676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-nigerlanlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Mal 1990
Das in Lagos am 11 . April 1990 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Bundesrepublik
Nigeria über finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 7
am 11. April 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Mai 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland falls Finanzierungsbeiträge bis zu einem Gesamtbetrag von
60000000,- DM (in Worten: sechzig Millionen Deutsche Mark) zu
und
erhalten.
die Regierung der Bundesrepublik Nigeria - (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Bundesrepublik Nigeria zu einem späteren Zeit-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepu- zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwen-
blik Nigeria, dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der
Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, (3) Die noch zu bezeichnenden Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen land und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria durch andere
die Grundlage dieses Abkommens ist, Vorhaben ersetzt werden.
Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in nach den Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt,
Nigeria beizutragen - wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
Artikel 1 (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
es der Regierung der Bundesrepublik Nigeria oder anderen von
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
für noch näher zu bezeichnende Vorhaben, wenn nach Prüfung
unterliegen.
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen,
und zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen (2) Die Regierung der Bundesrepublik Nigeria, soweit sie nicht
zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben erforderlichen- selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1990 an
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach migungen.
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
Artikel 5
Artikel 3 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Die Regierung der Bundesrepublik Nigeria stellt die Kredit- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Bundesrepublik Nigeria erhoben werden.
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Nigeria überläßt bei den sich Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
aus der Darlehensgewährung und Gewährung der Finanzierungs- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im Regierung der Bundesrepublik Nigeria innerhalb von drei Mona-
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche rung abgibt.
die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus- Artikel 7
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lagos am 11. April 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Leonhard Kremer
Für die Regierung der Bundesrepublik Nigeria
Chief Olu Falae
Bekanntmachung
der deutsch-mosambikanischen Vereinbarung
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Juni 1990
Die in Maputo durch Notenwechsel vom 21. Dezember
1989/30. März 1990 geschlossene Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Volksrepublik Mosambik über Finanzielle
Zusammenarbeit ist
am 30. März 1990
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Juni 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Maputo, den 21. Dezember 1989
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- der Regierung der Volksrepublik Mosambik innerhalb von drei
republik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegen-
zwischen unseren beiden Regierungen vom 17. Mai 1984 über teilige Erklärung abgibt.
Finanzielle Zusammenarbeit sowie auf die Ergänzungsvereinba-
rungen vom 6./7. Februar 1985 und vom 13. Oktober/26. Novem- 3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten
ber 1988 zum Abkommen vom 17. Mai 1984 über Finanzielle Abkommens vom 17. Mai 1984 sowie der Ergänzungsverein-
Zusammenarbeit folgende Vereinbarung vorzuschlagen: barungen vom 13. Oktober/26. November 1988 auch für diese
Vereinbarung.
1. Der in Artikel 1 der Ergänzungsvereinbarung vom 13. Okto-
ber/26. November 1988 zum Abkommen vom 17. Mai 1984
über Finanzielle Zusammenarbeit für die Vorhaben „Rehabili- Falls sich die Regierung der Volksrepublik Mosambik mit den
tierung der Hafenkräne Maputo, Beira und Nacala" und „Re- unter Nummer 1 bis 3 gemachten Vorschlägen einverstanden
habilitierungsmaßnahmen im Rangierbahnhof des Hafens erklärt, werden diese Note und die das Einverständis Ihrer Regie-
Maputo" bereitgestellte Betrag in Höhe von insgesamt bis zu rung zum Audruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung
28 000 000,- DM (in Worten: achtundzwanzig Millionen Deut- zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum
sche Mark) wird um 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millio- Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
nen Deutsche Mark) auf bis zu 34 000 000,- DM (in Worten:
vierunddreißig Millionen Deutsche Mark) erhöht. Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-
gezeichnetsten Hochachtung.
2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Reinhart Kraus
Seiner Exzellenz,
dem Minister für Auswärtige Beziehungen
der Volksrepublik Mosambik,
Herrn Pascoal Manual Mocumbi
Maputo
Volksrepublik Mosambik Maputo, den 30. März 1990
Kooperationsministerium
Der Kooperationsminister der Volksrepublik Mosambik entbietet der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland seine Grüße und beehrt sich, den Empfang des Schreibens
vom 22. Dezember 1989 über den Entwurf einer besonderen Vereinbarung über die
Einbeziehung einer Zusatzbestimmung für das Vorhaben „Rehabilitierung der Hafenkräne
Maputo, Beira und Nacala" und das Vorhaben „Rehabilitierungsmaßnahmen im Rangier-
bahnhof des Hafens Maputo" zu bestätigen, die folgenden Inhalt hat:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Wie bei den Regierungsverhandlungen zwischen der Volksrepublik Mosambik und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die vom 20. bis 22. März 1989 in Bonn
stattfanden, gebe ich im Namen der Regierung der Volksrepublik Mosambik mein Einver-
ständnis zum Inhalt dieser Note, die mit dem heutigen Datum eine Vereinbarung zwischen
unseren beiden Regierungen bildet.
Jacinto Veloso
Kooperationsminister
Seiner Exzellenz
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Maputo
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1990 679
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung
Vom 26. Juni 1990
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung (UNIDO) vom 8. April 1979
(BGBI. 1985 II S. 1215) ist nach ihrem Artikel 25 Abs. 2
Buchstabe c für
Myanmar am 12. April 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Juli 1988 (BGBI. II S. 695).
Bonn, den 26. Juni 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 26. Juni 1990
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung
des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwick-
lung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem Artikel 13
Abschnitt 3 Buchstabe b für
St. Vincent und die Grenadinen am 8. März 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. April 1990 (BGBI. II S. 469).
Bonn, den 26. Juni 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1990 679
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung
Vom 26. Juni 1990
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung (UNIDO) vom 8. April 1979
(BGBI. 1985 II S. 1215) ist nach ihrem Artikel 25 Abs. 2
Buchstabe c für
Myanmar am 12. April 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Juli 1988 (BGBI. II S. 695).
Bonn, den 26. Juni 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 26. Juni 1990
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung
des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwick-
lung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem Artikel 13
Abschnitt 3 Buchstabe b für
St. Vincent und die Grenadinen am 8. März 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. April 1990 (BGBI. II S. 469).
Bonn, den 26. Juni 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Charta der Vereinten Nationen
Vom 28. Juni 1990
Die Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945
(BGBI. 197311 S. 430,505; 197411 S. 769; 1980 II S. 1252)
sowie das Statut des Internationalen Gerichtshofs, das
Bestandteil der Charta ist, sind für
Namibia am 23. April 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 12. Dezember 1984 (BGBI. 1985
II S. 55) und vom 25. Oktober 1989 (BGBI. II S. 858).
Bonn, den 28. Juni 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachun.~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 28. Juni 1990
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 -
ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Nepal am 8. April 1990
in Kraft getreten.
Dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ist am 16. November 1989 vom
V e r e i n i g t e n K ö n i g r e i c h die Erstreckung des Übereinkommens auf
Anguilla mit Wirkung vom 26. März 1987 notifiziert worden.
Ungarn hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 8. Dezember
1989 die Rücknahme seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde im
Jahre 1975 gemachten Vorbehalts zu Artikel 13 Abs. 1 des Übereinkommens
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
31. Mai 1977 (BGBI. II S. 568), vom 15. August 1979 (BGBI. II S. 974) und vom
26. Juni 1989 (BGBI. II S. 626).
Bonn, den 28. Juni 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Charta der Vereinten Nationen
Vom 28. Juni 1990
Die Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945
(BGBI. 197311 S. 430,505; 197411 S. 769; 1980 II S. 1252)
sowie das Statut des Internationalen Gerichtshofs, das
Bestandteil der Charta ist, sind für
Namibia am 23. April 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 12. Dezember 1984 (BGBI. 1985
II S. 55) und vom 25. Oktober 1989 (BGBI. II S. 858).
Bonn, den 28. Juni 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachun.~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 28. Juni 1990
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 -
ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Nepal am 8. April 1990
in Kraft getreten.
Dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ist am 16. November 1989 vom
V e r e i n i g t e n K ö n i g r e i c h die Erstreckung des Übereinkommens auf
Anguilla mit Wirkung vom 26. März 1987 notifiziert worden.
Ungarn hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 8. Dezember
1989 die Rücknahme seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde im
Jahre 1975 gemachten Vorbehalts zu Artikel 13 Abs. 1 des Übereinkommens
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
31. Mai 1977 (BGBI. II S. 568), vom 15. August 1979 (BGBI. II S. 974) und vom
26. Juni 1989 (BGBI. II S. 626).
Bonn, den 28. Juni 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1990 681
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
zum Schutz der Ozonschicht
Vom 29. Juni 1990
Das Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz
der Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) ist nach seinem
Artikel 17 Abs. 3 für
Argentinien am 18. April 1990
Brasilien am 17. Juni 1990
Chile am 4. Juni 1990
Sambia am 24. April 1990
Südafrika am 15. April 1990
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Bahrain am 26. Juli 1990
Ecuador am 9. Juli 1990
Jugoslawien am 15. Juli 1990
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. März 1990 (BGBI. II S. 237).
Bonn, den 29. Juni 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Verordnung
zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 12. Juli 1990
über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
am Grenzübergang Passau-Mariahilf
Vom 13. Juli 1990
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land
25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958 Berlin.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem
Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der §3
Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemein-
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.
schafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-
niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) verord- (2) Mit Ablauf des 31. Juli 1990 tritt die Verordnung vom
nen der Bundesminister der Finanzen und der Bundes- 20. März 1989 zur Durchsetzung der deutsch-österreichi-
minister des Innern: schen Vereinbarung vom 13. Februar 1989 über die
§ 1 Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen
An der deutsch-österreichischen Grenze werden am am Grenzübergang Passau-Mariahilf (BGBI. 1989 II
Grenzübergang Passau-Mariahilf nach Maßgabe der Ver- S. 274) nach ihrem§ 3 Abs. 2 außer Kraft. Gleichzeitig tritt
einbarung vom 12. Juli 1990 vorgeschobene österreichi- die Vereinbarung vom 13. Februar 1989 nach Artikel 3 der
sche Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet errichtet. in § 1 genannten Vereinbarung außer Kraft.
Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
(3) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an
dem die in § 1 bezeichnete Vereinbarung außer Kraft tritt.
§2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über- (4) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetz-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des in blatt bekanntzugeben.
Bonn, den 13. Juli 1990
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Klemm
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neusel
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1990 671
Vereinbarung
Auswärtiges Amt
510-511 .13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für
die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutsch-
land in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterun-
gen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der
Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und 16. September 1977 für die Errichtung
vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Passau-Mariahilf
folgende Vereinbarung vorschlagen:
Artikel 1
Am Grenzübergang Passau-Mariahilf werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene
österreichische Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. Septem-
ber 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und
Räume, und zwar
- die Staatsstraße 2625 und den daneben liegenden Gehweg auf einer Länge von
200 m beginnend an der gemeinsamen Grenze;
- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz, zu dem die nördlich und südöstlich
des Dienstgebäudes gelegenen PKW-Parkplätze, der nordöstlich gelegene LKW-
Abstellplatz sowie die das Dienstgebäude umgebenden Gehwege gehören;
- im Dienstgebäude alle Verbindungswege und sanitären Anlagen sowie im Erd-
geschoß den ersten an der Südwestecke gelegenen Raum;
b) die den österreichischen Bediensteten im Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung
überlassenen Räume, und zwar
- im Erdgeschoß die beiden an der Südostecke gelegenen Räume einschließlich des
dazwischen liegenden Windfangs sowie den zweiten an der Südwestecke gelegenen
Raum;
- im Obergeschoß den unmittelbar rechts neben dem Treppenaufgang gelegenen
Raum.
Artikel 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die deutsch-österreichische Vereinbarung
vom 13. Februar 1989 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen
am Grenzübergang Passau-Mariahilf außer Kraft.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser
Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung
eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September
1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. August
1990 in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner
ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 12. Juli 1990
L. s.
An die
österreichische Botschaft
672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Österreichische Botschaft
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner
Verbalnote vom 12. Juli 1990 - 510-511.13/3 OST - zu bestätigen, deren Text wie folgt
lautet:
(Es folgt der Wortlaut der einleitenden Note.)
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische
Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den
Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Verein-
barung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der
Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. August 1990 in
Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs
Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt
den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Bonn, den 12.Juli 1990
L.S.
An das
Auswärtige Amt
Bekanntmachung
des deutsch-zairischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Mal 1990
Das in Kinshasa am 9. Februar 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Zaire über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 9. Februar 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Mai 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1990 673
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen
und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in
und
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
der Exekutivrat der Republik Zaire - unterliegen.
(2) Der Exekutivrat der Republik Zaire, soweit er nicht selbst
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von
Zaire,
Verbindlichkeiten der Dartehensnehmer aufgrund der nach
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Artikel 3
Der Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kreditanstalt für
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Zaire
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in erhoben werden.
der Republik Zaire beizutragen - Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen: Der Exektutivrat der Republik Zaire überläßt bei den sich aus
der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-
beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im
Artikel 1 See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie
(1 ) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche
es dem Exekutivrat der Republik Zaire und/oder anderen von die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser
Vorhaben Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.
- Eisenbahngesellschaft SNCZ
- Straße Kisangani-Bukavu Artikel 5
- Schubschiffe für ONATRA, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
wenn nach Prüfung die Förderungwürdigkeit festgestellt worden ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
ist, Darlehen und zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleit- und aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten
erforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu einem Gesamt- des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
betrag von 46 300 000,- DM (in Worten: sechsundvierzig Millio-
nen dreihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Artikel 6
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver- Dieies Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem
land und dem Exekutivrat der Republik Zaire durch andere Vorha- Exekutivrat der Republik Zaire innerhalb von drei Monaten nach
ben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 werden in Darlehen umge-
wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer- Artikel 7
den.
Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
Artikel 2 zeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik Zaire der
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatli-
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der chen Voraussetzungen auf seiten der Republik Zaire erfüllt sind.
Geschehen zu Kinshasa am 9. Februar 1990 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dietrich Venzlaff
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Siegfried Lengl
Staatssekretär im Ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Für den Exekutivrat der Republik Zaire
Malu wa Koni
Staatssekretär für Internationale Kooperation
674 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-zalrlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Mal 1990
Das in Kinshasa am 9. Februar 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Zaire über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 9. Februar 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Mai 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben
erforderlichenfalls Finanzierungsbeiträge bis zu einem Gesamt-
und betrag von 53 300 000,- DM (in Worten: dreiundfünfzig Millionen
der Exekutivrat der Republik Zaire - dreihunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.
(2) Außerdem ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
Deutschland dem Exekutivrat der Republik Zaire, von der Kredit-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zur Finanzierung der
Zaire,
Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur
Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und
vertiefen,
Montage ein Darlehen bis zu 8 Millionen DM (in Worten: acht
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bezie-
hungsweise Leistungsverträge nach der Unterzeichnung des
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
nach Artikel 2 zu schließenden Darlehensvertrags abgeschlos-
der Republik Zaire beizutragen -
sen worden sind. Diese Mittel werden als Gemeinschaftsfinanzie-
rung mit der Weltbank zur Unterstützung der Strukturanpassung
sind wie folgt übereingekommen:
bereitgestellt.
Artikel 1 (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht land und dem Exekutivrat der Republik Zaire durch andere Vorha-
es dem Exekutivrat der Republik Zaire und/oder anderen von ben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 werden in Darlehen umge-
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die wandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet wer-
Vorhaben den.
- Straße Kisangani-Bukavu
Artikel 2
- Rehabilitierung von Rundfunksendern
(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die
- Studien- und Fachkräftefonds, Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
ist, Darlehen und zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleit- Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1990 675
und Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-
der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigung.
unterliegen.
(2) Der Exekutivrat der Republik Zaire, soweit er nicht selbst Artikel 5
Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie- Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach und aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren. Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten
des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Artikel 3
Der Exekutivrat der Republik Zaire stellt die Kreditanstalt für Artikel 6
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Zaire Exekutivrat der Republik Zaire innerhalb von drei Monaten nach
erhoben werden. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 4
Der Exekutivrat der Republik Zaire überläßt bei den sich aus der
Artikel 7
Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungsbei-
träge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See- Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der Unter-
und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl zeichnung in Kraft, sobald der Exekutivrat der Republik Zaire der
der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel- für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatli-
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, chen Voraussetzungen aufseiten der Republik Zaire erfüllt sind.
Geschehen zu Kinshasa am 9. Februar 1990 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dietrich Venzlaff
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Siegfried Leng 1
Staatssekretär im Ministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Für den Exekutivrat der Republik Zaire
Malu wa Koni
Staatssekretär für Internationale Kooperation
'>
Anlage
zum Abkommen vom 9. Februar 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und dem Exekutivrat der Republik Zaire
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des
Regierungsabkommens vom 9. Februar 1990 aus dem Darle-
hen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche
Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art, Erzeugnisse der chemi-
schen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzen-
schutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung
der Republik Zaire von Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können
nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustimmung der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für
den privaten Bedarf sowie von Gütern und Anlagen, die militä-
rischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus dem
Darlehen ausgeschlossen.
676 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-nigerlanlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Mal 1990
Das in Lagos am 11 . April 1990 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Bundesrepublik
Nigeria über finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 7
am 11. April 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Mai 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland falls Finanzierungsbeiträge bis zu einem Gesamtbetrag von
60000000,- DM (in Worten: sechzig Millionen Deutsche Mark) zu
und
erhalten.
die Regierung der Bundesrepublik Nigeria - (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Bundesrepublik Nigeria zu einem späteren Zeit-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepu- zur Vorbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwen-
blik Nigeria, dige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der
Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, (3) Die noch zu bezeichnenden Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen land und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria durch andere
die Grundlage dieses Abkommens ist, Vorhaben ersetzt werden.
Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in nach den Absätzen 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt,
Nigeria beizutragen - wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 2
Artikel 1 (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
es der Regierung der Bundesrepublik Nigeria oder anderen von
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,
in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften
für noch näher zu bezeichnende Vorhaben, wenn nach Prüfung
unterliegen.
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen,
und zur Vorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen (2) Die Regierung der Bundesrepublik Nigeria, soweit sie nicht
zur Durchführung und Betreuung der Vorhaben erforderlichen- selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1990 an
für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach migungen.
Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
Artikel 5
Artikel 3 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Die Regierung der Bundesrepublik Nigeria stellt die Kredit- ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Bundesrepublik Nigeria erhoben werden.
Artikel 4 Artikel 6
Die Regierung der Bundesrepublik Nigeria überläßt bei den sich Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
aus der Darlehensgewährung und Gewährung der Finanzierungs- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
beiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im Regierung der Bundesrepublik Nigeria innerhalb von drei Mona-
See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-
Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche rung abgibt.
die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus- Artikel 7
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lagos am 11. April 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Leonhard Kremer
Für die Regierung der Bundesrepublik Nigeria
Chief Olu Falae
Bekanntmachung
der deutsch-mosambikanischen Vereinbarung
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Juni 1990
Die in Maputo durch Notenwechsel vom 21. Dezember
1989/30. März 1990 geschlossene Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Volksrepublik Mosambik über Finanzielle
Zusammenarbeit ist
am 30. März 1990
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Juni 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Maputo, den 21. Dezember 1989
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes- der Regierung der Volksrepublik Mosambik innerhalb von drei
republik Deutschland unter Bezugnahme auf das Abkommen Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegen-
zwischen unseren beiden Regierungen vom 17. Mai 1984 über teilige Erklärung abgibt.
Finanzielle Zusammenarbeit sowie auf die Ergänzungsvereinba-
rungen vom 6./7. Februar 1985 und vom 13. Oktober/26. Novem- 3. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten
ber 1988 zum Abkommen vom 17. Mai 1984 über Finanzielle Abkommens vom 17. Mai 1984 sowie der Ergänzungsverein-
Zusammenarbeit folgende Vereinbarung vorzuschlagen: barungen vom 13. Oktober/26. November 1988 auch für diese
Vereinbarung.
1. Der in Artikel 1 der Ergänzungsvereinbarung vom 13. Okto-
ber/26. November 1988 zum Abkommen vom 17. Mai 1984
über Finanzielle Zusammenarbeit für die Vorhaben „Rehabili- Falls sich die Regierung der Volksrepublik Mosambik mit den
tierung der Hafenkräne Maputo, Beira und Nacala" und „Re- unter Nummer 1 bis 3 gemachten Vorschlägen einverstanden
habilitierungsmaßnahmen im Rangierbahnhof des Hafens erklärt, werden diese Note und die das Einverständis Ihrer Regie-
Maputo" bereitgestellte Betrag in Höhe von insgesamt bis zu rung zum Audruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung
28 000 000,- DM (in Worten: achtundzwanzig Millionen Deut- zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum
sche Mark) wird um 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Millio- Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
nen Deutsche Mark) auf bis zu 34 000 000,- DM (in Worten:
vierunddreißig Millionen Deutsche Mark) erhöht. Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-
gezeichnetsten Hochachtung.
2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Reinhart Kraus
Seiner Exzellenz,
dem Minister für Auswärtige Beziehungen
der Volksrepublik Mosambik,
Herrn Pascoal Manual Mocumbi
Maputo
Volksrepublik Mosambik Maputo, den 30. März 1990
Kooperationsministerium
Der Kooperationsminister der Volksrepublik Mosambik entbietet der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland seine Grüße und beehrt sich, den Empfang des Schreibens
vom 22. Dezember 1989 über den Entwurf einer besonderen Vereinbarung über die
Einbeziehung einer Zusatzbestimmung für das Vorhaben „Rehabilitierung der Hafenkräne
Maputo, Beira und Nacala" und das Vorhaben „Rehabilitierungsmaßnahmen im Rangier-
bahnhof des Hafens Maputo" zu bestätigen, die folgenden Inhalt hat:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Wie bei den Regierungsverhandlungen zwischen der Volksrepublik Mosambik und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die vom 20. bis 22. März 1989 in Bonn
stattfanden, gebe ich im Namen der Regierung der Volksrepublik Mosambik mein Einver-
ständnis zum Inhalt dieser Note, die mit dem heutigen Datum eine Vereinbarung zwischen
unseren beiden Regierungen bildet.
Jacinto Veloso
Kooperationsminister
Seiner Exzellenz
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Maputo
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1990 679
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung
Vom 26. Juni 1990
Die Satzung der Organisation der Vereinten Nationen
für industrielle Entwicklung (UNIDO) vom 8. April 1979
(BGBI. 1985 II S. 1215) ist nach ihrem Artikel 25 Abs. 2
Buchstabe c für
Myanmar am 12. April 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 25. Juli 1988 (BGBI. II S. 695).
Bonn, den 26. Juni 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 26. Juni 1990
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung
des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwick-
lung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem Artikel 13
Abschnitt 3 Buchstabe b für
St. Vincent und die Grenadinen am 8. März 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 30. April 1990 (BGBI. II S. 469).
Bonn, den 26. Juni 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
680 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
der Charta der Vereinten Nationen
Vom 28. Juni 1990
Die Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945
(BGBI. 197311 S. 430,505; 197411 S. 769; 1980 II S. 1252)
sowie das Statut des Internationalen Gerichtshofs, das
Bestandteil der Charta ist, sind für
Namibia am 23. April 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 12. Dezember 1984 (BGBI. 1985
II S. 55) und vom 25. Oktober 1989 (BGBI. II S. 858).
Bonn, den 28. Juni 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Bekanntmachun.~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten
gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(Diplomatenschutzkonvention)
Vom 28. Juni 1990
Das Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen ein-
schließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II S. 1745 -
ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für
Nepal am 8. April 1990
in Kraft getreten.
Dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ist am 16. November 1989 vom
V e r e i n i g t e n K ö n i g r e i c h die Erstreckung des Übereinkommens auf
Anguilla mit Wirkung vom 26. März 1987 notifiziert worden.
Ungarn hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 8. Dezember
1989 die Rücknahme seines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde im
Jahre 1975 gemachten Vorbehalts zu Artikel 13 Abs. 1 des Übereinkommens
notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
31. Mai 1977 (BGBI. II S. 568), vom 15. August 1979 (BGBI. II S. 974) und vom
26. Juni 1989 (BGBI. II S. 626).
Bonn, den 28. Juni 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1990 681
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens
zum Schutz der Ozonschicht
Vom 29. Juni 1990
Das Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz
der Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) ist nach seinem
Artikel 17 Abs. 3 für
Argentinien am 18. April 1990
Brasilien am 17. Juni 1990
Chile am 4. Juni 1990
Sambia am 24. April 1990
Südafrika am 15. April 1990
in Kraft getreten.
Es wird ferner für
Bahrain am 26. Juli 1990
Ecuador am 9. Juli 1990
Jugoslawien am 15. Juli 1990
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 16. März 1990 (BGBI. II S. 237).
Bonn, den 29. Juni 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Eitel
682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-tschechoslowakischen Vereinbarung
über die Entsendung tschechoslowakischer Arbeitnehmer
zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen
Vom 29. Juni 1990
Die in Prag am 25. Mai 1990 unterzeichnete Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Tschechischen und
Slowakischen Föderativen Republik über die Entsendung_
tschechoslowakischer Arbeitnehmer aus in der Tschechi-
schen und Slowakischen Föderativen Republik ansässi-
gen Unternehmen zur Beschäftigung auf der Grundlage
von Werkverträgen ist nach ihrem Artikel 12 Abs. 1
am 25. Mai 1990
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 29. Juni 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Rosenmöller
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik
über die Entsendung tschechoslowakischer Arbeitnehmer
aus in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik ansässigen Unternehmen
zur Beschäftigung auf der Grundlage von Werkverträgen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 1
und (1) Tschechoslowakischen Arbeitnehmern, die auf der Grund-
lage eines Werkvertrags zwischen einem tschechoslowakischen
die Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen
Arbeitgeber und einem im deutschen Geltungsbereich dieser
Republik
Vereinbarung ansässigen Unternehmen für eine vorübergehende
Tätigkeit entsandt werden (Werkvertragsarbeitnehmer), wird die
in Würdigung des beiderseitigen Nutzens der bestehenden
Arbeitserlaubnis unabhängig von der Lage und Entwicklung des
wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammenarbeit,
Arbeitsmarkts erteilt, unter Berücksichtigung des Artikels 4
Absatz 1 dieser Vereinbarung.
in dem Willen, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des
Arbeitsmarkts die Entsendung und Beschäftigung der Arbeitneh- (2) Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeitnehmer, die auf der
mer aus tschechoslowakischen Unternehmen zur Absicherung Grundlage eines Werkvertrags in den Geltungsbereich der
der wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf eine dauerhafte Grund- Vereinbarung entsandt werden, um vorbereitende Arbeiten
lage zu stellen, für deutsch-tschechoslowakische Unternehmenskooperationen in
Drittstaaten auszuführen.
in der Absicht, für die auf der Grundlage von Werkverträgen
zusammenarbeitenden deutschen und tschechoslowakischen
Artikel 2
Unternehmen klare Bedingungen zu schaffen, um die Möglich-
keiten der Entsendung und Beschäftigung tschechoslowakischer (1) Die Zahl der Werkvertragsarbeitnehmer wird auf 1500 fest-
Arbeitnehmer zu verbessern - gesetzt, wovon im Baugewerbe bis zu 700 Arbeitnehmer beschäf-
tigt werden können. Unbeschadet des Satzes 1 können im Bauge-
sind wie folgt übereingekommen: werbe in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinba-
Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1990 683
rung zusätzlich bis zu 700 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die nis bis zu sechs Monaten verlängert. Steht von vornherein fest,
angegebenen Zahlen verstehen sich als Jahresdurchschnitts- daß die Ausführung des Werkvertrags länger als zwei Jahre
zahlen. dauert, wird die Arbeitserlaubnis bis zur Höchstdauer von drei
(2) Die Arbeitserlaubnis wird Arbeitnehmern nur für die Ausfüh- Jahren erteilt.
rung von Werkverträgen erteilt, deren Erfüllung überwiegend (2) Nach Fertigstellung eines Werkes kann zur Ausführung
Arbeitnehmer mit beruflicher Qualifikation erfordert. Arbeitneh- eines anderen Werkvertrags auf Antrag eine neue Arbeitserlaub-
mern ohne berufliche Qualifikation wird die Arbeitserlaubnis nis im Rahmen der zugelassenen Höchstdauer von zwei Jahren
erteilt, soweit dies zur Ausführung der Arbeiten unerläßlich ist. erteilt werden.
(3) Die Arbeitserlaubnis wird für eine bestimmte berufliche
Artikel 3 Tätigkeit zur Ausführung eines bestimmten Werkvertrags erteilt.
In begründeten Ausnahmefällen wird die Arbeitserlaubnis für
(1) Die festgelegten Zahlen der Werkvertragsarbeitnehmer wer-
mehrere Werkverträge erteilt. Das tschechoslowakische Unter-
den von dem Föderalen Außenhandelsministerium des Tschechi-
nehmen kann den Arbeitnehmer innerhalb der vorgesehenen
schen und Slowakischen Föderativen Republik auf die tschechos-
Geltungsdauer der Arbeitserlaubnis vorübergehend zur Ausfüh-
lowakischen Unternehmen verteilt.
rung eines anderen Werkvertrags umsetzen. Es hat die Umset-
(2) Die Bundesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik Deutsch- zung dem zuständigen Landesarbeitsamt unverzüglich mitzutei-
land achtet bei der Durchführung der Vereinbarung in Zusammen- len. Das Landesarbeitsamt veranlaßt, daß eine entsprechende
arbeit mit dem Föderalen Außenhandelsministerium der Tsche- Arbeitserlaubnis erteilt wird.
chischen und Slowakischen Föderativen Republik darauf, daß es
(4) Einzelnen Arbeitnehmern mit führender oder Verwaltungs-
nicht zu einer regionalen oder sektoralen Konzentration von
tätigkeit wird die Arbeitserlaubnis bis zu einer Höchstdauer von
Werkvertragsarbeitnehmern in einem Wirtschaftszweig oder in
vier Jahren erteilt. Diese Arbeitserlaubnisse werden je nach
einem bestimmten Bereich eines Wirtschaftszweigs kommt.
Größe des Projekts bis zu vier Arbeitnehmern erteilt.
Artikel 4
Artikel 7
( 1) Die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Zahlen werden wie
folgt an die weitere Entwicklung des Arbeitsmarkts angepaßt: Ein Werkvertragsarbeitnehmer, der nach Beendigung seiner
Tätigkeit den deutschen Geltungsbereich dieser Vereinbarung
Bei einer Verbesserung der Arbeitsmarktlage erhöhen sich die verlassen hat, kann im Rahmen eines neuen Werkvertrags eine
bei Inkrafttreten der Vereinbarung festgelegten Zahlen um jeweils Arbeitserlaubnis wieder erhalten, wenn er sich nach Beendigung
fünf vom Hundert für jeden vollen Prozentpunkt, um den sich die seiner Tätigkeit mindestens so lange außerhalb dieses Geltungs-
Arbeitslosenquote in den letzten zwölf Monaten verringert hat. Bei bereichs aufgehalten hat, wie er zuletzt dort tätig war.
einer Verschlechterung der Arbeitsmarktlage verringern sich die
Zahlen entsprechend. Für die Anpassung sind jeweils die Arbeits-
losenquoten, getrennt nach Gesamtquote und Unterquote, am
Artikel 8
30. Juni des laufenden Jahres und des Vorjahres zu vergleichen.
Die Änderungen sind vom 1. Oktober des laufenden Jahres an zu ( 1) Die Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks ist
berücksichtigen. Die neuen Zahlen sind so aufzurunden, daß sie vor der Einreise bei der zuständigen Auslandsvertretung der
durch die Zahl zehn ohne Rest teilbar sind. Bundesrepublik Deutschland zu beantragen. Sobald der Sichtver-
merk erteilt ist, kann der Arbeitnehmer einreisen. Er hat sich
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bun- unverzüglich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen
desrepublik Deutschland teilt die nach Absatz 1 errechneten Ausländerbehörde zu melden.
Zahlen dem Föderalen Außenhandelsministerium der Tschechi-
schen und Slowakischen Föderativen Republik jeweils bis zum (2) Die Arbeitserlaubnis ist nach der Einreise unverzüglich bei
31 . August eines Jahres mit. dem Arbeitsamt zu beantragen, in dessen Bezirk der Werkvertrag
ausgeführt wird oder das tschechoslowakische Unternehmen
einen Betriebssitz oder eine Betriebsniederlassung hat.
Artikel 5
(1) Die Arbeitserlaubnis wird nur erteilt, soweit
Artikel 9
a) der Werkvertragsarbeitnehmer die erforderliche Aufenthalts-
erlaubnis besitzt, Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bundes-
republik Deutschland und das Föderale Außenhandelsministe-
b) die Entlohnung des Werkvertragsarbeitnehmers einschließlich rium und das Föderale Ministerium für Arbeit und Sozialangele-
des Teils, der wegen der auswärtigen Beschäftigung gezahlt genheiten der Tschechischen und Slowakischen Föderativen
wird, dem Lohn entspricht, welchen die einschlägigen Republik arbeiten im Rahmen dieser Vereinbarung eng zusam-
deutschen Tarifverträge für vergleichbare Tägigkeiten vor- men. Bei Bedarf wird auf Antrag einer Seite eine Gemischte
sehen. deutsch-tschechoslowakische Arbeitsgruppe gebildet, um Fragen
zu erörtern, die mit der Durchführung dieser Vereinbarung zusam-
(2) Im übrigen finden die einschlägigen Rechtsvorschriften über menhängen.
die Erteilung und Versagung sowie über das Erlöschen der
Arbeitserlaubnis Anwendung. Ein Abdruck des Werkvertrags ist
rechtzeitig beim zuständigen Landesarbeitsamt einzureichen. Artikel 10
Arbeitnehmern, die bei tschechoslowakischen Arbeitgebern
beschäftigt werden sollen, die ohne Erlaubnis der Bundesanstalt
Artikel 6 für Arbeit der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer Dritten
gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen haben, wird keine
(1) Die Arbeitserlaubnis wird für die voraussichtliche Dauer der Arbeitserlaubnis erteilt. Gleiches gilt für Arbeitnehmer von tsche-
Arbeiten zur Erfüllung des Werkvertrags erteilt. Die Höchstdauer choslowakischen Arbeitgebern, die mehr Werkvertragsarbeitneh-
der Arbeitserlaubnis beträgt in der Regel zwei Jahre. Sofern die mer beschäftigen, als ihnen nach Artikel 3 Absatz 1 zugeteilt sind,
Ausführung eines Werkvertrags infolge eines unvorhersehbaren oder die Arbeitnehmer beschäftigen, die keine Arbeits- oder Auf-
Ereignisses länger als zwei Jahre dauert, wird die Arbeitserlaub- enthaltserlaubnis besitzen.
684 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Herausgeber· Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. 0.-uck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentticher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) VOlkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
bJ Zo/ltarifvorschriften.
laufender Bezug nur Im Vef"lagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben·
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen VOfeinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen VOfausrechnung.
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Im Bezugspreis Ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Poetvertriebutück Z 1998 A Gebühr bezahlt
beträgt 7%
Artikel 11 (2) Die Vereinbarung kann bis zum 30. Juni mit Wirkung zum
31. Dezember eines jeden Jahres schriftlich gekündigt werden.
Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September Die aufgrund der Vereinbarung erteilten Arbeitserlaubnisse
1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit den fest- bleiben von einer Kündigung unberührt.
gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
(3) Soweit Werkverträge bei Inkrafttreten der Vereinbarung
bereits bei der Bundesanstalt für Arbeit der Bundesrepublik
Artikel 12 Deutschland eingereicht worden sind, werden diese Werkverträge
(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide nach den bisherigen Regelungen abgewickelt, wobei die beschäf-
Seiten einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen inner- tigten Arbeitnehmer auf die vereinbarten Zahlen angerechnet
staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. werden.
Geschehen zu Prag am 25. Mai 1990 in zwei Urschriften, jede
in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hermann Huber
Für die Regierung der Tschechischen und Slowakischen
Föderativen Republik
Barcak