596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Anhang C
Uste der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer
224 Sudan 350 Uganda
228 Mauretanien 352 Tansania
232 Mali 366 Mosambik
236 Burkina Faso 375 Komoren
240 Niger 386 Malawi
244 Tschad 391 Bmuana
247 ~ i k Kap Verde 395 Lesotho
252 Gambia 452 Haiti
257 Guinea-Bissau 652 Nordjemen
260 Guinea 656 Südjemen
264 Sierra Leone 660 Afghanistan
280 Togo 666Bangladesch
284 Benin 667 Malediven
306 Zentralafrikanische Republik 672 Nepal
31 O Äquatorialguinea 675 Bhutan
311 Säo T ome und Principe 676 Birma (Myanmar)
324 Ruanda 684 Laos
328 Burundi 807 Tuvalu
334 Äthiopien 812 Kiribati
338 Dschibuti 817 Tonga
342 Somalia 819 Westsamoa
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 25. Mai 1990
1.
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem
Artikel 19 Abs. 2 für
Jemen am 6. Mai 1989
in Kraft getreten. Die Beitrittsurkunde Jemens enthält nicht näher erläuterte
Vorbehalte in bezug auf Artikel 5 Buchstabe c und Artikel 5 Buchstabe d Ziffern iv,
vi und vii des Übereinkommens.
Die nach Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 des Übereinkommens zur Feststellung der
Unzulässigkeit von Vorbehalten erforderlichen Voraussetzungen sind in bezug
auf die Vorbehalte Jemens nicht erfüllt.
II.
AI g er i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 12. Septem-
ber 1989 die nachstehende Erklärung nach Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkom-
mens notifiziert: (Übersetzung)
•le Gouvemement alg6rien declare, con- .Die aJgerische Regierung ertdlrt nach
formement l I'article 14 de 1a Convention, Artikel 14 des Übereinkommens, daß sie die
qu'M reconnatt 1a competence du Comite ZustAndigkeit des Ausachusaes fOr die Ent-
pour recewir et examiner des cornmunica- gegennahme und ErOrterung von Mitteilun-
tions emanant de perso1 • • ou de groupes gen einzelner ihrer Hoheitsgewalt unterste-
de pers01 nies relevant de sa juridiction qui hender Personen oder Personengruppen
ae plaignent d'Mre victimes d'une Yiolation, anerkennt, die vorgeben, Opfer einer Ver-
par ledit Etat Partie, de l'un quelconque des letzung eines in diesem Übereinkommen
droits enonces dans 1a presente Conven- vorgesehel MM'l Rechts durch diesen Ver-
. tion. • tragsstaat zu sein.•
U n gar n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 13. September
1989 die nachstehende Erklärung nach Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens
notifiziert: ·
Nr. 22 - Tag der AusQabe: Bonn, den 7. Juli 1990 597
(Übersetzung)
"The Hungarian People's Republic „Die Ungarische Volksrepublik•) erkennt
hereby recognizes the competence of the hiermit die Zuständigkeit des durch das
Committee established by the International Internationale Übereinkommen zur Beseiti-
Convention on the Elimination of All Forms gung jeder Form von Rassendiskriminie-
of Racial Discrimination provided for in rung errichteten Ausschusses an, wie in
paragraph 1 of article 14 of the Conven- Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens
tion." vorgesehen ...
•) Seit 23. Oklobec' 1989: .Republik Ungarn•
III.
Unter Bezugnahme auf seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde im
Jahre 1967 gemachten Vorbehalt zu Artikel 22 des Übereinkommens (vgl. die
Bekanntmachung vom 16. Oktober 1969/BGBI. II S. 2211) hat U n g a rn am
13. September 1989 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die R ü c k •
n ahme dieses Vorbehalts notifiziert.
IV.
St. Lu c i a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 14. Februar
1990 notifiziert, daß es sich mit Wirkung vom 22. Februar 1979, dem Tage der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, an das Übereinkommen gebunden betrachtet,
dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte
Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Oktober 1989 (BGBI. II S. 825).
Bonn, den 25. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 30. Mal 1990
Das Übereinkommen vom~- September 1971 zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 19n II S. 1229)
ist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für
Vanuatu am 6. Dezember 1989
in Kraft getreten. Vanuatu hat seine Beitrittsurkunde am 6. November 1989 in
Washington hinterlegt.
Unter Bezugnahme auf seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden am
27. Dezember 1972 in London, Moskau und Washington gemachten Vorbehalt zu
Artikel 14 Abs.1 des Übereinkommens hat Ungarn der Verwahrregierung in
London am 10. Januar 1990 die Rücknahme dieses Vorbehalts notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. Juni 1978 (BGBI. II S. 1074) und vom 16. Oktober 1989 (BGBI. II S. 843) .
.Bonn, den 30. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
582 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Siebenundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Zollpräferenzen 1990 gegenüber Entwicklungsländern - EGKS)
Vom 12. Juni 1990
Auf Grund des § n Abs. 2 Nr. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S.. 529), der durch Artikel 30 des
Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt worden ist, wird
verordnet:
Artikel 1
In der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. II
S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 1990
(BGBI. II S. 233), wird der Abschnitt „Zollpräferenzen gegenüber Entwicklungs-
ländern - EGKS" wie aus der Anlage ersichtlich gefaßt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit§ 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990 in Kraft.
Bonn, den 12. Juni 1990
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1990 583
Anlage
(zu Artikel 1)
Zollpriferenzen gegenüber Entwicklungslindern - EGKS
1. Vom 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1990 gilt für die dem Vertrag über die
Gründung der Europiischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unter-
liegenden Waren tarifliche Zollfreiheit
a) für die Waren der Nummern 2, 3, 5 und 6 des Anhangs A mit Ursprung in
den in· Spalte 4 bezeichneten Lindem im Rahmen der in Spalte 4 auf-
geführten Zollkontingente (deutscher Anteil an Gemeinschaftszollkontin-
genten),
b) für die Waren der Nummern 1 bis 6 des Anhangs A mit Ursprung in den
im Anhang B genannten Ländern und Gebieten - ausgenommen die in
Spalte 4 des Anhangs A bezeichneten Linder sowie Jugoslawien und
Rumänien - im Rahmen der in Spalte 5 aufgeführten Gemeinschafts-
plafonds (nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilte gemeinschaftliche
Llnderhöchstbeträge),
c) für die Waren der Nunvnem 7 bis 11 des Anhangs A mit Ursprung in den
im Anhang B genannten Lindem und Gebieten - ausgenorrvnen Jugo-
slawien - jeweils bis zur Höhe eines Gemeinschaftsplafonds, der 102 v. H.
des größten Höchstbetrages der für das Jahr 1980 eröffneten Zollpräferen-
zen entspricht.
2. Die tarifliche Zollfreiheit wird gewährt, wenn der Warenursprung nach-
gewiesen und das vorgeschriebene Ursprungszeugnis spätestens am Tage
vor der Wiedereinführung des regelmäßigen Zollsatzes vorgelegt wird.
3. Wird für eine Ware der Nummern 1 bis 11 des Anhangs A ein Gemeinschafts-
plafond durch Einfuhren aus einem einzelnen Land oder Gebiet erreicht, so
tritt die Zollfreiheit gegenüber dem betreffenden Land oder Gebiet vor dem
31. Dezember 1990 außer Kraft, wenn die Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft für Kohle und Stahl Einvernehmen darüber erzielen. Dies wird
durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften mitgeteilt mit der Wirkung, daß die regel-
mäßigen Zollsätze von dem in dieser Mitteilung genannten Tag an wieder
angewendet werden.
4. Nummer 3 gilt nicht für die am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungs-
länder, die im Anhang C aufgeführt sind.
584 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Anhang A
Liste der Waren, die Gegenstand von zollfreien Gemeinschaftszollkontingenten und Gemeinschaftsplafonds sind
Zollkontingent 1990 Gemeinschafts-
(deutscher Anteil plafond 1990
Lfd.
Codenummer Warenbezeichnung an Gemeinschafts- je Land
Nr.
zollkontingenten) oder Gebiet
(in ECU)') (in ECU)')
1 2 3 4 s
13) 7207 11 19 Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl 3 324 600
7207 12 11 - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger ats 0,25 GHT
7207 12 19
- - mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem
7207 20 15
Querschnitt und einer Breite von weniger als dem
7207 20 31
Zweifachen der Dicke
7207 20 33
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
- - - - anderes
- - anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem)
Querschnitt
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr
- - mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem
Querschnitt und einer Breite von weniger als dem
Zweifachen der Dicke
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
- - - - anderes, mit einem Kohlenstoffgehalt von
- - - - - 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als
0,6 GHT
- - mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
22)3) 7208 11 00 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem je 809 363 für Waren 3 237 451
7208 12 10 Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warm- mit Ursprung in
7208 12 91 gewalzt, weder plattiert noch überzogen Brasilien
7208 12 99 - in Rollen (Coils), nur warmgewalzt mit einer Dicke von Republik Korea
7208 13 10 weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von Venezuela
7208 13 91 275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr und
7208 13 99 einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa
7208 14 10
- andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt
7208 14 90
7208 21 10
7208 21 90
7208 22 10
7208 22 91
7208 22 99
7208 23 10
7208 23 91
7208 23 99
72082410
72082490
7211 12 10 Aachgewatzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem
7211 1910 Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder
72112210 plattiert noch überzogen
7211 2910 - nur warmgewalzt, mit einer Dicke von weniger ats 3 mm
und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder mit
einer Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindest-
streckgrenze von 355 MPa
- - andefe, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - andere
- - - mtt einer Breite von mehr als 500 mm
- andere, nur warmgewalzt
- - andere, mit einer Dicke von 4, 75 mm oder mehr
- - - mtt einer Breite von mehr als 500 mm
- - andere
--·
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1990 585
Zollkontingent 1990 Gemeinschafts-
(deutscher Anteil plafond 1990
Lfd.
Codenummer Warenbezeichnung an Gemeinschafts- je land
Nr.
zollkontingenten) oder Gebiet
(in ECU) 1 ) (in ECU)')
1 2 3 4 5
72071915 Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl je 501 623 für Waren 2006493
7207 20 55 - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT mit Ursprung in
Argentinien
- - anderes
Brasilien
- - - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt Venezuela
- - - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
- - - - - anderes
- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr
- - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
- - - - anderes
- - - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT
oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT
7213 10 00 Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl
7213 31 00 - mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen
7213 39 00 (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen
7213 41 00
- anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als
7213 49 00
0,25 GHT
- anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT
oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT
7214 20 00 Anderer Stabstahl aus Eisen oder nk:htlegiertem Stahl, nur
7214 40 10 geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder
7214 40 91 nur warmstranggepreßt, auch nach dem Walzen ver-
7214 40 99 wunden
7214 50 10 - mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen
7214 50 91 (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach
7214 50 99 dem Walzen verwunden
- anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als
0,25 GHT
- anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT
oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT
7215 90 10 Anderer Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl
- anderer
- - wanngewalzt, warmgezogen oder warmstrang-
gepreßt. nur plattiert
72288090 Stabstahl und Profile, aus anderem legiertem Stahl; Hohl-
bohrerstlbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl
- Hohlbohrerstibe
- - aus nichtlegiertem Stahl
720719 31 Halbzeug - Eilen oder nichtlegiertam Stahl 1 908900
72072071 - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT
- - anderes
- - - vorprofiliertes Halbzeug
- - - - warm vorgewatzt oder stranggegossen
- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr
- - vorprofiliertes Halbzeug
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
586 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Zollkontingent 1990 Gemeinschafts-
(deutscher Anteil plafond 1990
Lfd.
Codenummer Warenbezeichnung an Gemeinschafts- je Land
Nr.
zollkontingenten) oder Gebiet
(in ECU) 1 ) (in ECU) 1 )
2 3 5
7216 10 00 Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl
7216 21 00 - U-, 1- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmge-
7216 22 00 zogen oder nur wannstranggepreßt, mit einer Höhe von
7216 3111 weniger als 80 mm
7216 31 19
- l- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen
7216 31 91
oder nur wannstranggepreßt, mit einer Höhe von weni-
7216 31 99
ger als 80 mm
7216 32 11
7216 3219 - U-, 1- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmge-
7216 32 91 zogen oder nur warmstranggepreßt, mit einer Höhe von
7216 32 99 80 mm oder mehr
7216 33 10 - l- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen
7216 33 90 oder nur warmstranggepreßt, mit einer Höhe von 80 mm
7216 40 10 oder mehr
n154090 - andere Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen
72165010 oder nur warmstranggepreßt
7216 50 90 - andere
7216 90 10
- - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrang-
gepreßt, nur plattiert
7301 10 00 Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch
gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen her-
gestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen
oder Stahl
- Spundwanderzeugnisse
7208 32 10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem je 1 375 000 für Waren 6 276 000
7208 32 30 Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, wann- mit Ursprung in
7208 32 51 gewalzt, weder plattiert noch überzogen Argentinien
7208 32 59 - nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit einer Dicke Brasilien
7208 32 91 von weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze Republik Korea
7208 32 99 von 275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr
7208 33 10 und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa
7208 33 91 - - andere, mit einer Dicke von mehr als 10 mm
noe 33 99
7208 34 10
7208 34 90
7208 3510
72083591 - - andere, mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm
72083593 - - andere, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch
72083599 weniger als 4, 75 mm
7208 4210
- - andere, mit einer Dicke von weniger als 3 mm
720842 30
7208 42 51 - - andere, nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt
720842 59 - - andere, mit einer Dicke von mehr als 10 mm
720842 91 - - andere, mit einer Dicke von 4, 75 mm bis 10 mm
72084299 - - andere, mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch
72084310 weniger als 4,75 mm
72084391
720843 99
- - andere, mit einer Dicke von weniger all 3 mm
72084410 - andere
72084490 - - nur oberflichenbearbeitet oder nur anders als qua-
72084510 dratisch oder rechteckig zugeschnitten
72084591
72084593
72084599
7208 90 10
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1990 587
Zollkontingent 1990 Gemeinschafts-
(deutscher Anteil plafond 1990
Lfd.
Nr.
Codenummer Warenbezeichnung an Gemeinschafts- je Land
zollkontingenten) oder Gebiet
(in ECU)') (in ECU)')
1 2 3 4 5
noch 72091210 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem
52)3) 72091290 Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt,
72091310 weder plattiert noch überzogen
720913 90 - in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, mit einer Dicke von
720914 10 weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von
720914 90 275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr und
7209 2210 einer Mindeststreci<grenze von 355 MPa
7209 2290
- - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger
7209 2310
als 3 mm
7209 23 90
7209 24 10 - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm
7209 24 91 · - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm
720924 99 - andere, in Rollen (Coils). nur kaltgewalzt
7209 32 10 - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger
7209 32 90 als 3 mm
7209 33 10
- - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm
720933 90
7209 3410 - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm
7209 34 90 - nicht in Rollen (Coils). nur kaltgewalzt, mit einer Dicke
7209 42 10 von weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze
7209 42 90 von 275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr
7209 4310 und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa
7209 43 90 - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger
7209 44 10 als 3 mm
7209 44 90 - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm
7209 90 10
- - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm
- andere, nicht in Rollen (Coils). nur kaltgewalzt
- - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger
als 3 mm
- - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm
- - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm
- andere
- - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-
dratisch oder rechteckig zugeschnitten
7210 1110 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem
7210 12 11 Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert
7210 12 19 oder überzogen
7210 20 10 - verzinnt
7210 31 10
- - mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr
7210 39 10
7210 41 10 - - - nur oberflichenbearbeitet oder nur anders als qua-
7210 4910 dratisch oder rechteckig zugeschnitten
72105010 - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm
7210 60 11 - - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-
72106019 dratisch oder rechteckig zugeschnitten
72107011 - verbleit, einschließlich Temblech oder -band
7210 7019
- - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-
7210 90 31
dratisch oder rechteckig geschnitten
7210 90 33
7210 90 35 - elektrolytisch verzinkt
7210 90 39· - - aus Stahl mit einer Dicke von weniger als 3 mm und
einer Mindeststreckgrene von 275 MPa oder mit
einer Dicke von 3 mm oder "'8hr und einer Mindest-
strec:kgrenze von 355 MPa
- - - nur oberflAchenbearbeitet oder nur anders als qua-
dratisch oder rechteckig zugeschnitten
- - andere
- - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-
dratisch oder rechteckig zugeschnitten
- anders verzinkt
- - gewellt
588 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Zollkontingent 1990 Gemeinschafts-
(deutscher Anteil plafond 1990
Lfd.
Codenummer Warenbezeichnung an Gemeinschafts- je Land
Nr.
zollkontingenten) oder Gebiet
(in ECU) 1 ) (in ECU)')
1 2 3 4 5
noch - - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-
52)3) dratisch oder rechteckig zugeschnitten
- - andere
- - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-
dratisch oder rechteckig zugeschnitten
- mit Chromoxid oder mit Chrom und Chromoxid über-
zogen
- - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-
dratisch oder rechteckig zugeschnitten
- mit Aluminium überzogen
- - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-
dratisch oder rechteckig zugeschnitten
- mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff über-
zogen
- - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-
dratisch oder rechteckig zugeschnitten
- andere
- - andere
- - - nur oberflächenbearbeitet oder nur anders als qua-
dratisch oder rechteckig zugeschnitten
7211 30 10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem
7211 41 10 Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder
72114910 plattiert noch überzogen
7211 90 11 - nur kaltgewalzt, mit einer Dicke von weniger als 3 mm
und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder mit
einer Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindest-
streckgrenze von 355 MPa
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- andere, nur kaltgewalzt
- - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25
GHT
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - andere
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- andere
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - - nur oberflächenbearbeitet
7212 10 10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem
7212 10 91 Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert
7212 2111 oder überzogen
7212 2911 - verzinnt
72123011
- - Weißblech und -band, nur oberflächenbearbeitet
7212 40 10
7212 40 91 - - andere
7212 50 31 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
7212 50 51 - - - - nur oberflichenbearbeitet
7212 60 11 - aektrolytisch verzinkt
- - aus Sta.hl mit einer Dicke von weniger als 3 mm und
einer Mindeststreckgr von 275 MPa oder mit
einer Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindest-
streckgrenze von 355 MPa
- - - mit einer Brette von mehr als 500 mm
- - - - nur oberflAchenbeart
· - - andere
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - - - nur oberflächenbearbeitet
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1990 589
Zollkontingent 1990 Gemeinschaft:'. -
(deutscher Anteil plafond 199'.J
Lfd.
Codenummer Warenbezeichnung an Gemeinschafts- je Land
Nr.
zollkontingenten) oder Gebiet
1
(in ECU) ) (in ECU) 1)
1 2 3 4 5
noch - anders verzinkt
52)3) - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - - nur oberflächenbearbeitet
- mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff über•
zogen
- - Weißblech und -band, nur lackiert
- - andere
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - - - nur obef'flächenbearbeitet
- anders überzogen
- - mit einer Brette von mehr als 500 mm
- - - verbleit
- - - - nur oberfllchenbearbeitet
- - - andere
- - - - nur oberflächenbearbeitet
- plattiert
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - - nur oberflächenbearbeitet
63) 7207 11 11 Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl 1 391 025 für Waren 5 891 400
7207 19 11 - mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT mit Ursprung in
7207 20 11 Brasilien
- - mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem
7207 20 17 Republik Korea
Querschnitt und einer Breite von weniger als dem
7207 20 51
Zweifachen der Dicke
7207 20 57
- - - warm vorgewalz1 oder stranggegossen
- - - - Automatenstahl
- mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr
- - mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem
Querschnitt und einer Breite von weniger als dem
Zweifachen der Dicke
- - - warm vorgewalz1 oder stranggegossen
- - - - Automatenstahl
- - - - anderes, mit einem Kohlenstoffgehalt von
- - - - - 0,6 GHT oder mehr
- - mit rundem oder vieleckigem Querschnitt
- - - warm vorgewalz1 oder stranggegossen
- - - - Automatenstahl
- - - - anderes
- - - - - mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder
mehr
7213 2000 Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl
72135010 - aus Automatenstahl
72135090 - anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder
mehr
7214 3000 Anderer Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl,
72146000 nur geschmiedet, nur warmgewalz1. nur warmgezogen
oder nur warmstranggepreßt, auch nach dem Walzen
verwunden
- aus Automatenstahl
- anderer, mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder
mehr
590 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Zollkontingent 1990 Gemeinschafts-
lfd. (deutscher Anteil plafond 1990
Codenummer Warenbezeichnung an Gemeinschafts- je Larid
Nr.
zollkontingenten) oder Gebiet
(in ECU) 1) (in ECU)1)
1 2 3 4 5
noch 7218 90 11 Nichtrostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen
63) 7218 90 13 Rohformen; Halbzeug aus nichtrostendem Stahl
7218 90 15 - andere
7218 90 19
- - mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt
7218 90 50
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
72191110 Flachgewalzte Erzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit
721911 90 einer Breite von 600 mm oder mehr
7219 12 10 - nur warmgewalzt, in Rollen (Coils)
7219 12 90
- nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils)
7219 13 10
7219 13 90 - nur kaltgewalzt
7219 14 10 - - mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger
721914 90 als 3 mm
7219 21 11 - - mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm
7219 21 19 - - mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm
7219 21 90
- andere
72192210
7219 22 90 - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert oder
7219 23 10 nur anders als quadratisch oder rechteckig zu-
7219 23 90 geschnitten
7219 24 10
7219 24 90
7219 33 10
7219 33 90
7219 34 10
7219 34 90
7219 35 10
7219 35 90
7219 90 11
72199019
7220 11 00 Flachgewalzte Erzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit
7220 12 00 einer Breite von weniger als 600 mm
7220 20 10 - nur warmgewalzt
7220 90 11
- nur kaltgewalzt
7220 90 31
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- andere
- - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - - nur oberflächenbearbeitet. einschließlich plattiert
- - mit einer Breite YOn 500 nvn oder wemger
- - - nur oberfllchenbearet, einschließlich plattiert
- - - - warmgewalzt, nur plattiert
72210010 Walzdraht aus nichtrostendem Stahl
72210090
7222 10 11 Anderer Stabstahl und Profile, aus nichtrostendem Stahl
72221019 - Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur
7222 10 51 warmstranggepreßt
722210 59
- anderer Stabstahl
722210 99
72223010 - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrang-
72224011 gepreßt, nur plattiert
72224019 - Profile
72224030 - - nur warmgewalzt, nur wanngezogen oder nur warm-
stranggepreßt
· - - andere
- - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrang-
gepreßt, nur plattiert
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1990 591
Zollkontingent 1990 Gemeinschafts-
(deutscher Anteil plafond 1990
Lfd.
Codenummer Warenbezeichnung an Gemeinschafts- je Land
Nr.
zollkontingenten) oder Gebiet
(in ECU) 1 ) (in ECU) 1 )
1 2 3 4 5
noch 7224 90 01 Anderer. legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder ande-
63) 7224 90 09 ren Rohformen, Halbzeug aus anderem legiertem Stahl
72249015 - andere
7224 90 30
- - mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
- - andere
- - - warm vorgewalzt oder stranggegossen
722510 10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl,
7225 10 91 mit einer Breite von 600 mm oder mehr
722510 99 - aus Silicium-Elektrostahl
7225 20 11
- aus Schnellarbeitsstahl
7225 20 19
722520 30 - - nur warmgewalzt
722530 00 - - nur oberfllchenbearbeitet. einschließlich plattiert oder
72254010 nur anders als quadratisch oder rechteckig zu-
7225 40 30 geschnitten
7225 40 50 - andere, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils)
7225 40 70 - andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils)
7225 40 90
- andere
7225 50 00
7225 90 10 - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert oder
nur anders als quadratisch oder rechteckig zu-
geschnitten
7226 10 10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legiertem Stahl,
7226 10 30 mit einer Breite von weniger als 600 mm
7226 20 10 - aus Silicium-Elektrostahl
7226 20 31
- - nur warmgewalzt
7226 20 51
7226 20 71 - - andere
7226 91 00 - - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
7226 92 10 - aus Schnellarbeitsstahl
7226 9911 - - nur warmgewalzt
7226 99 31
- - nur kaltgewalzt
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - andere
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - - - nur oberflächenbearbeitet, einschließlich plattiert
- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger
- - - - - nur oberflAchenbealbeitet, einschlie81ich plat·
tiert
- - - - - warmgewalzt, nur plattiert
- andere
- - nur warmgewalzt
- - nur kaltgewalzt
- - - mit einer Breite von mehr als 500 mm
- - andere
- - - mit einer Breite von mehr all 500 mm .
- - - - nur oberftlchenbearet, einschließlich plattiert
- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger
- - - - nur oberftlchenbearet, einschlie8lich plattiert
- - - - - warmgewalzt, nur plattiert
- - andere
- - - warmgewalzt, wanngezogen oder warmstrang-
gepreßt, nur plattiert
- Hohlbohrerstäbe
- - aus legiertem Stahl
592 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Zollkontingent 1990 Gemeinschafts-
(deutscher Anteil plafond , 990
Lfd.
Codenummer Warenbezeichnung an Gemeinschafts- je Land
Nr.
zollkontingenten) oder Gebiet
(in ECU) 1 ) (in ECU) 1 )
2 3 . 5
noch 722.7 Walzdraht aus anderem legiertem Stahl
6')
722.8 10 10 Stabstahl und Profile, aus anderem legiertem Stahl; Hohl-
722.8 10 30 bohrerstäbe aus legiertem oder nichtiegiertem Stahl
7228 20 11 - Stabstahl aus Schnellarbeitsstahl
722.82019
- - nur warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrang-
7228 2030
gepreßt
722.8 30 10
722.8 30 30 - - anderer
7228 3080 - - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrang-
722.8 60 10 gepreßt, nur plattiert
722.8 70 10 - Stabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl
7228 70 31 - - nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warm-
722.8 80 10 stranggepreßt
- - anderer
- - - warmgewalzt. warmgezogen oder warmstrang-
gepreßt, nur plattiert
- anderer Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen
oder nur warmstranggepreßt
- anderer Stabstahl
- - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrang-
gepreßt, nur r!attiert
- Profile
- - nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder warm-
stranggepreßt
- andere
- - - warmgewalzt, warmgezogen oder warmstrang-
gepreßt, nur plattiert
- Hohlbohrerstäbe
- - aus legiertem Stahl
7208 31 00 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem
7208 41 00 Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warm-
gewalzt, weder plattiert noch überzogen
- nicht in Rollen, nur warmgewalzt, mit einer Dicke von
weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze von
275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr und
einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa
- - auf vier Fliehen oder in geschlossenen Kalibem
gewalzt, mit einer Breite von 1250 mm oder weniger
und einer Dicke von 4 mm oder mehr, ohne Ober-
fllchenmuster
- andere, nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt
- - auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern
gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm oder weniger
und einer Dteke von 4 mm oder mehr, ohne Ober-
flächenmuster
721111 00 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem
7211 21 00 Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder
plattiert noch Oberzogen
- nur warmgewalzt. mit einer Dicke von weniger als 3 mm
und einer Mindestsnckgrenze von 275 MPa oder mit
einer Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindest-
streckgrenze von 355 MPa
- - auf vier Fliehen oder in geschlossenen Katibern
gewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm und
einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen
(Coils), ohne Oberflächenmuster
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1990 593
Zollkontingent 1990 Gemeinschafts-
(deutscher Anteil plafond 1990
Lfd.
Codenummer Warenbezeichnung an Gemeinschafts- je Land
Nr.
zollkontingenten) oder Gebiet
(in ECU) 1 ) (in ECU)')
1 2 3 4 5
noch - andere, nur warmgewalzt
73)•) - - auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern
gewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm und
einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen
(Coils), ohne Oberfllchenmuster
83)•) 7211 12 90 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem
7211 19 91 Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm
721119 99 - nur warmgewalzt. mit einer Dicke von weniger als 3 mm
72112290 und einer Mindeststreckgrenze von 275 MPa oder mit
72112991 einer Dicke von 3 mm oder mehr und einer Mindest-
72112999 streckgrenze von 355 MPa
7211 41 91
- - andere, mit einer Dicke von 4,75.nvn oder mehr
7212 60 91
- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger
- - andere
- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger
- - - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch
weniger als 4,75 mm
- - - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm
- andere, nur warmgewalzt
- - andere, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr
- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger
- andere, nur warmgewalzt
- - andere
- - - mit einer Breite von 500 mm oder weniger
- - - - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch
weniger als 4, 75 mm
- - - - mit einer Dicke von weniger als 3 mm
- plattiert
- - mit einer Breite von 500 mm oder weniger
- - - nur oberflächenbearbeitet
- - - - warmgewalzt, nur plattiert
93) 720911 00 Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nichttegiertem
720921 00 Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt,
7209 31 00 weder plattiert noch überzogen
7209 41 00 - in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, mit einer Dicke von
weniger als 3 mm oder einer Mindeststreckgrenze von
275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr und
einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa
- - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr
- andere, in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt
- - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr
- nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, mit einer Dicke
von weniger als 3 mm und einer Mindeststreckgrenze
von 275 MPa oder mit einer Dicke von 3 mm oder mehr
und einer Mindeststreckgrenze von 355 MPa
- - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr
- andere, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt
- - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr
594 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Zollkontingent 1990 Gemeinschafts-
(deutscher Anteil plafond 1990
lfd. an Gemeinschafts- je Land
Codenummer Warenbezeichnung
Nr. zollkontingenten) oder Gebiet
(in ECU) 1 ) (in ECU) 1 )
2 3 4 5
7219 31 10 Flachgewalzte Erzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit
7219 31 90 einer Breite von 600 mm oder mehr
7219 3210 - nur kaltgewalzt
7219 32 90
- - mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr
- - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
- - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
- - mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger
als 4,75 mm
- - - mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr
- - - mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT
1P)') 7302 10 31 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, Schie-
73021039 nen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen,
730210 90 Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes
7302 20 00 Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen,
7302 40 10 Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten,
7302 90 10 Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes
für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von
Schienen besonders hergerichtetes Material
- Schienen
- - andere
- - - neu
- - - - mit einem Gewicht von 20 kg oder mehr je Meter
- - - - mit einem Gewicht von weniger als 20 kg je
Meter
- - - gebraucht
- Bahnschwellen
- Laschen und Unterlagsplatten
- - gewalzt
- andere
- - Leitschienen
1) 1 ECU (Euraplilc:he Wlhrungseinheit) • 2,06368 DM.
1) Für Waren mit Ursprung in China wird die Zollpflferenz nicht gewlhrt.
3) Für Wa,en mit llrlprung in der Republik Korea wird die Gewährung der Zollpräferenz ausgesem.
') Für Waren mit Ursprung in Ruminien wird die Zollprifefenz nicht gewährt.
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1990 595
Anhang B
Liste der Entwicklungsländer und -gebiete, denen allgemeine Zollpräferenzen gewährt werden 1 )
1. Unabhängige Länder
048 Jugoslawien 373 Mauritius 612 Irak
066 Rumänien 375 Komoren') 616 Iran
204 Marokko 378 Sambia 628 Jordanien
208 Algerien 382 Simbabwe 632 Saudi-Arabien
212 Tunesien 386 Malawi 2) 636 Kuwait
216 Libyen 391 Botsuana 2) 640 Bahrain
220 Ägypten 393 Swasiland 644 Katar
224 Sudan 2 ) 395 Lesotho 2) 647 Vereinigte Arabische Emirate
228 Mauretanien 2) 412 Mexiko 649 Oman
232 Mali 2 ) 416 Guatemala 652 Nordjemen 2 )
236 Burkina Faso 2 ) 421 Belize 656 Südjemen 2)
240 Niger 2) 424 Honduras 660 Afghanistan 2)
244 Tschad 2 ) 428 EI Salvador 662 Pakistan
247 Republik Kap Verde 2 ) 432 Nicaragua 664 Indien
248 Senegal 436 Costa Rica 666 Bangladesch 2 )
252 Gambia 2) 442 Panama 667 Malediven 2 )
257 Guinea-Bissau 2) 448 Kuba 669 Sri Lanka
260 Guinea 2 ) 449 St. Christopher und Nevis 672 Nepal2)
264 Sierra Leone 2) 452 Haiti') 675 Bhutan 2)
268 Liberia 453 Bahamas 676 Birma (Myanmar) 2)
272 Elfenbeinküste 456 Dominikanische Republik 680 Thailand
276 Ghana 459 Antigua und Barbuda 684 Laos 2)
280 Togo 2 ) 460 Dominica 690 Vietnam
284 Benin 2 ) 464 Jamaika 696 Kambodscha
288 Nigeria 465 St. lucia 700 Indonesien
302 Kamerun 467 St. Vincent 701 Malaysia
306 Zentralafrikanische Republik 2) 469 Barbados 703 Brunei Darussalam
310 Äquatorialguinea 2) 472 Trinidad und Tobago .706 Singapur
311 Säo Tome und Principe 2) 473 Grenada 708 Philippinen
314 Gabun 480 Kolumbien 720 China
318 Kongo 484 Venezuela 728 Südkorea
322 Zaire 488 Guyana 801 Papua-Neuguinea
324 Ruanda 2 ) 492 Surinam 803 Nauru
328 Burundi 2 ) 500 Ecuador 806 Salomonen
330 Angola 504 Peru 807 Tuvalu 2 )
334 Äthiopien 2) 508 Brasilien 808 Föderierte Staaten von Mikronesien
338 Dschibuti 2) 512 Chile 808 Republik der Marshall-lnseln
342 Somalia 2) 516 Bolivien 808 Republik Palau
346 Kenia 520 Paraguay 812 Kiribati2)
350 Uganda 2 ) 524 Uruguay 815 Fidschi
352 Tansania 2 ) 528 Argentinien 816 Wanuatu
355 Seychellen und zugehörige Gebiete 600 Zypem 817 Tonga 2)
366 Mosambik 2) 604 Libanon 819 Westsamoa 2 )
370 Madagaskar 608 Syrien
') Die Code-Nummer vor der Benennung des einzelnen begünstigten Laldes und Geb-.. isC der Geononwlldatur 81111101,l'lien (Verordnung (EWG) Nr. 3639186 - ABI. Nr. L 336
vom 29. 11. 1986 S. 46).
2) Oines Land ist ebenfalls in Anhang C aufgefütvt.
II. Linder und Gebiete,
die von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder von dritten lindem abhängen oder verwaltet werden oder deren auswärtige
Beziehungen ganz oder teilweise von Mitgliedstaaten der Gemetnschaft oder von dritten Ländern wahrgenommen werden
044 Gibraltar 529 Falklandinseln und zugehörige Gebiete
329 St. Helena und zugehörige Gebiete 740 Hongkong
357 Britisches Gebiet im Indischen Ozean 743 Macau
3n Mayotte 802 Austrüsch-Ozeanien (Weihnachtsinsel, Cocosinseln
406 GrOnland (Keetingsinseln], Heard und McDonald, Norfolk)
-108 St. Pierre und Miqueton 808 Amerikanisch-Ozeanien
413 Bermuda 809 Neukaledonien und dazugehörige Gebiete
448 Anguilla 811 Wallis und Futuna
454 Turks- und Caicosinseln 813 Pitcaim-lnseln
457 Amerikanische Jungferninseln 814 Neuseeländisch-Ozeanien (Cook-lnseln, Ni~.
461 Britische Jungferninseln und Montserrat Tokelau-lnseln)
463 Kaimaninseln 822 FranzOsisch-Potynesien
474 Aruba 890 Polargebiete (Australische Antarktik, Britische
478 Niederländische Antillen Antarktik, Französische Antarktik)
596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Anhang C
Uste der am wenigsten fortgeschrittenen Entwicklungsländer
224 Sudan 350 Uganda
228 Mauretanien 352 Tansania
232 Mali 366 Mosambik
236 Burkina Faso 375 Komoren
240 Niger 386 Malawi
244 Tschad 391 Bmuana
247 ~ i k Kap Verde 395 Lesotho
252 Gambia 452 Haiti
257 Guinea-Bissau 652 Nordjemen
260 Guinea 656 Südjemen
264 Sierra Leone 660 Afghanistan
280 Togo 666Bangladesch
284 Benin 667 Malediven
306 Zentralafrikanische Republik 672 Nepal
31 O Äquatorialguinea 675 Bhutan
311 Säo T ome und Principe 676 Birma (Myanmar)
324 Ruanda 684 Laos
328 Burundi 807 Tuvalu
334 Äthiopien 812 Kiribati
338 Dschibuti 817 Tonga
342 Somalia 819 Westsamoa
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung
Vom 25. Mai 1990
1.
Das Internationale Übereinkommen vom 7. März 1966 zur Beseitigung jeder
Form von Rassendiskriminierung (BGBI. 1969 II S. 961) ist nach seinem
Artikel 19 Abs. 2 für
Jemen am 6. Mai 1989
in Kraft getreten. Die Beitrittsurkunde Jemens enthält nicht näher erläuterte
Vorbehalte in bezug auf Artikel 5 Buchstabe c und Artikel 5 Buchstabe d Ziffern iv,
vi und vii des Übereinkommens.
Die nach Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 des Übereinkommens zur Feststellung der
Unzulässigkeit von Vorbehalten erforderlichen Voraussetzungen sind in bezug
auf die Vorbehalte Jemens nicht erfüllt.
II.
AI g er i e n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 12. Septem-
ber 1989 die nachstehende Erklärung nach Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkom-
mens notifiziert: (Übersetzung)
•le Gouvemement alg6rien declare, con- .Die aJgerische Regierung ertdlrt nach
formement l I'article 14 de 1a Convention, Artikel 14 des Übereinkommens, daß sie die
qu'M reconnatt 1a competence du Comite ZustAndigkeit des Ausachusaes fOr die Ent-
pour recewir et examiner des cornmunica- gegennahme und ErOrterung von Mitteilun-
tions emanant de perso1 • • ou de groupes gen einzelner ihrer Hoheitsgewalt unterste-
de pers01 nies relevant de sa juridiction qui hender Personen oder Personengruppen
ae plaignent d'Mre victimes d'une Yiolation, anerkennt, die vorgeben, Opfer einer Ver-
par ledit Etat Partie, de l'un quelconque des letzung eines in diesem Übereinkommen
droits enonces dans 1a presente Conven- vorgesehel MM'l Rechts durch diesen Ver-
. tion. • tragsstaat zu sein.•
U n gar n hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 13. September
1989 die nachstehende Erklärung nach Artikel 14 Abs. 1 des Übereinkommens
notifiziert: ·
Nr. 22 - Tag der AusQabe: Bonn, den 7. Juli 1990 597
(Übersetzung)
"The Hungarian People's Republic „Die Ungarische Volksrepublik•) erkennt
hereby recognizes the competence of the hiermit die Zuständigkeit des durch das
Committee established by the International Internationale Übereinkommen zur Beseiti-
Convention on the Elimination of All Forms gung jeder Form von Rassendiskriminie-
of Racial Discrimination provided for in rung errichteten Ausschusses an, wie in
paragraph 1 of article 14 of the Conven- Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens
tion." vorgesehen ...
•) Seit 23. Oklobec' 1989: .Republik Ungarn•
III.
Unter Bezugnahme auf seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde im
Jahre 1967 gemachten Vorbehalt zu Artikel 22 des Übereinkommens (vgl. die
Bekanntmachung vom 16. Oktober 1969/BGBI. II S. 2211) hat U n g a rn am
13. September 1989 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die R ü c k •
n ahme dieses Vorbehalts notifiziert.
IV.
St. Lu c i a hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 14. Februar
1990 notifiziert, daß es sich mit Wirkung vom 22. Februar 1979, dem Tage der
Erlangung seiner Unabhängigkeit, an das Übereinkommen gebunden betrachtet,
dessen Anwendung vor Erlangung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte
Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Oktober 1989 (BGBI. II S. 825).
Bonn, den 25. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen
gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt
Vom 30. Mal 1990
Das Übereinkommen vom~- September 1971 zur Bekämpfung widerrecht-
licher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBI. 19n II S. 1229)
ist nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für
Vanuatu am 6. Dezember 1989
in Kraft getreten. Vanuatu hat seine Beitrittsurkunde am 6. November 1989 in
Washington hinterlegt.
Unter Bezugnahme auf seinen bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden am
27. Dezember 1972 in London, Moskau und Washington gemachten Vorbehalt zu
Artikel 14 Abs.1 des Übereinkommens hat Ungarn der Verwahrregierung in
London am 10. Januar 1990 die Rücknahme dieses Vorbehalts notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
20. Juni 1978 (BGBI. II S. 1074) und vom 16. Oktober 1989 (BGBI. II S. 843) .
.Bonn, den 30. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
zu der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 30. Mai 1990
1.
Unter Bezugnahme auf seinen bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde zu der
Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes (BGBI. 1954 II S. 729) im Jahre 1952 gemachten Vorbehalt zu
Artikel IX dieser Konvention hat U n gar n dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen am 8. Dezember 1989 die R Oc k nahm e dieses Vorbehalts notifiziert.
II.
Unter Bezugnahme auf die bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am
25. November 1988 von den Vereinigten Staaten gemachten Vorbehalte
und abgegebenen Erklärungen (vgl. die Bekanntmachung vom 15. Dezember
1989/BGBI. 1990 II S. 8) sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen
Einsprüche und Erklärungen von folgenden Staaten notifiziert worden:
1 . am 22. Dezember 1989 von Däne m a r k :
(Übersetzung)
"The Govemment of Denmark has taken „Die Regierung von Dänemark hat die
note of the reservations made by the United von den Vereinigten Staaten von Amerika
States of America when ratifying the Con- bei der Ratifikation der Konvention über die
vention on the Prevention and Punishment Verhütung und Bestrafung des Völkermor-
of the Crime of Genocide. According to re- des angebrachten Vorbehalte zur Kenntnis
servation No. 2 'nothing in the Convention genommen. Vorbehalt Nr. 2 lautet: ,Die
requires or authorizes legislation or other Konvention verlangt oder erlaubt keine ge-
action by the United States of America pro- setzgeberischen oder sonstigen Maßnah-
hibited by the Constitution of the United men der Vereinigten Staaten von Amerika,
States as interpreted by the United States'. die durch die Verfassung der Vereinigten
In the view of the Government of Denmark Staaten, wie sie von den Vereinigten Staa-
this reservation is subject to the general ten ausgelegt wird, verboten sind.· Nach
principle of treaty interpretation according to Auffassung der Regierung von· Dänemark
which a party may not invoke the provisions unterliegt dieser Vorbehalt dem allgemei-
of its intemal law as justification for failure to nen Grundsatz der Vertragsauslegung, wo-
perform a treaty." nach eine Vertragspartei sich nicht auf ihr
innerstaatliches Recht berufen kann, um die
Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfer-
tigen."
2. am 22. Dezember 1989 von Finnland:
(Übersetzung)
"The Govemment of Finland has taken „Die Regierung von Fennland hat die von
nate of the reservations made by the United den Vereinigten Staaten von Amerika bei
States of America when ratifying the Con- der Ratifikation der Konvention Ober die
vention on the Prevention and Punishment Verhütung Wld Bestrafl.l1g des VOlkermor-
of the Crime of Genocide. According to re- des angebrachten Vorbehalte zur Kenntnis
servation no. 2 'nolhing in the Convention genommen. Vorbehalt Nr. 2 lautet: ,Die
requires or authorizes legislation or other Konvention verlangt oder erlaubt keine ge-
action by the United States of America pro- setzgeberischen oder sonstigen Maßnah-
hibited by the Constitution of the United men der Vereinigten Staaten von Amerika,
States as interpreted by the United States'. die -durch cfte Verfassung der Vereinigten
In the view of the Govemment of Finland Staaten, wie sie von den Vereinigten Staa-
this reservation is subject to the general ten ausgelegt wird, verboten sind.' Nach
principle of treaty interpretation according to Auffassung der Regierung von Finnland un-
which a party may not invo~e the provisions terliegt dieser Vorbehalt dem allgemeinen
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1990 599
of its intemal law as justification for failure to Grundsatz der Vertragsauslegung, wonach
perform a treaty." eine Vertragspartei sich nicht auf ihr inner-
staatliches Recht berufen kann, um die
Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfer-
tigen."
3. am 22. Dezember 1989 von Ir I an d :
(Übersetzung)
•Toe Govemment of lreland is unable to "Die Regierung von Irland kann den zwei-
accept the second reservation made by the ten von den Vereinigten Staaten von Ameri-
United States of America on the occasion of ka anllßlich der Ratifikation der genannten
its ratification of the above-mentioned con- Konvention angebrachten Vorbehalt nicht
vention on the grounds that as a generally annehmen, weil als allgemein anerkannte
accepted rule of International law a party to Regel des Völkerrechts eine Vertragspartei
an international agreement rnay not, by in- einer internationalen Übereinkunft nicht da-
voking the terms of its intemal law, purport nach streben darf, sich über die Bestim-
to override the provisions of the agree- mungen der Übereinkunft hinwegzusetzen,
ment." indem sie sich auf ihr innerstaatliches Recht
beruft.•
4. am 22. Dezember 1989 von N o r wegen : (Übersetzung)
"The Govenvnent of Norway has taken .Die Regierung von Norwegen hat die
note of the reservations made by the United von den Vereinigten Staaten von Amerika
States of America when ratifying the Con- bei der Ratifikation der Konvention Ober die
vention on the Prevention and Punishment Verhütung und Bestrafung des Vöfkennor-
of the Crime of Genocide. According to re- des angebrachten Vorbehalte zur Kenntnis
servation no. 2 'nothing in the Convention genommen. Vorbehalt Nr. 2 lautet: ,Die
requires or authorizes legislation or other Konvention verlangt oder ertaubt keine ge-
action by the United States of America pro- setzgeberischen oder sonstigen Maßnah-
hibited by the Constitution of the United men der Vereinigten Staaten von Amerika,
States as interpreted by the United States'. die durch die Verfassung der Vereinigten
In the view of the Govemment of Norway Staaten, wie sie von den Vereinigten Staa-
this reservation is subject to the general ten ausgelegt wird, verboten sind.· Nach
principle of treaty interpretation according to Auffassung der Regierung von Norwegen
which a party may not invoke the provisions untertiegt dieser Vorbehalt dem allgemei-
of its intemal law as justification for failure to ncn Grundsatz der Vertragsauslegung, wo-
perform a treaty." nach eine Vertragspartei sich nicht auf ihr
innerstaatliches Recht berufen kann, um die
Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfer-
tigen."
5. am 22. Dezember 1989 von Schweden: (Übersetzung)
"The Govemment of Sweden has ex- "Die Regierung von Schweden hat den
amined the content of the reservation made Inhalt des Vorbehalts der Vereinigten Staa-
by the United States of America, by which ten von Amerika geprüft, in dem diese fol-
the United States of America expresses gendes zum Ausdruck bringen: ,Die Kon-
'That nothing in the Convention requires or vention verlangt oder erlaubt keine gesetz-
authorizes legislation or other action by the geberischen oder sonstigen Maßnahmen
United States of America prohibited by the der Vereinigten Staaten von Amerika, die
Constitution of the United States as inter- durch die Verfassung der Vereinigten Staa-
preted by the United States'. ten, wie sie von den Vereinigten Staaten
ausgelegt wird, Yefboten sind.'
The Govemment of Sweden is of the view Die Regienmg von Schweden vertritt die
that a State party to the Convention may not Auffassung, daß ein Staat, der Vertragspar-
invoke the provisions of its national legisla- tei der Konvention ist, Sich nicht auf seine
tion, including the Constitution, to justify that innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein-
it does not fulfill its obligations under the schließlich der Verfassung berufen kann,
Convention and therefore objects to the re- um die NichterfOllung seiner Verpflichtun-
servation. gen aufgrund der Konvention zu rechtferti-
gen; sie erhebt daher Einspruch gegen den
Vorbehalt.
This objection does not constitute an ob- Dieser Einspruch stellt kein Hindernis für
stacle to the entry into fon::e of the Conven- das Inkrafttreten der Konvention zwischen
tion between Sweden and the United States Schweden und den Vereinigten Staaten von
of America.. . Amerika dar.•
6. am 22. Dezember 1989 von dem Vereinigten Königreich:
(Übersetzung)
"The Govemment of the United Kingdom "Die Regierung des Vereinigten König-
have consistently stated that ~y are un- reichs hat stets erklArt. daß sie Vorbehalte
600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
able to accept reservations to Article IX. zu Artikel IX nicht annehmen kann. Daher
Accordingly, in confonnity with the attitude nimmt die Regierung des Vereinigten König-
adopted by them in previous cases, the reichs im Einklang mit ihrer in früheren
Govemment of the United Kingdom do not Fällen eingenommenen Haltung den ersten
accept the first reservation entered by the Vorbehalt der Vereinigten Staaten von
United States of America. Amerika nicht an.
The Govemment of the United Kingdom Die Regierung des Vereinigten König-
object to the second reservation entered by reichs erhebt Einspruch gegen den zweiten
the United States of America. lt creates Vorbehalt der Vereinigten Staaten von
uncertainty as to the extent of the obliga- Amerika. Er schafft Unsicherheit hinsichtlich
tions which the Govemment of the United des Umfangs der Verpflichtungen, welche
States of America is prepared to assume die Regierung der Vereinigten Staaten von
with regard to the Convention.• Amerika in bezug auf die Konvention zu
übernehmen bereit ist...
7. am 27. Dezember 1989 von den Niederlanden: (Übersetzung
"As concems the first reservation, the ,.Hinsichtlich des ersten Vorbehalts erin-
Govemment of the Kingdom of the Nether- nert die Regierung des Königreichs der Nie-
lands recalls its declaration, made on 20 derlande an ihre anläßlich des Beitritts des
June 1966 on the oc:casion of the accession Königreichs der Niederlande zu der Kon-
of the Kingdom of the Nether1ands to the vention am 20. Juni 1966 abgegebene Er-
Convention (circulated 21 July 1966 with ldlrung (verteilt am 21. Juli 1966 unter der
reference C.N.99.1966.Treaties-1 ), stating Nummer C.N.99.1966.Treaties-1 ), in der sie
that in its opinion the reservations in respect feststellte, daß nach ihrer Auffassung die
of article IX of the Convention, made at that Vorbehalte zu Artikel IX der Konvention, die
time by a number of states, were incompat- damals von einigen Staaten gemacht wor-
ible with the object and purpose of the Con- den waren, mit Ziel und Zweck der Konven-
vention, and that the Govemment of the tion unvereinbar seien und daß die Regie-
Kingdom of the Nethertands did not con- rung des Königreichs der Niederlande Staa-
sider states making such reservations par- ten, die solche Vorbehalte machten, nicht
ties to the Convention. Accordingly, the als Vertragsparteien der Konvention be-
Govemment of the Kingdom of the Nether- trachte. Daher betrachtet die Regierung des
lands does not consider the United States of Königreichs der Niederlande die Vereinig-
America a party to the Convention. Similar- ten Staaten von Amerika nicht als Vertrags-
ly, the Govemment of the Kingdom of the partei der Konvention. Ebenso betrachtet
Nethertands does not consider parties to die Regierung des Königreichs der Nieder-
the Convention other states which have lande andere Staaten, die solche Vorbehal-
made such reservations, i.e., in addition to te gemacht haben, d. h. außer den in der
the states mentioned in the aforementioned oben bezeichneten Erklärung genannten
declaration, the Peopte's RepubUc of China, Staaten die Volksrepublik China, den De-
Democratic Yemen, the Gennan Oemocra- mokratischen Jemen, die Deutsche Demo-
tic Republic, the Mongolian People's Re- kratische Republik, die Mongofische Volks-
public, the Philippines, Rwanda, Spain, republik, die Philippinen, Ruanda, Spanien,
Venezuefa, and Vietnam. On the other Venezuela und Vietnam, nicht als Vertrags-
hand, the Government of the Kingdom of parteien der Konvention. Andererseits be-
the Nether1ands does consider parties to trachtet die Regierung des Königreichs der
the Convention those states that have since Niederlande diejenigen Staaten, die ihre
withdrawn their reservations, i.e. the Union Vorbehalte inzwischen zuruckgezogen
of Soviet Socialist Repubtics, the Byelorus- haben, d. h. die Union der Sozialistischen
sian Soviet Socialist Republic, and the Sowjetrepublik., die Weißrussiadle Sozia-
Ukrainian Soviet Socialist Republic. listische Sowjetrepublik laid die Ukrakische
Sozialistische Sowjetrepubük, als Vertrags-
parteien der Konvention.
As the Convention may come into force Da die Konvention zwischen dem König-
between the Kingdom of the Nethertands reich der Niederlande und den Vereinigten
and the United States of America as a result Staaten von Amerika in Kraft treten kann,
of the latter withdrawing its reservation in wenn diese ihren Vorbehalt zu Artikel IX
respect of article IX, the Govemment of the zurückziehen, hllt die Regierung des 1<6-
Kingdom of the Nelhertands deems I useful nigleichs der Niederlande - für zweckml-
to express the following poaition on the se- Big, ihren Standpunkt zu dem zweiten Vor-
cond reservation of the Uniled States of behalt der Ve,eiligten Staalen von Amerika
America: wte folgt darzulegen:
Toe Govenvnent of the Kingdom of the ,Die Regien.w,g des Königreichs der Nie-
Nethertands objects to this reservation on derlande erhebt Einspruch gegen diesen
the ground that it creates uncertainty 8S to Vorbehalt, weil er Unsicherheit hinsichtlich
the extent of the obligations the Govem- des Umfangs der Verpflichtungen schafft,
ment of the United States of Amecica is wetche die Regierung der Vereinigten Staa-
prepared to assume with regard to the Con- ten von Amerika in bezug auf die Konven-
vention. Moreover, any failure by the United tion zu übernehmen bereit ist. Überdies wi-
States of America to act upc,n the obliga- derspräche jede Nichterfüllung der in der
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1990 601
tions contained in the Convention on the Konvention enthaltenen Verpflichtungen
ground that such action would be prohibited durch die Vereinigten Staaten von Amerika
by the constitution of the United States mit der Begründung, dieses Vorgehen sei
would be contrary to the generally accepted durch die Verfassung der Vereinigten Staa-
rule of international law, as laid down in ten verboten, der allgemein anerkannten
article 27 of the Vienna Convention on the Regel des Völkerrechts, wie sie in Artikel 27
law of treaties (Vienna, 23 May 1969) ·." des Wiener Übereinkommens Ober das
Recht der Verträge (Wien, 23. Mai 1969)
niedergelegt ist.· "
8. am 29. Dezember 1989 von Italien:
(Übersetzung)
"The Government of the Repub4ic of ltaly .,Die Regierung der Italienischen Repu-
objects to the second reservation entered blik erhebt Einspruch gegen den zweiten
by the United States of America. lt creates Vorbehalt der Vereinigten Staaten von
uncertainty as to the extent of the Obliga- Amerika. Er schafft Unsicherheit hinsichtlich
tions which the Government of the United des Umfangs der Verpflichtungen, welche
States of America Is prepared to assume die Regierung der Vereinigten Staaten von
with regard to the Conventior.." Amerika in bezug auf die Konvention zu
übernehmen bereit ist."
9. am 29. Dezember 1989 von Spanien:
(Übersetzung)
(Translation) (Original: Spanish) (Übersetzung) (Original: Spanisch)
Spain interprets the reservation entered Spanien legt den Vorbehalt der Vereinig-
by the United States of America to the Con- ten Staaten von Amerika zu der am 9. De-
vention on the Prevention and Punishment zember 1948 von der Generalversammlung
of the Crime c' Genocide adopted by the der Vereinten Nationen angenommenen
General Asser.itJty of the United Nations on Konvention über die Verhütung und Bestra-
9 December 1948, which states that 'no- fung des Völkermordes ,Die Konvention
thing in the Convention requires or au- verlangt oder erlaubt keine gesetzgeberi-
thorizes legislation or other action by the schen oder sonstigen Maßnahmen der Ver-
United States of America prohibited by the einigten Staaten von Amerika, die durch die
Constitution of the United States as inter- Verfassung der Vereinigten Staaten, wie sie
preted by the United States ·, to mean that von den Vereinigten Staaten ausgelegt
legislation or other action by the United wird, verboten sind' dahingehend aus, daß
States of America will continue to be in gesetzgeberische oder sonstige Maßnah-
accordance with the provisions of the Con- men der Vereinigten Staaten von Amerika
vention on the Prevention and Punishment weiterhin mit der Konvention über die Ver-
of the Crime of Genocide. hütung und Bestrafung des Völkermordes in
Einklang stehen werden.
1O. am 11. Januar 1990 von der B u n des r e p u b I i k Deutsch I an d :
"Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat die unter der Überschrift ,Vor-
behalte' von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika bei der Ratifikation der
von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 9. Dezember 1948 angenomme-
nen Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes abgegebenen
Ertdirungen zur Kenntnis genommen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt
Absatz 2 der genamten Ertdirungen als Bezugnahme auf Artikel V der KonventiOn und
somit dahingehend aus, daß er die Verpflichtungen der Vereinigten Staaten von Amerika als
Vertragsstaat der Konvention lri>erOhrt IABt.•
11. am 26. Januar 1990 von Griechenland:
(Übersetzung)
•le Gouvernement de 1a Republique helle- .,Die Regierung der Griechischen Repu-
nique ne peut accepter 1a premiere reserve b4ik kann den ersten von den Vereinigten
tormulee par les Etats-Unis d'Amerique a Staaten von Amerika anlABlich der Ratifika-
l'oocasion de 1a ralificatiOn par ce pays de 1a tion der Konvention über die Vemü1ung und
Convention pour 1a Pnwention et 1a R6pres- Bestrafung des V61kennordes angebrach-
sion du Crime de G6IIOCide, car il 00nlid6re ten Vorbehalt nicht 81'ii'18hmen, da nach ih·
qu'une telle rN8fY9 n'est pas compatible rer Auffassung ein solcher Vorbehalt mit der
avec 1a Convention. Konvention nicht vereinbar ist.
En ce qui COl 108ffl8 1a deuxieme reserve Hinsichtlich des zweiten von den Verei-
fonnulee par les Etats-Unis d' Ametique, le nigten Staaten von Amerika angebrachten
Gouvernement de 1a Republique hellenique Vorbehalts ist die Regierung der Griechi-
considere que, selon les principes genera- schen Republik der Ansicht, daß nach den
lement reconnus du droit international, une allgemein anerkannten Grundsätzen des
partie a une Convention internationale ne Völkerrechts eine Vertragspartei einer inter-
peut invoquer les dispositions de son droit nationalen Übereinkunft sich nicht auf ihr
602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
interne, afin d'eviter de remplir ses obliga- innerstaatliches Recht berufen kann, um
tions conformement a ladite Convention.,. sich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus
dieser Übereinkunft zu entziehen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
14. März 1955 (BGBI. II S. 210), vom 11. März 1960 (BGBI. II S. 1328) und vom
15. Dezember 1989 (BGBI. 1990 II S.' 8).
Bonn, den 30. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
der deutsch-polnischen Vereinbarung
über die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unternehmen
zur Ausführung von Werkverträgen
Vom 30. Mai 1990
Die in Bonn am 31. Januar 1990 unterzeichnete Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Polen über
die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unterneh-
men zur Ausführung von Werkverträgen ist nach ihrem
Artikel 12 Abs. 1
am 11. April 1990
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Gleichzeitig ist nach Artikel 13 der Vereinbarung die
Nummer 3 der deutsch-polnischen Vereinbarung Ober
Vereinfachungen für die Beschlftigung entsandter Arbeit-
nehmer im Rahmen wirtschaftlicher Kooperation vom
23. August 1979 (BGBI. II S. 1164) außer Kraft getreten.
Bonn, den 30. Mai 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Im Auftrag
Dr. Rosenmöller
Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1990 603
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Polen
über die Entsendung von Arbeitnehmern polnischer Unternehmen
zur Ausführung von Werkverträgen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 4
und Die Arbeitsertaubnis wird dem zur Beschäftigung auf der
die Regierung der Republik Polen Grundlage von WerkvertrAgen entsandten Arbeitnehmer des pol-
nischen Untemehmens erteilt, soweit
sind wie folgt übereingekommen: a) er die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
b) seine sich aus dem Werkvertrag ergebende Entlohnung ein-
schließlich des Teils, der wegen der auswärtigen Beschäfti-
Artikel 1 gung gezahlt wird, dem Lohn entspricht, welchen die deut-
(1) Polnischen Arbeitnehmem, die auf der Grundlage eines schen TarifvertrAge für vergleichbare Tätigkeiten vorsehen,
Werkvertrags zwischen einem polnischen Arbeitgeber und einem c) ein Abdruck des Weri(vertrags beim zuständigen Landesar-
Unternehmen der anderen Seite für eine vorübergehende Tätig- beitsamt eingereicht ist.
keit entsandt werden (Werkvertragsarbeitnehmer), wird die
Arbeitserlaubnis unabhängig von der Lage und Entwicklung des Artikel 5
Arbeitsmarkts erteilt.
(1) Die Arbeitserlaubnis wird, mit Ausnahme der in Absatz 2
genannten Fälle, für die voraussichtliche Dauer der Arbeiten zur
(2) Die in Absatz 1 genannte Arbeitsertaubnis wird denjenigen
Erfüllung des Werkvertrags, jedoch in der Regel für nicht längere
Arbeitnehmem polnischer Untemehmen erteilt, die im polnischen
Zeit als zwei Jahre erteilt. Sofern die Ausführung eines Werkver-
Handelsregister eingetragen sind.
trags länger als zwei Jahre dauert, wird die Arbeitserf aubnis
dementsprechend, jedoch nicht mehr als bis zu sechs Monaten
verlängert. Steht von vornherein fest, daß die Ausführung des
Artikel 2 Werkvertrags länger als zwei Jahre dauert, wird die Arbeitserlaub-
nis bis zur Höehstdauer von drei Jahren erteilt.
(1) Die Zahl der Wer1(vertragsarbettnehmer wird auf 11 000
festgesetzt, wovon im Baugewerbe bis zu 5 000 Arbeitnehmer, als (2) Arbeitnehmern mit führender oder Verwaltungstätigkeit wird
Isoliermonteure bis zu 500 Arbeitnehmer sowie als Restauratoren die Arbeitserlaubnis bis zu einer Höchstdauer von vier Jahren
bis zu 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden können. Die angege- erteilt.
benen Zahlen verstehen sich als Jahresdurchschnittszahlen.
(3) Nach Fertigstellung eines Werkes kann zur Ausführung
(2) Die in Absatz 1 festgelegten Zahlen werden wie folgt an die eines anderen Werkvertrags im Rahmen der zugelassenen
weitere Entwicklung des Arbeitsmarkts angepaßt: Höchstdauern, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, die
Arbeitsertaubnis erteilt werden.
Bei einer Verbesserung der Arbeitsmarktlage erhöhen sich die bei
Inkrafttreten der Vereinbarung festgelegten Zahlen um jeweils (4) Die Arbeitsertaubnis wird zur Ausführung eines bestimmten
fünf vom Hundert für jeden vollen Prozentpunkt, um den sich die Werkvertrags erteilt. Die Arbeitserlaubnis kann auch für mehrere,
Arbeitslosenquote in den letzten zwölf Monaten verringert hat. Bei gleichzeitig ausgeführte WerkvertrAge erteilt werden.
einer Verschlechterung der Arbeitsmarkttag verringern sich die
(5) Das polnische Unternehmen kaM den Arbeitnehmer inner-
Zahlen entsprechend. Für die Anpassung sind jeweils die Arbeits-
halb der Geltungsdauer der Arbeitser1aubnis vorübergehend zur
losenquoten, getrennt nach Gesamtquoten und Unterquoten, am
Ausführung eines anderen Werkvertrags einsetzen, wenn mit der
30. Juni des laufenden Jahres und des Vorjahres zu vergleichen. Ausführung dieses Werkvertrags bereits begonnen wurde. Über
Die Änderungen sind vom 1. Oktober des laufenden Jahres an zu
die Umsetzung des Arbeitnehmers ist unverzügltch das zustän-
berücksichtigen. Die neuen Zahlen sind so aufzurunden, daß sie
dige Landesarbeitsamt zu unterrichten, das veranlaßt, daß eine
durch die Zahl zehn ohne Rest teilbar sind.
Arbeitserlaubnis erteilt wird.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Bun-
desrepublik Deutschland teilt die nach Absatz 2 errechneten Artikel 6
Zahlen dem Minister für Arbeit und Sozialpolitik der Republik
Ein polnischer Arbeitnehmer kann nach Beendigung seiner
Polen jeweils bis zum 31. August eines Jahres mit.
Beschäftigung, die insgesamt mindestens zwei Jahre dauert, im
Rahmen eines neuen Werkvertrags eine Arbeitser1aubnis wieder
erhalten, wenn er sich mindestens zwei Jahre außerhalb des
Artikel 3 Bereichs der aufnehmenden Seite aufgehalten hat.
(1 ) Die Arbeitsertaubnis wird den Arbeitnehmern polnischer
Unternehmen nur für die Ausführung von Werkvertrlgen erteilt, Artikel 7
deren Erfüllung überwiegend die Beschl.ftigung von beruflich
qualifizierten Arbeitnehmern erfordert. (1) Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland wird auf
Antrag des polnischen Unternehmens, nach Zustimmung der
(2) Arbeitnehmern ohne berufliche Qualifikation wird die Ausländerbehörde und Sicherung der Arbeitsertaubniserteilung,
Arbeitserlaubnis erteilt, soweit dies zur Ausführung der Arbeiten die Aufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks für die
unerläßlich ist. Dauer von drei Monaten erteilen.
604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Venag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckeret Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Vel'Ol'dnungen und sonsttge Veröffent-
hchungen von wesentlicher Bedeutung
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerTechtliche Vereinbarungen und Verträge mit def 00A und die zu ihrer
lnluaftsetzung oder Durchsetzung enassenen RechtsYorsc:hnt sowie damit
zusammenhängend Bekanntmachunge
b) l.olttariM>rsdven.
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Lieferung gegen Voreinsendung des Becrages auf das Pos1girokonlo Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorau.echnung.
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betragt 7%.
(2) Nach der Einreise und Er1edigung von notwendigen Formali- Artikel 11
täten wird dem polnischen Arbeitnehmer eine Aufenthalts- und Diese Vereinbarung wird vom Tag der Unterzeichnung an vor-
eine Arbeitser1aubnis für die vorgesehene Beschäftigungszeit bei läufig angewendet.
der Ausführung des Werkvertrags erteilt.
(3) Polnische Unternehmen. die Werkverträge ausführen, wer- Artikel 12
den bevollmächtigt, im Namen eigener Arbeitnehmer, die im
Artikel 1 genannt sind, die Aufenthalts- und Arbeitser1aubnis zu (1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald beide Seiten einan-
beantragen. der notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraus-
setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des lnkrafttre-
Artikel 8
tens der Vereinbarung wird der Tag des Eingangs der letzten
Arbeitnehmern, die bei polnischen Arbeitgebern beschäftigt Notifikation angesehen.
werden sollen, die ohne Erlaubnis des Arbeitsamts Arbeitnehmer
Dritten gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen haben, wird (2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
keine Arbeitserlaubnis erteilt. Sie kann von jeder Seite mit einer Frist von sechs Monaten zum
Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. In die·
Artikel 9 sem Fall tritt die Vereinbarung mit Ablauf des Kalenderjahres
außer Kraft.
(1) Zur Durchführung dieser Vereinbarung sind der Bundesmi-
nister für Arbeit und Sozialordnung der Bundesrepublik Deutsch- (3) Die aufgrund dieser Vereinbarung erteilten Arbeitserlaub-
land sowie der Minister für Arbeit und Sozialpolitik der Republik nisse bleiben von einer Kündigung unberührt.
Polen bevollmächtigt.
(2) Die Bevollmächtigten können bilaterale Arbeitsgruppen zur
Erörterung der Fragen, die mit der Durchführung dieser Vereinba- Artikel 13
rung zusammenhängen. bilden. Die Bevollmächtigten werden
Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten die Regelungen
einmal in zwei Jahren die Einschätzung der Durchführung der
über die Beschäftigung von Werkvertragsarbeitnehmern der
Vereinbarung vollziehen.
Nummer 3 der Vereinbarung vom 23. August 1979 zwischen der
Artikel 10 Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September der Volksrepublik Polen Ober Vereinfachungen für die Beschäf-
1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit den fest- tigung entsandter Arbeitnehmer im Rahmen wirtschaftlicher
gelegten Verfahren auf Ber1in (West) ausgedehnt. Kooperation außer Kraft.
Geschehen zu Bonn am 31. Januar 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Lautenschlager
Dr. Norbert Blüm
Für die Regierung der Republik Polen
Jacek Kurol\