66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention
Vom 10. Januar 1990
1s I a nd hat mit Erklärung vom 2. September 1989 die Zuständigkeit des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(BGBI. 1952 II S. 685, 953)
mit Wirkung vom 2. September 1989
für weitere fünf Jahre
anerkannt; diese Unterwerfungserklärung erstreckt sich auch auf das Protokoll
Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der genannten
Konvention.
F r a n k r e i c h hat mit Erklärungen vom 25. September 1989 die Zuständigkeit
der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die
Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Arti-
kel 46 der Konvention - letztere unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 25. September 1989
für weitere fünf Jahre
mit der Maßgabe anerkannt, daß sich diese Unterwerfungserklärungen auch auf
die Artikel 1 bis 4 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 zu der Konvention
erstrecken.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
19. Februar 1985 (BGBI. II S. 531), vom 28. November 1986 (BGBI. II S. 1035)
und vom 27. Juli 1989 (BGBI. II S. 686).
Bonn, den 10. Januar 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
61
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1990 Ausgegeben zu Bonn am 31. Januar 1990 Nr. 4
Tag Inhalt Seite
21. 12. 89 Bekanntmachung des deutsch-nepalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit ...... . 61
10. 1. 90 Bekanntmachung des deutsch-kolumbianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit .... . 64
10. 1. 90 Bekanntmachung zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention ............................... . 66
10. 1. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens betreffend
Auskünfte über ausländisches Recht sowie des Zusatzprotokolls hierzu ....................... . 67
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes sind für die Abonnenten das Titelblatt, die Zeitliche Übersicht und das Sachverzeichnis für
das Bundesgesetzblatt Teil II, Jahrgang 1989, beigelegt.
Bekanntmachung
des deutsch-nepalesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. Dezember 1989
Das in Kathmandu/Nepal am 20. November 1989 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und Seiner Majestät Regierung
von Nepal über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach sei-
nem Artikel 7
am 20. November 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Dezember 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
62 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und Seiner Majestät Regierung von Nepal
über Finanzielle Zusammenarbeit
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and His Majesty's Government of Nepal
concerning Financial Co-operation
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Repubfic of Germany
und and
Seiner Majestät Regierung von Nepal - His Majesty·s Govemment of Nepal,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen in the spirit of the friendly relations existing between the Federal
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Republic of Germany and the Kingdom of Nepal,
Nepal,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch desiring to strengthen and intensify those friendly relations
Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen, through financial co-operation,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen aware that the maintenance of those relations constitutes the
die Grundlage dieses Abkommens ist, und basis of this Agreement,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im intending to contribute to social and economic development in
Königreich Nepal beizutragen - the Kingdom of Nepal,
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Article
1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (1) The Government of the Federal Republic of Germany shall
es Seiner Majestät Regierung von Nepal, von der Kreditanstalt für enable His Majesty's Government of Nepal to obtain from the
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge bis zu Kreditanstalt für Wiederaufbau (Development Loan Corporation),
insgesamt 65 000 000,- DM (in Worten: fünfundsechzig Millio- Frankfurt/Main, financial contributions up to a total of DM
nen Deutsche Mark) zu erhalten. 65,000,000 (sixty-five million Deutsche Mark).
2. Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet: (2) The financial contributions shall be used as follows:
a) bis zu 50 000 000,- DM (in Worten: fünfzig Millionen Deut- (a) up to DM 50,000,000 (fifty million Deutsche Mark) for the
sche Mark) für das Vorhaben „Wasserkraftwerk Arun III", project Arun III Hydroelectric Power Plant if, after examin-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor- ation, the project has been found eligible for promotion;
den ist;
b) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche (b) up to DM 5,000,000 (five million Deutsche Mark) for the
Mark) für das Vorhaben „Forstentwicklung und -erhaltung" project Forest Development and Conservation if. after exam-
(Forest Development and Conservation), wenn nach Prüfung ination, the project has been found eligible for promotion;
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist;
c) bis zu 10 000 000,- (in Worten: zehn Millionen Deutsche (c) up to DM 10,000,000 (ten million Deutsche Mark) as a
Mark) als Beitrag zum Strukturanpassungsprogramm, das in contribution to the structural adjustment programme carried
Abstimmung mit dem mit der Weltbank vereinbarten Struktur- out in co-ordination with the structural adjustment loan
anpassungsdarlehen abgewickelt wird. agreed upon with the World Bank.
3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es (3) This Agreement shall also apply if, at a later date, the
Seiner Majestät Regierung von Nepal zu einem späteren Zeit- Government of the Federal Republic of Germany enables His
punkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung Majesty's Government of Nepal to obtain from the Kreditanstalt für
und Durchführung des Vorhabens „Wasserkraftwerk Arun 111" von Wiederaufbau, Frankfurt/Main, further financial contributions for
der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal- the preparation and implementation of the project Arun III Hydro-
ten, findet dieses Abkommen Anwendung. electric Power Plant.
4. Die in Absatz 2 Buchstaben a und b bezeichneten Vorhaben (4) The projects referred to in paragraph 2 (a) and (b) above
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes- may be replaced by other projects if the Government of the
republik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal Federal Republic of Germany and His Majesty's Government of
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Nepal so agree.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1990 63
Artikel 2 Article 2
Die Verwendung der in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Th.e utilization of the amounts referred to in Article 1 of this
Beträge sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung Agreement and the terms and conditions on which they are made
gestellt werden, bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für available shall be governed by the provisions of the financing
Wiederaufbau und Seiner Majestät Regierung von Nepal zu agreements tobe concluded between His Majesty's Government
schließenden Finanzierungsverträge, die den in der Bundesrepu- of Nepal and the Kreditanstalt für Wiederaufbau, which agree-
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. ments shall be subject to the laws and regulations applicable in
the Federal Republic of Germany.
Artikel 3 Article 3
Seiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kreditanstalt für His Majesty's Government of Nepal shall exempt the Kreditan-
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen stalt für Wiederaufbau from all taxes and other public charges
Abgaben frei, die im Zeitpunkt des Abschlusses oder während der levied in the Kingdom of Nepal on the conclusion or during the
Durchführung der in Artikel 2 dieses Abkommens erwähnten implementation of the financing agreements referred to in Article 2
Finanzierungsverträge im Königreich Nepal erhoben werden. of the present Agreement.
Artikel 4 Article 4
Seiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den sich aus His Majesty's Government of Nepal shall allow passengers and
der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor- suppliers free choice of transport enterprises for such transporta-
ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftverkehr den tion by land, sea or air of persons and goods as results from the
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- granting of the financial contributions, abstain from taking any
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte measures that might exclude or impair the participation on equal
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel- terms of transport enterprises having their place of business in the
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, German area of application of this Agreement, and grant any
und erteilt gegebenenfalls die Genehmigungen für eine Beteili- necessary permits for the participation of such enterprises.
gung dieser Verkehrsunternehmen.
Artikel 5 Article 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- With regard to supplies and services resulting from the granting
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der of the financial contributions, the Government of the Federal
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen Republic of Germany attaches particular importance to prefer-
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt ential use being made of the economic potential of Land Berlin.
genutzt werden.
Artikel 6 Article 6
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Seiner the Government of the Federal Republic of Germany does not
Majestät Regierung von Nepal innerhalb von drei Monaten nach make a contrary declaration to His Majesty's Government of
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Nepal within three months of the date of entry into force of this
Agreement.
Artikel 7 Article 7
Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. This Agreement shall enter into force on the date of signature
thereof.
Geschehen zu Kathmandu am 20. November 1989 in zwei Done at Kathmandu on 20 November 1989 in duplicate in the
Urschriften, jede in deutscher, nepalesischer und englischer Spra- German, Nepali and English languages, all three texts being
che, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher authentic. In case of divergent interpretations of the German and
Auslegung des deutschen und des nepalesischen Wortlauts ist Nepali texts, the English text shall prevail.
der englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Schneller
Für Seiner Majestät Regierung von Nepal
For His Majesty's Government of Nepal
Shashi· Narayan Shah
64 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-kolumbianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Januar 1990
Das in Bogota/Kolumbien am 28. November 1989 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Kolumbien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 8
am 28. November 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Januar 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Republik Kolumbien
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Warenhilfe)
Die Regierung der Republik Kolumbien verträge beziehungsweise Leistungsverträge nach der Unter-
zeichnung des nach Artikel 2 zu schließenden Vertrags abge-
und
schlossen worden sind. Das Darlehen hat eine Laufzeit von
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, 30 Jahren bei 10 Freijahren und einen Zinssatz von 2 vom Hun-
dert pro Jahr.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
zwischen der Republik Kolumbien und der Bundesrepublik
Regierung der Republik Kolumbien zu einem späteren Zeitpunkt
Deutschland, ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-
bereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Ergän-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
zungs- und Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
der in Absatz 1 genannten Lieferungen und Leistungen von der
vertiefen, Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,
findet dieses Abkommen Anwendung.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, (3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs-, Ergänzungs- und
Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet
Kolumbien beizutragen, werden.
Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen:
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
Artikel 1 der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht fänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der
es der Regierung der Republik Kolumbien und/oder anderen von Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, liegt, sofern der Darlehensnehmer bestätigt, daß bei Vertrags-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur abschluß alle für die Aufnahme von Darlehen durch den Staat
Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und anwendbaren kolumbianischen Rechtsbestimmungen erfüllt sind.
Leistungen zur Deckung des taufenden notwendigen zivilen
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren- Artikel 3
einfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Die Regierung der Republik Kolumbien stellt die Kreditanstalt
Versicherung und Montage ein Darlehen bis zu 50 000 000,- DM für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
(in Worten: fünfzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik
diesem Abkommen beigefügten Liste handeln, für die die Liefer- Kolumbien erhoben werden.
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1990 65
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Republik Kolumbien überläßt bei den sich Der Abschluß dieses Abkommens verpflichtet die Republik
aus nem Darlehen ergebenden Transporten von Personen und Kolumbien nicht, die aus dem Darlehen gemäß Artikel 1 des
Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten Abkommens zu finanzierenden Lieferungen und Leistungen von
die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, Lieferanten gemäß von der Kreditanstalt für Wiederaufbau vorge-
welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im legter Listen zu erwerben.
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili- Artikel 7
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
gen. Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Artikel 5 Regierung der Republik Kolumbien innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
abgibt.
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Artikel 8
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Bogota am 28. November 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und in spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Republik Kolumbien
Luis Fernando, Alarcon Mantilla
Finanzminister
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Jürgen Warn k e
Bundesminister für
wirtschaftliche Zusammenarbeit
Georg Joachim Sehlaich
Botschafter
Anlage
zum Abkommen vom 28. November 1989
zwischen der Regierung der Republik Kolumbien
und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
28. November 1989 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Ausrüstungen zur Ergänzung und Erweiterung des Funknetzes des Nationalen
Gesundheitssystems,
b) Ausrüstungen zur Ausstattung von Krankenhäusern der Primär- und Sekundär-
ebene zur vor- und nachgeburtlichen Betreuung,
c) Ausrüstungen zur Verbesserung der Notfallversorgungsstationen in Kranken-
häusern der Tertiärebene,
d) Straßenunterhaltsgerät für Gemeindeverbände,
e) Eichpulte für die Überprüfung von Stromzählern,
f) tragbare Eichgeräte für die Überprüfung von Meßgeräten,
g) Lieferung und Installation von Ausrüstungen zur Kontrolle von Wasser-, Boden- und
Luftverschmutzung,
h) Lieferung von Ausrüstungen zur Kontrolle von Überschwemmungen und zur Land-
erschließung,
i) Landwirtschaftsmaschinen und Düngemittel,
j) Beratungsleistungen (u. a. Unterhaltungs- und Ausbildungsmaßnahmen in Zusam-
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr), Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
66 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
zu den Artikeln 25 und 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
und zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention
Vom 10. Januar 1990
1s I a nd hat mit Erklärung vom 2. September 1989 die Zuständigkeit des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(BGBI. 1952 II S. 685, 953)
mit Wirkung vom 2. September 1989
für weitere fünf Jahre
anerkannt; diese Unterwerfungserklärung erstreckt sich auch auf das Protokoll
Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der genannten
Konvention.
F r a n k r e i c h hat mit Erklärungen vom 25. September 1989 die Zuständigkeit
der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die
Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Arti-
kel 46 der Konvention - letztere unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -
mit Wirkung vom 25. September 1989
für weitere fünf Jahre
mit der Maßgabe anerkannt, daß sich diese Unterwerfungserklärungen auch auf
die Artikel 1 bis 4 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 zu der Konvention
erstrecken.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
19. Februar 1985 (BGBI. II S. 531), vom 28. November 1986 (BGBI. II S. 1035)
und vom 27. Juli 1989 (BGBI. II S. 686).
Bonn, den 10. Januar 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1990 67
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
sowie des Zusatzprotokolls hierzu
Vom 10. Januar 1990
1.
Das Europäische Übereinkommen vom 7. Juni 1968 betreffend Auskünfte über
ausländisches Recht (BGBI. 1974 II S. 937) wird nach seinem Artikel 18 Abs. 2 für
Ungarn am 17. Februar 1990
in Kraft treten.
II.
Das Zusatzprotokoll vom 15. März 1978 zum Europäischen Übereinkommen
betreffend Auskünfte über ausländisches Recht (BGBI. 1987 II S. 58) ist nach
seinem Artikel 7 Abs. 2 für
Island am 20. Dezember 1989
in Kraft getreten; es wird ferner nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Ungarn am 17. Februar 1990
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
26. Juni 1987 (BGBI. II S. 385) und vom 30. Mai 1989 (BGBI. II S. 524).
Bonn, den 1QJanuar 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
68 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertrlebntüc:tl · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 467. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Dezember 1989,
ist im Bundesanzeiger Nr. 8 vom 12. Januar 1990 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 8 vom 12. Januar 1990 kann zum Preis von 5,80 DM
(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
gegen Voreinsendung des Betrages
auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
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