1250 Bundesgesetzblatt, JahrganQ 1990. Teil II
Verordnung
zu dem Notenwechsel vom 25. September 1990
zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages
über die Rechtsstellung Ihrer Truppen vom 19. Juni 1951
und zu dem Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 3. August 1959
nebst zugehörigen Übereinkünften
sowie zu dem Notenwechsel vom 25. September 1990
zu dem befristeten Verblelb von Streitkräften
der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika In Berlin
Vom 28. September 1990
Auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes sischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritan-
über die Inkraftsetzung von Vereinbarungen betreffend nien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von
den befristeten Aufenthalt von Streitkräften der Französi- Amerika in Berlin
schen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjet- werden hiermit vorläufig in Kraft gesetzt.
republiken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika Artikel 4 Buchstabe c des erstgenannten Notenwechsels
in Berlin und von sowjetischen Streitkräften auf dem in wird zusammen mit den dort genannten noch auszuarbei-
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach tenden zusätzlichen Regelungen in Kraft gesetzt.
Herstellung der Deutschen Einheit vom 24. September Die Notenwechsel werden nachstehend veröffentlicht.
1990 (BGBI. 1990 II S. 1246) verordnet die Bundes-
regierung: Artikel 2
Artikel 1 Diese Verordnung tritt am 3. Oktober 1990 in Kraft.
Gleichzeitig treten die vorbezeichneten Notenwechsel in
Der in Bonn am 25. September 1990 von der Bundes- Kraft.
republik Deutschland unterzeichnete Notenwechsel zu
dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik- Artikel 3
vertrages über· die Rechtsstellung ihrer Truppen vom Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem
19. Juni 1951 und dem Zusatzabkommen zu diesem Verträge über die Gegenstände der durch Artikel 1 in Kraft
Abkommen vom 3. August 1959 nebst zugehörigen Über- gesetzten Notenwechsel nach der in Artikel 59 Abs. 2 des
einkünften Grundgesetzes vorgesehenen Zustimmung oder Mitwir-
sowie der in Bonn am 25. September 1990 von der kung der gesetzgebenden Körperschaften in Kraft treten.
Bundesrepublik Deutschland unterzeichnete Notenwech- Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt
sel zu dem befristeten Verbleib der Streitkräfte der Franzö- bekanntzugeben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. September 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Für den Bundesmin:ster des Auswärtigen
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990 1251
Der Staatssekretär
des Auswärtigen Amts Bonn, 25. September 1990
Exzellenzen,
ich beehre mich, auf die zwischen Vertretern der Regierungen Ländern die gleiche Rechtsstellung, die ihnen in den
der Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, der Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg,
Französischen Republik, Kanadas, des Köni~reichs der Nieder- Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-
lande, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein gewährt wird.
Königreichs Großbritannien und Nordirland geführten Gespräche
c) Die Bestimmungen dieser Nummer gelten in Berlin für die
über das Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien
belgischen, kanadischen und niederländischen Truppen,
des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen,
ihre zivilen Gefolge, ihre Mitglieder und Angehörigen,
das Zusatzabkommen vom 3. August 1959 zu dem genannten
sobald die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier
Abkommen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland
Mächte unwirksam werden. Die Bundesrepublik Deutsch-
stationierten ausländischen Truppen (,,Zusatzabkommen") und
land, das Königreich Belgien, Kanada und das Königreich
die dazugehörigen Vereinbarungen Bezug zu nehmen. Ich beehre
der Niederlande arbeiten so bald wie möglich zusätzliche
mich, Ihren Regierungen im Namen der Regierung der Bundes-
Regelungen im Geist dieser Vereinbarung aus.
republik Deutschland das folgende zur Kenntnisnahme vorzu-
schlagen: d) Sollten Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ver-
tragsparteien dieser Vereinbarung betreffend die prakti-
1 . Nach Herstellung der Einheit Deutschlands und dem Abschluß
sche Anwendung dieser Nummer auftreten, so werden sie
des am 12. September 1990 unterzeichneten Vertrags über
durch ein beratendes Gremium beigelegt, das sich aus
die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland blei-
Vertretern der Bundesrepublik Deutschland und jeder
ben die genannnten Übereinkünfte vorbehaltlich der Num-
anderen unmittelbar betroffenen Vertragspartei zusam-
mern 2 und 4 dieser Note in Kraft.
mensetzt.
2. Nach Artikel 82 des Zusatzabkommens kann jede Vertrags-
e) Die Bestimmungen dieser Nummer werden bei Ablauf der
partei eine Überprüfung des genannten Abkommens beantra-
in Artikel 4 Absatz 1 des Vertrags über die abschließende
gen; in diesem Fall wird mit der Überprüfung spätestens drei
Regelung in bezug auf Deutschland bezeichneten Frist
Monate nach Stellung des Antrags begonnen. Die Vertrags-
oder, wenn die Vertragsparteien dieser Vereinbarung dies
parteien prüfen diese Angelegenheit derz9it, wobei sie den
vereinbaren, zu einem früheren Zeitpunkt überprüft.
Entwicklungen in Europa und in Deutschland Rechnung tra-
gen, insbesondere der Durchführung von Truppenreduzierun-
gen und der Vollendung der Einheit Deutschlands. Falls sich die Regierungen des Königreichs Belgien, der Fran-
zösischen Republik, Kanadas, des Königreichs der Niederlande,
3. Bei der Anwendung der Übereinkünfte werden die unter Num- der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten König-
mer 2 genannten Entwicklungen gebührend berücksichtigt. reichs Großbritannien und Nordirland mit dem Inhalt dieser Note
4. a) Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der derzeitige einverstanden erklären, werden diese Note und die das Einver-
räumliche Geltungsbereich dieser Übereinkünfte von der ständnis Ihrer Regierungen zum Ausdruck bringenden Antwort-
Herstellung der Einheit Deutschlands unberührt bleibt, dür- noten eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden,
fen die Truppen der Entsendestaaten, ihre zivilen Gefolge, die nach Erfüllung der erforderlichen verfassungsrechtlichen Vor-
ihre Mitglieder und Angehörigen in den Ländern Branden- aussetzur,gen in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,
burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- sobald die Einheit Deutschlands hergestellt ist.
Anhalt und Thüringen jede dienstliche Tätigkeit mit Aus-
nahme von Reisen nach und von Berlin nur mit ausdrück- Der englische und der französische Wortlaut dieser Note sir.d
licher Zustimmung der deutschen Behörden durchführen. beigefügt; die drei Wortlaute sind gleichermaßen verbindlich.
Private Tätigkeiten eines Mitglieds ihrer Truppen oder
zivilen Gefolge oder eines Angehörigen bedürfen keiner Genehmigen Sie, Exzellenzen, die Versicherung meiner aus-
Zustimmung. gezeichnetsten Hochachtung.
b) Die Truppen der Entsendestaaten, ihre zivilen Gefolge,
ihre Mitglieder und Angehörigen haben in den genannten Dr. Lauten sc h I ag er
S.E.
dem Botschafter des Königreichs Belgien
S.E.
dem Botschafter der Französischen Republik
S.E.
dem Botschafter Kanadas
S.E.
dem Botschafter des Königreichs der Niederlande
S.E.
dem Botschafter der Vereinigten Staaten von Amerika
S.E.
dem Botschafter des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland
Bonn
1252 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Der Staatssekretär
des Auswärtigen Amts Bonn, 25. September 1990
Exzellenzen,
ich beehre mich, auf die kürzlich zwischen Vertretern der Regie- sehen Truppen nach Maßgabe der jeweiligen nationalen
rungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Ausbildungsnormen und der in Anlage 1 dieser Vereinbarung
Republik, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Ver- niedergelegten Grundsätze zur Verfügung.
einigten Königreichs Großbritannien und Nordirland geführten
7. Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt die den ameri-
Gespräche Bezug zu nehmen. Diese Gespräche fanden im
kanischen, britischen und französischen Streitkräften im
Anschluß an das Ersuchen der Regierung der Bundesrepublik
Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrags entstehen-
Deutschland um den Verbleib von Streitkräften der anderen drei
den Kosten in Übereinstimmung mit den in Anlage 2 dieser
Staaten in Berlin statt. Der Aufenthalt dieser Streitkräfte wird die
Vereinbarung niedergelegten Grundsätzen sowie aufgrund
fortdauernde Solidarität der anderen drei Staaten mit der Bundes-
späterer zwischen den betroffenen Vertragsparteien gegebe-
republik Deutschland und insbesondere mit der Stadt Berlin und
nenfalls zu treffender Vereinbarung.
ihren Einwohnern zum Ausdruck bringen, indem er einen Beitrag
zur Sicherheit Berlins leistet. Ich beehre mich daher, im Namen 8. Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet und erleich-
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgendes vorzu- tert Luftbewegungen nach und von Berlin und Landbewegun-
schlagen: gen zwischen Berlin und den Ländern Baden-Württemberg,
Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nord-
1. Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Repu-
rhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-
blik, die Vereinigten Staaten von Amerika und das Vereinigte
Holstein durch amerikanische, britische und französische
Königreich Großbritannien und Nordirland vereinbaren für
Streitkräfte.
einen begrenzten Zeitraum den Aufenthalt von Streitkräften
der Französischen Republik, der Vereinigten Staaten von 9. Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Repu-
Amerika und des Vereinigten Königreichs Großbritannien blik, die Vereinigten Staaten von Amerika und das Vereinigte
und Nordirland in Berlin. Königreich Großbritannien und Nordirland kommen überein,
so bald wie möglich etwaige ergänzende Abmachungen
2. Die amerikanischen, britischen und französischen Streit-
auszuarbeiten, die zur Durchführung dieser Vereinbarung
kräfte dürfen sich auf dem jeweiligen Stand (Personal und
erforderlich sind.
militärische Ausrüstung) vom 12. September 1990 in Berlin
aufhalten. 10. Diese Vereinbarung kann auf Antrag einer Vertragspartei
nach Ablauf von zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten
3. Die amerikanischen, britischen und französischen Truppen,
jederzeit von den Vertragsparteien zu dem Zweck überprüft
ihre zivilen Gefolge, ihre Mitglieder und Angehörigen in Berlin
werden, Einvernehmen über Änderungen zu erzielen.
oder auf dem Weg zwischen Berlin und den Ländern Baden-
Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Nieder- 11. Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei durch
sachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland schriftliche Anzeige an die anderen Vertragsparteien unter
und Schleswig-Holstein haben die gleiche Rechtsstellung, Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten beendet werden.
die ihnen in diesen Ländern gewährt wird.
Falls sich die Regierungen der Französischen Republik, der
4. Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet den amerika-
Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten König-
nischen, britischen und französischen Streitkräften in Berlin
reichs Großbritannien und Nordirland mit dem Inhalt dieser Note
in Übereinstimmung mit den einschlägigen deutschen
einverstanden erklären, werden diese Note einschließlich ihrer
Rechtsvorschriften die fortdauernde und kostenlose Ver-
Anlagen und die das Einverständnis Ihrer Regierungen zum Aus-
fügbarkeit von Einrichtungen und Liegenschaften, die zur
druck bringenden Antwortnoten eine Vereinbarung zwischen
Erfüllung ihres Auftrags erforderlich sind. Einrichtungen und
unseren vier Regierungen bilden, die nach Erfüllung etwa erfor-
Liegenschaften, die bisher genutzt wurden, jedoch nicht
derlicher verfassungsrechtlicher Voraussetzungen in Kraft tritt,
länger für die Erfüllung dieses Auftrags erforderlich sind,
wenn die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte
werden so bald wie möglich an die deutschen Behörden
unwirksam werden. Jede Regierung unterrichtet die anderen über
zurückgegeben.
die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen.
5. Die amerikanischen, britischen und französischen Streit-
kräfte in Berlin stimmen alle Tätigkeiten eng mit den zustän- Der englische und der französische Wortlaut dieser Note und
digen deutschen Behörden ab, wobei Übereinstimmung dar- ihrer Anlagen sind beigefügt; alle drei Wortlaute sind gleicher-
über besteht, daß die Hauptverantwortung für die Gewähr- maßen verbindlich.
leistung der Sicherheit Berlins bei deutschen Behörden liegt.
Zu diesem Zweck treffen sie für Verbindungsmaßnahmen ge- Genehmigen Sie, Exzellenzen, die Versicherung meiner aus-
eignete Absprachen. gezeichnetsten Hochachtung.
6. Die Bundesrepublik Deutschland stellt Einrichtungen für die
Ausbildung der amerikanischen, britischen und französi- Dr. lauten sc h I ag er
S.E.
dem Botschafter de, Französischen Republik
S.E.
dem Botschafter der Vereinigten Staaten von Amerika
S.E.
dem Botschafter des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland
Bonn
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990 1253
Anlage 1 2. Der Finanzbedarf der Französischen Republik, der Vereinig-
ten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs
Grundsätze für die Ausbildung Großbritannien und Nordirland (,,die drei Staaten") wird jähr-
1. Die amerikanischen, britischen und französischen Truppen in lich auf zweiseitiger Grundlage ermittelt und die Finanzierung
Berlin betreiben und unterhalten auch weiterhin die Ausbil- durch die Bundesrepublik Deutschland nach Abschluß ihrer
dungseinrichtungen, für die sie am 12. September 1990 ver- haushaltsrechtlichen Verfahren bestätigt. Die drei Staaten
antwortlich waren. Darüber hinaus haben sie vorbehaltlich der erklären sich damit einverstanden, ihren Bedarf erforder-
Nummer 4 dieser Anlage auch weiterhin das Recht, Übungs- lichenfalls näher zu erläutern. Sie veranschlagen ihre Kosten
gelände in Berlin zu nutzen, die ihnen am 12. September 1990 im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen Normen auf dem
zur Verfügung standen. niedrigsten Niveau, das mit dem Auftrag ihrer Streitkräfte
vereinbar ist. Im übrigen werden die bisherigen Verfahrens-
2. Einzelausbildung und Ausbildung von Verbänden bis zur grundsätze für die Aufstellung und Durchführung des Haus-
Größe eines verstärkten Bataillons werden auch weiterhin halts angewandt. Die Ausgaben unterliegen der Rechnungs-
unter Nutzung der bestehenden Ausbildungseinrichtungen prüfung im Einklang mit den jeweiligen nationalen Normen.
und Übungsgelände innerhalb Berlins durchgeführt. Die drei Staaten berücksichtigen in angemessener Weise die
3. Der künftige Bedarf an Übungsgelände richtet sich nach der Erfordernisse des Bundesrechnungshofs, die ihnen durch die
Größe und Zusammensetzung der amerikanischen, britischen einschlägigen Kanäle übermittelt werden.
und französischen Truppen in Berlin. 3. Die Ausgaben für einzelne Einrichtungen, die mit den Rechten
4. Jede Verringerung der Ausbildung amerikanischer, britischer und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte im Zusammenhang
und französischer Truppen in Berlin nach Zeit, Ort und Art stehen, darunter auch die Missionen der drei Staaten, wer-
erfolgt durch zweiseitige Vereinbarung zwischen den Behör- den über vereinbarte Abwicklungszeiträume bis spätestens
den der betroffenen Streitkräfte und den zuständigen deut- 31. Dezember 1991 schrittweise abgebaut.
schen Behörden. 4. Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt die Kosten für die
5. Die zuständigen deutschen Behörden erleichtern die Nutzung Auflösung der Einrichtungen der drei Staaten, deren Aufgaben
von Ersatzausbildungseinrichtungen und -übungsgeländen erlöschen, sowie für die Fortführung etwaiger auf Wunsch der
durch die in Berlin stationierten Truppen Frankreichs, der Bundesrepublik Deutschland durchzuführender Aufgaben.
Vereinigten Staaten und des Vereinigten Königreichs. Deren Hierfür gelten gesonderte Abmachungen.
Eignung wird durch zweiseitige Vereinbarung zwischen den 5. Während der unter Nummer 3 dieser Anlage genannten
zuständigen deutschen Behörden und den Behörden der Abwicklungszeiträume gewährleistet die Bundesrepublik
Streitkräfte Frankreichs, der Vereinigten Staaten und des Ver- Deutschland die fortgesetzte und kostenlose Verfügbarkeit
einigten Königreichs festgelegt. von Sachen, die bisher mit der Ausübung der Rechte und
6. Fallen durch die Nutzung erforderlicher Ersatzausbildungs- Verantwortlichkeiten der Vier Mächte im Zusammenhang
einrichtungen und -übungsgelände zusätzliche Kosten an, standen.
so stellen die zuständigen deutschen Behörden gemäß den 6. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt sich damit einverstan-
Grundsätzen für die Finanzierung in Anlage 2 dieser Ver- den, daß während der Abwicklungszeiträume die derzeit gülti-
einbarung ausreichende Mittel zur Verfügung, um diese den gen Berliner Tarifvertragsregelungen für diejenigen Beschäf-
Streitkräften Frankreichs, der Vereinigten Staaten und des tigten fortgelten, für die sie auch bisher gegolten haben.
Vereinigten Königreichs in Berlin entstehenden Kosten auszu- Beschäftigte, die nicht unter den Berliner Tarifvertrag fallen
gleichen. und ihren Arbeitsplatz verlieren, werden möglichst wohl-
wollend behandelt.
7. Über ihre regelmäßigen Überprüfungen hinaus sind die drei
Staaten bereit, in Einzelfällen zu prüfen, ob ihr Bedarf an
Anlage 2 bestimmten Liegenschaften fortbesteht, an denen die deut-
sche Seite ein besonderes Interesse hat. Dies gilt insbeson-
Grundsätze für die Finanzierung dere für die Zeiträume, während deren Einrichtungen aufge-
löst werden.
1. Die Bundesrepublik Deutschland trägt weiterhin die Kosten für
dieselben Ausgabenkategorien wie bisher, wobei die Höhe 8. Die in zweiseitigen Beratungen bereits konsultierten Haus-
der Finanzierung in dem erforderlichen Umfang anzupassen haltsansätze für 1991 werden unter Berücksichtigung der
ist, um der Beendigung der Rechte und Verantwortlichkeiten Beendigung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier
der Vier Mächte und etwaigen Reduzierungen der Truppen- Mächte und etwaiger Truppenreduzierungen auf zweiseitiger
stärke und bei den zivilen Beschäftigten Rechnung zu tragen. Grundlage überprüft und, soweit erforderlich, angepaßt.
1254 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Verordnung
zur Inkraftsetzung des Notenwechsels vom 26. September 1990
zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die vorläufige Anwendung der Bestimmungen
des Vertrags über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts
und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen
aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Vom 28. September 1990
Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes über die Inkraft- einer einzelnen Strafsache an die zuständigen sowjeti-
setzung von Vereinbarungen betreffend den befristeten schen Behörden nach Artikel 18 Abs. 3 des Vertrags, für
Aufenthalt von Streitkräften der Französischen Republik, den Empfang und für die Abgabe von Mitteilungen, insbe-
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Verei- sondere nach Ziffer XII der Anlage 4 zu dem Vertrag,
nigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der sowie für Ersuchen um Rechtshilfe in Strafsachen nach
Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin und von sowjeti- Artikel 19 des Vertrags.
schen Streitkräften auf dem in Artikel 3 des Einigungsver- (2) Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten
trags genannten Gebiet nach Herstellung der deutschen die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der
Einheit vom 24. September 1990 (BGBI. 1990 II, S. 1246) Strafprozeßordnung entsprechend.
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 3
Artikel 1 Die Beeinträchtigung des Eigentums oder eines sonsti-
Die in Bonn am 26. September 1990 durch Notenwech- gen Rechts an einem Grundstück durch das Vorhanden-
sel geschlossene Vereinbarung zwischen der Bundes- sein, die Nutzung oder die Instandhaltung von Fernmelde-
republik Deutschland und der Union der Sozialistischen linien nach Ziffer VI der Anlage 2 des in Artikel 1 bezeich-
Sowjetrepubliken über die vorläufige Anwendung der neten Vertrags ist von dem Berechtigten im bisherigen
Bestimmungen des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Umfang entschädigungslos zu dulden.
Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjet-
republiken über die Bedingungen des befristeten Aufent- Artikel 4
halts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der Diese Verordnung tritt am 3. Oktober 1990 in Kraft.
sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Gleichzeitig tritt die vorbezeichnete durch Notenwechsel
Deutschland wird hiermit vorläufig in Kraft gesetzt. Der geschlossene Vereinbarung in Kraft.
Notenwechsel und der diesem beigefügte Vertragstext
werden nachstehend veröffentlicht. Artikel 5
Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem
Artikel 2 ein Vertrag über die Gegenstände der durch Artikel 1 in
(1) Das Ersuchen um Übergabe und die Zustimmung zur Kraft gesetzten Vereinbarung nach der in Artikel 59 Abs. 2
Abgabe einer einzelnen Strafsache an die deutschen des Grundgesetzes vorgesehenen Zustimmung oder Mit-
Gerichte oder Behörden nach Artikel 18 Abs. 3 des in wirkung der gesetzgebenden Körperschaften in Kraft tritt.
Artikel 1 bezeichneten Vertrags werden von der Staatsan- Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt
waltschaft erklärt. Diese ist auch zuständig für die Abgabe bekanntzugeben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. September 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Für den Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990 1255
Auswärtiges Amt
201 - 363.14 sow
Verbalnote
Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland bezeugt ßende Regelung in bezug auf Deutschland vorgesehen ist,
der Botschaft der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken nach der Herstellung der deutschen Einheit zu unterzeichnen
seine Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Arti- und unverzüglich dem parlamentarischen Zustimmungsver-
kel 4 Absatz 1 des am 12. September 1990 in Moskau unterzeich- fahren sowie dem Ratifikationsverfahren zuzuführen.
neten Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf
2. Zur Vermeidung eines Zustands der Rechtsunsicherheit und
Deutschland sowie auf die Verhandlungen über den Abschluß
unter Berücksichtigung der Tatsache, daß sich die sowjeti-
eines Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der
schen Truppen bereits im Aufenthaltsgebiet (Artikel 1 Ziffer 4
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen
des abgestimmten Vertragstexts) befinden, schlägt die Regie-
des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen
rung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der
Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundes-
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vor, die Bestim-
republik Deutschland, die in der Zeit vom 24. und 25. August 1990
mungen des beigefügten Vertragstexts, mit Ausnahme von
und vom 31. August bis 1. September 1990 in Moskau sowie in
Artikel 8, Absatz 2, Satz 7 sowie Anlage 1, Ziffer II, Absatz 1;
der Zeit vom 6. bis 8. September 1990 und vom 18. bis 20. Sep-
Ziffer 111, Absatz 4 und Ziffer IV, Absatz 4, die noch weiterer
tember 1990 in Bonn geführt wurden, folgendes mitzuteilen:
Abstimmung bedürfen, bereits vom 3. Oktober 1990 an bis
zum Inkrafttreten dieses Vertrags vorläufig anzuwenden.
Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß diese Arbeiten
nahezu abgeschlossen sind und der dieser Note als Anlage Falls sich die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-
beigefügte Vertragstext abgestimmt ist, beehrt sich das Auswär- republiken mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt, werden
tige Amt, der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet- diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Union
republiken folgende Vereinbarung vorzuschlagen: der Sozialistischen Sowjetrepubliken zum Ausdruck bringende
Antwortnote eine Vereinbarung zwischen beiden Regierungen
1 . Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die
bilden, die nach Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen,
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken .
worüber beide Seiten einander unterrichten werden, mit Wirkung
erklären ihre Absicht, den Vertrag zwischen der Bundesrepu-
vom 3. Oktober 1990 in Kraft tritt und für das vereinte Deutschland
blik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjet-
bis zum Tage des lnkrafttretens des genannten Vertrags Gültig-
republiken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts
keit behält.
und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjeti-
schen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsch- Das Auswärtige Amt benutzt auch diesen Anlaß, die Botschaft
land, der in Artikel 4 Absatz 1 des Vertrags über die abschlie- erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 26. September 1990
An die
Botschaft der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Bonn
Verbalnote
Die Botschaft der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
bezeugt dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland
ihre Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Verbalnote
des Auswärtigen Amts vom 26. September 1990 zu bestätigen,
die wie folgt lautet:
(Es folgt der Text der einleitenden Verbalnote.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen,
daß die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-
bliken den in dieser Note enthaltenen Vorschlägen der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland zustimmt.
Die Botschaft benutzt auch diesen Anlaß, das Auswärtige Amt
erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, 26. September 1990
An das
Auswärtige Amt
Bonn
1256 Bundesgesetzblatt, JahrganQ 1990, Teil II
Vertrag
zwischen
der Bundesrepublik Deutschland
und der Union der Sozialistlschen Sowjetrepubliken
über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten
des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen
aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland und die Union der Sozialisti- von der Auffassung geleitet, daß die Regelung des befristeten
schen Sowjetrepubliken - Aufenhalts und endgültigen Abzugs der sowjetischen Truppen
aus dem Aufenthaltsgebiet zu einer vertrauensbildenden Maß-
überzeugt von der Notwendigkeit, unter neuen Bedingungen nahme zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union
zur Erhaltung von Frieden und Stabilität in Europa beizutragen, der Sozialistischen Sowjetrepubliken zu gestalten ist, die in
einer Zeit der Schaffung europäischer Sicherheitsstrukturen zur
von dem Bestreben geleitet, die Grundlagen qualitativ neuer Gewährleistung von Frieden und Sicherheit in Europa beiträgt -
Beziehungen zueinander zu legen,
sind wie folgt übereingekommen:
eingedenk der historischen Ereignisse, die zur Stationierung
der sowjetischen Truppen in Deutschland geführt haben, Artikel 1
Begriffsbestimmungen
in Würdigung dessen, daß das deutsche Volk in freier Aus-
übung des Selbstbestimmungsrechts seinen Willen verwirklicht Im Sinne dieses Vertrags bedeuten die Begriffe:
hat, die staatliche Einheit Deutschlands herzustellen, um als 1. ,,Sowjetische Truppen" Einheiten, Verbände und Großver-
gleichberechtigtes und souveränes Glied in einem vereinten bände der Streitkräfte der Union der Sozialistischen Sowjet-
Europa dem Frieden der Welt zu dienen, republiken und deren Verwaltung im Aufenthaltsgebiet;
in Würdigung der Bedeutung, die dem Vertrag vom 12. Septem- 2. ,,Mitglieder der sowjetischen Truppen":
ber 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutsch- a) Militärisches Personal und Zivilpersonen sowjetischer
land zukommt, Staatsangehörigkeit, die in Truppenteilen, Einrichtungen
und Betrieben der sowjetischen Truppen im Aufenthalts-
von dem Wunsch geleitet, für den befristeten Aufenthalt sowjeti- gebiet beschäftigt sind;
scher Truppen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis zu b) Personen sowjetischer Staatsangehörigkeit, die zur
ihrem vollständigen Abzug eine angemessene vertragliche Dienstleistung bei den sich im Aufenthaltsgebiet befind-
Grundlage zu schaffen und die mit deren Reduzierung und Abzug lichen sowjetischen Truppen entsandt worden sind;
zusammenhängenden Fragen zu regeln,
3. ,,Familienangehörige der Mitglieder der sowjetischen Trup-
entschlossen, die Sicherheitsinteressen beider Seiten zu pen":
berücksichtigen und zum Aufbau einer dauerhaften und gerech- a) Ehegatten und minderjährige und unterhaltsberechtigte
ten Friedensordnung in Europa beizutragen, Kinder,
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990 1257
b) nahe Verwandte, die aus Alters- oder Gesundheitsgrün- (6) Auf Ersuchen der zuständigen deutschen Behörden wird ein
den unterhaltsberechtigt sind, Mitglied der sowjetischen Truppen, das sich einer Verletzung der
deutschen Rechtsordnung schuldig macht, aus dem Aufenthalts-
sofern diese Personen Staatsangehörige der Union der Sozia-
gebiet abberufen.
listischen Sowjetrepubliken sind;
(7) Die deutschen Behörden respektieren die Rechtsstellung
4. ,,Aufenthaltsgebiet":
der sowjetischen Truppen und enthalten sich jeglicher die Wahr-
Das Gebiet der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg- nehmung der Rechte und Pflichten der sowjetischen Truppen
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach erschwerender Handlungen. Sie treffen in Abstimmung mit den
dem Stand vom 3. Oktober 1990. sowjetischen Truppen Maßnahmen, die zum Schutz und zur
Dem Aufenthaltsgebiet im Sinne dieses Vertrags gleichgestellt Sicherheit der sowjetischen Truppen, der Liegenschaften und des
ist das Gebiet der folgenden Stadtbezirke von Berlin: Mitte, Eigentums erforderlich sind, einschließlich von Vorkehrungen, um
Friedrichshain, Prenzlauer Berg, Köpenick, Lichtenberg, rechtswidrigen Handlungen so weit wie möglich vorzubeugen.
Pankow, Treptow, Weißensee, Hallersdorf, Hohenschönhau- (8) Die sowjetischen Truppen sind berechtigt, innerhalb der
sen, Marzahn nach dem Stand vom 3. Oktober 1990. ihnen zugewiesenen und entsprechend gekennzeichneten Lie-
5. ,,Bewegliches Eigentum der sowjetischen Truppen" alle sich genschaften Bewachungsmaßnahmen gemäß den sowjetischen
im Eigentum der sowjetischen Truppen befindlichen Waffen, militärischen Vorschriften und unter Beachtung deutschen Rechts
Munition, Militärgerät, Fahrzeuge, sowie alle anderen zur Aus- durchzuführen. Die Bewachung von Transporten erfolgt durch
rüstung und Versorgung der Truppen erforderlichen Güter. Mitglieder der sowjetischen Truppen im Rahmen des deutschen
Rechts und im Zusammenwirken mit den zuständigen deutschen
6. ,,Liegenschaften" die den sowjetischen Truppen aufgrund der Behörden.
Akommen vom 12. März 1957 und vom 25. Juli 1957 zwischen
der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (9) Die sich im Aufenthaltsgebiet befindenden militärischen
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Mitglieder der sowjetischen Truppen tragen im Dienst in der Regel
zur Nutzung zur Verfügung gestellten Flächen wie Kasernen- Uniform; im übrigen tragen sie Uniform nach Maßgabe der in den
anlagen, Flugplätze, Häfen, Truppenübungsplätze, Schieß- Streitkräften der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
plätze und andere Gebäude und Anlagen, auch soweit sie mit geltenden Regelung. ·
Mitteln der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken errich- (10) Militärische Mitglieder der sowjetischen Truppen führen
tet wurden. außerhalb der den Truppe!') zugewiesenen Liegenschaften
Waffen und scharfe Munition nur dann mit sich, wenn sie gemäß
Artikel 2 Absätze 7 und 8 dieses Artikels mit dem Schutz und der Sicher-
heit der sowjetischen Truppen, der ihnen zugewiesenen Liegen-
Allgemelne Regelungen und Verpflichtungen
schaften, ihrer Waffen- und sonstigen Gerätebestände oder von
für die Dauer des befristeten Aufenthalts Geld- und Sachwerten beauftragt sir:,d. Zivilpersonen der sowjeti-
der sowjetischen Truppen schen Truppen nach Artikel 1 Ziffer 2 führen Schußwaffen nur
(1) Die sowjetischen Truppen sind im Aufenthaltsgebiet in den nach Maßgabe des deutschen Rechts.
ihnen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags zuge-
wiesenen Liegenschaften disloziert.
Artikel 3
(2) Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird ihre
Truppen im Aufenthaltsgebiet einschließlich der Bewaffnung nicht Befristeter Aufenthalt sowjetischer Truppen In Berlin
mehr verstärken. Die Bundesrepublik Deutschland und die Union der Sozialisti-
(3) Beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags informiert schen Sowjetrepubliken haben über den befristeten Aufenthalt
die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken die Bundes- sowjetischer Truppen in dem im Sinne dieses Vertrags gleich-
republik Deutschland über die Gesamtstärke der sowjetischen gestellten Gebiet (Artikel 1 Ziffer 4 Satz 2) der folgenden Stadt-
Truppen im Aufenthaltsgebiet, aufgeschlüsselt nach militärischem bezirke von Berlin: Mitte, Friedrichshain, Prenzlauer Berg, Köpe-
Personal, Zivilpersonen, und zu Dienstleistungen entsandten Per- nick, Lichtenberg, Pankow, Treptow, Weißensee, Hallersdorf,
sonen, sowie deren Familienangehörigen. Sie wird die Bundes- Hohenschönhausen, Marzahn nach dem Stand von 3. Oktober
republik Deutschland anschließend regelmäßig, mindestens ein- 1990 ("Gleichgestelltes Gebiet") folgendes Einvernehmen erzielt:
mal jährlich, über den Ablauf des Abzugs unterrichten. (1) Zahl und Ausrüstungsumfang der sowjetischen Truppen im
(4) Der befristete Aufenthalt und der planmäßige Abzug der gleichgestellten Gebiet werden den bisherigen Stand nicht über-
sowjetischen Truppen erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen. Zu schreiten. Die sowjetischen Truppen werden aus dem gleichge-
diesem Zweck unterstützen sich die Vertragsparteien gegenseitig stellten Gebiet spätestens zu dem in Artikel 4 genannten Zeit-
und arbeiten zielstrebig zusammen. Die deutschen und sowjeti- punkt abgezogen.
schen Behörden unterstützen in jeder Weise die Aufrechterhal- (2) Die sowjetischen Truppen im gleichgestellten Gebiet über-
tung wohlwollender Beziehungen zwischen der Bevölkerung, den geben die von ihnen im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Ver-
staatlichen Stellen und den nicht-staatlichen Organisationen der trags nicht genutzten Liegenschaften gemäß dem in Artikel 8
Bundesrepublik Deutschland und den sowjetischen Truppen und Absätze 5 und 6 dieses Vertrags vorgesehenen Verfahren den
ihren Dienststellen und gewährleisten die geordnete, sichere und deutschen Behörden.
fristgemäße Durchführung dieses Vertrags sowie eine die Bevöl-
(3) Die sowjetischen Truppen haben im Rahmen des No·. Nendi-
kerung und Natur schonende Regelung des Aufenthalts und der
gen freien Zutritt (vorn Stadtbezirk Ber1in-Mitte) zu dem außerhalb
Abwicklung des Abzugs der Truppen.
des gleichgestellten Gebiets gelegenen sowjetischen Ehrenmal
(5) Die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Fami- im Stadtbezirk Tiergarten.
lienangehörige achten die Souveränität der Bundesrepublik
(4) Die Mitglieder der sowjetischen Truppen im gleichges\ellten
Deutschland und deutsches Recht und enthalten sich jeder Ein-
Gebiet und ihre Familienangehörigen können die in diesem Ver-
mischung in deutsche innere Angelegenheiten sowie aller Hand-
lungen, die das normale Leben der Bevölkerung im Aufenthalts- trag nicht genannten Stadtbezirke Ber1ins zu außerdienstlichen
gebiet beeinträchtigen würden. Sie respektieren und befolgen die Zwecken sichtvermerksfrei besuchen.
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze und (5) Die sowjetischen Truppen halten im gleichgestellten Gebiet
Rechtsvorschriften und enthalten sich jeglicher mit den Aufgaben keine Manöver oder anderen Übungen ab. Bei der Lagerung und
und Zielen dieses Vertrags unvereinbaren Tätigkeit. Die Dienst- dem Transport von Waffen und Munition sowie bei Transporten
stellen der sowjetischen Truppen sind für die Einhaltung dieser und Märschen von Truppen werden zusätzlich zu den in den
Bestimmungen verantwortlich. Artikeln 2, 6 und 11 dieses Vertrags vorgesehenen Regelungen
1258 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
die besonderen städtischen Gegebenheiten im gleichgestellten über Schießplätzen gemeinsam mit den deutschen Behörden die
Gebiet berücksichtigt. erforderlichen Sicherheitszonen einzurichten.
(6) Zur Regelung praktischer Fragen im Zusammenhang mit
Artikel 7
dem Aufenthalt der sowjetischen Truppen im gleichgestellten
Gebiet wird ein Kontaktausschuß unter Beteiligung des Senats Regelung für den Luftverkehr der sowjetischen Truppen
von Berlir geschaffen.
(1) Für den Luftverkehr der sowjetischen Truppen im Aufent-
Artikel 4 haltsgebiet gelten die deutschen luftrechtlichen Bestimmungen
und die von den sowjetischen Luftstreitkräften angewendeten
Planmäßiger Abzug der sowjetischen Truppen besonderen Vorschriften für die Durchführung ihrer Flüge, die auf
(1) Der Abzug der sowjetischen Truppen beginnt mit dem die vorgenannten Bestimmungen abgestimmt werden. Zu diesem
Inkrafttreten dieses Vertrags und wird etappenweise spätestens Zweck wird zwischen den beiderseits zuständigen Ministerien ein
bis zum Ende des Jahres 1994 beendet. Er umfaßt alle Mitglieder Ressortabkommen abgeschlossen werden.
der sowjetischen Truppen, ihre Familienangehörigen und das Der Bundesminister für Verkehr legt im Einvernehmen mit dem
bewegliche Eigentum. Der Abzug erfolgt nach Maßgabe des Bundesminister der Verteidigung nach Abstimmung mit den
Gesamtabzugsplans, der mit den deutschen Behörden abge- sowjetischen Stellen die Luftraumordnung fest.
stimmt und gemeinsam in regelmäßigen Abständen entsprechend
der jeweiligen Lageentwicklung aktualisiert und detailliert wird. Die nicht der zivilen Flugverkehrskontrolle unterliegenden Luft-
räume dienen vorwiegend militärischem, insbesondere sowjeti-
(2) Zur Abwicklung des Abzugs werden beide Seiten Bevoll- schem Flugbetrieb. Östlich. der westlichen Grenze des Aufent-
mächtigte einsetzen, die unter Berücksichtigung der für den haltsgebiets wird eine mit der sowjetischen Seite abgestimmte
Abzug vereinbarten Modalitäten die erforderlichen Maßnahmen Abstandslinie vom Bundesminister für Verkehr festgelegt. Der
festlegen und koordinieren. Luftraum zwischen der Grenze des Aufenthaltsgebiets und dieser
Abstandslinie darf von sowjetischen militärischen Luftfahrzeugen
Artikel 5 nicht beflogen werden. Ausnahmen für Flüge in Notfällen sowie
Anwendung von Vereinbarungen über Rüstungskontrolle einzelne Hubschrauberflüge zur Versorgung sowjetischer Boden-
und vertrauensblldende Maßnahmen einrichtungen sind nach vorheriger Anmeldung bei der zustän-
digen deutschen Luftraum-Koordinierungsstelle (LUKO) und nach
Die Vertragsparteien stellen fest, daß für die sowjetischen Trup- deren Genehmigung möglich.
pen im Aufenthaltsgebiet die für das Verhältnis von g11stgeben-
dem Staat und stationierten Streitkräften einschlägigen Regelun- Für die deutsche Grenzen überschreitenden Flüge der nicht im
gen von Rüstungskontrollvereinbarungen wie des Stockholmer Aufenthaltsgebiet stationierten sowjetischen militärischen Luft-
KVAE-Dokuments und des maßgeblichen INF-Stationierungslän- fahrzeuge bedarf es einer diplomatischen Freigabe. Hierfür gilt
derübereinkommens vom 11. Dezember 1987 gelten (Territorial- das international übliche Verfahren jährlicher Pauschalfreigaben,
prinzip). Im Bedarfsfall wird im Zusammenhang mit der Anwen- das durch Einzelgenehmigungen für den Bedarfsfall ergänzt wird.
dung dieses Artikels eine besondere Arbeitsgruppe eingesetzt. Diese Regelung erstreckt sich nicht auf die sowjetischen Luftfahr-
zeuge, die im Aufenthaltsgebiet stationiert sind. Für reguläre
Flüge mit Transportflugzeugen zur Postbeförderung und in ande-
Artikel 6 ren Verbindungsfunktionen außer zum Transport gefährlicher
Ausbildung der sowjetischen Truppen Güter gilt die Pauschalfreigabe für die Gültigkeitsdauer dieses
Vertrags als mit diesem Vertrag erteilt. Für diese Flüge genügt die
( 1) Die sowjetischen Truppen sind berechtigt, im Aufenthaltsge- Abgabe eines Flugplans bei der Flugsicherung.
biet Manöver, Übungen und planmäßige Ausbildung innerhalb der
ihnen zugewiesenen Liegenschaften durchzuführen. Militärische Außerdem gewährt die deutsche Seite den sowjetischen Truppen
Aktivitäten außerhalb der Liegenschaften oder oberhalb einer das Recht auf die Nutzung deutscher Flugplätze im Aufenthalts-
Gesamtstärke von 13.000 Mann finden nicht statt. Die Ausbildung gebiet im Bedarfsfall und unter der Voraussetzung, daß die ent-
der Luftstreitkräfte richtet sich nach den Bestimmungen des Arti- sprechenden deutschen Behörden rechtzeitig im voraus benach-
kels 7 dieses Vertrags. richtigt werden und ihre Genehmigung erteilt haben.
(2) Zum Einrücken militärischer Kettenfahrzeuge aus ihren Dis- (2) Die Flüge der sowjetischen Truppen im nicht unter ziviler
lozierungsorten in Übungsplätze, Übungsgelände und Schieß- Flugverkehrskontrolle stehenden Luftraum werden im Rahmen
plätze sowie für deren Verlegung zwischen Übungsplätzen, eines einheitlichen Systems der Planung und Steuerung des
Übungsgeländen und Schießplätzen im Verlauf von Übungen und zivilen und militärischen Flugverkehrs im Aufenthaltsgebiet auf
Manövern können Strecken (Kolonnenmarschwege) benutzt wer- folgende Weise abgewickelt:
den, die von der Führung der sowjetischen Truppen mit den a) Die Nutzung dieses Luftraums durch die Flüge der sowjeti-
zuständigen deutschen Behörden zu vereinbaren sind. Die Rege- schen Luftstreitkräfte wird auf der Grundlage der unbestritte-
lung für deren Benutzung ist zwei bis drei Wochen vor der Übung nen deutschen Souveränität über den Luftraum von dem
zu vereinbaren. zuständigen sowjetischen Organ mit der in örtlicher Gemein-
(3) Übungen der sowjetischen Truppen ab Regimentsebene schaft eingerichteten deutschen Luftraum-Koordinierungs-
sind bei den zuständigen deutschen Behörden so früh wie mög- stelle (LUKO) koordiniert.
lich, mindestens einen Monat vorher anzumelden; Alarmübungen b) In der Anfangsphase wird diese Koordination nach dem bis
mit Verlassen der Liegenschaften werden nicht durchgeführt. zum Vertragsschluß geltenden Verfahren durchgeführt.
(4) Grundsätze und Einzelheiten der Durchführung von Übun- Danach wird dieses Verfahren unter Aufrechterhaltung unver-
gen, z.B. Teilnehmerzahl, Gelände, Fahrtstrecken, Übungs- und minderter Sicherheit mit dem Ziel einer größeren Flexibilität in
Schießzeiten, Sicherheitszonen, Übungsarten, Umweltschutz- der Nutzung des Luftraums weiterentwickelt und vervollkomm-
und andere Belange, werden gesondert vereinbart, soweit sie net.
nicht bereits in anderen Artikeln dieses Vertrags erfaßt sind. Die c) Bei außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen
sowjetischen Truppen treffen alle notwendigen Maßnahmen, um trifft die deutsche Luftraum-Koordinierungsstelle (LUKO) die
sicherzustellen, daß bei der Nutzung Schäden so weit wie möglich endgültige Entscheidung über die Nutzung des Luftraums.
vermieden werden.
d) Der sowjetische militärische Flugbetrieb in diesem Luftraum
(5) Zur Vermeidung von Unfällen bei Übungen der sowjetischen wird durch das vorgenannte sowjetische Organ unter sowjeti-
Truppen wird außer bei Schießübungen keine scharfe Munition für scher Leitung geplant, mit der deutschen Luftraum-Koordinie-
Waffensysteme mitgeführt. Für Schießübungen wird die benötigte rungsstelle (LUKO) koordiniert und durch das sowjetische
Munition gesondert transportiert. Bei Schießübungen sind um und Organ im Innenverhältnis genehmigt.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990 1259
e) Die Flugverkehrskontrolle der sowjetischen militärischen nahmen durch, und zwar unter Einhaltung der deutschen Rechts-
Flüge im nicht unter ziviler Flugverkehrskontrolle stehenden vorschriften, insbesondere auf den Gebieten der öffentlichen
Luftraum wird von sowjetischen Stellen auf der Grundlage der Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des
internen sowjetischen Genehmigungen durch das vorge- Umweltschutzes.
nannte sowjetische Organ in eigener Zuständigkeit durchge-
(2) Die ihnen zugewiesenen Liegenschaften, die sich im Eigen-
führt. Zur Verbesserung der Koordination bei der Abwicklung
tum der Bundesrepublik Deutschland und der Länder befinden,
zivilen und militärischen Flugverkehrs können sowjetische
stehen den sowjetischen Truppen unentgeltlich zur Nutzung zur
militärische Flüge von sowjetischem Personal auch aus
Verfügung. Die Unentgeltlichkeit umfaßt nicht die Kosten für die
gemeinsam besetzten Flugverkehrskontrollstellen geführt
Versorgung und Entsorgung, die Betriebskosten, die Kosten der
werden.
Instandhaltung und Instandsetzung sowie sonstige Aufwendun-
(3) Bis zum 31. Dezember 1991 darf tags von Montag bis gen, zu denen die sowjetischen Truppen nach diesem Vertrag
Donnerstag von 07.00 bis 20.00 Uhr Ortszeit und am Freitag von verpflichtet sind.
07 .00 bis 15.00 Uhr Ortszeit geflogen werden. Ab 1. Januar 1992
Für die Nutzung von Liegenschaften im Eigentum anderer Perso-
gilt von Montag bis Donnerstag eine Flugzeit von 07.00 bis 18.00
nen oder Rechtsträger zahlen die sowjetischen Truppen über die
Uhr Ortszeit und am Freitag von 07.00 bis 15.00 Uhr Ortszeit. In
deutschen Behörden ein Nutzungsentgelt in Höhe des Betrags,
der Zeit zwischen dem 1. Mai und 31. Oktober darf zwischen
den die deutschen Behörden dem Dritten in vergleichbaren Fällen
12.30 und 13.30 Uhr Ortszeit sowie ganzjährig nach 17.00 Uhr
zur Deckung ihres Bedarfs nach deutschem Recht zu leisten
Ortszeit nur oberhalb 2000 Fuß über Grund geflogen werden. An
verpflichtet wären. Bei der Bemessung der Höhe des Nutzungs-
Wochenenden und Feiertagen wird kein Flugbetrieb mit Schu-
entgelts ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die sowjeti-
lungs- und Kampfflugzeugen sowie mit Kampfhubschraubern
schen Truppen die Kosten für die Instandhaltung und Instandset-
durchgeführt.
zung tragen, die mit 30 v .H. (vom Hundert) des am Ort der
Nachtflüge werden nur auf im oben genannten Ressortabkommen Liegenschaften üblichen Nutzungsentgelts anzusetzen sind. Die
festgelegten Flugstrecken an höchstens drei Wochentagen bis Verpflichtung, Kosten im Sinne von Satz 2 dieses Absatzes zu
spätestens 22.00 Uhr Ortszeit durchgeführt, bis zum 15. Mai 1991 tragen, gilt auch für diese Liegenschaften. Diese Bestimmungen
jedoch bis 24.00 Uhr Ortszeit. In der Zeit vom 15. Mai bis gelten auch für Liegenschaften der Post und der Bahn.
15. September 1991 und in den Folgejahren zwischen 15. April
und 15. Oktober finden sie nicht statt. Ab 01. Januar 1992
vermindert sich die Anzahl der Nachtflugtage auf zwei Wochen- (3) Baumaßnahmen mit Ausnahme von Instandhaltungs- und
tage. Das Nachtflugprogramm wird ein halbes Jahr im voraus Instandsetzungsarbeiten werden in Abstimmung mit den deut-
abgestimmt. schen Behörden nach Maßgabe der deutschen Rechtsvorschrif-
Flüge unterhalb 2000 Fuß über Grund sind im allgemeinen nicht ten durchgeführt.
zugelassen. Flüge mit einer Mindesthöhe von 1000 Fuß über Die forstliche Betreuung, einschließlich Biotop- und Artenschutz
Grund werden nur auf besonderen, im oben genannten Ressort- sowie Jagd und Fischerei, wird von der Bundesforstverwaltung im
abkommen festgelegten Flugstrecken über dünn besiedelten Einvernehmen mit den Dienststellen der sowjetischen Truppen
Gebieten durchgeführt. Unterhalb 1000 Fuß über Grund darf nur durchgeführt.
über im oben genannten Ressortabkommen besonders festgeleg-
ten Truppenübungsplätzen geflogen werden. Diese Beschränkun- Auf Wunsch unterrichten die deutschen Behörden die sowjeti-
schen Truppen über größere Bautätigkeiten oder sonstige
gen gelten nicht für die Start- und Landephasen.
umfangreiche lnfrastrukturmaßnahmen, die in unmittelbarer
Überschallflüge finden nur als einzeln genehmigte Werkstattflüge Umgebung der Liegenschaften durchgeführt werden sollen. Die
statt. Sie sind nur oberhalb von 36.000 Fuß im Horizontalflug und deutschen Behörden berücksichtigen bei ihren Maßnahmen die
nach Möglichkeit nur über See zulässig. Bis zum 31. Dezember Wünsche der sowjetischen Truppen im Rahmen des deutschen
1991 können solche Flüge zwischen 09.00 und 12.00 Uhr Ortszeit Rechts.
an zwei beliebigen Tagen von Montag bis einschließlich Freitag
(4) Die sowjetischen Truppen stellen sicher, daß die zuständi-
durchgeführt werden. Ab 1. Januar 1992 steht hierfür nur ein Tag
dieser Periode zur Verfügung. gen deutschen Behörden und ihre Beauftragten die Liegenschaf-
ten betreten und die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforder-
(4) Die Untersuchung von Zwischenfällen, die mit der Nutzung· lichen Maßnahmen innerhalb der Liegenschaften durchführen
des Luftraums verbunden sind und an denen die sowjetischen können sowie die hierfür notwendigen Unterlagen erhalten. Die
Truppen und die deutsche Seite beteiligt sind, darunter auch Erfordernisse der militärischen Sicherheit sind dabei zu berück-
entsprechende Flugunfälle, bei denen der deutschen Seite ein sichtigen.
Schaden entstanden ist, wird von den zuständigen deutschen und
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und bei der Erfüllung ihrer
sowjetischen Dienststellen gemeinsam durchgeführt. Sofern auf
deutscher Seite kein Schaden entstanden ist, wird die Untersu- Pflichten arbeiten die deutschen Behörden und die Dienststellen
chung von den sowjetischen Dienststellen durchgeführt. der sowjetischen Truppen auf allen Gebieten eng zusammen.
Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig und stellen die Der für die Liegenschaften zuständige Bundesminister der Finan-
erforderlichen Dokumentationen, Betriebsunterlagen und Materia- zen und das Kommando der sowjetischen Truppen vereinbaren
lien zur Verfügung. die Bestellung von jeweiligen Vertretern der Liegenschaften, zu
deren Aufgaben es auch gehört, den erforderlichen Zutritt deut-
(5) Bei allen Notfällen im Luftraum des Aufenthaltsgebiets lei- scher Behörden zu den Liegenschaften zu vermitteln.
sten beide Seiten dem in Not geratenen Luftfahrzeug Hilfe ein-
schließlich der Nutzung von Flugplätzen zur Notlandung. (5) Die sowjetischen Truppen übergeben den deutschen Behör-
den die im Einklang mit dem Abzugsplan nicht mehr benötigten
(6) Für den Schutz der sowjetischen Truppen und ihrer Einrich- Liegenschaften.
tungen gegen bewaffnete Überfälle aus der Luft gelten die Ab-
(6) Die sowjetischen Truppen unterrichten den Bundesminister
sätze 7 und 8 des Artikels 2 dieses Vertrags.
der Finanzen zwei Monate vorher über die bevorstehende Über-
gabe. Diese Unterrichtung enthält Angaben über die Benennung
der Objekte und die Größe der jeweiligen Grundstücke, ihre
Artikel 8
örtliche Lage und den Zeitpunkt der vorgesehenen Übergabe.
Nutzung der Liegenschaften Zum Zweck der Übergabe erstellen die sowjetischen Truppen
folgende Unterlagen:
(1) Die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Fami-
lienangehörige nutzen die ihnen zugewiesenen Liegenschaften - eine Auflistung der Gebäude und Anlagen der Liegenschaft
und führen ihre zur Erfüllung dieses Vertrags erforderlichen Maß- sowie Angaben zum Grundstück; dabei sind die von der sowje-
1260 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
tischen Seite mit eigenen Mitteln errichteten Gebäude und für die Lieferung oder Überlassung von Kriegswaffen und von
Anlagen besonders zu kennzeichnen; Rüstungsgütern.
- einen Lageplan der Liegenschaft mit Eintragung der Versor- Artikel 11
gungsnetze, der Systeme der Post-, Fernschreib- und Fern- Nutzung von Verkehrseinrichtungen
sprechverbindungen und der Eisenbahngleise;
(1) Die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Fami-
- Aufstellungen über den Gebäudebestand mit den vorhandenen lienangehörige können sich innerhalb des Aufenthaltsgebiets
liegenschaftsbezogenen Angaben (z.B. die Versorgung mit unter Einhaltung der deutschen Gesetze sowie im Rahmen der
Strom, Gas, Wasser, Wärme und Entsorgungseinrichtungen). Bestimmungen dieses Vertrags und vorbehaltlich interner Dienst-
Die sowjetischen Truppen geben den deutschen Behörden die vorschriften mittels der ihnen gehörenden Verkehrsmittel auf
Möglichkeit, die für eine Übergabe vorgesehenen Liegenschaften öffentlichen Verkehrswegen frei bewegen. Die sowjetischen Trup-
zu besichtigen, und ermöglichen die Ausarbeitung der für eine pen sind berechtigt, die öffentlichen Verkehrsmittel und -einrich-
weitere Nutzung erforderlichen technischen Dokumentation. tungen (zu lande, einschließlich Eisenbahnen, zu Wasser und in
der Luft) im Aufenthaltsgebiet zu den für die deutschen Streit-
(7) Die sowjetischen Truppen und die deutschen Behörden kräfte gültigen Bedingungen zu benutzen.
gewährleisten, daß die Übernahme der zu übergebenden Liegen-
schaften spätestens zwei Monate nach Eingang der Ankündigung (2) Die deutschen Behörden erkennen die Fahrerlaubnis, die
der Übergabe beginnt und möglichst innerhalb von zwei Wochen von den ·zuständigen sowjetischen Behörden an Mitglieder der
abgeschlossen wird. Die Übergabe von Liegenschaften wird sowjetischen Truppen und deren Familienangehörige ausgege-
durch bevollmächtigte Vertreter beider Seiten in einer noch fest- ben werden, ohne Eignungsprüfung und Gebühren als gültig an.
zulegenden Form protokolliert. Führerscheine zum Führen von privaten Kraftfahrzeugen müssen
mit einer deutschen Übersetzung verbunden sein.
(8) Die Bestimmung des Bestandes und des Wertes sowie der
Art und Weise der Verwertung der mit Mitteln der sowjetischen Die Behörden der sowjetischen Truppen stellen sicher, daß Füh-
Seite gebauten und auf den den sowjetischen Truppen im Aufent- rerscheininhaber über ausreichende Kenntnisse der deutschen
haltsgebiet zur Nutzung zugewiesenen Liegenschaften zurück- Verkehrsvorschriften verfügen.
bleibenden Vermögenswerte der sowjetischen Truppen, deren (3) Dienst- und Privatfahrzeuge sowjetischer Truppen müssen
Besitzer die sowjetische Seite ist, erfolgt gemäß Artikel 7 des mit einem deutlichen Kennzeichen und einem Staatszugehörig-
Abkommens zwischen den Regierungen der Bundesrepublik keitszeichen versehen sein. Die Behörden der sowjetischen Trup-
Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken pen vergeben die Kennzeichen für Dienst- und Privatfahrzeuge
über einige überleitende Maßnahmen durch eine eigens einzuset- und teilen ihre Registrierung den zuständigen deutschen Behör-
zende deutsch-sowjetische Kommission. den mit. Kennzeichen für private Fahrzeuge vergeben die sowjeti-
schen Behörden erst dann, wenn die deutschen Behörden diese
Fahrzeuge zugelassen haben; hierfür ist der Abschluß einer Ver-
Artikel 9 sicherung nach Maßgabe des deutschen Rechts nachzuweisen
Dlszlpllnar- und Polizeigewalt (z.B. bei der Versicherungs-AG SOVAG).
(1) Innerhalb der Liegenschaften steht den sowjetischen Trup- Die Dienststellen der sowjetischen Truppen überwachen und
pen grundsätzlich die Polizei- und Disziplinargewalt zu. Unbe- haften für die Verkehrssicherheit einschließlich der lichttechni-
schadet dessen steht der deutschen Polizei in Abstimmung mit schen Anlagen der von ihnen zugelassenen Verkehrsmittel. Sie
den sowjetischen Truppen die Ausübung ihrer Befugnisse inso- können die Kraftfahrzeuge von einer nach deutschem Recht
weit zu, als Rechtsgüter der Bundesrepublik Deutschland gefähr- zuständigen technischen Untersuchungsstelle überprüfen lassen.
det oder verletzt sind. Die deutschen Behörden sind berechtigt, Kraftfahrzeugpapiere,
Führerscheine und Ausweise zu überprüfen.
(2) Außerhalb ihrer Liegenschaften üben die sowjetischen Trup-
pen Disziplinargewalt über ihre Mitglieder nach Maßgabe von (4) Die sowjetischen Truppen beachten die in Deutschland
Vereinbarungen mit den deutschen Behörden aus. Diese Maß- gültigen Verkehrsregeln, einschließlich der Vorschriften über das
nahmen erfolgen in Verbindung mit den deutschen Behörden und Verhalten am Unfallort sowie der Vorschriften über die Beförde-
insoweit, wie dies zur Aufrechterhaltung von Disziplin und Ord- rung gefährlicher Güter. Die Einhaltung dieser Vorschriften über-
nung in den sowjetischen Truppen erforderlich ist. wachen die zuständigen deutschen Behörden und die Dienst-
stellen der sowjetischen Truppen. Die Vorschriften des deutschen
(3) Die sowjetischen Truppen und die deutsche Polizei arbeiten Rechts über die Entziehung der Fahrerlaubnis gelten uneinge-
im gegenseitigen Interesse zusammen. schränkt für das Führen dienstlicher und privater Kraftfahrzeuge
durch Mitglieder der sowjetischen Truppen und deren Familienan-
gehörige. Der Entzug der dienstlichen und privaten Fahrerlaubnis
Artlkel 10
zum Führen von Kraftfahrzeugen wird durch die militärische Kraft-
Versorgung fahrzeug-Inspektion (Feldjäger) der sowjetischen Truppen auf
Antrag der deutschen Behörden vorgenommen.
(1) Die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Fami-
lienangehörige haben das Recht, unter den gleichen Bedingun- (5) Über die Bestimmung und regelmäßige Benutzung von
gen wie die deutschen Streitkräfte und die Staatsangehörigen der öffentlichen Straßen für Märsche und Transporte der sowjetischen
Bundesrepublik Deutschland die für ihre Versorgung und ihren Truppen mit über 30 Kraftfahrzeugen sowie mit einer beliebigen
persönlichen Verbrauch erforderlichen Waren im Rahmen des Anzahl von Großraum- und Schwerfahrzeugen können Verein-
deutschen Rechts entgeltlich zu erwerben und sich die von ihnen barungen mit den deutschen Behörden abgeschlossen werden.
benötigten Leistungen erbringen zu lassen. Solche Märsche und Transporte sind bei der zuständigen deut-
schen militärischen Verkehrsdienststelle frühzeitig anzumelden.
(2) Die deutschen Behörden setzen sich im Rahmen ihrer
Sie werden unter Berücksichtigung des deutschen Straßenver-
Zuständigkeiten und der deutschen Rechts- und Wirtschaftsord-
kehrsrechts durchgeführt.
nung für die zur Erfüllung des Vertragszwecks.erforderliche konti-
nuierliche Versorgung der sowjetischen Truppen ein. Die Bundes- Die Verlegung von Großraum- und Schwerfahrzeugen einschließ-
republik Deutschland wird hierfür eine Beratungsstelle einrichten. lich Kettenfahrzeugen erfolgt nach Möglichkeit im Eisenbahn-
transport. Sofern im jeweiligen Gebiet Eisenbahnverbindungen
(3) Die sowjetischen Truppen können bis zu ihrem Abzug im
nicht vorhanden sind, oder bei kurzen Entfernungen, können
Rahmen des deutschen Rechts Kaufverträge und Warentausch-
Kettenfahrzeuge auch auf Tiefladern befördert werden.
geschäfte mit deutschen und ausländischen natürlichen oder
juristischen Personen über Waren abschließen, die sich im Auf- (6) Einzelheiten zum Verkehrswesen und zu Transportfragen
enthaltsgebiet befinden und die ihr Eigentum sind. Dies gilt nicht im Aufenthaltsgebiet sind in Anlage 1 geregelt.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990 1261
Artikel 12 Artikel 15
Post- und Fernmeldewesen sowie die NutzunR Überschreiten der deutschen Staatsgrenze
von Funkfrequenzen
(1) Die Mitglieder der sowjetischen Truppen und deren Fami-
(1) Die sowjetischen Truppen sind befugt, ihre eigenen militäri- lienangehörige überschreiten die deutsche Staatsgrenze des Auf-
schen Post- und Fernmeldeeinrichtungen sowie funkelektroni- enthaltsgebiets sichtvermerksfrei aufgrund von Dienstpässen
sche Mittel zu unterhalten und zu benutzen. oder Reisepässen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
Die Bundesrepublik Deutschland gewährt der sowjetischen Seite ken; diese Pässe enthalten ein Lichtbild, den Namen, den
das Recht, die Funkfrequenzen der existierenden Funkdienste Geburtsort und das Geburtsdatum sowie einen zweisprachigen
der sowjetischen Truppen gemäß der zum Zeitpunkt des (deutsch-russischen) Stempeleindruck, der die Zugehörigkeit des
Abschlusses dieses Vertrags geltenden Ordnung zu benutzen. Paßinhabers zu den sowjetischen Truppen im Aufenthaltsgebiet
Die sowjetische Seite unternimmt die möglichen Maßnahmen zur bestätigt. Zum Wehrdienst einberufene Personen werden in einer
Freigabe von Funkfrequenzen auf Wunsch der Bundesrepublik ~Jamensliste erfaßt, wobei die Anzahl dieser Personen im Dienst-
Deutschland. paß des Truppenältesten anzugeben ist.
Um gegenseitige Funkstörungen zu vermeiden, wird die gemein- (2) Truppenverbände, -teile und -einheilen der sowjetischen
same Nutzung der Frequenzen von Funkdiensten der sowjeti- Truppen überschreiten die deutsche Staatsgrenze des Aufent-
schen Truppen und der Bundesrepublik Deutschland im gegen- haltsgebiets unter der Verantwortung der entsprechenden Dienst-
seitigen Einvernehmen geregelt. personen unter Vorlage ihrer Personaldokumente.
(2) Die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Fami- (3) Kinder im Alter bis zu 16 Jahren, die mit ihren Eltern oder
lienangehörige können die Dienstleistungen des Post- und Fern- anderen Personen über die deutsche Staatsgrenze reisen, über-
meldewesens gemäß den in der Bundesrepublik Deutschland schreiten diese aufgrund einer Eintragung des Familien- und
geltenden Vorschriften in Anspruch nehmen. Vornamens sowie des Geburtsjahrs in deren Dienstpaß oder
Reisepaß. Der Paß muß einen dem Absatz 1 entsprechenden
(3) Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet die von den Stempeleindruck tragen.
sowjetischen Truppen zur Abwicklung ihres Postdienstes betrie-
benen Einrichtungen als Posteinrichtungen der Postverwaltung (4) Die deutschen Behörden und die sowjetischen Truppen
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. vereinbaren die Grenzübergangsstellen, an denen der sichtver-
merksfreie Grenzübertritt der sowjetischen Truppen, ihrer Mitglie-
(4) Die Nutzung des Post- und Fernmeldewesens sowie von der und deren Familienangehöriger erfolgen kann. Diese Stellen
Funkfrequenzen ist in Anlage 2 dieses Vertrags geregelt. werden in einer Liste erfaßt, die bei Austausch der Ratifikations-
urkunden übergeben wird. Änderungen sind einvernehmlich fest-
Artikel 13 zulegen.
Umweltschutz Vertreter der sowjetischen Truppen werden an diesen Grenzüber-
Die deutschen Behörden und die Dienststellen der sowjeti- gangsstellen die deutschen Behörden bei der Paßkontrolle und
schen Truppen arbeiten in vollem Umfang in Fragen des Umwelt- der zügigen Abfertigung der Truppen, ihrer Mitglieder und deren
schutzes und der Umweltvorsorge auf der Grundlage der deut- Familienangehöriger unterstützen.
schen Gesetze zusammen. Für diese Zwecke wird eine entspre- (5) Für einen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland
chende Arbeitsgruppe auf Expertenebene im Rahmen der außerhalb des Aufenthaltsgebiets gelten für die Mitglieder der
Gemischten Deutsch-Sowjetischen Kommission eingesetzt. sowjetischen Truppen und ihre Familienangehörigen dieselben
Vorschriften wie für die Einreise und den Aufenthalt anderer
Artlkel 14 sowjetischer Staatsangehöriger in der Bundesrepublik Deutsch-
Gesundheitswesen land. Soweit sich diese Personen bereits im Aufenthaltsgebiet
befinden, wird die Aufenthaltsgenehmigung auf Antrag der sowje-
(1) Für die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren tischen Truppen von der jeweils örtlich zuständigen Ausländerbe-
Familienangehörige gelten die deutschen Vorschriften zur Verhü- hörde im Aufenthaltsgebiet ausgestellt.
tung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen
und Tieren. Innerhalb der ihnen zugewiesenen Liegenschaften (6) Mitglieder der sowjetischen Truppen sowie ihre Familienan-
können die sowjetischen Truppen ihre eigenen Vorschriften unter gehörigen sind im Aufenthaltsgebiet von den deutschen Vorschrif-
der Voraussetzung anwenden, daß hierdurch nicht die öffentliche ten auf dem Gebiet des Meldewesens mit Ausnahme der Meldun-
Gesundheit gefährdet wird. gen in Beherbergungsstätten und Krankenhäusern befreit.
(2) Die sowjetischen Truppen und die deutschen Behörden (7) Auf zu begründendes Ersuchen der deutschen Behörden
unterrichten einander unverzüglich über den Verdacht, den Aus- erteilt die Verwaltung der sowjetischen Truppen Auskünfte über
bruch, den Verlauf und das Erlöschen einer übertragbaren Krank- die Zugehörigkeit einer Person zu den im Aufenthaltsgebiet
heit sowie Ober die getroffenen Maßnahmen. befindlichen sowjetischen Truppen.
(3) Halten die sowjetischen Truppen zum Schutz der Gesund-
heit Maßnahmen in der Umgebung der ihnen zugewiesenen Lie-
genschaften für erforderlich, so schließen sie über ihre Durchfüh- Artlkel 16
rung Vereinbarungen mit den deutschen Behörden. Zoll- und Steuervergünstigungen
(4) Gegenstände, deren Einfuhr nach deutschem Recht unzu- (1) Die sowjetischen Truppen können ihre Ausrüstung und
lässig ist, können mit Genehmigung der deutschen Behörden angemessene Mengen von Verpflegung, Versorgungsgütem und
unter der Voraussetzung, daß die öffentliche Gesundheit hier- sonstigen Waren abgabenfrei ein- und ausführen, die zu ihrer
durch nicht gefährdet wird, durch die sowjetischen Truppen einge- Verwendung und zur Verwendung durch Mitglieder der sowjeti-
führt werden. Die deutschen Behörden und die sowjetischen schen Truppen sowie deren Familienangehörige bestimmt sind.
Truppen schließen Vereinbarungen Ober Gruppen von Gegen- Für diese Waren werden Zölle und Verbrauchsteuern einschließ-
ständen, deren Einfuhr durch die deutschen Behörden nach die- lich der Einfuhrumsatzsteuer nicht erhoben. Die Aogabenbe-
ser Bestimmung genehmigt wird. freiungen werden auch für Waren gewährt, die den sowjetischen
(5) Die sowjetischen Truppen untersuchen und überwachen Truppen aufgrund von Verträgen geliefert werden, die sie unmit-
nach Vereinbarung mit den deutschen Behörden in eigener Ver- telbar mit nicht im Aufenthaltsgebiet ansässigen Personen
antwortung die von ihnen eingeführten Lebensmittel, Arzneimittel geschlossen haben.
und anderen Gegenstände, wobei sie gewährleisten, daß die (2) Von den in Absatz 1 genannten Abgaben werden auch die
öffentliche Gesundheit durch deren Einfuhr nicht gefährdet wird. Waren freigestellt, die sich in Zollfreigebieten oder in einem
1262 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
besonderen Zollverkehr befinden und zur Verwendung durch die Anlaß zu Mißbräuchen bieten können. Die sowjetischen Truppen
sowjetischen Truppen sowie ihrer Mitglieder und deren Familien- nehmen auf Ersuchen der deutschen Behörden Prüfungen vor
angehörige aufgrund von Verträgen geliefert werden, die eine und teilen deren Ergebnisse mit.
amtliche Beschaffungsstelle der sowjetischen Truppen mit im
(12) Verfahren und Modalitäten für die in den vorstehenden
Aufenthaltsgebiet ansässigen Personen geschlossen hat.
Absätzen genannten Zoll- und Steuervergünstigungen sowie Fra-
(3) Für 'Naren, die unter den in Absatz 2 genannten Vorausset- gen der Zollkontrolle sind in Anlage 3 dieses Vertrags geregelt.
zungen aus dem zollrechtlich freien Verkehr geliefert werden,
werden dem Lieferer von den deutschen Finanzbehörden die Artikel 17
Abgabenbefreiungen oder -vergütungen gewährt, die in den Zoll-
Zivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
und Verbrauchsteuergesetzen für den Fall der Ausfuhr vorgese-
hen sind. Bei der Lieferung versteuerten Mineralöls oder ver- (1) Die deutschen Gerichte üben die Gerichtsbarkeit über die
steuerter mineralölhaltiger Waren wird dem Lieferer von den Mitglieder der sowjetischen Truppen und deren Familienange-
deutschen Finanzbehörden die entrichtete Mineralölsteuer vergü- hörige in zivil-, arbeits-, sozial- und verwaltungsrechtlichen Ange-
tet. legenheiten aus, die mit ihrer Anwesenheit im Aufenthaltsgebiet
zusammenhängen. Ausgenommen sind die Rechtsbeziehungen
(4) Lieferungen und sonstige Leistungen an die sowjetischen
zwischen der Militärverwaltung und den Mitgliedern der sowjeti-
Truppen, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle der sowjeti-
schen Truppen und deren Familienangehörigen oder zwischen
schen Truppen in Auftrag gegeben werden und für den Gebrauch
diesen.
oder Verbrauch durch die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder
oder deren Familienangehörige bestimmt sind, sind von der (2) Bei Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 wenden
Umsatzsteuer befreit. Dies gilt auch, wenn deutsche Behörden die deutschen Gerichte deutsches Recht an.
Beschaffungen oder Baumaßnahmen für die sowjetischen Trup-
(3) Die Mitglieder der sowjetischen Truppen und deren Fami-
pen durchführen. Durch die Steuerbefreiung tritt der Ausschluß
lienangehörige haben vor deutschen Gerichten die gleichen
vom Vorsteuerabzug nicht ein. Die Steuerbefreiung ist vom Liefe-
Rechte und Pflichten wie deutsche Staatsangehörige.
rer bei der Berechnung des Preises zu berücksichtigen.
(5) Die sowjetischen Truppen unterliegen nicht der Steuerpflicht Artikel 18
aufgrund von Sachverhalten, die ausschließlich in den Bereich
Strafgerichtsbarkeit
ihrer dienstlichen Tätigkeit fallen, und hinsichtlich des dieser
Tätigkeit gewidmeten Vermögens. Dies gilt jedoch nicht, soweit (1) Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unterliegen
die Steuern durch eine Beteiligung der sowjetischen Truppen am strafbare Handlungen und Ordnungswidrigkeiten, die gegen die
deutschen Wirtschaftsverkehr und hinsichtlich des diesem Wirt- sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder oder deren Familienange-
schaftsverkehr gewidmeten Vermögens entstehen. Lieferungen hörige gerichtet sind, sowie strafbare Handlungen und Ordnungs-
und sonstige Leistungen der sowjetischen Truppen an ihre Mit- widrigkeiten, die von Mitgliedern der sowjetischen Truppen oder
glieder sowie an deren Familienangehörige werden nicht als deren Familienangehörigen begangen werden, der deutschen
Beteiligung am deutschen Wirtschaftsverkehr angesehen. Gerichtsbarkeit. Die Bundesrepublik Deutschland gestattet den
zuständigen sowjetischen Behörden im Aufenthaltsgebiet die
(6) Hängt die Verpflichtung zur Leistung einer Steuer vom
Ausübung der Strafgerichtsbarkeit in den Fällen des Absatzes 2
Aufenthalt oder Wohnsitz ab, so gelten die Zeitabschnitte, in
dieses Artikels.
denen sich ein Mitglied der sowjetischen Truppen oder ein Fami-
nenangehöriger nur in dieser Eigenschaft im Hoheitsgebiet der (2) Die zuständigen sowjetischen Behörden im Aufenthaltsge-
Bundesrepublik Deutschland aufhält, im Sinne dieser Steuer- biet üben die Gerichtsbarkeit aus, die ihnen nach sowjetischem
pflicht nicht als Zeiten des Aufenthalts oder des Wohnsitzes in Recht über die Mitglieder ihrer Truppen und deren Familienange-
diesem Gebiet. hörige zusteht, wenn
(7) Die Mitglieder der sowjetischen Truppen oder deren Fami- a) sich die strafbare Handlung oder Ordnungswidrigkeit gegen
lienangehörige sind im Aufenthaltsgebiet von jeder Steuer auf die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die sowjeti-
Bezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als schen Truppen, ihre Mitglieder oder gegen deren Familienan-
derartige Mitglieder oder Familienangehörige vom sowjetischen gehörige richtet, oder
Staat gezahlt werden, sowie von jeder Steuer auf bewegliche b) Mitglieder der sowjetischen Truppen strafbare Handlungen
Sachen, die den genannten Personen gehören und die sich nur oder Ordnungswidrigkeiten in Ausübung dienstlicher Oblie-
deshalb im Aufenthaltsgebiet befinden, weil sich diese Personen genheiten begehen.
vorübergehend dort aufhalten.
(3) Die zuständigen deutschen und sowjetischen Behörden
(8) Bezüge, Einkünfte und bewegliche Sachen von Mitgliedern können einander ersuchen, die Gerichtsbarkeit hinsichtlich einzel-
der sowjetischen Truppen oder von deren Familienangehörigen, ner Fälle, die in den Absätzen 1 Satz 1, 2. Alternative, und 2
auf die die Regelungen der Absätze 6 oder 7 nicht anwendbar vorgesehen sind, zu übergeben oder zu übernehmen. Derartige
sind, unterliegen der Besteuerung nach deutschem Recht. Anträge werden wohlwollend geprüft.
(9) Die Mitglieder der sowjetischen Truppen oder deren Fami- (4) Die zuständigen deutschen Behörden und Gerichte sind
lienangehörige gehen keiner steuerlichen Vergünstigungen ver- verpflichtet, bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-
lustig, die aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens mit widrigkeiten, die sich gegen die sowjetischen Truppen im Aufent-
der Bundesrepublik Deutschland für sie bestehen. haltsgebiet sowie gegen ihre Mitglieder und deren Familienange-
(10) Im Sinne der Absätze 6 bis 9 umfassen die Ausdrücke hörige richten, den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3
,,Mitglieder der sowjetischen Truppen" und „Familienangehörige" des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Arti-
nur Personen, die sich ausschließlich in dieser Eigenschaft im kel 26 des Internationalen Pakts vom 19. Dezember 1966 über
Aufenthaltsgebiet aufhalten. bürgerliche und politische Rechte zu beachten.
(11) Die sowjetischen Truppen treffen angemessene Maßnah- (5) Bei der Ausübung der Gerichtsbarkeit nach diesem Vertrag
wird die Todesstrafe im Aufenthaltsgebiet nicht vollstreckt; dabei
men, um Mißbräuche zu verhindern, die sich aus der Einräumung
werden Artikel 6 und Artikel 14 Absatz 5 des Internationalen Pakts
von Vergünstigungen auf zoll- und steuerrechtlichem Gebiet erge-
ben können. Sie arbeiten mit den deutschen Behörden bei der vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte
Verhütung von Zoll- und Steuerzuwiderhandlungen eng zusam- beachtet.
men. Die Zusammenarbeit umfaßt den einvernehmlichen Aus- (6) Wenn ein Angeklagter in einem Strafverfahren, das nach
tausch von Informationen über festgestellte Zuwiderhandlungen diesem Vertrag von den Gerichten einer Vertragspartei gegen ihn
sowie über Art und Umfang veräußerter Waren, die besonders durchgeführt wurde, freigesprochen worden ist oder wenn er in
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober _1990 1263
einem solchen Verfahren verurteilt worden ist und seine Strafe der Sozialistischen Sowjetrepubliken im eigenen Namen führt. Die
verbüßt oder verbüßt hat oder begnadigt worden ist, kann er nicht Klage ist vor dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk diejenige
wegen derselben Handlung von der anderen Vertragspartei deutsche Behörde ihren Sitz hat, die die Bundesrepublik Deutsch-
erneut vor Gericht gestellt werden. Diese Bestimmung schließt land in dem Rechtsstreit vertritt.
nicht aus, daß die sowjetischen Militärbehörden ein Mitglied der
(5) Für die Entscheidung über eine nach Absatz 3 oder 4 dieses
sowjetischen Truppen wegen einer Handlung disziplinarisch
Artikels erhobene Klage ist das Recht maßgebend, das die Betei-
belangen, deretwegen von den Gerichten der Bundesrepublik
ligten bei Vertragsschluß über die Lieferung oder Leistung verein-
Deutschland ein Strafverfahren gegen diese Person durchgeführt
bart haben. Ist über das anzuwendende Recht keine Bestimmung
wurde.
getroffen worden, so gilt deutsches Recht.
(7) Die Mitglieder der sowjetischen Truppen und deren Fami-
(6) Die deutschen Behörden unterrichten die Verwaltung der
lienangehörige haben vor den deutschen Strafgerichten dieselben
sowjetischen Truppen über den Prozeßverlauf, konsultieren sie in
Rechte und Pflichten wie deutsche Staatsangehörige oder Ange-
jeder Lage des Verfahrens und führen den Prozeß im Einverneh-
hörige anderer Staaten. Dazu gehören insbesondere:
lt men mit ihr. Die deutschen Behörden und die Verwaltung der
- das Recht, nach Festnahme unverzüglich einem Richter vor- sowjetischen Truppen übermitteln einander rechtzeitig alle An-
geführt zu werden, gaben, Unterlagen und Abschriften von Schriftstücken, die für die
Führung des Rechtsstreits erforderlich sind.
- das Recht, unverzüglich in einer ihm verständlichen Sprache
über die gegen ihn erhobene Beschuldigung unterrichtet zu (7) Alle Verpflichtungen oder Rechte, die gegen oder für die
werden, Bundesrepublik Deutschland durch vollstreckbare Titel in gericht-
lichen Verfahren, die sich aus diesen Streitigkeiten ergeben,
- das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich
festgestellt werden, gehen zu Lasten der Union der Sozialisti-
selbst ZIJ verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl
schen Sowjetrepubliken oder kommen dieser zugute.
verteidigt zu werden,
(8) Kosten, die im Zusammenhang mit einem gerichtlichen
- die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers,
Verfahren entstehen und die nicht zu den vom Gericht festgesetz-
- das Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder ten Kosten gehören, werden von der Union der Sozialistischen
stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Ent- Sowjetrepubliken übernommen, wenn vor ihrer Entstehung die
lastungszeugen zu erwirken, Zustimmung der sowjetischen Truppen vorgelegen hat.
- andere Rechte, die im Internationalen Pakt vom 19. Dezember (9) Streitigkeiten aus Leistungen der deutschen Eisenbahnen
1966 über bürgerliche und politische Rechte und im deutschen oder der Deutschen Bundespost werden nach dem in Artikel 25
Verfahrensrecht vorgesehen sind. dieses Vertrags vorgesehenen Verfahren beigelegt.
Artikel 19
Artlkel 21
Rechtshilfe
Beschäftigungsverhältnisse von Arbeitnehmern
(1) Die zuständigen deutschen und sowjetischen Gerichte und bei den sowjetischen Truppen
Behörden gewähren sich gegenseitig Rechts- und Verwaltungs-
hilfe sowie Unterstützung unter Beachtung ihrer Verfassung, (1) Beschäftigungsverhältnisse zwischen der Verwaltung der
wenn sie die Gerichtsbarkeit nach Artikel 17 und 18 dieses sowjetischen Truppen und Arbeitnehmern, die nicht zu dem in
Vertrags ausüben oder wenn Mitglieder der sowjetischen Truppen Artikel 1 Ziffern 1, 2 und 3 dieses Vertrags umschriebenen Per-
oder deren Familienangehörige an einem Verwaltungsverfahren sonenkreis gehören, unterliegen dem deutschen Arbeits-, Arbeits-
beteiligt sind. schutz- und Sozialversicherungsrecht.
(2) Grundsätze und Einzelheiten dieser gegenseitigen Rechts- (2) Die deutschen Behörden werden die Verwaltung der sowje-
und Verwaltungshilfe sowie Unterstützung sind in Anlage 4 zu tischen Truppen auf deren Ersuchen hin bei der Regelung der
diesem Vertrag geregelt. Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer sowie bei der Berechnung
der Höhe und dem Verfahren der Auszahlung der Arbeitsentgelte
Artikel 20 unterstützen.
Beilegung von Streitigkeiten aus Llefer- und Leistungs- (3) Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis und aus dem
verträgen mit der sowjetischen MIiitärverwaitung Sozialversicherungsverhältnis sind die deutschen Gerichte zu-
ständig. Ein Arbeitnehmer richtet seine Klage gegen die Bundes-
(1) Entstehen Streitigkeiten über die Erfüllung von Verträgen,
republik Deutschland. Auf Ersuchen der sowjetischen Truppen
die die Verwaltung der sowjetischen Truppen mit Auftragneh-
werden Klagen gegen Arbeitnehmer von der Bundesrepublik
mern über Lieferungen oder sonstige Leistungen für die sowjeti-
Deutschland erhoben. Die Bundesrepublik Deutschland führt den
schen Truppen im Aufenthaltsgebiet geschlossen hat, so stellen
Rechtsstreit in eigenem Namen für die Union der Sozialistischen
die deutschen Behörden den sowjetischen Truppen auf deren
Sowjetrepubliken. Für diese Streitigkeiten ist Artikel 20 Absätze 1,
Bitte ihre guten Dienste durch gutachtliche oder vermittelnde
4 sowie 6 bis 8 dieses Vertrags entsprechend anwendbar.
Tätigkeit zur Regelung der Streitigkeiten zur Verfügung.
(2) Können sich die streitenden Parteien nicht einigen, so
können sie oder eine von ihnen schriftlich die deutschen Behör- Artikel 22
den um Unterstützung bei der Beilegung der Streitigkeit im Ver- Soziale Sicherheit und Fürsorge
handlungswege ersuchen. Wird der Streit nicht innerhalb von drei
Monaten nach dem Ersuchen an die deutschen Behörden beige- Auf Mitglieder der sowjetischen Truppen und auf deren Fami-
legt, so kann er den deutschen Gerichten vorgelegt werden. In lienangehörige finden die deutschen Rechtsvorschriften über
Fällen, die keinen Aufschub dulden, können die streitenden soziale Sicherheit und Fürsorge sowie über Sozialleistungen
Parteien auch ohne Einhaltung des genannten Verfahrens die keine Anwendung, mit Ausnahme der Rechtsvorschriften über
deutschen Gerichte unmittelbar befassen. Sozialversicherung hinsichtlich
(3) Auf Ersuchen der sowjetischen Behörden erheben die deut- 1. der Versicherungspflicht im Falle einer Beschäftigung außer-
schen Behörden im Interesse der Union der Sozialistischen halb der sowjetischen Truppen,
Sowjetrepubliken im Namen der Bundesrepublik Deutschland 2. der freiwilligen Versicherung in der Sozialversicherung,
Klage gegen einen Auftragnehmer.
3. der Rechte und Pflichten, die diesen Personen während eines
(4) Der Auftragnehmer richtet seine Klage gegen die Bundes- früheren Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland oder
republik Deutschland, die den Rechtsstreit im Interesse der Union im Aufenthaltsgebiet entstanden sind,
1264 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
4. der Pflichten, die einem Mitglied der sowjetischen Truppen und bejahendenfalls in welcher Höhe sie eine Entschädigung
oder einem Familienangehörigen eines Mitglieds als Arbeit- ohne Anerkennung einer Rechtspflicht leisten möchten. Wird eine
geber obliegen. Entschädigung nicht angeboten oder nimmt der Antragsteller die
angebotene Entschädigung nicht als volle Befriedigung seines
Artikel 23 Anspruchs an, so steht es ihm frei, seinen Anspruch gegen den
Schäden der Vertragsparteien Schädiger auch vor den deutschen Gerichten zu verfolgen. Ist
aufgrund der Entscheidung der sowjetischen Truppen oder wegen
(1) Schäden, die der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli- eines in der Sache gegen den Schädiger ergangenen rechtskräf-
ken oder der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit tigen Urteils eine Zahlung zu leisten, so wird die Zahlungspflicht
dem Aufenthalt der sowjetischen Truppen entstehen, werden durch die sowjetischen Truppen innerhalb von drei Monaten
vorbehaltlich besonderer Bestimmungen nach den folgenden erfüllt.
Absätzen geregelt.
(7) Das Verfahren bei der Abgeltung von Schäden nach diesem
(2) Schäden, die einer Vertragspartei an ihren im Aufenthalts- Artikel kann in einem gesonderten Abkommen geregelt werden.
gebiet befindlichen Vermögenswerten durch eine dienstliche Darin kann auch vereinbart werden, daß die deutschen Behörden
Handlung oder Unterlassung oder Begebenheit entstehen, für die Ansprüche der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wegen
die andere Vertragspartei verantwortlich ist, werden von der ande- eines ihr im Aufenthaltsgebiet entstandenen Schadens für sie
ren Vertragspartei ersetzt. geltend machen und in Prozeßstandschaft für sie vor den deut-
(3) Die Vertragsparteien schließen zur Abgeltung eines Scha- schen Gerichten verfolgen soll.
dens jeweils eine Vereinbarung; dabei wird das deutsche Ent-
schädigungsrecht zugrunde gelegt. Kommt es zu keiner Einigung,
Artikel 25
wird der Schadensfall der Gemischten Deutsch-Sowjetischen
Kommission zur Entscheidung vorgelegt. Die verantwortliche Ver- Gemischte Deutsch-Sowjetische Kommission
tragspartei zahlt der anderen Vertragspartei die vereinbarte oder (1) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspar-
durch die Gemischte Deutsch-Sowjetische Kommission festge- teien hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags
setzte Entschädigung. sind zügig und unabhängig voneinander auf dem Verhandlungs-
weg beizulegen.
Artikel 24
(2) Zum Zweck der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Haftung für die Schädigung Dritter
wird eine Gemischte Deutsch-Sowjetische Kommission mit Ver-
(1) Schäden, die durch dienstliche Handlungen oder Unterlas- tretern beider Seiten gebildet, wobei die Vertragsparteien ihre
sungen oder durch Begebenheiten verursacht werden, für die die Entscheidungen einvernehmlich zu treffen haben. Die Gemischte
sowjetischen Truppen verantwortlich sind, werden von deutschen Deutsch-Sowjetische Kommission entscheidet auf der Grundlage
Behörden nach den Vorschriften und Grundsätzen des deutschen dieses Vertrags, ggf. unter Hinzuziehung von Experten, insbe-
Rechts abgegolten, die anwendbar wären, wenn unter sonst sondere:
gleichen Umständen deutsche Streitkräfte für den Schaden ver-
- über die Kontrolle und eventuelle Modifikation der vereinbarten
antwortlich wären. Abzugsphasen,
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Schäden aus Verträgen
- über die Unterstützung und Hilfeleistung der deutschen Seite,
oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnissen. Absatz 1 ist auch insbesondere durch Transportunternehmen sowie durch die
nicht anzuwenden auf Schäden, die durch außerdienstliche Hand-
deutschen Streitkräfte,
lungen oder Unterlassungen von Mitgliedern der sowjetischen
Truppen oder deren Familienangehörigen oder durch Begeben- - über die Auswahl der Transportarten, der Transportmittel und
heiten verursacht werden, für die diese Personen verantwortlich der Transportwege einschließlich der Sammelstellen und der
sind. Grenzübergangsstellen sowie über die Rückgabe genutzten
Transportraums,
(3) Die deutsche Behörde unterrichtet die sowjetischen Trup-
pen über jeden bei ihr eingehenden Entschädigungsantrag und - über den Umgang mit gefährlichen Gütern einschließlich der
ersucht sie um die Übersendung einer Erklärung zu dem dienst- Anwendung einschlägiger Sicherheitsbestimmungen,
lichen oder außerdienstlichen Charakter der in Betracht kommen- - über Sicherheitsvorkehrungen für den befristeten Aufenthalt
den Handlung oder Unterlassung oder Begebenheit. Sie bittet um und den Abzug sowjetischer Truppen,
Übersendung von Informationen und Beweismitteln zu dem ange-
gebenen schädigenden Ereignis. - über Verbleib, Dokumentation und Entsorgung der Abfälle und
aller nicht mehr benötigten Materialien einschließlich der Ent-
(4) Soweit die deutsche Behörde eine die Zahlungspflicht der sorgung der Liegenschaften gemäß dem deutschen Umwelt-
sowjetischen Truppen anerkennende Entscheidung trifft, unter- recht,
richtet sie die sowjetischen Truppen,• erfüllt die Zahlungspflicht
und beantragt die Erstattung der verauslagten Leistung. Die - über Probleme des Post- und Fernmeldewesens sowie der
sowjetischen Truppen veranlassen im Falle ihres Einverständnis- Nutzung des Funkfrequenzspektrums,-
ses mit der Erstattungshöhe innerhalb von drei Monaten die - über die Regulierung von Schäden, auch im Zusammenhang
Erstattung. Liegt kein Einverständnis vor, wird die Gemischte mit Unfällen und Katastrophen,
Deutsch-Sowjetische Kommission mit der Angelegenheit befaßt.
- über Versorgungsleistungen,
(5) Wegen eines Entschädigungsanspruchs kann eine Klage
gegen die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vor deut- - über Fragen im Zusammenhang mit Beschäftigungsverhältnis-
schen Gerichten nicht erhoben werden. Doch hat der Anspruch- sen nach Artikel 21 dieses Vertrags,
steller das Recht, wegen seines Anspruchs Klage gegen die - über den Zutritt zu den Liegenschaften und über deren Über-
Bundesrepublik Deutschland zu erheben, die den Rechtsstreit im gabe,
eigenen Namen im Interesse der Union der Sozialistischen
- über Übungs- und Ausbildungstätigkeiten,
Sowjetrepubliken führt. Im Falle eines Rechtsstreits gelten
Absätze 3 und 4 dieses Artikels entsprechend. - über andere Fragen, deren Behandlung für notwendig erachtet
wird.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 dieses Artikels kann ein
Antrag auf Entschädigung bei den deutschen Behörden einge- (3) Die Gemischte Deutsch-Sowjetische Kommission arbeitet
reicht werden. Die deutsche Behörde legt den Antrag zusammen auf der Grundlage einer Geschäftsordnung, in der auch die
mit ihrem Bericht und einem Entschädigungsvorschlag den sowje- Zusammensetzung der Kommission geregelt wird. Sie kann
tischen Truppen vor, die unverzüglich _darüber entscheiden, ob Arbeitsgruppen einsetzen.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober _1990 1265
(4) Falls die Gemische Deutsch-Sowjetische Kommission eine - Gegenseitige Unterstützung, Rechts- und Verwaltungshilfe
Frage nicht rechtzeitig zu lösen vermag, wird diese in möglichst (Anlage 4)
kurzer Zeit auf diplomatischem Wege geklärt.
sind Bestandteil dieses Vertrags.
Artikel 26 Artikel 27
Anlagen Schlußbestimmungen
Die Anlagen
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-
- Verkehrswesen und Transportfragen während des befristeten urkunden werden so bald wie möglich in ausge-
Aufenthalts und beim Abzug der sowjetischen Truppen aus tauscht. Dieser Vertrag tritt am Tage des Austauschs der Ratifika-
dem Aufenthaltsgebiet (Anlage 1) tionsurkunden in Kraft.
- Post- und Fernmeldewesen sowie die Nutzung von Funkfre- (2) Die Vertragsparteien vereinbaren, daß dieser Vertrag bis zu
quenzen (Anlage 2) seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet wird.
- Verfahren und Modalitäten für Zoll- und Steuervergünstigungen (3) Die Vertragsparteien treffen zu gegebener Zeit eine Verein-
sowie Fragen der Zollkontrolle (Anlage 3) und barung über den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Vertrags.
Geschehen zu am 1990 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Für die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
1266 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Anlage 1
Verkehrswesen und Transportfragen während des befristeten Aufenthalts
und beim Abzug der sowjetischen Truppen aus dem Aufenthaltsgebiet
Beförderungslelstungen chend den für die deutschen Streitkräfte geltenden Bestimmun-
gen
1.
(4) Die Bezahlung dieser Dienstleistungen erfolgt durch das
Die deutschen Behörden stellen die Beförderung der sowjeti- Kommando der sowjetischen Truppen zu den Bedingungen, die
schen Truppen im Aufenthaltsgebiet mit der Eisenbahn, auf dem
Wasserweg, mit Flugzeugen oder im Kraftverkehr aufgrund von
Anträgen der sowjetischen Truppen sicher. Diese Anträge sind
entsprechend den für die deutschen Streitkräfte geltenden Anmel- Transportfragen beim Abzug
defristen bei den deutschen militärischen Verkehrsdienststellen
vorzulegen. Rollendes Material im Eigentum und in ausschließli- V.
cher Nutzung der sowjetischen Truppen kann über Grenzüber- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland leistet der
gangsstellen, die in einer zu vereinbarenden Liste festgelegt sowjetischen Seite bei der Gewährleistung der angemessenen
werden, in das Aufenthaltsgebiet eingeführt und von dort ausge- Voraussetzungen für die mit dem Abzug der sowjetischen Trup-
führt werden. pen aus dem Aufenthaltsgebiet zusammenhängenden Maßnah-
men jegliche Unterstützung. Dies gilt insbesondere für die Festle-
II. gung bestimmter Marschrouten auf der Schiene und auf den
( 1) Die Bezahlung der Beförderungsleistungen für die sowjeti- Straßen, für einen reibungslosen Grenzübergang in beiden Rich-
schen Truppen, die im Aufenthaltsgebiet mit der Eisenbahn, auf tungen sowie für die Abwicklung des Lufttransports.
dem Wasserweg, mit Flugzeugen oder im Kraftverkehr durchge-
führt werden, erfolgt nach den Vorschriften und den Tarifen, die
VI.
(1) Die deutsche Seite stellt das zum Transport vorbereitete
(2) Die Abrechnungen für die Fahrten und für die Versorgung
rollende Eisenbahnmaterial, die erforderlichen Materialien und
der Militärreisezüge der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
Vorrichtungen zur Befestigung von Waffen und Militärtechnik,
ken und damit zusammenhängende Leistungen der deutschen
Rangierlokomotiven, Lokomotivführer, Rangierer und Be- und
Eisenbahnen erfolgen zwischen den deutschen Eisenbahnen und
Entladeeinrichtungen zu den Bedingungen, die für die deutschen
dem Ministerium für Eisenbahnwesen der Union der Sozialisti-
Streitkräfte gelten, zur Verfügung und gewährleistet im Aufent-
schen Sowjetrepubliken.
haltsgebiet die Einhaltung des Fahrplans und die Sicherheit der
III. Transporte der sowjetischen Truppen.
(1) Die Dienststellen für die militärischen Verkehrsverbindun- (2) Diese Aufgaben werden durch die zuständigen deutschen
gen der sowjetischen Truppen im Aufenthaltsgebiet überwachen militärischen Verkehrsdienststellen über Vertreter der Dienststel-
die Durchführung der Militärtransporte für die sowjetischen Trup- len für militärische Verkehrsverbindungen der sowjetischen Trup-
pen und die Einhaltung der auf den deutschen Eisenbahnen und pen abgewickelt.
im deutschen Schiffsverkehr geltenden Regeln und Vorschriften
VII.
durch die sowjetischen Truppen.
Die deutschen Behörden leisten mit den Kräften ihrer zuständi-
(2) Die zuständigen deutschen militärischen Verkehrsdienst-
gen Stellen allseitige Hilfe bei der Beförderung der Kraftwagenko-
stellen teilen den Dienststellen für die militärischen Verkehrsver-
lonnen der sowjetischen Truppen, die aus dem Aufenthaltsgebiet
bindungen der sowjetischen Truppen auf Anforderung die erfor-
auf eigener Achse abgezogen werden, vor allem bei der Regelung
derlichen Angaben zur Sicherstellung und Abwicklung der Militär-
und Gewährleistung einer ungehinderten Durchfahrt über die
transporte mit.
Straßen des Aufenthaltsgebiets, der Bereitstellung von Rastplät-
(3) Die Dienststellen für die militärischen Verkehrsverbindun- zen und, falls erforderlich, bei der Organisation der Treibstoffbe-
gen der sowjetischen Truppen können in Abstimmung mit den tankung.
zuständigen deutschen militärischen Verkehrsdienststellen erfor-
derlichenfalls die Beladetermine, die Be- und Entladestationen VIII.
und die Fahrtrouten von Kolonnen, Zügen und Transporten Der Abzug der sowjetischen Truppen kann auch auf dem
ändern. Luftweg erfolgen. Verbände der Luftstreitkräfte können in
(4) Die Ausstattung der Dienststellen der sowjetischen Truppen geschlossener Formation abgezogen werden. Für die Durchfüh-
für die militärischen Verkehrsverbindungen mit Diensträumen, rung der erforderlichen Flüge gilt Artikel 7 dieses Vertrags.
Fernmeldemitteln und Fahrausweisen ......... .
IX.
IV.
(1) Für den Abzug sowjetischer Truppen auf dem Seewege
(1) Die Ausstattung der Waggons für Personenbeförderungen werden vorrangig die Seeverkehrsrouten Rostock-Kaliningrad
erfolgt nach den bei den deutschen Eisenbahnen geltenden Vor- und Mukran-Klaipeda in Anspruch genommen.
schriften.
(2) Die deutsche Seite unterstützt auf Antrag der Dienststellen
(2) Die Beförderung von Gütern mit Lademaßüberschreitung, für militärische Verkehrsverbindungen der sowjetischen Truppen
von Munition, Sprengstoffen und anderen gefährlichen Gütern den Transport militärischer Güter über die in Frage kommenden
erfolgt aufgrund der bei den deutschen Eisenbahnen geltenden Seehäfen.
Vorschriften.
(3) Die Durchführung bleibt besonderen Vereinbarungen der
(3) Die Unterhaltung und die Bedienung von Anschlußgleisen sowjetischen Truppen mit den in Betracht kommenden deutschen
der sowjetischen Truppen im Aufenthaltsgebiet erfolgt entspre- Unternehmen vorbehalten.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990 1267
X. XI.
Die Transporte und Bewegungen sowjetischer Truppen im Ver- Fragen im Zusammenhang mit den Transporten beim Abzug
lauf ihres Abzugs aus dem Aufenthaltsgebiet erfolgen unter der sowjetischen Truppen aus dem Aufenthaltsgebiet werden die
Berücksichtigung der Belange der Zivilbevölkerung im Auf- Vertragsparteien in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe lösen, die
enthaltsgebiet und unter Beachtung der deutschen Rechtsvor- von der Gemischten Deutsch-Sowjetischen Kommission nach
schriften. Artikel 25 dieses Vertrages eingesetzt wird.
1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Anlage 2
Post- und Fernmeldewesen sowie die Nutzung von Funkfrequenzen
1. Truppen dürfen die von ihnen errichteten oder instandgesetzten
Fernmeldelinien instandhalten, sofern die darin geführten Über-
(1) Die sowjetischen Truppen sind befugt, im Aufenthaltsgebiet
tragungswege ausschließlich der Versorgung der sowjetischen
eigene Postanstalten zu betreiben, die der Bearbeitung von Post-
Truppen, ihrer Mitglieder und deren Familienangehörigen dienen.
sendungen, Telegrammen sowie Presseerzeugnissen dienen, die
lnstandhaltungsarbeiten außerhalb der von den sowjetischen
an die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Familien-
Truppen genutzten Liegenschaften bedürfen der Zustimmung der
angehörige gerichtet sind bzw. von ihnen herrühren.
deutschen Behörden.
(2) Die Zustellung von Periodika und der Postsendungen für die
sowjetischen Truppen aus der Union der Sozialistischen Sowjet- VII.
republiken erfolgt mit Luftfahrzeugen, über Eisenbahnverbindun- Fernmeldeeinrichtungen, die an Anschlüsse oder Übertra-
gen und mit Straßenfahrzeugen täglich einschließlich der Sonn- gungswege des deutschen Telekommunikationsnetzes ange-
und Feiertage. schaltet werden sollen, bedürfen der Zulassung. Vorhandene
(3) Die Sonderpost unterliegt keinerlei Kontrolle beim Passieren Fernmeldeeinrichtungen, die bereits zu Vertragsbeginn betrieben
der deutschen Staatsgrenze des Aufenthaltsgebiets sowie bei werden, dürfen am deutschen Fernmeldenetz unverändert weiter-
Beförderung der Post im Aufenthaltsgebiet. Jedes Transportmit- betrieben werden, so lange sich keine Störungen ergeben.
tel, das Sonderpost, Periodika und Postsendungen befördert, ist
mit einem Sonderausweis nach sowjetischem Muster zu ver- VIII.
sehen.
Die sowjetischen Truppen sind berechtigt, nach Absprache mit
II. dem Bundesminister für Post und Telekommunikation über die zu
nutzenden Funkfrequenzen neue eigene Ton- und Fernsehrund-
Nehmen die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und der.en
funksender für die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und
Familienangehörige die Postdienste der Deutschen Bundespost
deren Familienangehörige zu betreiben. Bestehende Sende-
in Anspruch, so gelten die für das Aufenthaltsgebiet maßgeben-
einrichtungen dieser Art können unverändert weiterbetrieben
den jeweiligen Bedingungen.
werden.
III. IX.
Die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Familien- Die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Familien- ·
angehörige benutzen die öffentlichen Telekommunikationsdienste angehörige können Ton- und Fernsehrundfunkempfangseinrich-
der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht in diesem Vertrag tungen gebührenfrei und ohne Einzelgenehmigung betreiben.
etwas anderes vorgesehen ist. Für die Benutzung gelten die
jeweiligen deutschen Vorschriften. X.
Die sowjetischen Truppen treffen alle zumutbaren Maßnahmen,
IV. um Störungen des deutschen Fernmeldebetriebs durch Fernmel-
Die sowjetischen Truppen können auch weiterhin unverändert deanlagen oder andere elektrische Anlagen der Truppen zu
die Fernmeldeleistungen in Anspruch nehmen, die sie vor Inkraft- beseitigen.
treten dieses Vertrags genutzt haben. XI.
Die deutsche Seite verpflichtet sich, Störungen bei den Tele-
V. kommunikationsdienstleistungen, die den sowjetischen Truppen
Die sowjetischen Truppen benötigen für das Errichten und bereitgestellt werden, unverzüglich zu beseitigen. Sie trifft alle
Betreiben von Fernmeldeanlagen außerhalb der von ihnen zumutbaren Maßnahmen, um absichtliche Störungen der Funk-
genutzten Liegenschaften und für Funkanlagen die Genehmigung dienste der sowjetischen Truppen zu beseitigen.
des Bundesministers für Post und Telekommunikation. Hierfür
gelten die deutschen Vorschriften. XII.
Mit dem Ziel der Abstimmung der Nutzungsordnung des Fre-
VI.
quenzbereichs und zur Gewährleistung der elektromagnetischen
Den sowjetischen Truppen wird die weitere unentgeltliche Verträglichkeit der funkelektronischen Mittel bei dem Stab der
Benutzung der von ihnen errichteten oder instandgesetzten Über- sowjetischen Truppen und der deutschen Fernmeldeverwaltung
tragungswege im bisherigen Umfang gewährt. Die sowjetischen wird eine ständig arbeitende Arbeitsgruppe installiert.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990 1269
Anlage 3
Verfahren und Modalitäten für Zoll- und Steuervergünstigungen
sowie Fragen der Zollkontrolle
1. IV.
(1) Bei der Ein- und Ausfuhr von Waren, für die nach Artikel 16 Die Zollkontrolle von Ein- und Ausfuhrsendungen der sowjeti-
Absatz 1 Zölle und Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhr- schen Truppen wird von den deutschen Zollbehörden nach Maß-
umsatzsteuer nicht erhoben werden, wird der deutschen Zollbe- gabe der folgenden Grundsätze durchgeführt:
hörde eine Bescheinigung nach vereinbartem Muster vorgelegt,
a) Die Zollkontrolle von mit amtlichen Plomben oder Siegeln
die von den sowjetischen Truppen oder einer sonst zuständigen
verschlossenen Packstücken oder für die Aufnahme von
sowjetischen Behörde ausgestellt ist.
Gütern bestimmten Teilen von Beförderungsmitteln ist auf die
(2) Die Vergünstigungen nach Artikel 16 Absätze 2 bis 4 sind Prüfung der amtlichen Verschlüsse beschränkt. Lediglich im
davon abhängig, daß das Vorliegen ihrer Voraussetzungen vom Falle der Verletzung eines amtlichen Verschlusses sowie im
Lieferer der deutschen Finanzbehörde durch eine Bescheinigung Falle eines Mißbrauchsverdachts wird von den deutschen
der sowjetischen Truppen nach vereinbartem Muster (Abwick- Zollbehörden gemeinsam mit Vertretern der sowjetischen
lungsschein) oder durch eine Bescheinigung der mit der Durch- Truppen eine Warenkontrolle durchgeführt.
führung der Beschaffungen oder Baumaßnahmen betrauten deut-
b) Der Umfang der Prüfung von nicht amtlich verschlossenen
schen Behörde nachgewiesen wird. Der Lieferer hat die Voraus-
Sendungen und die Art und Weise ihrer Durchführung werden
setzungen der Steuerbefreiung auch buchmäßig nachzuweisen.
durch besondere Vereinbarungen zwischen den sowjetischen
In den Aufzeichnungen muß auf den Abwicklungsschein oder die
Truppen und der deutschen Zollverwaltung geregelt. Bei die-
Bescheinigung der deutschen Behörde hingewiesen sein.
sen Vereinbarungen sollen die verschiedenen Arten von Sen-
dungen, die Beförderungweise, die besondere Arbeitsweise
der Truppen und alle anderen wesentlichen Umstände
II. berücksichtigt werden.
(1) Die von den sowjetischen Truppen abgabenfrei bezogenen Die sowjetischen Truppen können beantragen, daß die Prü-
Waren werden an ihre Mitglieder oder deren Familienangehörige fung nicht an der Grenze, sondern am Bestimmungsort der
zu deren privaten Gebrauch oder Verbrauch nur durch bestimmte Sendung oder in seiner Nähe vorgenommen wird. In einem
Einrichtungen der sowjetischen Truppen oder in ihrem Dienst solchen Fall ist die deutsche Zollbehörde berechtigt, die erfor-
stehende Organisationen veräußert. derlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die
Sendung unverändert am Prüfungsort eintrifft.
(2) Die sowjetischen Truppen können nur nach näherer Verein-
barung mit den deutschen Behörden Waren an andere Personen c) Sendungen, die nach von den sowjetischen Truppen ausge-
als ihre Mitglieder oder deren Familienangehörige veräußern. Die stellten Bescheinigungen militärische Ausrüstungsgegen-
sowjetischen Truppen übergeben dem Erwerber die Waren erst . stände oder sonstige Gegenstände enthalten, die aus
dann, wenn er eine Bescheinigung der deutschen Zollbehörde Geheimhaltungsgründen Zugangsbeschränkungen unterlie-
vorlegt, in der bestätigt wird, daß er alles Erforderliche mit der gen, werden auf begründeten Antrag der deutschen Zollbe-
Zollverwaltung geregelt hat. hörde einer Prüfung unterzogen, die durch dazu besonders
bestimmte Vertreter der Truppen vorgenommen wird. Das
Ergebnis der Prüfung wird der deutschen Zollbehörde mit-
geteilt.
III.
d) Sendungen, die über einen Militärflugplatz oder durch den
(1) Vorbehaltlich der in Artikel 16 genannten Vergünstigungen Post- und Frachtdienst der sowjetischen Truppen ein- oder
unterstehen die Mitglieder der sowjetischen Truppen sowie deren ausgeführt werden, unterliegen der Kontrolle durch die sowje-
Familienangehörige den im Aufenthaltsgebiet geltenden zoll- und tischen Truppen. Auf begründeten Antrag wird der deutschen
steuerrechtlichen Bestimmungen. Zollbehörde Auskunft über das Ergebnis der Zollkontrolle
(2) Mitglieder der sowjetischen Truppen sowie deren Familien- gegeben.
angehörige können außer ihrem Übersiedlungsgut und ihren pri- e) Eine Zollkontrolle von Verbänden und Einheiten der sowjeti-
vaten Kraftfahrzeugen auch andere Waren, die zu ihrem persönli- schen Truppen, die die deutsche Staatsgrenze aus dienstli-
chen oder häuslichen Gebrauch oder Verbrauch J)estimmt sind, chen· Gründen überschreiten, findet nicht statt, wenn Ort und
ohne Entrichtung von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben Zeit der Grenzüberschreitung der deutschen Zollbehörde vor-
einführen. Diese Vergünstigung gilt nicht nur für Waren, die im her mitgeteilt werden oder der verantwortliche Offizier neben
Eigentum dieser Personen stehen, sondern auch für Waren, die dem Marschbefehl eine schriftliche Erklärung darüber vorlegt,
ihnen als Geschenk zugesandt oder aufgrund von Verträgen daß er die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um Zuwi-
geliefert werden, die sie unmittelbar mit nicht im Aufenthaltsgebiet derhandlungen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Bestim-
ansässigen Personen geschlossen haben. mungen auszuschließen.
(3) Mitgliedern der sowjetischen Truppen sowie deren Familien-
angehörigen ist die Veräußerung von zollfrei eingeführten oder V.
sonst abgabenbegünstigt erworbenen Waren untereinander Die Durchführung der Bestimmungen des Artikels 16 im einzel-
gestattet. Verfügungen zugunsten anderer Personen sind ihnen nen wird durch Verwaltungsabkommen mit den deutschen
nur nach Benachrichtigung und Genehmigung der Zollbehörde Finanzbehörden geregelt, wobei beide Seiten insbesondere
und sonst zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutsch- Grundsätze festlegen, nach denen bestimmte Waren den Mitglie-
land gestattet, soweit diese nicht Ausnahmen hiervon allgemein dern der sowjetischen Truppen sowie deren Familienangehörigen
zugelassen haben. nur in begrenzten Mengen abgegeben werden.
1270 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Anlage 4
Gegenseitige Unterstützung, Rechts- und Verwattungshllfe
A. Allgemelnes die Entgegennahme und Übermittlung von Ersuchen um Unter-
stützung und Verwaltungs- und Rechtshilfe und sonstigen nach
1. diesem Vertrag vorgesehenen Mitteilungen zuständig sind.
(1) Die zuständigen Behörden und Gerichte der Vertragspar-
(2) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei
teien arbeiten im Geltungsbereich des Vertrags in Angelegenhei-
unverzüglich Änderungen der zuständigen Behörden im Sinne
ten ihrer Gerichtsbarkeit, die mit der befristeten Anwesenheit von Absatz 1.
sowjetischer Truppen im Aufenthaltsgebiet zusammenhängen,
zusammen und gewähren sich gegenseitig Verwaltungs- und (3) Meinungsverschiedenheiten über die Gerichtsbarkeit und
Rechtshilfe. die Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung und Zusammenarbeit
werden von der Gemischten Deutsch-Sowjetischen Kommission
(2) Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Zustellung von
nach Artikel 25 dieses Vertrags behandelt.
Schriftstücken, die Ladung von Prozeßparteien, Angeklagten,
Zeugen, Sachverständigen, die Beschaffung und Sicherstellung
von Beweismitteln und sonstigen Handlungen, die zur Klärung VI.
eines Sachverhalts oder zur Durchführung gerichtlicher Verfahren (1) Die deutschen und sowjetischen Gerichte und zuständigen
erforderlich sind. Behörden bedienen sich im Verkehr untereinander der deutschen
oder russischen Sprache.
II.
(2) Beim Austausch der Ratifikationsurkunden erklären die Ver-
(1) Üben die deutschen Gerichte und Behörden die Gerichts-
tragsparteien, welchen Ersuchen und Unterlagen bei deren Über-
barkeit aus, so gewähren ihnen die zuständigen sowjetischen
mittlung eine Übersetzung in die deutsche oder russische Spra-
Behörden Unterstützung bei Zustellungen.
che beizufügen ist.
(2) Bei Ladungen vor ein deutsches Gericht oder vor ei_ne
zuständige deutsche Behörde tragen die zuständigen sowjeti- VII.
schen Behörden für das Erscheinen der Personen Sorge, deren Für die Erledigung von Ersuchen werden Gebühren und Aus-
Anwesenheit nach deutschem Verfahrensrecht erzwingbar ist. lagen nicht erhoben. Die ersuchte Vertragspartei ist jedoch
(3) Werden vor einem sowjetischen Gericht oder einer zuständi- berechtigt, von der ersuchenden Vertragspartei die Erstattung von
gen sowjetischen Behörde Zeugen, Sachverständige oder andere Auslagen zu verlangen, die dadurch entstanden sind, daß an
Personen benötigt, deren Anwesenheit nach sowjetischem Ver- Zeugen, Sachverständige oder Dolmetscher nach den innerstaat-
fahrensrecht erforderlich ist, so tragen die zuständigen deutschen lichen Vorschriften der ersuchten Vertragspartei Entschädigun-
Gerichte . und Behörden nach Maßgabe des innerstaatlichen gen gezahlt worden sind.
Rechts für das Erscheinen dieser Personen Sorge.
B. Rechtshilfe In Zlvll- und Verwaltungsrechtssachen
III.
VIII.
(1) Die Rechte und Pflichten der Zeugen, Sachverständigen,
Verletzten und anderer Personen bestimmen sich nach dem (1) Eine Klageschrift oder eine andere Schrift oder gerichtliche
Recht der Vertragspartei, vor· deren Gerichten oder zuständigen Verfügung, die ein nichtstrafrechtliches Verfahren vor einem deut-
Behörden sie erscheinen. schen Gericht oder einer deutschen Behörde einleitet, fördert
oder abschließt, wird Mitgliedern der sowjetischen Truppen und
(2) Die Gerichte und zuständigen Behörden haben darüber ihren Familienangehörigen über eine zuständige sowjetische
hinaus die Rechte zu berücksichtigen, welche Zeugen, Sachver- Behörde im Sinne von V. Absatz 1 zugestellt.
ständige, Verletzte und andere Personen vor den deutschen oder
sowjetischen Gerichten oder Behörden haben würden. (2) Die zuständige sowjetische Behörde bestätigt unverzüglich
den Eingang jedes Zustellungsersuchens, das ihr von einem
deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde übermittelt wird.
IV.
Die Zustellung ist bewirkt, wenn das zuzustellende Schriftstück
Ergibt sich im Verlauf eines Zivil-, Straf- oder anderen Verfah- dem Zustellungsempfänger von der zuständigen sowjetischen
rens einschließlich einer Vernehmung, daß ein Amtsgeheimnis
Behörde übergeben ist. Das deutsche Gericht oder die deutsche
einer der Vertragsparteien oder beider oder eine Information, die Behörde erhält unverzüglich eine Bestätigung über die vollzogene
der Sicherheit einer der Vertragsparteien oder beider schaden Zustellung.
würde, preisgegeben werden könnte, so holt das Gericht oder die
Behörde vorher die schriftliche Einwilligung der betroffenen (3) Hat das deutsche Gericht oder die deutsche Behörde binnen
Behörde dazu ein, ob das Amtsgeheimnis oder die Information 21 Tagen, gerechnet vom Ausstellungsdatum der Eingangsbestä-
zum Gegenstand der öffentlichen Verhandlung gemacht werden tigung durch die zuständige sowjetischen Behörde an, weder eine
darf. Erhebt die zuständige Behörde hiergegen Einwendungen, so Bestätigung über die vollzogene Zustellung nach Absatz 2 noch
schließt das Gericht oder die zuständige Behörde die Öffentlich- eine Mitteilung darüber erhalten, daß die Zustellung nicht erfolgen
keit aus und trifft alle in ihrer Kompetenz stehenden Maßnahmen konnte, so übermittelt das deutsche Gericht oder die deutsche
zur Verhütung der Preisgabe des Amtsgeheimnisses oder der Behörde der zuständigen sowjetischen Behörde eine weitere
Information. Hierdurch dürfen die verfassungsmäßigen Rechte Ausfertigung des Zustellungsersuchens mit der Ankündigung, daß
einer Verfahrenspartei nicht verletzt werden. sieben Tage nach Eingang bei ihr die Zustellung als bewirkt gilt.
Mit Ablauf der Frist von sieben Tagen gilt die Zustellung als
bewirkt, wenn nicht die zuständige sowjetische Behörde vor
V. Ablauf der Fristen mitteilt, daß sie die Zustellung nicht durchführen
(1) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei konnte. Die zuständige sowjetische Behörde kann Fristverlänge-
beim Austausch der Ratifikationsurkunden, welche Behörden für rung beantragen.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990 1271
(4) Die deutschen Gerichte und Behörden können Zustellungen C. Rechtshllfe In Strafsachen
an Mitglieder der sowjetischen Truppen und an Familienange-
XII.
hörige nicht durch öffentliche Zustellung bewirken.
Die zuständigen deutschen und sowjetischen Behörden unter-
(5) Für die Zustellung von Verwaltungsbescheiden und anderen
richten sich gegenseitig unverzüglich über ihnen bekanntgewor-
Schriftstücken des Verfahrens bei einer Verwaltungsbehörde gel-
dene strafbare Handlungen und Ordnungswidrigkeiten, bei denen
ten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
der Verdacht besteht, daß sie von einem Mitglied der sowjeti-
schen Truppen oder einem Familienangehörigen im Gebiet der
IX. Bundesrepublik Deutschland begangen worden sind. Sie teilen
zugleich mit, ob sie beabsichtigen, die Strafgerichtsbarkeit aus-
Sind Mitglieder der sowjetischen Truppen oder deren Familien-
zuüben. Die zuständige deutsche oder sowjetische Behörde, die
angehörige vorübergehend aus begründetem Anlaß in nicht-straf-
die Gerichtsbarkeit ausübt, unterrichtet die zuständige Behörde
rechtlichen Verfahren, an denen sie beteiligt sind, am Erscheinen
der anderen Vertragspartei über die von ihr getroffenen Maßnah-
verhindert, so dürfen ihnen hieraus keine Nachteile entstehen.
men, Ort und Zeit einer Hauptverhandlung sowie über Stand und
Ergebnis des Verfahrens.
X.
(1) Rechtskräftige Entscheidungen deutscher Gerichte und XIII.
Behörden in nicht-strafrechtlichen Verfahren, die gegen Mitglieder Die zuständigen deutschen und sowjetischen Gerichte und
der sowjetischen Truppen oder deren Familienangehörige er- Behörden unterstützen sich bei der Durchführung aller erforderli-
gehen, werden von den sowjetischen Behörden anerkannt und chen Ermittlungen in Strafsachen und bei Ordnungswidrigkeiten
vollstreckt. Die Anerkennung und Vollstreckung kann nur verwei- sowie bei der Beschaffung von Beweismitteln einschließlich der
gert werden, wenn Beschlagnahme und der Aushändigung von Gegenständen, die
a) es sich um eine Versäumnisentscheidung handelt und den mit einer strafbaren Handlung oder Ordnungswidrigkeit im
Betroffenen nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise recht- Zusammenhang stehen. Sie unterstützen sich ferner gegenseitig
liches Gehör gewährt worden ist oder bei der Festnahme und Übergabe von Personen an Gerichte und
Behörden, die die Gerichtsbarkeit nach Artikel 18 dieses Vertrags
b) die Entscheidung im Widerspruch zu einer zuvor von sowjeti-
ausüben.
schen Gerichten oder Behörden erlassene11 rechtskräftigen
Entscheidung steht. XIV.
(2) Entscheidung im Sinne von Absatz 1 ist jede von einem (1) Verfahrenshandlungen innerhalb der den sowjetischen
deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde erlassene Ent- Truppen zugewiesenen Liegenschaften im Sinne des Artikels 1
scheidung in einer nicht-strafrechtlichen Angelegenheit ohne Ziffer 6 dieses Vertrags oder in bezug auf Postsendungen, die von
Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluß oder sowjetischen Militäreinheiten übersandt oder empfangen werden,
Bescheid einschließlich des in einem Strafverfahren ausgespro- können die zuständigen deutschen Behörden mit Einverständnis
chenen Schadensersatzes. der zuständigen sowjetischen Behörden vornehmen.
(2) Auf Ersuchen der zuständigen deutschen Behörden werden
XI. in Absatz 1 genannte Handlungen von den sowjetischen zuständi-
(1) Die Vollstreckung rechtskräftiger Entscheidungen in nicht- gen Behörden im Wege der Verwaltungs- und Rechtshilfe vorge-
strafrechtlichen Verfahren deutscher Gerichte und Behörden nommen.
erfolgt nach deutschem Recht, soweit nachfolgend nichts anderes
{3) Die Verhaftung eines Mitglieds der sowjetischen Truppen
bestimmt ist.
oder eines Familienangehörigen nimmt innerhalb der den sowjeti-
(2) Die zuständigen sowjetischen Behörden gewähren bei der schen Truppen. zugewiesenen Liegenschaften der Militärstaats-
Vollstreckung rechtskräftiger Entscheidungen in nicht-strafrecht- anwalt der sowjetischen Truppen aufgrund eines Beschlusses
lichen Verfahren deutscher Gerichte und Behörden jegliche eines deutschen Richters oder einer Anordnung des Staatsan-
Unterstützung. walts vor; der Haftbefehl muß Angaben zum Sachverhalt ent-
halten.
(3) Bei der Zwangsvollstreckung einer rechtskräftigen Entschei-
dung in nicht-strafrechtlichen Verfahren kann eine Haft gegen (4) Die zuständigen deutschen Behörden unterrichten die
Mitglieder der sowjetischen Truppen oder deren Familienangehö- zuständigen sowjetischen Behörden in allen anderen Fällen
rige von deutschen Gerichten und Behörden nicht angeordnet unverzüglich von der Festnahme eines Mitglieds der sowjetischen
werden. Truppen oder eines Familienangehörigen.
(4) Ist die Vollstreckung eines vollstreckbaren Titels in nicht-
strafrechtlichen Verfahren deutscher Gerichte und Behörden XV.
innerhalb einer den sowjetischen Truppen zugewiesenen Liegen-
schaft durchzuführen, so wird sie durch den deutschen Vollstrek- Erhalten die zuständigen sowjetischen Behörden Kenntnis von
einer Straftat, die sich gegen die im Aufenthaltsgebiet befindlichen
kungsbeamten im Beisein eines Vertreters der zuständigen
sowjetischen Truppen, gegen ihre Mitglieder oder gegen deren
sowjetischen Behörden vollzogen.
Familienangehörige richtet und die von einer Person begangen
(5) Bezüge eines Mitglieds der sowjetischen Truppen unterlie- wurde, die nicht zu dem genannten Personenkreis gehört, so
gen nur insoweit der Pfändung auf Anordnung eines deutschen
a) setzen sie die zuständigen deutschen Behörden unverzüglich
Gerichts oder einer deutschen Behörde, als das sowjetische
Recht dies gestattet. hiervon in Kenntnis;
b) unternehmen sie am Tatort bis zum Eintreffen eines Vertreters
(6) Soll aus einer rechtskräftigen Entscheidung deutscher
der zuständigen deutschen Behörden die erforderlichen
Gerichte oder Behörden wegen einer Forderung eines Dritten
Schritte, um die Spuren und Beweise der Straftat zu sichern
gegen eine Person vollstreckt werden, der ihrerseits ein Anspruch
gegen die Verwaltung der sowjetischen Truppen aus Lieferungen und erforderlichenfalls die Person, welche die Straftat began-
oder sonstigen Leistungen zusteht, so überweist die Verwaltung gen hat, festzustellen;
der sowjetischen Truppen auf Ersuchen eines Vollstreckungsor- c) können sie den Verdächtigen festhalten, sofern er am Tatort
gans den entsprechenden Betrag an die Gerichtskasse. Die Über- ertappt wurde, Fluchtgefahr besteht und sich kein Vertreter
weisung befreit die Verwaltung der sowjetischen Truppen in Höhe der zuständigen deutschen Behörden am Ort befindet; die
des überwiesenen Betrags von ihrer Verpflichtung gegenüber festgehaltene Person wird der zuständigen deutschen
dieser Person. Behörde unverzüglich übergeben.
1272 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
XVI. (2) Befindet sich ein Mitglied der sowjetischen Truppen oder ein
Familienangehöriger in Untersuchungs- oder Strafhaft, so gestat-
(1) Üben die deutschen Behörden Strafgerichtsbarkeit über ein
ten die deutschen Behörden auf Ersuchen einem Vertreter der
Mitglied der sowjetischen Truppen oder einen Familienangehöri-
sowjetischen Behörden den Besuch, sofern die Verfahrensvor-
gen aus, so hat ein Vertreter der zuständigen sowjetischen
schriften dies zulassen.
Behörde das Recht, bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein.
Auf Ersuchen der zuständigen sowjetischen Behörde hat ihr Ver-
treter das Recht, Verfahrensunterlagen einzusehen sowie bei
Vernehmungen oder anderen Verfahrenshandlungen anwesend XVIII.
zu sein, wenn die deutschen Verfahrensvorschriften dies gestat-
ten. (1) Urteile und Entscheidungen, welche von deutschen Gerich-
ten und anderen zuständigen deutschen Behörden in Verfahren,
(2) Ist der Beschuldigte auf freiem Fuß, so ergreifen die zustän- die in die deutsche Gerichtsbarkeit fallen, gegen ein Mitglied der
digen sowjetischen Behörden alle möglichen Maßnahmen, um sowjetischen Truppen oder deren Familienangehörige erlassen
sein Erscheinen auf Vorladung der zuständigen deutschen Behör- wurden, werden von deutschen Behörden vollstreckt; die sowjeti-
den sicherzustellen. schen Behörden sind verpflichtet, hierbei behilflich zu sein. Insbe-
(3) Auf Antrag oder im Einverständnis des Beschuldigten kann sondere sind im Falle der Rechtskraft eines auf Freiheitsentzug
das Gericht nach Maßgabe des deutschen Strafverfahrensrechts ohne Bewährung lautenden Urteils die sowjetischen Behörden
einen sowjetischen Rechtsanwalt als Verteidiger zulassen. verpflichtet, den Verurteilten festzunehmen und ihn den zustän-
digen deutschen Behörden zu übergeben.
(4) Üben die zuständigen sowjetischen Behörden die Strafge-
richtsbarkeit über ein Mitglied der sowjetischen Truppen oder (2) Mitglieder der sowjetischen Truppen oder deren Familienan-
einen Familienangehörigen aus, so hat der zuständige deutsche gehörige, die von einem deutschen Gericht zu einer Freiheits-
Staatsanwalt oder ein Vertreter der deutschen Behörden das strafe ohne Bewährung verurteilt worden sind, dürfen das Gebiet
Recht, bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein, wenn sich der Bundesrepublik Deutschland vor Verbüßung der Strafe nicht
die Straftat nicht ausschließlich gegen die sowjetischen Truppen, verlassen.
ihre Mitglieder oder deren Familienangehörige richtet. In diesen
(3) Auf Ersuchen oder mit Einverständnis der zuständigen
Fällen hat der zuständige deutsche Staatsanwalt oder ein Vertre-
sowjetischen Behörden und unter der Voraussetzung, daß der
ter der deutschen Behörden das Recht, Verfahrensunterlagen
rechtskräftig Verurteilte zu Protokoll eines Richters zustimmt,
einzusehen, sowie bei Vernehmungen und anderen Verfahrens-
kann die zuständige deutsche Behörde die Vollstreckung einer
handlungen anwesend zu sein, wenn die sowjetischen Verfah-
rechtskräftigen Freiheitsstrafe, die ein deutsches Gericht gegen
rensvorschriften dies gestatten. ein Mitglied der sowjetischen Truppen oder deren Familienange-
hörige verhängt hat, den sowjetischen Behörden entsprechend
XVII. den geltenden Bestimmungen über die Vollstreckungshilfe in
(1) In den Fällen, in denen deutsche Behörden die Gerichtsbar- strafrechtlichen Angelegenheiten mit dem Ausland übertragen.
keit ausüben, steht der Gewahrsam an einem Mitglied der sowjeti- Die Einzelheiten der Übertragung der Vollstreckung werden durch
schen Truppen oder einem Familienangehörigen den deutschen Notenwechsel vereinbart.
Behörden zu. In den Fällen, in denen die sowjetischen Behörden (4) Strafurteile von sowjetischen Gerichten werden im Aufent-
die Gerichtsbarkeit ausüben, steht der Gewahrsam diesen Behör- haltsgebiet nicht vollstreckt. Dies gilt nicht für Strafurteile, in denen
den zu. eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten verhängt wurde.
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990 1273
Verordnung
zu dem Übereinkommen
zur Regelung bestimmter Fragen
in bezug auf Berlin vom 25. September 1990
Vom 28. September 1990
Auf Grund des Artikels 4 Abs. 1 des Gesetzes über die
Inkraftsetzung von Vereinbarungen betreffend den befri-
steten Aufenthalt von Streitkräften der Französischen
Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-
irland und der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin
und von sowjetischen Streitkräften auf dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet nach Herstellung
der Deutschen Einheit vom 24. September 1990 (BGBI.
1990 II S. 1246) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Das in Bonn am 25. September 1990 von der Bundes-
republik Deutschland unterzeichnete Übereinkommen zur
Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin wird
hiermit vorläufig in Kraft gesetzt. Das Übereinkommen wird
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 3. Oktober 1990 in Kraft.
Gleichzeitig tritt das vorbezeichnete Übereinkommen in
Kraft.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt an dem. Tag außer Kraft, an dem
ein Vertrag über die Gegenstände des durch Artikel 1 in
Kraft gesetzten Übereinkommens nach der in Artikel 59
Abs. 2 des Grundgesetzes vorgesehenen Zustimmung
oder Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften in
Kraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-
gesetzblatt bekanntzugeben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 28. September 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Für den Bundesminister des Auswärtigen
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
1274 Bunde~gesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Übereinkommen
zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie- Berlin sowie Einrichtungen und Personen, die in deren Namen
rungen der Französischen Republik, der Vereinigten Staaten von Befugnisse ausgeübt haben. ·
Amerika und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland (,.die drei Staaten") - (2) Der Ausdruck „alliierte Streitkräfte", wie er in diesem über-
einkommen verwendet wird, umfaßt
handelnd auf der Grundlage ihrer langjährigen freundschaft- a) die in Absatz 1 bezeichneten alliierten Behörden, soweit sie in
lichen Verbundenheit, oder in bezug auf Berlin tätig waren;
b) Angehörige der amerikanischen, britischen und französischen
in Würdigung ihres gemeinsamen Eintretens für die Freiheit und
Streitkräfte in Berlin;
Einheit Berlins,
c) nicht-deutsche Staatsangehörige, die in militärischer oder zivi-
in Anbetracht des Umstands, daß mit Vollendung der Einheit ler Eigenschaft bei den alliierten Behörden Dienst getan
Deutschlands in Frieden und Freiheit auch die Teilung Berlins haben;
endgültig beendet wird, d) Familienangehörige der unter den Buchstabenbund c aufge-
führten Personen und nicht-deutsche Staatsangehörige, die
in Anerkennung der Tatsache, daß mit Abschluß des Vertrags
im Dienst dieser Personen standen.
über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland und
mit Herstellung der deutschen Einheit die Rechte und Verantwort- (3) Die amtlichen Texte der in diesem übereinkommen erwähn-
lichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin ihre Bedeutung ten Rechtsvorschriften sind diejenigen Texte, die zur Zeit des
verlieren und daß das vereinte Deutschland volle Souveränität Erlasses maßgebend waren.
über seine inneren und äußeren Angelegenheiten haben wird,
(4) Soweit in diesem übereinkommen auf das Unwirksamwer-
den der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte Bezug
in der Erwägung, daß es notwendig ist, hierfür in bestimmten
genommen wird, ist dies als Bezugnahme auf die Suspendierung
Bereichen einschlägige Regelungen zu vereinbaren, welche die
der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte oder, wenn
deutsche Souveränität in bezug auf Berlin nicht berühren,
keine Suspendierung erfolgt, das Inkrafttreten des Vertrags über
die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland zu ver-
im Hinblick auf die zwischen den vier Regierungen geschlos-
stehen.
sene Vereinbarung über den befristeten Verbleib von Streitkräften
der drei Staaten in Berlin -
Artikel 2
sind wie folgt übereingekommen: Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische,
gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden
Artikel 1 in oder in bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen
begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder
(1) Der Ausdruck „alliierte Behörden", wie er in diesem Über- Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf,
einkommen verwendet wird, umfaßt ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften
a) den Kontrollrat, die Alliierte Hohe Kommission, die Hohen begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Ver-
Kommissare der drei Staaten, die Militärgouverneure der drei pflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künfti-
Staaten, die Streitkräfte der drei Staaten in Deutschland sowie gen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnah-
Organisationen und Personen, die in deren Namen Befug- men wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder
nisse ausgeübt oder - im Fall internationaler Organisationen festgestellte Rechte und Verpflichtungen.
und andere Staaten vertretender Organisationen (und der
Mitglieder solcher Organisationen) - mit deren Ermächtigung
gehandelt haben, sowie die Hilfsverbände anderer Staaten, Artikel 3
die bei den Streitkräften der drei Staaten gedient haben; ( 1) Deutsche Gerichte und Behörden können im Rahmen der
b) die Alliierte Kommandantur Berlin, die Kommandanten des Zuständigkeiten, die sie nach deutschem Recht haben, in allen
amerikanischen, britischen und französischen Sektors von Verfahren tätig werden, die eine vor Unwirksamwerden der
Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990 1275
Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug (2) Die Bundesrepublik Deutschland erkennt an, daß vorbehalt-
auf Berlin begangene Handlung oder Unterlassung zum Gegen- lich des Artikels 3 die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche von
stand haben, soweit in diesem Artikel nicht etwas anderes ihrer Herrschaftsgewalt unterliegenden Personen nicht geltend
bestimmt wird. gemacht werden.
(2) Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte oder Behörden nach (3) Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt die Verantwort-
Absatz 1 besteht nicht für die folgenden Institutionen und Perso- lichkeit für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche für
nen, auch wenn ihre dienstliche Tätigkeit beendet ist, und nicht in Besatzungsschäden, die vor Unwirksamwerden der Rechte und
den nachstehend genannten Verfahren: Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin
entstanden sind und für die nach den Bestimmungen der Verord-
a) die alliierten Behörden;
nung Nr. 508 der Kommandanten des amerikanischen, britischen
b) Angehörige der alliierten Streitkräfte in nichtstrafrechtlichen und französischen Sektors vom 21. Mai 1951 in ihrer durch
Verfahren, die eine Handlung oder Unterlassung in Ausübung spätere Verordnungen und Ausführungsbestimmungen geänder-
ihrer dienstlichen Tätigkeit zum Gegenstand haben; ten Fassung Entschädigung zu leisten wäre, und für die Befriedi-
c) Angehörige der alliierten Streitkräfte in strafrechtlichen Ver- gung dieser Ansprüche, soweit sie nicht bereits geregelt sind. Die
fahren, es sei denn, der betreffende Staat stimmt der Einlei- Bundesrepublik Deutschland wird bestimmen, welche weiteren
tung des Verfahrens zu; der in Absatz 2 genannten und in oder in bezug auf Berlin
entstandenen Ansprüche zu befriedigen angemessen ist, und
d) Richter an den· von den alliierten Behörden eingesetzten wird die zur Bestimmung und Befriedigung dieser Ansprüche
Gerichten in Berlin und andere Gerichtspersonen, die ihnen erforderlichen Maßnahmen treffen.
bisher in der Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit
gleichgestellt waren, soweit sie in Ausübung ihres Amtes
Artikel 6
gehandelt haben;
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 werden Fragen des
e) Mitglieder der beim Kontrollrat zugelassenen Militärmissionen
beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die sich aus der
und Delegationen in Verfahren, die eine Handlung oder Unter-
Suspendierung oder Beendigung der Rechte und Verantwortlich-
lassung in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit zum Gegen-
keiten der Vier Mächte in Berlin ergeben, im Rahmen der Verein-
stand haben;
barung über den befristeten Verbleib von Streitkräften der drei
f) Verfahren, für welche die Genehmigung abgelehnt wurde, die Staaten in Berlin, einschließlich ihrer Anlagen, behandelt.
nach Gesetz Nr. 7 der Alliierten Kommandantur Berlin vom
(2) Am Ende der in Anlage 2 der genannten Vereinbarung
17. März 1950 zur Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit
vorgesehenen Abwicklungszeiträume haben die drei Staaten die
erforderlich war;
Gelegenheit, das Vermögen weiterhin zu nutzen, soweit es von
g) andere Verfahren, die eine in Ausübung dienstlicher Tätigkeit ihren diplomatischen und konsularischen Vertretungen benötigt
für die alliierten Streitkräfte begangene Handlung oder Unter- wird, falls angemessene Regelungen (Miete, Tausch oder Kauf)
lassung zum Gegenstand haben. vereinbart werden können.
(3) Wenn sich in einem Verfahren, auf das Absatz 2 Anwen- (3) Im Einklang mit geltenden Verfahren wird bewegliches
dung findet, die Frage erhebt, ob eine Person in Ausübung ihres Vermögen, das nicht mehr für die in der genannten Vereinbarung,
Amtes oder ihrer dienstlichen Tätigkeit gehandelt hat, so sind einschließlich ihrer Anlagen, bezeichneten Zwecke benötigt wird
Verfahren nur auf der Grundlage einer Bescheinigung des betref- und das der betreffende Staat nicht kaufen, tauschen oder mieten
fenden Staates zulässig, daß die fragliche Handlung oder Unter- möchte, an die zuständige deutsche Behörde zurückgegeben.
lassung nichf in Ausübung des Amtes oder der dienstlichen
Tätigkeit begangen wurde. Artikel 7
(4) Die deutschen Gerichte sind nach Maßgabe des deutschen (1) Soweit es für den Abschluß von Verfahren, die bei Unwirk-
Rechts für Streitigkeiten zuständig, die sich aus Arbeitsverträgen samwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte
(einschließlich der damit zusammenhängenden Sozialversiche- bei dem "Tribunal fran~is de simple police de Berlin" anhängig
rungsstreitigkeiten) oder Verträgen über Lieferungen und Leistun- sind, notwendig ist, übt es seine Gerichtsbarkeit nach den bisher
gen ergeben, die vor Unwirksamwerden der Rechte und Verant- geltenden Rechtsvorschriften aus. Das „Tribunal fram;ais de
wortlichkeiten der Vier Mächte geschlossen worden sind. Klagen Berlin" übt seine Gerichtsbarkeit in Rechtsmittelverfahren gegen
gegen die Behörden der drei Staaten sind gegen die Bundesrepu- Entscheidungen des „Tribunal franf;aiS de simple police de Berlin"
blik Deutschland zu richten. Klagen dieser Behörden werden von aus.
der Bundesrepublik Deutschland erhoben.
(2) Die in Absatz 1 genannte Gerichtsbarkeit endet im Fall des
„Tribunal fran~is de simple police de Berlin" sechs Monate und
Artikel 4 im Fall des "Tribunal frant;,ais de Berlin" zehn Monate nach
Alle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier
alliierten Behörden oder durch eine derselben eingesetzten Mächte.
Gericht oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksamwerden der (3) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 4 dieses Überein-
Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug kommens finden sinngemäß Anwendung.
auf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach
deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden
von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und Artikel 8
Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt. Jede Vertragspartei kann jederzeit um Konsultationen zwischen
den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses
Artikel 5 Übereinkommens ersuchen. Die Konsultationen beginnen inner-
halb von 30 Tagen, nachdem den anderen Vertragsparteien das
( 1) Die Bundesrepublik Deutschland wird keinerlei Ansprüche Ersuchen notifiziert worden ist. ·
gegen die drei Staaten oder einen von ihnen oder gegen Institutio-
nen oder Personen, soweit diese im Namen oder im Auftrag der
Artikel 9
drei Staaten oder eines von ihnen tätig waren, geltend machen
wegen Handlungen oder Unterlassungen, welche die drei Staaten Jede Vertragspartei kann um eine Überprüfung dieses Überein-
oder einer von ihnen oder diese Institutionen oder Personen vor kommens ersuchen. Die Gespräche beginnen innerhalb von drei
Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Monaten, nachdem den anderen Vertragsparteien das Ersuchen
Mächte in oder in bezug auf Berlin begangen haben. notifiziert worden ist.
1276 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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Artikel 10 Deutschland hinterlegt. Diese Regierung teilt den anderen Unter-
zeichnerregierungen die Hinterlegung jeder Ratifikations-, An-
Ungeachtet des Artikels 11 kommen die Unterzeichnerregierun-
nahme- oder Genehmigungsurkunde mit.
gen überein, dieses Übereinkommen vom Zeitpunkt des Unwirk-
samwerdens der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier (2) Dieses Übereinkommen tritt am Tag der Hinterlegung der
Mächte bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig anzuwenden. letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in
Kraft.
(3) Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen deutscher,
Artikel 11
englischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme ist, wird bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hin-
oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi- terlegt; diese übermittelt den anderen Unterzeichnerregierungen
gungsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik beglaubigte Abschriften.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig
Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Bonn am 25. September 1990
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lauten sch I ager
Für die Regierung der Französischen Republik
Boidevaix
Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika
Vernon A. Walters
Für die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien
und Nordirland
Christopher Mallaby