142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über Straßenverkehrszeichen und des Europäischen Zusatzübereinkommens hierzu
sowie des Protokolls über Straßenmarkierungen
Vom 9. Januar 1990
1.
Das übereinkommen vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen
(BGBI. 1977 II S. 809, 893) ist nach seinem Artikel 39 Abs. 2 - unter Angabe des
nach Artikel 46 Abs. 2 notifizierten Musters des Gefahrenwarnzeichens (nach
Ziffer i) sowie des Musters des Haltzeichens (nach Ziffer ii) - für
Belgien am 16. November 1989
(Muster A8/Muster B2•)
mit Vorbehalten zu Artikel 10 Abs. 6 sowie zu Artikel 23 Abs. 7 und zu
Anhang 5 Abschnitt F Nummer 6 des Übereinkommens
in Kraft getreten.
II.
Das Europäische Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zum Übereinkom-
men vom 8. November 1968 über Straßenverkehrszeichen (BGBI. 1977 II S. 809,
1006) ist nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Belgien am 16. November 1989
in Kraft getreten.
III.
Das Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkierungen zum Europäischen
Zusatzübereinkommen zum Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
(BGBI. 1977 II S. 809, 1026) ist nach seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Belgien am 16. November 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. Oktober 1988 (BGBI. II S. 969).
Bonn, den 9. Januar 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1990 143
Bekanntmachung
des deutsch-jamaikanlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Februar 1990
Das in Kingston am 25. Januar 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Jamaika über finan-
zielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 25. Januar 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Februar 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Jamaika
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
der DEG einen Betrag von bis zu DM 7 000 000 (in Worten:
und
sieben Millionen Deutsche Mark) zur Verfügung.
die Regierung von Jamaika -
Artikel 2
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jamaika, (1) Das in Artikel 1 genannte Darlehen der DEG wird nach
Maßgabe eines mit der TOB noch abzuschließenden Finanzie-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch rungsvertrags bewirkt.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (2) Die vertragschließenden Parteien sind sich darüber einig,
vertiefen, daß ein Teil der Zinserträge aus dem in Artikel 1 genannten
beteiligungsähnlichen Darlehen auf ein Sonderkonto der TOB
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen abzuführen und gemäß einer zwischen der DEG und der TOB
die Grundlage dieses Abkommens ist, abzuschließenden Vereinbarung für entwicklungspolitisch beson-
ders förderungswürdige Maßnahmen im privatwirtschaftlichen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Bereich einzusetzen sind.
Jamaika beizutragen,
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
(1) Die Regierung von Jamaika garantiert im eigenen Namen
und für die Bank of Jamaica, die im Auftrag der Regierung für
Artikel 1 Devisenkontrollmaßnahmen zuständig ist, hinsichtlich des in Arti-
kel 1 genannten beteiligungsähnlichen Darlehens die freie Einfuhr
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
aller ausländischen Zahlungsmittel sowie den freien Transfer von
der DEG - Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen
anfallenden Tilgungen und Zinszahlungen auf das Darlehen.
in Entwicklungsländern GmbH (nachstehend „DEG" gennannt),
Köln, der TRAFALGAR DEVELOPMENT BANK LTD. (nachste- (2) Die Regierung von Jamaika verpflichtet sich im eigenen
hend "TOB" genannt) ein beteiligungsähnliches Darlehen in Höhe Namen und für die Bank of Jamaica, der TOB bei der Erfüllung
von DM 7 000 000 (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark) ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber der DEG keine Hinder-
zu gewähren. nisse in den Weg zu legen.
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
(3) Die Regierung von Jamaika erteilt der DEG auf Antrag Artikel 5
für das in Artikel 1 genannte beteiligungsähnliche Darlehen den
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
,,genehmigten Status" nach den in Jamaika geltenden Gesetzen.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung von Jamaika innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
Artikel 4 treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung von Jamaika stellt die DEG von sämtlichen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
Artikel 6
menhang mit dem in Artikel 1 genannten beteiligungsähnlichen
Darlehen in Jamaika erhoben werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Kingston am 25. Januar 1990 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Nils Grueber
Für die Regierung von Jamaika
David Coore
Bekanntmachung
des deutsch-kenianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Februar 1990
Das in Nairobi am 8. Dezember 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 8. Dezember 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Februar 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1990 145
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
und anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens und
des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der
die Regierung der Republik Kenia - Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 3
Kenia,
(1) Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
vertiefen, Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
Kenia erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
(2) Die Regierung der Republik Kenia befreit das Material, das
die Grundlage dieses Abkommens ist,
aus dem in Artikel 1 genannten Darlehen finanziert und für das
Vorhaben geliefert wird, von Lizenzen, Ein- und Ausfuhrabgaben,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Mehrwertsteuer sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das
der Republik Kenia beizutragen,
Material unverzüglich entzollt wird.
unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs-
verhandlungen vom 5. Oktober 1986, Ziffer 2.2.2.3. - Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der
Gewährung des Darlehens und des Finanzierungsbeitrags erge-
benden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
Artikel 1
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-
es der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für
bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Sanitär-
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-
maßnahmen Kericho" ein Darlehen bis zu 4 Mio. DM (in Worten:
ternehmen erforderlichen Genehmigungen.
vier Millionen Deutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag bis
zu 1 Mio. DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu erhalten,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden Artikel 5
ist.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonderen
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darlehens
Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt und des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha- bevorzugt genutzt werden.
bens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Artikel 6
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
und der Regierung der Republik Kenia durch andere Vorhaben die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
ersetzt werden. Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie das Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 8. Dezember 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Franz Freiherr von Mentzingen
Für die Regierung der Republik Kenia
Adam Hersi Ali
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-srllankischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Februar 1990
Das in Colombo am 11 . Januar 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Sozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle
Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 8
am 11 . Januar 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Februar 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gen Darlehen bis zu insgesamt 20 000 000,- DM (in Worten:
zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
und
die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Artikel 2
Sri Lanka -
(1) Die Darlehen nach Artikel 1 werden nach Maßgabe der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Absätze 2 und 3 dieses Artikels verwendet.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- (2) Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen
tischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, Deutsche Mark) werden für folgende Vorhaben verwendet, wenn
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist:
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu a) für die Erneuerung der Kalutara-Brücke;
vertiefen, b) für von der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri
Lanka noch zu benennende Projekte.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
(3) Ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Millionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisen-
kosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus dem deut-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
schen Geltungsbereich dieses Abkommens und aus Entwick-
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka beizu-
lungsländern zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen
tragen,
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-
einfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 25. bis
Versicherung und Montage verwendet. Es muß sich hierbei um
27. September 1989 und auf das Verhandlungsprotokoll vom
Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als
27. September 1989 -
Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge oder
Leistungsverträge nach der Unterzeichnung des nach Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
Absatz 1 zu schließenden Verträge abgeschlossen werden.
(4) Falls die Regierung der Bundesrepulik Deutschland es der
Artikel 1 Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Lanka zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen
der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
Lanka, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kredit-
Main, für die in Artikel 2 genannten Vorhaben vorbehaltlich des anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet
Vorliegens der erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzun- dieses Abkommen Anwendung.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1990 147
(5) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Artikel 5
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri
land und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen
Lanka überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung erge-
Republik Sri Lanka durch andere Vorhaben ersetzt werden.
benden Transporten von Personen und Gütern im See- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Artikel 3 Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
(1 )Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim- bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
men die zwischen Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp- erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
fänger der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegen. Artikel 6
(2) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Sri Lanka, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens- Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
nehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
garantieren. Artikel 7
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Artikel 4 Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri
Lanka innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
menhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 3 erwähn-
ten Verträge in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri
Artikel 8
Lanka erhoben werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Colombo am 11. Januar 1990 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus M. Franke
Für die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
Sri Lanka
R. Paskaralingam
Anlage
zum Abkommen vom 11. Januar 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Regierungsabkom-
mens vom 11. Januar 1990 aus dem Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn
Millionen Deutsche Mark) finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der Chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung Sri Lankas von Bedeu-
tung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von
Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Darlehen ausgeschlossen.
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-ungarischen Vereinbarung
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
{Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)
Vom 22. Februar 1990
Die in Budapest am 18. Dezember 1989 unterzeichnete Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Ungarn über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung
ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)
ist nach ihrem Artikel 10 Abs. 1
am 2. Februar 1990
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Februar 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. R o s e n m ö 11 e r
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ungarn
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der
Regel ein Jahr, sie kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten
und
verlängert werden.
die Regierung der Republik Ungarn
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: (1) Den Gastarbeitnehmern werden die erforderlichen Geneh-
migungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften über
Artikel 1 die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern erteilt, die es
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Deutsche und ihnen ermöglichen, für die Dauer ihrer Beschäftigung in ihrem
Ungarn mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Vereinbarung, Gastland zu leben und zu arbeiten.
die eine Beschäftigung als Gastarbeitnehmer ausüben wollen. (2) Die Aufenthaltserlaubnis ist in der Form des Sichtvermerks
(2) Die zuständigen Stellen im Sinne dieser Vereinbarung sind: vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung des
Gastlandes zu beantragen. Die für die Beschäftigung erforder-
a) auf deutscher Seite: liche Genehmigung wird unabhängig von der Lage und Entwick-
die Bundesanstalt für Arbeit/Zentralstelle für Arbeitsvermitt- lung des Arbeitsmarktes erteilt.
lung in Frankfurt/Main;
b) auf ungarischer Seite: Artikel 4
Orszagos Munkaeröpiaci Központ Budapest. Die Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen richten
sich nach den Tarifverträgen und den arbeitsrechtlichen sowie
den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gastlan-
Artikel 2
des.
(1) Gastarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die
a) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, Artikel 5
b) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse (1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zugelas-
eine vorübergehende Beschäftigung ausüben und sen werden kann, wird auf jährlich 500 festgelegt.
c) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht (2) Eine Änderung dieser Höchstzahl kann zwischen beiden
älter als 40 Jahre alt sind. Seiten durch Notenwechsel vereinbart werden.
144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
(3) Die Regierung von Jamaika erteilt der DEG auf Antrag Artikel 5
für das in Artikel 1 genannte beteiligungsähnliche Darlehen den
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
,,genehmigten Status" nach den in Jamaika geltenden Gesetzen.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung von Jamaika innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
Artikel 4 treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung von Jamaika stellt die DEG von sämtlichen
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
Artikel 6
menhang mit dem in Artikel 1 genannten beteiligungsähnlichen
Darlehen in Jamaika erhoben werden. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Kingston am 25. Januar 1990 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Nils Grueber
Für die Regierung von Jamaika
David Coore
Bekanntmachung
des deutsch-kenianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Februar 1990
Das in Nairobi am 8. Dezember 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 8. Dezember 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Februar 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1990 145
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
und anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens und
des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der
die Regierung der Republik Kenia - Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 3
Kenia,
(1) Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der
vertiefen, Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik
Kenia erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
(2) Die Regierung der Republik Kenia befreit das Material, das
die Grundlage dieses Abkommens ist,
aus dem in Artikel 1 genannten Darlehen finanziert und für das
Vorhaben geliefert wird, von Lizenzen, Ein- und Ausfuhrabgaben,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
Mehrwertsteuer sowie Lagergebühren und stellt sicher, daß das
der Republik Kenia beizutragen,
Material unverzüglich entzollt wird.
unter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs-
verhandlungen vom 5. Oktober 1986, Ziffer 2.2.2.3. - Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der
Gewährung des Darlehens und des Finanzierungsbeitrags erge-
benden Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-
Artikel 1
kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteili-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-
es der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für
bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben "Sanitär-
erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-
maßnahmen Kericho" ein Darlehen bis zu 4 Mio. DM (in Worten:
ternehmen erforderlichen Genehmigungen.
vier Millionen Deutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag bis
zu 1 Mio. DM (in Worten: eine Million Deutsche Mark) zu erhalten,
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden Artikel 5
ist.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonderen
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Darlehens
Regierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt und des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin
Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha- bevorzugt genutzt werden.
bens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Artikel 6
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
und der Regierung der Republik Kenia durch andere Vorhaben die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
ersetzt werden. Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie das Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 8. Dezember 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Franz Freiherr von Mentzingen
Für die Regierung der Republik Kenia
Adam Hersi Ali
146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-srllankischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 22. Februar 1990
Das in Colombo am 11 . Januar 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Sozialistischen Republik Sri Lanka über Finanzielle
Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 8
am 11 . Januar 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Februar 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gen Darlehen bis zu insgesamt 20 000 000,- DM (in Worten:
zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
und
die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Artikel 2
Sri Lanka -
(1) Die Darlehen nach Artikel 1 werden nach Maßgabe der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Absätze 2 und 3 dieses Artikels verwendet.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokra- (2) Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen
tischen Sozialistischen Republik Sri Lanka, Deutsche Mark) werden für folgende Vorhaben verwendet, wenn
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist:
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu a) für die Erneuerung der Kalutara-Brücke;
vertiefen, b) für von der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri
Lanka noch zu benennende Projekte.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
(3) Ein Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Millionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisen-
kosten für den Bezug von Waren und Leistungen aus dem deut-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
schen Geltungsbereich dieses Abkommens und aus Entwick-
der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka beizu-
lungsländern zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen
tragen,
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-
einfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 25. bis
Versicherung und Montage verwendet. Es muß sich hierbei um
27. September 1989 und auf das Verhandlungsprotokoll vom
Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als
27. September 1989 -
Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge oder
Leistungsverträge nach der Unterzeichnung des nach Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen:
Absatz 1 zu schließenden Verträge abgeschlossen werden.
(4) Falls die Regierung der Bundesrepulik Deutschland es der
Artikel 1 Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es Lanka zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen
der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen
Lanka, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben von der Kredit-
Main, für die in Artikel 2 genannten Vorhaben vorbehaltlich des anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet
Vorliegens der erforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzun- dieses Abkommen Anwendung.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1990 147
(5) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Artikel 5
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri
land und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen
Lanka überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung erge-
Republik Sri Lanka durch andere Vorhaben ersetzt werden.
benden Transporten von Personen und Gütern im See- und
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
Artikel 3 Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-
(1 )Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie ligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim- bereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und
men die zwischen Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp- erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-
fänger der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der unternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegen. Artikel 6
(2) Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Sri Lanka, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens- Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
nehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge
garantieren. Artikel 7
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Artikel 4 Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri
Die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri
Lanka innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-
Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen
mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-
menhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 3 erwähn-
ten Verträge in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri
Artikel 8
Lanka erhoben werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Colombo am 11. Januar 1990 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Klaus M. Franke
Für die Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik
Sri Lanka
R. Paskaralingam
Anlage
zum Abkommen vom 11. Januar 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Regierungsabkom-
mens vom 11. Januar 1990 aus dem Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn
Millionen Deutsche Mark) finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der Chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung Sri Lankas von Bedeu-
tung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von
Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Darlehen ausgeschlossen.
148 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-ungarischen Vereinbarung
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
{Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)
Vom 22. Februar 1990
Die in Budapest am 18. Dezember 1989 unterzeichnete Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Ungarn über die Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Erweiterung
ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse (Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)
ist nach ihrem Artikel 10 Abs. 1
am 2. Februar 1990
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Februar 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. R o s e n m ö 11 e r
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ungarn
über die Beschäftigung von Arbeitnehmern
zur Erweiterung ihrer beruflichen und sprachlichen Kenntnisse
(Gastarbeitnehmer-Vereinbarung)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Beschäftigung als Gastarbeitnehmer beträgt in der
Regel ein Jahr, sie kann jedoch bis zu insgesamt 18 Monaten
und
verlängert werden.
die Regierung der Republik Ungarn
Artikel 3
sind wie folgt übereingekommen: (1) Den Gastarbeitnehmern werden die erforderlichen Geneh-
migungen nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften über
Artikel 1 die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern erteilt, die es
(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Deutsche und ihnen ermöglichen, für die Dauer ihrer Beschäftigung in ihrem
Ungarn mit Wohnsitz im Geltungsbereich dieser Vereinbarung, Gastland zu leben und zu arbeiten.
die eine Beschäftigung als Gastarbeitnehmer ausüben wollen. (2) Die Aufenthaltserlaubnis ist in der Form des Sichtvermerks
(2) Die zuständigen Stellen im Sinne dieser Vereinbarung sind: vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung des
Gastlandes zu beantragen. Die für die Beschäftigung erforder-
a) auf deutscher Seite: liche Genehmigung wird unabhängig von der Lage und Entwick-
die Bundesanstalt für Arbeit/Zentralstelle für Arbeitsvermitt- lung des Arbeitsmarktes erteilt.
lung in Frankfurt/Main;
b) auf ungarischer Seite: Artikel 4
Orszagos Munkaeröpiaci Központ Budapest. Die Vergütung und die sonstigen Arbeitsbedingungen richten
sich nach den Tarifverträgen und den arbeitsrechtlichen sowie
den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Gastlan-
Artikel 2
des.
(1) Gastarbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die
a) eine abgeschlossene Berufsausbildung haben, Artikel 5
b) zur Vervollkommnung ihrer Berufs- und Sprachkenntnisse (1) Die Zahl der Gastarbeitnehmer, die auf jeder Seite zugelas-
eine vorübergehende Beschäftigung ausüben und sen werden kann, wird auf jährlich 500 festgelegt.
c) bei Aufnahme der Beschäftigung nicht jünger als 18 und nicht (2) Eine Änderung dieser Höchstzahl kann zwischen beiden
älter als 40 Jahre alt sind. Seiten durch Notenwechsel vereinbart werden.
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1990 149
(3) Sofern die Höchstzahl nicht erreicht wird, werden die in gen zu erörtern, die mit der Durchführung dieser Vereinbarung
Anspruch genommenen Plätze nicht auf das folgende Jahr über- zusammenhängen.
tragen. Eine Verlängerung der Dauer des Beschäftigungsverhält-
nisses nach Artikel 2 gilt nicht als Neuzulassung. Artikel 9
Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Septem-
Artikel 6 ber 1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit den
festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
(1) Gastarbeitnehmer, die nach dieser Vereinbarung zugelas-
sen werden wollen, können an die für die Durchführung dieser
Artikel 10
Vereinbarung zuständige Stelle ihrer Seite ein Vermittlungsge-
such richten. Diese Stelle leitet das Gesuch an die zuständige (1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
Stelle der anderen Seite weiter. Seiten einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen inner-
staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Die zuständigen Stellen beider Seiten fördern das Aus-
tauschprogramm und bemühen sich, eine geeignete Beschäfti- (2) Diese Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren und
gung für die Gastarbeitnehmer zu finden; sie teilen das Ergebnis verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern sie nicht von
ihrer Bemühungen der zuständigen Stelle der jeweils anderen einer der beiden Seiten mindestens sechs Monate vor Ende eines
Seite mit. Kalenderjahres schriftlich gekündigt wird.
(3) Sofern ein Beschäftigungsverhältnis vorzeitig beendet wird, (3) Die aufgrund dieser Vereinbarung bereits erteilten Arbeits-
bemüht sich die zuständige Stelle der gastgebenden Seite darum, erlaubnisse bleiben für den gewährten Zeitraum von einer Kündi-
den Gastarbeitnehmer in ein anderes, gleichwertiges Arbeits- gung unberührt.
verhältnis zu vermitteln.
Artikel 7 Geschehen zu Budapest am 18. Dezember 1989 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei
Die Arbeitsvermittlung ist kosten- und gebührenfrei. Im übrigen
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
finden hinsichtlich der Kosten und der Entrichtung von Gebühren
die Rechtsvorschriften der jeweiligen Seite Anwendung.
Artikel 8 Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Arnot
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes-
Dr. Norbert Blüm
republik Deutschland und das Staatliche Amt für Arbeit und Löhne
der Republik Ungarn arbeiten im Rahmen dieser Vereinbarung
eng zusammen. Bei Bedarf wird auf Antrag einer Seite eine Für die Regierung der Republik Ungarn
Gemischte deutsch-ungarische Arbeitsgruppe gebildet, um Fra- Dr. Csaba Halmos
Bekanntmachung
der deutsch-ungarischen Vereinbarung
zur Änderung der deutsch-ungarischen Vereinbarung
über Erleichterungen bei der Arbeitsaufnahme
im Rahmen wirtschaftlicher Zusammenarbeit
Vom 22. Februar 1990
Die in Budapest am 18. Dezember 1989 unterzei9hnete Vereinbarung zwi-
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der
Republik Ungarn zur Änderung der Vereinbarung zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
über Erleichterungen bei der Arbeitsaufnahme im Rahmen wirtschaftlicher
Zusammenarbeit vom 23. Juli 1981 (BGBI. II S. 904), geändert durch die deutsch-
ungarische Vereinbarung über die Beschäftigung ungarischer Arbeitnehmer auf
der Grundlage von Werkverträgen vom 3. Januar 1989 (BGBI. II S. 244), ist nach
ihrem Artikel 3
am 2. Februar 1990
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Februar 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Rosenmöller
150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ungarn
zur Änderung der Vereinbarung vom 23. Juli 1981
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
über Erleichterungen bei der Arbeitsaufnahme
im Rahmen wirtschaftlicher Zusammenarbeit
(Änderungsvereinbarung)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Löhne der Republik Ungarn arbeiten im Rahmen dieser
Vereinbarung eng zusammen. Bei Bedarf wird auf Antrag
und
einer Seite eine Gemischte deutsch-ungarische Arbeitsgruppe
die Regierung der Republik Ungarn gebildet, um Fragen zu erörtern, die mit der Durchführung
dieser Vereinbarung zusammenhängen."
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Artikel 2
Die Vereinbarung vom 23. Juli 1981 zwischen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ungari- Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Septem-
schen Volksrepublik über Erleichterungen bei der Arbeitsauf- ber 1971 wird diese Änderungsvereinbarung in Übereinstimmung
nahme im Rahmen wirtschaftlicher Zusammenarbeit wird wie folgt mit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
geändert:
1. In Punkt I Absatz 1 wird hinter dem Buchstaben d folgender Artikel 3
Buchstabe e eingefügt: Diese Änderungsvereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem
„e) im Zusammenhang mit der Erstellung und- dem Verkauf beide Seiten einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen
von Programmen für die elektronische Datenverarbeitung innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
tätig zu werden,".
2. Punkt V wird wie folgt ergänzt: Artikel 4
.,Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bun- Diese Änderungsvereinbarung gilt für dieselbe Dauer wie die
desrepublik Deutschland und das Staatliche Amt für Arbeit Vereinbarung.
Geschehen zu Budapest am 18. Dezember 1989 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Arnot
Dr. Norbert Blüm
Für die Regierung der Republik Ungarn
Dr. Csaba Halmos
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1990 151
Bekanntmachung
des Nachtrags Nr. 2 zur
Regionalen Vereinbarung über den Rheinfunkdienst
Vom 28. Februar 1990
Der in Bonn am 16. Dezember 1988 von dem Bundes-
minister für das Post- und Fernmeldewesen der Bundes-
republik Deutschland unterzeichnete Nachtrag Nr. 2 zur
Regionalen Vereinbarung über den Rheinfunkdienst
(BGBI. 1977 II S. 290) ist nach seinem Artikel 1 Nr. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland
am 29. Dezember 1989
in Kraft getreten; er wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Februar 1990
Der Bundesminister
für Post und Telekommunikation
Im Auftrag
Hausmann
Nachtrag Nr. 2
zur Regionalen Vereinbarung über den Rheinfunkdienst
München Oktober 1976
Artikel 1 gesperrt werden, wenn ein digitaler Selektivruf ausge-
System für die automatische Identifizierung sendet wird.
von Schiffsfunkstellen
6.1.7. Sollte die UKW-Rheinfunkanlage mit einem Daten-
1. Die Anforderungen an ein automatisches Senderidentifizie- übertragungsgerät ausgerüstet sein, so kann die
rungssystem (ATIS) werden als ein neues Kapitel 6 in dem Übertragung eines ATIS-Signals gesperrt werden,
bestehenden Anhang 3 wie folgt enthalten sein: wenn das Datenprotokoll die Identifizierung der sen-
6. System für die automatische Identifizierung von denden Station enthält.
Schiffsfunkstellen (ATIS). Während des nachfolgenden Sprechverkehrs soll das
6.1. Allgemeines ATIS-Signal periodisch gemäß Absatz 6.1.4. gesen-
det werden.
6.1.1 . Das ATIS-Gerät, welches fest mit einer bestehenden
UKW-Rheinfunkanlage verbunden ist, soll von der 6.2. Technische Anforderungen
zuständigen Verwaltung baumustergeprüft sein.
6.2.1. Das ATIS-Gerät muß mit den Bestimmungen der
6.1.2. UKW-Rheinfunkanlagen, in die ein ATIS-Gerät einge- CCIR-Empfehlung 493 übereinstimmen. Dabei geht
baut ist, unterliegen einer zusätzlichen Baumuster- es um ein digitales Selektivrufsystem zur Verwen-
prüfung durch die zuständige Verwaltung. dung im Seefunkdienst. Die Bitsynchronisationsfolge
6.1 .3. Das ATIS-Gerät erzeugt das ldentifizierungssignal kann in diesem Fall weggelassen werden.
automatisch. 6.2.2. Das ATIS-Gerät darf in keiner Weise das Funktionie-
6.1.4. Das ATIS-Signal muß am Ende jeder Übertragung ren anderer Kommunikations- oder Navigationsein-
gesendet werden. Handelt es sich um eine länger richtungen beeinträchtigen.
andauernde Übertragung, so ist das ATIS-Signal min-
6.2.3. Kommen separate ATIS-Geräte zum Einsatz, so ist
destens einmal pro fünf Minuten zu senden. Als Ende
die Ausrüstung mit Hilfe schwer entfernbarer elektri-
einer Übertragung wird jede Freigabe des Sprechta-
scher Verbindungen an eine bereits existierende
stenschalters der Funkanlage angesehen.
UKW-Rheinfunkanlage anzuschließen. Die Verwen-
6.1.5. Das ATIS-Signal muß auf allen Kanälen gesendet dung einer akustischen oder ähnlichen Verbindung ist
werden, die mit einer UKW-Rheinfunkanlage schalt- nicht gestattet.
bar sind.
6.2.4. Das ATIS-Gerät ist als ein Teil der UKW-Rheinfunk-
6.1.6. Sollte die UKW-Rheinfunkanlage gemäß der CCIR- anlage anzusehen. Die Anforderungen, die an die
Empfehlung 493 mit einer digitalen Selektivrufeinrich- UKW-Rheinfunkanlage gestellt werden, treffen so
tung ausgerüstet sein, so kann das ATIS-Signal weit wie möglich auch für das ATIS-Gerät zu.
152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
6.2.5. Bei der Aussendung des ATIS-Signals ist die HF- mer von 00 bis 127 dar. Gemäß Tafel 2 werden die
Ausgangsleistung des Senders auf dem Nominalwert Symbole von 00 bis 99 zur Codierung von zwei Dezi-
zu halten. malzahlen benutzt.
6.2.6. Dem Bedienungspersonal darf es nicht möglich sein, 6.3.4. Die höhere Frequenz entspricht dem B-Status und die
die Verbindung zum ATIS-Gerät leicht zu lösen oder niedrigere Frequenz dem V-Status der Signalele-
das Programm zu verändern. mente.
6.2.7. Das Format der ATIS-Signalfolge muß mit den Anfor- 6.3.5. Der Decoder des Empfängers sollte eine maximale
derungen der vorliegenden Spezifikationen überein- Ausnutzung der empfangenen Signale einschließlich
stimmen. der Verwendung der Fehlerkontrollzeichen bereit-
stellen.
6.2.8. Es handelt sich um ein synchrones System, dem ein
10-stelliger Code zur Fehlererkennung gemäß Tafel 1 6.4. Technisches Format einer ATIS-Signalfolge
dieser Spezifikation zugrunde gelegt wird. Die ersten
7 Bits des in Tafel 1 dieser Spezifikation aufgelisteten 6.4.1 . Das technische Format der ATIS-Signalfolge stellt
10-stelligen Codes sind Informationsbits. Die Bits 8, 9 sich wie folgt dar:
und 1O geben in Form einer Binärzahl die Anzahl der
B-Elemente an, die in den sieben Informationsbits *
Bitsyn- Ein- Adresse Selbst- Schluß- Fehler-
auftreten; ein V-Element ist die Binärzahl 1 und ein chroni- phas- und iden- zeichen prüf-
B-Element die Binärzahl 0. sations- signal ldentifi- tifizie- zeichen
folge zierung rung
Eine Folge BYY für die Bits 8, 9 und 10 gibt beispiels-
weise 3 (0 x 4 + 1 x 2 + 1 x 1) • kann weggelassen werden
8-Elemente in der zusammengesetzten Folge von
sieben Informationsbits an. Die Folge VVB gibt 6 an. 6.4.2. In den Abbildungen 1 und 2 sind die Zusammen-
(1 x 4 + 1 x 2 + O x 1) 8-Elemente in der setzungen des ATIS-Übertragungsformats und der
zusammengesetzten Folge von sieben Informations- Signalfolge dargestellt.
bits. Die Informationsbits werden in nachstehend 6.4.3. Zeitdiversität wird in der ATIS-Signalfolge wie folgt
genannter Reihenfolge übertragen: Zuerst wird das bereitgestellt:
Bit mit der geringsten Bedeutung übertragen. Bei den
Prüfbits wird dagegen das wichtigste Bit zuerst über- Neben den Phasensignalen wird jedes Signal zwei-
tragen. mal mit zeitlicher Verschiebung übertragen. Die erste
Übertragung (DX) eines bestimmten Signals wird von
6.3. Signalanforderungen der Übertragung vier weiterer Signale gefolgt, bevor
es zu einer erneuten Übertragung (RX) des betreffen-
6.3. 1. Falls separate ATIS-Geräte in Verbindung mit einer den Signals kommt. Dadurch wird ein zeitlicher Emp-
bestehenden UKW-Rheinfunkanlage verwendet wer- fangsintervall von 33 1/3 ms bereitgestellt.
den, so hat das ATIS-Signal ein Niederfrequenzsignal
mit folgenden Parametern zu sein : 6.5. Bitsynchronisationsfolge (dot pattern)
- Umtastabstand zwischen 1300 und 2100 Hz, der Zur Bereitstellung angemessener Bedingungen für
Hilfsträger bei 1700 Hz eine frühere Bitsynchronisation kann der Phasen-
sequenz eine Bitsynchronisationsfolge (z. 8. eine
- Zulässige Frequenzabweichung der 1300- und
2100-Hz-Töne : ± 10 Hz abweichende B-V-Sequenz) mit der Dauer von 20
Bits vorausgehen.
- Modulationsrate von 1200 Baud
6.6. Einphasen
- Der NF-Ausgang muß eine Impedanz von 600
Ohm aufweisen und erdsymmetrisch sein 6.6.1 . Das Einphassignal liefert dem Empfänger Informatio-
nen, um ein richtiges Biteinphasen erzielen und die
- Die NF-Ausgangsspannung muß intern von 0, 1 Signalpositionen innerhalb einer ATIS-Signalfolge
bis 150 Millivolt (rms) einstellbar sein. eindeutig bestimmen zu können.
6.3.2. Falls das ATIS-Gerät in eine UKW-Rheinfunkanlage 6.6.1 .1 . Symbolsynchronisation sollte vielmehr mit Hilfe der
eingebaut ist, so hat die übertragene ATIS-Signal- Symbolerkennung erzielt werden als z .8. durch Fest-
folge ein phasenmoduliertes HF-Signal zu sein (Fre- stellen einer Veränderung innerhalb des Punktfor-
quenzmodulation mit einer Preemphase von 6dB/ mats. Dadurch soll die fehlerhafte Synchronisation,
Oktave). die auf einen Bitfehler in der Bitsynchronisationsfolge
zurückzuführen ist, auf ein Minimum reduziert wer-
Der modulierende Hilfsträger weist folgende Parame- den.
ter auf:
- Umtastabstand zwischen 1300 und 2100 Hz; der 6.6.2. Die Phasensequenz besteht aus speziellen Signalen
Hilfsträger bei 1700 Hz in den Positionen DX und RX, die alternativ übertra-
gen werden. Es werden 6 DX-Signale übertragen.
- Zulässige Frequenzabweichung der 1300- und
2100-Hz-Töne : ± 10 Hz 6.6.2.1. Das Phasensignal in der DX-Position entspricht dem
Symbol 125 aus Tafel 1.
- Modulationsrate von 1200 Baud
6.6.2.2. Die Phasensignale in der RX-Position bestimmen den
- Modulationsindex von 2,0 ± 10% Anfang der Informationsfolge (z. 8. Adresse und
Identifizierung) und bestehen aus den Signalen für
6.3.3. Die im ATIS-Signal enthaltene Information wird als die aufeinanderfolgenden Symbole 111, 11 O, 109,
eine Folge von siebenstelligen Binärkombinationen 108, 107, 106, 105 und 104 der Tafel 1.
dargestellt, aus denen sich der Primärcode zusam-
mensetzt. Wie in Tafel 1 dargestellt, stellen die sieben 6.6.3. Das Einphasen wird als erreicht betrachtet, wenn
Informationsbits des Primärcodes eine Symbolnum- zwei DX und ein RX oder zwei RX und ein DX oder
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1990 153
wenn praktisch drei RX in den jeweils angemessenen Der erste Buchstabe des Rufzeichens geht nicht in
DX- oder RX-Positionen erfolgreich erzielt werden. die Umwandlung ein.
6.7. Adresse und Identifizierung
6.12. Erläuterung - zeitliche Anforderungen
Das Adressen- und ldentifizierungssignal wird zwei-
Die von unterschiedlichen Teilen der ATIS-Sequenz
mal sowohl in den DX- als auch in den RX-Positionen
benötigte Zeit sowie die erforderlichen Bits:
übertragen (siehe Abb. 2) und besteht aus dem Sym-
bol 121. Zeit
Bits (in msec.)
6.8. Selbstidentifizierung
1. Bitsynchronisationsfolgesignal 20 16,67
Die Identifizierung des beweglichen Seefunkdienstes, 140
2. Einphassignal 116,67
die der rufenden Funkstelle zugewiesen wird, ist 3. Adressen- und
gemäß Tafel II sowie dem VO Funk Anhang 43 ldentifizierungssignal 40 33,33
codiert und dient der Selbstidentifizierung. 4. ldentifizierungscode 100 83,33
5. Schlußzeichen 40 33,33
6.9. Schlußzeichen 6. Fehlerprüfzeichen 20 16,67
6.9.1. Das „Schlußzeichen"-Signal wird dreimal in der OX-
Position und einmal in der RX-Position übertragen
(siehe Abb. 2). Abbildung 1
6.9.2. Das „Schlußzeichen"-Signal entspricht dem Symbol * A) B) C) D
127. Bitsynchroni- Einphassignal Adresse und k:lentifi- Schluß- Fehler-
sationsfolge Identifizierung zierung zeichen prüfzeichen
6.10. Fehlerprüfzeichen 6xDX(125) 2 ldentifi- 5 Symbole 3xDX(127) 1 Symbol
SxRX zierungs- 1xRX(127)
6.10.1. Das Fehlerprüfzeichen wird zuletzt übertragen und 20 bits (111 bis 104) symbole
dient zur Überprüfung der gesamten Folge hinsicht- (2 mal) (2 mal) (2 mal)
lich möglicher Fehler, die vom 10stelligen Fehler- · siehe Abschnitt 6.2.1.
erkennungscode sowie durch die Zeitdiversität nicht
erkannt worden sind.
6.10.2. Die sieben Informationsbits des Fehlerprüfzeichens Abbildung 2
müssen gleich dem am wenigsten bedeutenden Bit Übertragungsfolge
der Modulo-2-Summen der entsprechenden Bits aller
Informationszeichen sein (z. B. gerade vertikale Pari-
tät). Dabei werden das Adressen- und ldentifizie- Bitsynchronisationsfolge
rungssignal und das Schlußzeichen als Informations-
zeichen angesehen. Die Phasensignale werden DX RX/DX = Einphassignal
dagegen nicht zu den Informationszeichen gerechnet. RX 7 A Adressen- und
Für den Aufbau des Fehlerprüfzeichens sollten nur DX ldentifizierungssignal
ein Adressen- und ldentifizierungssignal und ein RX 6 B ldentifizierungscode
Schlußzeichen verwendet werden. Das Fehlerprüf- DX
zeichen ist ebenfalls in den DX- und RX-Positionen zu C Schlußzeichen
RX 5
übertragen. DX D Fehlerprüfzeichen
RX 4
6. 11 . Die Umwandlung des Rufzeichens in Nationalitäts- DX
kennzahlen M.1.O. RX 3
Für die Umwandlung von Rufzeichen in Kennzahlen DX
des beweglichen Seefunkdienstes ist das nachste- RX 2
hend näher beschriebene Verfahren anzuwenden: A
RX 1
Der 10stellige Code, mit dem die Identität einer A
Schiffsfunkstelle festgelegt wird, setzt sich wie folgt RX 0
zusammen: B
A
B
Dabei stellt
A
Z die Ziffer 9 dar und ist ausschließlich für B
Binnenwasserstraßen zu benutzen, B
MIO die im Seeverkehr üblichen Nationalitäts- B
kennzahlen gemäß VO Funk Anhang 43, B
B
X, bis ~ die Ziffern der umgewandelten Rufzeichen. B
C
Der Wert der Ziffern X1 bis ~ leitet sich wie folgt ab: B
X3 bis ~ enthalten die Nummer des Rufzeichens, D
wobei ~ die Ziffer mit der geringsten B
Bedeutung ist. C
C
X1 bis X2 enthalten eine Ziffer, die für den zweiten C
Buchstaben des Rufzeichens steht. Dabei D
stellt die Ziffer 01 den Buchstaben A dar, die
Ziffer 02 den Buchstaben B etc. X2 ist die
Ziffer mit der geringsten Bedeutung. Abb. 2
154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Tafel 1 -10stelllger Fehlererkennungscode
Symbol ausgesendetes Symbol ausgesendetes Symbol ausgesendetes
no Signal u. Bit-Pos. no Signal u. Bit-Pos. no Signal u. Bit-Pos.
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
00 BBBBBBBYYY 43 YYBYBYBBYY 86 BYYBYBYBYY
01 YBBBBBBYYB 44 BBYYBYBYBB 87 YYYBYBYBYB
02 BYBBBBBYYB 45 YBYYBYBBYY 88 BBBYYBYYBB
03 YYBBBBBYBY 46 BYYYBYBBYY 89 YBBYYBYBYY
04 BBYBBBBYYB 47 YYYYBYBBYB 90 BYBYYBYBYY
05 YBYBBBBYBY 48 BBBBYYBYBY 91 YYBYYBYBYB
06 BYYBBBBYBY 49 YBBBYYBYBB 92 BBYYYBYBYY
07 YYYBBBBYBB 50 BYBBYYBYBB 93 YBYYYBYBYB
08 BBBYBBBYYB 51 YYBBYYBBYY 94 BYYYYBYBYB
09 YBBYBBBYBY 52 BBYBYYBYBB 95 YYYYYBYBBY
10 BYBYBBBYBY 53 YBYBYYBBYY 96 BBBBBYYYBY
11 YYBYBBBYBB 54 BYYBYYBBYY 97 YBBBBYYYBB
12 BBYYBBBYBY 55 YYYBYYBBYB 98 BYBBBYYYBB
13 YBYYBBBYBB 56 BBBYYYBYBB 99 YYBBBYYBYY
14 BYYYBBBYBB 57 YBBYYYBBYY 100 BBYBBYYYBB
15 YYYYBBBBYY 58 BYBYYYBBYY 101 YBYBBYYBYY
16 BBBBYBBYYB 59 YYBYYYBBYB 102 BYYBBYYBYY
17 YBBBYBBYBY 60 BBYYYYBBYY 103 YYYBBYYBYB
18 BYBBYBBYBY 61 YBYYYYBBYB 104 BBBYBYYYBB
19 YYBBYBBYBB 62 BYYYYYBBYB 105 YBBYBYYBYY
20 BBYBYBBYBY 63 YYYYYYBBBY 106 BYBYBYYBYY
21 YBYBYBBYBB 64 BBBBBBYYYB 107 YYBYBYYBYB
22 BYYBYBBYBB 65 YBBBBBYYBY 108 BBYYBYYBYY
23 YYYBYBBBYY 66 BYBBBBYYBY 109 YBYYBYYBYB
24 BBBYYBBYBY 67 YYBBBBYYBB 110 BYYYBYYBYB
25 YBBYYBBYBB 68 BBYBBBYYBY 111 YYYYBYYBBY
26 BYBYYBBYBB 69 YBYBBBYYBB 112 BBBBYYYYBB
27 YYBYYBBBYY 70 BYYBBBYYBB 113 YBBBYYYBYY
28 BBYYYBBYBB 71 YYYBBBYBYY 114 BYBBYYYBYY
29 YBYYYBBBYY 72 BBBYBBYYBY 115 YYBBYYYBYB
30 BYYYYBBBYY 73 YBBYBBYYBB 116 BBYBYYYBYY
31 YYYYYBBBYB 74 BYBYBBYYBB 117 YBYBYYYBYB
32 BBBBBYBYYB 75 YYBYBBYBYY 118 BYYBYYYBYB
33 YBBBBYBYBY 76 BBYYBBYYBB 119 YYYBYYYBBY
34 BYBBBYBYBY 77 YBYYBBYBYY 120 BBBYYYYBYY
35 YYBBBYBYBB 78 BYYYBBYBYY 121 YBBYYYYBYB
36 BBYBBYBYBY 79 YYYYBBYBYB 122 BYBYYYYBYB
37 YBYBBYBYBB 80 BBBBYBYYBY 123 YYBYYYYBBY
38 BYYBBYBYBB 81 YBBBYBYYBB 124 BBYYYYYBYB
39 YYYBBYBBYY 82 BYBBYBYYBB 125 YBYYYYYBBY
40 BBBYBYBYBY 83 YYBBYBYBYY 126 BYYYYYYBBY
41 YBBYBYBYBB 84 BBYBYBYYBB 127 YYYYYYYBBB
42 BYBYBYBYBB 85 YBYBYBYBYY
B = 0
y = 1 Reihenfolge der Bit-Übertragung: Bit 1 zuerst
Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1990 155
Tafel 2 - Datenpaket für Dezimalstellen In Signalen zu 10 Einheiten
Stellen für
Milli- Hundert- Zehn- Millionen Hundert- Zehn- Tausender Hunderter Zehner Einer
arden millionen millionen tausender tausender
D2 D1 D2 D1 D2 D1 D2 D1 D2 D1
Signal Signal Signal Signal Signal
5 4 3 2 1
Die Ziffernfolge D2-D1 variiert von 00 bis 99 einschließlich in jedem Signal (Signal 1 bis 5 einschließlich). Das Signal, das eine
bestimmte 2stellige Ziffer darstellt, wird als die Symbolnummer übertragen (siehe Tafel 1), die mit der betreffenden 2stelligen Ziffer
identisch ist. Signal 1 wird als letztes Signal übertragen.
Handelt es sich um eine ungerade Anzahl von Dezimalstellen, so wird vor die wichtigste Position eine 0 gesetzt, um eine gerade Anzahl
von Zehnersignalen zu erzielen.
2. Die Funkanlagen, die nur für den UKW-Seefunkdienst in den
Nummern
internationalen Gewässern genehmigt sind, werden von den Verkehrskreis
der Sprechwege
oben erwähnten Anforderungen ausgenommen.
3. Die Anforderungen an das automatische ldentifizierungs- nautische Information 18 (5)
system der Sender (ATIS) werden nach dem folgenden Zeit- 20 (5) (15)
plan angewandt: 22 (5)
78 (6) (7)
- X + 2 Jahre und 8 Monate für alle festeingebauten Funkan- 79 (6)
lagen, die nach diesem Datum an Bord von Schiffen 80 (6)
eingerichtet werden; 81 (6)
82 (8) (9)
- nach X + 6 Jahren und 8 Monaten müssen alle festein-
gebauten Funkanlagen mit einer ATIS-Vorrichtung
versehen sein; öffentlicher Nachrichten- 23 (10)
austausch (14) 24 (10)
- X + 1 Jahr und 8 Monate für die tragbaren Funkgeräte, für 25 (10)
die vor diesem Datum keine Genehmigung erteilt 26 (10)
worden ist; 27 (10)
28 (10)
- X + 4 Jahre und 8 Monate für alle tragbaren Funkgeräte. 82 (9)
83
X: steht für das Datum, an welchem die belgische Verwaltung 84
bestätigen wird, daß alle Vertragsverwaltungen dem Nach- 85
trag Nr. 2 zur Regionalen Vereinbarung über den Rhein- 86
funkdienst zugestimmt haben. 87
88
Selektivrufe 16 (10)
Artikel 2
Zuteilung des Kanals 70 ausschlleßllch für
digitale Selektlvrufe_ Funkverkehr an
Bord (11) 15
1. Die Tabelle 2 des Anhangs 2 der Vereinbarung wird in Ver- (12) 17
kehrskreis Schiff - Schiff wie folgend geändert.
Nummern 2. Im Anhang III wird ein neuer Absatz 1.9. aufgenommen:
Verkehrskreis
der Sprechwege
1.9. Der Kanal 70 darf nur in den Funkanlagen eingerichtet
werden, die mit digitalen Selektivruf-Einrichtungen ver-
Schiff - Schiff 10 (1) (13) sehen sind.
13 (1) (13)
73 (13) 3. Im Anhang III wird der Punkt 3 des Absatzes 2.1 .2.2. wie
77 (2) folgend geändert:
- die Ausgangsleistung des Senders muß automatisch auf
einen Wert zwischen 0,5 und 1 W herabgesetzt werden,
Schiff - Hafenbehörde 11 (3)
wenn einer der Kanäle 10, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 73, 77
12 (3)
geschaltet wird.
13 (4) (13)
14 (3) (Hinzufügungen betreffend Kanal 15 und 17 siehe Artikel 3
dieses Nachtrags.)
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen RechtsvOf'schriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
0
laufender Bezug nur im Verlagsabonneme nt. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten). bei
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.
Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewand1e Steuersatz
beträgt 7%.
Artikel 3 (10) - In Belgien, in Frankreich und in der Schweiz werden
Funkverkehr an Bord auf den UKW-Kanälen 15 und 17 Selektivrufe auf den 1. Arbeitskanälen, die in den
Verteilungsplänen dieses Anhangs genannt sind, aus-
1. Im Anhang III wird der Absatz 1.1. durch folgenden Satz gesendet.
vervollständigt: In Belgien wird für Selektivrufe zusätzlich Kanal 16
Kleinfahrzeuge, wie in der Definition der internationalen benutzt.
Rheinschiffahrtspolizeiverordnung festgelegt, dürfen mit
In den Niederlanden wird der Kanal 16 für die Selektiv-
tragbaren Funkanlagen für den Verkehrskreis Funkverkehr
rufe und für die Sicherheit benutzt.
an Bord nicht ausgerüstet sein.
In der Bundesrepublik Deutschland wird der Kanal 16
2. Im Anhang III wird der Absatz 1.6. wie folgend geändert: nur für die Selektivrufe benutzt.
Die für den Verkehrskreis Funkverkehr an Bord zugelas-
2. Im Anhang 11, Tabelle 2, wird eine neue Anmerkung Nr. (15)
senen Kanäle sind in Anhang 2 angegeben.
aufgenommen:
Bezüglich der technischen Merkmale müssen die Funkan-
(15) Die Funkstelle für die nautische Information der
lagen den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechen.
Schleuse Augst wird ab dem 31. 12. 1989 den Kanal
Die tragbaren UKW-Funkanlagen sind nur für den Ver- 79 (156,975/161,575 MHz) anstelle des Kanals 20
kehrskreis Funkverkehr an Bord zugelassen. (157,000/161,600 MHz) benutzen.
3. Im Anhang III wird der Punkt 3 im Absatz 2.1.2.2. wie im Arti-
kel 2 Absatz 3 dieses Nachtrages geändert.
Artikel 5
Inkrafttreten des Nachtrags Nr. 2
Artikel 4 zur „Regionalen Vereinbarung über den
Vereinbarungen betreffend des Selektlvrufes (SSFC) Rhelnfunkdlenst - München 1976"
1. Im Anhang II wird die Anmerkung Nr. (10) der Tabelle 2 wie Dieser Nachtrag tritt am Datum seiner Unterzeichnung durch
folgend geändert: alle Vertragsschließende Verwaltungen in Kraft.