1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-österreichischen Vertrags
über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen
Vom 10. September 1990
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. April 1990
zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Österreich über
Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBI. 1990
II S. 357) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach
seinem Artikel 20 Abs. 2
am 1. Oktober 1990
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 18. Juli 1990 in Wien
ausgetauscht worden.
Bonn, den 10. September 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Protokolle
über Änderungen des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 10. September 1990
Das Protokoll vom 14. Juni 1954 über eine Änderung vom 7. Dezember 1944 - Artikel 48 Buchstabe a, Artikel 49
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom Buchstabe e und Artikel 61 - (BGBI. 195911 S. 69) ist nach
7. Dezember 1944- Artikel 45 - (BGBI. 1959 II S. 69) ist seinem drittletzten Absatz für die
nach seinem drittletzten Absatz für die Deutsche Demokratische Republik am 29. Juni 1990
Deutsche Demokratische Republik am 29. Juni 1990 in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Das Protokoll vom 14. Juni 1954 über einige Änderun- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
gen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBI. II S. 132).
Bonn, den 10. September 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
Im Auftrag
Dr. Dobiey
1334 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-österreichischen Vertrags
über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen
Vom 10. September 1990
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. April 1990
zu dem Vertrag vom 31. Mai 1988 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Österreich über
Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BGBI. 1990
II S. 357) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach
seinem Artikel 20 Abs. 2
am 1. Oktober 1990
in Kraft treten wird.
Die Ratifikationsurkunden sind am 18. Juli 1990 in Wien
ausgetauscht worden.
Bonn, den 10. September 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Protokolle
über Änderungen des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 10. September 1990
Das Protokoll vom 14. Juni 1954 über eine Änderung vom 7. Dezember 1944 - Artikel 48 Buchstabe a, Artikel 49
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom Buchstabe e und Artikel 61 - (BGBI. 195911 S. 69) ist nach
7. Dezember 1944- Artikel 45 - (BGBI. 1959 II S. 69) ist seinem drittletzten Absatz für die
nach seinem drittletzten Absatz für die Deutsche Demokratische Republik am 29. Juni 1990
Deutsche Demokratische Republik am 29. Juni 1990 in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Das Protokoll vom 14. Juni 1954 über einige Änderun- Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
gen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBI. II S. 132).
Bonn, den 10. September 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
Im Auftrag
Dr. Dobiey
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1990 1335
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 1O. September 1990
Das Protokoll vom 15. September 1962 zur Änderung
des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Interna-
tionale Zivilluftfahrt - 3. Änderung des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1964 II S. 217) ist
nach seinem drittletzten Absatz für die
Deutsche Demokratische Republik am 29. Juni 1990
in Kraft getreten, es ist ferner in Kraft getreten für
Island am 9. Mai 1990
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBI. II S. 106).
Bonn, den 10. September 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
Im Auftrag
Dr. Dobiey
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 1O. September 1990
Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Arti-
kels 56 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die
Internationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1978 II S. 500) ist für die
Deutsche Demokratische Republik am 29. Juni 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBI. II S. 131 ).
Bonn, den 10. September 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
Im Auftrag
Dr. Dobiey
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1990 1335
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 1O. September 1990
Das Protokoll vom 15. September 1962 zur Änderung
des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Interna-
tionale Zivilluftfahrt - 3. Änderung des Abkommens über
die Internationale Zivilluftfahrt - (BGBI. 1964 II S. 217) ist
nach seinem drittletzten Absatz für die
Deutsche Demokratische Republik am 29. Juni 1990
in Kraft getreten, es ist ferner in Kraft getreten für
Island am 9. Mai 1990
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBI. II S. 106).
Bonn, den 10. September 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
Im Auftrag
Dr. Dobiey
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Artikels 56 des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 1O. September 1990
Das Protokoll vom 7. Juli 1971 zur Änderung des Arti-
kels 56 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die
Internationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1978 II S. 500) ist für die
Deutsche Demokratische Republik am 29. Juni 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBI. II S. 131 ).
Bonn, den 10. September 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
Im Auftrag
Dr. Dobiey
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 1O. September 1990
Das Protokoll vom 16. Oktober 1974 zur Änderung des
Artikels 50 Buchstabe a des am 7. Dezember 1944 in
Chicago beschlossenen Abkommens über die Internatio-
nale Zivilluftfahrt (BGBI. 1983 II S. 763) ist nach seiner
Ziffer 3 Buchstabe g für die
Deutsche Demokratische Republik am 29. Juni 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBI. II S. 131).
Bonn, den 10. September 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
Im Auftrag
Dr. Dobiey
Bekanntmachung
des deutsch-philippinischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1o. September 1990
Das in Manila am 22. August 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bunoesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik der Philippi-
nen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 7
am 22. August 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. September 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1990 1337
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
die Regierung der Republik der Philippinen - Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi- Empfängern des Dar1ehens beziehungsweise des Finanzierungs-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der beitrags und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden
Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Philippinen,
Rechtsvorschriften unterliegen.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen oeziehungen durch (2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
vertiefen,
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 3
der Republik der Philippinen beizutragen, Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
bezugnehmend auf den "Schlußbericht (Summary Record) vom öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem
25. Oktober 1989 der philippinisch-deutschen Regierungsver- Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
handlungen vom 23. bis 25. Oktober in Manila" - träge in der Republik der Phlippinen erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den
Artikel 1 sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan-
zierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
es der Regierung der Philippinen und/oder anderen von beiden die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
a) für das Vorhaben ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
,,Sucat - Santa Mesa - Balintawak Umspannstation und Über- eine Beteiligung dieser Unternehmen erforderliche Genehmigung.
tragungsleitung" ein Darlehen bis zu 40 Mio. DM (in Worten:
vierzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Artikel 5
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
b) für das Vorhaben ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
,,Maßnahmen zum Schutz des Tropenwaldes" einen Finanzie- und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lie-
rungsbeitrag bis zu 20 Mio. DM (in Worten: zwanzig Millionen ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde- Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt werden.
rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es
als ein Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen Vor- Artikel 6
aussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
rungsbeitrags erfüllt.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik der Philippinen innerhalb von drei Mona-
(2) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-
ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
haben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es
klärung abgibt.
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung
der Republik der Philippinen, von der Kreditanstalt für Wiederauf- Artikel 7
bau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finan- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
zierungsbeitrags ein Dar1ehen zu erhalten.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Geschehen zu Manila am 22. August 1990 in zwei Urschriften,
land und der Regierung der Republik der Philippinen durch jede in deutscher und englischer Sprache, wobei ·jeder Wortlaut
andere Vorhaben ersetzt werden. gleichermaßen verbindlich ist.
(4) Wird das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra-
Peter Scholz
struktur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-
bekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Für die Regierung der Republik der Philippinen
Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Dar1ehen gewährt werden. Raul S. Manglapus
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 17. September 1990
Das Internationale Übereinkommen von 1979 über den Such- und Rettungs-
dienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485) ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Griechenland am 4. Oktober 1989
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
"Region of responsibility: As far as Greece ,,Verantwortungsbereich: Was Griechen-
is concerned, the search and rescue region land betrifft, so ist der unter den Nummern
referred to in paragraphs 2.1 .4 and 2.1.5 of 2.1 .4 und 2.1.5 der Anlage zu diesem Über-
the Annex to the present Convention is the einkommen bezeichnete Bereich der Be-
region within which Greece has already as- reich, in dem Griechenland bereits die Ver-
sumed the responsibility for search and res- antwortung für Such- und Rettungsmaßnah-
cue purposes, established in accordance men übernommen hat und der nach dem
with the relevant Chicago Convention on Chikagoer Abkommen vom 7. 12. 1944
International Civil Aviation of 7 December über die Internationale Zivilluftfahrt, den
1944, the regional air navigation plans of Luftfahrtregionalplänen der Internationalen
the International Civil Aviation Organization Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und Kapi-
(ICAO) and the regulation 15 of Chapter V tel V Regel 15 des Internationalen Überein-
of the International Convention for Safety of kommens vom 17. Juni 1960 zum Schut7
Life at Sea of 17 June 1960 (SOLAS 1960). des menschlichen Lebens auf See (SOLAS
1960) festgelegt wurde.
Such region which constitutes the most Ein solcher Bereich, der die geeignetste
appropriate arrangement in the sense of Vorkehrung im Sinne der Nummer 2.1 .5 der
paragraph 2.1 .5 of the Annex to that Con- Anlage zu dem übereinkommen darstellt,
vention, was notified to the International wurde der Internationalen Seeschiffahrts-
Maritime Organization by document No. 44/ Organisation mit dem Schriftstück Nr. 44/
7.1.1975 of the Greek Ministry of Merchant 7 .1 .1975 des Griechischen Ministeriums
Marine and Greece has been continuously der Handelsmarine notifiziert; Griechenland
carrying out within it search and rescue hat darin fortlaufend Such- und Rettungs-
operations." maßnahmen durchgeführt."
Italien am 2. Juli 1989
Trinidad und Tobago am 3. Juni 1989
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abge-
gebenen Erklärung:
(Übersetzung)
"The Republic of Trinidad and Tobago de- ,,Die Republik Trinidad and Tobago erklärt,
clares that the delimitation of maritime daß die Festlegung der Such- und Ret-
search and rescue regions pursuant to the tungsbereiche nach dem vorläufigen karibi-
provisional Caribbean Maritime Search and schen Plan für dm Such- und Rettungs-
Rescue Plan is not related to and does not dienst auf See nicht im Zusammenhang
prejudice in any way the delimitation of steht mit der Festlegung von Grenzen zwi-
maritime boundaries between Trinidad and schen Trinidad und Tobago und anderen
Tobago and other States." Staaten und ihr nicht vorgreift."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. November 1988 (BGBI. II S. 1164).
Bonn, den 17. September 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1990 1339
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seeschiffahrts-Organlsation
Vom 17. September 1990
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Inter-
nationale Seeschiffahrts-Organisation (BGBI. 1986 II
S. 423) ist nach seinem Artikel 5 in Verbindung mit
Artikel 71 für
Säo Tome und Principe am 9. Juli 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Juli 1990 (BGBI. II S. 711 ).
Bonn, den 17. September 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
des deutsch-jordanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. September 1990
Das in Amman am 16. August 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 7
am 16. August 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. September 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen der Kre-
und ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens
zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien - land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti- soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
schen Königreich Jordanien, Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark
in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch grund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
die Grundlage dieses Abkommens ist, stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
in der Absicht, das Strukturanpassungsprogramm der Regie-
mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-
rung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu unterstützen trags in Jordanien erhoben werden.
und damit zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im
Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Artikel 1 überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
das. Vorhaben „Strukturanpassungsprogramm für den Industrie- tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
und Handelssektor", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig- und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
keit festgestellt ist, ein Darlehen bis zu insgesamt 55,0 Mio. DM (in kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Worten: fünfundfünfzig Millionen Deutsche Mark) als Strukturhilfe
zu erhalten. Dabei sind 25,0 Mio. DM (in Worten: fünfundzwanzig
Millionen Deutsche Mark) des Betrags von insgesamt 55,0 Mio. Artikel 5
DM Teil der in Artikel 1 Abs. 1 des Abkommens vom 12. Juni 1980
genannten 70,0 Mio. DM (in Worten: siebzig Millionen Deutsche Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Mark). Die dort genannten Vorhaben werden daher um das Vor- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
haben „e) Strukturanpassungsprogramm für den Industrie- und ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirts<...iaftlichen
Handelssektor" ergänzt. Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
(2) Der deutsche Beitrag erfolgt in Kofinanzierung mit der
Weltbank für das Vorhaben "lndustry and Trade Poticy Adjust-
Artikel 6
ment Loan".
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien innerhalb
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
rungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für teilige Erklärung abgibt.
notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
des Vorhabens „Strukturanpassungsprogramm für den Industrie-
und Handelssektor" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Artikel 7
Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
dung.
(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien Geschehen zu Amman am 16. August 1990 in zwei Urschriften,
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absätze 1 und gleichermaßen verbindlich ist.
3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche
Maßnahmen verwendet werden. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Matthias Meyer
Artikel 2
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags urd die Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das K. Abdullah
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1990 1341
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Internationalen Weizenübereinkunft von 1986,
bestehend aus dem Weizenhandels-übereinkommen von 1986
und dem Nahrungsmittelhilfe-übereinkommen von 1986
Vom 24. September 1990
1.
Das Weizenhandels-übereinkommen von 1986 vom 14. März 1986 (BGBI.
1987 II S. 670) ist in Kraft getreten für
Belgien am 2. Juni 1989
Israel am 21. November 1988
Italien am 28. Juli 1989
Luxemburg am 28. Juni 1989
Niederlande am 29. Dezember 1989
(für das Königreich in Europa)
Portugal am 17. Juli 1989
Vereinigtes Königreich am 26. Juni 1989
mit Erstreckung auf die Britischen Jungferninseln, Gibraltar, St. Helena
II.
Das Nahrungsmittelhilfe-übereinkommen von 1986 vom 13. März 1986 (BGBI.
1987 II S. 688) ist in Kraft getreten für
Belgien am 2. Juni 1989
Italien am 28. Juli 1989
Luxemburg am 28. Juni 1989
Niederlande am 29. Dezember 1989
(für das Königreich in Europa)
Portugal am 17. Juli 1989
Vereinigtes Königreich am 26. Juni 1989
mit Erstreckung auf die Britischen Jungferninseln, St. Helena
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. Januar 1989 (BGBI. II S. 101 ).
Bonn, den 24. September 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 25. September 1990
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem
Abbau .der Ozonschicht führen, - BGBI. II 1988 S. 1014 - ist nach seinem
Artikel 16 Abs. 3 für
Bahrain am 26. Juli 1990
Brasilien am 17. Juni 1990
Chile am 24. Juni 1990
Ecuador am 29. Juli 1990
Sambia am 24. April 1990
Südafrika am 15. April 1990
und - einer nachträglichen Berichtigungsnotifikation des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen zufolge - nach Artikel 14 des Protokolls in Verbindung mit
Artikel 17 Abs. 4 des Übereinkommens vom 22. März 1985 zum Schutz der
Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) für
Belgien am 30. März 1989
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am 16. März 1989
Kenia am 7. Februar 1989
Luxemburg am 15. Januar 1989
Nigeria am 29. Januar 1989
Portugal am 15. Januar 1989
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Gambia am 23. Oktober 1990
Libysch-Arabische Dschamahirija am 9. Oktober 1990
Polen am 11. Oktober 1990
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21 . Juni 1989 (BGBI. II S. 622), die hiermit insoweit berichtigt wird, sowie im An-
schluß an die Bekanntmachung vom 16. März 1990 (BGBI. II S. 236).
Bonn, den 25. September 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1990 1343
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
Vom 26. September 199Q
Das Internationale Übereinkommen vom 14. Juni 1983
über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und
Codierung der Waren in der Fassung des Änderungsproto-
kolls vom 24. Juni 1986 (BGBI. 1986 II S. 1067) ist nach
seinem Artikel 13 Abs. 2 für
Malta am 1. Januar 1990
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Cöte d'lvoire am 1. Januar 1991
Niger am 1. Juli 1991
Senegal am 1. Januar 1991
Togo am 1. Januar 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1990 (BGBI. II S. 99).
Bonn, den 26. September 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
zum Schutz der Ozonschicht
Vom 26. September 1990
Das Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz
der Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) wird nach seinem
Artikel 17 Abs. 3 für
Brunei Darussalam am 24. Oktober 1990
Gambia am 23. Oktober 1990
Kolumbien am 14. Oktober 1990
Libysch-Arabische Dschamahirija am 9. Oktober 1990
Polen am 11. Oktober1990
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Juni 1990 (BGBI. II S. 681).
Bonn, den 26. September 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1990 1343
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
Vom 26. September 199Q
Das Internationale Übereinkommen vom 14. Juni 1983
über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und
Codierung der Waren in der Fassung des Änderungsproto-
kolls vom 24. Juni 1986 (BGBI. 1986 II S. 1067) ist nach
seinem Artikel 13 Abs. 2 für
Malta am 1. Januar 1990
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Cöte d'lvoire am 1. Januar 1991
Niger am 1. Juli 1991
Senegal am 1. Januar 1991
Togo am 1. Januar 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1990 (BGBI. II S. 99).
Bonn, den 26. September 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
zum Schutz der Ozonschicht
Vom 26. September 1990
Das Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz
der Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) wird nach seinem
Artikel 17 Abs. 3 für
Brunei Darussalam am 24. Oktober 1990
Gambia am 23. Oktober 1990
Kolumbien am 14. Oktober 1990
Libysch-Arabische Dschamahirija am 9. Oktober 1990
Polen am 11. Oktober1990
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Juni 1990 (BGBI. II S. 681).
Bonn, den 26. September 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Te~ II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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beträgt 7%.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung
zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. November 1979
über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer
Vom 26. September 1990
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. April 1990
zu der Verwaltungsvereinbarung vom 26. November 1987
zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Novem-
ber 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer
(BGBI. 1990 II S. 382) wird bekanntgemacht, daß die
Verwaltungsvereinbarung nach ihrem Artikel 91 Abs. 1
am 1. Dezember 1987,
dem Tag des lnkrafttretens des Übereinkommens vom
30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rhein-
schiffer (vgl. die Bekanntmachung vom 9. Dezember 1987/
BGBI. 1988 II S. 4), für die
Bundesrepublik Deutschland
und die folgenden Staaten in Kraft getreten ist:
Belgien
Frankreich
Luxemburg
Niederlande
Schweiz.
Die Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 91 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung ist der
Zentralen Verwaltungsstelle für die Soziale Sicherheit der
Rheinschiffer am 2. Juli 1990 notifiziert worden.
Bonn, den 26. September 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a
des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 1O. September 1990
Das Protokoll vom 16. Oktober 1974 zur Änderung des
Artikels 50 Buchstabe a des am 7. Dezember 1944 in
Chicago beschlossenen Abkommens über die Internatio-
nale Zivilluftfahrt (BGBI. 1983 II S. 763) ist nach seiner
Ziffer 3 Buchstabe g für die
Deutsche Demokratische Republik am 29. Juni 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBI. II S. 131).
Bonn, den 10. September 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
Im Auftrag
Dr. Dobiey
Bekanntmachung
des deutsch-philippinischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1o. September 1990
Das in Manila am 22. August 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bunoesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik der Philippi-
nen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 7
am 22. August 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. September 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1990 1337
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik der Philippinen
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
die Regierung der Republik der Philippinen - Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi- Empfängern des Dar1ehens beziehungsweise des Finanzierungs-
schen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der beitrags und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden
Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Philippinen,
Rechtsvorschriften unterliegen.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen oeziehungen durch (2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
vertiefen,
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 3
der Republik der Philippinen beizutragen, Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen
bezugnehmend auf den "Schlußbericht (Summary Record) vom öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem
25. Oktober 1989 der philippinisch-deutschen Regierungsver- Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-
handlungen vom 23. bis 25. Oktober in Manila" - träge in der Republik der Phlippinen erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 4
Die Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den
Artikel 1 sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan-
zierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten
es der Regierung der Philippinen und/oder anderen von beiden die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,
Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
a) für das Vorhaben ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
,,Sucat - Santa Mesa - Balintawak Umspannstation und Über- eine Beteiligung dieser Unternehmen erforderliche Genehmigung.
tragungsleitung" ein Darlehen bis zu 40 Mio. DM (in Worten:
vierzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Artikel 5
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
b) für das Vorhaben ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
,,Maßnahmen zum Schutz des Tropenwaldes" einen Finanzie- und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lie-
rungsbeitrag bis zu 20 Mio. DM (in Worten: zwanzig Millionen ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde- Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt werden.
rungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es
als ein Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen Vor- Artikel 6
aussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
rungsbeitrags erfüllt.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik der Philippinen innerhalb von drei Mona-
(2) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-
ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-
haben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es
klärung abgibt.
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung
der Republik der Philippinen, von der Kreditanstalt für Wiederauf- Artikel 7
bau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finan- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
zierungsbeitrags ein Dar1ehen zu erhalten.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Geschehen zu Manila am 22. August 1990 in zwei Urschriften,
land und der Regierung der Republik der Philippinen durch jede in deutscher und englischer Sprache, wobei ·jeder Wortlaut
andere Vorhaben ersetzt werden. gleichermaßen verbindlich ist.
(4) Wird das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
durch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra-
Peter Scholz
struktur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-
bekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die
Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Für die Regierung der Republik der Philippinen
Finanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Dar1ehen gewährt werden. Raul S. Manglapus
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979
über den Such- und Rettungsdienst auf See
Vom 17. September 1990
Das Internationale Übereinkommen von 1979 über den Such- und Rettungs-
dienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485) ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für folgende
weitere Staaten in Kraft getreten:
Griechenland am 4. Oktober 1989
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
"Region of responsibility: As far as Greece ,,Verantwortungsbereich: Was Griechen-
is concerned, the search and rescue region land betrifft, so ist der unter den Nummern
referred to in paragraphs 2.1 .4 and 2.1.5 of 2.1 .4 und 2.1.5 der Anlage zu diesem Über-
the Annex to the present Convention is the einkommen bezeichnete Bereich der Be-
region within which Greece has already as- reich, in dem Griechenland bereits die Ver-
sumed the responsibility for search and res- antwortung für Such- und Rettungsmaßnah-
cue purposes, established in accordance men übernommen hat und der nach dem
with the relevant Chicago Convention on Chikagoer Abkommen vom 7. 12. 1944
International Civil Aviation of 7 December über die Internationale Zivilluftfahrt, den
1944, the regional air navigation plans of Luftfahrtregionalplänen der Internationalen
the International Civil Aviation Organization Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und Kapi-
(ICAO) and the regulation 15 of Chapter V tel V Regel 15 des Internationalen Überein-
of the International Convention for Safety of kommens vom 17. Juni 1960 zum Schut7
Life at Sea of 17 June 1960 (SOLAS 1960). des menschlichen Lebens auf See (SOLAS
1960) festgelegt wurde.
Such region which constitutes the most Ein solcher Bereich, der die geeignetste
appropriate arrangement in the sense of Vorkehrung im Sinne der Nummer 2.1 .5 der
paragraph 2.1 .5 of the Annex to that Con- Anlage zu dem übereinkommen darstellt,
vention, was notified to the International wurde der Internationalen Seeschiffahrts-
Maritime Organization by document No. 44/ Organisation mit dem Schriftstück Nr. 44/
7.1.1975 of the Greek Ministry of Merchant 7 .1 .1975 des Griechischen Ministeriums
Marine and Greece has been continuously der Handelsmarine notifiziert; Griechenland
carrying out within it search and rescue hat darin fortlaufend Such- und Rettungs-
operations." maßnahmen durchgeführt."
Italien am 2. Juli 1989
Trinidad und Tobago am 3. Juni 1989
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abge-
gebenen Erklärung:
(Übersetzung)
"The Republic of Trinidad and Tobago de- ,,Die Republik Trinidad and Tobago erklärt,
clares that the delimitation of maritime daß die Festlegung der Such- und Ret-
search and rescue regions pursuant to the tungsbereiche nach dem vorläufigen karibi-
provisional Caribbean Maritime Search and schen Plan für dm Such- und Rettungs-
Rescue Plan is not related to and does not dienst auf See nicht im Zusammenhang
prejudice in any way the delimitation of steht mit der Festlegung von Grenzen zwi-
maritime boundaries between Trinidad and schen Trinidad und Tobago und anderen
Tobago and other States." Staaten und ihr nicht vorgreift."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
18. November 1988 (BGBI. II S. 1164).
Bonn, den 17. September 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1990 1339
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seeschiffahrts-Organlsation
Vom 17. September 1990
Das Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Inter-
nationale Seeschiffahrts-Organisation (BGBI. 1986 II
S. 423) ist nach seinem Artikel 5 in Verbindung mit
Artikel 71 für
Säo Tome und Principe am 9. Juli 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Juli 1990 (BGBI. II S. 711 ).
Bonn, den 17. September 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Bekanntmachung
des deutsch-jordanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 21. September 1990
Das in Amman am 16. August 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 7
am 16. August 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. September 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen der Kre-
und ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens
zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien - land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti- soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
schen Königreich Jordanien, Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark
in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch grund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
die Grundlage dieses Abkommens ist, stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
in der Absicht, das Strukturanpassungsprogramm der Regie-
mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-
rung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu unterstützen trags in Jordanien erhoben werden.
und damit zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im
Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen -
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 4
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Artikel 1 überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-
es der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-
das. Vorhaben „Strukturanpassungsprogramm für den Industrie- tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,
und Handelssektor", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig- und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
keit festgestellt ist, ein Darlehen bis zu insgesamt 55,0 Mio. DM (in kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
Worten: fünfundfünfzig Millionen Deutsche Mark) als Strukturhilfe
zu erhalten. Dabei sind 25,0 Mio. DM (in Worten: fünfundzwanzig
Millionen Deutsche Mark) des Betrags von insgesamt 55,0 Mio. Artikel 5
DM Teil der in Artikel 1 Abs. 1 des Abkommens vom 12. Juni 1980
genannten 70,0 Mio. DM (in Worten: siebzig Millionen Deutsche Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Mark). Die dort genannten Vorhaben werden daher um das Vor- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
haben „e) Strukturanpassungsprogramm für den Industrie- und ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirts<...iaftlichen
Handelssektor" ergänzt. Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
(2) Der deutsche Beitrag erfolgt in Kofinanzierung mit der
Weltbank für das Vorhaben "lndustry and Trade Poticy Adjust-
Artikel 6
ment Loan".
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien innerhalb
späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie- von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
rungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für teilige Erklärung abgibt.
notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
des Vorhabens „Strukturanpassungsprogramm für den Industrie-
und Handelssektor" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Artikel 7
Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
dung.
(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien Geschehen zu Amman am 16. August 1990 in zwei Urschriften,
durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absätze 1 und gleichermaßen verbindlich ist.
3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche
Maßnahmen verwendet werden. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Matthias Meyer
Artikel 2
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags urd die Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das K. Abdullah
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1990 1341
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Internationalen Weizenübereinkunft von 1986,
bestehend aus dem Weizenhandels-übereinkommen von 1986
und dem Nahrungsmittelhilfe-übereinkommen von 1986
Vom 24. September 1990
1.
Das Weizenhandels-übereinkommen von 1986 vom 14. März 1986 (BGBI.
1987 II S. 670) ist in Kraft getreten für
Belgien am 2. Juni 1989
Israel am 21. November 1988
Italien am 28. Juli 1989
Luxemburg am 28. Juni 1989
Niederlande am 29. Dezember 1989
(für das Königreich in Europa)
Portugal am 17. Juli 1989
Vereinigtes Königreich am 26. Juni 1989
mit Erstreckung auf die Britischen Jungferninseln, Gibraltar, St. Helena
II.
Das Nahrungsmittelhilfe-übereinkommen von 1986 vom 13. März 1986 (BGBI.
1987 II S. 688) ist in Kraft getreten für
Belgien am 2. Juni 1989
Italien am 28. Juli 1989
Luxemburg am 28. Juni 1989
Niederlande am 29. Dezember 1989
(für das Königreich in Europa)
Portugal am 17. Juli 1989
Vereinigtes Königreich am 26. Juni 1989
mit Erstreckung auf die Britischen Jungferninseln, St. Helena
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
11. Januar 1989 (BGBI. II S. 101 ).
Bonn, den 24. September 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls
über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen
Vom 25. September 1990
Das Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem
Abbau .der Ozonschicht führen, - BGBI. II 1988 S. 1014 - ist nach seinem
Artikel 16 Abs. 3 für
Bahrain am 26. Juli 1990
Brasilien am 17. Juni 1990
Chile am 24. Juni 1990
Ecuador am 29. Juli 1990
Sambia am 24. April 1990
Südafrika am 15. April 1990
und - einer nachträglichen Berichtigungsnotifikation des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen zufolge - nach Artikel 14 des Protokolls in Verbindung mit
Artikel 17 Abs. 4 des Übereinkommens vom 22. März 1985 zum Schutz der
Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) für
Belgien am 30. März 1989
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am 16. März 1989
Kenia am 7. Februar 1989
Luxemburg am 15. Januar 1989
Nigeria am 29. Januar 1989
Portugal am 15. Januar 1989
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Gambia am 23. Oktober 1990
Libysch-Arabische Dschamahirija am 9. Oktober 1990
Polen am 11. Oktober 1990
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
21 . Juni 1989 (BGBI. II S. 622), die hiermit insoweit berichtigt wird, sowie im An-
schluß an die Bekanntmachung vom 16. März 1990 (BGBI. II S. 236).
Bonn, den 25. September 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1990 1343
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
Vom 26. September 199Q
Das Internationale Übereinkommen vom 14. Juni 1983
über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und
Codierung der Waren in der Fassung des Änderungsproto-
kolls vom 24. Juni 1986 (BGBI. 1986 II S. 1067) ist nach
seinem Artikel 13 Abs. 2 für
Malta am 1. Januar 1990
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Cöte d'lvoire am 1. Januar 1991
Niger am 1. Juli 1991
Senegal am 1. Januar 1991
Togo am 1. Januar 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Januar 1990 (BGBI. II S. 99).
Bonn, den 26. September 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
zum Schutz der Ozonschicht
Vom 26. September 1990
Das Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz
der Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) wird nach seinem
Artikel 17 Abs. 3 für
Brunei Darussalam am 24. Oktober 1990
Gambia am 23. Oktober 1990
Kolumbien am 14. Oktober 1990
Libysch-Arabische Dschamahirija am 9. Oktober 1990
Polen am 11. Oktober1990
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 29. Juni 1990 (BGBI. II S. 681).
Bonn, den 26. September 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
1344 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Te~ II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
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Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung
zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. November 1979
über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer
Vom 26. September 1990
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. April 1990
zu der Verwaltungsvereinbarung vom 26. November 1987
zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Novem-
ber 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer
(BGBI. 1990 II S. 382) wird bekanntgemacht, daß die
Verwaltungsvereinbarung nach ihrem Artikel 91 Abs. 1
am 1. Dezember 1987,
dem Tag des lnkrafttretens des Übereinkommens vom
30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rhein-
schiffer (vgl. die Bekanntmachung vom 9. Dezember 1987/
BGBI. 1988 II S. 4), für die
Bundesrepublik Deutschland
und die folgenden Staaten in Kraft getreten ist:
Belgien
Frankreich
Luxemburg
Niederlande
Schweiz.
Die Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland nach
Artikel 91 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung ist der
Zentralen Verwaltungsstelle für die Soziale Sicherheit der
Rheinschiffer am 2. Juli 1990 notifiziert worden.
Bonn, den 26. September 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt