870 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Zolltarlfverordnung
(Erhöhung des Zollkontlngents 1990 für Bananen)
Vom 30. August 1990
Auf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des S. 582), wird im Abschnitt „Zollkontingente" bei den Code-
Zollgesetzes in der Fass1:Jng der Bekanntmachung vom nummern 0803 00 10 und 0803 00 90 (Bananen usw.) die
18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des Angabe „483 000 t" geändert in „691 000 t".
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt
worden ist, verordnet der Bundesminister der Finanzen im Artlkel 2
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten: Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes
auch im Land Berlin.
Artlkel 1
In der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom Artikel 3
24. September 1986 (BGBI. II S. 896), zuletzt geändert Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990
durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juni 1990 (BGBI. II in Kraft.
Bonn, den 30. August 1990
Der Bundesminister der Finanzen
· Theo Waigel
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1990 871
Bekanntmachung
des deutsch-mauretanlschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 1o. August 1990
Das in Nouakchott am 30. Juni 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik
Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 7
am 30. Juni 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. August 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Preuss
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
und
am Main, für die Vorhaben
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -
a) Kleinstaudämme im Tagant
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen b) Strukturhilfe
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen
c) Aufbau der Fischereikontrolle
Republik Mauretanien,
d) Allgemeine WarenhiHe zur Finanzierung der Devisenkosten
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-
vertiefen, menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-
sen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen tage, sofern es sich hierbei um den Bezug von Waren und
die Grundlage dieses Abkommens ist, Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-
fügten Liste handelt, für die Verträge nach dem 1o. Mai 1990
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in abgeschlossen wurden,
der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen und das Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 18 Mio. DM (in Worten:
Strukturanpassungsprogramm der Regierung der Islamischen achtzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
Republik Mauretanien zu unterstützen,
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 7. bis 9. Mai 1990 in nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Bonn geführten deutsch-mauretanischen Regierungsverhandlun- land und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
gen und auf das Verhandlungsprotokoll vom 9. Mai 1990 - durch andere Vorhaben ersetzt werden.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 2
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
Artikel 1 gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
es der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien oder ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes- berechtigte Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. lichen Genehmigungen.
Artikel 3 Artik-el 5
Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Absschluß und Durch- Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Islamischen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Republik Mauretanien erhoben werden. genutzt werden.
Artikel 6
Artikel 4
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-
Regierung der Islamischen Republik Mauretanien innerhalb von
gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
teilige Erklärung abgibt.
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen Artikel 7
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine gleich- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nouakchott am 30. Juni 1990 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
van Edig
Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Ould Abeiderrahmane
Anlage
zum Abkommen vom 30. Juni 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der lslamlschen Republik Mauretanien
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des
Regierungsabkommens vom 30. Juni 1990 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert
werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zuhehörteile aller Art,
d) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren,
e) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
f) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung des Landes von Bedeu-
tung sind.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1990 873
Bekanntmachung
über den Geltungsberelch des Wiener Übereinkommens
über diplomatische Beziehungen
Vom 13. August 1990
1. Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über
diplomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist
nach seinem Artikel 51 Abs. 2 für
Südafrika am 20. September 1989
in Kraft getreten.
2. Das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über den
Erwerb der Staatsangehörigkeit zum Wiener Über-
einkommen über diplomatische Beziehungen (BGBI.
1964 II S. 957, 1006) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2
für
Nicaragua am 8. Februar 1990
in Kraft getreten.
3. Das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über die
obligatorische Beilegung von Streitigkeiten zum Wiener
Übereinkommen über diplomatische Beziehungen
(BGBI. 1964 II S 957, 1018) ist nach seinem Artikel VIII
Abs. 2 für
Nicaragua am 8. Februar 1990
Ungarn am 7. Januar 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 25. Juli 1985 (BGBI. II S. 1004),
vom 21. April 1988 (BGBI. II S. 516) und vom 11. Oktober
1989 (BGBI. II S. 830).
Bonn, den 13. August 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Fakultativprotokolle
zu dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen
Vom 13. August 1990
1. Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über den
Erwerb der Staatsangehörigkeit zu dem Wiener Über-
einkommen über konsularische Beziehungen (BGBI.
196911 S. 1585, 1674) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2
für
Nicaragua am 8. Februar 1990
in Kraft getreten.
2. Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über die
obligatorische Beilegung von Streitigkeiten zu dem
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehun-
gen (BGBI. 1969 II S. 1585, 1688) ist nach seinem
Artikel VIII Abs. 2 für
Nicaragua am 8. Februar 1990
Ungarn am 7. Januar 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Oktober 1989 (BGBI. II S. 859).
Bonn, den 13. August 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
Vom 14. August 1990
Das Zollübereinkommen vom 6. Oktober 1960 über die
vorübergehende Einfuhr von Umschließungen (BGBI.
1969 II S. 1065) wird nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Portugal am 23. August 1990
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Januar 1989 (BGBI. II S. 164).
Bonn, den 14. August 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Fakultativprotokolle
zu dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen
Vom 13. August 1990
1. Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über den
Erwerb der Staatsangehörigkeit zu dem Wiener Über-
einkommen über konsularische Beziehungen (BGBI.
196911 S. 1585, 1674) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2
für
Nicaragua am 8. Februar 1990
in Kraft getreten.
2. Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über die
obligatorische Beilegung von Streitigkeiten zu dem
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehun-
gen (BGBI. 1969 II S. 1585, 1688) ist nach seinem
Artikel VIII Abs. 2 für
Nicaragua am 8. Februar 1990
Ungarn am 7. Januar 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Oktober 1989 (BGBI. II S. 859).
Bonn, den 13. August 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
Vom 14. August 1990
Das Zollübereinkommen vom 6. Oktober 1960 über die
vorübergehende Einfuhr von Umschließungen (BGBI.
1969 II S. 1065) wird nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Portugal am 23. August 1990
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Januar 1989 (BGBI. II S. 164).
Bonn, den 14. August 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1990 875
Bekanntmachung
des deutsch-sambischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. August 1990
Das in Lusaka am 31. Juli 1990 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 31. Juli 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. August 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zus·ammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzier-
ten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für
und
Transport, Versicherung und Montage zu erhalten. Es muß sich
die Regierung der Republik Sambia - hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem
Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Liefer- bzw. Leistungsverträge nach dem Inkrafttreten dieses
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Abkommens verteilt worden sind.
Sambia,
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben dient zur Unterstüt-
zung des im Policy Framework Paper 1989 bis 1993 dargelegten
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Strukturanpassungsprogramms der sambischen Regierung im
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Bereich der Außenhandelspolitik.
vertiefen,
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Grundlage dieses Abkommens ist, und der Regierung der Republik Sambia durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Sambia beizutragen - Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die
sind wie folgt übereingekommen: Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmen
die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
Artikel 1 fänger des Darlehens zu schließenden Verträge, die den in der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
es der Regierung der Republik Sambia, von der Kreditanstalt liegen.
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zu
Artikel 3
25. 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut-
sche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für
von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendi- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh- Artikel 5
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Sambia erhoben Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
werden. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Artikel 4
Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich aus Artikel 6
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
und Gütern im See-, Land- und Luftfahrverkehr den Passagieren Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
keine Maßnahme, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh- Regierung der Republik Sambia innerhalb von drei Monaten nach
men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Artikel 7
Genehmigungen. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 31. Juli 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
B. Graf von Waldersee
Charge d'Affaires a.t.
Für die Regierung der Republik Sambia
G. G. Chigaga
SC, MCC, MP Minister für Finanzen
und Nationale Entwicklungsplanungskommission
Anlage
zum Abkommen vom 31. Juli 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
31. Juli 1990 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung Sambias von Bedeutung
sind.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von
Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1990 an
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über sichere Container
Vom 20. August 1990
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember
1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1985 II
S. 1009 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Marokko am 5. Juli 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. April 1990 (BGBI. II S. 379).
Bonn, den 20. August 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 20. August 1990
Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleich-
terung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II
S.2434; 197111S. 1377; 197811S. 1445; 198311S.576;
1984 II S. 938; 1986 II S. 1141; 1989 II S. 70) ist nach
seinem Artikel XI für
Mauritius am 17. August 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. April 1990 (BGBI. II S. 470).
Bonn, den 20. August 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1990 an
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über sichere Container
Vom 20. August 1990
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember
1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1985 II
S. 1009 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Marokko am 5. Juli 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. April 1990 (BGBI. II S. 379).
Bonn, den 20. August 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 20. August 1990
Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleich-
terung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II
S.2434; 197111S. 1377; 197811S. 1445; 198311S.576;
1984 II S. 938; 1986 II S. 1141; 1989 II S. 70) ist nach
seinem Artikel XI für
Mauritius am 17. August 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. April 1990 (BGBI. II S. 470).
Bonn, den 20. August 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Oberelnkommens von 1969
Vom 20. August 1990
Das Internationale Schiffsvennessungs-Übereinkorn-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Marokko am 28. September 1990
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. April 1990 (BGBI. II S. 469).
Bonn, den 20. August 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Wettraumorganisation
über das Europäische Astronautenzentrum
Vom 23. August 1990
Das in Köln-Porz am 10. Mai 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Europäischen Weltraumorganisation
über das Europäische Astronautenzentrum ist nach sei-
nem Artikel 16 Abs. 1
am 10. Mai 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. August 1990
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Ziller
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1990 871
Bekanntmachung
des deutsch-mauretanlschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 1o. August 1990
Das in Nouakchott am 30. Juni 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik
Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 7
am 30. Juni 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. August 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Preuss
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden
Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
und
am Main, für die Vorhaben
die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -
a) Kleinstaudämme im Tagant
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen b) Strukturhilfe
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen
c) Aufbau der Fischereikontrolle
Republik Mauretanien,
d) Allgemeine WarenhiHe zur Finanzierung der Devisenkosten
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-
vertiefen, menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-
sen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen tage, sofern es sich hierbei um den Bezug von Waren und
die Grundlage dieses Abkommens ist, Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-
fügten Liste handelt, für die Verträge nach dem 1o. Mai 1990
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in abgeschlossen wurden,
der Islamischen Republik Mauretanien beizutragen und das Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 18 Mio. DM (in Worten:
Strukturanpassungsprogramm der Regierung der Islamischen achtzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
Republik Mauretanien zu unterstützen,
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 7. bis 9. Mai 1990 in nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
Bonn geführten deutsch-mauretanischen Regierungsverhandlun- land und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
gen und auf das Verhandlungsprotokoll vom 9. Mai 1990 - durch andere Vorhaben ersetzt werden.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 2
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-
Artikel 1 gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
es der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien oder ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
872 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes- berechtigte Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. lichen Genehmigungen.
Artikel 3 Artik-el 5
Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
stigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Absschluß und Durch- Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Islamischen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Republik Mauretanien erhoben werden. genutzt werden.
Artikel 6
Artikel 4
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-
Regierung der Islamischen Republik Mauretanien innerhalb von
gebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und
drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der
teilige Erklärung abgibt.
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen Artikel 7
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine gleich- Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nouakchott am 30. Juni 1990 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
van Edig
Für die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien
Ould Abeiderrahmane
Anlage
zum Abkommen vom 30. Juni 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der lslamlschen Republik Mauretanien
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des
Regierungsabkommens vom 30. Juni 1990 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert
werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zuhehörteile aller Art,
d) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren,
e) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
f) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung des Landes von Bedeu-
tung sind.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1990 873
Bekanntmachung
über den Geltungsberelch des Wiener Übereinkommens
über diplomatische Beziehungen
Vom 13. August 1990
1. Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über
diplomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist
nach seinem Artikel 51 Abs. 2 für
Südafrika am 20. September 1989
in Kraft getreten.
2. Das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über den
Erwerb der Staatsangehörigkeit zum Wiener Über-
einkommen über diplomatische Beziehungen (BGBI.
1964 II S. 957, 1006) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2
für
Nicaragua am 8. Februar 1990
in Kraft getreten.
3. Das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über die
obligatorische Beilegung von Streitigkeiten zum Wiener
Übereinkommen über diplomatische Beziehungen
(BGBI. 1964 II S 957, 1018) ist nach seinem Artikel VIII
Abs. 2 für
Nicaragua am 8. Februar 1990
Ungarn am 7. Januar 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 25. Juli 1985 (BGBI. II S. 1004),
vom 21. April 1988 (BGBI. II S. 516) und vom 11. Oktober
1989 (BGBI. II S. 830).
Bonn, den 13. August 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
874 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Fakultativprotokolle
zu dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen
Vom 13. August 1990
1. Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über den
Erwerb der Staatsangehörigkeit zu dem Wiener Über-
einkommen über konsularische Beziehungen (BGBI.
196911 S. 1585, 1674) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2
für
Nicaragua am 8. Februar 1990
in Kraft getreten.
2. Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über die
obligatorische Beilegung von Streitigkeiten zu dem
Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehun-
gen (BGBI. 1969 II S. 1585, 1688) ist nach seinem
Artikel VIII Abs. 2 für
Nicaragua am 8. Februar 1990
Ungarn am 7. Januar 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Oktober 1989 (BGBI. II S. 859).
Bonn, den 13. August 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
Vom 14. August 1990
Das Zollübereinkommen vom 6. Oktober 1960 über die
vorübergehende Einfuhr von Umschließungen (BGBI.
1969 II S. 1065) wird nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für
Portugal am 23. August 1990
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Januar 1989 (BGBI. II S. 164).
Bonn, den 14. August 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1990 875
Bekanntmachung
des deutsch-sambischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. August 1990
Das in Lusaka am 31. Juli 1990 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 31. Juli 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. August 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zus·ammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzier-
ten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für
und
Transport, Versicherung und Montage zu erhalten. Es muß sich
die Regierung der Republik Sambia - hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem
Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Liefer- bzw. Leistungsverträge nach dem Inkrafttreten dieses
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Abkommens verteilt worden sind.
Sambia,
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben dient zur Unterstüt-
zung des im Policy Framework Paper 1989 bis 1993 dargelegten
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Strukturanpassungsprogramms der sambischen Regierung im
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Bereich der Außenhandelspolitik.
vertiefen,
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Grundlage dieses Abkommens ist, und der Regierung der Republik Sambia durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Sambia beizutragen - Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die
sind wie folgt übereingekommen: Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmen
die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-
Artikel 1 fänger des Darlehens zu schließenden Verträge, die den in der
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
es der Regierung der Republik Sambia, von der Kreditanstalt liegen.
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zu
Artikel 3
25. 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut-
sche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für
von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendi- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
876 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh- Artikel 5
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Sambia erhoben Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
werden. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Artikel 4
Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich aus Artikel 6
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
und Gütern im See-, Land- und Luftfahrverkehr den Passagieren Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
keine Maßnahme, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh- Regierung der Republik Sambia innerhalb von drei Monaten nach
men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Artikel 7
Genehmigungen. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 31. Juli 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
B. Graf von Waldersee
Charge d'Affaires a.t.
Für die Regierung der Republik Sambia
G. G. Chigaga
SC, MCC, MP Minister für Finanzen
und Nationale Entwicklungsplanungskommission
Anlage
zum Abkommen vom 31. Juli 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
31. Juli 1990 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung Sambias von Bedeutung
sind.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-
liegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von
Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1990 an
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über sichere Container
Vom 20. August 1990
Das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember
1972 über sichere Container (CSC) - BGBI. 1985 II
S. 1009 - wird nach seinem Artikel VIII Abs. 2 für
Marokko am 5. Juli 1991
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. April 1990 (BGBI. II S. 379).
Bonn, den 20. August 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 20. August 1990
Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleich-
terung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II
S.2434; 197111S. 1377; 197811S. 1445; 198311S.576;
1984 II S. 938; 1986 II S. 1141; 1989 II S. 70) ist nach
seinem Artikel XI für
Mauritius am 17. August 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. April 1990 (BGBI. II S. 470).
Bonn, den 20. August 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
878 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Oberelnkommens von 1969
Vom 20. August 1990
Das Internationale Schiffsvennessungs-Übereinkorn-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für
Marokko am 28. September 1990
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. April 1990 (BGBI. II S. 469).
Bonn, den 20. August 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Wettraumorganisation
über das Europäische Astronautenzentrum
Vom 23. August 1990
Das in Köln-Porz am 10. Mai 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Europäischen Weltraumorganisation
über das Europäische Astronautenzentrum ist nach sei-
nem Artikel 16 Abs. 1
am 10. Mai 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 23. August 1990
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Ziller
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1990 879
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Weltraumorganisation
über das Europäische Astronautenzentrum
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ausbildungskomplexes in der DLR, der nach ESA/C(89)63
(im folgenden als „Regierung" bezeichnet) bestimmte Astronautenausbildungsaufgaben für die Organisation
und wahrnehmen wird -
die Europäische Weltraumorganisation sind wie folgt übereingekommen:
(im folgenden als „Organisation" oder „EWO" bezeichnet) -
gestützt auf das Übereinkommen zur Gründung einer Europäi- Teil 1
schen Weltraumorganisation, das am 30. Mai 1975 in Paris zur
Unterzeichnung aufgelegt wurde und am 30. Oktober 1980 in Gegenstand des Abkommens
Kraft getreten ist (im folgenden als „übereinkommen" bezeich-
net), und insbesondere auf Artikel VI Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 1
Artikel XV Absatz 3 sowie auf seine Anlage 1,
Grundstück
unter Hinweis auf die ln den vom Rat auf den Tagungen auf ( 1) Die Regierung bestellt entsprechend einem zu schließenden
Ministerebene in Rom und Den Haag am 31. Januar 1985 und am Erbbaurechtsvertrag zugunsten der Organisation ein Erbbaurecht
9. und 10. November 1987 angenommenen Entschließungen an dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Sieglar,
ESA/C-M/LXVII/Res. 1 (Final) und ESA/C-M/LXXX/Res. 1 (Final) Bezirk Rhein-Sieg-Kreis, Blatt-Nummer 0552, Gemarkung Sieg-
enthaltenen Grundsätze für die Aufstellung und Durchführung lar, Flur 18, Flurstück 235, im Flächeninhalt von 8 000 Quadrat-
des langfristigen europäischen Weltraumplans und seiner Pro- metern, zum Zweck der Errichtung eines Europäischen Astro-
gramme, insbesondere die Ausweitung der bemannten Raum- nautenzentrums.
fahrttätigkeiten der EWO als wesentlicher Bestandteil einer Euro-
(2) Lage und Ausmaß des in Absatz 1 bezeichneten Grund-
päischen Orbitalen Infrastruktur (im folgenden als „101" bezeich- stücks sind in Anlage 1 wiedergegeben. Die Vertragsparteien
net),
erkennen an und sind sich darüber einig, daß der in Anlage 1
enthaltene Plan eine für eine mögliche Erweiterung des Astro-
eingedenk der der Organisation nach ESA/PB-ARIANE/
nautenzentrums bestimmte Fläche einschließt.
LXXXV/ Dec. 2 (Final), rev. 2, ESA/PB-COLUMBUS/XVIII/Dec. 1
(Final), rev. 3, ESA/C(89)62 und ESA/C(89)63 obliegenden (3) Der in Absatz 1 genannte Erbbaurechtsvertrag enthält die
Gesamtverantwortung für die Aufgaben im Zusammenhang mit Bestimmung. daß die Organisation in bezug auf die Eintragung
den europäischen Astronauten und im besonderen für ihre Aus- des Erbbaurechts der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt. Der
wahl, Ausbildung, Qualifizierung und ihren Einsatz und für die Vertrag enthält ferner die Bestimmung, daß in Fällen, in denen die
Entwicklung der zugehörigen Ausrüstung, sowie der vom EWO- Organisation nicht nach Artikel 10 Absatz 1 auf ihre Immunität von
Rat am 28. Juni 1989 auf der Grundlage von ESA/C(89)9, rev. 1 der Gerichtsbarkeit verzichtet, alle Streitigkeiten über die Aus-
angenommenen Entschließung ESA/C/LXXXVII/Res. 1 (Final), legung oder Anwendung des Vertrags auf Antrag einer der beiden
mit der ein „einziges europäisches Astronautenkorps für die Tätig- Streitparteien einem Schiedsverfahren nach einer zu diesem
keiten und Programme der EWO" eingerichtet wird, Zweck von den beiden Vertragsparteien zu schließenden Verein-
barung zu unterwerfen sind. Dem Schiedsverfahren und dem
im Hinblick vor allem auf die sich aus dem Columbus- und dem Verfahren für die Vollstreckung des Schiedsspruchs wird deut-
Hermes-Programm der Organisation ergebenden und erstmals in sches Recht zugrunde gelegt.
\Jer EWO-Ratsvorlage ESA/C(88)9 festgelegten Erfordernisse (4) Die Organisation entrichtet für das nach Absatz 1 bestellte
bezüglich Ausbildung, Qualifizierung und Führung der Astronau- Erbbaurecht für die Dauer von 99 Jahren eine Vergütung in Höhe
ten sowie auf die Notwendigkeit, in Europa angemessen für von insgesamt DM 100,- deren Rückerstattung in jedem Fall
unterstützende Astronautentätigkeiten im Zusammenhang mit ausgeschlossen ist.
dem Internationalen Raumstationsprogramm zu sorgen, ein-
schließlich der Ausbildung von Besatzungsmitgliedern aus allen Artikel 2
Partnerstaaten der internationalen Raumstation und möglicher-
weise aus anderen Ländern, Nutzung des Grundstücks
(1) Die Organisation hat das Alleinnutzungsrecht an dem
angesichts der Notwendigkeit, ein geeignetes, auf lange Sicht Grundstück und den darauf zu errichtenden Bauwerken; die Nut-
angelegtes Europäisches Astronautenzentrum für die Vorberei- zung erfolgt ausschließlich zur Förderung der im Übereinkommen
tung und Ausbildung des europäischen Flug- und Bodenper- genannten Zwecke der Organisation. Insbesondere kann sie das
sonals zu schaffen, das Segmente der 101 der Organisation Grundstück einfrieden, Straßen darauf anlegen, das für den
betreiben wird, Betrieb des Astronautenzentrums erforderliche Gerät aufstellen
und besitzen und nach Maßgabe der deutschen baurechtlichen
in Anbetracht der von deutschen Stellen und vor allem von der Vorschriften alle von ihr für den ordnungsgemäßen Betrieb des
Deutschen Forschungsanstalt für Luft- und Raumfahrt e. V. (im Astronautenzentrums als notwendig erachteten Anlagen darauf
folgenden als "DLR" bezeichnet) in der bemannten Raumfahrt bauen. besitzen und betreiben; sie kann außerdem alle von ihr als
gewonnef'\9n Erfahrung und der Einrichtung eines Astronauten- zweckmäßig erachteten Schilder, Tafeln und Flaggen anbringen.
880 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
(2) Die Organisation kann femer als Teil ihrer eigenen Tätigkeit Artikel 6
anderen an ihrer 101 mitwirkenden Organisationen (im folgenden
Internationaler Flughafen Köln/Bonn
als „für die 101 tätige Stellen" bezeichnet) gestatten, auf dem
Grundstück unter ausschließlicher Kontrolle und Verantwortung Bei EWO-Bediensteten und bestimmten Besuchern findet die
der EWO Gerät aufzustellen und Anlagen zu betreiben. Die grenzpolizeiliche Ein- und Ausreisekontrolle an besonderen
Regierung erkennt an und ist damit einverstanden, daß die von Abfertigungsstellen statt, soweit dem keine wichtigen Gründe ent-
den für die 101 tätigen Stellen im Astronautenzentrum ausgeübten gegenstehen. Die Grenzbehörde wird von der Organisation
Tätigkeiten für die Erfüllung des Auftrags des Zentrums wesent- jeweils rechtzeitig von der Einreise und Ausreise der bevorrechtig-
lich sind und verpflichtet sich daher, vorbehaltlich der innerstaat- ten Personen unterrichtet. Ausführliche Regelungen für die
lichen Gesetze und sonstigen Vorschriften, die Aufstellung und Durchführung dieses Artikels werden zwischen der Organisation
den Betrieb dieses Geräts und dieser Anlagen auf dem Grund- und der Regierung vereinbart.
stück zu erleichtern sowie bei der Ein- und Ausfuhr des Geräts
behilflich zu sein.
(3) Die in diesem oder in einem anderen Artikel genannten Teil III
Nutzungsrechte an dem Grundstück umfassen im Verständnis der
Vertragsparteien auch die damit einhergehenden und zur Erleich- Rechtsstellung und Zuständigkeit
terung der Nutzung des Grundstücks notwendigen Zugangs-
rechte für Bedienstete und Auftragnehmer der EWO und für Artikel 7
Besucher.
Anzuwendendes Recht und Gerichtsbarkeit
(4) Sobald sich infolge einer Änderung der Nutzung oder des
Umfangs der im Astronautenzentrum unternommenen Tätigkeit (1) Vorbehaltlich der Anlage 1 des Übereinkommens und son-
eine Erweiterung des Grundstücks oder der darauf errichteten stiger geltender Ergänzungsabkommen zwischen der Regierung
Bauwerke als erforderlich erweist, berät sich die Organisation mit und der Organisation nach Artikel XXVIII der Anlage 1 des Über-
der Regierung, die sich nach Kräften bemüht, dem Mehrbedarf zu einkommens oder aufgrund der Anwendung des Artikels XIX des
den gleichen Bedingungen zu entsprechen, die nach diesem Übereinkommens unterliegt die Tätigkeit der Organisation in der
Abkommen für das Grundstück gelten. Bundesrepublik Deutschland deutschem Recht. Sind die Beschäf-
tigungsbedingungen eines Bediensteten der Organisation nicht in
deren Personalordnung geregelt, so unterliegen sie deutschem
Artikel 3 Recht.
Vorbereitung des Grundstücks (2) Die Regierung erkennt die Wichtigkeit der Anwesenheit von
Die Regierung stellt auf ihre Kosten sicher, daß das Grundstück Sachverständigen im Sinne des Artikels XVII der Anlage 1 des
in baureifen Zustand gebracht wird. Die von der Regierung hierfür Übereinkommens, vor allem von Sachverständigen der für die 101
zu erbringenden Leistungen sind in Anlage 2 aufgeführt. tätigen Stellen und anderer Raumfahrtorganisationen, im Astro-
nautenzentrum an und verpflichtet sich daher, deren ungehinderte
Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und Ausreise aus der
Bundesrepublik Deutschland nach besten Kräften zu erleichtern
und ihnen auf Verlangen verwaltungstechnische Unterstützung im
Teil II Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland zu leisten.
Allgemeine Unterstützung und Erleichterungen
(3) Für die Anwendung des Artikels 1 Absatz 3 und des Artikels
9 Absatz 2 gilt Köln als Sitz der Organisation.
Artlkel 4
Allgemelne Unterstützung Artikel 8
(1) Die Regierung trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die Verwattungsverfahren
Organisation bei der Errichtung und der Sicherung des ordnungs-
(1) Die in der Bundesrepublik tätigen Mitglieder des Personals
gemäßen Betriebs des Europäischen Astronautenzentrums in der
der Organisation benötigen keine Arbeits- und Aufenthaltserlaub-
Bundesrepublik Deutschland zu unterstützen.
nis; ferner unterliegen sie nicht den deutschen Rechtsvorschriften
(2) Die Regierung erkennt an und ist damit einverstanden, daß über die Ausländermeldepflicht, sofem sie den in Absatz 3
bestimmte Dienstleistungen, Erleichterungen und Unterstüt- genannten Ausweis besitzen; das gleiche gilt auch für die in ihrem
zungsleistungen für den ordnungsgemäßen und wirksamen Haushalt lebenden Familienangehörigen.
Betrieb des Europäischen Astronautenzentrums erforderlich sind;
(2) Die Organisation unterrichtet die Regierung, wenn ein Mit-
zu diesem Zweck wird gleichzeitig mit diesem Abkommen eine
glied des Personals seine Tätigkeit aufnimmt oder aufgibt. Ferner
Sondervereinbarung zwischen der Organisation und der DLR
sendet sie der Regierung mindestens einmal jährlich eine liste
geschlossen.
sämtlicher Mitglieder des Personals und der in ihrem Haushalt
(3) Um die Anwendung des Abkommens am Ort zu erleichtern, lebenden Familienangehörigen zu. Sie gibt in jedem einzelnen
arbeitet die Organisation eng mit den von der Regierung benann- Fall an, ob die betreffende Person Deutscher ist. .,Deutscher" ist,
ten Vertretern und den Kommunalbehörden zusammen. wer der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland enthal-
tenen Begriffsbestimmung entspricht.
Artlkel 5 (3) Die Regierung stellt den Mitgliedern des Personals der
Organisation sowie den in ihrem Haushalt lebenden Familien-
Fernmeldeeinrichtungen angehörigen einen Ausweis aus, der den Namen und Vornamen,
Die Organisation hat das Recht, auf dem Grundstück Fern- den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit sowie die Nummer des
meldesysteme zu betreiben. Die Regierung trifft die geeigneten Passes oder Personalausweises enthält. Der Ausweis ist mit
Verwaltungsmaßnahmen, um die Einrichtung und der. Betrieb einem Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers zu versehen. Er
solcher Fernmeldesysteme in Übereinstimmung mit den inner- gibt an, daß der Inhaber die sich aus Anlage 1 des Übereinkom-
staatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften zu erleichtern; mens ergebenden Vorrechte und lmmunitäten genießt und daß
insbesondere veranlaßt sie die rechtzeitige Erteilung der erforder- der Ausweis eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis ersetzt. Der
lichen Genehmigungen für die Aufstellung und den Betrieb fester Ausweis gilt nicht als Identitätsnachweis. Gibt die betreffende
und beweglicher Antennen und sonstigen Geräts für die Satelli- Person ihre Tätigkeit auf, so gibt die Organisation den Ausweis an
tenkommunikation. die Regierung zurück.
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1990 881
Artikel 9 (2) Beabsichtigen die Regierung oder die in ihrem Namen
Handelnden, Maßnahmen zu ergreifen, welche die Tätigkeit des
Schadenshaftung
Astronautenzentrums behindern oder seine Rechtsstellung oder
(1) Wird die Bundesrepublik Deutschland infolge der Tätigkeit mögliche Erweiterung beeinträchtigen könnten, so erörtert die
der Organisation in ihrem Hoheitsgebiet für Handlungen oder Regierung die Angelegenheit zunächst mit der Organisation und
Unterlassungen der Organisation oder ihrer Bediensteten, die im handelt so, daß die in diesem Abkommen begründeten Rechte
Rahmen ihrer dienstlichen Obliegenheiten handeln oder es unter- der Organisation nicht gemindert werden.
lassen zu handeln, international verantwortlich gemacht, so hat
sie ein Rückgriffsrecht gegenüber der Organisation. Dieses Rück-
Artikel 13
griffsrecht gilt nicht, wenn die Regierung im Einzelfall dasselbe
Recht nach Artikel 5 des am 8. September 1967 in Darmstadt Schiedsverfahren
geschlossenen Abkommens zwischen der Regierung der Bun- (1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
desrepublik Deutschland und der Europäischen Weltraumfor- Abkommens, die sich nicht durch Konsultationen zwischen den
schungs-Organisation über das Europäische Operationszentrum Vertragsparteien beilegen lassen, können von jeder der Vertrags-
für Weltraumforschung ausübt. parteien einem Schiedsgericht unterbreitet werden, das nach
(2) Die Organisation ist für Rechtsverletzungen und Schäden Artikel XVII Absätze 2 bis 6 des Übereinkommens und den im
verantwortlich, die von dem Grundstück ausgehen oder auf die Zeitpunkt der Unterbreitung erlassenen ergänzenden Vorschriften
Tätigkeit des Astronautenzentrums in der Bundesrepublik entscheidet. Beabsichtigt eine der Vertragsparteien, eine Streitig-
Deutschland zurückzuführen sind. Diese Verantwortlichkeit keit einem Schiedsgericht zu unterbreiten, so notifiziert sie dies
bestimmt sich vorbehaltlich der Anlage 1 des Übereinkommens der anderen Vertragspartei.
nach deutschem Recht und läßt etwaige vertragliche Rückgriffs- (2) Bei Angelegenheiten, die nicht unter Bezugnahme auf die-
rechte der Organisation unberührt. Soweit Dritten Schäden ent- ses Abkommen oder das Übereinkommen gelöst werden können,
stehen, stellt die Organisation die Bundesrepublik Deutschland wendet das in Absatz 1 genannte Schiedsgericht deutsches
von Schadensersatzansprüchen frei. Recht an.
Artikel 10
Verzicht auf Immunität Teil V
(1) Bei einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung Räumlicher Geltungsbereich
des in Artikel 1 genannten Vertrags verzichtet die Organisation
auf ihre Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung, Artikel 14
sofern die Angelegenheit nicht nach Ansicht des Rates der Orga-
nisation eine Grundsatzfrage von solcher Bedeutung betrifft, daß Berlin-Klausel
auf die Immunität nicht verzichtet werden kann. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
(2) Die Organisation wendet Artikel IV Absatz 1 Buchstabe a Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Euro-
der Anlage 1 des Übereinkommens so an, daß sie bei jeder unter päischen Weltraumorganisation innerhalb von drei Monaten nach
Artikel XXVI dieser Anlage fallenden Streitigkeit, deren Streitwert Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
10 400 (zehntausendvierhundert) Rechnungseinheiten nicht
überschreitet und die nicht gütlich beigelegt werden kann, auf ihre
Immunität verzichtet, sofern die Angelegenheit nicht nach Ansicht
des Rates der Organisation eine Grundsatzfrage von solcher Teil VI
Bedeutung betrifft, daß auf die Immunität nicht verzichtet werden Schlußklauseln
kann.
Artikel 15
Artikel 11
Rechtsstellung der Anlagen
Haftpflichtversicherung
Die Anlagen sind Bestandteil dieses Abkommens.
(1) Die Organisation unterhält eine Versicherung, die ihre Haf-
tung nach diesem Abkommen hinreichend abdeckt. Dieser Versi-
cherungsvertrag wird mit einer nach deutschem Recht zugelasse- Artikel 16
nen Versicherungsgesellschaft geschlossen. Inkrafttreten, Revision, Außerkrafttreten
(2) Die Bestimmungen des Versicherungsvertrags werden in (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung durch
Konsultation mit den zuständigen Behörden der Bundesrepublik beide Vertragsparteien in Kraft.
Deutschland festgelegt.
(2) Dieses Abkommen kann auf Antrag einer der Vertragspar-
(3) Der Versicherungsvertrag sieht vor, daß jede nicht zum teien geändert werden. Änderungen werden an dem Tag wirk-
Personal der Organisation gehörende Person, die einen Schaden sam, an dem die eine Vertragspartei der anderen schriftlich
oder eine Rechtsverletzung erleidet, für den die Organisation notifiziert, daß deren schriftlicher Änderungsvorschlag nach ihren
verantwortlich ist, ihre Ansprüche unmittelbar gegen den Ver- Verfahren genehmigt worden ist.
sicherer geltend zu machen berechtigt ist.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-
tung einer Frist von drei Jahren kündigen; die Kündigungsfrist
beginnt am 1. Januar des Jahres, welches auf das Jahr folgt, in
Teil IV dem die Kündigung notifiziert wurde.
Konsultationen und Beilegung von Streitigkeiten (4) Dieses Abkommen tritt mit der Aufösung der Organisation
unter den in Artikel XXV des Übereinkommens vorgesehenen
Bedingungen außer Kraft.
Artikel 12
(5) Kündigt die Regierung das Übereinkommen nach Artikel
Konsultationen
XXIV des Übereinkommens, so tritt dieses Abkommen an dem
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, Tag außer Kraft, an dem die Kündigung wirksam wird. Die Regie-
alle gegebenenfalls auftretenden Schwierigkeiten durch frühzei- rung verpflichtet sich, zwischen dem Tag der Kündigung und dem
tige und ausführliche Konsultationen zu überwinden. Tag, an dem sie wirksam wird, mit der Organisation über den
882 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
• Abschluß einer Sondervereinbarung nach Artikel XXIV Absatz 2 Regierung zurück. Im Fall der Anwendung des Artikels 16 Ab-
des Übereinkommens zu verhandeln. Bis zum Abschluß dieser satz 3 oder 4 sowie bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Frist-
Verhandlungen und bis zu dem Tag, an dem die Kündigung ablauf wird der Betrag der Entschädigung, den die Regierung für
wirksam wird, bleiben die Bestimmungen dieses Abkommens und die in ihr Eigentum fallenden unbeweglichen Einrichtungen der
die daraus erwachsenden Rechte und Pflichten gültig. Organisation zu leisten hat, einvernehmlich festgelegt.
(2) In den in Absatz 1 bezeichneten FAiien hat die Regierung
Artikel 17 das Vorkaufsrecht an den restlichen beweglichen Sachen der
Verfahren Im Fall des Außerkrafttretens Organisation auf dem Grundstück.
( 1) Bei Außerkrafttreten dieses Abkommens gemäß vorstehen- (3) Bei Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 16
dem Artikel geht das in Artikel 1 genannte Erbbaurecht an die Absatz 5 findet Artikel XXIV des Übereinkommens Anwendung.
Geschehen zu Köln-Porz am 10. Mai 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lautenschlager
Heinz Riesenhuber
Für die Europäische Weltraumorganisation
Reimar L0st
Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1990 883
Anlage 1
Lageplan
des In Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Grundstücks")
*) Von der Veröffentlichung des Lageplans wird abgesehen.
Anlage 2
Leistungen zur Erschließung des Grundstücks nach Artikel 3
Die Regierung stellt sicher, daß folgende Leistungen erbracht
werden:
a) Beschaffung des Grundstücks frei von Entschädigungen,
Steuern und sonstigen Abgaben, Verwaltungsgebühren und
Ersatzleistungen zur vollen Erschließung für einen Komplex
ausgestatteter Bauwerke;
b) Vermessung des Grundstücks;
c) Vorbereitung des Grundstücks einschließlich Rodung und
Abräumen;
d) Verlegung folgender Anschlüsse an öffentliche Versorgungs-
netze bis zur Grundstücksgrenze:
- Wasser während der Bauarbeiten und danach auf Dauer;
- Kanalisation gegebenenfalls einschließlich Bodenent-
wässerung; ·
- Elektrizität, einschließlich der Aufstellung notwendiger
Transformatoren;
- Feuermeldeanlage mit Anschluß an die nächste Feuer-
wache;
- Telefon- und Telexanschlüsse;
e) Bau einer Verbindungsstraße zwischen dem Zentrum und der
am Grundstück der DLR vorbeiführenden öffentlichen Straße,
die in Anlage 1 als „Straße A" bezeichnet ist;
f) Bau einer Verbindungsstraße zwischen dem Zentrum und den
Rollbahnen des internationalen Flughafens Köln/Bonn, die in
Anlage 1 als „Straße B" bezeichnet ist.
884 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhingende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Janoar 1990 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 474. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1990,
ist im Bundesanzeiger Nr. 150 vom 14. August 1990 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 150 vom 14. August 1990 kann zum Preis von 5,80 DM
(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
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auf das Postgirokonto „Bundesanzeiger" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)
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