686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-nigrischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Mai 1990
Das in Niamey am 5. April 1990 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Niger über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 5. April 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Mai 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Niger
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland - Rehabilitierung der Wasserversorgungseinrichtungen in
Sekundärzentren,
und
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-
die Regierung der Republik Niger -
den ist, Finanzierungsbeiträge bis zu 30 000 000,- DM (in
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, und
zwischen der Bundesrepublik Ceutschland und der Republik b) zur Finanzierung der Kosten für den Bezug von Waren und
Niger, Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen
Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Wareneinfuhr anfallenden Kosten für Transport, Versicherung
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,-
vertiefen, DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es
muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß einer
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
die Grundlage dieses Abkommens ist, der Regierung der Republik Niger noch zu vereinbarenden
Liste handeln, für die die Lieferverträge beziehungsweise
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Leistungsverträge nach dem 30. November 1989 abgeschlos-
der Republik Niger beizutragen - sen worden sind.
sind wie folgt übereingekommen: (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Niger zu einem späteren Zeitpunkt
Artikel 1 ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finan-
zierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch•
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
führung und Betreuung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten
es der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt für
Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt
Wiederaufbau, Frankfurt (Main),
(Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
a) für die Vorhaben
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver•
- Rehabilitierung von Bewässerungsperimetern II nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
- Sektorbezogenes Programm Ressourcen- und Erosions- land und der Regierung der Republik Niger durch andere Vor-
schutz haben ersetzt werden.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1990 687
Artikel 2 men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin- ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- Genehmigungen.
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
Artikel 5
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
Artikel 3
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für genutzt werden.
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung Artikel 6
der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Niger erhoben werden, frei. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Artikel 4 Regierung der Republik Niger innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus der
Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
Artikel 7
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahme, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Niamey am 5. April 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Wolfgang Runge
Botschafter
Für die Regierung der Republik Niger
Mahamane Sani Bako
Außen- und Kooperationsminister
Bekanntmachung
der deutsch-jordanischen Vereinbarung
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Juni 1990
Die in Amman am 26. Februar 1990 geschlossene Ver-
einbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach ihrem Artikel 5
am 26. Februar 1990
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Juni 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland Amman, den 26. Februar 1990
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- 3. Die Darlehen für die Vorhaben Warenhilfe I und Beschaf-
republik Deutschland unter Bezugnahme auf die Abkommen über fungsprogramm für den Wassersektor sind für die Finanzie-
Finanzielle Zusammenarbeit zwischen unseren beiden Regierun- rung der Devisenkosten aus dem Bezug von Waren und
gen vom 1. September 1982, vom 20. November 1984, vom Leistungen aus dem deutschen Geltungsbereich der Abkom-
31 . August 1987 und vom 13. März 1989 sowie auf die Verein- men vom 1. September 1982 und 20. November 1984 zur
barung vom 2. März 1986 über Finanzielle Zusammenarbeit Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der
folgende Vereinbarung vorzuschlagen: im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfal-
lenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versiche-
1. In Artikel 1 des Abkommens vom 1. September 1982 wird in rung und Montage bestimmt.
Absatz 1 die Liste der Vorhaben ergänzt um:
4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
e) Phosphatmine Shidiya die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
f) Warenhilfe 1. der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-
Das Abkommen vom 1. September 1982 wird ferner um die barung eine ~egenteilige Erklärung abgibt.
beigefügte Anlage ergänzt.
5. Im übrigen gelten die Bestimmungen der eingangs erwähnten
Die im Abkommen vom 13. März 1989 genannten, für das Abkommen vom 1. September 1982 und vom 20. November
Vorhaben Phosphatmine Shidiya bestimmten 4,4 Mio. DM (in 1984 sowie der Vereinbarung vom 2. März 1986 auch für
Worten: vier Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark) diese Vereinbarung.
sind Teil der in Artikel 1 des Abkommens vom 1. September
1982 genannten 70,0 Mio. DM (in Worten: siebzig Millionen Falls sich die Regierung des Haschemitischen Königreichs
Deutsche Mark). Jordanien mit den in den Nummern 1 bis 5 enthaltenen Vorschlä-
gen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
2. In Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 20. November ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote
1984, geändert durch die Vereinbarung vom 2. März 1986, Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
wird das Vorhaben Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft
tritt.
d) Integrierte ländliche Entwicklung im Zerqa-Einzugsgebiet
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-
ersetzt durch
gezeichnetsten Hochachtung.
d) Beschaffungsprogramm für den Wassersektor. Dr. Herwig Barteis
S.E.
Eng. Awni AI-Masri
Planungsminister
Amman
Anlage
zum Abkommen vom 1. September 1982
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
1. September 1982, geändert durch Notenwechsel vom 26. Februar 1990 aus dem
Darlehen für das Vorhaben „Warenhilfe I" finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnis der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse des zivilen Bedarfs,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1990 689
Das Haschemitische Königreich Jordanien
Planungsministerium
Amman Amman, den 26. Februar 1990
Bezug: 5/5/1/1073
Exzellenz,
ich beehre mich, mich auf Ihren Brief vom 26. Februar 1990 zu beziehen, in welchem
Eure Exzellenz meine Regierung um Antwort bezüglich der Vorschläge, die in den Num-
mern 1 bis 5 des genannten Briefes enthalten sind, der sich wie folgt liest:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich möchte Eure Exzellenz darüber informieren, daß Ihre Vorschläge annehmbar sind
und korrekt die Absicht des Haschemitischen Königreichs Jordanien wiedergibt.
Awni Masri
Planungsminister
Bekanntmachung
der deutsch-jugoslawischen Vereinbarung
zu dem deutsch-jugoslawischen Abkommen vom 10. April 1957
über den Luftverkehr
Vom 28. Juni 1990
Die in Belgrad am 18. Mai 1989 unterzeichnete Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Bundesexekutivrat der Versamm-
lung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla-
wien zu dem Abkommen vom 10. April 1957 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volks-
republik Jugoslawien über den Luftverkehr ist nach seinem
Artikel 4
am 30. Mai 1990
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Juni 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Jungblut
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Bundesexekutivrat der Versammlung
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
zu dem Abkommen vom 10. April 1957
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über den Luftverkehr
Memorandum of Understanding
between the Government of the Federal Republic of Germany
and
the Federal Executive Council of the Assembly
of the Socialist Federal Republic of Yugoslavia
to the Air Transport Agreement of 10 April 1957
between the Federal People's Republic of Yugoslavia
and the Federal Republic of Germany
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
der Bundesexekutivrat der Versammlung the Federal Executive Council of the Assembly
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien - of the Socialist Federal Republic of Yugoslavia
in der Absicht, im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung des int9nding, with a view to the future development of air traffic
Luftverkehrs zwischen beiden Ländern es den bezeichneten between the two countries, to permit the designated airlines of
Unternehmen jeder der beiden Vertragsparteien zu gestatten, either Contracting Party to engage in the sale of air transportation
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei den Verkauf von in the territory of the other Contracting Party,
Beförderung im Luftverkehr durchzuführen,
in dem Wunsch, sicherzustellen, daß das Abkommen vom desiring to ensure that the Air Transport Agreement of 1o April
10. April 1957 über den Luftverkehr den bezeichneten Unterneh- 1957 provides adequate opportunities for the designated airlines
men angemessene Möglichkeiten bietet, sich zu entfalten - to develop,
haben folgendes vereinbart: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
(1) Der Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialisti- (1) The Federal Executive Council of the Assembly of the
schen Föderativen Republik Jugoslawien gewährt den bezeichne- Socialist Federal Republic of Yugoslavia shall grant the desig-
ten Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich nated airlines of the Federal Republic of Germany the following
des Verkaufs von Beförderung im Linienverkehr folgende Rechte rights in the Socialist Federal Republic of Yugoslavia in respect of
in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien: the sale of scheduled air transportation:
a) das Recht, Beförderung im Linienverkehr auf jedem ihrer (a) the right to sell scheduled air transportation on any of their
weltweiten Dienste entweder unmittelbar über eigene Ver- worldwide services either directly through their own sales
kaufsbüros oder nach ihrem Ermessen über jugoslawische offices or at their discretion through Yugoslav sales agents to
Verkaufsagenten an jede Person und an jede Organisation any person and to any organization or body, in any convertible
oder Stelle in jeder konvertierbaren Währung auf eigenen currency using their own transportation documents, and to
Beförderungsdokumenten zu verkaufen und die Verkaufs- convert receipts from such sales and emit them to their home
erlöse umzutauschen und in ihr Heimatland zu überweisen; country;
b) das Recht, solche Beförderung auf den Diensten dritter Unter- (b) the right to sell such transportation on third airlines· services
nehmen zwischen Drittländern auf eigenen Beförderungs- between third countries, using their own transportation docu-
dokumenten in jeder konvertierbaren Währung zu verkaufen, ments, provided that such transportation forms part of the
vorausgesetzt, daß eine solche Beförderung Teil der Beförde- transportation on the services of the designated airlines of the
rung auf den Diensten der bezeichneten Unternehmen der Federal Republic of Germany, against payment in any con-
Bundesrepublik Deutschland darstellt. Diese Verkäufe können vertible currency. Such sales can be effected either directly
entweder unmittelbar über die Verkaufsbüros der bezeich- through the sales offices of the designated airlines of the
neten Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland oder Federal Republic of Germany or at their discretion through
nach ihrem Ermessen über jugoslawische Verkaufsagenten Yugoslav sales agents to any person and to any organization
an jede Person und an jede Organisation oder Stelle in der or body in the Socialist Federal Republic of Yugoslavia;
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien erfolgen;
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1990 691
c) das Recht, solche Beförderungen entweder unmittelbar über (c) the right so sell such transportation either directly through their
eigene Verkaufsbüros oder nach ihrem Ermessen über jugo- own sales offices or at their discretion through Yugoslav sales
slawische Verkaufsagenten an jede Person und an jede Orga- agents to any person and to any organization or body, in
nisation oder Stelle in jugoslawischer Währung auf eigenen Yugoslav currency, using their own transportation documents,
Beförderungsdokumenten wie folgt zu verkaufen: for the following carriage:
- Beförderung auf ihren internationalen Diensten zu allen - transportation on their international services to all destina-
Zielorten, zu denen die bezeichneten jugoslawischen tions to which the designated Yugoslav airlines operate
Unternehmen internationale Liniendienste betreiben; their scheduled international services;
- Beförderung auf den internationalen Liniendiensten der - transportation on the scheduled international services of
bezeichneten jugoslawischen Unternehmen; the designated Yugoslav airlines;
- Beförderung sowohl auf jedem Dienst der bezeichneten - transportation both on any air service of the designated
Unternehmen jeder der beiden Vertragsparteien zwischen airlines of either Contracting Party between the two coun-
den beiden Ländern als auch auf innerstaatlichen Diensten tries and on the domestic services of the designated
der beiden Vertragsparteien in den Fällen, in denen eine airlines of either Contracting Party where such transporta-
solche Beförderung Teil einer Beförderung zwischen den tion forms part of a transportation between the two coun-
beiden Ländern darstellt. tries.
d) Alle übrigen Verkäufe von Beförderung im Linienverkehr durch (d) Any other sale in the Socialist Federal Republic of Yugoslavia
die bezeichneten Unternehmen der Bundesrepublik Deutsch- of scheduled air transportation by the designated airlines of
land in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien the Federal Republic of Germany shall be made through the
werden über die bezeichneten jugoslawischen Unternehmen designated Yugoslav airlines and Yugoslav sales agents using
und die jugoslawischen Verkaufsagenturen auf Beförderungs- the transportation documents of their appointed General Sales
dokumenten ihrer ernannten Generalagenten abgewickelt. Agents.
(2) Verkäufe auf Beförderungsdokumenten der bezeichneten (2) Safes on transportation documents of the designated air-
Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland in Währungen, die lines of the Federal Republic of Germany in currencies other than
nicht die jugoslawische Währung sind, werden wie folgt abge- the Yugoslav currency shall be effected as follows:
wickelt:
a) Bei Verkäufen über Verkaufsagenten: (a) In the case of sales effected through sales agents:
In zu vereinbarenden Zeitabständen werden Verkaufsab- Safes reports and audit coupons shall be submitted to the
rechnungen und Flugscheinabschnitte den Verkaufsbüros sales offices of the designated airlines of the Federal
der bezeichneten Unternehmen der Bundesrepublik Republic of Germany at intervals to be agreed.
Deutschland vorgelegt.
- Die Erlöse aus diesen Verkäufen werden auf die Konten - Receipts from the above sales shall be remitted to the
der bezeichneten Unternehmen der Bundesrepublik accounts of the designated airlines of the Federal Republic
Deutschland bei einer benannten Bank in der Sozialisti- of Germany with a nominated bank in the Socialist Federal
schen Föderativen Republik Jugoslawien überwiesen. Republic of Yugoslavia.
- Die bezeichneten Unternehmen der Bundesrepublik - The designated airlines of the Federal Republic of Ger-
Deutschland können aus ihren Konten bei der benannten many may pay from their accounts with the nominated
jugoslawischen Bank alle oder einen beliebigen Teil ihrer Yugoslav bank all, or any part, of their expenses in connec-
Ausgaben im Zusammenhang mit ihren Geschäften in der tion with their operations in the Socialist Federal Republic
Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien be- of Yugoslavia.
zahlen.
- Die bezeichneten Unternehmen der Bundesrepublik - The designated airlines of the Federal Republic of Ger-
Deutschland dürfen alle oder einen beliebigen Teil ihrer many shall be permitted to remit to their home country
Erlöse aus den oben bezeichneten Verkäufen uneinge- freely and without delay all, or any part, of their receipts
schränkt und unverzüglich in ihr Heimatland überweisen. from the sales referred to above.
b) Bei Verkäufen über eigene Verkaufsbüros: (b) In the case of sales effected through their own sales offices:
Die Erlöse aus diesen Verkäufen dürfen auf dieselbe Weise Receipts from such sales shall be permitted to be treated in
behandelt werden, und den bezeichneten Unternehmen der the same manner and the designated airlines of the Federal
Bundesrepublik Deutschland werden dieselben Rechte Republic of Germany shall be granted the same rights with
bezüglich der Verwendung und Überweisung der Erlöse respect to the use and remittance of such receipts as stipu-
gewährt, wie sie unter Buchstabe a vorgesehen sind. lated in sub-paragraph (a) above.
(3) Verkäufe auf Beförderungsdokumenten der bezeichneten (3) Sales on transportation documents of the designated air-
Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland in jugoslawischer lines of the Federat Republic of Germany in Yugoslav currency
Währung werden wie folgt abgewickelt: shall be effected as follows:
a) Verkaufsabrechnungen und Flugscheinabschnitte werden von (a) Safes reports and audit coupons shatt be submitted by the
den Verkaufsagenten den Verkaufsbüros der bezeichneten sales agents to the sales offices of the designated airlines of
Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland vorgelegt. the Federal Republic of Germany in Yugoslavia.
b) Die Verkaufserlöse der bezeichneten Unternehmen der Bun- (b) Receipts from sales by the designated airlines of the Federal
desrepublik Deutschland und ihrer Verkaufsagenten werden Republic of Germany and their sales agents shall be remitted
auf die Ausländer-Landeswährungskonten der bezeichneten to the non-resident tocal currency accounts of the designated
Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland bei einer airlines of the Federal Republic of Germany with a nominated
benannten Bank in der Sozialistischen Förderativen Republik bank in the Socialist Federal Republic of Yugoslavia and shall
Jugoslawien überwiesen, wobei die Verkaufsabrechnungen be accompanied by the sales reports and photostat copies of
und Ablichtungen der Flugscheinabschnitte beigefügt werden. the audit coupons.
c) Die bezeichneten Unternehmen der Bundesrepublik Deutsch- (c) The designated airlines of the Federal Republic of Germany
land können aus ihren Ausländer-Landeswährungskonten bei may pay from their non-resident local currency accounts with a
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
einer benannten jugoslawischen Bank alle oder einen belie- nominated Yugoslav bank all, or any part, of their expenses in
bigen Teil ihrer Ausgaben irn Zusammenhang mit ihren Ge- connection with their operations in the Socialist Federal
schäften in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla- Republic of Yugoslavia (including overflight charges payable
wien (einschließlich Überfluggebühren der bezeichneten by the designated airlines of the Federal Republic of Germany
Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer and their affiliated companies).
Tochtergesellschaften) bezahlen.
d) Die bezeichneten Unternehmen der Bundesrepublik Deutsch- (d) The designated airlines of the Federal Republic of Germany
land dürfen den nach Abzug der örtlichen Kosten verbleiben- shall be permitted to transfer with minimum restrictions the
den Überschuß der Erlöse aus ihren Geschäften in der Soziali- excess of receipts earned in connection with their operations
stischen Föderativen Republik Jugoslawien mit möglichst in the Socialist Federal Republic of Yugoslavia over local
geringen Einschränkungen nach folgenden Verfahren über- expenditure in accordance with the following procedure:
weisen:
1. Alle zwei Wochen oder in Zeitabständen, die von den 1. Every two weeks or at such intervals as may be agreed by
bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsparteien ver- the designated airlines of the two Contracting Parties, the
einbart werden, wird das betreffende bezeichnete Unter- designated airline of the Federal Republic of Germany shall
nehmen der Bundesrepublik Deutschland
- dem betreffenden bezeichneten jugoslawischen Unter- - submit to the designated Yugoslav airline a copy of the
nehmen eine Kopie der Verkaufsabrechnung vorlegen, sales report specifying, in respect of the receipts in Yugos-
aus der hinsichtlich der in jugoslawischer Währung erziel- lav currency, ticket numbers, routes and amounts of cur-
ten Erlöse die Flugscheinnummern, Strecken und Wäh- rency;
rungsbeträge ersichtlich sind;
- eine so rasch wie möglich vorzunehmende Banküberwei- - direct a bank transfer to be effected as promptly as poss-
sung der in jugoslawischer Währung erzielten Erlöse ible to a nominated account of the designated Yugoslav
abzüglich der örtlichen Zahlungen auf ein benanntes airline of the receipts in Yugoslav currency less local
Konto des bezeichneten jugoslawischen Unternehmens payments, accompanied by a specification giving details
veranlassen, der eine Aufstellung mit Einzelangaben über concerning the transfer to the account of the designated
die Überweisung auf das Konto des bezeichneten jugosla- Yugoslav airline;
wischen Unternehmens beizufügen ist;
- dem bezeichneten jugoslawischen Unternehmen eine - submit a declaration to the designated Yugoslav airline
Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, daß der Überwei- stating that the amount covered by the transfer was de-
sungsbetrag ausschließlich aus dem Verkauf von Beförde- rived solely from the sales of transportation in the Socialist
rung in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla- Federal Republic of Yugoslavia on its own transportation
wien auf eigenen Beförderungsdokumenten und auf den documents and on the agreed services.
vereinbarten Diensten herrührt.
2. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß folgendes 2. lt is agreed that the following conversion procedure shall
Umtauschverfahren angewandt wird: be applied:
Der Umtausch in eine konvertierbare Währung wird von Conversion into a convertible currency shall be made by the
dem bezeichneten jugoslawischen Unternehmen zu dem am designated Yugoslav airline at the bank selling rate effective
Tag des Umtausches gültigen Bankverkaufskurs vorgenom- on the day of conversion, and the amount shall be remitted to
men, und der Betrag wird auf das Konto des bezeichneten the account of the designated airline of the Federal Republic of
Unternehmens der Bundesrepublik Deutschland bei einer Germany with a Yugoslav commercial bank.
jugoslawischen Geschäftsbank überwiesen.
3. Die bezeichneten Unternehmen der beiden Vertrags- 3. The designated airlines of the two Contracting Parties
parteien entwickeln Verfahren, die den Währungsumtausch shall develop procedures ensuring currency conversion and
und die Überweisung in Übereinstimmung mit diesem Artikel remittance consistent with the terms of this Article and in
und im Einklang mit den jugoslawischen Gesetzen und sonsti- accordance with the Yugoslav laws and regulations and the
gen Vorschriften sowie dem Standard-Agenturabrechnungs- standard IATA agency procedures.
verfahren der IATA gewährleisten.
Artikel 2 Article 2
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährt den The Government of the Federal Republic of Germany shall
bezeichneten jugoslawischen Unternehmen hinsichtlich d~s Ver- grant the designated Yugoslav airlines the following rights with
kaufs von Beförderung im Linienverkehr in der Bundesrepublik respect to the sale of scheduled air transportation in the Federal
Deutschland folgende Rechte: Republic of Germany:
a) Die bezeichneten jugoslawischen Unternehmen dürfen Beför- (a) The designated Yugoslav airlines shall be permitted to seil
derung im Linienverkehr auf jedem ihrer weltweiten Dienste scheduled air transportation on any of their worldwide services
entweder unmittelbar über eigene Verkaufsbüros oder nach either directly through their own sales offices or at their discre-
ihrem Ermessen über Verkaufsagenten in der Bundesrepublik tion through sales agents in the Federal Republic of Germany
Deutschland an jede Person und an jede Organisation oder to any person and to any organization or body, using their own
Stelle auf eigenen Beförderungsdokumenten und/oder über transportation documents and/or through the Bank Settlement
das „Bank Settlement Plan"-Verkaufsverfahren verkaufen. Plan ticketing plate.
b) Umtausch und Überweisung der Erlöse aus den Verkäufen (b) The conversion and remittance of receipts from sales effected
der bezeichneten jugoslawischen Unternehmen nach Buch- by the designated Yugoslav airlines in accordance with sub-
stabe a sind uneingeschränkt und können im Einklang mit den paragraph (a) above shall be unrestricted and may be under-
üblichen Verfahren der Banken in der Bundesrepublik taken in conformity with the current procedures of the banks in
Deutschland vorgenommen werden. the Federal Republic of Germany.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1990 693
Artikel 3 Article 3
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht This Memorandum of Understanding shall also apply to Land
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Berlin provided that the Govemment of the Federal Republic of
Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Födera- Germany does not make a contrary declaration to the Federal
tiven Republik Jugoslawien innerhalb von drei Monaten nach Executive Council of the Assembly of the Socialist Federal Repub-
Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt. lic of Yugoslavia within three months of the date of entry into force
of this Memorandum of Understanding.
Artikel 4 Article 4
(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald beide Vertragspar- ( 1) This Memorandum of Understanding shall enter into force as
teien einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaat- soon as both Contracting Parties have informed each other that
lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung the constitutional requirements for such entry into force have been
erfüllt sind. Sie ist vom Tage ihrer Unterzeichnung an vorläufig fulfilled. The Memorandum of Understanding shall be applied
anzuwenden. provisionally from the date of signature thereof.
(2) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren (2) This Memorandum of Understanding is concluded for a
geschlossen. Danach verlängert sich die Geltungsdauer um period of three years. lt shall be extended for successive periods
jeweils fünf Jahre, sofern sie nicht von einer der Vertragsparteien of five years, unless denounced in writing by either Contracting
mit einer Frist von sechs Monaten bei Ablauf der jeweiligen Party on the expiry of any period of validity by giving six months
Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird. notice to this effect.
Geschehen zu Belgrad am 18. Mai 1989 in zwei Urschriften, Done at Beigrade, May 18th, 1989 in two originals in the
jede in deutscher, serbokroatischer und englischer Sprache, German, Serbo-Croatian and English languages, all three texts
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus- being authentic. In case of divergent interpretations of the German
legung des deutschen und des serbokroatischen Wortlauts ist der and Serbo-Croatian texts, the English text shall prevail.
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Dr. Hansjörg Eiff
Für den Bundesexekutivrat der Versammlung der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
For the Federal Executive Council of the Assembly
of the Socialist Federal Republic of Yugoslavia
Dr. Mirko lvkovic
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-sowjetischen Abkommens
über die Erweiterung der Zusammenarbeit
in den Bereichen von Wissenschaft und Hochschulen
Vom 2. Juli 1990
Das in Bonn am 13. Juni 1989 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Union der Soziali-
stischen Sowjetrepubliken über die Erweiterung der
Zusammenarbeit in den Bereichen von Wissenschaft und
Hochschulen ist nach seinem Artikel 12
am 20. März 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterh elt
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Erweiterung der Zusammenarbeit
in den Bereichen von Wissenschaft und Hochschulen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Sowjetrepubliken über eine vertiefte Zusammenarbeit in der Aus-
und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft,
und
die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken - in dem Wunsch, 1989 bis 1991 den bereits vereinbarten
Umfang der Zusammenarbeit in den Bereichen von Wissenschaft
geleitet von dem Vertrag vom 12. August 1970 zwischen der und Hochschulen zu beiderseitigem Nutzen zu erweitern -
Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken sowie vom Abkommen vom 19. Mai 1973 zwi- haben folgendes vereinbart:
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Artikel
kulturelle Zusammenarbeit,
Die Alexander von Humboldt-Stiftung und die Akademie der
unter Beachtung des Abkommens vom 28. September 1970 Wissenschaften der UdSSR werden den Wissenschaftleraus-
zwischen der Deutschen Forschungsgemeinschaft in Bonn und tausch und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissen-
der Akademie der Wissenschaften der UdSSR über wissenschaft- schaft zwischen beiden Seiten fördern. Zu diesem Zweck sind
liche Zusammenarbeit, folgende Maßnahmen vorgesehen:
1. Die Alexander von Humboldt-Stiftung vergibt jährlich
entschlossen, das bei dem Besuch von Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl in Moskau im Oktober 1988 und bei dem Besuch a) drei bis fünf Forschungspreise an renommierte Wissen-
des Generalsekretärs des Zentralkomitees der KPdSU und Vorsit- schaftler der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken;
zenden des Obersten Sowjets der UdSSR, Michail Sergejewitsch b) Forschungsstipendien an promovierte Wissenschaftler der
Gorbatschow in Bonn im Juni 1989 erzielte Einvernehmen zur Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (Höchstalter:
Zusammenarbeit und zum Austausch in den Bereichen von Wis- 40 Jahre) für einen Forschungsaufenthalt in der Bundes-
senschaft und Hochschulen zu verwirklichen, republik Deutschland (Dauer: 6-24 Monate).
2. Die Akademie der Wissenschaften der UdSSR
unter Berücksichtigung des am 13. Juni 1989 unterzeichneten
Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik a) nimmt jährlich auf ihre Kosten von der Alexander von
Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Humboldt-Stiftung vorgeschlagene promovierte Wissen-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1990 695
schaftler der Seite der Bundesrepublik Deutschland 5. zwei Gruppen von je dreißig Studenten, Doktoranden und
(Höchstalter: 38 Jahre) für Forschungsaufenthalte (Dauer: Dozenten der Wirtschaftswissenschaften L:nd der Außenwirt-
~24 Monate) an Instituten der Akademie der Wissen- schaftsbeziehungen zu Studienreisen von je zwei Wochen
schaften der UdSSR auf, an denen Wissenschaftler arbei- Dauer.
ten, die früher Stipendiaten der Alexander von Humboldt-
Stiftung waren; Artikel 5
b) wird anstreben, die Arbeit von hervorragenden Wissen- Der Deutsche Akademische Austauschdienst und das Staats-
schaftlern der Seite der Bundesrepublik Deutschland komitee der UdSSR für Volksbildung tauschen auf der Grundlage
durch die Verleihung von wissenschaftlichen Auszeich- der Gegenseitigkeit jährlich aus:
nungen zu ermutigen.
1. zwei fünfköpfige Delegationen aus Rektoren und leitenden
Hochschulmitarbeitern für die Dauer von jeweils bis zu
Artikel 2
2 Wochen zum Erfahrungsaustausch bei der Ausbildung von
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft und die Akademie der Personal und zur Erörterung der Programme der Zusammen-
Wissenschaften der UdSSR haben vereinbarungsgemäß die Aus- arbeit;
tauschquote für Wissenschaftler ab 1. Januar 1989 von 75 auf
2. zwei leitende Mitarbeiter aus dem Bereich der Hochschulbil-
120 Monate pro Jahr erhöht. Sie streben auch künftig eine weitere
dung für die Dauer von bis zu 2 Wochen zur Erörterung der
Ausdehnung der Zusammenarbeit durch die Erarbeitung neuer
Verwirklichung und Fortentwicklung der Zusammenarbeit.
gemeinsamer Forschungsvorhaben sowie durch die Erhöhung
der Zahl wechselseitiger Reisen von Wissenschaftlern zu Vor-
lesungen an.
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft einerseits und die Aka- Artikel 6
demie der Wissenschaften der UdSSR sowie das Ministerium für
Der Deutsche Akademische Austauschdienst entsendet und
das Gesundheitswesen andererseits werden Maßnahmen treffen,
das Staatskomitee der UdSSR für Volksbildung nimmt jährlich
um in den kommenden Jahren den gegenwärtig erreichten
auf:
Umfang der Zusammenarbeit und des Austausches zu steigern.
1. drei qualifizierte Lektoren der deutschen Sprache und Litera-
Artikel 3 tur zur Arbeit an Hochschulen;
Der Deutsche Akademische Austauschdienst und die Akade- 2. vier Dozenten, darunter Dozenten aus dem Bereich der Wirt-
mie der Wissenschaften der UdSSR führen jährlich folgende schaftswissenschaften, zu Vorlesungen, deren Dauer mit der
Austauschmaßnahmen durch: aufnehmenden Hochschule vereinbart wird, aber nicht unter
3 Monaten liegen sollte;
1 . jeweils zehnmonatige Aufenthalte an wissenschaftlichen Zen-
tren und Instituten für bis zu zwanzig junge Wissenschaftler 3. zehn Dozenten, darunter Dozenten aus dem Bereich der
jeder Seite unter 35 Jahren mit der Möglichkeit der Aufent- Wirtschaftswissenschaften (Dauer: jeweils 1-3 Monate).
haltsverlängerung. Zusätzlich kann ein zwei- oder viermonati-
ger Sprachkurs gewährt werden;
2. zehn promovierte Wissenschaftler jeder Seite für wissen- Artikel 7
schaftliche Arbeiten in wissenschaftlichen Zentren und Institu-
ten (Höchstdauer 3 Monate); (1) Der Deutsche Akademische Austauschdienst und das
Staatskomitee der UdSSR für Volksbildung fördern die Herstel-
3. kurzfristige Reisen von bis zu zehn Wissenschaftlern jeder lung und Ausweitung von direkten Kontakten und von Zusammen-
Seite mit dem Ziel der Information über die wissenschaftliche arbeit zwischen den Hochschulen, die sich insbesondere mit der
Tätigkeit und zu Vorlesungen (Höchstdauer: 3 Wochen). Ausbildung und Fortbildung von Leitungspersonal und Fachleuten
im Bereich der Außenwirtschaftstätigkeit befassen.
Artikel 4 (2) Im Rahmen der Hochschulpartnerschaften führen die Part-
Zur Durchführung von gemeinsamen wirtschaftlichen und wis- nerhochschulen einen breitangelegten Wissenschaftler-, Dozen-
senschaftlich-technischen Projekten und Abkommen entsendet ten-, Lektoren- und Stipendiatenaustausch sowie gemeinsame
das Staatskomitee der UdSSR für Volksbildung und nimmt der Forschungen, Seminare und Symposien durch.
Deutsche Akademische Austauschdienst jährlich auf:
1 . sechzig Doktoranden, Wissensr.haftler und Pädagogen von
Hochschulen und Fortbildungseinrichtungen zu einem zehn- Artikel 8
monatigen Studienaufenthalt in den Bereichen Verwaltung,
Außenwirtschaftsbeziehungen (Management, Marketing, Kre- Die Konrad Adenauer-Stiftung, die Friedrich Ebert-Stiftung,
dit- und Finanz-, Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen) sowie die Friedrich Naumann-Stiftung und die Hanns Seidel-Stiftung
einerseits und die Forschungsinstitute der Akademie der Wissen-
im Bereich ingenieurwissenschaftlicher Berufe mit einer vor-
herigen viermonatigen Sprachausbildung (1989: bis zu dreißig schaften der UdSSR andererseits fördern die Entwicklung der
Personen). Die Teilnehmer sollten nicht älter als 32 Jahre Beziehungen auf dem Gebiet der Politik-, Wirtschafts- und Sozial-
sein; wissenschaften und tauschen zu diesem Zweck jährlich Wissen-
schaftler für eine Gesamtdauer von jeweils fünfhundert Monats-
2. vierzig Wissenschaftler und Pädagogen aus wirtschafts- und einheiten aus. Der konkrete Austauschumfang wird zwischen den
ingenieurwissenschaftlichen Hochschulen und Fortbildungs- genannten Stiftungen und den einzelnen Forschungsinstituten der
instituten zur Weiterbildung für die Dauer von 1-3 Monaten Akademie der Wissenschaften der UdSSR in gegenseitiger
(1989 bis zu zwanzig Personen); Absprache festgelegt.
3. einhundertzwanzig Studenten von wirtschafts- und ingenieur-
wissenschaftlichen Hochschulen zur Durchführung eines Artikel 9
zwölfmonatigen Studienkurses einschließlich eines zwei-
(1) Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
monatigen Sprachkurses (1989: bis zu sechzig Personen);
ken begrüßt die Initiative der Regierung der Bundesrepublik
4. einhundert Studenten und Doktoranden der Germanistik und Deutschland, der Bibliothek der Akademie der Wissenschaften
der deutschen Sprache zur Teilnahme an Monatskursen an der UdSSR in Leningrad Bücher im Wert von 500 000 DM zur
Hochschulen; Verfügung zu stellen sowie der Bibliothek der Moskauer Hoch-
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
schule bei der Akademie für Außenhandel eine Spende von Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen
Büchern und Bibliotheksmobiliar im Gesamtwert von 500 000 DM Sowjetrepubliken über kulturelle Zusammenarbeit regelmäßig
zur Verfügung zu stellen. berichtet werden.
(2) Die Bibliotheken der Seite der Bundesrepublik Deutschland
und der Akademie der Wissenschaften der UdSSR fördern die
Weiterentwicklung der Beziehungen im Rahmen des internationa- Artikel 11
len Buchaustausches. Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-
Artikel 10 gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
( 1) Der in diesem Abkommen vorgesehene Austausch erfolgt
zu den Bedingungen, die in dem im jeweiligen Zeitraum geltenden
Artikel 12
Programm der kulturellen Zusammenarbeit der Bundesrepublik
Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ( 1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag nach Austausch der
festgelegt sind. · Noten in Kraft, durch die beide Seiten einander mitgeteilt haben,
daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das
(2) Über die Durchführung dieses Abkommens wird dem
Inkrafttreten erfüllt sind.
Gemischten Ausschuß gemäß Artikel 13 des Abkommens vom
19. Mai 1973 zwischen der Regierung der Bundesrepublik (2) Dieses Abkommen gilt bis zum 31. Dezember 1991.
Geschehen zu Bonn am 13. Juni 1989 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Schewardnadse
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1990 697
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-uruguayischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 2. Juli 1990
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. März 1988
zu dem Vertrag vom 4. Mai 1987 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Östlich des Uruguay
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen (BGBI. 1988 II S. 272) wird bekannt-
gemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2
sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 29. Juni 1990
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 29. Mai 1990 in
Montevideo ausgetauscht worden.
Bonn, den 2. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens
Vom 3. Juli 1990
Das Europäische Kulturabkommen vom 19. Dezember
1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) ist nach seinem Artikel 9
Abs. 4 für die
Tschechoslowakei am 10. Mai 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Dezember 1989 (BGBI. 1990 II
s. 6).
Bonn, den 3. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1990 697
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-uruguayischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 2. Juli 1990
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. März 1988
zu dem Vertrag vom 4. Mai 1987 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Östlich des Uruguay
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen (BGBI. 1988 II S. 272) wird bekannt-
gemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2
sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 29. Juni 1990
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 29. Mai 1990 in
Montevideo ausgetauscht worden.
Bonn, den 2. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens
Vom 3. Juli 1990
Das Europäische Kulturabkommen vom 19. Dezember
1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) ist nach seinem Artikel 9
Abs. 4 für die
Tschechoslowakei am 10. Mai 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Dezember 1989 (BGBI. 1990 II
s. 6).
Bonn, den 3. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten .
Vom 5. Juli 1990
Das Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBI. 1985 II S. 538) ist
nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für
Dänemark am 1. Februar 1990
mit der Maßgabe in Kraft getreten, daß
a) das Übereinkommen keine Anwendung auf die
Färöer und Grönland findet;
b) Dänemark folgende Behörde als zuständige
Behörde nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a
bezeichnet hat:
Data Surveillance Authority (D.S.A.)
(Registertilsynet)
Christians Brygge 28, 4
DK-1559 Copenhagen V
Das Übereinkommen wird ferner für
Irland am 1. August 1990
in Kraft treten; bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Irland
1. folgende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
"The Govemment of lreland wish to „Die Regierung von Irland möchte eine
make a aeclaration in accordance with Erklärung nach Artikel 3 Absatz 2 Buch-
Article 3 (2) (a) of the Convention for the stabe a des Übereinkommens zum
Protection of lndividuals with regard to Schutz des Menschen bei der automati-
Automatie Processing of Personal Data to schen Verarbeitung personenbezogener
the effect that the Convention will not Daten dahingehend abgeben, daß das
apply to the following categories of auto- Übereinkommen auf folgende Arten von
mated personal data files, which are set automatisierten Dateien/Datensammlun-
out at Section 1 (4) of the Data Protection gen, die in Abschnitt 1 Absatz 4 des
Act 1988, to wit: Datenschutzgesetzes von 1988 aufge-
führt sind, keine Anwendung findet:
a. personal data that in the opinion of the a) personenbezogene Daten, die nach
Minister for Justice or the Minister for Auffassung des Justizministers oder
Defence are, or at any time, were, kept des Verteidigungsministers zur Wah-
for the purpose of safeguarding the rung der Sicherheit des Staates
security of the State; geführt werden oder zu irgendeiner
Zeit geführt wurden;
b. personal data consisting of informa- b) personenbezogene Daten, die Infor-
tion that the person keeping the data is mationen enthalten, die derjenige, der
required by law to make available to die Daten führt, der Öffentlichkeit von
the public; Gesetzes wegen zur Verfügung stel-
len muß;
c. personal data kept by an individual c) personenbezogene Daten, die von
and concemed only with the manage- einer natürlichen Person geführt wer-
ment of his personal, family or house- den und nur die Gestaltung ihrer per-
hold affairs or kept by an individual sönlichen, familiären oder Haushalts-
only for recreational purposes." angelegenheiten betreffen oder die
von einer natürlichen Person nur als
Freizeitbeschäftigung geführt wer-
den."
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1990 699
2. als zuständige Behörde nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a bezeichnet:
Mr. D6nal Linehan
Data Protection Commissioner
Earl Court
Adelaine Road
Dublin 2
lreland
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Mai 1988 (BGBI. II S. 590).
Bonn, den 5. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Weltgesundheitsorganisation
Vom 5. Juli 1990
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom
22. Juli 1946 (BGBl.197411 S. 43; 197511 S.1103; 197711
S. 339; 198411 S. 347) ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für
Namibia am 23. April 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juni 1985 (BGBI. II S. 804).
Bonn, den 5. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BL2 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück• Z 1998 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrags über die Schaffung
einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik
Vom 17. Juli 1990
Nach Artikel 37 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1990
zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer
Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demo-
kratischen Republik (BGBI. 1990 II S. 518) wird bekannt-
gemacht, daß der Vertrag einschließlich der in Artikel 1
Satz 1 des Gesetzes aufgeführten Urkunden nach seinem
Artikel 38
am 30. Juni 1990
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 17. Juli 1990
Der Bundesminister der Finanzen
. Im Auftrag
Dr. Sc h m i d t - BI e i b t r e u
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1990 687
Artikel 2 men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin- ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- Genehmigungen.
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
Artikel 5
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
Artikel 3
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Die Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für genutzt werden.
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung Artikel 6
der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Niger erhoben werden, frei. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Artikel 4 Regierung der Republik Niger innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus der
Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
Artikel 7
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
keine Maßnahme, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Niamey am 5. April 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Wolfgang Runge
Botschafter
Für die Regierung der Republik Niger
Mahamane Sani Bako
Außen- und Kooperationsminister
Bekanntmachung
der deutsch-jordanischen Vereinbarung
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 5. Juni 1990
Die in Amman am 26. Februar 1990 geschlossene Ver-
einbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Haschemitischen
Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit
ist nach ihrem Artikel 5
am 26. Februar 1990
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 5. Juni 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland Amman, den 26. Februar 1990
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- 3. Die Darlehen für die Vorhaben Warenhilfe I und Beschaf-
republik Deutschland unter Bezugnahme auf die Abkommen über fungsprogramm für den Wassersektor sind für die Finanzie-
Finanzielle Zusammenarbeit zwischen unseren beiden Regierun- rung der Devisenkosten aus dem Bezug von Waren und
gen vom 1. September 1982, vom 20. November 1984, vom Leistungen aus dem deutschen Geltungsbereich der Abkom-
31 . August 1987 und vom 13. März 1989 sowie auf die Verein- men vom 1. September 1982 und 20. November 1984 zur
barung vom 2. März 1986 über Finanzielle Zusammenarbeit Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der
folgende Vereinbarung vorzuschlagen: im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfal-
lenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versiche-
1. In Artikel 1 des Abkommens vom 1. September 1982 wird in rung und Montage bestimmt.
Absatz 1 die Liste der Vorhaben ergänzt um:
4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
e) Phosphatmine Shidiya die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
f) Warenhilfe 1. der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-
Das Abkommen vom 1. September 1982 wird ferner um die barung eine ~egenteilige Erklärung abgibt.
beigefügte Anlage ergänzt.
5. Im übrigen gelten die Bestimmungen der eingangs erwähnten
Die im Abkommen vom 13. März 1989 genannten, für das Abkommen vom 1. September 1982 und vom 20. November
Vorhaben Phosphatmine Shidiya bestimmten 4,4 Mio. DM (in 1984 sowie der Vereinbarung vom 2. März 1986 auch für
Worten: vier Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark) diese Vereinbarung.
sind Teil der in Artikel 1 des Abkommens vom 1. September
1982 genannten 70,0 Mio. DM (in Worten: siebzig Millionen Falls sich die Regierung des Haschemitischen Königreichs
Deutsche Mark). Jordanien mit den in den Nummern 1 bis 5 enthaltenen Vorschlä-
gen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-
2. In Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 20. November ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote
1984, geändert durch die Vereinbarung vom 2. März 1986, Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden
wird das Vorhaben Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft
tritt.
d) Integrierte ländliche Entwicklung im Zerqa-Einzugsgebiet
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-
ersetzt durch
gezeichnetsten Hochachtung.
d) Beschaffungsprogramm für den Wassersektor. Dr. Herwig Barteis
S.E.
Eng. Awni AI-Masri
Planungsminister
Amman
Anlage
zum Abkommen vom 1. September 1982
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien
über Finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
1. September 1982, geändert durch Notenwechsel vom 26. Februar 1990 aus dem
Darlehen für das Vorhaben „Warenhilfe I" finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnis der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse des zivilen Bedarfs,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie
von Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung
aus dem Darlehen ausgeschlossen.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1990 689
Das Haschemitische Königreich Jordanien
Planungsministerium
Amman Amman, den 26. Februar 1990
Bezug: 5/5/1/1073
Exzellenz,
ich beehre mich, mich auf Ihren Brief vom 26. Februar 1990 zu beziehen, in welchem
Eure Exzellenz meine Regierung um Antwort bezüglich der Vorschläge, die in den Num-
mern 1 bis 5 des genannten Briefes enthalten sind, der sich wie folgt liest:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Ich möchte Eure Exzellenz darüber informieren, daß Ihre Vorschläge annehmbar sind
und korrekt die Absicht des Haschemitischen Königreichs Jordanien wiedergibt.
Awni Masri
Planungsminister
Bekanntmachung
der deutsch-jugoslawischen Vereinbarung
zu dem deutsch-jugoslawischen Abkommen vom 10. April 1957
über den Luftverkehr
Vom 28. Juni 1990
Die in Belgrad am 18. Mai 1989 unterzeichnete Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und dem Bundesexekutivrat der Versamm-
lung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla-
wien zu dem Abkommen vom 10. April 1957 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volks-
republik Jugoslawien über den Luftverkehr ist nach seinem
Artikel 4
am 30. Mai 1990
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Juni 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Jungblut
690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Bundesexekutivrat der Versammlung
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
zu dem Abkommen vom 10. April 1957
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über den Luftverkehr
Memorandum of Understanding
between the Government of the Federal Republic of Germany
and
the Federal Executive Council of the Assembly
of the Socialist Federal Republic of Yugoslavia
to the Air Transport Agreement of 10 April 1957
between the Federal People's Republic of Yugoslavia
and the Federal Republic of Germany
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
der Bundesexekutivrat der Versammlung the Federal Executive Council of the Assembly
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien - of the Socialist Federal Republic of Yugoslavia
in der Absicht, im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung des int9nding, with a view to the future development of air traffic
Luftverkehrs zwischen beiden Ländern es den bezeichneten between the two countries, to permit the designated airlines of
Unternehmen jeder der beiden Vertragsparteien zu gestatten, either Contracting Party to engage in the sale of air transportation
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei den Verkauf von in the territory of the other Contracting Party,
Beförderung im Luftverkehr durchzuführen,
in dem Wunsch, sicherzustellen, daß das Abkommen vom desiring to ensure that the Air Transport Agreement of 1o April
10. April 1957 über den Luftverkehr den bezeichneten Unterneh- 1957 provides adequate opportunities for the designated airlines
men angemessene Möglichkeiten bietet, sich zu entfalten - to develop,
haben folgendes vereinbart: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
(1) Der Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialisti- (1) The Federal Executive Council of the Assembly of the
schen Föderativen Republik Jugoslawien gewährt den bezeichne- Socialist Federal Republic of Yugoslavia shall grant the desig-
ten Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich nated airlines of the Federal Republic of Germany the following
des Verkaufs von Beförderung im Linienverkehr folgende Rechte rights in the Socialist Federal Republic of Yugoslavia in respect of
in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien: the sale of scheduled air transportation:
a) das Recht, Beförderung im Linienverkehr auf jedem ihrer (a) the right to sell scheduled air transportation on any of their
weltweiten Dienste entweder unmittelbar über eigene Ver- worldwide services either directly through their own sales
kaufsbüros oder nach ihrem Ermessen über jugoslawische offices or at their discretion through Yugoslav sales agents to
Verkaufsagenten an jede Person und an jede Organisation any person and to any organization or body, in any convertible
oder Stelle in jeder konvertierbaren Währung auf eigenen currency using their own transportation documents, and to
Beförderungsdokumenten zu verkaufen und die Verkaufs- convert receipts from such sales and emit them to their home
erlöse umzutauschen und in ihr Heimatland zu überweisen; country;
b) das Recht, solche Beförderung auf den Diensten dritter Unter- (b) the right to sell such transportation on third airlines· services
nehmen zwischen Drittländern auf eigenen Beförderungs- between third countries, using their own transportation docu-
dokumenten in jeder konvertierbaren Währung zu verkaufen, ments, provided that such transportation forms part of the
vorausgesetzt, daß eine solche Beförderung Teil der Beförde- transportation on the services of the designated airlines of the
rung auf den Diensten der bezeichneten Unternehmen der Federal Republic of Germany, against payment in any con-
Bundesrepublik Deutschland darstellt. Diese Verkäufe können vertible currency. Such sales can be effected either directly
entweder unmittelbar über die Verkaufsbüros der bezeich- through the sales offices of the designated airlines of the
neten Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland oder Federal Republic of Germany or at their discretion through
nach ihrem Ermessen über jugoslawische Verkaufsagenten Yugoslav sales agents to any person and to any organization
an jede Person und an jede Organisation oder Stelle in der or body in the Socialist Federal Republic of Yugoslavia;
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien erfolgen;
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1990 691
c) das Recht, solche Beförderungen entweder unmittelbar über (c) the right so sell such transportation either directly through their
eigene Verkaufsbüros oder nach ihrem Ermessen über jugo- own sales offices or at their discretion through Yugoslav sales
slawische Verkaufsagenten an jede Person und an jede Orga- agents to any person and to any organization or body, in
nisation oder Stelle in jugoslawischer Währung auf eigenen Yugoslav currency, using their own transportation documents,
Beförderungsdokumenten wie folgt zu verkaufen: for the following carriage:
- Beförderung auf ihren internationalen Diensten zu allen - transportation on their international services to all destina-
Zielorten, zu denen die bezeichneten jugoslawischen tions to which the designated Yugoslav airlines operate
Unternehmen internationale Liniendienste betreiben; their scheduled international services;
- Beförderung auf den internationalen Liniendiensten der - transportation on the scheduled international services of
bezeichneten jugoslawischen Unternehmen; the designated Yugoslav airlines;
- Beförderung sowohl auf jedem Dienst der bezeichneten - transportation both on any air service of the designated
Unternehmen jeder der beiden Vertragsparteien zwischen airlines of either Contracting Party between the two coun-
den beiden Ländern als auch auf innerstaatlichen Diensten tries and on the domestic services of the designated
der beiden Vertragsparteien in den Fällen, in denen eine airlines of either Contracting Party where such transporta-
solche Beförderung Teil einer Beförderung zwischen den tion forms part of a transportation between the two coun-
beiden Ländern darstellt. tries.
d) Alle übrigen Verkäufe von Beförderung im Linienverkehr durch (d) Any other sale in the Socialist Federal Republic of Yugoslavia
die bezeichneten Unternehmen der Bundesrepublik Deutsch- of scheduled air transportation by the designated airlines of
land in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien the Federal Republic of Germany shall be made through the
werden über die bezeichneten jugoslawischen Unternehmen designated Yugoslav airlines and Yugoslav sales agents using
und die jugoslawischen Verkaufsagenturen auf Beförderungs- the transportation documents of their appointed General Sales
dokumenten ihrer ernannten Generalagenten abgewickelt. Agents.
(2) Verkäufe auf Beförderungsdokumenten der bezeichneten (2) Safes on transportation documents of the designated air-
Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland in Währungen, die lines of the Federal Republic of Germany in currencies other than
nicht die jugoslawische Währung sind, werden wie folgt abge- the Yugoslav currency shall be effected as follows:
wickelt:
a) Bei Verkäufen über Verkaufsagenten: (a) In the case of sales effected through sales agents:
In zu vereinbarenden Zeitabständen werden Verkaufsab- Safes reports and audit coupons shall be submitted to the
rechnungen und Flugscheinabschnitte den Verkaufsbüros sales offices of the designated airlines of the Federal
der bezeichneten Unternehmen der Bundesrepublik Republic of Germany at intervals to be agreed.
Deutschland vorgelegt.
- Die Erlöse aus diesen Verkäufen werden auf die Konten - Receipts from the above sales shall be remitted to the
der bezeichneten Unternehmen der Bundesrepublik accounts of the designated airlines of the Federal Republic
Deutschland bei einer benannten Bank in der Sozialisti- of Germany with a nominated bank in the Socialist Federal
schen Föderativen Republik Jugoslawien überwiesen. Republic of Yugoslavia.
- Die bezeichneten Unternehmen der Bundesrepublik - The designated airlines of the Federal Republic of Ger-
Deutschland können aus ihren Konten bei der benannten many may pay from their accounts with the nominated
jugoslawischen Bank alle oder einen beliebigen Teil ihrer Yugoslav bank all, or any part, of their expenses in connec-
Ausgaben im Zusammenhang mit ihren Geschäften in der tion with their operations in the Socialist Federal Republic
Sozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien be- of Yugoslavia.
zahlen.
- Die bezeichneten Unternehmen der Bundesrepublik - The designated airlines of the Federal Republic of Ger-
Deutschland dürfen alle oder einen beliebigen Teil ihrer many shall be permitted to remit to their home country
Erlöse aus den oben bezeichneten Verkäufen uneinge- freely and without delay all, or any part, of their receipts
schränkt und unverzüglich in ihr Heimatland überweisen. from the sales referred to above.
b) Bei Verkäufen über eigene Verkaufsbüros: (b) In the case of sales effected through their own sales offices:
Die Erlöse aus diesen Verkäufen dürfen auf dieselbe Weise Receipts from such sales shall be permitted to be treated in
behandelt werden, und den bezeichneten Unternehmen der the same manner and the designated airlines of the Federal
Bundesrepublik Deutschland werden dieselben Rechte Republic of Germany shall be granted the same rights with
bezüglich der Verwendung und Überweisung der Erlöse respect to the use and remittance of such receipts as stipu-
gewährt, wie sie unter Buchstabe a vorgesehen sind. lated in sub-paragraph (a) above.
(3) Verkäufe auf Beförderungsdokumenten der bezeichneten (3) Sales on transportation documents of the designated air-
Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland in jugoslawischer lines of the Federat Republic of Germany in Yugoslav currency
Währung werden wie folgt abgewickelt: shall be effected as follows:
a) Verkaufsabrechnungen und Flugscheinabschnitte werden von (a) Safes reports and audit coupons shatt be submitted by the
den Verkaufsagenten den Verkaufsbüros der bezeichneten sales agents to the sales offices of the designated airlines of
Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland vorgelegt. the Federal Republic of Germany in Yugoslavia.
b) Die Verkaufserlöse der bezeichneten Unternehmen der Bun- (b) Receipts from sales by the designated airlines of the Federal
desrepublik Deutschland und ihrer Verkaufsagenten werden Republic of Germany and their sales agents shall be remitted
auf die Ausländer-Landeswährungskonten der bezeichneten to the non-resident tocal currency accounts of the designated
Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland bei einer airlines of the Federal Republic of Germany with a nominated
benannten Bank in der Sozialistischen Förderativen Republik bank in the Socialist Federal Republic of Yugoslavia and shall
Jugoslawien überwiesen, wobei die Verkaufsabrechnungen be accompanied by the sales reports and photostat copies of
und Ablichtungen der Flugscheinabschnitte beigefügt werden. the audit coupons.
c) Die bezeichneten Unternehmen der Bundesrepublik Deutsch- (c) The designated airlines of the Federal Republic of Germany
land können aus ihren Ausländer-Landeswährungskonten bei may pay from their non-resident local currency accounts with a
692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
einer benannten jugoslawischen Bank alle oder einen belie- nominated Yugoslav bank all, or any part, of their expenses in
bigen Teil ihrer Ausgaben irn Zusammenhang mit ihren Ge- connection with their operations in the Socialist Federal
schäften in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla- Republic of Yugoslavia (including overflight charges payable
wien (einschließlich Überfluggebühren der bezeichneten by the designated airlines of the Federal Republic of Germany
Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer and their affiliated companies).
Tochtergesellschaften) bezahlen.
d) Die bezeichneten Unternehmen der Bundesrepublik Deutsch- (d) The designated airlines of the Federal Republic of Germany
land dürfen den nach Abzug der örtlichen Kosten verbleiben- shall be permitted to transfer with minimum restrictions the
den Überschuß der Erlöse aus ihren Geschäften in der Soziali- excess of receipts earned in connection with their operations
stischen Föderativen Republik Jugoslawien mit möglichst in the Socialist Federal Republic of Yugoslavia over local
geringen Einschränkungen nach folgenden Verfahren über- expenditure in accordance with the following procedure:
weisen:
1. Alle zwei Wochen oder in Zeitabständen, die von den 1. Every two weeks or at such intervals as may be agreed by
bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsparteien ver- the designated airlines of the two Contracting Parties, the
einbart werden, wird das betreffende bezeichnete Unter- designated airline of the Federal Republic of Germany shall
nehmen der Bundesrepublik Deutschland
- dem betreffenden bezeichneten jugoslawischen Unter- - submit to the designated Yugoslav airline a copy of the
nehmen eine Kopie der Verkaufsabrechnung vorlegen, sales report specifying, in respect of the receipts in Yugos-
aus der hinsichtlich der in jugoslawischer Währung erziel- lav currency, ticket numbers, routes and amounts of cur-
ten Erlöse die Flugscheinnummern, Strecken und Wäh- rency;
rungsbeträge ersichtlich sind;
- eine so rasch wie möglich vorzunehmende Banküberwei- - direct a bank transfer to be effected as promptly as poss-
sung der in jugoslawischer Währung erzielten Erlöse ible to a nominated account of the designated Yugoslav
abzüglich der örtlichen Zahlungen auf ein benanntes airline of the receipts in Yugoslav currency less local
Konto des bezeichneten jugoslawischen Unternehmens payments, accompanied by a specification giving details
veranlassen, der eine Aufstellung mit Einzelangaben über concerning the transfer to the account of the designated
die Überweisung auf das Konto des bezeichneten jugosla- Yugoslav airline;
wischen Unternehmens beizufügen ist;
- dem bezeichneten jugoslawischen Unternehmen eine - submit a declaration to the designated Yugoslav airline
Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, daß der Überwei- stating that the amount covered by the transfer was de-
sungsbetrag ausschließlich aus dem Verkauf von Beförde- rived solely from the sales of transportation in the Socialist
rung in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla- Federal Republic of Yugoslavia on its own transportation
wien auf eigenen Beförderungsdokumenten und auf den documents and on the agreed services.
vereinbarten Diensten herrührt.
2. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß folgendes 2. lt is agreed that the following conversion procedure shall
Umtauschverfahren angewandt wird: be applied:
Der Umtausch in eine konvertierbare Währung wird von Conversion into a convertible currency shall be made by the
dem bezeichneten jugoslawischen Unternehmen zu dem am designated Yugoslav airline at the bank selling rate effective
Tag des Umtausches gültigen Bankverkaufskurs vorgenom- on the day of conversion, and the amount shall be remitted to
men, und der Betrag wird auf das Konto des bezeichneten the account of the designated airline of the Federal Republic of
Unternehmens der Bundesrepublik Deutschland bei einer Germany with a Yugoslav commercial bank.
jugoslawischen Geschäftsbank überwiesen.
3. Die bezeichneten Unternehmen der beiden Vertrags- 3. The designated airlines of the two Contracting Parties
parteien entwickeln Verfahren, die den Währungsumtausch shall develop procedures ensuring currency conversion and
und die Überweisung in Übereinstimmung mit diesem Artikel remittance consistent with the terms of this Article and in
und im Einklang mit den jugoslawischen Gesetzen und sonsti- accordance with the Yugoslav laws and regulations and the
gen Vorschriften sowie dem Standard-Agenturabrechnungs- standard IATA agency procedures.
verfahren der IATA gewährleisten.
Artikel 2 Article 2
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährt den The Government of the Federal Republic of Germany shall
bezeichneten jugoslawischen Unternehmen hinsichtlich d~s Ver- grant the designated Yugoslav airlines the following rights with
kaufs von Beförderung im Linienverkehr in der Bundesrepublik respect to the sale of scheduled air transportation in the Federal
Deutschland folgende Rechte: Republic of Germany:
a) Die bezeichneten jugoslawischen Unternehmen dürfen Beför- (a) The designated Yugoslav airlines shall be permitted to seil
derung im Linienverkehr auf jedem ihrer weltweiten Dienste scheduled air transportation on any of their worldwide services
entweder unmittelbar über eigene Verkaufsbüros oder nach either directly through their own sales offices or at their discre-
ihrem Ermessen über Verkaufsagenten in der Bundesrepublik tion through sales agents in the Federal Republic of Germany
Deutschland an jede Person und an jede Organisation oder to any person and to any organization or body, using their own
Stelle auf eigenen Beförderungsdokumenten und/oder über transportation documents and/or through the Bank Settlement
das „Bank Settlement Plan"-Verkaufsverfahren verkaufen. Plan ticketing plate.
b) Umtausch und Überweisung der Erlöse aus den Verkäufen (b) The conversion and remittance of receipts from sales effected
der bezeichneten jugoslawischen Unternehmen nach Buch- by the designated Yugoslav airlines in accordance with sub-
stabe a sind uneingeschränkt und können im Einklang mit den paragraph (a) above shall be unrestricted and may be under-
üblichen Verfahren der Banken in der Bundesrepublik taken in conformity with the current procedures of the banks in
Deutschland vorgenommen werden. the Federal Republic of Germany.
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1990 693
Artikel 3 Article 3
Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht This Memorandum of Understanding shall also apply to Land
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Berlin provided that the Govemment of the Federal Republic of
Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Födera- Germany does not make a contrary declaration to the Federal
tiven Republik Jugoslawien innerhalb von drei Monaten nach Executive Council of the Assembly of the Socialist Federal Repub-
Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt. lic of Yugoslavia within three months of the date of entry into force
of this Memorandum of Understanding.
Artikel 4 Article 4
(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald beide Vertragspar- ( 1) This Memorandum of Understanding shall enter into force as
teien einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaat- soon as both Contracting Parties have informed each other that
lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung the constitutional requirements for such entry into force have been
erfüllt sind. Sie ist vom Tage ihrer Unterzeichnung an vorläufig fulfilled. The Memorandum of Understanding shall be applied
anzuwenden. provisionally from the date of signature thereof.
(2) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren (2) This Memorandum of Understanding is concluded for a
geschlossen. Danach verlängert sich die Geltungsdauer um period of three years. lt shall be extended for successive periods
jeweils fünf Jahre, sofern sie nicht von einer der Vertragsparteien of five years, unless denounced in writing by either Contracting
mit einer Frist von sechs Monaten bei Ablauf der jeweiligen Party on the expiry of any period of validity by giving six months
Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird. notice to this effect.
Geschehen zu Belgrad am 18. Mai 1989 in zwei Urschriften, Done at Beigrade, May 18th, 1989 in two originals in the
jede in deutscher, serbokroatischer und englischer Sprache, German, Serbo-Croatian and English languages, all three texts
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus- being authentic. In case of divergent interpretations of the German
legung des deutschen und des serbokroatischen Wortlauts ist der and Serbo-Croatian texts, the English text shall prevail.
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Dr. Hansjörg Eiff
Für den Bundesexekutivrat der Versammlung der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
For the Federal Executive Council of the Assembly
of the Socialist Federal Republic of Yugoslavia
Dr. Mirko lvkovic
694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-sowjetischen Abkommens
über die Erweiterung der Zusammenarbeit
in den Bereichen von Wissenschaft und Hochschulen
Vom 2. Juli 1990
Das in Bonn am 13. Juni 1989 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Union der Soziali-
stischen Sowjetrepubliken über die Erweiterung der
Zusammenarbeit in den Bereichen von Wissenschaft und
Hochschulen ist nach seinem Artikel 12
am 20. März 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterh elt
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Erweiterung der Zusammenarbeit
in den Bereichen von Wissenschaft und Hochschulen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Sowjetrepubliken über eine vertiefte Zusammenarbeit in der Aus-
und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft,
und
die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken - in dem Wunsch, 1989 bis 1991 den bereits vereinbarten
Umfang der Zusammenarbeit in den Bereichen von Wissenschaft
geleitet von dem Vertrag vom 12. August 1970 zwischen der und Hochschulen zu beiderseitigem Nutzen zu erweitern -
Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken sowie vom Abkommen vom 19. Mai 1973 zwi- haben folgendes vereinbart:
schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über Artikel
kulturelle Zusammenarbeit,
Die Alexander von Humboldt-Stiftung und die Akademie der
unter Beachtung des Abkommens vom 28. September 1970 Wissenschaften der UdSSR werden den Wissenschaftleraus-
zwischen der Deutschen Forschungsgemeinschaft in Bonn und tausch und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissen-
der Akademie der Wissenschaften der UdSSR über wissenschaft- schaft zwischen beiden Seiten fördern. Zu diesem Zweck sind
liche Zusammenarbeit, folgende Maßnahmen vorgesehen:
1. Die Alexander von Humboldt-Stiftung vergibt jährlich
entschlossen, das bei dem Besuch von Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl in Moskau im Oktober 1988 und bei dem Besuch a) drei bis fünf Forschungspreise an renommierte Wissen-
des Generalsekretärs des Zentralkomitees der KPdSU und Vorsit- schaftler der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken;
zenden des Obersten Sowjets der UdSSR, Michail Sergejewitsch b) Forschungsstipendien an promovierte Wissenschaftler der
Gorbatschow in Bonn im Juni 1989 erzielte Einvernehmen zur Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (Höchstalter:
Zusammenarbeit und zum Austausch in den Bereichen von Wis- 40 Jahre) für einen Forschungsaufenthalt in der Bundes-
senschaft und Hochschulen zu verwirklichen, republik Deutschland (Dauer: 6-24 Monate).
2. Die Akademie der Wissenschaften der UdSSR
unter Berücksichtigung des am 13. Juni 1989 unterzeichneten
Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik a) nimmt jährlich auf ihre Kosten von der Alexander von
Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Humboldt-Stiftung vorgeschlagene promovierte Wissen-
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1990 695
schaftler der Seite der Bundesrepublik Deutschland 5. zwei Gruppen von je dreißig Studenten, Doktoranden und
(Höchstalter: 38 Jahre) für Forschungsaufenthalte (Dauer: Dozenten der Wirtschaftswissenschaften L:nd der Außenwirt-
~24 Monate) an Instituten der Akademie der Wissen- schaftsbeziehungen zu Studienreisen von je zwei Wochen
schaften der UdSSR auf, an denen Wissenschaftler arbei- Dauer.
ten, die früher Stipendiaten der Alexander von Humboldt-
Stiftung waren; Artikel 5
b) wird anstreben, die Arbeit von hervorragenden Wissen- Der Deutsche Akademische Austauschdienst und das Staats-
schaftlern der Seite der Bundesrepublik Deutschland komitee der UdSSR für Volksbildung tauschen auf der Grundlage
durch die Verleihung von wissenschaftlichen Auszeich- der Gegenseitigkeit jährlich aus:
nungen zu ermutigen.
1. zwei fünfköpfige Delegationen aus Rektoren und leitenden
Hochschulmitarbeitern für die Dauer von jeweils bis zu
Artikel 2
2 Wochen zum Erfahrungsaustausch bei der Ausbildung von
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft und die Akademie der Personal und zur Erörterung der Programme der Zusammen-
Wissenschaften der UdSSR haben vereinbarungsgemäß die Aus- arbeit;
tauschquote für Wissenschaftler ab 1. Januar 1989 von 75 auf
2. zwei leitende Mitarbeiter aus dem Bereich der Hochschulbil-
120 Monate pro Jahr erhöht. Sie streben auch künftig eine weitere
dung für die Dauer von bis zu 2 Wochen zur Erörterung der
Ausdehnung der Zusammenarbeit durch die Erarbeitung neuer
Verwirklichung und Fortentwicklung der Zusammenarbeit.
gemeinsamer Forschungsvorhaben sowie durch die Erhöhung
der Zahl wechselseitiger Reisen von Wissenschaftlern zu Vor-
lesungen an.
Die Deutsche Forschungsgemeinschaft einerseits und die Aka- Artikel 6
demie der Wissenschaften der UdSSR sowie das Ministerium für
Der Deutsche Akademische Austauschdienst entsendet und
das Gesundheitswesen andererseits werden Maßnahmen treffen,
das Staatskomitee der UdSSR für Volksbildung nimmt jährlich
um in den kommenden Jahren den gegenwärtig erreichten
auf:
Umfang der Zusammenarbeit und des Austausches zu steigern.
1. drei qualifizierte Lektoren der deutschen Sprache und Litera-
Artikel 3 tur zur Arbeit an Hochschulen;
Der Deutsche Akademische Austauschdienst und die Akade- 2. vier Dozenten, darunter Dozenten aus dem Bereich der Wirt-
mie der Wissenschaften der UdSSR führen jährlich folgende schaftswissenschaften, zu Vorlesungen, deren Dauer mit der
Austauschmaßnahmen durch: aufnehmenden Hochschule vereinbart wird, aber nicht unter
3 Monaten liegen sollte;
1 . jeweils zehnmonatige Aufenthalte an wissenschaftlichen Zen-
tren und Instituten für bis zu zwanzig junge Wissenschaftler 3. zehn Dozenten, darunter Dozenten aus dem Bereich der
jeder Seite unter 35 Jahren mit der Möglichkeit der Aufent- Wirtschaftswissenschaften (Dauer: jeweils 1-3 Monate).
haltsverlängerung. Zusätzlich kann ein zwei- oder viermonati-
ger Sprachkurs gewährt werden;
2. zehn promovierte Wissenschaftler jeder Seite für wissen- Artikel 7
schaftliche Arbeiten in wissenschaftlichen Zentren und Institu-
ten (Höchstdauer 3 Monate); (1) Der Deutsche Akademische Austauschdienst und das
Staatskomitee der UdSSR für Volksbildung fördern die Herstel-
3. kurzfristige Reisen von bis zu zehn Wissenschaftlern jeder lung und Ausweitung von direkten Kontakten und von Zusammen-
Seite mit dem Ziel der Information über die wissenschaftliche arbeit zwischen den Hochschulen, die sich insbesondere mit der
Tätigkeit und zu Vorlesungen (Höchstdauer: 3 Wochen). Ausbildung und Fortbildung von Leitungspersonal und Fachleuten
im Bereich der Außenwirtschaftstätigkeit befassen.
Artikel 4 (2) Im Rahmen der Hochschulpartnerschaften führen die Part-
Zur Durchführung von gemeinsamen wirtschaftlichen und wis- nerhochschulen einen breitangelegten Wissenschaftler-, Dozen-
senschaftlich-technischen Projekten und Abkommen entsendet ten-, Lektoren- und Stipendiatenaustausch sowie gemeinsame
das Staatskomitee der UdSSR für Volksbildung und nimmt der Forschungen, Seminare und Symposien durch.
Deutsche Akademische Austauschdienst jährlich auf:
1 . sechzig Doktoranden, Wissensr.haftler und Pädagogen von
Hochschulen und Fortbildungseinrichtungen zu einem zehn- Artikel 8
monatigen Studienaufenthalt in den Bereichen Verwaltung,
Außenwirtschaftsbeziehungen (Management, Marketing, Kre- Die Konrad Adenauer-Stiftung, die Friedrich Ebert-Stiftung,
dit- und Finanz-, Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen) sowie die Friedrich Naumann-Stiftung und die Hanns Seidel-Stiftung
einerseits und die Forschungsinstitute der Akademie der Wissen-
im Bereich ingenieurwissenschaftlicher Berufe mit einer vor-
herigen viermonatigen Sprachausbildung (1989: bis zu dreißig schaften der UdSSR andererseits fördern die Entwicklung der
Personen). Die Teilnehmer sollten nicht älter als 32 Jahre Beziehungen auf dem Gebiet der Politik-, Wirtschafts- und Sozial-
sein; wissenschaften und tauschen zu diesem Zweck jährlich Wissen-
schaftler für eine Gesamtdauer von jeweils fünfhundert Monats-
2. vierzig Wissenschaftler und Pädagogen aus wirtschafts- und einheiten aus. Der konkrete Austauschumfang wird zwischen den
ingenieurwissenschaftlichen Hochschulen und Fortbildungs- genannten Stiftungen und den einzelnen Forschungsinstituten der
instituten zur Weiterbildung für die Dauer von 1-3 Monaten Akademie der Wissenschaften der UdSSR in gegenseitiger
(1989 bis zu zwanzig Personen); Absprache festgelegt.
3. einhundertzwanzig Studenten von wirtschafts- und ingenieur-
wissenschaftlichen Hochschulen zur Durchführung eines Artikel 9
zwölfmonatigen Studienkurses einschließlich eines zwei-
(1) Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
monatigen Sprachkurses (1989: bis zu sechzig Personen);
ken begrüßt die Initiative der Regierung der Bundesrepublik
4. einhundert Studenten und Doktoranden der Germanistik und Deutschland, der Bibliothek der Akademie der Wissenschaften
der deutschen Sprache zur Teilnahme an Monatskursen an der UdSSR in Leningrad Bücher im Wert von 500 000 DM zur
Hochschulen; Verfügung zu stellen sowie der Bibliothek der Moskauer Hoch-
696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
schule bei der Akademie für Außenhandel eine Spende von Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen
Büchern und Bibliotheksmobiliar im Gesamtwert von 500 000 DM Sowjetrepubliken über kulturelle Zusammenarbeit regelmäßig
zur Verfügung zu stellen. berichtet werden.
(2) Die Bibliotheken der Seite der Bundesrepublik Deutschland
und der Akademie der Wissenschaften der UdSSR fördern die
Weiterentwicklung der Beziehungen im Rahmen des internationa- Artikel 11
len Buchaustausches. Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-
Artikel 10 gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
( 1) Der in diesem Abkommen vorgesehene Austausch erfolgt
zu den Bedingungen, die in dem im jeweiligen Zeitraum geltenden
Artikel 12
Programm der kulturellen Zusammenarbeit der Bundesrepublik
Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ( 1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag nach Austausch der
festgelegt sind. · Noten in Kraft, durch die beide Seiten einander mitgeteilt haben,
daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das
(2) Über die Durchführung dieses Abkommens wird dem
Inkrafttreten erfüllt sind.
Gemischten Ausschuß gemäß Artikel 13 des Abkommens vom
19. Mai 1973 zwischen der Regierung der Bundesrepublik (2) Dieses Abkommen gilt bis zum 31. Dezember 1991.
Geschehen zu Bonn am 13. Juni 1989 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Schewardnadse
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1990 697
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des deutsch-uruguayischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 2. Juli 1990
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. März 1988
zu dem Vertrag vom 4. Mai 1987 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Republik Östlich des Uruguay
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen (BGBI. 1988 II S. 272) wird bekannt-
gemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2
sowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag
am 29. Juni 1990
in Kraft getreten sind.
Die Ratifikationsurkunden sind am 29. Mai 1990 in
Montevideo ausgetauscht worden.
Bonn, den 2. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens
Vom 3. Juli 1990
Das Europäische Kulturabkommen vom 19. Dezember
1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) ist nach seinem Artikel 9
Abs. 4 für die
Tschechoslowakei am 10. Mai 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. Dezember 1989 (BGBI. 1990 II
s. 6).
Bonn, den 3. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen
bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten .
Vom 5. Juli 1990
Das Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der
automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBI. 1985 II S. 538) ist
nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für
Dänemark am 1. Februar 1990
mit der Maßgabe in Kraft getreten, daß
a) das Übereinkommen keine Anwendung auf die
Färöer und Grönland findet;
b) Dänemark folgende Behörde als zuständige
Behörde nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a
bezeichnet hat:
Data Surveillance Authority (D.S.A.)
(Registertilsynet)
Christians Brygge 28, 4
DK-1559 Copenhagen V
Das Übereinkommen wird ferner für
Irland am 1. August 1990
in Kraft treten; bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Irland
1. folgende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
"The Govemment of lreland wish to „Die Regierung von Irland möchte eine
make a aeclaration in accordance with Erklärung nach Artikel 3 Absatz 2 Buch-
Article 3 (2) (a) of the Convention for the stabe a des Übereinkommens zum
Protection of lndividuals with regard to Schutz des Menschen bei der automati-
Automatie Processing of Personal Data to schen Verarbeitung personenbezogener
the effect that the Convention will not Daten dahingehend abgeben, daß das
apply to the following categories of auto- Übereinkommen auf folgende Arten von
mated personal data files, which are set automatisierten Dateien/Datensammlun-
out at Section 1 (4) of the Data Protection gen, die in Abschnitt 1 Absatz 4 des
Act 1988, to wit: Datenschutzgesetzes von 1988 aufge-
führt sind, keine Anwendung findet:
a. personal data that in the opinion of the a) personenbezogene Daten, die nach
Minister for Justice or the Minister for Auffassung des Justizministers oder
Defence are, or at any time, were, kept des Verteidigungsministers zur Wah-
for the purpose of safeguarding the rung der Sicherheit des Staates
security of the State; geführt werden oder zu irgendeiner
Zeit geführt wurden;
b. personal data consisting of informa- b) personenbezogene Daten, die Infor-
tion that the person keeping the data is mationen enthalten, die derjenige, der
required by law to make available to die Daten führt, der Öffentlichkeit von
the public; Gesetzes wegen zur Verfügung stel-
len muß;
c. personal data kept by an individual c) personenbezogene Daten, die von
and concemed only with the manage- einer natürlichen Person geführt wer-
ment of his personal, family or house- den und nur die Gestaltung ihrer per-
hold affairs or kept by an individual sönlichen, familiären oder Haushalts-
only for recreational purposes." angelegenheiten betreffen oder die
von einer natürlichen Person nur als
Freizeitbeschäftigung geführt wer-
den."
Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1990 699
2. als zuständige Behörde nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a bezeichnet:
Mr. D6nal Linehan
Data Protection Commissioner
Earl Court
Adelaine Road
Dublin 2
lreland
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
27. Mai 1988 (BGBI. II S. 590).
Bonn, den 5. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Satzung der Weltgesundheitsorganisation
Vom 5. Juli 1990
Die Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom
22. Juli 1946 (BGBl.197411 S. 43; 197511 S.1103; 197711
S. 339; 198411 S. 347) ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für
Namibia am 23. April 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 4. Juni 1985 (BGBI. II S. 804).
Bonn, den 5. Juli 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BL2 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück• Z 1998 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Vertrags über die Schaffung
einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik
Vom 17. Juli 1990
Nach Artikel 37 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1990
zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer
Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demo-
kratischen Republik (BGBI. 1990 II S. 518) wird bekannt-
gemacht, daß der Vertrag einschließlich der in Artikel 1
Satz 1 des Gesetzes aufgeführten Urkunden nach seinem
Artikel 38
am 30. Juni 1990
in Kraft getreten ist.
Bonn, den 17. Juli 1990
Der Bundesminister der Finanzen
. Im Auftrag
Dr. Sc h m i d t - BI e i b t r e u