885
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1990 Ausgegeben zu Bonn am 28. September 1990 Nr.35
Tag Inhalt Seite
23. 9. 90 Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutsch._.
- Elnlgungavertragsgeaetz- und der Vereinbarung vom 18. September 1990. . . . . • . . . . • . • • • • • 885
24. 9. 90 Gesetz über die Inkraftsetzung von Vereinbarungen betreffend den befristeten Aufenthalt von
Streltkriften der Französischen Republik, der Union der Sozlallstlachen Sowjetrepubliken, dea
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von
Amerika In Berlin und von sowjetischen Streltkrlften auf dem In Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet nach Herstellung der Deutschen Einheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1246
neu: 105-4
Gesetz
zu dem Vertrag vom 31. August 1990
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik
über die Herstellung der Einheit Deutschlands
- Einigungsvertragsgesetz -
und der Vereinbarung vom 18. September 1990
Vom 23. September 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates einbarungen der Bundesrepublik Deutschland im Bereich
das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des der sozialen Sicherheit (gesetzliche Kranken-, Unfall- und
Grundgesetzes ist eingehalten: Rentenversicherung, Arbeitsförderung sowie Familienlei-
stungen) in Kraft zu setzen sowie die hierfür erforderlichen
Ausführungsvorschriften zu erlassen. Dabei kOMen ins-
Artikel 1 besondere Regelungen getroffen werden Ober
Zustimmung zum Vertrag 1. die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder ande-
rer Stellen,
Dem in Berlin am 31. August 1990 unterzeichneten
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und 2. das Verwaltungsverfahren,
der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstel- 3. die Erstattung von Krankheitskosten, wenn die Leistun-
lung der Einheit Deutschlands einschließlich des Proto- gen auf eigene Rechnung in Anspruch genommen
kolls und der Anlagen I bis III sowie der in Bonn und Berlin werden,
am 18. September 1990 unterzeichneten Vereinbarung
wird zugestimmt. DerVertrag und die vorgenannten weite- 4. die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszei-
ren Urkunden sowie die dazu gehörige Vereinbarung wer- ten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten,
den nachstehend veröffentlicht. 5. den Ausgleich außergewöhnlicher finanzieller Bela-
stungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenver-
sicherung aus der Durchführung eines Abkommens
Artikel 2 unter den Trägem sowie
Verordnungsermächtigung 6. die Umlage der Aufwendungen für die Erbringung von
(Verträge der Bundesrepublik Deutschland Leistungen der gesetzlichen Kranken- oder Unfallver-
im Bereich der sozialen Sicherheit) sicherung auf die Träger der Kranken• oder Unfallver-
sicherung.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung die erforderlichen Anpassungen der von Arti- (2) Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des
kel 11 des Einigungsvertrages erfaßten Verträge und Ver- Bundesrates, soweit darin Regelungen getroffen werden,
885
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1990 Ausgegeben zu Bonn am 28. September 1990 Nr.35
Tag Inhalt Seite
23. 9. 90 Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutsch._.
- Elnlgungavertragsgeaetz- und der Vereinbarung vom 18. September 1990. . . . . • . . . . • . • • • • • 885
24. 9. 90 Gesetz über die Inkraftsetzung von Vereinbarungen betreffend den befristeten Aufenthalt von
Streltkriften der Französischen Republik, der Union der Sozlallstlachen Sowjetrepubliken, dea
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von
Amerika In Berlin und von sowjetischen Streltkrlften auf dem In Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet nach Herstellung der Deutschen Einheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1246
neu: 105-4
Gesetz
zu dem Vertrag vom 31. August 1990
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik
über die Herstellung der Einheit Deutschlands
- Einigungsvertragsgesetz -
und der Vereinbarung vom 18. September 1990
Vom 23. September 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates einbarungen der Bundesrepublik Deutschland im Bereich
das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des der sozialen Sicherheit (gesetzliche Kranken-, Unfall- und
Grundgesetzes ist eingehalten: Rentenversicherung, Arbeitsförderung sowie Familienlei-
stungen) in Kraft zu setzen sowie die hierfür erforderlichen
Ausführungsvorschriften zu erlassen. Dabei kOMen ins-
Artikel 1 besondere Regelungen getroffen werden Ober
Zustimmung zum Vertrag 1. die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder ande-
rer Stellen,
Dem in Berlin am 31. August 1990 unterzeichneten
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und 2. das Verwaltungsverfahren,
der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstel- 3. die Erstattung von Krankheitskosten, wenn die Leistun-
lung der Einheit Deutschlands einschließlich des Proto- gen auf eigene Rechnung in Anspruch genommen
kolls und der Anlagen I bis III sowie der in Bonn und Berlin werden,
am 18. September 1990 unterzeichneten Vereinbarung
wird zugestimmt. DerVertrag und die vorgenannten weite- 4. die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszei-
ren Urkunden sowie die dazu gehörige Vereinbarung wer- ten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten,
den nachstehend veröffentlicht. 5. den Ausgleich außergewöhnlicher finanzieller Bela-
stungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenver-
sicherung aus der Durchführung eines Abkommens
Artikel 2 unter den Trägem sowie
Verordnungsermächtigung 6. die Umlage der Aufwendungen für die Erbringung von
(Verträge der Bundesrepublik Deutschland Leistungen der gesetzlichen Kranken- oder Unfallver-
im Bereich der sozialen Sicherheit) sicherung auf die Träger der Kranken• oder Unfallver-
sicherung.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung die erforderlichen Anpassungen der von Arti- (2) Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des
kel 11 des Einigungsvertrages erfaßten Verträge und Ver- Bundesrates, soweit darin Regelungen getroffen werden,
886 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
die bei einem Gesetz die Zusümmungsbedürftigkeit be- (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
gründen würden. lässig einer nach Absatz 1 Satz 1. erlassenen Rechtsver-
ordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten
Artikel 3
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Verordnungsermächtigung
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
(Verträge der Deutschen Demokratischen Republik
zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
im Bereich der sozialen Sicherheit)
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
Artikel 5
verordnung vorübergehend die weitere Anwendung der
von Artikel 12 des Einigungsvertrages erfaßten völker- Verordnungsermächtigung
rechtlichen Verträge der Deutschen Demokratischen (Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche)
Republik im Bereich der sozialen Sicherheit (gesetzliche
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung, Arbeitsförde-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Verord-
rung sowie Familienleistungen) in dem in Artikel 3 des
nung Ober die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprü-
Einigungsvertrages genannten Gebiet zu regeln, bis das
che vom 11. Juli 1990 (Gesetzblatt der DDR Teil 1, Nr. 44,
- vereinte Deutschland seine Haltung zum Übergang dieser
S. 718) in der Fassung der 2. Verordnung Ober die Anmel-
Verträge festgelegt hat. Zur Durchführung können insbe-
dung vermögensrechtlicher Anspruche vom 21. August
sondere Regelungen getroffen werden über
· 1990 (Gesetzblatt der DDR Teil 1, Nr. 56, S. 1260) mit dem
1. die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder ande- Ziel zu ändem oder zu ergänzen, die Anmeldung bisher
rer Stellen, nicht erfaßter Vermögenswerte zu ermöglichen, das
2. das Verwaltungsverfahren, Anmeldeverfahren teilweise oder insgesamt zu verein-
fachen und die Anmeldefrist zu ändern.
3. den Ausgleich außergewöhnlicher finanzieller Bela-
stungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenver-
Artikel 6
sicherung aus der Durchführung eines Vertrages unter
den Trägem, Rückkehr zum elnheltllchen Verordnungsrang,
4. die Umlage von Aufwendungen für die Erbringung von
Aufhebung und .Änderung von Verwaltungsvorschrlften
Leistungen der gesetzlichen Kranken- oder Unfallver- (1) Die auf der Anlage I zu Artikel 8 des Vertrages
sicherung auf die Träger der Kranken- oder Unfallver- beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnun-
sicherung, gen sowie die Maßgaben zu Rechtsverordnungen können
5. die Erstattung von Krankheitskosten, wenn die Leistun- auf Grund und im Rahmen der jeweils einschlägigen
gen auf eigene Rechnung in Anspruch genommen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert wer-
werden, den. Das auf Grund von Artikel 9 Abs. 2 bis 4 in Verbin-
dung mit Anlage II zu dem Vertrag im Range einer Rechts-
6. die Verrechnung der aufgrund der Verträge erbrachten verordnung fortbestehende Bundesrecht sowie die Maß-
Leistungen der Versicherungsträger oder anderer Stel- gaben dazu können durch Rechtsverordnung geändert
len der Vertragsstaaten, oder aufgehoben werden.
7. die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszei- (2) Soweit Verwaltungsvorschriften der Deutschen
ten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten. Demokratischen Republik nach Artikel 9 Abs. 2 in Verbin-
(2) Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des dung mit Anlage II zu dem Vertrag fortbestehen, können
Bundesrates, soweit darin Regelungen getroffen werden, sie durch Verwaltungsvorschrift geändert oder aufgehoben
die bei einem. Gesetz die Zustimmungsbedürftigkeit be- werden.
gründen würden. Artikel 7
Artikel 4 Neufassung
Verordnungsermächtigung der durch den Vertrag geänderten Gesetze
(EG-Recht und EG-bedingtes Recht) Der jeweils zuständige Bundesminister kann den Wort-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in Ausübung laut eines durch den Vertrag geänderten Gesetzes in der
· von Ermächtigungen des Rates der Europäischen Ge- am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes oder der
meinschaften oder gemäß entsprechenden Rechtsakten am Tage des lnkrafttretens der Änderung geltenden Fas-
der europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverord- sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
nung die Anwendung und Durchführung des Europäischen·
Gemeinschaftsrechts oder des auf Grund dieses Rechts Artikel 8
ergangenen Bundesrechts in dem in Artikel 3 des Vertrages Änderung
genannten Gebiet zeitweise aufzuschieben, zu erleichtern des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs
und die betroffenen Rechtsvorschriften anzupassen; dies mit der Deutschen Demokratischen Republik
gilt insbesondere für die von den Europäischen Gemein- und Berlin (Ost)
schaften getroffenen Regelungen des Umwelt-, Verkehrs-,
Agrar- und Arbeitsschutzrechts und für die zur Verwirk- Das Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit
lichung des Binnenmarktes geltenden Rechtsakte der der Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost)
europäischen Gemeinschaften im Warenverkehr und bei vom 16. Juni 1978 (BGBI. I S. 751), zuletzt geändert durch
der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Verord- Artikel 30 des Zustimmungsgesetzes zum Vertrag Ober die
nungsermächtigungen in anderen Vorschriften bleiben Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
unberührt. vom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518) wird umbenannt in
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 887
"Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem in Gebiet beziehen, solange und soweit solche Anschrif-
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet" und ten bei der Durchführung der Steuergesetze anfallen."
wie folgt geändert:
5. In § 3 werden die Worte „die Deutsche Demokratische
1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: Republik einschl. Ber1in (Ost)" und „der Deutschen
Demokratischen Republik einschl. Berlin (Ost)" durch
"Über den Warenwert zwischen dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet und dem ande- die Worte "das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannte Gebiet" und „dem in Artikel 3 des Einigungs-
ren Teil des Bundesgebietes wird eine Bundesstatistik
vertrages genannte Gebiet" ersetzt.
durchgeführt."
6. § 5 wird wie folgt gefaßt:
2. § 2 wird wie folgt gefaßt:
„Dieses Gesetz tritt zum 31. Dezember 1995 außer
"Die Statistik erfaßt die Waren, die aus dem Teil des Kraft."
Bundesgebietes, in dem das Grundgesetz bereits vor
dem Wirksamwerden des Beitritts galt, in das in Arti- Artikel 9
kel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet sowie Berlin-Klausel
die Waren, die aus dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet in den anderen Teil des Bun- Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land
desgebietes verbracht werden." Ber1in die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechts-
verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er1assen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
3. In § 2 a treten an die Stelle der Worte "mit der Deut-
Überleitungsgesetzes.
schen Demokratischen Republik einschl. Berlin (Ost)" ·
die Worte "mit dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages Artikel 10
genannten Gebiet" .. Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
4. Nach§ 2c wird folgender§ 2d eingefügt:
in Kraft.
"§ 2d (2) Der Tag, an dem der Vertrag einschließlich der in
Die Finanzbehörden übermitteln dem Statistischen Artikel 1 Satz 1 aufgeführten weiteren Urkunden nach
Bundesamt für die Durchführung der Statistik auf Anfor- Artikel 45 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
derung Name und Anschrift der Unternehmen und Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
Betriebe, die Waren in das in Artikel 3 des Einigungs- über die Herstellung der Einheit Deutschlands in Kraft tritt,
vertrages genannte Gebiet liefern oder aus diesem ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 23. September 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
888 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Der Bundesminister des Auswärtigen Der Bundesminister der Justiz
Hans-Dietrich Genscher Engelhard
Der Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister für Wirtschaft
Theo Waigel H. Haussmann
Der Bundesminister Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten für innerdeutsche Beziehungen
lgnaz Kiechle D. Wilms
Der Bundesminister Der Bundesminister der Verteidigung
für Arbeit und Sozialordnung G. Stoltenberg
Norbert Blüm
Für den Bundesminister für Verkehr
Der Bundesminister Der Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit für Post und Telekommunikation
Ursula Lehr Christian Schwarz-Schilling
Der Bundesminister Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit für Post und Telekommunikation
Klaus Töpfer Christian Schwarz-Schilling
Der Bundesminister Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau für Forschung und Technologie
Gerda Hasselfeldt Heinz Riesenhuber
Der Bundesminister Der Bundesminister
für Bildung und Wissenschaft für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Jürgen W. Möllemann Jürgen Warnke
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 889
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik
über die Herstellung der Einheit Deutschlands
- Einigungsvertrag -
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik -
entschlossen. die Einheit Deutschlands in Frieden und Freiheit als gleichberechtigtes Glied der Völkergemeinschaft in
freier Selbstbestimmung zu vollenden,
ausgehend von dem Wunsch der Menschen in beiden Teilen Deutschlands, gemeinsam in Frieden und Freiheit in einem
rechtsstaatlich geordneten, demokratischen und sozialen Bundesstaat zu leben,
in dankbarem Respekt vor denen, die auf friedliche Weise der Freiheit zum Durchbruch verholfen haben, die an der
Aufgabe der Herstellung der Einheit Deutschlands unbeirrt festgehalten haben und sie vollenden,
im Bewußtsein der Kontinuität deutscher Geschichte und eingedenk der sich aus unserer Vergangenheit ergebenden
besonderen Verantwortung für eine demokratische Entwicklung in Deutschland, die der Achtung der Menschenrechte
und dem Frieden verpflichtet bleibt,
in dem Bestreben, durch die deutsche Einheit einen Beitrag zur Einigung Europas und zum Aufbau einer europäischen
Friedensordnung zu leisten, in der Grenzen nicht mehr trennen und die allen europäischen VOlkem ein vertrauensvolles
Zusammenleben gewährleistet,
in dem Bewußtsein. daß die Unverletzlichkeit der Grenzen und der territorialen Integrität und Souveränität aller Staaten in
Europa in ihren Grenzen eine grundlegende Bedingung für den Frieden ist -
sind übereingekommen, einen Vertrag Ober die Herstellung der Einheit Deutschlands mit den nachfolgenden Bestim-
mungen zu schließen:
890 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Kapitel 1
Wirkung des Beitritts
Artikel 1
Länder
(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland
gemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland. Für die Bildung und die Grenzen
dieser Länder untereinander sind die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der
Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 - Ländereinführungsgesetz- (GBI. 1 Nr. 51 S. 955) gemäß
Anlage II maßgebend.
(2) Die 23 Bezirke von Berlin bilden das Land Berlin.
Artikel 2
Hauptstadt, Tag der Deutschen Einheit
(1) Hauptstadt Deutschlands ist Berlin. Die Frage des Sitzes von Parlament und Regierung wird nach der Herstellung
der Einheit Deutschlands entschieden.
(2) Der 3. Oktober ist als Tag der Deutschen Einheit gesetzlicher Feiertag.
Kapitel II
Grundgesetz
Artikel 3
Inkrafttreten des Grundgesetzes
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
21. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1481 ), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4
ergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 4
Beltrlttsbedlngte Änderungen des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird wie folgt geändert:
1. Die Präambel wird wie folgt gefaßt:
.. Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat
sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-
Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands
vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk."
2. Artikel 23 wird aufgehoben.
3. Artikel 51 Abs. 2 des Grundgesetzes wird wie folgt gefaßt:
.. (2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit
mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als ~ieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen."
4. Der bisherige Wortlaut des Artikels 135 a wird Absatz 1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
.. (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder
ihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentli-
chen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund,
Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen
Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen."
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 891
5. In das Grundgesetz wird folgender neuer Artikel 143 eingefügt:
„Artikel 143
(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992
von Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse
die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht
gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen .und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.
(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIII a, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995
zulässig.
(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung
auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags
genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden ...
6. Artikel 146 wird wie folgt gefaßt:
„Artikel 146
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt,
verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier
Entscheidung beschlossen worden ist. ..
Artikel 5
Künftige Verfassungsänderungen
Die Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutsch-
lands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur
Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere
- in bezug auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern entsprechend dem Gemeinsamen Beschluß der Ministerprä--
sidenten vom 5. Juti 1990,
- in bezug auf die Möglichkeit einer Neugliederung für den Raum Berlin/Brandenburg abweichend von den Vorschriften
des Artikels 29 des Grundgesetzes durch Vereinbarung der beteiligten Länder,
- mit den Überlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz sowie
- mit der Frage der Anwendung des Artikels 146 des Grundgesetzes und in deren Rahmen einer Volksabstimmung.
Artikel 6
Ausnahmebestimmung
Artikel 131 des Grundgesetzes wird in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vorerst nicht in Kraft gesetzt.
Artikel 7
Finanzverfassung
(1) Die Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland wird auf das in Artikel 3 genannte Gebiet erstreckt, soweit in
diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die Verteilung des Steueraufkommens auf den Bund sowie auf die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände)
in dem in Artikel 3 genannten Gebiet gelten die Bestimmungen des Artikels 106 des Grundgesetzes mit der Maßgabe,
daß
1. bis zum 31. Dezember 1994 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 keine Anwendung finden;
2. bis zum 31. Dezember 1996 der Anteil der Gemeinden an dem Aufkommen der Einkommensteuer nach Artikel 106
Abs. 5 des Grundgesetzes von den Ländern an die Gemeinden nicht auf der Grundlage der Einkommensteuerlei-
stung ihrer Einwohner, sondern nach der Einwohnerzahl der Gemeinden weitergeleitet wird;
3. bis zum 31. Dezember 1994 abweichend von Artikel 106 Abs. 7 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindever-
bänden) von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern und dem gesamten Aufkommen
der Landessteuern ein jährlicher Anteil von mindestens 20 vom Hundert sowie vom Länderanteil aus den Mitteln des
Fonds „Deutsche Einheit" nach Absatz 5 Nr. 1 ein jährlicher Anteil von 40 vom Hundert zufließt.
(3) Artikel 107 des Grundgesetzes gilt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mit der Maßgabe, daß bis zum 31. Dezember
1994 zwischen den bisherigen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern in dem in Artikel 3 genannten
Gebiet die Regelung des Absatzes 1 Satz 4 nicht angewendet wird und ein gesamtdeutscher Länderfinanzausgleich
(Artikel 107 Abs. 2 des Grundgesetzes) nicht stattfindet. Der gesamtdeutsche Länderanteil an der Umsatzsteuer wird so
892 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
in einen Ost- und Westanteil aufgeteilt, daß im Ergebnis der durchschnittliche Umsatzsteueranteil pro Einwohner in den
Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren
1991 55 vom Hundert
1992 60 vom Hundert
1993 65 vom Hundert
1994 70 vom Hundert
des durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen,
Hessen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein beträgt.
Der Anteil des Landes Berlin wird vorab nach der Einwohnerzahl berechnet. Die Regelungen dieses Absatzes werden für
1993 in Ansehung der dann vorhandenen Gegebenheiten überprüft. -
(4) Das in Artikel 3 genannte Gebiet wird in die Regelungen der Artikel 91 a, 91 b und 104 a Abs. 3 und 4 des
Grundgesetzes einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen nach Maßgabe dieses Vertrags mit
Wirkung vom 1. Januar 1991 einbezogen.
(5) Nach Herstellung der deutschen Einheit werden die jährlichen Leistungen des Fonds "Deutsche Einheit"
1. zu 85 vom Hundert als besondere Unterstützung den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewährt und
auf diese Länder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West)
verteilt sowie
2. zu 15 vom Hundert zur Erfüllung zentraler öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der vorgenannten Länder verwendet.
(6) Bei grundlegender Veränderung der Gegebenheiten werden die Möglichkeiten weiterer HiHe zum angemessenen
Ausgleich der Finanzkraft für die Länder in dem in Artikel 3 genannten Gebiet von Bund und Lindem gemeinsam geprüft.
Kapitel III
Rechtsanglelchung
Artikel 8
Überleitung von Bunde8recht
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet Bundesrecht in Kraft, soweit es nicht in
seinem Geltungsbereich auf bestimmte Länder oder Landesteile der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist und
soweit durch diesen Vertrag, insbesondere dessen Anlage 1, nichts anderes bestimmt wird.
Artlkel9
Fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik
(1) Das im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags geltende Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das
nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Landesrecht ist, bleibt in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz ohne
Berücksichtigung des Artikels 143, mit In dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Kraft gesetztem Bundesrecht sowie mit
dem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist und soweit in diesem Vertrag nichts
anderes bestimmt wird. Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das nach der Kompetenzordnung des
Grundgesetzes Bundesrecht ist und das nicht bundeseinheitlich geregelte Gegenstände betrifft, gilt unter den Vorausset-
zungen des Satzes 1 bis zu einer Regelung durch den Bundesgesetzgeber als Landesrecht fort.
(2) Das in Anlage II aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit den dorf genannten Maßgaben
in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz unter Berücksichtigung dieses Vertrags sowie mit dem unmittelbar geltenden
Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist.
(3) Nach Unterzeichnung dieses Vertrags erlassenes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft,
sofern es zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Soweit nach den Absätzen 2 und 3 fortgeltendes Recht Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des
Bundes betrifft, gilt es als Bundesrecht fort. Soweit es Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung oder der
Rahmengesetzgebung betrifft, gilt es als Bundesrecht fort, wenn und soweit es sich auf Sachgebiete bezieht, die im
übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes bundesrechtlich geregelt sind.
(5) Das gemäß Anlage II von der Deutschen Demokratischen Republik erlassene Kirchensteuerrecht gilt in den in Artikel
1 Abs. 1 genannten Ländem als Landesrecht fort.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 893
Artikel 10
Recht der Europäischen Gemeinschaften
(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts gelten in dem in Artikel 3 genannten Gebiet die Verträge über die Europäischen
Gemeinschaften nebst Änderungen und Ergänzungen sowie die internationalen Vereinbarungen, Verträge und
Beschlüsse, die in Verbindung mit diesen Verträgen in Kraft getreten sind.
(2) Die auf der Grundlage der Verträge über die Europäischen Gemeinschaften ergangenen Rechtsakte gelten mit de'!l
Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 genannten Gebiet, soweit nicht die zuständigen Organe der Europäi-
schen Gemeinschaften Ausnahmeregelungen erlassen. Diese Ausnahmeregelungen sollen den verwaltungsmäßigen
Bedürfnissen Rechnung tragen und der Vermeidung wirtschaftlicher Schwierigkeiten dienen.
(3) Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, deren Umsetzung oder Ausführung in die Zuständigkeit der Länder
fällt, sind von diesen durch landesrechtliche Vorschriften umzusetzen oder auszuführen.
Kapitel IV
Völkerrechtllche Verträge und Vereinbarungen
Artikel 11
Verträge der Bundesrepublik Deutschland
Die Vertragsparteien gehen davon aus, daß völkerrechtliche Verträge und Vereinbarungen, denen die Bundesrepublik
Deutschland als Vertragspartei angehört, einschließlich solcher Verträge, die Mitgliedschaften in internationalen Organi-
sationen oder Institutionen begründen, ihre Gültigkeit behalten und die daraus folgenden Rechte und Verpflichtungen
sich mit Ausnahme der in Anlage I genannten Verträge auch auf das in Artikel 3 genannte Gebiet beziehen. Soweit im.
Einzelfall Anpassungen erforderlich werden, wird sich die gesamtdeutsche Regierung mit den jeweiligen Vertragspart-
nern ins Benehmen setzen.
Artikel 12
Verträge der Deutschen Demokratischen Republik
(1) Die Vertragsparteien sind sich einig, daß die völkerrechtlichen Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im
Zuge der Herstellung der Einheit Deutschlands unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes, der Interessenlage
der beteiligten Staaten und der vertraglichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland sowie nach den
Prinzipien einer freiheitlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung und unter Beachtung der Zuständig-
keiten der Europäischen Gemeinschaften mit den Vertragspartnern der Deutschen Demokratischen Republik zu erörtern
sind, um ihre Fortgeltung, Anpassung oder ihr Erlöschen zu regeln beziehungsweise festzustellen.
(2) Das vereinte Deutschland legt seine Haltung zum Übergang völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokrati-
schen Republik nach Konsultationen mit den jeweiligen Vertragspartnern und mit den Europäischen Gemeinschaften,
soweit deren Zuständigkeiten berührt sind, fest.
(3) Beabsichtigt das vereinte Deutschland, in internationale Organisationen oder in sonstige mehrseitige Verträge
einzutreten, denen die Deutsche Demokratische Republik, nicht aber die Bundesrepublik Deutschland angehört, so wird
Einvernehmen mit den jeweiligen Vertragspartnern und mit den Europäischen Gemeinschaften, soweit deren Zuständig-
keiten berührt sind, hergestellt.
Kapitel V
Öffentliche Verwaltung und Rechtspflege
Artikel 13
Übergang von Einrichtungen
(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen in dem in
Artikel 3 genannten Gebiet unterstehen der Regierung des Landes, in dem sie örtlich gelegen sind. Einrichtungen mit
länderübergreifendem Wirkungskreis gehen in die gemeinsame Trägerschaft der betroffenen linder über. Soweit
Einrichtungen aus mehreren Teileinrichtungen bestehen, die ihre Aufgaben selbständig erfüllen können, unterstehen die
Teileinrichtungen jeweils der Regierung des Landes, in dem sich die Teileinrichtung befindet. Die Landesregierung regelt
die Überführung oder Abwicklung. § 22 des Ländereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990 bleibt unberührt.
(2) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Teileinrichtungen bis zum Wirksamwerden des Beitritts
Aufgaben erfüllt haben, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes vom Bund wahrzunehmen sind, unterste-
hen sie den zuständigen obersten Bundesbehörden. Diese regeln die Überführung oder Abwicklung.
894 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
(3) Zu den Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gehören auch
1. Einrichtungen der Kultur, der Bildung und Wissenschaft sowie des Sports,
2. Einrichtungen des Hörfunks und des Fernsehens,
deren Rechtsträger die öffentliche Verwaltung ist.
Artikel 14
Gemeinsame Einrichtungen der Länder
(1) Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts Aufgaben erfüllt haben, die
nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes von den Ländern wahrzunehmen sind, werden bis zur endgültigen
Regelung durch die in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder als gemeinsame Einrichtungen der Länder weitergeführt. Dies
gilt nur, soweit die übergangsweise Weiterführung für die Erfüllung der Aufgaben der Länder uner1äßlich ist.
(2) Die gemeinsamen Einrichtungen der Länder unterstehen bis zur Wahl der Ministerpräsidenten der Länder den
Landesbevollmächtigten. Danach unterstehen sie den Ministerpräsidenten. Diese können die Aufsicht dem zuständigen
Landesminister übertragen.
Artikel 15
Übergangsregelungen für die Landesverwaltung
(1) Die Landessprecher in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Ländern und die Regierungsbevollmächtigten in den
Bezirken nehmen ihre bisherigen Aufgaben vom Wirksamwerden des Beitritts bis zur Wahl der Ministerpräsidenten in der
Verantwortung der Bundesregierung wahr und unterstehen deren Weisungen. Die Landessprecher leiten als Landesbe-
vollmächtigte die Verwaltung ihres Landes und haben ein Weisungsrecht gegenüber den Bezirksverwaltungsbehörden
sowie bei übertragenen Aufgaben auch gegenüber den Gemeinden und Landkreisen. Soweit in den in Artikel 1 Abs. 1
genannten Ländern bis zum Wirksamwerden des Beitritts Landesbeauftragte bestellt worden sind, nehmen sie die in den
Sätzen 1 und 2 genannten Aufgaben und Befugnisse des Landessprechers wahr.
(2) Die anderen Länder und der Bund leisten Verwaltungshilfe beim Aufbau der Landesverwaltung.
(3) Auf Ersuchen der Ministerpräsidenten der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder leisten die anderen Länder und der
Bund Verwaltungshilfe bei der Durchführung bestimmter Fachaufgaben, und zwar längstens bis zum 30. Juni 1991.
Soweit Stellen und Angehörige der Länder und des Bundes VerwaltungshiHe bei der Durchführung von Fachaufgaben
leisten, räumt der Ministerpräsident ihnen insoweit ein Weisungsrecht ein.
(4) Soweit der Bund Verwaltungshilfe bei der Durchführung von Fachaufgaben leistet, stellt er auch die zur Durchführung
der Fachaufgaben erforder1ichen Haushaltsmittel zur Verfügung. Die eingesetzten Haushaltsmittel werden mit dem
Anteil des jeweiligen Landes an den Leistungen des Fonds "Deutsche Einheit" oder an der Einfuhr-Umsatzsteuer
verrechnet.
Artikel 16
Übergangsvorschrift bis zur BIidung einer gesamtberllner Landesregierung
Bis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung nimmt der Senat von Berlin gemeinsam mit dem Magistrat die
Aufgaben der gesamtber1iner Landesregierung wahr.
Artikel 17
Rehabllltlerung
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, daß unverzüglich eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wird, daß
alle Personen rehabilitiert werden können, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst
einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind. Die Rehabilitierung dieser Opfer
des SED-Unrechts-Regimes ist mit einer angemessenen Entschädigungsregelung zu verbinden.
Artikel 18
Fortgeltung gerichtlicher Entscheidungen
(1) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen der Gerichte der Deutschen Demokratischen
Republik bleiben wirksam und können nach Maßgabe des gemäß Artikel 8 in Kraft gesetzten oder des gemäß Artikel 9
fortgeltenden Rechts vollstreckt werden. Nach diesem Recht richtet sich auch eine Überprüfung der Vereinbarkeit von
Entscheidungen und ihrer Vollstreckung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen. Artikel 17 bleibt unberührt.
(2) Den durch ein Strafgericht der Deutschen Demokratischen Republik Verurteilten wird durch diesen Vertrag nach
Maßgabe der Anlage I ein eigenes Recht eingeräumt, eine gerichtliche Kassation rechtskräftiger Entscheidungen
herbeizuführen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 895
Artikel 19
Fortgeltung von Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben
wirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses
Vertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften Ober die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.
Artikel 20
Rechtsverhältnisse Im öffentlichen Dienst
(1) Für die Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum Zeitpunkt des Beitritts gelten die in
Anlage I vereinbarten Übergangsregelungen.
(2) Die Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben (hoheitsrechtliche Befugnisse im Sinne von Artikel 33 Abs. 4 des
Grundgesetzes) ist sobald wie möglich Beamten zu übertragen. Das Beamtenrecht wird nach Maßgabe der in Anlage i
vereinbarten Regelungen eingeführt. Artikel 92 des Grundgesetzes bleibt unberührt.
(3) Das Soldatenrecht wird nach Maßgabe der in Anlage I vereinbarten Regelungen eingeführt.
Kapitel VI
Öffentliches Vermögen und Schulden
Artikel 21
Verwaltungsvermögen
(1) Das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient
(Verwaltungsvermögen), wird Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989
überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von Ländern, Gemeinden (Gemeinde-
verbänden) oder sonstigen Trägem öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Soweit Verwaltungsvermögen überwie-
gend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/des Amtes für Nationale Sicherheit genutzt wurde,
steht es der Treuhandanstalt zu, es sei denn, daß es nach dem genannten Zeitpunkt bereits neuen sozialen oder
öffentlichen Zwecken zugeführt worden ist.
(2) Soweit Verwaltungsvermögen nicht Bundesvermögen gemäß Absatz 1 wird, steht es mit Wirksamwerden des Beitritts
demjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist.
(3) Vermögenswerte, die dem Zentralstaat oder den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) von einer anderen
Körperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, werden an diese Körperschaft
oder ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zurückübertragen; früheres Reichsvermögen wird Bundesvermögen.
(4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 oder aufgrund eines Bundesgesetzes Verwaltungsvermögen Bundesvermögen
wird, ist es für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu verwenden. Dies gilt auch für
die Verwendung der Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten.
Artikel 22
Finanzvermögen
(1) Öffentliches Vermögen von Rechtsträgern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet einschließlich des Grundvermögens
und des Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient
(Finanzvermögen), ausgenommen Vermögen der Sozialversicherung, unterliegt, soweit es nicht der Treuhandanstalt
übertragen ist, oder durch Gesetz gemäß§ 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Treuhandgesetzes Gemeinden, Städten oder
Landkreisen übertragen wird, mit Wirksamwerden des Beitritts der Treuhandverwaltung des Bundes. Soweit Finanzver-
mögen überwiegend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums fOr Staatssicherheit/ des Amtes für Nationale Sicherheit
genutzt wurde, steht es der Treuhandanstalt zu, es sei denn, daß es nach dem 1. Oktober 1989 bereits neuen sozialen
oder öffentlichen Zwecken zugeführt worden ist. Durch Bundesgesetz ist das Finanzvermögen auf den Bund und die in
Artikel 1 genannten Länder so aufzuteilen, daß der Bund und die in Artikel 1 genannten Linder je die Hälfte des
Vermögensgesamtwerts erhalten. An dem Länderanteil sind die Gemeinden (Gemeindeverbände) angemessen zu
beteiligen. Vermögenswerte, die hiernach der Bund erhält, sind zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3
genannten Gebiet zu verwenden. Die Verteilung des Länderanteils auf die einzelnen Länder soll grundsätzlich so
erfolgen, daß das Verhältnis der Gesamtwerte der den einzelnen Ländern übertragenen Vermögensteile dem Verhältnis
der Bevölkerungszahlen dieser Länder mit Wirksamwerden des Beitritts ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von
Berlin (West) entspricht. Artikel 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
896 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
(2) Bis zu einer gesetzlichen Regelung wird das _f'inanzvermögen von den bisher zuständigen Behörden verwaltet,
soweit nicht der Bundesminister der Finanzen die Ubemahme der Verwaltung durch Behörden der Bundesvermögens-
verwaltung anordnet.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Gebietskörperschaften gewähren sich untereinander auf Verlangen
Auskunft Ober und Einsicht in Grundbücher, Grundakten und sonstige Vorgänge, die Hinweise zu Vermögenswerten
enthalten, deren rechtliche und tatsächliche Zuordnung zwischen den Gebietskörperschaften ungeklärt oder streitig ist.
(4) Absatz 1 gilt nicht für das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft
der volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befindet. Gleiches gilt für volkseigenes Vermögen, für das bereits
konkrete Ausführungsplanungen für O~Jekte der Wohnungsversorgung vorliegen. Dieses Vermögen geht mit Wirksam-
werden des Beitritts mit gleichzeitiger Ubernahme der anteiligen Schulden in das Eigentum der Kommunen über. Die
Kommunen überführen ihren Wohnungsbestand unter Berücksichtigung sozialer Belange schrittweise in eine marktwirt-
schaftliche Wohnungswirtschaft. Dabei soll die Privatisierung auch zur Förderung der Bildung individuellen Wohneigen-
tums beschleunigt durchgeführt werden. Hinsichtlich des volkseigenen Wohnungsbestandes staatlicher Einrichtungen,
soweit dieser nicht bereits unter Artikel 21 fällt, bleibt Absatz 1 unberührt.
Artikel 23
Schuldenregelung
(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts wird die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Gesamtverschuldung des
Republikhaushalts der Deutschen Demokratischen Republik von einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des
Bundes übernommen, das die Schuldendienstverpflichtungen erfüllt. Das Sondervermögen wird ermächtigt, Kredite
aufzunehmen
1. zur Tilgung von Schulden des Sondervermögens,
2. zur Deckung anfallender Zins- und Kreditbeschaffungskosten,
3. zum Zwecke des Ankaufs von Schuldtiteln des Sondervermögens im Wege der Marktpflege.
(2) Der Bundesminister der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Das Sondervermögen kann unter seinem Namen
im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermö-
gens ist der Sitz der Bundesregierung. Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens.
(3) Vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bis zum 31. Dezember 1993 erstatten der Bund und die Treuhand-
anstalt jeweils die Hälfte der vom Sondervermögen erbrachten Zinsleistungen. Die Erstattung erfolgt bis zum Ersten des
Monats, der dem Monat folgt, in dem das Sondervermögen die in Satz 1 genannten Leistungen erbracht hat.
(4) Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 übernehmen der Bund und die in Artikel 1 genannten Länder und die Treuhand-
anstalt, die beim Sondervermögen zum 31. Dezember 1993 aufgelaufene Gesamtverschuldung nach Maßgabe des
Artikels 27 Abs. 3 des Vertrags vom 18. Mai 1990 Ober die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik. Die Verteilung der Schulden
im einzelnen wird durch besonderes Gesetz gemäß Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Juli 1990 zu dem Vertrag vom
18. Mai 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) geregelt. Die Anteile der in Artikel 1 genannten Länder an dem von der Gesamtheit
der in Artikel 1 genannten Länder zu übernehmenden Betrag werden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens des Beitritts ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) berechnet.
(5) Das Sondervermögen wird mit Ablauf des Jahres 1993 aufgelöst.
(6) Die Bundesrepublik Deutschland tritt mit Wirksamwerden des Beitritts in die von der Deutschen Demokratischen
Republik zu Lasten des Staatshaushalts bis zur Einigung übernommenen Bürgschaften, Garantien und Gewährleistun-
gen ein. Die in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder und das Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht
galt, übernehmen für die auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangenen Bürgschaften, Garantien und Gewährlei-
stungen gesamtschuldnerisch eine Rückbürgschaft in Höhe von 50 vom Hundert. Die Schadensbeträge werden
zwischen den Ländern im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts ohne
Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) aufgeteilt.
(7) Die Beteiligung der Deutschen Demokratischen Republik an der Staatsbank Berlin kann auf die in Artikel 1 genannten
Länder übertragen werden. Bis zu einer Übertragung der Beteiligung nach Satz 1 oder einer Übertragung nach Satz 3
stehen die Rechte aus der Beteiligung der Deutschen Demokratischen Republik an der Staatsbank Berlin dem Bund zu.
Die Vertragsparteien werden, unbeschadet einer kartellrechtlichen Prüfung, die Möglichkeit vorsehen, daß die Staats-
bank Berlin ganz oder teilweise auf ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut in der Bundesrepublik Deutschland oder -auf
andere Rechtsträger übertragen wird. Werden nicht alle Gegenstände oder Verbindlichkeiten von einer Übertragung
erfaßt, ist der verbleibende Teil der Staatsbank Berlin abzuwickeln. Der Bund tritt in die Verbindlichkeiten aus der
Gewährträgerhaftung der Deutschen Demokratischen Republik für die Staatsbank Berlin ein. Dies gilt nicht für
Verbindlichkeiten, die nach der Übertragung der Beteiligung nach Satz 1 oder nach einer Übertragung nach Satz 3
begründet werden. Satz 5 gilt für von der Staatsbank Berlin in Abwicklung begründete neue Verbindlichkeiten
entsprechend. Wird der Bund aus der Gewährträgerhaftung in Anspruch genommen, wird die Belastung in die
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 897
Gesamtverschuldung des Republikhaushalts einbezogen und mit Wirksamwerden des Beitritts in das nicht rechtsfähige
Sondervermögen nach Absatz 1 übernommen.
Artikel 24
Abwicklung der Forderungen und Verblndllchkelten
gegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland
(1) Die Abwicklung der beim Wirksamwerden des Beitritts noch bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten, soweit
sie im Rahmen des Außenhandels- und Valutamonopols oder in Wahrnehmung anderer staatlicher Aufgaben der
Deutschen Demokratischen Republik bis zum 1. Juli 1990 gegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland
begründet worden sind, erfolgt auf Weisung und unter Aufsicht des Bundesministers der Finanzen. In Umschuldungsver-
einbarungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die nach Wirksamwerden des Beitritts getroffen werden,
sind auch die in Satz 1 genannten Forderungen einzubeziehen: Die betroffenen Forderungen werden durch den
Bundesminister der Finanzen treuhänderisch verwaltet oder auf den Bund übertragen, soweit die Forderungen
wertberichtigt werden.
(2) Das Sondervermögen gemäß Artikel 23 Abs. 1 übernimmt bis zum 30. November 1993 gegenüber den mit der
Abwicklung beauftragten Instituten die notwendigen Verwaltungsaufwendungen, die Zinskosten, die durch eine Differenz
der Zinsaufwendungen und Zinserlöse entstehen, sowie die sonstigen Verluste, die den Instituten während der
Abwicklungszeit entstehen, soweit sie durch eigene Mittel nicht ausgeglichen werden können. Nach dem 30. November
1993 übernehmen der Bund und die Treuhandanstalt die in Satz 1 genannten Aufwendungen, Kosten und den
Verlustausgleich je zur Hälfte. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.
(3) Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf die Mitgliedschaft der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer
Einrichtungen im Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe zurückgehen, können Gegenstand gesonderter Regelungen der
Bundesrepublik Deutschland sein. Diese Regelungen können auch Forderungen und Verbindlichkeiten betreffen, die
nach dem 30. Juni 1990 entstehen oder entstanden sind.
Artikel 25
Treuhandvermögen
Das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens - Treuhandgesetz - vom 17. Juni 1990
(GBI. 1 Nr. 33 S. 300) gilt mit Wirksamwerden des Beitritts mit folgender Maßgabe fort:
(1) Die Treuhandanstalt ist auch künftig damit beauftragt, gemäß den Bestimmungen des Treuhandgesetzes die früheren
volkseigenen Betriebe wettbewerblich zu strukturieren und zu privatisieren. Sie wird rechtsfähige bundesunmittelbare
Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Fach- und Rechtsaufsicht obliegt dem Bundesminister der Finanzen, der die
Fachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem jeweils zuständigen Bundesminister -
wahrnimmt. Beteiligungen der Treuhandanstalt sind mittelbare Beteiligungen des Bundes. Änderungen der Satzung
bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der Treuhandanstalt wird von 16 auf 20, für den ersten Verwaltungsrat
auf 23, erhöht. Anstelle der beiden aus der Mitte der Volkskammer gewählten Vertreter erhalten die in Artikel 1
genannten Länder im Verwaltungsrat der Treuhandanstalt je einen Sitz. Abweichend von § 4 Abs. 2 des Treuhandgeset-
zes werden der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats von der Bundesregierung berufen.
(3) Die Vertragsparteien bekräftigen, daß das volkseigene Vermögen ausschließlich und allein zugunsten von Maßnah-
men in dem in Artikel 3 genannten Gebiet unabhängig von der haushaltsmäßigen Trägerschaft verwendet wird.
Entsprechend sind Erlöse der Treuhandanstalt gemäß Artikel 26 Abs. 4 und Artikel 27 Abs. 3 des Vertrags vom 18. Mai
1990 zu verwenden. Im Rahmen der Strukturanpassung der Landwirtschaft können Erlöse der Treuhandanstalt im
Einzelfall auch für Entschuldungsmaßnahmen zu Gunsten von landwirtschaftlichen Unternehmen verwendet werden.
Zuvor sind deren eigene Vermögenswerte einzusetzen. Schulden, die auszugliedernden Betriebsteilen zuzuordnen sind,
bleiben unberücksichtigt. Hilfe zur Entschuldung kann auch mit der Maßgabe gewährt werden, daß die Unternehmen die
gewährten Leistungen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten ganz oder teilweise zurückerstatten.
(4) Die der Treuhandanstalt durch Artikel 27 Abs. 1 des Vertrags vom 18. Mai 1990 eingeräumte Ermächtigung zur
Aufnahme von Krediten wird von insgesamt bis zu 17 Milliarden Deutsche Mark auf bis zu 25 Milliarden Deutsche Mark
erhöht. Die vorgenannten Kredite sollen in der Regel bis zum 31. Dezember 1995 zurückgeführt werden. Der
Bundesminister der Finanzen kann eine Verlängerung der Laufzeiten und bei grundlegend veränderten Bedingungen
eine Überschreitung der Kreditobergrenzen zulassen.
(5) Die Treuhandanstalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen Bürgschaften,
Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen.
(6) Nach Maßgabe des Artikels 1o Abs. 6 des Vertrags vom 18. Mai 1990 sind Möglichkeiten vorzusehen, daß den
Sparern zu einem späteren Zeitpunkt fOr den bei der Umstellung 2 : 1 reduzierten Betrag ein verbrieftes Anteilrecht am
volkseigenen Vermögen eingeräumt werden kann.
(7) Bis zur Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz sind die Zins- und Tilgungsleistungen auf Kredite, die vor dem 30. Juni
1990 aufgenommen wurden, auszusetzen. Die anfallenden Zinszahlungen sind der Deutschen Kreditbank AG und den
anderen Banken durch die Treuhandanstalt zu erstatten.
898 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Artlkel26
Sondervermögen Deutsche Reichsbahn
(1) Das Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte der Deutschen Demokratischen Republik sowie das Reichsver-
mögen in Berlin (West), die zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn im Sinne des Artikels 26 Abs. 2 des Vertrags
vom 18. Mai 1990 gehören, sind mit Wirksamwerden des Beitritts als Sondervermögen Deutsche Reichsbahn Vermögen
der Bundesrepublik Deutschland. Dazu gehören auch alle Vermögensrechte, die nach dem 8. Mai 1945 entweder mit
Mitteln des Sondervermögens Deutsche Reichsbahn erworben oder die ihrem Betrieb oder dem ihrer Vorgängerverwal-
tungen gewidmet worden sind, ohne Rücksicht darauf, fOr welchen Rechtsträger sie erworben wurden, es sei denn, sie
sind in der Folgezeit mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck gewidmet worden. Vermögens-
rechte, die von der Deutschen Reichsbahn bis zum 31. Januar 1991 in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 4 der
Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 44 S. 718) benannt
werden, gelten nicht als Vermögen, das mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck gewidmet
wurde.
(2) Mit den Vermögensrechten gehen gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und
Forderungen auf das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn über.
(3) Der Vorsitzer des Vorstands der Deutschen Bundesbahn und der Vorsitzer des Vorstands der Deutschen Reichsbahn
sind für die Koordinierung der beiden Sondervermögen verantwortlich. Dabei haben sie auf das Ziel hinzuwirken, die
beiden Bahnen technisch und organisatorisch zusammenzuführen.
Artlkel27
Sondervermögen Deutsche Post
(1) Das Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte, die zum Sondervermögen Deutsche Post gehören, werden
Vermögen der Bundesrepublik Deutschland. Sie werden mit dem Sondervermögen Deutsche Bundespost vereinigt.
Dabei gehen mit den Vermögensrechten gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und
Forderungen auf das Sondervermögen Deutsche Bundespost Ober. Das den hoheitlichen und politischen Zwecken
dienende Vermögen wird mit den entsprechenden Verbindlichkeiten und Forderungen nicht Bestandteil des Sonderver-
mögens Deutsche Bundespost. Zum Sondervermögen Deutsche Post gehören auch alle Vermögensrechte, die am
8. Mai 1945 zum Sondervermögen Deutsche Reichspost gehörten oder die nach dem 8. Mai 1945 entweder mit Mitteln
des früheren Sondervermögens Deutsche Reichspost erworben oder die dem Betrieb der Deutschen Post gewidmet
worden sind, ohne Rücksicht darauf, für welchen Rechtsträger sie erworben wurden, es sej denn, sie sind in der
Folgezeit mit Zustimmung der Deutschen Post einem anderen Zweck gewidmet worden. Vermögensrechte, die von der
Deutschen Post bis zum 31. Januar 1991 in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 4 der Verordnung über die
·Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 benannt werden, gelten nicht als Vermögen, das mit
Zustimmung der Deutschen Post einem anderen Zweck gewidmet wurde.
(2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation regelt nach Anhörung der Untemehmen der Deutschen
Bundespost abschließend die Aufteilung des Sondervermögens Deutsche Post in die Teilsondervermögen der drei
Untemehmen. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation legt nach Anhörung der drei Untemehmen der
Deutschen Bundespost innerhalb einer Übergangszeit von drei Jahren fest, welche Vermögensgegenstände den
hoheitlichen und politischen Zwecken dienen. Er übernimmt diese ohne Wertausgleich.
Artikel 28
Wirtschaftsförderung
( 1) Mit Wirksamwerden des Beitritts wird das in Artikel 3 genannte Gebiet in die im Bundesgebiet bestehenden
Regelungen des Bundes zur Wirtschaftsförderung unter .Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen
Gemeinschaften einbezogen. Während einer Übergangszeit werden dabei die besonderen Bedürfnisse der Strukturan-
passung berücksichtigt. Damit wird ein wichtiger Beitrag zu einer möglichst raschen Entwicklung einer ausgewogenen
Wirtschaftsstruktur unter besonderer Berücksichtigung des Mittelstands geleistet.
(2) Die zuständigen Ressorts bereiten konkrete Maßnahmenprogramme zur Beschleunigung des wirtschaftlichen
Wachstums und des Strukturwandels in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vor. Die Programme erstrecken sich auf
folgende Bereiche:
- Maßnahmen der regionalen Wirtschaftsförderung unter Schaffung eines besonderen Programms zugunsten des in
Artikel 3 genannten Gebiets; dabei wird ein Präferenzvorsprung zugunsten dieses Gebiets sichergestellt;
- Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den Gemeinden mit besonderem Schwer-
punkt in der wirtschaftsnahen Infrastruktur;
- Maßnahmen zur raschen Entwicklung des Mittelstandes;
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 899
- Maßnahmen zur verstärkten Modernisierung und strukturellen Neuordnung der Wirtschaft auf der Grundlage von in
Eigenverantwortung der Industrie erstellten Restrukturierungskonzepten (zum Beispiel Sanierungsprogramme, auch
für RGW-Exportproduktion);
- Entschuldung von Unternehmen nach Einzelfallprüfung.
Artikel 29
Außenwirtschaftsbeziehungen
(1) Die gewachsenen außenwirtschaftlichen Beziehungen der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere die
bestehenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Ländern des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe,
genießen Vertrauensschutz. Sie werden unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten und unter Beachtung
marktwirtschaftlicher Grundsätze sowie der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften fortentwickelt und
ausgebaut. Die gesamtdeutsche Regierung wird dafür Sorge tragen, daß diese Beziehungen im Rahmen der fachlichen
Zuständigkeit organisatorisch angemessen geregelt werden.
(2) Die Bundesregierung beziehungsweise die gesamtdeutsche Regierung wird sich mit den zuständigen Organen der
Europäischen Gemeinschaften darüber abstimmen, welche Ausnahmeregelungen für eine Übergangszeit auf dem
Gebiet des Außenhandels im Hinblick auf Absatz 1 erforderlich sind.
Kapitel VII
Arbeit, Sozlales, Familie, Frauen, Gesundheitswesen und Umweltschutz
Artikel 30
Arbeit und SozJales
(1) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers,
1. das Arbeitsvertragsrecht sowie das öffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht einschließlich der Zulässigkeit von Sonn- und
Feiertagsarbeit und den besonderen Frauenarbeitsschutz möglichst bald einheitlich neu zu kodifizieren,
2. den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften und
dem damit konformen Teil des Arbeitsschutzrechts der Deutschen Demokratischen Republik zeitgemäß neu zu
regeln.
(2) Arbeitnehmer können in dem in Artikel 3 genannten Gebiet ein Altersübergangsgeld nach Vollendung des
57. Lebensjahres für die Dauer von drei Jahren, längstens bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Die Höhe des Altersübergangsgeldes beträgt 65 vom Hundert des letzten
durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts; für Arbeitnehmer, deren Anspruch bis zum 1. April 1991 entsteht, wird das
Altersübergangsgeld für die ersten 312 Tage um einen Zuschlag von 5 Prozentpunkten erhöht. Das Altersübergangsgeld
gewährt die Bundesanstalt für Arbeit in Anlehnung an die Regelungen des Arbeitslosengeldes, insbesondere der
Regelung des § 105 c des Arbeitsförderungsgesetzes. Die Bundesanstalt für Arbeit kann einen Antrag ablehnen, wenn
feststeht, daß in der Region für die bisherige berufliche Tätigkeit des Antragstellers ein deutlicher Mangel an Arbeitskräf-
ten besteht. Das Altersübergangsgeld wird vom Bund erstattet, soweit es die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
übersteigt. Die Altersübergangsgeldregelung findet für neu entstehende Ansprüche bis zum 31. Dezember 1991
Anwendung. Der Geltungszeitraum kann um ein Jahr verlängert werden. In der Zeit vom Wirksamwerden des Vertrags
bis zum 31. Dezember 1990 können Frauen Altersübergangsgeld nach Vollendung des 55. Lebensjahres für längstens
fünf Jahre erhalten.
(3) Der in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Verbindung mit dem Vertrag vom 18. Mai 1990 eingeführte
Sozialzuschlag zu Leistungen der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung wird auf Neuzugänge bis 31. Dezember
1991 begrenzt. Die Leistung wird längstens bis zum 30. Juni 1995 gezahlt.
(4) Die Übertragung von Aufgaben der Sozialversicherung auf die einzelnen Träger hat so zu erfolgen, daß die
Erbringung der Leistungen und deren Finanzierung sowie die personelle Wahrnehmung der Aufgaben gewährleistet
wird. Die Vermögensaufteilung (Aktiva und Passiva) auf die einzelnen Träger der Sozialversicherung wird endgültig
durch Gesetz festgelegt.
(5) Die Einzelheiten der Überleitung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung) und der Vorschriften
des Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung (Unfallversicherung) werden in einem Bundesgesetz geregelt. Für
Personen, deren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1995
beginnt, wird
1. eine Rente grundsätzlich mindestens in der Höhe des Betrags geleistet, der sich am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin
geltenden Rentenrecht in dem in Artikel 3 genannten Gebiet ohne Berücksichtigung von Leistungen aus Zusatz- oder
Sonderversorgungssystemen ergeben hätte,
900 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
2. eine Rente auch dann bewilligt, wenn am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin geltenden Rentenrecht in dem in Artikel 3
genannten Gebiet ein Rentenanspruch bestanden hätte.
Im übrigen soll die Überleitung von der Zielsetzung bestimmt sein, mit der Angleichung der Löhne und Gehälter in dem in
Artikel 3 genannten Gebiet an diejenigen in den übrigen Ländern auch eine Angleichung der Renten zu verwirklichen.
(6) Bei der Fortentwicklung der Berufskrankheitenverordnung ist zu prüfen, inwieweit die bisher in dem in Artikel 3 des
Vertrags genannten Gebiet geltenden Regelungen berücksichtigt werden können.
Artikel 31
Famllle und Frauen
(1) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, die Gesetzgebung zur Gleichberechtigung zwischen Männern
und Frauen weiterzuentwickeln.
(2) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, angesichts unterschiedlicher rechtlicher und institutioneller
Ausgangssituationen bei der Erwerbstätigkeit von Müttern und Vätern die Rechtslage unter dem Gesichtspunkt der
Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gestalten.
(3) Um die Weiterführung der Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu
gewährleisten, beteiligt sich der Bund für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 1991 an den Kosten dieser Einrichtungen.
(4) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, spätestens bis zum 31. Dezember 1992 eine Regelung zu
treffen, die den Schutz vorgeburtlichen Lebens und die verfassungskonforme Bewältigung von Konfliktsituationen
schwangerer Frauen vor allem durch rechtlich gesicherte Ansprüche für Frauen, insbesondere auf Beratung und soziale
Hilfen, besser gewährleistet, als dies in beiden Teilen Deutschlands derzeit der Fall ist. Zur Verwirklichung dieser Ziele
wird in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mit finanzieller Hilfe des Bundes unverzüglich ein flächendeckendes Netz von
Beratungsstellen verschiedener Träger aufgebaut. Die Beratungsstellen sind personell und finanziell so auszustatten,
daß sie ihrer Aufgabe gerecht werden können, schwangere Frauen zu beraten und ihnen notwendige Hilfen - auch Ober
den Zeitpunkt der Geburt hinaus - zu leisten. Kommt eine Regelung in der in Satz 1 genannten Frist nicht zustande, gilt
das materielle Recht in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter.
Artikel 32
Freie gesellschaftliche Krlfte
Die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und die Träger der Freien Jugendhilfe leisten mit ihren Einrichtungen und
Diensten einen unverzichtbaren Beitrag zur Sozialstaatlichkeit des Grundgesetzes. Der Auf- und Ausbau einer Freien
Wohlfahrtspflege und einer Freien Jugendhilfe in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wird im Rahmen der grundgesetz-
lichen Zuständigkeiten gefördert.
Artikel 33
Gesundheltawesen
(1) Es ist Aufgabe der Gesetzgeber, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß das Niveau der stationären Versorgung
der Bevölkerung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zügig und nachhaltig verbessert und der Situation im übrigen
Bundesgebiet angepaßt wird.
(2) Zur Vermeidung von Defiziten bei den Arzneimittelausgaben der Krankenversicherung in dem in Artikel 3 genannten
Gebiet trifft der gesamtdeutsche Gesetzgeber eine zeitlich befristete Regelung, durch die der Herstellerabgabepreis im
Sinne der Arzneimittelpreisverordnung um einen Abschlag verringert wird, der dem Abstand zwischen den beitragspflich-
tigen Einkommen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet und im heutigen Bundesgebiet entspricht.
Artikel 34
Umweltschutz
(1) Ausgehend von der in Artikel 16 des Vertrags vom 18. Mai 1990 in Verbindung mit dem Umweltrahmengesetz der
Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 42 S. 649) begründeten deutschen Umweltunion ist
es Aufgabe der Gesetzgeber, die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen unter Beachtung des Vorsorge-,
Verursacher- und Kooperationsprinzips zu schützen und die Einheitlichkeit der ökologischen Lebensverhältnisse auf
hohem, mindestens jedoch dem in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Niveau zu fördern.
(2) Zur Förderung des in Absatz 1 genannten Ziels sind im Rahmen der grundgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen
ökologische Sanierungs- und Entwicklungsprogramme für das in Artikel 3 genannte Gebiet aufzustellen. Vorrangig sind
Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung vorzusehen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 901
Kapitel VIII
Kultur, BIidung und Wissenschaft, Sport
Artikel 35
Kultur
(1) In den Jahren der Teilung waren Kunst und Kultur - trotz unterschiedlicher Entwicklung der beiden Staaten in
Deutschland - eine Grundlage der fortbestehenden Einheit der deutschen Nation. Sie leisten im Prozeß der staatlichen
Einheit der Deutschen auf dem Weg zur europäischen Einigung einen eigenständigen und unverzichtbaren Beitrag.
Stellung und Ansehen eines vereinten Deutschlands in der Welt hängen außer von seinem politischen Gewicht und
seiner wirtschaftlichen Leistungskraft ebenso von seiner Bedeutung als Kulturstaat ab. Vorrangiges Ziel der Auswärtigen
Kulturpolitik ist der Kulturaustausch auf der Grundlage partnerschaftlicher Zusammenarbeit.
(2) Die kulturelle Substanz in dem in Artikel 3 genannten Gebiet darf keinen Schaden nehmen.
(3) Die Erfüllung der kulturellen Aufgaben einschließlich ihrer Finanzierung ist zu sichem, wobei Schutz und Förderung
von Kuftur und Kunst den neuen Ländem und Kommunen entsprechend der Zuständigkeitsverteilung des Grundgeset-
zes obliegen.
(4) Die bisher zentral geleiteten kulturellen Einrichtungen gehen in die Trägerschaft der Länder oder Kommunen über, in
denen sie gelegen sind. Eine Mitfinanzierung durch den Bund wird in Ausnahmefällen, insbesondere im Land Berlin,
nicht ausgeschlossen.
(5) Die durch die Nachkriegsereignisse getrennten Teile der ehemals staatlichen preußischen Sammlungen (unter
anderem Staatliche Museen, Staatsbibliotheken, Geheimes Staatsarchiv, lbero-Amerikanisches Institut, Staatliches
Institut für Musikforschung) sind in Berlin wieder zusammenzuführen. Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz übemimmt
die vorläufige Trägerschaft. Auch für die künftige Regelung ist eine umfassende Trägerschaft für die ehemals staatlichen
preußischen Sammlungen in Berlin zu finden.
(6) Der Kulturfonds wird zur Förderung von Kultur, Kunst und Künstlem übergangsweise bis zum 31. Dezember 1994 in
dem in Artikel 3 genannten Gebiet weitergeführt. Eine Mitfinanzierung durch den Bund im Rahmen der Zuständigkeits-
verteilung des Grundgesetzes wird nicht ausgeschlossen. Über eine Nachfolgeeinrichtung ist im Rahmen der Verhand-
lungen Ober den Beitritt der Länder der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder zur Kulturstiftung der Länder zu verhandeln.
(7) Zum Ausgleich der Auswirkungen der Teilung Deutschlands kann der Bund übergangsweise zur Förderung der
kulturellen Infrastruktur einzelne kulturelle Maßnahmen und Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet
mitfinanzieren.
Artikel 36
Rundfunk
(1) Der „Rundfunk der DDR" und der „Deutsche Femsehfunk" werden als gemeinschaftliche staatsunabhängige,
rechtsfähige Einrichtung von den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Ländem und dem Land Berlin für den Teil, in de'm das
Grundgesetz bisher nicht galt, bis spätestens 31. Dezember 1991 weitergeführt, soweit sie Aufgaben wahmehmen, für
die die Zuständigkeit der Länder gegeben ist. Die Einrichtung hat die Aufgabe, die BevOlkerung in dem in Artikel 3
genannten Gebiet nach den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks mit Hörfunk und Femse-
hen zu versorgen. Die bisher der Deutschen Post zugehörige Studiotechnik sowie die der Produktion und der Verwaltung
des Rundfunks und des Femsehens dienenden Liegenschaften werden der Einrichtung zugeordnet. Artikel 21 gilt
entsprechend.
(2) Die Organe der Einrichtung sind
1. der Rundfunkbeauftragte,
2. der Rundfunkbeirat.
(3) Der Rundfunkbeauftragte wird auf Vorschlag des Ministerpräsidenten der Deutschen Demokratischen Republik von
der Volkskammer gewählt. Kommt eine Wahl durch die Volkskammer nicht zustande, wird der Rundfunkbeauftragte von
den Landessprechem der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder und dem Oberbürgermeister von Berlin mit Mehrheit
gewählt. Der Rundfunkbeauftragte leitet die Einrichtung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die
Erfüllung des Auftrags der Einrichtung im Rahmen der hierfür verfügbaren Mittel verantwortlich und hat für das Jahr 1991
unverzüglich einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen.
(4) Dem Rundfunkbeirat gehören 18 anerkannte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens als Vertreter gesellschaftlich
relevanter Gruppen an. Je drei Mitglieder werden von den Landtagen der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder und von
der Stadtverordnetenversammlung von Berlin gewählt. Der Rundfunkbeirat hat in allen Programmfragen ein Beratungs-
recht und bei wesentlichen Personal-, Wirtschafts- und Haushaltsfragen ein Mitwirkungsrecht. Der Rundfunkbeirat kann
den Rundfunkbeauftragten mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen. Er kann mit der Mehrheit von
zwei Dritteln seiner Mitglieder einen neuen Rundfunkbeauftragten wählen.
902 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
(5) Dte Einrichtung finanziert sich vorrangig durch die Einnahmen aus dem Rundfunkgebührenaufkommen der Rund-
funkteilnehmer, die in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wohnen. Sie ist insoweit Gläubiger der Rundfunkgebühr. Im
übrigen deckt sie ihre Ausgaben durch Einnahmen aus Werbesendungen und durch sonstige Einnahmen.
(6) Innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums ist die Einrichtung nach Maßgabe der föderalen Struktur des
Rundfunks durch gemeinsamen Staatsvertrag der in Artikel 1 genannten Länder aufzulösen oder in Anstalten des
öffentlichen Rechts einzelner oder mehrerer Länder Oberzuführen. Kommt ein Staatsvertrag nach Satz 1 bis zum
31. Dezember 1991 nicht zustande, so ist die Einrichtung mit Ablauf dieser Frist aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt
bestehendes Aktiv- und Passiwermögen geht auf die in Artikel 1 genannten Länder in Anteilen über. Die Höhe der
Anteile bemißt sich nach dem Verhältnis des Rundfunkgebührenaufkommens nach dem Stand vom 30. Juni 1991 in dem
in Artikel 3 genannten Gebiet. Die Pflicht der Länder zur Fortführung der Rundfunkversorgung in dem in Artikel 3
genannten Gebiet bleibt hiervon unberührt.
(7) Mit Inkraftsetzung des Staatsvertrags nach Absatz 6, spätestens am 31. Dezember 1991, treten die Absätze 1 bis 6
außer Kraft.
Artlkel37
BIidung
(1) In der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und
akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise gelten in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter. In dem in
Artikel 3 genannten Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West)
abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise stehen einander gleich und verleihen die gleichen
Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird auf Antrag von der jeweils zuständigen Stelle
festgestellt. Rechtreche Regelungen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften über die Gleichstellung von
PrOfungen oder Befähigungsnachweisen sowie besondere Regelungen in diesem Vertrag haben Vorrang. Das Recht auf
Führung erworbener, staatlich anerkannter oder verliehener akademischer Berufsbezeichnungen, Grade und Titel bleibt
in jedem Fall unberührt.
(2) Für Lehramtsprüfungen gilt das in der Kultusministerkonferenz übliche Anerkennungsverfahren. Die Kultusminister-
konferenz wird entsprechende Übergangsregelungen treffen.
(3) Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und
Abschlußprüfungen und Gesellenprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen stehen einander gleich.
(4) Die bei der Neugestaltung des Schulwesens in dem in Artikel 3 genannten Gebiet erforderlichen Regelungen werden
von den in Artikel 1 genannten Ländern getroffen. Die notwendigen Regelungen zur Anerkennung von Abschlüssen
schulrechtlicher Art werden in der Kultusministerkonferenz vereinbart. In beiden Fällen sind Basis das Hamburger
Abkommen und die weiteren einschlägigen Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz.
(5) Studenten, die vor Abschluß eines Studiums die Hochschule wechseln, werden bisher erbrachte Studien- und
Prüfungsleistungen nach den Grundsätzen des § 7 der Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen
(ABO) oder im Rahmen der für die Zulassung zu Staatsprüfungen geltenden Vorschriften anerkannt.
(6) Die auf Abschlußzeugnissen der Ingenieur- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik bestätigten
Hochschulzugangsberechtigungen gelten gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 und seiner
Anlage B. Weitergehende Grundsätze und Verfahren für die Anerkennung von Fachschul- und Hochschulabschlüssen
für darauf aufbauende Schul- und Hochschulausbildungen sind im Rahmen der Kultusministerkonferenz zu entwickeln.
Artikel 38
Wl888nschaft und Forschung
(1) Wissenschaft und Forschung bilden auch im vereinten Deutschland wichtige Grundlagen für Staat und Gesellschaft.
Der notwendigen Erneuerung von Wissenschaft und Forschung unter Erhaltung leistungsfähiger Einrichtungen in dem in
Artikel 3 genannten Gebiet dient eine Begutachtung von öffentlich getragenen Einrichtungen durch den Wissenschafts-
rat, die bis zum 31. Dezember 1991 abgeschlossen sein wird, wobei einzelne Ergebnisse schon vorher schrittweise
umgesetzt werden sollen. Die nachfolgenden Regelungen sollen diese Begutachtung ermöglichen sowie die Einpassung
von Wissenschaft und Forschung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in die gemeinsame Forschungsstruktur der
Bundesrepublik Deutschland gewährleisten.
(2) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts wird die Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen
Republik als Geletirtensozietlt von den Forschungsinstituten und sonstigen Einrichtungen getrennt. Die Entscheidung,
wie die Gelehrtensozietät der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik fortgeführt
werden soll, wird landesrechtlich getroffen. Die Forschungsinstitute und sonstigen Einrichtungen bestehen zunächst bis
zum 31. Dezember 1991 als Einrichtungen der Länder in dem in Artikel 3 genannten Gebiet fort, soweit sie nicht vorher
aufgelöst oder umgewandelt werden. Die Übergangsfinanzierung dieser Institute und Einrichtungen wird bis zum
31. Dezember 1991 sichergestellt; die Mittel hierfür werden im Jahr 1991 vom Bund und den in Artikel 1 genannten
Ländern bereitgestellt.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 903
(3) Die Arbeitsverhältnisse der bei den Forschungsinstituten und sonstigen Einrichtungen der Akademie der Wissen-
schaften der Deutschen Demokratischen Republik beschäftigten Arbeitnehmer bestehen bis zum 31. Dezember 1991 als
befristete Arbeitsverhältnisse mit den Ländem fort, auf die diese Institute und Einrichtungen übergehen. Das Recht zur
ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung dieser Arbeitsverhältnisse in den in Anlage I dieses Vertrags aufgeführ-
ten Tatbeständen bleibt unberührt.
(4) Für die Bauakademie der Deutschen Demokratischen Republik und die Akademie der Landwirtschaftswissenschaf-
ten der Deutschen Demokratischen Republik sowie die nachgeordneten wissenschaftlichen Einrichtungen des Ministe-
riums für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
(5) Die Bundesregierung wird mit den Ländern Verhandlungen mit dem Ziel aufnehmen, die Bund-Länder-Vereinbarun-
gen gemäß Artikel 91 b des Grundgesetzes so anzupassen oder neu abzuschließen, daß die Bildungsplanung und die
Förderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung auf das in
Artikel 3 genannte Gebiet erstreckt werden.
(6) Die Bundesregierung strebt an, daß die in der Bundesrepublik Deutschland bewährten Methoden und Programme der .
Forschungsförderung so schnell wie möglich auf das gesamte Bundesgebiet angewendet werden und daß den
Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet der Zugang zu laufenden
Maßnahmen der Forschungsförderung ermöglicht wird. Außerdem sollen einzelne Förderungsmaßnahmen für For-
schung und Entwicklung, die im Bereich der Bundesrepublik Deutschland terminlich abgeschlossen sind, für das in
Artikel 3 genannte Gebiet wieder aufgenommen werden; davon sind steuerliche Maßnahmen ausgenommen.
(7) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik ist der Forschungsrat der Deutschen
Demokratischen Republik aufgelöst.
Artikel 39
Sport
(1) Die in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Umwandlung befindlichen Strukturen des Sports werden auf Selbstverwal-
tung umgestellt. Die öffentlichen Hände fördern den Sport ideell und materiell nach der Zuständigkeitsverteilung des
Grundgesetzes.
(2) Der Spitzensport und seine Entwicklung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wird, soweit er sich bewährt hat, weiter
gefördert. Die Förderung erfolgt im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Regeln und Grund-
sätze nach Maßgabe der öffentlichen Haushalte in dem in Artikel 3 genannten Gebiet. In diesem Rahmen werden das
Forschungsinstitut für Körperkultur und Sport (FKS) in Leipzig, das vom Internationalen Olympischen Kommittee (IOC)
anerkannte Dopingkontrollabor in Kreischa (bei Dresden) und die Forschungs- und Entwicklungsstelle für Sportgeräte
(FES) in Berlin (Ost) - in der jeweils angemessenen Rechtsform - als Einrichtungen im vereinten Deutschland in
erforderlichem Umfang fortgeführt oder bestehenden Einrichtungen angegliedert.
(3) Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1992 unterstützt der Bund den Behindertensport.
Kapitel IX
Übergangs- und Schlußbestlmmungen
Artikel 40
Verträge und Vereinbarungen
(1) Die Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und
Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik gelten fort, soweit
nicht in diesem Vertrag Abweichendes bestimmt wird oder die Vereinbarungen im Zuge der Herstellung der Einheit
Deutschland gegenstandslos werden.
(2) Soweit Rechte und Pflichten aus sonstigen Verträgen und Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land oder den Bundesländern und der Deutschen Demokratischen Republik nicht im Zuge der Herstellung der Einheit
Deutschlands gegenstandslos geworden sind, werden sie von den innerstaatlich zuständigen Rechtsträgern übernom-
men, angepaßt oder abgewickelt.
Artikel 41
Regelung von Vermögensfragen
(1) Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
abgegebene Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen (Anlage III) ist
Bestandteil dieses Vertrages.
(2) Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelung findet eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grund-
stücken oder Gebäuden nicht statt, wenn das betroffene Grundstück oder Gebäude für dringende, näher festzulegende
Investitionszwecke benötigt wird, insbesondere der Errichtung einer gewerblichen Betriebsstätte dient und die Verwirkli-
904 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
chung dieser Investitionsentscheidung volkswirtschaftlich förderungswürdig ist, vor allem Arbeitsplätze schafft oder
sichert. Der Investor hat einen die wesentlichen Merkmale des Vorhabens aufzeigenden Plan vorzulegen und sich zur
Durchführung des Vorhabens auf dieser Basis zu verpflichten. In dem Gesetz ist auch die Entschädigung des früheren
Eigentümers zu regeln.
(3) Im übrigen wird die Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsvorschriften erlassen, die der in Absatz 1 genannten
Gemeinsamen Erklärung widersprechen.
Artlkel42
Entsendung von Abgeordneten
(1) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik wählt die Volkskammer auf der
Grundlage ihrer Zusammensetzung 144 Abgeordnete zur Entsendung in den 11. Deutschen Bundestag sowie eine
ausreichende Anzahl von Ersatzpersonen. Entsprechende Vorschläge machen die in der Volkskammer vertretenen
Fraktionen und Gruppen.
(2) Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft im 11. Deutschen Bundestag aufgrund der Annahmeerklärung gegenüber
dem Präsidenten der Volkskammer, jedoch erst mit Wirksamwerden des Beitritts. Der Präsident der Volkskammer
übermittelt das Ergebnis der Wahl unter Beifügung der Annahmeerklärung unverzüglich dem Präsidenten des Deut-
schen Bundestages.
(3) Für die Wählbarkeit und den Verlust der Mitgliedschaft im 11. Deutschen Bundestag gelten im übrigen die
Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBI. 1
S. 2325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 1990 (BGBI. II S. 813). Scheidet ein Mitglied aus, so rückt die
nächste Ersatzperson nach. Sie muß derselben Partei angehören wie das ausgeschiedene Mitglied zur Zeit seiner Wahl.
Die Feststellung, wer als Ersatzperson nachrückt, trifft vor Wirksamwerden des Beitritts der Präsident der Volkskammer,
danach der Präsident des Deutschen Bundestages.
Artikel 43
Übergangsvorschrift für den Bundesrat
bis zur BIidung von Landesregierungen
Von der Bildung der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder bis zur Wahl des Ministerpräsidenten kann der Landesbevoll-
mächtigte an den Sitzungen des Bundesrates mit beratender Stimme teilnehmen.
Artikel 44
Rechtswahrung
Rechte aus diesem Vertrag zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik oder der in Artikel 1 genannten Länder
können nach Wirksamwerden des Beitritts von jedem dieser Länder geltend gemacht werden.
Artikel 45
Inkrafttreten des Vertrags
(1) Dieser Vertrag einschließlich des anliegenden Protokolls und der Anlagen I bis III tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik einander mitgeteilt haben,
daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Der Vertrag l:>leibt nach Wirksamwerden des Beitritts als Bundesrecht geltendes Recht.
Geschehen zu Berlin am 31. August 1990 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland Für die Deutsche Demokratische Republik
Schäuble Günther Krause
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 905
Protokoll
Bei Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands wurden mit Bezug auf diesen Vertrag folgende Klarstellungen
getroffen:
1. Zu den Artikeln und Anlagen des Vertrags
1. Zu Artikel 1:
(1) Die Grenzen des Landes Berlin werden durch das Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin
vom 27. April 1920 (Pr.GS 1920 S. 123) bestimmt mit der Maßgabe
daß der Protokollvermerk zu Artikel 1 der „Vereinbarung zwischen dem Senat und der Regierung der Deutschen
Demokratischen Republik vom 31. März 1988 über die Einbeziehung von weiteren Enklaven und anderen kleinen
Gebieten in die Vereinbarung vom 20. Dezember 1971 über die Regelung der Fragen von Enklaven durch
Gebietsaustausch" als auf alle Bezirke erstreckt gilt und im Verhältnis zwischen den Ländern Berlin und
Brandenburg fortwirkt;
- daß alle Gebiete, in denen nach dem 7. Oktober 1949 eine Wahl zum Abgeordnetenhaus oder zur Stadtverordne-
tenversammlung von Berlin stattgefunden hat, Bestandteile der Bezirke von Berlin sind.
(2) Die Länder Berlin und Brandenburg überprüfen und dokumentieren innerhalb eines Jahres den sich nach
Absatz 1 ergebenden Grenzverlauf.
2. Zu Artikel 2 Abs. 1:
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Entscheidungen nach Satz 2 der Beschlußfassung der
gesetzgebenden Körperschaften des Bundes nach Wahl des ersten gesamtdeutschen Bundestages und nach
Herstellung der vollen Mitwirkungsrechte der in Artikel 1 Abs. 1 dieses Vertrags genannten Länder vorbehalten
bleiben.
3. Zu Artikel 2 Abs. 2:
Die Vertragsparteien sind darüber einig, daß der Charakter des 3. Oktober 1990 als gesetzlicher Feiertag
Handlungen nicht ausschließt, die bei Inkrafttreten des Vertrags bereits unaufhebbar festgelegt waren.
4. Zu Artikel 4 Nr. 5
Artikel 143 Absätze 1 und 2 haben nur zeitliche Bedeutung; sie sind deshalb keine Vorgabe für die künftige
Gesetzgebung.
5. Zu Artikel 9 Abs. 5:
Beide Vertragsparteien nehmen die Erklärung des Landes Berlin zur Kenntnis, daß das in Berlin (West) geltende
Kirchensteuerrecht mit Wirkung vom 1. Januar 1991 auf den Teil Berlins erstreckt wird, in dem es bisher nicht galt.
6. Zu Artikel 13:
Einrichtungen oder Teileinrichtungen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts Aufgaben erfüllt haben, die künftig
nicht mehr von der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen werden sollen, werden wie folgt abgewickelt:
(1) Soweit ein Sachzusammenhang zu öffentlichen Aufgaben besteht, werden die Einrichtungen oder Teileinrichtun-
gen von demjenigen abgewickelt, der Träger dieser öffentlichen Aufgaben ist (Bund, Land, Länder gemeinsam).
(2) In den sonstigen Fällen werden die Einrichtungen oder Teileinrichtungen vom Bund abgewickelt.
In Zweifelsfällen kann von dem betroffenen Land oder vom Bund eine Stelle angerufen werden, die von Bund und
Ländern gebildet wird.
7. Zu Artikel 13 Abs. 2:
Soweit Einrichtungen ganz oder teilweise auf den Bund überführt werden, ist geeignetes Personal entsprechend den
Notwendigkeiten der Aufgabenerfüllung in angemessenem Umfang zu übernehmen.
8. Zu Artikel 15:
Die Verwaltungshilfen des Bundes und der Länder beim Aufbau der Landesverwaltungen und bei der Durchführung
bestimmter Fachaufgaben werden in einer Clearingstelle abgestimmt, die von Bund und Ländern gebildet wird.
9. Zu Artikel 16:
Beide Vertragsparteien nehmen die Ankündigung des Landes Berlin zur Kenntnis, daß der Oberbürgermeister zum
3. Oktober 1990 zum Mitglied des Bundesrates bestellt wird und die Mitglieder des Magistrats wie sonstige Mitglieder
der Berliner Landesregierung an der Vertretung der bestellten Mitglieder des Bundesrates beteiligt werden.
906 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
10. Zu Artikel 17:
Von dieser Bestimmung werden auch Personen erfaßt, die durch eine rechtsstaatswidrige Einweisung in eine
psychiatrische Anstalt Opfer im Sinne des Artikels 17 geworden sind.
11. Zu Artikel 20 Abs. 2:
Die Einführung des Beamtenrechts nach Maßgabe der in Anlage I vereinbarten Regelungen erfolgt entsprechend
den für die Personalausstattung der Bundesrepublik Deutschland maßgebenden Grundsätzen für auf Dauer
erforderliche Funktionen.
12. Zu Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 :
Über die weitere Inanspruchnahme militärisch genutzter Liegenschaften sind die Länder zu unterrichten. Bevor
bisher militärisch genutzte Liegenschaften, die Bundesvermögen werden, einer anderen Nutzung zugeführt werden,
sind die betroffenen Länder zu hören.
13. Zu Artikel 22 Abs. 4:
Der von den Wohnungsgenossenschaften für Wohnungszwecke genutzte volkseigene Grund und Boden fällt auch
unter Absatz 4 und soll letztlich in das Eigentum der Wohnungsgenossenschaften unter Beibehaltung der Zweckbin-
dung überführt werden.
14. Zu Artikel 35:
Die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik erklären im Zusammmenhang mit
Artikel 35 des Vertrags:
1. Das Bekenntnis zum sorbischen Volkstum und zur sorbischen Kultur ist frei.
2. Die Bewahrung und Fortentwicklung der sorbischen Kultur und der sorbischen Traditionen werden gewährleistet.
3. Angehörige des sorbischen Volkes und ihre Organisationen haben die Freiheit zur Pflege und zur Bewahrung der
sorbischen Sprache im öffentlichen Leben.
4. Die grundgesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern bleibt unberührt.
15. Zu Artikel 38:
Vereinbarungen der Akademie der Wissenschaften, der Bauakademie und der Akademie der Landwirtschaftswis-
senschaften der Deutschen Demokratischen Republik mit Organisationen in anderen Staaten oder internationalen
Stellen werden nach den in Artikel 12 des Vertrags niedergelegten Grundsätzen überprüft.
16. Zu Artikel 40:
Fälle, in denen die Bundesregierung die Übernahme der Kosten für die medizinische Behandlung von Deutschen
aus dem in Artikel 3 genannten Gebiet zugesagt hat, werden von ihr abgewickelt.
17. Zu Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III:
Die Parteien haben Anspruch auf Chancengleichheit bei der Wahlvorbereitung und im Wahlwettbewerb. Geld oder
geldwertes Vermögen, das den Parteien weder durch Mitgliedsbeiträge noch durch Spenden oder eine staatliche
Wahlkampfkostenerstattung zugeflossen ist, insbesondere Vermögensgegenstände ehemaliger Blockparteien und
der PDS in der Deutschen Demokratischen Republik, dürfen weder zur Wahlvorbereitung noch im Wahlkampf
verwendet werden. Die Parteien sind verpflichtet, darüber eidesstattliche Erklärungen der Schatzmeister abzugeben
und den Verzicht auf den Einsatz solcher Mittel durch Wirtschaftsprüfer zum 1. Dezember 1990 bestätigen zu
lassen. Soweit sich Parteien in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Wahltag mit ehemaligen Blockparteien der
Deutschen Demokratischen Republik zusammenschließen, haben sie zum Zeitpunkt ihrer Vereinigung Ober ihr
Vermögen in der Weise Rechenschaft abzulegen, daß sie bis zum 1. November 1990 jeweils eine Schlußbilanz und
eine Eröffnungsbilanz vorlegen, die den Kriterien von § 24 Abs. 4 des Parteiengesetzes entspricht.
18. Zu Anlage III:
Beide Vertragsparteien stimmen darin überein, daß für die in den Sätzen 2 und 3 der Ziffer 6 geregelten Fälle auch
eine Umsetzung nach Ziffer 7 der Gemeinsamen Erklärung vorgesehen werden kann.
II. Protokollerklärung zum Vertrag
Beide Vertragsparteien sind sich einig, daß die Festlegungen des Vertrags unbeschadet der zum Zeitpunkt der
Unterzeichnung noch bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und, Deutsch-
land als Ganzes sowie der noch ausstehenden Ergebnisse der Gespräche Ober die äußeren Aspekte der Herstellung der
deutschen Einheit getroffen werden.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 28. September 1990 907
Anlage 1
Inhaltsverzeichnis
A. Vorbemerkungen
B. Geschäftsbereiche
Kapitel I Bundesminister des Auswärtigen
Kapitel II Bundesminister des Innern
Kapitel III Bundesminister der Justiz
Kapitel IV Bundesminister der Finanzen
Kapitel V Bundesminister für Wirtschaft
Kapitel VI Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Kapitel VII
Kapitel VIII Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Kapitel IX Bundesminister der Verteidigung
Kapitel X Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Kapitel XI Bundesminister für Verkehr
Kapitel XII Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Kapitel XIII Bundesminister für Post und Telekommunikation
Kapitel XIV Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Kapitel XV
Kapitel XVI Bundesminister für Bildung und Wissenschaft
Kapitel XVII Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit
C. Besondere Sachgebiete
Kapitel XVIII Statistik
Kapitel XIX Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Rechts der Soldaten
Besondere Bestimmungen zur Überleitung
von Bundesrecht
gemäß Artikel 8 und Artikel 11 des Vertrages
Vorbemerkungen:
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind die in Abschnitt I des jeweiligen Kapitels auf-
geführten Rechtsvorschriften ausgenommen. Entsprechendes gilt gemäß Artikel 11 des Vertrages für die in Abschnitt 1
des Kapitels I genannten völkerrechtlichen Verträge.
Gemäß Abschnitt II des jeweiligen Kapitels werden die dort aufgeführten Rechtsvorschriften aufgehoben, geändert oder
ergänzt.
Gemäß Abschnitt III des jeweiligen Kapitels treten die Rechtsvorschriften mit den dort bestimmten Maßgaben in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in Kraft.
Soweit in übergeleitetem Bundesrecht auf andere Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland verwiesen wird,
ist die Verweisung auch wirksam, wenn die in Bezug genommenen Rechtsvorschriften nicht übergeleitet worden sind.
Sollen an die Stelle der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland Rechtsvorschriften
der Deutschen Demokratischen Republik treten, ist dies ausdrücklich bestimmt.
908 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Anlage 1
Kapitel 1
Geschäftsbereich des Bundesministers des Auswärtigen
Abschnitt 1
Von der Geltung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet sind gemäß Artikel 11 des Vertrages ausgenom-
men:
1. Vertrag Ober die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 26. Mai 1952
in der gemäß Liste I des Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes vom 23. Oktober 1954 geänderten
Fassung (BGBI. 1955 II S. 305)
2. Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Mai 1952 in der gemäß Liste IV des
Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes vom 23. Oktober 1954 geänderten Fassung (BGBI. 1955 II
s. 405)
3. Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954
nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 24. März 1955 (BGBI. 1955 II S. 253)
4. Deutsch-französische Regierungsvereinbarung - Das Stationierungsrecht und die Statusfragen der französischen
Truppen in Deutschland - Der Wortlaut des Briefwechsels vom 21. Dezember 1966 (Bulletin vom 23. Dezember
1966, Nr. 161, S. 1304)
5. NATO-Truppenstatut vom 19. Juni 1951 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBI. 1961 II
s. 1183, 1190)
6. Zusatzvereinbarungen zum NATO-Truppenstatut
- Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung
ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom
3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218), in der
geänderten Fassung vom 21. Oktober 1971 (BGBI. 1973 II S. 1022)
- Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom
18. August 1961 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1313) in der Fassung vom 18. Mai 1981 (BGBI. 1982 II S. 531)
- Abkommen zu Art. 45 Abs. 5 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlan-
tikvertrages Ober die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-
ten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961
(BGBI. 1961 II S. 1183, 1355) ,
- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Königreich von Großbritan-
nien und Nordirland Ober die Durchführung von Manövern und anderen Übungen im Raume Soltau - Lüneburg
vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1362) in
der Fassung des Änderungsabkommens vom 12. Mai 1970 (BGBI. 1971 II S. 1078)
- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Beilegung von
Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August
1961 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1368)
- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über die Beilegung von Streitigkeiten bei
Direktbeschaffungen vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBI. 1961 II
s. 1183, 1371)
- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Beilegung von
Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August
1961 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1374)
- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und
Nordirland über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom 3. August 1959 nebst zugehöri-
gem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBI. 1961 II S. 1183, 13n)
- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die
Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz
vom 18. August 1961 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1382)
- Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die
Rechtsstellung von Urlaubern vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961
(BGBI. 1961 II S. 1183, 1385)
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 909
7. Protokoll über die Rechtsstellung der aufgrund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen Hauptquartiere
vom 28. August 1952 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 17. Oktober 1969 (BGBI. 1969 II S. 1997)
8. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte,
Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer
Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland - Ergänzungsabkommen - vom 13. März 1967 nebst zugehöri-
gem Vertragsgesetz vom 17. Oktober 1969 (BGBI. 1969 II S. 1997, 2009)
9. Übereinkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik
Deutschland, der Italienischen Republik, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich Großbri-
tannien und Nordirland über Inspektionen in bezug auf den Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer
Reichweite - Stationierungsländer-übereinkommen (West) - vom 11. Dezember 1987 nebst zugehörigem Vertrags-
gesetz vom 29. April 1988 (BGBI. 1988 II S. 429)
10. Notenwechsel vom 4. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken über Inspektionen in bezug auf den Vertrag vom 8. Dezember 1987 zwischen den Vereinigten
Staaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flugkörper
mittlerer und kürzerer Reichweite mit Verordnung vom 30. Mai 1988 (BGBI. 1988 II S. 534) - Verordnung über
Inspektionen nach dem INF-Vertrag-
910 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Anlage 1
Kapitel II
Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
Zur Statistik siehe Kapitel XVIII
zum Recht des öffentlichen Dienstes
elnschlleßllch des Rechts der Soldaten
siehe Kapitel XIX
Sachgebiet A: Staats- und Verfassungsrecht
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben und geändert:
1. Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBI. 1S. 2325), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 29. August 1990 (BGBI. II S. 813)
§ 55 wird aufgehoben.
2. Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 1132-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1
s. 560) *)
§ 16 wird wie folgt gefaßt:
·,,§ 16
Bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Ansprüche aus verliehenen staatlichen Auszeich-
nungen der Deutschen Demokratischen Republik.sind erloschen. Ansprüche aus solchen Auszeichnungen können
vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an nicht mehr geltend gemacht werden."
3. Gesetz über den Tag der deutschen Einheit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1136-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung
Das Gesetz wird aufgehoben.
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1989 (BGBI. 1 S. 327)
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Frist nach § 2 Abs. 2 beginnt für die beim Präsidenten der Volkskammer gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes über
Parteien und andere politische Vereinigungen - Parteiengesetz - vom 21. Februar 1990 (GBI. 1 Nr. 9 S. 66),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 49 S. 904), registrierten Parteien mit dem Wirksam-
werden des Beitritts.
b) Die nach § 2 Abs. 4 des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik beim Präsidenten der
Volkskammer hinterlegten Unterlagen werden innerhalb von zwei Monaten nach dem Wirksamwerden _des
Beitritts an den Bundeswahlleiter übermittelt.
c) Die Parteien, die auf dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehen, haben innerhalb eines Jahres
nach dem Wirksamwerden des Beitritts ihre Satzungen an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
d) Während der in Buchstabe c) genannten Frist werden die nach § 2 Abs. 4 des Parteiengesetzes der Deutschen
Demokratischen Republik beim Präsidenten der Volkskammer am 1. Mai 1990 registrierten anderen politischen
Vereinigungen hinsichtlich der Teilnahme an Wahlen Parteien gleichgestellt.
*) Protokollvermerk der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
Von der Deutschen Demokratischen Republik verliehene Auszeichnungen können weiter geführt oder getragen werden, es sei denn, daß dadurch der
ordre public der Bundesrepublik Deutschland verletzt wird. Das gleiche gilt für von der Deutschen Demokratischen Republik zur Annahme genehmigte
ausländische Auszeichnungen.
912 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
b) § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung einen Schlüssel zur Verteilung der Asylbewerber
festlegen. Kommt die Verwaltungsvereinbarung nicht bis zum 31. Dezember 1991 zustande, bestimmt die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Schlüssel. Bis zum Inkrafttreten
einer Regelung nach Satz 1 oder 2 gilt folgende Regelung:
1. 20 vom Hundert der Asylbewerber werden auf die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Linder
verteilt; die Verteilung auf die einzelnen Linder erfolgt entsprechend dem Verhältnis der Wohnbevölkerung
dieser Länder;
2. 80 vom Hundert der Asylbewerber werden nach folgendem Schlüssel verteilt:
Baden-Württemberg 15,2 vom Hundert
Bayern 17,4 vom Hundert
Berlin 2,7 vorn Hundert
Bremen 1,3 vom Hundert
Hamburg 3,3 vom Hundert
Hessen 9,3 vorn Hundert
Niedersachsen 11,6 vorn Hundert
Nordrhein-Westfalen 28,0 vorn Hundert
Rheinland-Pfalz 5,9 vom Hundert
Saarland 1,8 vorn Hundert
Schleswig-Holstein 3,5 vom Hundert
FAiit die Verwaltungsvereinbarung fort, gilt Satz 3 entsprechend.•
2. Bundesarchivgesetz vom 6. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 62)
a) § 2 Abs. 8 wird wie folgt gefaßt:
"(8) Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Akten, Schriftstücke, Karten, Pläne sowie Träger von Daten-, Bild-,
Film-, Ton- und sonstigen Aufzeichnungen, die bei den in Absatz 1 genannten Stellen des Bundes, bei Stellen der
Deutschen Demokratischen Republik, bei Stellen der Besatzungszonen, des Deutschen Reiches oder des
Deutschen Bundes erwachsen oder in deren Eigentum übergegangen oder diesen zur Nutzung überlassen
worden sind.•
b) Die vom ehemaligen Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik rechts- und verfassungs-
widrig gewonnenen personenbezogenen Informationen betreffen eine Vielzahl von Bürgern aus ganz Deutsch-
land. Die Aufbewahrung, Nutzung und Sicherung dieser Unterlagen bedarf wegen der damit verbundenen erheb-
lichen Eingriffe in Grundrechtspositionen einer umfassenden gesetzlichen Regelung durch den gesamtdeutschen
Gesetzgeber. Die Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Körperschaften dabei die Grundsätze zu
berücksichtigen, wie sie in dem von der Volkskammer am 24. August 1990 verabschiedeten Gesetz Ober die
Sicherung und Nutzung der personenbezogenen Daten des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes
für Nationale Sicherheit zum Ausdruck gekommen sind. Bis dahin gelten vom Wirksamwerden des Beitritts an für
die Behandlung von Unterlagen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit
der Deutschen Demokratischen Republik anstelle der Vorschriften des Bundesarchivgesetzes die folgenden
besonderen Vorschriften:
§1
(1) Die Dateien und Unterlagen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit
der Deutschen Demokratischen Republik, die personenbezogene Daten enthalten, sind bis zu einer endgültigen
gesetzlichen Regelung durch einen Sonderbeauftragten der Bundesregierung in sichere Verwahrung zu nehmen
und gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Der Sonderbeauftragte wird auf Vorschlag des Ministerrates der
Deutschen Demokratischen Republik, der der Zustimmung der Volkskammer bedarf, bis spätestens zum 2. Okto-
ber 1990 von der Bundesregierung berufen. Sein Ständiger Vertreter ist der Präsident des Bundesarchivs.
(2) Der Sonderbeauftragte ist in der Ausübung dieses Amtes unabhängig und untersteht der Rechtsaufsicht der
Bundesregierung. Er ist speichernde Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.
(3) Der Sonderbeauftragte wird durch einen von der Bundesregierung zu bestellenden Beirat beraten. Der Beirat
besteht aus fünf Personen, von denen mindestens drei ihren Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet haben müssen.
(4) Der Sonderbeauftragte wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch das Bundesarchiv ·und den
Bundesbeauftragten für den Datenschutz unterstützt. In wichtigen Angelegenheiten ist der Bundesbeauftragte für
den Datenschutz vorher zu hören.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 913
§2
(1) Die in § 1 genannten Dateien und Unterlagen sind gesperrt. Ihre Löschung ist unzulässig. Die Lagerung erfolgt
zentral in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet. Die personenbezogenen Daten dürfen nur für folgende
Zwecke übermittelt und genutzt werden, soweit dies unerläßlich und nicht bis zu einer abschließenden gesetz-
lichen Regelung aufschiebbar ist:
1. für Zwecke der Wiedergutmachung und der Rehabilitierung von Betroffenen,
2. zur Feststellung einer offiziellen oder inoffiziellen Tätigkeit für das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit/
Amt für Nationale Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik und zwar
a) für die Überprüfung von Abgeordneten und Kandidaten für parlamentarische Mandate mit Zustimmung der
Betroffenen,
b) für die Weiterverwendung von Personen im öffentlichen Dienst (Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III
Nr. 1) mit deren Kenntnis und
c) für die Einstellung von Personen in den öffentlichen Dienst und für Sicherheitsüberprüfungen mit Zustim-
mung der Betroffenen, ,
3. zur Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des ehemaligen Ministeriums für Staats-
sicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik und
4. zur Aufklärung und Verfolgung der in Artikel 1 § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 1o des Grundgesetzes) genannten Straftaten durch Strafverfol-
gungsbehörden und andere Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben.
(2) Der Sonderbeauftragte darf für diese Zwecke an die zuständigen Stellen Auskünfte erteilen. Die Herausgabe
von Unterlagen und die Einsicht in Unterlagen ist nur in dem erforderlichen Umfang und nur soweit zulässig, wie
die Erteilung von Auskünften für den Zweck nicht ausreicht. Der Empfänger darf die Daten nur zu dem Zweck
verarbeiten und nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Sind die benötigten personenbezogenen Daten
mit weiteren Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur
mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Herausgabe von Unterlagen oder die Einsichtgewährung auch
hinsichtlich dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder des Dritten an deren
Geheimhaltung überwiegen; eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig.
§3
Den Betroffenen ist für die in§ 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Zwecke sowie zur Abwehr einer gegenwärtigen oder
drohenden Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes Auskunft über die zu ihrer Person vorhandenen Daten zu
erteilen, soweit dies zur Verfolgung ihrer Rechte unerläßlich und unaufschiebbar ist. Die Auskunft ist so zu erteilen,
daß überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden.
§4
Der Umgang mit den vorhandenen Dateien und Unterlagen, insbesondere ihre Sicherung gegen unbefugten
Zugriff, ihre Nutzung und die Auskunftserteilung an Betroffene unter1iegen der Kontrolle des Bundesbeauftragten
für den Datenschutz.
§5
Im übrigen gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.
3. Gesetz über die Deutsche Bibliothek vom 31. März 1969 (BGBI. 1 S. 265)
a) § 1 wird wie folgt gefaßt:
n§ 1
Die zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliographische Zentrum der Bundesrepublik Deutschland wird als
rechtsfähige bundesunmittelbare Anstatt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutsche
Bibliothek) und Leipzig (Deutsche Bücherei) errichtet. Der zuständige Bundesminister wird ermächtigt, den Namen
der Anstalt des öffentlichen Rechts zu bestimmen...
b) In § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden die Worte „nach dem 8. Mai 1945" durch "ab 1913" ersetzt.
c) § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Soweit sich die Aufgaben nach Absatz 1 auf Musiknoten und Musiktonträger beziehen, werden sie vom
Deutschen Musikarchiv der Deutschen Bibliothek und von der Musikaliensammlung der Deutschen Bücherei
wahrgenommen ...
d) § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Der Generaldirektor und seine ständigen Vertreter in Frankfurt am Main und Leipzig werden auf Vorschlag des
Verwaltungsrats vom Bundespräsidenten ernannt. Der zuständige Bundesminister wird ermächtigt, den Sitz des
Generaldirektors zu bestimmen."
914 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
e) § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Von jedem Druckwerk gemäß § 3, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder, soweit es sich um
Tonträger handelt, hergestellt wird, ist je ein Stück (Pflichtstück) an die Deutsche Bibliothek und die Deutsche
Bücherei abzuliefern ...
4. Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 224-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 86 des Gesetzes vom 2. März
1974 (BGBI. 1 S. 469)
Dem§ 22 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Ausfuhr des nach dem Gesetz zum Schutz des Kulturgutes der Deutschen Demokratischen Republik
- Kulturgutschutzgesetz-vom 3. Juli 1980 (GBI. 1Nr. 23 S. 191) registrierten Kulturguts bleibt genehmigungspflichtig,
bis über seine Eintragung in das nach diesem Gesetz zu führende "Verzeichnis national wertvollen Kulturguts und
national wertvoller Archive" entschieden worden ist. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.'"
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten ·Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976 (BGBI. 1S. 1253), geändert durch Artikel 7 Nr. 4 des Gesetzes vom
2. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1749),
mit folgenden Maßgaben:
a) Für die Ausführung von Landesrecht durch die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder gilt dieses
Gesetz, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ihrer Behörden landesrechtlich nicht durch ein
Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1992.
b) § 96 ist entsprechend anzuwenden.
c) Das Gesetz gilt nicht für Verfahren der Grundbuchämter nach der Grundbuchordnung oder anderen grund-
buchrechtlichen Vorschriften.
2. Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163),
mit folgenden Maßgaben:
a) Bestellung der Standesbeamten
Die )lach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Personenstandswesen (Personenstandsgesetz) der Deutschen
Demokratischen Republik vom 4. Dezember 1981 (GBI. 1 Nr. 36 S. 421) für die Standesämter und Urkunden-
stellen bestellten Leiter und deren Stellvertreter werden Standesbeamte im Sinne des Gesetzes. Einer neuen
Bestellung nach § 53 bedarf es nicht.
b) Wahrnehmung der standesamtlichen Aufgaben durch die Urkundenstellen
Abweichend von § 51 obliegt den nach § 6 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes der Deutschen Demokratischen
Republik errichteten Urkundenstellen bei den Kreisen bis zu einer anderen gesetzlichen Regelung die Fortführung
der an sie abgegebenen Personenstandsbücher. Für die Erfüllung der Aufgabe durch die Kreise gilt § 51
entsprechend. Die nach § 1 den Standesbeamten obliegende Führung der Personenstandsbücher wird in den
Urkundenstellen von den Leitern der Urkundenstellen und deren Stellvertretern (Buchstabe a) wahrgenommen.
Die Vorschriften des Gesetzes über die Fortführung und die Benutzung der Personenstandsbücher sowie für die
Beglaubigung und Beurkundung von Erklärungen gelten für die Urkundenstellen entsprechend.
c) Fortführung der bis zum Beitritt angelegten Personenstandsbücher und Ausstellung von Personenstandsurkunden
aus diesen Büchern.
aa) Für die Fortführung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet angelegten Personenstandsbücher durch die Standesbeamten und die Urkundenstellen gelten die
Vorschriften des Gesetzes entsprechend. Die danach dem Personenstandseintrag beizuschreibenden Rand-
vermerke sind auf der Rückseite des Eintrags als Vermerk aufzunehmen. Hinweise zu den Einträgen werden
auf der Vorderseite unterhalb der Beurkundung eingetragen.
bb) Soweit die Personenstandseinträge die in den §§ 11, 21 und 37 vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten,
ist eine Berichtigung oder Ergänzung nicht vorzunehmen. Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden
aus diesen Personenstandsbüchern sind die in § 62 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 19n (BGBI. 1 S. 3n), zuletzt geändert durch
die Verordnung vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1388), bezeichneten Vordrucke E, E 1, E 2, F und G (Anla-
gen 23 bis 27 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes) zu benutzen. In diese
Personenstandsurkunden dürfen nur Angaben aufgenommen werden, die sich aus dem Personenstandsein-
trag ergeben. Außerdem können von den Personenstandseinträgen entsprechend § 61 a Abs. 1 beglaubigte
Abschriften gefertigt werden, welche die Vorderseite des Eintrags ohne die Hinweise und die Rückseite des
Eintrags wiedergeben. Sie sind mit "Beglaubigte Abschrift aus dem ... buch des Standesamts ... .. zu
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 915
bezeichnen und mit dem sich aus den Vordrucken Ax, Bx und Cx (Anlagen 16 bis 18 der Verordnung zur
Ausführung des Personenstandsgesetzes) ergebenden Übereinstimmungsvermerk zu versehen.
cc) Für diese Personenstandsbücher sind Zweitbücher(§ 44) nicht anzulegen.
d) Standesamt I in Berlin
aa) An die Stelle der Bezeichnung „Der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin (West)" tritt die Bezeichnung
.,Der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin".
bb) Der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin ist zuständig
aaa) für die Fortführung und Benutzung der nach § 19 des Personenstandsgesetzes der Deutschen Demo-
kratischen Republik beim Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik -
angelegten Personenstandsbücher,
bbb) für die Fortführung und Benutzung der nach§ 22 des Gesetzes über die konsularische Tätigkeit der
Auslandsvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik - Konsulargesetz - vom 21. Dezember
1979 (GBI. 1 Nr. 45 S. 464) von den Auslandsvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik
angelegten und an das Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik -
abgegebenen Personenstandsbücher,
ccc) für die Führung und Benutzung der Sammlung beim Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen
Demokratischen Republik - von Personenstandsbüchem, Standesregistern und Personenstandsurkun-
den aus Gebieten, in denen ein deutscher Standesbeamter nicht tätig ist (entsprechend § 72 der
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes),
ddd) für die Führung der beim Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik -
hinterlegten Beschlüsse über Todeserklärungen und Feststellungen der Todeszeit(§ 21 des Personen-
standsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik). Von den Beschlüssen können Auszüge oder
beglaubigte Abschriften erteilt werden.
Für die Fortführung und Benutzung der Personenstandsbücher gilt Buchstabe c entsprechend.
cc) Ist ein Personenstandsfall bei einem Standesbeamten in der Bundesrepublik Deutschland und nach § 19 des
Personenstandsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik beim Standesamt I Berlin - Hauptstadt
der Deutschen Demokratischen Republik - oder bei einem Standesamt in der Deutschen Demokratischen
Republik und nach § 41 beim 'standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) beurkundet worden, so ist
- nach einem Abgleich und etwaiger Berichtigung oder Ergänzung der Einträge - nur der Personenstandsein-
trag bei dem für die Erstbeurkundung zuständigen Standesbeamten fortzuführen. Dem nicht mehr fortzufüh-
renden Eintrag beim Standesbeamten des Standesamts I in Berlin wird hierüber ein Vermerk beigeschrieben.
dd) Familienbücher, für deren Fortführung nach§ 13 Abs. 3 der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin
(West) zuständig ist, weil die Ehegatten ihren Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben,
sind an den nach § 13 zuständig werdenden Standesbeamten abzugeben, sobald dessen Zuständigkeit
bekannt wird.
e) Anlegung des Familienbuchs auf Antrag
Das Familienbuch ist auf Antrag unter den in § 15 a Abs. 1 Nr. 1 genannten Voraussetzungen auch dann
anzulegen, wenn die Ehe nach dem 31. Dezember 1957 vor einem Standesbeamten in der Deutschen
Demokratischen Republik geschlossen worden ist. ·
3. Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBI. I S. 1354)
mit folgender Maßgabe:
Die Aufenthaltsrechte, die nicht von Artikel 1 § 94 erfaßt werden, werden in die entsprechenden Aufenthaltsgenehmi-
gungen nach Artikel 1 § 5 überführt.
4. Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976
(BGBI. 1 S. 1717), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 881 ),
mit folgenden Maßgaben:
a) Aufenthaltsgenehmigungen im Sinne des§ 3 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl.1 Nr. 17
S. 149) sind Aufenthaltserlaubnisse im Sinne dieser Verordnung.
b) § 5 Abs. 5 findet ab 1. Januar 1991 Anwendung.
5. Gebührenverordnung zum Ausländergesetz vom 20. Dezember 19n (BGBI. 1 S. 2840)
mit folgenden Maßgaben:
a) §§ 1 und 2 Abs. 1 finden keine Anwendung.
b) § 2 Abs. 2 findet bis zum 31. Dezember 1990 auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, Aufenthalts-
genehmigungen und Aufenthaltsberechtigungen nach § 2 der Ausländeranordnung vom 28. Juni 1979 (GBI. 1
Nr. 17 S. 154) entsprechende Anwendung.
916 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
6. Asylverfahrensgesetz vom 16. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 3362),
mit folgender Maßgabe:
Bei Asylverfahren, die bei Behörden, auch in Beschwerdeinstanzen, der Deutschen Demokratischen Republik
anhängig sind, werden die Asylanträge an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgegeben
und die Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.
7. Paßgesetz und Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 19. April 1986 (BGBI. 1 S. 537),
mit folgender Maßgabe:
Ein zur Personenfeststellung bestimmter Ausweis der Deutschen Demokratischen Republik ist längstens bis zum
31. Dezember 1995 gültig.
8. Gesetz über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBI. 1 S. 548),
mit folgender Maßgabe:
Ein zur Personenfeststellung bestimmter Ausweis der Deutschen Demokratischen Republik ist längstens bis zum
31. Dezember 1995 gültig.
9. Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 2251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 1990
(BGBI. I S. 823),
mit folgender Maßgabe:
Radio Berlin International wird aufgelöst; die von ihm benutzten Frequenzen stehen den Bundesrundfunkanstalten
zur Verfügung.
Sachgebiet C: Öffentliche Sicherheit
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert:
Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),
a) § 53 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 6 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
„8. entgegen § 59 b Abs. 5 Satz 1 nach Ablauf der Meldefrist die tatsächliche Gewalt über eine nicht
angemeldete Schußwaffe oder über nicht angemeldete Munition ausübt."
b) Nach § 59a wird folgender§ 59b eingefügt:
"§59b
Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) Eine vor Wirksamwerden des Beitritts von den Behörden der Deutschen Demokratischen Republik erteilte
Erlaubnis für den Verkehr (Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung, Vertrieb, Transport, Lagerung, Aufbewahrung,
Ausstellung, Erwerb, Besitz, Verwendung, Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr) mit Schußwaffen, patronierter Munition,
Schußgeräten und Kartuschen berechtigt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts zum
Verkehr mit den genannten Gegenständen im bisher genehmigten Umfang. Ist vor Ablauf der in Satz 1 genannten
Frist ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz gestellt und darüber von der zuständigen
Behörde noch nicht entschieden worden, so verlängert sich diese Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung
über diesen Antrag.
(2) Übt jemand am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen und Munition ohne die dazu erforderliche Erlaubnis aus, so hat er
diese Schußwaffen und Munition innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts der zuständigen
Behörde schriftlich anzumelden und dabei seine Personalien, Art und Anzahl der Schußwaffen, das Kaliber der
Waffen und der Munition, deren Hersteller- oder Warenzeichen und, wenn die Schußwaffen eine Herstellungsnummer
haben, auch diese anzugeben. Zur Anmeldung nach Satz 1 ist jedoch nicht verpflichtet, wer die Schußwaffen oder die
Munition vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 einem Berechtigten überläßt. Zum Nachweis der Anmeldung stellt die
Behörde eine Waffenbesitzkarte aus, sofern der Anmeldende die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Andernfalls
kann die zuständige Behörde anordnen, daß die Waffen binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder
einem Berechtigten überlassen werden und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. § 37 Abs. 5 ist
entsprechend anzuwenden.
(3) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 Satz 3 berechtigt nicht zum Erwerb von Munition. Im Besitz des
Anmeldenden befindliche Munition ist einem Berechtigten zu überlassen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 917
1 (4) Hat jemand eine Schußwaffe oder Munition nach Absatz 2 rechtzeitig angemeldet, so wird er nicht wegen
unerlaubten Erwerbs, unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt oder unerlaubter Einfuhr und der damit in
Zusammmenhang stehenden Abgabenverkürzung bestraft; verkürzte Eingangsabgaben zu unerlaubt eingeführten
Schußwaffen oder Munition werden nicht nacherhoben.
1 (5) Nach Ablauf der Anmeldefrist darf die tatsächliche Gewalt Ober anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete
Schußwaffen oder Munition nicht mehr ausgeübt werden. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Hat jemand am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts die tatsächliche Gewalt Ober einen nach § 37 Abs. 1
Satz 1 oder nach § 8 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz verbotenen Gegenstand ausgeübt, so wird dieses
Verbot nicht wirksam, wenn er diesen Gegenstand innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts
unbrauchbar macht, einem Berechtigten überläßt oder einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beim
Bundeskriminalamt stellt. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden."
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. 1S. 577), zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ),
mit folgenden Maßgaben:
a) Übergangsregelung für sprengstoffrechtliche Erlaubnisse
Eine vor Wirksamwerden des Beitritts von den Behörden der Deutschen Demokratischen Republik erteilte
Erlaubnis für den Verkehr (Herstellung, Verarbeitung, Vertrieb, Erwerb, Besitz, Lagerung, Aufbewahrung, Trans-
port und die Verwendung) berechtigt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts zum
Verkehr mit Sprengmitteln im bisher genehmigten Umfang. Ist vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist ein Antrag
auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz gestellt und darüber von der zuständigen Behörde noch·
nicht entschieden worden, so verlängert sich diese Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über diesen
Antrag.
b) Übergangsregelung für durch die oberste Bergbehörde der Deutschen Demokratischen Republik zugelassene
Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel
Eine vor Wirksamwerden des Beitritts von der obersten Bergbehörde der Deutschen Demokratischen Republik
erteilte Zulassung für Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel gilt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes fort. Ist vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist ein Antrag auf Erteilung einer
Zulassung nach dem Sprengstoffgesetz gestellt und darüber von der zuständigen Behörde noch nicht entschieden
worden, so verlängert sich diese Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über diesen Antrag.
c) Übergangsregelung für pyrotechnische Erzeugnisse
Die pyrotechnischen Erzeugnisse, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet durch berechtigte
Betriebe hergestellt wurden und für die noch keine Zulassung nach § 5 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist,
dürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamwer-
den des Beitritts vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden.
2. Gesetz über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 29. Juni 1973 (BGBI. 1S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. III des Gesetzes vom 9. Dezember
1974 (BGBI. I S. 3393),
mit folgender Maßgabe:
Das Zentrale Kriminalamt der Deutschen Demokratischen Republik wird als gemeinsames Landeskriminalamt der in
Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder im Sinne des § 3 Abs. 2 weitergeführt, solange und soweit diese
keine Landeskriminalämter errichtet haben.
3. Bundesdatenschutzgesetz vom 27. Januar 1977 (BGBI. 1S. 201 ), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) *),
mit folgenden Maßgaben:
a) Bis zur Schaffung einer Datenschutzkontrolle, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991, finden die §§ 15
bis 21 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet abweichend von § 7 Abs. 2 Anwendung. Der
Bundesbeauftragte für den Datenschutz übt die Kontrolle als Organ der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages
genannten Länder und des Landes Berlin für den Teil aus, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.
b) Die Veröffentlichung über die gespeicherten Daten nach § 12, die bei Inkrafttreten des Vertrages schon
gespeichert waren, hat binnen eines Jahres nach dem Wirksamwerden des Beitritts zu erfolgen.
*) Sämtliche Dateien in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet, die nach Personenkennzeichen geordnet sind, sind unverzüglich nach anderen
Merkmalen umzuordnen. Personenkennzeichen sind in allen Dateien zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen.
2
918 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
c) Abweichend von § 14 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 sind personenbezogene Daten, deren Kenntnis nach
Bundesrecht für die speichernde Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben
nicht mehr erforderlich ist oder deren Speicherung nach Bundesrecht unzulässig gewesen wäre, unverzüglich zu
löschen, soweit nicht schutzwürdige Belange des Betroffenen entgegenstehen.
4. Melderechtsrahmengesetz vom 16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1429), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 179),
mit folgenden Maßgaben:
a) Das Melderecht ist in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet innerhalb von einem Jahr nach
Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften des Melderechtsrahmengesetzes zu gestalten. ·
b) Soweit für die bisherige Durchführung des Meldewesens in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom
Melderechtsrahmengesetz abweichende Daten, insbesondere Ordnungsnummern, verarbeitet worden sind, dür-
fen sie weiter verarbeitet werden, soweit und solange sie für die Weiterführung der Melderegister erforderlich sind.
Die Verarbeitung neu anfallender Daten ist zulässig. Die Verwendung der Daten ist unverzüglich durch Verfahren
abzulösen, die die Verwendung der Daten entbehrlich machen. Nach dieser Ablösung, spätestens jedoch bis zum
31. Dezember 1992, sind die in Satz 1 und 2 genannten Daten zu löschen.
c) aa) Das Zentrale Einwohnerregister der Deutschen Demokratischen Republik wird mit Wirksamwerden des
Beitritts als gemeinsames Amt der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder und des Landes Berlin,
für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, weitergeführt, soweit es Aufgaben des Meldewesens
wahrnimmt und solange die örtlichen Melderegister ihre Aufgaben nicht ohne das zentrale Register erfüllen
können. Das Zentrale Einwohnerregister ist insoweit zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens am
31. Dezember 1992, aufzulösen.
bb) Soweit im Zentralen Einwohnerregister andere als Meldedaten gespeichert sind, sind sie zu löschen, soweit
sie nicht für die Aufgabenerfüllung anderer Fachbereichsverwaltungen erforderlich sind. Diese Daten sind von
den Meldedaten getrennt zu speichern und zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens bis zum 31. Dezem-
ber 1992 in die Datenbestände der jeweiligen Fachbereichsverwaltungen zu überführen und danach im
Zentralen Einwohnerregister unverzüglich zu löschen. Die Verarbeitung neu anfallender Daten, die zur
Aufgabenerfüllung der Fachbereichsverwaltungen erforderlich sind, ist bis zur Überführung der Daten in diese
Bereiche zulässig. Auskünfte werden nur durch die zuständige Fachbereichsverwaltung nach Maßgabe des
für sie geltenden Rechts erteilt.
d) Die örtlichen Melderegister sind unverzüglich in der Weise umzustellen, daß die Inanspruchnahme des Zentralen
Einwohnerregisters entbehrlich wird.
5. Zweite Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes vom 26. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 810), geändert durch die
Erste Änderungsverordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2510),
mit folgender Maßgabe:
Abweichend von den in der Verordnung vorgesehenen Verfahren der Datenübermittlung kann bis zum 31. Dezember
1992 zwischen dem jeweiligen Absender und dem jeweiligen Empfänger der Daten ein anderes Verfahren vereinbart
werden.
Sachgebiet D: Krlegsfolgenrecht
Abschnitt 1
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 681 ), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1142), mit der dazu auf Grund des§ 23 erlassenen
Rechtsverordnung.
2. Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1
S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. April 1985 (BGBI. 1 S. 629), mit den dazu auf Grund
der § 15 Abs. 6, § 28 Abs. 1 und § 46 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen.
3. Währungsausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1965 (BGBI. 1 S. 2059), zuletzt
geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705), mit den dazu auf Grund der
Ermächtigungen in § 1a Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 a erlassenen Rechtsver-
ordnungen.
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert und aufgehoben:
1. Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1 S. 1565, 1807),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1247),
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 919
a) § 90 b wird wie folgt geändert.:
aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 durch die Worte ersetzt „als Vertriebener im Sinne des § 1
aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebieten".
bb) Folgender Absatz 7a wird eingefügt:
„Bei der Gewährung von Leistungen sind die Vorschriften anzuwenden, die in dem Land gelten, das nach § 2
der Verteilungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung für den Aussiedler als Aufnahmeland festgelegt ist oder festgelegt wird."
cc) In Absatz 8 werden die Worte „Absätze 1 bis 7" durch die Worte „Absätze 1 bis 7 a" ersetzt.
b) § 90c wird aufgehoben.
2. Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 512), zuletzt geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211)
a) In§ 9a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und nach den Worten „für Erben gelten"
folgender Teilsatz angefügt „und die Eingliederungshilfen beim Zusammentreffen von eigenen Ansprüchen mit
Ansprüchen als Erbe auf die jeweiligen Höchstbeträge begrenzt sind."
b) In§ 17 Satz 2 wird nach dem Wort „Förderung" die Angabe „nach§ 18" eingefügt.
c) § 18 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,.(1)" gestrichen.
bb) Absatz 2 wird aufgehoben.
d) Dem § 25 a wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Für einen Gewahrsam in den in § 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten genügt es, wenn
abweichend von § 1 Abs. 1 und § 9 a Abs. 1 Satz 1 der gewöhnliche Aufenthalt nach der Entlassung aus dem
Gewahrsam dort beibehalten oder genommen worden ist. Leistungen nach den§§ 9a bis 9c für einen Gewahr-
sam in diesen Gebieten werden nur gewährt, wenn sie bis zum 31. Dezember 1992 beantragt worden sind."
e) In § 22 Abs. 1 wird die Angabe ,.§ 18 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 18" ersetzt.
3. Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 242-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
a) In § 1 Abs. 1 werden nach den Worten „geflüchtet sind" die Worte „oder dies versucht haben" eingefügt und die
Worte „genommen h~ben oder nehmen" durch das Wort „haben" ersetzt.
b) In§ 1 Abs. 2 werden die Worte „genommen haben oder nehmen" durch das Wort „haben" ersetzt.
4. Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1247)
§ 234 Abs. 4 und§ 334a werden aufgehoben.
5. Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBI. I S. 506),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2398)
In § 3 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt „das gilt auch
beim zusammentreffen von eigenen Ansprüchen mit Ansprüchen nach § 5 ...
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1 S. 1565, 1807),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1247),
mit folgenden Maßgaben:
a) Das Gesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Ge_biet ausschließlich auf Personen nach § 1 Abs. 2
Nr. 3 und Abs. 3 Anwendung, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 dort
ständigen Aufenthalt begründet haben.
b) Erbrachte Leistungen für Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 in dem Gebiet, in dem das Bundesvertrie-
benengesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, sind anzurechnen.
c) Für die Pflege des Kulturgutes und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung nach § 96 bleiben die unter a)
bezeichneten Stichtage außer Betracht.
920 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
2. Verteilungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung,
mit folgender Maßgabe:
Bis zur Festlegung eines neuen Verteilungsschlüssels durch den Bundesrat wird den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages
genannten Ländern zusammen schrittweise ein Anteil bis zu 20 vom Hundert der Aussiedler zugewiesen, der im
Verhältnis der Bevölkerungszahl dieser Länder aufzuteilen ist. Dabei müssen Leistungskraft und Lebensverhältnisse
in den beitretenden Ländern berücksichtigt werden.
3. Häftlingshilfegesetz in der Fassung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 512), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGB!. 1 S. 1211 ),
mit folgenden Maßgaben:
a) Für einen Gewahrsam in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten findet das
Gesetz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nur auf Personen Anwendung, die nach dem
Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 dort ständigen Aufenthalt begründet haben.
b) Für einen Gewahrsam in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ist für die Gewährung der Leistungen
nach§§ 9a bis 9c und für die Ausstellung der Bescheinigung nach§ 10 Abs. 4 in den in Artikel 1 Abs. 1 des
Vertrages genannten Ländern die nach § 15 errichtete Stiftung für ehemalige politische Häftlinge zuständig.
c) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 über die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes und der
zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den
in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III aufgeführten Maßgaben.
d) Erbrachte Leistungen für Berechtigte nach § 1 Abs. 1 in dem Gebiet, in dem das Häftlingshilfegesetz schon vor
dem Beitritt gegolten hat, sind anzurechnen.
4. Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGB!. 1 S. 1247),
mit folgenden Maßgaben:
a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ist§ 230 Abs. 2 Nr. 1 nur anzuwenden auf Personen, die nach
dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 ihren ständigen Aufenthalt in diesem Gebiet
genommen haben.
b) § 6 Abs. 4, §§ 305,306,308 bis 311 sowie§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 314 Abs. 1 Satz 2 und§ 316 Abs. 1 Satz 1 sind
in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht anzuwenden.
c) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt für Antragsteller mit ständigem Aufenthalt in dem in Artikel 3
des Vertrages genannten Gebiet das zuständige Ausgleichsamt.
5. Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1S. 506),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGB!. 1 S. 2398),
mit folgender Maßgabe:
In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ist§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 nur anzuwenden auf Personen,
die nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 ihren ständigen Aufenthalt in diesem Gebiet
genommen haben; diesen Personen werden nur die Leistungen des Abschnitts I des Gesetzes gewährt.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 921
Anlage 1
Kapitel III
Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
Sachgebiet A: Rechtspflege
Abschnitt 1
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind, vorbehaltlich der Sonderregelung für das
Land Berlin in Abschnitt IV, ausgenommen:
1. Vergleichsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355)
2. Gesetz betreffend die Einführung der Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
311-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 11. März 1974
(BGBI. 1 S. 671)
3. Einführungsgesetz zu dem Gesetze, betreffend Änderungen der Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 311-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, mit Ausnahme seines Artikels IV, der nach näherer
Maßgabe in Kraft gesetzt wird
4. Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch § 36 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1130 in Verbindung mit der
Bekanntmachung vom ~0. Juli 1987 - BGBI. 1 S. 2083)
5. Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 369), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2405)
6. Gesetz zur Schaffung eines Vorrechts für Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl vom 1. März 1989 (BGBI. 1
s. 326)
7. Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1349)
8. Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1981 (BGBI. 1 S. 803).
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:
1. Nach§ 744 der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBI. 1S. 926) geändert worden ist,
wird folgender § 744 a eingefügt:
"§ 744a
Leben die Ehegatten gemäß Artikel 234 § 4 Abs. 2 des EinfOhrungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch im
Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, sind für die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des
gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens die§§ 740 bis 744, 774 und 860 entsprechend anzuwenden."
2. Stellung und Befugnisse der Rechtsanwälte
Ein Rechtsanwalt, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder im Geltungsbereich der
Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassen Ist, steht in dem jeweils anderen Gebiet einem dort zugelassenen Rechts-
anwalt gleich.
Abschnitt III
Bundesrecht tritt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Maßgaben ein anderer Geltungsbereich ergibt und vorbehalt-
lich der Sonderregelung für das Land Berlin in Abschnitt IV, in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit
folgenden Maßgaben in Kraft:
922 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
1. Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1OTT), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBI. 1 S. 701 ),
mit folgenden Maßgaben:
Al/gemeine Vorschriften
a) Aufbau der Gerichtsbarkeit
(1) Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit der Länder wird in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten
Ländern durch die Kreisgerichte und die Bezirksgerichte ausgeübt. Diese Gerichte sind auch zuständig für
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die den Gerichten übertragen sind.
(2) Die Länder richten durch Gesetz die im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte und Staatsan-
waltschaften ein, sobald hierfür unter Berücksichtigung der Bedürfnisse einer geordneten Rechtspflege jeweils
die ~rsonellen und sachlichen Voraussetzungen gegeben sind. Sie können dabei Regelungen über den
Übergang der anhängigen Verfahren treffen.
(3) Bis zur Errichtung selbständiger Gerichtsbarkeiten sind die Kreis- und Bezirksgerichte nach den Maßgaben t)
bis x) auch in Angelegenheiten der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
b) Gleichstellungsklausel
(1) Wo das Gerichtsverfassungsgesetz oder andere Rechtsvorschriften die Zuständigkeit der Gerichte regeln,
den Gerichten Aufgaben zuweisen oder Gerichte bezeichnen, treten die Kreisgerichte an die Stelle der
Amtsgerichte und die Bezirksgerichte an die Stelle der Landgerichte und der Oberlandesgerichte, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Aufgabenzuweisungen an die Präsidenten oder Präsidien der Gerichte. Dabei
steht der Direktor eines Kreisgerichts mit mehr als 20 Richterplanstellen einem Präsidenten des Amtsgerichts
gleich.
(3) Die Bezeichnung Senate bei den Bezirksgerichten steht der Bezeichnung Kammern bei den Landgerichten
gleich, soweit die Bezirksgerichte an die Stelle der Landgerichte treten.
c) Präsidium und Geschäftsverteilung
(1) Bei den Kreis- und Bezirksgerichten sind erstmals für das am 1. Januar 1992 beginnende Geschäftsjahr
Präsidien nach den Vorschriften des zweiten Titels (§§ 21 a bis 21 i) nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 zu
bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gehören dem Präsidium des Bezirksgerichts der Präsident, seine Stellvertreter
und die Vorsitzenden der Spruchkörper an. Bei den Kreisgerichten, bei denen das Präsidium nicht nach § 21 a
Abs. 2 Nr. 3 aus allen wählbaren Richtern besteht, besteht das Präsidium bis zu diesem Zeitpunkt aus dem
Direktor, den beiden Richtern mit der längsten und den beiden Richtern mit der kürzesten richterlichen Tätigkeit.
(2) An die Stelle des aufsichtführenden Richters (§ 21 a Abs. 2 Satz 1, § 21 c Abs. 1, § 21 e Abs. 8, §§ 21 h, 21 i
Abs. 2 Satz 1) tritt der Direktor des Kreisgerichts;§ 22a ist nicht anzuwenden.
3) Die Vorschriften über die paritätische Wahl und Besetzung des Präsidiums mit Vorsitzenden Richtern (§ 21 a
Abs. 2 Satz 2, § 21 b Abs. 2, § 21 c Abs. 2 letzter Satzteil) finden keine Anwendung.
(4) Abweichend von§ 21 b Abs. 1 Satz 2 sind zum Präsidium wählbar alle Richter, die bei dem Gericht eine
Planstelle innehaben.
(5) In Spruchkörpem, die mit mehreren Berufsrichtern besetzt sind, bestimmt, abweichend von § 21 f Abs. 1, das
Präsidium die Vorsitzenden. Auf diese ist § 21 e Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
d) Verwendung von Richtern auf Probe, auf Zeit oder kraft Auftrags
Vorschriften, die die Tätigkeit von Richtern auf Probe, Richtern auf Zeit oder Richtern kraft Auftrags ausschließen
oder beschränken oder Richtern auf Lebenszeit bestimmte Aufgaben vorbehalten, finden keine Anwendung.
Zuständigkeit und Besetzung der Gerichte
e) Zuständigkeit der Kreisgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich von Ehe- und Familiensachen und in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Kreisgerichte z_ustandig, soweit die Zuständigkeit der Amtsgerichte oder der
Landgerichte im ersten Rechtszug besteht.
(2) Bei den Kreisgerichten, in deren Bezirk das Bezirksgericht seinen Sitz hat, werden Kammem für Handels-
sachen gebildet. Diese sind für das Gebiet des Bezirksgerichts zuständig für Handelssachen im Sinne des § 95
mit Ausnahme der Nummer 4 Buchstaben c) und f). Die Vorschriften, die die Zuständigkeit der Kammer für
Handelssachen von Anträgen der Parteien abhängig machen, finden keine Anwendung.
,: Zuständigkeit der Kreisgerichte In Strafsachen
(1) In Strafsachen sind die Kreisgerichte im ersten Rechtszug zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des
Bezirksgerichts ausdrücklich begründet ist; sie dürfen auf keine höhere Strafe als auf drei Jahre Freiheitsstrafe
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 923
und nicht auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der
Sicherungsverwahrung erkennen.
(2) Die Kreisgerichte nehmen ferner die Aufgaben der Strafvollstreckungskammern nach § 78a und des
Landgerichts nach § 161a Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung wahr.
g) Besetzung des Kreisgerichts
(1) Die Kreisgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes oder der
Prozeßgesetze die ehrenamtlichen Richter nicht mitwirken,
1. in Handelssachen als Kammern für Handelssachen durch einen Richter und zwei· ehrenamtliche Richter
(Handelsrichter), in Registersachen durch einen Richter,
2. in Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Warenzeichenstreitsachen durch einen Richter und
zwei ehrenamtliche Richter,
3. in Landwirtschaftssachen (§ 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen) durch
einen Richter und zwei ehrenamtliche Richter,
4. in der Hauptverhandlung in Strafsachen als Schöffengerichte durch einen Richter und zwei Schöffen, es sei
denn, daß keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist,
5. über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung
der Vollstreckung der Unterbringung durch drei Richter.
(2) Im übrigen entscheiden die Kreisgerichte durch einen Richter.
h) Zuständigkeit der Bezirksgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich von Ehe- und Familiensachen und in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheiden die Zivilsenate der Bezirksgerichte über Berufungen und Beschwerden
gegen die Entscheidungen des Kreisgerichts, soweit nicht die Zuständigkeit der besonderen Senate nach
Maßgabe 1) begründet ist. An die Stelle der Zivilsenate treten für die in Maßgabe e) Abs. 2 genannten Verfahren
Senate für Handelssachen bei den Bezirksgerichten, in deren Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat; die
Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit eines anderen Bezirksgerichts
begründen.
(2) Die Zivilsenate entscheiden über Berufungen und Beschwerden abschließend, soweit nach den Vorschriften
des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung im ersten Rechtszug das Amtsgericht und im
zweiten Rechtszug das Landgericht zuständig wäre; Maßgabe 1) Abs. 3 bleibt unberührt.
i) Zuständigkeit der Bezirksgerichte in Strafsachen
(1) Die Strafsenate der Bezirksgerichte sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig
1. für die in § 74 Abs. 2, § 74a genannten Straftaten,
2. wenn die Strafgewalt des Kreisgerichts nicht ausreicht,
3. wenn wegen des besonderen Umfangs, der besonderen Schwierigkeit oder der besonderen Bedeutung der
Sache eine Verhandlung vor dem Strafsenat geboten ist,
4. soweit nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes die Jugendkammer im ersten Rechtszug zuständig
ist.
Die Zuständigkeit des besonderen Senats nach Maßgabe 1) bleibt unberührt.
(2) Die Strafsenate der Bezirksgerichte sind ferner zuständig
1. zur Verhandlung und Entscheidung über Berufungen gegen Urteile des Kreisgerichts,
2. zur Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen des Richters beim Kreisgericht und Entscheidungen
der Kreisgerichte,
3. zur Entscheidung über Kassationen in Strafsachen.
j) Besetzung der Bezirksgerichte
(1) Die Bezirksgerichte entscheiden in Strafsachen in der Hauptverhandlung
1. durch zwei Richter und zwei Schöffen
a) als erkennende Gerichte im ersten Rechtszug,
b) über Berufungen gegen Urteile der Schöffengerichte,
2. durch einen Richter und zwei Schöffen über Berufungen gegen Urteile des Kreisgerichts als Einzelrichter.
Außerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein. In den in Maßgabe i) Abs. 2 Nr. 2 und 3
genannten Fällen entscheiden die Bezirksgerichte durch drei Richter.
(2) Die Bezirksgerichte entscheiden über Berufungen und Beschwerden in Handelssachen und in Landwirt-
schaftssachen durch einen Richter und zwei ehrenamtliche Richter; diese wirken nicht mit, soweit nach den
924 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes oder der Prozeßgesetze eine Mitwirkung der ehrenamtlichen
Richter nicht stattfindet. Soweit nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßord-
nung das Landgericht im ersten Rechtszug zuständig wäre, entscheidet der Senat für Handelssachen durch drei
Richter.
(3) Im übrigen entscheiden die Bezirksgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich von Ehe- und
Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Ober Berufungen und Beschwerden
durch drei Richter, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze ein Richter allein entscheidet.
k) Besondere Senate des Bezirksgerichts
(1) Bei den Bezirksgerichten, in deren Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, werden besondere Senate
gebildet. Diese Senate treten im Rahmen ihrer Zuständigkeit an die Stelle der Oberlandesgerichte.
(2) Die besonderen Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern, soweit nicht nach den Vorschriften
der Prozeßgesetze der Einzelrichter zu entscheiden hat.
1) Zuständigkeit der besonderen Senate
(1) Die besonderen Senate sind im ersten Rechtszug als Strafsenate für die in § 120 genannten Sachen
zuständig. Für diese Sachen ist zunächst für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet das
Kammergericht in Berlin zuständig. Sobald eines der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten
Länder durch Landesgesetz die Zuständigkeit nach Satz 1 begründet, entfällt die Zuständigkeit des Kammerge-
richts für das Gebiet dieses Landes. Bereits anhängige Verfahren werden von einem Zuständigkeitswechsel
nach Satz 3 nicht berührt.
(2) Die besonderen Senate sind als Strafsenate ferner zuständig
1. für die Verhandlung und Entscheidung des Rechtsmittels der Revision nach Maßgabe des§ 121 Abs. 1 Nr. 1,
2. für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsbeschwerden über Entscheidungen der Strafvollstrek-
kungskammem nach Maßgabe des§ 121 Abs. 1 Nr. 3,
3. für die Entscheidungen gemäß § 25 Abs. 1, § 35 Satz 2, § 37 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
verfassungsgesetz, soweit der Antrag eine Angelegenheit der Strafrechtspflege oder des Vollzuges betrifft,
4. für die Entscheidungen, die nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen dem
Oberlandesgericht obliegen,
5. für die Entscheidungen nach den §§ 120, 121, 172 Abs. 2 bis 4 der Strafprozeßordnung sowie über weitere
Beschwerden in Haftsachen nach § 310 Abs. 1 der Strafprozeßordnung,
6. für die Entscheidungen, die nach §§ 138a bis 138c der Strafprozeßordnung den Oberlandesgerichten
zugewiesen sind,
7. für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen der Strafsenate der Bezirksgerichte bei der
Eröffnung des Hauptverfahrens und als erkennende Gerichte,
8. für die Bestimmung des zuständigen Gerichts in den Fällen des § 140a und der Kassation (Maßgabe h) zur
Strafprozeßordnung - Nr. 14).
(3) Die besonderen Senate sind als Zivilsenate zuständig für die Entscheidung
1. gemäß § 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit
des Strafsenats (Absatz 2 Nr. 3) begründet ist,
2. über Beschwerden und weitere Beschwerden nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in den in§§ 27, 28, 143 Abs. 2 genannten Fällen sowie nach§ 78 der Grundbuchordnung,
soweit das Oberlandesgericht zuständig ist,
3. über sofortige Beschwerden nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes
vom 5. April 1990 (BGBI. 1 S. 701 ),
4. über Vorlagebeschlüsse nach Artikel III Abs. 1 Satz 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher
Vorschriften vom 21. Dezember 1967 (BGBI. 1 S. 1248), geändert durch Gesetz vom 5. Juni 1980 (BGBI. 1
s. 657),
5. über die Bestimmung des zuständigen Gerichts in den Fällen der §§ 5, 46 Abs. 2, 3 des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Oberlandesgericht zuständig ist,
6. über die Entscheidung der Landesjustizverwaltung nach Artikel 7 § 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes
vom 11. August 1961 (BGBI. 1 S. 1221), geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1421),
7. über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden nach§§ 62 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen,
8. über sonstige Beschwerden, soweit diese nach§§ 71, 89 Abs. 1 Satz 3, §§ 135, 141 Abs. 3, §§ 372a, 380,
387,390,406,409,411 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (Maßgabe d) zur Zivilprozeßordnung- Nr. 5) und§ 102
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Maßgabe a) zum Gesetz über die
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - Nr. 15) zulässig sind,
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 925
9. über die Anfechtung von Wahlen zum Präsidium nach § 21 b Abs. 6.
m) Bußgeldsachen
Dle Maßgaben f), g), i), j), k) und 1) gelten für Bußgeldsachen nach Maßgabe des § 46 Abs. 7 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sinngemäß. Für die Entscheidung über Rechtsbeschwerden und ihre Zulassung in
Bußgeldsachen nach §§ 79 und 80 des Gesetzes Ober Ordnungswidrigkeiten und für Entscheidungen nach
§§ 82, 84 und 85 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist der besondere Senat des Bezirksge-
richts (Maßgabe k) zuständig.
Weitere Anpassungsvorschriften
n) Zuständigkeitskonzentrationen
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Gericht für die Bezirke mehrerer
Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zuzuweisen oder auswärtige Kammern oder Senate von Gerichten
einzurichten, wenn dies für eine sachdienliche Erledigung der Sachen zweckmäßig ist. Die Landesregierungen
können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Die Länder können durch Vereinbarung dem Gericht eines Landes obliegende Aufgaben ganz oder teilweise
dem zuständigem Gericht eines anderen Landes übertragen.
(3) Die nach dem bisher geltenden Recht vorgenommenen Konzentrationen bleiben, vorbehaltlich einer Rege-
lung durch die Länder, bestehen; soweit sich die sachliche Zuständigkeit ändert, gilt die Konzentration auch für
das danach sachlich zuständige Gericht. Satz 1 gilt nicht für Urheberrechtsstreitigkeiten.
o) Staatsanwaltschaften
(1) Bei den Bezirksgerichten sind Staatsanwaltschaften zu bilden, die auch das Amt der Staatsanwaltschaft bei
den Kreisgerichten wahrnehmen, soweit dort keine selbständigen Staatsanwaltschaften eingerichtet werden.
Eine der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten entsprechende Staatsanwaltschaft wird nur bei den
Bezirksgerichten errichtet, bei denen besondere Senate gebildet sind. Im Sinne der§§ 144, 147 erstreckt sich der
Bezirk dieser Staatsanwaltschaft auf das ganze Land.
(2) Zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft können auch Angestellte bestellt werden, die gemäß § 152 Abs. 2
bezeichneten Personengruppen vergleichbar sind.
p) Ehrenamtliche Richter
(1) Ehrenamtliche Richter, die nach § 37 des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom
5. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 637) gewählt oder berufen worden sind oder demnächst gewählt oder berufen
werden, üben ihr Amt für die Dauer des Zeitraums, für den sie gewählt oder berufen sind, nach Maßgabe des
Gerichtsverfassungsgesetzes und der sonstigen Verfahrensgesetze aus.
(2) Die Vorschriften über die Heranziehung der Schöffen in Strafverfahren sind erstmals auf die Schöffen
anzuwenden, die nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes gewählt werden. Bis zu diesem
Zeitpunkt bewendet es bei den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik.
q) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und Gerichtsvollzieher
(1) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können auch andere als die in § 153 genannten
Personen betraut werden.
(2) Die Aufgaben der Gerichtsvollzieher können auch von Angestellten wahrgenommen werden.
r) Rechte der Sorben
Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, wird
durch § 184 nicht berührt.
s) Gerichtsferien
Die Vorschriften des Siebzehnten rrtels des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtsferien sind nicht
anzuwenden.
Besondere Vorschriften für die Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
t) Grundsatz
(1) Die Kreis- und Bezirksgerichte verhandeln und entscheiden bis zur Errichtung einer selbständigen Verwal-
tungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit als Gerichte der Länder auch in den in deren Zuständigkeit
fa11enden Sachen. Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung, des Arbeitsge-
richtsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes Ober die Errichtung, die Organisation und die Besetzung der
Gerichte finden für die Dauer der Zuständigkeit der Kreis- und Bezirksgerichte in diesen Sachen insoweit keine
Anwendung, als die nachfolgenden Bestimmungen entgegenstehen.
(2) Im Verhältnis der Spruchkörper der Kreis- und Bezirksgerichte, die die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit
oder Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder Aufgaben
- der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
- der Finanzgerichtsbarkeit,
926 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
- der Arbeitsgerichtsbarkeit oder
- der Sozialgerichtsbarkeit
ausüben, gelten die Vorschriften über die Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechts-
wegs und die Verweisung in einen anderen Rechtsweg entsprechend.
(3) Für die Dauer der Zuständigkeit der Kreis- und Bezirksgerichte gelten die Maßgaben n), p) und r) ent-
sprechend.
(4) Die Länder richten baldmöglichst durch Gesetz für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Sachgebiete Gerichte der
Länder ein, soweit hierfür unter Berücksichtigung der Bedürfnisse einer geordneten Rechtspflege jeweils die
pers~_nellen und sachlichen Voraussetzungen geschaffen werden können. Sie können dabei Regelungen über
den Ubergang der anhängigen Verfahren treffen.
u) Verwaltungsgerichtsbarkeit
(1) Für Sachen, für die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland die Verwaltungsgerichte zuständig sind,
werden bei den Kreisgerichten, in deren Bezirk das Bezirksgericht seinen Sitz hat, Kammern für Verwaltungssa-
chen eingerichtet. Diese verhandeln und entscheiden durch zwei Richter und drei ehrenamtliche Richter, soweit
nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze die ehrenamtlichen Richter nicht mitwirken oder ein Richter allein
entscheidet. In den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Artikels 2 § 1 Abs. 1
Satz 2 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März
1978 (BGBI. 1 S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1274),
entscheiden die Kammern durch den Vorsitzenden; ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser.
(2) Für Sachen, für die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland die Oberverwaltungsgerichte zuständig
sind, werden bei den Bezirksgerichten, in deren Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, Senate für
Verwaltungssachen eingerichtet. Diese verhandeln und entscheiden durch drei Richter und zwei ehrenamtliche
Richter; Absatz 1 Satz 2 letzter Satzteil gilt entsprechend.
(3) Soweit am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts ein anderes Kreis- oder Bezirksgericht örtlich zuständig ist,
bleibt es dabei. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit eines
anderen Kreis- oder Bezirksgerichts begründen.
(4) Die Länder können vereinbaren, daß für Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz und wegen Verwal-
tungsentscheidungen der Ausländerbehörden gegen Asylbewerber Gerichte in den Gebieten, in denen die
Verwaltungsgerichtsordnung schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, auch dann zuständig
sind, wenn der Asylantragsteller seinen Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hat.
v) Finanzgerichtsbarkeit
Für Sachen, für die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland die Finanzgerichte zuständig sind, werden
bei den Bezirksgerichten, in deren Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, Senate für Finanzrecht eingerichtet.
Diese verhandeln und entscheiden durch drei Richter und zwei ehrenamtliche Richter; Maßgabe u) Abs. 1 Satz 2
letzter Satzteil gilt entsprechend. Ist am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts ein anderes Bezirksgericht eines
Landes zuständig, so bleibt es dabei. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit
eines anderen Bezirksgerichts des Landes begründen.
w) Arbeitsgerichtsbarkeit
(1) Für Sachen, für die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland die Arbeitsgerichte zuständig sind,
werden bei den Kreisgerichten Kammern für Arbeitsrecht eingerichtet.
(2) Für Sachen, für die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland die Landesarbeitsgerichte zuständig
sind, werden bei den Bezirksgerichten Senate für Arbeitsrecht eingerichtet.
(3) Die Kammern und Senate für Arbeitsrecht entscheiden in den im Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1206), festgelegten Besetzungen.
x) Sozialgerichtsbarkeit
(1) Für Sachen, für die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland die Sozialgerichte zuständig sind,
werden bei den Kreisgerichten, in deren Bezirk das Bezirksgericht seinen Sitz hat, Kammern für Sozialrecht
eingerichtet. Diese entscheiden durch einen Richter und zwei ehrenamtliche Richter, soweit nicht nach den
Prozeßgesetzen die ehrenamtlichen Richter nicht mitwirken.
(2) Für Sachen, für die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland die Landessozialgerichte zuständig
sind, werden bei den Bezirksgerichten, in deren Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, Senate für Sozialrecht
eingerichtet. Diese verhandeln und entscheiden durch drei Richter und zwei ehrenamtliche Richter; Maßgabe u)
Abs. 1 Satz 2 letzter Satzteil gilt entsprechend.
(3) Diesen Kammern und Senaten gehören in allen Streitigkeiten je ein auf Vorschlag der Gewerkschaften und
der Arbeitgeberverbände nach § 37 des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Juli
1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 637) berufener ehrenamtlicher Richter an.
(4) Maßgabe u) Abs. 3 gilt entsprechend.
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Überleitungsvorschriften für anhängige Verfahren
y) Oberstes Gericht
(1) Beim Obersten Gericht der Deutschen Demokratischen Republik anhängige Strafverfahren im ersten
Rechtszug gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das nach Maßgabe 1) Abs. 1 zuständige GericM über.
Dieses kann die Sache mit bindender Wirkung an das Bezirks- oder Kreisgericht abgeben, wenn es dessen
Zuständigkeit für begründet hält.
(2) Beim Obersten Gericht anhängige Revisionsverfahren, Berufungsverfahren, die als Revisionsverfahren
fortgesetzt werden, sowie Berufungsverfahren, die Entscheidungen der Spruchstelle für Nichtigkeitserklärungen
des Patentamts der Deutschen Demokratischen Republik betreffen, gehen in der Lage, in der sie sich befinden,
auf den zuständigen obersten Gerichtshof des Bundes über. Richtet sich die Zulässigkeit der Revision nach
neuem Recht, so entscheidet dieser auch über die Zulässigkeit.
(3) Beim Obersten Gericht anhängige andere Berufungs-, Protest-, Beschwerde- und Kassationsverfahren sowie
andere Verfahren, für die nach neuem Recht das Bezirksgericht zuständig ist, gehen in der Lage, in der sie sich
befinden, auf das Bezirksgericht über. Beim Bezirksgericht entscheidet ein anderer Spruchkörper als der, dessen
Entscheidung angefochten ist; Maßgabe h) Satz 3 zur Strafprozeßordnung - Nr. 14- bleibt unberührt. Ein Richter
oder ehrenamtlicher Richter, der an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Ausübung des
Richteramtes ausgeschlossen.
z) Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik
Bei dem Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik anhängige· Verfahren gehen auf die
Staatsanwaltschaft über, die nach den in Kraft gesetzten Vorschriften zuständig ist.
2. Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom 19. September 1972 (BGBI. 1 S. 1821)
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Regelungen der Wahlordnung finden, soweit sie sich auf die paritätische Besetzung des Präsidiums mit
Richtern und Vorsitzenden Richtern beziehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 2 und 3,
§ 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Nr. 5 und 6), keine Anwendung.
b) In § 15 werden die Worte "aufsichtführende Richter" durch das Wort "Direktor" ersetzt.
3. Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBI. 1S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes
vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163),
mit folgenden Maßgaben:
a) Solange und soweit Rechtspfleger mit einer den Erfordernissen des § 2 entsprechenden Ausbildung nicht oder
nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, werden die den Rechtspflegern übertragenen Aufgaben der
Rechtspflege von Richtern und von im Staatlichen Notariat tätig gewesenen Notaren sowie Geschäfte der
Staatsanwaltschaft, soweit sie durch das Rechtspflegergesetz dem Rechtspfleger übertragen worden sind, von
Staatsanwälten wahrgenommen.
Gerichtssekretäre können Rechtspflegeraufgaben auf Sachgebieten wahrnehmen, die ihnen nach dem bisheri-
gen Recht des in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes zur Erledigung zugewiesen sind oder zugewiesen
werden können. Gerichtssekretäre können nach näherer Bestimmung des Landesrechts mit weiteren Rechtspfle-
geraufgaben betraut werden, wenn sie auf Grund von Fortbildungsmaßnahmen zur Erledigung dieser Aufgaben
geeignet sind.
b) Die Landesjustizverwaltungen können bestimmen, daß mit Aufgaben eines Rechtspflegers auch betraut werden
kann, wer auf dem Sachgebiet, das ihm Obertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist,
der dem durch die Ausbildung nach § 2 vermittelten Stand vergleichbar ist.
c) Für die Anfechtung von Entscheidungen, die der Richter anstelle des Rechtspflegers getroffen hat, gilt § 11
Abs. 3; § 11 Abs. 5 bleibt unberührt.
4. Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 300-5, veröffentlichten bereinigten Fassung
mit folgender Maßgabe:
An die Stelle des aufsichtführenden Amtsrichters tritt der Direktor des Kreisgerichts.
5. Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 926),
mit folgenden Maßgaben:
a) Wird ein Richter beim Kreisgericht abgelehnt, so entscheidet das Bezirksgericht, wenn nicht der Richter beim
Kreisgericht das Ablehnungsgesuch für begründet hält. Die Entscheidung ist unanfechtbar(§§ 45, 46).
b) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsan-
walt vertreten lassen. Vor dem Bezirksgericht ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich, der in dem
i~ Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet seine Kanzlei unterhält. Im übrigen sind die Vorschriften, die die
928 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht voraussetzen, insoweit nicht anzuwenden (§§ 78,
78c, 91, 121, 157, 215, 271, 520, 573). § 625 findet keine Anwendung.
c) Für das Verfahren vor den Kreisgerichten gelten die §§ 495 ff. über das Verfahren vor den Amtsgerichten.
d) Gegen die Entscheidungen des Bezirksgerichts ist eine Beschwerde nicht zulässig. Ausgenommen sind
Erstentscheidungen nach§§ 71, 89 Abs. 1 Satz 3, §§ 135, 141 Abs. 3, §§ 372a, 380, 387, 390, 406, 409 und
§ 411 Abs. 2 sowie Beschwerden nach§§ 519b, 542 Abs. 3 in Verbindung mit§ 341 Abs. 2, §§ 568a, 621 e Abs. 2.
e) Das Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln nach §§ 6411 ff. und das Verfahren Ober den
Regelunterhalt nichtehelicher Kinder nach §§ 642 ff. finden erst statt, wenn die in §§ 1612a, 1615f des
Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Verordnungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in
Kraft getreten sind.
f) Eine gerichtliche Zahlungsaufforderung, die vor dem 1. Juli 1990 erlassen und zugestellt worden ist und deren
Vollstreckung bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts nicht beantragt wurde, gilt als Mahnbescheid,
gegen den ein Widerspruch nicht mehr zulässig ist. Der Lauf der in§ 701 bestimmten Frist beginnt am Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts.
g) Ist am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts ein Rechtsmittel eingelegt, so richtet sich seine Zulässigkeit nach
den bisher geltenden Vorschriften, wenn das Rechtsmittelgericht vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits
Beweis erhoben hat.
h) Für einen Rechtsstreit in Ehesachen (§§ 606 bis 638), der vor dem Wirksamwerden des Beitritts anhängig
geworden ist, gelten folgende besondere Regelungen:
aa) Eine mündliche Verhandlung, die in einem Verfahren auf Scheidung oder Feststellung der Nichtigkeit der
Ehe geschlossen worden ist, ist wieder zu eröffnen.
bb) Tatsachen, die erst durch mit dem Vertrag übergeleitete Rechtsvorschriften erheblich geworden sind,
können noch in der Revisionsinstanz vorgebracht werden. Das Revisionsgericht verweist die Sache an das
Berufungsgericht zurück, wenn bezüglich der neuen Tatsachen eine Beweisaufnahme erforderlich wird.
cc) Ist ein Verfahren auf Scheidung oder Feststellung der Nichtigkeit der Ehe in der Rechtsmittelinstanz
anhängig, so ist, wenn die Ehe aufgelöst wird, in der ersten Entscheidung, die nach dem Wirksamwerden des
Beitritts ergeht, über die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 93a Abs. 1, 3, 4 zu entscheiden.
dd) Werden innerhalb .eines Monats nach dem Wirksamwerden des Beitritts Folgesachen der in § 621 Abs. 1
bezeichneten Art anhängig, während die Scheidungssache in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, so wird
der Scheidungsausspruch nicht wirksam, bevor nicht über die Folgesachen erstinstanzlich entschieden ist;
das Familiengericht kann den Scheidungsausspruch vorher für wirksam erklären, wenn die Voraussetzun-
gen des§ 628 Abs. 1 Satz 1 gegeben sind.
ee) Eine Entscheidung, die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ergangen ist, steht der Berufung auf
solche Tatsachen nicht entgegen, die erst durch mit dem Vertrag übergeleitete Rechtsvorschriften erheblich
geworden sind.
i) Gegen Entscheidungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtskräftig geworden sind, finden die
vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Entscheidungen statt (§§ 323, 324, 579 ff., 767 ff.). Die
Voraussetzungen einschließlich der Fristen richten sich nach der Zivilprozeßordnung.
j) Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte können nicht für vollstreckbar erklärt werden.
k) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet begonnene
Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist nach dem bisherigen Recht zu erledigen. Werden weitere selbständige
Maßnahmen zur Fortsetzung der bereits begonnenen Zwangsvollstreckung nach dem Wirksamwerden des
Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet eingeleitet, gelten die Vorschriften der Zivilprozeßord-
nung. Die Verwertung eines gepfändeten Gegenstandes gilt als selbständige Maßnahme.
1) Für die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht beendeten Schiedsverfahren, die in dem in Artikel 3
des Vertrages genannten Gebiet durchgeführt werden, sind §§ 1 bis 23 der Verordnung über das schiedsgericht-
liche Verfahren der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Dezember 1975 (GBI. 11976 Nr. 1 S. 8) mit der
Maßgabe weiter anzuwenden, daß an die Stelle der Einigung im Sinne der §§ 18 und 19 dieser Verordnung der
Schiedsvergleich nach § 1044 a tritt.
6. Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S.2191),
mit folgender Maßgabe:
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Richter den Rechtsstreit ganz
oder teilweise anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
7. Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBI. 1 S. 14n), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2496),
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 929
mit folgender Maßgabe:
Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Richter den Rechtsstreit ganz
oder teilweise anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Vorbescheid entscheiden.
8. Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1206),
mit folgenden Maßgaben:
a) In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet kann in ein Richterverhältnis auch berufen werden,
wer die Befähigung zum Berufsrichter nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat.
b) Wer nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik die Befähigung zum Berufsrichter erworben hat
und nach dem Wirksamwerden des Beitritts mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig war, kann zum
Richter auf Lebenszeit ernannt werden.
c) § 10 Abs. 2 findet auf Tätigkeiten vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages
genannten Gebiet keine Anwendung.
d) Richter, die nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Juli
1990 (GBI. 1Nr. 42 S. 637) in Verbindung mit der Ordnung Ober die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlaus-
schüsse der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 (GBI. 1Nr. 49 S. 904) in ein Richterverhältnis
auf Zeit oder auf Probe berufen worden sind, dürfen dieselben Aufgaben wahrnehmen wie Richter auf
Lebenszeit.
e) Richter, die nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung
mit der Ordnung Ober die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse in ein Richterverhältnis auf Probe
berufen worden sind, sind spätestens fünf Jahre nach ihrer Ernennung zu Richtern auf Lebenszeit zu ernennen.
§ 12 Abs. 2 Satz 2 findet auf sie Anwendung.
f) Ein nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit der
Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse in ein Richterverhältnis auf Probe.
berufener Richter kann ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht oder bei einer Behörde der Gerichtsver-
waltung verwendet werden.
g) Ein nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit der
Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse begründetes Richterverhältnis auf Zeit
gilt als auf drei Jahre befristet.
h) Die Ernennung oder Berufung eines nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen
Republik in Verbindung mit der Ordnung Ober die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse
berufenen Richters auf Probe oder auf Zeit ist außer in den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 zurückzunehmen,
wenn nachträglich Tatsachen bekannt geworden sind, die seine Berufung nicht gerechtfertigt hätten.
i) Amtsbezeichnungen der nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in
Verbindung mit der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse berufenen Richter
auf Zeit sind Richter am Kreisgericht, Richter am Bezirksgericht, Direktor des Kreisgerichts, Vizepräsident oder
Präsident des Bezirksgerichts.
j) An die Stelle des allgemeinen Dienstalters tritt die Dauer der richterlichen Vortätigkeit.
k) Ein nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit der
Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse berufener Richter auf Zeit kann außer
aus den in § 21 genannten Gründen entlassen werden, wenn er für das Richteramt nicht geeignet ist. Die
Entlassung kann nur zum Ablauf des sechsten, zwölften und achtzehnten Monats oder zum Ablauf des zweiten
oder dritten Jahres erfolgen. § 22 Abs. 4 und 5 findet auf die Entlassung wegen NichteigQung entsprechende
Anwendung; § 21 Abs. 3 findet keine Anwendung. Die Entlassungsverfügung kann beim Dienstgericht ange-
fochten werden.
1) Für die nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit
der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse berufenen Richter auf Probe gelten
§§ 27, 31 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.
m) In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet dürfen bei einem Gericht ausschließlich - oder neben
Richtern auf Lebenszeit - Richter auf Zeit und Richter auf Probe tätig sein. Richter auf Probe und Richter auf Zeit
dürfen auch in einem mit mehreren Berufsrichtern besetzten Spruchk0rper den Vorsitz führen.
n) Für die nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit
der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse berufenen Richter auf Probe gilt § 37
Abs. 3 mit der Maßgabe, daß sie längstens für zusammen sechs Monate abgeordnet werden dürfen.
o) Für den Fortbestand der Richterverhältnisse der am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts amtierenden Richter
gelten die Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit der
Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse. Die auf dieser Grundlage gebildeten
Richterwahlausschüsse bleiben auch nach Bildung der Länder bestehen. Die Befugnisse, die nach diesen
Vorschriften der Volkskammer oder deren Organen zustehen, gehen auf die Landtage Ober. Das Landesrecht
930 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
kann bestimmen, daß die Volkskammerabgeordneten, die Mitglieder der Richterwahlausschüsse nach § 12
Abs. 3 des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Ordnung
über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse sind, durch Landtagsabgeordnete ersetzt werden.
Bis zu ihrer Ersetzung durch Landtagsabgeordnete üben die zu Mitgliedern des Richterwahlausschusses
berufenen Volkskammerabgeordneten ihr Amt aus, auch wenn ihr Mandat vorher endet.
Die Richterwahlausschüsse sollen über den Fortbestand der Richterverhältnisse der nach den Vorschriften des
Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik zur Ausübung der Rechtsprechung ermächtigten
Richter spätestens bis zum 15. April 1991 entscheiden. Bis zur Entscheidung durch den Richterwahlausschuß
sind die im Amt befindlichen Richter zur Ausübung der Rechtsprechung ermächtigt.
Mit der Bildung der Landesregierungen gehen die Befugnisse des Ministers der Justiz auf die zuständigen
Landesminister über.
p) Die Länder regeln Zuständigkeit und Verfahren für eine Rücknahme der Ernennung oder Berufung gemäß
Maßgabe h). Solange das jeweilige Land keine Regelung getroffen hat, richten sich Zuständigkeit und Verfahren
der Rücknahme nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in
Verbindung mit der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse.
q) Ein nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit der
Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse berufener Richter mit einer richterlichen
Vortätigkeit von mindestens drei Jahren kann mit der Wahrnehmung von mit Dienstaufsichtsbefugnissen
verbundenen Aufgaben beauftragt werden. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach dem am Tage vor dem
Wirksamwerden des Beitritts nach dem Richtergesetz der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung
mit der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse geltenden Recht über die
Ernennung in eine Richterstellung mit entsprechenden Aufgaben, soweit nicht in dem jeweiligen Land eine
Regelung getroffen worden ist.
r) Für Bildung und Aufgaben des Richterrats gelten die Bestimmungen des Richtergesetzes der Deutschen
Demokratischen Republik, soweit nicht In dem jeweiligen Land eine Regelung getroffen worden ist.
s) Die Länder treffen bis spätestens 31. Dezember 1992 Regelungen über die Bildung und Aufgaben des
Präsidialrats.
t) Die Altersgrenze richtet sich nach den bisher in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Bestimmun-
gen, bis die jeweiligen Länder eine Regelung getroffen haben. Diese Regelung ist spätestens bis zum
31. Dezember 1991 in Kraft zu setzen.
u) Die Aufgaben des Dienstgerichts werden bis zu einer Regelung durch das jeweilige Land durch einen Senat des
Bezirksgerichts wahrgenommen, in dessen Bezirk sich der Sitz .der Landesregierung befindet. Der Senat
entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern. Die Mitglieder des Senats müssen mindestens drei Jahre im
richterlichen Dienst tätig gewesen sein; sie werden von dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem das
Dienstgericht errichtet ist.
v) Bis zur Regelung durch das jeweilige Land findet die Durchführungsverordnung zum Richtergesetz - Oiszipli-
narordnung - vom 1. August 1990 (GBI. 1 Nr. 52 S. 1061) Anwendung.
w) Die Dienstbezüge, die Versorgung, der Mutterschutz, der Urlaub, die Reise- und Umzugskosten sowie das
Trennungsgeld richten sich nach den Bestimmungen, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in
Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet gelten. Die Bundesregierung wird durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Regelungen der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen
Verhältnisse in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet regelmäßig anpassen. Vor Erlaß der
Rechtsverordnung nach Satz 2 sind die Regierungen der betroffenen Länder zu hören.
x) Soweit nicht in den Maßgaben p) bis w) etwas anderes bestimmt ist, sind die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages
genannten Länder verpflichtet, Rechtsverhältnisse der Richter bis zum 31. Dezember 1992 nach§ 71 Abs. 1
und 2 zu regeln. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, mit welchen Übergangsregelungen die
für Landesrichter geltenden richterrechtlichen und auf Richter anwendbaren beamtenrechtlichen Bundesgesetze
im Gebiet der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder gelten, sowie ab wann und mit welchen
Anpassungen, die durch die besonderen Gegebenheiten im Gebiet der in Artikel 1 Absatz 1 des Vertrages
genannten Länder erforderlich sind, das übrige für Landesrichter unmittelbar oder kraft Verweisung auf beamten-
rechtliche Vorschriften geltende Bundesrecht dort eingeführt wird. Vor Erlaß einer Rechtsverordnung nach Satz 2
sind die Regierungen der betroffenen Länder zu hören. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates. wenn sie sich auf Gesetze beziehen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
y) Für das in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannte Gebiet gelten folgende Überleitungsvorschriften:
aa) Wer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die Befähigung zum Berufsrichter erworben hat oder
demnächst erwirbt, behält diese Befähigung. Gleiches gilt für aus der Vertragsgerichtsbarkeit in die
ordentliche Gerichtsbarkeit übergeführte Richter und für aus den Staatlichen Notariaten in die ordentliche
Gerichtsbarkeit übergeführte Notare.
bb) Wer nach dem Wirksamwerden des Beitritts gemäß Maßgabe b) in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit
berufen wird, erfüllt damit auch die Voraussetzungen für die Berufung in ein Richterverhältnis in dem Gebiet,
in dem das Deutsche Richtergesetz bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts galt.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 931
cc) In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet können Richter aus den Gebieten, in denen das
Deutsche· Richtergesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts galt, im Wege der Zuweisung
rechtsprechende Gewalt ausüben. Zugewiesene Richter sind für die Präsidien wahlberechtigt und wählbar.
dd) Hochschullehrer an rechtswissenschaftlichen Fakultäten oder Fachbereichen von wissenschaftlichen Hoch-
schulen oder Universitäten in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet, die die Einstellungs-
voraussetzungen für Professoren nach§ 44 des Hochschulrahmengesetzes erfüllen und nach dem Wirk-
samwerden des Beitritts berufen worden sind, sind zum Richteramt befähigt.
ee) Wer bis zum 31. Dezember 1991 Richter-, Staatsanwalts-, Rechtsanwalts- oder Notarassisstent ist oder
wird, beendet seine Ausbildung nach den in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet
geltenden Bestimmungen und erwirbt mit dem erfolgreichen Abschluß die in diesen Bestimmungen vorgese-
hene Befähigung. Dies gilt nicht für Absolventen der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder vergleich-
barer Einrichtungen.
ff) Diplom-Juristen, die ihr Diplom nicht an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichba-
ren Einrichtung erworben haben und am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine mindestens dreijährige
Berufserfahrung besitzen, erwerben nach einer erfolgreichen Einarbeitungszeit von einem Jahr bei einem
Gericht in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet die Befähigung zum Berufsrichter.
gg) Der Abschluß eines rechtswissenschaftlichen Studiums als Diplom-Jurist an einer Universität oder wissen-
schaftlichen Hochschule in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet- mit Ausnahme eines an
der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung erworbenen Diploms -
wird der ersten Staatsprüfung im Sinne der §§ 5 bis 6 gleichgestellt.
hh) Wer vor dem 1. September 1990 in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet ein Studium der
Rechtswissenschaften - mit Ausnahme eines Studiums an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder
einer vergleichbaren Einrichtung - aufgenommen hat, kann das Studium nach den fortgeltenden Bestimmun-
gen abschließen. Der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung gilt als erste Staatsprüfung im Sinne der §§ 5
bis 6.
ii) Studenten, die ihr Studium in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet bis zum Jahre 1993·
abschließen, können einen besonderen Vorbereitungsdienst ableisten, der sich aus theoretischen und
praktischen Ausbildungsabschnitten zusammensetzt und zweieinhalb Jahre dauert.
Der Vorbereitungsdienst umfaßt Einführungslehrgänge in die Rechts- und Wirtschaftsordnung und das
Zivilrecht von vier Monaten, das Strafrecht von einem Monat und das Verwaltungsrecht von zwei Monaten,
jeweils unter Einschluß des dazugehörigen Verfahrensrechts. Die praktische Ausbildung findet bei folgenden
Pflichtstationen statt:
- bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen für die Dauer von sechs Monaten,
- bei einem Gericht in Strafsachen oder einer Staatsanwaltschaft für die Dauer von drei Monaten,
bei einer Verwaltungsbehörde für die Dauer von vier Monaten,
- bei einem Rechtsanwalt für die Dauer von vier Monaten.
Im Anschluß an die Pflichtstationen wird der Rechtspraktikant für sechs Monate nach seiner Wahl bei einer
oder zwei der in § 5 b Abs. 1 Nr. 5 genannten Stationen ausgebildet.
Für die Prüfungsjahrgänge 1991 bis 1993 können die Einführungslehrgänge unter Berücksichtigung ihrer
Ausbildung im Recht der Bundesrepublik Deutschland während des Studiums abgekürzt werden; die Dauer
der Pflichtstationen ver1ängert sich um die Zeit, um die der zugehörige Einführungslehrgang verkürzt wird.
Die zweite juristische Prüfung wird nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts von dem Land abgenommen,
in dem der Rechtspraktikant den Vorbereitungsdienst überwiegend abgeleistet hat. Bei der Aufgabenstellung
für die Rechtspraktikanten sind die Besonderheiten ihres Ausbildungsganges angemessen zu berücksichti-
gen.
Die Rechtspraktikanten werden in ein Rechtsverhältnis zu ihren Herkunftsländem übernommen.
jj) Ein an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung erworbener
Abschluß berechtigt nicht zur Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufs.
z) Für Staatsanwälte gilt folgendes:
aa) § 38a Abs. 1 des Gesetzes Ober die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom
7. April 19TT (GBI. 1Nr. 10 S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1990 (GBI. 1Nr. 42 S. 635), gilt
entsprechend Maßgabe o) weiter.
bb) Soweit der Minister der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik gemäß§ 38a Abs. 2 des Gesetzes
über die Staatsanwaltschaft Staatsanwälte mit der Rechtsfolge des § 38 a Abs. 3 neu berufen hat, verbleibt
es hierbei.
cc) Im übrigen gelten die Maßgaben a), b), c), e), h), k), p), q), v), w), y)aa), y)bb), y)ee), y)ff) und y)ü) sinngemäß.
Sa. Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2135),
932 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
mit folgenden Maßgaben:
a) Personen, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflich-
tige Tätigkeit ausüben, ohne im Besitz der erforderlichen Ertaubnis zu sein, dürfen erteilte Aufträge in den
folgenden sechs Monaten fortführen, sofem sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Wirksamwerden des
Beitritts um eine entsprechende Erlaubnis nachsuchen. Neue Aufträge dürfen nicht angenommen werden.
b) Soweit in den zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Zuständigkeit
des Präsidenten des Landgerichts oder des Amtsgerichts vorgesehen ist, ist für diese Aufgaben der Direktor des
Kreisgerichts am Sitz des Bezirksgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Rechtsbesorgung ausgeübt werden
soll oder ausgeübt wird. Gehört der Ort zu dem Bezirk eines Kreisgerichts, dessen Direktor dem Präsidenten
eines Amtsgerichts gleichsteht, entscheidet der Direktor dieses Kreisgerichts.
9. Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 19n zur
Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien DienstJeistungsverkehrs der Rechtsanwälte vom 16. August
1980 (BGBI. 1 S. 1453), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 479),
mit folgender Maßgabe:
Soweit das Gesetz auf Bestimmungen der BundesrechtsanwaJtsordnung verweist, treten an deren Stelle die
entsprechenden Bestimmungen des Rechtsanwaltsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik.
10. Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 689),
mit folgender Maßgabe:
Beratungshilfe wird auch in Angelegenheiten des Arbeitsrechts und des Sozialrechts gewährt.
11. Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBI. 1S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1349),
mit folgenden Maßgaben:
a) Patentanwälte und Patentassessoren, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in die beim Patentamt der
Deutschen Demokratischen Republik geführten Listen der Patentanwälte oder der _Patentassessoren nicht nur
vorläufig eingetragen sind, stehen Personen gleich, die nach § 5 der Patentanwaltsordnung die Voraussetzungen
für den Zugang zum Beruf des Patentanwalts durch Prüfung erlangt haben. Die in die beim Patentamt der
Deutschen Demokratischen Republik geführte Liste eingetragenen Patentanwälte sind nach der Patentanwalts-
ordnung zur Patentanwaltschaft zugelassen.
b) Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht oder nur vorläufig beschiedene Anträge auf Eintragung in
die Liste der Patentanwälte gelten als Anträge auf Zulassung zur Patentanwaltschaft, noch nicht oder nur
vorläufig beschiedene Anträge auf Eintragung in die Liste der Patentassessoren gelten als Anträge auf
Anerkennung als Patentassessor. Es entscheidet der Präsident des Patentamts nach Anhörung des Vorstands
der Patentanwaltskammer nach den Bestimmungen der Patentanwaltsordnung. Die Frage, ob der Antragsteller
die Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt, wird nach den Bestimmungen der Anordnung der Deutschen Demokra-
·tischen Republik über die Vertretung vor dem Patentamt vom 2·1. März 1990 (GBI. 1Nr. 21 S. 208) entschieden.
12. Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom
9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354),
mit folgenden Maßgaben:
a) Unterbringungen, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind und vor dem Wirksamwerden des Beitritts
vorgenommen wurden, gelten als Freiheitsentziehungen im Sinne von § 1, soweit das Verfahren nicht abwei-
chend geregelt ist.
b) Die zuständige Verwaltungsbehörde hat alsbald die Anordnung der Freiheitsentziehung beim Gericht zu
beantragen, sofem der Untergebrachte nicht freigelassen wird. Der Untergebrachte ist spätestens nach Ablauf
von sechs Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts freizulassen, wenn das Gericht die Freiheitsentzie-
hung nicht vorher angeordnet hat. § 13 Abs. 1 Satz 2 findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
während dieses Zeitraums keine Anwendung.
13. Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni
1990 (BGBI. 1 S. 1163),
mit folgenden Maßgaben:
a) Für das gerichtliche Verfahren über Unterbringungsmaßnahmen sind die Vorschriften über Unterbringungs-
sachen des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002) anzuwenden.
b) Verfahren nach §§ 125 bis 148 Abs. 1, die noch nicht entschieden sind, werden durch Beschluß an das
zuständige Gericht verwiesen.
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c) Solange das jeweilige Land keine Bestimmung über die zuständigen Registergerichte getroffen hat, werden in
dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet die Handels- und Genossenschaftsregister von den
Kreisgerichten, in deren Bezirk das Bezirksgericht seinen Sitz hat, für das Gebiet des Bezirksgerichts geführt.
d) Die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bei den Räten der Kreise befindlichen Vorgänge über
Handels- und Genossenschaftsregister werden zu den nach Maßgabe c) zuständigen Gerichten übergeführt.
e) Für Verfahren nach § 148 Abs. 2 bis § 158 gilt folgendes:
aa) Eine Dispache, die noch nicht nach § 8 Abs. 2 der Verordnung Ober das Dispacheverfahren der Deutschen
Demokratischen Republik vom 27. Mai 1976 (GBI. 1 Nr. 21 S. 298) anerkannt ist, gilt als Dispache eines
Dispacheurs nach § 728 des Handelsgesetzbuchs oder nach § 87 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes.
bb) Eine noch nicht rechtskräftig entschiedene Feststellungsklage nach § 1Oder Verordnung über das Dispache-
verfahren ist als Antrag nach § 150 Satz 1 zu behandeln.
cc) Soweit in einem Rechtsstreit gemäß § 11 der Verordnung über das Dispacheverfahren in erster Instanz
bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat oder bereits ein Urteil ergangen ist, ist der Rechtsstreit nach
den bisher geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen. Ist dies nicht der Fall, hat erneut ein
Verfahren nach §§ 153 bis 156 stattzufinden.
f) Auf eine nach der Verordnung über das Dispacheverfahren anerkannte Dispache findet § 158 Abs. 2 und 3
Anwendung.
14. Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S.-1354),
mit folgenden Maßgaben:
a) Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anhängige, an ein gesellschaftliches Gericht abgegebene Verfahren
sind von der Staatsanwaltschaft zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens oder dessen Fortführung nach Maßgabe der Vorschriften der Strafprozeßordnung; war
das Verfahren bereits bei einem Gericht anhängig gewesen, so ist es diesem zuzuleiten.
b) Eine Regelung, die die Abgabe von Verfahren wegen eines Vergehens mit geringfügigen Folgen an Schiedsstel•
len zuläßt, falls der Beschuldigte zustimmt und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht, bleibt -
unbeschadet der §§ 153, 153a - unberührt.
c) Soweit die Vorschriften der Strafprozeßordnung den Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichts-
verfassungsgesetzes) Befugnisse einräumen, stehen diese Befugnisse bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung
nach § 152 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1991, auch den
Untersuchungsorganen der Ministerien des Innern zu.
d) Die Vollstreckung einer Rechtsfolge aus einer Entscheidung eines Strafgerichts der Deutschen Demokratischen
Republik ist zulässig, es sei denn es wird durch ein Gericht festgestellt, daß die Verurteilung mit rechtsstaatlichen
Maßstäben nicht vereinbar ist oder daß Art oder Höhe der Rechtsfolge nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht
angemessen sind oder dem Zweck eines Bundesgesetzes widersprechen. Es kann auch festgestellt werden, daß
die Rechtsfolge in einer milderen Folgenart zu vollstrecken ist. Der Antrag auf Feststellung kann von dem
Verurteilten oder von der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Der Antrag ist unzulässig, wenn ein Kassationsver-
fahren durchgeführt worden ist oder noch durchgeführt werden kann. Über den Antrag entscheidet das Gericht,
das nach Maßgabe h) für eine Kassation zuständig wäre. § 458 Abs. 3 Satz 1 und § 462 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
gelten entsprechend. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Aufschub oder die Unterbrechung der Vollstrek-
kung kann auch von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden.
e) Soweit nach § 15 des Gesetzes Ober die innerdeutsche Rechts• und Amtshilfe in Strafsachen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1S. 1503), die Unzulässigkeit der Vollstreckung
einer Strafe festgestellt worden ist, findet eine Vollstreckung auch in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet nicht statt.
f) Für die Vollstreckung einer von einem Gericht der Deutschen Demokratischen Republik verhängten Geldstrafe
und die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verbleibt es bei ~em bisherigen Recht der Deutschen Demokrati-
schen Republik mit folgenden Maßgaben:
aa) Die Regelungen über die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe finden keine Anwendung, soweit die
Geldstrafe gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden verhängt wurde.
bb) Für das Verfahren der Vollstreckung gilt statt der Bestimmungen des Zrvilverfahrensrechts (§ 23 Abs. 3
Satz 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen
Republik vom 20. März 1975, GBI. 1 Nr. 15 S. 285) die Justizbeitreibungsordnung.
cc) Es kann auch eine Ersatzfreiheitsstrafe von weniger als drei Monaten verhängt werden.
g) Der Staatsanwaltschaft am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts vorliegende Gesuche von Verurteilten auf
Wiederaufnahme des Verfahrens sind dem für die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren zuständigen
Gericht zuzuleiten.
934 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Hat das Gericht vor dem Wirksamwerden des Beitritts eine Wiederaufnahme zu Ungunsten des Angeklagten
angeordnet, so gilt die Anordnung, falls die Hauptverhandlung noch nicht abgeschlossen ist, lediglich als den
Wiederaufnahmeantrag für zulässig erklärender Beschluß.
h) Die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte können bis zum 31. Dezember 1991 die Kassation einer rechtskräf-
tigen Entscheidung eines Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik beantragen. Über den Antrag
entscheidet das Bezirksgericht. War dieses mit der Sache bereits befaßt, so entscheidet ein anderes Bezirks-
gericht; der besondere Senat des Bezirksgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres, welche Bezirks-
gerichte örtlich zuständig sind. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Repu-
blik über das Kassationsverfahren in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 39 S. 526)
- §§ 311 bis 327 - bleiben mit Ausnahme des § 313 mit folgenden Maßgaben anwendbar:
aa) § 361 gilt sinngemäß.
bb) Der Kassationsantrag des Verurteilten und der in§ 361 genannten Personen ist der Staatsanwaltschaft zur
Stellungnahme zuzuleiten.
cc) Das Kassationsgericht kann auch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Vollstreckung aussetzen.
dd) Das Kassationsgericht kann in entsprechender Anwendung des § 349 über den Antrag durch Beschluß
entscheiden.
ee) § 23 Abs. 2 gilt sinngemäß.
ff) Die Entscheidung des Kassationsgerichts ist nicht anfechtbar.
gg) Für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des
Siebenten Buches sinngemäß.
i) Das Begnadigungsrecht steht dem Bund auch dann zu, wenn ein Gericht der Deutschen Demokratischen
Republik in einer Sache entschieden hat, die der Gerichtsbarkeit des Bundes unterfallen würde.
j) Die abschließende Entscheidung des Gerichts nach Maßgabe d) ist dem Generalbundesanwalt - Bundeszentral-
register - mitzuteilen. Sie ist in ihm zu vermerken, wenn die Vollstreckung einer Rechtsfolge insgesamt oder in
einer milderen Folgenart für zulässig erklärt worden ist. Ist die Verurteilung noch nicht im Bundeszentralregister
eingetragen, so wird die Eintragung von der Registerbehörde entsprechend den Feststellungen In der abschlie-
ßenden Entscheidung vorgenommen. Die Eintragung im bisherigen Strafregister der Deutschen Demokratischen
Republik über eine Rechtsfolge, deren Vollstreckung für unzulässig erklärt worden ist, ist nicht in das Bundeszen-
tralregister zu übernehmen. Bei bereits erfolgter Eintragung im Bundeszentralregister ist diese wieder zu
entfernen.
Eintragungen auf Grund der gerichtlichen Entscheidung werden hinsichtlich der Folgen nach dem Bundeszentral-
registergesetz wie Eintragungen von Verurteilungen durch deutsche Gerichte im bisherigen Geltungsbereich des
Bundeszentralregistergesetzes behandelt.
k) Bei einem begründeten Kassationsantrag (Maßgabe h) ist dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof -
Bundeszentralregister - die Entscheidung des Gerichts, mit der die angefochtene rechtskräftige Entscheidung
aufgehoben und abgeändert oder die Sache zurückverwiesen worden ist, mitzuteilen. Eintragungen im bisheri-
gen Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik, die auf einer Entscheidung beruhen, die in einem
Kassationsurteil mit Freispruch aufgehoben worden ist, werden nicht in das BundeszentraJregister übernommen
oder wieder aus dem Bundeszentralregister entfernt. Ein zurückverweisendes Kassationsurteil und die ihm
zugrundeliegende Entscheidung sind im Bundeszentralregister einzutragen, es sei denn, daß die Vollstreckung
der im angegriffenen Urteil erkannten Rechtsfolgen ausgesetzt wird. Ist im letztgenannten Fall das angegriffene
Urteil bereits aus dem Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik in das Bundeszentralregister
übernommen worden, so ist die Eintragung zu entfernen. Ergeht eine abschließende Entscheidung mit einer
registerpflichtigen Verurteilung, so wird diese Entscheidung im Bundeszentralregister vermerkt.
Auf Eintragungen nach Absatz 1 finden die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes Ober die register-
rechtliche Behandlung von Wiederaufnahmeverfahren entsprechende Anwendung.
15. Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom
20. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 301 ),
mit folgenden Maßgaben:
a) Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts (§§ 95 bis 104) ist eine weitere Beschwerde, ausgenommen im Fall
des § 102, nicht zulässig.
b) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet anhängig
gewordene Vollstreckung in Grundstücke ist nach der Grundstücksvollstreckungsverordnung der Deutschen
Demokratischen Republik vom 6. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 32 S. 288) zu erledigen.
16. Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 977),
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 935
mit folgender Maßgabe:
Ein vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet begonnenes
Einziehungsverfahren ist nach den bisherigen Regelungen zu erledigen.
17. Artikel IV des Einführungsgesetzes zu dem Gesetze, betreffend Änderungen der Konkursordnung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
mit folgenden Maßgaben:
a) Konkursverfahren im Sinne dieser Vorschrift kann auch ein Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung
(Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1) sein. Sieht auf Grund dieser Vorschrift erlassenes
Landesrecht Beschränkungen oder den Ausschluß eines Verfahrens nach der Gesamtvollstreckungsordnung
vor, so gilt dies auch für die Zulässigkeit eines Konkursverfahrens.
b) Sieht auf Grund dieser Vorschrift erlassenes Landesrecht Beschränkungen oder den Ausschluß eines Konkurs-
verfahrens vor, so gilt dies auch für die Zulässigkeit eines Verfahrens nach der Gesamtvollstreckungsordnung.
18. Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBI. 1S. 535 in Verbindung
mit der Bekanntmachung vom 6. Mai 1985, BGBI. 1 S. 780),
mit folgender Maßgabe:
Die· in diesem Gesetz für Konkursverfahren nach der Konkursordnung getroffenen Regelungen gelten im Anwen-
dungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung (Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1) auch für das
Gesamtvollstreckungsverfahren.
19. Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3047), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1082),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die sich aus den in Kraft gesetzten Vorschriften ergebenden Gebühren ermäßigen sich um 20 vom Hundert,
wenn der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
hat. Die Ermäßigung erstreckt sich auf andere Kostenschuldner, die als Zweitschuldner gemäß§ 58 Abs. 2 in
Anspruch genommen werden. § 11 Abs. 3 bleibt unberührt.
b) Das Gericht kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der
Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, einen um bis zu einem
Drittel geringeren Wert festsetzen, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften ein Mindestwert oder ein fiktiver
Wert festgelegt ist, weil genügende tatsächliche Anhaltspunkte für die Bestimmung des Wertes nicht bestehen.
c) Im Kassationsverfahren gelten die Vorschriften des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz)
über das Revisionsverfahren in Strafsachen sinngemäß.
d) § 73 Abs. 1 und 3 gilt auch für das Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet.
In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvoll-
zugsgesetz werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes anhängig geworden ist. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem
lnkrafttr.eten dieses Gesetzes eingelegt worden ist.
20. Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die sich aus den in Kraft gesetzten Vorschriften ergebenden Gebühren ermäßigen sich für Kostenschuldner, die
ihren Wohnsitz oder Sitz der Hauptniederfassung, bei einer Handelsgesellschaft den Sitz der Gesellschaft, in
dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet haben, um 20 vom Hundert. Soweit in bundesrechtlichen
Vorschriften ein höherer Ermäßigungssatz festgelegt ist, gilt dieser. § 33 bleibt unberührt. § 144 Abs. 3 gilt
sinngemäß.
b) Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts findet nicht statt.
c) Soweit Vorschriften des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik, die als Bundesrecht weitergelten, eine
weitergehende Befreiung von Gebühren und Auslagen vorsehen als bundesrechtliche Vorschriften in dem
Gebiet, in dem die Kostenordnung schon vor dem Beitritt gegolten hat, sind diese Vorschriften des Rechts der
Deutschen Demokratischen Republik nicht anzuwenden.
d) Für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des § 19 Abs. 4 gelten die
Vorschriften des Bewertungsgesetzes für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören jedoch auch die Wohngebäude
einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens. § 126 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes gilt sinngemäß.
e) § 161 gilt auch für das Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.
936 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
21. Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummern 360-3 und 369-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1503),
mit folgender Maßgabe:
Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts findet nicht statt.
22. Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember
1986 (BGBI. 1 S. 2326),
mit folgenden Maßgaben:
a) Bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Vorschriften gilt in Justizverwaltungsangelegenheiten der Länder des in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes die Justizverwaltungskostenordnung in der jeweils für die Justizbe-
hörden des Bundes geltenden Fassung entsprechend.
b) § 16 gilt auch für das Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.
23. Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 362-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990
(BGBI. 1 S. 1163),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die sich aus den in Kraft gesetzten Vorschriften ergebenden Gebühren ermäßigen sich um 20 vom Hundert.
b) Für Gebühren und Auslagen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts fällig geworden sind, gilt das bisherige
Recht.
24. Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
1969 (BGBI. 1 S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2326),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die sich aus § 2 Abs. 1 ergebende Entschädigung sowie die in § 2 Abs. 2 und 3 festgesetzten Höchstbeträge
ermäßigen sich um 20· vom Hundert. Die Entschädigung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung aller
Umstände bis zu den Höchstsätzen dieses Gesetzes festgesetzt werden, wenn die sich nach Satz 1 ergebende
Entschädigung unbillig wäre.
b) Die Entschädigung richtet sich nach dem bisherigen Recht, soweit die Heranziehung vor dem Wirksamwerden
des Beitritts erfolgte.
25. Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Oktober 1969 (BGBI. 1S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 18 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1
s. 1026),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die sich aus § 2 Abs. 3 Satz 2, §§ 3, 5 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, §§ 17 und 17 a Abs. 1 bis 3 ergebende
Entschädigung sowie die in § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 Satz 2 festgesetzten Höchstbeträge ermäßigen sich für
Beteiligte, die ihren Wohnsitz oder Sitz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet haben, um 20 vom
Hundert. Die Entschädigung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände bis zu den Höchstsätzen
dieses _Gesetzes festgesetzt werden, wenn die sich nach Satz 1 ergebende Entschädigung unbillig wäre.
b) § 18 gilt auch für das Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.
26. Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBI. 1
s. 1765),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die sich aus den in Kraft gesetzten Vorschriften ergebenden Gebühren ermäßigen sich bei der Tätigkeit von
Rechtsanwälten, die ihre Kanzlei in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet eingerichtet haben, um
20 vom Hundert. Die Gebühren ermäßigen sich in gleicher Weise, wenn ein Rechtsanwalt vor Gerichten oder
Behörden, die ihren Sitz in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet haben, im Auftrag eines
Beteiligten tätig wird, der seinen Wohnsitz oder Sitz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hat. § 11
Abs. 2 bleibt unberührt.
b) Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts findet nicht statt.
c) Bei den Gebühren der §§ 83, 85, 86 stehen
aa) im ersten Rechtszug Verfahren vor dem Bezirksgericht den entsprechenden Verfahren des§ 83 Abs. 1 Nr. 1
und 2, Verfahren vor dem Kreisgericht den Verfahren des § 83 Abs. 1 Nr. 3,
bb) im Berufungsverfahren Verfahren vor dem Bezirksgericht den entsprechenden Verfahren des § '85 Abs. 1,
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 937
cc) im Revisionsverfahren Verfahren vor dem Bezirksgericht den entsprechenden Verfahren des§ 86 Abs. 1
Nr. 2
gleich.
d) Im Kassationsverfahren gelten die Vorschriften über das Revisionsverfahren in Strafsachen sinngemäß.
e) § 134 gilt auch für das Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.
27. Für die Kostengesetze gilt im übrigen die folgende
allgemeine Maßgabe:
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die jeweils in den Buchstaben a) der
Maßgaben zum Gerichtskostengesetz, zur Kostenordnung, zum Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher, zum
Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter, zum Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen und zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte bestimmten Ermäßigungssätze zur Anpas-
sung an die wirtschaftlichen Verhältnisse neu festzusetzen oder aufzuheben. Die Rechtsverordnungen bedürfen der
Zustimmung des Bundesrates, wenn sie sich auf Gesetze beziehen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
28. Im übrigen gelten, falls in den Nummern 1 bis 27 nichts anderes bestimmt ist, die folgenden
allgemeinen Maßgaben:
a) Soweit in Vorschriften, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in Kraft gesetzt werden oder auf
Grund des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990 in Kraft gesetzt worden sind, auf Recht der Bundesrepublik
Deutschland verwiesen wird, das in diesem Gebiet keine Anwendung findet, sind die entsprechenden Vorschrif-
ten der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. Bestehen solche Vorschriften nicht oder würde ihre
Anwendung dem Sinn der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird, ent-
sprechend.
b) Soweit in fortgeltendem Recht der Deutschen Demokratischen Republik auf Vorschriften verwiesen wird, die
keine Anwendung mehr finden, sind die entsprechenden Vorschriften des Rechts der Bundesrepublik Deutsch-
land anzuwenden.
c) Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch diesen Vertrag geändert werden, treten
an deren Stelle die geänderten Vorschriften.
d) Die Maßgaben a) bis c) gelten auch, wenn Vorschriften an bestimmte Verfahren anknüpfen.
e) Werden in den Vorschriften, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in Kraft gesetzt werden, und
in dem in diesem Gebiet geltenden Recht vergleichbare Behörden, sonstige Stellen oder Verfahren unterschied-
lich bezeichnet, so treten die im dort geltenden Recht bezeichneten Stellen oder Verfahren an die Stelle
derjenigen, die in den in Kraft gesetzten Vorschriften genannt sind; gleiches gilt bei Abweichungen in der
Bezeichnung sonstiger Umstände, die inhaltlich vergleichbar sind.
f) Durch Verordnung eingeführte Vordrucke können in angepaßter Form verwendet werden.
g) Die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anhängigen Verfahren werden in der Lage, in der sie sich
befinden, nach den in Kraft gesetzten Vorschriften fortgesetzt.
h) Der Lauf einer verfahrensrechtlichen Frist, der vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnen hat, richtet sich
nach den in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschriften.
i) Ist am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf bereits eingelegt oder zwar
noch nicht eingelegt, aber die Frist zur Einlegung noch nicht abgelaufen, so richtet sich die Zulässigkeit des
Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs und das weitere Verfahren hierzu nach den in Kraft gesetzten Vorschriften.
Jedoch führen, wenn ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf bereits unter Beachtung der Formvorschriften des
Rechts der Deutschen Demokratischen Republik eingelegt ist, abweichende Formvorschriften nicht zur Unzuläs-
sigkeit; nach den in Kraft gesetzten Vorschriften erforderliche Rechtsmittelanträge und -gründe sind binnen eines
Monats nach dem Wirksamwerden des Beitritts nachzureichen. Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach den
in Kraft gesetzten Vorschriften davon abhängig, daß es von dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten ist,
zugelassen wird, so entscheidet das Rechtsmittelgericht auch Ober die Zulassung des Rechtsmittels.
j) Ist vor dem Wirksamwerden des Beitritts ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf nach dem Recht der Deutschen
Demokratischen Republik in zulässiger Weise eingelegt worden, jedoch nach den in Kraft gesetzten Vorschriften
nicht mehr zulässig und deshalb zu verwerfen, so fallen die im Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsverfahren
entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Entsprechendes gilt für Klagen,
wenn die Klagebefugnis entfällt.
k) Geht durch das Inkraftsetzen des Bundesrechts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet die
Zuständigkeit für eine Sache auf eine andere Stelle Ober, so hat die bisher zuständige Stelle die bei ihr
befindlichen Akten und Vorgänge dieser Sache unverzüglich der nunmehr zuständigen Stelle zuzuleiten.
Entsprechendes gilt für Akten und Vorgänge, die von der bisher zuständigen Stelle anderen Stellen nur
vorübergehend ausgehändigt sind.
1) Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anhängige Kassationsverfahren werden nach dem Verfahrensrecht
der Deutschen Demokratischen Republik zu Ende geführt.
938 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Abschnitt IV
Abweichend von den Regelungen der Abschnitte I und III wird der im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland bestehende Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich des Auf-
baus der Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und
der Sozialgerichtsbarkeit auf den Teil des Landes Berlin erstreckt, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.
1. Folgende Rechtsvorschriften gelten abweichend von Abschnitt I auch in dem beigetretenen Teil des Landes Berlin:
a) Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1349),
mit folgenden Maßgaben:
aa) Rechtsanwälte, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts mit Kanzlei in dem Teil des Landes Berlin, in
dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zugelassen sind, gelten als nach der Bundesrechtsanwaltsordnung
zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sie gehören der Rechtsanwaltskammer Berlin an. Sie haben den Antrag
auf Zulassung bei einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Berlin zu stellen. Wird der
Antrag nicht binnen drei Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts gestellt, ist die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft zu widerrufen.
bb) Personen, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts ihren Wohnsitz in dem Teil des Landes Berlin, in
dem das Grundgesetz bisher nicht galt, unterhalten, können nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zur
Rechtsanwaltschaft auch zugelassen werden, wenn sie die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit nach den
in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Lindem geltenden Vorschriften besitzen.
cc) Für Berufspflichtverletzungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen wurden, gilt die Verjäh-
rungsbestimmung der Verordnung über die Tätigkeit und die Zulassung von Rechtsanwälten mit eigener
Praxis vom 22. Februar 1990 (GBI. 1 Nr. 17 S. 147).
b) Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1981 (BGBI. 1 S. 803),
mit folgender Maßgabe:
In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, werden ausschließlich Rechtsanwälte
für die Dauer ihrer Zulassung bei einem Gericht als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des
Rechtsanwalts bestellt.
Rechtsanwälte, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem Teil des Landes Berlin zu Anwaltsnotaren
in eigener Praxis bestellt sind, werden nach ihrer Zulassung bei einem Gericht in Berlin, in dem das Grundgesetz
bisher nicht galt, zu Anwaltsnotaren nach der Bundesnotarordnung bestellt. Sie gehören der Notarkammer Berlin
an.
2. Folgende Rechtsvorschriften gelten in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, ohne
die in Abschnitt III genannten Maßgaben:
a) Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom 19. September 1972 (BGBI. ~ S. 1821)
b) Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 300-5, veröffentlichten bereinigten Fassung
c) Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1
s. 2191)
d) Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBI. 1 S. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2496)
e) Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2135)
f) Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 19n zur
Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte vom 16. August
1980 (BGBI. 1 S. 1453), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vorn 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 479)
g) Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 689)
h) Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummem 360-3 und 369-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1503).
3. Für folgende in Abschnitt III genannte Rechtsvorschriften gelten im Land Berlin folgende Besonderheiten:
a) Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBI. 1 S. 701 ),
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 939
mit folgenden Maßgaben anstelle der in Abschnitt III in bezug auf dieses Gesetz genannten Maßgaben:
aa) Richter aus dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, dürfen abweichend von
§ 23b Abs. 3 Satz 2 Geschäfte des Familienrichters wahrnehmen, wenn sie vor dem Wirksamwerden des
Beitritts mindestens drei Jahre als Richter tätig gewesen sind.
bb) § 21 f Abs. 1 ist, unbeschadet des§ 28 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes, für das Landgericht Berlin bis
zum 31. Dezember 1993 nicht anzuwenden.
cc) Ehrenamtliche Richter:
- Die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz in Berlin berufenen Schöffen und Hilfsschöffen üben ihr Amt für
die Dauer des Zeitraums aus, für den sie berufen sind. Eine Neuwahl findet nicht statt. Die vorhandenen
Vorschlagslisten (§ 52 Abs. 6 GVG) gelten bis zum Ende der laufenden Schöffenwahlperiode fort.
- § 108 gilt mit folgender Maßgabe:
Zum ehrenamtlichen Richter einer Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht Berlin kann bis zum
31. Dezember 1991 auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammern auch ernannt werden, wer am
Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bei dem Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte an einer Kammer für
Handelssachen als ehrenamtlicher Richter tätig war.
- § 13 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes und § 20 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes gelten mit folgender
Maßgabe:
Zum ehrenamtlichen Richter bei dem Sozialgericht Berlin oder dem Arbeitsgericht Berlin kann bis zum
31. Dezember 1991 auf Vorschlag der zuständigen Verbände oder Stellen auch berufen werden, wer am
Tag des Wirksamwerdens des Beitritts Schöffe für Arbeitsrecht in dem Teil des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz bisher nicht galt, war.
- § 25 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt mit folgender Maßgabe:
Die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts einer Kammer für Verwaltungssachen beim Stadtbezirks-
gericht Berlin•Mitte zugeordneten Schöffen gelten als ehrenamtliche Richter des Verwaltungsgerichts
Berlin für die Dauer der laufenden Wahlperiode mit Wirkung von dem Tag an als gewählt, der zwei
Monate nach dem Wirksamwerden des Beitritts liegt.
dd) Die Maßgabe q) zum Gerichtsverfassungsgesetz in Abschnitt III - Nr. 1 - gilt sinngemäß.
ee) Die Maßgaben y) und z) zum Gerichtsverfassungsgesetz in Abschnitt III - Nr. 1 - gelten sinngemäß mit der
Maßgabe, daß an die Stelle des Bezirksgerichts das Landgericht Berlin tritt, soweit nicht die Zuständigkeit
eines Gerichts der besonderen Gerichtsbarkeiten gegeben ist.
b) Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1206),
mit folgenden Maßgaben anstelle der in Abschnitt III in bezug auf dieses Gesetz genannten Maßgaben:
aa) Wer bei einem Stadtbezirksgericht oder dem Stadtgericht Berlin als Richter tätig war oder ist, kann im Land
Berlin Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt wahrnehmen, und zwar als
- beisitzender Richter, jedoch nicht bei einem oberen Landesgericht,
- Richter bei dem Arbeitsgericht Berlin,
- Richter bei einem Amtsgericht, jedoch nicht als Vorsitzender eines Schöffengerichts.
Er erhält die Stellung eines Richters auf Probe. Voraussetzung für die Berufung in das Richterverhältnis auf
Probe ist die Befähigung zum Berufsrichter im Sinne des § 9 des Richtergesetzes der Deutschen Demokrati-
schen Republik vom 5. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 637). Soweit aus dem Teil des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz bisher nicht galt, tätige Richter gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 des Richtergesetzes der Deutschen
Demokratischen Republik zur Ausübung der Rechtsprechung lediglich ermächtigt sind, entscheidet über die
Berufung in das Richterverhältnis auf Probe der Senator für Justiz gemeinsam mit dem Richterwahlaus-
schuß.
bb) Bis zum 31. Dezember 1993 ist bei dem Landgericht Berlin die Besetzung von Zivilkammern mit zwei
Richtern auf Probe oder kraft Auftrags oder abgeordneten Richtern als Beisitzern zulässig, von denen einer
länger als zwölf Monate im richterlichen Dienst stehen und die Befähigung zum Richteramt nach §§ 5 ff. des
Deutschen Richtergesetzes erworben haben muß.
cc) Wer beim Generalstaatsanwalt von Berlin oder bei den Staatsanwaltschaften der Stadtbezirke von Berlin als
Staatsanwalt tätig war oder ist, kann im Land Berlin Aufgaben als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft
bei dem Landgericht in einem dem Richterverhältnis auf Probe entsprechenden Rechtsverhältnis wahrneh-
men. Voraussetzung ist die Befähigung zum Amt eines Staatsanwalts gemäß § 35 Abs. 1 des Gesetzes über
die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. April 1977 (GBI. 1 Nr. 10 S. 93),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 635). Soweit eine Überprüfung der
Staatsanwälte durch den zuständigen Ausschuß in der Deutschen Demokratischen Republik nicht stattge-
funden hat, entscheidet über die Berufung der Senator für Justiz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß.
940 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
dd) Ein Richter, der nach Maßgabe aa) zum Richter auf Probe ernannt worden ist, kann unter der Voraussetzung
des § 25 des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in den Vorruhestand versetzt
werden. Für das Vorruhestandsverhältnis gelten die für die Richter der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages
genannten Länder anzuwendenden Vorschriften.
ee) In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, gelten für Richter die Maßgaben a),
b), c), e), f), h), j), w) und y) zum Deutschen Richtergesetz in Abschnitt III - Nr. 8 -; für Staatsanwälte gelten
die Maßgaben a), b), c), e), h), w), y)aa), y)bb), y)ee), y}ff}, y)ü) und z)aa) sinngemäß. Das Land Berlin kann ~
das Prüfungsverfahren des Staatsexamens für Studenten der Humboldt-Universität an das geltende Landes-
recht anpassen.
c) ZIVilprozeBordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4 veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 926),
mit folgenden Maßgaben:
aa) Die Maßgaben a) bis d) zur Zivilprozeßordnung in Abschnitt III - Nr. 5 - sind nicht anzuwenden.
bb) In den von Gerichten des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, übergehenden
Verfahren ist bis zur Beendigung des Rechtszugs eine Vertretung der Parteien durch einen Rechtsanwalt als
Prozeßbevollmächtigten nicht erforderlich, soweit sie nach den bisher geltenden Vorschriften nicht vorge-
schrieben war.
Rechtsanwälte mit Kanzlei in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet, die in übergehenden
Verfahren zu Prozeßbevollmächtigten bestellt sind, sind bis zur Beendigung des Rechtszugs zur Fortführung
der Prozeßvertretung berechtigt. Vorschriften, die die Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem bestimmten
Gericht voraussetzen, sind insoweit nicht anzuwenden.
d) Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163),
mit folgenden Maßgaben:
aa) Die Maßgaben a) u~d c) zu diesem Gesetz in Abschnitt III - Nr. 13 - sind nicht anzuwenden.
bb) Die Maßgabe d) zu diesem Gesetz in Abschnitt III - Nr. 13 - gilt im Land Berlin in folgender Fassung:
Die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bei den Räten der Kreise befindlichen Vorgänge über
Handels- und Genossenschaftsregister werden zu den nach dem im Geltungsbereich des Grundgesetzes
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht zuständigen Gerichten übergeführt.
cc) Für die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz
bisher nicht galt, betreffenden anhängigen sowie die künftigen Verfahren nach § 148 Abs. 2 bis § 158 sind
die nach dem im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Recht zuständigen Gerichte zuständig.
e) Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074, 1319), zuletzt
geändert durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354),
mit folgender Maßgabe:
Für Kassationsverfahren nach der Maßgabe h) zur Strafprozeßordnung in Abschnitt III - Nr. 14 - tritt im Land
Berlin an die Stelle des. Bezirksgerichts das Landgericht Berlin.
f) Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3047), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1082),
mit folgender Maßgabe:
Die Maßgabe b) zum Gerichtskostengesetz in Abschnitt III - Nr. 19 - ist nicht anzuwenden.
g) Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163),
mit folgender Maßgabe:
Die Maßgabe a) zur Kostenordnung in Abschnitt III - Nr. 20- findet für die Tätigkeit von Notaren Anwendung, die
ihre Geschäftsstelle in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, halten.
h) Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990
(BGBI. 1 S. 1163),
mit folgender Maßgabe:
Die sich aus den in Kraft gesetzten Vorschriften ergebenden Gebühren ermäßigen sich um 20 vom Hundert,
wenn der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand in dem Teil des Landes Berlin, iri dem das
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 941
Grundgesetz bisher nicht gaH, hat. Soweit die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung wegen der in Satz 1
vorgesehenen Ermäßigung von dem Vollstreckungsschuldner nicht eingezogen werden können, erstreckt sich
die Ermäßigung auf den Auftraggeber. '
i) Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 1990
(BGBI. 1 S. 1765),
mit folgender Maßgabe:
Die Maßgaben b) und c) zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in Abschnitt III - Nr. 26 - sind nicht
anzuwenden.
j) Die in Abschnitt III Nr. 28 aufgeführten allgemeinen Maßgaben werden um folgende Überleitungsvorschrift für die
Berliner Gerichte ergänzt:
Die bei den Gerichten des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, anhängigen
Verfahren gehen am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Lage, in der sie sich befinden, auf die nach
dem im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gehenden Recht
zuständigen Gerichte über.
Die Zuständigkeit für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe richtet sich nach dem neuen Recht.
Für die Erledigung anhängiger Kassationsverfahren ist anstelle des Bezirksgerichts das Landgericht Berlin
zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit eines Rechtsmittelgerichts der besonderen Gerichtsbarkeiten gegeben
ist.
4. Im übrigen finden die in Abschnitt III aufgeführten Maßgaben im Land Berlin Anwendung. Sie finden keine
Anwendung, soweit sie mit der Aufrechterhaltung der besonderen Gerichtsstruktur im Gebiet des Artikels 1 Abs. 1
des Vertrages zusammenhängen.
Sachgebiet B: Bürgerllches Recht
Abschnitt 1
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Gesetz über die richterliche Vertragshilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 402-4, veröffent-
lichten bereinigten Fassung.
2. Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 1010), zuletzt geändert durch Verordnung vom
21. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1082).
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:
1. Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1990
(BGBI. 1 S. 1206),
wird wie folgt geändert:
Nach dem Fünften Teil wird folgender Teil angefügt:
"Sechster Teil
Inkrafttreten und Übergangsrecht
aus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Artikel 230
Umfang der Geltung; Inkrafttreten
(1) Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet gelten der § 616 Abs. 2 und 3 und die §§ 622 so-
wie 1706 bis 171 0 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht.
(2) Das Bürgerliche Gesetzbuch und dieses Einführungsgesetz treten im übrigen in diesem Gebiet am Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts nach Maßgabe der folgenden Übergangsvorschriften in Kraft.
942 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Artikel 231
Erstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§1
Entmündigung
Rechtskräftig ausgesprochene Entmündigungen bleiben wirksam. Entmündigungen wegen krankhafter Störung der
Geistestätigkeit gelten als Entmündigungen wegen Geistesschwäche, Entmündigungen wegen Mißbrauchs von
Alkohol gelten als Entmündigungen wegen Trunksucht, Entmündigungen wegen anderer rauscherzeugender Mittel
oder Drogen gelten als Entmündigungen wegen Rauschgiftsucht im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§2
Vereine
(1) Rechtsfähige Vereinigungen, die nach dem Gesetz Ober Vereinigungen - Vereinigungsgesetz -vom 21. Februar
1990 (GBI. 1Nr. 10 S. 75), zuletzt geändert durch ... ,vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden sind, bestehen
fort.
(2) Auf sie sind ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die§§ 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
anzuwenden.§ 55 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß die Vereinsregister statt von den Amtsgerichten von den am Tag
vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genanntem Gebiet zu
diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zuständigen Stellen geführt werden.
(3) Die in Absatz 1 genannten Vereinigungen führen ab dem Wirksamwerden des Beitritts die Bezeichnung "einge-
tragener Verein".
(4) Auf nicht rechtsfähige Vereinigungen im Sinn des Gesetzes über Vereinigungen -Vereinigungsgesetz- vom
21. Februar 1990 findet ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts § 54 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Anwendung.
§3
Stiftungen
(1) Die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet bestehenden rechtsfähigen Stiftungen bestehen
fort.
(2) Auf Stiftungen des Privaten Rechts sind ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die §§ 80 bis 88 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.
§4
Haftung juristischer Personen für ihre Organe
Die §§ 31 und 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf solche Handlungen anzuwenden, die am Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.
§5
Sachen
(1) Nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören Gebäude, Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen oder
Einrichtungen, die gemäß dem am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht vom Grundstücksei-
gentum unabhängiges Eigentum sind. Das gleiche gilt, wenn solche Gegenstände am Tag des Wirksamwerdens des
Beitritts oder danach errichtet oder angebracht werden, soweit dies aufgrund eines vor dem Wirksamwerden des
Beitritts begründeten Nutzungsrechts an dem Grundstück oder Nutzungsrechts nach §§ 312 bis 315 des Zivilgesetz-
buchs der Deutschen Demokratischen Republik zulässig ist.
(2) Das Nutzungsrecht an dem Grundstück und die erwähnten Anlagen, Anpflanzungen oder Einrichtungen gelten als
wesentliche Bestandteile des Gebäudes.
§6
Verjährung
(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung finden auf die am Tag des Wirksamwerdens
des Beitritts bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung und die
Unterbrechung der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach
den bislang für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kürzer als nach den Rechtsvorschriften, die bislang für
das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet galten, so wird die kürzere Frist von dem Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts an berechnet. läuft jedoch die in den Rechtsvorschriften, die bislang für das 'in Artikel 3
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 943
des Einigungsvertrages genannte Gebiet galten, bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch
bestimmte kürzere Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der längeren Frist vollendet.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder
den Verlust eines Rechts maßgebend sind.
Artikel 232
Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse
§1
Allgemeine Bestimmungen für Schuldverhältnisse
Für ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, bleibt das bisherige für das in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Recht maßgebend.
§2
Miete
(1) Mietverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind,
richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht in den
folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.
(2) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vermieter
sich nicht berufen.
(3) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Eigenbedarf)
kann der Vermieter sich erst nach dem 31. Dezember 1992 berufen. Dies gilt nicht, wenn der Ausschluß des
Kündigungsrechts für den Vermieter angesichts seines Wohnbedarfs und seiner sonstigen berechtigten Interessen
eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zu rechtfertigen wäre.
(4) Vor dem 1. Januar 1993 kann der Vermieter ein Mietverhältnis nach § 564 b Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nur kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen seines Wohn- oder lnstandset-
zungsbedarfs oder sonstiger Interessen nicht zugemutet werden kann.
(5) Der Mieter kann einer bis zum 31. Dezember 1992 erklärten Kündigung eines Mietverhältnisses über Geschäfts-
räume oder gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des
Mietverhältnisses verlangen, wenn die Kündigung für ihn eine erhebliche Gefährdung seiner wirtschaftlichen
Lebensgrundlage mit sich bringt. Dies gilt nicht,
1. wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Vermieter zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt
ist, oder
2. wenn der Vermieter bei anderweitiger Vermietung eine höhere als die bisherige Miete erzielen könnte und der
Mieter sich weigert, in eine angemessene Mieterhöhung von dem Zeitpunkt an einzuwilligen, zu dem die
Kündigung wirksam war, oder
3. wenn der Mieter sich weigert, in eine Umlegung der Betriebskosten einzuwilligen, oder
4. wenn dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses aus anderen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Eine Mieterhöhung ist angemessen im Sinne des Satzes 2 Nr. 2, soweit die geforderte Miete die ortsübliche Miete, die
sich für Geschäftsräume oder Grundstücke gleicher Art und Lage nach Wegfall der Preisbindungen bildet, nicht
übersteigt. Willigt der Mieter in eine angemessene Mieterhöhung ein, so kann sich der Vermieter nicht darauf berufen,
daß er bei anderweitiger Vermietung eine höhere als die ortsübliche Miete erzielen könnte.
(6) Bei der Kündigung nach Absatz 5 werden nur die im Kündigungsschreiben angegebenen Gründe berücksichtigt,
soweit nicht die Gründe nachträglich entstanden sind. Im übrigen gelten § 556 a Abs. 2, 3, 5 bis 7 und § 564 a Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie§ 93 b Abs. 1 bis 3, § 308 a Abs. 1 Satz 1 und§ 708 Nr. 7 der Zivilprozeßord-
nung, § 16 Abs. 3 und 4 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.
(7) Die Kündigungsfrist nach § 565 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlängert sich für Kündigungen, die
vor dem 1. Januar 1994 erklärt werden, um drei Monate.
§3
Pacht
(1) Pachtverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind,
richten sich von diesem Zeitpunkt an nach den§§ 581 bis 597 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Die §§ 51 und 52 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 642) bleiben
unberührt.
944 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
§4
Nutzung von Bodenflächen zur Erholung
(1) Nutzungsverhältnisse nach den §§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik
aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, richten sich weiterhin
nach den genannten Vorschriften des Zivilgesetzbuchs. Abweichende Regelungen bleiben einem besonderen
Gesetz vorbehalten.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
über eine angemessene Gestaltung der Nutzungsentgelte zu erlassen. Angemessen sind Entgelte bis zur Höhe des
ortsüblichen Pachtzinses für Grundstücke, die auch hinsichtlich der Art und des Umfangs der Bebauung in
vergleichbarer Weise genutzt werden. In der Rechtsverordnung können Bestimmungen über die Ermittlung des
ortsüblichen Pachtzinses, über das Verfahren der Entgelterhöhung sowie über die Kündigung im Fall der Erhöhung
getroffen werden.
(3) Für Nutzungsverhältnisse innerhalb von Kleingartenanlagen bleibt die Anwendung des Bundeskleingartengeset-
zes vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1S. 210) mit den in Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 4 zum Einigungsvertrag
enthaltenen Ergänzungen unberührt.
§5
Arbeitsverhältnisse
Für am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Arbeitsverhältnisse gelten unbeschadet des Artikels 230
von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§6
Verträge über wiederkehrende Dienstleistungen
Für am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Pflege- und Wartungsverträge und Verträge Ober
wiederkehrende persönliche Dienstleistungen gelten von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
buchs.
§7
Kontoverträge und Sparkontoverträge
Das Kreditinstitut kann durch Erklärung gegenüber dem Kontoinhaber bestimmen, daß auf einen am Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden Kontovertrag oder Sparkontovertrag die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs einschließlich der im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes für solche Verträge allgemein
verwendeten, näher zu bezeichnenden allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden sind. Der Kontoinhaber
kann den Vertrag innerhalb eines Monats von dem Zugang der Erklärung an kündigen.
§8
Kreditverträge
Auf Kreditverträge, die nach dem 30. Juni 1990 abgeschlossen worden sind, ist § 609 a des Bürgerlichen Gesetz-
buchs anzuwenden.
§9
Bruchteilsgemeinschaften
Auf eine am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Gemeinschaft nach Bruchteilen finden von dieser
Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
§10
Unerlaubte Handlungen
Die Bestimmungen der §§ 823 bis 853 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf Handlungen anzuwenden, die am
Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.
Artikel 233
Drittes Buch. Sachenrecht
§1
Besitz
Auf ein am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehendes Besitzverhältnis finden von dieser Zeit an die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 945
§2
Inhalt des Eigentums
( 1) Auf das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum an Sachen finden von dieser Zeit an die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, soweit nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas
anderes bestimmt ist.
(2) Wem bisheriges Volkseigentum zufällt oder wer die Verfügungsbefugnis über bisheriges Volkseigentum erlangt,
richtet sich nach den besonderen Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums.
§3
Inhalt und Rang beschränkter dinglicher Rechte
(1) Rechte, mit denen eine Sache oder ein Recht am Ende des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts belastet
ist, bleiben mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Inhalt und Rang bestehen, soweit sich nicht aus den
nachstehenden Vorschriften ein anderes ergibt.
(2) Eine spätere Bereinigung solcher Rechtsverhältnisse oder ihre Anpassung an das Bürgerliche Gesetzbuch und
seine Nebengesetze oder an veränderte Verhältnisse bleibt vorbehalten.
(3) Di€ Aufhebung eines Rechts, mit dem ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück belastet ist, richtet sich
nach den bisherigen Vorschriften, wenn das Recht der Eintragung in das Grundbuch nicht bedurfte und nicht
eingetragen ist.
§4
Sondervorschriften für dingliche Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum
(1) Für das Gebäudeeigentum nach § 288 Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokrati-
schen Republik gelten von dem Wirksamwerden des Beitritts an die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme der §§ 927 und 928 -entsprechend.
(2) Ein Nutzungsrecht nach §§ 287 bis 294 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik, das nicht
im Grundbuch des belasteten Grundstücks eingetragen ist, wird bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung
durch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht beein-
trächtigt, wenn ein aufgrund des Nutzungsrechts zulässiges Eigenheim oder sonstiges Gebäude in dem für den
öffentlichen Glauben maßgebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise errichtet ist. Der Erwerber des Eigentums oder
eines sonstigen Rechts an dem belasteten Grundstück kann in diesem Fall die Aufhebung oder Anderung des
Nutzungsrechts gegen Ausgleich der dem Nutzungsberechtigten dadurch entstehenden Vermögensnachteile verlan-
gen, wenn das Nutzungsrecht für ihn mit Nachteilen verbunden ist, welche erheblich größer sind als der dem
Nutzungsberechtigten durch die Aufhebung oder Änderung seines Rechts entstehende Schaden; dies gilt nicht, wenn
er beim Erwerb des Eigentums oder sonstigen Rechts in dem für den öffentlichen Glauben des Grundbuchs
maßgeblichen Zeitpunkt das Vorhandensein des Nutzungsrechts kannte.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften Gebäudeeigentum, für das
ein Gebäudegrundbuchblatt anzulegen ist, in Verbindung mit einem Nutzungsrecht an dem betroffenen Grundstück
besteht.
§5
Mitbenutzungsrechte
(1) Mitbenutzungsrechte im Sinn des § 321 Abs. 1 bis 3 und des § 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
Demokratischen Republik gelten als Rechte an dem belasteten Grundstück, soweit ihre Begründung der Zustimmung
des Eigentümers dieses Grundstücks bedurfte.
(2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Rechte nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden
Rechtsvorschriften gegenüber einem Erwerber des belasteten Grundstücks oder eines Rechts an diesem Grundstück
auch dann wirksam bleiben, wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind, behalten sie bis zu einer anderweitigen
gesetzlichen Regelung ihre Wirksamkeit auch gegenüber den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den
öffentlichen Glauben des Grundbuchs. Der Erwerber des Eiszentums oder eines sonstigen Rechts an dem belasteten
Grundstück kann in diesem Fall jedoch die Aufhebung oder Anderung des Mitbenutzungsrechts gegen Ausgleich der
dem Berechtigten dadurch entstehenden Vermögensnachteile verlangen, wenn das Mitbenutzungsrecht für ihn mit
Nachteilen verbunden ist, welche erheblich größer sind als der durch die Aufhebung oder Änderung dieses Rechts
dem Berechtigten entstehende Schaden; dies gilt nicht, wenn derjenige, der die Aufhebung oder Änderung des
Mitbenutzungsrechts verlangt, beim Erwerb des Eigentums oder sonstigen Rechts an dem belasteten Grundstück in
dem für den öffentlichen Glauben des Grundbuchs maßgeblichen Zeitpunkt das Vorhandensein des Mitbenutzungs-
rechts kannte.
(3) Ein nach Absatz 1 als Recht an einem Grundstück geltendes Mitbenutzungsrecht kann in das Grundbuch auch
dann eingetragen werden, wenn es nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften
nicht eintragungsfähig war.
946 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
§6
Hypotheken
(1) Für die Übertragung von Hypothekenforderungen nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen
Republik, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehen, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, welche bei der Übertragung von Sicherungshypotheken anzuwenden sind, entsprechend. Das gleiche
gilt für die Aufhebung solcher Hypotheken mit der Maßgabe, daß § 1183 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 27 der
Grundbuchordnung nicht anzuwenden sind. Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Verzicht auf
eine Hypothek sind bei solchen Hypotheken nicht anzuwenden.
(2) Die Übertragung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden aus der Zeit vor Inkrafttreten des
Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik und die sonstigen Verfügungen über solche Rechte
richten sich nach den entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§7
Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts schwebende Rechtsänderungen
(1) Die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück richtet sich statt nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Antrag
auf Eintragung in das Grundbuch vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellt worden ist. Dies gilt entsprechend für
das Gebäudeeigentum.
(2) Ein Recht nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften kann nach diesem Tage
gemäß diesen Vorschriften noch begründet werden, wenn hierzu die Eintragung in das Grundbuch erforderlich ist und
diese beim Grundbuchamt vor dem Wirksamwerden des Beitritts beantragt worden ist. Auf ein solches Recht ist § 3
Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Ist die Eintragung einer Verfügung über ein Recht der in Satz 1 bezeichne.
ten Art vor dem Wirksamwerden des Beitritts beim Grundbuchamt beantragt woden, so sind auf die Verfügung die am
Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften anzuwenden.
§8
Rechtsverhältnisse nach § 459 des Zivilgesetzbuchs
Soweit Rechtsverhältnisse und Ansprüche aufgrund des früheren § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen
Demokratischen Republik und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften am Ende des Tages vor dem Wirksam-
werden des Beitritts bestehen, bleiben sie vorbehaltlich des § 2 sowie etwaiger zukünftiger Vorschriften über die
Bereinigung oder Abwicklung solcher Rechtsverhältnisse unberührt. Soweit Gebäudeeigentum besteht, ist § 4 Abs. 1
entsprechend anzuwenden.
Artikel 234
Viertes Buch. Familienrecht
§1
Grundsatz
Das Vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für alle familienrechtlichen Verhältnisse, die am Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts bestehen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§2
Verlöbnis
Die Vorschriften über das Verlöbnis gelten nicht für Verlöbnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts
geschlossen worden sind.
§3
Wirkungen der Ehe im allgemeinen
(1) Ehegatten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts die Ehe geschlossen haben und nach dem zur Zeit der
Eheschließung geltenden Recht eine dem § 1355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Wahl
nicht treffen konnten, können bis zum Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden des Beitritts erklären, daß sie den
Geburtsnamen des Mannes oder der Frau als Ehenamen führen wollen. Dies gilt nicht, wenn die Ehe aufgelöst oder
für nichtig erklärt ist. Hat ein Ehegatte vor dem Wirksamwerden des Beitritts seinen zur Zeit der Eheschließung
geführten Namen dem Ehenamen hinzugefügt, so
1. entfällt der hinzugefügte Name, wenn die Ehegatten gemäß Satz 1 erklären, den Geburtsnamen dieses Ehegatten
als Ehenamen führen zu wollen;
2. kann der Ehegatte bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts erklären, anstelle des
hinzugefügten Namens nunmehr seinen Geburtsnamen voranstellen zu wollen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 947
§ 1355 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht für einen Ehegatten, dessen zur Zeit der Eheschließung
geführter Name Ehename geworden ist.
{2) Eine Namensänderung nach Absatz 1 Satz 1 erstreckt sich auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher
das 14. Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn er sich der Namensänderung seiner Eltern durch Erklärung
anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Abkömmling kann die Erklärung nur selbst abgeben; er bedarf
hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der frühere Geburtsname zum Ehenamen eines Abkömm-
lings geworden, so erstreckt sich die Namensänderung nach Absatz 1 Satz 1 auf den Ehenamen nur dann, wenn die
Ehegatten die Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 gemeinsam abgeben. Die Erklärungen nach Absatz 2 Satz 1 und 3 sind
innerhalb eines Jahres abzugeben; die Frist beginnt mit der Abgabe der Erklärung nach Absatz 1.
(3) Die Erklärungen nach Absatz 1 und 2 bedürfen der öffentlichen Beglaubigung. Sie sind dem für ihre Entgegen-
nahme zuständigen Standesbeamten zu übersenden. Die Erklärungen können auch von den Standesbeamten
beglaubigt oder beurkundet werden.
(4) Zur Entgegennahme der Erklärung über die Änderung des Ehenamens ist der Standesbeamte zuständig, der das
Familienbuch der Ehegatten führt; wird ein Familienbuch nicht geführt, so ist der Standesbeamte zuständig, der das .
Heiratsbuch führt. Der Standesbeamte nimmt auf Grund der Erklärung die Eintragung in das von ihm geführte
Personenstandsbuch vor.
(5) Zur Entgegennahme der Erklärung über die Änderung des Geburtsnamens ist der Standesbeamte zuständig, der
das Geburtenbuch führt; er nimmt auf Grund der Erklärung die Eintragung in das Geburtenbuch vor.
(6) Haben die Ehegatten die Ehe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geschlossen und wird ein
Familienbuch nicht geführt, so ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin zuständig. Er erteilt, falls er kein
Personenstandsbuch führt, in das auf Grund der Erklärung eine Eintragung vorzunehmen wäre, dem Erklärenden und
den weiter von der Erklärung Betroffenen eine Bescheinigung über die Entgegennahme und die Wirkungen der
Erklärung. Gleiches gilt, wenn die Geburt des Abkömmlings nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet ist.
(7) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz und mit
Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften über die nähere Behand-
lung der Erklärungen und die Mitteilungspflichten der Standesbeamten zu erlassen.
§4
Eheliches Güterrecht
(1) Haben die Ehegatten am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und
Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gelebt, so gelten,
soweit die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben, von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften über den
gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
(2) Jeder Ehegatte kann, sofern nicht vorher ein Ehevertrag geschlossen oder die Ehe geschieden worden ist, bis
zum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts dem Kreisgericht gegenüber erklären, daß für die Ehe
der bisherige gesetzliche Güterstand fortgelten solle. § 1411 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Wird
die Erklärung abgegeben, so gilt die Überleitung als nicht erfolgt. Aus der Wiederherstellung des ursprünglichen
Güterstandes können die Ehegatten untereinander und gegenüber einem Dritten Einwendungen gegen ein Rechts-
geschäft, das nach der Überleitung zwischen den Ehegatten oder zwischen einem von ihnen und dem Dritten
vorgenommen worden ist, nicht herleiten.
(3) Für die Entgegennahme der Erklärung nach Absatz 2 ist jedes Kreisgericht zuständig. Die Erklärung muß notariell
beurkundet werden. Haben die Ehegatten die Erklärung nicht gemeinsam abgegeben, so hat das Kreisgericht sie
dem anderen Ehegatten nach den für Zustellungen von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung
bekanntzumachen. Für die Zustellung werden Auslagen nach§ 137 Nr. 2 der Kostenordnung nicht erhoben. Wird mit
der Erklärung ein Antrag auf Eintragung in das Güterrechtsregister verbunden, so hat das Kreisgericht den Antrag mit
der Erklärung an das Registergericht weiterzuleiten. Der aufgrund der Erklärung fortgeltende gesetzliche Güterstand
ist, wenn einer der Ehegatten dies beantragt, in das Güterrechtsregister einzutragen. Wird der Antrag nur von einem,
der Ehegatten gestellt, so soll das Registergericht vor der Eintragung den anderen Ehegatten hören. Für das
gerichtliche Verfa~ren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 gilt für die Auseinandersetzung des bis zum Wirksamwerden des Beitritts
erworbenen gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens § 39 des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokra-
tischen Republik sinngemäß.
(5) Für Ehegatten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden sind, bleibt für die Auseinanderset-
zung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens und für die Entscheidung über die Ehewohnung das
bisherige Recht maßgebend.
(6) Für die Beurkundung der Erklärung nach Absatz 2 und der Anmeldung zum Güterrechtsregister sowie für die
Eintragung in das Güterrechtsregister beträgt der Geschäftswert 5000 Deutsche Mark.
948 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
§5
Unterhalt des geschiedenen Ehegatten
Für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden
ist, bleibt das bisherige Recht maßgebend. Unterhaltsvereinbarungen bleiben unberührt.
§6
Versorgungsausgleich
Für Ehegatten, die vor dem grundsätzlichen Inkrafttreten der versicherungs- und rentenrechtlichen Vorschriften des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet geschieden worden sind oder geschieden werden, gilt das Recht des Versorgungsausgleichs nicht.
Wird die Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden, findet der Versorgungsausgleich insoweit nicht statt, als das
auszugleichende Anrecht Gegenstand oder Grundlage einer vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossenen
wirksamen Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung über die Vermögensverteilung war.
§7
Abstammung
(1) Entscheidungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangen sind und feststellen, daß der Ehemann der
Mutter nicht der Vater des Kindes ist, wer der Vater des Kindes ist oder daß eine Anerkennung der Vaterschaft
unwirksam ist, bleiben unberührt. Dasselbe gilt für eine Anerkennung der Vaterschaft, die nach dem 31. März 1966
und vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam geworden ist.
(2) Die Fristen für Klagen, durch welche die Ehelichkeit eines Kindes oder die Anerkennung der Vaterschaft
angefochten wird, beginnen nicht vor dem Wirksamwerden des Beitritts, wenn der Anfechtungsberechtigte nach dem
bisher geltenden Recht nicht klageberechtigt war.
(3) Ist vor dem Wirksamwerden des Beitritts die Vaterschaft angefochten oder Klage auf Feststellung der Unwirksam-
keit einer Anerkennung der Vaterschaft erhoben und über die Klagen nicht vor dem Wirksamwerden des Beitritts
rechtskräftig entschieden worden, so wird der Zeitraum von der Klageerhebung bis zum Wirksamwerden des Beitritts
in die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingerechnet, wenn die Klage aufgrund des lnkrafttretens des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nicht mehr von dem Kläger erhoben oder nicht mehr gegen den Beklagten gerichtet werden kann.
(4) Andere als die in Absatz 1 genannten Entscheidungen und Erklärungen, die nach dem bisherigen Recht die
Wirkung einer Vaterschaftsfeststellung haben, stehen einer Anerkennung der Vaterschaft im Sinne des Absatzes 1
Satz 2 gleich. ·
§8
Anpassung von Unterhaltsrenten für Minderjährige
(1) Der Vomhundertsatz nach§ 1612 a Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann für das in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet von der Landesregierung durch Rechtsverordnung (Anpassungsverordnung)
bestimmt werden. Vor einer Bestimmung soll die Landesregierung die übrigen Landesregierungen in dem in Satz 1
genannten Gebiet und die Bundesregierung unterrichten.
(2) Die Landesregierung kann die Ermächtigung weiter übertragen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Bundesregierung den Vomhundertsatz gemäß § 1612 a Abs. 2 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs in diesem Gebiet bestimmt.
(4) Eine Anpassung nach § 1612 a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann nicht für einen früheren
Zeitpunkt als den Beginn des zweiten auf das Inkrafttreten der Anpassungsverordnung folgenden Kalendermonats
verlangt werden.
§9
Regelbedarf des nichtehelichen Kindes
(1) Der Regelbedarf nach § 1615f Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt
werden. Vor einer Festsetzung soll die Landesregierung die übrigen Landesregierungen in dem in Satz 1 genannten
Gebiet und die Bundesregierung unterrichten. Der Regelbedarf ist in gleicher Weise nach dem Alter abzustufen wie
der von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzte Regelbedarf. Eine Abstufung nach den
örtlichen Unterschieden in den Lebenshaltungskosten findet nicht statt.
(2) Die Landesregierung kann die Ermächtigung weiter übertragen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Bundesregierung den Regelbedarf gemäß § 1615 f Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in diesem Gebiet festsetzt.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 949
r § 10
Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im allgemeinen
Der Familienname eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts geborenen Kindes bestimmt sich in Ansehung der bis
zum Wirksamwerden des Beitritts eingetretenen namensrechtlichen Folgen nach dem bisherigen Recht.
t § 11
Elte~iche Sorge
(1) Die elterliche Sorge für ein Kind steht demjenigen zu. dem das Erziehungsrecht am Tag vor dem Wirksamwerden
des Beitritts nach dem bisherigen Recht zustand. Stand das Erziehungsrecht am Tag vor dem Wirksamwerden des
Beitritts dem Vater eines nichtehelichen Kindes oder einem anderen als der Mutter oder dem Vater des Kindes zu. so
hat dieser lediglich die Rechtsstellung eines Vormunds.
(2) Entscheidungen. Feststellungen oder Maßnahmen. die das Gericht oder eine Verwaltungsbehörde vor dem
Wirksamwerden des Beitritts in Angelegenheiten der elterlichen Sorge getroffen hat, bleiben unberührt. Für die
Änderung solcher Entscheidungen, Feststellungen oder Maßnahmen gelten § 1674 Abs. 2 und § 1696 ·des Bürger-
lichen Gesetzbuchs entsprechend.
(3) Hat das Gericht vor dem Wirksamwerden des Beitritts im Scheidungsurteil über das elterliche Erziehungsrecht
nicht entschieden oder angeordnet, daß die Ehegatten das elterliche Erziehungsrecht bis zur Dauer eines Jahres
nicht ausüben dürfen, gilt § 1671 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(4) Ist ein Kind durch seine Eltern oder mit deren Einverständnis in einer Weise untergebracht, die mit Freiheitsentzie-
hung verbunden ist, so gelten für die Unterbringung vom Wirksamwerden des Beitritts an die Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Eltern haben alsbald nach dem Wirksamwerden des Beitritts um die gerichtliche
Genehmigung der Unterbringung nachzusuchen. Die Unterbringung ist spätestens nach Ablauf von 6 Monaten nach
dem Wirksamwerden des Beitritts zu beenden, wenn das Gericht sie nicht vorher genehmigt hat.
§12
Legitimation nichtehelicher Kinder
Die Frist nach§ 1740e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt nicht vor dem Wirksamwerden des
Beitritts.
§13
Annahme als Kind
(1) Für Annahmeverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden sind, gelten § 1755 Abs. 1
Satz 2, §§ 1756, 1760 Abs. 2 Buchstabe e und §§ 1767 bis 1n2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht. § 1766 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht, wenn die Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden ist.
(2) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen des Gerichts, durch die ein Annahmeverhältnis
aufgehoben worden ist, bleiben unberührt. Dasselbe gilt für Entscheidungen eines staatlichen Organs, durch die ein
Annahmeverhältnis aufgehoben worden ist und die vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam geworden sind.
(3) Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts ohne die Einwilligung des Kindes oder eines
Elternteils begründet worden, so kann es aus diesem Grund nur aufgehoben werden, wenn die Einwilligung nach dem
bisherigen Recht erforderlich war.
(4) Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und war die Einwilligung eines
Elternteils nach dem bisherigen Recht nicht erforderlich, weil
1. dieser Elternteil zur Abgabe einer Erklärung für eine nicht absehbare Zeit außerstande war oder
2. der Aufenthalt dieses Elternteils nicht ermittelt werden konnte,
so kann das AnnahmeverhAJtnis gleichwohl auf Antrag dieses Elternteils aufgehoben werden. § 1761 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der
Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt im Fall des Satzes 1 Nr. 1 mit dem Zeitpunkt, in
dem der Elternteil die Fähigkeit zur Abgabe einer Erklärung wiedererlangt; im Fall des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Frist
mit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, daß die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist.
(5) Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und war die Einwilligung eines
Elternteils nach dem bisherigen Recht nicht erforderlich, weil diesem Elternteil das Erziehungsrecht entzogen war, so
kann das Annahmeverhältnis gleichwohl auf Antrag dieses Elternteils aufgehoben werden. § 1761 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden des Beitritts
gestellt werden.
(6) Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und ist die Einwilligung eines
Elternteils ersetzt worden, weil ihre Verweigerung dem Wohle des Kindes entgegenstand, so gilt Absatz 5 ent-
sprechend.
950 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
(7) Ist Ober die Klage eines leiblichen Elternteils auf Aufhebung eines Annahmeverhältnisses am Tag des Wirksam-
werdens des Beitritts noch nicht rechtskräftig entschieden worden, so gilt die Klage als Antrag auf Aufhebung des
Annahmeverhältnisses. § 1762 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht.
§14
Vormundschaft
(1) Ab dem Wirksamwerden des Beitritts gelten für die bestehenden Vormundschaften und vorläufigen Vormund-
schaften die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. ·
(2) Bisherige Bestellungen von Vormündem bleiben wirksam. Sind Ehegatten nach § 90 Abs. 1 des Familiengesetz-
buchs der Deutschen Demokratischen Republik gemeinsam zu Vormündern bestellt, so gilt bei Verhinderung eines
Mitvonnunds § 1678 Abs. 1, 1. Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(3) Führt das Jugendamt oder das Staatliche Notariat selbst eine Vormundschaft, so wird diese als bestellte
Amtsvormundschaft fortgeführt (§§ 1791 b, 1897 Satz 1 des BOrgerlichen Gesetzbuchs).
(4) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ober die Anlegung von Mündelgeld sind erst ab 1. Januar 1992
anzuwenden.
(5) Für Ansprüche des Vormunds auf Vergütungen für die Zeit bis zum Wirksamwerden des Beitritts sowie auf Ersatz
für Aufwendungen, die er in dieser Zeit gemacht hat, gilt das bisherige Recht.
(6) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.
§15
Pflegschaft
(1) Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts werden die bestehenden Pflegschaften zu den entsprechenden
Pflegschaften nach dem BOrgerlicher'I Gesetzbuch. Der Wirkungskreis entspricht dem bisher festgelegten Wirkungs-
kreis.
(2) § 14 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
Artikel 235
Fünftes Buch. Erbrecht
§1
Erbrechtliche Verhältnisse
(1) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleibt das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem
Wirksamwerden des Beitritts gestorben ist.
(2) Anstelle ·der §§ 1934 a bis 1934 e, 2338 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten auch sonst, wenn das
nichteheliche Kind vor dem Wirksamwerden des Beitritts geboren ist, die Vorschriften über das Erbrecht des
ehelichen Kindes.
§2
Verfügungen von Todes wegen
Die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts wird nach
dem bisherigen Recht beurteilt, auch wenn der Erblasser nach dem Wirksamwerden des Beitritts stirbt. Dies gilt auch
für die Bindung des Erblassers bei einem gemeinschaftlichen Testament, sofem das Testament vor dem Wirksam-
werden des Beitritts errichtet worden ist.
Artikel 236
Einführungsgesetz: Internationales Privatrecht
§1
Abgeschlossene Vorgänge
Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht
anwendbar.
§2
Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse
Die Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse unterliegen von dem Wirksamwerden des Beitritts an den
Vorschriften des Zweiten Kapitels des Ersten Teils.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 951
§3
Güterstand
Die güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind,
unterliegen von diesem Tag an dem Artikel 15; dabei tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Eheschließung der Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts. Soweit sich allein aus einem Wechsel des anzuwendenden Rechts nach Satz 1
Ansprüche wegen der Beendigung des früheren Güterstandes ergeben würden, gelten sie bis zum Ablauf von zwei
Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts als gestundet. ..
2. Für den Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit Anrechten, die aufgrund der in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Rechtsvorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder der
dort geltenden Regelungen eines vergleichbaren Sicherungssystems erworben worden sind, gelten die folgenden
besonderen Bestimmungen:
§1
(1) Hat ein Ehegatte ein Anrecht im Sinne des § 1587 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgrund der in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Rechtsvorschriften der gesetzlichen Rentenversiche-
rung oder der dort geltenden Regelungen eines vergleichbaren Sicherungssystems erworben und ist auf dieses
Anrecht das Fremdrentenrecht nicht anzuwenden, so ist der Versorgungsausgleich auszusetzen. § 628 Abs. 1 der
Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. Dies gilt nicht,
1. soweit über den Versorgungsausgleich ohne Einbeziehung dieses Anrechts eine Teilentscheidung getroffen
werden kann;
2. wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen; in diesem Falle ist ein vorläufiger Versorgungsaus-
gleich im Sinne von Absatz 2 Satz 2 durchzuführen.
(2) Ein nach Absatz 1 ausgesetzter Versorgungsausgleich ist auf Antrag wieder aufzunehmen, wenn die Vorausset-
zungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des § 3 a Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung
von Härten im Versorgungsausgleich vorliegen. In diesem Falle ist ein vorläufiger Versorgungsausgleich durchzufüh-
ren. Der vorläufige Versorgungsausgleich bestimmt sich nach den Vorschriften über den schuldrechtlichen Versor--
gungsausgleich, die mit folgender Maßgabe Anwendung finden:
1. Das in Absatz 1 genannte Anrecht ist unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 1587 a des Bürgerlichen
Gesetzbuchs zu bewerten und angemessen auszugleichen.
2. § 15871 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht.
3. § 3 a Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich gilt nicht. Eine Hinterbliebenenver-
sorgung zugunsten Geschiedener ist auf die Ausgleichsrente nach § 3 a Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von
Härten im Versorgungsausgleich anzurechnen; die Anrechnung unterbleibt, soweit dem Berechtigten neben der
Ausgleichsrente nach § 1587 g des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt zustand.
(3) Für den vorläufigen Versorgungsausgleich findet § 53 b Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung.
(4) Ist der Versorgungsausgleich ausgesetzt oder ein vorläufiger Versorgungsausgleich durchgeführt worden, so ist
der Versorgungsausgleich wieder aufzunehmen, wenn die versicherungs- und rentenrechtlichen Vorschriften des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet grundsätzlich in
Kraft treten.
§2
liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Versorgungsausgleichs oder für die Durchführung eines
vorläufigen Versorgungsausgleichs nach § 1 nicht vor und ist für die Versicherung des Berechtigten ein Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung zuständig, der seinen Sitz in einem der in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiete hat, so gilt der Berechtigte in Ansehung des Versorgungsausgleichs als bei dem Rentenversiche-
rungsträger des Verpflichteten, wenn dieser seinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes hat,
andernfalls bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte versichert. Der Rentenversicherungsträger, bei dem
der Berechtigte danach als versichert gilt, führt die Versicherung nach den im bisherigen Geltungsbereich des
Grundgesetzes geltenden Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch ohne Berücksichtigung knapp-
schaftlicher Besonderheiten, durch.
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Grundbuchordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1142),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Grundbücher werden vorbehaltlich späterer bundesgesetzlicher Regelung von den am Tag vor dem
Wirksamwerden des Beitritts zuständigen oder den sonstigen durch Landesrecht bestimmten Stellen geführt
952 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
(Grundbuchämter). Die Zuständigkeit der Bediensteten des Grundbuchamts richtet sich nach den für diese
Stellen am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehenden oder in dem jeweiligen lande erlassenen
späteren Bestimmungen. Diese sind auch für die Zahl der erforderlichen Unterschriften und dafür maßgebend,
inwieweit Eintragungen beim Grundstücksbestand zu unterschreiben sind.
b) Amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des§ 2 ist das am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts
zur Bezeichnung der Grundstücke maßgebende oder das an seine Stelle tretende Verzeichnis.
c) Die Grundbücher, die nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehenden Bestimmungen
geführt werden, gelten als Grundbücher im Sinne der Grundbuchordnung.
d) Soweit nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften Gebäudegrundbuchblätter
zu führen sind, sind diese Vorschriften weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die Kenntlichmachung der Anlegung
des Gebäudegrundbuchblatts im Grundbuch des Grundstücks.
e) In Ergänzung zur Grundbuchordnung sind die Vorschriften in den §§ 2 bis 34 des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar, soweit sich nicht etwas anderes aus Rechtsvor-
schriften, insbesondere aus den Vorschriften des Grundbuchrechts, oder daraus ergibt, daß die Grundbücher
nicht von Gerichten geführt werden.
f) Anträge auf Eintragung in das Grundbuch, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts beim Grundbuchamt
eingegangen sind, sind von diesem nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden
Verfahrensvorschriften zu erledigen.
g) Im übrigen gelten die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III unter Nr. 28 aufgeführten allgemeinen
Maßgaben entsprechend. Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anhängige Beschwerdeverfahren sind an
das zur Entscheidung über die Beschwerde nunmehr zuständige Gericht abzugeben.
2. Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-
11-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch§ 174 des Gesetzes vom 3. August 1980 (BGBI. I
S. 1310), mit der Maßgabe, daß nur die§§ 7 bis 17 Anwendung finden.
3. Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBI. 1S. 986) mit der
Maßgabe, daß nur die§§ 26 und 28 Anwendung finden.
4. Allgemeine Verfügung über die Einrichtung und Führung des Grundbuchs (Grundbuchverfügung) vom 8. August
1935 (Reichsministerialblatt S. 637), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 1984 (BGBI. 1
s. 1025),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die §§ 43 bis 53 sind stets anzuwenden.
b) Die Einrichtung der Grundbücher richtet sich bis auf weiteres nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des
Beitritts bestehenden oder von dem jeweiligen lande erlassenen späteren Bestimmungen. Im übrigen ist für die
Führung der Grundbücher die Grundbuchverfügung entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus einer
abweichenden Einrichtung des Grundbuchs etwas anderes ergibt oder aus besonderen Gründen Abweichungen
erforderlich sind; solche Abweichungen sind insbesondere dann als erforderlich anzusehen, wenn sonst die
Rechtsverhältnisse nicht zutreffend dargestellt werden können oder Verwirrung zu besorgen ist.
c) Soweit nach Buchstabe b) Bestimmungen der Grundbuchverfügung nicht herangezogen werden können, sind
stattdessen die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden oder von dem jeweiligen lande
erlassenen späteren Bestimmungen anzuwenden. Jedoch sind Regelungen, die mit dem in Kraft tretenden
Bundesrecht nicht vereinbar sind, nicht mehr anzuwenden. Dies gilt insbesondere auch für derartige Regelungen
über die Voraussetzungen und den Inhalt von Eintragungen. Am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht
vorgesehene Rechte oder Vermerke sind in entsprechender Anwendung der Grundbuchverfügung einzutragen.
d) Im Falle des Buchstaben c) sind auf die Einrichtung und Führung der Erbbaugrundbücher sowie auf die Bildung
von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen bei Erbbaurechten die §§ 56, 57 und 59 der Grund-
buchverfügung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die in § 56 vorgesehenen Angaben in die
entsprechenden Spalten für den Bestand einzutragen sind. Ist eine Aufschrift mit Blattnummer nicht vorhanden,
ist die in § 55 Abs. 2 der Grundbuchverfügung vorgesehene Bezeichnung „Erbbaugrundbuch" an vergleichbarer
Stelle im Kopf der ersten Seite des Grundbuchblatts anzubringen. Soweit in den oben bezeichneten Vorschriften
auf andere Vorschriften der Grundbuchverfügung verwiesen wird, deren Bestimmungen nicht anzuwenden sind,
treten an die Stelle der in Bezug genommenen Vorschriften der Grundbuchverfügung die entsprechenden
anzuwendenden Regelungen über die Einrichtung und Führung der Grundbücher.
5. Verfügung über die grundbuchmäßige Behandlung der Wohnungseigentumssachen vom 1. August 1951 (BAnz.
Nr. 152 vom 9. August 1951), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1025),
mit folgenden Maßgaben:
a) Soweit auf die Vorschriften der Grundbuchverfügung verwiesen wird und deren Bestimmungen nach den für die
Überleitung der Grundbuchverfügung bestimmten Maßgaben nicht anzuwenden sind, treten an die Stelle der in
Bezug genommenen Vorschriften der Grundbuchverfügung die entsprechenden anzuwendenden Regelungen
über die Einrichtung und Führung der Grundbücher. Die in § 3 vorgesehenen Angaben sind in diesem Falle in die
entsprechenden Spalten für den Bestand einzutragen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 953
b) Ist eine Aufschrift mit Blattnummer nicht vorhanden, ist die in § 2 erwähnte Bezeichnung an vergleichbarer Stelle
im Kopf der ersten Seite des Grundbuchblatts anzubringen.
6. Schiffsregisterordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 315-18, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1
s. 1221),
mit folgenden Maßgaben:
a) Solange und soweit das jeweilige Land keine Bestimmung über die zuständigen Registergerichte getroffen hat,
wird für die in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiete das Seeschiffsregister vom Kreisgericht Rostock (Stadt)
und das Binnenschiffsregister vom Kreisgericht der Stadt Magdeburg geführt. Dies gilt entsprechend für die von
den bisherigen Registerbehörden geführten Schiffsbauregister. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die in
Satz 1 bezeichneten Bestimmungen zur Anpassung an die Grundsätze des § 1 der Schiffsregisterordnung durch
Rechtsverordnung zu treffen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-
tungen übertragen.
b) Schiffsregister- oder Schiffsbauregisterblätter, die nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts
geltenden Bestimmungen als Register geführt werden, gelten als Register im Sinne der Schiffsregisterordnung.
c) Für ein am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eingetragenes Schiff ist auf Antrag eine neue Schiffsurkunde
auszustellen;§ 63 der Schiffsregisterordnung gilt auch hier. Für die erstmalige Ausstellung dieser neuen Urkunde
werden keine Kosten erhoben. Soweit in die Schiffsurkunden aufzunehmende Angaben in einem Registerblatt
nach Buchstabe b nicht enthalten sind, können sie in den Schiffsurkunden weggelassen oder durch im Register
verzeichnete vergleichbare Angaben ersetzt werden.
d) Wasserfahrzeuge, Geräte und Schiffsbauwerke, die nach den vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden
Vorschriften in das Register eingetragen worden sind, können auch dann eingetragen bleiben, wenn sie nicht zu
den Seeschiffen im Sinne des § 3 Abs. 2, erster Halbsatz der Schiffsregisterordnung oder nicht zu den nach § 3
Abs. 3 der Schiffsregisterordnung eintragungsfähigen Binnenschiffen gehören oder als Schiffsbauwerk nicht die
Voraussetzungen des § 66 der Schiffsregisterordnung erfüllen; in diesem Fall sind die Vorschriften Ober
eingetragene Schiffe oder eingetragene Schiffsbauwerke entsprechend anzuwenden.
e) Im übrigen gelten die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III unter Nr. 28 aufgeführten allgemeinen
Maßgaben entsprechend. Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anhängige Beschwerdeverfahren sind an
das zur Entscheidung über die Beschwerde nunmehr zuständige Gericht abzugeben.
7. Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV) vom 24. November 1980 (BGBI. 1 S. 2169),
geändert durch Verordnung vom 7. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 934),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Schiffsregister und Schiffsbauregister sowie die Registerakten sind an das nach den Maßgaben zur
Schiffsregisterordnung zuständige Kreisgericht Rostock (Stadt) oder Kreisgericht der Stadt Magdeburg in
Urschrift abzugeben. § 12 Abs. 1 bis 5 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung ist auf
diesen Zuständigkeitswechsel nicht anzuwenden.
b) Auf den vor dem Wirksamwerden des Beitritts angelegten Registerblättern können nach dem Wirksamwerden
des Beitritts neue Eintragungen vorgenommen werden, wenn die Rechtsverhältnisse dadurch zutreffend wieder-
gegeben werden und keine Verwirrung entsteht. Andernfalls ist das Registerblatt anläßlich einer neuen Eintra-
gung nach Maßgabe des § 13 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung umzuschreiben. Für
die Neuanlegung von Registerblättern können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zum 31. Dezember
1991 noch die bisherigen Vordrucke verwendet werden, wobei die Angaben über die Registerbehörde oder
sonstige überholte Angaben entsprechend zu berichtigen sind.
c) Bei der Ausstellung neuer Schiffsurkunden für Schiffe, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts im
Schiffsregister eingetragen sind, kann von den Mustern in den Anlagen der Verordnung zur Durchführung der
Schiffsregisterordnung abgewichen werden, soweit das erforderlich ist, um den Inhalt eines noch fortgeführten
Registerblatts aus der Zeit vor dem Wirksamwerden des Beitritts zutreffend wiederzugeben.
8. Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2198) mit der Maßgabe, daß dieses Gesetz nur auf
solche Produkte anwendbar ist, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach in Verkehr gebracht
worden sind. ·
9. Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1142),
und
Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 401-7, veröffentlichten Fassung
jeweils mit folgenden Maßgaben:
a) Die Vorschriften dieser Gesetze sind auf Verfahren, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3
des Vertrags genannten Gebiet bereits eingeleitet sind, nicht anzuwenden. Solche Verfahren sind auf der
Grundlage des bislang in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Rechts abzuschließen.
954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
b) Die Wirkung einer vor dem Wirksamwerden des Beitritts erfolgten Todeserklärung bestimmt sich nach dem
bislang in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Recht.
10. Gesetz Ober Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August
1969 (BGBI. 1 S. 1513),
mit folgenden Maßgaben:
a) Artikel 233 §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürger1ichen Gesetzbuche findet
entsprechende Anwendung.
b) Für die Übertragung und die Aufhebung von Hypotheken, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts
bestanden, gelten die Vorschriften des Gesetzes Ober Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
mit der Maßgabe, daß zur Aufhebung die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich ist. Die Bestimmungen
des vorbezeichneten Gesetzes Ober den Verzicht auf die Hypothek sind bei solchen Hypotheken nicht anzuwen-
den.
11. Ehegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1142),
mit folgenden Maßgaben:
a) §§ 1 bis 21 und §§ 28 bis 37 des Ehegesetzes gelten nicht für Ehen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts
geschlossen worden sind. Die Wirksamkeit solcher Ehen bestimmt sich nach dem bisherigen Recht.
b) Ist nach dem bisherigen Recht eine Ehe nichtig, so bestimmen sich die Folgen der Nichtigkeit nach den§§ 23
bis 26 des Ehegesetzes. Dies gilt nicht, wenn eine Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts für nichtig erklärt
worden ist.
c) Ist eine Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts fOr nichtig erklärt worden, so bestimmen sich die Folgen der
Nichtigkeit nach dem bisherigen Recht. Für den Anspruch auf Unterhalt gelten die Vorschriften Ober den
Unterhalt von Ehegatten, deren Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden ist, entsprechend.
Ein Unterhaltsanspruch besteht nicht, wenn der Berechtigte die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung
gekannt hat.
d) Ist ein Ehegatte vor dem Wirksamwerden des Beitritts für tot erklärt worden, so bestimmt sich die Beendigung der
Ehe nach dem bisherigen Recht. Ist der andere Ehegatte eine neue Ehe eingegangen und ist diese vor dem
Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden, weil der für tot erklärte Ehegatte noch lebte, so bestimmt sich
ein Wiederaufleben der durch die Todeserklärung beendeten Ehe nach dem bisherigen Recht.
12. Barwert-Verordnung vom 24. Juni 19n (BGBI. 1 S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261),
mit folgender Maßgabe:
Artikel 234 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend.
13. Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBI. I S. 105), zuletzt geändert
durch Artikel 62 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 1261),
mit folgender Maßgabe:
Artikel 234 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend.
14. Haftpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1978 (BGBI. 1S. 145) mit der Maßgabe, daß
dieses Gesetz nur auf solche Schadensereignisse anwendbar ist, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts
oder danach eingetreten sind.
Sachgebiet C: Strafrecht und Ordnungswldrlgkeltenrecht
Abschnitt 1
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. fünftes Gesetz zur_ Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1297), zuletzt geändert durch Artikel 3
und 4 des Gesetzes vom 18. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1213).
2. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes Ober die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom
23. Dezember 1953 in der im Bundesgesetzblatt III. Gliederungsnummer 312-3-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung.
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ~rgänzt:
1. Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 13. April 1986 (BGBI. 1 S. 393), wird wie folgt geändert:
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 955
a) Nach Artikel 1 werden folgende Artikel 1 a und 1 b eingefügt:
"Artikel 1 a
Anwendbarkeit der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung
Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Sicherungsverwahrung finden Anwendung, wenn der Täter
1. die die Verurteilung auslösende Tat an einem Ort begangen hat, an dem da$ Strafgesetzbuch bereits vor dem
Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, oder
2. seine Lebensgrundlage an dem in Nummer 1 bezeichneten Ort hat.
Artikel 1 b
Anwendbarkeit der Vorschriften des internationalen Strafrechts
Soweit das deutsche Strafrecht auf im Ausland begangene Taten Anwendung findet und unterschiedliches
Strafrecht im Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt, finden diejenigen Vorschriften Anwendung, die an dem Ort
gelten, an welchem der Täter seine Lebensgrundlage hat."
b) Artikel 315 erhält folgende Fassung:
"Artikel 315
Geltung des Strafrechts für in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten
(1) Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten findet
§ 2 des Strafgesetzbuches mit der Maßgabe Anwendung, daß das Gericht von Strafe absieht, wenn nach dem zur
Zeit der Tat geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik weder eine Freiheitsstrafe noch eine
Verurteilung auf Bewährung noch eine Geldstrafe verwirkt gewesen wäre. Neben der Freiheitsstrafe werden die
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sowie die Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches
nicht angeordnet. Wegen einer Tat, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen worden ist, tritt
Führungsaufsicht nach § 68f des Strafgesetzbuches nicht ein.
(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Geldstrafe (§§ 40 bis 43) gelten auch für die vor dem
Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten, soweit nachfolgend·
nichts anderes bestimmt ist. Die Geldstrafe darf nach Zahl und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß
der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Es dürfen höchstens dreihundertsechzig Tagessätze
verhängt werden.
(3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Aussetzung eines Strafrestes sowie den Widerruf ausgesetz-
ter Strafen finden auf Verurteilungen auf Bewährung (§ 33 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen
Republik) sowie auf Freiheitsstrafen Anwendung, die wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der
Deutschen Demokratischen Republik begangener Taten verhängt worden sind, soweit sich nicht aus den
Grundsätzen des § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuches etwas anderes ergibt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit für die Tat das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland
schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat."
c) Nach Artikel 315 werden folgende Artikel 315a bis 315c eingefügt:
„Artikel 315a
Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung
für in der Deutschen Demokratischen Republik verfolgte und abgeurteilte Taten
Soweit die Verjährung der Verfolgung oder der Vollstreckung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen
Republik bis zum Wirksamwerden des Beitritts nicht eingetreten war, bleibt es dabei. Die Verfolgungsverjährung
gilt als am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts unterbrochen; § 78 c Abs. 3 des Strafgesetzbuches bleibt
unberührt.
Artikel 315b
Strafantrag bei in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten
Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über den Strafantrag gelten auch für die vor dem Wirksamwerden des
Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten. War nach dem Recht der Deutschen
Demokratischen Republik zur Verfolgung ein Antrag erforderlich, so bleibt es dabei. Ein vor dem Wirksamwerden
des Beitritts gestellter Antrag bleibt wirksam. War am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts das Recht, einen
Strafantrag zu stellen, nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik bereits erloschen, so
bleibt es dabei. Ist die Tat nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag verfolgbar, so
endet die Antragsfrist frühestens am 31. Dezember 1990.
Artikel 315c
Anpassung der Strafdrohungen
Soweit Straftatbestände der Deutschen Demokratischen Republik fortgelten, treten an die Stelle der bisherigen
Strafdrohungen die im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafdrohungen der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe. Die
übrigen Strafdrohungen entfallen. § 1O Satz 2 des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes der Deutschen Demokrati-
schen Republik bleibt jedoch unberührt. Die Geldstrafe darf nach Art und Höhe der Tagessätze insgesamt das
956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Höchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Es dürfen höchstens dreihundertsechzig
Tagessätze verhängt werden."
2. Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBI. 1 S. 1229;
1985 1S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBI. 1S. 1853), wird wie folgt
geändert:
a) Nach dem Dritten Teil wird folgender Vierter Teil eingefügt:
„Vierter Teil
Übernahme des Strafregisters beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik
§64a
Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik
(1) Der Generalbundesanwalt wird für das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen der
Eintragungen und der zugrunde liegenden Unterlagen des bisher beim Generalstaatsanwalt der Deutschen
Demokratischen Republik geführten Strafregisters zuständig; er trägt als speichernde Stelle insoweit die daten-
schutzrechtliche Verantwortung.
(2) Eintragungen des bisher beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik geführten
Strafregisters werden in das Bundeszentralregister übernommen. Die Übernahme der Eintragungen in das
Bundeszentralregister erfolgt spätestens anläßlich der Bearbeitung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister
nach Prüfung durch die Registerbehörde unter Beachtung von Absatz 3. Die Entscheidung über die Übernahme
aller Eintragungen hat innerhalb von drei Jahren zu erfolgen.
(3) Nicht übernommen werden Eintragungen
1. über Verurteilungen oder Erkenntnisse, bei denen der zugrunde liegende Sachverhalt im Zeitpunkt der
Übernahme dieses Gesetzes nicht mehr mit Strafe bedroht oder mit Ordnungsmitteln belegt ist,
2. über Verurteilungen oder Erkenntnisse, bei denen sich ergibt, daß diese mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht
vereinbar sind,
3. von Untersuchungsorganen und von Staatsanwaltschaften im Sinne des Strafregistergesetzes der Deutschen
Demokratischen Republik.
(4) Bis zur Entscheidung über die Übernahme sind die Eintragungen nach Absatz 1 außerhalb des Bundeszentral-
registers zu speichern und für Auskünfte nach diesem Gesetz zu sperren. Dies gilt auch für Eintragungen, deren
Übernahme a~elehnt worden ist. Die in das Bundeszentralregister zu übernehmenden Eintragungen werden vom
Zeitpunkt der Ubernahmeentscheidung an nach den Vorschriften dieses Gesetzes behandelt.
(5) Die Tilgungsfrist berechnet sich weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen (§§ 26 bis 34 des Strafregister-
gesetzes der Deutschen Demokratischen Republik). Erfolgt eine Neueintragung nach Übernahme des Bundes-
zentralregistergesetzes, gelten für die Feststellung und Berechnung der Tilgungsfrist die Vorschriften dieses
Gesetzes.
§64b
Eintragungen und Eintragungsunterlagen
Die nach § 64 a Abs. 1 gespeicherten Eintragungen und Eintragungsunterlagen aus dem ehemaJigen Strafregister
der Deutschen Demokratischen Republik sind nach Ablauf von drei Jahren zu vernichten. Diese dürfen bis dahin
außer für Registerführung vor allem für die Prüfung der Übernahme und der Schlüssigkeit verwendet werden.
Diese Informationen dürfen außerdem den für die Rehabilitierung zuständigen Stellen für Zwecke der Rehabilitie-
rung übermittelt werden. Eine Verwendung für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig."
b) Der bisherige Vierte Teil wird Fünfter Teil.
3. Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBI. I S. 581, 2088; 19n I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 56
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261), wird wie folgt geändert:
a) § 199 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
,.§ 50 - Haftkostenbeitrag - erhält folgende Fassung:
,,(1) Von Gefangenen, die Bezüge nach diesem Gesetz erhalten, werden Haftkosten nicht erhoben.
(2) Von Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1), darf ein Haftkostenbeitrag
in Höhe des Betrages erhoben werden, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
durchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Der Bundesminister der Justiz stellt den Durch-
schnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden Bewertun-
gen der Sachbezüge, jeweils getrennt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und für das
Gebiet, in dem das Strafvollzugsgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, fest und macht
ihn im Bundesanzeiger bekannt. Der Haftkostenbeitrag darf auch von dem unpfändbaren Teil der Bezüge, jedoch
nicht zu Lasten des Hausgeldes oder des Unterhaltsbeitrages, angesetzt werden.
(3) Die Selbstbeschäftigung (§ 39 Abs. 2) kann davon abhängig gemacht werden, daß der Gefangene einen
Haftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Absatz 2 genannnten Satzes monatlich im voraus entrichtet.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 957
(4) Im Land Berlin gilt einheitlich der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende
Durchschnittsbetrag." "
b) Nach§ 201 wird folgender§ 202 eingefügt:
,,§202
Freiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik
(1) Für den Vollzug der nach dem Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik gegen Jugendliche
und Heranwachsende erkannten Freiheitsstrafe gelten die Vorschriften für den Vollzug der Jugendstrafe, für den
Vollzug der Jugendhaft die Vorschriften über den Vollzug des Jugendarrestes.
(2) Im übrigen gelten für den Vollzug der nach dem Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik
rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe und der Haftstrafe die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über den
Vollzug der Freiheitsstrafe."
4. Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBI. 1 S. 157), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 638), wird wie folgt geändert:
Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:
,,§ 16a
Entschädigung für die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung,
einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme
in der Deutschen Demokratischen Republik
Die §§ 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung, einer Maßregel oder
Nebenfolge oder einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme, die vor dem
Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik erfolgte oder angeordnet wurde. Vorausset-
zung, Art und Höhe der Entschädigung für diese Folgen richten sich nach den bis zu diesem Zeitpunkt in der
Deutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschriften über die Entschädigung für Untersuchungshaft und
Strafen mit Freiheitsentzug (§§ 369ft. der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik). Bei
Kassation übersteiQt die Leistung nicht den für den Fall einer strafrechtlichen Rehabilitierung vorgesehenen Umfang."·
5. Das Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 in der im Bundesgesetz-
blatt III, Gliederungsnummer 312-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1503), wird mit folgenden Maßgaben aufgehoben:
a) § 10 Abs. 1 des Gesetzes bleibt für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangenen Taten anwendbar.
b) Die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts nach§ 15 des Gesetzes anhängigen Verfahren werden nach den
Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.
Abschnitt ·111
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBI. 1. S. 1764),
mit folgender Maßgabe:
§ 5 Nr. 8, soweit dort § 175 genannt ist, § 5 Nr. 9, die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung, §§ 144, 175, 182,
218 bis 219d und 236 sind nicht anzuwenden.
2. Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 13. April 1986 (BGBI. 1 S. 393),
mit folgender Maßgabe:
Artikel 14 bis 292, 298 bis 306,.312 bis 314, 317 bis 319 und 322 bis 326 sind nicht anzuwenden.
3. Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3427), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1853),
mit folgenden Maßgaben:
a) §§ 116 bis 125 sind nicht anzuwenden.
b) In der Überschrift vor§ 3 sowie in § 1 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Nr. 1, § 33 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 67 Abs. 4,
§ 80 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 105 Abs. 1 und§ 108 treten jeweils an die Stelle des Wortes„ Verfehlung" bzw.
,,Verfehlungen" die Worte „rechtswidrige Tat" bzw. ,,rechtswidrige Taten".
c) In der Überschrift vor§ 13 und in § 5 Abs. 2, Abs. 3, § 8 Abs. 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1, Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 31, § 39
Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 66 Abs. 1 und § 76 treten jeweils an die Stelle des Wortes „Zuchtmittel" bzw.
,,Zuchtmitteln" die Worte „ Verwarnung, Erteilung von Auflagen und Jugendarrest".
d) § 13 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
958 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
e) § 34 Abs. 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind
1. die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete Maßnahmen,
2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Jugendlichen."
f) Für die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes gelten zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen:
§1
Zeitlicher Geltungsbereich
(1) Das Jugendgerichtsgesetz wird auch auf rechtswidrige Taten angewandt, die vor dem Wirksamwerden des
Beitritts begangen worden sind.
(2) Auf Jugendstrafe darf gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden nicht erkannt werden, wenn die
Straftat vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen ist und nach dem allgemeinen Strafrecht die Verhängung
einer Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten zu erwarten gewesen wäre.
§2
Freiheitsstrafen und Jugendhaft
(1) Freiheitsstrafen, auf die gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden erkannt worden ist, werden für die
Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes der Jugendstrafe gleichgestellt. Die Verurteilung auf Bewährung wird für
die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe gleichgestellt.
(2) Jugendhaft, auf die gegen einen Jugendlichen erkannt worden ist, wird für die Anwendung des Jugendgerichts-
gesetzes dem Jugendarrest gleichgestellt.
§3
Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe
§ 56 des Jugendgerichtsgesetzes wird nur für Urteile angewandt, die unter Zugrundelegung des Jugendgerichts-
gesetzes ergangen sind.
§4
Amnestiefälle
Für Freiheitsstrafen, auf die gegen Jugendliche und Heranwachsende vor dem Wirksamwerden des Beitritts
erkannt worden ist und die im Wege der Amnestie ausgesetzt worden sind, gelten die §§ 22 bis 26 a des
Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.
§5
Verweisungen
Soweit im Jugendgerichtsgesetz auf Vorschriften verwiesen wird, die durch den Einigungsvertrag geändert
werden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.
4. Gesetz Ober Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1853),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes Ober Ordnungswidrigkeiten sind auch dann anzuwenden, wenn
eine Handlung vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen worden ist und mit Ordnungsstrafe bedroht war.
b) Soweit in Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik der Ausdruck „Ordnungsstrafe" verwendet
wird, tritt an seine Stelle der Ausdruck „Geldbuße", in Wortzusammensetzungen der Ausdruck „Bußgeld"; an die
Stelle der Ausdrücke „Ordnungsstrafverfügung" und „Ordnungsstrafbestimmung" treten die Ausdrücke "Bußgeld-
bescheid" und „Bußgeldvorschrift". Bestimmungen Ober einen höheren Mindestbetrag der Ordnungsstrafe als fünf
Deutsche Mark in Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik sind nicht mehr anzuwenden.
c) Die Zuständigkeitsbestimmungen zur Verhängung von Ordnungsstrafmaßnahmen behalten ihre Gültigkeit, soweit
nichts anderes bestimmt wird.
d) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten einschließlich des gerichtlichen Verfahrens und der
Vollstreckung richtet sich vom Wirksamwerden des Beitritts ab ausschließlich nach den Vorschriften des Gesetzes
Ober Ordnungswidrigkeiten, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
e) Auf der Grundlage des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten erlassene Ordnungsstrafmaßnah-
men, die vor dem 1. Juli 1990 rechtskräftig geworden sind, werden nicht mehr vollstreckt. Dies gilt auch für
Ordnungsstrafen, die nach § 39 des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten festgesetzt worden
sind. Soweit die Vollstreckung bereits erfolgt ist, hat es damit sein Bewenden.
f) Ist vor dem Wirksamwerden des Beitritts eine Ordnungsstrafmaßnahme erlassen und die Beschwerdefrist nach
§ 33 des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten noch nicht abgelaufen, so ist der Einspruch nach
§ 67 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gegeben. Eine nach § 33 des Gesetzes zur Bekämpfung von
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 959
Ordnungswidrigkeiten eingelegte Beschwerde gilt als Einspruch, auch wenn sie am Tag des Wirksamwerdens des
Beitritts eingelegt wird. Ist die Frist für die Klage nach § 6 des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren
der Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen vom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 41 S. 595) noch
nicht abgelaufen, so ist innerhalb dieser Frist diese Klage gegeben. Die Klage ist der verklagten Behörde
zuzustellen. Im übrigen richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten.
g) Ist eine Ordnungsstrafmaßnahme nach Maßgabe von Buchstabe f) angefochten, so sind Ordnungsstrafmaßnah-
men nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5 oder 6 des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten aufzuheben.
h) Soweit für die gerichtlichen Zuständigkeiten und Rechtsmittelzüge auf das Gerichtsverfassungsgesetz und die
Strafprozeßordnung verwiesen wird, richten sich die entsprechenden Zuständigkeiten und Rechtsmittelzüge
danach, wie sie in Anlage I Kapitel III Buchstabe A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,
Buchstabe b Abs. 1, Buchstabe g Abs. 2, Buchstabe i Abs. 2 Nr. 2, Buchstabe j Abs. 1 Satz 3, Buchstaben k, 1
Abs. 2 Nr. 1 und Buchstabe m für das Gerichtsverfassungsgesetz bestimmt sind.
i) Soweit im übrigen auf Vorschriften verwiesen wird, die durch diesen Vertrag geändert werden, treten an deren
Stelle die geänderten Vorschriften.
5. Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 581, 2088; 19n I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 56 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261),
mit folgenden Maßgaben:
a) Bei § 43 ist bis zur Geltung einer einheitlichen Bemessungsgrundlage für alle Gefangenen die für die bisherigen
Länder der Bundesrepublik Deutschland geltende Bemessungsgrundlage anzuwenden.
b) § 156 Abs. 1 ist bis zum Inkrafttreten beamtenrechtlicher Regelungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet nicht anzuwenden.
6. Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBI. 1S. 157), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 638),
mit folgender Ma~abe:
§§ 16, 18 bis 19 sind nicht anzuwenden.
Sachgebiet D: Handels- und Gesellschaftsrecht, Versicherungsvertragsrecht
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Juli 1964 (BGBI. 1 S. 433, 806)
mit folgender Maßgabe:
Versicherungsunternehmen können nach diesem Gesetz wegen ihrer Verbindlichkeiten aus Lebens- und Rentenver-
sicherungen, die nach den vor Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichs-
mark zu erfüllen gewesen wären, bis zu einer besonderen oder allgemeinen Abschlußgesetzgebung über die
Regelung von Kriegsfolgen und Umstellungsansprüchen nicht in Anspruch genommen werden.
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ),
mit folgenden Maßgaben:
a) § 62 Abs. 2 bis 4, §§ 63, 64, 73, § 75 Abs. 3, § 75 b Satz 2, §§ 82 a, 83 sind nicht anzuwenden.
b) § 664 einschließlich der Anlage zu dieser Vorschrift ist nicht anzuwenden, soweit die Anwendung mit einer von der
Deutschen Demokratischen Republik übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtung nicht zu vereinbaren ist;
insoweit sind die für die Deutsche Demokratische Republik bisher geltenden Rechtsvorschriften weiter anzuwen-
den.
2. Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI.
1990 II S. 518),
960 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
mit folgenden Maßgaben:
a) Artikel 29 ist nicht anzuwenden.
b) Auf Handelsvertretervertragsverhältnisse, die vor dem 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des Gesetzes über
internationale Wirtschaftsverträge begründet wurden, findet dieses Gesetz in der bis zum 30. Juni 1990 gültigen
Fassung vom 5. Februar 1976 (GBI. 1 Nr. 5 S. 61) bis zum Ablauf des Jahres 1993 weiter Anwendung.
3. Seerechtliche Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1130), zuletzt geändert durch§ 10 Nr. 2 Buchstabe a
des Gesetzes vom 30. September 1988 (BGBI. 1 S. 1770),
mit folgenden Maßgaben:
a) Klagen nach § 20 Abs. 4 Satz 4 sind bei dem Kreisgericht des Verteilungsverfahrens zu erheben.
b) Soweit auf Vorschriften der Konkursordnung verwiesen wird, sind die in Bezug genommenen Vorschriften auch im
Anwendungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung (Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 Buch-
stabe a) anzuwenden; die Vorschriften der Gesamtvollstreckungsordnung gelten insoweit nicht.
4. Binnenschiffahrtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1120),
mit folgender Maßgabe:
Durch den gesamtdeutschen Gesetzgeber sollte für die gewerbliche Binnenschiffahrt bereits vor dem völkerrechtli-
chen Inkrafttreten des Straßburger Übereinkommens vom 4. November 1988 über die Beschränkung der Haftung in
der Binnenschiffahrt (CLNI) die summenmäßige Haftungsbeschränkung eingeführt werden.
5. Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen
Warenkauf sowie zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsver-
trag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 5. Juli 1989 (BGBI. 1989 II S. 586),
mit folgender Maßgabe:
Artikel 3 ist nicht anzuwenden, soweit die Anwendung mit einer von der Deutschen Demokratischen Republik
übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtung nicht zu vereinbaren ist.
6. Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1 S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 10
Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355),
mit folgender Maßgabe:
§ 22 Abs. 1 ist für Aktiengesellschaften, die vor dem 1. Juli 1990 in das Handelsregister eingetragen wurden, mit der
Maßgabe anzuwenden, daß das Datum „31. Dezember 1965" durch das Datum „30. Juni 1'990" ersetzt wird. Für
Aktiengesellschaften, die vor dem 1 . Juli 1990 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, aber noch nicht
eingetragen worden sind, bleibt es bei den bisherigen Rechtsvorschriften über die Errichtung und Eintragung der
Gesellschaft.
7. Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handels-
rechtlicher Vorschriften vom 4. Juni 1980 (BGBI. 1. S. 836), geändert durch Artikel 11 Abs. 2 des Gesetzes vom
19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355),
mit folgenden Maßgaben:
Artikel 12 ist für bereits bestehende oder bis zum 30. Juni 1990 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldete,
aber noch nicht eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit der Maßgabe anzuwenden, daß in § 1
Abs. 1 und 2 als Termin für die Kapitalerhöhung oder Umwandlung beziehungsweise Leistung weiterer Einlagen der
1. Juli 1995 festgesetzt wird. Dies gilt auch für Gesellschaften, die zwischen dem 1. Juli 1990 und dem Wirksamwer-
den des Beitritts auf der Grundlage des Gesetzes über die Änderung des Gesetzes vom 21. Juni 1990 über die
Inkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik
vom 6. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 44 S. 713) zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden sind, mit der
Maßgabe, daß als Termin für die Kapitalerhöhung oder Umwandlung beziehungsweise Leistung weiterer Einlagen der
1. Juli 1992 festgesetzt wird.
8. Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (BGBI. 1 S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 1988
(BGBI. 1 S. 358),
mit folgender Maßgabe:
Solange die Aufgaben des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen nach den §§ 12 und 13
Abs. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes dem rechtsfähigen Verein „Verkehrsopferhilfe e.V." in Hamburg zugewie-
sen sind, kann der Bundesminister der Justiz Satzungsbestimmungen genehmigen, die den für die Regulierung von
Schäden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verursacht sind, erforderlichen Deckungs-
bedarf nach der Höhe des Prämienaufkommens in diesem Gebiet anteilsmäßig auf die dort tätigen Kraftfahrversiche-
rer verteilt. Tritt an die Stelle der Verkehrsopferhilfe eine andere Einrichtung, so kann der Bundesminister der Justiz
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates eine vergleichbare Regelung anordnen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 961
Sachgebiet E: Gewerblicher Rechtsschutz; Recht gegen den unlauteren Wettbewerb; Urheberrecht
Abschnitt li
Bundesrecht wird wie folgt ergänzt:
1. Zur Einführung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes gelten die folgenden
besonderen Bestimmungen:
§1
(1) Ab dem Wirksamwerden des Beitritts ist das Deutsche Patentamt alleinige Zentralbehörde auf dem Gebiet des
gewerblichen Rechtsschutzes.
(2) Abweichend von § 26 des Patentgesetzes kann bis zum 31. Dezember 1996 zum Mitglied des Patentamts auch
berufen werden, wer die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 festgelegten Voraussetzungen für die
Einstellung in den höheren Dienst erfüllt.
§2
Anmeldungen gewerblicher Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und typographische
Schriftzeichen, Halbleiterschutzrechte und Warenzeichen), die ab dem Wirksamwerden des Beitritts beim Deutschen
Patentamt eingehen, sowie die hierauf erteilten oder eingetragenen Schutzrechte haben Geltung im gesamten
Bundesgebiet.
§3
(1) Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder im
übrigen Bundesgebiet eingereichten Anmeldungen und eingetragenen oder erteilten gewerblichen Schutzrechte
werden mit Wirkung für ihr bisheriges Schutzgebiet aufrechterhalten und unterliegen weiterhin den jeweils für sie vor.
dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Rechtsvorschriften. Das gleiche gilt für die auf Grund internationaler
Abkommen mit Wirkung für die genannten Gebiete eingereichten Anmeldungen und eingetragenen oder erteilten
Schutzrechte.
(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Patentamts, die gemäß Absatz 1 unter Anwendung der
vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden
Rechtsvorschriften ergehen, entscheidet das Bundespatentgericht. Die Beschwerde ist auch gegen Entscheidungen
der Beschwerdespruchstellen in den dort am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch anhängigen Verfahren
eröffnet. Das Verfahren richtet sich nach den übergeleiteten Vorschriften des Bundesrechts. Anträge oder Klagen auf
Löschung oder Nichtigerklärung eines gemäß Absatz 1 mit Wirkung für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannte Gebiet aufrechterhaltenen Schutzrechts sowie auf Erteilung einer Zwangslizenz an einem solchen Recht
richten sich hinsichtlich ihrer Zulässigkeit und des Verfahrens nach den übergeleiteten Vorschriften des Bundes-
rechts.
(3) Anmeldungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts beim Patentamt der Deutschen Demokratischen
Republik eingereicht und noch nicht erledigt sind, werden vom Deutschen Patentamt weiterbehandelt.
(4) Anmeldungen, die ab dem Wirksamwerden des Beitritts beim Deutschen Patentamt eingereicht werden und mit
denen Schutz nur für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet begehrt wird, werden als Anmeldungen
nach § 2 behandelt. Das Deutsche Patentamt gibt dem Anmelder Gelegenheit, die Anmeldung zurückzunehmen;
etwa gezahlte Gebühren werden erstattet.
(5) Ab dem Wirksamwerden des Beitritts werden Eintragungen, die beim Patentamt der Deutschen Demokratischen
Republik eingereichte Anmeldungen und von diesem eingetragene oder erteilte Schutzrechte betreffen, in die vom
Deutschen Patentamt geführten Rollen oder Register vorgenommen und in den vom Deutschen Patentamt herausge-
gebenen Bekanntmachungsblättem veröffentlicht.
(6) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausführung der
Absätze 3 bis 5 zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des
Deutschen Patentamts übertragen.
§4
Wer vor dem Wirksamwerden des Beitritts beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik ein Schutzrecht
angemeldet hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt für die Anmeldung beim Deutschen Patentamt auch weiterhin
ein Prioritätsrecht mit dem in Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in
der am 14. Juli 1967 in Stockholm beschlossenen Fassung bestimmten Inhalt.
§5
Wer ab dem 1. Juli 1990 in dem Gebiet, in dem ein Schutzrecht vor der nach § 13 vorgesehenen Erstreckung noch
nicht gilt, erstmals Benutzungshandlungen vornimmt, die in dem anderen Gebiet ein dort angemeldetes, eingetrage-
nes oder erteiltes Schutzrecht verletzen oder dort einen Anspruch auf angemessene Entschädigung begründen
962 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
würden, kann sich nach der Erstreckung dieses Schutzrechts nicht auf einen redlich erworbenen Besitzstand berufen.
Dies gilt auch, wenn ein Schutzrecht angemeldet wird, dem in dem anderen Gebiet ein älteres Schutzrecht
entgegenstehen würde.
§6
Für ab dem Wirksamwerden des Beitritts beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldungen ist § 3 Abs. 2
des Patentgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine beim Patentamt der Deutschen Demokratischen
Republik eingereichte Patentanmeldung einer Anmeldung im Sinne von§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Patentgesetzes
gleichsteht.
§7
Der Anspruch auf Löschung eines auf Grund einer ab dem Wirksamwerden des Beitritts eingereichten Anmeldung
eingetragenen Gebrauchsmusters nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes besteht auch dann, wenn
der Gegenstand des Gebrauchsmusters auf Grund einer früheren beim Patentamt der Deutschen Demokratischen
Republik eingereichten Patentanmeldung geschützt worden ist.
§8
Anmeldungen zur Erteilung von Urheberscheinen für industrielle Muster, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts
beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik eingereicht und noch nicht erledigt sind, werden vom
Deutschen Patentamt als Anmeldungen zur Erteilung von Patenten für industrielle Muster weiterbehandelt. In diesem
Fall gilt der Ursprungsbetrieb als anmeldeberechtigt.
§9
(1) Gegen die Eintragung eines ab dem Wirksamwerden des Beitritts angemeldeten Zeichens kann Widerspruch
nach § 5 Abs. 4 oder § 6 a Abs. 3 des Warenzeichengesetz.es auch erheben, wer für gleiche oder gleichartige Waren
oder Dienstleistungen ein mit dem angemeldeten Zeichen übereinstimmendes Zeichen(§ 31 des Warenzeichenge-
setzes) früher beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik angemeldet hat; der Anmeldung beim
Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik steht eine internationale Registrierung mit Wirkung für die
Deutsche Demokratische Republik gleich.
(2) Die Löschung eines auf Grund einer ab dem Wirksamwerden des Beitritts eingereichten Anmeldung eingetrage-
nen Warenzeichens kann ein Dritter nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes auch dann beantragen, wenn
das Zeichen für ihn auf Grund einer früheren Anmeldung beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik
für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist; einer solchen Eintragung steht eine
internationale Registrierung mit Wirkung für die Deutsche Demokratische Republik gleich.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Widersprüche gegen internationale Registrierungen
nach § 2 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken sowie für Anträge auf
Entziehung des Schutzes nach § 1O der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder
Handelsmarken.
§10
Auf beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik eingetragene Marken (Warenzeichen und Dienstlei-
stungsmarken) sind die Vorschriften Ober die Benutzung (§ 5 Abs. 7, § 11 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 und 6 des Warenzei-
chengesetzes) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist von fünf Jahren am Tag des Wirksamwerdens des
Beitritts beginnt. Auf Marken, die ab diesem Zeitpunkt auf Grund einer Anmeldung nach § 3 Abs. 3 eingetragen
werden, sind die Vorschriften des Warenzeichengesetzes über die Benutzung entsprechend anzuwenden. Die
vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für mit Wirkung für die Deutsche Demokratische Republik
international registrierte Marken.
§ 11
Auf Erfindungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet gemacht worden sind, sind die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in diesem Gebiet geltenden Vorschriften
des Rechts der Arbeitnehmererfindungen anzuwenden.
§12
Einer Ausstellung im Sinne des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen
steht eine Ausstellung gleich, für die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach den dort vor
dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Rechtsvorschriften durch Bekanntmachung Ausstellungsschutz gewährt
worden ist.
§13
Eine über die vorstehenden Bestimmungen hinausgehende Rechtsveremheitlichung, insbesondere die Regelung der
Erstreckung bestehender Schutzrechte und anhängiger Anmeldungen auf das jeweils andere Gebiet, bleibt dem
künftigen gesamtdeutschen Gesetzgeber vorbehalten.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 963
2. Zur Einführung des Urheberrechtsgesetzes gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:
§1
(1) Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sind auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen
Werke anzuwenden. Dies gilt auch, wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach dem Gesetz über das Urheberrecht
der Deutschen Demokratischen Republik schon abgelaufen waren.
(2) Entsprechendes gilt für verwandte Schutzrechte.
§2
(1) War eine Nutzung, die nach dem Urheberrechtsgesetz unzulässig ist, bisher zulässig, so darf die vor dem 1. Juli
1990 begonnene Nutzung in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden, es sei denn, daß sie nicht üblich ist. Für
die Nutzung ab dem Wirksamwerden des Beitritts ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
(2) Rechte, die üblicherweise vertraglich nicht übertragen werden, verbleiben dem Rechteinhaber.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.
§3
(1) Sind vor dem Wirksamwerden des Beitritts Nutzungsrechte ganz oder teilweise einem anderen übertragen
worden, so erstreckt sich die Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, der sich durch die Anwendung des
Urheberrechtsgesetzes ergibt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Nutzungsberechtigte dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Der Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn alsbald nach seiner Geltendmachung der Nutzungsberechtigte dem
Urheber das Nutzungsrecht für die Zeit nach Ablauf der bisher bestimmten Schutzdauer zur Verfügung stellt.
(3) Rechte, die üblicherweise vertraglich nicht übertragen werden, verbleiben dem Rechteinhaber.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.
§4
Auch nach Außerkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik behält ein
Beschluß nach § 35 dieses Gesetzes seine Gültigkeit, wenn die mit der Wahrnehmung der Urheberrechte an dem
Nachlaß beauftragte Stelle weiter zur Wahrnehmung bereit ist und der Rechtsnachfolger des Urhebers die Urheber-
rechte an dem Nachlaß nicht selbst wahrnehmen will.
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 43-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBI. 1 S. 422),
mit folgender Maßgabe:
Abweichend von§ 27a Abs. 2 Satz 1 kann die Einigungsstelle auch mit einem Rechtskundigen als Vorsitzendem
besetzt werden, der die Befähigung zum Berufsrichter nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik
erworben hat.
Sachgebiet F: Verfassungsgerichtsbarkeit
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Gesetz über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1985 (BGBI. 1
s. 2229)
mit folgenden Maßgaben:
a) § 3 Abs. 2 gilt für Personen, die bis zu ihrer Wahl zum Richter des Bundesverfassungsgerichts in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet tätig sind, mit der Abweichung, daß sie die Befähigung als Diplomjurist besitzen müssen.
b) § 22 Abs. 1 Satz 3 ist in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in folgender Fassung anzuwenden:
,,Die Länder und ihre Verfassungsorgane können sich außerdem durch ihre Beschäftigten vertreten lassen."
964 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Anlage 1
Kapitel IV
Geschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen
Sachgebiet A: Krlegsfolgenregelungen
Abschnitt 1
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Gesetz über die Abwicklung der Kriegsgesellschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
4120-5, veröffentlichten bereinigten Fassung
2. Wertpapierbereinigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341)
3. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4139-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
4. Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 4139-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 38 Nr. 1 des Gesetzes
vom 28. Januar 1964 (BGBI. 1 S. 45)
5. Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 4139-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch§§ 7 und 38 Nr. 2 des
Gesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBI. 1 S. 45)
6. Wertpapierbereinigungsschlußgesetz vom 28. Januar 1964 (BGBI. 1 S. 45)
7. Gesetz zur Bereinigung der auf Reichsmark lautenden Wertpapiere der Konversionskasse für deutsche Auslands-
schulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung
8. Verordnung über die Aufgaben des Amts für Wertpapierbereinigung vom 8. Mai 1964 (BQBI. 1 S. 317)
9. Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 95 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1
s. 3341)
einschließlich
aller dazu auf Grund von § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 6, § 9 Abs. 5, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 5, § 24
Abs. 4, § 35 Abs. 2, §§ 58, 64, 65 und 76 ergangenen Rechtsverordnungen
10. Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffent-
lichten bereinigten Fassung
11. Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 36 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), und das
Gesetz zu § 4 Abs. 4 des Altsparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1965 (BGBI. 1 S. 419)
einschließlich
aller dazu auf Grund von§ 2 Abs. 3, § 2 a Abs. 2, § 4 Abs. 7, § 9 Abs. 1 und 2, §§ 10a, 13, 14 Abs. 4, § 15 Abs. 7,
§§ 17, 18 Abs. 1, 7 und 8, § 19 Abs. 4 und 5, § 23 Abs. 6, §§ 26, 27 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1 des Altsparergesetzes
ergangenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung zur Durchführung des Altsparergesetzes und
aller dazu auf Grund der§ 18 Abs. 7 und§ 31 Abs. 2 des Altsparergesetzes sowie des§ 8 Abs. 2 der Zweiten
Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes ·ergangenen Verordnungen des Präsidenten des Bundesaus-
gleichsamtes zur Durchführung des Altsparergesetzes
12. Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)
mit Ausnahme der §§ 1 und 2
13. Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an
deren Vennögen vom 17. März 1965 (BGBI. 1S. 79), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 25. Juni
1969 (BGBI. 1 S. 645)
---------·---··--·----·-----------------
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 965
14. Rechtsträger-Abwicklungsgesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1 S. 1065), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2460),
einschließlich
aller dazu auf Grund von § 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes ergangenen
Rechtsverordnungen
15. Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969 (BGBI. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes
vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3741)
16. Erste Verordnung zur Durchführung des Reparationsschädengesetzes vom 9. Juli 1970 (BGBI. 1 S. 1053)
17. Gesetz über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch§ 12 Nr. 8
des Gesetzes vom 17. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3123)
18. Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunter-
nehmen und Bausparkassen vom 21. März 1972 (BGBI. 1 S. 465), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
31. Januar 1974 (BGBI. 1 S. 133)
19. Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung vom 17. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3123)
20. Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 5624-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986
(BGBI. 1 S. 2441)
21. Wertausgleichsgesetz vom .12. Oktober 1971 (BGBI. 1S. 1625), geändert durch Artikel 9 Nr. 11 des Gesetzes vom
3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281)
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
1. Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 36 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469)
a) In § 14 werden die Absätze 2 bis 4 durch folgenden Absatz 2 ersetzt:
,,(2) Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1991 von dem
Entschädigungsberechtigten (§ 4) auf amtlichem Formblatt bei dem nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Institut, im
Falle des Absatzes 1 Satz 3 bei der Bundesschuldenverwaltung zu stellen. Stand die Altsparanlage im Zeitpunkt
der Einführung der Deutschen Mark einer Mehrheit von natürlichen Personen zu, kann der Antrag von jedem
Mitberechtigten mit Wirkung für alle Mitberechtigten gestellt werden."
b) § 15 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch dann, wenn ein Antrag nach§ 14 in der vor dem Wirksamwerden des Beitritts
geltenden Fassung nicht gestellt worden ist."
c) In§ 18 Abs. 2 wird die Angabe,,§ 14 Abs. 3 letzter Satz" durch die Angabe.,§ 14 Abs. 2 Satz 3" ersetzt.
d) In § 27 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 2" ersetzt.
2. Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)
§ 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Datum „31. Dezember 1952" die Worte „und vor dem 1. Januar 1992"
eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
,.(2 a) Ein Recht auf Ablösung besteht auch dann, wenn eine natürliche Person nach dem Wirksamwerden des
Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet genommen hat."
3. Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969 (BGBI. 1 S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes
vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3741)
§ 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Datum „31. Dezember 1952" die Worte „und vor dem 1. Januar 1992" eingefügt
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:
,.(2 a) Ein Anspruch auf Entschädigung kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch dann zuerkannt
werden, wenn ein Anspruchsberechtigter nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992
seinen ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen hat."
966 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Sachgebiet B: Haushalts- und Finanzwesen
Abschnitt 1
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Zweites Überleitungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-4, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung nebst Verordnung zur Durchführung des § 10 des Zweiten Überleitungsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.
2. Drittes Überleitungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-5, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426),
mit Ausnahme des § 16
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
1. Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518, 533)
a) Dem § 2 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die jährlichen Leistungen des Fonds werden ab 1. Januar 1991
1. zu 85 vom Hundert als besondere Unterstützung den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin zur Deckung ihres allgemeinen Finanz-
bedarfs gewährt und auf diese Länder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl am 30. Juni des jeweils vorher-
gehenden Jahres ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl des Teils des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz bisher schon galt, verteilt sowie
2. zu 15 vom Hundert zur Erfüllung zentraler öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der vorgenannten Länder
verwendet.
Die Länder leiten 40 vom Hundert der ihnen zufließenden Fondsleistungen nach näherer Maßgabe der Landes-
gesetzgebung an ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) weiter."
b) Dem§ 5 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Kreditaufnahme für den Fonds unterliegt nicht der Beschränkung nach Artikel 115 Abs. 1 Satz 2 des
Grundgesetzes."
c) § 6 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen."
bb) Absatz 6 wird gestrichen.
d) § 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden ab 1. Januar 1991 für jedes Rechnungsjahr in einem
Wirtschaftsplan veranschlagt."
2. Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar
1988 (BGBI. 1 S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518)
a) § 1 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,.Der Beitrag der Länder wird auf die einzelnen Länder zu 50 vom Hundert nach der Einwohnerzahl am 30.
Juni des jeweiligen Jahres und zu 50 vom Hundert nach § 2 verteilt; der Anteil des Landes Berlin am Beitrag
der Länder wird vorab nach der Einwohnerzahl ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl des Teils des
Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, berechnet."
bb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,.Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen."
cc) Absatz 3 wird gestrichen.
b) § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
.,(1) Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird bis 31. Dezember 1994 vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 in
einen West- und einen Ostanteil aufgeteilt. Der Westanteil ist unter den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 967
Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-
Holstein zu verteilen, der Ostanteil unter den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Aufteilung in den West- und den Ostanteil ist so vorzunehmen, daß im
Ergebnis der durchschnittliche Umsatzsteueranteil pro Einwohner in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren
1991 55 vom Hundert
1992 60 vom Hundert
1993 65 vom Hundert
1994 70 vom Hundert
des durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,
Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-
Holstein beträgt. Der West- und der Ostanteil am Länderanteil an der Umsatzsteuer wird jeweils gesondert zu
75 vom Hundert im Verhältnis der Einwohnerzahl der Länder und zu 25 vom Hundert nach den Vorschriften der
Absätze 2 bis 4 verteilt."
c) § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Der Finanzausgleich wird bis zum 31. Dezember 1994 jeweils gesondert unter den Ländern Baden-
Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar-
land und Schleswig-Holstein einerseits sowie unter den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen andererseits durchgeführt. Das Land Berlin nimmt bis auf weiteres am
Finanzausgleich unter den Ländern nicht teil."
d) § 11 a wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 werden nach den Worten „des Umsatzsteueraufkommens" die Worte
,,im bisherigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" eingefügt.
bb) Folgender Absatz wird angefügt:
"(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten bis zum 31. Dezember 1994 nicht für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie bis auf weiteres nicht für das Land Berlin."
3. Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 201), zuletzt
geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518)
a) § 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
bb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen; Sachsen-Anhalt und Thüringen wird
der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer bis zum 31. Dezember 1996 nach einem Schlüssel auf die
Gemeinden aufgeteilt, der von den Ländern auf Grund der jeweils neuesten Bevölkerungsstatistik des
Statistischen Bundesamtes ermittelt und durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt wird."
b) § 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
"(2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
ergibt sich die Schlüsselzahl abweichend von Absatz 1 aus dem Anteil der Gemeinde an der durch
Bevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamtes festgestellten Zahl der Einwohner des jeweiligen
Landes."
bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Ihm wird folgender Satz angefügt:
"Für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist in
der Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Bevölkerungsstatistiken jeweils maßgebend sind."
c) Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 beträgt bis zum 31. Dezember 1994 die Gewerbesteuerumlage in den Ländern
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 15 vom Hundert des
Gewerbesteueraufkommens."
4. Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBI. 1 S. 145), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 22. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 470)
§ 8 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nehmen an der
Zuweisung der Einkommensteuerberechtigung und an der Zerlegung der Körperschaftsteuer erstmals für den
Veranlagungszeitraum 1991 teil; das gleiche gilt im Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht
galt."
968 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nehmen an der
Zer1egung der Lohnsteuer erstmals für das Kalenderjahr 1991 teil; das gleiche gilt im Land Berlin für den Teil, in
dem das Grundgesetz bisher nicht galt. Für die Kalenderjahre 1991 bis 1994 wird die Lohnsteuer zwischen den
Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land
Ber1in für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, einerseits und den übrigen Bundesländern mit
Ausnahme des Landes Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher schon galt, andererseits abweichend
von § 5 Abs. 5 nach den Hundertsätzen zerlegt, die sich nach den Verhältnissen im Feststellungszeitraum 1992
ergeben. Auf Grund dieser Hundertsätze haben die obersten Finanzbehörden der Einnahmeländer die Zerle-
gungsanteile der Wohnsitzländer an der von ihnen in den Kalenderjahren 1991 bis 1994 vereinnahmten
Lohnsteuer zu ermitteln und bis zum 30. Juni 1995 an die obersten Finanzbehörden der Wohnsitzländer zu
überweisen. Die obersten Finanzbehörden der Länder sollen Vorauszahlungen auf die voraussichtlichen
Zertegungsanteile für 1991 bis 1994 vereinbaren; das Nähere wird durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates bestimmt. Für die Zerlegung der Lohnsteuer zwischen den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin in den Kalenderjahren 1991 bis
1994 gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend. Ansprüche nach den Sätzen 4 bis 6 erlöschen, wenn sie nicht bis
zum 31. Dezember 1998 geltend gemacht werden."
5. Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1427), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436)
Dem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Während einer Übergangszeit bis 31. Dezember 1994 entscheiden die obersten Finanzbehörden der in Artikel 1
Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder über den Einsatz der automatischen Einrichtungen für die
Festsetzung und Erhebung der von ihnen verwalteten Steuern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen; dabei können Zwischenlösungen bis zur vollen Einführung eines integrierten automatisierten Besteue-
rungsverfahrens vorgesehen werden."
6. Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. I S. 613, 19771 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408),
a) In § 52 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „des Grundgesetzes und Berlin (West)" durch die Worte „dieses
Gesetzes" ersetzt.
b) In § 263 werden nach dem Zitat "743" ein Komma und das Zitat „744 a" eingefügt.
7. Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341, 19771 S. 667), zuletzt geändert
durch Artikel 1O des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2408)
Nach Artikel 97 wird folgender Artikel eingefügt:
"Artikel 97 a
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
§1
Zuständigkeit
Für vor dem 1. Januar 1991 nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokratischen
Republik entstandene Besitz- und Verkehrsteuern, Zulagen und Prämien, auf die Abgabenrecht Anwendung findet,
und dazugehörige steuerliche Nebenleistungen, bleiben die nach den bisher geltenden Vorschriften einschließlich
der Vorschriften der Einzelsteuergesetze örtlich zuständigen Finanzbehörden weiterhin zuständig. Dies gilt auch für
das Rechtsbehelfsverfahren.
§2
Überleitungsbestimmungen für die Anwendung der Abgabenordnung
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Für die Anwendung der Abgabenordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt
folgendes:
1. Verfahren, die beim Wirksamwerden des Beitritts anhängig sind, werden nach den Vorschriften der Abgaben-
ordnung zu Ende geführt, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
2. Fristen, deren Lauf vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnen hat, werden nach den Vorschriften der
Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck
Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokrati-
schen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) berechnet, soweit in den
nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
3. § 152 ist erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts einzureichen
sind; eine Ver1ängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 969
4. Die Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sind erstmals anzuwenden, wenn
nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert wird. Dies gilt auch dann,
wenn der aufzuhebende oder zu ändernde Verwaltungsakt vor dem Wirksamwerden des Beitritts erlassen
worden ist. Auf vorläufige Steuerbescheide nach § 100 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) der Deutschen
Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 681 des Gesetzblattes) ist
§ 165 Abs. 2, auf Steuerbescheide nach § 100 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) der Deutschen Demokrati-
schen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 681 des Gesetzblattes) ist§ 164
Abs. 2 und 3 anzuwenden.
5. Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung gelten für die Festsetzung sowie für die Aufhebung und
Festsetzung von Steuern, Steuervergütungen und, soweit für steuerliche Nebenleistungen eine Festsetzungs-
verjährung vorgesehen ist, von steuerlichen Nebenleistungen, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts
entstehen. Für vorher entstandene Ansprüche sind die Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen
Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990
(Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) über die Verjährung und über die Ausschlußfristen weiter anzuwen-
den, soweit sie für die Festsetzung einer Steuer, Steuervergütung oder steuerlichen Nebenleistung, für die
Aufhebung oder Änderung einer solchen Festsetzung oder für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen
von Bedeutung sind; Nummer 9 Satz 2 bis 4 bleibt unberührt: Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie für die Festsetzung, Zerlegung und Zuteilung von Steuer-
meßbeträgen. Bei der Einheitsbewertung tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Entstehung des Steueranspruchs
der Zeitpunkt, auf den die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines
Einheitswertes vorzunehmen ist.
6. §§ 69 bis 76 und 191 Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem
Wirksamwerden des Beitritts verwirklicht worden ist.
7. Bei der Anwendung des § 141 Abs. 1 Nr. 3 tritt an die Stelle des Wirtschaftswerts der Ersatzwirtschaftswert
(§ 125 des Bewertungsgesetzes).
8. Die Vorschriften über verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung (§§ 204 bis 207) sind anzuwenden,
wenn die Schlußbesprechung nach dem Wirksamwerden des Beitritts stattfindet oder, falls eine solche nicht
erforderlich ist, wenn dem Steuerpflichtigen der Prüfungsbericht nach dem Wirksamwerden des Beitritts
zugegangen ist. Hat die Schlußbesprechung nach dem 30. Juni 1990 und vor dem Wirksamwerden des Beitritts
stattgefunden oder war eine solche nicht erforderlich und ist der Prüfungsbericht dem Steuerpflichtigen nach
dem 30. Juni 1990 und vor dem Wirksamwerden des Beitritts zugegangen, sind die bisherigen Vorschriften der
Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck
Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokrati-
schen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) über verbindliche Zusagen auf
Grund einer Außenprüfung weiter anzuwenden.
9. Die Vorschriften über die Zahlungsverjährung gelten für alle Ansprüche im Sinne des § 228 Satz 1, deren
Verjährung gemäß § 229 nach dem Wirksamwerden des Beitritts beginnt. liegen die Voraussetzungen des
Satzes 1 nicht vor, so sind für die Ansprüche weiterhin die Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen
Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990
(Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) über die Verjährung und Ausschlußfristen anzuwenden. Die
Verjährung wird jedoch ab Wirksamwerden des Beitritts nur noch nach den §§ 230 und 231 gehemmt und
unterbrochen. Auf die nach § 231 Abs. 3 beginnende neue Verjährungsfrist sind die §§ 228 bis 232 anzu-
wenden.
10. Zinsen entstehen für die Zeit nach dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Abgaben-
ordnung. Die Vorschriften des § 233 a über die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
sind erstmals für Steuern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 entstehen. Ist eine Steuer über den
Tag des Wirksamwerdens des Beitritts hinaus zinslos gestundet worden, so gilt dies als Verzicht auf Zinsen im
Sinne des§ 234 Abs. 2. Die Vorschriften des§ 239 Abs. 1 über die Festsetzungsfrist gelten in allen Fällen, in
denen die Festsetzungsfrist auf Grund dieser Vorschrift nach dem Wirksamwerden des Beitritts beginnt.
11. § 240 ist erstmals auf Säumniszuschläge anzuwenden, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts verwirkt
werden.
12. Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam geworden ist,
bestimmt sich die Zulässigkeit des außergerichtlichen Rechtsbehelfs nach den bisherigen Vorschriften; ist über
den Rechtsbehelf nach dem Wirksamwerden des Beitritts zu entscheiden, richten sich die Art des außergerichtli-
chen Rechtsbehelfs sowie das weitere Verfahren nach den neuen Vorschriften.
13. Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnene Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist nach dem
bisherigen Recht zu erledigen. Werden weitere selbständige Maßnahmen zur Fortsetzung der bereits begonne-
nen Zwangsvollstrekkung nach dem Wirksamwerden des Beitritts eingeleitet, gelten die Vorschriften der
Abgabenordnung. Als selbständige Maßnahme gilt auch die Verwertung eines gepfändeten Gegenstandes."
970 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
8. Treten Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Steuerberatungsrechts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft, sind bis zu diesem Zeitpunkt die Rechtsvorschriften der Deutschen Demokrati-
schen Republik weiter anzuwenden.
9. Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1 S. 2735), zuletzt
geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518), sowie die auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet unter
gleichzeitiger Änderung des Steuerberatungsgesetzes am 1. Januar 1991 in Kraft:
a) § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet bestellt worden sind, sowie Steuerberatungsgesellschaften, die vor dem 1. Januar 1991 in
diesem Gebiet anerkannt worden sind, werden den nach diesem Gesetz bestellten Steuerberatern, Steuerbevoll-
mächtigten und anerkannten Steuerberatungsgesellschaften vorbehaltlich der Regelung in § 40 a gleichgestellt. ..
b) § 12 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
bb) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
"(2) Stundenbuchhalter im Sinne von § 3 der Anordnung vom 7. Februar 1990 über die Zulassung zur
Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuch-
haltern (GBI. 1 Nr. 12 5. 92) sind im Bezirk ihres Finanzamtes weiterhin zur geschäftsmäßigen Hilfe in
Steuersachen befugt, soweit sie bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung
von Bedeutung sind, Hilfe in Steuersachen leisten (beschränkte Hilfeleistung)."
c) Nach § 40 wird folgender § 40 a eingefügt:
n§40a
vorläufige Bestellung
Als vortäuftg bestellt gelten Steuerberater und SteuerbevoUmächtigte, die nach dem 6. Februar 1990 und vor dem
1. Januar 1991 bestellt worden sind. Steuerbevollmächtigte haben mit der vortäufigen Bestellung das Recht zur
uneingeschränkten Hilfe in Steuersachen für das Gebiet des Bezirks, in dem sie bestellt worden sind. Über die
endgültige Bestellung entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit der zuständigen
Steuerberaterkammer nach dem 31. Dezember 1994. Die endgültige Bestellung darf nicht versagt werden, wenn
der Berufsangehörige an einem Übergangsseminar erfolgreich teilgenommen hat. § 157 und die dazu ergange-
nen Ausführungsvorschriften sind entsprechend anzuwenden."
d) Der fünfte Unterabschnitt erhält folgende Überschrift:
„Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften; Berufsgerichtsbarkeit in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet"
e) § 153 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
bb) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
"(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten die Vorschriften bezüglich der
Berufsgerichtsbarkeit mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Landgerichts das Kreisgericht und an die Stelle
des Obertandesgerichts das Bezirksgericht tritt. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-
sachen des Kreisgerichts entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden ...
f) Dem§ 157 wird folgender Absatz 9 angefügt:
"(9) Die Bestellung nach Absatz 1 ist für Steuerbevollmächtigte, die bis zum 31. Dezember 1990 in dem in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestellt worden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997
möglich."
10. Zollgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 15. 529), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1541)
§ 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Zollgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit den Zollanschlüssen, aber ohne die Zollausschlüsse
und ohne die Zollfreigebiete...
11. Gesetz über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612 - 7, veröffentlich-
s:
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 2231)
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 971
a) § 2 wird wie folgt gefaßt:
,,§2
Monopolgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von Zollfreigebieten und Zoll-
ausschlüssen. Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zollausschlüsse und
andere Zollfreigebiete als die Freihäfen in das Monopolgebiet einzubeziehen."
b) § 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird in Satz 1 und 2 das Wort „Reichsmonopolverwaltung" durch „Bundesmonopolverwaltung"
ersetzt. Satz 3 wird gestrichen.
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,.(2) Branntwein aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaf-
ten unterliegt nicht dem Einfuhrmonopol."
c) § 25 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 2 Nr. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verpflichtung zur Schlempe- und Düngerverwertung entfällt, wenn in der Brennerei während des
Betriebsjahres ausschließlich Rohstoffe verarbeitet werden, die selbstgewonnen sind."
bb) Dem Absatz 3 Nr. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Verpflichtung zur Schlempe- und Düngerverwertung in anderen als Kartoffelgemeinschaftsbrennereien
entfällt, wenn in der Brennerei während des Betriebsjahres ausschließlich Rohstoffe der BrennereigOter
verarbeitet werden, die selbstgewonnen sind. In diesem Fall muß jeder Besitzer eines Brennereigutes im
Betriebsjahr mindestens die Hälfte der Menge an selbstgewonnenen Rohstoffen an die Brennerei liefern, die
seinem Anteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche aller Brennereigüter zu Beginn des Betriebsjahres
entspricht. Satz 4 gilt entsprechend."
d) In § 99 b wird die Zahl „ 100 000" durch „200 000" ersetzt.
e) § 154 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,.(3) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 regeln
1. das Verfahren, soweit es zur Sicherung des Monopolaufkommens oder zur Feststellung der Bemessungs-
grundlagen für den Monopolausgleich erforderlich ist,
2. die Besteuerung bei der Einfuhr, soweit dies zur Anpassung an die Behandlung im Monopolgebiet hergestell-
ter, mit Branntweinabgaben belasteter Erzeugnisse oder wegen besonderer Verhältnisse bei der Einfuhr
erforderlich ist."
f) Nach § 174 werden folgende §§ 175 und 176 eingefügt:
„Sonder- und Überleitungsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
§ 175
(1) Brennereien, die nach§ 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 22. Juni 1990 (GBI. SDr.
Nr. 1441) brennberechtigt waren und die betriebsfähig sind, erhalten auf Antrag mit Beginn des Betriebsjahres
1991/92 ein landwirtschaftliches oder gewerbliches regelmäßiges Brennrecht, soweit in den Absätzen 2 und 4
Satz 4 nichts anderes bestimmt ist. Grundlage für die Ermittlung der Höhe des Brennrechts nach Maßgabe des
Absatzes 2 ist die jeweilige Durchschnittserzeugung aus den Jahren 1987 bis 1989 (Referenzmenge). Waren am
1. Januar 1990 mehrere Brennereien eines Besitzers auf einem Grundstück vorhanden, so gelten für die
Ermittlung der Referenzmenge diese als Einheit.
(2) Das regelmäßige Brennrecht beträgt bei Brennereien mit einer Referenzmenge
1. bis zu 22 000 hl A
a) für landwirtschaftliche Brennereien 75 vom Hundert und
b) für gewerbliche Brennereien 60 vom Hundert,
2. von mehr als 22 000 bis zu 45 000 hl A 40 vom Hundert,
3. von mehr als 45 000 bis zu 300 000 hl A 20 vom Hundert
der jeweiligen Referenzmenge der Brennerei oder der Brennereieinheit (Absatz 1 Satz 3). Im Fall der Nummer 2
beträgt das regelmäßige Brennrecht mindestens 13 200 hl A, im Fall der Nummer 3 mindestens 18 000 hl A,
jedoch nicht mehr als 45 000 hl A. Ist die Referenzmenge höher als 300 000 hl A, wird kein regelmäßiges
Brennrecht vergeben, jedoch erhält der Brennereibetrieb für das Betriebsjahr 1991/92 ein einmaliges Erzeu-
gungskontingent von 75 000 hl A zur Herstellung von Branntwein aus Zuckerrübenmelasse. Brennereien mit
Brennbestätigung nach § 15 Abs. 1 des in Absatz 1 genannten Gesetzes erhalten ein regelmäßiges Brennrecht
von je 4 500 hl A.
972 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990. Teil II
(3) Brennrechte werden für die Herstellung von Branntwein aus
1. Korn (Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste),
2. Kartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich Korn,
3. Zuckerrübenmelasse
vergeben.
(4) Die Brennrechte werden auf Antrag der Brennereien von der Bundesmonopolverwaltung fOr Branntwein durch
Kontingentbescheid vergeben. Sie setzt, ausgehend von der Art der bisherigen Erzeugungskontingente (§ 15
Abs. 2 des in Absatz 1 genannten Gesetzes) sowie dem Bedarf an Kornbranntwein(§ 101), die Geltung der
Brennrechte nach Absatz 3 fest. Die Gesamtmenge an Brennrechten zur Herstellung von Kornbranntwein soll
100 000 hl A nicht überschreiten. Waren mehrere Brennereien eines Besitzers auf einem Grundstück vorhanden
(Absatz 1 Satz 3), so legt die Bundesmonopolverwaltung die Brennrechtsaufteilung auf diese Brennereien
entsprechend dem Antrag fest; sie kann davon abweichen, wenn die beantragte Aufteilung aus wirtschaftlichen
oder agrarischen Gesichtspunkten nicht vertretbar ist.
(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Bemessung
und Vergabe der Brennrechte näher zu regeln.
(6) Die Zusammenlegung von Brennereien nach Absatz 1 und die Übertragung ihrer Brennrechte(§ 42 Abs. 1
und 3) ist bis zum Ende des Betriebsjahres 1997/98 ausgeschlossen.
(7) §§ 36 und 57 finden keine Anwendung.
(8) Alle regelmäßigen Brennrechte aus der Zeit vor dem 7. November 1955 sind erloschen.
(9) Werden andere als die in Absatz 3 genannten Rohstoffe verarbeitet, gilt der daraus hergestellte Branntwein
unbeschadet der §§ 38, 39 als außerhalb des Jahresbrennrechts erzeugt.
§ 176
(1) Bis zum 30. September 1991 werden weiter angewandt
1. abweichend von § 40 der § 15 Abs. 1 bis 3 des in § 175 Abs. 1 genannten Gesetzes über Erzeugungs•
kontingente;
2. abweichend von §§ 63, 64 bis 72 a, 73 und 74 die §§ 32, 34 bis 36 des in § 175 Abs. 1 genannten Gesetzes für
die Branntweinübemahmepreise.
(2) Bis zum 30. September 1991 tritt an die Stelle des besonderen Jahresbrennrechts nach§ 82a Nr. 2 Satz 1
und 2 das jeweilige Erzeugungskontingent.
(3) Ab 1. Oktober 1991 werden bis zum Ablauf des Betriebsjahres 1995/96 abweichend von §§ 63, 64 bis 72a,
73 und 74 die §§ 32, 34 bis 36 des in § 175 Abs. 1 genannten Gesetzes für die BranntweinObemahmepreise mit
der Maßgabe weiter angewandt, daß für Brennereien mit einem Jahresbrennrecht von mehr als 10 000 hl A
besondere Übernahmepreise festgesetzt werden, die nicht höher sein dürfen als der niedrigste nach durch-
schnittlichen Selbstkostenpreisen festgesetzte Übemahmepreis oder, falls solche nicht festgelegt werden, als der
niedrigste Einzelübemahmepreis.
(4) Absätze 1 und 3 gelten nicht für Branntwein aus anderen Rohstoffen als Getreide, Kartoffeln und Zucker-
rübenmelasse sowie aus Verschlußkleinbrennereien."
12. Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 602-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
§ 4 wird wie folgt gefaßt:
,.§4
Die bisherigen Zuständigkeiten der von der Deutschen Demokratischen Republik errichteten Monopolverwaltung für
Branntwein entfallen. Die Verwaltung des Vermögens dieser Monopolverwaltung, das den Aufgaben des Brannt-
weinmonopols dient, geht auf die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein über. Diese ist berechtigt, im Rahmen
einer ordnungsgemäßen Verwaltung darüber zu verfügen. Gleichzeitig übernimmt sie die Verpflichtungen der
Monopolverwaltung für Branntwein. Privatrechtliche Verträge dieser Monopolverwaltung können von jedem
Vertragsteil abweichend von längeren vertraglichen Kündigungsfristen mit einer Frist von mindestens einem
Vierteljahr gekündigt werden. Das Kündigungsrecht erlischt am 31. Dezember 1991. Macht ein Vertragsteil von dem
außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, so hat er den anderen Teil auf seinen Antrag angemessen zu
entschädigen. Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen."
13. Das Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz vom 22. Dezember 1967 (BGBI. 1 S. 1339), zuletzt geändert durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ), tritt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet am
1. Januar 1991 in Kraft und wird wie folgt geändert:
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 973
Nach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt:
n§ 17a
Anwendung des Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 gelten in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, als Betriebe
der Landwirtschaft
1. Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzli-
che oder tierische Erzeugnisse gewinnen und
a) aus denen natürliche Personen Einkünfte erzielen oder
b) deren Inhaber eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft oder eine ähnliche Gemeinschaft, eine
nichtrechtsfähige Personenvereinigung oder eine juristische Person des privaten Rechts ist und bei denen im
Falle der Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse der dauernde und nachhaltige Zukauf fremder Erzeugnisse
30 vom Hundert des Gesamtumsatzes nicht überschreitet oder
c) deren Inhaber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die nach ihrer Satzung,
Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und
unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient,
sowie Wanderschäfereien und Teichwirtschaften;
2. Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser-
und Bodenverbände und andere Gemeinschaften, soweit diese für die in Nummer 1 bezeichneten Betriebe
Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit
Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung ausführen;
3. Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.
Einkünfte im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a) sind nachhaltige Roherträge von mindestens 4 000 Deutsche Mark
jährlich.
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates zur Erleichterung der wirtschaftlichen Anpassung
durch Rechtsverordnung
1. zu Absatz 1 Nr. 1 zu bestimmen, daß im Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse
a) die Gewährung der Verbilligung davon abhängig ist, daß bestimmte Grenzen des Tierbestandes, bezogen auf
den Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche, nicht überschritten werden,
b) die Verbilligung auch Betrieben der Tierproduktion ohne Bewirtschaftung eigener Flächen gewährt wird,
soweit diese die Tierproduktion in Zusammenarbeit mit Betrieben der Pflanzenproduktion (Kooperation)
betreiben und die Grenzen des Tierbestandes nach Buchstabe a), bezogen auf die von den zusammenarbei-
tenden Betrieben der Kooperation landwirtschaftlich genutzten Flächen, nicht überschritten werden;
2. anzuordnen, daß Betrieben der Landwirtschaft im Sinne des Absatzes 1 und der vorstehenden Nummer 1 bis
zum 31. Dezember 1995 ein Ausgleich bis zur Höhe der Verbilligung nach § 3 für den Gasölverbrauch beim
Ausbringen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie für die Beförderung für den eigenen Betrieb von
pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Betriebsmitteln mit anderen als den in § 1
Abs. 1 genannten Fahrzeugen gewährt wird, soweit diese Fahrzeuge bereits vor dem 1. Januar 1991 zugelassen
und zu den genannten Zwecken eingesetzt worden sind."
14. Besitz- und Verkehrsteuern
- Inkrafttreten und allgemeine Anwendungsvorschriften -
(1) Das Recht der Bundesrepublik Deutschland auf folgenden Gebieten tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft:
1. das Recht der Besitz- und Verkehrsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer,
2. das Recht der Zulagen und Prämien, auf die Abgabenrecht Anwendung findet,
3. das Rennwatt- und Lotterierecht sowie die bundesrechtlichen Regelungen der Abgabe von Spielbanken.
Für die in Satz 1 genannten Abgaben, Zulagen und Prämien, die vor dem 1. Januar 1991 entstehen, ist das bis zum
31. Dezember 1990 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltende Recht weiter anzuwenden.
(2) Bei der Anwendung des in Absatz 1 genannten Rechts für die Zeit vor dem 1. Januar 1991 behalten die Begriffe
,,Inland", "Erhebungsgebiet", "inländisch", ,,einheimisch", "Geltungsbereich des Grundgesetzes", "Land Berlin",
„Ausland", "Außengebiet", "ausländisch", "gebietsfremd" und "außengebietlich" die Bedeutung, die sie vor der
Herstellung der Einheit Deutschlands in dem Staat hatten, in dessen Recht sie enthalten waren.
(3) Bei der Anwendung des in Absatz 1 genannten Rechts für die Zeit nach der Herstellung der Einheit Deutschlands
ist unter der Bezeichnung „Deutsche Demokratische Republik" mit oder ohne Hinweis auf den Einschluß von Berlin
(Ost) das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet und unter der Bezeichnung „Berlin (West)" der Teil des Landes
Berlin, in dem das Grundgesetz schon bisher galt, zu verstehen.
974 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
(4) Absatz 1 gilt auf den dort genannten Rechtsgebieten auch für Recht, das auf völkerrechtlichen Verträgen oder
Vereinbarungen beruht.
15. Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe-, Vermögen- und Grundsteuer in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet
(1) Bis zur Festsetzung von Vorauszahlungen durch das zuständige Finanzamt sind die zuletzt zu leistenden
Abschlagzahlungen nach der Selbstberechnungsverordnung vom 27. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 41 S. 616) und der
Verordnung Ober die Zahlung von Steuern der in Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemaligen volkseigenen
Kombinate, Betriebe und Einrichtungen im 2. Halbjahr 1990 vom 27. Juni 1990 (GBI. I Nr. 41 S. 618) als Vorauszah-
lungen für die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuer ab 1. Januar 1991 in derselben Höhe
und zu denselben Zahlungsterminen an das zuständige Finanzamt zu entrichten, ohne daß es dazu eines
Steuerbescheids und einer besonderen Aufforderung bedarf. Dabei ist die bisher zusammengefaßte Abschlagzah-
lung nach Steuerarten aufzugliedern und der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, sowie die Steuernummer
anzugeben.
(2) Körperschaften im Sinne der Verordnung über die Zahlung von Steuern der in Kapitalgesellschaften umgewan-
delten ehemaligen volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen im 2. Halbjahr 1990 vom 27. Juni 1990
(GBI. 1 Nr. 41 S. 618) haben ab 1. Januar 1991 bis zu der Festsetzung der Grundsteuer zu den in § 28 des
Grundsteuergesetzes genannten Fälligkeitstagen Vorauszahlungen auf die Grundsteuer für Betriebsgrundstücke
mit Ausnahme der Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser zu entrichten, ohne daß es dazu eines Steuerbe-
scheids und einer besonderen Aufforderung bedarf. Der Jahresbetrag der Vorauszahlungen beträgt 0,2 vom
Hundert des Wertes, mit dem das Betriebsgrundstück in der DM-Eröffnungsbilanz angesetzt worden ist. Festsetzun-
gen der Grundsteuer, die vor dem 1. Januar 1991 für die in Satz 1 genannten Grundstücke erfolgt sind, verlieren für
die Zeit ab 1. Januar 1991 ihre Wirksamkeit.
16. Einkommensteuergesetz 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1S. 657), zuletzt
geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518)
a) In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „außerhalb des Inlands" durch die Worte „im Ausland" ersetzt.
b) § 2 a Abs. 5 und 6 wird aufgehoben.
c) § 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 29 werden die Worte „in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West)" durch die
Worte „im Inland" ersetzt.
bb) Nummer 63 wird aufgehoben.
cc) Nummer 69 wird aufgehoben.
d) § 7 Abs. 5 Satz 4, § 7 h Abs. 4, § 7 i Abs. 4 und § 11 a Abs. 5 werden aufgehoben.
e) § 11 b wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 wird aufgehoben.
bb) Der Wortlaut des Absatzes 1 wird § 11 b.
f) In§ 42 Abs. 4 werden nach dem Zitat,.§§ 1Oe," das Zitat„ 1O f," eingefügt und das Zitat „52 Abs. 21 Satz 4 bis 6"
durch das Zitat „52 Abs. 21 Satz 4 bis 7" ersetzt.
g) In§ 42 a Abs. 2 werden nach dem Zitat,.§§ 10 e," das Zitat„ 10 f," eingefügt und das Zitat „52 Abs. 21 Satz 4
bis 6" durch das Zitat „52 Abs. 21 Satz 4 bis 7" ersetzt.
h) In § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a wird nach dem Zitat ,.§§ 10 e," das Zitat „ 10 f," eingefügt und das Zitat
.,52 Abs. 21 Satz 4 bis 6" durch das Zitat „52 Abs. 21 Satz 4 bis 7" ersetzt.
i) § 50 Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.
j) § 52 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 werden die Jahreszahl „ 1990" durch die Jahreszahl „ 1991" und jeweils die Jahreszahl „1989"
durch die Jahreszahl „ 1990" ersetzt.
bb) Absatz 14 b Satz 2 wird aufgehoben.
cc) Nach Absatz 27 wird folgender Absatz 27 a eingefügt:
,.(27 a) § 42 Abs. 4 Satz 4, § 42 a Abs. 2 Satz 4 und § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a gelten auch für
Kalenderjahre vor 1991."
k) Nach § 55 werden folgende §§ 56 bis 59, angefügt:
,.§56
Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt folgendes:
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 975
1. § 7 Abs. 5 ist auf Gebäude anzuwenden, die in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach
dem 31. Dezember 1990 angeschafft oder hergestellt worden sind.
2. § 52 Abs. 2 bis 33 ist nicht anzuwenden, soweit darin die Anwendung einzelner Vorschriften für Veranlagungs-
zeiträume oder Wirtschaftsjahre vor 1991 geregelt ist.
§57
Besondere Anwendungsregeln aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) Die§§ 7 c, 7 f, 7 g, 7 kund 10 e dieses Gesetzes, die§§ 76, 78, 82 a und 82 f der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung sowie die §§ 7 und 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes sind auf Tatbestände anzuwen-
den, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 verwirklicht
worden sind.
(2) Die §§ 7 b und 7 d dieses Gesetzes sowie die §§ 81, 82 d, 82 g und 82 i der Einkommensteuer-
Durchführungsverordnung sind nicht auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet verwirklicht worden sind.
(3) Bei der Anwendung des § 7 g Abs. 2 Nr. 1, des § 13 a Abs. 4 und 8 und des § 14 a Abs. 1 ist in dem in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anstatt vom maßgebenden Einheitswert des Betriebs der Land-
und Forstwirtschaft und den darin ausgewiesenen Werten vom Ersatzwirtschaftswert nach § 125 des Bewer-
tungsgesetzes auszugehen.
(4) § 10 d Abs. 1 ist anzuwenden, wenn in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen der Gesamtbetrag
der Einkünfte nach den Vorschriften dieses Gesetzes ermittelt worden ist. § 10 d Abs. 2 und 3 ist auch für
Verluste anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Veranlagungszeit-
raum 1990 entstanden sind.
(5) § 22 Nr. 4 ist auf vergleichbare Bezüge anzuwenden, die auf Grund des Gesetzes über Rechtsverhältnisse
der Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Mai 1990 (GBI. 1 Nr. 30
S. 274) gezahlt worden sind.
§58
Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der Einheit Deutschlands
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben
(1) Die Vorschriften über Sonderabschreibungen nach § 3 Abs. 1 des Steueränderungsgesetzes vom 6. März
1990 (GBI. 1Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit § 7 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der
Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer - Steueränderungsgesetz - vom
16. März 1990 (GBI. 1Nr. 21 S. 195) sind auf Wirtschaftsgüter weiter anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1989 und vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angeschafft oder
hergestellt worden sind.
(2) Rücklagen nach § 3 Abs. 2 des Steueränderungsgesetzes vom 6. März 1990 (GBI. 1 Nr. 17 S. 136) in
Verbindung mit § 8 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die
Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer- Steueränderungsgesetz-vom 16. März 1990 (GBI. 1Nr. 21
S. 195) dürfen, soweit sie zum 31. Dezember 1990 zulässigerweise gebildet worden sind, auch nach diesem
Zeitpunkt fortgeführt werden. Sie sind spätestens im Veranlagungszeitraum 1995 gewinn- oder sonst einkünfte-
erhöhend aufzulösen. Sind vor dieser Auflösung begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt
worden, sind die in Rücklage eingestellten Beträge von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen;
die Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags im Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung
gewinn- oder sonst einkünfteerhöhend aufzulösen.
(3) Die Vorschrift über den Steuerabzugsbetrag nach § 9 Abs. 1 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur
Änderung der Rechtsvorschriften Ober die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer- Steueränderungs-
gesetz - vom 16. März 1990 (GBI. 1 Nr. 21 S. 195) ist für Steuerpflichtige weiter anzuwenden, die vor dem
1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Betriebsstätte begründet
haben, wenn sie von dem Tag der Begründung der Betriebsstätte an zwei Jahre lang die Tätigkeit ausüben, die
Gegenstand der Betriebsstätte ist.
§59
Überleitungsregelungen für den Lohnsteuerabzug für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
(1) Für den Steuerabzug vom Arbeitslohn der Arbeitnehmer, die am 20. September 1990 einen Wohnsitz oder
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und keinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt folgendes:
1. Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 1991 ist abweichend von § 39 Abs. 1 bis 3 die Anordnung über die
Ausstellung der Lohnsteuerkarten 1991 für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in der Deutschen Demokrati-
schen Republik haben, vom 31. Juli 1990 (GBI. 1Nr. 52 S. 1063) weiter anzuwenden. Für einen Arbeitnehmer,
der erstmals im laufe des Kalenderjahrs 1991 Arbeitslohn bezieht, ist die Lohnsteuerkarte 1991 von der
Meldebehörde auszustellen, in deren Zuständigkeitsbereich der Arbeitnehmer am 1. Januar 1991 seine
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Hauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; § 39 Abs. 2 Satz 2
ist anzuwenden.
2. Abweichend von§ 39 a Abs. 2 Satz 5 darf auf der Lohnsteuerkarte 1991 ein Freibetrag mit Wirkung vom
1. Januar 1991 an eingetragen werden.
3. § 39 c Abs. 2 ist für 1991 nicht anzuwenden.
(2) Abweichend von § 41 a Abs. 2 ist für Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2) in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet Lohnsteueranmeldungszeitraum für das Kalenderjahr 1991 ausschließlich der Kalendermonat.
(3) § 42 d ist auch auf die Lohnsteuer anzuwenden, die nach der Herstellung der Einheit Deutschlands auf Grund
des weiter anzuwendenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik einzubehalten und abzuführen ist.
§ 20 Abs. 4 der Verordnung zur Besteuerung des Arbeitseinkommens (Bekanntmachung vom 22. Dezember
1952 - GBI. Nr. 182 S. 1413), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1427 des
Gesetzblattes), ist auf die in Satz 1 bezeichnete Lohnsteuer nicht anzuwenden."
17. Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBI. 1
S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518)
§ 53 c wird mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben.
18. Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1988 (BGBI. 1S. 2098), zuletzt
geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518)
Dem § 10 werden folgende Absätze angefügt:
"(6) In den Kalenderjahren 1991 bis 1993 gilt für Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, die zur
Förderung des Wohnungsbaus in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt sind,
zusätzlich:
1. Der Vertrag muß ausdrücklich zur Verwendung zum Wohnungsbau in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet bestimmt sein. Ein Vertrag, der diese Bestimmung nicht enthält, kann entsprechend ergänzt
werden.
2. Für Beiträge auf Grund eines Vertrages nach Nummer 1 gilt § 3 Abs. 1 und Abs. 2 mit der Maßgabe, daß sich der
Prämiensatz um 5 vom Hundert der Aufwendungen (Zusatzprämie) und die prämienbegünstigten Aufwendungen
um 1 200 Deutsche Mark, bei Ehegatten um 2 400 Deutsche Mark, erhöhen (zusätzlicher Höchstbetrag).
3. Eine Verfügung, die § 2 Abs. 2, nicht aber dem besonderen vertraglichen Zweck entspricht, ist hinsichtlich der
Zusatzprämie und des zusätzlichen Höchstbetrages schädlich. Schädlich ist auch die Verwendung für Ferien-
und Wochenendwohnungen, die in einem entsprechend ausgewiesenen Sondergebiet liegen oder die sich auf
Grund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen.
(7) Die Verordnung über die Einführung des Bausparens in der DDR vom 21. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 37 S. 478) ist
letztmalig auf Tatbestände anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1991 verwirklicht worden sind. Fördermaßnahmen
nach dieser Verordnung werden nur für das Jahr 1990 gewährt."
19. Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408)
a) § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1 a. die Deutsche Reichsbahn;"
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. die Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt;"
b) Dem§ 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Hat eine Kapitalgesellschaft ihr verwendbares Eigenkapital erstmals zu gliedern, ist vorbehaltlich des§ 38
das in der Eröffnungsbilanz auszuweisende Eigenkapital, soweit es das Nennkapital übersteigt, dem Teilbetrag
im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 zuzuordnen."
c) § 54 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,.(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen sowie in § 54a nichts anderes
bestimmt ist, erstmals für den am 1. Januar 1991 beginnenden Veranlagungszeitraum anzuwenden."
bb) Nach Absatz 11 wird folgender neuer Absatz 12 eingefügt:
,,(12) § 30 Abs. 3 ist auch für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1991 anzuwenden, soweit
Bescheide noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen."
cc) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13.
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d) Nach § 54 wird folgender § 54 a eingefügt:
n§54a
Sondervorschriften für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Bei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die am 31. Dezember 1990 ihre
Geschäftsleitung oder ihren Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990
keine Geschäftsleitung und keinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt folgendes:
1. Gewinnausschüttungen für ein vor dem 1. Januar 1991 endendes Wirtschaftsjahr sind abweichend von § 28
Abs. 3 mit dem Teilbetrag im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 4 zu verrechnen.
2. Auf Gewinnausschüttungen für ein vor dem 1. Januar 1991 endendes Wirtschaftsjahr ist das Körperschaft-
steuergesetz (KöStG) der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970
(Sonderdruck Nr. 671 des Gesetzblattes), geändert durch das Gesetz vom 6. März 1990 zur Änderung der
Rechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer - Steueränderungsgesetz -
(GBI. 1 Nr. 17 S. 136) und das Gesetz vom 22. Juni 1990 zur Änderung und Ergänzung steuerlicher
Rechtsvorschriften bei Einführung der Währungsunion mit der Bundesrepublik Deutschland (Sonderdruck
Nr. 1427 des Gesetzblattes), weiter anzuwenden.
3. Soweit ein Verlust aus dem Veranlagungszeitraum 1990 auf das Einkommen eines Veranlagungszeitraums
nach 1990 vorgetragen wird, ist die Hinzurechnung nach§ 33 Abs. 2 bei dem Teilbetrag im Sinne des§ 30
Abs. 2 Nr. 4 vorzunehmen.
4. Bescheinigungen im Sinne der §§ 44 und 45 dürfen nicht ausgestellt werden, wenn die Ausschüttung vor dem
1. Januar 1991 vorgenommen worden ist.
5. Werden Bescheinigungen im Sinne der §§ 44 und 45 entgegen der Nummer 4 ausgestellt, gilt § 44 Abs. 6
entsprechend.
6. Bescheinigungen im Sinne des § 46 dürfen nur ausgestellt werden, wenn Ansprüche auf den Gewinn aus
Wirtschaftsjahren veräußert werden, die nach dem 31. Dezember 1990 ablaufen.
7. Die,Aufteilung des Eigenkapitals nach§ 29 Abs. 2 Satz 1, die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals
nach§ 30 und die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des§ 47 sind erstmals auf
den 1. Januar 1991 vorzunehmen. Dabei ist das verwendbare Eigenkapital entsprechend § 30 Abs. 3
zuzuordnen.
8. § 54 Abs. 2 bis 13 ist nicht anzuwenden, soweit darin die Anwendung einzelner Vorschriften für Veranlagungs-
zeiträume oder Wirtschaftsjahre vor 1991 geregelt ist."
20. Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657), zuletzt geändert
durch§ 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1143)
a) § 2 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 6 wird aufgehoben.
bb) Absätze 7 und 8 werden Absätze 6 und 7.
b) § 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
,,3. die Deutsche Reichsbahn, die Staatsbank_ Berlin, die Treuhandanstalt;".
bb) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14 a eingefügt:
"14 a. landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und deren Rechtsnachfolger in der Rechtsform der
Genossenschaft in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für die Erhebungszeit-
räume 1991 bis 1993. In den Erhebungszeiträumen 1992 und 1993 ist Voraussetzung für die
Steuerbefreiung, daß sich ihre Tätigkeit auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt;".
c) § 9 a wird aufgehoben.
d) § 12 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In der Nummer 1 wird die Zahl „ 1." gestrichen.
bb) Die Nummer 2 wird aufgehoben.
e) § 28 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.
f) In § 34 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "oder in einem der in § 2 Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Gebiete außerhalb
des Geltungsbereichs des Grundgesetzes" gestrichen.
g) In § 35 a Abs. 1 werden die Worte ,,- mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Gebiete-" gestrichen.
h) § 36 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1990" durch die Jahreszahl "1991" ersetzt.
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bb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a eingefügt:
,,(5 a) Bei Betriebsstätten, die sich in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet befinden, ist
§ 10a erstmals auf Gewerbeverluste des Erhebungszeitraums 1990 anzuwenden. Die Kürzung nach§ 10a
ist insoweit ausgeschlossen, als die Gewerbeverluste nach§ 9 a in der Fassung des§ 5 Nr. 1 des Gesetzes
vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1143) vom Gewerbeertrag gekürzt worden sind."
21. Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1986 (BGBI. 1
S. 2074), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093)
a) § 7 wird aufgehoben.
b) In § 36 wird die Jahreszahl „ 1990" durch die Jahreszahl „ 1991" ersetzt.
22. DDR-Investitionsgesetz vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1143)
§ 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
,,(2) Eine Rücklage nach § 1 kann nur gebildet werden, wenn die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 1992
überführt werden.
(3) Eine Rücklage nach § 2 kann nur gebildet werden, wenn der Erwerb neuer Anteile im Sinne des § 2 Abs. 1
Satz 2 vor dem 1. Januar 1992 stattgefunden hat. Die Bildung der Rücklage ist ausgeschlossen, soweit der
Verlust der Tochtergesellschaft
1. nach den §§ 14 bis 17 des Körperschaftsteuergesetzes einem Organträger zuzurechnen ist oder
2. bei der Einkommensermittlung der Tochtergesellschaft nach§ 10 d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in
Verbindung mit § 8 Abs. 1 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes abgezogen worden ist."
23. Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBI. 1 S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493)
Dem § 20 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Bei der Anwendung der §§ 2 bis 6 für die Zeit nach dem 31. Dezember 1990 steht der unbeschränkten
Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970
(Sonderdruck Nr. 670 des Gesetzblattes) gleich. Die Anwendung der §§ 2 bis 5 wird nicht dadurch berührt, daß die
unbeschränkte Steuerpflicht der natürlichen Personen bereits vor dem 1. Januar 1991 geendet hat."
24. Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979 (BGBI. 1S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 1Odes Gesetzes vom
25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518)
a) In § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3 Abs. 8, § 3 a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 4 Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 5 Buchstabe c und d,
Nr. 6 Buchstabe c, Nr. 8 Buchstabe i, § 4 a Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 5 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 1 und 2,
§ 8 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 5
Satz 2, § 18 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 7 Nr. 1, Abs. 8 und 9, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Nr. 3, § 25 a Abs. 1 Nr. 1 und § 28
Abs. 5 werden jeweils das Wort „Erhebungsgebiet'" durch das Wort „Inland", das Wort „Außengebiet" durch das
Wort „Ausland", das Wort „außengebietlicher" durch das Wort „ausländischer", das Wort „außengebietliche"
durch das Wort „ausländische" und das Wort „außengebietlichen" durch das Wort „ausländischen'" ersetzt.
b) § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der
Zollausschlüsse und der Zollfreigebiete. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht
Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der
Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine
Betriebstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt."
c) § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich
und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen
der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen
beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine
Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der
Unternehmer."
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d) § 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
„a) die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen und die Beförderungen im internationalen
Eisenbahnfrachtverkehr. Nicht befreit sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a
bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland;".
bb) Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
„a) die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn
auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangs-
strecken an Eisenbahnverwaltur19en mit Sitz im Ausland;".
e) § 10 Abs. 6 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
„Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen
sind, tritt an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeför-
derungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke
im Inland (Personenkilometer) zu berechnen."
f) § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:
„3. die auf den Gegenstand entfallenden Kosten für die Vermittlung der Lieferung und für die Beförderung
bis zum ersten Bestimmungsort im Inland;".
bb) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:
„a) Kosten für die Vermittlung der Lieferung und für die Beförderung bis zu einem im Zeitpunkt des
Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer feststehenden weiteren Bestimmungsort im Inland und".
g) § 15 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,.2. Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden,".
bb) Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
„b) nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buchstabe a steuerfrei wären und der Leistungsempfänger
in einem Gebiet außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ansässig ist."
h) § 16 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen
sind, wird die Steuer, abweichend von Absatz 1, für jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die
zuständige Zolldienststelle berechnet (Einzelbesteuerung)."
i) § 25 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,. 1. außerhalb des Gebiets der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bewirkt werden,".
j) § 26 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,.(3) Der Bundesminister der Finanzen kann unbeschadet der Vorschriften der §§ 163 und 227 der Abgabenord-
nung anordnen, daß die Steuer für grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr niedriger festgesetzt
oder ganz oder zum Teil erlassen wird, soweit der Untemehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der
Steuer (§ 14 Abs. 1) erteilt hat. Bei Beförderungen durch ausländische Unternehmer kann die Anordnung davon
abhängig gemacht werden, daß in dem Land, in dem der ausländische Untemehmer seinen Sitz hat, für
grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr, die von Unternehmern mit Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland durchgeführt werden, eine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer nicht erhoben wird."
k) § 26 a wird aufgehoben.
1) Dem § 27 wird folgender Absatz 10 angefügt:
,.(1 0) § 26 Abs. 4 und die auf Grund dieser Vorschrift erlassene allgemeine Verwaltungsvorschrift gelten nach
Wirksamwerden des Beitritts mit der Maßgabe, daß zur K0rzung der Umsatzsteuer nur Unternehmer berechtigt
sind, die im Erhebungsgebiet im Sinne des§ 1 Abs. 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990
geltenden Fassung ansässig sind."
m) Die in den Buchstaben a) bis k) aufgeführten Änderungen treten am 1. Januar 1991 in Kraft.
25. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2359), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 30. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1313)
a) § 1 wird .wie folgt gefaßt:
.. § 1
Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistung
Erbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem außerhalb des Gebiets der Europäischen Wirt-
schaftsgemeinschaft liegenden Ort aus betreibt,
980 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
1. eine sonstige Leistung, die in § 3 a Abs. 4 des Gesetzes bezeichnet ist, an eine im Inland ansässige juristische
Person des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht Unternehmer ist, oder
2. eine sonstige Leistung, die nicht in § 3 a Abs. 2 oder 4 des Gesetzes bezeichnet ist, an einen im Inland
ansässigen Unternehmer, eine im Inland belegene Betriebstätte eines Unternehmers oder eine im Inland
ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts,
so ist diese Leistung abweichend von § 3 a Abs. 1 des Gesetzes als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie
dort genutzt oder ausgewertet wird. Wird die Leistung von einer Betriebstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt
Satz 1 entsprechend, wenn die Betriebstätte außerhalb des Gebiets der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
liegt."
b) In der Überschrift zu§ 2, § 2, der Überschrift zu§ 3, §§ 3, 4, der Überschrift zu§ 5, §§ 5, 6, 7 Abs. 1 bis 4, § 8
Abs. 1, §§ 9, 10 Abs. 1, § 13 Abs. 3 und 6, § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 15Abs. 2 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr.1 und Abs. 2 Nr. 1,
§ 24, der Überschrift zu § 41, §§ 41, 43 Nr. 3, §§ 49, 51 Abs. 1, §§ 52, 53 Abs. 1 bis 4, § 54 Abs. 3, § 56 Abs. 2
Nr. 1, der Überschrift zu§ 57, § 57 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, §§ 58, 59, 68 Abs. 1 Nr. 1 und§ 69 Abs. 2 werden
jeweils das Wort „Erhebungsgebiet" durch das Wort „Inland", das Wort „Außengebiet" durch das Wort
„Ausland", das Wort „außengebietlicher" durch das Wort „ausländischer", das Wort „außengebietliche" durch
das Wort „ausländische" und das Wort „außengebietlichen" durch das Wort „ausländischen" ersetzt.
c) § 7 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Fährverkehr über den Rhein, die Donau, die Oder und die
Neiße sind die Streckenanteile im Inland als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen."
d) In§ 9 Nr. 4 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.
e) In § 1o Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f werden die Worte „oder im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik
einschließlich Berlin (Ost)" gestrichen.
f) § 17 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. eine Bestätigung der Grenzzollstelle, daß die nach Nummer 1 gemachten Angaben mit den Eintragungen in
dem vorgelegten Paß oder sonstigen Grenzübertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der den Gegen-
stand in das Ausland verbringt."
g) § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Als Beförderungen im Sinne des§ 4 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes gelten nicht:
1. die grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen, bei der der Absende- und Bestimmungsort im
Inland liegen und das Ausland nur im Wege der Durchfuhr berührt wird, ·
2. die grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen oder die Beförderung im internationalen Eisen-
bahnfrachtverkehr vom Ausland in das Inland auf Grund einer nachträglichen Verfügung zu einem anderen als
dem ursprünglich im Frachtbrief angegebenen Bestimmungsort, soweit die Kosten für diese Beförderung nicht
in der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 11 des Gesetzes) enthalten sind."
h) § 34 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beförderung im Personenverkehr und im internationalen
Eisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 des Gesetzes, wenn eine
Bescheinigung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauftragten darüber vorliegt, welcher Anteil des
Beförderungspreises auf die Strecke im Inland entfällt. In der Bescheinigung ist der Steuersatz anzugeben, der
auf den auf das Inland entfallenden Teil der Beförderungsleistung anzuwenden ist."
i) § 36 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Nimmt ein Unternehmer aus Anlaß einer Geschäftsreise (§ 38) im Inland für seine Mehraufwendungen für
Verpflegung einen Pauschbetrag in Anspruch oder erstattet er seinem Arbeitnehmer aus Anlaß einer
Dienstreise (§ 38) im Inland die Aufwendungen für Übernachtung oder die Mehraufwendungen für Verpfle-
gung nach Pauschbeträgen, so kann er 11,4 vom Hundert dieser Beträge als Vorsteuer abziehen."
bb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Erstattet ein Unternehmer seinem Arbeitnehmer aus Anlaß einer Dienstreise im Inland die Aufwendungen
für die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs, so kann er für jeden gefahrenen Kilometer ohne besonde-
ren Nachweis 7,6 vom Hundert der erstatteten Aufwendungen als Vorsteuer abziehen."
cc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„ Verwendet ein Unternehmer für eine Geschäftsreise im Inland ein nicht zu einem Unternehmen gehörendes
Kraftfahrzeug und nimmt er für die ihm dadurch entstehenden Aufwendungen einen Pauschbetrag in
Anspruch, so kann er für jeden gefahrenen Kilometer ohne besonderen Nachweis 5,3 vom Hundert dieses
Betrages als Vorsteuer abziehen."
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 28. September 1990 981
dd) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
"(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die auf das Inland entfallenden Aufwendungen für eine Geschäftsreise
oder Dienstreise in oder durch das Ausland entsprechend. Bei der Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbe-
träge ist von den Pauschbeträgen auszugehen. die für die Zwecke der Einkommensteuer oder Lohnsteuer
für Reisen im Inland anzusetzen sind."
j) § 37 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) An Stelle eines gesonderten Vorsteuerabzugs bei den einzelnen Reisekosten kann der Unternehmer
einen Pauschbetrag von 9,2 vom Hundert der ihm aus Anlaß einer im Inland ausgeführten Geschäftsreise
oder Dienstreise seines Arbeitnehmers insgesamt entstandenen Reisekosten als Vorsteuer abziehen. Das
gleiche gilt für die auf das Inland entfallenden Kosten einer Geschäftsreise oder Dienstreise in oder durch
das Ausland."
bb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Bei der Ermittlung des abziehbaren Vorsteuerbetrages ist von den Beträgen auszugehen. die für die
Zwecke der Einkommensteuer oder Lohnsteuer für Reisen im Inland anzusetzen sind."
k) § 51 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer. der weder im Inland noch in einem Zollfreigebiet
einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat."
1) § 73 a wird aufgehoben.
m) In § 76 wird Satz 2 gestrichen.
n) Die in den Buchstaben a) bis m) aufgeführten Änderungen treten am 1. Januar 1991 in Kraft.
26. Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1985 (BGBI. 1S. 845), zuletzt geändert durch·
Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. ,1 S. 2408)
a) In§ 110 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b werden die Worte "vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1421, 1550), geändert
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2602)," gestrichen.
b) § 111 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Satz 1 werden die Worte „vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1421, 1550), geändert durch Arti-
kel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2602)," gestrichen.
bb) In Nummer 9 werden die Worte "vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1421, 1550), geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2602)," gestrichen.
c) Dem§ 122 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Die in Satz 1 enthaltene Ermächtigung gilt bis zum 31. Dezember 1992."
d) § 124 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum 1. Januar 1991 anzuwenden."
e) Folgender Vierter Teil wird angefügt:
„Vierter Teil
Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
§ 125
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
(1) Einheitswerte, die für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935
festgestellt worden sind, werden ab dem 1. Januar 1991 nicht mehr angewendet.
(2) Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden abweichend von § 19 Abs. 1
Nr. 1 Ersatzwirtschaftswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen ermittelt und ab 1. Januar 1991 der
Besteuerung zugrunde gelegt. Der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend von § 2 und § 34 Abs. 1, 3
bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig
selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des § 33 Abs. 2
einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist.§ 26 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören abweichend von § 33 Abs. 2 nicht die Wohngebäude
einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens. Wohngrundstücke sind dem Grundvermögen zuzurechnen
und nach den dafür geltenden Vorschriften zu bewerten.
(4) Der Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngemäßer Anwendung der§§ 35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56,
59, 60 Abs. 2 und § 62 in einem vereinfachten Verfahren ermittelt. Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen
4
982 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 ausschließlich die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden
Verhältnisse zugrunde zu legen. § 51 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c ist nicht anzuwenden.
(5) Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sind die Wertverhältnisse maßgebend, die bei der Hauptfest-
stellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Bundesrepublik Deutschland auf
den 1. Januar 1964 zugrunde gelegt worden sind.
(6) Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung
und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, werden unter Anwendung der Ertragswerte des § 40 die
Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt. Für die Nutzungen und Nutzungs-
teile gelten die folgenden Vergleichszahlen:
1. landwirtschaftliche Nutzung
a) landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel
Die landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je Hektar errechnet sich auf der Grundlage der Ergebnisse
der Bodenschätzung unter Berücksichtigung weiterer natürlicher und wirtschaftlicher Ertragsbedingungen.
b) Hopfen
Hopfenbau-Vergleichszahl je Ar . . . . . . . . . . . . . . . 40
c) Spargel
Spargelbau-Vergleichszahl je Ar 70
2. Weinbauliche Nutzung
Weinbau-Vergleichszahlen je Ar:
a) Traubenerzeugung (Nichtausbau) . . . . . . . . . . . . . 22
b) Faßweinausbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25
c) Flaschenweinausbau....................... 30
3. Gärtnerische Nutzung
Gartenbau-Vergleichszahlen je Ar:
a) Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzen-
bau:
aa) Gemüsebau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
bb) Blumen- und Zierpflanzenbau . . . . . . . . . . . . . 100
b) Nutzungsteil Obstbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
c) Nutzungsteil Baumschulen . . . . . . • • • . . . . . • • . • 60
d) Für Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoff-
platten, ausgenommen Niederglas, erhöhen sich
die vorstehenden Vergleichszahlen bei
aa) Gemüsebau
nicht heizbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um das 6-fache
heizbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um das 8-fache,
bb) Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen
nicht heizbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um das 4-fache
heizbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um das 8-fache.
(7) Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt:
1. Forstwirtschaftliche Nutzung
Der Ersatzvergleichswert beträgt 125 Deutsche Mark je Hektar.
2. Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
Der Ersatzvergleichswert beträgt bei
a) Binnenfischerei 2 Deutsche Marle je kg des nachhaltigen Jahres-
fangs
b) Teichwirtschaft
aa) Forellenteichwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . • 20 000 Deutsche Marle je Hektar
bb) übrige Teichwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 Deutsche Marle je Hektar
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 983
c) Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft
aa) für Forellenteichwirtschaft ............... . 30 000 Deutsche Mark je Hektar
bb) für Obrige Binnenfischerei und Teichwirtschaft 1 500 Deutsche Mark je Hektar
d) Imkerei ................................. . 1O Deutsche Mark je Bienenkasten
e) Wanderschäferei ......................... . 20 Deutsche Mark je Mutterschaf
f) Saatzucht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 vom Hundert der nachhaltigen Jahreseinnahmen
g) Weihnachtsbaumkultur .................... . 3 000 Deutsche Mark je Hektar
h) Pilzanbau ............................... . 25 Deutsche Mark je Quadratmeter
i) Besamungsstationen .......•............... 20 vom Hundert der nachhaltigen Jahreseinnahmen
§ 126
Geltung des Ersatzwirtschaftswerts
(1) Der sich nach § 125 ergebende Ersatzwirtschaftswert gilt für die Grundsteuer; er wird im Steuermeßbetrags-
verfahren ermittelt. Für eine Neuveranlagung des Grundsteuermeßbetrags wegen Änderung des Ersatzwirt-
schaftswerts gilt § 22 Abs. 1 Nr. 1 sinngemäß.
(2) Für andere Steuern ist bei demjenigen, dem Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
zuzurechnen sind, der Ersatzwirtschaftswert oder ein entsprechender Anteil an diesem Wert anzusetzen. Die
Eigentumsverhältnisse und der Anteil am Ersatzwirtschaftswert sind im Festsetzungsverfahren der jeweiligen
Steuer zu ermitteln.
§ 127
Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert
(1) Der Nutzer. des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 125 Abs. 2 Satz 2) hat dem Finanzamt, in
dessen Bezirk das genutzte Vermögen oder sein wertvollster Teil liegt, eine Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert
abzugeben. Der Nutzer hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.
(2) Die Erklärung ist erstmals für das Kalenderjahr 1991 nach den Verhältnissen zum 1. Januar 1991 abzugeben.
§ 28 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 128
Auskünfte, Erhebungen, Mitteilungen, Abrundung
§ 29 und § 30 Nr. 1 gelten bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sinngemäß.
§ 129
Grundvermögen
(1) Für Grundstücke gelten die Einheitswerte, die nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festgestellt sind
oder noch festgestellt werden (Einheitswerte 1935).
(2) Vorbehaltlich der §§ 130 und 131 werden für die Ermittlung der Einheitswerte 1935 statt der §§ 27, 68 bis 94
1. §§ 1O, 11 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 2, §§ 50 bis 53 des Bewertungsgesetzes der Deutschen
Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes),
2. § 3 a Abs. 1, §§ 32 bis 46 der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935
(RGBI. 1 S. 81 ), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum
Vermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungs-
umlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944 (RGBI. l S. 338), und
3. die Rechtsverordnungen der Präsidenten der Landesfinanzämter Ober die Bewertung bebauter Grundstücke
vom 17. Dezember 1934 (Reichsministerialblatt S. 785 ff.), soweit Teile des in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebietes in ihrem Geltungsbereich liegen,
weiter angewandt.
§ 130
Nachkriegsbauten
(1) Nachkriegsbauten sind Grundstücke mit Gebäuden, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind.
(2) Soweit Nachkriegsbauten mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewerten sind, ist für Wohnraum die
ab Bezugsfertigkeit preisrechtlich zulässige Miete als Jahresrohmiete vom 1. Januar ·1935 anzusetzen. Sind
Nachkriegsbauten nach dem 30. Juni 1990 bezugsfertig geworden, ist die Miete anzusetzen, die bei unveränder-
tem Fortbestand der Mietpreisgesetzgebung ab Bezugsfertigkeit preisrechtlich zulässig gewesen wäre. Enthält
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
die preisrechtlich zulässige Miete Bestandteile, die nicht zur Jahresrohmiete im Sinne von § 34 der weiter
anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz gehören, sind sie auszuscheiden.
(3) Für Nachkriegsbauten der Mietwohngrundstücke, der gemischtgenutzten Grundstücke und der mit einem
Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewertenden Geschäftsgrundstücke gilt einheitlich der Vervielfältiger neun.
§ 131
Wohnungseigentum und Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht
(1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit. Für die Bestimmung der
Grundstückshauptgruppe ist die Nutzung des auf das Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden
Gebäudeteils maßgebend. Die Vorschriften zur Ermittlung der Einheitswerte 1935 bei bebauten Grundstücken
finden Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.
(2) Das zu mehr als achtzig vom Hundert Wohnzwecken dienende Wohnungseigentum ist mit dem Vielfachen
der Jahresrohmiete nach den Vorschriften zu bewerten, die für Mietwohngrundstücke maßgebend sind. Woh-
nungseigentum, das zu nicht mehr als achtzig vom Hundert, aber zu nicht weniger als zwanzig vom Hundert
Wohnzwecken dient, ist mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete nach den Vorschriften zu bewerten, die für
gemischtgenutzte Grundstücke maßgebend sind.
(3) Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum
nicht dem Verhältnis der Jahresrohmiete zueinander, so kann dies bei der Feststellung des Wertes entsprechend
berücksichtigt werden. Sind einzelne Räume, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, vermietet, so ist ihr
Wert nach den im Grundbuch eingetragenen Anteilen zu verteilen und bei den einzelnen wirtschaftlichen
Einheiten zu erfassen.
(4) Bei Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbaurechten gilt§ 46 der weiter anzuwendenden Durchführungsver-
ordnung zum Reichsbewertungsgesetz sinngemäß. Der Gesamtwert ist in gleicher Weise zu ermitteln, wie wenn
es sich um Wohnungseigentum oder um Teileigentum handelte. Er ist auf den Wohnungserbbauberechtigten und
den Bodeneigentümer entsprechend zu verteilen.
§ 132
Fortschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte 1935
(1) Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte 1935 werden erstmals auf den 1. Januar 1991
vorgenommen, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes ergibt.
(2) Für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser im Sinne des § 32 der weiter anzuwendenden Durchfüh-
rungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz unterbleibt eine Feststellung des Einheitswerts auf den 1.
Januar 1991, wenn eine ab diesem Zeitpunkt wirksame Feststellung des Einheitswerts für die wirtschaftliche
Einheit nicht vorliegt und der Einheitswert nur für die Festsetzung der Grundsteuer erforderlich wäre. Der
Einheitswert für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser wird nachträglich auf einen späteren Feststellungs-
zeitpunkt festgestellt, zu dem der Einheitswert erstmals für die Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer
erforderlich ist.
(3) Wird für Grundstücke im Sinne des Absatzes 2 ein Einheitswert festgestellt, gilt er für die Grundsteuer von
dem Kalenderjahr an, das der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids folgt.
(4) Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich nur auf den Wert des Grundstücks auswirken, werden
erst durch Fortschreibung auf den 1. Januar 1994 berücksichtigt, es sei denn, daß eine Feststellung des
Einheitswerts zu einem früheren Zeitpunkt für die Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer erforderlich
ist.
§ 133
Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1935
(1) Die Einheitswerte 1935 der Grundstücke und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind für die
Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens. für die Vermögensteuer, die Erbschaftsteuer, die
Gewerbesteuer und die Grunderwerbsteuer wie folgt anzusetzen:
1. Mietwohngrundstücke mit 100 vom Hundert des Einheitswerts 1935,
2. Geschäftsgrundstücke mit 400 vom Hundert des Einheitswerts 1935,
3. gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke mit 250 vom Hundert
des Einheitswerts 1935,
4. unbebaute Grundstücke mit 600 vom Hundert des Einheitswerts 1°935.
Bei Grundstücken im Zustand der Bebauung bestimmt sich die Grundstückshauptgruppe für den besonderen
Einheitswert im Sinne von § 33 a Abs. 3 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbe-
wertungsgesetz nach dem tatsächlichen Zustand, der nach Fertigstellung des Gebäudes besteht.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 985
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die nach § 12 Abs. 3 und 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergeset-
zes maßgebenden Werte und für Stichtagswerte bei der Grunderwerbsteuer.
(3) Artikel 10 § 3 des Vermögensteuerreformgesetzes vom 17. April 1974 (BGBI. I S. 949) und Artikel 10 § 3 des
Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17. April 1974 (BGBI. 1 S. 933)
finden keine Anwendung.
§ 134
Betriebsvermögen und Mineralgewinnungsrechte
(1) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens werden auf den 1. Januar 1991 Einheitswerte
allgemein festgestellt (Hauptfeststellung). Der Hauptfeststellungszeitraum beträgt vier Jahre.
(2) Mineralgewinnungsrechte werden bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens auf
den 1. Januar 1991 mit den entsprechenden Werten angesetzt, die sich aus der Steuerbilanz zum 31. Dezember
1990 ergeben. Auf den 1. Januar 1992 werden für diese Mineralgewinnungsrechte erstmals Einheitswerte
nachträglich festgestellt (Nachfeststellungen). Dabei ist von den Wertverhältnissen des Hauptfeststellungszeit-
punkts 1. Januar 1989 in der Bundesrepublik Deutschland auszugehen."
27. Vermögensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBI. I S. 558), zuletzt geändert
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juni 19ij0 (BGBI. 1990 II S. 518)
a) § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:
"1 a. die Deutsche Reichsbahn;".
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2 a. die· Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt;".
cc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
"7 a. landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und deren Rechtsnachfolger in der Rechtsform der
Genossenschaft, wenn sie von der Gewerbesteuer befreit sind;".
b) § 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1421, 1550), geändert durch Artikel 9
des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2602)," gestrichen.
bb) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte „vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1421, 1550), geändert durch Artikel 9
des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2602)," gestrichen.
-
c) Nach § 24 wird folgender § 24 a eingefügt:
,,§24a
Sondervorschrift aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Für natürliche Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, für deren Besteue-
rung ein Finanzamt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zuständig ist (§§ 19 und 20 der
Abgabenordnung), wird die Vermögensteuer zum 1. Januar 1991 für vier Jahre allgemein festgesetzt (Haupt-
veranlagung)."
28. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vom 17. April 1974 (BGBI. 1S. 933), zuletzt geändert durch Artikel 13
des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518)
Nach § 37 wird folgender § 37 a eingefügt:
,,§37a
Sondervorschriften aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) Dieses Gesetz ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erstmals auf Erwerbe
anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 1990 entstanden ist oder entsteht.
(2) Für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 auch dann maßgebend, wenn der
Erblasser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1. Januar 1991 verstorben ist, es sei
denn, daß die Steuer nach dem Erbschaftsteuergesetz der Deutschen Demokratischen Republik vor dem 1. Januar
1991 entstanden ist. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn die Versteuerung nach § 34 des Erbschaftsteuergesetzes
(ErbStG) der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 678
des Gesetzblattes) ausgesetzt wurde.
(3) Grundbesitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist bei der Bewertung nach § 12 mit
dem Wert anzusetzen, der nach dem Vierten Teil des Bewertungsgesetzes (Vorschriften für die Bewertung von
Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet) auf den Zeitpunkt festgestellt oder zu
ermitteln ist, der der Entstehung der Steuer vorangegangen ist oder mit ihr zusammenfällt.
986 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
(4) Als frühere Erwerbe im Sinne des§ 14 gelten auch solche, die vordem 1. Januar 1991 dem Erbschaftsteuerrecht
der Deutschen Demokratischen Republik unterlegen haben.
(5) Als frühere Erwerbe desselben Vermögens im Sinne des § 27 gelten auch solche, für die eine Steuer nach dem
Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen Republik erhoben wurde, wenn der Erwerb durch Personen im
Sinne des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I oder II erfolgte.
(6) § 28 ist auch anzuwenden, wenn eine Steuer nach dem Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen
Republik erhoben wird.
(7) Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Steuerfestsetzung nach § 33 des
Erbschaftsteuergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in der Weise erfolgt, daß die Steuer jährlich im
voraus von dem Jahreswert von Renten, Nutzungen oder Leistungen zu entrichten ist, kann nach Wahl des
Erwerbers die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abgelöst werden. § 23
Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Wurde in Erbfällen, die vor dem 1. Januar 1991 eingetreten sind, oder für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt
ausgeführt worden sind, die Versteuerung nach § 34 des Erbschaftsteuergesetzes der Deutschen Demokratischen
Republik ausgesetzt, ist diese Vorschrift weiterhin anzuwenden, auch wenn die Steuer infolge der Aussetzung der
Versteuerung erst nach dem 31. Dezember 1990 entsteht."
29. Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-8-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. April 1974 (BGBI. 1 S. 933)
a) In § 9 Abs. 1 Nr. 2 sowie in Muster 3 (zu § 9 Abs. 1) und Muster 4 (zu § 9 Abs. 2) werden jeweils die Worte "' in
der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin" gestrichen.
b) Vor § 18 wird in den Abschnitt V folgender § 15 eingefügt:
n§ 15
Anwendung der Verordnung
Die vorstehende Fassung der Verordnung findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem
31 . Dezember 1990 entstanden ist oder entsteht."
30. Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBI. 1S. 965), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Dezember
1976 (BGBI. 1 S. 3341)
a) In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten "Deutschen Bundesbahn" die Worte "oder der Deutschen
Reichsbahn" eingefügt.
b) In § 13 Abs. 2 werden nach den Worten "Deutschen Bundesbahn" die Worte "oder der Deutschen Reichsbahn"
eingefügt.
c) § 38 wird wie fotgt gefaßt:
"§38
Anwendung des Gesetzes
Diese Fassung des Gesetzes gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 1991."
d) folgender Abschnitt VI wird angefügt:
"Abschnitt VI
Grundsteuer für Steuergegenstände in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem Kalenderjahr 1991
§40
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Anstelle der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 tritt das zu einer Nutzungseinheit
zusammengefaßte Vermögen im Sinne des § 125 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes. Schuldner der Grundsteuer
ist abweichend von § 10 der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 125 Abs. 2 des Bewer-
tungsgesetzes). Mehrere Nutzer des Vermögens sind Gesamtschuldner.
§41
Bemessung der Grundsteuer für Grundstücke nach dem Einheitswert
Ist ein im Veranlagungszeitpunkt für die Grundsteuer maßgebender Einheitswert 1935 festgestellt oder festzu-
stellen(§ 132 des Bewertungsgesetzes}, gelten bei der Festsetzung des Steuermeßbetrags abweichend von
§ 15 die Steuermeßzahlen der weiter anwendbaren §§ 29 bis 33 der GrundsteuerdurchfOhrungsverordnung vom
1. Juli 1937 (RGBI. 1 S. 733). Die ennAßigten Steuermeßzahlen für Einfamilienhäuser gelten nicht für das
Wohnungseigentum und das Wohnungserbbaurecht einschließlich des damit belasteten Grundstücks.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 987
§42
Bemessung der Grundsteuer für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser
nach der Ersatzbemessungsgrundlage
(1) Bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für die ein im Veranlagungszeitpunkt für die Grundsteuer
maßgebender Einheitswert 1935 nicht festgestellt oder festzustellen ist (§ 132 des Bewertungsgesetzes), bemißt
sich der Jahresbetrag der Grundsteuer nach der Wohnfläche und bei anderweitiger Nutzung nach der Nutzfläche
(Ersatzbemessungsgrundlage).
(2) Bei einem Hebesatz von 300 vom Hundert für Grundstücke beträgt der Jahresbetrag der Grundsteuer für das
Grundstück
a) für Wohnungen, die mit Bad, Innen-WC und Sammelheizung ausgestattet sind,
2
2 Deutsche Mark je m Wohnfläche,
b) für andere Wohnungen
2
1,50 Deutsche Mark je m Wohnfläche,
c) je Abstellplatz für Personenkraftwagen in einer Garage
10 Deutsche Mark.
Für Räume, die anderen als Wohnzwecken dienen, ist der Jahresbetrag je m2 Nutzfläche anzusetzen, der für die
auf dem Grundstück befindlichen Wohnungen maßgebend ist.
(3) Wird der Hebesatz abweichend von Absatz 2 festgesetzt, erhöhen oder vermindern sich die Jahresbeträge
des Absatzes 2 in dem Verhältnis, in dem der festgesetzte Hebesatz für Grundstücke zu dem Hebesatz
von 300 vom Hundert steht. Der sich danach ergebende Jahresbetrag je m2 Wohn- oder Nutzfläche wird auf
volle Deutsche Pfennige nach unten abgerundet.
(4) Steuerschuldner ist derjenige, dem das Gebäude bei einer Feststellung des Einheitswerts gemäß § 10
zuzurechnen ~äre. Das gilt auch dann, wenn der Grund und Boden einem anderen gehört. ·
§43
Steuerfreiheit für neugeschaffene Wohnungen
(1) Für Grundstücke mit neugeschaffenen Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1980 und vor dem 1. Januar
1992 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden, gilt folgendes:
1. Grundstücke mit Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1990 bezugsfertig geworden sind, bleiben für den noch
nicht abgelaufenen Teil eines zehnjährigen Befreiungszeitraums steuerfrei, der mit dem 1. Januar des
Kalenderjahres beginnt, das auf das Jahr der Bezugsfertigkeit des Gebäudes folgt;
2. Grundstücke mit Wohnungen, die im Kalenderjahr 1990 bezugsfertig geworden sind, sind bis zum 31. Dezem-
ber 2000 steuerfrei;
3. Grundstücke mit Wohnungen, die im Kalenderjahr 1991 bezugsfertig werden, sind bis zum 31. Dezem-
ber 2001 steuerfrei.
Dies gilt auch, wenn vor dem 1. Januar 1991 keine Steuerfreiheit gewährt wurde.
(2) Befinden sich auf einem Grundstück nur zum Teil steuerfreie Wohnungen im Sinne des Absatzes 1, gilt
folgendes:
1. Wird die Grundsteuer nach dem Einheitswert bemessen (§ 41 ), bemißt sich der Steuermeßbetrag für den sich
aus Absatz 1 ergebenden Befreiungszeitraum nur nach dem Teil des jeweils maßgebenden Einheitswerts, der
auf die steuerpflichtigen Wohnungen und Räume einschließlich zugehörigen Grund und Bodens entfällt. Der
steuerpflichtige Teil des Einheitswerts wird im Steuermeßbetragsverfahren ermittelt.
2. Ist die Ersatzbemessungsgrundlage Wohn- oder Nutzfläche maßgebend (§ 42), bleibt während der Dauer des
sich aus Absatz 1 ergebenden Befreiungszeitraums die Wohnfläche der befreiten Wohnungen bei Anwen-
dung des § 42 außer Ansatz.
(3) Einer Wohnung stehen An-, Aus- oder Umbauten gleich, die der Vergrößerung oder Verbesserung von
Wohnungen dienen. Voraussetzung ist, daß die Baumaßnahmen zu einer Wertfortschreibung geführt haben oder
führen.
§44
Steueranmeldung
(1) Soweit die Grundsteuer nach der Wohn- oder Nutzfläche zu bemessen ist, hat der Steuerschuldner eine
Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die Grundsteuer nach § 42
selbst berechnet (Steueranmeldung).
988 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
(2) Der Steuerschuldner hat der Berechnung der Grundsteuer den Hebesatz zugrunde zu legen, den die
Gemeinde bis zum Beginn des Kalenderjahres bekanntgemacht hat, für das die Grundsteuer erhoben wird.
Andernfalls hat er die Grundsteuer nach dem Hebesatz des Vorjahres zu berechnen; für das Kalenderjahr 1991
gilt insoweit etn Hebesatz von 300 vom Hundert.
(3) Die Steueranmeldung ist für jedes Kalenderjahr nach den Verhältnissen zu seinem Beginn bis zu dem
Fälligkeitstag abzugeben, zu dem Grundsteuer für das Kalenderjahr nach § 28 erstmals fällig ist. Für die
Entrichtung der Grundsteuer gilt§ 28 entsprechend.
§45
Fälligkeit von Kleinbeträgen
Hat der Rat der Stadt oder Gemeinde vor dem 1. Januar 1991 für kleinere Beträge eine Zahlungsweise
zugelassen, die von § 28 Abs. 2 und 3 abweicht, bleibt die Regelung bestehen, bis sie aufgehoben wird.
§46
Zuständigkeit der Gemeinden
Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer obliegt bis zu einer anderen landesrechtlichen Regelung den
Gemeinden.•
31. Grunderwerbsteuergesetz vom 17. Dezember 1982 (BGBI. 1 S.1777), zuletzt geändert durch Artikel 16 des
Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518)
a) Dem § 10 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt
an die Stelle des Einheitswerts jeweils der Ersatzwirtschaftswert (§ 125 des Bewertungsgesetzes).•
b) § 18 Abs. 6 wird mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben.
32. Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 1972 (BGBI. I S. 2129), zuletzt
geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518)
Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:
n§7a
Sondervorschrift
Wenn inländische Kapitalgesellschaften oder inländische Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften ihre
Geschäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
haben, wird Gesellschaftsteuer ab 1. Januar 1991 nicht erhoben.·
33. Versicherungsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1249)
a) Dem § 7 a wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleibt das Finanzamt für Körperschaften in dem
Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, bis zum 31. Dezember 1993 örtlich zuständig."
b) § 12 wird aufgehoben.
c) Die in den Buchstaben a) und b) aufgeführten Änderungen treten am 1. Januar 1991 in Kraft.
34. Feuerschutzsteuergesetz vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2353), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1249)
a) Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleibt das Finanzamt für Körperschaften in dem
Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, bis zum 31. Dezember 1993 örtlich zuständig."
b) Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die an das in§ 10 Abs. 5 genannte Finanzamt ~zuführende Feuerschutzsteuer steht bis zum 31. Dezember
1993 den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und dem Land Berlin für den Teil, in dem
das Grundgesetz bisher nicht galt, zu. Aus dem Aufkommen entfallen auf:
früheres Berlin (Ost) 6,6 vom Hundert
Mecklenburg-Vorpommern 8, 7 vom Hundert
Brandenburg 19,7 vom Hundert
Sachsen 31,2 vom Hundert.
Sachsen-Anhalt 18,8 vom Hundert
Thüringen 15,0 vom Hundert
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 989
Die Zerlegung wird vom Finanzamt für Körperschaften in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz
bisher nicht galt, durchgeführt."
c) § 12 a wird aufgehoben.
d) Die in den Buchstaben a) bis c) aufgeführten Änderungen treten am 1. Januar 1991 in Kraft.
35. Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132), zuletzt
geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518)
a) § 3 Nr. 12 a wird mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben.
b) Dem§ 3 f wird folgender Absatz 6 angefügt:
,,(6) Für in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassene Personenkraftwagen sind nur
die Absätze 1 und 2 anzuwenden. Für die Berechnung der Dauer der Steuerbefreiung ist dabei von einem Beginn
auszugehen, der sich bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 1. Januar 1991 ergeben hätte."
c) Dem § 3 g wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) Für Personenkraftwagen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen sind,
gelten die vorstehenden Vorschriften über Förderungsbeträge, soweit die technische Verbesserung in der Zeit
vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Juli 1992 vorgenommen wird. Das Finanzamt kann selbst entscheiden, ob die
technischen Voraussetzungen für einen Förderungsbetrag nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind, solange die
zuständige Zulassungsbehörde keine Feststellung getroffen hat."
d) Dem § 9 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
,,(6) Für Personenkraftwagen und Krafträder, die am 31. Dezember 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet zugelassen waren, beträgt bis zum 31. Dezember 1992 die Jahressteuer abweichend von
Absatz 1
1. für Zwei- und Dreiradfahrzeuge 12 Deutsche Mark je angefangene 100 ccm Hubraum,
2. für Personenkraftwagen außer Dreiradfahrzeugen 18 Deutsche Mark je angefangene 100 ccm Hubraum.
(7) Für Personenkraftwagen, die nicht „schadstoffarm" oder „bedingt schadstoffarm Stufe C" sind und nach dem
31. Dezember 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen werden, ist Ab-
satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Datums 1. Januar 1986 das Datum 1. Januar 1991
und an die Stelle des Datums 31. Dezember 1985 das Datum 31. Dezember 1990 tritt."
e) § 10 Abs. 5 wird mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben.
f) Dem § 12 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Ist nach der Standortverlegung die Steuer durch Steuermarken oder im Abrechnungsverfahren zu entrichten, so
endet die bisherige Steuerpflicht mit der Standortverlegung."
g) Nach § 12 werden die folgenden §§ 12 a und 12 b eingefügt:
,,§ 12a
Entrichtung der Steuer durch Steuermarken
(1) Abweichend von § 12 ist die Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet zugelassen sind, bis zum 31. Dezember 1992 durch Steuermarken zu entrichten. Der
Fahrzeughalter hat für ein Fahrzeug, das bereits am 1. Januar 1991 für ihn zugelassen war, bis zum 30. April des
jeweils laufenden Kalenderjahrs Steuermarken für das Kalenderjahr im Werte der Jahressteuer zu erwerben und
in die amtliche Steuerkarte für sein Fahrzeug einzukleben. Bei Fahrzeugen, die ab dem 1. Januar 1991
zugelassen werden, gilt die Steuermarke für einen mit der Steuerpflicht beginnenden Entrichtungszeitraum von
einem Jahr. Bei Zweifeln setzt das Finanzamt die Höhe der durch Steuermarken zu entrichtenden Steuer fest.
Endet die Steuerpflicht vor Ablauf des Entrichtungszeitraumes, so wird für jeden vollen Monat, in dem keine
Steuerpflicht bestand, auf Antrag ein Zwölftel der entrichteten Jahressteuer erstattet.
(2) Ist das Halten des Fahrzeuges von der Steuer befreit oder ist die Steuer ermäßigt, so trägt das Finanzamt dies
auf der Steuerkarte ein. Soweit für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung die Feststellungen anderer
Behörden verbindlich sind, diese Feststellungen aber noch nicht getroffen wurden, kann das Finanzamt über die
Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs selbst entscheiden.
(3) Die amtliche Steuerkarte ist bei der Benutzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen mitzuführen und bei
Verkehrskontrollen den hierfür zuständigen Stellen auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassungsbehörde hat bei
allen Verwaltungshandlungen, die sich auf ein zulassungspflichtiges Fahrzeug beziehen und die Vortage der
Fahrzeugpapiere erfordern, die Erfüllung der Steuerpflicht zu überprüfen; § 13 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
(4) Nach dem Ende der Steuerpflicht ist die Steuerkarte der Zulassungsbehörde zur Weiterleitung an das
Finanzamt zu übergeben. Das Finanzamt kann auch aus anderem Anlaß, insbesondere beim Übergang zum
Steuerfestsetzungsverfahren, die Vorlage der Steuerkarte verlangen. Ist die Steuer im Markenverfahren nicht
oder nicht zutreffend entrichtet worden, wird sie gemäß § 12 festgesetzt.
990 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
§12b
Abrechnungsverfahren
(1) Abweichend von § 12 und § 12 a kann die Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen sind, bis zum 31. Dezember 1993 auf Antrag im Abrechnungs-
verfahren entrichtet werden, wenn für einen Fahrzeughalter mehr als 50 Fahrzeuge zugelassen sind und
Bedenken gegen die zutreffende Entrichtung der Steuer nicht bestehen. Das Finanzamt kann das Abrechnungs-
verfahren auch in anderen Fällen zulassen, soweit es der Vereinfachung dient. Die Genehmigung des Abrech-
nungsverfahrens kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Im Abrechnungsverfahren hat der Fahrzeughalter dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Beginn des
Kalenderjahres oder zu einem vom Finanzamt bestimmten angemessenen Termin eine Steueranmeldung nach
amtlichem Muster einzureichen, in der Angaben über die einbezogenen Fahrzeuge, die Besteuerungsgrundlagen
und über die selbst berechnete Steuer enthalten sind. Die errechnete Steuer ist bis zum 15. Februar jedes
Kalenderjahres oder zu den vom Finanzamt festgesetzten Terminen zu entrichten; § 11 Abs. 2 ist auf die Summe
der angemeldeten Steuer entsprechend anzuwenden.
(3) Treten während eines Kalenderjahres Veränderungen im Fahrzeugbestand oder in der Höhe der Steuer ein,
ist dies in einer Steueranmeldung zu berücksichtigen, die einen Monat nach Ende jeden Kalenderjahres oder auf
Grund besonderer Aufforderung des Finanzamtes abzugeben ist.
(4) Das Finanzamt stellt für jedes in das Abrechnungsverfahren einbezogene Fahrzeug eine amtliche Steuerkarte
aus, in der auf dem für die Steuermarke vorgesehenen Feld der Genehmigungsbescheid für das Abrechnungs-
verfahren anzugeben ist. § 12 a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die im Abrechnungsverfahren angemeldete Kraftfahrzeug-
steuer ist eine Außenprüfung zulässig. Die Prüfer sind berechtigt, alle Fahrzeuge des Fahrzeughalters zu
besichtigen und zu diesem Zw_eck auch Grundstücke oder Betriebsräume Dritter zu betreten."
36. Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1979 (BGBI. 1
S. 2185), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2436)
a) In § 3 Abs. 1 Nr. 3 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 4 und 5 angefügt:
"4. wenn für Fahrzeuge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Steuer durch
Steuermarken (§ 12 a des Gesetzes) entrichtet wird,
5. wenn die Fahrzeuge im Abrechnungsverfahren nach § 12 b des Gesetzes besteuert werden."
b) Dem§ 5 Abs. 2 wird folgende Nummer 4 angefQgt:
„4. Bei dem Übergang vom Steuerkartenverfahren zum automatisierten Festsetzungs- und Erhebungsverfahren
teilen die Zulassungsbehörden dem zuständigen Finanzamt alle erforderlichen Daten mit, insbesondere die
Höhe der bisher durch Steuermarken entrichteten Steuer."
c) Dem§ 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Entscheidet das Finanzamt nach§ 3 g Abs. 8 des Gesetzes oder nach§ 12 a Abs. 2 des Gesetzes an-
stelle der Zulassungsbehörde, hat es die Entscheidung in geeigneter Weise in den Fahrzeugpapieren zu ver-
merken und die Zulassungsbehörde zu unterrichten."
37. Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in der Fassung vom 14. September 1976 (BGBI. 1, S. 2793), zuletzt geändert
durch§ 3 des Gesetzes vom 13. März 1985 (BGBI. 1 S. 554)
Dem § ~ wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Solange in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht in ausreichender Zahl Bewerber zur
Verfügung stehen, welche die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, gelten die in Anlage I Kapi-
tel XIX zum Vertrag vereinbarten Übergangsregelungen zum Bundesbeamtengesetz entsprechend. Der Bundes-
minister der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet die Einführung der Beamten des höheren Dienstes."
38. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September
1982 (BGBI. 1 S. 1257)
Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Der Bundesminister der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Voraussetzungen für die Bestellung zum hauptamtlich lehrenden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet."
39. Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBI. 1 S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli
1990 (BGBI. 1 S. 1446)
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 991
In § 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie das Land
Berlin für den Teil, für den das Gesetz bisher nicht galt, haben den Gesetzgebungsauftrag nach Satz 2 bis zum
31. März 1991 zu erfüllen."
40. Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (BGBI. 1990 II S. 518)
Der Vertrag wird in der Anlage I Artikel 5 um folgenden Absatz ergänzt:
,,(8) Ist für ein Guthaben einer natürlichen oder juristischen Person oder Stelle kein Umstellungsantrag gestellt
worden, kann das kontoführende Geldinstitut auf Antrag des Berechtigten und mit Zustimmung der Prüfbehörde
Währungsumstellung beim Minister der Finanzen die Umstellung des am 30. Juni 1990 vorhandenen, auf Mark der
Deutschen Demokratischen Republik lautenden Guthabens in Deutsche Mark vornehmen, wenn die Nicht-Umstel-
lung eine besondere Härte darstellt. Eine besondere Härte im Sinne dieser Bestimmung liegt insbesondere vor,
wenn Mittel der öffentlichen Hand oder zur Fortführung von Betrieben dringend erforderliche Mittel nicht umgestellt
werden oder bei natürlichen Personen durch die Nicht-Umstellung ein unangemessener Nachteil entstünde. Der
Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu stellen. Die Prüfbehörde hat die
Deutsche Bundesbank von allen Anträgen zu unterrichten."
41. Die Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an die Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen
Republik und ihre Mitglieder in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 1782) wird
aufgehoben.
42. Drittes Überleitungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-5, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426),
Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1, 3 und 4 werden gestrichen.
b) Die in Buchstabe a) aufgeführte Änderung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
43. Die Verordnung des Landes Berlin vom 8. Februar 1978 zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 3. August 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 745) tritt mit Ablauf
des 31 . Dezember 1990 außer Kraft.
44. Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. 1S. 1261 ), zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518)
Der XI. Abschnitt (§§ 161 bis 166) wird aufgehoben.
45. Gesetz über die Errichtung der „Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung"
§1
Gründung der Anstalt
Hiermit wird die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung (Anstalt) gegrün-
det. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.
§2
Übertragung von Rechten und Pflichten der „Staatlichen Versicherung der DDR"
Auf die Anstalt werden hiermit die Rechte und Pflichten des Versicherers aus den privaten Versicherungsverhältnis-
sen übertragen, die bis zum 30. Juni 1990 bei dem unter der Firma „Staatliche Versicherung der DDR" handelnden
Versicherungsunternehmen entstanden sind, soweit sie nicht auf die Deutsche Lebensversicherungs-Aktiengesell-
schaft übergegangen sind.
§3
Aufgabe der Anstalt
Aufgabe der Anstalt ist die Abwicklung der Versicherungsverhältnisse, die nach § 2 auf sie übertragen worden sind.
Die Anstalt kann sich dazu anderer Unternehmen bedienen; die insofern bereits getroffenen Vorkehrungen werden
nach Möglichkeit beibehalten.
§4
Vorstand
Der Vorstand des Unternehmens besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Sie werden vom Verwaltungsrat bestellt
und abberufen. Aufgabe des Vorstandes ist die Führung der Geschäfte. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich
und außergerichtlich.
992 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
§5
Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Personen. Sie werden vom
Bundesminister der Finanzen auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.
§6
Satzung der Anstalt
Die Satzung der Anstalt wird vom Verwaltungsrat beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung durch den
Bundesminister der Finanzen.
§7
Aufsicht
Die Anstalt unterliegt der Aufsicht des Bundesministers der Finanzen.
§8
Rechnungslegung
Die Anstalt ist zur Rechnungslegung nach den für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften verpflich-
tet.
§9
Abwicklungs- und Verwaltungskosten
Die aus § 3 folgenden Abwicklungskosten und die Kosten der Verwaltung der Anstalt trägt die durch das
Treuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBI. 1 S. 300) errichtete Treuhandanstalt.
§10
Auflösung der Anstalt
Der Bundesminister der Finanzen löst die Anstalt auf, sobald die nach§ 2 auf sie übergegangenen Versiche-
rungsverhältnisse abgewickelt sind.
46. Gesetz Ober die Überleitung der Staatsbank Berlin
§1
Der Bund tritt in die Verbindlichkeiten aus der Gewährträgerhaftung der Deutschen Demokratischen Republik für die
Staatsbank Berlin ein. Dies gilt nicht für Verbindlichkeiten, die nach einer Übertragung der Beteiligung auf Länder
oder nach einer Übertragung nach § 2 begründet werden. Satz 1 gilt für von der Staatsbank Berlin in Abwicklung
begründete neue Verbindlichkeiten entsprechend. Wird der Bund aus der Gewährträgerhaftung in Anspruch
genommen, wird die Belastung in die Gesamtverschuldung des Republikhaushalts einbezogen und nach Herstel-
lung der deutschen Einheit in das nicht rechtsfähige Sondervermögen nach Artikel 23 Abs. 1 des Einigungsvertrages
übernommen ... Als Inanspruchnahme aus der Gewährträgerhaftung gelten auch Leistungen zu ihrer Abwendung.
§2
(1) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Ausführung des Artikels 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages sowie zur
Herstellung einer gesunden Struktur der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Vermögen
der Staatsbank Ber1in als Ganzes ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein öffentlich-
rechtliches Kreditinstitut oder einen anderen Rechtsträger (Rechtsträger) oder Teile des Vermögens der Staatsbank
Berlin, jeweils als Gesamtheit, gegebenenfalls ohne Abwicklung auf einen oder mehrere Rechtsträger übertragen.
Bei Teilübertragungen sind in der Verordnung oder in einer ihren Bestandteil bildenden Anlage die jeweils auf jeden
übernehmenden Rechtsträger übergehenden Gegenstände und Verbindlichkeiten zu bezeichnen. Werden nach der
Verordnung Gegenstände oder Verbindlichkeiten von einer Übertragung nicht erfaßt, so ist dieser Teil des
Vermögens abzuwickeln.
(2) Vor Erlaß der Verordnung sind die Leitungs- und Aufsichtsorgane der Staatsbank Berlin und der beteiligten
Rechtsträger zu hören.
(3) Die Übertragung wird am Ende des Tages nach der Verkündung der Verordnung im Bundesgesetzblatt wirksam.
Das Vermögen der Staatsbank Berlin geht einschließlich der Verbindlichkeiten, gegebenenfalls nach Maßgabe der in
der Verordnung oder in ihrer Anlage festgelegten Aufteilung, auf den oder die in der Verordnung bezeichneten
Rechtsträger über. § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt nicht. Bei einer Übertragung des gesamten
Vermögens erlischt die Staatsbank Berlin. Auf Grund der Übertragung werden keine Steuern erhoben.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 993
(4) Im Falle der Übertragung von Vermögen der Staatsbank Berlin auf die Deutsche Girozentrale, Deutsche
Kommunalbank kann diese für die in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Länder die Aufgabe einer
gemeinsamen Landesbank übernehmen.
47. Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Kreditabwicklungsfonds"
§1
Errichtung des Fonds
Es wird ein Fonds mit dem Namen "Kreditabwicklungsfonds" als Sondervermögen des Bundes errichtet.
§2
Zweck des Fonds
(1) Der Fonds übernimmt
1. die bei Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des
Grundgesetzes bestehende Gesamtverschuldung des Republikhaushalts,
2. die Verbindlichkeiten aus der Zuteilung von Ausgleichsforderungen gemäß Artikel 8 § 4 Abs. 6 der Anlage I zu
dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBI. 1990 II S. 518)
3. die Verpflichtungen des Bundes aus der Gewährträgerhaftung für die Staatsbank Berlin gemäß Artikel 23 Abs. 7
des Einigungsvertrages,
4. die Kosten der Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben
der Deutschen Demokratischen Republik gegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland gemäß
Artikel 24 Abs. 2 des Einigungsvertrages.
(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne von Artikel 110 Abs. 1 und Artikel 115 Abs. 2 des Grundgesetzes;
Artikel 115 Abs. 1 des Grundgesetzes findet auf den Fonds keine Anwendung.
§3
Stellung im Rechtsverkehr, Verwaltung
Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und
verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Der Bundesminister der
Finanzen verwaltet den Fonds.
§4
Vermögenstrennung, Bundeshaftung
(1) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
(2) Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund.
§5
Kreditermächtigungen
(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, für den Fonds Mittel im Wege des Kredits zu beschaffen
1. zur Tilgung von Schulden des Fonds,
2. zur Deckung anfallender Zins- und Kreditbeschaffungskosten,
3. zum Zwecke des Ankaufs von Schuldtiteln des Fonds im Wege der Marktpflege bis zu zehn vom Hundert der
umlaufenden Schuldtitel.
(2) Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Schatz-
wechseln nach dem in § 20 Abs. 2 des Bundesbankgesetzes vorgesehenen Verfahren oder durch Aufnahme von
Darlehen gegen Schuldschein.
(3) Die Schuldurkunden des Fonds stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich. Die Schuldurkunden werden
durch die Bundesschuldenverwaltung ausgefertigt.
(4) Die Schulden des Fonds werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden
Grundsätzen durch die Bundesschuldenverwaltung verwaltet.
§6
Erstattung
Der Bund und die Treuhandanstalt erstatten dem Fonds jeweils die Hälfte der von ihm erbrachten Zinsleistungen.
Die Erstattung erfolgt bis zum ersten Tage des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Fonds die in Satz 1
994 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Q.enannten Leistungen erbracht hat. Der Bundesminister der Finanzen fordert die Zahlungen unter Beifügung einer
Ubersicht an, aus der die Summe der Zinsleistungen und die von den Beteiligten zu tragenden Anteile hervorgehen.
§7
Wirtschaftsplan
Für den Fonds wird ab 1. Januar 1991 für jedes Rechnungsjahr ein Wirtschaftsplan erstellt, in dem Einnahmen und
Ausgaben darzustellen sind.
§8
Jahresrechnung
(1) Der Bundesminister der Finanzen stellt am Schluß eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den
Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes bei.
(2) Die Jahresrechnung muß in übersichtlicher Weise den Bestand des Sondervermögens einschließlich der
Forderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.
§9
Verwaltungskosten
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.
§10
Gleichstellung mit Bundesbehörden
Auf die Verpflichtungen des Fonds, Abgaben an den Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und
Körperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für Bundesbehörden geltenden Vorschrif-
ten Anwendung.
§ 11
Verteilung der Schulden
Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 übernehmen die Treuhandanstalt, der Bund und die Länder Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie das Land Berlin die beim Fonds zum
31. Dezember 1993 aufgelaufene Gesamtverschuldung nach Maßgabe des Artikels 27 Abs. 3 des Vertrages vom
18. Mai 1990 (BGBI. 1990 II S. 518). Die Verteilung der Schulden im einzelnen wird durch besonderes Gesetz
gemäß Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) mit Zustimmung des·Bundesrates geregelt.
Die Anteile der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie
des Landes Berlin an dem von der Gesamtheit der beigetretenen Länder zu übernehmenden Betrag werden im
Verhältnis ihrer Einwohnerzahl bei Herstellung der Einheit Deutschlands ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl
von Berlin (West) berechnet.
§12
Auflösung des Fonds
Der Fonds wird mit Ablauf des Jahres 1993 aufgelöst.
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Die im Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (BGBI. 1990 II
S. 518) getroffenen Regelungen über die Errichtung einer Währungsunion einschließlich der Regelungen über die
Zuständigkeit und Befugnisse der Deutschen Bundesbank in der Deutschen Demokratischen Republik
mit folgender Maßgabe:
Innerhalb von zwölf Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts wird das Gesetz über die Deutsche Bundesbank
angepaßt.
2. Erstes Überleitungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 801)
mit folgenden Maßgaben:
a) Bund und Länder tragen die Kosten der ROckführung, der Suchdienste, der Erstaufnahme, der vorläufigen
Unterbringung und Eingliederung von Aussiedlern entsprechend der derzeitigen Praxis.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 995
b) § 1 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 2 und§ 21 treten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am
1. Januar 1991 in Kraft.
c) Im übrigen findet das Gesetz keine Anwendung.
3. Biersteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1986 (BGBI. 1 S. 527), geändert durch
Verordnung vom 2. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1332)
mit folgender Maßgabe:
Unter den in Anlage I Kapitel X Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a) und b) genannten Voraussetzungen
dürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
a) die Hauptzollämter zulassen, daß Brauereien abweichend von § 9 Abs. 1 bis 6 Bier herstellen,
b) Hopfenerzeugnisse abweichend von § 11 Abs. 2 und 3 in Verkehr gebracht werden.
4. Das Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen in der im Bundesge-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7633-1, veröffentlichen bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 705)
mit folgender Maßgabe:
Die§§ 2 bis 6 a werden in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht angewendet.
996 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Anlage 1
Kapitel V
Geschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft
Sachgebiet A: Allgemeines Wirtschaftsrecht, Wirtschaftspolitik, Wettbewerbs- und Preisrecht
Abschnitt 1
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Verordnung PR Nr. 63/50 vom 21. September 1950 über einen Preisausgleich für die eisenverbrauchende Wirtschaft in
West -Berlin (BAnz. Nr. 189 vom 30. September 1950), zuletzt geändert durch die Verordnung PR 13/67 vom
22. Dezember 1967 (BAnz. Nr. 244 vom 30. Dezember 1967)
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert:
1. Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969
(BGBI. 1 S. 1861 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2140)
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Der Planungsausschuß beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder."
2. Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 140-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1853)
1. § 26 a wird wie folgt gefaßt:
,,§26a
Anzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt
Wer am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die
tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausübt, die er zuvor erlangt hat, hat dies dem Bundesamt für Wirtschaft
unter Angabe von Waffenart, Stückzahl, Waffennummer oder sonstiger Kennzeichnung binnen zwei Monaten
nach dem Wirksamwerden des Beitritts anzuzeigen, sofern er nicht von dem Genehmigungserfordernis für den
Erwerb der-tatsächlichen Gewalt freigestellt oder nach § 26 b angewiesen ist. Nach Ablauf dieser Frist darf die
tatsächliche Gewalt über anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete Kriegswaffen nicht mehr ausgeübt wer-
den."
2. Nach § 26 a wird folgender § 26 b eingefügt:
,,§26b
Übergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
(1) Eine vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet begonnene oder in Aussicht genommene und nicht aufschiebbare Handlung, die nach diesem Gesetz der
Genehmigung bedarf, kann vorläufig genehmigt werden. In diesen Fällen ist die erforderliche Genehmigung
binnen eines Monats nach Erteilung der vorläufigen Genehmigung zu beantragen. Wird die Genehmigung versagt,
so kann dem Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 9 eine angemessene Entschädigung gewährt
werden, wenn es auch im Hinblick auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf die bisherige Rechtslage eine unbillige
Härte wäre, die Entschädigung zu versagen.
(2) Für völkerrechtliche Vereinbarungen der Deutschen Demokratischen Republik, soweit sie die Lieferung oder
die Instandhaltung von Kriegswaffen zum Gegenstand haben, gilt abweichend von § 27 folgendes:
1. Soweit vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts staatliche Aufträge zur Herstellung oder zur Ausfuhr in
oder zur Einfuhr aus Mitgliedstaaten des Warschauer Vertrages für das Jahr 1990 angewiesen sind, gelten die
zur Durchführung dieser Anweisungen erforderlichen, nach § 2 oder § 3 genehmigungsbedürftigen Handlun-
gen als genehmigt.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 997
2. Bei Anweisungen im Sinne der Nummer 1 in bezug auf Staaten, die nicht Mitgliedstaaten des Warschauer
Vertrages sind, können genehmigungsbedürftige, aber unaufschiebare Handlungen vorläufig genehmigt
werden; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für den Fall, daß' die Deutsche Demokratische Republik ein Gesetz zur Inkraftsetzung dieses Gesetzes erläßt,
wird der Bundesminister für Wirtschaft ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die Maßgaben der Absätze 1 und 2 und des § 26 a so zu ändern, daß deren Ziele unter Berücksichtigung der
neuen Rechtslage erreicht werden."
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" vom 6. Oktober 1969
(BGBI. 1 S. 1861 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2140),
mit folgenden Maßgaben:
a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet werden für einen Zeitraum von fünf Jahren mit der Möglichkeit
diesen Zeitraum zu verlängern, beginnend mit dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts, die in§ 1 Abs. 1
genannten Förderungsmaßnahmen durchgeführt. In diesem Gebiet und für diesen Zeitraum sind wegen besonde-
rer strukturpolitischer Erfordernisse Abweichungen von den in § 2 Abs. 1 genannten Grundsätzen, Ergänzungen
der in § 1 Abs. 1 genannten Maßnahmen und der in § 3 genannten Förderungsarten sowie eine gesonderte
Zuteilung von Bundesmitteln im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe möglich.
b) Für die in Buchstabe a genannte Übergangszeit wird bei der Berechnung des in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten
Bundesdurchschnitts das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet nicht berücksichtigt.
c) Für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet werden in dem in Buchstabe a genannten Zeitraum im
Rahmenplan die Abweichungen zu § 2 Abs. 1 und Ergänzungen zu § 1 Abs. 1 sowie § 3 festgelegt.
d) Zur Unterstützung des Aufbaus einer wirksamen Wirtschaftsförderung können die in Artikel 3 des Vertrages
genannten Länder und der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, sich an den Bund
oder andere Länder um Unterstützung bei der Durchführung der Maßnahmen wenden.
e) Die Notwendigkeit einer Verlängerung der vorstehenden Übergangsregelungen ist nach Ablauf von vier Jahren
beginnend mit dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts zu überprüfen.
2. Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBI. 1 S. 1745, 1749),
geändert durch Gesetz vom 12. November 1984 (BGBI. 1 S. 1337),
mit folgender Maßgabe:
Die Worte "bei Erteilung des Ingenieurauftrages" in§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und „bei Erteilung des Architektenauftrages" in
§ 2 Abs. 3 Nr. 3 gelten nicht-bis zum 31. Dezember 1992.
3. Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 17. September 1976 (BGBI. 1S. 2805, 3616), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1 S. 359),
mit folgenden Maßgaben:
Die folgenden Vorschriften finden Anwendung für Leistungen von Auftragnehmern mit Geschäftssitz in dem in Arti-
kel 3 des Vertrages genannten Gebiet, die für Objekte in diesem Gebiet zur Erfüllung von Verträgen erbracht werden,
die vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bis zum 31. Dezember 1992 abgeschlossen werden.
a) Abweichend von § 4 Abs. 1 und 4 gelten die Worte „bei Auftragserteilung" nicht.
b) Abweichend von§ 6 Abs. 2 kann für jede Stunde des Auftragnehmers ein Betrag von 45 bis 140 Deutsche Mark
und für jede Stunde eines Mitarbeiters, der technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllt, ein Betrag von 35
bis 100 Deutsche Mark in Ansatz gebracht werden.
c) Die jeweiligen Mindestsätze in den Honorartafeln in den Teilen 11, IV, VII bis XIII werden um 15 vom Hundert und in
den Honorartafeln in den Teilen V und VI um 25__ vom Hundert herabgesetzt.
d) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die Leistungen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem Inkrafttre-
ten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, nach dieser Verordnung abgerechnet werden, soweit sie bis
zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht erbracht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend für
Leistungen zur Erfüllung von Verträgen, die vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bis zum 31. Dezember
1992 abgeschlossen sind.
4. Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vom 5. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1437),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.07.1990 (BGBI. 1 S. 1476)
mit folgenden Maßgaben:
Folgende Vorschriften finden Anwendung auf die ab 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Tarife der
Versicherungsunternehmen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet:
998 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
a) Die Versicherungsunternehmen haben der Genehmigungsbehörde mit ihrem Antrag auf Genehmigung der
Unternehmenstarife besondere Tarifbestimmungen einzureichen.
b) Soweit der Unternehmenstarif für Personenkraftwagen nach dem Wohnort des Versicherungsnehmers gegliedert
wird, sind folgende drei Einheiten zu bilden: Berlin mit dem Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, die
anderen Städte mit über 300 000 Einwohnern und das übrige Gebiet.
c) Der Schadenbedarf ist für jede einzelne Wagnisgruppe mit dem Wert anzusetzen, der sich für vergleichbare
Wagnisgruppen aus § 10 ergibt; die Genehmigungsbehörde kann Abschläge festsetzen.
d) Die in § 17 Abs. 1 genannte Frist wird auf zwei Monate verkürzt.
e) Die gesetzliche Beitragsermäßigung nach Anlage 4 ist für das Kalenderjahr gesondert festzustellen; dabei ist das
für 1990 ermittelte Ergebnis zu berücksichtigen.
f) Bei der Gliederung des Unternehmenstarifes können gleichartige Wagniskennziffern oder Wagnisstärkegruppen
zusammengefaßt werden. Soweit Kraftfahrzeuge nicht unmittelbar einer Wagniskennziffer nach Anlage 1 zuge-
ordnet werden können, sind sie vergleichbaren Wagniskennziffern zuzuordnen.
g) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den bisherigen Regeln
verfahren werden.
Sachgebiet B: Berufsrecht, Recht der beruflichen Bildung
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert:
1. Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1 S. 2803), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1462)
§ 134 a werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Für Bewerber, die deutsche Staatsangehörige oder Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Gemeinschaften sind und am 31. Dezember 1989 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten und die den Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis zum 31. Dezember
1996 stellen, gelten die§§ 8 und 131 mit der Maßgabe, daß
1. auf den Nachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 auch dann verzichtet werden
kann, wenn der Bewerber sich in mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Mitarbeiter einer auf dem Gebiet des
wirtschaftlichen Prüfungswesens tätigen Person, eines Prüfungsverbandes oder einer sonstigen Prüfungseinrich-
tung bewährt hat,
2. nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ausreicht, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung Steuerberater oder
Rechtsanwalt ist und mindestens zwei Jahre den Beruf eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder
Rechtsanwalts ausgeübt hat.
(5) Abweichend von den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils können Bewerber als
Wirtschaftsprüfer nach diesem Gesetz bestellt werden, die nach einem postgradualen Studium vor dem Tage des
Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Berechtigung
erworben haben, die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer" zu führen, wenn sie die in Satz 3 vorgesehene
Eignungsprüfung oder eine dieser entsprechende Prüfung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet bestanden haben. § 7 Abs. 2, §§ 10, 11, 12 Abs. 1 und § 131 g Abs. 3 Satz 1 bis 4 sind entsprechend
anzuwenden; § 14 a ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebühr für das Prüfungsverfahren 400 Deutsche Mark
beträgt. Die Prüfung wird schriftlich und mündlich abgenommen und ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse
des Bewerbers betreffende Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Wirtschaftsprüfers auszuüben, beurteilt
werden soll. Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Bestimmungen zu erlassen über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und die Berufung
seiner Mitglieder sowie die Einzelheiten der Prüfung und des Prüfungsverfahrens, insbesondere über die in § 14
bezeichneten Angelegenheiten. Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung nach Satz 3 bestanden haben,
findet der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils Anwendung."
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), zuletzt
geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221 ), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27 a
Abs. 1, § 40 und § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 999
mit folgenden Maßgaben:
a) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehende
Berechtigung,
aa) ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben,
bb) zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben oder
cc) zur Führung des Meistertitels
bleibt bestehen.
b) Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften des Hand-
werks bleiben Mitglied der Handwerkskammer, soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
c) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, werden auf Antrag oder
von Amts wegen mit dem Handwerk der Anlage Ader Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen, das
dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Führen solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel
Meister des Handwerks, sind sie berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung
zu führen.
d) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet selbständig ein stehendes Gewerbe betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der An-
lage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit diesem
Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
e) Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, entspre-
chende Anwendung.
f) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehenden
Organisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember 1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entspre-
chend anzupassen; bis dahin gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt für die
bestehenden Facharbeiter- und Meisterprüfungskommissionen; bis zum 31. Dezember 1991 gelten sie als
Prüfungsausschüsse im Sinne der Handwerksordnung. Die Handwerkskammern haben unverzüglich, spätestens
jedoch bis zum 31. Dezember 1991, die Voraussetzungen für die Beteiligung der Gesellen entsprechend den
Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.
g) Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhältnisse werden nach den bisherigen Vorschrif-
ten zu Ende geführt, es sei denn, die Parteien des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbil-
dung in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
h) Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen, werden nach den bisherigen Rechtsvor-
schriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Über-
gangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeit erläßt.
i) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen
Vorschriften zu Ende geführt.
k) Die Handwerkskammern können bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den nach § 25 der Handwerksord-
nung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden
können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-
tes bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
1) Die Rechtsverordnungen nach § 27 a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung bedürfen der gesonderten
Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und
Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
m) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach§ 46 Abs. 3 der Handwerksordnung,
welche Prüfungen an Ausbildungseinrichtungen der Nationalen Volksarmee nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 der
Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei der Ablegung
der Meisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBI. 1 S. 1475) als Voraussetzung für die Befreiung
von Teil II der Meisterprüfung im Handwerk anerkannt werden. ·
n) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 der Handwerksordnung
bestimmen, welche Prüfungen von Meistem der volkseigenen Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt
worden sind, mit welcher Maßgabe als ausreichende Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle
anerkannt werden.
o) Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe sowie der Systematik der Facharbeiterberufe in
Handwerksberufen aus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet stehen Gesellenprüfungszeugnisse nach
§ 31 Abs. 2 der Handwerksordnung gleich.
1000 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
2. Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1 S. 2803), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1462),
mit folgenden Maßgaben:
a) Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften, die
nach den Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung bestellt oder anerkannt sind, bedürfen in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet keiner erneuten Bestellung oder Anerkennung.
b) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 134 a Abs. 5 Satz 4 werden Eignungsprüfungen nach § 134 a
Abs. 5 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den bisherigen, dem § 134 a Abs. 5
entsprechenden Vorschriften durchgeführt; die bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 134 a Abs. 5 Satz 4
laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
3. Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBI. 1 S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Artikel 76 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ),
mit folgenden Maßgaben:
a) Der IV. Teil und§ 56 gelten nicht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.
b) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehende
Berechtigung
aa) zur Eintragung in die Bewerberliste oder
bb) zur Ausübung der Tätigkeit als Bezirksschomsteinfegermeister
bleibt bestehen.
c) Dem für einen Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestellten Bezirksschornsteinfeger-
meister kann bei Erfordernis nach Erreichen der Altersgrenze gemäß § 9 durch die zuständige Verwaltungsbe-
hörde eine Ausnahmegenehmigung zur weiteren Tätigkeit erteilt werden, soweit mit einem amtsärztlichen
Gutachten bestätigt wird, daß der Bezirksschomsteinfegermeister geistig und körperlich in der Lage ist, die
Arbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu überprüfen. Das amtsärztliche Gutachten ist jährlich zu erneuern.
d) Der Rang der Eintragung in die Bewerberliste für einen Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet richtet sich, solange die Prüfungsverfahren nach den bisherigen Vorschriften erfolgen, nach dem Tag der
erfolgreichen Ablegung der Meisterprüfung, dem Alter und dem Prüfungsergebnis des Bewerbers.
e) Zu den Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gemäß
§ 13 Abs. 1 gehören auch
aa) Ausstellung der Bescheinigung bei der Prüfung von Feuerstätten zum Anschluß an bestehende Hausschorn-
steine,
bb) Überprüfung der Funktionsfähigkeit gewerblicher und privater Be- und Entlüftungsanlagen.
4. Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 701-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 5 des Gesetzes
vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341), ·
mit folgender Maßgabe:
Für die Zeit bis zum 31. Dezember 1992 können die Beiträge der Kammerzugehörigen von den Industrie- und
Handelskammern in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet abweichend von § 3 Abs. 3 und 4 festgesetzt
werden; die Beitragsordnung und der Beitragsmaßstab bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Sachgebiet C: Gewerberecht, Recht der Technik, Gewerbe- und FIimförderung
Abschnitt 1
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Gesetz zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 703-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 27. Februar 1974 (BGBI. 1 S. 444), mit Ausnahme des§ 15 Satz 2.
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Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert:
1. Verordnung zum Filmförderungesetz vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 2021)
In die Anlage 1 der Verordnung wird nach "Internationales Kurzfilmfestival, Krakau" die "Internationale Dokumentar-
und Kurzfilmwoche für Kino und Fernsehen, Leipzig" eingefügt.
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2245)
mit folgender Maßgabe:
Geldspielgeräte, die den Anforderungen der§§ 13 und 14 Spielverordnung nicht entsprechen, aber vor dem Tage des
Wirksamwerdens des Beitritts befugt aufgestellt worden sind, können bis zum 31. Dezember 1991 unter Beachtung
der Vorschriften der Verordnung im übrigen aufgestellt bleiben.
2. Getränkeschankanlagenverordnung vom 27. November 1989 (BGBI. 1 S. 2044)
mit folgenden Maßgaben:
a) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Erlaubnis, Genehmigung, Bauartzulassung, Bauartprüfung oder
erstattete Anzeige gilt als Bauartzulassung, Bauartprüfung oder Anzeige im Sinne dieser Verordnung.
b) Für Anlagen, die vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts errichtet waren oder mit deren Errichtung
begonnen wurde, bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen die für sie bisher
geltenden Vorschriften maßgebend. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß diese Anlagen entsprechend
den Vorschriften der Verordnung geändert werden, soweit
aa) sie erweitert, umgebaut oder wesentlich geändert werden oder
bb) ihre Nutzung wesentlich geändert wird oder
cc) vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter zu befürchten sind.
c) Die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften müssen spätestens bis zum 31. Dezember 1991 ange-
wendet werden.
d) Der Ausschuß nach § 19 der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 1993 durch folgende sachverständige
Mitglieder aus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ergänzt:
1 Vertreter der Staatlichen Hygieneinspektion
2 Vertreter der Herstellung von Getränkeschankanlagen oder Bauteilen
1 Vertreter der Betreiber von Getränkeschankanlagen
1 Vertreter der Reiniger und lnstandhalter von Getränkeschankanlagen und
1 Vertreter des Amtes für Technische Überwachung.
3. Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 410), zuletzt geändert gemäß
Artikel 12 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089),
mit folgenden Maßgaben:
a) Meßgeräte, für die das Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung der Deutschen Demokratischen
Republik eine Bauartzulassung erteilt hat, sind in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet für die
Gültigkeitsdauer der Zulassung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1993, zur Ersteichung und unbefristet
zur Nacheichung zugelassen.
b) Meßgeräte, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet im
eichpflichtigen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden und zur Eichung zugelassen sind, aber auf Grund
der bisher dort geltenden Vorschriften nicht eichpflichtig waren, müssen bis spätestens 31. Dezember 1991
geeicht sein.
c) Meßgeräte, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet im eichpflichtigen Verkehr verwendet oder
bereitgehalten werden und die auf Grund der bisher dort geltenden Vorschriften weder zulassungspflichtig noch
eichpflichtig waren, können erstgeeicht und bis zum 31. Dezember 1996 nachgeeicht werden, wenn sie die in der
Eichordnung festgelegten Verkehrsfehlergrenzen sowie die in Teil 7 der Eichordnung genannten allgemeinen
Anforderungen einhalten. Sie müssen bis spätestens 31. Dezember 1991 geeicht sein.
d) Schankgefäße im Sinne von § 18 Abs. 3 dürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum
31. Dezember 1991 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht und bis 31. Dezember 1992 zum Ausschank von
Getränken verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie den bisher dort geltenden Vorschriften entsprechen.
Schankgefäße ohne Füllstrich dürfen nur noch bis zum 31. Dezember 1991 verwendet oder bereitgehalten
werden.
1002 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
e) Meßgeräte und Schankgefäße, die nur den vorstehenden Übergangsvorschriften entsprechen, dürfen in dem
Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts gegolten hat, weder in
den Verkehr gebracht noch verwendet oder bereitgehalten werden.
f) Bis zur Einrichtung der erforderlichen Länderbehörden und staatlich anerkannten Prüfstellen, längstens bis zum
31. Dezember 1992, können die Regierungen der Länder in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet oder
die von ihnen bestimmten Stellen abweichend von § 27 des Eichgesetzes andere Stellen mit der Durchführung
des Gesetzes und der Eichordnung betrauen. Diese Stellen erheben für gebührenpflichtige Tätigkeiten Kosten
nach der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBI. 1S. 428) in der jeweils geltenden
Fassung.
4. Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBI. 1 S. 1657)
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Überleitungsregelung für Meßgeräte, die nach dem Eichgesetz eichpflichtig sind, gilt auch für Meßgeräte, die
nach der Eichordnung eichpflichtig sind.
b) Die Gültigkeitsdauer der Eichung geeichter Meßgeräte, die sich am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in
dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet befinden, bestimmt sich bis zur nächsten Nacheichung nach den
am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts dort geltenden Vorschriften.
c) Für die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zugelassenen oder geeichten Meßgeräte gelten die
Prüfzeichen nach den dort geltenden Vorschriften für die Dauer der Gültigkeit der Zulassung oder für die Dauer der
Gültigkeit der Eichung. Ab 1. Januar 1991 gelten für neu aufzubringende Prüfzeichen die Stempel und Zeichen
nach der Eichordnung.
d) Die Vorschriften über die Konformitätsbescheinigung gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
nicht für Meßgeräte, die dort bereits vor dem 31. Dezember 1992 verwendet oder bereitgehalten wurden und dort
am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts nicht eichpflichtig waren.§ 77 Abs. 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.
e) § 4 gilt bis zum 31. Dezember 1992 nicht für quantitative Analysen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet durchgeführt und nach dem, am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts dort geltenden Vorschriften
überwacht werden.
5. Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1585), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.
Mai 1990 (BGBI. 1 S. 991 ),
mit folgenden Maßgaben:
a) Fertigpackungen dürfen in dem in 1'rtikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit einer von den Vorschriften des
§ 16 des Eichgesetzes und der §§ 6 bis 11, 18 und 20 der Fertigpackungsverordnung abweichenden, den am
Tage des Wirksamwerdens des Beitritts dort geltenden Vorschriften entsprechenden Füllmengenangabe bis zum
31. Dezember 1992 erstmals in den Verkehr gebracht und unbefristet weiter abgegeben werden.
b) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 Nr. 1 a und 2a zur Fertigpackungsverordnung genannten Erzeugnissen mit
einer Nennfüllmenge von 0, 7 1dürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember
1992 erstmals in den Verkehr gebracht und unbefristet weiter abgegeben werden. Fertigpackungen mit den in
Anlage 1 Nr. 2b, 5 und 6 zur Fertigpackungsverordnung genannten Erzeugnissen dürfen in diesem Gebiet bis zum
31. Dezember 1992 mit einer in diesen Nummern nicht zugelassenen Nennfüllmenge erstmals in den Verkehr
gebracht und unbefristet weiter abgegeben werden, wenn die Nennfüllmenge der Fertigpackungen einem Wert
entspricht, mit dem das betreffende Erzeugnis vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in diesem Gebiet
in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden durfte.
c) Bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet angeboten
werden oder fOr die dort unter Angabe von Preisen geworben wird, ist die Angabe des Grundpreises nicht
erforderlich, wenn die Fertigpackungen vor dem 31. Dezember 1992 erstmals in den Verkehr gebracht werden
und die Nennfüllmenge der Fertigpackungen einem Wert entspricht, mit dem das betreffende Erzeugnis vor dem
Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in diesem Gebiet in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden
durfte.
6. Filmförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 1986 (BGBI. 1 S. 2047)
mit folgenden Maßgaben:
a) Einern von seiten der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen im Sinne
des § 16 Abs. 1 Nr. 1 steht ein zwischenstaatliches Abkommen der Deutschen Demokratischen Republik Ober die
Gemeinschaftsproduktion von Filmen gleich.
b) Antragsberechtigt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 sind Hersteller in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet für
Filme, die nach dem 1. Januar 1991 im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstaufgeführt werden.
c) Antragsteller nach § 57 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 2 aus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
können Anträge erstmals nach Ablauf des Haushaltsjahres 1991 stellen, wenn sie bis spätestens zum 31. Januar
1992 mitgeteilt haben, daß sie Förderungshilfe in Anspruch nehmen wollen.
d) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen nach § 66 Abs. 3 ist bei Veranstaltern in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet im Jahre 1991 statt des Umsatzes des Vorjahres der Umsatz des Jahres 1991 maßgeblich.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1003
e) Für Gewerbebetreibende im Sinne des§ 66a in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet erstreckt sich die
Auskunftspflicht nach § 70 Abs. 2 auch auf die Aufnahme, Verlegung oder Aufgabe ihres Gewerbes.
f) Die Beteiligung von Vertretern aus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet im Präsidium, im Verwal-
tungsrat und in den Kommissionen der Filmförderungsanstalt (§§ 5 bis 8) werden durch einen Beschluß des
Verwaltungsrates nach § 6 Abs. 5 geregelt.
Sachgebiet D: Recht des Bergbaus und der Versorgungswirtschaft
Abschnitt 1
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Zweites Verstromungsgesetz vom 5. September 1966 (BGBI. 1 S. 545), zuletzt geändert durch Gesetz vom
25. August 1980 (BGBI. 1 S. 1605)
2. Drittes Verstromungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. 1 S. 917).
3. Gesetz über das Zollkontingent über feste Brennstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980
(BGBI. 1 S. 1945)
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert oder aufgehoben:
1. Die Verordnung über die Errichtung wirtschaftlicher Pflichtgemeinschaften in der Braunkohlenwirtschaft in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 703-11, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
2. Die Erste Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Errichtung wirtschaftlicher Pflichtgemeinschaften in
der Braunkohlenwirtschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 703-11-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1
S. 3341), wird aufgehoben.
3. Mineralöldatengesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2353)
a) § 3 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz wird gestrichen.
b) In§ 3 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „Bundeswehr und verbündete Streitkräfte" durch die Worte „deutschen und
ausländischen Streitkräfte" ersetzt.
4. Gesetz über den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra vom 3. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1430)
1. § 3 wird wie folgt geändert:
,,Auf die untertägige Ausübung der Befugnisse, die sich aus den in den Abbaugebieten A belegenen Berg-
bauberechtigungen (Bergwerkseigentum, Bewilligungen) für die Aufsuchung, Gewinnung, Aneignung und Aufbe-
reitung der in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Bodenschätze ergeben, finden die Gesetze, Verordnungen und
sonstigen Vorschriften Anwendung, die am Sitz des in den Abbaugebieten A untertägig tätigen Unternehmens für
die durchzuführenden Tätigkeiten gelten."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
„Auf die untertägige Ausübung der Befugnisse, die sich aus dem Recht zur untertägigen Untersuchung und
Gewinnung von Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalzen in den Abbaugebieten B ergeben, finden die Gesetze,
Verordnungen und sonstigen Vorschriften Anwendung, die am Sitz des in den Abbaugebieten B untertägig tätigen
Unternehmens für die durchzuführenden Tätigkeiten gelten ...
3. Nach§ 5 wird folgender§ Sa eingefügt:
„Das in den Abbaugebieten A tätige Unternehmen ist verpflichtet, die in § 4 Nr. 2 und 3 näher bezeichneten
Bedingungen einzuhalten. Das in den Abbaugebieten B tätige Unternehmen ist verpflichtet, die in § 4 Nr. 2 und 3
näher bezeichneten Bedingungen in gleicher Weise auf seiner Seite der Markscheide einzuhalten ...
Abschnitt III
Folgende Rechtsvorschriften treten mit den nachfolgend genannten Maßgaben in Kraft:
1. Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990
(BGBI. 1 S. 215),
1004 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
mit folgenden Maßgaben:
a) Mineralische Rohstoffe im Sinne des § 3 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom
12. Mai 1969 (GBI. 1 Nr. 5 S. 29) und der zu dessen Durchführung erlassenen Vorschriften sind bergfreie
Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 3. Geologische Formationen und Gesteine der Erdkruste, die sich zur
unterirdischen behälterlosen Speicherung eignen, gelten als bergfreie Bodenschätze im Sinne des§ 3 Abs. 3.
Die anderen mineralischen Rohstoffe im Sinne des § 2 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen
Republik sind grundeigene Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 4.
b) Untersuchungs-, Gewinnungs- und Speicherrechte des Staates im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 4 des Berggesetzes
der Deutschen Demokratischen Republik, die Dritten zur Ausübung übertragen worden sind (alte Rechte),
werden nach Maßgabe der Buchstaben c) bis g) aufrechterhalten. Soweit sich daraus nichts anderes ergibt,
erlischt das Untersuchungs-, Gewinnungs- und Speicherrecht des Staates im Sinne des§ 5 des Berggesetzes
der Deutschen Demokratischen Republik.
c) Untersuchungsrechte erlöschen zwölf Monate nach dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts. § 14 Abs. 1 ist
für die Erteilung einer Erlaubnis und insoweit mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle des
Inhabers einer Erlaubnis der durch ein Lagerstätteninteressengebiet Begünstigte tritt, das auf der Grundlage der
Lagerstättenwirtschaftsanordnung vom 15. März 1971 (GBI. II Nr. 34 S. 279) festgelegt worden ist.
d) (1) Gewinnungsrechte an mineralischen Rohstoffen im Sinne des § 3 des Berggesetzes der Deutschen
Demokratischen Republik kann der zur Ausübung Berechtigte innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem
Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bei der für die Zulassung von Betriebsplänen zuständigen Behörde zur
Bestätigung anmelden.
(2) Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn
1. das Gewinnungsrecht
1.1. dem Antragsteller am 31. Dezember 1989 zur Ausübung nach § 5 des Berggesetzes der Deutschen
Demokratischen Republik wirksam übertragen war oder
1.2. dem Antragsteller nach dem 31. Dezember 1989
- auf Grund der Vierten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von
Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der Deutschen Demokratischen Republik - Berechtigung
zur Gewinnung mineralischer Rohstoffe - vom 14. März 1990 (GBI. 1 Nr. 21 S. 189),
- auf Grund der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBI. 1 Nr.
53 S. 1071) als Bergwerkseigentum oder
- sonst von der zuständigen Behörde übertragen wurde und
1.3. bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts nicht aufgehoben worden ist und
2. der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1. sowie den Umfang der auf Grund der
Vorratsklassifikationsanordnung vom 28. August 1979 (Sonderdruck Nr. 1019 des Gesetzblattes), bei
radioaktiven Bodenschätzen auf Grund einer entsprechenden methodischen Festlegung, bestätigten und
prognostizierten Vorräte sowie
2.1. in den Fällen der Nummer 1.2. erster und dritter Anstrich das Vorliegen einer Bescheinigung der Staatlichen
Vorratskommission über die ordnungsgemäße Übertragung des Gewinnungsrechts,
2.2. in den Fällen der Nummer 1.2. zweiter Anstrich die Eintragung des Bergwerkseigentums in das Bergwerksre-
gister
mit den für die Bestätigung erforderlichen Unterlagen nachweist.
(3) Das Gewinnungsrecht ist im beantragten Umfang, höchstens im Umfang der bestätigten und prognostizierten
Vorräte sowie
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1.1. und 1.2. erster und dritter Anstrich für eine zur Durchführung der
Gewinnung der Vorräte angemessene Frist. die 30 Jahre nicht überschreiten darf,
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1.2. zweiter Anstrich unbefristet
in einer Form zu bestätigen, die den sich aus § 8 oder § 151 in Verbindung mit § 4 Abs. 7 ergebenden
Anforderungen entspricht.
(4) Ein bestätigtes Gewinnungsrecht gilt für die Bodenschätze, die Zeit und den Bereich, für die es bestätigt wird,
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1.1. und 1.2. erster und dritter Anstrich als Bewilligung im Sinne des § 8,
2. im Falle des Absatzes 2 Nr. 1.2. zweiter Anstrich als Bergwerkseigentum im Sinne des § 151.
(5) Die §§ 75 und 76 gelten für bestätigte alte Rechte sinngemäß.
(6) Nicht oder nicht fristgemäß angemeldete Rechte erlöschen mit Fristablauf. Rechte, denen die Bestätigung
versagt wird, erlöschen mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung.
(7) Bergrechtliche Pflichten aus einem bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts ausgeübten Gewin-
nungsrecht bleiben von einer das bisherige Gewinnungsrecht nicht voll umfassenden Bestätigung unberührt. Ist
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1005
die Rechtsnachfolge in bergrechtlichen Pflichten strittig, stellt die für die Bestätigung zuständige Behörde die
Verantwortung fest. Die Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
e) Für Gewinnungsrechte an anderen mineralischen Rohstoffen gilt Buchstabe d) entsprechend
mit folgenden Maßgaben:
aa) Der Antragsteller muß zusätzlich nachweisen, daß er sich mit dem Grundeigentümer über eine angemes-
sene Entschädigung für die Gewinnung der Bodenschätze ab dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts
geeinigt hat. Ist eine Einigung trotz ernsthafter Bemühungen nicht zustande gekommen, kann der Antragstel-
ler bei der für die Bestätigung zuständigen Behörde eine Entscheidung über die Entschädigung beantragen.
Die Behörde entscheidet nach Anhörung des Grundeigentümers in entsprechender Anwendung der §§ 84
bis 90.
bb) Die Bestätigung setzt die Einigung oder die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Entschädigung
voraus.
cc) Die Übertragung der Bewilligung (§ 22) bedarf der Zustimmung des Grundeigentümers. Eine Verleihung von
Bergwerkseigentum ist ausgeschlossen. § 31 findet keine Anwendung.
f) Für Speicherrechte gilt Buchstabe d) entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Gewinnung das .
Errichten und Betreiben eines Untertagespeichers und an die Stelle der bestätigten und prognostizierten Vorräte
dia vom Antragsteller nachzuweisende voraussichtlich größte Ausdehnung der in Anspruch genommenen
geologischen Speicherfonnation oder des Kavernenfeldes treten. Auf Untersuchungen des Untergrundes und auf
Untergrundspeicher findet § 126 mit der Maßgabe Anwendung, daß auch die Vorschriften der §§ 107 bis 125
entsprechende Anwendung finden.
g) § 153 Satz 2 und 3 und die §§ 159 und 160 finden auf bestätigte alte Rechte entsprechende Anwendung.
h) Die§§ 50 bis 62 und 169 sind mit folgender Maßgabe anzuwenden:
aa) Technische Betriebspläne, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts nach dem Berggesetz der
Deutschen Demokratischen Republik und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften geneh-
migt sind, gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, für die Dauer ihrer Laufzeit, höchstens
jedoch bis zum 31. Dezember 1991 als im Sinne der§§ 50 bis 56 zugelassen. Technische Betriebspläne mit
einer Laufzeit bis längstens zum 31. Dezember 1990 können bei Fortführung des Vorhabens ohne wesentli-
che Veränderung nach Maßgabe des bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts geltenden Rechts bis
längstens 31. Dezember 1991 verlängert werden. Technische Betriebspläne für die am Tage des Wirksam-
werdens des Beitritts laufende oder künftige Einstellung eines Betriebes, die vor dem 1. Oktober 1990
genehmigt worden sind, sind innerhalb einer Frist von vier Monaten nach dem Tage des Wirksamwerdens
des Beitritts der zuständigen Behörde zur Zulassung als Abschlußbetriebsplan einzureichen; § 169 Abs. 1
Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne der§§ 2, 126 bis 129 und 131, die
erst mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Betriebsplanpflicht unterliegen, gilt § 169 Abs. 1 Nr. 1 und 2
entsprechend.§ 169 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. In allen Fällen ist der Nachweis der Berechti-
gung im Sinne des§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unverzüglich nach der Entscheidung über die Bestätigung, bei
Erlaubnissen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts zu führen.
bb) § 52 Abs. 2a gilt nicht für Vorhaben, bei denen das Verfahren zur Zulassung des Betriebes, insbesondere zur
Genehmigung eines technischen Betriebsplanes, am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bereits
begonnen war.
cc) Für die Bestellung und Namhaftmachung verantwortlicher Personen gilt für alle Betriebe§ 169 Abs. 1 Nr. 3
entsprechend.
i) Festgesetzte Bergbauschutzgebiete im Sinne des § 11 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen
Republik, bei denen nach Feststellung der für die Zulassung von Betriebsplänen zuständigen Behörde innerhalb
der nächsten fünfzehn Jahre eine bergbauliche Inanspruchnahme von Grundstücken zu erwarten ist, gelten für
den Bereich des Feldes, für das das Gewinnungsrecht bestätigt worden ist, als Baubeschränkungsgebiete nach
§§ 107 bis 109 mit der Maßgabe, daß § 107 Abs. 4 unabhängig von den Voraussetzungen für die Festsetzung der
Bergbauschutzgebiete gilt, aber erstmalig ab 1. Januar 1995 anzuwenden ist, es sei denn, daß der durch die
Baubeschränkung begünstigte Unternehmer eine frühere Aufhebung beantragt. Im übrigen gelten Bergbau-
schutzgebiete mit dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts als aufgehoben. Das Register der nach Satz 1 als
Baubeschränkungsgebiete geltenden Bergbauschutzgebiete gilt als archivmäßige Sicherung nach § 107 Abs. 2.
k) § 112 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß als Verstoß auch die Unterlassung oder die nicht ordnungsge-
mäße Durchführung von Maßnahmen im Sinne der §§ 11 O oder 111 gilt, sofern diese vor dem Tage des
Wirksamwerdens des Beitritts in bergbaulichen Stellungnahmen gefordert wurde, zu deren Einholung der
Bauherr nach dem Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik und den dazu erlassenen Rechtsvor-
schriften verpflichtet war. Die§§ 114 bis 124 gelten mit der Maßgabe, daß die Haftung nach diesen Vorschriften
nur für die Schäden gilt, die ausschließlich ab dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts verursacht werden.
Im übrigen sind die für derartige Schäden vor dem Tage des Beitritts geltenden Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik anzuwenden. An die Stelle der in § 124 Abs. 2 enthaltenen planungsrechtlichen
Verfahrensabschnitte treten die entsprechenden Verfahrensabschnitte nach dem fortgeltenden Recht der
1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Deutschen Demokratischen Republik, soweit nicht Recht des Gebiets, in dem das Bundesberggesetz schon vor
dem Beitritt gegolten hat, auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet übergeleitet wird.
1) Soweit im übrigen auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, die nicht auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte
Gebiet übergeleitet werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des fortgeltenden Rechts der
Deutschen Demokratischen Republik.
m) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften zu erlassen über
aa) eine andere Zuordnung der in Buchstabe a) erfaßten mineralischen Rohstoffe, soweit dies die im Verhältnis
zu § 3 Abs. 3 und 4 geltenden anderen oder unbestimmten Kriterien erfordern,
bb) eine Verlängerung der in diesem Gesetz geforderten Fristen um höchstens sechs Monate, soweit das mit
Rücksicht auf die erforderliche Anpassung geboten ist,
cc) nähere Einzelheiten zur Aufrechterhaltung und Bestätigung alter Rechte im Sinne des Buchstaben b) sowie
für die nach Buchstabe i) als Baubeschränkungsgebiete geltenden Bergbauschutzgebiete und zu deren
Aufhebung.
2. Unterlagen-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBI. 1 S. 1553)
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum zum 31. Dezember 1993 kann in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet nach Maßgabe von Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 nach den
bisherigen Regeln verfahren werden.
3. Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBI. 1 S. 1558)
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1993 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet nach Maßgabe von Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 nach den bisherigen
Regeln verfahren werden.
4. Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 585)
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1993 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet nach Maßgabe von Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 nach den bisherigen
Regeln verfahren werden.
5. Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2631)
mit folgendet Maßgabe:
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1993 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet nach Maßgabe von Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 nach den bisherigen
Regeln verfahren werden.
6. Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März 1989 (BGBI. 1 S. 554)
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1993 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet nach Maßgabe von Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 nach den bisherigen
Regeln verfahren werden.
7. Verordnung über den Sachverständigenausschuß für den Bergbau vom 4. März 1981 (BGBI. 1 S. 277), geändert
durch Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089),
mit folgender Maßgabe:
Für eine Übergangszeit bis zum 31. Juli 1993 wird der Ausschuß um folgende Mitglieder (und Stellvertreter) aus den
in Artikel 1 des Vertrages genannten Ländern und aus dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher
nicht galt, ergänzt:
2 Mitglieder als Vertreter der Landesregierungen und 2 Mitglieder als Vertreter der für den Erlaß von Bergverord-
nungen fachlich zuständigen Landesbehörden jeweils auf Vorschlag des Bundesrates,
1 Mitglied auf Vorschlag des Wirtschaftsverbandes Bergbau,
1 Mitglied auf Vorschlag der Industriegewerkschaft Bergbau, Energie und Wasserwirtschaft.
8. Wärmeschutzverordnung vom 24. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 209)
mit folgenden Maßgaben:
a) In § 13 Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle der Jahreszahl „ 1984" die Jahreszahl „ 1991 ".
b) § 13 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.
c) In § 13 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 tritt an die Stelle der Jahreszahl „ 1984" die Jahreszahl „ 1991 ".
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1007
d) Für Gebäude oder bauliche Änderungen, für die bis zum 31. Dezember 1990 der Bauantrag gestellt oder die
Bauanzeige erstattet worden ist, kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den bisherigen
Regeln verfahren werden.
9. Heizungsanlagen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 120)
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Verordnung tritt zum 1. Januar 1991 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet nach den bisherigen Regeln verfahren werden.
b) § 7 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Datums „1. Oktober 1978" das Datum
„1. Januar 1991" und an die Stellen der Daten „30. September 1987" sowie „31. Dezember 1992" jeweils das
Datum „31. Dezember 1995" tritt.
c) § 8 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Datums „1. Oktober 1978" das Datum
,, 1. Januar 1991" und an die Stelle des Datums „30. September 1987" das Datum „31. Dezember 1995" tritt.
10. Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBI. 1S. 115)
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Verordnung tritt zum 1. Januar 1991 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet nach den bisherigen Regeln verfahren werden.
b) Räume, die vor dem 1. Januar 1991 bezugsfertig geworden sind und in denen die nach der Verordnung
erforderliche Ausstattung zur Verbrauchserfassung noch nicht vorhanden ist, sind bis spätestens zum
31. Dezember 1995 auszustatten. Der Gebäudeeigentümer ist berechtigt, die Ausstattung bereits vor dem
31. Dezember 1995 anzubringen.
c) Soweit und solange die nach Landesrecht zuständigen Behörden des in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebietes noch nicht die Eignung sachverständiger Stellen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung
bestätigt haben, können Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden für die eine sachverständige
Stelle aus dem Gebiet, in dem die Verordnung schon vor dem Beitritt gegolten hat, die Bestätigung im Sinne von
§ 5 Abs. 1 Satz 2 erteilt hat.
d) Als Heizwerte der verbrauchten Brennstoffe (Hu) nach § 9 Abs. 2 Ziff. 3 können auch verwendet werden:
Braunkohlenbrikett 5,5 kWh/kg
Braunkohlenhochtemperaturkoks 8,0 kWh/kg
e) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Kostenverteilung gelten erstmalig für den Abrechnungszeitraum, der
nach dem Anbringen der Ausstattung beginnt.
f) § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Datums „1. Juli 1981" das
Datum „ 1. Januar 1991 " tritt.
g) § 12 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Daten „1. Januar 1987" und „1. Juli 1981"
jeweils das Datum „1. Januar 1991" tritt.
11. Energiewirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt 111, Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 19n (BGBI. 1 S. 2750)
mit folgender Maßgabe:
Für das Verfahren nach § 11 Abs. 2 gelten bis zum Inkrafttreten von Enteignungsgesetzen in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet die Enteignungsvorschriften des Baugesetzbuches vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1
S. 2191) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2253), geändert durch Gesetz
vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 2093), entsprechend.
12. Bundestarifordnung Elektrizität vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2255)
mit folgender Maßgabe:
Die Preise sind der Höhe nach möglichst rasch den Grundsätzen der §§ 1 und 12 anzupassen. Den übrigen
Anforderungen der Verordnung m0ssen die Tarife spätestens am 30. Juni 1992 entsprechen.
13. Bundestarifordnung Gas in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 721-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, geändert durch§ 35 der Verordnung vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 676)
mit folgender Maßgabe:
Die Tarife müssen den Anforderungen der Verordnung spltenstens am 30. Juni 1992 entsprechen.
14. Verordnung Ober Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979
(BGBI. I S. 684)
mit folgenden Maßgaben:
a) Für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsverträge sind die Elektrizitätsversor-
gungsunternehmen von der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis zum 30. Juni 1992 befreit.
1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
b) Die Bedingungen und Auflagen auf Grund der §§ 16, 18 und 20 der Energieverordnung der Deutschen
Demokratischen Republik (EnVO) vom 1. Juni 1988 (GBI. 1Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 25. Juli 1990 zur Änderung der Energieverordnung (GBI. 1 Nr. 46 S. 812), sowie der dazu ergangenen
Durchführungsbestimmungen können bis zum 30. Juni 1992 beibehalten werden, soweit dies zur Sicherstellung
der Versorgung erforderlich ist; Veränderungen sind dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Abweichend von§ 5 ist
das Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechtigt, die Verwendung von beweglichen Geräten zur Heizung
und Klimatisierung, deren Gesamtanschlußwert zwei Kilowatt übersteigt, durch Mitteilung an die betroffenen
Kunden oder durch öffentliche Bekanntmachung für bestimmte Zeiten zu untersagen oder in bezug auf ihre
Verwendung Auflagen zu machen, falls es dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält, um der konkreten
Gefahr einer Übei:t>eanspruchung des Niederspannungsnetzes wegen gleichzeitiger Benutzung solcher Geräte
durch eine Vielzahl von Kunden entgegenzuwirken.
c) Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines
Kunden an einem Hausanschluß, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das
Eigentum nicht auf das Elektrizitätsversorgungsunternehmen überträgt.
d) Abweichend von§ 22 Abs. 3 ist bis zum 31. Mai 1991 ein Leistungsfaktor zwischen cos phi = 0,95 kapazitiv
und 0,85 induktiv zulässig.
15. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1
s. 676)
mit folgenden Maßgaben:
a) Für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsverträge sind die Gasversorgungsun-
ternehmen von der Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 bis zum 30. Juni 1992 befreit.
b) Die Bedingungen und Auflagen auf Grund der §§ 16, 18 und 20 der Energieverordnung der Deutschen
Demokratischen Republik (EnVO) vom 1. Juni 1988 (GBI. 1Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 25. Juli 1990 zur Änderung der Energieverordnung (GBI. 1 Nr. 46 S. 812), sowie der dazu ergangenen
Durchführungsbestimmungen können bis zum 30. Juni 1992 beibehalten werden, soweit dies zur Sicherstellung
der Versorgung erforderlich ist; Veränderungen sind dem Kunden schriftlich mitzuteilen.
c) Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines
Kunden an einem Hausanschluß, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das
Eigentum nicht auf das Gasversorgungsunternehmen überträgt.
d) Die §§ 18 bis 21 finden keine Anwendung, soweit bei Kunden in Wohnungen mit Fernwärme und zentraler
Warmwasserversorgung am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts keine Meßeinrichtungen für die verbrauchte
Gasmenge vorhanden sind. Meßeinrichtungen sind nachträglich einzubauen, soweit dies unter Berücksichtigung
des Ziels der rationellen und sparsamen Gasverwendung wirtschaftlich vertretbar ist.
16. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1S. 750, 1067)
mit folgenden Maßgaben:
a) Für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsverträge sind die Wasserversorgungs-
unternehmen von der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis zum 30. Juni 1992 befreit.
b) Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines
Kunden an einem Hausanschluß, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das
Eigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt.
17. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 742),
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 109)
mit folgenden Maßgaben:
a) Für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsverträge sind die Fernwärmeversor-
gungsuntemehmen von der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis zum 30. Juni 1992 befreit.
b) Abweichend von § 1O Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines
Kunden an einem Hausanschluß, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das
Eigentum nicht auf das Fernwärmeversorgungsunternehmen überträgt.
c) Die §§ 18 bis 21 finden keine Anwendung, so weit bei Kunden am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts keine
Meßeinrichtungen für die verbrauchte Wärmemenge vorhanden sind. Meßeinrichtungen sind nachträglich
einzubauen, es sei denn, daß dies auch unter Berücksichtigung des Ziels der rationellen und sparsamen
Wärmeverwendung wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
d) Für die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden Verträge finden die §§ 45 und 47 der
Energieverordnung der Deutschen Demokratischen Republik (EnVO) vom 1. Juni 1988 (GBI. 1 Nr. 10 S. 89), ·
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1990 zur Änderung der Energieverordnung (GBI. 1 Nr. 46
S. 812), sowie der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen bis zum 30. Juni 1992 weiter Anwendung,
soweit nicht durch Vertrag abweichende Regelungen vereinbart werden, bei denen die Vorschriften dieser
Verordnung einzuhalten sind.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1009
18. Erdölbevorratungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2510)
mit folgenden Maßgaben:
a) Der Erdölbevorratungsverband hat seine Bestände innerhalb von 18 Monaten nach Überleitung an die erhöhte
Vorratspflicht anzupassen.
b) Die Vorratspflicht der Hersteller nach den §§ 25 bis 28 ist innerhalb von drei Jahren nach dem Tage des
Wirksamwerdens des Beitritts zu erfüllen. Soweit erforderlich, können darüber hinaus Einzelfallausnahmen nach
'§ 28 Abs. 2 eingeräumt werden.
Sachgebiet E: Recht der gewerblichen Wirtschaft
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBI. 1 S. 1285)
mit folgender Maßgabe:
Textilerzeugnisse, die nicht. nach den Vorschriften dieses Gesetzes gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum
31. Dezember 1991
a) in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte
Verbraucher feilgehalten,
b) eingeführt(§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in das in Artikel 3 des Vertrages genannte
Gebiet verbracht werden.
2. Kristallglaskennzeichnungsgesetz vom 25. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 857), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
29. August 1975 (BGBI. 1 S. 2307),
mit folgender Maßgabe:
Erzeugnisse aus Kristallglas oder Bleikristall, die nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes gekennzeichnet sind,
dürfen noch bis zum 31. Dezember 1991
a) in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte
Verbraucher feilgehalten,
b) eingeführt(§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in das in Artikel 3 des Vertrages genannte
Gebiet verbracht werden.
Sachgebiet F: Außenwirtschaftsrecht
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert:
1. Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (BGBI. 1S. 481 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1990 (BGBI. 1
s. 1460)
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „mit Ausnahme des Währungsgebiets der Mark der Deutschen Demokrati-
schen Republik" gestrichen.
2. § 46 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
2. Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember 1986 (BGBI I S. 2671 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom
7. August 1990 (BAnz. S. 4013, 4025)
1. § 19 Abs. 1 Nr. 17a wird aufgehoben.
2. § 19 Abs. 1 Nr. 31 a letzter Halbsatz wird aufgehoben.
3. § 19 Abs. 1 Nr. 41 c wird aufgehoben.
4. § 21 wird aufgehoben.
5. § 32 Abs. 1 Nr. 36c wird aufgehoben.
6. § 72 wird aufgehoben.
1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Anlage 1
Kapitel VI
Geschäftsbereich des Bundesministers
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Sachgebiet A: Bodennutzung und Tierhaltung, Veterlnärwesen
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben:
1. DDR-Tierseuchenschutzverordnung vom 27. Juni 1990 (BGBI. I S. 1264)
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Düngemittelgesetz vom 15. November 19n (BGBI. 1S. 2134), geändert durch § 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1989
(BGBI. 1 S. 1435),
mit folgenden Maßgaben:
a) Düngemittel, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hergestellt worden sind oder hergestellt
werden, dürfen dort bis zum 30. Juni 1992 abweichend von § 2 Abs. 1 auch dann in den Verkehr gebracht
werden, wenn ihre Beschaffenheit den Vorschriften genügt, die dort am Tag vor dem Wirksamwerden des
Beitritts gegolten haben.
b) An die Stelle der nach Landesrecht zuständigen Behörden treten für die Überwachung nach§ 8 Abs. 1 bis zur
Bildung solcher Behörden
aa) bei Mineraldüngern der Agrochemische Untersuchungs- und Beratungsdienst des Instituts für Pflanzener-
nährung und Ökotoxikologie, Jena,
bb) bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln das Prüfinstitut für landwirtschaftliche Abfallnut-
zung und Humuswirtschaft, Berlin-Rahnsdorf.
2. Düngemittelverordnung vom 19. Dezember 19n (BGBI. 1S. 2845), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 15. November 1989 (BGBI. 1 S. 2020),
mit folgender Maßgabe:
Düngemittel, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hergestellt worden sind oder hergestellt werden,
dürfen dort bis zum 30. Juni 1992 abweichend von den Vorschriften der §§ 2 bis 5 und 7 auch dann in den Verkehr
gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung und Verpackung den Vorschriften genügt, die dort am Tag vor dem
Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben.
3. Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2882), zuletzt geändert
durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 1989 (BGBI. 1 S. 2020),
mit folgender Maßgabe:
Ergänzend zu den nach § 12 Abs. 2 vorgeschriebenen Untersuchungsmethoden können bis zur Erfüllung der
gerätetechnischen und personellen Voraussetzungen für die in § 12 Abs. 2 vorgeschriebenen Untersuchungsmetho-
den, längstens bis zum 31. Dezember 1991, auch Methoden angewandt werden, deren Anwendung am Tag vor dem
Wirksamwerden des Beitritts zulässig ist.
4. Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221),
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1011
mit folgenden Maßgaben:
a) Überleitung von Sortenzulassungen
(1) Die Sorten, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
nach der Sortenzulassungsanordnung vom 24. Juli 1973 (GBI. 1Nr. 37 S. 394) zugelassen sind, werden in die
Sortenliste nach§ 47 des Saatgutverkehrsgesetzes eingetragen, wenn sie die in§ 30 des Saatgutverkehrsgeset-
zes genannten Voraussetzungen erfüllen. § 47 Abs. 3 Satz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes ist anzuwenden.
(2) Ist eine Sorte nach dem Saatgutverkehrsgesetz für einen anderen Züchter als nach der Sortenzulassungsan-
ordnung zugelassen worden, so ist als Züchter derjenige einzutragen, der die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2
des Saatgutverkehrsgesetzes erfüllt. Der andere bisher eingetragene Züchter kann, wenn die Sorte nicht nach
dem Sortenschutzgesetz geschützt ist, nach § 46 des Saatgutverkehrsgesetzes als weiterer Züchter eingetragen
werden.
(3) Stimmen für eine nach dem Saatgutverkehrsgesetz zugelassene und für eine andere, nach der Sortenzulas-
sungsanordnung zugelassene Sorte die Sortenbezeichnungen überein, so ist hinsichtlich der Sorte, die später
zugelassen worden ist,§ 51 des Saatgutverkehrsgesetzes anzuwenden. Diese Vorschrift ist auch auf Sortenbe-
zeichnungen für Sorten anzuwenden, die nach der Sortenzulassungsanordnung zugelassen worden sind, wenn
ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes vorliegt.
(4) Ist eine Sorte nach der Sortenzulassungsanordnung für einen anderen Berechtigten als eine natürliche oder
juristische Person oder Personengesellschaft zugelassen worden, so ist innerhalb von drei Monaten nach dem
Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder innerhalb einer vom Bundessortenamt etwa gesetzten Nachfrist dem
Bundessortenamt mitzuteilen, welcher Berechtigte nach § 48 des Saatgutverkehrsgesetzes die Erhaltungszüch-
tung übernommen hat und als Züchter eingetragen werden soll; bei Versäumung der Frist wird die Sortenzulas-
sung widerrufen. Eine Sortenzulassung wird nicht allein deshalb widerrufen, weil der eingetrag~ne Berechtigte
weder Angehöriger eines der in § 42 Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes bezeichneten Staaten ist noch in
einem solchen Staat seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
(5) Soweit für eine nach der Sortenzulassungsanordnung zugelassene Sorte eine natürliche Person als
Verfahrensvertreter nach § 42 Abs. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes zu bestellen, aber nicht bestellt ist, ist er
innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder innerhalb einer vom
Bundessortenamt etwa gesetzten Nachfrist zu bestellen; bei Versäumung der Frist wird die Sortenzulassung
widerrufen.
b) Überleitung von Anträgen auf Sortenzulassung
(1) Anträge auf Sortenzulassung, die bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts nach der Sortenzulassungs-
anordnung gestellt worden sind, gelten als Anträge im Sinne des§ 42 des Saatgutverkehrsgesetzes. Der Tag
des Eingangs bei der Zentralstelle für Sortenwesen gilt als Antragstag. Die weitere Behandlung des Antrags
richtet sich nach den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes. Buchstabe a Abs. 5 Satz 1 gilt für Anträge
entsprechend; bei Versäumun~ der Frist wird der Antrag zurückgewiesen.
(2) Das Bundessortenamt macht die Anträge nach Absatz 1 sowie die dafür angegebenen Sortenbezeichnungen
bekannt.
c) Zuständige Stelle
(1) Zuständige Stelle für die Durchführung der nach dem Saatgutverkehrsgesetz dem Bundessortenamt
obliegenden Aufgaben einschließlich der in dieser Nummer aufgeführten Überleitungsmaßnahmen ist das
Bundessortenamt.
(2) Bis zur Änderung der Verwaltungsorganisation treten an die Stelle der nach Landesrecht zuständigen
Behörden die Bezirksverwaltungsbehörden und fOr die Anerkennung von Saatgut, das zur Ausfuhr bestimmt ist,
das Amt für Standardisierung, Meßwesen und WarenprOfung Fachgebiet Saat- und Pflanzgut.
d) Gebühren
Gebühren, die im Jahr des Wirksamwerdens des Beitritts für die auf Grund des § 54 des Saatgutverkehrsgeset-
zes geregelten Tatbestände infolge eines Antrags entstehen, der vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts
gestellt worden ist, werden nach Vorschriften erhoben, die dort am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts
gegolten haben.
5. Sortenschutzgesetz vom 11. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2170), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. März
1990 (BGBI. 1 S. 422),
mit folgenden Maßgaben:
a) Überleitung der Sortenschutzrechte
(1) Die nach dem Sortenschutzgesetz und die nach der Sortenschutzverordnung vom 22. März 1972 (GBI. II
Nr. 18 S. 213) erteilten und am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch bestehenden Sortenschutzrechte
haben im gesamten Geltungsbereich des Sortenschutzgesetzes Wirkung.
(2) Die Dauer des Sortenschuu~s oestimmt sich nach § 13 des Sortenschutzgesetzes.
1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
(3) Ist ein Sortenschutz für eine Sorte sowohl nach dem Sortenschutzgesetz als auch nach der Sortenschutzver-
ordnung erteilt worden, so ist die Dauer des Sortenschutzes vom Tage der ersten Erteilung an zu rechnen.
(4) Ist der Sortenschutz für eine Sorte nach dem Sortenschutzgesetz einer anderen Person erteilt worden als
nach der Sortenschutzverordnung, so gilt als Sortenschutzinhaber der Ursprungszüchter oder Entdecker der
Sorte oder sein erster Rechtsnachfolger. Der andere bisherige Sortenschutzinhaber hat für den Bereich, für den
ihm bisher das Recht aus dem Sortenschutz zugestanden hat, gegenüber dem verbleibenden Sortenschutzinha-
ber einen Anspruch auf Erteilung eines ausschließlichen Nutzungsrechts. Solange dem Bundessortenamt nicht
nachgewiesen ist, wem der Sortenschutz künftig zusteht, steht er den bisherigen Sortenschutzinhabem gemein-
schaftlich zu.
(5) Die nach der Sortenschutzverordnung erteilten und fortbestehenden Sortenschutzrechte werden in die
Sortenschutzrolle nach§ 28 des Sortenschutzgesetzes eingetragen;§ 28 Abs. 2 Satz 2 des Sortenschutzgeset-
zes ist anzuwenden.
(6) Stimmen für eine nach dem Sortenschutzgesetz geschützte und für eine andere, nach der Sortenschutzver-
ordnung geschützte Sorte die Sortenbezeichnungen überein, so ist hinsichtlich der Sorte, für die der Sorten-
schutz später erteilt worden ist, § 30 des Sortenschutzgesetzes anzuwenden. Diese Vorschrift ist auch auf
Sortenbezeichnungen für Sorten anzuwenden, für die Sortenschutz nach der Sortenschutzverordnung erteilt
worden ist, wenn ein Ausschließungsgrund nach § 7 Abs. 2 oder 3 des Sortenschutzgesetzes vorliegt.
(7) Ein Sortenschutz, der nach der Sortenschutzverordnung einem anderen Inhaber als einer natür1ichen oder
juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft erteilt worden ist, ist innerhalb von drei Monaten
nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder innerhalb einer vom Bundessortenamt etwa gesetzten
Nachfrist auf einen derartigen Berechtigten zu übertragen; bei Versäumung der Frist wird er widerrufen. Ein
Sortenschutz wird nicht allein deshalb widerrufen, weil er einem Inhaber erteilt worden ist, der nicht Angehöriger
eines der in § 15 des Sortenschutzgesetzes bezeichneten Staaten ist oder nicht in einem solchen Staat seinen
Wohnsitz oder Sitz hat.
(8) Soweit für eine nach der Sortenschutzverordnung geschützte Sorte eine natürliche Person als Verfahrensver-
treter nach § 15 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes zu bestellen, aber nicht bestellt ist, ist er innerhalb von drei
Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder innerhalb einer vom Bundessortenamt etwa
gesetzten Nachfrist zu bestellen; bei Versäumung der Frist wird der Sortenschutz widerrufen.
b) Umwandlung von Wirtschaftssortenschutz
(1) Soweit für Sorten nach der Sortenschutzverordnung ein Wirtschaftssortenschutz erteilt worden ist und am Tag
des Wirksamwerdens des Beitritts noch besteht, gilt dieser als Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts hat der bisherige Inhaber des
Wirtschaftssortenschutzes dem Bundessortenamt mitzuteilen, welche Person in Anwendung des § 8 des
Sortenschutzgesetzes als Sortenschutzinhaber in die Sortenschutzrolle eingetragen werden soll. Geht diese
Mitteilung nicht innerhalb der genannten Frist oder innerhalb einer vom Bundessortenamt etwa gesetzten
Nachfrist dort ein, so kann der Sortenschutz widerrufen werden.
(3) Soweit am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts Dritte auf Grund der für den Wirtschaftssortenschutz
maßgebenden Bestimmungen zulässigerweise vegetatives Vennehrungsmaterial verwendet haben und den
Aufwuchs zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen, ohne hierfür zur Zahlung einer Vergütung an den Inhaber des
Wirtschaftssortenschutzes verpflichtet worden zu sein, können sie diese Benutzung bis zum 30. Juni 1993
fortsetzen, ohne zur Zahlung einer Vergütung an den Sortenschutzinhaber verpflichtet zu sein.
c) Überleitung von Anträgen auf Erteilung des Sortenschutzes
(1) Anträge auf Erteilung des Sortenschutzes, die bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts nach der
Sortenschutzverordnung gestellt worden sind, gelten als Anträge auf Erteilung des Sortenschutzes nach dem
Sortenschutzgesetz. Der Tag des Eingangs bei der Zentralstelle für Sortenwesen gilt als Antragstag. Die weitere
Behandlung des Antrags richtet sich nach den Vorschriften des Sortenschutzgesetzes, soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist. Buchstabe a Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend; bei Versäumung der Frist wird der Antrag
zurückgewiesen.
(2) Für den Antragsteller eines als Wirtschaftssortenschutz angemeldeten Sortenschutzes gilt Buchstabe b
Abs. 2 entsprechend; bei Versäumung der Frist kann der Antrag zurückgewiesen werden.
(3) Das Bundessortenamt macht die Anträge nach Absatz 1 sowie die dafür angegebenen Sortenbezeichnungen
bekannt.
d) Überleitung von Rechtsbehelfen
Beschwerdeverfahren nach§ 16 der Sortenschutzverordnung, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts
anhängig sind, werden als Widersprüche im Sinne des Sortenschutzgesetzes weiterbehandelt.
e) Übergangsvorschriften
(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sortenschutzgesetzes ist eine Sorte auch dann neu, wenn
1. für sie bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die Erteilung des Sortenschutzes bei der Zentralstelle
für Sortenwesen beantragt worden ist und Vennehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte mit Zustimmung des
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1013
Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers innerhalb von drei Jahren vor dem Antragstag auf dem Gebiet
der Deutschen Demokratischen Republik oder im Geltungsbereich des Sortenschutzgesetzes gewerbsmäßig
in den Verkehr gebracht worden ist oder
2. sie in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gezüchtet worden ist und in diesem Gebiet
Vermehrungsmaterial oder Emtegut der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgän-
gers innerhalb von weniger als drei Jahren vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts gewerbsmäßig in
den Verkehr gebracht worden ist und der Antragstag innerhalb von drei Jahren nach dem erstmaligen
Inverkehrbringen liegt.
(2) Bei Sorten von Ackerbohne, Erbsen, Gemüsebohnen, Getreide, Kartoffel, Lupinen und Raps, für die
Sortenschutz besteht, hat dieser über die Vorschrift des § 1Odes Sortenschutzgesetzes hinaus die Wirkung, daß
in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in einem Unternehmen gewonnenes Emtegut bis auf weiteres
f nur mit Zustimmung des Sortenschutzinhabers im selben Unternehmen als Saatgut verwendet werden darf.
f) Rechtsverletzungen
(1) Die Vorschriften des Abschnitts 5 des Sortenschutzgesetzes sind auch auf Handlungen anzuwenden, die
entgegen Buchstabe e Absatz 2 vorgenommen werden.
(2) § 37 Abs. 3 des Sortenschutzgesetzes ist nicht auf Sorten anzuwenden, für die am Tag des Wirksamwerdens
des Beitritts Sortenschutz bei der Zentralstelle für Sortenwesen beantragt war.
(3) Vorschriften anderer Gesetze, die nach den Vorschriften des Abschnitts 5 des Sortenschutzgesetzes im Falle
von Rechtsverletzungen anzuwenden sind, sind auch dann heranzuziehen, wenn die anderen Vorschriften als
solche für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet noch nicht allgemein in Kraft getreten sind.
g) Zuständige Stelle
Zuständige Stelle für die Durchführung der in § 16 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes genannten Aufgaben
einschließlich der in dieser Nummer aufgeführten Überleitungsmaßnahmen ist das Bundessortenamt.
h) Gebühren
Gebühren, die im Jahr des Wirksamwerdens des Beitritts für Sorten entstehen, für die nach der Sortenschutzver-
ordnung der Sortenschutz erteilt oder beantragt worden ist, werden nach Vorschriften erhoben, die in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben.
6. Pflanzenschutzgesetz vom 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Meldungen nach § 19 Abs. 1 sind erstmals zum 30. Juni 1992 zu erstatten.
b) § 23 Abs. 1 und 2 tritt am ersten Tag des sechsten auf das Wirksamwerden des Beitritts folgenden Kalendermo-
nats in Kraft.
c) Pflanzenschutzmittel, die bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts nach Maßgabe des Gesetzes zum
Schutze der Kultur- und Nutzpflanzen vom 25. November 1953 (GBI. Nr. 125 S. 1179) in der Fassung des
Gesetzes vom 11. Juni 1968 (GBI. 1 Nr. 11 S. 242) zugelassen und nach den Vorschriften, die am Tag vor dem
Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben, verpackt und gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum
31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht und,
vorbehaltlich der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1196) sowie des Sat-
zes 5, angewandt werden. Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesan-
stalt) kann im Einzelfall das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels nach Satz 1 Ober den 31. Dezember
1992 hinaus genehmigen, wenn
aa) der Zulassungsinhaber bis zum 31. Dezember 1991 den Antrag auf Zulassung des Pflanzenschutzmittels
nach § 12 des Pflanzenschutzgesetzes gestellt hat,
bb) nach § 12 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1, des Pflanzenschutzgesetzes vorzulegende
Unterlagen diesem Antrag nicht beigefügt werden können, weil die hierfür erforderlichen Untersuchungen,
obwohl mit ihnen vor der Antragstellung begonnen worden ist, nicht vor dem 31. Dezember 1991 abge-
schlossen werden können, und
cc) keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, daß das Pflanzenschutzmittel bei bestimmungsgemä-
Ber und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung
aaa) schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf Grundwasser hat oder
bbb) sonstige Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat, die nach dem Stande der wissen-
schaftlichen Erkenntnisse nicht vertretbar sind.
Die Biologische Bundesanstalt entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen
aa) nach Satz 2 Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheitsamt,
5
1014 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
bb) nach Satz 2 Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb hinsichtlich der Vermeidung von Schäden durch
Belastung des Wassers und der Luft sowie durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit
dem Umweltbundesamt.
Die Genehmigung ist bis zu dem Zeitpunkt zu befristen, an dem die Entscheidung über die Zulassung des
Pflanzenschutzmittels nach § 15 des Pflanzenschutzgesetzes getroffen wird. Im Falle einer Genehmigung nach
Satz 2 kann das Pflanzenschutzmittel für die Geltungsdauer der Genehmigung innerhalb des in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebietes angewandt werden. Die Biologische Bundesanstalt macht die Genehmigungen
unter Angabe des Beginns und des Endes der Geltungsdauer im Bundesanzeiger bekannt.
7. Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBI. I S. 1196)
mit folgender Maßgabe:
§ 3 in Verbindung mit Anlage 3 sowie die §§ 4, 6 und 7, soweit sie sich auf § 3 oder Anlage 3 beziehen, treten ein
Jahr nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in Kraft.
8. Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386)
mit folgenden Maßgaben:
a) Sera, Impfstoffe und Antigene (Mittel), die sich am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts im Verkehr befinden,
gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet als zugelassen, wenn sie nach § 7 Abs. 4 und 5 des
Arzneimittelgesetzes vom 5. Mai 1964 (GBI. 1 Nr. 7 S. 101) zugelassen oder nach dem genannten Gesetz
registriert sind.
b) Mittel im Sinne des§ 17c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des Tierseuchengesetzes, die durch eine Ausnahmegenehmi-
gung des Staatlichen Veterinärmedizinischen Prüfungsinstitutes zugelassen sind und sich am Tag des Wirksam-
werdens des Beitritts im Verkehr befinden, dürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet noch bis
zum 31. Dezember 1992 in den Verkehr gebracht werden.
c) Eine Erlaubnis, die nach Abschnitt I der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Arzneimittelgesetz vom
1. Dezember 1986 (GBI. 1 Nr. 37 S. 483) erteilt worden ist und am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch
besteht, gilt in dem erteilten Umfang als Erlaubnis nach § 17d des Tierseuchengesetzes. Eine hiernach
fortbestehende Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn der zuständigen Behörde nicht
aa) bis zum 31. Dezember 1992 nachgewiesen wird, daß ein Versagungsgrund nach § 17d Abs. 4 Nr. 1 des
Tierseuchengesetzes nicht vorliegt;
bb) bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine Person nach§ 17d
Abs. 4 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes benannt ist.
9. Psittakose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1429)
mit folgender Maßgabe:
In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet kann die zuständige Behörde bis zum 31. Dezember 1992 eine
von den§§ 2 und 3 abweichende Kennzeichnung von Papageien und Sittichen zulassen.
10. Schweinepest-Verordnung vom 3. August 1988 (BGBI. 1 S. 1559)
mit folgender Maßgabe:
In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet kann die zuständige Behörde in Großbetrieben abweichend von
§ 7 Abs. 1 für gesonderte, nicht betroffene Betriebsabteilungen die unverzügliche Notimpfung anordnen.
11. Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1208, 2657)
mit folgender Maßgabe:
In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet kann die zuständige Behörde für Schweinehaltungen, die am
Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bereits bestehen, Ausnahmen von§ 9 Abs. 1 zulassen, wenn auf andere
Weise der Schutz großer Schweinebestände vor einer Gefährdung durch Tierseuchen sichergestellt ist.
12. Tierimpfstoff-Verordnung vom 2. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 15), geändert durch Verordnung vom 12. April 1984
(BGBI. I S. 624),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Charge eines Mittels, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts nach§ 16 der Zweiten Durchführungsbe-
stimmung zum Arzneimittelgesetz vom 1. Dezember 1986 (GBI. 1 Nr. 37 S. 483) freigegeben ist, gilt in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet als nach § 23 der Tierimpfstoff-Verordnung freigegeben.
b) Mittel, die sich am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts im Verkehr befinden, dürfen in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet noch bis zum 31. Dezember 1992 von den Herstellern mit einer von § 29
abweichenden Kennzeichnung und ohne die nach § 30 vorgeschriebene Packungsbeilage in den Verkehr
gebracht werden, sofern sie den dort am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtli-
chen Vorschriften entsprechen.
13. Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung vom 1. September 1976 (BGBI. 1S. 2587), geändert durch Verordnung
vom 6. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 667),
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1015
mit folgender Maßgabe:
In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet kann die zuständige Behörde bis zum 31. Dezember 1993
Abweichungen von den §§ 3 bis 6 zulassen, soweit der Grundsatz des § 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes
gewahrt bleibt.
14. Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBI. 1 S. 1319), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBI. 1 S. 1762),
mit folgenden Maßgaben:
a) Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 2 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet die zuständige
Behörde Berufskastrierern, die vor dem 1. Januar 1991 ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, die
Erlaubnis erteilen, dort eine den dort bisher geltenden Vorschriften entsprechende Tätigkeit bis auf Widerruf,
längstens bis zum 31. Dezember 1995, auszuüben.
b) Genehmigungsbedürftige Tierversuche, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vor dem Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts begonnen worden sind, dürfen bis zur Entscheidung über einen Genehmigungsan-
trag fortgeführt werden, wenn der Genehmigungsantrag bis zum 30. Juni 1991 bei der zuständigen Behörde
gestellt worden ist. Anzeigepflichtige Tierversuche dürfen fortgeführt werden, wenn sie bis zum 30. Juni 1991 bei
der zuständigen Behörde angezeigt werden und die Behörde die Durchführung dieser Versuche nicht untersagt;
dies gilt für Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung entsprechend.
c) Für erlaubnisbedürftige Tätigkeiten nach § 11 ist § 21 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils an die
Stelle des Jahres 1987 das Jahr 1991 tritt.
15. Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1265), geändert durch Artikel 2
Nr. 1 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBI. 1 S. 1309),
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
16. Schweinehaltungsverordnung vom 30. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 673)
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
b) Abweichend von Buchstabe a) treten in Kraft:
aa) am 1. Januar 1992 § 2 Nr. 2, 3 und 5, §§ 3, 4, 6 und 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 2
und 3 und § 12 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, 3 Buchstabe a, Nr. 5 Buchstabe b und Nr. 6,
bb) am 1. Januar 1994 § 2 Nr. 4, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 und§ 12 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3
Buchstabe b,
cc) am 1. Januar 1997 § 5 Abs. 1 und § 12 Nr. 1 Buchstabe c.
c) § 5 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Angabe „31. Dezember 1989" durch die Angabe
,,31. Dezember 1992" ersetzt wird.
17. Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Beförderung in Behältnissen vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2413)
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
Sachgebiet B: Agrarpolitik
Abschnitt 1
Von dom Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 780-2, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, geändert durch Gesetz vom 28. August 1964 (BGBI. 1 S. 709)
2. Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft vom 12. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1435)
3. Landwirtschaftsförderungsverordnung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1472), geändert durch die Verordnung vom
28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 990)
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert:
1. Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" in der Fassung
der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBI. I S. 1055):
§ 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
"Der Planungsausschuß beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder."
- - - - - - - - - - - - - · - - - - - - - - - - - - -------- -- .. -------------------
1016 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Sachgebiet C: Marktordnung für Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
Abschnitt 1
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. § 2a des Milchaufgabevergütungsgesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 942), zuletzt geändert durch Gesetz vom
24. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1470)
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Marktstrukturgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1975 (BGBI. 1S. 2943), geändert durch
Artikel 77 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341 ), sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen
mit folgender Maßgabe:
Das Gesetz und die Verordnungen treten am 1. Januar 1994 in Kraft.
2. Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2555), geändert durch Artikel 10 Abs. 2 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560),
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
3. Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBI. 1 S. 412), zuletzt geändert durch
§ 22 der Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1140),
mit folgenden Maßgaben:
~) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet dürfen Erzeugnisse abweichend von den §§ 20 bis 22 noch bis
zum 31. Dezember 1992 hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, sofern sie dem dort bisher geltenden
Recht entsprechen.
b) Die in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz bisher nicht galt, zuständigen Stellen der Lebensmittelüberwachung stellen durch besondere
Maßnahmen sicher, daß von den §§ 20 bis 22 abweichende Erzeugnisse nur in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden.
4. Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2286, 2657), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 16. August 1990 (BGBI. 1 S. 1774),
mit folgenden Maßgaben:
a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet darf Butter abweichend von§ 3 Abs. 1 und§ 5 noch bis zum
31. Dezember 1992 hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht werden, sofern sie dem dort bisher
geltenden Recht entspricht.
b) Die in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz bisher nicht galt, zuständigen Stellen der Lebensmittelüberwachung stellen durch besondere
Maßnahmen sicher, daß von § 3 Abs. 1 oder§ 5 abweichende Butter nur in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet in den Verkehr gebracht wird.
5. Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. August 1990 (BGBI. 1 S. 1809)
mit folgender Maßgabe:
Betriebe, die ihren ausschließlichen Sitz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet haben, können
unabhängig von der Anzahl der von ihnen durchschnittlich wöchentlich geschlachteten Schweine bis zum 31. Dezem-
ber 1992 das Verfahren nach § 2 Abs. 3 anwenden; § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Sachgebiet D: Agrarsozialrecht
Abschnitt 1
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz vom 21. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1070)
2. Gesetz zur Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli
1974 (BGBI. 1S. 1660), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261)
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1017
Sachgebiet E: Sledlungswesen
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Reichssiedlungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191),
mit folgenden Maßgaben:
a) Nach§ 1 Abs. 1 Satz 1 können gemeinnützige Siedlungsunternehmen geschaffen werden; eine entsprechende
Verpflichtung besteht nicht.
b) Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach§ 4 setzt voraus, daß eine Genehmigung nach§ 2 der Grundstücksver-
kehrsverordnung vom 15. Dezember 19n (GBI. 1 Nr. 5 S. 73) erteilt worden ist.
Sachgebiet F: Forstwirtschaft, Jagdwesen und Fischerei
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBI. 1S. 2849), zuletzt geändert
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1249)
a) In § 7 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefaßt:
„Die Länder können abweichend von Satz 1 die Mindestgröße allgemein oder für bestimmte Gebiete höher
festsetzen. Soweit am Tag des lnkrafttretens des Einigungsvertrages in den Ländern eine andere als die in Satz 1
bestimmte Größe festgesetzt ist, behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter 70 Hektar beträgt."
b) Dem § 11 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Auf den in Satz 1 genannten Zeitraum sind die Zeiten anzurechnen, während derer jemand vor dem Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts eine Jagderlaubnis in der Deutschen Demokratischen Republik besessen hat."
c) § 15 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte
Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des
Satzes 1 gleich."
bb) In Absatz 6 werden die Worte „und bei der Erteilung von Jagdscheinen an die Mitglieder der Ständigen
Vertretung der Deutschen Demokratischen Republik" gestrichen.
cc) In Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte
Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich."
2. Forstsaat-Herkunftsgebietsverordnung vom 31. Juli 1972 (BGBI. 1S. 1561 ), geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 13. August 1982 (BGBI. 1 S. 1329):
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
In der Position „Abies grandis Lindl. Große Küstentanne" wird folgendes Herkunftsgebiet angefügt:
„Bezeichnung des Herkunftsgebietes Kennziffer Abgrenzung
Nordöstliches deutsches Tiefland 830 03 in Artikel 3 des Einigungsvertrages
und östliches deutsches Mittelgebirgsland bezeichnetes Gebiet"
3. Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1485):
a) § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. im !CES-Bereich lllc und im ICES-Bereich llld innerhalb von zwölf Seemeilen gemessen von der Basislinie vor
der Küste des Landes Mecklenburg-Vorpommern nicht mit Fahrzeugen mit einer Maschinenleistung von mehr
als 221 Kilowatt (300 PS)".
b) In der Anlage 3 wird in der Spalte „Ostsee" angefügt: ,,Wismar, Rostock, Warnemünde, Stralsund, Ribnitz,
Stahlbrode, Neuendorf (Hiddensee), Saßnitz, Lauterbach, Göhren, Lietzow, Breege, Dranske, Ummanz, Seedorf,
Zudar, Gager, Karlshagen, Freest, Greifswald, Lassan, Wolgast, Ahlbeck, Zempin, Ückermünde".
1018 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBI. 1S. 2849), zuletzt geändert
durch Arkt1kel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1249),
mit folgender Maßgabe:
In Abweichung vom II. Abschnitt "Jagdbezirke und Hegegemeinschaften" und III. Abschnitt "Beteiligung Dritter an der ·
Ausübung des Jagdrechts" sind, solange die zur Ausübung des Jagdrechts erforderlichen landesjagdrechtlichen
Vorschriften in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet noch nicht in Kraft getreten sind, die am Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts im vorgenannten Gebiet geltenden Vorschriften über die Jagdausübung durch die
Jagdgesellschaften innerhalb der bestehenden Jagdgebiete noch anzuwenden, jedoch nicht über den 31. März 1992
hinaus.
2. Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1242),
zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 },
mit folgenden Maßgaben:
a) Vermehrungsgut der in § 3 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut genannten Baumarten und
Vermehrungsgut, bei dem es sich um Arthybriden handelt, das nicht den Vorschriften des Gesetzes über
forstliches Saat- und Pflanzgut über Zulassung des Ausgangsmaterials sowie Trennung und Kennzeichnung des
Vermehrungsgutes entspricht, darf, soweit es nicht der Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über
den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABI. EG S. 2326) unterliegt, in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet noch bis zum 31. Dezember 1994 vertrieben werden.
b) Während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 können abweichend von § 6 Abs. 1 des Gesetzes über
forstliches Saat- und Pflanzgut für die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Gewinnung von „Geprüftem
Vermehrungsgut" auch Ergebnisse von Vergleichsprüfungen, die den Anforderungen der Anlage II des Gesetzes
über forstliches Saat- und Pflanzgut nicht entsprechen, verwendet werden, soweit das Vermehrungsgut nicht der
Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABI. EG
S. 2326) unterliegt. Voraussetzung für die Zulassung ist, daß auch das von diesem Ausgangsmaterial stammende
Vermehrungsgut einen verbesserten Anbauwert besitzt und die Vergleichsprüfungen vor dem 30. Juni 1990
begonnen worden sind.
c) Beim Vertrieb von Vermehrungsgut, das nicht den Vorschriften des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut
entspricht, ist dies auf den Partien und, falls Begleiturkunden vorhanden sind, auch auf diesen anzugeben.
Zusätzlich kann angegeben werden, welche Anforderungen des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut
nicht erfüllt sind.
d) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Buchstabe c Satz 1 vorgeschriebene Angaben
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
3. Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in den Forstwirtschaftsjahren 1990 und 1991
vom 11. April 1990 (BGBI. 1 S. 742)
mit folgender Maßgabe:
§ 1 Abs. 2 Satz 1 tritt nicht in Kraft.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1019
Anlage 1
Kapitel VII
Geschäftsbereich des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen
1020 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Anlage 1
Kapitel VIII
Geschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung
Sachgebiet A: Arbeitsrechtsordnung
Abschnitt 1
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages ist ausgenommen:
Gesetz über die Fristen für die Kündigung von Angestellten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
800-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Gesetz vom 26. April 1985 (BGBI. 1 S. 71 O)
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben:
Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477),
§ 18 wird aufgehoben.
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. § 616 Abs. 2 und 3 und§ 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
mer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 478)
geändert worden ist, sind nicht anzuwenden.
2. § 62 Abs. 2 bis 4, §§ 63, 64, 73, 75 Abs. 3, § 75b Satz 2, §§ 82a, 83 des Handelsgesetzbuches in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Gesetz vom 23. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1910) geändert worden ist, sind nicht anzuwenden.
3. Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1S. 425), zuletzt geändert durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die§§ 105, 113 bis 114d, 115a, 119a, 133c bis 133f sind nicht anzuwenden.
b) In§ 119b sind die Worte,.§§ 114a bis 119a" durch die Worte,.§§ 115,116 bis 119" zu ersetzen.
4. lohnfortzahlungsgesetz vom 27. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die §§ 1 bis 7 und § 9 sind nicht anzuwenden.
b) Die §§ 8, 10 bis 19 werden ab 1. Juli 1991 angewendet.
c) In § 1O Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,.§ 1 Abs. 1 und 2 und den in § 7 Abs. 1" ersetzt durch die Angabe ,.§ 115 a
Abs. 1 und 2 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik".
d) In § 1OAbs. 4 wird die Angabe ,.§ 1 Abs. 1 und 2 oder § 7 Abs. 1" ersetzt durch die Angabe ,.§ 115 a Abs. 1 oder 2
des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik".
e) In§ 11 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe,.§ 1 oder 7 dieses Gesetzes" ersetzt durch die Angabe,.§ 115a Abs. 1
oder 2 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik".
f) In § 12 wird die Angabe ,.§ 4" ersetzt durch die Angabe ,.§ 115c des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen
Demokratischen Republik".
g) In § 14 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe ,.§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2" ersetzt durch die Angabe ,.§ 115a Abs. 3
Buchstabe a des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik".
5. Bundesurlaubsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel II § 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBI. I S. 2879),
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1021
mit folgenden Maßgaben:
a) § 3 ist in folgender Fassung anzuwenden: ,,Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 20 Arbeitstage. Dabei ist von
fünf Arbeitstagen je Woche auszugehen."
b) Soweit in Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ein über 20 Arbeitstage hinausgehender
Erholungsurlaub festgelegt ist, gilt dieser bis zum 30. Juni 1991 als vertraglich vereinbarter Erholungsurlaub.
6. Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1317), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1037),
mit folgenden Maßgaben:
a) In § 10 Abs. 2 Satz 2 gilt bis zur Geltung des gesamten Sechsten Buches Sozialgesetzbuch als maßgebendes
Lebensalter jeweils das vollendete 65. Lebensjahr.
b) Die Zuständigkeit des Landesarbeitsamtes gemäß §§ 18 bis 20 wird bis zur Bildung der Landesarbeitsämter
durch die Zentrale Arbeitsverwaltung wahrgenommen.
c) Entscheidungen gemäß §§ 20 und 21 trifft der Beirat bei der Zentralen Arbeitsverwaltung oder ein von ihm
gebildeter Ausschuß, bis Ausschüsse nach § 20 bei den Landesarbeitsämtern gebildet worden sind und bis der
bei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit gebildete Ausschuß nach § 21 auch für das in Artikel 3 des
Vertrages genannte Gebiet zuständig ist.
7. Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477),
mit folgenden Maßgaben:
a) § 35 Abs. 2 und § 65 sind nicht anzuwenden.
b) Für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Arbeitsverhältnisse von Kapitänen und Besatzungs-
mitgliedern gelten von diesem Tag an die Vorschriften des Seemannsgesetzes.
c) § 48 gilt mit folgenden Maßgaben:
aa) Anstelle des Absatzes 1 Satz 2 und 3 finden die§§ 115a bis 115e des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen
Demokratischen Republik Anwendung; solange sich das Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes auf See
oder außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes aufhält, ist § 115 a Abs. 4 und 5 des Arbeitsge-
setzbuches der Deutschen Demokratischen Republik nur insoweit anzuwenden, als das Besatzungsmitglied
zur Anzeige seiner Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer verpflichtet ist.
bb) Ab 1. Juli 1991 ist§ 48 Abs. 1 für erkrankte oder verletzte Schiffsleute mit der Maßgabe anzuwenden, daß
auch §§ 10 bis 19 des Lohnfortzahlungsgesetzes mit den in Nummer 4 genannten Maßgaben Anwendur.,g
finden.
cc) Absatz 2 findet Anwendung, soweit einem Besatzungsmitglied Ansprüche nach dem Fünften Buch Sozialge-
setzbuch oder nach der Reichsversicherungsordnung nur deshalb nicht zustehen, weil es nicht innerhalb des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes erkrankt ist.
d) Anstelle von § 63 Abs. 1 und 2 ist § 55 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik
anzuwenden.
e) § 78 gilt m_it folgenden Maßgaben:
aa) Anstelle des Absatzes 2 Satz 1 und 2 sind für den erkrankten oder verletzten Kapitän die §§ 115a bis 11 Se
des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden; diese sind auch dann
anzuwenden, wenn die Verhinderung an der Dienstleistung wegen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation
oder wegen eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt eingetreten ist.
bb) Anstelle des Absatzes 3 ist § 55 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik
anzuwenden.
8. Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1034),
mit folgenden Maßgaben:
a) Das Gesetz ist ab 1. Juli 1991 anzuwenden.
b) Kürzere als die in§ 29 Abs. 2 und 3 Satz 1 genannten Kündigungsfristen können durch Tarifvertrag vereinbart
werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmun-
gen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen
vereinbart ist.
9. Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 221 ),
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung ist ab 1. Juli 1991 anzuwenden.
1022 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
10. Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1153), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni
1990 (BGBI. 1 S. 1206),
mit folgender Maßgabe:
§ 38 ist nicht anzuwenden.
11. Montan-Mitbestimmungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1
s. 2355),
mit folgenden Maßgaben:
a) Bis zum 31. März 1991 ist § 1 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden:
,,(1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht in den Aufsichtsräten und in den zur gesetzlichen
Vertretung berufenen Organen nach Maßgabe dieses Gesetzes in
a) den Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck in der Förderung von Steinkohle, Braunkohle oder
Eisenerz oder in der Aufbereitung, Verkokung, Verschwelung oder Brikettierung dieser Grundstoffe liegt und
deren Betrieb unter der Aufsicht der Bergbehörden steht,
b) den Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck in der Erzeugung von Eisen und Stahl besteht. Die
Herstellung von Walzwerkserzeugnissen einschließlich Walzdraht, Röhren, Walzen, rollendem Eisenbahn-
material, Freiformschmiedestücken und Gießereierzeugnissen aus Eisen oder Stahl ist als Erzeugung von
Eisen und Stahl anzusehen ...
b) Vom 1. April 1991 an ist § 1 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden:
,,(1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht in den Aufsichtsräten und in den zur gesetzlichen
Vertretung berufenen Organen nach Maßgabe dieses Gesetzes in
a) den Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck in der Förderung von Steinkohle, Braunkohle oder
Eisenerz oder in der Aufbereitung, Verkokung, Verschwelung oder Brikettierung dieser Grundstoffe liegt und
deren Betrieb unter der Aufsicht der Bergbehörden steht,
b) den Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck in der Erzeugung von Eisen und Stahl besteht. Die
Herstellung von Walzwerkserzeugnissen einschließlich Walzdraht, Röhren, Walzen, rollendem Eisenbahn-
material, Freiformschmiedestücken und Gießereierzeugnissen aus Eisen oder Stahl ist als Erzeugung von
Eisen und Stahl anzusehen
1. in einem Unternehmen, dessen Aufsichtsrat am 1. April 1991 nach §§ 4 oder 9 zusammengesetzt ist, oder
2. in einem anderen Unternehmen nach der Verschmelzung mit einem in Nummer 1 bezeichneten Unterneh-
men oder nach dem Übergang von Betrieben oder Betriebsteilen eines in Nummer 1 bezeichneten
Unternehmens, die die genannten Erzeugnisse herstellen oder Roheisen oder Rohstahl erzeugen, auf das
andere Unternehmen, wenn dieses mit dem in Nummer 1 bezeichneten Unternehmen verbunden ist (§ 15
des Aktiengesetzes), und solange nach der Verschmelzung oder dem Übergang der überwiegende
Betriebszweck des anderen Unternehmens die Herstellung der genannten Erzeugnisse oder die Erzeu-
gung von Roheisen oder Rohstahl ist.
Satz 2 Nr. 2 gilt entsprechend für die weitere Verschmelzung sowie für den weiteren Übergang von Betrieben
oder Betriebsteilen."
12. Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBI. 1989 1S. 1, 902),
zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. I S. 2261),
mit folgenden Maßgaben:
a) Bis zum 31. Dezember 1991 ist§ 6 in folgender Fassung anzuwenden:
,,§6
Arbeiter und Angestellte
(1) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer überwiegend manuelle und mechanische Tätigkeiten ausübt. Als
Arbeiter gelten auch Beschäftigte, die sich in Ausbildung zu einem Arbeiterberuf befinden, sowie die in
Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb Arbeitertätigkeit verrichten.
(2) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere
1. Angestellte in leitender Stellung (die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der leitenden Angestellten im
Sinne des § 5 Abs. 3 bleibt unberührt),
2. technische Angestellte im Betrieb, Büro und in der Verwaltung, Meister und andere Angestellte in einer
ähnlichen Stellung,
3. Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit Botengängen, Reinigung, Aufräumen oder ähnlichen
Arbeiten beschäftigt werden, einschließlich Werkstattschreiber,
4. Handlungsgehilfen und andere Angestellte für kaufmännische Dienste, auch wenn der Gegenstand des
Unternehmens kein Handelsgewerbe ist, Gehilfen und Praktikanten in Apotheken,
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1023
5. Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf den künstlerischen Wert ihrer Leistung,
6. Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts, der Fürsorge, der Kranken- und Wohlfahrtspflege,
7. Schiffsführer, Offiziere des Decks- und Maschinendienstes, Schiffsärzte, Funkoffiziere, Zahlmeister, Ver-
walter und Verwaltungsassistenten sowie die in einer ähnlichen Stellung befindlichen Mitglieder der Schiffs-
besatzung von Binnenschiffen oder deutschen Seefahrzeugen,
8. Bordpersonal der Zivilluftfahrt.
(3) Soweit Zweifel bei der Feststellung, wer Arbeiter oder Angestellter ist, auftreten, ist davon auszugehen, daß
Angestellter ist, wer überwiegend kaufmännische oder büromäßige Tätigkeiten leistet oder andere bei der Arbeit
beaufsichtigt. Als Angestellte gelten auch Beschäftigte, die sich in Ausbildung zu einem Angestelltenberuf
befinden, sowie die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb Angestelltentätigkeit
verrichten."
b) Zu § 13 wird festgelegt:
Die erstmaligen Betriebsratswahlen nach dem Betriebsverfassungsgesetz finden bis zum 30. Juni 1991 statt.
Betriebsräte oder Arbeitnehmervertretungen, die vor dem 31. Oktober 1990 nach demokratischen Grundsätzen
von der Belegschaft in geheimer Abstimmung gewählt worden sind, bleiben bis zur Wahl eines neuen
Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz, längstens bis zum 30. Juni 1991, im Amt. Sie nehmen die
den Betriebsräten nach dem Betriebsverfassungsgesetz und anderen Gesetzen zustehenden Rechte und
Pflichten wahr. Dies gilt nicht in den Betrieben, in denen nach dem Betriebsverfassungsgesetz kein Betriebsrat zu
wählen ist.
13. Sprecherausschußgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2316),
mit folgenden Maßgaben:
a) § 37 Abs. 1 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"Die erstmaligen Wahlen des Sprecherausschusses oder des Unternehmenssprecherausschusses finden bis
zum 30. Juni 1991 statt."
b) § 37 Abs. 2 Satz 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
,,Sie bleiben bis zur Wahl nach Absatz 1, spätestens bis zum 30. Juni 1991, im Amt."
14. Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1323), geändert durch
Artikel II § 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBI. 1 S. 2879),
mit folgender Maßgabe:
Bis zum Abschluß eines neuen Tarifvertrages ist der geltende Rahmenkollektiwertrag oder Tarifvertrag mit allen
Nachträgen und Zusatzvereinbarungen weiter anzuwenden, soweit eine Registrierung entsprechend dem Arbeits-
gesetzbuch erfolgt ist. Der Rahmenkollektiwertrag oder Tarifvertrag tritt ganz oder teilweise außer Kraft, wenn für
denselben Geltungsbereich oder Teile desselben ein neuer Tarifvertrag in Kraft tritt. Bestimmungen bisheriger
Rahmenkollektiwerträge oder Tarifverträge, die im neuen Tarifvertrag nicht aufgehoben oder ersetzt sind, gelten
weiter.
Rationalisierungsschutzabkommen, die vor dem 1. Juli 1990 abgeschlossen und registriert worden sind, treten ohne
Nachwirkung am 31. Dezember 1990 außer Kraft; soweit Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 1990 die Vorausset-
zungen der Rationalisierungsschutzabkommen erfüllt haben, bleiben deren Ansprüche und Rechte vorbehaltlich
neuer tarifvertraglicher Regelungen unberührt. Die Regelungen des Artikel 20 des Vertrages und der dazu
ergangenen Anlagen bleiben unberührt.
15. Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1S. 853, 1036), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1206),
mit folgenden Maßgaben:
a) Das Gesetz gilt mit den Maßgaben zu Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte III und IV.
b) § 48 ist in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern
mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
aa) In Arbeitsrechtssachen ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich sich der Sitz der Schiedsstelle für
Arbeitsrecht befindet, die in der Sache entschieden hat. Wurde die Schiedsstelle nicht angerufen, ist die
Sache an diese abzugeben.
bb) Das Kreisgericht ist auch zuständig, wenn die Schiedsstelle für Arbeitsrecht nicht innerhalb von zwei
Monaten seit der Antragstellung entschieden hat.
cc) Das Kreisgericht ist ohne vorherige Anrufung der Schiedsstelle für Arbeitsrecht zuständig, wenn
aaa) sich eine Prozeßpartei in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet und Ansprüche aus einem
vor der Verhaftung oder vor der Aufnahme in den Strafvollzug begründeten Arbeitsverhältnis geltend
gemacht werden;
bbb) der Arbeitnehmer aktiven Wehrdienst oder Zivildienst leistet;
1024 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
ccc) der Arbeitnehmer nicht mehr im Betrieb arbeitet, weil er ein neues Arbeitsverhältnis mit einem Betrieb
an einem anderen Ort begründet hat.
dd) Besteht in einem Betrieb keine Schiedsstelle für Arbeitsrecht oder braucht diese nicht angerufen zu werden,
ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich sich der Sitz des Betriebes befindet. Zuständig ist auch das
Kreisgericht, in dessen Bereich
aaa) der Arbeitsort liegt, wenn dieser nicht mit dem Sitz des Betriebes zusammenfällt;
bbb) der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat und er zur Zeit der Einleitung des Verfahrens aus dem Betrieb
ausgeschieden ist.
16. Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3610), zuletzt
geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2261 ; 1990 1 S. 1337),
mit folgenden Maßgaben:
a) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in ·Kraft.
b) §§ 1 bis 18 finden auf Zusagen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Anwendung, die nach dem
31. Dezember 1991 erteilt werden; die Nachversicherung gemäß§ 18 Abs. 6 von Zeiten vor dem 1. Januar 1992
ist ausgeschlossen.
c) §§ 26 bis 30 sind nicht anzuwenden.
Sachgebiet B: Technischer Arbeitsschutz
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:
1. Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 220), geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom
16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ),
Dem § 29 wird folgender Absatz angefügt:
,,(3) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik wird der Ausschuß nach § 28
unverzüglich um die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 28 Abs. 1
vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."
2. Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1S. 205), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 1988
(BGBI. 1 S. 1685),
Dem § 25 wird folgender Absatz angefügt:
,,(4) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik wird der Ausschuß nach§ 24
unverzüglich um die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem. 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 24 Abs. 1
vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."
3. Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 229), geändert durch Verordnung vom
3. Mai 1982 (BGBI. 1 S. 569),
Dem § 26 wird folgender Absatz angefügt:
,,(5) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik wird der Ausschuß nach§ 25
unverzüglich um die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 25 Abs. 1
vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."
4. Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 173), geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom
16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ),
Dem § 31 wird folgender Absatz angefügt:
,,(5) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik wird der Ausschuß nach§ 30
unverzüglich um die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 30 Abs. 1
vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1025
5. Druckbehälterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBI. 1 S. 843)
Nach § 39 a wird folgender § 39 b eingefügt:
,,§39b
Übergangsvorschrift für den Deutschen Druckbehälterausschuß
Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der Ausschuß nach § 36 unverzüglich um die notwendige Anzahl von
Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem
31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 36 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung
von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu
berufen."
6. Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3591)
Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:
,,§ 15a
Übergangsvorschrift für den Ausschuß für Gashochdruckleitungen
Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der Ausschuß nach § 14 unverzüglich um die notwendige Anzahl von
Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem
31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 18 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung
von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu
berufen."
7. Verordnung Ober elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 214)
Nach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt:
,,§ 19a
Übergangsvorschrift für den Deutschen Ausschuß
für explosionsgeschützte elektrische Anlagen
Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der Ausschuß nach § 18 unverzüglich um die notwendige Anzahl von
Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem
31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 18 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung
von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu
berufen."
8. Gerätesicherheitsgesetz vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom
18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),
Dem § 8 wird folgender Absatz angefügt:
,,(5) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der Ausschuß unverzüglich um die notwendige Anzahl von
Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem
31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in Absatz 2 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von
Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen."
9. Medizingeräteverordnung vom 14. Januar 1985 (BGBI. I S. 93)
a) Nach § 21 wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Sechster Abschnitt
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
§22
Abweichendes Inkrafttreten, Überleitung
Die §§ 13 und 14 treten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1992 in Kraft.
Im übrigen gilt diese Verordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom Wirksam-
werden des Beitritts an nach Maßgabe der §§ 23 bis 27.
§23
Weitergeltung von Zulassungen für das Inverkehrbringen
Vor dem Wirksamwerden des Beitritts erteilte Zulassungen und Ausnahmegenehmigungen für das Inverkehr-
bringen medizinisch-technischer Geräte der Gruppen 1 und 2 gelten als Bauartzulassungen nach § 5, soweit für
diese Geräte in dem Gebiet, in dem diese Verordnung schon vor dem Beitritt gegolten hat, bis zum Wirksamwer-
den des Beitritts Bauartzulassungen nach § 5 nicht erteilt worden sind. Die Zulassungen gelten längstens bis zum
31. Dezember 1994, die Ausnahmegenehmigungen längstens bis zum 31. Dezember 1991. Für die betroffenen
Geräte gilt § 5 Abs. 6 Satz 2, soweit sie nach dem 30. Juni 1991 ausgeliefert werden.
1026 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
§24
Weiterbetrieb, Inbetriebnahme
(1) Unabhängig davon, ob die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall erfüllt sind, dürfen medizinisch-
technische Geräte
1. weiterbetrieben werden, wenn sie vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet zulässigerweise betrieben wurden,
2. bis zum 31. Dezember 1991 errichtet, in Betrieb genommen und auch nach diesem Tag weiterbetrieben
werden, wenn sie den Vorschriften entsprechen, die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben.
(2) § 6 Abs. 5 gilt für die unter Absatz 1 fallenden medizinisch-technischen Geräte mit der Maßgabe, daß die in der
anderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeordnung enthaltenen Betriebsvorschriften spätestens ab dem
1. Januar 1992 anzuwenden sind. Für die an den Geräteteil zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen bleiben
die Vorschriften maßgebend, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gegolten haben.
(3) Im übrigen bleiben die Bestimmungen dieser Verordnung unberührt.
§25
Sicherheitstechnische Kontrollen
§ 11 ist für die unter § 24 Abs. 1 fallenden medizinisch-technischen Geräte der Gruppe 1 spätestens ab dem
1. Januar 1992 anzuwenden. Bis zur Anwendung des § 11 sind diese Geräte nach den entsprechenden Vor-
schriften sicherheitstechnisch zu prüfen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tag
vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben.
§26
Bestandsverzeichnis
Das Bestandsverzeichnis nach § 12 ist spätestens bis zum 31. Dezember 1991 zu erstellen. Bis zur Erstellung
sind die medizinisch-technischen Geräte der Gruppen 1 und 3 nach den entsprechenden Vorschriften zu erfassen,
die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts
gegolten haben.
§27
Übergangsvorschriften des § 28
(1) § 28 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Worte "im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung" in
Absatz 1 Satz 1 die Worte "am 1. Januar 1986" und an die Stelle der Worte "im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser
Verordnung" in Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie der Worte "bei Inkrafttreten dieser Verordnung" in Absatz 3 jeweils
die Worte "am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts" treten.
(2) Der Nachweis der regelmäßigen Wartung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 ist für die Zeit ab der Inbetriebnahme der
medizinisch-technischen Geräte der Gruppe 1 zu erbringen. Soweit diese Geräte früher als ein Jahr vor dem
Wirksamwerden des Beitritts in Betrieb genommen worden sind, genügt der Nachweis für die Zeit ab dem Tag, der
ein Jahr vor dem Wirksamwerden des Beitritts liegt. Der Nachweis ist für die einzelnen Geräte durch Vorlage
entsprechender Unterlagen zu erbringen. Er gilt auch als erbracht, soweit der Betreiber nachweist, daß er seit
mindestens einem Jahr vor dem Wirksamwerden des Beitritts sachverständige Personen beschäftigt, zu deren
Aufgaben die Planung, Organisation und Durchführung der Wartung dieser Geräte gehört.
(3) Die Prüfung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 ist bis zum 31. Dezember 1994 durchzuführen."
b) Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebter Abschnitt, die bisherigen§§ 22 bis 24 werden§§ 28 bis 30.
c) In § 11 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 3, §§ 16, 19 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 2 Nr. 5 wird jeweils die Zahl "22" durch
die Zahl „28" ersetzt.
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. §§ 24 bis 24 d der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1S. 425), die
zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221) geändert worden ist,
mit folgenden Maßgaben:
a) Nicht in § 24 Abs. 3 aufgeführte Anlagen, die nach dem bis zum Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht
der Deutschen Demokratischen Republik Anforderungen im Sinne von § 24 Abs. 1 entsprechen müssen und die
vor diesem Zeitpunkt errichtet sind oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde, werden
nach dem bisherigen Recht in Betrieb genommen und weiter betrieben. Die Pflicht zur Prüfung durch Sachver-
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1027
ständige entfällt ab 1. Januar 1993. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Prüfpflicht zulassen; sie
kann zusätzliche Maßnahmen verlangen, soweit
aa) die Anlage wesentlich geändert wird,
bb) ihre Nutzung wesentlich geändert wird oder
cc) nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter
zu befürchten sind.
Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung kann die in Satz 2 genannte Frist verlängert werden. Die Sätze 1
bis 3 gelten entsprechend für in § 24 Abs. 3 aufgeführte Anlagen, für die in einer Rechtsverordnung nach § 24
Abs. 1 Anforderungen nicht festgelegt sind.
b) Bis zum Erlaß von Regelungen nach § 24 c Abs. 4 durch die zuständigen Landesregierungen sind die nach dem
bis zum Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik amtlich
anerkannten Sachverständigen des Amtes für Technische Überwachung Sachverständige im Sinne von§ 24c
Abs.1.
c) Bis zur Aufnahme der Aufsichtstätigkeit der zuständigen Landesbehörden ist zuständige Aufsichtsbehörde nach
§ 24d Satz 1 das Amt für Technische Überwachung.
2. Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 220), geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom
16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ),
mit folgenden Maßgaben:
a) Der Weiterbetrieb einer Anlage, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vor dem Wirksamwerden
des Beitritts befugt betrieben wurde, ist zulässig. Eine nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht erteilte
Erlaubnis, Genehmigung, Bauartzulassung, Bauartprüfung oder erstattete Anzeige gilt als Erlaubnis, Genehmi-
gung, Bauartzulassung, Bauartprüfung oder Anzeige im Sinne dieser Verordnung.
b) Für Anlagen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet waren, oder mit deren Errichtung begonnen
wurde, bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen die für sie bisher geltenden
Vorschriften maßgebend. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß diese Anlagen entsprechend den
Vorschriften der Verordnung geändert werden, soweit
aa) sie wesentlich geändert werden oder
bb) ihre Nutzung wesentlich geändert wird oder
cc) nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter
zu befürchten sind.
Die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften müssen spätestens bis zum 31. Dezember 1991
angewendet werden.
3. Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 205), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August
1988 (BGBI. 1 S. 1685),
mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben.
4. Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1S. 229), geändert durch Verordnung vom
3. Mai 1982 (BGBI. 1 S. 569),
mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben.
5. Dampfkesselverordnung vorn 27. Februar 1980 (BGBI. 1S. 173), geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom
16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ),
mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben.
6. Druckbehälterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBI. 1 S. 843)
mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben.
7. Verordnung Ober Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3591)
mit folgenden Maßgaben:
a) Der Weiterbetrieb einer Anlage, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vor dem Wirksamwerden
des Beitritts befugt betrieben wurde, ist zulässig.
Eine nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht erteilte Erlaubnis, Genehmigung oder erstattete Anzeige
gilt als Erlaubnis oder Genehmigung oder Anzeige im Sinne dieser Verordnung.
b) Der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts gilt als Tag des lnkrafttretens im Sinne von § 15 Abs. 1. Die in der
Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften müssen spätestens bis zum 31. Dezember 1991 angewendet
werden.
c) Nicht der öffentlichen Versorgung dienende Gashochdruckleitungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts
errichtet oder in Betrieb genommen sind, sind der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni 1991 anzuzeigen.
1028 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
8. Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 214)
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Zoneneinteilungen des § 2 Abs. 4 gelten mit der Maßgabe, daß der Betreiber bis zum 31. Dezember 1991 die
Zonen 10, G und M festzulegen und die notwendigen Explosionsschutzmaßnahmen bis zum 31. Dezember 1992
zu treffen hat. Buchstabe f) bleibt unberührt.
b) Der Weiterbetrieb von elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen, die in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet vor dem Wirksamwerden des Beitritts befugt betrieben wurden, ist zulässig.
c) Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen dürfen bis zum 31. Dezember 1991 in Betrieb genommen
werden, wenn sie den vor dem Wirksamwerden des Beitritts gültigen Regeln entsprechen.
d) Nach dem 31. Dezember 1972 ausgestellte Prüfbescheinigungen des Instituts für Bergbausicherheit/Bereich
Freiberg, mit denen explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel für die Zonen 0 oder 1 zugelassen wurden,
gelten bis zum 31. Dezember 1995 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet als Baumusterprüf-
bescheinigung im Sinne von § 8 Abs. 1 weiter, soweit die Prüfbescheinigung vor dem Wirksamwerden des Bei-
tritts ausgestellt wurde.
e) Ausnahmegenehmigungen nach § 1 der Anordnung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur
Abweichung von Forderungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes (GAB) in staatlichen
Standards vom 15. Juni 1982 (GBI. SDr. ST 965 S. 12) bleiben für den Bereich des elektrischen Explosions-
schutzes bis zum 31. Dezember 1991 gültig. Buchstabe f) bleibt unberührt.
f) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die in den Buchstaben b) bis d) genannten elektrischen Anlagen
oder Betriebsmittel den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend geändert oder außer Betrieb genommen
werden, soweit
aa) sie in ihrer Beschaffenheit wesentlich geändert werden oder
bb) ihre Nutzung wesentlich geändert wird oder
cc) nach der Art ihres Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter zu
befürchten sind.
g) Für elektrische Anlagen, die nach Buchstabe b) weiterbetrieben werden dürfen oder deren Inbetriebnahme nach
Buchstabe c) zulässig ist, und bei denen nach dem vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht der
Deutschen Demokratischen Republik Vorprüfungen, lnbetriebnahmeprüfungen oder wiederkehrende Prüfungen
durch dazu befugte Personen durchzuführen sind, entfallen diese Prüfungen erst ab 1. Januar 1993.
h) Sachverständiger im Sinne des § 15 Abs. 1 ist auch das Institut für Bergbausicherheit/Bereich Freiberg.
Sachverständige im Sinne von § 9 Abs. 1 sind bis zum 31. Dezember 1992 auch Werksangehörige, die am Tag
des Wirksamwerdens des Beitritts über eine Anerkennung des Amtes für Technische Überwachung der
Deutschen Demokratischen Republik verfügen, nach der sie die Instandsetzung und Änderung eines elektri-
schen Betriebsmittels bescheinigen dürfen. Die zuständige Behörde kann für die Dauer der Übergangszeit nach
Satz 2 abweichende Regelungen treffen.
9. §§ 120a bis f, 139b, g, h, i und m der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987
(BGBI. 1S. 425), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221) geändert worden ist,
mit folgenden Maßgaben:
a) §§ 120 a bis f finden bis zur Neugestaltung des Arbeitsschutzrechts durch den gesamtdeutschen Gesetzgeber
auch Anwendung auf
aa) Unternehmen, die nach § 6 Satz 1 vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sind,
bb) die übrigen freien Berufe,
cc) die Land- und Forstwirtschaft,
dd) die nichtgewerblichen Vereinigungen und Institutionen.
Auf den öffentlichen Dienst finden diese Vorschriften Anwendung bis zum Erlaß entsprechender Regelungen
durch die nach dem Wirksamwerden des Beitritts für den öffentlichen Dienst zuständigen Stellen.
b) Bei der Erfüllung der Pflichten nach § 120a sind, soweit Vorschriften nach § 120e nicht bestehen, die in der
Bundesrepublik Deutschland bekanntgemachten Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten
sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln zu berücksichtigen. Wird der Arbeitgeber
Mitglied eines Unfallversicherungsträgers, der Unfallverhütungsvorschriften erlassen hat, gelten diese. Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsräume, Betriebseinrichtungen, Maschinen und Gerätschaften, die vor dem
Wirksamwerden des Beitritts errichtet sind oder mit deren Errichtung begonnen ist oder die vor diesem Zeitpunkt
in Betrieb genommen sind, wenn ihre Anwendung umfangreiche Änderungen notwendig macht. Die zuständige
Behörde kann jedoch verlangen, daß Arbeitsräume, Betriebseinrichtungen, Maschinen und Gerätschaften
entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften u~d Regeln geändert werden, soweit
aa) sie wesentlich geändert werden oder
bb) ihre Nutzung wesentlich geändert wird oder
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1029
cc) nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten zu
befürchten sind.
c) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet werden bis zur Aufnahme der Aufsichtstätigkeit durch die
zuständigen Landesbehörden die Aufsichtsaufgaben nach § 139 b durch diejenigen staatlichen Stellen wahr-
genommen, die für die Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Arbeitsschutzvorschriften nach dem bis zum
Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht zuständig waren. Entsprechendes gilt für die in anderen arbeits-
schutzrechtlichen Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Aufsichtsaufgaben der zuständigen Landes-
behörden.
1O. Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBI. 1S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
1. August 1983 (BGBI. 1 S. 1057),
mit folgender Maßgabe:
An die Stelle des Zeitpunktes des lnkrafttretens in § 56 tritt der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts.
11. Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis
31. März vom 31. August 1968 (BGBI. 1S. 901 ), zuletzt geändert durch§ 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung vom
20. März 1975 (BGBI. 1 S. 729),
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung ist ab 1. April 1991 anzuwenden.
12. Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember
1973 (BGBI. I S. 1885), geändert durch§ 70 des Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBI. I S. 965),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Verpflichtung der Arbeitgeber nach § 2 gilt als erfüllt, wenn die betriebsärztlichen Aufgaben durch eine
Einrichtung des betrieblichen Gesundheitswesens wahrgenommen werden. Die Buchstaben b) und d) sind
anzuwenden.
b) Der Arbeitgeber kann die Fachkunde als Betriebsarzt nach§ 4 als nachgewiesen ansehen bei Fachärzten für
Arbeitsmedizin oder Arbeitshygiene und Fachärzten mit staatlicher Anerkennung als Betriebsarzt.
c) Der Arbeitgeber kann die Fachkunde als Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 7 als nachgewiesen ansehen bei
Fachkräften, die eine Hochschul-, Fachschul- oder Meisterqualifikation besitzen und eine der Ausbildung
entsprechende praktische Tätigkeit mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und eine Ausbildung als
Fachingenieur oder Fachökonom für Arbeitsschutz oder Arbeitsschutzinspektor oder Sicherheitsingenieur oder
Fachingenieur für Brandschutz oder den Erwerb der anerkannten Zusatzqualifikation im Gesundheits- und
Arbeitsschutz für Sicherheitsinspektoren oder eine entsprechende Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeits-
hygiene nachweisen können. Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die Anforderungen auch, wenn sie vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig waren.
d) Für die Ermittlung der Einsatzzeit der Betriebsärzte sind folgende Mindestwerte zugrunde zu legen:
aa) 0,25 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit geringfügigen Gefährdungen,
bb) 0,6 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe, in denen eine arbeitsmedizinische Betreuung durchzuführen
ist, weil besondere Arbeitserschwernisse vorliegen oder besonderen Berufskrankheiten vorzubeugen ist
oder besondere arbeitsbedingte Gefährdungen für die Arbeitnehmer oder Dritte vorliegen,
cc) 1,2 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe, in denen diese arbeitsmedizinischen Untersuchungen in
jährlichen oder kürzeren Zeitabständen durchzuführen sind.
Die auf der Grundlage der Mindestwerte ermittelte Einsatzzeit ist zu erhöhen, wenn der Umfang der vom
Betriebsarzt durchzuführenden arbeitsmedizinischen Untersuchungen überdurchschnittlich hoch ist oder in
Durchsetzung von Rechtsvorschriften zusätzliche Aufgaben im Betrieb zu lösen sind.
e) Für die Ermittlung der Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind folgende Mindestwerte zugrunde zu
legen:
aa) 0,2 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit geringfügigen Gefährdungen,
bb) 1,5 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit mittleren Gefährdungen,
cc) 3,0 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit hohen Gefährdungen,
dd) 4,0 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit sehr hohen Gefährdungen.
Die auf der Grundlage der Mindestwerte ermittelte Einsatzzeit ist zu erhöhen, wenn der Schwierigkeitsgrad der
arbeitssicherheitlichen Aufgabe oder der Umfang der Aufgaben der technischen Arbeitshygiene überdurch-
schnittlich hoch ist oder zusätzliche Aufgaben, z.B. für die Bereiche des Brand- oder Strahlenschutzes, zu lösen
sind.
f) Wird der Arbeitgeber Mitglied eines Unfallversicherungsträgers und hat dieser Unfallverhütungsvorschriften
gemäß § 14 Abs. 1 erlassen, so treten an die Stelle der Bestimmungen in den Buchstaben b) bis e) die
entsprechenden Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften. Die erforderliche Fachkunde kann auch
1030 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
weiterhin als nachgewiesen angesehen werden, wenn die Voraussetzungen der Buchstaben b) und c) erfüllt
sind.
g) Für den öffentlichen Dienst der in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder und des Landes Berlin für den Teil, in
dem das Grundgesetz bisher nicht galt, ist bis zum Erlaß entsprechender Vorschriften durch die für den
öffentlichen Dienst zuständigen Minister der Länder die Richtlinie des Bundesministers des Innern für den
betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst in den Verwaltungen und Betrieben des Bundes vom
28. Januar 1978 (GMBI S. 114 ff.) anzuwenden.
13. Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. April 1990
(BGBI. 1 S. 607),
mit folgender Maßgabe:
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in § 45 enthaltenen Fristen für das in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet zu verlängern.
14. Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April
1990 (BGBI. 1 S. 790),
mit folgenden Maßgaben:
a) Eine nach dem bis zum Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht erteilte Erlaubnis oder erstattete Anzeige
gilt als Erlaubnis oder Anzeige im Sinne dieser Verordnung.
b) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts in den Verkehr gebrachte gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder
Erzeugnisse dürfen noch bis zum 31. Dezember 1991 nach den bisher geltenden Vorschriften gekennzeichnet
sein, soweit sie in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet verbleiben.
c) Gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, für die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
bis zum Wirksamwerden des Beitritts keine Kennzeichnungspflicht bestand, dürfen in diesem Gebiet noch bis
1. Juni 1991 ohne Kennzeichnung in den Verkehr gebracht oder verwendet werden.
d) Holzwerkstoffe dürfen abweichend von§ 9 Abs. 3 bis zum 31. Dezember 1992 hergestellt und in den Verkehr
gebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Möbel aus diesen Holzwerkstoffen in den Verkehr gebracht
werden, wenn sie vor dem 31. Dezember 1991 hergestellt worden sind.
e) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die polychlorierte Dioxine und Furane enthalten, dürfen abweichend von
§ 9 Abs. 6 bis zum 31. Dezember 1991 in den Verkehr gebracht werden.
f) Personen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts nach den bisher geltenden Vorschriften eine Prüfung
abgelegt haben, die der Prüfung nach § 13 Abs. 2 entspricht, besitzen die erforderliche Sachkenntnis.
g) Wer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine Tätigkeit nach§ 11 Abs. 2 Nr. 3 ausübt, hat dieses bis zum
1. Februar 1991 der zuständigen Behörde anzuzeigen und mindestens eine Person zu benennen, die vor dem
Tag des Wirksamwerdens des Beitritts für die entsprechende Tätigkeit verantwortlich war.
Sachgebiet C: Sozlaler Arbeitsschutz
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. §§ 105 a bis 105 j der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425),
die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221) geändert worden ist,
mit folgender Maßgabe:
Die Vorschriften sind ab dem 1. Januar 1993 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt das in Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik fort.
2. Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der
Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung vom 31. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 885), geändert durch Artikel 12 Abs. 1 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560),
mit in Nummer 1 genannter Maßgabe.
3. Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der
Papierindustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-5, veröffentlichten bereinigten
Fassung, geändert durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560),
mit in Nummer 1 genannter Maßgabe.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1031
4. Verordnung über Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und in Apotheken in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7107-1, veröffentlichten bereinigten Fassung
mit in Nummer 1 genannter Maßgabe.
5. Bekanntmachung betreffend Ausnahmen von den Bestimmungen über die Sonntagsruhe gemäß § 105 e Abs. 1 der
Gewerbeordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung
mit in Nummer 1 genannter Maßgabe.
6. Bekanntmachung betreffend Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetrieb in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-3, veröffentlichten bereinigten Fassung
mit in Nummer 1 genannter Maßgabe.
7. Arbeitszeitordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBI. 1 S. 685),
mit folgenden Maßgaben:
a) § 16 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit das Verbot der Beschäftigung von Frauen bei Bauten aller Art geregelt
ist.
b) § 19 ist nicht anzuwenden.
c) Allein wegen der Überleitung dieses Gesetzes ist eine arbeitsvertragliche Erhöhung der Arbeitszeit nicht
zulässig.
d) Soweit in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in Tarifverträgen oder in Arbeitsverträgen die in
Rechtsvorschriften festgelegte Arbeitszeit als die maßgebliche Arbeitszeit bezeichnet worden ist, gilt diese
Arbeitszeit bis zum 30. Juni 1991 als vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Entsprechendes gilt auch für die in
diesen Rechtsvorschriften genannten Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit und Überstunden-
arbeit.
8. Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8050-1-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBI. 1
s. 967),
mit folgenden Maßgaben:
a) Nummer 20 ist nicht anzuwenden, soweit das Verbot der Beschäftigung von Frauen bei Bauten aller Art geregelt
ist.
b) Die Nummern 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
9. Ausführungsverordnung zum Gesetz über Kinderarbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8051-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung
mit folgender Maßgabe:
Nummer 52 ist nicht anzuwenden, soweit das Verbot der Beschäftigung von weiblichen Jugendlichen bei Bauten
aller Art geregelt ist.
10. Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
8050-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 241 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1
s. 469),
mit den in Nummer 7 Buchstabe c) und d) genannten Maßgaben.
11. Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8050-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1801 ),
mit folgender Maßgabe:
Die §§ 5 bis 7 des Gesetzes sind ab dem 1. Januar 1993 anzuwenden.
12. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Verordnung vom 18. April 1975 (BGBI. 1 S. 967),
mit folgender Maßgabe:
Artikel 2 der Verordnung ist ab dem 1. Januar 1993 anzuwenden.
13. Freizeitanordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-9, veröffentlichten bereinigten
Fassung
mit folgender Maßgabe:
§ 2 der Verordnung ist ab dem 1. Januar 1992 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt das in Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c) Nr. 2 und 4 aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen
Republik fort.
1032 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Sachgebiet D: Obergreifende Vorschriften des Sozialrechts
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben oder ergänzt:
1. Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535), zuletzt
geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. I S. 2477), wird wie folgt geändert:
a) § 78 Abs. 2 wird gestrichen.
b) Nach § 84 wird folgender§ 84 a eingefügt:
n§84 a
Für das Vorverfahren gilt § 25 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht."
Für Klagen gegen Verwaltungsakte, die vor dem 1. Januar 1991 von Leistungsträgern im bisherigen Geltungsbereich
des Sozialgerichtsgesetzes erstellt worden sind (Datum des Bescheides), findet§ 78 Abs. 2 weiter Anwendung,
soweit die in dessen bisherigem Geltungsbereich errichteten Sozialgerichte zuständig sind.
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Sozialgesetzbuch-Allgemeiner Teil-vom 11. Dezember 1975 (BGBI. 1S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI 1. S. 1294),
mit folgenden Maßgaben:
a) Artikel I und II finden für den Bereich der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung ab 1. Januar 1991
Anwendung.
b) Artikel 1 §§ 18 bis 29 und Artikel II § 1 finden entsprechend der Überleitung des materiellen Rechts und der
organisationsrechtlichen Vorschriften in den einzelnen Bereichen Anwendung.
2. Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469, 2218) und Sozialgesetzbuch -
Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450),
zuletzt geändert gemäß Artikel 85 Abs. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261, 1990 1S. 1337),
mit folgender Maßgabe:
Artikel I und II sind für den Bereich der Kranken-; Renten- und Unfallversicherung ab 1. Januar 1991 anzuwenden.
3. Verordnung zur Bestimmmung der zur Beglaubigung befugten Behörden nach dem Sozialgesetzbuch vom
27. September 1985 (BGBI. 1 S. 1952)
mit folgender Maßgabe:
Nummer 2 gilt entsprechend.
4. Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535), zuletzt
geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), unbeschadet der Maßgaben in
Anlage I Kapitel III
mit folgender Maßgabe:
Die§§ 144 bis 149 finden keine Anwendung. Die Berufung bedarf der Zulassung nach§ 150 Nr. 1 in den in Artikel 2
§ 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März
1978 (BGBI. 1S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1985 (BGBI. I S. 1274), genannten
Fällen; für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung gilt § 131 Abs. 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend. § 150 Nr. 2 und 3 bleibt unberührt.
Diese Maßgabe gilt nicht für den in Artikel 3 des Vertrages genannten Teil des Landes Ber1in.
Sachgebiet E: Arbeltsmarktpolltik, Arbeitsförderung, Arbeitslosenversicherung
Abschnitt 1
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Heimkehrergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 84-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477)
2. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 84-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 13. Februar 1975 (BGBI. 1 S. 498).
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1033
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
1. Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ),
a) § 62 a wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 3 Satz 5 werden jeweils die Verweisung „Satz 3" durch die Verweisung „Satz 4" und die Verweisung
,,Absatz 1 Satz 1 .Buchstabe a oder c" durch die Verweisung „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3" ersetzt.
bb) In Absatz 7 Satz 2 Nr. 2 wird die Verweisung „Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe c" durch die Verweisung
,.Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.
b) In § 63 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 17 Nr. 1 des Kündigungsschutzgesetzes" durch die Angabe ,,§ 17 Abs. 1
des Kündigungsschutzgesetzes" ersetzt.
c) § 112 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 4 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung ,,§ 112 a Abs. 1 Satz 2" durch die Verweisung
,.§ 112 a Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
bbb) In Nummer 8 wird die Verweisung,,(§ 107 Nr. 5 Buchstabe d)" durch die Verweisung,.(§ 107 Satz 1
Nr. 5 Buchstabe d)" ersetzt.
bb) In Absatz 6 Satz 3 wird die Verweisung „Absatz 2 Satz 3" durch die Verweisung „Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
cc) In Absatz 7 wird die Verweisung „nach den Absätzen 2 bis 6" durch die Verweisung „nach den Absätzen 1
bis 6" ersetzt.
dd) In Absatz 8 Satz 1 wird die Verweisung „nach Absatz 2" durch die Verweisung „nach Absatz 3" ersetzt.
d) § 241 b wird aufgehoben.
e) Nach§ 249 a werden folgende§§ 249b bis e eingefügt:
,.§ 249b
(1) Die Förderung nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 36 S. 403) steht bei der
Anwendung dieses Gesetzes der Förderung nach diesem Gesetz gleich.
(2) Ist nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 36 S. 403) ein Anspruch auf Arbeitslosen-
geld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosenhilfe entstanden, so ist für Zeiten vor dem Wirksamwerden des Beitritts
das Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 36 S. 403) weiterhin anzuwenden. Bei der Anwendung
dieses Gesetzes steht die Entstehung eines Anspruchs nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990
(GBI. 1Nr. 36 S. 403) der Entstehung eines Anspruchs nach diesem Gesetz gleich. Nur die Höhe der Leistung ist
für die Zeit nach dem 31. Dezember 1990 auf der Grundlage des Arbeitsentgelts neu festzusetzen, das für die
Bemessung der Leistung maßgebend ist. Abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 ist die auf der Lohnsteuerkarte zu
Beginn des Jahres 1991 eingetragene Lohnsteuerklasse maßgebend. Eine Verminderung der Leistung ist
ausgeschlossen.
(3) Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt für das Unterhaltsgeld und Übergangsgeld entsprechend.
(4) Absatz 2 Satz 1 gilt für das Konkursausfallgeld einschließlich der Beiträge nach § 141 n entsprechend.
§249 C
(1) Bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 a und 1 b sind auch Zeiten des Aufenthalts und einer erstmaligen
Beschäftigung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu berücksichtigen.
(2) Abweichend von § 59 b erhöht sich das Übergangsgeld jeweils in den gleichen Zeitabständen und um den
gleichen Vomhundertsatz wie die Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, wenn es
überwiegend auf Arbeitsentgelt aus diesem Gebiet beruht.
(3) Bei der Anwendung des § 62 a Abs. 3 Satz 1 ist die Bezugsgröße maßgebend, die in dem Land gilt, das nach
§ 2 der Verteilungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung für den Aussiedler als Aufnahmeland festgelegt ist oder festgelegt wird.
(4) Bei Anwendung des§ 91 Abs. 2 Satz 3 und des§ 94 Abs. 2 ist für Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung, die in
dem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, bis zum 30. Juni
1991 bewilligt werden, anstelle des Bundesdurchschnitts der Durchschnitt nur dieses Gebiets zugrunde zu legen.
(5) Bei Anwendung des § 91 Abs. 4 ist für Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung, die in dem Gebiet, in dem dieses
Gesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, bis zum 31. Dezember 1991 bewilligt werden,
anstelle des Bundesdurchschnitts der Durchschnitt nur dieses Gebiets zugrunde zu legen.
(6) Bei Anwendung des § 94 Abs. 3 Satz 2 für Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung, die in dem Gebiet, in dem
dieses Gesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, bis zum 30. Juni 1991 bewilligt werden,
1034 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
dürfen Zuschüsse von mehr als 90 bis 100 vom Hundert des Arbeitsentgelts für höchstens 15 vom Hundert aller im
Kalenderjahr nur in diesem Gebiet zugewiesenen Arbeitnehmer bewilligt werden.
(7) Bei der Anwendung des § 105 a steht der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen
Rentenversicherung die Invalidität oder Berufsunfähigkeit im Sinne des Rentenrechts gleich, das in dem in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt.
(8) Ergänzend zu § 107 stehen den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleich:
1. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 36 S. 403) die
Beitragspflicht begründet haben,
2. Zeiten, die nach den§§ 107, 249 b Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 36
S. 403) einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichgestanden haben.
Den Zeiten nach § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstaben b oder c stehen Zeiten des Bezuges der entsprechenden
Leistungen nach § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstaben b oder c des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990
(GBI. 1 Nr. 36 S. 403) gleich.
(9) Bei der Anwendung einer Rechtsverordnung nach § 111 Abs. 2 Satz 1 ist die jeweilige Leistungsbemessungs-
grenze maßgebend, die in dem Gebiet gilt, in dem der Arbeitslose vor Entstehung des Anspruchs zuletzt in einer
die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat.
( 10) Bei der Anwendung des § 111 Abs. 2 sind
1. Regelungen über die gewöhnlichen gesetzlichen Abzüge vom Arbeitsentgelt, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten, nicht zu berücksichtigen, soweit sie von denen in dem Gebiet
abweichen, in dem das Arbeitsförderungsgesetz schon vor dem Beitritt galt,
2. Kirchensteuer-Hebesätze, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten, erstmals
bei der Leistungsverordnung für das dritte Kalenderjahr nach Einführung der Kirchensteuer in diesem Gebiet
zu berücksichtigen,
3. Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet gelten, erstmals für die Leistungsverordnung 1992 zu berücksichtigen.
(11) Bei der Anwendung des § 112 sind nach Absatz 8 Satz 1 gleichgestellte Zeiten im Bemessungszeitraum mit
dem letzten Bruttodurchschnittslohn im Sinne des § 112 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990
(GBI. 1 Nr. 36 S. 403) bis zur Höhe von 2700 Deutsche Mark monatlich zu berücksichtigen. Im übrigen sind für
Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung, die vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt worden sind, § 112 des Arbeitsförderungsgesetzes vom
22. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 36 S. 403) und die in dieser Bestimmung genannten Vorschriften weiterhin anzuwenden.
(12) Bei der Anwendung des§ 112 ist für die Zeit des Bezuges von Wartegeld oder Übergangsgeld nach der
Anlage zu Artikel 20 des Einigungsvertrages das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, nach dem diese Leistung
bemessen wird.
(13) Beruht das Arbeitsentgelt nach § 112 überwiegend auf Zeiten mit Arbeitsentgelten aus dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet, so errechnet sich der Anpassungssatz nach § 112 a Abs. 1 Satz 1 aus der
Veränderung der Bruttoarbeitsentgelte, die der jeweiligen Rentenanpassung in diesem Gebiet zugrunde liegen.
Der Jahreszeitraum verkürzt sich jeweils nach Maßgabe der Verkürzung des Jahresabstandes der Rentenanpas-
sungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.-
(14) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach § 118 Abs. 1 Satz 1 auch für die Zeit, für die dem Arbeitslosen
ein Anspruch auf
1. Schwangerschafts- und Wochengeld oder Mütterunterstützung,
2. Wartegeld oder Übergangsgeld nach der Anlage zu Artikel 20 des Einigungsvertrages
zuerkannt ist.
(15) Dem Vorruhestandsgeld nach § 118 b steht Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über Vorruhestands-
geld vom 8. Februar 1990 (GBI. 1 Nr. 7 S. 42) gleich.
(16) Ergänzend zu§ 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a steht dem Bezug von Arbeitslosengeld nach diesem
Gesetz der Bezug
1. von Arbeitslosengeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni (GBI. 1 Nr. 36 S. 403) gleich;
2. von staatlicher Unterstützung nach der Verordnung vom 8. Februar 1990 (GBI. 1Nr. 7 S. 47) gleich, soweit sie
nach § 249 b Abs. 6 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 36 S. 403) dem Bezug von
Arbeitslosengeld gleichgestanden hat.
(17) § 134 Abs. 2 und 3 ist entsprechend auf Zeiten anzuwenden, in denen ein Arbeitsloser in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet eine den in § 134 Abs. 2 genannten Zeiten vergleichbare Zeit zurückgelegt
oder nach den dort geltenden Vorschriften eine den in § 134 Abs. 3 genannten Leistungen vergleichbare Leistung
bezogen hat.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1035
(18) Bei der Anwendung von § 135 steht dem Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach diesem Gesetz der Anspruch
auf Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 36 S. 403) gleich.
(19) § 137 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß bis zum 31. Dezember 1990 dem Kindergeld nach dem Bundes-
kindergeldgesetz das staatliche Kindergeld nach den in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
geltenden Vorschriften gleichsteht.
(20) Ergänzend zu den in § 138 Abs. 3 genannten Leistungen gelten nicht als Einkommen
1. die Mütterunterstützung, soweit sie 600 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigt,
2. das staatliche Kindergeld und der Zuschuß zum Familieneinkommen nach den in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet geltenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 1990,
3. der Zuschlag zum staatlichen Kindergeld nach § 1 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages zum
staatlichen Kindergeld vom 4. Januar 1990 (GBI. 1 Nr. 2 S. 3) bis zum 31. Dezember 1990,
4. der Zuschuß zum Familienaufwand nach den in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
geltenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 1990.
(21) Bei der Anwendung der§§ 141 a bis 141 n, 145 Nr. 3 und§ 71 Abs. 4 gelten anstelle der Vorschriften der
Konkursordnung, die in Bezug genommen oder vorausgesetzt werden, die entsprechenden Vorschriften der
Gesamtvollstreckungsordnung, wenn bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die Gesamtvollstreckungsord-
nung anzuwenden ist oder im Falle des § 141 b Abs. 3 Nr. 2 anzuwenden wäre.
(22) Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die nach § 69 Abs. 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
vom 29. Juni 1990 (GBI. I Nr. 42 S. 642) spätestens am 1. Januar 1992 in eine zulässige Rechtsform umgestaltet
werden muß, schließt eine Beschäftigung als Arbeitnehmer (§ 168 Abs. 1 Satz 1) dieser Genossenschaft nicht
aus.
(23) Bei der Anwendung des § 169 c Nr. 3 steht der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der
gesetzlichen Rentenversicherung die Invalidität oder Berufsunfähigkeit im Sinne des Rentenrechts gleich, das in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt.
(24) Die Mittel nach§ 186 b Abs. 1 sind im Jahr 1992 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
auch für das Jahr 1990 aufzubringen. Die von den Arbeitgebern nach § 186 e des Arbeitsförderungsgesetzes vom
22. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 36 S. 403) für das Jahr 1990 gezahlte Umlage ist anzurechnen; soweit sie die
Aufwendungen übersteigt, ist sie mit den nach § 186 b Abs. 1 für das Jahr 1991 aufzubringenden Mitteln zu
verrechnen.
(25) Im Wege der Verschmelzung übernimmt die Bundesanstalt für Arbeit das Vermögen der Arbeitsverwaltung
der Deutschen Demokratischen Republik und tritt in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverwaltung der Deutschen
Demokratischen Republik ein. Artikel 20 des Einigungsvertrages bleibt unberührt.
(26) Für den Vorstand und Verwaltungsrat gelten für die Restdauer der laufenden Amtsperiode (1. April 1986 bis
31. März 1992) folgende Sonderregelungen:
1. Abweichend von § 192 Abs. 2 besteht der Verwaltungsrat aus 51, der Vorstand aus zwölf Mitgliedern; die
Erweiterung ist unverzüglich vorzunehmen.
2. Die zusätzlich zu berufenden Mitglieder sollen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet haben.
3. Für die Berufung der zusätzlichen Mitglieder gelten die §§ 192, 195, 196 und 197 dieses Gesetzes
entsprechend. Vorschlagsberechtigt für die zusätzlichen Vertreter der öffentlichen Körperschaften in den
Organen sind
a) für den Verwaltungsrat
aa) die Bundesregierung und die Spitzenvereinigung der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften
für je ein Mitglied
bb) der Bundesrat für zwei Mitglieder
b) für den Vorstand der Bundesrat.
4. Kommt während der laufenden Amtsperiode im Vorstand wegen Stimmengleichheit eine Entscheidung nicht
zustande, so entscheidet der Verwaltungsrat.
(27) Die Beiräte bei den Arbeitsämtern nehmen ihre beratenden Aufgaben im Sinne des § 190 des Arbeitsförde-
rungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 36 S. 403) bis zur Bildung von Verwaltungsausschüssen weiterhin
wahr. Bis zur Bildung von Verwaltungsausschüssen bei den Landesarbeitsämtern in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet nimmt der Beirat der Zentralen Arbeitsverwaltung seine bisherigen Auf-
gaben weiter wahr.
(28) Die Amtsperiode der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern
endet am 31. März 1992.
(29) § 241 b in der bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts geltenden Fassung ist für Zeiten vor dem
Wirksamwerden des Beitritts weiterhin anzuwenden.
1036 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
§249d
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet gilt dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben:
1. § 34 Abs. 4 gilt nicht für berufliche Bildungsmaßnahmen, die an Fachhochschulen, Hochschulen oder
ähnlichen Bildungsstätten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet stattfinden und bis
zum 31. Dezember 1992 begonnen haben. Der Teilnehmer an einer Maßnahme nach Satz 1 wird nicht
gefördert, wenn er innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Beitritt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte.
2. § 40 Abs. 1 b ist erst für Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen, die nach dem 30. Juni 1992 beginnen.
Vom 1. Oktober 1992 gilt er ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1.
3. Die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme, die die Voraussetzungen des§ 41 Abs. 2 a des Arbeitsförde-
rungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 36 S. 403) erfüllt, wird bis zum Ende der Maßnahme weiter
gefördert.
4. Ein Antragsteller, dessen Teilnahme an der Bildungsmaßnahme notwendig ist, damit er bei drohender
Arbeitslosigkeit nicht arbeitslos wird, steht hinsichtlich der.Förderung seiner Teilnahme an der Bildungsmaß-
nahme dann einem Antragsteller, der die Voraussetzung des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllt, gleich, wenn er
innerhalb der letzten zwölf Monate mindestens sechs Monate seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte und bis zum 31. Dezember 1992 in die
Maßnahme eingetreten ist.
5. § 44 Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes findet auf Teilnehmer, die in eine nach dem Arbeitsförderungsge-
setz vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 36 S. 403) geförderte Bildungsmaßnahme eingetreten sind, keine
Anwendung.
6. Wer vor dem 1. Juli 1990 in eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung und Umschulung eingetreten ist und
Leistungen nach § 5 der Verordnung vom 8. Februar 1990 über die Umschulung von Bürgern zur Sicherung
einer Berufstätigkeit (GBI. 1 Nr. 11 S. 83) und nach § 3 der Durchführungsbestimmung zur Verordnung vom
16. März 1990 (GBI. 1Nr. 21 S. 192) beantragt hat, erhält für die Dauer der Maßnahme die Unterstützungslei-
stung als Unterhaltsgeld und die Maßnahmekosten in der bisher gewährten Höhe. Die Ausgleichszahlungen
übernimmt die Bundesanstalt für Arbeit.
7. Die Vorschriften der Produktiven Winterbauförderung(§§ n bis 82, 186a und 238) sind in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet mit Wirkung vom 1. April 1991 anzuwenden.
8. Schlechtwettergeld wird in Betrieben des Baugewerbes mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet bis zum 31. März 1992 auch gewährt, wenn diese die Voraussetzungen des § 83 Nr. 1
und 2 nicht erfüllen.
9. Die Bemessung des Schlechtwettergeldes für witterungsbedingte Arbeitsausfälle der Monate November und
Dezember 1990 erfolgt nach § 68 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 36 S. 403).
10. §§ 128, 134 Abs. 4 Satz 4 finden keine Anwendung bei Arbeitnehmern, die bis zum 31. Dezember 1992 aus
einem Betrieb, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelegen ist, entlassen worden
sind.
11. Ergänzend zu § 163 Abs. 2 gewährt die Bundesanstalt für Arbeit für die Schlechtwetterzeiten 1990/91 und
1991/92 Arbeitgebern mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Antrag einen
Zuschuß zu den Beitragsaufwendungen zur Krankenversicherung der Bezieher von Schlechtwettergeld. Der
Zuschuß beträgt für die Schlechtwetterzeit 1990/91 75 vom Hundert, für die Schlechtwetterzeit 1991/92
50 vom Hundert des auf das Arbeitsentgelt im Sinne des § 163 Abs. 1 entfallenden Betrages nach dem jeweils
geltenden Beitragssatz des Trägers der Krankenversicherung. Für die Antragstellung gilt die Ausschlußfrist
des § 88 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
12. Abweichend von § 166 Abs. 3 Satz 2 gewährt die Bundesanstalt für Arbeit für die Schlechtwetterzeit 1990/91
Arbeitgebern mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Antrag einen Zuschuß
in Höhe von 75 vom Hundert der Beitragsaufwendungen zur Rentenversicherung der Bezieher von Schlecht-
. wettergeld.
13. Für Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende oder als Gefangene beitragspflichtig sind (§ 168 Abs. 2
und 3 a, § 168 Abs. 2 und 3 a des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 - GBI. I Nr. 36 S. 403 -),
werden für Zeiten vor dem 1. Januar 1991 keine Beiträge erhoben.
14. In§ 171 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 tritt an die Stelle des Betrages von 610 Deutsche Mark ein Betrag, der
zu einem Siebtel der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden monatlichen
Bezugsgröße in demselben Verhältnis steht wie 610 Deutsche Mark zu einem Siebtel der in dem Gebiet, in
dem das Arbeitsförderungsgesetz schon vor dem Beitritt galt, geltenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, aufgerundet auf volle zehn Deutsche Mark.
15. Bei der Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 tritt an die Stelle der Beitragsbemes-
sungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten die Beitragsbemessungsgrenze des
Rentenrechts, das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1037
16. Bei der Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a tritt an die Stelle des durchschnittlichen Bruttoarbeitsent-
gelts aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ohne Auszubildende im
vorvergangenen Kalenderjahr die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende
Bezugsgröße der Sozialversicherung.
17. Die Umlagebeträge nach § 186 a sind ab 1. April 1991 von Arbeitgebern des Baugewerbes mit Sitz in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an das Landesarbeitsamt Berlin ausschließlich abzufüh-
ren, solange für sie eine Abführung der Beträge über die gemeinsame Einrichtung (§ 186 a Abs. 2 Satz 1)
nicht möglich ist;§ 186 a Abs. 2 Satz 3 findet insoweit keine Anwendung.
18. Bis zur Bildung von Landesarbeitsämtern übernimmt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet die Zentrale Arbeitsverwaltung die Aufgaben der Landesarbeitsämter.
19. § 233 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist bis zum Inkrafttreten der§§ 28 a bis 28 r des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
in folgender Fassung anzuwenden:
,,3. gegen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, ..
§249 e
(1) Die Bundesanstalt gewährt Arbeitnehmern, die in der Zeit vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts an bis
zum 31. Dezember 1991 nach Vollendung des 57. Lebensjahres aus einer die Beitragspflicht begründenden
Beschäftigung von mindestens 90 Kalendertagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
ausscheiden und in den letzten 90 Kalendertagen der Beschäftigung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
in diesem Gebiet hatten, ein Altersübergangsgeld nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2) Anspruch auf Altersübergangsgeld hat, wer
1. arbeitslos ist, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Altersübergangsgeld beantragt hat,
2. die in den§§ 101 bis 103 genannten Voraussetzungen allein deshalb nicht erfüllt, weil er nicht bereit ist, jede
zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf, sowie an zumutbaren beruflichen
Bildungsmaßnahmen teilzunehmen (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),
3. an dem Tag, an dem die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erstmals erfüllt sind,
a) bei Erfüllung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld diese Leistung für 832 Tage
beanspruchen könnte (§ 106) oder
b) aufgrund eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld mit einer Dauer von 832 Tagen Arbeitslosengeld nicht
länger als 78 Tage bezogen hat.
(3) Auf das Altersübergangsgeld sind die Vorschriften über das Arbeitslosengeld und für Empfänger dieser
Leistung mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
1. Die Dauer des Anspruchs beträgt 936 Tage. Sie mindert sich im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe b um die
Tage, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt worden ist.
2. Die Höhe des Anspruchs beträgt 65 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern
gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 112. Für Ansprüche, die vor dem 1. April
1991 entstehen, erhöht sich das Altersübergangsgeld für die ersten 312 Tage um 5 Prozentpunkte. § 112 a ist
hinsichtlich des Erhöhungsbetrages nicht anzuwenden.
3. Bei der Anwendung des§ 112 Abs. 11 tritt an die Stelle des 58. Lebensjahres das 57. Lebensjahr.
4. Die Bundesanstalt kann in der Anordnung nach § 103 Abs. 5 Regelungen treffen, die die Besonderheiten des
Altersübergangsgeldes berücksichtigen. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Regelung gelten für das Alters-
übergangsgeld die Regelungen entsprechend, die die Besonderheiten des § 105 c berücksichtigen.
(4) Das Arbeitsamt soll dem Berechtigten, der nach Unterrichtung über die Regelung des Satzes 278 Tage
Altersübergangsgeld bezogen hat und in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersruhe-
geld voraussichtlich erfüllt, auffordern, innerhalb eines Monats Altersruhegeld zu beantragen. Stellt der Berech-
tigte den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Altersübergangsgeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu dem
Tage, an dem der Berechtigte Altersruhegeld beantragt.
(5) Ist ein Anspruch auf Altersübergangsgeld entstanden, so gelten für den Anspruch auf Arbeitslosengeld die
Vorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. Die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der auf Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden
Beschäftigung vor der Entstehung des Anspruchs auf Altersübergangsgeld beruht, mindert sich um die Tage,
für die der Anspruch auf Altersübergangsgeld erfüllt worden ist.
2. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht in der Zeit, in der ein Anspruch auf Altersübergangsgeld nicht erschöpft
ist.
3. Hat der Berechtigte 78 Tage Altersübergangsgeld bezogen, so
a) erlischt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, der auf Zeiten vor Entstehung des Anspruchs auf Altersüber-
gangsgeld beruht,
1038 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
b) bleiben Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung vor der Entstehung des Anspruchs auf
Altersübergangsgeld bei der Anwendung der §§ 104 und 106 außer Betracht.
(6) Für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe steht das Altersübergangsgeld dem Arbeitslosengeld gleich.
(7) Ein Anspruch auf Altersübergangsgeld besteht nicht, wenn bei Antragstellung für die bisherige berufliche
Tätigkeit des Antragstellers in der Region ein deutlicher Mangel an Arbeitskräften besteht und der Antragsteller
eine solche Beschäftigung ausüben kann.
(8) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft die in Absatz 1 genannte Befristung durch Rechtsverordnung bis
zum 31. Dezember 1992 verlängern, wenn dies aus arbeitsmarktpolitischen Gründen geboten ist.
(9) Ist eine Arbeitnehmerin in der Zeit vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts an bis zum 31. Dezember 1990
aus einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung ausgeschieden, so tritt in den Absätzen 1 und 3 Nr. 3 an
die Stelle des 57. Lebensjahres das 55. Lebensjahr. In diesen Fällen beträgt die Dauer des Anspruchs auf
Altersübergangsgeld 1560 Tage.
(10) Mehraufwendungen, die der Bundesanstalt für Arbeit durch die Anspruchsdauer von mehr als 832 Tagen
entstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet."
2. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1068), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2406),
nach Artikel 1 § 19 wird eingefügt:
,,§20
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet gilt
1. § 12 Abs. 3 erst, wenn § 28 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Kraft tritt.
2. § 18 Abs. 2 Nr. 4 ist bis zum Inkrafttreten der §§ 28 a bis 28 r des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in folgender
Fassung anzuwenden:
,,4. Verstöße gegen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,"."
3. Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1982 (BGBI. 1
S. 109), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330),
nach § 2 a wird folgender § 2 b eingefügt:
,,§2b
Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet ist § 2 a Abs. 2 Nr. 4 bis zum Inkrafttreten der §§ 28 a
bis 28 r des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in folgender Fassung anzuwenden:
,,4. Verstöße gegen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,"."
4. Altersteilzeitgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2343, 2348), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2398),
a) In § 2 Abs.1 Nr. 3 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 249 c Abs. 8 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet entsprechend."
b) Nach § 13 wird eingefügt:
,,§ 13 a
Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) An die Stelle der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b vorgesehenen Beiträge zur Höherversicherung treten für
Arbeitnehmer aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Pflichtbeiträge zur Sozialversiche-
rung.
(2) Für Betriebe, die ihren Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet haben, ist bei der
Berechnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Beginn der Altersteilzeitarbeit des
Arbeitnehmers maßgebend.
(3) An die Stelle der in § 1O Abs. 1 vorgesehenen Leistung treten die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet vorgesehenen vergleichbaren Leistungen."
5. Heimkehrergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 84-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477),
§§ 2 und 3 werden aufgehoben.
Nr. 35 - ·Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1039
6. Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1421, 1550), zuletzt
geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ),
a) In§ 5 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort "Bundesbahn" die Worte „und die Deutsche Bundespost" eingefügt.
b) In § 11 Abs. 2 wird die Zahl „ 150" durch die Zahl "200" ersetzt.
c) In § 35 Abs. 2 werden die Zahl „33" durch die Zahl „38" und die Zahl „ 11" durch die Zahl „ 16" ersetzt.
d) In § 41 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „das Post- und Fernmeldewesen" durch die Worte „Post und
Telekommunikation" ersetzt.
e) Dem§ 54 wird folgender Absatz 4 angefügt:
.,(4) Die Betreuung und Förderung nichtwerkstattfähiger Behinderter kann in Einrichtungen und Gruppen durch-
geführt werden, die der \'.\ferkstatt angegliedert sind."
f) In § 59 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„das gleiche gilt für Schwerbehinderte, die diese Voraussetzungen am 1. Oktober 1979 nur deshalb nicht erfüllt
haben, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten."
7. Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1929), zuletzt geändert durch Verordnung vom
20. Dezember 1988 (BGBI. I S. 2598),
nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:
,,§ 13a
Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Bis zum 31. Dezember 1991 steht bei Anwendung des § 11 die Invalidenrente, die Bergmannsinvalidenrente und die
Bergmannsrente im Sinne des Rentenrechts, das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt,
der Rente wegen Berufsunfähigkeit gleich."
8. Arbeitserlaubnisverordnung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 89),
nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:
.,§ 15 a
Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) In den Fällen des§ 1 Abs. 2, des§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 und 5, des§ 4 Abs. 1 und 2 werden auch Zeiten des
Aufenthalts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet berücksichtigt.
(2) Im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird auch der Abschluß einer vergleichbaren Schul- und Berufsausbildung in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet berücksichtigt.
(3) Eine Arbeitserlaubnis, die freien Zugang zum Arbeitsmarkt einräumt, gilt mit der Ausnahme der Fälle des§ 2
Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie des Abs. 6 bis zum 31. Dezember 1992 nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet, sofern der Ausländer in diesem Gebiet
1. bei Inkrafttreten des Einigungsvertrags keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2. eine unselbständige Tätigkeit von weniger als fünf Jahren ausgeübt hat."
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1421, 1550), zuletzt
geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ),
mit folgenden Maßgaben:
a) § 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
aa) Bei Anwendung des Absatzes 1 gelten Anerkennungen als Beschädigte nach der Anordnung über die
Anerkennung als Beschädigte und Ausgabe von Beschädigtenausweisen vom 10. Juni 1971 (GBl.11 Nr. 56
S. 493) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 18. Juli 1979 - Umtausch von Beschädigtenausweisen -
(GBI. 1Nr. 33 S. 315) bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum 31. Dezember 1993, als Feststellun-
gen über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung von 30 bei Ausweisstufe 1, 50 bei
Ausweisstufe II, 80 bei Ausweisstufe III und 100 bei Ausweisstufe IV im Sinne des§ 4 Abs. 1, solange die
Voraussetzungen der Anerkennung fortbestehen.
bb) Schwer- und Schwerstbeschädigtenausweise, die gemäß der Anordnung Ober die Anerkennung als Beschä-
digte und Ausgabe von Beschädigtenausweisen vom 10. Juni 1971 in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet ausgegeben worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum
31. Dezember 1993, als Ausweise ü~r die Eigenschaft als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinde-
rung von 50 bei Ausweisstufe 11, 80 bei Ausweisstufe III und 100 bei Ausweisstufe IV im Sinne des § 4 Abs. 5.
1040 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
cc) Bis zur Errichtung der in § 4 Abs. 1 genannten Behörden sind für den Erlaß von Verwaltungsakten nach § 4
die in den Kreisen, kreisfreien Städten und Stadtbezirken bestimmten Behörden zuständig.
b) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbe-
hinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz- SchwbG) vom 21. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 35
S. 381) entstandene Verpflichtungen zur Zahlung von Ausgleichsabgabe für in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum
Beitritt unbesetzte Pflichtplätze bleiben bestehen.
c) § 24 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
aa) Die erstmaligen Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen in der Zeit bis 30. November 1990 sind nach den
Grundsätzen des vereinfachten Wahlverfahrens durchzuführen. Maßnahmen, die zur Vorbereitung oder
Durchführung dieser Wahlen vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtswirksam getroffen worden sind,
bleiben unberührt. Ab dem 1. Oktober 1990 gewählte Schwerbehindertenvertretungen, die beim Wirksam-
werden des Beitritts im Amt sind, verbleiben bis zur nächsten regelmäßigen Wahl im Amt.
bb) Bei der Anwendung des Absatzes 8 Satz 5 tritt bis zur Errichtung der Widerspruchsausschüsse bei den
Hauptfürsorgestellen an die Stelle des Widerspruchsausschusses die Versammlung der Schwerbehinderten,
die mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen das Erlöschen des Amtes eines Vertrauensmannes oder
einer Vertrauensfrau wegen gröblicher Verletzung ihrer Pflichten beschließen kann.
d) Bis zur Errichtung der Hauptfürsorgestellen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nehmen die
Arbeitsämter die Aufgaben und Befugnisse, die den Hauptfürsorgestellen in§ 31 Abs. 1 zugewiesen sind, wahr.
e) Ergänzend zu § 46 dürfen Schwerbehinderte in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum
31. Dezember 1992 nur unter Berücksichtigung von Art und Schwere ihrer Behinderung zur Nachtarbeit herange-
zogen werden. Nachtarbeit ist für Schwerbehinderte nicht zulässig, wenn ärztlich festgestellt wird, daß sie diese
auf Grund ihrer Behinderung nicht leisten können.
f) Wertmarken im Sinne des § 59 werden
aa) bis zum 31. März 1991 gegen Entrichtung von 30 Deutsche Mark für ein Jahr und von 15 Deutsche Mark für
ein halbes Jahr ausgegeben; im Falle der Rückgabe wird ein Betrag von 2,50 Deutsche Mark pro Monat
erstattet, sofern der zu erstattende Betrag 7 ,50 Deutsche Mark nicht unterschreitet;
bb) bis zum 31. Dezember 1992 gegen Entrichtung von 60 Deutsche Mark für ein Jahr und von 30 Deutsche Mark·
für ein halbes Jahr ausgegeben; im Falle der Rückgabe wird ein Betrag von 5 Deutsche Mark pro Monat
erstattet, sofern der zu erstattende Betrag 15 Deutsche Mark nicht unterschreitet.
g) § 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit§ 61 Abs. 1 Nr. 5 gilt für die Deutsche Reichsbahn mit Wirkung vom
1. Juli 1991.
h) Die Vorauszahlungspflicht nach§ 64 entsteht erstmals, wenn eine Festsetzung der Erstattung der Fahrgeldaus-
fälle für ein Jahr vorausgegangen ist.
i) § 65 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung im Straßenpersonennahver-
kehr, soweit die Treuhandanstalt erstattungsberechtigter Unternehmer ist. Diese Aufwendungen werden von den
in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern und dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz
bisher nicht galt, getragen.
k) Soweit im Schwerbehindertengesetz auf Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes Bezug genommen
ist, finden diese Anwendung, soweit nicht das Gesetz zur sinngemäßen Anwendung des Bundespersonalvertre-
tungsgesetzes vom 22. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 52 S. 1014) Abweichendes bestimmt.
1) Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes, die die Deutsche Bundesbahn betreffen, sind auf
die Deutsche Reichsbahn entsprechend anwendbar.
2. Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1365),
mit folgender Maßgabe:
Die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden, nach dem 1. Juli 1990 vorläufig anerkannten
Werkstätten gelten als Werkstätten im Aufbau im Sinne des § 17 Abs. 3 dieser Verordnung.
3. Förderungssätze-Verordnung vom 16. Juli 1973 (BGBI. 1S. 841 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezem-
ber 1983 (BGBI. I S. 1661),
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung ist ab 1. April 1991 anzuwenden.
4. Wintergeld-Verordnung vom 24. Mai 1978 (BGBI. I S. 646),
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung ist ab 1. April 1991 anzuwenden.
5. Winterbau-Umlage-Verordnung vom 13. Juli 1972 (BGBI. I S. 1201), zuletzt geändert durch Verordnung vom
3. November 1986 (BGBI. 1 S. 1728),
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung ist ab 1. April 1991 anzuwenden.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1041
6. Gefangenen-Beitragsverordnung vom 14. März 1977 (BGBI. 1 S. 448),
mit folgender Maßgabe:
Als jährliche Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitrag zur Bundesanstalt für Arbeit sind 90 vom Hundert der
Bezugsgröße der Sozialversicherung zugrunde zu legen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gilt.
7. Für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet gelten folgende Anordnungen des Verwaltungsrates der
Bundesanstalt für Arbeit mit folgenden Maßgaben als Anordnungen im Sinne des § 191 Abs. 3 des Arbeitsförderungs-
gesetzes:
a) Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung
in der Bauwirtschaft (Winterbau-Anordnung) vom 4. Juli 1972 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit
1972 S. 511), zuletzt geändert durch die Änderungsanordnung vom 6. Juli 1988 (Amtliche Nachrichten der
Bundesanstalt für Arbeit 1988 S. 1367),
die §§ 1 bis 13 sind ab 1. April 1991 anzuwenden.
b) Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter
(AReha) vom 31. Juli 1975, zuletzt geändert durch die 15. Änderungsanordnung vom 6. Juli 1990,
diese Anordnung ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
aa) In § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 werden ersetzt
aaa) in Buchstabe a die Zahl „450" durch die Zahl „300" und die Zahl „710" durch die Zahl „455",
bbb) in Buchstabenbund c jeweils die Zahl „150" durch die Zahl „135",
ccc) in Buchstabe d die Zahl „710" durch die Zahl „465" und die Zahl „750" durch die Zahl „495",
ddd) in Buchstabe e die Zahl „335" durch die Zahl „290" und die Zahl „375" durch die Zahl „330".
bb) In§ 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Zahl „340" durch die Zahl „290", die Zahl „555" durch die Zahl „360"
und die Zahl „250" durch die Zahl „21 0" ersetzt.
cc) In § 24 Abs. 4 werden die Zahl „ 71 0" durch die Zahl „465", die Zahl „450" durch die Zahl „300", die Zahl „555"
durch die Zahl „360" und die Zahl „340" durch die Zahl „290" ersetzt.
dd) In § 24 Abs. 5 werden die Zahl „90" durch die Zahl „ 75" und die Zahl „ 11 0" durch die Zahl „95" ersetzt.
ee) In§ 27 Abs. 2 werden die Zahl „4400" durch die Zahl „3200" und die Zahl „2750" durch die Zahl „2000"
ersetzt.
ff) In § 33 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl „495" durch die Zahl „300" ersetzt.
gg) In § 44 Abs. 2 werden die Zahl „400" durch die Zahl „300" und die Zahl „500" durch die Zahl „400" ersetzt.
hh) In § 44 Abs. 4 wird die Zahl „ 1000" durch die Zahl „800" ersetzt.
ii) In § 50 Abs. 1 werden die Zahl „ 10 000" durch die Zahl „8 000" und die Zahl „20 000" durch die Zahl „ 16 000"
ersetzt.
kk) Das Ausbildungsgeld nach § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d wird in Härtefällen jeweils zuzüglich eines
Betrags bis zu 50 DM monatlich für Kosten der Unterkunft gewährt, wenn diese 40 DM monatlich übersteigen.
II) Die Höhe der Trennungsbeihilfe nach § 43 Abs. 2 richtet sich nach folgender Tabelle:
Bruttoarbeitsentgelt Trennungsbeihilfe in DM
bis einschließlich DM 1. Jahr 2. Jahr
wöch. 4wöch. monatl. wöch. tägl. wöch. tägl.
210 840 910 161 23 80,50 11,50
270 1080 1170 147 21 73,50 10,50
330 1320 1430 133 19 66,50 9,50
390 1560 1690 119 17 59,50 8,50
450 1800 1950 105 15 52,50 7,50
510 2040 2210 91 13 45,50 6,50
Sachgebiet F: Sozialversicherung {Allgemeine· Vorschriften)
Abschnitt 1
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom
22. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1846), zuletzt geändert gemäß Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
(BGBI. 1 S. 2261; 1990 S. 1337),
1042 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
2. Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialisti-
schen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1846),
3. Sachbezugsverordnung 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1642),
zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2177).
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt ergänzt:
1. Zur Abwicklung des Trägers der Sozialversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gelten die
folgenden besonderen Bestimmungen:
§1
(1) Der Träger der Sozialversicherung wird zum 1. Januar 1991 in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts
umgewandelt; sie führt den Namen "Überteitungsanstalt Sozialversicherung".
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestellt im Benehmen mit den Spitzenverbänden der Träger der
Krankenversicherung, der Rentenversicherung und der Unfallversicherung den Geschäftsführer und den stellvertre-
tenden Geschäftsführer. Bei der Überleitungsanstalt werden Widerspruchsausschüsse gebildet, deren Mitglieder zu
gleichen Teilen aus Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehen. Sie werden auf Vorschlag der im§ 48
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinigungen vom Geschäftsführer
ernannt. Bei der Anwendung dieses Absatzes sollen bisherige Funktionsträger berücksichtigt werden.
(3) Das Bundesversicherungsamt führt die Aufsicht über die Überleitungsanstalt.
§2
(1) Die Überleitungsanstalt erfüllt die Aufgaben der Rentenversicherung und der Unfallversicherung längstens bis
zum 31. Dezember 1991 im Namen und im Auftrag der Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung,
soweit diese ihre Aufgaben noch nicht wahrzunehmen haben. Die Träger der Rentenversicherung und die Träger der
Unfallversicherung können unter Beachtung von Artikel 30 Abs. 4 des Vertrages im Einvernehmen mit den anderen
Trägem des gleichen Versicherungszweiges und deren Aufsichtsbehörden weitere Aufgaben übernehmen; eines
Einvernehmens bedarf es nicht, soweit die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der übrigen Träger nicht
berührt wird.
Die §§ 89 und 91 Abs. 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Die Aufteilung der
Verwaltungskosten und Auslagen auf die drei Zweige der Sozialversicherung erfolgt im Verhältnis der Höhe der
jeweiligen Ausgaben; die Aufteilung auf die einzelnen Träger wird von den Spitzenverbänden des jeweiligen Zweiges
der Sozialversicherung geregelt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 erhält die Überleitungsanstalt von den
zuständigen Trägem der Rentenversicherung und der Unfallversicherung rechtzeitig monatlich Vorschüsse, soweit
die ihr zufließenden Einnahmen nicht ausreichen, die laufenden Ausgaben zu decken. Das Bundesversicherungsamt
setzt die Vorschüsse fest. Für die Höhe der Vorschüsse der Unfallversicherung gilt der Aufteilungsmaßstab in Anla-
ge I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe e (2) des Vertrages entsprechend.
(2) Zu den Aufgaben der Überleitungsanstalt gehört auch die Durchführung der Geschäfte, die den Bereich des mit
31. Dezember 1990 aufgelösten Versicherungszweiges "Krankenversicherung" des Trägers der Sozialversicherung
betreffen. Sie umfassen die Einziehung der Forderungen und die Erfüllung der Verpflichtungen.
§3
(1) Das Vermögen des Trägers der Sozialversicherung geht auf die Sozialversicherungsträger über, deren Zuständig-
keit für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet besteht. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Bis zur
Aufteilung des Vennögens nach Maßgabe des in Satz 2 genannten Gesetzes sind Verfügungen nur mit Zustimmung
des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zulässig; dies gilt nicht, soweit es sich um die Verfügung über
liquide Mittel zur Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten handelt.
(2) Die Träger der Sozialversicherung, deren Zuständigkeit für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet
besteht, sind hinsichtlich des Vermögens Rechtsnachfolger der entsprechenden am 8. Mai 1945 dort zuständig
gewesenen Sozialversicherungsträger.
§4
(1) Die Überleitungsanstalt tritt in die Arbeitsverhältnisse ein, die im Zeitpunkt der Umwandlung zwischen dem Träger
der Sozialversicherung und seinen Arbeitnehmern bestehen.
(2) Den Beschäftigten der Überleitungsanstalt ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses von den Trägem, deren
Zuständigkeit in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet besteht, bis spätestens zum 31. Dezember 1991
anzubieten, es sei denn, eine solche Fortsetzung wäre für die Träger deshalb unzumutbar, weil beim Arbeitnehmer
die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach Anlage I Kapitel XIX Sach-
gebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 des Vertrages vorliegen.
(3) Die Anbietungspflicht nach Absatz 2 obliegt für die Beschäftigten, die im Bereich der Krankenversicherung der
Überteitungsanstalt tätig sind, den Krankenkassen, für die im Bereich der Rentenversicherung Beschäftigten den
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1043
Rentenversicherungsträgern und für die im Bereich der Unfallversicherung Beschäftigten den Unfallversicherungs-
trägern. Die Aufschlüsselung der anzubietenden Stellen in den einzelnen Versicherungszweigen erfolgt aufgrund von
Vereinbarungen der jeweiligen Versicherungsträger unter Beteiligung ihrer Spitzenverbände. Hierbei sind die
berechtigten Interessen der Beschäftigten zu berücksichtigen.
(4) Der Überleitungsanstalt wird für Geschäfte ihrer Auflösung nach Erledigung der Aufgaben nach§ 2 Abs. 1 von den
Trägem der Rentenversicherung und der Unfallversicherung Personal in ausreichendem Umfang zur Verfügung
gestellt.
2. Vom 1. Januar 1991 an gilt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet folgende Regelung über das
Meldeverfahren zur Sozialversicherung:
§1
Allgemeines
Beschäftigte, für die Beiträge oder Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung oder nach
dem Arbeit~förderungsgesetz zu entrichten sind, sind bei der Krankenkasse, die den Gesamtsozialversicherungsbei-
trag einzieht, an- und abzumelden. Bei einem Wechsel der Krankenkassenzuständigkeit hat der Arbeitgeber den
Beschäftigten bei der bisher zuständigen Krankenkasse abzumelden und bei der nun zuständigen Krankenkasse
anzumelden. Die Anmeldung hat innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn der Beschäftigung, die Abmeldung
innerhalb von sechs Wochen nach deren Ende zu erfolgen. Die Meldungen sind auf den Vordrucken des dem
Beschäftigten von dem Träger der Rentenversicherung übersandten Versicherungsnachweisheftes (SVN-Heft) zu
erstatten. Der Beschäftigte hat zu diesem Zweck dem Arbeitgeber das SVN-Heft auszuhändigen. Ist der Beschäftigte
nicht im Besitz eines SVN-Heftes, sind die Meldungen auf entsprechenden Ersatzvordrucken zu erstatten. Die
Ersatzvordrucke sind den Krankenkassen von der Datenstelle im Auftrag aller Träger der Rentenversicherung zur
Verfügung zu stellen.
§'2
Ausfüllen der Vordrucke
Auf dem Vordruck sind bei einer Meldung folgende Felder immer wie folgt auszufüllen:
1. ,,Bei Anmeldung: Anschrift, bei Abmeldung/Jahresmeldung: Anschriftenänderung".
Die Anschrift des Beschäftigten im Zeitpunkt der Meldung.
2. ,,Verheiratet: ja".
Bejahendenfalls ist ein „X" einzutragen.
3. ,,Rentner od. Rentenantragssteller: ja".
Es ist ein „X" einzutragen, wenn eine Rente aus der Rentenversicherung bezogen wird oder beantragt ist.
4. ,,Mehrfachbeschäftigter: ja".
Es ist ein „X" einzutragen, wenn der Beschäftigte bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist.
5. ,,Angaben zur Tätigkeit".
Es ist in das Feld „A" die Zahl 999 und in das Feld „B" die Zahl 99 einzutragen.
6. ,,Betriebsnummer".
Es ist die Nummer einzutragen, die dem Arbeitgeber für den Betrieb, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird,
vom Arbeitsamt zugeteilt ist. Ist eine Nummer noch nicht zugeteilt, ist sie bei dem für den Betrieb zuständigen
Arbeitsamt unverzüglich zu beantragen; der Arbeitgeber hat die für die Zuteilung der Betriebsnummer erforderli-
chen Auskünfte zu erteilen.
7. ,,Beitragsgruppe(n) (siehe Rücks.) KV, RV, BA".
Die Beitragsgruppen sind in der Weise zu verschlüsseln, daß für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge:
Krankenversicherung, Rentenversicherung und Bundesanstalt für Arbeit die jeweilige in Betracht kommende
Ziffer anzugeben ist.
Krankenversicherung
kein Beitrag 0
allgemeiner Beitrag 1
erhöhter Beitrag 2
ermäßigter Beitrag 3
Beitrag zur landwirtschaftlichen KV 4
halber Beitrag 5
Rentenversicherung
kein Beitrag 0
voller Beitrag zur ArV 1
voller Beitrag zur AnV 2
halber Beitrag zur ArV 3
halber Beitrag zur AnV 4
1044 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Beitrag zur BA
Kein Beitrag 0
Beitrag 1
halber Beitrag 2
8. "Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle)".
Es sind der Name und gegebenenfalls die zuständige Geschäftsstelle der Krankenkasse ejnzutragen.
9. "Name und Anschrift des Arbeitgebers (Firmenstempel)".
Anstelle der vollständigen Bezeichnung kann auch eine verkürzte verständliche Bezeichnung der Firma und
deren Anschrift eingetragen werden.
10. Bei einer Anmeldung ist zusätzlich folgendes Feld auszufüllen:
,,Beginn der Beschäftigung".
Es ist das Datum des Beginns der Beschäftigung einzutragen. Tag und Monat sind mit jeweils zwei Ziffern, das
Jahr mit seinen letzten beiden Ziffern anzugeben; ist der Tag oder Monat nur mit einer der Ziffern eins bis neun
anzugeben, ist vor diese Ziffer eine Null zu setzen.
11. Bei ejner Abmeldung sind zusätzlich folgende Felder auszufüllen:
,,Beschäftigt gegen Entgelt".
Es ist in die Felder „bis Tag Monat im Jahr" das Ende der Beschäftigung einzutragen. Tag und Monat sind mit
jeweils zwei Ziffern, das Jahr mit seinen letzten beiden Ziffern anzugeben; ist der Tag oder Monat nur mit einer
der Ziffern eins bis neun anzugeben, ist vor diese Ziffer eine Null zu setzen.
§3
Besonderheiten
Bei einer Anmeldung auf einem Ersatzvordruck gilt§ 2 mit folgenden Besonderheiten:
1. ,,Name, Vorname (Rufname)".
In der ersten Schreibzeile sind zuerst der Familienname und dann der Vorname (Rufname) einzutragen; sie sind
durch ein Komma zu trennen.
2. ,,Geburtsdatum".
Das Geburtsdatum ist in der ersten Schreibzeile rechts in der Reihenfolge Tag, Monat und Jahr anzugeben. Tag
und Monat sind mit jeweils zwei Ziffern, das Jahr mit seinen letzten beiden Ziffern anzugeben; ist der Tag oder
Monat nur mit einer der Ziffern eins bis neun anzugeben, ist vor diese Ziffer eine Null zu setzen.
3. ,, Versicherungsnummer".
Einzutragen ist die von dem Träger der Rentenversicherung für den Beschäftigten vergebene Versicherungsnum-
mer, soweit bekannt.
4. ,,Staatsangehörigkeit".
Einzutragen ist der vom Statistischen Bundesamt festgelegte Schlüssel.
Wenn keine deutsche Versicherungsnummer angegeben werden kann, sind für die Vergabe der Versicherungsnum-
mer außerdem einzutragen:
5. ,,Staatsangehörigkeit".
Die Staatsangehörigkeit des Beschäftigten in Worten.
6. ,,Geburtsort".
Geburtsort des Beschäftigten.
7. ,,Geburtsname".
Ein Geburtsname ist nur einzutragen, wenn dieser von dem als Ehename geführten Familiennamen abweicht.
8. ,,Geschlecht".
In das zutreffende Feld ist ein „X" einzutragen.
9. ,,Art der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung".
In das zutreffende Feld ist ein „X" einzutragen.
Die Angaben zur Person des Beschäftigten sollen amtlichen Unterlagen entnommen werden.
§4
Abmeldung auf Ersatzvordruck
Bei einer Abmeldung auf einem Ersatzvordruck gelten die §§ 2 und 3; kann die Versicherungsnummer nicht
angegeben werden, ist die Meldung ohne diese Angabe zu erstatten.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1045
§5
Abgabe der Meldung durch den Arbeitgeber
(1) Die Vordrucke sollen mit Schreibmaschine ausgefüllt werden. Die einzutragenden Zeichen sollen vollständig und
auch auf den Durchschriften gut lesbar sein.
(2) Die Erstschrift der Meldungen ist von dem Arbeitgeber der zuständigen Krankenkasse zu übersenden. Die erste
Durchschrift ist dem Beschäftigten auszuhändigen; die zweite Durchschrift ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen.
§6
Besonderheiten bei Bundesknappschaft und See-Krankenkasse
Die Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse können Abweichungen von der Form der Meldungen und deren
Ausfüllung bestimmen. Für Beschäftigte, für die die See-Krankenkasse zuständig ist, sind auch Angaben über
Berufsgruppe, Fahrzeuggruppe und Patent entsprechend dem Schlüsselverzeichnis der See-Krankenkasse zu
machen; die Frist für die Anmeldung beträgt einen Monat. Die Bundesknappschaft bestimmt die Fristen für die An-
und Abmeldungen selbst. Bei Meldungen bei der Bundesknappschaft ist als Betriebsnummer die im grundsätzlichen
Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Arbeit von der Bundesknappschaft vergebene Arbeitgebernummer einzu-
tragen. Bei Meldungen bei der See-Krankenkasse ist als Betriebsnummer die im grundsätzlichen Einvernehmen mit
der Bundesanstalt für Arbeit von der See-Berufsgenossenschaft vergebene Arbeitgebernummer einzutragen.
§7
Bestandsmeldung
Der Arbeitgeber hat jeden Beschäftigten, für den Beiträge oder Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- oder
Rentenversicherung oder nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu entrichten sind, bei der zuständigen Krankenkasse
innerhalb eines Monats ab Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkasse anzumelden (Bestandsmel-
dung). § 1 Satz 4 bis 6 gilt. Die Bestandsmeldungen kann der Arbeitgeber auch in Form einer Liste erstatten. Die Liste
hat für den Beschäftigten folgende Angaben zu enthalten:
1. die Versicherungsnummer,
2. den Vor- und Familiennamen,
3. das Geburtsdatum,
4. die Anschrift,
5. den Beginn der Beschäftigung,
6. die Beitragsgruppen.
Sollte die Versicherungsnummer nicht bekannt sein, sind zusätzlich die Daten für die Vergabe der Versicherungs-
nummer aufzunehmen. § 3 Nr. 5 bis 9 gilt. Die Krankenkasse kann für die Angaben auf der Liste eine Form be-
stimmen.
§8
Kontrollmeldung durch Entleiher
(1) Leiharbeitnehmer sind innerhalb von zwei Wochen von dem Entleiher der Krankenkasse, die für den Gesamt-
sozialversicherungsbeitragseinzug zuständig ist, zu melden. Sind für den Leiharbeitnehmer keine Beiträge oder
Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung oder nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu
entrichten, ist die Meldung an die Krankenkasse zu erstatten, die bei Versicherungspflicht in der Krankenversicherung
zuständig wäre, wenn er zu dem Entleiher in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stünde. Die
Krankenkasse hat eine Durchschrift der Meldung an das für den Betriebssitz des Verleihers örtlich zuständige
Arbeitsamt zu senden. Die erforderlichen Vordrucke hat der Entleiher bei der Krankenkasse anzufordern. Die
Bundesanstalt für Arbeit stellt den Krankenkassen die Vordrucke für die Meldung von Leiharbeitnehmern zur
Verfügung.
§9
Aufgaben der Träger der Krankenversicherung
(1) Die Krankenkassen haben an Hand der Meldungen eine Mitgliederbestandsdatei zu führen und zu prüfen, ob die
erforderlichen Angaben vollständig und richtig gemacht worden sind.
(2) Bei allen Anmeldungen ohne Versicherungsnummer ist festzustellen, ob die Versicherungsnummer in der
Mitgliederbestandsdatei ermittelt werden kann. Kann die Versicherungsnummer nicht ermittelt werden, sind die Daten
zur Vergabe einer Versicherungsnummer unverzüglich an die Datenstelle in Würzburg oder die Bundesversiche-
rungsanstalt für Angestellte zu übermitteln. Diese veranlaßt die Vergabe einer Versicherungsnummer oder die
Ausstellung eines SVN-Heftes. Die Versicherungsnummer ist der Krankenkasse mitzuteilen.
b
1046 Bur.-.~sgesetzblatt Jahrgang 1990, Teil II
(3) Die Krankenkassen haben alle eingehenden Meldungen an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. Für die
Aufbereitung, Sicherung und Weiterleitung der Daten gelten die entsprechenden Vorschriften der Zweiten Daten-
erfassungs-Verordnung und der zweiten Datenübermittlungs-Verordnung sinngemäß.
§10
Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Geltungsdauer der §§ 1 bis 9 zu befristen.
§ 11
Übergangsregelung
Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach den beim
Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23. Dezember 1976 (BGBI. 1
S. 3845), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582),
mit folgenden Maßgaben:
a) Artikel 1§§ 4 und 5 gilt auch entsprechend im Verhältnis der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder
sowie des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zu den übrigen Ländern, solange
unterschiedliche Bezugsgrößen in der Sozialversicherung bestehen.
b) Artikel 1§ 17 Abs. 1 Nr. 3 ist von dem Wirksamwerden des Beitritts an anzuwenden; der Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das Kalenderjahr 1991 den Wert der Sachbezüge in dem in Arti-
kel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach dem dortigen tatsächlichen Verkehrswert zu bestimmen.
c) Die Bezugsgröße (Artikel 1§ 18) beträgt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet 1400 DM monatlich.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates diesen Betrag unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsentgelte in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet fortzuschreiben. Bei der Bestimmung der Bezugsgröße in den übrigen Ländern
werden die Versicherten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3
sind mit dem Wirksamwerden des Beitritts anzuwenden.
d) Artikel 1 §§ 18 a bis 18 e ist ab 1. Januar 1992 anzuwenden.
e) Artikel 1 §§ 28 a bis 28 r gilt ab der Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen. Bis zur
Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen bleiben die Finanzämter weiterhin für den Beitrags-
einzug und die Weiterleitung zuständig. Sie haben die Rechte und Pflichten der Einzugsstellen. Der Einzug
umfaßt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zuzüglich des Beitrags zur Unfallversicherung. Die Krankenkas-
sen haben auch die Beiträge zur Unfallversicherung, einschließlich der Beiträge der Selbständigen, monatlich bis
zum Einzug des Beitrags durch die Unfallversicherungsträger einzuziehen und an die Überleitungsanstalt
weiterzuleiten.
Auf Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe e und Nr. 9 wird verwiesen.
f) Artikel 1 § 28 k Abs. 2 findet erst Anwendung, wenn er durch Rechtsverordnung in Kraft gesetzt wird. Der
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates den Zeitpunkt des lnkrafttretens zu bestimmen.
g) Bei neu errichteten Versicherungsträgern wird die Wahl zur Vertreterversammlung für die laufende Amtsperiode
ohne Wahlhandlung durchgeführt. Werden aus einer Gruppe mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht und in
ihnen insgesamt mehr Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, beruft die Aufsichtsbehörde die
Mitglieder der Vertreterversammlung nach Anhörung der Listenvertreter. Die Aufsichtsbehörde hat die Sitze
anteilsmäßig, jedoch unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen. Artikel 1 §§ 48 a bis 48 c
findet keine Anwendung.
h) Bei Versicherungsträgern, deren Zuständigkeit auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet erstreckt wird,
werden die Selbstverwaltungsorgane für die laufende Amtsperiode durch die Hinzuwahl weiterer Organmitglieder
entsprechend der Zunahme der Zahl der zur Gruppe der Versicherten gehörenden Personen, jedoch höchstens
um die Anzahl der bereits vorhandenen Organmitglieder, ergänzt; Artikel 1§ 43 Abs. 1 findet keine Anwendung.
Die Aufsichtsbehörde bestimmt·die Anzahl der weiteren Organmitglieder nach Anhörung des Versicherungsträ-
gers. Für die Wahl der weiteren Mitglieder der Vertreterversammlung gelten § 128 der Wahlordnung für die
Sozialversicherung und Buchstabe g) entsprechend. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden nach
Ergänzung der Vertreterversammlung von den hinzugewählten Mitgliedern der Vertreterversammlung gewählt.
Das Ergänzungsverfahren für die Vertreterversammlung ist bis zum 31. März 1991 abzuschließen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1047
i) Bei den achten allgemeinen Sozialversicherungswahlen brauchen die Voraussetzungen des Artikel 1 § 48 a
Abs. 4 Satz 1 bei Arbeitnehmervereinigungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet erst am 31. Juli
1991 vorzuliegen; in Artikel 1 § 48 b Abs. 1 tritt in diesen Fällen anstelle des 28. Februar der 31. August.
k) Artikel 1 §§ 87 bis 90 und § 94 tritt mit dem Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.
1) Artikel 1 § 107 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Zeit bis zum 31. Dezember 1991 die
Bundesanstalt für Arbeit nur die Erfüllung der Pflichten nach § 99 prüft.
m) Artikel 1 §§ 102 bis 105, § 108, § 110 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
n) Artikel II § 18 b tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
o) Soweit in den vorgenannten Buchstaben nichts anderes bestimmt ist, treten die Vorschriften des Sozialgesetz-
buches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - am 1. Januar 1991 in Kraft.
Soweit Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - nicht vor
dem 1. Januar 1991 in Kraft treten, kann bis zum 31. Dezember 1990 nach den am Tag des Wirksamwerdens des
Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Regeln verfahren werden.
2. Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 3. August 1981 (BGBI. 1 S. 809),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Verordnung ist von der Überleitungsanstalt nur anzuwenden, soweit es die Aufsichtsbehörde unter Berück-
sichtigung der technischen Ausstattung bestimmt.
b) Für neu errichtete Versicherungsträger in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet können die
Aufsichtsbehörden für eine bestimmte Zeit Befreiungen von der Anwendung der Verordnung anordnen.
c) Die Aufsichtsbehörden haben bei der Anwendung von Buchstaben a) und b) auf einheitliche und vergleichbare
Statistikergebnisse zu achten.
d) Diese Maßgaben gelten auch für allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich auf das Rechnungswesen und die
Statistik in der Sozialversicherung beziehen.
3. Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 3147),
mit folgender Maßgabe:
Die in Nummer 2 genannte Maßgabe gilt entsprechend.
4. Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 992),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Verordnung gilt ab der Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen.
b) Soweit der Arbeitgeber die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten nicht erfüllen kann, kann ihm von der
Einzugsstelle eine Frist bis spätestens zum 1. Januar 1992 eingeräumt werden.
5. Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705), zuletzt geändert durch Gesetz vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2606),
mit folgenden Maßgaben:
a) Das Künstlersozialversicherungsgesetz tritt, soweit in Buchstabe b) nichts Abweichendes bestimmt ist, am
1. Januar 1992 in Kraft.
Auf Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 Buchstabenbund c. Nr. 4 und 5 wird verwiesen.
b) Die§§ 23 bis 26, 27 Abs. 1, §§ 28 bis 33, 35, 36 a, 37, 38 bis 43, 46 und 47 treten am 1. Januar 1991 in Kraft. Die
für das Jahr 1991 zu zahlende Künstlersozialabgabe wird in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
gesondert nach den Vomhundertsätzen erhoben, die durch Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 5 für die übrigen
Länder bestimmt worden sind. Sie wird für die Beitragserstattung durch den in Artikel 35 Abs. 6 des Vertrages
genannten Kulturfonds verwendet.
c) Der in Artikel 35 Abs. 6 des Vertrages genannte Kulturfonds erstattet im Rahmen der ihm für diesen Zweck zur
Verfügung stehenden staatlichen Mittel sowie der Einnahmen aus der Künstlersozialabgabe nach Buchstabe b)
selbständigen Künstlern und Publizisten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet haben und deren Jahresarbeitseinkommen 24000 Deutsche Mark nicht übersteigt,
auf Antrag die von ihnen für das Jahr 1991 gezahlten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung bis zur
Hälfte.
d) Soweit das Künstlersozialversicherungsgesetz am 1. Januar 1992 in Kraft tritt, kann die Künstlersozialkasse
bereits im Jahre 1991 die Maßnahmen treffen, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind.
6. Verordnung über die Satzung der Künstlersozialkasse vom 13. August 1982 (BGBI I S. 1149),
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung ist ab dem 1. Januar 1991 anzuwenden.
1048 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
7. Verordnung zur Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 23. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 709),
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung ist ab dem 1. Januar 1991 anzuwenden.
8. Beitragszahlungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 990),
mit folgender Maßgabe:
Die in Nummer 4 Buchstabe a) genannte Maßgabe gilt entsprechend.
9. Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1642), zuletzt
geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2177),
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung ist ab dem 1. Januar 1991 anzuwenden.
10. Zweite Datenübermittlungs-Verordnung vom 29. Mai 1980 (BGBI. 1S. 616), zuletzt geändert durch Verordnung vom
5. Dezember 1989 (BGBI. 1 S 2110),
mit folgender Maßgabe:
Diese Verordnung ist ab dem 1 . Januar 1992 anzuwenden.
11. Zweite Datenerfassungs-Verordnung vom 29. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 593), zuletzt geändert durch Verordnung vom
5. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2117),
mit folgender Maßgabe:
Es gilt die in Nummer 1O genannte Maßgabe.
Sachgebiet G: Krankenversicherung - Gesundheitliche Versorgung
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:
1 . Sozialgesetzbuch (Fünftes Buch) - Gesetzliche Krankenversicherung - Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988 (BGBI. 1S. 24n), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 8 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354), wird
wie folgt ergänzt:
Nach § 307 wird angefügt:
"Zwölftes Kapitel
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
§308
Inkrafttreten; Geltungsbereich
(1) Dieses Buch tritt nach Maßgabe der Vorschriften dieses Kapitels in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Soweit in den
nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, kann in der Krankenversicherung in der Zeit bis zum
31. Dezember 1990 nach den beim Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
nannten Gebiet geltenden Regeln verfahren werden.
(2) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Versicherte, die einer Krankenkasse mit Sitz in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet angehören oder angehören würden, wenn sie nicht bei einer anderen sich über
den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckenden Krankenkasse versichert wären, auch dann, wenn für
sie Leistungen in dem Gebiet erbracht werden, in dem dieses Gesetzbuch schon vor dem Wirksamwerden des
Beitritts gegolten hat.
(3) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin nur insoweit, als sie ihre
Zuständigkeit mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstreckt.
Sie gilt insoweit als Kasse mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
§309
Versicherter Personenkreis
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist aus der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannte Gebiet maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze zu errechnen.
(2) Wer bis zum 31. Dezember 1990 in der gesetzlichen Krankenversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet pflichtversichert war und mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aus der Versicherungspflicht
ausscheidet, bleibt versichert, ohne daß es eines Antrags auf freiwillige Versicherung bedarf. Die Versicherung wird
als freiwillige Versicherung bis zum Wirksamwerden einer Austrittserklärung weitergeführt.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1049
§310
Leistungen
(1) Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2, § 41 bis zum 30. Juni 1991 sind keine
Zuzahlungen zu leisten. In der Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992 beträgt die Zuzahlung fünf Deutsche Mark
je Kalendertag.
(2) Soweit eine Behandlung nach § 29 bis· z"um 30. Juni 1991 durchgeführt wird, erstattet die Krankenkasse die vollen
Kosten. Für eine Behandlung, die zwischen dem 1. Juli 1991 und dem 30. Juni 1992 durchgeführt wird, erstattet die
Krankenkasse 90 vom Hundert, unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 für das zweite und jedes weitere
Kind 95 vom Hundert der Kosten.
(3) Die Krankenkasse erstattet dem Versicherten 80 vom Hundert der Kosten der Versorgung mit Zahnersatz nach
§ 30, wenn die Behandlung in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1992 beginnt. § 30 Abs. 5 ist erst auf die
Behandlungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1992 beginnen; die erforderlichen Untersuchungen für den
Zeitraum der Jahre 1989 bis 1991 gelten als in Anspruch genommen. Solange die Verbände der Krankenkassen und
die kassenzahnärztlichen Vereinigungen Verfahrensregelungen noch nicht vereinbart haben, wird die Forderung des
Zahnarztes gegen den Versicherten erst fällig, wenn der Versicherte den Zuschuß nach Satz 1 von der Krankenkasse
erhalten hat.
(4) Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach § 31 ist bis zum 30. Juni 1991 keine Zuzahlung zu leisten. Bei
Inanspruchnahme dieser Leistungen zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 1991 beträgt die Zuzahlung 1,50
Deutsche Mark je Mittel.
(5) Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach § 32 ist bis zum 30. Juni 1991 keine Zuzahlung zu leisten. Bei
Inanspruchnahme dieser Leistungen zwischen dem 1. Juli 1991 und dem 30. Juni 1992 beträgt die Zuzahlung fünf
vom Hundert der Kosten.
(6) Zu den Kosten von orthopädischen Scliut,en ist bis zum 30. Juni 1991 kein Eigenanteil zu zahlen. In der Zeit
zwischen dem 1. Juli 1991 und dem 30. Juni 1992 beträgt der Eigenanteil 50 vom Hundert des Eigenanteils, der
jeweils für diese Jahre von den Krankenkassen in dem Gebiet, in dem dieses Gesetzbuch Fünftes Buch schon vor
dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, festgesetzt worden ist.
(7) § 36 Abs. 2 gilt bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe, daß die Landesverbände der Krankenkassen und
die Verbände der Ersatzkassen für die nach § 36 Abs. 1 bestimmten Hilfsmittel statt der Festsetzung von
Festbeträgen Vertragspreise vereinbaren können; die Vertragspreise sind Höchstpreise.
(8) Bei Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung nach § 39 ist bis zum 30. Juni 1991 keine und für die Zeit
zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 1991 für längstens vierzehn Tage eine Zuzahlung von 2,50 Deutsche
Mark je Kalendertag zu leisten. Vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992 beträgt die Zuzahlung fünf Deutsche Mark
je Kalendertag für längstens vierzehn Tage.
(9) Das Sterbegeld nach § 59 beträgt beim Tod eines Mitglieds 70 vom Hundert der in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Bezugsgröße, höchstens jedoch 2100 Deutsche Mark, beim Tod
eines nach § 1O Versicherten die Hälfte des Sterbegeldes für das Mitglied. Für Versicherte der knappschaftlichen
Krankenversicherung erhöht sich der Vomhundertsatz um die Hälfte. Das Sterbegeld darf jedoch die nach § 59
geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen.
(1 O) Fahrkosten nach § 60, die bis zum 30. Juni 1991 entstanden sind, übernimmt die Krankenkasse in vollem
Umfang. Zwischen dem 1. Juli 1991 und dem 30. Juni 1992 entstandene Fahrkosten übernimmt die KrankenkS:lsse in
den in § 60 Abs. 2 Satz 1 genannten Fällen in Höhe des zehn Deutsche Mark je Fahrt übersteigenden Betrages.
(11) Bei der Anwendung der §§ 61 und 62 sind die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
geltende monatliche Bezugsgröße und Jahresarbeitsentgeltgrenze zugrunde zu legen.
§ 311
Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
( 1) § 71 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) Bei der Anwendung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität ist zu berOcksichtigen, daß für die Finanzjerung der
Ausgaben, die auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet entfallen, nur die Einnahmen aus der
Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwendet werden
dürfen.
b) Bis zu einer Regelung durch den gesamtdeutschen Gesetzgeber gilt:
aa) Der Herstellerabgabepreis im Sinne der Arzneimittel-Preisverordnung vom 14. November 1980 (BGBI. 1
S. 2147) wird für apothekenpflichtige Arzneimittel, die an Verbraucher in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet abgegeben werden, im Jahre 1991 um einen Abschlag von 55 vom Hundert verringert.
Die Abgabe der in Satz 1 genannten Arzneimittel an Abnehmer außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebietes ist unzulässig.
bb) Der pharmazeutische Unternehmer und der pharmazeutische Großhandel können von ihren Abnehmern
Nachweise über die Verwendung der in Doppelbuchstabe aa) genannten Arzneimittel verlangen. Das Nähere
regeln die Beteiligten oder ihre Verbände.
1050 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
cc) Die Höhe des Abschlags ist zum 1. Januar 1992 und zum 1. Januar 1993 durch Verordnung des Bundesmini-
sters für Arbeit und Sozialordnung entsprechend dem Verhältnis der beitragspflichtigen Einnahmen in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und in dem Gebiet, in dem das Fünfte Buch Sozialgesetz-
buch schon vor dem Beitritt gegolten hat, zu verringern.
dd) Buchstabe b) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft. Doppe!buchstabe aa) gilt vom 1. Juli 1991 an
nicht für Arzneimittel, die nach der Verordnung Ober unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen
Krankenversicherung vom 21. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 301) nicht zu Lasten der Krankenkassen verordnet
werden dürfen.
Cj Die Vergütung für Leistungen, die in dem Gebiet, in dem das Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, erbracht
werden, richtet sich bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet an die wirtschaftlichen Verhältnisse im Gebiet, in dem das Gesetz schon
vor dem Beitritt gegolten hat, angeglichen haben, nach den Vergütungsregelungen, die für vergleichbare in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erbrachte Leistungen gelten. Der Leistungserbringer ist nicht
verpflichtet, den Versicherten zu behandeln; er kann von dem Versicherten den Differenzbetrag zu der Vergütung,
die er von einem Versicherten aus dem Gebiet, in dem das Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, erhalten
hätte, verlangen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn
1. die Behandlung einer akuten Erkrankung unaufschiebbar ist;
2. die Behandlung einer Krankheit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht möglich ist.
(2) Zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung werden bei Anwendung des § 72 die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen, staatlichen und freigemeinnützi-
gen Gesundheitseinrichtungen einschließlich der Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens (Polikliniken, Ambu-
latorien u.a.) kraft Gesetzes bis zum 31. Dezember 1995 zur ambulanten Versorgung zugelassen. Der Zulassungs-
ausschuß kann die Zulassung nach Satz 1 widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche ambulante
Versorgung durch die Einrichtung nicht möglich ist. Der Zulassungsausschuß entscheidet Ober eine Ver1ängerung der
Zulassung nach Satz 1 im Benehmen mit der Landesbehörde, insbesondere unter Berücksichtigung des Anteils der in
freier Praxis niedergelassenen Ärzte.
(3) Soweit dies zur Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung erforderlich ist, können die Spitzenverbände
der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung gemeinsam bis zum 31. Dezember 1995 eine
Treuhandgesellschaft zur Übernahme der Trägerschaft von Einrichtungen nach Absatz 2 gründen, um deren
Fortbestand zu ermöglichen. Das Nähere wird zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung geregelt.
(4) Bei Anwendung des§ 77 gilt bis zum 31. Dezember 1995:
a) Ordentliche Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung in dem beigetretenen Gebiet sind
1. die Kassenärzte,
2. die Fach- oder Gebietsärzte, die in den Einrichtungen nach Absatz 2 beschäftigt sind.
b) Außerordentliche Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung können ermächtigte Ärzte und Ärzte in Weiter-
bildung zum Facharzt werden. Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
c) In den Organen der Kassenärztlichen Vereinigung sind die Kassenärzte und die Ärzte, die in den Einrichtungen
nach Absatz 2 beschäftigt sind, je zur Hälfte vertreten. Die in Buchstabe a) Nr. 2 genannten Ärzte setzen sich zu
60 vom Hundert aus den ärztlichen Leitern dieser Einrichtungen zusammen. Die Leiter werden aus der Mitte der in
der Einrichtung tätigen Fach- und Gebietsärzte jeweils für die Dauer von zwei Jahren in unmittelbarer und ge-
heimer Wahl gewählt. Die Wahl wird vom Träger der Einrichtung bestätigt.
d) Bis Kassenärztliche Vereinigungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts handlungsfähig sind, nehmen die
nach demokratischen Regeln entstandenen, privatrechtlich organisierten, vor1äufigen Kassenärztlichen Vereini-
gungen im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder die Aufgaben von Kassenärztlichen Vereinigun-
gen längstens bis zum 30. Juni 1991 wahr. Die Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (West)
erstreckt sich auf den Teil des Landes Ber1in, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.
(5) § 83 gilt mit der Maßgabe, daß die Verbände der Krankenkassen mit den ermächtigten Einrichtungen oder ihren
Verbänden im Einvernehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen besondere Verträge schließen können.
(6) Bei Anwendung des § 85 gilt:
Die Gesamtvergütung an die Kassenärzte und die Einrichtungen nach Absatz 2 kann pauschaliert verteilt werden.
(7) Bei Anwendung des § 95 gilt das Erfordernis des Absatzes 2 Satz 3 dieser Vorschrift nicht
a) für Ärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die
Facharztanerkennung besitzen,
b) für Zahnärzte, die bereits zwei Jahre in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zahnärztlich
tätig sind.
(8) Bei Anwendung des § 96 gilt:
Die Zulassungsausschüsse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehen bis zum
31. Dezember 1995 aus drei Vertretern der Krankenkassen und drei Vertretern der Ärzte. Die Vertreter der Ärzte sind
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1051
ein Kassenarzt, ein Arzt, der in einer Einrichtung nach Absatz 2 beschäftigt ist, sowie ein außerordentliches Mitglied
der Kassenärztlichen Vereinigung.
(9) § 98 Abs. 2 Nr. 12 findet bis zum 31. Dezember 1995 mit der Maßgabe Anwendung, d~ß die Vo~hrift nicht fü_r d!e
Zulassung von Ärzten der Jahrgänge 1941 und früher gilt, wenn diese am 1. Januar 1990 ihren ständigen Wohnsitz m
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten.
(10) Bei der Anwendung des§ 105 gilt zusätzlich:
Die Niederlassung in freier Praxis ist mit dem Ziel zu fördern, daß der freiberuflich tätige Arzt maßgeblicher Trä~er der
ambulanten Versorgung wird. Der Anteil der in Absatz 2 genannten Einrichtungen ist entsprechend zu vemngem.
Diesem Ziel dient auch die Umwandlung der genannten Einrichtungen in Gemeinschaftseinrichtungen der ambu-
lanten ärztlichen Versorgung (Gemeinschaftspraxen, Praxisgemeinschaften u.a.).
(11) Die §§ 124 und 126 gelten mit der Maßgabe, daß bis ~um 31. ~z~m~er 1993:die i_n Absatz ~ g~nannten
Einrichtungen, die Heil- und Hilfsmittel erbringen, zugelassen sind, soweit sie w,rtschafthch le1stungsfäh1g sind: N~ch
dem 31. Dezember 1993 richtet sich die Zulassung dieser Einrichtungen nach den§§ 124 und 126, soweit eine
wirtschaftliche Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln durch private Leistungserbringer nicht sichergestellt werden
kann.
§312
Organisation der Krankenkassen
(1) Die See-Krankenkasse(§ 165), die Bundesknappschaft (§ 167) sowie die Ersatzkassen(§ 168), deren örtliche
Zuständigkeit das gesamte Gebiet umfaßt, in dem dieses Buch schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten
hat, erstrecken vom 1. Januar 1991 an ihre Zuständigkeit auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte
Gebiet.
(2) Bei Anwendung des § 143 gilt:
a) Für die am 14. Oktober 1990 bestehenden Bezirke des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes
wird zum 1. Januar 1991 je eine Ortskrankenkasse errichtet. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Ortskrankenkassen abweichend von den Bezirksgrenzen bestimmen. Die
Zuständigkeit der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin (West) erstreckt sich vom 1. Januar 1991 an auf den Teil
des Landes Berlin, in dem dieses Buch bisher nicht galt.
b) Die Aufsichtsbehörde erläßt eine vorläufige Satzung und stellt im Namen und für Rechnung der Krankenkasse den
Geschäftsführer ein. Die Einstellung erfolgt zunächst befristet bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Durchführung
der ersten Sozialversicherungswahlen.
c) Mit Errichtung der Ortskrankenkassen gehen die die Krankenkassen betreffenden Aufgaben der Sozialversiche-
rung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf die Ortskrankenkassen über, soweit nicht
andere Krankenkassen zuständig sind. Hat der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vor dem 1. Januar
1991 einem Versicherten eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung bewllligt, die erst nach diesem
Zeitpunkt erbracht wird, hat die zuständige Krankenkasse die Kosten von dem Zeitpunkt an zu tragen, von dem an
der Versicherte bei ihr versichert ist.
(3) Bei Errichtungen und Anschlußerrichtungen von Betriebskrankenkassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet gelten § 147 Abs. 1 Nr. 3 und § 148 Abs. 1 Satz 3 nicht, wenn die nach § 148 Abs. 2
erforderliche Abstimmung bis zum 31. Dezember 1991 bei der Aufsichtsbehörde beantragt worden ist. Die Aufsichts-
behörde hat den Termin für die Abstimmung innerhalb eines halben Jahres nach der Antragstellung festzusetzen.
(4) Die in§ 147 Abs. 2 vorgesehene Kostentragungspflicht des Arbeitgebers gilt nicht, solange der in§ 241 Satz 2
festgelegte einheitliche Beitragssatz für die Mitglieder gilt, die einer Krankenkasse mit Sitz in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet angehören oder angehören würden, wenn sie nicht bei einer anderen sich über
den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckenden Krankenkasse versichert wären.
(5) § 157 Abs. 2 Nr. 3 und § 158 Abs. 1 Satz 3 gelten nicht bei Errichtungen und Ausdehnungen von lnnungskranken-
kassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. wenn die nach § 158 Abs. 2 erforderliche
Abstimmung bis zum 31. Dezember 1991 bei der Aufsichtsbehörde beantragt worden ist. Die Aufsichtsbehörde hat
den Termin für die Abstimmung innerhalb eines halben Jahres nach der Antragstellung festzusetzen.
(6) Die Zuständigkeit der Bundesknappschaft sowie der See-Krankenkasse nach § 182 Abs. 1 ist auch für Rentner
und Rentenantragsteller gegeben, die zuletzt bei der Bundesknappschaft oder der See-Krankenkasse versichert
gewesen wären, wenn deren Zuständigkeit sich bereits vor dem 1. Januar 1991 auf das in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannte Gebiet erstreckt hätte.
(7) Für versicherungspflichtig Beschäftigte, die am 1. Januar 1991 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, gilt
§ 183 Abs. 5 Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse mit dem 1. Januar 1991
beginnt, wenn bis zum 15. Januar ·1991 das Wahlrecht ausgeübt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt wird.
(8) Bei Anwendung des § 202 haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge bis zum 30. Juni 1991 die Empfänger
von Versorgungsbezügen zu ermitteln und den zuständigen Krankenkassen die Empfänger sowie die Höhe der
Versorgungsbezüge mitzuteilen.
1052 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
§313
Finanzierung
(1) Bis zur Angleichung der wirtschaftlichen Verhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
an das Niveau im übrigen Bundesgebiet haben Krankenkassen, die ihre Zuständigkeit auf das in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet erstrecken, in Ergänzung der in § 220 vorgesehenen Regelungen in ihrem
Haushalt die Einnahmen und Ausgaben für die Durchführung der Versicherung in diesem Gebiet getrennt auszuwei-
sen. Dies gilt auch für den Rechnungsabschluß sowie für Geschäftsübersichten und Statistiken. Die Krankenkassen
dürfen für die Finanzierung der Ausgaben, die auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet entfallen,
nur die Einnahmen aus der Durchführung der Versicherung in diesem Gebiet verwenden; entsprechend ist ein
besonderer Beitragssatz festzulegen. Der Beitragssatz beträgt bis zum 31. Dezember 1991 12,8 vom Hundert. Dieser
Beitragssatz gilt auch für Krankenkassen mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
(2) Bei der Anwendung der beitragsrechtlichen Regelungen der § 223 Abs. 3, § 226 Abs. 2, § 232 Abs. 1, § 235
Abs. 3, § 240 Abs. 4 gelten die für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet festgesetzte Bezugsgröße
und Beitragsbemessungsgrenze. Bei Anwendung des § 234 Abs. 1 gilt Satz 1 ab 1. Januar 1992.
(3) Abweichend von § 236 Abs. 1 gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Dreißigste! des Betrages, der als monatlicher
Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz festgesetzt ist.
(4) Bei Anwendung des§ 241 gilt bis zum 31. Dezember 1991 einheitlich ein allgemeiner Beitragssatz von 12,8 vom
Hundert.
(5) Bei Anwendung des § 248 Abs. 2 werden Zeiten der Versicherung in der Sozialversicherung der Deutschen
Demokratischen Republik Zeiten einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik
Deutschland gleichgestellt.
(6) Bei Anwendung des§ 249 Abs. 2 Nr._1 und Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages von 610 Deutsche Mark ein
Betrag, der in demselben Verhältnis zu einem Siebtel der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet geltenden monatlichen Bezugsgröße steht, wie 610 Deutsche Mark zu einem Siebtel der in den übrigen
Ländern geltenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, aufgerundet auf volle
zehn Deutsche Mark. Diese Regelung tritt mit dem Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.
(7) Abweichend von § 250 Abs. 1 Nr. 1 und § 255 werden die Krankenversicherungsbeiträge für pflichtversicherte
Rentner im Kalenderjahr 1991 von den Trägem der Rentenversicherung pauschal an die Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen abgeführt. Der
Pauschalbeitrag beträgt 12,8 vom Hundert des Gesamtbetrages der Renten.
(8) Die §§ 247, 250 Abs. 1 Nr. 2 und § 256 treten zum 1. Januar 1992 in Kraft.
(9) Die §§ 260 bis 263 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) Die Krankenkassen können im Jahre 1991 Betriebsmitteldarlehen aufnehmen, wenn die Einnahmen nicht
ausreichen, um die Ausgaben im Rahmen der Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet zu decken. Das Betriebsmitteldarlehen kann bis zur Höhe von sechs Monatsausga-
ben aufgenommen werden. Die Aufnahme höherer Darlehen bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
b) Die§§ 261 und 262 finden für Krankenkassen mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet bis zum 31. Dezember 1994 keine Anwendung. Krankenkassen, deren Zuständigkeit sich auf das in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstreckt, haben bei der Bildung der Rücklagen nach den §§ 261
und 262 die Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannten Gebiet außer Betracht zu lassen.
(10) Die§§ 265 bis 273 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) Der Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle nach § 265 und die Finanzausgleiche bei überdurchschnittli-
chen Bedarfssätzen nach §§ 266 und 267 sind für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
getrennt durchzuführen. Bei der Anwendung der §§ 265 bis 267 dürfen nur Aufwendungen für Versicherte
berücksichtigt werden, die einer Krankenkasse mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet angehören oder angehören würden, wenn sie nicht bei einer anderen sich über den gesamten Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes erstreckenden Krankenkasse versichert wären.
b) Der Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner nach den §§ 268 bis 273 wird getrennt für die
versicherungspflichtigen Rentner durchgeführt, die einer Krankenkasse mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet angehören oder angehören würden, wenn sie nicht bei einer anderen sich über den
gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckenden Krankenkasse versichert wären.
§314
Bußgeldvorschriften
§ 306 Satz 1 Nr. 5 ist bis zum Inkrafttreten der§§ 28 a bis 28 r des Vierten Buches in folgender Fassung anzuwenden:
,,5. Verstöße gegen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen .....
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1053
2. Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1
S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. I S. 24TT),
a) Der 4. Abschnitt wird wie folgt gefaßt:
„4. Abschnitt
Überleitungsvorschriften aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
§ 21
Überleitung
(1) Dieses Gesetz ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit Ausnahme der in Absatz 2
genannten Vorschriften ab 1. Januar 1991 anzuwenden. Das gleiche gilt für die auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen, soweit in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5 und 6 des
Einigungsvertrages nichts anderes bestimmt ist. Bis zum 31. Dezember 1990 gilt das bis zum Wirksamwerden des
Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik geltende Krankenhausfinanzierungsrecht weiter.
(2) Die §§ 9 und 17 Abs. 5 Satz 1 treten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am
1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1993 gelten in dem genannten Gebiet die §§ 22 bis 26.
§22
Einzelförderung
(1) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers Fördermittel
1. für die Errichtung (Neubau, Sanierung, Erweiterungsbau, Umbau) von Krankenhäusern einschließlich der
Erstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,
2. für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung,
Miete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Förderung des Kranken-
hausbetriebs gefährdet wäre,
3. für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfä- ·
hige Investitionen aufgenommen worden sind,
4. als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers
beschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren,
5. zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern,
6. zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu
ihrer Umstellung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Kranken-
haus getrennte Pflegeabteilungen.
Die Förderung kann mit Zustimmung des Krankenhausträgers ganz oder teilweise durch Festbetrag erfolgen;
dieser kann auch auf Grund pauschaler Kostenwerte festgelegt werden.
(2) Die Fördermittel sind so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftli-
cher Grundsätze notwendigen Investitionskosten einschließlich des investiven Nachholbedarfs decken.
§23
Pauschale Förderung
(1) Durch feste jährliche Beträge (Jahrespauschalen) werden auf Antrag des Krankenhausträgers von den
Ländern gefördert
1. die Instandhaltung und Instandsetzung der Anlagegüter des Krankenhauses,
2. die Wiederbeschaffung, Ergänzung, Nutzung und Mitbenutzung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen
Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren,
3. kleine Baumaßnahmen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das
einzelne Vorhaben 100000 DM ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen.
Der Krankenhausträger kann mit der Jahrespauschale im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel nach Satz 1
frei wirtschaften. Soweit er damit die Anschaffung, Nutzung oder Mitbenutzung medizinisch-technischer Groß-
geräte finanzieren will, bedarf es hierzu der vorherigen Zustimmung der zuständigen Landesbehörden; § 1O bleibt
unberührt. ·
(2) Die Fördennittel nach Absatz 1 betragen jährlich fOr jedes nach § 8 Abs. 1 als förderungsfähig und
bedarfsnotwendig anerkannte Krankenhausbett (Planbett) bei Krankenhäusern
1. der Grundversorgung (Orts- und Stadtkrankenhäuser) 8000 DM,
2. der Regelversorgung (Kreiskrankenhäuser und Kreiskrankenhäuser mit erweiterter
Aufgabenstellung) 10000 DM,
3. der Schwerpunktversorgung (Bezirkskrankenhäuser) 15000DM,
4. der Zentralversorgung (Fachkrankenhäuser) 15000DM.
1054 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Abweichend von Satz 1 kann ein anderer Betrag festgesetzt werden, soweit dies wegen des Bau- oder
Ausstattungszustandes oder zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung
seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend ist; § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.
Die Pauschalbeträge sind in regelmäßigen Abständen an die Entwicklung anzupassen.
(3) Freigemeinnützige und private Krankenhäuser sind von der zuständigen Landesbehörde auf Antrag ihrer
Träger für Zwecke dieser Vorschrift entsprechend ihrer Aufgabenstetlung einer Krankenhausgruppe nach Absatz 2
Satz 1 zuzuordnen.
§24
Vorläufige Krankenhausförderliste
(1) Soweit und solange nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Land ein Krankenhausplan oder ein
Investitionsprogramm nach § 6 noch nicht aufgestellt ist, tritt an deren Stelle für die Anwendung des § 8 die
Feststellung der zuständigen Landesbehörde, daß die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 22
und 23 vorliegen (vortäufige Krankenhausförderliste).
(2) In die vorläufige Krankenhausförderliste sind auf Antrag ihrer Träger alle öffentlichen, freigemeinnützigen,
privaten und sonstigen Krankenhäuser aufzunehmen, die am 30. Juni 1990 in Betrieb waren, soweit sie für eine
ausreichende stationäre Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind.
(3) Mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen.dem Landesausschuß des
Verbandes der privaten Krankenversicherung sowie mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder den Vereinigun-
gen der Krankenhausträger im lande gemeinsam sind bei der Aufstetlung der Krankenhausförderliste einver-
nehmliche Regelungen anzustreben. Das betroffene Krankenhaus ist anzuhören.
§25
Nicht geförderte Krankenhäuser
Krankenhäuser, deren Investitionskosten nicht öffentlich gefördert werden, erhalten von den Sozialleistungsträ-
gern und anderen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze als vergleichbare geförderte
Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
§26
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
(1) Die §§ 22 und 23 gelten entsprechend für vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet, die am 30. Juni 1990 in Betrieb waren, soweit sie für eine leistungsfähige
und wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit stationären oder teilstationären medizinischen Leistungen zur
Vorsorge oder Rehabilitation einschließlich der Anschlußheilbehandlung notwendig sind.
(2) Die in § 23 genannten Jahrespauschalen sind unter Beachtung des § 22 Abs. 2 ohne Anknüpfung an
Bettenzahlen nach dem Versorgungsauftrag sowie dem Bau- und Ausstattungszustand der einzelnen Einrichtung
zu bemessen.
(3) Die nach Absatz 1 förderungsfähigen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen werden auf Antrag ihrer
Träger im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen
sowie im Benehmen mit dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger in eine Förderliste aufgenommen;
§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."
b) Vor§ 27 wird die Abschnittsüberschrift
„5. Abschnitt
Sonstige Vorschriften"
eingefügt.
3. Bt.ndespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BGBI. 1 S. 1666), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
21. November 1989 (BGBI. 1 S. 2043),
a) Nach§ 19 wird folgender§ 19 a angefügt:
,,§ 19 a
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) Die als Vertragsparteien betroffenen Krankenkassen vereinbaren im ersten Halbjahr 1991 mit den Trägem der
einzelnen Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Krankenhausbudgets und
Pflegesätze nach § 16 für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis längstens zum 31. Dezember 1991. An Stelle des
Kosten- und Leistungsnachweises nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 dieser Verordnung können die
Vertragsparteien für die im Jahr 1991 stattfindenden Pflegesatzverhandlungen einen vereinfachten Kosten- und
Leistungsnachweis verwenden, der von dem zuständigen Bundesminister durch Rechtsverordnung erlassen wird.
(2) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung bis zum 31. Mai 1991 nicht zustande, entscheidet die in § 18 a des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannte Schiedsstelle auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich über die
Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte. Soweit am 30. Mai 1991 in einem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Land eine Schiedsstelle noch nicht errichtet ist, entscheidet die zuständige
Landesbehörde.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1055
(3) Solange für 1991 Pflegesätze noch nicht rechtswirksam vereinbart oder festgesetzt sind, erhalten die
Krankenhäuser von den Krankenkassen monatliche Abschlagszahlungen in Höhe des ihnen im Dezember 1990
von der Krankenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik gezahlten Budgetanteils. Bei Meinungs-
verschiedenheiten über die Höhe des Budgetanteils sowie seine Verteilung auf die zahlungspflichtigen Kranken-
kassen gilt Absatz 2 entsprechend."
b) § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden,
daß er in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1994 in Kraft tritt.
4. Das Zweite Buch der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1
S. 1211 ), tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
5. Das Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vom 1O. August 1972 (BGBI. 1
S. 1433), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2477, 2555), tritt am 1. Januar
1991 in Kraft.
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte - Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 -
(BGBI. 1 S. 2477, 2557), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBI I S. 1822),
mit folgenden Maßgaben:
a) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden die Maßstäbe zur Berechnung der Existenzgrundlage von der
Selbstverwaltung der landwirtschaftlichen Krankenkasse festgelegt. Bis zum Erlaß einer Satzungsregelung gilt
die Mindesthöhenfestsetzung der landwirtschaftlichen Alterkasse Oldenburg-Bremen entsprechend.
b) In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird jede Vorruhestandsgeldzahlung berücksichtigt.
c) In § 2 Abs. 1 Nr. 5 tritt an Stelle der Frist von 60 Monaten eine Frist von zwölf Monaten.
d) Die Voraussetzungen der Mitunternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 3 Satz 2 müssen innerhalb eines
Unternehmens erfüllt sein, welches eine nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 20. Juli 1990 (GBI. 1
Nr. 42 S. 642) spätestens seit dem 1. Januar 1992 zulässige Rechtsform innehat. Als Zeit der Selbstbewirtschaf-
tung gilt auch die Zeit einer vorherigen Mitgliedschaft in einem landwirtschaftlichen Unternehmen bis zum
Zeitpunkt der vorgeschriebenen Änderungen der Rechtsform.
e) Der Vorrang der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 besteht auch für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5
versicherten Personen, wenn sie in den letzten fünf Jahren, frühestens berechnet vom 1. Januar 1991 an, zu
neun Zehnteln in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert waren.
f) Ergänzend zu § 17 gilt:
aa) Für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet wird zum 1. Januar 1991 eine gemeinsame landwirt-
schaftliche Krankenkasse mit Sitz in Potsdam errichtet. Die Regierungen der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages
genannten Länder werden ermächtigt, unter Beachtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Gesetz
für jedes Land eine landwirtschaftliche Krankenkasse bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
zu errichten. Dabei ist für das Land Brandenburg und den Teil Berlins, für den das Grundgesetz bisher nicht
galt, eine gemeinsame landwirtschaftliche Krankenkasse vorzusehen. Deren Zuständigkeit kann sich auf
den Teil Berlins, für den das Grundgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, erstrecken, sobald die
übergangsweise vorgesehenen Regelungen des§ 313 Abs. 1 über die getrennte Haushaltsführung und
Beitragsfestsetzung außer Kraft gesetzt werden.
bb) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nach Doppelbuchstabe aa) errichtete landwirtschaftliche Krankenkasse
ihre Tätigkeit aufnimmt, nimmt deren Aufgaben die Hannoversche landwirtschaftliche Krankenkasse wahr.
Sie erhält hierfür die erforderliche personelle Unterstützung von den anderen landwirtschaftlichen Kranken-
kassen mit Sitz in dem Gebiet, in dem das Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, mit Ausnahme der
Krankenkasse für den Gartenbau, und zwar im Verhältnis der Personalstärke dieser Träger. Außerdem sind
sie berechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für Rechnung der
landwirtschaftlichen Krankenkasse Personal anzuwerben und unter Vertrag zu nehmen.
cc) Die Krankenkasse für den Gartenbau erstreckt vom 1. Januar 1991 ihre Zuständigkeit auf das in Artikel 3 des
Vertrages genannte Gebiet. Sie hat in ihrem Haushalt die Einnahmen und Ausgaben für die Durchführung
der Versicherung in dem beigetretenen Gebiet getrennt auszuweisen. Für die Finanzierung der Ausgaben,
die auf das beigetretene Gebiet entfallen, dürfen nur die Einnahmen aus der Durchführung der Versicherung
in diesem Gebiet verwendet werden.
g) § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 50 finden ab dem 1. Januar 1992 Anwendung; die
übrigen Vorschriften ab dem 1. Januar 1991.
2. Zulassungsverordnung für Kassenärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
s. 2477),
1056 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
mit folgenden Maßgaben:
Die§§ 3, 25, 31 Abs. 9 und§ 34 finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:
a) Für Ärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet die
Facharztanerkennung besitzen, gilt das Erfordernis des § 3 Abs. 2 Buchstabe b nicht.
b) Die Vorschriften der §§ 25 und 31 Abs. 9 gelten bis zum 31. Dezember 1995 nicht für die Zulassung oder
Ermächtigung von Ärzten der Jahrgänge 1941 und älter, wenn diese am 1. Januar 1990 ihren ständigen
Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hatten.
c) Der Zulassungsausschuß nach § 34 besteht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 31.
Dezember 1995 aus drei Vertretern der Krankenkassen und drei Vertretern der Ärzte. Vertreter der Ärzte sind ein
Kassenarzt, ein Arzt, der in einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2 beschäftigt ist, sowie ein außerordentliches
Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung.
3. Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-26,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2477),
mit folgenden Maßgaben:
Die §§ 3, 25, 31 Abs. 9 und § 34 finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:
a) Für Zahnärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bereits
zwei Jahre zahnärztlich tätig sind, gilt das Erfordernis des § 3 Abs. 2 Buchstabe b nicht.
b) Die Vorschriften der §§ 25, 31 Abs. 9 gelten bis zum 31. Dezember 1995 nicht für die Zulassung oder
Ermächtigung von Zahnärzten der Jahrgänge 1941 und älter, wenn diese am 1. Januar 1990 ihren ständigen
Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hatten.
c) Der Zulassungsausschuß nach§ 34 besteht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 31.
Dezember 1995 aus drei Vertretern der Krankenkassen und drei Vertretern der Zahnärzte. Vertreter der
Zahnärzte sind ein Kassenzahnarzt, ein Zahnarzt, der in einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2 beschäftigt ist,
sowie ein außerordentliches Mitglied der Kassenzahnärztlichen Vereinigung.
4. Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 28. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1662), geändert durch Verordnung vom
6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1395),
mit folgenden Maßgaben:
Die Vergütung für Leistungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet beträgt 45 vom Hundert der im
Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) genannten Beträge.
5. Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBI. 1S. 1045)
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung tritt für Krankenhäuser, die nicht Kapitalgesellschaften im Sinne des Zweiten Abschnittes des Dritten
Buchs des Handelsgesetzbuchs sind, erst am 1. Januar 1993 In Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 8 der
Verordnung in dem genannten Gebiet erst am 1. Januar 1994 in Kraft.
6. Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2255)
mit folgender Maßgabe:
§ 4 tritt erst am 1. Januar 1994 in Kraft.
7. Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 818)
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet erbracht werden, beträgt
45 vom Hundert der nach§ 5 bemessenen Gebühr.§ 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
b) Leistungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
erbracht worden sind, werden nach dem dort bisher geltenden Recht vergütet.
8. Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBI. I S. 2316)
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet erbracht werden, beträgt
45 vom Hundert der nach§ 5 bemessenen Gebühr.§ 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
b) Leistungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
erbracht worden sind, werden nach dem dort bisher geltenden Recht vergütet.
9. Die Gebührenordnung für Ärzte und die Gebührenordnung für Zahnärzte finden entsprechende Anwendung für die
Vergütung ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungen der in Abschnitt II Nr. 1 § 311 Abs. 2 Satz 1 genannten
Einrichtungen, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.
10. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet vorgeschriebene Höhe der Vergütungen nach
der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenver-
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1057
ordnung in regelmäßigen Abständen an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Dabei ist das Verhältnis der für
das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet bestimmten Bezugsgröße zu der Bezugsgröße für das Gebiet, in dem
das Grundgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, zu berücksichtigen.
11. Die Nummern 2, 3 und 4 treten am 1. Januar 1991 in Kraft.
Sachgebiet H: Gesetzliche Rentenversicherung
Abschnitt 1
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Viertes Buch der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
(BGBI. 1 S. 2261; 1990 1 S. 1337),
2. Erste bis 21. Bemessungsverordnung - Fundstellennachweis A, Bundesrecht, Gliederungsnummer 820-1-1-1 bis 5,
8232-37-6 bis 21,
3. Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 85 durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18.
Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261; 1990 1 S. 1337),
4. Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989
(BGBI. 1 S. 2406),
5. Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 85 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember
1989 (BGBI. 1 S. 2261; 1990 1 S. 1337),
6. Hauerarbeiten-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung,
7. Gleichstellungs-Verordnung vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 557),
8. Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
822-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch§ 1 Abs. 7 des Gesetzes vom 22. Dezember
1989 (BGBI. 1 S. 2406),
9. Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-4,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989
(BGBI. I S. 2406),
10. Rentenversicherungs-Ruhensvorschriften-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8232-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die Verordnung vom 29. Juli 1981 (BGBI. 1S. 740),
11. Verordnung über das Verfahren bei Anwendung des § 1255 der Reichsversicherungsordnung und des § 32 des
Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8232-5, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1737),
12. Erste bis Siebente Verordnung Ober Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den
Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-7-1 bis 7, veröffentlichten bereinigten Fassung,
13. Achte bis Dreizehnte Verordnung Ober Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den
Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung, die
RV-Bezugsgrößenverordnungen 1971 bis 1984 sowie der Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnungen 1985
bis 1990, Fundstellennachweis A, Bundesrecht, Gliederungsnummern 8232-7-8 bis 33,
14. Verordnung über die Berechnung des Kapitalwerts bei Abfindungen nach § 1295 der Reichsversicherungsordnung
und nach§ 72 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8232-9, veröffentlichten bereinigten Fassung,
15. Erstes bis Sechstes Rentenanpassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummem 8232-10-1
bis 8232-10-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
16. Siebentes bis 21. Rentenanpassungsgesetz sowie die Rentenanpassungsgesetze 1982 bis 1990, Fundstellennach-
weis A, Bundesrecht, Gliederungsnummem 8232-10-7 bis 8232-10-30,
17. Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 85 durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
(BGBI. 1 S. 2261; 1990 S. 1337),
18. Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche
Rentenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 1O. April 1978 (BGBI. 1 S. 470),
1058 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
19. Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Mai 1990
(BGBI. 1 S. 986),
20. Handwerkerversicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8250-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2477),
21. GAL-Beitragsverordnungen - Fundstellennachweis A, Bundesrecht, Gliederungsnummern 8251-1-1-1 bis -11,
22. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der im Bundesgesetzblatt 111, Gliederungs-
nummer 8251-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli
1969 (BGBI. 1 S. 1017),
23. Gesetz über den Ablauf der durch Kriegsvorschriften gehemmten Fristen in der Sozial- und Arbeitslosenversiche-
rung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
24. Auswirkungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-13, veröffentlichten bereinigten
Fassung,
25. Verordnung Ober die Zahlung von Renten in das Ausland in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer
826-16, veröffentlichten bereinigten Fassung,
26. Verordnung zur Durchführung des Artikels 6 § 21 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-17, veröffentlichten bereinigten Fassung,
27. Fremdrenten-Nachversicherungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-18,
veröffentlichten bereinigten Fassung,
28. Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 9. Juni 1965 (BGBI. 1 S. 476),
29. zweites Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 23. Dezember 1966 (BGBI. 1 S. 745),
30. Verordnung Ober die Erteilung von Rentenauskünften an Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherungen vom
22. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3184),
31. Zweite Verordnung Ober die Erteilung von Rentenauskünften an Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung
vom 5. August 1977 (BGBI. 1 S. 1486),
32. Kindererziehungszeiten-Erstattungsverordnung vom 2. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 31 ),
33. Kindererziehungsleistungs-Erstattungsverordnung vom 18.Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2814),
34. Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (BGBI. 1S. 1965), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ; 1990 S. 1337),
35. RV-Beitragsentrichtungsverordnung vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1667), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 16. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1060),
36. Gesetz zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16. Mai 1985 (BGBI. 1S. 766),
37. Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBI. 1
S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 986),
38. Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. September 1965 (BGBI. 1S. 1448, 1458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985
(BGBI. 1 S. 2475),
39. Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 13. August 1969
(BGBI. 1 S. 801 ), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 1017),
40. Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Ober eine Altershilfe für Landwirte vom 29. Juli 1969
(BGBI. 1 S. 1017),
41. Sechstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 26. Juli 1972
(BGBI. 1 S. 1293),
42. Siebentes Änderungsgesetz GAL vom 19. Dezember 1973 (BGBI. 1 S. 1937),
43 Gesetz Ober die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertre-
ters vom 13. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1197),
44. GAL-Beitragszuschußverordnung vom 21. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 750),
45. Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1
S. 233), geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261; 1990 1 S. 1337),
46. Stillegungsverordnung vom 14. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1095),
47. Artikel 23 und 24 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts-
und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom
25. Juni 1990 (BGBI. II S. 517),
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1059
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt ergänzt:
1. Zur Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten vom
1. Januar 1991 an folgende besondere Bestimmungen:
§1
Die Ausgaben der Überleitungsanstalt für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
werden von diesen nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen für die Durchführung der Versicherung in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet getragen. Die auf die knappschaftliche Rentenversicherung
entfallenden Ausgaben trägt die Bundesknappschaft.
§2
Im Haushalt der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Bundesknappschaft, der Bundesbahn-Versiche-
rungsanstalt, der Seekasse und der Landesversicherungsanstalt Berlin sind die Einnahmen und Ausgaben für die
Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet getrennt auszuweisen.
Dies gilt auch für den Rechnungsabschluß sowie für Geschäftsübersichten und Statistiken.
§3
Die Ausgaben für Leistungen zur Rehabilitation dürfen fünf Prozent der auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet entfallenden Rentenausgaben nicht überschreiten.
§4
Der Bund erstattet die Aufwendungen, die den Trägem der Rentenversicherung im Jahre 1991 für Pflegegeld,
Blindengeld und Sonderpflegegeld entstehen. Darüber hinaus erstattet der Bund die Aufwendungen der Träger der
Rentenversicherung für Kriegsbeschädigtenrente, Sozialzuschläge und für die Auszahlung der weiteren Sonder-
leistungen. Der Bund erstattet den Trägem der Rentenversicherung auch die Aufwendungen, die in Höhe des
Kindergeldes für die Zahlung von Kinderzuschlägen entstehen, soweit Kindergeld neben Kinderzuschlag nicht
gezahlt wird; dabei kann eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. Der Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen zu bestimmen.
§5
Für die Finanzierung der Ausgaben der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, die auf das
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet entfallen, dürfen nur die Einnahmen aus der Durchführung der
Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwendet werden. Der Bund leistet im
Jahr 1991 zu diesen Ausgaben Zuschüsse in Höhe von 19,8 vom Hundert der Rentenausgaben. Die Zuschüsse
verändern sich in den Folgejahren in der Weise, daß ihr Verhältnis zu den Rentenausgaben dem Verhältnis
entspricht, in dem die zu den übrigen Rentenausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
einschließlich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahr-
gänge vor 1921 zu leistenden Bundeszuschüsse zu diesen Ausgaben stehen.
§6
Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten tragen die Ausgaben für die Durchführung der
Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem Verhältnis ihrer darauf
entfallenden Beitragseinnahmen gemeinsam (Finanzverbund).
§7
Der Bund stellt durch haushaltsgesetzliche Regelung unverzinsliche Betriebsmitteldarlehen zur Verfügung, um die
jederzeitige Leistungsfähigkeit der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sicherzustellen.
§8
Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge nach §§ 1, 4, 5, 6 und 7 nach den Beitragseinnahmen, setzt die
Vorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. Bei Zahlung von laufenden Geldleistungen in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet durch die Deutsche Bundespost ist das Bundesversicherungsamt für die
Festsetzung der Vorschüsse zuständig. Die Träger der Rentenversicherung zahlen die zu erstattenden Beträge
innerhalb von zwei Wochen nach dem Empfang der Zahlungsaufforderung.
§9
Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach den beim
Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.
1060 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
2. Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer vom 7. Dezember 1987 (BGBI. 1
s. 2532),
a) Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
aa) Vor den Worten "LVA Hannover 10" werden folgende Worte eingefügt:
"LVA Mecklenburg-Vorpommern 02
LVA Thüringen 03
LVA Brandenburg 04
LVA Sachsen-Anhalt 08
LVA Sachsen 09".
bb) Die Worte "Berlin, Bremen," werden durch die Worte "Land Berlin, Bremen" ersetzt.
cc) Nach der Bereichsnummer "82" werden die Worte "Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-
Anhalt, Thüringen, Sachsen" sowie die Bereichsnummer „89" eingefügt.
b) Die bundesunmittelbaren Träger der Rentenversicherung, die Landesversicherungsanstalt Berlin und der Träger
der Sozialversicherung als Träger der Rentenversicherung können bereits im Jahr 1990 mit der Vergabe der
Versicherungsnummer unter Verwendung der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet
bestimmten Bereichsnummern beginnen.
3. Nach § 12 des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2475), wird eingefügt:
,,§ 12a
Mit der Durchführung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in dem Teil des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz vor dem Beitritt gegolten hat, bleibt bis zu einer anderweitigen Regelung die landwirtschaftliche
Alterskasse beauftragt, die bei der Hannoverschen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichtet ist."
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ; 1990 1 S. 1337), geändert durch Gesetz vom
22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2406),
mit folgenden Maßgaben:
a) Artikel 85 Abs. 2 bis 6 ist nicht anzuwenden.
b) Artikel 1 § 3 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 5, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
und 2, Satz 2 und 3, §§ 146, 149, 166 Nr. 1, § 170 Abs. 1 Nr. 1, §§ 181, 182, 184 bis 186 und 192 tritt bereits mit
Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.
c) Bei Anwendung des Artikels 1 § 166 Nr. 1 sind bis zum 31. Dezember 1991 in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet 70 vom Hundert der für dieses Gebiet maßgebenden Bezugsgröße beitragspflichtige Einnah-
men.
d) Die nachfolgenden Vorschriften des Artikels 1 treten am 1. Januar 1991 mit folgenden Maßgaben in Kraft:
§ 5 Abs. 3, §§ 9 und 10, 11 Abs. 1 und 2, §§ 12 bis 19, 20 Abs. 1 und 2, §§ 21 bis 23, 24 Abs. 1 bis 3, § 25 Abs. 1, 3
und 4, § 26 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, Abs. 2, §§ 28 bis 30, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5
und Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, §§ 164, 215, 235 und 301 Abs. 1 :
aa) Bei Anwendung dieser Vorschriften treten bis 31. Dezember 1991 an die Stelle des Begriffs
1. "Berufsunfähigkeit" oder „Erwerbsunfähigkeit" der Begriff "Invalidität",
2. "Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" der Begriff „Invalidenrente",
3. "Wartezeit von 15 Jahren" der Begriff „Beitragszeit von 15 Jahren",
4. "allgemeine Wartezeit" der Begriff „Pflichtbeitragszeit von fünf Jahren",
5. ··verletztenrente" der Begriff „Unfallrente" und
6. "Kinderzuschuß" oder „Kinderzulage" der Begriff "Kinderzuschlag".
Das Übergangsgeld wird in Höhe des Krankengeldes gezahlt, wenn zuvor Krankengeld bezogen wurde.
Das Übergangsgeld erhöht sich bis zum 31. Dezember 1991 nach dem Ende des Bemessungszeitraums
jeweils in den Zeitabständen und um den Vomhundertsatz wie die Renten in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet.
Reisekosten nach § 30 Abs. 2 werden bis zum 31. Dezember 1991 nur für eine Familienheimfahrt oder eine
Fahrt eines Angehörigen übernommen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1061
bb) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim Wirk-
samwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.
e) Bei der Anwendung der in Buchstabe b) und d) genannten Vorschriften sind als Beitragsbemessungsgrenze und
Bezugsgröße die für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet bestimmten Werte maßgebend.
f) Artikel 1 §§ 125 bis 145 findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1991 mit
folgenden Maßgaben Anwendung:
aa) In den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländem wird zum 1. Januar 1991 je eine Landesversiche-
rungsanstalt als Träger der Rentenversicherung der Arbeiter errichtet. Die Länder bestimmen den Sitz und
genehmigen die Satzung der Landesversicherungsanstalten.
bb) Die Zuständigkeit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Bundesknappschaft, der Bundesbahn-
Versicherungsanstalt und der Seekasse erstreckt sich vom 1. Januar 1991 auf das in Artikel 3 des Vertrages
genannte Gebiet. Die Zuständigkeit der Bundesbahn-Versicherungsanstalt umfaßt auch Versicherte, die als
Arbeiter bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt sind; Beschäftigte der Bundesbahn-Versicherungsanstalt
können auch Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn sein. Die Zuständigkeit der Landesversicherungsan-
stalt Berlin erstreckt sich vom 1. Januar 1991 auch auf den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz
bisher nicht galt. ·
Die Zuständigkeit der Bundesknappschaft erstreckt sich auch auf Beschäftigte, die am 31. Dezember 1990 in
bergbaulichen Betrieben beschäftigt oder solchen Beschäftigten gleichgestellt sind, solange sie diese
Beschäftigung ausüben und sofem für sie der Beitragssatz der bergbaulich Versicherten gilt.
cc) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim
Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.
g) Artikel 1 § 168 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3, § 169 Nr. 3 findet bereits mit Wirksamwerden des Beitritts mit
folgenden Maßgaben Anwendung:
aa) An die Stelle des Betrages von 610 bzw. 750 Deutsche Mark tritt ein Betrag, der in demselben Verhältnis zu
einem Siebtel der in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden monatlichen Bezugsgröße
steht wie der Betrag von 61 O bzw. 750 Deutsche Mark zu einem Siebtel der in den übrigen Ländern geltenden
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, aufgerundet auf volle zehn
Deutsche Mark.
bb) Bei der Anwendung des § 168 Abs. 1 Nr. 2 treten für das Jahr 1991 in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet an die Stelle der Worte „80 vom Hundert der Bezugsgröße" die Worte „ 70 vom Hundert der
für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet maßgebenden Bezugsgröße".
cc) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim Wirk-
samwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.
h) Die Artikel 80, 81 und 82 finden ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
i) Artikel 85 Abs. 7 wird mit folgenden Maßgaben angewendet:
aa) Artikel 1 § 287 Abs. 4 und§ 310 wird nicht übergeleitet.
bb) Artikel 1 § 69 Abs. 2, §§ 160, 275 und 292 findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ab
1. Januar 1992 Anwendung.
cc) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim Wirk-
samwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.
2. Tarifordnung für die deutschen Theater vom 27. Oktober 1937 (Reichsarbeitsblatt VI S. 1080) einschließlich der
Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Regelungen finden ab 1. Januar 1991 Anwendung.
b) Es können Anwartschaften nur für Zeiten nach dem 31. Dezember 1990 begründet werden.
c) Bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates muß die Erweiterung des Geltungsbereichs angemessen
berücksichtigt werden.
d) Beitragsunabhängige Leistungen werden nur in dem Verhältnis gewährt, in dem die in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet geltende Bezugsgröße zu der in den übrigen Ländern geltenden Bezugsgröße nach
§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch steht; durch die Satzung kann Abweichendes geregelt werden.
3. §§ 1 und 20 der Tarifordnung für die deutschen Kulturorchester vom 30. März 1938 (Reichsarbeitsblatt VI S. 597),
geändert durch Tarifordnung vom 1. August 1939 (Reichsarbeitsblatt VI S. 1345) einschließlich der Satzung der
Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester mit den unter Nummer 2 genannten Maßgaben.
4. 'Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11.März 1980 (BGBI. 1 S. 280), zuletzt geändert durch Verord-
nung vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2553),
1062 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
mit folgender Maßgabe:
Diese Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
5. Nachversicherungs-Härte-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-4-2, veröffent-
lichten bereinigten Fassung,
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
6. Verordnung Ober die von den Trägem der Sozialversicherung an die Deutsche Bundespost zu zahlenden Vergütun-
gen für das Auszahlen von Renten vom 25. April 1978 (BGBI. 1 S. 584)
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
7. Versicherungsuntertagen-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-11, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Mikel 85 Abs. 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1
s. 2261; 1990 1 s. 1337),
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
8. Verordnung über das Entrichten von Pflichtbeiträgen zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten
bei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes vom 4. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2232), zuletzt
geändert durch§ 10 der Verordnung vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1667),
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
9. RV-Pauschalbeitragsverordnung vom 19. März 1974 (BGBI. I S. 757), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.
März 1983 (BGBI. 1 S. 402), gilt für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet
mit folgenden Maßgaben:
a) Für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet haben und dort aufgrund gesetzlicher Pflicht Dienst leisten, werden bis zum 31. Dezember 1991 für die
Berechnung der Beiträge 70 vom Hundert der für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet maßgebenden
Bezugsgröße zugrunde gelegt.
b) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet nach den beim Wirksam-
werden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.
Sachgebiet 1: Gesetzliche Unfallversicherung
Abschnitt 1
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrags sind ausgenommen:
1. Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-12, veröffentlichten bereinigten Fassung,
2. Zweites Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-14, veröffentlichten bereinigten Fassung,
3. Unfallversicherungsanpassungsverordnung vom 16. November 1979 (BGBI. 1 S. 1942),
4. Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1981 vom 27. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 2032),
5. Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1983 vom 3. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 546).
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Drittes, Fünftes und Sechstes Buch der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
26. Juni 1990 (BGBI. 1 S.1211 ),
mit folgenden Maßgaben:
a) § 537 über die Aufgaben der Unfallversicherung, §§ 636 bis 642 und 849 über die Haftung von Untemehmem und
anderen Personen, die Bußgeldvorschriften der §§ n2, n3, 834 und 895 sowie die §§ 1501 bis 1543 e über die
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1063
Beziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu anderen Verpflichteten und die §§ 1545 bis 1548, 1552
bis 1587, 1735 bis 1772 über das Verfahren
finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
b) §§ 556 und 557, 558 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 bis 4, §§ 559 bis 569 b, 779 a bis 779 c und 779 d
Abs. 2 über medizinische, berufsfördemde und ergänzende Leistungen sowie die §§ 619 bis 631, soweit sie diese
Leistungen betreffen,
mit folgenden Maßgaben:
(1) Das Verletztengeld bei Arbeitnehmern (§ 561 Abs. 1) wird in Höhe des Krankengeldes gezahlt, auf das ohne
Vorliegen eines Arbeitsunfalls Anspruch bestehen würde.
(2) Das Übergangsgeld (§§ 568, 568 a) wird in Höhe der dort genannten Vomhundertsätze des Verletztengeldes
nach Absatz 1 gezahlt.
(3) Leistungen, die dem Verletztengeld oder Übergangsgeld entsprechen und die vor dem Wirksamwerden des
Beitritts nach dem bisherigen Recht des in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes bewilligt worden sind,
werden in bisheriger Höhe weitergezahlt, wenn sie die entsprechenden Leistungen nach dem übergeleiteten
Recht übersteigen.
(4) Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
c) §§ 538, 643 bis 704, 790 bis 798, 850 bis 862 und die entsprechenden Regelungen der §§ 766 bis 771, 831 bis
833, 892 bis 894, 978 und 1147 über die Träger der Versicherung und deren Verfassung sowie die§§ 776 bis 779,
soweit sie die Zuständigkeit der Träger betreffen,
mit folgenden Maßgaben:
(1) Die Träger der Versicherung, deren örtli~he Zuständigkeit den gesamten bisherigen Geltungsbereich des
Grundgesetzes umfaßt, erstrecken ihre Zuständigkeit auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet.
(2) Die Zuständigkeit der
- Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg erstreckt sich auf das Land Mecklenburg-Vorpommern,
- Bau-Berufsgenossenschaft Hannover erstreckt sich auf die Länder Brandenburg, Sachsen-Anhalt und auf
den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt,
- Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main erstreckt sich auf das Land Thüringen,
~ Bayerischen Bau-Berufsgenossenschaft erstreckt sich auf das Land Sachsen,
- Nordwestlichen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft erstreckt sich auf die Länder Mecklenburg-Vor-
pommern, Brandenburg und auf den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt,
- Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft erstrecken sich auf das Land Sachsen-
Anhalt und auf das Land Sachsen, mit Ausnahme des Bezirks Chemnitz,
- Süddeutschen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft erstrecken sich auf das Land Sachsen mit Aus-
nahme des Bezirks Chemnitz.
(3) Für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet und den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz
bisher galt, wird eine gemeinsame landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft mit Sitz in Potsdam errichtet. Die
Regierungen der in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder werden ermächtigt, unter Beachtung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Gesetz für jedes Land eine, für die Länder Brandenburg und Berlin
eine gemeinsame landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zu errichten.
(4) Die Eigenunfallversicherung Berlin erstreckt ihre Zuständigkeit auf den Teil des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz bisher nicht galt.
(5) Die sachliche Zuständigkeit der unter Absatz 1 bis Absatz 4 genannten Träger richtet sich nach den
Vorschriften, die im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes schon gegolten haben. Soweit die
Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft sich erstreckt, ist sie auch zuständig für
Unternehmen, die zum Zuständigkeitsbereich der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft gehören
würden. Soweit die Süddeutsche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft sich erstreckt, ist sie auch zuständig
für Unternehmen, die zum Zuständigkeitsbereich der Süddeutschen Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossen-
schaft gehören würden. Für Unfälle im Sinne der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschut-
zes vom 11. April 1973 (GBI. 1Nr. 22 S. 199), für die nur nach dem Recht, das in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet gilt, Versicherungsschutz besteht, ist der Bund (die Bundesausführungsbehörde für
Unfallversicherung) zuständig.
(6) Bei der Zuordnung von Unternehmen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ihren Sitz
haben, zum jeweils sachlich zuständigen Unfallversicherungsträger ergehen die Bescheide über die Auf-
nahme in das Unternehmerverzeichnis unter dem Vorbehalt, daß unrichtige Eintragungen, die bis zum
31. Dezember 1991 erfolgt sind, unverzüglich mit Wirkung zum 1. Januar 1992 zu berichtigen sind; dies gilt
auch dann, wenn die Unrichtigkeit nicht offensichtlich war oder nicht zu nachweisbar schwerwiegenden
Unzuträglichkeiten führt. Auf den Vorbehalt ist in jedem Aufnahmebescheid hinzuweisen.
1064 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
(7) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nach Absatz 3 errichtete landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ihre
Tätigkeit aufnimmt, werden deren Aufgaben von der Hannoverschen landwirtschaftlichen Berufsgenossen-
schaft wahrgenommen. Sie erhält hierfür die erforderliche personelle Unterstützung von den anderen
landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, und zwar
im Verhältnis der Personalstärke dieser Träger. Außerdem ist sie berechtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für Rechnung der zuständigen landwirtschaftlichen Berufsge-
nossenschaft Personal anzuwerben und unter Vertrag zu nehmen.
(8) Für die Durchführung der Aufgaben der Unfallversicherung durch die "Überleitungsanstalt Sozialversiche-
rung" (Überleitungsanstalt) gilt folgendes:
1. Die Überleitungsanstalt erfüllt bis zum 31. Dezember 1991 folgende Aufgaben der Träger der Unfallversi-
cherung, soweit diese die Aufgaben nicht bereits vorher selbst übernehmen:
- Für die Unfallversicherung im gewerblichen und landwirtschaftlichen Bereich sowie für den Bund und die
Bundesanstalt für Arbeit: Entschädigung aller Arbeitsunfälle, die bis zum 31. Dezember 1990 eingetre-
ten sind,
- für die Unfallversicherung im Landesbereich und im kommunalen Bereich: Entschädigung aller Arbeits-
unfälle,
- Entgegennahme und Verwaltung der Unfallumlage und sonstiger Einnahmen der Unfallversicherung.
2. Die Überleitungsanstalt überträgt die bis zum 31. Dezember 1990 eingetretenen Arbeitsunfälle, außer den
unter ee) genannten, auf die nach Absatz 1 bis Absatz 4 zuständigen Träger der Unfallversicherung über
ihre drei Spitzenverbände wie folgt:
aa) Jeder der drei Bereiche der Unfallversicherung erhält den Anteil an der Zahl von Arbeitsunfällen, der
hinsichtlich der Leistungsaufwendungen seiner Mitglieder im Jahr 1989 für Renten (Kontengruppe 50
des Kontenrahmens) seinem Anteil an Leistungsaufwendungen für Renten der Mitglieder aller drei
Spitzenverbände der Träger der Unfallversicherung entspricht. Die Arbeitsunfälle werden numerisch
nach Geburtstag und -monat des Leistungsempfängers, innerhalb eines Geburtstages alphabetisch
nach dem Familiennamen verteilt. Die so erfolgte Zuweisung gilt auch für abgeleitete Renten, die sich
später als neuer Versicherungsfall ergeben.
bb) Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. verteilt die auf die gewerblichen
Berufsgenossenschaften und die See-Berufsgenossenschaft entfallenden Arbeitsunfälle nach einem
Verteilungsschlüssel, der aufgrund des Durchschnitts der Anteile aus dem der Beitragsberechnung
zugrunde gelegten Entgelt des Jahres 1989 und den Rentenzahlbeträgen (Kontengruppe 50 des
Kontenrahmens) im Jahr 1989 für in den Jahren 1985 bis 1989 erstmals entschädigte Arbeitsunfälle
ermittelt wird. Bei der Ermittlung des Verteilungsschlüssels sind die in Satz 1 aufgeführten Entgelte
und Rentenzahlbeträge der Berufsgenossenschaften, die sich nicht auf das in Artikel 3 des Vertrages
genannte Gebiet erstrecken, mitzuerfassen; die sich danach ergebenden Anteile derjenigen Berufsge-
nossenschaften, die sich nicht auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet erstrecken, sind auf
alle sich erstreckenden Metall- und Bau-Berufsgenossenschaften getrennt nach Wirtschaftszweigen
und nach den in Satz 1 aufgeführten Kriterien für den Verteilungsschlüssel aufzuteilen. Im übrigen
gelten die Sätze 2 und 3 unter aa) entsprechend.
Im Jahr 1995 ermittelt der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. in gleicher
Weise wie in Satz 1 aufgeführt einen Verteilungsschlüssel aufgrund des Durchschnitts der Anteile aus
dem der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Entgelt des Jahres 1994 und den Renten7.ahlbeträ-
gen (Kontengruppe 50 des Kontenrahmens) im Jahr 1994 für in den Jahren 1991 bis 1994 erstmals
entschädigte Arbeitsunfälle. Abweichungen in der finanziellen Belastung werden erstmals für die im
Jahr 1994 aus den quotenmäßig zugewiesenen Arbeitsunfällen erwachsene Rentenlast untereinander
ausgeglichen; entsprechendes gilt jeweils für die Folgejahre unter Beibehaltung des im Jahr 1995 neu
ermittelten Schlüssels.
cc) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. verteilt die auf die Garten-
bau-Berufsgenossenschaft und die nach Absatz 3 neu errichtete landwirtschaftliche Berufsgenossen-
schaft entfallenden Arbeitsunfälle entsprechend dem Verhältnis der Beschäftigten im Gartenbau und
in der Landwirtschaft in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach dem Stand vom 31.
Dezember 1990. Sätze 2 und 3 unter aa) gelten entsprechend.
dd) Der Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e. V. verteilt die auf den
Bund, die Bundesanstalt für Arbeit, die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder, die
Eigenunfallversicherung Berlin und die nach § 656 Reichsversicherungsordnung bestimmten oder
errichteten Träger entfallenden Arbeitsunfälle wie folgt:
- Für den Bund und die Bundesanstalt für Arbeit einerseits und die Träger der Unfallversicherung im
Landes- und kommunalen Bereich andererseits werden Anteile entsprechend aa) ermittelt; die
Aufwendungen für Renten aufgrund des Fremdrentengesetzes bleiben dabei außer Betracht.
- Die auf den Bund und die Bundesanstalt für Arbeit entfallenden Arbeitsunfälle werden auf die
Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung übertragen.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1065
- Die auf die Träger der Unfallversicherung im Landes- und kommunalen Bereich entfallenden
Arbeitsunfälle werden auf die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder und die
Eigenunfallversicherung Berlin entsprechend der Zahl der Einwohner dieser Länder und des Teils
von Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, nach dem Stand vom 31. Dezember 1990
verteilt. Die Länder bestimmen über die Verteilung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sätze 2 und 3
unter aa) gelten entsprechend.
ee) Die Arbeitsunfälle, die aufgrund von§ 1 der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungs-
schutzes vom 11. April 1973 (GBI. 1Nr. 22 S. 199) entschädigt werden, werden auf die Bundesausfüh-
rungsbehörde für Unfallversicherung übertragen.
ff) Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, bei denen der Zeitpunkt des Versicherungsfalls vor dem 1.
Januar 1991 liegt, die aber erst nach diesem Stichtag - jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 1994
- angezeigt werden, gelten als Fälle, die entsprechend aa) zu verteilen sind.
3. Die Überleitungsanstalt erfaßt die Aufwendungen für die Entschädigung von Arbeitsunfällen im Landes-
und kommunalen Bereich, die nach dem 31. Dezember 1990 eingetreten sind, gesondert je nach
zuständigem Träger.
(9) Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
d) § 546 Abs. 2, §§ 708 bis 722, 801, 865 bis 867 und 767 Abs. 2 Nr. 5 über die Unfallverhütung und Erste Hilfe
mit folgenden Maßgaben:
(1) Soweit neue Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
gebildet werden, sind die im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes bekannt gemachten Unfallverhü-
tungsvorschriften entsprechend anzuwenden, solange diese Träger keine eigenen Unfallverhütungsvorschrif-
ten in Kraft gesetzt haben.
(2) Die Unfallversicherungsträger prüfen, inwieweit die im bisherigen Arbeitsschutzregelwerk, das in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gilt (z.B. staatliche Standards mit Forderungen des Gesundheits-
und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes, staatliche Standards der Arbeitshygiene, Vorschriften zu arbeits-
medizinischen Tauglichkeits- und Überwachungsuntersuchungen, arbeitshygienische Meß- und Bewertungs-
vorschriften, Werkstoff-, Bau-, und Prüfvorschriften für überwachungspflichtige Anlagen), enthaltenen Festle-
gungen bei der Erarbeitung und Fortentwicklung ihrer Unfallverhütungsvorschriften einzubeziehen sind.
(3) Soweit die neuen Träger im Landes- und kommunalen Bereich ihre Aufgaben noch nicht von der Überlei-
tungsanstalt übernommen haben, wird die Aufgabe der Unfallverhütung und Ersten Hilfe von den für den
Arbeitsschutz zuständigen staatlichen Behörden wahrgenommen. Aufwendungen für diese Aufgabe werden
nicht erstattet.
(4) Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
e) §§ 723 bis 761, 802 bis 829, 870 bis 890, 767 Abs. 2 Nr. 6, §§ no und n1 über Aufbringung und Verwendung der
Mittel
mit folgenden Maßgaben:
(1) Die Unfallumlage nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 38
S. 486) wird bis zum 31. Dezember 1991 weiterhin von allen Arbeitgebern erhoben. Der zur Deckung der
Ausgaben der Unfallversicherung erforderliche Umlagesatz wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozial- .
ordnung festgesetzt. Soweit § 735 Reichsversicherungsordnung zur Anwendung kommt, gilt die Umlage als
Beitragsvorschuß, im übrigen als Anteil der vom Bund, der Bundesanstalt für Arbeit, den Ländern oder den
Gemeinden zu tragenden Ausgaben.
(2) Die Aufwendungen der Überleitungsanstalt, die nicht aus der Unfallumlage nach Absatz 1 gedeckt werden
können, werden von den Unfallversicherungsträgern getragen, soweit ihre Aufgaben von der Überleitungs-
anstalt wahrgenommen worden sind. Der Umfang der Leistungsverpflichtung der einzelnen Träger der Unfall-
versicherung bestimmt sich dabei nach der unter c) (8) Nr. 2 enthaltenen Aufteilung. Für die Unfallversicherungs-
träger im Landes- und kommunalen Bereich haben die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder
und die Eigenunfallversicherung Berlin die Aufwendungen zu tragen. Überschüsse sind unter allen zuständi-
gen Unfallversicherungsträgern nach dem gleichen Schlüssel zu verteilen. Die Aufwendungen für die Ent-
schädigung der Arbeitsunfälle von Versicherten im Landes- und kommunalen Bereich, die nach dem 31. De-
zember 1990 eingetreten sind, sind von den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern und der
Eigenunfallversicherung Berlin zu tragen, soweit in diesen Ländern die Aufgaben der Überleitungsanstalt
noch nicht von den neu zu bildenden Unfallversicherungsträgern wahrgenommen werden.
(3) Dem nach Buchstabe c) Absatz 7 gesetzlich beauftragten Unfallversicherungsträger werden seine Ausgaben
von dem zuständigen Unfallversicherungsträger erstattet. Bis zur Erstattung sind die Aufwendungen jeweils
von der beauftragten und den unterstützenden Unfallversicherungsträgern nach einem vom Bundesverband
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften auszuarbeitenden Schlüssel zu tragen, der sich an den
Kontenklassen 4 und 5 des Kontenrahmens orientiert; auf Aufforderung sind entsprechende Vorschüsse zu
zahlen.
1066 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
(4) Der Bund erstattet die Aufwendungen der Unfallversicherungsträger für Sozialzuschläge. Er erstattet ferner
die Aufwendungen der Unfallversicherungsträger für Kinderzuschläge in Höhe des Kindergeldes, soweit
Kindergeld neben Kinderzuschlag nicht gezahlt wird; dabei kann eine pauschale Erstattung vorgesehen
werden. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats das Nähere über die
Erstattung zu bestimmen.
(5) Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
f) §§ 539 bis 545 über den Kreis der versicherten Personen,§§ 547 bis 555a, 776 bis 779 und 835 bis 840 über den
Versicherungsumfang,
§ 558 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 über das Pflegegeld, §§ 570 bis 631, 779 d Abs. 1, §§ 780 bis 789 und 841 bis 848 über
Entschädigung durch Renten oder sonstige Leistungen in Geld,
§§ 632 und 635 über Besonderheiten für Untemehmerversicherung,
§§ 762 bis 765 a und 830, 891 und 891 a über weitere Einrichtungen und Maßnahmen
mit folgender Maßgabe:
Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
g} Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim
Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.
2. Artikel 3 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 8321 •16, veröffentlichten bereinigten Fassung
mit folgender Maßgabe:
Die Vorschrift findet ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.
3. Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallver1etzter vom 18. Juli 1973 (BGBI. 1 S. 871)
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.
4. Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBI. 1S. 721 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März
1988 (BGBI. 1 S. 400),
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
5. Verordnung über die Höchstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes vom 10. November 1971 (BGBI. 1S. 1789), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 15. März 1985 (BGBI. 1 S. 572),
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
6. Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindungen von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallver-
sicherung nach den §§ 604 und 616 Reichsversicherungsordnung vom 17. August 1965 (BGBI. 1 S. 894}
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
7. Verordnung über die Gewährung von Mehrleistungen zu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
vom 18. August 1967 (BGBI. 1 S. 935), geändert durch Verordnung vom 20. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 660),
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.
Sachgebiet K: Soziales Entschädigungsrecht und Rehabllltatlon
Abschnitt 1
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Artikel 2 des Fünften Anpassungsgesetzes-KOV vom 18. Dezember 1973 (BGBI. 1S. 1909), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (BGBI. I S. 3031),
2. Artikel 2 § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs-
und des Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3113),
3. Anrechnungs-Verordnung 1990/91 vom 30. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1316).
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1067
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt ergänzt:
Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211)
Nach § 84 wird eingefügt:
n§84a
Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet hatten, erhalten vom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts,
frühestens vom 1. Januar 1991 an, Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz mit den für dieses Gebiet nach
dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet
verlegen, in dem dieses Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat. Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche und deutsche
Volkszugehörige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet
haben."
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211 ),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die in den §§ 14, 15, 26 c Abs. 6, § 31 Abs. 1 und 5, § 32 Abs. 2, § 33 a Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 3,
§§ 40, 40 b Abs. 3, § 41 Abs. 2, §§ 46, 47 Abs. 1, § 51 Abs. 1 bis 3 und§ 53 in der jeweils geltenden Fassung
genannten Deutsche Mark-Beträge sind mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen
Verhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Arti-
kel 3 des Vertrages genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversor-
gungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt. Dieser Vomhundertsatz gilt auch für den Bemessungs-
betrag nach§ 33 Abs. 1 Buchstabe a und die nach§ 30 Abs. 5 letzter Satz bekanntgemachten Vergleichsein-
kommen sowie die in § 64 e Abs. 7 genannten Rentenleistungen. Der in § 15 Satz 2 genannte Multiplikator ist
ebenfalls mit dem in Satz 1 genannten Vomhundertsatz zu multiplizieren. Die sich ergebenden Beträge sind auf
volle Deutsche Mark abzurunden, und zwar bis 0,49 Deutsche Mark nach unten und von 0,50 Deutsche Mark an
nach oben. Abweichend hiervon ist der Multiplikator in § 15 Satz 2 auf drei Dezimalstellen nach dem Komma zu
runden.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt den maßgebenden Vomhundertsatz und den Verände-
rungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt.
b) § 16 c ist mit folgenden Maßgaben anzuwe.nden:
aa) Das Versorgungskrankengeld erhöht sich nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz bis zum 31. Dezember 1991
nach dem Ende des Bemessungszeitraums jeweils in den Zeitabständen und um den Vomhundertsatz wie
die Renten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.
bb) In Absatz 2 tritt an die Stelle des Wortes "jährlich" das Wort "jeweils".
c) § 19 Abs. 2, §§ 22, 26 Abs. 3 Nr. 2 sind mit folgender Maßgabe anzuwenden:
An die Stelle der dort genannten rentenrechtlichen Bestimmungen treten die entsprechenden Bestimmungen, die
in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gelten.
d) § 25 c ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
aa) Geldleistungen sind nach Absatz 1 mindestens in der sich nach dem Bundessozialhilfegesetz ergebenden
Höhe zu gewähren.
bb) Einkommen und Vermögen sind nach Absatz 2 höchstens in der sich nach dem Bundessozialhilfegesetz
ergebenden Höhe einzusetzen.
e) § 26 a Abs. 6 erster Halbsatz ist entsprechend der für § 16 c Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz bestimmten Maßgabe
anzuwenden.
f) § 56 findet von dem Zeitpunkt an Anwendung, zu dem das nach Buchstabe a Satz 1 maßgebende Verhältnis der.
Wert 100 vom Hundert erreicht.
g) Auch andere als die in § 65 genannten Ansprüche, die auf der gleichen Ursache beruhen, führen zu einem Ruhen
des Anspruchs auf Versorgungsbezüge. Dies gilt bei der Kriegsbeschädigtenrente, dem Pflegegeld, dem
Blindengeld und dem Sonderpflegegeld sowie bei der von einer Kriegsbeschädigtenrente abgeleiteten Hinterblie-
benenrente nach dem Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 495) für den Betrag, der
vom Träger der Rentenversicherung allein auf Grund der Kriegsbeschädigung gezahlt wird.
1068 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
h) § 85 gilt nicht für eine den ursächlichen Zusammenhang verneinende Entscheidung, die nach dem 8. Mai 1945 in
dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet getroffen worden ist.
i) Die sich nach diesem Gesetz ergebenden neuen Versorgungsansprüche werden auf Antrag festgestellt. Wird der
Antrag bis zum 31. Dezember 1993 gestellt, so beginnen die Versorgungsansprüche mit dem Monat, in dem ihre
Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Monat Januar 1991.
k) Soweit die Rente eines Beschädigten ohne ärztliche Untersuchung unter Zugrundelegung des bisher anerkann-
ten Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt wird, ist eine spätere Neufeststellung der Rente
innerhalb von fünf Jahren nach dem 31. Dezember 1990 nicht von einer wesentlichen Änderung im Sinne des
§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch abhängig.
1) Die in den Buchstaben a bis k genannten Maßgaben gelten für Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hatten. Satz 1 gilt entspre-
chend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung
genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3
des Vertrages genannten Gebiet begründet haben.
m) Das Bundesversorgungsgesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den vorgenannten
Maßgaben vom 1. Januar 1991 an Anwendung.
2. Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 833-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 24. Juli 1972 (BGBI. 1 S. 1284),
mit folgenden Maßgaben:
a) In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "besondere" gestrichen.
b) § 6 findet keine Anwendung.
c) Die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder können Aufgaben der von ihnen zu errichtenden
Landesversorgungsämter und Versorgungsämter aufgrund von Vereinbarungen ganz oder teilweise durch
andere Bundesländer wahrnehmen lassen.
d) Das Gesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den vorgenannten Maßgaben vom
1. Januar 1991 an Anwendung.
3. Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBI. 1S. 413), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910),
mit folgender Maßgabe:
Das Gesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.
4. Gesetz Ober das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai
1976 (BGBI. 1S. 1169), zuletzt geändert durch Artikel II§ 16 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1S. 1469),
mit folgender Maßgabe:
Das Gesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.
5. Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1834)
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.
6. Versehrtenleibesübungen-Verordnung vom 29. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 779), zuletzt geändert durch Verordnung vom
9. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2287),
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.
7. Verordnung zur Durchführung des§ 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (BGBI. 1 S. 105)
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.
8. Verordnung zur Durchführung des § 19 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes vom 5. August 1965 (BGBI. 1 S.
755), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1661 ),
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.
9. Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge vom 8. Februar 1919 (RGBI. 1
S. 187; BGBI. III 830-2-4), zuletzt geändert durch § 34 der Verordnung vom 13. Februar 1924 (RGBI. 1 S. 100),
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1069
10. Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 80), zuletzt geändert durch § 11 der
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBI. 1 S. 2251),
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.
11. Berufsschadensausgleichsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 861 ),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910),
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.
12. Verordnung zur Durchführung des§ 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 20. April 1970 (BGBI. 1 S. 410)
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.
13. Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1769), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 12. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1096),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Bewertung von Einkünften nach § 3, die nicht in Geld bestehen, richtet sich nach der jeweiligen in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Fassung der Sachbezugsverordnung.
b) Die in § 9 Abs. 3 Satz 5 genannten Deutsche Mark-Beträge werden jeweils mit dem Vomhundertsatz multipliziert,
der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem die Ausgleichsrentenverordnung schon
vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt und vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesanzeiger
bekannt gemacht worden ist.
c) Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den vorgenannten Maßgaben vom
1. Januar 1991 an Anwendung.
14. Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung vom 20. Mai 1963 in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verord-
nung vom 23. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 911 ),
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.
15. Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte außerhalb
des Geltungsbereichs des Grundgesetzes vom 9. Juni 1964 (BGBI. 1 S. 349), geändert durch Verordnung vom 22.
Dezember 1966 (BGBI. 1 S. 772),
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.
16. Erstattungsverordnung vom 31. Juli 1967 (BGBI. 1S. 860), geändert dwch Verordnung vom 12. März 1986 (BGBI. 1
s. 345),
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.
17. Auslandsversorgungsverordnung vom 30. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1321)
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.
18. Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 1), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211 ),
mit folgenden Maßgaben:
a) Auf Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet haben, sowie auf Berechtigte aus dem vorgenannten Gebiet, die nach der
Schädigung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet, in dem das Opferentschädigungsgesetz
sch9n vor dem Beitritt gegolten hat, verlegt haben, sind die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes mit
den unter Nummer 1 aufgeführten Maßgaben anzuwenden.
b) § 6 ist in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den unter Nummer 2 aufgeführten Maßgaben
anzuwenden.
c) § 10 gilt für Ansprüche aus Taten, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach dem
31. Dezember 1990 begangen worden sind. Darüber hinaus gelten die §§ 1 bis 7 für Ansprüche aus Taten, die in
1070 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
dem in Satz 1 genannten Gebiet in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 31. Dezember 1990 begangen worden
sind, nach Maßgabe des § 10 a.
d) § 10a gilt für Personen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zur Zeit der Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom
7. Oktober 1949 bis zum 31. Dezember 1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist.
e) Die sich nach diesem Gesetz ergebenden neuen VersorgungsansprOche werden auf Antrag festgestellt. Wird der
Antrag bis zum 31. Dezember 1993 gestellt, so beginnen die Versorgungsansprüche mit dem Monat, in dem ihre
Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Monat Januar 1991.
f) Leistungen nach dem Schadensersatzvorauszahlungsgesetz vom 14. Dezember 1988 (GBI. 1Nr. 29 S. 345), die
auf der gleichen Ursache beruhen und wegen einer gesundheitlichen Schädigung für Zeiträume nach dem
31. Dezember 1990 gewährt worden sind oder gewährt werden, werden auf Leistungen nach dem Opferentschä-
digungsgesetz angerechnet.
g) Das Opferentschädigungsgesetz tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den vorgenannten
Maßgaben am 1. Januar 1991 in Kraft.
19. Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. März 1964 (BGBI. 1 S. 218)
mit folgenden Maßgaben:
a) Das Gesetz gilt für Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hatten, mit den unter Nummer 1 aufgeführten Maßgaben.
b) Das Gesetz findet mit der vorgenannten Maßgabe in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom
1. Januar 1991 an Anwendung.
20. Artikel 2 des Neunten Anpassungsgesetzes-KOV vom 27. Juni 19n (BGBI. 1 S. 1037)
mit folgender Maßgabe:
Die Vorschrift findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.
21. Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881), zuletzt
geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211 ),
mit folgender Maßgabe:
a) Die aufgrund des § 5 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes bis zum Wirksamwerden des Beitritts abgeschlossenen
Gesamtvereinbarungen und
b) die aufgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Gesetzes erarbeiteten Grundsätze zur Beurteilung der
Angemessenheit von Kosten in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation (KGS) vom 21. September 1983
werden auf die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet tätigen Rehabilitationsträger erstreckt.
Sachgebiet L: Förderung der Vermögensbildung
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Fünftes Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 137),
geändert durch Artikel 3 des Finanzmarktförderungsge~etzes vom 22. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 266),
mit folgender Maßgabe:
Das Gesetz ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.
2. Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 23. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2327)
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1071
Anlage 1
Kapitel IX
Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung
siehe Kapitel XIX
Recht des öffentlichen Dienstes
einschließlich des Rechts der Soldaten
1072 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Anlage 1
Kapitel X
Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
Sachgebiet A: Frauenpolitik
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBI. 1 S. 315), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1297),
mit folgender Maßgabe:
Das Gesetz ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden. Es gilt nicht für Geburten vor dem 1. Januar 1991 (vgl. Anlage II Kapitel X
Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 bis 12, Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 b) ).
Sachgebiet B: Jugend
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163)
mit folgenden Maßgaben:
a) Über die in Artikel 1O Abs. 1 genannten Übergangsfassungen einzelner Vorschriften hinaus sind bis zum
31. Dezember 1994 abweichend von Artikel 1 in folgenden Fassungen anzuwenden:
aa) § 16 Abs. 1 Satz 1:
„Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen können Leistungen der allgemeinen
Förderung der Erziehung in der Familie angeboten werden."
bb) § 18 Abs. 1 :
,,Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jug8ndlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen,
können bei der Ausübung der Personensorge, einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder
Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen, beraten und unterstützt werden."
CC) § 18 Abs. 2 1. Halbsatz:
„Ist anzunehmen, daß ein Kind nichtehelich geboren wird, so kann auf Verlangen der Mutter vor der Geburt
die Feststellung der Vaterschaft durch geeignete Ermittlungen und sonstige Maßnahmen vorbereitet werden;"
dd) § 18 Abs. 3:
„Die Mutter eines nichtehelichen Kindes kann bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung der
Entbindungskosten nach § 1615 k und auf Unterhalt nach § 1615 1des Bürgerlichen Gesetzbuchs beraten
und unterstützt werden."
ee) § 18 Abs. 4:
„Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht zusteht, können bei der Ausübung des Umgangsrechts
beraten und unterstützt werden. Bei der Herstellung von Besuchskontakten und bei der Ausführung gericht-
licher oder vereinbarter Umgangsregelungen kann in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden."
ff) § 19 Satz 1 :
„Müttern oder Vätern, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, können Betreuung und
Unterkunft gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform angeboten werden, wenn und solange sie
aufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form zur Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des
Kindes bedürfen."
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1073
gg) § 21 Satz 1 :
,,Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Orts-
wechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine
anderweitige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen notwendig, so können sie beraten und
unterstützt werden."
hh) § 23 Abs. 3:
„Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt und ist die Förderung des Kindes in Tagespflege für sein
Wohl geeignet und erforderlich, so können dieser Person die entstehenden Aufwendungen, einschließlich der
Kosten der Erziehung ersetzt werden."
ii) § 23 Abs. 4:
,,Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen können beraten und unterstützt werden."
kk) § 25:
,,Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die Förderung von Kindern selbst organisieren wollen,
können beraten und unterstützt werden."
II) § 27 Abs. 3 Satz 2:
,,Sie kann bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne von § 13 Abs. 2 einschließen."
mm) § 37 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz:
„Die Pflegeperson soll vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen und während der Dauer der
Pflege beraten und unterstützt werden;"
b) Abweichend von Artikel 1O Abs. 2 ist bis zum 31. Dezember 1994 Artikel 1 § 27 Abs. 2 mit folgender Maßgabe
anzuwenden:
,,Wenn und soweit die in§§ 28 bis 33 und 35 genannten Hilfearten nicht bedarfsgerecht zur Verfügung stehen,
sollen sie vorrangig Kindern und Jugendlichen geleistet werden, denen sonst Hilfe zur Erziehung nach § 34
gewährt werden müßte."
c) Wer am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes gemäß der Maßgabe nach Buchstabe kein Kind oder einen
Jugendlichen außerhalb des Elternhauses in seiner Familie regelmäßig betreut oder ihm Unterkunft gewährt und
dafür einer Pflegeerlaubnis nach Artikel 1 § 44 bedarf, darf ohne diese Erlaubnis das Kind oder den Jugendlichen
weiter betreuen oder ihm Unterkunft gewähren, sofern die Erlaubnis unverzüglich beantragt wird. Bis zum
Abschluß des Erlaubniserteilungsverfahrens kann das Jugendamt die Betreuung oder Unterkunftsgewährung
untersagen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die geeignet sind, das leibliche, geistige oder seelische Wohl
des Kindes oder Jugendlichen zu gefährden und eine unverzügliche Beseitigung der Gefährdung nicht zu
erwarten ist.
d) Für eine am Tage des lnkrafttretens des Gesetzes gemäß der Maßgabe nach Buchstabe k bestehende
Einrichtung, zu deren Betrieb der Träger einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 45 bedarf, gilt Artikel 12 Abs. 3.
e) Abweichend von Artikel 13 gilt ein am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes gemäß der Maßgabe nach
Buchstabe k bestehender und nach § 7 des Gesetzes zur Errichtung der Strukturen eines neuen Kinder- und
Jugendhilferechts - Jugendhilfeorganisationsgesetz - vom 20. Juli 1990 (GBI. Nr. 49 S. 891) zusammengesetzter
Jugendwohlfahrtsausschuß als Jugendhilfeausschuß, bis sich die erstmals nach diesem Zeitpunkt gewählte
Vertretungskörperschaft konstituiert hat.
f) Ein am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes gemäß der Maßgabe nach Buchstabe k bestehender Landesju-
gendwohlfahrtsausschuß gilt als Landesjugendhilfeausschuß, bis aufgrund landesrechtlicher Regelung ein neuer
Landesjugendhilfeausschuß gebildet wird.
g) Artikel 15 findet keine Anwendung.
h) Das Jugendamt ist verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht oder dem Familiengericht nach deren Errichtung
aa) noch geführte oder beantragte Vormundschaften oder Pflegschaften,
bb) noch wirksame Anordnungen
a) von Heimerziehung
b) über den persönlichen Umgang,
cc) andere noch wirksame Anordnungen, die das Erziehungsrecht der Eltern oder eines Elternteils einschränken,
unverzüglich anzuzeigen.
Das Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, daß die im Rahmen der Entscheidungen nach Satz 1 bisher geführten
Akten dem Vormundschaftsgericht oder dem Familiengericht übergeben werden.
i) Bis zu einer anderweitigen landesrechtlichen Regelung nehmen die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder
die Aufgaben der überörtlichen Träger sowie der nach Landesrecht zuständigen Behörden wahr. Sie können zur
Durchführung dieser Aufgaben örtliche Träger heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen; in diesen Fällen
erlassen die Länder den Widerspruchsbescheid.
1074 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
k) Abweichend von Artikel 24 Satz 1 tritt das Gesetz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit dem
Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.
2. Gesetz zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBI. 1 S. 640), zuletzt geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1, S. 3155),
mit folgenden Maßgaben:
a) Bei der Anwendung des§ 1 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 ist bis zum Inkrafttreten der Reichsversicherungsordnung in dem
in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet die Beitragsbemessungsgrenze zugrundezulegen, die dort gemäß
dem Gesetz über Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBI. 1, Nr. 38 S. 486) gilt.
b) Für die Dauer von einem Jahr nach Wirksamwerden des Beitritts sind über die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten
Träger hinaus andere Träger, die für eine den Bestimmungen des § 1 entsprechende Durchführung Gewähr
bieten, auch ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörden zugelassen.
Sachgebiet C: Zivildienst
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt ergänzt:
Nach§ 51 des ZIVildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. I S. 1211, 1216), wird folgender neuer§ 51 a eingefügt:
,.§51 a
- Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zivildienst-
beschädigungen von Dienstpflichtigen Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich
insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend
von diesem Gesetz."
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Kriegsdienstverweigerungsgesetz vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1S. 203), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1290),
mit folgender Maßgabe:
Die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik nach dem bisherigen
Recht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet als Zivildienstpflichtige festgestellten PP~nen gelten als
anerkannte Kriegsdienstverweigerer im Sinne des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes.
2. Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1205), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211, 1216),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts nach dem bisheriQ.en Recht in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet anerkannten Zivildienstplätze gelten bis zu einer Uberprüfung durch das Bundesamt für den
Zivildienst in Köln als anerkannte Dienstplätze im Sinne des Zivildienstgesetzes.
b) In der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik geleisteter Wehrdienst wird auf nach dem
Zivildienstgesetz zu leistenden Zivildienst angerechnet.
Sachgebiet D: Gesundheltspolltlk
Abschnitt 1
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages ist ausgenommen:
1. Reichsärztekammer-Abwicklungsgesetz vorn 9. Oktober 1973 (BGBI. 1 S. 1449)
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1075
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
1. Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBI. 1 S. 1218), geändert durch
Artikel 45 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477),
a) § 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird Satz 5 gestrichen.
bb) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 erhalten jeweils folgende Fassung:
,,Absatz 1 Satz 2 bis 4 bleibt unberührt."
b) § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „im Krankenhaus, in der Praxis eines niedergelassenen Arztes, in einem
Sanitätszentrum oder einer ähnlichen Einrichtung der Bundeswehr oder in einer Justizvollzugsanstalt mit
hauptamtlichem Anstaltsarzt" ersetzt durch die Worte „im Krankenhaus, in der Praxis eines niedergelasse-
nen Arztes oder einer sonstigen Einrichtung der ambulanten ärztlichen Versorgung, in einem Sanitätszen-
trum oder einer ähnlichen Einrichtung des Sanitätsdienstes der Streitkräfte oder entsprechenden Einrich-
tungen der Polizeien oder in einer Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlichem Anstaltsarzt".
bb) In Satz 3 werden die Worte „der Bundeswehr" gestrichen.
c) § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 oder 5 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten
Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
oder das in einem Fall des§ 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des§ 14 a Abs. 4 Satz 1 erworbene
Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 3 Abs. 2 oder 3
oder die nach § 14 b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war."
bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 oder 3" ersetzt durch die Angabe .,§ 3 Abs. 2 oder 3".
d) § 12 wird wie folgt geändert:
aa) An Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
„In den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 2 wird sie von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dessen
Gebiet die Behörde ihren Sitz hatte, von der der Antragsteller seine nach den Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik erteilte Approbation erhalten hat. In den Fällen des § 14 a Abs. 4 Satz 1 bis 3
wird die Approbation von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dem der Antragsteller sein
Medizinstudium erfolgreich abgeschlossen hat."
bb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Entscheidungen nach § 10 Abs. 4 und § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 14 a Abs. 4 Satz 3 trifft die
zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die ärztliche Prüfung abgelegt oder das
Medizinstudium nach § 14 a Abs. 4 Satz 1 abgeschlossen hat. Die Entscheidungen nach § 14 Abs. 4
Satz 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seine Ausbildung abgeschlossen
hat."
cc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
,,(3) Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, Abs. 2 oder 3, nach § 10 Abs. 1,
2, 3 und 5, § 14 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 6 sowie § 14 b trifft die zuständige Behörde des Landes, in
dem der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll."
dd) In Absatz 7 wird die Angabe „oder 5" gestrichen.
e) § 13 erhält folgende Überschrift:
,,VII Straf- und Bußgeldvorschriften"
f) Nach § 13 wird folgender neuer § 13 a eingefügt:
,,§ 13a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 die Berufsbezeichnung „Arzt" oder „Ärztin" ohne
Zusatz führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden."
g) § 14 erhält folgende Fassung:
,,§ 14
(1) Eine Approbation oder Bestallung, die bei Wirksamwerden des Beitritts im bisherigen Geltungsbereich
dieses Gesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses
1076 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Gesetzes. Das gleiche gilt unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 4 für eine Approbation, die am Tage vor
dem Wirksamwerden des Vertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur
Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt, soweit sie vor dem 1. Juli 1988 erteilt und nicht durch eine zu
diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 15 der Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1 sn
(GBI. 1 Nr. 5 $. 30) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBI. 1 Nr. 29 S. 346) einge-
schränkt worden ist. Die Berechtigung zur weiteren Führung einer im Zusammenhang mit der Anerkennung als
Facharzt verliehenen Bezeichnung durch Inhaber einer in Satz 2 genannten Approbation, die am Tage vor dem
Wirksamwerden des Beitritts eine solche Bezeichnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet führen dürfen, richtet sich nach Landesrecht.
(2) Eine vor dem 1. Juli 1988 erteilte, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tage vor
dem Wirksamwerden des Beitritts zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigende, jedoch durch eine zu
diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 15 der Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 19n
(GBI. 1 Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBI. 1 Nr. 29 S. 346) einge-
schränkte Approbation als Arzt gilt als Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes. Der Inhaber einer solchen
Approbation erhält auf Antrag eine Approbation als Arzt im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die Voraussetzun-
gen des§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.
(3) Eine nach dem 30. Juni 1988 erteilte, am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet gültige Approbation als Arzt berechtigt zu ärztlicher Tätigkeit in abhängi-
ger Stellung. Der Inhaber einer solchen Approbation erhält auf Antrag eine Approbation als Arzt im Sinne
dieses Gesetzes, wenn er eine achtzehnmonatige ärztliche Tätigkeit in abhängiger Stellung in einer oder
mehreren der in § 4 Abs. 4 Satz 1 und 3 genannten Einrichtungen nachweist und die Voraussetzungen des § 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dieses Gesetzes erfüllt.
(4) Der Inhaber einer am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gültigen Approbation für ärztliche Tätigkeiten in einem medizinisch-theoretischen Fach-
gebiet gemäß § 4 der Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 19n (GBI. 1Nr. 5 S. 30) in der Fassung
der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBI. 1 Nr. 29 S. 346) darf die Berufsbezeichnung "Arzt" oder
"Ärztin" nur mit dem Zusatz .. (theoretische Medizin)" führen. Die in Satz 1 genannte Approbation berechtigt
nicht zur Ausübung der Heilkunde. Wer sich bei Wirksamwerden des Beitritts in einer entsprechenden
Ausbildung befindet, kann diese Ausbildung abschließen. Er erhält auf Antrag eine Approbation für ärztliche
Tätigkeiten in einem medizinisch-theoretischen Fachgebiet nach § 4 der in Satz 1 genannten Approbationsord-
nung für Ärzte, sofern er die Ausbildung bis zum 31. Dezember 1992 erfolgreich abschließt. Die in Satz 1
genannten Beschränkungen gelten auch insoweit. Der Inhaber einer solchen Approbation erhält auf Antrag
eine Approbation als Arzt im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes
mit dem eines nach den Vorschriften der aufgrund des § 4 dieses Gesetzes erlassenen Approbationsordnung
für Ärzte ausgebildeten Arztes nachweist und die Voraussetzungen des§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.
(5) Eine bei Wirksamwerden des Beitritts gültige Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen
Berufes und eine am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gültige staatliche Erlaubnis zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit gemäß § 10 Abs. 3 der
Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 19n (GBI. 1 Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung Nr. 2
vom 24. August 1981 (GBI. 1 Nr. 29 S. 346) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach § 10 Abs. 1
dieses Gesetzes."
h) § 14 a erhält folgenden neuen Absatz 4:
"(4) Studierende der Medizin, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes Medizinstu-
dium an Universitäten oder medizinischen Akademien in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet fortsetzen, schließen das Studium nach den bisher für dieses Gebiet geltenden Rechtsvorschriften ab,
sofern dies bis zum 31. Dezember 1998 geschieht. Der erfolgreiche Studienabschluß steht dem Abschluß des·
Medizinstudiums durch die bestandene ärztliche Prüfung nach§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gleich. Inhaber eines
entsprechenden Nachweises erhalten auf Antrag eine Erlaubnis für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach
§ 1O Abs. 4. Studierende, die im September 1991 ein Medizinstudium an den in Satz 1 genannten Ausbil-
dungsstätten- aufnehmen, schließen den vorklinischen Studienabschnitt einschließlich des Physikums nach
den in Satz 1 genannten Vorschriften ab, sofern sie das Physikum bis zum 31. Dezember 1994 bestehen. Sie
setzen das Medizinstudium nach den Vorschriften der aufgrund des § 4 er1assenen Approbationsordnung für
Ärzte fort und schließen die Ausbildung hiernach ab. Für Studierende, die im Jahre 1992 und später ein
Medizinstudium an den in Satz 1 genannten Ausbildungsstätten aufnehmen, gelten die Vorschriften dieser
Verordnung vom Beginn dieses Studiums an. In der Verordnung können hinsichtlich der Art der Prüfungen
besondere Regelungen für die in Satz 5 und 6 genannten Studierenden getroffen werden."
2. Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBI. 1
s. 1225)
a) § 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird Satz 6 gestrichen.
bb) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 erhalten jeweils folgende Fassung:
.. Absatz 1 Satz 2 bis 5 bleibt unberührt."
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1077
b) § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die zahnärztliche Prüfung nicht bestanden
oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 20 Abs. 1 Satz 2
oder in einem Fall des § 20 Abs. 4 Satz 1 erworbene Studium der Zahnheilkunde nicht abgeschlossen war
oder die Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder § 2 Abs. 2 oder 3 oder die nach § 20 a nachzuweisende
Ausbildung nicht abgeschlossen war."
bb) In Satz 3 wird die Angabe „oder 6" gestrichen.
c) § 16 wird wie folgt geändert:
aa) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„In den Fällen des§ 20 Abs. 4 Satz 1 wird die Approbation von der zuständigen Behörde des Landes
erteilt, in dem der Antragsteller sein Studium der Zahnheilkunde erfolgreich abgeschlossen hat."
bb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
,,(2) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, Abs. 2 oder 3, nach den §§ 8 bis
1o, 13, § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 20 a trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche
Beruf ausgeübt werden soll."
cc) In Absatz 5 wird die Angabe „oder 6" oestrichen.
d) § 20 erhält folgende Fassung:
,,§20
(1) Eine Approbation oder Bestallung, die beim Wirksamwerden des Beitritts im bisherigen Geltungsbereich
dieses Gesetzes zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses
Gesetzes. Das gleiche gilt für eine Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt, soweit
sie nicht durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 13 der Approbationsordnung für
Zahnärzte vom 13. Januar 1977 (GBI. 1Nr. 5 S. 34) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981
(GBI. 1Nr. 29 S. 346) eingeschränkt worden ist. Die Berechtigung zur weiteren Führung einer im Zusammen-
hang mit der Anerkennung als Fachzahnarzt verliehenen Bezeichnung durch Inhaber einer in Satz 2 genann-
ten Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts eine solche Bezeichnung in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet führen dürfen, richtet sich nach Landesrecht.
(2) Eine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tage vor dem Wirksamwerden des
Beitritts zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigende, jedoch durch eine zu diesem Zeitpunkt
geltende Anordnung nach § 13 der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 13. Januar 1977 (GBI. 1 Nr. 5
S. 34) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBI. 1 Nr. 29 S. 346) eingeschränkte
Approbation als Zahnarzt gilt als Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes. Der Inhaber einer solchen
Approbation erhält auf Antrag eine Approbation als Zahnarzt im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.
(3) Eine beim Wirksamwerden des Beitritts gültige Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheil-
kunde und eine am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet gültige staatliche Erlaubnis zur Ausübung stomatologischer Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3
der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 13. Januar 1977 (GBI. 1 Nr. 5 S. 34) in der Fassung der
Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBI. 1 Nr. 29 S. 346) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis
nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes.
(4) Studierende der Zahnheilkunde, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes
Studium der Zahnheilkunde an Universitäten oder Medizinischen Akademien in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet fortsetzen, schließen das Studium nach den bisher für dieses Gebiet geltenden
Rechtsvorschriften ab, sofern dies bis zum 31. Dezember 1997 geschieht. Der erfolgreiche Studienabschluß
steht dem Abschluß des Studiums der Zahnheilkunde durch die bestandene zahnärztliche Prüfung nach § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gleich. Für Studierende, die im September 1991 und später ein Studium der Zahnheilkunde
an den in Satz 1 genannten Ausbildungsstätten aufnehmen, gelten die Vorschriften der aufgrund des § 3
dieses Gesetzes erlassenen Approbationsordnung für Zahnärzte. In dieser Verordnung soll bis zum
31. Dezember 1992 geregelt werden, daß das Studium der Zahnheilkunde künftig eine Pflichtunterrichtsveran-
staltung in der Kinderzahnheilkunde zu umfassen und sich die zahnärztliche Prüfung auf dieses Fach zu
erstrecken hat."
3. Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1593), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2549),
In § 34 a Abs. 2 Satz 1 erhalten der zweite und dritte Spiegelstrich folgende Fassung:
,,- in der Praxis eines niedergelassenen Arztes oder einer sonstigen Einrichtung der ambulanten ärztlichen
Versorgung,
7
1078 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
- in einem Sanitätszentrum oder einer ähnlichen Einrichtung des Sanitätsdienstes der Streitkräfte oder der
Polizeien oder".
4. Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBI. 15. 902), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Mai 1986
(BGBI. 1 5. 833),·
a) Nach § 27 wird folgender § 27 a eingefügt:
.,§27a
(1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
erteilte Erlaubnis als Hebamme gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1.
(2) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
begonnene Ausbildung als Hebamme wird nach diesen Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der
Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1."
b) Nach§ 30 wird folgender Abschnitt IX a eingefügt:
„IX a. Abschnitt
Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einhe;t Deutschlands
§30a
(1) § 6 Abs. 1 Satz 3 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für Medizinische
Fachschulen entsprechend.
(2) Abweichend von§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet Medizinische Fachschulen als geeignet für die Ausbildung staatlich anerkannt werden, wenn sie
1. von einem Direktor mit pädagogischer Hochschulqualifikation oder mit einer anderen Hochschulausbildung
und einer abgeschlossenen Ausbildung in einem medizinischen Beruf geleitet werden und
2. über eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichende Zahl von
- Fachschullehrern mit pädagogischem Hochschulabschluß oder
- Fachschullehrern mit Fachschulabschluß, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an einer
Medizinischen Fachschule unterrichten sowie
- an der Ausbildung mitwirkende Ärztinnen oder Ärzte und sonstige Fachkräfte
verfügen.
(3) Medizinische Fachschulen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik gebildet wurden und zu diesem Zeitpukt Hebammen ausbilden, gelten als staatlich
anerkannt nach Absatz 2, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird. Die Anerkennung ist
zurückzunehmen, falls nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden des Beitritts nachgewiesen
wird, daß die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 erfüllt sind."
5. Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 5. 893), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Mai
1986 (BGBI. 1 5. 833),
a) Nach § 27 wird folgender § 27 a eingefügt:
.,§27a
(1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
erteilte Erlaubnis als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger
gilt als Erlaubnis nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2.
(2) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
erteilte Erlaubnis als Facharbeiter für Krankenpflege oder für Krankenpflege und Sozialdienst gilt als Erlaubnis
nach§ 1 Abs. 1 Nr. 3.
(3) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
begonnene Ausbildung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfle-
ger, Facharbeiter für Krankenpflege oder für Krankenpflege und Sozialdienst wird nach diesen Vorschriften
abgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3."
b) Nach § 30 wird folgender Abschnitt VIII a eingefügt:
„VIII a. Abschnitt
Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
§30a
(1) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend für Antragsteller, die eine mindestens dreijährige Dienstzeit im Sanitätsdienst
der Nationalen Volksarmee oder der Deutschen Volkspolizei abgeleistet haben.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1079
(2) § 5 Abs. 1 Satz 3 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für Medizinische
Fachschulen entsprechend.
(3) Abweichend von § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet Medizinische Fachschulen als geeignet für die Ausbildung staatlich anerkannt werden, wenn sie
1. von einem Direktor mit pädagogischer Hochschulqualifikation oder mit einer anderen Hochschulausbildung
und einer abgeschlossenen Ausbildung in einem medizinischen Beruf geleitet werden und
2. über eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichende Zahl von
- Fachschullehrern mit pädagogischem Hochschulabschluß oder
- Fachschullehrern mit Fachschulabschluß, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an einer
Medizinischen Fachschule unterrichten, sowie
- an der Ausbildung mitwirkende Ärztinnen oder Ärzte und sonstige Fachkräfte
verfügen.
(4) § 8 Satz 2 gilt entsprechend für eine Ausbildung im Sanitätsdienst der Nationalen Volksarmee und der
Deutschen Volkspolizei.
(5) § 1O Abs. 1 Satz 2 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für Medizinische
Fachschulen entsprechend.
(6) Abweichend von § 1O Abs. 2 Nr. 1 können in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Medizinische Fachschulen als geeignet staatlich anerkannt werden, wenn sie von einem Direktor mit einer in
Absatz 3 Nr. 1 genannten Qualifikation geleitet werden.
(7) § 28 Abs. 1 Satz 1 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch für die
Umschulung von Personen, die eine andere medizinische Fachschulausbildung als die in § 28 Abs. 1 Satz 1
genannte nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen haben, entspre-
chend. § 28 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt nicht.
(8) § 29 Satz 1 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für Medizinische Fachschulen
und für Ausbildungseinrichtungen für Berufe in der Krankenpflege in kirchlicher Trägerschaft entsprechend. Die
Anerkennung ist zurückzunehmen, falls nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden des Beitritts
nachgewiesen wird, daß die Voraussetzungen des§ 5 Abs. 2 oder§ 10 Abs. 2 erfüllt sind."
6. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. März 1987 (BGBI. 1 S. 929).
In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt:
,,(1 a) Bei den Medizinischen Fachschulen, die nach§ 30 a Abs. 2 des Hebammengesetzes als Hebammenschu-
len staatlich anerkannt sind, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b der Prüfungsausschuß auch mit
mindestens einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen mit dem medizinischen Fachschul-
abschluß als Hebamme besetzt werden."
7. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober 1985 (BGBI. 1
s. 1973)
In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt:
,,(1 a) Bei den Medizinischen Fachschulen, die nach § 30 a Abs. 3 oder 6 des Krankenpflegegesetzes als
Krankenpflege- oder Kinderkrankenpflegeschulen oder als Schulen für die Krankenpflegehilfe staatlich anerkannt
sind, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b der Prüfungsausschuß auch mit mindestens einem
Diplom-Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen mit dem medizinischen Fachschulabschluß als Kran-
kenschwester oder Krankenpfleger oder als Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger besetzt werden."
8. Rettungsassistentengesetz vom 1O. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1384)
§ 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:
,,(4 a) Absatz 4 gilt für Antragsteller mit vergleichbaren Sanitäts- oder Fachprüfungen bei der Nationalen
Volksarmee oder der Deutschen Volkspolizei entsprechend."
b) In Absatz 5 werden die Wörter „nach Absatz 3 und 4" ersetzt durch die Wörter „nach den Absätzen 3, 4
und 4 a".
9. Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBI. 1S. 1246), geändert durch Artikel 40 des
Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),
Nach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:
,,§Ba
(1) Eine vor dem 1. September 1991 nach der Anordnung über die staatliche Erlaubnis zur Ausübung der
medizinischen, pharmazeutischen und sozialen Fachs~hul- und Facharbeiterberufe vom 7. August 1980 (GBI. 1
1080 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Nr. 26 S. 254) erteilte Erlaubnis als Arbeitstherapeutin oder Arbeitstherapeut oder eine einer solchen Erlaubnis
gleichgestellte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1.
(2) Eine vor dem 1. September 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene
Ausbildung als Arbeitstherapeutin oder Arbeitstherapeut kann in diesem Gebiet nach den dort bisher geltenden
Regeln abgeschlossen werden. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzun•
gen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1."
10. Ausbildungs• und Prüfungsordnung für Beschäftigungs• und Arbeitstherapeuten vom 23. März 19n (BGBI. 1
s. 509)
Nach § 14 wird eingefügt:
"§ 14a
Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Diese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. September 1991
Anwendung."
11. Gesetz über den Beruf des Diätassistenten vom 17. Juli 1973 (BGBI. 1 S. 853), geändert durch Artikel 39 des
Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265)
Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:
n§9a
(1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
erteilte Erlaubnis als Diätassistentin oder Diätassistent gilt als Erlaubnis nach § 1.
(2) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird eine Erlaubnis nach § 1 auch erteilt, wenn der Antragsteller eine vor dem
1. Januar 1996 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene Ausbildung als
Diätassistent nach den dort bisher geltenden Regeln erfolgreich abgeschlossen hat."
12. Ausbildungs• und Prüfungsordnung für Diätassistenten vom 12. Februar 1974 (BGBI. 1 S. 163)
Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:
"§ 13a
Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Di°ese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1996
Anwendung."
13:· Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des
Krankengymnasten in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2124-7, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert· durch Gesetz vom 9. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 876),
a) Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:
"§ 15a
Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
erteilte Erlaubnis als Masseurin oder Masseur oder als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut gilt als
Erlaubnis nach § 1."
b) Nach § 17 wird folgender§ 17 a eingefügt:
,,§17a
Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Masseur" oder
„Krankengymnast" auch erteilt, wenn der Antragsteller eine vor dem 1. Januar 1996 in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Masseur oder Physiotherapeut nach den
dort bisher geltenden Regeln erfolgreich abgeschlossen hat."
14. Ausbildungs• und Prüfungsordnung für Masseure und für Masseure und medizinische Bademeister in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch
Verordnung vom 19. November 1982 (BGBI. 1 S. 1561),
Nach § 23 wird eingefügt:
,,§23a
Diese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1996
Anwendung."
15. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankengymnasten in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-
mer 2124 •7 -2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Verordnung vom 25. Juni 1971 (BGBI. 1
s. 847),
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1081
Nach § 22 wird eingefügt:
,,§22a
Diese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1996
Anwendung."
16. Orthoptistengesetz vom 28. November 1989 (BGBI. 1 S. 2061)
Nach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:
,,§ 11 a
( 1) Eine vor dem 1. September 1991 nach der Anordnung über die staatliche Erlaubnis zur Ausübung der
medizinischen, pharmazeutischen und sozialen Fachschul- und Facharbeiterberufe vom 7. August 1980 (GBI. 1
Nr. 26 S. 254) erteilte Erlaubnis als Orthoptistin oder Orthoptist oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte
Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1.
(2) Eine vor dem 1. September 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene
Ausbildung als Orthoptistin oder Orthoptist kann in diesem Gebiet nach den dort bisher geltenden Regeln
abgeschlossen werden. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1."
17. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBI. 1S. 563)
Nach § 15 wird eingefügt:
,,§ 15a
Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. September 1991
Anwendung."
18. Gesetz über technische Assistenten in der Medizin vom 8. September 1971 (BGBI. 1 S. 1515), geändert durch
Artikel 38 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),
a) Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:
,,§ 13a
Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
erteilte Erlaubnis als Medizinisch-technische Laborassistentin, Medizinisch-technischer Laborassistent, Medi-
zinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent gilt als Erlaubnis
nach§ 1."
b) Nach § 15 wird folgender§ 15a eingefügt:
,,§ 15a
Abweichend von § 2 Nr. 3 und § 3 wird eine Erlaubnis nach § 1 in der entsprechenden Fachrichtung auch
erteilt, wenn der Antragsteller eine vor dem 1. Januar 1996 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Medizinisch-technischer Laborassistent oder Medizinisch-
technischer Radiologieassistent nach den dort bisher geltenden Regeln erfolgreich abgeschlossen hat."
19. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 20. Juni 1972 (BGBI. 1S. 929)
Nach § 15 wird eingefügt:
,,§ 15a
Überleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
Diese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vorbehaltlich des Satzes 2
ab dem 1. Januar 1996 Anwendung. Soweit sie sich auf die Ausbildung in der Fachrichtung veterinärmedizinisch-
technischer Assistent bezieht, tritt sie mit Wirksamwerden des Beitritts in Kraft."
20. Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1S. 681. 1187), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 27. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 475),
a) § 11 Abs. 1 Satz 2 sowie § 12 Abs. 1 Nr. 3 und Absatz 2 Satz 3 werden aufgehoben.
b) In § 29 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
21 . Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Juli 1989 (BGBI.I S.1478, 1842)
a) § 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 2 wird das Komma nach den Worten „Nummer 4" durch einen Punkt ersetzt. Die Worte
,.es sei denn, daß die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist." werden gestrichen.
bb) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils der letzte Satz gestrichen.
1082 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
b) § 12 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"In Fällen des § 4 Abs.1 Satz 2 wird die Approbation von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in
dessen Gebiet der Antragsteller sein Pharmaziestudium erfolgreich abgeschlossen hat. ..
bb) In Absatz 3 werden die Worte „Abs. 1 Satz 2," gestrichen.
c) § 14 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Eine Approbation, die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet zur Ausübung des Apothekerberufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses
Gesetzes."
bb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
cc) Es werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Eine bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
geltende eingeschränkte Approbation für eine pharmazeutische Tätigkeit auf experimentell pharmakolo-
gisch-toxikologischem und chemisch-analytischem Gebiet nach Anlage 2 der Approbationsordnung für
Apotheker vom 13. Januar 19n (GBI. 1Nr.5 S.38) gilt als unbefristete Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz 1.
Sie berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" nur mit dem Zusatz
,,für experimentelle Pharmakologie und Toxikologie".
(3) Eine bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
geltende vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs und eine zu diesem Zeitpunkt in
diesen Gebieten geltende Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 9 Abs. 2 der Approba-
tionsordnung für Apotheker vom 13.Januar 1977 (GBI. 1Nr. 5 S. 38) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als
Erlaubnis nach § 11 weiter."
21 a. Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 1993),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1988 (BGBI. 1 S.1077),
mit folgenden Änderungen:
a) In § 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
,,(2 a) Ergänzend zu Absatz 1 Nr. 1 ist einem Antragsteller, der Bürger eines anderen Staates ist, die Erlaubnis
für den Betrieb einer Apotheke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu erteilen, wenn
er am 1. Januar 1990 seinen ständigen Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
hatte und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt ...
b) Nach § 28 wird folgender § 28 a eingefügt:
n§28a
(1) Die staatlichen öffentlichen Apotheken, die Pharmazeutischen Zentren und weitere Einrichtungen des
staatlichen Apothekenwesens in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet werden in die
Treuhandschaft der Treuhandanstalt mit dem Ziel ihrer Privatisierung überführt.
(2) Apotheken, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vorrangig der Arzneimittefver-
sorgung eines oder mehrerer Krankenhäuser dienen und eine räumliche Einheit mit einem Krankenhaus
bilden, werden als Krankenhausapotheken in das Eigentum des jeweiligen Krankenhausträgers überführt. Im
Interesse der ordnungsgemäßen Arzneimittefversorgung kann abweichend von § 14 Abs. 4 Satz 2 einer
Krankenhausapotheke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Antrag des Trägers
des Krankenhauses durch die zuständige Behörde die Genehmigung zur Belieferung von Verschreibungen
erteilt werden, die von Ärzten der zum Krankenhaus gehörenden Poliklinik ausgestellt wurden. Die Genehmi-
gung ist zurückzunehmen, wenn in zumutbarer Entfernung vom Krankenhaus eine Apotheke den Betrieb
aufnimmt. Die Genehmigung erlischt spätestens am 31. Dezember 1993.
(3) Für die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden Apotheken in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt die Erlaubnis als erteilt, bei staatlichen Apotheken für den jeweiligen
Träger. Bei Wechsel des Trägers ist die Erlaubnis neu zu beantragen. Für die Treuhandanstalt und den Träger
eines Krankenhauses gilt die Erlaubnis als erteilt.
(4) Die Bezirksapothekeninspektionen und Bezirksdirektionen des Apothekenwesens in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet sind mit Bildung der Länder aufzulösen. Die Auflösung der Pharmazeuti-
schen Zentren ist bis 30. Juni 1991 abzuschließen.
(5) Die Treuhandanstalt ist verpflichtet, Apotheken auf Antrag berechtigter Personen nach Absatz 6
1. an diese bis zum 31. Dezember 1991 zu verkaufen oder
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1083
2. diesen die Verwaltung zu übertragen, wenn auf Grund der Rechtslage ein unmittelbarer Verkauf der
Apotheke nicht möglich ist oder der Antragsteller sich nicht mehr als fünf Jahre vor Erreichen des
Vorruhestandsalters befindet.
Die Verwaltung ist auf höchstens fünf Jahre zu beschränken. Sie ist so auszugestalten, daß sie mit dem 31.
Dezember 1996 spätestens endet. Im Interesse der Sicherstellung der Arzneimittelversorgung kann die Dauer
der Verwaltung bis zum Eintritt des Rentenalters verlängert werden. § 13 Abs. 2 und 3 findet entsprechende
Anwendung.
(6) Voraussetzungen für den Kauf und die Verwaltung einer Apotheke sind
1. für den Käufer der Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 2,
2. für den Verwalter der Besitz einer Genehmigung nach § 13 Abs. 1 b,
3. eine Option gemäß Absatz 7.
Die Erlaubnis oder die Genehmigung und die Option sind dem Antrag nach Absatz 5 beizufügen.
(7) Die zuständige Behörde hat die in Treuhandschaft zu überführenden Apotheken zum Kauf oder zur
Verwaltung auszuschreiben. Sie erteilt auf Antrag eine Option zum Kauf oder zur Verwaltung einer Apotheke.
Die Entscheidung trifft durch Stimmenmehrheit eine Kommission, die sich zusammensetzt aus
1. einem Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzenden,
2. einem Vertreter der Treuhandanstalt,
3. drei Apothekern, von denen mindestens einer Apothekenleiter und einer Mitarbeiter ist. Diese Apotheker
werden von der Landesapothekerkammer benannt. Solange die Landesapothekerkammer noch nicht
besteht, werden sie von dem Landesverband des Verbandes der Apotheker in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebieten benannt.
(8) Einern Pharmazieingenieur, der aufgrund einer Ausnahmegenehmigung in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet eine Apotheke leitet, kann auf Antrag die Genehmigung zur Verwaltung der von
ihm bisher geleiteten Apotheke erteilt werden, wenn der Antragsteller
a) diese Apotheke mindestens 10 Jahre zuverlässig geleitet hat und
b) die Anforderungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 7 erfüllt.
Die Erteilung der Genehmigung setzt ferner voraus, daß die vom Pharmazieingenieur verwaltete Apotheke
Zweigapotheke einer öffentlichen Apotheke wird. Über entsprechende Anträge ist gemäß Absatz 7 zu
entscheiden. Die Genehmigung zur Verwaltung gilt bis zum Eintritt des Rentenalters, höchstens jedoch fünf
Jahre.
(9) Der Verkauf oder die Übertragung einer Verwaltung von ehemals staatlichen Apotheken, die bei Wirksam-
werden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehen, ist bis zum
31. Dezember 1992 nur an Antragsteller gestattet, die bei Inkrafttreten dieses Vertrages Bürger des in Artikel 3
genannten Gebietes waren oder nach 1972 als ehemalige Bürger dieses Gebietes ihren ständigen Wohnsitz
außerhalb dieses Gebietes hatten und ihren Wohnsitz nach dem 1. Januar 1990 wieder in diesem Gebiet
genommen haben."
22. Approbationsordnung für Apotheker vom 19.Juli 1989 (BGBI.I S.1489)
Nach § 23 wird eingefügt:
.,§23a
Überleitungsvorschrift aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) Personen, die das Studium der Pharmazie an einer Universität in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet vor dem 1.September 1990 aufgenommen haben, legen den Zweiten und Dritten Abschnitt der
Pharmazeutischen Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung ab. Personen, die das Studium der
Pharmazie in dem in Satz 1 genannten Gebiet vor dem 1. September 1988 aufgenommen und sich der
Hauptprüfung vor dem 31. Dezember 1990 erfolgreich unterzogen haben, schließen die Ausbildung nach den
bisher für dieses Gebiet geltenden Rechtsvorschriften ab. Diejenigen, die die Hauptprüfung erst nach dem
genannten Termin bestanden haben, legen zusätzlich den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach
den Vorschriften dieser Verordnung ab.
(2) Abweichend von §§ 8 und 17 Abs.2 werden Personen, die das Studium der Pharmazie an einer Universität in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet absolvieren und den Ersten Abschnitt der Pharmazeuti-
schen Prüfung vor dem 31.Dezember 1992 ablegen, mündlich geprüft. Die Vorschriften des § 11 gelten
entsprechend ...
22a. Apothekenbetriebsordnung vom 9. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 547), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477),
a) § 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 6 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Apothekerassistenten" die Worte „oder
Pharmazieingenieure" eingefügt.
1084 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
bb) In Absatz 7 werden nach dem Wort "Apothekerassistent" die Worte „oder Pharmazieingenieur" eingefügt.
b) § 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort "Apothekerassistenten" der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgende Nummern angefügt:
"6. Phannazieingenieure,
7. Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf des Phannazieingenieurs befinden,
8. Apothekenassistenten,
9. Pharmazeutische Assistenten."
bb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Apothekenhelfer" die Worte "und Apothekenfacharbeiter"
eingefügt.
cc) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 3 Nr. 2 bis 4" durch die Angabe "Absatz 3 Nr. 2 bis 4 und 7
bis 9• ersetzt. Folgender Satz 3 wird angefügt: "Die in Absatz 3 Nr. 9 genannten Personen dürfen
keine Arzneimittel abgeben."
c) § 17 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. das Namenszeichen des Apothekers, des Apothekerassistenten oder des Pharmazieingenieurs, der das
Arzneimittel abgegeben, oder des Apothekers, der die Abgabe beaufsichtigt hat,"
d) Nach § 35 wird folgender § 35 a angefügt:
,,§35a
(1) Auf Apotheken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, für die gemäß § 28 a Abs. 3
des Gesetzes über das Apothekenwesen eine Erlaubnis als erteilt gilt, finden § 4 Abs. 2 bis 5 und 8 sowie § 29
Abs. 2 bis zum 1. Januar 1996 keine Anwendung. Die Apotheken müssen jedoch bis zu diesem Zeitpunkt in der
Anzahl, Grundfläche, Anordnung und Ausstattung der Betriebsräume weiterhin den Vorschriften entsprechen,
die bis zum Wirksamwerden des Beitritts für sie gegolten haben.
(2) In Apotheken gemäß Absatz 1 ist abweichend von den Vorschriften des § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 11 Abs. 2
Satz 1 die Identität des Arzneimittels oder der Ausgangsstoffe nur dann festzustellen, wenn die Identität des
Inhalts eines jeden Behältnisses nicht auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) Krankenhausapotheken, für die gemäß § 28 a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen eine
Genehmigung zur Belieferung von Verschreibungen von Ärzten der zum Krankenhaus gehörenden Poliklinik
erteilt ist, dürfen abweichend von § 31 Abs. 1 Arzneimittel auch auf Grund solcher Verschreibungen abgeben."
23. Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 1990 (BGBI. 1 S. 717),
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:
,,§4a
Abweichend von § 14 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes kann in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet der Herstellungsleiter bis zum 31. Dezember 1992 gleichzeitig Kontrolleiter sein. Ein
Vertriebsleiter ist spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts zu
benennen.•
b) Nach§ 10 werden folgende§§ 10 a und 10 b eingefügt:
,,§ 10a
Die Charge eines Serums, eines Impfstoffes, eines Testallergens, eines Testserums oder eines Testantigens,
die bei Wirksamwerden des Beitritts nach § 16 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Arzneimittelgesetz
vom 1. Dezember 1986 (GBI. 1Nr. 35 S. 483) freigegeben ist, gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet als freigegeben im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes. Auf die Freigabe
findet § 32 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes entsprechende Anwendung.
§10b
Arzneimittel, die nach § 21 des Arzneimittelgesetzes der Pflicht zur Zulassung oder nach § 38 des Arzneimittel-
gesetzes der Pflicht zur Registrierung unterliegen und in einer Apotheke in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiet hergestellt und in dieser an den Verbraucher abgegeben werden, können dort nach
dem Wirksamwerden des Beitritts noch bis zum 31. Dezember 1992 ohne Zulassung oder Registrierung nach
dem Arzneimittelgesetz in den Verkehr gebracht werden.•
b) Nach§ 23 werden folgende§§ 24 bis 30 eingefügt:
,,§24
Fertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes sind und
sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Verkehr
befinden, dürfen ohne die in § 11 des Arzneimittelgesetzes vorgeschriebene Packungsbeilage noch bis zum
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1085
31. Dezember 1991 von den pharmazeutischen Untemehmem und danach noch von Groß- und Einzelhänd-
lern in Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrecht-
lichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen. Die zuständige Bundesoberbehörde
kann durch Auflagen Warnhinweise anordnen, soweit es erforderlich ist, um bei der Anwendung des
Arzneimittels eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung von Mensch oder Tier zu verhüten.
§25
Bei einer klinischen Prüfung, die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet durchgeführt wird, ist die Versicherung nach§ 40 Abs. 1 Nr. 8 des Arzneimittelgesetzes
abzuschließen.
§26
Wer bei Wirksamwerden des Beitritts Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.1 oder Abs.2 Nr.1 des Arzneimittelge-
setzes, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet im Einzelhandel außerhalb der Apotheken in den Verkehr bringt, kann diese Tätigkeit dort
bis zum 31. Dezember 1992 weiter ausüben, soweit er nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokrati-
schen Republik dazu berechtigt war.
§27
Die Anzeigepflicht nach § 67 des Arzneimittelgesetzes gilt nicht für Betriebe, Einrichtungen und für Personen in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die bereits bei Wirksamwerden des Beitritts eine
Tätigkeit im Sinne jener Vorschrift ausüben.
§28
Die erforderliche Sachkenntnis als Pharmaberater nach§ 75 Abs. 2 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes besitzt
auch, wer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Ausbildung als Pharmazieinge-
nieur, Apothekenassistent oder Veterinäringenieur abgeschlossen hat.
§29
Die §§ 84 bis 94 a des Arzneimittelgesetzes sind nicht auf Arzneimittel anwendbar, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet vor Wirksamwerden des Beitritts an den Verbraucher abgegeben
worden sind.
§30
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Überwachungsauf-
gaben nach den §§ 64, 65, 68, 69 und 72 bis 73 a des Arzneimittelgesetzes bis zum 31. Dezember 1994
anderen Behörden zu übertragen, solange in dem genannten Gebiet zuständige Behörden noch nicht bestimmt
sind."
24. Erstes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 169), geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 11.April 1990 (BGBI. 1 S. 717),
In Artikel 2 wird nach § 2 folgender § 3 eingefügt:
,,§3
Für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind und die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen sind, gilt § 2 Abs.1, 2 und 4 entsprechend."
25. Zweites Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 16.August 1986 (BGBI. 1 S. 1296), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11.April 1990 (BGBI. 1 S. 717),
In Artikel 2 wird nach § 4 folgender § 5 eingefügt:
,,§5
Für die Verpflichtung zur Vorlage oder Übersendung einer Fachinformation nach § 11 a des Arzneimittelgesetzes
gilt § 2 für Arzneimittel, die sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet in Verkehr befinden, entsprechend."
26. Arzneimittel-Warnhinweisverordnung vom 21. Dezember 1984 (BGBI. 1985 1 S.22), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 24. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2333),
Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Arzneimittel, die den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 a nicht entsprechen und die sich bei Wirksamwerden des
Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befinden, dürfen dort von
pharmazeutischen Unternehmern noch bis zum 31. Dezember 1991 und danach noch von Groß- und Einzelhänd-
lern in den Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtli-
chen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen."
27. Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer vom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 546), geändert durch
Verordnung vom 25. März 1988 (BGBI. 1 S. 480),
1086 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Dem § 18 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:
"(4) Arzneimittel, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht den Vorschriften dieser
Verordnung entsprechend hergestellt und geprüft wurden oder die nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung
gekennzeichnet und verpackt sind, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer dort noch bis zum 31. Dezember
1991 in den Verkehr gebracht werden.
(5) Betriebsräume und Einrichtungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet müssen bis
zum 31. Dezember 1992 den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die zuständige Behörde kann darüber
hinaus befristete Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(6) Für Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet hergestellt und geprüft werden, finden die Bestimmungen dieser Verord-
nung bis zum 31. Dezember 1992 keine Anwendung."
28, Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe vom 10. November 1987 (BGBI. 1 S. 2370)
Dem § 11 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:
"(4) Arzneimittel, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht den Vorschriften dieser
Verordnung entsprechend umgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet werden, dürfen dort noch bis zum
31. Dezember 1991 in den Verkehr gebracht werden.
(5) Betriebsräume und Einrichtungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet müssen
spätestens am 31. Dezember 1992 den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die zuständige Behörde
kann darüber hinaus befristete Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(6) Wer bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einen
Großhandel mit Arzneimitteln im Sinne des § 9 Abs. 1 betreibt, dem gilt die amtliche Anerkennung im Sinne des
§ 9 vorläufig als erteilt. Die vorläufige amtliche Anerkennung erlischt, wenn nicht bis zum 30. Juni 1991 die
Erteilung einer endgültigen amtlichen Anerkennung beantragt wird und, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung Ober den Antrag."
29. Arzneibuchverordnung vom 27.September 1986 (BGBI. I S. 1610), geändert durch Verordnung vom 22. Septem-
ber 1989 (BGBI. S. 1780)
Nach§ 4 wird folgender§ 4 a eingefügt:
n§4a
Arzneimittel, die den Anforderungen des Deutschen Arzneibuches 9. Ausgabe (DAB 9) nicht genügen oder nicht
nach dessen Vorschriften hergestellt und geprüft sind und die sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in
Artikel 3 des Eingangsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befinden, dürfen dort von pharmazeutischen
Unternehmern noch bis zum 31. Dezember 1992 und danach noch von Groß- und Einzelhändlern in den Verkehr
gebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften
der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen ...
30 Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel vom 28. Januar 1987
(BGBI. 1 S. 502)
Nach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:
,,§6a
Arzneimittel, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen und die sich bei Wirksamwerden des
Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befinden, dürfen dort von
pharmazeutischen Unternehmern noch bis zum 31. Dezember 1992 und danach noch von Groß- und Einzelhänd-
lern in den Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrecht-
lichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen."
31. Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom
20. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 753)
Dem § 1O wird folgender Satz angefügt:
,,Satz 1 gilt entsprechend für Erlaubnisse als Pharmazieingenieur, Apothekenassistent, Pharmazeutischer Assi-
stent oder Apothekenfacharbeiter, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik erteilt worden sind oder nach Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet erteilt werden."
32. Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1985 (BGBI. 1
S. 752), geändert durch Artikel 3 der Verordnung _vom 11. März 1988 (BGBI. 1 S. 303),
§ 15 a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1087
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Das tierärztliche Dispensierrecht darf in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum
31. Dezember 1992 nach den dort bisher geltenden Vorschriften weiter ausgeübt werden."
33. Gentechnikgesetz vom 1. Juli 1990 (BGBI. 1990 1 S. 1080)
Nach § 41 wird folgender § 41 a eingefügt:
„Überleitungsvorschrift aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
§41a
(1) Eine Einrichtung nach I der Richtlinie zur in vitro-Rekombination von gentechnischem Material vom 26. Novem-
ber 1985 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen
Republik vom 10. Februar 1986, Sonderdruck) gilt als gentechnische Anlage im Sinne des § 3 Nr. 4. Die nach § 8
Abs. 1 erforderliche Genehmigung ist bis zum 31. März 1991 bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
(2) Werden in einer Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 ausschließlich gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe
1 durchgeführt, so ist die Einrichtung als gentechnische Anlage unverzüglich bei der zuständigen Behörde
anzumelden.
(3) Liegt für gentechnische Arbeiten eine Erlaubnis des Ministeriums für Gesundheitswesen der Deutschen
Demokratischen Republik für gentechnische Arbeiten gemäß der Richtlinie zur in vitro-Rekombination von gen-
technischem Material vom 26. November 1985 vor, gilt die Erlaubnis als Genehmigung nach§ 8 Abs. 1 Satz 2. Die
Genehmigung ist bis zum 30. September 1991 befristet.
(4) Bedurften gentechnische Arbeiten nach der Richtlinie zur in vitro-Rekombination von gentechischem Material
vom 26. November 1985 lediglich einer Anzeige, sind sie bis zum 31. März 1991 bei der zuständigen Behörde
anzumelden."
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1S. 681, 1187), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom
27. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 475),
mit folgenden Maßgaben:
a) Wer beim Wirksamwerden des Beitritts, ohne zu dem in§ 4 genannten Personenkreis zu gehören, in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am Verkehr mit Betäubungsmitteln, deren Isomeren, Estern, Ethern,
Molekülverbindungen und Salzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), die bis dahin nicht dem Suchtmittelgesetz vom 19. Dezember
1973 (GBI. 1 Nr. 58 S. 572) unterfielen, oder am Verkehr mit ausgenommenen Zubereitungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
teilnimmt, bleibt dazu bis zum 31. Dezember 1991 berechtigt. Beantragt er vor dem 1. Januar 1992 eine Erlaubnis,
so dauert die Berechtigung fort bis zur unanfechtbaren oder rechtskräftigen Ablehnung des Antrags. Der nach
Satz 1 oder 2 Berechtigte ist mit dem Wirksamwerden des Beitritts wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle
Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden.
b) Wer als Berechtigter im Sinne des Buchstabens a) dort bezeichnete Betäubungsmittel beim Wirksamwerden des
Beitritts in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese Betäubungsmittel bis zum 31. Dezember 1991
1. dem Bundesgesundheitsamt unter Angabe der Art und Menge zu melden und
2. wenn er eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 nicht beantragen will, sie entweder nach § 12 abzugeben oder nach
§ 16 zu vernichten. Die Abgabe oder Vernichtung ist vorher dem Bundesgesundheitsamt anzuzeigen.
c) Eine von § 14 abweichende Kennzeichnung oder Werbung darf für Betäubungsmittel, die in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet hergestellt oder vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dieses Gebiet eingeführt
wurden, noch bis zum 31. Dezember 1992 im Betäubungsmittelverkehr und in der Werbung verwendet werden,
sofern sie den vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden suchtmittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik entspricht.
d) Sind Betäubungsmittel in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht in der nach § 15 erforderlichen
Weise aufbewahrt und gesichert, so dürfen sie noch bis zum 31. Dezember 1992 in der bisher zulässigen Weise
aufbewahrt werden. Satz 1 gilt nicht für die Aufbewahrung in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und auf
Kauffahrteischiffen.
e) Eine Erlaubnis, die auf Grund des§ 5 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes erteilt worden ist und zum Zeitpunkt des
Wirksamwerdens des Beitritts rechtsgültig bestand, gilt als Erlaubnis im Sinne des§ 3 des Betäubungsmittelgeset-
zes.
f) § 18 des Betäubungsmittelgesetzes gilt erst für die für das Kalenderjahr 1992 abzugebenden Meldungen.
g) Die dem Bundesgesundheitsamt obliegenden Aufgaben der Durchführung und Überwachung des Verkehrs mit
Betäubungsmitteln in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nimmt das Zentrale Suchtmittelbüro
(Anordnung über das Zentrale Suchtmittelbüro beim Ministerium für Gesundheitswesen vom 28. Januar 1974,
GBI. 1 Nr. 16 S. 149) bis zu dessen Überführung oder Abwicklung nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages
1088 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
wahr. Dies gilt nicht für die Aufgaben des Bundesgesundheitsamtes nach der Betäubungsmittel-Außenhandels-
verordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1420) und der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung vom
16. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1425).
h) § 26 des Betäubungsmittelgesetzes ist bis zur Schaffung einheitlicher Behörden auf die Grenztruppen, die
Deutsche Volkspolizei sowie den Katastrophen- und Zivilschutz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet entsprechend anzuwenden.
i) Bis zur Schaffung einer einheitlichen für den Geltungsbereich dieses Vertrages zuständigen Bundespolizei-
behörde werden die nach § 27 des Betäubungsmittelgesetzes vorgeschriebenen Meldungen und Auskünfte von
den bisher zuständigen Stellen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gegenüber dem Bundesge-
sundheitsamt erstattet.
2. Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBI. 1, S. 1427), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 23. Juli 1986 (BGBI. 1, S. 1099),
mit folgenden Maßgaben:
a) Als Betäubungsmittelrezepte im Sinne des§ 5 Abs. 1 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung gelten
aa) Suchtmittelrezepte nach § 4 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Ver-
schreibungs- und Abgabeordnung - vom 28. Januar 1974 (GBI. 1 Nr. 16 S. 157), zuletzt geändert durch die
Sechste Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Ergänzung des Suchtmittelverzeichnisses,
weitere Bestimmungen über Verschreibung, Abgabe, Ein- und Ausfuhr - vom 27. April 1989 (GBI. 1 Nr. 12
S. 172), bis zum 31. Dezember 1991,
bb) Anforderungsscheine nach§ 10 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz, die für den
Stationsbedarf einer Teileinheit (Station) eines gegliederten Krankenhauses oder für ein nichtgegliedertes
Krankenhaus ausgestellt werden, bis auf Widerruf. Die Anforderungsscheine dürfen nur durch Krankenhaus-
apotheken oder krankenhausversorgende Apotheken im Rahmen eines Versorgungsvertrages nach § 14
Abs. 2 oder 5 des Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Okto-
ber 1980 (BGBI. 1S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1077)
beliefert werden.
b) Vor dem 1. Juli 1991 können in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet tätige Ärzte, Zahnärzte und
Tierärzte Betäubungsmittelrezepte nach § 5 Abs. 2 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nur dann
anfordern, wenn sie ihre Suchtmittel-Rezeptvordrucke aufgebraucht haben und die bisher zuständige Gesund-
heitsbehörde die Ausgabe der Rezeptvordrucke eingestellt hat. Wer nach diesem Zeitpunkt Betäubungsmittelre-
zepte beim Bundesgesundheitsamt anfordert, hat etwaige Restbestände von Suchtmittel-Rezeptvordrucken an
das Bundesgesundheitsamt zurückzugeben.
3 Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2262; 1980 1,
S. 151 ), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211 ),
mit folgenden Maßgaben:
a) § 18 Abs. 1 tritt für Beschäftigte in Lebensmittelbetrieben, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts
bereits tätig sind, ein Jahr nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.
b) § 22 Abs. 4 Satz 1 tritt für Personen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts mikrobiologische und
serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Krankheiten rechtmäßig durchführen, vier Jahre
nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.
c) Soweit nach den§§ 51 bis 55, 59 bis 61 des Bundes-Seuchengesetzes das Bundesversorgungsgesetz und die zu
seiner Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, gelten diese Vorschriften mit den in
Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 des Vertrages aufgeführten Maßgaben. Die nach dem bisher
in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Recht geleisteten Zahlungen für Impfschäden werden so
lange weiter gewährt, bis Leistungen nach den §§ 51 bis 55, 59 bis 61 des Bundes-Seuchengesetzes in
Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erbracht werden. Die entsprechenden Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik sind insoweit bis zu diesem Zeitpunkt den Zahlungen zugrundezulegen. Die geleisteten
Zahlungen sind auf Zahlungen nach dem Bundes-Seuchengesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsge-
setz für denselben Zeitraum anzurechnen.
4. Trinkwasserverordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 760)
mit folgenden Maßgaben:
a) Ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten von Anlage 2 Nr. 1 in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 (Grenzwert für Arsen) ist binnen
eines Jahres nach Wirksamwerden des Beitritts festzulegen.
b) Anlage 2 Nr. 2 in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 (Grenzwert für Blei) tritt fünf Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts in
Kraft.
c) Anlage 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Cadmium) tritt drei Jahre nach Wirksamwerden des
Beitritts in Kraft.
d) Anlage 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Nitrat) tritt fünf Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts
in Kraft.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1089
e) Ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten von Anlage 2 Nr. 10 in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 (Grenzwert für Quecksilber) ist
binnen eines Jahres nach Wirksamwerden des Beitritts festzulegen.
f) Ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten von Anlage 2 Nr. 13 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für PSM und PCB)
ist binnen eines Jahres nach Wirksamwerden des Beitritts festzulegen.
g) Anlage 4 Nr. 1, 2 und 3 in Verbindung mit § 3 (Grenzwert für Färbung Trübung, Geruchsschwellenwert) tritt zehn
Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.
h) Anlage 4 Nr. 1O und 13 in Verbindung mit § 3 (Grenzwert für Eisen und Mangan) tritt fünf Jahre nach
Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.
5. Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2126-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember
1986 (BGBI. 1 S. 2555),
Die in § 20 genannten Gegenstände dürfen noch ein Jahr nach Wirksamwerden des Beitritts ohne Genehmigung des
Bundesgesundheitsamtes in dem in Artikel 3 des Vertrages bezeichneten Gebiet in den Verkehr gebracht werden,
sofern sie nach dem bisher in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Recht in den Verkehr gebracht
werden dürfen.
Sachgebiet E: Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:
1. § 6 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 19n (BGBI. 1 S. 1002) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt:
„3. die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet Aufgaben der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen
Mitteln und Bedarfsgegenständen dort wahrnehmen oder
4. die eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem
Tage des lnkrafttretens dieser Verordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
begonnen haben und sie danach nach dem bisher geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik
abschließen."
b) In Absatz 3 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 1" durch die Worte „Absatz 1 Nr. 1 und 3" ersetzt.
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946), zuletzt geändert durch
§ 20 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1471),
mit folgenden Maßgaben:
a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet dürfen Erzeugnisse abweichend von den Vorschriften des
Gesetzes noch bis zum 31. Dezember 1992 hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, sofern sie dem dort
bisher geltenden Recht entsprechen. Dabei müssen abweichend von § 13 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes noch im Verkehr befindliche Erzeugnisse mit den Worten „bestrahlt" oder .mit ionisierenden
Strahlen behandelt" kenntlich gemacht werden.
b) Die in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz bisher nicht galt, zuständigen Stellen der Lebensmittelüberwachung stellen durch besondere
Maßnahmen sicher, daß Erzeugnisse nach Buchstabe a nur in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
in den Verkehr gebracht werden.
2. Verordnung über Speiseeis in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-7, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2443),
mit folgenden Maßgaben:
a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet dOrfen Erzeugnisse abweichend von den Vorschriften der
Verordnung noch bis zum 31. Dezember 1992 hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, sofern sie dem
dort bisher geltenden Recht entsprechen.
b) Die in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz bisher nicht galt, zuständigen Stellen der Lebensmittelüberwachung stellen durch besondere
Maßnahmen sicher, daß Erzeugnisse nach Buchstabe a nur in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
in den Verkehr gebracht werden.
1090 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
3. Verordnung über Teigwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-8, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1281, 1859),
mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,
4. Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2125-4-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 33 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBI. 1
S. 1281), mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,
5. Verordnung Ober vitaminisierte Lebensmittel in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2125-4-23,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Dezember 1987 (BGBI. 1
S. 2443), mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,
6. Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 89), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 25. März 1988 (BGBI. 1 S. 482), mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,
7. Lebensmittel-Bestrahlungs-Verordnung vom 19. Dezember 1959 (BGBI. 1 S. 761), geändert durch Artikel 3 der
Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1281, 1859), mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,
8. Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz vom 25. April 1972 (BGBI. 1S. 732), zuletzt geändert durch
Artikel 5 der Verordnung vom 13. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1053), mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,
9. Eiprodukte-Verordnung vom 19. Februar 1975 (BGBI. 1 S. 537, 1031), zuletzt geändert durch Artikel 7 der
Verordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625), mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,
10. Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1186), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
13. März 1984 (BGBI. 1 S. 393), mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,
11. Aflatoxin-Verordnung vom 30. November 1976 (BGBI. 1 S. 3313) mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,
12. Nährwert-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBI. I S. 1709,
1751), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1053), mit den in Nummer 2
genannten Maßgaben,
13. Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1677), zuletzt geändert durch Verordnung vom
2. April 1985 (BGBI. 1 S. 631 ), mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,
14. Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung vom 19. Dezember 1959 (BGBI. 1 S. 762), zuletzt geändert durch Artikel 3
der Verordnung vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2328), mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,
15. Lösungsmittel-Höchstmengenverordnung vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1568) mit den in Nummer 2 genannten
Maßgaben,
~ 6. Schadstoff-Höchstmengenverordnung vom 23. März 1988 (BGBI. 1 S. 422) mit den in Nummer 2 genannten
Maßgaben,
17. Tabakverordnung vom 20. Dezember 19n (BGBI. I S. 2831), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 1986
(BGBI. 1 S. 368), mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,
18. Nitrosamin-Bedarfsgegenstände-Verordnung vom 15. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1406) mit den in Nummer 2
genannten Maßgaben,
19. Bierverordnung vom 2. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1332)
mit folgenden Maßgaben:
a) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet dürfen Erzeugnisse abweichend von den Vorschriften der
Verordnung noch bis zum 31. Dezember 1992 in den Verkehr gebracht werden, sofern sie dem dort bisher
geltenden Recht entsprechen.
b) Die in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das
Grundgesetz bisher nicht galt, zuständigen Stellen der Lebensmittelüberwachung stellen durch besondere
Maßnahmen sicher, daß Erzeugnisse nach Buchstabe a nur in den in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebieten
in den Verkehr gebracht werden. ·
20. Gesetz betreffend die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln,
Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch§ 8 der Verordnung vom 16. Dezember 19n (BGBI. 1
S. 2589), mit den in Nummer 1 genannten Maßgaben,
21. Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 2125-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes
vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), mit den in Nummer 1 genannten Maßgaben,
22 Gesetz betreffend Phosphorzündwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-10, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469), mit
den in Nummer 1 genannten Maßgaben,
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1091
23. Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung vom 13. April 1987 (BGBI. 1 S. 1212)
mit folgender Maßgabe:
Transportbehälter, die den Vorschriften der Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1991
in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet verwendet werden, sofern sie dem dort bisher geltenden Recht
entsprechen.
Sachgebiet F: Fleisch• und Geflügelflelschhyglenerecht
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben oder ergänzt:
1. Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 649)
a) In § 4 Abs. 1 Nr. 11 und 12 wird jeweils Satz 2 gestrichen.
b) In§ 6 Abs. 5 werden folgende Nummern angefügt:
„4. Personen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet bei der Durchführung der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt haben oder
5. Personen, die eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Repu-
blik vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
abgeschlossen oder begonnen haben und danach nach dem dort bisher geltenden Recht abschließen."
2. Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBI. 1 S. 899)
In § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten auch als erfüllt bei Personen,
1. die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dort
Aufgaben im Sinne des § 1 dieser Verordnung wahrgenommen haben oder
2. eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirk-
samwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen oder
begonnen haben und sie danach nach dem dort bisher geltenden Recht abschließen."
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986 (BGBI. 1S. 1678), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
11. März 1988 (BGBI. 1 S. 303),
mit folgender Maßgabe:
Betriebe in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet, die die in der Verordnung gestellten Anforderungen an
Betriebe für den innerstaatlichen Verkehr nicht erfüllen, dürfen bisher zulässige Räume, Einrichtungs- und Aus-
rüstungsgegenstände noch bis zum 31. Dezember 1992 weiter verwenden.
Sachgebiet G: Tierärzte
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
1. Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBI. 1 S. 1193), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 20. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 932),
a) § 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.
bb) In den Absätzen 1 a bis 4 wird jeweils nach dem Hinweis auf Absatz 1 die Angabe „Satz 1" gestrichen.
cc) In Absatz 3 wird Satz 3 gestrichen.
b) In den§§ 5 bis 7, 8 Abs. 1, § 9 a Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 15 Abs. 2 und§ 15 a wird jeweils nach dem
Hinweis auf § 4 Abs. 1 die Angabe „Satz 1" gestrichen.
1092 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
c) § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden oder
die Ausbildung nach § 4 Abs. 1 a Satz 1, Abs. 2 oder 3, die Ausbildung im Fall des § 15 Abs. 4 oder die nach § 15 a
nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war...
d) In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 2'" gestrichen.
e) § 13 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des§ 4 Abs. 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der
Antragsteller die Tierärztliche Prüfung oder in den Fällen des § 15 Abs. 6 die Tierärztliche Hauptprüfung
abgelegt hat. ..
bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Satz 2 ode,aa gestrichen.
cc) In Absatz 5 werden die Worte "§ 4 Abs. 1 Satz 2 ode,aa gestrichen.
f) Dem § 15 werden folgende Absätze angefügt:
"(4) Eine Approbation oder Bestallung, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausübung des tierärztlichen Berufs berechtigt, gilt als Approbation im
Sinne dieses Gesetzes.
(5) Eine bis zum Wirksamwerden des Beitritts gültige Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen
Berufes und eine bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet gültige befristete schriftliche Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufs gemäß § 12 Abs. 2 der
Anordnung über die Approbation als Tierarzt vom 3. Juli 1974 (GBI. I Nr. 35 S. 337) gelten mit ihrem bisherigen
Inhalt als Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2.
(6) Studierende der Veterinärmedizin, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes Studium
der Veterinärmedizin an Universitäten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes fortsetzen,
schließen die Ausbildung nach den dort bis zum Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften ab. Der
erfolgreiche Abschluß der Ausbildung steht dem Abschluß des Studiums der Veterinärmedizin durch die bestan-
dene Tierärztliche Prüfung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 gleich. Für Studierende, die das Studium der Veterinärmedizin
nach dem Wirksamwerden des Beitritts aufnehmen, gelten die Vorschriften der Approbationsordnung für Tierärzte
vom Beginn dieses Studiums an ...
2. Approbationsordnung für Tierärzte vom 22. April 1986 (BGBI. 1 S. 600)
a) § 64 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 2 wird die Angabe "Abs. 1 Satz 2" gestrichen.
bb) In Absatz 3 Satz 3 wird nach dem Hinweis auf § 4 Abs. 1 die Angabe "Satz 1" gestrichen.
b) § 67 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Bei Antragstellern, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Studium der Veterinärmedizin an einer
Hochschule im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht erlangt haben, trifft in den Fällen, in denen der
Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Land
1. Baden-Württemberg oder Bayern hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Bayern,
2. Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern oder Schleswig-Holstein hat oder zuletzt hatte, die zuständige
Behörde des Landes Berlin,
3. Bremen, Hamburg, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde
des Landes Niedersachsen,
4. Hessen, Rheinland-Pfalz oder Saarland hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Hessen,
5. Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Sachsen
die Entscheidung; in den Fällen, in denen eine Zuständigkeit nach den Nummern 1 bis 5 nicht begründet ist, trifft
die zuständige Behörde des Landes Niedersachsen die Entscheidung ...
c) Dem§ 69 wird folgender Absatz angefügt:
n(4) Hinsichtlich der Studierenden der Veterinärmedizin, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein vorher
begonnenes Studium der Veterinärmedizin an Universitäten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebietes fortsetzen, gilt § 2 Satz 2 und 3 mit der Maßgabe, daß die belegten Pflichtlehrveranstaltungen die in
Anlage 1 zu § 2 aufgeführten Fachgebiete enthalten müssen. Hinsichtlich der praktischen Ausbildung nach § 1
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 58 können Studierende der Veterinärmedizin, die nach dem
Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes Studium der Veterinärmedizin an Universitäten der in Arti-
kel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiete fortsetzen, diese Ausbildung an den bisher üblichen Ausbil-
dungsstätten ableisten. Die Vorschriften des § 63 gelten für diese Studierenden mit der Maßgabe, daß bis zum
31. Dezember 1996 anstelle einer praktischen Ausbildung nach§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c eine praktische
Ausbildung von mindestens sechs Monaten nach Bestehen der Tierärztlichen Hauptprüfung abgeleistet werden
kann ...
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1093
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Gebührenordnung für Tierärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 1988 (BGBI. 1 S. 191)
mit folgenden Maßgaben:
a) aa) Die nach den §§ 2 und 3 errechnete Gebühr ist um 20 vom Hundert zu mindern, wenn die Leistung in dem in
Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet erbracht worden ist.
bb) Leistungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
erbracht worden sind, werden nach dem dort bisher geltenden Recht vergütet.
b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für das in
Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet vorgeschriebene Minderung der Gebühren an die dort vorgenommene
Änderung der Bezugsgröße (§ 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) anzupassen.
Sachgebiet H: Famllle und _soziales
Abschnitt 1
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
1. Unterhaltsvorschußgesetz vom 23. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1184), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom
28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ),
2. Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" vom 13. Juli 1984 (BGBI. 1
S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1046),
3. Verordnung über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des Gräbergesetzes für die
Haushaltsjahre 1987 und 1988 vom 7. November 1988 (BGBI. 1 S. 2115).
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:
1. Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 149), zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354),
a) § 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"dem Grundwehr- oder Zivildienst steht der entsprechende Dienst, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet geleistet worden ist, gleich ...
11
bb) In Absatz 5 Satz 3 werden die Worte zwischen „Aufenthalt" und "haben ersetzt durch die Worte "in Albanien,
Bulgarien oder der Sowjetunion".
b) § 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 3 Satz 2 erhält der zweite Halbsatz folgende Fassung:
"es wird jedoch dem Elternteil gewährt, dem die Sorge für die Person des Kindes oder das elterliche
Erziehungsrecht für das Kind allein zusteht."
bb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Vormundschaftsgericht" die Worte eingefügt:
"oder das entsprechende Gericht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. ..
c) Nach§ 44 c wird folgender§ 44 d eingefügt:
"§44d
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
(1) Bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 Satz 3 erster Halbsatz stehen den dort genannten
Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes die entsprechenden Vorschriften, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten, gleich.
(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 bis 4 steht Berechtigten, die für Dezember 1990 für ihre Kinder Kindergeld in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bezogen haben, das Kindergeld für diese Kinder auch für
die folgende Zeit zu, solange sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet beibehalten und
die Kinder die Voraussetzungen ihrer Berücksichtigung weiterhin erfüllen. § 3 Abs. 2 bis 4 ist insoweit erst für die
Zeit vom Beginn des Monats an anzuwenden, in dem ein hierauf gerichteter Antrag bei der zuständigen Stelle
eingegangen ist; der hiernach Berechtigte muß die nach Satz 1 geleisteten Zahlungen gegen sich gelten lassen.
1094 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
(3) Bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bleiben Ansprüche auf den Kinderzuschlag zu einer Rente aus
der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
bis zum 31. Dezember 1991 außer Betracht.
(4) Für die Leistungsjahre 1991 und 1992 wird die Anwendung des § 11 Abs. 3 gegenüber Berechtigten
ausgeschlossen, die während des überwiegenden Teils des jeweils vor1etzten Jahres ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gehabt haben; dies gilt gegenüber
Berechtigten, die verheiratet sind und von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, nur, wenn die Summe
der genannten Aufenthaltszeiten beider Ehegatten zwölf Monate überstiegen hat. Gegenüber diesen Berechtigten
ist
1. für das Leistungsjahr 1991 entsprechend § 11 Abs. 4 zu verfahren; jedoch wird auf Antrag des Berechtigten
zunächst ungemindertes Kindergeld ohne Glaubhaftmachung des voraussichtlichen Einkommens unter dem
Vorbehalt der Rückforderung gezahlt;
2. für das Leistungsjahr 1992 vorbehaltlich des § 11 Abs. 4 das Einkommen des Jahres 1991 maßgeblich;
solange sich dieses noch nicht endgültig feststellen läßt, wird ungemindertes Kindergeld ohne Glaubhaftma-
chung des Einkommens unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt; § 11 Abs. 3 Satz 4 bis 6 gilt
entsprechend.
(5) Für das Leistungsjahr 1991 wird Berechtigten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Zuschlag zum Kindergeld nach § 11 a Abs. 8 auf
Antrag ohne Glaubhaftmachung des voraussichtlichen Einkommens unter dem Vorbehalt der Rückforderung
gezahlt.
(6) Abweichend von § 15 Abs. 1 wird das Kindergeld für die Monate Januar bis März 1991 den Berechtigten, die in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bei einem anderen als einem der in § 45 Abs. 1
Buchstabe a Satz 1 bezeichneten Arbeitgeber beschäftigt sind, für die Kinder, für die ihnen in dem genannten
Gebiet für Dezember 1990 Kindergeld zu zahlen war, von dem Arbeitgeber auf Grund der ihm vorliegenden
Auszahlungskarten in der sich aus § 1O Abs. 1 ergebenden Höhe zuzüglich je Kind monatlich 48 DM Zuschlag
zum Kindergeld vorbehaltlich späterer Prüfung des Anspruchs durch die nach § 15 Abs. 1 zuständige Stelle
ausgezahlt; § 11 Abs. 3 Sätze 5 und 6 ist anzuwenden. Der Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Beträge der
Lohnsteuer, die er für seine Arbeitnehmer insgesamt einbehalten hat, zu entnehmen und in der Lohnsteueranmel-
dung in einer Summe gesondert anzugeben. Übersteigt der für Kindergeldzahlungen zu entnehmende Betrag den
Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten ist, so wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf
Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Lohnsteuereinnahmen ersetzt. Die
Finanzämter rechnen die von den Arbeitgebern geleisteten Kindergeldzahlungen mit dem für ihren Dienstsitz
zuständigen Arbeitsamt - Kindergeldkasse - ab.
(7) Das Zentrale Einwohnerregister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet übermittelt der
Bundesanstalt für Arbeit nach Wirksamwerden des Beitritts unverzüglich folgende Daten aller Einwohner, zu deren
Person im Melderegister Daten von minderjährigen Kindem gespeichert sind, und dieser Kinder:
1. Vor- und Familiennamen, frühere Namen und akademische Grade
2. Wohnung, bei mehreren die Hauptwohnung
3. Tag der Geburt
4. Geschlecht
5. Staatsangehörigkeit
6. Familienstand.
Die Bundesanstalt darf die übermittelten Daten nur dazu verwenden, eine Datei über mögliche Zahlungsempfän-
ger in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu erstellen und diese durch Zusendung von
Antragsvordrucken in die Lage zu versetzen, ihre Ansprüche geltend zu machen. Sie hat die Daten der Einwohner,
die bis zum 31. März 1991 keinen Antrag gestellt haben, und ihrer Kinder unverzüglich zu löschen."
d) § 44 d Abs. 7 tritt mit dem Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Die übrigen in den Buchstaben a) bis c) genannten
Änderungen treten am 1. Januar 1991 in Kraft.
2. Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1550)
a) § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer als
1. Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder
2. Grenzgänger aus Österreich, Polen, der Schweiz oder der Tschechoslowakei
ein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, bei dem die wöchentliche Arbeitszeit die Grenze für
geringfügige Beschäftigungen gemäß§ 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch übersteigt, und die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 erfüllt."
--------,.·------------------------~
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1095
b) In § 15 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Anspruch auf Erziehungsurlaub haben auch die in § 1 Abs. 4 genannten Personen, deren wöchentliche
Arbeitszeit unter der Grenze für geringfügige Beschäftigungen liegt."
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit nachfolgenden Maßgaben in Kraft:
1. Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 149), zuletzt
geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354),
mit folgenden Maßgaben
a) § 44 d Abs. 7 tritt mit Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.
b) Im übrigen ist das Bundeskindergeldgesetz ab 1. Januar 1991 anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 1990 wird in
dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den dort bisher geltenden Regelungen mit folgender
Maßgabe verfahren:
Die Auszahlungsstellen stellen den Berechtigten, denen sie Kindergeld zahlen, auf deren Antrag eine Bescheini-
gung über die Kinder- nach Nach- und Vornamen und Geburtsdatum gekennzeichnet-, für die sie für den Monat
der Ausstellung der Bescheinigung Kindergeld zahlen, und über die Höhe dieser Zahlung aus.
2. Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1550),
mit folgenden Maßgaben:
a) Das Gesetz ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden; es ist für die Kinder anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1990 geboren sind.
b) Vorbehaltlich anderer Regelungen durch die in Artikel 3 des Vertrages genannten Länder wird seine Ausführung
den Kreisen und kreisfreien Städten übertragen.
c) Bei der Berechnung des Einkommens wird abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bundeserziehungsgeldgeset-
zes für die in den Jahren 1991 und 1992 geborenen Kinder das voraussichtliche Einkommen des Jahres
zugrundegelegt, in dem das Kind geboren ist. Zur Berechnung des Einkommens hat der Antragsteller die
monatlichen Einkünfte seines Ehegatten und, falls er in der Zeit, in der das Erziehungsgeld einkommensabhängig
ist, erwerbstätig ist, seine eigenen monatlichen Einkünfte glaubhaft zu machen.
3. Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBI. 1S. 401, 494), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1163) geändert worden ist, tritt am 1. Januar 1991
mit folgenden Maßgaben in Kraft:
a) Bis zu einer anderweitigen landesrechtlichen Regelung sind die in Artikel 3 des Vertrages genannten Länder
überörtliche Träger der Sozialhilfe. Sie können zur Durchführung ihrer Aufgaben örtliche Träger der Sozialhilfe
heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen; in diesen Fällen ertassen die Länder den Widerspruchsbe-
scheid.
b) Gesetzliche Ansprüche sind von den Trägem der Sozialhilfe nur insoweit zu erfüllen, als die im Einzelfall dafür
erforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vorhanden
oder sonst mit den zur Verfügung stehenden Mitteln erreichbar sind; die Verpflichtung der Träger der Sozialhilfe,
auf die Schaffung ausreichender sozialer Dienste und Einrichtungen hinzuwirken (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch), bleibt unberührt.
c) Der monatliche Regelsatz für den Haushaltsvorstand (§ 22 Abs. 1) beträgt 400 Deutsche Mark. Notwendige
Neufestsetzungen erfolgen gemäß§ 22 Abs. 3 in Verbindung mit der Regelsatzverordnung.
d) § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist nicht anzuwenden.
e) Für Hilfeempfänger in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen, die das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, beträgt die Höhe des monatlichen Barbetrages zur persönlichen Verfügung (§ 21 Abs. 3)
aa) bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 10 Deutsche Mark
bb) vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 20 Deutsche Mark
cc) vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 40 Deutsche Mark
Neufestsetzungen erfolgen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3.
f) Der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 beträgt 700 Deutsche Mark, der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1
1 050 Deutsche Mark und der Grundbetrag nach § 81 Abs. 2 1450 Deutsche Mark.
g) Blindenhilfe (§ 67) und Pflegegeld (§ 69) betragen:
aa) Blindenhilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres 442 Deutsche Mark
bb) Blindenhilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 220 Deutsche Mark
cc) Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 1 163 Deutsche Mark
1096 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
dd) Pflegegeld für die in § 24 Abs. 2 genannten Personen 442 Deutsche Mark
h) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit setzt für das in Artikel 3 des Vertrages genannte
Gebiet im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundbeträge der Einkommensgrenzen und die Höhe
der Blindenhilfe und des Pflegegeldes unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in dem bezeichneten
Gebiet jeweils zum 1. Juli eines Jahres, erstmals zum 1. Juli 1991, solange neu fest, bis Übereinstimmung mit
den im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes geltenden Beträgen besteht.
i) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit macht das Bundessozialhilfegesetz in der vom
1. Januar 1991 an geltenden Fassung nebst den vorstehenden Maßgaben bekannt.
4. Regelsatzverordnung vom 20. Juli 1962 (BGBI. 1 S. 515), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 1990
(BGBI. 1 S. 562),
mit folgender Maßgabe:
Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.
5. Verordnung zur Durchführung des§ 24 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes vom 28. Juni 1974 (BGBI. 1
s. 1365),
mit folgender Maßgabe:
Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.
6. Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBI. 1 S. 433)
mit folgender Maßgabe:
Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.
7. Verordnung zur Durchführung des§ 72 des Bundessozialhilfegesetzes vom 9. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1469)
mit folgender Maßgabe:
Sie ist ab 1.Januar 1991 anzuwenden.
8. Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes vom 28. November 1962 (BGBI. 1 S. 692),
geändert durch Verordnung vom 23. November 1976 (BGBI. 1 S. 3234),
mit folgender Maßgabe:
Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.
9. Verordnung zur Durchführung des § 81 Abs. 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes vom 12. Mai 1975 (BGBI. 1
s. 1109)
mit folgender Maßgabe:
Sie ist ab 1.Januar 1991 anzuwenden.
10. Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 11. Februar 1988 (BGBI. 1
s. 150)
mit folgender Maßgabe:
Sie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.
11. Gräbergesetz vom 1. Juli 1965 (BGBI. 1S. 589), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 28. Juni 1990
(BGBI. 1 S. 1221 ),
mit folgender Maßgabe:
Es ist ab 1. Januar 1995 anzuwenden.
12. Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBI. I S. 763, 1069)
mit folgender Maßgabe:
Heimverhältnisse, die beim Wirksamwerden des Beitritts bestehen, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem
neuen Recht.
13. Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 550)
mit folgender Maßgabe:
Für die Berechnung der Frist in § 30 Abs. 1 Satz 2 als Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Verordnung gilt der Tag des
Wirksamwerdens des Beitritts.
14. Verordnung über die Mitwirkung der Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljäh-
rige in Angelegenheiten des Heimbetriebs vom 19. Juli 1976 (BGBI. I S. 1819)
mit folgender Maßgabe:
Heimausschüsse nach der Verordnung über Feierabend- und Pflegeheime vom 1. März 1978 (GBI. 1Nr.10 S.128)
gelten als Heimbeiräte im Sinne der Verordnung.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1097
15. Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (BGBI. 1
S. 2018), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1052),
mit folgender Maßgabe:
Die in § 13 letzter Halbsatz genannte Jahreszahl „1983" wird durch die Zahl „1993" ersetzt.
1098 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Anlage 1
Kapitel XI
Geschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr
Sachgebiet A: Eisenbahnverkehr
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Allgemeines Eisenbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089),
mit folgenden Maßgaben:
a) § 6 a gilt erst ab 1. Januar 1992.
b) In den in § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 4 und 5, §§ 6 g, 7 Abs. 2, § 8 a Abs. 3 und § 9 genannten Fällen steht
die Deutsche Reichsbahn der Deutschen Bundesbahn gleich.
2. Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 931-2, veröffentlichten bereinigten Fassung
mit folgender Maßgabe:
Für§ 1 finden die Vorschriften des Artikels 26 Abs. 1 und 2 des Vertrages Anwendung.
3. Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Vorschriften des Bundesbahngesetzes sind auf das Sondervermögen „Deutsche Reichsbahn" sinngemäß
anzuwenden.
b) § 1 ist mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
aa) Das dem S-Bahnverkehr dienende Reichsbahnvermögen in Berlin (West) wird im Anschluß an die Vereinba-
rung zwischen dem Senat von Berlin und der Deutschen Reichsbahn vom 29. Dezember 1983 bis zum
31. Dezember 1993 vom Land Berlin verwaltet, wobei Investitionsentscheidungen, die finanziell über dieses
Datum hinauswirken, im Einvernehmen mit der Deutschen Reichsbahn zu treffen sind. Die beteiligten Träger
der Aufgaben- und Finanzverantwortung sind beauftragt, sich bis zu diesem Zeitpunkt über einen länder-
übergreifenden Verbund des öffentlichen Personennahverkehrs im Raum Berlin zu verständigen.
bb) Das nicht betrieblichen Zwecken dienende ehemalige Reichsbahnvermögen (Vorratsvermögen) in Berlin
(West) wird nach den bestehenden Rechten und Pflichten längstens bis zur Zusammenführung beider
Bahnen vom Bundesminister für Verkehr und in dessen Auftrag von der Verwaltungsstelle des ehemaligen
Reichsbahnvermögens verwaltet. Die Genehmigung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses
ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.
c) § 36 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Anhängige Verfahren zum Bau oder zur Änderung von Anlagen der Deutschen Reichsbahn sind nach dem
Bundesbahngesetz und dem Verwaltungsverfahrensgesetz zu Ende zu führen, wenn eine abschließende
Sachentscheidung vor Wirksamwerden des Beitritts noch nicht ergangen ist.
4. Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 934-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1273), mit den für das Netz
der Deutschen Reichsbahn nach § 5 Abs. 2 genehmigten abweichenden Beförderungsbedingungen
mit folgender Maßgabe:
Im Verkehr zwischen den deutschen Eisenbahnen, der bis zum Wirksamwerden des Beitritts auf der Grundlage des
Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (BGBI. 1985 II S. 130)
durchgeführt wurde, sind Sonderabmachungen abweichend von § 7 in dem Umfang zulässig, wie es Artikel 6 § 4 der
Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (ER/CIM
- Anhang B zum COTIF) vorsieht.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1099
5. Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBI. 1 S. 337)
mit folgender Maßgabe:
Schienenwege der Deutschen Reichsbahn stehen in den in § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 genannten
Fällen Schienenwegen der Deutschen Bundesbahn gleich.
6. Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBI. II S. 1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom
18. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1490),
mit folgenden Maßgaben:
a) Für bestehende Anlagen können die in § 3 genannten Stellen die Fortgeltung von Vorschriften der Eisenbahn-
Bau- und Betriebsordnung vom 17. Juli 1928 (RGBI. II S. 541), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli
1943 (RGBI. II S. 361 }, bis zum 31. Dezember 1993 zulassen.
b) Angehörige des Bundesgrenzschutzes mit bahnpolizeilichen Aufgaben gelten als Bahnpolizeibeamte im Sinne
des§ 60 Abs. 1 Nr. 1.
c) Behörden des Bundesgrenzschutzes mit bahnpolizeilichen Aufgaben gelten als Bahnpolizeibehörden im Sinne
des§ 61.
7. Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBI. I S. 269), geändert
durch Verordnung vom 21. November 1983 (BGBI. 1 S. 1382),
mit folgender Maßgabe:
Für bestehende Anlagen können die in § 3 genannten Stellen die Fortgeltung von Vorschriften der Eisenbahn-Bau-
und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Juni 1943 (RGBI. II S. 285) bis zum 31. Dezember 1993
zulassen.
8. Eisenbahn-Signalordnung 1959 vom 7. Oktober 1959 (BGBI. II S. 1021 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom
7. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1012),
mit folgender Maßgabe:
Abschnitt C Nr. 2 der Anlage wird erweitert um die von Abschnitt B abweichenden Signale der mit Genehmigungs-
verfügung des Ministers für Verkehrswesen eingeführten DV 301 der Deutschen Reichsbahn vom 16. September
1970, gültig ab 1. Oktober 1971.
9. Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom 2. August 1977
(BGBI. 1 S. 1465), geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1273),
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung ist erst ab 1. Januar 1992 anzuwenden.
10. Bei der Anwendung der Verordnungen unter den Nummern 6 bis 8, insbesondere bei der Errichtung neuer sowie der
wesentlichen Änderung bestehender Anlagen und Fahrzeuge, ist auf eine Vereinheitlichung hinzuwirken.
11. Soweit einzelne Bestimmungen der unter den Nummern 1 bis 9 genannten Rechtsvorschriften unter Berücksichti-
gung besonderer Gegebenheiten nicht oder nicht unmittelbar Anwendung finden können, gelten sie für die Deutsche
Reichsbahn sinngemäß. Gleiches gilt für sonstige Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes, die besondere
Regelungen für die Deutsche Bundesbahn vorsehen.
Sachgebiet B: Straßenverkehr
Abschnitt 1
Von dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:
Höchstzahlenverordnung GüKG vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2452), geändert durch Verordnung vom 5. Dezem-
ber 1989 (BGBI. 1 S. 2131).
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 486),
1100 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
mit folgenden Maßgaben:
a) § 24 a findet bis zum 31. Dezember 1992 keine Anwendung.
b) Für die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erfolgten Zulassungen dürfen die
örtlichen Fahrzeugregister von den für die Zulassung zuständigen Behörden unter entsprechender Anwendung
der § 31 Abs. 1, §§ 32 bis 35, 37 bis 47 des Straßenverkehrsgesetzes sowie der §§ 1 bis 3, 5, 8 und 15 der
Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBI. 1S. 2305) bis zum 31. Dezember 1993 weitergeführt
werden.
c) Nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erfolgte Zulassungen dürfen an das Zentrale
Fahrzeugregister übermittelt und dort unter entsprechender Anwendung der § 31 Abs. 2, §§ 32 bis 47 des
Straßenverkehrsgesetzes sowie der §§ 4, 5, 12 Abs. 1, §§ 13 bis 15, 17 der Fahrzeugregisterverordnung bis zum
31. Dezember 1993 verarbeitet werden.
d) Die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrzeugregisterverordnung, die sich auf das Versiche-
rungskennzeichen beziehen, gelten erst ab 1. Januar 1991; § 34 Abs. 5 Satz 2 gilt erst ab 1. März 1991.
e) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Festlegung von Unterscheidungszeichen der Verwal-
tungsbezirke und von Erkennungsnummern nach § 23 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für das
in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet. Die Ermächtigung ist bis zum 31. Dezember 1991 befristet.
f) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf das bestehende Zentrale Fahrerlaubnisregister für das in Artikel 3 des Vertrages
genannte Gebiet unter entsprechender Anwendung der §§ 29 bis 30 a des Straßenverkehrsgesetzes sowie der
f§ 13 a bis 13 d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bis zu einer gesetzlichen Regelung Ober die
Ubemahme in das Verkehrszentralregister weiterführen.
g) Die Aufgaben der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen können bis zum 31. Dezember 1991 vom
Verkehrsmedizinischen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik wahrgenommen werden.
h) Für Maßnahmen nach den Vorschriften für die Fahrerlaubnis auf Probe tritt an die Stelle der Regelung des§ 24 a
des Straßenverkehrsgesetzes die entsprechende Regelung, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet gilt.
i) Die §§ 7 bis 20 des Straßenverkehrsgesetzes finden nur auf solche Schadensereignisse Anwendung, die nach
Wirksamwerden des Beitritts eingetreten sind.
2. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBI. 1
S. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1489),
mit folgenden Maßgaben:
(1) Die Aufgaben der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen können bis zum 31. Dezember 1991
vom Verkehrsmedizinischen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik wahrgenommen werden.
(2) Zur Mofa-Ausbildung im Sinne von § 4 a sind auch Fahrlehrer berechtigt, die die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A
nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik besitzen.
(3) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse, ein-
schließlich der Fahrerlaubnisse der Nationalen Volksarmee, bleiben im Umfang der dadurch nachgewiesenen
Berechtigung gültig, ausgenommen jedoch Fahrerlaubnisse der Klasse D.
(4) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse der
Klasse D bleiben bis zum 31. Dezember 1993 gültig. Anschließend erfolgt die Erteilung der entsprechenden
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen unter entsprechender Anwendung der Vorschriften
für die Verlängerung gemäß § 15 f.
(5) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Personenbeförderungs-
Erlaubnisscheine für die Personenbeförderung in Kraftomnibussen und Taxen bleiben bis zum Ablauf ihrer
Geltungsdauer gültig. Anschließend erfolgt die Erteilung einer entsprechenden Fahrerlaubnis zur Fahrgast•
beförderung unter entsprechender Anwendung der Vorschriften für die Verlängerung gemäß § 15 f.
(6) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse der
Klasse B berechtigen auch zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht
mehr als 7,5 t und einem mitgeführten einachsigen Anhänger, bisherige Fahrerlaubnisse der Klasse BE jedoch
nur zum Führen von Fahrzeugkombinationen, deren Zugfahrzeug ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht
mehr als 3,5 t hat.
(7) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse der
Klassen A, B, D und M berechtigen auch zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 5.
(8) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse der
Klasse T berechtigen auch zum Führen von Krankenfahrstühlen (§ 18 Abs. 2 Nr. 5).
(9) Die Regelungen in den Nummern 6 bis 8 gelten auch für Fahrerlaubnisse, die den dort genannten Fahrerlaub-
nissen entsprechen. ·
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1101
(10) Inhaber einer nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrerlaub-
nis der Klasse A - beschränkt auf Krafträder bis 150 cm 3 Hubraum - dürfen ab Vollendung des 18.
Lebensjahres nur Krafträder der Klasse 1 a und erst ab Vollendung des 20. Lebensjahres Krafträder der
Klasse 1 führen.
(11) Unbeschadet der Regelung nach Nummer 10 gelten abweichend· von § 7 für die nach den bisherigen
Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrerlaubnisse die Mindestaltersvorschriften
der Deutschen Demokratischen Republik weiter.
(12) Führerscheine, die nach den bisherigen Mustern der Deutschen Demokratischen Republik ausgefertigt worden
sind, auch solche der Nationalen Volksarmee, bleiben gültig.
(13) Sehtests nach § 9 a und Untersuchungen des Sehvermögens nach § 15 e Abs. 1 Nr. 2 a und § 15 f Abs. 2 Nr. 1
können bis zum 31. Dezember 1991 auch von praktischen Ärzten, die über die erforderlichen Einrichtungen
verfügen, durchgeführt und bescheinigt werden.
(14) Als Prüfungsfahrzeuge können bis zum 31. Dezember 1991 für die Klasse 1a auch vorhandene Krafträder mit
einer Motorleistung von mindestens 15 kW und für die Klasse 1b vorhandene Krafträder mit einem Hubraum
von mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 150 cm3 verwendet werden. Für diese Prüfungsfahrzeuge muß bis zu
diesem Zeitpunkt keine Funkanlage zur Verfügung stehen.
(15) Als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse 2 können bis zum 31. Dezember 1993 auch vorhandene Lastkraftwagen
{Zugfahrzeuge) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 10 t und ohne Zweileitungsbremsanlage
verwendet werden.
(16) Als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse 3 können bis zum 31. Dezember 1993 auch vorhandene Personenkraft-
wagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h verwendet
werden.
(17) Bei Anfragen an das Verkehrszentralregister wird das Fahrerlaubnisregister der Deutschen Demokratischen
Republik einbezogen, um Auskünfte unter Beachtung der für das Verkehrszentralregister geltenden Vorschrif-
ten zu erteilen.
(18) Für die Neuerteilung einer nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entzoge-
nen Fahrerlaubnis gilt § 15 c sinngemäß.
(19) Folgende Vorschriften finden keine Anwendung: §§ 14 a, 15 l Abs. 2, § 23 Abs. 2 Sätze 7 und 8, Abschnitt D
der Anlage IV.
(20) § 18 Abs. 1 und 4 gelten ab 1. März 1991.
(21) Kleinkrafträder und Fahrräder mit HiHsmotor im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokrati-
schen Republik gelten als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor nach§ 18 Abs. 2 Nr. 4, wenn sie bis
28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
(22) Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
gelten als maschinell angetriebene Krankenfahrstühle nach§ 18 Abs. 2 Nr. 5, wenn sie bis 28. Februar 1991
erstmals in den Verkehr gekommen sind.
(23) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Allgemeine Betriebser-
laubnisse gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1, wenn die auf Grund solcher Betriebserlaub-
nisse hergestellten Fahrzeuge bis 30. Juni 1994 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(24) Nachträge zu Allgemeinen Betriebserlaubnissen im Sinne der Nummer 23 sind nur bis zum Ablauf der
Gültigkeit der jeweiligen Betriebserlaubnis zulässig. Verlängerungen von Betriebserlaubnissen dürfen nur bis
31. Dezember 1991 genehmigt werden.
(25) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Einzelbetriebserlaubnisse
gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1, wenn die betreffenden Fahrzeuge bis spätestens
31. Dezember 1991 erstmals in den Verkehr gebracht werden.
(26) Nach den mit der Deutschen Demokratischen Republik gemäß dem Übereinkommen vom 20. März 1958
(GBI. 111976 S. 307, 1978 S. 32, 1987 S. 24) vereinbarten Bedingungen erteilte Genehmigungen und Prüfzei-
chen für Ausrüstungsgegenstände oder Teile von Fahrzeugen gelten als vorschriftsmäßig im Sinne von§ 21 a.
(27) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Bauartgenehmigungen
gelten als vorschriftsmäßig im Sinne von § 22 a, wenn sie nach dieser Bestimmung bauartgenehmigungspflich-
tig wären, oder werden - ohne Bauartgenehmigungspflicht - als vorschriftsmäßig im Sinne von § 22 angese-
hen.
(28) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik bis 31. Dezember 1990 zugeteilte
oder ausgegebene Kennzeichen dürfen noch bis 31. Dezember 1993 verwendet werden. Insoweit dürfen noch
nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik Zulassungsscheine und Fahrzeug-
briefe ausgefertigt und verwendet werden.
(29) Die Verwendung der bisherigen Kennzeichen nach Nummer 28 ist nicht gestattet, wenn der Fahrzeughalter
durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmten Stellen aufgefordert worden
1102 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
ist, für sein Fahrzeug innerhalb einer festgesetzten Frist ein Kennzeichen nach § 23 zuteilen zu lassen, und der
Fahrzeughalter dieser Aufforderung nicht nachkommt.
(30) Den Untersuchungen nach§ 29 unterliegen auch solche Fahrzeuge, die noch kein eigenes Kennzeichen nach
Art der Anlage V haben müssen.
(31) Im Verkehr befindliche Fahrzeuge, die noch nicht einer Hauptuntersuchung nach § 29 unterzogen waren,
müssen gemäß Aufruf durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmten Stellen
im Rahmen der zu beantragenden Zuteilung eines neuen Kennzeichens gemäß § 29 untersucht werden, und
zwar bei jährlicher Untersuchungsfrist bis spätestens 31. Dezember 1991, bei zweijähriger Untersuchungsfrist
bis spätestens 31. Dezember 1992.
(32) Bei im Verkehr befindlichen Fahrzeugen, die noch nicht einer Bremsensonderuntersuchung nach § 29
unterzogen waren, ist diese Untersuchung vor der ersten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung durchzufüh-
ren, wobei die Bremsensonderuntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegen darf.
(33) Bei im Verkehr befindlichen Fahrzeugen, die noch nicht einer Zwischenuntersuchung nach§ 29 unterzogen
waren, beginnt die Frist für die erste Zwischenuntersuchung an dem Tage zu laufen, an dem die erste
Hauptuntersuchung durchgeführt wurde.
(34) §§ 29 a bis 29 d sind mit Wirksamwerden des Beitritts anzuwenden. Als Versicherungsnachweis gilt bis
31. Dezember 1990 anstelle des Musters 6 die Dreifachkarte nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik.
(35) Über die nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBI. 1S. 213), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 22. März 1988 (BGBI. 1S. 358), zum 1. Januar 1991 abzuschließenden Haftpflichtversicherungen,
die die Versicherungsverhältnisse gemäß dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik
ablösen, ist vom Versicherer ein Nachweis nach Muster 6 zu § 29 a auszustellen und dem Halter auszuhändi-
gen. Der Halter hat diesen Nachweis an die für das betreffende Fahrzeug zuständige Zulassungsstelle
weiterzuleiten.
(36) §§ 29 e, 29 g und 29 h sind mit Wirksamwerden des Beitritts anzuwenden. Auf Antrag kann das Versicherungs-
kennzeichen nach § 29 e für das Verkehrsjahr 1991/1992 bereits für die Monate Januar und Februar 1991
ausgegeben werden mit der Wirkung, daß der Versicherungsnachweis auch für diese beiden Monate erbracht
wird.
(37) Die zu den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik über die höchstzulässigen
Abmessungen und Achslasten erteilten Ausnahmegenehmigungen gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet bis spätestens 30. Juni 1991.
(38) Bei Fahrzeugen, die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik einer Abgas-
sonderuntersuchung unterzogen wurden, muß die erste Untersuchung nach§ 47 a spätestens ein Jahr nach
der gemäß den Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik erfolgten Untersuchung vorgenom-
men werden.
(39) Bei Fahrzeugen, die bislang einer Abgassonderuntersuchung nicht unterzogen wurden, ist die erste Untersu-
chung nach § 47 a spätestens in dem Jahr und in dem Monat durchzuführen, der für die nächste vorgeschrie-
bene Hauptuntersuchung nach § 29 maßgeblich ist.
(40) Abweichend von§ 47 b gelten Anerkennungen nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokrati-
schen Republik noch bis 30. Juni 1991.
(41) §§ 35, 56 Abs. 2 Nr. 6 gelten für die ab 1. Juli 1991 erstmals in den Verke~r kommenden Fahrzeuge.
(42) § 57 a gilt für die ab 1. Januar 1991 erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.
(43) Fahrzeuge, die unter Beachtung der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik über
Bau, Betrieb und Ausrüstung bis 31. Dezember 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten weiterhin
als vorschriftsmäßig, wenn sie
1. spätestens bis zur nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29) den Bestimmungen des § 35 a
Abs. 7 bis 9 (soweit geeignete Verankerungen vorhanden sind), §§ 35 g, 35 h, 36 Abs. 2 a Satz 2 und 3,
§ 41 Abs. 14 sowie§§ 53 a und 54 b entsprechen,
2. spätestens bis 1. Juli 1991 den Bestimmungen der § 56 Abs. 3, §§ 57 a, 58 entsprechen,
3. spätestens bis 31. Dezember 1997 der Vorschrift des § 41 Abs. 17 entsprechen.
(44) Das nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vorgeschriebene Erste-Hilfe-
Material gilt als vorschriftsmäßig im Sinne des § 35 h. Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik vorgeschriebenen Feuerlöscher gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 35 g und
die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vorgesehenen Warndreiecke
und Warnleuchten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 53 a Abs. 1 und 2.
(45) Bereits im Verkehr befindliche sowie neu in den Verkehr kommende Fahrräder sind bis 31. Dezember 1992 mit
Sicherungsmitteln gemäß § 67 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 7 nachzurüsten.
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(46) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gebildeten Nachfolgeorga-
nisationen des ehemaligen Staatlichen Amtes für Technische Überwachung dürfen als Überwachungsorgani-
sationen im Sinne von Abschnitt 7 der Anlage VIII anerkannt werden. Die Vorschriften in 7.2.2 bis 7.2.6, 7.3
und 7 .5 sind entsprechend anzuwenden.
(47) Abschnitt 7.7 der Anlage VIII ist auch auf den Träger der Technischen Prüfstelle in dem in Artikel 3 des
Vertrages genannten Gebiet anzuwenden.
3. Achtundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 22. April 1981 (BGBI. 1 S. 393), geändert durch Verordnung vom 14. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 765),
mit folgender Maßgabe:
Sie gilt auch für nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse
der Klasse T und diesen Fahrerlaubnissen entsprechende Fahrerlaubnisse.
4. 37. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 19. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2412)
mit folgender Maßgabe:
In § 1 entfallen die Worte „oder die mit Zweitaktmotor ausgerüstet sind".
5. Fahrzeugteile-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-6, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),
mit folgender Maßgabe:
Abweichend von § 4 ist für die Prüfung von Heizungen, Gleitschutzvorrichtungen, Scheiben aus Sicherheitsglas,
Auflaufbremsen, mechanischen Verbindungseinrichtungen, Wameinrichtungen, Sicherheitsgurten, Rückhalteein-
richtungen für Kinder sowie Fahrtschreibem und Kontrollgeräten übergangsweise auch die Technische Prüfstelle
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in Dresden zuständig.
6. Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2305),
mit folgender Maßgabe:
Im örtlichen Fahrzeugregister dürfen auch für die Kraftfahrzeugbesteuerung notwendige Merkmale gespeichert
werden. Diese Speicherung ist so bald wie möglich durch Verfahren abzulösen, die eine Speicherung im örtlichen
Register entbehrlich machen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1994.
7. Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2086), zuletzt geändert durch Gesetz vom
8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026),
mit folgender Maßgabe:
Die bis 31. März 1991 nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik erfolgten oder noch
vorzunehmenden amtlichen Anerkennungen als Sachverständiger behalten ihre Gültigkeit und gelten als vorschrifts-
mäßige Anerkennungen im Sinne des Kraftfahrsachverständigengesetzes.
8. Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBI. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBI. I
s. 1026),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis (§ 2) richten sich bis zum 31. März 1991 nach
bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, sofern der Bewerber die Ausbildung vor dem
1. Januar 1991 begonnen hat.
b) Der Inhaber einer nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrlehrerlaubnis
(gültiger Fahrlehrerschein) ist bis zum 31. Dezember 1992 berechtigt, Fahrschüler auszubilden(§§ 2, 8).
c) Die Beschränkung nach Buchstabe b) entfällt, sobald sich der Inhaber der Fahrlehrerlaubnis einer Fortbildung
von mindestens insgesamt vier Wochen in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder einer von
der zuständigen obersten Landesbehörde anerkannten Stelle mit Erfolg, der insbesondere durch eine theoreti-
sche Prüfung im Verhaltensrecht entsprechend der Richtlinie des Bundesministers für Verkehr vom 22. Januar
1987 (VkBI. S. 198) festzustellen ist, unterzogen hat.
d) Die notwendigen Anforderungen an die Fortbildung nach Buchstabe c) werden durch Rechtsverordnung des
Bundesministers für Verkehr ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten
Landesbehörden bestimmt.
e) Die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrschul- und Zweigstellener-
laubnisse (Fahrschulstützpunkte) bleiben gültig (§§ 11, 14, 21 ).
f) Die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erteilten amtlichen Anerkennungen von
Fahrlehrerausbildungsstätten bleiben gültig (§§ 22, 29).
1104 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
9. Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 16. September 1969 (BGBI. 1S. 1763), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1484),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die dem bisherigen Muster entsprechenden Fahrlehrerscheine gelten bis zum 31. Dezember 1992 weiter (§ 2).
b) Abweichend von § 4 genügt bis zum 30. Juni 1991, wenn die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokrati-
schen Republik erforderlichen Lehrmittel vorhanden sind.
c) Zur Ausbildung für die Klasse 1a dürfen bis zum 31. Oktober 1991 vorhandene Krafträder mit einer Motorleistung
von mindestens 15 kW und zur Ausbildung für die Klasse 1b bis 31. Oktober 1991 vorhandene Krafträder mit
3 3
einem Hubraum von mehr als 50 cm bis einschließlich 150 cm (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3) benutzt werden.
d) Zur Ausbildung für die Klasse 2 dürfen bis zum 30. September 1993 vorhandene Lastkraftwagen (Zugfahrzeuge)
ohne Zweileitungsbremsanlage mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1O t benutzt werden (§ 5
Abs. 1 Nr. 4).
e) Zur Ausbildung für die Klasse 3 dürfen bis 31. Oktober 1993 vorhandene Personenkraftwagen mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h benutzt werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 5).
f) § 5 Abs. 2 Satz 1 ist bis zum 31. Oktober 1991 nicht anzuwenden.
g) Eine Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§ 5 Abs. 2 Satz 2) ist für die
Doppelbedienungseinrichtung in Ausbildungsfahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1991 zugelassen worden sind,
bis zum 30. September 1993 nicht erforderlich.
h) § 5 Abs. 2 Satz 3 ist bis zum 30. Juni 1991 nicht anzuwenden.
i) Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genügt bis zum 31. Dezember 1993, wenn eine Lehrkraft mit nach
bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossener juristischer Ausbildung zur Verfü-
gung steht.
j) Abweichend von § 9 genügt bis zum 30. Juni 1991, wenn die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokrati-
schen Republik erforderlichen Lehrmittel vorhanden sind.
k) Für die Lehrfahrzeuge nach § 1O gelten die Maßgaben nach Buchstaben c) bis h).
10. Fahrlehrer-Ausbildungsordnung vom 13. Mai 1977 (BGBI. 1S. 733), geändert durch Verordnung vom 20. November
1987 (BGBI. 1 S. 2387),
mit folgender Maßgabe:
Eine begonnene Ausbildung kann nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden (§§ 2, 3, 4).
11. Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 27. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1263), geändert durch Verordnung vom 9. Dezember
1980 (BGBI. 1 S. 2240),
mit folgender Maßgabe:
Abweichend von § 2 Nr. 1 genügt bis zum 31. Dezember 1993, wenn dem Prüfungsausschuß ein Mitglied mit nach
bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossener juristischer Ausbildung angehört.
12. Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 31. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1366), zuletzt geändert durch Verordnung vom
23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1484),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) kann durch eine zusätzliche
zeitgleiche Schulung auf Bundes- oder Landstraßen ersetzt werden, wenn die nächste Auffahrt mehr als 30 km
vom Sitz der Fahrschule entfernt ist.
b) § 5 Abs. 5 ist bis zum 31. Oktober 1991 nicht anzuwenden.
13. Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 23. März 1990 (BGBI. 1 S. 572),
mit folgender Maßgabe:
Bis zum 31. Dezember 1992 können die zuständigen obersten Landesbehörden oder bezüglich der Gebühren des
Bundes der Bundesminister für Verkehr die Gebührensätze bis zu 40 vom Hundert ermäßigen.
14. Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBI. 1S. 1565, 1971 1S. 38), zuletzt geändert durch Verord•
nung vom 9. November 1989 (BGBI. 1 S. 1976),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
b) § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c Satz 1 tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
c) § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1105
d) Das Zeichen 401 - Bundesstraßennummernschild - im Sinne des§ 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe a steht dem Zei-
chen 306 - Vorfahrtstraße - gleich.
e) Die besonderen Regeln für die Truppen nichtdeutscher Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes gelten auch für
andere in dem in Artikel 3 genannten Gebiet stationierte Streitkräfte.
f) Für bestehende Lichtsignalanlagen ist die Farbfolge GRÜN - GRÜN/GELB - GELB - ROT - ROT/GELB
weiterhin zulässig; das Lichtzeichen GRÜN/GELB hat dann die Bedeutung des Lichtzeichens GRÜN im Sinne
des § 37 Abs. 2 Nr. 1. Für die Lichtsignalanlagen, die nach Wirksamwerden des Beitritts neu errichtet oder umge-
rüstet werden, ist ausschließlich die Farbfolge gemäß§ 37 Abs. 2 zulässig.
g) Lichtanlagen können bis zum 31. Dezember 1992 abweichend von § 37 Abs. 2 Nr. 3 auch rotes Blinklicht
zeigen. Das rote Blinklicht hat dann die Bedeutung „HALT".
h) Neben den in den §§ 39 bis 43 geregelten Verkehrszeichen bleiben diejenigen Verkehrszeichen der Anlage 2 der
Straßenverkehrs-Ordnung vom 26. Mai 1977 (GBI. 1 Nr. 20 S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung vom
9. September 1986 (GBI. 1Nr. 31 S. 417), gültig, die in ihrer Ausführung dem Sinn der in§§ 39 bis 43 geregelten
Verkehrszeichen entsprechen. Es gelten die Bestimmungen der §§ 39 bis 43.
Die bis zum Wirksamwerden des Beitritts aufgestellten Verkehrszeichen gemäß Anlage 2 zur Straßenverkehrs-
Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik, die nicht in den §§ 39 bis 43 geregelt sind, bleiben mit
hinweisendem Charakter gültig.
15. Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1 S. 1690)
mit folgenden Maßgaben:
a) § 13 Abs. 4, §§ 46, 48, 49, 51 Abs. 3 und 5 treten am 1. Januar 1993 in Kraft.
b) Bis zum 31. Dezember 1991 gelten die in der Anlage zu § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Aufhebung bzw.
Beibehaltung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Preise vom 25. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 37 S. 472)
aufgeführten staatlichen Preisregelungen für den Straßenbahn-, O-Bus- und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
als genehmigte Beförderungsentgelte im Sinne von § 39 Abs. 1.
c) § 45 a tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
d) Für Unternehmen, die bei Wirksamwerden des Beitritts zu genehmigungspflichtigen Beförderungen berechtigt
sind, gilt die Genehmigung bis längstens 31. Dezember 1991 als erteilt. Die Weiterführung des Unternehmens
nach diesem Zeitpunkt setzt die rechtzeitige Einholung der Genehmigung nach dem Personenbeförderungsge-
setz voraus.
e) Genehmigungen, die Unternehmen gemäß§ 3 der Verordnung über den gewerblichen Personenverkehr vom
20. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 40 S. 574) erhalten haben, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit fort.
f) Genehmigungen für den Vertragsverkehr gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 der Verordnung über den
gewerblichen Personenverkehr vom 20. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 40 S. 574) gelten als Genehmigungen für Sonder-
formen des Linienverkehrs gemäß§ 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 43 fort, soweit sie nicht auf Grund der
Freistellungsverordnung vom 30. August 1962 (BGBI. 1S. 601 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni
1989 (BGBI. 1 S. 1273), von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes freigestellt sind.
g) Anhängige Verfahren zum Bau oder zur Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen in dem in Artikel 3
genannten Gebiet werden nach dem Personenbeförderungsgesetz zu Ende geführt, wenn eine abschließende
Sachentscheidung vor Wirksamwerden des Beitritts noch nicht ergangen ist.
16. Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977
(BGBI. 1 S. 1460), geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1273),
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
17. Fünfte Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsge-
setz vom 10. April 1990 (BGBI. 1 S. 741)
mit folgender Maßgabe:
Die Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
18. Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ),
mit folgenden Maßgaben:
a) Genehmigungen für den Güterfernverkehr, Erlaubnisse für den Güternahverkehr und für den Umzugsverkehr,
Bescheinigungen über die Bestimmung eines Standortes sowie Meldebestätigungen für die im Werkfernverkehr
verwendeten Kraftfahrzeuge, die auf Grund der Verordnung über den Güterkraftverkehr vom 20. Juni 1990
· (GBI. 1Nr. 40 S. 580) erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen, Erlaubnisse, Standortbescheinigungen und
Meldebestätigungen im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes. Eine Zulassung als Abfertigungsspediteur nach
1106 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
der Verordnung Ober den Güterkraftverkehr gilt als Bestellung zum Abfertigungsspediteur im Sinne des Güter-
kraftverkehrsgesetzes.
b) Ortsmittelpunkte, die auf Grund der Verordnung über den Güterkraftverkehr von der zuständigen Kreisverwaltung
bestimmt worden sind, gelten als Ortsmittelpunkte im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes.
c) Die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes für die Deutsche Bundesbahn gelten auch für die Deutsche
Reichsbahn.
d) Die fachliche Eignung braucht ein Antragsteller mit Sitz oder Niederlassung in dem in Artikel 3 des Vertrages
genannten Gebiet nicht nachzuweisen, wenn er dort mindestens zwei Jahre lang Güterkraftverkehr für andere
betrieben hat. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 1991.
e) Bis zum 31. Dezember 1991 kann die Genehmigung nach § 8 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet
mit der Bedingung erteilt werden, daß die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3
innerhalb von sechs Monaten nach Genehmigungserteilung nachzuweisen sind.
f) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
bis zu einer Neufestsetzung der Höchstzahlen nach § 9 Abs. 1 für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet
unter Berücksichtigung des öffentlichen Verkehrsbedürfnisses und der Verkehrssicherheit vorläufige Höchst-
zahlen festzusetzen.
Sachgebiet C: Luftfahrt
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt geändert:
Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsiche-
rung beim An- und Abflug vom 28. September 1989 (BGBI. 1 S. 1809)
In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort "Flughäfen" die Worte „Berlin-Schönefeld, ", nach dem Wort „Bremen" das Wort
,.Dresden,", nach dem Wort „Düsseldorf" das Wort „Erfurt," und nach den Worten „Köln/Bonn" das Wort "Leipzig," ein-
gefügt.
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
1. Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61 ), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ),
mit folgenden Maßgaben:
a) Die §§ 33 bis 56 finden nur auf solche Schadensereignisse Anwendung, die nach dem Wirksamwerden des
Beitritts eingetreten sind.
b) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, für einen Zeitraum von drei Jahren ab Wirksamwe.rden des
Beitritts Aufgaben nach § 31 Abs. 2, die von den in Artikel 3 genannten Ländern wahrzunehmen wären, auf andere
Luftfahrtbehörden zu übertragen.
2. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBI. 1S. 308), zuletzt
geändert durch Verordnung vom 21. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1097),
mit folgender Maßgabe:
Nach den bisher geltenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte gültige Erlaubnisse und
Berechtigungen für Luftfahrer werden unter Berücksichtigung aller erworbenen Befähigungen bis zum Ablauf des
Jahres 1991 von den zuständigen Behörden gemäß § 28 auf Antrag umgeschrieben.
3. Flugsicherungs-Streckengebührenverordnung vom 14. April 1984 (BGBI. 1 S. 629), zuletzt geändert durch Verord-
nung vom 10. September 1986 (BGBI. 1 S. 1524)
und
4. Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der
Flugsicherung beim An- und Abflug vom 28. September 1989 (BGBI. 1 S. 1809)
jeweils mit folgender Maßgabe:
Bei den unter Nummern 3 und 4 genannten Rechtsvorschriften sind Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Warschauer
Vertragsstaaten denen der NATO-Mitgliedstaaten gebührenrechtlich gleichgestellt.
Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990 1107
Sachgebiet D: Seeverkehr
Abschnitt II
Bundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:
1. Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2146), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember
1986 (BGBI. 1 S. 2441)
a) In§ 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „und Kiel" ersetzt durch die Worte"' Kiel und Rostock".
b) § 12 Abs. 2 Satz 2 und§ 14 Abs. 4 Satz 3 werden aufgehoben.
c) Dem § 19 wird folgender Absatz 8 angefügt:
.. (8) Befähigungszeugnisse, Zulassungen als Seelotse und Fahrerlaubnisse für Sportboote, die von