576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über den verbindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 17. Mal 1990
Das Protokoll vom 24. September 1968 über den ver-
bindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt
(BGBI. 1971 II S. 984) ist nach seinem Artikel V für die
Deutsche Demokratische Republik am 2. Mai 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. November 1989 (BGBI. II
s. 1052).
Bonn, den 17. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
Im Auftrag
Dr. Dobiey
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 22. Mal 1990
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II
S. 141; 1983 II S. 784; 1985 II S. 794; 1986 II S. 734) wird
nach seinem Artikel X Buchstabe b für
Neuseeland am 23. Mai 1990
ohne Erstreckung auf Tokelau
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. November 1989 (BGBI. II
S. 990).
Bonn, den 22. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über den verbindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 17. Mal 1990
Das Protokoll vom 24. September 1968 über den ver-
bindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt
(BGBI. 1971 II S. 984) ist nach seinem Artikel V für die
Deutsche Demokratische Republik am 2. Mai 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. November 1989 (BGBI. II
s. 1052).
Bonn, den 17. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
Im Auftrag
Dr. Dobiey
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 22. Mal 1990
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II
S. 141; 1983 II S. 784; 1985 II S. 794; 1986 II S. 734) wird
nach seinem Artikel X Buchstabe b für
Neuseeland am 23. Mai 1990
ohne Erstreckung auf Tokelau
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. November 1989 (BGBI. II
S. 990).
Bonn, den 22. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1990 sn
Bekanntmachung
zu dem Artikel 25 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 23. Mal 1990
Die T ü r k e i hat mit einer am 9. März 1990 hinterlegten Erklärung die Zuständig-
keit der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)
mit Wirkung vom 28. Januar 1990
für weitere drei Jahre
nach Maßgabe folgender Erklärung anerkannt:
(Übersetzung)
"The Govemment of Turkey, acting pursuant to Article 25 (1) of „Die Regierung der Türkei erklärt hiermit in Anwendung des
the Convention for the Protection of Human Rights and Funda- Artikels 25 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschen-
mental Freedoms hereby declares to accept the competence of rechte und Grundfreiheiten, daß sie die Zuständigkeit der Europäi-
the European Commission of Human Rights to receive petitions schen Kommission für Menschenrechte für die Entgegennahme
according to Article 25 of the Convention on the basis of the von Gesuchen nach Artikel 25 der Konvention auf folgender
following: Grundlage anerkennt:
(i) the recognition of the right of petition extends only to allegations i) Die Anerkennung des Gesuchsrechts erstreckt sich nur auf
concerning acts or omissions of public authorities in Turkey Behauptungen in bezug auf Handlungen oder Unterlassungen
performed within the boundaries of the national territory of the türkischer Behörden innerhalb der Grenzen des Staatsgebiets der
Republic of Turkey; Republik Türkei.
(ii) the circumstances and conditions under which Turkey, by ii) Die Umstände und Bedingungen, unter denen die Türkei nach
virtue of Article 15 of the Convention, derogates from her obliga- Artikel 15 der Konvention ihre in der Konvention vorgesehenen
tions under the Convention in special circumstances must be Verpflichtungen unter besonderen Umständen außer Kraft setzt,
interpreted, for the purpose of the competence attributed to the sind für die Zwecke der Zuständigkeit, die der Kommission durch
Commission under this declaration, in the light of Articles 119 to diese Erklärung zuerkannt wird, im lichte der Artikel 119 bis 122
122 of the Turkish Constitution; der türkischen Verfassung auszulegen.
(iii) the competence attributed to the Commission under this iii) Die Zuständigkeit, die der Kommission durch diese Erklärung
declaration shall not comprise matters regarding the legal status zuerkannt wird, erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten betref-
of military personnel andin particular, the system of discipline in fend die Rechtsstellung von Militärpersonal und insbesondere die
the armed forces; Disziplinarordung der Streitkräfte.
(iv) for the purpose of the competence attributed to the Commis- iv) Für die Zwecke der Zuständigkeit, die der Kommission durch
sion under this declaration, Articles 8, 9, 1O and 11 of the diese Erklärung zuerkannt wird, sind die Artikel 8, 9, 10 und 11 der
Convention shall be interpreted by giving special emphasis to Konvention unter besonderer Betonung ,derjenigen rechtlichen.
'those legal and factual features which characterize the life of the und tatsächlichen Merkmale, die kennzeichnend sind für das
society' (European Court of Human Rights, Judgement of 23 July Leben in der Gesellschaft' in der Türkei (Europäischer Gerichts-
1968, p. 34) in Turkey, as expressed notably by the Turkish hof für Menschenrechte, Urteil vom 23. Juli 1968, S. 34), wie sie
Constitution including its Preamble. insbesondere in der türkischen Verfassung einschließlich deren
This declaration extends to allegations made in respect of facts, Präambel zum Ausdruck kommen, auszulegen.
including judgments which are based on such facts which have Diese Erklärung erstreckt sich auf Behauptungen in bezug auf
occurred subsequent to 28 January 1987, date of the deposit of Tatsachen- einschließlich der auf solche Tatsachen gegründeten
the previous declaration by Turkey. This declaration is valid for Urteile-, die nach dem 28. Januar 1987, dem Tag der Hinter-
three years as from January 28, 1990." legung der früheren Erklärung der Türkei, eingetreten sind. Diese
Erklärung gilt mit Wirkung vom 28. Januar 1990 für die Dauer von
drei Jahren."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
18. Dezember 1987 (BGBI. II 1988 S. 18), vom 3. Februar 1988 (BGBI. II S. 203),
vom 8. Februar 1990 (BGBI. II S. 137) und vom 26. März 1990 (BGBI. II S. 317).
Bonn, den 23. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oes te rh e lt
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des zweiten deutsch-dänischen Zusatzabkommens
zum Abkommen vom 30. Juni 1958
über den Grenzverkehr außerhalb der zum Internationalen Personenverkehr
zugelassenen Grenzübergänge (Grenzverkehrsabkommen)
Vom 25. Mal 1990
Das in Bonn am 14. Oktober 1988 unterzeichnete
Zweite Zusatzabkommen zum Abkommen vom 30. Juni
1956 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Königlich Dänischen Regierung über
den Grenzverkehr außerhalb der zum internationalen Per-
sonenverkehr zugelassenen Grenzübergänge (Grenzver-
kehrsabkommen) in der Fassung des Zusatzabkommens
vom 16. März 1959 ist
am 1. März 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Mai 1990
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neusel
Zweites Zusatzabkommen
zum Abkommen vom 30. Juni 1956
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Königlich Dänischen Regierung
über den Grenzverkehr außerhalb der zum internationalen Personenverkehr
zugelassenen Grenzübergänge (Grenzverkehrsabkommen)
in der Fassung des Zusatzabkommens vom 16. März 1959
Anden tillcegsoverenskomst
til overenskomst af 30. juni 1956
mellem Forbundsrepublikken Tysklands regering
og den kgl. danske regering
om gramsepassage uden for de for den internationale persontrafik
tilladte grrenseovergangssteder (grrensetrafikoverenskomst),
som rendret ved tillcegsoverenskomst af 16. marts 1959
Artikel 1 Artikel 1
Die in Artikel 1 des Grenzverkehrsabkommens genannten De grrenseovergangssteder, der er nrevnt i art. 1 i
Grenzübergänge können von Staatsangehörigen eines EG-Mit- grrensetrafikoverenskomsten, kan passeres af statsborgere i en
gliedstaates und von Staatsangehörigen eines nordischen Lan- EF-medlemsstat og af statsborgere i et nordisk land, säfremt de
des passiert werden, wenn die betreffenden Personen im Besitz pägreldende personer er i besiddelse af gyldigt rejsepas/nationa-
eines gültigen Reisepasses/Nationalitätspasses oder - bei litetspas eller - for statsborgere fra Forbundsrepublikken Tysk-
Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland - eventuell land - eventuelt et Kinderausweis.
eines Kinderausweises sind.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1990 579
Artikel 2 Artikel 2
Wenn die betreffenden Personen im Umkreis von etwa 5 km Säfremt de pägc:eldende personer er bosat i en omkreds af
Entfernung von dem betreffenden Grenzübergang wohnen, ist indtil ca. 5 km fra pägc:eldende grc:enseovergangssted, skal stats-
Staatsangehörigen eines EG-Mitgliedstaates und Staatsangehöri- borgere i en EF-medlemsstat og statsborgere i et nordisk land
gen eines nordischen Landes das Überschreiten der Grenze auch have adgang til at passere grc:ensen ogsä ved de grc:enseover-
an den Grenzübergängen zu gestatten, die in Artikel 2 des Grenz- gangssteder, der er nc:evnt i art. 2 i grmnsetrafikoverenskomsten,
verkehrsabkommens aufgeführt sind, sofern die betreffenden Per- säfremt de pägc:eldende personer er i besiddelse af gyldigt rejse-
sonen im Besitz eines gültigen Reisepasses/Nationalitätspasses pas/nationalitetspas eller - for statsborgere fra Forbundsrepublik-
oder - bei Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland - ken Tyskland - et Kinderausweis.
eines Kinderausweises sind.
Artikel 3 Artikel 3
Sind diejenigen Personen, die in Artikel 3 des Grenzverkehrs- Sätremt de personer, som er nc:evnt i art. 3 i grc:ensetrafikover-
abkommens genannt sind, Staatsangehörige eines EG-Mitglied- enskomsten, er statsborgere i en EF-medlemsstat eller i et
staates oder eines nordischen Landes, wird ihnen gestattet, die nordisk land, har de adgang til at passere grc:ensen ogsä uden for
Grenze auch außerhalb der öffentlich zugelassenen Grenzüber- de offentligt tilladte grmnseovergangssteder, säfremt de pägc:el-
gänge zu überschreiten, sofern die betreffenden Personen im dende personer er i besiddelse af et gyldigt rejsepas/nationalitets-
Besitz eines gültigen Reisepasses/Nationalitätspasses oder - bei pas eller - for statsborgere fra Forbundsrepublikken - et Kinder-
Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland - eines ausweis.
Kinderausweises sind.
Artikel 4 Artikel 4
Die übrigen Bestimmungen des Grenzverkehrsabkommens wie De 0Vrige bestemmelser i grc:ensetrafikoverenskomsten og i
auch des Zusatzabkommens finden sinngemäße Anwendung. tillc:egsoverenskomsten finder tilsvarende anvendelse.
Artikel 5 Artikel 5
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Nc:ervc:erende overenskomst tinder ligeledes anvendelse i Land
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Berlin, medmindre en erklc:ering om det modsatte afgives af
Regierung des Königreichs Dänemark innerhalb von 3 Monaten Forbundsrepublikken Tysklands regering over for Kongeriget
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung Danmarks regering senest 3 mäneder etter datoen for overens-
abgibt. komstens ikrafttrc:eden.
Artikel 6 Artikel 6
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kratt, an dem beide Nc:ervc:erende overenskomst trc:eder i kraft pä det tidspunkt, hvor
Regierungen einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen begge regeringer har meddelt hinanden, at de n0dvendige natio-
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. nale forudsc:etninger for ikrafttrc:edelsen er tilvejebragt.
Artikel 7 Artikel 7
Dieses Abkommen gilt von dem Tag an als gekündigt, an dem Denne overenskomst anses for opsagt fra samme dato, pä
das Grenzverkehrsabkommen nach seinem Artikel 16 gekündigt hvilken grc:ensetrafikoverenskomsten opsiges i henhold til sin
wird. art. 16.
Geschehen zu Bonn am 14. Oktober 1988 in zwei Urschriften, Udfc:erdiget i Bonn, den 14. Oktober 1988 i to originaleksem-
jede in deutscher und dänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut plarer, idet attalens tekster pä tysk og dansk har samme
gleichermaßen verbindlich ist. gyldighed.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For Forbundsrepublikken Tysklands regering
Frhr.v. Stein
Für die Regierung des Königreichs Dänemark
For Kongeriget Danmarks regering
Paul Fischer
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Yerlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Vom 30. Mai 1990
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung
von Kernwaffen (BGBI. 1974 II S. 785) ist nach seinem
Artikel IX Abs. 4 für
Kuwait am 17. November 1989
in Kraft getreten. Kuwait hat seine Ratifikationsurkunde am
17. November 1989 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Februar 1990 (BGBI. II S. 136).
Bonn, den 30. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
570 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Verordnung
zu dem Abkommen vom 1. Jull 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über die Aufhebung der Personenkontrollen
an den Innerdeutschen Grenzen
Vom 27. Juni 1990
Auf Grund des Artikels 35 Abs. 5 des Gesetzes zu dem
Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer
Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demo-
kratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518)
verordnet die Bundesregierung:
Artlkel 1
Das in Neustadt bei Coburg am 1. Juli 1990 unter-
zeichnete Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deut-
schen Demokratischen Republik über die Aufhebung der
Personenkontrollen an den innerdeutschen Grenzen wird
hiermit vorläufig in Kraft gesetzt. Das Abkommen sowie
die hierzu abgegebenen Protokollerklärungen werden
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-
leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 34 des in
der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land
Berlin.
Artlkel 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1990 in Kraft. Am
selben Tag tritt das in Artikel 1 genannte Abkommen
vorläufig in Kraft.
(2) Diese Verordnung sowie das in Artikel 1 genannte
Abkommen treten außer Kraft, wenn der Bundesrat in
seiner auf den 1. Juli 1990 folgenden Sitzung der Verord-
nung nicht zustimmt. Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens
ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 27. Juni 1990
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1990 571
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über die Aufhebung der Personenkontrollen
an den innerdeutschen Grenzen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Grundlage der Gegenseitigkeit Sichtvermerksfreiheit für Aufent-
und halte bis zu drei Monaten ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
ein. Die Deutsche Demokratische Republik führt gegenüber der
die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik - Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien auf der Grund-
lage der Gegenseitigkeit die Sichtvermerksfreiheit für Aufenthalte
in dem Bestreben, für die Übergangszeit bis zur Bnheit bis zu drei Monaten ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein.
Deutschlands den freien Personenverkehr über die innerdeut-
schen Grenzen zu gewährleisten, (3) Die Deutsche Demokratische Republik wird gegenüber
der Republik Kuba, der Mongolischen Volksrepublik und der
unter Berücksichtigung der Grundsätze der Übereinkommen Sozialistischen Republik Vietnam die Sichtvermerkspflicht ein-
von Sehengen vom 14. Juni 1985 und vom 19. Juni 1990 betref- führen.
fend den Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen Artikel 5
zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschafts-
Die Vertragsparteien werden an ihren Außengrenzen wirksame
union, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen
Kontrollen nach Maßgabe der im Übereinkommen von Sehengen
Republik-
vom 19. Juni 1990 getroffenen Regelungen durchführen. Der
Begriff der Außengrenze richtet sich ebenfalls nach diesem über-
haben folgendes vereinbart:
einkommen.
Artikel 6
Kapitel 1 Ausländer, die nur in die Deutsche Demokratische Republik
sichtvermerksfrei einreisen dürfen, benötigen dafür eine volks-
Aufhebung der Personenkontrollen
polizeilich bestätigte Einladung. Dies gilt nicht für Inhaber amt-
licher Pässe, die aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen sicht-
Artikel 1 vermerksfrei in die Deutsche Demokratische Republik einreisen
An den innerdeutschen Grenzen werden mit Wirkung vom dürfen. Die Deutsche Demokratische Republik wird Ausländer,
1. Juli 1990 sämtliche Kontrollen im Personenverkehr auf- die nicht die erforderlichen Einreisevoraussetzungen erfüllen,
gehoben. Deutsche dürfen die innerdeutschen Grenzen an jeder vorbehaltlich des Artikels 12 zurückweisen.
Stelle überschreiten. Gleiches gilt für Ausländer, die die Einreise-
voraussetzungen erfüllen.
Artikel 7
Artikel 2
(1) Ausländern, die von den zuständigen Behörden in der
Die Polizeivollzugs- und die Zollbehörden sowie die für die Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokrati-
Durchführung der ausländerrechtfichen Bestimmungen zuständi- schen Republik eine Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechti-
gen Behörden der Vertragsparteien werden nach Maßgabe der gung oder Aufenthaltsgenehmigung für einen Aufenthalt von mehr
folgenden Bestimmungen zusammenarbeiten und die Einwande- als drei Monaten erhalten haben, wird die sichtvermerksfreie
rungs- und Sicherheitsinteressen auch der anderen Vertrags- Einreise für Aufenthalte bis zu drei Monaten ohne Aufnahme einer
partei berücksichtigen. Erwerbstätigkeit in das Gebiet der anderen Vertragspartei ertaubt.
Artikel 3 (2) Den rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland ansäs-
Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn sigen Ausländern, die noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet
rechtliche Gründe einschließlich des Grundsatzes der Verhältnis- haben und aufgrund ihres Alters vom Erfordernis der Aufenthalts-
mäßigkeit nicht entgegenstehen. erlaubnis befreit sind, gestattet die Deutsche Demokratische
Republik die sichtvermerksfreie Einreise, wenn sie
- in Begleitung eines Aufsichtsberechtigten reisen, der die
Voraussetzungen für eine sichtvermerksfreie Einreise erfüllt,
Kapitel II oder
Ausländerrecht - eine ausländerbehördliche Bescheinigung über ihr Aufenthalts-
recht in der Bundesrepublik Deutschland besitzen.
Artikel 4 (3) Die Vertragsparteien gestatten Ausländern die Einreise
(1) Die Vertragsparteien werden ihre Sichtvermerksregelungen über die innerdeutschen Grenzen auch mit einem Sichtvermerk
auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten der Europäischen der anderen Vertragspartei.
Gemeinschaften sowie der von den Staaten der Benelux-Wirt-
schaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Fran- Artikel 8
zösischen Republik in den übereinkommen von Sehengen vom
14. Juni 1985 und vom 19. Juni 1990 vereinbarten und vor- Die sichtvermerksfreie Einreise nach den vorstehenden Bestim-
gesehenen Harmonisierungen angleichen. mungen setzt voraus, daß die betreffenden Ausländer einen gülti-
gen Paß oder anerkannten Paßersatz mitführen. Die Deutsche
(2) Die Bundesrepublik Deutschland führt gegenüber der Demokratische Republik wird insoweit keine strengeren Maß-
Tschechischen und Slowakischen Föderalen Republik auf der stäbe anlegen als die Bundesrepublik Deutschland.
572 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Artikel 9 1. Ausschreibungen zur Festnahme wegen einer Straftat oder
zur Strafvollstreckung aufgrund einer bestehenden oder be-
Die Vertragsparteien werden bei der Sichtvermerkserteilung
antragten richterfichen Entscheidung;
auch die Interessen der anderen Vertragspartei berücksichtigen
und sich zu diesem Zweck ihre Sichtvermerkssperrlisten zur 2. Ausschreibungen zur Festnahme von Ausländern aufgrund
Verfügung stellen. rechtskräftiger ausländerrechtlicher Entscheidungen;
Artikel 10 3. Ausschreibungen von minderjährigen Vermißten oder sonsti-
Die Vertragsparteien nehmen jederzeit auf Verlangen der ande- ger Personen, die im Interesse ihres eigenen Schutzes in
ren Vertragspartei Ausländer zurück, denen sie den Aufenthalt Gewahrsam genommen werden sollen;
ermöglicht haben. 4. Grenzfahndungsbestand, beschränkt auf Ausschreibungen
Artikel 11 zur Zurückweisung (Sichtvermerkssperrfiste) zur ausschließ-
lichen Verwendung durch die mit grenzpolizeilichen Aufgaben
Die Rückführung von Ausländern in ihre Herkunftsstaaten
betrauten Stellen und die für die Erteilung von Sichtvermerken
obliegt der Vertragspartei, die den Aufenthalt ermöglicht hat.
zuständigen Stellen;
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden bei der
Rückführung von Ausländern zusammenarbeiten. 5. Bestand "Zollrechtliche Überwachung" zur ausschließlichen
Verwendung durch die mit zollrechtlichen Aufgaben betrauten
Artikel 12 Grenzdienststellen, soweit er sich auf die Rauschgiftbekämp-
fung bezieht;
Die Deutsche Demokratische Republik wird Artikel 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der 6. Ausschreibungen zur Suche nach abhandengekommenen
Flüchtlinge in gleicher Weise wie die Bundesrepublik Deutschland Sachen.
anwenden. (2) Der bei Inkrafttreten dieses Abkommens von der Bundes-
republik Deutschland zu übermittelnde Bestand darf nur bundes-
weit relevante Fahndungsnotierungen enthalten. Eine Über-
Kapitel III nahme von Ausschreibungen nach Absatz 1 in andere Daten-
Zusammenarbeit der Pollzelvollzug• und bestände unterbleibt. Ein Abgleich übermittelter Datenbestände in
der Zollbehörden ihrer Gesamtheit findet nicht statt.
(3) Ausschreibungen zur Festnahme, die auf Ersuchen aus-
Artikel 13 ländischer Stellen erfolgen, können der anderen Vertragspartei
dann übermittelt werden, wenn die ausländische Stelle darum
(1) Die notwendige Zusammenarbeit der Polizeivollzugsbehör- ersucht. Ausschreibungen zur Festnahme von Ausländern auf-
den der Vertragsparteien umfaßt insbesondere: grund rechtskräftiger ausländerrechtlicher Entscheidungen sind
eine sach- und zeitgerechte Kommunikation in konkreten Ein- von der ersuchten Vertragspartei als Ausschreibungen zur Ein-
zelfällen zwischen den beiderseitigen Polizeivollzugsbehörden reiseverweigerung zu behandeln.
nach Maßgabe des für die jeweilige Vertragspartei geltenden (4) Auf die Ausschreibung und die Durchführung der erbetenen
Rechts über die Ereignisse und Umstände, die sich nach vorlie- Maßnahme findet das Recht der ersuchten Vertragspartei Anwen-
genden Erkenntnissen auf die öffentliche Sicherheit der jeweils dung, soweit dieses Abkommen keine besondere Regelung ent-
anderen Vertragspartei auswirken können, namentlich über hält. Es dürfen nur solche Ausschreibungen übermittelt werden,
grenzüberschreitende Gefahren und Straftaten, die in ihrer Vor- bei denen die jeweils ersuchte Maßnahme nach dem Recht der
bereitung, Durchführung oder ihren Folgen grenzüberschrei- anderen Vertragspartei zulässig ist.
tende Bezüge erkennen lassen,
(5) Bei jeder Festnahme, lngewahrsamnahme oder Einreise-
- die Abstimmung von Einzelheiten der örtlichen und regionalen verweigerung aufgrund einer Ausschreibung in einem anderen
grenzüberschreitenden Fahndung. Fahndungshilfsmittel als den INPOL-Fahndungsdateien ist die
(2) Die notwendige Zusammenarbeit der Zollbehörden nach Gültigkeit der Ausschreibung unverzüglich durch eine Abfrage der
Maßgabe des Rechts der jeweiligen Vertragspartei umfaßt insbe- INPOL-Fahndungsdatei zu prüfen.
sondere eine sach- und zeitgerechte Kommunikation in konkreten
Einzelfällen über die Ereignisse und Umstände, die sich nach Artikel 16
vorliegenden Erkenntnissen auf die Durchführung der rechtmäßi-
gen Aufgabenerfüllung der Zollverwaltung der jeweils anderen (1) Die Bundesrepublik Deutschland (Bundeskriminalamt) stellt
Vertragspartei auswirken können, namentlich über Straftaten, die der Deutschen Demokratischen Republik (Zentrales Kriminalamt)
in ihrer Vorbereitung, Durchführung oder ihren Folgen grenzüber- die erforderfiche Zahl von Exemplaren eines unter Berücksichti-
schreitende Bezüge erkennen lassen und nicht bereits von Arti- gung von Artikel 15 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 aufgelegten Fahn-
kel 32 des Vertrags vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer dungsbuches, des Bundeskriminalblattes sowie der Sachfahn-
Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundes- dungsnachweise "Kfz und Kfz-Kennzeichen", "Dokumente" und
republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Repu- "Lösegeld" zur Verfügung. Die Bundesrepublik Deutschland
blik erfaßt sind. Unterabsatz 2 des Absatzes 1 gilt entsprechend. (Bundeskriminalamt) übermittelt der Deutschen Demokratischen
Republik (Zentrales Kriminalamt) den jeweils aktualisierten Fahn-
dungsbestand nach Satz 1 wöchentlich auf Magnetband. Sie
Kapitel IV (Bundeskriminalamt) übermittelt der Deutschen Demokratischen
Republik (Grenzschutzhauptdirektion) auf Magnetband die
Fahndung Zurückweisungsausschreibungen gemäß Artikel 15 Absatz 1
Nummer 4.
Artikel 14 (2) Die Bundesrepublik Deutschland (Zollkriminalinstitut) über-
Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Fahndung bis zur mittelt der Deutschen Demokratischen Republik (Zentrales
Herstellung der Einheit Deutschlands nach Maßgabe der nach- Zollfahndungsamt) die erforderliche Anzahl von Exemplaren
folgenden Bestimmungen zusammen: der Informations- und Zollfahndungshilfsmittel. Beide Vertrags-
parteien übermitteln einander die Ausschreibungen „Zollrecht-
liche Überwachung" nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 1
Artikel 15 Nummer 5.
(1) Die Vertragsparteien übermitteln einander folgende Fahn- (3) In der Deutschen Demokratischen Republik werden drei
dungsbestände: Terminals (zwei im Zentralen Kriminalamt, eines in der Grenz-
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1990 573
schutzhauptdirektion) zur on line-Abfrage für die INPOL-Fahn- Republik enthaltenen Grundsätzen für die Übermittlung personen-
dungsdateien installiert. Dabei sind die Fahndungsbestände nach bezogener Daten (Anlage 1) gelten folgende Bestimmungen:
Artikel 15 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 6 sowie für das Terminal 1. Die Polizeivollzugs- und die Zollbehörden der Deutschen
in der Grenzschutzhauptdirektion auch nach Artikel 15 Absatz 1 Demokratischen Republik vernichten oder löschen ihnen
Nummer 4 abrufbar. Das Zentrale Kriminalamt übermittelt Fahn- überlassene Datenträger mit Fahndungsbeständen unverzüg-
dungsnotierungen der Deutschen Demokratischen Republik lich nach Empfang einer neueren Ausgabe des Fahndungs-
gemäß Artikel 15 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 an das Bundeskrimi- hilfsmittels.
nalamt zur Eingabe in das INPOL-Fahndungssystem. Die Grenz-
fahndungsnotierungen der Deutschen Demokratischen Republik 2. Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des
werden von der Grenzschutzhauptdirektion an die Grenzschutz- Informationsaustausches nach diesem Abkommen rechts-
direktion der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der poli- widrig geschädigt, haftet ihm hierfür die ersuchte Vertrags-
zeilichen Fahndung übermittelt. partei nach Maßgabe ihres Rechts auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit. Sie kann sich zu ihrer Entlastung nicht darauf
(4) In der Deutschen Demokratischen Republik wird ein weite- berufen, daß der Schaden durch die übermittelnde Vertrags-
res Terminal beim Zentralen Zollfahndungsamt zur on line- partei verursacht worden ist. Leistet die ersuchte Vertrags-
Abfrage des Datenbestandes „Zollrechtliche Überwachung" partei Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch
installiert. Die Eingabe in den Datenbestand erfolgt für die Deut- die Nutzung unrichtig übermittelter Daten verursacht wurde,
sche Demokratische Republik durch das Zollkriminalinstitut. so erstattet die übermittelnde Vertragspartei der ersuchten
(5) Das Bundeskriminalamt hat den Zeitpunkt, die abgerufenen Vertragspartei Ersatz.
Daten sowie Angaben zur Feststellung des Verfahrens und der für 3. Die Deutsche Demokratische Republik gewährleistet eine
den Abruf verantwortlichen Person zu protokollieren. wirksame Überwachung der Verwendung der übermittelten
Daten. Zusätzlich wird die Überwachung von einer unabhän-
gigen Kontrollinstanz wahrgenommen.
Artikel 17
(2) Die Deutsche Demokratische Republik (Zentrales Kriminal-
(1) Wird aufgrund einer Fahndung~ausschreibung gemäß Arti- amt, Grenzschutzhauptdirektion und Zentrales Zollfahndungsamt)
kel 15 Absatz 1 Nummer 3 eine Person in Gewahrsam genom- trifft die in der Anlage 2 zu diesem Abkommen genannten Maß-
men, so ist ihr unverzüglich der Grund der lngewahrsamnahme nahmen zur Datensicherheit. Bei nicht automatisierter Verarbei-
bekanntzugeben und ihr, soweit dadurch der Zweck der Freiheits- tung sind die Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
entziehung nicht gefährdet wird, Gelegenheit zu geben, einen
Angehörigen oder eine Person des Vertrauens zu benachrich-
tigen. Die zuständige Behörde soll die Benachrichtigung über- Kapitel VI
nehmen, wenn die betroffene Person dazu nicht in der Lage ist. Bert In-Klausel
(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine richterliche
Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsent- Artikel 19
ziehung herbeizuführen. Die lngewahrsamnahme ist spätestens
bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen zu beenden, wenn Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
nicht vorher die Fortdauer der lngewahrsamnahme durch richter- 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-
liche Entscheidung aufgrund einer Rechtsvorschrift angeordnet gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
ist.
Kapitel VII
Schlußbestlmmung
Kapitel V
Datenschutz und Datensicherheit Artikel 20
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Artikel 18 Regierungen der Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß
(1) Neben den in der Anlage VII zum Vertrag zur Schaffung die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das
einer Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion zwischen der Inkrafttreten erfüllt sind. Es tritt am 31. Dezember 1990 außer
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Kraft, wenn seine Geltungsdauer nicht verlängert wird.
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Protokollerklirungen
bei Unterzeichnung des Abkommens
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
über die Aufhebung der Personenkontrollen
an den Innerdeutschen Grenzen
1. Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch- Wartha,
land: Hirschberg,
Das Abkommen tritt außer Kraft, wenn die Rechtsverordnung Meiningen,
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, mit der Eisfeld,
dieses Abkommen vorläufig in Kraft gesetzt worden ist, Drewitz,
mangels Zustimmung des Bundesrats außer Kraft tritt.
Glienicker Brücke,
Staaken,
2. Erklärungen der Regierung der Deutschen Demokrati-
Stolpe,
schen Republik:
Rudower Chaussee,
2.1 Um auch nach der Aufhebung sämtlicher Personenkontrollen
Bahnhof Friedrichstraße.
an den innerdeutschen Grenzen die legale Einreise für sicht-
vermerkspflichtige Ausländer in die Deutsche Demokratische Allen Ausländern wird bei der Einreise von Berlin (West)
Republik zu gewährleisten, erklärt sich die Regierung der aus der sichtvermerksfreie Tagesaufenthalt in Berlin (Ost)
Deutschen Demokratischen Republik bereit, an den nach- erlaubt.
stehend aufgeführten Übergängen die Möglichkeit der Sicht-
vermerkserteilung aufrechtzuerhalten: 2.2 Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
ermöglicht dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz der
Selmsdorf, Bundesrepublik Deutschland bis zur Einrichtung einer unab-
Zarrentin, hängigen Kontrollinstanz im Sinne von Artikel 18 Absatz 1
Horst, Nummer 3 des Abkommens die datenschutzrechtliche
Kontrolle über die Verwendung der von der Bundesrepublik
Salzwedel,
Deutschland an die Deutsche Demokratische Republik im
Marienborn/Autobahn, Rahmen des Abkommens übermittelten Daten gemäß den in
Worbis, dem Abkommen getroffenen Regelungen.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1990 575. -·
Anlage 1
Grundsätze
für die Übermittlung personenbezogener Informationen
zur Durchführung des Vertrages
Bei der Übermittlung personenbezogener Informationen zur dem Betroffenen aus der Verwendung der Informationen erheb-
Durchführung des Vertrages werden die Vertragsparteien ent- liche Nachteile erwachsen, die im Widerspruch zu rechtsstaat-
sprechend Artikel 4 Abs. 3 des Vertrages nach folgenden Grund- lichen Grundsätzen stehen.
sätzen verfahren:
(3) Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf
(1) Der Empfänger darf personenbezogene Informationen nur Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Informationen
zu dem durch die übermittelnde Stelle angegebenen Zweck und und die dadurch erzielten Ergebnisse.
unter den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen nutzen. Eine
(4) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit
Verwendung für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn die
der zu übermittelnden Informationen zu achten. Erweist sich, daß
übermittelnde Vertragspartei zugestimmt hat und wenn die Ver-
unrichtige oder zu vernichtende personenbezogene Informatio-
wendung für diesen Zweck nach dem Recht des Empfängers
nen übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unver-
zulässig ist. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die
züglich mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, die Berichtigung oder
Verwendung für den anderen Zweck auch nach dem Recht der
Vernichtung vorzunehmen.
übermittelnden Vertragspartei zulässig wäre.
(5) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person
Personenbezogene Informationen dürfen ausschließlich an die für
vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Ver-
die jeweilige Aufgabe zuständigen Behörden übermittelt werden.
wendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Aus-
Eine Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger
kunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß
Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.
eine Auskunft den Verwendungszweck oder schutzwürdige Inter-
(2) Die Übermittlung personenbezogener Informationen unter- essen Dritter gefährden würde.
bleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch gegen
(6) Die .Übermittlung und der Empfang personenbezogener
den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder
Informationen sind aktenkundig zu machen.
schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträch-
tigt würden. Die Übermittlung personenbezogener Informationen (7) Im übrigen werden. c:lie Grundsätze des Übereinkommens
unterbleibt insbesondere dann, wenn Grund zu der Annahme des Europarates über den Schutz des Menschen bei der Ver-
besteht, daß die Verwendung der übermittelten Informationen arbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981
nicht in Einklang mit rechtsstaatlichen Grundsätzen steht oder beachtet.
Anlage 2
Werden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, 6. zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt werden
sind Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützen- kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch
den personenbezogenen Daten geeignet sind, Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden kön-
nen (Übermittlungskontrolle),
1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit
denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu ver-
7. zu gewährleisten, daß nachträglich überprüft und festgestellt
wehren (Zugangskontrolle),
werden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher
2. zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen, kopiert, Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme eingegeben
verändert oder entfernt werden können (Datenträgerkon- worden sind (Eingabekontrolle),
trolle),
8. zu gewährleisten, daß personenbezogene Daten, die im Auf-
3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte
trag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen
Kenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter
des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftrags-
personenbezogener Daten zu verhindern (Speicherkon-
kontrolle),
trolle),
4. zu verhindern, daß Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von 9. zu verhindern, daß bei der Übertragung personenbezogener
Einrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten
werden können (Benutzerkontrolle), unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden
können (Transportkontrolle),
5. zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines Datenver-
arbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer 1O. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so
Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können zu gestalten, daß sie den besonderen Anforderungen des
(Zugriffskontrolle), Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle).
576 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über den verbindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens
über die Internationale Zivilluftfahrt
Vom 17. Mal 1990
Das Protokoll vom 24. September 1968 über den ver-
bindlichen dreisprachigen Wortlaut des Abkommens vom
7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt
(BGBI. 1971 II S. 984) ist nach seinem Artikel V für die
Deutsche Demokratische Republik am 2. Mai 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 13. November 1989 (BGBI. II
s. 1052).
Bonn, den 17. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
Im Auftrag
Dr. Dobiey
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 22. Mal 1990
Das Internationale Übereinkommen von 1974 zum
Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II
S. 141; 1983 II S. 784; 1985 II S. 794; 1986 II S. 734) wird
nach seinem Artikel X Buchstabe b für
Neuseeland am 23. Mai 1990
ohne Erstreckung auf Tokelau
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. November 1989 (BGBI. II
S. 990).
Bonn, den 22. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1990 sn
Bekanntmachung
zu dem Artikel 25 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 23. Mal 1990
Die T ü r k e i hat mit einer am 9. März 1990 hinterlegten Erklärung die Zuständig-
keit der Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)
mit Wirkung vom 28. Januar 1990
für weitere drei Jahre
nach Maßgabe folgender Erklärung anerkannt:
(Übersetzung)
"The Govemment of Turkey, acting pursuant to Article 25 (1) of „Die Regierung der Türkei erklärt hiermit in Anwendung des
the Convention for the Protection of Human Rights and Funda- Artikels 25 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschen-
mental Freedoms hereby declares to accept the competence of rechte und Grundfreiheiten, daß sie die Zuständigkeit der Europäi-
the European Commission of Human Rights to receive petitions schen Kommission für Menschenrechte für die Entgegennahme
according to Article 25 of the Convention on the basis of the von Gesuchen nach Artikel 25 der Konvention auf folgender
following: Grundlage anerkennt:
(i) the recognition of the right of petition extends only to allegations i) Die Anerkennung des Gesuchsrechts erstreckt sich nur auf
concerning acts or omissions of public authorities in Turkey Behauptungen in bezug auf Handlungen oder Unterlassungen
performed within the boundaries of the national territory of the türkischer Behörden innerhalb der Grenzen des Staatsgebiets der
Republic of Turkey; Republik Türkei.
(ii) the circumstances and conditions under which Turkey, by ii) Die Umstände und Bedingungen, unter denen die Türkei nach
virtue of Article 15 of the Convention, derogates from her obliga- Artikel 15 der Konvention ihre in der Konvention vorgesehenen
tions under the Convention in special circumstances must be Verpflichtungen unter besonderen Umständen außer Kraft setzt,
interpreted, for the purpose of the competence attributed to the sind für die Zwecke der Zuständigkeit, die der Kommission durch
Commission under this declaration, in the light of Articles 119 to diese Erklärung zuerkannt wird, im lichte der Artikel 119 bis 122
122 of the Turkish Constitution; der türkischen Verfassung auszulegen.
(iii) the competence attributed to the Commission under this iii) Die Zuständigkeit, die der Kommission durch diese Erklärung
declaration shall not comprise matters regarding the legal status zuerkannt wird, erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten betref-
of military personnel andin particular, the system of discipline in fend die Rechtsstellung von Militärpersonal und insbesondere die
the armed forces; Disziplinarordung der Streitkräfte.
(iv) for the purpose of the competence attributed to the Commis- iv) Für die Zwecke der Zuständigkeit, die der Kommission durch
sion under this declaration, Articles 8, 9, 1O and 11 of the diese Erklärung zuerkannt wird, sind die Artikel 8, 9, 10 und 11 der
Convention shall be interpreted by giving special emphasis to Konvention unter besonderer Betonung ,derjenigen rechtlichen.
'those legal and factual features which characterize the life of the und tatsächlichen Merkmale, die kennzeichnend sind für das
society' (European Court of Human Rights, Judgement of 23 July Leben in der Gesellschaft' in der Türkei (Europäischer Gerichts-
1968, p. 34) in Turkey, as expressed notably by the Turkish hof für Menschenrechte, Urteil vom 23. Juli 1968, S. 34), wie sie
Constitution including its Preamble. insbesondere in der türkischen Verfassung einschließlich deren
This declaration extends to allegations made in respect of facts, Präambel zum Ausdruck kommen, auszulegen.
including judgments which are based on such facts which have Diese Erklärung erstreckt sich auf Behauptungen in bezug auf
occurred subsequent to 28 January 1987, date of the deposit of Tatsachen- einschließlich der auf solche Tatsachen gegründeten
the previous declaration by Turkey. This declaration is valid for Urteile-, die nach dem 28. Januar 1987, dem Tag der Hinter-
three years as from January 28, 1990." legung der früheren Erklärung der Türkei, eingetreten sind. Diese
Erklärung gilt mit Wirkung vom 28. Januar 1990 für die Dauer von
drei Jahren."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
18. Dezember 1987 (BGBI. II 1988 S. 18), vom 3. Februar 1988 (BGBI. II S. 203),
vom 8. Februar 1990 (BGBI. II S. 137) und vom 26. März 1990 (BGBI. II S. 317).
Bonn, den 23. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oes te rh e lt
578 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des zweiten deutsch-dänischen Zusatzabkommens
zum Abkommen vom 30. Juni 1958
über den Grenzverkehr außerhalb der zum Internationalen Personenverkehr
zugelassenen Grenzübergänge (Grenzverkehrsabkommen)
Vom 25. Mal 1990
Das in Bonn am 14. Oktober 1988 unterzeichnete
Zweite Zusatzabkommen zum Abkommen vom 30. Juni
1956 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Königlich Dänischen Regierung über
den Grenzverkehr außerhalb der zum internationalen Per-
sonenverkehr zugelassenen Grenzübergänge (Grenzver-
kehrsabkommen) in der Fassung des Zusatzabkommens
vom 16. März 1959 ist
am 1. März 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. Mai 1990
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
Neusel
Zweites Zusatzabkommen
zum Abkommen vom 30. Juni 1956
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Königlich Dänischen Regierung
über den Grenzverkehr außerhalb der zum internationalen Personenverkehr
zugelassenen Grenzübergänge (Grenzverkehrsabkommen)
in der Fassung des Zusatzabkommens vom 16. März 1959
Anden tillcegsoverenskomst
til overenskomst af 30. juni 1956
mellem Forbundsrepublikken Tysklands regering
og den kgl. danske regering
om gramsepassage uden for de for den internationale persontrafik
tilladte grrenseovergangssteder (grrensetrafikoverenskomst),
som rendret ved tillcegsoverenskomst af 16. marts 1959
Artikel 1 Artikel 1
Die in Artikel 1 des Grenzverkehrsabkommens genannten De grrenseovergangssteder, der er nrevnt i art. 1 i
Grenzübergänge können von Staatsangehörigen eines EG-Mit- grrensetrafikoverenskomsten, kan passeres af statsborgere i en
gliedstaates und von Staatsangehörigen eines nordischen Lan- EF-medlemsstat og af statsborgere i et nordisk land, säfremt de
des passiert werden, wenn die betreffenden Personen im Besitz pägreldende personer er i besiddelse af gyldigt rejsepas/nationa-
eines gültigen Reisepasses/Nationalitätspasses oder - bei litetspas eller - for statsborgere fra Forbundsrepublikken Tysk-
Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland - eventuell land - eventuelt et Kinderausweis.
eines Kinderausweises sind.
Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1990 579
Artikel 2 Artikel 2
Wenn die betreffenden Personen im Umkreis von etwa 5 km Säfremt de pägc:eldende personer er bosat i en omkreds af
Entfernung von dem betreffenden Grenzübergang wohnen, ist indtil ca. 5 km fra pägc:eldende grc:enseovergangssted, skal stats-
Staatsangehörigen eines EG-Mitgliedstaates und Staatsangehöri- borgere i en EF-medlemsstat og statsborgere i et nordisk land
gen eines nordischen Landes das Überschreiten der Grenze auch have adgang til at passere grc:ensen ogsä ved de grc:enseover-
an den Grenzübergängen zu gestatten, die in Artikel 2 des Grenz- gangssteder, der er nc:evnt i art. 2 i grmnsetrafikoverenskomsten,
verkehrsabkommens aufgeführt sind, sofern die betreffenden Per- säfremt de pägc:eldende personer er i besiddelse af gyldigt rejse-
sonen im Besitz eines gültigen Reisepasses/Nationalitätspasses pas/nationalitetspas eller - for statsborgere fra Forbundsrepublik-
oder - bei Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland - ken Tyskland - et Kinderausweis.
eines Kinderausweises sind.
Artikel 3 Artikel 3
Sind diejenigen Personen, die in Artikel 3 des Grenzverkehrs- Sätremt de personer, som er nc:evnt i art. 3 i grc:ensetrafikover-
abkommens genannt sind, Staatsangehörige eines EG-Mitglied- enskomsten, er statsborgere i en EF-medlemsstat eller i et
staates oder eines nordischen Landes, wird ihnen gestattet, die nordisk land, har de adgang til at passere grc:ensen ogsä uden for
Grenze auch außerhalb der öffentlich zugelassenen Grenzüber- de offentligt tilladte grmnseovergangssteder, säfremt de pägc:el-
gänge zu überschreiten, sofern die betreffenden Personen im dende personer er i besiddelse af et gyldigt rejsepas/nationalitets-
Besitz eines gültigen Reisepasses/Nationalitätspasses oder - bei pas eller - for statsborgere fra Forbundsrepublikken - et Kinder-
Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland - eines ausweis.
Kinderausweises sind.
Artikel 4 Artikel 4
Die übrigen Bestimmungen des Grenzverkehrsabkommens wie De 0Vrige bestemmelser i grc:ensetrafikoverenskomsten og i
auch des Zusatzabkommens finden sinngemäße Anwendung. tillc:egsoverenskomsten finder tilsvarende anvendelse.
Artikel 5 Artikel 5
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Nc:ervc:erende overenskomst tinder ligeledes anvendelse i Land
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Berlin, medmindre en erklc:ering om det modsatte afgives af
Regierung des Königreichs Dänemark innerhalb von 3 Monaten Forbundsrepublikken Tysklands regering over for Kongeriget
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung Danmarks regering senest 3 mäneder etter datoen for overens-
abgibt. komstens ikrafttrc:eden.
Artikel 6 Artikel 6
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kratt, an dem beide Nc:ervc:erende overenskomst trc:eder i kraft pä det tidspunkt, hvor
Regierungen einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen begge regeringer har meddelt hinanden, at de n0dvendige natio-
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. nale forudsc:etninger for ikrafttrc:edelsen er tilvejebragt.
Artikel 7 Artikel 7
Dieses Abkommen gilt von dem Tag an als gekündigt, an dem Denne overenskomst anses for opsagt fra samme dato, pä
das Grenzverkehrsabkommen nach seinem Artikel 16 gekündigt hvilken grc:ensetrafikoverenskomsten opsiges i henhold til sin
wird. art. 16.
Geschehen zu Bonn am 14. Oktober 1988 in zwei Urschriften, Udfc:erdiget i Bonn, den 14. Oktober 1988 i to originaleksem-
jede in deutscher und dänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut plarer, idet attalens tekster pä tysk og dansk har samme
gleichermaßen verbindlich ist. gyldighed.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For Forbundsrepublikken Tysklands regering
Frhr.v. Stein
Für die Regierung des Königreichs Dänemark
For Kongeriget Danmarks regering
Paul Fischer
580 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Yerlagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über die Nichtverbreitung von Kernwaffen
Vom 30. Mai 1990
Der Vertrag vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung
von Kernwaffen (BGBI. 1974 II S. 785) ist nach seinem
Artikel IX Abs. 4 für
Kuwait am 17. November 1989
in Kraft getreten. Kuwait hat seine Ratifikationsurkunde am
17. November 1989 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 8. Februar 1990 (BGBI. II S. 136).
Bonn, den 30. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt