Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1990 803
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 24. Jull 1990
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die
Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBI. 197611 S. 473) ist
nach seinem Artikel 39 Abs. 2 für die
Libysch-Arabische Dschamahirija am 14. August 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Juni 1989 (BGBI. II S. 624).
Bonn, den 24. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag
Im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 24. Juli 1990
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßen-
güterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II S. 721 , 733 - ist nach
seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Portugal am 20. November 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1987 (BGBI. II S. 187).
Bonn, den 24. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1990 803
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 24. Jull 1990
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die
Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBI. 197611 S. 473) ist
nach seinem Artikel 39 Abs. 2 für die
Libysch-Arabische Dschamahirija am 14. August 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Juni 1989 (BGBI. II S. 624).
Bonn, den 24. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag
Im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 24. Juli 1990
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßen-
güterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II S. 721 , 733 - ist nach
seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Portugal am 20. November 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1987 (BGBI. II S. 187).
Bonn, den 24. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-kenianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Juli 1990
Das in Nairobi am 23. Mai 1990 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 23. Mai 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Juli 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Wolf Preuss
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lehn mit Wandelrecht durch Zeichnung von auf Kenianische Schil-
linge lautende lncorne Notes zu gewähren (nachstehend „Dar-
und
lehn" genannt). Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik
die Regierung der Republik Kenia - Deutschland der DEG einen Betrag von bis zu DM 3 000 000 (in
Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zur Verfügung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 2
Kenia,
Das in Artikel 1 genannte Darlehn der DEG wird nach Maßgabe
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch eines mit der DFCK noch zu schließenden Finanzierungsvertrags
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu zur Verfügung gestellt.
vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen ( 1) Die Regierung der Republik Kenia garantiert hinsichtlich des
die Grundlage dieses Abkommens ist, in Artikel 1 genannten Darlehns die freie Einfuhr aller ausländi-
schen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit der Darlehnsgewäh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in rung sowie den freien Transfer der Zinsen und der Rückzahlung
der Republik Kenia beizutragen, des Darlehns.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Die Regierung der Republik Kenia verpflichtet sich im eige-
nen Namen und für die Zentralbank der Republik Kenia, der
DFCK bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber
Artikel 1 der DEG keine Hindernisse in den Weg zu legen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es (3) Für den Fall, daß das Darlehn ganz oder teilweise in eine
der Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen in Beteiligung umgewandelt wird, werden die Regierung der Repu-
Entwicklungsländern GmbH (nachstehend "DEG" genannt), Köln, blik Kenia und die Zentralbank der Republik Kenia der Zahlung
der DEVELOPMENT FINANCE COMPANY OF KENYA LIMITED eines Veräußerungs- oder Liquidationserlöses sowie möglicher
(nachstehend „DFCK" genannt) ein beteiligungsähnliches Dar- Erträge an die DEG keine Hindernisse in den Weg legen.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1990 805
Artikel 4 Artikel 5
(1) Die Regierung der Republik Kenia stellt die DEG von Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
im Zusammenhang mit dem in Artikel 1 genannten Darlehn in der Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach
Republik Kenia erhoben werden. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Entsprechendes gilt im Falle der Wandlung des Darlehns in
eine Beteiligung hinsichtlich der Rückführung eines Veräuße-
Artikel 6
rungs- oder Liquidationserlöses sowie eventueller Erträge aus der
Beteiligung. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 23. Mai 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Franz Frh. von Mentzingen
Für die Regierung der Republik Kenia
Charles Mbindyo
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
zum Schutz des architektonischen Erbes Europas
Vom 30. Juli 1990
Das Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz
des architektonischen Erbes Europas (BGBI. 1987 II
S. 623) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für die
Türkei am 1. Februar 1990
in Kraft getreten; es wird ferner für
Malta am 1. Oktober 1990
Ungarn am 1. August 1990
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. August 1989 (BGBI. II S. 740).
Bonn, den 30. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 30. Jull 1990
1.
1. Die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) ist in ihrer durch das Protokoll
Nr. 3 vom 6. Mai 1963 (BGBI. 1968 II S. 1111, 1116) und durch das Protokoll
Nr. 5 vom 20. Januar 1966 (BGBI. 1968 II S. 1111, 1120) geänderten Fassung
nach Artikel 66 Abs. 3 der Konvention,
2. das Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1956 II S. 1879) ist nach seinem
Artikel 6,
3. das Protokoll Nr. 2 vom 6. Mai 1963 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1968 II S. 1111 , 1112) ist nach
seinem Artikel 5 Abs. 3,
4. das Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1968 II S. 422) ist nach seinem
Artikel 7 Abs. 1
für
Finnland am 10. Mai 1990
in Kraft getreten.
F i n n I an d hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde den folgenden
Vorbehalt gemacht:
(Übersetzung)
"In accordance with Article 64 of the Con- „Nach Artikel 64 der Konvention zum
vention, the Govemment of Finland makes Schutze der Menschenrechte und Grund-
the following reservation in respect of the freiheiten macht Finnland folgenden Vorbe-
right to a public hearing guaranteed by halt bezüglich des in Artikel 6 Absatz 1 der
Article 6, paragraph 1 of the Convention. Konvention garantierten Rechtes, öffentlich
gehört zu werden:
For the time being, Finland cannot Finnland kann vorerst ein Recht auf öf-
guarantee a right to an oral hearing insofar fentliche Anhörung nicht garantieren, soweit
as the current Finnish laws do not provide die derzeitigen finnischen Gesetze ein sol-
such a right. This applies to: ches Recht nicht vorsehen. Das gilt für
folgendes:
1. proceedings before the Courts of Appeal, 1. Verfahren vor dem Berufungsgericht,
the Suprema Court, the Water Courts dem Obersten Gericht, den Wasser-
and the Water Court of Appeal in ac- gerichten und den Wasserberufungs-
cordance with Chapter 26 Sections 7 gerichten nach Kapitel 26 Abschnitte 7
and 8, as well as Chapter 30 Section 20, und 8 sowie Kapitel 30 Abschnitt 20 der
of the Code of Judicial Procedure, and Gerichtsprozeßordnung und nach Kapi-
Chapter 15 Section 23, as weil as Chap- tel 15 Abschnitt 23 sowie Kapitel 16
ter 16 Sections 14 and 39, of the Water Abs.9hnitte 14 und 39 des Wasserge-
Act; setzes;
2. proceedings before the County Adminis- 2. Verfahren vor den Kreisverwaltungsge-
trative Courts and the Suprema Ad- richten und dem Obersten Verwaltungs-
ministrative Court in accordance with gericht nach Abschnitt 16 des Gesetzes
Section 16 of the County Administrative über die Kreisverwaltungsgerichte und
Courts Act and Section 15 of the nach Abschnitt 15 des Gesetzes über
Suprema Administrative Court Act; das Oberste Verwaltungsgericht;
3. proceedings, which are held before the 3. Verfahren vor dem Versicherungsge-
lnsurance Court as the Court of Final richt als dem letztinstanzlichen Gericht
lnstance, in accordance with Section 9 nach Abschnitt 9 des Gesetzes über das
of the lnsurance Court Act; Versicherungsgericht;
4. proceedings before the Appellate Board 4. Verfahren vor der Berufungsinstanz für
for Social lnsurance in accordance with Sozialversicherungsfälle nach Abschnitts
Section 8 of the Decree on the Appellate der Verordnung über die Berufungs-
Board for Social lnsurance." instanz für Sozialversicherungsfälle."
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1990 807
II.
Das Protokoll Nr. 6 vom 28. April 1983 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe
(BGBI. 1988 II S. 662) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Finnland am 1.Juni 1990
in Kraft getreten.
III.
F i n n I an d hat mit Erklärungen vom 10. Mai 1990 die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zustän-
. digkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)
mit Wirkung vom 1O. Mai 1990
anerkannt; die Erklärungen Finnlands gelten für unbestimmte Zeit und erstrecken
sich auch
a) auf die Artikel 1 bis 4 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI.
1968 II S. 422) zu der Konvention;
b) auf das Protokoll Nr. 6 vom 28. April 1983 (BGBI. 1988 II S. 662) zu der
Konvention, auf dieses Protokoll jedoch erst mit Wirkung vom 1. Juni 1990,
dem Tag seines lnkrafttretens für Finnland.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. Juni 1989 (BGBI. II S. 619), vom 27. September 1989 (BGBI. II S. 814), vom
20. November 1989 (BGBI. II S. 1056), vom 26. März 1990 (BGBI. II S. 317) und
vom 23. Mai 1990 (BGBI. II S. 577).
Bonn, den 30. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
.. Bekanntmachun~
uber den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom lande aus
Vom 30. Jull 1990
Das Ver e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat der Regierung der
Französischen Republik die Erstreckung des Übereinkom-
mens vom 4. Juni 1974 zur Verhütung der Meeresver-
schmutzung vom lande aus (BGBI. 1981 II S. 870) auf die
Insel Man mit Wirkung vom 15. Februar 1990 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBI. II
s. 923).
Bonn, den 30. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe sterhelt
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zur Änderung des Übereinkommens
zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom lande aus
Vom 30. Juli 1990
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Februar
1989 zu dem Protokoll vom 26. März 1986 zur Änderung
des Übereinkommens vom 4. Juni 1974 zur Verhütung der
Meeresverschmutzung vom lande aus (BGBI. 1989 II
S. 170) wird bekanntgemacht, daß das Protokoll nach
seinem Artikel VI Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. September 1989
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am
21. Juni 1989 bei der Regierung der Französischen Repu-
blik hinterlegt worden.
Das Protokoll ist ferner am 1. September 1989 in Kraft
getreten für:
Belgien
Dänemark
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Frankreich
Irland
Island
Niederlande
(für das Königreich in Europa)
Norwegen
Portugal
Schweden
Spanien
Vereinigtes Königreich
Bonn, den 30. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1990 809
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 1. August 1990
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Australien am 20. Juni 1990
Cöte d'lvoire am 21. September 1989
Mali am 10. März 1990
Nepal am 8. April 1990
Rumänien am 16.Juni 1990
Unter Bezugnahme auf seinen bei Hinterlegung der
Beitrittsurkunde am 2. September 1987 gemachten Vor-
behalt zu Artikel 16 Abs. 1 des Übereinkommens hat
Ungarn am 8. Dezember 1989 dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen die Rücknahme dieses Vorbehalts
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 13. Januar 1988 (BGBI. II S. 148)
und vom 6. Oktober 1989 (BGBI. II S. 828).
Bonn, den 1. August 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 2. August 1990
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Tagung
beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Kultur-
und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) ist nach
seinem Artikel 33 für
Albanien am 10. Oktober 1989
Indonesien am 6. Oktober 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juli 1989 (BGBI. II S. 664).
Bonn, den 2. August 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1990 809
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 1. August 1990
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Australien am 20. Juni 1990
Cöte d'lvoire am 21. September 1989
Mali am 10. März 1990
Nepal am 8. April 1990
Rumänien am 16.Juni 1990
Unter Bezugnahme auf seinen bei Hinterlegung der
Beitrittsurkunde am 2. September 1987 gemachten Vor-
behalt zu Artikel 16 Abs. 1 des Übereinkommens hat
Ungarn am 8. Dezember 1989 dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen die Rücknahme dieses Vorbehalts
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 13. Januar 1988 (BGBI. II S. 148)
und vom 6. Oktober 1989 (BGBI. II S. 828).
Bonn, den 1. August 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 2. August 1990
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Tagung
beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Kultur-
und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) ist nach
seinem Artikel 33 für
Albanien am 10. Oktober 1989
Indonesien am 6. Oktober 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juli 1989 (BGBI. II S. 664).
Bonn, den 2. August 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 2. August 1990
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Internatio-
nalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche
Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1980 II
S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V Abs. 2 für
Belgien am 13. September 1989
Griechenland am 8. August 1989
Zypern am 17. September 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Mai 1989 (BGBI. II S. 510).
Bonn, den 2. August 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 2. August 1990
Das Internationale übereinkommen vom 29. November
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut-
zungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach seinem
Artikel XV Abs. 2 für
Dschibuti am 30. Mai 1990
Kolumbien am 24. Juni 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Oktober 1989 (BGBl.11 S. 863).
Bonn, den 2. August 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 2. August 1990
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Internatio-
nalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche
Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1980 II
S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V Abs. 2 für
Belgien am 13. September 1989
Griechenland am 8. August 1989
Zypern am 17. September 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Mai 1989 (BGBI. II S. 510).
Bonn, den 2. August 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 2. August 1990
Das Internationale übereinkommen vom 29. November
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut-
zungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach seinem
Artikel XV Abs. 2 für
Dschibuti am 30. Mai 1990
Kolumbien am 24. Juni 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Oktober 1989 (BGBl.11 S. 863).
Bonn, den 2. August 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1990 811
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 2. August 1990
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der Neufas-
sung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459) ist nach
ihrem Artikel 2 für
Mali am 9. Oktober 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. März 1989 (BGBI. II S. 347).
Bonn, den 2. August 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 2. August 1990
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur
Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.
1975 II S. 301, 320) ist nach seinem Artikel 40 Abs. 3 für
Dschibuti am 30. Mai 1990
Zypern am 24. Oktober 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Juni 1989 (BGBI. II S. 621).
Bonn, den 2. August 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
790 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Gesetz
zu dem Vertrag vom 1. Dezember 1987
über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau
Vom 20. August 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Dem in Regensburg am 1. Dezember 1987 unterzeich-
neten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits
und der Republik Österreich andererseits über die wasser-
wirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der
Donau wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend
veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land
Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 12
Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-
geben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. August 1990
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Björn Engholm
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister der Verteidigung
Stoltenberg
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1990 791
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits
und der Republik Österreich andererseits
über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau
Die Vertragsparteien d) der Hydrographie.
(3) Die Mitteilung gemäß Absatz 1 erfolgt unmittelbar zwischen
von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit auf dem den beteiligten Behörden und Dienststellen, soweit die Auswir-
Gebiet der Wasserwirtschaft, insbesondere des Gewässerschut- kungen auf deren Bereich beschränkt bleiben, oder über die
zes und der Abflußverhältnisse, zu vertiefen, Ständige Gewässerkommission.
in dem Bestreben, die wasserwirtschaftlichen Interessen der (4) Die Vertragsparteien werden die für die Mitteilung an die
Vertragsparteien angemessen zu berücksichtigen, Ständige Gewässerkommission zuständigen Stellen und die be-
teiligten Behörden und Dienststellen einander bekanntgeben.
in dem Bemühen, die Güte der gemeinsamen Grenzgewässer
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich im Artikel 3
Einzugsgebiet der Donau möglichst zu verbessern, (1) Bei Vorhaben an grenzbildenden Gewässerstrecken werden
die Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung
sind wie folgt übereingekommen: darauf hinwirken, daß die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder der Republik
Artikel 1 Österreich nicht wesentlich nachteilig beeinflußt werden. Sie wer-
den mit dem Ziel der gegenseitigen Abstimmung beraten, sofern
(1) Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet der Wasser-
eine Seite eine solche Beeinflussung innerhalb einer Frist von drei
wirtschaft, insbesondere bei der Erfüllung wasserwirtschaftlicher Monaten nach der Mitteilung unter Anführung triftiger Gründe
Aufgaben und beim Vollzug ihrer wasserrechtlichen Vorschriften geltend macht.
im deutschen und österreichischen Einzugsgebiet der Donau,
zusammenarbeiten. (2) Bei Vorhaben an anderen Gewässern, welche die wasser-
wirtschaftlichen Verhältnisse im Hoheitsgebiet des jeweils ande-
(2) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch ren Staates wesentlich nachteilig beeinflussen können, werden
a) Erfahrungsaustausch, die Vertragsparteien vor deren Durchführung auf Wunsch der
betreffenden Vertragspartei über Möglichkeiten der Abwendung
b) Austausch von Informationen über Vorschriften und Maßnah-
solcher Einflüsse beraten.
men im Bereich der Wasserwirtschaft,
Artikel 4
c) Austausch von Experten,
(1) Bei Vorhaben an grenzbildenden Gewässerstrecken, die in
d) Austausch von Veröffentlichungen, Vorschriften und Richt-
den Hoheitsgebieten der Bundesrepublik Deutschland und der
linien, Repubtik österreich durchgeführt werden, entscheiden die jeweils
e) Teilnahme an fachwissenschaftlichen Veranstaltungen, zuständigen Behörden über den in ihrem Gebiet durchzuführen-
f) Behandlung von Vorhaben im Hoheitsgebiet der Bundes- den Teil; sie stimmen dabei die erforderlichen Verfahren zeitlich
republik Deutschland oder der Republik Österreich, die den und die zu treffenden Entscheidungen inhaltlich aufeinander ab.
ordnungsgemäßen Wasserhaushalt auf dem Gebiet des (2) Bei Vorhaben an grenzbildenden Gewässerstrecken, die nur
jeweils anderen Staates wesentlich beeinflussen können, im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder der Repu-
blik österreich durchgeführt werden, aber Rechte und Interessen,
g) Beratungen in der Ständigen Gewässerkommission (Artikel 7).
wie etwa im Bereich des Gewässerregimes und des Gütezu-
(3) Der Vertrag regelt nicht Fragen der Fischereiwirtschaft und stands, auch des anderen Staates nachteilig berühren können, ist
der Schiffahrt; die Behandlung von Fragen des Schutzes der den zuständigen Behörden des anderen Staates rechtzeitig Gele-
Gewässer vor Verunreinigung wird dadurch jedoch nicht ausge- genheit zur Stellungnahme, insbesondere zum Sachverhalt und
schlossen. zu den im öffentlichen Interesse gelegenen Bedingungen und
Artikel 2 Auflagen, zu geben.
(1) Die Vertragsparteien werden einander bedeutsame Vor- (3) Ist eine Angelegenheit im Sinne des Absatzes 1 oder 2 von
haben im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder der einer Vertragspartei der Ständigen Gewässerkommission unter-
Republik Österreich rechtzeitig mitteilen, sofern diese Vorhaben breitet worden, so haben die zuständigen Behörden - außer bei
den ordnungsgemäßen Wasserhaushalt auf dem Gebiet des Gefahr im Verzug - vor ihrer Entschetdung die Beratung der
jeweils anderen Staates wesentlich beeinflussen können. Ständigen Gewässerkommission abzuwarten.
(2) Die Erhaltung und Erzielung eines ordnungsgemäßen Was-
serhaushaltes im Sinne dieses Vertrages umfaßt Vorhaben Artikel 5
a) des Schutzes der Gewässer einschließlich des Grund- Die zuständigen Behörden werden Kontrollmessungen des
wassers, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer, der Gütezustandes der Gewässer, soweit zweckmäßig gemeinsam, in
Abwasser- und Wärmeeinleitung, Bereichen vornehmen, in denen das Gewässer die Staatsgrenze
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
b) der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaues, die
Österreich bildet oder kreuzt.
zu einer Änderung des Flußregimes führen können, insbeson-
dere der Regulierung und der Abfluß- und Stauregelung von
Wasserläufen, der Abwehr von Hochwasser und Eis sowie der Artikel 6
Beeinflussung des Wasserabflusses durch Anlagen in oder an Die zuständigen Behörden stimmen ihre Alarm-, Einsatz- und
Gewässern, Meldepläne für die Abwehr von Hochwasser- und Eisgefahren, für
c) der Benutzung der Gewässer einschließlich des Grundwas- Maßnahmen nach Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen oder
sers, insbesondere der Wasserkraftnutzung, der Wasserablei- bei kritischen Gewässerzuständen aufeinander ab und erarbeiten,
tungen und der Wasserentnahmen, soweit erforderlich, übereinstimmende Richtlinien.
792 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Artikel 7 (4) Werden die in Absatz 5 genannten Fristen nicht eingehalten,
so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Streit-
(1) Es wird eine Ständige Gewässerkommission gebildet. Ihr
partei den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Men-
obliegt es, durch gemeinsame Beratung der sich bei der Anwen-
schenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzuneh-
dung dieses Vertrages ergebenden Fragen zu deren Lösung
men. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der
beizutragen. Sie kann zu diesem Zweck an die Vertragsparteien
Streitparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, soll
einvernehmlich beschlossene Empfehlungen richten.
der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der
(2) Zusammensetzung und Verfahren der Ständigen Gewäs- Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien
serkommission sowie deren Befugnisse im einzelnen regelt das oder ist auch er verhindert, so soU das im Rang nächstfolgende
diesem Vertrag als Anhang 1 beigefügte Statut, das Bestandteil Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer
dieses Vertrages ist. der Streitparteien besitzt und nicht aus sonstigen Gründen verhin-
dert ist, die Ernennungen vornehmen.
(3) Empfehlungen gemäß Absatz 1 Satz 3 können sich insbe-
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf
sondere beziehen auf
Grund der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verträge
a) . Mindestanforderungen an Einleitungen in Gewässer, und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind
bindend. Jede Streitpartei trägt die Kosten des von ihr bestellten
b) Maßnahmen zur Verbesserung kritischer Gewässergütezu-
Schiedsrichters sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem
stände, die auf Einwirkungen aus dem Hoheitsgebiet der
Schiedsgericht; die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen
Bundesrepublik Deutschland oder der Republik Osterreich
Kosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getra-
zurückzuführen sind, sofern sich diese Einwirkungen auf das
gen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staates erstrecken,
c) weitere geeignete Maßnahmen zum Schutze der Gewässer, Artikel 10
unter anderem auch Gewässergüteziele,
(1) Bestehende Übereinkommen und Verträge bleiben unbe-
d) Untersuchungen und Methodik zur Ermittlung der Art und des rührt.
Ausmaßes der Verunreinigung der Gewässer und Auswertung
der Untersuchungsergebnisse. (2) Die Ständige Gewässerkommission prüft alsbald, inwieweit
es zweckmäßig ist, Übereinkommen und Verträge im Sinne des
Absatzes 1 wegen ihres Inhalts oder aus anderen Gründen zu
Artikel 8 ändern, zu ergänzen oder aufzuheben; sie erarbeitet Empfehlun-
Dieser Vertrag gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur gen für deren Umgestaltung oder Aufhebung sowie für den
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewen- Abschluß neuer Übereinkommen oder Verträge.
det wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für (3) Das als Anhang 2 beigefügte Sehfußprotokoll ist Bestandteil
das Gebiet der Republik Österreich andererseits. dieses Vertrages.
Artikel 11
Artikel 9
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
( 1) Meinungsverschiedenheiten zwischen der Bundesrepublik Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der öster-
Deutschland und/oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft reichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach
einerseits und der Republik österreich andererseits Ober die Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages sollen auf diplo-
matischem Weg beigelegt werden. Artikel 12
(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Bundes-
beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer Vertragspartei republik Deutschland, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
einem Schiedsgericht zu unterbreiten. und die Republik Österreich; die Urkunden werden sobald wie
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem möglich in Wien ausgetauscht.
jede Streitpartei ein Mitglied bestellt. Treten sowohl die Bundes- (2) Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in
republik Deutschland als auch die Europäische Wirtschaftsge- Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Urkunden ausgetauscht
meinschaft gegenüber der Republik Österreich als Streitparteien worden sind.
auf, so bestellt die Republik Österreich zwei Mitglieder. Die Mit-
(3) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten kann der
glieder einigen sich auf einen Angehörigen eines unbeteiligten
Vertrag jederzeit von der Bundesrepublik Deutschland, der Euro-
Staates als Vorsitzenden, der von den Streitparteien zu bestellen
päischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Republik Österreich
ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Vorsit-
schriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist
zende innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine
von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.
Streitpartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsver-
schiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will. (4) Der Vertrag tritt bereits durch eine Kündigung außer Kraft.
Geschehen zu Regensburg am 1. Dezember 1987 in drei
Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Clemens Stroetmann
Dr. Wiegand Pabsch
Für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Stanley Clinton Davis
Für die Republik Österreich
Dr. Friedrich Bauer
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1990 793
Anhang 1
Statut
der Ständigen Gewässerkommlsslon
Artikel 1 (2) Die Ständige Gewässerkommission kann Sachverständige
Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland und der Euro- mit der Durchführung einzelner genau bezeichneter Aufgaben
päischen Wirtschaftsgemeinschaft in der Ständigen Gewässer- beauftragen.
kommission besteht aus neun Mitgliedern, die Delegation der
Republik Österreich besteht aus sechs Mitgliedern. Die Bundes- Artikel 4
republik Deutschland und die Europäische Wirtschaftsgemein- (1) Jede Delegation trägt ihre eigenen Kosten und die ihrer
schaft einerseits und die Republik österreich andererseits be- Sachverständigen.
stellen ein Delegationsmitglied zum Leiter ihrer Delegation und
ernennen gleichzeitig die Vertreter der Delegationsmitglieder. (2) Sind Sachverständige im Auftrag der Ständigen Gewässer-
Jede Delegation hat eine Stimme. kommission tätig, so werden die Kosten je zur Hälfte von der
Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft einerseits und der Republik Österreich andererseits
Artikel 2
getragen.
(1) Die Ständige Gewässerkommission tritt wenigstens einmal
jährlich, im übrigen nach Bedarf oder in dringenden Fällen inner-
Artikel 5
halb von zwei Monaten auf Antrag eines Delegationsleiters
zusammen. Die Ständige Gewässerkommission gibt sich eine Geschäfts-
ordnung.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, tritt die Ständige
Gewässerkommission abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zusam- Artikel 6
men. Die Ständige Gewässerkommission kann bei Bedarf für ein-
(3) Die Einberufung einer Sitzung erfolgt durch den Delega- zelne Gewässer oder Teile davon sowie für einzelne Sachgebiete
tionsleiter eines Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeitsausschüsse einsetzen, die paritätisch zu besetzen sind.
Sitzung stattfinden soll, im Einvernehmen mit dem anderen Dele- Die Arbeitsausschüsse berichten der Ständigen Gewässerkom-
gationsleiter. mission über ihre Tätigkeit.
Artikel 3
(1) Jede Delegation ist berechtigt, Sachverständige beizu- Artikel 7
ziehen. Die Arbeitssprache der Kommission ist Deutsch.
Anhang 2
Schlußprotokoll
(1) Artikel 10 Abs. 1 des Vertrages über die wasserwirtschaft- die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach vom
liche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau bezieht sich 14. August 1959,
insbesondere auf e) den Notenwechsel zwischen der österreichischen Bundes-
a) das übereinkommen zwischen der Bayerischen Staatsregie- regierung und der Deutschen Regierung betreffend die Über-
rung und der Österreichischen Bundesregierung über Ablei- leitung von Lechwasser in das Maingebiet vom 26. Januar
tungen aus dem Rißbach-, Dürrach- und Walchengebiet vom 1923, dessen Wiederanwendung mit Wirkung vom 1. Mai
16. Oktober 1950, 1952 bestätigt wurde.
(2) Mit Verbalnote vom 1. Februar 1971 hat die Botschaft der
b) ~en Vertrag zwischen der Bundesregierung der Republik Bundesrepublik Deutschland in Wien der österreichischen Bun-
Österreic~ und der Staatsregierung des Freistaates Bayern desregierung die Studie der Obersten Baubehörde im Bayeri-
über die Österreichisch-Bayerische Kraftwerke Aktiengesell- schen Staatsministerium des Innern betreffend die Überleitung
schaft vom 16. Oktober 1950, von Altmühl- und Donauwasser in das Regnitz-Maingebiet über-
c) das Abkommen der Regierungen der Bundesrepublik mittelt, die sich im Rahmen des Notenwechsels von 1923 [Ab-
Deutschland, des Freistaates Bayern und der Republik Öster- ~tz 1, Buchstabe e)] hält. Es besteht Übereinstimmung, daß auf
reich über die Donaukraftwerk Jochenstein Großaktiengesell- Anderungen des in dieser Studie beschriebenen Projekts, die sich
schaft vom 13. Februar 1952, auf österreic;hisches Gebiet wesentlich nachteilig auswirken kön-
nen, Artikel 3 Absatz 2 des Vertrages über die wasserwirtschaft-
d) ~as Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik liche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau Anwendung
Osterreich und der Regierung des Freistaates Bayern über findet.
794 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Erklärung
der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
zum Vertrag über die waserwlrtschaftliche Zusammenarbeit
Im Einzugsgebiet der Donau
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits
und der Republik Osterreich andererseits
Die gegenwärtigen Zuständigkeiten der Europäischen Wirt- änderungen dieser Zuständigkeiten werden die Bundesrepublik
schaftsgemeinschaft im Regelungsbereich des Vertrages erge- Deutschland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
ben sich aus den im Anhang zu dieser Erklärung angeführten gemeinsam der Republik österretch schriftlich auf diplomati-
Rechtsakten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Ver- schem Wege mitteilen.
Regensburg, am 1. Dezember 1987
Für die Bundesrepublik Deutschland
Clemens Stroetmann
Dr. Wiegand Pabsch
Für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Stanley Clinton Davis
Anhang
Maßnahmen des Rat• der Europäischen Gemeinschaften
auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft
1. Richtlinie des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitäts- bestimmte gefährliche Stoffe - Amtsblatt der EG vom 26. 1.
anforderungen an Oberflächengewässer für die Trinkwasser- 1980 Nr. L 20/43 (80/68/EWG) -
gewinnung in den Mitgliedstaaten - Amtsblatt der EG vom
9. Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von
25. 7. 1975 Nr. L 194/34 (75/440/EWG) -
Wasser für den menschlichen Gebrauch - Amtsblatt der EG
2. Richtlinie des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität vom 30. 8. 1980 Nr. L 229/11 (80m8/EWG) -
der Badegewässer - Amtsblatt der EG vom 5. 2. 1976 10. Richtlinie des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenz-
Nr. L 31/1 (76/160/EWG) - werte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem
3. Richtlinie des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Ver- Industriezweig Alkalichloridelektrolyse - Amtsblatt der EG
schmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher vom 27. 3. 1982 Nr. L 81/29 (82/176/EWG) -
Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft- Amtsblatt der EG 11. Richtlinie · des Rates vom 3. Dezember 1982 über die
vom 18. 5. 1976 Nr. L 129/23 (76/464/EWG) - Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der durch
die Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen
4. Entscheidung des Rates vom 12. Dezember 19n zur Einfüh-
Umweltmedien - Amtsblatt der EG vom 31. 12. 1982
rung eines gemeinsamen Verfahrens zum Informations-
Nr. L 378/1 (82/883/EWG) -
austausch über die Qualität des Oberflächensüßwassers in
der Gemeinschaft - Amtsblatt der EG vom 24. 12. 19TT 12. Richtlinie des Rates vom 26. September 1982 betreffend
Nr. L 334/29 (TTll95/EWG) - Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen -
Amtsblatt der EG vom 24. 10. 1982 Nr. L 291/1 (83/514/
5. Richtlinie des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle EWG)-
aus der Titandioxid-Produktion - Amtsblatt der EG vom
25. 2. 1978 Nr. L 54/19 (78/176/EWG) - 13. Richtlinie des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenz-
werte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Aus-
6. Richtlinie des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von nahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrofyse -
Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um Amtsblatt der EG vom 17.3.1984 Nr. L 74/49 (84/156/EWG)-
das Leben von Fischen zu erhalten - Amtsblatt der EG vom
14. 8. 1978 Nr. L ·22211 (78/659/EWG) - 14. Richtlinie des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenz-
werte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclo-
7. Richtlinie des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meß- hexan - Amts~att der EG vom 17. 10. 1984 Nr. L 274/11
methoden sowie über die Häufigkett der Probenahmen und (84/491/EWG) -
der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwasser-
15. Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenz-
gewinnung in den Mitgliedstaaten - Amtsblatt der EG vom
werte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefähr-
29. 10. 1979 Nr. L 271/44 (79/869/EWG) -
licher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der
8. Richtlinie des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Richtlinie 76/464/EWG - Amtsblatt der EG vom 4. 7. 1986
Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch Nr. L 181/16 (86/280/EWG) -
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1990 795
Verordnung
zu dem Abkommen vom 1. Juli 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über die Aufhebung der Personenkontrollen
an den innerdeutschen Grenzen
Vom 9. August 1990
Auf Grund des Artikels 35 Abs. 1 des Gesetzes zu dem die hierzu abgegebenen Protokollerklärungen werden
Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer nachstehend veröffentlicht.
Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demo- Artikel 2
kratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518)
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
verordnet die Bundesregierung:
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 36 des in
der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land
Berlin.
Artikel 1
Artikel 3
Das in Neustadt bei Coburg am 1. Juli 1990 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deut- das in Artikel 1 genannte Abkommen nach seinem Arti-
schen Demokratischen Republik über die Aufhebung der kel 20 in Kraft tritt. Die Verordnung tritt am 31. Dezember
Personenkontrollen an den innerdeutschen Grenzen, vor- 1990 außer Kraft.
läufig in Kraft gesetzt durch die Rechtsverordnung der (2) Die Verordnung vom 27. Juni 1990 über die vorläu-
Bundesregierung vom 27. Juni 1990 (BGBI. II S. 570), wird fige Inkraftsetzung des in Artikel 1 genannten Abkommens
hiermit endgültig in Kraft gesetzt. Das Abkommen sowie wird aufgehoben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. August 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
796 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über die Aufhebung der Personenkontrollen
an den innerdeutschen Grenzen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Grundlage der Gegenseitigkeit Sichtvermerksfreiheit für Aufent-
und halte bis zu drei Monaten ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
ein. Die Deutsche Demokratische Republik führt gegenüber der
die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik - Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien auf der Grund-
lage der Gegenseitigkeit die Sichtvermerksfreiheit für Aufenthalte
in dem Bestreben, für die Übergangszeit bis zur Einheit bis zu drei Monaten ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein.
Deutschlands den freien Personenverkehr über die innerdeut-
schen Grenzen zu gewährleisten, (3) Die Deutsche Demokratische Republik wird gegenüber
der Republik Kuba, der Mongolischen Volksrepublik und der
unter Berücksichtigung der Grundsätze der Übereinkommen Sozialistischen Republik Vietnam die Sichtvermerkspflicht ein-
von Sehengen vom 14. Juni 1985 und vom 19. Juni 1990 betref- führen.
fend den Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen Artikel 5
zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschafts-
Die Vertragsparteien werden an ihren Außengrenzen wirksame
union, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen
Kontrollen nach Maßgabe der im Übereinkommen von Sehengen
Republik-
vom 19. Juni 1990 getroffenen Regelungen durchführen. Der
Begriff der Außengrenze richtet sich ebenfalls nach diesem über-
haben folgendes vereinbart:
einkommen.
Artikel 6
Kapitel 1 Ausländer, die nur in die Deutsche Demokratische Republik
sichtvermerksfrei einreisen dürfen, benötigen dafür eine volks-
Aufhebung der Personenkontrollen
polizeilich bestätigte Einladung. Dies gilt nicht für Inhaber amt-
licher Pässe, die aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen sicht-
Artikel 1 vermerksfrei in die Deutsche Demokratische Republik einreisen
An den innerdeutschen Grenzen werden mit Wirkung vom dürfen. Die Deutsche Demokratische Republik wird Ausländer,
1. Juli 1990 sämtliche Kontrollen im Personenverkehr auf- die nicht die erforderlichen Einreisevoraussetzungen erfüllen,
gehoben. Deutsche dürfen die innerdeutschen Grenzen an jeder vorbehaltlich des Artikels 12 zurückweisen.
Stelle überschreiten. Gleiches gilt für Ausländer, die die Einreise-
voraussetzungen erfüllen.
Artikel 7
Artikel 2
(1) Ausländern, die von den zuständigen Behörden in der
Die Polizeivollzugs- und die Zollbehörden sowie die für die Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokrati-
Durchführung der ausländerrechtlichen Bestimmungen zuständi- schen Republik eine Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechti-
gen Behörden der Vertragsparteien werden nach Maßgabe der gung oder Aufenthaltsgenehmigung für einen Aufenthalt von mehr
folgenden Bestimmungen zusammenarbeiten und die Einwande- als drei Monaten erhalten haben, wird die sichtvermerksfreie
rungs- und Sicherheitsinteressen auch der anderen Vertrags- Einreise für Aufenthalte bis zu drei Monaten ohne Aufnahme einer
partei berücksichtigen. Erwerbstätigkeit in das Gebiet der anderen Vertragspartei erlaubt.
Artikel 3 (2) Den rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland ansäs-
Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn sigen Ausländern, die noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet
rechtliche Gründe einschließlich des Grundsatzes der Verhältnis- haben und aufgrund ihres Alters vom Erfordernis der Aufenthalts-
mäßigkeit nicht entgegenstehen. erlaubnis befreit sind, gestattet die Deutsche Demokratische
Republik die sichtvermerksfreie Einreise, wenn sie
- in Begleitung eines Aufsichtsberechtigten reisen, der die
Voraussetzungen für eine sichtvermerksfreie Einreise erfüllt,
Kapitel II oder
Ausländerrecht - eine ausländerbehördliche Bescheinigung über ihr Aufenthalts-
recht in der Bundesrepublik Deutschland besitzen.
Artikel 4 (3) Die Vertragsparteien gestatten Ausländern die Einreise
(1) Die Vertragsparteien werden ihre Sichtvermerksregelungen über die innerdeutschen Grenzen auch mit einem Sichtvermerk
auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten der Europäischen der anderen Vertragspartei.
Gemeinschaften sowie der von den Staaten der Benelux-Wirt-
schaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Fran- Artikel 8
zösischen Republik in den Übereinkommen von Sehengen vom
Die sichtvermerksfreie Einreise nach den vorstehenden Bestim-
14. Juni 1985 und vom 19. Juni 1990 vereinbarten und vor-
mungen setzt voraus, daß die betreffenden Ausländer einen gülti-
gesehenen Harmonisierungen angleichen.
gen Paß oder anerkannten Paßersatz mitführen. Die Deutsche
(2) Die Bundesrepublik Deutschland führt gegenüber der Demokratische Republik wird insoweit keine strengeren Maß-
Tschechischen und Slowakischen Föderalen Republik auf der stäbe anlegen als die Bundesrepublik Deutschland.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1990 797
Artikel 9 1. Ausschreibungen zur Festnahme wegen einer Straftat oder
Die Vertragsparteien werden bei der Sichtvermerkserteilung zur Strafvollstreckung aufgrund einer bestehenden oder be-
auch die Interessen der anderen Vertragspartei berücksichtigen antragten richterlichen Entscheidung;
und sich zu diesem Zweck ihre Sichtvermerkssperrlisten zur 2. Ausschreibungen zur Festnahme von Ausländern aufgrund
Verfügung stellen. rechtskräftiger ausländerrechtlicher Entscheidungen;
Artikel 10 3. Ausschreibungen von minderjährigen Vermißten oder sonsti-
Die Vertragsparteien nehmen jederzeit auf Verlangen der ande- ger Personen, die im Interesse ihres eigenen Schutzes in
ren Vertragspartei Ausländer zurück, denen sie den Aufenthalt Gewahrsam genommen werden sollen;
ermöglicht haben. 4. Grenzfahndungsbestand, beschränkt auf Ausschreibungen
Artikel 11 zur Zurückweisung (Sichtvermerkssperrliste) zur ausschließ-
lichen Verwendung durch die mit grenzpolizeilichen Aufgaben
Die Rückführung von Ausländern in ihre Herkunftsstaaten
betrauten Stellen und die für die Erteilung von Sichtvermerken
obliegt der Vertragspartei, die den Aufenthalt ermöglicht hat.
zuständigen Stellen;
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden bei der
Rückführung von Ausländern zusammenarbeiten. 5. Bestand „Zollrechtliche Überwachung" zur ausschließlichen
Verwendung durch die mit zollrechtlichen Aufgaben betrauten
Artikel 12 Grenzdienststellen, soweit er sich auf die Rauschgiftbekämp-
fung bezieht;
Die Deutsche Demokratische Republik wird Artikel 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der 6. Ausschreibungen zur Suche nach abhandengekommenen
Flüchtlinge in gleicher Weise wie die Bundesrepublik Deutschland Sachen.
anwenden. (2) Der bei Inkrafttreten dieses Abkommens von der Bundes-
republik Deutschland zu übermittelnde Bestand darf nur bundes-
weit relevante Fahndungsnotierungen enthalten. Eine Über-
Kapitel III nahme von Ausschreibungen nach Absatz 1 in andere Daten-
Zusammenarbeit der Pollzelvollzug• und bestände unterbleibt. Ein Abgleich übermittelter Datenbestände in
der Zollbehörden ihrer Gesamtheit findet nicht statt.
(3) Ausschreibungen zur Festnahme, die auf Ersuchen aus-
Artikel 13 ländischer Stellen erfolgen, können der anderen Vertragspartei
dann übermittelt werden, wenn die ausländische Stelle darum
(1) Die notwendige Zusammenarbeit der Polizeivollzugsbehör- ersucht. Ausschreibungen zur Festnahme von Ausländern auf-
den der Vertragsparteien umfaßt insbesondere: grund rechtskräftiger ausländerrechtlicher Entscheidungen sind
- eine sach- und zeitgerechte Kommunikation in konkreten Ein- von der ersuchten Vertragspartei als Ausschreibungen zur Ein-
zelfällen zwischen den beiderseitigen Polizeivollzugsbehörden reiseverweigerung zu behandeln.
nach Maßgabe des für die jeweilige Vertragspartei geltenden (4) Auf die Ausschreibung und die Durchführung der erbetenen
Rechts über die Ereignisse und Umstände, die sich nach vorlie- Maßnahme findet das Recht der ersuchten Vertragspartei Anwen-
genden Erkenntnissen auf die öffentliche Sicherheit der jeweils dung, soweit dieses Abkommen keine besondere Regelung ent-
anderen Vertragspartei auswirken können, namentlich über hält. Es dürfen nur solche Ausschreibungen übermittelt werden,
grenzüberschreitende Gefahren und Straftaten, die in ihrer Vor- bei denen die jeweils ersuchte Maßnahme nach dem Recht der
bereitung, Durchführung oder ihren Folgen grenzüberschrei- anderen Vertragspartei zulässig ist.
tende Bezüge erkennen lassen,
(5) Bei jeder Festnahme, lngewahrsamnahme oder Einreise-
- die Abstimmung von Einzelheiten der örtlichen und regionalen verweigerung aufgrund einer Ausschreibung in einem anderen
grenzüberschreitenden Fahndung. Fahndungshilfsmittel als den INPOL-Fahndungsdateien ist die
(2) Die notwendige Zusammenarbeit der Zollbehörden nach Gültigkeit der Ausschreibung unverzüglich durch eine Abfrage der
Maßgabe des Rechts der jeweiligen Vertragspartei umfaßt insbe- INPOL-Fahndungsdatei zu prüfen.
sondere eine sach- und zeitgerechte Kommunikation in konkreten
Einzelfällen über die Ereignisse und Umstände, die sich nach Artikel 16
vorliegenden Erkenntnissen auf die Durchführung der rechtmäßi-
gen Aufgabenerfüllung der Zollverwaltung der jeweils anderen (1) Die Bundesrepublik Deutschland (Bundeskriminalamt) stellt
Vertragspartei auswirken können, namentlich über Straftaten, die der Deutschen Demokratischen Republik (Zentrales Kriminalamt)
in ihrer Vorbereitung, Durchführung oder ihren Folgen grenzüber- die erforderliche Zahl von Exemplaren eines unter Berücksichti-
schreitende Bezüge erkennen lassen und nicht bereits von Arti- gung von Artikel 15 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 aufgelegten Fahn-
kel 32 des Vertrags vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer dungsbuches, des Bundeskriminalblattes sowie der Sachfahn-
Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundes- dungsnachweise „Kfz und Kfz-Kennzeichen", .,Dokumente" und
republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Repu- „Lösegeld" zur Verfügung. Die Bundesrepublik Deutschland
blik erfaßt sind. Unterabsatz 2 des Absatzes 1 gilt entsprechend. (Bundeskriminalamt) übermittelt der Deutschen Demokratischen
Republik (Zentrales Kriminalamt) den jeweils aktualisierten Fahn-
dungsbestand nach Satz 1 wöchentlich auf Magnetband. Sie
·Kapitel IV (Bundeskriminalamt) übermittelt der Deutschen Demokratischen
Republik (Grenzschutzhauptdirektion) auf Magnetband die
Fahndung Zurückweisungsausschreibungen gemäß Artikel 15 Absatz 1
Nummer 4.
Artikel 14 (2) Die Bundesrepublik Deutschland (Zollkriminalinstitut) über-
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Fahndung bis zur mittelt der Deutschen Demokratischen Republik (Zentrales
Herstellung der Einheit Deutschlands nach Maßgabe der nach- Zollfahndungsamt) die .erforderliche Anzahl von Exemplaren
folgenden Bestimmungen zusammen: der Informations- und Zollfahndungshilfsmittel. Beide Vertrags-
parteien übermitteln einander die Ausschreibungen „Zollrecht-
liche Überwachung" nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 1
Artikel 15 Nummer 5.
(1) Die Vertragsparteien übermitteln einander folgende Fahn- (3) In der Deutschen Demokratischen Republik werden drei
dungsbestände: Terminals (zwei im Zentralen Kriminalamt, eines in der Grenz-
798 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
schutzhauptdirektion) zur on line-Abfrage für die INPOL-Fahn- Republik enthaltenen Grundsätzen für die Übermittlung personen-
dungsdateien installiert. Dabei sind die Fahndungsbestände nach bezogener Daten (Anlage 1) gelten folgende Bestimmungen:
Artikel 15 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 6 sowie für das Terminal
1. Die Polizeivollzugs- und die Zollbehörden der Deutschen
in der Grenzschutzhauptdirektion auch nach Artikel 15 Absatz 1
Demokratischen Republik vernichten oder löschen ihnen
Nummer 4 abrufbar. Das Zentrale Kriminalamt übermittelt Fahn-
überlassene Datenträger mit Fahndungsbeständen unverzüg-
dungsnotierungen der Deutschen Demokratischen Republik
lich nach Empfang einer neueren Ausgabe des Fahndungs-
gemäß Artikel 15 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 an das Bundeskrimi-
hilfsmittels.
nalamt zur Eingabe in das INPOL-Fahndungssystem. Die Grenz-
fahndungsnotierungen der Deutschen Demokratischen Republik 2. Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des
werden von der Grenzschutzhauptdirektion an die Grenzschutz- Informationsaustausches nach diesem Abkommen rechts-
direktion der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der poli- widrig geschädigt, haftet ihm hierfür die ersuchte Vertrags-
zeilichen Fahndung übermittelt. partei nach Maßgabe ihres Rechts auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit. Sie kann sich zu ihrer Entlastung nicht darauf
(4) In der Deutschen Demokratischen Republik wird ein weite-
berufen, daß der Schaden durch die übermittelnde Vertrags-
res Terminal beim Zentralen Zollfahndungsamt zur on line-
partei verursacht worden ist. Leistet die ersuchte Vertrags-
Abfrage des Datenbestandes "Zollrechtliche Überwachung" partei Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch
installiert. Die Eingabe in den Datenbestand erfolgt für die Deut-
die Nutzung unrichtig übermittelter Daten verursacht wurde,
sche Demokratische Republik durch das Zollkriminalinstitut.
so erstattet die übermittelnde Vertragspartei der ersuchten
(5) Das Bundeskriminalamt hat den Zeitpunkt, die abgerufenen Vertragspartei Ersatz.
Daten sowie Angaben zur Feststellung des Verfahrens und der für
3. Die Deutsche Demokratische Republik gewährleistet eine
den Abruf verantwortlichen Person zu protokollieren.
wirksame Überwachung der Verwendung der übermittelten
Daten. Zusätzlich wird die Überwachung von einer unabhän-
gigen Kontrollinstanz wahrgenommen.
Artikel 17
(2) Die Deutsche Demokratische Republik (Zentrales Kriminal-
(1) Wird aufgrund einer Fahndungsausschreibung gemäß Arti- amt, Grenzschutzhauptdirektion und Zentrales Zollfahndungsamt)
kel 15 Absatz 1 Nummer 3 eine Person in Gewahrsam genom- trifft die in der Anlage 2 zu diesem Abkommen genannten Maß-
men, so ist ihr unverzüglich der Grund der lngewahrsamnahme nahmen zur Datensicherheit. Bei nicht automatisierter Verarbei-
bekanntzugeben und ihr, soweit dadurch der Zweck der Freiheits- tung sind die Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
entziehung nicht gefährdet wird, Gelegenheit zu geben, einen
Angehörigen oder eine Person des Vertrauens zu benachrich-
tigen. Die zuständige Behörde soU die Benachrichtigung über- Kapitel VI
nehmen, wenn die betroffene Person dazu nicht in der Lage ist. Berlin-Klausel
(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine richterliche
Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsent- Artikel 19
ziehung herbeizuführen. Die lngewahrsamnahme ist spätestens
bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen zu beenden, wenn Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
nicht vorher die Fortdauer der lngewahrsamnahme durch richter- 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-
liche Entscheidung aufgrund einer Rechtsvorschrift angeordnet gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
ist.
Kapltel VII
Schlußbestlmmung
Kapitel V
Datenschutz und Datensicherheit Artikel 20
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Artikel 18 Regierungen der Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß
(1) Neben den in der Anlage VII zum Vertrag zur Schaffung die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das
einer Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion zwischen der Inkrafttreten erfüllt sind. Es tritt am 31. Dezember 1990 außer
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Kraft, wenn seine Geltungsdauer nicht verlängert wird.
Geschehen zu Neustadt bei Coburg am 1. Juli 1990
in zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schäuble
Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
P.-M. Diestel
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1990 799
Protokollerklärungen
bei Unterzeichnung des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über die Aufhebung der Personenkontrollen
an den Innerdeutschen Grenzen
1. Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Wartha,
land: Hirschberg,
Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn die Rechtsverordnung Meiningen,
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Eisfeld,
dieses Abkommen vorläufig in Kraft gesetzt worden ist, Drewitz,
mangels Zustimmung des Bundesrats außer Kraft tritt.
Glienicker Brücke,
Staaken,
2. Erklärungen der Regierung der Deutschen Demokrati-
Stolpe,
schen Republik:
Rudower Chaussee,
2.1 Um auch nach der Aufhebung sämtlicher Personenkontrollen
Bahnhof Friedrichstraße.
an den innerdeutschen Grenzen die legale Einreise für sicht-
vermerkspflichtige Ausländer in die Deutsche Demokratische Allen Ausländern wird bei der Einreise von Berlin (West)
Republik zu gewährleisten, erklärt sich die Regierung der aus der sichtvermerksfreie Tagesaufenthalt in Berlin (Ost)
Deutschen Demokratischen Republik bereit, an den nach- erlaubt.
stehend aufgeführten Übergängen die Möglichkeit der Sicht-
vermerkserteilung aufrechtzuerhalten: 2.2 Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
ermöglicht dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz der
Selmsdorf, Bundesrepublik Deutschland bis zur Einrichtung einer unab-
Zarrentin, hängigen Kontrollinstanz im Sinne von Artikel 18 Absatz 1
Horst, Nummer 3 des Abkommens die datenschutzrechtliche
Kontrolle über die Verwendung der von der Bundesrepublik
Salzwedel,
Deutschland an die Deutsche Demokratische Republik im
Marienborn/Autobahn, Rahmen des Abkommens übermittelten Daten gemäß den in
Worbis, dem Abkommen getroffenen Regelungen.
Neustadt, den 1. Juli 1990
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Schäuble
Für die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
P.-M. Diestel
800 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Anlage 1
Grundsätze
für die Übermittlung personenbezogener Informationen
zur Durchführung des Vertrages
Bei der Übermittlung personenbezogener Informationen zur dem Betroffenen aus der Verwendung der Informationen erheb-
Durchführung des Vertrages werden die Vertragsparteien ent- liche Nachteile erwachsen, die im Widerspruch zu rechtsstaat-
sprechend Artikel 4 Abs. 3 des Vertrages nach folgenden Grund- lichen Grundsätzen stehen.
sätzen verfahren:
(3) Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf
(1) Der Empfänger darf personenbezogene Informationen nur Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Informationen
zu dem durch die übermittelnde Stelle angegebenen Zweck und und die dadurch erzielten Ergebnisse.
unter den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen nutzen. Eine
Verwendung für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn die (4) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit
übermittelnde Vertragspartei zugestimmt hat und wenn die Ver- der zu übermittelnden Informationen zu achten. Erweist sich, daß
wendung für diesen Zweck nach dem Recht des Empfängers unrichtige oder zu vernichtende personenbezogene Informatio-
zulässig ist. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die nen übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unver-
Verwendung für den anderen Zweck auch nach dem Recht der züglich mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, die Berichtigung oder
übermittelnden Vertragspartei zulässig wäre. Vernichtung vorzunehmen.
Personenbezogene Informationen dürfen ausschließlich an die für (5) Dem Betroffenen ist auf Antrag Ober die zu seiner Person
die jeweilige Aufgabe zuständigen Behörden übermittelt werden. vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Ver-
Eine Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger wendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Aus-
Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen. kunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß
eine Auskunft den Verwendungszweck oder schutzwürdige Inter-
(2) Die Übermittlung personenbezogener Informationen unter- essen Dritter gefährden würde.
bleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch gegen
den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder (6) Die Übermittlung und der Empfang personenbezogener
schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträch- Informationen sind aktenkundig zu machen.
tigt würden. Die Übermittlung personenbezogener Informationen (7) Im übrigen werden die Grundsätze des Übereinkommens
unterbleibt insbesondere dann, wenn Grund zu der Annahme des Europarates über den Schutz des Menschen bei der Ver-
besteht, daß die Verwendung der übermittelten Informationen arbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981
nicht in Einklang mit rechtsstaatlichen Grundsätzen steht oder beachtet.
Anlage 2
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, 6. zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt werden
sind Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützen- kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch
den personenbezogenen Daten geeignet sind, Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden kön-
nen (Übermittlungskontrolle),
1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit
denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu ver-
7. zu gewährteisten, daß nachträglich überprüft und festgestellt
wehren (Zugangskontrolle),
werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher
2. zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme eingegeben
verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkon- worden sind (Eingabekontrolle),
trolle),
8. zu gewährleisten, daß personenbezogene Daten, die im Auf-
3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte
trag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen
Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter
des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftrags-
personenbezogener Daten zu verhindern {Speicherkon-
kontrolle),
trolle),
4. zu verhindern, daß Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von 9. zu verhindern, daß bei der Übertragung personenbezogener
Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten
werden können (Benutzerkontrolle), unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden
können (Transportkontrolle),
5. zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines Datenver-
arbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer 10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so
Zugriffsberechtigung untertiegenden Daten zugreifen können zu gestalten, daß sie den besonderen Anforderungen des
(Zugriffskontrolle), Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle).
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1990 801
Bekanntmachung
des deutsch-sowjetischen Abkommens
über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Erforschung und Nutzung des Weltraums
zu friedlichen Zwecken
Vom 20. Juli 1990
Das in Moskau am 25. Oktober 1988 unterzeichnete Abkommen zwischen dem
Bundesminister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland
und der Akademie der Wissenschaften der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-
bliken über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken ist nach seinem
Artikel 11
am 5. Juli 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Juli 1990
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Dr. Ziller
Abkommen
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und der Akademie der Wissenschaften
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Erforschung und Nutzung
des Weltraums zu friedlichen Zwecken
Der Bundesminister für Forschung und Technologie sind wie folgt übereingekommen:
der Bundesrepublik Deutschland
und
Artikel 1
die Akademie der Wissenschaften
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken - Die beiden Seiten werden auf der Grundlage der Gegenseitig-
keit und Gleichberechtigung und in Übereinstimmung mit den auf
in Durchführung des Abkommens vom 22. Juli 1986 zwischen beiden Seiten jeweils geltenden Rechtsvorschriften auf dem
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- Gebiet der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu fried-
rung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über wissen- lichen Zwecken zusammenarbeiten.
schaftlich-technische Zusammenarbeit, im fotgenden „Abkom-
men vom 22. Juli 1986" genannt,
unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Vertrags vom Artikel 2
27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkei-
Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens auf dem
ten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
Gebiet der bemannten und unbemannten Erforschung und Nut-
einschließlich des Mondes und anderer Himmelsl(örper sowie
zung des Weltraums kann sich auf Bereiche erstrecken wie:
anderer multilateraler Verträge und Abkommen, durch die Fragen
der Weltraumnutzung geregelt werden und deren Mitglieder beide a) Erforschung der solarterrestrischen Beziehungen;
Staaten sind, b) Weltraumastronomie und Astrophysik;
in Bekundung ihres Interesses an der internationalen Zusam- c) Erforschung des Sonnensystems, der Planeten und Kometen;
menarbeit zur Erforschung und Nutzung des Weltraums zu fried- d) Atmosphärenforschung aus dem Weltraum;
lichen Zwecken und vom Wunsch getragen, ihren Beitrag zu
deren weiterer Festigung und Entwicklung zu leisten, e) Erforschung der Erde aus dem Weltraum;
f) Grundlagenforschung im Bereich der Schwerelosigkeit;
vom Wunsch geleitet, zum Wohl beider Staaten zu wirken und
g) Weltraumbiologie und Weltraummedizin;
eine beiderseitig vorteilhafte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken sowie auf andere Gebiete von gemeinsamem Interesse, die von
aufzubauen - Zeit zu Zeit von beiden Seiten festgelegt werden können.
802 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Artikel 3 (3) Die Weitergabe von Informationen mit Handelswert wird
gesondert geregelt.
Durch dieses Abkommen wird die zwischen den zuständigen
Stellen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozia-
Artikel 8
listischen Sowjetrepubliken bereits erzielte grundsätzliche Über-
einkunft über die Teilnahme eines Fachmanns der anderen Seite ( 1) Die Seiten oder die an der Durchführung der Zusammen-
an einem Flug in einem sowjetischen Weltraumschiff und einer arbeit beteiligten Stellen haften einander nicht für Schäden, die
sowjetischen Orbitalstation bestätigt. Die Bedingungen für die im Rahmen dieses Abkommens entsandte Personen verursacht
Durchführung dieses Fluges werden von den zuständigen Stellen haben.
der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialisti- (2) Haftet eine im Rahmen dieses Abkommens entsandte Per-
schen Sowjetrepubliken gesondert vereinbart. son nach den für die aufnehmende Seite geltenden Rechtsvor-
schriften einem Dritten für einen in unmittelbarem Zusammen-
Artikel 4
hang mit ihrer Tätigkeit verursachten Schaden, so stellt sie die
Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine gemeinsame aufnehmende Seite von dieser Haftung frei, soweit sie nicht
Sachverständigengruppe für die Zusammenarbeit bei der Erfor- Versicherungsschutz genießt.
schung und Nutzung des Weltraums eingesetzt. Diese Gruppe
(3) Die im Rahmen dieses Abkommens entsandten Personen
tritt einmal jährlich abwechselnd auf Einladung jeweils einer Seite
haften der aufnehmenden Seite oder den aufnehmenden Stellen
zusammen, soweit nichts anderes vereinbart wird. Jede Seite
nur auf Schadensersatz, insoweit sie vorsätzlich oder grob fahr-
bestimmt ihre in dieser Gruppe vertretenen Sachverständigen.
lässig einen Schaden verursacht haben.
Artikel 5
Artikel 9
(1) Die Vorhaben der Zusammenarbeit sowie die hieran Betei-
ligten werden in der in Artikel 4 dieses Abkommens genannten Personen, die im Rahmen dieses Abkommen entsandt werden,
gemeinsamen Gruppe in Form von Programmen oder in anderer erhalten von der aufnehmenden Seite kostenfrei medizinische
Weise festgelegt. Jede Seite trägt die Kosten der von ihr zu Betreuung im Zusammenhang mit einem Unfall oder einer beliebi-
erbringenden vereinbarten Leistungen. Die konkreten Fragen der gen Krankheit, die unverzügliche medizinische Hilfe erfordern (mit
Durchführung der einzelnen Vorhaben einschließlich ihrer Finan- Ausnahme von Zahnersatz).
zierung können in besonderen Vereinbarungen zwischen den
Seiten oder mit ihrer Zustimmung von den von ihnen benannten Artikel 10
Stellen oder Personen geregelt werden. Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
(2) Die gemeinsame Gruppe wird weitere Vorhaben der Zusam- 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-
menarbeit planen und vereinbaren und sich dabei nach dem gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
Muster des ersten Programms richten.
Artikel 11
Artikel 6 (1) Dieses Abkommen und das erste Programm der Zusam-
(1) Für die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten menarbeit treten gleichzeitig nach Vorliegen der erforderlichen
Vorhaben der Zusammenarbeit gelten die Bestimmungen des innerstaatlichen Voraussetzungen zu einem durch Notenaus-
Abkommens vom 22. Juli 1986. tausch zu vereinbarenden Zeitpunkt in Kraft.
(2) Dieses Abkommen erstreckt sich nicht auf andere Vorha- (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren
ben, die gemäß besonderer Vereinbarungen und Abkommen geschlossen. Wird es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf
zwischen zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland dieser Frist von einer der beiden Seiten gekündigt, so bleibt es auf
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf kommer- unbegrenzte Zeit in Kraft, falls es nicht von einer der beiden
zieller Basis durchgeführt werden. Seiten mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt
wird.
Artikel 7
(3) Die Geltungsdauer von besonderen Vereinbarungen nach
( 1) Die wissenschaftlichen Daten sowie die Informationen, die Artikel 5 dieses Abkommens oder von anderen Übereinkünften im
bei der Durchführung gemeinsamer Vorhaben gewonnen werden, Rahmen dieses Abkommens bleibt vom Auslauten dieses Abkom-
sind beiden Seiten zugänglich und können veröffentlicht oder an mens unberührt. Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkom-
Dritte weitergegeben werden, sofern nicht etwas anderes in mens gelten seine einschlägigen Bestimmungen für den Zeitraum
besonderen Vereinbarungen nach Artikel 5 dieses Abkommens und in dem Umfang fort, wie dies zur Durchführung der nach
vorgesehen ist. Der Austausch von Informationen erfolgt Artikel 5 dieses Abkommens geschlossenen Vereinbarungen
zwischen den Seiten oder den von ihnen bezeichneten Stellen oder zur Abwicklung anderer bereits begonnener Zusammen-
binnen möglichst kurzer Fristen. arbeitsvorhaben oder anderer Übereinkünfte im Rahmen dieses
Abkommens erforderlich ist.
(2) Die Beteiligung der Seiten an der Weitergabe von Informa-
tionen im Rahmen dieses Abkommens begründet keine Haftung (4) Änderungen dieses Abkommens können jederzeit im Ein-
der Seiten für die Richtigkeit oder Anwendbarkeit der Informatio- verständnis beider Seiten vereinbart werden. Sie treten am Tage
nen. des entsprechenden Notenwechsels in Kraft.
Geschehen zu Moskau am 25. Oktober 1988 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Heinz Riesenhuber
Für die Akademie der Wissenschaften
der Union der SoziaJistischen Sowjetrepubliken
G. 1. Martschuk
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1990 803
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Rechtsstellung der Staatenlosen
Vom 24. Jull 1990
Das Übereinkommen vom 28. September 1954 über die
Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBI. 197611 S. 473) ist
nach seinem Artikel 39 Abs. 2 für die
Libysch-Arabische Dschamahirija am 14. August 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 26. Juni 1989 (BGBI. II S. 624).
Bonn, den 24. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag
Im Internationalen Straßengüterverkehr (CMR)
Vom 24. Juli 1990
Das Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen
über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßen-
güterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II S. 721 , 733 - ist nach
seinem Artikel 4 Abs. 2 für
Portugal am 20. November 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Februar 1987 (BGBI. II S. 187).
Bonn, den 24. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh elt
804 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-kenianischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 25. Juli 1990
Das in Nairobi am 23. Mai 1990 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6
am 23. Mai 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Juli 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Wolf Preuss
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Kenia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland lehn mit Wandelrecht durch Zeichnung von auf Kenianische Schil-
linge lautende lncorne Notes zu gewähren (nachstehend „Dar-
und
lehn" genannt). Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik
die Regierung der Republik Kenia - Deutschland der DEG einen Betrag von bis zu DM 3 000 000 (in
Worten: drei Millionen Deutsche Mark) zur Verfügung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Artikel 2
Kenia,
Das in Artikel 1 genannte Darlehn der DEG wird nach Maßgabe
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch eines mit der DFCK noch zu schließenden Finanzierungsvertrags
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu zur Verfügung gestellt.
vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen ( 1) Die Regierung der Republik Kenia garantiert hinsichtlich des
die Grundlage dieses Abkommens ist, in Artikel 1 genannten Darlehns die freie Einfuhr aller ausländi-
schen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit der Darlehnsgewäh-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in rung sowie den freien Transfer der Zinsen und der Rückzahlung
der Republik Kenia beizutragen, des Darlehns.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Die Regierung der Republik Kenia verpflichtet sich im eige-
nen Namen und für die Zentralbank der Republik Kenia, der
DFCK bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber
Artikel 1 der DEG keine Hindernisse in den Weg zu legen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es (3) Für den Fall, daß das Darlehn ganz oder teilweise in eine
der Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen in Beteiligung umgewandelt wird, werden die Regierung der Repu-
Entwicklungsländern GmbH (nachstehend "DEG" genannt), Köln, blik Kenia und die Zentralbank der Republik Kenia der Zahlung
der DEVELOPMENT FINANCE COMPANY OF KENYA LIMITED eines Veräußerungs- oder Liquidationserlöses sowie möglicher
(nachstehend „DFCK" genannt) ein beteiligungsähnliches Dar- Erträge an die DEG keine Hindernisse in den Weg legen.
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1990 805
Artikel 4 Artikel 5
(1) Die Regierung der Republik Kenia stellt die DEG von Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
im Zusammenhang mit dem in Artikel 1 genannten Darlehn in der Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach
Republik Kenia erhoben werden. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Entsprechendes gilt im Falle der Wandlung des Darlehns in
eine Beteiligung hinsichtlich der Rückführung eines Veräuße-
Artikel 6
rungs- oder Liquidationserlöses sowie eventueller Erträge aus der
Beteiligung. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Nairobi am 23. Mai 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Franz Frh. von Mentzingen
Für die Regierung der Republik Kenia
Charles Mbindyo
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
zum Schutz des architektonischen Erbes Europas
Vom 30. Juli 1990
Das Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz
des architektonischen Erbes Europas (BGBI. 1987 II
S. 623) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für die
Türkei am 1. Februar 1990
in Kraft getreten; es wird ferner für
Malta am 1. Oktober 1990
Ungarn am 1. August 1990
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 3. August 1989 (BGBI. II S. 740).
Bonn, den 30. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
806 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 30. Jull 1990
1.
1. Die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) ist in ihrer durch das Protokoll
Nr. 3 vom 6. Mai 1963 (BGBI. 1968 II S. 1111, 1116) und durch das Protokoll
Nr. 5 vom 20. Januar 1966 (BGBI. 1968 II S. 1111, 1120) geänderten Fassung
nach Artikel 66 Abs. 3 der Konvention,
2. das Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1956 II S. 1879) ist nach seinem
Artikel 6,
3. das Protokoll Nr. 2 vom 6. Mai 1963 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1968 II S. 1111 , 1112) ist nach
seinem Artikel 5 Abs. 3,
4. das Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1968 II S. 422) ist nach seinem
Artikel 7 Abs. 1
für
Finnland am 10. Mai 1990
in Kraft getreten.
F i n n I an d hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde den folgenden
Vorbehalt gemacht:
(Übersetzung)
"In accordance with Article 64 of the Con- „Nach Artikel 64 der Konvention zum
vention, the Govemment of Finland makes Schutze der Menschenrechte und Grund-
the following reservation in respect of the freiheiten macht Finnland folgenden Vorbe-
right to a public hearing guaranteed by halt bezüglich des in Artikel 6 Absatz 1 der
Article 6, paragraph 1 of the Convention. Konvention garantierten Rechtes, öffentlich
gehört zu werden:
For the time being, Finland cannot Finnland kann vorerst ein Recht auf öf-
guarantee a right to an oral hearing insofar fentliche Anhörung nicht garantieren, soweit
as the current Finnish laws do not provide die derzeitigen finnischen Gesetze ein sol-
such a right. This applies to: ches Recht nicht vorsehen. Das gilt für
folgendes:
1. proceedings before the Courts of Appeal, 1. Verfahren vor dem Berufungsgericht,
the Suprema Court, the Water Courts dem Obersten Gericht, den Wasser-
and the Water Court of Appeal in ac- gerichten und den Wasserberufungs-
cordance with Chapter 26 Sections 7 gerichten nach Kapitel 26 Abschnitte 7
and 8, as well as Chapter 30 Section 20, und 8 sowie Kapitel 30 Abschnitt 20 der
of the Code of Judicial Procedure, and Gerichtsprozeßordnung und nach Kapi-
Chapter 15 Section 23, as weil as Chap- tel 15 Abschnitt 23 sowie Kapitel 16
ter 16 Sections 14 and 39, of the Water Abs.9hnitte 14 und 39 des Wasserge-
Act; setzes;
2. proceedings before the County Adminis- 2. Verfahren vor den Kreisverwaltungsge-
trative Courts and the Suprema Ad- richten und dem Obersten Verwaltungs-
ministrative Court in accordance with gericht nach Abschnitt 16 des Gesetzes
Section 16 of the County Administrative über die Kreisverwaltungsgerichte und
Courts Act and Section 15 of the nach Abschnitt 15 des Gesetzes über
Suprema Administrative Court Act; das Oberste Verwaltungsgericht;
3. proceedings, which are held before the 3. Verfahren vor dem Versicherungsge-
lnsurance Court as the Court of Final richt als dem letztinstanzlichen Gericht
lnstance, in accordance with Section 9 nach Abschnitt 9 des Gesetzes über das
of the lnsurance Court Act; Versicherungsgericht;
4. proceedings before the Appellate Board 4. Verfahren vor der Berufungsinstanz für
for Social lnsurance in accordance with Sozialversicherungsfälle nach Abschnitts
Section 8 of the Decree on the Appellate der Verordnung über die Berufungs-
Board for Social lnsurance." instanz für Sozialversicherungsfälle."
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1990 807
II.
Das Protokoll Nr. 6 vom 28. April 1983 zur Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe
(BGBI. 1988 II S. 662) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für
Finnland am 1.Juni 1990
in Kraft getreten.
III.
F i n n I an d hat mit Erklärungen vom 10. Mai 1990 die Zuständigkeit der
Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zustän-
. digkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)
mit Wirkung vom 1O. Mai 1990
anerkannt; die Erklärungen Finnlands gelten für unbestimmte Zeit und erstrecken
sich auch
a) auf die Artikel 1 bis 4 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI.
1968 II S. 422) zu der Konvention;
b) auf das Protokoll Nr. 6 vom 28. April 1983 (BGBI. 1988 II S. 662) zu der
Konvention, auf dieses Protokoll jedoch erst mit Wirkung vom 1. Juni 1990,
dem Tag seines lnkrafttretens für Finnland.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. Juni 1989 (BGBI. II S. 619), vom 27. September 1989 (BGBI. II S. 814), vom
20. November 1989 (BGBI. II S. 1056), vom 26. März 1990 (BGBI. II S. 317) und
vom 23. Mai 1990 (BGBI. II S. 577).
Bonn, den 30. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
.. Bekanntmachun~
uber den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom lande aus
Vom 30. Jull 1990
Das Ver e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat der Regierung der
Französischen Republik die Erstreckung des Übereinkom-
mens vom 4. Juni 1974 zur Verhütung der Meeresver-
schmutzung vom lande aus (BGBI. 1981 II S. 870) auf die
Insel Man mit Wirkung vom 15. Februar 1990 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBI. II
s. 923).
Bonn, den 30. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe sterhelt
808 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
zur Änderung des Übereinkommens
zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom lande aus
Vom 30. Juli 1990
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Februar
1989 zu dem Protokoll vom 26. März 1986 zur Änderung
des Übereinkommens vom 4. Juni 1974 zur Verhütung der
Meeresverschmutzung vom lande aus (BGBI. 1989 II
S. 170) wird bekanntgemacht, daß das Protokoll nach
seinem Artikel VI Abs. 1 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. September 1989
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am
21. Juni 1989 bei der Regierung der Französischen Repu-
blik hinterlegt worden.
Das Protokoll ist ferner am 1. September 1989 in Kraft
getreten für:
Belgien
Dänemark
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
Frankreich
Irland
Island
Niederlande
(für das Königreich in Europa)
Norwegen
Portugal
Schweden
Spanien
Vereinigtes Königreich
Bonn, den 30. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1990 809
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme
Vom 1. August 1990
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach
seinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in
Kraft getreten:
Australien am 20. Juni 1990
Cöte d'lvoire am 21. September 1989
Mali am 10. März 1990
Nepal am 8. April 1990
Rumänien am 16.Juni 1990
Unter Bezugnahme auf seinen bei Hinterlegung der
Beitrittsurkunde am 2. September 1987 gemachten Vor-
behalt zu Artikel 16 Abs. 1 des Übereinkommens hat
Ungarn am 8. Dezember 1989 dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen die Rücknahme dieses Vorbehalts
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 13. Januar 1988 (BGBI. II S. 148)
und vom 6. Oktober 1989 (BGBI. II S. 828).
Bonn, den 1. August 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Uberelnkommens
zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt
Vom 2. August 1990
Das in Paris am 16. November 1972 von der General-
konferenz der Organisation der Vereinten Nationen für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Tagung
beschlossene Übereinkommen zum Schutz des Kultur-
und Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) ist nach
seinem Artikel 33 für
Albanien am 10. Oktober 1989
Indonesien am 6. Oktober 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. Juli 1989 (BGBI. II S. 664).
Bonn, den 2. August 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
810 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
zum Internationalen Übereinkommen von 1969
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 2. August 1990
Das Protokoll vom 19. November 1976 zum Internatio-
nalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche
Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1980 II
S. 721, 724) ist nach seinem Artikel V Abs. 2 für
Belgien am 13. September 1989
Griechenland am 8. August 1989
Zypern am 17. September 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 17. Mai 1989 (BGBI. II S. 510).
Bonn, den 2. August 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 2. August 1990
Das Internationale übereinkommen vom 29. November
1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut-
zungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach seinem
Artikel XV Abs. 2 für
Dschibuti am 30. Mai 1990
Kolumbien am 24. Juni 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. Oktober 1989 (BGBl.11 S. 863).
Bonn, den 2. August 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1990 811
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale
für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut
Vom 2. August 1990
Die Satzung der Internationalen Studienzentrale für die
Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in der Neufas-
sung vom 17. April 1969 (BGBI. 1970 II S. 459) ist nach
ihrem Artikel 2 für
Mali am 9. Oktober 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. März 1989 (BGBI. II S. 347).
Bonn, den 2. August 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Vom 2. August 1990
Das Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember
1971 über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur
Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI.
1975 II S. 301, 320) ist nach seinem Artikel 40 Abs. 3 für
Dschibuti am 30. Mai 1990
Zypern am 24. Oktober 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. Juni 1989 (BGBI. II S. 621).
Bonn, den 2. August 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
812 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Herausgebef: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) vOlkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Dun:hsetzung erlassenen RechtsVOtSChriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
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Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 474. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Juli 1990,
ist im Bundesanzeiger Nr. 150 vom 14. August 1990 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 150 vom 14. August 1990 kann zum Preis von 5,80 DM
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