1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 14. September 1990
Der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970 (BGBI. 1976 II S. 649,
664; 1984 II S. 799, 975) wird nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Griechenland am 9. Oktober 1990
in Kraft treten.
Griechenland hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde eine Erklärung nach
Artikel 64 Abs. 1 des Patentzusammenarbeitsvertrages abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. Juli 1990 (BGBI. II S. 833).
Bonn, den 14. September 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 20. September 1990
Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung der Berner Übereinkunft
vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
(BGBI. 1973 II S. 1069~ 1985 II S. 81) ist nach ihrem Artikel 28 Abs. 2 Buch-
stabe c und Abs. 3 für
Polen am 4. August 1990
- mit Ausnahme der Artikel 1 bis 21 und des Anhangs -
in Kraft getreten.
Die Berner Übereinkunft in der vorstehend genannten Pariser Fassung wird
ferner nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buchstabe a für
Malaysia am 1. Oktober 1990
in Kraft treten.
Malaysia hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 28. Juni 1990 gemäß
Artikel I des Anhangs der Übereinkunft in der in Paris beschlossenen Fassung
erklärt, daß es die in Artikel II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in
Anspruch nimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. August 1990 (BGBI. II S. 865).
Bonn, den 20. September 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeitsvertrages
Vom 14. September 1990
Der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970 (BGBI. 1976 II S. 649,
664; 1984 II S. 799, 975) wird nach seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Griechenland am 9. Oktober 1990
in Kraft treten.
Griechenland hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde eine Erklärung nach
Artikel 64 Abs. 1 des Patentzusammenarbeitsvertrages abgegeben.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
24. Juli 1990 (BGBI. II S. 833).
Bonn, den 14. September 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 20. September 1990
Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung der Berner Übereinkunft
vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
(BGBI. 1973 II S. 1069~ 1985 II S. 81) ist nach ihrem Artikel 28 Abs. 2 Buch-
stabe c und Abs. 3 für
Polen am 4. August 1990
- mit Ausnahme der Artikel 1 bis 21 und des Anhangs -
in Kraft getreten.
Die Berner Übereinkunft in der vorstehend genannten Pariser Fassung wird
ferner nach ihrem Artikel 29 Abs. 2 Buchstabe a für
Malaysia am 1. Oktober 1990
in Kraft treten.
Malaysia hat bei Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde am 28. Juni 1990 gemäß
Artikel I des Anhangs der Übereinkunft in der in Paris beschlossenen Fassung
erklärt, daß es die in Artikel II und III des Anhangs vorgesehenen Befugnisse in
Anspruch nimmt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
3. August 1990 (BGBI. II S. 865).
Bonn, den 20. September 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1990 1347
Bekanntmachung
des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 4. Januar 1990
zur Änderung des Abkommens vom 21. Mal 1970
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Schweizerischen Bundesrat
über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr
Vom 21. September 1990
Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und dem Schweizerischen Bundes-
rat zur Änderung des Abkommens vom 21. Mai 1970
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Schweizerischen Bundesrat über den Grenz-
übertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr (BGBI.
1970 II S. 745) ist
am 4. Januar 1990
in Kraft getreten.
Der Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. September 1990
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neusel
Verbalnote
Auswärtiges Amt Schweizerische Botschaft
51 0-511 .13/2 scz Nr. 1/1990
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Schweizerischen Bot- Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen
schaft unter Bezugnahme auf seine Verbalnoten vom 29. Juni und Amt den Empfang der Note vom 27. Dezember 1989 bezüglich
15. September 1989 sowie die Antwortnoten der Schweizerischen der Änderung des Abkommens vom 21. Mai 1970 zwischen dem
Botschaft vom 4. Juli und 31. August 1989 folgende Vereinbarung Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepu-
zur Änderung des Abkommens vom 21. Mai 1970 zwischen der blik Deutschland über den Grenzübertritt von Personen im kleinen
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizeri- Grenzverkehr anzuzeigen, die folgenden Wortlaut hat:
schen Bundesrat über den Grenzübertritt von Personen im klei-
nen Grenzverkehr vorzuschlagen:
1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Grenzzonen sind
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
in der Bundesrepublik Deutschland:
die Stadt Freiburg,
die Landkreise Breisgau - Hochschwarzwald, Lörrach,
Waldshut-Tiengen, Schwarzwald - Saar-Kreis, Tuttlingen,
Konstanz, Sigmaringen, Biberach, Ravensburg, Boden-
seekreis, Lindau und Oberallgäu;
in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein:
a) die Kantone Basel-Stadt, Basel-Land, Solothurn, vom
Kanton Bern die Bezirke Laufen, Moutier und Wangen,
vom Kanton Jura der Bezirk Delemont, der Kanton
Aargau ohne den Bezirk Muri, der Kanton Zürich ohne
die Bezirke Affoltern und Horgen, die Kantone Schaff-
hausen, Thurgau, St. Gallen, Appenzell 1. Rh. und
Appenzell A. Rh.;
b) das Fürstentum Liechtenstein.
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern Die Botschaft beehrt sich, das Einverständnis des Schweizeri-
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schen Bundesrates mit den vorstehenden Bestimmungen
gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von bekanntzugeben. Damit bilden die Note des Auswärtigen Amtes
drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine vom 27. Dezember 1989 und diese Antwort die Vereinbarung
gegenteilige Erklärung abgibt. zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zur Änderung von Artikel 1 Absatz 2
Falls sich der Schweizerische Bundesrat mit den unter den
des Abkommens vom 21. Mai 1970 zwischen dem Schweizeri-
Nummern 1 und 2 gemachten Vorschfägen einverstanden erklärt,
schen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
werden diese Verbalnote und die das Einverständnis des Schwei-
land über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzver-
zerischen Bundesrates zum Ausdruck bringende Antwortnote der
kehr, die mit dem Datum dieser Note in Kraft tritt.
Schweizerischen Botschaft eine Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizeri-
schen Bundesrat bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in
Kraft tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Schweizerische Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlaß, das
Botschaft erneut seine • ausgezeichneten Hochachtung zu versi- Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer
chern. ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 27. Dezember 1989 Bonn, den 4. Januar 1990
An die An das
Schweizerische Botschaft Auswärtige Amt
der Bundesrepublik Deutschland
Bonn
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 1984
der Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 25. September 1990
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Januar 1987 betreffend die
Änderung vom 27. September 1984 der Satzung der Internationalen Atomener-
gie-Organisation (BGBI. 1987 II S. 43) wird bekanntgemacht, daß die Änderung
nach Artikel XVIII Abs. C der Satzung für die
Bundesrepublik Deutschland am 28. Dezember 1989
in Kraft getreten ist; die Annahmeurkunde ist am 29. April 1987 bei der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt worden.
Die Änderung ist ferner für die
Deutsche Demokratische Republik am 28. Dezember 1989
in Kraft getreten.
Die Änderung ist weiterhin am 28. Dezember 1989 in Kraft getreten für
Ägypten Brasilien
Äthiopien Bulgarien
Algerien Chile
Argentinien China
Australien Cöte d'lvoire
Bangladesch Dänemark
Belgien Ecuador
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1990 1349
Finnland Niederlande
Frankreich für das Königreich in Europa,
die niederländischen Antillen und
Ghana
Aruba
Griechenland
Nigeria
Heiliger Stuhl
Norwegen
Indien
Österreich
Irak, Islamische Republik
Pakistan
Iran
Philippinen
Irland
Polen
Island
Portugal
Israel
Rumänien
Italien
Sambia
Jamaika
Schweden
Japan
Schweiz
Jugoslawien
Senegal
Kanada
Sierra Leone
Katar
Simbabwe
Kolumbien
Sowjetunion
Korea, Demokratische Volksrepublik Ukraine
Korea, Republik Weißrußland
Kuba Sri Lanka
Syrien, Arabische Republik
Libysch-Arabische Dschamahiriya
Thailand
Liechtenstein
Tschechoslowakei
Madagaskar
Türkei
Malaysia
Tunesien
Mauritius
Uganda
Mexiko
Ungarn
Mongolei
Venezuela
Myanmar
Vereinigte Staaten
Neuseeland
mit Erstreckung auf die Cook- Vereinigtes Königreich
inseln und Niue Zypern
Bonn, den 25. September 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen
Im Auftrag
Dr. Dobiey
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil U
Bekanntmachung
von Beschlüssen der Erweiterten Kommission
und der Ständigen Kommission der Europäischen Organisation für Flugsicherung
"EUROCONTROL"
Vom 2. Oktober 1990
Die Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am
Streckengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten, hat am 26. September
1990 mit Wirkung ab 3. Oktober 1990 das Fluginformationsgebiet Berlin-Schöne-
feld in das Verzeichnis der für die Bundesrepublik Deutschland aufgelisteten
Fluginformationsgebiete in Anlage 1 zur Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsi-
cherungs-Streckengebühren aufgenommen. Dementsprechend wurde auch eine
Änderung zu den Anwendungsbedingungen und Zahlungsbedingungen des Flug-
sicherungs-Streckengebührensystems beschlossen. Die Ständige Kommission
der Flugsicherung hat am 27. September 1990 ihre Zustimmung erteilt, daß das
Fluginformationsgebiet Berlin-Schönefeld mit Wirkung ab 3. Oktober 1990 in das
Verzeichnis der für die Bundesrepublik Deutschland aufgelisteten Fluginforma-
tionsgebiete in Anlage 2 zum geänderten Übereinkommen aufgenommen wird.
Die Beschlüsse werden hiermit nach Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des
Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luft-
fahrt „EUROCONTROL" vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen
Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren
(BGBI. 1984 II S. 69) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der FS-Strecken-Gebühren-
Verordnung (FSStreckenGV) vom 14. April 1984 (BGBI. 1S. 629), geändert durch
Verordnung vom 10. September 1986 (BGBI. 1 S. 1524), mit einer Maßgabe
versehen gemäß Anlage I Kapitel XI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 3 des
Vertrages vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit
Deutschlands (BGBI. 1990 II S. 889, 1106), bekanntgemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Dezember 1989 (BGBI. II S. 1078).
Bonn, den 2. Oktober 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Grau man n
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1990 1351
Beschluß Nr. 1O
über eine Änderung der Gesamtausdehnung des Luftraums,
der unter die am 12. Februar 1981 in Brüssel unterzeichnete Mehrseitige Vereinbarung
über Flugsicherungs-Streckengebühren fällt
Die Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am Strecken-
gebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung EUROCONTROL und insbesondere
auf dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom
12. Februar 1981 und insbesondere auf deren Artikel 1 und deren Anlage 1;
gestützt auf das Schreiben vom 23. August 1990 an den Präsidenten der Erweiterten
Kommission, mit dem der Verkehrsminister den Wunsch der Bundesrepublik Deutschland
zum Ausdruck brachte, das Verzeichnis der Fluginformationsgebiete in Anlage 1 zur
Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren durch Einbeziehung
des Fluginformationsgebiets Berlin-Schönefeld zu ändern;
in der Erwägung, daß diese Änderung sich auf die Gesamtausdehnung des in dieser
Mehrseitigen Vereinbarung genannten Luftraums auswirkt;
faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Einziger Artikel
Die Erweiterte Kommission erteilt ihre Zustimmung dazu, daß das Fluginformationsgebiet
Berlin-Schönefeld mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in das Verzeichnis der für die
Bundesrepublik Deutschland aufgelisteten Fluginformationsgebiete in Anlage 1 zur Mehr-
seitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren aufgenommen wird.
Geschehen zu London am 26. September 1990
Lord Brabazon of Tara
Präsident der Erweiterten Kommission
Beschluß Nr. 11
über eine Änderung zu den Anwendungsbedingungen und Zahlungsbedingungen
des Flugsicherungs-Streckengebührensystems
Die Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am Strecken-
gebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung EUROCONTROL und insbesondere
auf dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Fiugsicherungs-Streckengebühren vom
12. Februar 1981 und insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2 e) und Artikel 6
Absatz 1 a);
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
gestützt auf den Beschluß Nr. 10 über eine Änderung der Gesamtausdehnung des
Luftraums, der unter die am 12. Februar 1981 in Brüssel unterzeichnete Mehrseitige
Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren fällt;
auf Vorschlag des Erweiterten Ausschusses,
faßt mit der Einstimmigkeit aller Vertragsstaaten folgenden Beschluß:
Einziger Artikel
Die Erweiterte Kommission erteilt ihre Zustimmung dazu, daß das Fluginformationsgebiet
Berlin-Schönefeld mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in das Verzeichnis der für die
Bundesrepublik Deutschland aufgelisteten Fluginformationsgebiete in Anlage 1 zu den
Anwendungsbedingungen und Zahlungsbedingungen des Flugsicherungs-Streckengebüh-
rensystems aufgenommen wird.
Geschehen zu London am 26. September 1990
Lord Brabazon of Tara
Präsident der Erweiterten Kommission
Beschluß Nr. 54
über eine Änderung der Gesamtausdehnung des Luftraums,
der unter das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkommen
über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung EUROCONTROL fällt
Die Ständige Kommission für Flugsicherung,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung EUROCONTROL, nachstehend als
„das geänderte Übereinkommen" bezeichnet, und insbesondere auf dessen Artikel 3 und
dessen Anlage 2;
gestützt auf das Schreiben vom 23. August 1990 an den Präsidenten der Ständigen
Kommission, mit dem der Verkehrsminister den Wunsch der Bundesrepublik Deutschland
zum Ausdruck brachte, das Verzeichnis der Fluginformationsgebiete in Anlage 2 zum
geänderten übereinkommen durch Einbeziehung des Fluginformationsgebiets Berlin-Schö-
nefeld zu ändern;
in der Erwägung, daß diese Änderung sich auf die Gesamtausdehnung des im geänder-
ten Überkommen vorgesehenen Luftraums auswirkt;
faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Einziger Artikel
Die Ständige Kommission erteilt ihre Zustimmung dazu, daß das Fluginformationsgebiet
Berlin-Schönefeld mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in das Verzeichnis der für die
Bundesrepublik Deutschland aufgelisteten Fluginformationsgebiete in Anlage 2 zum geän-
derten Übereinkommen aufgenommen wird.
Geschehen zu Luxemburg am 27. September 1990
R. Goebbels
Präsident der Ständigen Kommission
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1990 1353
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
Vom 4. Oktober 1990
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 4 Juni 1985 zu dem Übereinkommen
vom 27. Juni 1980 zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe (BGBI.
1985 II S. 714) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem
Artikel 57 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 19. Juni 1989
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 15. August 1985 bei dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner am 19. Juni 1989 für folgende Staaten in Kraft
getreten:
Ägypten Guinea
Äquatorialguinea Guinea-Bissau
Äthiopien Haiti
Afghanistan Honduras
Algerien Indien
Angola Indonesien
Argentinien Irak
mit dem bei der Unterzeichnung Irland
gemachten und bei der Hinterle-
gung der Ratifikationsurkunde Italien
bestätigten Vorbehalt, daß es sich Jamaika
an Artikel 53 des Übereinkom-
Japan
mens nicht gebunden betrachtet
Australien Jemen
Bangladesch Jemen, Demokratischer
Belgien Jugoslawien
Benin Kamerun
Bhutan Kanada
Botsuana Kap Verde
Brasilien Kenia
Bulgarien Kolumbien
Burkina Faso Komoren
Burundi Kongo
China Korea, Demokratische Volksrepublik
Dänemark Korea, Republik
Dschibuti Kuba
mit dem bei der Hinterlegung der
Ecuador
Ratifikationsurkunde gemachten
Finnland Vorbehalt, daß es sich an Arti-
Frankreich kel 53 des Übereinkommens nicht
gebunden betrachtet
Gabun
Gambia Kuwait
Ghana Lesotho
Griechenland Luxemburg
Guatemala Madagaskar
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Malawi Schweden
Malaysia Schweiz
Malediven Senegal
Mali Sierra Leone
Marokko Simbabwe
Mexiko Singapur
Nepal Somalia
Neuseeland Sowjetunion
mit Erstreckung auf die Cook- Spanien
inseln und Niue
Sri Lanka
Nicaragua Sudan
Niederlande Swasiland
für das Königreich in Europa, die Syrien, Arabische Republik
niederländischen Antillen und
Aruba Tansania, Vereinigte Republik
Togo
Niger
Tschad
Nigeria
Tunesien
Norwegen
Uganda
Österreich
Venezuela
Pakistan
mit dem bei der Unterzeichnung
Papua-Neuguinea gemachten und bei der Hinter-
Peru legung der Ratifikationsurkunde
bestätigten Vorbehalt, daß es sich
Philippinen an Artikel 53 des Übereinkom-
Ruanda mens nicht gebunden betrachtet
Sambia Vereinigte Arabische Emirate
Samoa Vereinigtes Königreich
Säo Tome und Principe Zaire
Saudi-Arabien Zentralafrikanische Republik
Das Übereinkommen ist weiterhin in Kraft getreten für
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am 6. Juli 1990
Portugal am 3. Juli 1989
Bonn, den 4. Oktober 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1990 1355
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank
Vom 8. Oktober 1990
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 1981 zu dem Übereinkommen
vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank (BGBI.
1981 II S. 253) wird bekanntgemacht, daß das übereinkommen nach seinem
Artikel 3 Abs. 3 und die vom Gouverneursrat der Bank am 17. Mai 1979 be-
schlossenen Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten
als Mitglieder der Bank nach ihrem Abschnitt 8 für die
Bundesrepublik Deutschland am 18. Februar 1983
und die nachstehenden - nichtregionalen - Vertragsparteien wie folgt in Kraft
getreten sind:
Argentinien am 2. Juli 1985
Belgien am 15. März 1983
Brasilien am 14. Juli 1983
China am 10. Mai 1985
Dänemark am 30. Dezember 1982
Finnland am 30. Dezember 1982
Frankreich am 30. Dezember 1982
Italien am 31 . Dezember 1982
Japan am 3. Februar 1983
Jugoslawien am 30. Dezember 1982
Indien am 6. Dezember 1982
Kanada am 30. Dezember 1982
Korea am 30. Dezember 1982
Kuwait am 30. Dezember 1982
Niederlande am 28.Januar 1983
(für das Königreich in Europa)
Norwegen am 30. Dezember 1982
Österreich am 30. März 1983
Portugal am 15. Dezember 1983
Saudi-Arabien am 15. Dezember 1983
Schweden am 30. Dezember 1982
Schweiz am 30. Dezember 1982
Spanien am 20. März 1984
Vereinigte Staaten am 8. Februar 1983
Vereinigtes Königreich am 29. April 1983
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
7. Juni 1983 (BGBI. II S. 441 ), 12. Juli 1983 (BGBI. II S. 525), 1. Dezember 1983
(BGBI. II S. 797), 22. März 1984 (BGBI. II S. 264), 22. April 1984 (BGBI. II S. 544),
die hiermit insoweit berichtigt werden.
Bonn, den 8.0ktober 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-pakistanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Oktober 1990
Das in Islamabad am 17. September 1990 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Islamischen
Republik Pakistan über finanzielle Zusammenarbeit ist
nach seinem Artikel 7
am 17. September 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Oktober 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
- handelnd durch ihren Präsidenten -
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zwanzig Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devi-
senkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung
und
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan - menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-
und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage zu
- handelnd durch ihren Präsidenten -
erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen
gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
handeln, für die die Verschiffungsdokumente nach dem
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen
20. Februar 1990 ausgestellt oder die Leistungsverträge nach
Republik Pakistan,
dem 20. Februar 1990 abgeschlossen worden sind.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Artikel 2
vertiefen,
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Darlehens, die
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Bedingungen, zu denen es zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Grundlage dieses Abkommens ist, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
der Islamischen Republik Pakistan beizutragen - geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
(2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit
sind wie folgt übereingekommen:
sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
Artikel 1 Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund
des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder einem
Artikel 3
anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt di&
Main, ein Darlehen bis zu DM 25 000 000 (in Worten: fünfund- Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1990 1357
stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Artikel 5
Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
der Islamischen Republik Pakistan erhoben werden. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Artikel 4
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt bei Artikel 6
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
Regierung der Islamischen Republik Pakistan innerhalb von drei
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
Erklärung abgibt.
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
Artikel 7
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Islamabad am 17. September 1990 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
A. Vestring
Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
Mumtaz Ali
Anlage
zum Abkommen vom 17. September 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
17. September 1990 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und Schäd-
lingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.·
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-pakistanischen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 10. Oktober 1990
Das in Islamabad am 14. Dezember 1989 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Islamischen
Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit ist
nach seinem Artikel 7
am 14. Dezember 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Oktober 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland achtzig Millionen Deutsche Mark) als Darlehen und DM
und 30 000 000 (in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) als
Finanzierungsbeiträge.
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan -
(2) Die Darlehen werden nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen die Finanzierungsbeiträge nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8
verwendet.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen
Republik Pakistan, (3) Ein Darlehen bis zu DM 5 000 000 (in Worten: fünf Millionen
Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisenkosten für den
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der
vertiefen, finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandsko-
sten für Transport, Versicherung und Montage verwendet. Es muß
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem
die Grundlage dieses Abkommens ist, Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Liefer-
verträge oder Leistungsverträge nach dem 1. Juli 1989 abge-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in schlossen worden sind.
der Islamischen Republik Pakistan beizutragen,
(4) Ein Darlehen bis zu DM 35 000 000 (in Worten: fünfunddrei-
unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom ßig Millionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisen-
26. April 1989 über die Regierungsverhandlungen in Bonn vom kosten für das Vorhaben „Telekommunikation V/Phase 3" ver-
24. bis 26. April 1989 - wendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist.
sind wie folgt übereingekommen: (5) Ein Darlehen bis zu DM 45 000 000 (in Worten: fünfundvier-
zig Millionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisen-
Artikel 1 kosten für das Vorhaben "Private Seetor Energy Development
Fund" verwendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
festgestellt worden ist.
es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder ande-
ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- (6) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu DM 10 000 000 (in Worten:
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am zehn Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben „Grunder-
Main, Darlehen und Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt DM ziehung im Distrikt Charsadda/Nordwestgrenzprovinz" verwen-
115 000 000 (in Worten: einhundertfünfzehn Millionen Deutsche det, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
Mark) zu erhalten, und zwar DM 85 000 000 (in Worten: fünfund- worden ist.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1990 1359
(7) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu DM 8 000 000 (in Worten: stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
acht Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben „Kinder- Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
krankenhaus Quetta" verwendet, wenn nach Prüfung die Förde- der Islamischen Repulik Pakistan erhoben werden.
rungswürdigkeit festgestellt worden ist.
(8) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu DM 12 000 000 (in Worten: Artikel 4
zwölf Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben „Kleinwas- Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt bei
serkraftwerke in der Nordwestgrenzprovinz" verwendet, wenn den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
(9) Die in den Absätzen 4 bis 8 bezeichneten Vorhaben können
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
im Einvernehmen zwischen den Regierungen der Bundesrepublik
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Paki-
kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
stan durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Artikel 2 erforderlichen Genehmigungen.
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen und
Artikel 5
Finanzierungsbeiträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfü-
gung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
dem Empfänger der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch- rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
(2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit
sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit- Artikel 6
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. Regierung der Islamischen Republik Pakistan innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 3
Artikel 7
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kratt.
Geschehen zu Islamabad am 14. Dezember 1989 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deuschland
A. Vestri ng
Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
Khalid Mahmood Chima
Anlage
zum Abkommen vom 14. Dezember 1989
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die nach Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. Dezember 1989 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der Chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und Schäd-
lingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierunq
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhangende
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beträgt 7%.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik
über die Herstellung der Einheit Deutschlands
- Einigungsvertrag -
und der Vereinbarung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik
zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages
Vom 16. Oktober 1990
Nach Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Septem-
ber 1990 zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit
Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Verein-
barung vom 18. September 1990 (BGBI. II S. 885) wird
bekanntgemacht, daß der Vertrag vom 31. August 1990
einschließlich des Protokolls und der Anlagen I bis 111 nach
seinem Artikel 45 Abs. 1 sowie die Vereinbarung vom
18. September 1990 zur Durchführung und Auslegung
dieses Vertrages nach ihrem Artikel 7
am 29. September 1990
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 16. Oktober 1990
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
H ä rd t 1
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern Die Botschaft beehrt sich, das Einverständnis des Schweizeri-
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schen Bundesrates mit den vorstehenden Bestimmungen
gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von bekanntzugeben. Damit bilden die Note des Auswärtigen Amtes
drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine vom 27. Dezember 1989 und diese Antwort die Vereinbarung
gegenteilige Erklärung abgibt. zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland zur Änderung von Artikel 1 Absatz 2
Falls sich der Schweizerische Bundesrat mit den unter den
des Abkommens vom 21. Mai 1970 zwischen dem Schweizeri-
Nummern 1 und 2 gemachten Vorschfägen einverstanden erklärt,
schen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
werden diese Verbalnote und die das Einverständnis des Schwei-
land über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzver-
zerischen Bundesrates zum Ausdruck bringende Antwortnote der
kehr, die mit dem Datum dieser Note in Kraft tritt.
Schweizerischen Botschaft eine Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizeri-
schen Bundesrat bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in
Kraft tritt.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Schweizerische Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlaß, das
Botschaft erneut seine • ausgezeichneten Hochachtung zu versi- Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer
chern. ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 27. Dezember 1989 Bonn, den 4. Januar 1990
An die An das
Schweizerische Botschaft Auswärtige Amt
der Bundesrepublik Deutschland
Bonn
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 1984
der Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation
Vom 25. September 1990
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Januar 1987 betreffend die
Änderung vom 27. September 1984 der Satzung der Internationalen Atomener-
gie-Organisation (BGBI. 1987 II S. 43) wird bekanntgemacht, daß die Änderung
nach Artikel XVIII Abs. C der Satzung für die
Bundesrepublik Deutschland am 28. Dezember 1989
in Kraft getreten ist; die Annahmeurkunde ist am 29. April 1987 bei der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt worden.
Die Änderung ist ferner für die
Deutsche Demokratische Republik am 28. Dezember 1989
in Kraft getreten.
Die Änderung ist weiterhin am 28. Dezember 1989 in Kraft getreten für
Ägypten Brasilien
Äthiopien Bulgarien
Algerien Chile
Argentinien China
Australien Cöte d'lvoire
Bangladesch Dänemark
Belgien Ecuador
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1990 1349
Finnland Niederlande
Frankreich für das Königreich in Europa,
die niederländischen Antillen und
Ghana
Aruba
Griechenland
Nigeria
Heiliger Stuhl
Norwegen
Indien
Österreich
Irak, Islamische Republik
Pakistan
Iran
Philippinen
Irland
Polen
Island
Portugal
Israel
Rumänien
Italien
Sambia
Jamaika
Schweden
Japan
Schweiz
Jugoslawien
Senegal
Kanada
Sierra Leone
Katar
Simbabwe
Kolumbien
Sowjetunion
Korea, Demokratische Volksrepublik Ukraine
Korea, Republik Weißrußland
Kuba Sri Lanka
Syrien, Arabische Republik
Libysch-Arabische Dschamahiriya
Thailand
Liechtenstein
Tschechoslowakei
Madagaskar
Türkei
Malaysia
Tunesien
Mauritius
Uganda
Mexiko
Ungarn
Mongolei
Venezuela
Myanmar
Vereinigte Staaten
Neuseeland
mit Erstreckung auf die Cook- Vereinigtes Königreich
inseln und Niue Zypern
Bonn, den 25. September 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Der Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen
Im Auftrag
Dr. Dobiey
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil U
Bekanntmachung
von Beschlüssen der Erweiterten Kommission
und der Ständigen Kommission der Europäischen Organisation für Flugsicherung
"EUROCONTROL"
Vom 2. Oktober 1990
Die Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am
Streckengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten, hat am 26. September
1990 mit Wirkung ab 3. Oktober 1990 das Fluginformationsgebiet Berlin-Schöne-
feld in das Verzeichnis der für die Bundesrepublik Deutschland aufgelisteten
Fluginformationsgebiete in Anlage 1 zur Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsi-
cherungs-Streckengebühren aufgenommen. Dementsprechend wurde auch eine
Änderung zu den Anwendungsbedingungen und Zahlungsbedingungen des Flug-
sicherungs-Streckengebührensystems beschlossen. Die Ständige Kommission
der Flugsicherung hat am 27. September 1990 ihre Zustimmung erteilt, daß das
Fluginformationsgebiet Berlin-Schönefeld mit Wirkung ab 3. Oktober 1990 in das
Verzeichnis der für die Bundesrepublik Deutschland aufgelisteten Fluginforma-
tionsgebiete in Anlage 2 zum geänderten Übereinkommen aufgenommen wird.
Die Beschlüsse werden hiermit nach Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom
2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des
Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luft-
fahrt „EUROCONTROL" vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen
Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren
(BGBI. 1984 II S. 69) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der FS-Strecken-Gebühren-
Verordnung (FSStreckenGV) vom 14. April 1984 (BGBI. 1S. 629), geändert durch
Verordnung vom 10. September 1986 (BGBI. 1 S. 1524), mit einer Maßgabe
versehen gemäß Anlage I Kapitel XI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 3 des
Vertrages vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit
Deutschlands (BGBI. 1990 II S. 889, 1106), bekanntgemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. Dezember 1989 (BGBI. II S. 1078).
Bonn, den 2. Oktober 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Dr. Grau man n
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1990 1351
Beschluß Nr. 1O
über eine Änderung der Gesamtausdehnung des Luftraums,
der unter die am 12. Februar 1981 in Brüssel unterzeichnete Mehrseitige Vereinbarung
über Flugsicherungs-Streckengebühren fällt
Die Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am Strecken-
gebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung EUROCONTROL und insbesondere
auf dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom
12. Februar 1981 und insbesondere auf deren Artikel 1 und deren Anlage 1;
gestützt auf das Schreiben vom 23. August 1990 an den Präsidenten der Erweiterten
Kommission, mit dem der Verkehrsminister den Wunsch der Bundesrepublik Deutschland
zum Ausdruck brachte, das Verzeichnis der Fluginformationsgebiete in Anlage 1 zur
Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren durch Einbeziehung
des Fluginformationsgebiets Berlin-Schönefeld zu ändern;
in der Erwägung, daß diese Änderung sich auf die Gesamtausdehnung des in dieser
Mehrseitigen Vereinbarung genannten Luftraums auswirkt;
faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Einziger Artikel
Die Erweiterte Kommission erteilt ihre Zustimmung dazu, daß das Fluginformationsgebiet
Berlin-Schönefeld mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in das Verzeichnis der für die
Bundesrepublik Deutschland aufgelisteten Fluginformationsgebiete in Anlage 1 zur Mehr-
seitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren aufgenommen wird.
Geschehen zu London am 26. September 1990
Lord Brabazon of Tara
Präsident der Erweiterten Kommission
Beschluß Nr. 11
über eine Änderung zu den Anwendungsbedingungen und Zahlungsbedingungen
des Flugsicherungs-Streckengebührensystems
Die Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am Strecken-
gebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung EUROCONTROL und insbesondere
auf dessen Artikel 5 Absatz 2;
gestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Fiugsicherungs-Streckengebühren vom
12. Februar 1981 und insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2 e) und Artikel 6
Absatz 1 a);
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
gestützt auf den Beschluß Nr. 10 über eine Änderung der Gesamtausdehnung des
Luftraums, der unter die am 12. Februar 1981 in Brüssel unterzeichnete Mehrseitige
Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren fällt;
auf Vorschlag des Erweiterten Ausschusses,
faßt mit der Einstimmigkeit aller Vertragsstaaten folgenden Beschluß:
Einziger Artikel
Die Erweiterte Kommission erteilt ihre Zustimmung dazu, daß das Fluginformationsgebiet
Berlin-Schönefeld mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in das Verzeichnis der für die
Bundesrepublik Deutschland aufgelisteten Fluginformationsgebiete in Anlage 1 zu den
Anwendungsbedingungen und Zahlungsbedingungen des Flugsicherungs-Streckengebüh-
rensystems aufgenommen wird.
Geschehen zu London am 26. September 1990
Lord Brabazon of Tara
Präsident der Erweiterten Kommission
Beschluß Nr. 54
über eine Änderung der Gesamtausdehnung des Luftraums,
der unter das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkommen
über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung EUROCONTROL fällt
Die Ständige Kommission für Flugsicherung,
gestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-
men über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung EUROCONTROL, nachstehend als
„das geänderte Übereinkommen" bezeichnet, und insbesondere auf dessen Artikel 3 und
dessen Anlage 2;
gestützt auf das Schreiben vom 23. August 1990 an den Präsidenten der Ständigen
Kommission, mit dem der Verkehrsminister den Wunsch der Bundesrepublik Deutschland
zum Ausdruck brachte, das Verzeichnis der Fluginformationsgebiete in Anlage 2 zum
geänderten übereinkommen durch Einbeziehung des Fluginformationsgebiets Berlin-Schö-
nefeld zu ändern;
in der Erwägung, daß diese Änderung sich auf die Gesamtausdehnung des im geänder-
ten Überkommen vorgesehenen Luftraums auswirkt;
faßt einstimmig folgenden Beschluß:
Einziger Artikel
Die Ständige Kommission erteilt ihre Zustimmung dazu, daß das Fluginformationsgebiet
Berlin-Schönefeld mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in das Verzeichnis der für die
Bundesrepublik Deutschland aufgelisteten Fluginformationsgebiete in Anlage 2 zum geän-
derten Übereinkommen aufgenommen wird.
Geschehen zu Luxemburg am 27. September 1990
R. Goebbels
Präsident der Ständigen Kommission
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1990 1353
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe
Vom 4. Oktober 1990
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 4 Juni 1985 zu dem Übereinkommen
vom 27. Juni 1980 zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe (BGBI.
1985 II S. 714) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem
Artikel 57 Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 19. Juni 1989
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 15. August 1985 bei dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist ferner am 19. Juni 1989 für folgende Staaten in Kraft
getreten:
Ägypten Guinea
Äquatorialguinea Guinea-Bissau
Äthiopien Haiti
Afghanistan Honduras
Algerien Indien
Angola Indonesien
Argentinien Irak
mit dem bei der Unterzeichnung Irland
gemachten und bei der Hinterle-
gung der Ratifikationsurkunde Italien
bestätigten Vorbehalt, daß es sich Jamaika
an Artikel 53 des Übereinkom-
Japan
mens nicht gebunden betrachtet
Australien Jemen
Bangladesch Jemen, Demokratischer
Belgien Jugoslawien
Benin Kamerun
Bhutan Kanada
Botsuana Kap Verde
Brasilien Kenia
Bulgarien Kolumbien
Burkina Faso Komoren
Burundi Kongo
China Korea, Demokratische Volksrepublik
Dänemark Korea, Republik
Dschibuti Kuba
mit dem bei der Hinterlegung der
Ecuador
Ratifikationsurkunde gemachten
Finnland Vorbehalt, daß es sich an Arti-
Frankreich kel 53 des Übereinkommens nicht
gebunden betrachtet
Gabun
Gambia Kuwait
Ghana Lesotho
Griechenland Luxemburg
Guatemala Madagaskar
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Malawi Schweden
Malaysia Schweiz
Malediven Senegal
Mali Sierra Leone
Marokko Simbabwe
Mexiko Singapur
Nepal Somalia
Neuseeland Sowjetunion
mit Erstreckung auf die Cook- Spanien
inseln und Niue
Sri Lanka
Nicaragua Sudan
Niederlande Swasiland
für das Königreich in Europa, die Syrien, Arabische Republik
niederländischen Antillen und
Aruba Tansania, Vereinigte Republik
Togo
Niger
Tschad
Nigeria
Tunesien
Norwegen
Uganda
Österreich
Venezuela
Pakistan
mit dem bei der Unterzeichnung
Papua-Neuguinea gemachten und bei der Hinter-
Peru legung der Ratifikationsurkunde
bestätigten Vorbehalt, daß es sich
Philippinen an Artikel 53 des Übereinkom-
Ruanda mens nicht gebunden betrachtet
Sambia Vereinigte Arabische Emirate
Samoa Vereinigtes Königreich
Säo Tome und Principe Zaire
Saudi-Arabien Zentralafrikanische Republik
Das Übereinkommen ist weiterhin in Kraft getreten für
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am 6. Juli 1990
Portugal am 3. Juli 1989
Bonn, den 4. Oktober 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1990 1355
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens
zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank
Vom 8. Oktober 1990
Nach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 1981 zu dem Übereinkommen
vom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank (BGBI.
1981 II S. 253) wird bekanntgemacht, daß das übereinkommen nach seinem
Artikel 3 Abs. 3 und die vom Gouverneursrat der Bank am 17. Mai 1979 be-
schlossenen Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten
als Mitglieder der Bank nach ihrem Abschnitt 8 für die
Bundesrepublik Deutschland am 18. Februar 1983
und die nachstehenden - nichtregionalen - Vertragsparteien wie folgt in Kraft
getreten sind:
Argentinien am 2. Juli 1985
Belgien am 15. März 1983
Brasilien am 14. Juli 1983
China am 10. Mai 1985
Dänemark am 30. Dezember 1982
Finnland am 30. Dezember 1982
Frankreich am 30. Dezember 1982
Italien am 31 . Dezember 1982
Japan am 3. Februar 1983
Jugoslawien am 30. Dezember 1982
Indien am 6. Dezember 1982
Kanada am 30. Dezember 1982
Korea am 30. Dezember 1982
Kuwait am 30. Dezember 1982
Niederlande am 28.Januar 1983
(für das Königreich in Europa)
Norwegen am 30. Dezember 1982
Österreich am 30. März 1983
Portugal am 15. Dezember 1983
Saudi-Arabien am 15. Dezember 1983
Schweden am 30. Dezember 1982
Schweiz am 30. Dezember 1982
Spanien am 20. März 1984
Vereinigte Staaten am 8. Februar 1983
Vereinigtes Königreich am 29. April 1983
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
7. Juni 1983 (BGBI. II S. 441 ), 12. Juli 1983 (BGBI. II S. 525), 1. Dezember 1983
(BGBI. II S. 797), 22. März 1984 (BGBI. II S. 264), 22. April 1984 (BGBI. II S. 544),
die hiermit insoweit berichtigt werden.
Bonn, den 8.0ktober 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-pakistanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Oktober 1990
Das in Islamabad am 17. September 1990 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Islamischen
Republik Pakistan über finanzielle Zusammenarbeit ist
nach seinem Artikel 7
am 17. September 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Oktober 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
- handelnd durch ihren Präsidenten -
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zwanzig Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devi-
senkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung
und
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan - menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-
und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage zu
- handelnd durch ihren Präsidenten -
erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen
gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
handeln, für die die Verschiffungsdokumente nach dem
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen
20. Februar 1990 ausgestellt oder die Leistungsverträge nach
Republik Pakistan,
dem 20. Februar 1990 abgeschlossen worden sind.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Artikel 2
vertiefen,
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Darlehens, die
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Bedingungen, zu denen es zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Grundlage dieses Abkommens ist, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
der Islamischen Republik Pakistan beizutragen - geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
(2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit
sind wie folgt übereingekommen:
sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in
Artikel 1 Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund
des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder einem
Artikel 3
anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt di&
Main, ein Darlehen bis zu DM 25 000 000 (in Worten: fünfund- Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1990 1357
stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Artikel 5
Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
der Islamischen Republik Pakistan erhoben werden. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Artikel 4
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt bei Artikel 6
den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
Regierung der Islamischen Republik Pakistan innerhalb von drei
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
Erklärung abgibt.
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
Artikel 7
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Islamabad am 17. September 1990 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
A. Vestring
Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
Mumtaz Ali
Anlage
zum Abkommen vom 17. September 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
17. September 1990 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und Schäd-
lingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.·
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-pakistanischen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 10. Oktober 1990
Das in Islamabad am 14. Dezember 1989 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-
republik Deutschland und der Regierung der Islamischen
Republik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit ist
nach seinem Artikel 7
am 14. Dezember 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Oktober 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland achtzig Millionen Deutsche Mark) als Darlehen und DM
und 30 000 000 (in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) als
Finanzierungsbeiträge.
die Regierung der Islamischen Republik Pakistan -
(2) Die Darlehen werden nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen die Finanzierungsbeiträge nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8
verwendet.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen
Republik Pakistan, (3) Ein Darlehen bis zu DM 5 000 000 (in Worten: fünf Millionen
Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisenkosten für den
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der
vertiefen, finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandsko-
sten für Transport, Versicherung und Montage verwendet. Es muß
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem
die Grundlage dieses Abkommens ist, Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Liefer-
verträge oder Leistungsverträge nach dem 1. Juli 1989 abge-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in schlossen worden sind.
der Islamischen Republik Pakistan beizutragen,
(4) Ein Darlehen bis zu DM 35 000 000 (in Worten: fünfunddrei-
unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom ßig Millionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisen-
26. April 1989 über die Regierungsverhandlungen in Bonn vom kosten für das Vorhaben „Telekommunikation V/Phase 3" ver-
24. bis 26. April 1989 - wendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
worden ist.
sind wie folgt übereingekommen: (5) Ein Darlehen bis zu DM 45 000 000 (in Worten: fünfundvier-
zig Millionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisen-
Artikel 1 kosten für das Vorhaben "Private Seetor Energy Development
Fund" verwendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
festgestellt worden ist.
es der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder ande-
ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp- (6) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu DM 10 000 000 (in Worten:
fängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am zehn Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben „Grunder-
Main, Darlehen und Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt DM ziehung im Distrikt Charsadda/Nordwestgrenzprovinz" verwen-
115 000 000 (in Worten: einhundertfünfzehn Millionen Deutsche det, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
Mark) zu erhalten, und zwar DM 85 000 000 (in Worten: fünfund- worden ist.
Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1990 1359
(7) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu DM 8 000 000 (in Worten: stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit
acht Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben „Kinder- Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in
krankenhaus Quetta" verwendet, wenn nach Prüfung die Förde- der Islamischen Repulik Pakistan erhoben werden.
rungswürdigkeit festgestellt worden ist.
(8) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu DM 12 000 000 (in Worten: Artikel 4
zwölf Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben „Kleinwas- Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt bei
serkraftwerke in der Nordwestgrenzprovinz" verwendet, wenn den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen
und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und
(9) Die in den Absätzen 4 bis 8 bezeichneten Vorhaben können
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
im Einvernehmen zwischen den Regierungen der Bundesrepublik
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Paki-
kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
stan durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
Artikel 2 erforderlichen Genehmigungen.
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen und
Artikel 5
Finanzierungsbeiträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfü-
gung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
dem Empfänger der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-
schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch- rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
(2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit
sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit- Artikel 6
anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. Regierung der Islamischen Republik Pakistan innerhalb von drei
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 3
Artikel 7
Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kratt.
Geschehen zu Islamabad am 14. Dezember 1989 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deuschland
A. Vestri ng
Für die Regierung der Islamischen Republik Pakistan
Khalid Mahmood Chima
Anlage
zum Abkommen vom 14. Dezember 1989
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die nach Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. Dezember 1989 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der Chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und Schäd-
lingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierunq
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder, Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhangende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis galt auch_ fur
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlegsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrages
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik
über die Herstellung der Einheit Deutschlands
- Einigungsvertrag -
und der Vereinbarung
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik
zur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages
Vom 16. Oktober 1990
Nach Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Septem-
ber 1990 zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit
Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Verein-
barung vom 18. September 1990 (BGBI. II S. 885) wird
bekanntgemacht, daß der Vertrag vom 31. August 1990
einschließlich des Protokolls und der Anlagen I bis 111 nach
seinem Artikel 45 Abs. 1 sowie die Vereinbarung vom
18. September 1990 zur Durchführung und Auslegung
dieses Vertrages nach ihrem Artikel 7
am 29. September 1990
in Kraft getreten sind.
Bonn, den 16. Oktober 1990
Der Bundesminister des Innern
Im Auftrag
H ä rd t 1