706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern
Vom 5. Juli 1990
Das Europäische Übereinkommen vom 24. April 1967 über die Adoption von
Kindern (BGBI. 1980 II S. 1093) wird nach seinem Artikel 21 Abs. 3 für
Portugal am 24. Juli 1990
in Kraft treten. Bei Hinterlegung der Ratifikaticnsurkunde hat Portugal die folgen-
den Vorbehalte gemacht und die nachstehenda Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
(Traduction) (Original: portugais) (Übersetzung) (Original: Portugiesisch)
Reserves Vorbehalte
Ls Portugal r.e co:isiC:ere pas ctpplicable. le Portugal batrachtet dle in Artikel 5 Ansatz 4
delai prescrit au paragraphe 4 de I' article 5 für die Zustimmun9 der Mutter vorgeschrie-
pour le consentement de la mere. bene Frist nicht als anwendbar.
Le Portugal ne se considere pas lie par les Portugal betrachtet sich durch Artikel 1O
dispositions du paragraphe 5 de l'article 10. Absatz 5 nicht als gebunden.
Declaration Erklärung
En application de la faculte prevue a I' article Gestützt auf das in Artikel 24 vorgesehene
24, le Portugal considere que les disposi- Recht ist Portugal der Auffassung, daß Arti-
tions des paragraphes 1 et 2 de l'article 10 kel 1O Absätze 1 und 2 nur auf die Volladop-
s'appliquent seulement a l'adoption ple- tion Anwendung findet.
niere.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. März 1989 (BGBI. II S. 335).
Bonn, den 5. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1990 707
Beka:intmachung
über den Geltungs~ereich
des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
Vom 10. Juli 1990
1.
Das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recnt der Verträge
(BGBI. 1985 II S. 926) ist nach seinem Artikel 84 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Liechtenstein am 10. März 1990
Schweiz am 6. Juni 1990
Sudan am 18. Mai 1990
II.
Unter Bezugnahme auf den bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde von AI g e -
i i e n gemachter, Vcrbehalt (vgl. die Bekanntmachung vcm 21. August 198fV
BGBI. II S. 803) hat das Vereinigte Königreich am 11. Oktober 1989
folgenden Einspruch dem Generalsekretär der Vereinten- Nationen notifiziert:
(Übersetzung)
"The Government of the United Kingdom .,Die Regierung des Vereinigten König-
wish in this context to recall their declaration reichs möchte in diesem Zusammenhang
of 5 June 1987 (in respect of the accession auf ihre Erklärung vom 5. Juni 1987 (in
of the Union of Soviet Socialist Republics) bezug auf den Beitritt der Union der Soziali-
which in accordance with its terms applies stischen Sowjetrepubliken) verweisen, die
to the reservations mentioned above, and sich nach ihrem Wortlaut auf die oben-
will similarly apply to any like reservations genannten Vorbehalte bezieht und in ähn-
which any other State may formulate." licher Weise auf alle von einem anderen
'.• ..
Staat angebrachten Vorbehalte gleicher Art
Anwendung finden wird."
III.
Unter Bezugnahme auf seinen bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am
19. Juni 1987 gemachten Vorbehalt zu Artikel 66 (vgl. die Bekanntmachung vom
3. Mai 1988/BGBI. II S. 557) hat Ungarn dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 8. Dezember 1989 die Rücknahme dieses Vorbehalts notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
26. Oktober 1987 (BGBI. II S. 757), vom 3. Mai 1988 (BGBI. II S. 557), vom
21. August 1989 (BGBI. II S. 803) und vom 26. Oktober 1989 (BGBI. II S. 860).
Bonn, den 10. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
708 ßundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-jordanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Juli 1990
Das in Jordanien/Am man am 27. Mai 1990 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 7
am 27. Mai 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Juli 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der lndustrial Development Bank, Amman, von der Kredit-
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
"lndustrial Development Bank VIII", wenn nach Prüfung die För-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen derungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi- insgesamt 20,0 Mio DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche
tischen Königreich Jordanien, Marl<) zu erhalten.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Dabei sind 7,0 Mio DM (in Wortc:m: sieben Millionen Deutsche
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Mark) des Betrags von insgesamt 20,0 Mio DM Teil des in
vertiefen, Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 20. November 1984,
geändert durch die Vereinbarung vom 2. März 1986/26. Februar
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung diese, Beziehungen
1990 genannten Betrages von 67,0 Mio DM. Die dort genannten
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Vorhaben werden daher um das Vorhaben e) lndustrial Develop-
ment Bank VIII ergänzt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklcng in
Jordanien beizutragen,
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
unter Bezugnahme auf die Protokolle der Regierungsverhand- Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem
lungen vom 11. Juni 1987 in Amman und vom 13. Juli 1989 in späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-
Bonn sowie auf das Abkommen über Finanzielle Zusammenarbeit rungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für
vom 20. November 1984, geändert durch die Vereinbarung vom notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
2. März 1986/26. Februar 1990 des Vorhabens "lndustrial Development Bank VIII" von der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet
sind wie folgt übereingekommen: dieses Abkommen Anwendung.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1990 709
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Artikel 4
men zwischen der Regierung der Bundesreoublik Deutschland
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverk8hr
Finanzierungsbeiträge für Vortereitungs- und Begleitmaßnahmen den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden. tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
Artikel 2 ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Artikel 5
dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
unterliegt. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
(2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlul"gen in Deutscher Mark
in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf- Artikel 6
grund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrages garantieren. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Artikel 3 Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gE>gen-
Die Aegierung des Haschemitischen Königreichs jordanien teilige Erklärung abgibt.
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
Artikel 7
mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-
ges in Jordanien erhoben werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Amman am 27. Mai 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Herwig Barteis
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Awni EI-Masri
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
B~kanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Charta
der kommunalen Selbstverwaltung
Vom 11. Juli 1990
Die Europäische Charta vom 15. Oktober 1985 der kommunalen Selbstverwal-
tung (BGBI. 1987 lf S. 65) ist nach ihrem Artikel 15 Abs. 3 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Griechenland am 1. Januar 1990
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung d':!r
Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
"La Grece ne sera pas liee par les disposi- "Griechenland ist durch Artikel 5, Artikel 7
tions des articles 5, 7 paragraphe 2, 8 para- Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10
gmpha 2, et 'i O paragrapl ,e 2 cid !a Charte.» Absatz 2 der Char.a r.icht gebunden."
Schweden -- am 1 . Dezember 1989
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
"Sweden intends to confine the scope of the "Schweden will den Anwendungsbereich
Charter to the following local and regional der Charta nach Artikel 13 auf folgende
authorities in accordance with the provi- kommunale und regionale Gebietskörper-
sions of Article 13: schaften beschränken:
municipalities (Kommuner) Gemeinden (Kommuner)
county councils (Landstingskommuner)" Kreise (Landstingskommuner)"
Die Charta wird ferner in Kraft treten für
Italien am 1. September 1990
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
«Conformement ä l'article 12, paragraphe 2 "Nach Artikel 12 Absatz 2 der Charta be-
de la Charte, la Republique italienne se trachtet sich die Italienische Republik durch
considere liee par la Charte dans son inte- die gesamte Charta als gebunden."
gralite. »
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. August 1989 (BGBI. II S. 710).
Bonn, den 11. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Nr. 27 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1990 711
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation
Vom 11. Juli 1990
Port u g a I hat am 2. Februar 1990 dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen die Erstreckung des Übereinkommens vom 6. März 1948 über die
Internationale Seeschiffahrts-Organisation (BGBI. 1986 II S. 423) auf Macau
notifiziert und hierbei folgende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
"The present declaration is made in con- „Diese Erklärung wird nach Maßgabe des
formity with the agreement established by von der Gemeinsamen Verbindungsgruppe
the Joint Liaison Group of the Republic of oer Republik Portugal und der Volksrepublik
Portugal and the People's Republic of Chi- China geschlossenen Abkommens abgege-
na in accordance with the Joint Declaration ben, die mit der am 13. April 1987 in Peking
of the Governments of the 9eput,lic of Por- unterz~ichneter. G9meinsamen Erklärung
tugal and the People's Republic of China on der Regierungen der Republik Portugal und
the question of Macau, signed in Beijing on der Volksrepublik etiina über die Macau-
13 April 1987, whereby the People's Repub- Frage im Einklang steht; danach wird die
lic of China will resume the exercise of Volksrepublik China mit Wirkung vom
sovereignty over Macau with effect from the 20. Dezember 1999 wieder die Souveräni-
20th of December 1999 and that Portugal tät über Macau ausüben, und Portugal wird
will continue to have international responsi- bis zum 19. Dezember 1999 weiterhin die
bility for Macau until the 19th of December völkerrechtliche Verantwortung für Macau
1999". haben."
Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens ist die Erstreckung auf Macau am
2. Februar 1990 wirksam geworden.
·.•(-:
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. März 1990 (BGBI. II S. 234).
Bonn, den 11. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über psychotrope Stoffe
Vom 12. Juli 1990
1.
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBI.
1976IIS. 1477;1978IIS. 1239;1980IIS. 1406;1981 IIS.379;1985IIS. 1104)
ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bahrain am 8. Mai 1990
nach Maßgabe des bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemachten Vor-
behalts nach Artikel 32 Abs. 2 des Übereinkommens, demzufolge der Staat
Bahrain die in Artikel 31 Abs. 2 des Übereinkommens verankerte obligato-
rische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt
Ghana am 9. Juli 1990
Jamaika am 4. Januar 1990
Malta am 23. Mai 1990
Mauretanien am 22. Januar 1990
Suriname am 27. Juni 1990
II.
Unter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde im
Jahre 1979 gemachten Vorbehalte zu dem Übereinkommen hat Ungarn am
8. Dezember 1989 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Rück -
nahm e seines Vorbehalts zu Artikel 31 des Übereinkommens notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
3. Oktober 1979 (BGBI. II S. 1138) und vom 24. Februar 1989 (BGBI. II S. 284).
Bonn, den 12. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1990 713
Bekan;,tmachung
zu dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 17. Juli 1990
Unter Erweiterung der anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden
zu dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) eingegangenen Verpflichtungen haben
a) Brasilien am 14. Februar 1990
b) Italien am 1. März 1990
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß die in Artikel 1
Abschnitt A Abs. 2 des Abkommens enthaltenen Worte
(Übersetzung)
"events occurring before 1 January 1951 " "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
eingetrGten sind"
von diesen Vertragsstaaten nunmehr in dem Sinne verstan-den werden, daß es
sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europe or elsewhere "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951 " Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt.
Unter Bezugnahme auf seine am 20. Oktober 1964 abgegebene Erklärung zu
den Artikeln 17 und 18 des Abkommens hat I t a I i e n am 1. März 1990 dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen ferner folgende Erklärung notifiziert:
(Übersetzung)
«Le Gouvernement de l'ltalie a l'honneur ,,Die italienische Regierung beehrt sich,
de retirer la declaration d'apres laquelle il ne die Erklärung zurückzunehmen, derzufolge
reconnaissait les dispositions des articles sie die Artikel 17 und 18 nur als Empfeh-
17 et 18 que comme des recommenda- lungen anerkannte."
tions. »
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
18. April 1955 (BGBI. II S. 604), vom 16. Februar 1961 (BGBI. II S. 140), vom
17. Juli 1961 (BGBI. II S. 1115), vom 13. Februar 1965 (BGBI. II S. 140) und vom
30. Juni 1989 (BGBI. 11 S. 636).
Bonn, den 17. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Tell II
Bekznntmachung
des deutsch-polnischen Abkommens
über die Förderung der Zusammenarbeit von Unternehmen
im Bereich der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft
Vom 18. Juli 1990
Das in Warschau am 10. November 1989 unterzeich-
nete Abkommer. zwischen dem Bundesminister für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten der Bundesrepublik
Deutschland und dem Minister für Land-, Forst- und
Ernährungswirtschaft der Volksrepublik Polen über die
Förderung der Zusammenarbeit von Unternehmen im
Bereich der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft ist
nach seinem Artikel 6
am 2. April 1990
i11 Kr&ft getreten; e8 wird nnch~te:-ie11d ve!'cffe11tii;:;ht.
Bonn, den 18. Juli 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Genske
Abkommen
zwischen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft
der Volksrepublik Polen
über die Förderung der Zusammenarbeit von Unternehmen
im Bereich der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ausrüstungen in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft ein-
der Bundesrepublik Deutschland schließlich der Errichtung gemeinsamer Unternehmen zu fördern,
und in dem Wunsch, die Leistungsfähigkeit der land-, Forst- und
der Minister für Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft Ernährungswirtschaft auch durch Maßnahmen der Beratung und
der Volksrepublik Polen - Weiterbildung zu fördern,
auf der Grundlage des langfristigen Programms vom 9. Okto- in der Überzeugung, daß die nachhaltige Förderung der Land-,
ber 1975 für die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und Forst- und Ernährungswirtschaft ein vorrangiges Ziel in dem wei-
technischen Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Bun- teren Ausbau der beiderseitigen Beziehungen ist, das bei der
desrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Abstimmung von Maßnahmen auf anderen Gebieten der deutsch-
Polen, polnischen Zusammenarbeit berücksichtigt werden sollte -
in dem Bewußtsein, daß eine solche Zusammenarbeit zur wei- sind wie folgt übereingekommen:
teren Stärkung und Erweiterung der zwischen beiden Seiten
bereits bestehenden Beziehungen im Bereich der Land-, Forst-
und Ernährungswirtschaft beiträgt,
Artikel 1
in c0m Bestreben, die Voraussetzungen für die gemeinschaftli- Beide Seiten fördern die Entwicklung und Verwirklichung der
che t.<-':c<',':'~:7'c-:·,;::·~c:-il zur Verbesserung der Technologien und der Zusammenarbeit in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft
Nr. 27 -- Tag der Ausg;:ibe: ßonn, den 8. August 1990 715
auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens in den folgenden Artikel 3
Hauptrichtungen: Das Abkommen kann unter Berücksichtigung neu entstehender
- Pflanzenzu-:ht, Pflanzenproduktion Bedürfnisse und Möglichkeiten geändert und im beiderseitigen
Einvernehmen ergänzt werden.
- Pflanzenschutz
- Tiezucht, Tierproduktion
Artikel 4
- Futtermittel, Tierernährung
Beide Seiten kommen überein, daß die gegenseitige Entsen-
- Mechanisierung der Landwirtschaft dung von Experten und Praktikanten auf der Grundlage des
- Verarbeitung land·.-,irtschaftlicher Rohstoffe/Anlagenbau der gleichwertigen devisenfreien Austausches oder auf Kosten der
Ernährungsindustrie entsendenden Seite in Abhängigkeit der für jeden Einzelfall
getroffenen Vereinbarung erfolgen kann.
- Binnenfischwirtschaft
Die aufnehmende Stelle trägt die Kosten für die medizinische
- Forst- und Holzwirtschaft Versorgung währer,d deren Aufenthalts im Falle eines Unfalls
- Vermarktung von Erzeugnissen der Land-, Forst- und Emäh- oder einer Krankheit, die unverzügliche medizinische Behandlung
rungswirtschaft. erfordern, mit Ausnahme von Zahnersatz.
Zur Steigerung der wirtschaftlichen und technischen Leistungsfä-
higkeit der Landwirte und Fachkräfte in der Ernährungswirtschaft .A.rtikel 5
werden Maßnahmen der Beratung und der Aus- und Weiterbil-
Mit der Bewertung und Unterstützung der praktischen Durch-
dung sowie Organisationsformen zur Selbsthilfe der Landwirte
führung dieses Abkommens wird die Fachgruppe „Land-, Forst-
beim Aufbau effektiver Absatz- und Vermarktungseinrichtungen
und Ernährungswirtschaft", die im Rahmen der Gemischten
geprüft.
Regierungskommission zur Entwicklung der Wirtschaftlichen,
Industriellen und Technischen Zusammenarbeit besteht, beauf-
Artikel 2
tragt.
Die Zusammenarbeit von Unternehmen beider Seiten im Rah-
men dieses Abkommens kann in den nachstehenden Formen Artikel 6
erfolgen: Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
- Austausch von Experten und Praktikanten; 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-
gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
- Austausch von fachbezogener Information und Dokumentation;
- Organisation von bilateralen Symposien, Seminaren und Kon-
ferenzen; Artikel 7
- Herstellung direkter Beziehungen zwischen Forschungs- und Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach
Entwicklungseinrichtungen von Produktionsbetrieben; verlängert es sich stillschweigend um jeweils fünf weitere Jahre,
- Abschluß von langfristigen Verträgen, u. a. über die Errichtung, sofern es nicht von einer Seite mit einer Frist von sechs Monaten
Erweiterung und Modernisierung von Produktions- und Verar- vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
beitungsanlagen sowie von Handelsunternehmen;
- Entwicklung der landwirtschaftlichen und gewerblichen Produk- Artikel 8
tionskooperation;
Das Abkommen tritt zu einem gegenseitig durch Briefwechsel
Austausch von Patenten, Lizenzen und Know-how; zu vereinbarenden Zeitpunkt nach Vorliegen der innerstaatlichen
Lieferung von technischen Anlagen und Geräten. Voraussetzungen in Kraft.
Geschehen zu Warschau am 10. November 1989 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
der Bundesrepublik Deutschland
lgnaz Kiechle
Der Minister für Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft
der Volksrepublik Polen
Janicki
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bu11desdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige VeroHent-
hchungen von wesen:licher Bedeutung.
Bundesg&setzb'att Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
lnkraltse~ung ~er Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusamlTl8flhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschrilten.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie ~ellungen bereits erschienene• Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postf&ch 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208·0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Vensand4«>sten. Diesef Preis gilt auch für
Bundesgesetzbli.ter, CM vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen V0<8insendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99·509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bunde„nzeiger Vertagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahl1
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-australischen Auslieferungsvertrags
Vom 18. Juli 1990
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Februar
1990 zu dem Vertrag vom 14. April 1987 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Aus-
lieferung (BGBI. 1990 II S. 110) wird bekanntgemacht, daß
der Vertrag nach seinem Artikel 28 Abs. 3
am 1. August 1990
in Kraft treten wird.
Bonn, den 18. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
702 ßundesgesetzblatt, Jahrg2.'.lg 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-senegalesischen Abkommens
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Juli 1990
Das in Dakar am 28. Dezember 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Senegal
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 4
am 28. Dezerr.ber i 983
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Juli 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Lorenzen
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Senegal
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in der Erwartung, daß durch diese Übereinkunft auch die Be-
mühungen zur Bewahrung der natürlichen Ressourcen und der
und
Umwelt unterstützt werden -
die Regierung der Republik Senegal -
sind wie folgt übereingekommen:
im Geiste der bestehenden freunds:haftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Artikel 1
Senegal,
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch es, die nachstehenden, von der Regierung der Republik Senegal
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu und der Societe Finänciere Senegalaise pour le Developpement
vertiefen, Industrie! et du Tourisme mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau,
Frankfurt am Main, geschlossenen Darlehensverträge über ins-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen gesamt 299 933 519,49 DM (in Worten: zweihundertneunund-
neunzig Millionen neunhundertdreiunddreißigtausendfünfhundert-
die Grundlage dieses Abkommens ist,
neunzehn Deutsche Mark und neunundvierzig Pfennige), nämlich
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung - über 8 000 000,00 DM (in Worten: acht Millionen Deutsche
der Republik Senegal beizutragen, Mark) vom 27. Februar 1974
Nr. 27 -- Tag der Ausgabe: Bonn. den 8. August 1990 703
über 43 000 000,00 DM (in Worten: dreiundvierzig Millionen - über 29 500 000,00 DM (in Worten: neunundzwanzig Millionen
Deutsche Mark) vom 19. April 1968 fünfhunderttausend Deutsche Mark) vom 28. Juli 19C7
über 4 300 000,00 DM (in Worten: vier Millionen dreihundert- - über 11 300 000,00 DM (in Worten: elf Millionen dreihundert-
tausend Deutsche Mark) vom 27. Februar 1974 t2usend Deutsche Mark) vom 4. November 1986
- über 2 000 000,00 DM (in Worten: zwei t.~illionen Deutsche - •jber 3 600 000,00 DM (in Worten: drei Millionen sechs-
Mark) vom 28. Januar 1976 hunderttausend Deutsche Mark) vom 5. Februar 1986
- über 6 500 000,00 DM (in Worten: sechs Millionen fünf- - über 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche
hunderttausend Deutsche Mark) vom 16. Mai 1974 Mark) vom 23. Juli 1987
- über 276 000,00 (in Worten: zweihundertsechsundsiebzig- - über 5 ~JO 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen zweihundert-
tausend Deutsche Mark) vom 27. Oktober 1975 tausend Deutsche Mark) vom 6. April 1988
- über 1 400 000,00 DM (in Worten: eine Million vierhundert- sowie über Konsolidierungsverträge in Höhe von 38 635 124, 73
tausend Deutsche Mark) vom 11. Dezember 1974 DM (in WortP.n: achtundcreißig Millionen sechshunc!ertfünf•Jnd-
- über 5 500 000,00 DM (in Worten: fünf Millic!1en fünfhundert- dreißigtausendeinhundertvierundzwanzig Deutsche Mark und
tausend Deutsche MarK) vom 13. Dezember 1977 dreiundsiebzig Pfennige), nämlich
- über 1 500 000,00 DM (in Worten: eine Million fünfhundert- über 4 012 194,20 DM (in Worten: vier Millionen zwölftausend-
tausend Deutsche Mark) vom Y. Juni 1982 einhundertvierundneunzig Deutsd1e Mark und zwanzig Pfen-
- über 8 000 000,00 DM (in Worten: acht Millionen Deutsche nige) vom 29. März 1984
Mark) vom 11. Dezember 1974 - über 4 154 137,38 DM (in Worten: vier Millionen einhundert-
- über 6 000 000,00 DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche vierundfünfzigtRusendeinhundertsiebenunddreißig Deutsche
Mark) vom 27. Mai 1975 Mark und achtunddreißig Pfennige) vom 9. August 1984
über 1 OOC 000,00 DM (in Wor.en· eii1e Million Deutsche Mark) - über 4 719 173,68 DM (in Worte:n: vier Mill:onen &icbP.n-
vom 15. März 1979 hundertneunzehntausendeinhundertdreiundsiebzig Deutsche
- über 2 000 000,00 DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark und achtundsechzig Pfennige) vom 6. Februar 1985
Mark) vom 3. Dezember 1979 - über 2 809 104,24 DM (in Worten: zwei Millionen achthundert-
- über 4 100 000,00 DM (in Worten: vier Millionen einhundert- undneuntausendeinhundertundvier Deutsche Mark und vier-
tausend Deutsche Mark) vom 11. Januar 1982 undzwanzig Pfennige) vom 24. März 1986
- über 9 493 555,96 DM (in Worten: neun Millionen vierhundert-
- über 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche
dreiundneunzigtausendfünfhundertfünfundfünzig Deutsche
Mark) vom 13. Dezember 1977
Mark und sechsundneunzig Pfennige) vom 24. März 1986
- über 4 000 000,00 DM (in Worten: vier Millionen Deutsche
- über 6 615 370,26 DM (in Worten: sechs Millionen sechs-
Mark) vom 3. Oktober 1978
hundertfünfzehntausenddreihundertsiebzig Deutsche Mark
- über 7 100 000,00 DM (in Worten: sieben Millionen ein- und sechsundzwanzig Pfennige) vom 9. März 1987
hunderttausend Deutsche Mark) vom 3. Dezember 1979
- über 6 831 589,01 DM (in Worten: sechs Millionen acht-
- über 9 000 000,00 DM (in Worten: neun Millionen Deutsche hunderteinunddreißigtausendfünfhundertr.eunundachtzig
Mark) vom 3. April 1980 Deutsche Mark und einen Pfennig) vom 26. April 1988
- über 3 100 000,00 DM (in Worten: drei Millionen einhundert-
tausend Deutsche Mark) vom 26. März 1981 dahingehend zu ändern, daß
- über 724 000,00 DM (in Worten: siebenhundertvierund- a) die der Republik Senegal gewährten Darlehen mit Wirkung
zwanzigtausend Deutsche Mark) vom 25. Juli 1984 vom 8. Juni 1988 in Zuschüsse umgewandelt werden und
damit die ab diesem Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen und
- über 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Zinsen aus diesen Darlehens- und Konsolidierungsverträgen
Mark) vom 3. Dezember 1979 erlassen werden;
- über 5 000 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche
Mark) vom 3. August 1981 b) die ab dem 8. Juni 1988 fälligen Rückzahlungen und Zinsen
aus den der Societe Financiere Senegalaise pour le Develop-
- über 2 533 519,49 DM (in Worten: zwei Millionen fünfhundert- pement Industrie! et du Tourisme gewährten Darlehen nicht
dreiunddreißigtausendfünfhundertneunzehn Deutsche Mark mehr an die Kreditanstalt für Wiederaufbau, sondern mit
und neunundvierzig Pfennige) vom 25. Februar 1986 schuldbefreiender Wirkung in Landeswährung an die Regie-
- über 16 200 000 00 DM (in Worten: sechzehn Millionen zwei- rung der Republik Senegal zu leisten sind; ·
hunderttausend Deutsche Mark) vom 26. März 1981
c) Zusageprovisionen auf nicht ausgezahlte Beträge aus den
- über 4 000 000,00 DM (in Worten: vier Millionen Deutsche obengenannten Darlehensverträgen ab 8. Juni 1988 nicht
Mark) vom 3. Dezember 1979 mehr berechnet werden;
- über 5 ooo 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche
Mark) vom 3 August 1981 (2) Aufgrund des Absatzes 1 wird - vorbehaltlich der gemäß
Artikel 2 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden
- über 41 000 000,00 DM (in Worten: einundvierzig Millionen Verträge - auf Rückzahlungen von insgesamt 308 1O1 814,22 DM
Deutsche Mark) vom 9. Juni 1962 (in Worten: dreihundertundacht Millionen einhundertundein-
- über 600 000,00 DM (in Worten: sechshunderttausend Deut- tausendachthundertvierzehn Deutsche Mark und zweiundzwan-
sche Mark) vom 28. April 1983 zig Pfennige) zuzüglich Zinsen und Zusageprovision verzichtet.
- über 5 400 000,00 DM (in Worten: fünf Millionen vierhundert-
tausend Deutsche Mark) vom 28. April 1983
- über 18 100 000,00 DM (in Worten: achtzehn Millionen einhun- Artikel 2
derttausend Deutsche Mark) vom 9. Mai 1983 Weitere Einzelheiten werden in gesonderten, zwischen der
- über 20 ooo 000,00 DM (in Worten: zwanzig Millionen Deut- Regierung der Republik Senegal und der Kreditanstalt für Wieder-
sche Mark) vom 7. August 1984 aufbau zu schließenden Verträgen geregelt, die den in der Bun-
704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
desrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterlie- Regierung der Republik Senegal innerhalb von drei Monaten nach
gen. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 3
Artikel 4
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutfshland gegenüber der Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unte~zeichnung in Kraft.
Geschehen zu Dakar am 28. Dezember 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Wöckel
Für die Regierung der Republik Senegal
Serigne Lamine Diop
Bekanntmachung
des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal (OMVS)
über Finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Juli 1990
Das in Dakar am 22. Mai 1990 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Organisation pour la Mise en Valeur
du Fleuve Senegal über Finanzielle Zusammenarbeit ist
nach seinem Artikel 4
am 22. Mai 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Juli 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Lorenzen
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1990 705
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal
(OMVS)
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 7./16. Dezember 1988 den zwischen der Organisation pour la
Mise en Valeur du Fleuve Senegal (OMVS) und der Kreditanstalt
und
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, am 25. Mai 1982 geschlos-
die Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal senen Darlehensvertrag über 166 000 000,- DM (in Worten: ein-
(OMVS) hundertsechsundsechzig Millionen Deutsche Mark), der durch
Schreiben der Kreditanstalt tür Wiederaufbau vom 16. März 1988
im Geiste der bestehenden freundschaftl:chen Beziehungen und Einverständniserklärung der OMVS vom 24. Mai 1988 auf
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Organisation 160 300 000, - DM (in Worten: einhundertsechzig Millionen drei-
p0ur la Mise en Valeur du Fleuve Senegal (OMVS) und ihren hunderttausend Deutsche Mark) gekürzt wurde, dahingehend zu
Mitgliedsländern, ändern, daß das der OMVS gewährte Darlehen mit Wirkung vom
6. Junl 1988 in einen Zuschuß umgewandelt wird und die ab
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch diesem Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen, Zinsen und Zusagepro-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu visionen erlassen werden.
vertiefen,
Artikel 2
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Weitere Einzelheiten werden in gesondertem, zwischen der
Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal (OMVS)
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Vertrag
der Republik Mali, in der Islamischen Republik Mauretanien und in geregelt, der den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
der Republik Senegal beizutragen, Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Erwartung, daß durch dieses Abkommen auch die Be-
mühungen für verstärkte gemeinsame Anstrengungen zur Artikel 3
Bewahrung der natürlichen Ressourcen und der Umwelt unter- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
stützt werden, Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Orga-
nisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal (OMVS)
sind wie folgt übereingekommen: innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens
eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es,
Artikel 4
auf der Grundlage der Regierungsabkommen vom 13. Oktober
1976 und 2. Okober 1979 sowie des Notenwechsels vom Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Dakar am 22. Mai 1990 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Fischer-Dieskau
Für die Organisation pour la Mise en Valeur du Fleuve Senegal
(OMVS)
Ag Hamani
706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des
Europäischen Übereinkommens über die Adoption von Kindern
Vom 5. Juli 1990
Das Europäische Übereinkommen vom 24. April 1967 über die Adoption von
Kindern (BGBI. 1980 II S. 1093) wird nach seinem Artikel 21 Abs. 3 für
Portugal am 24. Juli 1990
in Kraft treten. Bei Hinterlegung der Ratifikaticnsurkunde hat Portugal die folgen-
den Vorbehalte gemacht und die nachstehenda Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
(Traduction) (Original: portugais) (Übersetzung) (Original: Portugiesisch)
Reserves Vorbehalte
Ls Portugal r.e co:isiC:ere pas ctpplicable. le Portugal batrachtet dle in Artikel 5 Ansatz 4
delai prescrit au paragraphe 4 de I' article 5 für die Zustimmun9 der Mutter vorgeschrie-
pour le consentement de la mere. bene Frist nicht als anwendbar.
Le Portugal ne se considere pas lie par les Portugal betrachtet sich durch Artikel 1O
dispositions du paragraphe 5 de l'article 10. Absatz 5 nicht als gebunden.
Declaration Erklärung
En application de la faculte prevue a I' article Gestützt auf das in Artikel 24 vorgesehene
24, le Portugal considere que les disposi- Recht ist Portugal der Auffassung, daß Arti-
tions des paragraphes 1 et 2 de l'article 10 kel 1O Absätze 1 und 2 nur auf die Volladop-
s'appliquent seulement a l'adoption ple- tion Anwendung findet.
niere.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. März 1989 (BGBI. II S. 335).
Bonn, den 5. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1990 707
Beka:intmachung
über den Geltungs~ereich
des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
Vom 10. Juli 1990
1.
Das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recnt der Verträge
(BGBI. 1985 II S. 926) ist nach seinem Artikel 84 Abs. 2 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Liechtenstein am 10. März 1990
Schweiz am 6. Juni 1990
Sudan am 18. Mai 1990
II.
Unter Bezugnahme auf den bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde von AI g e -
i i e n gemachter, Vcrbehalt (vgl. die Bekanntmachung vcm 21. August 198fV
BGBI. II S. 803) hat das Vereinigte Königreich am 11. Oktober 1989
folgenden Einspruch dem Generalsekretär der Vereinten- Nationen notifiziert:
(Übersetzung)
"The Government of the United Kingdom .,Die Regierung des Vereinigten König-
wish in this context to recall their declaration reichs möchte in diesem Zusammenhang
of 5 June 1987 (in respect of the accession auf ihre Erklärung vom 5. Juni 1987 (in
of the Union of Soviet Socialist Republics) bezug auf den Beitritt der Union der Soziali-
which in accordance with its terms applies stischen Sowjetrepubliken) verweisen, die
to the reservations mentioned above, and sich nach ihrem Wortlaut auf die oben-
will similarly apply to any like reservations genannten Vorbehalte bezieht und in ähn-
which any other State may formulate." licher Weise auf alle von einem anderen
'.• ..
Staat angebrachten Vorbehalte gleicher Art
Anwendung finden wird."
III.
Unter Bezugnahme auf seinen bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am
19. Juni 1987 gemachten Vorbehalt zu Artikel 66 (vgl. die Bekanntmachung vom
3. Mai 1988/BGBI. II S. 557) hat Ungarn dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 8. Dezember 1989 die Rücknahme dieses Vorbehalts notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
26. Oktober 1987 (BGBI. II S. 757), vom 3. Mai 1988 (BGBI. II S. 557), vom
21. August 1989 (BGBI. II S. 803) und vom 26. Oktober 1989 (BGBI. II S. 860).
Bonn, den 10. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
708 ßundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-jordanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Juli 1990
Das in Jordanien/Am man am 27. Mai 1990 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach seinem Artikel 7
am 27. Mai 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Juli 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der lndustrial Development Bank, Amman, von der Kredit-
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben
"lndustrial Development Bank VIII", wenn nach Prüfung die För-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen derungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi- insgesamt 20,0 Mio DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche
tischen Königreich Jordanien, Marl<) zu erhalten.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Dabei sind 7,0 Mio DM (in Wortc:m: sieben Millionen Deutsche
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Mark) des Betrags von insgesamt 20,0 Mio DM Teil des in
vertiefen, Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 20. November 1984,
geändert durch die Vereinbarung vom 2. März 1986/26. Februar
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung diese, Beziehungen
1990 genannten Betrages von 67,0 Mio DM. Die dort genannten
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Vorhaben werden daher um das Vorhaben e) lndustrial Develop-
ment Bank VIII ergänzt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklcng in
Jordanien beizutragen,
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
unter Bezugnahme auf die Protokolle der Regierungsverhand- Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem
lungen vom 11. Juni 1987 in Amman und vom 13. Juli 1989 in späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-
Bonn sowie auf das Abkommen über Finanzielle Zusammenarbeit rungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für
vom 20. November 1984, geändert durch die Vereinbarung vom notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
2. März 1986/26. Februar 1990 des Vorhabens "lndustrial Development Bank VIII" von der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet
sind wie folgt übereingekommen: dieses Abkommen Anwendung.
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1990 709
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Artikel 4
men zwischen der Regierung der Bundesreoublik Deutschland
Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden
durch andere Vorhaben ersetzt werden.
Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverk8hr
Finanzierungsbeiträge für Vortereitungs- und Begleitmaßnahmen den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-
gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-
sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden. tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen
Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
Artikel 2 ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,
bestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und Artikel 5
dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
unterliegt. ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
(2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien, Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der
Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlul"gen in Deutscher Mark
in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf- Artikel 6
grund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrages garantieren. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Artikel 3 Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gE>gen-
Die Aegierung des Haschemitischen Königreichs jordanien teilige Erklärung abgibt.
stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern
und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang
Artikel 7
mit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-
ges in Jordanien erhoben werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Amman am 27. Mai 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Herwig Barteis
Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
Awni EI-Masri
710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
B~kanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Charta
der kommunalen Selbstverwaltung
Vom 11. Juli 1990
Die Europäische Charta vom 15. Oktober 1985 der kommunalen Selbstverwal-
tung (BGBI. 1987 lf S. 65) ist nach ihrem Artikel 15 Abs. 3 für folgende weitere
Staaten in Kraft getreten:
Griechenland am 1. Januar 1990
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung d':!r
Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
"La Grece ne sera pas liee par les disposi- "Griechenland ist durch Artikel 5, Artikel 7
tions des articles 5, 7 paragraphe 2, 8 para- Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10
gmpha 2, et 'i O paragrapl ,e 2 cid !a Charte.» Absatz 2 der Char.a r.icht gebunden."
Schweden -- am 1 . Dezember 1989
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
"Sweden intends to confine the scope of the "Schweden will den Anwendungsbereich
Charter to the following local and regional der Charta nach Artikel 13 auf folgende
authorities in accordance with the provi- kommunale und regionale Gebietskörper-
sions of Article 13: schaften beschränken:
municipalities (Kommuner) Gemeinden (Kommuner)
county councils (Landstingskommuner)" Kreise (Landstingskommuner)"
Die Charta wird ferner in Kraft treten für
Italien am 1. September 1990
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
«Conformement ä l'article 12, paragraphe 2 "Nach Artikel 12 Absatz 2 der Charta be-
de la Charte, la Republique italienne se trachtet sich die Italienische Republik durch
considere liee par la Charte dans son inte- die gesamte Charta als gebunden."
gralite. »
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
2. August 1989 (BGBI. II S. 710).
Bonn, den 11. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Nr. 27 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1990 711
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seeschiffahrts-Organisation
Vom 11. Juli 1990
Port u g a I hat am 2. Februar 1990 dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen die Erstreckung des Übereinkommens vom 6. März 1948 über die
Internationale Seeschiffahrts-Organisation (BGBI. 1986 II S. 423) auf Macau
notifiziert und hierbei folgende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
"The present declaration is made in con- „Diese Erklärung wird nach Maßgabe des
formity with the agreement established by von der Gemeinsamen Verbindungsgruppe
the Joint Liaison Group of the Republic of oer Republik Portugal und der Volksrepublik
Portugal and the People's Republic of Chi- China geschlossenen Abkommens abgege-
na in accordance with the Joint Declaration ben, die mit der am 13. April 1987 in Peking
of the Governments of the 9eput,lic of Por- unterz~ichneter. G9meinsamen Erklärung
tugal and the People's Republic of China on der Regierungen der Republik Portugal und
the question of Macau, signed in Beijing on der Volksrepublik etiina über die Macau-
13 April 1987, whereby the People's Repub- Frage im Einklang steht; danach wird die
lic of China will resume the exercise of Volksrepublik China mit Wirkung vom
sovereignty over Macau with effect from the 20. Dezember 1999 wieder die Souveräni-
20th of December 1999 and that Portugal tät über Macau ausüben, und Portugal wird
will continue to have international responsi- bis zum 19. Dezember 1999 weiterhin die
bility for Macau until the 19th of December völkerrechtliche Verantwortung für Macau
1999". haben."
Gemäß Artikel 8 des Übereinkommens ist die Erstreckung auf Macau am
2. Februar 1990 wirksam geworden.
·.•(-:
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
15. März 1990 (BGBI. II S. 234).
Bonn, den 11. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
712 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Übereinkommens über psychotrope Stoffe
Vom 12. Juli 1990
1.
Das Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBI.
1976IIS. 1477;1978IIS. 1239;1980IIS. 1406;1981 IIS.379;1985IIS. 1104)
ist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Bahrain am 8. Mai 1990
nach Maßgabe des bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemachten Vor-
behalts nach Artikel 32 Abs. 2 des Übereinkommens, demzufolge der Staat
Bahrain die in Artikel 31 Abs. 2 des Übereinkommens verankerte obligato-
rische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt
Ghana am 9. Juli 1990
Jamaika am 4. Januar 1990
Malta am 23. Mai 1990
Mauretanien am 22. Januar 1990
Suriname am 27. Juni 1990
II.
Unter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde im
Jahre 1979 gemachten Vorbehalte zu dem Übereinkommen hat Ungarn am
8. Dezember 1989 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Rück -
nahm e seines Vorbehalts zu Artikel 31 des Übereinkommens notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
3. Oktober 1979 (BGBI. II S. 1138) und vom 24. Februar 1989 (BGBI. II S. 284).
Bonn, den 12. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1990 713
Bekan;,tmachung
zu dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Vom 17. Juli 1990
Unter Erweiterung der anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden
zu dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(BGBI. 1953 II S. 559) eingegangenen Verpflichtungen haben
a) Brasilien am 14. Februar 1990
b) Italien am 1. März 1990
dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß die in Artikel 1
Abschnitt A Abs. 2 des Abkommens enthaltenen Worte
(Übersetzung)
"events occurring before 1 January 1951 " "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951
eingetrGten sind"
von diesen Vertragsstaaten nunmehr in dem Sinne verstan-den werden, daß es
sich um
(Übersetzung)
"events occurring in Europe or elsewhere "Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in
before 1 January 1951 " Europa oder anderswo eingetreten sind"
handelt.
Unter Bezugnahme auf seine am 20. Oktober 1964 abgegebene Erklärung zu
den Artikeln 17 und 18 des Abkommens hat I t a I i e n am 1. März 1990 dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen ferner folgende Erklärung notifiziert:
(Übersetzung)
«Le Gouvernement de l'ltalie a l'honneur ,,Die italienische Regierung beehrt sich,
de retirer la declaration d'apres laquelle il ne die Erklärung zurückzunehmen, derzufolge
reconnaissait les dispositions des articles sie die Artikel 17 und 18 nur als Empfeh-
17 et 18 que comme des recommenda- lungen anerkannte."
tions. »
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
18. April 1955 (BGBI. II S. 604), vom 16. Februar 1961 (BGBI. II S. 140), vom
17. Juli 1961 (BGBI. II S. 1115), vom 13. Februar 1965 (BGBI. II S. 140) und vom
30. Juni 1989 (BGBI. 11 S. 636).
Bonn, den 17. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
714 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Tell II
Bekznntmachung
des deutsch-polnischen Abkommens
über die Förderung der Zusammenarbeit von Unternehmen
im Bereich der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft
Vom 18. Juli 1990
Das in Warschau am 10. November 1989 unterzeich-
nete Abkommer. zwischen dem Bundesminister für Ernäh-
rung, Landwirtschaft und Forsten der Bundesrepublik
Deutschland und dem Minister für Land-, Forst- und
Ernährungswirtschaft der Volksrepublik Polen über die
Förderung der Zusammenarbeit von Unternehmen im
Bereich der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft ist
nach seinem Artikel 6
am 2. April 1990
i11 Kr&ft getreten; e8 wird nnch~te:-ie11d ve!'cffe11tii;:;ht.
Bonn, den 18. Juli 1990
Der Bundesminister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Im Auftrag
Genske
Abkommen
zwischen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft
der Volksrepublik Polen
über die Förderung der Zusammenarbeit von Unternehmen
im Bereich der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ausrüstungen in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft ein-
der Bundesrepublik Deutschland schließlich der Errichtung gemeinsamer Unternehmen zu fördern,
und in dem Wunsch, die Leistungsfähigkeit der land-, Forst- und
der Minister für Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft Ernährungswirtschaft auch durch Maßnahmen der Beratung und
der Volksrepublik Polen - Weiterbildung zu fördern,
auf der Grundlage des langfristigen Programms vom 9. Okto- in der Überzeugung, daß die nachhaltige Förderung der Land-,
ber 1975 für die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und Forst- und Ernährungswirtschaft ein vorrangiges Ziel in dem wei-
technischen Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Bun- teren Ausbau der beiderseitigen Beziehungen ist, das bei der
desrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Abstimmung von Maßnahmen auf anderen Gebieten der deutsch-
Polen, polnischen Zusammenarbeit berücksichtigt werden sollte -
in dem Bewußtsein, daß eine solche Zusammenarbeit zur wei- sind wie folgt übereingekommen:
teren Stärkung und Erweiterung der zwischen beiden Seiten
bereits bestehenden Beziehungen im Bereich der Land-, Forst-
und Ernährungswirtschaft beiträgt,
Artikel 1
in c0m Bestreben, die Voraussetzungen für die gemeinschaftli- Beide Seiten fördern die Entwicklung und Verwirklichung der
che t.<-':c<',':'~:7'c-:·,;::·~c:-il zur Verbesserung der Technologien und der Zusammenarbeit in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft
Nr. 27 -- Tag der Ausg;:ibe: ßonn, den 8. August 1990 715
auf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens in den folgenden Artikel 3
Hauptrichtungen: Das Abkommen kann unter Berücksichtigung neu entstehender
- Pflanzenzu-:ht, Pflanzenproduktion Bedürfnisse und Möglichkeiten geändert und im beiderseitigen
Einvernehmen ergänzt werden.
- Pflanzenschutz
- Tiezucht, Tierproduktion
Artikel 4
- Futtermittel, Tierernährung
Beide Seiten kommen überein, daß die gegenseitige Entsen-
- Mechanisierung der Landwirtschaft dung von Experten und Praktikanten auf der Grundlage des
- Verarbeitung land·.-,irtschaftlicher Rohstoffe/Anlagenbau der gleichwertigen devisenfreien Austausches oder auf Kosten der
Ernährungsindustrie entsendenden Seite in Abhängigkeit der für jeden Einzelfall
getroffenen Vereinbarung erfolgen kann.
- Binnenfischwirtschaft
Die aufnehmende Stelle trägt die Kosten für die medizinische
- Forst- und Holzwirtschaft Versorgung währer,d deren Aufenthalts im Falle eines Unfalls
- Vermarktung von Erzeugnissen der Land-, Forst- und Emäh- oder einer Krankheit, die unverzügliche medizinische Behandlung
rungswirtschaft. erfordern, mit Ausnahme von Zahnersatz.
Zur Steigerung der wirtschaftlichen und technischen Leistungsfä-
higkeit der Landwirte und Fachkräfte in der Ernährungswirtschaft .A.rtikel 5
werden Maßnahmen der Beratung und der Aus- und Weiterbil-
Mit der Bewertung und Unterstützung der praktischen Durch-
dung sowie Organisationsformen zur Selbsthilfe der Landwirte
führung dieses Abkommens wird die Fachgruppe „Land-, Forst-
beim Aufbau effektiver Absatz- und Vermarktungseinrichtungen
und Ernährungswirtschaft", die im Rahmen der Gemischten
geprüft.
Regierungskommission zur Entwicklung der Wirtschaftlichen,
Industriellen und Technischen Zusammenarbeit besteht, beauf-
Artikel 2
tragt.
Die Zusammenarbeit von Unternehmen beider Seiten im Rah-
men dieses Abkommens kann in den nachstehenden Formen Artikel 6
erfolgen: Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
- Austausch von Experten und Praktikanten; 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-
gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
- Austausch von fachbezogener Information und Dokumentation;
- Organisation von bilateralen Symposien, Seminaren und Kon-
ferenzen; Artikel 7
- Herstellung direkter Beziehungen zwischen Forschungs- und Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach
Entwicklungseinrichtungen von Produktionsbetrieben; verlängert es sich stillschweigend um jeweils fünf weitere Jahre,
- Abschluß von langfristigen Verträgen, u. a. über die Errichtung, sofern es nicht von einer Seite mit einer Frist von sechs Monaten
Erweiterung und Modernisierung von Produktions- und Verar- vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
beitungsanlagen sowie von Handelsunternehmen;
- Entwicklung der landwirtschaftlichen und gewerblichen Produk- Artikel 8
tionskooperation;
Das Abkommen tritt zu einem gegenseitig durch Briefwechsel
Austausch von Patenten, Lizenzen und Know-how; zu vereinbarenden Zeitpunkt nach Vorliegen der innerstaatlichen
Lieferung von technischen Anlagen und Geräten. Voraussetzungen in Kraft.
Geschehen zu Warschau am 10. November 1989 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
der Bundesrepublik Deutschland
lgnaz Kiechle
Der Minister für Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft
der Volksrepublik Polen
Janicki
716 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bu11desdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige VeroHent-
hchungen von wesen:licher Bedeutung.
Bundesg&setzb'att Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
lnkraltse~ung ~er Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusamlTl8flhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschrilten.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie ~ellungen bereits erschienene• Ausgaben:
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Vensand4«>sten. Diesef Preis gilt auch für
Bundesgesetzbli.ter, CM vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bunde„nzeiger Vertagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
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beträgt 7%.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-australischen Auslieferungsvertrags
Vom 18. Juli 1990
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Februar
1990 zu dem Vertrag vom 14. April 1987 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und Australien über die Aus-
lieferung (BGBI. 1990 II S. 110) wird bekanntgemacht, daß
der Vertrag nach seinem Artikel 28 Abs. 3
am 1. August 1990
in Kraft treten wird.
Bonn, den 18. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt