen Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien -10 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet und
- Vonnaterialien, die in dieselbe Position wie d"ie hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware verwendet werden
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
HS-Position
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft. die Ursprung ver1eihen
(1) (2) (3)
ex 8414 Ventilatoren und dergleichen, für industrielle Herstellen, bei dem
Zwecke - der Welt aller wrwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Wer1<-
Pnlises der hergestellten Ware nicht Obersc:hreitet und
- Vormalerialien. die In diesetbe Position wie cfae hergestellte Ware
einzureihen sind, Innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 10 V. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware V9fW8ndet werden
8415 Klimagerlte, bestehend aus einem mab'· Hersteaen. bei dem der Wert aller verwendeten Vonnateriaraen
betriebelaen Ventilator und Vonichllmgen zw 40v. H. des•Wert<-PreisesderhergestelNen Ware nicht Oberschreitet
Anderq der Tempe,atur ~ des Feuchtig- ·
keltagehab der Luft. eil l8Chlie8lich solcher,
bei denen der wftfeuchtigkeitsgra nicH
lnlbhlngig von der Lufttemperatur reguliert
wird
8418 Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Herstetlen, bei dem
TiefkOhlruhen und andere Eirvichtungen. - dar Wert aler wrwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Wedt-
Malchi111w. Apparate und Gerile ZW klla- , . . _ der hergtllallll'I w„ nicht Oberlchieitet und
erzeugg,g. mit elektrischer oder anderer Aa.-
rOsulg; Wlnnepu'npen, ausg8110fflffl811 - Vormalerialien. de In dleeelbe Position wie die hergestellte Ware
Klimagerlte der Position 8415 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware verwendet werden und
der Wert aJler va wea ldeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der VormateriaJien mit Ursprungseigenscft
nicht überschreitet
ex 8419 Apparate und Vorrichtungen für die Holz-, Herstellen, bei dem
· Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Wer1<-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 25 v. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware verwendet werden
8420 Kalander und Walzwer1<e (ausgenommen · Herstellen, bei dem
Metallwalzwer1<e und Glaswalzmaschinen) - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-
sowie Walzen fOr diese Maschinen Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 25 v. H. des ab-Wer1<-Preises der her-
gestellten Ware verwendet werden
8423 Waagen (einschlie8Uch Zlhl- 1,111d Kontroll- Herstellen. bei dem
.waagen). ausga l0fflffl8ll Waagen mit einer - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab--Wer1<-
Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Preises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet und
Gewichte für Waagen aller Art
- Vormaterialien, cfae In dieselbe Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhaJb der obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Wer1<-Preises der her-
gestellten Ware verwendet werden
8425 Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen, bei dem
bis Heben, Beladen, Entladen oder Fördern - der Wert aJler verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Wer1<-
8428 Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von
10 v. H. des ab-Wer1<-Preises der hergestellten Ware verwendet
werden
8429 Selbstfahrende Ptaniennaschine (Butldozer
und Angledozer), Eid- oder Straßenhobel
(Grader)._ Schllfwagen (Scraper), Bagger,
Schirf- und andere Schaufeftader, Straßen.
walzen und andere Bodenverdichter:
- Straßenwalzen Herstellen, bei dem der Wert aJler verwendeten Vormaterialien
40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 113
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung ver1eihen
(1) (2) (3)
8429 - andere Herstellen, bei dem
(Fortsetzung)
- der Wert aller V9fW8ndeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestefflen Ware nicht Obenlchreitet und
- Vormaterialien, die in de Position 8431 einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von
10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet
werden
8430 Andere Maschinen, Apparate und Gerlte zur Herstellen, bei dem
Erdbewegung zum Planieren, V8fdichlen
- der Wert aller verwendeten Vormateriafeen 40 v. H. des ab-Werk-
oder Botven des Bodens oder zum Abbauen
Preises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet
von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen
und Pfahlzieher, SchneerAumer - Vormaterialien, ä1e in die Position 8431 einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von
10 V. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet
werden
ex 8431 Teile, erkennbar ausschlie8lich oder haupt- Herstellen, bei dem der Wert aller vetwaldeten Vonnateriaf1en
slchlich fQr Straßenwalzen bestimmt . 40v.H.desal>W~~der_hafgestelterlW~ric:NOberschreitet
8439 Maschinen und Apparate zum Herstellen wn Hef'stellen. bei dem
Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-
oder zum Herstellen oder Fertigstellen von
Preises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet und
Papier oder Pappe
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 25 v. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware verwendet werden
8441 Andere Maschinen und Apparate zum Be- Herstellen, bei dem
oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier
- der Wert aller verwendeten Vonnateriafien 40 v. H. des ab-Werk-
oder Pappe, einschließlich Schneidemaschi-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
nen aller Art
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 25 v. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware verwendet werden
8444 Maschinen für die Textilindustrie der Positio- Herstellen, bei dem der . Wert alter verwendeten Vormaterialien.
bis nen 8444 bis 8447 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
8447
ex 8448 Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
der Position 8444 oder 8445 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet
8452 Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschi-
nen der Position 8440; Möbel, Sockel und
Deckel, für Nähmaschinen besonders herge-,
richtet; NAhmaschinennadeln:
- SteppsticfVllhmas, deren Kopf Herstellen, bei dem
ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit - der Wert aller verwendeten Vormateriafeen 40 v. H. des ab-Werk- -
Motor 17 kg oder weniger wiegt
Preises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet und
- der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die
zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden,
den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigen-
schaft nicht überschreitet und
- der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der Steuer-Greifer
mit Antriebsmechanismus und die Organe für den Zick-Zack-Stich
Ursprungserzeugnisse sind
- andere Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 V. H. des ab-Werk-Preises der hefgestelten Ware nict1 Oberschreitet
8456 Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör, aus Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
bis diesen Positionen 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellen Ware nicht Oberschreitet
8466
8469 Büromaschinen und -apparate (Schreibma- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
bis schinen, Rechenmaschinen, automatische 40v. H. des ab-Werk-Preises derhet"gestellten Ware nichtObersdnitet
8472 Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfälti-
gungsmaschinen, Büroheftmaschinei:,)
114 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(3)
8480 Gießerei-Formkisten; Grundplatten für For- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
men: Gießereimodelle; Formen für Metalle 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
(andere als solche zum Gießen von Ingots.
Masseln oder dergleichen), Hartmetane, Glas,
mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunst-
stoffe
8482 Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Herstetlen, bei dem
Nadellager)
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-
Preises der 1lergestellten Ware nicht Oberschreitet und
- Vormaterialien. de in dieselbe Position wie die hergestellte einzu-
reihen sind, innerhal> der obenstehenden Begrenzung nur bis zu
einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten
Ware verwendet werden
8484 Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Herstenen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
Zusammenstellun___ von Dichtungen wr- «> v. H. des at>-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ober-
echiedelNN atdfticher Beachaffenheit. in Beu- ectnftet
teln. Kartons oder lhnlichen lJrnschlie&.Klg
8485 Teile von Maschinen, Apparaten oder Gerä- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
ten, in Kapitet 84 anderweit weder genannt 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-
noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit schreitet
eleklrischer Isolierung, elektrischen An-
schlu6stiicken, Wtddungen. Kontakten oder
anderen charakteristischen Mer1<malen elek-
trotechnischer Waren
ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und Herstellen, bei dem
andere elektronische Waren, Teile davon,
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werl<-
Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte,
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
Bild- und T onaufzeichnungs- und -wiederga-
begeräte für das Fernsehen, Teile und Zube- - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware
hör für diese Gerate: ausgenommen die einzureihen sind, imerhalb der obenstehenden Begrenzung nur
Waren, für die unter den nachfolgenden Posi- bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der her-
tionen 8501, 8502, ex 8522, 8523 bis 8529, gestellten Ware verwendet werden
8535 bis 8537, 8542, 8544 bis 8548 beson-
dere Regeln angeführt sind
8501 Elektromotoren und elektrische Generatoren, Herstellen, bei dem
ausgenommen Stromerzeugungsaggregate
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40-v. H. des ab-Werl<-
Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8503 einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von
10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet
werden
8502 Stromerzeugungsaggregate und elektrische Herstellen, bei dem
rotierende Umformer
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8501 oder 8503 einzureihen
sind, ingesamt und innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware verwendet werden
ex 8522 Teile wld ZubehOr fOr kinematographische Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
Apparate (Bildaufnahme- und Tonaufnahme- 40 v. H. des ab-Werk-Preises _der hergestellten Ware nicht über-
apparate, auch kombiniert; VorfOhrapparate schreitet
mit oder ohne Tonwiedergabe) fOr Filme von
16 mm Oder mehr
8523 Tontriger und Ahnliche zur Aufnahme YOfg8-_ Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
richtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeich- 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ober-
nung, ausgenommen Waren des Kapi!els 37 schreitet
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 115
HS-Position Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung ver1eihen
(1) (2) (3)
8524 Schallplatten, Magnetbänder und andere
Tonträger und lhnliche Aufzeichnungstrlger,
mit Aufzeichnung. einschließlich der zur
SchallplattenhersteHung dienenden Matrizen
und Galvanos, ausget KX11ffl8n Waren des
Kapitets 37:
- Matrizen und Galvanos, für die SchaHplat- Herstenen, bei dem der Wert al1er verwendeten Vormaterialien
tenherstellung 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergesteUten Ware nicht Ober-
schreitet
- andere Herstetten. bei dem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Waren nicht Oberschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8523 einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von
10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet
werden
8525 Sendegerlle fOr den Furlksprech- oder Funk· Herstellen. bei .dem der Wert aler wrweildelen Vormaterialien
telegraphieverkr, den Rundfunk oder das 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestelhen Ware nicht Ober-
Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangs- schreitet
gerät. Tonaufnahmegerät oder Tonwieder-
gabegerät; Fernsehkameras
8526 Funkmeßgeräte (Radargerlte), Funknaviga- Herstellen, bei dem
tionsgeräte und Funkfemsteuergeräte - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
8527 Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Herstellen, bei dem
Funktelegraphieverkehr oder den Rundfunk,
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk~
auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabe-
gerät oder einer Uhr kombiniert - der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
8528 Femsehempfangsgeräte (einschließlich Video- Herstellen, bei dem
monitore und Videoprojektoren) auch in
- de~ Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-
einem gemeinsamen Gehluse mit einem
Preises der hefgestelten Ware nicht Oberschreitet und
Rundfunkempfangsgerlt oder einem Ton-
oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabe- - der Wert a1181'.verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-
gerlt kombiniert schaft den . Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
8529 Teile, erkennbar ausschließUch oder haupt- Herstellen, bei dem
sächlich für Geräte der Positionen 8525 bis
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-
8528 bestimmt Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
8535 Elektrische Geräte zum Schließen, Unter- Herstellen, bei dem
und brechen, Schützen oder Verbinden von elek-
- def Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 V. H. des ab-Werk-
8536 trischen Stromkreisen Preises der hergestellten Ware nicht überscfveitet und
- Vormaterialien, öie in die Position 8538 einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von
10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet
werden
116 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(tJ (2) (3)
8537 Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke Herstellen, bei dem
(einschließlich Steuerschränke für numeri- - der Wert aler verwendeten VormateriaJien 40 v. H. des ab-Wer1<-
sche Steuerungen) und andere TrAger mit Preises der hefgesteltten Ware nicht Oberschreitet und
mehreren Gerlten der Position 8535 oder
8536 oder auch Instrumenten oder Gerlten - Vorrnalerialian. de in die Position 8538 einZLnihen sind, imer-
des Kapitets 90 ausgerOstet, zum elektri- halb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von
schen Schalten oder Steuern oder für die 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet
Stromverteilung, ausgenommen Vennitt- werden
lungseinricfltuen der Position 8517
ex 8541 Dioden, Transistoren und Atvlliche Halbleiter- Herstellen, bei dem
bauelemente, ausgenommen noch nicht in - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 V. H. des ab-Werk-
Mikroplättchen zerschnittene Scheiben Preises der hergestellten Ware nicht Oberschreltet und.
(Wafers)
- VormateriaJien, öie in dieselbe Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der herge-
stetlten Ware verwendet werden
8542 Eleldn:ll llische integriet1e Schaltungen lN1d
zusammengesetzt elakll01 lische Mikro-
„
Herstella bei dem
- der Welt alle; wawaudatari Vormaatalan 10 v. H. des ab-Werk-
schaltungen (Mikrobausteine) Preises der hefgestellen Want nicht Oberschreitet und
- Vormaterialien, die in die Position 8541 oder 8542 einzureihen
sind, insgesamt und innerhalb der obenstehenden Begrenzung
nur bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware verwendet werden
8544 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch Herstellen. bei dem der Wert aller V8fW8I ldeten Vormaterialien
oxidierte) Orlhte. Kabel (eil aschfie8lich Ko- 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet
axialkabel) und andere isolierte elektrische
Leiter, auch mit Anschlußstücken; Kabel aus
optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch
elektrische Leiter enthaltend oder mit
Anschlußstücken versehen
8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkoh- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
len, Batterie- und Elementekohlen und 40v.H.desab-Wer1<-PreisesderhergestelltenWarenichtüberschreitet
andere Waren für elektrotechnisc Zwecke
aus Graphit oder anderem Kohlenstoff, auch
in Verbindung mit Metall
8546 Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art Herstetlen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet
8547 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
mit in die Masse eingepreßten einfachen 40 v. H. des ab-Wer1<-Preises der hergestellten W~ nicht überschreitet
Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit einge-
preßten Hülsen mit Innengewinde), für eteklri-
sche Maschinen, Apparate. Gerlte oder
lnstal1ationen, ausgenommen Isolatoren der
Position 8546; Isolierrohre ood Verbirldoogs-
stücke dazu, aus unedlen Metallen, mit lmen-
isofierung
8548 Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten Henrtellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
oder Geräten, in Kapitel 85 anderweitig weder 40 V. H. des ab-Werl(-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
genannt noch inbegriffen
8601 Lokomotiven, schienengebundene Wagen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
bis und Teile davon 40v. H. des ab-Werk-Preises der hergestetlten Ware nicht überschreitet
8607
8608 Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch Herstetlen, bei dem
elektromechanisc) Signal-, Sicherungs-, - der Wert aler WIW91 ldeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-
Oberwactu,gs- oder Steuefgerlta fOr Schie- Preises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet und
nenwege oder dergleichen, Straßen. Binnen-
wasserstraßen, Parkplltze oder Parldlluser, - Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware
Hafenanlagen oder Flughäfen: Teile davon einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware verwendet werden
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 117
HS-Position Warenbezeichnung
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
8609 Warenbehälter (Container), einschließlich sol- Herstellen, bei dem der Wert aller verNendeten Vormaterialien
eher für Flüssigkeiten oder Gase, spezjed für 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware ·nicht Ober-
eine oder mehrere BefOrderoogsarten gebaut schreitet
und atasgestattet
ex Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Kraftrlder, Fahr- Hemellen, bei dem der Wert aner· verwendeten Vormaterialien
rAder und andere nicht schienengebundene 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ober-
Landfatvzeuge, Teile davon und Zubehör, schreitet
ausgenommen die Waren, fOr die unter
den nachfolgenden Positionen 8709 bis 8711,
ex 8712. 8715 und 8716 besondere Regeln
angeführt sind
8709 Kraftkarren ohne Hebevonichtung, von der in Herstellen, bei dem
Fabriken. l.agemluaem, Hafenanlagen oder
auf Flugpfltzen zum KutZ8beck8inasport - der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-
Preises der. hergesteflten w„ nicht ObersctniteC und
von Waren wrwaldeten Art;. Zugkraftkana„
von der auf BamhOfen vet MN ldeten Art; Tele
davon
- Vormateriarten, die In diesel>e Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware verwendet werden
8710 Panzerkampfwagen und andere selbstfah- Herstellen, bei dem
rende gepanzefte Kampffahrzeuge, auch mit
Waffen; Teile davon - der Wert altef' verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht Obet sch, eitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware verwendet werden
8711 Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahr- Herstellen, bei dem
räder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Bei-
wagen
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigen-
schaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft
nicht überschreitet
ex 8712 FahrrAder,ohne Kugeffager Herstellen aus Vonnaterialien, die nicht In die Position 8714 einzu-
reihen sind
8715 Kinderwagen und Teile davon Herstellen, bei dem
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten w„ nicht Oberschreitet und
- Vormaterialien, die In dieselbe Position W-. die hefgesteßte Ware
einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware verwendet werden
8716 AnhAnger. einschtießlich SattelanhAnger, für HersteUen, bei dem
Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfah-
rende Fahrzeuge; Teile davon
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet und
- Vormateriafeen, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werl<-Preises der her-
gestellten Ware verwendet werden
8803 Teile von Waren der Position 8801 oder 8802 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der
Position 8803 5 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht überschreitet
118 Bundesgesetzblatt,_ Jahrgang 1991, Teil II
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
8804 Fallschirme (einschli_eßlich lenkbare oder
rotierende Fallschirme); Teile davon und
Zubehör
- rotierende Fallschirme . Herstea«i aus Vormaterialien jeder Pos;tion, einschließlich anderer
Vonnaterialien der Position 8804
- andere Herstetlen, bei dem der Wert aller verwendeten Vonnaterialien der
Position 8804 10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nichtOberschreitet
8805 Startvorrichtung für Luftfahrzeuge; Herstelen. bei dem der Wert aller verwendeten ·vormaterialien der
Abbremswmchtung für Schiffsdecks und. Position 8805 5 V. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
Ahnliche landehiHen für Luftfahrzeuge; nicht Oberschreitet
Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon
Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrich- Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die
tungen hergestellte w~ ~ sind; ·jedoch dürfen Rümpfe der Posi-
tion 8908 nicht WIMNM1et W9fdel1
ex Kapitel 90 Optische, photographische, ldnematographi- Herstellen, bei dem
sche Instrumente, Apparate und Geräte;
- der Wert aller verwendeten Vonnaterialien 40 v. H. des ab-Werk-
Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medi-
Preises der hefgestellten Ware nicht überschreitet und
zinische und chirurgische Instrumente, Appa-
rate und Geräte; Teile und ZubehOr cfaeser - Vormaterialien. die In dieselbe Position wie die hergestellte Ware
Waren; BUSgetlOfflßl«I die Waren, für die einzureihen sind, Innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur
unter den nachfolgenden Positionen 9001, bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der her-
9002, 9004, ex 9006, ex 9014, 9015 bis 9020 gestellten Ware verwendet werden
und 9024 bis 9033 besondere Regeln ange-
führt sind
9001 Optische Fasern und Bündel aus optischen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausge- 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-
nommen solche der Position 8544; polarisie- schreitet
rende Stoffe in Form von Folien oder Platten;
Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Pris-
men, Spiegel und andere optische Elemente,
aus Stoffen aller Art, nicht gefaßt (ausgenom-
men solche aus optisch nicht bearbeitetem
Glas)
9002 Linsen, Prismen, Spiegel und andere opti- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
sche Elemente, aus Stoffen aller Art, für 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten. Ware nicht über-
Instrumente, Apparate und Geräte, gefaßt schreitet
(ausgenommen solche aus optisch nicht
bearbeitetem Glas)
9004 Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vonnaterialien
andere Brillen) und ähnliche Waren 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ober-
schreitet
ex 9006 Photoapparate, ausgenommen folgende Herstellen, bei dem
Apparate: - der Wert aller verwendeten Vonnaterialien 45 v. H. des ab-Werk-
- Photoapparate von der zum Herstellen Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, und
von Klischees oder Druckformzylindern
- Vormaterialien, die in ~ PO$ition wie die hergestellte Ware
verwendeten Art einzureihen sind, innemalb der obenstehenden Begrenzung nur
- Photoapparate von der zur Aufnahme von bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der her-
Dokumenten auf Mikrofilm, Mikrofiche gestellten Ware verwendet werden
oder anderen Mikroträgern verwendeten
Art
- Spezialphotoapparate für Unterwasser-
oder:_Luftbildaufnahmen, für die medizini-
sche Untersuchung innerer Organe oder
für gerichtsmedizinische oder kriminalisti-
sche Laboratorien
- Sofortbildkameras
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 119
HS-Position Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft. die Ursprung verleihen
(11 (21 (3)
ex 9006 - Andere Photoapparate:
(Fortsetzung)
Spiegelreflexkameras fOr Filme in Rof-
len mit einer Brette von 35 mm oder
weniger
- andere, fOr Filme in Rollen mit einer
Breite von weniger als 35 mm
- andere, für Filme in Rollen mit einer
Breite von 35 mm
ex 9014 Andere Navigationsinstrumen, -apparate Herstellen. bei dem der Wert aller verwendeten Vonnateriatien
und -gerate .4() V. H. des ab-Werk-Preises der hergeste(tten Ware nicht Ober-
schreitet
9015 Instrumente, Apparate und Geräte für die Herstellen, bei dem der Wert aller V9fW9ndeten Vonnaterialien
Geodäsie, Topographie, Photogrammetrie, 40 V. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ober-
Hydrographie. Ozeanographie. Hydrologie, schreitet
HeteorologieoderGeophysik, 8usgenonwnen
Kompasse; Entfernungsmesser
9016 Waagen mit einer Empflndlichkeit von 50 mg Herstellen, bei dem der Wert aßer verwendeten Vormaterialien
oder feiner, auch mit Gewichten 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestelhen Ware nicht über-
schreitet
9017 Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente Herstellen, bei dem der Wert aller va we1 ldeten Vonnaterialien
und -gerate (z. B. Zeichenmaschinen, Panto- 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hefgestefften Ware nicht Ober-
graphen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechen- schreitet
schieber und Rechenscheiben); längenmeß-
instrumente und -geräte, für den Handge-
brauch (z.B. Maßstäbe und Maßbänder,
Mikrometer, Schieblehren und andere Leh-
ren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt
noch inbegriffen
ex 9018 Zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahn- Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer.
ärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen Vormaterialien der Position 9018
9019 Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Herstetlen, bei dem
Massageapparate und -geräte; Apparate und
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-
Geräte für Psychotechnik; Apparate und
Preises der hergestetlten Ware nicht Oberschreitet und
Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie
oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate - Vonnateriatien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware
zum Wiederbeleben und andere Apparate einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur
und Gerite für Atmungstherapie bis zu einem Wert von 1O v. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware verwendet W8fden .
9020 Andere Atmungsapparate und -gerate und Herstellen, bei dem
Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien .4() v. H. des ab-Werk-
ohne mechanische Teile und ohne auswech-
Preises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet und
selbares Filterelement
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestethe Ware
einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 1O v. H. des ab-Werk-Preises der herge-
stellten Ware· verwendet werden
9024 Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit. Ela- 40v. H. des ab-Werk-Preises der hergestelhen Ware nicht Ober-
stizität oder anderer mechanischer Eigen- schreitet
schaften von Materialien (z.B. von Metallen,
Holz. Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)
9025 Dichternesser (Aräometer, Senkwaagen) und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
Ahnliche schwimmende Instrumente, Ther- 40 v. H. des ab-WEK1(-Preises der hergestelhen Ware nicht Ober~
mometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer schreitet
und Psychrometer, auch mit Registrietvor-
richtung, auch miteinander kombiniert.
120 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Ursprungseigenschaft. öee Ursprung ver1eihen
(1) (2) (3)
9026 Instrumente, Apparate und Geräte zum Mes- Herstellen, bei dem der Wert aller YefWefldeten Vormaterialien
sen oder Übet wachen YOn Outchfluß, FOl- 40 V. H. des ab-Wet1<-Preises der hergestellten Ware nicht über-
hOhe, Druck oder anderen verlnder1ichen schreitet
GrOßen von FIOssigkeiten oder Gasen (z. 8.
Ourchftußmesser, FIOssigkeitssta . oder
Gasstandanzeige, Manometer, WArmemen-
genzAhler), ausgenommen Instrumente,
Apparate und Gerlte der Position 9014',
9015, 9028 oder 9032
9027 Instrumente, Apparate und Gerlte für physi- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
kalische oder c:hemische Untersuctulgen 40 v. H. des ab-Wet1<-Preises der hergestellten Ware nicht Ober-
(z. e. Polarimeter, Refraktometer, Spektro- schreitet
meter und Untersuchungsge für Gase
oder Rauch); Instrumente, Apparate und
GerAte zum Bestinvnen der VISkositA.t. Poro-
sität. Dilatation. Oberftic:henspannu oder
dergleichen oder fCw kalorimetrische, akusti-
sche oder pholomeCrische Messw,gen (ein-
schlie8lich Belic:hulgsmess; Mikrotome
9028 Gaszlhler, FIOssigkeitszihler oder Elektrizi- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
tätszähler; einschließflCh Eichzähler dafür 40 v. H. des ab-Wert<-Preises der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
9029 Andere ZAhler (z. 8. Tourenzlhler, Produk- Hetstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
tionszlhler, Taxameter, Kilometerzihler oder 40 v. H. des ab-Werte-Preises der hergestellten Ware nicht Ober-
Schrittzlhler); Tachometer und andere schreitet
Geschwindigkeit, ausgenonmen sol-
che der Position 9015; Stroboskope
9030 Oszilloskope, Spektralanalysatoren und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
andere Instrumente, Apparate und Geräte 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-
zum Messen oder Prüfen elektrischer Grö- schreitet
ßen; Instrumente, Apparate und Geräte zum
Messen oder zum Nachweis von Alpha-,
Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmi-
schen oder anderen ionisierenden Strahlen
9031 Instrumente, Apparate, Geräte und Maschi- Herstellen, bei dem der Wert ~ler verwendeten Vormaterialien
nen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-
anderweit weder genannt noch inbegriffen; schreitet
Profilprojektoren
9032 Instrumente, Apparate und Geräte zum Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
Regeln 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
9033 Teile und ZubehOr fan Kapitel 90 anderweit Hersteften, bei dem der Wert aller verwec N:leten Vormaterialien
weder genamt noch inbegriffen) fQr Maschi- 40 V. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ober-
nen, Apparate, Gerlte, Instrumente oder schreitet
andere Waren des Kapitels 90
------+----------------+-----------------------
ex Kapitel 91 Uhrmacherwaren; ausgenommen die Ware, Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
für die unter den nachf~ Positionen 4'0 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-
9101 bis 9105 und 9110 bis 9113 besondere schreitet
Regeln angefOtvt sind
9101 Uhren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
bis 4'5 V. H. des ab-Werk-Preises der hergestelten Ware nicht Ober-
9105 schreitet
9110 Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, Herstellen, bei dem
vollstAndige Utvwerke (Schablonen), unvoll-
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-
stlnöige, zusammengesetzte Uhrwerke, Uhr-
Preises der hergesteUten Ware nicht überschreitet und
rohwerke
- Vormaterialien, die in die Position 9114 einzureihen sind, inner-
halb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von
10 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet
werden
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, _den 12. Januar 1991 121
HS-Position Warenbezeichnung Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen
(1) (2) - (3)
9111 Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder Herstellen, bei dem
9102. Teile davon
- der Wert aller V9fW8ndeten Vormateriaflen .CO v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht Obersctveitet und
- Vormaterialien, die in cfaesel>e Position wie cfae hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhaJb ·der obenstehenden Begrenzoog nur
bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware verwendet werden
9112 Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile Herstellen, bei dem
davon
- der Wert aller verwendeten Vormaterialien .CO V. H. des ab-Werk-
Preises der hergestenten Ware nicht Oberschreitet und
- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware
einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur
bis zu einem Wert von 10 v. H. des ab-Werk-Preises der her-
gestellten Ware verwendet werden
9113 Uhrarmbinder, Teile davon:
- aus &a18dlen MetaJlen, auch Wfgoldet Herste1en. bei dem der Wert der verwa ldeten Vormaterialien
oder versilbert oder aus Edelmetallplattie- .CO v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ober-
rungen schreitet
- andere Herstellen, bei dem der Wert allef verwendeten Vormaterialien
50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Ober·
schreitet .
Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör fOr Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
diese Instrumente 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon und Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vonnaterialien
Zubehör 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-
schreitet
ex 9401 Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht ge- Herstellen aus Vonnaterialien, die in eine andere Position als die
und polsterten Baumwollgeweben mit einem hergestellte Ware einzureihen sind,
ex 9403 Ouadratmetergewicht von 300 g oder weniger
oder
Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten · Baumwollgeweben
der Position 9401 oder 9403, wenn
- ihr Wert 25 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware
nicht Oberschreitet und
- alle anderen verwendeten Vormaterialien Usprungserzeugnisse
und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403
einzureihen sind
9405 Beleuchtungskörper (einschließlich Schein- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
werfer) und Teile davon, anderweit weder 50 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über-
genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, schreitet
leuchtscht1der, beleuchtete Namensschilder
und dergleichen, mit fest angebrachter Licht-
quelle, und Teile davon, anderweit weder
genannt noch inbegriffen
9406 Vorgefertigte Gebäude Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
50 V. H. des ab-Werk-Preises der· hergestellten Ware nicht Ober-
schreitet
ex 9502 Puppen, mit Elektromotor Herstellen, bei dem der verwendete Elektromotor Ursprungsware
sein muß und alle anderen verwendeten Vormaterialien in eine
andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind
-122 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne
HS-Position Warenbezeichnung
Urspru!19S8!9enschaft. die Ursprung verleihen
(1) (2) (3)
9503 Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verklei- Herstellen,- bei dem
nerte ModeQe und Ahnüche Modelle für Spiele
- alle verwendeten Vormateriafaen in eine andere Position als die
und DM' Unterhaltung. auch mit Antrieb; hergestellte Ware einzureihen sind und
Puzzles aller Art
- der Wert aler verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 9506 fertiggestellte Köpfe von Golfschtägem Herstellen aus Rohlingen für Golfschlägerköpfe
ex 9507 Angelruten. Angelhaken und anderes Angel-
gerät; Handnetze zum landen von Faschen.
Schmetterlingsn und lhniche Netze;
Lockwgel (ausgenommen aolc:he der Posi-
tionen 9208 oder 9705) und ähnliche Jagd-
geräte:
- montierte Angelhaken mit künstlichem Herstellen aus Vonnateriaf1en, die in eine andere Position als die
Köder; montierte Angelschnüre, ein- hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können andere Vormate-
schließlich Vorfach rialien derselben Position verwendet werden. wenn ihr Wert 25 v. H.
des ab-Weck-Preises der hargeslalten Ware nicht Oberschreitet
ex 9601 Waren aus tierischen, pftanzrlchen und mine- Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position
und ralischen Schnitzstoffen
ex 9602
ex 9603 Besen. BOrsten und Pinsel (einschJießlich sol- Herstellen. bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
cher, die Teile von Maschinera. Apparaten 50 v. H.. des ab-Weck.Preises der hergestellten Ware nicht Ober-
oder Fahrzeugen sind), von Hand zu füh- schreitet
rende mechanische Fußbodenkehrer ohne
Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe,
Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer
aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidi-
gen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen und
dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus
Marder- oder Eichhömchenhaar
9605 Zusammenstellungen für die Reise (Neces- Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die Regel erfüllen,
saires), von Waren zur Körperpflege, zum die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammen-
Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder stellung enthalten wäre; jedoch können Waren ohne Ursprungs-·
Bekleidung eigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des
ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet
9606 Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und Herstellen, bei dem
andere Teile; Knopfrohlinge
- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die
hergestellte Ware einzureihen sind und
- der Wert aJler verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
ex 9608 Kugelschreiber; Schreiber und Markiersüfte,
mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze;
FOIHederhalter und andere Füllhalter; Ourch-
8(:hreibstifte; FOffbleistifte; Federhalter, Blei-
stifthalter und Ahnrlche ·waren; Teile davon
(einschließlich Kappen und Klipse), ausge-
nommen Waren der Position 9609:
- Füllfederhalter und andere Füllhalter mit Herstellen aus Vormaterialien. die in eine andere Position als die
Schreibfeder hergestellte Ware einzureihen sind, oder aus Schreibfedern oder
Schreibfederspitzen; jedoch können auch andere Vonnaterialien der-
selben Position verwendet werden, wenn ilY Wert 10 v. H. des ab-
Werk-Preises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet
9612 Farbbinder für Schreibmaschinen und ähn- Herstellen, bei dem
liche Farbbinder, mit Tinte oder anders für - alle Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte
Abdrucke prApariert. auch auf Spulen oder in
Ware einzureihen sind und
Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt.
auch mit Schachteln - der Wert aller ve,wendeten Vormaterialien 50 v. H. des ab-Werk-
Preises der hergestellten Ware nicht Oberschreitet
ex 9614 Tabakpfeifen. einschließlich Pfeifenköpfe Herstellen aus Pfeifenrohformen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 123
Anhang III
"Länder und Gebiete" im Sinne dieses Protokolls sind die im Vierten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft genannten Länder und Gebiete:
(Diese Liste präjudiziert weder den Status dieser Länder und Gebiete noch dessen Entwicklung.)
1. LAnde~. die besondere Beziehungen zum Königreich Dänemark unterhalten:
- Grönland.
2. Überseeische Gebiete der Franz6sischen Republik:
Neukaledonien und Nebel agebiete,
Französisch-Polynesier,,
- FranzOsische SOd- ood Antar1ctis-Gebiete,
WaJlis und Futuna.
3. Gebietsk6rperscften der Franz6sischen Republik:
- Mayotte,
- Saint-Pierre-et-Miquelon.
4. Überseeische Linder, die besondere Beziehungen zum Königreich der Niederlande unterhalten:
Aruba,
Niedel1ändische Antillen:
Bonaire,
Cura,;ao,
- Saba,
- St. Eustatius.
- St. Maarten.
5. Überseeische Linder und Gebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten KOnigreich Gro6britamien und Nordirland
unterhalten:
- Anguilla,
- Kaimaninseln,
- Falklandinseln,
- Südliche Sandwich-Inseln und Nebengebiete,
- Montserrat.
- Pitcaim,
- St. Helena und Nebengebiete,
- Britisches Antarktis-Territorium,
Britisches Territorium im Indischen Ozean,
- Turks- und Caicos-lnseln,
- Britische Jungferninseln.
124 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Anhang IV
Warenverkehrsbescheinigungen
(Formblitter)
1. Die Warenverkehrsbescheinigun EUR 1 ist auf dem Formblalt auszustellen. dessen Muster in dielem Anhang wiedergegeben ist.
Dieses Formblatt ist in einer oder mehaet 81'1 Sprachen gedruckt. in denen das Abkommen V9ffa8t ist. Es ist in einer dieser Sprachen
abzufassen und muß den internen Rechts\t'Orschren des Ausfuhrstaats entsprechen. Wird es handschrifttich ausgefüllt, so muß
dies mit Tinte oder Kugelsctniber und in Oruckschrift ertolgen.
2. Die Bescheinigung hat das Format 210 x 297 mm. wobei die Linge hOchstens 5 nvn weniger und 8 nvn mehr betragen dalf. Es ist
weißes, holzfreies, geleimtes Sdvei>papier mit einem 0uadratrneterge von mindestens 60 g zu verwenden. Dieses ist mit
einem grOnen, guillochierten Überdruck zu Y8t'Sehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene V8ffllschung
sichtbar wird.
3. Die Ausfuhrstaaten kOnnen sich den Druck der w~ Wfbehalten oder ihn Dnx:kereien Oberlassen. die
sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fal muß in jeder Warenvert<ehrsbe auf diese· Ermlchtigung hingewiesen
werden. Jede Bescheinigung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur
Kemzeichnung eine Seriemummer, die auch aufgedruckt sein kam•
. 4. Die Formb&Atter, deren Muster in Anhang 4 des Be9chlusaes Nr.1/89 des AKP-EWG-Ministenat wiedergegeben Ist. k6men
weiter V8fW8ndet werden. bis cfee vorhandenen BastAI de aufgebraucht sind, spAtestens jedoch bis 31. Dezember 1992.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 125
WARENVERKBiRSBESOIBNIGUNG
1. Ausführer/Exporteur (Name, YOflstandige Anschrift. Staat)
EUR.1 Nr. A 000.000
Vor dem Ausfüllen Anmeriwngen auf der Rückseite beachten
2. Bescheinigung fOr den Prlferenzverkehr zwischen
3. Empfinge, (Name. vollstanc:Age Anac:hrlft. Staat)
(Ausfalung ~
und
(Angabe d« betreffenden Stuten. Slaateng,uppen oder Gebiete)
4. Staat. Staatengruppe 5. Bestimmungsstaat,
oder Gebiet. als dessen -staatengruppe
bzw. deren Ursprungs- oder -gebiet
waren die Waren gelten
6. Angaben Ober die Beförderung (AusfOllung freigestellt) 7. Bemerkungen
1) Bei unver- 8. laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke'); 9. Roh- 10. Rech-
packten
Waren ist Warenbezeichnung gewicht (kg) nungen
die Anzahl oder andere (Ausfüllung
de, Gegen-
atlnde Maße freigestellt)
od• ,.lose
geschotter
O. m3 usw.)
anzugeben.
11. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHORDE 12. ERKl.ARUNG DES AUSFÜHRERS/
Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt. EXPORTEURS
2) Nur auszu- Ausfuhrpapier 2) Stempel Der Unterzeichner erklärt. daß die wrge-
tollen, Art/Muster _ _ _ _ _ _ _ Nr. _ _ __
wenn nach wm ______________ nannten Waren die Voraussetzungen erfül-
den Inter- len, um diese Bescheinigung zu erhalten.
nen Rechts-
W>f'Sdlriften Zollbehörde-----------
dea Ausfuhr• Ausstellender/s Staat/Gebiet _ _ _ __
etaatea (Ort und Datum)
oder-99-
bietea er•
forderilch. {Oft und Oetum)
tunCerschrift) (Unterschrtft)
126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
13. ERSUCHEN UM NACHPRÜFUNG, zu Obersenden 14. ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG
an:
Die NachprOfung hat ergeben, daß diese Bescheini-
gung 1)
• von der auf ihr angegebenen ZollbehOrde ausge-
stellt worden Ist und daß die darin enthaltenen
.Angaben richtig sind.
Es wird um ÜberprQfung dieser Bescheinigung auf ihre
Echtheit und Richtigkeit ersucht • nicht den Erfordernissen fOr ihre Echtheit und für
die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben ent-
spricht (siehe beigefügte Bemerkungen).
Pt und Dalum) Cort und Datum)
Stempel Stempel
~rill) (Unlerachrill)
1) Zutreffendes Feld ankreuzen.
Anmerkungen
1. Die Warenverkehrsbeseinigung darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Etwaige Änderungen sind so
vorzunehmen, daß die irrtümlichen Bntragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen
hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen, der die Bescheinigung ausgefüllt hat,
gebilligt und von der Zollbehörde des ausstellenden Staates oder Gebietes bestätigt werden.
2. Zwischen den in der Warenverkehrsbescheinigung angeführten Warenposten dürfen keine Zwischenräume beste-
hen, jeder Warenposten muß mit einer laufenden Nummer versehen sein. Unmittelbar unter dem letzten Warenposten
ist ein waagerechter Schlußstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.
3. Die Waren sind nach dem Handelsbrauch so genau zu bezeichnen, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 127
ANTRAG AUF AUSSTElllJNG BNER WARENVERKEHRSBESaiEINIGUNG
1. Ausführer/Exporteur (Name, vollständige Anschrift, Staat)
EUR.1 Nr. A 000.000
Vof dem AusfOtlen Anmettwngen auf der ROckseite beachten
.___ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ___. 2. den .Antrag auf Ausstellung
Prlferenzverkehr einer Bescheinigung flir
zwlachen
3. Empflnger (Name. wftsUndlge Anschrffl. StutJ
(Adfullung_~
und
4. Staat. Staatengruppe 5. Bestimniungsstaat.
oder Gebiet, als dessen -staatengruppe
bzw. deren Ursprungs- oder -gebiet
waren die Waren gelten
6. Angaben Ober die Bef&derung (AusfOttung frelges1effl) 7. Bemerkungen
') Bel unve<- 8. laufende Nr.; Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 1); 9. Roh- 10. Rech-
packten Warenbezeichnung gewicht(kg) nungen
Waten Ist
die Anzahl oder andere (Ausfüllung
der Gegen- Maße freigestellt)
stande
oder .lose (1, m 3 usw.)
geschüttet•
anzugeben.
128 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Erklärung des Ausführers/Exporteurs
Der Unterzeichner, AusfOhrer/Exporteur der auf der Vorderseite beschriebenen Waren,
ertdlrt. daB diese Waren die Voraussetzungen erfüllen. um die beigefOgte Bescheinigung zu ertangen;
beschreibt den Sachwmalt, auf Grund dessen diese Waten die worgenannten Voraussetzungen elfüflen. wie folgt:
legt folgende Nachweise vor 1):
verpflichtet sich, auf Vertangen der zuständigen BehOrden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die für die AussteUung der bei-
gefügten Bescheinigung elfordertich sind, und gegebenenfalls jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen
für die obengenannten Waren iu dulden;
beantragt die Ausstellung der beigefOgten Bescheinigung für diese Waren.
(Oft und Datum)
1) Zum EkHspiel: Einfuhrpapiere, Warenverkehrsbescheinigungen, Rechnungen, Ertdlrungen des Hentellefa usw. Ober die verwendeten Erzeugnisse odef' die In
u ~ e m Zustand wieder ausgefOhrten Waren. .
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 129
Anhang V
Formblatt EUR. 2
1. Das Formblatt EUR. 2, dessen Muster In diesem Anhang wiedergegeben Ist. Ist vom AusfOhrer auszufOlen. Es Ist In einer der
Amtssprachen abzufassen. In denen das Abkommen verfaßt ist, und muß den Internen Rechtsvorschrif des Ausfuhrstaats ent-
sprechen. Falls es handac:hriftJic ausgefQllt wird. muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber lWld In DNckschrift geschehen.
2. Das Formblatt EUR. 2 besteht aus einem einzigen Statt im Format von 210 x 148 mm. Es Ist weißes. holzfreies, geleimtes
1 Schreibpapier mit einem Quadratrnetergewich von mndestens 65 g zu verwenden.
3. Die Ausfuhrstaaten können sich den Druck der FormblAtter vorbehalten oder Ihn Druckereien Ober1assen. d'te sie dazu ermächtigt
haben. Im letzteren Fall muß auf jedem Formular auf diese ErmAchtigung hingewiesen werden. Jedes Fonnblatt muß das
Kennzeichen der Druckerei sowie eine SerieMummer tragen, die auch aufgedruckt sein kann.
4. Die Formblätter, deren Muster in Anhang V des Beschlusses Nr. 1/89 des AKP-EWG-Ministerrates wiedergegeben ist. können
weiterverwendet werden, bis äae vorhandenen Bestande aufgebraucht sind, spätestens jedoch bis 31. Dezember 1992.
5
130 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
(Vorderseite)
Vor dem Ausfüllen sind die Hinweise auf der Rückseite sorgfältig zu lesen.
L!J Formblatt für den begünstigten Warenvericehr
FORMBLATT EUR. 2 Nr. zwischen und 1)
..!J Ausführer (Name, voltstanc:tige Anschrift. Staat) ..!J Erldlrung des Ausflihrers
Ich. der Unterzeichner, AusfOhrer der nachstehend
bezeichneten Waren. er1<1Are, daß diese die fOr die
Ausstellung dieses Formblatts geforderten Voraus-
setzungen erfOllen und daß sie die Eigenschaft wn
Ursprungswaren geml8 den Bedingungen fOr den·ln
~ Empfinge, (Name, voktandige Anschrift. Staat)
Feld 1 genannten begOnstigten Warenverkehr erwor-
ben haben.
l!J 011 und Datum
L!J Unterschrift des Ausfiihrers
_!J Bemerkungen 2) ~ Ursprungsstaat•) _!J Bestimmungsstaat 4 )
~ Rohgewicht (kg)
l.!!J Zeichen, Nummern der Sendung und Warenbezeichnung ~ 8eh&de staats 4 ),
oder Dienststelle des Ausfuhr-
der die Nachprüfung der Erkli-
rung des Ausführers obliegt
') Angabe der betreffenden Staaten, Staatengruppen oder Gebiete.
2) Hinwetse auf PTüfungen durch die zustandioe S,hOfde oder Dienststelle, soweit sie schon stattgefunden haben.
,, Als Ursprungsstaat gitt der Staat, die s·taatengruppe oder das Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungswaren die Waren gelten.
•) Als Staat gilt auch eine Staatengruppe oder ein Gebiet.
(Rückseite)
Ersuchen u~ Nachprüfung ~ Ergebnis der Nachprüfung
Es wird um Uberprüfung der auf der Vorderseite die- Die Nachprüfung hat ergeben, daß 1)
ses Formblatts abgegebenen Erklärung des Ausfüh-
rers ersucht 1
• die auf diesem Formblatt eingetragenen Anga-
ben richtig sind;
• das Formblatt nicht den Erfordernissen für die
Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben
entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen)
- - - - - - - - - . d e n _ _ _ _ _ 19_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ den -..----19_
Stempel Stempel
(Unterschrift)
1 Die nachtragliche Protung des Formblatts erlolgt stichprobenweise oder immer dann.""" d i e ~ des Einfuhrstaats begrOndete Zweifel an
der Echtheit des Formblatta und an der Richtigkeit der Angaben Ober den tatslchlichen Ursprung d« benflenden Waren haben.
Hinweise zur Ausstellung des Formblatts EUR. 2
1. Ein Formblatt EUR. 2 darf nur für Waren ausgestellt werden, die im Ausfuhrstaat den Bestimmungen für den in Feld 1
genannten Warenverkehr entsprechen. Diese Bestimmungen sind vor dem Ausfüllen des Formblatts sorgfältig zu
lesen.
2. _Im Postverkehr heftet der Ausführer bei Paketsendungen das Formblatt an die Paketkarte an; bei Briefsendungen legt
er das Formblatt in die Sendung. Außerdem trägt er entweder auf dem grQnen Etikett C 1 oder auf der Zollinhaltserklä-
rung C 2/C P 3 den Hinweis .EUR 2· sowie die Seriennummer des Formblatts ein.
3. Diese Bestimmungen befreien den Ausführer nicht von der ErfOflung aller sonstigen durch Zotl-oder Postvorschriften
festgelegten FOrmlichkelten.
4. Die Verwendung dieses Formblatts begründet fOr den Ausführer die Verpflichtung, den zuständigen Behörden alle
Nachweise zu efbringen, die sie für erfordertich halten,. und jede Kontrolle seiner Buchführung und der Herstellungs-
bedingungen der in Feld 11 des Formblatts genannten Waren durch die zuständigen Behörden zu dulden.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 131
Anhang VIA
Erklärung für Waren mit Präferenzursprung
Der UnterzEtichner erklärt, daß die in dieser Rechnung ................................................................................................................. 1)
aufgefOhrten Waren hergesteat worden sind In - - - - - - - - - - - - ·.. •••••••...........................-.---······..... ')
und den Ursprungsregeln fOr den Prlferenzvertce zwischen der Europll9chen Gemeinschaft und den AKP-staaten ent-
sprechen.
Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen .
•••..•.•••••••••.•..••••••••••.•••••••••••••••••••• 3) ...................................................")
....................................... •)
Anmerkung:
Der Wortlaut im Kasten stellt nach Ergänzung gemäß den Fußnoten die Lieferantenerklärung dar. Die Fußnoten brauchen nicht
wiedergegeben zu werden.
1
<• - Sind nw bestirmde w..,. auf der Rechnung beCroffen, eosind•elndeullg n.kelwizeichl8fl: udieM Kennnict,nung Ist milfolgendem V ~ hinzuweleen: ... ., daß die
In dieser Rechnung aufg9führten und ..• gekennzelchnele Wa,en hergestellt WOldef1 sind in ••••
- Wird ein anderes Papier ... die Recmung oder „ Anlage zu der Reehrulg verwendet, IO Ist • Bezeichnung . . . . Papiera . . . . . von -Aec:hnunif elnzueelzen.
2) Gemeinschaft. Mitgriedstaal, ÜLG oder AKP·Staal Wird ein AKP-&aat oder ein Ol.G aufgefQtwt. sind temer anzugeben: die Zolsllle dlw ~ der gegebeltenfals die
benflenden w ~ EUR 1 oder Formbf6tter EUR 2 wrfiegen, die Nummern dieser W a ~ oder Formblatter und wenn
möglich die betreffende Zolleintragungsnummer.
3) Ort und Datum
4
) Name und Stenung in der Finna
5} Unterschrift
132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Anhang VI B
Erklärung für Waren ohne Präferenzursprung
Der Unterzeichner erklärt, daß die 1n dieser Rechnung ..................................................................................... ~..•.....................•.. 1)
aufgeführten Waren hergestellt worden sind In ........................................................................_ _ _ ----2>
und folgende Teite oder Waren enthalten. die Im Prlferenzverketv nicht als UrspMlgSW818n der Gemeiaschaft gelten:
······································••····•••·• ') ...................................................... ·> ...................................................... 1)
........................................................................................................................................................................................ 9)
Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Ver1angen Nachweise zu cfeeser Erklärung vorzulegen.
···················································································7) ······················································ 8)
···················••····••·•···•······•·••·•···•••••••··•·•••••••••··•·••••••••••• 9)
Anmerkung:
Der Wortlaut im Kasten stellt nach Ergänzung gemäß den Fußnoten die Lieferantenerklärung dar. Die Fußnoten brauchen nicht
wiedergegeben zu werden.
1
> - Sind fU be&timmle w.., auf der Rectn,ng belroftef". 90 tlnd • eindeutig zu "811aic:h11en: auf diese Kennzeichnung Ist mit tolgel,dem Venner1t hinzuweisen: •...• daß die
In dieser Rechnung a&lfgefOtwterl und ••• gekemzeichn••• w.., hergNlell warden sind In ••••.
- Wird ein anderes Papier all die Rechnung oder eine Anlege zu der Rechnung Y8l'W9ndet. 90 Ist die Bezeichnung dieses Papiers anstelle von .Rechnung• einzusetzen.
2) Gemeinechaft. M ~ AKP-&ul oder OLG.
3) Warenbezeicmung In aller\ Fllen. Die Baelc:tna,g mul •1g1m1111n und eo ger,a, ..in. de8 die Tarilerung der ._...-,enden w.., ermlttett werden kann•
• , Zollwert, ..... erforder1ic:h.
5) Unpungalend. .... ecbderlc:h. D e r ~ Urlprung mul ein Pl'lferenzurapN Min; leder . . . . llrlpung llt ... ..Drtl1lend" anzugeben.
') Zuutz .,und in (der Gemeil~ ~ - (Al(P-8luQ lOLGJ lolgenden Be-oder Verart>elungen unterzogen warden tlnd:" m1 einer Be9c:tvelbung derdurchgefüMen Be-
oder V ~ fala erbdeftlc:h.
7) Ort und Datum
8) Name und Stellung in def Ftml8
1 ) Unterschrift
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 133
Anhang VII
Auskunftsblatt
1. Für das Auskunftsblatt sind die FormblAtter zu benutzen, deren Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist; sie sind in einer oder
mehreren der Amtssprachen zu drucken. In denen das Abkommen verfaßt ist. und rnOssen den Internen Rechtsvorschriften des
Ausfuhrstaates entsptechen. Die AuskLl1ftsblltt sind In einer dieser Sprachen auszufOllen. Werden sie handschriftlich ausgetollt,
so muß cfees mit Tinte oder Kugelschreiber Ll'ld In Oruckschrift erfolgen. Sie tragen zur Kennzeichnung eine SerieMt.mmer, die auch
eingedruckt sein kann. ·
2. Das Auskunftsblatt hat das Format DIN A4 (210 x 297 nvn), wobei öte Linge höchstens 5 mm weniger trld 8 mm mehr betragen
darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schretbpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 65 g zu Yet'Wenden.
3. Die einzelstaatlichen V8fW81tungen können sich den Druck der Formblätter wrbehalten oder Ihn Druckereien Oberlassen, die sie
hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß der Vordruck den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei
enthalten.
134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN
1. Versender 1)
AUSKUNFTSBLAlT
fOr den Erhalt einer
WARENBESa-tEINIGUNG
lmRahmenderVötactvtftenfOrdenW...MNMhrnnachender
2.Empfanger1)
EUROPAlscHEN
WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
und den
AKP-STAATEN
3. Vefarbelter 1) 4. Staat. in dem die Be- oder Verwbeitung e,folgte
6. EinfuhrzoHbehOrde 2) 5. FOr amtliche Zwecke
7. Einfuhrpapiere 2)
Muster ,Nr.
Serie .
vom
1 1 1 1
WAREN ZUM ZEITPUNKT DES VERSANDS NACH DEM BESTIMMUNGSSTAAT
8. Zeichen, Nummern. Anzahl 9. Nummer des BZT und Watenbezeichnung 10. Menge 3)
und Art der PackstOcke
11. Wert 4 )
VERWENDETE EINGEFÜHRTE WAREN
12. Nummer des BZT und Warenbezeichnung 13. Ursprungsstaat 14. Menge 3 ) 15. Wert 2 ) 5 )
16. Art der Be- oder Verarbeitung
17. Bemerkungen
18. SIOITVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE 19. ERKl.ARuNG DES VERSENDERS
Die Richtigkeit der Er1dArung wird bescheinigt: Ich, der Unterzeichner,
Dokument:
Art/Muster Nr.
ertdare, da8 die auf diesem Blatt erteilten AuskOnfte
Zollbehörde richtig sind
Den ,den
1 1 1 1 1 1 1 1
Stempel der
Zollbehörde
....
tunc-"'ffll CUnt~I
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 135
Ersuchen um Nachprüfung Ergebnis der Nachpriifung
Der unterzeichnende Zollbeamte ersucht um Oberprc,fung · Die NachprOfun9 hat e,geben, daß dieses Auskunftsblatt
des Auskunftsblattes auf seine Echtheit und Richtigkeit
a) von der In Ihm angegebenen ZoHbehoede ausgesteftt
. ~,
wurde und d1e In Ihm enthaltenen Angaben richtig
b) nicht den &fofdemiuen fQr IIN Echtheit und fOt die
Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht
(siehe belgefOgte Bemerkungen i>
_ _ _ _ _ _ _ _ _ _ _ ,cfen _ _ _ _ __ - - - - - - - - - - - , d e n ______
Stempel der
ZollbehOrde
(Unterschrift des Zollbeamten) (Unterschrift des Zollbeamten)
i Nichtzutreffende• bitte atreichen.
Hinweise zur Vorderseite
1) Name oder Finnenbezeichnung und vollständige Adresse.
2) freiwillige Angabe.
3) kg, hl, m 3 oder andere Maße.
4) Umschließungen gelten aJs zu den in Ihnen verpackten Waren gehörig. Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung auf
Umschließungen. wenn sie fOr die in ihnen verpackten Waren nJcht Oblich sind und sie unabhlnglg von Ihrer \1erwendung als
Umschließung einen dauernden aelbstandlgen Gebrauchswert haben.
5) Der Wert ist entsprechend den Vorachrtften des Abkommens anzugeben, auf das Bezug genommen wird.
136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Anhang VIII
Liste der Waren, auf die In Artikel 33 verwiesen wird und die vorläufig nicht unter dieses Protokoll fallen
H8-Position
ex 2707 ·Ole, In denen cfee aromatischen Bestandteile gegenQber den nicht aromatischen Bestandteilen gewichts-
mlBig ObefWiigen und die lhnlich sind den"MineralOlen und anderen Erzeugnissen der Destillation des
Hochtemperatur-steinkohlenteers, bei deferl Destillation bis 250 •c mindestens 65 RHT Obergehen
(einschließlich der Benzin-Benzol-G), zur V~ung als Kraft- oder Heizstoffe
2709 bis 2715 Erdöle und ihre Destil1ationsefzeugnisse; bituminOse Stoffe! Mineralwachse
ex 2901 Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft. oder Heizstoffe
ex 2902 Cydane und Cydene (ausgenommen Azutene), Benzot, Totuol, Xylole, zur Verwendung als Kraft-oder
Heizstoffe
ex 3403 Zubereitete Schmiermitte~ Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend, vorausgesetzt, deren
Anteil beträgt weniger als 70 GHT
ex 3404 KQnstliche Wachle und amereit8te Wachse auf der Gnnlage von Paraffin. ErdOlwachsen oder von
Wachsen aus biuninOsen Mineralen ~ von parafflelisctWl1 ROckstlnden
ex 38~~ Zubereitete Additive für Schmieröfe, EtdOf oder OI aus bituminösen Mineralien enthaltend
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 137
Anhang IX
Musterformblatt für einen Antrag auf Abweichung
1. Handelsbezeichnung der Fertigware: 2. Voraussichtliches Jahresvolumen der Ausfuhren nach
1.1. Tarffierung (HS-Position):
der Gemell ISChaft (GewicH. StOckzahl, Meter oder son-
stige MaBeinhelf):
3. Handelsbezeichnung der verwendeten Vormaterialien .f. Voraussk:htliche Jahresvolumen der verwendeten Vor-
mit Ursprung in DrittlAndem: materialien mit Ursprung in Drittlindern:
Tarfflerung (HS-Position):
5. Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in 6. Wert der Fertigware ab Werk:
Drittländem:
7. Ursprung der Vormaterialien mit Herkunft aus Orittlln- 8. GrOnde, weshalb der \Jrsprungsr9gel fQr die Fertigware
dem: ~ •ltsprochen werden kann: .
9. Handelsbezeichnung der zu verwendenden Vonnateria- 10. Voraussichtliches Jahresvolumen der verwendeten Vor-
lien mit Ursprung in AKP-Staaten, der EWG oder den materialien mit Ursprung in AKP-Staaten, der EWG oder
ÜLG: den ÜLG:
11. Wert der zu verwendenden Vonnaterialien mit Ursprung 12. An den Vormaterialien mit Herkunft aus Drittländem
in AKP-Staaten, der EWG oder den ÜLG: vorgenommene Be- und Verarbeitungen (ohne Erlan-
gung der Ursprungseigenschaft):
13. Dauer der beantragten Abweichung:
vom ..................................... bis .....................................
14. Genaue Beschre1bung der in AKP-Staaten vorgenom- 15. Struktur des Grundkapitals des betreffenden Unter-
menen Be- oder Verarbeitung: nehmens:
16. Wert der vo,genommenenlgeplanten Investitionen:
17. Gegenwlrtige/geplante Beschlftigtenzahl:
18. Mehrwert aufgrund der in AKP-Staaten vorgenommenen 20. Lösungsmöglichkeiten zur künftigen Vermeidung der
Be- oder Verarbeitung: Notwendigkeit einer Abweichung:
18.1. Arbeitskosten
18.2. Gemeinkosten
18.3. Sonstige Kosten
19. Andere in Betracht kommende Versorgungsquellen für 21. Bemerkungen:
die verwendeten Vormaterialien:
138 Bundesgesetzblatt, Jahr~ang 1991, Teil 11
Anmerkungen
1. Sollten die auf dem Formblatt vorgesehenen Felder fOr aße sachdienlichen Angaben nicht ausreichen, 80 können dem Formblatt
Anlagen beigefQgt werden. Für diesen Fal 1011a In dem entsprec:hellden Feld der Hinweis .siehe Anlage• 8ffolgen. .
2. Dem Formblatt sind - soweit möglich - Muster oder Abbikb1gen (Photographien, Zeichnungen, PIAne, Kataloge, usw.) der
Fertigware und der vefW9fldeten Vormaterialien beizufOgen.
3. FOr jede Ware, fOr die ein Antrag einget~ wird, Ist jeweils ein Formblatt auszufOllen.
Felder 3, 4, 5, 7: Unter dem Begriff .DrittlAnder"' Ist jedes Land außer den AKP-Staaten, den Mitgliedstaaten oder den OLG zu
verstehen.
Feld 12: Sind Vormaterialien mit Heriulft aus DritUAndem In der Garnei 18Chaft oder den OLG b8- oder verarbeitet worden,
ohne Ursprungseigenscft erlangt zu haben. bevor sie In dem AKP-Staat, der den Antrag auf Abweichung stellt,
erneut wrarbeitet werden, 80 Ist die Art der In der Gemeinschaft oder den Ot..G YOrgel 1011V118nen Be- oder
Verarbeitung anzugeben.
Feld 13: Hier ist der Begim und das Ende des Zeitrat.ms anzugeben, in dem EUR. 1-Warenverkehrsbescheinigungen im .
Rahmen der Abweichung ausgestellt werden k6nnen.
. .
Feld 18: Hier 1111 entweder der Proziinlsalz des Met•wertae gegenOber' dem Preis ab-We,t der Fertigware oder der
Geldbetrag des Met.wertes po w.......... anzugeben. . . .
Feld 19: Sind andere Versorgungsquellen fOr Vormaterialien vorhanden, so sind diese anzugeben und - soweit möglich -
die Gründe (Kosten- oder sonstige Aspekte) dafOr zu nemen, weshaJb auf diese au.Jen nicht zurückgegriffen
wird.
Feld 20: Angabe der Investitionen oder der_ DiversifizieM,g der Versorgu,gsqueffen, die geplant sind, damit die Abwei-
chung nur fOr einen befristeten Zeitrat.m erfordertich ist
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 139
Protokoll Nr. 2
über die Verwaltungskosten der gemeinsamen Organe
Die Vertragsparteien sind Ober folgende Bestimmungen Ober- Die Kosten fOr ·das Oolmetachan In Sitzungen, fOr die Überset-
eingekommen, die dem Abkommen beigefOgt sind: zung und V8M8lflltigung der Dokumente sowie fOr die tedvlische
Organisation derT&gw1gen (Rlumlichkelten BOrornaterial, Amts-
Artikel 1 diener usw.) W9fdef'I wn der Gemeinschaft oder wn den AKP-
Staaten Obemommen, je nachdem, ob die Tagw,gen im Gebiet
Die Mitgliedstaaten und cie Gemeinschaft einerseits und die eines Mitgliedstaats oder im Gebiet eines AKP-Staates statt-
AKP-Staaten andererseits Obemetvnen sowohl die Personal-, finden.
Reise- und Aufenthaltskosten als auch die Post- und Femmelde-
gebOhren, cfie ihnen aufgnni ihrer Teilnahme an den Tagungen
des Ministerrates und der wn Ihm abhlngigen Organe entstehen. Artikel 3
Die Kosten für das Dolmetschen in Sitzungen, fOr die Überset- Die gemA8 Artikel 352 des Abkommens bestellten Schiedsrich-
zung und VervieHältigung der Dokumente sowie für cfie technische ter haben Anspruch auf Erstatutg ihrer Reisekosten und ihrer
Organisation der Tagungen (Räumlichkeiten, BOromaterial, Amts- Aufenthaltskosten. Letztere werden vom Ministerrat festgesetzt.
diener usw.) werden von der Gemeinschaft oder wn einem der Die Reise- und Aufenthaltskosten der Schiedsrichter werden
AKP-Staaten Obernommen, je nachdem, ob die Tagw,gen im wn der Gemeil ~ und den AKP-staaten je zur Hllfte Ober-
Gebiet eines Mitgliedstaats oder Im Gebiet eines AKP-staats nammen.
stattfinden.
Di9 Alllg8ben fOr de von den Sc:Hedsrtchtam enk:htete Kanz.
Artikel 2
lei, die Untersuchung der StreitfAfle•und cfie technische Organisa-
Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten Obernehmen die auf sie . tion der Gerichtssitzungen (Räumlichkeiten, Personal, Dolmet-
entfallenden Reise- und Aufenthaltskosten fOr ihre Teilnehmer an scher usw.) Obeminvnt crie· Gemeinschaft.
den Tagungen der ParitAtischen Versanvnlung.
Die Kosten fQr au8en>rdecdliche Untersuctu,gsma
· Sie Obemet.men in gleich« Welse die Reise- und Aufenthalts- W8l'den mit den anderen A,eagaben beglichen; hierfQr gewlhren
kosten für das fOr cfaese Tagungen erforderliche Personal sowie die Parteien nach Ma8gabe des Beschlusses der Schiedsrichter
die Post- und FemmeldegebQhren. VorschOsse.
Protokoll Nr. 3
über die Vorrechte und lmmunltäten
Die Vertragsparteien - Kapltel1
in dem Bestreben, das reibungslose Funktionieren des Abkom- Personen, die an den Arbeiten
mens sowie die VOfbereitung der Arbeiten im Rahmen des Im Rahmen des Abkommens teflnehmen
Abkommens und die Anwendung der z u ~ Durchführung
getroffenen Maßnahmen durch den Abschluß eines Protokolls
Artikel 1
über die Vorrechte und lmmunitlten zu et1eichtem,
Die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und der
in Erwägung nachstehender GrOnde:
AKP-Staaten und die Vettreter der Organe der EuropAischen
Gemeinschaften sowie itve Berater und SachverstAndige und
Es ist zu diesem Zweck angebracht, die Vorrechte und lmrnuni- die Mitglieder des Personals des Sekretariats der AKP-Staaten,
täten für die Personen, die an Arbeiten im Zusammenhang mit der die im Gebiet der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staaten an den
Durchführung des Abkommens teilnehmen, sowie die Regelung Arbeiten der Organe des Abkommens oder der Koordinierungs-
für die amtliche Nachrichtenübermittlung über diese Arbeiten fest- organe oder an Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung
zulegen, und zwar unbeschadet der Bestimmungen des am des Abkommens teilnetvnen, genießen wlhrend der Ausübung
8. April 1965 in Brüssel unterzeichneten Protokolls Ober cfie Vor- ihrer Tätigkeit und auf der Reise wn und zum Dienstort die
rechte und Befreiungen der, EuropAischen Gemeinschaften. 0brlChen Vorrechte, lmmunitäten und Erfeichterungen.
Es ist ferner angebracht, die Regelung für die Vermögens-
gegenstände, Liegenschaften und Guthaben des AKP-Minister- Absatz 1 gilt auch fOr die Mitglieder der Paritltischen Versamm-
rates und für dessen Personal vorzusehen. lung des Abkommens, für die Schiedsrichter, cfee aufgrund des
Abkommens bestellt werden kOnnen, fOr die Mitglieder der bera-
Mit dem Abkommen von· Georgetown vom 6. Juni 1975 wurde tenden Gremien der Wirtschafts- und Sozialkreise, die eingesetzt
die AKP-Staatengruppe gebildet und ein AKP-Ministerrat sowie werden können, und die Beamten und Bediensteten dieser
ein AKP-Botschafterausschuß eingesetzt. Die Sekretariatsge- Organe, für die Mitglieder der Organe der EuropAischen Investi-
schäfte der Organe der Ai<P-Staatengruppe werden vom Sekreta- tionsbank und deren Personal sowie für das Personal des Zen-
riat der AKP-Staaten wahrgenommen - trums für industrielle Entwicklung und des Technischen Zentrums
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen, die dem für Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und im ländlichen
Abkommen beigefügt sind: Bereich.
140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Kapitel 2 unter der Verantwortung des amtierenden Präsidenten des AKP-
Vermögensgegenstände, Liegenschaften und Guthaben Botschafterausschusses in dem Staat, in dem der AKP-Minister-
rat seinen Sitz hat, die den Mitgliedern des diplomatischen Perso-
des AKP-Mlnlsterrates
nals der diplomatischen Vertretungen zuerkannten Vorteile zu.
Ihren Ehegatten und ihren in ihrem Haushalt lebenden minderjäh-
Artikel 2 rigen Kindern stehen unter den gleichen Bedingungen die dem
Die Räumlichkeiten und Gebäude, die wm AKP-Ministenat Ehegatten und den minderjAhrigen Kindern der Mitglieder des
amtlich genutzt wen::len, sind unver1etztlch. Sie dOrfen nicht durdl- diplomatiachen PeraonaJs ZU8f1<annten V ~ zu.
sucht. beschlagnahmt. eingezogen oder enteignet werden. (2) Die dem Statut cnerliegel Iden Mitglieder des AKP-Perso-
Die V ~ und Guthaben des Al<P-Minlster- nals. die nicht in Absatz 1 genannt werden. sind im Gastland von
rates dOrfen ohne EnnlchtigtM1g des durch das Abkommen einge- jegticher Besteuerung der Gehllter, l.llhne und sonstigen
setzten M"tnisterrates nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen BezOge, die sie von den AKP-Staaten beziehen, befreit. sobald
der Verwaltungsbehöt oder Gerichte sein. soweit dies nicht fOr sie fOr diese EinkOnfte eine Steuer zugunsten der AKP-Staaten
Untersuchungen im Zusammenhang mit Unflllen. die durch ein abfQhren.
dem Rat der AKP-Minister getöerKies bzw. für ihn im Verkehr Unterabsatz 1 gilt weder fQr die wm AKP-5elntariat an seine
beflndHches Kraftfahrzeug verursacht werden, oder im Falle eines ehemaligen Bediensteten bzw. deren Anspruchsbereche
Verstoßes gegen die Stra8efMN'kehrsordnung oder im Falle von gezahlten VersorgungsbezOg noch fOr die Gehllter, löhne und
Unfllten erfof'derfich ist. die durch ein solches Fatvzeug verur- sonstigen BezOge, die es seinen Ortichen Bediensteten zahlt.
sacht werden.
Artikel 3 Artikel 8
Die Archive des Rates der AKP-Minister sind unverletzlich. Der Staat. in dem der AKP-Ministerrat seiMn Sitz hat. gewltvt
den in At1lkal 7 nkH genannten ltlrdgen. Bediensteten des
Artikel 4 Sekretariats der AKP-staaten de lmnu'lltlt von der Gertchtlbar-
Der AKP-Ministemd. aelne Gulhaben,· ElnlcOnfte und 80llltlgen
keit ru fOr die von hien In lllldicher Eigenlchaft und Im Rahmen
her amtlichen Befugnisae YOrg8I IOl'1VNN 1811 Handlungen. Diese
VermOgensgegenstAnde sind von jeder direkten Steuer befreit
lmmunitlt gilt jedoch nicht in FAiien, in denen ein stänäiger
Erwirbt der AKP-Ministerrat in grOBerem Umfang bewegliche Bediensteter des Sekretariats der AKP-staaten gegen die Bestim-
oder unbewegliche Güter, äee zur AusObung seiner amtlichen mungen der Straßenvet1cehrsor verstOßt oder in denen das
Verwalu,gstltigkeit unbedingt erfolderlch lind. und elnd in den itvn gehOrende oder von hn gelenkte Kraftfatvzeug Schlden
Preisen hierfOr indirekte Steuern oder Verkaufsabgaben Inbegrif- vennacht.
fen, so trifft der Aufenthaltsstaat in allen FUen. in denen es hn Artikel 9
mOgr.ch ist. geeignete Maßnahmen für den Erlaß oder die Erstat-
tung dieser Steuern und Abgaben. Name, Dienstrang und -steßung sowie Anschrift des amtieren-
den Präsidenten des AKP-Botschafterausschusses, des Sekre-
Von den Abgaben und Gebühren, die lediglich die Vergütung tärs (der Sekretäre} und des stellvertretenden Sekretärs (der
von Dienstleistungen darstellen, wird keine Befreiung gewährt. stellvertretenden Sekretäre} des AKP-Ministerrates sowie der
ständigen Bediensteten des Sekretariats der AKP-Staaten wer-
Artikel 5 den vom Präsidenten des AKP-Ministerrates in regelmäßigen
Zeitabständen der Regierung des Staats mitgeteilt. in dem der
Der AKP-Ministerrat ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhr-
AKP-Ministerrat seinen Sitz hat.
verboten und -beschrinkungen bezüglich der zu seinem Dienst-
gebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise
eingeführten Gegenstände dOrfen im Gebiet des Staats, in den sie
Kapitel 5
eingeführt worden sind, weder vert<auft noch in anderer Weise
gegen Entgelt oder unentgeltlich abgetreten werden, es sei denn Delegationen -der Kommlulon In den AKP-Stuten
zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staats genehmigt.
Artikel 10
Kapitel 3 (1) Der Kommissionsbeauftragte und das ~ Auftrag der Dele-
gationen tAtige Personal, mit Ausnahme der OrUichen Bedienste-
Amtliche Nachrtchtenübennlttlung ten, sind in dem AKP-staat. in dem sie wohnen, wn jeglicher
Besteuerung befreit.
Artikel 6 (2) FOr das IMl1er Absatz 1 fallende Personal gilt auch Arti-
Der Gemeinschaft. den gemeinsamen Organen des Abkom- kel 309 Buchstabe g.
mens und den Koorämierungsorva,,e steht fOr In amtliche
Nachrichten0bennitt1q und die Ubermittlung aller her Sctvift- Kapltel.
stOcke im Gebiet der Vertragsparteien cfee gleiche Behandwng wie Allgemeine Bestimmungen
den internationalen Organisationen zu.
Der amtliche Schriftvericehr und die sonstige amtliche Nachrich- Artikel 11
tenübermittlung der Gemeinschaft. der gemeinsamen Organe des Die in diesem Protokoll Wfg888henen Vorrechte, lmmunitlten
Abkommens und der Koordinierungsorgane unteftiegen nicht der
und Erleichterungen wetden den Betreffenden 8US9Chlie8Hch im
Zensur.
Interesse ihrer Amtstitigkeit gewAhtt.
Die in diesem Protokoll genamten gemeinsamen Organe und
Kapitel 4
Einrichtungen haben die lmmtntlt in allen FAiien aufzuheben, In
Personal elft Sekretariats der AKP-staaten denen dies nach ltver Auff~ Ihren Interessen nicht zuwider-
läuft.
Artikel 7 Artikel 12
(1) Dem Sekretär (den Sekretären} und dem stellvertretenden Auf Streitflße bezQglich dieses Protokolls findet Artikel 352 des
Sekretar (den stellvertretenden Sekretären) des AKP-Minister- Abkommens Anwendl.Nlg.
rates und den anderen stAndigen Mitgliedern seines höheren Der AKP-Mmisterrat und die Europäische Investitionsbank kön-
Personals, die von den AKP-Staaten benannt werden, stehen nen in einem Schiedsverfahren als Parteien auftreten.
Nr. 1 - iag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 141
Protokoll Nr:. 4
betreffend die Durchführung des Artikels 178
(1) Die Vertragsparteien des Abkommens sind übereingekom- b) Regelmäßige Konsultationen
men, alles daran zu setzen, um cfae Anwendung der In Artl"kef 177 Der vorstehend genannte Mechanismus für die statistische
vorgesehenen Schutzmaßnahmen zu vermeiden. Oberwachung wird es beiden Parteien ennOglichen, die Ent-
(2) Die beiden Parteien sind der Oberzeugung, daß es h'8n crae wicklungen im Handel, die Anlaß zu Besorgnissen geben
Durchführung .des Artikels 178 Absitze 4 und 5 erm6glichen ki)nnten, besser zu verfolgen. Aufgrund dieser lnfonnationen
dürftei etwaige Probleme von Anfang an zu erkemen Wld unter sowie gemA8 Mike1 178 Absatz 5 werden die Gemeinschaft
Berücksichtigung aJler einschlägigen Faktoren soweit wie möglich und die AKP-Staaten die MOgfichkeit haben. in regelmlßigen
Maßnahmen zu vermeiden, die cfee Gemeinschaft gegenOber AbstAnden Konsultationen durchzuführen, um sich zu verge-
ihren prAferenzbegünstigten Handelspartnern lieber nicht anwen- wissern, daß die Ziele dieses Artikels erreicht werden. Diese
den möchte. Konsultationen finden auf Antrag einer der Parteien statt.
(3) Die beiden Parteien erkennen die Notwendigkeit der Einfüh- (5) Sind die Voraussetzungen für die Anwendung der in Arti-
rung eines in Artikel 178 Absatz 4 vorgesehenen Mechanismus kel 177 vorgesehenen Schutzmaßnahmen gegeben, so wlre es
für vorherige Informationen an, mit dem bei empfindlichen Waren Sache der Gemeinschaft. gemäß Artikel 178 Absatz 1 betreffend
die Gefahr verringert werden soll, daß plötzlich und unvorhergese- die vorherigen Konsultationen über die Anwendung von Schutz-
hen Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Die betreffenden maßnahmen unverzüglich Konsultationen mit den betreffenden
Bestimmungen würden einen ständigen Informationsfluß betref- AKP-staaten einzuleiten, wobei sie Ihnen aJle fOr diese Konsulta-
fend den Handel und cree gleichzeitige Anwendung der Verfahren tionen erfoldertichen Informationen Obermitteft. und zwar Insbe-
fOr regelmiBige -Konsultationen ermOglichen. So kOnnan die bei- sondere die. Daten. anhand deren festgestellt werden kam, In
den Parteien die Enlwlckkng In ernpflndlictal Sektoren genau wetchem Maße die Einfuhren einer bestimmten Ware aus einem
verfolgen und etwaige Schwierigkeiten feststellen. oder mehreren AKP-Staaten ernste Störungen für einen Wirt-
schaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mit-
(4) Daraus ergeben sich die beiden folgenden Verfahren:
gliedstaaten hervorgerufen haben.
a) Mechanismus für die statistische Überwachung
(6) Nach Ablauf der für diese Konsultationen vorgesehenen
Unbeschadet der Internen ~ welche cree Gemein- Frist von 21 Tagen kOmen die zuständigen Beh6rden der
schaft zur Obetwachung ihrer Einfuhren treffen kann, sieht Gemeinschaft. wenn in der Zwischenzeit keine andere Verein-
Artikel 178 Absatz 4 des Abkommens die Bnführung eines barung mit dem betreffenden AKP-Staat oder den betreffenden
Mechanismus zur GewAhr1eistung der statistischen Überwa- AKP-Staaten getroffen werden konnte, die zur Anwendung von
chung bestimmter AKP-Ausfuhren nach der Gemeinschaft Artikel 1 n des Abkommens geeigneten Maßnahmen ergreifen.
und zur Erleichterung der Prüfung der Fakten vor, die Markt- Diese Maßnahmen werden den AKP-Staaten sofort mitgeteilt und
störungen hervorrufen können. sind sofort anwendbar.
Dieser Mechanismus, der nur einem besseren Informations-
(7) Dieses Verfahren würde unbeschadet der Maßnahmen
austausch zwischen den beiden Parteien cftent, sollte nur für
Anwendung finden, die bei besonderen Umständen im Sinne von
die Waren gelten, die die Gemeinschaft für sich als empfind-
Artikel 178 Absatz 3 des Abkommens getroffen werden könnten.
lich erachtet.
In diesem Fall werden den AKP-Staaten unverzOglich alle ein-·
Angewandt wird dieser Mechanismus im gegenseitigen Ein- schlägigen Informationen übermittelt.
vernehmen aufgrund der Informationen, die die Gemeinschaft
übermitteln wird, sowie mit Hilfe statistischer Informationen, (8) Auf jeden FaJI wird den Interessen der am wenigsten entwik-
welche die AKP-Staaten der Kommission auf deren Wunsch kelten AKP-Staaten, der AKP-Binnenstaaten und der AKP-lnsel-
hin mitteilen würden. staaten beso1 M:tere Aufmerksamkeit gewidmet. wie dies in Arti-
kel 180 des. Abkommens vorgesehen Ist.
Im Hinblick auf eine wirksame Anwendung dieses Mechanis-
mus Ist es erforderlich, daß die betreffenden AKP-Staaten (9) Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft sind davon über-
möglichst jeden Monat in bezug auf die von der Gemeinschaft zeugt. daß mit der OurchfOhrung der Bestimmungen des Abkom-
als empfindlich angesehenen Waren der Konvnission die Sta- mens sowie craeses Protokoffs unter BerOcksichtigun der beider-
tistiken über Ihre diesbezQglichen ~ren nach der seitigen Interessen der Partner die V8fWfftdichung der Ziele des
Gemeinschaft und jedem einzelnen ihrer Mitgliedstaaten Ober- Abkommens im Bereich der handelspolitisc Zusammenarbeit
mitteln. gefördert werden kann.
Protokoll Nr. 5
betreffend Bananen
Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten kommen Ober die Ziele Artikel 2
hinsichtlich der Verbesserung der Produktions- und Vermark-
tungsbedingungen für Bananen der AKP-Staaten und hinsichtrlCh Der betreffende AKP-Staat ood die Gemeinschaft besprechen
der Aufrechterhaltung der Vorteile, die den herkömmlichen Liefe- sich miteinander, um die zur Verbesserung der Produktions- und
ranten gemlß Artikel 1 dieses Protokolls gewlhrt werden, überein Vermarktungsbedingungen für Bananen durchzuführenden Maß-
und beschließen, daß geeignete Maßnahmen zu ihrer Verwirk- nahmen zu bestimmen. Zu diesem Zweck werden alle im Rahmen
lichung getroffen werden. der Bestimmungen des Abkommens über die finanzielle, techni-
sche, landwirtschaftliche, industrielle und regionale Zusammen-
arbeit vorgesehenen Mittel eingesetzt. Die betreffenden Maßnah-
Artikel 1 men sollen den AKP-Staaten und besonders Somalia unter
Kein AKP-Staat wird bei der Ausfuhr seiner Bananen nach den Berücksichtigung ihrer jeweiligen Lage die Möglichkeit geben, ihre
Märkten der Gemeinschaft hinsichtlich des Zugangs zu seinen Wettbewerbsfähigkeit sowohl auf ihren heti(Ommlichen Absatz-
herkömmlichen Märkten und seiner Vorteile auf diesen Märkten märkten als auch auf den anderen Märiden der Gemeinschaft zu
ungünstiger gestellt sein als bisher oder derzeit. verbessern. Sie werden in allen Stadien vom Produktk>nsstadium
142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
bis zum Verbrauchsstadium durchgeführt und betreffen insbeson- ander zu besprechen; diese wird von einer Sachverständigen-
dere: gruppe untefStützt, deren Aufgabe es ist, die spezifischen
Probleme, die bei der Anwendung dieses Protokolls auftreten
- die Verbesserung der Produktionsbedingungen und der Quali-
könnten, laufend zu prüfen, um Lösungen vorzuschlagen.
tät durch Maßnahmen in den Bereichen Forschung, Ernte,
Aufmachung und Behandlung,
Artikel 4
- die Beförderung und Lagerung im Inland,
Sollten lieh die AKP-Erzeuger1Ander veranlaßt sehen, eine
- die Vermarldung und die Absatztorderung.
gemeinsame Organisation zw Verwirklichung der Ziele dieses
Protokolls ZU grQnden. IO unlerstQtzt die Gemeinschaft ...,. sol-
che 0rganlsalon und prOft ... ., • gerichteten Antrige auf
Artikel 3 Unlenl1Qtzung der Tltigkeiten dieser Olganisation, die In den
.Um diese Ziele zu emtichen, kommen die beiden Vertragspar- Bereich der regionalen Maßnahmen im Rahmen der Zusammen-
teien Oberein, sich in einer ständigen gemischten Gruppe mitein- a,beit bei der Entwiddungsfina fallen.
Protokoll Nr. 6
betreffend Rum
Artikel , wobei. dar Lage und der wraussichtliche Entwicklung des
Bis zum Inkrafttreten einer gemeinsamen Marktorganisation fOr Gemeinschaflsmar fOr Rum und der Ausfuhren der AKP-
AJkohof werden die Waren der Unterpositionen 2208 40 10, Staaten Rechnung tragen wird.
2208 40 90, 2208 90 11 und 2208 90 19 der Kombinierten c) Falls cfte Anwendung von Buchstabe a die Entwicktung der
Nomenklatur mit Ursprung in den AKP-Staaten zollfrei zur Bnfuhr traditionellen H8lldelsstl0me zwischen den AKP-Staaten und
in die Gemeinschaft Zllgelassen, und zwar lft8I' Bedinglqen. einem Milgliedstaal behi ldelt. ergreift die Gemeinschaft die
die eine Entwicku,g der traditionalen Handelssb6me zwisdl8li geeigl N9l8n Maßnahmen zur Behebung dieser Situation.
den AKP-Staaten und der Gemeinschaft einerseits ood zwischen
den Mitgliedstaaten andenneits gestatten. d) Sollte der Verbrauch von Rum In der Gemei ISChaft erheblich
nn,hmen. 10 verpftichtel sie sich, den in diesem Protokoll
festgelegten jlhr1ichen Prozentsatz der Erhöhung erneut zu
Artikel 2 prüfen.
a) Zur Anwendung von Artikel 167 setzt die Gemeinschaft abwei- e) Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, entsprechende Konsul-
chend von Artikel 168 Absatz 1 des Abkommens jähr1ich bis tationen durchzuführen, bevor sie die in Buchstabe c vorgese-
zum 31. Dezember 1995 die Mengen fest. die zollfrei einge- henen Maßnahmen ertA8t.
führt werden können. · ·
f) Die Gemeinschaft erldirt sich ferner bereit, zusammen mit
Diese Mengen. werden wie folgt festgesetzt: den betreffenden AKP-Staaten nach Maßnahmen zu suchen,
- Bis zum 31. Dezember 1993 werden die größten jährlichen die eine Ausweitung der Rumverklufe dieser Staaten auf dem ·
Mengen zugrundegelegt. die aus den AKP-Staaten Im Gemeinschaftsma ermöglichen kOnnten.
laufe der letzten drei Jatve, fOr die Statistiken vortiegen, in
die Gemeinschaft eingefQhrt wurden. zuzQglich einer jlhr-
lichen Wachsunsrate von 37% auf dem Markt des Ver-
Artikel 3
einigten Königreichs bzw. von 27% auf den anderen Mlrk-
ten der Gemeinschaft für die Zeit bis zum 31. Dezember Um diese Ziele zu erreichen, kommen die Vertragsparteien
1992. überein. &ich in einer paritltiachen Gruppe miteinander zu bespre-
Die jlhrliche Menge betrlgt jedoch in keinem Fal weniger chen. deren Aufgabe 88 ist. die apezifischen Probleme, die bei der
als 172000 hl ,_,.,Al<ohals. Anwendung dieses Prolakolls auftreten k6nnten. laufend zu
prQfen.
- FOr die Jahre 1994 und 1995 entspricht cle Menge des
gesamten Kontingents jedes Mal der Lm 20 000 hl reinen
Alkohols aufgestockten Menge des Vorjahres.
b) Für die ab 1996 geltende Regelung legt die Gemeinschaft vor Artikel 4
dem 1. Februar 1995 unter Zugrundelegung eines Berichts, Die Gemeinschaft hilft den AKP-Staaten auf deren Antrag im
den die Kommission dem Rat vor dem 1. Februar 1994 Rahmen des Titels X des Zweiten Teils des Abkommens, ihre
vorlegen wird, die Einzelheiten für den bereits in Betracht Rumverklufe auf dem Gemeinschaftsma zu fOrdem und aus-
gezogenen Abbau des Gemeinschaftszollkontingents fest, zuweiten.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 143
Protokoll Nr. 7
betreffend Rindfleisch
Die Gemeinschaft und cfae AKP-staaten vereinbaren cfae nach- Artikel 4
stehenden besonderen Ma8nahmen, um den traditionellen Rind· Ist in einem bestimmten Jahr einer der in Artikel 2 g&l\&Mten
fleischexporteuren unter den AKP-Staaten die Aufrechterhaftu AKP-Staaten nicht in der Lage, die festgesetzte Gesamtmenge zu
Ihrer Posltion auf dem Gemeinschaftsma zu errnOgflchen und
lief~ und wOnscht nicht. in den Genuß der in Artikel 3 genann-
damit ihren Erzeugern ein gewisses Bnkommensniveau zu
ten Maßnahmen zu kommen, so kann cfae Kommission die feh-
sichern. lende Menge auf die Qbrigen betreffenden AKP-Staaten aufteilen.
Artikel 1 In einem solchen FaJ1e schlagen die betreffenden AKP-Staaten
Die auf Rindfleisch mit Urspeu,g In den AKP-Staaten emobe- der Kommission spätestens am 1. Oktober jedes Jahres den oder
nen Einfuhrabgaben, die nicht In Zöllen bestehen, werden im die AKP-Staaten vor, die in der Lage sind, cfie neue zusätzliche
Rahmen der in Artikel 2 genannten Mengen um 90% gesenkt. Menge zu tiefem, und nennen den AKP-Staat. der nicht iri der
Lage ist, die gesamte ihm zugeteihe Menge zu liefern; aufgrund
dieser neuen vorObergehenden Zuteelung werden jedoch die
Artikel 2 ursprünglichen Mengen nicht geändert.
Unbeschadet des Artikels 4 gilt die Senkung der Einfuhrabga•
ben gemA8 Artikel 1 je Kalenderjahr und Land fOr folgende
Mengen. ausgedrOckt In Rindftelach ohne Knochen: Artikel 5
Botsuana 18 916t Die Ourchfühna,g dieses Protokolls wird Im Rahmen der Ver-
Kenia 142t waltung der gemeinsamen Martdorganisation für Rindfleisch
Madagaskar 75791 gewährleistet; dies darf jedoch die von der Gemeinschaft gemäß
Swasiland 3363t diesem Protokoll eingegangenen Verpflichtungen nicht berühren.
Simbabwe 9100 t
Artikel 3 .Artikel 6
Für den Fall, daß ein Rückgang dieser Ausfuhren infolge von Bei Anwendung der in ArtJl<el 1n Absatz 1 des Abkommens
Katastrophen wie OOrre, Wirbelstürme oder Vaehseuchen voraus- vorgesehenen Schutzklausel auf dem Rindfleischsektor ergreift
sehbar ist oder festgestellt wird. ist die Gemeinschaft bereit. die Gemeinschaft die erfordemchen Maßnahmen, damit das Volu-
geeignete Maßnahmen zu prüfen, damit die in einem Jahr aus men der Ausfuhren der AKP-Staaten nach der Gemeinschaft auf
diesen Gründen nicht ausgeführten Mengen im Jahr davor oder einem Niveau aufrechterhalten werden kann, das mit den in
im darauffolgenden Jahr geliefert werden können. diesem Protokoll eingegangenen Verpflichtungen vereinbar ist.
Protokoll Nr. 8
mit dem Wortlaut des Protokolls Nr. 3 betreffend AKP-Zucker
Im Anhang zu dem am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommen von Lome
und den entsprechenden Erklärungen, die dem genannten Abkommen beigefügt·slnd
ProtokoR Nr. 3 (2) Die Bedingwlgen fOr die ErfOlb,g der In Artikel 1 genamlen
bebeffellCI AKP-Zucker Verpflichtung werden vor Ablauf das liebten Jahres ihrer Anwen-
dung neu OberprQft.
Artikel 1
Artikel 3
(1) Die Gemeinschaft verpfticht8t sich für unbestimmte Zeit.
bestimmte Mengen rohen oder weißen Rohrzucker mit Urspna,g (1) Die in Artikel 1 8fWihnten In mecri9chen Tonnen Weißzucker
in den AKP-Staaten, zu deren Lieferung &ich diese Staaten ver- ausgedrückten· Rohrzuckennengen. ~ehend „vereinbarte
pflichten, zu garantierten. Preisen zu kaufen und einzuführen. Mengen" genannt. die in dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten
Zeitraum von jeweils zwölf Monaten zu iefem sind, sind folgende:
(2) Die Schutzklausel des Artikels 10 des Abkommens ist nicht
anwendbar. Die DurdlfOhrung dieses Protokolls erfolgt im Rah- Barbados .49 300
men der Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisation für Fidschi 163 600
Zucker, durch welche jedoch die Verpflichtung der Gemeinschaft Guayana 157 700
nach Absatz 1 nicht berührt wird. Jamaika 118 300
Kenia 5000
Madagaskar 10 000
Artikel 2 Malawi 20 000
( 1) Unbeschadet des Artikels 7 können vor Ablauf eines vom Mauritius 487 200
Zeitpunkt des lnkrafttretens des Abkommens gerechneten Zeit- Swasiland 116 400
raums von fünf Jahren keine Änderungen in diesem Protokoll in Tansania 1O 000
Kraft treten. Danach können Änderungen, die gegebenenfalls im Trinidad und Tobago 69 000
gegenseitigen Einvernehmen festgelegt werden, zu einem zu Uganda 5000
vereinbarenden Zeitraum in Kraft treten. Volksrepublik Kongo 10 000
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 11
(2) Vorbehaltlich des Artikels 7 können diese Mengen ohne Artikel 6
Zustimmung der einzelnen betroffenen Staaten nicht herabge- Die Käufe zu dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten garantierten
setzt werden. Preis werden von den Interventionsstellen oder anderen von der
(3) Für den Zeitraum bis 30. Juni 1975 sind jedoch folgende in Gemeinschaft benannten Stellen durchgeführt.
metrischen Tonnen Weißzucker ausgedruckte Mengen verein-
bart: Artikel 7
Barbados 29600 (1) liefert ein zuckerausfOtvender AKP-Staaten wlhrend eines
Fidschi 25600 bestimmten Ueferzeitraums aus Gründen hOherer Gewalt die
Guayana 29600 vereinbarte Menge nicht in voller HOile, 10 rlumt die Kommission
Jamajka 83800 itvn auf Antrag cfae notwendige. zusl.tzliche Lieferfrist ein.
Madagaskar 2000
Mauritius 65300 (2) T eilt ein zuckerausführender AKP-Staat der Konvnission im
Swasiland 19700 laufe eines Lieferzeitraums mit. daß er die vereinbarte Menge
Trinidad und Tobago · 54200 nicht in voller HOhe liefern kam und daß er cfie in Absatz 1
erwähnte zusätzliche Frist nicht in Anspruch zu nehmen wOnscht.
so wird äae nicht gelieferte• Menge von der Kommission zur
Lieferung während des betreffenden Lieferzeitrm.ms neu zuge-
Artikel 4 teilt. Die Kommission kann die Neuzuteilung nach Konsultation
mit den betreffenden Staaten vornehmen.
(1) Wlhrend eines Zeitraums von jeweils %Y«')lf Monaten vom
1. Juli bis zum 30. Juni - nachstehend .Ueferzettraum• genannt - (3) liefert ein zuckerausfOhrender AKP-Staat während eines
verpflichten sich die zuckerausführenden AKP-Staaten, die in Lieferzeitraums aus anderen Gründen als höherer Gewalt die
Artikel 3 Absatz 1 genamten Mengen vorbehaltlich etwaiger vereinbarte Menge nicht in voller HOhe, 10 wird die vereinbarte
Berichtigungen Infolge der Anwencu,g von Artikel 7 zu lelem. Menge tor ale aplteren Ueferzeilrlume um cle nicht gelalerte
Eine enlsplechellde Verpllchtung glt gleicherma8en & die In Menge gekürzt.
Mlkel 3 Absatz 3 genamien Mengen fQr den Zeitnun bis zum (4) Die Kommission kam beschließen, daß die nicht gelieferte
30. Juni 1975, der ebenfans als ein Lieferzeitraum angesehen
Menge für die späteren Lieferzeiträume den in Artikel 3 genannten
wird.
anderen Staaten neu zugeteilt wird. Diese Neuzuteilung geschieht
(2) Die in Artikel 3 Absatz 3 genannten bis zum 30. Juni 1975 zu in Konsultation mit den betreffenden Staaten.
liefernden Mengen schießen die Lieferungen ein, die vom Ver-
schiffungshafen oder im Falle von Bil'Vlenstaaten über die Grenze Artikel 8
unterwegs sind.
(1) Auf Antrag eines oder mehrerer Staaten, die Zucker nach
(3) Auf die Lieferungen von AKP-Rohrzucker wihrend des Maßgabe dieses Protokolls iefern, oder auf Antrag der Gemein-
Zeitraums bis zum 30. Juni 1975 werden die in dem am 1. Juli schaft finden Konsultationen Ober alle für äae Anwendung dieses
1975 begimenden Zeitraum geltenden garantierten Preise ange- Protokolls erforder1ichen Maßnahmen in einem geeigneten, von
wandt Entsprechende Vereinbarungen können für die nach- den Vertragsparteien festzulegenden institutionellen Rahmen
folgenden Lieferzeiträume getroffen werden. statt. Zu diesem Zweck können die durch das Abkommen einge-
setzten Organe während des Zeitraums der Anwendung des Ab-
kommens in Anspruch genommen werden.
Artikel 5 (2) Wird das Abkommen nicht mehr angewandt. so beschließen
die in Absatz 1 erwähnten Lieferstaaten und die Gemeinschaft ·
(1) Weißer oder roher Rohrzucker wird auf dem Gemeinschafts-
geeignete institutionelle Maßnahmen, um die weitere Anwendung
markt zu zwischen Käufern und Verkäufern frei ausgehandetten
dieses Protokolls sicherzustellen.
Preisen abgesetzt.
(3) Die in diesem Protokoll vorgesehenen regelmäßigen Über-
(2) Die Gemeinschaft greift nicht ein, wenn ein Mitgftedstaat
prüfungen finden in dem vereinbarten institutionellen Rahmen
zuläßt, daß die VerkaUfspreise innerhalb seiner Grenzen den
statt.
Schwellenpreis der Gemeinschaft Obersctniten.
(3) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, innerhalb des Rahmens Artikel 9
der vereinbarten Mengen, Weiß- oder Rohzuckennangen die
nicht in der Gemeinschaft zu einem Preis vennar1ctat werden Die von einigen zuckerausfütvenden AKP-Staaten traditioneß
kömen. der mindestens dem garantierten Preis enlsprictt. zu an die Mitgliedstaaten gelieferten besol lderen Zuckerarten wer-
dem. garantierten Preis zu kaufen. den in die in Artikel 3 genannten Mengen einbezogen und ebenso
wie diese behandelt.
(4) Der in Rechnungseinheit ausgedrückte garantierte Preis
bezieht sich auf unverpackten Zucker cif europlische Hlfen der
Gemetnschaft und wird fOr Zucker der Standardqualitlt festge- Artikel 10
setzt. Er wird jährHch nach Maßgabe der in der Gemeinschaft Dieses Protokoll bleibt nach dem in Artikel 91 des Abkommens
erzielten· Preise unter Berilcksichtigung aßer wichtigen wirtschaft- genamten Zeitpunkt in Kraft. Nach diesem Zeitpunkt kann das
lichen Faktoren ausgehandelt ood spAtestens bis zum 1. Mai. der Protokoll von der Gemeinschaft gegenüber jedem AKP-Staat und
dem Ueferzeitraum, für den er gelten soll, unmittelbar vorausgeht. von jedem AKP-staat gegenüber der Gemeinachaft unter Einhal-
festgelegt. tung einer zweijlhrigen KOndigoogsfrist gekOndigt werden.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 145
Anhang
zum Protokoll Nr. 3
Erklärungen zum Protokoll Nr. 3
1. Gemeinsame Erklärung betreffend etwaige Anträge auf Teilnahme an dem ProtokoCI Nr. 3
Wünscht ein AKP-Staat, der Vertragspartei des Abkommens, im Protokoll Nr. 3 aber nicht
namentlich aufgeführt ist, an den Bestimmungen des Protokols Nr. 3 teilzunehmen, so wird
aefn entsprechender Antrag geprQft. ') ·
2. Erklärung der Gemeinschaft betreffend Zucker mit Ursprung in Belize, St. Christoph und Nevis-
Anguißa und Surinam
a) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um fOr die
nachstehenden Mengen rohen oder weißen Rohrzucker mit Ursprung in
Belize 39 400 metrische Tonnen
Sl Christoph und Nevis-Anguilla 14 800 metrische Tonnen
SUrinam 4 000 metrische Tonnen
äl8 gleiche wie die im Protokoll Nr. 3 vorgesehene Behandlung sicherzustellen.
b) Für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1975 werden jedoch folgende Mengen festgesetzt:
Belize 14 800 metrische Tonnen
Sl Christoph und Nevis-Anguilla 7_ 900 metrische T ~ . ')
3. Ertdlrung der Gemeinac:haft zu Artikel 10 des Protokolls Nr. 3.
Die Gemeinschaft erldArt. daß Artikel 10 des Prolokols Nr. 3, welcher de MOglchkelt einer
Kündigung des ProtokoCls nach Maßgabe des genannten Artikels vorsieht, der Rechtssicherheit
dient und für die Gemeinschaft keinerlei Änderung oder Einschränkung der in Artikel 1 des
Protokolls Nr. 3 aufgestellten Grundsätze darstellt. 3)
') Anhang XJII der Sd""8akle des AKP-EWG-Abkommens.
2) Anhang XXI der Sc:Hu8ak1e des AKP-EWG-Abkommens.
3) Anhang XXII der ScHu8alde des AKP-EWG-Abkommens..
Anhang
zum Protokoll Nr. 8
Briefwechsel
zwischen der Dominikanischen Republik und der Gemeinschaft
über das Protokoll betreffend AKP-Zucker
Schreiben der Regierung der Dominikanischen Republik
(Schreiben Nr. 1)
Sehr geehrter Hen Präsident,
ich beehre mich. lmen zu bestätigen, daß die Dominikanische Republik weder gegenwärtig noch
zu einem späteren Zeitpunkt dem Protokoll des AKP-EWG-Abkommens betreffend AKP-Zucker . -
beizutreten wünscht. Die Dominikanische Republik verpflichtet sich somit. einen Antrag auf Beitritt
zu diesem Protokoft nicht zu stenen. Sie richtet ein Schreiben gleichen Inhalts an die Gruppe der
AKP-Staaten.
Ich wAre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens bestätigen wOrden.
Genehmigen Sie, Herr Prlsident. den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Schreiben des Prlsldenten des Rates der Europilschen Gemeinschaften
(Schreiben Nr. 2)
Sehr geehrter Herr Minister,
ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
.Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, daß die Dominikanische Republik weder gegenwArtig noch
zu einem späteren Zeitpunkt dem Protokoll des AKP-EWG-Abkommens betreffend AKP-Zucker
beizutreten wOnschl Die Dominikanische Republik verpflichtet sich somit. einen Antrag auf Beitritt
zu diesem Protokoß nicht zu steHen. Sie richtet ein Schreiben gleichen Inhalts an die Gruppe der
AKP-Staaten. • · ·
Die Gemeinschaft bestätigt ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Protokoll Nr. 9
über die Waren, die unter die Zuständigkeit
der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen
Artikel 1 kaM die Gemein9c:haft zwec:kdienfiche Maßnahmen treffen und
Waren, cfee unter cie Zustlndigkeit der Europlischen Gemein- insbesotldere die in Mikef 1 wrgesehenen Zugeständnisse
schaft fOr Kohle und Stahl fallen. sind, wenn sie ihren Ursprung in zurOcknehmen.
den AKP-staaten haben. frei von Zöllen und Abgaben mit gleicher Artikel 4
Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen. In allen FAiien, in denen die Durchführung der Artikel 1 bis 3
öies nach Ansicht einer der Parteien erfordert. finden zwischen
Artikel 2 den beteiligten Parteien ·Konsultationen statt.
Die in Artikel 1 genannten Waren mit lJrspn.llg in den Mitglied-
staaten sind gemAß Tltel I Kapitel 1 des Dritten Teils des Abkom- Artikel 5
mens zur Einfuhr in öte AKP-Staaten zugelassen. Die Bestimmungen Ober die Ursprungsregeln für die Anwen-
dung des Abkommens sind ebenfalls auf dieses Protokoll
Artikel 3 anwendbar.
Artikel 6
Sind Angebote von Unternehmen der AKP-staaten geeignet.
das Flßdiallieren del Gemeinsamen M8l1des zu beeillrlchtigela,
&n:I Ist dieae Beeil ltllchtigung auf einen. Unterachied In den
Wettbewemsbeding bei den Preiaen ZlrickzufCthren so
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 147
Schlußakte
Die Bevollmächtigten Ihrer MajestAt der Königin von Grenada,
Seiner Majestlt des K6nigs der Belgier, des Prlsidenten der Republik Guinea,
Ihrer Majestät der Königin von Dänemark. des Präsidenten des Staatsrates von Guinea-Bissau,
des Pr4sidenten der Bundesrepublik Deutschland, des Präsidenten der Republik Äquatorialguinea,
des Präsidenten der Griechischen Republik. des Prlsidenten der Kooperativen Republik Guyana,
Seiner MajesW des Königs von Spanien, des Prlsidenten der Republik Haffl,
des Pr4sidenten der FranzOsischen Republik. des Staatsoberhauptes von Jamaika,
des Präsidenten Irlands, des PrAsidenten der Republik Kenia,
des Präsidenten der ltaJienischen Republik, des Präsädenten der Republik Kiribati,
Seiner Königlichen Hoheit des Gro6herzogs von Luxemburg, Seiner Majestät des KOniQs des KöniQreichs Lesotho,
Ihrer Ma;estlt der Königin der Nieder1ande, des PrAsidenkt!I der Republik Liberia,
des PrAsidenten der Por1ugieslschen Republik. des Prlsidenten der Demokratischen Republik Madagaskar,
Ihrer Majestlt der K6nlgln des Vereinigten 1<61 Mgreichs Großbri• des Prlsidenten der Republik Malawl,
tannien und Nordirland, des Präsidenten der Republik Mali,
Vertragsparteien des Vertrags über die Gründung der Europäi· des Präsidenten des Nationalen militärischen Wohtfahrtsaus•
sehen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur schusses, Staatsoberhaupt der lstamischen Republik Maureta·
Gründung der Europäischen Wartschaftsgemeinschaft. nachste- nien,
hend „Gemeinschaft" genannt. deren Staaten im folgenden als
.M'rtgliedstaaten• bezeichnet werden, Ihrer Majestät der Königin von Mauritius,
und des Rates und der Kommission der Europäischen Gemein• des Präsidenten der Volksrepublik Mosambik,
schatten des Präsidenten des Obersten Militärrats, Staatsoberhaupt des
einerseits Staates Niger,
und des Chefs der Bundesregierung von Nigeria,
die Bevollmächtigten des Präsidenten der Republik Uganda,
des Präsidenten der Volksrepublik Angola, Ihrer Majestät der Königin von Papua•Neuguinea,
Ihrer Majestät der Königin von Antigua und Barbuda, des Präsidenten der Republik Ruanda,
des Staatsoberhauptes des Bundes der Bahamas, Ihrer Majestät der Königin von St. Kitts und Nevis,
des Staatsoberhauptes von Barbados, Ihrer Majestät der Königin von Santa Lucia,
"Ihrer Majestät der Königin von Belize, Ihrer Majestät der Königin von St. Vencent und den Grenadinen,
des PrAsidenten der Volksrepublik Benin, des Staatsoberhauptes von Westsamoa.
des Präsidenten der Republik Botsuana, des Präsidenten der Demokratischen Republik Säo Tome und
des Präsidenten der Volksfront, Staatsoberhaupt, Regierungschef Principe,
von Burkina Faso, · des PrAsidenten der Republik Senegal.
des Prlsidenten der Republik Burundi, des Prlsidenten der Republik Seschellen,
des Präsidenten der Republik Kamerun, des Prlsidenten der Republik Sierra Leone,
des Prlsidenten der Republik Kap Verde, Ihrer Majestät der K6nigin der Salomonen.
des Präsidenten der Zentralafrikanischen Republik, des Präsidenten der Demokratischen Repubfik Somalia,
des Präsidenten der Islamischen Bundesrepublik Komoren, des Präsiderrten der Republik Sudan,
des Präsidenten der Volksrepublik Kongo, des Präsidenten der Republik Suriname,
des Präsidenten der Republik Cöte d'lvoire, Ihrer Majestät der regierenden Königin des Königreichs Swasi•
des Präsidenten der Republik Dschibuti, land,
der Regierung des Dominicanischen Bundes, des Präsidenten der Vereinigten Republik Tansania,
des Präsidenten der Dominikanischen Republik, des Prlsidenten der Republik Tschad,
. des Präsidenten der Demokratischen Volksrepubßk Äthiopien, des Präsidenten der Republik Togo,
des Präsidenten der Republik Fidschi, Seiner Majestät KOn4g Taufa'ahau Tupou IV von Tonga,
des Präsidenten der Gabunischen Republik, des Präsidenten der Republik Trinidad und Tobago,
des Präsidenten der Republik Gambia, Ihrer Majestät der Königin von Twalu,
des Staatsoberhauptes und Präsidenten des Vorläufigen nationa• der Regierung der Republik Vanuatu,
len Verteidungsrats der Republik Ghana, des Präsidenten der Republik Zaire,
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
des Präsidenten der Republik Sambia, Anhang XII Gemeinsame Erklärung über den Sitz. des
Technischen Zentrums für Zusammenarbeit in
des Präsidenten der Republik Simbabwe,
der Landwirtschaft und im ländlichen Bereich
deren Staaten im folgenden als "AKP-Staaten" bezeichnet
Anhang XIII Gemeinsame Erklärung zu Artikel 76: Aus-
werden,
schuß für landwirtschaftliche Grundstoffe
andererseits
Anhang XIV Gemeinsame ErklArung zu Artikel 91: Zentrum
die am fünfzehnten Dezember neunzehnhunder1neunundact-
für industrielle Entwicklung (ZIE)
zig zur Unterzeichnung des VMM1en AKP-EWG-Abkommens von
Lom6 zusammengetreten sind. haben folgende Texte festgelegt Anhang XV Gemeinsame Et1dlrung zu Artikel 92 Absatz 2:
Verwaltungsrat des ZIE
Das Vierte AKP-EWG-Abkommen von l.ome
Anhang XVI Gemeinsame Er1dArung zu Artikel 127: Ober-
sowie die folgenden Protokolle:
einkommen der Vereinten Nationen Ober einen
Finanzprotokoll Verhattenskodex für Linienkonferenzen
Protokoll Nr. 1 Ober die Bestimmung des Begriffs .Ursprungs- Anhang XX Gemeinsame Er1dlrung Ober eine bessere Nut-
waren• und Ober die Methoden der Zusammen- zung der Bestinvnungen des Abkommens Ober
arbeit der V8fW81tungen die Entwicklung YOn Handel und Oiensdeistun-
gen
ProtokoH Nr. 2 Ober die Verwaltungskosten der gemeinsamen
Organe Anhang XXII Gemeinsame ErklArung zu Artikel 141 Ober die
Protokoll Nr. 3 Ober die Vorrechte und fmmunitlten Stiftung für die kultureHe Zusammenarbeit zwi-
schen den AKP-Staaten und der EWG
Protokofl Nr. 4 betreffend die Durchführung des Artikels 178
Anhang XXIII Gemeinsame Et1dlrung ZI.W Bestimmung des
Protokoll Nr. 5 betreffend Bananen Begriffs ..geeignete TechlOlogie•
....
Protokoll Nr. 6 betreffend Al.In Anhang xxv· Gemeinsame Er1dlrung zu den lJmebemlchten
Protokoll Nr. 7 betreffend Rindfleisch Anhang XXVI Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 145 bis
Protokoll Nr. 8 mit dem Wortlaut des Protokofts Nr. 3 betreffend 149 Ober den audiovisuellen Raum
AKP-Zucker im Anhang zu dem am 28. Februar Anhang XXVII Gemeinsame Ertdlrung zu den Artikeln 167 bis
1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommen 170: Handelsregelung
von Lome und den entsprechenden Er1dirungen.
die dem genannten Abkommen beigefOgt sind Anhang XXVIII Gemeinsame ErklArung betreffend Zucker auf
dem portugiesischen Markt
Protokoll Nr. 9 Ober die Waren, die unter die Zuständigkeit der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Anhang XXIX Gemeinsame Erklärung zur Liberalisierung des
Handels
fallen
Anhang XXX Gemeinsame Erklärung zu Artikel 181
Anhang XXXI Gemeinsame Erklärung Ober den Beitritt neuer
Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft
Anhang XXXII Gemeinsame Erklärung Ober die Zusammen-
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein- arbeit zwischen den AKP-Staaten und den
schaft und die BevoHmächtigten der AKP-Staaten haben ferner benachbarten OLG und französischen Obersee-.
den Text der nachstehend aufgeführten und dieser Sohlußakte ischen Departements
beigefügten Erklärungen festgelegt:
Anhang XXXIII Gemeinsame Er1dArung betreffend die Vorlage
Anhang I Gemeinsame ErklArung betreffend den Beitritt des Abkommens beim Allgemeinen Zoll- und
Haitis t.n:1 der Oominal<anischen Republik zum Handelsabkommen (GATT)
Abkommen
Anhang 11 Gemeinsame Erklärung zu Artikel 2 des Anhang XXXIV Gemeinsame Erklärung betreffend die Rege-
Abkommens: Interdependenz lung des Zugangs zu den MArkten der französi-
schen Oberseeischen Oepartemen1s fOr die
AnhanglV Gemeinsame ErklArung zu Artikel 5: Men- unter Artikel 168 Absatz 2 fallenden Waren mit
schernchte Ursprung in den AKP-staaten
Anhang V Gemeinsame Erkllrung Ober Wanderarbeit- Anhang XXXV Gemeinsame ErklArung betreffend die unter die
netvner t.n:1 Studenten der AKP-Staaten in der gemeinsame Agrarpolitik faßenden Waren
Gemeinschaft
Anhang XXXVI Gemeinsame ErklArung betreffend den Handel
Anhang VI Gemeinsame Erklärung betreffend die Arbeits-
zwischen der Europlischen Wirtschaftsge-
kräfte, die StaatsangehOrige einer der Vertrags-
meinschaft und Botsuana, Lesotho und Swasi-
parteien sind und sich rechtmäßig im Gebiet
land
eines Mitgliedstaates oder eines AKP-Staates
aufhalten Anhang XL Gemeinsame Er1dlrung betreffend die in Arti-
kel 168 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genann-
Anhang VII Gemeinsame Erklärung Ober äie Vertretung
ten landwirtschaftichen Erzeugnisse
regionaler Organisationen
Anhang VIII Gemeinsame Er1dlrung zu Artikel 39 Ober den Anhang XLII · Gemeinsame Er1dlrung zu den Ausfuhren der
Verkehr mit geflhrtichen Abfällen t.n:1 mit radio- AKP-staaten nach den OLG
aktiven Abflflen Anhang XLIII Gemeinsame Er1dlrung zum statistischen
Anhang IX Gemeinsame Er1dArung zu Artikel 39 Ober den Bedarf (Artikel 199 Absatz 2)
Verkehr mit geflhrtichen Abfällen und mit radio-
Anhang XLIV Gemeinsame Er1dlrung betreffend die Konzer-
aktiven Abflllen
tierung AKP-EWG bei cmfOhrung eines welt-
Anhang XI Gemeinsame Ertdärung zu Artikel 50: Verfüg- weiten Systems zur Stabilisierung der Ausfuhr-
bare landwirtschaftliche Erzeugnisse erlöse
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 149
Anhang XLV Gemeinsame Erklärung zu Artikel 189 Absatz 1 Die Bevollmächtigten der AKP-Staaten haben Kenntnis von den
Buchstabe b nachstehend aufgeführten und dieser Schlußakte beigefügten
Erklärungen genommen:
Anhang XLVI Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 210
und 211 Anhang III Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 2: Sou-
Anhang XLVII veräne Verfügungsgewalt der AKP-Staaten
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 189 Absatz 3
über ihre natür1ichen Ressourcen
Anhang XLIX Gemeinsame Endärung zu Artikel 224 Buch-
Anhang XIX Erkllrung der Gemeinschaft zu den Artikeln
stabe d
126 Absatz 2, 127 und 128 betreffend den
Anhang L Gemeinsame Er1<IArung zur Verschuldung Seeverkehr .
Anhang LII Gemeinsame Erklärung zu Artikel 255 Anhang XXI Erklärung der Gemeinschaft zu .Artikel 136
Anhang LIII Gemeinsame Erklärung zum Dritten Teil Titel III
Absatz 3
Kapitel 3 Abschnitt 2 Anhang XXXVII Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 174
Anhang LIV Gemeinsame Er1<IArung zu Artll<el 294 Absatz 2 Buchstabe a
Anhang LV Gemeinsame Eri<llrung zu den Artikeln 320, Anhang XXXVIII Erkllrung der Gemeinschaft zu Artikel 1"n
321, 322, 323 und 327 Absatz 3
Anhang LVI Gemeinsame Erklärung zum Dritten Teil Titel IV Anhang XLI STABEX: Erklärung der Kommission zur Ver-
Kapitel 2 waltung des Systems
Anhang LVII Gemeinsame Erklärung zu Artikel 362 Anhang XLVIII Erkllrung der Gemeinschaft zu Artikel 188
Anhang LXII Gemeinsame Er1<IArung zu Protokoll Nr. 1 Anhang LVIII ErklArung des· Vertreters der Regierung der
beb effa 1d die Artikel 175 und 177 Bundesrepubll( Deul8chland zm Bestimmung
des Begriffs J)eulscher Staalsangeh&ige
Anhang LXIII Gemelnaame Er1<IArung zu Proeokoll Nr. 1 Anhang ux Erklärung des Vertreters der RegleM,g der
Anhang LXIV Gemeinsame Erklärung zu bestimmten Teilen Bundesrepublik Deutschland Ober die Geltung
des Protokolls Nr. 1 des Abkommens für Berlin
Anhang LXV Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 Anhang LXI Erklärung der Gemeinschaft zum Finanzproto-
betreffend den Ursprung der Fischereierzeug- koll
nisse
Anhang LXVI Erklärung der Gemeinschaft zu Protokoll Nr. 1
Anhang LXVIII Gemeinsame Erklärung zu den Artikeln 1 und 2 betreffend die Ausdehrulg der HoheitsgewAs-
des ProtokoHs Nr. 2 ser
Anhang LXXIII Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 3 Anhang LXIX Erklärung der Gemeinschaft zu Protokoll Nr. 2
betreffend die Delegationen der Kommission
Anhang LXX Erklärung der Gemeinschaft zu Protokoll Nr. 2
Anhang LXXIV Gemeinsame Erk1ärung zu Protokoll Nr. 5
Anhang LXXI Erklärung der Gemeinschaft zu Protokoll Nr. 3
Anhang LXXVI Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 6
Anhang LXXII Erklärung der Mitgliedstaaten zu Protokoß Nr. 3
Anhang LXXVII Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 7
Anhang LXXV Erklärung der Gemeinschaft zu Protokofl Nr. 5
(Geographischer Geltungsbereich: Haiti und.
Dominikanische Republik)
Anhang LXXVIII Erklärung der Gemeinschaft zu Protokofl Nr. 7
Die BevollmAchtigten der Mitgftedstaaten und der Gemein-
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemein- schaft haben Kenntnis von den nachstehend aufgefOhrten und
schaft und die Bevotlrnlchtigten der AKP-Staaten sind ferner dieser Schlußakte beigefügten Erkl4rungen gec iommen:
übereingekommen, dieser Schlußakte die nachstehend aufge-
führten Erklärungen beizufügen: Anhang X Erklärung der AKP-Staaten zu gefährlichen,
nuklearen und radioaktiven Abflllen
Anhang XVII A. Ertdlna'1g der Gemeinachaft und der Mit-
gliedstaaten zu den Artikeln 126,127,128, Anhang XVIII Erklärung der AKP-staaten zu den Artikeln 126
130 und 131 Absatz 2, 1Zl wld 128 betreffend den Seever-
kehr
8. Erldlna,g der AKP-Staaten zu der Ertdl-
rung der Gemeinschaft und Ihrer Mitglied- Anhang XXIV Erklärung der AKP-staaten Ober die ROckfOh-
staaten zu den Artikeln 126, 127, 128, 130 rung bzw. ROckgabe YOn kuttlnffen GOtem
und 131 Anhang XXXIX Erkllrung der AKP-Staaten zu Artikel 168
Anhang LX A. ErktArung der Gemeinschaft zum Finanz- Anhang LI Erk1Arung der AKP-Staaten zur Verschuldung
protokoll
Anhang LXVII Erkllrung der AKP-Staaten zu Protokoll Nr. 1
8. Erl<liroog der AKP-Staaten zur Erkllrung betreffend den Ursprung der Fischereierzeug-
der Gemeinschaft zum Finanzprotokoll nisse
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Anhang I Die Vertragsparteien bemühen sich jeweils für ihren Bereich,
dieses Konzept der Interdependenz in der öffentlichen Meinung
Gemeinsame Erklärung ihrer Völker zu verankern.
betreffend den Beitritt Haitis
und der Dominikanischen Republik
zum Abkommen
Anhang III
Die Vertragsparteien kommen nach Abschluß der PrOfung der
Antrl.ge Haitis lKld der Oominlcanischen Republik auf Beitritt zum Er1dirung der Gemeinschaft zu Artikel 2:
Abkommen zu folgendem Schluß: Souvwlne Verfügungsgewalt der AKP-Stuten
- In Anbetracht des Artikels 289 des Dritten AKP-EWG-Abkom- Ober Ihre natOrtlchen Reaourcen
mens; Die grundsltzliche Achtung der Souverlnität der Partner
- bekräftigen sie, daß der geographische Geltungsbereich des schließt die aouverlne V ~ der AKP-Staaten Ober
Abkommens auf die Linder in Afrika. Im kanbischen Raum und ihre natOrtichen Ressourcen und llr Recht auf Erachlie8t.N,g und
im Pazifischen Ozean beschrlnkt bleiben muß; rationelle Nutzung der Fischeteiessourcen und der lffltarsee-
ischen El'ZVOl1c.ommen In alen Ihren Hoheitsgewlssem ein.
- stellen sie fest. daß d°Nt Antrlge Haitis und der Dominikani-
schen Republik von zwei Lindem stammen, Um die effektive AusObung dieser ll0UV9rlnen Verfügungs-
gewalt zu gewlhr1eisten. ertdlrt sich die Gemeinschaft bereit. die
- die geographisch zu einer der drei von dem Abkommen AKP-staalen mit den h1en durch das Abkommen zur VetfOgung
erfaßten geographischen Zonen gehOren; gestellten Mitteln bei der rationellen Nutzung Ihrer Ressourcen
- deren Wlltschaftsstruk und Produktion nach den Krite- zum Wohle ihrer BevOlkerungen zu unterstOtzen. ~ Beitrag
rien des Artikels 289 des Dritten AKP-EWG-Abkommens kam insbesondere in Form einer Hilfe zur Entwicklung und
mit denen der AKP-staalen wrglelchbar sind, die gegen- Umstellung . . . PnJcMclonl- und Hlndelsllruldur int dwdl
wlrtig Mitglieder des Abkam•• lind; Y81'8Cf1ieda1• forma, der ~ - ell-=hle8lch wlaen-
echaftlicher lnl lletllOlogllcta llllomlalkl_.. und A&aOau,-
- bekrlftigen ... daß der 8elrtll Haitis laid der Dominikaniachen gen, erfolgen. wobei das grundlegende Ziel die Befriedigung der
Republik daher nicht als möglicher Präzedenzfall für die außer- Inlandsnachfrage in den AKP-Staaten und äee Ausweitung der
haJb dieses Gebiets liegenden Staaten angesehen werden regionalen Markte und anderen Außenmärkte ist.
kann; der kanbische Raum umfaßt zum Zwecke des Abkom-
mens nur die Staaten dieses Gebiets, die bereits Mitglied des
Dritten AKP-EWG-Abkommens sind. sowie die Insel Kispaniola
wld die benachbarlan OLG, c1e unabhlngig geworden sind Anhang IV
oder tmabhAngig werden;
Gemeinsame Er1dlrung zu Artikel 5:
- kommen sie Oberein, die in den Artikeln 288 und 289 des Menschenrechte
Dritten AKP-EWG-Abkommens enthaltenen Bestimmungen in
dem Abkommen beizubehalten, wobei Artikel 289 hinsichtlich Die Vertragsparteien et1dären ihre EntschJossenheit, sich wir-
des karibischen Raums in dem obigen Sinne zu präzisieren ist; kungsvoll für die Abschaffung der Apartheid, die eine Verletzung
der Menschenrechte und eine Mißachtung der menschlichen
- nehmen sie zur Kemtnis, daß sich die Dominikanische Repu- Würde _darstellt, einzusetzen.
blik vertraglich verpftlchtet hat. darauf zu verzichten, ihren
Beitritt zum Zuckerprotokoll zu beantragen, und daß diese
Verpflichtung Gegenstand eines dem Protokoll betreffend AKP-
Zucker beigefügten Briefwechsels zwischen diesem land und Anhang v·
der Gemeinschaft bzw. den AKP-Staaten gewesen ist;
Gemeinsame Erklirung über Wanderarbeitnehmer
- beschf1eßen sie, dem Antrag Haitis und der Dominikanischen
und Studenten der AKP-stuten
Republik auf Beitritt zum Abkommen stattzugeben.
In der Gemeinschaft
1. Wanderarbeitnehm der AKP-Staaten In der Gemeinschaft
Anhang II 1. Jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft und jeder AKP-Staat
gewährt Arbeitnehmern. die StaatsangehOrig der anderen
Gemelnume Erldlrung zu Artikel 2 des Abkommens: Seite sind und u aeinem Gebiet legal eine Tltigkeit ausOben,
lntenlepelldenz sowie Inn bei h1en wohiMNlden FamilienangehOrigen im
Die Vertragsparteien stellen ltve Zusammenarbeit unter das Aatvnen und Im Einklang mit Inn jeweiligen Rechtsvorschrif-
Vorzeichen der Interdependenz. von der ihre gegenseitigen ten die sich aus den algemeinen Prinzipien des Völkerrechts
Beziehungen in den verachiedelMIR Bereichen geprlgt sind. Auf- etgebellden~.
grund der be9onders engen laid dauerhaften Beziehungen zwi-
2. Die Gemeinschaft baut Ihre Maßnahmen zur Unterstützung
schen den AKP-Staaten und der Gemeinschaft hält diese sich für der BemOhungen von Nichtregierungsorganisationen der Mit-
verpflichtet, mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln zur Entwick- gliedstaaten um eine Verbesserung der sozialen und kulturel-
lung ihrer Partner beizutragen. len Fazilitäten für Arbeitnehmer aus, die Staatsangehörige der
Eine weitere Grundlage der Zusammenarbeit sind Oberdies d°l8 AKP-Staaten sind (Alphabetisierun, soziale Fürsorge usw.).
immer enger werdenden Zusammenhänge zwischen der Entwick-
3. Die Garnei ISChaft ist bereit. auf Wunsch der betreffenden
lung der verschiedenen Gesellschaften und ihrer Wirtschaftsord-
AKP-Staaten im Rahmen der Verfahren der Zusammenarbeit
nungen. Jede dieser Gesellschaften kam somit auf kürzere oder
bei der Entwicklungsfinanzieroo und im Einklang mit diesen
längere Sicht zur Bereicherung und Entfaltung der anderen im
die Finanzierung von Progranvnen oder Vorhaben zur Ausbil-
sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Bereich beitragen. dung von AKP-StaatsangehOrigen, die in ihre Länder zurück;.
Dieser Einsatz auf beiden Seiten gilt insbesondere der Entwick- kehren, im Hinbfick auf ltve berufliche Integration auf genau
lung von Außenmärkten, dem Zugang zu den natür1ichen Res- umrissenen Gebieten zu &nerstOtzen. Diese Programme kön-
sourcen und deren rationeller Bewirtschaftung und Nutzung, der nen im Gebiet der Gemeinschaft oder der AKP-Staaten unter
Verknüpfung der Ziele und Anstrengungen beider Parteien im Mitwirkung der betreffenden Industrien beider Seiten durchge-
Rahmen der dezentralisierten Zusammenarbeit auf jeweils glei- führt werden, wobei in erster Linie Programme oder Vorhaben
cher Ebene sowie dem kulturellen Austausch, und er trägt damit zu berücksichtigen wären, die Arbeitsplätze in den AKP-Staa-
weltweit zu Verständigung und Frieden bei. ten schaffen.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 151
4. Die AKP-Staaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um 4. Die Parteien dieser Erklärung sind übereingekommen, daß die
eine irreguläre Einwanderung ihrer Staatsangehörigen in die sich aus dieser Erklärung ergebenden Fragen in befriedigen-
Gemeinschaft zu unterbinden. Die Gemeinschaft kann ihnen der Weise und, soweit erforderlich, im Wege bilateraler Ver-
auf Ihren Wunsch den erforderlichen technischen Beistand zur handlungen im HinbrlCk auf den Abschluß entsprechender
Festlegung und Durchführung ihrer nationalen Pofitik auf dem Übereinkünfte geregelt werden.
Gebiet der Migration ihrer Staatsangehörigen leisten.
11. Studenten der AKP-Staaten in der Gemeinschaft
5. Die Mitgliedstaaten bekrAftigen. daß Fragen im Zusammen- Anhang VII
hang mit der Lage der AKP-studenten kt ihrem Gebiet und Gemeinsame Ertdirung
insbesondere des Zugangs zu Bildungseinrichto in über die Vertretung regionaler Organisationen
geeignetem bilateralen Rahmen geprüft ~ können.
Der Ministerrat er1IBt de 8C'fordertichen Bestimmungen, damit
6. Die Gemeinschaft fOrdert auch weiterhin die Ausbildung von die regionalen· Organisationen von AKP-staaten im Ministerrat
AKP-Studenten in lvem Herkunftsland oder in einem anderen tl'ld im Botschafterauss_ · ·a1s Beobachter vertreten sein
AKP-Staat geml8 Artikel 151 Absatz 4 des Abkommens.
k&inen.
Bei den von ihr durchgefQhrten Ma8natvnen sorgt die Der Ministerrat prQft cfte entsprechenden Anträge von Fan zu
Gemeinschaft dafür, daß die Ausbildung von AKP-Staats-
Fall.
angehOrigen, cfae in den Mitgliedstaaten studieren, auf Ihre
berufliche Integration in ihrem Her1<unftsland abgestimmt ist.
Die AKP-Staaten ihrerseits verpflichten sich, sich um eine
wirksame Programmierung der beruflichen Integration ihrer zu Anhang VIII
Ausbildungszwecken in die Mitgliedstaaten entsandten
StaatsangehOrig zu bemOhen. Gemelnuffle Erldlrung III Artikel 31
Ober. den Verkehr ... gefllvlchen Abflllen
III. FOr Arbeitnehmer und mit l'lldloaldlwn Abflllen
und Studenten zugleich gelt~ Bestimmung
Im klaren Bewußtsein der mit radioaktiven Abfällen verbunde-
7. Unbeschadet der nationalen Zuständigkeiten auf diesem nen besonderen Gefahren ootersagen die Vertragsparteien jeg-
Gebiet können die Gemeinschaft und die Gruppe der AKP- liche Form der Ablagerung oder Einleitung solcher Abfälle, die die
Staaten jeweils, soweit zweckmäßig und erforder1ich, den SouverlniW von Staaten beeintrlchtigen oder eine· Bedrohung
Ministerrat auf Fragen aufmerksam machen, die auslAndische fOr die Urnwett oder die Gesundheit der BevOlkerung in anderen
Arbeitnehmer oder Studenten auf unter die entsprechenden Uodem darstellen k.Onnte. Sie messen dem Ausbau der interna-
Eridärungen fallenden Gebieten betreffen. tionalen Zusanvnenarbeit DMn Zwecke des Schutzes der Umweft
und der Gesoodheit der BevOlkerung gegen diese Gefahren
größte Bedeutung bei. In diesem Sime bekriftigen sie ihre Ent-
schlossenheit, zu den laufenden Arbeiten in der IAEO im Hinblick
Anhang VI auf die Ausarbeitung eines auf internationaler Ebene gebilligten
Verhaltenskodex aktiv beizutragen.
Gemeinsame Erklärung
betreffend die Arbeltskrifte, die Staatsangehörige Bis zur Festlegung einer genaueren Definition in cftesem Rah-
einer der Vertragsparteien sind und sich rechtmäßig men gelten als .radioaktive Abfälle• alle Stoffe, für cfae keine
Im Gebiet eines Mltglledstaatea spätere Verwendung vorgesehen ist und die Radionuklide enthal-
oder eines AKP-Staatea aufhalten ten oder durch Racf10t1ukfide kontaminiert sind, deren Radioaktivi- •
tät und Konzentration die Grenzwerte übersteigen, die sich die
1. Jeder Mitgliedstaat gewährt den Arbeitnehmern, die die
Gemeinschaft selbst zum Schutz ihrer ~ in Artikel 4
StaatsangehOrigkeit eines AKP-Staates besitzen und in sei-
Buchstaben a IM1d b der Richtlinie EURATOM 801836, zuletzt
nem Gebiet rechtmABig gegen Entgelt beschäftigt sind, eine
geAndert durch die Richtlinie EURATOM 841467, wrgegeben hat.
Regelung, die hinsichtlic:h der Arbeits- lrd Entgeltbedingun-
FQr die RadioaktiYitAt reichen diese GNN12'W8rte von 5 X 10' Bq bei
gen keine auf der StaalsangehOrig beruhende Diskriminie-
Nukliden sehr hoher Radiotoxlzltat bis 5 X 10' Bq bei Nukliden
rung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen beinhal-
niedriger RadiotoxizitAt. Für die Konzentration betragen diese
tet.
Grenzwerte 100 Bq.g - bzw. 500 Bq.g - bei festen natOrlichen
Jeder AKP-Staat gewlhrt den Arbeitnehmern aus den Mit- racfloaktiven Stoffen.
gliedstaaten, cfte in seinem .Gebiet rechtmAßig gegen Entgelt
beschAftigt sind, die gleiche Regelung.
2. Die Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines AKP- Anhang IX
Staates besitzen und Im Gebiet eines Mitgliedstaates recht-
mäßig gegen Entgelt beschlftigt sind, und die mit Ihnen leben- Gemeinsame Ertdlrung zu Artikel 39
den Familienangehörigen genießen hinsichtflCh der an die über den Verkehr mit gefilvllchen Abfillen
Beschäftigung geknüpften Leistungen aus der sozialen und mit radioaktiven Abfällen
Sicherheit in diesem Mitgliedstaat eine Regelung, die keine Die Vertragsparteien setzen alles daran, damit das Baseler
auf der StaatsangehOrigkeit beruhende DiskrimlnieMlg Obereinkommen Ober die Kontrolle der grenzOberschreitenden
gegenüber den Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaates Verbringung gefährlicher Abflfte und llrer Beseitigung so bald wie
. beinhaltet. _ möglich unterzeichnet und ratifiziert wird.
Jeder AKP-Staat gewlhrt den Arbeitnehmern aus den Mit-
gliedstaaten, cfte in seinem Gebiet rechtmABig gegen Entgelt
beschäftigt sind, sowie deren FamilienangehOrigen eine
Anhang X
Regelung, die der in Absatz 1 vorgesehenen Regelung ent-
spricht. Erklirung der AKP-staaten
3. Diese Bestimmungen berOhren nicht die Rechte und Pflichten zu gefihrllchen, nuklearen und radioaktiven Abfällen
aus bilateralen Abkommen zwischen. AKP-Staaten und Mit- Die AKP-Staaten sind sehr besorgt Ober die ökologischen Pro-
gliedstaaten, soweit diese zugunsten der Staatsangehörige bleme im allgemeinen und Ober die· grenzOberschreitende Ver-
der AKP-Staaten oder der Staatsangehörigen der Mitglied- bringung von gefährlichen, nuklearen und radioaktiven Abfällen
staaten eine günstigere Regelung vorsehen. im besonderen.
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Im Hinblick auf die Auslegung und die Durchführung des Arti- dem Rotationsprinzip mit Angehörigen der AKP- bzw. der
kels 39 Absatz 1 Unterabsätze 3 und 4 <feeses Abkommens haben · EWG-linder zu besetzen sind.
die AKP-Staaten ihren Willen bekundet, sich auf die Grundsätze
Dieses Rotationsprinzip wird nach Ablauf einer Fünfjahresfrist,
und die Bestimmungen der in Dokument AHG 182 (XXV) enthalte-
der maximalen Amtsdauer des vom Ausschuß für industrielle
nen Entschließung der OAU über die Kontrolle der grenzüber-
Zusammenarbeit ernannten Direktors bzw. stellvertretenden
schreitenden Verbringung gefährticher Abfälle und ihrer Beseiti-
Direktors. angewandt.
gung in Afnl<a zu stützen.
Zur Ernennung ~ Direktors w1d des stellver1retenden Direk-
tors hallen die beiden Parteien KonNtationen Ober lve jewei-
Anhang XI ligen Vorschllge ab md berOc:ksichtige dabei den paritlti-
schen Charakter des ZIE.
Gemeinsame Erldirung zu Artikel 50:
Verfügbare landwktschafUlche Erzeugnl- 2. Jede Partei schlAgt dem Ausschu8 für industrielJe Zusammen-
arbeit chi Peraonen als Mitglieder des Verwallungarats vor.
Die Gruppe der AKP-staaten md die GemeilSChaft kommen
Oberein. ihre Kontakte in bezug auf die Lieferung verfilgbarer Soweit mOglch werden Mitglieder des Beirats des Ausschus-
landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die verschiedenen AKP-Staa- ses für industrielle Zusammenarbeit als ·Mitglieder des Verwal-
ten entsprechend Al1ikel 50 des Abkommens fortzusetzen. . u,gsrates gewlhlt.
Die beiden Parteien kommen im Lichte der Beratungen der 3. Die Befugnisse des pari1ltischen Verwaltungsrats auf dem
Sachverständigengruppe im Rahmen des Dritten AKP-EWG- Gebiet der Verwaltung des ZIE sind in der Satm,g des ZIE
Abkommens überein, auf geeigneter Ebene zu prQfen, wie bei der eindeutig festgelegt.
Gestaltung des Erstattungssystems fll'lSbesondere im Rahmen
der Regelung für Getreide) den spezifiacMn Problemen der AKP- Anhang XV
Staaten _besaer Rectnq gelntgen werden .... Gemeinsame Ertdlrung zu Alllkel 12 Abulz 2:·
Ein Bericht Ober c11e &der den ol>llaga•nen Bedingwlgen Verwaltunprat des Z1E
durchgeführte PrOfung wird dem Ministerrat spltestens ein Jahr Die Vertragsparteien sind Obereingekommen, daß das AKP- '
nach Unterzeichnung des Abkommens unterbreitet. Sekretariat und das Generalsekretariat des Rates der Europäi-
schen Gemeinschaften an den Sitzungen des Verwaltu,gsrates
teilnehmen.
Anhang XII
Gemeinsame Erldlrung Anhang XVI
über den SIiz des Technlachen Zentrums Gemeinsame Ertdinmg zu Artlket 127:
für Zusammenarbett In ds Landwtrtachaft Obereinkommen der Vereinten Nationen
und Im lindllchen Bereich über einen Verhaltenskodex für Unlenkonferenzen
1. Die Vertragsparteien erinnern daran, daß - um rasch ein Da dem Übereinkommen der Vereinten Nationen Ober einen
Technisches Zentrum für Zusanvnenarbeit in der Landwirt- Verhaltenskodex für Linienkonferenzen große Bedeutung
schaft und im ländlichen Bereich einrichten zu können und die zukommt und seine rasche OurchfOhrung wünschenswert ist,
AKP-Staaten unverzüglich in den Genuß der aus dessen fordern die Vertragsparteien die Mrtgliedstaaten der Gemein-
Tätigkeit erwachsenden Vorteile kommen zu lassen .: verein- schaft und die AKP-Staaten, die am Seeverkehr interessiet1 sind,
bart worden war, dieses Zentrum vor1äufig in Wageningen auf, dem Kodex mOgrlChst bald nach Unterzeichnung des Abkom-
(Niedertande) einzurichten. · mens beizutreten oder ihn zu ratifizieren, soweit sie dies noch
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Frage der Unter- nicht getan haben. Die Vertragsparteien erkemen hiefbei an, daß
bringung des Zentrums in einem AKP-Staat so bald wie rnOg- die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die Ratifikation des Kodex
lich i'n lichte der in Wageningen gesammelten Erfahrungen bzw. den Beitritt nm Kodex gemAß der Verordnung (EWG) Nr.
zu prQfen und dabei auch zu berOcksichtigen, daß eine Infra- 954179 Ober die Ratifikation des Übereinkommens der Vereinten
struktur sowie Arbeitsbedingun erfordef1ich sind. die eine Nationen Ober einen · Verhaltenskodex fQr Unienkonferenzen
grOßtmögliche Effizienz des Zentrums bei der Durchführung durch öie Mitgliedstaaten oder Ober den Beitritt der Mitgriedstaa-
der ihm übertragenen Aufgaben gewAhr1eisten. Die Ergeb- ten zu diesem Übereinkommen vornehmen werden.
nisse dieser PrOfung werden auf jeden Fal vor Ablauf der
Geltungsdauer des Abkommens vorgelegt. damit ein Be-
schluß Ober den endgQltigen Sitz des Zentrums ergehen kann. Anhang XVII
A.. Ertdinmg der GemelMChaft
. und der Mllglledstaaten
Anhang XIII zu den Artikeln 121, 127, 128, 130 und 131
Gemeinsame Erklirung zu Artikel 76: Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten legen den Ausdruck
Ausschuß für landwlrtschaftllche Grundstoffe • Vertragsparteien• dahingehend aus, daß er einerseits. die
Gemeit ISChaft und ihre Mitgtiedstaaten oder die Gemeinschaft
Die Vertragsparteien konmen Oberein. bei der Ausarbeiulg oder <fae Mitgliedstaaten und anderersei1s die AKP-Staaten
der Geschlftsordnun des Ausschusses fQr landwlr1achaftl bezeichnet Der Sinn, der diesem Ausdruck jeweils zu geben ist.
Grundstoffe der Ausweitung des Zustlndigkeitsbereichs des Aus- ergibt sich aus den betreffenden Bestimmungen des Abkommens
schusses des Artikels 47 des Dritten AKP-EWG-Abkommens und sowie aus den e11tspted1811den Bestimmungen des Vertrags zur
der Notwencfigkeit. seine Effizienz zu steigern, gebührend Rech- .GrOndung der Europiischen Wirtschaftsgeme
nung zu tragen.
8. Ertdlrung der AKP-Staaten
Anhang XIV zu der Ertdlrung ds Gemeinschaft
und 1111w llltglledstuten
Gemeinsame Erklirung zu Artikel 91: zu den Artikeln 121, 127, 128, 130 und 131
Zentrum für lndustrlelle Entwicklung (ZIE)
Die vorstehende Er1dlrung der Gemeinschaft berOhrt nicht die
1. Die Vertragsparteien kommen Oberein, daß die Posten des Bestinvnungen des Artikels 1 des Abkommens betreffend die
Direktors und des stellvertretenden Direktors des ZIE nach Definition der Vertragsparteien.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 153
Anhang XVIII men namentlich im Rahmen der regionalen Entwicklung und
durch Gründung von Gemeinschaftsunternehmen umfassend
Erklärung der AKP-Staaten zusammenzuarbeiten.
ZU den Artikeln 126 Absatz 2, 127 und 128
betreffend den Seeverkehr
Die AKP-Staaten heben erneut die große Bedeutung hervor, die Anhang XX
sie sowohl den Verketvsdiensten der Seeschfflahrt als einer der
Gemeinsame Ertdlrung
Haupttriebkräfte Ihrer wirtschattrlChen Entwickloog als auch der
Ober eine bNunt Nutzung
Förderung eines wirklichen Handelsaustausc zwischen ihnen
der Bestimmungen des Abkommens
und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beimessen.
über die Entwlcklung
In dem Bewußtsein, daß für den Seeverkehrssektor der AKP- von Handel und Dlenstlelstungen
Staaten die Möglichkeit sichergestellt werden muß, einen gerech-
Die AKP-Staaten und die Gemeinschaft bekräftigen erneut die
ten Anteil an den von den mAchtigen Internationalen Reedereien
Notwendigkeit einer stllkeren Fördetu,g des Handels und der
beherrschten. MArlden zu erhalten, bekrlftigen die AKP-Staaten,
Dienstleistungen im Rahmen der nationalen und regionalen Hilfs-
daß die Artikel 126 Absatz 2. 127 und 128 des Abkommens her
programme der Gemeinschaft.
Ansicht nach nicht bedeuten, da8 die genannten intemationalen
Reedereien im Rahmen der Linienkonferenzen oder auch außer- Zu diesem Zweck werden die AKP-Staaten und die Gemein-
halb dieses Rahmens ohne Besctrinla.rlg Wig sein kOnnen. schaft, ohne die Bedeutung der Handelsentwickl als solche zu
präjudizieren, bei der Auftegung von Programmen, besonders auf
- Nach dem Geiste des Abkommens darf der Grundsatz des
den Gebieten der Agrarproduktion, der llndlichen Entwicklung
freien Wettbewerbs nicht ausschließlich zugunsten dieser Reede-
und der industriellen Zusammenarbeit, insbesondere dafür sor-
reien ausgelegt werden, sondern es muß auch dem Recht der
gen, daß gebührend der Notwendigkeit Recmung getragen wird,
AKP-Staaten auf stlrtcere und gerechtere Beteilgll1g am gesam-
In den globalen Programmen auch ein Element der Analyse und
ten Transp0ftaufkonm Im Rahmen Ins Außenhandels sowie der Handelsentwickl wrzusehen. .
der Notwendigkeit. cle Entwicklung lvw lndustrian zu ertek:htem,
Rechrulg getragen weroen. Die Vertragsparteien erkemen an, daß eine stlrkere Förderung
der Ausfuhren oder der Vermarktungstechniken die Exportleistun-
Die AKP-Staaten bekräftigen, daß sie, obwohl Attllcel 86 Absatz 2
gen der AKP-Staaten verbessern kam. In diesem Zusammen-
sowie die Artikel 87 und 88 des Dritten AKP-EWG-Abkommens
hang verpflichtet sich d"ie Kommission zur Zusammenarbeit mit
unverändert in das neue Abkommen übernommen wurden, ent-
den AKP-Staaten, um kurzfristig ein Handefsentwic::
schlossen sind, Im Rahmen d"eeses ·Abkommens alles In her
auszuarbeiten, das DM1lchst aus Mitteln des Sechsten Europäi-
Macht Stehende zu tun, lffn In Zukunft deren etwaige negative
schen Entwicklll'lgSfonds zu finanzieren Ist Ziel Ist dabei die
Auswmwngen auf ihre Seeschtffatvtsinteressen einzuschrlnken Einrichtung efner Anlaufstelle in BrOssel, die bei der F6rdeM,g als
und zugleich ihren Anteil an den Massenguttransp erheblich
Katalysator und als Motor wirken soff, sowie die Ermittlung der
zu steigern.
Faktoren, die einer effazienten Nutzung der Bestimmungen des
Die AKP-Staaten erklären erneut, daß ihrer Ansicht nach den Abkommens entgegenstehen. Dies erfordert den Einsatz von
regionalen Seetransportunternehmen, die zur Festigung der Fachkräften aus den AKP-Staaten oder der Gemeinschaft, die
regionalen Zusanvnenarbeit und Autonomie in diesem Sektor Kenner des AKP-EWG-Handels und des internationalen Handels
geschaffen wurden, die Möglichkeit gegeben werden muß, ihre sind.
Tätigkeiten zu entwickeln, ohne dabei ungerechtfertigten wirt-
schaftlichen Pressionen durch Drittlandreedereien ausgesetzt zu
sein.
Anhang XXI
Anhang XIX Erldirung der Gemeinschaft
zu Artlkef 136 Absatz 3
Erklärung der Gemeinschaft
Die Gemeinschaft hat sich damit einverstanden erklArt. daß im
zu den Artikeln 126 Absatz 2, 127 und 128
Fall der am wenigsten entwickelten AKP-staaten, d"ie an Messen
betreffend den Seeverkehr
und Ausstellungen teilnehmen, die Reiseko.sten des Personals
Die Gemeinschaft und itve Mitgliedstaaten erl(ennen die und die Kosten fOr den Transport der auszustellenden Gegen-
Bedeutung der Seeschiffahrt für die Wutschaftsentwicklung der stände und Waren von dem Beauftragten der Kommission In dem
AKP-Staaten sowie die Notwendigkeit an, die Zusammenarbeit in betreffenden Staat nm Zeitpw,kt der Reise oder Versendwlg
d"teSem Bereich fortzusetzen und zu intensivieren. direkt gezahlt werden.
Nach dem Abkommen zielt äteSe Zusammenarl>eit unter ande-
rem darauf ab, die Mitwirkung aller Parteien in diesem Bereich zu
erleichtern und somit effiziente und zuverlässige Seeschiffahrts- Anhang XXII
dienste zu entwickeln, wobei das Streben der AKP-Staaten nach
einer stärkeren Betemgung an den internationalen Seeschiffahrts- Gemeinsame Ertc:lirung zu Artikel 141
diensten anerkannt wird. über die Stiftung für die kulturelle Zusammenarbeit
Die in Artikel 126 Absatz 2, 127 und 128 festgelegten Regeln für zwischen den AKP-stuten und der EWG
einen unbeschränkten Verkehrszugang auf kommerzieffer Basis Die Gemeinschaft stellt der Stiftung im Rahmen der Zusam-
schließen restriktive und unlautere Praktiken, die allen Reede- menarbeit für die Entwicklungsfinanzierung einen finanziellen Bei-
reien schaden, aus. Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten trag zur Verfügung, um Ihr die Oufdlführung itver Aufgabe zu
bekräftigen emeut. daß diese Regeln auf eine Verbesserung der ermöglichen.
Wettbewerbsfähigkeit der Reedereien und somit der Lage der
Diese finanzielle UnterstOtzung wird auf einer ~
Exporteure und Importeure abzielen. Die Gemeinschaft und ihre_
Mitgliedstaaten verweisen im Qbrigen darauf, daß die Teilnahme
grundlage gewährt. die Im Rahmen einer mit der Kommission zu
schließenden Vereinbarung zu bestimmen ist. welche nach Maß-
am Wettbewerb im MassengOterverketv nicht behindert werden
darf. .. gabe der von der Stiftung erzielten Leistu,gen erneuert werden
kann, wobei unter anderem den Ergebnissen Rechnung zu tragen
In diesem Zusammenhang bekräftigen die Gemeinschaft und ist, die in bezug auf die Bereitstellung von anderen als den im
ihre Mitgliedstaaten erneut ihren Wunsch, mit den AKP-Staaten Rahmen des Abkommens zur Verfügung stehenden externen
zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Seetransportuntemeh- Mitteln erreicht worden sind.
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Anhang XXIII bemühen, die Wahrung und Förderung der Urheberrechte und der
damit verbundenen Rechte zu begünstigen.
Gemeinsame Erklärung
zur Bestimmung des Begriffs „geeignete Technologie"' Die Gemeinschaft kam In diesem Ratvnen gemäß den in
diesem Abkommen vorgesehenen Regeln und Verfahren die Ver-
Im Sinne des Abkommens ist unter dem Begriff "geeignete breitung von Informationen und die Ausbildung von Wirtschafts-
Technologie" eine Techno~e zu verstehen, teilnehmem in bezug auf den Schutz dieser Rechte sowie die
- die in bezug auf Art>eitskrlfte, Kapitaleinsatz, Anwendung und Ausarbeitung nationaler Rechtsvorschrif zur Verbesserung
Wartung geeignet Ist. ihres Schutzes ~ und technisch unterstOtzen.
- die mit der natOrichen Umwelt und den verfügbaren örtlichen
Ressourcen vereinbar Ist,
Anhang XXVI
- deren Know-how anwendbar oder anpassungsfähig ist.
Gemelnume Ertdirung
- die den Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften entspricht, zu den Ar1lkeln 145 bis 149
- die mit den kulturellen und sozialen Besol Kterheiten der Bevöl- Ober den audlovtauellen Raum
kerung vereinbar ist, 1. Im Hinblick auf cle Schaffung des .Binnenmar1(tes• und des
- die die sozialen Kosten itver Auswirkungen auf die einheimi- .Gemeinsamen afrikani9chen Kulumartdes· sowie auf ent-
sche Kultur berOcksichtigt. sprechende Initiativen der Staaten im kattischen Raum und
im Pazifischen Ozean und unter BerOcksichtigun der Umwll-
- cfee knappe Ressourcen nicht Qberml8ig In Anspruch nimmt
zungen im audiovisuellen Beteich. die durdl die neuen Infor-
- und sich an cfee sozioOkonomisch Bedingungen anpassen mations- und Konvnunikations (Mikroelektronik und
läßl Telematik: Satelliten für die Oirektübeftragung, Kabelfem-
aehen ll'ld hoc:haull6aende Fernsehen) bewirtet wurden,
kommsl de Ver1raglpafteien Oberein.
Anhang XXIV a) neue Formen der Zusammenarbeit anzustnlben, um der
Erldlrung der AKP-staaten Herausforderung dun:h die zunetm8I de lnlemationalsle- .
über die Rückführung bzw. Rückgabe rung, die im Bereich der Kulturindustrien bei den Finanzie-
von kulturellen Gütern rungs-, Produktions-, Veftriebs-, Vermarktungs-, Ausbil-
dungs- und Entwicklungssystemen stattfindet. zu begeg-
1. Die AKP-Staaten bitten die Gemeil ISChaft und die Mitglied- nen;
staaten. 8CJW9it sie das legitime Recht der AKP-Staaten auf
kulllnlle ldentttlt anerkennen. cle ROctcfOhna,g bzw. ROck- b) lllsbesolldera dun:h gemeinwne Produktionen eine BOn-
gabe der kulturellen GOter aus den AKP-Staaten, die sich in delung der Krafte zu begOnstigen. um In Teilnahme an
den Mitgliedstaaten befinden. zu fOrdem. den internationalen Büd- und Tonmlrtden In dem Bestre-
ben um eine gegenseitige kulturelle Bereicherung auszu-
2. Die AKP-Staaten ersuchen die Mitgliedstaaten, anzuerken- weiten und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu steigern.
nen. daß die betreffenden VOiker der AKP-Staaten, um ihre
kulturelle ~tiW bewahren und bereichem zu können, 2. Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, im Anschluß an die
zumindest diejenigen kulturellen GOter zurückerhalten müs- effektive Verwirklichung der Bestimmungen des Abkommens
sen, die eine besondere symbolische, religiöse, mit einem Ober die kulturelle und soziale Zusammenarbeit außerdem im
Wort: kulturelle Bedeutung haben. Sinne des interkulturellen Dialogs
3. Die AKP-Staaten ersuchen die Gemeinschaft und öie Mitglied- a) den Vertrieb und den Austausch kultureller Erzeugungen
staaten, die Ersteßung eines Verzeichnisses derjenigen kultu- der AKP-Staaten und der Mitgliedstaaten zu begünstigen,
rellen Güter der AKP-Staaten zu erfeichtem, äie sich im damit ein unverfälschtes ßjld ihrer kulturellen Selbstdar-
Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten in Offentlichen und halb- stellung verbreitet wird;
öffentlichen Einrichtungen befinden. b) Initiativen Offentticher und privater Einrichtungen und
4. Die AKP-staaten bitten die Gemeinschaft und die Mitgied- Organisationen sowohl der AKP-staaten als auch der
staaten, den Zugang der AKP-Staaten zu den Archiven Ober Gemeinschaft. cfee zur V81Wirkfichung der obigen Ziele
die Geschichte und die Lage derjenigen AKP-Staaten, die vor beitragen können, anzuregen und ~ unterstOtzen.
Erlangung der Unabhlngigkeit unter ihrer Treuhandschaft
standen, zu begOnstigen.
5. Dia AKP-slaaten enu:hen cle Gemeinachaft, geeignete Maß- Anhang XXVI
nahmen ZU" AIISbildung ilSbesot ldere auf dem Gebiet der
GemelMame Erldirung
Erhaltung und des Schutzes kultureller GOter wie auch den
zu den Arlluln 117 bla 170:
Erta8 der zu diesem Zweck erforderfichen Rechtsvorschriften
Hanclelat9gelun
finanziell und technisch zu unterstOtzen~
Die Vef1ragsparteien erkennen an. da8 die Bestimmoogen des
Abkommens hinsichtlich des ZUgangs landwirtschaftlicher
Erzeugnisse möglicherweise geändert werden müssen, um den
Anhang XXV
Ergebnissen der multilateralen Handelsvemandlungen im Rah-
Gemeinsame Erldlrung zu den Urheberrechten men des GATT Rechnung zu tragen.
Die Vertragsparteien 8fkemen an. daß die Förderung des
urheberrechtlich Schutzes eine Komponente der .kulturellen Anhang XXVIII
Zusammenarbeit darstellt. mit der eine verbesserte Nutzung der
menschlichen Ressouroen in allen Inn Ausdrucksweisen ange- Gemelnume Erldirung
strebt wtrd. Der Schutz der Urheberrechte ist außerdem eine bebeffelld Zucker auf dem por1UglNl8chen .._..
wiabdingba,:e V ~ dafOr, da8 Tltigkeilen im B«eich
1 Die AKP-Staaten und die Gemeiaschaft kommen-wie in dem
der Produktion. des Vertriebs ll'ld des Verlagswesens entstehen ·
Protokoll Ober den Beitritt .Por1ugals nm Dritten AKP-EWG-
und s i c h ~ -
Abkommen vorgesehen - Oberein. im Rahmen der einschlä-
Die beiden Parteien werden sich daher im Rahmen der kulturel- gigen Bestimmungen des Abkommens, Insbesondere Arti-
len Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und ·der EWG kel 168 Absatz 2 Buchstabe c, die Anträge der AKP-Staaten
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 155
auf noch stärker präferenzbegünstigten Zugang zum portugie- diese vorübergehenden Probleme herbeigeführt werden sollte. Ist
sischen Markt für AKP-Zucker weiterzuprüfen. das Ergebnis dieser Verhandlungen für eine der Parteien in bezug
auf die Ausgewogenheit nicht befriedigend, so prOft die Gemein-
2. Im Hinblick auf die Prüfung der Versorgungslage auf dem
schaft In enger Zusammenarbeit mit dem oder den betreffenden
portugiesischen Markt im Jahre 1991 verpflichtet sich die
AKP-Staaten, welche Maßnahmen erforderlich sind, um das
Gemeinschaft, die AKP-Staaten vor einer Entscheidung zu
Ungleichgewicht zu korrigieren.
konsultieren und dabei den Interessen sAmtlicher traditioneller
AKP-Ueferanten dieses Marktes Rechnung zu tragen sowie
den Antrag zu· berOcksichtigen. den die AKP-Staaten der
Gemeinschaft vor und nach dem Beitritt Por1ugals nn Dritten
AKP-EWG-Abkommen und im Rahmen der Verhandlungen Anhang XXXII
Ober das Vierte AKP-EWG-Abkommen vorgelegt haben.
Gemeinsame Erklärung über die Zusammenarbeit
zwischen den AKP-staaten und den benachbarten ÜLG
Anhang XXIX und franz6slschen Obeneelschen Departements
Die Vertragsparteien ermutigen zu einer engeren regionalen
Gemeinsame Erldlrung Zusammenarbeit im kartischen Raum. im Pazifik und im Indi-
zur Uberallslerung des Handels schen Ozean. die die AKP-staaten und die benachbarten ÜLG
Die Vertragsparteien nehmen zur Kemtnis, daß cle Gemein- und franzOsischen Oberseei9chen Departements umfaßt.
schaft sich bewußt ist. daß durch die Anwendung des Abkom- Die Ver1ragSparteien fordern die betreffenden Vertragsparteien
mens insgesamt dafür gesorgt werden muß, daß die Wettbe- auf, Konsultationen Ober den Prozeß der Förderung dieser
werbslage der AKP-Staaten in den FAiien gewatvt bleibt. in denen Zusammenarbeit durchzufOhren und in diesem Zusammenhang
ihre Handetsvorteile auf dem Gemeinschaftsma durch Maßnah- In Oberei aimmung mit tnr jeweiligen Politik und lver spezifi-
men zur ang,rneiMN'I ~ des Handels beeidrlchtigt schen Lage In der Region Maßnahmen zu ergreifen. de Initiativen
werden. .
auf wir1schaftliche Gebiet. ein9chlie8lich der Entwicklung des
Die Gemeinschaft er1<IArt sich bereit. in allen spezifischen FAi- Handets, sowie im sozialen und kutturel1en Bereich ermOgflchen.
ien, die ihr von den AKP-Staaten zur Kenntnis gebracht werden, Handelsabkommen betreffend die französischen übersee-
mit ihnen gemeinsam entsprechende spezifische Maßnahmen zur ischen Departements (ÜD) können spezifische Maßnahmen
Wahrung der Interessen dieser Staaten zu prüfen. zugunsten von Erzeugnissen der ÜD vorsehen.
Die Fragen in Verbindt.llg mit der Zusammenarbeit in diesen
Bereichen werden dem Ministerrat zur Kemtnis gebracht, damit
Anhang XXX
er Ober die diesbezOglichen Fortschritte regulär unterrichtet
Gemeinsame Erklärung zu Artlkel 181 werden kann.
Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in Artikel 181
vorgesehenen Konsultationen nach folgenden Verfahren statt-
finden müßten:
i) Beide Seiten legen zu gegebener Zeit sämtliche erforder- Anhang XXXIII
lichen und sachdienlichen Informationen über das bzw. die
Gemeinsame Erklärung
spezifischen Probleme vor, damit die Erörterungen bald, in
betreffend die Vortage des Abkommens
jedem Fall aber spätestens in dem auf den Eingang des
beim Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT)
Antrags auf Konsultationen folgenden Monat, aufgenommen
werden können. Die Vertragsparteien konsultieren sich anläßlich der Vorlage
und der Prüfung der handelspolitischen Bestimmungen des Ab-
ii) Der dreimonatige Konsultationszeitraum beginnt mit dem
Zeitpunkt des Eingangs dieser Informationen. Während die- kommens im Rahmen des GATT.
ses Dreimonatszeitraums wird äie tectnsche PrOfung der
Informationen innerhalb eines Monats abgeschlossen; die
gemeinsamen Konsultationen auf der Ebene des Botschaf-
terausschusses werden in den darauffolgenden zwei Mona- Anhang XXXIV
ten beendet.
iü) Kam kein fOr beide Setten annehmbares Ergebnis erzielt
werden, so wird der Ministerrat mit der betreffenden Frage
„
Gemelnwne El'1dlnalg behffend die Regelung
Zugangs zu den Mirtden
der franz6slschen Oberseelachen Departements
befaßt. .
für die unter Artikel 168 Abaalz 2 fallenden Waren
iv) Verabschiedet der Ministerrat keine für beide Seiten mit Ursprung In den AKP-staaten
annehmbare Lösung, so beschließt der Rat. andere Maßnah- Die Vertragsparteien bekräftigen, daß Kapitel 1 in Titel I des
men zur Regelung der im Rahmen der Konsultationen fest- Dritten Teils und Trtel VI des Zweiten Teils des Abkommens für
gestellten Meinungsverschiedenheiten. die Beziehungen zwischen den AKP-Staaten und den französi-
schen überseeischen Departements gelten.
Anhang XXXI Die Gemeinschaft kann während der Laufzeit des Abkommens
die Regelung des Zugangs zu den Märkten der französischen
Gemeinsame Erklärung überseeischen Departements für die unter Artikel 168 Absatz 2
über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft fallenden Waren mit Ursprung in den AKP-Staaten entsprechend
den Erfordernissen der wirtschaftlichen Entwicklung dieser
Die Vertragsparteien erkennen an, daß der Beitritt neuer Mit-
Departements Andern.
gliedstaaten zur Gemeinschaft vorübergehend ein Ungleichge-
wicht bei der Behandlung der Einfuhren von AKP-Erzeugnissen in Bei der Prüfung der etwaigen Nutzung dieser Möglichkeit
den neuen Mitgliedstaaten und der Einfuhren von Erzeugnissen berücksichtigt die Gemeinschaft den unmittelbaren Handelsver-
des neuen Mitgliedstaates in bestimmte AKP-Staaten zur Folge kehr zwischen den AKP-Staaten und den französischen übersee-
haben könnte, und sie erklären, daß im Rahmen der Verhandlun- ischen Departements. Die Verfahren zur Unterrichtung und Kon-
gen über das Protokoll betreffend den Beitritt des neuen Mitglied- sultierung der betreffenden Parteien werden nach Maßgabe des
staates zu diesem Abkommen eine angemessene ~ösung für Artikels 181 durchgeführt.
~56 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Anhang XXXV Anhang XXXVIII
Gemeinsame Erklirung betreffend Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 177 Absatz 3
die unter die gemeinsame Agrarpolitik fallenden Waren
Sollte die Gemeinschaft die in diesem Artikel erwähnten Maß-
Die Vertragsparteien ec1(ennen an, daß die unter die gemein- nahmen mit einer auf das unbedingt erforder1iche Maß begrenzten
same Agrarpolitik fallenden Waren, insbesondere hinsichtlich der Tragweite tl9ffen, so WOrde sie sich bemOhen, diejenigen Maß-
Schutzmaßnahmen besonderen Regelungen und Vercxdnungen nahmen zu ermitteln, die durch In geographi9che Auswirt<ung
untertiegen. Die die Schutzklausel betreffenden Bestimmungen oodloder cle Art der betroffenen W8AN"1 die Ausfuhren der AKP·
des Abkommens sind auf diese Waren nur insoweit anwendbar, Staaten am wenigsten beeintrlchtigen WOrden.
als sie mit dem besonderen Charakter dieser Regelungen und
Verordnungen vereinbar sind.
Anhang XXXVI Anhang XXXIX
Gemelnume Ertdirung Erklirung der A K P ~ zu Artikel 168
betleffelld den Handel
zwischen der Europllschen Wlrtachaftsgemenachaft In dem Bewußtsein, daß die Regel der Meistbegünstigungs-
und Botsuana, LNOtho und Swaslland klausel, cle geanlß Artikel 168 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i auf
dem Mar1ct der Gemei l8Chaft auf die Erzeugnisse mit Ursprung in
Im HinbrlCk auf das PfOlokol Nr. 22 Abactntt I Punkt 3 zur Akte den AKP-Staaten anwendbar Ist. ein Ungleichgewlcht und Diskri-
von 1972 Ober die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der minierungen zur Folge hat. bekrlftigen die AKP-Staaten ihre
Verträge geben die Regierungen von Botsuana. lesactlo und Auslegung, wonach die In diewn Artikel wrgasehal 1811 Konsul-
Swasiland tolgeiKle Er1dlrwlg ab, die WC\ der GemeilllChaft talonen bellf.cken 90len. "daß Inn wlchtigsflln e,cpol1flhigen
erdgegeilg8'10fflffl8n wird:. ProcMdionan eine Regekq zugul8 lcomrm, cle Zlnlndest
- Die drei RegieM,gen Wlpfllchten lieh. ml . . . . . . . des ebenso gOnstig Ist wie disjarige, die die GemNISChaft den Dritt·
Abkommens auf die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der IAndem gewlhrt, denen die MeistbegOnstlgung eingerAumt ist.
Gemeinschaft die gleiche Zollregelung wie auf die Einfuhr von Ferner mOssen Konsultationen stattfinden, wenn
Waren mit Ursprung in dem anderen land anzuwenden, das an
der ZoUunion beteiligt ist. der sie angehOren. a) ein oder mehrere AKP-Staaten potentielle Lieferanten bei
einem oder mehreren besonderen Erzeugnissen sind, bei
- Diese Verpflichtung wird W1besctladet der wrachiedenen Ver• denen Priferenzdritttinde eine gOnstigere Regelung in
fahren eingegangen, die gegebenenfalls zur Finanzienmg der Anspruch nehmen können;
Haushalte der drei Regierungen ~ soweit eine Bezie-
b) ein oder mehrere AKP-Staaten in Betracht ziehen, nach der
hung zwischen dieser Fananzierung und der Einfuhr von Waren
Gemeinschaft ein oder mehrere besondere Erzeugnisse aus-
mit Ursprung in der Gemeinschaft bzw. dem anderen land der
zuführen, bei denen PrAferenzdrittländer eine günstigere
Zollunion besteht, der sie angehören.
Regelung in Anspruch nehmen können.
- Die drei Regierungen verpflichten sich, durch ihre Zollregelun-
gen und insbesondere durch die Anwendung der im Abkom-
men aufgestellten Ursprungsregeln dafür Sorge zu tragen, daß
keine Verkehrsvertagerung erfolgt, die sich für die Gemein-
Anhang XL
schaft dadurch nachteilig auswirkt, daß diese LAnder mit einem
anderen Land an einer Zollunion beteiligt sind, der sie ange- Gemeinsame Ertc:lirung bebeffend
hören. die In Artikel 168 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer II
genannten landwlrtachaftllchen Erzeugnisse
Anhang XXXVII Die Vertragsparteien haben ZIM' ~ i s ge,aoovnen, daß die
Gemeinschaft beabsichtigt. die In der Anlage aufgefQhrten Maß-
Erklärung der Gemeinschaft nahmen zu ergreifen, d"ee zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des
zu Artikel 174 Absatz 2 Buchstabe a Abkommens festgelegt werden, um sicherz~ellen, daß die AKP-
Staaten bei bestinmten landwif1schaftl Erzeugnissen und
Indem sich die Gemeinschaft damit einverstanden erkl4rt. daß
Venubeitungserze In den Genuß der Vorzugsregelung
der Wortlaut von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a des Zweiten
nach Artikel 168 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer I kommen.
AKP-EWG-Abkonvnens In Artikel 174' Absatz 2 Buchslabe a
Obemommen wird, hU lie an der Au9legwlg dieses Texles lest. Sie haben ZW Kenntnis g&IIOIMMNi, daß die Gemeiaschaft
wonach die AKP-staaten der Gemei l9Chaft keine ungQnstigere dlesbezOglch erktlrt hat. daß • alle erfordertichen Maßnahmen
Behandlung einrunen als die Behandkl,g, die • entwickelten treffen wird, damit cle entsprechenden Agrarverordnungen recht·
Staaten im Rahmen von Handelsabkommen einrlumen, sofern zeitig erlassen werden und nach MOgrlChkeit gleichzeitig mit der
diese Staaten den AKP-staaten nicht weitergehende Präferenzen lnter'.n'ISfegefung nach dem Auslauten des Dritten AKP-EWG-
gewähren als die Gemeinschaft. Abkommens in Kraft treten.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 157
Einfuhrregelung
für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel
mit Ursprung In den AKP-Staaten
Gemeinsame Marktorganisation Sonderregelung für die AKP-Staaten
1. Rlndflelsch
KN-Code: Befreiung von Zöllen für alle Waren, die der gemeinsamen Marktorganisation
unterliegen.
010210 00
0102 90 10 Übersteigen die Einfuhren in die Gemeinschaft von Rindfleisch der Codes 0201,
0102 90 31 0202, 020610 95, 0206 29 91, 1602 50 10 und 1602 90 61 mit Ursprung in
010290 33 einem AKP-Staat im laufe eines Jahres eine Menge, cfee der Einfuhr in die
0102 90 35 Gemeinschaft im laufe des Jahres, in dem zwischen 1969 und 1974 die größten
01029037 Warenmengen mit Ursprung in dem betreffenden AKP-staat in cfee Gemeinschaft
0201 eingeführt wurden, zuzüglich eines jährlichen Steigerungssatzes von 7%, ent-
0202 spricht, so wird die Zoftbefretung für die Waren mit Ursprung in dem betreffenden
0206 10 91 AKP-Staat teilweise oder vollständig ausgesetzt.
020610 95
Die Kommission erstattet in diesem Fall dem Rat der Europäischen Gemein-
02061099
schaften Bericht, der auf Vorschlag der Kommission mit quaJiflZierter Mehrheit
020621 00
über die Einfuhrregelung für die betreffenden Einfuhren beschlie8t.
02062290
020629 91
0206 2999
0210 20
0210 90 41
0210 90 49
021090 90
1502 00 91
16025010
1602 50 90
1602 90 61
1602 90 69
2. Schaf- und Ziegenfleisch
KN-Code: Befreiung von Zöllen für alle Waren, die der gemeinsamen Marktorganisation
unterliegen.
0104
0204 Nichtanwendung der Abschöpfung gegenüber Drittländern für:
0206 80 99
KN-Codes:
0206 90 99
02109011 a) 0104 10 90
0210 90 19 0104 20 90
0210 90 60 (andere als reinrassige Zuchttiere)
1502 0099 b) 0204
1602 90 71 02109011
1602 90 79 0210 90 19 _
(ausgenommen bei Hausschafen). Für Hausschafe Herabsetzung der
Abschöpfung um 50% im Rahmen eines jAhr1ichen Kontingents in HOhe von
250 l
3. Geflügelfleisch
KN-Code: Herabsetzung der AbschOpfung gegenüber Dritt1Andem um 50% fOr:
0207 - Geflügelfleisch im Rahmen eines jährtichen Kontingents von 200 t.
1602 31 - Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Geflügel, zubereitet oder haltbar
1602 39 gemacht, im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 250 l
4. MIicherzeugnisse
KN-Code: Herabsetzung der Abschöpfung gegenüber Drittländern um 50% für:
0402 - Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker im Rahmen eines
jährlichen Kontingents von 500 t
0406 - Käse und Quark im Rahmen eines jAhr1ichen Kontingents von 500 t.
5. Schweinefleisch
KN-Code: Herabsetzung der Abschöpfung gegenüber Drittländem um 50% im Rahmen
eines jährlichen Kontingents von 250 t für:
16 01 00 - Würste und ähnliche Erzeugnisse aus Fleisch und Schlachtnebenerzeugnis-
. sen oder Blut.
158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Gemeinsame Marktorganisation Sondeffegelung für die AKP-Staaten
6. Fischereierzeugnisse
KN-Code: Befreiung von Zöllen für alle Waren, die der gemeinsamen Marktorganisation
untertiegen.
03
0511 91 90
1604
1605
19022010
23012000
7. Zucker
KN-Code: Herabsetzta,g der AbschOpfoog gegenOber DrittlAndem um 0,5 ECU/100 kg im
Rahmen eines jAhrlichen Kontingents von 600 000 t für: ·
1703 - Melassen.
8. 0taaaten und 61haltlge Früchte
KN-Code: Befreiung von Zöllen für alle Waren, cfae der gemeinsamen Marktorganisation ·
unterliegen.
12010090
120210 90
12022000
1203 0000
12040090
12050090
12060090
120710 90
1207 20 90
12073090
1207 40 90
1207 50 90
1207 6090
1207 91 90
12079290
1207 99 91
1207 99 99
1208
1504
1507
1508
1509 9000
1510 00 90
1511
1512
1513
1514
151511 00
151519 Zollbefreiung
1515 21
1515 29
1515 50
1515 90 21
1515 90 29
1515 90 31
1515 90 39
1515 9040
1515 90 51
. 1515 90 59
1515 90 60
1515 90 91
1515 90 99
1516 10
1516 20 91
1516 20 99
1517 10 90
15179091
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 159
Gemeinsame Marktorganisation Sonderregelung für die AKP·Staaten
1517 90 99 Zollbefreiung
1518 00 31
1518 00 39
1522 00 91
1522 9099
23040000
23050000
23061000
2306 20 00
230630 00
23064000
23065000
23066000
23069091
2306 9093
23069099
9. Getreide
KN-Code: Herabsetzung der Abschöpfung gegenüber Orittländem um 1,81 ECUt1.
0709 90 60 Mais
0712 90 19
100510 90
10059000
1007 00 Sorghum Herabsetzung der Abschöpfung gegenüber Orittländem um 60% im Rahmen
eines jährtichen Kontingents von 100 000 l Außerdem Senkung um 50% für die
über dieses Kontingent hinausgehende Menge.
1008 20 00 Hirse Nichtanwendung der Abschöpfung gegenüber Orittländem im Rahmen eines
jährlichen Kontingents von 60 000 t (und Herabsetzung der Abschöpfung um
50% für die über dieses Kontingent hinausgehende Mengen).
10. Reis
KN-Code: Gemäß der Gemeinsamen Marktorganisation Herabsetzung der Abschöpfung
gegenüber Orittländem je 100 kg:
1006 10 21 Rohreis (Paddyreis) - bei Rohreis (Paddyreis) um 50% und um 0,36 ECU
100610 98
1006 20 geschälter Reis - bei geschältem Reis um 50% und um 0,36 ECU
1006 30 halbgeschliffener - bei vollständig geschliffenem Reis um den Schutzanteil für die Industrie, um
oder vollständig 50% und um 0,54 ECU
geschliffener Reis
- bei halbgeschrlffenem Reis um den Schutzanteil fOr cfee Industrie, geändert
entspcechend dem Koeffizienten für die Umrechnung von voflstlndig geschlif-
fenem Reis in haJbgeschliffenen Reis, um 50% und um 0,54 ECU
1006 40 00 Bruchreis - bei Bruchreis um 50% und um 0,30 ECU
Diese Ausnahmebestimmung gilt nur, sofem bei der Ausfuhr durch die betreffen-
den AKP-Staaten eine gleichwertige Abschöpfung angewandt wird.
Im Falle des Überschreitens von 125 000 t Reis (Äquivalenz geschälter Reis)
(1006 10 21 bis 1006 10 98, 1006 20 und 1006 30) und von 20 000 t Bruchreis
(1006 40 00) Anwendung der allgemeinen OrittJandsregelung.
11. Getreldesubstttutlonserzeugnlsse
und Verarbeitungserzeugnisse
aus Getreide und Reis
KN-Code: Nichtanwendung des festen Teilbetrags der Abschöpfung gegenüber Drittlän-
dern bzw. des Zollsatzes auf alle Waren, die der gemeinsamen Marktorganisa-
tion untertiegen.
0714 Außerdem Herabsetzung des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfung je
100 kg:
160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Gemeinsame Man<torganisation Sonderregelung für die AKP-Staaten
1102 20
1102 30 00 - um 0,181 ECU für 071410 99 und 0714 90 19 (Wurzeln oder Knollen von
1102 90 Maniok. Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stär1<e,
110312 00 ausgenommen Wurzeln von Maranta) ·
110313
110314
110319
1103 29
1104
1106 20
1107
1108 (ausgenommen der Code
1108 20 00)
11090000
1702 30 91
170230 99 - um 0,363 ECU für 07141010, ex 1106 20 (Mehl und Grieß von Sagomark,
1702 40 90 Maniok, Salep und anderen Wurzeln und Knollen des Code 0714, ausgenom-
1702 90 50 men Mehl und Grieß von Maranta)
170290 75
1702 90 79
17029055
230210
2302 20 - um 50% für ex 1108 14 00 und ex 1108 19 90 (Stärke, andere, ausgenommen
230230 Stärke von Maranta)
2302 40
230310
23033000 Nichtanwendung des beweglichen Teilbetrags der AbschOphMlg gegenüber
23081000 Orittlindem auf Wurzeln, Mehl, Grieß und StArke von Maranta der Codes ex
23089030 0714 90, 0714 90 19, ex 1106 20 10, ex 1106 20 91 und ex 1106 20 99 der
23091011 Kombinierten Nomenklatur. Nichtanwendung des bewewglichen Teilbetrags auf
23091013 die Codes 0714 10 91 und 0714 90 11 (einschließlich Yamswurzeln) der Kombi-
2309 10 31 nierten Nomenklatur, mit Ausnahme der Wurzeln von Maranta
23091033
2309 10 51
2309 10 53
2309 90 31
2309 90 33
2309 9041
2309 9043
230990 51
2309 9053
12. Obst und Gemüse,
frisch und gekühlt
KN-Code: Zollbefreiung ohne Zeitplan für die Vermarktung für
ex 07069090 Rettich (Raphanus satiws), genannt .moor
0708 HOlsengemOse
07093000 Auberginen
07094000 Sellerie, ausgenommen Knollensellerie
07096010 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack
0709 90 70 Zucchini (Courgettes)
07099090 Anderes Gemüse
0802 50 00 Pistazien
08029010 Pekan-(Hickory-)nüsse
0802 9090 Andere Schalenfrüchte
08054000 Pampelmusen und Grapefruits
08053090 Limetten (Citrus aurantifolia)
0805 9000 Andere Zitrusfrüchte
080710 Melonen (einschließlich Wassermelonen)
08072000 Papaya-Früchte
0810 40 30 Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 161
Gemeinsame Mar1<torganisation Sonderregelung für die AKP-Staaten
0810 90 Andere frische Früchte
Schrittweiser Zollabbau bis zum Nullsatz bzw. Zollsenkung
ex 07020010 Tomaten (andere als Kirschtomaten): vom 15. November bis zum 30. April
Zollsenkung um 60% im Rahmen eines Kontingents von 2000 t
ex 07020010 Kirschtomaten: vom 15. November bis zum 30. April schrittweiser Zollabbau bis
zum Nullsatz im Rahmen eines Kontingents von 2000 t
ex 07031019 Zwiebeln: vom 1. Februar bis zum 15. Mai schrittweiser Zollabbau bis zum
Nunsatz im Rahmen einer Referenzmenge von 800 t
ex 07042000 Knoblauch: vom 1. Februar bis zum 31. Mai schrittweiser Zollabbau bis zum
Nuftsatz im Rahmen einer Referenzmenge von 500 t
ex 07049090 Chinakohl: schrittweiser Zollabbau bis zum Nullsatz vom 1. November bis zum
31. Dezember im Rahmen einer Referenzmenge von 1000 t
ex 070511 10 Eisbergsalat: schrittweiser Zollabbau bis zum Nullsatz vom 1. Juli bis ~ um
31. Oktober im Rahmen einer Referenzmenge von 1000 t
ex 07061000 Karotten und Speisemöhren: schrittweiser Zollabbau bis zum Nullsatz vom
1. Januar bis zum 31. März im Rahmen einer Referenzmenge von 800 t
-07069030 Meerrettich: schrittweiser Zollabbau bis zum Nullsatz
ex 0706 90 90 Rote Rüben: schrittweiser Zollabbau bis zum Nullsatz im Rahmen einer Refe-
renzmenge von 100 t
ex 0707 00 11 und Kleine Wintergurken: schrittweiser Zollabbau bis zum Nullsatz im Rahmen einer
ex 07070019 Referenzmenge von 100 t .
ex 07091000 Artischocken: schrittweiser Zollabbau bis zum Nunsatz vom 1. Oktober bis zum
31. Dezember im Rahmen einer Referenzmenge von 1000 t
ex 0709 20 00 Spargel:
- schrittweiser Zollabbau bis zum Nullsatz vom 15. August bis zum 15. Januar
- Senkung um 40% vom 16. Januar bis zum 31. Januar
0709 51 90 Andere Pilze: schrittweiser Zollabbau bis zum Nullsatz
0802 31 00 und Walnüsse in der Schale oder ohne Schale: schrittweiser Zollabbau bis zum
0802 32 00 Nullsatz im Rahmen einer Referenzmenge von 700 t
ex 0804 20 10 Feigen (frisch): schrittweiser Zollabbau bis _zum Nullsatz vom 1. November bis
zum 30. April im Rahmen eines Kontingents von 200 t -
080510 Orangen:
- schrittweiser Zollabbau bis zum Nunsatz vom 15. Mai bis zum 30. September
im Rahmen einer Referenzmenge von 25 000 t
- ferner für die über diese Menge hinausgehende Menge .während des ganzen
Jahres ZoUsenkung um 80%
0805 20 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), Klementinen, Wilkings
und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten:
- schrittweiser ZoHabbau bis zum Nullsatz vom 15. Mai bis zum 30. September
im Rahmen einer Referenzmenge von 4000 t
- femer für die über diese Menge hinausgehende Menge während des ganzen
Jahres Zollsenkung um 80%
0808 10 Äpfel: schrittweise Zollsenkung um 50% im Rahmen eines Kontingents von 1000 t
ex 0808 20 Birnen: schrittweise Zollsenkung um 50% im Rahmen eines Kontingents von
1000 t
ex 080910 00 Aprikosen: schrittweiser Zollabbau bis zum Nullsatz vom 1. September bis zum
30. April im Rahmen einer Referenzmenge von 2000 t
ex 0809 20 90 Kirschen: schrittweiser Zollabbau bis zum Nullsatz vom 1. November bis zum
31. März im Rahmen einer Referenzmenge von 2000 t
ex 0809 30 00 Pfirsiche, Brugnolen und Nektarinen: schrittweiser Zollabbau bis zum Nullsatz
vom 1. Dezember bis zum 31. März im Rahmen einer Referenzmenge von 2000 t
ex 08094019 Pflaumen: schrittweiser Zollabbau bis zum Nullsatz vom 15. Dezember bis zum
31. März im Rahmen einer Referenzmenge von 2000 t
0809 40 90 Schlehen: schrittweiser Zollabbau bis zum Nullsatz im Rahmen einer Referenz-
. menge von 500 t
6
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Gemeinsame Marktorganisation Sonderregelung für die AKP-Staaten
ex 0810 10 90 Erdbeeren: schrittweiser Zollabbau bis zum Nullsatz vom 1. November bis Ende
Februar im Rahmen eines Kontingents von 1500 t
0813 5030 Mischungen ausschaießlich wn SchalenfrOchten der Positionen 0801 und 0802:
schrittweiser Zollabbau bis zum Nuflsatz
Senkung der ZOiie auf folgendes Niveau:
081040 50 - 3% für Früchte der Arten Vaocinium macrocarpum und Vaccinium corym-
bosum
08104090 - 5% für andere Früchte der Gattung Vaccinium
NB: Der schrittweise Zollabbau bis zum Nullsatz bzw. die schrittweise Zollsen-
kung erfolgt in densetben Zeitrlumen und demselben Tempo, wie d"ies auch
in der Akte Ober den Beitritt Spaniens und Portugals zur Gemeinschaft für
die gleichen aus diesen lindem in die Gemeinschaft in ihrer Zusammen-
setzung am 31. Dezember 1985 eingeführten Erzeugnisse vorgesehen ist.
13. Verarbeitungserzeugnisse
aua Obst und GemüN
KN-codes: Zollbefreiung fQr alle Waren, die der gemeinsamen Mal1dorganisation unter-
liegen .
ex 0710 (ausgenommen 0710 40 00,
0710 80 10 und 0710 80 59)
ex 0711 (ausgenommen 0711 20,
0711 90 10 und 0711 90 30)
ex 0712 (ausgenommen 0712 10 00,
0712 90 11, 0712 90 19 und 0712 90 90)
0804 20 90
0806 20
0811
0812
0813 10 00
0813 20 00
0813 30 00
0813 40
08135011
08135019
0813 50 91
0813 50 99
0814 00 00
09042010
ex 1302 20
200110 00
2001 2000
20019010
20019050
20019090
2002
2003
20041010
20041099
2004 90 30
200490 50
2004 90 91
20049095
2004 90 99 (ausgenommen Oliven)
ex 2005 (ausgenommen 2005 70 00,
2005 80 00 und 2005 90 10)
200600
2007
2008 (ausgenommen 2008 11 10,
2008 9100,200899 85,
2008 99 91, 2008 99 99)
ex 2009 (ausgenbmmen 2009 60) ferner Nichterhebung des Zucker-Zusatzzolls bei folgenden Erzeugnissen:
Konfitllren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch
Kochen hergestellt:
20071010 - homogenisierte Zubereitungen
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 163
Gemeinsame Marktorganisation Sonderregelung für die AKP-Staaten
2007 99 10 - Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten
2007 99 20 {.andere als Zitrusfrüchte")
20079931
200799 32
2007 99 33
20079935
20079939
2007 99 51
2007 99 59
Früchte, zubereitet oder haltbar gemacht, mit Zusatz von Zucke" und mit oder
ohne Zusatz von Alkohol
ex 2008 20 - Ananas
ex 200830 - Segmente von Pampelmusen und Grapefruits
ex 200840 - Birnen
ex 2008 80 - Erdbeeren
ex 200892 - Mischungen aus Ananas, Papaya-Früchten und Grenadillen
ex 2009 99 - Weintrauben
- Pflaumen
- Passionsfrüchte, Guaven und Tamarinden
2009 20 11, 2009 20 91 - Saft aus Pampelmusen
ex 2009 40 - Saft aus Passionsfrüchten und Guaven
ex 2009 80 - Ananassaft
ex 200990 - Mischungen aus Ananas-, Papayafrucht- und Grenadillensaft
14. Wein
KN-Codes: Zollbefreiung für:
2009 60 Traubensäfte (einschließlich Traubenmost), nicht gegoren
2204 30 91
2204 3099
15. Rohtabak
KN-Codes: Zollbefreiung.
2401 Ergeben sich ernsthafte Störungen aufgrund einer erheblichen_ Zunahme der
zollfreien Einfuhr von Rohtabak (2401) mit Ursprung in den AKP-Staaten oder
verursacht diese Einfuhr Schwierigkeiten, die zur Verschlechterung der Wirt-
schaftslage in einem Gebiet der Gemeinschaft führen, so ~n die Kommission
n
gemlß Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens die erforder1ichen Schutzmaßnah-
men einschließlich solcher treffen, mit denen einer Verkehrsverlagerung begeg-
net werden soll, oder den betreffenden Mitgriedstaat dazu ermlchtigen.
16. Bestimmte Waren,
die durch die Verarbeitung
landwlrtschaftllcher Erzeugnisse
gewonnen werden
KN-code: Befreiung des gesamten Sektors der Verarbeitungserzeugnisse aus landwirt-
schaftlichen Erzeugnissen [Verordnung (EWG) Nr. 3033/801 vom festen Teil-
betrag.
0403 10 51 bis 0403 10 99
0403 90 71 bis 0403 90 99
07104000
07119030
1517 10 10
15179010
1702 5099
1704 (ausgenommen 17049010)
1806
1901
1902 (ausgenommen 1902 20 10
und 1902 20 30)
1 64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 11
Gemeinsame Marid()(ganisation Sonderregelung für die AKP-Staaten
1903
1904
1905
20019030
20019040
20049010
20058000
ex 2005 90 90 Zuckermais
(Zea mays var. saocharata)
20089985
200899 91
21013019
21013099
210210 31
210210 39
2105
2106 (ausgenommen 2106 10 10
und 2106 10 91)
22029091
22029095
22029099
29054300
2905 44
3501 (ausgenommen 3501 90 10)
3505 10 (ausgenommen 3505 10 50)
350520
380910
3823 60
Darüber hinaus Aussetzung des beweglichen Teilbetrags für folgende Erzeug-
nisse:
1702 50 00 Chemisch reine Fructose
Zuckerwaren ohne Kakaogehatt (einschließlich weiße Schokolade)
1704 90 30 - Sogenannte .weiße Schokolade·
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen
1806 20 - Zubereitungen in Blöcken oder Stangen mit einem Gewicht von mehr als 2 kg
oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in
Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr
als 2 kg (ausgenommen 1806 20 70)
1806 31 00, 1806 32 - andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln, gefüllt oder nicht gefüllt:
18069011 - andere Schokolade und Schokoladeerzeugnisse, kakaohaltige Zuckerwaren
18069019 und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuk-
1806 90 31 keraustauschstoffen
18069039
18069050
1901 Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, StArke oder Malz-
extrakt. ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von
weniger als 50 GHT, ander#eit weder genamt noch inbegriffen; Lebensmittel-
zubereitungen aus Waren der KN-Codes 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao-
pulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 1OGHT, anderweit
weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen die KN-Codes 1901 90 11 und
1901 90 90), ohne Milchfettgehalt oder mit einem Milchfettgehalt von weniger als
1,5% GHT, mit einem Gehalt an Stärl<e von 50 GHT oder mehr, jedoch weniger
als 75 GHT.
19030000 Tapiokasago und Sago aus anderen Stärl<en, in Form von Flocken, Graupen,
Per1en, Krümeln und dergleichen
1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arznei-
waren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete T eigb4ätter aus Mehl oder
Stärke und ähnliche Waren:
ex 1905 30 Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln:
- Kekse und ähnliches Kleingebäck
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 165
Gemeinsame Marktorganisation Sonderregelung für die AKP-Staaten
ex 1905 40 00 - Zwieback. geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren, ausgenommen
Schiffszwieback
ex 1905 90 - Andere:
. - Kekse und Ahntiches Kleingeblck
200899 85 · Mais, In anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht. ohne Zusatz von Zucker
und Alkohol, ausgenommen Zuckennais (Zea mays var. saccharata)
17. Sonderregelung für die Einfuhr
bestimmter landwlrtschaftllcher Waren
mit Ursprung In den AKP-Staaten
und den ÜLG In die französischen
überseeischen Departements
KN-Code: Nichtanwendung der AbschOpfung gegenOber Drittländem.
0102 90 10 Hausrinder,
0102 90 31 lebend. außer
0102 90 33 reirvassigen
0102 90 35 . Zuchttieten
01029037
0201 Fleisch Nichtanwendung der Abschöpfung gegenüber Orittländem.
0202 von Rindern,
02061095 frisch, gekühlt
0206 29 91 oder gefroren
07099060 Nichtanwendung der AbschOpfung gegenQber Oritdlndem. ErfOtderftehe Maß-
07129019 Mais nahmen der Gemeinschaft gegen StOrungen des Gemeinschaftsmarktes bei
100510 90 Einfuhren von mehr aJs 25 000 t im Jahr. .
1005 9090
07141091 Nichtanwendung der Abschöpfung gegenüber Oritt\ändem im Rahmen eines
0714 90 11 ("einschließlich jährtichen Kontingents von 2000 t.
Yamswurzeln")
18. Sonderregelung Nichtanwendung der Abschöpfi.tng gegenüber Drittländem.
für die Einfuhr von Reis In das
überaeejsche Departement Reunion
166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Anhang XLI Anhang XLV
STABEX: STABEX:
Erklärung der Kommission Gemeinsame Erklärung
zur Verwaltung des Systems zu Artikel 189 Absatz 1 Buchstabe b
Zur Gewährleistung der gewünschten Transparenz bei der Die Vertragsparteien kommen Oberein, die gemäß Artikel 27
Durchführung des Systems bestltigt die Kommission, daß sie des Zweien AKP-EWG-Abkommens gefaßten BescNOsse zu-
Absatz „
dem AKP-Botschafterausß zusAtzflCh zu dem In Artikel 6JJJ7
genannten Bericht alle etwaigen Zusatzinfonnati
auf Wunsch übennitteln wird.
gunsten wn KokosnOssen lMld KokosnussöC für die Ausfuhren
.,. Domlnlca und wn Niebe (vigna unguiculata) fOr die Aus-
fuhren aus dem Niger aufrechtzuerhalten.
Anhang XLII
Anhang XLVI
STABEX:
STABEX:
Gemeinsame Erklärung Gemelnume Erklirung zu den Artlkeln 210 und 211
zu den Ausfuhren der AKP-Staaten nach den OLG
Die Vet1ragSparteien kommen überein, möglichst einfache Ver-
Bei der Anwendung des Artikels 189 Absatz 1 Buchstabe b _und fahren für die Durchführung der Artikel 210 und 211 Absitze 2
Absatz 2 werden die Ausfuhren der AKP-Staaten nach den ULG und 3 einzufütven. und zwar insbesondere mit dem ZieC, den
berücksichtigt. AKP-staaten die Transfers möglichst rasch zur VerfOgung zu
stellen.
Anhang XLIII
STABEX: Anhang XLVII
Gemeinsame Ertdirung zum statistischen Bedarf
(Artlbl 199 Absatz 2) STABEX:
Gemeinsame Erklirung zu Artikel 189 Absatz 3
1. Im Hinbrtek auf das erste Anwendungsjahr teilen d°Mt AKP-
Staaten der Kommission folgendes mit: Die Vertragsparteien kommen überein, daß die in Anhang XXI
des Dritten AKP-EWG-Abkommens aufgeführten AKP-Staaten
a) Wert ihrer gesamten Warenausfuhren nach jedweder
unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 189 Absatz 3 wäh-
Bestimmung während des dem Anwendungsjahr voraus-
rend eines Interimszeitraums von 3 Jahren weiterhin in den
gehenden Jahres;
Genuß der Ausnahmeregelung für die Ausfuhren nach jedweder
b) Umfang der vermarkteten Produktion des bzw. der betref- Bestimmung kommen.
fenden Erzeugnisse während des Bezugszeitraums und
Die Vertragsparteien komrner ferner überein, daß der Minister-
während des Anwendungsjahres;
rat vor Ablauf des vorerwAhnten Interimszeitraums die Lage die-
c) Umfang und Wert der Ausfuhren des bzw. der betreffen- ser Länder insbesondere im lichte der Entwicklung überprüft, die
den Erzeugni~ nach jedweder Bestimmung während sich für die Ausfuhren dieser Länder bei den unter das STABEX-
des Bezugszeitraums und während des Anwendungsjah- System fallenden Erzeugnisse ergeben hat.
res. Die · AKP-Staaten, auf die Artikel 189 Absatz 2
anwendbar ist. teilen der Kommission auch den Umfang
ihrer Ausfuhren des bzw. der betreffenden Erzeugnisse
nach anderen AKP-Staaten während des Bezugszeit-
raums und während des Anwendungsjahres mit;
Anhang XLVIII
d) Umfang und Wert der Ausfuhren des bzw. der betreffen-
den Erzeugnisse _nach der EWG während des Bezugszeit- STABEX:
raums und wAhr9nd des Anwendungsjatve. Ertdlrung der Gemelnechaft zu _Artlkel 188
2. In den darauffolgenden Jahren der Durchführung des Die Gemeinschaft hat Kenntnis genommen von den während
Systems erstreckt sich der jeweilige statistische Bedarf nur auf der Vemandlungen gestalten Antrlgen der AKP-Staaten. betref-
das Jahr, das durch die Mitteilungen des Vorjahres nicht fend BaumwollsaatOI, SAmischleder sowie lebende Rinder,
abgedeckt ist. Schafe und Ziegen.
Sie erklärt sich bereit. diese Anträge im Rahmen der Bestim-
mungen des Artikels 188 zu prüfen, sobald entsprechende Unter-
lagen mit einer ausführlichen Begründung vorgelegt werden.
Anhang XLIV
STABEX:
Gemeinsame Erklärung
betlefletld die Konzertlsung AKP-EWG Anhang XLIX
bei Einführung eines weltweiten Systems
zur Stabilisierung der Auafuhrerl6ae Gemeinsame Ertdirung zu Artikel 224 Buchstabe d
Die Vertragsparteien kommen überein, sich in Rahmen des Bei der Wahl der Instrumente zur Unterstützung der Struktur-
Abkommens zu konzertieren. um etwaige doppelte Ausgleichslei- anpassung sowie bei den Modalitäten der Bildung der Gegenwert-
stungen zu vermeiden, falls während des Anwendungszeitraums mittel werden d°Mt WAhrungsmaßnahmen angemessen berück-
des Abkommens ein weltweites System zur Stabilisierung der sichtigt. die d°Mt AKP-Staaten in Rahmen des Währungsgebietes
Ausfuhrerlöse geschaffen werden sollte. ergriffen haben, dem sie angehören.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 167
Anhang L Anhang llll
Gemeinsame Erklärung zur Verschuldung Gemeinsame Erklärung
zum Dritten Teil Titel III
Angesichts des gravierenden Problems der internationalen Ver-
Kapitel 3 Abschnitt 2
schuldung und seiner Auswirkungen auf das Wirtschaftswacl)s-
tum erldärt die Gemeinschaft ihre Bereitschaft. unbeschadet der 1. Um d"ie Aushandlung von bclateralen Abkommen Ober die
spezifischen Er&terungen In den entsprechenden Granien den Förderung und den Schutz von Investitionen zo er1eichtem,
Gedankenaustausch Ober die allgemeine Verschuldta'1gsple- kommen die Vertragsparteien Oberein, die wichtigsten Klau-
matlk im Rahmen der Internationalen GesprAche fortzufOtven. seln eines Standard-Schutzabkommens zu JX'Ofen.
Unter Zugrundelegung der zwischen den Vertragsstaaten
bestehenden bilateralen Abkommen werden hierbei Insbeson-
dere folgende Fragen geprüft:
1) Rechtsgarantien fOr eine gerechte und angemessene
Anhang u Behandlung sowie den Schutz ausländischer Investoren;
Erklärung der AKP-Staaten zur Verschuldung ii) die MeistbegOnstigungsklausel fOr Investoren;
1. Die AKP-Staaten begrüßen die positive Reaktion der Gemein- iii) der Schutz bei Enteignung und Verstaatlichung;
schaft auf ihre Besorgnisse in der Frage der Verschuldung iv) der Kapital- und Gewinntransfer und
und nehmen die konkreten Maßnahmen zur Kenntnis, d"ie zur
Er1eichterung der Schuldenlast getroffen wurden. Mit Genug- v) die internationale Schiedsgerichtsbarkeit bei Streitigkeiten
tuung vermerken sie insbesondere zwischen dem Investor und dem Aufnahmestaal
a) den Beschluß, die Sonderdat1ehen Im Ratvnen des neuen 2. .Die Vertragsparteien kommen Ober9ir1 zu prOfen. Inwiefern die
Abkommens zu streichen; Garantiesysteme In der Lage sind, den spezfflschen BedOrf-
nissen der KMU hlnsichtl'ICh der Sicherung Ihrer Investitionen
b) den Beschluß, d"ie VerpfflChtung zur Erstattung der im in i::1en AKP-Staaten zu entsprechen.
Rahmen des Stabex-Systems erfolgten Transfers abzu-
schaffen; 3. Die obengenannten Prüfungen begimen so rasch wie möglich
nach Unterzeichnung des Abkommens. Sobald sie abge-
c) die neuen VereinbanMlgen für das Sysmin-System; schlossen sind, werden die Ergebnisse dem AKP-EWG-Aus-
d) die Verbesserung der Bestimmungen für die Gewährung schuß für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzie-
von Risikokapital und Darlehen der Europlischen Investi- rung zur Prüfung vorgelegt. damit entsprechende Maßnahmen
tionsbank. ergriffen werden können.
2. In Anbetracht des Ausmaßes der Schuldenproblematik appel-
lieren die AKP-Staaten dringend an die Gemeinschaft, im
Geiste der Bestimmungen von Absatz 1 noch weiterreichende Anhang LIV
Schritte zu untemetvnen und
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 294
a) sämtliche gegenüber der Gemeinschaft in Form von Son-
derdarlehen bestehenden Schulden ·zu streichen; Bei der Anwendung von · Artikel 294 wird die Definition des
Begriffs .Ursprungswaren" gemäß den einschlägigen internatio-
b) alle noch nicht aufgenommenen Sonderdarlehen in
nalen Übereinkünften beurteilt.
Zuschüsse umzuwandeln;
c) auf alle noch fälligen Erstattungen im Rahmen des Stabex-
Systems und im Zusammenhang mit dem Sysmin-Mecha-
nismus zu verzichten. Anhang LV
Gemeinsame Erklirung
zu den Artikeln 320, 321, 322, 32~ und 327
Um die Aufgabe des AKP-EWG-Ausschusses fOr die Zusam-
Anhang lll menarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung zu erfeichtem, wer-
den d"ie gemeinsamen Überwachungs- und Evaluierungsmaßnah-
Gemeinsame Erklirung zu Artikel 255 men von der Kommission und dem Generalsekretariat der AKP-
Staaten ausgearbeitet und durchgeführt; dem Ausschuß wird
Die Vertragsparteien kommen Oberein, daß sie bei der Anwen-
hierüber gemäß Artikel 327 des Abkommens Bericht erstattet. Der
dung von Artikel 255 folgenden Punkten besondere Aufmerksam-
Ausschuß legt bei seinem ersten Zusammentreten nach Unter-
keit widmen:
zeichnung des Abkommens die Modalitäten fest. mit denen der
i) den Projekten, die einer freiwilligen Repatriierung und Re- gemeinsame Charakter der Maßnahmen sichergestellt werden
integration von Flüchtlingen förderlich sind; soll, und verabschiedet jedes Jahr das in Artikel 325 genannte
Arbeitsprogramm.
ii) der kulturellen Identität der Flüchtlinge in den Aufnahmelän•
dem sowie der im eigenen Land zwangsumgesiedelten Per-
sonen;
iii) den Bedürfnissen der Frauen, l(;nder, älteren Personen oder Anhang LVI
Behinderten unter den Flüchtlingen und Zwangsumsiedlem;
Gemeinsame Erklärung
iv) der Sensibilisierung dafür, daß die Hilfen im Rahmen von zum Dritten Tell Titel IV Kapitel 2
Artikel 255 dazu beitragen können, den langfristigen Bedarf
Obgleich Zaire aufgru~ seiner geogr~~ Lage nicht auf
der Flüchtlinge, Zwangsumsiedler und Repatriierten sowie
der Liste der AKP-Binnenstaaten erscheint. haben die Gemein-
der Bevölkerungsgruppen in den Aufnahmer~ zu
schaft und die AKP-Staaten doch d"ie besonderen Zwänge und
decken; Probteme anerkannt. mit denen Zaire insofern konfrontiert ist, als
v) der Verstärkung der Koordinierung zwischen den AKP-Staa- es nicht Ober geeignete Zugangswege zum Meer und eine ange-
ten, der Kommission und sonstigen Stellen bei der Durchfüh• messene Infrastruktur verfügt und somit keinen Umschlagplatz an
rung dieser Projekte. seiner eigenen Küste hat.
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Die Gemeinschaft verpflichtet sich, während der Dauer dieses Anhang LXII
Abkommens alle etwaigen Anträge der zairischen Behörden zu
prüfen, um diese Behörden bei Ihren Bemühungen, äie Schwierig- Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1
keiten Zajres im Bereich der Beförderung, des Transits und der betreffend die Artikel 175 und 1n
Ausfuhrentwicklung zu beheben, im gleichen positiven Geist und Falls von den AKP-Staaten eine besondere Zoflregelung auf die
aus der gleichen besonderen Sicht zu unterstützen, die bei der Einfuhr von Ursprungswaren der Gemeinschaft einschließlich der
Anwendung der Abkommensbestim Ober die AKP-Bin- Kanarischen Inseln Wld Ceuta Wld Mellila angewendet werden
nenstaaten maßgebend sind. sollte, WOrden die Bestimnu1gen des Protokolls Nr. 1 &inngemlß
gelten. In allen Obcigen FAiien, in denen die von den AKP-Staaten
angewandte Einfutvregelung die Ursprungsbescheinigung erfor-
Anhang LVU derlich macht. akzeptieren die AKP-Staaten Ursprungsbescheini-
Gemeinsame Erklirung zu Artlkel 362 qungen, die den Bestimmungen der einschlägigen internationalen
Ubereinkommen entsprechen.
Die Gemeinschaft und die AKP-Staaten sind bereit, den im
Vaerten Teil des Vertrags genamten Lindem und Gebieten. die
unabhAngig werden, den Beitritt zu dem Abkommen zu gestatten, Anhang LXIII
wem sie itve Beziehungen zur Gemeinschaft in dieser· Fonn
fortsetzen möchten. Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1
1. Zur Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c des
Protokolls gilt das Seefrachtpapier, das in dem Hafen ausge-
stellt wird, in dem die Waren erstmals mit Bestimmung nach
Anhang LVIII der Gemeinschaft ver1aden werden, als einziges Frachtpapier
Ertdlrung „ v......
der Regierung der ~ Deulachland
für die Waren. fOr die in AKP-Binnenstaaten WarerMM1cehrs-
besc:heinlgunge . . . . . . werden. .
zur BNtlmmung des Begriffs 2. Für aus AKP-Binnenstaaten ausgefOtvte Waren, die
"Deutscher Staatsangeh6rtger" anderswo als in AKP-Staaten oder in den in Anhang III des
Soweit in diesem Abkommen von den StaatsangehOrigen der Protokolls erwähnten LAndem und Gebieten zwischengela-
Mitgliedstaaten die Rede ist. bedeutet dies für die Bundesrepublik gert werden, können nach Maßgabe von Artikel 13 dieses
Deutschland .• Deutsche im Sime des Grundgesetzes der Bun- Protokolls Warenverkehrsbescheinigoogen ausgestellt
desrepublik Deutschland•. werden.
3. Zur Anwendung von Artl"kel 12 Absatz 6 des Protokolls werden
die von einer zuständigen Behörde ausgestellten und von den
Anhang UX Zollbehörden mit einem Sichtvermerk versehenen Warenver-
kehrsbescheinigen EUR.1 angenommen.
Erklärung des Vertreters 4. Um den Unternehmen der AKP-Staaten die Suche nach
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland neuen Versorgungsquellen zu erleichtern, damit sie die
über die Geltung des Abkommens für Berlin Bestimmungen des Protokolls über Ursprungskumulierung
Das Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die soweit wie möglich ausnutzen können, wird dafür gesorgt, daß
Regienmg der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Obri- das Zentrum für industrielle Entwicklung die Unternehmer der
gen Vertragsparteien binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des AKP-Staaten bei der Herstellung geeigneter Kontakte ZU den
Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Lieferanten in den AKP-Staaten, der Gemeinschaft und den:
Ländern und Gebieten unterstützt und daß die Beziehungen
im Rahmen der industriellen Zusammenarbeit zwischen den
betreffenden Unternehmern· gefördert werden.
Anhang LX
A. Erklärung der Gemeinschaft zum Finanzprotokoll
Die Gemeinschaft erklärt. daß der im Finanzprotokoll genannte Anhang LXIV
~trag von 12 Mrd. ECU für die Finanzhilfe der Gemeinschaft für
Gemeinsame Erklärung
alle AKP-Staaten gilt. die an der Aushandlung des Abkommens
zu bestimmten Teilen des Protokolls Nr. 1
teilgencxramen haben oder auf die Artikel 364 angewandt wurde,
und zwar unabhängig wm Zeitpunkt Ihres Beitritts. 1. Die Vertragsparteien ersuchen darum, daß die Überprüfungs-
anträge der BehOrden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
rasch beantwortet werden. .
B. Erldlrung der AKNhaaten
zur Erk1irung der GemelMChaft 2. Die Vertragsparteien bekräftigen erneut. daß die in der Liste
zum Flnanzprotokoll des Anhangs II zum Protokoll Nr. 1 aufgeführten Regeln die
Die AKP-Staaten nehmen das Angebot der Gemeinschaft an
vor Verabschiedung des Beschlusses Nr. 1/89 des AKP-
EWG-Ministerrates gültige Handelspräferenzregelung nicht
und bestätigen ihr die Entgegennahme ihrer Erklärung.
beeinlrlchtigen dürfen. Falls durch cfie in der Liste aufgeführ-
·ten Ursprungsregeln die vor dem Beschluß Nr. 1/89 geltenden
Regeln geändert werden und sich erweist, daß diese Ände-
Anhang LXI rung den Interessen der betroffenen Sektoren schadet. und
falls eine der Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 1993
Erklärung der Gemeinschaft zum Flnanzprotokoll
einen entsprechenden Antrag stellt. so bemüht sich der AKP-
Die im Finanzprotokoll angegebenen BetrAge zur Deckung aller EWG-Ausschuß fOr Zusammenarbeit im Zollwesen sofort Uril
den AKP-Staaten von der Gemeinschaft zur Verfügung gestellten Mittel und Wege, um die vor dem Beschluß Nr. 1/89 geltende
Finanzmittel werden In ECU ausgedrOckt: diese ECU Ist definiert Regel 1nm Inhalt nach wiederherzustellen.
durch die Verordnung. (EWG) Nr. 3180178 des Rates vom
In jedem Fall trifft der Ausschuß binnen drei Monaten nach
18. Dezember 1978, geändert durch die Verordnung (EWG)
Eingang des Antrags einen Beschluß.
Nr. 1971/89 des Rates wm 19. Juni 1989 oder gegebenenfaffs
durch eine spätere Verordnung des Rates zur Oeflllition der Die Parteien des Abkommens legen einen rechtlichen Rah-
Zusammensetzung der ECU. men fest, wonach die nach dem 1. Januar 1990 irrtümlich auf
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 169
o,e betreffenden Waren erhobenen Zölle zurückerstattet nung der Hoheitsgewässer auf zwölf Seemeilen begrenzt ist, und
werden. sie erklärt, daß sie bei allen Bezugnahmen auf diesen Begriff im
Protokoll dessen Bestimmungen unter Berücksichtigung dieser
3. Die Vertragsparteien kommen überein, so bald wie möglich
Begrenzung anwenden wird.
ein Handbuch der Ursprungsregeln für die betroffenen Beam-
ten und Händler erstellen zu lassen.
Sie kommen femer Oberein. fOt die Durchführung von Informa-
tionsseminaren Ober cfee Ursprungsregeln im Rahmen der ·
Zusammenarbeit bei der Entwiddungsfinanzierung zu aorgen.
Anhang LXVII
Erklärung der AKP-Staaten zu Protokoll Nr. 1
betreffend den Ursprung der Fischereierzeugnisse
Anhang LXV Die AKP-Staaten bekräftigen den Standpunkt, den sie im Ver-
lauf der Verhandlungen über die Ursprungsregeln bezüglich
Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1
Fischereierzeugnissen stets zum Ausdruck gebracht haben und
betreffend den Ursprung
halten folglich an ihrer Auffassung fest. daß aufgrund ihrer
der Fischereierzeugnisse
Hoheitsrechte über die Fischereiressourcen in den ihrer nationa-
Die Gemeinschaft erkennt das Recht der AKP-Küstenstaaten len Gerichtsbarkeit unterliegenden Gewissem sowie in der aus-
auf Nutzung und rationelle Erschließung der Faschereiressourcen schließlichen Wirtschaftszone gemäß der Festlegung in dem See-
in den ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Gewässern an. rechtsübereinkommen der Vereinten Nationen alle in diesen
Die Vertragsparteien kommen 0berein, daß die bestehenden Gewässern getätigten und im Hinblick auf die Verarbeitung obli-
Ursprungsregeln zu prüfen sind, damit festgestellt wird, welche gatorisch in Häfen der AKP~Staaten angelandeten Fänge
Anderungen unter Berucksichtigung des vorhefgehenden Absat- Ursprungseigen~fl - - ~ -
zes an diesen Regeln wrget101'11fflen werden k6nnten.
Eingedenk ihrer Anliegen und ihrer jeweifigen Interessen kom-
men die AKP-Staaten und die Gemeinschaft überein, im Hinblick
auf eine beiderseits zufriedenstellende Lösung das Problem wei- Anhang LXVIII
terzuprüf en, das sich im Zusammenhang mit dem Zugang zu den
Gemeinsame Erklärung
Märkten der Gemeinschaft bei Fischereierzeugnissen stellt. die
zu den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 2
aus den Fängen stammen, welche in den der nationalen Hoheits-
gewalt der AKP-Staaten unterstehenden Zonen getätigt werden. 1. Bei den Stellen, die die Sekretariatsgeschäfte des Ministerrats
Diese Prüfung erfolgt nach Inkrafttreten des Abkommens im Rah- und der Paritätischen Versammlung fOr den AKP-Teil wahr-
men des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zoflwesen, der nehmen, wird von den AKP-Staaten ein Fonds geschaffen,
gegebenenfalls unter Hinzuziehung der erforderlichen Sachver- der von diesen Stellen verwaltet wird und ausschließlich dazu
ständigen tagt. Die Ergebnisse dieser Prüfung werden im ersten dient, zur Finanzierung der Ausgaben beizutragen, die den
Anwendungsjahr des Abkommens dem Botschafterausschuß und Teilnehmern aus AKP-Staaten bei von der Paritätischen Ver-
spätestens im zweiten Jahr dem Ministerrat vorgelegt, damit sammlung (mit Ausnahme ihrer ordentlichen Tagungen) ver-
dieser sich damit befaßt. um zu einer beiderseits zufriedenstellen- anstalteten Tagungen und bei den vom Ministerrat mit den
den Lösung zu gelangen. Stellen der Gemeinschaft und der AKP-Staaten im Rahmen
der dezentralisierten Kooperation veranstalteten Kontakt-
Was die Verarbeitung der Fischereierzeugnisse in den AKP-
tagungen entstehen.
Staaten anbelangt, so erklärt die Gemeinschaft sich zunächst
bereit, diejenigen Anträge auf Abweichung von den Ursprungsre- Die AKP-Staaten leisten ihren Beitrag zu diesem Fonds. Die
geln für Verarbeitungserzeugnisse dieses Produktionsbereichs Gemeinschaft leistet ihrerseits gemäß Artikef 166 einen Bei-
unvoreingenommen zu prüfen, die sich darauf stützen, daß in trag, der für die Laufzeit des Finanzprotokolls im Anhang zum
Fischereiabkommen mit Drittländem obligatorische Anlandungen Abkommen den Betrag von 3 Mio. ECU nicht übersteigen darf.
von Fängen vorgesehen sind. Bei der Prüfung der Anträge wird 2. Eine Finanzierung durch diesen Fonds setzt voraus, daß bei
die Gemeinschaft insbesondere berücksichtigen, daß die betref- den Ausgaben abgesehen von Nummer 1 folgende Bedingun-
fenden Drittländer nach der Verarbeitung das normale Funktionie- gen erfüllt sind: -
ren des Marktes für diese Erzeugnisse sicherstellen sollten,
soweit die Erzeugnisse nicht fOr den nationalen oder regionalen Es muß sich um Ausgaben handeln, die durch die Teil-
Verbrauch bestimmt sind. nahme von Abgeordneten oder gegebenenfalls von ande-
ren AKP-Mitg1iedem der P~tischen Versammloog ent-
In diesem Zusammenhang wird die Gemeinschaft in bezug auf stehen, welche aus den Lindern, die sie vertreten, zu
Thunfischkonserven die Antrlge der AKP-Staaten von Fall zu Fall Sitzungen von Arbeitsgruppen der Paritltischen Ver-
unvoreingenommen prüfen, sofern aus den jedem Antrag beizufO- · sammlung oder im Rahmen von durch diese Versammlung
genden wirtschaftlichen Untet1agen klar hervorgeht, daß einer der veranstalteten Sondermissionen anreisen wie auch aus
im vorhergehenden Absatz genannten FAiie vor1iegt in dem der Teilnahme dieser Personen und von Vertretem der
Beschluß, der innerhalb der Fristen gemäß Artikel 31 des Proto- Wirtschafts- und Sozialkreise der AKP-Staaten an den
kolls Nr. 1 ergeht. werden unter Berücksichtigung von Artikel 31 Konsultationssitzungen nach Artikel 30 Absatz 2 Buch-
Absatz 10 des genannten Protokolls die vorgesehenen Mengen stabe h und Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b des Abkom-
sowie seine Geltungsdauer festgelegt. mens;
Die im Rahmen dieser Ertdärung gewährten Abweichungen - die Beschlüsse über die Einberufung von Arbeitsgruppen
berühren nicht die Rechte der AKP-Staaten, Abweichungen nach oder die Organisation von Missionen sowie Ober die HAu-
Artikel 31 des Protokolls Nr. 1 zu beantragen und bewilligt zu ftgkeit und den Ort der Sitzungen oder Missionen mOssen
erhalten. gemäß den Geschäftsordnungen des Ministerrats und der
Paritätischen Versammlung gefaßt werden.
Anhang LXVI 3. Die Gemeinschaft zahlt die einzelnen Jahrestranchen (mit
Ausnahme der ersten Tranche) erst ein, wenn die Stellen, die
Erklärung der Gemeinschaft zu Protokoll Nr. 1
die AKP-Sekretariatsgeschäfte des Ministerrats und der Pari-
betreffend die Ausdehnung der Hoheitsgewässer
tätischen Versammlung wahrnehmen, eine Übersicht Ober die
Die Gemeinschaft erinnert daran, daß nach den anerkannten Verwendung der zuvor gezahlten Tranchen entsprechend den
einschlägigen Völkerrechtsgrundsätzen die maximale Ausdeh- Nummern 1 und 2 unterbreitet hat.
170 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Anhang LXIX Anhang LXXII
Erklärung der Gemeinschaft Erklärung der Mitgliedstaaten
zu Protokoll Nr. 2 zu Protokoll Nr. 3
Nach Kenntnisnahme von dem Antrag der AKP-Staaten auf Die Mitgliedstaaten bemühen sich, im Rahmen ihrer jeweiligen
Gewährung eines finanziellen Beitrags zu den Verwalulgskosten einschlägigen Regelungen, insbesondere für Visa, in ihrem jewei-
ihres Sekretariats erkllrt sich die Gemeinachaft im Geiste der auf ligen Hoheitsgebiet die Reisen· zu erleichtern. die die bei der
der zweiten Tagung des AKP-EWG-Ministemlts in Fid9chi diesbe- Gemeinschaft akkreditieften AKP-Oiplomaten und die in Artikel 7
zOglich Obemommenen Verpftichulgen benNI. die kcnkreteo des Protokolls Nr. 3 etWlhnten Mitglieder des AKP-sekretariats,
Anträge, die ihr zu gegebener Zeit vorgelegt werden. mit beson- deren Name, Dienstrang und Dienststellung gemAß Artikel g
derer Aufmerksamkeit zu prOfen. damit das Sekretariat Ober das dieses Protokolls notifiziert werden, sowie die leitenden AKP-
gegebenenfalls erforder1iche Personal verfOgen kam. Bediensteten des ZIE und des TZL im Rahmen ihrer dienstlichen
Pflichten unternehmen.
Anhang LXXIII
Gemeinsame Ertdirung zu Protokoll Nr. 3
Anhang LXX
betreffend die Oelegatlonen der Kommlulon
Erklirung der Gemeln9Chaft Damit die Delegationen der Kommission die lmen durch das
zu Protokoil Nr. 2 Abkommen übertragenen Funktionen so wirksam wie mOglich
In dem Bewußtsein, daß die Kosten fOr das Oolmetscflen in ausfüOen können, gewihren die AKP-Staaten im Rahmen ihrer
jeweiligen ein8c:hligigen 8e&timnu1gen diesen Delegationen
Sitzoogen sowie fOr die Übersem.slg der DolcLmne Im - - - -
fic:hen aufgrund lnr eigenen BedOrfniase • ....,... ist cle Vorrechte und lmnU1itAten. wie sie den diplomatilctW'I Vertre-
Gemeinschaft bereit. weitemin das bisherige Verfahren anzuwen- tungen eingeräumt werden.
den und diese Kosten sowohl für die Sitzungen der Organe des
Abkommens im Gebiet eines Mitgliedstaats als auch im Gebiet
eines AKP-Staats zu übernehmen. Anhang LXXIV
Gemeinsame Ertclirung
zu Protokoll Nr. 5
Die Vertragsparteien kommen überein, daß die Gemeinschaft
durch Artikel 1 des Protokolls Nr. 5 nicht daran gehindert werden
Anhang LXXI darf, unter umfassender Konsultation mit den AKP-Staaten
gemeinsame Regeln für Bananen mit der Maßgabe aufzustellen,
Erklärung der Gemeinschaft daß kein AKP-Staat, der herkömmlicher Lieferant der Gemein-
zu Protokoll Nr. 3 schaft ist, hinsichtlich des Zugangs zur Gemeinschaft und seiner
Das Protokoll Nr. 3 stellt einen multilateralen Akt des internatio- Vorteile in der Gemeinschaft ungünstiger gestellt wird als er es
nalen Rechts dar. Jedoch müßten die spezifischen Probleme, die bisher war oder derzeit ist.
sich aus der Anwendung des Protokolls Nr. 3 in dem Aufnahme- Sollten infolge der Vollendung des europäischen Binnenmark-
_staat ergeben, durch ein bilaterales Abkommen mit diesem Staat tes größere Änderungen in diesem Bereich mit Ausnahme eines .
geregelt werden. natürlichen Rückgangs des Bananenverbrauchs in der Gemein-
Die Gemeinschaft hat die Anträge der AKP-Staaten zur Kennt- schaft eintreten, so verpflichtet sich die Gemeinschaft, die her-
nis genommen, die dahin gehen, einige Bestirnnu1gen des Proto- kömmlichen Bananenlieferanten anzuhören und dabei die neu
kolls Nr. 3 zu Andern, insbesoudere hinsichtlich des Status des entstandene Lage zu berücksichtigen, um sämtrlChe legitimen
Personals des AKP-Sekretariats, des Zentrums fOr industrielle Interessen der Vertragsparteien öeeses Protokolls zu wahren.
Entwicklung (ZJE) und des Technischen Zentrums fOr die Zusam-
menarbeit in der Landwirtschaft und im IAndlichen Bereich (TZL).
Anhang LXXV
Die Gemeinschaft ist bereit, gemeinsam nach geeigneten
LOsungen für die von den AKP-Staaten in 1tnn Anb'l.gen aufge- Erklärung der Gemeinschaft
worfenen Fragen zu suchen. um ein g990tldertes Rechtsinstru- zu Protokoll Nr. 5
ment im obet lgeflamten Sinne zu achaflen. (Geographischer Gettungsbentlch:
In diesem Zusammenhang wird das Aufnahmeland ohne Beein- Haiti und Domlntkanlsche Republik)
trächtigung der derzeitigen Vort811e fOr das AKP-sekretariat, das Das Protokoll Nr. 5 sowie die gemeinsame ErklArung im
ZJE und das TZl sowie deren Personal: Anhang des Protokolls beziehen sich ausdrOcklich auf die AKP-
1. bei der Interpretierung des Begriffs „Personal mit höherem Staaten, die herkömmliche Lieferanten der Gemeinschaft sind.
Dienstgrad", der in gegenseitigem 8nvemehmen definiert Ziel des Protokolls und der Erklärung ist es sicherzustellen, daß
wird, verständnisvoll verfahren; die derzeitigen besonderen Vorteile für bestimmte AKP-Staaten
auf dem Gemeinschaftsmarkt auch weiterhin gewAtvt werden.
2. die vom Vorsitzenden des AKP-EWG-Ministerrats an den
Vorsitzenden des AKP-EWG-Botschafterausschusses über- Da die dem Abkommen neu beigetretenen AKP-Staaten gegen-
tragenen Befugnisse anerkennen, um die nach Artikel 9 des wärtig nicht in die Gemeinschaft ausführen, gelten sie nicht als
genannten Protokolls anwendbaren Verfahren zu ·vereinfa- herkOmmliche Lieferanten.
chen;
3. den Mitgrtedem des Personals des AKP·Sekretariats. des ZIE Anhang LXXVI
und des TZJ. bestimmte Erleichterungen gewlhren, wn ihnen
ihre erstmalige N~rlassung in dem Aufnahneland zu Gemeinsame Erklärung
erleichtern: · zu Protokoll Nr. 6
4. in angemessener Weise die Fragen der Besteueroog prOfen, 1. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, im Falle der Enichtung
die das AKP-Sekretariat, das ZIE und das TZl sowie ihr einer gemeinsamen Marktorganisation für Alkohol mit den
Personal betreffen. traditionellen Rumexporteuren Konsultationen zu führen,
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 171
damit deren Interessen bei einer Veränderung der Markt- Anhang LXXVII
bedingungen gewahrt bleiben.
Gemeinsame Erklärung
2. ~ollten infolge oer Erweiterung der Gemeinschaft größere zu Protokoll Nr. 7
Anderungen mit Ausnahme eines natürlichen Rückgangs des
Rumverbrauchs auf dem Gemeinschaftsmarkt auftreten, so . Für den Fall, daß ein AKP-Staat, der nicht unter das Protokoll
verpflichtet sich die Gemeinschaft. die her1<0mmlichen über Rindfleisch fällt, in der Lage ist, Ausfuhren in die Gemein-
· Rumexporteure anzuhören und dabei cfte neu entstandene schaft zu tAtigen, wird das durch diesen Staat aufgeworfene
Lage zu berOcksichtigen, um die Interessen der herkOmm• Problem im geeigneten Rahmen geprüft.
liehen Lieferanten zu wahren.
3. Die Mitgliedstaaten sagen zu, daß ihre Lizenzregelung von
den einzelstaatlichen Behörden nicht in einer Weise ange-
wandt wird, die die Einfuhr der in Artikel 2 Buchstabe a Anhang LXXVIII
festgelegten Rummengen behindern könnte.
Erklärung der Gemeinschaft
4. Die Vertragsparteien stellen fest, daß die Gemeinschaft Arti-
zu Protokoll Nr. 7
kel 4 unter der Bedingung zugestimmt hat, daß
Die in Protokoll Nr. 7 vorgesehene Gesamtmenge trAgt nicht
a) jeder AKP-Staat, der in den Genuß dieses Attl"kels kom-
dem etwaigen Beitritt Namibias zum Abkommen Rechnung. Im
men möchte, in sein nationales Richtprogramm geeignete
Beitrittsfan wird die Gemeinschaft eine beiderseits zufriedenstel-
Projekte zur Förderung des Absatzes von Rum aufnimmt;
lende LOsung wohlwollend prüfen, ohne dabei den Interessen der
b) dadurch die Rechtsvorschriften der Mitgrl8dstaaten Ober AKP-Staaten zu schaden, die gegenwärtig unter dieses Protokoll
die Werbung für Alkohol nicht präjudiziert werden. fallen.
172 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 11
Protokoll der Unterzeichnung
des Vierten AKP-EWG-Abkommens
a
Fait Lome, le 15 decembre 1989
Done at Lome, 15 December 1989
Proces-verbal
de signature de 1a quatrieme Convention ACP-CEE ~ Lome
Minutes
ot the signing of the fouf1h ACP-EEC Convention of Lome
{Übersetzung)
les pl6nipotentiaires des Etats ACP, des Communautes euro- .Die Bevoamichtigten der AKP-Staaten, der Europäischen
peemes et des Etats membres de celles-ci ont proc6de ce jour il Gemeinschaften und der Mitgliedstaaten der Europäischen
1a 1ignature de 1a quatrilNne Convention ACP-cEE de ~ et de Gemeinlchaflan haben heute das Vaerte AKP-EWG-Abkommen
l'kta final C0119sp01Klant. wn l.om6 ~ de ctazugehOrige Schlu8akte unterzeictvlet.
„
A. cette 00C88iol 1 a 616 convenu entre 1a Convnunaut6 6cano-
mique europ6enne et les Etats ACP d'annexer au present p ~ -
Bel dieser Gelap•-.n wurde zwischen der Europlischen Wirt-
schaftsgemeinschaft und den AKP-Staaten vereinbart, diesem
verbal les declarations ci-jotntes. Protokoll die folgenden Erklärungen als Anhang beizufügen.
The Plenipotentiaries of the ACP States, of the European
Communities and of the Member States of the Communities today
signed the fourth ACP-EEC Convention of Lome and the Fanal kt
thereto.
On this occasion, the European Ec:onomic Community and the
ACP States agreed to annex to these Minutes the following
declarations.
Au nom du Conseil Im Namen des Rates
des Communautes europeennes der Europäischen Gemeinschaften
For the Council
of the European Communities
Au nom du Conseil des ministres Im Namen des Ministerrats
des Etats d'Afrique, des Caratöes et du Pacffique der Staaten in Afnl<a. im karibischen Raum
For the Council of Ministers und im Pazifischen Ozean".
of the African. Caribbean and Pacific States
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 173
Anhang 1 Anhang \'I
Gemeinsame Erklärung Erklärung der Gemeinschaft
zur traditionellen Fischereitätigkeit zur handelspolitischen Zusammenarbeit
In den zweiseitigen Verhandlungen zwischen einem AKP-Staat Die Gemeinschaft bestätigt, daß die Aufteilung des nar.h dem
und der Gemeinschaft Ist einer der zu berücksichtigenden Fakto- Protokoll Nr. 6 erOffneten Gemeinschaftskontingents für Rum in
ren die von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaates der einzelstaaUiche Anteile nach folgendem Zeitplan schrittweise
Gemeinschaft gegenwärtig oder in jüngster Vergangenheit ausge- abgebaut wird:
Obte Fischereitätigkeit sowie das gemeinsame Interesse, das an
- Wirtschaftsjahr Juli 1990-Juni 1991:
der künftigen Entwicktung neuer FISChereitätigkeiten bestehen
kann.
EWG-Reserve 40% des Kontingents
- Wirtschaftsjahr Juli 1991-Juni 1992:
EWG-Reserve 60% des Kontingents
Anhang II - Wirtschaftshalbjahr Juli 1992-0ezember 1992:
Gemeinsame Erklärung zu der gemeinsamen Erklirung EWG-Reserve 80% des Kontingents
Im Anhang der Schlußakte Ober die ZUsammenarbelt - 1. Januar 1993 - völliger Abbau der einzelstaatlichen Anteile
zwischen den AKP-Staaten
und den benachbarten überseeischen lindem und
Gebieten und französischen überseeischen Departements
Die Ausführungen unter Nummer 4 der gemeinsamen Erklä-
rung über die Zusammenarbeit zwischen den AKP-Staaten und
den benachbarten Oberseeiachen lindem und Gebieten und Anhang VII
franzOsischen Oberseeiachen Departements bringen fOr die AKP-
Staaten keine Verpftichtil,gen mit lieh, die Ober Ihre VerptrlChtun- Gemein..... Ertdlrung zu Artikel 9
gen im Rahmen des Abkommens hinausgehen. und Anhang XXVIII des Zweiten AKP-EWG-Abkommens
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß die folgende
Erklärung im Anhang des Abkommens Ober den Beitritt der Repu-
Anhang III blik Simbabwe ~um Zweiten AKP-EWG-Abkommen Gültigkeit
Erklärung der Gemeinschaft
behält:
zur handelspolttlschen Zusammenarbeit .Unter Berücksichtigung von Artikel 9 des Zweiten AKP-EWG-
betreffend Artikel 168 Absatz 2 Abkommens und der Erk1Arung im Anhang XXVIII zu jenem
Abkommen anerkennt öte Gememschaft und erklärt die Regie-
In bezug auf die Agrarerzeugnisse, für die die AKP-Staaten in
rung von Simbabwe folgendes:
den Verhandlungen Anträge auf Präferenzbedingungen gestellt
haben, erklärt sich die Gemeinschaft bereit, alle nach der Unter- - Wird irgendeine Änderung des ZoUtarifs von Simbabwe und
zeichnung des Abkommens eingereichten ordnungsgemäß seiner Präferenzvereinbarungen mit einem entwickelten Dritt-
begründeten Anträge anhand von Artikel 168 Absatz 2 Buchstabe c land erwogen, so leitet die Regierung von Simbabwe unverzüg-
von Fall zu Fall zu prüfen. lich mit der Gemeinschaft Konsultationen Ober diese Absichten
ein.
- Die Regierung von Simbabwe und die Gemeinschaft konsultie- .
Anhang IV
ren einander auf Antrag einer der beiden Parteien unverzüg-
Erklärung der Gemeinschaft lich, wenn die einem anderen entwickelten Land gewährte
zur handelspolltlschen Zusammenarbeit Präferenzbehandlung möglicherweise zu einer weniger günsti-
gen Behandlung der Ausfuhren der Gemeinschaft Anlaß geben
Die Gemeinschaft erklärt, daß der Antrag von Mauritius betref- könnte.• .
fend die Einfuhr von Weizenkleie in das Departement Reunion Im
Rahmen der Durchführung des Gemeinschaftsprogramms
POSEIDOM und der regionalen handelspolitischen Zusammen-
arbeit wohlwollend geprüft wird.
Anhang VIII
Anhang V STABEX:
Erklirung der Gemeinschaft Gemeinsame Erklirung
zur handelspolltlschen Zusammenarbeit betreffend das erste Kalenderjahr der Anwendung
Die Gemeinschaft bestAtigt, daß die nationalen mengenmäßi- Die Vertragsparteien kommen überein, daß das erste Anwen-
gen Beschränkungen, die gemäß Artikel 169 Absatz 2 des dungsjahr des in den Artikeln 186 bis 212 vorgesehenen Systems
Abkommens und Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 zur Stabilisierung der Ausfuhrer1öse das Kalenderjahr ist, in dem
vom 18. Mai 1972 anwendbar sind, für folgendes Erzeugnis mit das Abkommen tatslchlich in Kraft tritt WeM der Zeitplan für die
Ursprung in den AKP-Staaten aufgehoben werden: Inkraftsetzung es jedoch erfordert, werden alle geeigneten Maß-
nahmen getroffen, um die Anwendung des Systems für das erste
KN-Code Erzeugnisse Kalenderjahr zu gewähr1eisten, für das die Umstände es gestat-
ex07 08 20 Bohnen ten. ·
174 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Internes Abkommen vom 16. Juli 1990
über die zur Durchführung des vierten AKP-EWG-Abkommens
zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren
Die Im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen Artikel 2
der Mitgliedstaaten der europAischen Wlltschaftsgemeinschaft -
(1) Zur Durchführung der Besctwsse und Empfehlungen des
AKP-EWG-Ministerrats in den unter die Zuständigkeit der Mit-
gestOtzt auf den Ver1rag zur GrOndung der Europlischen Wirt-
gliedstaaten fallenden Bereichen erlassen diese entsprechende
schaftsgemeinschaft. nachstehend • Vertrag• genannt. und auf
Vorschriften.
das am 15. Dezember 1989 in Lome &M1tefzeichnete Veerte AKP-
EWG-Abkommen, nachstehend ~ • genannt. (2) Absatz 1 gilt auch fQr BeschlOsse und Empfehlungen, die
der Botschafterausschuß nach Maßgabe des Artikels 346 des
in Erwägung nachstehender Gründe: Abkommens gefaßt oder ausgesprochen hat.
Die Vertreter der Gemeinschaft müssen im Rahmen des durch
Artikel 3
das Abkommen vorgesehenen Ministerrats, nachstehend .AKP-
EWG-Ministerrat• genannt. gemeinsame HaJtungen einnehmen. ~ zwischen einem oder mehreten Mitgliedstaaten und einem
Die DurchfQhnaig der BeschlOsse, &npfehulgen wld Stelulg- oder metveren AKP-s&ulen gwHaa • anen oder zu echlie8ende
nahmen dieses Rates kam jedoch Je nach Fal ein Vorgehen der Vertrlge. Obereil~w. Abkam-, oder VeAlinbarungen
Gemeinschaft. ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten jeder Form oder M und de Tele hierwn. de lieh auf In dem
oder das Vorgehen eines Mitgliedstaats erforderlich machen. Abkommen behandelte Angelegenheiten erstrecken, werden von
dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich den
Daher ist es für die Mitgliedstaaten erforderlich, die Bedingun- anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitgeteilt
gen zu präzisieren, unter denen in den unter itve Zustindigkeit Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission berät der
fallenden Bereichen die von den Vertretern der Gemeinschaft im Rat Ober die auf diese Weise mitgeteilten Texte.
AKP-EWG-Ministerrat einzunehmenden gemeinsamen Haltun-
gen festgelegt werden. Es obliegt ihnen ferner, in den gleichen
Bereichen die Maßnahmen zur OurchfOhrung der Beschlüsse, Artikel 4
Empfehlungen und Stellungnahmen dieses Rates zu treffen, die (1) Jeder Mitgliedstaat, der - auch vor Inkrafttreten dieses
ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten oder das Vor- Abkommens - mit einem AKP-Staat einen Vertrag, ein überein-
gehen eines Mitgliedstaats erforderlich machen könnten. kommen, ein Abkommen oder eine Vereinbarung zur Förderung
und zum Schutz von Investitionen geschlossen oder sich an
Außerdem sollte vorgesehen werden, daß die Mitgliedstaaten einem solchen Vertrag, Übereinkommen, Abkommen oder einer
einander und der Kommission alle zwischen einem oder mehre- entsprechenden Vereinbarung beteiligt hat, teilt den betreffenden
ren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren AKP-Staaten Wortlaut so bald wie möglich dem Generalsekretariat des Rates
geschlossenen oder zu schließenden Verträge, Übereinkommen, mit, das die anderen Mitgriec:tstaaten und die Kommission davon .
Abkommen oder Vereinbarungen und alle Teile hiervon, die sich unterrichtet.
auf in dem Abkommen behandelte Angelegenheiten erstrecken,
mitteilen. (2) Jeder Mitgliedstaat, der die Absicht hat, mit einem AKP-
Staat einen Vertrag, ein Übereinkommen, ein Abkommen oder
Ferner sind Verfahren vorzusehen, nach denen die Mitglied- eine Vereinbarung zur Förderung Wld zum Schutz von Investitio-
staaten die Streitigkeiten beilegen, die sich zwischen ihnen im nen zu schließen oder sich~ einem solchen Vertrag, Überein--
Zusammenhang mit dem Abkommen ergeben könnten; kommen, Abkommen oder einer entsprechenden Vereinbarung
zu beteiligen, kann die anderen Mitgliedstaaten und die Kommis-
nach Anhörung der Kommission - sion über das Generalsekretariat des Rates davon unterrichten.
(3) Auf Antrag jedes Mitgliedstaats, der ein Interesse daran hat,
s;nd wie folgt Obereingekommen: kann aufgrund der in den Absitzen 1 Wld 2 genamten Mitteilun-
gen ein Gedankenaustausch im Rat stattfinden. Der Mitgliedstaat,
der Verhandlungen aufgenonvnen hat. die Gegenstand eines
solchen Gedankenaustausches waren, teilt den anderen Mitgriect-
Artikel 1 staaten und der Kommission Ober das Generalsekretariat des
Rates die zu deren Unterrichtung notwendigen zusätzlichen
(1) Die gemeinsame Haltung, welche die Vertreter der Gemein- Angaben mit. Nach AbschhJB der Verhandlungen teilt er unter
schaft im AKP-EWG-Ministerrat einzunehmen haben, wenn sich denselben Bedingungen den paraphierten Wordaut der sich hier-
dieser mit unter die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten faUenden aus ergebenden Übereinkunft mit.
Fragen befaßt, wird vom Rat nach AnhOru.ng der Kommission
einstimmig festgelegt.
Artikel 5
(2) W8'lfl der AKP-EWG-Ministemat beabsichtigt. dem im
Abkommen vorgesehenen Botschafteraussß gemA8 Arti- HAit ein Mitgliedstaat in Bereichen, die unter äee Zuständigkeit
kel 345 des Abkommens die Befugnis zu Obertragen. In den unter der Mitgliedstaaten fallen, äee Anwendung des Artikels 352 des_
die ZustAndigkelt der Mitgreedstaaten fallenden Bereichen Abkommens für erforderlich, so konsultiert er vorher die anderen
BeschlOsse zu fassen, Empfehlungen auszusprechen oder Stel- Mitgliedstaaten.
lungnahmen abzugeben, wird die gemeinsame Haltung vom Rat Hat der AKP-EWG-Ministerrat zum Vorgehen des In Absatz 1
nach Anhörung der Kommission einstimmig festgelegt. genannten Mitgriec:tstaats Stellung zu nehmen, so entspricht die
(3) Für die Festlegung der gemeinsamen Haltung der Vertreter Haltung der Gemeinschaft der des betreffenden Mitgliedstaats, es
der Gemeinschaft im Botschafterausschuß gilt Absatz 1 ent- sei denn, daß die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen
sprechend. der Mitgliedstaaten etwas anderes beschließen.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 175
Artikel 6 migt. Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten notifizieren
dem Generalsekretariat des Rates, daß die für das Inkrafttreten
Streitigkeiten, die sich zwischen Mitgliedstaaten im Zusammen-
dieses Abkommens erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.
hang mit dem Abkommen, den ihm beigefügten Protokollen sowie
den zur Durchführung des Abkommens unterzeichneten internen
Abkommen ergeben, werden auf Antrag der betreibenden Partei Dieses Abkommen tritt zum gleichen Zeitpunkt wie ·das Abkom-
dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maß- men in Kraft, sofem die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt
gabe des Vertrages und des Protokolls Ober die Satzung des sind. Es bleibt für denselben Zeitraum wie das Abkommen
Gerichtshofes im Anhang zum Vertrag vorgelegt. anwendbar.
Artikel 7
Artikel 9
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitglied-
staaten können dieses Abkommen jederzeit nach Anhörung der Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dAnischer, deutscher,
Kommission ändem oder ergänzen. · englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederlAndi-
scher, portugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt. wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich Ist; es wird Im Archiv
Artikel a·
des Generalsekretariats des Rates hinter1egt; d'ieses Obermitteft
Dieses Abkommen wird von den einzelnen Mitgliedstaaten der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Ab-
nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften geneh- schrift.
176 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Internes Abkommen vom 16. Juli 1990
über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen
. des vierten AKP-EWG-Abkommens
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen Kapitel 1
der Mitgliedstaaten der Europ4ischen Gemeinschaften -
Artikel 1
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft, (1) Die Mitgliedstaaten errichten einen 7. Europäischen Ent-
wicklungsfonds (1990) - nachstehend .Fonds· genannt.
in Erwägoog nachstehender Gründe: (2) a) Der Fonds wird mit einem Betrag von 10940 Millionen
m
ECU mgestattst. der von den Mitgliedstaaten wie folgt finanziert
In dem am 15. Dezember 1989 In Lome ld8rZeichnetan win:I:
Vierten AKP-EWG-Abkommen, nachstehend .das Abkommen•
genannt, ist der Gesamtbetrag der Hilfe der Gemeinschaft an die Belgien 433,234 MilrionenECU
AKP-Staaten für den Zeitraum 1990-1995 auf 12 000 Millionen Dänemark 227,032 Millionen ECU
ECU festgesetzt worden. Bundesrepublik Deutschland 2 840,480 Millionen ECU
Griechenland 133,920 Millionen ECU
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitglied-
Spanien 644,999 Millionen ECU
staaten sind Obereingekommen. den Betrag der Hilfe zu Lasten
des Europäischen Entwicklungsfonds und zugunsten der Ober- Frankreich 2 665,892 Millionen ECU
seeischen Linder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Irland 60,0325 Millionen ECU
Vertrags anwendbar ist - nachstehend .Länder und Gebiete• Italien 1 417, n2 Millionen ECU
genannt - auf 140 Millionen ECU festzusetzen. Ferner ist vorge-
Luxemburg 20, 7385 Millionen ECU
sehen, daß die Europäische Investitionsbank - nachstehend .die
Bank" genannt - aus eigenen Mitteln einen Betrag von 25 Millio- Niederlande 609,120 Millionen ECU
nen ECU für die Länder und Gebiete bereitstellt. Portugal 96, 140 Millionen ECU
Vereinigtes Königreich 1 790,640 Millionen ECU
Die für die Anwendung dieses Abkommens verwendete ECU ist
b) Der in Buchstabe a genannte Schlüssel kann vom Rat im
definiert in der Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates, gein-
Fane des Beitritts eines neuen Staates zur Gemeinschaft ein-
dert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1971/89, oder gegebenen-
stimmig geändert werden.
falls in einer späteren Verordnung des Rates zur Festlegung der
Zusammensetzung der ECU.
Artikel 2
Im Hinblick auf die Durchführung des Abkommens und des (1) Der in Artikef 1 genannte Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
Beschlusses betreffend die Länder und Gebiete - nachstehend
.Beschluß• genannt - ist es angebracht, einen 7. Europäischen a) 10800 Milfionen ECU für die AKP-Staaten, davon:
Entwicklungsfonds zu schaffen und die Einzelheiten der Ausstat- i) 7995 Millionen ECU in Form von -Zuschüssen, davon
tung dieses Fonds sowie die Beiträge der Mitgliedstaaten hiem.l 1150 Millionen ECU speziell für die Förderung der Struk-
festzulegen. turanpassung,
Es ist angezeigt. die Ve,waltungsvorschriften für die finanzJele il 825 MiHionen ECU in Form von Risikokapital,
Zusammenarbeit. das Verfahren für die P1anung, Prüfung wld iü) 1500 Millionen ECU in Form von Transfers nach Trtef II
Billigung der Hilfen sowie die Einzelheiten für die Kontrolle der Kapitel 1 des dritten Teils des Abkommens,
Verwendung der Hilfe festzulegen:
iv) 480 Millionen ECU in Form der besonderen F1nan-
zierungsfazilität nach Titel ll Kapitel 3 des dritten Teils
Es ist angezeigt, einen Ausschuß aus Vertretern der Regierun-
des Abkommens;
gen der Mitgliedstaaten bei der Kommission und einen gleichen
Ausschuß bei der Bank einzusetzen. Es ist notwendig, die Atbeit b) 140 Millionen ECU für die Länder und Gebiete, davon:
der Kommission und der Bank zur Anwendung des Abkommens
i) 106,5 Milfionen ECU in Form von Zuschüssen,
und der entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses in Ein-
klang zu bringen. Es ist deshalb wünschenswert, daß der Aus- ii) 25 Millionen ECU in Form von Risikokapital,
schuß bei der Kommission und der Ausschuß bei der Bank soweit iii) 2.5 Millionen ECU in Form der besonderen Finanzie-
irgend möglich dieselbe Zusammensetzung aufweisen. rungsfazilitlt gemlß dem Beschluß Ober die Bergbau-
erzeugnisse,
Der Rat hat am 5. Juni 1984 und am 16. Mai 1989 Entschfie8un-
gen Ober die Koordinieroog der Kooperationspolitiken und -maß- iv) 6 MiUionen ECU in Fonn von Transfers für die Länder und
nahmen innerhalb der Gemeinschaft angenommen; Gebiete gemäß dem Beschluß über das System zur
Stabilisierung der Ausfuhrerlöse.
nach Anhörung der Kommission -
(2) Tritt ein land oder Gebiet nach Erlangung der Unabhängig-
sind wie folgt übereingekommen: keit dem Abkommen bei, so werden die Beträge nach Absatz 1
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991
Buchstabe b Ziffern i, ii und iii durch einstimmigen Beschluß des (2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, auch nach Ablauf der
Rates auf Vorschlag der Kommission herabgesetzt und die Geltungsdauer dieses Abkommens den noch nicht abgerufenen
Beträge nach Absatz 1 Buchstabe a entsprechend erhöht. Teil ihrer Beiträge gemAß Artikel 6 und der in Artikel 32 vor-
In diesem Falle erhält das betreffende Land weiterhin die in gesehenen Finanzregelung zu zahlen.
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv wrgesehene Zuweisung, jedoch
nach den Verwaltungsregeln des Titels lt Kapitel 1 im dritten Teil .... Artikel 8
des Abkommens. (1) Die Mitgfl8dstaaten wrpftichten sich, der Bank gegenOber
die selbstsct-..ldnerische 8Qrg9c:haft für alle finanziellen Verpflich-
Artikel 3
tungen zu Obernehmen. de sich fQr Ihre Dartehensnehmer aus
Zu dem in Artikel 1 festgesetzten Betrag konvnen Darlehen bis den Vertrigen ergeben. welche de Bank aufgrund von Artikel 1
zu 1225 Millionen ECU. welche die Bank zu den von ihr gemäß des Finanzprotokoll im Anhang zum Abkommen und der ent-
ihrer Satzung festgelegten Bedingungen aus Eigenmitteln ge- sprechenden Bestimmungen des Beschlusses als auch gegebe-
währt. · nenfalls der Artikel 104 und 109 des Abkommens über Darlehen
Diese Darlehen sind für folgende Zwecke bestimmt: aus ihren Eigenmitteln geschlossen hat
a) bis zu 1200 Milf10nen ECU für Finanzierungen in den AKP- (2) Die In Absatz 1 genannte BOrgschaft beschrlnkt sich auf
75 % des Gesamtbetrags der von der Bank aufgrund sAmtlicher
Staaten,
OartehensvertrA bereitgestellte Mittel; sie wird fOr d"Mt Deckung
b) bis zu 25 Milr1011en ECU für Fananzierungen in den LAndem jeglichen Risikos Obemonvnetc.
und Gebieten.
(3) Bei den Mittelbindungen im Sime der Artikel 104 und 109
Artikel 4 des Abkommens kOnnen die .M"rtgliedstaaten unbeschadet der in
den Absätzen 1 und 2 genannten GesamtbOrgschaft auf Antrag
FOr die Fl"l8nZierung der in Artikel 235 des Abkommens und in der Bank In be901M:leren Flllen gegenQber dieser zu einem Satz
den entsplechellden Bestimnu,gen .des Beschlusses genannten wn Ober 75 %, der bis zu 100" der~ der Bank in Rahmen der
Zklsverg()tLa,g wird ein HOc:hstbelrag von 280 Millionen ,ecu· 81 ltsplec:f181 Iden Darletl8lllMll1rt.ge bereitgestellte Mittel gehen
aus den in Al1lkel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten kann, die BOrgschaft Obernehmen.
Zuschüssen und ein Höchstbetrag von 6 Millionen ECU aus den in
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genamten Zuschüssen (4) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund der
vorgesehen. Absätze 1, 2 und 3 werden in BürgschaftvertrAgen zwischen den
einzelnen Mitgliedstaaten und der Bank niedergelegt.
Der bei Ablauf des Zeitraums für die Gewährung der Darlehen der
Bank nicht gebundene Teil dieses Betrags fließt wieder den für
ZuschOsse vorgesehenen Mitteln zu: aus denen sie stammen. Artikel 9
Der Rat kam auf Vorschlag der Konvnission. der im Bnvemeh· (1) Die an die Bank geleisteten Zahlungen für Sonderdarlehen,
men mit der Bank erstent wird, einstimmig eine Aufstockung die den AKP-Staaten und den Lindem und Gebieten sowie den
dieses Höchstbetrags beschließen. französischen überseeischen Departements nach dem 1. Juni
1964 gewährt worden sind, sowie die Er1öse und Erträge aus den
nach dem 1. Februar 1971 zugunsten dieser Staaten, Länder und
Artikel 5 Gebiete sowie Departements erfolgten Transaktionen von haften-
Alle Fmanzgeschäfte zugunsten der AKP-Staaten sowie der dem Kapital stehen den Mitgliedstaaten entsprechend ihrer Bei-
Länder und Gebiete in Übereinstimmung mit dem Abkommen und tragsleistung an den Fonds, aus dem diese Beträge stammen, zu,
dem Beschluß werden nach Maßgabe dieses Abkommens zu sofern der Rat nicht einstinvnig auf Vorschlag der Kommission .
Lasten des Fonds abgewickelt; ausgenommen hiervon sind Dar- beschließt, sie zur Bildung von Reserven oder anderweitig zu
lehen, welche die Bank aus ihren Eigenmitteln gewährt. verwenden.
Die Provisionen, die der Bank für die Verwaltung der in Unter-
Artikel 6 absatz 1 genannten Darlehen und Transaktionen zustehen, wer-
den vorher in Abz~ gebracht.
(1) Die Kommission legt jAhrfich unter BerOcksichtigung der
Vorausschau der Bank fOr die Maßnahmen, deren Verwaltung sie (2) Unbeschadet des Artikels 192 des Abkommens werden die
wahrnimmt. den Zahlungsansatz für das folgende Haushaltsjahr Zinseinnatvnen aus ~ Mitteln, die bei -den in Artikel 319
sowie den Flffigkeitsplan fOr den Abruf der Beitr1ge fest und teilt Absatz 4 des Abkommens genannten beauftragten Zahlstellen in
sie dem Rat vor dem 1. Oktober mit Der Rat beschlie8t darüber Europa eingezahlt wurden, einem auf den Namen der Kommis-
mit der in Artikel 21 Absatz 4 w,rgesehonen qualifizierten Mehr- sion erOffneten Konto gutgeschi1ebelc.
heit. Die Einzelleiten fOr die Zahk.N,g der Beitrlge durch die
Die Kommission verwendet diese Eimahmen, nachdem der in
Mitgliedstaaten sind In der in Artikel 32 vcxgesehenen Flf18nZ-
Artikel 21 genannte EEF-Ausachuß mit qualifizierter Mehrheit
regelung f ~ .
Stellung genonvnen hat, um
(2) Die Kommission fOgt dem jähr1ichen Beitragsansatz, den sie
dem Rat unterbreiten muß, ihre Ausgabenvoranschläge - ein- - die aus der Kassenhaltung für den Fonds· erwachsenden Ver-
waltungs- und Finanzkosten zu bestreiten,
schließlich derjenigen zu den vorhergehenden Abkommen - für
jedes der vier Jahre bei, die auf das Jahr fotgen, auf das sich der - kurzfristig und für begrenzte 8etrAge Studien und Gutachten
Abruf der Beitrlge bezieht. vor allem mit dem Ziel erstellen zu lassen, ihr analytisches,
(3) Reichen die Beiträge nicht aus, um den tatsächlichen Bedarf diagnostisches und konzeptionelles Potential auf dem Gebiet
des Fonds im laufe des betreffenden Haushaltsjahres zu decken, der Strukturanpassungspolitik zu steigern.
so legt die Kommission dem Rat Vorschläge für zusätzliche
Zahlungen vor; der Rat befindet hierOber so rasch wie möglich mit
der in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit. Kapltet II
Artikel 7 Artikel 10
(1) Der etwaige Restbetrag des Fonds wird bis zur vollständi- (1) Vorbehaltlich der Artikel 22. 23 und 24 wird der Fonds
gen Ausschöpfung nach den im Abkommen, im Beschluß und im unbeschadet der Befugnisse - der Bank für die Verwaltung
vorliegenden Abkommen vorgesehenen Bestimmungen ver- bestimmter Beihilfeformen von der Kommission gemäß der in
wendet. · Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung verwaltet.
178 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
(2) Vorbehaltlich der Artikel 28 und 29 werden das Risikokapital Artikel 15
und die aus dem Fonds finanzierten ZinsvergOtungen von der (1) Die Bank übemimmt für Rechnung der Gemeinschaft die
Bank gemäß ihrer Satzung und nach Maßgabe der in Artikel 32 finanziele Abwicklung der aus Mitteln des Fonds gewährten Hilfen
vorgesehenen Finanzregelung für Rechnung der Gemeinschaft in Form von Risikokapital. Dabei handelt die Bank im Namen und
verwaltet. auf Gefahr der Gemeinschaft. Die Gemeinschaft hat alle daraus
folgenden Rechte, insbesondere die Rechte eines Gläubigers
Artikel 11 oder Eigentümers.
Die Kommission sorgt fOr die Dun:hfQhrung _der \IOf11 Rat fest· (2) Die Bank Obemimmt die finanzielle Abwicklung der aus
gelegten Hilfepotitik und der leftlinlen fOr die \IOf11 AKP-EWG· E"tgenmitteln gewAtvten Oar1ehen, fOr ö1e ZinsvergOtungen aus
Ministerrat geml8 Artikel 325 des Abkommens festgelegte Mitteln des Fonds gezahlt wetden.
Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinng.
Artikel 16
Artikel 12
(1) Die Kommission und die Bank unterrichten einander regel-
ZUr Erreichung der Ziele des Abkommens im Bereich der
mäßig Ober die itmen vorgelegten Finanzierw,gsan sowie
lnvestitionsfina und -f&derung wird ein bedeutender Teil
des Risikokapitals zur Förderung von Investitionen des privaten
Ober Öle ersten Kontakte, welche die zustAndigen Stellen der
AKP-Staaten, der LAnder und Gebiete oder anderer BegOnstigter ·
Sektors, vor allem der kleinen und mittleren Unternehmen, ver-
der in Artikel 230 des Abkommens und den entsprechenden
wendet
Bestimmungen des Beschlusses vorgesehenen Hilfe vor E"mrei-
chung ihrer Anträge mit ihnen aufgenommen haben. Kapitel IU
(2) Die Kommission und cle Bank unterrichten einander Ober
den Verlauf der PrOfung der flnanzlen.llgsa. Sie tauschen ~rtlkel 17
alle Informationen allgemeil III M &II. wn de Hannonisienaig (1) Um cle Kohnnz der Kooperationsma8 zu gewlh,.
der Verwaltungsver1ahren und der entwicklungspolitischen Aus- leisten und ihre Komplementarität mit den bilateralen Hilfen der
richtung der Arbeit sowie die Beurteilung der Anträge zu erleich- Mitgliedstaaten zu verbessern, Obennittelt die Kommission den
tern. Mitgliedstaaten und deren Vertretern an Ort und Stelle die Kurz-
beschreibung der Vorhaben, sobald die Prüfung des Vorhabens
Artikel 13 beschlossen wird.
(1) Die Kommission prüft die Vorhaben und Programme, die (2) Die Mitgliedstaaten Obermitteln l'lrerseits der Kommission
nach Artikel 233 des Abkommens und den entsprechenden regelmAßig die fortgeschriebenen Aufstellungen der Entwick-
Bestimmungen des Beschlusses für eine Fananzierung durch lungshilfen, die sie gewährt haben oder zu gewähren beabsich-
Zuschüsse aus dem Fonds in Betracht kommen. tigten.
Die Kommission prüft ferner die Transferanträge, die gemäß (3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission übermitteln sich
Titel II Kapitel 1 des dritten Teils des Abkommens und den ebenfalls im Rahmen der Arbeiten des in Artikel 21 genannten
entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses vorgelegt wer- EEF-Ausschusses die ihnen verfügbaren Daten über die anderen
den, ebenso wie die Vorhaben und Programme, die für die bilateralen, regionalen und multilateralen Hilfen, die zugunsten
besondere Finanzierungsfazilität nach Titel II Kapitel 3 des dritten der AKP-Staaten gewährt wurden oder vorgesehen sind.
Teils des .Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen
des Beschlusses in Betracht kommen. (4) Die Bank informiert die namentlich benannten Vertreter der
Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig und vertraulich
(2) Die Bank prüft die Vorhaben und Programme, die nach ihrer über die Vorhaben zugunsten der AKP-Staaten, die sie zu prüfen
Satzung und gemäß den Artikeln 233 und 236 des Abkommens beabsichtigt.
sowie den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses für
eine Finanzierung durch Darlehen aus ihren Eigenmitteln mit
Zinsvergütung oder durch Risikokapital In Betracht kommen. Artikel 18
(3) Die produktionsbezogenen Vorhaben und Programme in ( 1) Die in Artikel 281 des Abkommens vorg_esehene Program-
den Bereichen Industrie, Agro-lndustrie, Fremdenverkehr, Berg- mierung wird in jedem AKP-Staat unter der Verantwortung der
bau, Enefgie sowie die damit zusammenhAngenden Vorhaben Kommission und unter Betelligq der Bank durchgefQhrt.
und Programme im Verketn- IRI Telekonvnunikati (2) ZW Vorbereilung der Programmiena,g nimnt die Kommis-
werden der Bank vorgelegt. die prQft, ob sie für eine der von ihr sion in Benehmen mit den Mitgliedstaaten, i1Sbe901 ldere den an
verwalteten HiHen in Betracht kommen. Ort l.l1d Steile vertretenen Mitgliedstaalen,. sowie in Verbindung
(4) Stellt sich bei der PrOfung eines Vorhabens oder ~s mit der Bank eine Analyse der wirtschaftliche tage jedes AKP-
Programms durch die Kommission oder durch ö1e Bank heraus, Staates vor. um die Hindernisse für die Entwicklung ermitteln und
daß dieses Vorhaben oder Programm nicht für eine der von ihnen beurteilen zu kOmen, welche Ausrichtungen dementsprechend
verwalteten Hilfen in Betracht kommt, so Obermitteln sie einander notwendig sind. ·
diese Anträge nach Unterrichtung des etwaigen Begünstigten. (3) Die in Absatz 2 genannte Analyse betrifft femer ö1e Sektoren,
in denen die Gemeinschaft besonders aktiv ist. sowie Sektoren,
für die ein Antrag auf UnterstOtzung durch die Gemeinschaft in
Artikel 14 Betracht gezogen werden kann; dabei wird die Interdependenz
Unbeschadet des allgemeinen Auftrags, den die Bank von der zwischen den Sektoren berOcksichtigt und eine. eingehende
Gemeinschaft für die Einbeziehung des Kapitals und der Zinsen Evaluierung der bisherigen Gemeinschaftshien sowie der dabei
der Sonderdarlehen und der Transaktionen im Rahmen der gesammelten Erfahrungen zugrunde gelegt.
besonderen Finanzierungsfazilitlt der vorhergehenden Abkom· (4) Die in Absatz 2 genamte Analyse erstreckt sich auch auf
men erhielt, übernimmt die Kommission für Rechnung der Umfang und WH'ksamkeit der bisherigen oder geplanten gesamt-
Gemeinschaft die finanzielle Abwicklung der Geschäfte, die in wirtschafdichen oder sektorbezogenen Reformen des betreffen-
Form von Zuschüssen, Transfers oder der besonderen Finanzie- den Staates und auf seinen Fenanzbedatf, um insbesondere
rungsfazilität aus Mitteln des Fonds getätigt werden; sie leistet die die Durchführung der Bestimmungen von Titel III, Kapitel 2,
Zahlungen nach Maßgabe der in Artikel 32 vorgesehenen Finanz- Abschnitt 3 im dritten Teil des Abkonvnens über die Unterstützung
regelung. der Strukturanpassungsmaßnahmen zu erleichtern.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 179
(5) Unter Zugrundelegung der in Absatz 2 genannten Analyse e) Auf Antrag des betreffenden AKP-Staats und im Einverneh-
und def von dem betreffenden AKP-Staat unterbreiteten Vor- men mit diesem wird der für die Durchführung des Programms
schläge erfolgt ein Gedankenaustausch zwischen diesem Staat, verantwortlichen AKP-Stelle technische Hilfe bereitgestellt.
der Kommission und der Bank für den in ihre Zuständigkeit
Bei den Verhandlungen über die technische Hilfe trägt die
fallenden Bereich gemäß Artikel 282 des Abkommens, um das
Kommission dafür Sorge, daß diese technische Hilfe die Auf-
Richtprogramm für die GemeinschaftshiHe zu erstellen.
gabe übernimmt.
- die operationelle Durchführung des Programms zu kon-
Artikel 19
trollieren; ·
(1) Bevor die Kommission, d°Mt Bank - fOr den in ihre Zuständig-
- dafür zu sorgen, daß die Einfuhren nach einer möglichst
keit fallenden Bereich - und der betreffende Staat gemeinsam das
umfassenden Konsultation der Lieferanten aus EWG und
in Artikel 281 des Abkommens vorgesehene Richtprogramm
AKP zu den besten Preis/Leistungsbedingungen vorge-
erstellen, bereitet die Kommission mit der Bank fOr jedes Land
eine Zusammenfassung mit den Ergebnissen der Programmie-
nommen werden;
rungsvorbereitung, dem oder den in Betracht gezogenen Schwer- - den Importeuren - soweit es technisch möglich und wirt-
punktbereichen für die Gemeinschaftshife und den geplanten schaftlich gerechtfertigt ist-, Ratschläge zu erteilen, wie sie
Maßnahmen zur Durchsetzung der Ziele in d°MtSen Bereichen vor; ihre Absatzmärkte erweitern können.
gegebenenfalls wird darin auch die Frage erörtert. ob der betref-
Die technische Hilfe kann den Importeuren gegebenenfalls,
fende Staat die Strukturanpassungsmittel in Anspruch nehmen
sofern sie dies wünschen und wenn die einzuführenden Güter
kann, und ferner die Hilfe der Gemeinschaft in großen Zügen
homogen sind, bei der Bündelung ihrer Aufträge behilflich
skizziert.
sein, damit sie ein besseres Preis/Leistungsverhältnis er-
Die Vertreter der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Bank zielen.
prüfen dieses Dokument in dem in Artikel 21 genannten EEF•
(2) Die Kommission unterdchtet die Mitg~staalen - soweit er-
Ausschuß, um den allgemeinen Rahmen der ZUsammenarbeit der
Gemein9chaft mit jedem AKP-staat festzulegen und eoweit wie forderlich. jedoch mindestens einmal Im Jahr - Ober die Dun:h-
fQtvung der Hffsprogranvne fÖr die Strukturanpassu und Ober
mOgrlCh die Kohlrenz und die Komplementaritlt der Gemein-
alle Probleme im Zusammenhang mit der Frage der weiteren
schaftshiHe mit der Hilfe der Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Anspruchsberechtigung. Diese Unterrichtung, der alle für eine
Möglichst bald nach dieser Prüfung legen die Kommission, die Beurteilung erforder1ichen Daten - einschließlich statistischer
Bank - für den in ihre Zuständigkeit lallenden Bereich - und der Daten - beigefügt sind, erstreckt sich insbesondere auf die
betreffende Staat gemeinsam ein Richtprogramm vor. ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens, das mit der fOr
die Durchführung des Progranvns verantwortlichen AKP-Stelle
(2) Das Richtprogramm fQr äfft Gemeinschaftshilfe fOr die ein-
geschlossen wurde, einschließlich der Bestimmungen Ober die
zelnen AKP-Staaten wird den Mitgliedstaaten zugeleitet. damit
Konsultationen nach Absatz 1 Buchstabe e zweiter Gedanken-
eine Erörterung zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten, der
strich. Anhand dieser Information, aufgrund der Abwicklung der
Kommission und der Bank stattfinden kann. Diese Erörterung
Einfuhrprogramme und der Koordinierung mit den übrigen Mittel-
findet auf Antrag der Kommission oder eines bzw. mehrerer
gebern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission die in Ab-
Mitgliedstaaten statt.
satz 1 festgelegten Durchführungseinzelheiten dieser Programme
(3) Die Bestimmungen des Artikels 18 und des vorliegenden anpassen.
Artikels über die nationale Programmierung gelten mit den ent-
sprechenden Anpassungen für die regionale Programmierung
unter Zugrundelegung von Artikel 160 des Abkommens.
Kapitel IV
Artikel 20
Artikel 21
(1) Die Bestimmungen des Abkommens über die Förderung
von Strukturanpassungsmaßnahmen werden ausgehend von (1) Bei der Kommission wird für die von ihr verwalteten Mittel
folgenden Grundsätzen durchgeführt: des Fonds ein Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der
Mitgliedstaaten, .EEF-Ausschue• genannt. eingesetzt.
a) Die Kommission beurteilt bei ihrer Untersuchung der Lage der
betreffenden Staaten auf der Grundlage einer Diagnose, die Den Vorsitz in dem EEF-Ausschuß führt ein·vertreter der Kom-
anhand der in Artikel 246 des Abkommens genannten lndika· mission; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission
toren erstellt wurde, die Reichweite &a'ld die Wubamkeit der wahrgenommen.
eingeleiteten oder geplanten Reformen in den unter diesen Ein Vertreter der Bank nimmt an den Arbeiten des Ausschusses
Artikel fallenden Bereichen. insbesondere auf dem Gebiet der teil.
Währungs-, Haushalts· und Steuerpofltik.
(2) Der Rat beschließt einstinvnig die Geschlftsordnung des
b) Die StrukturanpassungshiHe ist direkt an Aktionen und Maß- EEF-Ausschusses.
nahmen zu binden, die der betreffende Staat im Rahmen einer
solchen Anpassung durchführt. (3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuß werden
wie folgt gewogen:
c) Die Auftragsvergabeverfahren müssen hinreichend flexibel
sein, so daß sie auf die in den betreffenden AKP-Staaten Belgien 8
üblichen Verfahren in Verwaltung und Handel abgestimmt Dänema~ 5
werden können.
Bundesrepublik Deutschland 52
d) Vorbehaltlich des Buchst~n c legt jedes zur Förderung der
Griechenland 4
Strukturanpassung bestimmte Programm das Vergabeverfah-
ren für die Einfuhren und in d"eesem Ratvnen die Auftragswerte Spanien 13
für die drei folgenden Vergabeverfahren fest: Frankreich 49
- internationale Ausschreibung; lr1and 2
Italien 26
- beschränkte Konsultation;
Luxemburg
- freihändige Vergabe.·
Niederlande 12
Was jedoch die Einfuhren des staatlichen und halbstaatlichen
Sektors betrifft, so sind die für öffentliche Aufträge üblichen Portugal 3
Verfahren anzuwenden. . Vereinigtes Königreich 33
180 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
(4) Der EEF-Ausschuß gibt seine Stellungnahme mit einer a) zu der Frage, ob die AKP-Staaten die Mittel für die Struktur-
qualifizierten Mehrheit von 133 Stimmen ab, die die Zustimmung anpassungshilfe in Anspruch nehmen können - außer in den
von mindestens sechs Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt. FAiien, in denen dieser Anspruch gemäß Artikel 246 Absatz 2
(5) Die in Absatz 3 vorgesehene Wägung der Stimmen und die des Abkommens automatisch besteht,
in Absatz 4 genannte qualifizierte Mehrheit können in dem in b) zu den Finanzierungsvorschlägen für Vornaben und Pro-
Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten FaU durch einstimmi- gramme im Wert von mehr als 2 Mio. ECU nach einem schrift-
gen Beschluß des Rates geändert werden. lichen Verfahren oder nach einem normalen Verfahren, des-
sen Bedingungen und Einzelheiten in der Geschäftsordnung
Artikel 22 nach Artikel 21 Absatz 2 festgelegt werden,
(1) Der EEF-Ausschuß konzentriert seine Arbeiten auf die c) zu den Fananzierungsvorllgen f(ir eine Strukturanpas-
wesentlichen Probleme der Zusammenmbeit mit jedem einzelnen sungshilfe oder zur Anwendung der besonderen Fmanzie-
Land und bemüht sich im Hinblick auf die angestrebte KohArenz rungsfazilitlt (SY~IN), unabhängig davon, wie hoch der
und Komplementarität um eine angemessene Koordinierung der jeweilige Betrag ist,
Konzepte und Maßnahmen der Gemeinschaft ~ ihrer Mitglied- d) zu den Fananzierungsvorlägen, die regetmAßig gemäß
staaten. Artikel 9 Absatz 2 (Verwendung der Zinsen) unterbreitet
(2) In den Aufgabenbereich des EEF-Ausschusses fal1en: werden.
- die Programmierung der Gemeinschaftshiffe, (2) Die Kommission ist befugt. Maßnahmen im Wert von weni-
ger als 2 Mio. ECU ohne Anhörung des EEF-Ausschusses zu ge-
- die Kontrone der Abwicklung der Gemeinschaftshilfe, nehmigen.
- der Entscheidungsprozeß. (3) Die FinanzierungsvorlAge geben insbesondere Auskunft
Ober den Zusammenhang zwischen Vorhaben ll'ld Aktionspro-
Artikel 23 galllmta'I und. Entwicktungsaua des oder der betleffalden-
Im Rahmen der Programmierung zielt die PrOfung gernl8 Llnder ec,wle Ober in Übaeil 1811nmung mit den "°" der
Artikel 19 darauf ab, zu dem wOnschenswerten Konsens zwi- Gemeinschaft unterstOtzten sektorbezogenen oder gesamtwirt-
schen der Kommission und den Mitgliedstaaten zu gelangen. schaftficheh Politiken. Sie geben Aufschluß Ober die Verwendung
Diese Prüfung erfolgt im EEF-Ausschuß und erstreckt sich früherer Gemeinschaftshilfen an diese Under für den gleichen
Sektor; soweit vorhanden wird die Evaluierung der einzelnen
- auf den allgemeinen Rahmen der Zusarnmenalbeit der Vorhaben für den betreffenden Sektor beigefQgl
Gemeinschaft mit jedem AKP-staat, ilsbesolldere auf den
oder die in Betracht gezogenen Schwerpunktbere ll'ld die (4) Zwecks Beschleunigung der Verfahren kOnnen die Fenanzie-
MaßnaMW\ durch die die Zielvorstellung fOr diese Bereiche rungsvorschllge Globalbeträge betreffen, sofern es um folgende
durchgesetzt werden sollen, sowie die in Aussicht genomme- Bereiche geht:
nen al1gemeinen Leitlinien für die Durchführung der regionalen a) Ausbildung;
Zusammenarbeit;
b) Kleinstvorhaben;
- auf die Kohärenz und die Komplementarität der Gemein-
schaftshilfe mit der Hilfe der· Mitgliedstaaten. c) Absatzförderung;
Sollte sich der in Unterabsatz 1 genannte Konsens nicht erzielen d) MaßnahmenbOndel begrenzten Umfangs in einem bestimm-
lassen, so gibt der Ausschuß auf Antrag eines Mitgliedstaates ten Sektor;
oder der Kommission seine Stellungnahme nach Maßgabe des e) technische Zusammenarbeit.
Artikels 21 mit qualifizierter Mehrheit ab.
Artikel 26
Artikel 24
(1) Beantragt der EEF-Ausschu8 wesenUiche Änderungen
Zum Punkt Kontrolle der Durchführung der Zusammenarbeit
eines Vorschlags nach Artikel 25 Absatz 1 oder wurde dieser
werden im EEF-Ausschuß erörtert:
Vorschlag nicht befürwortet, so konsultiert die Kommission die
- die entwicklungspolitischen Probleme und alle allgemeinen Vertreter des oder der betroffenen AKP-Staa.ten.
Probleme im Zusammenhang mit der Ourchfütvung der ver-
schiedenen Vornaben oder Programme, die aus den von der
Nach dieser Konsultation teilt die l<ommisslon den Mitgliedstaaten
auf der nichsten Sitzu,g des EEF-Ausschusses die Konsulta-
Kommission V8fW81teten Mitteln finanziert werden, wobei die
tiOIINl'gebllisse mit.
Erfatvungen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten berOck·
sichtigt werden; (2) Nach der in Absatz 1 genannten Konsultation kann die
Kommission dem EEF-Ausschuß auf einer folgenden Sitzung
- das Konzept, das die Gemeinschaft und lve Mitgliedstaaten
der StrukturanpassungshiHe für die betreffenden Staaten
einen Oberarbeiteten oder 8lglnzten FinanzierungsYolag vor-
legen.
zugrunde legen;
(3) Bleibt der EEF-Ausschuß bei seiner ablehnenden Stellung-
- die Prüfung gegebenenfalls nötiger Änderungen und An-
nahme, so unterrichtet die Kommission den oder die betreffenden
passungen der Richtprogramme und Strukturanpassungs-
hilfen.
AKP-Staaten, die beantragen kOmen, daß
- das Problem im AKP-EWG-Ministerausschß erOrtert wird, der
- eine HalbzeitOberprüfung, die von der Kommission bei Pro-
in Artikel 324 des Abkommens vorgesehen ist und nachste-
grammen im Zusammenhang mit der Programmierung oder bei
entsprechendem Antrag vom Ausschuß bei der Genehmigung
hend ,.Ausschu8 für Zusammenalbeit bei der Entwicklungs-
von Vorschlägen vorgenommen wird;
finanzierung• genannt wird;
- Evaluierungen der GemeinschaftshlHen, wem sie Fragen im - sie von den beschlu8fasaend Organen der Gemeinschaft
Zusammenhang mit der Arbeit des Ausschusses aufwerfen. nach Artikel 27 Absatz 2 gehOrt werden .
. Artikel 25 Artikel 27
(1) Zum Punkt Entscheidungsprozeß nimmt der EEF-Ausschuß (1) Die Vorschllge nach Mikel 25 Absatz 1 werden der
mit der qualifizierten Mehrheit nach Artikel 21 zu folgendem Kommission mit der Stetlungnahme des EEF-Ausschusses zur
Stellung: Beschlußfassung vorgelegt.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 181
(2) Beschließt die Kommission, von der Stellungnahme des Gibt der Ausschuß keine befürwortende Stellungnahme ab, so
EEF-Ausschusses abzuweichen oder hat dieser einen Vorschlag zieht die Bank den Antrag zurück oder beschließt. ihn aufrecht-
nicht befürwortet, so muß sie den Vorschlag· entweder zurück- zuerhalten. Im letzteren Fall wird der Antrag mit der mit Gründen
ziehen oder so bald wie möglich dem Rat vortegen, der unter den versehenen Stellungnahme des Ausschusses und gegebenen-
gleichen Abstimmungsbedingungen wie der EEF-Ausschuß imer- falls der Beurteilung durch den Vertreter der Kommission dem
halb einer Frist, die in der Regel zwei Monate nicht Obersehreiten· Verwaltungsrat der Bank unterbreitet, der darüber satzungs-
darf, beschfießt. gemAß beschließt
In letzterem Fall kam, wenn es um FI08flZierungsvorschlAge (4) Befürwortet der Ausschuß ,.A,tikel 2a• eine YOrgeSChlagene
geht, der betreffende AKP-Staat, sofern er nicht beschließt, den Fananzierung mit Risikokapital, so wird der Vorschlag dem Ver-
Ausschuß für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung waltungsrat der Bank unterbreitet. der darOber satzungsgemäß
zu befassen, dem Rat geml8 Artikel 289 Absatz 3 des Abkom- beschließt
mens vor der endgültigen Entscheidung alle Unter1agen übermit- Gibt der Ausschuß keine befürwortende Stellungnahme ab, so
teln, cfee ihm zur vollständigeren Information des Rates notwendig unterrichtet d"ee Bank gemAß Artikel 289 Absätze 2 und 3 des
erscheinen, und er kann von dem Präsidenten und den Mitgfee-
Abkommens die Vertreter des oder der betreffenden AKP-Staa-
dern des Rates gehört werden.
ten; diese können beantragen
- daß die Frage im Ausschuß für Zusammenarbeit bei der Ent-
wicklungsfinanzierung zur Sprache gebracht wird, oder
Artikel 28
- daß sie von der zuständigen Stelle der Bank angehört werden.
(1) Bei der Bank wird ein Ausschuß aus Vertretern der
Nach dieser Anhörung kann die Bank
Regierungen der Mitgliedstaaten - nachstehend .,Ausschuß
,Artikel 28' • genannt - eingesetzt. - entweder beschließen, diesem Vorschlag nicht stattzugeben,
Den Vorsitz Im Ausschuß .,Artikel 2a• fOhrt der Vertreter des . - oder den ·Mitgliedstaat. der Im Ausschuß .Artikel 2a· den
Mitgliedstaates, der den Vorsitz Im Rat der Gouvemeunt der Bank Vorsitz fOhrt, ersuchen, eo bald wie mOglch den Rat zu befas-
hat; die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der sen.
Bank wahrgenommen.
Im letzteren Fall wird der Vorschlag mit der Stellungnahme des
Ein Vertreter der Kommission nimmt an den Arbeiten des Aus- Ausschusses ,.Artikel 2a· and gegebenenfalls der Beurteilung
schusses teil. durch den Vertreter der Kommission sowie allen Unterlagen, die
dem betreffenden AKP-Staat zur vollstlndigenln Information des
(2) Der Rat legt ·cfae Geschäftsordnung des Ausschusses
Rates notwendig erscheinen, dem Rat vorgelegt.
.,Artikel 28" einstimmig fest.
Der Rat beschließt unter den gleichen Abstimmungsbedingungen
(3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten und die qualifizierte Mehr-
wie der Ausschuß „Artikel 28".
heit im Ausschuß werden nach Artikel 21 Absätze 3, 4 und 5
gewogen bzw. festgestellt. Bestätigt der Rat die Stellungnahme des Ausschusses .Arti-
kel 28". so zieht die Bank ihren Vorschlag zurück.
Befürwortet der Rat dagegen den Vorschlag der Bank, so leitet
diese die satzungsmäßigen Verfahren ein.
Artikel 29
(1) Der Ausschuß „Artikel 28" nimmt zu den ihm von der Bank
unterbreiteten Anträgen auf Darlehen mit Zinsvergütung sowie
zu den Vorschlägen für eine Finanzierung mit Risikokapital mit Artikel 30
qualifizierter Mehrheit Stellung. (1) Die Kommission und die Bank vergewissern sich - jede für
Bei der Beratung dieser Vorschläge kann der Vertreter der ihren Zuständigkeitsbereich-. unter welchen Bedingungen die
Kommission darlegen, wie diese die Vorschläge beurteilt. Diese von ihnen verwaltete Hilfe der Gemeinschaft von den AKP-
Beurteilung erstreckt sich auf die Übereinstimmung der Vorhaben Staaten, den Ländern und Gebieten oder etwaigen sonstigen
mit der Entwicklungshilfepofitik der Gemeinschaft, den im Abkom- Begünstigten verwendet wird.
men festgelegten Zielen der Zusammenarbeit bei der Finanzie-
rung der Entwicklung und den vom AKP-EWG-Ministerrat fest- (2) Die Kommission und die Bank vergewissern sich ferner -
gelegten allgemeinen Leitlinien. jede für ihren Zuständigkeitsbereich - In enger Vert>indung mit
den verantwortlichen BehOfden des oder der betreffenden Lin-
Der Ausschuß kam ferner auf Antrag der Bank bzw. eines oder der, unter welchen Bedingungen die mit Gemeinschaftshilfe finan-
mehrerer Mitglieds1aaten oder mit Zustimmung der Bank aJlge- zierten Vorhaben von den Begünstigten genutzt werden.
meine oder spezifische Fragen im Zusammenhang mit den EIB-
TAtigkeiten In AKP-Staaten sowie Fragen betreffend die Evalu- (3) Im Rahmen der Absitze 1 und 2 untersuchen cfee Kommis-
ierungen der TAtigkeiten der Bank gemäß Artikel 30 Absatz 6 sion und die Bank. inwieweit die in den Artikeln 220 und 221 des
erörtern. Abkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des
Beschlusses gesetzten Ziele erreicht wurden.
(2) Die dem Ausschuß "Artikel 28" von der Bank vorgelegten
Unterlagen geben insbesondere Aufschluß Ober den Zusammen- (4) Die Bank übermittelt der Kommission regelmäßig alle Infor-
hang zwischen dem Vorhaben und den Entwicklungsaussichten mationen Ober die Durchführung der mit von ihr verwalteten
des oder der betreffenden Länder und enthalten gegebenenfalls Fondsmitteln finanzierten Vorhaben.
Angaben Ober die von der Gemeinschaft gewährten rückzahl-
baren Hilfen und den Stand ihrer Beteiligungen wie auch zur (5) Die Kommission und die Bank unterrichten den Rat nach
Verwendung der früheren Hilfen für den gleichen Sektor; soweit Ablauf des Finanzprotokolls im Anhang zum Abkommen Ober die
vorhanden werden die Evaluierungen der einzelnen Vorhaben in Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Bedingun-
besagtem Sektor beigefügt. gen. Der Bericht der Kommission und der Bank enthält außerdem
eine Bewertung des Einflusses der Gemeinschaftshilfe auf die
(3) Befürwortet der Ausschuß „Artikel 28" einen Antrag auf ein wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Empfängerländer.
Darlehen mit Zinsvergütung, so wird der Antrag mit der mit
Gründen versehenen Stellungnahme des Ausschusses und gege- (6) Der Rat. wird regelmäßig von dem Ergebnis der von der
benenfalls der Beurteilung durch den Vertreter der Kommission Kommission und der Bank vorgenommenen Evaluierung der lau-
dem Verwaltungsrat der Bank unterbreitet, der darüber satzungs- fenden oder abgeschlossenen Vorhaben, insbesondere mit Blick
gemäß beschließt. auf die angestrebten Entwicklungsziele, unterrichtet.
182 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil ll
Kapitel V Geschäfte vorgesehen sind. Die Bank übermittelt dem Rat und
der Kommission jedes Jahr einen Bericht Ober die Abwicklung der
Maßnahmen, die aus den von ihr verwalteten Fondsmitteln finan-
Artikel 31
ziert werden.
(1) Die Beträge der in Titel II, Kapitel 1 im dritten Teil des
(6) Die Kommission erstellt im Einvernehmen mit der Bank die
Abkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des
Liste der Informationen, die die Bank ihr in regelmAßigen Abstln-
Beschlusses genannten Stabex•Transfers werden in ECU BUS·
gedrückt. . den übermittelt. um itv die Beurteilung der Becfmgungen. unter
denen die Bank 1v Mandat ausObt. zu ermöglichen und eine enge
(2) Die ZahllM1Q8n erfotgen in ECU. Abstimmung zwischen Kommission und Bank zu fOrdem.
(3) Die Kommission legt den Mitgliedstaaten jltv1ich einen
zusammenfassenden Bericht Ober das Ftmktionieren des Artikel 34
Systems zur Stabilisierung der AusfuhrertOse und Ober die Ver-
(1) Der Restbetrag des Fonds. der durch das Interne Abkonr
wendung der Transfermittel durch die AKP..staaten vor.
men von 1975 Ober die Fmanzierung und Verwaltung der Hilfe der
In diesem Bericht werden insbesondere die Auswirkungen der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem
Transfers auf die Entwicklung der Sektoren. in denen sie ve,wen. genannten Abkommen und der am 1. Mlrz 1980 geltenden Rege-
det wurden, dargelegt. lung verwaltet.
(4) Absatz 3 gilt auch für die Linder und Gebiete. Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkommen von
1979 über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemein-
schaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem genannten
Abkommen und der am 28. Februar 1985 geltenden Regelung
Kapitel VI verwaltet
. lkel Der Reslbelrag des Fonds. der durch das w.ne Abkonmerl von
Art 32 1985 Ober die Finanziena1g und Verwalllq der t11t, d e r ~
Die ~ zu cleNm Abkonvnen wer• - schaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemlB dem genannten
den in einer Finanzregelung festg~ die der Rat bei lnkrafttre- Abkommen und der am 28. Februar 1990 geltenden Regelung
ten des Abkommens mit der in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen verwaltet.
qualifazierten Mehrheit anhand eines Entwurfs der Kommission (2) Gefährdet nach vollständiger Verwendung des Restbetra-
und nach AnhOrung der Bank zu den sie beCr9ffenden Bestimmun-- ges das fehlen von Mitteln die .ordrulgsgemlße OurchfOhrung
gen sowie nach AnhOrung des geml8 Artikel 206 des Vertrages von Vorhaben. die 1m Rahmen der in Absatz 1 genannten Fonds
eingesetzten Rechnungshofs erll8t. finanziert werden, so kaM die Kommission gemAß Artikel 21
zusätzliche Fsnanzierungsvorschläge unterbreiten.
Artikel 33
Artikel 35
(1) Am Ende eines jeden Haushaltsjahres stellt die Kommi~
die Rechnung des betreffenden Haushaltsjahres sowie die Uber- (1) Dieses Abkommen wird von den einzelnen Mitgliedstaaten
sicht über das Vermögen und die Schulden des Fonds auf. nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften genehmigt. Die
Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten notifazieren dem
(2) Unbeschadet von Absatz 5 übt der gemlß Artikel 206 des Generalsekretariat des Rates der Europäischen Gemeinschaften,
Vertrages eingesetzte Rechnungshof seine Befugnisse enlspfe- da8 die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen
chend der Erklärung zu Artikel 206 des Vertrages auch in bezug Verfahren abgeschlossen sind. ·
auf die Geschäfte des Fonds aus. Die Art und Weise, wie der
Rechnungshof seine Befugnisse ausübt, wird in der in Artikel 32 (2) Dieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen wie
vorgesehenen Finanzregelung festgelegt. das Finanzprotokoll im Anhang zum Abkommen. Es bleibt jedoch
so lange in Kraft. bis die vom Fonds nach dem Abkommen und
(3) Die Entlastung bei der Finanzverwaltung des Fonds wird der dem genamten Protokoll durchgeführten Finanzierungen voll-
Kommission vom Europäischen Par1ament auf EmpfeNung des ständig abgewickelt sind.
Rates erteilt, der mit der qualifizierten Mehrheit gemäß Artikel 21
Absatz 4 beschließt.
Artikel 36
(4) Die Kommission stellt dem Rechnungshof die Informationen
Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dlnischer, deutscher,
entsprechend Artikel 30 Absatz 4 zur Vertogw,g, damit er die aus
engischer, franz6sischer, griechischer, italienischer, nieder1An·
Fondsmitteln geleistete Hilfe anhand von Belegen kontro1ier8n
discher, poc1ugiesischer und spanischer Sprache abgefaßt. wobei
kam.
jeder Wortlaut gteichennaßen V8fbindlich ist; es wird Im Archiv
(5) Die Finanzierungen aus den von der Bank ve,walteten des Generalsekretariats des Rates der Europlischen G8f118in.
Mitteln des Fonds unterliegen den Kontrolle und Entlastoogsver· schatten hinterlegt; dieses Obermittelt der Regierung jedes Unter-
fahren, die in der Satzung der Bank für alle von ihr getltigten zeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 12. Januar 1991 183
Gesetz
zu dem Übere~nkommen vom 29. Mai 1990 zur Errichtung der Europäischen Bank
für Wiederaufbau und Entwicklung
Vom 19. Dezember 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates 851 750 000 ECU (in Worten: Achthunderteinundfünfzig
das folgende Gesetz beschlossen: Millionen Siebenhundertfünfzigtausend ECU), davon
59 225,5 Anteile als abrufbares Haftungskapital zu er-
Artikel 1 werben.
Dem in Paris am 29. Mai 1990 von der Bundesrepublik
Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zur Errich- Artikel 3
tung der EuropAischen Bank für Weederautbau und Ent- Die Deutsche Bundesbank ist Hintertegungsstelle für die
wicklung wird ·zugestimmt. Das Übereinkommen wird Europäische Bank fOr Waederaufbau und Entwicklung
nachstehend veröffentlicht. nach Artikel 34 Abs. 1 des Übereinkommens.
Artikel 2
Artikel 4
Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten, die der Bundesrepu-
blik Deutschland aus dem Beitritt zum Übereinkommen (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
über die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- in Kraft.
lung erwachsen, wird die Bundesregierung ennächtigt, (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach Artikel
vom Grundkapital 85 175 (in Worten: Fünfundachtzigtau- 62 für die Bundesrepublik Deutschland in i<raft tritt, ist im
sendeinhundertfünfundsiebzig) Anteile im Wert von Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
• Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 19. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Th. Waigel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
184 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Übereinkommen
zur Errichtung der Europäischen Bank
für Wiederaufbau und Entwicklung
Agreement
establishing the European Bank
for Reconstruction and Development
Accord
portant creation de la Banque europeenne
pour la reconstruction et le developpement
CornaweHMe
06 Y'-iPe>K.qeHMM Eepone'1cKoro 6aHKa
peKOHCTJ)YK4MM M pa3BMTMS1
Inhalt Contents
Kapitel Chapters
1. Zweck. Aufgaben und Mitgliedschaft 1. Purpose, functions and membership
II. KapitaJ II. Capitaf
III. Geschäftstätigkeit III. Operations
IV. Kreditaufnahme und sonstige Befugnisse IV. Borrowing and other rniscellaneous powers
V. Währungen V. Currencies
Vl. Organisation und Geschäftsführung VI. Organization and management
VII. Austritt und Suspendierung der Mitgliedschaft, vorüberge- VII. Withdrawal and suspension of membership, temporary sus-
hende Einstellung und Beendigung der Geschäftstätigkeit pension and termination of operations
VIII. Rechtsstellung, lmmunitAten, Vorrechte und Befreiungen VIII. Status, immunities, privileges and exemptions
IX. Änderungen, Auslegung, Schiedsverfahren IX. Amendments, interpretation, arbitration
X. Schlußbestimmungen X. Final provisions.
Anlage A Annex A
Anlage B Annex B
Die Vertragsparteien - The contracting parties,
im Bekenntnis zu den Grundprinzipien der Mehrparteiendemo- Committed to the fundamental principles of multiparty democ-
kratie, der Rechtsstaatlichkeit. der Achtung der Menschenrechte racf, the rule of law, respect for human rights and rnarket
und der Marktwirtschaft; eoonomics;
unter Hinweis auf die Schlußakte der Konferenz von Helsinki über Aecalling the Fmal Ad. of the Helsinki Conference on Security
Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und insbesondere auf and Cooperation in Europa, and in particular its Oeclaration on
die Prinzipienerklärung dieser Konferenz; Principtes;
erfreut über die Absicht der mittel- und osteuropäischen linder, Welcoming the intent of Central and Eastem European coun-
die praktische Umsetzung der Mehrparteiendemokratie, die Stär- tries to further the practical imptementation of multiparty democ-
kung der demokratischen Einrichtungen. die Rechtsstaatlichkeit racy, strengthening democratic institutions, the rule of law and
und die Achtung der Menschenrechte zu fördern, sowie über ihre respect for human rights and their willingness to implement
Bereitschaft, am Ziet der Marktwirtschaft ausgerichtete Reformen reforms in order to evolve towards market-oriented economies;
durchzuführen;
in Anbetracht der Bedeut1.llg einer engen und abgestimmten Considering the importance of close and coordinated coopera-
ZUsammenarbeit in dem BemOhen. den wirtschaftlichen Fort- tion in order to promote the economic progress of Central and
schritt der mittel- und osteuroplischen Linder zu· fOrdem, um Eastem European oountries to help their economies become
ihren Volkswirtschaften zu mehr internationaler Wettbewert>sfä- more intemationally competitive and assist them in their recon-
higkeit zu verheHen, sie bei ihrem Wiederaufbau und ihrer Ent- struction and development and thus to reduce, where appropriate,
wicklung zu unterstützen und dadurch gegebenenfalls Risiken im any risks related to the financing of their economies;
Zusammenhang mit der Finanzierung ihrer Volkswirtschaften zu
verringern;
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 185
Table des Matiltres OrnaeneHMe
Chapltres rnaaa
1. Objet, fonctions et membres 1. l.lenb, <i>YH1<41,u1 H 'ffleHCT80
II. Capital II. KanKTan
III. Operations III. °'1epa.4MH
IV. Pouvoirs d'emprunt et autres pouvoirs IV. 3aHMCTBOBaHHA M n~Me nonHOM~MA
V. Monnaies V. BarnoTbl
VI. Organisation et fonctionnement VI. OpraHH384HA H ynpaeneHHe
VII. Retrait et suspension de membres, arret temporaire et arret VII. 8blXOA H3 'meHCTBa M npHOCTaHOBKa 'meHCTea: Bpe-
definitif des operations de la Banque M8HH8A npMOCT8HOBKa M OKOH~aTenbH08 npeKpa~eHMe
onepa4MH
VIII. Statut. immunites, privileges et exemptions VIII. CTaT)'C, MMM)'HMTeTbl, npMBKnerMM M H3DJITHA
IX. Amendements, interpretation, arbitrage IX. nonpaeKM, TOßK0B8HM8, ap6MTJ)8)K
X. Dispositions finales X. 3aK1110'-fHTenbHbl8 nono>KeHHA
Annexe A npKno>KeH...e A
Annexe B nptit/lO>KeHMe B
Les parties contractantes,
Attacf1'es aux principes fondamentaux de 1a d6mocratie plura- 6y~M npMB8p>K8Hbl OCHOBOnOJ18r81CXqMM ffPMH4MMM. MHOrO-
liste, de 1'6tat de droit, du respect des droits de rhomme, et de napTMli'~ A9MOt<paTMM, npaaoaoro fOCYAßPCT8&. yaa>KeHMSI
l'6conomie de ~ ; . npaa '48/10881<8 H pbl~HOll 3KOHOMMKM; .
Rappelant I' Ade final de 1a Conferenoe d'Helsinki sur 1a s6c:urite HanOMMHU O X911bCMHKCKOM 3al<l104MT91\W40M 8KTe Coee-
et la coop(tration en Europa, et en particulier 1a Oeclaration sur les ~HMSI no 6e3008CH0CTM M COTJ>YAHIN8CTBY B Eapone H, B
principes; ~aCTHOCTM, o COA8P>Ka~elilcA a HeM AeK11apa4MM np1>1H4Mnoe;
Se felicitant de l'intention des pays d'Europe centrale et orien- npHeeTcTeys:t HaMepeHHe CTJ)aH l.leHTpa11bHOlil M BoCT~HOlit
tale de promouvoir 1a mise en pratique de 1a demoeratie ~uraliste, Eeponbl cnooo6CTaoeaTb C>Cyl148CT8118HMIO Ha np&KTMK8 MHOrO-
en renfon;ant teurs institutions dernocratiques, I'etat de droit et le napTMMHOll .qeMOt<paTMM, y,<penneHHtO .qeMOtcpallN8CIOO( MHCTM-
respect des droits de l'homme, ainsi que leur volont6 de proceder yYT08, npaeoeoro rocyA8PCT98 M yaa>KeHMIO npaa 11.fenoeeKa, a
aux reformes propres A favoriser 1a transition vers des 6conomies TalOKe MX roTOBHOCTb OCVU48CTBnATb P84><>PMb1 C 48/lblO nepe-
de marche; XOA8 K 3K0H0MMKe, opMeHTMpoeaHHOM Ha pblHOK;
Cons~rant l'importance d'une oooperation etroite et ooordon- ~MTblllU B8'tOtOCTb TecHOf"O M CKOOp.qMHMpoeaHHOrO 00Tpy.q-
nee pour promouvoir l'essor economique des pays d'Europe HM"48CTB8 B Aene COA8tlCTBM 3KOHOMM't8CKOM)' nporpeccy
centrale et orientale, aider leurs 6conomies l devenir plus compe- CTpaH l l ~ M 8ocT0'4HOll Eaponbl, OK838HMS1 OOMOU4M
titives au plan intematio!1al, les assister dans leur reconstruction MX 3KOHOMHK8 B OOBblW8HMH l<OHKypeHTocnooo6HOCTM Ha
et leur developpement et reduire ainsi, le cas lK:Mant, les risques Me>K.qyHapO.qHblX pblHKax, B peKOHCTJ)YK4MH H pa38MTMH M T8M
associes au financement de leurs 6conomies; C8MblM, npM H800XOAMMOCTM, B CHM>K8HMM pMCKOB, CBA38HHbfX C
(pMH8HCMp0B8HM8M MX 3KOHOMMKM;
186 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
überzeugt, daß die Gründung eines multilateralen Finanzinsti- Coovinced that the establishment of a multilateral financial
tuts, das im wesentlichen europäisch und bezüglich seiner Mitglie- institution which is European in its basic character and broadly
der weitgehend intemationaJ ist. dazu beitragen würde, diesen international in its membership would help serve these ends and
Zielen zu dienen, und eine neue und einzigartige Struktur der would constitute a new and unique structure of cooperation in
Zusammenarbeit in Europa schaffen würde - Europe;
sind Obereingekommen. hiennit die Europlische Bank fOr Wae- Have agreed to estabfish hereby the European Bank for Recon-
deraufbau und Entwicklung fm folgenden als .Bank"' bezeic:met) struction and Oevelopment (hereinafter called "'the Bank•) which
zu errichten, die nach Maßgabe folgender Bestimmungen tätig shall operate in accordance with the following:
wird:
Kapitel 1 Chapter 1
Zweck, Aufgaben und Mitgliedschaft Purpose, functions and membership
Artikel 1 Artlcle 1
Zweck Purpose
Zweck der Bank ist es, durch Unterstützung des wirtschaftli- In contributing to economic progress and reconstruction, the
chen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und osteuro- purpose of the Bank shaU be to foster the transition towards open
päischen Undem, die sich zu den Grundsitzen der Mehrpattei-- market oriented 8001 IOfflies and to promote private and entre-
endemokratie, des Pturalilmua w,d der Marktwirt8chaft beka • lerl prenewlal initiative In the Cenlral and Eastem European countries
und diese anwenden. den Übergang zur offenen Martclwirtschaf committed lo and applyil,g 1ha prillCiples of multiparty democracy.
zu begOnstigen sowie die private Wld ootemehmerische Initiative pluralism and rnarket eoo110fflics.
zu fördern.
Artikel 2 Article 2
Aufgaben Functlons
(1) Um langfristig ihren Zweck zu erfüllen, den Übergang der 1. To fulfil on a long-term basis its purpose of fostering the
mittel- und osteuropäischen linder zur offenen Mar1<twirtschaft transition of Central and Eastem European countries towards
sowie die private und ooternehmerisch Initiative zu fOrdem, open market-oriented eoonomies and the promotion of private and
unterstützt die Bank die EmpfängennitgliedlAnder bei der Durch- entrepreneurial initiative, the Bank shall assist the recipient
führung struktureller und sektoraler Wirtschaftsreformen ein- member countries to implement structural and sectoral economic
schließlich Beseitigung der Monopo4e, Dezentralisierung und Pri- reforms, including demonopoUzation, decentralization and privati-
vatisierung, um ihren Volkswirtschaften zu voller Integration in die zation, to help their economies become fully integrated into the
internationale Wirtschaft zu verheHen, und zwar durch Maßnah- international economy by measures:
men mit dem Ziel,
i) mit Hilfe privater und sonstiger interessierter Investoren die (i) to promote, through private and other interested investors, ·
Schaffung, Verbesserung und Ausweitung der produktiven, the establishment. improvement and expansion of produc-
wettbewerbsorientierten und privatwirtschaftlichen Tltig- live, competitive and private sector activity, in particular
keit, insbesondere von Klein- und Mittelbetrieben, zu fOr- small and medium sized enterprises;
dem·
.'
ii) zu dem unter Ziffer i beschriebenen Zweck inländisches und (ii) to mobilize domestic and foreign capital and experienced
ausländisches Kapital aufzubringen und erfahrenes Mana- managernent to the end described in (i);
gement zu gewinnen; -·
iii) produktive Investitionen einschließlich solcher im Oiensttei- (iii) to foster produdive investment, including in the servioe and
stungs- und Finanzsektor w,d In der damit zusammenhln- financial sectors. and In related infrastructure where that is
genden lnfrastruku' zu f6rdem. wo dies zw SOzung der necessary to IIJppOf1 private and entrepreneurial initiative,
privaten und untemehmerischen Initiative notwendig ist. um thereby assisting in rnaking a competitive envirorwnent and
dadurch zur Schaffung eines vom Wettbewerb geprlgten raising productivity, the standard of living and oonditions of
Umfelds sowie zur Verbesserung der Produktivitlt, des labour;
Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beizutragen;
iv) technische Hilfe bei der Vorbereitung, F&nanZierung und (iv) to provide technical assistance for the preparation, financ-
Durchführung in Frage kommender Vorhaben zu leisten, ing and implementation of relevant projects, whether indi-
wobei es sich um Einzelvorhaben oder solche im Rahmen vidual or in the context of specffic investment programmes;
bestimmter Investitionsprogramme handeln kann;
v) die Entwicklung von Kapitalmärkten anzuregen und zu (v) to stimulate and encourage the development of capital
unterstützen; markets;
vi) solide und wirtschaftlich gesunde Vornaben zu fördern. an (vi) to give support to sound and economically viabte projects
denen mehr als ein EmpfAngermitglied1and beteiligt ist; invoMng more than one recipient member country;
vii) Im Rahmen ihrer gesamten Tltigkeiten eine ökok>gisch (vii) to promote In the "-'n range of its activities environmentally
auch langfristig u~nkflChe Entwicklung zu fOrdem; sound and sustainable development; and
viii) alle sonstigen Tätigkeiten . auszuüben und alle sonstigen (viii) to undertake such other activities and provide such other
Dienste zu leisten, die der Erfüllung dieser Aufgaben förder- services as may further these functions.
lieh sein können.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 187
Convaincues que l'etablissement d'une institution financiere 6y,q~M y6e>t<,q8Hbl, 'ff0 Y'-fpe>t<,qaeMblM MHOrOCTopoHHMH
multilaterale, europeenne dans son essence et largement interna- (p1HaHCOeblM MHCTKT)'T, eeponeHCKMH 00 CBOeMy OCHOBHOMy
tionale par sa composition, aiderait ä servir ces objectifs et XapaKTepy M WMp0KO Me>K,qyHapoAHblM 110 ceoeMy "U18HCKOMy
constituerait en Europe une structure nouvelle et unique de coo- COCTaey, flOMO>KeT ,qOCTM>KeHMIO yt<a38HHblX 4eneM M 6y,qeT
peration; npe,qCTaenATb COOOM HOBytO M )'HMtcanbH}'IO CTJ>YKTYPY C0TpyAHM-
'48CTBa B Eepone;
Sont convenues d'instituer 1a Banque europ6er • 1e pour 1a HaCTOfllJ.IMM cornacMllMCb Y'4P8AMTb EaponeicKMA 6aHK
reconstruction et le ~eloppement (denomr1'1N ci-apr6s la •Ban- pet<OHCTpyl<lfC " p&38M1lUI (,qanee MMeHY9Mwl .6aHK"'), ICOTO-
que•), qui fonctionnera oonform6ment aux dispositions autvantes: pb'A A8MCTBY9T B 000T88TCTBMM C HM>KeM3110>K8HHblM:
Chapitre Premier rnaea 1
Object, fonctions, membres Ltenb, cf>yHK4MH H '-UleHCTBO
Altlcle 1 Cran.A 1
Objet l,lenb
l 'objet de 1a Banque est, en contribuant au progres et ä 1a Uienb 6aHKa OOCTOMT B TOM, '«OObC, BHOCSI BKnaA 8 3KOHOMM-
reconstruction economiques des pays d'Europe centrale et orien- '48CKMM nporpecc M peKOHCTJ>YK4MIO, C O A e ~ n . nepexo,qy K
tale qui s'engagent a respecter et mettent en pratique les prin- OTKpblTOM 3KOHOMMKe, 0pM8HTMp088HHOtl Ha pblHOK. a T810Ke
dpes de 1a dMlocratie pluraliste, du pluralisme et c1e r ~ pa3BMTMIO '48C1'ffOA M npe,qnpMHMM&TenbCKOA .......TMBbl B
de matdl6, de favoriser 1a transition de leurs 6c,oa l0rl1ies vers des CTJ)8H8X l..lieff11)811bHOA M 8ocnHd Eaponbl, npM88p>K8HHbD(
6conomles de mardll), et d'y promouvoir f'inltlative priv6e et npMHLtMnaM M ~ t d AeMOl<P8TMM, M10p811M3M8 M
l'esprit d'entreprise. pblHO'-fHOH 3KOHOMMKM M npoBOAJ1U4MX MX B >KM3Hb.
Artlcle 2 CraTbR 2
Fonctlons Cl)yHKI.IMM
1. Pour remplir ä long terme ses objectifs qui consistent a 1. AnA AOCTM>K8HMA Ha ,qonrOCp()'-fHOM OCHOee C808M 4enM no
favoriser la transition des economies des pays d'Europe centrale co,qeHCTBMIO nepexo,qy CTJ)8H ~eHTJ)8.llbHOM M 8oCTO'-fHOM
et orientale vers une economie de marche et ä y encourager Eeponbl K OTKpblTOM 3KOHOMMK8, OpMeHTMp0B8HHOM Ha pblHOK, M
!'initiative privee et l'esprit d'entreprise, 1a Banque aide les pays no pa3BMTMIO l.f8CTHOM M npe,qnpMHMM8T811bCKOM MHM4MaTMBbl
a
membres beneficiaires mettre en ceuvre des reformes economi- 6aHK OKa3b1B88T co,qeHCTBMe CTpaHaM-no~aTellAM, l.fl18H8M
ques structurelles et sectorielles, y compris celles visant au 6aHKa B ocyt.48CTBI18HMM CTpyKTypHblX M OTpacneBblX 3KOHOMM-
demantelement des monopoles, a 1a decentralisation et a la l.f8CKHX peq>opM, BKlllOYaA ,qeMOHOl1011M384MIO, ,qe4eHTpa.TIM38-
a a
privatisation, propres aider leurs economies devenir pleine- 4MIO M pa3rocy,qapcTBI18HMe (npMeaTM3a4MIO), l.fTOObl llOMO'-fb
ment integrees a l'economie internationale; pour ce faire, la 3KOHOMMKe 3TMX CTpaH 11011HOCTblO BKI1104KfbCSI B MMp0Byt0 3KO-
Banque prend des mesures destinees a: HOMMK}' nyreM:
(i) promouvoir, par l'intermediaire d'investisseurs prives et (i) co,qeMCTBMA l.fepe3 l.f8CTHblX M MHblX 38MHTepecoeaHHblX
d'autres investisseurs interesses, l'etablissement. l'amelio- MHBecTopoe H811a>KMB8HMIO, coeepweHCTBOBaHMIO M
ration et le developpement des activites du secteur produc- pacwMpeHMIO npo,qytmtBHOM, KOHKypeHTOCnOC06Hoa M
tif, concurrentiel et prive, et en particulier des petites et '48CTHOnpeAnpMHMMaTenbCKOM A8AT8nbHOCTM, B '48CTHO-
moyennes entreprises; CTM, MaJlblM M cpe,qHMM np8AOPMSITMAM;
(ii) mobitiser, dans 1e but decrit ä l'alinea (i), des capitaux (ii) npMB/18'-feHMSI BHyrpeHHerO M MHOCTJ)aHHOrO KanMTana, a
nationaux et etrangers ainsi que des 6quipes de cadres TaK>Ke ynpae.neHl.f8CK0rO OnblTa AflA AOCTIOK8HMA 481114,
exp6rimentes; )'K838HHOM B nyHKTe (i); .
(iii) favoriser l'investissernent productif, y compris dans le sec- (iii) COAeMCTBMSI f1POAYKTMBHblM MHBeCTMLIMJIM, BK/1~ MH&e-
teur des services et dans le secteur financier ainsi que dans ~ M B ~ ycnyr M 4>MH8HC08, MB COOT88TCTBYl()U(YIO
les lnfrastructures loraque cela est n6cessaire peu l0Utenir MHCt>pacTpyK1yp, ICOr'.qa m> H806xoAMMO AIUI n0M8f)>KKM
l'initiative priv6e et l'esprit d'entreplise, aidant i la mise an '48CnQl M np8Af1pMHMM8T81'1bCK01l Mtfltl.CM8T14Bbl, cno-
plaoe d'un enviro11iement concurrentiel l l'am61ioration de OOOCTBYJI T8M C8MblM 003A8HM'() KOHKypeHnd q>eAbf M
1a productivite, du niveau de vie et des conditions de travail; noBblweHMIO npoM380AMT911bHOCTM tpy,qa. ypo&HSI >KM3HM, 8
TaK>Ke yn~W8HMIO ycnoBMM ,py,qa;
(iv) foumir t'assistance technique pour l'elaboration, le finance- (iv) oKa3aHMA TeXHMYSCKoro co,qeMCTBMA a no,qroTOBKe,
ment et l'execution des projets relevant des objectifs de 1a q>MH8HCMp0B8HMM M OC)'l,,48CTBl18HMM 000T88TCTBYl()U4MX
Banque, qu'ils soient i~es ou qu'ils s'inscrivent dans le npoeKTOB, K8K OT,qenwtblX, TaK M B p&MK8X cnel,1K811bHblX
cadre de programmes specifiques d'investissement; MHB8CTM4MOHHblX nporpaMM;
(v) stimuler et encourager le djveloppement des marches de (v) CTMMynMpoBaHMA M '100UU)8HMR pa38MTMA pb1HK08 K&nM-
capitaux; Tana;
(vi) apporter un soutien aux projets fiables et 4'collomiquemef1l (vi) 11QAAep>KICM o6ocHoaaHHwx M 3KOHOMM'48Cl<M >KM3H8Cf10-
viables interessant plusieurs pays membres b6neficiaires; co6HblX npoet(TOB, 8 KOTOpblX npMHMMaeT Y'48C1'M8 6oJ1N
(vii) promouvoir dans le cadre de r ensemble de ses activit6s un OAHOfO 'U18Ha·n011Y'f8T9M;
developpement sain et durabkt du point de we de l'environ- (vii) COA8MCTBM ao eceA CBOeM AeAT811bHOC1lt 3KOl10f"M'48CKM
nement; et · 3Aop0BOMy M ycToiNM&OMy pa3BMTMIO; M
(viii) entreprendre toutes autres activites et fournir tous autres (viii) ~ecTBneHMSI T8KOM MHOM A8ATellbHOCTM M OK838HMA
services · destines a lui permettre de s'acquitter de ces T8KMX MHblX ycnyr, KOT0pbl8 MOryT cnoco6CTBOeaTb
fonctions. BblnOI1H8HMIO YK838HHblX q>yHK4HH.
188 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
(2) Bei der Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben 2. In canying out the functions referred to in paragraph 1 of this
arbeitet äte Bank eng zusammen mit allen ihren Mitgliedern sowie Article. the Bank shall wor1( in dose cooperation With all its
in einer Weise, die sie nach Maßgabe dieses Übereinkommens members and, in such manner as it may deem appropriate within
als angemessen erachtet. mit dem lntemationalen Währungs- the tenns of this Agreement. with the International Monetary Fund,
fonds, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick- the International Bank for Reconstruction and Development. the
lung, der Internationalen Finanz-Corporation, der Multilateralen lntemational FIJ\8nCe Corporation. the MultilateraJ Investment
lnwstitions-Gartie-Agentur ood der Organisation fOr Wirtschaft- Guarantee JvJency, and the Organisation for Eooconic Coopera-
lche Zusammenarbeit und Entwtcklung: • arbeitet ferner
zusammen m1 den Vereinten Nationen und deren Sondeforgani-
sationen sowie aonstigen damit in Beiietu1g stehel Iden Gremien
Nations and „
tion and O.,elopment. and shaJI oooperate with the United
Specialised Agencies and other related bodies,
and any entity, whether public or private, concemed with the
und allen Offentlichen oder privaten Stel1en, die sich mit der 8COI iomic devek>pment of, and investment in, CentraJ and Eastem
wirtschaftlichen EntwickkJng der mittel- und osteuropäischen Lin- European countries.
der und mit Kapitalanlagen in diesen Ländern befassen.
Artikel 3 Artlcle 3
Mltglledachaft Member&hlp
( 1) Mitglieder der Bank können werden 1. Membership in the Bank shall be open:
i) 1. europlische lAnder und 2. nichteuropäische linder, die (i) to (1) European countries and (2) non-European countries
Mitglieder des Internationalen Währungsfonds sind; which are members of the International Monetary Fund; and
i) die Ewoplische Wittschaftsgemeinschaft la'1d die Europli- (i) to lhe Ewopean Economic Comnulity and ~ European
ache lnvestitionsban Investment Bank.
(2)Llnder, die nach Absatz 1 als Mitglieder In Frage konvnen. 2. Ccuttries eligible for membership U'lder paragraph 1 of this
aber nicht nach Artikel 61 Mitglieder werden. können zu von der Article, which do not become members in accordance with Artide
Bank festgelegten Bedingungen als Mitglieder aufgenommen 61 of this Agreement, may be admitted, under such terms and
werden, wenn mindestens zwei Drittel der Gouverneure, die min- conditions as the Bank may detennine, to membership in the
destens drei Vaertel der Gesamtstinvnenzahl der Mitglieder vertre- Bank upon the affirmative vote of not less than two-thirds ·of the
ten. zustimmen. Govemors, representing not· less than three-fourths of the totaJ
voting power ot the members.
Kapitel II Chapter II
Kapital Capital
Artikel 4 Article4
Genehmigtes Stammkapital Authorlzed capltal stock
(1) Das ursprOngHche genetvnigte Stammkapital betragt zehn 1. The original authorized capital stock shall be ten thousand
Milffarden (10 000 000 000) ECU. Es ist aufgeteilt in eine Million milfion (10,000,000,000) ECU. lt shart be divided into one million
(1 000 000) Antet1e mit einem Nennwert von je zehntausend (1,000,000) shares. having a par value of ten thousand (10,000)
(10 000) ECU, die nur von Mitgliedern nach Maßgabe des Artikels ECU each, which shaH be available for subscription only by
5 gezeichnet werden können. members in accordance with the provisions ot Artide 5 of this
Agreement
(2) Das ursprOngliche Stammkapital ist aufgeteilt fn eingezahlte 2. The original capital stock shaH be divided into paid-in shares
Anteile und abrufbare Anteile. Der Gesamtnennwert der einge- and callable shares. The initial total aggregate par value of paid-in
zahtten Anteile beträgt zunächst drei Milliarden (3 000 000 000) shares shall be three thousand million (3,000,000,000) ECU.
ECU.
(3) Das genehmigte 8tarm1kapftaf kann zu dem Zeitpunkt und 3. Tha authorized capitaf stock may be lncreased at such time
zu den Bedingwlgen. die fQr ratsam erachtet werden. mit den and w1der such terms as may seem advisable, by a wte of not .
Stimmen von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die less than two-thkds of the Govemors, representing not less than
mindestens drei Vlertef der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder three-fourths of the total voting power of the members.
vertreten, erhöht werden. ·
Artikel 5 Artlcle 5
Zeichnung von Antellen Subscrlptlon of shares
(1) Jedes Mitglied zeic:met Wlbehaltlich der Erfüllung seiner 1. Each member shal subscribe lo shares of the capital stock of
gesetzlichen Voraussetzungen Anteile des Stammkapitals der the Bank. subject to fuffllment of the menber's legal requirements.
Bank. Jede Zeic:tvulg von ursprOnglchem genehmigtem.Stamm- Each IUbacription 10 the original authorized capita1 stock 8hal ~
kapital erfolgt fOr eingezahlte und fOr abrufbare Anteile Im Verhllt- for paid-in lhares and callable lhares in the proportion of three (3) .
nis 3 zu 7. Die Anzahl der Antele, die von Unterzeicmem dieses 10 aeven (7). The Initial runber of shares available to be aub-
Übereinkommens. die nach Artikel 61 Mitglieder werden. ecribed 10 by Signatories 10 lhis Agreement which become mem-
ursprOngfich. gezeicmet' werden können, ist In Anlage A fest- bers In accordance wfth Micle 61 of this Agreef1'1n lhaß be that
gelegt. Die Erstzeichnung eines MitgHed:s darf nicht weniger als set forth in Annex A. No member shall have an initial subscription
100 Anteile betragen. of less than one hundred (100) shares.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 189
2. Dans l'exercice des fonctions mentionnees au paragraphe 1 2. npM BblOOßH8HHM <t>\'HK4HH, YK83aHHblX e nyHKTe 1 HaCTO-
du present article, 1a Banque travaille en lltroite cooperation avec ALLteH CTaTbM, 6aHK pa6oTaeT B TecHOM COTpYAHINecTBe CO
tous ses membres et. de 1a f ~ qui lui paraitra appropriee dans BC8MM CBOMMM 'U18H8MM M, B TOH 4><>J>Me, K8K}'10 OH CO'fTeT
le respect des dispositions du pn~sent Accord, avec le Fonds 4enecoo6pa3HoM B paMKaX H8CTOALLt9rO CornaweHMA, C Me)t(J:\y-
monetaire international, 1a Banque internationale pour 1a recons- Hap0Atfb1M BanlOTHblM 4><>HAOM, Me>KAYffapoAHblM 6aHKOM
truction et le developpement. 1a ~ t l t financief'e internationale, pef<OHCTPYl(4MM M pa38MTMA, Me>KAYH8P()AH()6l 4>MH8HCOBOM
I'Agence muttilatllrale de garantie des investissements et l'Organi- ~ MttorocTopottHMM areKTCTBOM no rap&HTMpOea-
sation de coopltration et de d6Yeloppement 6ooll0ffliques; el1e HWO K811MT81108110>K8HMA M ()praH~ 3KOHOMIN8CKOr'O
coopere avec l'Organisation des nations-ooies, aes lnstitutions carpyAff'N8CT88 Mpa38MTMR, a Ta10Ke COTPYAHINl8T c 0praHM-
specialisees et tout autre organisme cx,nnexe, ainsi qu'avec taute 384M8A 06'beAMHeffHblX H&4M'1 M ee cne4M811H3Mp088HHblMM
entite, ~ique ou priwe, qui serait concen1'e par le developpe- ~pe)t(J:\8HMAMM M,qpyrMMM OOOTB8TCTBYl()U4MMM opraHaMM, paeHO
ment 6conomique et l'investissement dans les pays d'Europe Kat< MC ~ ny6nM'-tHO-npaBOBOM MM ~aCTHOM opraHM384H8M,
centrale et orientale. C8fl38HH0A C 3KOHOMM'48Ct<MM pa3BMTMeM M MHB8CTM4MAMM 8
CTpaH8X ~ M BoCT~HOM Eeponbl.
Artlcle 3 CraTWI 3
Membra '4nettcTBo
1. La qualittt de membre peut 6tre accordee: 1. lfn8HcTeo 8 fiaHKe ancpblTO /JllA:
(i) 1) aux pays europ6ens et 2) aux pays non-europeens qui sont (i) (1) eaponeMCKMX CTp8H M (2) He8Bpon8HCKMX CTpaH, ABßAIO-
membres du Fonds ~ r e International; et LqMXCA 'U18H8MM Me>KAYffapo.qHOrO BanlOTHoro qx>HAa; M
(ii) l 1a Communautlt 6oonomique europlteme et l 1a Banque (i) Eapc,neicKon> 3KOHOMM'48CKOrO 0006ü4ecraa M EaponeA-
europ6eme d'investissemenl CKOrO MHBeC'TMqMOHH()rO 6aHKa.
2. Les pays l qui 1a quafltlt de membre peut 6tre accordee 2. CrpaHbl, MMetOlJ4M8 npaeo CT8Tb ~neHaMM e OOOTBeTCTBMM C
conformement au paragraphe 1 du prllsent article, mais qui ne le nyHKTOM 1 H8CTOALLt8M CTaTbM, KOT0pbl8 He CT8HOBRTCA ~ne-
deviennent pas conformltment l l'article 61 du prltsent Accord, Ha.MM corl18CHO CTaTb8 61 H8CTOAU,1ero Corl18W8HMA, MOryT 6bn"b
peuvent 6tre admis comme membres, selon des conditions et npMHSITbl B 'UleHbl H8 ycnoBMAX, KOTOpble MO>KeT ycT3HOBMTb
modalites que 1a Banque peut determiner, par d6cision expresse 6aHK. ecnM 38 3TO nporonocyeT tte MeHee ABYX Tpel'eA ynpaa-
des deux tiers au moins du nombre des gouvemeurs, repr6sen- lUIIOU4MX, ~8BIUIIOU4MX He MeHee TpeX"MtTNpTeA OTo6tqero
tant au moins les trois quarts du nombre total des voix attribuees KC>IUt'48CTB8 ro/lOCOB, H8 KOTopoe MMelOT npaeo 'U18Hbl.
aux membres.
Chapitre II fnaea II
Capital Kam1Ta.n
Artfcle 4 Cr&Tbfl 4
C8pltal aoclal autorl• Pa3f)eW8HHbllii K awnyctcy 8Kl4MOHeptfbllii KanMT811
1. Le capital social autorislt Initial est de dix (1 0) milliards 1. ~ i l pa3peW8HHblM K BblnycKy 8K4M()H8ptfb1M
d'ltcus.11 se divise en un million (1 000 000) d'actions d'une valeur KanMTan ycT8HaBnMB88TCSI B pa3Mepe Aecsmt MMnnMapAOB
au pair de dix mille (10 000) ltcus chacune, ces actions ne (10 000 000 000) 3KIO. OHAemrrCA HaOAMH MMnnMOH (1 000 000)
pouvant 6tre souscrites que par les membres et conformement 8K4MH no AeCATb TblCSN (10 000) 3KIO Ka>1W1S1 no HOMMHany,
aux dispositions de l'article 5 du present Accord. 00.qnMC&TbCA Ha KOTOpble MOryT T0/1bKO 'UleHbl 8 OOOTB8TCTBMM C
nono>KeHtulMM CTaTbM 5 HaCTORqero CornaweHMA.
2. Le capital sociaJ initial se compose d' actions liber6es et 2. rlepBOH8"1811bHblA 8~b1A KaflMT&n A8ßMTCA Ha
d'actions sujettes ä appel. La valeur totale initiale des actions onna"fM&aeMb18 8f<4MM M •~•. ßOA/16JIC8~ onnaTe no ype-
liber6es entierement s'ltleve ä trois (3) milliards d'ltcus. 6oeaHMIO. rlepeoHa"1811bH8SI o6U,laA HOMMHanbH8A cyMMa
OM8~MN8Mb1X 81<4MM OOCT8BllA8T TpM MMnnHapAS
(3 000 000 000) 3KIO.
3. Le capital social autoris6 peut 6tre augment6, ä tout moment 3. PupeweHHblA K Bblnya<y 8K4140H8PHb1A tcanMTilll 6aHKa
et dans les conditions qui paraissent les plus appropriees, par un MO>K8T 6bfTb yaenM'-teff 8 TBKOe BpeMA M Ha TaKMX yc.noeMAX.
vote ä 1a majoritlt des deux tiers au moins du nombre des KOT0pbl8 MOryT ÖbfTb npM3H8Hbl .necoo6pa3Hb1MM, 8CßM 38 3TO
gouverneurs, representant au moins les trois quarts du nombre nporonocyeT He M8H88 ABVX TpeT8M ynpaBllAIOLLtMX, npeACTSB-
total des voix attribuees aux membres. nAIOLLtMX He MeHee TpeX '48TB8pT8H OT o6111ero KO/1HY8CTB8
ronocoe, Ha KOTopoe MM8IOT npaeo ~neHbl.
Artlcle s CraTWI 5
Souacrlptlon des actlons ßOWIMCKa Ha 8Kl4HH .
1. Chaque membre, sous rltserve de l'accomplissement des 1. i<a>t<AblM '4118H n0A"MCbl888TCA Ha 8K4MM aK4MOH8PHOro
procedures juridiques, souscrit des parts du capital de 1a Banque. KanMTana 6aHKB npM ycnoBMM BblllOJ1H8Htul Tpe6oaaHMM caoero
Chaque souscription au capital sociaJ initial autorislt se fait dans 1a 38KOHOA8T8ßbCT88. BCSIKU no.qnMCK8 H8 nepBOH8"1811bHblM
proportion de 3 pour 7 peu les actions liberees et les actions pa3p8WeHHblM K 8blf'l)'CKY 8l<J.4MOH8PHblM KanMTan ocylqeCTB·
sujettes ä appel. Le nombre initial d'actions auxquelles peuvent IUl8TCSI H8 OM8'4MB88Mbl8 11 n0Af19~ OMaTe 110 Tpe6oea-
souscrire les signataires du prltsent Accord qui deviennent mem- HMIO 8Kl,IMM B OOOTHOWeHMM TJ)M (3) K ceMM (7). flepeoHa'-1811bH08
bres conform6ment ä l'.article 61 du prltsent Acc:ord est le nombre KOnliN8CTBO ~ . H8 KOTOpble MOryT OOAflMCaTbCA CTOpOHbl,
prltvu a l'Annexe A. Aucun membre n'effectue de souscription 00Af1MC8BWH8 H8CTOA~ee CornaweHMe M CTaBWHe ~eH&MM B
initiale inferieure a cent (100) actions. OOOTB8TCTBHM co CTalbEHl 61 HaCTOA~ero CornaweHH~, yCTa-
HOBneHO B npMllO>KeHHH A. Ka)t(J:\blH '4118H AO/l>KeH nepBOHaY-
8/lbHO OOAnMCaTbCA He MeHee, ~eM Ha CTO (100) aK4HH.
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
(2) Die Anzahl der von LAndem, die nach Artikel 3 Absatz 2 als 2. The initial number of shares to be subscribed to by countries
Mitglieder aufgenommen werden, ursprünglich zu zeichnenden which are admitted to membership in accordance with paragraph
Anteile wird vom Gouvemeursrat beschlossen; jedoch darf keine 2 of Article 3 of this Agreement shall be determined by the Board
derartige Zeichnung genehmigt werden, äie zur Folge hätte, daß of Govemors: provided, however, that no such subscription shall
der von Mitgliedstaaten der EuropAischen Wutschaftsgemein- be authorized which would have the effect of reducing the percen-
schaft zusammen mit der Europlischen Wartschaftsgemeinschaft tage of capital stock held by countries which are members of the
und der Europlischen lnvestitionsban gehaltene Teil des European Economic Community, together with the European
Stammkapitals unter die Metvheit des gesamten gezeichneten Economic Community and the European Investment Bank, below
s ~ absinkt the majority of the total subscribed capital stock.
(3) Der Gouvemeursrat überpriift das Stammkapital der Bank 3. The Board of Gove~ shall at intervals "Of not more than
mindestens alle fOnf (5) Jatve. Bel einer ErhOhung des genehmig- five (5) years review the capital stock of the Bank. In case of an
ten Stammkapitals wird jedem Mitglied ausreichet 1d Getegenheit increase in the authorized capital stock,· each member shall have
gegeben, zu vom Gouvemeursrat festgesetzten einheitlichen a reasonable opportunity to subscribe, under such unifonn terms
Bedingungen den Teil des ErhOhungsbetrag zu zeichnen, der · and conditions as the Board of Govemors shall determine, to a
dem Anteil des von dem betreffenden Mitglied gezeichneten propoftion of the inaease in stock equivalent to the proponion
Kapitals am gesamten gezeichneten Stammkapital &nnittelbar which its stock subscribed bears to the total subsa ibed capital
vor der Erhöhung entspricht. Die Mitgrieder sind nicht verpflichtet, stock immeäaately prior to such increase. No member shall be
sich an der Zeichnung von Erhöhungen des Stammkapitals zu obfiged to subscribe to any part of an increase of capital stock.
beteiligen.
(4) Der Gowemeursrat kann vorbehaltlich des Absatzes 3 auf 4. Subject to the provisions of paragraph 3 of this Article, the
Antrag eines Mitglieds dessen Zeichnoogsbetrag erhOhen oder Board of Govemors may, at the request of a member, increase the
ihm von anderen Mitgliedern nicht Obemommene Anteile des subscription of that member, or allocate shares to that member
genehmigten Stammkapitals zulei1en; ~ darf eine derartige within the authorized capital stock which are not taken up by OÖler
ErhOhung nicht zur Folge haben. da8 der von Milgliedstaete,, der members; provided. hcM<ever, that such ir,c:rease &hall not have
Europiischen W"'9chaflsgemei zusammen mit der Euro- the effect of reducing the percentage of capilal stock held by
pAischen Wlftschaftsgemeift lN1d der EuropAischen Investi- countries which are members of the European Eoonomic ·Com-
tionsbank gehaltene Teil des Stammkapitals unter die Mehrheit munity, together with the European Economic Community and the
des gesamten gezeichneten Stammkapitals absinkt. European Investment Bank, below the majority of the total sub-
scribed capital stock.
(5) Die von den Mitgliedern ursprünglich gezeichneten Kapital- 5. Shares of stock initially subscribed to by members shall be
anteile werden zum Nennwert ausgegeben. Weitere Anteile wer- issued at par. 0ther shares shaH be issued at par unless the
den zum Nennwert ausgegeben. sofern nicht der Gouvemeursrat Board of Govemors, by a vote of not less than two-thi~s of the ·
mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln der Gouvemeure, Govemors, representing not less than two-thirds of the total voting
die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzal der Mitgrie- power of the members, decides to issue them in special circum-
der vertreten, beschlie8t, sie bei Vorlegen besonderer Umstlnde stances on other terms.
zu anderen Bedingt.Ilgen auszugeben.
· (6) Die Kapitalanteile dürfen weder verpfändet noch belastet 6. Shares of stock shall not be pledged or encumbered in any
werden und sind nicht Obertragbar; ausgenommen sind Übertra- f!18Nl8r whatsoever, and they shall not be transferable except to
gungen auf die Bank nach Kapitel VII. the Bank in ·acoordance with Chapter VII of this Agreement
(7) Die Haftoog der Mitglieder aus Anteilen ist auf den nicht 7. The iabllity of the members on shares shall be limited to the
eingezahlten Teil ihres AA mgabapraisas beschrlnkL Ein Mitgled &q)8id portion of their issue price. No member &hall be liable, by
hattet nicht autgnm seiner M"ltgliedschaft fOr Verbindlichkeite reason of lts membership, for obligations ot the Bank.
der Bank.
Artikel 6 Artlcle 6
Einzahlung der gezeichneten Beträge Payment of aubacrlptlona
( 1) Die Einzahlung der eingezahlten Anteile im Rahmen des 1. Payment of the paid-in shares of the amount initially sub-
von jedem Unterzeichner dieses Übereinkommens. der nach Arti- scribed to by each Signato,y to this Agreement, which beoomes a
kel 61 Mitglied wird, ursprünglich gezeicheten Betrags erfolgt in member in aocordance with Article 61 of this Agreement, shall be
fünf (5) Raten von je zwanzig (20) v. H. des Betrags. Die erste made in five (5) instalments of twenty (20) per cent each of such
Rate wird von jedem Mitglied binnen sechzig (60) Tagen nach amount. The first insta1rnent shal be paid by each member within
Inkrafttreten dieses Übereinkmnmens oder nach Hint8degung sixty (60) days alter the date of the entry into fon:e of this
seiner Ratifikatiol •• Annatwne- oder Genehmigwlgsurt A;teemarc. or alter the date d depoait of 11s Instrument of
geml8 · Artikel 61 gezahlt. falls diese nach dem lnkraftbeten ratificatiola. acceptance or approval in accordance with Article 61, ·
erfolgt. Die restlichen vier Raten werden jaweils- ein Jahr nach 1 this latter 1s later than the date of 1he entry in1o fon:e. The
FAlligwerden der vomergegangenen Rate fUig und werden vor- remaini,g tour (4) instalments shall each beoome due succes-
behatttich der Erfüllung der gesetzflChen Voraussetzw,gen jedes siwly one year frorn the date on which the preceding instalment
Mitglieds eingezahlt. became due and shall each, subject to the legislative require-
ments of each member, be paid.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 191
2. Le nombre initial d'actions a souscrice par les pays admis a 2. nepBOHa~anbHoe KOn~ec-reo 8Kl,IHM, Ha KOTOpble AOn>KHbl
devenir membres conformement au paragraphe 2 de l'articie 3 du no.qnHCaTbCSI CTpaHbl, npMHATb18 B "'1118Hbl B COOTBeTCTBMH C
present Accord est determine par le Conseil des gouvemeurs, nyHKTOM 2 CT8TbM 3 HaCTOAutero CornaweHHSI, onpe.qenAeTCs:I
etant entendu, cependant, qu'une telle souscription ne peut avoir CoeeTOM ynpaemuou~HX. npM ycnoeHH, OAHSKO, "fTO He 6y.qeT
pour effet de ramener le pourcentage d'actions detenues conjoin- .qonycKaTbCA TaKOM nop,rlMCKM Ha aK4Ml4. KOTopafl npMBf!A8T K
tement par les pays membres de 1a Communaute 6conomique CHM>K8HMtO npoll8HTHOM AOJIM ~ KallMT&na, flPMH8A-
europeeme, 1a Communaut6 6conomique europeenne et 1a Ban- M>K8U4«0 crpaHaM-'4118H8M Eaponeboro 3K0HOMIN8CKOrO
que europeenne d'investissement i moins de 1a majorite de 1a c:oo&qecT8a COBMeCTHO C EaponeAct<MM 3KOHOMM'48Ct01M coo6-
totarct6 du capitaJ souscrit. "'8CT80M M EaponeAcl<MM MHBeCTMlftOHHblM 6atfKOM, HM>K8
ypoeHSI, COOTBeTCT8Yl()U48r0 6ol1bWMHCTBy 0T ~ cyMMbl
8J<4MOH8PH0(0 tcanMTana, Ha KOTOpWA OC)'L48CTBAA8TCA no.q-
f1MCK8.
3. Au moins tous les cinq (5) ans, le Conseil des gouvemeurs 3. CoeeT ynpaB11AIOlqMX nepecM&TpMBaeT ~ K8nM-
procede a une revision du capitaJ social de 1a Banque. En cas Till1 6aHKa H8 pe>Ke OAH0R) pa38 8 MTb (5) .neT. 8 cny't88
d'augmentation du capital sociaJ autoriM, chaque rnembre se Yoit y&eßM'teHHSI p&3Mep8 pa3p8W8HHOr0 K BbH1YC'(Y 8KJ.IM()H8ptf0r0
offrir, selon les conditions et modalites uniformes fixees par le KanMTana, Ka>KAbfA 'U18H OOJ1Y'488T pa3yMffYIO B03MO>KHOCTb
Conseil des gouvemeurs, une possibilite raisonnable de souscrire np0M3eecTH OOAnMCKY Ha 8AMH006pa3Hb1X ycnoeMAX, yc-raHBB-
une fraction de l'augmentation equivalente au rapport qui existe ßMBa8MblX CoaeTOM ynp8BnAIOlqM>(. Ha 011f)8A8/18HHYI() nponop-
entre le nombre des actions deja souscrites par lui et le capital LIM()H8llbH)'IO AOIDO 0T y&emNeHMA ~ KBIIMTana,
sociaJ total de 1a Banque immediatement avant l'augmentation. 3KBMB8118HTHY1() nponopt.(MOH811bHOA ppne aJ<4MA, Ha KOTOpbl8
Aucun membre n'est tenu de souscrire une fraction quek:onque OC)'U48CT8118Ka OOAnMCt<a, no OTHOWeHMIO K OOU48MY pa3Mepy
'd'une augmentation de capital. ~ Ka11MTana 6aHKa, Ha KOTQPblA l'1pOM388Aetta nc>A·
nMCKa, HenOCP8AC'fB8HHO nep8A yt<838HHblM yaelltNeHMeM. HM
OAMH 'U1eH He o6A3aH f10A'IMCbl88TbC tta KBKYl(>-nM6o ~ OT
yaentNetttUI P83M8P8 8KlflOH8PH(JrO IC8l1MT8l18.
4. Sous reserve des dispositions du paragraphe 3 du present 4. OpM ycn<>BMM co6nlOA8HKA nono>KeHMM nyHKTa 3 H8CTORL48M
Article, le Conseil des gouvemeurs peut, a ·1a demande d'un CTaTbM CoeeT ynpaenAIOU.,IMX MO>K8T 00 npoct,6e K8Koro-nM6o
membre, augmenter 1a part de ce membre ou allouer a ce 'U18Ha yeen ...... HTb cyMMY llOAJlMCKM YK83aHHOfO 'U18Ha MnM
membre des parts du capital sociaJ autorise qui n'ont pas 6te pacnpeA9ßMTb 3l'OMy '4Tt8HY, 8 flP8A9118X p83pewettHOrO K
souscrites par d'autres membres; mais cette augmentation ou Bbll,ya<y ~ K811MT8118, 81<1f411, H8 npMtCSnW8 ps,y-
allocation de parts ne doit pas awir pour effet de ramener le ntMM '4118H8MM, npM ycnoBMM, 0Afi8KO, 'fTO T8K08 y&enl/N8HM8 H8
pourcentage d'actions detenues conjointement par les pays mem- rlpMBeAeT K 001<p81J.48HMIO '1J)048HTHOA A011M 8KJ.IM()H8ptf0r0
bres de 1a Communaute 6conomique europeenne, 1a Commu- Kam1Tana, npMHSAJl&>KautefO CTpaHaM-'UleH&M EeponeliiCKoro
naute economique europeenne et la Banque europeenne d'inves- 3KOHOMHYecKoro coo6L48CTB8 COBMecTHO C EeponeHCKMM 3KO-
a
tissement moins de la majorite de la totalite du capital souscrit. HOMHY8CKHM coo6~ecTBOM M EeponeHCKHM MH88CTH4HOHH~M
6aHKOM, HM>K8 ypoBHA, COOTBeTCTB~ero 6onbWMHCTBY OT
000,18M cyMMbl 8K4MOH8ptt0r0 Kan111Tana, Ha KOTOpblM <>eyl.48CTB-
nR8TCSI no.qnMCKa.
5. Les actions initialement souscrites par les membres sont 5. Af<4HM, Ha KOT0pbl8 nepeoHa'-C811bHO OOArutCblBalOTCSI
6mises au pair. Les autres actions sont emises au pair moins a 'U18Hbl, BblnycKalOT~ 110 HOMMHany• .QpyrMe 8KJ.IMM BblnycK810Tal_
a
que, par un vote la majorite des deux tiers au moins du nombre no HOMMHany, ecnM CoeeT ynpaenRIOU.,IHX OOßbWHHCTBOM He
des gouvemeurs, representant au moins les deux tiers du nombre MeHee AByx TpeT8M ynpaenRIOU.,IHX. npeACT8BßRIOU\MX He MeHee
totaJ des voix attribuees aux membres, le Conseil des gouver- A9yx TpeT814 OT 06u.4ero KOßM'feCTBa ronocoa, Ha KOTOpbl8
neurs decide, dans des circonstances particulieres, d'une sous- MM8IOT npaeo "UleHbl, He npMMeT peweHMR O Bblnyct<8 ~ M B
aiption selon d'autres modafct6s. oco6blx o6CTOATenbCTeax Ha ppyna ycnoeMRX.
6. Les parts ne doivent 6tre ni donnees en nantissement, ni 6. ~ M H8 MOf'YT 6blTb 38110>KeHbl MM o6peMeH8Hbl K8KMM-
grevees de charges de quelque maniere que ce soit., ni cedees, nM6o MHblM cnoco6oM, OHM He uoryr 6brn, .nepe.qaHbl HMKOM)'.
sauf a 1a Banque dans les conditions prewes par le chapitre VII KpoMe 6aHKa B COOTBeTCTBMM C rnaa6M VII HaCTORutef'O
du present Aocord. CornaweHMA.
7. La responsabilit6 encourue par les membres au titre des 7. 0TaeTC11181 NIOCTlt 'tl18H08 110 ~ orpaHINM888TCA
actions est lmit6e A 1a pattie non versN de leur prix d'6mission. HeOMa~HOA '48CTWO 148HW ..... ycr8H011118HHOA • MOM8HT
Aucun membre ne peut. du tait de sa qualite de membre, 6tre tenu MX Bblnyct<a. '-tnettbl He tteeyT oTBerc1ae,1110CTM. • CMl1Y caoero
pour responsable des obligations contractees par 1a Banque. 'U'leHCT88, no o6fl38Tel1bCTB8M 6aHK8.
Article6 CTIITWI 6
Palement des souscrlptlons OnnaTa 8Kl4Mil, H8 K0T0pwe npoM3NAetta n0AnMCK8
1. Le paiement des actions liberees du capitaJ initial souscrit par 1. 8b1MaTa e C'48T ~MeaeMblX 8KJ.IMM, Ha CVMMY nep-
les signataires du pr6sent Aocord qui deviennent -membres BOHa~anbH0'1 OOAnMCKM Ka>K,AOM CTOpOHbl, OOAJ1MC8BWeM HaCTo-
conform6ment aux dispositions de l'article 61 du present Accord Autee CornaweHMe M CT&BweM 'U'l8HOM 8 COOTBeTCT8MM 00 CTaTb-
s'effectue en cinq (5) versements repr6sentant vingt (20) pour elii 61 H8CTOR~ero CornaweHMA, npoM380AMTCA nATblO (5) 83HO-
cent chacun. Le premier versement est effectue par chaque caMM no ABSA48Tb (20) np01.18HT08 OT TaKOM cyMMbl KS>KAblM.
membre dans un delai de aoixante (60) jours, soit apres 1a date 0ep8b114 83HOC ~Mea8TCA Ka>KAb1M 'Ul8t40N 8 T8'48HM8
d'entr6e en vigueur du praent Accofd. 80it aprts 1a date du djpOt UJeCTMAecATM (60) .qtf8A OT A&TW BCTyMeHMA a CMny HaCTOAU4ero
de son instrument de ratification, d'acoeptation, ou d'approbation CornaweHMA M/114 0T A8Tbl A8flOHMpoeattMA 8f"O AOK)'M8HTa 0
conforrnement aux dispositions de l'artide 61, si celui-ci intervient paTMq)MK84MM, npMHATMM MIIM o.qo6peHMM 8 000TB8TCT9MM 00
apres 1a date d'entree eo vigueur. Les quatre versements suivants CTaTbelil 61, ecnM AenoHKpoeaHMe 6yAeT MMeTb MecTO nocne
a
viennent ~ance successivement le demier jour de 1a periode BCTyn/18HMA B CMl1)'. f<a>KAblll M3 '48Tblpex OCT8BWMXCA 83HOCOB
d'un an qui suit iml'lllKtiatement l'6cheance pr6cl,dente et sont l10Af18>KMT ynn&Te cnycTA OAMH f0A C MOM8HT8 HaCTyMeHKR
effectues sous reserve des dispositions 16Qislatives propres a cpoKa ynn&Tbl npeAblAYU,\ero 83HOC8, M KB>K.qblM M3 HMX onna~M-
chaque membre. B88TCSI C co6n10.qeHM8M Tpe6oeaHHM 3aKOHOA8T8nbCTea Ka>K-
AOro ~neHa.
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
(2) Die Zahlung jeder Rate nach Absatz 1 dieses Artikels oder 2. Flfty (50) per cent of payment of each instalment pursuant to
die Zahlung durch ein Mitgrted, das nach Artikel 3 Absatz 2 paragraph 1 of this Article, or by a member admitted in acoord-
aufgenommen wurde, · kam zu fünfzig (50) v. H. in von dem ance with paragraph 2 of Atticle 3 of this Agreement. may be
betreffenden Mitglied ausgegebenen Schuldscheinen oder sonsti- made in promissory notes or other obligations issued by such
gen Schuldverschreibungen erfolgen. die auf ECU, US-Dollar member and denominated in ECU, in United States dollars or in
oder Yen lauten; sie werden in dem Umfang abgerufen. in dem die Japanese yen. to be drawn down as the Bank needs funds for
Bank Mittel fOr Zahlungen Im Rahmen ..... Ge9chlftstltigkeit disbursement as a result of 11s operallolas. Such notes or obliga-
benOtigt. Diese Schuldscheine oder Sc:huldYerschreibungen lind tions shal be non-negotiable, norHnlereSt-bearing and payable to
·nicht Obertragbar, unverzinslich und auf Verlangen zum Net inwert the Bank at par value upon demand. Demands upon such notes or
an öte Bank zahlbar. Zahb,gsaufforde fOr .solche Schuld- obligations shaff, over reasonable periods of time, be made so that
scheine oder Schukfversc:hre haben wlhrend angemes- the value of such demands In ECU at the tinMP of dernand from
sener Zeiträume so zu erfolgen, daß der von einem Mitglied each member is proportional to the number of paid-in shares
eingefOC'defte Betrag in ECU zum Zeitpunkt der ZahloogsauffOfde- subscribed to and held by each such member depositing such
rung der Anzahl der eingezahlten Ant811e entspricht. die das notes or obligations. ·
betreffende Mitglied, das solche Schuldscheine oder Schutdver-
schreibungen hinterlegt. gezeichnet hat und hAlt.
(3) Sämt1iche Zahlungsverpflichu,gen eines Mitgfleds aus der 3. All payment obligations of a member in respect of subscrip-
Zeichnung von Anteilen am ursprOngfichen StammkapitaJ werden tion to shares In the Initial capital stock shal be settled either in
entweder in ECU oder in US-Dollar oder Yen auf der Grundlage ECU, in United States dollars or in Japanese yen on the basis of
des durchschnittlichen ECU-Wechselkurses der jeweiligen Wäh- the average exchange rate of the relevant currency in tenns of the
rung fOr den Zeitnun wm 30. September 1989 bis zum 31. März ECU for the period form 30 September 1989 to 31 March 1990
1990 erfüllt. lncfusive. -
(4) Der auf das abrulbar9 Stammkapltal der Bank gezeicmete 4. Payment of the amount U>ICfibed to the ca11ab1e capital
Betrag wird unter BerOcksichtigung der Artikel 17 und 42 nur in stock of the Bank shall be subject to can, taking account of Artides
dem Umfang und zu dem Zeitpunkt abgerufen, wie ihn die Bank 17 and 42 of this Agreement. only as and when required by the
zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten benötigt. Bank to meet its liabilities.
(5) Im Faß eines Abrufs nach~ 4 erfolgt die Zahkmg dwdl 5. In the event of a cal referrad 10 In paragraph 4 of 1his Article,
das Mitglied in ECU, US-Dollar oder Yen. Dabei haben die Abrufe payment shal be made by the member In ECU, In Unlted States
für alle abrufbaren Anteile zu einem einheitlichen ECU-Wert zu dollars or in Japanese yen. Suchcalls shal be uniform in ECU
erfolgen, der zum Zeitpunkt des Abrufs berechnet wird. value upon each caflabte share calculated at the time of the cafl.
(6) Der Ort für Zahlungen aufgrund dieses Artikels wird späte- 6. The Bank shall determine the place for any payment under
stens einen Monat nach der Eröffnungssitzung des Gouvemeurs- this Article not later than one month after the inaugural meeting of
rats von der Bank festgelegt; bis dahin wird ö1e erste Rate nach its Board of Govemors, provided that. before such determination,
Absatz 1 an die Europäische Investitionsbank als Treuhänderin the payment of the first instalment referred to in paragraph 1 of
der ·Bank gezahlt. this Artide shall be made to the European Investment Bank. as
trustee for the Bank.
(7) Bei anderen Zeichnungen als den in den Absätzen 1, 2 und 7. For subscriptions other than 1hose described in paragraphs 1,
3 vorgesehenen erfolgen die Zahlungen der Mitglieder aufgMld 2 and 3 of this Article, payments by a member in respect of
der Zeichnung eingezahlter Anteile am genehmigten Stanvnkapi- subscription to pa;d-in shares in "1e authorized capitaJ stock shall
tal in ECU, in US-Dollar oder in Yen entweder bar oder in Fonn be rnade in ECU, in United Stales dollars or in Japanese yen
von Schuldscheinen oder sonstigen Schuldverschreibungen. whether in cash or in promissory notes or in other obrigations.
(8) Im Sinne dieses Artikels umfaßt die Zahlung oder Oenomi- 8. For the purposes ·of this Article, payment or denomination in
nieru,g in ECU die Zahlung oder OenominieN'lg in jeder voll ECU ahall include payment or denomination in any fuly convert-
konvertierbaren WAhru,g, wobei der Wert am Tag der Zahlung ible currency which is equivalent on the date of payment or
oder Einlösung dem Wert der betreffenden Verpflichtoog in ECU encashment to the value of the relevant obfigation in ECU.
entspricht.
Artikel 7 Artlcle 7
0fc!entllches Kapital Ordlnary capllal rNOUrces
In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck .ordent- As used in this Agreement. 1he term •ordinary capital resour-
liches Kapital" der Bank ces• of the Bank shaN include the following:
i) das nach Artikel 5 gezeictvlete genehmigte Stammkapital (i) authorized capital stock of 1he Bank. including both paid-in
der Bank. zu dem sowohl die eingezahlten als auch ö1e abruf- and callable shares, subscrl>ed to pursuant to Miete 5 ot this
baren Anteile gehl>ren; Agreement;
ii) Mittel, die durch Kreditaufnahme der Bank kraft der ihr in (ü) funds raised by borrowings ol the Bank by virtue of powers
Artikel 20 Ziffer i zugewiesenen Befugnis aufgebracht wer- conferred by subparagraph (i) of Artide 20 of this Agreement.
den und auf welche die Bestimmung des Artikels 6 Absatz 4 to which the commitment to calls provided for in paragraph 4
über den Abruf Anwendung findet; of Articte 6 of this Agreement is applicable;
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 193
2. Cinquante pour cent du paiement de chaque versement du 2. nATbAeCAT (50) npo4eHTOB BblMaTbl OT cyMMbl KIDf<AOro
au titre du paragraphe 1 du present article ou par un membre B3HOC8 cornaCHO nyHKT)' 1 H8CTOR~8M CT8TbM, M/lM BbfnnaTbl,
admis conformement au paragraphe 2 de l'article 3 du present KOTOpaR npoM3BOAMTCA ...neHOM, npMHATblM B COOTB8TCTBMH C
a
Accord peut etre fait en billets ordre ou tout autre instrument nyHKTOM 2 CT8TbM 3 HaCTOA~ero CornaweHMA, MO>KeT 6b1Tb
emis par le membre et libelle soit en 6cus, soit en dollars des npoM3BeA8HO npocTblMM eeKcenAMM M/1M AP)'rMMM OÖA3aTenbCT-
Etats-Unis, soit en yens, et preleve en fonction des besoins de B8MM, BblCTaan8HHblMM TaKMM 'U18HOM M A8HOMMHMpoB8HHblMM
decaissement de 1a Banque li6s i aes· oe>'fations. Ces billets ou a 3KIO, a AC)rul8P8X CWA MM a Rn0t4Ct<MX MeMaX. KOTOpble
instrurnents, incessibles et non porteurs d"intlrits, sont encaisses npe.qbABJUll01'al K OM8T8 TOrAA KOl"A8 6aHt<y narpe6yloTCA
a leur valeur nominale A 1a demande de 1a ·Banque. L'encaisse- cpe.qcraa Affll BblfU18T no ero Of18P8LIMAu. TaKMe BeKoeM MnM
rnent de ces billets ou instruments est effectue de fa<;Oll il ce· que, OOfl38TeJlbCTBa A8/1AIOTCA He06opoTHblMM, 6ecnpol(eHTHbfMM M
sur des periodes raiSOMables, leur vaJeur en 6cu soit, il la date de f10Af18JK8U(MMM onn&T8 110 Tp8ÖOBaHMIO 6aHK8 110 HOMMHally.
1a demande, proportionnelle au nornbre d'actions il liberer sous- TaKMe BeKce/lA Mffll o6A38TeJ1bCTB8 110 MCT8'48HMM pa3yuHOro
crites et detenues par chaque rnernbre ayant depose lesdits billets 08pMOA8 BpeMeHM np8A'W18/1AIOTCA K onnaTe T8K, 'fTOObl MX
ou instruments. cyMMa e 3KIO B MOM8HT npeA'WIBl18HWI K OMaTe Ka>KAOMY
'UleHY 6bllla nponopLtMOHanbHa K0/1M'f8CTBY OMa...MeaeMbfX
8K14MM, H8 K0Topbl8 110AOMC8J1CSI M KOTOpblMM Bl\8A8eT Ka>KAblM
T8KOM 'Ul8H, AenoHMpYl()tqMM aeKoenA M/1M o6A38T8nbCTBa.
3. Tout paiement fait par un rnernbre au titre de sa souscription 3. Bce nnaT8)t(Hbl8 OOA38TenbCT88 K8KOro-nM6o "UleHa B
d'actions du capital social initial s'effectue soit en ecus, soit en OTHOWeHMM OOA0"1CKM Ha 81Q.\MM ll8peot48...a.tlbHOfO 8K4MOHep-
dollars des Etats-Unis, soit en yens, sur 1a base du taux de HOf0 Kamnana MCnonHAIOTCSI a 3KIO, a AOnnapax CWA M/lM e
change moyen de la monnaie en question par rapport ä l'ecu pour SlOOHCKMX MeHax Ha OCHOBe CJ)8AHero o6MeHHOro tcypea COOT-
la periode allant du 30 septernbre 1989 au 31 rnars 1990 inclus. BeTCTByK)U(eiii &anlOTbl K 3KIO 38 ll8PMOA c 30 C8HTA6pA 1989
r. no 31 uapra 1990 r. BKIII0'4MTenbHO.
4. Les montants souscrits en actions du capital social de 1a . 4. 8blnnaTa cyuu •. C'48T ~ onnaTe no TJ)86oaa-
Banque sujettes il appef font l'objet d'un appef, conformernent aux HMIO 8K4MOHepHOrO Kamnana 6aHKa, H8 KOTOpblA ocyucecre-
articles 17 et 42 du present Accord, seulement aux dates et 118H8 OOAOHCKa, npoM3BOAHTCA 00 Tpe6oBaHHIO CY4eTOM CTaTeM
conditions fixees par la Banque pour faire face a ses engage- 17 M42 H8CTOA~ero CornaweHMJI, nMWb KOfA8 6aHK)' 3TO Heo6-
ments. XOAMMO AflR MC00/1H8HHA CSOMX OOA38T8/1bCTB.
5. Dans le cas d'un appel tel que pr6w au paragraphe 4 du 5. B ~ae Tpe6oeaHMA, ynowlttyTOrO 8 nyHKTe 4 HacTOAL4eA
present article, le paiernent est effectue par le membre soit en CT8TbM, BblnnaTa 6VA8T npoM3B()AMTbal '4l18HOM B 3KIO, B AOn-
6cus, soit en dollars des Etats-Unis, soit en yens. L'appel est napax CWA MnM e AOOHCKMX MeHaX. TaKMe Tpe6oeaHMA AOll>KHbl
effectue uniformement sur la base de 1a valeur en ecus de chaque 6bfTb OAMH8KOBblMM no CTOMMOCTM B 3KIO nJ)MMeHMTenbHO K
action sujette a appef, caJculee au mornent de fappel. Ka>K.qOM aK4MM, OOAfle>Kalll8M onnaTe no TpeOOBaHMIO, B MC'-IMC-
neHMM Ha MOMeHT npeA'WIBneHHR TpeOOBaHMJI.
6. Un mois au plus tard apres la seance inaugurafe du Conseil 6. 6aHK onpeAellMT MecTO mo6oro nnaTe>Ka no HaCTOJllJ.leM
des gouvemeurs, la Banque determine le fieu ou tous fes paie- CT8Tb8 He no3AHee, ...eM '• 8pe3 OAMH M8CS14 nocne ec,ynMTellb-
ments prevus par le present article seront effectues, etant HOro 38ceAaHMR CoeeTa ynpaenA~. npM ycnoBMM, 'fTO AO
entendu que, jusqu'a ce que 1a Banque prenne cette decision, le TaKoro onpeAeneHMA nepBblM 83HOC, YflOMAHYfblM B nyHKT8 1
paiement du premier versement vis6 au paragraphe 1 du present H8CT0Sll48M CT8TbM, 6yA8T c.qenaH EeponeMCKouy MHB8CTI44MOH·
article se fait aupres de 1a Banque Europeenne d'lnvestissement, HOMY 6aHt<y B Ka...eCTBe A088p0HHOf'O nM48 6aHKa.
en sa qualite de mandataire (trustee) de la Banque.
7. Pour les souscriptions autres que celles visees aux para- 7. B CJlY'-lae OOAOMCKM Ha 8K4MM Ha MHblX ycllOBMSlX, ...eM Te,
graphes 1, 2 et 3 du present article, les paiements effectues par 'frO YKa38Hbl B n}'HKTax 1, 2 M 3 H8CTOA~eM CTaTbM, 'UleH
un membre au titre de sa souscription des parts liberees du capital npoM3ßOAMT Bb1M8Tbl B OTHOWeHMM OOAOMCKM Ha OMa...Mea-
social autorise de 1a Banque le seront en ecus, en dollars des 8Mbl8 8Kl(MM pa3peW8HHOrO K BblnycKy 81<1,4MOH8J)HOfO KanMTana
Etats-Unis ou en yens, qu'if s'agisse de paiement en numeraire, 6aHKa e 3KIO, e AOMapax CWA MnM e AOOHCKMX MeHax nM6o
par billets a ordre ou par tout autre instrument. HaJlM...HblMM, nM6o npocTbtMM BeK0811JIMM, J'!MOO APYrHMM OOR38-
TellbCTBaMM.
8. Aux fins du present article, le paiernent ou 1a denomination en 8. A,1A l,18/leM HaCTOA~eA CT8TbM OM8T8 M11M A8HOMMH84MA B
6cus designe notamment le paiernent ou 1a denomination dans 3KIO BKJllO'-faeT OM8T)' MM AettOM~IO B nl06oA nonHOCTblO
toute monnaie pleinernent convertible qui 6quivaut. il 1a date du KOHaepntpyeMOM BanlOT8, 3KBM&anetfTHOl1 H8 AST)' M8Te>Ka,
paiernent ou de l'encaissernent. il 1a valeur de l'obligation concer- MllM MHK8cca4MM CTOMMOCTM COOTB8TCT8~ro OOA38TenbCTBa
nee en 6cus. e 3KIO.
Artlcle 7 CT8TbA 7
Ressources ordlnalrea en capttal 06bl'tHble OCHOBHble pecypcbl
Aux fins du present Accord, le terme «ressouroes ordinaires en floKRTMe .0Öbl'4Hb18 OCHOBHb18 pecypcbl• 6aHKa B TOM
capital „ de 1a Banque inclut: CMblcne, B K8KOM OHO npMMeHMTCA B HaCTOR~eM CornaweHHH,
BKll~SeT B ce6R HM>K8Cl18AYl()U488:
(i) le capital social autorise de 1a Banque, souscrit en application (i) pa3peW8HHblM K Bblnyct(y 8K4MOff8PttblM KanMT811 6aHK8,
de l'articte 5 du present Accord, et cornpose d'actions a BKll~aA OM~MBaeMbl8 8Kl.lMM M 8Kl,4MM, 110A11e>K~M8
liberer et d'actions sujettes a appel; onnaTe no Tp8ÖOB8HMIO, Ha KOTopblM ~ecTBneHa OOA·
nHCKa no CT8Tb8 5 H8CTOA~ero CornaweHHR;
(ii) les fonds obtenus par 1a Banque par voie d'ernprunt en vertu (ii) CJ>8ACTea. OOIIY"f8HHbl8 nyreu 38MMCTBOB8HMM 6aHK8, H.a
des pouvoirs qui lui sont conferes par l'alinea (i) de l'article 20 OCHOBaHMM nonHOM0'-4MA, onp8A8118HHblX B OOAnyHKTe (i)
du present Accord, et auxquels s'appliquent.les dispositions CT8TbM 20 HacTOR~ero CornaweHMA, K KOT0pbfM OTHOCRTCA
relatives aux appels mentionnes au paragraphe 4 de l'arti- o6A38T8/1bCTB8 no ,pe6oeaHMAM, YflOMRHYfblM B nyHKTe 4
cle 6 du present Accord; CT8TbM 6 HaCTOR~ero CornaweHHA;
7
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
iii) Gelder aus der Rückzahlung von Darlehen oder Garantien (iii) funds received in repayment of loans or guarantees and
und aus dem Er10s aus der Veräußerung von Kapitalbeteili- p r ~ s frorn the disposal of equitv investment made with
gungen, für welche öie unter den Ziffem i und ii genannten the resources indicated in sub-paragraphs (i) and (ii) of this
Mittel verwendet worden sind; Article; .
iv) Einnahmen aus Darlehen und Kapitalbeteiligungen, für wel- (iv) income derived from loans and equity investment, made from
che die unter den Ziffern i und ii genannten Mittel verwendet the resources inölC&ted in sub-paragraphs (i) and (ii) of this
worden sind, sowie Einnahmen aus Garantien und Emis- Miete, and income derived from guarantees and underwrit-
sionsübernahmen, die nicht Bestandteil der besonderen ing not forming part of the special operations of the Bank; and
GeschAftstltigkelt der Bank sind;
v) alle sonstigen Mittet oder Einnahmen, welche die Bank erhält (v) any other funds or income received by the Bank which do not
und die ntcht Bestandteil ihrer in Artikel 19 vorgesehenen form part of its Special Funds resources referred to in Articte
Sonderfondsmittel sind. 19 of this Agreement
Kapitel III Chapter III
Geschäftstätigkeit Operations
Artikel 8 Artlcle 8
Empfängerländer und Verwendung der Mittel Reclplent countrlea and use of reaourcea
(1) Die Mittel und Faziltiten der Bank W8fden ausschlie8ich 1. The r&SOUro&S and faclities of the Bank shd be used
. : zur Erfülklig des in Artikel 1 bezeichneten Zweckes und zw a::lusiWlly tG Implement 118 purpose and cany out 118 functions
Wahrnehmung der in Artikel 2 bezeichneten Aufgaben verwendet. set bth., respectively, in Mides 1 and 2 of this ~ eement.
(2) Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit in · den mittel- und 2. The Bank may conduct its operations in countries from
osteuropäischen l.Andem ausüben, die beim Übergang zur Markt- Central and Eastem Europa which are proceeding steadily in the
wirtschaft und bei der F&deMlQ der privaten und ootemetvne- ~ towards market oriented econornies and the promotion
rischen Initiative stetig voranschreiten und die durch konkrete of private and entrepreneurial Initiative, and which ~ . by
Schritte und auf andere Weise die in Artikel 1 bezeichneten concrete steps and olherwise, the principles as set forth in Arti-
Grundsätze anwenden. cle 1 of this Agreement.
(3) In Fällen, in denen ein Mitglied eine Politik verfolgt, die mit 3. In cases where a member might be implementing policies
Artikel 1 unvereinbar ist, oder bei Vorliegen außergewöhnlicher which are inconsistent with Article 1 of this Agreement. or in
Umstände prüft das Direktorium, ob der Zugang eines Mitglieds exceptional circumstances, the Board of Directors shall consider
zu den Mitteln der Bank ausgesetzt oder sonst geändert werden whether access by a member to Bank resources should be
sollte und kann dem Gouvemeursrat entsprechende Empfehlun- suspended or otherwise modified and may make recommenda-
gen unterbreiten. Beschlüsse Ober diese Angelegenheiten faßt tions accordingly to the Board of Govemors. Any decision on
der Gouvemeursrat mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drit- these matters shall be taken by the Board of Govemors by a
teln der Gouvemeure, die mindestens drei Viertel der Gesamt- majority of not less than ~thirds of the Govemors, representing
stimmenzahl der Mitglieder vertreten. not less than three-fourths of the total voting power of the
members.
(4) i) Jedes in Frage kommende Empfängerland kann die 4. (i) Any potential recipient c:ountry may request that the
Bank ersuchen, ihm während eines Zeitraums von Bank provide aocess to its resources for limited pur-
drei (3) Jahren, der nach Inkrafttreten ö1eses Überein- poses over a period of three (3) years beginning after
kommens beginnt, für begrenzte Zwecke Zugang zu the entry into force of this Agreement. Any such
ihren Mitteln zu gewähren. Jedes derartige Ersuchen request shall be attached as an integral part of this
wird, sobald es gestellt ist, diesem Übereinkommen Agreement as soon as it is made.
als Bestandtetl beigefügt.
ii) Während dieses Zeitraums (ii) Ouring such a period:
a) gewährt die Bank dem betreffenden land sowie (a) the Bank shaD provide to such a c:ountry, and to
Unternehmen in seinem Hoheitsgebiet auf Er- enterprises in its territory, upon their request,
suchen technische Hilfe und andere Arten von technical assistance and other types of assist-
Unterstützung zur Finanzierung seiner Privat- ance directed to finance its private sector, to
wirtschaft. zur Erleichterung des Übergangs facilitate the transition of state-owned enter-
staatseigener Untemehmen in Privateigentum prises to private ownership and control, and to
und unter private Kontrolle sowie zur Unterstüt- help enterprises operating con,p$titively and
zung von Unternehmen, die auf Wettbewerbs- moving to participation in the market oriented
grundlage arbeiten und eine Teilnahme an der economy, subject to the proportion set forth in
Marktwirtschaft anstreben; dabei gilt das in Arti- paragraph 3 of Artide 11 of this Agreement;
ket 11 Absatz 3 festgelegte Verhältnis;
0
b) darf der Gesamtbetrag dieser Hilfe und Unter- (b) the total amount of any assistance thus provided
stützung den von dem betreffenden land für shan not exceed the total amount of cash dis-
seine Anteile gezahlten Gesamtbetrag in Barmit- butsed and promissory notes issued by that
teln und Schuldscheinen nicht übersteigen. country for its shares.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 195
(iii) les fonds recus en remboursement de pr6ts ou de garanties, (iii) cpeACTBa, _non~eHHbl8 B C'-48T noraweHHR 3BHM0B HnH no
ou provenant de cessions de participations effectues gräce rapaHTMRM, a TalOKe Bbl~Ka 0T peanM384MM MHB8CTM4MM
aux ressources visees aux alineas (i) et (ii) du present article; B 8K4HOH8pt:4blM Kamrran, OCVL4ecTBneHHblX M3 pecypcoe,
YKa.laHHblX B n0An)'HKTax (i) M (ii) HaCT0RU4eM CTaTbM;
(iv) les revenus provenant des pr6ts et des investissements en (iv) P,0X0Abl, 0011}"-t8HHb18 0T npeAOCTUneHHblX 38HMOB M 0T
capital finances au moyen des ressouroes vis6es aux alineas MHeecTM4MM B 8f<4M0HePHblM KanMTan, C>Cylq8CTBl18HHblX M3
(i) et (ii) du present articte, et les revenus provenant de pecypc:oe, ytca38HHblX B OOAnyHKT8X (i) M (ii) HaCTOAIJ48M
garanties et de souscriptions fermes ne ressortissant pas aux CT8TbM. M AQX0Abl 0T rapaHTMM M 0T rapaHTMpOBaHHOrO
operations speciales de 1a Banque; et pa3M81J48HMS1 4eHHbOC 6yuar, He C>THOallJ4MXCSI K Cf184Manb-
HblM onep84MS1M 6aHtca; M
·(v) tous autres fonds ou revenus de 1a Banque ne ressortissant (v) /110Öb18 MHble cp8ACTB8 M/1M A0XOIJ.bl, 110/1)"t8HHbl8 6aHKOM,
pas aux ressources des Fonds Speciaux definis i rartide 19 K0TOpble H8 ABIUIIOTCfl '48Ctbl0pecyp00B~4>off-
du prltsent Aocord. A0B, Yf10MAHyYbO( 8 CT8Tb8 19 HaCTOAi.qen) Corl18W8HMA.
Chapitre III fnaea III
Operations Onepa4HH
ArtJcle 8 CT8TbA 8
Paya beneflclalres et emptot dea reaaoun:ea CTpaHbHIOJIY"81'91111 II IICIIOnb3088HM pecypcotl
1. Les ressources et facilit6s de 1a Banque sont exdusivement 1. Pecypcba. II ycnyrlt 6aHKa MCr10llb3Yl(JTC MCKl1ICHfT8llbH
ernplaf6es pour remplir l'objet et les bldiolm d6finls respective- Affl1 .qocncK8HIUI ero 148J1M 11 8bl10IIH8HMR ero ~ onpe-
ment a l'articfe 1 et a rarticfe 2 du present Accord. Ae118HHblX, C:OOTBeTCTBeHHO, B CT8TbAX 1 M 2 H8C'TOftU4ero
ComaweHHR.
2. La Banque peut executer ses operations dans des pays 2. 6aHK M0>KeT npoBOAMTb CBOH onepa4HH e CTpaHax l..leH-
d 'Europe centrale et orientale qui procedent a une transition TpallbHOM M 8oCTO'-CHOM Eaponbl, KOTopble n0Cl18A088T8/1bHO
resolue vers r6conomie de marche, participent l la promotion de C>C)'U48CTBllAIOT nepexop. K 3KOHOMMK8, opM8HTMp088HHOl1 Ha
!'initiative privee et de l'esprit d'entreprise et appliquent. grAce a pblHOK, M K pa38MTMIO "'8CTHOA M np8AnpMHMM8T8/1bCK0A MHM4M·
des mesures concr6tes ou autres moyens, les principes enonces 8TMBbl M npMMeHAIOT, FIOCpeACTBOM KOHKpeTHblX uep M/1M K8KMM-
a l'article 1 du present Accord. /1M6o MHblM nyreM, npMH4Mnbl, M3/10>K8HHble B CT8Tb8 1 H8CTO-
RU4ero CornaweHHR.
3. Au cas ou un membre mettrait en muvre une politique 3. 8 cn~ae, 8CJ1M KaK0M-nH6o 'UleH ocyU48CTBJ1ReT nom1THK)',
incompatible avec l'article 1 du present Accord, ou dans des H8COBM8CTMM)'IO CO CTaTb8M 1 HaCT0RU4ero CornaweHMR, M/1H e
circonstances exceptionnelles, le Conseil d'administration exa- cn~ae l.fp03BbNaMHblX o6cT0RT8J1bCTB, CoeeT AMpeKTopos
mine si l'acces d'un membre aux ressources de la Banque doit paccua,pMeaeT eonpoc O npMOCTaHOBKe MllM KaKOM-/1M6o MHOM
6tre suspendu ou modifie, et peut faire les rec:ommandations M3M8HeHMM AOCTyna TaKoro 'Uletta K pecypcaM 6aHKa M M0>KeT
necessaires au Conseil des gouverneurs. Toute decision en 1a CA8naTb C:OOTB8TCTB)'IOU4M8 peKOM8HA8J.IMM Coeety ynpaensuo-
a
matiere est prise par le Conseil des gouvemeurs 1a majorite d'au L4MX. CoeeT ynpaens:1101J4HX npMHMMaeT nl06oe peweHMe 00 T8KMM ·
moins deux tiers des gouverneurs, representant au moins trois eonpocaM OOJlbWHHCTB0M He MeHee ABVX TpeT8M ynpaBJ1RIOU4HX,
quarts du total des voix attribuees aux membres. npeACTaSJ1RIOU4HX He MeHee TpeX l.feTsepTeM 0T o6U4ero K0J1H-
l.f8CTBa ronocoe, Ha K0T0poe HMelOT npaeo l.fJ1eHbl.
4. (i) Tout pays beneficiaire potential peut demander que la 4. (i) ßlo6aR CTpaHa-npeAOO/lar88MblM 0011Y'-'8TeJ1b
a
Banque lui permette l'acces ses ressources des a MO>KeT o6pal'MTbCSI K 6aHt<y C npocbÖOM o6 0TICpbl·
fins limitees et slir une periode de trois (3) ans a TMM p,oc,yna K ero pecypcaM A/lR 0rp8HM'-f8HHblX
compter de 1a date d'entree en vigueur du present 4e11eM Ha nepHOp, TpM (3) rop,a,. H81.fMH8101J4MMCR CO
Accord. Toute demande de cette nature est jointe en BCtyMeMMRBCWlY~OCornaweHMR. ßl06aA
tant que partie integrante du present Accord des T8KU npocb6a 6yAflT npMl10>K8H8 B Ka'f8CT88
qu'elle a ete presentee. HeOTbeM/leMOM '48C1ll HaCTOAIJ49f"O CornaweHMR, KaK
TOllbKO OH8 6yA8T CA8118H8.
(ü) . Au c:ours de cette periode: (ii) 8 TEN8HM8 T8KOfO nepMOAS:
a) 1a Banque foumit audit pays et aux entreprises (a) 6aHK OK83b1B88T TaKOM CTJ)~e M npeA0PM·
situees sur son territoire, a leur demande, une ATMAM, HaxOAflU4MM~ Ha ee T8PMT0PPMM, no MX
assistance technique et tout autre type d'assis- npocb6e, TeXHMl.f8CK08 cop,ei1CTBH8 M APYrM8
tance visant a financer son secteur prive, a facili- BHAbf COAeMCTBMR, HanpasneHHbl8 Ha Q)HHaH-
a
ter le passage d'entreprises d'Etat 1a propriete CMp0B8HM8 ee "l8CTHOrO ceKTopa, Ha o6neNe-
et au contröle prives et a aider les entreprises HMe nepeXOAS r0CYAapcT88HHblX np8A0PMS1THM
fonctionnant de maniere concurrentielle et se 8 ~8CTHytO co6cTaeHHOCTb M OOA ~8CTHb111 K0H·
a
preparant operer selon les regles de I' econo- Tpo/lb M Ha OKa38HMe OOM0U4M npeA0PHRTHRM,
mie de marche, et ce dans 1a proportion visee au .«;:MCTBYl()U.IMM B yctlOBMSIX KOHKypeHTKOM
paragraphe 3 de l'article 11 du present Accord; cp8Abl M nepeXOAAUIMM K ~aCTMIO B 3KOH0-
MMKe, opHeHTMpOBaHHOM Ha pblH0K, npH ycno-
BMM co6nlOA8HHA C:OOTH0W8HMR, ycT8H0BJ18H·
HOr0 e nyHKT8 3 CT8TbM 11 H8CT0RU4ero
CornaweHMR;
b) le montant total de toute assistance ainsi foumie (b) OÖt1l8A cyMMa nlo6oro TaKoro cop,eMCTBHR He
ne peut exceder le montant total des liquidites npesblwaeT o6tqe'4 cyMMbl MaTe>KeM HaßHl.f-
a
decaissees et des billets ordre emis par ledit HblMM M 0pocTblX eeKcenelil, BblCTasneHHblX
pays au titre de ses actions. TaK0H CTpaH0H no ee aK4HRM.
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
iii\ Am Ende dieses Zeitraums wird der Beschluß, einem (iii) At the end of this period, the decision to allow such a
solchen Land über die unter den Buchstaben a und b country access beyond the limits specifted in sub-
festgesetzten Grenzen hinaus Zugang zu den Mitteln paragraphs (a) and (b) shall be taken by the Board of
zu gewähren, vom Gouvemeursrat mit der Mehrheit Govemors by a majority of not less than three-fourths
von mindestens drei Vierteln der Gouverneure, die of the Governors representing not less than eighty-
mindestens fünfundachtzig (85) v. H. der Gesamt- five (85) per cent of the total voting power of the
stimmenzaht der Mitglieder vertreten, gefaßt members.
Artikel 9 Artlcle 9
Ordentliche und besondere Geschäftstätigkeit Ordlnary and apeclal operatlons
Die Geschäftstätigkeit der Bank gliedert sich in eine ordentliche The operations of the Bank shaJI oonsist of ordinary operations
GeschäftstAtigkeit. die aus dem ordentlichen Kapital der Bank financed from the ordinary capital resources of the Bank referred
nach Artikel 7 finanziert wird, und eine besondere Geschäftstätig- to in Artide 7 of this Agreement and special operations financed
keit, die aus den in Artikel 19 vorgesehenen Sonderfondsmitteln from the Special Funds resources referred to in Article 19 of this
finanziert wird. Die beiden Arten der Geschäftstätigkeit können Agreement. The two types of operations may be combined.
kombiniert werden.
Artikel 10 Article 10
Trennung der Geschäftsbereiche Separation _of operatlona
(1) Das ordent1iche Kapital und die Sonderfondsmitt der Bank 1. The ordinary capital resources·and the Special Fla'lds resour-
werden jederzeit lnt in jeder Hinsicht Y6llig getrennt gehaJlen. ces of the Bank lhal at al tlmes andin al respects be held, used,
verwendet. festgelegt. angelegt oder mldelweitig wrwertet. Im c:onvnltted, lnvested or otherwise disposed of entirely separately
Finanzausweis der Bank werden die Rücklagen der Bank zusam- from each other. The financial statements of the Bank shall show
men mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit und - getrennt davon the reserves of the Bank, together with its ordinary operations,
- die besondere Geschäftstätigkeit der Bank aufgeführt. and, separately, its special operations.
(2) Das ordentliche Kapital der Bank wird unter keinen Umstln- 2. The Ofdinary capltal resouroes of the Bank shall under no
den mit Verlusten oder Verbindlichkeiten aus der besonderen circumstances be charged with, or used to älSCharge, losses or
Geschäftstätigkeit oder anderen TAtigkeiten, fOr die ursprOnglich liabilities arising out of special operations or other acitivities for
Sonderfondsmittel verwendet oder bestimmt wurden, belastet which Special Funds resources were originalty used or committed.
oder zur Deckung derselben verwendet.
(3) Ausgaben, die unmittelbar mit der ordentlichen Geschäftstä- 3. Expenses appertaining directly to ordinary operations shall
tigkeit zusammenhängen, gehen zu Lasten des ordentlichen be charged to the ordinary capital resources of the Bank. Expen-
Kapitals der Bank. Ausgaben, die unmittelbar mit der besonderen ses appertaining directly to special operations shall be charged to
Geschäftstätigkeit zusammenhingen, gehen zu lasten der Son- Special Funds resources. Any other expenses shaJI, subject to
derfondsmittel. Alle sonstigen Ausgaben gehen wmehaltlich des paragraph 1 of Article 18 of this Agreement, be charged as the
Artikels 18 Absatz 1 zu Lasten desjenigen Kontos, das die Bank Bank shall determine. ·
bestimmt.
Artikel 11 Artlcle 11
Geschäftsmethoden Methods of operatlon
(1) Die Bank kann in Erfüllung ihres Zweckes und ihrer Aufga- 1. The Bank shall carry out its operations in furtherance of its
ben nach den Artikeln 1 und 2 jedes der nachstehenden purpose and functions as set out in Articies 1 and 2 of this
Geschäfte einzeln oder zusammen betreiben: Agreement in any or all of the following ways:
i) GewAhrung beziehungsweise - zusammen mit multilatera- (i) by making, or cofjnancing together with multilateral institu-
len Institutionen, Geschäftsbanken oder sonstigen interes- tions, commercial banks or other interested sources, or par-
sierten Kapitalgebem - Kofinanzienl'lg von Darlehen oder ticipating in, loans lo private sector enterprises, loans to any
Beteiligung an Darlehen an privatwirtschaftliche Unterneh- state-owned enterprise operating oompetitively and moving
men oder an auf Wettbewerbsgrundlage arbeitende und to participation in the market oriented eoonomy, and loans to
eine Teilnahme an der Marktwirtschaft anstrebende staats- any state-owned enterprise to facilitate its transition to private
eigene Unternehmen sowie an staatseigene Unternehmen, ownership and control; in particular to facilitate or enhance
deren Übergang in Privateigentum und unter private Kon- the participation of private and/or foreign capital in such
trolle dadurch erleichtert werden soll; Insbesondere soll enterprises;
dabei die Beteiligung von privatem und/oder ausländischem
Kapital an solchen Unternehmen er1eichtert beziehungs-
weise verstärkt werden;
ii) a) Kapitalbeteiligung an privatwirtschaftflchen Unterneh- (ii) (a) by investment in the equity capital of private sector
men; enterprjses; ·
b) Kapitalbeteiligung an auf Wettbewerbsgrundlage arbei- (b) by Investment in the equity capital of any state-owned
tenden und · eine Teilnahme an der Marktwirtschaft enterprise operating competitively and moving to partici-
ansribenden staatseigenen Unternehmen sowie an pation in the market oriented economy, and investment
staatseigenen Unternehmen, deren Übergang in Privatei- in the equity capital of any state-owned enterprise to
gentum und unter private Kontrolle erleichtert werden facilitate its transition to private ownership and control;
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 197
(iii) A la fin de cette periode, la decision de permettre (iii) e KOH4e TaKoro nepHop.a CoeeT ynpaem:uo1.4Hx 6onb-
I' acces aux ressources audit pays au-dela des limites WMHCTBOM He MeHee TpeX 4eTeepT8M ynpaemuouiHx,
indiquees aux alineas (a) et (b) est prise par le npep.CTaBnRIOU(HX He MeHee, 4eM 80CeMbwQ8CRT nRTb
Conseil des gouvemeurs a la majorite d'au moins (85) np04eHToe OT oouiero KonH4ecTea ronocoe, Ha
trois quarts des gouvemeurs, representant au moins KOTOpoe MMelOT npaBO 4neHbl, npMHMMaeT peweHHe O
quatre-vingt cinq (85) pour cent du nombre total des nJ)eAOCTa&neHMM T8Ko6' crpaHe AOCTyna, BblXOA-
voix attribuees des membres. Jl&qero 38 np8A8nbl orp&HINeHMM, yt<838HHblX B OOA-
nyHKT&X (a) M (b).
ArtJcle 9 CTan.st 9
Operations ordlnalres et apeclalea 06brutwe „ Cße1411811bHbNt onep&l,IMM
Les operations de 1a Banque comprennent les op6ratiolis ordi- ~ 6aHKa COCT0RT M3 OObNHbDC Of18P84Mll, cp1H8HCM·
naires finardes sur des ressources Ofdinaires en capital de 1a pyeMbDC M3 0&.NHblX OCHOßfibDC pecypooa 6aHKa, ynoMRHyTblX B
a
Banque, definies l'article 7 du pr6aent Accord, et les op6rations CT8Tb8 7 ttaCTOfl&qerO CornawetOOI, M cnetf1811bHblX onepa4Hiii,
speciales financees sur des ressources des Fonds Sp6ciaux 4>MHaHCMpy8MbDC M3 pecypooa cnet,1M811bHbDC <Pc>H.qoa, ync>MAHY-
a
definies l'article 19 du present Acoord. les deux types d'opera- TblX B CT8Tb8 19 H8CTOJIU48('0 CornaweHMJI. 8o3MO>KHO OO"f8T8·
tions peuvent ätre combines. H.Ke o6oMx TMnoB Onepal4Mlit
Artlcle 10 CTaTbJI 10
Separation dea operatlona Pa3A8J18HMe onepa~ii
1. Les ressources .ordinaires en capital et celles des Fonds 1. OObHfwe OCH08Hbl8 pecypcw II pecypcbl .C1181f'811bHblX
Speciaux de 1a Banque aont. l taut momenl et l tous 6gards, cl>oHAoa liaHKa ßOCTORHHO lt 80 B08X OTHOW8HMAX Y"M1:b'BBIOTCSI,
detenues, utilisees, engag6es, investies ou autrement employees MCf1011b3ytOTCSI, nepep.alOTCSI no OOSl38Tel1bCT88M, MHB8CTHpy-
de maniere totalement separee. Les etats financiers de la Banque lOTCA M/lM pa3M8U(8IOTCSI MHblM o6pa3oM nonHOCTblO OTp.enbHO
font apparaitre les reserves de la Banque ainsi que ses operations APYr OT P.Pyra. B 6anaHCOBblX C48Tax 6aHKa OOKa3blBalOTCA
ordinaires et, de maniere separee, ses operations speciales. pe3epebl 6aHKa BM8CTe C ero OObNHblMM OneP84HRMM, a cne-
4MarlbHbl8 onep84HM OOK83b18810TC51 OTA8nbHO.
2. Les ressources ordinaires en capital de 1a Banque ne peu- 2. 06b14Hbl8 OCHOBHb18 pecypcbl 6aHKa HM npM K8KMX ycno-
vent en aucun cas supporter ou servir a apurer les pertes ou les BMRX He MOryT 6b1Tb M3p8CXOA()B8Hbl MM MCl1011b3088Hbl AJ1A
obligations decoulant d'operations speciales ou d'autres activites OOt<pblTM y6bmcoB MM MCnonHeHMJI OOSl38Tel1bCTB, BblT8K810-
pour lesquelles des ressources des Fonds Speciaux ont ete ä &qMX M3 ~a/lbHblX onepa4MM M/1M MHOM p.es:rrenbHOCTM, A/lA
l'origine utilisees ou engagees. KOTOpoM nepBOHa4BnbHO MCOOßb308BnMCb MnM npeAHa3H8'-la-
n111cb pecypcbl M3 cne4MBnbHblX q>oH.qOB.
3. Les depenses directement liees aux operations ordinaires 3. Pacxop.bl Henocpep.CTB8HHO no OObNHblM onepa4111RM ocy-
sont imputees sur les ressources ordinaires en capital. Les &qecTBnAIOTCSI 38 C48T OObl4HblX OCHOBHblX pecypcoe 6aHKa.
depenses directement liees aux operations speciales sont impu- PaCXOAbl Henocpep.CTBeHHO no cne4M&11bHblM onepa4MRM ocy-
tees sur les ressources des Fonds Speciaux. Toute autre forme lqecTBnAIOTCSI 38 C48T pecypcoe Cfle4M&nbHblX cJx>H.qoe. Jllo6ble
de depense est imputee, sous reserve du paragraphe 1 de l'arti- MHb18 pacxop.bl, "PM ycnoBMM co6mOA8HMA nyHKTa 1 CT8TbM 18.
cle 18 du present Accord, dans les conditions definies par la HaCToAuiero CornaweHHA, 0CYl118CTBnAIOTCA no YCMOTpeHMIO
Banque. 6aHKa.
Artlcle 11 CraTbSI 11
Methodes de fonctlonnement Cnoco6bl npoaeAeHMR onepa4Mlii
1. Dans la poursuite de ses objectifs et l'exercioe de sa mission 1. 6aHK B9AeT CBOM Ol18P84MM B COOT88TCTBMM CO CBOeM
tels qu'ils sont definis aux articles 1 et 2 du praent Aocord, 1a 4ellbK) M 4>YHK4MJ1MM, M3flO>K8HHblMM B CT8TbJIX 1 M 2 H8CTO-
Banque effectue ses op6rations de l'une quelconque ou de toutes Alq8r0 CornawettMJI, lllo6blM M/1M B08MM HM>Kenepe4MCl18HHblMM
les rnanieres suivantes: cnooo6aMM:
(i) Soit en accordant des pr6ts en faveur d'entreprises du sec- (i) np8AOCT88118HMe 8MOB, nM6o C08M8CTH08 C MHorOCTO-
teur prive, de toute entreprise d'Etat fonctionnant de maniere poHHMMM MHCTMTyT&MM, KOMM8JN8CKMMM 6aHKaMM M/lM
concurrentielle et se pr6parant a op6rer selon les ntgles de MHblMM 38MffTeP800B8HHblMM Y'4pe>t(A8HMJIMM q:>MH8HCMpo-
l'economie de marche ou de toute entreprise d'Etat en we de B8HMe, nM6o Y"l8CfMe 8 38MM8X rtpeAnpMRTMJIM 48CTHorO
favoriser sa transition vers 1a propriete et le contrOle prives, ceKTopa, mo6oMY rocyp.apCTBeHHOMY npeAnPMRTHIO,
soit en cofinanc;ant de tels pr~ts avec des institutions multi- p.eMCTBy~eMy e ycnoBMAX KOHK}'PeH4HH M nepexop.R-
laterales, des banques commerciales ou d'autres sources de uieMY K Y48CTMIO B 3KOHOMHK8, opHeHTMpoBaHHOM Ha
a
financement interessees, soit en participant de tels prAts, le pblHOK, M 38MMOB mo6oMY rocyAapcTBeHHOMY npep.npH-
but etant notamment de renforcer ou de faciliter 1a participa- JITMIO B 4e1U1X o6neN8HMJI ero nepexop.a B '48CTHYIO co6cT-
tion des capitaux prives eVou etrangers dans ces entre- BeHHOCTb M flOA 48CTHblA KOHTpOnb; B 48CTHOCTM, AJ1R
prises; Toro, l.fT06bl cnoco6CTaoeaTb M/1H o6neNMTb Y48CTMe
'48CTHorO WM/lM M.HOCTpaHHOro Karnrrana B TaKMX npep.-
ffpMATMJIX;
(ii) (a) en prenant des participations dans des entreprises du (ii) (a) MHBeCTM4MM a &1<4M()HepHblM KanMTan npeAnpHATMM
secteur prive; '4aCTHOro ceKTopa;
(b) en prenant des participations daris toute entreprise (b) MHBeCTM4MM a 81<4M()HepHbltil KanMTan nl06oro rocy-
d'Etat fonctionnant de maniere concurrentielle et se p.apCTBeHHOro npep.npMATMA, AeMCTByK>tJ,4ero B ycno-
preparant a operer selon les regles de l'6conomie de
marche et en prenant des participations dans toute
BMRX KOHt<ypeH4MM „ nepexop.Jluiero K Y4aCTHIO B 3KO-
HOMMKe, OpMeHTHpoBaHHOM Ha pblHOK, H MHB8CTM4HH e
entreprise d'Etat en vue de favoriser sa transition vers la aK4HOH8PHblM KanMTan nl06oro rocyp.apcTBeHHOro
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
soll; insbesondere soll dabei die Beteiligung von privatem in particular to facilitate or enhance the participation of
und/oder ausländischem Kapital an solchen Unterneh- private and/or foreign capital in such enterprises; and
men er1eichtert beziehungsweise verstärkt werden;
c) Übernahme von Wertpapieremissionen privatwirtschaftli- (c) by underwriting, where other means of fanancing are not
cher Unternehmen sowie der unter Buchstabe b genann- appropriate, the equity lssue of securities by both private
ten staatseigenen Unteriletvnen fOr die unter jenem sector enterprises and such state-owned enterprises
Buchstaben genannten Ziele, falls andere Fenanzierungs- referred to in (b) above for the ends mentioned in that
formen nicht geeignet sind; subparagraph;
iii) Erleichterung des Zugangs zu inländischen und internatio- (iii) by facilitating access to domestic and international capital
nalen KapitalmArtden tür privatwirtschaftliche Unternehmen markets by private ~ enterprises or by other enterprises
oder andere unter Ziffer i bezeichnete Unternehmen zur referred to in subparagraph (i) of this paragraph for the ends
Erfüllung der unter der genannten Ziffer efWlhnten· Ziele . mentioned in that aubparagraph, through the provision of
durch GewAhrung von Garantien, falls andere Fananzie- guarantees, where other means of financing are not appro-
rungsformen nicht geeignet sind, sowie durch FINUlZbera- priate, and through financial advice and other forms of assist-
tung und sonstige Formen der UnterstützU'lg; ance;
iv) Einsatz von Sonderfondsmitteln entsprechend den für ihre (iv) by deploying Special Funds resources in accordance with the
Verwendung geltenden Übereinkünften; agreements determining their use; and
v) GewAhrung wn Darlehen oder Be'8iligWlg an Darlehen M by maldng or perliclpatilag in 1oana and provlding technical
sowie Bereitstellung tect, li9cher Hilfe zum Wiederaufbau assistance 1or ht reconslruction or caelopment ot lnfra-
oder zum Ausbau der für die Entwicklung einer Privatwirt- structure, including environmental programmes, necessary
schaft und den Übergang zur Marktwirtschaft erforderlichen for private sector development and the transition to a mar-
Infrastruktur einschließlich Umweltprogramme. ket oriented economy.
Im Sinne dieses Absatzes gilt ein staatseigenes Unternehmen nur For the purposes of this paragraph, a state-owned enterprise
dann als auf Wettbewerbsgrundlage arbeitend, wem es wei- shall not be regarded as operating competitivety untess lt operates
sungsungebunden ist und in einem vom Wettbewerb geprägten autonomously in a competitive market environment and unless it
marktwirtschaftlichen Umfeld tätig ist sowie dem Konkursrecht is subject to bankruptcy laws.
unterliegt.
(2) i) Das Direktorium überprüft mindestens einmal jährlich 2. (i) The Board of Directors shall review at least annually
die Geschäftstätigkeit und die Kreditvergabestrategie the Bank's operations and lending strategy in each
der Bank in den einzelnen Empfängerländern, um recipient country to ensure that the purpose and the
sicherzustellen, daß dem Zweck und den Aufgaben functions of the Bank.. as set out in Articles 1 and 2 of
der Bank nach den Artikeln 1 und 2 vol1 entsprochen this Agreement. are fuffy served. Any decision pur-
wird. Beschlüsse auf der Gundlage einer solchen suant to such a review shall be taken by a majority of
Überprüfung bedürfen einer Mehrheit von mindestens not less than two-thirds of the Directors, representing
zwei Dritteln der Direktoren, die mindestens drei Vier- not less than three-fourths of the total voting power of
tel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten. the members.
ii) im Rahmen dieser Überprüfung werden unter ande- (ii) The said review shall involve. the oonsideration of,
rem die Fortschritte der einzelnen Empflngertinder inter alia. each recipient cw,try's progress made on
bei der DezentralisieN,g, Beseitigung der Monopole decentralizatio demol .apolization end privatization
und Privatisierung sowie die jeweiligen Anteile der and the relative shar9S of the Bank'• lending to pri-
Dar1ehen an privatwirtschaftliche Unternehmen, an vate enterprises. 10 state-owned enterprises in the
staatseigene Unternehmen, die sich im Übe,gang zur process of transitiorl 10 participation in the marl<et-
Teilnahme an der Marktwir1schaft oder in Privatisie- oriented eoonomy or privatization. for infrastructure,
rung befinden, für Infrastruktur, technische Hilfe und for technical assistance, and for other purposes.
sonstige Zwecke geprüft.
(3) i) Unbeschadet der in diesem Artikef genannten sonsti- 3. (i) Not more than forty (40) per cent of the amount of the
gen Tätigkeiten der Bank werden höchstens vierzig Bank's total committed loans, guarantees and equity
(40) V. H. des Gesamtbetrags der von der Bank investments. without prejudice to its other operations
gewährten Oartehen, Garantien und Kapitalbeteili- referred to in this Article,-shal be provided to the state
gungen dem staatlichen Sektor zur Ve,fügung sector. Such peroentage limit shall apply initialty over
gestellt Diese prozentuale Einsctvlnkung gilt a two (2) year period, from the date of commence-
zunächst für einen Gesamtzeitraum von~ (2) Jah- ment of the Bank's operations, taking one year with
ren ab d~ Tag der Aufnahme der Geschäftstätigkeit another, and thereafter in respect of each subsequent
der Bank, danach für jedes einzelne Geschäftsjahr._ financial year.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 199
propriete et le contrOle prives, le but etant notamment de· npeAnpMRTM.A e 4en.Ax o6ner-teHMSI ero nepexoAa e
faciliter ou de renforcer la participation des capitaux -..aCTH}'IO co6cTeeHHOCTb M OOA -..aCTHbH4 KOHTponb; e
prives et/ou etrangers dans ces entreprises; · ...acTHOCTM, p,11.A Toro, "fTOObl o6ner.fMTb MllM cnoco6C'r·
8088Tb ~aCTMIO -..aCTHOro WMllM MHOCTpaHHOro KanM•
Tana 8 T8KMX npeAOPM.ATM.AX; M
(c) en garantissant, lorsque d'autres moyens de finance- (c) KOrA8 ppyrvte cnoco6bl ~poaaHMA He4enecoo-
ment ne sont pas adequats, l'emission de titres par des 6pa3Hbl, rapaHTMpoeaHH08 pa3MeU(eHMe 4eHHblX
entreprises du secteur prive et des entreprises d'Etat 6yMar, Bblnyct<aeMbD( K&K npe.qnpMSn"MSIM 't&CTHOrO
telles que celles visees l l'afin6a (b) ci-dessus aux fins ceKTopa, TaK M rocy.qapcnieHHblMM npe.qnpMSn'MJIMM,
mentionnees dans cet alinea; ync>MAH)'TblMM B flOA"YHKT8 (b) 8btW8, AJIA 48118'4, yKa-
38HHblX B 3TOM OOAnyHKTe;
(iii) en facilitant I' ac:aHS des march6s de capitaux nationaux et (iii) o6nef'f8HMe AOCT}'f18 npeAflpMRTMA '48CTHOrO ceKTopa M
intemationaux aux entreprises du secteur prive ou aux autres /JPY™X npeAflPMATII.-., y n o M ~ B rlOAnyHKTe (i) HaCTO-
a
entreprises visees f' alinea (i) du present paragraphe aux AU(efO nyHKT8, K BHyTpeHHMM M M8>KA)'H8POAHblM pblHKaM
fins decrites par cet alinea, par l'octroi de garanties, lorsque KanMTana AM AQCTM)KetiMSI ~neA. Y1(838HHWX B TOM >Ke
d'autres moyens de financement ne sont pas adequats, et no.qnyHKT8, nyTeM np8AOCTaanetOUI rapaHTMA, K0rA8
a
par 1a mise disposition de conseils en matiere financiere ou ~ H O npMM8HATb/JPPMe cpeACf88 ci,MHaHCM-
de toutes autres formes d'assistance; poaaHMA, a TalOKe nyreu npe.qoCTasneHMSI 4>MH8HCOBblX
KOHCyßbT&IMiil MOK838HMA co.qeMCTB.ut B APYfMX q>opMax;
(iv) en employant les ressources des Fonds Speciaux conforme- (iv) pa3M~eHMe pecypcoe cne4Mal1bHblX 4><:>HAoe B COOT-
ment aux accords definissant leur utilisation; et BeTCTBMM C cornaweHHSIMM, onpeAen.AIOU(MMM MX MCnOßb30-
BaHMe; M
(v) en accardant ou en ~ l des prtts et en foumissant (v) npe.q0CT88l18HM MM Y'l8CTM9 8 38AM8X M OKa38HM8 TeX·
une assistance technique pour 1a reconstruction et le dffl- .HM'48Ct<or0 CQAekrBMSI AnR pet<OHCTPyl<l.\M MM pa3-
loppement des infrastructures, y compris les programmes BMTM.A MHq>pac,pyKl)'pbl, BKJl!0'-48.A npMp0AOOXpaHHble
lies a la protection de l'environnement, necessaires au deve- nporpaMMbl, Heo6XOAMMOM p,11.A p83BMTM.A "C8CTH0r0 ceK-
loppement du secteur prive et a la transition vers une econo- TOpa III AJl.A nepeXOA8 K 3KOHOMIIIK8, opM8HTMp088HHOM Ha
mie de marche; pblHOK.
Aux fins du present paragraphe, une entreprise d'Etat n'est pas AM 4eneM HaCTOAU(ero nyHKTa rocyA8PC'f89HHblM npeAflpM-
consider6e comme fonctionnant de maniere concurrentielle si elle smteM, A8MCTB)'IOtqMM 8 KOHt<ypeHTOM pblH<NHOM cpe.qe, ~MTa-
n'est pas ger6e de fac;on autonome dans un environnement de eTCSI TOßbKO TO npeAnpMATM8, KOTopoe A8AcT8yeT C8MOCTO-
marche concurrentiel et si elle n 'est pas soumise aux lois regis- RT8ßbHO B KOHKypeHTHOM pb1H0'4HOM cpeAe M OOAr18A88T OOA
sant la faillite. 38KOHOA8T8ßbCTBO O 6aHKpoTCTBe.
2. (i) le Conseil d'administration procede a un examen au 2. (i) CoeeT ,qMpeKTopoe He pe>Ke OAHOro pa38 B rOA,
moins annuel des operations et de la strategie de la paccMaTpMeaeT ocyl.l(ecTen.AeMble B Ka>KAOM
Banque en matiere de prets dans chaque pays bene- CTpaH8-0011)"48Tene 008P84MM 6aHKa Mero CTpaTe-
ficiaire pour s' assurer que l'objet et la mission de 1a rMIO B o6naCTM np8AOCT8Bn8HM.A 38MMOB AJ1.A o6e-
Banque tels qu'ils sont definis aux articles 1 et 2 du Clle"C8HHSI nonHOro co6ntOAeHMA 4enM M cpyHK4MM
present Accord sont pleinement remptis. Toute deci- 6aHK8, K8K OHM onpeAeneHbl B CT8Tb.AX 1 M2 HaCTO.:
a
sion resultant de cet examen est prise la majorite sn14ero CornaweHM.A. ßl06oe peweHMe, BblT8Ka101J4ee
des deux tiers au moins des administrateurs, repre- M3 YK83aHHOro paCCMOTpeHHSI, npMHMM88TCSI
sentant au moins les trois quarts du nombre ~ des 6onbWMHCT80M He MeHee ABVX TpeT8M AMP9KTopoB,
voix attribuees aux membres. np8ACT88/UUOU(MX He MeHee TpeX -..eTBepT8M OT
~ro KOßM'fftCTBa ronocoe, Ha KOTopoe MM8IOT
npaeo "'11eHbl.
(ii) Cet examen comprend, entre autres, l'analyse des (ü) YK838HH08 paOCMOTpeHMe BKl110'488T, f'IOMMMO
progres realises par chaque pays beneficiaire en np0'4ero, p&OCMO'fpetiMe nporpecca Ka>K.qoA
matiere de decentralisation. de d6manteanent des CTpaH~T8/1A B o6nacTM A848ffTP811M38lf'M,
rnonopoles et de privatisation de son 6oonomie; II A8MOHOnOIIM381,IMM M p831'0CyA81)CT8118tfMA (npMB8-
tient compte egalement de la proportion des pr6ts TM384MM), a TaK>Ke paOCMOTpetiMe OTHOCMTenbHblX
consentis aux entreprises privees et aux entreprises AOn8M 38.MMOB, np8A0CT8BnAeMblX 6aHKOM -..aCT-
d'Etat engagees dans un processus d'evolution vers HblM npeAOPM.ATMAM, rocyAapcTSeHHblM np8AOPM-
I' economie de marche ou de privatisation, au titre des .ATMRM, H8XOAJ'~MMCSI B ns><>4ecce nep8XOA8 K ~a-
a
infrastructures, de l'assistance technique et d'autres CTMIO B 3KOHOMMKe, opMeHTMpoBaHHOM Ha pblHOK,
fins. MnM e npo4ecce pa3rocyAapCTeneHMR (npMeaTM3a-
41111), Ha MHcppac,pyKTYJ)y, Ha OKa38HMe T8XHM'-48C-
Koro COAeMCTSM.A M Ha APY™8 40nM.
3. (i) Sans prejudice des autres operations. visees par le 3. (i) focyA81)CTBeHHOM)' ceKTopy npeAOCTaBnA8TCA He
present article,· quarante (40) pour cent au plus du 6onee copoKa (40) np04eHTOB cyMMbl acex 38.MMOB,
montant total des engagements de 1a Banque en rapaHTMM M MHB8CTM4MM B 8K4MOHepHblA K&nMTan,
matiere de prAts, de garanties et de prises de partici- npeAOCT8Bll.A8MblX 6aHKOM, 6e3 YU(8p6a AllA APyrMX
pation, sont consacres au secteur d'Etat. Dans un ero onepa4MM, ynowutyn,oc e HaCTORU(eM CTaTbe.
premier temps, cette limite s'appliquera pendant une YK838HH08 np04eHTHOe orp8HH'f8HMe nepeoHa-
periode de deux (2) ans consideree globalement a "C&nbHO npMMeHAeTCSI. B T8'f8HM8 AByxneTHero
compter du debut des operations de la Banque, puis nepMO,qa OT ,q&Tbl Ha-..ana one~ 6aHtca, npH'feM
pour chaque exercice ulterieur. ABy>(n8THMM nepMOA OOHMM88TCSI B 3Ha-..eHMM ABa
(2) roAa OOAPRA, a enocneACTBMM yKa38HHoe orpa-
Hw-4eHMe 6yAeT OTHOCMTbCR K Ka>KAOMY nocnep_y10-
l48MY (pMH8HCOBOMY r0AY.
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
ii) Unbeschadet der in diesem Artikel genannten sonsti- (ii) For any country, not more than forty (40) per cent of
gen Tätigkeiten der Bank werden je Land höchstens the amount of the- Bank's total committed loans,
vierzig (40) v. H. des Gesamtbetrags der von ihr guarantees and equity investments over a period of
gewährten Darlehen, Garantien und Kapitalbeteili- five (5) years, taking one year with another, and.
gungen während eines Gesamtzeitraums von fünf (5) without prejudice to the Bank's other operations refer-
Jahren dem staatlichen Sektor zur Verfügung gestellt red to in this Article, shall be provided to the state
sector.
iii) Im Sinne dieses Absatzes flii) For the purposes of this paragraph,
a) umfaßt der staatliche Sektor die Zentralregierun- (a) the state sector includes national and locaf gov-
gen und Gebietsk.Orpersften, Ihre Behörden emments, their agencies, and enterprises owned
sowie äie ihnen gehörenden oder von ihnen kon- or controlled by any of them;
trollierten Unternehmen;
b) gelten Dartehen oder Garantien an staatseigene (b) a loan or guarantee to, or equity investment in, a
Untemet.me1.:. die ein Programm zur ÜberfOh- state-owned enterprise which is implementing a
rung In Privateigentum und lrier private Kon- programme to achieve private ownership and
trolle durchfOhren. oder Kapitalbeteiligqen an control shalf not be considered as made to the
solchen Unternehmen nicht als dem staatlichen state sector:
Sektor zur Verfügung gestellt;
c) gelten Dar1ehen an einen F,nanzmittler zur Wei- (c) loans to a financial intermediaty for onlending to
tergabe „ die Privatwirtschaf nicht als dem· lhe private sector shal not be considefed as
staallichen Sektor gewlhrt. made to the state sector.
Artikel 12 Artlcle 12
Grenzen der onfentßchen Geschiftstitlgkelt Umltatlona on ordlnary operatlona
(1) Der·ausstehende Gesamtbetrag der von der Bank im Rah- 1. The total amount of outstanding loans, equity investments
men ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit gewlhrten Darlehen, and guarantees made by the Bank in its ordinary operations shall
Kapitalbeteiligungen und Garantien darf zu keiner Zeit erhöht not be increased at any time, if by such increase the totaJ amount
werden, wenn dadurch der Gesambetrag des unvenninderten of its unimpaired subscribed capital, reserves and surpluses
gezeichneten Kapitals und der zum ordentlichen Kapital gehö- included in its ordinary capital resources would be exceeded.
renden Rücklagen und Überschüsse überschritten würde.
(2) Der Betrag einer Kapitalbeteiligung darf nomalerweise einen 2. The amount of any equity investment shall not nonnally
vom Direktorium aufgrund einer allgemeinen Regel aJs angemes- exceed such percentage of the equity capitaJ of the enterprise
sen festgesetzten Hundertsatz des Grundkapitals des betreffen- caacemed as shaU be detennined, by a general rule, to b&
den Unternehmens nicht überschreiten. Die Bank wird durch eine appropriate by the Board of Directors. The Bank shall not seek to
derartige Betet1igung keinen beherrschenden Einfluß auf das obtain by such an investment a controlling interest in the enter-
Unternehmen anstreben; sie wird keinen derartigen Einfluß •~- prise concemed and shaß not exercise such control or assume
üben noch eine direkte Verantwortung fOr cfre Leitung eines Unter- direct responsibcTlty for managing any enterprise in which it has an
nehmens Obernehmen, an dem sie beteiligt ist. es sei denn bei investment, except in the event of actuaJ or threatened default on
tatsAchflcher oder drohender NichterfOllung der Verpfrlchtungen in any of its investrnents, actuaf or threatened insolvency of the
bezug auf die Beteiligung, bei tatsächlicher oder drohender Zah- enterprise in which such investment shall have been made, or
lungsunfähigkeit des Untemehnw •• an dem sie beteiligt ist. oder other situations which, in the opinion of the Bank, threaten to
bei Voriiegen anderer Umstlnde, ~ nach AuffasaWlg der Bank jeopardize such Investment. ·1n which case the 'Bank may take
äie Beteifigw,g zu geflhrden drohen; in diesem Fal kam die Bank such action and exercise such rights as it may deem necessary for
aJle ~ ergreifen und aJle Rechte ausObeli. äie sie zum the protection of ils interests.
Schutz ihrer Interessen fOr erfordertich erachtet.
(3) Der Betrag der von der Bank eingegangenen Kapitalbeteili- 3. The amount of the Bank's disbursed equity investments shall
gungen darf den Gesamtbetrag ihres unverminderten eingezahl- not at any time exceed an amount corresponding to its total
ten gezeichneten Kapitals, ihrer Überschüsse und ihrer allgemei- unimpaired paid-in subscribed capital, surpluses and general
nen Rücklage zu keiner Zeit überschreiten. reset'Ve.
(4) Die Bank darf weder Garantien für Exportkredite überneh- 4. The Bank shall not issue guarantees for export credits nor
men noch Versicherungsgeschäfte betreiben. undertake lnsurance ·acitivities.
~kel 13 Artlcle 13
Geachiftsgrundaitze Operating princlples
Für die GeschAftstltigkeit der Bank gelten folgende Grund- The Bank shaß operate in accordance with the following prin-
sätze: ciples:
i) Die Bank wendet bei allen ihren Geschäften gesunde Bank- (i) the Bank shaff appfy sound banking principles to all its
grundsätze an; operations:
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 201
(ii) Ouel que soit le pays, et sans prl!judice des autres (ii) f ocyAapcTBeHHOMY . ceKTopy KaKOM-mroo cTpaHbl
operations visees par le present article, quarante (40) np8AOCT8BnReTCSI He 6onee copoKa (40) np04eHTOB
pour cent au plus du montant total des engagements cyMMbl ecex 38MMOB, rapaHTMM M MHBecTM4HM B
de la Banque en matiere de pr6ts, de garanties et de 8K4MOHepHblM KanMTan, npeAOCTaenReMblX 6aHKOM,
prises de participation sont consacres au secteur 683 ~ep6a AJlR ppyrMX ero onepa4MM, ynoMRHYfblX
d'Etat pendant une periode de cinq (5) ans conside- B H8CTORIJ.leil CT8Tb8, B TS4-teHM8 ORTM118TH8ro
rlte globalement. nepM0A8. npM'48M rumv18THMiil nepMOA llOHMM&eTCR
8 3H8'48HMM MTb (5) ~T OOJV)s:v\-
(iii) Aux fins du present paragraphe, (iii) AM 4el14rii HaCTORIJ.lero nyHKTa:
a) le secteur d'Etat comprend les gouvemements (a) rocyA81)CT88HHblM ceKTOp BKI\I0"-488T ll9HTP8nb-
nationaux, les administrations locales, les orga- Hbl8 M MeCTHbl9 opr8Hb1 anaCTM, MX ~pe-
nismes et les entreprises qu'ils possedent ou >KAeHMSI, 8 TatOKe np8AflpMS'TMR, KOTopble
contrOlent; H8XC>Af'TCSI B MX co6CTaeHHOCTM MllM OOA MX
KOHTpOneM;
b) ne sont pas consider6s comme concours au (b) 388M MM rapatmtA, MM MHaecnt4MM B 8K4MO-
secteur d'Etat les pr6ts et garanties accordes a ttepHblA KBnMTan rocyASPCTBeHHOrO npeA-
des entreprises d'Etat ou les prises de participa- npMRTMA, KOTopoe C>CyU(8C'TBnReT nporp8MMY,
tion effectu6es au sein de telles entreprises qui ttanp88118HHYI() H8 nepeXOA B l.f8CTH)'IO co6cT-
mettent en muvre un programme les privatisant eeHHOCTb M f10A l.faCTHblA KOHTpOnb, He paccMa-
ou faisant passer leur direction sous propriete et TJ)M88IOTCSI KaK npeA()CT&BnR8Mbl8 rocyAapcT-
contrOle prives; 88HHOMy C8KT0py.
c) ne sont pas C011Sid6r6s comme concours au ·(C) .saAuw.' npe.qocra81U18Mbl8 cl>MH8HCOBOMY 1100-
aecteur d'Etat les pr6ts consentis l des lntenn6- peAf'MKY C qenwC> nep8All'M MX '48C1"HOMY C8K·
dialres financiers qul les utilisent pour financer Topy, He paccM8TpMB8IOTCR KSK npeAOCTSBnRe-
des operations du secteur prive. Mble rocyAapcTBeHHOMY ceKTopy.
Artlcle 12 enn.12
Limitation des os>'ratlon• ordlnalres 0rpaHll'teHIUI no o6bNHblM Onepaa.pulM
1. Le montant total de I' encours des pr~ts. des participations et 1. ~ cyMMS HenoraweHHblX 3aMMOB, MHB8CTM4MM e 8K4HO-
des garanties rtJalises par la Banque au titre de ses operations H8pHblM KanMTan M rapaHTMA, np8A()CT8B/l8HHblX 6aHKOM no
a
ordinaires ne doit aucun moment 6tre augmente si cette aug- CBOMM OObl4HblM onepa4MRM, He AOn>KHa yeenM1-IMB8TbCR HM npM
mentation entraine un depassement du montant total de son KSKMX ycnoe.utx, ecriM npM T8KOM yeenM48HMM npeeblwaeTCSI
capital social net d'obligations, des reserves et des excedents OÖU(aR cyMMa Heo6peMeHeHHOro KanMTana, Ha KOTopblM ocy-
compris dans ses ressources ordinaires en capital. U(8CTBneHa OOAnMCKa, pe38peoe M 8KTMBHOf0 CBnbAO, BK/l~eH-
HblX B 0Öb14Hble <>ÖU(M8 pecypcbl 6aHKa.
2. Le montant total de toute prise de participation ne depasse 2. CyMMa K8KMX-m16o MHeecnt4MM B aK4MOHepHblM KanMTan
pas, en regle generale, le pourcentage du capital social de 0Öb14HO He AOß>KHa npeBb1W8Tb 1)' np04eHTtfYIO AOnlO 8K4MOH8p-.
l'entreprise concemee que le Conseil d'administration juge appro- HOfO KanMTana COOTBeTCTBYIOutero npeAnPMRTMR, KOTOpaR
a
prie. La Banque ne cherche pas obtenir par de telles prises de onpeAeneHa CoseTOM AMpeKTopoe 4enecoo6pa3HOA no
p'1rticipation le contrOle de l'entreprise concemee; elle n'exerce OÖU48MY npaBMny. 6aHK He CTJ)8MMTCSI nyreM T8KMX KHB8CTM4MM
pas un tel contröle et n'assume pas de responsabilite directe dans K OOny'4eHMIO KOHTpOnbHOfO naKeTa 8K4MM COOTBeTCTBYIOll48fO
1a gestion des entreprises dans lesquelles elle a investi, sauf en np8A"J)MSITMSI M He ~ T KOKTpOllb MM He H8C8T
cas de defaut ou de menace de dt,faut pesant sur ses investisse- HenocpeACTBeHHOlit OTBeTCTBeHHOCTM 38 ynpaeneHMe nlOÖblM
ments, ou en cas d'insolvabilite effective ou potentielle de l'entre- npeAnpMR1l18M, 8 KOTopoe OH eno>t<Mn ~MTan, KpoMe Tex
prise aupres de laquelle elle a fait ces investissements, ou dans cn~aee, KOfA8 J)84-lb MAeT O 4>aJ(TM'f8CKOlii°HeyrulaTe 00 KaKMM·
d'autres Situations qui. du point de we de 1a Banque. menacent nM6o ero MHBeC1"M4MflM, o ~ ttennaTe>KOCl10C06Ho-
lesdits investissements, 1a Banque peut prendre toute initiative ou cnt f1P8A'1PMSITMSI, 8 KOTOp08 6aHK ano>KMl1 KanMT&n. MM o6
exercer tout droit qtJ'elle juge n6cessaire auxquels cas pour yrp038 tteyMaTbl M HeMaTe>Kecnooo6Hocnt. 11M6o O AJ)YrMX
proteger ses lnterAts. an)'84MSIX. KOTOpWe, no MHeHMIO 68HK8., MOryr f10CT88MTb OOA
yrp03Y ytal38HHbl8 MHB8CTM4MM; B T8J<OM ~ 8 68HK MO>t<eT
npMHMMaTb T8KM8 M8pbl M ocylqeCTBIUITb TilKM8 npasa, KOTopble
OH COYT8T Heo6XOAMMblMM p,rm 38U4IO"bl C80MX MHTep8COB.
3.- L'encours des prises de participation decaissees par la 3. CyMMa MHBeCTM4MM 6aHKa B Onn&l.feHHblM 8f<1.4MOH8pHblM
Banque ne doit a aucun moment depasser le montant de son KanMTan HM 8 K08M Cll}'l.fae He AOn>KHa np8Bb1W8Tb o6uteiit
a
capital souscrit en actions libl,rer net d'obligations, augmente cyMMbl H806peMeHeHHOrO Of'll1a4.4Meaeuoro KanMTana 6aHKa, Ha
des excedents et de 1a reserve generale. KOTOpblM ocytqeCTBneHa no.qnMCKa, 8KTMBHOfO C&nbAO MOÖU(MX
pe38p808.
4. La Banque n'accorde pas de garanties sur des crlldits a 4. 6aHK He 9blA8eT rapaHTMM no 3Kcn0pTHblM KP8AMT8M M He
l'exp_ortation et n'exerce aua.,ne activite d'assurance. 38HMMaeTCSI CTpa.XOB8HM8M.
Artlcle 13 CnlTbR 13
Prlf!clpea des operatlons npMH'414nblA8AT8ßbHOCTM
Les operations de la Banque sont menees selon les principes 6aHK A8iilCTByeT B COOTBeTCTBMM C HM>K8CneAY10U(MMH npMH-
suivants: · 41>1naMM:
(i) la Banque applique les principes d'une saine gestion ban- (i) 6aHK 80 ecex CBOMX onepa4MRX PYKOBOACTByeTCR 3Aopo-
caire dans toutes ses operations; BblMH ÖSHKOBCKHMM npHH4MnaMH;
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
ii) die Geschäftstätigkeit der Bank dient der Finanzierung {ii) the operations of the Bank shall provide for the financing of
bestimmter Vorhaben, bei denen es sich entweder um specifac projects, whether individual or in the context of
Einzelvorhaben oder um Vorhaben im Rahmen bestimmter specifte investment programmes, and for technical assist-
Investitionsprogramme handeln kann, sowie der Bereitstel- artee, designed to fulfil its purpose and funcüons as set out
lung technischer Hilfe zur Erfüllung ihres Zweckes und ihrer in Articles 1 and 2 of this Agreement;
Aufgaben nach den Artikeln 1 und 2;
iii) die Bank finanziert keine Vorhaben im Hoheitsgebiet eines (üi) the Bank &hall not finance _any undef1aking in the territory of
Mitglieds, wenn cfl8S8S Mitglied ~ Einspruch erhebt; a member if that member objeds to such financing;
iv) die Bank läßt nicht zu, daß ein unverhlltnismäßig großer (iv) the Bank &hall not allow a disproportk)nate amount of its
Teil ihrer Mittel zugunsten eines einzelnen Mitglieds ver- resouroes lo be used for the benefit of any member;
wendet wird;
v) die Bank achtet bei allen ihren Kapitalanlagen auf eine (v) the Bank &hall seek to maintain reasonable cflV8f"Sifacation in
angemessene Streuung; all its investments;
vi) ein Darlehen oder eine Garantie wird erst dann gewährt (vi) before a loan. guarantee or equity investment is granted,
oder eine Kapitalbeteiligung wird erst dann eingegangen, the applicant shal have IIUbmiUed an adequate proposal
wenn der AntragsteUer einen geeigneten Vorschlag einge- and the Pl'9Sidtn of the Bank.shall have presented to the
reicht und der Prisident der Bank dem Direktorium einen Board of Oirectors a written repoct regarding the proposal,
auf eine Untersuchung der Bank gestützten schriftlichen together with recommendations, on the basis of a statt
Bericht mit Empfehlungen vorgelegt hat; study;
vii) die Bank 81e11t keine FirwlZierungsmi oder Fazilitlten (vi1 lhe Bank shall not U'ldertake any financing, ör provide any
N' VerfQgl.l,g, wenn der AntragsteUer anderweitig ausrei- facilities. when 1he applicallt II able ta obtain 8Ufficient
chende Flfl8flZierungsm oder Fazifitlten zu Bedingun- financing or facffities elsewhere on terms and conditions
gen erhalten kann, die der Bank als ihm zumutbar erschei- that the Bank considers reasonable;
nen;
viii) bei der Beschaffung oder Garantierung von Finanzierungen (viii) in providing or guaranteeing financing, the Bank shall pay
.wird die Bank gebOhrend berOcksichtigen, ob der Darle- due regard to the paospect that the borrower and its guaran-
hensnetvner und gegebel NMlfalls der 8Qrge Aussicht bie- tor, if any, wil be in a position to meet their obligations under
ten, ihre Verpflichtungen aus dem _Finanzierungsverag zu the financing contract;
erfüllen;
ix) im Fall eines von der Bank gewährten direkten Darlehens (ix) in case of a direct loan made by the Bank. the borrower shall
gestattet die Bank dem Darlehensnehmer die Inanspruch- be permitted by the Bank to draw its funds only to meet
nahme der Mittel nur in Höhe der tatsächlich entstehenden expenditure as it is actually incurred;
Ausgaben;
x) die Bank wird sich bemühen, ihre Mittel durch Verkauf von {x) the Bank shall seek to revolve its funds by selling its
Kapitalanlagen an private Anleger wieder zu mobilisieren, investments to private investors whenever it can appropri-
wann immer dies angemessen und zu zufriedensteUenden ately do so on satisfactory tenns:
Bedingungen möglich ist;
xi) bei Kapitalanlagen in einzelnen Unternehmen gewährt die (xi) in its investments in individual enterprises, the Bank shall
Bank ihre Finanzierungsmittel zu Bedingungen. die itv unter undertake its financing on terms and conditions which it
Berücksichtigung des Bedarfs des Unternehmens, der von oonsiders appropriate, taking into account the requirements
der Bank übernommenen Risiken IM'ld der von privaten of the enterprise, the risks being undenaken by the Bank,
Anlegern für ähnliche FI08llZieru'lgen üblicherweise erziel- and the terms and conditions normally obtained by private
ten Bedingungen angemessen erscheinen; investors for similar financing;
die Bank unterwirft die Beschaffung von Waren und Dienst- (xii) the Bank shall plaoe no restriction upon the procurement of
leistungen in einem Land mit Hilfe der Mittel aus Darlehen, goods and services from any country form the paooeeds of
Kapitalanlagen oder sonstigen Fl'l8flZienmgen. die im Rah- any loan. invesbnent or olher financing undef1aken in the
men der ordentlichen oder der besonderen Geachiftstltig- ordinary or special operations of the Bank, and shaß, in an
keit der Bank getätigt worden sind, keinertei Beschrlnkun- appropriate cases, make its loans and other operations
gen; in allen geeigneten FAiien macht sie ihre Dal1ehen und conditional on international invitations to tender being ar-
sonstigen Geschäftstitigkeiten von der Ourchführoog inter- ranged; and ·
nationaler Ausschreibungen abhlngig;
xiii) die Bank trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzu- (xiii) the Bank shall take the necessary measures to ensure that
stellen, daß die Mittel aus Darlehen, welche die Bank the proceeds of any loan made, guaranteed or participated
gewährt oder garantiert oder an denen sie sich beteiligt hat. in by the Bank. or any equity investment. are used only for
oder aus Kapitalbeteiligungen nur für die Zwecke, für cfie the purposes for which the loan or the equity Investment
das Darlehen gewährt oder die Beteiligung eingegangen was granted and with due attention to considerations of
worden ist, und unter gebührender Berücksichtigung von economy and efficiency.
Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit verwendet wer-
den.
Artikel 14 Artlcle 14
Bedlngungeri für Darlehen und Garantien Terms and condltlons for loans and guarantees
(1) Bei Oarlehen, welche die Bank gewährt oder garantiert oder 1. In the case of loans made, participated in, or guaranteed by
an denen sie sich beteiligt. werden die jeweiligen Bedingungen, the Bank, the contract &hall establish the terms and conditions for
darunter diejenigen für die Zahlung von Kapital, Zinsen und the loan or the guarantee ooncemed, induding those relating to
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 203
(ii) les operations de 1a Banque assurent le financement de (ii) onepa4MM 6aHK8 o6ecn84-4MB8IOT 4)MHaHCMp0BaHMe KOH-
projets specifiques, qu'ils soient ponctuels ou qu'ils s'inscri- KpeTHblX npoeKTOB, K8K Mt\qHBM.qy&nbHblX, TSK M B paMKax
vent dans le cadre de progran,mes s~fiques d'investisse- KOHKpeTHblX MHB8CTM4MOHHbfX nporpaMM, a TaK>Ke T8XHM-
ment, ainsi que la mise en muvre de l'assistance technique, '-18CKOrO COAeHCTBMA B COOTB8TCTBHM C 4enbK> M cpyHK-
a
correspondant l'objet et aux fonctions decrits aux articles 4HRMH, onpeAeneHHblMM e CTaTbRX 1 H 2 H8CTORU,1ero
1 et 2 du present Accord; CornaweHHR;
(iii) 1a Banque ne finance aucune entreprise sur 1e· terrttoire d'un flii) 6aHK H8 cptH8HCMpy9T HMK8KMX MepOf'1pMRTMA Ha TePJ)M·
membre si celui-ci s'y oppose; TOpMM K8KOl"O-ßM6o 'ffleHa. 8CIIM 3TOT '4l1eH 803pa)Ka8T
npoTMB T8KOrO ~ M A ;
(IV) 1a Banque ne permet pas qu'une pa,t disproportionnN de (IV) 6aHK H8 AOf1YCK88T HenpOnOpqMOH811bHOr'O McnOnb30-
ses ressources soit employ6e au profit de l'un quelconque BaHMSI C80MX pecypcoa a nonb3)' KaKoro-nM6o 'ffleHa;
de ses membres;
(v) 1a Banque s'.efforce de maintenir une diversification raison- (v) 6aHK CTpeMMTCSI K pa3)'MHC)A AMNPCM4>MK84MM ecex
nable en ce qui oonceme ses investissements; C80MX MHBeCTMl..l'dt;
(VI°) avant qu'wa pr6t ou une garantie ne soient accord6s. ou (vi) A0 npe.qocTaaneHMSI K8K0f'O-IIM6o sdua, rapaHTMM MllM
qu'une prise de participation ne soit r6alis6e, le demandeur MH88C'JM4MM B 81<4M(>H8pHblA KanMTan, 38RBMT811b AOruKeH
doit avoir soumis une proposition adequate et le pr{tsident np8ACT8BMTb C:OOT88TCTBYl()tq88 f1P8Al10>K8HM8, 8 npe3M-
de la Banque doit avoir presente au Conseil d'administra- .qeKT 6a.HK8 AQl1>K8H np8ACT8BMTb Coee,y .qMpeKTopoa
tion un rapport ecrit concemant 1a proposition, ainsi que ses nMCbMeHHOe 38Kl1~8HM8 B OTHOWeHMM 3Toro npeA- ·
recommandations, etablies sur 1a base d'une etude realisee · 110>K8HMA BM8CT8 C peKOMetfA84MIIMM H8 OCHOBe MCCneAO-
par les services de 1a Banque; BaHMA, Bblf10l1H8HHOn) COTJJYAtfMK8MM 6aHKa;
(vii) 1a Banque n'accorde aucu1 financement nl auant faclit6 (vii) 6aHtc H8 flP8AOCT8Bl1MTHMKaKOrO~ .. H8
lorsque le demandeur peut obtenir aJlleurs des finance- OK83bl888T HMK8IOOC ycnyl', ICDr.q& S8fl9MT8l1b MO>K8T
ments ou facilites suffisants, selon des conditions et moda- '1011Y'fHTl, AOCT8T0'-1Hoe cpMH8HCMp088HMe Mßl4 ycnyrM M3
lites que 1a Banque juge raisonnables; APyrHX MCTO'-IHMKOB Ha ycnoBH.AX, KOTopble 6aHK ~HTaeT
pa3yMHblMM;
(viii) 1a Banque, en acooroant ou en garantissant un finance- (viii) npl4 np8AOCT88118HMM MJlM rapaHTMp088HMM cplHaHCMpO-
ment, donne l'importance qui lui est due l l'examen de 1a BaHMSI 6aHK .qc>l1>KHWM o6pa3oM Y'Mfbl888T B03MO>KHOCTb
capacite de l'emprunteur et, le cas 6cheant. du garant, de Bblf10nH8HIUI 389MUIMKOM M ero rapaHTOM, npM H&nlNMM
faire face l leurs engagements dans le cadre du c:ontrat de T&KOBorO, C80MX o6A3at:811bCTB f10 Aoro&OPY O cplHaHCM-
financement; poeaHMM;
(ix) lorsque 1a Banque accorde un pret direct, eile n'autorise (ix) B CllY'fae npeAOCTaeneHMR 6aHKOM npRMoro 3aHM8 3aeM-
a
I'emprunteur prelever les fonds que pour couvrir les frais ll,IMK OOl1Y'-48eT OT 6aHKa pa3pew8HHe MCl10/lb30BaTb ero
a
au fur et mesure qu'ils ont engages; cpe,qcTea TO/lbKO no Mepe B03HMKHOBeHMSI Heo6XOAHMO-
CTM e pacxoABJ(;
(x) chaque fois qu'elle peut le faire de maniere appropriee et (X) 6aHK CTpeMMTCR K nepMOAM'-f8CKOMy OOHOB/leHMIO CBOMX
dans des conditions satisfaisantes, 1a Banque s'efforce de (pOH.qOB nyTeM npo,qa>KM CBOMX MHB8CTM4MM '-18CTHblM
renouveler ses ressources en cedant ses investissements a MHB8CTopaM, KorA8 OH MO>KeT ~ecTBnATb TaKMe one-
des investisseurs prives; pa4HH Ha y,qoeneTeopMTellbHblX ycnOBHRX;
(xi) la Banque, selon les conditions et modalites qui lui parais- (xi) npM MHB8CTMpoeaHMM B Mt\qMBlifAYMbHble npe,qnpMRTMR
sent appropriees, procede a des investissements dans des 6aHK ~eCTBßReT 4)MHaHCMpoBaHMe Ha ycnoeMRX,
entreprises individuelles en tenant compte des besoins de KOTOpbfe OH C'-IMTaeT npMeMneMblMM, Y'-4MTblBM noTpe6HO-
ces entreprises, des risques qu'elle encourt, ainsi que des CTM npe,qnpMRTMR, PMCKl4, KOTC>pble 6aHK npMHMMaeT Ha
conditions et modalites qui sont normalement obtenues par ce6A, 8 TaK>Ke YC/lOBMR, OObNHO nonY'-4aeMbl8 '-laCTHblMM
les investisseurs prives pour des financements simitaires; MHBeCTopaMH npH aHanOrM'-IHOM (pHH~t:fCHp088HHH;
(xii) 1a Banque n'impose aucune restriction a l'utilisation du (xii) 68.HK He ycT8H8BnMBa8T K8KMX-nM6o orpaHIN8HMM Ha
produit d'un prM. d'un investissement ou d'un autre finance- npM06peTeMM8 T088po8 M ycnyr M3 Jll06oA CTp8Hbl 38 C'48T
ment consentis dans le cadre .de ses· operations ordinaires q>eACTB K8KOr0-11MOO sdua, MHNCTM4MA MJlM ppyroro
ou au titre de ses operations speciales. en we de racquisi- cplH8HCMpo88HMSI, ~ b l X 110 o6bNHblM Ml1M
tion de biens et de services dans quelque pays que ce soit; crle4M811bHblM Of'lep&4MRM 6a.Htca, M 80 ecex C:OOT88TCT-
dans tous les cas appropries, ses prtts et autres op6rations Byt()tqMX CßY"ISSIX 6aHK np8,qocT881UleT C80M 3ÜMbl M ocy-
sont accordes sous reserve de l'organisation d'appels d'of- L48CTBßA8T APYf'Me onepa4MM Ha ycn0BMRX 0pf8HM3a4MM
fres intemationaux; et Me>KA}'Hapo,qHbfX Toproe; M
(xiii) la Banque prend les dispositions necessaires pour s'assu- (xiii) 6aHK npHHMMaeT Heo6XOAMMble Mepbl AflR TOfO, '-ITOObl
rer que le produit d'un pret quelconque consenti ou garanti cp8ACTBa OT KaKorO-nM6o 3a171Ma. np8AOCT8Bß8HHOro MllM
par eile ou auquel eile participe, ou de toute prise de rapaHTMpoBaHHOrO 6aHKOM, MJ114 .3aMMa, B KOTOpoM 6aHK
participation en capital est employe exclusivement aux fins npMHRn Y'-48CTM8, nM6o OT Y'-48CTIU1 6aHK8 B 8K4MOHepHOM
auxquelles ledit pret ou ladite participation a ete accordee, KanHT8118 Mcnonb30BMMCb TOllbKO B 4enRX, AflR KOTOpblX
en donnant aux considerations d'economie et d'efficacite 6aHK npe,qOCTaBHll yt<838HHblM 3a8M MJlM npMHM Y'-48CTM8
l'importance qui leur est due. B aK4MOHepHOM KanMTane, AOll>KHblM o6pa30M Y"fMTblBasl
npM 3TOM coo6pa>KeHMSI 3KOHOMMM M 3cpcp8KTMBHOCTM.
Artlcle 14 CTaTWI 14
Condltlons et modallt6s d'octrol des pr6ts et des garantles YcnoBMR npe.qOCTaaneHMR 3aiiMOB M rap&HTMM
1. Les contrats de prbts consentis par la Banque, auxquels eile 1. 8 cnY'-188 npeAOCT8Bn8HMA 6aHKOM 38MMOB, Y"18CTMA
participe ou qu'elle garantit, en fixent les conditions et modalites, 6aHKa B HHX HllM BbfA8'4M 6aHKOM rapaHTMM ycnoeHR npe,qocTa-
notamment en ce qui concerne le remboursement du ~rincipal, le eneHHA yKa3aHHOro 38MM8 MnM rapaHTMH onpeAenRIOTCA B ,qoro-
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
sonstigen Gebühren und Spesen, sowie die jeweiligen Fälligkeits-· payment of principal, interest and other fees, charges, maturities
und Zahlungstermine im Vertrag festgelegt. Bei der Festsetzung and dates of payment in respect of the loan or the guarantee,
dieser Bedingungen trägt die Bank der erforderlichen Sicherung respectivety. In setting such terms and conditions, the Bank shall
ihrer Einnahmen voll Rechnung. take fully into account the need to safeguard its inCOfT18.
(2) Ist der Empfänger eines Darlehens oder einer Darlehens- 2. Where the recipient of loans or guarantees of loans is not
garantie nicht selbst Mitglied, aondem ·ein staatseigenes Unter- itself a member, but 1a a atate-owned enterprise, the Bank may,
nehmen, so kann die Bank. wenn dies WOI ISdllN ISWeft erscheint. when it appeans desirable, bearing in mind the different
unter BerOcksichtigung des fOr Offentlche ~ Im Übergang In approaches appropriate to public and state-owned enterprises in
Privateigentum und unter privater KontroRe befindliche staatset- transition fo private ownership and control, require the member or
gene Unternehmen geeigneten U'1lerschiedlichen Vorgehens ver- members in whose lerritory the project 001 liC8ffl8d is to be carried
langen, daß das oder <fte Mitgrleder, in deren Hoheitsgebiet das out. or a public agency or any lnstrumentality of such member or
betreffende Vorhaben durchgeführt werden soll, oder eine der members acc:eptable to the Bank, fo guarantee the repayment of
Bank annehmbar erscheinende 6ffentr.che Stelle oder Einrichtung the principal and the paymeni cf lnterest and other fees and
des oder der betreffenden Mitglieder die ROckzahu,g des Kapi- charges of the loan in acccxdance wlh the terms thereof. The
tals und die Zahlung der Zinsen und sonstigen Gebütven und Board of Directons shaJI review amually the Bank's practice in this
Spesen für das Darlehen nach Maßgabe der jewaligen Darle- matter, paying due attention to the Bank's creditworthiness.
hensbedingungen garantieren. Die diesbezügliche Praxis der
Bank wird unter gebührender Berücksichtigung ihrer Kreditwür-
digkeit afljährfich vom Direktorium Oberprüfl
(3) Im Dar1ehens- oder Garantievertrag wird ausdrOddich fest- 3. The loan or guarantee cootract shall expressty state the
gelegt. in wetcher Wlhrung oder welchen Wlhrwlgen alle ver- amency or currencies, or ECU,-, which al payments to the Bank
traglichen Zahlungen an die Bank zu erfolgen haben, oder ob sie theret.Klder shall be made~
in ECU zu erfolgen haben.
Artikel 15 Article 15
Provisionen und Gebühren Commlaslon and feea
(1) Die Bank erhebt außer den Zinsen eine Provision fOr Dar- 1.The Bank shaR charge, in addition to interest, a commission
lehen, die sie. im Rahmen ltver ordentlichen GeschAftstitigke on loans made or participated in as part of lts ordinary operations.
gewährt oder an denen sie sich in diesem Rahmen beteiligt. Die · The terms and conditions of this commlssion shan be determined
Bedingungen für diese Provision werden vom Direktorium fest- by the Board of Oirectors.
gelegt.
(2) Bei der Garantierung eines Darlehens im Rahmen ihrer 2. In guaranteeing a loan as part of its ordinary operations, or in
ordentlichen Geschäftstätigkeit oder der Übernahme von Wert- underwriting the sale of securities, the Bank shall charge fees,
papieremissionen erhebt die Bank als angemessene Entschädi- payable at rates and times determined by the Board of Directors,
gung für die von ihr übernommenen Risiken Gebühren, deren to provide suitable compensation for its risks.
Höhe und Zahlungstermine vom Direktorium festgelegt werden.
(3) Das Direktorium kann beliebige andere Spesen der Bank im 3. The Board of Directors may determine any other charges of
Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit sowie Provisionen, the Bank in its ordinary operations and any commission, fees or
Gebühren oder sonstige Spesen im Rahmen ihrer besonderen other charges in its special operations.
Geschäftstätigkeit festsetzen.
Artikel 16 Artlcle 16
SonderrückJage Special re&erve
(1) Die nach Artikel 15 von der Bank eingenommenen Provisio- 1. The amount of commissions and fees received by the Bank
nen und Gebühren werden als SonderrOcklage ZUIOckgestellt. die pursuant fD ~ 15 of this At,Jeement lhal be aet aside as a
zur Deckung von Verlusten der Bank nach Artikel 17 wrwendet special reserve which shall be kept for meeting the lasses of the
wird. Die Sonderrücklage wird In einer von der Bank zu beschlie- Bank in accordance with Artide 17 of this Agreement The special
ßenden Form riquide angelegt. reserve &hall be held in such liquid form as the Bank may decide.
(2) Stellt das Direktorium fest, daß die Sonderrücklage aus- 2. lf the Board of Directors determines that the size of the
reicht, so kann es beschließen, daß die Provisionen oder Ge- special reserve is adequate, it may decide that all or part of the
bühren künftig ganz oder teilweise zu den Einnahmen der Bank said commission or fees shall henceforth form part of the income
gehören sollen. of the Bank.
Artiket 17 Article 17
Methoden der Deckung von Verlusten der Bank Methods of meetlng the losses of the Bank
( 1) T,:itt bei Darlehen, welche die Bank Im Rahmen ihrer ordent- 1. In the Bank's. ordinary operations, in cases of arrears or
lichen Geschäftstätigkeit gewAhrt oder garantiert oder an denen default on loans made, participated In, or guaranteed by the Bank,
sie sich beteiligt, Zahlungsverzug oder Nichtzahlung ein, oder and in cases of losses on underwriting and in equity investment,
treten bei EmissionsObemahmen oder Kapitalbeteiligungen, wel- the Bank shall take such action as lt deems appropriate. The Bank
che die Bank in diesem Rahmen vornimmt, Verluste auf, so trifft shall maintain appropriate provisions against possible losses.
die Bank die ihr angebracht erscheinenden Maßnahmen. Die
Bank bildet angemessene Rückstellungen für etwaige Verfuste.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 205
paiement des interets et autres commissions ou charges, les eope, BK/1~~ ycnoBMR BblnnaTbl OCHOBHOrO AOnra, npo4eHTOB,
echeances et les dates de paiement. En arretant ces conditions et c6opoe, H84MCß8HMH, cpoKOB M AST nnaTe>Ka no 38HMY MJlM
modalites, la Banque prend pleinement en compte la necessite de rapaHTMM COOTB8TCTB8HHO. npM onpeA8118HMM 3TMX ycnOBMH
preserver ses revenus. 6aHK B nonHOH Mepe Y'·U.ffb1B88T HOOÖXOAMMOCTb oOecneYeHMR
CBOHX AOXOfl.0B.
2. Dans le cas oü le beneficiaire de pr6ts ou de garanties de 2. B TeX ~ KOrAa, l1011Y""8Tel1b 38MMOB MJlM fap8HTMM no
pr6ts n'est pas un membre mais une entreprise d'Etat. 1a 8anqoe 38AM8M He flBruleTal ~ M , HO RBnAeTCfl rocy,qapcTBeHHblM
peut. lorsqul cela lui apparaJt souhaitab&e, en gardant l l'esprit llpeAllpMRTMeM, 6aHK MO>KeT, ecnM 3TO npeA(:TSBßRel'Cfl >Kena-
des approches diff6rentes selon qu'il s'agit d'entreprises publi- TellbHblM, Y"fMTb'88JI pa3111NHbNt flOAXOAbl K ny6/1M'4HO-npaBO-
ques ou d'Etat lwoluant vers un systeme de propri6te et de BblM M rocyAapcTBeHHblM npeAflPMRTMRM, nepeXOAfll14MM B "18CT-
contrOle prives. exiger du membre ou des membres sur le terri- Hyl0 co6C'raet:fHOCTb M 110A "18CTHb114 KOHTpOllb, OOTpe6oeaTb OT
toire duquel ou desquels le projet doit 6tre realise, ou d'un "l/18H8 MM "1118HOB, Ha TeppMTopMM KOTOpbOC ,qon>KeH
organisme public ou de toute 6manation de ce membre ou ces BblOOJlHRTbCR COOTB8TCTByK)U.4MM npoeKT, MM OT KaKOrO·ßMOO
membres agrMs par 1a Banque, qu'Hs garantissent. conforme- ny6nM'4HO-npaBOBOrO ~>KAeHMR MM ppyrMX npMeMlleMblX
ment au contrat de prtt, le remboursement du principal, le paie- 1,V1R J;aHKa opraHOB 3TOrO ~ MM 'U18HOB, rapaHTMp()BaTb
ment des intlnts et autres charges et oommissions li6s au prel noraweHMe OCHOBHOf'O AOnra M Bblnn&,Y np()4eHTOB, 8 T8IOK8
Le Conseil d'administration procede a un examen &Muel de la npc>'-tKX c6opoe M Ha'-tMCJleHMM no 38MM)' B COOTBeTCTBMM C ero
strategie de la Banque en ce domaine, en prenant dOment en yctlOBMRMM. CoeeT ,qMpeKTopoe e>KerOAHO paCCMaTpMBaeT
compte sa solvabilite. · npaKTMtcy 6aHK8 B 3TOM o6naCTM, YAeßAR AOß>KHOe BHMMSHMe
Kpefl.MTOCnoco6HOCTM 6aHKS.
3. Le contrat de pr6t ou de garantie indique expressement 1a ou 3. B AOroeope O 3aMMe MM rapaHTMM yCTaHaenMeaeTCR
les monnaies, ou l'ecu, dans 1esque1s tous les paiements dus a 1a Banl0T8.MM aaruoTbl, Mi1M 3KIO, e KOTopbOC~TCfl ace
Banque au titre de ce pr6t ou de cette garantie aeront effectues. nn&Te>IOI 6aHtcy 110 TBKOMy 3mluy IUIM rap&HTMM.
Artlcle 15 CT&TbR 15
Commlulon et redevancea KOMMCCIUI II c6opw
1. La Banque ~ en sus des lnter6ts, une commission sur 1. lloMMMO ~8HTOB 6aHK B3MMaeT KOMMCCMK> no npeA()CTa-
les pr6ts qu'elle consent ou auxquels el1e participe au titre de ses eneHHblM MM 38MM8M MM no 38MM8M, B KOTopblX OH ~ByeT,
operations ordinaires. Les conditions et modafites de cette oom- e paMKSX CBOKX OObl'-fHb()( onepa4Mlil. YcnoeMA Bblnn8Tbl KOMMC-
mission sont fixees par le Conseil d'administration. CMM onpeAeßRIOTCR CoeeTOM ,qMpeKTopoe.
2. Lorsqu •elle apporte sa garantie a un pret dans le cadre de 2. npH npe,qOCTaeneHMM rapaHTMM no 3aMMY e paMKax CBOHX
ses operations ordinaires, ou lorsqu'elle garantit la vente de titres, OObl'-tHblX onepa4MM MJlM npM rapaHTMp0BaHHOM pa3M8U48HMM
la Banque per<;oit, comme juste oompensation des risques qu'elle 4eHHblX 6}'Mar 6aHK B3MM88T c6opb1, ynna4MBaeMb18 no CTae-
a
assume, une redevance payabfe selon des taux et des dates K8M M B cpoKM, onpe,qenReMbl8 CoeeTOM AMpeKTopoe C TeM,
fixes par le Conseil d'administration. YTOObl o6ecne'-fMTb COOTBeTCTBYIOUO'IO KOMneHca4H10 38 CBOM
pMCKH.
3. Le Conseil d'administration peut fixer les autres charges a 3. CoeeT fl.HpeKTOp0B MO>KeT YCT8H8B11HBaTb 11to6ble APYrH8
payer au titre des operations ordinaires de la Banque ainsi que les H84HCJ18HMR, KOTOpble 6aHK B3MMaeT no CBOMM OObl'-fHblM one-
commissions, redevances et charges diverses afferentes aux pa4MRM, a TaK>Ke nlo6ble KOMMCCMM, c6opbl M MHble Ha'-fMcneHIIIR
operations speciales. no CBOMM cne4MSJ1bHblM onepa4MRM.
Artlcle 16 CTaTbR 16
Reserve apeciale Cnel4M811bHblM pnepa·
1. Le montant des commissions et redevances ~ par 1a 1. Cyuua KOMMCCMA M c6opoe, f10JIY'48HHSSI 6aHKOM e COOT-
Banque en vertu de l'artic:le 15 du pr6sent Accord est ~ en B8TCTBMM 00 CTaTb8A 15 H&CTOSW48f'O CornaweHMA. ßb1A8nAeTCSI
reserve speciale que 1a Banque conserve pour faire face l ses B IC8'48CTB8 cnetfWlbHOl'O pe38PB8. np8AH83H8'-t88M A/1R
pertes conformltment a l'article 17 du present Accord. La reserve not<pblTMJI y6blTKOB 6aHKa a COOTBeTCTBMM 00 CTaibelil 17
speciale est conservee sous 1a forme de liquidite que 1a Banque HaCTORt14ero CornaweHMJI. Cnet4M811bHblM pe38pB co,qep>KHTCR B
jugera appropriee. TaKOM nMKBM,qHOM q>OpMe, KOTopylO MO>KeT ycT8H08MTb 6aHK.
2. Si le Conseil d'administration estime que le montant de la 2. EcnM CoeeT ,q111peKTopoe CCNTeT, "fTO pa3Mep cne4Hanb-
reserve speciale est suffisant, il peut decider que tout ou partie HOro pe3epsa AOCT8T~eH, OH MO>K8T npMHATb peweHMe O TOM,
desdites commissions ou redevances seront desormais consi- '-fTO B A811bH8MWeM BblW8YK838HHbl8 KOMMCCMM MJlM c6opb1 non-
deres comme faisant partie des revenus de la Banque. HOCTblO MJlM '-faCTM'-fHO 6yfl.yT COCTSBnJITb '-fSCTb IJ.OXOAB 6aHK8.
Artlcle 17 CTaTbR 17
Methodes permettant • 1a Banque de faire face • aea pertes Cnoco6bl noKpblTMJI y6bmcoa 6aHK8
1. Pour ses operations ordinaires, en cas d' arrieres ou de 1. npM OC)'U48CTBn8HMM 6aHKOM C80MX ~HblX onepa4MM B
defaut de paiement reJatifs aux prets qu'elles a consentis, aux- Cll}"iae npocp0'4KM nnaTe>Ka MM HeYfVUlTbl no 38MM8M, npe-
quels elle participe ou qu'elle garantit. et en cas de pertes liees a ,qOCTaeneHHblM 6aHKOM, 38MM8M, B KOTOpblX OH ~CTByeT MM
des garanties d'emission ou A des prises de participation, la KOTOpble OH rapaHTMpyeT, 8 TaK>Ke B cny'-tae y6blTKOB 00 rapaH-
Banque engage toute action qu'elle juge appropriee. La Banque TMp0B8HHOM)' pa3Met14eHMIO 48HHblX 6yuar M no MHB8CTM4MRM B
conserve des provisions suffisantes de fa<;on a couvrir les pertes 81<4MOHepHblH KSnMTan 6aHK npMHMM88T T8KM8 Mepbl, KOTOpb18
eventuelles. OH CO'-fTeT yM8CTHblMM. 6aHK OOAAep>KMB88T COOTB8TCTBYIOU4H8
pe3epebl npOTMB B03MO>KHblX y6blTKOB.
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991. Teil II
(2) Mit Verlusten im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätig- 2. losses arising in the Bank's ordinary operations shall be
keit der Bank werden belastet charged:
i) an erster Stelle die in Absatz 1 genannten Rückstellungen; (i) first, to the provisions referred to in paragraph 1 of this Article;
ii) an zweiter Stelle die Reineinnahmen; (ii) second, to net income;
iii) an dritter Stelle die in Artikel 16 vorgesehene SonderrQck- (iü1 lhird, against the special reserve provided for in Article 16 ·ot.
lage; this Agreement;
iv) an vierter Stelle die allgemeine ROcklage und ·die Ober- flV) fourth. against lts general reserve and surpluses;
schOsse;
v) an fünfter Stelle das unverminderte eingezahlte Kapital; (v) fifth, against the unimpaired paid-in capital; and
vi) an letzter Stelle ein entsprechender Betrag des unabgerufe- (V11 last. against an appropriate amount of the uncalled sub-
nen, bei Abruf zahlbaren gezeictvleten Kapitals, der nach scribed callable capital which &hall be called in aocotdance
Artikel 6 Absätze 4 und 5 abgerufen wird. with the provisions of paragraphs 4 and 5 of Article 6 of this
Agreement.
Artikel 18 Artlcle 18
Sonderfonds Special Funds
(1) Die Bank kam die Verwaltung von Sonderfoldl Obemeh- 1. The Bank may accept 1he administration of Special Fla'lds
men, die 1nm Zweck denen und inlnn Aurgabenbereich falan. which „ desigll8d to 88Mt the purpoae and conie wfthln the
SAmtliche Kosten fOr die Vawaltung eines solchen Sa lderfollds functions of the Bank. The ful cost of administering any such
gehen zu lasten des betreffenden Sonderfonds. Special Fund shall be charged to that Special Fund.
(2) Die von der Bank übernommenen Sonderfonds können in 2. Special Funds accepted by the Bank may be used in any
jeglicher Weise und zu jeglichen Bedingungen V91 wet ldet werden, mamer and on any tenns and conditions consistent with the
die mit ~ Zweck und den Aufgaben der Bank. den eo11Stigen pwpoee and the functions of the Bank. with the other applicable
einschlägigen Bestimmungen d"aeses Übereinkonvnens sowie der provisions of this Agreement. and with the agreement or agree-
oder den Ober diese Fonds geschlossenen Übereinkünften ver- ments relating to such Foods.
einbar sind.
(3) Die Bank erläßt alle für die Errichtung, Verwaltung und 3. The Bank shall adopt such rules and regulations as may be
Verwendung der einzelnen Sonderfonds erforderiichen Regelun- required for the establishment, administration and use of each
gen. Diese müssen mit den Bestimmungen dieses Übereinkom- Special Fund. Such rules and regulations shall be consistent with
mens mit Ausnahme derjenigen, die ausdrücklich nur auf die the provisions of this Agreement. except for those provisions
ordentliche Geschäftstätigkeit der Bank anwendbar sind, verein- expressly applicable only to ordinary operations of the Bank.
bar sein.
Artikel 19 Artlcle 19
Sonderfondsmlttel Special Funds resources
Der Ausdruck „Sonderfondsmittel• bezeichnet die Mittel der The term •Special Funds resources• shall refer to the resources
einzelnen Sonderfonds; dazu gehören of any Special Fund and shall include:
i) Mittel, welche die Bank zur Aufnahme in einen Sonderfonds (i) 'funds accepted by the Bank for inclusion in any Special Fund;
Obernommen hat;
ii) Mittel aus Rückzahloogen im Zusammenhang mit Darlehen f•1 funds repaid in respect of loans or guarantees, and the
oder Garantien sowie Er10ae aus Kapitalbeteiligungen. die ·peoceeds of equily Investments, financed from the resources
mit Sonderfondsmitt finanziert wurden und die nach den of 8lfY Special F\Rt which, . . . . the rules and regulations
fOr den betreffenden Satlderblds gettenden Regeblgen gcM9ffling that Special Fund, are receiYed by such Special
diesem Sonderfonds zufallen; F∋and
iii) Einnahmen aus der Anlage von Sonderfondsmitteln. (iii) incorne derived from investment of Special Funds resources.
Kapitel IV Chapter IV
Kreditaufnahme und sonstige Befugnisse Borrowing and other miscellaneous powers
Artlkel 20 Artlcte 20
Allgemeine Befugnisse General powera
(1) Neben den anderweitig in diesem Übereinkommen genann- 1. The Bank shaJI have, in addition to the powers specified
ten Befugnissen hat d"ee-Bank die Befugnis, elsewhent In this Agreement. the power to:
i) in den Mitgliedländem oder anderswo Kredite aufzuneh- (i) borrow funds in member countries or elsewhere, provided
men, vorausgesetzt, always that:
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Ftonn, ·den 12. Januar 1991 207
_2. Les pertes intervenant au titre des operations ordinaires de la 2. Y6bITKM no OOblYHblM onepa4MRM 6aHKa 0THOCRTCR:
Banque sont imputees:
(i) en premier lieu, sur les provisions visees au paragraphe 1 du (i) e nepeyt0 0'-4epep.b, Ha pe3epeb1, ynoMAH)'Tble e nyHKTe 1
present articie; HaCTOAl48M CT8TbM;
(ii) en deuxieme lieu, sur son revenu net; (ii) 80 BTopy10 0'-4epep.b, Ha '4MCTblH p,oxop,;
(iii) en troisierne lieu, sur 1a reserve speciale prevue l l ' ~ 16 (ii) 8 TpeTWO O'fepep,b, Ha C'48T ~MallbHOrO pe38Pß8. npe-
du present Accord; AYCMOTP8HHOr0 CT8TbeM 16 H8CTC>fll48ro CornaweHMA;
fiv) en quatrieme lieu, sur 1a rese~ geMrale et les exc6dents; (iv) a '48TaepT)'IO O'fepep,b, Ha ero 0004Me pe3ef)Bbl M Hepacnpe-
p,enet4H)'IO npM6blnb;
(v) en cinquieme lieu, sur le capital d'actions liber6es net d'obli- (v) B runy10 0'-f8pe,Qb, Ha Heo6peM8HeHHblM onna"4MB8eMblM
gations; et KanKTan;
(vi) en demier lieu, sur un montant approprie du capital souscrit (vi) M H81<0He4,. H8 COOTBeTCTB)'IOUO'IO '48C'Tb HeBOCTpe6oeaH-
en actions sujettes ä appefmais non encore appel6es et dont HOrO tcanMTana, Ha KOTOpblM OC)'l48CTBl18H8 OOAf1MCK8 M
l'appel est effectu6 conform6ment aux dispositions des para- KOTI)pbllii FIOA'18>KMT onnaTe no Tpe6o88HMIO B COOTBeTCT-
graphes 4 et 5 de l'article 6 du present Acc:ord. BMM C FIOIIO>KeHMAMM nyHKT0B 4 M 5 CT8TbM 6 HaCTOflU48rO
CornaweHMR.
Artlcle 18 CT&TbA 18
Fonds Speclaux C~bffble c&>oHAbl
1. la Banque peut aocepter 1a gestion de Fonds Sp6ciaux cr6es 1. 6affK MO>K8T nplHma Ha ce6A ynpaan8HM8 cn&4M811bHWMM
peu 1a italisation de 1011 objet et entrant dans ·le cadre de 88 ~ np8AH83H8'48HHblMM AM AQCnOK8H1tA qeml 6aHKa N
mission. Les frais de gestion de chaque Fonds Sp6cial sont BblFIOnHeHMA ero c:pyt.f~M. ßce paCX0/J,bl 00 ynpaeneHMIO ßlOOblM
a
imputes ce fonds. T8KMM cne4ManbHblM QX)H/J,OM 0THOCRT~ Ha 3T0T cn84MaJlbHblM
QX)Hp..
2. Les Fonds Speciaux acceptes par 1a Banque peuvent 6tre 2. Cne4MaJlbHbl8 qx>HAbl, npMHATbl8 6aHKOM, MOfYT MCOOllb30-
utilis6s de quelque maniin que ce sott selon toutes conditions et 88TbCA 111o6b1M cnoco6oM M Ha lllo6bfX ycnoBMSIX, COOTBeTCTByK>-
modalites compatibles avec l'objet et 1a mission de 1a Banque, LLIMX 1.1enM M <WHKl.lMAM 6aHKa, 8 T&IOKe B COOTBeTCTBMM
avec toute autre disposition applicable du present Accord ainsi C /J.PYl'MMM npMM8HMMblMM nono>KeHMAMM H8CTC>fl&14ero
qu'avec 1a ou les conventions r6gissant ces Fonds. CornaweHMA M c cornaweHMeM MllM cornaweHMAMM, Kaca10U4M-
MMCS1 TSKHX <1><>HA0B.
3. La Banque adopte les regles et reglements necessaires a 3. 6aHK nJ)MMHMaeT npaeMna M nono>KeHMA, K0T0pbte MOf)'T
l'institution, a 1a gestion et a l'utilisation de chaque Fonds Special. noTpe6osaTbCSI AflA C03A8HMA, ynpaeneHMA M MCr10ßb3088HMA
Ces regles et reglements doivent ~tre compatibles avec les dispo- K8>Kp,oro cne4ManbHoro qx>H/J.a. TaKMe npaeMna M nono>t<eHMA
a
sitions du present Accord, l'exception de celles se rapportant P,0ß>KHbl COOTBeTCTBOBaTb 00110>t<8HMRM H8CT0Al48f0 Co-
expressement et exclusivement aux operations ordinaires de la rnaweHMA, 3a MCK/110Y8HM8M Tex nono>t<eHMH, K0T0pble npAM0
Banque. npMMeHMMbl T0/lbK0 K o6blYHblM onepa4MAM 6aHKa.
Article 19 CTaTbA 19
Ressources des Fonds Speciaux Pecypcbt cne4ManbHbtX <l><>HAOB
L'expression «ressources des Fonds Speciaux• designe les noHATMe .pecypcbl cne4MaJlbHblX <1>0H/J.0B" 0THOCHT~ K
ressources de tout fonds special et oomprend: pecypcaM nl06oro cne4ManbHOr0 <tx>HAS M BKSl~T:
(i) les fonds acceptes par la Banque en vue de leur affectation a (i) cpep.CTBa, npll!HRTb18 6aHKOM Af\R BKf1l048HMR 8 K8K0M-
un Fonds Special; 11MOO ffl84M8/lbHb114 c:p<>HA; .
(i11 les fonds rembourses au titre de pr6ts ou garanties ainsi que (ii) cpep,cTB8. BblM8"18HHbl8 B noraweHMe 38MM08 MIIM no
le produit de prises de participations, financNs au moyen fap&HTMRM, 8 T8IOK8 q>eACTBa, F1011Y'4eHHbl8 0T MHaecnt-
des ressources d'un fonds sp6cial, et qui font retour audit l.lMA 8 81<l1MOH81)Hb1A KanMT811, cptH8HatJ)Y8Mbl8 M3 pecyp-
fonds, conformement aux regles et reglements appflcables l COB KaKOro-nMOO Cf'l8\.1M811bHO0 4>oHAa. KOTopble no npa-
ce fonds; et · BM118M M nono>KeHMAM, peryn111py10U4MM T8KOM cne4MaJlbHblM
4>oHA, f10J1Y"f8Hbl yt(838HHblM Cf1841118/lbHblM 4><>H/J.OM; M
(iii) les revenus provenant de l'investissement des ressources (iii) /J,0X0/J.bl, n011}"-4eHHb18 0T IIIHB8CTM4MH, npoM388A8HHblX 1113
des Fonds Speciaux. pecypcoe cne4ManbHblX qx>H/J.0B.
Chapitre IV rnaea IV
Pouvoir d'emprunt et autres pouvoirs 3aMMCTBOB8HMJI M npo~1,1e nonHOMO'-tMSI
Artlcle 20 CTaTbA 20
Pouvolra generaux 061qMe nonHOIMNMA
1. Outre les pouvoirs qui lui sont conferes par d'autres disposi- 1. B p,ononH8HM8 K nonHOM0'-4MAM, onpeAeneHHblM e KaKMX-
tions du present Accord; la Banque est ~abilitee a: nMOo ppyrHX nono>KeHHSUC H8CTOAl48ro CornaweHHR, 6aHK
MMeeT cneA)'IOlqMe nonHOMO'-fMA:
(i) emprunter des fonds dans les pays membres ou ailleurs, a (i) 38MMCTBOBaTb cpep.cTBa e ci-paHax~neHax 11111M rAe-1111160
condition que: e114e np111 HenpeMeHH0M ycnoeM~. YTo:
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
a) daß die Bank vor Veräußerung eigener Schuldverschrei- (a) before making a ~le of its obligations in the territory of a
bungen im Hoheitsgebiet eines Landes dessen Zu- country, the Bank shall have obtained its approval; and
stimmung ein~lt;
b) daß die Bank, wenn ihre Schuldverschreibungen auf die (b) where the obligations of the Bankare tobe denominated
Währung eines Mitglieds lauten sollen, dessen Zu- in the currency of a member, the Bank shall have
stimmung einholt; obtained its approval;
ii) Mittel, cree sie für be Geschlfte nicht benötigt. anzulegen (ii) invest or deposit funds not needed In its operations;
oder anderweitig ~ ;
iii) W~re. die sie ausgegeben oder garantiert oder in (iü) buy ·and seil securities, in the secondary market, which the
denen sie Mittel angelegt hat. auf dem Sekundlrmar1ct zu Bank has issued or guaranteed or in which it has invested;
kaufen und zu ver1<aufen;
iv) Wertpapiere, in denen sie Mittel angelegt hat. zu garantie- (iv) guarantee securities in which it has invested in order to
ren, um ihren Verkauf zu er1eichtem; facilitate their sale;
v) die Emission von W8f1papieren zu übernehmen, die von (v) underwrite, or participate in the underwriting of, securities
einem Unternehmen fQr mit dem Zweck und den Aufgaben issued by any enterprise for purposes consistent with the
der Bank in Übereinstimmung stehende Zwecke .ausge- porpose and functions of the Bank;
geben werden, beziehungsweise sich an derartigen Über-
nahmen zu beteiligen;
vi) technische Beratung und Hilfe zu gewähren, die ihrem (vi) provide technical advice and assistance which serve its
Zweck dienen und in ihren Aufgabenbereich fallen; purpose and come withln its functions;
de 8011Stigen Befugnisse • nmdlbefl und alle Regeu,gen (vi) exercise such other powers and adopt such rules anct
zu er1assen, die zw F&derung Ihres Zweckes und her regufations as may be necessary or appropriate in further-
Aufgaben im Einklang mit diesem Übereinkommen not- ance of its purpose and functions, consistent with the provi-
wendig oder sachdienlich sind; sions of this Agreement; and
viii) ÜbereinkOnfte zur Zusammenarbeit mit öffentlichen oder (viü1 conclude agreements. of cooperation with any public or
privaten Rechtstrlgem zu schlie8en. private entity or entities.
(2) Jedes von der Bank ausgegebet Nt oder garantierte We,tpapier 2. Every security issued or guaranteed by the Bank shall bear
hat auf der Vorderseite einen deutlich sichtbaren Vermerk zu on its face a conspicuous statement to the effect that it is not an
tragen, daß das Wertpapier keine Verbindlichkeit einer Regierung obligation of any Govemment or member, unless it is in fact the
oder eines Mitglieds darstellt. es sei denn, daß es sich tatsächlich obligation of a particular Govemment or member, in which case it
um die Verbindlichkeit einer bestimmten Regierung oder eines shall so state.
bestimmten Mitglieds handelt; in diesem Fall hat der Vermerk
entsprechend zu lauten.
Kapitel V Chapter V
Währungen Currencies
Artikel 21 Artlcle21
Festlegung und Verwendung von Wihrungen Determination and use of currencles
(1) Wird es aufgrund dieses Übereinkommens notwenäeg, fest- 1. Whenever it shall become necessary under this Agreement
zulegen, ob eine Währung im Sinne dieses Übereinkommens wll to determine whether any currency is fulty oonvertible for the
konvertierbar ist, so trifft die Bank diese Festlegung la'1ter BerOck- purposes of this Agreement. such determination &hall be made by
sichtigung der wnangigen Nolwendigkeit. Ihre eigenen finanziel- the Bank, taklng into account the paramount need to preserve its
len Interessen zu watven. fals erforderlich nach Konsultation mit own fi1ancial lnterests, after consultation, if necessary, with the
dem Internationalen Wlhrungsfonds. International Moneta,y Fund.
(2) Die Mitglieder dOrfen der Bank keine Beschrlnkungen 2. Members shall not impose any restrictions on the receipt.
bezüglich der Entgegennahme, des Besitzes. der Verwendung holding, use or transfer by the Bank of the following:
oder der Übertragung folgender Mittel aufertegen:
i) Währungen oder ECU, welche die Bank nach Artikel 6 für (i) currencies or ECU received by the Bank in payment of
Zeichnungen auf ihr Stammkapital erhält; subscriptions to its capital stock. in accordance with Article 6
of this Agreement; ·
ii) Währungen, welche die Bank durch Kreditaufnahme erwirbt; (ü) currencies obtained by the Bank by borrowing;
iii) Währungen und sonstige Mittel, die als Sonderfondsbeitrlge · (iit1 currencies and other resources administered by the Bank as
von der Bank vernttet werden; contributions to Special Funds; and
iv) WAhrungen, welche die Bank durch KapitalrQckzahlung oder fiv) currencies received by the Bank in payment on acoount of
durch Zahlung von Zinsen, Dividenden oder sonstigen Spe- principal, interest. dividends or other chatges in respect of
sen fOr Oartehen oder Kapitalanlagen oder als ErtOs aus der loans or lnves1ments, or the p ooeeds of disposal of such
Veräußerung solcher Anlagen, cree mit den unter den Ziffern i Investments made out of any of the funds referred to in sub-
bis iii genannten Mitteln VOfget'lOfflffl wurden, oder durch paragraphs (i) to (ii11 of this paragraph, or in payment of
Zahlung von Provisionen. Gebühren oder ~ e n Spesen oommission, fees or other charges.
erhält.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 209
a) avant de mettre ses obligations en vente sur le territoire (a) nepeA npoA8,)t(eM CBOMX o6~3aTenbCTB Ha Teppt,,tTOpt,,tt,,t
d'un pays, eile ait obtenu l'assentiment dudit pays; et CTpaHbl, 6aHK non~MT ee OAo6peHMe; M
b) lorsque ses obligations doivent etre libellees dans la (b} KOrAa o6A38T8ßbCTBa 6aHKa AOß>KHbl 6b1Tb
monnaie d'un membre, eile ait obtenu l'assentiment de Bblpa>t<eHbl B BanlOT8 ~eHa, 6aHK AOß>KeH 00/l~MTb
celui-ci; ero OAo6peHMe;
(ii) placer ou mettre en dltpOt les fonds dont efle n'a pas besoin (ii) MH&eCTMpOB8Tb MM pa3M8Cq8Tb 8 A8"()3MTbl cp8ACTB8, B
pour ses opltrations; KOTOJ)bOC 6aHK He tcyM(All81CR /Jl1f4 C80MX onepalftA;
(iii) acheter et vendre, sur le marchlt secondaire, les titres (iii) OOt<ynaTb M np0A8B8Tb H8 BT0pM'fflOM pblliK8 1.19HHb18
qu'elle a emis ou garantis ou dans lesquels elle a place des 6yMarM, KOTOpble 6aHK Bbff1YCTMl1 MM rapaHTMpOaan, M/lM
fonds; B KOTC>pbf8 OH MHBeCTMpoaan CSOM cp8ACTBa;
(iv) garantir les titres dans lesquels elle a fait des placements, f,v) rapaHTMpoaaTb 48HHble 6yMarM, B KOTOpbl8 OH MHBeCTMpo-
pour en faciliter 1a vente; aan C80M cp8ACTB8, C Ll8/lblO o61181"'48HMS1 MX npoA8)KM;
(v) souscrire fenne ou participer l 1a souscription ferme de (v) OC)'U48CTBIUITb rapaHTMp088HH08 pa3Me&q8HM8 M M ~ -
titres 6mis par toute entreprise dans un but compatible avec BOBaTb B rapaHTMpoB8HH0M ~ 48HHblX 6yMar,
l'objet et 1a mission de 1a Banque; BblnylJ,48HHblX K&KMM-IIM6o npe.qnpMßTM8M AIUI "9118M,
COOTBeTCTBytOI.LIMX 4enM M cS>yHIQftRM 6aHKa;
(vi) donner tous les conseils et toute l'assistance techniques qui (vi) np8AOCT8BIUITb T8XHIN8CKM8 KotteyllbT&1414M M COAeMCT-
servent ses ·objectifs et entrent dans le cadre de ses fonc- BMe, KOTO()ble CJly)KaT ero 4811M M IIXOART a ero 4>YH1<4MM;
tions;
(vü") ex~ tous autres pouvoirs et adopter toutes r6gles et l0us (vii) ocyl1l8CTBIISIT J1106we PP/fM l10IIHOMCHIA lt f1PIH1M8Tb
reglements compatibles avec les dispositions du present npaeMa M nono>KeHMSt, KOTOpble MOryT 6blTb Heo6XOAM-
Accord qui pourraient Atre necessaires ou appropriees la a Mb1MM MnM )'MeCTHblMM AJlA COAelilCTBMA ceoelil 4enM M
a
poursuite de ses objectifs et I' accomplissement de ses 4>YHK4MAM, e COOTBeTCTBMM c nono>KeHMAMM H8CTOAL4ero
fonctions; et ComaweHMA; M
(viii) conclure des acooros de cooperation avec toute entite (viii) 3aKl1KN8Tb cornawettMSI O c:orpy.qtöN8CTBe C nl06b1M
publique ou privee. ny6nM'-IHO-npa808blM M/1M "laCTHblM cy6WKTOM MM cy6lr
8KT8MM.
2. II est clairement indique, au recto de tout titre emis ou garanti 2. Ha BMAHOM M8CT8 no n~aoi CTopoHe Ka>KA0"I 4eHHOM
par la Banque que ce titre ne constitue pas un engagement pour 6)'MarM, BblnylqeHHOM MM rapaHTMP()68HHOM 6aHKOM, AOn>KHa
un gouvemement ou un membre quel qu'il soit, moins que 1aa 6b1Tb noMeTKa O TOM, 'fTO A8HH&SI 4eHH&SI 6yMara He ABßA8TCSI
responsabilite d'un gouvemement ou d'un membre determine ne OOS138T8nbCTBOM KaKoro-nM6o npae111TellbCTB8 M/lM '4ß8Ha,
soit effectivement engagee, auquel cas mention expresse en est KpoMe Tex ~ e e , KOfA8 ~ b AeMCTBMTenbHO MA8T o6 o6A3a-
portee sur le titre. TenbCTBe TOro MllM MHOro npaeMTellbCTBa MM 'U1eH8, 0 '48M Ha
T8KOM o6A3aTenbCTB8 AenaeTCSI COOTB8TCTB)'IOU48A OOM8TK8.
Chapitre V rnaea V
Monnaies BanlOTbf
Article 21 CTaTwl 21
IMtennlnatlon et utlllsatlon des monnales Onpe,-eneHMe „ IICIIOßb30tlaHMe ll8JIIOT
1. Lorsqu'il devient necessaire, aux termes du present Accord, 1. EcnM no HaCTOSIL48M}'ComaweHMIO tte6XOAMMOOOJ)eA8/1MTb,
de determiner si une monnaie est pleinement convertible aux fins ABnAeTCSI nM KaKM-mtOO B81110T8 nol1HOCTblO KOHaepntpyeMOM
de celui-ci, II appartient l 1a Banque de le faire en tenant campte AJlA yeneA HaCTOAlJ48ro Cor118UJ8HMA, TaKOe onp9A8118HMe
de 1a n6cessitlt primotdiaJe de pr6server ses intltr6ts financiers et. A8n&e'TCSI 6aHKOM, npMHW 80 8tW8HM8 nepe00'48p8AtfYIO
si n6cessaire, apres consultation du Fonds rnon6taire interna- H906xO.qMMOCTb co6n10AeHMJ1 CBOMX co6cTDel nlbDC cpHIHCOBblX
tional. MHTepecoe, nocne KOHCyllbTIU,4MA, B Cl1Y'488 Heo6xo.qMMOCTM, C
M8>KA)'HclPOAHblM BanlOTHblM cl><>HA<>M- .
2. Les membres n'imposent aucune restriction ä 1a Banque en 2. '-meHbl He ycTaHaanM88tOT KaKIIX-""60 orp&HtNeHMM B
ce qui conceme la reception, la detention, l'utilisation ou le trans- OTHOW8HHH non~eHMSI, Bn&AeHMSt, MCl10Jlb3088HMA MM nepe-
fert: BOAa 6aHKOM:
(i) des monnaies ou des ltcus que 1a Banque r~t en paiement (i) BanlOT M/lM 3KIO, 0011Y"'8eMblX 6aHKOM B C'l8T ynn&Tbf no
des souscriptions au capitaJ social, conformement aux dispo- OOAnMCKe Ha ero 8Kl,1140HepHb1A KanMTan. B COOTBeTCTBMM
sitions de l'articie 6 du present Accord; CO CTaTbeM 6 H8CTOAtJ.ter'O CornaweHMA;
(ii) des monnaies que la Banque se procure par voie d'emprunt; (ii) eanlOT, no~aeMblX 6aHKOM npM 38MMCTBOB8HMM;
(iii) des monnaies et autres ressources que 1a Banque gere au (iii) &anlOT M APyrMX pecypcoe, KOTOPWMM ynpaBMeT 6aHK B
titre des contributions aux Fonds Speciaux; et Ka'18CT88 noCTyl1l18tHI 8 enel1M811bffble 4>c>HAbl; M
(iv) des monnaies que 1a Banque r ~ en paiement du principal, (iv) eanlOT, OOßY'488MblX 6aHKOM 8 onna,y B C'48T OOtOBHOrO
des inter~ts. des dividendes et autres charges, ~ s au AOnra. np04eHToe, AMBMA8HA08 MM /JS1'lfMX ~MCneHMA e
titre des pr~ts. ou :1nvestissements ou du produit de 1a ces- OTHOW8HMM 38MMOB, MHß8C1liK4MM M/1M B~KM OT peanM38-
sion de ces investissements, effectues au moyen des res- 4MM T8KMX MHB8C1'Ml(MM, 11pOM389AeHHbDC M3 ßlOOblX
sources visees aux alinltas (i), (ii) et (iii) du present para- cp8ACTB, )'Ka3aHHblX B n0Af1YHKT8X (i) - (iii) HaCTOAL4ero
graphe, ainsi qu'en paiement de commissions, de rede- nyHKTa, MM 3a ~eT BblMaT KOMMCCMM, c6opoe MßM p,pyrMX
vances ou d'autres charges. H8YMC/18HHH.
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 11
Kapitel VI Chapter VI
Organisation und Geschäftsführung Organization and management
Artikel 22 Article 22
Aufbau Structure
Die Bank hat einen Gouvemeursrat. ein Direktorium. einen The Bank shaJI have a Board of Govemors, a Board of Direc-
Präsidenten, einen oder mehrere Vizeprlsidenten sowie aJ1e tors, ·a President. one or more Vice-Presidents and such other
weiteren für erforderlich erachteten leitenden und aonstigen officers and staff as may be oonsidered necessary.
Bediensteten.
Artikel 23 Article 23
Gouverneursrat: Zusammensetzung Board of Govemora: Compoaltlon
(1) Jedes Mitglied ist in Gouvemeursrat vertreten und ememt 1. Each member shall be represented on the Board of Gover-
einen Gouvemeur und einen Stellver1reter. Jeder Gouvemeur und nors and shal appoint one Govemor and one Alternate. Each
jeder Stellvertreter bleibt im Amt. «>lange Ihn das Mitglied. das ihn Govemor and Alternate shall 98fV9 at the pleasure of the appoint-
ernannt hat. nicht abberuft. Stellvertreter nehmen ru bei Ab- ing member. No Alternate may vote exoept In the absence of his
wesenheit ihres Gouverneurs an der Abstimmung teil. AAJf jeder or her principal. At. each of its annual meetings, the Board shall
seiner Jahrestagungen wAhlt der Rat einen der Gouvemeure zum elect one of the Governors as Chairman who shall hold office until
Vorsitzenden; dieser bleibt bis zur Wahl des nAchsten Vorsitzen- the election of the next Chairman.
den im Amt.
(2) Die Gouverneure und Steh9ftreter sind In dieser Eigen- 2. Govemors and Alternates shall serve as such without remun-
schaft ohne Vergütung durch die Bank tätig. eration from the Bank.
Artikel 24 Artlcle 24
Gouv.neursrat:IWugnlae Board of Govemors: Power8
(1) Alle Befugnisse der Bank liegen beim Gouvemeursrat. 1. All the powers of the Bank shall be vested in the Board of
Govemors.
(2) Der Gouvemeursrat kann seine Befugnisse ganz oder teil- 2. The Board of Governors may delegate to the Board of
weise auf das Direktorium übertragen; davon ausgenommen ist Directors any or all of its powers, except the power to:
jedoch die Befugnis,
i) neue Mitglieder aufzunehmen und die Bedingungen für ihre (i) admit new members and determine the conditions of their
Aufnahme festzusetzen; admission;
ii) das genehmigte Stammkapital der Bank zu erhöhen oder (ii) increase or decrease the authorized capital stock of the
herabzusetzen; Bank;
iii) ein Mitglied zu suspendieren; (iii) suspend a member;
iv) über Berufungen gegen die Auslegung oder Anwendung (iv) decide appeals from interpretations or applications of this
dieses Übereinkommens durch das Direktorium zu ent- Agreement given by the Board of Directors;
scheiden;
v) den Abschluß allgemeiner Übereinkünfte zur Zusammen- (v) authorize the conclusion of general agreements for co-
arbeit mit anderen internationalen Organisationen zu ge- operation with other international orgal'!tzations;
nehmigen;
vi) die Direktoren und-den Prlsidenten der Bank zu wlhlen; (vt1 elect the Directors and the President of the Bank;
vii) die Bezüge der Direktoren und Ihrer Stellvertretet sowie das (vi) determine the remuneration of 118 Oirectors and Alternate
Gehalt und ö1e aonstigen Bedingungen des Dienstvertrags Oirectors and the salary and other tenns of the contract of
des Präsidenten festzusetzen; service of the President;
viii) nach Prüfung des Berichts der RechnungsprQfer ö1e all- (viii) approve, after reviewing the auditors' report, the general
gemeine Bilanz und· die Gewim- und Vertustrechnung der balance sheet and the statement of profit and loss of the
Bank zu genehmigen; Bank;
ix) über die Rücklagen sowie die Zuweisung und Verteilung der (ix) determine the reserves and the allocation and distribution of
Reingewinne der Bank zu befinden; the net profits of the Bank;
x) dieses Übereinkommen zu Andern; (x) amend this Agreement;
xi) die Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank und die (xi) decide to terminate the operations of the Bank and to
Verteilung ihrer Vermögenswerte zu beschließen; distribute its assets; and
xii) a11e· sonstigen Befugnisse auszuüben. die in diesem Über- (xii) exercise such other powers as are expressly assigned to
einkommen ausdrücklich dem Gouvemeursrat zugewiesen the Board of Govemors in this Agreement.
sind.
(3) Der Gouvemeursrat behält volle Weisungsbefugnis In allen 3. The Board of Govemors shaH retain full power to exercise
nach Absatz 2 oder anderswo in diesem Übereinkommen dem authority over any matter delegated or assigned to the Board of
Direktorium übertragenen oder zugewiesenen Angelegenheiten. Directors under paragraph 2 of this Artide, or elsewhere in this
Agreement.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 211
Chapitre VI rnaea VI
Organisation et gestion OpraHH3a4Ms:1 M ynpaB/18Hl-18
Artlcle 22 CTaTbA 22
Structure CrpyKT)1)8
La Banque est dotee d'un Conseil des gouvemeurs. d'un 6aHK &tAeT MMeTb CoeeT ynpasnsUOIJ.IMX. CoaeT AMl)8t(T0p08,
Conseil d'administration. d'un president. d'un ou plusieurs vice- f1P83MAeHT&. OAHOf"O MJ'1M 6onee · ~ . a TaK>Ke
pr6sidents et de tous aU1res fonctionnaires et agents jug6s n6ces- TaKMX MHbDC A()l1>KHOCTMblX n~ M COTpy.qHMt<OB, KOTOpbD( OH
saires. CO'fT8T HeOOXOAMMblMM.
Artlcle 23 CTaTWI 23
Conseil des gouvemeurs: Compoaltlon CoaeT ynpaan11KH14Mx: Coc:Taa
1. Chaque membre est repr6sent6 au Conseff des gouvemeurs 1. l<.a>t<AblM _'U19H np8AC'TaaneH B CoeeTe ynpaanAl()CJ.IMX M
et nomme un gowemeur et un suppl6ant. Chaque gouvemeur et H83H8'188T OAH0f"O ynpa.B11A10U4ero M OAH0f'O ero 38MeCTICTenA.
a
chaque suppleant est r4M>Cable tout moment au gr6 du membre i<a>KAbti ynpaBnA~A M S&MeCTICT8l1b MO>KeT 6bl'n. 010388H B
qui l'a nomme. Aucun suppleant n'est admis a voter si ce n·est en nto6oA MOMeKT no >K8naHMIO ero '4118H8. 3aMecntTellb i.to>KeT
l'absence du titulaire. Lors de chaque assemblee annuene, le npMHMM8Tb Y"f8CTM B r01'100088HMM Tonwco B OTCyTCTBMe
Conseil choisit pour president l'un des gouvemeurs, qui exercera ynpaa11AK>U4ero. Ha KU<AOM caoeu e>K8f'OAHOM 3808A8HMM
a
ses fonctions jusqu · I'election du president a l'assemblee CoaeT M3ÖMpa.8T OAH()rO M3 ynp88l1AIOU4'0( 8 K8'49C'T8e np8AC8-
annuelle suivante. A8.T81U1, KOTOpblH Bblf1011HMT CBOM o6sl3aHHocnl PP M36paHt4SI
Cll8AYl()U,4er0 f1P8A08A8.T81Ut.
2. Les gouvemeurs et suppleants ne NK;Oivent pas de r6tribu- 2. 3a Bblf10/1HeHM8 C80MX o6sl3aHHOCTeA ynp8811AIOtJ.IM8 M MX
tion de la Banque. 38MecTMT8/1M B03H8rpa>t<.,qeHHA OT 6aHKa He n0/1Y"f8IOT.
Article 24 CTaTWI 24
Conseil d• gouvemeurs: Pouvolra CoNT ynpaan111CHqMX: 0onttOMCNIUI
1. Tous les pouvoirs de la Banque sont devolus au Conseil des 1. Bce nonHOM0'4MA 6aHK8 SIBßSIIOTCSI npeporaTMBOlil CoeeTa
gouvemeurs. ynpaemuou4MX.
2. Le Conseil des gouverneurs peut deleguer au Conseil d'ad- 2. CoeeT ynp8B/1AIOU4HX MO>KeT AenentpoeaTb CoeeT)' AMpeK-
ministration tout ou partie de ses pouvoirs a l'exception du pou- Topoe KaKM8·/1MOO H/lM BCe CBOM nonHOM~MA, 38 MCK/110'-t8HMeM
voir: HM>Kenepe'-tHC/18HHblX:
(i) d'admettre de nouveaux membres et de fixer les conditions (i) npHHHM8Tb HOBblX '-tlleHOB M onpeAeltSITb ycnoBMSI MX
de leur admission; np...eMa;
(ii) d'augmenter ou de reduire le capital social autorise de la (ii) ye8ßM'-tMB8Tb H/lM yueHbW8Tb pa3peweHHblM K BblnyCKy
Banque; aK4MOHepHblM Kamrran 6aHKa;
(iii) de suspendre un membre; (iii) npHOCTaHaBllHB8Tb '{f18HCTBO;
(iv) de statuer sur les recours exerces contre les decisions du (iv) npMHMMaTb peweHMA no anenmU,41,IAM, C8A38HHblM C T0/1KO-
Conseil d'administration en matiere d'interpretation ou d'ap- B8HMeM HaCTOA~ero CornaweHMA MIIM C ero rtpMM8HeHMeM
plication du present Accord; CoeeTOM AMpeKTopoe;
(v) d'autoriser la conclusion d'accords g6neraux de coop6ra- (v) A888Tb rtO/lHOMO'fMA H8 38KlllO'fettM8 reH8p811bHbfX
tion avec d'autres organisations internationales; cornaweHMM O COTJ>YAHH'feCTBe C AP)'Jl'MM Me>KJWfiapoA-
HblMM opraHM384MAMM;
(vi) d'elire les administrateurs et le president de 1a Banque; (vi) Bb61paTb AMJ)8t<T0p08 M npe3MA8tfT8 6aHKa;
(vii) de fixer 1a r6fnt.awation des administratews et de leurs (vil1 onp8A8/lf1Tb ~ AMpeKTOp08 M S&MeCTMTe-
suppleants ainsi que les emoluments et les autres clauses netl AMpet<TOpOB, a TaK>Ke 38Pf1118TY M APYf1il8 ycnoeMA
a
du contrat qui lie le president 1a Banque; .qoroeopa C npe3MAetm>M;
(viitl d'approuver; apres examen du r8pp0ft de v6rification des (vii) ymel)>KA&Tb, nocne paocMOTpeHWI 01'49T8 ayAMTOP()B,
comptes, le bilan general et le compte des pertes et profits „ „
000.\MM 6anaHC C'48T npM6bu,eM y6bm<OB 6aHKa;
de 1a Banque;
(ix) de determiner le montant des reserves, l'affectation et la (ix) 0npeA8ßSITb pe38pBbl, HanpaBnATb M paa1peAe11s:1Tb
repartition des benefices nets de 1a Banque; '4MCT)'IO npMÖbl/lb 6aHKa;
(x) de modifier le present Accoo:I; (X) BHOCMTb M3MeHeHMA B H8CTOSIU488. Cor.naweHMe;
(xi) de decider rarrAt definitif des operations de la Banque et de (xi) npMHMMaTb peweHMe . o6 OKOH'48T811bHOM npet<paLqeHMM
repartir ses avoirs; et 0118p&4MM 6aHKa MO pacnp8A8neHMM 8l"O aKTMBOB; M
(xii) d'ex~rcer tous autres pouvoirs que le present Aocord (xii) C>Cyl.l48CTBl1SITb mo6bfe ppyrM8 flOIIHOMCHIA, KOTOpbl8 8
confere expressement au Conseil des gouvemeurs. HaCTCJtllqeM Cor.naweHMM npAMO 803l18r8IOTCSI H8 CoeeT
ynp8BnAIOt.4MX.
3. Le Conseil des gouverneurs conserve tout pouvoir pour 3. CoeeT ynpasnst~MX coxpaHA8T BC10 nonHOT)' nonHOMO'fMA
exercer son autorite au sujet de toute affaire qu'il a deleguee no /llOOblM eonpocaM, A8nerMpoB8HHblM H/lM nopY"feHHblM
ou confiee au Conseil d'administration conformement au para- CoeeT)' AMpeKTopoe cornaCHO nyHKT)' 2 HaCTOA~eM CT8TbM M/lM
graphe 2 du present article ou a toute autre disposition du präsent mo6ouy MHOMY nono>KeHMIO H8CTOA~ero CornaweHMA.
Accord.
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
Artikel 25 Artlcle 25
Gouverneursrat: Verfahren Board of Govemors: Procedure
(1) Der Gouvemeursrat hält eine Jahrestagung ab; weitere 1. The Board of Govemors shall hold an annual meeting and
Tagungen können vom Gouvemeursrat selbst oder vom Direkto- such other meetings as may be provided for by the Board or called
rium anberaumt werden. Das Direktorium beraumt eine Tagung by the Board of Directors. Meetings of the Board of Govemors
des Gouvemeursrats an, sobaJd dies von mindestens fOnf (5) &hall be called, by the Board of ~ whenever requested by
Mitgliedern der Bank oder von Mitgfiedem mit einem Stimmen- not lass than five (5) members of the Bank or members holding
anteil von mindestens einem Vaertet der Gesamtstimmenzahl der not less than one qua,ter of the lotal voting power of the members.
Mitglieder verlangt wird.
(2)0er Gouvemeursrat ist Verhandlungs- und beschlußfähig, 2. Two-thirds of the Govemors shaJI constitute a quorum for any
wenn auf einer Sitzung zwei Drittel der Gouverneure anwesend meeting of the Board of Govemors, provided such majority repre-
sind und diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der Gesamt- sents not less than two-thirds. of the total voting power of the
stimmenzahl der Mitglieder vertritt. members.
(3) Der Gouvemeursrat kam durch Verfügung ein Verfahren 3. The Boan:t of Govemors may by regulation establish a
festlegen, wonach das Direktorium, wenn es dies für ratsam hAJt. procedure whereby the Board of Oiredors may, when the latter
eine Abstimmung der Gouverneure Ober eine bestimmte Frage deems such action advisable, obtain a vote of the Govemons on a
erwirken kann, ome eine Tagung des Gowerneursrats anzube- specific question without calling a meeting of the Board of Gover-
raumen. nors.
(4) Der Gouvemeursrat und, soweit dazu ermächtigt. das Direk- 4. The Board of Govemors, and the Board of Directors to the
torium können die für die FOtvung der Geschlfte der Bank er- extent authorized. may adopt such Nies and regutations and
fcxderichen oder geeigneten Regelungen erlassen und Neben- establish such sub&idia,y bodies as may be necessary or approp-
organe einsetzen. riate to conduct the business of the Bank.
Artikel 26 Artlcle 26
Direktorium: Zusammensetzung Board of Directors: Compositlon
(1) Das Direktorium besteht aus dreiundzwanzig (23) Mitglie- 1. The Board of Oirectors shal be composed of twenty~three
dern, die nicht dem Gouvemeursrat angehören dOrfen; davon (23) members who shall not be members of the Board of Gover-
werden nors, and of whom:
i) eH ( 11) von den Gouverneuren gewählt, die Belgien, Däne- (i) Eleven (11) shall be elected by the Govemors representing
mark, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Grie- Belgium, Oenmartc, France, the Federal Republic of Ger-
chenland, lr1and, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Portu- many, Greece, lreland, ltaly, Luxembourg, the Netherlands,
gal, Spanien, das Vereinigte Königreich, die Europäische Portugal, Spain, the United Kingdom, the European
Wirtschaftsgemeinschaft und die Europäische Investitions- Economic Community and the European Investment Bank;
bank vertreten; and
ii) zwöH (12) von den Gouverneuren gewählt, die andere Mit- (ii) Twelve (12) shall be elected by the Govemors representing
glieder vertreten. und zwar other members, of whom:
a) vier (4) von den Gouverneuren, welche die in Anlage A (a) four (4), by the Govemors representing those countries
als mittel- und osteuropäische Länder, die für die Unter- listed in Annex A as Central ~ Eastem European
stützung durch die Bank in Frage kommen, aufgeführten countries eligible for assistance from the Bank;
Länder vertreten;
b) vier (4) von den Gouverneuren, welche die in Anlage A (b) four (4), by the Govemors representing those countries
als andere europäische Länder aufgeführten Länder listed in Annex A as other European countries;
vertreten;
c) vier (4) von den Gouverneuren, welche die in Anlage A (c) four (4), by the Govemors representing those countries
als nichteuroplische Linder aufgeführten linder ver- lsted in Annex A as non-European COtriries.
treten.
Die Direktoren können neben den Mitgliedem, von deren Gou- Directors, as weH as representing members whose Govemors
verneuren sie gewählt WOfden sind, auch Mitglieder vertreten, ·die have elected them, may also represent members who assign their
· ihnen ihr~ Stimmen übertragen. votes to them.
(2) Die Direktoren müssen hochqualifizierte Wirtschafts- und 2. Directors shall be persons of high competence in economic
Finanzfachleute sein; sje werden nach Maßgabe der Anlage B and financial matters and shaJI be efected in accordance with
gewählt. Annex B.
(3) Der Gouvemeursrat kann mit Zustimmung von mindestens 3. The Board of Govemors may increase of decrease the size,
zwei Dritteln der Gouverneure, öie mindestens drei Viertel der or revise the composition, of the Board of Directors, in order to
Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, die ZahJ der Mitglie- take into accooot changes in the number of members of the Bank,
der des Direktoriums erhOhen oder verringern oder seine Zusam- by an affirmative vote of not less than two-thirds of the Govemors,
mensetzung Indem, um Änderungen in der Zahl der Mitglieder represec di 1g not less than ttne-fourths of the total voting power,
der Bank Rechnung zu tragen. Unbeschadet der Ausübung dieser of the members. Wdhout prejudice to the exercise of these powers
Befugnisse bei späteren Wahlen richten sich die Zahl der Mitglie- for subsequent elections, the runber and composition of the
der und die Zusammensetzung des zweit~ Direktoriums nach second Board·of Oirectors shaJI be as set out in paragraph 1 of this
Absatz 1. ·· Article.
(4) Jeder Direktor ernennt einen Stellvertreter, der bevoUmäch- 4. Each Director shaH appoint an Alternate with full power to act
tigt ist, in seiner Abwesenheit für ihn zu handeln. Oi~ Direktoren for him or her when he or she is not present. Directors and
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 213
Article 25 CraTW. 25
Conseil des gouverneurs: Procedure CoaeT ynpaens1101.14Mx: Opo4eAypa
1. Le Conseil des gouverneurs tient une assemblee annuelle et 1. CoeeT ynpaemno~MX npoeo,qHT e>Kero,qHoe 3ace,qaHMe, a
se reunit en outre ä sa propre initiative ou sur convocation du · TaK>Ke nl06b,e ,qpyrne 3ace,qa.HMA no ycMOTpeHMIO CoeeTa M/lM no
Conseil d'administration. Une reunion du Conseil des gouver- 11)80088HM10 CoeeTa AMl)8KTopoe. 3aceA8HMe CoeeTa ynpae-
neurs est convoque par le Consetl d'administration lorsque cinq /UIIOU4IO( 003blB88TCSI CoeeTOM AMP8KTOPOB no TJ)86oBaHMIO He
(5) membres au moins de 1a Banque, ou des membres detenant MeHee ruml _(5) 'U18H08 6attKa MM 'UleHOB, Ha pptllO K0T0pbOC
au moins un quart du nombre total des voix attribuees aux npMXOAlfTCA H8 MeHee oAHOA '48T88pTM 0T o6tqero K0/1"1'-f8CT'Ba
membres en font 1a demande. ronocoa, Ha KOTOp08 MMetOT npaeo 'UleHbl.
2. Le quorum, pour toute reunion du Conseil des gowemeurs, 2. Ase tpeTM ynpaBIUIKXqMX COCT8811RIOT KBOpyM Ha nl06oM
est atteint lorsque deux tiers au moins des gouvemeurs sont 3808.q&HMM CoeeTa ynpaarulf0l4MX. npM ycnoBMH, "'IT0 TaKoe
a
presents, condition qu'ils repr6sentent au moins les deux tiers OOllbWMHCTBO np8ACT881U18T He Mettee p.ayx TJ)8T8M 0T o6u(ero
du nombre total des voix attribuees aux membres. K011M'48CTB8 ronocoe, Ha KOTopoe MMelOT npaeo 'UleHbl.
3. Le Conseil des gouvemeurs peut. par voie de reglement, 3. Coee-r ynpa811AIOU4IO( MO>K8T CBOMM pacnopR>KeHMeM ycra-
instituer une procedure permettant au Conseil d'administration, HOBMTb npotWM>y, corl18CHO KOTopoA CoeeT AMP8KTopo8
lorsque celui-ci le juge opportun, d'obtenir sur une question deter- MO>KeT, ecnM CCNreT 3TO 48necoo6pa3Hb1M, ·npoeecTM ro/10COB8-
minee, un vote des gouvemeurs sans convoquer d'assemblee du HMe nyTeM onpoca ynpa8J'IRIOU4MX no K8KOMy-nM6o KOHt<peTHOuy
Conseil des gouverneurs. eonpocy 693 C03b1Ba 38C8ASHMA CoeeTa ynpa8/1AIOU4MX.
4. Le Conseil des gouvemeurs ainsi que, dans 1a mesure ou il y 4. Coee-r ynpaans110111MX M CoaeT AMJ)eKTopoe a npe,qenax
est autorise, le Conseil d'administration, pewent creer les C80MX IIOIIHOM0'4MM uoryr npMHMMaTb TSKMe 11p8BMl18 M
organes subsidiaires et adopter les regles et les reglements nono>KeHIUI M CO,'\l\88811t TaKMe Ba10U01"8TeW opraHW,
necessa;res ou appropri6s pour 1a conduite des affaires de 1a K01opbl8 uoryr 6brTb. H806xoAMMW w 148ß800()6pa3HW AM
Banque. ocylll8CTBl18HMSI A8RT811bHOCTM 6aHKa.
Artlcle 26 CT8TbR 26
Conseil d'admlnistratlon: Compositlon CoaeT AMpeKTopoa: Cocraa
1. Le Conseil d'administration est compose de vingt-trois (23) 1. CoaeT AMP8KT0p08 COCTOMT M3 Aß8A48TM TpeX (23) 'UleHOB,
membres qui ne font pas partie du Conseil des gouvemeurs et KOTopble H8 AB/lAIOTal '4lleHaMM CoaeTa ynpae11R10U4MX, M M3
dont: K0T0pb1X:
(i) Onze (11) sont elus par les gouvemeurs representant ta (i) 0AMHH3A4aTb ( 11) M36Mpa10Tal ynpaBllAIO~MMM, npeACT8B-
Republique Federale d'Allemagne, la Belgique, le Danemark, /1AfOl4MMM 6em,rM10, rpe4MIO, AaHMIO, l-1pnaH,qMIO, l-1cnaHMIO,
l'Espagne, la France, la Grece, l'lrlande, l'ltalie, le Luxem- l-1TaJ1MIO, fl10KceM6ypr, H..,qepnaHAbl, rlopT}'rMMIO, CoeAM-
bourg, les Pays-Bas, le Portugal, le Royaume-Uni, la Com- H8HH08 KoponeBCTeo, <l>eAepaTMeH)'IO Pecny6nHtcy rep-
munaute economique europeenne et la Banque europeenne MaH111S1, <l>paH411110, EsponelilcKoe 3KOHOMM'48C1<08 coo6-
d'investissement; et ~eCTBO, EeponeMCtOIM MHBecnt4HOHHblM 6aHK, a
(ii) Douze (12) sont elus par les gouvemeurs representant d'au- (ii) AB8Ha,ql.(8Tb (12) M36Mpal0Tal ynpaBllSIIOlqMMM, npeACTae-
tres membres, et dont: nAIOU{MMM ,qpyno< 'UleHOB, M3 K0TopblX:
a) quatre (4) sont elus par les gouverneurs representant a) YeTblpe (4) M36111pa10TCS1 ynpaenAtO~MMM, npeACTae-
les pays enumeres a l'annexe A dans la categorie pays llAIOU{MMM CTpaHbl, K0Topble nepeyMC/18Hbl B npM.no>Ke-
d 'Europe centrale et orientale et qui peuvent beneficier HM„ A KaK CTpaHbl l.leHTpallbHOM M ßoCTOYHOM
de l'assistance de 1a Banque; Eeponbl, MM8IOlqM8 npaeo Ha 0011}"-teHMe noMO~M 0T
6aHKa;
b) quatre (4) sont elus par les gouvemeurs representant b) 'feTblpe (4) M36MpatOTal ynp&B/lAIOlqMMIII, npeACTae-
les pays enumeres a. I' Annexe A du present Accord flSIIOU{IIIMM Te CTpaH~, K0Topble ne~111cneHbl B np111-
dans la categorie autres pays europeens; l10>K8HMM A KaK ,qpyTMe eeponelilcKMe CTpaHbl;
c) quatre (4) sont ltlus par les gowemeurs representant c) 'fel'blpe (4) M36MpaaoTcsl ynpasnRICXllMMM, npe.qcyae-
a
les pays enumeres !'Annexe A dans 1a categorie pays /1SIIOU4MMM Te ctpaHbl, KOTOpbl8 nep8'4MCl18Hbl 8 npM-
non-europeens. /lO>KeHIIIM A KaK HeeBponeMCKMe CTpaHbl•
Les administrateurs representent les membres par les gouver- .QMpeKTopa, npeACf8B/lAIOU4M8 'UleHOB, 'fbM . ynp&B/lSIIOU-IMe
neurs desquels ils ont ete elus et peuvent egalement representer H36pa/1M MX, MOryT TaK>Ke npeACT88/lATb Tex 4n8HOB, K0Topble
les membres qui leur confient leurs voix. nepe,qan111 MM ceo111 ronoca.
2. Les administrateurs sont des personnes de haute compe- 2 . .QMpeKT0paMM AB/lRIOTCR BblCOK0KOMneTeHTHble B 3K0HOMM-
tence en matiere economique et financiere; ils sont elus suivant la 48CKMX III q)IIIH8HCOBblX eonpocax l1M48. K0T0pble M36Mp8IOTCA B
procedure definie a I' Annexe B. COOTBeTCTBIIIM C npMllO>KeHMeM 8.
3. Le Conseil des gouvemeurs peut, par une decision expresse 3. CoeeT ynpaenAIOU,4MX MO>KeT yaenHYMTb H/lM )'M8HbWMTb
des deux tiers au moins des gouvemeurs, representant au moins YMCno 4/leHoe CoeeTa ,qMpeKTopoe MnM nepecMoTpeTb ero
les trois quarts du nombre total des voix attribuees aux membres, COCT8B, HCX0AA M3 M3MeH8HMR 4MC118 '4118HOB 6aHKa, 8C/llll 38
augmenter ou reduire le nombre des membres du Conseil d'admi- 3TO nporonocyeT He M8H88 ,qsyx TpeTeA ynpaenAIOlqMX, npeA-
nistration, ou revoir 1a composition de celui-ci afin de prendre en. CT8B/lRIOlql/lX He M8H88 TpeX 'f8TB8pT8M 0T ~ero K0/1111Y8CT88
consideration les modifications intervenues dans le nombre des ronocoe, Ha KOTopoe MMelOT npaeo '4118Hbl. 6e3 )'U48p6a A/lA
membres de la Banque. Sans prejudice de l'exercice de ces 0CYU48CTB118HMS1 3TMX f1011HOM04MA B 0ntOWeHIIIM ~ X
pouvoirs pour les elections suivantes, le nombre des membres et ebl6opos, 4MCl10 AMpeKTOpOB M COCT88 BTOpOrO CoeeTa AMpeK-
la composition du deuxtbme Conseil d'administration sont ceux TopoB ycT8H8811111B88Tal nyHKT0M 1 HaCT0A~eM CT8TbM.
vises au paragraphe 1 du present article.
4. Chaque administrateur designe un suppleant qui, en son 4. l<a>K,AblM AMP8KTOP H83H84a8T 0AHOf0 38MeCTIIIT8ßA, non-
absence, agit en son nom. Les administrateurs et les .suppleants HOCTblO ynonHOM04eHHor9 A8MCTBOB8Tb 0T ero I/IMCHM B ero
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
und ihre Stellvertreter müssen Staatsangehörige von Mitglied• Alternates shall be nationals of member countries. No· member
ländem sein. Ein Mitglied darf nur von einem einzigen Direktor shall be represented by more than one Director. An Alternate may
vertreten werden. Stellvertreter dürfen an den Sitzungen des participate in meetings of the Board but may vote only when he or
Direktoriums teilnehmen, jedoch nur dann mit abstimmen, wenn she is acting in place of his or her principal.
sie für ihren Direktor handeln.
(5) Die Amtszeit der Direktoren beträgt drei (3) Jahre; sie 5. Directors shall hold office for a term of three (3) years and
können wiedergewählt werden; jedoch wird das erste Direktorium may be reelected; ~ that 1he first Board of Directors &half
vom Gouvemeursrat auf seiner. Eri)ffnoogssitzung gewlhlt und be eteded by the Board of Govemors at its inaugural meeting. and
bleibt bis zur nAchsten unmittel>ar folgenden Jahrestagung des shall hold offlce &nil 1he next immediately following amual meet-
Gowemeursrats oder. falls der Gouvemeursrat dies auf dieser ing of the Board of Govemors or, if that Board shall so deckSe at
Jahrestagung beschfleßt, bis zur nAchsten darauffolgenden Jah- that amual meeting. until its nexl subsequent amual meeting.
restagung im Amt. c111 Direktor bleibt in Amt. bis sein Nachfolger They shal continue in off10e until their suooessors shall have been
gewählt ist und sein Amt antritt. Verwaist das Amt eines Direktors chosen and assumed Office. H 1he office of a Oirector becomes
mehr als hundertachtzig (180) Tage vor Ende seiner Amtszeit. so vacant more than one hundred and eighty (180) days befon, the
wählen die Gouverneure. die den frOheren Direktor gewlhlt hat- end of his or her term. a successor shaJI be chosen in aoccxdance
ten. nach Maßgabe der Anlage B einen Nachfolger für den Rest with Annex 8, for the l'9ffl8inder of the tenn. by the Govemors who
der Amtszeit. Dabei ist die Mehrheit der von äeesen Gouvemeuren efecfed the former Director. A majority of the YOtes cast by such
abgegebetien Stimmen erforderlich. Verwaist das Amt eines Govemors shall be required for such election. tf the office of a
Direktors hundert.achtzig (180) oder weniger Tage vor Ende sei- Director becomes vacant one ht.ntred and eighty (180) days or
ner Amtszeit. so können die Gouverneure, die den frOheren less betont the end of his or her term. a M1008SSOf' may simlar1y
Direktor gewählt hatten. auf dieselbe Weise einen Nachfolger für be chosen for the remainder of the tenn. by the votes cast by such
den Rest der Amtszeit wählen; dabei ist die Mehrheit der von Govemors who elected the former Oirector. in which election a
diesen Gouvemewen abgegebenen Stimmen erfordertich. majorlly of lhe Y0f.es cut by such Govemors lhal be required.
Solange das Amt verwaist Ist. Obt der Stellver1reter des bisherigen Whle lhe oftice ramains vacn. lhe Alternative of lhe tormer
Direktors dessen Befugnisse aus. ausga IOfflffl8n diejenige zur Director shal ·exercise the powers of the latter. except that of
Ernennung eines Stellvertreters. appointing an Alternate.
Artikel 27 Articte 27
Direktorium: Befugnisse Board of Dlrectors: Powers
Das Direktorium ist unbeschadet der Befugnisse des Gouver• Without prejudice to the powers of the Board of Governors as
neursrats nach Artikel 24 für die Leitung der allgemeinen provided in Articie 24 of this Agreement, the Board of Oirectors
Geschäftstätigkeit der Bank verantwortlich und übt zu diesem shall be responsible for the diredion of the general operations of
Zweck neben den ihm in diesem Übereinkommen ausdrücklich the Bank and, for this purpose, shall, in addition to the powers
zugewiesenen Befugnissen alle diejenigen aus, die ihm vom assigned to it expressly by this Agreement, exercise all the
Gouvemeursrat übertragen werden, insbesondere die Befugnis, powers delegated to it by the Board of Governors, and in par-
ticular: '
i) die Arbeit des Gouvemeursrats vorzubereiten; (i) prepare the work of the Board of Govemors;
ii) im Einklang mit den allgemeinen Weisungen des Gouver• (ii) in conformity with the general directions · of the Board of
neursrats geschäftspolitische ~rundsätze aufzustellen sowie Governors, establish policies and take decisions conceming
Beschlüsse zu fassen Ober Darlehen, Garantien, Kapitalbe· loans, guarantees, investments in equity capitaJ, borrowing
teiligungen, Kreditaufnahme durch die Bank, Bereitstellung by the Bank, the fumishing of technical assistance, and other
technischer Hilfe und die sonstige Geschäftstätigkeit der operations of the Bank;
Bank;
iii) dem Gouvemeursrat auf jeder Jahrestagung den geprüften (iii) submit the audited accounts k>r each financial year for ap-
Jahresabschluß für das jeweilige Geschäftsjahr zur Geneh- proval of the Board of Gowmors at each .amual meeting;
migung vorzulegen und and
iv) den Haushaltsplan der Bank zu genehmigen. (iv) approve the budget of the Bank.
Artikel 28 Artlcle 28
Direktorium: Verfahren Board of Dlrectors: Procedure
(1) Die Arbeit des Direktoriums vollzieht sich nonnalerweise am 1. The Board of Oirectors shalf normally function at the principal
Sitz der Bank; es tritt zusammen, sooft die Geschäfte der Bank office of the Bank and shall meet as often as lhe business of the
dies erfordern. Bank may require.
(2) Das Direktorium ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn 2. A majority of the Oirectors shall constitute a quorurri for any
auf einer Sitzung eine Mehrheit der Direktoren anwesend ist. die meeting of the Board of Oirectors, provided such majority repre.
mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder sents not less than two-thirds CJf the total voting power of the.
vertritt. members.
(3) Der Gouvemeursrat erläßt Regelungen, nach denen ein 3. The Board of Governors shaU adopt regulations under which,
Mitglied, falls keiner dtV. Direktoren dessen Staatsangehörigkeit if there is no Oirector of its nationality, a member may send a
besitzt, einen Vertreter zur Teilnahme ohne Stimmrecht an den representative to attend, without right to vote, any meeting of the
Sitzungen des Direktoriums entsenden kann, wenn eine dieses Board of Oirectors when a matter particularly affecting that
Mitglied besonders berührende Frage behandelt wird. member is under consideration.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 215
sont des ressortissants des pays membres. Aucun membre ne 0TcyrcTe111e. AHpeKTopa M 38MecTHTem1 AOll>KHbl 6b1Tb rpa>KAa-
peut etre represente par plus d'un administrateur. Les suppleants HaMM CTpaH""'lneHOB. HM OAIIIH "fneH He AOn>KeH Öbffb npeACT8B-
peuvent prendre part aux reunions du Conseil mais ne peuvent neH 6onee, l.f8M OAHMM ,q111peKTopoM. 3aMeCTHTenb MO>KeT
voter qu'en l'absence de l'administrateur qu'ils remplacent. Yl.f8CT8088Tb B 3aC8AaHMflX CoeeTa ,q111peKTopoe, OAHBKO OH
MMeeT npaeo ronoca, TOllbKO, Kor.qa 38MeU4ae:,-- ,q111peKTopa.
5. Les administrateurs sont elus pour trois (3) ans et sont 5. AMP8KTOP8 BbKlOnHSUOT C80M o6s:138.HHOCTM e T~HMe TJ)eX
reeligibles, etant entendu que le premier Conseil d'administration (3) 118T M MOfYT 6bn'b M36paHw H8 HOBblA cp0K l1pM ycnoBMM, 'fTO
est elu par le Conseil des gouvemeurs lors de sa ~ance inaugu- nepewA CoeeT .qMpGKTOpOB M3&1paeTCA CoeeTOM ynpaBIUIIOlqMX
raJe et reste en fonction jusqu'a l'assemblee aoouelle du Conseil Ha ero BCTyrlMT811bHOM S8C8A8HMM M Bblf10nHAeT caoM 0&13aH-
des gouvemeurs qui 1a suit ~tement ou, si ce demier en HOCTM PP ~ ~ 38 HMM e>K8f"OAH()r0
decide ainsi lors de cette assemblee annuelle, jusqu'a l'assem- 38C8ABHMR CoaeTa ynpasrullOtqMX MIIM, ecnM CoeeT T8K pewMT
blee amuene suivante. 1ls restent en fonction jusqu'ä 1a designa- Ha 3TOM e>Kef"OAHOM 38ceASHMM, ,qo ceoero cne~ero e>Ke-
tion et 1a prise de foncüon de leurs soccesseurs. Si le poste d'un f"OAHO('O 3808,o.a.HMR. AMPetrn>l>a flPOAOn>KalOT BblnonHRTb CBOM
administrateur devient vacant plus de cent quatre-vingt (180) OOR38HHOC1ll A0 T8X nop, f10K8 H8 6yA'fT M36paHbl MX npeeMHMKM
jours avant l'expiration de son mandat. il sera pouMJ, conforme- M noKa 110C118AHM8 He npMC1Yf1RT K Bbff1011H8HIMO C80MX o6fl38H-
ment aux dispositions de l'annexe B, par un nouvel administrateur HOCT8A. EcnM AOJ1>KHOCTb AMl)eKTOpa CT8H08MTCA 88K8HTHOM
choisi, par les gouvemeurs qui avaient designe l'ancien adminis- 6onee, '48M 38 CTO aooeMttAecRT (180) AHeM pp <>t«>tN&HMA
trateur; ce nouvel administrateur demeurera en fonction pour 1a cpoKa .qekTaMsl ero 11011HOM0'4MA, ero npeeMHMK M36MpaeTCSt
duree dudit mandat restant a courir. Cette 6Iection doit ~tre faite a H8 OCT8BW)'IOCSI '48CTb cp0K8 ~IOU4MMM, M3Öpa8WMMM
la majorite des voix exprimees par les gowemeurs concemes. Si 6blewero AMP8KTOpa, B COOTBeTCTBMM C npMIIO>K8HM8M e. AnA
le poste d'un administrateur devient vacant cent quatre-vingt YK838HHblX Bb16opoe Heo6XQAMMO co6paTb 6onbWMHCTBO
(180) jours ou moins avant l'expiration de son mandat. un succes- ·ronocoa :moc ~ - EC11M AOl1>KHOCTb AMP8KTOP8
seur peut de 1a mime manUtre 6tre c:hoisi pour 1a duree dudit CT8H08M1CR 88K8HTHOI aa cn, 8008WtA8CA'f (180) MM M8H88
mandat restant a courir par un wote des gouvemeurs qui ont 61u Af48A PP OtC0fN8HIUI qJOl<ll ero IIOl'ltOMC)l,Hl. npeeMHMK T8IOKe ·
l'ancien adrninistrateur r61ection doit se faife • 1a majorit6 des 110)1(81' 6bln. ll36paH H8 OCT88l1NlcA q>OK nyT8M ronocoaaHMR
voix exprimees par ces gouvemeurs. Pendant la vacance du TeX ynpaemHOU4MX, KOT0pbl8 M36panM 6blewero ,qMpeKTopa,
poste, le suppleant de l'ancien administrateur exerce les pouvoirs M e xo,qe ebl6opoe -rpeöyeT~ OOllbWMHCTBO ronocoe TaKMX
de ce demier, sauf celui de nommer un suppleant. ynpaenAIOU4MX. notca AOll>KHOCTb OCT88T~ 88KaHTHOlii,
3aMeCTMTenb 6blawero .qMpeKTopa ocyt.48CTB11MT ero
nonHOMO'-tMR, aa MCKl110'48HM8M non~MM no H83H&'48HMIO
3aMecntT8M.
Artlcle 27 Cnm.R 27
Conseil d'admlnistration: Pouvoirs CoaeT AMpeKTopoa: nonHOMO'tMR
Sans prejudice des pouvoirs que l'article 24 du present Accord 6e3 yU4ep6a Af1A nonHOM04Hlii CoseTa ynpaenAt0U4MX, KaK
confere au Conseil des gouvemeurs, le Conseil d'administration npeAYCMOTpeHO B CT8Tb8 24 H8CTOA~ero CornaweHMA, CoeeT
assure la direction des operations generales de la Banque; a cette AMPeKTopoe HeceT OTBeTCTB8HHOCTb 38 PYKOBOACTBO o6~eH
fin, il exerce, outre les competences qui lui sont expressement ,qeATenbHOCTbK) 6aHK8 M AflA 3TOM 4enM e ,qononHeHHe K nonHO-
attribuees par le present Accord, tous les pouvoirs qui lui sont MOl.fMAM, Henocpe,qCTBeHHO np8AOCT8BneHHblM euy H8CTOAU4MM
delegues par le Conseil des gouvemeurs, et en particulier: CornaweHMeM, ~ecTBruleT ece nonHOMOl.fMA, ,qenerMpoeaH-
Hble euy CoeeTOM ynpaenA10U4MX, MB l.f8CTHOCTM:
(i) il prepare le travail du Conseil des gouverneurs; (i) roTOBMT pa6oty CoeeTa ynpaenRIOU4HX;
(ii) conformement aux directives g6nerales que le Conseil des (ii) 8 COOTBeTCTBMM C OOIJ.IMMM yt<a38HMRMM CoeeTa ynpaensuo-
gouvemeurs tui donne, it elabore les politiques et prend les lqMX onpe,qenAeT nommttey M npMHMMaeT peweHMA e
decisions concemant les pr6ts, garanties, prises de participa- OTHOW8HMM npe,qOCT8Bl1eHMR 38MMOB, rapaHTMll, MHeecTM-
tion, emprunts, assistance technique ainsi que les autres 4Mlii B 8K4M()H8pHblM KanMTan, nonY1.feHHA 38MMOB 6aHKOM,
operations de la Banque; OK838HHR T8XHMY8CKOM noMOU4M M _npo--tMX onepa4MH
6aHKa;
(iii) il soumet al'approbation du Conseil des gouvemeurs, lors de (iii) npe,qCTaanAeT npoeepeHffYIO ayAMTOp&MM ONeTHOCTb 38
l'assemblee annueße de celui-ci, les comptes de l'exercice Ka>KAblA cpttt8H008b1A f'0A_H8 yraep,te.qeHMe CoeeTa ynpae-
apres wrification; et nRIQU\MX Ha Ka>KA0M 8>KerO,qHOM 3808,q&HMM; M
(iv) il approwe le budget de 1a Banque. (iv) YTB8P>KA88T 6IOA)K8T 6aHKa.
Article 28 CTan.R 28
Conseil d'admlnlstratlon: Procedure CoaeT AMpeKTopoe: npo4eAypa
1. Le Conseil d'administration exerce normalement ses fonc- 1. CoeeT AMpeKTopoe, KaK npasMl10, pa6oTaeT e WTa6-Keap-
tions au siege de 1a Banque et se reunit aussi souvent que les TMpe 6aHK8 M npoBOAMT 38C8A8HMR T8K "48CTO, KaK Toro MOryT
affaires de la Banque t'exigent. noTpe6oeaTb ,qena 6aHKa.
2. Le quorum, pour toute r6union du Conseil d'administration, 2. Ha nt06oM 38C8A8HMM CoeeTa AMl)8KTop0B AflA KBOpyMa
est atteint lorsque 1a majorit6 des admlnistrateurs repr6sentant les HOOÖXQAMMO 00/lbWMHCTBO .qttpeKTopoe, npM ycnoBMM, 'fTO YK8-
deux tiers au moins du nombre total des voix attribuees aux 3aHHOe 00/lbWMHCTBO 00CT8BIUl8T He MeHee ,qeyx TpeTeM OT
membres sont presents. o6l.4ero KOffiN8C'T88 ronocoe, H8 KOTOpOe MM8tOT npaeo 'U18Hbl.
3. Le Conseil des gouvemeurs adopte un reglement aux termes 3. CoeeT ynpa8/lßlOU"1>( npttHMM88T pacnopR>KGHMA, no KOTO-
duquel un membre qui n'a pas d'administrateur de sa nationalit6 pblM '4118H npM 0Tcyl'CT8MM B COCTaee CoaeTa AMpeKTopoB
peut envoyer un representant assister sans droit de vote a toute ,qMpeKTOpa rpa>K,q8HMH8 ero CTJ)8Hbl MO>KeT HanpaBMTb ceoero
reunion du Conseil d'administration au cours de laquelle est npe,qCTaeMTenA p,t1ff. npMCyTCTBMR 6e3 npaea ronoca Ha nto6ou
examinee une question qui le conceme particulierement. 38C8A8HMM CoeeTa AMJ)8KTOpoB, Kor,qa paccMaTpMeaeTCA
eonpoc, HenocpeACTBeHHO K8C810U4Mlii~ YK838HHOrO YJ18H8.
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Artikel 29 Artlcle 29
Abstimmung Votlng
( 1) Die Stimmenzahl eines Mitglieds ist gleich der Anzahl der 1. The voting power of each member shall be equal to the
von ihm gezeichneten Anteile am Stammkapital der Bank. Zahlt number of its subscribed shares in the capital stock of the Bank. In
ein Mitglied einen Teil des aufgrund seiner Zeichnungsverpflich- the event of any member failing to pay any part of the amount due
wngen nach Artikel 6 Wligen Betrags nicht. 80 ist es. solange es in respect of its obftgations in relation to paid-in shares under
nicht zahlt. nicht berechtigt. den Hundertsatz seiner Stimmrechte Artide 6 of 1his Agreement, such rnember ahal be Wl8ble for so
auszuüben. der dem des flltigen. aber nicht gezahlten Betrags lang as such failure continues 10 exercise that percentage of its
am Gesamtbetrag der von cfl8S8ffl Mitglied gezeidlneten einge- voting power which corresponds to the percentage which the
zahlten Anteile am Stammkapital der Bank entspricht. amount due but ..-ipaid bears 10 the total amount of paid-in shares
subscribed k> by 1hat member In the capitaf stock of the Bank.
(2) Bei Abstimmungen Im Gouvemeursrat ist jeder Gouverneur 2. In voting in the Board of Governors, each Govemor shall be
zur Abgabe der Stimmen des von lvn vertretenen Mitglieds entitled to cast the votes ·of the member he or lhe represents.
berechtigt. Sofem in cfaesem Übereinkonwnen nicht ausdrOcklich Except as othelwise expressly provided in this Agreement, all
etwas anderes vorgesehen ist, bedOrfen BeschlOsse zu allen dem matters before the Board of Governors shaJI be dedded by a
Gowemeursrat vorliegenden Fragen einer Mehrheit der Stim- majority of the voting power of the members voting.
menzahl der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder.
(3) Bei Abstimmungen im. Direktorium ist jeder Direktor zur 3. In voting in the Board of Oirectors each .Director shall be
Abgabe der Anzahl von Stimmen betechtigt. cle den Goc.Mmeu- entitled to cast the nurnber of wtes 10. which bt Govemors who
ren zusteht. von denen er gewlhlt worden ist. 80Wie der Stimmen. have eleded ·him or l18r arw er1Glled end. thoee to_ whlch any
die den Gouverneuren zustehen., die ihm nach Anlage B Absctwlitt Governors who have assigned their votes to him or her, pursuant
D ihre Stimmen übertragen haben. Ein Direktor. der mehrere to Section D of Annex B, are entitled. A Director representing
Mitglieder vertritt, kann die Stimmen der von ihm vertretenen more than one member may cast separately the votes of the
Mitglieder gesondert abgeben. Sofem in diesem Übereinkommen members he or she represents. Except as otherwise expressly
nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, und außer im provided in this Agreement. and except for general policy deci-
Falt der BeschlOsse über die allgemeine Politik. die mit einer sions in which cases such policy decisions shaJI be taken by a
Mehrheit von mindestens zwei Orittetn der Gesamtstimmenzahl majority of not less than two-thirds of the total voting power of the
der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder zu fassen sind, members voting, all matters before the Board of Directors shall be
bedürfen Beschlüsse zu allen dem Direktorium vorliegenden Fra- decided by a majority of the voting power of the members voting.
gen einer Mehrheit der Stimmenzahl der an der Abstimmung
teilnehmenden Mitglieder.
Artikel 30 Artlcle 30
Der Präsident The Presldent
( 1) Der Gouverneursrat wählt mit den Stimmen einer Mehrheit 1. The Board of Govemors, by a vote of a majority of the total
aller Gouverneure, die mindestens eine Mehrheit der Gesamt- number of Govemors, representing not less than a majority of the
stimmenzahl der Mitglieder vertreten, einen Präsidenten der total voting power of the members, ·shall elect a President of the
Bank. Der Präsident darf während seiner Amtszeit weder Gower- Bank. The President, while holding office, shall not be a Govemor
neur noch Direktor noch Stellvertreter eines Gouverneurs oder or a Director or an .Altemate for either.
Direktors sein.
(2) Die Amtszeit des Präsidenten beträgt vier (4) Jahre. Er kann 2. The term of offlC8 of the President shalf be four (4) years. He
wiedergewählt werden. Er hat jedoch aus dem Amt auszuschei- or she may be re-elected. He or she shall, however, cease to hold
den, wenn der Gouvemeursrat dies mit ZUStimnulg von minde- offioe when the Board of Governors 80 decides by an affinnative
stens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens zwei Orittet vote of not less than two-thlrds of the Governors, representing not
der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, beschließt. Ver- less than two-thirds of the total voting power of the rnembers. lf the
waist das Amt des Präsidenten aus irgendeinem Grund, so wählt office of the President for any reason becomes vacant, the Board
der Gouvemeursrat nach Absatz 1 einen Nachfolger für eine of Govemors, in accordance with the provisions of paragraph 1 of
Dauer von bis zu vier (4) Jahren. this Articie, shall elect a successor for up to four (4) years.
(3) Der Präsident hat, abgesehen von der entscheidenden 3. The President shall not vote, except that he or she may cast a
Stimme bei Stimmengleichheit, kein Stimmrecht Er kann an deciding vote in case of an equal division. He or she may partipate
Sitzungen des Gouvemeursrats teilnehmen und führt bei den in meetings of the Board of Govemors and shall chair the meet-
Sitzungen des Direktoriums den Vorsitz. ings of the Board of Directors.
( 4) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bank. 4. The President shall be the legal representa~ of the Bank.
(5) Der Präsident ist Vorgesetzter des Personals der Bank. Er 5. The President shall be chief of the staff of the Bank. He or she
ist entsprechend den vom Direktorium zu 8f1assenden Regelun- shan be responsible for the organisation, appointment and dismis-
gen für das Organisationswesen sowie für die Einstellung und sal of the officers and staff in accordance with regulations to be
Entlassung der leitenden und sonstigen Becfiensteten verantwort- adopted by the Board of Directors. In appointing officers and staff,
lich. Bei der Einstellung von leitenden und sonstigen Bediensteten he or she shall, subject to the paramount importance of efflCiency
hat der Präsident unter Berücksichtigung der YOrrBn9igen Bedeu- and technical competence, pay due regard to recruitment on a
Nr. 1 - Täg der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 217
Artlcle 29 CT81WI 29
Vote ronocoaaHHe
1. Le nombre des voix attribuees a chaque membre doit 6tre 1. 4HC110 f0/lOCOB, Ha K0TOpoe HMeeT npaeo KclJKAblM "lneH,
egal au nombre des actions qu'il a souscrites dans le capital social paeH0 K0nH"lecTey 8K4HM B aK14M<>HepHOM Kamrrane 6aHK8, Ha
de 1a Banque. lorsqu'un membre n'a pas paye une quetconque K0Topoe Ott OOAOHCSJ1CA. B Cl1Y'-'8e, 8Cl1M KaKOM-llMOO 'UleH He
partie du montant exigible au titre des obligations oontractees BblnnaTIIT K8K)'I0-11M6o '4aCTb TI)lil cyMMbl, KOTopyio OH AOß)KeH
pour les actions a liberer, definies a l'article 6 du pr6sent Accoro, no CSOHM o6A38TeJ1bCTB3M B OTHOWeHMM Ont18"1HBaeMblX ~11
ce membre ne peut. aussi longtemps que dure ce d6faut de cornaa«> CT8Tbe 6 H8CT0A1118f0 CornaweHMR, T8KOA '4119H B
paiement. exeroer 1a fraction de ses droits de vote qui corresp011d TENeHMe ecero cpoKS Hey11118Tbl He MMeeT npaaa Ha ,y np048tf'T•
au rapport entre le montant d0 et non paye et le montant total des tty10ppnt00T nonar810U4erOCA euy KOJUNeCTB8 ro/1000B, KOTopu
actions a lib6rer souscrites par ce membre dans le capital social COOT881CIByeT np0t.leHTHOM A0/18 tt801U18"18HHblX MM cyMM no
de la Banque. · 0THOWettMtO K o6uleM cyMMe onn&"IMBa8MblX af<l4MA 8 8 ~
H8pt«)M K811MT8118 6aHKa, Ha KOTOpble 3TOT "ll18H ~ -
2. En votant au ConseH des gouvemeurs, chaque gouvemeur 2. 11PM ronocoaaHMM 8 CoeeTe ynpa811AKXqMX K8>KAblA ynpae-
dispose des voix du membre qu'il repr6sente. Sauf disposition l1AICJU4MA MMeeT npaao ronocoeaTb 38 'U18Ha, KOTOpOro OH np8A-
contraire du present Acoofd, toutes les questions que le ConseU CT8Bl1AeT. l(poMe T8X CllY'-'88B, KOrAß B HacT0fl\1'8M CornaweHMM
des gouvemeurs est appele a connaitre sont tranchees l 1a npAMO np8A)'CMOTpeHO MHOe, BC8 BOnpocbl, paccM8TpMBaeMbl8
majorite des voix attribuees aux membres prenant part au vote. CoaeTOM ynpaenAIOl.4MX, pewatOTCA 6onbWMHCTBOM 0T 06&.4ero
K0n""48CT88 rollOCOB, Ha K0Topoe MMelOT npaeo 'Ul8Hbl, npMHM-
M8tOU,lM8 Y'tBCTMe B r0110COB8HMM.
3. lors d'un vote au Conseil d'admnstration, chaque adminis- 3. 11PM ro/1000B8HMM a Coaent AMP9KT0P08 K8>ICAbfÄ AMP8K·
trateur dtspose du nombre de voix attribuees aux gouvemeurs qui TOp MUNT npaao Ha 10 KOl1M'48CTBO r0/1000B, Ha KOTopoe NU8IOT
l'ont 6lu et des voix dont dispose tout gouvemeur lui ayant confi6 npaao 1136pa8UM8 ero ynpaam1101qM8, a T8IOK8 Ha Te ronoca. Ha
ses voix, conform6ment aux dispositions de 1a Section D de K0topWe MMetOT npaao ynpaalUIIOU4M8, nepeABSWMe euy CBOM
l'annexe B. Un administrateur representant plus d'un membre ne ronoca cornaCHO pa3-qeny D nptC110>KeHMA B. AMpeKTop, npeA-
doit pas necessairement emettre en bk>c les voix des membres CTa&nAfOU4MM 6onee .0AH()r0 'U18H8, M0>K8T ronocoaaTb
qu'il represente. Sauf disposition contraire du present Accord, et 0TA8ßbHO 38 'UleHOB, KOTopbD( OH np8ACT8BnAeT. KpoMe Tex
hormis le cas des decisions de politique generale qui sont prises a Cf1Y'al88, KOl'A8 8 H8C1'0SW48M CornaweHMM npRM0 '1)8A)"CMO-
1a majorite d'au moins deux tiers des voix attribuees aux membres TJ)8HO NHOe, N 38 MCKl110'48HM8M pewettMA, KaCalOU,IMXCtl o6cqeA
prenant part au vote, toutes les questions dont le Conseil d'admi- nonMTMKM, K0rA8 T8KM8 peWeHMA npMHMM8IOTCA 6onbwMHCTBOM
a a
nistration est appele connai1re sont tranchees 1a majorit6 des He MeHee ABVX TpeTeM oT o6l.4ero K0ntNeCT88 ronocoe, Ha
voix attribuees aux membres prenant part au vote. KOTOpOe MMelOT npaeo 'UleHbl, npMHMM8~Me ~ B ronoco-
BaHMM, ece BOnpocbl B CoaeTe AMpeKTopoe pewalOTCA 00/lb-
WMHCTBOM 0T 06L4ero K0n~ecrea ronocoe, Ha K0T0poe MM8IOT
npaeo "t118Hbl, npMHMMa10U4H8 ~aCTM8 B ronocoeaHMM.
Article 30 CTaTbR 30
Prealdent Ope3MAeHT
1. Le Conseil des gouvemeurs, par un vote a ta majorite du 1. CoseT ynpaenA101J.4MX OOßbWHHCTBOM ronocoa 0T o6l148r0
nombre total des gouvemeurs, representant au moins 1a majorite 'fMClla ynpaenA10U4MX. f1P8ACT8Bl1AIOU4MX He MeHee OOllbWMHCTaa
du nombre total des voix attribuees aux membres, 61it le president 0T o6l.4ero K0/1M"leCT88 ronocoa, Ha K0Topoe MMelOT npaeo
de 1a Banque. Le president ne peut exercer, pendant 1a duree de 'UleHbl, M36Mpa8T npe3MA8HT8. 6aHK8. npe3l4A8HT 80 BpeMA
son mandat, les fonctions de gouvemeur, d'administrateur ou de npe6blaaHMA B 3TOM A0ruKHOCTM He MO>K8T 6blTb ynpaBllAIOU.lMM
suppleant pour l'une ou l'autre de ces fonctions. MM AMP8KT0p0M llMOO 38MeCTMTeneM ynpael1AIOU48fO MM
AMpeKTopa.
2. Le mandat du president est de quatre (4) ans. II est reeligible. 2. CpoK nonHOMO"IMM npe3l4AeHTa COCT8B1UleT "18Tblpe (4)
Toutefois, le president cesse d'exercer ses fonctions sur d6cision f"OA8.. 0H MO>KeT 6blTb nepeM36paH Ha HOBblM cpot<. OAH&J(0 OH
du Conseil des gouvemeurs prise par une decision expresse d'au npet<paTMT 8b11'1011HR1"b C80M o61138HHOCTM no peweHMIO CoaeTa
moins deux tiers des gouvemeurs, repr6sentant au moins deux ynpaBJUl~MX, ecnM 38 TaKOB peweHMe nporonocylOTynpaanAIO-
tiers du nombre total des voix attribuffs aux membres. Si le poste U4Me, np8ACT8BIUIIOU4Me He M8Hee p.ayx 'Tp8T8M ynpaenA~.
de president devient vacant pour quelque raison que ce soit, le npeACf8BllAIOU4MX He MeHee ABYX TpeTeM OT ~ero KC?nM"leCTBa
Conseil des gouvemeurs elit conformement aux dispositions du ronocoe, Ha K0Topoe MM8IOT npaeo "llleHbl. EcnM l10 KaKOM-nM6o
paragraphe 1 du present article, un nouveau president pour un OJ)M'4MH8 nocT npe3l4A8HT8 CTaHOBMTCA BaK8HTHbfM, CoeeT
mandat pouvant aller jusqu'a quatre ans. ynpaenA10U4HX B COOTBeTCTBMM C nono>KeHMAMH nyHKTa 1 H8CTO-
AL4etii CTaTbM M36epeT ero npeeMHHKa Ha cpoK A0 ~8TblpeX (4)
/leT.
3. Le president ne prend pas part aux votes, sauf en cas de 3. flpe3l4AeHT He npMHMMaeT ~aCTMA B rollOCOBaHMM, OAH8KO,
partage egal des voix, auquel cas il peut voter et sa voix est alors K0rAB ronoca p&3AenAt0TCA nopoaHy, OH MMeeT npaeo pewa10-
preponderante. II peut participer aux reunions du Conseil des L4ero ronoca. 0H MO>KeT )"-18CTB088Tb B 38C8A8HHAX CoaeTa
gouvemeurs et preside les reunions du Conseil d'administration. ynpaenAIOl4MX M np8AC8AßTenbCTByeT Ha 38C8ASJiMAX CoaeTa
AMJ>8KTOp09.
4. Le president est le representant legal de 1a Banque. 4. flpe3l4A8HT ABllfleTCA 38KOHHblM npeACTBBMTeneM 6aHKa.
5. Le president est le chef du personnel de 1a Banque. II est 5. npe3MAeHT B03rnaanAeT nepcoHan 6aHKa. OH HeCeT
responsable de l'organisation, de la nomination et du licenciement OTBeTCTBeHHOCTb 38 opraHM384MtO pa6oTbl, Ha3H8"18HH8 MllM
des fonctionnaires et des agents dans le cadre des reglementa- yeonbHeHMe AOJ1)1(H0CTHblX n~ M COTJ>YAHMKOB B COOTBeTCTBMM
tions qui seront adoptees par le Conseil d'administration. En C npaeMaMM, ycT8H8B/1MeaeMblMM CoeeTOM AHpeKTopoe. npM
nommant les fonctionnaires et les agents de la Banque, le presi- H33H8"1eHMM AOll>KHOCTHblX 11M4 M COTPYAHMKOB OH, ~MTb1B8A
dent, tout en ayant pour preoccupation principale d'8$,Surer a la nepeocTeneHHylO Ba>KHOCTb 3<Pq>eKTHBHOCTM M T8XHH"l8CK0M
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
tung von Leistungsfähigkeit und fachlichem Können gebührend wide geographical basis among members of the Bank.
darauf zu achten, daß die Auswahl auf breiter geographischer
Grundlage unter den Mitgliedern der Bank erfolgt.
(6) Der Präsident führt nach den Weisungen des Direktoriums 6. The President shall conduct, under the direction of the Board
die laufenden Geschäfte der Bank. of Directors, the current business of the Bank.
Artikel 31 Artlcle 31
Vlzeprisident(en) Vlce-Presldent(s)
(1) Das Direktorium ememt auf Empfehlung des Präsidenten 1. One or more Vece-Presidents shaß be appointed by the Board
einen oder mehrere Vazeprlsidenten. Amtszeit, Befugnisse und of Directors on the recommendation of the Presidenl A Vtee-
Aufgaben der einzelnen VazeprAsidenten in der Verwaltung der President shall hold off~ tor such term, exercise such authortty
Bank werden vom Direktorium bestimmt. Bei Abwesenhett oder and perform such functions in the administration of the Bank, as
Oienstunflhigkeit des Präsidenten werden dessen Befugnisse may be determined by the Board of Directors. In the absence or
und Aufgaben von einem VazeprAsidenten wahrgenommen. incapacity of the President. a V10e-President &hall exercise the
authority and perform the functions of the President.
(2) Ein Vazepräsident kann an den Sitzungen des Direktoriums 2. A Vic:e-President may participate in meetings of the Board of
teilnehmen, hat jedoch kein Stimmrecht. abgesehen von der Directors but shall have no vote at such meetings, except that he
entscheidenden Stimme, wenn er für den Prlsidenten handelt. or she rnay cast the deciding vote when acting ln plaoe of the
Presidenl
Artlkel 32 Artlcle 32
Internationaler Charakter der Bank International character of the Bank
( 1) Die Bank nimmt keinerlei Sonderfonds oder sonstige Darle- 1. The Bank shall not accept Special Funds or other loans or
hen oder Unterstützung an. die ihren Zweck oder itve Aufgaben in assistance that rnay ln any way be pn,;uö10e, deflect or otherwise
irgel deiner Weise beeintrAchtigen ver1Alschen oder in anderer alter tls purpose or functions.
Weise Indem können.
(2) Die Bank, ihr PrAsident. ihr(e) Vazepräsident(en) sowie die 2. The Bank, its President. Vtee-President(s), officers and staff
leitenden und sonstigen Bediensteten berücksichtigen bei ihren shall in their decisions take into account only considerations
Beschlüssen nur Erwägungen, die für den Zweck, die Aufgaben relevant to the Bank's purpose, functions and operations, as set
und die Geschäfte der Bank im Sinne dieses Übereinkommens out in this Agreement. Such considerations shall be weighed
maßgeblich sind. Diese Erwägungen werden unparteiisch gegen- impartially in order to achieve and carry out the purpose and
einander abgewogen, um den Zweck der Bank zu erfüllen und functions of the Bank.
ihre Aufgaben durchzuführen.
(3) Der Präsident. der oder die Vizepräsident(en) sowie die 3. The President. Vic:e-President(s), officers and staff of the
leitenden und sonstigen Bediensteten der Bank sind bei der Bank, in the discharge of their offices, shall owe their duty entirely
Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit allein der Bank und keiner to the Bank and to no other authority. Each member of the Bank
sonstigen Stelle verpflichtet. Jedes Mitglied der Bank achtet den shall respect the international character of this duty and shall
internationalen Charakter dieser Verpflichtung und unterläßt alle refrain from all attempts to influenc:e any of them in the discharge
Versuche, diese Personen bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu of their duties.
beeinflussen.
Artikel 33 Artlcle 33
Sitz Location of offices
(1) Der Sitz der Bank befindet sich in London. 1. The principal office of the Bank shall be located in London.
(2) Die Bank kann Niedertassungen oder Zweigstellen im 2. The Bank may establish agencies or branch offices In the
Hoheitsgebiet jedes ihrer Mitglieder errichten. territory of any member of the Bank.
Artikel 34
Artlcle 34
Hlnterlegungsstellen
und Verbindungsstellen Deposltorles and ·channels of communlcatlon
(1) Jedes Mitglied benennt seine Zentralbank oder eine andere 1. Each member shall designate its central bank, or such other
mit der Bank vereinbarte Stelle als Hintertegungsstelle für alle institution as may be agreed upon with the Bank, as a depository
Guthaben der Bank in seiner Währung sowie für sonstige Vermö- for all the Bank's holdings of its currency as well as other assets of
genswerte der Bank. the Bank.
(2) Jedes Mitglied benennt eine geeignete amtliche Stelle, mit 2. Each member shall designate an appropriate official entity
der sich die Bank bezüglich jeder Angelegenheit, die sich im with which the Bank may communicate in connection with any
Rahmen dieses Übereinkommens ergibt. in Verbindung setzen matter arisi~ under this Agreement.
kann.
Artikel 35
Artlcle 35
Veröffentlichung von Berichten und
Bereitstellung von Informationen Publlcatlon of reports and provlalon of Information
( 1) Die Bank veröffentJicht einen Jahresbericht mit einem 1. The Bank shaJI publish an annual report containing an
geprüften Jahresabschluß und übermittelt ihren Mitgliedern vier- audited statement of its accounts and shall circulate to members
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 219
Banque les services des personnes possedant les plus hautes KOMn8T8HTMOCTM, YA8ßSl8T AOn>KH08 BHMM8HH8 HSlilMy Ha
qualites de rendement et de competence technique, veille ä pa6oTY M3 'U18H08 6aHKa Ha WMpOKOM reorpact,H'46CKOM OCHOBe.
recruter le personnel sur une large base geographique, parmi les
membres de la Banque.
6. Le president conduit les affaires courantes de 1a Banque, 6. npe3MAeHT ynpaenReT Tet<yu(eM AeRTenbHOCTblO 6aHK8
SOUS 1a direction du Conseil d'administration. OOA pyK080AC11IOM CoaeTa AMP8fCT0POB·
Attlcle 31 Cnrrwl31·
Vlce-pmldent(a) B11~w)
1. Le Conseil d'administration nonvne un ou plusieurs vice- 1. r1o P8ICOM8HA8LIMM npe3MA8HT8 CoeeT AMP9KT0p08 Ha3-
presidents sur recommandation du president. Le Consecl d'admi- ~aeT O.qHOrO M/1M 6onee ~314AeHTOB. 8ML(e-npe314A8HT
nistration determine 1a dur6e du rnandat du ou des w:e-presi- BblOOßHMT C80M OOR38HHOCnl 8 TIN8HM8 TaKOrO cpot<a, pacno-
dents, les pouvoirs qu'ils dlttiennent, et les 1onctions d'administra- naraeT T8KMUM 11011HOM0'4MAMM M 8bln01\HMT T8KM8 cpytiK4MM no
tion de 1a Banque dont 1s s'aoquitteffl. En cas d'absence ou ynpaanetMO 6aHtcou, KOTOpbl8 uoryT 6brTb onp8A8118Hbl Coee-
d'incapacite du pr6sident, un vice-prltsident exerce rautoritit et TOM AMP9KT0p08. 8 OTCyTC1'IIM8 npe3MA8HT8 IU1M, 8 Cl1Y"88 ero
accomplit les fonctions du pr6sident Hecnooo6Hocnt Bblf10l1HSITb C80M nonHOM(NMSI, 8Mll9-npe3MA8HT
pacnonaraeT l10l'li0MO'tMAMM M 8blf10ßHMT cpyti1<14MM npe3M-
A8HTL
2. Un vice-president peut participer aux reunions du Conseil 2. BM48-np93MA8HT MOJKeT ~ B 8 T b B 38C9ABHMRX
d'administration mais ne prend pas part au vote lors de ces CoaeTa AMl)6KT0POB 6e3 npaaa ronoc&, 38 MCK1110'48HMeM
· r6unions sauf s'il remplace le pNSident, auquel cas I peut wter et ~ KIX/J/1.. ~ np83MAeHT8. OH MMeeT npaao pew810-
sa wix est alors p ~ . lq8f'O ronoca.
Artlcle 32 CT&Twl32
Caractere International de 1a Banque MeJl<AyttapoAffw'11 xapanep 6aHKa
1. La Banque n 'accepte ni fonds speciaux, ni pr6ts, ni assis- 1. 6aHK He npMHMMaeT cn84M811bHblX 4>c>HAOB Ml1M /JS}yrMX
tance qui puissent de quelque fa<;on c:ompromettre, fausser ou 3PM08 MllM COA8'k:T8Msl, KOTOpW8 MOf'yT K8KMM 6bl TO NM 6blno
alt6rer son objet ou sa rnission. o6pa3oM H8H8CTM yu48J)6 ero 1481111 IU1M cl>YHl<lftAM, npM88CTM K
OTKnOHeHMIO OT HMX MllM MHblM. o6pa3oM M3MeHMTb MX.
2. La Banque, son president, son ou ses vice-pr6sidents, ses 2. 6aHK, ero np83MA8HT, BM48-f'IP83MAeHT(b1), A()n>KHOCTHble
fonctionnaires et ses agents se fondent dans leurs decisions sur ßMl.(8 M COTJ>YAHMKM B CBOMX pewetfMRX llpMHMMSIOT 80 BHMMSHMe
des considerations relevant exclusivement de l'objet, de 1a mis- llMWb cooöpa>KeHHR, OTHOCRL4Heal K 4e11M 6aHKa, ero ci>YHK4MRM
sion et des operations de 1a Banque tels que definis dans le M onepa4MS1M, onpeA8ß8HHblM B HaCTORL4eM CornaweHMH. TaKMe
present Accord. Ces considerations sont prises en compte de coo6pa>KeHMR 6ecnpMCTp8CTHO <>4eHHBalOTCR C T~KM 3peHMR
fa~n impartiale afin que 1a Banque puisse remplir son objet et sa AOCTM>KeHMSI 4enM 6aHKa M BblnonHeHMS1 ero cpytiKL(MM.
mission.
3. Dans l'exercice de leurs fonctions, le president, le ou les vice- 3. npe3MAeHT, B~8HT(b1), AOn>KHOCTHbl8 1111'148 M
presidents, les fonctionnaires et les agents de la Banque n'ont de COTpYAHMKM 6aHKa npM BblOO/IHeHMM CBOMX OOR38HHOCTeA
a
devoirs qu'envers la Banque, l'exclusion de toute autre autorite. Clly>t<aT TOllbKO 6aHt<y M HMKOMY MHOM}'. Ka>i<AblM "UleH 6aHKa
Tous les membres de 1a Banque respectent le caractere interna- yea>Ka8T M8>f<AYH8POAHblM xapaKTep MX nono>KeHMSI M B03Aep-
tional de ces devoirs et s'abstiennent de toute demarche visant a >KHeaeTCS1 OT /IIOOblX nonblTOK OK83b188Tb BnMSIHMe Ha Koro-
influencer l'une queloonque de ces personnes dans l'aocompfis- nM6o M3 HMX npM Bblf10nHeHMM MMM C80MX OOS138HHOCTeM.
sement de ses täches.
Artlcle 33 CTaTwl 33
Siege MecTononoJKeHM J'tPU(A8HNi 6aHKa
1. Le siege de 1a Banque est 6tabli • Londres. 1. WTa6-KBap'TMp8 6aHKa ff8XOAMTCSI a lloH.qoHe.
2. La Banque peut ouvrir des agenoes ou des suectnales sur le 2. 6aHK MO>K8T ~ T b aretf1CT88 MM ct,MnM8.11b1 H8 ntp-
territoire de ses membres. · pMTopMM nto6oro 'U'l8H8 6aHtca.
Attlcte 34 Cnrrwl 34
Deposltalrea et moyens de communlcatlon .qenc,3tmlptlll II K8Hallbl CBSl311
1. Chaque membre designe sa banque centrale ou toute autre 1. f<b<Ab!A '4118H H83H8'488T C80M 48HTp811bHb16' 6aHK M/1M
institution en accord avec 1a Banque oomme dltpositaire aupres nl06oe ppyroe Y'fl)8)KA8HM8 no C0r/1800B8HMIO C 6aHKOM B
duquel celle-ci peut conserver tous les avoirs qu'elle possede K8'48CTBe Ael'103MTapMR acex ~ 6aHt<y cp8ACTB B
dans la monnaie dudit membre, ainsi que d'autres avoirs. BaJ1IOT8 3Toro '-CneHa, a T8IOK8 ppyrMX &KTHBOB 6aHKa.
2. Chaque membre d6signe une entite offtcielle appropriee 2. f<b<Ab!A '4118H onp8AellA8T 000TNT~M <>4>M4M811b-
avec laquelle 1a Banque peut se mettre en rapport au sujet de Hb1M opraH, C KOTOpblM 6aHK MO>K8T n<>AA8P>KMB8Tb CBA3b no
toute question relevant du present Accord. nl06oMy eonpocy, 803HMK&IOU48MY B paMKaX HaCTOAU(el"O
CornaweHMS1. ·
Artlcle 35 CnrnaR 35
Publlcatlon de rapports et communlcatlon d'lnfonnatlons ny61111Ka14MA OT"teTOtl II 11fMtAOC111aneHM llttei>OPMalfllll
1. La Banque publie un rapport annuel contenant un ttat certifie 1. 6aHK ny6/IMK)'8T 8>Kero.qHbl6' ONeT, COAep>K81.l4MM npoee-
de ses comptes et fait parvenir a ses membres, a intervalles de peHHOe 8YAMTOpaMM 38RB/18HM8 0 COCTORHMM ero ~eTOB, M
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
teljährlich oder in kürzeren Abständen eine zusammenfassende at intervals of three (3) months or less a summa,y statement of its
Darstellung über ihre finanzielle Lage sowie eine Gewinn- und financial position and a profrt and loss statement showing the
Verlustrechnung, in der die Ergebnisse ihrer Geschäftstätigkeit results of its C>pefations. The financial accounts shall be kept in
ausgewiesen werden. Die Finanzbuchhaltung wird in ECU ECU.
geführt.
(2) Die Bank berichtet jährlich Ober die ökologischen Auswir- 2. The Bank shall report annually on the environmentaJ impact ot
kungen ihrer Tätigkeiten und kann weitere Berichte verOffentli- its activities and may publish such other reports as it deems
chen, soweit sie dies zur FOrderung ihres Zweckes für wün- desirable to advance its purpose.
schenswert hält.
(3) Exemplare aller aufgrund dieses Artikels erstellten Berichte, 3. Copies of an reports, statements and publications made
Darstellungen und VerOffenUichungen werden an die Mitglieder under this Articte shall be distributed to members.
verteilt.
Artikel 36 Artlcle 36
Zuweisung und Verteilung. der Relnelnnahmen AUocatlon a n d - ~ of Mt lnCOlne
(1) Der Gouvemeursrat 1egt mindestens einmal Im Jatv lest. 1. The Board of Govemors shaft determine at least amually
welcher Teil der Reineinnahmen der Bank nach Bildung wn what part of the Bank's net lncome, alter making provision for
Rücklagen und, falls erforderlich, wn ROcksteluigen fOr etwaige rese,ves and, if necessary, against possible lasses under para-
Ver1uste nach Artikel 17 Absatz 1 als Überschuß oder fQr andere graph 1 of Article 17 of this Agreement, shall be allocated to
Zwecke einbehalten wird und welcher Teil gegebenenfalls verteilt surplus or other purposes and what part, if any, &hall be distri-
wird. Beschlüsse Ober die Verwendung der Reineinnahmen der buted. Any such decision on the aJlocation of the Bank's net
Bank für andere Zwecke bedürfen einer Mehrheit von mindestens lncome lo olher pwposes shal be taken by • rnajority of not less
zwei Dritteln der Gouverneure, die rnilldeslelt8 zwei Drittel der than ~ of lhe Gcwamors_ repc . . . . ag not .... than two-
Gesamtstimmenza der Mitglieder wmten. Ea erfolgt keine thirds of 1he total YOting power of 1he memberl. No such aloca-
Zuweisung und keine Verteilung bis die allgemeine ROcldage tion, and no distribution, shaft be made until lhe general reserve
mindestens zehn (10) v. H. des genehmigten Stammkapitals amounts to at least ten (10) per cent of the authorized capital
erreicht hat. stock.
(2) Die Verteilung nach Absatz 1 etfolgt Im Vemllnis der 2. Any distribution referred to in the preoedi IQ paragraph shal -
Anzahl der eingezahlten Anteile der einzelnen Mitglieder; bei der be made in proportion to 1he number of paid-in shares held by
Berechnung dieser Anzahl werden jedoch nur Barzahtungen und each member; provided that in caJculating such number aocount
Schuldscheine berücksichtigt, öie spätestens am Ende des betref- shaH be taken only of payments received in cash and promissory
fenden Geschäftsjahrs eingegangen beziehungsweise eingelöst notes encashed in respect of such shares on or before the end of
worden sind. the relevant financial year.
(3) Die Zahlungen an die einzelnen Mitglieder erfolgen in der 3. Payments to each member shall be made in such manner as
vom Gouvemeursrat festgelegten Art und Weise. Diese Zahlun- the Board of Govemors shall determine. Such payments and their
gen sowie ihre Verwendung durch das Empfängerland unterlie- use by the receiving country shall be without restriction by any
gen keiner Beschränkung durch die Mitglieder. member. ·
Kapitel VII Chapter VII
Austritt und Suspendierung der Mitgliedschaft; Wrthdrawal and suspension of membership:
vorübergehende Einstellung und Beendigung Temporary suspension and tennination
der Geschäftstätigkeit of operations
Artikel 37 Artlcle 37
Austrittsrecht der Mitglieder Rlght of rnembers to wtthdraw
(1) Ein Mitglied kann jederzeit aus der Bank austreten, indem es 1. Any member rnay withdraw from 1he Bank at any time by
ihr an ihrem Sitz eine schriftliche Anzeige zugehen lißt. transmitting a notice in writing to the Bank at its principal office.
(2) Der Austritt eines Mitglieds wird wirksam und seirie Mitglied- 2. Withdrawal by a member shaJI become effective, and its
schaft erlischt zu dem in der Anzeige angegebenen Zeitpunkt, membership shall cease, on the date specified in its notice but in
frühestens jedoch sechs (6) Monate nach Eingang der Anzeige no event less than six (6) months after such notice is received by
bei der Bank. Vor dem endgültigen Wirksamwerden _des Austritts 1he Bank. However, at any time before the withdrawal becomes
hat das Mitglied jedoch jederzeit die Möglichkeit, die Austrittsan- finally effective, the member rnay notify 1he Bank in writing of the
zeige durch eine schriftliche Mitteiiung an die Bank zurOckzuneh- cancellation of its notice of Intention to withdraw.
men.
Artikel 38 Artlcle 38
Suspendlerung der Mltglledachaft Suspension of memberahlp
(1) Kommt ein Mitglied einer seiner Verpflichtungen gegenüber 1. Ha member fails to fulfil any of its obfigations to the Bank, the
der Bank nicht nach, so·-kann diese seirie Mitgliedschaft durch Bank may suspend its membership by decision of a majority of not
Beschluß einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Gou- less than two-thirds of the Govemors, representing not less than
verneure, die mindestens zwei Drittel der GesamtstilMlenZ der two-thirds of 1he total voting power of 1he members. The member
Mitglieder vertreten, suspendieren. Die Mitgriedschaft des so suspended shall automatically cease to be a member one year
suspendierten Mitglieds erlischt automatisch ein Jahr nach dem from the date of its suspension unless a decision is taken by not
Nr. ~ - Tag der Ausoabe: Bonn, den 12. Januar 1991 221
trois (3) mOis au plus, un resume sommaire de sa situation paccbtllaeT "UleHaM He pe>Ke OAHOro pa3a B TPH (3) MecS14a
financiere et un etat de ses profits et pertes f aisant ressortir les t<paTKHlil 01'48T O CBOeM (pHHBHCOBOM nono>KeHHH, H C'-f8T np\1·
resultats de ses operations. Les comptes financiers sont tenus en 6blnetil H y6blTKOB, 00K83bl88IO~HM pe3ynbT8Tbl ero onepat,r ·"
ecus. <l>HHaHCOBble CYeTa BeAyrc~ e 3KIO.
2. La Banque publie chaque annee un rapport sur l'incidence de 2. 6aHK npe.qcTaBnsteT e>t<ero,qHblA ONeT O BllHSIHHH CBoeM
ses activites sur l'environnement et peut publier d'autres rapports AeRT8/lbHOCTM Ha Ot<py>Kal()UtylO Cf)BAY M MO>t<eT ny6mtKOB8Tb
si eile le juge souhaitable .pour favoriser 1a realisation de son objet. 1Uo6bl8 MHbl8 ON8Tbl, KOTopt,te flP8ACT8BnSIIOTCSI eM}' 4enecoo-
6pa3HblMM AnA AOCTM>KeH~ ceoetii 4enM.
3. Des exemplaires de tous les rapports, releves et pubrecations 3. KonMM acex ONeTOB, C'-feTOB M ny6nMK84MM, yn0MSIHyrblll. e
effectues en applicaüon du present article sont adresses aux HaCTOSl~8K CT8Tbe, paccbll1alOTCfl "U18HaM.
membres.
ArtJcle 36. CraTwl 36
Affectatlon et Npal'tltlon du revenu net HanpalUlettlle M pacRl)eA9lleHM 'tllCTOl"O AOXOA8
1. Le Conseil des gouvemeurs d6termine au moins chaque 1. CoaeT ynpaBnRIOU4MX He pe>t<e OAHOrO pa38 a roA onpe.q€. ·
annee 1a pa,tie du revenu net de 1a Banque qui, apres deduction IUleT Kal<M '48CTb '4MCToro AOXop.8. 6aHKa nocne ONMCl18HMM -.
des fonds l verser aux rtserves ou, si n6cessaire, des pertes pe3eP8bf M, npM H800XOAMMOCTM, ONMClleHMK Ha ~aA 803 ·
eventuelles en application du paragraphe 1 de l'article 17 du MO>t<HblX y6bm<oa oornaCHO nyHKTy 1 CT8TbM 17 HacTOSl~rc:
present Accord, est affectee aux excedents, ä d'autres emplOis CornaweHMSI Hanpaenstel'Cfl a nJ)MÖbl/lb MllM Ha .qpyrMe 4enM, c
ou, s'il en existe, distribuee. Toute decision sur l'affectation du KaKBJl '48CTb, ecnM TaKOBaSI MMeeTCfl, OOAfle>KMT pacnpeAene·
revenu net de 1a Banque a d'autres emplois est prise a 1a majorite HMIO. ßlo6oe T8K08 peweHMe O Hanp8B11eHMM '4MCTOfO AQXOAfJ
d'au moins deux tiers des gouveR)eUrs, representant au moins 6aHKa H8 .qpyrM8 lt911M. npMHMMaeTal 6oJlbWMHCTBOM He M8H86
deux tienl du nombre total des wix attribu6es aux membres. ABYX Tp81'8I ynpaanAIOlqMX. npe.qcT8Bl1Al0U tte MeHee ABYX
Aucune älStribution ni aucune affectation n'est faite avant que la TJ)8TM 0T ~ero KOl1tN8CT88 ronoooe, Ha KOTOpoe MM8IOT
reserve generale n'atteigne dix (10) pour cent au moins du capital npaeo '4neHbl. TaKoe HanpaeneHMe M pacnpeAeneHHe '4HCToro
social autorise. AOXOA8, <>eyll48CTB11SleTCSI TOnbKO, KorAa 0004MM pe38pe AOCTM·
rHeT A8CSITM (10) npo4eHTOB OT pa3Mepa pa3peWeHHOrO tf
Bblnya<)' 8f<4MOH8PH()rO Ka11MT8118.
2. Les distributions visees au paragraphe precedent sont pro- 2. ßlo6oe pacnpe.qeneHMe cpeACTß, ynoMstH)'Toe a npeAbfAY·
portionnelles au nornbre d'actions liberees detenues par chaque ~eM nyHKTe, ~8CTB/1SleTCSI nponop4M()H811bHO KOl1H'-48CTBY
membre; il est entendu que, dans le calcul de ce nombre, seuls OM81.fHB8eMblX 8Kl,4MK, npMH8Af18>K8lqMX Ka>KAOMY lffleHY, npll
sont pris en compte les paiements r~s en numeraire et les ycnOBHH, 'fTO npM OOA~eTe KOnH'-4ecTB8 TSKMX 8K4MM ~MTbl-
billets a ordre encaisses au titre de ces actions a la fin de B8IOTCSI TOnbKO Te aK4MM, KOTOpble onna48Hbl HanM4HblMM M
l'exercice concerne ou anterieurement. HHKaCCHpoeaHHblMH no T8KMM 8K4MSIM npocTblMM eeKcem1MM He
n03AH88 KOH4a COOTB8TCTBYIO~ero (pMHaHCOBOro roAa.
3. Les paiements destines ä chaque membre sont effectues 3. 8b1M8Tbl Ka>KAOMY "UleH)' ~ecTBnAIOTCSI TaKHM cnoco-
dans les conditions determinees par le Conseil des gouvemeurs. OOM, KOTopblM OnpeAensteT CoaeT ynpaanA~. TaKMe
Ces paiements et leur emploi par le pays beneficiaire ne font Bblnn8Tbl M MX HCOOnb30BaHH8 CTpaHOM·OO/ly'48T8/l8M ocy-
l'objet d'aucune restriction de 1a part des autres membres. 11\eCTBnAIOTCSI 6e3 orp8HH'-48HHM 1<8KMM-nH6o 'UleHOM.
Chapitre VII rnaea VII
Retrait et suspension d'un membre: BbaXOA M3 l.fneHCTSa M npMOCTaHOBKa "fneHCTea: Bpe-
Arr6t temporaire et arr6t definitif des operations M8HHaSI npMOCT8HOBKa M OKOt-NaTenbHoe npeKpa~eHMe
onepa4MM
Artlcle 37 CTaTbR 37
Drolt de retralt des membres npaao 'UleHOB Ha BblXOA
1. Tout membre peut se retirer de 1a Banque ä tout moment par 1. ß ~ 'U18H MO>t<8T BblATM M3 6aHKa a nl06oe BpeMSI nyreM
une notification ltcrite au siege de 1a Banque. HanpaeneHHSI OMCbMeHHOrO yee.qouneHMII B WTa6-1<sapTHpy
6aHKa.
2. Le retrait prend effet et la qualitlf de membre cesse a la date 2. 8b1XOA 'ffl8Ha acrynaeT B CKnY M ero "UleHCTBO npeKpa~a-
precisee dans la notification mais en aucun cas moins de six (6) 8TCSI C ASTbl, y1<a3aHHOlil B ero YB8AOM118HHM, OAHBKO HH B KoeM
mOis apres la date ä laquelle la notification a ete r~e par la cn~ae He paHee, 48M 48pe3 WecTb (6) MecA4ee nocne
Banque. ToutefOis, le membre peut ä tout moment, avant que son 0011}'48HMR 6aHKOM YK838HHOrO yeeAOMneHHSI. npM 3TOM B
retrait ne devienne effectif, revenir sur sa decision de retrait en nl06oe apeMSI AO Toro, KaK BblXOA M3 "UleHCTBa OKOH'-taTenbHO
a
adressant une notification ecrite 1a Banque. BCT)'flHT B CH/1)', "U18H MO>t<8T nHCbMeHHO ~ 6aHt<y o6
SHH)'nHpoBaHHM ceoero Y98AOMl18HMR O HaMepeHMH BblMTH M3
6aHK8.
Artlcle 38 C'TaTbll 38
Suspension d'un membre npMOCTaHOBKa 'UleHCTBa
a
1. Si un membre manque l'une de ses obligations envers 1a 1. EcnH KaKOM-nM6o 'U18H He Bbll10ntul8T KaKMX-11HOO CBOM)
Banque, celle-ci peut le suspendre par une d6cision prise la a o6A38Tel1bCTB nepeA 6aHKOM, 6aHK MO>K8T npHOCT8HOBMTb ero
majorite d' au moins deux tiers des gowemeurs, representant au 'U18HCTBO peweHMeM 6onbWMHCTaa He MeHee ABVX TpeT8M ynpae-
m<>ins les deux tiers du nombre total des voix attribuees aux nAK>U4MX, npeACT8BfüllOU4MX H8 MeHee ABVX TpeTeM OT OOU48f"
membres. Le membre ainsi suspendu perd automatiquement sa KOl1H48CTB8 ronocoe, Ha KOTOpoe MM8tOT npaeo 'ffleHbl. 4neH, "'
qualite de membre un an apres la date de cette su~pension, a OTHOW8HMM KOToporo npHHSITO TaKoe peweHHe, 8BTOM8TM48CKH
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Zeitpunkt der Suspendierung, sofern nicht mit mindestens der less than the same majority to restore the member to good
gleichen Mehrheit beschlossen wird, das Mitglied wieder in seine standing.
Mitgliedschaft einzusetzen.
(2) Während der Suspendierung kann das Mitglied keine 2. While under suspension, a member shall not be entitled to
Rechte.aus diesem Übereinkommen mit Ausnahme des Austritts- exercise any rights under this Agreement, except the right of
rechts wahrnehmen, hat aber alle seine Verpflichtungen aus dem withdrawal, but shal remain subject &o all its obfigations.
Übereinkommen zu erfüllen.
Artikel 39 Artlcle 39
Abrechnung mit früheren Mltgfledem Settlement of accounta wtth former membera
( 1) Ein Mitgfl8d haftet auch nach ErlOschen seiner Mitglied- 1. After the date on which a member ceases to be a member,
schaft weiterhin für seine unmittel:>aren Verpflichtungen und such former member &hall remain labte for its dired obligations to
Eventualverbindl gegenOber der Bank, l0lange ein Teil the Bank and 1or 1s cat ltil agent labilities to the Bank 10 long as
der vor dem ErlOschen seiner Mitgliedschaft gewihrten Darlehen any part of lhe loans. eqlaty irwestments or guarantees contracted
oder Garantien beziehungsweise eingegangenen Kapitalbet81• before lt ceaed to be a meo,ber are outstanding; but lt shall
gungen aussteht; ihm entstehen jedoch keine Verbindlichkeiten in oease to incur auch lablities with respect to loans. equlty Invest-
bezug auf splter wn der Bank gewlhrte Darlehen wld Garantien ments and guarantees entcnd into thereafter by the Bank and to
beziehungsweise eingegangene Kapitalbeteifegungen, und es ist share either in the income or the expenses of the Bank.
weder an den Einnahmen noch an den Ausgaben der Bank
. beteiligt.
(2) Zlan Zaitpwlkt des ErtOechellS der Milgfiedschaft eines z N. the time a membar ceasea 10 be a member, the Bank lhall
Mitglieds trifft die Bank Im Rahmen der Abrechnung mit dem arrange for 1he repun:hase of such former member's lhares as a
früheren Mitglied nach diesem Artikel Vorkehrungen für den Rück- part of the settlement of accounts with such former member in
kauf seiner Anteile. Als Rückkaufpreis der Anteile gilt dabei der acoordance with the provisions of this Article. For this purpose, the
Buchwert am Tag des Erlöschens der Mitgliedschaft, im Höchst- repurchase price of the shares shall be the vatue shown by the
fall jedoch der ursprOngliche Kaufpreis der einzelnen Anteile. books of ·the Bank on the date of cessation of rnembership, with
the original purchase price of each share being its maximum
value.
(3) Die Bezahlung der aufgrund dieses Artikels durch die Bank 3. The payment for shares repurchased by the Bank under this
zurückgekauften Anteile erfolgt zu den nachstehenden Bedingun- Article shall be govemed by the foHowing conditions:
gen:
i) Die dem früheren Mitglied für seine Anteile geschuldeten (i) any amount due to the former member for its shares shall be
Beträge werden einbehalten, solange das frühere Mitglied, withheld so long as the former member, its central bank or
seine Zentralbank beziehungsweise eine seiner Dienststel- any of its agencies. or instrumentalities remains liable, as
len oder Einrichtungen als Kreditnehmer oder Bürge Verbind- borrower or guarantor, to the Bank and such amount may, at
lichkeiten gegenüber der Bank hat und können bei Fälligkeit the option of the Bank, be applied on any such iability as it
dieser Verbindlichkeiten von der Bank zu deren Deckung matures. No amount shall be withheld on aocount of the
verwendet werden. Für Verbindlichkeiten des früheren Mit- liability of the former member resulting from its subscription
glieds aufgrund der Zeichnung von Anteilen nach Artikel 6 for shares in accordance with paragraphs 4, 5 and 7 of Article
Absätze 4, 5 und 7 wird jedoch nichts einbehalten. In jedem 6 of this Agreement In any event, no amount due to a
Fall werden die einem früheren Mitglied. für seine Anteile member for its shares shall be paid until six (6) months after
zustehenden Beträge nicht vor Ablauf von sechs (6) Monaten the date upon which the member ceases to be a member;
nach Er1öschen seiner Mitgliedschaft ausgezahlt;
ii) soweit der als Rückkaufpreis nach Absatz 2 geschuldete (ii) payments for shares may be made from time to time, upon
Betrag die unter Ziffer i genamten Gesamtverbindlichkeiten their surrender by tt18 former member, to the extent by which
für Darlehen, Garantien und KapitaJbeteifigen übersteigt. the amount due as the repwdlase price in accordance with
können gegen Rückgabe der betreffenden AnteiJe von Zeit paragraph 2 of this Ar1icle ..»eds the aggregate amount of
zu Zeit Zahlungen auf Anteile geleistet werden, bis das liabilities on loans, equity investments and guarantees in sub-
frühere Mitglied den vollen Rückkaufpreis erhalten hat; paragraph (i) of this paragraph until the former member has
received the full repurchase price;
iii) die Zahlungen erfolgen in den von der Bank festgelegten voll (iii) payments shall be made on such conditions and in such fully
konvertierbaren Währungen beziehungsweise in ECU sowie convertible currencies, or ECU, and on such dates, as the
zu den von ihr festgelegten Bedingungen und Zeitpunkten; Bank determines; and
iv) erleidet die Bank Verluste auf bei Er10schen der Mitglied- (iv) if losses are sustained by the Bank on any guarantees,
scha'1 eines Mitglieds ausstehende Garantien, Beteiligungen participations in loans, or loans which were outstanding on
an Darlehen oder Darlehen oder einen Nettoverlust auf zu the date when the member ceased tobe a member, or if a net
diesem Zeitpunkt von der Bank gehaltene Kapitalbeteiligun- loss is sustained by the Bank on equity investments held by it
gen und Obersteigen diese Vertuste den Umfang der bei on such date, and the amotn of such losses exceeds the
Erlöschen der Mitgliedschaft \'Of'handenen Rückstellungen amount of the reserves provided against losses on the date
für Verluste, so hat das frühere Mitgfl8d auf Verlangen den when the member ceased tobe a member, such fonner
Betrag zurOckzuzat}len, um den der ROckkaufpreis seiner member shal repay, upon demand, the amount by which the
Anteile herabgesetzt worden wäre, wem die Ver1uste bei der repurchase price of its shares would have been reduced if the
Ennittlung des Rückkaufpreises berücksichtigt worden losses had been taken into account when the repurchase
wären. Außerdem ist das frühere Mitgfl8d bei Abruf nicht price was determined. In addition, the former member shall
eingezahlter Zeichnungen nach Artikel 6 Absatz 4 weiterhin remain liable on any caß for unpaid subscriptions under
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 223
moins que les gouverneurs ne decident a 1a meme majorite de lui 0
nepecTaeT 6b1Tb "4neHOM "4epe3 fOA, H8"4HH8SI C A8Tbl npHOCTa•
rendre sa qualite de membre. HOBKH, KpOMe TeX cn}"-4aee, KOfA8 no KpalilHelil Mepe TaKHM >Ke
6onbWMHCTBOM npHHHMB8TCSI peweHHe O BOCCTBHOBneHHH yKa-
38.HHOro ~neHa e ero npaeax.
2. Un membre trappe de suspension ne peut exercer aucun des 2. 8 nepHOA npHOCTBHOBKH ~eH TepsieT ece npaea no HaCTO-
droits conf eres par le present Accord, exception faite du droit de Sl~eMy CornaweHHtO, KpOM8 npaea Ha BblXOA, HO 3a HHM
retrait; il reste neanmoins soumis a toutes ses obligations de coxp&HJi101'Cfl ece ero o6Sl38TellbCT8a.
membre.
Artlcle 39 CTaTbSI 39
Apurement des comptes des anclens membres de 1a Banque YperynMpoB8HMe pac-teTOB C 6blBWMMM 'lneH&MM
1. Apres la date a laquelle. un membre perd A qualit6 de 1. C A8Tbl, Ha KOTopylO ~H nepecraeT 6b1Tb ~HOM, TBKOM
membre, il reste tenu par ses obligations directes ainsi que par 6bl&WHM 'U18H np0A011)1(88T HeCTM OT&eTCTBeHHOCTb flO C80HM
ses engagements conditionne4s envers 1a Banque aussi long- "Pf'MblM OOR38T811bCT88M nepe.q 6aHKOM, 8 T8IOK8 no ycnoe-
temps que sub$iste. un encours des prtts et des garanties HblM o6fl3a.TeJlbCT88M 118P8A 6aHKOM A0 TeX nop, flOK8 K8K8SI·
consentis ou des prises de participation realis6es avant qu'i ait llMOO '48.CTb 38MM08, MH~Mi B 8f<4MOH8PHblM K811MT811 MH
cesse d'Atre membre; cependant. ce rnembre cesse d'lttre res- rapaHTMA, O KOTOpblX C5blna p.ocTMOfYTil Aoro&OpeHHOCTb AO
ponsable des pr6ts et garanties et des prises de participation TOl'O, Kat< OH nepecT811 6bfTb '4118HOM, OCT881'Cfl tteyperyl1Mp0-
consentis et reafises ulterieurement par 1a Banque, et de partici- B8HHOM; OAH8KO OH He H8C8T 6onee T&KMX o6Sl38T811bCT8 no
per, soit aux revenus, soit aux depenses de 1a Banque. 38MM8M, MHBeCTM4HSIM 8 8K4HOHepHblM Kam4Tan M rapaHTHSIM,
nP8AOCT88118HHblM 6aHKOM nocne roro, Kat< OH nepecTan 6blTb
'U18HOM, MHe r,cacreyeT 6onee B PfJXOA&X MM pacx0A8X 6aHKa.
2. Lorsqu'un membre perd cette qualit6, 1a Banque p,oc:ide a 2. Korp.a '4118H nepecT&eT 6bfTb 'U18HOM, 6aHK .qoroaapMB&·
un reglement pat1ief des comptes avec ce membre. en prenant, 8TCSI O Bblt<yne y TSKorO 6blewero l.fneHa ero 8K4MM B paMKax
conformement aux dispositions du present article, toute mesure ypery/1Hp088HHSI paC'-4eTOB C TBKMM 6blBWHM ~HOM B COOT-
en vue du rachat des actions de celui-ci. A cette fin, le prix de BeTCTBHH C '10/10>K8HHSIMH H8CTOSl~eM CT8TbM. C 3T014 4e11bK>
rachat de ces actions est constitue par leur valeur constatee dans 8Kl(HH BbltcynatOTCSI 110 4eHe, n0Ka38HHOM 8 KHHrax 6aHKa Ha
a
les livres de 1a Banque a 1a date laquelle ce membre perd sa A8TY npetcp81148HMA 'U18HCTB8. npM 3TOM M8KCMM811bHOA ~HOM
qualite de membre, le prix initial d'achat de chaque action oonsti- ABnA8TCSI ~ flO KOTOp()til K8>KA8" &Kl(MA 6blna nepBOHa-
tuant la valeur maximale. "l&nbHO t<yn11eHa.
3. Le paiement des parts rachetees par 1a Banque conforme- 3. ßblMaTa 38 8K4MM, BblKyMeHHble 6aHKOM cornacHO
ment au present article est regi par les conditions suivantes: H8CTO.R~elil CT8Tbe, npoH3BOAMTCA B COOTBeTCTBHM C HH)l(enepe-
YMC/leHHblMH ycnOBMSIMH:
(i) tout montant dü au membre au titre de ses actions est retenu (i) mo6ble cyMMbl, npHYMT81<>l4M8CA 6blBWeMy ~neHy 3a ero
par la Banque aussi longtemps que ce membre, sa Banque aK4MH, YAep>t<HBalOTCSI AO Tex nop, noKa ÖblBWHlil l.fneH, ero
centrale, l'un de ses organismes ou l'une de ses emanations, 4eHTpanbHbllil 6aHK ßHOO nl06oe M3 ero areHCTB MM opra-
reste redevable vis-a-vis de 1a Banque en tant qu'emprunteur HOB OCT8eTCSI OTeeTCTBeHHblM nepeA 6aHKOM B K8'48CTBe
ou garant; ce montant peut, au gre de 1a Banque, Atre affecte 38eMU4HKa M/114 rapaHTa, H T8KMe cyMMbl MOryT 6b1Tb no
a la fiquidation de ces engagements lorsque ceux-ci arrivent ycMOTpeHMIO 6aHKa o6pa~eHbl B 110raweHMe T8KMX o6.R3a-
ä echeance. Aucun montant n'est retenu ä raison des enga- TellbCTB no HSCTyMeHMM MX cpoKa. HHK8KM8 cyMMbl He
gements de l'ancien membre resultant de sa souscription aux YA8P>t<MBalOTCSI B C'-48T OOSl38Te!lbCTB 6blewero ~eHa,
actions de la Banque conformement aux paragraphes 4, 5 BblTeKa~MX M3 ero OOAIUICKM Ha 8K4MM B COOT88TCTBHH C
et 7 de l'article 6 du present Accord. En tout etat de cause, nyHKTBMH 4, 5 M 7 CT8TbM 6 HaCTOA~ero CornaweHHSI. B
aucun montant dO a un ancien membre au titre de ses nl06oM ~ e HMKaKM8 cyMMbl, npM"IMT8~ 'U18H)' 3a
actions ne sera versa avant rexpiration d'un d61ai de six (6) ero 8K4MH, He BblM81.fHB8l0Tal paHee, l.f8M 'fftpe3 W8CTb (6)
mois ä compter de la date a laquelle il cesse d'Atre membre; M8CSl4ee c ASTbl npetcpa1.4eHMA ~eHe:i:ea;
(ii) le paiement peut s'effectuer par acomptes, apres remise des (ii) Bb1M8Tbl 38 8Kl(MM MoryT npoM380AMTbCR BpeMA OT Bpe-
actions a 1a Banque par l'ancien membre etjusqu'a ce que M8HM nocne &pyl.feHMA MX 6b1BWMM 'UleHOM a Tex npeAenax,
ledit ancien membre ait r~ 1a totalite du prix de rachat pour B KaKMX cyMMbl, nptNMT810U4M8Cf1 8 K8"18CTBe BbH<ynHOM
autant que, conformement au paragraphe 2 du pr6sent arti- 48ffbl 8 COOTeeTCTBMM C nyHKTOM 2 H8CTC>fllq9ll CT&TbM,
cle, le montant correspondant au prix de rachat excede le npeeblwatOT o6u,O'I() cyuuy o6Sl38TenbCTB 110 3814M8M, MH&e-
montant global des dettes r6sultant des pr6ts, investisse- ~ A M B 8K4MOHeJ)HblM KanMTan M fapaHTMSIM, ynoMSIHY·
ments en capital et garanties vises a I' alinea (i) du present TblM e OOAJ1YHKT8 (i) H8CTOSl~ero nyHKTa, noKa 6b1BWHM
paragraphe; ~neH He non~HT BCl0 BbltcynH)'tO 4eH)';
(iii) les paiements sont effectues aux conditions, dans les de- (iii) Bb10118Tbl npoM3BOAflTCSI Ha TaKHX ycnoBHRX, B TBKMX non•
vises pleinement convertibles ou en ecus, et aux dates fixees HOCTblO KOHBepTHpyeMblX eant0Tax HllH 3Kt0 M 8 TaKHe
par la Banque; et A3Tb1 1 KOTopble onpeAenAeT 6aHK; M
(iv) si la Banque subit des pertes, du fait de I' encours des fiv) 8C/1H 6aHK noHeceT y6blTKM no KaKMM-nH6o rapaHTHSIM,
garanties, de participations ä des prets, ou de prAts existant ä ~aCTMIO B 38.MMax MnH no 38.MMSM, KOTopble OCT8B&nHCb
la date ä laquelle le membre a perdu cette qualite ou si une HenoraweHHblMM Ha A8Ty, KOrAS l.f/18H nepecran 6blTb ~e-
perte nette est supportee par la Banque sur les investisse- HOM, MM ecnM 6aHK noHeceT "4MCTble y6brTKM no CBOMM
a
ments en capital qu'elle detient cette date, et si le montant MH88CTM4HSIM B 8K4MOff8pHblM KaflMTan Ha 3Ty p.aty, M
a
de ces pertes depasse, cette date, le montant de 1a reserve cyMMbl TaKMX y6brTKoa Ha AB'TY, KorA,S 'UleH nepecT88T
a
constituee pour y faire face la date ä laquene le membre a 6bfTb l.flleHOM, npeBblalT pa3Mep pe38pBOB, npe.qycMOTpeH-
perdu sa qualite, ledit ancien membre est tenu de rembour- HblX Ha Cllyl.f8M y6blTKOB, T8KOlil 6blBWMA "'118H .qon>KeH no
ser, sur demande, le montant ä concurrence duquel le prix de Tpe6oBaHMtO BblM8THTb cyMMy, Ha KOT0pyt0 COKpaTM118Cb
rachat de ses actions aurait 6te reduit s 'il avait 6t6 tenu 6bl BbltcynHaSI 4eHa, 8CSlM 6bl npH onpeAe118HMH 3Tolil 4eHbl
compte de ces pertes au moment de la fixation du prix de 6bln npMHSIT 80 BHMM8HM8 pa3Mep YK838HHblX y6blTKOB.
rachat. En outre, l'ancien membre reste soumis a tout appel KpoMe Toro, 6blBWMM l.f!leH npoAOn>tcaeT H8CTM OTB8TCT-
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
in der Höhe zur Zahlung verpflichtet. in der es hAtte beitragen paragraph 4 of Article 6 of this Agreement, to the extent that it
müssen, wenn die Kapitalminderung und der Abruf zum would have been required to respond if the impairment of
Zeitpunkt der Ermittlung des Rückkaufpreises seiner Anteile · capital had occurred and the call had been made at the time
erfolgt wären. the repurchase price of its shares was determined.
(4) Stellt die Bank binnen sechs (6) Monaten nach. ErlOschen 4. tf the Bank terminales its operations pursuant to Article 41 of
der Mitgliedschaft eines Mitgfieds ihre Geschlftstltigkeit nach this Agreement within sbc (6) months of the date upon whk:h any
Artikel 41 ein, so bestimmen sich ane. Rechte des früheren Mit- member ceases tobe a member, al rights of such fonner rnember
glieds nach den Artikeln 41 bis 43. shall be determined in accordance with the provisions of Arti-
cles 41 to 43 of this Agreement
Artikel 40 Artlcle 40.
Vorübergehetlde Elnstellung der Gachlftstillgke Temporary auapenaJon of operatJona
In NoUAJfen kann das Oirektorun die Geachlftstltigk Im In an emergency, the Board of Direc:tor8 may auspend tem-
Hinblick auf neue Darlehen,· Garantien, EmissionsObemah, porarily operations in respect of new loans, guarantees. underwrit-
technische Hilfe und KapitalbeteiliglA,gen vorObergehend einstel- ing, technical assistance and equity Investments pending an
len, bis der Gouverneursrat Gelegenheit hat. sich zu beraten und oppcxtunity 1or further consideration and action by the Board o1
Maßnahmen zu treffen. Govemors.
Artikel 41 Artlde 41
Beendigung der Geschlftatltlgkelt Termination of opendlona
Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit mit Zustimmung von The Bank may terminale its operations by the affirmative vote of
mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens drei not less than two-thirds of the Govemors, representing not less
Viertel der Gesamtstimmenzahl der ·Mitglieder vertreten. been- than three-fourths of the total voting power of the members. Upon
den. Mit 'dieser Beendigw,g stellt die Bank IObt ... gesamte auch lannination ot operations the Bank shall for1hwith cease all
Tätigkeit mit Ausnahme der Arbeiten ein, welche die ordnungsge- activtties, exoept those incident to the ordef1y realization. conser-
mäße Verwertung, Sichen.mg und Erhaltung Ihrer VermOgens- vation and preservation of its assets and settlement of its obflga-
werte sowie die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten betreffen. tions.
Artikel 42 Article 42
Haftung der Mitglieder und Begleichung von Forderungen Llablllty of members and payment of clalms
- (1) Im Fall der Beendigung der GeschlftstAtigkeit der Bank 1. In the event of termination of the operations Qf the Bank. the
bleibt die Haftung aller Mitglieder für nicht abgerufene Zeichnun- liability of an members for uncalled subscriptions to the capital
gen auf das Stammkapital der Bank bestehen, bis aRe Forderun- stock of the Bank &hall oontinue until aß claims of creditors,
gen von Gläubigem einschließlich aller Eventualforderungen including all oontingent claims, shall have been discharged. -
beglichen sind.
(2) Gläubiger im Zusammenhang mit der ordentlichen 2. Creditors on ordinary operations hokSing direct claims shall
Geschäftstätigkeit, cf1e unmittelbare Forderungen halten. werden be paid first out of the assets of the Bank. seoondly out of the
an erster Stelle aus den VermOgenswerten der Sank. an zweiter payments to be made &o the Bank in respect of unpaid paid-in
Stelle aus der Bank geschuldeten Zahlungen für eingezahlte shares, and then out of payments tobe made to the Bank in
respect of callable capital stock. Before making any payments to
Anteile, die bislang nicht eingezahlt worden sind, und schließlich
aus der Bank geschuldeten Zahlungen für abrufbares Stammkapi- creditors holding direct claims, the Board ofbirectors shall make
tal befriedigt. Bevor Zahlungen an Gläubiger mit unmittelbaren such arrangements as are neoessary, in its judgment. to ensure a
FOfdenligen geleistet werden, trifft das Direktorium alle nach pro rata distribution among holders of direct and holders of
seiner Ansicht notwendigen Vortcehrungen · zw Gewltv1eistu,g 001 ltil agent clairns.
einer anteiligen Verleih.Ing auf Gläubiger mit unmittelbaren Forde-
rungen und Gläubiger mit Eventualforderungen.
Artikel 43 Artlcle 43
Verteilung der Vermögenswerte Distribution of aaaets
(1) Eine Verteilung von Vermögenswerten nach diesem Kapitel t. No distribution under this Chapter shan be made to members
an die Mitglieder aufgrund ihrer Zeichnungen auf das Stammkapi- on account of their subscriptions to the capital stock of the Bank
tal der Bank erfolgt erst, until:
i) wem alle Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigem erfüllt (i) all liabilities to creditors have been discharged or provided
sind oder hierfür Vorsorge getroffen ist; for; and
ii) wenn der Gowemeursrat mit den Stimmen von mindestens (ii) the Board of Governors has decided by a wie of not· 1ess
zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens drei Vtertel than two-thirds of the Governors, representing not less than
der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, eine Vertei- three-fourths of the total voting power of the members, to
lung beschlossen ·tiat. make a distribution.
(2) Die Verteilung der Vermögenswerte der Bank an die Mitglie- 2. Any distribution of the assets of the Bank to the members
der erfolgt im Verhältnis ihres jeweiligen Anteils am ~tammkapital shall be in proportion to the capital stock held by each member.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 225
de souscriptions non libe.rees, au titre du paragraphe 4 de 88HHOCTb no mo6oMy TJ)86osaHMIO Ha Heonn8'48HHYIO AOlllO
I' article 6 du present Accord, dans la mesure ou il y aurait ete noAnMCKM cornaCHO "YHKTY 4 CT8TbM 6 H8CTOS1t4ero
tenu si la reduction de capital etait survenue et I'appel fait au CornaweHHSI B TOM CTeneHM, B KaKOM 3TO noTpe6osanOCb
jour de la fixation du prix de rachat. 6bl, ec/lH 6bl npoH30lW10 o6peMeH8HHe KanMTana MTpe6o-
saHHe 6blllO 6bf npeA'bSIBneHO B MOM8HT onP9AeneHHSI
BblK}'TIHOM 4eHbl ero 8K4MM.
4. Si 1a Banque met fin a ses operations, conformement l 4. EcnM 6aHK OKOtN8T8l1bHO npetq>aTMT C80M onepal.lMM
r artide 41 du present Accord, dans les sbc (6) mois suivant 1a date cornaa«> CT&Tbe 41 HaCTOSIU48fO Cornawe1MR a 1lN8tlM8 wecnt
a laquelle un membre perd cette qualit6, tous les droits de cet (6) M8Cf1488 0T A8Tbl, KOrA8 K8KOA-IIM6o 'tl18tf nep8CT88T 6brTb
ancien membre sont d6termines conform6ment aux dispositions 'U18HOM, BC8 npaea T8Kor'O 6blawero 'U18Ha C>npeAeMIOTCA B
des artides 41 a 43 du present Accord. COOTBeTCTBHH c nono>KeHMAMM· CTaTeM 41-43 HacTOSIU48rO
CornaweHHR.
Artlcle 40 CralTWI 40
Arr6t temporalre des operatJons 8peMeHHUI npNOCTaHOBKa onepaqMi
En cas d'urgence, le Conseil d'administration peut suspendre 8 nl06oM 'q)83BbN8fltd anyaLIMM CoeeT AMP8KTI)p08 MO>K8T
temporairement les operations en matiere de nouveaux pr6ts et SpeMeHHO npttOCT8HOBMTb onepaqMM 110 11peA0CT88118HMIO
nouvelles garanties, garanties d'emission, assi$lance technique HOBblX 38MMOB, rapatfl'MA, rapaMTMpONHHOMy pa3M81118HMIO llf'H·
et prises de participation. en attendant que le Conseil des gouver- HbOC 6yMar, T8XHtNeaCOMy COAetlcreMIO M MHB8CTMl.ll'SIM B 8 ~
neurs ait la possibilite d'en delib6rer et d'en dkider. HepHblM K811MT&n AO paccMOTpeHMSI CoeeTOM ynpaB11AIOU4MX C:03-
AaswerOCSI nono>KeHMA M npMHJITIUI MM COOT88T~~ Mep.
Artlcle 41 Cnm.1141
Arr6t cMflnltlf des opwatlons OK0ffltaTenWfoe npeeq,aaqeH118 onepaqMi
La Banque peut mettre fin a ses operations par decision 6aHK MO>KeT OKOH~aTenbHO npeKJ)aTMTb C80M onepa4MM, 8C/1M
expresse des deux tiers au moins du nombre des gouvemeurs, 3a 3TO nporonocyeT He MeHee ABVX TpeTelii ynpaenA~MX. npeA-
representant au moins les trois quarts du nombre total des voix CTaensi10U4MX He M8Hee TpeX ~TB8pT8M OT C>6U4ero KOllM'feCTBa
attribuees aux membres. Des l'arr6t d6finitif des op6rations, 1a ronocoe, Ha KOTopoe MMelOT npaao 'U18Hbl. llpM TaKOM OKOtNa-
Banque cesse toutes ses activit6s, A l'exception de .celles qui se TenbHOM npei<pmqeHMM onep84MA 6aHK HeUeAl19HHO npe-
rapportent a la realisation ordonnee, ä 1a conservation et ä 1a Kpa1.4aeT BCtO AeRTenbHOCTb, 38 MCKl11048HMeM A8'1T9l1bHOCTM no
sauvegarde de ses avoirs, ainsi qu'au reglement de ses obliga- ynop5V\0'-feHHOM peanM3a.4MM, KOHCepeallMM M COxpaHeHMIO
tions. CBOMX aKTHBOB M yperynMpoBaHMIO CB0MX OOSl38T811bCTB.
Artlcle 42 Cr&TbSI 42
Responsablllte des membres et Uquldatlon des creances OTaeTCTBeHHOCTb 1tneHOB M onnaTa npeTeH3Mi
1. En cas d'arret definitif des operations de 1a Banque, 1a 1. 8 C11Y"(a8 OKOtNaTellbHOf"O npel<p8U(8HMSI onep84MM 6aHKa
responsabilite de tous les membres resultant de leurs souscrip- o6R38TenbCTsa ecex 'ffl8HOB no HeeocTpe6oBaHHOtl 'faCTM
tions non appelees au capitaJ social de 1a Banque subsiste jusqu'a aK4MOHepHOro K8l1MT8IUl 6aHKa, Ha KOTOpbltl OHM n0Af1MC811MCb,
ce que toutes les creances, y compris toutes les cr6ances condi- OCTalOTat B ame AO YAOBn8TBOpeHMSI ecex Tpe6oeaHMM KpeAM·
tionnelles, soient liquidees. Topos, BKn~aR ece ycnoBHbl8 TpeOOBaHMA.
2. Tous les creanciers au titre des operations ordinaires titu- 2. npstMble Tpe6oeaHMSI KpeAKTopoe no OObNHblM onepa4MAM
laires de creances directes sont payes en premier lieu sur les YAOBßeTBOpfllOTCA B nepBylO O'f8pe.qb M3 8KTMBOB 6aHK8, BO
avoirs de 1a Banque, en deuxieme lieu sur les sonvnes dues ä 1a BTopylO O'fepe.qb M3 nn&T8>K8M, KOTopbl8 A011>KHbl 6brTb cp.e-
Banque au titre des actions ä lib6rer non vers6es, et enfin sur les naHbl 6aHi<y no He0nl18'f8HHOl4 AOne OMa'fMBaeMbOC 8K4MM, M
sommes dues a la Banque au titre du capital social appelable. 38T8M M3 nnaTe>KeM, KOTOpt,le ,qon>KHbl 6b1Tb c;qenaHbl 6aHt<y B
Avant d'effectuer quelque paiement que ce soit a des creanciers ~eT aK4MOHepHoro KanMTana, noAJ19>Ka114ero onnaTe no Tpe-
titulaires de creances directes, le Conseil d'administration prend 6oeaHMIO. nepe.q <>eyll,leCTBl18Hl48M KaKMX-nM6o MaTe>KeM Kpe-
toute disposition qu'il juge necessaire, pour assurer une reparti- AMTopaM, MM810U.4MM npf1Mbl8 1'p86oeaHMA, CoeeT AMl)8KTop0B
tion au prorata entre les cntanciers titulaires de cr6ances directes flPMHMMaeT Heo6XOAMMbMt, no ero uHeHMIO, Mepbl AM o6ecne-
et les creanciers titulaires de cntances conditionnelles. 'feHMA n~MOHanbHOrO pacnp8AeneHMA BblM&T Me>KAY
Aep>KaTenAMM npAMblX M ycl10BHblX Tpe6oaaHMM.
Artlcle 43 Cr&TbSI 43
Distribution des avolrs PacnpeAeneHMe 8KTMBOB
1. Dans le cadre du pr6sent chapitre, aucune distribution des 1. He npoM3BOAMTCfl HMKaKOrO pacnpeAe118HHR CP8AM 'fneHOe
avoirs n'est faite au proflt des membres en raison de leurs B COOTBeTCTBMM C H8CTOfll148M rnaeolii B C'48T MX OOAflMCKM Ha
souscriptions au capital social de 1a Banque avant: aK4MOHepHb1M KanMTan 6atiKa OOKa:
(i) que toutes les obligations envers les creanciers aient ete (i) ece o6st38TenbCTea nepeA KpeAMTOPaMM He 6ypyr
liquidees ou aient fait l'objet de mesures appropriees; et noraweHbl MI\M o6ecn8'-48Hbl; M
(ii) que '8 Conseil des gouvemeurs ait pris 1a decision de proce- (ii) CoeeT ynpaBrullOU4MX He nJ)MMeT peweHMA OPacrlJ>8A8118HMM
der a une distribution, par un vote des deux tiers au moins aKTHBOB 6onbWMHCT80M rol1000B H8 MeHee A8YX TpeT8M
des gouvemeurs representant au moins trois quarts du nom- ynpaenS110U4MX, npeACTaBnRIOU,IMX He MeHee TpeX "18T88pTeM
bre total des voix artribuees aux membres. OT o6ulero KOll~Ba ronocoe, Ha KOTopoe HMelOT npaeo
~neHbl.
2. Toute distribution des avoirs entre les membres est propor- 2. fäo6oe pacnpeAeneHMe 8KTMBOB 6aHKa cp8AM 'UleHOB npo-
tionnelle a la part de capital social detenu par chaque membre, et M3BOAHTCSI nponoP4HOH8nbHO AOne aK4MOH8pHoro KanMTana,
8
226 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
und zu den Zeitpunkten und Bedingungen, die der Bank gerecht and shall be effected at such times and under such conditions as
und billig erscheinen. Die verteilten Vermögensanteile brauchen the Bank shall deem fair and equitable. The shares of assets
hinsichtlich ihrer Art nicht einheitlich zu sein. Ein Mitglied hat bei distributed need not be uniform as to type of assets. No member
der Verteilung der Vermögenswerte erst daM Anspruch auf sei- shall be entitled to receive its Share in such a distribution of assets
nen Anteil, wenn es alle seine Verbindlichkeiten gegenüber der until it has settled all of its obligations to the Bank.
Bank erfüllt hat. 3. Any member receiving assets distributed pursuant to this
(3) Ein Mitglied, das aufgrund dieses Artikels verteilte Vermö- Article shall enjoy the same rights with respect to such assets as
genswerte erhält, genießt hinsichtlich dieser VermOgenswerte · the Bank enjoyed prior to their distribution.
dieselben Rechte, wie sie der Bank vor der Verteilung~-
Kapitel VIII Chapter VIII
Rechtsstellung, lmmunitäten, Vorrechte· und Befreiungen Status, immunities, privileges and exemptions
Artikel 44 Artlde 44
Zweck dlesN Kapltels Purposes of chapt«
Um der Bank die Elfülfung itves Zweckes Lnf der 1v zugewie- To enabfe the Bank to fulffl b purpose and the functions with
senen Aufgaben zu ermOglichen, wenierl 1v Im ~ which lt is entrusted, the status, imnu1ities, privileges and exemp-
jedes Mitgliedtands die Rechtsstellung sowie die lmmunitAten, tions set forth in this Chapter shall be accorded to the Bank in the
Vorrechte und Befreiungen gewährt, die in diesem Kapitel festge- territory of each member country.
legt sind.
Artikel 45 Artlde 45
RechtuteUung d« Bank Status of ·the Bank
Die Bank besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere The Bank shall possess full legal personality and, in particular,
die uneingeschränkte Rechtsfähigkeit, _ the full legal capacity:
i) Verträge zu schließen; (i) to contract;
ii) unbewegliches Lnf bewegliches Vermögen zu erwerben Lnf fn1 to acquire, and dispose of, immovabte and movable property;
darüber zu verfügen; and
iii) vor Gericht zu stehen. (iii) to institute legal proceedings.
Artikel 46 Article 46
Stellung der Bank In bezug auf gerichtliche Verfahren Position of the Bank wlth regard to judlclal process
Klagen gegen die Bank können nur vor einem zuständigen Actions may be brought against the Bank only in a court of
Gericht im Hoheitsgebiet eines Landes erhoben werden, in dem competent jurisdiction in the territory of a oountry In which the
die Bank eine Geschäftsstelle besitzt. einen Vertreter für die Bank has an office, has appointed an agent for the purpose of
Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt oder Wertpa- accepting servioe or notice of process, or has issued or guaran-
piere ausgegeben oder garantiert hat. Es dOrfen jedoch keine teed securities. No actions shall, however, be brought by mem:
Klagen von Mitgliedern oder von Personen erhoben werden, die bers or persons acting for or deriving claims from members. The
Mitglieder vertreten oder Forderungen von Mitgliedern ableiten. property and assets of the Bank shall, wheresoever located and
Das Eigentum und die Vermögenswerte der Bank. gleichviel wo by whomsoever held, be immune frorn all forms of seizure,
und In wessen Besitz sie sich befinden, genießen lmmunitlt von attachment or execution bef0t:e the delivefy of final judgment
jeder Form der Beschlagnahme, PfAndoog oder Vollstreckung, against the Bank.
solange nicht ein endgültiges Urteil gegen die Bank ergangen ist.
Artikel 47 Artlcle 47
Befreiung der Verm6genawerte von Zugriff lmmunlty of asaeta from Nlzure
Das Eigentum und die VermOgel iswerte der Bank. gleichviel wo Property and assets of the Bank. wheresoever located and by
und in wessen Besitz sie sich befinden. sind von Zugriff durch whomsoever held, shall be immune frorn search, requisition,
Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder confiscation, expropriation or any other fonn of taklng or foreclo-
jede andere Form der Wegnatvne oder Zwangsvollstreckung auf sure by executive or legislative action.
dem Verwaltungs- oder Gesetzesweg befreit.
Artikel 48 Artlcle 48
Unverletzlichkeit der Archive lmmunlty of archlves
Die Archive der Bank sowie ganz allgemein alle ihr gehörenden The archives of the Bank, and in general all documents belong-
oder in ihrem Besitz befindlichen SchriftstOcke sind unver1etzlich. lng to it or held by it, shall be lnviolable.
Artlkel49 Artlcle 49
Befreiung der Vermögenswerte von Beschrinkungen Freedom of assets from restrlctlona
Soweit es die Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben der To the extent necessary to cany out the purpose and functions
Bank erfordert und vorbehaltlich dieses Übereinkommens sind of the Bank and subject to the provisions of this Agreement, all
das gesamte Eigentum und alle VermOgenswerte der Bank von property and assets of the Bank shall be free from restrictions,
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 227
elle est eff ectuee aux dates et dans les conditions que 1a Banque npHH8.AJl8>Ka1.,4ero Ka>KAOMY ~8HY, M <>CYll.lecTBl1R8TCSI B T8KM8
trouve ;ustes et equitables. Les parts d'avoirs distribuees ne sont cpoKM H Ha T8KMX YCllOBMRX, KOTOpb18 6aHK ~ e T cnpaBeAflM·
pas necessairement de la meme categorie. Aucun membre ne BblMM. npM pacnpeAeneHMM aKTMBOB AOllM pa311M~HblX nmoe
peut recevoir sa part des avoirs ainsi distribues aussi longtemps aKTMBOB He AOll>KHbl 6b1Tb o6R3aT811bHO OAMH8KOBblMM. HM
qu'il ne s·est pas acquitte de toutes ses obligations envers 1a OAMH ~eH He HMeeT npaea Ha OOJ1Y"f8HM8 ceoeM AOllM pacnpe-
Banque. · A8118HHbDC aKTMBOB, noKa OH He BblOO/lHMT ecex CBOMX OOll38-
T811be!9 nep8A 6aHKOM.
3. Tout membre qui r ~ t des avoirs distribcJ'5 conform6ment 3. ßl06oA 'UleH, f'10J1Y"t8IOUll1 8KTMBbi, pacnp8A8J18HHbl8
aux dispositions du pr6sent article est subrog6 dans tous les cor/18CHO HaCTOflU4eA CT8Tbe, o6J1aAaeT TeUM >K8 npaeauM no
droits que 1a Banque possedait sur ces avoirs avant leur r6parti- T&KMM aKTMeaM, KaKMMM o6na.qan 6aHK nep8A MX pacnpe,qene-
tion. HM8M.
Chapitre VIII
rnaaa VIII
Statut, immunites, privileges et exemptions
C11nyc, MMMyHMTeTbl, npMBMllerMM M M3WmtSI
Artlcle 44 C1'arwl44
Objet du praent chapttre L1en11 rnaaw
Pour pouvoir atteindre son but et exercer les fonctions qui lui 'h'o6bf ,q&Tb B03MO>KHOC'Tb 6aHKy AOC'JINb ceoeA L481lM M
sont oonMes, le statut. les immunit6s, privileges et exemptions Bbll10nHMTb B03110>K8HHbl8 Ha HerO <IJyHK14MM, Ha TeppMTOpMM
definis dans le present chapitre sont accordes A 1a Banque sur 1e K8>KA()il CTp&Hbl-'ffleH& 6aHt<y np8AOCTBBnSUOTCA CT8T)'C, MMMY·
tenitoire de chaque pays rnembre. HMTeTbl, npMBM118rMM M ~ np8AyCl,tOTpeHH HaCTORU48i1
rnaaoA.
Artlcle 45 · C1'arwl 45
Statut de la Banque CT&TfC 6aHK8
La Banque possede 1a pleine personnalite juridique et. en 6aHK o6na,qaeT nonHOM npaeocy6"beKTHOCTblO M, B "l&CTHOCTM,
particulier, la pleine capacite juridique: nonHOl4 npaeocnoco6HocT:
(i) de conclure des oontrats; (i) H8 38Kl11CN8HM8 A0fl)80P08;
· (ii) d'acquerir et d'aliener des biens mobiliers et immobeliers; et (ii) Ha npM06peT8HM8 M pacnopR>l(eHM8.H8ABM)KMMblM M AßM>KM-
MblM MMYU48CTBOM; M
(iii) d'ester en justice. (iii) Ha eo36y>Kp.eHM8 npo4eccyanbHblX A8MCTBMM.
Article 46 CTaTbfl 46
Situation de la Banque au regard d'actions en Justice 003Ml4MJI 6aHKa B OTHOweHMM cy.qe6Horo npo148CC8
II ne peut etre intente d'action en justice contre la Banque que "1cKH npoTMB 6aHKa MOryT 6b1Tb B036Y>f<A8Hbl TOßbKO e KOM-
devant un tribunal competent sur le territoire d'un pays ou celle-ci neT8HTHblX cyAax Ha TeppMT0pMM CTpaHbl, rAe 6aHK MMeeT
possede un bureau ou a nomme un agent aux fins de recevoir ~pe>K,qeHMe, Ha3HSi-tMl1 areHTa C 1.1enbl0 npMHRTMJI cyAe6HoM
toute assignation en justice ou sommation, ou a emis ou garanti f10B8CTKM MllM M388l,48HHR O n~ecce. nM6o BblnyCTMn 4eHHbl8
des titres. Aucune action en justice ne peut cependant ~tre 6yMarM MllM rapaHTMpoean MX. ÜAHaKO MCKM He MOryT
intentee contre la Banque par des membres ou par des personnes npeAMIB/lRTbCSI ~neHaMM Ml1M /1M48MM, A814CTßY10U4MMM Ml1M
agissant pour le compte desdits membres, ou detenant d'eux des npeAM!BllAIOU4MMM Tpe6oeaHMA OT MM8HM 'f/1eHOe. "1MYU48CTBO M
creances. Les biens et avoirs de 1a Banque, ou qu'ils soient situes 8KTMBbl 6aHKa, rAe 6bl OHM HM HaXOAMflMCb M KTO 6bl HM 6bln MX
et quel qu'en soit le detenteur, sont exemptes de toute forme de A8P>KBTeneM, o6n8A810T MMMyHMTeTOM OT acex 4><>PM KOt$MC-
saisie, ou mesures d'execution aussi longtemps qu'un arr~ defini- Kal(MM, apecTa MßM MHblX <POPM MCnOßH8HMjl AO Bb1H8C8HMR
üf n'a pas ete rendu contre la Banque. OKOH't&TenbHorO cyAe6Horo peweHMA nponm 6aHKa.
Artlde 47 CTaTWl47
lnsalaluablllN des avolrs MMMJHNTeT 8KTM80• OT KONcl>NcKIII.IMM
Les biens et avoirs de 1a Banque, ou qu'ils se trouvent et quel "1Myl.48CTBO M 8KTMBbl 6aHK8, rAe 6bl OHM HM HaXOAMflMCb M
qu'en soit le detenteur, sont exemptes de perquisition, ~ . KTO 6bl HM 6bln MX A8P>KBT8J18M, o6na.qatOT MMMyHMTeTOM OT
confiscation, expropriation ou de toute autre fonne de saisie ou de o6blcKa, peKBM3MqMM, ~M, 3Ka'lpOl'lpM84MM MllM
mainmise, de la part du pouvoir executif ou legislatif. lllOOOM MHOM q>opMbl M3'bßTMA M11M ON}')KA8HMA nyT8M MCOOl1HM-
T811bHblX MllH 38KOHOAaT811bHblX A8MCTBMM.
Artlcle 48 CT8Tbst 48
lnviolablllt6 des archlves MMM}'HMTeT apXMBOB
Les archives de la Banque et, d'une maniere generale, tous les ApXMBbl 6aHKa M ece AOKYM8HTbl, f1PMH8AM>K8l4M8 8M}' MllM
documents qui lui appartiennent ou qu'elle deüent sont ~ - AOf<YM8HT'bl, A8P>KBT811eM KOTOpbDC OH ABIUleTCJI, HenpMKOCHO-
bles. BeHHbl.
Artlcle 49 CTaTbsl 49
Exemptlons relatives aux avolrs Cao6o.qa 8KTIIBOB OT Orp8HIN8HM~
Dans 1a mesure necessaire pour que 1a Banque atteigne son B TOM CTeneHM, e tcaKOM 3TO Heo6XOAMMO AllA AOCTM>KeHMR
but et s'acquitte de ses fonctions, et sous reserve des dispositions 4enM M BblnonHeHMA 4>YHK4MM 6aHKa. M C ~eTOM nono>K8HMM
du present Accord, tous ses biens et autres avoirs sont exemptes H8CTOAL4ero CornaweHMR ece MMytl\ecTBO M at<THBbl 6aHKa CBO-
228 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Beschränkungen, Verwaltungsvorschriften, Kontrollen und Mora- regulations, controls and moratoria of any nature.
torien jeder Art befreit.
Artikel 50 Artlcle 50
Vorrecht für den Nachrichtenverkehr Prlvllege for communlcations
Jedes Mitgried gewlhrt dem amtrtehen Nachrichtenverkehr der The official 00fflt'1)Unications of the Bank shall be ac:corded by
Bank dieselbe Behandlung, die es dem amtlichen Nachrichtenver- each member the same treatment that it accords to the official
kehr anderer Mitglieder gewlhrt. communications of any other membef'.
Artikel 51 Artlcle 51
lmmunltäten der leltenden und sonstigen Bediensteten lmmunltles of offk:ers and employees
Alle Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, leitenden und son- All Govemors, Directors. Alternates, officers and employees of
stigen Bediensteten der Bank sowie die in Auftrag der Bank the Bank and e,cperts perfonning missions for the Bank shall be
tätigen SachverstAndigen genießen Immunität von der Gerichts- immune from legal proc.9SS with respect to acts performed by
barkeit hinsichtlich itver in amdicher Eigenschaft vorgenommenen them In their official capacity, except when lhe Bank waives this
Handlungen, sofern nicht die Bank diese Immunität aufhebt; alle immunity, and shal ~ lnviolabifity of al 1heir official papers and
ihre amtJichen Schriftstücke sind unvertetzlich. Diese lmmunit.At documents. This immunity &hall not apply, however, to civil iability
gilt jedoch nicht fOr die zivllrechtliche Haftung fOr Schlden, cree In the case of damage arising from a road traffic accident caused
sich aus einem von einem Gowemeur, Direktor, Stellvertreter, by any such Govemor, Director, Alternate, officer, employee or
leitenden oder sonstigen Bediensteten oder Sachverständigen expert.
verursachten Straßenverkefvsud ergeben.
Artikel 52 Article 52
Vorrechte der leltenden und sonstigen Bediensteten Prlvlleges of offlcera and employees
(1) Alle Gouverneure, OiektOlaa, Stellvertreter, leitenden und 1. Al Gowmors, Directors. Alternates, offian and employees
sonstigen Bediensteten der Bank sowie die im Auftrag der Bank of the Bank and expert& of lhe Bank performlng missions for the
tätigen ~ Bank:
i) genießen, falls sie nicht Inländer sind, die gleiche Befreiung (i) not being local nationals, shall be accorded the same im-
von Einwanderungsbeschränkungen, von der Meldepflicht munities from immigration restrictions, alien registration re-
für Ausländer und von staatlichen Dienstverpflichtungen so- quirements and national service obligations, and the same
wie die gleichen devisenrechtlichen Erleichterungen, wie sie facilities as regards exchange regulations, as are accorded
die Mitglieder den in vergleichbarem Rang stehenden Vertre- by members to the representatives, officials, and employees
tern und Bediensteten anderer Mitglieder gewähren; of comparable rank of other members; and
ii) genießen in bezug auf Reiseerteichterungen die gleiche (ii) shaß be granted the same treatment in respect of travelling
Behandlung, wie sie die Mitglieder den in vergleichbarem facilities as is accorded by members to representatives,
Rang stehenden Vertretern und Bediensteten anderer Mit- officials and employees of comparable rank of other mem-
glieder gewähren. bers.
(2) Die Ehegatten und unmittelbaren Angehörigen der Direkto- 2. The spouses and inmediate dependants of lhose Directors,
ren, stellvertretenden Oin,ktaen, leitenden oder sonstigen Alternate Directors, officers, employees and experts of the Bank
Bediensteten und Sac:hverstAncftgen der Bank, die in dem land who are resident in the oountry in which the principal office of the
ansässig sind, in dem sich der Sitz der Bank befindet, erhalten Bank is located shall be accorded opponunity to take employment
Gelegenheit zur Aufnahme einer BeschAftigung in diesem land. in that country. The spouses and immediate dependants of those
Den Ehegatten und unmittelbaren Angehörigen der Direktoren, Directors, Alternate Directors, officers, employees and experts of
stellvertretenden Direktoren, leitenden oder sonstigen Beäeenste- the Bank who are resident in a country in which any agency or
ten und SachverstAndige der Bank, die in einem Land ansAssig bf'anch offioe of lhe Bank is located should, wherever possibfe, in
sind, in dem sich eine Niedertassoog oder Zweigstelle der Bank acoordance with the national law of that country, be accorded
befindet, sol In diesem Land im Einklang mit dem innerstaatliche similar opportunity In that coootry. The Bank shaD negotiate
Recht nach Möglichkeit eine lhnliche Gelegenheit eingerlumt specific agreements lmptementing the provisions of this para-
werden. Die Bank handett mit dem land, in dem sich der Sitz der graph with the oountry in which the principal office of the Bank is
Bank befindet, sowie gegebenenfalls mit den anderen betroffenen located and, as appropriate, with the other countries concemed.
Ländern Sondervereinbarungen zur Umsetzung der Bestimmun-
gen dieses Absatzes aus.
Artikel 53 Artlcle 53
Befreiung von der Besteuerung Exemptlon from taxatlon
( 1) Im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeiten sind die Bank, ihre 1. Within the soope of its offic:ial activities the Bank, its assets,
Vermögenswerte, ihr Eigentum und ihre EiMahmen von allen. property, and income shall be exempt from all direct taxes.
direkten Steuern befreit.
(2) Werden von der ßank Käufe von beträchtlichem Wert getä- 2. When purchases or servioes of substantiaJ vaJue and neces-
tigt oder Dienstleistungen von betrlchtlichem Wert in Anspruch sary for the exercise of the official activities of the Bank are made
genommen, die fOr die OwchfOhrung der amtlichen Tätigkeiten or used by the Bank and when the price of such purchases or
der Bank notwendig sind, Uld enthält der Kaufpreis oder der Preis services indudes taxes or duties, the member that has levied the
für die Dienstleistungen Steuem oder sonstige Abgaben, so trifft taxes or duties shan, if they are identifiable, take appropriate
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 229
de restrictions, reglementations, contrOles et moratoires de toute, 6oAHbl OT KaKMX 6bl TO HM 6blno orpaHM'-4eHMM, npeAnMcaHMM,
nature. KOHTpO/ls:i M MopaTOpMee.
Article 50 CraTbR 50
Prlvlleges en matiere de communlcatlons rlpMBIUlerllll 8 o6nacTM CBR3M
Chaque membre applique aux communications offlCielles de 1a ~ 'UleH f1P8AOCT8BIUl8T ~ c:oo6uteHMJIM
Banque le regime qu'il applique aux communications officießes 6aHKa TaK0A >K8 pe>KMM, IC8K M ocpl4M811bHblM ~HMJIM
des autres membres. nt06oroppyroro'U18H8.
Artlcle 51 CnlTWI 51
lmmunltes des fonctlonnalres et agents MMuyttMT9T AOIUKHOCTHblX nM4 ac cny,uaqKX
Tous les gouvemeurs, administrateurs, suppl6ants. fonction• Bce ynpaamlt0U1M91 AMP81(TOp8. 38MeCTMTenM, AOn>Kt,ocT'Hb18
naires et employ6s de 1a Banque ainsi que les experts effectuant J1Ml."8 M cny>K8,lqM8 6aHKB, 8 TIUOK8 3KCf18PTbl, BblnoJIHSl°"Me
des missions pour le oompte de celle-d ne peuvent faire l'objet de l10PY'49H"R 6aHKB, o6fl8A8IC)T MMMyHMT8TOM 0T cyptJ(,wxo npo--
poursuites l raison des actes acoompUs par eux dans l'exercice M380ACTB4 8 OTHOWeHMM AekTBMA, coeepweHHbDC MMM npM
offlCiel de leurs fonctions. sauf lorsque 1a Banque leve cette BblnonHeHMM cny>Ke6HbDC OÖR38HHOCTeA, KpOMe ~aee, KorAa
immunite; et tous leurs papiers et documents offlCiets sont inviola• 6aHK OTK83blBaeTCA OT 3T0f'O MMMyHMTeT&. M BC8 MX <>4>M4M8/lb-
bles. Toutefois, cette immunite ne s'appfique pas aux actions Hbfe A0K}'M8HTbl 00/1b3Yl(>TCA HeßPMKOCHOBeHHOCTblO. 3TOT
tendant a 1a mise en cauvre de 1a responsabilite civile d'un MMMyHMTBT He npMMeHRBTCA, O.qH8KO, K rpa>KASHCKo'4 OTBeTCT-
gouvemeur, d'un administrateur, d'un suppleant, d'un fonction• BeHHOCTM B C11Y'488 Yl,Ll8P6a B pe3yllbT8T8 A()pO)KHCH'J>&HCnOpT·
naire, d'un employ6 ou d'un expert de 1a Banque, en cas de HOrO 11p()MCW8C111Mf, ooeepweHHOrO mo6blM TaKMM ynpasruuo-
domrnage provenant d'IM'I accident .de 1a route .caus6 par ces &qMM, .«MJ8KiOPOM, aaM8CTlfT'8l'ie, AOJl>KHOCTHblM ~ -
demiers. cny>K81qMM MM 3f<CnePTOM.
Arttcle 52 CTaTwl 52
PrlvtWlgea des fonctlonnalres et employea rlpMBICllenlll A()IUKHOCTHblX n1114 11 cny>1(,81&4MX
1. Les gouvemeurs, administrateurs, suppleants, fonctionnajres 1. 8ceM ynpaaruHOUIMM, AMpeKTOpaM, 38MeCTMT8/1JIM,_
et employes de 1a Banque ainsi que les experts de 1a Banque A(>IDKHOCTHblM nM48M M C11)')K8LIIMM 6aHK8, 8 TBK>KB 3KcnepT8M,
effectuant des missions pour son compte: BblnonHJUOUJ1M ~8HMJI 6aHKa:
(i) quant ils ne sont pas des ressortissants du pays ou ils (i) He JIB/1JIIOU4MMMCR MeCTHblMM rpa>KA8H8MH, npeAOCTSB-
exercent leurs fonctions, beneficient des memes immunites /ls:IIOTCst TSKHe )1(8 MMMYHMTeTbl OT MMMMrpa4HOHHblX orpa-
relatives aux dispositions limitant l'immigration, aux forma- HM'-4eHMM, Tpe6oeaHMH o perncTpa4MM MHOCTpaH4ee M rocy-
lites d'enregistrement des etrangers et aux obligations de ASpcTBeHHOM OOBMHHOCTM M Te >Ke /lbrOTbl B o6nacTM
service national ou militaire, et des memes facilites en ma- Ba/llOTHblX npaBH/1, KOTOpble npeAOCT8B/1s:IIOTCs:I '-4/leHaMH
tiere de reglementation des changes, que celles qui sont npeACTaBMTenAM, AOn>KHOCTHblM ßM48M M cny>Kall4MM &Ha-
ac:cordees par les membres aux representants, fonction• nonNHOrO paHra pptfrMX '4neHOB; M
naires et employes de rang analogue des autres membres; et
(ii) beneficient, du point de vue des facilites de deplacement, du (ii) npeAOCT8BJ1.s:leTCR TOT >Ke pe>KMM B o6naCTM nepeABM-
m6me traitement que celui qui est accorde par les membres >KeHMs:1, KOTOpblM nP9AOCT8B/1J1eTCR '4/leHaMM npeACTSBM-
aux representants, fonctionnaires et employes de rang ana• TeMM, AOll>KHOCTHblM /1M48M M CJ1Y)K8U4MM 8Ha/10nt'-4HOrO
logue des autres membres. paHra APYfMX '4118HOB.
2. Les conjoints et les personnes a charge des administrateurs, 2. CynpyraM M npRMblM 14>KAMB8H48M YK838HHblX AMpeKTopoe,
des administrateurs-suppleants, des fonctionnaires, des 38M8CTMTeneA AMpeKTopoe, AO/l>KHOCTHblX 11M4, Cny>KaU4MX H
employes et des experts de 1a Banque, qui sont residents dans le 3KcnepTOB 6aHKa, npo>KMBa,oaqMM B CTpaHe,. B KOTopoA H8XO-
pays ou est etabli le siege de 1a Banque, peuvent exercer un AMTCR WT86-KB8pTMpa 6aHKa. '1peA()CT8BJUl8TCfl B03MO>KHOCTb
emploi dans ce pays. Les conjoints et les personnes a charge des TPYAoycTJ>OiilCTBa e yKB38HHOA CTpaHe. CynpyraM M npAMblM
administrateurs, des administrateurs-suppl6ants. des fonction- toKAMB8Ht.18M yK838HHbDC AMPBfCTOPC)B, 38M8CTMT8J18A AMl)eKTa.
nalres, des employ6s et des experts de 1a Banque, qui sont poe, A()l1>KHOCTHbDC nM4, ~ M 3KCll8PTOB 6aHKa. npo>KM-
residents dans le pays ou est etablie une agence ou une succur- ea~M B crpaHe, B KOTOpOlil H8XOAMTCA ~nM6o areHTCTBO
sale de 1a Banque, peuvent exercer, dans 1a mesure du possible W'IM OTABneHMB 6aHK&. 110 uepe 803MO>KHOCTM, B OOOTBeTCTBMM
et conformement aux lois du pays, un emploi dans ce pays. De C 38KOHOA8T911bCT90M 3TOA C1p8Hbl, npBAOCT&BnAeTCA 8H8/10--
fac;on a mettre en muvre les dispositions du prltsent paragraphe, nNHU B03MO>KHOCTb B 310A Cll)8He. A,1A ocyu,18CTBneHMs:I
la Banque negociera des accords specifiques avec le pays ou est n0/10>K8HMM H8CTOs:IU48rO nyHKT8 6aHK 38K/1101·48eT cne4MallbHble
etabli le siege de la Banque et, selon le cas, avec les autres pays cornaweHMs:I CO C,-pa.HOM, B KOTopoM H8XOAKTCs:1 ero WTa6-Keap-
concemes. TMP8, a B ~ e Heo6x<>A14MOCTM - M C APYfMMM 38MHTepec0-
B8HHblMM CTpaH8MM.
Artlcle 53 CT8TbR 53
lmmunltes flscales Ocao6oJKAeHMe oT Ha11oroo6no>KeHMR
1. Dans le cadre de ses activith offlCielles, 1a Banque, ses 1. B paMK8X caoeA <>4>M4ManbHOA ABRTenbHOCTM 6aHK, ero
avoirs, ses biens et ses revenus sont exemptes de tous impOts 8KTMBbl, MMYU,18CTBO M AOXOA ocao6c»KA810TCR OT npRMblX Hano•
directs. · roa.
2. Lorsque des achats ou des services d'une valeur substan- 2. EcnM 6aHKOM npC>M3B8AeHbl H8 3H8'4MTenbHble cyMMbl
tielle et necessaires a I' exercice des activites officielles de la 38KynKM MM MCOOnb30B8Hbl ycnynt, Heo6xOAMMble Alls:! Bblnon-
Banque sont effectues ou utilises par 1a Banque et lorsque le prix HeHMs:I ero oq>M4ManbHoit A8flT8nbHOCTM, MecnM B 4eHY 38Kyn0K
de ces achats ou de ces services comprend des taxes ou des Mycnyr BKlllO'-feHbl HanorM MnM nownMHbl, TO 'ffleH, B3MM8l0l4MM
droits, le membre qui les perc;oit prend les mesures appropriees HanorM M/IM OOJ.1/IMHbl, KOrAa MX MO>KHO onpeAe/lMTb, npMHMMaeT
230 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
das Mitglied, das die Steuern oder sonstigen Abgaben erhoben measures to grant exempüoo from such taxes or duties or to
hat, geeignete Maßnahmen, um Befreiung von diesen Steuern provide for their reimbursement.
oder sonstigen Abgaben zu gewähren oder für ihre Erstattung zu
sorgen, sofem sie feststellbar sind.
(3) Von der Bank eingeführte Waren, die für die Durchführung 3. Goods imported by the Bank and necessary for the exercise
ihrer amtlichen TAtigkeiten notwenöig sind, sind von allen Einfuhr-
zOllen und -abgaben sowie "°"1 allen EinfuhMKboten und
-beschrlnkungen befreit. Ebenso sind von der ~ auagefOhrte
taxes. and frorn „
of its official activities &hall be exempt frorn alt import duties and
Import prohibitions and restrictions. Simftarty
goods e,cpo,ted by lhe Bank and necessary for the exen::ise of its
Waren, die fOr öte DurchfOhroog Ihrer amtlichen Tltigkelt notwen- official activities shall be exempt frorn an export duties and taxes,
dig sind, von allen AusfuhrzOllen und -abgaben .sowie von allen and from all export prohibitions and restrictions.
Ausfuhrverboten und -beschrAnkoogen befreit.
( 4) Die erworbenen oder eifl9el0tvten und nach diesem Artikel 4. Goods acquired or imported and exempted under this Artide
befreiten Waren dOrfen ru in lJbereinstimmun mit den "°"1 den 8hal not ba 801d. hirad out. lent or given away againat payment or
Mitgliedern. welche die Befreioogen oder Erstattungen gewlhrt he of charge, except in accordance with conditions laid down by
haben, festgelegten BeötngWlgen vef1cauft. vennietet. ver1iehen the membars which haYe granted exemptions or rambtnements.
oder gegen Entgelt oder unentgeltlich ~ wetden.
(5) Dieser Artikel gilt nicht fOr Steuern oder sonstige Abgaben, 5. The provisions of this Micle shall not apply to taxes or duties
die lediglich die VergOtung für Leistungen 6ffentlicher Versor- which are no more than charges for pubtic utility &eNices.
gungsbetriebe darsteaen. .
(6) Die Oireklorw\ atelvernlauden Dilekaen, lailanden und 6. Dnctcn, ~ Dnctcn, offlcars and «1iployees of 1ha
sonstigen Bediensteten der Bank unterlegen fOr cle von 1v Bank lhall be IUbject to an intemal effectiYe tax for the benaftt of
gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge nach Maßgabe der the Bank oo sa1aries and emoluments paid by the Bank, subject to
vom Gouvemeursrat imerhaJb eines Jahres nach Inkrafttreten c:onditions to be laid down and rules to be adopted by the Board of
dieses Übereinkommens festzulegenden Bedingungen und zu Govemors within a period of one year from the date of entry into
beschlie8enden Regeln einer internen effektiven Steuer zugun- foroe of this Agreement. Frorn the date on .which this tax is
sten der ~ Vom Tag der Erhebung dieser Steuer _, 8ind applad. such l8larias and emoluments . . . ba exempt frorn
öiese GehAlter und BezOge von der ataat1ichen Einkomrnel asteuer national income tax. The members may, however, take into
befreit. Die Mitglieder können jedoch die befreiten GehAlter und aocount the salaries and emoluments thus exempt when asses-
Bezüge bei der Festsetzung des auf Einkommen aus anderen sing the amount of tax tobe appfied to incorne from other sources.
Quellen zu erhebenden Steuerbetrags berücksichtigen.
7. Notwithstanding the provisions of paragraph 6 of this Article,
(7) Ungeachtet des Absatzes 6 kam ein Mitglied mit seiner a member may deposit, with its instrument of ratif1Cation, aooept-
Ratifikations-,· Annahme- oder Genehmigungsurkunde eine Ertdä- ance or appoval, a declaration that such member retains for itself,
rung hinterlegen, wonach es sich und seinen GebietskOrpersc- its poli1ical subdivisions or its local authorities the right to tax
ten das Recht vorbehAlt, die von der Bank an seine eigenen salaries and emoluments paid by the Bank to citizens or nationals
Staatsangehörigen gezahlten GehAJter und sonstigen BezOge zu of such membef. The Bank shall be exempt from any obigation for
besteuern. Die Bank ist von der Verpflichtung zur Entrichtung, the payment, withholding or collection of such taxes. The Bank
Einbehaltung oder Einziehung solcher Steuern · befreit Diese shall not rnake any reimbursement for such taxes.
Steuern werden von der Bank nicht erstattet.
(8) Absatz 6 ist auf Renten und Ruhegehälter, die von der Bank 8. Paragraph 6 of this Micle shall not appfy to pensions and
gezahlt werden, nicht anzuwenden. annuities paid by the Bank.
(9) Von der Bank ausgegebene Schuldverschreibung oder 9. No tax of eny kind &hall ba lavied on any obfigation or security
Wer1papiere einschließlich der Dividenden oder Zinsen dafQr, issued by the Bank, lncluding any dividend or interest thereon, by
gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterfaegen keiner whomsoever heJd:
M von Besteuerung,
i) die eine solche Schuldverschreibung oder ein solches Wert- (i) which discriminates against such obfigation or security solely
papier nur deshalb benachteiligt. weil diese Urkunde von der because it is issued by the Bank, or
Bank ausgegeben worden ist, oder
ii) deren einzige rechtliche Grundlage der Ort oder die Wäh- (ii) if the sole jurisdictional basis for such taxation is the place or
rung, in denen diese Urlwnde ausgegeben oder bezahlt currency in which it is issued, made payable or paid, or the
worden oder zahlbar ist, oder der Standort einer Geschäfts- location of any offece or place of business maintained by the
stelle oder eines Büros der Bank ist. Bank.
( 10) Von der Bank garantierte Schuldverschreibungen oder 1o. No tax of any kind shall be levied on any obrigation or
Wertpapiere einschfleßlich ·der Dividenden oder Zinsen dafOr, security guaranteed by the Bank, including any dividend or lnter-
gleichviel in wessen Besitz sie sich befinden, unterliegen keiner est thereon, by whomsoever hefd:
Art von Be_steuerung, ··
i) öte eine solche Schuldverschreibung oder ein sok:hes Wert- (i) which ölSCriminates against such obfigation or security solely
papier nur deshalb benachteiligt, weil diese Urkunde von der because it is guaranteed by the Bank, or
Bank garantiert ist, oder
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 231
pour accorder l'exemption de ces taxes ou droits ou pour en COOTBeTCTBY~He Mepbl AllR TOrO, l.fTOObl ocao6oAKTb 6aHK OT
assurer le remboursement, lorsqu'ils sont identifiables. YK838HHblX Hanoroe 1.1/11,1 nOW/lHH 1,1/lH o6ecne~HTb MX B03MeU,te-
HH8.
a
3. Les biens importes par 1a Banque et necessaires l'exercice 3. 8B03MMb18 6aHKOM TOB8pbf, Heo6XOAMMble AllR ocyU,tecTB·
de ses activites offlcielles sont exemptes de tous droits ou taxes, neHMSI ero oq>M4MallbHOM .qesrrellbHOCTM, ocao6o>t<ABK>TCA OT
interdictions ou restrictions l l'importation. De mtme, les biens acex BB03Hb1X nownMH M Hanoro& M 0T acex 38l1peT08 M orp&HM-
exportes par 1a Banque et necessaires l l'exercice de ses acti- '48HMI\ CU38HHblX C MM110pTOM. f"loA()6HWM >K8 o6puou,
vit6s officielles sont exen,pt6s de tous droits ou taxes, interdic- T088pW, Bbl803MMbl8 6aHKOM M He06xQAMMbl8 A1U1 C>CyU48CT8·
a
tions ou restrictions l'exportation. 118HMR ero ocpt4M8/'lbHOl1 AeATenbHOCTM, ocao6o>KA910TCA OT
acex Bbl803Hb1X nownMH MHanorOB MOT ecex 38npeTOB M orpaHM-
~eHMM, C8A38HHblX C 3Ka10pTOM •
4. Les biens acquis ou importes qui sont exoneres conforme- . 4. rlpMo6peT8HHbl8 MM MMnopntpOBaHHble TOeapbl, oceooc»K·
ment aux dispositions du pr6sent article ne peuvent 6tre vendus, AeHHb18 0T nownMH M H8l10f"08 cornacHO ~ CT8Tb8, H8
lou6s.. pr6tes ou c6d6s l titre on6reux ou gratutt. qu'aux condi- 110AM>K8T npc>A8>K8, CAB'-19 ·BHHM, B &petf.AY Ml1M nep&A&'te 38
tions fixees par les membres ayant accorde les exonerations ou M8,Y MllM 6e3ao3Me3AHO, tq)OMe KaK B COOTNTCTBMM C ycno-
les remboursements. BMSIMM, OflP8A811eHHblMM '4118H8MM, np8AOCT8BIUIIOl.qMMM 0C80-
6o>KA9HM8 OT llOWnMH M H8l10f"08 MM B03M8U'8J()U4MMM MX.
5. Les dispositions du present article ne s'appliquent pas aux 5. rlono>KeHMSI HaCTOfl~eM CT8TbM H8 OTHOCSITCS1 K H8/10r8M
taxes et droits qui ne sont que 1a contrepartie de services rendus. Ml1M notUnMHaM, KOTOl)bl8 np8ACT8BIUIIOT oo6oa HM'n'O MHOe, KaK
nna,y 38 KOMuyH8l1bHbl8 ycnynt.
6. Les administrateurs 1es · administrateurs 1es 6. AMPet<toPa. S8M8CTl1T9nM AMP8KTOp08, A()l1>ICH0CTHW8
fonctionnaires et agents de 1a Banque sont soumis l un impOt nM4& M cny>Ka~Me 6aHK8 00Af1e>K8T BHYTJ)8HH8M)' 4>8KTINee-
interne effectif au beneftce de 1a Banque pe~ sur les trattements KOMY HanOroo6110>K8HMIO B nonb3Y 6aHK8 Ha 3apnna,y M 803H8·
et emoluments payes par 1a Banque, selon des conditions a rpa>K.qeHMA, BbfM8~MBaeMbl8 6aHKOM, H8 )'Cl108MRX, KOTOpble
a
etablir et des regles fixer par le Conseil des gouvemeurs dans AOn>KHbl 6blTb onpe,qeneHbl, M 8 COOTB8TCTBMM C npa&M118MM,
un delai d'un an l compter de l'entr6e en vigueur du pr6sent KOTOpbl8 .qon>KHbl 6wTb npMHATbl CoB810U ynp&BMMXqMX B
Accord. A partir de 1a date l laquelle cet impOt est appfique, ces TIN8HM8 0.qH0r0 R>A8 0T .q8Tbl BCTyMeHMSI B CMny H8CTOfW48r0·
traitements et emoluments sont exemptes de tout impOt national CornaweHMSI. C .q8Tbl, KOr,qa 3TO Hanoroo6no>K8HM8 H~HaeT
sur le revenu. Toutefois, les membres peuvent prendre en compte npMM8HATbCA, )'K838HHaR 3apM8T8 M B03Harpa>K8HMR OCSO-
les traitements et emoluments ainsi exemptes pour le calcul du OO>K.A8IOTCS1 OT Ha4MOHa/lbHOfO OOAOXOAHOrO Hanora. 4118Hbl
montant de l'impöt sur les revenus provenant d'autres sources. MOryT, OAH8KO, npMHMM8Tb B pa~eT OCB06o>K.AeHHbfe OT Hano-
roo6no>K8HMR 3apnnary H B03Harpa>t<AeHHR np1.1 M~MC/leHHH
cyMMbf Hanora, B3MM8eMoro C p,oxop,oe M3 AJ>Y™X MCT~HHKOB.
7. Nonobstant les dispositions du paragraphe 6 du present 7. HecMOTPR Ha nono>KeHMSI nyHKTa 6 HaCT~U,teM CT8TbM,
article, un membre peut lors du depöt de son instrument de ~/leH MO>K8T AeOOHMpoBaTb BM8CT8 C AOKYMeHTOM O paTM<t>MKa•
ratifteation, d'acceptation, ou d'approbation declarer se reserver 4MM, npMHRTMM MM OAOOpeHMM A8Kllap84MIO, cornaCHO KOTOpOM
pour lui-m6me, ses subdivisions politiques ou ses collectivites YKa3aHHblM ~neH OCT8B/1ReT 3a co6oM, CSOMMM ßAMMHMCTpa• ·
territoriales, le droit d'imposer les traitements et emoluments TMBHO-TeppHTOpMa/lbHblMM 8AMHM48MH MM CBOMMM MecTHblMM
a a
verses par la Banque ses citoyens ou ses ressortissants. La enaCTAMM npaeo Ha B3MM8HM8 Hanoroe C 38PM8Tbl M B03H8•
Banque est exemptee de toute obligation de payer, de retenir ou rpa>K.q8HMM, BblMw-tMBaeMblX. 6aHKOM rpa>KA8H8M T&Koro
· de collecter de tels impOts. La Banque n'effectue aucun rembour- 'Ul8H8. 6aHK oceo6o>K.q88TCSI 0T KaKMX 6bl TO HM 6blno o6A3a-
sement pour de tets impOts. T811bCT8 '10 BblM8T8, YA8P>K8HMIO MM c6opy TaKMX H8/10r0B.
6aHK He 803M8U,18eT T8KM8 HanOrM.
8. Le paragraphe 6 du pr6sent article ne s •applique pas aux 8. flyHKT 6 H8CT~~ CT8TbM H8 npMMeHJleTCA K '18HQUIM M
pensions et rentes versees par 1a Banque. e>Kerc>AHblM nooo6MAM, BblMa'tMB&eMblM 6aHKOM.
9. Aucun impOt de quelque nature que ce soit n'est ~ sur les 9. HMK8KM8 o6fl38T811bCT88 M11M 48HHb18 6yuant, Bblnyupt-
obligations ou valeurs 6mises par 1a Banque ni sur les dividendes Hb18 6aHKOM, 8 T810K8 Al4Bl4A8ffAbl MllM flP048HTbl H8 HMX He38-
et inter6ts correspondants, quel que soit le detenteur de ces titres: BMCMMO 0T Toro, KTO A&ru1eTCS1 MX A8P>K8TeneM, He o611ara10TCA
HMK8KMMM H8110r8MM:
(i) si cet impöt constitue une mesure de disaimination contre (i) KOTopbfe ABnAIOTCA AMCKJ)MMMHa4MOHHblMM 8 OTHOWeHMM
une telle valeur ou obligation du seul fait qu'elle est emise par T8KMX 00A3aT8nbCTB MM 4eHHblX 6yMar TOnbKO B amy
la Banque; ou Toro, "fTO OHM Bbl~eHbl 6aHKOM, MM
(ii) si un tel impöt a pour seule base juridique le lieu ou la (ii) ecnM 8.qMHCTBeHHblM IOpMAM'-t9CKMM OCHOBaHMeM AllA
monnaie d'emission, le lieu ou 1a monnaie de r6glement T8Kor0 Hanoroo6110>K8HMSI ABMeTCA MeCTO BbfnycKa )'1(8·
prew ou effectif, ou l'emplacement d'un bureau ou centre 38HHblX OOA3aTenbCTB MM 48HHblX 6yMar, ean10Ta, B KOTO-
d'operations de 1a Banque. poM OHM Bblnyl48Hbl, OOA11e>K8T onnaTe M/1M onna~MB8IOTCS1,
nM6o MeCTOH&XO>KAeHMe KaKoro-nM6o Y"CP8>KA8MWI MM
M8CT8 .qeATenbHOCTM, npMHSAOO>KS~ero 6aHt<y.
10. Aucun impöt n'est ~ sur une obligation ou valeur 10. HMKaKMe OOfl38T8nbCTBa MllM 4eHHbl8 6yMarM, rap&HTM-
garantie par 1a Banque, ni sur les dividendes et inter6ts oorres- poB8HHbl8 6aHKOM, BKllKN&A A14B14AeHAbl MM l'lf)Oll&HTbl Ha HMX
pondants, quel que soit le detenteur de ces titres: He388MCMMO OT Toro, Ki'o ReilReTCA MX A8P>K&TeneM, He o6na-
ra10Tes1 HMKaKMMM H8110f8MM:
(i) si cet impOt constitue une mesure de discrimination contre (i) KOTopbl8 ABnAIOTCSi AMCKJ)MMMH84MOHHblMM B OTHOW8HMM
une telle valeur ou obligation du seul fait qu'elle est garantie TaKMX OOfl38TenbCTB MllM 4eHHblX 6yMar TOßbKO B amy
par la Banque; ou Toro, 'n"O OHM rapaHTMpoBaHbf 6aHKOM, MM
232 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
ii) deren eInzIge rechtliche Grundlage der Standort einer (ii) if the sole jurisdictional basis for such taxation is the location
Geschättsstene oder eines Büros der Bank ist. of any office or place of business maintained by the Bank.
Artlkel 54 Artlde 54
Durchführung ...... Kapitels Implementation of Chapter
Jedes Mitglied trifft wwerz(lglch de zur DurdlfOhnllg dieses Each member shall promptly take such action as is necessary
Kapitels 8fforderlctlen Maßnahmen und U1terrichtet cfae Bank im for the purpose of lmplemel 1111 ig 1w provisions of this Chapter and
einzelnen von den Maßnahmen, die es ergriffen hat. shall inform the Bank of the detaled action whic::h lt has taken.
Attlkel 55 Artlcle 55
Aufhebung der lmmunUtan, Vorrechte und Befreiungen Walver of lmmunltlN, prlvlleges and exemptlona
Die lnvnunitlten, Vorrechte und Befntlungen aufgnni dieses The lmrnunities. privileges and mcemptiot • conferred under this
Kapitels werden Im lnler9sae der Bank gewlhrt. Das Oireldorium Chapler are granted In the int8l9St of the Bank. The Board of
kaM in· dem Ausmaß und ..,._ den Bedingwlgen. de es Oirectora may waive to such enn and upon such 001 dtior1S as it
bestimmt. die aufgnm dieses Kapitels gewlhrten lmmunitlten. may determine any of the irnnuities, privileges and exemptions
Vorrechte und Befreiungen In den Flften aufheben, in denen dies conferred under this Chapter in cases where such action would, in
nach seiner Auffassung den Interessen der Bank am besten its opinion, be appropriate in the best interests of the Bank. The
entspricht. Der Prlsidn hat das RecN und die Pflicht, die President shal have the right and the duty to waive any lmmunity,
lnvnunitlten, Vonechle \Sld Befreulg8ft eines lelellden oder privilege or 8X8l1.,ciorl In reeped of MY otr10er, employee or
SOIIStigerl Bedieniteten oder eines SaclMntlnclger' dar Bank expert of the. Bank, oCher lhan the Presidn or a Vece-Preaident,
mit At.alahme des Prlsldent8n und dar Vizaprlsidel.., In den whent, In hil or t._oplriion. the inmunfty, privilege or -.mptiorl
FAßen aufzuheben, in denen diese lrnmunitAten, Vorrechte oder woufd impede the course of justice and can be waived without
Befreiungen nach seiner Auffassung verhindern würden, daß der prejudice to the interests of the Bank. In similar circumstances and
Gerechtigkeit GenOge geschieht, und in denen sie ohne Beein- under the same oonditions, the Board of Oirectors shall have lhe
trächtigung d e r ~ der Bank aufgehoben werden l<Onnen. right and the duty to waive any inwnunity, privilege or exemption in
Unter lhnlichen Umstlnden und W1ter den gleichen Bedingw,gen respect of the President and eadl V10e Pr8Sident.
hat ·das Direktorkm das Recht und die Pftic:ht. lmmunititen,
Vorrechte und Befreiungen des Prlsidenten und der Vaeprlsi•
denten aufzuheben.
Kapitel IX Chapter IX
Änderungen, Auslegung, Schiedsver1ahren Amendments, interpretation, arbitration
Artlkel 56 Artlcle 56
lnderungen Amendments
(1) Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, 1. Any proposal to amend this Agreement. whether emanating ·
gleichviel ob sie von einem Mitglied, einem Gouverneur oder dem from a member, ·a Govemor or the Board of Oirectors, shall be
Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouvemeurs- conmunicated to the Chairman of the Board of Govemors who
rats zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Wird die w,geschlagene shal bring the proposal before thal Board. lf the proposed amend·
Änderung yom Gouvemeursrat gebilligt. so fragt die Bank mit Hilfe ment is approved by the Board the Bank shaJl, by any rapid means
eines schnellen Komnu1ikationsm bei allen Mitgliedern an, of communication, ask al members wheCher they acept the prop-
ob sie die vorgeschlagene Änderung amehmen. Haben minde- osed amendment. When not less than three-fourths of the mem-
stens drei Viertel der Mitglieder - darunter mindestens zwei in bers (including at least two counbies from GentraJ and Eastem
Anlage A aufgeführte mittel- und osteurapAischa Linder-, die Europe Hsted in Amex A), having not lass than four-fifths of the
Ober mindestens vier FOnftel der Gesamtstimmenza der Mttgrae- total voting power of the members, have acoepted the proposed
der verfügen.· die vorgeschlagene Änderung angenommen. so amendment, the Bank shaU certify that fact by formal communica-
bestätigt die Bank dies durch förmliche M°rtteilung an ane Mitgrae- tion addressed to an members.
der.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 2. Notwithstanding paragraph 1 of this Article:
i) ist die Annahme durch alle Mitglieder erforderfich für jede (i) acceptance by alt members shall be required in the case of
Änderung betreffend any amendment modifying:
a) das Recht zum Austritt aus der Bank; (a) the right to withdraw from the Bank;
b) die Rechte im Hinblick auf den Erwerb von Stammkapital (b) the rights pertaining to purchase of capital stock provided
nach Artikel 5 Absatz 3; for in paragraph 3 of Ar1ide 5 of this Agreement;
c) die Haftungsbesctvänkungen nach Artikel 5 Absatz 7; (c) lhe limitations on liability provided for in paragraph 7 of
Article 5 of this Agreement; and
d) den Zweck und die Aufgaben der Bank im Sime der (d) the purpose and functions of the Bank defined by Arti-
Artikel 1 und 2;' cles 1 and 2 of this Agn,ement,
ii) ist die Annahme durch mindestens drei Viertel der Mitglieder, (ii) acceptance by not less than ttvee-fourths of the rnembers
die Ober mindestens fünfundachtzig (85) v. H. der Gesamt- having not less than eighty-five (85) percent of the total voting
stimmenzahl der Mitgfleder verfügen, für jede Änderung des power of the members shal be required in the case of any
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 -233
(ii) si un tel impöt a pour seule base juridique I'emplacement (ii) ecnM e,qMHCTB8HHblM IOpM,qllNecKMM OCHOBaHHeM ,qm~
d'un bureau ou d'un centre d'operations de la Banque. TaKoro Hanoroo6no>KeHMA AB/lAeT~ MecTOH8XO>t<AeHHe
KaKoro-m16o ~pe>t<,qeHMA M/lM MeCTa ,qeATe/lbHOCTH, npM-
Ha,qt1e>KatJ.4ero 6aHt<y.
Artlcle 54 CTaTWI 54
Mise en muvre du pr'9ent chapltre BwnonHeHMe nono>KettMi 1tacTos11qei rnaaw
Chaque membre prend sans d61ai toutes les mesures neces- Ka>f<AblM 'UleH onepaTMBHO npMHMM88T H906x0AMMbl8 Mepbf C
saires pour mettre en mwre les dispositions du present chapitre 4e11bl0 BbfOOnHeHMA nono>KeHMM HaCTORU4eM rnaebl Mno,qpo6HO
et informe 1a Banque des mesures detaillees qu'il a prises ä cet coo6tJ.4aeT 6aHtcy o6o ecex l'lpMHRTblX Mepa>C.
effet.
Artlcle 55
CnlTbR 55
L ~ des lmmunltn, prlvll6ges et exemptlona 0nal3 OT IIMuyHMTeTOII, npMBIUlerlli II 113W1Tlli
Les immunites, privileges et exemptions conferes par le present ~MuyHMT8TbC, npMBMl18rMM M M3'Wl'nUI, npe.qocT8811AeMbfe
chapitre sont accordes dans l'int6rAt de 1a Banque. Le Conseil cornacHO HaCTOAU,leM rnaae, A8f()TCA 8 MHTepec8X 6aHKa. CoeeT
d'administration peut leYer, dans 1a mesure et aux conditions qu'il AMpeKTopoB MO>KeT OTKa38TbCA 8 TOM CT8neHM M Ha T8KMX
definit. les immunites, priviJeges et exemptions conferes par le ycnoBMJIX, KOTopble OH MO>K8T onpeAenMTb, OT lllOOblX MMM}'HM·
present chapitre dans le cas ou, ä son avis, une telle dlK:ision T8TOB, npMBM118fMM M M3'bATMM, np8AOCTa&nAeMblX cornaCHO
favoriserait les interAts de 1a Banque. Le president a le droit et le HaCTOAU4eM rnaee B CIIY'48RX, KOfAA 00 ero MHeHMIO, TaKaA Mepa
devoir de lever toute imnJnitlt, toute exemption ou tout priviJege . COOTB8TCTBY9T M H T ~ 6aHKa. 0pe3MA8HT MMNT npa80 M
accorde il un fonctionnaire, employ6 ou expert de 1a Banque, OOA38H OTK838TbCA 0T .mo6oro MMMyHMT8T8, npMBMl18f"MM MM
autre que le prnident ou un vice-president lorsque, il son avis, M3'bATIUI B OTHOWeHMM nl06oro AQl1)ICHOCTHOR) l1M48. C11Y)K81118r0
l'immunite, le privtl6ge ou l'exemption entraverait le cours normal 1411M 3KcnepT8 6aHKa, 38 MCKl110'49HM8M npe3MA8HTa 1411M BM48-
de 1a justice et peut l!tre leve sans porter atteinte aux interets de la npe3M,qeHTa, Kor,qa. no ero MHeHHIO, MMMyHMTeT, npMBMl18rHS1
Banque. Dans des circonstances semblables et dans les m6mes H/lM M3bflTHe 38TPYAHAIOT OTOp&Bl18HMe npasocy,qMA M Kor,qa
conditions, le Conseil d'administration a le droit et le devoir de OTK83 OT HMX He HaHOCMT YU4ep6a MHTepecaM 6aHK8. 8 aHano-
lever toute immunite, tout privil~ ou toute exemption accord6 au ~HblX o6cTOATenbCTB8X M npM Tex )K8 ycnoaMX CoeeT ,qMpeK·
president et il chaque vice-president. Top0B MM88T npaeo M OOA38H OTIC838TbCA OT nl06oro MMMyHM·
TeTa, npMBH/lerMM H/lH M3bATMA B OTHOW8HMH npe3M,qeHTa M
K8'K,qOfO BH4e-npe3M,q8HT8.
Chapitre IX rnaea IX
Amendements, interpretation, arbitrage nonpaBKM, TonKOB8HMe, Ap6MTpa>K
Artlcle 56 CT&TbR 56
Amendements nonpaaKM
1. Toute proposition tendant ä modifier le present Accord, 1. Jll06oe npe.a.no>KeHHe O BHeceHMH nonpaeoK B HaCTOAIJ.488
qu'elle emane d'un membre, ·d'un gouvemeur ou du Conseil CornaweHHe, noc-yynaK>tJ.4ee OT 'UleHa, OT ynpae11AKX14ero M/lH oT
d'administration, est convnuniquee au President du Conseil des CoeeTa ,qMpeKTopoe, AOBOAMT~ AO cee,qeHMA npe,qce,qaT8/lA
gouvemeurs qui en saisit ledit Conseil. Si l'amendement propose CoeeTa ynpaBllAIOlJ.4MX. KOT0pblM nP9ACTaB11AeT 3TO npe,qno>Ke-
est approuvlt par le Conseil, 1a Banque demande par un des HMe Ha paccMOTpeHMe CoeeTa. EcnM np8All&raeMaA nonpaeKa
quelconques moyens rapides de communication, a tous les mem- OAo6pS18TC$1 CoeeTOM, TO 6aHK. MCnOn~ nl06ble 6blCTp()-
bres, s'ils acceptent cette proposition d'amendement. Quand les A8MCTB}'IOU4Me cpe,qCTea CBA3M, 38npawMeaeT y ecex 'UleHOB
trois quarts au moins des membres (comprenant au moins deux cornacMe Ha npeAf1araeMyio nonpaet<y. Kor.qa He MeHee -rpex
pays d'Europe centrale et orientale enumeres ä l'annexe A), '-C8TB8pTeM '-Cn8HOB (BK1110'-48R, no KpaMHeM Mepe, ,qee CTpaHbl
disposant des quatre cinquiemes au moins du nombre total des ~8HTpanbHOM M 8ocTO'-CHOM Eeponbf, nepe'-CMClleHHble B npM-
voix attribuees aux membres ont accepte l'amendement propose, no>KeHMM A), Ha AOnlO KOTopbD( npMXOAMTCfl He MeHee '-CeTblpex
la Banque enterine le fait par une communication formelle qu'elle nATblX OT o6u4ero KOnlo<NeCTea ronocoe, Ha KOTopoe MM8IOT
adresse ä tous les membres. npaeo 'UleHbl, OAo6pAT npeAflO>KeHtfYIC) nonpaet<y, 6aHK no,qT-
eep>KA&eT 3TOT cpat<T, Hanp8811RA ~ b H 0 8 M3BetJ.4eHMe
BCeM 'UleHaM.
2. Nonobstant les dispositions du paragraphe 1 ci-dessus: 2. He38BHCHMO OT nono>KeHMlil nyHKTa 1 HaCTOS1U481i1 CT8TbM:
(i) l'acceptation par tous les membres est requise dans le cas (i) cornaCMe ecex "U18HOB Tpe6yeT~ e cnr,tae nt06olil
de tout amendement modifiant: nonpaBKM, M3MeHS110tJ.4eA:
(a) le droit de se retirer de 1a Banque, (a) npaeo Ha BblXOA M3 6aHKa;
(b) les droits relatifs ä la souscription d'actions au capital (b) npaea, OTHOCAIJ.4M8CR K not<ynKe aK4HOHepHoro KanH-
social prevus au paragraphe 3 de I'article 5 du present Tana, npe,qycMOTpeHHbfe B nyHKTe 3 CTaTbM 5 H8CTO-
Accord; S11J.48fO CornaweHKS1;
(c) 1a limitation de 1a responsabilite des membres prevue au (C) OrpaHM'-CeHMSl OTBeTCTBeHHOCTM, npe,qycMOTpeHHbfe B
paragraphe 7 de l'article 5 du present Accord; et nyHKTe 7 CT8TbM 5 H2CTOSl~ero ComaweHM~; M
(d) l'objet et les missions de la Banque definis par les articles (d) 4enb Mq>yHKLIMM 6aHKa, onpe,qeneHHble e CTaTbAX 1 M2
1 et 2 du present Accord; H8CTOAU4ero CornaweHMA,
(ii) l'acceptation par au moins trois quarts des membres dete- (ii) cornacMe He MeHee TpeX '-CeTeepTeM 'U18HOB, Ha AO/1IO KOTO-
nant au moins quatre-vingt-cinq (85) pour cent du nombre pblX npHXOAMT~ He MeHee BOCbM14AecRTM nATH (85) npo-
total des voix attribuees aux membres est necessaire pour 4eHTOB OT o6U4ero KO/lM'-C8CTBa fO/lOCOB, Ha KOTOpoe HMelOT
234 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Artikels 8 Absatz 4 erforderlich. amendment modifying paragraph 4 of Article 8 of this Agree-
ment.
Sobald die Voraussetzungen für die Annahme einer vorge- When the requirements for accepting any such proposed amend-
schlagenen Änderung erfüllt sind, bestätigt die Bank dies durch ment have been met, the Bank shall certify that fact by formal
förmliche Mitteilung an alle Mitglieder. communication addressed to an members.
(3) Änderungen treten fOr aJle Mitglieder drei (3) Monate nach 3. Amendments shall enter lnto foroe for aJI members three (3)
dem Datum der in den Absitzen 1 und 2 vorgesehenen fOrmli- months after the date of the formal communication provided for in
chen Mitteilung in Kraft, sofern nicht der Gouvemeursrat eine paragr~ 1 and 2 of this Attide ·unless the Board of Govemors
andere Frist festsetzt. specifies a different period.
Artikel 57 Artlcle 57
Auslegung und Anwendung Interpretation and appllcatlon
(1) Alle Fragen bezQgich der Auslegung oder Anwendung 1. Any question of interpretation or application of the provisions
dieses Übereinkommens. die zwischen einem Mitglied und der of this Agreement arislng between any member and the Bank. or
Bank oder zwischen Milgliedem der Bank auftreten, werden dem between any members of the Bank. shal be submitted to the
Direktorium zur Entscheidung wrgelegt. Besitzt keiner der Direk- Board of Oirectors for lts decision. ff there 1s no Oirector of its
toren die StaatsangehOrigkel eines Mitglieds, das von der zur nationality in that Board, a member particularty affected by the
Beratung stehenden Frage be9ol lders betroffen ist. so hat dieses question under oonsideration shal be entitled to direct representa-
Mitglied während dieser Beratung ein Recht auf direkte Vertretung tion in the meeting of the Board of Directors during such consider-
in der Sitzung des Direktoriums. Der Vertreter dieses Mitglieds hat ation. The representative of such member shan, however, have no
jedoch kein Stinvnredlt. Das Vectretungsrecht wird wm Gouver- wte. Such right of rapresentation &hall be regulated by the Board
neursrat geregelt. of Govemors.
(2) Hat das . Oireklorium eine Enlscheidung nach Absatz 1 2. In eny case where the Board of Oirectors has given a
gefällt, so kann jedes Mitglied verlangen, daß die Frage an den decision under paragraph 1 of this Article, any member may
Gouvemeursrat verwiesen wird; dessen Entscheidung ist endgül- require that the question be referred to the Board of Govemors,
tig. Bis zur Entscheidung des Gouverneursrats kann die Bank, whose decision shall be final. Pending the decision of the Board of
soweit sie dies für erfordertich hält. auf der Grundlage der Ent- Govemors, the Bank may, so far as it deems it necessary, act on
scheidung des Direktoriums handeln. the basis of the decision of the Board of Oirectors.
Artikel 58 Artlcle 58
Schiedsverfahren Arbltratlon
Sollte zwischen der Bank und einem Mitglied, dessen Mitglied- lf a disagreement should arise between the Bank and a member
schaft erloschen ist, oder nach Annahme eines Beschlusses zur which has ceased to be a member, or between the Bank and any
Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank zwischen der Bank member after adoption of a decision to terminale the operations of
und einem beliebigen Mitglied eine Meinungsverschiedenheit auf- the Bank, such disagreement shall be submitted to arbitration by a
treten, so wird diese einem Schiedsgericht aus drei (3) Schieds- tribunal of three (3) arbitrators, one appointed by the Bank,
richtern unterbreitet, von denen einer von der Bank. ein weiterer another by the member or former member concerned, and the
von dem betroffenen Mitglied beziehungsweise früheren Mitglied third, unless the parties otherwise agree, by the President of the ·
und der dritte, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, International Court of Justice or such other authority as may have
vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder einer been presaibed by regulations adopted by the Board of Gover-
anderen in den Regelungen des Gouvemeursrats bestimmten nors. A majority vote of the arbitrators shall be sufficient to reach a
Stelle ernannt wird. Für eine Entscheidung, die endgültig und für decision which shall be final and binding upon the parties. The
die Parteien verbindlich ist. genügt die Mehrheit der Stimmen der third arbitrator shall have fuß power to settle an questions of
Schiedsrichter. Der dritte Schiedsrichter hat Vollmacht, alle Ver- procedure in any case where the parties are in disagreement with
fahrensfragen zu regeln, über welche die Parteien sich nicht zu respect thereto. ··
einigen vermögen.
Artikel 59 Artlcle 59
Als erteilt geltende Genehmigung Approval deemed glven
Ist die Genehmigung oder Amahme eines Mitglieds erforder- Whenever the approval or the acoeptance of any member is
lich, bevor die Bank eine Handlung vornehmen kann, so gilt außer required before any act may be done by the Bank, except under
im Falt des Artikels 56 äiese Genehmigung oder Annahme als Articie 56 of this Agreement, approval or acceptance shall be
erfolgt, sofern nicht das Mitglied innerhalb einer angemessenen deemed to have been given unless the member presents an
Frist, welche die Bank bei der Notifikation der geplanten tiandlung objection within such reasonable period as the Bank may fix in
an das Mitglied festsetzt. Einspruch erhebt. notifiying the member of the proposed act.
Kapitel X Chapter X
Schlußbestimmungen Anal provisions
.· Artikel 60 Artlcte 60
Unterzeichnung und Hinterlegung Signature and deposit
(1) Dieses Übereinkommen, das bei der Regierung der Franzö- 1. This Agreement, deposited with the Govemment of the
sischen Republik (im folgenden als • Verwahrer"' bezeichnet) hin- French Republic (hereinafter called •the Oepository"), shall
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 23'i
tout arnendernent modifiant le paragraphe 4 de l'article 8 du npaeo '--tneHbl, Tpe6yeTCS1 e Cll~ae nl06oiil nonpaeKM, M3Me-
present Accord. HA~eiil nyHKT 4 CT8TbH 8 H8CT0At14ero CornaweHMR
a
Lorsque les conditions necessaires f' adoption de tels amende- EcnM co6n10AeHbl Tpe6oeaHMA no cornacoeaHMIO 111000H TaK0H
ments sont reunies, la Banque en donne acte par une communi- npeAfl()>KeHH0H nonpaBKM, T0 6aHK n0ATB8p>f<A88T 3T0T Q)SKT,
cation formelle qu'elle adresse ä tous les membres. HanpaenAA oq>M4ManbH08 M3Bet14eHM8 BC8M '--tneHaM.
3. Les amendements entrent en vigueur, pour tous les mem- 3. flonpaBKM ecrynat0T B CMny AM acex 'U18H08 '--t8pe3 TpM (3)
bres. trois mois apc-es 1a date de 1a communication formelle Meau.\& 0T A8Tbl <>$44M8JlbHOl"O M3~8HMA, ynC>MRH)'TOrO B
prevue aux paragraphes 1 et 2 du present articte, a moins que le nyHKT8X 1 M 2 HaCTOAU48M CT8TbM, tcpOM8 T8X C11Y'-1888, KOrA8
Conseil des gouvemeurs n'en dispose autrement. CoaeT ynp8Brulf0U4t0( ycT8H8BnMBaeT KaKOM-nM6o MHOM cpoK.
Artlcle 57 CTaTldl 57
lnterp,Matlon et appllcatlon TonKONHMe II np11MeH8HNe
1. Toute question relative a l'interpretation ou a l'application des 1. ßl060M aonpoc TOl1KOB8HMA Ml1M npMM8H8HMA f'IOIIO)l(8HM14
dispositions du present Accord survenant entre un membre et 1a HaCT'OSIU4ero CornaweHMfl, B03HM~ Me>KP.Y 11106btM '4118HOM
Banque ou entre des membres de 1a Banque, est soumise au M 6aHKOM M/114 Me>KA)' nlo6b1MM 'U18H8MM 6aHKa. nepe,q&8TCR Ha
Conseil d'administration pour decision. Si 1a question affecte peweHMe CoeeTa AMpeKTopoa. EC11M B CoaeTe H8T AMf)8KTopa
particulierement un membre qui n'est pas represent6 par un COOTBeTCTBYIOU48fO rpa>KA8.HCTB8, TO 'UleH, oco6o 38TpOHyTblH
admlnistrateur de sa nationalite, ce membre a en paretl cas le paCCM8TJ)MB88MblM aonpoooM, MMeeT npaeo H8 npAMOe np8A·
droit de se faire representer directement a 1a reunion du Conseil CT8BMT811bCTBO Ha 38C8A8HMM CoaeTa B XOAe T8KOl"O paccuo-
d'administration qui examine cette question. Son representant ne TpeHMA. OAHaKO npeACT8BMT8nb T8KOrO 'U18H8 He MMeeT npaBa
dispose toutefois d'aua.w1 droit devote. Ce droit de repr6sentation ronoca. TaKOe _npaao npe.qCT8BMT811bCT88 perJ18M8HTMPY9TCR
fait l'objet d'un ritglement pris par le Conseil des gouvemetn. CoaeTOu y n p a ~
2. Dans toute affaire ou le Conseil d'administration a pris une 2. B nl06oM ~ e . Kor,qa CoaeT AMJ>8KTOpOB npMHMMaeT
decision au titre du paragraphe 1 du present article, tout membre KaKoe-nH6o peweHM8 cor11aCHO nyHKTY 1 H8CT0A~eM CT8TbM,
peut demander que la question soit portee devant le Conseil des nl060M 'U18H MO>KeT noTpeÖOBaTb, l.fTOObl eonpoc 6bl/1 BblH8CeH
gouvemeurs dont 1a decision est sans appel. En attendant que le Ha CoeeT ynpae/1RfOU4MX, peweHMe K0Toporo RBl1R8TCSI 0K0H-..a-
Conseil des gouvemeurs ait statue, 1a Banque peut. dans 1a T8/1bHblM. /Jp pew8HMA CoeeTa ynpaBAAIOUIMX 6aHK MO>K8T 8 T0A
mesure ou elle l'estime necessaire, agir sur 1a base de 1a d6cision CTeneHM, B Kal<OA OH C'4MT88T 3TO HeOÖXOAMMblM, A8MCTBOB8Tb
du Conseil d'administration. Ha OCHOB8HMM peweHMA CoaeTa AMpeKTOpOB.
Artlcle 58 CT8TbR 58
Arbitrage Ap6MTpa>K
Tout desaccord survenant, apres l'adoption de la decision de la 8 Cll~ae pa3H0rJlaCMH Me>KA}' 6aHKOM M K8K"1t.l·J1"16o '--1118·
Banque d'arreter definitivement ses operations, entre celle-ci et H0M, K0T0pb1H nepecTan 6b1Tb '-U18H0M, MllM M8'>f<IJ.Y 6aHKOM M
un membre qui a perdu sa qualite de membre, ou entre celle-ci et K8KMM-nM6o -..neH0M nocne npMHRTMSI peweHMSI o6 OKOtNaTenb-
a
un membre, est soumis un tribunal de trois (3) arbitres, compre- HOM npetcpat14eHMM oneP84MM 6aHKa, TaKMe pa3HOfnacMR nepe-
nant un arbitre nomme par -la Banque, un arbitre designe par le ,q&IOTCSI Ha peweHM8 Tp8T8MCKoro cy,qa 143 TpeX (3) ap6MTpoB,
a
membre ou l'ex-membre et un troisieme arbitre qui, moins que 0AMH M3 K0T0pblX Ha3H8'--taeTCR 6aHKOM, APyroM COOTBeTCTB}'IO-
les parties n'en conviennent autrement. est nomme par le Presi- ~MM '--tßeH0M MllM ÖblBWMM '--t118H0M, a TpeTMM, 8Cl1M CTOp0Hbl He
dent de la Cour Internationale de Justice ou toute autre autorite npHAY'f K MH0My cornaweHMIO, npeAceAaTeneu Me'>f<IJ.yHapoA-
designee par un reglement adopte par le Conseil des gouver- Horo Cy!J.a MnM KSKHM-/1"100 MHblM opraH0M, ycraHoeneHHblM
neurs. Les decisions du tribunal des trois arbitres sont sans appel npaeM11aMM, npMHRTblMM CoeeTOM ynpaenR10t14MX. Ap6MTpbl npM-
a
et lient les parties; elles sont prises 1a majorite des arbitres. Le HMMSIOT peweHHe 00/lbWMHCTBOM ronoooa, M npMHAT08 MMM
troisieme arbitre a pleins pouvoirs pour regler toutes les questions peweHM8 RB/1R8TCSI 0KOH'-f8T8/1bHblM M o6A38TenbHblM AllSI CTO-
de procedure sur lesquelles les parties seraient en desaccord. poH. TpentM ap6MTp 6yAeT HM8Tb ece nonHQ.MO'-IMR AllR ypery-
llMpoeaHMR ecex nP048AYJ>HblX aonpoooe 8 nl06oM CllY"'ae,
Kor,q& y CT0poH B03HMK8IOT pa3HOrnacMA 8 3TOM 0THOW8HMM.
Artlcle 59 CT81WI 59
Approbation taclte OpeAnonaraeMOe QAo6peHMe
Lorsque l'approbation.ou l'acceptation d'un membre est neces- Bo ecex CllY"'aRX, KOr,qa Tpe6ye~ o.qo6peHMe MllM cornaCMe
saire pour que la Banque puisse agir, cette approbation ou KaK0ro-nM6o '--t/18Ha AllR Toro, l.fTOObl 6aHK Mor npeAnpMHRTb
a
acceptation est. sauf dans les cas vises I' article 56 du present K8K08•/1MOO AeMCTBMe, 38 MCKl110'--t8HMeM A8MCTBMM no CT8Tbe 56
a
Accord, reputee donnee, moins que ce membre ne presente des HSCTOR~ero Cor11aweHMR, npeAnonaraeTCSI, l.fT0 0Ao6peHMe MllM
objections dans un delai raisonnable que 1a Banque a la faculte de cornaa1e ,q&HO, ecnM 'U18H H8 np8ACT88MT 803P8)K8HMR 8 T8'-f8-
fixeren notifiant le me(!'bre de la mesure envisagee. HM8 pa3yuHoro nepMOAS BpeM8HM, KOTOpblM MO>K8T 6blTb onpe-
A8118ti 6aHKOM npM M3Bet14eHMM -..neHa 0 npeAllaraeMOM AelilcT-
B"1"1.
Chapitre X fnaea X
Dispositions finales 3aK1110«-n1Te/1bHble nono>KeHMR
: Artlcle 60 CTaTbR 60
Slgnature et dep6t noAnMcaHMe M AenOHMp088HMe
1. Le present Accord d~se aupres du Gouvernement de la 1. HaCT0R~ee CornaweHMe, AeOOHMpo&aHH08 y npaeH-
Republique Fran~ise (denomme ci-apres le •D&positajre•) res- TenbCTBa <t>paH4yJCK0H pecny6nMKM (,qariee HMeHyeMoro
236 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 11
terlegt wird, liegt bis zum 31. Dezember 1990 für die in Anlage A remain open until 31 December 1990 for signature by the pros-
genannten voraussichtflChen Mitglieder zur Unterzeichnung auf. pective members whose names are set forth in Annex A to this
Agreement.
(2) Der Verwahrer übermittelt allen Unterzeichnern beglaubigte 2. The Depository shall communicate certified copies of this
Abschriften dieses Übereinkommens. Agreement to all the Signatories.
Artikel 61 Artlcle 61
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung Ratlftcatlon, acceptance or approval
(1) Dieses Übereinkormlen bedarf der Ratifikation, Amahme 1. The Agreement shaß be subject to ratification, acceptance or
oder Genehmigung durch ä1e Unterzeichner. Die Ratifikations-, approvaf by 1he Signatories. Instruments of ratification, accept-
Annahme- oder Genetvnigl.llgsurkunden werden vorbehaJdich ance or approval shall, aubject to paragraph 2 of this Artide, be
des Absatzes 2 bis zum 31. MArz 1991 beim Verwahrer hintec1egt. deposited with 1he Depository not later than 31 March 1991. The
Der Verwahrer notifiziert den anderen Unterzeichnern jede Hinter- OeposilcM y shaR duly notify 1he other Signatories of each deposit
legung ood deren Zeitpunkt. and 1he date thereof.
(2) Jeder Unterzeichner kann Vertragspartei werden, indem er 2. Arty Signatory may become a party to this Agreement by
bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Überein- depositing an Instrument of ratification, acceptance or approval
kommens oder, falls erforder1ich, bis zu einem von einer Mehrheit until one year after the date of its entry into force or, if necessary,
der Gouverneure, die eine Mehrheit der Gesamtstinvnenzahl der until such later date as may be decided by a ma;onty of Gover-
Mitglieder vertreten, beschlossenen splteren Zeitpwlkt eine Rati- nors. reprasenting a majority of 1he lotaJ VOting power of 1he
fikations-, Annahme- oder Genehmigungsui1wnde hinterlegt. rnembers.
(3) Ein Unterzeichner, dessen in Absatz 1 genannte Urkunde 3. A Signatory whose instrument referred to in paragraph 1 of
vor dem Tag des lnkrafttretens dieses Übereinkommens hinter- this Article is deposited before the date on which this Agreement
legt worden ist. wird an diesem Tag Mitgtied der Bank. Jeder enters into foroe shall become a member of 1he Bank on that date.
andere Unterzeichner, der den Bestimmungen des Absatzes 2 My olher Signatory which oompties with 1he provisions of 1he
entspricht. wird an dem Tag Mitglied der Bank, an dem seine preceding paragraph shaJI become a mernber of the Bank on the
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hlnter1egt date on which its instrument of ratification, acceptance or approval
wird. is deposited.
Artikel 62 Article 62
Inkrafttreten Entry lnto force
(1) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn Unterzeichner, 1. Trns Agreement shall enter into force when Instruments of
deren Erstzeichnungen mindestens zwei Drittel der Gesamtzeich- ratifecation, acceptance or approval have been deposited by Sig-
nungen nach Anlage A ausmachen, darunter mindestens zwei in natories whose initial subscriptions represent not less than two
Anlage A aufgeführte mittel- uncf osteuropäische Länder, Ihre thirds of the total subscriptions set forth in Annex A, incfuding ai
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinter1egt least two c:ountries from Central and Eastem Europe listed in
haben. Annex A.
(2) Ist dieses Übereinkommen bis zum 31. MArz 1991 nicht in 2. H this Agreement has not entered into force by 31 March
Kraft getreten, so kann der Verwahrer eine Konferenz der betrof- 1991, the Depository may convene a conference of interested
fenen voraussichtlichen Mitglieder anberaumen, die das weitere prospective members to determine the Mure ..course of action and
Vorgehen bestimmt und eine neue Frist für die Hintertegu,g der decide a new date by which instruments of ratification, acceptance
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden fesUegt. or approval shall be deposited.
Artikel 63
Artlcle 63
Eröffnungssitzung und Aufnahme
der Geschiftatitlgkelt lnaugural meetlng and commencement of operatlons
( 1) Sobald dieses Übereinkommen nach Artikel 62 in Kraft tritt, 1. As soon as this Agreement enters into force under Articie 62
ernennt jedes Mitglied einen Gouverneur. Der Verwahrer beraumt of this Agreement. each member shall appoint a Governor. The
binnen sechzig (60) Tagen nach Inkrafttreten dieses Überein- Depository shall call the first meeting of the Board of Govemors
kommens gemAB Artikel 62 oder so bald wie mOgrlCh danach die within sixty (60) days of entry into force of this Agreement under
erste Sitzung des Gouvemeursrats an. Article 62 or as soon as possible thereafter.
(2) Auf seiner ersten Sitzung 2. Al. its first meeting, the Board of Govemors:
i) wählt der Gouvemeursrat den Präsidenten; (i) shall elect the Presklent;
ii) wählt der Gouvemeursrat ä1e Direktoren der Bank nach (ii) shall elect the Directors of the Bank in accordance with
Artikel 26; Artlcfe 26 of this Agreement;
iii) trifft der Gouvemeursrat Vorkehrungen für die Festlegung (iii) shall make arrangements for determining the date of the
des Zeitpunkts, zu dem die Bank ihre Geschäftstätigkeit c:ommencement of the Bank's operations; and
aufnimmt;
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 237
tera ouvert a la signature de tous les membres potentiels enu- ,J\81103HT&pHM"), OCT88TCSI OTt<pbfTblM AO 31 A8Ka6pA 1990 rOAa
meres a \'annexe A du present Accord jusqu'au 31 decembre PflA OOAm1C8HMR npeAnOnaraeMblMH '-U"leHaMH, nepel.lHCJJeH-
1990. HblMH B npH11O>K8HHH A K HBCTOR~eMy CornaweHHIO.
2. Le Oepositaire remettra a tous les signataires des copies 2. Aeno3MTapHM nepeAaeT aaeepeHHble KOnHH HacTOA~ero
certifiees conformes du present Accord. CornaweHHR BCeM nOAnHcaBWHM ero CTOpoHaM.
Artlde 61 Cra1'bll61
Ratlflcatlon, acceptatlon ou approbatlon P81llct,tlU1.1MA, llpllHRTMe MM OAo6peHM
1. Le prltsent Accord est soumis ä 1a ratification, ä racceptation 1. CornaweHMe r'IOA'M'>KMT J>8TI'4>MK84MM, npMHRTMIO MM opp-
ou a rapprobation des signataires. Les instruments de ratif1C8tion, 6peHMIO 110Af1MC8BWMMM ero CTOpOHaMM. AOKyMeHTbl o paTM4JM-
d'acceptation ou d'approbation sont, sous reserve des disposi- K84MM, npMHRTMM MM OAoopeHMM, npH ycnoBMM co6ntOA8HMA
tions du paragraphe 2 du pr6sent articie, · deposes aupres du nyHKT8 2 H8CTOAU49M CT8TbM A800HMpytOTCII y Aen03MTapMA He
depositaire le 31 mars 1991 au plus tard. Le depositaire informe l103Aff88 31 MapTa 1991 r. Aeno3MTapMM AOmKHblM o6pa3oM
düment les autres signataires du depOt de chaque instrument et YB8AOMIIA8T O Ka>KJ:\OM A800HHpoB8HMM M ero ABTe A,PyrHe
de ta date de ce depOt. OOAnMcaBWHe CT0p0Hbl.
2. Tout signataire peut devenir partie au present Accord en 2. ßl06aR OOAnMcaBWafl CTOpoHa MO>K8T CT8Tb CTOpoHOM B
deposant un instrument de ratification, d'acceptation ou d'appro- CornaweHMH OyT8M A800HHp0BaHHA AOt<yMeHTa O ero paTM(pH-
bation dans un detai d'un an apres 1a date de son entree en Ka4HM, npMHATMM MM OAOÖpeHHH H8 003-(\Hee, "48M l.fepe3 OAHH
vigueur ou, si besoin est, jusqu'a une date ulterieure arr6tee par rOA C A8Tbl ero ecryM8HMA B CMny MM, 8 cny'-488 Heo6XOAMMO-
une ma;ortte des gouvemeurs, representant 1a majorite du nom- CTM, He 003AHN T&KOM 6onee f103AH8M .q&Tbl, KOTOpaSI MO>K8T
bre total des voix attribuNs aux membres. 6bftbonpe.qeneHa 6onbWMHCT80M ynpasnAKXqMX. np8ACT8BllAIO-
lqMX 6onbWMHCTBO OT ~ r o K O n ~ ronocoa, Ha KOTopoe
HM8IOT npaso "4/leHbl.
3. Un signataire qui depose un des instruments vises au para- 3. noAnHCaBWafl CTOpoHa, AOt<yM8HT KOTOpoM, ynoMAHyTblM B
graphe 1 du present articie avant la date d'entree en vigueur du nyHKT8 1 H8CTOA~8M CTaTbH, A800HHpoeaH AO ABTbl BCTY-
present Accord devient membre de 1a Banque a cette date. Tout M8HMA CornaweHMA B CMny, CT8HOBMTCA "4MHOM 6aHtca
autre signataire qui se confonne aux dispositions du paragraphe 2 H8"4MH8fl C 3T°'4 ,q8Tbl. ßl06aR APYfaA OOAnMCaBWasl CTopoHa,.
a a
devient membre de la Banque 1a date laquelle son instrument KOTopaA YAOBl18TBOpA8T nono>K8HMAM nP9AblAYU4ero nyttKTa,
de ratification, d'acceptation ou d'approbation est depose. CTaHOBMTCR '-U18HOM 6aHKa C A8Tbl A800HMpoeaHMA AOt<yMeHTa
0 paTH(pHK84HH, npHHATMH H/lH OAOOP8HHH.
Article 62 CTaTbA 62
Entree en vigueur BcrynneHMe a cMny
1. le present Accord entre en vigueur lorsque des signataires 1. HaCTOA~ee CornaweHHe ecrynaeT B CHny, KOrAa AOKY·
dont les souscriptions initiales representent deux tiers au moins MeHTbl 0. ero paTH(pMKa4HH, npHHRTHH M/lH OAO6peHHM 6yAyT
de I' ensemble des souscriptions telles qu •elles sont fixees dans AenOHMpoBaHbl OOAnHcaBWHMH CTOpoH8MH, YbR nepeoHa-
l'annexe A, et comprenant au moins deux pays d'Europe centrale YailbHafl noAnHCKa npeACTaens:ieT He MeHee AByx TpeTeM OT
a
et orientale enumeres l'Annexe A, ont depose leur instrument de o~eM OOAnHCKH, YCT8HOB/18HHOM B npHl1O>K8HHH A, BK/1!0"48A no
ratification, d'acceptation ou d'approbation. t<p8MH8M Mepe AB8 CTp8Hbl L(eHTpartbHOM H BocTOYHOM Eeponbl,
nepeYHC/18HHble B npHl1O>K8HHM A.
2. Si, au 31 mars 1991, le present Accord n'est pas entre en 2. EcnM HBCTOA~ee CornaweHHe He BCTyflMT e CHny K 31
vigueur, le depositaire peut reunir les membres potentiels inte- MapTa 1991 r., A8OO3MT8PHM MO>KeT C0388Tb KOHcpepeH4H10
a
resses pour decider de 1a conduite adopter et fixer une nouvelle 38HHTepecoeaHHblX npeAnOnaraeMblX "t/18HOB. P/IA Toro, "tTOObl
date limite de depöt des instruments de ratifteation, d'ac:ceptation onpeA811MTb 6yAYU4HM nopAAOK A8MCTBHM M/lH npMHATb peweHH8
ou d'approbation. 0 HOBOM KpaMH8M cpoKe A800HHpoBaHHA AOt<yMeHTOB O paTM-
(pMK84MM, npHHSfTHH M/1H OAOÖpeHMM.
Article 63 CT8TbA 63
Seance lnaugurale et commencement des operatlons BcrynMTenbHoe 38ceA8HMe M H8"1ano .qeATenbHOCTM
1. Des l'entree en vigueur du present Accord, confonnement 1. KaK TO/lbKO HaCTOA~ee CornaweHH8 ecrynHT B CH/ly
aux dispositions de son articie 62, chaque membre nomme un cornacHO CTaTbe 62 HBCTOA~ero CornaweHHA, KIDf<AblM Y/18H
gouvemeur. Le depositaire, confonnement aux dispositions d~ Ha3Ha"tMT ynpaenA~ero. Aeno3HTapHM C03bleaeT nepeoe 3ace-
meme article, convoque 1a premiere reunion du Conseil des A8HMe CoeeTa ynpaenA~ B T8"t8HH8 WecTl4A8CSITM (60) AH8M
gouvemeurs dans les soixante (60) jours qui suivent l'entree en nocne BCTyn/leHHA B CMl1Y HaCTOR~ero CornaweHHA B COOT-
vigueur du present Accord ou a une date ulterieure la plus proche BeTCTBMH CO CT8Tb8M 62 MM B 6/lH>KSMWHM B03MO>KHblM CpoK
possible. nocne 3Toro.
2. A sa premiere reunion, le Conseil des gouvemeurs: 2. Ha CB08M nepBOM 38C8ASHMH CoeeT ynpaB/1AIOU4HX:
(i) elit le president; (i) M36MpaeT npe3MA8HTa;
(ii) elit les administrateurs de la Banque conformement aux (ii) M3ÖMpaeT AMpeKTopoe 6aHKa B COOTB8TCTBHH CO CTaTbeM
dispositions de I' article 26 du present Accord; 26 HacTo~~ero CornaweHHA;
(iii) prend des dispositions pennettant de detenniner 1a date a (iii) npHHHMa8T Mepbl AflA onpeAeneHH~ CpoKa H8Yana
laquelle la Banque commencera ses operations; et A8~Te!lbHOCTH 6aHKa; M
238 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
iv) trifft der Gouvemeursrat sonstige Vorkehrungen, die itvn zur (iv) shall make such other arrangements as appear to it neces-
Vorbereitung der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Bank sary to prepare for the commencement of the Bank's opera-
erforder1ich erscheinen. tions.
(3) Die Bank notifiziert ihren Mitgliedern den Zeitpunkt der 3. The Bank shall notify its members of the date of commence-
Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit. ment of lts operations.
Geschehen zu Paris am 29. Mai 1990 In einer Ursctvift. deren Done at Paris on 29 May 1990 In a single original, whose
deutscher, engfischer, franzOsischer ll'ld russischer Wor11aut glei- Englsh. Fl'8nCh, ~ and Russian texts are equaßy authentic,
chermaßen vert>indlich Ist; cfae Urschrift wird in ArcHv des Ver- whic:h shall be deposfted In the archives of the Depository which
wahrers hintertegt; dieser Obermitteft allen anderen In Anlage A shal transmit a duly C8f1ffled copy to each of the other prospective
genannten vorausaichdiche Mitgliedern beglaubigte Abschriften. members whose names are set forth in Amex A.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 239
(iv) prend toutes autres dispositions utiles pour preparer le com- (iv) npMHMMaeT TaKMe MHble M8pb1, KOTOpble eMy npe.qcTaB-
mencement des operations de la Banque. nRIOTCR Heo6XOAHMblMM AflR OOAfOTOBKH Ha'-fana onepa4MH
6aHKa.
3. La Banque notifie aux membres la date a laquelle elle 3. 6aHK yeeAOMnReT CBOHX "lneHOB O AaTe Ha'-fana CSOMX
commencera ses operations. onep84HM.
Fait a Paris, le 29 mai 1990, en un seul exemplaire origina~ dont CoeepweHo B rlapM>Ke 29 Mall 1990 R>A8 B e.qMHCT88HHOM
les versions en langues allemande; anglaise, franc;aise et russe 31<3eMnMp8, T8KCT KOTOpOf'O Ha &HrnMAa<oM, HeM~KOM, pycc-
font egaJement foi. et depos6 dans les archives du d6positaire qui
en transmet des copies oertifiees conformes i tous les membres
KOM „ „
4>PaN.(Y3CKOM fl3blK8X MMeeT (WNIICD8YIO CMIIY KOTO-
pblA ~ A8fl0HMP088HWO B ap>CM88XA8f103MT8PMA. KOTO-
potentiels enumeres a ramexe A du präsent Accord. pblA nep8A8CT .qorDKHW o6pa3oM 3888P8HHYIO ~ 1WKAOMY
M3 PPYfMX npe.qnonaraeubD< '4118H08, f18P8'4MCneHHbD< a np111-
no>KeHMM A K H8CT0fllq8M}' CornaweHMIO.
240 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Anlage A Annex A
Erstzeichnungen auf das. genetvnigte Stammkapital durch Initial subsajptions to the authorized capitaJ stock for
voraussichtliche Mitglieder, die nach Artikel 61 Mitglieder prospective members which may become members in
wefdenkOnnen accordance with Article 61
Anzahl der Zeichnungen
Anteile auf das Number Capital
Kapital of Shares Sub-
scription
in Millionen
ECU in million
ECUs
A - EuropAische Gerneil ISChaflen A - Ewopean ~ ..
a) a)
Belgien 22800 228,00 Belgium 22,800 228.00
Dänemark 12000 120,00 Oenmark 12,000 120.00
Bundesrepublik Deutschland 85175 851,75 France 85,175 851.75
Frankreich 85175 851,75 Gennany, Federal .Republic of 85,175 851.75
Griechenland 6500 65,00 Greece 6,500 65.00
lrtand 3000 30,00 lreland 3,000 30.00
Italien 85175 851,75 ltaly 85,175 851.75
Luxemburg 2000 20,00 Luxembourg 2,000 20.00.
Niederlande 24800 248,00 Netherlands 24,800 248.00
Portugal 4200 42,00 Portugal 4,200 42.00
Spanien 34000 340,00 Spain 34,000 340.00
Vereinigtes Königreich 85175 851,75 United Kingdom 85,175 851.75
b) b)
Europäische Wirtschafts- European Economic
gemeinschaft 30000 300,00 Community 30,000 300.00
Europäische Investitionsbank 30000 300,00 European Investment Bank 30,000 300.00
B - Sonstige europäische linder B - Other European oountries
Finnland 12500 125,00 Austria 22,800 228.00
Island 1000 10,00 Cyprus 1,000 10.00
Israel 6500 65,00 Finland 12,500 125.00
Liechtenstein 200 2,00 lceland 1,000 10.00
Malta 100 1,00 Israel 6,500 65.00
Norwegen 12500 125,00 Liechtenstein 200 2.00
Osterreich 22800 228,00 Malta 100 1.00
Schweden 22800 228,00 Norway 12,500 125.00
Schweiz 22800 228,00 Sweden 22,800 228.00
Türkei 11 500 115,00 Switzertand 22,800 228.00
Zypern 1000 10,00 Turkey 11,500 115.00
C - Empfängertänder C - Recipient countries
Bulgarien 7900 79,00 Bulgaria 7,900 79.00
Deutsche Demokratische Czechoslovakia 12,800 128.00
Republik 15500 155,00 Gennan Democratic
Jugoslawien 12800 128,00 Republic 15,500 155.00
Pofen 12800 128,00 Hungary 7,900 79.00
Rumänien -1800 48,00 Poland 12,800 128.00
Tschechoslowakei 12800 128,00 Romania 4,800 48.00
Ungarn 7900 79,00 Union of Soviet Socialist
Union der Sozialistischen Republics 60,000 600.00
Sowjetrepubliken 60000 600,00 Yugoslavia 12,800 128.00
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 241
Annexe A ßpMIIO>K8HM8 A
Souscriptions initiales au capital social autorise, pour les nepeoHa~bH&A OOAnMCKa Ha pa.3p8W8HHblM K Bbl"YCKY
membres potentiels susceptibles de devenir membres &K4MOHepHblM KanKran AflSI npeAOOnaraeubDC 'U18Hoe,
conformement aux dispositions de l'article 61 KOT0pbl8 M0rYT CT&Tb '4J18H8MM B OOOTBeTCTBMM CO CT8-
Tb8M 61.
KonM- KanKTan, Ha
Nombre Sou- '48CTBO KOTOpblM
d'actions scription 8f<4MM MO>K8T ÖbfTb
au capital npoM3ee,qeHa
(en mil- no,qm,ctea
lions (a MMMMOHax
d'Ecus) 3KIO)
A - Convnunautes europeetlileS A - EaponeMCKMe c:oo6u48C'TBa
a) a)
Republique Federale 6ent,rMSI 22.800 228,00
d' Allemagne 85175 851,75 rpe4.-1S1 6.500 65,00
Belgique 22800 228,00 J\aHMSI 12.000 120,00
Danemark 12000 120,00 "1pnaHAMR 3.000 30,00
Espagne 34000 340,00 ~MSI 34.000 340,00
France 85175 851,75 HT811MSI 85.175 851,75
Grace 6500 65,00 JllOKC8M6ypr 2.000 20,00
lr1ande 3000 30,00 HMAepnaH,qbl 24.800 248,00
ltalie 85175 851,75 nopryraJ1HR 4.200 42,00
Luxembourg 2000 20,00 Coe,qHH8HH08 KoponeBCTBO 85.175 851,75
Pays-Bas 24 800. 248,00 <t>e,qepaTHBHaß Pecny6nHKa
Portugal 4200 42,00 fepMaHHR 85.175 851,75
Royaume-Uni 85175 851,75 $paH4HR 85.175 851,75
b) b)
Communaute economique EaponeMCKHM MHBecTML,IHOHHblM
europeenne 30000 300,00 6aHK 30.000 300,00
Banque europeenne EeponeMCK08 3KOHOM~ecKoe
d'investissement 30000 300,00 coo6L48CTBO 30.000 300,00
B - Autres pays europ6ens B - J\pyt"Me eeponetitcKMe CTp8Hbl
Autriche 22800 228,00 ABCTpHR -22.800 228,00
Chypre 1000 10,00 r.,bpaHllb 6.500 65,00
Finlande 12500 125,00 HcnaH,qMs:I 1.000 10,00
lslande 1000 10,00 t<Mnp. 1.000 10,00
lsraäl 6500 65,00 fütXTeHWTeHH 200 2,00
Liechtenstein 200 2,00 ManbTa 100 1,00
Malte 100 1,00 HopeerMSI 12.500 125,00
Norvege 12500 125,00 TYP4Ms:I 11.500 115,00
Suade 22800 228,00 <l>MHnSIHAMSI 12.500 125,00
Suisse 22800 228.00 Weeliu.,apMSI 22.800 228,00
Turquie 11 500 115,00 Wee4MR 22.800 228,00
C - Pays beneflciaires C - CTpaHbl-nonY'4aTenM
Bulgarie 7900 79,00 6onrapMR 7.900 79,00
Republique Democratique ßeHrpMR 7.900 79,00
d'Allemagne 15500 155,00 repMaHCKas:I .QeMOKpaTM'48CKU
Hongrie 7900 79,00 Pecny6nMtea 15.500 155,00
Pologne 12800 128,00 rlonbWa 12.800 128,00
Roumanie 4800 48,00 f>yMblHMSI 4.800 48,00
T checoslovaquie 12800 128,00 Col03 CoeeTCKMX
Union des Republiques Co4ManHCnNecKMX
Socialistes et Sovietiques 60000 600,00 Pecny6nMK 60.000 600,00
Yougoslavie 12800 128,00 4exocnoaaKMSI 12.800 128,00
IOrocnaeMSI 12.800 128,00
242 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Anzahl der Zeichnungen Number Capital
Anteile auf das of Shares Sub-
Kapital scription
in Millionen in million
ECU ECUs
D - Nichteuropäische Under D - Non-European countries
Ägypten 1000 10,00 Australia 10,000 100.00
Australien 10000 100,00 C8nada 34,000 ,340.00
Japan 85175 851,75 Egypt 1,000 10.00
Kanada 34000 340,00 . Japan 85,175 851.75
Republik Korea 6500 65,00 Korea. Repubfic of 6,500 65.00
Marokko 1000 10,00 Mexioo 3,000 30.00
Mexiko 3000 30,00 Moroooo 1,000 10.00
Neuseeland 1000 10,00 ~ewZealand 1,000 10.00
Vereinigte Staaten United States
von Amerika 100000 1000,00 of America 100,000 1,000.00
E - Nicht zugewiesene Anteile 125 1,25 E - Non allocated shares 125 1.25
Insgesamt 1000000 10 000,00 Total 1,000,000 10,000.00
n 01e ~ Mlir,lleder alnd ... '°' • z---.... Obei•lkom.nei• tn
den oben genannten Kategorien au(gefOhrt.. Die E"1)fingerllnder wetder'I . . . . in
n PwoepM:lhe.....,.. . . lated under „ a1>ove ClllegoriN ONy 1ar1w purpoee
1his AgreerMnl. Rec:ipNn Cl0Unlries .,. referred 10 elsewhere in 1his Agreement
°'as
diesem Ubeteinkommen ... miltef- und ~ Linde, bezeichnet. Cenaral and Ease.m EuropNn c:ounlries.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 243
Nombre Sou- Kom1- Kam1Tan, Ha
d'actions scription 4eCTB0 K0T0pblH
au capital aK4HH M0>t<eT Öb/Tb
npo1113ee,qeHa
(en mil-
no,qnHcKa
lions
d'Ecus) (e MHJ1mt0Hax
3KIO)
0 - Pays non europeens 0 -. HeeeponeAaole CTpaHbl
Australie 10000 100,0 AacrpanMA 10.000 100,00
Canada 34000 340,00 Enu1eT 1.000 10,00
Republique de Cor6e 6500 65,00 KaHa.qa 34.000 340,00
Egypte 1000 10,00 Kope'1cKaJI pecny6nMKa 6.500 65,00
Etats-Unis 100000 1000,00 MapoKKO 1.000 10,00
Japon 85175 851,75 · MeKCMK8 3.000 30,00
Maroc 1000 10,00 Hoaast3eJlatWul 1.000 10,00
Mexique 3000 30,00 CoeAMHeHHble WraTbl
Nowelle-Zelande 1000 10,00 AMepMKM 100.000 1.000,00
~noHKR 85.175 851,75
E - Actions non aflouees 125 1.25 E - HepacnpeAeneHHble a~MM 125 1,25
Total 1000000 10000,00 MToro 1.000.000 1.0000,00
(") IM...,._polerlllllleonlc:.tllaeN_,,.les~vle6e8~ellduaJ. (") rlpeA.amtl • - ' I N H W ~ n o ~ ~ T O n b m
Yememl aux Ins du prNef1I Accord. Dans les ures ~ions du p,esen1 Acicord, les ~ 149,- HIICTCMlq8rO CorNWeHMR. CTl)eHw-nony'411Te/1M • ~ C o r ~
pays ~ fig&nt1t SOUS le nom de pays d"Europe c:enlrale et orienlale. ~ T C R ~ ~ N BocTo-4H0M Eeponw.
244 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Anlage B Annex B
Abschnitt A - Wahl von Direktoren durch die Gouverneure, die Section A - Election of Directors by Governors representing
Belgien, Dänemark. die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Belgium, Denmar1<. France, the Federal Repubfic of Germany,
Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, die Nieclerlande, Portu- Greece, lreland, ltaly, Luxembourg, the Nethet1ands, · Portugal,
gal, Spanien, das Vereinigte Königreich. cfee EuropAische Wirt- Spain, the United Kingdom, the European Economic Community
schaftsgemeinschaft und die Europliache lnvestitionsban ver1re- and the European Investment Bank (hereinafter referred to as
ten (im folgenden als .Gouverneure des Abschnitts A• bezeich- Section A Govemors).
net).
( 1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur auf diesen 1. The provisions set out below in this Section shall apply
Abschnitt Anwendung. exclusivety to this Section.
(2) Die Kandidaten für das Amt eines Direktors werden von den 2. Candidates for the offlC8 of Director shall be nominaled by
Gouverneuren des Abschnitts A benannt. wobei jeder Gouverneur Section A Govemors, provided that a Govemor may nominate
nur eine Person benenreen darf. Die Wahl der Direktoren erfolgt only one person. The election of Directors shall be by ballot of
durch die Gouverneure des Abschnitts A. Section A Govemors.
(3) Jeder stimmberechtigte Gouverneur gibt sämtliche Stim- 3. Each Govemor eligible to vote shall cast for one person all of
men, auf die das Mitglied, das ihn ernannt hat, nach Artik~ 29 the votes to which the member appointing him or her is entitled
Absätze 1 und 2 Anspruch hat. für ein und cfl8581be Person ab. under paragraphs 1 and 2 of Micle 29 of this Agreement.
(-1) Vorbehaltlich des Absatzes 10 werden die 11 Personen, 4. Subject 10 paragraph 10 of this Section, the 11 persons
welche die höchste Stimmenzahl erhalten, Direktoren; jedoch gilt receiving the highest number of votes &hall be Directora. except
nicht als gewählt, wer weniger als 4,5 v. H. der Gesamtzahl der that no person who receives less than 4.5 per cent of the total of
Stimmen erhält, die nach Abschnitt A abgegeben werden können the votes which can be cast (erigible votes) in Section A shall be
(berechtigte Stimmen). considered elected.
(5) Vorbehaltlich des Absatzes 10 findet, wenn im ersten Wahl- 5. Subject to paragraph 1O of this Section, ff 11 persons are not
gang keine 11 Personen gewählt werden. ein zweiter Wahlgang elected on the first ballot. a second ballot shall be held in which,
statt. bei dem derjenige, der im ersten Wahlgang die niedrigste unless there were no more than 11 candidates, the person who
Stimmenzahl erhalten hat, ausscheidet, es sei denn, es standen received the lowest number of votes in the first ballot shall be
nicht mehr als 11 Kandidaten zur Wahl; an diesem Wahlgang ineligible for election and in which there shall vote only:
beteiligen sich nur
a) die Gouverneure, die im ersten Wahlgang für eine nicht (a) those Govemors who voted in the first ballot for a person not
gewählte Person gestimmt haben, sowie elected and
b) die Gouverneure, von deren für eine gewählte Person abge- (b) those Govemors whose votes for a person elected are
gebenen Stimmen nach den Absätzen 6 und 7 angenommen deemed under paragraphs 6 and 7 below of this Section to
wird, daß sie die für diese Person abgegebene Stimmenzahl have raised the votes cast for that person above 5.5 per cent
auf über 5,5 v. H. der berechtigten Stimmen angehoben of the eligible votes.,
haben.
(6) Bei der Beurteilung der Frage, ob von den von einem 6. In determining whether the votes cast by a Govemor are
Gouverneur abgegebenen Stinvnen anzunehmen ist. daß sie die deemed to have raised the total votes cast for any person above
Gesamtstimmenzahl für eine Person auf über 5,5 v. H. der 5.5 per cent of the eligibkt votes, the 5.5 per cent shall be deemed
berechtigten Stimmen angehoben haben, wird angenommen, daß to include, first, the votes of the Govemor casting the largest
diese 5,5 v. H. zunächst die Stimmen des Gouverneurs einschlie- number of votes for such person, then the VÖtes of the Governor
ßen, der die höchste Stimmenzahl für den Betreffenden abgege- casting the next largest number and so on, until 5.5 per cent is
ben hat, sodann die Stimmen des Gouverneurs, der die nächst- reached.
höchste Stimmenzahl abgegeben hat, und so fort, bis 5,5 v. H.
erreicht~nd. ·
(7) Eln Gouverneur, dessen Stimmen zum Teil mitgezählt wer- 7. Any Govemor, part of whose votes must be counted in order
den müssen, um die Gesamtstimmenzahl für eine Person Ober to raise the total of votes cast for any person above 4.5 per cent
4,5 v. H. anzuheben, wird so angesehen, als habe er alle seine shaft be considered as casting all of his or her votes for such
Stimmen für den Betreffenden abgegeben, selbst wenn die person, even if the total votes for such person thereby exceed 5.5
Gesamtstimmenzahl für den Betreffenden dadurch 5,5 v. H. über- per cent and shall not be eligible to vote in a further ballot.
steigt; dieser Gouverneur ist bei einem weiteren Wahlgang nicht
mehr stimmberechtigt.
(8) Sind nach dem zweiten Wahlgang keine 11 Personen 8. Subject to paragraph 10 of this Section, ff, after the second
gewählt. so finden vorbehaltlich des Absatzes 10 nach Maßgabe ballot. 11 persons have not been elected, fwther ballots shall be
der in diesem Abschnitt festgelegten Grundsätze ood Verfahren hekt in oonformity with the princ:iples and p,ocedures laid down in
weitere Wahlgänge statt. bis 11 Personen gewählt sind; jedoch this Section. until 11 persons have been elected, provided that, if
kann, wenn in irgendeinem Wahlgang 1O Personen gewählt wer- at any stage 1O persons are elected, notwithstanding the provi-
den, die elfte ungeachtet des Absatzes 4 mit einfacher Mehrheit sions of paragraph 4 of this Section, the 11 th may be elected by a
der verbleibenden Stimmen gewählt werden. simple majority of the remaining votes casl
(9) Bei einer Erhöhung oder Verringerung der Zahl der Direkto- 9. In the case of an increase or decrease in the number of
ren, die von den Gouverneuren des Abschnitts A zu wählen sind, Directors to be elected by Section A Govemors, the minimum and
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 245
Annexe B npH110>K8H"18 8
Section A - Election des administrateurs · par les gouvemeurs Pa3Ae/l A - 8bl6opt.l All1P8KTopo8 ynpasmUOll41i1Mll1, npe,l\CTae-
representant 1a Republique Federate d'AHernagne, la Belgique, le nAKXq14MM 6enbrMIO, rpel41410, AatfMIO, MpllaH.qMIO, "'1cnaH14IO,
Danemark. l'Espagne, 1a France, 1a Grtce, l'lrtande, l'ltalie, le HT811M10, l110KC8M6ypr, HMA81)118HAb1, llop'ryranMeo, CoeAMHeH-
Luxembourg, les Pays-Bas, le Portugal, le Royaurne-Un. 1a Com- HOe l<oponeBCTBO, ·CS>e.qepaTMaHylO Pecny6nMKy repMaHIUI,
munaute Economique ~urop6et wie et 1a Banque Europ6et • ie Cl>paHl41QO, EaponetlcKMA ~ 6aHK M EaponeAcKoe
d'lnvestissement (ci-aprts d6nornm6s gouvemews de 1a sec- 3KOHOMM'f8Cl<oe ooo6u.48CTBO (Aanee MMeHyeMblMM ynpaaruuo-
tion A). &qMMM, ynoMAHyTblMM B pa3Aene A).
1. Les dispositions ci-apres de 1a pr6sente Section s'appfequent 1. rlono>KeHMA, H3/10>K8HHble HM>K8 B 3TOM pa3Aene, npMMe-
exclusivement a cette Section. HAIOTCA MCK1110'-fMT8/1bHO K 3TOMy pa3A8/1)'.
2. Les candidats au poste d'administrateur sont d6sign6s par 2. l<affAMA8Tbl H8 AOJUKH0CTb AMl)eKTopa rtpeAnar810TCA
les gouvemeurs de 1a Section A. 6tant entendu qu'WI gouvemeur ynpaaruUC>ll4HMM, ynoMRHYfblMM B pa3A8l18 A. npM ycnoBMM., 'fTO
ne peut designer qu'une seule pers01 .,e. L'6lection des adminis- ynpaanAl()l414M MO>K8T llpeAllO>KMTb Kaf1AMA'l'TYPY 1011bKO QAHOfO
trateurs s 'effectue par un vote des gouverneurs de 1a Section A. ßHL.18- 8b16opbl A14P8KT0p0B np0BOAATCA nyTeM ronocoaaHMR
ynpaB/lRIOLL414X, ynOMRH)'TblX B pa3Aene A.
3. Chacun des gouvemeurs admis a voter accorde a une seule 3. Ka>KAblM ynpaenR10U4HM, HM8IOU4MM npaeo ronoca, OTASeT
personne toutes les voix qui reviennent au membre qu'il repre- ace ronoca, H8 KOTopble cornacHO nyHKT8M 1 H 2 CT8TbH 29
sente au titre de l'article 29, paragraphes 1 et 2 du present H8CTOAU4erO CornaweHMA HMeeT npaao H83H8'414BWMA ero 'UleH,
Accord. 3a OAHO nM40.
... Sous r6seMt de l'application du paragraphe 10 de 1a pr6- -1. C Y'48TI)M nyttKTa 10 ttaenRq8f'O PDA8118 CHIT8IOlCA
sente Section, les 11 personnes qui recuefllent le plus grand M36paHHblMM AMpeKTOpaMH 11 n..... 110ny'4MBWMX H8M6onbwee
nombre de voix sont elues administrateurs; toutefois, une per- KOß~8CTBO ronoc:oa, OAHaKO nM40, 110/l~Hawee MeHee 4,5
sonne ayant recueilli moins de 4,5 pour cent de l'ensemble des npo4eHTa ronocoe OT o6u.lero KontNeCTaa ronocoe, KoTopoe
voix susceptibles d'6tre exprimees (voix inscrites) au titre de la MO>KeT ÖblTb OOA8HO (HM8101J4MXCA ronocoe) 00 pa3Aeny A. He
Section A ne peut pas 6tre reputee 61ue. MO>K8T C'4MT8TbCA M3ÖpaHHblM.
5. Sous reserve de rapprecation du paragraphe 10 de 1a pre- 5. C Y'f8TOM nyHKT8 10 H8CTOR&qero pa3A8Jl8. 8Cl1M OOC/18
sente Section, si 11 personnes rie sont pas 61ues au premier tour, nepeoro typa ronocoaaHMA He YA8110Cb H36paTb 11 n.14, t<pOMe
il est procede a un second tour dans lequel, sauf s'il n'y avait pas Tex cn~aea, KOrA8 14MeeTCA He 6onee 11 Kaf1AMA&TOS, npoeo-
plus de 11 candidats, la personne qui a obtenu le plus petit AMTCR BTOpolil typ ronocoeaHMA, B KOTopoM /1144(), 0011Y"CMBWee
nombre de voix au premier tour ne peut participer au scrutin et HaMMeHbWee KO/lMYeCTBO ronoc:oe B nepBOM Type, ~8CTBOB8Tb
seuls votent: He MO>KeT M B KOTOpoM ronocylOT TOßbKO:
a) les gouverneurs qui ont vote au premier tour pour une a) ynpae11R10L4111e, ronoc:oeaew111e e nepeoM type 3a 11M40,
personne non elue et KOTopoe He 6blno 11136paHO, H
b) les gouvemeurs dont les voix emises a une personne elue b) ynpael1RIOL4Me, '-lbM ronoca, OTA8HHbl8 3a KSK08-11MOO
sont reputees, aux termes des paragraphes 6 et 7 de la M36paHH08 ßM40, cornaCHo HM>KenpMB8A8HHblM nyHKTaM 6
presente Section, avoir porte le nombre des voix recueilties M 7 HaCTOAL4ero pa3Aena, 00380/lM/lH ASHHOMy 11M4Y
par cette personne au-dessus de 5,5 pour cent des voix co6paTb 6onee 5,5 npo4eHTa MMe101.11HXa1 ronoc:oe.
inscrites.
6. Pour determiner si les voix emises par un gouvemeur sont 6. 4To6bl onp8A811111Tb, 003B0ßMl1H ßH OTASJiHble ynpaenRI0-
reputees avoir porte le total obtenu par une personne donnee a '4MM ronoca K8KOMy-nM6o ßH4Y co6paTb 6onee 5,5 np04eHTa
plus de 5,5 pour cent des voix inscrites, les 5,5 pour cent sont HM810U4HXCA ronocoe, 3TM 5,5 npol.18HT8 OOHMMalOTCA 1<aK
reputes comprendre, premierement, les voix du gouverneur qui a BKn10'-48IOLL4148, eo-nepebfx, ronoca ynpaen~~ero, OTAaewero
apporte le plus grand nombre de voix a ladite persome, ensuite HaM6onbW88 KOßH"feCTBO ronocoe 3a T8K08 llM40, 38TeM ronoca
les voix du gouverneur qui en a apporte le nombre irnmediatement ynpaellAIOU.,tefO, l<OT0pbfM H8X0AMTCA H8 BTOpOM MeCT8 no l<OßM-
inferieur, et ainsi de suite jusqu'a ce que les 5,5 pour cent soient 'teCTBY ronocoe, H Tal< A8'188, BnllOTb pp ACJCTM)K8HMA 5,5
atteints. npot.teHTa.
7. Tout gouvemeur dont les voix doivent 6tre partiellement 7. Jlto6olii ynpae11AIOU4MA, '48CTb ronocoe l<OTOpOl'O AOll)KHa
comptees pour porter le total obtenu par une personne ä plus de npMHMM8TbCA B paC"feT C T8M, 'fTOObl OOlJ.488 l<Oßl4'-t8CTBO
4,5 pour cent est repute donner toutes ses voix l ladite personne, ronocoe, OTA8HH08 38 K8K08-ßl46o nMll() npeBblwano 4,5 npo-
m6me si le total des voix obtenues par celle-ci depasse ainsi 5,5 4eHTa, paCCMSTJ)MeaeTCA KaK OTA8BWMM yt<838HHOMy ßM4Y ece
pour cent et ne peut plus participer a un autre scrutin. CBOM ronoca, Aa>K8 8C/1111 o6L4ee K0/1~8CTBO ronoc:oe, OTAaHHOe
3a TaKoe 111440, npM 3TOM npeebfCKT 5,5 np04eHTa, M TaKOH
ynpaBl1RI01.11111M He MO>KeT ~aCTBOB8Tb B l10ClleAYl<>U4MX typax
ronoc:oeaHMR.
8. Sous reserve de l'application du paragraphe 10 de la pre- 8. C ~8TOM nyHKTa 10 H8CTOA1.14ero pa3Aena. ecnH nocne
sente Section, si, apres le second tour, il n'y a pas encore 11 elus, BToporo typa r0nocoeaHKR 11 nK&4 M36pa.Tb He y ~ npo-
il est procede, suivant les m6mes principes et procedures definis BOAATCA n o c n ~ typbl ronocoeaHMA 8 000TB8TCTBHM C
dans la presente Section, a des scrutins supplementaires jusqu'a nPMH4Kn&MM M np049AYJ>8MM, YK838HHb1MM B H8CTOAlJ.48M pa3-
ce qu'il y ait 11 elus, sous reserve qu'a tout moment apres A8118, AO H36paHMR 11 nK&4 nPM yct108MM, '4TO ecnM Ha KaKOM-
l'election de 1o personnes, la onzieme peut 6tre elue·a 1a majorite nM6o 3Tane H36paHO 10 nH4, TO He38BHCMMO OT nono>KeHMM
simple des voix restantes, par derogation aux dispositions du nyHKTa 4 H8CTORL4ero pa3Aena OAMHH&A48Toe /11440 MO>K8T
paragraphe 4. 6b1Tb M36paHO npoCTbfM 00/lbWMHCTBOM OCT88WHXal ronocoe.
9. Dans le cas d'une augnientation ou d'une reduction du 9. B cn)"-48e yeen~eHMA M/lM YMeHbW8HMA '4MC/la AMpeKTopoe,
nombre des administrateurs a elire par les gouvemeurs de la OOAJ1e>KaL4MX M36paHMIO ynpaem110U414MM, ynoMRHYTbfMM B pa3-
246 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
werden die in den Absätzen 4, 5, 6 und 7 genannten Mindest- und maximum percentages specified in paragraphs 4, 5, 6 and 7 of
Höchsthundertsätze vom Gouverneursrat entsprechend ange- this Section shall be appropriately adjusted by the Board of
paßt. Governors.
( 10) Solange ein Unterzeichner oder eine Unterzeichnergruppe, 10. So long as any Signato,y, or group of Signatories, whose
deren Anteil am gesamten in Anlage A wrgesehenen Zeich- share of the total amount of capital subscriptions provided in
nungskapital mehr als 2.4 V. H. betrlgt. keine Ratifikations-, Annex A is more than 2.4 per cent. has not deposited ils Instru-
Genehmigungs- oder Annatvneurtu,de hinterlegt hat. wird für ment or their inslruments ol ratffication. approval or acceptance,
diesen Unterzeichner ~ diese ~ - there shal be no election for one Oiredor in r-.,ect of each auch
gruppe kein Direktor gewlhlt. Der oder die Gouverneure, cf19 Signatory or group ol Signatories. The Govemor or Govemors
einen solchen Unterzeichner oder eine solche Unterzeic:hner- representing such a Signatory or group of Signatories shall elect a
gruppe vertreten. wlhlen einen Direktor fOr jeden Unterzeichner Director in respect of each Signatory or group of Signatories,
beziehungsweise jede Unterzeichnefgruppe, sobald sie Mitglieder immediately after the Signafofy becomes a member or the group
werden. Ein- solcher ·Direktor wird so angesehen, als sei er nach of Signatories become members. Such Director shal be deemed
Artll<et 26 Absatz 3 vom Gouvemeursnlt auf seiner ErOftnungs- · to have been electe.d by the Board of Govemors at 11s lnaugural
sitzung gewählt worden, wenn er wlhr9nd der Amtszeit des meeting, in aocordance with paragraph 3 ol Article 26 ol this
ersten Direktoriums gewählt wird. Agreement. H he or she 1s elected during the period in which the
first Board of Directors shall hold office.
Abschnitt B - Wahl der Direktoren durch cfte Gouverneure, die Section B - Election of Oirectors by Govemors representing other
andere Under vertreten oountries. .
Abachnlt 81) - Wahl -wn Diraktoren cbdl die Gouvemetn, Section 8 (i): EJection of OiredlDr8 by Govemors ......... ag
welche die In Anlage A als mittel- und ostelNoplische linder those countries listed In Amex A as Central and Eastem Euro-
aufgeführten Länder (Empfänget1änder) vertreten (im folgenden pean Countries (recipient countries) (hereinafter referred to as
afs Gouverneure des Abschnitts 8 i) bezeichnet). Section B (i) Govemors).
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur auf diesen 1. The provisions set out below in this Section shall appfy
Abschnitt Anwendung. exclusively to this Section.
(2) Die Kandidaten fOr das Amt eines Direktors werden von den 2. Candidates for the offioe of Director shaß be nominated by
Gouverneuren des Abschnitts 81) benamt. wobei jeder Gouver- Section B (i) Govemors, provided that a Govemor may nominale
neur nur eine Person benennen darf. Die Wahl der Direktoren only one person. The election of Oirectors shall be by baHot of
erfolgt durch die Gouverneure des Abschnitts 8 i). Section B (i) Govemors.
(3) Jeder stimmberechtigte Gouverneur gibt sämtliche Stim- 3. Each Governor eligible to vote shall cast for one person all of
men, auf die das Mitglied, das ihn ernannt hat, nach Artikel 29 the votes to which the member appointing him or her is entitled
Absätze 1 und 2 Anspruch hat, für ein und dieselbe Person ab. under paragraphs 1 and 2 of Article 29 of this Agreement.
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 10 werden die 4 Personen, 4. Subject to paragraph 1O of this Section, the 4 persons
welche die höchste Stimmenzahl erhalten, Direktoren; jedoch gilt receiving the highest number of votes shall be Directors, except
nicht als gewählt, wer weniger als 12 v. H. der Gesamtzahl der that no person who receives less than 12 per cent of the total of
Stimmen erhält, die nach Abschnitt B i) abgegeben werden kön- the votes which can be cast (eligible votes) in Section B (i) shall be
nen (berechtigte Stimmen). considered elected.
(5) Vorbehaltlich des Absatzes 1O findet, wenn im ersten Wahl- · 5. Subject to paragraph 10 of this Section, if 4 persons are not
gang keine 4 Personen gewählt werden, ein zweiter Wahlgang elected on the first ballot, a second ballot sh_all be held in which,
statt, bei dem derjenige, der im ersten Wahlgang die niedrigste unless there were no more than 4 candidates, the person who
Stimmenzahl erhalten hat, ausscheidet, es sei denn, es standen received the lowest number of votes in the first ballot shall be
nicht mehr als 4 Kancfldaten zur Wahl; an diesem Wahlgang inefigible for election and in which there shall vote only:
beteiligen sich nur
a) die Gouverneure, die im ersten Wahlgang für eine nicht (a) those Govemors who voted in the first ballot for a person not
gewählte Person gestimmt haben, sowie elected and
b) die Gouverneure, von deren für eine gewählte Person abge- (b) those Govemors whose votes for a person elected are
gebenen Stimmen nach den Absätzen 6 und 7 angenommen deemed under paragraphs 6 and 7 below of this Section to
wird, daß sie die für diese Person abgegebene Stimmenzahl have raised the votes cast for that person above 13 per cent
auf über 13 v. H. der berechtigten Stimmen angehoben of the eligible votes.
haben.
(6) Bei der Beurteilung der Frage, ob von den von einem 6. In determining whether the votes cast by a Govemor are
Gouverneur abg~ebenen Stimmen anzunehmen ist, daß sie die deemed to have raised the total votes cast for any person above
Gesamtstimmenzahl für eine Person auf über 13 v. H. der berech- 13 per cent of the eflgible votes, the 13 per cent shaH be deemed
tigten Stimmen angehoben haben. wird angenommen, daß diese to include, first. the wtes of the Govemor casting the largest
13 V. H. zunlchst die Stimmen des Gouverneurs einschließen. number of votes for such person, then the votes of the Govemor
der cfte höchste Stimmenzahl für. den Betreffenden· abgegeben casting the next largest number and so on, unti1 13 per cent is
hat, sodann die Stimmen des Gouverneurs,. der die nachst- reached.
. höchste Stimmenzahl abgegeben hat, und so fort, bis 13 v. H.
erreicht sind.
(7) Ein Gouverneur, dessen Stimmen zum Teil mitgezählt wer- 7. Any Govemor, part of whose votes must be counted in order
den müssen, um die Gesamtstimmenzahl für eine Person über to raise -the total of votes cast for any person above 12 per cent
12 v. H. anzuheben, wird so angesehen, als habe E:r alle seine shall be c:onsidered as casting all of his or her votes for such
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 247
Section A, les pourcentages minimum et maximum definis aux Aene A, MIIIHIIIMaJlbHble III M8KCHMaJlbHbl8 npo4eHTHble AOllH,
paragraphes 4, 5, 6 et 7 de la presente Section sont ajustes en yKa38HHble e nyHKTa>C 4, 5, 6 M 7 H8CTOAL4ero pa3Ae11a, COOT·
consequence par le Conseil des gouverneurs. B8TCTB~ll'IM o6pa30M KoppeKTHPYIOTCA CoeeTOM ynpaemuo-
L4IIIX.
10. Aussi longtemps qu'un signataire, ou un groupe de signa- 10. Ao Tex nop, noKa KSK8.fl-mit0o OOAOMcaew8.fl CTOpoHa 111m1
taires, dont la part du montant total du capital souscrit ~finie a rpynna noAnMCaawlllX CTopo~ AOM ~ A cyMMbl OOAOMCKM Ha
l'Annexe A est superieure i 2.4 pour cent. n'a pas ~ son KanKTan KOTopbOC. f1P8AYCMOTpetCH8A 8 npMl1())KetG4M A. npe-
Instrument de ratification, d'approbation ou d'acceptation. aucun BblWMT 2.4 npot.leHTil. He Aenotf"PY9T A<JKYMeHT MM AOK'/·
administrateur n'est ,1u pour repr6senter ledit signataire ou MeHTWOpa~QA06peHMM MIIMnpMHStl'MM.AMpGKTOpOT
groupe de signataires. Le gowemeur ou les gouvemeurs repr6- T&KOA CTOpOHbl M11M rpynnbl l10AflMC88WMX CTOpOH M36MpaTbCA
sentant ledit signataire ou groupe de signataires 6fisent 111 admi- He &fAeT. Ynpa&M~A MIIM ynpa8IUIIOU4M8, f1P8ACT88IUI~
nistrateur pour chaque signataire ou groupe de signataires. ~ T8K)'IO flOA"MCaBUJYIO C'fOPOHY MIIM rpymy '10Af1MC88WMX CTopoH,
que le signataire ou le groupe de signataires devient membre. Cet M3ÖMpalOT AKJ)GKTopa OT K8>t<A()'4 flOA"MC88W8'4 CTOpOHbl MllM
administrateur est rltputlt avoir jt6 t)k.i par le Conseil des gouver- rpynrlbl CTOpOH cpuy nocne TOrO, KaK ffOARMC8Bwasl CTOpOHa
neurs lors de 1a seance inaugurale, oonformltment au paragraphe CTaHeT '4118HOM, Ml1M rpynna l'10Af1MC8BWIO( CT0p0H CTaHeT '4118-
3 de l'article 26 du pr'9ent Accord, s'I est ~ pendant 1a p{triode HaMM. Ta~ A"P8KT0P ~MT&eTCR M36paHMblM CoaeTOM ynpas-
au cours de laquelle le premier Conseil d'administration exerce MtQU4MX Ha nepaou 38CeA8HMM cornaa«> "YHKTY 3 CT8TbM 26
ses fonctions. HaCTOAL4ero CornaweHMR, ecnM Oti M3ÖMpa8TCR B T8'48HM8 cpoKa
A8RTenbHOCTH nepeoro CoeeTa AMpeKTopoe.
Section B - Election des administrateurs par des gouverneurs Pu.qen B - Bbl6opbl AlllpeKTopoe ynpaanA10U.4MM111, npeACTae-
representant d'autres pays nA10U4111MM APynte CTJ)8Hbl.
Sec:tion B (1) - Election des administrateurs par des gouvemeurs Pa.qenB(i):BblC5opb,AMP8f(Topo8ynpaan,u01.qMMMnpe.qcras-
repr6sentant 1es pays "1um6r6s • rannexe A dans 1a ~ 11At0tqMMM crp&Hbl ~ M 8ocrcHtoA faponbl (crpaHbl·
pays d'Europe Centrale et Orientale (pays beneficiaires) (ci-apres 00/1Y"18Ten111), ne~KC/leHHble B npM110>KeHMIII A (Aanee MMe-
denommes gouverneurs de 1a section B (i)). Hy8MblMH ynpaemUOlJ.IIIIMM, ynoMAHyTblMM B paa.qene 8 (i))
1. Les dispositions ci-apres de ta presente Section s 'appliquent 1. nono>KeHHß, M3110>KeHHbt8 HM>K8 8 3TOM pa3Aene, npMMe-
exclusivement i cette Section. HAIOTCA ~KTellbHO K 3TOMy pa3Aeny.
2. Les candidats au poste d'administrateur sont design'5 par 2. l<aHAMA&Tbl Ha AOlt>KHOCTb AMP8KTOpa npeA11&r810TCA
les gowerneurs de 1a Section B (i), ,tant entendu qu'un gouver-
neur ne peut designer qu'une seule personne. L'61ection des
ynpaanRK>l4MMM, ynoMAHyTblMM B pa3Aene B (i). npM )'Cl10BMM,
l.fTO ynpae/lAIOlJ.IIIIM MO>KeT npeAfl()>KMTb KaHAMASTYPY TO/lbKO
administrateurs s'effectue par un vote des gouvemeurs de la OAHOro lllll4ci. Bb16opbl AlllpeKTopoB npoBOAßTCR nyT8M ronoco-
Section B (i). eaHMR ynpaB/1RIOL4MX, ynoMRHyTblX B pa3Ae/le B (i).
3. Chacun des gouvemeurs admis a voter accorde a une seule 3. Ka>KAbfM ynpaenRIOL4MM, IIIM8IOL4MM npaeo ronoca, OTA3eT
personne toutes les voix qui reviennent au membre qu 'il repre- ece ronoca, Ha KOTOpb18 cornaCHO O}'HKT8M 1 M 2 CT8TbM 29
sente au titre de l'article 29, paragraphes 1 et 2 du present H8CTOAL4ero CornaweHMR MMeeT npaeo Ha3H~MBWMM ero ...neH,
Accord. 38 OAHO n11140.
4. Sous reserve de l'application du paragraphe 10 de la pre- 4. C Y"C8TOM nyHKTa 10 H8CTORlJ.lero paa.qena ~IIITSIOTCA
sente Section, les 4 personnes qui recueillent le plus grand M36paHHblMH AHpeKTopaMM 4 /111148, 00/lY"CIIIBWMe HaHOO/lbWee
nombre de voix sont elues administrateurs; toutefois, une per- KOnH~ecTBO ronocoe, OAH8KO n11140, 00/lY"IIIIBwee M8Hee 12 npo-
sonne ayant recueilli moins de 12 pour cent de l'ensemble des qeHTOB ronocoe OT o6L4ero K0/1111'48CTB8 ronocoe, KOTopoe
voix susceptibles d'etre exprimees (voix inscrites) au titre de la MO>KeT 6b1Tb OOASHO (MM8IOL4MXCA ro/lOCOB) no pa3Ae.ny B (i), He
Section B (i) ne peut pas etre reputee elue. MO>KeT ~HTaTbCA M36paHHblM.
5. Sous reserve de l'application du paragraphe 10 de 1a pre- 5. C Y"l8TOM nyHKT8 10 H8CTOA~ero pa3A8/18, ecn111 nocne
sente Section, si 4 personnes ne sont pas elues au premier tour. il nepeoro -rypa ronocosaHMR He YAaJlOCb M~Tb 4 111114, KJ)OMe
est procede a un second tour dans lequel, sauf s'il n'y avait pas Tex CßY"l8eB, KOfA8 IIIMeeTCA He 6onee 4 KaHAMASTOB, npoeo-
plus de 4 candidats, 1a personne qui a obtenu le plus petit nombre AHTCA BTopoM typ rO/lOCOBaHMA, 8 KOTC>p()M 11"40, 00/lY"IIIIBWee
de voix au premier tour ne peut participer au scrutin et seuls H8MM8HbW88 K0/1M'-t8CTBO ro/lOCOB 8 nepeoM type, ~ T b
votent: He MO>KeT MB KOTOpOM ronocyaoT TO/lbKO:
a) les gouvemeurs qui ont vote au premier tour pour une 8) ynp88/1AoqM8, r0/10COB8BWM8 8 nepBOM Type 38 /11114(),
personne non 61ue et KOTopoe He 6bl/1o M36paHo, M
b} les gouvemeurs dont les voix donnees ä une personne elue b) ynpaB/lR!OlJ.11118, ~bM ronoca, OTA8HHbl8 38 K8K08-/111100
sont reputees, aux termes des paragraphes 6 et 7 de la M36pa.HH08 1111140. cornaCHO HM>KenpMB8A8HHblM nyHKTSM 6
presente Section, avoir porte le nombre des voix recueillies M 7 H8CTORL4ero pu.qena, no3BOnM11111 ASHHOMY n1114y
par cette personne au-dessus de 13 pour cent des voix co6paTb 6onee 13 np04eHTOB MMefOL4MXCA ronocoe.
inscrites.
6. Pour determiner si les voix emises par un gouvemeur sont 6. YTo6bl onpeAe/lMTb, 00380/1Ml1111 /lM OT.qaHHbl8 ynpaemuo-
Atre reputees avoir porte le total obtenu par une personne donnee L4MM ronoca KaKOM)'-11"100 l1M4Y co6paTb 6onee 13 npo4eHTOB
a plus de 13 pour cent des voix inscrites. les 13 pour cent sont. IIIMe!OlJ.IMXCR ronocoe, 3TM 13 11J)()49HTOB flOHMMalOTCR KaK
reputes comprendre, premierement. les voix du gouverneur qui a BKn~~Me. ao-nepBblX, ronoca ynpa811R!Olqero. OTA8BWerO
apporte le plus grand nombre de voix a ladite persome, ensuite ~bW88 1<0nM'-t8CTBO ronocoe 38 TIU<Oe nM40, 38T8M ronoca
les voix du gouvemeur qui en a appot16 le nombre irnlMdiatement ynpaBJUIIOU.ler, KOT~. HaXQAMTCA H8 BTopoM MeCTe 00 K0/1M-
inferieur, et ainsi de suite jusqu'a ce que les 13 pour cent soient '49CTBy ro/10C08, M TaK A811M, BrtllOTb AO AOCTM>K8HMA 13 npo-
atteints. 48HTOB.
7. Tout gouvemeur dont les voix doivent etre partiellement 7. ßt06oM ynpaBAAIOL4MM, ~8CTb rO/lOCOB KOToporo AO/l>KHa
comptees pour porter le total obtenu par une personne plus dea npMHMMaTbCA B pa~eT C T8M, 'fTOObl o6u,lee K0/1M48CTBO
12 pour cent est repute donner toutes les voix a ladite personne, ronocoe. OTA3HH08 38 K8K08-/1MOO n11140 npeBblWa/10 12 nP04eH-
248 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
.·Stimmen für den Betreffenden abgegeben, selbst wenn die person, even if the total votes for such person thereby exceed 13
·Gesamtstimmenzahl für den Betreffenden dadurch 13 v. H. Ober- per cent and shall not be eligible to vote in a further ballot.
. steigt; dieser Gouverneur ist bei einem weiteren Wahlgang nicht
mehr stimmberechtigt.
· (8) Sind nach dem zweiten Wahlgang keine 4 Personen
gewählt. so finden vorbehaltfich des. Absatzes 10 nach Maßgabe
8. Subject to paragraph 10 of this Section, if, after the second
baUot. 4 persons have not been elected, further ballots &haß be
der in diesem Abschnitt festgelegten Grundsitze und Verfahren held in conformity with the principles and procedures laid down in
weitere Wahlglnge statt. bis 4 Personen gewlhft sind; jedoch this Section. until 4 persons have been elected, provided that, if at
kann. wenn in Irgendeinem Wahlgang 3 Personen gewlhlt wer- any stage 3 persons are elected, natwithstanding the provisions of
den, die vierte ungeachtet des Absatzes 4 mit einfacher Mehrheit paragraph 4 of 1his Section. the 4th may be elected by a simple
· der verbleibenden Stimmen gewAhlt weroen. majority of the remanng votes cast.
(9) Bei einer ErhOtulg oder Verringerung der Zahl der Direkto- 9. In the case of an inaease or dea'ease in the number of
ren. die wn den Gouverneuren des Abschnitts B i) zu wAhJen Diredors lo be elected by Section 8 (i) Govemors, the minimum
sind, werden cfee in den Absitzen 4, 5, 6 und 7 genamten and maxinun percentages specified ir'! paragraphs 4, 5, 6 and 7
Mindest- tmd HOchsthl.lldertsitze vom Gouvemeursrat entspre- of this Section shaJf be appropriately adjusted by the Board of
chend angepaßt Govemors.
(10) Solange ein Unterzeicmer oder eine Unterzeichnergruppe, 10. So long as any Signatory, or group of Signatories, whose
deren Anteil am gesamten in Anlage A vorgesehenen Zeich- share of the total amount of capital subscriptions provided in
nungskapital mehr als 2,8 v. H. betrlgt. keine Ratifikations-, Annex A is more than 2.8 per cent. has not ~ its instru-
Genehmigungs- oder Annahmeurkunde hinteriegt hat. wird fOr ment or lheir inslruments of ratifacation, app,oval or acceptance,
diesen Unterzelchw• bezietu1gsweise diese Unterzeichner- ttl8t'e ahal ._ no elediorl tor one Oirec::tor In respec:t of each IUCh
gruppe kein Oir8ktor gewlhft. Der oder die Gowameure, die Signalory or grmp of Signalories. The Governor or Govemors
einen solchen Unterzeichner oder eine solche Unterzeichner- representing such a Signatory or group of Signatories shaff efect a
gruppe vertreten, wählen einen Direktor für jeden Unterzeichner Oirector in respect of each Signatory or group of Signatories,
beziehungsweise jede Unterzeichnergruppe, sobald sie Mitglieder immediately after the Signatory becomes a member or the group
werden. Ein solcher Direktor wird so angesehen, als sei er nach of Signatories become members. Such Oirector shall be deemed
Artikel 26 Absatz 3 wm Gouvemetnrat auf seiner &offnungssft- to have been elected by the Board of Govemors at its inaugurat
zung gewlhlt worden. wem er wlhrend der Amtszeit des ersten rneeting. in accordance with paragraph 3 of Micle 26 of this
Direktoriums gewählt wird. Agreement, if he or she is elected during the period in which the
first Board of Directors shall hold office.
Abschnitt B ii) - Wahl von Direktoren durch die Gouverneure, Section B (ii): Election of Oirectors by Govemors representing
welche die in Anlage Aals andere europäische Länder aufgeführ- those countries listed in Annex A as other European countries
ten LAncler vertreten (im folgenden als Gouverneure des Ab- (hereinafter referred to as Section B (ii) Governors).
schnitts 8 ii) bezeichnet).
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur auf diesen 1. The provisions set out below in this Section shall apply
Abschnitt Anwendung. exclusively to this Section.
(2) Die Kandidaten für das Amt eines Direktors werden von den 2. Candidates for the office of Oirector shall be nominated by
Gouverneuren des Abschnitts B ii) benannt, wobei jeder Gouver- Section B (ii) Govemors, provided that a Govemor may nominale
neur nur eine Person benennen darf. Die Wahl der Direktoren only one person. The election of Directors shall be by ballot of
erfolgt durch die Gouverneure des Abschnitts Bi): Section 8 (ü) Govemors.
(3) Jeder stimmberechtigte Gouverneur gibt sAmtliche Stirn-· 3. Each Govemor eligible to vote shall cast for one person all of
men, auf die das Mitglied, das ihn ernannt hat, nach Artikel 29 the votes to which the member appointing him or her is entitled
Absätze 1 und 2 Anspruch hat. für ein und dieselbe Person ab. under paragraphs 1 and 2 of Article 29 of this Agreement.
(-t) Vorbehaltlich des Absatzes 10 werden die 4 Personen, 4. Subject to paragraph 1o of this Section, the -t persons
welche die höchste Stimmenzahl erhalten, Direktoren; jedoch gilt receiving the highest number of votes shall be Oirectors, except
nicht als gewählt, wer weniger als 20,5 v. H. der Gesamtzahl der that no person who receives less than 20.5 per cent of the votes
Stimmen erhält. die nach Abschnitt B i) abgegeben werden which can be cast (eligible votes) in Section B (ii) shall be
können (berechtigte Stimmen). considered elected.
(5) Vorbehaltlich des Absatzes 10 fandet. wenn im ersten Wahl- 5. Subject to paragraph 10 of this Section, if 4 persons are not
gang keine 4 Personen gewählt werden, ein zweiter Wahlgang etected on the first ballot, a second ballot shall be held in which,
statt, bei dem derjenige, der im ersten Wahlgang die niedrigste unless there were no more than 4 candidates, the person who
Stimmenzahl erhalten hat, ausscheidet, es sei dem, es standen received the lowest number of votes in the first ballot shalt be
nicht mehr als -t Kandidaten zur Wahl; an diesem Wahlgang ineligible for 8'ection and in which there shall vote only:
beteiligen sich nur
a) die Gouverneure, die im ersten Wahlgang fOr eine nicht (a) those Govemors who 'JOled in the first ballot for a person not
gewählte Person gestimmt haben,. sowie elected and
b) die Gouverneure, von deren für eine gewählte Person abge- (b) ·those Govemors whose votes for a person elected are
gebenen Stimmen nach den Absätzen 6 und 7 angenommen deemed under paragraphs 6 and 7 below of this Section to
wird, daß sie die fOr diese Person abgegebene Stimmenzahl have raised the votes cast for that person above 21.5 per
auf Ober 21,5 v: .H. der berechtigten Stimmen angehoben cent of the eligible votes.
haben.
(6) Bei der Beurteilung der Frage, ob von den von einem 6. In determining whether the votes cast by a Governor are
Gouverneur abgegebenen Stimmen anzunehmen ist, daß sie die deemed to have raised the total votes cast for any person above
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 249
meme si le total des voix obtenues par celle-ci depasse ainsi TOB, paCCMaTpMBaeTCA KaK OTA8BWMM yt<83aHHOMY llML(Y BCe
13 pour cent et ne peut plus participer a un autre scrutin. CBOH ro.noca, .qa>Ke 8Cl1M ~ee KOl1H'-18CTBO f0/10C08, OTA8HH0e
38. T8K08 11M4(), npH 3TOM npeeblCMT 13 np04eHTOB, M TaKOH
ynpaBl1AfOU4MH H8 MO>K8T Y'48CTBOBaTb B OOCl18AYfOU4KX ,ypax
ronocoeaHHA.
8. Sous reserve de l'application du paragraphe 10 de 1a pre- 8. C Y'48TOU nyHKTa 10 HacTOA..,-0 pa3A8118, 8Cl1M nocne
sente Section, si, aprits le seoond tour, il n'y a pas encore 4 elus, il BToporO Typa r0110C088HMA 4 nM14 M36paTb He YA8110Cb. npo-
est proo6de, suivant les mlmes principes et proc6dures definis BOAflTCSI ~ 1ypbl ronocoaaHM1I 8 000T8e'TCT9MM C
dans 1a praente Sec:tion. l des scrutins auppl6mentaires jusqu'l npMH41ffl8MM N f1P0ll8AYPBMM, ytal38HHblMM 8 tf8CTOAUl9M pu-
ce qu'I y ait 4 6lus. aous NServe- qu' l tout moment aprits A811e, PP M36paHNR 4 IHI f1PM ycnc>BMM, 'ffl> ecnM Ha KaKOM•
l'election de 3 persomes, 1a quatrieme peut ttre ,1ue • 1a majorite rnt6o 3T8118 N3C5paHba 3 1H48, 10 He38BMCMMO 0T n0110>K8HMA
simple des voix restantes et sans tenir compte des dispositions du nyHKTa 4 HaCn>fll.48r0 pa3A8118 lf8T8ePT08 llMl.l() MO>K8T 6bnb
paragraphe 4. M3Öp8HO l1pOCTblM 6onbwMHCTBOM OCTaBWKXCA ronoooe.
9. Dans le cas d'une augmentation ou d'une reduction du 9. B Cl1Y'48e yeenM'feHMA MllM yueHbW8HMA l.fMCl18 .qMpeKTopoe,
nombre des administrateurs a elire par les gouvemeurs de 1a 110Af18~ M36paHMIO ynp&BIVl~MM, ynoMAH)'TblMM B pa3·
Section B (i) les pcucentages minimum et maximum definis aux .qene 8 (i), MMHMMBl1bHble N M8KCMM811bHbl8 l'lp04eHTHbl8 A()llM,
paragraphes 4, 5, 6 et 7 de 1a prnente Section sont a;ustes en yt<a38HHbl8 B nyHKT8X 4, 5, 6 M 7 tf8CT0SIU48fl) pa3A8118, COOT·
consequence par le Conseil des gowemeurs. 88TCTByl(XqMM o(5pa30M KOppeKTMpylOTCA CoaeTOM ynpaBIUIIO-
IJ4KX.
10. Aussi longtemps qu'un signataire, ou un groupe de signa- 10. JJ.o Tex nop, OOKa KaKU-ntt6o OOA11Mca8Wa.A CTopoHa MM
taires, dont 1a part du montant total du capital souscrit definie a rpynna 00Af1MC8BWKX CTOPOH, /JPIIA OOU48M cyMMbl OOAl1MCKM Ha
l'Annexe A est superieure l 2,8 peu cent. n'a pas dilpose son KallMTan KOTopbO(. npe.qycMOTpeHHU 8 npM110>K8HMM A, npe-
Instrument de ratification, d'approbation ou d'acceptation, aucun BblW88T 2.8 f1P048HT8. tte A8"0HMPY8T AOfCYM8HT IU1N PPKY-
administrateur n'est 6lu peu 1ep16ser"8r ledit aignataire ou M8HTWO~OAC)CipetwlVINnptHmtM.AMl)8K'l'OpOT
groupe de signatalres. le gouveme..- ou les gouvemetn reprtt- TaK0A CTOpOHbl IUIN rpynnbl IIO.qnMC88WMX C1'opotf 1136MpaTIICR
sentant ledit signataire ou groupe de signataires elisent un admi- He 6y.qeT. YnpaB11AIOU4MM MllM ynpaanAIOl4M8, npe.qCT8811AfOU4M8
nistrateur pour chaque signataire ou groupe de signataires, des YK838HH)'IO 00Affl'C88UJYIOCTopoHy MllM rpynny OOAmtcaBWKXCTO-
que le signataire ou le groupe de signataires devient membre. Cet poH, H36MpalOT AMpeKTopa OT Ka>KAOM 00Af1MC8BW8M CT0poHbl
administrateor est r{tpute avoir ete elu par le Conseil des gouver- MM rpynnw CTopoH cpa3y nocne TOrO, KaK l10AJ1MC88WM CTO-
neors lors de 1a s6ance lnaugurale, confonnement au paragraphe pot48 CT8H8T '4118HOU, IU1M rpyma f10A11MC8BW10C C1'opotf CT8H8T
3 de l'article 26 du pr'5ent Accord, s'I est elu pendant 1a pMxte 'UleH8MM. Tal<OA AMP8KT0P C'4NT88TCA M36paHHb,M C0aeToM
au cours de laquelle le premier Conseil d'administration exerce ynpaaruuo1qMX Ha nepeou 3808Af1HMM cornacHO "YHKTY. 3 CTBTbM
ses fonctions. · 26 HaCTosuqero CornaweHMA, 8Cl1M OH M36MpaeTCA a T8'fftHM8
cpot<a A8ATenbHOCTM nepeoro CoaeTa AMpeKTOpoe.
Section B (ii) - Election des administrateurs par les gouvemeurs Paa.qen B (ii): Bbl6opb, .qMpeKTOpoB ynpaenAfOL4MMM, npe.qCTae-
a
representant les pays (mumeres l'Annexe A dans la categorie nAIOl4MMM .qpynte eeponeMCKMe CTpaHbl, nep8'4MCl18HHble B npM-
autres pays europeens (ci-apres denommes gouvemeurs de la 11O>K8HMM A (Aanee HMeH)'8MblMM ynpaBllfllOL4MMM, ynoMAH}'TblMM
section B (ii). . e paa.qene B (ii)).
1. les dispositions ci-apres de 1a presente Section s•appliquent , • nono>KeHMA, M3110>K8HHbl8 HM>Ke B 3TOM pa:tAene, npMMe-
a
exclusivement cette Section. HAIOTCA HCKl110'-CKT8nbHO K ·3TOMy pa3Aeny.
2. Les candidats au poste d'administrateur sont designes par 2. KaHAHA8Tbl Ha AOll>KHOCTb AHpeKTopa npeA,11ara10TCA
les gouverneurs de la Section B (ii), etant entendu qu'un gouver- ynpae11AIOl14MMH, yn<>MAH}'TblMM B paa.qene 8 (ii), npM ycnoBMM,
neur ne peut designer qu'une seule personne. l'election des "fTO ynpaBl1AIOL4MM MO>K8T npeAßO>KMTb 1<8HAMA8,YPY TOßbKO
administrateurs s'effectue par un vote des gouvemeurs de 1a O.qHOrO l1M48. 8b16opbl AMpeKTOpoB npoeo.qRTCA nyreM ronoco-
Section B (ii). BaHMA ynpa811AKXqMX. ynoMAH)'TbD( B pa3A8118 8 (il).
3. Chacun des gouvemeurs admis a voter accorde a une seule 3. Ka>K.qwiil ynp8811AIOUIM14, MM810l4MM npaeo ronoca, OTA88T
personne toutes les voix qui reviennent au membre qu'il repre- ece ronoca, Ha KOTopble cornaCHO nyHKTaM 1 M 2 CTan,M 29
sente au titre de l'article 29, paragraphes 1 et 2 du present HaCTOA114ero CornaweHMA MMeeT npaao H83H81.fMeWMll ero 'UleH,
Accord. 38 OAHO l1M40.
4. Sous r6serve de l'appflC8tion du paragraphe 10 de 1a pre- 4. C Y'MTOM nyHKTa 10 ttaC10AU48R) pa3Ae118 CNMTalOTCA
sente Seedon, les 4 personnes qui recueillent le plus grand M36paHHblMM AMP9KT0p8MM 4 11ML18, rlOJ1Y'tMBWM8 HaM6onbW88
nombre de voix sont 61ues administrateors; toutefois. une per- KOllM'ffK:TBO ro/10C08, OAHBKO nM&p, rlOJ1Y'4MBWee MeHee 20,5
sonne ayant recueilli moins de 20,5 pour cent de l'ensemble des np04eHTa ronocoe OT 0004ero K0111N8CTB& ronoooe, Koropoe
voix susceptibles d'Atre exprimees (voix inscrites) au titre de la MO>KeT 6bfTb no.qaHO (MM810l4MXCA ronocoe) no paa.qeny 8 (ii), He
Section B (ii) ne peut pas Atre reput6e 6Iue. MO>KeT Cl.fKT8TbCA M36paHHblM.
5. Sous reserve de l'application du paragraphe 10 de la pre- 5. C Y"f8TOM nyHKTa 1O H8CTOA114ero pa3Aena, ecnM nocne
sente Section, si 4 personnes ne sont pas elues au premier tour, il nepeoro -rypa ronocoeaHMA He y.qanoa, M36paTb 4 nM4, KpOMe
a
est procede un second tour dans lequel, sauf s'il n'y avait plus Tex Cll}"-(888, KOrAB MMeeTCA He 6onee 4 K8HAMA8TOB, npoeo-
de 4 candidats, 1a personne qui a obtenu le plus petit nombre de AKTCA BTopOM ,YP ronocoaaHMA, B KOT0p()M nM4<>, 0011}'1.fMBWee
voix au premier tour ne peut participer au scrutin et seuls votent: H8MMeHbWee K011Hl.f8CTBO r0110COB B nepBOM type, Y'48CTBOBaTb
He MO>KeT M B KOTOpoM rOnocytOT TOllbKO:
a) les gouvemeurs qui ont vote au premief tour pour une a) ynpaenAIOl4Me, ronocoeaewMe e nepBOM type 38 nM4O,
personne non elue et KOTOpoe He Öbl/10 M3ÖpaHO, M
b) a
les gouvemeurs dont les voix donnees une personne elue b) ynpaenAIOl4Me, l.fbM ronoca, OTA8,HHbl8 38 K8K08-11M6o
sont reput6es, aux termes des paragraphes 6 et 7 de la M3ÖpaHH08 nM40, cornacHO HMlK8f'IPM88A8Hl4WM nyHKTBM 6
presente Section, ~voir porte le nombre des ~ recueillies M 7 H8CTOAU4ero pa3Ae11a, 00380/lMllM A&HHOMY nM4y
par cette personne au-dessus de 21,5 pour cent des voix co6paTb 6onee 21,5 npo4eHTa MMelOUIMXCA ronocoe.
inscrites.
6. Pour determiner si les voix emises par un gouvemeur sont 6. 4To6bl onpe.qenMTb, 003BO/lMH 11M OT.q&HHble ynpaenAIO-
etre reputees avoir porte le total obtenu par une pers~nne donnee l4MM ronoca K8KOMy-nH6o ßM4Y co6paTb 6onee 21,5 npo4eHTa
250 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
GesamtstimmenzahJ für eine Person auf Ober 21,5 v. H. der 21.5 per cent ot the eligible votes, the 21.5 per cent shall be
berechtigten Stimmen angehoben haben, wird angenommen, daß deemed to include, first. the votes of the Govemor casting the
diese 21,5 v. H. zunächst die Stimmen des Gouverneurs ein- largest number of votes for ·such person, then the votes of the
schließen, der die höchste Stimmenzahl für den Betreffenden Govemor casting the next largest number and so on, until 21 .5 per
abgegeben hat, sodann die Stimmen des Gouverneurs, der die cent is reached.
nächsthöchste Stimmenzahl abgegeben hat, und so fort, bis
21,5 v. H. erreicht sind.
(7) Ein Gouverneur, dessen Stinvnen nm Teil mitgezlhlt wer- 1. An/ GcMNnor, pa,t of whose Wies must be oounted in order
den müssen. um die Gesam1stinvnenz fQr eine Person Ober io raiae the l0tal of wtn cast for any person abo\19 20.5 per cent
20,5 v. H. anzuheben., wird so angesehen, als habe er alle seine lhal be ca1--.ec1 • cas1ing al of his or her wtes for such
Stimmen fOr den Betreffenden abgegeben. selbst wem die person. even if 1he total votes for such person thereby exceed
Gesamtstinvnenzahl für den Betreffenden dadurch 21,5 v. H. 21.5 per cent and shall not be efegible to vote in a further baJlot.
übersteigt; dieser Gowemeur Ist bei einem weiteren Wahlgang
nicht metv stimmberechtigt.
(8) Sind nach dem zweiten Wahlgang keine 4 Personen 8. &Jbject to paragraph 10 of Chis Section. if, after the seoond
gewlhlt, so finden wrbehaJtlich des Absatzes 10 nach Maßgabe ballol. .. peraons have not been elected, further ballots shal be
der in diesem Abschnitt festgelegten Grundsitze und Verfatven held in conformity wtlh the pölCiples end prooedures laid down in
weitere Wahlgänge statt. bis 4 Personen gewlhlt sind; jedoch this Section, until -1 persons have been elected, provided that. if at
kam, wem in irgendeinem Wahlgang 3 Personen gewAhlt wer- any atage 3 peraons are elected, notwithstanding the provisions of
den, die vierte ungeachtet des Absatzes 4 mit einfacher Mehrheit paragraph -1 of this Section, the 4th may be elected by a simple
der verbleibenden Stimmen gewlhlt werden. majority of the remaining votes cast.
··:i
(9) Bei einer ErhOtUlg oder Verringenqa der Zahl dar Dinlkto- 9. In 118 .cae of an lncrw ar deCI 1111 in lhe runber of
ren. die von den Gowameunln des Ablchaltts a 1) zu wlhlen Dinlctora tobe e1ectec11,y Seeion a (1) GcMmora. the minimum
sind, werden öie in den Absitzen 4, 5, 6 und 7 genannten und maximum percentages specified in paragraphs 4, 5, 6 and 7
Mindest- und Höchsthundertsltze vom Gouvemeursrat ent- of this Section shalf be appropriatefy adjusted by the Board of
sprechend angepaßt Govemors.
(10) Solange ein Unterzeicmer oder eine Unterzeicmergru, 10. So lang as _,, Signalory, or group of Signatories, whose
deren Anteil am gesamten in Anlage A Y01gaaehenen Zeich- share of the total amouN of capltal 8lbscriptiolas provided in
nungskapital mehr als 2.8 V. H. betrlgt. keine Ratifikations-, Amme A is man, than 2.8 per an_ has not deposited its Instru-
Genehmigungs- oder Annahmeurkunde hinter1egt hat. wird für ment or their instruments of ratification, &ppfOVal or aoceptance,
diesen Unterzeichner beziehungsweise diese Unterzeichner- there shall be no election for one Oirector in respect of each such
gruppe kein Direktor gewählt. Der oder die Gouverneure, die Signatory or group of Signatories. The Govemor or Govemors
einen solchen Unterzeichner oder eine solche Unterzeichner- representing such a Signatory or group of Signatories shall elect a
gruppe vertreten, wählen einen Direktor für jeden Unterzeichner Oirector in respect of each Signatory or group of Signatories,
beziehungsweise jede Unterzeichne,gruppe, sobald sie Mitglieder immediately after the Signa.tory becomes a member or the group
werden. Ein solcher Direktor wird so angesehen, als sei er nach of Signatories become members. Such Director shall be deemed
Artikel 26 Absatz 3 vom Gouvemeursrat auf seiner Eröffnungssit- to have been elected by the Board of Govemors at its inaugural
zung gewlhlt worden, wem er wAhrend der Amtszeit des ersten meeting, in acoordanoe with paragraph 3 of Article 26 of this
Direktoriums gewählt wird. Agreement. if he or she is elected during the period in which the
first Board of Directors shall hold office.
Abschnitt B iii) ·- Wahl von Direktoren durch öie Gouverneure, Section B fii): EJection of Oirec.1ots by Govemors representing
welche die in Anlage A als nichteuroplische Linder aufgeführten those countries listed in Amm< A as Non-European Countries
Linder vertreten (im folgenden als Gouvemeure des Abschnitts (hereinafter referred to as Section B (Hi) Govemors).
B iii) bezeichnet).
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden nur auf diesen 1. The provisions set out beklw in this -Section shall apply
Abschnitt Anwendung. exclusivefy to this Section.
(2) Die Kandidaten für das Amt eines Direktors wenien von den 2. Candidates ·for the office of Oiredor shall be nominated by
Gouverneuren des Abachnitts a 1111 benamt. wobei jeder Gouver- Section B (ii) Govemcn, provided that a Govemor may nominale
neur nur eine Person benennen darf. Die Wahl der Direktoren only one person. The election of Directors shaß be by baJlot of
erfolgt durch die Gouverneure des Abscmitts B ii1. Section B fii) Govemors.
(3) Jeder stimmberechtigte Gouverneur gibt sämtliche Stim- 3. Each Govemor efigible 1o vote shall cast for one person all of
men, auf die das Mitglied, das ihn ernannt hat, nach Artikel 29 the votes Jo which the member appointing him or her is entitled
Absätze 1 und 2 Anspruch hat, für ein und dieselbe Person ab. under paragraphs 1 and 2 of Article 29 of this Agreement
(4) Vorbehaltlich des Absatzes 10 werden die -1 Personen, -1. Subject 10 paragraph 10 of this Section, the 4 persons
welche die höchste Stimmenzahl erhalten, Direktoren; jedoch gilt receMng the highest number of votes shaR be Directors. except
nicht als gewlhlt. wer weniger als 8 v. H. der Gesamtzahl der that no person who receives less than 8 per cent of the total of the
Stimmen erhält. die nach Abschnitt 8 iil1 abgegeben werden kön- votes which can be cast (eigible votes) in Section B flii) shall be
nen (berechtigte Stinvnen). · oonsidered elected.
(5) Vorbehaltlich des Absatzes 1O findet. wem im ersten Wahl- 5. Subject to paragraph 1oof this Section, .tf 4 persons are not
gang. keine -1 P ~ gewlhlt werden. ein zweiter Wahlgang elected on 1he first ballol. a aeconc:t ballet lhall be held in which,
statt, ·bei dem derjenige, der im ersten Wahlgang ö1e niedrigste unless there were no more than -1 candidates, the person who
Stimmenzahl erhalten hat, ausscheidet, es sei dem, es standen received the lowest number of votes in the first ballot shall be
nicht mehr als 4 Kandidaten zur Wahl; an diesem Wahlgang ineligible for election and in which there shalf vote only:
beteiligen sich nur
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 251
ä plus de 21,5 pour cent des voix inscrites, les 21,5 pour cent sont MMelOU4HXCA ronocoe, 3TH 21,5 np048HTa nOHHM8IOTCA K8K
reputes cornprendre, premierernent, les voix du gouvemeur qui a BKil!0'-48IOU4He,. eo-nepeblx, ronoca ynpaemuo~ero, OTAaewero
a
apporte le plus grand nombre de voix ladite personne, ensuite HaH6ollbW88 KOnM'-4eCTBO rollOCOB 38 TSK08 /1M4(), 38TeM ronoca
les voix du gouverneur qui en a apporte le mombre immediate- ynpaemuou.4ero. KOT0pb(M H8XOAHTCA Ha BTopoM MecT8 no KOßM-
rnent inferieur, et ainsi de suite jusqu'a ce que '8s 21,5 pour cent '• ecTBY rollOC08, M TaK ASJl88, 80110Tb AO AOCTM>KeHMA 21,5
soient atteints. npo4eHTa.
7. Tout gouvemeur dont les YOix doivent 6tre partiellement 7. J110606l ynpaamlKXqMI\ '48CTb r0l10008 KOTOPOf"O l,\011>1CH8
comptees pour pOf1er le total c;,btenu par une perS01 • Nt a plus de 11)MHMM8TbCA 8 p&C'f8T C TeM, 'fT06w o&q8e ICDfflNeCT80
20,5 pour cent est ·rjplM domer toutes les voix aladite personne, l"Ol10008, OTA8HH()8 38 K8.K08-IIM6o nMt,p npe8b1W8110 20,5 npo-
m6me si le total des YOix obtenues par ceße.ci depasse ainsi 21,5 1.18HT8. paccM8TpM888TCA K8K OTA8ßWMA YK838HH()MY nML(Y 808
pour cent et ne peut plus pal1iciper • un autre scrutin. C80M ro/lOC8, A8>«1J ecnM o&qee KOlltNeCTBO ronocoa, OTAflHHOe
38 TaKOe ruttf), npM 3TOM npe&blCMT 21,5 np048HTS. M T8KOM
~ He MO>KeT Y"48C'T8()88Tb 8 nocnEtAYl()t1'M ,yp8X
ronoooeaHW1.
8. Sous r6serve de l'application du paragraphe 10 de 1a pre- · 8. C Y'4810M nyttKTa 10 H8CTORUl&ro pa3Aena. ecnM nocne
sente Section, si, apres le second tour, 1n"yapasenoore461us, H 8TOP()l'O type R>11000B8HM 4 ~ M36paTb H8 YA8J1C)QI. npo-
est proc6d6, suivant les m6mes principes et proc»dures d6finis BOAflTCA nocneA}'IC)U4M8 1)'pbl ronocoeaHMR 8 OOOTBeTCTBMM C
dans 1a pr6sente Section, a des scrutins supplernentaires jusqu'a npM~naMM M f1P048AYP8MM, Yl(838HHblMM 8 H8C10SIU(8M pa3-
ce qu'U y ü 4 elus, sous r6serve qu' • tout moment apres p.ene, pp M3t)p&HM 4 n144 npM ycnc>BMM. lfTO ecntt Ha KaKOM-
l'election de 3 personnes, 1a quatrieme peut 6tre elue a 1a majorite nM6o 3Tan8 M36p&Hbl 3 m,44. TO He388MCMMO OT OOl10>K8HMM
simple des voix restantes, par d6rogation aux dispositions du nyHKTa 4 H&CTOA&.4ero pa3Aena 'feTBepToe nMlf) MO>KeT 6brrb
paragraphe 4. M36paHo npocrblM 6onbwMHCTBOM OCT8BWMXCA f'Ol1000B.
. 9. Dans le cas d'une augmentation ou d'une r6duction du 9.8~y&eJ11N8HMAMIIMyuettlaWIIIIUl'-MenaAMl)8KTopoa,
nombre des administrateurs • 6lre par las gouvemeura de 1a no.qne>IC8Uf'X 113CipaHM10 ynpalWll0ll4MMM ync,MAH",n.:MM • pu-
Section B fti) les pourcentages minimum et rnaximum d6finis aux p.ene B (ii), MMHMM811bHbf8 M MaKCMM&nbHbl8 ~ AOnM,
paragraphes 4, 5, 6 et 7 de 1a pr6sente Section sont ajust6s en yt<a38HHble e nyHKT8X 4, 5, 6 M 7 H8CTOR&.4ero pa3Aena, OOOT-
consequence par le Conseil des gouvemeurs. NTCT8ywc:xqMU o6pa30M K0ppeKTMpylOTCSI CoeeTOM ynpae/1fll0·
U4MX.
10. Aussi longtemps qu'un signataife, ou un groupe de signa- 10. /J.O TeX nop, noKa KaKU·IIM6o l'10Af1MCUWU CT0p0H8 MM
taires, dont 1a part du montant total du capitaf souscrit d6finie a rpynna 110Af1MC88WMX CTopoH, l,\OM o61.4eA cyMMbl l10Af1MCKM H8
l'Annexe A est superieure a 2.8 pour cent, n'a pas depose son K811MT&n KOTOpblX. npeA)'CMOTJ)eHH811 8 npMl10JK8HMM A. npe-
instrument de ratification, d'approbation ou d'acceptation, aucun BblW88T 2.8 ~HTil, He AenoHMpyeT A()t(YM8HT Ml1M AOKY-
administrateur n •est elu pour repr6senter ledit signataire ou MeHTbl O pan«p4Ka4MM, OA()6pet(MM MM npMHRTMM, AMpeKTOp OT
groupe de signataires. Le gouvemeur ou les gouvemeurs repre- TaKOM CT0p0Hbl MßM rpynnbl flOAOMCaBWMX CT0pOH M36MpaTbCSI
sentant ledit signataire ou groupe de signataires elisent un admi- He 6yAeT. YnpaenAK>U4MM MnM ynpaemoou.4..e, npeACT&BnAIOU.4Me
nistrateur pour chaque signataire ou groupe de signataires, des yKa38HH}'K)OOAOMCaBWY1()CTopc>Hy MJlM rpynnynoAOMCaBWMXCTO-
que le signataire ou le groupe de signataires devient membre. Cet poH, M36MpalOT AMpeKTopa OT Ka>KAOM OOAOMCaBWeM CTopoHb(
. administrateur est repute avoir 6te elu par le Conseil des gouver- MM rpynnbl crop0H cpa3y nocne Toro, K8.K OOAOMCaBW&R CTO-
neurs IOrs de 1a s6ance inauguraJe, conformement au paragraphe poHa CTaHeT '4118HOM, M/lM rpynna 00Af1MC8BWMX CTOpOH CTaHeT
3 de l'article 26 du present Accord, s'il est elu pendant 1a periode 'U18H8MM. TaKOM AMpeKTop C'4MT88TCA . M3ÖpaHHblM CoeeTOM
au cours de laquelle le premier Conseil d'administration exerce ynpaenR10U4MX H8 nepBOM 38C8A8HMM cornaCHO flYHKTY 3 CT8TbM
ses fonctions. 26 H8CTOR&.4ero ComaweHIIUI, 8Cl1M OH M36Mpa8TCSI 8 T~eHMe
cpotca. AeRT8JlbHOCTM nepeoro CoeeTa AMpeKTopoe.
Section B (üi) - Election des administrateurs par les gouvemeurs Pa3Aen 8 flii): Bbl6opbl AHP8KTop0B ynpaaM~M. np8ACT88-
a
representant des pays 6numeres l'annexe A dans 1a categorie IISIIOU4MMM Hee9P008ilcKMe CTp8Hbl. nepe'IMCl1et4Hbl8 8 npMnO>Ke-
pays non-europeens (ci-apres denomm6s gouvemeurs de 1a sec- HMM A (Aanee MM8HY9Mb1MM ynpa&IUll()U4'IMM, ync>MAHyTblMM B
tion B (iii). pa3.qene B (iill).
1. Les dispositions ci-apres de 1a presente Secüon s'appliquent 1. no110>KeHMR, M3/'IO>KeHHble HM>Ke a aiÖM pa3Aene, npMMe-
a
exclusivement cette Section. HsuoTCR MCK111CNMTenbHO K 3TOMy pa3Aeny.
2. Les candidats au poste d'administrateur sont designlts par 2. f<aHAMAaTbl Ha AOIUKHOCTb AMJ)eKTOpa np8Al18l"8JOTC
les gouvemeurs de 1a Section B (iii), tttant entendu qu'un gouver- ynpaaruuoufNM, ync>MRHyTbCMM a pa3Aene B fritl, npM yct108MM,
neur ne peut designer qu'une seule personne. L'ttlection des 'f'TO ynpaanR10U.4MM MO>K8T npeAflO>KMTb K8.HAMA4T'JPY TOJlbKO
administrateurs s 'effectue par un vote des gouvemeurs de 1a OAH()rO J1M148. Bbl6opbl AMJ>8KT0pOB npo80ARTCfl nyteM ronoco-
Section B (iii). B8HMR ynpaaJUHOlJ.4MX, ~HYTblX B pa3A9/18 8 flii).
3. Chacun des gouverneurs admis a voter accorde ä une seule 3. f<D<Ab,A ynpaBMKXqMM, MMetOl.4MA npaeo r0/10C&. OT.qaeT
personne toutes les voix qui reviennent au membre qu'il repre- ece ronoca, Ha KOTopbfe cornaCHO nyHKT&M 1 M 2 CT8TbM 29
sente au titre de l'article 29, paragraphes 1 et 2 du present •
H8CTORU4erO CornaweHHII MMeeT npaeo Ha3Ha' MBWMM ero 'U18H,
Accord. 38 OAHO nM40.
4. Sous reserve de l'application du paragraphe 10 de 1a pre- 4. C Y'feTOM nyHKT8 10 HacTOfl&qero pa3Aena C'4MT8IOTCSI
sente Section, les 4 personnes qui recueillent le plus grand M36paHHblMM AMJ>8KT0paMM 4 n144a, 00/lY'fMBWMe HaMOOßbW88
nombre de voix sont elues administrateurs; toutefois, une per- KOJlM'48CTBO ronocoe, OAHaKO JlM4(), nonr,tHBWee MeHee 8 npo-
sonne ayant recueilli moins de 8 pour cent de l'ensemble des voix 48HT08 ro/10008 OT 06u4ero KOJlM'-leCTBa ronocoa, KOTopoe
susceptibles d'6tre exprimees (voix inscrites) au titre de la Section MO>KeT 6b1Tb OOA8HO (MMel<XqMXCSI ro/10C08) no pa3Aeny B (iii). He
B (iii) ne peut pas 6tre reputl!e elue. MO>K8T C'4MT8TbCR M3ÖpaHHblM.
5. Sous reserve de I' application du paragraphe 1o de 1a pre- 5. C Y'-48TOM nyHKTa 10 HaCTOR1.4ero pa3Aena, ecnM nocne
sente Section, si 4 personnes ne sont pas elues au premier tour, il nepeoro typa ronocoaaHIIUI He YA8fl0Cb M36paTb 4 n144, t<pOMe
est procede a un secoiid tour dans lequel, sauf s'il n'y avait plus TeX Cl1}"488B, KOrA8 MMeeTCSI He 6onee 4 KaHAMAaTOB, npoeo-
de 4 candidats, 1a personne qui a obtenu le plus petit nombre de AMTCSI BTOpofl Typ ronocoaaHMR, B KOTopoM JlM4(), 00/lY'fHBWee
voix au premier tour ne peut participer au scrutin et seuls votent: HaMM8HbWee KOßw-fftCTBO ro/10C08 B nepeoM Type, )"-t8CTBOB8Tb
He MO>KeT M B KOTOpoM ronocylOT TOllbKO:
252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
a) die Gouverneure, die im ersten Wahlgang für eine nicht (a) those Governors who voted in the first baflot for a person not
gewählte Person gestimmt haben, sowie elected and
b) die Gouverneure, von deren für eine gewählte Person abge- (b) those Govemors whose votes for a person elected are
gebenen Stimmen nach den Absätzen 6 und 7 angenommen deemed under paragraphs 6 and 7 below of this Section to
wird, daß sie die für diese Person abgegebene Stimmenzahl have raised the votes cast for that person above 9 per cent of
auf über 9 v. H. der berechtigten Stimmen angehoben haben. the eligible votes.
(6) Bei der Beurteilung der Frage, ob von den von einem 6. In detennining whether the votes cast by a Govemor are
Gouvemeur abgegebel..., Stimmen arm.nlhmen ist, da8 sie crie deemed to have raised the total votes cast for any peraon aboYe 9
. Gesamtstimmenzah fOr eine Perlon auf Ober 9 v. H. der benlch- per cent of the eligible votes, the 9 per cant shall be deemed to
tigten Stimmen angehoben haben. wird anget 10fflffl81 a. da8 diese indude, first. the votes of the Gowmor casting the largest number-
9 V. H. zunAchst die Stimmen des Gouverneurs einschlie8en, der of votes for such person, then the votes of the Govemor casting
die höchste Stimmenzahl für den Betreffenden abgegeben hat, the next largest number and so on, until 9 per cent is reached.
sodam die Stimmen des Gouverneurs, der die nlch&1h0chste
Stimmenzahl abgegeben hat, und so fort, bis 9 v. H. erreicht sind.
(7) Ein Gouverneur. dessen Stimmen zum Teil mitgezlhlt wer- 7. Any Govemor. part of whose votes must be oounted in order
den. mOssen, um die Gesamtstimmenza fOr eine Pe,son Ober to raise the total of votes cast for any person abcMt 8 per cent
8 V. H• .anzuheben, wird 80 811gOsehen, als habe er ale seine shall be considerecl as casting al of his or her votes for such
Stimmen für den Betreffenden abgegeben. selbst wem die person, even if the total votes for such person thereby exceecl 9
Gesamtstimmenzahl für den Betreffenden dadutch 9 v. H. Ober- per cent and shall not be eligible to vote in a further banot.
steigt; dieser Gouverneur ist bei einem weiteren Wahlgang nicht
mehr stimmberechtigt
(8) Sind nach dem zweiten Wahlgang keine 4 Per80I MN1 J. Subject to paragraph 10 of 1his Section. 1, alter 118 l800nd
gewAhtt, 80 finden wrbehaftlid1 des Abeatzes 10 nach Maßgabe balot. 4 pereons have not been elected, fur1her ballaes shall be
der in diesem Abschnitt festgelegten Grundsitze und Verfahren held in conformity with lhe principles and procedures laid down in
weitere Wahlgänge statt, bis 4 Personen gewählt sind; jedoch this Section, until 4 persons have been elected, providecl that, if at
kann, wenn in irgendeinem Wahlgang 3 Personen gewählt wer- any stage 3 persons are elected, notwithstanding the provisions of
den, die vierte ungeachtet des Absatzes 4 mit einfacher Mehrheit paragraph 4 of this Section, the 4th may be elected by a simple
der verbleibenden Stimmen gewlhlt werden. majority of the remaining votes cast.
(9) Bei einer Erhöhung oder Verringef\lng der Zahl der Direkto- 9. In the case of an ina'ease or decrease in the number of
ren, die von den Gouverneuren des Abschnitts B iü) zu wählen Oirectors to be electecl by Section B (iü) Govemors, the minimum
sind, werden die in den Absätzen 4, 5, 6 und 7 genannten and maximum percentages specifted in paragraphs 4, 5, 6 and 7
Mindest- und Höchsthundertsätze vom Gouvemeursrat ent- of this Section shall be appropriately adjusted by the Board of
sprechend angepaßt. Governors.
(10) Solange ein Unterzeichner oder eine Unterzeidvlergruppe, 10. So long as any Signatory, or group of Signatories, whose
deren Anteil am gesamten in Anlage A vorgesehenen Zeich- share of the total amount of capital $Ubscriptions provided in
nungskapital mehr als 5 v. H. beträgt. keine Ratifikations-. Geneh- Annex A is mon, than 5 per cent, has not deposited its instrument
migungs- oder Annahmeurkunde hinter1egt hat, wird fOr diesen or their instruments of ratification, approval or acceptance, there
Unterzeichner beziehungsweise diese Unterzeichnergruppe kein shall be no election for one Director in respect of each such
Direktor gewählt. Der oder die Gouverneure, die einen solchen Signatory or group of Signatories. The Govemor or Govemors
Unterzeichner oder eine solche Unterzeichnergruppe vertreten, representing such a Signatory or group of Signatories shall elect a
wählen einet:1 Direktor fOr jeden Unterzeichner beziehungsweise Oirector in respect of each Signatory or group of Signatories,
jede Unterzeichnergruppe, aobald sie Mitglieder werden. Ein immediately after the Signatory becomes a member or the group
solcher Direktor wird so angesehen, als sei er nach Artikel 26 of Signatories become members. Such Director shall be deemed
Absatz 3 vom Gouverneursrat auf seiner Eröffnungssitzung to have been elected by the Board of Gov~mors at its inaugural
gewählt worden, wenn er während der Amtszeit des ersten Direk- meeting. in accordance with paragraph 3 ·of Article 26 of this
toriums gewählt wird. Agreement, if he or she is electecl during the period in which the
first Boald of Directors shall hold office.
Abschnitt C - Regelungen fOr die WaN der Direktoren, die nicht in Section C: Arrangements for the election of Directors representing
Anlage A aufgefOhrte Länder vertreten countries not listed in Annex A.
Beschließt der Gouvemeursrat nach Artikel 26 Absatz 3, die lf the Boald of Govemors decides, in aocordance with para-
Zahl der Mitglieder des Direktori""1\S zu erhöhen oder zu verrin- graph 3 of Article 26 of this Agreement, to increase or decrease
. gern oder seine Zusammensetzung zu Andern, um Änderungen in the size, or revise the composition, of the Board of Directors, in
der Zahl der Mitglieder der Bank Rechnung zu tragen. so prüft der order to take into account changes in the number of members of
Gouvemeursrat zunächst, ob diese Anlage geAndert werden muß, the Bank, the Board of Govemors shall first consider whether any
und nimmt solche Änderungen gegebenenfalls im Rahmen seines amendments are required to this Annex, and may make any such
Beschlusses vor. amendments as it deems necessary as part of such decision.
Abschnitt D - Übertragung von Stimmen Section D: Assignment of votes.
Ein Gouverneur, der: nicht an der Stinvnabgabe für die Wahl Any Govemor who does not participate in voting for the election
teilnimmt oder dessen Stimme nicht zur Wahl eines Direktors or whose vote does not contribute to the election of a Oirector
nach Abschnitt A oder Abschnitt Bi), Abschnitt B ii) oder under Section A or Section B (i) or Section B (ii) or Section B (iii) of
Abschnitt B iii) beiträgt. kann die ihm zustehenden Stinvnen einem this Annex may assign the votes to which he or she is entitled to
gewählten Direktor übertragen; jedoch muß der Gouverneur dazu an elected Oirector, provided that such Govemor shall first have
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 253
a) les gouverneurs qui ont vote au premier tour pour une a) ynpaamuo1.411e, ronoooeaew11e e nepeoM Type 3a n1140,
personne non elue et KOTopoe He 6blnO M36paHO, H
a
b) les gouvemeurs dont les voix donnees une personne elue b) ynpaB/1RIOl.4H8, ~bM ronoca, OT,Q8HHbl8 38 K8K08-/1H6o
sont reputees, aux termes des paragraphes 6 et 7 de la M36paHH08 n1140, cornaCHO HH>t<enpMee,qeHHblM O)'HKTaM 6
presente Section, avoir porte le nombre des voix recueillies M 7 H8CTOAL4ero paa,qena, 0038011M11M ABHHOuy l1H4Y
par cette personne au-dessus de 9 pour cent des voix co6paTb 6onee 9 ~ o e M M e ~ rol'IOC08.
inscrites.
6. Pour determiner si les voix 6mises par un gouvemeur sont 6. ~o6bf onpeAellMTb, l'l038011M/1M nM OTASHffbNt ynpaaru110-
6tre reputees avoir porte le total obtenu par une personne donnee 114HM ronoca KaKouy-nM6o fflll.\Y coopaTb 6onee 9 '1p048tCTOB
ä plus de 9 pour cent des voix inscrites, les 9 pour cent sont MMetOU4MXCfl ronocoe, 3TM 9 f1P048HT08 llOHMMalOTal KaK
re~es comprendre, premierement, les voix du gouvemeur qui a BKl110'-4810114M8, eo-nepebfX, ronoca ynpaB11A10114ero, OTA&Bwero
apporte le plus grand nombre de voix ä laärte personne, ensuite H8M00/1bWee K0/1M'48CTBO ro/10008 38 T8K08 m,40, 38T8M ro/10C8
les voix du gouverneur qui en a apporte le nombre immediatement ynpaeruuou,1ero, KOTopblM HaXOAMTCfl Ha BTOpOM MeCTe no Komc-
inferieur, et ainsi de suite jusqu'a ce que les 9 peu cent soient "leCTBY ronocoe, M TBK ASJ18e, BnnOTb PP AQCllOK8HMA 9 npo-
atteints. 4eHToe.
7. Tout gouvemeur dont les voix doivent 6tre partiellement 7. Jlt06otl ynpasrul~MM, ~ ronocoe KOTOpOrO A()rut(H8
comptees pour porter le total obtenu par une personne ä plus de 8 npMHMMBTbCR B p&C'48T C T8U, "fT06bl o6'qee KOl1M'-t8CTBO
pour cent est repute donner toutes les voix ä ladite personne, ronocoa, OTA8,HH08 38 KaKOe-nM6o l1MLI() npe8blW8IIO 8 npc>tteH-
mltme si le total des voix obtenues par celle-d depasse ainsi 9 TOB, paccMaTpMB88TCJI KaK OTAß8WMll yt<838HHOMy nM4Y BC8
pour cent et ne peut plus participer ä un autre sautin. CBOM rollOCa, ,qa,t<e ecnM 0004ee KO/ltNeCTBO r0/10C08, OTAßHHoe
38 TaKOe nM40, nptt 3TOM npe8b«:MT 9 np048KTOB, t1 T8KOM
ynpasAA10U4MM H8 MO>KeT Y'48C1'8()B8Tb B ~ ~
r0/10COB8HMR.
8. Sous reserve de l'application du paragraphe 10 de 1a pe- 8. C Y'48TOM nyHKTa 10 H8CTOlllq9l'O pe3A8l18. ecnN nocne
sente Section, si, apra le second tour, 1 n'y a pas encore 4 61us, i1 BToporo 1YP8 ronoc:oaaHMA 4 llt1ll M36pa1I, He YA8J10C!o, npo-
est procede, suivant les memes principes et procedures definis BOAJITCSI nocneAYIOU,IMe TYJ)bl ronoooeaHM.R B COOTB8TCTBHH C
a
dans la presente Section, des scrutins supplementaires jusqu'a npHH4MnaMH M np04e,qyp8MM, yt<838HHblMM B H8CTOflU,18M pa3-
ce qu'il y ait 4 elus, sous reserve qu'ä tout moment apres l'election ,qene, AO M36paHMA 4 ßH4 npM yctlOBMM, ~ ecnM H8 KaKOM-
de 3 personnes, 1a quatrieme peut 6tre elue a 1a ma;ortte simple nH6o 3Tane H3Öp8Hbl 3 '™48, TO He388MCMMO 0T nono>tCeHMM
des voix restantes, par derogation aux dispositions du para- nyHKT8 4 HaCTOSHqero pa3Aen& '48TBepTOe l1M40 MO>tC8T 6blTb
graphe 4. M36paHO npocll,IM 6onbWMHCTBOM OCT8BWMXCJI ronocoe.
9. Dans le cas d'une augmentation ou d'une reduction du 9. 8 C/1)"-488 yeemNeHMA M/lM yueHbl.UeHMA ~MC/18 A14peKTopoe,
nombre des administrateurs ä elire par les gouvemeurs de 1a OOAM>t<8U,IMX M3ÖpaHMIO ynpaenA10U4MMM, ynoMAHYTbfMM B pB3·
Section B (iii) les pourcentages minimum et maximum definis aux Aene 8 (iii), MMHHManbHble M M8KCMManbHbl8 np()l,18HTHbl8 AOßM,
paragraphes 4, 5, 6 et 7 de la presente Section sont ajustes en yKa3aHHbl8 e nyHKTax 4, 5, 6 M 7 H8CTOAU4ero paa,qena, COOT-
consequence par le Conseil des gouverneurs. 88TCTBYIOU,IMM o6pa30M KoppeKTHpytoTCA CoeeTOM ynpaen.RIO-
L4HX.
10. Aussi longtemps qu'un signataire, ou un groupe de signa- 10. /J.o Tex nop, noKa KaKaA-llHOO flOAnMCaBWaA CTOpoHa M/lH
taires, dont 1a part du montant total du capital souscrit definie ä rpynna no.qnMCaBWMX CTOpoH, ,qonA OOU,18M cyMMbl OOAnMCKM Ha
!'Annexe A est superieure a 5 pour cent, n'a pas depose son tcanHTaJl KOTOpblX, npe,qycMOTpeHHaA B npM/lO>teeHMM A, npe-
instrument de ratification, d'approbation ou d'acceptation, aucun BblWaeT 5 npo4et-1TOB, He ,qenoHMpyeT AOf<YMeHT M/1H ,qot<yMeHTbl
administrateur n 'est elu pour representer ledit signataire ou 0 paTMCpHK84111M, OAOOP8HHM M/lM npMHATIIIIII, AlllpeKTop OT TaKOM
groupe de signataires. Le gouvemeur ou les gouvemeurs repre- CTOp0Hbl HllH rpynnbl no,qnMCaBWHX CTOp0H M36MpaTbCA He
sentant ledit signataire ou groupe de signataires elisent un admi- 6y,qeT. Ynpaemt10U4MM MßH ynpaerm10114He, np8ACT8BnAIOU,IM8
nistrateur pour chaque signataire ou groupe de signataires, des yKa38HHYIO no,qmcaewyto CTOpOHY M/1M rpynny OOAnMCaBWHX
que le signataire ou le groupe de signataires devient mernbre. Cet CTOpoH, H3ÖMpalOT AMP9KTOpBOT K8>KA()'1 OOA"MC88UJell CTOpOHbl
administrateur est repute avoir ete elu par le Conseil des gouver- M/lM rpynm,1 CTopoH cpa3y nocne Toro, K8K llOAnMCBBW&fl CTO-
neurs lors de 1a seance inaugurale, conformement au paragraphe poHa CTaHeT 4/18HOM, MJlH rpynna no,qnMCaBWMX CT0p0H CTaHeT
3 de I' article 26 du present Accord, s 'il est elu pendant 1a periode '-Ul&H8MM. T 8KOM AMf)8KTOp C'MT88TCJI M36paHHblM CoeeTOM
au cours de laquefle le premier Conseil d' administration exerce ynpaenAIOl4MX H8 nepaou 38C8A8HMM oornaa«> nyHKl}' 3 CT8TbM
ses fonctlons. 26 H8CTOftU,18rO CornaweHMSI, ecnM OH M36MpaeTcA 8 Te'-teHMe
cpoKa A9AT81lbHOCTM nepeoro CoeeT8 AMf)81(T0p()B.
a
Section C- Procedures relatives l'election des administrateurs Pa3Aen C: nono>t<eHMA o ebl6opax AHpeKTOpOB, npeACT&BnAIO-
representant des pays ne figurant pas ä t'annexe A. U,IMX CTpaHbl, He nepe411eneHHble B npMJ10>t<8HHH A
Si le Conseil des gouvemeurs decide, conformement au para- ECJiM CoeeT ynpaenAIOl4HX pewaeT B COOTB8TCTBHM C nyHKTOM
graphe 3 de l'article 26 du present Accord, d'augmenter ou de 3 CT8TbH 26 HacTO.R1.4ero CornaweH..ut y&e/lH~MTb M/1111
reduire le nombre des administrateurs, ou de modifier ~ composi- yM8HbWMTb ~MC/10 'U18HOB CoeeT& ,qHpeKTOp()B M/1M nepecMO-
tion du Conseil d'administration, afin de prendre en oonsideration TpeTb ero COCT8B, 'fTOObl OTpa3MT'b M3M8H8HMR 8 K0/11NeCTB8
les changements lntervenus dans le nombre de membres de 1a "U'leHoe 6aHt<a, CoeeT ynpaenR10114MX npe>K.,qe acero paocua.TpM-
Banque, le Conseil des gouverneurs devra prealabtement exami- aaeT Heo6XOAIIIMOCTb BHeceHMR KaKMX-nMOO nonpaeoK B H&CTO-
ner s'il est necessaire d'amender 1a pr6sente annexe, et dans RU,188 npMllO>KeHMe M MO>tC8T BH8CTM nlo6ble nonpaBKM, KOT0pbl8
!'affirmative, il peut proceder aux amendements qu'il juge nkes- OH CO'fT8T He06XOAMMblMM KaK '48CTb TaKOrO peweHMSI.
saires dans le cadre de ladite decision.
Section D: Vote par procuratioo Pa3Aen D: nepeAa~a ronocoe
T out gouvemeur qui .ne participe pas au vote lots de I'election ßl06o"1 ynpaenfl10U4MM, He ~aCTBytOU,IMM e ronocoeaHMM e xo,qe
d'un administrateur ou dont le vote ne contribue pas a ladite ebl6opoe AMpeKTOpa MllM ynpaBIUIIOU,IMM, ...bM ronoca He npHHM-
(!lection, conformement aux sections A, B (i), B (ii) ou B (iii) de 1a M810Tefl B pa~eT npM ebl6opax AMpeKTopa cornaCHO pa3Aeny A,
presente Annexe, peut confier les voix dont il dispose a un pa3Aeny B (i), paa,qeny 8 (ii) MM pa3Aeny 8 (iii) HaCTOAU,lero
a
administrateur elu, condition que ce gouverneur ait prealable- npM110>t<8HH.R, MO>t<eT nepe,qaTb ronoca, Ha KOTOpble OH HMeeT
254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
zunächst die Zustimmung aller Gouverneure einholen, die den obtained the agreement of all those Govemors who have elected
Direktor gwählt haben. that Director to such assignment. ·
Ein Beschluß eines Gouverneurs, nicht an der Stimmabgabe A decision by any Governor not to participate in voting for the
für die Wahl eines Direktors teilzunehmen, lAßt die Berechnung election of a Oirector shall not affect the calculation of the eligible
der berechtigten Stimmen nach Abschnitt A. Abschnitt B i), votes tobe made under Section A. Section B (i), Section B (ü) or
Abschnitt B li), oder Abschnitt B ili) unberührt. Section B (iit1 of this Annex.
An den Präsidenten der Konferenz To the Chairman of the Conference
Ober die Errichtung der on the Establishment of the
Europäischen Bank für Wiederaufbau European Bank for
und Entwiddung Reconstruction and Oevelopment
Herr Präsident! M. Chairman,
Wae sie wissen, hat die Initiative des franzOsischen Staats- As you know, the initiative of the President of France M. F.
prisidenten Mitterrand zur Erricht\Mlg der Europlischen Bank für Mitterrand to establish the European Bank for Reconstruction and
Wiederaufbau und Entwicldung mit dem Zief, den Übergang der Dewlopment for the purpose of facilitating the transition of Central
Volkswirtschaften der mittel- und osteuroplischen linder zur and Eastem European countries towards mal1<.et-oriented
Marktwirtschaft zu er1eichtem. Verstlndnis und Unterstiitzoog economies has found understanding and support on behalf of the
seitens der sowjetischen BehOrden gefunden. Die sowjetische Soviet authorities. The Soviel delegaton pa,ticipated in the ses-
Delegation hat an den Verhandlungsrunden zur Abfassoog der für sions of talks on drafting the constituent documents of the Bank.
die Bank ma8geblichen Urtcunden teilgenonvnen. l)ie Grf.nier- As a result the oonstituent ooootries have reached considerable
llnder haben dadurch erhebliche Fortschritte bei der A&aarbei- progress in drawing up the Agreement estabishing the European
tung des Obereinkommens zur Errichu'1g der Europlilc:hen Bank Bank tor Reconstruction and DewlopmenL
fOr Wiederaufbau und Entwickka,g erziett..
Gleichzeitig sind gewisse Schwierigkeiten aufgetreten, weitge- At the same time, certain difficufties largety stem from fears of a
hend bedingt durch die Befürchtungen einer Reihe von Undem, nt.mber of countries that due to the size of its ec:onomy the Soviet
die Sowjetunion könnte aufgrund der Größe ihrer Volkswirtschaft Union may become the principal recipient of credits of the Bank
Hauptempfänger der Oar1ehen der Bank werden und dadurch and therefore will narrow its capacity to extend aid to other Central
· deren Möglichkeiten, anderen mittel- und osteuropAischen Lin- and Eastem European Countries.
dem HiHe zu gewähren, schmälern.
In diesem Zusammenhang, verehrter Herr Präsident. mOchte In this connexion I would like to assure you, dear Mr. Chairman,
ich Ihnen versichern, daß die Absicht der Sowjetunion, ein gleich- that the intentions of the Soviet Union to become an equal
berechtigtes Mitglied der Bank zu werden, in erster Linie auf ihrem member of the Bank account primarily for its will to establish a new
Willen beruht. eine neue Institution der multilateralen Zusammen- institution of multilateral co-operation so as to foster historical
arbeit zu schaffen, um die Durchführung historischer Reformen reforms on the European continent.
auf dem europäischen Kontinent zu fördern.
Ich darf Sie davon unterrichten, daß meine Regierung bereit ist, 1 would like to inform you that my govemment is prepared to
ihren Zugang zu den Mitteln der Bank nach Artikel 8 Absatz 4' des limit its aocess to the Bank's resources, pursuant to paragraph 4'
Übereinkommens für einen Zeitraum von 3 Jahren ab Inkrafttreten of Article 8 of the Articles of Agreement of the Bank, for a period of.
des Übereinkommens zu begrenzen. Während dieses Zeitraums three years starting from the entry into force of the Articles of
wünscht die Sowjetunion, daß die Bank technische Hitfe und Agreement of the Bank.
andere Arten von Unterstützung zur Finanzierung ihrer Privatwirt- Ouring that period, the Soviet Union wishes that the Bank will
schaft. zur Erleichterung des Übergangs staatseigener Unterneh- provide technical assistance and other types of assistance
men in Privateigentum und unter private Kontrolle sowie zur directed to finance its private sector, to facititate the transition of
Unterstützung von Unternehmen, die auf Wettbewerbsgrundlage state -owned enterprises to private sector ownership and control
arbeiten und eine Teilnahme an der Marktwirtschaft anstreben, and to help enterprises operating competitively and moving to
gewährt, und zwar unter Vorbehalt des in Artikel 11 Absatz 3 participation in the market-oriented eoonomy, subject to the prop-
festgelegten VerhAltnisses. Der Gesamtbetrag der von der Bank Oftion set forth in paragraph 3 of Article 11 of this Agreement. The
auf diese Weise gewllvten Unterstützung würde den von der total amount of any assistance thus provided by the Bank would
Sowjetunion fOr ihre Anteile gezahlten Gesamtbetrag in Bannitteln not exceed the total amount of the cash disbursed and the
und Schuldscheinen nicht übersteigen. promissory notes issued by the Soviet Union for its shares.
Ich bin zuversichtlich, daß die fortschreitenden wirtschaftlichen 1 am oonfident, that continuing economic reforms in the Soviet
Reformen in der Sowjetunion. in jedem Fall die Ausdehnung der Union will inevitably promote the expansion of the Bank's activities
Tätigkeiten der Bank auf das Gebiet der Sowjetunion begOnstigen into the territory of the Soviel Union. However, the USSR, being
werden. Da die Sowjetunion jedoch an der Gewlhr1eistung des interested in securing the multilateral character of the Bank. will
multilateralen Charakters der Bank interessiert ist. wird sie nk:ht not choose that at any time in future the Soviel borrowings will
veranlassen, daß die von ihr aufgenommenen Darlehen zu e>c:ceed an amount consistent with maintaining the necessary
irgendeinem Zeitpunkt in der Zukunft c:len mit der Erhaltung der diversity in the bank's operations and prudent limits on its expo-
erforder1ichen Vaelfalt in der GeschlftstAtigkeit der Bank µnd der sure.
vorsichtsbedingten Begrenzung ihres Engagements vereinbarten
Betrag übersteigen.
Mit vorzüglicher Hochachtung P1ease aocept, Mr. Chairman, the assurances of my highest
consideration.
Leiter der sowjetischen Delegation Head of Soviet Delegation
Präsident der Staatsbank der UdSSR Chairman of the Board
of the State Bank of the USSR
Victor V. Gerashchenko Victor V. Gerashchenko
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 255
ment obtenu I' accord de tous les gouverneurs ayant choisi cet npaeo, H36paHHOMY ,qHpeKTopy, npH ycnoBHH, ~T0 yKa3aHHblM
administrateur pour une teile procuration. ynpaenRIO~HM npe,qeapHTenbH0 3aPY"4HTCA cornacHeM Ha TBK}'IO
nepe,qa4Y CO CTopoHbl ecex T8X ynpaenR~HX, K0T0pble
H36pam1 YKa3aHHoro p.HpeKTopa.
Une decision prise par un gouverneur qui ne participe pas au PeweHHe K8KOrO-nH6o ynpaB11RIOUl8fO He Y"48CTBOB8Tb B
scrutin lors de l'election d'un administrateur, n'affecte en rien le ronocoeaHKK B xo,qe Bbl6opoB ,qMpeKTopa He CK83bl888TCSI Ha
calcul des voix inscrites effecbM conform6ment aux sections A. B 1'10AC'-f8Te M ~ C A rol'l0008 cornacHO P83A8l1Y A. pa3Aeny
(i), B (ii), ou B (iii) de 1a pr6sente annexe~ B (i). PB3Aeny B (ii) MllM J>83A8l1Y B (iü) ~ e r o npM-
Au president de 1a conference etablissant rlpeAC81,\8 Ten10ICOH4>epeHt,1KM
1a Banque Europeene no Y'fP9>K.qeHHIO
pour la Reconstruction et le Oeveloppement EeponettcKoro 6aHKa
peKOHCTpyK4HM M pa3BHTHR
M. le president, f OCOOAHH npe,qce,qaTenb!
Comme vous le savez. l'initiative du President franc;ais. Mon- KaK BaM H388CTHO, MHM4K8TM88 npe3MAeHTa Cl>paHtf4M Cl>. MMT-
sieur Mitterrand -d'etablir 1a Banque Europeenne pour 1a Recon- TepaHa o6 Y'4P8>KA8HMM EeponeMCKOro 6aHtca peKOHCTpyl(I.IMM M
struction et le D6veloppement afin de favoriser 1a transition des pa3eMTHR e ~enRx co,qeACTBMSI nepexo.qy CTpaH l.leHTJ)811bH0'4 M
6oonomies des pays d'Europe centrale et orientale vers une 8ocT~HOM Eeponbl K opHeHTMpoaaHHOA Ha pblHOK 3KOHOMHKe
6conomie de marche-, a 6t6 accueillie avec oompr6hension et BCTpenUla OOHHM8HHe M OOAAeP*KY CO CTOpoHbl coeeTCKOro
soutenue par les autorit6s sovietiques. La delegation sovietique a pyKoeo,qcTsa. Ae11era4HS1 CCCP ~CTeoeana eo acex pa)'HAax
a a
particip6 toutes les sessions de negociations visant l'elabora- neperoeopoe no pa3paÖOTKe Y'4P9AMT811bHblX A()KYMeHTOB
tion des documenta statutaires de 1a Banque. En En c:onse- 6aHt<a. Cl'paHbl-Y"fpeAMT&nM AOOMnMCb ~ npo-
quence, les pays fondateurs ont r6aJis6 des progrts considera- rpecca 8 awpa6oTKe CornaweHMSI o6 Y'4P&>KA8HMM EaponeAc-
bles dans la mise au point de l'Acte portant crution de 1a Banque KOro 6 a H K a · ~ .. pa38MTMA.
Europ6el 11& pour 1a Reconstruction et le ~eloppemenl
Dans le m~me temps, des difficultes sont apparues et decou- 8 T0 )K8 epeMSI onpe,qeneHHbl8 Cll0>KHOCTH B03HHK/1M B OCH0B-
lent, dans une large mesure, des craintes d'un certain nombre de HOM H3-3a onaceHHM pA,qa rocy,qapCTe, 'IT0 CoeeTCKMM Col03 8
pays de voir l'Union Sovietique -en raison des dimensions de son CHny pa3Mepoe ceoeM 3K0H0MHKH MO>K8T npeepantTbCSI B
economie-, devenir le principal · benefi(?iaire des credits de 1a OCHOBHOro 0011}"-48T8ßSI t<peAMTOB 6aHK8 M TeM C8MblM yY8Hb-
Banque. Si tel 6tait le cas, ces poss4bilites d'etendre l'aide en WHTb B03MO>KHOCTM 6aHK8 00 npe,qocraaneHMIO flOMOUIM APYf"MM
faveur des pays d'Europe centrale et orientale s'en trouveraient CTpaHaM UeffTP8!'1bH0A M BocT~HOii't Eeponbl.
reduites.
A cet egard, je tiens a vous assurer, M. le president, que 8 3T0M CBSl3M X0Ten 6bl 38BepMTb Bac, yea>K88MBblM rocnoAHH
a
l'intention de l'Union Sovietique de devenir membre part entiere npe,qce,qaTenb, YT0 HaMepeHMJI CoeeTCKOf0 Col038 CT8Tb non-
decoule principalement de sa volonte d'etablir une nouvelle insti- HonpaBHblM Y/18H0M 6aHKa npo,qHKT0BaHbl, B nepeyK> ~epe,qb,
tution de cooperation multilaterale afin de procedere ä des refor- CTpeM11eHH8M C03A8Tb H0BblM HHCTHTyT MHOrOCTopoHHero
mes historiques sur le continent europeen. COTpYAHHYecTea Af1R Toro, YTOObl co,qeMCTBOBaTb MCTDpH'-fec-
KHM npeo6pa3088HM~M Ha eeponeMCK0M KOHTMHeKTe.
Je tiens a vous informer que mon gouvernement est pret a X0Te11 6bl ,qoeecTH ,qo Bawero cee,qeHHSt, YT0 npaeMTenbCTeo
limiter son acces aux ressources de 1a Banque, conformement au CCCP f0T0BO e COOTB8TCTBHM CO CT8TbeH 8 (n.4) CornaweHHA
paragraphe 4 de l'article 8 de l'Acte constitutif de la Banque, pour o6 Y"'4P8>K.Q8HMH 6aHK8 orpaHMYKTb CT0M AOC'TY" K pecypcaM
une periode de trois ans ä compter de la date d'entree en vigueur 6aHKa Ha nepMO,q B TpH ro,qa C MOMeKTa BCT)'M8HMJI B CMny
de l'Accord portant creation de ta Banque. CornaweHMA 06 Y"4pe>K.qeHMH 6aHK8.
L'Union Sovietique entend que, durant cette periode, 1a Banque CCCP MCX0AHT M3 Toro, YT0 e T8'-4eHHe 3Toro nepMO,qa 6aHK
foumisse l'assistance technique ou tout autre type d'assistance 6y,qeT OK83blBaTb CoeeTCKOMy Co103y T8XHIIN8CK08 co,qeMCTBM8
a
visant a financer son secteur prive, faciliter le passage d'entre- M .qpyrMe BMAbl l'IOMOU4M, HanpaeneHHble Ha cpMHaHCMpO&aHH8
prises du secteur d'Etat a 1a propriete et au controle prives et a ero YaCTHOro ceKTopa, o6neNeHHe nepexo~a rocy,qapcTBeHHblX
aider les entreprises fonctionnant de maniere concurrentielle et se npe,qnpMATMM B ...aCTHoe Bl18.AetiM8 M 00A '48CTHblM KOHTpOßb M
a
preparant operer selon les regles de reconomie de rnarche, et Ha 0K838HM8 n<>MOU4M npe,qnpMsmtRM, ~ M B ycn<>BMSUC
ce dans 1a proportion vis6e au paragraph 3 de l'artide 11 de KOHKYJ)8H4MM M nepexo~M KY'48CTMIOBopMeHTMp088HHOI Ha
I' Aocord. Le montant total de toute assistance ainsi foumie par la pblHOK 3KOHOMMK8 C Y"fftTOM COOTHOWeHIUI, yt<838HHOro 8 CT8Tbe
Banque ne peut exeder le montant total des tiquidites decaissees 11 (n.3) CornaweHHfl. npM 3TOM o6MM npe,qocraanReMOro
et des billets a ordre emis par l'Union Sovietique au titre de ses 6aHKOM COAe'1<:"r&HSI He npeeblwan 6bl ~ cyMMbl N18Te)t(8M
actions. H&ntNHblMM M npocTblX aeKoeneH, BblCT8aneHHblX CoeeTCKMM
Col030M no CBOMM 8K4MSIM.
Je suis persuade que 1a pousuite des fformes ltconomiques YeepeH, 'IT0 npo4ecc 3K0H0MH'-48CKHX pecf>opM e CoeeTCK0M
engagees en Union Sovietique ne manquera pas de promouvoir Col038 6y,qeT H8H36e)t(HO cnoco6CTBoeaTb pacwMpeHHIO
l'expansion des activites de la Banque sur le territoire de l'Union AeRTenbHOCTM 6aHKa Ha TeppMTopMM CCCP. B TO *e BpeMR
Sovietique. Toutefois, l'URSS, desireuse de preserver le caratere CCCP, 6yAY4-4M 3aHKTepecoBaHHblM B 06ecrMNeHMM MHOroCTO-
a
multilateral de ta Banque, ne choisira aucun moment de proce- . poHHero xapaKTepa 6aHK8, M B ,qallbH8MweM 6y,q8T CTpeMHTbCA
a
der des emprunts dont le montant empecherait le maintien de 1a K TOM)', YTOObl ero 3aMMCTBOBaHHSI He npeeblW8nM cyMMbl, COOT-
necessaire diversite des operations de la Banque ou qui depasse- BeTCTBYl0~8M OOAAep>K8HMIO Heo6XOp.HM0M AHBepa«pMK84MH
rait les limites prudentes de son encours. onep&4MA 6aHt<a M 6naropa3yuHbDC npe.qenoe 06u.lero pa3Mepa
ero KpeAHTOB. •
Je vous prie de croire, M. le president, a l'assurance de ma plus npHMHT8, rocno,qMH npe,qC8A8T811b, yaepeHMA B MoeM BeCbMa
haute consideration. BblCOK0M K BaM YBa>K8HMM.
Chef de la delegation sovietique 8. 8. f epat.48HK0
Presidente du Consil d'administration
rnaea ,qener84MM CCCP,
de la Banque d'Etat d'URSS
npe,qoe,qaTe/1b npaBl18HHA
Victor V. Gerashchenko rocy,qapcTBeHHoro 6aHKa CCCP
256 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Gesetz
zu dem Vertrag vom 12. Oktober 1990
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts .
und die Modalitäten des planmäßigen· Abzugs der sowjetischen Truppen
aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Vom 21. Dezember 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrats das machen, in dem der Geschädigte von dem Schaden und
folgende Gesetz beschlossen: von Umstanden KeMtnis erlangt hat. aus denen sich
ergibt, daß sowjetische Truppen für den Schaden rechtlich
Artikel 1 verantwortlich sind.
Dem in Bonn am 12. Oktober 1990 unterzeichneten (2) Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Anspruch innerhalb der Frist bei einer Dienststelle der
der Union der Sozialistischen Sowjetn[tpubUke Ober die sowjetischen Truppen geltend gemacht. worden ist. die
Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modali- allgemein fQr die Behandlung von Entschldigungsa-
chen zustlncfag ist oder der an dem Schadensfal beteiHgte
täten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen
aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wird zu- Mitglieder oder Bedienstete der sowjetischen Truppen
gestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. unterstehen.
(3) Auf die Frist sind die Vorschriften der Zivilprozeßord-
Artikel 2 nung Ober Notfristen entsprechend anzuwenden.
(1) Die den sowjetischen Truppen nach dem Vertrag zur (4) Nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Zeitpunkt des
Verfügung stehenden Grundstücke gelten als rechtlich in schädigenden Ereignisses kann der Anspruch nicht mehr
Anspruch genommen, soweit sie für die in dem Vertrag geltend gemacht werden. War der Schaden vor Ablauf
genannten Zwecke weiterhin benötigt werden. dieser Frist nicht erkennbar, so beginnt der Lauf der Frist
(2) Die fortdauernde Inanspruchnahme gilt mit Wirkung mit dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem
vom 3. Oktober 1990 als vorzeitige Besitzeinweisung im Schaden hätte Kenntnis erfangen müssen; § 852 Abs. 1
Sinne des § 38 des Landbeschaffungsgesetzes vom Halbsatz 2 des Bürgerfichen Gesetzbuches bleibt un-
23. Februar 1957 (BGBI. 1S. 134), zuletzt geändert durch berührt.
das Vierte Änderungsgesetz zum Landbeschaffungsge- §2
setz vom 29. November 1966 (BGBI. 1 S. 653). Die Vor- (1) Zuständige deutsche Behörden sind die Oberfinan.t-
schriften des Laridbeschaffungsgesetzes mit Ausnahme direktionen (Bundesvermögen~abteilungen).
des § 42 gelten entsprechend.
(2) Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk das
Artikel 3 schädige~e Ereignis stattgefunden hat.
(1) Das Ersuchen um Übergabe und die Zustimmung zur
Abgabe einer einzelnen Strafsache an die deutschen §3
Gerichte oder Behörden nach Artikel 18 Abs. 3 des Ver- (1) Die Ansprüche sind durch Einreichung eines Antrags
trags werden von der Staatsanwaltschaft erklärt. Diese ist auf Entschädigung geltend zu .machen.
auch zustancf,g für die Abgabe einer einzelnen Strafsache
(2) Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift bei
an die zuständigen sowjetischen Behörden nach Artikel 18 der zuständigen Behörde zu stellen. Er hat die geltend
Abs. 3 des Vertrags. für den Empfang und die Abgabe von
gemachten Anspruche dem Grunde und, soweit möglich,
Mitteilungen, insbesondere nach Nummer XII der Anlage 4
der Höhe nach zu bezeichnen. Er soll ferner alle für die
zu dem Vertrag, sowie für Ersuchen um Rechtshilfe in
Bearbeitung wesentlichen Angaben enthalten und auf die
Strafsachen nach Artikel 19 des Vertrags.
Beweismittel, soweit sie nicht beigefügt sind, Bezug
(2) Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten nehmen.
die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der
(3) Ist dem Antragsteller bekannt, daß andere Personen
Strafprozeßordnung entsprechend.
einen Anspruch auf die Entschädigung geltend machen
können, so hat er dies in seinem Antrag anzugeben.
Artikel 4
(4) Die Behörde hat den Eingang des Antrags unter
Artikel 24 des Vertrags ist nach den folgenden besonde-
Angabe des Eingangstags schriftlich zu bestätigen.
ren Bestimmungen auszuführen:
§ 1 §4
(1) Ansprüche der in Artikel 24 Abs. 1 des Vertrags (1) Die Behörde hat dem Antragsteller ihre Entschlie-
genannten Art sind zur Vermeidung des Ausschlusses bei ßung darüber mitzuteilen, ob und inwieweit sie einen gel-
der zuständigen deutschen Behörde innerhalb einer Frist tend gemachten Anspruch als begründet anerkennt. Wird
von drei Monaten von dem Zeitpunkt an geltend zu der Anspruch nicht oder nicht in vollem Umfang als
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 257
begründet anerkannt, so sind dem Antragsteller die danach zahlbaren und fälligen Beträge unverzüglich nach
Gründe mitzuteilen, auf denen die Entschließung der der Zustellung der Mitteilung über das Anerkenntnis aus-
Behörde beruht. zuzahlen.
(2) Die Mitteilung über die Entschließung ist mit einem (2) Hat die Behörde mit dem Antragsteller eine Verein-
Hinweis auf die Klagemöglichkeit (§ 5) zu versehen und barung Ober die Entschädigung getroffen, so ist der verein-
dem Antragsteller zuzustellen. barte Betrag nach Maßgabe der Vereinbarung unverzOg-
(3) Einer Mitteilung nach Absatz 1 bedarf es nicht,.wenn Hch nach deren Wirksamwerden auszuzahlen.
und soweit zwischen der Behörde und dem Antragsteller (3) Vorauszahlungen auf die Entschädigung können in
eine Vereinbarung Ober die zu gewährende Entschädi- angemessenem Umfang gewährt werden, wenn der
gung abgeschlossen wird. Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist.
§5 §7
(1) Hat die Behörde einen geltend gemachten Anspruch Bei· Schäden an Liegenschaften oder bei Ver1ust oder
nicht oder nicht in vollem Umfang anerkannt, so kann der Beschldigung von beweglichen Sachen, die den sowje-
Antragsteller Klage vor den ordentlichen Gerichten gegen tischen Truppen zur Verfügung gestellt worden sind, gilt
die Bundesrepublik Deutschland erheben. der Anspruch auf Entschädigung als mit der Freigabe
entstanden. Der Lauf der in § 1 Abs. 1 genannten Frist
(2) Die Bundesrepublik Deutschland führt den Rechts-
beginnt in diesen Schadensfällen mit dem Zeitpunkt, in
streit im eigenen Namen für die Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken. dem der Geschädigte von der Freigabe Kenntnis er1angt
hat Der üd der in § 1 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist
(3) Die ·Klage ·Ist innerhalb einer. Frist von ·zwei Monaten begiMt mit der Freigabe der Sache; § 1. N,s. 4 Satz 2 gilt
nach Zustellung der Mitteilung Ober die Entschließung der entsprechend.
Behörde zu erheben. Auf die Klagefrist sind die Vorschrif-
ten der Zivilprozeßordnung über Notfristen entsprechend
Artikel 5
anzuwenden.
Die Beeinträchtigung des Bgentums oder eines sonsti-
(4) Die Klage ist auch dann zulässig, wenn die zustän-
gen Rechts an einem Grundstück durch das Vorhanden~
dige Behörde dem Antragsteller nicht innerhalb einer
sein, die Nutzung oder die Instandhaltung von Femmelde-
angemessenen Frist nach Eingang des Antrags, die
linien nach Nummer VI der Anlage 2 zu dem Vertrag ist
jedoch nicht mehr als sechs Monate betragen darf, ihre
von dem Berechtigten im bisherigen Umfang entschädi-
Entschließung mitgeteilt. hat. Der Klage hat in diesem Fall
gungslos zu dulden.
die Aufforderung an die Behörde vorauszugehen, dem
Antragsteller innerhalb eines Monats ihre Entschließung
mitzuteilen. Artikel 6
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
§6 in Kraft.
(1) Hat die Behörde einen geltend gemachten Anspruch (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 27
in vollem Umfang oder zum Teil anerkannt, so sind die in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
9
258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts
und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen.
aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
.Qoroaop
Me>KwQy <l>eAepan1aH0'1 Pecny6m1i<o'1 r epMaHMe'1
M Cot030M CoaeTCKMX Co4ManMCTM~eCKMX Pecny6Ju1K
o6 YCllOBMßX epeMeHHOro npe6b1BaHMß M nnaHOMepHoro
B~BOA8 COBeTCKMX BOMCK C TeppMTOpMM <l>eAepaTMBHOM
Pecny6nMKM repMaHMM
überzeugt von der Notwendigkeit, unter neuen Bedingungen y6e>K.[\eHHbl8 B Heo6XOAMMOCTI4 B HOBblX ycnoBMRX COA8ACT-
zur Erhaltung von Frieden und Stabilität in Europa beizutragen, BOBaTb OOAA8P>KaHHIO MMpa M CTa6MllbHOCTI4 e Eepone,
von dem Bestreben geleitet. die Grundlagen qualitativ neuer pyKOBOACTBYACb crp8MJ18HH8M 38./10:>KMTb OCHOBbl Ka48CT·
Beziehu,gen zueinander zu legen. BeHHO HOBblX OTHOWeHMA Me>K/JY HMMM, .
eingedenk der historischen Ereignisse, äte zur Stationierung flOMHSI o6 MCT0pM'48CKMX COÖbmU1X, npM98AWMX K pa3Met14eHWO
der sowjetischen Truppen in Deutschland geführt haben, COBeTCKMX aoAcK B repMaHMM,
in WÖrdigung dessen, daß das deutsche Volk in freier Aus- OTM~as:1, l.fTO H8M84KHM Hap0A, Ceo6oAHO ~8CTBßRSI
übung des Selbstbestimmungsrechts seinen Willen verwirklicht npaeo Ha caMoonpeAeßeHHe, M3WIBMl1 BOßlO K CTpoMT8ßbCTBY
hat, die staatliche Einheit Deutschlands herzustellen, um als rocyASPCTBeHHOrO 8AMHCT8a fepMaHHH C TeM, l.fTOÖbl C/1y>KKTb
gleichberechtigtes und souveränes Glied in einem vereinten Aeny MHpa eo eceM MMpe e Ka~ee paeHOnpaeHOro M cyee-
Europa dem Frieden der Welt zu dienen, peHHOrO 'U18H8 HAYL48l1 no nyTH OO'beAHHeHHR Eeponbl,
in Würdigung der Bedeutung, die dem Vertrag vom 12. Septem- OTM8'-4aR 3Ha48HMe Aoroeopa OT 12 ceHTstöpsl 1990 roAa o6
ber 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutsch- OKOH'-48T8ßbHOM yperynMpoBaHHM B OTHOW8HMH f epM&HMH,
land zukommt,
von dem Wunsch geleitet. für den befristeten Aufenthalt sowje- >KenaR C03A8Tb 9AeKBaTHY10 AOroeopHyK> OCHOBY AJlR epeMeH-
tischer Truppen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis zu HOrO npe6bleaH.m coeeTCKMX BOMCK Ha TeppHTopHM C!>eAepante-
ihrem vollständigen Abzug eine angemessene vertragliche ~ Pecny6m1101 repuaHMM AO MX nonHOrO BblBOA8 M yperynMpo-
Grundlage zu schaffen und die mit deren Reduzierung und Abzug BaTb eonpoet,1, CBR38HHbl8 C MX COKP8U4eHH8M M BblBOAOM,
zusammenhängenden Fragen zu regeln,
entschlossen, die Sicherheitsinteressen beider Seiten zu np8Ma10ßHeHHb18 pewMMOCTM, npM3H8BaR OOOIOAHble
berOcksichtigen und mn Aufbau einer dauerhaften und gerech- MHTepecbl 6e3onacHocnc, COA8flcTaoeaTb nocTpOeHMIO np0'-UtorO
ten Friedensordnung in Europa beizutragen, M cnpaaeAJ1M80r0 UMpHOf'O ~ B Eapone,
von der Auffassung geleitet, daß die Regelung des befristeten C'fHTaR, l.fTO yperynMp()B8HM8 eonpoca O BpeMeHHOM npe6bl-
Aufenthalts und endgOttigen Abzugs der sowjetischen Truppen aaHMM M llOIIHOM Bbl80A8 COBeTCKMX ~CK C T8ppM'fOl)MM MX
aus dem Aufenthaltsgebiet zu einer vertrauensbildenden Maß- llpeÖbleaHMJI AOn>KHbl CTaTb Mep()M AOBepMR Me>K/JY C!>eAepa-
nahme zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union r
ntBHOM Pecny6nHKOM epM8HH8M H Col030M CoeeTCKHX Co4Ha-
der Sozialistischen Sowjetrepubliken zu gestalten ist, die in einer ßHCTH48CKHX Pecny6mu<, cnoco6cTBYIOU4eM o6ecne4eHHIO MHpa
Zeit der Schaffung europäischer Sicherheitsstrukturen zur M 6e3008CH0CTM B Eepone B nepMOA C03AaHHSI eeponeMCKMX
Gewährleistung von Frieden und Sicherheit in Europa beiträgt - CTJ>YKTYP 6e30naCHOCTM,
sind wie folgt übereingekommen: cornaCWlMCb O HM>K8Cß8AYK>U48M:
Artikel 1 CraTbA 1
Begriffsbestimmungen 0nf)eAelleHMe nOHAllli
Im Sinne dieses Vertrags bedeuten die Begriffe: ~R 4eneA HaCTOSIL48f1> Aoroeopa HM>KeyK838HHble TepMMHbl
1. .Sowjetische Truppen•: O3H848IOT:
Einheiten, Verbände und Großverbände der Streitkräfte der 1. .CoeeTCKMe BOAcKa• - o6heA14H8HMSI, C08AMHeHMJI M 48CTM
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und deren Verwal- Boopy>KeHHblX CM CCCP M MX ßAMMHMCTpa4HR Ha TeppHTO-
tung im Aufenthaltsgebiet; pMH HX npe6b1BaHMJI.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 259
2. "Mitglieder der sowjetischen Truppen•: 2. .llM~. BXOAJIIJ.IMe B COCT8B coeeTCKMX eoliicK· -
a) Militärisches Personal und Zivilpersonen sowjetischer a} B08HHOCl1Y)K81J.1Me M rpa>KASHCKMe nM4a, ABfüU0l4M8CA
Staatsangehörigkeit. die in Truppenteilen, Einrichtungen COBeTCKMMM rpa>l(A8H8MM, pa6oT8IOIJ.IMe B ~aCTAX, ~pe-
und Betrieben der sowjetischen Truppen im Aufenthalts- · >t<,QeHM$UC MHa npe,qnpMATMAX coeeTCKMX B0MCK Ha TeppH-
gebiet beschäftigt sind; TopMM MX npe6bfeaHMA;
b) Personen sowjetischer Staatsangehörigkeit. die .zur 6) nMt.18 C COBeTCKMM rp&>KA8HCT80M, KOM8H,qMpoB8HHbfe
Dienstleistung bei den sich Im Aufenthaltsgebiet befind- AIUI He08HMA·8Cf10M01"8T811 cny>K6bf B COBeTCKMe
lichen sowjetischen Truppen entsandt worden sind; ~ H8X0Afl~ Ha T8ppMTI)pMM MX npe6biaaHMSI.
3. .FamilienangehOrige der Mitglieder der sowjetischen Truppen•: 3. • '-lnetibl ceMeA nMLI, BXOA'IU4MX 8 COCTM coeeTCKMX BOMCK. -
a) Ehegatten und mtnderjlhrtge und untemaltsberechtigte 8) cynpyrM, H80088pW9HH0J181lM8 M H8XCW1111M8CA H8 MX
Kinder, M>KAMBeHMM ,qeTM;
b) nahe Verwandte, die a,s Altet's- oder Gesundheits- 6) 6nM3KMe p0ACT88HHMKM, ~ H8 MX M>KAMB8HMM
grOnden unterhaJtsberec sind, 110 803pacry MIIM OOCTOSIHMIO 3-«10P()BbA, .
sofem diese Personen StaatsangehOrige der Union der Sozia- ecnM 3TM nMt.18 RBJUIIOTCR rpa>K,q8H8MM CCCP.
listischen Sowjetrepubliken sind;
4. ,.Aufenthaltsgebiet•: 4. •TeppMTop.m npe6btaaH.m• - ·
Das Gebiet der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg- TeppMTOpMJI q>eAepanb_HbDC 38M8llb MeKneH6ypr -
Vorpomrnem, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Th0ringen nach llepeAHRA rlouepaHMA, 6paH,q8H6ypr, CaKCOHMA - AHranbT, .
dem Stand vom 3. Oktober 1990. CaKC0HMA M TIOplffWI 11000CTOSHIIOHa30KTR6pA 1990 f'OA8.
. .
·Dem Aufenthallageblet Im Sinne dieaesVertrags gleichgeslellt KTeppnopllM npe&.alfNI ac:wcneH8C10Alll9'0AoroaoPa
Ist das Gebiet der folgenden Sladlbezlrtc8 von Berln: Mitte, npMp8IHtB881QI TeppK1'0pMR ~ rop0ACICMX palo-
Friedrichshain, Prenzlauer Berg, Köpenick, Lichtenberg, HOB 6epnMH&: MMTTe, Cl>pM.qpMxcxaAt, rlpeHtv18Y3P 6epr,
Pankow, Treptow, Weißensee, Hellersdorf, Hohenschönhau- KeneHMK, naHKOB, Tpemoa, 8aMceH3ee, JlMXTeH6epr, Xen-
sen, Marzahn riach dem Stand vom 3. Oktober 1990. 11epc.q<>P4>, X03HW8HXay.38H, M ~ no COCT0AHMIO Ha 3
oKTI16pA 1990 ro,qa.
5. ,.Bewegliches Eigentum der sowjetischen Truppen•: 5. ,ABM>KMMOe MMYU,18CTBO 00BeTCKMX IQ4CK• -
Alle sich im Eigentum der sowjetischen Truppen befindlichen HaX~ a co6cT8eHHocnt coeeTCKMX BOMCK ece 8MAb1
Waffen, Munition, Militlrgerlt, Fahrzeuge, sowie alle anderen aoopy>KeHMJI, 6oenpmaooe, BOeHHOll T8XHMKM, BKn~&A
zur AusrOstung und Versorgung der Truppen erfordertichen TpaHCOOPTHbl8 cp8ACTBa. a TatOKe nl06ble MHbfe MaTepM811b-
Güter. Hble cpe,qCTea, Heo6XO,qMMble AflA o6ecn8'4eHMA BOMCK.
6. .,Liegenschaften•: 6. ,.He,qeK>KMM08 M~ecTeo· -
Die den sowjetischen Truppen auf Grund der Abkommen vom 38Mel1bHble ~aCTKM, Bbl,qeneHHble AflA nonb30BaHMA B
12. März 1957 und vom 25. Juli 1957 zwischen der Regierung pacnopmKeHMe COBeTCKMX BOMCK B COOTBeTCTBMM Ccornawe-
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der HMJIMM Me>K/J.Y npaeMTenbCTBOM Col038 CoeeTCKMX ~Ma-
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zur Nut- nMCTINecKMX Pecny(>nMK M npaaMTenbCTBOM fepMaHCKOM
zung zur Verfügung gestellten Flächen wie Kasemenanlagen, AeMOKP8T""4eCK0M Pecny(>nMKM OT 12 MapTa 1957 roA8 M OT -
Flugplätze, Häfen, Truppenübungsplätze, Schießplätze und 25 MIOl1A 1957 f0A8, BKn~aA B08HHbfe ropo,qKM, 83po,qp0Mbf,
andere Gebäude und Anlagen, auch soweit sie mit Mitteln der nopTbf, nonMr0Hbf, CTpellbÖMl.48 M ,qpyrMe 3AaHMA M COO-
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken errichtet wurden. py>KeHMA, B TOM ~MC/le OOCTpoeHHbl8 H8 cpe.qCTBa CCCP.
Artikel 2 Crnwl 2
Allgemelne Regelungen und Verpflichtungen
für die Dauer des befristeten Aufenthalts
Of>aqMe yperynMpo&aHIOI „ o6R38Tel1bCT88 Ha nepMOA
apeMeHHoro npe61a1aaHMJ1 CONTCKNX BOMCK
der sowjetischen Truppen
(1) Die sowjetischen Truppen sind Im Aufenthaltsgebiet In den 1. CoaeTCKM8 BOicKa pa3Me&qal0Tal 8 l1)8A8J18X TeppMTopMM
ihnen zum Zeitpur,fd des Abschlusses dieses Vertrags zugewie- MX npe6b1B8HMA Ha ßblA811eHHblX MM H8 UOM8tfT 38Kl110'48H~
senen Liegenschaften disloziert HaCTOAaqero Aoroeopa o6'beKTaX tf8ABM)ICMMOl'O MM)'U48CTB8.
(2) Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird ihre 2. CCCP H8 6yA8T yaen""4M88Tb 'MClleHHOCTb COB8TCKMX
Truppen im Aufenthaltsgebiet einschließlich der Bewaffnung nicht BOMCK M eoopy>t<eHMA Ha TepPKfOPMM MX npe6bfBaHMA.
mehr verstärken.
(3) Beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags informiert 3. C MOMeHTa ec,ynneHMA e CMny HaCT0AIJ.lero Aoroeopa
die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken die Bundes- CCCP npoMHq>OpMMpyeT <!>e,qepaTMBHyl() Pecny6nMt<y repMBHMIO
republik Deutschland Ober die GesamtstArke der sowjetischen 0 '4MCl18HHOCTM COBeTCKMX BOilcK Ha T8PP'ffOPMM MX npe0bl-
Truppen im Aufenthaltsgebiet, aufgeschl0sselt nach militärischem B8HMA, B TOM ~MClle BOeHHOCny>KalqMX, pa60'4MX M cny>K8lqMX
Personal, Zrvilpersonen und zu Dienstleistungen entsandten Per- CoaeTCKOM ApMMM, 8 TalOKe 'UleHOB MX ceMeA, M6y,qeT B nocne-
sonen, sowie deren Familienangehörigen. Sie wird öie Bundes- AYl()l4eM nepMOA""48CKM, H8 pe>Ke O,qHorO pa38 B roA, COC>0048Tb
republik Deutschland anschließend regelmäßig, mindestens ein- 0 X0Ae MX BbfßOA8.
mal jährlich, Ober den Ablauf des Abzugs unterrichten.
(4) Der befristete Aufenthalt und der ptanmäßige Abzug der 4. 8peMeHH08 npeöb,BaHMe M M8HOM9PHblA 8b1B0A C088TC-
sowjetischen Truppen erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen. Zu KMX BOMCK peryllMpylOTCR B38MMHbfM cornaateM. B 3TMX 4enAX
diesem Zweck unterstützen sich die Vertragsparteien gegenseitig AoroeapMealOIJ.IMeCR CTopoHbf 0t<a3b188IOT ppyr ppyry co,qeMCT-
und arbeiten zielstrebig zusammen. Die deutschen und sowjeti- BMe M4eneHanpaeneHHO COTpy,qHM~alOT. fepMaHCKMe MCOBeTc-
schen Behörden unterstützen in jeder Weise die Aufrechterhal- KMe snaCTM B~8CKM co,qeMCTBytOT l'IOAAep>t<aHMIO Ao6po>Kena-
tung wohlwollender Beziehungen zwischen der Bevölkerung, den Te/1bHbD( 0THOW8HMM Me>KAY HaC8118HM8M, rocy,qapcTBeHHbfMM
staatlichen Stellen und den nicht-staatlichen Organisa~ionen der opraHaMH M 001J.18CTBeHHblMM opraHM334MAMM Cl>e,qepaTMBH0M
260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, ·Teil II
Bundesrepublik Deutschland und den sowjetischen Truppen und Pecny6mtKH r epMaHHM M COBeTCKIIIMM BOHCKaMM M MX opraHaMM,
ihren Dienststellen und gewährleisten die geordnete, sichere und ~MBafOT YflOPRA~8HHOe, HSA8>KHOe M CBOeBpeMeHHOe
fristgemäße Durchführung dieses Vertrags sowie eine die Bevöl- BblnonHeHMe HaCT~i.qero Aoroeopa, a TaK>Ke IJ48ASl&qMe Hacene-
kerung und Natur schonende Regelung des Aufenthalts und der HMe M npMP0AY npe6blBaHM8 M BblBOA BOHCK.
Abwicklung des Abzugs der Truppen.
(5) Die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Fami- 5. CoeeTCKMe BOMCKa, BXOAfl&qMe B MX COCTaa IIM48" M ~lleHbl
lienangehörige achten die SouverlnitAt der Boodesrepublik MX 08M8M yaa>KalOT cyaepeHMTeT Cl>e.qepanataa Pecny6nMKM
Deutschland und deutsches Recht und enthalten sich jeder Einmi- repMaHMM M l"epM8HCK08 npaao, 1103A8P>KMB810TCA 0T l1I06oro
schung in deutsche innere Angelegenheiten sowie aller Handlun- auewaT•/1bCT88· a repM8HCKM8 BHy'i'peHHMe P1J118. a T8IOK8 oT
gen, die das normale Leben d e r ~ Im Aufenthaltsgebiet mo6boc: AekTBMA, C03A810U4MX 110M8XM AM HOpM8nbHOA >KM3HM
beeinträchtigen wOrden. Sie respektieren und befolgen die in der Hac:eneHMSI Ha TeppMTOpMM MX ripe6blaatHI. 0HM yaa>K8l0T M
Bundesrepublik Deutschland geltendeo Gesetze und ~ - 000J'1tOA&l0T A e ~ a4>8AepaTMBHOM Pemy6nMKe repua-
schritten und enthalten sich jegrichef mit den Aufgaben und Zielen HMM 38KOHbl M np880Bbl8 HOpMbl, 803Aep>KMB8IOTCR 0T IIIOOOM
dieses Vertrags unvereinbaren Tätigkeit. Die Dienststellen der AeRTellbHOCTM, He008M8CTMMOA C ~ M M Ll91UIMM H8CTO-
sowjetischen Truppen sind für die Einhaltung dieser Bestimmun- Sllq8r0 AoroaoPa. 0pr8H~ 00NTCKMX aolcK HeCyT OT88TCTBeH-
gen· verantwortlich. HOCTb 38 co6n10A8HM8 MMM 3TMX. no~.
(6) Auf Ersuchen der zustAndigen deutschen Behörden wird ein 6. 8 C11Y'488 o6pmqeHMS1 KOMn8T8HTHblX f"epM8HCIOOC 8118CTeM
Mitglied der sowjetischen Truppen, das sich einer Verletzung der IIM4(), BX()A"llle9 B COCT88 COBeTCKMX aoicK, BMHOBHOe B
deutschen Rechtsordnung schuldig macht. aus dem Aufenthalts- HapyWeHMM repuaHCKOro np880f10pf\(\Ka, OT3bl888TCR C TeppM-
gebiet abberufen. TOpMM MX np8ÖblB8HMfl.
(7) Die deutschen Behörden respektieren die Rechtsstellung 7. repM8HCKM8 Bl18CTM yaa>Ka10T npaaoaoe nono>KeHMe
der sowjetischen Truppen wld enthalten lieh jaglchel' die Watv- coeeTCIODC BOflcK Ha TeppMTOpMM MX npe6weaHMA N 1103Aep>KH-
nehloong der Rechte und Pffichfen der 80Wjetiadlen Truppen 88f01CR 0T ~ ~ Kl'PYAftAIOUtMX ewnontteHMe
et8ChwenNider' Handulgen. Sie nffen In Abltinvnung mit den CONTCICIMleolacaMM CIIOIIX~ M 0&1381110C11Nl 0HM nplHt-
sowjetischen Truppen Maßnahmen, die zum Schutz und zur MalOT tte06xoAMMbl8 C0rl180088HHb18 C coeeTCKMMM iaokl<aMM
Sicherheit der sowjetischen Truppen, der Liegenschaften und des Mepbl, o6ecn8'n,eaH:>tqMe oxpaH)' M 6e30naCHOCTb coeeTcKMX
Eigentums erfordertich sind, einschließlich von Vorkehrungen, um BOMCK, MX HeAßM>KMMOrO M AßM>KMMOf"O MM)'1118CTB8, BK/IIO'-CMI
rechtswidrigen Handlungen so weit wie möglich vorzubeugen. Mepbl 00 np8AYf'lP8>KA8HMIO B paMKaX 803MO>KHOrO nio6blX npoTM-
aonp88HblX A8MCT9MM.
(8) Die sowjetischen Truppen sind berechtigt. innerhalb ~r 8. CoaeTCKM8 80AcKa MMelOT npaao 8 np8A8A8)( 9blA8118HHblX .
ihnen zugewiesenen und entsprechend gekennzeicmeten Lie- MM M COOTBeTCT11)'10M o6pa30M o6o3Ha'48HHblX o61aeKToe ocy-
genschaften Bewachungsmaßnahmen gemäß den sowjetischen l148CTBJ'IRT'b M8pbl no MX OxpaHe B COOT&eTCTBMM C ~
militärischen Vorschriften und unter Beachtung deutschen Rechts B COBeTCKMX Boopy>KeHHblX CM8X flOPRAKOM, 8 TaK>Ke C ~TOM
durchzuführen. Die Bewachung von Transporten erfolgt durch HOpM repMaHCKoro npaea. 06ecn~eHMe oxpaHbl BOMCK np111
Mitglieder der sowjetischen Truppen im Rahmen des deutschen nep8ABH>KeHMRX ocytqecTB/lAeT~ IIM48MM, BlCOARi.qMMM B
Rechts und im Zusammenwirken mit den zuständigen deutschen COCT88 C088TCKMX BOMCK, B paMKax repuaHCKoro npaea M 80
Behörden. B3aMMQA8MCTBMM C KOMneT&HTHbfMM repMaHCKMMM 8/laCTRMM.
(9) Die sich im Aufenthaltsgebiet befindenden militärischen 9. BoeHHOCl1)?K8l4M8 COBeTCkMX aokl<, HaX()A"tqMeCR Ha Tep-
Mitglieder der sowjetischen Truppen tragen im Dienst in der Regel pMTOpMH MX npeöbfeaHMfl, B cny>Ke6Hoe apeMff HOCSIT, KaK npa-
Unifonn; im übrigen tragen sie Uniform nach Maßgabe der in den BMIIO, BOeHHytO 4JopMy OAe>Kp.bl; B OCT8/lbH08 ep8MSI- B OOOT~
Streitkräften der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gel- BeTCTBMM C flOPRAKOM, ycTaHOB/leHHblM 8 Boopy>KeHHblX CMl18X
tenden Regelung. CCCP.
(10) Militärische Mitglieder der sowjetischen Truppen führen IO. 8oeHHOCl1)')K8ll4Me COBeTCKMX BOMCK 38 np8A8/18MM BbfA&-
außerhalb der den Truppen zugewiesenen Liegenschaften Waf- /leHHblX MM o6116KTOB HeABM>KMMOro ~8CT88 MM810T·npM
fen und scharfe Munition nur dann mit sich, wenn sie gernA8 den ce6e opy>KM8 C 6oenpMnacaMM TOßbKO T0rA8, KOl'Aß B COOT-
Absätzen 7 und 8 dieses Artikels mit dem Schutz und der Sicher- BeTCTBMM CM. 7 M8 HaCTORtq&M CTaTbM M M ~ o6ecn8'te-
heit der sowjetischen Truppen. der .ihnen zugewiesenen Liegen- HMe OxpaHbl M 6e30l18CHOCTM COBeTCKMX B0MCK, MX H8AßM>KMMOrO
schaften, ihrer Waffen- und sonstigen GerAtebestAnde oder von MuylqeCT88. aoopy>KeHMA M 808HHOA TeXHMIOI, AeHe>KHblX M
Geld- u~ Sachwerten beauftragt sind. Zivilpenlonen der sowjeti- M8T8pM8llbHblX q>eACTB. rP8)KA8HCKM8 ffl1Ll8. BXOAAUIMe e
schen Truppen nach Artikel 1 Ziffer 2 führen Schußwaffen nur COCTM CONTCKMX aoflcK cornactt0 n.2 cr.l, MMetOT 11PM ce6e
nach Maßgabe des deutschen Rechts. orHeCTp8llbH08 opy>KMe TO/lbKO B COOTBeTCTBMM C HOpMaMM
repMaHCKOro npaea.
Artikel 3 CTaTbR 3
Befristeter Aufenthalt sowjetischer Truppen In Berlin BpeMeHHOe npe6b1BaHMe COBeTCKMX BOllcK B &epnMtte
Die Bundesrepubjik Deutschland und die Union der Sozialisti- Cl>e.qepaTM&HM Pecny611MK8 repuaHMS1 M COto3 C0eeTcKMX
schen Sowjetrepubliken haben Ober den befristeten Aufenthalt ~ Pecny61111K AOCTWnM Cl1eAY'()U4ef"O
sowjetischer Truppen in dem im Sinne dieses Vertrags gleichge- cornaau1 0 apeu8HHOM npe6blB8HMM COBeTCKMX aoflcK Ha Tep-
stellten Gebiet (Artikel 1 Ziffer 4 Satz 2) der folgenden Stadt- ptm)pMM Cl1eA)'IOUIMX rop0ACIOIX paAoHoe 6epnMH&: MMTTe, Cl>pM-
bezirke von Ber1in: Mitte, Friedrichshain, Prenzlauer Berg. Kl>penic:k. .qpM)(CXMt. ~ 6epr, KeneHMK, "8HlcDs, Tpeffl'OB,
Uchtent>erg. Pankow, Treptow, Weißensee, Hallersdorf,~ BdceH3ee,11MXTett6epr,Xe11/18PCAOP4>,Xo3HUJ8HX8Y38H,Map-
schönhausen, Marzahn nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 148H no 00CTORHMIO Ha 3 OKTsq>fl l990 fOA&, K0TOp8A 8 CMblCl18
(.Gleichgestelltes Gebiet•) folgendes Einvernehmen erzielt: H8C'TOAlq8t'O Aoroaopa (npeAfl()>KeHMe 2, n.4. cr.l) npMpaBHMea-
eTCR K TeppMTOpMM MX npe6blB8HMfl (.npMpaBH8HH8SI TeppM-
TopMR•).
(1) Zahl und Ausrüstungsumfang der sowjetischen Truppen im 1. '-tMcneHHOCTb M aoopy>K8HMR COBeTCKMX BOMCK Ha 3TOM
gleichgestellten Gebiet werden den bisherigen Stand nicht Ober- npMpaBHeHHOM TeppMTOpMM He 6yAYT npeBblW8Tb cyi.qecTBOeae-
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 261
schreiten. Die sowjetischen Truppen werden aus dem gleich- wero P.O CMX nop ypoeHA. CoeeTCKMe BOMCKa 6yP.'f'T Bb1B8,lt8Hbl C
gestellten Gebiet spätestens zu dem in Artikel 4 genannten Zeit- 3TOM Teppa,rropMM He no3p,Hee cpoKa, yKa3aHHOro e cT.4.
punkt abgezogen.
(2) Die sowjetischen Truppen im gleichgestellten Gebiet Ober- 2. CoeeTCKM8 BOMCKa Ha 3TOM Teppr.ffopMM nepep,alOT rep-
geben die von ihnen im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Ver- MaHCKMM BllaCTAM He McnOnb3}'9Mble MMM Ha MOM8HT BCTY·
trags nicht genutzten Liegenschaften gemAß dem in Artikel 8 MeHMSI B CMny H8CTORIJ4er0 Aoroaopa OO'b8Kl'bl ffeABM>KMMOCTM
Absätze 5 und 6 dieses Vertrags vorgesehenen Verfahren den B COOTBeTCTBMM c nopslAKOM, npe.qycMOTpeHHblM m.5 M 6 CT.8
deutschen Behörden. HaCT<>Rutero Aoroeopä. ·
(3) Die sowjetischen Truppen haben im Rahmen des Notwendi- 3. f1o Mepe Heo6xOAMMOCTM COB8TCKM8 aoia<a MMelOT ceo6oA-
gen freien Zutritt (vom Stadtbezirk Bertin-Mitte) zu dem außemalb HblA w,cryn (eo CTOpoHbl rop0Aa«>r0 paAoHa MMTTe) K C088TC-
des gleichgestellten Gebiets gelegenen sowjetischen Ehrenmal Kouy n&MATHMK)' 8 rop0ACKOM paAoHe TMplllpT8H, paa10110>K8H-
im Stadtbezirk Taergarten. HOM)' 38 npeA9itaMM npMpaBtteHHOll TepPKrOpMM.
(4) Die Mitglieder der sowjetischen Truppen in glelchgestellten 4. ß"48, BX<WW4M9 B COCT88 COBeTCKMX aolcK, pa3ft18U48HHblX
Gebiet und ihre Familienangehörigen k6Men cfae in diesem Ver- H8 npMpaBH8HHOA TepPMTOPMM, M 'U18Hbl MX c,euea MOfyT B
.trag nicht genannten Stadtbezirke Berlins zu außerdkN IS1lc;;hetl CffY'WD(, He cml38HHbDC CO cny>K86HoA A8'1T811bHOC1WO, H8 6e3-
Zwecken sichtvermerksfrei besuchen. BM3080M OCHOB8 nocetqaTb l"op0ACKM8 pmotbl 6epnMH&; He
ync>MAHy-Tble e HaCTOAIJ.4eM Aoroeope.
(5) Die sowjetischen Truppen halten jm gleichgestellten Gebiet 5. CoeeTCKMe BOMCKa He npoBOART Ha 3TOM TeppMTOpMM
keine Manöver oder anderen Übungen ab. Bei der lagen,ng und M8Heepoe MM /JPlfMX )"48HMM. (1pM CKl18AMl)088HMM 800-
dem Transport von Waffen ood Munition sowie bei Tr.ansporten py>KeHMSI M 6oenpMnacoa, T'p8HCl"l0pTMp 1111N nep8ABM>K8-
wld MArschen von Truppen werden %ll8ltzlich zu den in den HMM 80AcK C80MM XO.qoM 8 AOf10l1H8HN8 K YP8f'YJIMl)088HMAM,
~ 2. 6 und 11 dieses Ver1raga vorgaaah!lnen Regelungen IIP8A)QtOTl)8HHblU 8 CT.cr.2, 8 .M .II tcaCIOlllq8n) /JIJAoeopa. Y'4M-
die besonderen stAdtischen Gegebenheiten in glelchgestellten Tbl8810TCA ooo6eHHOCTM ropo.qaooc ycnoaMA H8 npMp88H9HHOI
Gebiet berücksichtigt. TeppMTOpMM.
(6) Zur Regelung praktischer Fragen im Zusammenhang mit 6. AnA peweHMA npal<TIN8CKMX eonpocoe, C8A3aHHblX c npe-
dem Aufenthalt der sowjetischen Truppen im gleichgestellten 6bleaHMeM COB8TCKMX BOMCK H8 3TOM TeppMTOpMM, 003A8eTCA
Gebiet wird ein Kontaktausschu8 Ll1ter Beteifigung des Senats K0HT8KTH8A KOMMCCMSI C Y'48CfM8M npe.qcT8BMT9l18 CettaTB
von Bertin geschaffen. 6epnMH8.
Artikel 4 CT&TbSI 4
Planmäßiger Abzug der sowjetischen Truppen nnaHOMepHblM BblBOA COBeTCKMX BOMCK
(1) Der Abzug der sowjetischen Truppen beginnt mit dem 1. 8b1BOA COBeTCKMX BOMCK Ha~MHaeTCA C MOMeHTa BCTY·
Inkrafttreten dieses Vertrags und wird etappenweise spätestens MeHMA e CMnY HaCTOflutero Aoroaopa M 6'/AeT 3888J>W8H '103-
bis zum Ende des Jahres 1994 beendet. Er umfaßt alle Mitglieder TanHo, He noa.qHee, "fftM K MCXOAY 1994 ro.qa. 0H &fAeT OXBaTbl-
der sowjetischen Truppen, ihre Familienangehörigen und das BaTb ecex ßM4, BXOAf'IJ4MX B COCTBB COBeTCKMX aokK. 'U18H0B MX
bewegliche Eigentum. ceMeM M ABM>KMM08 MMyll.48CTBO. 8b1BOA 0Cylq8C'TBJ1AeTCA B
Der Abzug erfolgt nach Maßgabe des Gesamtabzugsplans, der COOTB8TCTBMM C rpaq:>MKOM, cornacyeMblM C repMaHCKMMM
mit den deutschen Behörden abgestimmt und gemeinsam in Bl18CTIIMM, KOTopblM .COBMecTHO peryMpHO yT0'-CHAeTCA M A8T8·
regelmäßigen Abständen entsprechend der jeweiligen Lageent- · 11M3MpyeTCA B COOTB8TCTBMM CO CK/18Ab1Ba~e~ o6CT&HOB-
wicklung aktualisiert und detaHliert wird. KOH.
(2) Zur Abwicklung des Abzugs werden beide Seiten Bevoll- 2. AnA perym-,poaaHMA eonpocoe, CBA38HHblX C BblBOAOM
mächtigte einsetzen, die unter Berücksichtigung der für den BOHCK, CTopoHbl H83Ha~alOT ynonHOMO'-f8HHblX, KOTOpble C ~e-
Abzug vereinbarten Modalitäten die erfordertichen Maßnahmen TOM OO(ffllCOBaHHbD( ycnoBMl4 Bbl90A8 onpe.qel1A10T M KOOpAMHM·
festlegen und koordinieren. pylOT H800XOAMMbl8 ueponpMSIT'Mfl.
Artikel 5 CTIITWI 5
Anwendung von Vereinbarungen npMMetteHMe AOrG80pettHOCTitl O KOHTpOne
über Rüstungskontrolle H8A aooppeHMAMM M no MepaM yecpenneMMR AOBeplUI
und vertrauensbildende Maßnahmen
Die Vertragsparteien steflen fest. daß für die sowjetischen Trup- AoroeapM8810l4HeCA CTopoHbl OTM8'WOT, "fTO Ha coeeTCKMe
.pen im Aufenthaltsgebiet die für das VerhAltnis von gastgeben- BOMCKa Ha TeppMTOJ)MM MX npe6b1BaHMS1 B TOM, "fTO K8C88TCA
dem Staat und stationierten Streitkräften einschlägigen Regelun- OTHOW8HMM M8>KA)' npMHMM810l4MM rocyA8J)CTBOM M pa3Me1J.49H·
gen von Rüstungskontrollvereinbarungen wie des Stockholmer HblMM H8 ero TeppHTopMM MHOCTpaHHblMM BOMCK8MM, pacnpo-
KVAE-Dokuments und des maßgeblichen INF-stationierungs CTp&HAIOTCA COOTBeTCTByl()U4Me yperynMPOß8HMfl Aoroeop8H·
derObereinkommens vom 11. Dezember 1987 gelten (Territorial- HOCT914 O KOHTpOne H8A BOopy>KeHMAMM, Kai<, tcanpMMep, HToro-
prinzip). Im Bedarfsfall wird im ZUSammenhang mit der /vrwen- eoro A()KYM8tn'a CTOKrOl1bMCKOlii ~ no uepau y,cpe-
dung dieses Artikels eine besondere Arbeitsgruppe eingesetzt. nnettMfl AONPMA M 6e30n8CHOCTM M pa30Py>IC8HMIO B Eapone M
COOTBeTCTBYKX11ero CornaweHMA OT II Aet<a6pfl 1987 r0A8 o6
MHCl18t<4MJIX e CSA3M c AoroaopoM Me>KAY CCCP M CWA o nMKBM-
A84MM paKeT cp8AH8M M MeHbW8M A8,llbHOCTM (T8ppMTOpM811b-
HblA npMH4Mn). ß CJ'1Y'4ae Heo6XOAMMOCTM B C8A3M C npMMeHe-
HMeM HaCTOA~eA CTaTbM MO>K8T C03A8Bal'bCSI Cf184M&nbH8JI
pa~aA rpynna.
262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Artikel 6 CT8TbSI 6
Ausbildung der sowjetlscflen Truppen noArOTOBKa CONTCKMX aoiicK
( 1) Die sowjetischen Truppen sind berechtigt, im Aufenthaltsge- 1. CoeeTCKMe BOMCKa MMelOT npaeo npoBOAMTb H8 TeppMT0pMM
biet Manöver, Übungen und planmäßige Ausbi~ung innerhalb der MX npe6blBaHMSI MaHeBpbl, Y"l9HMA M APynte MeponpMSITMA
ihnen zugewiesenen Liegenschaften durchzuführen. Militlrische fVl8HOBOM OOAJ'OTOBKM B np8A9J18X BbfA8neHHbOC MM o6'b8KTOB
Aktivitäten außerhalb der Liegenschaften oder oberhalb einer HeAßM)KMMOn) MMYUl8C'fB8. 8oeHHaR AeSIT911bHOCTb 38 np9A8-
Gesamtstärke von 13 000 MaM finden nicflt statt. Die Ausbildung 118MM 3TMX o6beKTOB, a T8IOK8 C ~ 6onee ·l3000
der Luftstreitkräfte richtet sich nach den Bestimmungen des Arti- Y'48CTHMKOB H9 npc>BOAMTCA. lloAroTOBKa aoeHH0-903AYWHbOC
kels 7 dieses Vertrags. · CMl1 npoe0A'fTCA B COOT88TCTBMM C nonc»KeHMSIMM CT:7 H8CTO-
,uqero A ~ -. .
(2) Zum Einrücken militlrischer Kettenfahrzeuge aus ihren Dis- 2. Affl1 nepeAßM>K8HMR ryc811M'IIOA 808HH0A Te>CHMKM M3 M8CT
lozierungsorten in ~ t z e , Übungsgellnde wld Schieß- AMCßOK84MM Ha nonMl'OHbl, ~ 1101U1 11 ~ a
plätze sowie für deren Verlegung zwischen Übungsplltzen, T8JOl<8 nepeMe&qeHMA ee c OAHMX nonMrOHOB, ~ noneA M
Übungsgetinden wld Schie8plltzen Im Verlauf von Otu,gen wld „
~ Ha.qpyrll8. 'Kl)IJlj yi4eHMA M8H8llp08 MCJrYT Ha1011b-
30ll8TIOI uapwpyTbl (ICDl'IOHHW8 nync), KOTOpbl8 f10AIIDC8T
Man0vem k&lnen Strecken (Kolol• NNlffllU'8Chwege) benu1zt W·
den, äee von der FOhrung der sowjetischen Truppen mit den COl'nacoaatNO M9>KA\' ICDMIIH.qoe8HM8U ~ IIOAcK M ICDM-
zuständigen deutschen BehOrden zu vereinbaren sind. Die Rege- neTeHTHblMM repMaHCKMMM anacTJIMK. f'1opA.qoK MX MC11011b30-
lung für deren Benutzung ist zwei bis drei Wochen vor der Übung eaHMSI 00Aß9>KMT COl'nacoeaHMIO H8KaH}'H8 )"-leHMM 38 2-3
zu vereinbaren. t4eAenM.
(3) Übungen der sowjetischen Truppen ab Regimentsebene 3. Y"8CMSI coeeTCKMX aotilcK OT nonKa M BblW9 -no.qne>KaT
sind bei den zustlndigen deutschen BehOrden 10 frOh wie mOg- ~ yae.qounetMC) ICDMl18T8HTHblX (apuaHCIOOC
lich. mindestens__, Monat vorher, anmnelden; AlarmObwlgen llll8C19A IC8KIDICltO.....,._ HOH9110111ffN, lf8M •Meef114PPNX
mit Vertassen der Uegenechaften werden nictt .cbthgefQhrt. HIN8IIII; npM aTOM - ~ 6oellol i0108HCk.-TII ll0lclc C MX
8bl80A()M·sa npe.qe,_. o6beK'nJB H8.qBIOICMM0rO MMyul8C11l8 He
OpoBOAJITCA.
(4) Grundsätze und Einzelheiten der Durchführung von Übun- 4. rlpMH4Mf1bl M ~KpeTHblM nopflAOK npoae.qeHMA Y'48HMM,
gen, z.B. Teilnehmerzahl, Gelände, Fahrtstrecken.-Übungs-und KaK, ttanpMMep, '4MC118HHOCTb Y'4ßCTHMK08, paMOHbl, uapwpyTbl M
Schießzeiten. Sicherheilszone Übungsarten, Umwabchutz- q>olQt M X ~ llp8MR ffllf108 6oeeol crpel1b6bl M aoHbl
und andere Befange, wefden gesocldelt Wf8inbart, ac,weit sie 6e3onacHocnt. 8KOl10nN8CIOl8 M pp. acq,ocw. CCJrnacyacm::R
nicht bereits in anderen Artikeln dieses Vertrags erfaßt sind. Die OTAellbHO, ecnM OHM He OXBaTW881CJTCA nono>KeHMAMM pptrMX
sowjetischen Truppen treffen ane notwendigen Maßnahmen, um cram H8CTORU(erO AoroeoPa- CoeeTcKMe ~ npMHMM810T
sicherzustellen, daß bei der Nutzung Schäden so weit wie möglich BC8 Heo6XOAMMble Mepbl AJ1S1 o6ecr18'-feHMSI, HaCKOßbKO 3TO 803-
vermieden werden. MO)t(HO, HeHaHeceHMA ~ep6a eo BpeMA MCnOßb3083HMA o6'b8K-
TOB.
(5) Zur Vermeidung von Unfällen bei Übungen der sowjetischen 5. C ~nblO npeAYflpe>t<AeHMA HeC'-4aCTHblX cn~es npM npo-
Truppen wird außer bei Schießübungen keine scharfe Munition für 9eAeHMM Y'48HMM coeeTCKMX eoicK, l<pOM8 Y"19HMM C 6oeBOM
Waffensysteme mitgeführt. FOr SchleBObungen wird die benOtigte C'Tp811b6oM, 6oesu TeXHMKa M CMCTeMbl BOOpy)KeHMM 6oenpMna-
Munition gesondert transportiert. Bei SchieBObungen sind um und caMM tte 38flJY)IC8l()Ta. 6oenpw18Cbl, tteo6XOAMMb19 AIUI npoee-
uber Schießplätzen gemeinsam mit den deutschen Behörden die A8HMA Y'48HMM C 6oeaoA crpenbOOA, AOCTaBrullOTCSI OTA8ßbffb1M
erforderlichen Sicherheitszonen einzurichten. TJla.HCnoPTOM. npM np088AeHMM crpenb6 M Y'48HMM C 6oeac»i
C'TpellbOOM 80Kpyr crpenb6Mtq M H8A HMMM OOBMeCTHO C rep-
MaHCKMMM BnacTSIMM opr8HM3}'10TCSI HeOOXQAMMble 30Hbl 6830-
naCHOCTM.
Artikel 7 CTaTbR 7
Regelung für den Luftverbhi' flol>RAoK nentol ""'1'91'111HOC111 aa1111q1111
der eowjetlachen Truppen CONTCKIIX IIOAcK
(1) FOr den Luftverkehr der sowjetischen Truppen Im Aufent- l. l"1olleTbl UM8l4MM C0B8TCKMX aolcK 8 np9Aen8XTeppM10pMM
haltsgebiet gelten die deutschen luftrechtlichen Bestimmungen MX npe6bl88HMA ~ H8 OCH089 repM~ npa-
und die von den sowjetischen l.uftstrei1krlf &1 igewendeten BM/1 o6 MCl'10llb30B8HMM 803AYUJHC)rO npoCTPaHCT88 M AeAcTBYl()-
besonderen Vorschriften für die OurchfQhrung ihrer FIOge, die auf lqMX B 8BM84MM coeeTCKMX aolcK npaeMl1 noneTOB, KOTOpble
die vorgenannten Bestimmungen abgestimmt werden. Zu äeesem 6yA'{T cornacoaaHbl c BblweynouRHyl'blMM (repuaHCKMMM) npa-
Zweck wird zwischen den beiderseits zustäncfegen Ministerien ein BMllaMM. C 3TOM l.1811bl0 6yA8T OOAflMCaHO CornaweHMe M8>f<AY
Ressortabkommen abgeschlossen werden. KOMneTeHTHblMM MMHHCTepcraaMM o6eMX AoroeapMaa10&qMXCA
CT<>poff.
Der Bundesminister für Verkehr legt Im Einvernehmen mit dem np&BMl18 MCnonb30BaHMA ao3AYWH()l"O np0CTp8HCTB8 ycraHaB-
Bundesminister der Verteicfigung nach Abstimmung mit den n11Ba10TCS1 Cl>e.qepanbHblM MMHMCTepCTBOM TJ>8HCl10PT8 Cl>e.qepa•
sowjetischen_ Stellen die Luftraumordnung fest TMBtd Pecny6nMKM repuaHMM COBMecTHO C 4JeAepanbttblM
MMHMCT8pCTll()M o6opOHw (l)e,qepa.TMBHOA Pecny6nMKM repM&•
HMM M no CC>rnacoeaHMIO C CoeeTa<0A CTopoHOi.
Die nicht der zivilen ~hrskontroHe IM'1tertiegenden luft- M3wrr8A M3-l10A t<OKTpOIUI cny>IC6 rpa>KABHCK0A aBM8l"'4 '48CTb
rlume dienen wrwiegend rnilitlrischem, Insbesondere sowje- 803AYUJHC)rO npoCTp8HCTB8 OT1IOAMTCA rnaaHWM o6puou AIUI
tischem Flugbetrieb. östlich der westlichen Grenze des Aufent- noneTOB 808HHOM &BM&LIMM, npe>t<Ae acero coeeTCKOM. K
haltsgebiets wird eine "mit der sowjetischen Seite abgestimmte BOCTOK)' 0T 38f18Atd rp8HM4bl TeppMTopMM npe6blaaHMA
Abstandslinie vom Boodesminister fOr Verkehr festgelegt. Der COBeTCKMX BCM:K <l>eAepanbHblM MMHMCTepcTBOM TpaHCnopT8
Luftraum zwischen der Grenze des Aufenthaltsgebiets ..-ld dieser <l>eAepaTMBHOM Pecny6nMKM repuaHMM 6yAeT ycr8H08118H8
Abstandslinie darf von sowjetischen militArischen Luftfahrzeugen cornacoeaHHaA c CoaeTCKOM CTopoHOM pa3rpaH~MTenbHas1
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 263
nicht beflogen werden. Ausnahmen. für Flüge in Notfällen sowie nMHIMI. 8o3AYWHOe npocTpaHCTBO M 8 ~ rpaHM4e'1 TeppHTOpHH
einzelne Hubschrauberflüge zur Versorgung sowjetischer Boden- npe6b188HHst M 3TOM pa3rp8HliNMTenbHOM /1HHHeH 3aKpblTO AJlst
einrichtungen sind nach vorheriger Anmeldung bei der zuständi- noneTOB COB8TCKMX BOeHHblX caMOll8TOB. ~Kllt0'-48HHst B
gen deutschen Luftraum-Koordinierungsstelle (LUKO) und nach C/1)"-taslX t<paMH8M Heo6XOAHMOCTM M Allst noneTOB OTAenbHblX
deren Genehmigung möglich. eepT011eTOB C 4enbf0 CHa6>teeHMst coeeTCKKX H838MHbO( OO"'beK-
TOB B03MO>t<Hbl nocne npeAeapMTeßbHOro Y88AOM/18HHst KOM-
neTeKTI«>rO repMaHCKOrO opra.Ha no aonpocaM KOOPAHH84MK
MCnOnb3088HMSI ß03AYWHOro npocTPm«:Tea (OK1.1en) ..
1'1011Y'48HMSI OT HerO pupeweHMSI.
Für die deutsche Grenzen Oberschreitenden AOge der nicht im f1pM nol18TBX '4ep83 repuaHCKMe rpaH~ COBeTCkMX aoeHHb1X
Aufenthaltsgebiet stationierten sowjetischen. militarischen Luft- B03AYWHblX cyppa, H8 6a3Mpy1oLqMxcA Ha TeppMT0pMM npe6bl-
fahrzeuge bedarf es einer diplomatischen Freigabe. HieffQr gilt 88HMR, Tpe6ye1Q1 yae.qouneffM8~ ~aaea«>e no AMflllOM8·
das international Obliche Verfahren jlhrticher Pauschalfreigaben, TIN8CKMM IC8H&IUIM. Anfl 3TOR) &fAeT npMMeHRThal o6bNHo
das durch EinzeJgenehrnigunge fOr den Bedarfsfan erglnzt wird. npMHRTblA B M e ~ np8KTMK8 nops\qC)K. npe.qycua-
Diese Regelung erstreckt sich nicht auf die sowjetischen Luftfatv- ~ i yee.qouneHMR o ·nonerax q,uy Ha ro.q. a Ta10Ke
zeuge, die im Aufenthaltsgebiet stationiert sind. FOr regulAre 803MO>ICHOCTb BbfAINIAOf10nHMT811bHbDC pa30BblX pa3pew8HMA B
Flüge mit Transportflugzeugen zur Postbeförderung und in ande- Cl1Y'f89 TBl<OA He06xO.qMMOCTM. 3roT l'IOpRAOK H8 pacnpocTp8-
ren Verbindungsfunktionen außer zum Transport gefAhrlicher HMTCA Ha COB8TCKMe B03AYUJHb18 cyAa. ~ M e C A Ha Tep-
Güter gilt die Pauschalfreigabe für die Gültigkeitsdauer dieses J>MTOPKH npe6bleaHKst COBeTCKMX BOMCK. np1o1ueHMTenbHO K
Vertrags als mit diesem Vertrag erteilt Für diese AOge genügt die perylUlpHblM noneTaM coeeTCKMX BOeHHbOC TpaHCnOpTHbDC 803-
Abgabe eines Flugplans bei der Flugsicherung. AYUJHblX cyppe, Bbll10/1HSWtMblM B 48/UIX nep8803KM ~ MllM
C>cyll,48CTBll8MSI MHbDC CM3HbDC ~ . 38. MCKIMCNeHMeM
nepeeo31<MonaatWXrpy308.0WINya&AOU118H118110AMM(>Ma-
~ _..,._ fTfPllf ~ q,uy Ha aea.
nepMOA .qeAc'nlMß ttaC10IIU48f'O .Qoroeopa II &/P/lf CNIIT&TbCSI.
CAenaHHblM HacTmltqMM Aoroeopou. A11R 3TMX noneToa AOC-
TaT0'-4HO np8ACTaen8HMSI MaHa noneTa 8BKaAKCf181'4epcKOM
cny>te6e. .
Außerdem gewährt die deutsche Seite den sowjetischen Truppen KpoMe Toro, repu&HCl<aSI CTopoHa f1P8AOCT8B/1MT COBeTCKMM
das Recht auf die Nutzw,g deutscher Flugplätze Im Aufen1halts- BOicKaM f1)880 l10llb30B8TbCA repMBHCKMMM 83p0.qpc>M8MM a
gebiet im Bedarfsfan und unter der Voraussetzung, daß die ent- npe.qenax TeppMTOpMM MX npe6blaaHMSI, B Cl1Y'48e B03HMKHO-
sprechenden deutschen BehOrden rechtzeitig im voraus benach- B8HMSI TBl<Oi noTpe6ttocnt. · npM ycnoaMM aa6naroapeueHHOrO
richtigt werden und ihre Genehmigung erteilt haben. y&eAOM/leHMSI o6 3TOM COOTBeTCTBYl(XqMX repMaHCKMX opraHOB M
0011Y"'f8HKst OT HMX pa3peW8HHst.
(2) Die Flüge der sowjetischen Truppen im nicht unter ziviler 2. 8 H3'bstTOM M3-00A KOHTpOnst cny>te6 rpa>KAaHCKOM aeHa4HH
Flugverkehrskontrolle stehenden Luftraum werden im Rahmen Y8CTH B03AYWHOro npocTpaHCTea noneTbl aeHa4HM COB8TCKKX
eines einheitlichen Systems der Planung und Steuerung des BOMCK ocy&.4eCTBnst10TCSI B paMl(a)( eAMHOM HHTerpHpoeaHHOM
zivilen und militärischen Flugveritehrs im Aufenthaltsgebiet auf CMCT8Mbl nnaHMpOBaHMSI M ynpaeneHHSI rpa>KAaHCKHM M BOeH-
folgende Weise abgewickelt: HblM B03AYWHblM ABM>K8HMeM Ha Tepp14T0pMH npe6blB8HHS1 cne-
AYf()l4HM o6pa30M:
a) Die Nutzung dieses Luftraums durch die Flüge der sowje- a) "1cnonb39eaHMe B03AYWHOro npoCTpaHCTea AM noneToe
tischen Luftstreitkräfte wird auf der Grundlage der unbestritte- COB8TCKOM BOeHHOM 8BH84HM KOOPAMHMpyeTCSI Ha OCHOee
nen deutschen Souveränitlt über den .Luftraum von dem HeocnopKMOfO repuaHCKoro cyaepeHMTeTa H8A B03AYWHblM
zuständigen sowjetischen Organ mit der in örtlicher Gemein.:. npc>CTpaHCTBOM KOMneTeHTHblM COBeTCKMM opraHOM C rep-
schaft eingerichteten ·deutschen Luftraum-Koordinierungs- MaHCKHM opraHOM no eonpocau KOOPAMH84MM MCn0/1b30-
stelle (LUKO) koordiniert. eaHHst B03AYWHOro npocTp&HCTBa (Oto1Bn), KOTOpblM 6yAeT
pa3M8L4aTbCSI B TOM >tee M8CT8.
b) In der Anfangsphase wird cfl8S8 Koordination nach dem bis
· Zlm Vertragssehfuß geltel Iden Verfahren· durchgeführt.
6) B H8'48l1bHOM cJ>a38 3111 ~ &fAeT ocy-
aqecnuurn.cA H8 OCH088 nopJ\qKB. .qeAcTaoeaawero PP llOA·
Danach wird dieses Verfahren unter Aufrechterhaltu unver-
nMC8HMA H8CTOAU48f'O Aon,aopa.. 3aTeM 3TOT rlOpRAOK 683
minderter Sicherheit mit dem Ziel einer grOßeren Flexibilität
yt148p6&.qnS1ao3A)'WHOA6aonacttocnt&fAeTcoeepweHCT80-
in der Nutzung des Luftraums weiterentwickelt und vervoll-
kommnet.
aa'TbCA C Ll8llbl() f1PMAßHMSI 8V/ CioJ1WU8A nt6KoCTM B MCl10l1b-
3088HMM 803AYWHOf"O np0CTp8HCT88.
c) Bei außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen e) npM Ype3BbN8AHblX MM H8npeAßMA8HHblX o6CTomenbCT-
trifft die deutsche Luftraum-Koordinierungsstelle (LUKO) die eax OKOtM8TenbH08peweHMeo6MCr1011b3088HHH 803AYWHOrO
endgültige Entscheidung über die Nutzung des Luftraums. npocTpaHCTea npMHMMaeTCSI repuaHCKMM opraHOM no
eonpocaM K0opAMH84MM MCl10ßb3088HKS1 803A)'WHOfO npoc-
TpaHCTea (0Ki-1Bn).
d) Der sowjetische militärische Flugbetrieb in diesem Luftraum r) ßeTHaJI AeRTenbHOCTb COBeTCKOM BOeHHOM 88Ha4MM B 3TOM
wird durch das vorgenannte sowjetische Organ unter ~ t i - 803AYWHOM npocrpaHCTBe MaHMpyeTCA BblW8ynoMS1H)'TblM
scher Leitung geplant, mit der deutschen Luftraum-Koordinie- COBeTCIQfM 0pr8HOM, HaXOAfltqMMCA flO.q COBeTCKMM pyKO-
rungsstelle (LUKO) koorclniert und durch das sowjetische ßOACTBOM, cornacoablaaeTCst C repM&HCKMM opraHOM 110
Organ im Innenverhältnis genehmigt. aonpocaM K00PAHH84MM MCl1011b30B8HMSI 803/J.YWHOro npoc-
T"paHCTBa (OI01Bn) M pa3p8W88Tal MCKlltOYMTenbHO coeeTc-
KMM opraHOM.
e) Die Flugverkehrskontrolle der sowjetischen militärischen A) KoHTponb M ynpaeneHMe noneTaMM COB8TCKHX B08HHblX 803-
Flüge im nicht unter ziviler Augveritehrskontrofle stehenden AYUJHblX cyAOB B Y8CTM 803AYWHOl"O npoctpaHCTB8, M3bstTOM
Luftraum wird von sowjetischen Stellen auf der Grundlage der M3·00A KOHTJ)On$1 cny>K6 rpa>teAaHCKOM a&Ka4MM, ~eCTB- .
internen sowjetischen Genehmigungen durch das vorge- nsteTCSI COB8TCKMMM opraHaMM Ha OCHOBe pa3peweHHM,
264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
nannte sowjetische Organ in eigener Zuständigkeit durchge- Bb!AaBaeMblX BblweynoMs:tHyTblM COB8TCKMM opraHOM B paM-
führt. Zur Verbesserung der Koordination bei der Abwicklung KSX ero KOMneTet«,IMM. C 48ßbt0 yny,-tweHMs:t KOopAl4Ha4MM
zivilen und militärischen Flugverkehrs können sowjetische npH OCV\148CTB/leHMM rpa>K.A8HCKOrO M B08HHOro B03AYWHOfO
militärische Flüge von sowjetischem Personal auch aus coo61.L1eHMfl ynpaeneHMe noneTaMM COB8Tci<MX BOeHHblX 803-
gemeinsam besetzten Flugverkehrskontrollstellen geführt AYWHblX cyAOB MO>KeT OCVUlecTB/lfl~ COB8TCKMM nepcoHa-
werden. llOM C COBMecTHblX opraHOB ynpaeneHMfl 803A}'WHblM ABM>Ke-
HMeM.
(3) Bis zum 31. Dezember 1991 datf tags von Montag bis 3. ~ nol18Tbl 88M8l4ltl4 00aeTCIOIX aoflcK PP 31 A8Ka·
Donnerstag von 07.00 bis 20.00 Utv Ortszeit und am Freitag von 6pst 1991 1'0A8 CJCY1148CT811AIOTCR C f10H8A81111HMKa no '48T8epr C
07 .00 bis 15.00 Uhr Ortszeit geflogen werden. NJ 1. Januar 1992 7.00 PP 20.00, a rurrHM4Y c 7.00 PP 15.00. CI RH88PA 1992 R>A&-
gilt von Montag bis Donnerstag eine Flugzeit von 07.00 bis 18.00 c noHeA8J1bHMK8 no 't8TNl)r c 7.00 pp 18.00, B 11ATHMt(Y c 7.00 pp
Uhr Ortszeit und am Freitag von 07.00 bis 15.00 utv Ortszeit. In 15.00. 0T 12.30 PP 13.30 a nepMOA c I MM no 31 OKTJl6p,I M nocne
der Zeit ZWischen dem 1. Mai und 31. Oklober darf zwischen 17.00 a TINeHMe acero n)All110118TW pa3')8W8IO'lal TOnbKOCBblWe
12.30 und 13.30 Uhr Ortszeit sowie ganzjlhrig nach 17.00 Uhr 600 M. f1o BWJ«>AfW M np83Allll'IW AHAM 110118TW Y't96Ho-
Ortszeit nur oberhalb 2000 Fuß Ober GrWld geflogen werden. An Ooeaboc cauoneTOB M 6oeeblx aeptOneTOB tte awnonHAIOTCA:
Wochenenden und Feiertagen wird kein Flugbetrieb mit Schu-
lungs- und Kampfflugzeugen sowie mit Kampfhubschraubern
durchgeführt.
NachtflOge werden nur auf im oben genannten Ressof1abkommen Ho--tHble noneTbl np0BOAATCSI T011bKO no COfnacoeaHHblM B
festgelegten Flugstrecken an hOchstens drei Werktagen bis 8b1W8yt<a38HHOM Corl18W8HMM uapwpyT8M H8 6onee 3 pa3 8
spätestens 22.00 Uhr Ortszeit durc:hgefOhrt. bis nm 15. Mai 1991 H9Aen10 no l)800'4MM /Jlifl He r r m , ._. pp 24.00 pp 15 MM 1991
jedoch bis 24.00 Uhr 0r1szelt. In der Zelt vom 15. Mai bis 15. Sep- ro.qa M tte rrm, '48M PP 22.00 c 15 C8HTR6ptl 1991 ro.qa. 8
tember 1991 und In den Folgejahnln zwladMN'I 15.Aprtl und nepM0A c l5'M811 .1991 n)All no 15 C8H11IC5p-, 1991 n)All M B nocne-
15. Oktober finden . • nlchl statt. N, 1. Januar 1992 \'9111Wldert A)'IOlqMe ro.qbl B nepMO.q C 15 aq,eJ1ß IIO 15 OKT"6p,I H0'fHWe
sich die Anzahl der Nachtflugtage auf zwei Werktage. Das Nacht- noneTbl He npoeoASffCSI. CI s:tHSapA 1992 fOA8 ~Hbl8 noneTbl
flugprogramm wird ein halbes Jahr im voraus abgestimmt. BblnonHfllOTCSI 2 J)838 B HeAe/110 no paÖO'-fMM AHflM. rlnaH ~HblX
noneToe cornacoebleaeTCSI 386naroepeMeHHO Ha cneAYl()U0'10
noflOBMH}' r(Wl.
Flüge unterhalb 2000 Fuß Ober Grund aind im allgemeil ien nicht rloll8Tbl HM>Ke 600 M IIO 0&qaMy npaMny H8 pa3p8W8IO'lal.
zugelassen. FIOge mit einer Mlndes1h6he von 1000 Fu8 Ober ~ H8 8bl00T9 300 M 8blf10llttAtO'T TOl1tiKO no cneqM8l1bHO
Grund werden nur auf be9anderen. im oben genamten Ressort- onp8AeneHHblM 8 yKa38HHOM CornawettMM uapwpyT8M HßA
abkommen festgelegten Flugstrecken Ober dünn besiedetten ManoHaceneHHblMM nyHKT8MM. HM>Ke 300 u OOneTbf pa3pe-
Gebieten durchgeführt. Unterhalb 1000 Fuß Ober Grund darf nur wat0TCS1 TOnbKO HSA cne4MatlbHO OflP8Ae118HHblMM B BblWeH83-
über im oben genannten Ressortabkommen besonders festgeleg- 88HHOM CornaweHMM nonMrOHaMM. 3TM orpaHM'-18HMfl He pacnpo-
ten Truppenübungsplätzen geflogen werden. Diese Beschränkun- CTpaHs:tlOTCSI Ha 3Tanbl B3/18Ta KllM 38XOA8 Ha 110C8AKY.
gen gelten nicht für die Start- und Landephasen.
Überschallflüge finden nur als einzeln genehmigte Werkstattflüge CeepX38yKOBbl8 noneTbl e>cyl148C'1'Bl110TCA TOl1bK0 H8 OCHOBe
statt. Sie sind nur oberhalb von 36 000 Fuß im Horizontafflug und pa30Bb1X pa3peUJeHMM B paMKaX T e X H ~ o6neTa 0..M pa3-
nach Möglichkeit nur Ober See zulässig. Bis zum 31. Dezember pewa10TCS1 TOnbKO Ha BblCOTax 6onee l3000 M B ropM30HTatlbHOM
1991 können solche Flüge zwischen 09.00 und 12.00 Uhr Ortszeit noneTe M no 803MO>KHOCTM H8A OTKpblTblM MOpeM. TaKM8
an zwei beliebigen Tagen von Montag bis einschließlich Freitag noneTbl Moryr f1POM3BO~ pp 31 AeKaOpfl 1991 roA& c 9.00 AO
durchgeführt werden. Ab 1. Januar 1992 steht hierfOr ein Werktag 12.00 MecTHOro epeMeHM e nl06ble 2 AHA c l10H8AenbHMKa AO
in der Woche zur VerfOgung. nflTHMl,lbl. C I flHBapA 1992 fOA8 A1U1 np088A8"Mfl T8KMX noneTOe
npeAOCTaens:teTCSI I paÖO'-fMM A8f"tb B HeAen10.
(4) Die Untersuchung von Zwischenfällen, die mit der Nutzung 4. PaccneAOB8HM8 803AYWHblX ~~eHTOB, KOTopble
des Luftraums verbunden sind, und an denen die sowjetischen CBR38Hbl C MCn0/lb30BaHM8M ß03AYWHOl"O npocTP8HCT88 M K
Truppen und die deutsche Seite beteiligt sind, darooter auch KOTOpblM npM'-48CTHbl KaK coaeTCIG18 aoAcKa, T8K M repMaHa(aSI
entsprechende FlugunfUe, bei denen der deutsc:hen Seite ein CTopoHa. BMICN&SI 803AYWHW8 IHf'A8HTbl M aaapMM, npM KOTO-
Schaden entstanden ist, wird von den zustAndigen deutschen und pblX repu8HCKOA CTOpoHe & . a n ~ Yl1l8P6. &/A8T npotl3-
sowjetischen ·Dienststellen gemeinsam dufchgefOh,t. Sofern auf BOAMTbCSI KOMneTeffTHblMM repM8HCl(MMM M coeeTCKMMM opra-
deutscher Seite kein Schaden entstanden ist, wird die Untersu- H8MM coeMecTHO. e Clly'488, ecnM ytqep6 repu8HCKOA CTopotte
chung von den sowjetischen Dienststellen dun:hgeführt. npM'-CMHeH He 6bln, paccne.qoaaHHe HaXOAMTCfl B KOMneTet«,IMM
COB8TCKMX opr8H08.
Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig und stellen die AoroeapMea10U4MeCS1 CTopoHbl OKa3blBalOT ppyr ppyry COAeMCT-
erforderlichen Dokumentationen, Betriebsunterlagen und Materia- e111e M o6ecn8'4MB810T AOCTYf1 K HeOÖXOAMMblM AC)f<YMeHTaM M
lien zur Verfügung. 3KcnnyaTa4MOHHOM AOt<yMeHTatflM.
(5) Bei allen Notfällen im Luftraum des Aufenthaltsgebiets lei- 5. Bo ecex ~MX B03HMKH088HMfl asapMMHOM CMTyatf'M e
sten beide Seiten dem in Not geratenen Luftfahrzeug Hilfe ein- B03AYWHOM npocTpaHCTB8 H8A TeppMTOpMeA npe6wBaHMR
schließlich der Nutzung von Flugplätzen zur Notlandung. COB8TCKMX eokK o6e CTopoHbl OK83blBcUOT rlOMO&qb B03·
AYWHOMY CVAHY, Tepru1U4eM)' M noTepneaweuy 69AcreMe,·
BKlllO'-Ulfl npeAOCT8B118HH8 83pO.qpoM8 AJUI aeapMAHOA
nc:>ca.qKH.
(6) Für den Schutz der sowjetischen Truppen und ihrer Einrich- 6. B eonpocax o6ecr184-teHMSI 38UftTbl COBeTCKMX aoflcK M MX
tungen gegen bewaffnete Überfälle aus der Luft gelten die Ab- 00b8KTOB OT BOOpy>K8HHOrO ttanaAeHMA C BOJAYX8 npMM8-
sätze 7 und 8 des Artikels 2 dieses Vertrags. HRIOTCR nn. 7 M 8 CTaTbM 2 HaCTOmJ4ero Aoroeopa.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 265
Artikel 8 .CT8TbA 8
Nutzung der Liegenschaften nonb30B8HMe He,qBMlKMMblM MM'fl148CTBOM
(1) Die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Fami- 1. CoeeTCKHe BOHCKa, BXOAJl~He B HX COCTae nH4a H '-1/leHbl HX
lienangehörige nutzen die ihnen zugewiesenen Liegenschaften ceMeH nonb3ylOT~ BblAeneHHblM MM H8ABM>KMMblM MMy~ecTBOM
und führen ihre zur Erfüllung dieses Vertrags erforder1ichen Maß- M OC)'U4ecTBfü1IOT CSOM MeponpwlTMA, CBA38HHbl8 C BblnonHe-
nahmen durch, und zwar unter Einhalulg der deutschen Rechts- HM8M HaCTOR..,-0 Aoroaopa, T&KMM o6pa3ou, 'fTOÖbl npM 3TOM
vorschriften, insbesondere auf den Gebieten der 6ffentlichen co6ntoAanoa:. repM8HCK08 38KOHOA8TeJ1bCT80, 8 oco6eHHOCTM 8
Gesundheit; der Offentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des OÖnacTM Hap0AHOl'O 3AP8BOO>Cp8H8HMs:1, o6eal8 ellMA o&qecr-
Umweltschutzes. aeffHOA 6e30n8CHOCTM M nop,\qK.a, Oxp&HW npMp0AH0A cp8Abl.
(2) Die ihnen zugewiesenen l.iegel aschaften. die sich im 2. 8bfAen8HH08 COBeTCKMM aotlcKaM f48ABM>KMM08 MMy·
Eigentum der Bundesrepublik Deutschland und der Linder befan- L148CT80, ABIUIICJU488CA co6cTaeHHOCTblO ~TMBHOA Pecny-
den, stehen den sowjetischen Truppen lßlntgelUich ZlM' Nutzung 6nMKM repM&HMM M ee aeuena. H8XOAMT'CA 8 MX pacnop,l)KeHMM
zur Verfügung. Die Unentgeltlichkeit umfaßt nicht die Kosten für H8 6e3eo3MUAH()A OCHOae. ~M83AH()CT1t He paalpOCTp8-
die Versorgung und Entsorgoog, die Betriebskosten, die Kosten HA8TCA H8 pacxoAbf '10 KOMMyH811bHbfM ycnyr&M, H8 3f<aV1Y8T8•
der Instandhaltung und Instandsetzung sowie sonstige Aufwen- l.lM()tft4bl8 38Tp8Tbl, H8 p&cXQAbl no COA9P>K8HMIO M P8MOHTY
dungen, zu denen die sowjetischen Truppen nach diesem Vertrag OÖ'beKTOB MMHble 38Tp8Tbl, KOT0pb18 OOBeTa<M8 B0AcKa HeCyT B
verpflich\et sind. COOT88TCTBMM C HaCTORU4MM Aoroe<>pou.
Für die Nutzung von Liegenschaften ·im Eigentum andentr Perso- 3a nonb3088HM8 HeABM>KMMblM MMYU48CT80M, ABnAKXqMMCA
nen oder Rechtsträger zahlen die sowjetischen Truppen Ober die co6CTaeHHOCTblO ,qpyrMX ~M'48CKMX MM IOPMAIN9CKMX n~
deutschen Behörden ein Nutzungsentgelt in Höhe des Betrags, COBeTCKMe 80MCt<8 '48P83 opnlHbl repM8HCKOll Bl18CTH ynn&"CM•
den die deutschen BehOrden dem Dritten in wrglek:hbaren FAiien 8810T apeHAffYIO 1111M ICB8pTMPHYIO nna,y • pa3Mep8 ~
zur Dedu,g ihres Bedarfs nach ~ ~ zu leisten cyMMbl, ICOTOPYIO fepM8HCIOl8 lll18C11I ,.-apeHAeo&.eKToaAM
verpflichtet wlren. Bei der Bemessung dar HOhe des Nutzungs- co6cTBeHttwx HY>KA a cpaa1Ha ix o6cToRTenlicnsa no repMBHC-
entgelts ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die sowjeti- 1<0My 38KOHOA8T8ßbCTBY 6blnM 6bf OÖA38Hbl ynn~MBaTb Tpe-
schen Truppen die Kosten fOr die Instandhaltung und Instandset- Tb8M CT0pOH8. npM onpeAeneHMM p83Mepa apeHAHOM MM Keap-
zung tragen, die mit 30 v. H. (vom Hundert) des am Ort der TMpHOM MaTbl ~MTbleaeT~, 'fTO COBeTCKMe BOMCK8 HecyT pac-
Liegenschaften üblichen Nutzungsentgelts anzusetzen sind. Die XOAbl no COAep>KaHHIO M P8MOHTY OÖ'beKTOB, KOTopble <>4eHM·
Verpflichtung, Kosten im Sinne von Satz 2 dieses Absatzes zu 8810TCA B 30% 0T npMHAT0A 8 paAoHax MX pacn0.IIO>K8HMA apet1A·
tragen, gilt auch für diese Liegenschaften. Diese Bestimmungen H0'4 M l<B8pTMpHOM MaTbl. 06A3aTenbcTao H8CTM p&CICOAbl, 803·
gelten auch für Liegenschaften der Post und der Bahn. HMKa~Me a CBA3M eo aTOpoA <l>Puo~ HaCTOAU48fO nyHKTa,
pacnpoc,paHAeTCA M H8 TaKoe MM}'U48CTBO. 3rM nono>KeHHA
,qeMCTBytOT TaK>Ke B OTHOWeHMH H8ABM>KMMOrO M~ecTea
~Tbl H >Kene3HOH AOporH.
Die von der deutschen Seite zu überweisende Summe für die C}'MMa nepeYMcnAeMblx repuaHCKOM CTopoHOM AeHe>KHblx
Instandhaltung von Versorgungseinrichtungen und Versorgungs- cp8ACTB Ha COAep>KaHMe MpeMOHT KOMMyH8nbHblX coopy>KeHHM
netzen wird jähr1ich nach Vereinbarung zwischen dem Bundes- M MH>KeHepHblX ceTeM onpeAenAeT~ e>KerOAHO 00 cornaco-
minister der Finanzen und dem Kommando der sowjetischen BSHMIO Me>KA}' 4>eAepanbHblM MMHHCTepCTBOM cl)MHaHCOB M
Truppen festgelegt. KOMaHAOBaHHeM COBeTCKHX BOMCK.
(3) Baumaßnahmen mit Ausnahme von Instandhaltungs- und 3. CTpoHTellbHa,,e paÖOTbl, 38 MCKlllO"CeHHeM Tei<y~ero MKanM-
Instandsetzungsarbeiten werden in Abstimmung mit den deut- T8nbHOro peMOHTa, BblOOßHAIOT~ no cornaCOBaHMIO C repMaHC-
schen Behörden nach Maßgabe der deutschen Rechtsvorschrif- KMMM BnaCTAMM B COOTBeTCTBMM C repuaHCKMM 38KOHOA8·
ten durchgeführt. TellbCTBOM. .
Die forstliche Betreuung, einschlie8lich Biotop- und Artenschutz llecoeoA'48CKM8 Mepbl, 8Knl()l,48JI oxpaffY 6MoTonoa M BMAOB
sowie Jagd und Fischerei, wird von der Bundesforstverwaltung im ct>ßOPbl M cf>aYHbl, a TaK>Ke OXOTa M pbl001109CTBO OC)'U4ecTB-
Einvernehmen mit den Dienststellen der sowjetischen Truppen nAIOTCA Cl>e,qepanbHblM ynpaeneHMeM necoeo.qCTea no coma-
durchgeführt. COBSHMIO C opr8H8MM COBeTCKMX BOMCK.
Auf Wunsch unterrichten die deutschen BehOtden die sowje- no 38r1J)OCY repuaHCKMe Bl18CTM yae.qoM11R10T CONTCKMe BOMCKa
tischen Truppen Ober grOBere · Bautltigkeiten oder sonstige 0 npoBeA8HHM B HenocpeACTB9HHOA 6nM30CTM OT o6'b8KTOB MX
umfangreiche lnfrastruktunnaßnahmen, die in unmittelbarer HeABM>KHMOro M~ecTea CTpOMTenbHblX pa6oT 6onbWOrO
Umgebung der Liegenschaften durchgeführt werden sollen. Die OÖ'b8M8 MM MHblX 3H8'4MTenbHbOC ueponpMATMM no yny"tweHHIO
deutschen Behörden berücksichtigen bei ifven Maßnahmen die MHcf>pacrpyKTypb. npoeo.qR TaKM8 MeponpwmtA, repuaHCKMe
Wünsche der sowjetischen Truppen im Rahmen des deutschen BnaCTM B paMKaX repwlHCKoro 3aKOHOA&TellbCTB8 ~MTblB8IOT
Rechts. no>KenaHMR coeeTCKMX BOMCK.
(4) Die sowjetischen Truppen stellen sicher, daß die zuständi- 4. CoeeTCKMe BOMCKa ~MB810T KOMneTeHTHblM rep-
gen deutschen Behörden und ihre Beauftragten die Liegenschaf- MaHCKHM 8118CTRM M ynonHOMO"CeHHblM MMM nM4SM .qoc,yn K
ten betreten und die zur Wahrnetvnung Ihrer Aufgaben erforder- OÖ'beKTaM H8ABM>KMMOrO MMYU48CTB8, OC)'ll48CTBJ1eHMe H8 3THX
lichen Maßnahmen innerhalb der Liegenschaften durchführen OObeKTax MeponpHATMM, Heo6XOAMMblX AllR BblOOßHeHMA B03-
können sowie die hierfür notwendigen Unter1agen erhalten. Die no>KeHHblX Ha 3TM enaCTM 38A8'4, a TaK>Ke non~eHMe O HHX
Erfordernisse der militärischen Sicherheit sind dabei zu berOck- Heo6XOAMMblX cee.qeHMM. npM 3TOM ~MTbfB8IOTC$1 noTpe6HOCTH
sichtigen. o6ecne"CeHMR BOeHHOM 6e3onacHocTM.
Bei der Wahrnehmung Ihrer Aufgaben und bei der Erfüllung Ihrer npM BblnontteHHM CBOMX 38A84.t M A O ~ OOR3aHHOCT9"'
Pflichten arbeiten die deutschen Behörden und die Dienststellen repMaHCKMe BnaCTM M opraHa,, 00BeTCKMX 8CR:K TecHO COTJ>YA·
der sowjetischen Truppen auf allen Gebieten eng zusammen. HM"talOT BO ecex oOnaCTIIX.
Der für die Liegenschaften zuständige Bundesminister der Finan- 4>eAepanbH08 MMHHCTepCTBO cf>MHaHC09, e ocpepy KOMneTeH4HH
zen und das Kommando der sowjetischen Truppen vereinbaren KOToporo BXOAAT BOOpocbl HeABM>KMMOCTM, H KOMSHAOBaHMe
die Bestellung von jeweiligen Vertretern der Liegenschaften, zu COBeTCKHX BOMCK comaCOBblBalOT Ha3H8...aHMe CBOMX npeACTa-
266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
deren Aufgaben es auch gehört. den erforderlichen Zutritt deut- BHTeneft no 00b8KT8M HeABM>KMMOro HMYll(ecTBa, B 3aA8YH
scher Behörden zu den Liegenschaften zu vermitteln. K0TopblX TaK>Ke BXOAMT CQAeMCTBMe repMaHCKMM enaCTJIM B
non}"-feHHH Heo6XOAMMoro AOCTyna K o6b8KTaM H8ABH>KHMOro
HMYIJ.4ecTBa.
(5) Die sowjetischen Truppen übergeben den deutschen Behör- 5. CoeeTCIOt8 BOMCKa OC)'U4eCTB/1SH0T nepeAayY repMaHC1on1
den die Liegenschaften. die Eigentum der Bundesrepublik enacTAM HeAmUKMMOrO Muylll8C1'88., RBIU1KXqerOCSI co6cTeeH-
Deutschland, ihrer LAndef' oder anderer Personen und Rechtstri- HOCTbK) Cl>eA&PaTM8HOA Pea,y6nuot r8PM8HMM. ee :teMeJlb MM
ger sind, sobald sie in Zusammenhang mit dem Truppenabzug APYfMX ~ - " eoptWN8CKMX ffl1l4o no uepe ero ocao6o>t<-
nicht mehr benötigt werden. Der techllisc:he Zustand wird in AeHMS1 B CBSl3M C llbl80AC)M aoAcK. TeXHM'48CK08 00CTORHMe
bilateralen Übergabeprotokolle (Absatz 7) festgehalten. 0TJ)a>l(88TCA B AßYCTopoHHMX aKT8X nepe.qlNM (nyHKT 7). ·
(6) Die sowjetischen Truppen Ln8ffichten den Bundesminister 6. CoeeTCKM8 aofiaca ~ Cl>e.qepal1bH08 MMHM-
der Finanzen zwei Monate vorher Ober die bevorstehende Über- CTepcTBO q,MH8H008 0 ~ nep8A8't8 HeA9M>KMMOrO
gabe. Diese Unterrichtung enthllt Angaben über die Benennung ~ 38 AN MeCAl48 /IP ttee. ~ COA8P>KMT
der Objekte und die Gr08e der jeweiligen Grundstücke, ihre ,qaHHbl9 0 H83BBHMM o61aeKToe M pa3M8p8X TeppMTOpMM, MX
örtliche Lage und den Zeilpunkl der Wl'gesehenen Übergabe.
Zum Zweck der Übergabe ersteßen die sowjetischen Truppen
„
M8CTOH8XO>ICA8H cp0K8 M8HMpy8UOA nep8A8'4M. AnR nepe-
A8'M c::oaeTCKMe 80l1CK8 l10N()T8811MBalOT Cl18AY'()lqMe AOKY·
folgende Unterlagen: MeHTbl:
- eine Auflistung der Gebäude und Anlagen der Liegenschaft - ~ 3A8HMM M coopy>KeHMM, a T8JOK8 AaHHble O :teuenb-
sowie ·Angaben zum Grundstück; dabei sind die von der sowje- HOM Y'48CTI(e; 11PM 3TOM OTA811bHO yt<83b188JOTCst o6'b8KTbl,
tischen Seite mit eigenen Mitteln errichteten Gebäude und nocrp08HHble 38 C'48T CoaeTCKOti CTopoHb,;
Anlagen besonders zu kennzeichnen;
- einen Lageplan der lJegenachaft mit Eintragung der Versor- - ntHep8l1bHblA M8H o6WNCTa C H8H8081M8M MtOK8H8pHWX
~ . der Systeme_ der Post-, Fernschrei>- und Fem- C8Tel. q,e.qcT11 noirroeol 1t ~TeneCl>OHttoA· C8fl3M
sprechverbincu, und der Eisenbahngleise; M >Kell93HOAOP(»ICH nyreA;
- Aufstellungen über den Gebäudebestand mit den vorhandenen - Y"f8THbl8 ,qaHHble o6 OCHOBHblX CTpOMTeßbt-tblX <f>oHAax, a
liegenschaftsbezogenen Angaben (z. B. die Versorgung mit TalOKe C88A8HMR O etea6)KetfMM 311eKTp03HepnteM, ra30M,
Strom, Gas, Wasser, Wärme und Entsorgungseinrichtungen). T8MOM, 0 KaHaßM381,1140HHblX )'C'TPOMCTBax M pp.
Die sowjetischen Truppen geben den deutschen Behörden äie CoaeTCKMe aokKa .npe.qocTa1UU110 repuaHCKMM BnaCTIIM 803•
Möglichkeit, die fOr eine Übergabe Y0fg8S8henen Liegenschaften MO>KHOCTb OCMOTp8 f1P8AH83H8'48HH AJU1 ~ OO'b8KTOB
zu besichtigen, und ermöglichen die Ausarbeitung der für eine M pa:,pa6oTKM H806xo.qMMOl4 AIUI MX A811bHeAwero MCnOnb30-
weitere Nutzung erforderlichen technischen Dokumentation. eaHHR T8XHMY8CKOM AOK}'MeHTS4MM.
(7) Die sowjetischen Truppen und die deutschen Behörden 7. CoeeTCKMe BOMCKa M repMaHCKMe enaCTH o6ecn8"4MBalOT
gewährleisten, daß die Übernahme der zu übergebenden Liegen- Hal.fa/10 npMeMKM nepe,qaeaeMor0 HeABM>KMMorO MMylJ.4ecTBa He
schaften spätestens zwei Monate nach Bngang der Ankündjgung 003AH8e, l.feM "fepe3 ABa Mealll8 CO ,qHSI f101l)"48HMR yBeA0M•
der Übergabe beginnt und möglichst innerhalb von zwei Wochen neHMfl O npeACTOAlq8M nepe,qa'48 M ee 38BepWeHMe, f10 803-
abgeschlossen wird. Die Übergabe von Liegenschaften wird MO>KHOCTM, e T8"4eHMe ABYX HeAenb. nepe,qa'-4a o6'b8KToe
durch bevollmächtjgte Vertreter beider Seiten in einer noch fest- OQX>pMnJ:leTCR ynonHOMOYeHHblMM npeACTaBMTenRMM CTOp0H
zulegenden Fonn protokolliert. aKTaMM no cornacoBaHHOM <f>opMe.
(8) Die Bestimmung des Bestandes und des Wertes sowie der 8. OnpeAeneHM8 COCTaea, CTOMMOCTM M q>opMbl peanM3a4MH
Art und Weise der Verwertung der mit Mitteln der sowjetischen He,(\BM>KMMorO MM)'LLleCTB8. noCTpOeHHOrO 38 C'48T cp8ACTB
Seite gebauten und auf den den sowjetischen Truppen im Aufent- CoeeTCKOM CTopoHbl, ana.qenbl.l9M KOTOporO OHa AMReTCR, M
haltsgebiet zur Nutzung zugewiesenen Liegenschaften zurück- OCT8101J.48roal Ha 38MellbHbOC )"48CTK8X, BbfA8118HHbOC COBeTCKHM
bleibenden Vermögenswerte der sowjetischen Truppen, deren BOMCKaM Ha TeppMTOpMM MX npe6bl88HMR, ~ T C R cne-
Besitzer die sowjetische Seite ist. erfolgt gemäß Artikel 7 des l.1M811bHO C03A&BaeMOM AflR :non, repMaHO-COBeTCKoA KOMMC•
Abkommens zwischen den Regierungen der Bundesrepublik CMefl B COOTBeTCTBMM CO CT. 7 CornaweHMR Me>«.A'J npaeMTenbCT-
Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken BaMM 4>e,qepaTMeHOM Pecny6m1KM repMaHMM M Coto38 CoeeTc-
über einige überleitende Ma8natvnen vom 9. Oktober 1990 durch KMX Co4ManMCTINeCKMX Pealy611MK O HeKOTopblX nepeXOAHblX
eine eigens einzusetzende deutsch-sowjeti Konvnission. uepax 0T 9 OKTil6pA 1990 l"(WL
Artikel 9 . Cnnwl 9
Dlszlpllnar- und Pollzelgewalt AMa4MMMHapHH • nacn. .. oxpaH8 npaaonopflAl(8
(1) Innerhalb der Liegenschaften steht den sowjetischen Trup- 1. 8 npeAenax OO'b8KTOB HeABM>KMMOrO MM}'UlecTBa C088TCKMe
pen grundsätzlich die Polizei- und Diszipfinargewalt zu. Unbe- BOHCKa, Ka.K npaeM/10, C>CyU48CTBrullOT ,qMC4MMMHapH}'IO enacTb
schadet dessen steht der deutschen ~oizet In Abstimmung mit MOxpaHy npaaonopJ:IAK& Teu He MeHee, repMaHCIWI nonM4MSI
den sowjetischen Truppen die AusQbung ihrer Befugnisse inso- no cornacoeaHMIO C COBeTCKMMM aoicKaMM o6na.q&8T npaBOM Ha
weit zu, als Rechtsgüter der Bundesrepubla"k Deutschland gefähr- Bblf10ßHeHM8 TIIM C80MX clJYHKI.IMA, ecnM MMeeT MeCTO f10KYWeHM8
det oder verletzt sind. Ha OCHOBHble l.18HHOCTM, 38lqMU,18.8Mbl8 npaaou Cl>eAepaTMBHOM
Pecny6nMKM repM8HMM, MM cyl1l8CTB)'8'T onacHOCTb TaKoro
l'IOK}'W8HMR•.
(2) Außerhalb ihrer Liegenschaften Oben die sowjetischen Trup- 2. 3a np8.qen&MM OO'beKTOB H8AßM)KMM()rO MMYlqeCTBa
pen Disziplinargewalt über ihre Mitglieder nach Maßgabe von COB8TCKM8 80tlCKa ocyl,lleCTBIUIIOT ~lfflPHYIO BnaCTb B
Vereinbarungen mit den deutschen BehOrden aus. Diese Maß- OTHOWeHMM BXOAf'UIMX B MX COCT• .llMLI B COOTBeTCTBMM C AOTO-
nahmen erfolgen in Verbindung mit den deutschen Behörden und BopeHHOCTIIMM C repMaHCKMMM Bll8CTIIMM. 3TM Mepbl ocylq8CTB-
insoweit, wie dies zur Aufrechterhaltung von Disziplin und Ord- ns:110TCR B KOHT8KT8X C repuaHCKMMM B/18C1llMM M llOCT0ßbKY,
nung in den sowjetischen Truppen erforderlich ist. nocKOßbKY 3TO H806X0AMMO AflR l'IOAA9P>K8HMR AMC4MMMHbl M
nopfl,qt<a B COBeTCKMX BOMCKaX.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 267
(3) Die sowjetischen Truppen und die deutsche Polizei arbeiten 3. CoeeTCKMe BOHCKa M repMaHCKaSI no11M4MR COTPYAHMY8IOT
im gegenseitigen Interesse zusammen. eo B3aMMHblX MHTepecax.
Artikel 10
CTIITbSI 10
Versorgung
CHa6'KeHMe
(1) Die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Fami- 1. CoeeTCKMe BOMCKa, n"'-18, BXOAA~ B OOCTaa CONTCKMX
lienangehörige haben d~ Recht. unter den gleichen Bedingun- aoAc:K. .. '4l19Hbl MX ceueA MMelOT npaao H8 Tex >K8 )'Cl'IOBMJIX, KaK
gen wie die deutschen Streitkrlfte und die StaatsangehOrig der M repu8HCtale BOOpy>KeHHbl8 CW1b1 M rpa>K.qaHe <PeAepa~
BcnSesrepublik Deutschland die fQr ihre Versorgoog wld Inn Pecny6nMl<M repuaHMM, ~ ""81Y npM06peTaT1a He06JCX>AMUb1e
persönlichen Verbrauch erforderlichen Waren im Ratvnen des AM MX CHa6>KeHMA M IIM'tHOl'O norpe6neHMfl T088pbl M 110/1b30-
deutschen Rechts entgettrlCh zu erwerben und sich die von Ihnen B8TbCSI H)')KHblMM MM ycnyrauM B paMKaX repMaHCKoro npaaa.
benötigten Leistungen erbringen zu lassen.
(2) Die deutschen BehOfden setzen sich im Rahmen lver 2. C Y'4GTOM eq,yra CSOMX o6A3aHHOCTeM, repM&HCKOro 38KO-
Zuständigkeiten und der deutschen Rechts- und Wi~ftsord- HOASTe/lbCTB8 Mpe811bHOCTeti 3KOHOM~ea«>ro CTpOfl repMaHC-
nung fQr die zur ErfOlk.l,g des Ver1ragzwecks erforderflChe konti- KMe Bl18CTM rapatmtpylOT 6ecnepe6ollHOe ata6'K8HM8 00NTO-
nuierfiche Versorgoog der sowjetischen Truppen ein. Die Bundes- IOOC aokK 808M He06XOAMMblM Ami AOCT'M)K8HMA ~~ H8CT0-
republik Deutschland wird hierfOr eine Beratungssteffe einrichten. S11149ro Aoroac>Pa- AM 3TOl"O CS>eAepaTMBHU Pecny6n111u rep-
MaHMR C03A86T Cf184M811bHblA KOHCyl1bT8TMBHbril opraH.
(3) Die sowjetischen Truppen können bis zu ihrem Abzug im 3. MaTepM811bHbl8 48HHOCTM, npMH8Af18~ OOB8TCKMM
Rahmen des deutschen Rechts Kaufverträge und Warentausch- BOMCKSM M H8XOAJllqMSCR H8 TeppMTOpMM MX npe6b,B&HMfl, A0 MX
geschifte mit deutschen W1d ausllndischen natür1ichen oder 8bfflO.qa peanM3ylOTCA repM8HCKMM M MHOCTJ)8HHblM ~ M
juristischen Personen Ober Waren absc:hließen,·cfae sich Im Am· II~ J1M48M C Y'f8T0M repMaHCKOrO npaaa H8 KOH-
enthaJtsgebiel ~ und die 1v Eigenun lind. Dies gilt nicht „
'l'pllKTHOi oatON. 8KIIICNUI 6apT8pl ... CAfUUCM. 3'o pacl1JO-
fOr die Lieferung oder Obertassung von Kriegswaffen und wn ~ tta llOCTä8tCM' IU1M nepeA8'fY aoopy>l(8HMA tl 6oeaoA
ROstungsgOtem. T8XHMKM.
Artikel 11 CTaTWI II
Nutzung von Verkehrseinrichtungen 0onb3088HMe Tp8HCnopntblMM KOMMYHIIIK8141U'MIII
(1) Die sowjetischen Truppen, ihre Mitgfleder und deren Fami- 1. CoeeTCl<M8 80AcKa, ßMl.18. BXOAJIIJ4Me B 00CT88 00NTCKMX
lienangehörige können sich innerhalb des Aufenthaltsgebiets aoAc:K. .. 'Ul8Hbl MX ceuea a npe.qenax TeppMTOpMM MX npe6bl-
unter Einhaltung der deutschen Gesetze sowie in Rahmen der . 88HWI B paMK8X H8CTOSIU48f'O AoroeoPa MOryT cao6o.qt«> nep8A·
Bestimmungen die~ Vertrags und VOC'behaltlich interner Dienst- BMra~ Ha npMH8Af18>t<8~ MM TpaHCOOpTHblX cp8ACTBaX n0
vorschriften mittels der ihnen gehörenden Verkehrsmittel auf nyTRM coo6U4eHMR <>6lqero 110/1b30B8HMR, ectlM npM 3T0M 6YAYT
öffentlichen Verkehrswegen frei bewegen. Die sowjetischen Trup- co6mo,qaTbCR repMaHCKMe 3aKOHbl M ~MTb1B8TbCR BHYTJ)8HHMe
pen sind berechtigt, die öffentlichen Verkehrsmittel und -einrich- Cny>t<e6Hbl8 npeAflMCaHMR. CoeeTCKMe BOHCKa MM8tOT npaeo
tungen (zu lande, einschließlich Eisenbahnen, zu Wasser und in 00/1b30BaTbCR Ha TeppMTopMM MX npe6blBaHMR TpaHcnopTOM
der Luft) im Aufenthaltsgebiet zu den für die deutschen Streit- o6u.tero no111?30eaHMR (no cywe, BK/ltOYaR >tcene3Hble ,qoporM, no
kräfte gültigen Bedingungen zu benutzen. B03AYXY M no eo,qe) M TpaHCnopTHblM o6opy,qOBaHM8M Ha TeX >tce
ycnoe~x. "IT0 M repuaHCKMe BOOPy>K8HHbl8 CMllbl.
(2) Die deutschen Behörden erkennen die Fahrerlaubnis, die 2. repMaHCKMe enacnt 6e3 KaKMX-11M6o 3K38MeHOB M 8311-
von den zuständigen sowjetischen Behörden an Mitglieder der MaHHR c6opoe npH3H8tOT eo,qMTenbCKMe y,qOCToeepeHMR, Bbl•
sowjetischen Truppen und deren Familienangehörige ausge- ASHHble K0MneTeHTHblMM COBeTCKMMM opraHaMM nM4&M, BX0A-
geben werden, ohne EignungsprOfung und Gebühren als gültig AU4MM B OOCT8B COB8TCKMX BOMCK, K '-UleH8M MX 08M8M. K YAOCfO-
an. Führerscheine zum Führen von privaten Kraftfahrzeugen &epeHMflM Ha npaeo ynpaeneHMfl "l&CTHblMM Tl)8HCl10pTHblMM
müssen mit einer deutschen Übersetzung verbunden sein. q>eACTB&MM npMK118Abl888TCR MX HeM84KMM nepeBOA,
Die Behörden der sowjetischen Truppen stellen sicher, daß OpraHbl coeeTCKMX eoktc npKHKM810T Mepbl K Touy, '4T06b1 ena-
Führerscheininhaber über ausreichende Kenntnisse der deut- AeJ1b4bl eo,qMT8/1bCKKX y,qOCToeepeHMM B AOCTaT<>'4HOM CTeneHM
schen Verkehrsvorschriften verfügen. 3Hal1M HeM841(Me npa8Ml1a AOPO>KHOro AßM>KeHMSI.
(3) Dienst- und Privatfahrzeuge sowjetischer Truppen mQssen 3. Cny>K8C5Hble il 'CTHbl8 TpaHCn0pTHbl8 cpe.qcT88 coaeTO-
mit einem deutlichen Kennzeichen W1d einem StaatsangehOrig IOOC 80AcK AOfl)ICHbl .NMeT'la nerKO pa3l1INIIIMbl8 HOMePHb18 3H8KM
keitszeichen versehen sein. Die ·Behörden der sowjetischen Trup- M ono3H8B8T811bHblA 3HaK rocyA8PC'f98HHOA npMH8A118>KHOCTM.
pen vergeben die Kennzeichen für Dienst- und Privatfahrzeuge 0pr8Hbl OOB8TCKMX aokK ßblA8IOT HOM9PHble 3H8KM Ha cnylKe6-
und teilen ihre Registrierung den zustlndigen deutschen BehOr- Hbl8 M 'C8CTHbl8 T'p8HCl10pTHbl8 cpe.qcT88 M coo6tqaloT KOMn8T-
den mit. Kennzeichen fQr private Fahrzeuge vergeben die sowjeti- 8HTHblM repM&HCKMM Bl18C1llM o6 MX pen«:rp84MM. HOM9PHb18
schen Behörden erst dann, wenn die deutschen Behörden diese 3HaKM Ha YaCTHble Tp8HCl'10pTHble cpe,qCTBa COBeTCKMe opr8Hb1
Fahrzeuge zugelassen haben; hierfür ist der Abschluß einer Ver- Bbl,[18tOT llHWb nocne Toro, KaK MX 3KcnnyaTa1'Mß 6y,qeT pa3pe-
sicherung nach Maßgabe des deutschen Rechts nachzuweisen weHa repuaHCt<MMM 8118CTS1MM. A,nSI 3Toro B COOTB8TCTBMM C
(z.B. bei der Versicherungs-AG SOVAG). repMaHCKMM 38KOHOAST811bCT80M np8A1,f1811"8TCR AOt<yMeHT o
3aK/1IO'f8HMM A0roeopa crp&XOBaHMfl 0T rp8)1(A&HCK0'1 0TB8TCT·
BeHHOCTK, B TOM l.fMcne CO CTpSX0BblM o6t.qecTBOM CO<l>Ar.
Die Dienststellen der sowjetischen Truppen überwachen und 0pr8Hbl COB8TCKMX BOkK C>Cyl.148CT8AAIOT KOHTpO/lb 38 H8Af1&",
haften für die Verkehrssicherheit einschließfich der lichttechni- >Ka~M T8XHM'48CKMM COCTOAHMeM ~8HHblX MMM K 3KCf111Y8-
-schen Anlagen der von ihnen. zugelassenen Verketvsmittel. Sie T84MM Tl)8HCl10pTHblX q:>eACTB, BK/1101.f&R C8eTOCMrH8/1bHble
können die Kraftfahrzeuge von einer nach deutschem Recht )'CTPOHCTB8, M HeCyT 38 3T0 0TBeTCTBeHHOCTb. OHM MOf'YT
zuständigen technischen Untersuchungsstelle überprüfen lassen. npe,q'bflBMTb Tl)8HCl10pllibl8 cp8ACTBa K TeXOCMOTJ>Y B TOM
Die deutschen Behörden sind berechtigt, Kraftfahrzeugpapiere, HeMe4K0M TeXHMl.feCKOM MHCne~MM, K cq>epe ,qeRTe/lbHOCTM
Führerscheine und Ausweise zu überprüfen. KOT0poM 3T0 0THOCMTCR cornacHO repM8HCK0M)' npaey. rep-
uaHCKMe BnacTM MMetOT npaao npoB8pKM BOAMTenbCKMX YAOCTO-
eepeHMM, TeXH~8CKMX nacnopT0B M A0K}'M8HT08, YAOCT0Be-
pRIOlJ.4MX 11~HOCTb BOAMT8/18H.
268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
(4) Die sowjetischen Truppen beachten die in Deutschland 4. CoeeTCKMe BOMCK8 co6JUOAalOT AelilCTey~Me B repMaHMM
gültigen Verkehrsregeln, einschließlich der Vorschriften Ober das npaeM11a A0pO>KHOrO ABM>K9HMR, BKl1I0'-48Sl npae14118 0 OOBeAe-
Verhalten am Unfallort sowie der Vorschriften Ober die Beförde- HHM Ha MeCTe Aop0>KHO-TpaHC00pTHblX npoMCWecTBMM, a TaK>Ke
rung gefährlicher Güter. Die Einhaltung dieser Vorschriften über- npaeMna nepeB03KM onaCHblX rpy30B. 3a co6nlOA8HMeM YKa3aH-
wachen die zuständigen deutschen Behörden und die Dienststel- HblX npaeKn 0Cy\14ecTBßRIOT KOHTponb KOMneTeHTHble repMaHC-
len der sowjetischen Truppen. Die Vorsctviften des deutschen KMe BnacTM M opr8Hbl·C08eTCKMX BOMCK. f epMaHCKMe np8BOBble
Rechts Ober die Entziehung der Fatverlaubnis gelten uneinge- HOpMbl O IIMW9HMM BOAMTerul npaaa H8 ynpaal18HM8 Tp8HCnOpT-
schrinkt fOr das FOtven diel IStlichlN und privater Kraftfahrzeuge HblM cpe.qcT80M ~ 683 orp8HM'48HMA B ontOWeHMM nM4,
durch Mitgfieder der sowjetischen Truppen und deren Familien- ~ B .COCTU C088TCKMX aoilcK. M 'U18H08 MX CGMeM,
angehOrige. Der Entzug der diel lltlichen und privaten Fahrerlaub- KOTOpbl8 MIUIIOTCR BOAMT9MMM cny>K86Hwx MM '48CT'Hb1X
nis zum Fahren von Kraftfahrzeugen wird cbdl die mifitArische TJ)8HCn0pTitbi> cpe.qCTB. M3wlTite pupeweHMA H8 ynpa&nettMe
Kraftfahrzeug-Inspektion (Fetdjiger) der sowjetischen Truppen cny>K86HblM M IUNHblM T'p8HCl'10pTHblM q>8ACT80M OC)'U48CTB·
auf Antrag der deutschen Behörden vorgenommen. ßReTCR BOeHHOM 8STOMttene~A (BM1) COBeTCKMX eob no
3UanetCMIO l'epM8HCKMX anacretil.
(5) Ober die Bestimmung und regelrnl8ige Benutzu,g von 5. 06 OT98A8HMM AC)PO>ICH0A C8TM o6u.lero noJ1b30B8HMR M
Offentlidlen Straßen für Mlrsche und Transporte der sowjetischen noptAKe ee pecynApHOrO MC11011b30B8HMR AM nep&ABM>UHMM
Truppen mit Ober 30 Kraftfahrzeugen sowie mit einer beliebigen c:oeeTaQO( BOkK, 8 KOTOpblX ~ 30 M 6onee Tp&HC·
Anzahl von Großraum- und Schwetfahrzeugen k&inen Vereinbar- n0pTHblX cp8ACT8, 8 T8IOK8 nt06oe KOmNeCTBO i<pynHbDC M 6ollb-
ungen mit den deutschen BehOrden abgeschlossen werden. Sol- werpy3Hb1X TpaHCnOpTHbO( cp8ACTB uoryT 38Kl110'48TbCfl AOfO-
che MArsche und Transporte sind bei der zuständigen deutschen eopeHHOCTM C repuaHCKMMM anacTRMM. 0 T8KMX nepeABM>Ke-
militArischen Vefkehrsdienststeße frOhzeitig anzumelden. Sie wer- HMRX 386JlaroepeMeHHO MH4>0PMMpyeTCR repM8HCK8R BOeHHO·
den ll"lter BerOcksichtigu,g des deutschen S1ra8enverkehrs- TJ)8HCl10pTtt8R cny)IC6a. OHM ocywecTBnRtOTCR-C Y'f8TOM HOpM
rechts durchgefOhrt. (epuaHC:KOn)tp8HCn0pTHOR)'1J888-
Die Ver1egll,g von Gro8raum- und Schwelfahrzeuge eil lSChließ- ~ · - 6ollbW8f'PY3H0A·M TR>icenoA Te>CHMKM, BKIU0'48SI
lich Kettenfahrzeugen erfolgt nach MOglichkelt in Eisenbahn- ryceHM'4Hble M8WMHbl, ~ . n0 803MO>KHOCTM,
transport. Sofern im jeweiligen Gebiet Eisenbahnverbindungen >Kene3HOAOpo>KHblM TpaHCnOpTOM. ECJlK B ASHHOM paliloHe
nicht vorhanden sind, oder bei kurzen Entfernungen, können >Kene3HOA0pO>KH08 ~8HMe OTcyTCTByeT MllM paCCTORHMe
Kettenfahrzeuge auch auf Ttefladem befördert werden. He3Ha4MTenbHO, TO ryc8HM4Hbl8 M8WMHbl MOrYf nepee03KTbCSI
TaK>KeMH8Tpeflnepax.
(6) Einzelheiten zum V8fkehrswesen und zu Transportfragen 6. l<oHtcpeTHblA l'10pAAOt< peweHMfl TpäHCOOp1'HblX BOI !pOOOB Ha
im Aufenthaltsgebiet sind in An I a g e 1 geregelt. TeppMTOpMM npe6br88HMR OflJ>8A81UleTCR B nJ)M/10>KeHMM No I K
HaCToR~euy Aoroeopy.
Artikel 12 CraTbSI 12
Post- und Fernmeldewesen 0044T8 M CBSl3b, a TalOKe Mcnonb30BaHMe P8AMO't8CTOT
sowie die Nutzung von Funkfrequenzen
(1) Die sowjetischen Truppen sind befugt, ihre eigenen militäri- 1. CoeeTCKMe BOMCKa MMelOT npaeo COAeP>KaTb M MCnOßb30-
schen Post- und Femmeldeeinrichtuogen sowie funkelektro- BaTb C80M co6cTBeHHble Y'-tP8>KAeHMR BOeHHOM n<>'n'bl, C8R3M M
nische Mittel zu unterhalten und .zu benutzen. P8AM()3neKTpoHHb18 cpeACTBa.
Die Bundesrepublik Deutschland gewährt der sowjetischen Seite <l)eAepaTMBHaR Pecny6nMK8 repMaHMSI coxpaHReT 38 CoeeTc-
das Recht, die Funkfrequenzen der existierenden Funkdienste KOM CTopo~ npaeo MCl1011b3088Tb p8AM()'-C8CTOTbl AeMCTByK>-
der sowjetischen Truppen gemA8 der zum Zeitpunkt des lqMMM J>8AMOCl1Y)K6aMM COBeTCKMX BOMCK B COOTBeTCTBMM C
Abschlusses dieses Vertrags geltenden Ordnung zu benutzen. ~~M K MOMetny '10Affl'IC8HMR HaCTOfl~ero Aoroeopa
Die sowjetische Seite unternimmt die möglichen Maßnahmen zur l10pS\ql(OM. Coeel'Cl<U CTop0H8 nJ)MHMMaeT B03MO>KHbl8 Mepbl
Freigabe von Funkfrequenzen auf Wunsch der Bundesrepublik AIUI ocao6o>KAeHMR J>8AM0'48CTOT no npocb6e <l)eAepanteHOM
Deutschland. Pecny611MKM f epMaHMM.
Um gegenseitige Funkstörungen zu wrmeiden. wird die gemein- Bo M3Öe>K8HMe 838MMHblX 1)8AMOOOMeX COBMeCTHOe MCl10ßb30-
same Nutzung der Frequenzen von F\l'1kdiensten der sowjeti- 88HM8 "t8CTOTHOrO Cf18KTJ)8 P8AM()Cl1Y>K6aM C088TCl<MX aollcK M
schen Truppen und der Bundesrepwlik Deutschland in gegen- ~ Pecny6nMKM repM&HMM perynMpyeTCA no 838MM-
seitigen Einvernehmen geregelt. Hoi .qoroaopeHHOCTM.
(2) Die sowjetischen Truppen. 1ve Mitglieder und deren Fami- 2. CoaeTCKMe 90kKa. /1M48, BXOAAU4MG B COCT88 CONTCKMX
lienangehörige kOnnen äae Diensdeistungen des Post- und Fern- BOMCK, M 'U18Hbl MX C8M8" MOryT n011b3088.TbCfl ycnyraMM. n0'fTbl
meldewesens gemäß den in der Bundesrepublik Deutschland M C8A3M B COOTBeTCTBMM C AG~MM B 4>8AepaTMBHOM
geltenden Vorschriften in Anspruch nehmen. Pecny611MKe repMaHMM npaBM118MM.
(3) Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet die von den 3. 4>8AepaTMBHaR Pecny6nMK8 repMaHMSI paccM8TpMBaeT
sowjetischen Truppen zur Abwickkmg Ihres Postdienstes betrie- 3KcnnyaT84M()HH08 o6opyAOß8HMe AllR AOCT8BKM n0'fTbl
benen Einrichtungen als Posteirvichtungen der Postverwaltung CONTCKMM BOMCKaM KaK flO'n'OBOe o6opyAQBaHM8 004TOBOM
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. 8AMMHMCTJ)a4MM CCCP.
(4) Die Nutzung des Post- und Fernmeldewesens sowie von 4. rlc:JpA.qOK nonb3088HMR flO'n'OBblMM ycnyraMM, CBR3bl0 M
Funkfrequenzen ist in An I a g e 2 ä ~ Vertrags geregelt. J)8AMCMICT_9T8MM onp8Aeneff B npMllO>KeHMM No 2 K H&CTO-
A~euy Aorosopy .
.- Artikel 13 Cr• TWll3
Umweltschutz Oxpatta OKpy>UIOU4N cpe.qb1
Die deutschen Behörden und die Dienststellen der sowjeti- f epMaHCKMe Bl18CTM M opr8Hbl c:oeeTCKMX BOMCK B nonHOM
schen Truppen arbeiten in voflem Umfang in Fragen des Umwelt- OO"b8M8 M Ha OCHOBe repMaHCKMX 3&KOHOB COTJ>YAHM48IOT B
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 269
schutzes und der Umweltvorsorge auf der Grundlage der deut- eonpocax oxpaHbl Ot<py>K810t.4e'1 cpe.qbl M npe.qynpe>f<AeH~ ee
schen Gesetze zusammen. Für diese Zwecke wird eine entspre- 3arpA3HeHHA. AnA 3Toro C03AaeTCS1 COOTBeTCTB}'l()t.48A
chende Arbeitsgruppe auf Expertenebene im • Rahmen der 3KCnepTHSA pa6o4SA rpynna B COCTaee CMeWaHHOM repMaHo-
Gemischten Deutsch-Sowjetischen Kommission eingesetzt. coeeTCKOM KOMMCCHH.
Artikel 14 CT8TWI 14
Gesundheitswesen 3.qpaaooxpattettM
(1) Für die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder &n:J deren_ 1. Ha 0088TCKM8 aoi!eKa_ n..., ~ 8 MX COC'T88, M
FamilienangehOrige getten d°Mt deutschen Vorschriften zur VerhO- 'U18HOB MXC8M8Apaa1pOC'1l)8tff repuattCKMenp88M118npe-
tung und BekAmpfung Obertragbarer Krankheiten bei ·Menschen AYf'IP8)KA8HMSI M 6opb6w C aap83Hb1MM 6one3HAMM 'Ml10NtCa M
und TNtren. Innerhalb der lmen zugewiesenen Uegenschaften >KMBOTHblX. 8 r1peAenax BWA9118HHbDC MM o6wtKTOB HeABM>KM-
können die sowjetischen Truppen Ihre eigenen Vorschriften unter MOrO MyY48CT88 0088TCKM8 80l1cKa MOryT 0011b3088Tbal
der Voraussetzung anwenden, daß hief'dun::h nicht die l>ffentliche CIIC>tWM co6cTaettHblMM np8BM118MM, 8Cl1M llpM 3T0M He 803HM·
Gesundheit gefAhrdet wird. KaeT yrp03bl 3AOP()Bbl0 H8C8118HMA.
(2) Die sowjetischen Truppen und die deutschen Behörden 2. CoaeTCKMe B0AcKa M l"epM8HCKM8 anacTM H838M8Al1M·
unterrichten einander unverzüglich Ober den Verdacht. den Aus- TeßbHO M3B8l48K)T ppyr PPfr8. 0 llOA()3peHMM Ha H811M'4Me 381)83·
bruch, den Ver1auf und das Erföschen einer Obertragbaren Krank- HOM .6one3HM, 0 ee BCnbfWK8, X<JAe M ß M ~ M . a TaK>Ke 0
heit sowie Ober die getroffenen Maßnahmen. npMHMMaeMblX B C8ll3M C 3TitM uepax.
(3) Hatten die sowjetischen Truppen zum Schutz der Gesund- 3. B cny'488 He06XOAMMOCTM r,poee.qeHMSI KaKMX-mt6o uep no
heit Maßnahmen in der Umgebung der Ihnen zugewiesenen Lie- Oxpatte 3Aopo8bA B pdoHe BbfA8118HHb1X MM o6beKToe H9ABM·
genschaften fOr erforder1ich. IO IChle8en aie Ober ihre Oun:hfOh- >KMMOrO~C088TCIQ18110AcKa38KJ11CHUOTC0rnaweHMR
rung Vereinbarungen mit den deutschen BehOrden. · . · C repuattCICMMM Bl18CTRMM o6 MX npoae.qll RM.
(4) Gegenstände, deren Einfutv nach deutschen Recht unzu- 4. He A()r1YCK88Mbl8 K BBOsy repM8HCICMM SllKOHOA81'911bCT·
lässig ist, können mit Genehmigung der deutschen Behörden BOM TO88pbl M MHble npe.qMeTbl C p83peW8HMSI repMaHCKMX ena-
unter der Voraussetzung, daß die Offendiche Gesundheit hier- CT8'i Moryr B803MTbCSI OOBeTCKMMM eoilcKaMM, ecnM npM 3TOM H8
durch nicht gefährdet wird, durch die sowjetischen Truppen einge- B03HMKaeT Ol18CHOCTM Affll 3Aopo8bA H8C8118HMSI. Ha OCHOB8
führt werden. Die deutschen BehOrden und die sowjetischen A8HHOf'O 00/lO>KeHMSI Me>KA'/ COB8TCIOIMM BOllcl<aMM M repM&HO-
Truppen schließen Vereinbarungen Ober Gruppen von Gegen- KMMM 8118crJIMM 38KIIIO'WOTCAAOf'OBOP8HHOCTM O nep8'fH8 T088·
ständen, deren Einfuhr durch die deutschen Behörden nach die- poe, 8803 KOTopblX pa3peW&eTCR repuaHCKMMM anacTIIMM.
ser Bestimmung genehmigt wird.
(5) Die sowjetischen Truppen untersuchen und Oberwachen 5. CoaeTCKMe BOMCKa no cornacoeaHMIO c repMaHCKMMM
nach Vereinbarung mit den deutschen Behörden in eigener Ver- enaCTAMM caMOCToRTellbHO 6epyT aH&nM3bl M ee.qyT KOHTp0Ilb
antwortung die von ihnen eingeführten Lebensmittel, Arzneimittel 3a COCTOAHMeM BB03MMblX MMM npo.qoBOilbCTBMA, Me.QMKaMeH-
und anderen Gegenstände, wobei sie gewähr1eisten, daß die TOB M MHblX Toaapoe, rapaHTMpyjl npM 3TOM HeHaH8C8HMe
öffentliche Gesundheit durch deren Einfuhr nicht gefährdet wird. Yt.4ep6a a.qopoeblO HaCeneHMA OT MX 88038.
Artikel 15 CTaTbSI 15
Überschreiten der deutschen Staatsgrenze nepece-4eHMe repMaHCKOi rocy"8pcTBeHHOil rp8HMLlbl
(1) Die Mitglieder der sowjetischen Truppen und deren Fami- 1. füu"a, BXOAJ1l4M8 B COCTaB COB8TCKMX BOMCK, M 'UleHbl MX
lienangehörige Obersehreiten die deutsche Staatsgrenze des Auf- ceMeM nepeceKalOT repMaHCK}'IO rocy,qapCTBeHH}'IO rpaHM4Y Ha
enthJltsgebiets sichtvermerksfrei auf Grund von Dienstpässen TeppKTopMM MX npe6b1BaHWI H8 6e3sM3080M OCHOB8 no
oder Reisepässen der Union der Sozialistischen Sowjetrepu- np8ADRBJ'leHMIO cny>K86HblX MM ~ 38f'J)8HM'4-
bliken; diese Pisse enthalten ein Lichtbild, den Namen, den Hb1X nacnopTOB CCCP; 3TM nacnopTII CH86>KalOTCSI cix>TOrJ>8-
Geburtsort und das Geburtsdatum sowie einen zweisprachigen 4>H0'1, B HHX YKa3b1BalOTC11 q>aMMlllMI, MM$1-M Ol'f8CTBO, A4T8 M
(deutsch-russisc) Stempeleindruck. der die ZugehOrigkeit des M8CTO P0>1<A8HIIUI, a T&K>Ke COA8P)IOl1CSI WT&Mn, KOTopbM Ha
Paßinhabers zu den sowjetischen Truppen Im Aufenthaltsgebiet ~ " pyccKOM 113b1K8X l'IOAT88fl)l(A88T npMH8Al18>ICHOC
bestitigl Zum Wehrdienst einberufene Personen werden in einer Bß8A811~ nacnopra K 0088TCl<MM aolcKaM Ha T8PPfTOPMM MX
Namensliste erfaßt. wobei die Anzahl dieser Personen im Dienst- npe6bleaHMR. Ha ~ q>a-H)i cnyllC6w COCTaB-
paß des Truppenältesten anzugeben ist IlfleTCA MM8HHOM cnMCOK, 8 B cny>Ke6ttoM nacnopre CTapwero
KOMSH.qbl YK83blB8eTCA KOl1M'-f8CTBO 3TMX IIM4-
(2) Truppenverbände, -teile und -einheilen der sowjetischen 2. nepece'48HM8 C08AMH8ffMRMM, '48C'NIMM M no,qpa3Ae118-
Truppen Obersehreiten die deutsche Staatsgrenze des HMAMM COB8TCKMX BOMCK repMaHCKotl rocy.qapCTBeHHOM rpaHM4bl
Aufenthaltsgebiets unter der Verantwortung der entsprechenden Ha TeppHTOPMM MX npe6bl88HIMI npoM3BOAKTCA OOA OTBeTCT-
Dienstpersonen ~nter Vortage ihrer Personaldokumente. BeHHOCTb COOTBeTCTBYl()U4MX AOn>KHOCTHblX ßM4 no npe.QWIB/18-
HMIO AOt<yMeHTOB, Y.QOCTOBepfllOUIMX ~HOCTb 3TMX ßM4- ·
(3) Kinder im Alter bis zu 16 Jahren, die mit ihren Eltern oder 3. AeTM e B03paCTe AO 16 neT, cneAYl()l14M8 '48pe3 repMaHCK}'IO
anderen Personen Ober die deutsche Staatsgrenze reisen, über- rocy.qapCTeeHH)'IO rp8HM4Y C pc>AMTeAAMM MM C APYf"MMM
schreiten diese auf Grund einer Eintragung des Familien- und l1M48MM, nepeceKalOT ee Ha OCHOBaHMM 3811MCM $lMMl1MM, MMeHM
Vornamens sowie des Geburtsjahrs in deren Dienstpaß oder M ro,o.a po>t<AeHMA B cny>Ke6HoM Ml1M o&.4erp8>KA8HCKOM 38fP8·
Reisepaß. Der Paß muß einen dem Absatz 1 entsprechenden HM'4HOM nacnopTe. B nacnopTe np0CT8811A8TCSI WT&Mn B COOT-
Stempeleindruck tragen. BeTCTBMM C n. 1.
(4) Die deutschen ßehOrden und die sowjetischen Truppen 4. repMaHCKMe Bß8CTM M OOBeTCKMe BOMCKa Onp&AeßAIOT
vereinbaren die Grenzübergangsstellen, an denen der sichtver- norpaHI/NHble KOHTpollbHO-nponyct<Hbl8 nyHKTbl, '48pe3 KOTOpb18
merksfreie Grenzübertritt der sowjetischen Truppen, ihrer Mitglie- AonycKaeTCA 6e3BM30808 ne~·rpa~ COBeTCKMMM
der und deren Familienangehöriger erfolgen kann. Diese Stellen BOMCKaMM, 11M48MM, BXOAJl~MMM B MX OOCT88, M 'U18HaMM C8M8M
werden in einer Liste erfaßt, die bei Austausch der Ratifikations- 3TMX nM4. n)'HKTbl neJ)8'-tMCl1AIOTCA e cnMCKe, KOTopblM nepe,o.a-
270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
urkunden übergeben wird. Änderungen sind einvernehmlich fest- eTCfl npM o6MeHe P8nt4>'1KaLIMOHHblMl4 rpaMOT8Ml4 K HaCTo-
zulegen. SIIJ48MY Aoroeopy. '13Metl8HWI a 3TOM cnMCKe npoM3BOJJ.SITCfl no
B3aMMHOM ,qoroeopeHHOCTM.
Vertreter der sowjetischen Truppen werden an diesen Grenzüber- npe,qCTaBMTenM coeeTCKMX BOMCK Ha 3TMX nyHKTax COA8MCT-
gangsstellen die deutschen Behörden bei der Paßkontrolle und BytOT repMaHCKMM Bl18CTSIM B 0CYU48CTBn8HMM nacnopTHoro KOH-
der zügigen Abfertigung der Truppen, Ihrer Mitgrl8der und deren TpOM M 6blCTporo ~ laicK,. 11"4. BXOAfltJ4MX B MX
Familienangehöriger unterstOtzen. COCTaB, M '4l18HOB MX ceuefi.
(5) FOr einen Aufenthalt In der lknle8tapublk Deutschland 5. A,1A ll0C8lqeHl1R ~ Pecny6nMKM repMaHMM
außerhalb des Aufenthallsgebiets gellen fOr de Mitglieder der BH8 TepplfflJpMN npe6waattMA coeen:IOOC 80AcK B OTHOWeHMM
sowjetischen Truppen und ltve FamilienangehOri dieselben n~ 8XOAflUIMX • MX COC1U, ...'U18HOII MX cauea A8'lcnl)'IOT Te
Vorschriften wie fOr die Einreise w1d den Aufenthalt anderer >K8 C&MbNt npa8Ml18. KM 111 AM Bwt3A8 M npe6waaHMJ1 PPJn«
sowjetischer Staatsangeh6rig In der lknle8tapublk Deutsch- c:oeeTCKMX rpuwlff a ~ Pecny6mtKe repM&HMM.
land. Soweit sich diese Persol MN1 bereb in Aufenthaltsgebiet EcnM yw<a38HHbl8 ffl1l48 pe H8JCOARTCR Ha TeppMTOpM14 npe6bl-
befinden, wird die Aufenthaltsgenelvnig auf Antrag der sowje- B8HMJI COBeTCIOIX aoAcK, p&1p8W81118 •• l1008U'9ffM8 4>e,qepa-
tischen Truppen von der jeweils Ortlich zustAndigen Ausllnder- n18tt0A Pecny6ntuoe repuaHNM no ~ coeeTCKMX
behöfde im AufenthaJtsgebiet ausgestellt. aoAcK BbfA88T COOTll8TCTIIYl0 OTAM M8CTltOA non...... no
,qenau MHOCTJ)8Hl488 Ha TepplfflJpMN MX ~ H M R .
(6) Mitglieder der sowjetischen Truppen IOWie ihre Famlien- 6. ß ~ BX<>AflU4MB 8 COC1ll8 CONTCICICX aoAcK, a TIUOt<e
angehörigen sind im Aufenthaltsgebiet von den deutschen Vor- 'ffleHbl MX ceuea ocao6c»KA810TCII Ha TeppMTI)pMM MX npe6bl-
schriften auf dem Gebiet des Meldewesens mit Ausnahme der 88HMR OT Bbl~HMSI l"epM8HCICMX npaaMII ~ 110 MecTy
Meldungen in Beherbergungsstlqen.wld Krankenhiusem befreit. >KMTellbCT8& - NCKIIICN8HM8M penlC1'p8l4MM • H8M8lll(MX l"OCTM-
~ M~
(7) Auf zu begrOndendes Ersuchen der deutschen BehOrden 1. no MOTMBMpOUHHOMy xo.qaT8IC'nly repM8HCKMX 8l18C'rP
erteilt die Verwaltung der sowjetischen Truppen Auskünfte Ober &,qMMHMCTJ)aLIMJI COB8TCKMX B0IICK npe,qocT8BnSl8T MM cnpaaKM
die Zugehörigkeit einer Person zu den im Aufenthaltsgebiet 0 npMHaAne>KHOCTM TOrO MM MHOf'O 11"48 K COB8TCKMM BOMCKBM
befindlichen sowjetischen Truppen. Ha TeppMTopMM MX npe6bt&aHMJI.
Artikel 16
Zoll- und Steuervergünstigungen TaMOlKeHHble M HUIOl'Ollble IIWOTbl
(1) Die sowjetischen Truppen können ihre Ausrüstung und 1. CoeeTCKMe BOMCKa MOryT 6ealownMHHO BB03MTb M BblB03MTb
angemessene Mengen von Verpflegung, Versorgungsgütem und CBOM BOOpy>K8H14SI 14 B08HHY1(> TeXHMt<y, 8 TaK>Ke copa3MepHoe
sonstigen Waren abgabenfrei ein- und ausführen, die zu ihrer KOl1141-t8CTBO npo,qOBOnt,CTBWI, T088p08 noece,qHeBHOrO cnpoca
Verwendung und zur Verwendung durch Mitglieder der sowjeti- M APY™X TOBapoB, npeAHa3H8~HHbD( AflSI noTpe6neHMSI
schen Truppen sowie ~ren Familienangehörige bestimmt sind. COB8TCKMMl4 BOMCKaMM, n1i14aMM, BXOAfltJ4MMl4 B MX COCT8B, a
Für diese Waren werden Zölle und Verbrauchsteuem einschließ- T8K>Ke '-UleHaMM MX C8MeM. 3ro MM)'lqeCTBO COBeTCKMX BOMCK M
lich der Einfuhrumsatzsteuer nicht erhoben. Die Abgabenbefrei- TOBapbl 11141-tHOrO 0011b3088HWI He .o611ara10TCS1 OOWllMHaMM M
ungen werden auch für Waren gewährt, die den sowjetischen c6opaM14, BKll~ MMnopTHblA H8110r C o6opoTa. 0T BCSIKMX
Truppen auf Grund von Verträgen geliefert werden, die sie unmit- c6opoe oceo6o>KA&IOTCfl TaJOK8 Toeapbl, noCT8BllS1eMbl8 COB8TC-
telbar mit nicht im Aufenthaltsgebiet ansässigen Personen KMM BOMCKaM Ha OCH0B8HMM KOHTpaKTOB, 38Kl110'-48HHblX MMM
geschlossen haben. HanpSIMytO C l1M4c™M, npo)KMB8K>U4MMM BHe TeppMTopMM. MX npe-
6bl88HWI.
(2) Von den in Absatz 1 genannten Abgaben werden auch die 2. 0T c6opoa, ynoMAHYJblX 8 n. 1, TaJOK8 oceo6o>KASIOTCfl
Waren freigestellt, die sich in Zollfreigebieten oder in einem TOeapbl, Ha KOTopble pacnpoCTpaHSleTCfl pe)KMM 30H ceo6o,qHOM
besonderen Zollverkehr befinden und zur Verwendung durch die ToprOBllM, MllM M3äRTbl8 143 o6u4ero TaMO>KeftHorO o6opoTa M
sowjetischen Truppen sowie Ihre Mitglieder_ und deren Familien- nocT881U18Mbl8 AM nc:rrpe6.neHMA coeeTCKMMM BOAcKaMM M
~ auf Grund von Vet1rlgen geliefert werden, die eine ffi148MM, ~ M M 8 MX COC1118, M 'tl18H8MM MX ceueA H8
amtliche Beschaffungsste der sowjetischen Tri,ppen mit in OCH088HMM KOffTPIIKTOe. K010pW9. 38KfflCHIIOT COOTaeTCTByl0-
Aufenthaltsgebiet ansAssigen Peraonen geschlossen hat 114Me opraHbl 0088TCKMX 80AcK C ~ M , np0>KMB810lqMMM H8
TeppMT0pMM MX npe6blBaHMR.
(3) Für Waren, die unter den in Absatz 2 genannten Vorausset- 3. Ha Toeapbl, flOCTa&rul8Mbl8 H8 ycnoBMRX, ya<a38HHbDC B n. 2
zungen aus dem zollrechUich freien Verkehr gefeefert werden, H8CTORU4eM CTaTbM, Ha OCHOB8HMM C5ecnowmtHHorO no TaMO>KeH-
werden dem Ueferer von den deutschen FenanzbehOrden die HOMy npaay pe>KMMa, repMBHCKMMM cplH8HC06blMM opraHaMH
Abgabenbefreiungen oder -vergütungen gewährt, die in den Zoll- noCT8B1J4MKY np8AOCT8BJUl8TCfl ocao6o>KAeHM8 OT c6opoe, a B
und Verbrauchsteuergesetzen für den Fall der Ausfuhr vorgese- Cl1}"4ae MX B3MM8HMR - noc118AYU488 803MetqeHM8 MMM 3TMX
hen sind. Bei der Lieferung versteuerten Mineralöls oder versteu- cyMM, npe,qycMOTp8HHOe B 38KOHax O nownMHax M c6opax npM
erter mineralölhaltiger Waren wird dem Lieferer von den deut- 3KC00pTe T08apa. nPM noCT881<8 tteeprenpo,qyKTOB, 38 KOTopble
schen Finanzbehörden die entrichtete Mineralölsteuer v~rgütet B3MM811CR H8110r, repMaHCKMMH cplH8HCOBblMM opraHaMM cyMMa
M3WtYoro Ha110ra ßOOM8U488TCA nocTBBUftKY•
(4) Lieferungen und sonstige Leistungen an die sowjetischen 4. flocTaBKM M ppynt8 ycnynt, ~ b l 8 CONTCKMM
Truppen, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle der sowjeti- BOMCK8M no 38RBK8M MX COOTB8TCTBYl()UIMX opr8HOB M npe,qtt83-
schen Truppen in Auftrag gegeben werden und für den Gebrauch H8'48HHbl8 Af1R MCn011b3088HMR MM notpe6neHWI OOB8TCKMMM
oder Verbrauch durch die, sowjetischen Truppen, Ihre Mitglieder BOMCKaMM, l114l18MM, BXO,q,a.qMMM B MX COCT88, MIIM 'UleHaMM MX .
oder deren Familienangehörige bestimmt .sind, sind von der ceMeM, oceo6o)l(Ji8IOTCSI OT Hal10r8 c. o6opora. 3ro OTHOCMTCfl
Umsatzsteuer befreit. Dies gilt auch, wenn deutsche Behörden . TaK>Ke K 38K}'l1K8„ MIIM CTpOMT8llbHblM pa6or8M, 0CYU48CT81lfl8-
Beschaffungen oder Baumaßnahmen für die sowjetischen Trup- Mb1M AflJI COBeTCKMX BOMCK repuaHCKMMM BllaCTSIMM. Ocao6c»K-
pen durchführen. Durch die Steuerbefreiung tritt der Ausschluß AeHMe OT H8110rOB H8 MCKl1I0'-4a8T Toro, 'fTO noCTaBU4MK MO>K8T
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 271
vom Vorsteuerabzug nicht ein. Die Steuerbefreiung ist vom Uefe- noTpe6oeaTb OT repMaHCKMX cpMHaHCOBblX oprSHOS KOMneHCa-
rer bei der Berechnung des Preises zu berOcksichtigen. -. 4MM BblMa~eHHOH flOCT~KOM paHee cyMMbl Hanora C o6o-
poTa. l.leHa B CNeTax YKa3blBaeTCA 110CT8~MKOM C )"-feTOM
oceo6o>KA8HHA OT HanOrOB.
(5) Die sowjetischen Truppen unter1iegen nicht der Steuerpflicht 5. CoeeTCKMe BOMCKS He 00Af18>K8T o6110>K8HHIO Hanor&MM,
. auf Grund von Sachverhalten, die ausschließlich in den Bereich ecnM 803MO>KMblM noB0A AJU1 H811Q('006no>K8HMfl C8A3SIH
ihrer dienstlichen. Tltigkeit fallen, und hinsk:tdfich des dieser MCKnlCNMTellbHO C MX cny>K86tto4I .qesmtl1bHC)CTb, 8 T810Ke C
Tätigkeit gewidmeten VermOgens. Dies giJt jedoch nicht, 80\_Wit MM)'Lq8CTBOM, ~ AM T8K0A A8'ff811bHOCTM.
die Steuern durch eine Beteiflgung der sowjetischen Truppen am 3To, OAHBKO, He OTHOCMTCSI K H8110r8M, B3MM8eMblM B CBSl3M C
deutschen Wirtschaftsver1cehr und hinsk:tdfich des diesem Wirt- y-taCTMeM B flP8A'IPMHMM81'8J1bCKml X03AAcTaettH0A A8'ff811bHO-
schaftsverkehr gewidmeten VermOgens entstehen. ~erungen CTM, 8 TalOK8 B OTHOWHMM MMylq8CT88, ~ H H O C ' O AM
und sonstige Leistungen der sowjetischen Truppen an Ihre Mit- TaKOM X03AlilcTBeHHoA A9SIT811bHOCTM. f'locT&BKM M AJ>Y™8
glieder sowie an deren Famlienangehörige werden nicht aJs ycnyrM, np8AOCTaBMeMbl8 C088TCKMMM aokKaMM nM4SM, BXOA·
Beteiligung am deutschen Wlftschaftsverkehr angesehen. AL4MM B MX COCTaB, M 'ffleHaM MX ceuefl, He paccM8TpMB810TCA
K8K rtacnte B Ta~ X 0 3 A ~ A8SIT911bHOCTM.
(6) Hängt die Verpflichtung zur Leistung einer Steuer vom 6. EcnM OOR38HHOCTb yruuNMB8Tb H8l10r C8A38H8 c npe6blea-
Aufenthalt oder Wohnsitz ab, so gelten die Zeitabschnitte, in HM8M MM npo>KMSaHMeM 8 onp8AGJ18HHOM MeCTe, TO apewl, B
denen sich ein Mitglied der sowjetischen Truppen oder ein Fami- T8'48HM8 KOTOP0f"O l1M48. BXOAAL4Me B COCTil8 C0eeTCKMX ~
lienangehöriger nur in dieser Eigenschaft im Hoheitsgebiet der Ml1M 'U18Hbl MX ceueti HaX<>.qATCA H8 TeppMTOpMM Cl>e.qepaTMBHOM
Bundesrepublik Deutschland aufhllt. im Sime dieser Steuer- Pecny6nMKM f epM&HMM TOllbKO B 3TOM C808M KANeCTBe, He
pflicht nicht aJs Zeiten des Aufenthalts oder des Wohnsitzes in paccuaTJ)MB88TCA KaK cp0K npe6wB8HMR 1111M ~ H8
diesem Gebiel A8ffHOM TeppMTOpMM C TINIOI apeHMR o6A3aHttocnl ynnaTbl
'l'8KOrO H8l10l"L .
{7) Die MitgHeder der sowjetischen Truppen oder deren Fami- 7. ßM4il, BXOAf'L4Me B COCTilB COBeTCKMX aoActc, M '4.neHbl MX
lienangehörige sind im Aufenthaltsgebiet von jeder Steuer auf ceMeM Ha TeJ)pMTopMM MX npe6bleaHMA oceo6o>KAßlOTCA OT
Bezüge und EinkOnfte befreit, die ihnen in Ihrer cigenschaft als nlOOblX Hanoroa Ha 3al)ru18,Y MAOXOAbl, KOTOpble OHM 0011Y"4a10T
derartige Mitglieder oder Familienangehörige vom sowjetischen B Ka'-48CTB8 T8K06blX OT COBeTCKOf'O rocyA81)CT88, 8 TaK>Ke OT
Staat gezahlt werden. sowie von jeder Steuer auf bewegtiche nl06blx H8l10r08 Ha AßM>KMMOe MMylq8CTBO, ~
Sachen, die den genannten Personen gehOren und die sich nur ynoMßH)'TWM IIMLl&M M tt8XOAAU488CA H8 8ToA T8ppMTOpMM
deshalb im Aufenthaltsgebiet befinden, weil sich diese Personen TOßbKO B C8A3M C apeMeKHblM H8XO>KA9tM8M TaM 3TMX l1Ml4-
vorübergehend dort aufhalten.
(8) Bezüge, Einkünfte und bewegliche Sachen von Mitgliedern 8. 3apa6oTH8A nnaTa, AOXOAt,A M ABM>KMM08 MMYL48CTB() ßM4,
der sowjetischen Truppen oder von deren Familienangehörigen, BXO~U,4MX B COCT88 COBeTCKMX BOHCK, M 'UleHOB MX C8M8M, Ha
auf die die Regelungen der Absätze 6 oder 7 nicht anwendbar KOTC>pbl8 He pacnpocrrpatUIIOTCA nono>KeHMA m. 6 MllM 7 H8CTO-
sind, unterliegen der Besteuerung nach deutschem Recht. AIJ.48M CTaTbH, OOAf18>KaT Hanoroo6110>K8HMIO B COOT88TCTBMM C
repMaHCKMM 38KOHOAaTe/lbCTBOM.
(9) Die Mitglieder der sowjetischen Truppen oder deren Fami- 9. Ha 11M4, BXO~L4MX e COCTae COB8TCI01X BOMCK, M 'U18HOB MX
lienangehörige gehen keiner steuer1ichen Vergünstigungen ver- ceMeM pacnpocrpaHAIOTCA ece Hanor0Bble nbf'OTbl, Bb1Tetca10L4MO
lustig, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens mit AJlR HMX M3 APYrMX Me>KrocyAapcTeeHHblX cornaweHMH C <l>eAe-
der Bundesrepublik Deutschland für sie bestehen. paTMBHOM Pecny6/1MKOM f epMaHM8M.
(10) Im Sinne der Absätze 6 bis 9 umfassen die Ausdrücke 10. noA OOHSITMAMM .nM48. BXOAAL,IM8 B COCT8B COB8TCI01X
.Mitglieder der sowjetischen Truppen• und .Familienangehörige• BOMCK", M .'UleHbl ceueA· npMMeHMTenbHO K m. 6-9 H8CTOAL48M
nur Personen, die sich ausschließlich in dieser Eigenschaft kn CTaTbM llOAJ)a3YMeB8IO TOllbKO nMt.18, npo>KMB810L4Me H8 Tep-
Aufenthaltsgebiet aufhalten. pMTOpMM MX npe6bl88HMA MCKll~MTe/lbHO B 3TOM ceoeM
K848CTB8.
(11) Die sowjetischen Truppen treffen angemessene Maßnah- II. CoeeTCKMe 80kKa npMHMMalOT ~ Mepbl Al1A
men, um Mißbräuche zu verhindern. die sich aus der EinrAumt.l1g f1P8AOTIIP8L48HMA ~ . KOTOl)bl8 MOrllM 6bl 803HM-
von VergQnstigungen auf zoll- und steuerrec;htlic Gebiet e,ge- KH)'Tb B pe3y311bTaT8 npeA()CT8Bll8ti IIW'0T B o6nacnt
ben können. Sie arbeiten mit den deutschen BehOrden bei der TaMO>K8HHblX nownMH M H8110f'OB. OHM Tea«> CO'fPY,qHIN&IOT C
Verhütung von Zoll- und Steuerzuwiderhandlungen eng zusam- repMacKMMM anacTRMM C 148/1bl0 npe.qyrlp8)KA8HMR ttapyWeHMSI
men. Die Zusammenarbeit umfaßt den einvemetvnrlChen Aus-· T8MO>K8HHblX M H8J'10fOBbO( npaeMn. Co-rpyAf4M'48CTBO 8K111CN89T
tausch von lnfonnationen Ober festgestellte ZUwiderhandtungen o6MeH 00 838MMHOM)' cornaCMIO MH4><>PM84M8M o6 ycT8HOBneH-
sowie über Art und Umfang veräußerter Waren, öte besonders HblX C/1Y"48SIX npaeOHapyweHMM, a TalOKe O xapaKTepe Mo6'b8Me
Anlaß zu Mißbräuchen bieten können. Die sowjetischen Truppen peanM3Y8MblX Toeapoe, KOTOpble B nepey,o 0'48peAb MoryT noc-
nehmen auf Ersuchen der deutschen Behörden Prüfungen vor ny>KMTb npM'4MHOM AJlA 3110yn<>TpeÖlleHMM. CoeeTCKMe BOMCK8
und teilen deren Ergebnisse mit. no 38npocaM repM&HCKMX enaCTeA npoBOAAT npoeeptCM T8.KMX
CllY'48eB M y&eAOMllAIOT o6 MX pe3Y11bT8T8X.
(12) Verfahren und Modalitäten für die in den vorstehenden 12. nopJIAOK M ycnoeMA npeAOCTaeneHMfl BblweyK838HHblX
Absätzen genannten Zoll- und Steuervergünstigungen sowie Fra- TaMO>K8HHblX M HanoroBblX /lbrOT, 8 T8IOK8 BOnpoc:bl T8MO>KeH-
gen der Zollkontrolle sind in An I a g e 3 dieses Vertrags geregelt. HOrO KOHTpOnA onpe.qenAIOTCA a flpMno>KeHMM No 3 K H8CTO-
AL48M)' Aoroaopy.
Artikel 17 Cnrrwl 17
Zlvll- und. Verwaltungsgerlchtsbarkelt IOpMCAMK4MSI ßO rpa>KA8HCKMM II . 9'1MMHMCTp8TMBHblM
A9nau
( 1) Die deutschen Gerichte Oben die Gerichtsbarkeit Ober die 1. fepMaHCKM8 cyAt,A 0CYL48CTBJ1RIOT IOPMCAMK14MIO B OTHOW8-
Mitglieder der sowjetischen Truppen und deren Famjlienangehö- HMM nM4, BXO~L4MX B COCTaB COB8TCKMX BOMCK, M 'U18HOB MX
272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
rige in zivil-, arbeits-, sozial- und verwaltungsrechtlichen Angele- oeMeM no eceM rpa>KAaHCKMM, TJ>YAOBblM, C04MaßbHblM M ßAMM-
genheiten aus, die mit ihrer Anwesenheit Im Aufenthaltsgebiet HMCTpaTMBHblM AenaM, CBR38HHblM C MX OPMCYTCTBMeM Ha Tep-
zusammenhängen. Ausgenommen sind die Rechtsbeziehungen prropMM MX npe6blB8HMs:I. "1ct<n~&HM8M s:IB/1.RIOTCs:1 npaBOOT-
zwischen der Militärverwaltung und den Mitgliedern der sowjeti- HOW&HMs:I Me>t<JW BOeHHOM ßAMMHHCTpa4MeM M nM48MM, BXO·
schen Truppen und deren Familienangehörigen oder zwischen Afl!J4MMM B <X>CTaB COB8TCKMX BOMCK, a TatOK8 'UleHaMM MX ceMeM
diesen. MIIM Me>t<A'J 3TMMM nM48MM.
(2) Bei AusOboog her Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 wenden 2. llpM ~ .caoeA IOPMCAMICl4MM 8 COOT88TCTBMM C
die deutschen Gerichte deutsches Recht an.· n. 1 repM8HCKM8 cyp.w npMMeHRMJT repM&HCKOe npaao.
(3) Die Mitglieder der sowjetischen :rruppan und deren Fami- 3. ßM48, ~~ B COCTaB C088TCKMX aoflcK, M '4118Hbl MX
lienangehOrige haben vor deutschen Gerichten die gleichen C8M8A MMelOT B repuaHCKMX cyp.ax Te )K8 npaaa M OOfl38HHOCTM,
Rechte und Pflichten wie deutsche StaatsangehOrig. 'fTO M repuaHCKMe f"PU<A8.H8.
Artikel 18 CTaTWl 18
Stndgerlchtsbar Y,onoeHUI ~ K q l U I
(1) Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tner1iegen 1. Ha TeppMTOpMM Cl>e.qepaTM~ Pecny6nMKM f epuaHMM
strafbare Handlungen und 0rdnoogswidrtgk cle gegen die tta1CUY9Mb18 AeRHMR M H8pyuNHUI o6lqecTaet4Hon) l"IOpAAKa,
sowjetischen Truppen, Ihre Mitglieder oder deren Famifienange- ttanpaBneHHble f1POTMB coeeTCKMX BOMCK. npoTMB nM&.1, BXOA·
hOrige gerichtet sind, sowie strafbare Handlungen und Ordnoogs- fl&qMX B MX COCTaa, MIIM npoTMB 'U1eH08 MX ceMeA, 8 T810K8
widrtgkeiten. die. wn Mitgliedern der sowjetischen Truppen oder ttaKUyeMbl8 A8flHMR M H81JYU18HMS1 o6lqecTaet4Hon) nopflAK8.
deren FamlienMgehOrtge begangen W8lden. der deutlc:tw\ coaepw88MW8 ~ ~ M 8 COCT8II coaen::ICMX IIOAcK,
Gerlchtsbartcel Die Bundesrepubtik Deullchland geltatlat-dan ...,. '4118H8MM· MX- ceM8I flOAl1U(8T rep11•DG0A ~ -
zustAndlgen sowjetischen Beh&den Im Aufenlhaltsgebiet die ~ Pea,y6nMKa r..,..,.,. pa3P8UJ88T KOMl'l8TIIHT-
Ausübung der Strafgerichtsbarkeit in den Fällen des Absatzes 2 HblM COBeTCKMM opraHaM Ha TeppMTopMM npe6blaaHM.R OOBeTC-
dieses Artikels. KMX BOMCK C>Cyll48CTB/UIT yrOllOBH}'IO eopMCAMK4MIO B cny'-18.RX,
l'lpeAYCMOTpeHHblX n. 2 HaCTOs:IIJ48M CTaTbM.
(2) Die zustAndigen sowjetischen BehOrden Im Aufenthaltsge- 2. KouneTeHTMble .C0881'Ct<M8 opraHbl Ha TeppMT()pMM npe6bl-
biet Oben die Gerichtsbarkeit aus, die Ihnen nach 80Wjeti9chem 88HMA CONTaOOC ldlclcocylqeC1'8nNOT ~ aOTHOWe-
Recht Ober öee Mitglieder itver Truppen und deren Familienange-- HMM l1Ml.l, BXOAAU4MX B MX OOCT88, M '4ll8H08 MX ceM8A 8 COOT-
hörige zusteht, wenn BeTCTBMM C COBeTCKMM 38KOHOA8Tel1bCTBOM, ecnM:
a) sich die strafbare. Handlung oder Ordnungswidrigkeit gegen a) H8Ka3)'8M08 AeAHMe MIIM HapyweHMe OOU4ecTBeHHOrO
die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die .sowje- ~ K a HanpaaneHO npoTHB Coto38 CoeeTCKMX Co4ManM-
tischen Truppen, ihre Mitglieder oder gegen deren Familien- CTM'-18CKMX Pecny6nMK, coeeTCKMX BOMCK, nM4, BXOA.R!J4MX e
angehöflige richtet.· oder MX COCTaB, MIIM ~netlOB MX ceMeA; MJ"IM
b) Mitglieder der sowjetischen Truppen strafbare Handlungen 6) nM48, BXOA.RIJ4M8 8 <X>CTaB COB8TCKMX BOMCK, ooeepWMJ"IM
oder Ordnungswidrigkeiten in Ausübung dienstlicher Ob- Hatca3yeMb18 A8f1HM.R MIIM HapyWeHM.R OOU4ecTBeHHOro
liegenheiten begehen. nops:IAKa npM MCOOllHeHMM cny>K8ÖHblX o6sl3aHHOCT8M.
(3) Die zuständigen deutschen und sowjetischen Behörden 3. l<oMneTeHTHbl8 repMaHCKMe BllaCTM M OOBeTCKMe opraHbl ·
können einander ersuchen, die Gerichtsbarkeit hinsichtlich einzel- MOryT 838.MMHO XOASTilMCTB088Tb"O nep8A8'48 MJ"IM npMHATMH Ha
ner FAiie, die in den Absätzen 1 Satz 1 2. Alternative und 2 ce6A !OpMCAMK4MM 8 OTHOW8HMM KOHKpeTHblX Aen, np8AYCMO·
vorgesehen sind, zu übergeben oder zu übernehmen. Derartige TJ)8HHblX s n. 1, cJ>pa38 1 (sropas:1 811bTepHaTMBa), M s n. 2
Anträge werden wohlwollend geprüft. HaCTOAU4eM CTaTbM. TaKMe XOAST8MCT88 paccMaTpMBalOTCs:I s
A'fX8 6naro>KenaTenbHOCTM.
(4) Die zuständigen deutschen Behörden und Gerichte sind 4. KoMneTeHTHble repMaHCKMe enaCTM H cyAbA npM npecneAO·
verpffichtet. bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungs- 88HMM H8K83)'8MblX A8f1HMM M HapyWeHMM ~lt()r'O
widrigkeiten, die sich gegen die sowjetischen Truppen Im Aufent- l10pSIAK8., ttanp88118HHbDC npcm18 00BeTCKMJC aoflcK Ha TeppMTO-
haltsgebiet sowie gegen Ihre Mitgleder lßl deren Famlienange- IHt MX npe6blaaHMtl, 8 18IOK8 npoT1'8 IIMl4, ~ 8 MX
hOrige richten, den G ~ nach Artikel 3 COCT88, H 'Cl18H08 HX ceM8A o6R3affw co6l1fo.qa1'b f1PMHl.4Mf1
des Grundgesetzes filr die Bundesrepublik Deutschland und Arti- paaeHCTB8 nep8A 3aKOHOM B COOT88TCTBMM 00 CTa~ 3
kel 26 des Internationalen Pakts YOm 19. Dezember 1966 Ober OcttoeHoro 38KOH8 Cl>e.qepaTMeHOA Peooy6nMKM repMaHMM ti CT.
bOrgertiche und politische Rechte zu beachten. 26 Me>KAYH8P()AHOf'O naKTa o f'P8>KA8HCKMX M nonMTM'-t8CKMX
npaeax OT 19 AeKa6pA 1966 r0A8.
(5) Bei der Ausübung der Gerichtsbarkeit nach diesem Vertrag 5. npM ~ecraneHMM IOPMCAMK4MM e COOTBeTCTBMM c HaCTo-
wird die Todesstrafe im Aufenthaltsgebiet nicht vollstreckt; dabei AIJ4MM A<>roaoP<>M CM8pTHbl8 npMroeopbl Ha TeppMTopMM npe6bl-
werden Artikel 6 und Artikel 1-t Absatz 5 des Internationalen Pakts 88HMA COBeTCKMX aotiicK B MCOOnHeHMe H8 flPMBOA.RTCA; npM
vom 19. Dezember 1966 Ober bOrgertiche und politische Rechte 3TOM Y"4MTblB8IOTCA OOl10>K8HMA CT. 6 M n. 5 CT. 14 Me>KA}'HapoA-
beachtet. HOrO naKTa o rpa>K.qaHCKMX M nonMTM'-teCKMX npaeax OT 19
AeK86pA 1966 f0A8.
(6) Wenn ein Angeklagter in einem Strafverfahren, das nach 6. EcnM no yn>noBHOMy AfJ/fY, KOTopoe B COOTBeTCTBMM C
öeesem Vertrag von den Gerichten einer Vertragspartei gegen ihn HaCTOflU4MM A<>roaoP<>M paoCM8TpMB8110Cb cyASMM 0 ~ M3
durchgefilhrt wurde, freigesprochen worden ist oder wenn er in AoroeaPM~ CropoH, nM40, npMBl18'aiH08 K yr0110BHOM
einem sok:hen Verfahren verurteilt worden ist und seine Strafe OT88TCT88HHOCTM, 6blno Of1P88A8HO Ml1M ocy>KAeHO M OTÖblB88T
verbOßt oder verb08t hat" oder begnadigt worden ist. kann er nicht MIIM OT6bll10 H8K838HM8 nM6o 6blno noMMIIOB8HO, TO OHO H8
wegen derselben Handlung von der anderen Vertragspartei MO>K8T 6b1Tb BH08& OTA8ff0 '10A cyA· 38 TO )K8 A8AHM8 ppyrorA
erneut vor Gericht gestellt werden. Diese Bestimmung schließt AoroeaPMea~ CTopot«,A. 3To OOl10>K8HM8 He MCKn~aeT,
nicht aus, daß die sowjetischen MifrtArbehörden ein Mitglied der ILfTO COB8TCKM8 ~ opr8Hb1 MoryT npM~b K AMC4MMH·
sowjetischen Truppen wegen einer Handlung di~iplinarisch HapHOM OTBeTCTBeHHOCTM nM40, BXOAs:llJ.188 B COCTae COBeTCKMX
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 273
belangen, deretwegen von den Gerichten der Bundesrepublik ·BOMcK, 38 AeRHMe, 38 KOTopoe 3TO nM40 flOABeprllOCb yronoe-
Deutschland ein Strafverfahren gegen diese Person durchgeführt HOMY npecneAOBaHMIO CO CTOpoHbl cyAOB <1>eAepaTHBHOH Pecny-
wurde. 6nMKM repMaHMM.
(7) Die Mitglieder der sowjetischen Truppen und deren Fami- 7. /11,14&, BXOAflU4Me B COCT88 COBeTCKHX BOMCK, M 'UleHbl MX
lienangehörige haben vor den deutschen Strafgerichten dieselben ceuelii OOJ18A&IOT e repMaHCKMX cyAB,X no yronoeHblM .qenaM
Rechte und Pflichten wie deutsche StaatsangehOrige oder Ange- TeMM >K8 npaaaMM M HeCyT T8 >Ke o61138HHOCTM, 'fTO M repu&HC-
hOrige anderer Staaten. Dazu gehOren ~ : ICM8 rpaJKA8H8 MllM rpu(A8H8 PPfrMX rocy.qapcTB. K 3TMM npa-
aaM, B '48CTHOCTM, OTHOCRTCSI:
- das Recht. nach Festnatvne unverzügrlCh einem Richter vorge- - nocne 38A8P>K8HMSI 6wTb tte38M8A"MTellbHO npe.qCTaB/leH-
führt zu wet'den, HblM cy/JIA;
- das Recht, linverzOglich in einer ihm verstAndlichen Sprache - H838M8AffltT811bHO f10IIY'MTb pa3bACH8HMfl H8 f10HRTHOM
Ober die gegen ltvl 8fflobel Nt Beschuldigt.N,g unterrichtet zu o6aMHAeMoMy fl3WK8 0 llbfABMH)'TOU nponl8 tterO o6eMHeHMM;
werden, .
- das Recht. bei der Verhandlw,g anwesend zu sein und sich - npMCyTCT8088Tb H8 cy.qe&toM pa36MpaT8JlbCTae M 3mqlll148Tb
selbst zu verteicftgen oder durch einen Verteiäiger seiner Wahl ce6s1 C8MOMY MM C noM0U4blO &.qBOK8T8 no CBOeMy abl6opy;
verteidigt zu werden.
- die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers,
- das Recht. Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder - 3&.q8B8Tb BOf1POCbl C9MA8T8JUIM OOBMtteHMSI Henocpe,qCT-
stenen zu lassen und cfte Ladung und Vernehmung von Ent- BeHHO MM '48f)83 a.q&OK8T8 M.qo6MaaTbCA Bb13088 CBIJtAeTe-
lastungszeugen zu erwirken, neA 38J.l4MTbl M n0ßY't8HMR noK838HMlii OT HMX;
. - andere Rechle, die Im Internationalen Pakt vom 19. Dezember - PPfrtt8 npaaa. ~ Me>lf.AYH8POAHblM l18KTOM
1966 Ober bOrgertiche la'ld politische Rechte und Im deutschen o f'PUWIHCICMX N notllfflN8CICMX npaaax or 19 .qeK86pR 1966
Verfahrensrecht vorgesehen sind. r0A8 M repMaHCKMM 11P04eccyanbHblM npaBOM.
Artlkel-19 CTan.R 19
Rechtahllfe llpallOIIU l10IIOllllt
· (1) Die zustlndigen deutschen und sowjetischen Gerichte und 1. l<oMf18T9HTHb18 repM8HCt<M8 M C088TCKM8 cyp,t,A M opr&Hbt
Behörden gewlhren sich gegenseitig Rechts- und Verwahungs- npM co6n10A8HMM C80MX KOtfCTM1)'4MOHHblX HOPM, OK83bt88IOT
hilfe sowie Unterstützung unter Beachtung ihrer Verfassung, ppyr APYfY npaBOBytO M &.qMMHMCTp8TMBHYfO f10M<>l.4b, a TaK>Ke
wenn sie die Gerichtsbarkeit nach Artikel 17 und 18 dieses COA8HCTBMe B cnr,tas:ix, K0rA8 OHM C>Cyl.qeCTBßRIOT fOPMCAMK4MIO
Vertrags ausüben oder weM Mitglieder der sowjetischen Truppen cornaCHO CT.CT. 17 M 18 HaCTOR~ero Aoroeopa MM KOrAa e
oder deren Familienangehörige an einem Verwaltungsverfahren 8.qMMHHCTpaTMBHOM Aene r,taCTBYIOT n1,14a, BXOAfl~Me B COCTaB
beteiligt sind. COB8TCKMX BOHCK, MnM 'UleHbl MX ceMelii.
(2) Grundsätze und Einzelheiten dieser gegenseitigen Rechts- 2. npMH4Mßbl MKOHKpeTHbte q>OpMbl TaKOM npaBOBOH OOMO~M
und Verwahungshilfe sowie Unterstützung sind in An I a g e 4 zu M CO,PYAH~8CTB8 &.qMHHMCTp8TMBHblX opr8HOB, a TalOKe
diesem Vertrag geregelt. B38MMHoro co.qeliiCTBHR onpeAeßRIOTCSI B npMl10>KeHMM No 4 K
. HaCT'OR~eMY Aoroeopy.
Artikel 20 CTaTWI 20
Beilegung von Streitigkeiten Yperymtpo88HM8 cnopoa B CBR3M C AOroaopaMM M
aus Uefer- und Leistungsverträgen KOHTpaKTIIMM O nOCTaBKaX M ycnyrax. 381U1IO'teHHblMM
mit. der 80Wje.tlschen Mllltirvetwaltung C CONTCKOil BOeHHOil 11AMMHMCTJ)8'4M8il
(1) Entstehen Streitigkeiten Ober die Erfüllung von Verträgen, 1. 8 Cß}"-Ule B03HMKHOB8HMR cnopoe B CBR3M C Bblf10ßH8HMeM
die die Verwaltung der sowjetischen Truppen mit Auftragnehmern AOroeopoe O nocTaBKax MllM ,qpyntx ycnyrBX Afl~ coeeTCKMX
über Lieferungen oder sonstige Leistungen für die sowjetischen BOMCK H8 TeppMTC)pMM MX npe6bteaHMSI, 38KlllCN8HHblX &.qMMHM·
Tru~ im Aufenthaltsgebiet geschlossen hat. so stellen die CTp84M8M COB8TCKMX B0AcK C f1CW>RA'-MK8MM, repM8HCl(Me B/la-
deutschen BehOn:len den sowjetischen Truppen auf deren Bitte cnt npe.qoCTa&IUIIOT coaeTCKMM opraH8M no MX npoa.6e C80M
ihre guten Dienste durch gutachtliche oder vermittelnde Tätigkeit N)6pwe ycnynt 8 BM,q8 noq>e.qH~ MM 3KalepTHOM
zur Regelung der Streitigkeiten zur Verfügung. .qeRTenbHOCTM AIIR ypery11MpOB8HMR cnopoe.
(2) Können sich die streitenden Parteien nicht einigen, so 2. EcnM ~ CTOpOHW tte MOryT npMMTM K cornacMIO, TO
können sie oder eine von ihnen schriftlich die deutschen Behör- OHM Ml1M OAH8 M3 HMX MO>KeT nMCbU8HtlO XOA8T8MCTBOB8Tb
den um Unterstützung bei der Beilegung der Streitigkeit im Ver- nepeA repMSHCKMMH BnaCTRMM O COAeMCTBMM B yperynMpoea-
handlungswege ersuchen. Wird der Streit nicht innerhalb von drei HMM cnopa nyTeM neperoeopoe. EcnM cnop He 6yAeT yperynM-
Monaten nach dem Ersuchen an die deutschen Behörden beige- poeaH B T~eHHe tpeX MecA4ee nocne 06pau.teHMR C xo.qaTaMCT·
legt, so kann er den deutschen Gerichten vorgelegt werden. In BOM K repMaHCKMM BnacTIIM, TO OH MO>KeT 6b1Tb nepe.qaH Ha
Fällen, die keinen Aufschub dulden, können die streitenden Par- peweHMe repMaHCKHM cylJIJM. 8 cnr,tasuc. He TepnR~HX OTnara-
teien auch ohne Einhaltung des genannten Verfahrens die deut- TeßbCT88, cnops:i~He CTop0Hbt MOryT oopalJ.18TbCA B repMaHCKMe
schen Gerichte unmittelbar befassen. C'fAbt M 6e3 co6.nt0.qeHMA yt<838HHOM np04e,qypb1.
(3) Auf Ersuchen der sowjetischen BehOtden erheben die deut- 3. r1o npoa.6e C0BeTCKMX opnlH08 repM8HCKM8 anacnt OT
schen Behörden im Interesse der Union der Sozialistischen MM8HM CS>e.qepantBHOM Pecny6nMKM f epM&HMM npe.qbABIUIIOT
Sowjetrepubliken im Namen der Bundesrepublik Deutschland MCK no.qpRA'4Mt<y 8 MHTepecax Colo3a Coaetct00t Co4ManMCTM-
Klage gegen einen ~nehmer. '48CKHX Pecny6mtK.
(4) Der Auftragnehmer richtet seine Klage gegen die Bundes- 4. noppf1A'4HK npeA'bRBnReT caolii HCK CS>eAepaTMBHOM Pecny-
republik Deutschland, die den Rechtsstreit im Interesse der Union 6nMKe fepM8HHM, KOTOpaR Y'48CTByeT B C'fAe6HOM np04ecce OT
der Sozialistischen Sowjetrepubliken im eigenen Namen führt. Die ceoero MMeHH B HHTepecax Coto3a CoaeTCKMX Co4M811~ec-
Klage ist vor dem Gericht zu erheben, in dessen Bezi~ diejenige KHX Pecny6nHK.· !11cK AOn>Ke_H 6bfTb npeA'bRBneH 8 cyA, B OKpyre
10
274 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
deutsche Behörde ihren Sitz hat, die die Bundesrepublik Deutsch- KOToporo HaXOAHTCSI repMaHCKMM opraH, npeACTaBßffl004MM
land in dem Rechtsstreit vertritt. <l>eAepanteHyK> Pecny6nMtey repMaHMIO e AaHHOM cyAe6HoM
Aene.
(5) Für die Entscheidung über eine nach Absatz 3 oder 4 dieses 5. lt1cK, "P8A~B118HHblM e COOTBeTCTBMM C nn. 3 MllM 4 H8CTO-
Artikels erhobene Klage ist das Recht maßgebend, das die Betei- J1U4e'1 CTaTbM, pupewaeTCfl H8 OCHOB8HMM Toro 3aKOHOAS-
ligten bei VertragsscNuß Ober die Lieferung oder l..eistoog verein- TellbCTB8, 0 npMM81181NI KOTOpOrO ~B}'IOUIM8 CT0p0Hbl A<KO-
bart ~ - Ist Ober das anzuwendende.Recht keine Bestirmu'lg aopMnMCb npM 38KIII0'48HMM A(N"080p8 0 .nocT88K8 Ml1M ycnyre.
getroffen worden, ao ·gftt deutsches Recht. EcnM B A(N"080p8 He oroaopeHO npMMeHMM08 3aKOHOA8-
T811bCTBO, npMM8HMTCJI repMaHCKOe npaeo.
(6) Die deutschen Behörden unterrichten die Ve,waltung der 6. f epM8HCl(M8 anacnt MH<i>opMMpylOT ßAMMHMCTJ>84MIO
sowjetischen Truppen Qberden Proze8verlauf,.konsuftieren sie in COBeTCKMX a0AcK O JCOA8 rtpOl48CC8, KOHC)'llbTMPYIOTCJI C HeA H8
jeder Lage des Verfahrens und fQhren den Prozeß im Einverneh- 808X CTßAMAX cyAOf1POM3110ACT8 M98AY1" npolle0C B C0rl18CMM C
men· mit lv. Die deulsc:hen BehOrden und die Verwaltung der HeA. repM8HCl(M8 anacnt N 0088TCKM8 opraHbl ceoeepeueHHO
sowjetischen Truppen Obermitteln einander rechtzeitig aJle ~ ~ PPfr /Jl1'ffY ace cae.qeHMJI, A0K)'M8HTbl M KOOMM ppt<y-
ben, Unter1agen und Abachriften wn SchrfflstQcken, die fOr die M8HT08, K01opbl8 He06xoAlw P1V1 N.qeHMA cyAe6Horo Aena.
.Führung des Rechtsstrefts etbdertich sind. .
(7) Alle Verpflichtungen oder Rechte, die gegen oder für öte 7. 8ce o6R3aHHOCTM M npaaa. KOTopble ycTaH8811MB8IOTCSI
Bundesrepublik Deutschland durch wllstreckbant Titel in gericht- np0TM8 Ml1M 8 n0J1bSy ~ Pecny611MKM fepM8HMM Ha
lichen Verfahren, die sich aus diesen Streitigkeiten ergeben, OCH088HMM l10Al18~ Ma10/1H8HW0 pewetudl B cyA96HblX npo-
festgestellt werden, gehen zu Lasten der Union der Sozialisti- 4ec:cax. B b l T e ~ M3 TIU<MX cnopoa, MAYT 3a CNeT MllM a
schen Sowjetrepublike
- .
oder
. ... kommen
.
dieser
.
zugute. '1011b3)' COt03a CoeeTcKMX ~ ~
(8) Kosten. de Im Zuwnnailang ml einem gerichllichen 8. P&CXOAW, 110311aC8101qN8 a cataN C cy.qe&w np0l'8()00M M
Verfahren enlst8hen und cle nicN zu den wm Gericht lesfgesatz- H e ~ 8 .yic111H011118HH cyppu M3A8P)ICKaX. H808T
ten Kosten gehören. werden ·wn der Union der Sozialistischen Coto3 CoeeTclooc ~ Pecny611MK, 8C11M AO MX
Sowjetrepubliken Obemommen, wenn vor ihrer Entstehung die B03HMKHOBeHMff MMe/lOCb COOTBeTCTB~ee cornaCMe opraHOB
Zustimmung der sowjetischen Truppen vorgelegen hat. COBeTCKMX BOMCK.
(9) Streitigkeiten aus Leistungen der deutschen Eisenbahnen 9. Cnopw B CBR3M C no6wMN ycnyr&MM repM8HCKMX >Ke/183HblX
oder der Deutschen Bulldespost werden nach dem in Artikel 25 pppor IU1M repMaHCKOA· cl>e.qepanbHoA l'IO'n'b( pewalOTCSI
dieses Vertrags VOtgeseheuen Verfatven beigelegt. C0rl18CHO 110Pf1AKY, np9AyCMOTpeHHOMy B CTa'The 25.
Artikel 21 Crarwl 21
Beschäftigungsverhältnisse von Arbeitnehmern TPYAOBbl8 npaaooTHOweHIUI n111.1, pa6oTa10&qMX no
bei den sowfetlschen Truppen HaMM}' B COBeTCKMX BOMCK8X
(1) Beschäftigungsverhältnisse zwischen der Verwaltung der 1. TpyA09b18 npaBOOTHOWeHMA Me>t<A'J 8AMMHHCTpa4MeH
sowjetischen Truppen und Arbeitnetvnem, die nicht zu dem in COBeTCIOIX BOMCK M pa6oT810l4MMM no H8MMY /IM~M, He BXOA-
Artikel 1 Ziffern 1, 2 und 3 dieses Vertrags umschriebenen Perso- SIU4MMM a KJ)Yr 11M4, oroeopeHHblM nn •. 1, 2 M 3 CT8TbM I HSCTO-
nenkreis gehören, unterliegen dem deutschen Arbeits-, Arbeits- Sl&qero Aoroeopa, peryllMpylOTCSI repM&HCKMM 3aKOHOA8T8/lbCT-
schutz- und Sozialversicherungsrecht. BOM a o611aCTM TJ>YA8, oxpaHbl TJ>YA8 M co4ManbHOrO CTpaxo-
BaHMSI.,
(2) Die deutschen Behörden werden die Verwaltung der sowje- 2. fepM8HCKM8 Bl18CTM 6yA'fT OK83bl&aTb COAeMCTBMe ßAMM-
tischen Truppen auf deren Ersuchen hin bei der Regelung der HMCTJ)84MM COB8TCl(MX aoAcK no ee npoa,6e B yperym,poeaHMM
Arbeitsbedingungen der Albeitnehmer sowie bei der Berechnung ycnoatüi TpyAS pa6cmuolJ4MX no Hduy, a TaK>Ke a Of1P8A8118HMM
der Höhe und dem Verfahren der Auszahlung der Arbeitsentgelte pa3MepoB M nopRAl(B. BblMaTbl 38P800THOM nnaTbl.
unterstützen.
(3) Für Streitigkeiten aus dem ArbeitsverhAltn und aus dem 3. Cnopbl, B b l T ~ M3 TpyA()BblX M 00tfWlbHO-CTp8XOBblX
Sozialversicherngsverhlllnis lind. die deutschen Gerichte npaaocmtOW8HMA, pewal01CA repuaHCICMMMcy.qaMM. l1M48, pa6o-
.zustAndig. Ein· M:Jeilnet.mer richlet l8ine Klage gegen die Bun- T8IOIJIM8 no Hduy, flP8AWl8IIRIOT 11CK ~ Pecny-
desrepubtik Deutschland. Ad Ersuchen der sowjetischen Trup- 611MKe repMaHMM. no npocw5e ~ coeeTCKMX aokK
pen werden Klagen gegen Albeitnehrner wn der Bundesrepublik MCKM K llMLl&M, ~ no Hduy, 11peA'bABl1AIOTCSI <l>eAepa-
Deutschland erhoben. Die Bundesrepublik Deutschland fOtvt den TMBtd Pecny6nMKOA f epM&HMea. 4>eAePaTMBHaS1 Pecny611MK8
Rechtsstreit in eigenem Namen fOr cle Union der SoziaflStischen fepM&HMA BblCTYf188T nepe.q cyppu 0T CB0er0 MM8HM B MHTepe-
Sowjetrepubliken. FOr ÖteSe Streitigkeiten ist Artikel 20 Absätze 1, cax Colo3a CoeeTCKMX Co4ManMC'TIN8CKMX Pecny611MK. Anff ype-
4 sowie 6 bis 8 dieses Vertrags entsprechend anwendbar. rynMpoeaHMJt 3TMX cnopoe npMM8HSIIOTCSI COOTBeTCTBeHHO nn. 1,
4, 6, 7 M 8 CTaTbM 20 HaCTOJ1U4ero Aoroeopa.
Artikel 22 Crarwl 22
Soziale Sicherheit und Fürsorge Cot4MallbHU . . . . . . .HOCTII II COl4UllbH08 o6ecntNeHMe
Auf Mitglieder der sowjetischen Truppen und auf deren Farni- Ha ßMll, BXOAf'U4MX B 00CT88 COBeTCKMX 8CH:K. M 'U18HOB MX
lienangehOrige finden cle deutschen Rec:htsvOrschrfen Ober ceuea H8 pacnpoctp8HA8TC repMaHCKOe 38KOHOA8T811bCTBO
soziale Sicherheit und Fürsorge sowie Ober Sozialleistunge no aonpocaM 0C)l,IM8l1bHOA 381qML1181 I IOCTM M 00t,1M811bHOrO o6e-
keine Anwendung mit Ausnahme der Rechtsvorschrifen Ober ~ M J I , a T&IOK8 C04M811bHblX ycnyr, 3a MCKll~HM8M 3aKO-
Sozialversicherung h i ~ HQAaTeßbCTB8 B o6118CTM ~bHOf"O CTp8XOBaHMR B OTHOWe-
HMM:
1. der Versicherungspflicht im Falle. einer Beschäftigung außer- 1. OOSl3aT8/lbHOfO CTJ)8X088HMA · npM pa6oTe BHe '-taCTeM
halb der sowjetischen Truppen, COB8TCKMX eotitcK;
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 275
2. der freiwilligen Versicherung in der Sozialversicherung, 2. AOOP()BOllbHOrO CTp8.X068HMR e paMKax C04HMbH()("O CTpa-
xoeaH..ul;
3. der Rechte und Pflichten, die diesen Personen während eines 3. npae M OOR38HHOCTelil, B03HMKWMX AflR 3TMX m1l~ 80 BpeMR MX
früheren Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland oder B03MO>KHOrO npe>t<Hero npe6b1BaHMR B <l>eA8P8TMBHOM
im Aufenthaltsgebiet entstanden sind, Pecny611MKe repMaHMM KllM Ha TeppKTopHH MX npe6blBaHHR;
4. der Pflichten. die einem Mitglied der sowjetischen Truppen 4. o6fl3aHHocTei, K01'0pbl9 HeCyT ffl148, B X ~ 8 COCTaB
oder· einem FamilienangehOri eines Mitglieds als Arbeit- 00881QQOC aoflcK. Ml1M "4l18Hbl M X ~ B K8'48CT88 pa6oTO-
geber obliegen. A&T9118A.
Artikel 23 CTim.R 23
Schiden cw Vertragsparteien Yaqes,6. nptl'llllteHHbli AoroaaPl'NIOUIMMCtl CfopoHaM
(1) Schiden. die der Union der Sozialistilchen Sowjetrepubli- 1. no MaTepMal1bHOMy Yl1'8P6Y, nplNMH8HH0My Co103y CoaeTc-
ken oder der Bundesrepublik Deutschland in Zusanmenhang mit KICX ~ Pecny6nMK 1111M ~ Peawy-
dem Aufenthalt der sowjetischen Truppen entstehen. werden 6nMK8 fepMaHMM a C8Sl3M c npe6bnsaHMeu coaeTCKMJC aoAcK.
VOlbehaldich besonderer Bestimnulgen nach den. folgenden A81lC'T&YeT ~ yperynMS)OB8HMe, ecnM MH08 He
Absitzen geregelt. 6yAeT C084M8l1bHO oroaopeHO.
(2) SchAden, die einef Vertragspartei an Ivan im Aufenthalts- 2. YU48P6, nplNMHeMHblM ~ Ha TeppMtOpMM npe-
gebiet befindlichen VennOgenswerten durch eine dienstliche 6bl88HMR COBeTCKMX BOMCK M ~ OAHOM AoroeaPM&alO-
Handlung oder Unterlassung oder Begebenheit entstehen, für die ~eMCR CTopoHbl B pe3yßbTaT8 C8R38HHblX CO cny>K6oM A8MCT-
die andere Vertragspartei verantwortlich ist. werden von der ande- BMA, 6e3AeliicTBMR Ml1M c:o6brTMii, 38 KOTOpbMt° HeCeT OTBeTCT-
ren Vertragspartei ersetzt. eettHOCTb pptraS4 ~ C1opoHa. 1103M8U189TCSI
PP/fO/A ~ Cn,pottoA.
· (3) Die Vertragsparteien schließen zur Abgeltung eines Scha- 3. A<>roeaPM&a101,4M8CR CTopoHbl B l(eßRX B03M8U.(eHMR
dens jeweils eine Vereinbarung; dabei wird das deutsche Ent- yt14ep6a B IQl>KAOM KOHKpeTHOM Cl1Y'-t88 AC)CTMralOT COOTBeTCT·
schädigungsrecht zugnaide gelegt. Kommt es zu keiner Einigung, BYl()l48M A<)rOeopeHHOCTM, B OCHOee KOTOl)OM 118>KMT repM8HCK08
wird der Schadensfan der Gemischten Deutsch-Sowjetischen npaso o B03M8U.(eHMM YL14ep6a. EcnM tte 6yAeT A()CTW'HYTO
Kommission zw Entscheic:ulg vorgelegt. Die verantwortliche Ver- 00rl18CM8, aonpoc O B03M8U.(8HMM f1P8ACT8811R8TC H8 paccMO-
tragspartei zahlt der anderen Vertragspartei die vereinbarte oder TJ)eHMe CMewaHHoA repuaHO-C088TCl<oA KOMMCCMM. Ta Aoroaa-.
durch die Gemischte Deutsch-Sowjetische Kommission festge- SlM6810U'8RCR CTopoHa. KOTopaR &/P!JT npM3H8Ha OTBeTCTBeH-
setzte Entschädigung. HOM 38 yt14ep6, BblMa--.M&aeT ppyrCM AoroeapMea~eMC$1 CTo-
poHe cornacoeaHHoe KllM onpeAeneHHoe CMewaHHOM repMaHo-
coeeTCKolil KOMMCCMelil B03M~8HM8.
Artikel 24 CTIITbR 24
Haftung für die Schädigung Dritter OrBeTCTBeHHOCTb 38 nplNMHeHMe yaqep6a YpeTbMM nM48M
(1) Schäden, die durch dienstliche Handlungen oder Unter1as- 1. MaTepManbHblM yt14ep6, npM'-IMHeHHblM B pe3YllbT8Te
sungen oder durch Begebenheiten verursacht werden, für die die .CBR38HHblX CO cny>K6olil A8MCTBMM, 6e3AeMCTBMR KllM COOblTMM,
sowjetischen Truppen verantwortflCh sind, werden von deutschen 38 KOTopble HecyT OTeeTCTB8HHOCTb coeeTCKMe BOMCKa, B03M8- ·
Behörden nach den Vorschriften und Grundsätzen des deutschen ~eTCfl repMaHCKMMM enaCTRMM cornaCHO nono>KeHMSIM MnpMH-
Rechts abgegolten, die anwendbar wären, wenn unter sonst 4MnaM repMaHCKorO npaea, KOTopble npMM8HRl1MCb 6bl, ecnM 6bl
gleichen Umständen deutsche· Streitkräfte für den Schaden ver.; OpM np()'-IMX paBHblX ycJ'108MRX OT88TCTBeHHOCTb 38 YL14ep6
antwort1ich wären. HeCllM fepMaHCKM8 eoopy>KeHHbl8 CWlbl.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Schäden aus Verträgen 2. flyHKT I He npMMeHReTCR B OTHOW8HMM yiqep6a. 8bfTeKa10-
oder vertragsAhnlichen Rechtsverhältnissen. Absatz 1 ist auch ~erO M3 Aoroeopo8, KOHTpaKTOB K/114 OC:OAHblX C HMMM npaBOOT·
nicht anzuwenden auf Schlden, die durch außerdienstliche Hand- HOWeHMM. nyHKT I TaK>Ke He npMMeHReTCR B OTHOW8HMM )'U48p6a,
lungen oder Unterlasslllgen von Mitgliedern der sowjetischen KOTOpblM npM'4MHeH B pe3y11bT8T9 He C8R38HHblX CO cny>K6oM
Truppen oder deren FamllianangehOri oder durch Begeben- A 8 ~ KllM ~ 1H4., 8 ~ 8 COCT8BC088TCKMX
heiten verursacht werden. fOr die diese Personen verantwortlich B0AcK. MM l.(neH08 MX ceM8A l1M6o 006wntA, 38 KOTOpbl8 HeCyT
sind. OTB8TCT88HHOCTb yt<838HHbl8 ßM48.
(3) Die deutsche BehOlde l8'1terrichtet die sowjetischen Trup- 3. repM8HCl<M8 anacTM M ~ opnlHbl C088TCKMX 8°"cK 0
pen Ober jeden bei ltv eingetlellden EntschAdigungsa und nocTynneHMM K8>KA(X'O 38R8118HMR C 1'p86oeaHMeM ~ M A
ersucht sie um die Übersendung einer ErklArung zu dem dienst- ytqep6a M npocRT coo6t.4MTb, 6bll10 nM A8ffH08 A8MCTBM8, 683-
lichen oder außerdienstlichen Charakter der in Betracht kommen- AeMCTBMe KllM COÖbfTMe CBR38HO CO cny>K6oA KllM H8T, 8 TaK>Ke 0
den Handlung oder Unterlassung oder Begebenheit. Sie bittet um npe.qoCTa&neHMM MHcpopM84MM M 88U4ecTBeHHblX AOKa38-
Übersendung von lnfonnationen und Beweismitt~n zu dem ange- T811bCTB, OTHOCR~MXCSI K o6CTORTenbCT88M, rtpM89AWMM K npM-
gebenen sch4digenden Ereignis. "4MH8HMIO )'U,48P6a.
(4) Soweit die deutsche Behörde eine d'te Zahlungspflicht der 4. EcnM fepMaHCKMe Bß8CTM npMMyT peweHMe O TOM, l.fTO
sowjetischen Truppen anerkennende Entscheidung trifft, unter- C088TCKM8 BOMCK8 OOR38Hbl onn&TMTb Y',148P6, OHM M388CJ4810T o6
richtet sie die sowjetischen Truppen. erfOlft die Zahlungspflicht 3TOM opnlHbl C088TCKMX aoAcK, ynl18'4148810T '10Tepn8BWeMY
und beantragt die ~ der verauslagten Leisulg. Die tteo6xoAMMY'OcyMMyM BblCTaaNIIOTcoeeTCKMM 80AcKaM C'f8T Ha
sowjetischen Truppen veranlassen im Falle ihres Einverstindnis- 803M8U.(eHMe 38Tp8T. 0praHbl COB8TCKMX BOMCK B C11Y'-l88 MX
ses mit der ErstattungshOhe innerhalb von drei Monaten die cornacw1 C pa3M8pOM 803Melq8HMR 38T'p8T npwtMM8IOT Mepbl K
Erstattung. Liegt kein Einverständnis vor, wird die Gemischte onnaTe cc-teTa B Te'-teHMe 3 ~ r1pM H800rl18CMM aonpoc
Deutsch-Sowjetische Koinrnission mit der Angelegenheit befaßt. nep9A8eTCfl Ha paocMOTJ)eHMe CM8UJ8HttCMI repuaHo-COBeTCKOH
KOMMCCMM.
(5) Wegen eines Entschädigungsanspruchs kann eine Klage 5. 8 CBR3M C TJ)86oeaHMeM O B03M8l1(8HMM YL14ep6a B repMaHC-
gegen die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. vor deut- KMX cyAax H8 MO>KeT B036}'>KA8TbCR MCK, OTBe"NMKOM no KOTO-
.276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil II
sehen Gerichten nicht erhoben werden. Doch hat der Anspruch- poMy ABnAeTCSI Col03 CoeeTCKHX Co4Ma,nHCTH"48CKHX Pecny-
steller das Recht. wegen seines Anspruchs Klage gegen die 6nHK. "1CTe4, OAH8KO, MMeeT npaeo npe.qbABHTb HCK <l>e.qepa-
Bundesrepublik Deutschland zu erheben, die den Rechtsstreit im THBHOM Pecny6nHKe repMaHHH1 KOTopaR }"-UlCTByeT B cy.qe6HOM
eigenen Namen im Interesse der Union der Sozialistischen npo4eoce OT ceoero MMeHM B MHTepecax Cotoaa CoeeTCKHX
Sowjetrepubliken führt. Im Falle eines Rechtsstreits gelten Co4Ma11HCTINeCKHX Pecny6nHK. nPM 3TOM npHMeHSIIOTCSI COOT-
Absätze 3 und 4 dieses Artikels entsprechend. BeTCTBeHHO nn. 3 M 4 H8CTOSIIJ.leM CTaTbM.
(6) In den FAiien des Absatzes 2 Satz 2 dieses Artikels kaM ein 6. 8 ~ ~ "8C1WO 2 n. 2 H8CTOS1tqe'4
Antrag auf Entschldigung bei den deutschen BehOrden einge- CTaTbM, ~ o6pau.teHMe C 3MBl18HM8M O B03Mel148HMH
reicht werden. Die deutsche BehOfde legt den Antrag zusammen yul8P6a K repM8HCKMM anacTJIM. repM8HCKM811118CTM f18peA3IOT
mit ihrem Bericht und einem EntschAdigungsvorschlag den sowje- 3TO 3MBl18HM8 opr8H8M coeeTCKMX BOMCK BM8CTe CO CBOHM
tischen Truppen vor, die unverzQglich darOber entscheiden, ob 38K1110'-48HM8M M peKOMeHA8l,IM8A O nopRAKe B03Metq8HIUI. 3TM
und bejahendenfalls In welcher Höhe sie eine Entschldigung opraHbl 693 38A8P>KIOt l'lptUN•latOT peweHMe, HaMepeHbl nM OHM-
ohne Anerkennung einer Rechtspflicht leisten rnOchten. Wud eine M ect1M HaMepeHW, TOB K8K0M pa3M8P8, - BblnnaTim. B03Metqe·
Entschldigung nicht angeboten oder ninvnt der A,ltragstetler die HMe 80 attecy.qe&tou ßOPAAK8. EcnM II03M8tq8HM8 yu48J)6a He
angebotene Entschldigung nicht als wie Befriedigung seines ~ Ml1M MCTeq H8 npMHMMa8T np8Al18r88M081103Me-
Anspruchs an, 10 steht N Ihm frei, seinen Anspruch gegen den 1118HM8 KM tte Y.qoaneTIICJpSUO a nollHOi uepe ero Tpe6o-
Schidiger auch vor den deutschen Gerichten zu verfolgen. Ist auf BaHMRM, OH anpaae o6panma1 B repuaHCIOdl cyA CO C80MM
Grund der Entscheidung der sowjetischen Truppen oder wegen Tpe6oaaHMeM K nplNMHMTeruo Yll,48P68. EcnH B CMl1Y peweHIUI,
eines in der Sache gegen den Schidiger ergangenen rechtskrlfti- npMHflToro CONTCKMMM ~..... MM acrynMawero B CMny
gen Urteils eine Zahloog zu leisten, 10 wird die Zahlungspfticht pewettlUI cyA3 0 803M8U481:t... yu48P6a H800XOAMMO npoM388CTM
durch die sowjetischen Truppen innerhalb von drei Monaten MaTe>K, TO c:oeeTCKMe ~ 00fl38Hbl np0M3B8CTM M8T8>K B
erfüllt. T~eHMe TpeX M8CA48B.
(7) Das Verfahren bei d e r ~ von Schlden nach dieaem 7. "°PflAoK ~ yu48l)6a. B COOT88TCT8MM C H8CT0-
Artikel kam„ einem g8101....., Ablaanmen ger9g8lt werden.
Darin kam auch vereinbart werden. daß cle deutschen BehOrden
111148A Cnm.ei MO>KeT 6wn.GnpeA8J18H ~ cornawe-
HMeM. B TaKOM cor.naweHMM MO>KeT 6wn. A()C'TWHYTa pproeo-
AnsprOche der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wegen peHHOCTb M O TOM, '41'0 repM&HCKMe Bl18CTM AOll>KHbl BbfABHraTb
eines ihr im Aufenthaltsgebiet entstandenen Schadens fOr sie 1'J)86oeatclUI Col03a CoeeTCKMX Co4'4anMCTM"48CKMX Pecny6nMK
geltend machen und in Prozeßstandschaft fOr sie vor den deut- 0 B03MetqeHMM nplNMHeHHOrO eMy Ha TeppMTopMM npe6b,eaHMA
schen Gerichten verfolgen sollen. . coaen:KMX aoAcl< ~ M B8CTM B ero MHTepecax A8/tO 8
fepM8HCKIO( cyNJX.
Artikel 25
CMeW8HHaR repM8HO-COBeTCK8R KOMMCCMR
Gemischte Deutsch-Sowjetische Kommission
1. Bce pa3HornacHA Me'#.A'J AoroeapHBalOIJ.IHMHCs:i CTOpoHaMM,
(1) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertrags- OTHOCs:IIJ.IHecsl K TOllKOBaHMIO MllH npHMeHeHHIO HaCTos:11.1.1ero
parteien hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Ver- Aoroeopa, AOn>KHbl pa3pewaTbCSI nyreM neperoeopoe Me>Kp.y
trags sind zügig und unabhängig voneinander auf dem Verhand- HHMH 6e3 38.Aep>KKM M Oe3 yes:i3KH Me>Kp.y OTA811bHblMM eonpo-
lungsweg beizulegen. caMM.
(2) Zum Zweck der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten 2. AM pa3peW8HM cnopHblX eonpoc:oe ooa.qaeTCSI Ct.tewaHH&A
wird eine Gemischte Deutsch-Sowjetische Kommission mit repuaHO-COBeTCK&A KOMMCCMA, COCTOSIU48A 143 np8ACTaBMTeMM
Vertretern beider Seiten gebildet. wobei die Vertragsparteien ihre o6eMx CTOpoH, n~M "PM OJ>MHATMM peweHMM 6yAeT A8MCTeo-
Entscheidungen einvernehmlich zu treffen haben. Die Gemischte eaTb npMHI.IMO 8AMHOrn&CMfl. CMewaHHaA repMaHO-COBeTCKaSl
Deutsch-Sowjetische Kommission entscheidet auf der Grundlage KOMMCCMJI, npMB118K8S1 B ~ e He06XOAMMOCTM 3KC08pTOB,
dieses Vertrags, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Exper- npMHMMaeT peweHMA Ha OCHOBe HaCTOAIJ.lero Aoroeopa, e ~aCT-
ten, insbesondere: HOCTM no C/1eAYK>IJ.IMM eonpocau:
- über die Kontrolle und eventuelle Modifikation der vereinbarten - 0 KOHTpOne M 803MO>KHblX M3MeHeHMs:IX npH ~ecTeneHMH
Abzugsphasen, cornaex>BaHHblX 3Tarl0B Bb180A8 BOMCK;
- Ober die UnterstOtzung und Hilfeleistung der deutschen Seite, - o CQA8MCTBMM M ne>MaqM, OKa3blaaeMblX repMaHCKOM CTopo-
insbesondere durch Transportunternehmen sowie durch die HOA, B 't8CTHOC1ll. C npMBIMNl18HM8M tp8HCl10pTHblX cptpM, a
deutschen Streitkrlfte, T810K8 803MO>KHOCTeM repMaHCKMX eoopy>KeHHblX atn;
- Ober die Auswahl der Transportarten, der Transportmittel und - 0 8bl6ope 8MA()B M cp8ACTB Tp8HCOOpT8, nyT8'1 cne.qoaaHMA,
der Transportwege einschließlich der Sammelstellen und der BKl1IO'WI c6opHble nyHKTbl M MeCTa nepeaNeHIUI rpaH~, a
Grenzübergangsstellen sowie Ober die ROckgabe genutzten T810Ke B03ßP8U.l8HMM MCOOllb30BaHHOro l'IOAßH>KHOfO
Transportraums, COCTaea;
- über den Umgang mit gefährlichen Gütern einschließlich der - 00 oopa11.1eHMM C onaCHblMM rpyaaMM, BK/1!0"4asl npHMeHeHHe
Anwendung einschlägiger Sicherheitsbestimmungen, COOTBeTCTB~ npaBMll o6ecr18'-teHHA 6e3008CHOCTM;
- über Sicherheitsvcxkehrungen fOr den befristeten Aufenthalt - 0 Mepax no ~HMIO 6e3onacHocnt B nepMOA epeMeH-
und den Abzug sowjetischer Truppen, HorO npe6bleaHMA M Bb1BOA8 COBeTCKHX BOMCK;
- über Verbleib, Dokumentation und Entsorgung der Abfälle und - 0 MeCTOH8XO>K.qeHMM, AOl(YM8HTl1POB8HMM M o6e3BP9>KMB8-
aller nicht mehr benötigten Materialien einschließlich der Ent- HMM 01XOA08 M BOeX OK8388WMXCR HeH)'>KHblMM M8TepM8110B,
sorgung der Liegenschaften gemäß dem deutschen Umwelt- BKl110'48R 8bl803 OTXO.qoe C oCnieKTOB 8 COOTBeTCTBt4M C rep-
recht. M&HCKMM 38KOHOA8T811bCT80M o6 Oxp&He 0Kpy>Kal0tq8M
cpeAbf;
- Ober Probleme des Post- und Fernmeldewesens sowie der - 0 npofJneMax flO',(Tbl, CBSl3M M MCOOnb30B8HMM J)8AM0"4aCTOT-
Nutzung des Funkfrequenzspektrums, HOrO cneKTpa;
- über die Regulierung von Schäden, auch im Zusammenhang - ofJ yperymtpoeaHMM aonpoooa 803M8IJ.leHHA ytqep6a, B TOM
mit Unfällen und Katastrophen, ~Mcne B C8R3M C KaTacTJ>04>aMH M aeapMAMM;
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 277
- über Versorgungsleistungen, - o6 ycnyrax no CHa6>KeHMIO;
- über Fragen im Zusammenhang mit Beschäftigungsverhältnis- - 0 eonpocax, CBR38HHblX C TPYAOBblMM npaBOOTHOWeHMRMM B
sen nach Artikel 21 dieses Vertrags, · COOTBeTCTBMM eo CT. 21 H8CT0S1L4ero .Qoroeopa;
- über den Zutritt zu den Liegenschaften und über deren Über- - 0 Aocryne Ha OObeKTbl HeA9M>KMMOf0 MMYL4ecTBa M MX nepe-
gabe, ASYe;
- Ober Übungs- und Ausbildungstätigkeiten, - o6 Y'f8ÖHC)-tpetiMp080'4H()A A8f1T811bHC)CTM;
- Ober andere Fragen. deren Behandlung für notwendig erachtet - a T8101C8 0 pptnfY. aonpocax. paocMOTp8HMe KOTOpblX np8A·
wird. CT881U18TCR H806xOAMMblM.
(3) Die Gemischte Deutsch-&Jwjeti Kommission arbeitet 3. Cuew8tffUI ~ KOMM0CMA &/NJT pa6oTaTb
auf der Grundlage einer Geschäftsordnung, in der auch die Ha oatoee pernaMeHTa, KOTOpblM onpe.qerul8Tat M ee COCTae.
Zusammensetzung der Kommission geregelt wird. Sie kann 0Ha MO>K8T C03A888Tb pa6c)I-Me rpynnbl.
. Arbeitsgruppen einsetzen.
(4) Falls die Gemischte Deutsch-Sowjetische Kommission eine. 4. B CffY'4&8, ecnM CM8W8HH8A repMaHO-COBeTa< ~
Frage nicht rechtzeitig zu lösen vermag, wird d"l8S8 in rnOgrlchst He CMO>KeTceoeepeMeHHO pa3p8WMTb KBK0A-nM6o aonpoc, TO OH
kurzer Zeit auf diplomatischem Wege geklärt. pewaeTal AMnnoMaTINeCKMM nyreu a B03MO>KHO KOPOTKMM
cpoK.
Artikel 26
Anlagen
Die Anlagen rlpMno,KeHMA:
- Verkehrswesen und Trarasp011faagen wlhrend des befristeten TpaHa10pT N 1J)8HCIIOPTHW8 ~ • nepMOA apa11e1110r0
Aufenthalts und beim Abzug der sowjetischen Truppen aus npe6b,aaHMSI M BblßOA8 C0881CKMX ~ C TeppMTOpMM MX
dem Aufenthaltsgebiet (An I a g e 1) npe(>bl&aHMR (0pMl10)K8HM8 No I);
- Post- und Fernmeldewesen sowie die Nutzung von Funk- - fl04Ta M C8R3b, a TatOKe MCnOnb3088HM8 paAMO'-l&CTOT (OpM-
frequenzen (An I a g e 2) l10lKeHM8 No 2);
- Verfatven IMlCI ModaJitlten fQr Zoll- Wld Steuervergünstigungen - ~ .. ycnoBMA np8A0C1'8lll18H TaMO>l(eHHbO( .. HallO-
sowie Fragen der Zolkontroffe (An Iag e 3) tmd ro&bOC nbr'OT, a T8IOK8 aonpocbl T8MOlK8HHOf'O KOHTpOns.
(OpM/10>KeHMe No 3);
- Gegenseitige Unterstützung, Rechts- und Verwaltungshilfe - 83aMMHOO COAeMCTBM8, npaeoaast l10MOf.l4b M COTJ)YAHM·
(Anlage 4) '-C8CTBO B,qMMHMCTP3TMBHblX opraH0B (npM/lO>KeHMe No 4)
sind Bestandteil dieses Vertrags. RBßRIOTCSI H80TbeMJ18MOM COCTaBHOM '-C8CTblO H8CTOS1L4ero .Qoro-
eopa.
Artikel 27 Cran.R 27
Schlußbestlmmungen 3alU1IO'tMTenbffwe IIOCTIIHOBneHM
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Aatifikationsur- 1. HaCTORL4MM .Qoroeop OOA118>Kl4T pant4>'4Ka4MM. OH 6yAeT
kunden werden so bald wie möglich in Moskau ausgetauscht. OpMMetiSITbCSI BpeMeHHO C 3 Olml6p5' 1990 fOA8 M ecrymtT B QU1y
Dieser Vertrag tritt am Tage des Austauschs der Ratifikationsur- C .q&TW o6MeH8 pantcp1Ka4MOHHblMM rp8MOT8MM, KOTC>pblM
kunden in Kraft und wird seit dem 3. Oktober 1990 vorläufig 6yAeT npoM3eeAeH a Moacae a B03MO>KHO KOPOTKMA cpoK.
angewendet.
(2) Dieser Vertrag bleibt in Kraft. bis die Vertragsparteien eine 2. .Qoroeop 6yAeT AeMCTBOBaTb A0 Tex nop, not<a ,QoroeapM-
Vereinbarung über den Zeitpunkt seines Außerkrafttretens treffen. eaioL4MecS1 CTopoHbl He npMJWT K comaweH11JO o ero npe,q>aL4e-
HHM.
Geschehen zu Bonn am 12. Oktober 1990 in zwei Ursctviften, CoaepweH0 B r. 6oHHe 12 0KTJIC5pR 199() 'OA& 8 /Jl1YX 31<38M-
jede in deutscher U1d russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichennaßen verbindlich ist T8KCT8 MMelOT 0AMH8K08yac> CMny.
„
nrulpax, Ka>KAblA Ha .... leqKOM py0CKOM A3blKaX. npM'feM o6a
Für die Bundesrepublik Deutschland
3a CS>eAepantBH)'IO Pecny6nM,cy repMaHMIO
Hans-Dietrich Genscher
Für die
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
3a Coto3 CoaeTCKMX Co4HanMCTINeCKMX Pecny6nMK
Wladislaw P. Terechow
278 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991. TAil II
Anlage 1
Verkehrswesen und Transportfragen
während des befdsteten Aufenthalts und beim Abzug der sowjetischen Truppen
aus dem. Aufenthaltsgebiet
TpaHcnopT M TpaHCnopTHble aonpocbl B nepMOA
ape~HHOro npe6blB8HMSI M Bb1BOA8 COBeTCKMX BOMCK
. c TeppMTOpMM MX npe6b1B8HMSI
Befördenlngslefstungen TpaHCflOPTHble ycnynt
L CTal'wll
Die deutschen Seh&dan lf8len die BefOrden.l1g der aowjeti- repuaHCKM8 8l18C1)I o6ea• MB&IOT nepN03l(M coeeTCKMX
sc:hen Truppen Im Aulenlhabgebiat nit der Elsellbat,1, auf dem aolcK Ha T8ppMTOpllM MX ~•HMA no >K8l183HblM .qopor&M,
Wasserweg, mit A1gzeugen oder Im Kratlverkehr aufgrund wn IIQAHblM, 803AYUJHWM M 8ll10MO&u1bHblM nyn1M 000&qeHM no
Anträgen der sowjetischen Truppen sicher. Diese Anträge sind ~BKaM COB8TCK14X BOMCK. 3n1 38flBKM AOn>KHbl OOA888TbCS1 B
entsprechend den für die deutschen Streitkräfte geltenden Anmel- repMaHCt<ytO 808HHO-TpaHCnOPTHYK> cnp<f,y B COOTBeTCTBMM CO
defristen bet den deutschen militlrischen Verkehrsdienststellen cp0K8MM, ycT8HOBl1eHHblMM Af1SI repMaHCKMX 800py)K8HHblX CM/1.
vorzulegen. Rollendes Material im Eigentum und in ausschließ- r1oAßM)KH()A COCT88, R ~ co6cTaeHHocTblo coaeTCKMX
licher Nutzung der 80Wjetiachen Truppen kann Ober Grenzilber- 80MCK M MCn011b3yeMblA MCKIII0'4MT8JlbHO MMM, M0>K8T 8B03MTbCSI
gangsstellen, die In einer zu wrelnbarenden liste festgelegt Ha TeppMTOpMIO MX npe6blaaHMR M 8bl803MTbCSI 0TTYA8 '4epe3
werden. in das Aufenthaltsgebiet eingefQhrt und wn dort ausge- norpaHM~Hbl8 KOHTpOllbHO-f1POOYCKHb18 nyHKTbl, ne~Hb
führt werden. KOTOpblX OOAfle>KMT cornaco&aHMIO.
II. CTaTWI 2
(1) Die Beförderungsleistungen für öte sowjetischen Truppen, die 1. OnnaTa 3a nepeB03KM COBeTCKl4X BOMCK no TeppMTOpHM HX
im Aufenthaltsgebiet mit der Eisenbahn, auf dem Wasserweg, mit npe6bleaHM~. BblOOllHReMbfe >Kene3HOAop0>KHblM, BOAHblM, 803-
Flugzeugen oder im Kraftverkehr durchgeführt werden, erfolgen AYWHblM M aBTOMOOMllbHblM Tp8HCf10pTOM, np0M3BOAMTCS1 no
nach den für die deutschen Streitkräfte geltenden Vorschriften npaSMnaM, AeMCTBYl()WMM Af1SI repuaHCKMX eoopp<eHHblX CH/1, M
und den Tarifen, die gesondert vereinbart werden. 00 TapMq>aM, KOTOpble 6yAYT C0rJ180088Hbl OTAellbHO.
(2) Die Abrechnungen für die Fahrten und für die Versorgung der 2. 3a npo6er M o6cny>KMB8HM8 TpaHCOOPTHblX BOMHCKMX nac-
Militärreisezüge der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken C8>KMpcKl4X noea.qoe CCCP M 38 cml38HHbl8 c 3TMM ycnyn1,
und damit zusammenhAngende Leistungen der deutschen Eisen- np8AOCT8&nS1eMble repMaHCKMMM .>K81183HblMM AOporaMM,
bahnen erfolgen zwischen den deutschen Eisenbahnen und dem ~Tbl npoM380AflTCSI Me>K/J.Y repMaHCKMMM >Kel183Hb1MM
Ministerium für Eisenbatvlwesen der Union der Sozialistischen Aopor8MM M MMHMCTepcTBOM nyTeM ~eHMSI CCCP.
Sowjetrepubliken.
III. CTan.A 3
(1) Die DienststeHen für die militAri&chen Verketvsvefbindu 1. 0pr&Hbl BOeHHblX c::oo6uf9HMA CONTCKMX BOMCK. Ha TeppMTO-
der sowjetischen Truppen in ~ Ob81wachen die ptM MX npe6blaaHMA ICOtfTP0IIMPYIO ocyaqecTBl18HM8 BOMHCKMX
DurchfOhrung der Miltlrtranspor1e fOr de sowjetischen Truppen nepe8030K coeeTCICIOC 80'°< M Bblf10J1H8HM8 MMM npa8N11 M Tpe-
und Öle Einhallll'lg der auf den deutschen Eisenbahnen und in 6oeaHMM, A8MCTBY'fOl14MX H8 l"8pM8HCKMX >K81193HblX AOP()r8X M
deutschen Schiffsverkehr geltenden Regeln und Vorschriften BOAH<)M TpaHCnOpT8.
durch die sowjetischen Truppen.
(2) Die zuständigen deutschen militärischen Verkehrsdienststel- 2. fepMaHCKafl BOeHHO-TpaHCOOpTHas:r cny>K6a no npocb6e opra-
len teilen den Dienststellen für die militArischen Verkehrsverbin- HOB 808HHblX ~eHMM C088TCKMX 80MCK np8AOCT8811Sl8T MM
dungen der sowjetischen Truppen auf Anforderung die erforderli- HeOOXCJAMMbl8 A8HHble 00 ooecrle'-teHMIO M BblOOßHeHMIO BOMHC-
chen Angaben zur Sicherstellung und Abwicklung der Militärtrans- KMX nepe8030K.
porte mit.
(3) Die Dienststellen für die militArischen Vetbhrsvefbindungen 3. 0pr8Hbl BOeHHblX c::oo6uf9HMA coaeTCKMX BOMCK no cornaco-
der sowjetischen Truppen koonen in Abstimmung mit den zustän- 88HMIO C repMaHCK0A eoeHHo-TpaHa10pTH0A cny>K6oA B HeOOXO-
digen deutschen militlrischen Verketndienstste erlorderli- AMMblX Cl1Y'W'X MOryT M3M8HR'Tb cpotOt M CT8H4MM norpy3KM,
chenfalls die Betadetennine, die Be- und Entladestatione und die Bblrpy3KM M MapWpyThl Clle.qoe&HMR 3W8l10HOB M TJ)aHCOOPTOB.
Fahrtrouten von Kolonnen. ZOgen und Transporten Indern.
(4) Die Ausstattung der Dienststellen der sowjetischen Truppen 4. ~ e H M e opraHOB BOeHHblX 000&qeHMM COBeTCKMX BOMCK
für die militärischen Verkehrsverbindungen mit Diensträumen t.1nd cny>Ke6Hb1MM ~eHMSIMM M 6MneT8MM np()MCXOAMT B paMKaX
Fahrausweisen erfolgt im Rahmen einer besonderen Verein- OTA811bHOrO cornaweHMR C Y'48TOM npe>KHetii npaKTMKM.
barung unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 279
IV. CTaTbll 4
(1) Die Ausstattung der Waggons für Personenbeförderungen 1. 06opyAOBaHMe BarOHOB flOA ntOACt<Me nepeB03KM npoM3BO-
erfolgt nach den bei den deutschen Eisenbahnen geltenden Vor- AMTCJI no npaeM11aM, p.e'1CTB~MM H8 repMaHCKMX >Kene3HblX
schriften. AOporax.
(2) Die Beförderung von Gütem mit Lademaßüberschreitung, von 2. rlepeB03K8 ttera6apMTHboc rpy309, 6oenpMnacoa, 83pblENa-
Munition, Sprengstoffen U1d anderen geflhrtichen GOtem erfolgt TblX BetqeC'TB M /JP/rlfX onacHblX rppo8 C>CyU48C'1"Bl1 B
auf Grund der bei den deutschen Eisenbahnen geltenden Vor- 000T88TCTBMM C A8'1cTB)'IOl.4MMM Ha repM8HCKMX >K8/183HblX
schriften. .qoporax npa8Ml18MM.
(3) Die Unterhaltung und die Bedienung von Anschlußgleisen der 3. PeMOHT, COA8P)KBHM8 M ·o6cny>KMaaHMe >K8/183HOA0P()>KHblX
sowjetischen Truppen im Aufenthaltsgebiet erfolgt entsprechend "°AW3AHblX nyT9A coaeTCKMX lloAcK H8 TitpPM'TOpMM MX npe&,,-
den für die deutschen StreitkrAfte geltenden Bestinvnungen. BaHM npoM380AMTCA 8 000T88TCT8MM C .qeAc'rBylolqMMM AflJI
repMaHCIOCX eoopy>KeHHbD( CMl1 '1)88Ml18MM.
(4) Über die Bezahlung dieser Oienstleistungen durch das Kom- 4. C Y'4f'TOM npe>KHEM'I npaKTMKM &/~ 38KIU0'48HO OTA8ßbH08
mando der sowjetischen Truppen wild unter Berücksichtigung der cornaweHMe 00 onn&Te 3TMX ycnyr K0MaHA088HMeM COBeTCKMX
bisherigen Praxis eine gesonderte Vereinbarung geschlossen. BOMCK.
Transportfragen beim Abzug TpaHCnopTHwe aonpocw npM Bb19?A9 aoicK
V. CTan.115
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland leistet der sowje- JlpaaMTellbCTBO Cl>e.qep&TMBHOA Pealy6nMKM repM&HMM OK83bl-
tischen Seite bei der Gewährleistung der angemessenen Voraus- eaeT BCfNecK08 COAeHCTBHe CoeeTCKOM CropoHe B o6ecne~e-
setzungen für die mit dem Abzug der sowjetischen Truppen aus HHM H8Afle>Kail(HX yctlOBMH AflJI ~neHMJI MeponpMSITMH,
dem Aufenthaltsgebiet zusammenhängenden Maßnahmen jegli- CBJl3aHHblX C BblBOAOM coeeTCKMX 80MCt< C TeppMTOpHM HX npe-
che Unterstützung. Dies gilt insbesondere für die Festlegung 6b1BaHMs:I. 3TO 0THOCMTCJI, B ~ . K OflpeAeneHHIO KOH-
bestimmter Marschrouten auf der Schiene und auf den Straßen, KpeTHblX >Kene3HOAOPO>KHblX M a&TOMOOMllbHbDC MapwpyTOB, K
für einen reibungslosen Grenzübergang in beiden Richtungen e>6ecnENeHHIO C5ecnpeMTCTBeHHOrO nepece ~el lffll rp8HH4bl ~
sowie für die Abwicklung des Lufttransports. o6oMx HanpaeneHMßX, a TalOKe K opraHM344MM B03AYWHblX nepe-
B030K.
CTSTbA 6
VI.
1. repMaHCKaR CTopoHa npeAOCTaBßßeT no,qroToeneHHblM AfUI
(1) Die deutsche Seite stellt das zum Transport vorbereitete nepeB03KH >Kene3HO,qopo>KHblM no,qBM>KHOM COCTae, Heo6xo,qM-
rollende Eisenbahnmaterial, die erforderlichen Materialien und Mble MaTepHanbl H npMCnoco6neHMJI AflA KpeMeHHR B00-
Vorrichtungen zur Befestigung von Waffen und Militärtechnik, py>t<eHHJI H BOOHHOH T8XHHKH, Bb1A8ßJleT MaHeBpoBble ßOKOMO-
Rangierlokomotiven, Lokomotivführer, Rangierer und Be- und THBbl, n0K0M0THBHble H COCTaBMT811bCKHe 6pMra.qbl, norpy-
Entladeeinrichtungen zu den Bedingungen, die für die deutschen ~Ho-pa3rpy~Hble yCTpoHCTea Ha ycnoeMRX, ycTaHoeneHHblX.
·Streitkräfte gelten, zur Verfügung und gewährleistet im Aufent- AflSI repMaHCKMX eoopy>t<eHHblX CMll, Mo6ecn8'-fHBa8T BblnonHe-
haltsgebiet die Einhaltung -des Fahrplans und die Sicherheit der HHe rpa<pMK0B ABM>KeHHR M6e30naCHOCTb BblnonHeHMR nepeeo-
Transporte der sowjetischen Truppen. 30K coeeTCKMX BOHCK Ha TeppHTOpMM MX npe6blB8HMR.
(2) Diese Aufgaben werden durch die zuständigen deutschen 2. Bce 3TH BOnpocbl repu~ B08HH(Hp8Ha10pTHaR C11y>K6a
militärischen Verkehrsdienststellen über Vertreter der Dienststel- pewaeT ~pe3 npe,qCTaeMTene'1 opraHOB BOeHHblx 0006u4eHHH
len für militärische Verkehrsverbindungen der sowjetischen Trup- COBeTCKHX BOMCK.
pen abgewickelt.
VII. Cran.R7
Die deutschen Behörden leisten mit den Kräften ihrer zuständigen repuaHCKMe Bl18CTM OK83bl&a10T acecTOpOHHIOIO ~ CMl18MM
Stellen allseitige Hilfe bei der Beförderung der Kraftwagenkolon- C80MX KOMneTeHTHbDC opr8HOB nepe.qBM>KeHMIO 8BTOMOOM/1bHblX
nen der sowjetischen Truppen, die aus dem Aufenthaltsgebiet auf K0/lOHH OOB8TCKMX BOHCK, KOTopble 6yp.yr BblBOAM"fbCJI C TeppH-
eigener Achse abgezogen werden, vor allem bei der Regelung TOpMM MX npe6bleaHMA CBOMM X0AOM, np8>KA8 ecero B opraHH3a-
und Gewährleistung einer ungehinderten Durchfahrt über die 4MM perynHpoeaHMR M ~eHHJI 6ecnpenRTCTBeHHOro ABM-
Straßen des Aufenthaltsgebiets, der Bereitstellung von Rastplät- >KeHMJI no ,qoporaM Ha TeppMTopHM HX npe6blB8HMR, Bbl,qeneHHSI
zen und, falls erforderlich, bei der Organisation der Treibstoff- MeCT AflR npMBanOB M opraHM3a4HM B Cll)"-48e He06xo,qHMOCTM
betankung. 38npaBKM TOMMBOM.
VIII. CT&Tbfl 8
Der Abzug der sowjetischen Truppen kann auch auf dem Luftweg Bb1BOA COBeTCKMX BOMCK ~ecTBIUleTCA TaK>Ke C MCOOßb30-
erfolgen. Verbände der Luftstreitkräfte können in geschlossener &aHM8M B03A)'WHOf0 TpaHCnopTa. C08.qMHeHMJI M'48CTM BoeHHOH
Formation abgezogen werden. F0r die Durchführung der erforder- a&H84MM MOryT BblBOAHTbCA neTHblMM 3W8110HaMM. npM ocy-
lichen Flüge gilt Artikel 7 dieses Vertrags. L48CTB/18HMM noneT0B B 3TMX 4enRX npMMeHReTCA CT. 7 H8CTO-
f1L4ero .Qoroeopa.
IX. C'TaTbR 9
(1) Für den Abzug sowjetischer Truppen auf dem Seewege wer- 1. ,{\nfl BblBOAa coeeTCKMX BOHCK MopCKMM TpaHCnopT0M 6y,qyr
den vorrangig die Seeverkehrsrouten Rostock-Kaliningrad und npe>K,qe ecero 3aAeHCTBOBaHbl nMHMM POCTOK - KamtHHHrpa.q M
Mukran-Klaipeda in Anspruch genommen. MyKpaH - Kna'4ne,qa.
280 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
(2) Die deutsche Seite unterstützt auf Antrag der Dienststellen für 2. repMaHCl<ajl CTopoHa no 38$18KaM opraHOB B08HHblX coo6~e-
militärische Verkehrsverbindungen der sowjetischen Truppen den HMM coeeTCKMX BOMCK 0Ka3b1Ba8T noM~ npM nepe803K8
Transport militärischer Güter Ober die in Frage kommenden See- BOMHCKMX rpy30B '4ep83 COOTBeTCT8Yl()UIH8 MOpcKMe nopTbl.
häfen.
/
(3) Die Durchführung bleibt besonderen. Vereinbarungen der 3. ()cy\14ecTBl18HM8 3TMX ~ M M AOIOKHO 6blTb npeAMe-
sowjetischen Truppen mit den in Betracht kommenden~ TOU Cf184M811bffblX .qoroaopeHHOCT8" COBeTCKMX B0AcK C COOT·
Untemetvnen vorbehalten. ~ M M HeMel,Cl(MMM cplpMaMM.
X. CTaTWIIO
De Transporte und Bewegungen sowjetischer Truppen im Verfauf flepe803KM M "8P9Aß60K8HtUI COBeTCKMX aoilcK B XOA8 MX
ihres Abzugs aus dem Aufenthaltsgebiet erfolgen unter BerOck- BblBO.q& C TeppMTI)pMM MX npe6w88HMJI C>Cylq9CT8MIOTCA C Y'48-
sichtigtaig der Belange der Zivilbevölkerung im Aufenthaltsgebiet TOM MHTep8COB l'J)U(A8HCKOrO HaOenettlUI H8 TeppMT()pMM MX
und unter Beachtung der deutschen Rechtsvorschriften. npe6b,BSHMSI M C co6n90AeHMeM repM&HCKMX npa808blX HOpM.
XL. CTaTwll
Fragen im Zusammenhang mit den Transporten beim Abzug der Bonpocbl, CBA38HHbl8 C nepe803K8MM 110 8bH90A)' COB9TCKMX
sowjetischen Truppen aus dem Aufenthaltsgebiet werden die aoilcK C TeppMTOpMM MX npe6w88HMR, Aon>eaPMeatOU4Meal CTo-
Vertragsparteien Jn einer gemeinsamen Arbeitsgruppe lösen, die poHbl pewafOT B C0SMeCTH0A pa6()'f8" rpynne, C03A8BaeMOM
von der Gemischten Deutsch-Sowjetischen Kommission nach CMewaHHOM repM8H0-COB9TCKOM KOMMCCMeM B COOTBeTCTBMM CO
Artikel 25 dieses Vertrages eingesetzt wird. CT. 25 H8CTOflll,48fO Aoroeopa.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 12. Januar 1991 281
Anlage 2
npMno>KeHMe No 2
Post- und Fernmeldewesen
sowie die Nutzung von Funkfrequenzen
ß0'1T8 M CBSl3b, 8 T&IOKe MCnOnb30B8HMe 1)81:1MO't8CTOT
L CTan.RI
(1) Die 80Wjetischen Truppen sind befugt. Im Aufenthaltsgebiet Coae'TcKMe 80AcKa IUNOT l.,aao aeccnny&ntp08&1'1t Ha ,eppMTO-
eigene Postanstalten zu bebelb8la. cle der 8embefu,g von Post· •
pMH npe&. attllA co6cnl8'1 . . . IICNT08W8 Y'41)8)1(,q81HI, ~
sendungen, Telegrammen sowie Presseerzeugnissen dienen, die pbl8 cny>KaT A'ISI o6pa6cm<M 11CNTOBblX. omp&BneHMA,. Tene-
an die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Familien- rpaMM, a T&JOKe nepMOAM'f8CK()M 08'4aTM, no~aTeneM Mt1H
angehörige gerichtet sind bzw. von ihnen herrühren. ompaaMTeneM KOT0pb1X SIB/1SIIOTCSI coeeTCKMe BOMCKa, nM4a,
BX0AR4M8 B MX COCT88, M '1118Hbl MX C8M8M.
(2) Die Zustellung von Periodika I.Nld der Postsendungen fOr die AOCTaeKa ~ nec-caTM M l10'fT08blX ompaaneHMA a
sowjetischen Truppen aus der Union der Sozialistischen Sowjet- COBeTCKMe 80MCK8 M3 CCCP 0CyU48CTBl1Sl8Ta1 88Ma4MOHHblMM.
republiken erfolgt mit Luftfahrzeugen, Ober Eisenbahnverbindun- cp8ACTBaMM, >K8n83HOA0pO>KHblM M 8BTOM06MnbHblM TJ)8HCf10p-
gen und mit Straßenfahrzeugen täglich einschließlich der Sonn- TOM e>KeAHeBHO, BKllKN&SI BbOCOAHbl8 M npa3AHM'-Uibl8 AHM.
und Feiertage.
(3) Die Sonderpost unterliegt keinerlei Kontrolle beim Passieren Cne4ManbH8SI l'lO'ffa He OOA,118>KMT KaK0M-nM6o npoeepKe npH
der deutschen Staatsgrenze des Aufenthaltsgebiets sowie bei nepece"4eHHM repMaHCKOM rocyAapcTBeHHOM rpaHH4bl Ha TeppH-
Beförderung der Post im Aufenthaltsgebiet. Jedes Transport- TOPHH MX npe6blBaHMA, a TatOKe npH nepeB03K8 ~Tbl 00 Tep-
mittel, das Sonderpost, Periodika und Postsendungen befördert, PHT0pHH npe6b1BaHHSI. Ha Ka>KA08 TpaHcnopTH08 cp8ACTBO,
ist mit einem Sonderausweis nach sowjetischem Muster zu ver- nepeB03A~ee cne4M&nbH)'IO KOPpect10HAeH4H10, nepMOAM'-feC-
sehen. KylO n~aTb M l'lO'ffOBbl8 ompaeneHMSI, AOn>KeH 6b1Tb nponycK
coeeTcKoro o6pa34a.
II. CTaTbJI 2
Nehmen die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren EcnM coeeTCIOle BOMCKe, ßM48, BXOARIJ.IM8 B MX COCTae, M 'Ul&Hbl
Familienangehörige die Postdienste der Deutschen Bundespost MX C8M8M '10nb3)'10Ta1 )'Cl1Yf'8MM f epMaHCKOM cJ>eAepanbHOM
in Anspruch, so gelten die fOr das Aufenthaltsgebiet maßgeben- JlO'fTbl, TO no 0THOW8HMIO K HMM npMMetUIIOTCSI OObNHbl8 npa-
den jeweiligen Bedingungen. BHlla, A8MCTBYK>IJ4Me Ha TeppMTopMM MX npe6bleaHl.ul.
III.
Die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Familien- CoeeTCKMe 80MC1<8, n144&, BXO.qAlqM8 8 MX COCTae, M "UleHbl MX
angehörige benutzen die öffendichen Telekommunikationsdienste ceMeM 0011b3)'10TCSI ycnyraMM Tene4><>Ha. Tenerpa<i>a M APyrMX
der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht in diesem Vertrag cny>K6 ~ r o noJlb3088HMSI Cl>eAePaTMBHOM PecnyOnMIOI f ep-
etwas anderes vorgesehen ist. FOr die Benutzung gelten die MaHMM, ecnM a HaCTOSI.M AoroaoPe He onp8A8J18HO MHOe.
~weiligen deutschen Vorschriften. nonb30BaHM8 MMeeT M8CTO 8 COOTBeTCTMM C AeMCTBytOU4MMH
H8Me4KMMM npeAflMCaHMAMM.
IV. CTaTbSI 4
Die sowjetischen Truppen können auch weiterhin unverändert die CoeeTCKMe BOMCKa M<>ryT M BnpeAb Ha npe>KHMX ycnoeMAX npo-
Fernmeldeleistungen in Anspruch nehmen, die sie vor Inkrafttre- A0n>KaTb nonb30ea'TbCJI TeMM ycnyraMM C8A3M, KOTOpble npe-
ten dieses Vertrags genutzt haben. AOCTaenAmtCb MM AO BCTyMeHMA e CMl1Y HaCToA~ero Aoro-
eopa.
V. CTaTbSI 5
Die sowjetischen Truppen benötigen fOr das Errichten und Betrei- Ans. yCTaHOBKM M 3KCfU1Y8T84MM cpe.qcT8 Tenerpa4>Ho-Tene-
ben von Fernmeldeanlagen außerhalb der von ihnen genutzten 4><>HHOM CBR3M BHe MCnonb3}'8MbfX COBeTCKMMM BOMCK8MM
Liegenschaften und für Funkanlagen die Genehmigung des ü.m- o6b8KT0B HeABM>KMMOfO MM)'l48CTB8. a T8K>K8 AßSI nonb30-
desministers für Post und Telekommunikation. Hierfür gelten die 88HMA J>SAHOnepeAaNMKaMM MM Tpe6yeTCSI no~MTb pa3pewe-
deutschen Vorschriften. HM8 <!>eAepanbHOrO MMHHCT8pcTBa llO'(T M C8A3M. OHO BbfAa-
eTCA, MCX0AR M3 HeMe4KMX npeAnHCaHMH.
282 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
VI. CT8TbH 6
Den sowjetischen Truppen wird die weitere unentgeltliche Benut- CoeeTCKMM BOHCKaM npeAOCTasns:teTCSI npaeo .qallbH8Hwero
zung der von ihnen errichteten oder instandgesetzten Übertra- 6e3B03M83AH0ro HCnOnb3088HHSI B npe>KH8M OO"b8M8 o6opy-
gungswege im bisherigen Umfang gewährt. Die sowjetischen AOBaHHbDC MnM Hana>KeHHblX MMM K8Ha.J10B CBSl3M. CoeeTCKMe
Truppen dürfen die von ihnen errichteten oder instandgesetzten BOMCKa MOryT npoM3BOAMTb T8~MH peMOHT o6opyAOBaHHblX
Fernmeldelinien instandhalten, sofern die darin geführten Über- MM Hana>KeHHblX MMM 11MHMM CSSl3M, ecnM 3TM K8H8l1bl CBR3M
tragungswege ausschließlich der Versorgung der sowjetischen cny>KaT MCKl\tCHCT811bHO o6ecr18'48HMIO ~ 00-
Truppen, ihrer Mitglieder und deren FammenangehOrigen dienen. aeTCIOOC aoAcK. ffl«4 BXOAfl"'°' B MX OOCT8B, M '4Jl8HOB MX ceueA.
lnstandhaltungsarbeiten außemalb der von den sowjetischen ~ M e TeKYU4«0 peMOHT8 H8 nMHMSIX BHe MCnO/lb3)'eMbDC
Truppen genutzten Liegenschaften bedürfen der Zustimmung der OOBeTCKMMM aokKaMM OO"beKTOB HeABM>KHMOrO MMYU48CTB8
deutschen Behörden. Tpe6yeT oornacoeaHHSI C repMaHCKHMH Bn8CTRMH.
VII. CTan.R 7
Femmeldeeinrichtoogen, die an AnschlOsse oder Übertragwlgs- AnSI T8118rp8CptblX M Tel184>oHHblX ycTOp()kTa, KOTOpbl8 Tpe-
wege des deutschen Telekommunikationsnetzes angaachallet 6ylor f10Al(IIICHHUI K Y3MM MM K8H8n8M repMaHCK0A C8TM
werden sollen. bedOrfen der Zutassoog. Vomandene Fernmelde- ~ . Tpe6yeTcA ppnyct<. '1M810U4M8CR B H811M'4MH
einrichtungen, die bereits zu Vertragsbeginn betrieben werden, ycrpoAcnla CIUl3M, KOTOpbl8 K MOM8tfTY 38Kl'l10'48HtUI AoroaoPa
dürfen am deutschen Fenvneldenetz unverindert weiterbetrieben }'>K8 6blnM 38A8Acraoeattbt, MOrYf M 8l1p8Ab 6e3 M3118118HMl4
werden, solange sich keine Störungen ergeben. OCT8118Tbal n0AICl1tCNeHHblMM K repMaHCKMM ce~M CBR3H, ecnH
npM 3TOM He B03HHKaeT OOMeX.
WL Cmwll·
oie 80Wjeti8chan Truppen alnd berechlgt. nach Abapnd,e mll no PPA oaop11110CTM c ~ 1M•ecn1PCT11011 11CJ1tT 11
dem Bundeemilista fQr Post wld Telekomrru1lkatl Ober die zu C8fl3M o6 HCl10J1bSY9MblX pa.ql«NIC1'0T8 C0881CKM8 aolclca
nutzenden Funkfrequenzen neue eigene Ton- und Fernsehrund- MOr)'T MMeTb HOBbNt oo6cTBeHHb18 p&AM0- M T81lenep8A4NHKM,
funksender für die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und npe.qH83Hat.teHHbl8 AIU1 oocny>KMB8HtU1 coeeTCKMX aoAcK. n114,
deren Familienangehörige zu betreiben. Bestehende Sendeein- BXOAJIU4MX B COCTilB COB8TCKMX BOMCK, M 'UleHOB MX ceMeM. Y>Ke
richtungen dieser Art können unverändert weiterbetrieben wer- A 8 ~ nep8A8NMKM MOf')"r np0A011>K8Tb CBOl0 pa6oTy B
den. npe>KHeU pe>KMUe.
IX. CTim.R 9
Die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Familien- CoeeTCKM8 BOMCKa, l1M48. BXO.qSIU4H8 B MX COCT8B, M '4118Hbl MX
angehörige können Ton- und Fernsehrundfunkempfangs- C8M8H MoryT nonb30BaTbCSI npMH8Af18>KaU4HMM MM P8AMO- H
einrichtungen gebührenfrei und ohne Einzelgenehmigung betrei- T800BH3MOHHblMM npMeMHHKSMM 6e3 ynn8Tbl KaKMX-nM6o c6o-
ben. poe M 6e3 MX cne4ManbHOH perMCTpa4MH.
X. Cnm.sl IO
Die sowjetischen Truppen treffen aJle zumutbaren Maßnahmen, CoeeTCKMe BOMCKa npHHHMaJOT H8Af18>K&.4M8 Mepbl, 'fTOObl
·um Störungen des deutschen Fernmeldebetriebs durch Fernmel- yc-rpaHSITb OOM8XH B pa6oTe repMaHCKOH ceTM TeneKOMMyHHKa- ·
deanlagen oder andere elektrische Anlagen der Truppen zu 4MH CO CTopoHbl BOHCKOBbDC ycT8HOBOK CBSl3M MnM APYfOH 3neK-
beseitigen. TpoTeXHM~8CKOH annapaT}'Pbl.
XI. Cnm.sl II
Die deutsche Seite verpflichtet sich, Störungen bei den Telekom- repMaHCKafl CropoHa 00fl3Y8TCSI 6e30TnaraT811bHO ycTPaHSITb
munikationsdienstleistungen, die den sowjetischen Truppen OOM8XM, B03HMKa~H8 npM 0Ka38HHH T8118KDMMyHMl<84M()HHblX
bereitgestellt werden. unverzüglich zu. beseitigen. Sie trifft alle ycnyr C088TCI01M BOl4Cl<aM. 0Ha npMHMM88T HaAl19.>K8114M8 Mepbf,
zumutbaren Maßnahmen. um absichtliche Sti>rungen der Funk- 'fTOObl ycTpaHSITb np8AHauepeHHbl8 OOMeXM B pa6are p&AMO-
dienste der sowjetischen Truppen zu beseitigen. cny>KO C088TCKMX BOAcK.
XII. Cnll'bll 12
Mit dem Ziel der Abstinvnung der Nutzw,gsordnung des C &4ellbK> perynMJ)088HHSt nops\qK8 MCnOllb30BaHMR ~ -
Frequenzbereichs und zur Gewlhrleistung der elektromagneti- CTOTHOro cnetCTpa M o6ecne• let ltUI 3neKTpOMar'HMTHOM COBMe-
schen Verträglichkeit der funkelektronischen Mittef wird bei dem CTHMOCTM J)8AH03neKTpOHHbD( cp8ACTB npH WTa6e COBeTCKMX
Stab der sowjetischen Truppen und der deutschen Fernmeldever- BOMCK M 8.qMMHMCTpa4MM CBSl3M CbeAepaTMBHOH Pecny6nMKM
waltung eine ständig arbeitende Arbeitsgruppe installiert. repMaHMH 6yA8T C03A8H8 OOCTORHHO A814CTBY~ rpynna
3KcnepTOB.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den ,2. Januar 1991 283
Anlage 3
npMno>KeHMe No 3
Verfahren und Modalitäten
für Zoll• und Steuervergünstigungen sowie Fragen der Zollkontrolle
nopRAOK II ycnOBllfl npeAOCTaBneHllfl TaMO>KeHHblX „
HanoroablX nbroT, a TaK>Ke aonpocw TaMo>KeHHoro KotnpOnR
L CTaTWI 1
(1) Bei der Ein- ood Ausfutv von Waren, fOr die nach Artikel 16 1. llpM 88038 II 8bl803e ~ N 'll>B8p()8y ICD1q)bl8 B
Ab8. 1 ZOiie und Verbrauchsteuern ~ der Einfuhr- COOTll8TCTIIMM C nyHKTOM I CTa1IIM 16 HIICTOAUfN"O /JIJA oeopa H8
~ - nicht erhoben werden. wird der deulachen Zollbe- o6nar8IOTCR nownMH8MII Nc6opaMM, IIKIIICNIA MMnQPntWI ttanor
hOrde eine Bescheinigung nach vereinbartem Muster vorgelegt. C o6opoTa. 00NTCKMe 80AcKa npe.q1i,ABJ1AIO repMaHCl(MM
die von den sowjetischen Truppen oder einer sonst zuständigen TaMO>KeHHblM oprSHaM cnpaet<y oornaooaaHHOr0 oopa3lla, Bbl-
sowjetischen Behörde ausgestellt isl ABHHYIO MMM MM 1<8KMM-nM6o lilHblM KOMneT9H114blM COBeTCKMM
opraHOM.
(2) Die VergOnstigt.wlge nach Artikel 16 Abs. 2 bis 4 sind 2. ßbl'OTbl CC>rnacHO nn. 2-4 CT&TbM 16 AeAc'r8yloT a TOM Cl1y'fae,
davon abhängig, daß das Vor1iegen ihrer Voraussetzungen vom ecnM Ha111NM0 Heo6XOAMMbOC AM HMX OCHOBaHMA &/AeT no.qT:
Ueferer der deutschen Fll'l8l'\Zbeh0rde durch eine Bescheinigung 88P>ICA9HO l10CT8BUIMKOM repuatta<MM cp1ti8MOOBblM opraH8M
der sowjetischen Truppen nach vereinbartem Muster (Abwick- cnpaa1<064 cornacoeaHHOrO o6pa344. BblJ:\8B88MOA COOTBeTCT-
lungsschein) oder durch eine Bescheinigung der mit der Durch- B)'IOU4MMM oprSHaMM COB8TCKMX BOMCK, MIIM cnpaeKOll repuaHC-
führung der Beschaffungen oder Baumaßnahmen betrauten deut- KMX · enaCTeM, K0T0pblM no~eHO o6ecne'-18HM8 3clt<ynOK MIIM
schen Behörde nachgewiesen wird. Der Lieferer hat die Voraus- BeAeHMe CTpOKT8ßbHblX pa6oT. O0CT8BUIMK o6s:t38H OOATBep-
setzungen der Steuerbefreiung auch buchmäßig nachzuweisen. >K,qaTb HMH4M8 OCH0BaHMM Alls:1 oceo6o>K,q8HMA 0T Hanoroe
In den Aufzeichnungen muß auf den Abwicklungsschein oder die 330M~MH B 6yxranTepctcMX KHHrax. OHM A0ß>KHbl COA8p>KaTb
Bescheinigung der deutschen Behörde hingewiesen sein. CCblnt<y Ha 0p.Hy M3 BblW8YK838HHblX cnpaeoK.
II. CTaTbA 2
(1) Die von den sowjetischen Truppen abgabenfrei bezogenen 1. npMo6peTeHHble coeeTCKMMM eoMCtcaMM He o6naraeMble now-
Waren werden an ihre Mitglieder oder deren Familienangehörige nMHaMM M HanoraMM Toeapbl npoA8tOT~ ßM48M, BXOARLl,IMM B
zu deren privatem Gebrauch oder Verbrauch nur durch bestimmte COCTaB COB8TCKMX BOMCK, M "Ul8H8M MX C8M8M A11J1 ßM'fHOrO
Einrichtungen der sowjetischen Truppen oder in ihrem Dienst OOTpe6neHMs:I T0nbK0 B CBOMX ToprOBblX Y"CP8>f<A8HMSIX.
stehende Organisationen veräußert.
(2) Die sowjetischen Truppen können nur nach näherer Vereinba- 2. CoeeTCKMe BOMCKa peanM3YK>T Toeapbl ßMl#IM, He BX0AJ1Ll,IMM
rung mit den deutschen Behörden Waren an andere Personen als B MX COCT8B M H8 RBnRoqMMCA 'Ul8H8MM MX ceMeil, 1'0l1bKO no
ihre Mitglieder oder deren FamilienangehOri verAußem. Die OTA911bHblM ppt oaop81 NIOCTJIM C repMaHCl(MMM anacnlMM.
sowjetischen Truppen Obergeben dem Erwerber die Waren erst 0rnya< TOB8P0B T&KMM l10KynaT8l1AM l'lpOM380AMTCR IIMWb no
dam, wenn er eine Bescheinigung der deutschen Zol1betiCM'de np8AWIBll8HMM MMM cnpaBICM COOT88TC'11lylO repM8HCKOf"O
vorlegt. in der bestätigt wird, daß er aJ1es Erforderliche mit der TilMO>KeHHOrO opraHa, OOATBeP>K.ABIOlq8tl BblrlOßHeHMe MMM aoex
Zollverwaltung geregelt hat. TaMO>KeHHblX OÖfl38Te/1bCTB.
111.
(1) Vorbehaltlich der in Artikel 16 genannten Vergünstigungen 1. Ha nM4, BX0,Qjlll.lMX B COCTae COB8TCKMX BOMCK, a T8IOK8
unterstehen die Mitglieder der sowjetischen Truppen sowie deren 'U'leHOB MX C8MeM pacnpoCTpaHRIOTal HOpMbl T8MO>K8HHOf"O M
Familienangehörige den im Aufenthaltsgebiet geltenden zoll- und Kal10rOBOr0 38KOHOA&TellbCT88, ~ Ha TeppMTOpMM
steuerrechtlichen Bestimmungen. MX npe6bleaHMs:I, c Y"C9TOM nbf'OT, np8AyCMOTpeHHblX CTaTbelil 16
H8CTOßll.ler0 J\oroeopa.
(2) Mitglieder der sowjetischen Truppen sowie deren Familien- 2. ßM48, BX0,QjllqM8 B COCTaB COB8TCIOOC BOkK, 8 TaK>Ke 'UleHbl
angehörige können außer ihrem Übersiedlungsgut und ihren pri• MX ceMeM, noMMMO BB03MMOrO MMM ~ H e r O MM}'lq8CT88 M
vaten Kraftfahrzeugen auch andere Waren, die zu ihrem persön- mNHblX 88TOM8WMH, MM8IOT npa80 6e3 ynl18Tbl TaMO>KetfHblX
lichen oder häuslichen Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sind, noUJnMH M pptrMX c0opoe BB03MTb M ppynt8 TONpbl, np8AH83·
ohne Entrichtung von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben Ha'-feHHble AJ1S1 MX ßM'fHbO( HY)KA. 3Ta llbl'OT8 pacnpoCTp8HMTCS1
einführen. Diese Vergünstigung gilt nicht nur fOr Waren, die im He TOßbK0 Ha TOBapbl, ABIUIIOlqM8CA co6CTaeHHoCTblo )'1<838HHblX
Eigentum dieser Personen stehen, sondem auch fOr Waren, die nM4, HO M Ha TOBaf>bl, npMCbllla8Mbl8 MM B taNeCTBe llOA9PKa
ihnen als Geschenk zugesandt oder aufgrund von Verträgen MIIM Ha OCH088HMM KOHTpaKTOB, 38K111<N8HHblX MMM HanpslMylO C
geliefert werden, die sie unmittelbar mit nicht im Aufenthaltsgebiet l1M48MM, npo>KMBaK>UtMMM BHe TeppMTOpMM MX npe6bl88HMS1.
ansässigen Personen geschlossen haben.
284 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
(3) Mitgliedern der sowjetischen Truppen sowie deren Familien- 3. JlH48M, BXOAJIU4HM e COCTaB COBeTCKMX BOHCK, a TatOKe ~ne-
angehörigen ist die Veräußerung von zollfrei eingeführten oder HaM MX ceMeH pa3pewaeT~ npoAa>Ka ppyr APyry TOeapoe, KOTO-
sonst abgabenbegünstigt erworbenen Waren untereinander pble ÖbUlH BB838Hbl 6ecnowf1MHHO MllH npH06peTeHbl Ha MHblX
gestattet. Verfügungen zugunsten anderer Personen sind ihnen flbrOTHblX ycnoe~x. npoA8)t(8 MllH nepeAS'-ta TaKMX TOeapoe
nur nach Benachrichtigung und Genehmigung der Zollbehörde APYfHM f1H48M AonycKaeT~ TOflbKO nocne yeeAOMfleHHA
und sonst zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutsch- TaMO>KeHHblX M/1H MHblX KOMneTeHTHblX opraHOB Cl>eAepaTHBHOH
land gestattet, soweit diese nicht Ausnahmen hiervon allgemein r
PecnyOt1MKM epMaHMM M OOJ1Y'l8Hffll OT HMX COOTB8TCT8yt0048ro
zugelassen haben. pa3p8W8HMR, ecnM 3TM opnlHbl He npHHMM nocT8HOB118HHl7t,
np8AyCM8TpMB8K>U4MX MCKllKNeHHM M3 OOU4MX npaBMn.
IV.
Die Zollkontrolle von Ein- und Ausfuhrsendungen der sowje- TaMO>K8HHbll4 A()CM()Tp rpy308, 8803MMblX M Bbl803MMblX COBeTC-
tischen Truppen wird von den deutschen Zollbehörden nach • KMMM eoila<aMM, ocy1118CTB1U19Tal repMaHCKMMM TaMO>KeHHblMM
Maßgabe der folgenden Groodsltze durchgefOhrt: opraHaMM a COOTBeTCTBMN eo cneAYl(JlqMMN f1PMHL1Mn&MM:
a) Die Zollkontrolle von mit amtlichen Plomben oder Siegeln a) TaMO>KeHHWA KOHTJ)Ollb OMOM6MpoBaHHblX MnM <nHITBH-
verschlossenen Packstücken oder fOr die Aufnahme von HWX ·rpyaoa M rpy308WX OTC8K08 Tp8HCl10pTHblX cpe.qcTB
GOtem bestimmten Teilen von BefördenJngsmitteln ist auf die orp&HM'4M888TCA npoeepKOA c:oxpaHHOCTM nnou6 M cny>Ke6-
Pr0fung der amtflChen VerschlOsse beschrlnlct. Lediglich im Hb1X nENaTeA. T011bKO B CIIY'WI>( noape>KA8ffMSI MOM6 MnM
Falle der Verletzung eines amtlichen Verschlusses sowie im 04N8TeM, a TaK>Ke npM ~MM OCHOB8HMM npe.qnonaraTb
Falle eines Mißbrauchsverdachts wird von den deutschen B03MO>KHbl8 3110ynoTp86neH.u1 npoeoAMT~ AOCMOTJ> rpy30e
Zollbehörden gemeinsam mit Vertretern der sowjetischen repMaHCKMMM TaMO>K8HHblMM opraHaMH COBMecTHO C np8A·
Truppen eine Warenkontrolle durchgeführt. CTa&MTenRMM coeeTCKMX aoicK.
b) Der Umfang der .PrOfwlg von nicht arntlch V9l'8Chla 111nen 6) X8pmCTep ~ .qocuo,pa ~
Sencb,gerl und de Art und Welae Ihrer l>wd1fOhnq W8lder1 ..,.. H8CX'NN8T8HHblX rppoe. • T8l0K9 n0Pf'l.l0K ero npoee-
dun:h be9CM ldere Verek1banA,gen zwischen den sowjetischen AeHIUI peryf1MPYl(7TCSI OTA4!11bHblMM .qoroeopettHOCTIIMM
Truppen und der deutschen Zollverwahung geregelt. Bei M8>K/JY COBeTCKHMM eotilcKaMM M repMaHCKMMH TaMO>KeH-
diesen Vereinbaroogen sollen die verschiedenen Arten von HblMM opraHaMH. 8 3TMX AOf'OBOP8HHOCTIDC Y"4MTblB8IOT~
Sendungen, die Beförderungweise, die besondere· Arbeits- pa311H'-4Hbl8 BHAbl rpy30B, cnoco6bl MX A()CTaBKM, oco6eH-
weise der Truppen und alle anderen wesentlichen UmstAnde HOCnl ~ A8f'T8llbHOC1ll M pptrM8 cy1118C1118HHW8
berOcksichtigt werden. OOCTOflT81111CTB8.
Die sowjetischen Truppen können beantragen, daß die PrO- CoeeTCKMe ~ MOr)'T XOA&TaAcraoaaTb O npo88A8HMM
npoeepKM He Ha rpaHMl.18, 8 Ha uecTe H83H8"48HMR rJ)Y3a MnM
fung nicht an der Grenze, sondern am Bestimmungsort der
Sendung oder in seiner Nähe vorgenommen wird. In einem a6nM3M OT HerO. B 3TOM Cl1Y"'88 repu8HCKM8 T8MO>K8HHW8
solchen Fall ist d"te deutsche Zollbehörde berechtigt, die erfor- opraHbl MMelOT npaao np8A"l)MHMM8Tb HeOÖXOAMMbl8 Mepbl
AflA ~H~ AOCT8BKH ero K Mecty npoeepKM B Helll3-
derlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die
M8HHOM COCTOAHIIIH.
Sendung unverändert am Prüfungsort eintrifft.
c) Sendungen, die nach von den sowjetischen Truppen aus- B) fpy3b4, COAep>Ka1.14He B COOTBeTCTBHM C BbfASHHblMIII COBeTC·
gestellten Bescheinigungen militArische AusrOstungsgegen- KHMM BOHCKa.MH AOK)'MeHTaMH eoopy>KeHHA, ooenpMnaCbl,
stände oder sonstige Gegenstände enthalten, die aus BOeHHYIO TeXHMt<y, BKll~ TpaHCnopTHb18 cp8ACTBa, a
GeheimhaltungsgrOnden Zugangsbeschränkungen unter- TaK>Ke MHble rpy3bl, AOCTY" nocTop0HHMX f1M4 K KOTopblM
liegen, werden auf begrOndeten Antrag der deutschen Zoll- HCKl11()',488T~ 00 coo6pa>KeH~M pe>KHMa ceKpeTHOCTIII, AOC·
behörde einer Prüfung unterzogen, die durch dazu besonders MaTpHBalOT~ 00 MOTHBHp088HHOMY XOA8TalilcTey repMaHC-
bestimmte Vertreter der Truppen vorgenommen wird. Das KMX TaMO>KeHHblX opraHOB cne4HanbHO yno/1HOM0'48HHblMH
Ergebnis der Prüfung wird der deutschen Zollbehörde mit- Ha TO np8ACT8BMTeMMM OOBeTCKMX BOMCK. 0 pe3Yt1bT8Tax
geteilt. AOCMOTJ>8 3THX rpy30B coo6u48eT~ COOTBeTCTB~eMy rep-
MaHCKOMY TaMO>KeHHOMY opr8H)'.
d) Sendungen, die über einen Militärflugplatz oder durch den r) f py3bl, BB03"1Mb18 Hf1H Bb1B03"1Mble ~epe3 eoeHHble 83po-
Post- und Frachtdienst der sowjetischen Truppen ein- oder AJ>OMbl, a TaK>Ke l10CpeACTBOM ~ MnM TJ>aHCOOPTHOM
ausgeführt werden, unterlegen der Kontroae dun:h die sowje- cny>K6 coeeTCKMX eokK, 00Afl8>K8T ·KOHTJ)Ont0 COBeTCKMMM
tischen Truppen. Auf begrOndeten Antrag wird der deutschen aoflcKaMM. r1o MOTMBMpo88HHOM)' XOA&T8AcTay 000TNTCT-
ZollbehOrde Auskunft Ober das Ergebnis der Zoffl<ontrolle ByoqeMY n,pM8HCKOM)' TaMO>KetfHOM)' opraHy flP8A()CT8B-
gegeben. nMTCSI MH<tx>PMa4ffll O pe3yllbT8T8X nJ)OB8AeHH06' npo-
eepKM.
e) Eine Zollkontrolle von Verbänden und Einheiten der sowje- A) TaMO>KeHHblM KOHTJ)Oflb ~acTeit H noAPS3Ae11eHHH OOB8TC-
tischen Truppen, die die deutsche Staatsgrenze aus dienst- KHX BOHCK, nepeceK8!004HX repMaHCKYK> rocyA8J)CTBeHHYIO
lichen GrOnden überschreiten, findet nicht statt, wenn Ort und rpaHMl,W no Cßy>K8ÖHblM A8ß8M, He ~ n A e T ~ npM
Zeit der Grenzüberschreitung der deutschen Zollbehörde vor- ycl10BMM npeAß8PMTellbHOrO )'B8AOMl18HMA repMaHCKMX
her mitgeteilt werden oder der verantwoc11iche Offizier neben TaMO>KeHHblX opraH08 0 uecTe M apeMeHM nepece i.4811MSI
dem Marschbefehl eine schriftliche Erklirung darOber vorlegt, rp8HH4bl MnM np8ACT8B/18HMSI CT8pWMM KOMaHAbf, H8PS1AY C
daß er die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um Zu- np8AnHCaHH8M, n~HHOro 38f1B118H~ 0 npHHSITHM H8A·
widerhandlungen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Be- 118>K8l14HX Mep no HCKl110'-48HMIO HapyW8HIIIH /1H'-4HblM COCTaBOM
stimmungen auszuschließen. TaMO>KeHHblX M Ha/lOrOBblX npaBMn.
CTirrwl5
Die Durchführung der Bestimmungen des Artikels 16 im einzelnen l<oHt<peTHblM nopflAOK npMMeHeHM f10J10>K8HMl4 CT. 16 H8CTO-
wird durch Verwaltungs.abkonvn mit den deutschen Fenanz- flll48r0 Aon>eoPa Ol1peA8l1MTCA Me>KBeAOMCTBeHHblMH
behörden geregelt, wobei beide Seiten insbesondere Grundsätze cornaweHMRMM C repMaHCKMMM cptH8HCOBblMM oprattaMM. OpM
festlegen, nach denen bestimmte Waren den Mitgliedern der 3TOM CropoHbl .qoroeapMB8K1TC O npMH4Mf18X Omyct<8 Pf1A8
sowjetischen Truppen sowie deren Familienangehörigen nur in T088pOB ~ . BX<>Af1U4MM 8 OOCT8B coeeTCKMX ~ M '4118-
begrenzten Mengen abgegeben werden. HaM MX C8M8M 00 onpeAe118HHblM HOpM8M.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den ·. 2. Januar 1991 285
Anlage 4
npMno>KeHMe No4
Gegenseitige Unterstiltzung, Rechts- und Verwaltungshilfe
B3aMMHoe COAeiCTBM, npaBOBaSI nOMOIJ.lla M
COTpyAfflN8CT80 &AMMHMCTp8111BHblX opraHOB.
A. Allgemeines A. O&q..e nono>KeHMR
L Cnnwl l
(1) Die zustlndigen BehOrden und Gerichte der Ver1ragsperteien 1. KouneTeH1Hwe opr8HW II Of/JllA ~ CTOpOH
&lbeiten im Geltungsbereich des Vertrags In Angelegenheiten C>CyLlt8CTBl1AIOT OOTpyAHIN8CTBO B c4>ePe A8MCTBMA HacTOS1U4ero
ihrer Gerichtsbar1<eit, die mit der befristeten Anwesenheit sowjeti- Aoroeopa e f10AJ18>KaU4MX MX K>PMCAM~MM eonpocax, C8R3aHHblX
scher Truppen im Aufenthaltsgebiet zusammenhängen, zusam- C epeMeHHblM npe6blBaHMeM OOBeTCKMX BOMCK Ha TeppMTOpMM .
men und gewähren sich gegenseitig Verwaltungs- und Rechts- MX npe6blBaHMSI, M 06ea18'-tMBalOT 838MMteylO 9AMMHMCTp8TMBteylO
hitte. " npa80BYIO ~
(2) Rechtshilfe umfaßt insbesondefe äee Zustellung von Schrift- 2. 0pa8088SI ~ BKl110'-488T B oe6A, 8 ~ . Bpy'-teHMe
stücken, die Ladung von Prozeßparteien, Angeklagten, Zeugen, ~blXAOKYWffTOB, llbl308 B CVA ~ K O B l1P()4eCC8.
SachverstAndigen, die Beschaffung und Sicherstellung von 008MHAeMblX. ~ . 3tCCrt8PTOB. l10l1Y'-t8ffM8 M OOxp&He-
Beweismitteln und sonstige Handlungen, die zur Klärung eines HMe e e ~ H b l X AOK838TenBCTB M APYfM8 A8MCTBWI, HeOO-
Sachverhalts oder zur Durchführung gerichtlicher Verfahren erfor- XOAHMble AflA ycTaHOBneHMA o6cTOATenbCT8 Aena MnH AflA
derlich sind. ocyll(ecTeneHHR cyAonpoH3BOACTBa.
II. CTaTbSI 2
(1) Üben die deutschen Gerichte und Behörden die Gerichtsbar- 1. EcnM iOpMcp.Mf<4HR e>cyu.4eCTB11AeTCR repua.HCKMMM cyP,S.MM M
keit aus, so gewähren ihnen die zuständigen sowjetischen Behör- opraHaMM, TO KOMneTeHTHble ooeeTCKMe oprattbl OK83blBaJOT MM
den Unterstützung bei Zustellungen. COA8MCTBHe np.t BJ>Y'-48HMM AOf<YM8HT08.
(2) Bei Ladungen vor ein deutsches Gericht oder vor eine zustän- 2. npM Bbl30Be B repMaHCKMM cyA MM B KOMneTeHTHblM rep-
dige deutsche Behörde tragen die zuständigen sowjetischen MaHCKMM opraH KOMneTeHTHble coseTCKHe opraHbl 6yA'fT
Behörden für das Erscheinen der Personen Sorge, deren Anwe- COAeMCTBOBaTb ABKe 11M48, npMCyTCTBMe KOToporo OOR38·
senheit nach deutschem Verfahrensrecht erzwingbar ist. TellbHO B COOTBeTCTBMM C repMaHCKMM np04eccyanbHblM npa-
BOM.
(3) Werden vor einem sowjetischen Gericht oder einer zustän- 3. B ~ae Heo6XOAHMOCTM RBKM e ex>eeTCKHM cyA MM ppyroM
digen sowjetischen Behörde Zeugen, Sachverständige oder KOM118T8HTHblM opraH CBMAeTenei, 3KCl18P1'08 Ml1M PPf01X llML\,
andere Personen benötigt. deren Anwesenheit nach sowjeti- npMCyTCTBMe KOTopbD( Tpe6yeTCR 8 COOTNTCTBMM C coeeTCIOIM
schem Verfahrensrecht erfordertich ist, ao tragen die zustAndigen 11p()490Cy811bHblU 38KOHC>AB'f811b, K0Ml18T9HTHble rep-
deutschen Gerichte und BehOrden nach Maßgabe des innerstaat- M8Ha<Me opraHbl "CVAbl oornaa«> HOpM&M BH)'TPMrocy,qapcT-
lichen Rechts für das Erscheinen äeeser Personen Sorge. eeHHOro npaaa COA8kTBytOT ABK8 AaffHblX nM4.
. III. CTaTwl 3
(1) Die Rechte und Pflichten der Zeugen, Sachverständigen, 1. npasa M o6R38HHOCTM CBMJ:\eTe~. 3KcnepTOB, noTepneBWMX
Ver1etzten und anderer Personen bestimmen sich nach dem M ppyrMX nM4 <>npeAenAIOTCR 38KOHOAtJ.TellbCT80M ~ Aorosa-
Recht der Vertragspartei, vor deren Gerichten oder zuständigen pMea10U4eACR CTC>pOHbl, nepe.q cy.qaMM MM APYf"MMM KOMneTeHT-
Behörden sie erscheinen. HblMM opraHaMM KOTC>p()M OHM npeACT&IOT.
(2) Die Gerichte und zuständigen Behörden haben darOber hinaus 2. CVAbl M KOMneTeHTHble opraHbl o6R38Hbl, KpOMe Toro, ~HTbl·
die Rechte zu berücksichtigen, welche Zeugen, Sachverständige, 88Tb npaaa. KOTOpb18 CBMAeTellM, 3KcnepTbl, n0Tepn8BWM8 M
Verletzte und andere Personen vor den deutschen oder sowjeti- .qpynte ßM48 MM811M 6bl B repM&HCKMX MM OOB8TCKMX cyp.ax MM
schen Gerichten oder Behörden haben würden. opraHax.
IV. CTaTWI 4
Ergibt sich im Verlauf eines Zivil-, Straf- oder anderen Verfahrens EcnM B XOA8 f'J)a)l(AaHCKoro, yronoeHOrO IUlM MHorO np04ecca,
einschließlich einer Vernehmung, daß ein Amtsgeheimnis einer BKIIIO'Wl AOOP()Cbl, ·MO>KeT 6blTb pa3rnaweH8. cny>Ke6HaA Tal'itHa
der Vertragsparteien oder beider oder eine Information, die der o,qtd MM o6eMX .QoroeapMBalOU4MXCR CTop0H MM MHqx>p-
Sicherheit einer der Vertragsparteien oder beider schaden würde, Mal.(MSI, cnoco6HaA H8H8CTM yt14ep6 MX 6e30naCHOCTM, TO CVA MnM
preisgegeben werden könnte, so holt das Gericht oder die COOTBeTCTBYIOIJ.IHH opraH .qon>KHbl CHa~ana non~HTb nMCbMeH-
286 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Behörde vorher die schriftliche Einwilligung der betroffenen HOe cornaCMe Toro KOMneTeHTHoro opraHa, KOToporo 3TO Kaca-
Behörde dazu ein, ob das Amtsgeheimnis oder die Information eTCft, Ha TOT C'48T, MO>KeT 11M cny>Ke6Hasl TBHHa MllM MHq:>op-
zum Gegenstand der öffentlichen Verhandlung gemacht werden Ma4MA CTaTb np8AM8TOM rll8CHOrO pa3ÖMpaTenbCTea. EcnM
darf. Erhebt die zuständige Behörde hiergegen Einwendungen, so 3T0T K0M08TeHTHblH opraH fJyAeT 803P8)KaTb, TO cyA MM yno-
schließt das Gericht oder die zuständige Behörtie die Öffentlich- MAHyTblH COOTB8TCTBYK>L4MH KOMneTeHTHblM opraH MCKnlO'-talOT
keit aus und trifft alle in ihrer Kompetenz stehenden Maßnahmen rJ'l8.CHOCTb ~ M nptuyr ac:e 803M0>KHble AM HMX Mepbl no
zur Verhotung der Preisgabe des Amtsgeheimnisse oder der np8AOTBJ)8U48HMIO pa3rnaweHMR ~ TaMHbl MM MH<t>op-
Information. Hierdurch dürfen die verfassungsmABigen Rechte M84MM. r1PM 3TOM KOHC1lf1'yqMOtt npaaa ~ 8 npo-
einer Verfahrenspartei nicht ver1etzt werden. ~ CTopoH He A011>KHb1 6brTb ~MlleHbl.
V. CTatwl 5
(1) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei beim 1. np14 o6MeHe p a ~ M rpaMOTaMM AoroaapM88k>-
Austausch der Ratifikationsur wek:tle Behörden für die 114"8CA CTopoHbl HOT8MM coo6cqa,oT pptr pptry, B KOMneTefflCM(O
Entgegennahme und Übennitttung wn Ersuchen um UnterstOt- K&KMX oprBH0B BX0AMT flQtly'48HM8 M n8J>8All'48 np()Cb6 O
zung und Verwaltungs- und Rechtlhllfe und sonstigen nach die- COAdcTBMM. &AMMHMCTpaTM8HOA M npae0IIOM nc>MOU.4M, a Tlll<>K8
sem Vertrag vorgesehenen Mitteilungen zustlndig sind. MHOil MHCl>oPM&LIMM B COOTNTCTBMM C HaCTOAlqMM AoroeopoM.
(2) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei 2. l<a>KA8JI ~ CropoHa H838MeA11MTel1bHO
unverzOgHch Änderungen der zustAndigen Behörden im Sinne C0000488T HOTOA ~ AoroaaPM8810U48'DI CropoHe o acex
von Absatz 1. M3M8H8HMSIX B nep9'4H8 3TMX KOMneTetn'HblX opraHOB cornaCHO
n. 1 HaCT~U48M CraTbM.
(3) Meinungsverschiedenheite über die- Gerichtsbarkeit und die 3. P83HOrll&CMSI no no&OAY IOPMCAMK4M" M o6sl38T8JlbCTB, K8C8K>-
Pflicht zw gegenseitigen ~ und Zusammenart:>ei LIIMXCfl 838MUH0f'O co.qelcTaMA M COTpyAHlf'48CT88. paccuaTpM-
werden "°" der Gemiachlel1 Deutach-Sowjeti Kommission BalOTCA Cuew8HHoA ~ KOMMCCMei 8 COOT•
nach Artikel 25 dieseS Vertrags betaKtelt. BeTCTBMM CO CT. 25 H8CTORlqef'O AoroaoPa-
VI. Cran.R 6
( 1) Die deutschen und sowjetischen Gerichte und zuständigen 1. repMaHCKMe M COBeTCKMe cyp.t,A M KOMneTeHTHble opraHbl_
Behörden bedienen sich im Verkehr untereinander der deutschen MCnollb3Y10T B CHOWeHIIUUC M8JKAY co6otl tteMellKMM MM pyccKlo_iM
oder russischen Sprache. A3bH(.
(2) Beim Austausch der Ratifikationsurkunden erktlren die Ver- 2. OpM o6MeHe pa'TM4>MK8LptOHHb1MM rpaMOTaMM J:\oroeapMBBIO-
tragsparteien, welchen Ersuchen und Unterlagen bei deren Über- ~ CTopoHbl ~BllAIOT O TOM, K KaKMM npoa,6aM M AOtcyM8H-
mittlung eine Übersetzung in die deutsche oder russische Spra- T8M npM KX nepeAa~e AOruKeH npMllaraTbCSI nepeBOA Ha HeMe4-
che beizufügen ist. Kt.1H Hnt.1 pyCCKKH A3b1K.
VII. CTaTbR 7
Für die Er1edigung von Ersuchen werden Gebühren und Auslagen npM Bb10011HeHMM npoa,6 o6 0Ka38.HMM npaaoBOM OOMOU4M
nicht erhoben. Die ersuchte Vertragspartei ist jedoch berechtigt, CÖOpbl M npoM3BeAeHHbl8 paCJ<OAbl He 83MM&IOTCft M He KOMneH-
von der ersuchenden Vertragspartei die Erstattung von Auslagen CMpylOTCft. OAHaKo AoroeapMB810U48s:1Cft Crop<>Ha. KOTOpas:I oKa-
zu verlangen, die dadurch entstanden sind, daß an Zeugen, 3bleaeT npaBOB)'IO noMoll,lb, enpaee noTpe6oeaTb OT ):\oroeapM-
Sachverständige oder Dolmetscher nach den innerstaatlichen eat004eMCs:1 CTopoHbl, KOTopas:I o6paa.qaeTCft 38 npaBOBOH
Vorschriften der ersuchten Vertragspartei Entschädigungen OOMOU4bfO, 803M8UleHMSI pBCXOAOB, B03HMKWMX B pe3YllbT8Te
gezahlt worden sind. BblnnaTbl B03HafPB>KAeHMSI CSMA8T811AM, 3KCf18PT8M MM nepe-
BOA~MKaM B OOOTBeTCTBMM C HopMaMM BffYTpeHHer0 38KOHOAB-
T811bCTB8 TOM AoroeapMBBIOlqeMCft CTopoHbl, K0TOpas:I OKa3bl-
eaeT npaeoeyta noM0U4b.
B. Rechtshilfe In Zlvt1- und VerwaltungsNchtuache 6. llpallOUII IIOIIOlqlt IIO l'pU{AIIHCIUIM II
8AMIIHNCTpanlBHWM A8ff8M
VIII. Cran.sl 8
(1) Eine Klageschrift oder eine andere Schrift oder gerichtliche 1. ~oeoe MllM MHOe ~Bl18HM8 MIIM paalOpSl>KeHMe cyP.3-, A3-I0-
Verfügung, die ein nicht-strafrechtliches Verfahren vor einem 114ee OCHOBaHMe AJ'1A Ha~. npoA()ll>KeHMA MM 0K0H'48HMA
deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde einleitet, fördert HeyrOllOBHblX A811 B repMBHCKMX cyp.ax MM AJ)YrMX K0MneTeHT-
oder abschließt, wird Mitgliedern der sowjetischen Truppen und HblX opraHaX, AOCTaB11Sl8TCSI llMllßM, BXOAA~MM B COCT8B
ihren Familienangehörigen Ober eine zuständige sowjetische COBeTCKMX 80MCK, M 'U18H8M MX ~ '4ep83 KOMn8T8HTHble
Behörde im Sinne von V. Absatz 1 zugestellt. COBeTCKMe opr&Hbl e CMblCl18 n. 1 CT. 5 HacTOSl~ero npM-
no>KeHMA.
(2) Die zustAndige sowjetische Beh6rde besWigt unverzüglich 2. KoMneTeHTHble COBeTCKMe opr8Hbl He38MeA11MTellbHO OOAT·
den cn,gang jedes Zustelk.rlgsersuchen das itv 'VOil einem Bep>K1,1810T OOJ1Y'48HM8 npocb6bl O &py'48HMM ,qot<yMeHTB,
deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde Obermittelt wird. HanpaBlleHHOro repMSHCKMM cyppu MIIM ppyrMM KOMfl8T8HTHblM.
opr&HOM.
Die Zustellung ist bewirkt. wem das zuzustellende Schriftstück ~ b H 0 8 &py'48HM8 AOKyMeHTa C'4MT88TCSI COCTOSIWMMCA,
dem Zustellungsempfänger "°" der zustlndigen sowjetischen ecnM OH nepeAßH 8AP8C8TY KOMneTeHTHblM OOBeTCKMM opra-
Behörde Obergeben ist. Das deutsche Gericht oder die deutsche HOM. repM&Ha<Me cyAbl M11M APYf'M8 KOMneTeHTHbl8 opr8Hbl
Behörde erhält unverzügrich eine Bestätigung über die vollzogene He38M8AJ'1KT81lbHO 00ny'48IOT paalMCKy, "°AY88P>KAßlOl1JY10
Zustellung. Bp)"4eHMe A0KyMeHTa.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 287
(3) Hat das deutsche Gericht oder <fte deutsche Behörde binnen 3. Ecm1 repMaHCKM14 cyP, M/1M ppyro'1 KOMneTeHTHbH4 opraH B
21 Tagen, gerechnet vom Ausstellungsdatum der Eingangsbestä- T8'-leHHe 21 P,HA nocne 0011Y'"4eHMS1 0T KOMneTeHTHblX coeeTCKHX
tigung durch die zuständige sowjetische Behörde an, weder eine opraHOB OOATB8P>t<A8HMSI nocryMeHMA npocbÖbl O BPY'f8HHH
Bestätigung Ober die vollzogene Zusteffung nach Absatz 2 noch AOKyMeHTa He nonY"4aT HH pacnMCKM o TOM, l.fTO 6bl110 <>CyL48CTB-
eine Mitteilung darüber erhalten, daß die Zustellung nicht erfolgen neHO BPY"f8HHe AOK)'MeHTa 8P,P8C8TY 8 COOTBeTCTBMH C n. 2. HH
konnte, so übermittelt das deutsche Gericht oder die deutsche ~eHMSI O TOM, 'fT0 ·A()KYM8HT ßPY"4MTb He YA8ß0Cb. TO rep-
Behörde der zuständigen sowjetischen BehOrde eine weitere M8HCKM14 cyP, MM .qpyro14 KOMneTeHTHblM repMaHCKMA opr8H
Ausfertigung des Zustellungsersuchens mit der AnkOndigung, daß OOCbUl8IOT KOM08TetfTHOMY C088TCK0UY opr8HY KOnMIO 310A
sieben Tage nach Eingang bei ihr die Zustellung als bewkict gilt. np()Cb6br O Bpy'48HMN .qoKyMettT8 C M3881118IIH8M O 10M, 'fT0
Mit Ablauf _der Frist von sieben Tagen glt die Zustellung als A&HHblA AOf(YM8ffT &fP(IJT CNM1llTbCR apy'48tffllM '48p83 08Mb
bewirkt. wenn nicht die zustlncfage 80Wjetiache Beh6rde vor P,HeA nocne ero nocrynneHlffl B KOM"8T8HTHblA coaeTCKMA
Ablauf der Fristen mitteilt, daß sie die Zustellung nicht durchfOhren opr8H. no MCT8'48+4MM 08MM .qHeA BJ>Y'48HM8 .qot<yMeffT8 C'tMTa-
konnte •.Die zuständige sowjetische BehOrde kann Fristverllnge- eTCSI COCTOSlBWMMCS\ ecnM t<OMll8T8K11tbl C088'l'CIOIA opr8H A0
rung beantragen. MenNtHMA 3TOrO cp0K8 He coo&qlfT, 'ffl> .qaHH08 Bpy'e4M8
npoM388CTM He y.qanoa,. KouneT8ttTHwe COINICTIOte opr&Hbl
uoryT XO,q&T8MCTBOB8Tb O npc)Al1eHMM q>OK8 Bpy'feHMSI A<JKY-
MeHT8. .
(4) Die deutschen Gerichte und Beh6rden kOMen Zustellungen 4. fepMaHCt<Me cylJl:,A IU\M PPJrM8 1<0Mf18TeHTHbl9 opr&Hbl He
an Mitglieder der sowjetischen Truppen und an Familienangehö- uoryT np0M3eo.qMTb ßPY'48HMe .qoKyM8HTOB flML48M, BXOP,RU4MM B
rige nicht durch öffentliche Zustellung bewirken. COCT8B COBeTCKMX B0MCK. M'-U'leH8M MX 08ueA nyTeM ny61111NHOro
on0Bet148HMA.
(5) Für die Zustellung von V8fW81tungsbeach und anderen 5. i3py',teHMe peweHMl4 M .qpyT'MX np0ll80Cy8l1bHb .qot<yM8HTOB
SchriftstOcken des Verfahrens bei einer V8'W8ltungst>eh0 gel- ßAMMHMCTp8TM8HblX opraH0B ~ cornacHO m. 1-4
ten die Absätze 1 bis 4 entsptechend. HaCTC>RtqeA CTaTbM.
IX. CTaTbSI 9
Sind Mitglieder der sowjetischen Truppen oder deren Familien- 8 Cl1Y"4ae, ecm, l1H48, BXO.qAlqMe 8 COCTaB COBeTCKHX BOMCK,
angehörige vorübergehend aus begründetem Anlaß in nicht-straf- M/1M 'U1eHbl MX 08Mel4 no yaa>l(M19l1bHbl l'1plNMH8M apeMeHHO He
rechtlichen Verfahren, an denen sie beteiligt sind, am Erscheinen MMelOT B03MO>KHOCTM npMCyTCT80B8TbnpM paocMOTP8HMM HeyR •.
verhindert, so dürfen ihnen hieraus keine Nachteile entstehen. noBHblX A911, cropoH0A B KOTopbOC OHM RBIUIIOTCR, AßR HMX He
AOß>KHO B03HMK8Tb "3-38 3T0l"O OTJ)Ml\&T8nhHblX nocneACT9MM.
X. CT8TbA IO
( 1) Rechtskräftige Entscheidungen deutscher Gerichte und 1. BcrynHBWHe B 38KOHH)'IO CMny peweHMA repMaHCKMX cyp.,oe H
Behörden in nicht-strafrechtlichen Verfahren, die gegen Mitglieder APY™X KOMneTeHTHblX opraHOB no HeyronOBHblM p.,e/laM He B
der sowjetischen Truppen oder deren Familienangehörige erge- nonb3y m14, BXO.qAlqHX B COCTaB COBeTCfOIX BOHCK, H/lH 'UleHOB
hen, werden von den sowjetischen Behörden anerkannt und MX ceMe&il npM3HalOTCA MHCOOl1HAIOTCA COBeTCKHMM opraHaMM. B
vollstreckt. Die Anerkennung und Vollstreckung kann nur ver- npH3HaHMM M HC0011HeHHH MO>KeT 6b1Tb OTI<a38HO llHWb B TOM
weigert werden, wenn cnyYae, ecmi:
a) es sich um eine Versäumnisentscheidung handelt und den a) pe% M.qeT O 38~HOM peweHHM cyp.,a, npMYeM Y"4aCTHHt<y
Betroffenen nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise recht- np04ecca He Öbl/18 npep.,OCTaBneHa B03MO>KHOCTb BblCKa-
liches Gehör gewährt worden ist oder 38TbCS1 nepeA cyp.,oM B npeP,YCMOTpeHH014 38KOHOM q>opMe,
11HOO
b) die Entscheidung im Widerspruch zu einer zwor von sowjeti- 6) peweHMe npoTM~MT "PMHRTOMY paH88 MecrynMeweuy a
schen Gerichten oder Behörden erlassenen rechtskräftigen 38KOHH)'IO CMY peweHMIO COBeTCKHX cyp.,Of! ~M APYf"MX opra-
Entscheidung steht. HOB.
(2) Entscheidung im Sinne von Absatz 1 ist jede von einem 2. PeweHMeM a CMblClle n. 1ABl1A8TCA mo6oe npMHAT08 repuaHC-
deutschen Gericht oder einer deutschen BehOrde erlassene Ent- KMM cyP,OM M/1M .cu,yncu KOM081'8HTHblM opraHOM peweHMe no
scheidung in einer nicht-strafrechtlichen Angetegenheit ohne Heyn>J108H()My P,eny H838BMCMMO 0T TOrO, H83B8HO 11M OHO npM-
Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluß oder rOBOpOM, f10CT8HOBll8HM8M IU\M pacnopsuKeHM~ BKllKNaA
Bescheid einschließlich des in einem Strafverfahren ausgespro- onpep.,eneHHe o B03MetqeHMH ytqep6a. BblHeCeHHoe no yronoa-
chenen Schadensersatzes. HOMY p.,eny.
XI.
CTaTbA II
(1) Die Vollstreckung rechtskräftiger Entscheidungen in nicht- 1. Vlcno11HeHM8 BCT)'mtBWHX B 38KOHH)'IOCWIY peweHHM, OpMHATblX
strafrechtlichen Verfahren deutscher Gerichte und Behörden er- repMaHCKHMM cyP,aMM M .qpyl"MMM KOMneTeHTHblMM opraHaMM no
folgt nach deutschem Recht, soweit nachfolgend nichts anderes HeyronoBHblM P,8na.M, np0M3BOAKTCA 8 COOTB8TCTBMM C rep-
bestimmt ist. MaHCKMM 38KOHOP.,aT811bCTBOM, 9Cl1M HM>Ke He npeP,YCMOTJ)eHO
HH08.
(2) Die zuständigen sowjetischen Behörden gewähren bei der 2. l<oMr18T8HTHble COB8TCKM8 0pr8Hbl npM MCf1011H8HMM 8C'1"Yf1MB-
Vollstreckung rechtskräftiger Entscheidungen in nicht-strafrecht- WMX B 38KOHH)'IO CMf1Y peweHMA, npliHITblX repMaHCKMMM cy,q&MM
lichen Verfahren deutscher Gerichte und Behörden jegliche M .qpyrMMM KOMl18T8HTHblMM opnlH8MM no Heyn>noeHblM P,enaM,
Unterstützung. OK83bl98IOT OOC/18P.,HMM ~8Ct<08 COP,814CTBM8.
(3) Bei der Zwangsvollstreckung einer rechtskräftigen Entschei- 3. JlM4a, BXO.qAlql48 B COCTaB COB8TCKMX B0MCK. M 'U18Hbl MX
dung in nicht-strafrechtlichen Verfahren kann eine Haft gegen C8M8M He uoryr 6b1Tb B3RTbl 00P, crpa>Ky no 110CT8HOB/1eHMIO
Mitglieder der sowjetischen Truppen oder deren Familienangehö- . repuaHCKMX cyppe M P,PYrMX KOMneTeHTHblX opr8HOB, npM-
rige von deutschen Gerichten und Behörden nicht angeordnet HATOMY no HeyronoeHouy P,eny, AJlA npMHYAMT8nbHOro Mcnon-
werden. HeHHA ec-rynHewero B 38KOHHYIO CMny peweHMA.
288 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
(4) Ist die Vollstreckung eines vollstreckbaren Titels in nicht- 4. EcnM MCnOJlHeHMe scrynMBWerO B 38KOHHylO CM/1y peweHHA
strafrechtlichen Verfahren deutscher Gerichte und Behörden repuaHCKMX cyA08 M APYfMX KOMneTeHTHbDC opraHOB, rlpMHATOro
innerhalb einer den sowjetischen Truppen zugewiesenen Liegen- 00 HeyrOllOBHOMy Aeny, npoM3BOAKTCII B npeAenax 9blAeneH-
schaft durchzuführen. so wird sie durch den deutschen Vollstrek- HOrO coeecTCKMM BOMCKaM OO'beKTa HeABM>KMMorO MM~ea,
kungsbeamten im Betsein eines Vertreters der zuständigen TO OHO OCytqecTBllAeTCII repMaHCKMM cyAe6HblM MCOOßHKTeneM
sowjetischen Behörden vollzogen. B npMcyTCTBMM npeACTaBMTe/UI KOMneTeHTHbDC COBeTCKMX opra-
HOB.
(5) BezOge eines Mitglieds der sowjetischen Truppen unte,iegen . 5. Hano>KetHt apecra no p8cn0pfoKeHtQo repMaHCkoro cy~ MnM
nur insoweit der Pflndung auf Anordnung eines deutschen PIT'fO/IY. KOMneT9HTHblX Gpr8HOII H8 ppmp,t,A l1Mq8. IIX0AAU49f'O B
Gerichts oder einer deutschen BehOrde, als das l0Wjetische 00CT88 C088TQQIX aoAcK, .qonycTMMO l1MWb 8 T0A uepe, B KaKOA
Recht dies gestattet. 3TO np8AyCM8TpMeaeTCA 00B8TCKMU 381COHOA8T8J1bCTIIOM.
(6) Soll aus einer rechtskriftigen Entscheidung deutscher 6. B Cl1Y'"l8 He06xoAMMOC111 l'lpOM3ll8CTit ~ ac,ynMB-
Gerichte oder BehOrden wegen einer Forderung eines Dritten wero B 38KOHHylO CMny peweHM repMBHCIOtX cyA09 IU1M pptnfY.
gegen eine Person vollstreckt werden, der lnrseits ein Anspruch opr8HOB 00 np8T8H3MAM TpeTbMX l1M4 K IH(Y, KOTopoe CO cao8'4
gegen die·Ve,wattung der sowjetischen Truppen aus Uefen.-,gen CTOp0Hbl MMeeT Tpe6oeaHMe K 8AMMHMCTJ>84MM COBeTCKMX
oder sonstigen Leistungen zusteht, so Oberweist die Verwaltung aoAcK 00 noCT88K8M MnM MHblM ycnyr&M, ßAMMHMCTp84MA
der sowjetischen Truppen auf Ersuchen eines Vollstreckungsor- COB8TCKMX 80MCK no npoa.6e opraH8, KOTopoMy ne>py'48HO
gans den entsprechenden Betrag an die Gerichtskasse. Die Über- MCnol1H8HM8 peweHMR cyA&, 11epe'CMCIUl8T COOTB8TCTBylOU(YIO
weisung befreit die Verwaltung der sowjetischen Truppen In Höhe CfMMY cyAY. TaKOe nep8'4MCnettM8 yueHl,WaeT TJ)e6oeaHMe
des überwiesenen Betrags von ihrer Verpflichtung gegenOber 3Toro nM43, K 8AMMHMCTJ)al,IMM coeeTCKMX BOMCK Ha ne~MClleH-
dieser Person. ttylO cyMMY.
C. Rechtshilfe In Strafsachen e. npasoaasw noMOIJ4b a yronoaHblX Aenax
XII. Cnm.A 12
Die zustAndigen deutschen und sowjetischen 8ehOrden unterrich- l<oMneTetmtble repM8HCICM8 M CONTCKM8 opr8Hbl H838MeAJIM-
ten sich gegenseitig unverzOglich Ober Ihnen bekanntgeworden T811bHO MHCp)pMMpylOT ppyr ppyra O CTil8WMX MM M38eCTMblMM
strafbare Handlungen und Ordnoogswidrigkeiten. bei denen der H8J<.83Y9UbDC A9nHMAX M ttapyW8HMRX C>6tqec:TaeHHOrO nopS1AK8.
Verdacht besteht, daß sie von einem Mitglied der sowjetischen ecnM MMeeTCII flOA03P8HMe, '4TO OHM coeepw8Hbl nMt.4SMM, BXO-
Truppen oder einem Familienangehörigen im Gebiet der Bundes- Aff~MMM B COCT8B C08eTCKMX BOMCK, Ml1tt 'f/18H8MM MX C8Mei4
republik Deutschland begangen worden sind. Sie teilen zugleich Ha TepplllTopHM <t>e,qepantBHOM Pecny6nHKM repMaHMM. 3TM
mit, ob sie beabsichtigen, die Strafgerichtsbarkeit auszuüben. Die opraHbl COOOlJ.48IOT TalOKe, HaMepeHbl "" OHM OCyt148CTBßATb
zuständige deutsche oder sowjetische Behörde, die die Gerichts- yronoeH}'IO IOpMC,qMl<l,IHIO. KoMneTeHTHblM repMaHCKMM MllM
barkeit ausübt, unterrichtet die zuständige Behörde der anderen COBeTCKMM opraH, KOT0pblM ~B/UleT IOpMCAMl<l,IHIO, MHq>Op-
Vertragspartei über die von ihr getroffenen Maßnahmen, Ort und MMpyeT KOMneTeHTHblM opraH APYfOM AoroeapHBa!OU48MCII CTO-
Zeit einer Hauptverhandlung sowie über Stand und Ergebnis des poHbl O npMHATblX MM Mepax, M8CTe M epeMeHM cy,qe6HOro pa3-
Verfahrens. 6HpaTellbCTBa. a TalOKe O COCTORHMM M pe3YnbTaTe paCCMO-
TpeHHA ,qena.
XIII. CTIITWI 13
Die zuständigen deutschen und sowjetischen Gerichte und KOMneTeHTHble repMaHCKMe "C08eTCfOl8 cyAbl M opraHbl OKa3bl-
Behörden unterstützen sich bei der Durchführung aller erforder- BalOT Wfr /Jl'YfY COAeMCTBM8 npM npoee,qeHMM ecex HeOOXOAM-
lichen Ermittlungen in Strafsachen und bei Ordnungswidrigkeiten MbDC pac::cn8AoeaHMA no yronoaHEilM ,qenau M HapyW8HMAM
sowie bei der Beschaffung von Beweismitteln einschließlich der 061qeCTeeHHOrO flOPAAKa, a TaK>Ke npM c6qPe AOKa38TenbCTB,
Beschlagnahme und der Aushändigung von Gegenständen, die BK/1~ M3~TM8 M n8P8A3'4}' Betq8CTB8HHbDC AOKa38TenbCTB,
mit einer strafbaren Handlung oder Ordnungswidrigkeit im MuetOtqMX OTHOWeHMe K H8K83yeMOMy AMHMIO M11M HapyWeHMIO
Zusammenhang stehen. Sie unterstOtzen sich ferner geget aseitig ~ nop,w<a. OHM OK83b18810T.pptr /JP'ffY COA9ACT-
bei der Festnahme und Übergabe von Personen an Gerichte LN1d BM8 T8IOK8 npM 3ßA8P)K8HMM N 9WA8'48 nM4 cy~M M opr&HaM,
Behöroen, die die Gerichtsbarkeit nach Artikel 18 dieses Vertrags ~ M IQPMCAMKLIMIO B COOTBeTCTBMM CO CT. 18 HaCTo-
ausüben. A~ero Aoroeopa.
XIV. CTIITWI 14
(1) Verfahrenshandlungen innerhalb der den sowjetischen Trup- 1. nP04eccy&nbHble ,qelilCTeMA B npe,qenax Bbl,qeneHHblX COB8TC-
pen zugewiesenen Liegenschaften im Sinne des Artikels 1 Nr. 6 KMM BOAcl<aM OO'beKTOB HeABM>KMMOrO MMYU48CTB8 B CMblCne n.
dieses Vertrags oder in bezug auf Postsendungen, die von sowje- 6 CT. 1 HaC'TOSltq«O AorosoPa MnM B OTHOWeHMM l'ICNTOSbDC
tischen Militäreinheiten Obersandt oder empfangen werden, kön- ompasneHMA, nepecblnaeMbDC M no~aeMbDC COBeTCKMMM
nen die zuständigen deutschen Behörden mit Einverständnis der BOMHCKMMM '-CaCTAMH, KOMneTeHTHb18 repMaHCKM8 enaCTM MOryT
zuständigen sowjetischen Behörden vornehmen. coeepwaTb C CC>r.naaul KOMneTeHTHblX COBeTCKMX opr&HOB.
(2) Auf Ersuchen der zustinäigen deutschen ~hOrden werden in 2. r1o npoa.6e KOMf18T9HTHblX repuaHCKMX anaCTeA AeAc'rBMA,
Absatz 1 genannte Handlungen von den sowjetischen zuständi- yn<>MSIHYfb18 a n. 1 H8C'TOAt1'8A Cnm.M, npoM3BOAATCII KOMne~
gen BehOrden im Wege der Verwaltungs- und Rechtshiffe vorge- TeHTHblMM COBeTCKMMM opraH8MM 8 n0Pf'AK8 OK838HMA flAMMHM·
nommen. CTpaTMBHOM M npaaoeoA n0M0114M.
(3) Die Verhaftung eines Mitglieds der sowjetischen Truppen oder 3. ApeCT l1M48, BXOAAlJ.18f'O B COCTaB COBeTCKMX BOMCK, tlflM
eines FamilienangehOrigen nimmt imerhalb der den sowjetischen '-C/1eH8 ero C8MbM B np9Aenax ßblA8/1eHHblX COBeTCKMM BOMCKaM
Truppen zugewiesenen Liegenschaften der Militärstaatsanwalt o6'b8KTOB HeABM>KMMOrO MMYU19CTaa hpOM3BOAKT BOeHHblA npo-
der sowjetischen Truppen auf Grund eines Beschlusses eines KYP<>P COB8TCKMX BOMCK Ha OCHOB8HMM peweHMA repMaHCKOro
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 289
deutschen Richters oder einer Anordnung des Staatsanwalts vor; cyAbH HllH nocTaHOBl18H~ npot<ypopa; K nc>CTaHOBneHHtO o6
der Haftbefehl muß Angaben zum Sachverhalt enthalten. apecTe npH11araeTCA H3ßO>KeHHe o6cTORTenbCTB npec,y-
nneHHA.
( 4) Die zuständigen deutschen Behörden unterrichten die zustän- 4. KoMneTeHTHble repMaHCKHe enaCTH He3aMeAJ1HTenbHO
digen sowjetischen Behörden in allen anderen Fällen unverzüg- HHq>opMHpytOT KOMneTeHTHble COBeCTKHe opraHbl O ecex APYJ"HX
lich von der Festnahme eines Mitglieds der sowjetischen Truppen Cß)"48RX 3aAep>KaH~ ßH4, ßXOAAU4HX B -cx>CT8B COBeTCKMX
oder eines FamilienangehOrigen. aoicK. MIIM '4l18H08 MX ceuelii.
XV. CTln'wl 15
Erhalten die zustAndigen sowjetischen Behörden Kemtnls von EcnM KOMneT8HTHblM C088TCKMM opraH8M CT8H08MTCtl M388CTHO
einer Straftat, d1e sich gegen die Im Aufenthaltsgebiet befindflChen 0 H8K83)'9MOM AeAHHM, ttanp88118HHOM np0TMB C0NCTKMX
sowjetischen Truppen, gegen ihre Mitgfteder oder gegen deren aoAcK., H8X0AAU4MXCA Ha TeppMTOpMM MX npe6baeaHMR, l1Hlt,
FammenangehOrige richtet und die von einer Person begangen 11JCOAAU4MX B MX COCT88, IU1M 'U18H08 MX ~ M coeepweHH0M
wurde, die nicht zu dem genannten Personenkreis gehOrt, so ßMl.l()M, He OTHOCAUIMMCA K Bb1W8)'110MAffYTWU ßMLl&M, TO 3TM
C088TCKMe opraHbl:
a) setzen sie die zuständigen deutschen Behörden unverzüglich a) 6e30TnaraTenbHO H3BetqatOT o6 3TOM KOMf18TeHTHble rep-
hiervon in Kenntnis; M8HCKM8 opraHbl;
b) unternehmen sie am Tatort bis zum Eintreffen eines Vertreters 6) A0 MOMeHTa npMÖbmUI np8ACT88MT8ßA ICOMf18T8HTHblX rep-
der zuständigen deutschen Behörden die erforderlichen MaHCKHX anacTeM npeAJ1pHHHM8tOT Ha M8CT8 npecrynneHHA
Schritte, um die Spuren und Beweise der Straftat zu sichern Heo6XOAHMble want C 4enbl0 coxpaH8H~ CßeAOB M AOKa3a-
und erforderlichenfalls die Person, welche die Straftat began- T8JlbCTB npectyM8HMR. a no uepe Heo6XO.qMMOCTM - M ycTa-
gen hat. festzustellen; H08118HMA coeepwM8W8l"O ero JIMl48:
c) k6nnen lie den Verdlc:htigen festhalten, sofern er am Tatort 8) uoryT S8A8P)IC8Tlt l10A()3p8888M0r, ecnM OH &.In sacntntyT
ertappt wurde. Fluchtgefahr besteht und sich kein Vertreter H8 MecTe npectyM8HWI M cytqeCTByeT Of18CHOCTb er0
der zuständigen deutschen Behörden am Ort befindet; die no6era, a Ha MecTe HeT npeACTaBMTenA KOMneTeHTHblX rep-
festgehaltene Person wird der zuständigen deutschen M8HCKMX anaCTe'1; 3aAep>KaHHOe nH40 6e30TnaraTenbHO
Behörde unverzüglich Obergeben. nepeAaeTCA KOMneTeHTHblM repMaHCKMM enaCTAM.
XVI. CTaTbSI 16
(1) Üben die deutschen Behörden Strafgerichtsbarkeit Ober ein 1. EcnM repuaHCKMe opr8Hb1~8CTBßAtOTyrollOBHYIO fOPMCAMK·
Mitglied der sowjetischen Truppen oder einen Familienangehöri- 4Ht0 B OTHOWeHHH 11H4. BX0AAU4HX B COCT88 COB8TCKMX eoliicK,
gen aus. so hat ein Vertreter der zuständigen sowjetischen M/IH ~neH0B MX ceMeM, T0 npeACTaBHTenb KOMneTeHTHblX
Behörde das Recht, bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein. coeeTCKHX opraHOB HMeeT npaao npHcyTCTBOBaTb Ha cyAe6HOM
Auf Ersuchen der zuständigen sowjetischen Behörde hat ihr Ver- pa36HpaTeßbCTBe. no X0AaTaMCTBy KOMneTeHTHblX COBeTCKHX
treter das Recht, Verfahrensunterlagen einzusehen sowie bei opraHOB HX npeACTaBHTenb HMeeT npaeo 3H8KOMHTbCA C MaTe-
Vernehmungen oder anderen Verfahrenshandlungen anwesend pHanaMH Aena, npHcyTCTBOBaTb Ha AOnpocax HllM APYrHX
zu sein, wenn die deutschen Verfahrensvorschriften dies gestat- cneACTBeHHblX AeMCTBHAX, ecnH 3T0 AOnycKaeTCA repMaHCKHMH
ten. npo4eccyanbHblMH H0pMaMH.
(2) Ist der Beschuldigte auf freiem Fuß, so ergreifen die zuständi- 2. EcnH o6BHHAeMblM He apecToeaH, TO KOMneTeHTHble coeeTt-
gen sowjetischen Behörden alle möglichen Maßnahmen, um sein KHe opraHbl npHHHMalOT ece B03MO>KHble Mepbl AJlA o6ecne-
Erscheinen auf Vorladung der zuständigen deutschen Behörden ~eHHA ero ABKM 00 Bb130BY KOMneTeHTHblX repMaHCKHX enaCTeM.
sicherzustellen.
(3) Auf Antrag oder mit Einverständnis des Beschuldigten kann 3. no npocb6e HllM c cornaatA o6aHHAeMOr0 cyA e COOTeeTCT-
das Gericht nach Maßgabe des deutschen Strafverfahrensrechts BMM C repMaHCKMM yronoeHO-np04eccyanbHblM npaeoM MO>K8T
einen sowjetischen Rechtsanwalt als Verteidiger zulassen. ,qonyCTMTb B Ka'-fecTee 3al4KTHHKa coeeTCKOfO a,qeoKaTa.
( 4) Üben die zuständigen sowjetischen Behörden die Strafge- 4. EcnM KOMneTeHTHble coeeTCKMe opr8Hbl ocyu48CTBnAtOT yro-
richtsbarkeit Ober ein Mitglied der sowjetischen. Truppen oder llOBH}'IO 10pMCAMK4HtO B OTH01148HMM ßM4, BXOAAU4MX B COCT8B
einen Familienangehörigen aus, so hat der zuständige deutsche COBeTCKHX BOMCK,. M/IM 'ffleHOe MX ceMeA, TO ICOMneTeHTHbflii
Staatsanwalt oder ein Vertreter der deutschen Behörden das repuaHCKMA npot<ypop MM np8ACTaeMTenb repM8HCKMX ena-
Recht. bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein, wenn sich CT8'1 MMeeT npaeo f1PMCYTCTBOB8Tb H8 cyAe6HoM pa36Mpa-
die Straftat nicht ausschließlich gegen die sowjetischen Truppen, TellbCTBe, ecnM H8K83)'8M08 AeAHMe He HanpaaneHO MCKl110'Ut-
ihre Mitglieder oder deren Familienangehörige richtet. In diesen TenbHO npoTMB coeeTCKMX BOMCK, 11H4, BXOAAL4MX B MX COCT&B,
Fällen hat der zuständige deutsche Staatsanwalt oder ein Vertre- MßM l.fJ'leHOB HX ceMeM. B 3TI1X Cll)"-faSIX KOMneTeHTHblM repMaHC-
ter der deutschen Behörden das Recht. Verfahrensuntertagen KMM npoi<ypop MßM npeACTaBKTenb repMaHCKHX enaCTeM HMeeT
einzusehen sowie bei Vernehmungen und anderen Verfahrens- npaeo 3HaKOMMTbCA C MaTepManaMH Aena M npMcyTCTBOBaTb Ha
handlungen anwesend zu sein, wenn die sowjetischen Verfah- Aonpoca>C M APYfMX CMACTBeHHblX AeMCTBMAX, ecnM 3TO AOnyc-
rensvorschriften dies gestatten. KaeTCA COBeTCKMMM np04eccyanbHblMM HOpM8MH.
XVII. CT&TbA 17
(1) In den Fällen, in denen deutsche Behörden die Gerichtsbarkeit 1. B Tex cn~aAX,-t<orAa fOPMCAMK4MtO ~8CTBJ1SltOT repMaHCKHe
ausüben, steht der Gewahrsam an einem Mitglied der sowjeti- opraHbl, COA8P>KaHH8 OOA CTp8.>K8M /1M4. BX0AAU4HX B COCT&B
schen Truppen oder einem Familienangehörigen den deutschen COBeTCKHX BOMCK, MM '4118HOB HX ceMeM BXOAHT B KOMn8TeH4Mt0
Behörden zu. In den Fällen, in denen die sowjetischen Behörden repMaHCKHX opraHOB. B C/ly'-taRX, KorAB 10p14CAHK4Ht0 ~ecTB-
die Gerichtsbarkeit ausüben, steht der Gewahrsam diesen Behör- nAIOT coeeTCKMe opraHbl, COAep>KaHMe OOA CTpa>KeM BXOAMT B MX
den zu. KOMneTeH4MtO.
(2) Befindet sich ein Mitglied der sowjetischen Truppen oder ein 2. EcnM /1M4a. BXOAS1U4Me e COCTae coeeTCKMX BOMCK, MßM ~neHbl
Familienangehöriger in Untersuchungs- oder Strafhaft, so gestat- MX ceMe'1 H8XOAßTCA OOA CTpa>Ke'1 B CBA3M C paccneAOBaHMet..
290 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
ten die deutschen Behörden auf Ersuchen einem Vertreter der Aena MM oT6baealOT HaK838HMe 8 8"1Ae nMweHMSI cso6oAbl, TO
sowjetischen Behörden den Besuch, sofern die Verfahrensvor- repMaHCKMe opraHbl no XOASTaMCTBY C:OBeTCKMX opraHOB pa:3pe-
schriften dies zulassen. l118IOT HX np8ACTaeHTenio nocellleHM8 YK838HHblX 11H4 npH ycno-
BHH, "fTO 3TO AOnyCKaeTcn npo4eccyaJ1bHblMM HOpMaMH.
XVIII. CTaTWI 18
(1) Urteile und Entscheidungen. welche von deutschen Gerichten 1. rlpwoeopw M nocT8H08119HMA, 8blH8C8HHbl8 repMaHCl(MMM
und anderen zustln<figen deutschen BehOrden in Verfahren, die CVAaMM M .qpyrMMM KOMf18TeHTHblMM repuaHCKMMM opraHaMM no
in die deutsche Gerichtsbarbit fallen. gegen ein Mitglied der AenaM O JH48X. ~ 8 00CT88 0088TCKMX 8CM4CK, M '4l18H8X
sowjetischen rruppen oder deren FamlienangehOrige erlassen MX 08M8i, ~ K repMaHCK0M IOpMCAM~ f10A118>1(8T
wurden, werden von deutschen BehOrden vollstreckt; die sowjeti- MCn0l1H8HMl0 rept,t&HCKMMM opr&HaMM, f1PM"48M c:oaeTCKMe
schen BehOrden sind verpflichtet. hierbei behilflich zu sein. Insbe- orpaHbl AOl'DKHW c:o,qeicTaoaaTb 3TOMY. 8 '48CTHOCTM, B Cf1Y'488
sondere sind in Falle der Rechtskraft eines auf Freiheitsentzug 8C1ynneHMA 8 aaKOHHylO QV1y npwoaop& 0 11MW8HMM cao6o.qbl
ohne Bewlhrung lautenden Urteils die sowjetischen &morden Oe3 npMM8H8HMR ycnc>eHQr0 C>Cy>KAeHIIUI c:oaeTCl<Me opraHbl
verpflichtet, den Verurteilten festzunehmen und im den zustAndi- AOroKHbl 38A9P)l(8Tb 0Cp(A8HHOf"O M nep9A8Tb ero B pacno-
gen deutschen Behörden zu Obergeben. pR>KeHMe KOMneTeHTHblX repuaHCKMX enacTeA.
(2) Mitglieder der sowjetischen Truppen oder deren Familienan- 2. ß ~ BXOAAtqMe B COCT88 COBeTCKMX 80Act<. MllM '4l18Hbl MX
gehörige, die von einem deutschen Gericht zu einer Freiheits- ceueA, OCV>f<A8HHbl8 repMaHCKMMM cy.qaMM K ßMW8HMIO cao6oAbl
strafe ohne BewAhrung verurteilt worden sind, dOrfen das Gebiet 6e3 npMMeHeHMSI ycnoBHOrO OCV>f<AeHMSI, He anpaee OOKMHY'fb
der Bundesrepublik Deutschland vor Verbüßung der Strafe nicht TeppMTopMIO CS>e.qepaTMBHOM Peaty6nMKM f epMaHMIII AO OTÖblTH$1
ver1assen. Hal<a38HMSI.
(3) Auf Ersuchen oder mit Bnverstlndnis der mstlldgen lOwjeti- 3. no npoa.6e ..,.. c cornacttA KOMl18T8HTHbDC coae,aaoc • • -
achen BehOrden Ll1d un1er der VCJ1'11USS8tzung daß der rechts- HOB, 8 TIU0K8. r.,.c ycn08l9I -lp010l(Dl1Mp088HHOl'O cyAWtA
krAftig Verurteilte zu Protokoll eines Richters zustimmt, kam d"ee CGrnacMSI ocy>KAeHHOn) KOMl18TeHTHbl8 repM&HCKMe Bl18CTM
zuständige deutsche Behörde die VoUstreckung einer rechtskräfti- MOryT B C:OOTB8TCTBMM C AeMCTBYIOtJ4HMM B OTHOUJeHHM 3apy6e>K-
gen Freiheitsstrafe, die ein deutsches Gericht gegen ein Mitglied HblX rocyASPCTB npa&MJlaMM O '10MOC.4M B MCOOßHeHMM npMro-
der sowjetischen Truppen oder deren Familienangehörige ver- eopoe f10 yronoBHblM A8ß8M nep8A8Tb c:oeeTCKIIIM opraHaM
hängt hat, den sowjetischen Behörden entsprechend den gelten- MCOOßH8HMe BC'JYl'IMBWMX B 38KOHHYIO CMny npMroeopoe O llMUJe-
den Bestimmungen über die Vollstreckungshie in strafrechtli- HMM cao6o.qbl, 8blHeC8KHblX fepMaHCKMMM cy.qaMM 8 OTMOWeHMM
chen Angelegenheiten mit dem Ausland Obertragen. Die Einzel- ßKl.4, BXOAfW4MX B COCTSB C:OBeTCKMX BOMCK, MM 'UleHOB MX
heiten der Übertragung der Vollstreckung W8fden durch Noten- ceMeM.
wechsel vereinbart. KOHKpeTHblM nop~K nepeAa"fM MCOOllHeHIIISI npMroeopoe
c:ornacyeTCSI nYTeM o6MeHa HOTaMH.
(4) Strafurteile von sowjetischen Gerichten werden im Aufent- 4. npHroeopbl c:oeeTCKIIIX cyAOB no yronOBHblM AeßaM He OOAfle-
haltsgebiet nicht vollstreckt. Dies gilt nicht für Strafurteile, in >KaT 111cnonHeHMIO Ha TeppHTOpMH npe6b1BaHHR C:OBeTCKMX B0"1CK.
denen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten verhängt wurde. 3TO He OTHOCMTCSI K npMroeopaM O ßHWeHMH CBOÖOAbl cpoKOM AO
Tpex MeCS14ee.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 291
Gesetz
zu dem Abkommen vom 12. April 1989
zur Änderung des Abkommens vom 1. Juni 1961
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt
Vom 21. Dezember 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates nenden Veranlagungszeiträume erhoben_ werden. Soweit
das folgende Gesetz beschlossen: das Abkonvnen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzu-
. wenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen
Artikel 1. · aufzuheben oder zu Indem. Die Festsetzungsfrist «ldet
Dem in Bonn am 12. April 1989 unterzeichneten Abkom- insoweit nicht vor Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das
men zur Änderung des Abkommens vom 1. Juni 1961 auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der getreten ist.
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung
nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die
Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt Artikel 3
(BGBI. 1962 II S. 877) wird zugestimmt. Das Abkommen
wird nachstehend veröffentlicht. (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung
in Kraft.
Artikel 2 (2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem
Artikel 1 des Abkommens ist anzuwenden auf die Steu- Artikel 3 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt
ern, die für die am oder nach dem 1. Januar 1985 begin- bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Th. Waigel
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
292 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Abkommen
zur Änderung des Abkommens vom 1. Juni 1961
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen
und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt
Die Bundesrepublik Deutschland dung der Doppetbesteueru auf dem Gebiete der Steuem vom
und Einkommen und vom Vermögen als ausschließlich im Nachbar-
staat ausgeübt angesehen.
die Schweizerische Eidgenossenschaft -
(4) Die in Absatz 2 genannten Personen können für die dort
in der Absicht. die in dem Abkommen vom 1. Juni 1961 zwi- aufgeführten Tätigkeiten gleichennaßen deutsches wie schweize-
schen der Bundesrepublik Deutschland ood der Schweizerischen risches Personal beschäftigen.
Eidgenossenschaf Ober die EnictU,g nebell8il 1811dertiege11der (5) FQr den GrenzObertria und den Aufenthalt der In den wnte-
G r e n z a b f ~ 111d cle ~ In Ver1c8hrs- handen Absitzen genannten P8nl0I MN1 im Gebietsstaat gelten
mittefn wltvand der Fatvt wrg1111hal• 8esteueMlg der Zol- dessen allgemei1e Bestimnu,gen. . Die danach mOgfichen
deklaranten den verlnderten BedOrfnissen anzupassen - Er1eichterungen sind zu gewAhren. Unterfiegt ihre Tätigkeit,
sofem sie diese als Ausländer im Gebietsstaat ausüben, einer
sind wie folgt übereingekommen: Bewilligoogspflicht, so ist die Bewilligung von den zuständigen
Behörden zu erteilen, und zwar unentgeltlich."
Artikel 1
Artikel 22 des Abkommens erhAlt folgende Fassung: Artikel 2
"(1) Personen, die in einem der beiden Staaten wohnen, können Dieses Abkommen gilt auch für das land Ber1in, sofern nicht die
bei den nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen beider Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenOber dem
Staaten alle die Grenzabfertigung betreffenden Tätigkeiten ohne Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach
besondere Bewilligung vornehmen. Sie sind von den Behörden Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
des anderen Staates gleichberechtigt mit dessen Angehörigen zu
behandeln.
Artikel 3
(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die diese Tätigkeiten
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-
gewerbsmäßig ausüben. Die so ausgeübten Tätigkeiten und
unrunden werden so bald wie möglich in Bem ausgetauscht.
bewirkten Leistungen werden für die Umsatzsteuer als aus-
schließlich in dem Staat ausgeübt oder bewirkt angesehen, dem (2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats ·
die Grenzabtertigungsstelle angehört. nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Die von Personen aus dem Nachbarstaat bei dessen Grenz- (3) Dieses Abkommen tritt außer Kraft, wenn das Abkommen
abfertigungsstelle gewerbsmäßig ausgeübten Tätigkeiten werden vom 1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
für die Erhebung der direkten Steuem (Steuem vom Einkommen der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung
und Vennögen usw.) und für die Anwendung des zwischen den nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenz-
beiden Vertragsparteien geschlossenen Abkommens zur Vennei- abfertigung in Verkehrsmitteln während der F~~rt außer Kraft tritt.
Geschehen zu Bonn am 12. April 1989 in zwei Urschriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Frhr. v. Stein
Walter Schmutzer
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft
A. Hohl
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 293
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 16. November 1990
Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleichte-
rung des lntemationalen Seeverkehrs (BGBI. 196711
s. 2434; 191111 s. 1an; 197811 s. 1445; 198311 s. 576;
1984 II S. 938; 1986 II S. 1141; 1989 II S. 70) ist nach
seinem Artikel XI für
Portugal am 6. Oktober 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. August 1990 (BGBl.11 S. 877).
Bonn, den 16. November 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 20. November 1990
Der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970
(BGBI. 197611 S. 649,664; 198411 S. 799,975) wird nach
seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Polen am 25. Dezember 1990
in Kraft treten.
Pofen hat bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
eine Erklärung nach Artikel 64 Abs. 2 Buchstabe a Ziffern i
und ii des Patentzusammenarbeitsvertrages abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. September 1990 (BGBI. II
s. 1346).
Bonn, den 20. November 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag ·
Dr. Oesterhelt
294 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Bekanntmachung
des Sltzstaatabkommens .
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Organisation
für die Nutzung von meteorologischen Satelliten
(EUMETSAT)
Vom 26. November 1990
In Bonn ist am 7. Juni 1989 ein Sitzstaatabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Organisation für die Nutzung von
meteorologischen Satelliten (EUMETSA1) mit Sitz in
Dannstadt unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach
seinem Artikel 16
am 5. November 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26. November 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Jungblut
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 295
Sitzstaatabkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der
Europäischen Organisation für die Nutzung
von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT)
Headquarters Agreement
between the Govemment of the Federal Republic of Germany
and the European Organi~tion for the Exploitation
of Meteorological Satellites (EUMETSAT)
Accord de siege
entre le Gouvernement de la Republique federale d' Allemagne
et l'Organisation europeenne pour l'exploitation
de satellites meteorologiques (EUMETSAT)
Die Regierung The Govemment Le Gouvernement
der Bundesrepublik Deutschland of the Federal Republic of Germany de la Republique federale d' Allemagne
und and et
die Europäische Organisation the European Organisation l'Organisation europ6enne
fOr die Nutzung for the Exploitation pour I'exploitation
von meteorologischen Satelliten - of Meteorological Satellites de satellites m6t~iques,
gestützt auf das Übereinkommen vom Having regard to the Convention of vu la Convention du 24 mai 1983 portant
24. Mai 1983 zur Gründung einer Europäi- 24 May 1983 on the Establishment of a creation d'une Organisation europeenne
schen Organisation für die Nutzung von European Organisation for the Exploitation pour l'exploitation de satellites meteorologi-
meteorologischen Satelliten (EUMETSAT), of Meteorological Satellites (EUMETSAT), ques (EUMETSAT),
gestützt auf Artikel 19 des Protokolls vom having regard to Article 19 of the Protocol vu l'article 19 du Protocole du 1• decem-
1. Dezember 1986 über die Vorrechte und of 1 Oecember 1986 on the Privileges and bre 1986 relatif aux privileges et immunites
lmmunitäten der Europäischen Organisa- lmmunities of the European Organisation de !'Organisation europeenne pour l'expl9i-
tion für die Nutzung von meteorologischen for the Exploitation of Meteorological Satel- tation de satellites meteorologiques
Satelliten (EUMETSAT), lites (EUMETSAT), (EUMETSAT),
im Hinblick darauf, daß die Organisation in consideration of the Organisation, in considerant que l'Organisation, confor-
gemäß dem Beschluß des Rates vom accordance with the decision of the Council a
mement la Resolution du Conseil en date
19. Juni 1986 ihren Sitz in Darmstadt hat- of 19 June 1986, having its Headquarters in a
du 19 juin 1986, a son siege Darmstadt,
Darmstadt,
sind wie folgt übereingekommen: · have agreed as follows: sont convenus de ce qui suit:
Artikel 1 Article 1 Artlcle 1
Begriffsbestimmungen Definitions Definitions
In diesem Abkommen haben die nach- In this Agreement: Aux fins du present Accord:
stehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
a) .,übereinkommen" bezeichnet das a) "Convention" means the Convention of a) le terme «Convention• designe la
Übereinkommen vom 24. Mai 1983 über 24 May 1983 on the Establishment of a Convention du 24 mai 1983 portant
die Errichtung einer Europäischen European Organisation for the Exploita- creation d'une Organisation euro-
Organisation für die ·Nutzung von tion of Meteorok>gical Satellites peenne pour I'exploitation de satellites
meteorologischen Satelliten (EUMET- (EUMETSAT); meteorologiques (EUMETSAT);
SAT);
b) .Protokoll" bezeichnet das Protokoll b) "Protoco1· means the Protocofof 1 De- b) le terme «Protocole• designe le Proto-
vom 1. Dezember 1986 über die Vor- cember 1986 on the Privileges and lm- cole du 1• decembre 1986 relatif aux
rechte und lmmunitAten der Europäi- munities of the Eurcpean Organisation privileges et immunites de l'Organisa-
schen Organisation für die Nutzung von for the Exploitation of Meteorological tion europ6enne pour I' exploitation de
meteorologischen Satelliten (EUMET- Satellites (EUMETSAT); satellites mltteorologiques (EU-
SAT); . METSAT);
c) .Regierung" bezeichnet die Regierung c) "Govemment• means the Govemment c) le terme «Gouvernement• designe le
der Bundesrepublik Deutschland; of the Federal Republic of Germany; Gouvernement de la Republique fede-
rale d'Allemagne;
296 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
d) ,.EUMETSAT" bezeichnet die Europäi- d) "EUMETSAT" means the European Or- d) le terme •EUMETSAT» designe !'Orga-
sche Organisation für die Nutzung von ganisation for the Exploitation of nisation europeenne pour l'exploitation
meteorologischen Satelliten; Meteorological Satellites; de satellites meteorologiques;
e) ,.deutsche Staatsangehörige" bezeich- e) "German nationals• means persons e) rexpression •ressortissant allemand„
net Personen, die Deutsche im Sinne who are Germans in temlS of the deftni- designe les personnes qui sont alle-
des Grundgesetzes fOr öte Bundesrepu- tion set fonh in the Basic Law of the mandes au sens defini par 1a Loi fonda-
blik Deutschland sind; Federat Repubfic of Germany: mentale de 1a Repubtique federale
d'Allemagne;
f) .amtliche TAtigke1ten· bezeichnet ane f) · "'Official ac:tivities• means al activities f) l'expression •activitlts officielles• de-
von der EUMETSAT ZlK Erreichung carried out by EUMETSAT in pursuance signe toutes 1es activites menees par
her in Artikel 2 des Übereinkonvnens of lts objectives as defined in Article 2 of EUMETSAT pour atteindre ses objectifs
festgelegten Ziele ausgeObten TAtigkei- the Convention, including lts administra- tels qu'ils sont definis dans l'article 2 de
ten einschließlich ihrer VefW81toogs- tive activities. 1a Convention, et comprend ses acti-
tätigkeit. vites administratives.
Artikel 2 Artlde 2 Artlcle 2
Sitz Headquarters Siege
Der Sitz der EUMETSAT ist Darmstadt. EUMETSAT has its . Headquarters in Le siege d'EUMETSAT est situe a
Darmstadt. Darmstadt.
Artikel 3 Artlcle 3 Article 3
Unverletzlichkeit et. Riumllchkelten lnvtolablllty of PnNnlaes lnvlolablllte des locaux
(1) Die RAwnlic:hkeiten der EUMETSAT (1) The premisas of EOMETSAT shall be (1) Les 1ocaux d'EUMETSAT sont inviola-
sind unverletzlich. inviotable. bles.
(2) Die Räumlichkeiten sind das Gebäude (2) The premises shall be the building and (2) Les locaux comprennent le bätiment
und Teile des Gebäudes, das Von der parts of the building occupied by EUMET- et les parties du bätiment utilises par EU-
EUMETSAT zur Ausübung ihrer amtlichen SAT for the performance of its offlCiaJ ac- METSAT dans l'exercice de ses activites
Tätigkeiten genu~ wird. tivities. officielles.
(3) Die Lage der Rltmlichkeiten ergibt (3) lhe situation of the pn,mises is shown (3) La situation des locaux est indiquee
sich aus dem diesem Dokument beigefüg- in the plan attached to this document. sur le plan joint au present document. Des
ten Plan.•> Änderungen dieses Plans kön- This plan may be modified by mutual modifications peuvent ~tre apportees a ce
nen im Einvernehmen zwischen der Regie- agreement between the Govemment and plan d'un commun accord entre le Gouver-
rung und der EUMETSAT vorgenommen EUMETSAT. nement et EUMETSAT.
werden.
(4) Die Behörden der Bundesrepublik (4) The authorities of the Federal Repub- ( 4) Les autorites de la Republique f ede-
Deutschland dürfen die Räumlichkeiten nur lic of Germany may enter the premises only rale d'Allemagne ne sont autorisees pene- a
mit Zustimmung des Direktors der EUMET- with the consent of the Oirector of EUMET- trer dans les locaux qu •avec I' autorisation
SAT betreten. Bei einem Feuer oder einem SAT. In case of fire or any other disaster du Directeur d'EUMETSAT. En cas d'incen-
anderen Unglück, das sofortige Schutzmaß- requiring prompt protective measures, such die ou de toute autre catastrophe exigeant
nahmen erfordert, gilt die Zustimmung als consent shall be assumed. des mesures de protection immediates,
erteilt. cette autorisation est presurnee acquise.
(5) Dieser Artikel schließt förmliche (5) This Article shaJI not preclude service (5) Rien dans cet article n'exclura la signi-
Zustellungen nicht aus. of legal process. fication de pieces judiciaires.
Artikel 4 Article 4 Article 4
Haftung für Schäden Liability for Oamage Responsabilite en matiere de dommages
(1) Die EUMETSAT ist nach Maßgabe (1) In accordance with German national (1) Conformement a 1a legislation alle-
des innerstaatlichen deutschen Rechts und law and in ac:cordance with Artide 8 of the mande et a l'article 8 de 1a Convention,
nach Maßgabe des Artikels 8 des Überein- . Convention, EUMETSAT shall be liable for EUMETSAT est responsable de tout pre-
kommens für die Rechtsver1etzungen und any violations of law and any damage or judice ou dommage resuftant de ses acti-
Schäden haftbar, die auf ihre Tätigkeit in injury arising from lts activities in the Feder- vites en Republique federale d'Allemagne.
der Bundesrepublik Deutschland zurückzu- al Republic of Germany.
führen sind.
(2) Die EUMETSAT haftet nach Maßgabe (2) In accordance with German national (2) Conformement a la legislation alle-
des innerstaatlichen deutschen Rechts in law, EUMETSAT shall be liable for all risks- rnande, EUMETSAT est responsable, en ce
bezug auf die in Artikel 3 genannten Räum- also towards the proprietor - in respect of qui conceme les locaux mentionnes I' arti-a
lichkeiten für alle Risiken·_ auch gegenüber the premises mentioned in Atticle 3, which cle 3, de tous les risques normafement sup-
dem Eigentümer-, die 0brlCherweise vom are normally bome by the proprietor. portes par le proprietaire, et ce ltgalement
Eigentümer getragen werden. Soweit Drit- EUMETSAT shall hold the proprietor free vis-a-vis de ce dernier. EUMETSAT garantit
ten Schäden entstehen, stellt die EUMET- from any claims for compensation or le proprietaire contre toute demande d'in-
SAT den Eigentümer von Schadensersatz- damages arising from damage incurred by demnisation au titre de tout dommage
ansprüchen frei. third parties. cause a un tiers.
Artikel 5 ArtJcle 5 Article 5
Haftpfllchtversl~herung Llablllty lnsurance Assurance responsablllte
(1) Die EUMETSAT unterhält eine Ver- (1) EUMETSAT shall carry insurance suf- (1) EUMETSAT souscrit une assurance
sicherung, durch die ihre i!l Artikel 4 be- ficient to cover its liability under Article 4. suffisante pour couvrir sa responsabilite en
0
) Von def' Veröffentlichung des Plans wird abgesehen
Nr. 1 - Tag -der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 297
zeichnete Haftung gedeckt wird. Diese Ver- Such insurance contract shall be concluded vertu de l'article 4. Le contrat d'assurance
sicherung wird mit einer nach deutschem with an insurance company licensed under est souscrit aupres d'une compagnie d'as-
Recht zugelassenen Versicherungsgesell- German law. a
surance agreee conformement la legisla-
schaft abgeschlossen. tion allemande.
(2) Die Bestimmungen des Versiche- (2) The terms of the insurance contract (2) Les conditions du contrat d'assurance
rungsvertrags werden nach Konsultation &hall be determined after oonsultation with sont fix6es apres concertation avec le Gou-
mit der Regierung festgelegt. the Govemmenl vernement
(3) Der Versicherungsvertrag hat i,orzu.. (3) The lnsurance contract shall provide (3) Le c:ontrat d"assurance prevoit que
sehen, daß jede nicht Zt.m Personal der that an, person who 1s not a EUMETSAT toute personne ne faisant pas partie du
EUMETSAT gehörende Person. die eine staff men)ber and who suffers damage or personnel d'EUMETSAT qui subit un pr6ju-
Rechtswr1etzung oder einen Schaden erlei- injury, for which EUMETSAT is iable, shall dice ou un dommage dont EUMETSAT est
det, für welche die EUMETSAT haftbar ist. be entitled to daim damages directfy from responsable est en droit de demander des
ihre AnsprOche unmittelbar gegen den Ver- the insurer. dommages et intertts directement • l'assu-
sicherer geltend machen kam. reur,
Artikel 6 Artlcle 6 Artlcle 6
Befreiung von Steuern Exemptlon from Tax Exoneratlon d'lmp6ts
(1) Direkte Steuern im Sinne des Arti- (1) For the purpose of Article 5, para- (1) Aux fins de l'article 5, paragraphe 1 du
kels 5 Absatz 1 des Protokolls sind aJle graph 1; of the Protocol, •direct taxes" shall Protocole, les impöts directs sont tous les
Steuern, die vom Bund, einem Land oder embrace all taxes levied directly by the Fed- impöts preleves directement au niveau fe-
einer anderen Gebietskörperschaft direkt eral Govemment, by a •Land" or any other deral, par un •Land• ou par une autre •Ge-
erhoben weroen. Direkte Staan sind ins- •GebietskOrpersc• (regional or local au- bietsk&perschaf• (collectivit6 territoriale).
besondere die . thortty). In .particutar, .direct taxes· shaft las impOts direds sont en pa,1iculier
lnclude:
a) Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) a) "Einkommensteuer" rKörperschaft- a) «Einkommensteuer• (Körperschaft-
steuer") (incocne tax/corporation tax) steuer) (impOt sur le revenu/impöt sur
les societes),
b) Gewerbesteuer b) •Gewerbesteuer" (trade tax) b) •Gewerbesteuer• {impOt commercial),
c) Vennögensteuer c) •Vermögensteuer• (property tax) c) •Vermögensteuer• fmpOt sur 1a for-
tune),
d) Grundsteuer. d) ·Grundsteuer" (land tax). d) «Grundsteuer• (impöt foncier).
(2) Die EUMETSAT ist aufgrund des Arti- (2) On the basis of Article 5 of the Pro- (2) Aux termes de l'article 5 du Protocole,
kels 5 des Protokolls auch von der Grund- tocol, EUMETSAT shall also be exempt EUMETSAT est egalement exoneree de la
erwerbsteuer befreit. from "Grunderwerbsteuer" (land transfer «Grunderwerbsteuer» (impöt sur l'acquisi-
duty). tion immobiliere).
(3) Die für die EUMETSAT zugelassenen (3) Vehicles registered in the name of (3) Sur demande, les vehicules moteura
Kraftfahrzeuge werden auf Antrag von der EUMETSAT shall be exempt from motor immatricules pour EUMETSAT seront ex-
Kraftfahrzeugsteuer befreit. vehicle tax on application. . oneres de la «Kraftfahrzeugsteuer• (impöt
a
sur les vehicules moteur).
Artikel 7 Article 7 Article 7
Erstattung von Steuern Refund of Taxes Remboursement d'impöts
( 1) In Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 (1) Pursuant to Article 5, paragraph 2, of (1) En application de l'articfe 5, para-
des Protokolls erstattet das Bundesamt für the Protocol, the FederaJ Finance Office graphe 2 du Protocole, l'Office federal des
Finanzen aus dem Aufkommen der Um- shall, upon request, refund to EUMETSAT finances rembourse A EUMETSAT, sur de-
satzsteuer auf Antrag die der EUMETSAT out of revenue from turnover lax, tumover mande, par prelevement sur le produit de
von anderen Unternehmern gesondert in tax separately invoiced to EUMETSAT by l'impOt SUf le chiffre d'affaires, le montant de
Rechnung gestellte Umsatzsteuer für deren other entrepreneurs in respect of supplies of l'impOt qui lui a 6te factur6 l part par d'au-
Lieferungen und sonstige Leistoogen an die goods and services performed by them, if tres chefs d'entreprise pour les marchan-
EUMETSAT, wenn diese Umsätze aus- such transactions are intended exclusively dises qu'ils lui ont livr6es et les autres pres-
schließlich für die amtlichen Tätigkeiten der for the official activities of EUMETSAT. tations qu'ils lui ont foumies, l condition
EUMETSAT bestimmt sind. Voraussetzung Such refund shall be made only if the toutefois que ces transactions aient ete
ist, daß der für diese Umsätze geschuldete amount of tax due for such transactions effectu6es exclusivement pour lui permettre
Steuerbetrag im Einzelfafl 50,- Deutsche exceeds DM 50 in each individual case and d'exercer ses activites offlcielles. Le mon-
Mark übersteigt und von der EUMETSAT an has been paid by EUMETSAT to the entre- tant de l'impöt dü au titre de ces trans-
die Untemehmer bezahlt worden ist. Min- preneurs. lf the amount of tax refunded is actions doit 6tre superieur l 50 DM dans
dert sich der erstattete Steuerbetrag nach- subsequently reduced, EUMETSAT shall chaque cas et avoir ete verse par EUMET-
träglich, so unterrichtet die EUMETSAT das notify the Federal Finance Office and repay SAT aux chefs d'entreprise concemes. Si le
Bundesamt für Finanzen hiervon und zahlt the amount of the reduction. montant de l'impöt rembourse est reduit
den Minderungsbetrag zurück. ulterieurement, EUMETSAT le notifie !'Of- a
fice federal des finances et rembourse la
difference.
(2) In Anwendung des Artikels·S Absatz 2 (2) Pursuant to Article 5, paragraph 2, of (2) En application de l'artide 5, para-
des Protokolls erstattet das Bundesamt für the Protocol, the Federal Ftnance OfflCe graphe 2 du Protocole, l'Office federal des
Finanzen auf Antrag der (;UMETSAT femer shall also, at the request of EUMETSAT, finances rembourse egalement l EUMET-
die im Preis enthaltene ·Mineralölsteuer für refund mineraJ oil tax included in prices, on SAT, l sa demande, le montant de l'impOt
Benzin, Dieselkraftstoff und Heizöl, wenn petrol, diesel fuel and heating oil, if the sur les huiles minerales inclus dans le prix,
der Steuerbetrag im Einzelfall 50,- Deut- amount of tax due exceeds DM SO in each pour l'essence, le gazole et le fuel domesti-
sche Mark übersteigt. · individual case. que, si ce montant depasse 50 DM dans
chaque cas.
298 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil fl
Artikel 8 Article8 Article 8
Waren- und Dlenstlelstungsverkehr Goods and Services Transactlons Transfert de blens et de services
(1) Wird ein Gegenstand, den die ( 1 ) lf an article purchased or imported by (1) Si un objet acquis ou importe par
EUMETSAT für ihre amtlichen Tätigkeiten EUMETSAT for the exercise of its official EUMETSAT pour l'exercice de ses activites
erworben oder eingeführt hat und für des- activities in respect of which exemption from offlCielles en exoneration de l'impöt sur le
sen Erwerb oder Einfuhr ihr Entlastung von tumover tax « import tumover tax has been chfffre d'affaires ou de l'impOt sur le chiffre
der Umsatzsteuer oder - Einfuhn.msatz- granted pursuant to Article 5, paragraph 2 d'affaires l rimportation en vertu des dlspo-
steuer nach Artikel 5 Absatz 2 oder 3 des or 3 of the Protocol. is disposed of, hited out sitions de l'article 5, paragraphe 2 ou 3 du
Protokolls gewAhrt worden Ist. entgetich or transferred either in retum for payment or Protocole est c6d6, lou6 ou transf6r6 l titre
oder unentgefflich abgegeben. Y9ffflietet free ot charge, the amount of the tumover graluit ou on6reux, 1a partie de l'impOt sur le
oder Obertr~ so Ist der Teil der Umsatz- tax or import tumover tax oorresponding to chiffre d'affaires ou de l'impOt sur le chiffre
steuer oder Einfuhrumsatzsteuer, der· dem the selling price «, in the case of dlsposal or d'affaires l l'importation qui correspond au
Veräußerungspreis oder bei unentgeltlichei -transfer free of charge, the amount of such prix de vente ou, en cas de cession ou de
Abgabe oder Übertragung dem Zeitwert des tax corresponding to the current value of the a
transfert titre gratuit. ä 1a valeur actuelle
Gegenstands entspricht, an das Bundesamt article, shall be paid to the Federal Finance de l'objet. doit 6tre versee ä l'Offtee fltderat
für Finanzen abzuführen. Der abzuführende Office. For the sake of simprlcity, the des finances. La montant de l'impöt ä
Steuerbetrag kam aus. Vereinfachungs- amount of tax payable may be determined acquitter peut. pour simpHfier, lttre calcule
gründen durch Anwendung des im Zeit- by applying the taxation rate applicable at sur 1a base du taux de rimpöt en vigueur au
punkt der Abgabe oder Übertragung des the time of disposal or transfer of the article. moment de 1a cession ou du transfert de
Gegenstands geltenden Steuersatzes l'objet.
ermittelt werden.
(2) Die von der EUMETSAT unter den in (2) Goods imported duty he by EUMET- (2) les produits qui iont importes par
Artikel 5 des Protokolls genannten Bedin- SAT &riler' the COllditioclS laid down in Arti- EUMETSAT en fnlllchise aux conditions
. gungen zollfrei eingefOhrten Waren dOrfen cle 5 of the Protocol may not be disposed of, pr6wes l l'article 5 du Protooole ne peu-
nur dann entgeltlich oder unentgelttich hired out or transferred whether in retum for vent lttre c6des, loues ou transferes, titrea
abgegeben, vermietet oder übertragen wer· payment or free of charge unless the ap- onereux ou gratuit, que si les autorites
den, wenn die zuständige Zollstelle vorher propriate customs authority has been douanieres competentes en ont auparavant
unterrichtet und die entsprechenden Zölle notified beforehand and the relevant duties ete informees et que les droits y afferents
bezahlt worden sind. Die zu entrichtenden have been paid. The duties payable shan be a
ont ete acquittes. Les droits &CXIUitter sont
Zölle werden auf der Grundlage des Zeit- calcutated on the basis of the current value calcules sur 1a base de 1a valeur actuelle de
werts dieser Waren berechnet. of the goods. ces produits.
(3) Erbringt die EUMETSAT über die (3) Should EUMETSAT engage in trans- (3) Lorsqu'EUMETSAT effectue des
Tätigkeit nach Absatz 1 hinaus Leistungen actions over and above the activities as transactions il titre onereux pour des acti-
gegen Entgelt, so unterliegen diese nur defined in paragraph 1 in retum for pay- vites depassant le cadre du paragraphe 1,
insoweit der deutschen Umsatzsteuer, als ment, then these transactions shall be sub- lesdites transactions ne sont soumises a
sie im Rahmen eines Betriebs gewerblicher ject to German tumover tax only insofar as l"impöt sur le chiffre d'affaires que si elles
Art erbracht werden. they are performed within the scope of a sont effectuees dans le cadre d"une entre-
business of a commercial nature (Betrieb prise de nature commerciale (Betrieb ge-
gewerblicher Art). werblicher Art).
Artikel 9 Article 9 Article 9
Arbeitserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis, · Work Permlt, Residence Permit, Permis de travall, permis de sejour,
Meldepflicht Compulsory Registration enregistrement obligatoire
Die Mitglieder des Personals der Staff members of EUMETSAT and ex- Les membres du personnel d'EUMET-
EUMETSAT sowie Sachverständige, die perts exercising their functions in the SAT et les experts qui exercent leurs acti-
ihre Tätigkeit in der Bundesrepublik Federal Republic of Germany: vites en Republique f~derale d'Allemagne
Deutschland ausüben,
a) benötigen keine Arbeitserlaubnis; (a) shall not require a work permit; a) sont dispenses de I' obligation de posse-
der un permis de travail;
b) benötigen keine Aufenthaltserlaubnis (b) shatl not require a residence permit and b) sont dispenses de l'obügation de posse-
und unterliegen nicht den Vorschriften shall not be subject to the provisions der un permis de sejour et ne sont pas
Ober die Meldepflicht für Ausländer, goveming aliens' registration provided a
soumis aux dispositions relatives l'en-
sofern sie den in Artikel 10 genannten that they hold the personal card referred a
registrement des etrangers condition
Ausweis besitzen; das gleiche gilt für die to in Article 1O; the same shall apply to qu'ils possedent 1a carte personnelle
in ihrem Haushalt lebenden Familienan- members of their family forming part of visee a l'article 10; il en va de meme
gehörigen. their household. pour les membres de leur famille vivant
a leur foyer.
Artikel 10 Article 10 Article 10
Mitteilung der Personaleinstellungen, Notfflcatlon of Appolntments, Notiflcatlon des nomlnations,
~uswelse Personal Carcls cartes personnelles
( 1) Die EUMETSAT unterrichtet die (1) EUMETSAT· shall inform the Govem- (1) EUMETSAT infonnera le Gouveme-
Regierung Ober den Dienstantritt von Mit- ment when a staff member or expert takes ment de l'entree en fonction des membres
gfiedem des Personals oder die Arbeitsauf- up or relinquishes his duties. Furthermore, it du personnel et des experts, ainsi que de 1a
nahme von Sachverständigen und deren shalf at least once every year send the cessation de leCJrs fonctions. En outre, elle
Ausscheiden aus dem Dienst. Außerdem Govemment a list of all staff members and enverra au Gouvemement au moins une
übermittelt die EUMETSAT der Regierung family members forming part of their house- fois par an 1a liste de tous les membres du
wenigstens einmal im Jahr eine liste aller hold 11s weit as all experts of EUMETSAT. lt personnel et des membres de leur famille
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1~91 299
Mitglieder des Personals und der in ihrem shall in each case indicate whether or not vivant a leur foyer ainsi que de tous les
Haushalt lebenden Familienangehörigen the person concemed is a German national. experts. Elle indiquera dans chaque cas s'il
sowie aller Sachverständigen. Sie gibt in s'agit ou non d'un ressortissant allemand.
jedem einzelnen Fall an, ob die betreffende
Person deutscher Staatsangehöriger ist.
(2) Die Regierung stellt den Mitgfaedem _ (2) The ·Govemment shall issue to the (2) Le Gouvernement dltlivrefa aux mem-
des Personals der EUMETSAT IM1d den in staff members. of EUMETSAT and to family bres du personnel d'EUMETSAT et aux
ihrem Haushalt lebenden FamilienangehOri- members forming part of their household a membres de leur famffle vivant l leur foyer
gen einen Ausweis aus, in dem Famffien.. personal card bearing the sumame, first w,e carte pera01 • Mtlle mentiomant leur
name, Vorname, Geburtstag IM1d -ort. name,· date and place of birth, nationality nom de famiUe, leur pr6nom, leurs date et
Staatsangehörigkeit sowie Nummer des and passport number or identity card lieu de naissance, leur nationalit6 et le nu-
Reisepasses oder Personalausweises number. The personal card shall bear the m6ro de leur passeport ou de let.ir carte
angegeben sind. Der Ausweis ist mit einem photograph and signature of the holder. nationale d'identite. Cette carte devra com-
Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers This card shaJI not serve as proof of identity. porter une photographie et 1a signature de
zu versehen. Dieser Ausweis dient nicht als When the person conoemed relinquishes son titulaire. Cette carte ne fait pas office de
Identitätsausweis. Bei Beendigung des his duties, EUMETSAT shall retum this card prewe d'identite. Lorsqu'une personne
Dienstverhältnisses gibt die -EUMETSAT to the Govemment. quitte ses fonctions, EUMETSAT restitue sa
diesen Ausweis an die Regierung zurOck. carte personnelle au Gouvernement.
Artikel 11 Article 11 Article 11
-
Deutsche Staatsangehörige German Natlonals Reuortlsunts allemanda et personnes
und Personen . and Permanent Resldents of ayant leur rNldence habituelle en
mit atindlgem Aufenthalt In der the Federei Republlc of Gemiany IWpubllque Nc:Nrale erAllemagne
Bundesrepublik Deutschland
Deutschen Staatsangehörigen und Per- German nationals and permanent resi- Les ressortissants allemands et les per-
sonen, die ihren ständigen Aufenthalt in der dents of the Federal Repubtic of Germany sonnes ayant leur residence habituelle en
Bundesrepublik Deutschland haben, stehen shall not enjoy the privileges and immunities Republique f~rale d'Allemagne ne jouis-
die in Artikel 9, Artikel 10 Buchstaben b, d, set forthin Articles 9, 10 items b, d, e, fand sent pas des privileges et immunites indi-
e, f und h, Artikel 11 sowie Artikel 13 Buch- h, in 11 and 13 items c and d of the Protocol. ques A l'article 9, A l'artide 10, lettres b), d),
staben c und d des Protokolls bezeichneten a
e), f) et h), l'article 11 ainsi qu'a l'article 13,
Vorrechte und lmmunitäten nicht zu. lettres c) et d) du Protocole.
Artikel 12 Article 12 Artlcle 12
Flagge und Emblem Flag and Emblem Drapeau et embleme
Die EUMETSAT ist berechtigt, an ihren EUMETSAT shall be entitled to display its EUMETSAT est autorisee a arborer son
Räumlichkeiten und an den Fahrzeugen, flag and emblem on its premises and vehic- drapeau et son embleme sur ses locaux,
die sie für ihre amtlichen Tätigkeiten les used for its official activities. ainsi que sur les vehicules qu'elle utilise
benutzt, Flagge und Emblem zu zeigen. pour ses activites officielles.
Artikel 13 Article 13 Article 13
Beilegung von Streitigkeiten Settlement of Disputes Reglement des differends
Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Any dispute arising in connection with the T out differend resultant de l'interpretation
Auslegung oder Anwendung dieses Abkom- interpretation or application of this Agree- ou de f'application du present Accord qui ne
mens, die zwischen den Vertragsparteien ment which cannot be settled directly be- peut etre rltgle A l'amiable par les Parties
nicht unmittelbar beigelegt werden können, tween the Parties may be submitted by contractantes peut Atre soumis par l'une ou
können von jeder Vertragspartei einem either Party to an arbitration tribunal. Arti- I' autre des Parties oontractantes a un tribu-
Schiedsgericht unterbreitet werden. Artikel de 14 of the Convention shall appty. nal d'arbitrage selon 1a procedure prevue a
14 des Übereinkommens findet Anwen- l'article 14 de la Convention.
dung.
Artikel 14 Article 14 Artlcle 14
Änderung Modifications Modlficatlon
Auf Wunsch einer der Vertragsparteien At the request of either Party to the A la demande de l'une ou l'autre des
finden Konsultationen über die Anwendung Agreement, consultations shall take place Parties contractantes, des consultations au-
oder die Änderung dieses Abkommens on the implementation or modification of this a a
ront lieu quant l'application ou la modifi-
statt. Agreement. . cation du present Accord.
Artikel 15 Artlcle 15 Article 15
Berlin-Klausel Berlin Clause Clause relatlve a Berlin
Dieses Abkommen gilt auch für das Land This Agreement shall also apply to Land le present NXOrd s'appliquera egale-
Bertin, sofem nicht die Regierung der Bun- Berlin, provided that the Govemment of the ment au Land de Berlin, sauf declaration
desrepublik Deutschland gegenüber der Federal Republic of Germany does not contraire faite par le Gouvernement de 1a
EUMETSAT innerhalb von drei Monaten make a contrary declaration to EUMETSAT Republique federale d' Allemagne a EU·
nach Inkrafttreten des Abkommens eine within three months of the date of entry into METSAT dans les trois mois qui suivron
gegenteilige Erklärung abgibt. force of. this Agreement. l'entree en vigueur du present Accord.
300 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Artikel 16 Article 16 Article 16 ·
Inkrafttreten und Geltungsdauer Entry lnto Force and Duratlon Entree en vlgueur et validlte
Dieses Abkommen tritt e1nen Monat nach This Agreement shall enter into force one Le present Accord entrera en vigueur un
dem Tag in Kraft. an dem die Regierung der month after the date on which the Govem- mois apres 1a date a laquelle le Gouverne-
Bundesrepublik Deutschland dem Direktor ment of the Federal Republic of Germany ment de 1a R4ipc lbfique f6derale d'Alle-
der EUMETSAT notifiziert hat. daß die has notifted the Oiredor of EUMETSAT that magne an noCifi6 au Oirecteur que les
innerstaatfic:h wrfassungsrec:h
Voraussetzungen fOr das lnkrafttr9ten des
Abkommens erfüllt sind. Es gilt ao lange,
the enlry into force of „
the national constltutional n,quir9ments for
Agreement have
been fulfilled. lt shall apply for as long as the
C0I lditiol. requlses par 1a constitution du
pays pow l'er11rN a n ~ du pr6sent
Accord aont ranpfies. le pt'9ent Accord
wie das Übereinkommen und das Protokol1 Convention and the Protoc:ol remain in force sera valable tant que 1a Convention et le
in der Bundesrepublik Oeutschtand in Kraft in the federal RepubflC of Gennany. Protocole seront an viguetff' en Npublique
sind. fllderale d'Alleniagne.
Geschehen zu Bom am 7. Juni 1989 in Done at Bonn on June 7, 1989 in dupli- Fait aBam. 7 juin 1989, an double exem-
zwei Ursctviften, jede in deutscher, engli- cate in the German, English and French ptaire, en langues allemande, anglaJse et
scher und französischer Sprache, wobei languages, an three texts being equally franc;aise, les trois textes faisant 6galement
jeder Worttaut gleichermaßen verbindlich authentic. foi.
ist.
Für die Regierung der Bundesrepubtik Deutschland
For the Govemment of the Federal Republic of Germany
Pour le Gouvememeri de 1a Nplbiq.ae ~ d'Allemagne
Dr. Wlegand Pabsch
Für die Europäische Organisation für die Nutzung von meteorologischen Sat8'liten
For the European Organisation for the Exploitation of MeteorologicaJ Satellites
Pour l'Organisation europeenne pour l'expk)itation de satellites meteorologiques
John Morgan
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 301
Bekanntmachung
des deutsch-thailändischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 29. November 1990
Das in Bangkok am 14. November 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 14. November 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. November 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Thailand
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland a) für das Vorhaben „Kreditlinie für die lndustrial Finance Corpor-
und ation of Thailand (IFCT VIII)" ein Darlehen bis zu 10 Mio. DM
(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn
die Regierung des Königreichs Thailand - nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
ist,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich b) für das Vorhaben .Kreditlinie für die Bank of Agriculture and
Thailand, Agricultural Cooperatives (BAAC II)" -ein Darlehen bis zu
5 Mio. DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu er-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch halten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu stellt worden ist,
vertiefen, c) für das Vorhaben .Dorfentwicklungsprogramm VII" einen
Finanzierungsbeitrag bis zu 15 Mio. DM (in Worten: fünfzehn
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die
die Grundlage dieses Abkommens ist, Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist,
daß es als ein Vorhaben der sozialen Infrastruktur die beson-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im deren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines
Königreich Thailand beizutragen, Finanzierungsbeitrages erfüllt.
bezugnehmend auf die Gesprächsniederschrift (Summary (2) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten
Record) vom 22. Mai 1990 der in der Zeit vom 21. bis 23. Mai Vorhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermög-
1990 in Bonn geführten deutsch-thailändischen Regierungsver- licht es die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regie-
handlungen - rung des Königreichs Thailand, von der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen
sind wie folgt übereingekommen: Finanzierungsbeitrags ein Dar1ehen zu erhalten.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben kOnnen im Einver-
Artikel 1 nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung des Königreichs Thailand durch andere
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Vorhaben ersetzt werden.
es der Regierung des Königreichs Thailand oder einem anderen
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän- (4) Wird das in Absatz 1 Buchstabe c bezeichnete Vorhaben
ger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Fran~rt am Main, durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen lnfrastruk-
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
tur oder durch eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts- Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich
bekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Thailand erhoben werden.
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein
Finanzierungsbeitrag, andernfalls ein Darlehen gewährt werden. Artikel 4
Die Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den sich
Artikel 2· aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzie-
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genamten Betrlge, die rungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und GOtem
Bedingungen, zu denen sie zur Ve,fügung gestellt werden. sowie im ~ und l.uftveri<ehr den Passagieren und Lieferanten cfie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den freie Wahl der Verl<ehrsuntemehmen. trifft keine Maßnahmen,
Empfängern der Dar1ehen beziehungsweise des Ftnanzierungs- welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
beitrages und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
Verträge, die den in der Bundesrepubaik Deutschland geltenden ausschließen oder ~weren, und erteilt gegebenenfalls die für
Rechtsvorschriften unterliegen. eine Beteiligung dieser Unternehmen erforderliche Genehmigung.
(2) Die Regierung des Königreichs Thailand. soweit sie nicht
selbst Darlehensnehmer ist. wird gegenOber der Kreditanstalt Artikel 5
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in ErfOtlung Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. und aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden
Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten
Artikel 3 des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt werden.
Die Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kreditanstalt
Artikel 6
für Wtederaufbau von slmdichen Steuern IRJ sonstigen Offent•
liehen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bangkok am 14. November 1990 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Werner Zimprich
Geschäftsträger a. i.
Für die Regierung des Königreichs Thailand
Dr. Virabhongsa Ramangkura
Finanzminister
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Januar 1991 303
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Zusatzabkommens
zum deutsch-liechtensteinlschen Abkommen
über Soziale Sicherheit
Vom 5. Dezember 1990
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Mai 1990
zu dem Zusatzabkommen vom 11. August 1989 zum
Abkommen vom 7. April 1977 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein
Ober Soziale Sicherheit und zu der Vereinbarung vom
11. August 1989 zur Durchführung des Abkommens
(B~BI. 1990 II S. 454) wird bekanntgemacht:
1.
Das Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liech-
tenstein über Soziale Sicherheit ist nach seinem Artikel 4
Abs. 2
am 1 . November 1990
in Kraft getreten.
Die Ratifikationsurkunden sind am 24. September 1990 in
Vaduz ausgetauscht worden.
II.
Die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit ist
nach ihrem Artikel 18
am 2. November 1990
in Kraft getreten.
Bonn, den 5. Dezember 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil II
Herausgeber: Der Bundesministef der Justiz - Vefiag: Bundesanzeiger Vectags-
ges.m.b.H. - OnJcl(: Buodesdruckefei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze, Vero«1nungen und sonstige Ver0ffen1·
lichungeo l/0(1 wesentlicher BedetJtung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) Y61kerrecht1iche Vereiobarungen und die zu ihnlf lnkraftsetzoog odef' Durch-
~ erlassenen Rechtsvorschrit sowie damit zusammenhingend
Bekannlmachunge
b) Zofflarifll'orschriften.
laufender Bezug nur im V ~ Poatal!Ktdt fQr Abo1 • 1emeuts-
bestelungen 80W'9 Bestellungen bereits •ldllel•• Aulgaben:
Bundesanzeiger V811agsges.m.b.H~ Poadad'I 13 20, 5300 8om 1
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-38
Bezugspreis fur Teil I und Teil II hal>jMw1ic:h je 81,"8 DM. E"inzelstüc:ke je Mgefan-
gene 16 Seilen 2,56 DM zuzüglich Versandkoslen. OiNer Preis gill euch tür
Bunde9geeeCzbli, die Y0f' dem 1• ....,_ 1990 auagegebefl worden sind.
l.iefeNng gegen Voreinsendung des BelragN u da ~ Bundes-
gesetzblatt Kllln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Voraustec:hnung.
Preis et... Ausgabe: 51,44 DM ("8,64 DM zuzügich 2.80 DM Verundkoeten),
bei UefeNng gegen Vorausf9Chnung 52.44 0M. Oundnanz• lg • r Ve,iagagN.111.b.H. · ~ 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ls1 die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandle Sleuersatz ~ · Z 1998 A • G.t,ülv bezallft
betragt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 478. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 30. November 1990,
ist im Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 1991 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 1 vom 2. Januar 1991 kann zum Preis von 5,80 DM
(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto "Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
bezogen werden.