518 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Gesetz
zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung
einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik
Vom 25. Juni 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates (2) Die Bundesrepublik Deutschland wird bei der Ver-
das folgende Gesetz beschlossen: ständigung gemäß Artikel 14 Satz 2 des Vertrages über die
konkrete Ausgestaltung von Maßnahmen, die die Regie-
rung der Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen
Artikel 1
der haushaltspolitischen Möglichkeiten ergreifen wird, ins-
Zustimmung zum Vertrag besondere den Ausbau einer wirtschaftsnahen Infrastruk-
Dem in Bonn am 18. Mai 1990 von der Bundesrepublik tur im Bereich des Verkehrs, der Nachrichten- und Ener-
Deutschland unterzeichneten Vertrag über die Schaffung gieversorgung und des Umweltschutzes fordern sowie ihre
einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen Erfahrungen bei der Entwicklung von Struktur- und Wirt-
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen schaftsförderinstrumenten zur Neugründung mittelständi-
Demokratischen Republik einschließlich des Gemein- scher Unternehmen, zur Umstellung und Steigerung von
samen Protokolls, der Anlagen I bis IX und der bei der Produktivität und Leistungsfähigkeit bestehender grund-
Unterzeichnung des Vertrages abgegebenen Protokoll- sätzlich wettbewerbsfähiger Betriebe, zur Fortentwicklung
erklärungen wird zugestimmt. Der Vertrag und die vor- der Wettbewerbsfähigkeit von Produkten und Erzeugnis-
genannten weiteren Urkunden werden nachstehend ver- sen in der Deutschen Demokratischen Republik einbrin-
öffentlicht. gen. Die Bundesrepublik Deutschland wird vor allem auf
die kurzfristige Wirksamkeit der von der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik zu ergreifenden
Artikel 2
Strukturanpassungsmaßnahmen achten und dabei auch
Durchführung der Wirtschaftsunion eng begrenzte Schutz- und Umstellungsfristen nicht aus-
(1) Die Bundesrepublik Deutschland wird bei der Her- schließen, eine angemessene Neubewertung des
stellung des Einvernehmens gemäß Artikel 11 Abs. 4 des Betriebsvermögens und die Einführung eines Vergleichs-
Vertrages im Rahmen von Empfehlungen, welche die wirt- und Vertragshilfeverfahrens anstreben sowie die Gewäh-
schaftspolitischen Grundsätze der Absätze 1 und 2 des rung von Investitionszulagen und Vergünstigungen bei den
Artikels 11 berühren, u. a. auch den Wettbewerbsschutz, Steuern von Einkommen und Ertrag gemeinsam mit der
die verfassungsmäßig abgesicherte Sozialpflichtigkeit des Deutschen Demokratischen Republik prüfen.
Eigentums, die Koalitionsfreiheit einschließlich Tarifauto- (3) Die Bundesrepublik Deutschland wird bei der Ver-
nomie, den Verbraucherschutz, ein soziales Wohn- und ständigung gemäß Artikel 14 Satz 2 des Vertrages über die
Mietwesen und das Bau- und Planungsrecht als Bestim- konkrete Ausgestaltung von Maßnahmen, die die Regie-
mungsfaktoren einer Sozialen Marktwirtschaft gleicher- rung der Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen
maßen berücksichtigen und gegenüber der Deutschen der haushaltspolitischen Möglichkeiten ergreifen wird, mit
Demokratischen Republik auf deren Einbeziehung in die Vorrang Forderungen erheben nach Maßnahmen einer
Entscheidungen dringen. aktiven Arbeitsmarktpolitik, wie die Verbesserung der Qua-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990 519
lifikation von Arbeitnehmern und Unternehmern, wie eine (3) Die Deutsche Bundesbank darf der Deutschen
durch die Einführung neuer Technologien bedingte Demokratischen Republik Kassenkredit gemäß § 20
Umschulung, berufliche Anpassung sowie Fort- und Wei- Abs. 1 Nr. 1 in Höhe von 800 Millionen Deutsche Mark
terbildung, eine entsprechend baldige Umstrukturierung gewähren.
der Berufsausbildung auf der Grundlage der nach dem (4) Die Deutsche Bundesbank darf mit der Deutschen
Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung in der Demokratischen Republik und deren öffentlichen Verwal-
Bundesrepublik Deutschland geltenden Ausbildungsord- tungen die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 bezeichneten
nungen und vor allem eine umgehende Sicherstellung der Geschäfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 vornehmen.
Ausbildung der Jugendlichen. (5) Die Deutsche Demokratische Republik einschließlich
ihrer Gebietskörperschaften sowie die Deutsche Reichs-
Artikel 3 bahn und die Deutsche Post werden in Anwendung von
Änderung des Gesetzes über die § 20 Abs. 2 Anleihen, Schatzanweisungen und Schatz-
Deutsche Bundesbank wechsel in erster Linie durch die Deutsche Bundesbank,
andernfalls im Benehmen mit ihr begeben.
Das Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7620-1, (6) Die Deutsche Bundesbank darf ungeachtet der
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Beschränkungen des § 19 Abs. 1 Nr. 3 Kreditinstituten
durch Artikel 32 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGB!. 1 Darlehen gegen Verpfändung der in Anlage I Artikel 8 § 4
S. 560), wird wie folgt geändert: des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirt-
schafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik
Nach dem Fünften Abschnitt wird folgender Abschnitt Sa Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
eingefügt: bezeichneten Forderungen gegen den Ausgleichsfonds
„Abschnitt 5 a gemäß § 24 Abs. 1 gewähren.
Befugnisse der Deutschen Bundesbank im Zusammen- § 25c
hang mit der Schaffung einer Wirtschafts- und Währungs-
union zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Die Deutsche Bundesbank arbeitet mit der Regierung
Deutschen Demokratischen Republik der Deutschen Demokratischen Republik in Angelegenhei-
ten von währungspolitischer Bedeutung eng zusammen.
§ 25a Der jeweils zuständige Minister der Regierung der Deut-
( 1) Die Deutsche Bundesbank richtet in Berlin eine dem schen Demokratischen Republik wird zur Sitzung des Zen-
Direktorium der Deutschen Bundesbank unterstehende tralbankrats in Fragen der Geld- und Währungspolitik ein-
Vorläufige Verwaltungsstelle mit bis zu fünfzehn Filialen in geladen. Die Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik wird der Deutschen Bundesbank diejenige Unter-
der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich
Berlin (Ost) ein, die für die Geschäfte mit Kreditinstituten in stützung und Hilfe gewähren, die diese zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben benötigt.
der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich
§ 25d
Berlin (Ost) sowie mit der Deutschen Demokratischen
Republik und deren öffentlichen Verwaltungen zuständig Mit Arbeitnehmern, die nicht von der Deutschen Bun-
ist. Die Vorläufige Verwaltungsstelle wird von einem Mit- desbank entsandt worden sind, kann die Deutsche Bun-
glied des Direktoriums der Deutschen Bundesbank gelei- desbank vorübergehend abweichend von den geltenden
tet. Bei ihr wird ein beratendes Gremium eingerichtet, das gesetzlichen oder tariflichen Regelungen der Bundesrepu-
aus bis zu zehn von der Regierung der Deutschen Demo- blik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
kratischen Republik benannten Mitgliedern besteht. Die Republik Arbeitsverträge abschließen, die den Besonder-
Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren berufen. heiten der Deutschen Demokratischen Republik Rech-
Höchstens die Hälfte der Mitglieder soll aus den verschie- nung tragen. Das Bundespersonalvertretungsgesetz findet
denen Zweigen des Kreditgewerbes, die übrigen Mitglie- bis auf weiteres keine Anwendung auf die Vorläufige Ver-
der sollen aus der gewerblichen Wirtschaft, dem Handel, waltungsstelle und deren Filialen, die nach Artikel 12 der
der Landwirtschaft sowie der Arbeiter- und Angestellten- Anlage I des Vertrags über die Schaffung einer Wäh-
schaft kommen. rungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bun-
(2) Das Gremium berät mit dem Leiter der Vorläufigen desrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati-
Verwaltungsstelle über Fragen der Währungs- und der schen Republik eingerichtet werden."
Kreditpolitik, des Bankwesens und der Abwicklung des
Zahlungsverkehrs. Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen
§ 25b
Nach § 63 des Gesetzes über das Kreditwesen in der
(1) Die Verpflichtung zur Einlegung flüssiger Mittel Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1
gemäß § 17 gilt auch für die Deutsche Demokratische S. 1472), das zuletzt geändert worden ist durch Artikel 14
Republik und deren Gebietskörperschaften. des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2408),
(2) Solange in der Deutschen Demokratischen Republik wird folgender § 63 a eingefügt:
einschließlich Berlin (Ost) die Voraussetzungen für Refi- ,,§ 63a
nanzierung und Offenmarktgeschäfte nach den §§ 19 und
21 nicht gegeben sind, darf die Deutsche Bundesbank bei Sondervorschriften im Verhältnis
Geschäften mit Kreditinstituten von den Erfordernisst:1n zur Deutschen Demokratischen Republik
absehen, die in den §§ 19 und 21 vorgeschrieben sind, einschließlich Berlin (Ost)
und auch andere als die dort genannten Geschäfte mit (1) Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund
Kreditinstituten betreiben. dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über
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Kredite an den Bund, über Gewährleistungen des Bundes (2) Hypothekenbanken dürfen in der Deutschen Demo-
sowie über Geschäfte der Deutschen Bundespost im Post- kratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) die in die-
giro- und Postsparverkehr finden auch Anwendung auf sem Gesetz geregelten Geschäfte betreiben, soweit sie
Kredite an den Republikhaushalt der Deutschen Demokra- aus diesen Geschäften Rechte erwerben, die entspre-
tischen Republik, auf Gewährleistungen durch den Staats- chenden Rechten in der Bundesrepublik Deutschland ein-
haushalt sowie auf entsprechende Geschäfte der Deut- schließlich Berlin (West) gleichwertig sind.
schen Post. (3) Das Vorzugsrecht im Konkurs nach § 35 besteht
(2) Die §§ 21 bis 22 a über den Sparverkehr finden in der auch im Verfahren nach der Verordnung der Deutschen
Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin Demokratischen Republik über die Gesamtvollstreckung."
(Ost) für Spareinlagen auf Spargirokonten und Sparkonten
keine Anwendung, sofern diese Einlagen vor dem 1. Juli
1990 eingezahlt worden sind. § 53 über Zweigstellen mit
Artikel 6
Sitz in einem anderen Staat ist auf Zweigstellen von Kredit-
instituten aus der Bundesrepublik Deutschland einschließ- Änderung des Gesetzes
lich Berlin (West) in der Deutschen Demokratischen Repu- über die Pfandbriefe und verwandten
blik einschließlich Berlin (Ost) und umgekehrt nicht anzu- Schuldverschreibungen
wenden. öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten
(3) Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen Nach § 11 des Gesetzes über die Pfandbriefe und
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) am verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher
1. Juli 1990 Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeich- Kreditanstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
neten Umfang betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach § 32 rungsnummer 4135-1 , veröffentlichten bereinigten Fas-
als erteilt. § 61 Satz 2 gilt entsprechend. sung, das zuletzt geändert worden ist durch Artikel 23 des
(4) Das Bundesaufsichtsamt kann Gruppen von Kredit- Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1S. 560), wird folgen-
instituten oder einzelne Kreditinstitute mit Sitz in der Deut- der § 12 angefügt:
schen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) n§ 12
von Verpflichtungen aufgrund dieses Gesetzes freistellen, (1) Bund im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund
wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist auch
der noch fehlenden Angleichung des Rechts der Deut- der Republikhaushah der Deutschen Demokratischen
schen Demokratischen Republik an das Recht der Bun- Republik.
desrepublik Deutschland, angezeigt ist.
(2) Öffentlich-rechtliche Kreditanstalten dürfen in der
(5) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin
ersten und letzten Rechtszug über Klagen gegen Ent- (Ost) die in diesem Gesetz geregelten Geschäfte betrei-
scheidungen des Bundesaufsichtsamtes nach diesem ben, soweit sie aus diesen Geschäften Rechte erwerben,
oder anderen Gesetzen oder wegen Untätigkeit des Bun- die entsprechenden Rechten in der Bundesrepublik
desaufsichtsamtes, wenn der Kläger seinen Sitz oder Deutschland einschließlich Berlin (West) gleichwertig sind.
Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik ein-
schließlich Berlin (Ost) hat. (3) Das Vorzugsrecht im Konkurs nach § 6 besteht auch
im Verfahren nach der Verordnung der Deutschen Demo-
(6) Solange nicht einem Gericht in der Deutschen kratischen Republik über die Gesamtvollstreckung."
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) die in
§ 28 Abs. 2, § 46 Abs. 2 und§ 46a genannten Aufgaben
durch Gesetz oder Verordnung übertragen worden sind,
übernimmt das Amtsgericht Charlottenburg diese Aufga- Artikel 7
ben.§ 46b gilt mit der Maßgabe, daß für Kreditinstitute mit
Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik ein- Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
schließlich Berlin (Ost) an die Stelle des Konkursverfah- Nach § 19 des Gesetzes über Bausparkassen vom
rens das Verfahren nach der Verordnung der Deutschen 16. November 1972 (BGBI. 1 S. 2097), das zuletzt geän-
Demokratischen Republik über die Gesamtvollstreckung dert worden ist durch Artikel 2 Abs. 22 des Gesetzes vom
tritt und daß die Gesamtvollstreckung nur auf Antrag des 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377), wird folgender § 19a
Bundesaufsichtsamtes eingeleitet werden kann." eingefügt:
,,§ 19a
Artikel 5 Sondervorschriften im Verhältnis
zur Deutschen Demokratischen Republik
Änderung des Hypothekenbankgesetzes einschließlich Berlin (Ost)
Nach § 46 des Hypothekenbankgesetzes in der im Bun- (1) Bund im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7628-1, veröf- dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist auch
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt geändert wor- der Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen
den ist durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1988 Republik.
(BGBI. 1 S. 710), wird folgender§ 47 angefügt:
(2) Bausparkassen dürfen in der Deutschen Demokrati-
n§ 47 schen Republik einschließlich Berlin (Ost) Darlehen nach
(1) Bund im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund Maßgabe des § 7 Abs. 1 und 4 gewähren, soweit sie aus
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist auch diesen Geschäften Rechte erwerben, die entsprechenden
der Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen Rechten in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich
Republik. Berlin (West) gleichwertig sind."
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990 521
Artikel 8 Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deut- ·
Änderung des Gesetzes
sehen Demokratischen Republik erteilt.
über Kapitalanlagegesellschaften
(2) Über Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen des
Nach § 53 b des Gesetzes über Kapitalanlagegesell-
Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen oder
schaften in der Fassung der Bekanntmachung vom
wegen Untätigkeit des Bundesaufsichtsamtes entscheidet
14. Januar 1970 (BGBI. 1 S. 127), das zuletzt geändert
das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten
worden ist durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Fe-
Rechtszug.
bruar 1990 (BGBI. 1 S. 266), wird folgender§ 53c ein-
gefügt: § 163
,,§ 53c (1) Im Interesse der Versicherten und zur Gewährlei-
(1) Bund im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund stung der Erfüllbarkeit der in der Deutschen Demokrati-
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist auch schen Republik einschließlich Berlin (Ost) bestehenden
der Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen Verpflichtungen der Versicherer kann der Bundesminister
Republik. der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates die den Versicherungsverträgen zu-
(2) § 13 Abs. 3 und 4 sind für Kapitalanlagegesellschaf- grundeliegenden allgemeinen Versicherungsbedingungen
ten in der Deutschen Demokratischen Republik einschließ- ändem. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverord-
lich Berlin (Ost) im Verfahren nach der Verordnung der nung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. Das Bun-
Deutschen Demokratischen Republik über die Gesamtvoll- desaufsichtsamt kann bei Vorliegen der in Satz 1 genann-
streckung sinngemäß anzuwenden. ten Voraussetzungen in Einzelfällen Ausnahmen von gel-
(3) Bei den Vorschriften des Vierten Abschnittes für tenden allgemeinen Versicherungsbedingungen zulassen.
Grundstücks-Sondervermögen ist die Deutsche Demokra- (2) Die Aufsichtsbehörde kann genehmigen, daß beim
tische Republik den Mitgliedstaaten der Europäischen Abschluß von Versicherungsverträgen über Risiken, die in
Gemeinschaften gleichgestellt. der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich
(4) Für Kapitalanlagegesellschaften in der Deutschen Berlin (Ost) belegen sind, das Recht der Bundesrepublik
Demokratischen Republik sind anstelle der steuerrechtli- Deutschland vereinbart wird.
chen Vorschriften, auf die in den §§ 38 bis 50 verwiesen
wird, die entsprechenden steuerrechtlichen Vorschriften § 164
der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden." Die in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der
Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin
Artikel 9 (Ost) verwendeten Tarife sind von der Aufsichtsbehörde
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Benehmen mit dem für die Preispolitik zuständigen
Minister der Deutschen Demokratischen Republik zu
An das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versiche- genehmigen,
rungsuntemehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober a) wenn durch den Tarif ein unter Berücksichtigung des
1983 (BGBI. 1 S. 1261 ), zuletzt geändert durch Artikel 6 Schadens- und Kostenverlaufs des einzelnen Versi-
des Gesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2595), cherungsuntemehmens sowie des gesamten Scha-
wird nach § 160 folgender XI. Abschnitt angefügt: densverlaufs aller Versicherungsuntemehmen ange-
messenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag und
„XI Versicherungsleistung dauernd gewährleistet ist,
Übergangsvorschriften zur Durchführung
der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion b) wenn durch den Tarif das Schutzbedürfnis der Geschä-
mit der Deutschen Demokratischen Republik digten, das Bedürfnis der Versicherten, einen wirksa-
men Versicherungsschutz zu haben, und das Interesse
§ 161 der Versicherungspflichtigen an der Gewährung des
Inland im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund Versicherungsschutzes zu einem angemessenen Bei-
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist der trag hinreichend gewahrt sind.
gesamte Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Maßgabe
von Artikel 3 Satz 2 des Vertrages über die Schaffung § 165
einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen Ein Versicherungsuntemehmen mit Sitz in der Deut-
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen schen Demokratischen Republik einschließlich Berlin
Demokratischen Republik. (Ost), das am 1. Juli 1990 in der Deutschen Demokrati-
schen Republik einschließlich Berlin (Ost) zum Geschäfts-
§ 162 betrieb befugt war, bedarf keiner Erlaubnis. Für die lau-
(1) Die Versicherungsaufsicht in der Deutschen Demo- fende Aufsicht gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
kratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) obliegt dem Für die Anpassung des Geschäftsbetriebs an die Bestim-
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen. Geneh- mungen dieses Gesetzes bestimmt die Aufsichtsbehörde
migungen, die die Aufnahme des Versicherungsgeschäfts Übergangsfristen.
in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich
Berlin (Ost) ermöglichen, und versicherungsaufsichtliche § 166
Genehmigungen für Versicherungsuntemehmen mit Sitz Für die Vermögensanlage der Versicherungsunterneh-
oder Niedertassung in der Deutschen Demokratischen men in der Deutschen Demokratischen Republik ein-
Republik einschließlich Berlin (Ost) werden nach Maßgabe schließlich Berlin (Ost) wird die Republik dem Bund gleich-
der Anlage II Abschnitt II Nr. 8 des Vertrages über die gestellt."
522 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Artikel 10 ,,Bei Beförderungen von Personen im Gelegen-
heitsverkehr mit Kraftomnibussen, die weder im
Änderung des Umsatzsteuergesetzes Erhebungsgebiet noch im Gebiet der Deutschen
Das Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979 Demokratischen Republik einschließlich Berlin
(BGBI. 1S. 1953), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (Ost) zugelassen sind, wird die Steuer, abwei-
30. März 1990 (BGBI. 1 S. 597), wird wie folgt geändert: chend von Absatz 1, für jeden einzelnen steuer-
pflichtigen Umsatz durch die zuständige Zolldienst-
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: stelle berechnet (Einzelbesteuerung). Zuständige
Zolldienststelle ist die Eingangszollstelle oder Aus-
a) In Satz 2 werden die Worte „und von Berlin (Ost)" gangszollstelle, bei der der Kraftomnibus in das
durch die Worte „einschließlich Berlin (Ost)" Erhebungsgebiet gelangt oder das Erhebungsge-
ersetzt. biet verläßt."
b) In Satz 3 werden die Worte „ob der Unternehmer
deutscher Staatsangehöriger ist," durch die Worte 8. § 18 wird wie folgt geändert:
„ welche Staatsangehörigkeit der Unternehmer hat
a) In Absatz 7 Nr. 2 wird der Klammerhinweis,,(§ 15
und ob er" ersetzt.
Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe b)" durch den Klammerhin-
weis ,,(§ 15 Abs. 5 Nr. 2 Buchstabe b)" ersetzt.
2 In § 4 Nr. 3 Buchstabe a Satz 2 werden nach dem
Wort „Erhebungsgebiet" die Worte „oder das Gebiet b) In den Absätzen 8 und 9 werden jeweils im Satz 1
der Deutschen Demokratischen Republik einschließ- die Worte „nicht im Erhebungsgebiet" durch die
lich Berlin (Ost)" eingefügt. Worte „im Außengebiet" ersetzt.
3. § 1O Abs. 6 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt: 9. § 21 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheits- ,,(3) Die Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer kann ohne
verkehr mit Kraftomnibussen, die weder im Erhe- Sicherheitsleistung aufgeschoben werden, wenn die
bungsgebiet noch im Gebiet der Deutschen Demokra- zu entrichtende Steuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 in voller
tischen Republik einschließlich Berlin (Ost) zugelas- Höhe als Vorsteuer abgezogen werden kann."
sen sind, tritt an die Stelle des vereinbarten Entgelts
ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durch- 10. § 22 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
schnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der ,,Die Verpflichtung zur Trennung der Bemessungs-
beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der grundlagen nach Absatz 2 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2
Beförderungsstrecke im Erhebungsgebiet und im und Nr. 3 Satz 2 bleibt unberührt."
Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ein-
schließlich Berlin (Ost) (Personenkilometer) zu
11. § 25 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
berechnen."
,, 1. weder im Gebiet der Europäischen Wirtschaftge-
4 § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert: meinschaft noch im Gebiet der Deutschen
Demokratischen Republik einschließlich Berlin
a) Der Nummer 3 werden nach dem Wort „Erhe- (Ost) bewirkt werden,".
bungsgebiet" die Worte „oder im Gebiet der Deut-
schen Demokratischen Republik einschließlich 12. § 26 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
Berlin (Ost)" angefügt.
,,(4) Die Bundesregierung kann durch allgemeine
b) In Nummer 4 Buchstabe a werden nach dem Wort Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundes-
„Erhebungsgebiet" die Worte „oder im Gebiet der rates bis zum 31. März 1991 den Erwerb von Gegen-
Deutschen Demokratischen Republik einschließ- ständen mit Ursprung in der Deutschen Demokrati-
lich Berlin (Ost)" eingefügt. schen Republik einschließlich Bertin (Ost) durch einen
Umsatzsteuerkürzungsanspruch begünstigen. Der
5. In § 12 Abs. 1 wird der Klammerhinweis ,,(§§ 10, 11 Kürzungsanspruch beträgt bis zum 31. Dezember
und 25 Abs. 3)" durch den Klammerhinweis,,(§§ 10, 1990 11, bei den in der Anlage bezeichneten Gegen-
11, 25 Abs. 3 und § 25a Abs. 2)" ersetzt. ständen 5,5 vom Hundert des Entgelts. Bei Marktord-
nungswaren tritt an die Stelle des Kürzungssatzes von
6. § 15 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt: 11 der Satz von 5 und an die Stelle des Kürzungssat-
zes von 5,5 der Satz von 2,5 vom Hundert. In der Zeit
„b) nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10
vom 1. Januar 1991 bis zum 31. März 1991 mindern
Buchstabe a steuerfrei wären und der Leistungs-
sich die Kürzungssätze von 11 auf 6, von 5,5 auf 3,
empfänger weder im Gebiet der Europäischen
von 5 auf 2, 7 und von 2,5 auf 1,4 vom Hundert."
Wirtschaftsgemeinschaft noch im Gebiet der
Deutschen Demokratischen Republik einschließ- 13. Nach § 26 wird folgender § 26 a eingefügt:
lich Berlin (Ost) ansässig ist."
,,§ 26a
Sondervorschriften im Verhältnis zur
7. § 16 wird wie folgt geändert:
Deutschen Demokratischen Republik
a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Zahl „15" durch die Zahl einschließlich Berlin (Ost)
,, 16" ersetzt.
Im Verhältnis zur Deutschen Demokratischen
b) In Absatz 5 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt Republik einschließlich Berlin (Ost) gelten folgende
gefaßt: Sonderregelungen:
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990 523
1. Als grenzüberschreitend gilt auch eine Beförde- bb) die Besteuerung nach§ 25a Abs. 2 und 3
rung, die sich sowohl auf das Gebiet der Deut- des Umsatzsteuergesetzes der Deutschen
schen Demokratischen Republik einschließlich Demokratischen Republik vorgenommen
Berlin (Ost) als auch auf das Außengebiet wird.
erstreckt. 7. Der Bundesminister der Finanzen kann mit Zustim-
2. Wird eine sonstige Leistung von einem im Erhe- mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
bungsgebiet ansässigen Unternehmer im Gebiet bestimmen, daß der Unternehmer für die Berech-
der Deutschen Demokratischen Republik ein- nung eines Ausgleichs der in Nummer 5 bezeich-
schließlich Berlin (Ost) erbracht, gilt sie abwei- neten Vorsteuerbeträge zwischen der Bundes-
chend von § 3 a Abs. 2 bis 4 als im Erhebungsge- republik Deutschland und der Deutschen
biet ausgeführt. Wird eine sonstige Leistung von Demokratischen Republik oder für statistische
einem im Gebiet der Deutschen Demokratischen Zwecke Aufzeichnungen zu fertigen und Angaben
Republik einschließlich Berlin (Ost) ansässigen dazu auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck in
Unternehmer im Erhebungsgebiet erbracht, gilt sie bestimmten Zeitabständen zu machen hat."
abweichend von § 3 a Abs. 2 bis 4 als im Gebiet der
Deutschen Demokratischen Republik einschließ-
lich Berlin (Ost) ausgeführt. Ein Unternehmer ist im
Artikel 11
Sinne der Sätze 1 und 2 an dem Ort ansässig, von
dem aus er sein Unternehmen betreibt oder eine Änderung des Einkommensteuergesetzes
Betriebstätte unterhält, von der die sonstige Lei- Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der
stung ausgeführt wird. Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1S. 657),
3. Wird eine Beförderung, die sich auf das Erhe- zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 26. Juni
bungsgebiet und auf das Gebiet der Deutschen 1990 (BGBI. 1 S. 1143), wird wie folgt geändert:
Demokratischen Republik einschließlich Berlin
(Ost) erstreckt, von einem im Außengebiet an- 1. In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „im Ausland"
sässigen Unternehmer ausgeführt, so gilt die durch die Worte „außerhalb des Inlands" ersetzt.
Beförderung, soweit sie sich auf die bezeichneten
Gebiete erstreckt, abweichend von § 3 a Abs. 2 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Nr. 2 an dem Ort als ausgeführt, an dem sie
beginnt. Liegt dieser Ort im Außengebiet, so gilt die a) Nummer 63 wird wie folgt gefaßt:
Beförderung an dem Ort des Grenzübertritts aus ,,63. die von unbeschränkt Einkommensteuer-
dem Außengebiet als ausgeführt. Nummer 2 Satz 3 pflichtigen in der Deutschen Demokratischen
gilt entsprechend. Republik einschließlich Berlin (Ost) bezoge-
4. Steuer im Sinne des § 4a Abs. 1 ist auch die nen Einkünfte oder Einkunftsteile der in § 49
Steuer, die nach dem Umsatzsteuergesetz der bezeichneten Art, die dort zu einer der inlän-
Deutschen Demokratischen Republik geschuldet dischen Einkommensteuer entsprechenden
wird. Steuer tatsächlich herangezogen werden;"
5. Vorsteuerbeträge im Sinne des § 15 Abs. 1 sind b) Am Ende der Nummer 68 wird der Punkt durch
auch die in Rechnungen im Sinne des § 14 Abs. 4 einen Strichpunkt ersetzt und folgende Nummer 69
gesondert ausgewiesenen Steuern für Lieferungen angefügt:
und sonstige Leistungen, die nach dem Umsatz- ,,69. Leistungen aus der Deutschen Demokra-
steuergesetz der Deutschen Demokratischen tischen Republik einschließlich Berlin (Ost),
Republik geschuldet werden, sowie die an die die nach den dort geltenden Vorschriften von
Deutsche Demokratische Republik entrichtete Ein- der Einkommensteuer befreit sind und inlän-
fuhrumsatzsteuer. Dies gilt nicht, wenn der Unter- dischen steuerbefreiten Leistungen ent-
nehmer im Besteuerungszeitraum Umsätze so- sprechen."
wohl im Erhebungsgebiet als auch im Gebiet der
Deutschen Demokratischen Republik einschließ- 3. Dem § 7 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
lich Berlin (Ost) ausführt.
,,Die Sätze 1 bis 3 gelten bei Gebäuden in der Deut-
6. § 25a ist auch anwendbar, wenn schen Demokratischen Republik einschließlich Berlin
a) der Unternehmer das Fahrzeug im Gebiet der (Ost) entsprechend."
Deutschen Demokratischen Republik ein-
schließlich Berlin (Ost) für sein Unternehmen 4. Dem § 7 h wird folgender Absatz 4 angefügt:
zum Zwecke des gewerbsmäßigen Verkaufs ,,(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäude, Gebäu-
erworben hat und deteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgü-
b) für die Lieferung des Fahrzeugs an den Unter- ter sind, Eigentumswohnungen und im Teileigentum
nehmer stehende Räume in der Deutschen Demokratischen
Republik einschließlich Berlin (Ost) sinngemäß anzu-
aa) Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuerge-
wenden."
setz der Deutschen Demokratischen Repu-
blik nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1
des Umsatzsteuergesetzes der Deutschen 5. Dem § 7 i wird folgender Absatz 4 angefügt:
Demokratischen Republik nicht erhoben ,,(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf Gebäude und Ge-
wird oder bäudeteile in der Deutschen Demokratischen Repu-
524 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
bfik einschließlich Berlin (Ost) sinngemäß anzuwen- Artikel 12
den. § 7h Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden."
Änderung des Wohnungsbau-Prämlengesetzes
6. Dem § 1O Abs. 5 Nr. 2 wird folgender Satz angefügt: Dem § 2 Abs. 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1988
„Die Unschädlichkeit setzt weiter voraus, daß die (BGBI. 1S. 2098), das geändert worden ist durch Artikel 11
empfangenen Beträge nicht zum Wohnungsbau im des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408),
Ausland eingesetzt werden, sofern nichts anderes wird folgender Satz angefügt:
bestimmt ist."
,,Die Unschädlichkeit setzt weiter voraus, daß die empfan-
genen Beträge nicht zum Wohnungsbau im Ausland ein-
7. In § 1Of Abs. 3 Satz 3 wird der Punkt durch einen
gesetzt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist."
Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Artikel 13
Abs. 21 Satz 7."
Änderung des Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuergesetzes
8. Dem § 11 a wird folgender Absatz 5 angefügt:
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vom
"(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäude, Gebäu-
17. April 1974 (BGBI. 1 S. 933), zuletzt geändert durch
deteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgü-
Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1
ter sind, Eigentumswohnungen und im Teileigentum
S. 2436), wird wie folgt geändert:
stehende Räume in der Deutschen Demokratischen
Republik einschließlich Berlin (Ost) sinngemäß anzu-
wenden." 1. § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.
9. § 11 b wird wie folgt geändert: 2. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. ,,(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes zur
Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: rechts vom 17. April 1974 (BGBI. 1 S. 933) findet letzt-
,,(2) Absatz 1 ist auf Gebäude und Gebäudeteile mals auf Erwerbe Anwendung, für welche die Steuer
in der Deutschen Demokratischen Republik ein- vor dem 1. Juli 1990 entstanden ist oder entsteht."
schließlich Berlin (Ost) sinngemäß anzuwenden.
§ 7 h Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden." Artikel 14
Änderung des Vermögensteuergesetzes
10 In § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben x und y wird die
Jahreszahl „1992" jeweils durch die Jahreszahl Das Vermögensteuergesetz in der Fassung der
,, 1991 " ersetzt. Bekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBI. 1 S. 558),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
11. § 52 wird wie folgt geändert: 22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2408), wird wie folgt geän-
dert:
a) In Absatz 12b wird die Jahreszahl „ 1991" durch
die Jahreszahl „ 1990" und die Jahreszahl „1992"
1. § 1 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben.
durch die Jahreszahl „1991" ersetzt.
b) In Absatz 14a wird die Jahreszahl „1991" durch
2. In § 25 Abs. 1 wird die Jahreszahl „ 1990" durch die
die Jahreszahl „1990" und die Jahreszahl „1992"
Jahreszahl „ 1991" ersetzt.
durch die Jahreszahl „ 1991 " ersetzt.
c) Dem Absatz 14b wird folgender Satz 2 angefügt:
,,§ 11 a Abs. 5 und § 11 b Abs. 2 sind erstmals auf Artikel 15
Erhaltungsaufwand anzuwenden, der nach dem
31 . Dezember 1990 entstanden ist." Änderung des Kapltalverkehrsteuergesetzes
d) Absatz 21 wird wie folgt geändert: Das Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. November 1972 (BGBI. 1
aa) In Satz 6 werden die Zitate ,, , x oder y" sowie S. 2129), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
,, , § 82g oder§ 82i" aufgehoben. vom 22. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 266), wird wie folgt
bb) Satz 7 wird durch folgende Sätze ersetzt: geändert:
,,Satz 6 gilt entsprechend für Herstellungsko-
sten, die nach dem 31. Dezember 1986 und 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
vor dem 1. Januar 1991 aufgewendet werden a) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
und im Fall der Vermietung nach§ 51 Abs. 1
Nr. 2 Buchstabe x oder y in Verbindung mit aa) In Satz 1 wird das Wort „ausländischen" durch
§§ 82 g oder 82 i der Einkommensteuer-Durch- die Worte „nicht inländischen" ersetzt.
führungsverordnung in der jeweils anzuwen- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Sitzes" die
denden Fassung zur Vornahme von erhöhten Worte „ihre Geschäftsleitung oder ihren
Absetzungen berechtigen würden. Die Sätze 6 satzungsmäßigen Sitz vor dem 1. Juli 1990 in
und 7 sind in den Fällen des Satzes 2 nicht der Deutschen Demokratischen Republik ein-
anzuwenden." schließlich Berlin (Ost) oder" und n::' h rern
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990 525
Wort „ Wirtschaftsgemeinschaft" die Worte (§§ 57 bis 72). Dies gilt für Steuerberatungsgesell-
.,hatte und in diesem Mitgliedstaat" eingefügt. schaften entsprechend."
b) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
2. § 46 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „ausländische" durch
die Worte „nicht inländische" ersetzt. ,, 1. seinen Wohnsitz in ein Gebiet außerhalb der Deut-
schen Demokratischen Republik einschließlich
bb) In Satz 2 wird das Wort „ausländische" durch Berlin (Ost) und eines Mitgliedstaates der Euro-
die Worte „nicht inländische" ersetzt und nach päischen Gemeinschaften verlegt;"
dem Wort „Sitz" die Worte „vor dem 1. Juli
1990 in der Deutschen Demokratischen Repu-
blik einschließlich Berlin (Ost) gehabt oder" und Artikel 19
nach dem Wort „ Wirtschaftsgemeinschaft" das
Änderung des Gesetzes über Gebühren
Wort „hat" eingefügt; das Wort „auch" wird
für die Benutzung von Bundesfernstraßen
gestrichen.
mit schweren Lastfahrzeugen
2. In § 7 Abs. 4 Nr. 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Sitz" Das Gesetz über Gebühren für die Benutzung von Bun-
die Worte „ vor dem 1. Juli 1990 in der Deutschen desfernstraßen mit schweren Lastfahrzeugen vom
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) 30. April 1990 (BGBI. 1 S. 826) wird wie folgt geändert:
gehabt oder" und nach dem Wort „und" die Worte „in
diesem Mitgliedstaat" eingefügt. 1. § 1 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Gebühren, die für die Benutzung von Autobahnen und
Artikel 16 Fernverkehrsstraßen in der Deutschen Demokrati-
Änderung des Grunderwerbateuergesetzes schen Republik einschließlich Berlin (Ost) entrichtet
werden, gelten auch als für die Benutzung von Bundes-
Dem § 18 des Grunderwerbsteuergesetzes vom autobahnen und Bundesstraßen in der Bundesrepublik
17. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 17n) wird folgender Deutschland entrichtet."
Absatz 6 angefügt: ·
,.(6) Die Anzeigepflichten bestehen auch gegenüber den 2. In § 16 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte „außerhalb
Finanzbehörden in der Deutschen Demokratischen Repu- Berlins" gestrichen.
blik einschließlich Berlin (Ost), sofern ein in der Deutschen
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) bele- Artlkel20
genes Grundstück betroffen ist."
Änderung des Einführungsgesetzes
zum Handelsgesetzbuche
Artikel 17
Nach Artikel 29 des Einführungsgesetzes zum Handels-
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
In § 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung rungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 sung, das zuletzt geändert worden ist durch Artikel 2 des
S. 132), das zuletzt geändert worden ist durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1910), wird
Gesetzes vom 30. April 1990 (BGBI. 1 S. 826), wird nach folgender Artikel 29 a angefügt:
Nummer 12 folgende neue Nummer 12 a eingefügt:
„Artikel 29 a
„ 12 a. Fahrzeugen, die im Zulassungsverfahren der
Bei der Anwendung des § 92 c Abs. 1 des Handels-
Deutschen Demokratischen Republik zugelassen gesetzbuches in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung
sind und für die in der Deutschen Demokratischen
steht das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik
Republik einschließlich Berlin (Ost) Kraftfahrzeug-
einschließlich Berlin (Ost) dem Gebiet der Europäischen
steuer entrichtet wird;"
Gemeinschaften gleich."
Artikel 18
Artikel 21
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Erleichterung der Tätigkeit
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der von Rechtsanwälten und Patentanwälten
Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1 aus der Deutschen Demokratischen Republik
S. 2735), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 9. Juni In der Bundesrepublik Deutschland
1989 (BGBI. 1 S. 1062), wird wie folgt geändert:
§ 1
1. § 3 wird wie folgt geändert: (1) In der Deutschen Demokratischen Republik ein-
schließlich Berlin (Ost) zugelassene Rechtsanwälte dürfen
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
im grenzüberschreitenden Verkehr im Geltungsbereich
b) folgender Absatz 2 wird angefügt: dieses Gesetzes die Tätigkeit eines Rechtsanwalts aus-
,.(2) Steuerberater und Helfer in Steuersachen, die üben, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelas-
nach dem Recht der Deutschen Demokratischen sen ist. Beschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich
Republik zur unbeschränkten Hilfe in Steuersachen aus dem Erfordernis der Zulassung bei einem Gericht
befugt sind, sind den nach diesem Gesetz bestellten ergeben, bleiben unberührt. § 52 Abs. 2 der Bundesrechts-
Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten gleich- anwaltsordnung ist auf die in Satz 1 bezeichneten Perso-
gestellt; sie haben dieselben Rechte und Pflichten nen entsprechend anzuwenden.
526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen haben §2
bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im grenzüberschreitenden Versicherungspflicht auf Antrag
Verkehr die Stellung eines im Geltungsbereich dieses in besonderen Fällen
Gesetzes zugelassenen Rechtsanwalts, insbesondere
(1) Beschäftigte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zuge-
Aufenthalt zuletzt im Geltungsbereich dieses Gesetzes
hörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer, den Wohnsitz
hatten und für begrenzte Zeit im Gebiet der Deutschen
und die Kanzlei betreffen. Sie beachten insoweit die beruf-
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)
lichen Regeln für einen im Geltungsbereich dieses Geset-
beschäftigt sind, werden in der Kranken-, Renten-, Unfall-
zes zugelassenen Rechtsanwalt. Die berufsrechtliche
versicherung und Arbeitslosenversicherung auf Antrag
Ahndung einer schuldhaften Verletzung beruflicher Pflich-
versichert, wenn die Versicherungspflicht von einer Stelle
ten ist der zuständigen Stelle in der Deutschen Demokrati-
beantragt wird, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses
schen Republik vorbehalten. Diese wird von den Gerich-
Gesetzes hat. Der Antrag hat auch die Einbeziehung in
ten, Staatsanwaltschaften oder Rechtsanwaltskammern
die Beitragspflicht nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu
von dem Verdacht einer solchen Pflichtverletzung unter-
umfassen. Bestand vor Aufnahme der Beschäftigung in
richtet. der Deutschen Demokratischen Republik in der gesetz-
§2 lichen Krankenversicherung eine freiwillige Versicherung,
kann diese abweichend von§ 3 Nr. 1 des Vierten Buches
In der Deutschen Demokratischen Republik einschließ-
Sozialgesetzbuch während der Dauer der zeitlich begrenz-
lich Berlin (Ost) zugelassene Patentanwälte dürfen im
ten Beschäftigung in der Deutschen Demokratischen
grenzüberschreitenden Verkehr im Geltungsbereich die-
Republik fortgesetzt werden.
ses Gesetzes die Tätigkeit eines Patentanwalts ausüben,
der im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen ist. (2) Über den Antrag entscheidet die zuständige Ein-
§ 1 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. zugsstelle, wobei die antragstellende Stelle als der zustän-
dige Arbeitgeber anzusehen ist. Die Entscheidung der
§3 Krankenkasse ist auch für den Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung bindend; er ist hiervon zu unterrichten.
Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetz-
(3) Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der
buches über
dem Eingang des Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem
- Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten Tag, an dem die Voraussetzungen eingetreten sind.
(§ 139 Abs. 3 Satz 2),
(4) Die antragstelfende Stelle hat die Pflichten des
- Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3, Arbeitgebers in der Sozialversicherung zu erfüllen. Von ihr
Abs. 3 bis 5, §§ 204, 205), sind die Beiträge zu tragen. Als beitragspflichtiges Entgelt
- Gebührenüberhebung (§ 352) und Parteiverrat (§ 356) ist der Betrag in Höhe der monatlichen Bezugsgröße
zugrunde zu fegen. Der Betrag kann bis zur jeweiligen
stehen die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 bezeichne-
Beitragsbemessungsgrenze sowie bis zum Höchstbetrag
ten Personen den Rechtsanwälten, Anwälten und Patent-
des Jahresarbeitsverdienstes des Trägers der Unfallver-
anwälten gleich. sicherung, dem die antragstellende Stelle angehört, auf
ihren Vorschlag erhöht werden. Wenn das tatsächlich
Artikel 22 erzielte Arbeitsentgelt die Höhe der monatlichen Bezugs-
größe übersteigt, sind Krankenversicherungsbeiträge nach
Sonderregelungen zu den Gemeinsamen Vorschriften
dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu bemessen. Die
für die Sozialversicherung
antragstellende Stelle hat auch die Beiträge in den Fällen
§ 1 des Absatzes 1 Satz 2 zu tragen.
Befreiung von der Versicherungspflicht in
besonderen Fällen §3
Mitteilungspflichten
(1) Personen, die für begrenzte Zeit im Geltungsbereich
dieses Gesetzes beschäftigt sind, werden auf ihren Antrag Die Einzugsstelle hat die Betroffenen und die für die
von der Versicherungs- und Beitragspflicht befreit, wenn Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Deut-
sie nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demo- schen Demokratischen Republik zuständige Stelle über
kratischen Republik versichert sind. Beginn und Ende der Versicherungspflicht nach § 2 zu
unterrichten.
(2) Über die Befreiung entscheidet die zuständige Ein-
zugsstelle (§ 28 i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). §4
(3) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvor- Entsprechende Anwendung des Sozialgesetzbuchs
aussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten
Das Erste und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch gel-
nach Eintritt der Versicherungs- und Beitragspflicht bean-
ten entsprechend.
tragt wird, sonst ab Eingang des Antrags.
§5
(4) Für Beschäftigte, die nach dieser Vorschrift versiche-
rungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Bei- Zusammenarbeit der Versicherungsträger
trags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten ver- Die Versicherungsträger und ihre Verbände sind
sicherungspflichtig wären. Für den Beitragsanteil gelten berechtigt, die Sozialversicherung der Deutschen Demo-
die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches kratischen Republik beim organisatorischen Aufbau
Sozialgesetzbuch und die Bußgeldvorschriften des § 111 eines leistungsfähigen, gegliederten Sozialversicherungs-
Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches systems im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde zu
Sozialgesetzbuch entsprechend. unterstützen und dabei eigene Mittel einzusetzen.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990 527
Artikel 23 Arbeitszeit von weniger als 1O Stunden in der Woche
oder
Gesetzliche Rentenversicherung
d) Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbildung.
§ 1
Ausschluß der Anwendung des Fremdrentenrechts Für die Erfüllung der Voraussetzungen für Renten wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit sind in der Deutschen
(1) Für rentenrechtliche Zeiten, die nach dem Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) ver-
18. Mai 1990 bei einem Träger der gesetzlichen Renten- brachte Zeiten, die in der Bundesrepublik Deutschland den
versicherung im Gebiet der Deutschen Demokratischen Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Minderung der
Republik einschließlich Berlin (Ost) zurückgelegt sind, ist Erwerbsfähigkeit verlängern würden oder Anwartschafts-
das Fremdrentenrecht nicht anzuwenden. erhaltungszeiten wären, zu berücksichtigen.
(2) Für rentenrechtliche Zeiten, die bis zum 18. Mai 1990 (2) Die Rentenhöhe ist aus folgenden rentenrechtlichen
bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeiten zu ermitteln:
Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ein-
schließlich Berlin (Ost) zurückgelegt sind, sind das Fremd- a) Bundesgebiets-Beitragszeiten einschließlich Kinder-
rentenrecht oder andere gesetzliche Vorschriften nicht erziehungszeiten im Bundesgebiet einschließlich Berlin
anzuwenden, wenn am 18. Mai 1990 ein gewöhnlicher (West),
Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses b) Zuschlägen und Abschlägen aus einem durchgeführten
Gesetzes vorgelegen hat. Satz 1 gilt nicht, wenn am Versorgungsausgleich; bei Renten, die nach dem
18. Mai 1990 ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland vor- Sechsten Buch Sozialgesetzbuch zu gewähren sind,
lag und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts gilt die Abschlagsregelung, soweit die Abschläge auf
ein gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Bundesgebiet-Beitragszeiten entfallen,
Gesetzes vorhanden war.
c) Ausfall- oder Anrechnungszeiten, die die Unterbre-
chung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
oder Tätigkeit voraussetzen, wenn der letzte Pflicht-
§2 beitrag vor Beginn der Ausfall- oder Anrechnungszeit
Rentenrechtliche Zeiten im Bundesgebiet ein Bundesgebietsbeitrag war, und der pauschalen
und in der Deutschen Demokratischen Republik Ausfallzeit,
(1) Für die Erfüllung von Anspruchs- und Anrechnungs- d) Rentenbezugszeiten, soweit die Rente von einem
voraussetzungen sowie von Voraussetzungen bei der Träger im Geltungsbereich dieses Gesetzes gezahlt
besonderen Bewertung von Zeiten werden die Zeiten nach worden ist Li• 1d diese Zeiten auch als Zurechnungszeit
§ 1 und die rentenrechtlichen Zeiten nach Bundesrecht in der Rente berücksichtigt waren,
zusammengerechnet. Die rentenrechtlichen Zeiten, die bei
einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im e) Beitragszeiten und sich anschließende Ausfall- oder
Anrechnungszeiten im Reichsgebiet außerhalb des
Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ein-
Bundesgebietes einschließlich Berlin (West) und der
schließlich Berlin (Ost) zurückgelegt sind, werden hierbei
Deutschen Demokratischen Republik einschließlich
in folgendem Umfang berücksichtigt:
Berlin (Ost),
Beitragszeiten stehen den nach Bundesrecht zurückgeleg-
f) Kindererziehungszeiten in den unter Buchstabe e
ten Beitragszeiten gleich. Sind die Beiträge auf Grund
genannten Gebieten,
einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen
Tätigkeit entrichtet, so steht die ihnen zugrunde liegende g) Zeiten in den Gebieten nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des
Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungs- Bundesvertriebenengesetzes, die nach dem Fremd-
pflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit im Geltungs- rentenrecht weiterhin zu berücksichtigen sind sowie
bereich dieses Gesetzes gleich. Zeiten einer Beschäfti- h) Zeiten, die in dem Verhältnis rentensteigemd berück-
gung, die bei ihrer Zurücklegung nach dem zu dieser Zeit
sichtigt werden, in dem die Bundesgebiets-Beitrags-
geltenden Recht als Beitragszeiten anrechnungsfähig zeiten zur Summe der Bundesgebiets-Beitragszeiten
waren und für die Beiträge nicht entrichtet worden sind, und der Beitragszeiten in der Deutschen Demokrati-
stehen den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitrags- schen Republik einschließlich Berlin (Ost) stehen:
zeiten gleich, soweit für sie nach Bundesrecht Beiträge zu
zahlen gewesen wären. Als Beitragszeiten gelten die aa) Ersatzzeiten,
Zeiten, in denen der Versicherte den gesetzlichen Grund- bb) Ausbildungsausfall- oder -anrechnungszeiten,
wehrdienst geleistet hat. Als Beitragszeiten gelten nicht
cc) Zurechnungszeit.
a) Zeiten, die ohne Beitragsleistung rückwirkend in ein Satz 1 Buchstabe h gilt nur, wenn am 18. Mai 1990 ein
System der gesetzlichen Rentenversicherung einbezo- gewöhnlicher Aufenthalt in der Deutschen Demokrati-
gen worden sind, mit Ausnahme von Kindererziehungs- schen Republik einschließlich Berlin (Ost) oder im Ausland
zeiten, wie sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vorlag und im Fall des Auslandsaufenthalts unmittelbar vor
berücksichtigen sind, Beginn des Auslandsaufenthalts ein gewöhnlicher Aufent-
b) Zeiten, die außerhalb der Deutschen Demokratischen halt in der Deutschen Demokratischen Republik ein-
Republik einschließlich Berlin (Ost) ohne Beitrags- schließlich Berlin (Ost) vorhanden war.
leistung zurückgelegt worden sind, (3) Absatz 2 ist nur anzuwenden, soweit nach über- oder
c) Zeiten der freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge zwischenstaatlichem Recht nicht etwas anderes bestimmt
nach einer Bemessungsgrundlage entnchtet sind, die ist.
bei Beschäftigten nicht zur Versicherungspflicht geführt (4) Bei der Gesamtleistungsbewertung sind die renten-
hätte, oder einer Beschäftigung mit einer regelmäßigen rechtlichen Zeiten, die bei einem Träger der gesetzlichen
528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Rentenversicherung im Gebiet der Deutschen Demokrati- (2) Auf Arbeitsunfälle, die bis zum 18. Mai 1990 im
schen Republik einschließlich Berlin (Ost) zurückgelegt Zuständigkeitsbereich eines Trägers der gesetzlichen
sind, nicht belegungsfähig. Für die Berechnung der pau- Unfallversicherung im Gebiet der Deutschen Demokrati-
schalen Ausfallzeit werden die in Absatz 2 aufgeführten schen Republik einschließlich Berlin (Ost) eingetreten
rentenrechtlichen Zeiten zugrunde gelegt, soweit sie sind, ist das Fremdrentenrecht nicht anzuwenden, wenn
berücksichtigungsfähig sind. am 18. Mai 1990 ein gewöhnlicher Aufenthalt außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgelegen hat.
§3 Satz 1 gilt nicht, wenn am 18. Mai 1990 ein gewöhnlicher
Rentenleistungen Aufenthalt im Ausland vorlag und unmittelbar vor Beginn
in die Deutsche Demokratische Republik des Auslandsaufenthalts ein gewöhnlicher Aufenthalt im
(1) Berechtigte im Sinne der Vorschriften der gesetz- Geltungsbereich dieses ~esetzes vorhanden war; § 12
lichen Rentenversicherungen über die Erbringung von Lei- Abs. 1 Fremdrentenrecht bleibt unberührt.
stungen an Berechtigte außerhalb des Geltungsbereichs
§2
der Rentengesetze (Berechtigte), die nach dem 18. Mai
1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Gefährdende Beschäftigungszeiten
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) (1) Haben Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
genommen haben, erhalten die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 18. Mai
Buchstaben a bis d und h, Absatz 3 und 4 ermittelte Rente 1990 begründet haben, sowohl in der Deutschen Demo-
sowie die Leistung für Kindererziehung an Mütter der kratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) als auch im
Geburtsjahrgänge vor 1921. Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Tätigkeit ausgeübt,
(2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der durch die eine Berufskrankheit verursacht sein kann, gel-
Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin ten für die Voraussetzungen von Leistungen die in der
(Ost) haben, erhalten die Rente nach Absatz 1 für die nach Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin
dem 18. Mai 1990 im Geltungsbereich dieses Gesetzes (Ost) zurückgelegten Beschäftigungszeiten als im Gel-
zurückgelegten Zeiten. tungsbereich dieses Gesetzes zurückgelegt.
(3) Zu der nach Absatz 1 und 2 zu zahlendenden Rente (2) Für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
wird ein Zuschuß zur Krankenversicherung geleistet. Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 18. Mai 1990
begründet haben, gilt § 581 Abs. 3 Satz 3 der Reichsversi-
§4 cherungsordnung auch hinsichtlich der in der Deutschen
Rentenleistungen ins Ausland Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) ein-
getretenen Arbeitsunfälle und entsprechenden Entschädi-
Berechtigte Deutsche, die nach dem 18. Mai 1990 ihren gungsfälle.
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland genommen haben,
erhalten die Rente, die sich ohne die nach dem Fremdren- §3
tenrecht berücksichtigten und ohne die nach den Reichs- Unfallversicherungsleistungen
versicherungsgesetzen außerhalb des Geltungsbereichs in die Deutsche Demokratische Republik
dieses Gesetzes zurückgelegten Versicherungszeiten (1) Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wer-
ergibt. Satz 1 gilt nicht für Bezieher von Renten, die ihren den auch erbracht an leistungsberechtigte Personen, die
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses nach dem 18. Mai 1990 (Stichtag) ihren gewöhnlichen
Gesetzes bis zum 18. Mai 1990 genommen haben und bis Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik ein-
zum 31. Dezember 1990 ins Ausland verlegen. schließlich Berlin (Ost) begründet haben; § 12 Abs. 1
Fremdrentengesetz bleibt unberührt.
§5
(2) Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung wer-
Übergangsregelung für besondere Personengruppen
den auch erbracht für nach dem 18. Mai 1990 eingetretene
Bei Personen, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Arbeitsunfälle von Personen, die zum Zeitpunkt des
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten Arbeitsunfalls ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Deut-
und von einem Unternehmen in der Deutschen Demokrati- schen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)
schen Republik einschließlich Berlin (Ost) Entgelte in haben und bei einem Träger der gesetzlichen Unfallversi-
Deutsche Mark erhalten haben, finden für die Berechnung cherung im Geltungsbereich dieses Gesetzes versichert
ihrer Rente die bis zum 30. Juni 1990 maßgeblichen sind.
Tabellenentgelte Anwendung, wenn der Leistungsbezug
vor dem 1. Januar 1996 beginnt. (3) § 17 Abs. 2 des Gesetzes über Zulagen und Mindest-
leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung und zur
Überleitung des Unfallversicherungsrechts im lande Ber-
lin vom 29. April 1952 (BGBI. 1 S. 253), das zuletzt ge-
ändert worden ist durch das Gesetz vom 30. April 1963
Artikel 24
(BGBI. 1 S. 241 ), ist für Personen nach den Absätzen 1
Gesetzliche Unfallversicherung und 2 nach dem 18. Mai 1990 nicht mehr anzuwenden.
§ 1
Ausschluß der Anwendung des Fremdrentenrechts §4
Zusammenarbeit in der Unfallverhütung
(1) Auf Arbeitsunfälle, die nach dem 18. Mai 1990 im
Zuständigkeitsbereich eines Trägers der gesetzlichen Zur Vorbereitung der Tätigkeitsaufnahme von Unfallver-
Unfallversicherung im Gebiet der Deutschen Demokrati- sicherungsträgem auf dem Gebiet der Deutschen Demo-
schen Republik einschließlich Berlin (Ost) eingetreten kratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) sind die drei
sind, ist das Fremdrentenrecht nicht anzuwenden. Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger der Bun-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990 529
desrepublik Deutschland berechtigt, den Träger der Unfall- versicherung der Deutschen Demokratischen Republik
versicherung der Deutschen Demokratischen Republik versichert war.
einschließlich Berlin (Ost) bei der Gewinnung von sicher- §4
heitstechnischen und arbeitsmedizinischen Fachkräften
Renten aus der Deutschen Demokratischen Republik
für die Technischen Aufsichtsdienste zu unterstützen und
einschließlich Berlin (Ost) gelten als der Rente vergleich-
dabei eigene Mittel einzusetzen.
bare Einnahmen (Versorgungsbezüge) nach § 229 des
fünften Buches Sozialgesetzbuch. Versicherungspflich-
Artikel 25 tige haben Zuschüsse zu ihrer Rente aus der Deutschen
Gesetzliche Krankenversicherung Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) an
ihre Krankenkasse abzuführen, die sie zusammen mit den
§ 1
Beiträgen aus der Rente aus der Deutschen Demokrati-
(1) Abweichend von § 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 des schen Republik einschließlich Berlin (Ost) entsprechend
fünften Buches Sozialgesetzbuch erhalten Versicherte, § 255 Abs. 1 des fünften Buches Sozialgesetzbuch an die
die sich in der Deutschen Demokratischen Republik ein- Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu zahlen hat;
schließlich Berlin (Ost) aufhalten, die Leistungen im Krank- für freiwillig versicherte Mitglieder gilt § 240 Abs. 3 des
heitsfall oder bei Schwangerschaft und Mutterschaft von Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
ihrer Krankenkasse.
(2) Abweichend von § 1O Abs. 1 Nr. 1 des fünften
Artikel 26
Buches Sozialgesetzbuch sind der Ehegatte und die Kin-
der von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
der Bundesrepublik Deutschland auch dann versichert, Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
wenn diese Familienangehörigen ihren Wohnsitz oder S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
gewöhnlichen Aufenthalt in der Deutschen Demokrati- 22. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 936), wird wie folgt geändert:
schen Republik einschließlich Berlin (Ost) haben und für
sie in der Krankenversicherung der Deutschen Demokrati-
1. § 40 a Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
schen Republik kein Versicherungsschutz besteht.
„Außerdem stehen Zeiten einer Beschäftigung, die ein
(3) Die Krankenkasse erstattet abweichend von § 13
Aussiedler, der nach dem Bundesvertriebenengesetz
Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Versicher-
Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen
ten, die Sachleistungen in der Deutschen Demokratischen
kann, in den Aussiedlungsgebieten ausgeübt hat,
Republik einschließlich Berlin (Ost) in Anspruch nehmen,
den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden
die diesen entstandenen Kosten bis zu der Höhe, in der sie
Beschäftigung gleich, wenn die Beschäftigung bei
der Krankenkasse im Geltungsbereich des Sozialgesetz-
Ausübung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die
buchs entstanden wären.
Beitragspflicht begründet hätte."
(4) § 16 Abs. 5 des fünften Buches Sozialgesetzbuch
wird aufgehoben. 2. In der Überschrift des Siebten Unterabschnitts des
Zweiten Abschnitts werden die Worte „und Übersied-
§2
ler" gestrichen.
Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung der
Bundesrepublik Deutschland werden Zeiten der Versiche- 3. § 62 a wird wie folgt geändert:
rung in der Sozialversicherung der Deutschen Demokrati-
schen Republik Zeiten einer Versicherung in der gesetzli- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
chen Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutsch- aa) Satz 1 wird wie folgt gefaßt
land in folgenden Fällen gleichgestellt:
,,Aussiedler, die nach dem Bundesvertriebe-
1. bei Vorversicherungszeiten, die für die Versicherungs- nengesetz Rechte und Vergünstigungen in
pflicht von Personen in der Krankenversicherung der Anspruch nehmen können, haben Anspruch
Rentner erforderlich sind; die Rente aus der Sozialver- auf Eingliederungsgeld, wenn sie
sicherung der Deutschen Demokratischen Republik
1. arbeitslos sind, der Arbeitsvermittlung zur
gilt insoweit als Rente aus der gesetzlichen Renten-
Verfügung stehen, sich beim Arbeitsamt
versicherung der Bundesrepublik Deutschland;
arbeitslos gemeldet und Eingliederungs-
2. bei Vorversicherungszeiten, die für eine freiwillige Ver- geld beantragt haben,
sicherung erforderlich sind;
2. innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an
3. bei der Vorversicherungszeit, die für den Anspruch dem die sonstigen Voraussetzungen für
auf Mutterschaftsgeld nach § 200 Abs. 1 der Reichs- den Anspruch auf Eingliederungsgeld
versicherungsordnung erforderlich ist; erfüllt sind (Vorfrist), in den Aussiedlungs-
4. bei Vorversicherungszeiten, die für den Anspruch auf gebieten mindestens 150 Kalendertage in
Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit nach § 54 einer Beschäftigung gestanden haben, die
Abs. 1 Satz 1 des fünften Buches Sozialgesetzbuch bei Ausübung im Geltungsbereich dieses
erforderlich sind. Gesetzes die Beitragspflicht begründet
hätte, und
§3 3. bereit sind, an einem Deutsch-Sprachlehr-
Beim Tod eines Versicherten wird Sterbegeld nach§ 58 gang mit ganztägigem Unterricht teilzuneh-
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auch dann gezahlt, men, der für die zügige berufliche Einglie-
wenn der Verstorbene am 1. Januar 1989 in der Sozial- derung erforderlich ist."
530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: schulbereich - vom 1. März 1988 (GMBI. S. 256) in
,,Der Anspruch auf Eingliederungsgeld ent- Anspruch nehmen können, die notwendigen Kosten,
steht für jeden Berechtigten nur einmal." die durch die Durchführung der Lehrgänge und die
Abgabe von Lernmitteln an die Teilnehmer unmittelbar
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: entstehen."
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,§ 112 Abs. 8 gilt entsprechend; dabei ist als 7. § 130 Abs. 2 wird aufgehoben.
Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungs- 8. § 134 Abs. 3 b wird wie folgt gefaßt:
verhältnisse im Bemessungszeitraum die tarif- ,,(3b) Den Zeiten einer Beschäftigung im Sinne des
liche regelmäßige Arbeitszeit zugrunde zu Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b stehen Zeiten
legen, die bei Entstehung des Anspruchs auf einer Beschäftigung gleich, die ein Aussiedler, der
Eingliederungsgeld für Angestellte im öffent- nach dem Bundesvertriebenengesetz Rechte und
lichen Dienst maßgebend ist." Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann, in den
bb) In Satz 2 werden das Wort „Es" durch die Aussiedlungsgebieten ausgeübt hat, und die bei Aus-
Worte „Das Eingliederungsgeld" und das Wort übung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Bei-
,,dieses" durch das Wort „des" ersetzt. tragspflicht begründet hätte."
4. In § 62 b Abs. 1 Satz 1 wird nach den Worten „die 9. In § 136 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „einer
Voraussetzungen des § 62 a Abs. 1" der Zusatz „Nr. 1 nach § 134 Abs. 3 a gleichgestellten Beschäftigung"
oder 2" gestrichen. durch die Worte „einer nach § 134 Abs. 3 a oder
Abs. 3 b gleichgestellten Beschäftigung" ersetzt.
5. § 62c Abs. 2 wird wie folgt geändert:
10. Nach § 241 a wird eingefügt:
a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 241 b
„ 1. als Aussiedler Rechte und Vergünstigungen
nach dem Bundesvertriebenengesetz in (1) Zeiten einer Beschäftigung, die ein Deutscher im
Anspruch nehmen können, oder" Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes im Gebiet
der Deutschen Demokratischen Republik einschließ-
b) In Satz 2 werden die Worte „ Voraussetzungen lich Berlin (Ost) ausgeübt hat, stehen den Zeiten einer
nach Satz 1 nicht erfüllt werden konnten" durch die die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung
Worte „Voraussetzung einer vorherigen Erwerbs- gleich, wenn die Beschäftigung bei Ausübung im Gel-
tätigkeit von mindestens 70 Kalendertagen im letz- tungsbereich dieses Gesetzes die Beitragspflicht
ten Jahr vor der Ausreise nicht erfüllt werden begründet hätte.
konnte" ersetzt. (2) Bei der Feststellung des für die Bemessung der
Leistung maßgebenden Arbeitsentgelts ist für die Zeit
6. § 62 d Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: einer nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Beschäf-
,,(1) Die Bundesanstalt erstattet den Trägem von tigung das Arbeitsentgelt dieser Beschäftigung
Deutsch-Sprachlehrgängen für zugrunde zu legen. Dabei ist § 112 mit folgenden
Maßgaben anzuwenden:
1. Aussiedler, die Rechte und Vergünstigungen nach
dem Bundesvertriebenengesetz in Anspruch neh- 1. Es treten an die Stelle
men können, a) der in Absatz 2 Satz 1 genannten drei Monate
2. Asylberechtigte, zwölf Monate,
3. Kontingentflüchtlinge, b) der in Absatz 2 Satz 3 genannten 60 Tage
240 Tage,
die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 62c
haben und auch keine Leistungen nach den Richtli- · c) der in Absatz 4 Nr. 2 und 3 genannten üblichen
nien des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen Arbeitszeit die für die Beschäftigung in einer
und Gesundheit für die Vergabe von Beihilfen zur Betriebsvereinbarung bestimmte Arbeitszeit
schulischen, beruflichen und gesellschaftlichen Ein- oder bei Fehlen einer solchen Arbeitszeit die
gliederung junger Aussiedler, junger Zuwanderer aus gesetzliche Arbeitszeit in der Deutschen Demo-
kratischen Republik,
der Deutschen Demokratischen Republik einschließ-
lich Berlin (Ost) sowie junger ausländischer Flücht- d) der in Absatz 6 genannten zehn Wochen
linge - sog. Garantiefonds - Schul- und Berufsbil- 52Wochen.
dungsbereich - vom 1. März 1988 (GMBI. S. 243) oder
2. Absatz 2 Satz 4 bis 6 ist nicht anzuwenden.
nach den Richtlinien des Bundesministers für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit für die Gewährung Die Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der
von Zuwendungen an die Otto Benecke Stiftung e. V., Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1
Bonn, und die Vergabe von Stipendien durch die Otto S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verord-
Benecke Stiftung an junge Aussiedler, junge Zuwan- nung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2177) ist für
derer aus der Deutschen Demokratischen Republik Zeiten bis zum 31. Dezember 1990 nicht anzuwen-
einschließlich Berlin (Ost) sowie junge ausländische den.
Flüchtlinge zur Vorbereitung und Durchführung eines (3) Abweichend von Absatz 2 ist ein Arbeitsentgelt
Hochschulstudiums - sog. Garantiefonds - Hoch- nach § 112 Abs. 7 zugrunde zu legen, wenn der
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990 531
Arbeitslose innerhalb der auf fünf Jahre erweiterten nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollstän-
Rahmenfrist (§ 104 Abs. 3 erster Halbsatz) im Gel- dig erteilt oder eine Bescheinigung nicht, nicht richtig,
tungsbereich dieses Gesetzes mindestens 360 Kalen- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt. Die
dertage in einer die Beitragspflicht begründenden Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahn-
Beschäftigung gestanden oder innerhalb der auf vier det werden."
Jahre erweiterten Rahmenfrist Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe bezogen hat. § 107 gilt entspre- 11. Nach § 242 k wird eingefügt:
chend, sofern die dort genannten Zeiten im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes zurückgelegt worden sind. n§ 2421
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord- (1) § 62a in der vor dem 30. Juni 1990 geltenden
nung kann durch Rechtsverordnung das Arbeitsent- Fassung ist auf Ansprüche auf Eingliederungsgeld,
gelt nach Absatz 2 der Entwicklung der durchschnitt- die vor diesem Tag entstanden sind, weiterhin anzu-
lichen Arbeitsentgelte im Gebiet der Deutschen wenden; insoweit sind die§§ 62a, 241 bin der vom
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) 30. Juni 1990 an geltenden Fassung nicht anzuwen-
anpassen. Er kann dabei auch den Anpassungstag den. Die§§ 62b bis d in der vor dem 30. Juni 1990
nach § 112a festsetzen. geltenden Fassung sind weiter anzuwenden, wenn
der Teilnehmer vor dem 30. Juni 1990 in die Maß-
(5) Ist nach dem Recht der Deutschen Demokrati- nahme eingetreten ist und Leistungen beantragt hat.
schen Republik ein Anspruch auf Arbeitslosengeld
entstanden, so steht dies bei der Anwendung dieses (2) § 130 Abs. 2 ist auf Ansprüche, die vor dem
Gesetzes der Entstehung eines solchen Anspruchs im 30. Juni 1990 entstanden sind, weiterhin anzuwen-
Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich. § 129 Abs. 2 den.
gilt entsprechend. (3) Zeiten, die nach § 241 b Abs. 1 den Zeiten einer
(6) Leistungen, die nach dem Recht der Deutschen die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung nach
Demokratischen Republik gewährt werden und die diesem Gesetz gleichgestellt sind, begründen einen
den in § 118 Abs. 1 Satz 1 genannten Leistungen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz nur für
vergleichbar sind, stehen diesen Leistungen gleich. Zeiten nach dem 29. Juni 1990. Zeiten, die vor Entste-
hung eines Anspruchs auf Eingliederungsgeld liegen,
(7) § 118 b ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß bleiben unberücksichtigt.
der Anspruch auf Arbeitslosengeld auch während der
Zeit ruht, für die der Arbeitslose Vorruhestandsgeld (4) § 134 Abs. 3 b ist bis zum 31. Dezember 1990 in
nach der Verordnung über die Gewährung von Vorru- der bis zum 29. Juni 1990 geltenden Fassung weiter-
hestandsgeld der Deutschen Demokratischen Repu- hin anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des
blik vom 16. Februar 1990 (GBI. 1 S. 42) bezieht. Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im
Juni 1990 bestanden haben."
(8) Soweit es zur Durchführung des Arbeitsförde-
rungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Repu-
blik erforderlich ist, bestehen gegenüber der Zentralen Artikel 27
Arbeitsverwaltung der Deutschen Demokratischen Änderung des Bundesvertriebenengesetzes
Republik dieselben Auskunfts- und Bescheinigungs- Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
pflichten nach §§ 133, 143 Abs. 1, 144 Abs. 2 bis 5 wie Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1
gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit. Insoweit S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-
gilt § 145 entsprechend. Arbeitsbescheinigungen im zes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2398), wird wie
Sinne des § 133 sind nur auf Verlangen des Arbeit- folgt geändert:
nehmers oder des zuständigen Arbeitsamtes auszu-
stellen.
1. § 90a wird wie folgt geändert:
(9) Für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe steht der
Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe im a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ein- aa) Die Worte „auf Berufsausbildungsbeihilfe, Ein-
schließlich Berlin (Ost) dem Bezug der entsprechen- gliederungsgeld oder Arbeitslosenhilfe" werden
den Leistung in der Bundesrepublik Deutschland gestrichen.
gleich. § 134 Abs. 3 ist entsprechend auf Zeiten bb) Nummer 2 Buchstabe a) und b) wird wie folgt
anzuwenden, in denen ein Deutscher im Sinne des gefaßt:
Artikels 116 des Grundgesetzes im Gebiet der Deut- „a) ein Deutscher im Sinne des Artikels 116
schen Demokratischen Republik einschließlich Berlin des Grundgesetzes im Gebiet der Deut-
(Ost) eine den in § 134 Abs. 3 genannten Leistungen schen Demokratischen Republik ein-
vergleichbare Leistung bezogen hat. schließlich Berlin (Ost),
(1 O) Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der b) ein Vertriebener im Sinne des § 1 in den in
Arbeitslosenhilfe ist Einkommen, das in der Deut- § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebieten,"
schen Demokratischen Republik einschließlich Berlin
(Ost) erzielt wird, und Vermögen in der Deutschen
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) b) In Absatz 2 wird nach den Worten „Absatz 1 Nr. 2"
wie vergleichbares Einkommen und Vermögen in der der Zusatz „Buchstabe b" angefügt.
Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. ~) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(11) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ,,(5) Absatz 2 ist bis zum 31. Dezember 1990 in der
fahrlässig entgegen Absatz 8 Satz 1 eine Auskunft bis zum 29. Juni 1990 geltenden Fassung weiterhin
532 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des Vorschriften über die Aufstellung der Umstellungsrech-
Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum nung und über deren Prüfung; diese Vorschriften sind im
im Juni 1990 bestanden haben." Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und
nach Anhörung der Deutschen Bundesbank zu erlassen.
2. § 90 b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Wer Artikel 29
1. als Vertriebener im Sinne des § 1 aus den in § 1 Änderung des Bundesbahngesetzes
Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebieten oder
§ 47 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes in der im Bundes-
2. als Berechtigter im Sinne des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffent-
Häftlingshilfegesetzes lichten bereinigten Fassung, das zuletzt geändert worden
innerhalb von zwei Monaten nach dem Verlassen die- ist durch das Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1
ser Gebiete im Geltungsbereich dieses Gesetzes sei- S. 205), wird wie folgt geändert:
nen ständigen Aufenthalt genommen hat, erhält einma-
lig Leistungen wie ein Versicherter der gesetzlichen 1. In Satz 1 werden die Wörter „Der Bund und die Länder"
Krankenversicherung mit Ausnahme der Leistungen ersetzt durch die Wörter „Die Bundesrepublik Deutsch-
nach den§§ 53 bis 57 des Fünften Buches Sozialge- land und ihre Länder sowie die Deutsche Demokrati-
setzbuch, wenn der Leistungsgrund am Tag der Auf- sche Republik".
enthaltsnahme gegeben ist oder innerhalb von drei
Monaten danach eintritt." 2. In Satz 2 wird nach „Die Freifahrtberechtigung gilt"
eingefügt „für die Mitglieder der gesetzgebenden Kör-
3. Nach§ 90b wird ein§ 90c eingefügt: perschaften der Länder".
,,§ 90c
Leistungen bei Krankheit an Übersiedler 3. In Satz 3 wird das Wort „Sie" ersetzt durch die Wörter
,,Die Freifahrtberechtigung".
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundge-
setzes aus dem Gebiet der Deutschen Demokratischen
Republik einschließlich Berlin (Ost), die in der Sozial- Artikel 30
versicherung der Deutschen Demokratischen Republik
krankenversichert waren, erhalten Leistungen wie Ver- Änderung des Gesetzes
sicherte der gesetzlichen Krankenversicherung läng- über die Statistik des Warenverkehrs
stens für einen Monat nach dem Ausscheiden aus der mH der Deutschen Demokratischen Republik
Sozialversicherung der Deutschen Demokratischen und Berlin (Ost)
Republik, wenn sie im Geltungsbereich dieses Geset- Das Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit
zes ihren ständigen Aufenthalt genommen haben und der Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost)
nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch nicht versi- vom 16. Juni 1978 (BGBI. 1S. 761) wird wie folgt geändert:
chert sind.
(2) § 90 b Abs. 5 bis 8 ist anzuwenden." 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Erfassung erfolgt aufgrund der Meldungen, die bei
4. Nach § 105a wird ein § 105b eingefügt: der Lieferung von Waren in die Deutsche Demokrati-
,,§ 105b sche Republik und Berlin (Ost) und bei dem Bezug von
Waren aus der Deutschen Demokratischen Republik
Übergangsvorschrift zu § 90 b
einschließlich Berlin (Ost) gemäß den für den inner-
§ 90 b in der bis zum 29. Juni 1990 geltenden Fas- deutschen Warenverkehr geltenden Bestimmungen
sung ist auf Ansprüche, die vor dem 30. Juni 1990 gegenüber dem Statistischen Bundesamt abzugeben
entstanden sind, weiter anzuwenden." sind."
Artikel 28 2. Nach§ 2 werden folgende§§ 2a, 2b und 2c eingefügt:
Umstellungsrechnung von Geldlnstltuten ,,§ 2a
und Außenhandelsbetrieben
Erhebungsmerkmale der Statistik des Warenver-
Zuständige Stelle im Sinne der Anlage I Artikel 8 § 5 des kehrs mit der Deutschen Demokratischen Republik ein-
Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirt- schließlich Berlin (Ost) sind:
schafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik
1. Die Lieferung oder der Bezug von Waren;
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
für den Erlaß von Vorschriften über die Bestätigung der 2. die Bezeichnung, Meldenummer nach dem Syste-
Umstellungsrechnung sowie über das Verfahren der Zutei- matischen Güterverzeichnis für Produktionsstatisti-
lung und des Erwerbs der Ausgleichsforderungen ist der ken, Reingewicht und Wert der Ware.
Bundesminister der Finanzen. Dieser kann diese Befugnis
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des § 2b
Bundesrates bedarf, auf das Bundesaufsichtsamt für das Hilfsmerkmale der Statistik sind:
Kreditwesen mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsver-
1. Name und Anschrift des Lieferers oder Beziehers,
ordnungen des Bundesaufsichtsamtes nur nach Anhörung
der Deutschen Bundesbank ergehen. Der Bundesminister 2. Name der für Rückfragen zur Verfügung stehenden
der Justiz ist die zuständige Stelle für den Erlaß von Person sowie ihre Telefonnummer.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990 533
§ 2c §4
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Vermögenstrennung, Bundeshaftung
Auskunftspflichtig sind die Unternehmen und die Leiter (1) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bun-
der Betriebe. des, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu
(2) Die Erteilung der Auskünfte zu § 2b Nr. 2 ist halten.
freiwillig." (2) Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund.
§5
3. § 3 wird wie folgt gefaßt:
Finanzierung, Kreditermächtigungen,
,,§ 3 Verwaltung der Kredite des Fonds
Angaben über Menge und Wert des Warenverkehrs (1) Der Gesamtbetrag der Kreditermächtigungen für den
können nach Meldenummern des Systematischen Fonds im Zeitraum 1990 bis 1994 darf 95 Milliarden DM
Güterverzeichnisses für Produktionsstatistiken veröf- nicht überschreiten. Der Unterschiedsbetrag zu dem
fentlicht werden, wenn Name und Anschrift des Liefe- Gesamtleistungsrahmen nach § 2 Abs. 1 wird durch
rers der Waren in die Deutsche Demokratische Repu- Zuweisungen aus dem Bundeshaushalt gedeckt, die der
blik einschließlich Berlin (Ost) oder des Beziehers der Bund entsprechend seinen Möglichkeiten zur Einsparung
Waren aus der Deutschen Demokratischen Republik insbesondere bei teilungsbedingten Kosten in den Fonds
einschließlich Berlin (Ost) nicht bekanntgegeben wer- einbringt.
den."
(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
für das Sondervermögen Mittel im Wege des Kredits zu
4. § 4 wird aufgehoben. beschaffen, und zwar 1990 bis zur Höhe von 20 Milliarden
DM, 1991 bis zur Höhe von 31 Milliarden DM, 1992 bis zur
Höhe von 24 Milliarden DM, 1993 bis zur Höhe von 15 Mil-
liarden DM und 1994 bis zur Höhe von 5 Milliarden DM
Artikel 31 zuzüglich der jeweils anfallenden Kreditbeschaffungs-
Errichtung eines Fonds kosten.
,,Deutsche Einheit" (3) Unverbrauchte Kreditermächtigungen gelten bis zum
§ 1 Jahre 1994 weiter. Dem Kreditrahmen nach Absatz 1
wachsen ab 1991 die Beträge zur Tilgung der Kredite zu,
Errichtung des Fonds
die im jeweiligen Jahr fällig werden, soweit die Tilgung
Es wird ein Fonds „Deutsche Einheit" als Sondervermö- nicht aus Überschüssen des Fonds erfolgen kann.
gen des Bundes errichtet.
(4) Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe von
§2 Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen nach
dem in § 20 Abs. 2 Bundesbankgesetz vorgesehenen
Zweck des Fonds,
Verfahren oder durch Aufnahme von Darlehen gegen
Neuregelung
der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ab 1995 Schuldschein.
(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,
(1) Der Fonds dient der Erfüllung der Verpflichtungen
zum Ankauf von Schuldtiteln des Fonds im Wege der
der Bundesrepublik Deutschland aus Artikel 28 des
Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betrages
Staatsvertrags mit der Deutschen Demokratischen Repu-
der umlaufenden Schuldverschreibungen und Schatzan-
blik vom 18. Mai 1990 und der Leistung weiterer Hilfen an
die Deutsche Demokratische Republik im Zeitraum 1990 weisungen des Fonds aufzunehmen.
bis 1994 in einem Gesamtbetrag von 115 Milliarden DM. (6) Die Schuldurkunden des Fonds stehen den
Davon können im Jahre 1990 Leistungen in Höhe von Schuldurkunden des Bundes gleich. Die Schuldurkunden
22 Milliarden DM, im Jahre 1991 in Höhe von 35 Milliarden werden durch die Bundesschuldenverwaltung ausgefer-
DM, 1992 in Höhe von bis zu 28 Milliarden DM, 1993 in tigt.
Höhe von bis zu 20 Milliarden DM und 1994 in Höhe von (7) Die Schulden des Fonds werden nach den für die
bis zu 1O Milliarden DM erbracht werden. Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils gelten-
(2) Mit Wirkung ab 1. Januar 1995 sind die Finanzbezie- den Grundsätzen durch die Bundesschuldenverwaltung
hungen zwischen Bund und Ländern (insbesondere Län- verwaltet.
derfinanzausgleich und Bundesergänzungszuweisungen) §6
neu zu regeln. Bundeszuschüsse
(1) Der Fonds erhält Zuschüsse aus dem Bundeshaus-
§3 halt zur Abdeckung seiner Schuldendienstverpflichtungen.
Stellung im Rechtsverkehr, (2) Die Zuschüsse nach Absatz 1 betragen jeweils 1o
Verwaltung, Beirat vom Hundert der vom Fonds bis zum Ende des Vorjahres
Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem insgesamt in Anspruch genommenen Kreditermächtigun-
Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen gen nach § 5 Abs. 1. Reichen in einem Rechnungsjahr die
und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Zuschüsse nach Absatz 1 und die beim Fonds angesam-
Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Der Bundesmir.i- melten Reserven zur Abdeckung der tatsächlichen Zinsbe-
ster der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Es wird lastung nicht aus, so wird der Unterschiedsbetrag durch
ein aus vier Mitgliedern bestehender Beirat gebildet, in einen erhöhten Bundeszuschuß ausgeglichen. Mehrlei-
dem Bund und Länder gleichberechtigt vertreten sind. stungen des Bundes in einem Jahr gegenüber der Ver-
534 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
pflichtung aus Satz 1 werden mit den Bundeszuschüssen § 1 wird wie folgt geändert:
späterer Jahre verrechnet.
(3) Die Zuführung aus dem Bundeshaushalt erfolgt 1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und erhält fol-
monatlich in gleichen Teilbeträgen. gende Fassung:
(4) Überschüsse des Fonds sind einer Reserve zuzufüh-
ren, die verzinslich anzulegen ist. Aus dieser Reserve sind ,,(1) Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen für
fällige Kredite zu tilgen. die Jahre 1990 bis 1992 dem Bund 65 vom Hundert
und den Ländern 35 vom Hundert zu."
(5) Die Länder erstatten dem Bund 50 vom Hundert der
Zuschüsse nach Abs. 2 Satz 1 als ihren Beitrag zur Finan- 2. Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
zierung des Fonds „Deutsche Einheit" nach Maßgabe von
§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich in der ,(2) Aus dem Anteil der Länder an der Umsatzsteuer
Fassung von Artikel 32 Nr. 2 dieses Gesetzes. erhält der Bund ab 1991 zusätzlich einen Betrag in
Höhe von 50 vom Hundert der Bundeszuschüsse nach
(6) Das. Land Berlin wird nach der Vereinigung beider § 6 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Fonds
Teile Berlins von weiteren Beiträgen zur Finanzierung der „Deutsche Einheit". Der Beitrag der Länder wird auf die
Leistungen aus dem Fonds „Deutsche Einheit" freigestellt. einzelnen Länder zu 50 vom Hundert nach der Einwoh-
nerzahl am 30. Juni des jeweiligen Jahres und zu
§7 50 vom Hundert nach § 2 verteilt. Er wird in Monatsbe-
Wirtschaftsplan trägen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des
Bundes nach § 14 Abs. 2 vorläufig berechnet.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden ab
1992 für jedes Rechnungsjahr in einem Wirtschaftsplan
veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und (3) Das Land Berlin wird nach der Vereinigung beider
Ausgaben auszugleichen. Bei der Aufstellung der Wirt- Teile Berlins von weiteren Beiträgen zur Finanzierung
schaftspläne wirkt der Beirat mit. der Leistungen aus dem Fonds „Deutsche Einheit"
freigestellt.·
§8
Jahresrechnung
Artikel 33
(1) Der Bundesminister der Finanzen stellt am Schluß
eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Änderung des Gemelndeflnanzreformgesetzes
Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung Das Gesetz zur Neuordnung der Gemeindefinanzen
des Bundes bei. (Gemeindefinanzreformgesetz) in der Fassung der
(2) Die Jahresrechnung muß in übersichtlicher Weise Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 202),
den Bestand des Sondervermögens einschließlich der For- wird wie folgt geändert:
derungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie
die Einnahmen und Ausgaben nachweisen. In § 6 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
,,(2 a) Der Vervielfältiger nach Absatz 2 wird zur Beteili-
gung der Gemeinden an den Beträgen, die die Länder
§9 gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich
Verwaltungskosten zwischen Bund und Ländern in der Fassung des Arti-
Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund. kels 32 des Gesetzes zu dem Vertrag über die Schaffung
einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 an den Bund
§ 10
leisten, um eine Erhöhungszahl angehoben. Die Bundes-
Gleichstellung mit Bundesbehörden regierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Auf die Verpflichtungen des Sondervermögens, Abga- Zustimmung des Bundesrates die Erhöhungszahl jährlich
ben an den Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeinde- so festzusetzen, daß das Mehraufkommen der Umlage·
verbände) und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu 50 v. H. der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden in
entrichten, finden die allgemein für Bundesbehörden gel- Höhe von bundesdurchschnittlich rund 40 v. H. der nach
tenden Vorschriften Anwendung. Satz 1 zu erbringenden Länderleistungen entspricht. Das
auf der Anhebung des Vervielfältigers beruhende Mehrauf-
kommen an Gewerbesteuerumlage steht abweichend von
der Verteilung nach Absatz 1 den Ländern zu und bleibt
Artikel 32 bei der Ermittlung der Steuereinnahmen der Länder und
Gemeinden im Sinne der §§ 7 und 8 des Gesetzes über
Änderung des Gesetzes den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern unbe-
über den Finanzausgleich zwischen Bund
rücksichtigt. Die Rechtsverordnung kann nähere Bestim-
und Ländern
mungen über die Abführung der Umlage treffen. Die Fein-
Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund abstimmung der Finanzierungsbeteiligung der Gemeinden
und Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom bis zur Höhe ihres jeweiligen Anteils an den Gesamt-
28. Januar 1988 (BGBI. I S. 94), zuletzt geändert durch steuereinnahmen (einschließlich der Zuweisungen im
das Gesetz vom 26. April 1990 (BGBI. 1 S. 822), wird wie Rahmen der Steuerverbünde) in den einzelnen Ländern
folgt geändert: bleibt der Landesgesetzgebung vorbehalten."
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990 535
Artikel 34 4. Einzelheiten des Verfahrens bei der Übermittlung der in
Nummer 3 genannten personenbezogenen Daten ein-
Vertellungsregelung über Schulden nach Beitritt
schließlich einer Abrufmöglichkeit der Deutschen
Nach dem Beitritt (Artikel 23 GG) wird die aufgelaufene Demokratischen Republik für den mPOL-Fahndungs-
Verschuldung des Republikhaushalts in dem Umfang an bestand im automatisierten Verfahren, wobei Abrufe
das Treuhandvermögen übertragen, soweit sie durch die der Deutschen Demokratischen Republik aufzuzeich-
zu erwartenden Erlöse aus der Verwertung des Treuhand- nen sind.
vermögens getilgt werden kann. Die danach verbleibende
Verschuldung wird je zur Hälfte auf den Bund und die (2) Übermittlungen personenbezogener Daten dürfen
Länder, die sich auf dem Gebiet der Deutschen Demokrati- nur zugelassen werden, wenn rechtliche Gründe ein-
schen Republik neu gebildet haben, aufgeteilt. Von den schließlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht
Ländern und Gemeinden aufgenommene Kredite ver- entgegenstehen.
bleiben bei diesen. Die Regelung nach Satz 1 wird in (3) Mit dem Abkommen nach Absatz 1 sind für die
einem Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates Übermittlung personenbezogener Daten datenschutz-
getroffen. rechtliche Bestimmungen zu schaffen, die zumindest
einen Datenschutz gewährleisten, der den in Anlage VII
des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirt-
schafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik
Artikel 35 Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
Ermächtigungen
enthaltenen Grundsätzen entspricht, die ferner die Daten-
sicherheit gewährleisten und eine wirksame Kontrolle der
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Verwendung der übermittelten Daten vorsehen.
mit Zustimmung des Bundesrates ein Abkommen mit der
Deutschen Demokratischen Republik mit Geltung bis (4) Das Polizeirecht des Bundes und der Länder bleibt
unberührt.
31 . Dezember 1990 über erforderliche Ausgleichsmaßnah-
men im Zusammenhang mit der Aufhebung der Kontrollen (5) Um sicherzustellen, daß das Abkommen nach
im Personenverkehr an den innerdeutschen Grenzen in Absatz 1 zugleich mit Beginn einer Währungs-, Wirt-
Kraft setzen, über schafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
1. die Sicherstellung wirksamer Kontrollen an den Außen- wirksam wird, kann die Bundesregierung das Abkommen
grenzen sowie die Anpassung im Bereich der Einreise- durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
und Aufenthaltserlaubnisse, rates vorläufig in Kraft setzen; diese Rechtsverordnung tritt
außer Kraft, wenn der Bundesrat in der auf die Unterzeich-
2. die notwendige Zusammenarbeit der Polizeivollzugs- nung des Abkommens folgenden Sitzung nicht zustimmt.
und der Zollbehörden beider Vertragsparteien in Ein-
zelfällen,
Artikel 36
3. die Übermittlung folgender Fahndungsbestände:
Berlin-Klausel
a) Ausschreibungen zur Festnahme wegen einer
Straftat oder zur Strafvollstreckung auf Grund einer Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land
bestehenden oder beantragten richterlichen Ent- Bertin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechts-
scheidung, verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen
werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten
b) Ausschreibungen zur Festnahme von Ausländern Überleitungsgesetzes.
auf Grund rechtskräftiger ausländerrechtlicher Ent-
scheidungen, Artikel 37
c) Ausschreibungen von minderjährigen Vermißten Inkrafttreten
oder sonstiger Personen, die im Interesse ihres (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3
eigenen Schutzes in Gewahrsam genommen wer- dieses Absatzes am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
den sollen, Artikel 1O mit Ausnahme der Nummer 8, der Nummer 12
und der Nummer 13, soweit sie den neuen § 26a Nr. 7 des
d) Grenzfahndungsbestand, beschränkt auf Aus- Umsatzsteuergesetzes betrifft, Artikel 11 mit Ausnahme
schreibungen zur Zurückweisung (Sichtvermerks- der Nummer 1O, die Artikel 12, 13, 15, 16 und 18 treten am
sperrliste) zur ausschließlichen Verwendung durch 1. Juli 1990 in Kraft. Die Artikel 14, 17 und 19 treten am
die mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Stel- 1. Januar 1991 in Kraft.
len und die für die Erteilung von Sichtvermerken
zuständigen Stellen,
(2) Artikel 21 tritt in Kraft, wenn die Deutsche Demokrati-
e) Bestand „Zollrechtliche Überwachung" zur aus- sche Republik für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
schließlichen Verwendung durch die mit zollrecht- zugelassenen Rechtsanwälte und Patentanwälte entspre-
lichen Aufgaben betrauten Grenzdienststellen, chende Vorschriften erlassen hat. Der Bundesminister der
soweit er sich auf die Rauschgiftbekämpfung Justiz gibt das Datum des lnkrafttretens im Bundesgesetz-
bezieht, blatt bekannt.
f) Ausschreibungen zur Suche nach abhanden ge- (3) Der Tag, an dem der Vertrag über die Schaffung
kommenen Sachen, einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen
536 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Satz 1 aufgeführten Urkunden nach Artikel 38 des Vertra-
Demokratischen Republik einschließlich der in Artikel 1 ges in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juni 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Der Bundesminister für Wirtschaft
H. Haussmann
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
D. Wilms
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990 'i37
Vertrag
über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik
Die Hohen Vertragschließenden Seiten - (3) Grundlage der Wirtschaftsunion ist die Soziale Marktwirt-
schaft als gemeinsame Wirtschaftsordnung beider Vertragspar-
dank der Tatsache, daß in der Deutschen Demokratischen teien. Sie wird insbesondere bestimmt durch Privateigentum,
Republik im Herbst 1989 eine friedliche und demokratische Revo- Leistungswettbewerb, freie Preisbildung und grundsätzlich volle
lution stattgefunden hat, Freizügigkeit von Arbeit, Kapital, Gütern und Dienstleistungen;
hierdurch wird die gesetzliche Zulassung besonderer Eigentums-
entschlossen, in Freiheit die Einheit Deutschlands in einer formen für die Beteiligung der öffentlichen Hand oder anderer
europäischen Friedensordnung alsbald zu vollenden, Rechtsträger am Wirtschaftsverkehr nicht ausgeschlossen,
soweit private Rechtsträger dadurch nicht diskriminiert werden.
in dem gemeinsamen Willen, die Soziale Marktwirtschaft als Sie trägt den Erfordernissen des Umweltschutzes Rechnung.
Grundlage für die weitere wirtschaftliche und gesellschafttiche
(4) Die Sozialunion bildet mit der Währungs- und Wirtschafts-
Entwicklung mit sozialem Ausgleich und sozialer Absicherung und
union eine Einheit. Sie wird insbesondere bestimmt durch eine der
Verantwortung gegenüber der Umwelt auch in der Deutschen
Sozialen Marktwirtschaft entsprechende Arbeitsrechtsordnung
Demokratischen Republik einzuführen und hierdurch die Lebens-
und ein auf den Prinzipien der Leistungsgerechtigkeit und des
und Beschäftigungsbedingungen ihrer Bevölkerung stetig zu ver-
sozialen Ausgleichs beruhendes umfassendes System der sozia-
bessern,
len Sicherung.
ausgehend von dem beiderseitigen Wunsch, durch die Schaf- Artikel 2
fung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion einen ersten
bedeutsamen Schritt in Richtung auf die Herstellung der staat- Grundsätze
lichen Einheit nach Artikel 23 des Grundgesetzes der Bundes- (1) Die Vertragsparteien bekennen sich zur freiheitlichen,
republik Deutschland als Beitrag zur europäischen Einigung unter demokratischen, föderativen, rechtsstaatlichen und sozialen
Berücksichtigung der Tatsache zu unternehmen, daß die äußeren Grundordnung. Zur Gewährleistung der in diesem Vertrag oder in
Aspekte der Herstellung der Einheit Gegenstand der Gespräche Ausführung dieses Vertrags begründeten Rechte garantieren sie
mit den Regierungen der Französischen Republik, der Union der insbesondere die Vertragsfreiheit, Gewerbe-, Niederlassungs-
Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs und Berufsfreiheit, die Freizügigkeit von Deutschen in dem
Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von gesamten Währungsgebiet, die Freiheit, zur Wahrung und Förde-
Amerika sind, rung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu
bilden, sowie nach Maßgabe der Anlage IX das Eigentum privater
in der Erkenntnis, daß mit der Herstellung der staatlichen Ein- Investoren an Grund und Boden sowie an Produktionsmitteln.
heit die Entwicklung föderativer Strukturen in der Deutschen
(2) Entgegenstehende Vorschriften der Verfassung der Deut-
Demokratischen Republik einhergeht,
schen Demokratischen Republik über die Grundlagen ihrer bis-
herigen sozialistischen Gesellschafts- und Staatsordnung werden
in dem Bewußtsein, daß die Regelungen dieses Vertrags die
nicht mehr angewendet.
Anwendung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften nach
Herstellung der staatlichen Einheit gewährleisten sollen -
Artikel 3
sind übereingekommen, einen Vertrag über die Schaffung einer Rechtsgrundlagen
Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion mit den nachfolgenden
Bestimmungen zu schließen: Für die Errichtung der Währungsunion und die Währungs-
umstellung gelten die in der Anlage I aufgeführten vereinbarten
Bestimmungen. Bis zur Errichtung der Währungsunion werden
die in der Anlage II bezeichneten Rechtsvorschriften der Bundes-
Kapitel 1 republik Deutschland auf den Gebieten des Währungs-, Kredit-,
Geld- und Münzwesens sowie der Wirtschafts- und Sozialunion in
Grundlagen
der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft gesetzt; danach
gelten sie in der jeweiligen Fassung im gesamten Währungs-
Artikel 1 gebiet nach Maßgabe der Anlage 11, soweit sich aus diesem
Gegenstand des Vertrags Vertrag nichts anderes ergibt. Die Deutsche Bundesbank, das
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen und das Bundesauf-
(1) Die Vertragsparteien errichten eine Währungs-, Wirtschafts- sichtsamt für das Versicherungswesen üben die ihnen nach die-
und Sozialunion. sem Vertrag und nach diesen Rechtsvorschriften zustehenden
(2) Die Vertragsparteien bilden beginnend mit dem 1. Juli 1990 Befugnisse im gesamten Geltungsbereich dieses Vertrags aus.
eine Währungsunion mit einem einheitlichen Währungsgebiet und
der Deutschen Mark als gemeinsamer Währung. Die Deutsche Artikel 4
Bundesbank ist die Währungs- und Notenbank dieses Währungs-
Rechtsanpassung
gebiets. Die auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik
lautenden Verbindlichkeiten und Forderungen werden nach Maß- (1) Für die mit der Errichtung der Währungs-, Wirtschafts- und
gabe dieses Vertrags auf Deutsche Mark umgestellt. Sozialunion erforderliche Rechtsanpassung in der Deutschen
538 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Demokratischen Republik gelten die in Artikel 2 Absatz 1 nieder- (4) Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
gelegten Grundsätze und die im Gemeinsamen Protokoll verein-
(5) Der Präsident und die Mitglieder des Schiedsgerichts üben
barten Leitsätze; fortbestehendes Recht ist gemäß diesen Grund-
ihr Amt unabhängig und frei von Weisungen aus. Vor Beginn ihrer
und Leitsätzen auszulegen und anzuwenden. Die Deutsche
Tätigkeit übernehmen der Präsident und die Mitglieder des
Demokratische Republik hebt bis zur Errichtung der Währungs-
Schiedsgerichts die Verpflichtung, ihre Aufgabe unabhängig und
union die in der Anlage III bezeichneten Vorschriften auf oder
gewissenhaft zu erfüllen und das Beratungsgeheimnis zu wahren.
ändert sie und erläßt die in der Anlage IV bezeichneten neuen
Rechtsvorschriften, soweit nicht im Vertrag oder in den Anlagen (6) Die Bestimmungen über die Einberufung und das Verfahren
ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist. des Schiedsgerichts sind in der Anlage VIII geregelt.
.. (2) Die in der Bundesrepublik Deutschland beabsichtigten
Anderungen von Rechtsvorschriften sind in der Anlage V aufge- Artikel 8
führt. Die in der Deutschen Demokratischen Republik beabsichtig-
Gemeinsamer Regierungsausschuß
ten Regelungen sind in der Anlage VI aufgeführt.
Die Vertragsparteien bilden einen Gemeinsamen Regierungs-
(3) Bei der Übermittlung personenbezogener Informationen gel-
ausschuß. Sie werden in diesem Ausschuß Fragen der Durchfüh-
ten die in der Anlage VII enthaltenen Grundsätze.
rung des Vertrags erörtern und - soweit erforderlich - das notwen-
dige Einvernehmen herstellen. Zu den Aufgaben des Ausschus-
Artikel 5 ses gehört auch die Beilegung von Streitigkeiten gemäß Artikel 7
AmtshlHe Absatz 1.
Die Behörden der Vertragsparteien leisten sich nach Maßgabe
des innerstaatlichen Rechts bei der Durchführung dieses Vertrags Artikel 9
Amtshilfe. Artikel 32 bleibt unberührt. Vertragsänderungen
Erscheinen Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags
Artikel 6 erforderlich, um eines seiner Ziele zu verwirklichen, so werden sie
Rechtsschutz zwischen den Regierungen der Vertragsparteien vereinbart.
( 1) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen durch
diesen Vertrag oder in Ausführung dieses Vertrags gewährleiste-
ten Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg zu den Gerich- KapHelll
ten offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist
der ordentliche Rechtsweg gegeben. Bestimmungen über die Währungsunion
(2) Die Deutsche Demokratische Republik gewährleistet
gerichtlichen Rechtsschutz einschließlich eines effektiven einst- Artikel 10
weiligen Rechtsschutzes. Soweit für öffentlich-rechtliche Streitig- Voraussetzungen und Grundsätze
keiten keine besonderen Gerichte bestehen, werden Spezial-
spruchkörper bei den ordentlichen Gerichten eingerichtet. Die (1) Durch die Errichtung einer Währungsunion zwischen den
Zuständigkeit für diese Streitigkeiten wird bei bestimmten Kreis- Vertragsparteien ist die Deutsche Mark Zahlungsmittel, Rech-
und Bezirksgerichten konzentriert. nungseinheit und Wertaufbewahrungsmittel im gesamten Wäh-
rungsgebiet. Zu diesem Zweck wird die geldpolitische Verantwor-
(3) Bis zum Aufbau einer besonderen Arbeitsgerichtsbarkeit tung der Deutschen Bundesbank als alleiniger Emissionsbank
werden Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeit- dieser Währung auf das gesamte Währungsgebiet ausgeweitet.
nehmern aus dem Arbeitsverhältnis von neutralen Schiedsstellen Das Recht zur Ausgabe von Münzen obliegt ausschließlich der
entschieden, die paritätisch mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern Bundesrepublik Deutschland.
sowie einem neutralen Vorsitzenden zu besetzen sind. Gegen
ihre Entscheidung können die staatlichen Gerichte angerufen (2) Die Nutzung der Vortetle der Währungsunion setzt einen
werden. stabilen Geldwert für die Wirtschaft der Deutschen Demokrati-
schen Republik voraus, ebenso muß die Währungsstabilität in der
(4) Die Deutsche Demokratische Republik läßt eine freie Bundesrepublik Deutschland gewährleistet bleiben. Die Vertrags-
Schiedsgerichtsbarkeit auf dem Gebiet des Privatrechts zu. parteien wählen deshalb Umstellungsmodalitäten, die ketne Infla-
tionsimpulse im Gesamtbereich der Währungsunion entstehen
Artikel 7 lassen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Unterneh-
men in der Deutschen Demokratischen Republik stärken.
Schiedsgericht
(3) Die Deutsche Bundesbank regelt durch den Einsatz ihrer
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses
Instrumente in eigener Verantwortung, gemäß § 12 Bundesbank-
Vertrags einschließlich des Gemeinsamen Protokolls und der
gesetz unabhängig von Weisungen der Regierungen der Ver-
Anlagen werden durch die Regierungen der beiden Vertrags-
tragsparteien, den Geldumlauf und die Kreditversorgung im
parteien im Verhandlungswege beigelegt.
gesamten Währungsgebiet mit dem Zjel, die Währung zu sichern.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt wer-
(4) Voraussetzung für die monetäre Steuerung ist, daß die
den, so kann jede Vertragspartei die Streitigkeit einem Schieds-
Deutsche Demokratische Republik ein marktwirtschaftliches Kre-
gericht zur Entscheidung vorlegen. Die Vorlage ist unabhängig
ditsystem aufbaut. Dazu gehört etn nach privatwirtschaftlichen
davon zulässig, ob in der Angelegenheit gemäß Artikel 6 ein
Grundsätzen operierendes Geschäftsbankensystem im Wett-
staatliches Gericht zuständig ist.
bewerb privater, genossenschaftlicher und öffentlich-rechtlicher
(3) Das Schiedsgericht setzt sich aus einem Präsidenten und Banken, ein freier Geld- und Kapitalmarkt und eine nicht regle-
vier Mitgliedern zusammen. Innerhalb einer Frist von einem mentierte Zjnsbildung an den Finanzmärkten.
Monat nach Inkrafttreten dieses Vertrags ernennt die Regierung
(5) Um die in den Absätzen 1 bis 4 bezeichneten Ziele zu
einer jeden Vertragspartei zwei ordentliche und zwei stellvertre-
erreichen, vereinbaren die Vertragsparteien nach näherer Maß-
tende Mitglieder. Innerhalb der gleichen Frist werden der Präsi-
gabe der in der Anlage I niedergelegten Bestimmungen folgende
dent und der Stellvertreter· des Präsidenten im Einvernehmen
Grundsätze für die Währungsunion:
zwischen den Regierungen der beiden Vertragsparteien ernannt.
Werden die in Satz 2 und 3 genannten Fristen nicht eingehalten, - Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 wird die Deutsche Mark als
so werden die erforderlichen Ernennungen vom Präsidenten des Währung in der Deutschen Demokratischen Republik einge-
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vorgenommen. führt. Die von der Deutschen Bundesbank ausgegebenen, auf
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990 539
Deutsche Mark lautenden Banknoten und die von der Bundes- · (3) Die Deutsche Demokratische Republik richtet ihre Politik
republik Deutschland ausgegebenen, auf Deutsche Mark oder unter Beachtung ihrer gewach~n außenwirtschaftlichen Bezie-
Pfennig lautenden Bundesmünzen sind vom 1. Juli 1990 an hungen mit den Ländern des Rates für Gegenseitige Wirtschafts-
alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel. hilfe schrittweise auf das Recht und die wirtschaftspolitischen
Ziele der Europäischen Gemeinschaften aus.
- Löhne, Gehälter, Stipendien, Renten, Mieten und Pachten
sowie weitere wiederkehrende Zahlungen werden im Verhält- (4) Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
nis 1 zu 1 umgestellt. wird bei Entscheidungen, welche die wirtschaftspolitischen
Grundsätze der Absätze 1 und 2 berühren, das Einvernehmen mit
- Alle anderen auf Mark der Deutschen Demokratischen Repu-
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des
blik lautenden Forderungen und Verbindlichkeiten werden
Gemeinsamen Regierungsausschusses nach Artikel 8 herstellen.
grundsätzlich im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark um-
gestellt.
- Die Umstellung von auf Mark der Deutschen Demokratischen Artikel 12
Republik lautenden Banknoten und Münzen ist nur für Perso-
nen oder Stellen mit Wohnsitz oder Sitz in der Deutschen Innerdeutscher Handel
Demokratischen Republik über Konten bei Geldinstituten in der (1) Das zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Berliner
Deutschen Demokratischen Republik möglich, auf die die Abkommen vom 20. September 1951 wird im Hinblick auf die
umzustellenden Bargeldbeträge eingezahlt werden können. Währungs- und Wirtschaftsunion angepaßt. Der dort geregelte
- Guthaben bei Geldinstituten von natürlichen Personen mit Verrechnungsverkehr wird beendet und der Abschlußsaldo des
Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik werden Swing wird ausgeglichen. Bestehende Verpflichtungen werden in
auf Antrag bis zu bestimmten Betragsgrenzen im Verhältnis Deutscher Mark abgewickelt.
1 zu 1 umgestellt, wobei eine Differenzierung nach dem (2) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß Waren, die nicht
Lebensalter des Berechtigten stattfindet. Ursprungswaren der Bundesrepublik Deutschland oder der Deut-
- Sonderregelungen gelten für Guthaben von Personen, deren schen Demokratischen Republik sind, über die innerdeutsche
Wohnsitz oder Sitz sich außerhalb der Deutschen Demokra- Grenze in einem zollamtlich überwachten Verfahren befördert
tischen Republik befindet. werden.
- Mißbräuchen wird entgegengewirkt. (3) Die Vertragsparteien sind bestrebt, so bald wie möglich die
Voraussetzungen für einen vollständigen Wegfall der Kontrollen
(6) Nach einer Bestandsaufnahme des volkseigenen Ver- an der innerdeutschen Grenze zu schaffen.
mögens und seiner Ertragsfähigkeit sowie nach seiner vorrangi-
gen Nutzung für die Strukturanpassung der Wirtschaft und für die
Sanierung des Staatshaushalts wird die Deutsche Demokratische
Republik nach Möglichkeit vorsehen, daß den Sparern zu einem Artikel 13
späteren Zeitpunkt für den bei der Umstellung 2 zu 1 reduzierten Außenwirtschaft
Betrag ein verbrieftes Anteilsrecht am volkseigenen Vermögen
eingeräumt werden kann. (1) Bei der Gestaltung des freien Außenwirtschaftsverkehrs
trägt die Deutsche Demokratische Republik den Grundsätzen
(7) Die Deutsche Bundesbank übt die ihr nach diesem Vertrag eines freien Welthandels, wie sie insbesondere im Allgemeinen
und nach dem Gesetz über die Deutsche Bundesbank zustehen- Zoll- und Handelsabkommen (GATT) zum Ausdruck kommen,
den Befugnisse im gesamten Währungsgebiet aus. Sie errichtet Rechnung. Die Bundesrepublik Deutschland wird zur weiteren
zu diesem Zweck eine Vorläufige Verwaltungsstelle in Berlin mit Integration der Wirtschaft der Deutschen Demokratischen Repu-
bis zu fünfzehn Filialen in der Deutschen Demokratischen Repu- blik in die Weltwirtschaft ihre Erfahrungen umfassend zur Ver-
blik, wozu die Betriebsstellen der Staatsbank der Deutschen fügung stellen.
Demokratischen Republik genutzt werden.
(2) Die gewachsenen außenwirtschaftlichen Beziehungen der
Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere bestehende
vertragliche Verpflichtungen gegenüber den Ländern des Rates
für Gegenseitige Wirtschaftshilfe, genießen Vertrauensschutz. Sie
Kapitel III werden unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der Wäh-
rungs- und Wirtschaftsunion und der Interessen aller Beteiligten
Bestimmungen über die Wirtschaftsunion fortentwickelt sowie unter Beachtung marktwirtschaftlicher Grund-
sätze ausgebaut. Soweit erforderlich, werden bestehende ver-
Artikel 11 tragliche Verpflichtungen von der Deutschen Demokratischen
Republik im Einvernehmen mit ihren Vertragspartnern an diese
Wlrtschaftspolltlsche Grundlagen
Gegebenheiten angepaßt.
(1) Die Deutsche Demokratische Republik stellt sicher, daß ihre
(3) Zur Vertretung der außenwirtschaftlichen Interessen arbei-
wirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen mit der Sozialen
ten die Vertragsparteien unter Beachtung der Zuständigkeiten der
Marktwirtschaft in Einklang stehen. Die Maßnahmen werden so
Europäischen Gemeinschaften eng zusammen.
getroffen, daß sie im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung
gleichzeitig zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen
Beschäftigungsstand und zu außenwirtschaftlichem Gleichge-
Artikel 14
wicht bei stetigem und angemessenem Wirtschaftswachstum
beitragen. Strukturanpassung der Unternehmen
(2) Die Deutsche Demokratische Republik schafft die Rahmen- Um die notwendige Strukturanpassung der Unternehmen in der
bedingungen für die Entfaltung der Marktkräfte und der Privat- Deutschen Demokratischen Republik zu fördern, wird die Regie-
initiative, um den Strukturwandel, die Schaffung moderner rung der Deutschen Demokratischen Republik im Rahmen der
Arbeitsplätze, eine breite Basis aus kleinen und mittleren Unter- haushaltspolitischen Möglichkeiten während einer Übergangszeit
nehmen sowie freien Berufen und den Schutz der Umwelt zu Maßnahmen ergreifen, die eine rasche strukturelle Anpassung
fördern. Die Unternehmensverfassung wird so gestaltet, daß sie der Unternehmen an die neuen Marktbedingungen erleichtern.
auf den in Artikel 1 beschriebenen Prinzipien der Sozialen Markt- Über die konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen verständigen
wirtschaft mit der freien Entscheidung der Unternehmen über sich die Regierungen der Vertragsparteien. Ziel ist es, auf der
Produkte, Mengen, Produktionsverfahren, Investitionen, Arbeits- Grundlage der Sozialen Marktwirtschaft die Leistungsfähigkeit der
verhältnisse, Preise und Gewinnverwendung beruht. Unternehmen zu stärken und durch die Entfaltung privater lnitia-
540 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
tive eine breit gefächerte, moderne Wirtschaftsstruktur auch mit Kapitel IV
möglichst vielen kleinen und mittleren Betrieben in der Deutschen
Demokratischen Republik zu erreichen, um so die Grundlage für Bestimmungen über die Sozialunion
mehr Wachstum und zukunftssichere Arbeitsplätze zu schaffen.
Artikel 17
Grundsätze der Arbeitsrechtsordnung
Artikel 15
In der Deutschen Demokratischen Republik gelten Koalitions-
Agrar- und Ernährungswirtschaft freiheit, Tarifautonomie, Arbeitskampfrecht, Betriebsverfassung,
Unternehmensmitbestimmung und Kündigungsschutz entspre-
(1) Wegen der zentralen Bedeutung der Regelungen der Euro-
päischen Gemeinschaften für die Agrar- und Ernährungswirt- chend dem Recht der Bundesrepublik Deutschland; näheres
schaft führt die Deutsche Demokratische Republik ein Preis- ergibt sich aus dem Gemeinsamen Protokoll über die Leitsätze
und den Anlagen II und III.
stützungs- und Außenschutzsystem entsprechend dem EG-
Marktordnungssystem ein, so daß sich die landwirtschaftlichen
Erzeugerpreise in der Deutschen Demokratischen Republik
denen in der Bundesrepublik Deutschland angleichen. Die Deut-
Artikel 18
sche Demokratische Republik wird keine Abschöpfungen und Grundsätze der Sozialversicherung
Erstattungen gegenüber den Europäischen Gemeinschaften ein-
(1) Die Deutsche Demokratische Republik führt ein gegliedertes
führen, soweit diese entsprechend verfahren.
System der Sozialversicherung ein, für das folgende Grundsätze
(2) Für Warenbereiche, für die die Einführung eines vollständi- gelten:
gen Preisstützungssystems noch nicht sofort mit dem Inkrafttreten
1. Die Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung
dieses Vertrages möglich ist, können Übergangslösungen ange-
werden jeweils durch Selbstverwaltungskörperschaften des
wandt werden. Bis zur rechtlichen Integration der Agrar- und
öffentlichen Rechts unter der Rechtsaufsicht des Staates
Ernährungswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik in
durchgeführt.
den EG-Agrarmarkt sind bei sensiblen Agrarerzeugnissen im
Handel zwischen den Vertragsparteien spezifische mengen- 2. Die Renten-, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung
mäßige Regelungsmechanismen möglich. einschließlich der Arbeitsförderung werden vor allem durch
Beiträge finanziert. Die Beiträge zur Renten-, Kranken- und
(3) Unbeschadet der Maßnahmen nach Artikel 14 wird die
Arbeitslosenversicherung werden grundsätzlich je zur Hälfte
Deutsche Demokratische Republik im Rahmen der haushalts-
von Arbeitnehmern und Arbeitgebem entsprechend den Bei-
politischen Möglichkeiten während einer Übergangszeit den in
tragssätzen in der Bundesrepublik Deutschland und zur
der Agrar- und Ernährungswirtschaft erforderlichen strukturellen
Unfallversicherung von den Arbeitgebem getragen.
Anpassungsprozeß zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
der Betriebe, zur umwelt- und qualitätsorientierten Produktion 3. Lohnersatzleistungen orientieren sich an der Höhe der ver-
sowie zur Vermeidung von Überschüssen durch geeignete Maß- sicherten Entgelte.
nahmen fördern. (2) Zunächst werden die Aufgaben der Renten-, Kranken- und
(4) Über die konkrete Ausgestaltung der in den Absätzen 2 Unfallversicherung von einem gemeinsamen Träger durchgeführt;
und 3 genannten Maßnahmen verständigen sich die Regierungen die Einnahmen und Ausgaben werden getrennt nach den Ver-
der Vertragsparteien. sicherungsarten erfaßt und abgerechnet. Möglichst bis zum
1. Januar 1991 werden für die Renten-, Kranken- und Unfallver-
sicherung eigenständige Träger gebildet. Ziel dabei ist eine Orga-
nisationsstruktur der Sozialversicherung, die der in der Bundes-
Artikel 16
republik Deutschland entspricht.
Umweltschutz
(3) In der Deutschen Demokratischen Republik kann für eine
(1) Der Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, Boden, Übergangszeit die bestehende umfassende Sozialversicherungs-
Wasser, Luft, Klima und Landschaft sowie von Kultur- und sonsti- pflicht beibehalten werden. Für Selbständige und freiberuflich
gen Sachgütern vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist beson- Tätige soll bei Nachweis einer ausreichenden anderweitigen
deres Anliegen beider Vertragsparteien. Sie lassen sich dabei von Sicherung eine Befreiung von der Sozialversicherungspflicht vor-
dem Vorsorge-, Verursacher- und Kooperationsprinzip leiten. Sie gesehen werden. In diesem Zusammenhang wird die Errichtung
streben die schnelle Verwirklichung einer deutschen Umweltunion von berufsständischen Versorgungswerken außerhalb der Ren-
an. tenversicherung ermöglicht.
(2) Die Deutsche Demokratische Republik trifft Regelungen, die (4) Lohnempfänger, deren Lohneinkünfte im letzten Lohn-
mit Inkrafttreten dieses Vertrags sicherstellen, daß auf ihrem abrechnungszeitraum vor dem 1. Juli 1990 einem besonderen
Gebiet für neue Anlagen und Einrichtungen die in der Bundes- Steuersatz gemäß § 1O der Verordnung vom 22. Dezember 1952
republik Deutschland geltenden Sicherheits- und Umweltschutz- über die Besteuerung des Arbeitseinkommens (GBI. Nr. 182
anforderungen Voraussetzung für die Erteilung umweltrechtlicher S. 1413) unterlagen, erhalten bis zum 31. Dezember 1990 zu
Genehmigungen sind. Für bestehende Anlagen und Einrichtun- ihrem Rentenversicherungsbeitrag einen Zuschuß bei einem
gen trifft die Deutsche Demokratische Republik Regelungen, die Monatslohn
möglichst schnell zu entsprechenden Anforderungen führen.
- bis 600 Deutsche Mark in Höhe von 30 Deutsche Mark,
(3) Die Deutsche Demokratische Republik wird parallel zur
- über 600 bis 700 Deutsche Mark in Höhe von 20 Deutsche
Entwicklung des föderativen Staatsaufbaus auf Länderebene und
Mark,
mit dem Entstehen einer Verwaltungsgerichtsbarkeit das Umwelt-
recht der Bundesrepublik Deutschland übernehmen. - über 700 bis 800 Deutsche Mark in Höhe von 1O Deutsche
Mark.
(4) Bei der weiteren Gestaltung eines gemeinsamen Umwelt-
rechts werden die Umweltanforderungen der Bundesrepublik Lohneinkünfte aus mehreren Arbeitsverhältnissen werden zusam-
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik so mengerechnet. Der Zuschuß wird dem Lohnempfänger vom
schnell wie möglich auf hohem Niveau angeglichen und weiterent- Arbeitgeber ausgezahlt. Der Arbeitgeber erhält diese Aufwendun-
wickelt. gen auf Antrag aus dem Staatshaushalt erstattet.
(5) Die Deutsche Demokratische Republik harmonisiert die (5) Die Versicherungspflicht- und die Beitragsbemessungsgren-
Bestimmungen zur staatlichen Förderung von Umweltschutzmaß- zen werden nach den Grundsätzen des Sozialversicherungs-
nahmen mit denen der Bundesrepublik Deutschland. rechts der Bundesrepublik Deutschland festgelegt.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990
Artikel 19 Artikel 21
ArbeHslosenverslcherung und Arbeitsförderung Krankenversicherung
Die Deutsche Demokratische Republik führt ein System der (1) Die Deutsche Demokratische Republik leitet alle erforder-
Arbeitslosenversicherung einschließlich Arbeitsförderung ein, das lichen Maßnahmen ein, um ihr Krankenversicherungsrecht an das
den Regelungen des Arbeitsförderungsgesetzes der Bundesrepu- der Bundesrepublik Deutschland anzugleichen.
blik Deutschland entspricht. Dabei haben Maßnahmen der aktiven
(2) Leistungen, die bisher nach den Rechtsvorschriften der
Arbeitsmarktpolitik, wie berufliche Bildung und Umschulung,
Deutschen Demokratischen Republik aus der Krankenversiche-
besondere Bedeutung. Belange der Frauen und Behinderten wer-
rung finanziert worden sind, die aber nach den Rechtsvorschriften
den berücksichtigt. In der Übergangsphase wird Besonderheiten
der Bundesrepublik Deutschland nicht Leistungen der Kranken-
in der Deutschen Demokratischen Republik Rechnung getragen.
versicherung sind, werden vorerst aus dem Staatshaushalt der
Die Regierungen beider Vertragsparteien werden beim Aufbau
Deutschen Demokratischen Republik finanziert.
der Arbeitslosenversicherung einschließlich Arbeitsförderung eng
zusammenarbeiten. (3) Die Deutsche Demokratische Republik führt eine Entgeltfort-
zahlung im Krankheitsfall ein, die den gesetzlichen Regelungen
der Entgeltfortzahlung der Bundesrepublik Deutschland ent-
spricht.
Artikel 20 (4) Die Rentner sind in der Krankenversicherung versichert.
Rentenversicherung Maßgebend ist der jeweilige Beitragssatz in der Krankenversiche-
rung. Die Krankenversicherungsbeiträge der Rentner werden von
(1) Die Deutsche Demokratische Republik leitet alle erforder- der Rentenversicherung an die Krankenversicherung pauschal
lichen Maßnahmen ein, um ihr Rentenrecht an das auf dem abgeführt. Die Höhe des pauschal abzuführenden Betrages
Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit beruhende Ren- bestimmt sich nach dem Gesamtbetrag der Renten vor Abzug des
tenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland anzuglei- auf die Rentner entfallenden Anteils am Krankenversicherungs-
chen. Dabei wird in einer Übergangszeit von fünf Jahren für die beitrag. Das bei der Umstellung der Renten vorgesehene Netto-
rentennahen Jahrgänge dem Grundsatz des Vertrauensschutzes rentenniveau bleibt davon unberührt.
Rechnung getragen.
(5) Die Investitionen bei stationären und ambulanten Einrichtun-
(2) Die Rentenversicherung verwendet die ihr zur Verfügung gen des Gesundheitswesens der Deutschen Demokratischen
stehenden Mittel ausschließlich zur Erfüllung der ihr obliegenden Republik werden aus Mitteln des Staatshaushalts und nicht aus
Aufgaben bei Rehabilitation, Invalidität, Alter und Tod. Die beste- Beitragsmitteln finanziert.
henden Zusatz- und Sonderversorgungssysteme werden grund-
sätzlich zum 1. Juli 1990 geschlossen. Bisher erworbene Ansprü-
che und Anwartschaften werden in die Rentenversicherung über-
führt, wobei Leistungen aufgrund von Sonderregelungen mit dem Artikel 22
Ziel überprüft werden, ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen
und überhöhte Leistungen abzubauen. Die der Rentenversiche- Gesundheitswesen
rung durch die Überführung entstehenden Mehraufwendungen ( 1) Die medizinische Betreuung und der Schutz der Gesundheit
werden ihr aus dem Staatshaushalt erstattet. der Menschen sind besonderes Anliegen der Vertragsparteien.
(3) Die Bestandsrenten der Rentenversicherung werden bei (2) Neben der vorläufigen Fortführung der derzeitigen Ver-
Umstellung auf Deutsche Mark auf ein Nettorentenniveau festge- sorgungsstrukturen, die zur Aufrechterhaltung der medizinischen
setzt, das bei einem Rentner mit 45 Versicherungsjahren/Arbeits- Versorgung der Bevölkerung notwendig ist, wird die Deutsche
jahren, dessen Verdienst jeweils dem volkswirtschaftlichen Demokratische Republik schrittweise eine Veränderung in Rich-
Durchschnittsverdienst entsprochen hat, 70 vom Hundert des tung des Versorgungsangebots der Bundesrepublik Deutschland
durchschnittlichen Nettoarbeitsverdienstes in der Deutschen mit privaten Leistungserbringern vornehmen, insbesondere durch
Demokratischen Republik beträgt. Bei einer größeren oder Zulassung niedergelassener Ärzte, Zahnärzte und Apotheker
geringeren Zahl von Versicherungsjahren/Arbeitsjahren ist der sowie selbständig tätiger Erbringer von Heil- und Hilfsmitteln und
Prozentsatz entsprechend höher oder niedriger. Basis für die durch Zulassung privater und frei-gemeinnütziger Krankenhaus-
Berechnung des Anhebungssatzes der individuell bezogenen träger.
Renten ist die nach Zugangsjahren gestaffelte Rente eines Durch-
schnittsverdieners in der Deutschen Demokratischen Republik, (3) Zum Aufbau der erforderlichen vertraglichen, insbesondere
der von seinem Einkommen neben den Pflichtbeiträgen zur vergütungsrechtlichen Beziehungen zwischen Trägern der Kran-
Sozialversicherung volle Beiträge zur freiwilligen Zusatzversiche- kenversicherung und den Leistungserbringern wird die Deutsche
rung der Deutschen Demokratischen Republik gezahlt hat. Soweit Demokratische Republik die erforderlichen gesetzlichen Rahmen-
hiernach eine Anhebung nicht erfolgt, wird eine Rente in Deut- bedingungen schaffen.
scher Mark gezahlt, die der Höhe der früheren Rente in Mark der
Deutschen Demokratischen Republik entspricht. Die Hinterbliebe-
nenrenten werden von der Rente abgeleitet, die der Verstorbene
Artikel 23
nach der Umstellung erhalten hätte.
Renten der Unfallversicherung
(4) Die Renten der Rentenversicherung werden entsprechend
der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter in der Deutschen (1) Die Deutsche Demokratische Republik leitet alle erforder-
Demokratischen Republik angepaßt. lichen Maßnahmen ein, um ihr Unfallversicherungsrecht an das
der Bundesrepublik Deutschland anzugleichen.
(5) Die freiwillige Zusatzrentenversicherung in der Deutschen
Demokratischen Republik wird geschlossen. (2) Die Bestandsrenten der Unfaltversicherung werden bei der
Umstellung auf Deutsche Mark auf der Grundlage des durch-
(6) Die Deutsche Demokratische Republik beteiligt sich an den
schnittlichen Bruttoarbeitsentgelts in der Deutschen Demokrati-
Ausgaben ihrer Rentenversicherung mit einem Staatszuschuß.
schen Republik neu festgesetzt und gezahlt.
(7) Personen, die nach dem 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen
(3) Nach der Umstellung auf Deutsche Mark neu festzuset-
Aufenthalt aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet
zende Unfallrenten werden auf der Grundlage des durchschnitt-
der anderen Vertragspartei verlegt haben, erhalten von dem
lichen monatlichen Bruttoarbeitsentgelts der letzten zwölf Monate
bisher zuständigen Rentenversicherungsträger ihre nach den für
vor dem Unfall festgesetzt.
ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnete Rente für die dort
zurückgelegten Zeiten. (4) Artikel 20 Absatz 4 und 7 gilt entsprechend.
542 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Artikel 24 - die Überprüfung aller Ausgaben einschließlich der ihnen
zugrundeliegenden Rechtsvorschriften auf Notwendigkeit und
Sozialhilfe
Finanzierbarkeit,
Die Deutsche Demokratische Republik führt ein System der
- die Strukturverbesserung des Bildungswesens sowie vorberei-
Sozialhilfe ein, das dem Sozialhilfegesetz der Bundesrepublik
tende Aufteilung nach föderativer Struktur (einschließlich For-
Deutschland entspricht.
schungsbereich).
Artikel 25 Bei den Einnahmen erfordert die Defizitbegrenzung neben Maß-
nahmen des 2. Abschnitts dieses Kapitels die Anpassung bezie-
Anschubflnanzlerung hungsweise Einführung von Beiträgen und Gebühren für öffent-
Soweit in einer Übergangszeit in der Arbeitslosenversicherung liche Leistungen entsprechend den Strukturen in der Bundes-
der Deutschen Demokratischen Republik die Beiträge und in der republik Deutschland.
Rentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik die (4) Es wird eine Bestandsaufnahme des volkseigenen Ver-
Beiträge und der Staatszuschuß die Ausgaben für die Leistungen mögens vorgenommen. Das volkseigene Vermögen ist vorrangig
nicht voll abdecken, leistet die Bundesrepublik Deutschland an für die Strukturanpassung der Wirtschaft und für die Sanierung
die Deutsche Demokratische Republik eine vorübergehende des Staatshaushalts in der Deutschen Demokratischen Republik
Anschubfinanzierung im Rahmen der nach Artikel 28 zugesagten zu nutzen.
Haushaltshilfe.
Artikel 27
Kreditaufnahme und Schulden
Kapitel V
(1) Die Kreditermächtigungen in den Haushalten der Gebiets-
Bestimmungen über den Staatshaushalt körperschaften der Deutschen Demokratischen Republik werden
und die Finanzen für 1990 auf 10 Milliarden Deutsche Mark und für 1991 auf
14 Milliarden Deutsche Mark begrenzt und im Einvernehmen mit
1. Abschnitt dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutsch-
land auf die Ebenen verteilt. Für das Treuhandvermögen wird zur
Staatshaushalt Vorfinanzierung zu erwartender Erlöse aus seiner Verwertung ein
Kreditermächtigungsrahmen für 1990 von 7 Milliarden Deutsche
Artikel 26 Mark und für 1991 von 1O Milliarden Deutsche Mark festgelegt.
Der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutsch-
Grundsätze für die Finanzpolitik land kann bei grundlegend veränderten Bedingungen eine Über-
der Deutschen Demokratischen Republik schreitung der Kreditobergrenzen zulassen.
(1) Die öffentlichen Haushalte in der Deutschen Demokrati- (2) Die Aufnahme von Krediten und das Einräumen von Aus-
schen Republik werden von der jeweiligen Gebietskörperschaft gleichsforderungen erfolgen im Einvernehmen zwischen dem
grundsätzlich in eigener Verantwortung unter Beachtung der Minister der Finanzen der Deutschen Demokratischen Republik
Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts aufge- und dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik
stellt. Ziel ist eine in die marktwirtschaftliche Ordnung eingepaßte Deutschland. Gleiches gilt für die Übernahme von Bürgschaften,
Haushaltswirtschaft. Die Haushalte werden in Einnahmen und Garantien oder sonstigen Gewährleistungen sowie für die Summe
Ausgaben ausgeglichen. Alle Einnahmen und Ausgaben werden der in den Haushalten auszubringenden Verpflichtungsermächti-
in den jeweiligen Haushaltsplan eingestellt. gungen.
(2) Die Haushalte werden den Haushaltsstrukturen der Bundes- (3) Nach dem Beitritt wird die aufgelaufene Verschuldung des
republik Deutschland angepaßt. Hierzu werden, beginnend ab der Republikhaushalts in dem Umfang an das Treuhandvermögen
Errichtung der Währungsunion mit dem Teilhaushalt 1990, aus übertragen, soweit sie durch die zu erwartenden künftigen Erlöse
dem Staatshaushalt insbesondere die folgenden Bereiche aus- aus der Verwertung des Treuhandvermögens getilgt werden
gegliedert: kann. Die danach verbleibende Verschuldung wird je zur Hälfte
- der Sozialbereich, soweit er in der Bundesrepublik Deutschland auf den Bund und die Länder, die sich auf dem Gebiet der
ganz oder überwiegend beitrags- oder umlagenfinanziert ist, Deutschen Demokratischen Republik neu gebildet haben, aufge-
teilt. Von den Ländern und Gemeinden aufgenommene Kredite
- die Wirtschaftsunternehmen durch Umwandlung in rechtlich
verbleiben bei diesen.
und wirtschaftlich selbständige Unternehmen,
- die Verkehrsbetriebe unter rechtlicher Verselbständigung,
Artikel 28
- die Führung der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen
Post als Sondervermögen. Finanzzuweisungen der Bundesrepublik Deutschland
Die öffentlichen Wohnungsbaukredite werden substanzgerecht (1) Die Bundesrepublik Deutschland gewährt der Deutschen
den Einzelobjekten zugeordnet. Demokratischen Republik zweckgebundene Finanzzuweisungen
zum Haushaltsausgleich für das 2. Halbjahr 1990 von 22 Milliar-
(3) Die Gebietskörperschaften in der Deutschen Demokrati- den Deutsche Mark und für 1991 von 35 Milliarden Deutsche
schen Republik unternehmen bei Aufstellung und Vollzug der Mark. Außerdem werden gemäß Artikel 25 zu Lasten des Bundes-
Haushalte alle Anstrengungen zur Defizitbegrenzung. Dazu ge- haushalts als Anschubfinanzierung für die Rentenversicherung
hören bei den Ausgaben: 750 Millionen Deutsche Mark für das 2. Halbjahr 1990 sowie für
- der Abbau von Haushaltssubventionen, insbesondere kurz- die Arbeitslosenversicherung 2 Milliarden Deutsche Mark für das
fristig für Industriewaren, landwirtschaftliche Produkte und 2. Halbjahr 1990 und 3 Milliarden Deutsche Mark für 1991 gezahlt.
Nahrungsmittel, wobei für letztere autonome Preisstützungen Die Zahlungen erfolgen bedarfsgerecht.
entsprechend den Regelungen der Europäischen Gemein- (2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die gemäß
schaften zulässig sind, und schrittweise unter Berücksichtigung Artikel 18 des Abkommens vom 17. Dezember 1971 über den
der allgemeinen Einkommensentwicklung in den Bereichen Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der
des Verkehrs, der Energien für private Haushalte und des Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) zu zahlende Tran-
Wohnungswesens, sitpauschale mit Inkrafttreten dieses Vertrags entfällt. Die Deut-
- die nachhaltige Absenkung der Personalausgaben im öffent- sche Demokratische Republik hebt die Vorschriften über die in
lichen Dienst, diesem Abkommen sowie in dem Abkommen vom 31. Oktober
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990 543
1979 über die Befreiung von Straßenfahrzeugen von Steuern entfallendes Vermögen ist nach den dort für Inlandsvermögen
und Gebühren geregelten Gebühren mit Wirkung für die beiden geltenden Vorschriften zu bewerten.
Vertragsparteien auf. In Abänderung der Vereinbarung vom
(4) Bei unbeschränkter Erbschaftsteuer- oder Schenkung-
5. Dezember 1989 vereinbaren die Vertragsparteien, daß ab dem
steuerpflicht im Gebiet einer Vertragspartei steht dieser Vertrags-
1. Juli 1990 keine Einzahlungen in den Reise-Devisenfonds mehr
partei für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember
geleistet werden. Über die Verwendung eines bei Einführung der
1990 entsteht, das ausschließliche Besteuerungsrecht zu; bei
Währungsunion noch vorhandenen Betrags der Gegenwertmittel
unbeschränkter Steuerpflicht im Gebiet beider Vertragsparteien
aus dem Reise-Devisenfonds wird zwischen den Finanzministern
gilt dies für die Vertragspartei, zu der der Erblasser oder Schenker
der Vertragsparteien eine ergänzende Vereinbarung getroffen.
im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld die engeren per-
sönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der
Artikel 29 Lebensinteressen) oder in deren Gebiet er als nichtnatürliche
Übergangsregelung Im öffentlichen Dienst Person die tatsächliche Geschäftsleitung hatte. Für die Bewer-
tung gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
gewährleistet unter Beachtung von Artikel 2 Absatz 1 Satz 1, daß (5) Für Erwerbe von Todes wegen, für die die Steuer nach dem
in Tarifverträgen oder sonstigen Regelungen im Bereich der 30. Juni 1990 und vor dem 1. Januar 1991 entsteht, gilt Absatz 4
öffentlichen Verwaltung unter Beschränkung neuer dienstrecht- entsprechend. Erwerbe von Todes wegen von Bürgern der Ver-
licher Vorschriften auf Übergangsregelungen die allgemeinen tragsparteien, die nach dem 8. November 1989 im Gebiet der
wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in der Deutschen anderen Vertragspartei einen Wohnsitz begründet oder dort erst-
Demokratischen Republik und die Erfordernisse der Konsolidie- mals ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und Wohnsitz oder
rung des Haushalts beachtet werden. Das Bundespersonalvertre- gewöhnlichen Aufenthalt dort noch im Zeitpunkt des Todes hat-
tungsgesetz findet sinngemäß Anwendung. ten, dürfen dort zu keiner höheren Erbschaftsteuer herangezogen
werden, als sie sich bei unbeschränkter Steuerpflicht im Gebiet
der erstgenannten Vertragspartei ergäbe.
2. Abschnitt (6) Mitteilungs- und Anzeigepflichten, die sich aus dem Erb-
schaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht der Vertragsparteien
Finanzen • ergeben, gelten auch gegenüber den Finanzbehörden der jewei-
ligen anderen Vertragspartei.
Artikel 30
Zölle und besondere Verbrauchsteuern
Artikel 32
(1) Die Deutsche Demokratische Republik übernimmt schritt-
Informationsaustausch
weise im Einklang mit dem Grundsatz in Artikel 11 Absatz 3 das
Zollrecht der Europäischen Gemeinschaften einschließlich des (1) Die Vertragsparteien tauschen die Informationen aus, die
Gemeinsamen Zolltarifs sowie die besonderen Verbrauchsteuern zur Durchführung ihres Abgaben- und Monopolrechts erforderlich
nach Maßgabe der Anlage IV. sind. Zuständig für den Informationsaustausch sind die Finanz-
minister der Vertragsparteien und die von ihnen ermächtigten
(2) Die Vertragsparteien sind sich einig, daß ihr Zollgebiet den
Behörden. Alle Informationen, die eine Vertragspartei erhalten
Geltungsbereich dieses Vertrags umfaßt.
hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund ihres inner-
(3) Der Grenzausgleich zwischen den Erhebungsgebieten für staatlichen Rechts beschafften Informationen und dürfen nur den
Verbrauchsteuern beider Vertragsparteien, ausgenommen für Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der
Tabak, entfällt. Die Steuerhoheit bleibt unberührt. Der Ausgleich Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der
der Aufkommensverlagerungen wird durch besondere Verein- Festsetzung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfol-
barungen geregelt. gung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der
unter diesen Abschnitt fallenden Abgaben und Monopole befaßt
(4) Zwischen den Erhebungsgebieten wird der Versand unver-
sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur
steuerter verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach Maßgabe der
für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in
Bestimmungen zugelassen, die den Verkehr mit unversteuerten
einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichts-
Waren innerhalb eines Erhebungsgebiets regeln.
entscheidung offenlegen.
(5) Die Steuerentlastung für auszuführende Waren wird erst
(2) Absatz 1 verpflichtet eine Vertragspartei nicht,
beim Nachweis der Ausfuhr in andere Gebiete als die der beiden
Erhebungsgebiete gewährt. - Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Geset-
zen und der Verwaltungspraxis dieser oder der anderen Ver-
Artikel 31 tragspartei abweichen,
Besitz- und Verkehrsteuern - Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im
üblichen Verwaltungsverfahren dieser oder der anderen Ver-
(1) Die Deutsche Demokratische Republik regelt die Besitz- und tragspartei nicht beschafft werden können,
Verkehrsteuern nach Maßgabe der Anlage IV.
- Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-,
(2) Für Zwecke der Umsatzsteuer besteht zwischen den Ver- Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren
tragsparteien keine Steuergrenze; ein umsatzsteuerlicher Grenz- preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen Ord-
ausgleich erfolgt nicht. Die Steuerhoheit bleibt unberührt. Das nung widerspräche.
Recht zum Vorsteuerabzug erstreckt sich auch auf die Steuer für
Umsätze, die bei der anderen Vertragspartei der Umsatzsteuer
Artikel 33
unterliegen. Der Ausgleich der sich hieraus ergebenden Aufkom-
mensminderung wird durch besondere Vereinbarung geregelt. Konsultationsverfahren
(3) Bei unbeschränkter Vermögensteuerpflicht im Gebiet einer (1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, bei den Besitz-
Vertragspartei steht dieser Vertragspartei das ausschließliche und Verkehrsteuern eine Doppelbesteuerung durch Verständi-
Besteuerungsrecht zu; bei unbeschränkter Steuerpflicht im Gebiet gung über eine sachgerechte Abgrenzung der Besteuerungs-
beider Vertragsparteien gilt dies für die Vertragspartei, zu der der grundlagen zu vermeiden. Sie werden sich weiter bemühen,
Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder Zweifel, die sich bei der Auslegung oder
Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen) oder in Anwendung ihres Rechts der unter diesen Abschnitt fallenden
deren Gebiet er als nichtnatürliche Person die tatsächliche Abgaben und Monopole im Verhältnis zueinander ergeben, im
Geschäftsleitung hat. Auf das Gebiet der anderen Vertragspartei gegenseitigen Einvernehmen zu beseitigen.
544 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
(2) Zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne des vorstehen- Artikel 36
den Absatzes können der Bundesminister der Finanzen der
Überprüfung des Vertrags
Bundesrepublik Deutschland und der Minister der Finanzen der
Deutschen Demokratischen Republik unmittelbar miteinander Die Bestimmungen dieses Vertrags werden bei grundlegender
verkehren. Änderung der gegebenen Umstände überprüft.
Artikel 34
Aufbau der Finanzverwaltung
( 1) Die Deutsche Demokratische Republik schafft die Rechts-
grundlagen für eine dreistufige Finanzverwaltung entsprechend Artikel 37
dem Gesetz über die Finanzverwaltung der Bundesrepublik Berlin-Klausel
Deutschland mit den sich aus diesem Vertrag ergebenden Abwei-
chungen und richtet die Verwaltungen entsprechend ein. Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
1971 wird dieser Vertrag in Übereinstimmung mit den festgeleg-
(2) Bis zur Errichtung der Währungs-, Wirtschafts- und Sozial- ten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
union werden vorrangig funktionsfähige Steuer- und Zollverwal-
tungen aufgebaut.
Kapitel VI
Schlußbestlmmungen
Artikel 38
Inkrafttreten
Artikel 35
Dieser Vertrag einschließlich des Gemeinsamen Protokolls
Völkerrechtliche Verträge
sowie der Anlagen I-IX tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Dieser Vertrag berührt nicht die von der Bundesrepublik Regierungen der Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß
Deutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik mit die erforderlichen verfassungsrechtlichen und sonstigen inner-
dritten Staaten abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Geschehen in Bonn am 18. Mai 1990 in zwei Urschriften in
deutscher Sprache.
Für die Bundesrepublik Deutschland Für die Deutsche Demokratische Republik
Theodor Waigel Walter Romberg
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990 545
Gemeinsames Protokoll
über Leitsätze
In Ergänzung des Vertrags über die Schaffung einer Wäh- 8. Für das Post- und Fernmeldewesen werden die ordnungs-
rungs-, Wirtschafts- und Sozialunion haben die Hohen Vertrag- politischen und organisatorischen Grundsätze des Post-
schließenden Seiten folgende Leitsätze vereinbart, die gemäß strukturgesetzes der Bundesrepublik Deutschland schritt-
Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 des Vertrags verbindlich sind: weise verwirklicht.
A. Generelle Leitsätze III. Sozialunion
1. Jedermann hat das Recht, zur Wahrung und Förderung
1. Allgemeines der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen
1 . Das Recht der Deutschen Demokratischen Republik wird
zu bilden, bestehenden Vereinigungen beizutreten, aus
solchen Vereinigungen auszutreten und ihnen fernzublei-
nach den Grundsätzen einer freiheitlichen, demokrati-
ben. Ferner wird das Recht gewährleistet, sich in den
schen, föderativen, rechtsstaatlichen und sozialen Ord-
Koalitionen zu betätigen. Alle Abreden, die diese Rechte
nung gestaltet und sich an der Rechtsordnung der Euro-
einschränken, sind unwirksam. Gewerkschaften und
päischen Gemeinschaft orientieren.
Arbeitgeberverbände sind in ihrer Bildung, ihrer Existenz,
2. Vorschriften, die den Einzelnen oder Organe der staat- ihrer organisatorischen Autonomie und ihrer koalitions-
lichen Gewalt einschließlich Gesetzgebung und Recht- gemäßen Betätigung geschützt.
sprechung auf die sozialistische Gesetzlichkeit, die soziali-
2. Tariffähige Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände
stische Staats- und Gesellschaftsordnung, die Vorgaben
müssen frei gebildet, gegnerfrei, auf überbetrieblicher
und Ziele zentraler Leitung und Planung der Volkswirt-
Grundlage organisiert und unabhängig sein sowie das
schaft, das sozialistische Rechtsbewußtsein, die sozialisti-
geltende Tarifrecht als für sich verbindlich anerkennen;
schen Anschauungen, die Anschauungen einzelner Bevöl-
ferner müssen sie in der Lage sein, durch Ausüben von
kerungsgruppen oder Parteien, die sozialistische Moral
Druck auf den Tarifpartner zu einem Tarifabschluß zu
oder vergleichbare Begriffe verpflichten, werden nicht
kommen.
mehr angewendet. Die Rechte und Pflichten der am
Rechtsverkehr Beteiligten finden ihre Schranken in den 3. Löhne und sonstige Arbeitsbedingungen werden nicht vom
guten Sitten, dem Grundsatz von Treu und Glauben und Staat, sondern durch freie Vereinbarungen von Gewerk-
dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Vertragsteils schaften, Arbeitgeberverbänden und Arbeitgebern fest-
vor unangemessener Benachteiligung. gelegt.
3. Genehmigungsvorbehalte sollen nur aus zwingenden 4. Rechtsvorschriften, die besondere Mitwirkungsrechte des
Gründen des allgemeinen Wohls bestehen. Ihre Voraus- Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes, von Betriebs-
setzungen sind eindeutig zu bestimmen. gewerkschaftsorganisationen und betrieblichen Gewerk-
schaftsleitungen vorsehen, werden nicht mehr angewen-
II. Wirtschaftsunion det.
1. Wirtschaftliche Leistungen sollen vorrangig privatwirt-
schaftlich und im Wettbewerb erbracht werden. B. Leitsätze für einzelne Rechtsgebiete
2. Die Vertragsfreiheit wird gewähr1eistet. In die Freiheit der
wirtschaftlichen Betätigung darf nur so wenig wie möglich 1. Rechtspflege
eingegriffen werden.
1. Vorschriften werden nicht mehr angewendet, soweit sie
3. Unternehmerische Entscheidungen sind frei von Plan-
die Mitwirkung von Kollektiven, gesellschaftlichen Orga-
vorgaben (z. B. im Hinblick auf Produktion, Bezüge, Liefe-
nen, der Gewerkschaften, der Betriebe, von gesellschaft-
rungen, Investitionen, Arbeitsverhältnisse, Preise und
lichen Anklägern und gesellschaftlichen Verteidigern an
Gewinnverwendung).
der Rechtspflege und deren Unterrichtung über Verfahren
4. Private Unternehmen und freie Berufe dürfen nicht regeln; das Recht der Gewerkschaften zur Beratung und
schlechter behandelt werden als staatliche und genossen- Prozeßvertretung in Arbeitsstreitigkeiten bleibt unberührt.
schaftliche Betriebe.
2. Vorschriften werden nicht mehr angewendet, soweit sie
5. Die Preisbildung ist frei, sofern nicht aus zwingenden die Zusammenarbeit der Gerichte mit den örtlichen Volks-
gesamtwirtschaftlichen Gründen Preise staatlich fest- vertretungen und anderen Organen, die Berichtspflicht der
gesetzt werden. Richter diesen gegenüber sowie die Gerichtskritik regeln.
6. Die Freiheit des Erwerbs, der Verfügung und der Nutzung 3. Die Vorschriften über die Mitwirkung der Staatsanwalt-
von Grund und Boden und sonstiger Produktionsmittel schaft an der Rechtspflege werden nur noch angewendet,
wird für wirtschaftliche Tätigkeit gewährleistet. soweit sie ihre Mitwirkung im Strafverfahren und in Fami-
7. Unternehmen im unmittelbaren oder mittelbaren Staats- lienrechts-, Kindschafts- und Entmündigungssachen be-
treffen.
eigentum werden nach den Grundsätzen der Wirtschaft-
lichkeit geführt. Sie sind so rasch wie möglich wettbewerb- 4. Die im Strafrecht der Deutschen Demokratischen Republik
lich zu strukturieren und soweit wie möglich in Privateigen- auf die sozialistische Gesetzlichkeit sowie auf die sozia-
tum zu überführen. Dabei sollen insbesondere kleineren listische Staats- und Gesellschaftsordnung bezogenen
und mittleren Unternehmen Chancen eröffnet werden. Grundsätze sowie Vorschriften, die der Verfestigung plan-
546 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
wirtschaftlicher Strukturen dienen, einer künftigen Vereini- liehen Gründen sowie aufgrund von zwischenstaatlichen
gung beider deutscher Staaten entgegenstehen oder Vereinbarungen zulässig. Die Deutsche Demokratische
Grundsätzen eines freiheitlichen demokratischen Rechts- Republik wird das Außenhandelsmonopol aufheben.
staats widersprechen, finden auf nach Inkrafttreten dieses
7. Zum Zwecke der Gewinnung vergleichbarer Grundlagen
Vertrags begangene Taten keine Anwendung.
wird die Deutsche Demokratische Republik ihre Statistiken
5. Soweit Vorschriften des Strafgesetzbuchs das sozialisti- an die der Bundesrepublik Deutschland anpassen und
sche Eigentum betreffen, finden sie auf Taten, die nach in Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt oder
Inkrafttreten dieses Vertrags begangen werden, keine der Deutschen Bundesbank Informationen nach den Maß-
Anwendung; die das persönliche oder private Eigentum stäben der Bundesstatistik aus folgenden Bereichen
betreffenden Vorschriften finden nach dem Inkrafttreten bereitstellen: Arbeitsmarkt, Preise, Produktion, Umsätze,
dieses Vertrags auch Anwendung auf das sonstige Eigen- Außenwirtschaft und Einzelhandel.
tum oder Vermögen.
6. Soweit die in der Anlage II des Vertrags genannten Rege-
lungen straf- oder bußgeldbewehrt sind und sich diese
III. Baurecht
Bewehrungsvorschriften nicht in das Sanktionensystem
der Deutschen Demokratischen Republik einfügen, wird Die Deutsche Demokratische Republik wird zur Planungs- und
die Deutsche Demokratische Republik diese Vorschriften Investitionssicherheit für bauliche Vorhaben baldmöglichst
ihrem Recht in möglichst weitgehender Angleichung an Rechtsgrundlagen schaffen, die dem Baugesetzbuch und
das Recht der Bundesrepublik Deutschland anpassen. dem Raumordnungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland
entsprechen.
II. Wirtschaftsrecht
1. Zum Zwecke der Besicherung der Kredite werden in
der Deutschen Demokratischen Republik gleichwertige IV. Arbeits- und Sozialrecht
Rechte, insbesondere Grundpfandrechte, wie in der Bun-
1. Arbeitgeber in der Deutschen Demokratischen Republik
desrepublik Deutschland geschaffen.
können mit Arbeitnehmern aus der Bundesrepublik
2. In der Deutschen Demokratischen Republik werden die Deutschland, die vorübergehend in der Deutschen Demo-
Voraussetzungen für einen freien Kapitalmarkt geschaf- kratischen Republik beschäftigt werden, die Anwendung
fen. Hierzu gehört insbesondere die Freigabe der Zins- bundesdeutschen Arbeitsrechts vereinbaren.
sätze und die Zulassung von handelbaren Wertpapieren
2. Bei vorübergehenden Beschäftigungen von Arbeitskräften
(Aktien und Schuldverschreibungen).
werden Befreiungen von der sich aus einer Beschäftigung
3. Es werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß ergebenden Versicherungspflicht in der Sozialversiche-
Verwaltungsakte und sonstige Anordnungen der in Arti- rung ermöglicht, wenn eine Versicherung unabhängig von
kel 3 Satz 3 des Vertrags genannten Behörden gegenüber dieser Beschäftigung besteht.
Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Deutschen Demo-
3. Die Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
kratischen Republik, notfalls auch mit Zwangsmitteln,
über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeit-
durchgesetzt werden können.
nehmer werden innerhalb einer angemessenen Über-
4. Das bestehende Versicherungsmonopol in der Deutschen gangszeit an das in der Bundesrepublik Deutschland
Demokratischen Republik wird abgeschafft, die Prämien- geltende Arbeitsschutzrecht angepaßt.
kontrolle in den Versicherungszweigen, in denen die Tarife
4. Die Deutsche Demokratische Republik wird bei einer
nicht zum Geschäftsplan gehören, wird beseitigt und die
Änderung der gesetzlichen Mindestkündigungsfristen für
geltenden Rechtsvorschriften und Anordnungen über die
Arbeitsverhältnisse die in der Bundesrepublik Deutschland
Allgemeinen Bedingungen für Versicherungen werden auf-
für Arbeiter und Angestellte jeweils geltenden gesetzlichen
gehoben.
Mindestkündigungsfristen nicht überschreiten.
5. Bestehende Hemmnisse im Zahlungsverkehr der Deut-
5. Die Deutsche Demokratische Republik wird für das Recht
schen Demokratischen Republik werden beseitigt; seine
zur fristlosen Kündigung von Arbeitsverhältnissen aus
privatrechtliche Ausgestaltung wird gefördert.
wichtigem Grund eine gesetzliche Regelung schaffen, die
6. Der Außenwirtschaftsverkehr ist grundsätzlich frei. Be- den §§ 626, 628 des Bürgerlichen Gesetzbuches ent-
schränkungen sind nur aus zwingenden gesamtwirtschaft- spricht.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990 547
Anlagenverzeichnis
Anlage 1: Bestimmungen über die Währungsunion und
über die Währungsumstellung
Anlage II: Von der Deutschen Demokratischen Republik in
Kraft zu setzende Rechtsvorschriften
Anlage III: Von der Deutschen Demokratischen Republik
aufzuhebende oder zu ändernde Rechtsvor-
schriften
Anlage IV: Von der Deutschen Demokratischen Republik
neu zu erlassende Rechtsvorschriften
Anlage V: Von der Bundesrepublik Deutschland zu
ändernde Rechtsvorschriften
Anlage VI: Regelungen, die in der Deutschen Demokra-
tischen Republik im weiteren Verlauf anzustre-
ben sind
Anlage VII: Grundsätze für die Übermittlung personenbe-
zogener Informationen zur Durchführung des
Vertrags
Anlage VIII: Allgemeine Verfahrensvorschriften für das
Schiedsgericht
Anlage IX: Möglichkeiten des Eigentumserwerbs privater
Investoren an Grund und Boden sowie an Pro-
duktionsmitteln zur Förderung gewerblicher
arbeitsplatzschaffender Investitionen
548 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Anlage 1
Bestimmungen über die Währungsunion
und über die Währungsumstellung
Für die Errichtung der Währungsunion und die Währungs- tischen Republik gegenüber Personen in der Bundesrepublik
umstellung gelten gemäß Artikel 3 Satz 1 des Vertrags die nach- Deutschland oder in der Deutschen Demokratischen Republik
folgend aufgeführten vereinbarten Bestimmungen: bedarf der Genehmigung. Das gleiche gilt für auf Deutsche Mark
lautende Verbindlichkeiten, deren Betrag durch den Kurs einer
1. Abschnitt anderen Währung oder den Preis von Gold oder anderen Gütern
oder Leistungen bestimmt werden soll. Über die Genehmigung
Bestimmungen zur Einführung der Währung entscheidet die Deutsche Bundesbank.
der Deutschen Mark
in der Deutschen Demokratischen Republik Artikel 4
Stundung
Artikel 1
Alle auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lauten-
Einführung der Währung der Deutschen Mark den Verbindlichkeiten werden ab Inkrafttreten dieser Bestimmung
(1) Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 wird die Deutsche Mark als gemäß Artikel 11 dieser Anlage bis zum Ablauf des 7. Juli 1990
Währung in der Deutschen Demokratischen Republik eingeführt. gestundet.
Ihre Rechnungseinheit bildet die Deutsche Mark, die in hundert
Deutsche Pfennig eingeteilt ist.
2. Abschnitt
(2) Alleinige gesetzliche Zahlungsmittel sind vom 1. Juli 1990
an die von der Deutschen Bundesbank ausgegebenen, auf Deut-
Währungsumstellung
sche Mark lautenden Banknoten und die von der Bundesrepublik in der Deutschen Demokratischen Republik
Deutschland ausgegebenen, auf Deutsche Mark oder Pfennig
lautenden Bundesmünzen. Artikel 5
(3) Die von der Deutschen Bundesbank ausgegebenen Bank- Tag der Umstellung;
noten sind unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel. Die von der Abwicklung über Konten bei Geldinstituten
Bundesrepublik Deutschland ausgegebenen Bundesmünzen sind
(1) Die am Tage des lnkrafttretens dieser Bestimmungen den in
mit der Maßgabe gesetzliche Zahlungsmittel, daß niemand ver-
Absatz 3 genannten Personen oder Stellen gehörenden, auf Mark
pflichtet ist, auf Deutsche Mark lautende Münzen im Betrag von
der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Banknoten
mehr als 20 Deutsche Mark und auf Deutsche Pfennig lautende
und auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik und Pfen-
Münzen im Betrag von mehr als 5 Deutsche Mark in Zahlung zu
nig lautenden Münzen können bis zum 6. Juli 1990 für Zwecke der
nehmen.
Umstellung auf ein Konto bei einem Geldinstitut in der Deutschen
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 bleiben die Umlauf- Demokratischen Republik eingezahlt werden.
münzen der Deutschen Demokratischen Republik in der Stücke-
(2) Die in Absatz 3 genannten Personen oder Stellen können
lung von 1, 5, 10, 20 und 50 Pfennig in der Deutschen Demokrati-
bis zum 6. Juli 1990 die Umstellung ihrer auf Mark der Deutschen
schen Republik solange gesetzliches Zahlungsmittel, bis sie
Demokratischen Republik lautenden Guthaben bei Geldinstituten
durch entsprechende Bundesmünzen ersetzt werden können. Die
in der Deutschen Demokratischen Republik bei einem konto-
Deutsche Demokratische Republik wird die Münzen zu einem von
führenden Geldinstitut beantragen.
dem Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik Deutsch-
land zu bestimmenden Zeitpunkt außer Kurs setzen. (3) Zur Einzahlung und Antragstellung sind - mit Ausnahme der
Geldinstitute - alle natürlichen oder juristischen Personen oder
(5) Der Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik
sonstigen Stellen berechtigt, deren Wohnsitz, Sitz oder Ort der
Deutschland wird die Münzstätte der Deutschen Demokratischen
Niederlassung sich in der Deutschen Demokratischen Republik
Republik in die Prägung von Bundesmünzen zu den üblichen
befindet. Diese Personen oder Stellen haben mit der Abgabe des
Bedingungen einschalten, wenn die Deutsche Demokratische
Umstellungsantrags zu versichern, daß die von ihnen zur Umstel-
Republik sich hierzu bereit erklärt.
lung angemeldeten Guthaben weder unmittelbar noch mittelbar
durch Einzahlung von auf Mark der Deutschen Demokratischen
Artikel 2 Republik lautenden Banknoten oder Münzen begründet wurden,
Umbenennung die unter Verstoß gegen die Devisenvorschriften der Deutschen
Demokratischen Republik in deren Gebiet eingeführt oder erwor-
Wo in Gesetzen, Verordnungen, Anordnungen, gerichtlichen ben wurden.
Entscheidungen, Verwaltungsakten, Verträgen und sonstigen
rechtsgeschäftlichen Erklärungen die Rechnungseinheit Mark der (4) Natürliche oder juristische Personen oder sonstige Stellen,
Deutschen Demokratischen Republik verwendet wird, tritt vorbe- deren Wohnsitz oder Sitz sich außerhalb der Deutschen Demo-
haltlich besonderer Vorschriften an die Stelle dieser Rechnungs- kratischen Republik befindet, können bis zum 13. Juli 1990 bei
einheit die Rechnungseinheit Deutsche Mark. Die Regelung der dem für sie kontoführenden Geldinstitut in der Deutschen Demo-
Umstellung von auf Mark der Deutschen Demokratischen Repu- kratischen Republik beantragen, daß ihre auf Mark der Deutschen
blik lautenden Verbindlichkeiten und Forderungen auf Deutsche Demokratischen Republik lautenden Guthaben umgestellt wer-
Mark wird davon nicht berührt. den. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Natürliche Personen, deren Wohnsitz sich außerhalb der
Artikel 3 Deutschen Demokratischen Republik befindet und die sich zum
Zeitpunkt der Währungsumstellung in der Deutschen Demokrati-
Genehmigungsvorbehalt schen Republik aufhalten, können in ihrem Besitz befindliche,
Das Eingehen von Verbindlichkeiten in einer anderen Währung auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende
als in Deutsche Mark durch Personen in der Deutschen Demokra- Banknoten und Münzen in die ursprüngliche Währung bis zum
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990 549
6. Juli 1990 bei einem Geldinstitut in der Deutschen Demo- dieser Bestimmungen in Geltung gewesenen Vorschriften in Mark
kratischen Republik zu den am 30. Juni 1990 gültigen Devisen- der Deutschen Demokratischen Republik zu erfüllen gewesen
umrechnungssätzen zurücktauschen, wenn deren rechtmäßiger wären, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt, daß der
Erwerb durch sie bei einem Geldinstitut in der Deutschen Schuldner an den Gläubiger für 2 Mark der Deutschen Demokrati-
Demokratischen Republik nachgewiesen wird. schen Republik 1 Deutsche Mark zu zahlen hat.
(6) Mit Ablauf der in den Absätzen 1, 2, 4 und 5 genannten (2) Abweichend von Absatz 1 werden folgende, auf Mark der
Fristen können Ansprüche aus Banknoten und Münzen, die nicht Deutschen Demokratischen Republik lautende Verbindlichkeiten
auf ein Konto bei einem Geldinstitut in der Deutschen Demokrati- und Forderungen mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgestellt,
schen Republik eingezahlt wurden, und Ansprüche aus nicht daß der Schuldner für 1 Mark der Deutschen Demokratischen
angemeldeten Guthaben bei Geldinstituten in der Deutschen Republik 1 Deutsche Mark zu zahlen hat:
Demokratischen Republik nicht mehr geltend gemacht werden.
1. Löhne und Gehälter in der Höhe der am 1. Mai 1990 geltenden
(7) Gegen die Versäumung der in den Absätzen 1, 2 und 4 Tarifverträge sowie Stipendien, die nach dem 30. Juni 1990
genannten Fristen können natürliche Personen bis zum fällig werden.
30. November 1990 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
2. Renten, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden. Die Rege-
beantragen. Einern Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
lungen in Artikel 20 des Vertrags bleiben unberührt.
Stand ist zu entsprechen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht,
daß er ohne sein Verschulden außerstande war, rechtzeitig die 3. Mieten und Pachten sowie sonstige regelmäßig wieder-
Umstellung seines Guthabens bei einem Geldinstitut zu beantra- kehrende Zahlungen, die nach dem 30. Juni 1990 fällig wer-
gen oder Banknoten und Münzen auf ein Konto bei einem Geld- den mit Ausnahme wiederkehrender Zahlungen aus und in
institut einzuzahlen. Die Wiedereinsetzung muß binnen einer Lebensversicherungen und privaten Rentenversicherungen.
zweiwöchigen Frist seit Behebung des Hindernisses bei dem (3) Für auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik
kontoführenden Geldinstitut beantragt werden. lautende Forderungen der in Artikel 5 Absatz 3 und 4 genannten
Personen oder Stellen aus Guthaben bei Geldinstituten gilt Arti-
Artikel 6 kel 6 dieser Anlage.
Umstellung von Guthaben bei Geldinstituten
§2
(1) Natürliche Personen mit Wohnsitz in der Deutschen Demo-
(1) Eine vor dem 1. Juli 1990 begründete Verbindlichkeit verliert
kratischen Republik können bei einem für sie kontoführenden
nicht dadurch die Eigenschaft einer auf Mark der Deutschen
Geldinstitut beantragen, daß ihnen für ein Guthaben bis zum
Demokratischen Republik lautenden Verbindlichkeit, daß der
nachfolgend aufgeführten Betrag in Mark der Deutschen Demo-
Gläubiger die Rechnung für die von ihm vor diesem Zeitpunkt
kratischen Republik für 1 Mark der Deutschen Demokratischen
bewirkte Gegenleistung erst nach dem 30. Juni 1990 vorlegt.
Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird:
(2) Am 30. Juni 1990 noch nicht vollständig abgewickelte Zah-
- natürliche Personen, die nach dem 1. Juli 1976 geboren sind,
lungsvorgänge zwischen zwei Konten bei Geldinstituten sind auf
bis zu 2 000 Mark,
beiden Konten auch nach dem 30. Juni 1990 zunächst in Mark der
- natürliche Personen, die zwischen dem 2. Juli 1931 und dem Deutschen Demokratischen Republik zu verbuchen und in die
1. Juli 1976 geboren sind, bis zu 4 000 Mark, Berechnung des Guthabens einzubeziehen, für das die Umstel-
- natürliche Personen, die vor dem 2. Juli 1931 geboren sind, bis lung beantragt wurde.
zu 6 000 Mark.
§3
Der Antrag kann nur einmalig bei einem Geldinstitut gestellt
werden. (1) Die Deutsche Demokratische Republik wird innerhalb von
drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrags ein Gesetz über
(2) Guthaben natürlicher Personen, soweit sie die in Absatz 1
die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufest-
aufgeführten Beträge in Mark der Deutschen Demokratischen
setzung erlassen, das für alle Kaufleute und juristische Personen
Republik überschreiten, sowie Guthaben juristischer Personen
einschließlich der Kombinate, Kombinatsbetriebe und volks-
oder sonstiger Stellen werden in der Weise umgestellt, daß für
eigenen Betriebe mit Sitz in der Deutschen Demokratischen
2 Mark der Deutschen Demokratischen Republik 1 Deutsche
Republik gilt.
Mark gutgeschrieben wird.
(2) Das Gesetz hat folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
(3) Am 31. Dezember 1989 bestehende Guthaben natürlicher
oder juristischer Personen oder Stellen, deren Wohnsitz oder Sitz a) Die Vermögensgegenstände und Schulden sind in der Eröff-
sich außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik befindet, nungsbilanz neu zu bewerten.
werden in der Weise umgestellt, daß für 2 Mark der Deutschen b) Bei der Neubewertung dürfen die Wiederbeschaffungs- oder
Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird. Wiederherstellungskosten (Neuwert) zum Stichtag der Eröff-
Guthaben der in Satz 1 genannten Personen oder Stellen, die nungsbilanz nicht überschritten werden. Dabei ist von dem
nach dem 31. Dezember 1989 entstanden sind, werden in der Neuwert ein Wertabschlag vorzunehmen, der die zwischen-
Weise umgestellt, daß für 3 Mark der Deutschen Demokratischen zeitliche Nutzung des Vermögensgegenstands und den tecn-
Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird. nischen Fortschritt berücksichtigt (Zeitwert). Die in der Eröff-
(4) Umgehungsgeschäfte sind nichtig. nungsbilanz angesetzten Werte gelten für die Folgezeit als
Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Artikel 7 c) Vorbehaltlich der Absätze 1 und 2 sind die Vorschriften des
Dritten Buches des Handelsgesetzbuches der Bundesrepublik
Umstellung von auf Mark
Deutschland, soweit diese Vorschriften für alle Kaufleute gel-
der Deutschen Demokratischen Republik
ten, zu beachten.
lautenden Verblndllchkelten und Forderungen
auf Deutsche Mark; DM-Eröffnungsbilanz O) Das Verbot der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller
Vermögensgegenstände ist auch zu beachten, wenn das
§ i Unternehmen vor dem Stichtag der Eröffnungsbilanz in eine
\ 1) Vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 und 3
private Rechtsform umgewandelt worden ist.
n'erden alle auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik e) Regelungen über Ausgleichsposten oder sonstige Bilanzie-
lautende Verbindlichkeiten und Forderungen, die vor dem 1. Juli rungshilfen zur Vermeidung einer Überschuldung oder zur
1990 begründet wurden oder die nach den vor dem Inkrafttreten Kapitalneufestsetzung dürfen nur mit Zustimmung der Bun-
550 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
desregierung der Bundesrepublik Deutschland getroffen wer• §4
den. Gleiches gilt für Vorschriften über Ausgleichsforderungen
(1) Den Geldinstituten und den Außenhandelsbetrieben wird,
gegenüber der Treuhandanstalt oder gegenüber anderen
soweit ihre Vermögenswerte in Anwendung der Bewertungsvor•
öffentlichen Stellen.
schritten des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zur Dek•
f) Grund und Boden sind zum aktuellen Verkehrswert zu be• kung der aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark
werten. und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen
Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten nicht ausreichen,
Artikel 8
beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine verzinsliche Forderung
Besondere Vorschriften für Geldlnstltute gegen den Ausgleichsfonds zugeteilt. Die Zinsen sind vierteljähr-
und Außenhandelsbetrlebe lich nachträglich fällig. Der jeweilige Zinssatz entspricht dem
Angebotssatz für Einlagen in Deutscher Mark unter Banken für
§ 1 einen der Zinsperiode entsprechenden Zeitraum in Frankfurt
Für die Umstellung von auf Mark der Deutschen Demokrati• (3-Monats-FIBOR) *).
sehen Republik lautenden Verbindlichkeiten und Forderungen (2) Die Zuteilung dieser Forderungen an die Geldinstitute ist so
von Geldinstituten mit Sitz in der Deutschen Demokratischen zu bemessen, daß die Vermögenswerte ausreichen, um neben
Republik einschließlich Forderungen aus Guthaben bei anderen den aus der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der
Geldinstituten in der Deutschen Demokratischen Republik gelten Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik
Artikel 7 § 1 und § 2 dieser Anlage. hervorgehenden Verbindlichkeiten ein Eigenkapital in der Höhe
auszuweisen, daß es mindestens 4 vom Hundert der Bilanz•
§2 summe und die Auslastung des Grundsatzes I gemäß § 1O des
( 1) Die in § 1 bezeichneten Geldinstitute - ausgenommen die Gesetzes über das Kreditwesen höchstens das Dreizehnfache
Staatsbank der Deutschen Demokratischen Republik - sind ver• beträgt. Die Zuteilung dieser Forderungen an die Außenhandels•
pflichtet, die im Zusammenhang mit der Einführung der Währung betriebe ist so zu bemessen, daß die Vermögenswerte ausrei-
der Deutschen Mark und der Währungsumstellung entgegen- chen, um die aus der Einführung der Währung der Deutschen
genommenen sowie die in ihrem Kassenbestand befindlichen, auf Mark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokrati·
Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautenden Bank- sehen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten zu decken.
noten und Münzen auf ihr Konto bei der Staatsbank der Deut- (3) Der Ausgleichsfonds hat die Forderungen beginnend mit
schen Demokratischen Republik einzuzahlen. dem 1. Juli 1995 jährlich nachträglich in Höhe von 2,5 vom
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Geldinstitute erhalten vor- Hundert des Nennwertes zu tilgen.
behaltlich einer besonderen Regelung gemäß § 3 Absatz 5 eine (4) Die Forderungen der Geldinstitute und der Außenhandels•
Gutschrift durch die Staatsbank der Deutschen Demokratischen betriebe gegen den Ausgleichsfonds sind in den Bilanzen zum
Republik. Die hierdurch entstehenden Guthaben werden eben- Nennwert einzusetzen.
falls in der Weise umgestellt, daß für 2 Mark der Deutschen
Demokratischen Republik 1 Deutsche Mark gutgeschrieben wird. (5) Soweit die Vermögenswerte eines Geldinstituts die aus der
Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Währungs•
§3 umstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorge-
henden Verbindlichkeiten sowie das Eigenkapital gemäß Absatz 2
( 1) Die in Mark der Deutschen Demokratischen Republik überschreiten, wird dem Ausgleichsfonds gegen dieses eine
geführten Bücher der Geldinstitute sind auf den 30. Juni 1990 gemäß Absatz 1 verzinsliche Forderung zugeteilt. Soweit die
durch eine Markschlußbilanz nebst Gewinn• und Verlustrechnung Vermögenswerte eines Außenhandelsbetriebes die aus der Ein•
abzuschließen. führung der Währung der Deutschen Mark und der Währungs•
(2) Vom 1. Juli 1990 an dürfen in der Markrechnung der umstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervor-
Geldinstitute nur noch diejenigen Buchungen vorgenommen wer- gehenden Verbindlichkeiten überschreiten, wird dem Ausgleichs•
den, die durch diesen Vertrag oder durch Regelungen, die auf• fonds gegen diesen eine gemäß Absatz 1 verzinsliche Forderung
grund einer durch diesen Vertrag eingeräumten Ermächtigung zugeteilt. Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
erlassen werden, zugelassen sind. Zugelassen sind auch die (6) Soweit die dem Ausgleichsfonds gemäß Absatz 5 zugeteil•
Buchungen, die der förmlichen Erstellung der Schlußbilanz ten Forderungen nicht zur Deckung seiner Verbindlichkeiten
dienen. gemäß Absatz 1 ausreichen, wird ihm eine gemäß Absatz 1
(3) Vom 1. Juli 1990 an haben die Geldinstitute ihre Bücher in verzinsliche Forderung gegen die Deutsche Demokratische
Deutscher Mark zu führen und alle neuen Geschäftsvorfälle in Republik in entsprechender Höhe zugeteilt. Absätze 3 und 4
Deutscher Mark zu verbuchen. gelten entsprechend.
(4) Zur Durchführung der Währungsumstellung errichtet die
Deutsche Demokratische Republik einen Ausgleichsfonds. Zur §5
Errechnung der den Geldinstituten und den Außenhandelsbetrie• Die zuständige Stelle der Bundesrepublik Deutschland kann
ben nach § 4 zustehenden Forderungen gegen den Ausgleichs•
nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverord•
fonds und ihrer Verbindlichkeiten gegenüber dem Ausgleichs•
nung das Nähere über die Aufstellung, Prüfung und Bestätigung
fonds haben diese eine besondere Umstellungsrechnung zu der Umstellungsrechnung sowie über das Verfahren der Zuteilung
erstellen, aus der alle aus der Einführung der Währung der
und des Erwerbs der Ausgleichsforderungen regeln.
Deutschen Mark in der Deutschen Demokratischen Republik und
der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen
Republik unmittelbar hervorgehenden, auf Deutsche Mark lauten• §6
den Aktiva und Passiva ersichtlich sind. Sämtliche Buchungen der Vor einer Bestätigung der Umstellungsrechnung sind
Umstellungsrechnung sind unabhängig davon, wann die Umstel• Beschlüsse und Anordnungen über eine Gewinnverwendung
lung des einzelnen Bilanzpostens tatsächlich vorgenommen wird, nichtig.
auf den 1. Juli 1990 zu valutieren. Die Umstellungsrechnung gilt
als Eröffnungsbilanz auf den 1. Juli 1990.
(5) Für die Berücksichtigung der Kassenbestände der Geldi11sti•
tute an auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lauten•
*) Der Zinssatz wird am zweiten Geschäftstag in Frankfurt am Main VOI( dem Beginn
den Banknoten und Münzen in der Umstellungsrechnung gelten einer Zinsperiode entsprechend § 2 Absatz 3 der Bedingungen für die Anleihe der
die von der Deutschen Bundesbank zu erlassenden Regelungen Bundesrepublik Deutschland von 1990 (Wertpapier-Kenn-Nummer 113-478) ohne
und Anordnungen. den darin vorgesehenen Abschlag vierteljährlich festgestellt.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990 551
Artikel 9 glieder sollen aus der gewerblichen Wirtschaft, dem Handel,
der Landwirtschaft sowie der Arbeiter- und Angestelltenschaft
Überprüfung und Sperrung
kommen.
Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik wird
Das Gremium berät mit dem Leiter der Vorläufigen Verwal-
veranlassen, daß ihre zuständigen Organe der Strafverfolgung bei
tungsstelle über Fragen der Währungs- und der Kreditpolitik,
hinreichenden Anhaltspunkten eine Überprüfung von Guthaben
des Bankwesens und der Abwicklung des Zahlungsverkehrs.
auf Bankkonten hinsichtlich der Rechtmäßigkeit ihres Erwerbs
und gegebenenfalls eine Sperrung von Konten vornehmen. - Die Deutsche Demokratische Republik stellt der Deutschen
Bundesbank die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforder-
Artikel 10 lichen Betriebsstellen der Staatsbank sowie gegebenenfalls
weitere Grundstücke und Gebäude zur Nutzung für ihre Filialen
Ermächtigung zum Erlaß von Ausführungsbestimmungen zur Verfügung.
(1) Die Deutsche Bundesbank wird ermächtigt, in Wahrung - Die Deutsche Bundesbank darf der Deutschen Demokrati-
ihres gesetzlichen Auftrags die zur Durchführung der in diesem schen Republik Kassenkredit bis zur Höhe von 800 Millionen
Vertr.ag getroffenen Vereinbarungen erforderlichen Regelungen Deutsche Mark gewähren.
und Anordnungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu erlassen,
soweit nicht in diesem Vertrag ausdrücklich eine andere Zustän- - Die Verpflichtung zur Einlage flüssiger Mittel gilt auch für die
digkeit begründet ist. Deutsche Demokratische Republik und deren Gebietskörper-
schaften.
(2) Die Deutsche Bundesbank und von ihr beauftragte Per-
sonen und Einrichtungen sind befugt, von den Geldinstituten und . - Die Deutsche Demokratische Republik einschließlich ihrer
den Mitgliedern ihrer Organe Auskünfte über alle Geschäfts- Gebietskörperschaften sowie die Deutsche Reichsbahn und
angelegenheiten sowie die Vorlegung der Bücher und Schriften die Deutsche Post werden Anleihen, Schatzanweisungen und
zu verlangen und auch ohne besonderen Anlaß Prüfungen vorzu- Schatzwechsel in erster Linie durch die Deutsche Bundesbank,
nehmen, um sich von der Einhaltung der im Zusammenhang mit anderenfalls im Benehmen mit ihr begeben.
der Einführung der Währung der Deutschen Mark und der Wäh-
rungsumstellung erlassenen Bestimmungen zu überzeugen. Die Artikel 13
Bediensteten der Deutschen Bundesbank und die von ihr beauf-
Zusammenarbeit
tragten Personen können hierzu die Geschäftsräume der Geld-
institute betreten; ein entgegenstehendes Grundrecht wird inso- Die Deutsche Bundesbank arbeitet mit der Regierung der Deut-
weit eingeschränkt. schen Demokratischen Republik in Angelegenheiten von wäh-
rungspolitischer Bedeutung eng zusammen. Der jeweils zustän-
Artikel 11 dige Minister der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik wird zu Sitzungen des Zentralbankrats in Fragen der
Schlußbestimmungen
Geld- und Währungspolitik eingeladen. Die Regierung der Deut-
Die Bestimmungen zur Einführung der Währung der Deutschen schen Demokratischen Republik wird der Deutschen Bundesbank
Mark und zur Währungsumstellung in der Deutschen Demokrati- diejenige Unterstützung und Hilfe gewähren, die diese zur Wahr-
schen Republik treten am 1. Juli 1990 in Kraft. nehmung ihrer Aufgaben benötigt.
Artikel 14
3. Abschnitt Entsendung von Mitarbeitern
Zuständigkeiten und Befugnisse
der Deutschen Bundesbank (1) Die Deutsche Bundesbank ist berechtigt, Mitarbeiter zur
in der Deutschen Demokratischen Republik Durchführung ihrer Aufgaben in die Deutsche Demokratische
Republik zu entsenden.
Artikel 12
(2) Der Deutschen Bundesbank werden in der Deutschen
Demokratischen Republik die folgenden Rechte gewährt:
Tätigkeit der Deutschen Bundesbank
- Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der Deutschen Bundes-
Für die Tätigkeit der Deutschen Bundesbank als Währungs- bank, ihres Schriftverkehrs und Gestattung des freien Verkehrs
und Notenbank des Währungsgebiets gelten nach Maßgabe des für amtliche Zwecke,
Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in der jeweils geltenden
Fassung insbesondere folgende Bestimmungen: Schutz der Dienststellen der Deutschen Bundesbank durch
staatliche Organe der Deutschen Demokratischen Republik
- Die Deutsche Bundesbank richtet in Berlin eine dem Direkto- (insbesondere Polizeiorgane),
rium der Deutschen Bundesbank unterstehende Vorläufige
Verwaltungsstelle mit bis zu fünfzehn Filialen in der Deutschen Berechtigung der Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank, in
Demokratischen Republik ein, die für die Geschäfte mit Kredit- Ausübung ihres Dienstes Waffen zu tragen.
instituten in der Deutschen Demokratischen Republik sowie mit (3) Mit Arbeitnehmern, die nicht von der Deutschen Bundes-
der Deutschen Demokratischen Republik und ihren öffentlichen bank entsandt worden sind, kann die Deutsche Bundesbank
Verwaltungen zuständig ist. Die Vorläufige Verwaltungsstelle vorübergehend abweichend von den geltenden gesetzlichen oder
wird von einem Mitglied des Direktoriums der Deutschen Bun- tariflichen Regelungen der Bundesrepublik Deutschland und der
desbank geleitet. Bei ihr wird ein beratendes Gremium ein- Deutschen Demokratischen Republik Arbeitsverträge abschlie-
gerichtet, das aus bis zu zehn von der Regierung der Deut- ßen, die den Besonderheiten der Deutschen Demokratischen
schen Demokratischen Republik benannten Mitgliedern Republik Rechnung tragen. Das Bundespersonalvertretungs-
besteht. Die Mitglieder werden für die Dauer von drei Jahren gesetz findet bis auf weiteres keine Anwendung auf die Vorläufige
berufen. Höchstens die Hälfte der Mitglieder soll aus den Verwaltungsstelle und deren Filialen, die nach Artikel 12 dieser
verschiedenen Zweigen des Kreditgewerbes, die übrigen Mit- Anlage eingerichtet werden.
552 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Anlage II
Von der Deutschen Demokratischen Republik
In Kraft zu setzende Rechtsvorschriften
1. Allgemelnes Solange nicht einem Gericht in der Deutschen Demokra-
1. Gemäß Artikel 3 Satz 2 des Vertrags setzt die Deutsche tischen Republik die in§ 28 Abs. 2, § 46 Abs. 2 und§ 46a
Demokratische Republik bis zum Zeitpunkt seines des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Aufga-
lnkrafttretens die nachfolgend aufgeführten Gesetze oder ben durch Gesetz oder Verordnung übertragen worden
Teile von Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland in sind, übernimmt das Amtsgericht Charlottenburg diese
ihrer gehenden Fassung in Kraft und erläßt die erforder- Aufgaben.§ 46b des Gesetzes über das Kreditwesen gilt
lichen Übergangsvorschriften. für Kreditinstitute mit Sitz in der Deutschen Demokrati-
schen Republik mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
Die Inkraftsetzung der Gesetze oder Teile von Gesetzen Konkursverfahrens das Verfahren nach der Verordnung
gemäß Absatz 1 erfaßt auch die zu ihrer Durchführung über die Gesamtvollstreckung vom 18. Dezember 1975
erlassenen Rechtsverordnungen sowie die Regelungen (GBI. 1976 1 S. 5) tritt und daß die Gesamtvollstreckung
und Anordnungen der Deutschen Bundesbank, des Bun- nur auf Antrag des Bundesaufsichtsamtes eingeleitet
desaufsichtsamtes für das Kreditwesen und des Bundes- werden kann.
aufsichtsamtes für das Versicherungswesen.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten
Soweit diese Gesetze und Rechtsverordnungen auf und letzten Rechtszug über Klagen gegen Entscheidun-
andere Rechtsvorschriften verweisen, ist zwischen den gen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen nach
Vertragsparteien festzulegen, welche vergleichbaren dem Gesetz über das Kreditwesen oder anderen Geset-
Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen zen oder wegen Untätigkeit des Bundesaufsichtsamtes,
Republik an deren Stelle treten oder ob die in Bezug wenn der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz in der Deut-
genommenen Vorschriften der Bundesrepublik Deutsch- schen Demokratischen Republik hat.
land Anwendung finden.
3. Hypothekenbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt
2. Nach Inkrafttreten des Vertrags gelten Änderungen der Teil III, Gliederungsnummer 7628-1 veröffentlichten
nachfolgend aufgeführten Gesetze oder Teile der bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetze der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils Gesetzes vom 8. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 710).
geltenden Fassung auch in der Deutschen Demokrati-
schen Republik. 4. Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldver-
schreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der
Diese Geltung erstreckt sich auch auf Änderungen der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4135-1
aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnun-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
gen sowie auf Änderungen der Regelungen und Anord-
durch Artikel 23 des Gesetzes vom 24. April 1986
nungen der Deutschen Bundesbank, des Bundesauf-
(BGBI. 1 S. 560).
sichtsamtes für das Kreditwesen und des Bundesauf-
sichtsamtes für das Versicherungswesen. 5. Gesetz über Bausparkassen vom 16. November 1972
Die Bundesrepublik Deutschland wird die Deutsche (BGBI. 1S. 209n, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22
Demokratische Republik bei der Vorbereitung von Ände- des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377).
rungen zu Gesetzen und Rechtsverordnungen im Sinne 6. Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) in der
dieser Anlage unterrichten und ihre Stellungnahme ein- Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970
holen. (BGBI. 1 S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Die Deutsche Demokratische Republik wird Änderungen Gesetzes vom 22. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 266).
der Gesetze und Rechtsverordnungen, sonstiger Rege- 7. Depotgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
lungen und Anordnungen in geeigneter Form bekannt- rungsnummer 4130-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
machen. sung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
3. An die Stelle von Behörden oder sonstigen Stellen der 17. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1507).
Bundesrepublik Deutschland, die in den nachfolgend auf-
8. Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der
geführten Gesetzen oder den dazu erlassenen Rechts-
Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. 1
verordnungen genannt sind, treten, soweit in dieser
S. 1261), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
Anlage nichts anderes festgelegt ist, die entsprechenden
vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2595), mit folgender
Behörden oder sonstigen Stellen der Deutschen Demo-
Maßgabe:
kratischen Republik; Artikel 3 Satz 3 des Vertrags bleibt
unberührt. 1) Nach Anhörung des Ministers der Finanzen der Deut-
schen Demokratischen Republik werden
II. Währungsunion a) Genehmigungen, die die Aufnahme des Versiche-
rungsgeschäfts in der Deutschen Demokratischen
1. Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der im Bundes-
Republik ermöglichen, und
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch b) versicherungsaufsichtliche Genehmigungen für
Artikel 32 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 Versicherungsuntemehmen mit Sitz oder Nieder-
s. 560). lassung in der Deutschen Demokratischen Repu-
blik
2. Gesetz über das Kreditwesen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1472), erteilt. Hierbei ist darauf zu achten, daß in dem Ver-
zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom waltungsverfahren den Belangen und den Rechtsvor-
22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408) mit folgender schriften der Deutschen Demokratischen Republik
Maßgabe: Rechnung getragen wird.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990 553
2) Über Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen des bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10
Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen Abs. 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1
oder Klagen wegen Untätigkeit des Bundesaufsichts- s. 2355).
amtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im
8. Umwandlungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
ersten und letzten Rechtszug.
machung vom 6. November 1969 (BGBI. I S. 2081), zu-
letzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1985
III. Wirtschaftsunion (BGBI. 1 S. 2355).
1. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fas- 9. AGB-Gesetz vom 9. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3317),
sung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
(BGBI. 1S. 235) mit der Maßgabe, daß an die Stelle der 20. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2486).
§§ 24 bis 24 c ein präventives vereinfachtes Unter-
10. Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und
sagungsverfahren tritt.
ähnlichen Geschäften vom 16. Januar 1986 (BGBI. 1
2. Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom s. 122).
15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), zuletzt geändert durch
11. Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte in der im
Gesetz vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 478) mit der
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 402-2,
Maßgabe,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
daß im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Vertrags durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 3. Dezember
bestehende atomrechtliche und strahlenschutzrecht- 1976 (BGBI. 1 S. 3281).
liche Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen
für Kernkraftwerke längstens fünf Jahre und für sonstige IV. Sozlalunlon
Anlagen und Tätigkeiten längstens zehn Jahre fortgel-
ten und insoweit die Überwachungsvorschriften des
1. Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den
Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des
Atomgesetzes über Auflagen, Widerruf und Aufsicht
Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
sowie über wesentliche Veränderungen Anwendung fin-
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
den. Die Deutsche Demokratische Republik verpflichtet
801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
sich, das Nähere im Einvernehmen mit den zuständigen
geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1
Stellen der Bundesrepublik Deutschland zu regeln.
s. 2355).
3. Erstes bis Drittes Buch des Handelsgesetzbuches in
2. Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestim-
· der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vor-
mer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
ständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen
zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 1989
und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetz-
(BGBI. 1S. 1910) sowie§§ 705 bis 740 des Bürgerlichen
blatt Teil 111, Gliederungsnummer 801-3, veröffentlichten
Gesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Glie-
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
derungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2312).
Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. De-
zember 1989 (BGBI. 1 S. 2261). 3. Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBI. 1
4. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter
s. 1153).
Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede- 4. §§ 76, 77, 77 a, 81, 85, 87 des Betriebsverfassungsgeset-
rungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fas- zes 1952 in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
sung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1986 rungsnummer 801-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
(BGBI. 1 S. 721 ). sung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Mai 1979
(BGBI. 1 S. 545).
5. Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1S. 1089),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1988 5. Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
(BGBI. 1 S. 2312). machung vom 23. Dezember 1988 (BGBI. 1989 1 S. 1,
902).
6. Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenos-
senschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- 6. Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
rungsnummer 4125-1, veröffentlichten bereinigten Fas- vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1323), geändert durch
sung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1988 Artikel II§ 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl.1
(BGBI. 1 S. 1093). s. 2879).
7. Gesetz über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmit- 7. Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
teln und über die Verschmelzung von Gesellschaften machung vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1317), zuletzt
mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt geändert durch Gesetze vom 13. Juli 1988 (BGBI. 1
Teil III, Gliederungsnummer 4120-2, veröffentlichten S. 1034 und 1037).
554 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Anlage III
Von der Deutschen Demokratischen Republik
aufzuhebende oder zu ändernde Rechtsvorschriften
Die Deutsche Demokratische Republik gewährleistet, daß 6. Die Verordnung über die Gesamtvollstreckung vom
nachfolgende Rechtsvorschriften nach Maßgabe dieser Anlage 18. Dezember 1975 (GBI. 1 1976 Nr. 1 S. 5) wird um
bis zum Inkrafttreten des Vertrags aufgehoben oder geändert Vorschriften für den Konkurs von Unternehmen ergänzt.
werden.
7. Die Vorschriften der Verordnung über die Energie-
wirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik
1. Währungsunion - Energieverordnung (EnVO) - vom 1. Juni 1988 (GBI. 1
1. Das Gesetz über die Staatsbank der Deutschen Demokra- Nr. 10 S. 89) werden, soweit sie nicht mit dem Vertrag
tischen Republik vom 19. Dezember 1974 (GBI. 1 Nr. 62 übereinstimmen, aufgehoben oder geändert.
S. 580), geändert durch das Gesetz zur Änderung des 8. Das Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen
Gesetzes über die Staatsbank der Deutschen Demokrati- Republik vom 19. Juni 1975 (GBI. 1 Nr. 27 S. 465) wird
schen Republik vom 6. März 1990 (GBI. 1 Nr. 16 S. 125) wie folgt geändert:
wird mit dem Ziel der Auflösung der Staatsbank als Noten-
a) Die Präambel wird gestrichen.
bank einschließlich ihrer Kompetenz bei der Bankaufsicht
geändert. b) § 6 Abs. 1, §§ 17 und 20, § 22 Abs. 1, § 46, § 68
Abs. 2 Satz 2, § 69, § 258 sowie § 452 Abs. 3 werden
2. Das Devisengesetz vom 19. Dezember 1973 (GBI. I Nr. 58
aufgehoben.
S. 574) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und
Ergänzung des Devisengesetzes vom 28. Juni 1979 c) § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
(GBI. 1Nr. 17 S. 147) und der Anlage 5 des 5. Strafrechts-
aa) Die Worte „überwiegend auf persönlicher Arbeit
änderungsgesetzes vom 14. Dezember 1988 (GBI. 1
beruhende" werden gestrichen.
Nr. 29 S. 335) wird aufgehoben.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
3. Die Anordnung über Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom
23. September 1948 (ZVOBI. Nr. 46 S. 475) und die dazu .,Das gleiche gilt für sonstiges Privateigentum."
erlassenen Durchführungsverordnungen werden mit dem d) § 62 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Ziel geändert, die ruhenden Ansprüche an der Altgut-
haben-Ablösungs-Anleihe einschließlich der von der Deut- „Der Preis bestimmt sich nach den von den Partnern
schen Demokratischen Republik seit 1958 eingestellten getroffenen Vereinbarungen. Rechtsvorschriften über
Zinszahlungen für die Inhaber der Anleihe in Deutscher staatliche Preisfestsetzungen bleiben unberührt."
Mark verfügbar zu machen. e) In§ 448 Abs. 1 werden die Worte „der Kreditinstitute,
4. Von der Deutschen Demokratischen Republik werden die volkseigener Betriebe, staatlicher Organe und Ein-
der Währungsunion entgegenstehenden Gesetze und richtungen sowie sozialistischer Genossenschaften"
andere Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Kredits und gestrichen.
der Einlagen einschließlich ihrer Verzinsung, des baren f) In § 453 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „und der
und bargeldlosen Zahlungsverkehrs sowie der Berech- staatlichen Genehmigung, soweit es sich nicht um
nung von Gebühren aufgehoben oder entsprechend ge- eine Hypothek zugunsten eines Kreditinstitutes han-
ändert. Dabei wird dem Gläubiger das Recht eingeräumt, delt" gestrichen.
den Zinssatz für Kredite durch einseitige Erklärung gegen-
über dem Schuldner in marktüblicher Höhe festzusetzen. g) In § 454 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „und der
Dem Schuldner wird ein Kündigungsrecht eingeräumt. staatlichen Genehmigung" gestrichen. Nach § 454
wird folgende neue Vorschrift eingefügt:
II. Wirtschaftsunion ,,§ 454a
1. Das Gesetz über den Außenhandel der Deutschen (1) Eine Hypothek kann in der Weise bestellt wer-
Demokratischen Republik vom 9. Januar 1958 (GBI. 1 den, daß nur der Höchstbetrag, bis zu dem das
Nr. 6 S. 69) sowie die darauf beruhenden Verordnungen Grundstück haften soll, bestimmt, im übrigen die
werden aufgehoben. Feststellung der Forderung vorbehalten wird. Der
Höchstbetrag muß in das Grundbuch eingetragen
2. Die Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von
werden.
Unternehmen mit ausländischer Beteiligung in der Deut-
schen Demokratischen Republik vom 25. Januar 1990 (2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die
(GBI. 1 Nr. 4 S. 16) wird aufgehoben. Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.
3. Das Gesetz über die Übertragung volkseigener landwirt- (3) Die Forderung kann nach den für die Übertra-
schaftlicher Nutzflächen in das Eigentum von landwirt- gung von Forderungen geltenden allgemeinen Vor-
schaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 6. März schriften übertragen werden. Wird sie nach diesen
1990 (GBI. 1 Nr. 17 S. 135) wird aufgehoben. Vorschriften übertragen, so ist der Übergang der
Hypothek ausgeschlossen."
4. § 18 des Gesetzes über landwirtschaftliche Produktions-
genossenschaften - LPG-Gesetz - vom 2. Juli 1982 h) § 456 Abs. 3 und § 458 werden aufgehoben. Hierzu
(GBI. 1 Nr. 25 S. 443) wird aufgehoben. wird in den Übergangsvorschriften zur Änderung des
2GB vorgesehen:
5. § 9 der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen
Kombinaten, Betrieben, Einrichtungen und Kapitalgesell- ,,§ 456 Abs. 3 und§ 458 sind bei Aufbauhypotheken,
schaften vom 1. März 1990 (GBI. 1 Nr. 14 S. 107) wird die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden
aufgehoben. sind, weiter anzuwenden."
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990 555
9. Das Wechselgesetz wird an die in der Bundesrepublik c) § 10 wird aufgehoben.
Deutschland geltende Fassung (Wechselgesetz in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 4133-1, 16. Die Verordnung über Bodennutzungsgebühr vom 26. Fe-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert bruar 1981 (GBI. 1 Nr. 10 S. 116) wird mit dem Ziel
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1985- BGBI. I geändert, die Freiheit des Erwerbs, der Verfügung und
S. 1507 -) angepaßt. der Nutzung von Grund und Boden für wirtschaftliche
Tätigkeit nicht einzuschränken.
10. Das Scheckgesetz wird an die in der Bundesrepublik
Deutschland geltende Fassung (Scheckgesetz in der im 17. Die Verordnung über Rechnungsführung und Statistik
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4132-1, vom 11. Juli 1985 (GBI. 1 Nr. 23 S. 261) sowie alle hierzu
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert ergangenen weiteren Verordnungen werden aufge-
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1985- BGBI. 1 hoben.
S. 1507 -) angepaßt. 18. Die Verordnung über die Flaggenführung und Eigentums-
11. Das Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge rechte an Schiffen und das Schiffsregister - Schiffsregi-
- GIW - vom 5. Februar 1976 (GBI. 1 Nr. 5 S. 61) wird wie sterverordnung - vom 27. Mai 1976 (GBI. 1Nr. 21 S. 285)
folgt geändert: wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift „Gesetz über internationale Wirt- a) In § 11 Abs. 2 werden die Worte „und der Genehmi-
schaftsverträge - GIW -" wird wie folgt ersetzt: gung durch das zuständige Staatsorgan der Deut-
schen Demokratischen Republik" gestrichen.
,,Gesetz über Wirtschaftsverträge - GW -"
b) § 13 Abs. 2 wird aufgehoben.
b) § 1 wird wie folgt geändert:
c) Nach § 13 wird folgende neue Vorschrift eingefügt:
aa) Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 13a
,,(1) Dieses Gesetz wird auf Wirtschaftsverträge
zwischen inländischen Kaufleuten, Unterneh- (1) Eine Schiffshypothek kann in der Weise bestellt
men, Betrieben und den diesen gleichgestellten werden, daß nur der Höchstbetrag, bis zu dem das
Wirtschaftssubjekten angewendet. Es ist nicht Schiff haften soll, bestimmt, im übrigen die Fest-
anzuwenden, wenn ein Partner ein Handwerks- stellung der Forderung vorbehalten wird. Der Höchst-
betrieb ist." betrag muß in das Schiffsregister eingetragen
werden.
bb) Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2.
(2) Ist die Forderung verzinslich, so werden die
cc) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
Zinsen in den Höchstbetrag eingerechnet.
c) In § 2 Abs. 2 wird das Wort „internationalen" ge-
(3) Die Forderung kann nach den für die Übertra-
strichen.
gung von Forderungen geltenden allgemeinen Vor-
d) In § 3 Abs. 3 wird das Wort „internationale" ge- schriften übertragen werden. Wird sie nach diesen
strichen. Vorschriften übertragen, so ist der Übergang der
e) §§ 200 bis 217 und§ 331 werden aufgehoben. Schiffshypothek ausgeschlossen."
12. Das Gesetz über das Vertragssystem in der sozialisti- 19. Änderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuches
schen Wirtschaft - Vertragsgesetz - vom 25. März 1982 Das Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen
(GBI. 1Nr. 14 S. 293) nebst Durchführungsverordnungen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der Neufas-
wird aufgehoben. sung vom 14. Dezember 1988 (GBI. 1 1989 Nr. 3 S. 33)
13. Die Verordnung über die staatliche Dokumentation der wird geändert und ergänzt oder in seiner Anwendung
Grundstücke und Grundstücksrechte in der Deutschen ausgesetzt:
Demokratischen Republik - Grundstücksdokumenta- 1. Die Präambel und das 1. Kapitel des Allgemeinen
tionsordnung - vom 6. November 1975 (GBI. 1 Nr. 43 Teils werden aufgehoben.
S. 697) wird wie folgt geändert:
2. Die§§ 32, 34, 46, 47, 48, 50, 51, 52, 69 Absatz 3, 70
§ 8 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben. Absatz 2, 3. Anstrich, die Präambel zum 1. Kapitel
des Besonderen Teils sowie die§§ 90, 99, 105, 106,
14. Die Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken
108, 213, 219, 249 werden aufgehoben.
- Grundstücksverkehrsverordnung - vom 15. Dezem-
ber 19n (GBI. 11978 Nr. 5 S. 73) wird wie folgt geändert: 3. In § 17 Absatz 1 werden die Worte „oder gegen die
sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung"
a) § 2 Abs. 1 Buchstaben c und h werden aufgehoben.
sowie die Worte „handelt im Interesse der sozialisti-
b) § 3 Abs. 5 wird aufgehoben. schen Gesellschaft und ihrer Gesetzlichkeit und"
gestrichen.
15. Das Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater
Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 4. In§ 18 Absatz 1 werden die Worte „oder der sozia-
7. März 1990 (GBI. 1 Nr. 17 S. 141) wird wie folgt listischen Staats- und Gesellschaftsordnung" ge-
geändert: strichen.
a) § 4 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: 5. In § 35 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „auf Antrag
des für die erzieherische Einwirkung verantwortlichen
"Volkseigener Boden kann zu Eigentum oder lediglich
Leiters (§ 32), eines Kollektivs, dem der Verurteilte
zur Nutzung eingebracht werden."
angehört, oder eines Bürgen" gestrichen.
b) § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
6. In § 11 0 Ziffer 1 werden die Worte „die sozialistische
„Zum Zwecke der Gründung oder der Erweiterung Staats- oder Gesellschaftsordnung," gestrichen.
eines privaten Unternehmens kann der Kauf von
7. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung werden die
Geschäftsanteilen oder Aktien bzw. Grundstücken,
§§ 33 Absatz 4 Ziffer 7, 96, 100, 101, 102, 103, 104
Gebäuden, baulichen oder anderen Anlagen staat-
und 107 nicht angewendet.
licher Unternehmen erfolgen. Volkseigener Boden
kann zu Eigentum oder lediglich zur Nutzung über- 8. Bis zum Inkrafttreten ihrer Neuregelung werden auf
lassen werden." Taten, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags
556 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
begangen werden, die§§ 57, 165, 167 bis 171, 214 Beseitigung der Leitung, Beaufsichtigung und Be-
nicht, die §§ 166, 173 in folgender Fassung ange- einflussung der Rechtspflege sowie der Zusammen-
wendet: arbeit der Gerichte mit den örtlichen Volksvertretun-
,,§ 166 gen, der Berichtspflicht der Richter diesen gegenüber
Datenveränderung und Computersabotage und der Gerichtskritik;
(1) Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, b) Zivilprozeßrecht
unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheits- aa) Erkenntnisverfahren
strafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bewäh-
rung oder mit Geldstrafe bestraft. Beseitigung von Vorschriften, die die Privat-
autonomie beeinträchtigen; Geltung der Partei-
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Datenverarbei- maxime in vermögensrechtlichen Streitigkeiten;
tung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Beseitigung des Verfahrensziels der Erziehung
Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher der Gesellschaft;
Bedeutung ist, dadurch stört, daß er
bb) Vollstreckungsverfahren
1. eine Tat nach Absatz 1 begeht oder
Abbau marktwirtschaftlicher Hemmnisse; Redu-
2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen zierung der Möglichkeiten staatlicher Einfluß-
Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar nahme; Beseitigung gerichtsfremder Einflüsse
macht, beseitigt oder verändert. durch die Betriebe und Entlastung der Betriebe
(3) Der Versuch ist strafbar. von betriebsfremden Aufgaben; Sicherung eines
pfändungsfreien Arbeitseinkommens, das dem
(4) Die Verfolgung der Tat nach Absatz 1, Absatz 3 Schuldner einen den wirtschaftlichen Verhältnis-
in Verbindung mit Absatz 1 tritt auf Antrag des sen entsprechenden Betrag für ein menschen-
Geschädigten ein. würdiges Dasein beläßt;
§ 173
c) Änderungen bei den gesellschaftlichen Gerichten
Wucher
Beseitigung der Zuständigkeit für arbeitsrechtliche
(1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den
Streitigkeiten; Bildung etwaiger Schlichtungsstellen
Mangel an Urteilsvermögen oder die erhebliche Wil-
durch demokratisch legitimierte Gremien;
lensschwäche eines anderen dadurch ausbeutet, daß
er sich oder einem Dritten d) Registerbehörden, Grundbuch
1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen Überprüfungsmöglichkeit der Entscheidungen der
oder damit verbundene Nebenleistungen, Registerbehörden und in Grundbuchangelegenheiten
2. für die Gewährung eines Kredits, durch die Gerichte, soweit die Führung der Register
nicht den ordentlichen Gerichten übertragen wird;
3. für eine sonstige Leistung oder
e) Staatsanwaltschaft
4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten
Leistungen Beseitigung der allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht;
Beschränkung ihrer Mitwirkungsbefugnis auf Straf-
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, verfahren und Familienrechts-, Kindschafts- und Ent-
die in einem auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung mündigungssachen;
oder deren Vermittlung stehen, wird mit Geldstrafe,
Verurteilung auf Bewährung oder Freiheitsstrafe bis f) Strafverfahren
zu drei Jahren bestraft. Wirken mehrere Personen als Beseitigung der Tätigkeit von gesenschaftlichen
leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und Anklägern und gesellschaftlichen Verteidigern; Ver-
ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißverhältnis zwi- besserung der Rechte der Beschuldigten, namentlich
schen sämtlichen Vermögensvorteilen und sämt- bessere Verankerung des Grundsatzes, sich nicht
lichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 für jeden, der selbst belasten zu müssen;
die Zwangslage oder sonstige Schwäche des ande-
ren für sich oder einen Dritten zur Erzielung eines g) Gerichtlicher Rechtsschutz in abgaben-, sozial- und
übermäßigen Vermögensvorteils ausnutzt. sonstigen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Sicherung eines Mindestmaßes an Rechtsschutz ein-
Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren oder Verurteilung schließlich eines effektiven einstweiligen Rechts-
auf Bewährung. Ein besonders schwerer Fall liegt in schutzes, namentlich gegen alle Verwaltungsent-
der Regel vor, wenn der Täter scheidungen, durch die Unternehmen und Unterneh-
mungen Beschränkungen und Lasten, insbesondere
1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not
Steuern und andere Abgaben, aufer1egt oder Gewäh-
bringt,
rungen versagt werden, sowie gegen alle Verwal-
2. die Tat gewerbsmäßig begeht oder tungsentscheidungen auf den Gebieten des Sozial-
3. sich durch Wechsel wucherische Vermögensvor- rechts, insbesondere des Sozialversicherungsrechts,
teile versprechen läßt." des Rechts der Arbeitsförderung und der Arbeits-
losenversicherung;
20. Das Gesetz über die Wiedereingliederung der aus dem
Strafvollzug entlassenen Bürger in das gesellschaftliche h) Rechtsberatung
Leben - Wiedereingliederungsgesetz- vom 7. April 1977 Freier Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts und
(GBI. 1 Nr. 10 S. 98) wird bis zum Inkrafttreten einer gerichtliche Überprüfung der Zulassung und deren
Neuregelung nicht angewendet. Entziehung; uneingeschränkte Beratungs- und Ver-
21. Die die Rechtspflege betreffenden Gesetze werden mit tretungsbefugnis der Rechtsanwälte in allen Rechts-
folgender Zielsetzung geändert: angelegenheiten; für in der Bundesrepublik Deutsch-
land zugelassene Rechtsanwälte im Grundsatz
a) Gerichtsverfassungsrecht
Befugnisse, die einem Rechtsanwalt in der Deut-
Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit und des schen Demokratischen Republik zustehen, zumin-
Grundsatzes der Gewaltenteilung, namentlich durch dest im grenzüberschreitenden Verkehr; entspre-
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990 557
chende Regelungen für Patentanwälte; Sicherung der Folgende Rechtsvorschriften werden, soweit sie mit dem
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notariate. Vertrag nicht vereinbar sind, geändert:
7. Arbeitsgesetzbuch der Deutschen Demokratischen
III. Sozlalunlon Republik vom 16. Juni 1977 (GBI. 1 Nr. 18 S. 185).
1. Das Gesetz über die Rechte der Gewerkschaften in der 8. Verordnung über die Gewährung und Berechnung von
Deutschen Demokratischen Republik vom 6. März 1990 Renten der Sozialversicherung - Rentenverordnung -
(GBI. 1 Nr. 15 S. 110) wird aufgehoben. vom 23. November 1979 (GBI. 1 Nr. 43 S. 401 }, zuletzt
geändert durch die 5. Rentenverordnung vom 25. Januar
2. Die Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten
der Arbeitsämter und der Betriebe zur Sicherung des
1990 (GBI. 1 Nr. 5 S. 24).
Rechts auf Arbeit vom 8. März 1990 (GBI. 1Nr. 18 S. 161) 9. Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung
wird aufgehoben. der Sozialversicherung - FZR-VO - vom 17. November
3. Die Verordnung über die Gewährung staatlicher Unter-
1977 (GBI. 1 Nr. 35 S. 395), zuletzt geändert durch die
4. FZR-Verordnung vom 8. Juni 1989 (GBI. 1 Nr. 19
stützung und betrieblicher Ausgleichszahlung an Bürger
während der Zeit der Arbeitsvermittlung vom 8. Februar
s. 232).
1990 (GBI. 1 Nr. 7 S. 41) wird aufgehoben. 1O. Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter
und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977
4. Der Beschluß des Staatsrates der Deutschen Demokrati-
(GBI. 1 Nr. 35 S. 373).
schen Republik über die Tätigkeit der Konfliktkommissio-
nen - Konfliktkommissionsordnung - vom 12. März 1982 11. Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staat-
(GBI. 1 Nr. 13 S. 274) wird aufgehoben, soweit das lichen Versicherung der Deutschen Demokratischen
Verfahren für arbeitsrechtliche Streitigkeiten geregelt Republik vom 9. Dezember 1977 (GBI. 11978 Nr. 1 S. 1),
wird. in der Fassung der Zweiten Verordnung vom 7. Januar
1985 (GBI. 1 Nr. 2 S. 10).
5. Der Beschluß des Ministerrates der Deutschen Demokra-
tischen Republik und des Bundesvorstandes des Freien 12. Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in
Deutschen Gewerkschaftsbundes zur Richtlinie über die eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der
Wahl, Aufgaben und Arbeitsweise der Beschwerdekom- freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden vom
missionen der Sozialversicherung des Freien Deutschen 9. Dezember 1977 (Sonderdruck Nr. 942 des Gesetz-
Gewerkschaftsbundes vom 21. Februar 1978 (GBI. 1Nr. 8 blattes) in der Fassung der Zweiten Verordnung vom
S. 109) wird aufgehoben. 7. Januar 1985 (GBI. 1 Nr. 2 S. 9).
6. Die Verordnung über die Wahl, Aufgaben und Arbeits- 13. Verordnung über Leistungen der Sozialfürsorge - Sozial-
weise der Beschwerdekommissionen für die Sozialver- fürsorgeverordnung - vom 23. November 1979 (GBI. 1
sicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deut- Nr. 43 S. 422), zuletzt geändert durch die 4. Sozial-
schen Demokratischen Republik - Beschwerdekommis- fürsorgeverordnung vom 8. März 1990 (GBI. 1 Nr. 18
sionsordnung - vom 4. Mai 1979 (GBI. 1 Nr. 14 S. 106) S. 165), im Hinblick auf die spätere Überleitung in das in
wird aufgehoben. Artikel 24 des Vertrags vorgesehene Sozialhilfesystem.
558 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Anlage IV
Von der Deutschen Demokratischen Republik
neu zu erlassende Rechtsvorschriften
Die Deutsche Demokratische Republik wird zur Durchführung schaftsprüferrecht der Bundesrepublik Deutschland mit
der Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion bis zum Inkrafttreten Wirkung spätestens ab 1. Januar 1991. Sie stellt sicher,
des Vertrags oder bis zu dem in dieser Anlage genannten ande- daß mit Wirkung ab Errichtung der Währungsunion Per-
ren Zeitpunkt nach Maßgabe dieser Anlage die nachfolgenden sonen, Gesellschaften und Vereinigungen, die nach dem
Rechtsvorschriften erlassen: Recht der Bundesrepublik Deutschland zu Tätigkeiten im
Rahmen des Steuerberatungsgesetzes oder zur Tätigkeit
1. Wirtschaftsunion des Wirtschaftsprüfers oder des vereidigten Buchprüfers
befugt sind, im gleichen Umfang auch in der Deutschen
1. Gesetz über die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit Demokratischen Republik ihre Tätigkeit ausüben dürfen.
oder eines freien Berufs durch Personen ohne Wohnsitz,
Sitz oder Niederlassung in der Deutschen Demokrati-
schen Republik. ·
II. Sozialunion
(1) Für natürliche und juristische Personen sowie Per-
Die Deutsche Demokratische Republik erläßt folgende
sonenhandelsgesellschaften, die weder ihren Wohnsitz
Rechtsvorschriften mit dem Ziel der Angleichung an das
noch ihren Sitz oder eine Niederlassung in der Deutschen
Recht der Bundesrepublik Deutschland:
Demokratischen Republik haben, gilt der Grundsatz der
Niederlassungsfreiheit. Ihnen kann die gewerbliche 1. ein Arbeitsförderungsgesetz;
Tätigkeit oder die Ausübung eines freien Berufs nur unter 2. ein Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbe-
den für Gebietsansässige zulässigen Voraussetzungen hinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehin-
untersagt werden. dertengesetz);
(2) Vorschriften der Deutschen Demokratischen Repu- 3. ein Gesetz über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall;
blik, welche die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit
oder eines freien Berufs von einer besonderen Qualifika- 4. ein Gesetz über die Sozialversicherung;
tion abhängig machen, bleiben unberührt. 5. ein Gesetz zur Angleichung der Bestandsrenten an das
(3) Für die Aufnahme von Bankgeschäften oder Ver- Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und
sicherungsgeschäften in der Deutschen Demokratischen weitere rentenrechtliche Regelungen;
Republik gelten anstelle der Absätze 1 und 2 das Gesetz 6. ein Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der
über das Kreditwesen und das Versicherungsaufsichts- Schiedsstellen für Arbeitsrecht;
gesetz.
7. ein Gesetz über den Anspruch auf Sozialhilfe (Sozialhilfe-
2. Bei Aufhebung des Devisengesetzes und der dazu erlas- gesetz).
senen Durchführungsbestimmungen wird die Deutsche
Demokratische Republik im Einvernehmen mit der Bun-
desregierung ein Gesetz und entsprechende Rechtsvor-
schriften zur Liberalisierung des Waren-, Dienstlei- III. Staatshaushalt und Finanzen
stungs-, Kapital- und Zahlungsverkehrs mit dem Ausland 1. Haushaltsrecht, Finanzkontrolle
in Kraft setzen und ihre Vorschriften an die Regelungen
a) Die Deutsche Demokratische Republik setzt eine
des Außenwirtschaftsgesetzes der Bundesrepublik
Haushaltsordnung in Kraft, die die Regelungen
Deutschland angleichen.
der Bundeshaushaltsordnung der Bundesrepublik
3. Gesetz über die Preisbildung und Preisüberwachung Deutschland enthält und im Einvernehmen mit dem
Verabschiedung eines Gesetzes über die Preisbildung Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik
und Preisüberwachung beim Übergang zur Sozialen Deutschland erstellt wird. Sie übernimmt gleichzeitig
Marktwirtschaft nebst Leitsätzen: Grundsatz der freien das Haushaltsgrundsätzegesetz der Bundesrepublik
Preisbildung mit Ausnahmen, wo dies zur Durchsetzung Deutschland mit der Maßgabe, daß das Haushalts-
wirtschaftspolitischer Zielsetzungen mit hohem volkswirt- ausgleichsgebot, das Verbot von Nebenhaushalten
schaftlichem Gewicht nötig erscheint; Regeln für Preis- (Einheit des Haushalts) und der Ist-Abschluß verbind-
festsetzung mit Ankündigung von Leitsätzen für ihre lich gemacht werden.
Anwendung, zentral und in den Ländern; Regeln für die b) Die Deutsche Demokratische Republik führt eine
Überwachung festgesetzter Preise und für die Verhinde- unabhängige Finanzkontrolle der öffentlichen Verwal-
rung mißbräuchlicher Praktiken bei fr~ien Preisen. tung ein. Sie erläßt hierzu ein Gesetz über die Errich-
4. Bestimmungen über Datenübermittlungen zwischen den tung eines Rechnungshofes, der eine Organisation
Meldestellen der Deutschen Demokratischen Republik aufweist, die weitgehend der des Bundesrechnungs-
und den Meldebehörden im Geltungsbereich des Melde- hofes der Bundesrepublik Deutschland entspricht.
rechtsrahmengesetzes (MRRG) auf der Grundlage von 2. Recht der besonderen Verbrauchsteuern
§§ 17 und 18 dieses Gesetzes und der Verordnung zur
Die Deutsche Demokratische Republik erläßt Rechtsvor-
Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen
schriften entsprechend den Gesetzen und Verordnungen
zwischen Meldebehörden verschiedener Länder (Erste
der Bundesrepublik Deutschland über die besonderen
Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes -
Verbrauchsteuern betreffend Bier, Branntwein, Kaffee
1. BMeldDÜV vom 18. Juli 1983 - BGBI. 1 S. 943).
und Tee, Leuchtmittel, Mineralöl, Zucker, Salz, Schaum-
5. Die Deutsche Demokratische Republik erläßt Rechtsvor- wein und Tabak. Das gilt auch für das Landwirtschafts-
schriften entsprechend dem Steuerberatungs- und Wirt- Gasölverwendungsgesetz. Bei Erlaß der Rechtsvorschrif-
Nr.• 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990 559
ten kann vom Recht der Bundesrepublik Deutschland im 5. Regelung bei der Einkommen- und Lohnsteuer sowie der
Einvernehme_n mit der Regierung der Bundesrepublik Körperschaftsteuer
Deutschland abgewichen werden, soweit dies sachlich Die Deutsche Demokratische Republik regelt durch
geboten ist. Wird das Recht in der Bundesrepublik Gesetz, daß mit Wirkung ab Errichtung der Währungs-
Deutschland geändert, so gelten die Sätze 1 und 3 ent- union
sprechend.
a) die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden
3. Recht des Branntweinmonopols Regelungen über die steuerliche Gewinnermittlung in
Kraft treten;
Die Deutsche Demokratische Republik erläßt Rechtsvor-
schriften entsprechend dem Gesetz und den Verordnun- b) die Steuer von den Lohneinkünften nach den in der
gen über das Branntweinmonopol der Bundesrepublik Bundesrepublik Deutschland ab 1990 geltenden all-
Deutschland. Dabei kann im Einvernehmen mit der gemeinen Monats- und Tageslohnsteuertabellen für
Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgewichen die Steuerklasse I bemessen wird;
werden, soweit dies sachlich geboten ist. Wird das Recht für jedes Kind wird in den Tabellen ein jährlicher
in der Bundesrepublik Deutschland geändert, so gelten Kinderfreibetrag von 1 512 Deutsche Mark berück-
die Sätze 1 und 2 entsprechend. Die Vergabe regelmäßi- sichtigt; weitere Ermäßigungen sowie ein Abzug von
ger Brennrechte im Rahmen des Branntweinmonopols Aufwendungen, die über die in diesen Lohnsteuer-
der Deutschen Demokratischen Republik erfolgt in Über- tabellen eingearbeiteten Frei- und Pauschbeträge
einstimmung mit der Regierung der Bundesrepublik hinausgehen, sind unzulässig; steuerfreie Lohnan-
Deutschland. Die Monopolverwaltung der Deutschen teile werden nur noch in dem Umfang anerkannt, wie
Demokratischen Republik schließt sich der Markt- und sie am 1. Mai 1990 tarifvertraglich vereinbart waren.
Preispolitik der Bundesmonopolverwaltung für Brannt-
wein an; Abweichungen bedürfen des Einvernehmens Unternehmen, die durch die Umwandlung volkseigener
der Monopolverwaltungen. Kombinate, Betriebe und Einrichtungen entstanden sind,
entrichten zur Wahrung einer vergleichbaren Belastung
4. Recht der Besitz- und Verkehrsteuern mit Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland bis
zum 31. Dezember 1990 Körperschaftsteuer, Gewerbe-
Die Deutsche Demokratische Republik erläßt Rechtsvor- steuer und Vermögensteuer nach den geltenden Steuer-
schriften entsprechend den Gesetzen und Verordnungen gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik in der
der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe von Fassung des Steueränderungsgesetzes vom 6. März
Satz 4. Dabei kann im Einvernehmen mit der Regierung 1990 unter Berücksichtigung von Buchstabe a.
der Bundesrepublik Deutschland abgewichen werden,
soweit dies sachlich geboten ist. Wird das Recht in der 6. Zollrecht
Bundesrepublik Deutschland geändert, so gelten die Die Deutsche Demokratische Republik wird in Anglei-
Sätze 1 und 2 entsprechend. Geregelt werden chung an die in der Bundesrepublik Deutschland gelten-
das Umsatzsteuerrecht; den Zollvorschriften ein Zollgesetz und entsprechende
Durchführungsbestimmungen in Kraft setzen. Die
das Versicherungsteuerrecht einschließlich Feuer-
übrigen zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen
schutzsteuer;
Gemeinschaften einschließlich des Gemeinsamen Zoll-
das Wechselsteuerrecht; tarifs werden schrittweise eingeführt. Die Zollrechts-
das Steuerverfahrensrecht; die Deutsche Demokrati- angleichung erfolgt im Einvernehmen mit der Bundes-
sche Republik wird ihr Steuerstrafrecht sowie dessen republik Deutschland.
strafverfahrensrechtliche Sonderregelungen in weit-
7. Einführung einer Straßenbenutzungsgebühr für Lastkraft-
gehender Angleichung an das Recht der Bundes-
wagen
republik Deutschland ausgestalten;
Die Deutsche Demokratische Republik erläßt mit Wirkung
mit Wirkung ab 1. Januar 1991 unter Berücksichtigung
ab 1. Januar 1991 Rechtsvorschriften entsprechend den
der Nummer 5
Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland über die
das Einkommen- und Lohnsteuerrecht; Erhebung einer Gebühr für die Benutzung von Autobah-
das Körperschaftsteuerrecht; nen und Fernstraßen; mit dritten Staaten abgeschlossene
völkerrechtliche Verträge bleiben unberührt.
das Gewerbesteuerrecht;
das Vermögensteuerrecht; Es wird vorgesehen, daß bei Entrichtung der Gebühr im
Gebiet einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Ver-
das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht;
tragspartei keine zusätzliche Gebühr zu entrichten ist.
das Grundsteuerrecht;
das Bewertungsrecht;
IV. Datenschutz
das Grunderwerbsteuerrecht;
Einführung von Datenschutzregelungen, die den Regelun-
das Kraftfahrzeugsteuerrecht.
gen des Bundesdatenschutzgesetzes der Bundesrepublik
Bei der Regelung ist der besonderen Struktur der land- Deutschland entsprechen. Sie sollen nach Möglichkeit mit
wirtschaftlichen Betriebe in der Deutschen Demokrati- Wirkung ab 1. Januar 1991 erlassen werden. Bis dahin wird
schen Republik im Hinblick auf ihre Chancengleichheit bei der Übermittlung personenbezogener Informationen nach
Rechnung zu tragen. den in der Anlage VII enthaltenen Grundsätzen verfahren.
560 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Anlage V
Von der Bundesrepublik Deutschland
zu ändernde Rechtsvorschriften
Die Bundesrepublik Deutschland wird zur Durchführung der dung von § 20 Abs. 2 BBankG Anleihen, Schatzanwei-
Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion bis zum Inkrafttreten sungen und Schatzwechsel in erster Linie durch die
des Vertrags eine Reihe von Rechtsvorschriften, insbesondere zu Deutsche Bundesbank, andemfalls im Benehmen mit ihr
den nachfolgend aufgeführten Gesetzen, erlassen: begeben.
(6) Die Deutsche Bundesbank darf ungeachtet der
1. Gesetz über die Deutsche Bundesbank in der im Bundes- Beschränkungen des§ 19 Abs. 1 Nr. 3 BBankG Kredit-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-1, veröffent- instituten Darlehen gegen Verpfändung der in Anlage 1
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 32 Artikel 8 § 4 bezeichneten Forderungen gegen den Aus-
des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) gleichsfonds gemäß § 24 Abs. 1 BBankG gewähren.
c) Die Deutsche Bundesbank arbeitet mit der Regierung der
Das Gesetz gilt mit folgender Maßgabe:
Deutschen Demokratischen Republik in Angelegenheiten
a) ( 1) Die Deutsche Bundesbank richtet in Berlin eine von währungspolitischer Bedeutung eng zusammen. Der
dem Direktorium der Deutschen Bundesbank unterste- jeweils zuständige Minister der Regierung der Deutschen
hende Vorläufige Verwaltungsstelle mit bis zu fünfzehn Demokratischen Republik wird zur Sitzung des Zentral-
Filialen in der Deutschen Demokratischen Republik ein, bankrats in Fragen der Geld- und Währungspolitik ein-
die für die Geschäfte mit Kreditinstituten in der Deutschen geladen. Die Regierung der Deutschen Demokratischen
Demokratischen Republik sowie mit der Deutschen Republik wird der Deutschen Bundesbank diejenige
Demokratischen Republik und ihren öffentlichen Verwal- Unterstützung und Hilfe gewähren, die diese zur Wahr-
tungen zuständig ist. Die Vorläufige Verwaltungsstelle nehmung ihrer Aufgaben benötigt.
wird von einem Mitglied des Direktoriums der Deutschen
d) Mit Arbeitnehmem, die nicht von der Deutschen Bundes-
Bundesbank geleitet. Bei ihr wird ein beratendes Gre-
bank entsandt worden sind, kann die Deutsche Bundes-
mium eingerichtet, das aus bis zu zehn von der Regie-
bank vorübergehend abweichend von den geltenden
rung der Deutschen Demokratischen Republik benann-
gesetzlichen oder tariflichen Regelungen der Bundes-
ten Mitgliedem besteht. Die Mitglieder werden für die
republik Deutschland und der Deutschen Demokrati-
Dauer von drei Jahren berufen. Höchstens die Hälfte der
schen Republik Arbeitsverträge abschließen, die den
Mitglieder soll aus den verschiedenen Zweigen des Kre-
Besonderheiten der Deutschen Demokratischen Repu-
ditgewerbes, die übrigen Mitglieder sollen aus der
blik Rechnung tragen. Das Bunclespersonalvertretungs-
gewerblichen Wirtschaft, dem Handel, der Landwirtschaft
gesetz findet bis auf weiteres keine Anwendung auf die
sowie der Arbeiter- und Angestelltenschaft kommen.
Vorläufige Verwaltungsstelle und deren Filialen, die nach
(2) Das Gremium berät mit dem Leiter der Vorläufigen Artikel 12 der Anlage I dieses Vertrags eingerichtet wer-
Verwaltungsstelle über Fragen der Währungs- und der den.
Kreditpolitik, des Bankwesens und der Abwicklung des
Zahlungsverkehrs. II. Regelungen zu Spezialkreditinstituten
b) Bezüglich der im 4. Abschnitt genannten währungspoliti- a) Hypothekenbankgesetz in der im Bundesgesetzblatt
schen Befugnisse und des im 5. Abschnitt des Bundes- Teil III, Gliederungsnummer 7628-1, veröffentlichten
bankgesetzes genannten Geschäftskreises gelten fol- bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
gende Anpassungsregelungen: Gesetzes vom 8. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 710)
(1) Die Verpflichtung zur Einlegung flüssiger Mittel Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlasse-
gemäß § 17 BBankG gilt auch für die Deutsche Demokra- nen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:
tische Republik und deren Gebietskörperschaften.
1. Der Republikhaushalt der Deutschen Demokrati-
(2) Solange in der Deutschen Demokratischen Repu- schen Republik steht dem Bund gleich.
blik die Voraussetzungen für Refinanzierung und Offen-
2. Hypothekenbanken dürfen in der Deutschen Demo-
marktgeschäfte nach den §§ 19 und 21 BBankG nicht
kratischen Republik die in diesem Gesetz geregelten
gegeben sind, darf die Deutsche Bundesbank bei
Geschäfte betreiben, soweit sie aus diesen Geschäf-
Geschäften mit Kreditinstituten von den Erfordernissen
ten Rechte erwerben, die entsprechenden Rechten in
absehen, die in den§§ 19 und 21 BBankG vorgeschrie-
der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig sind.
ben sind, und auch andere als die dort genannten
Geschäfte mit Kreditinstituten betreiben. 3. Das Vorzugsrecht im Konkurs nach § 35 besteht auch
im Verfahren nach der Verordnung über die Gesamt-
(3) Die Deutsche Bundesbank darf der Deutschen
vollstreckung.
Demokratischen Republik Kassenkredit gemäß § 20
Abs. 1 Nr. 1 BBankG in Höhe von 800 Millionen Deutsche b) Gesetz über die Pfandbriefe und verwandte Schuldver-
Mark gewähren. schreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4135-1,
(4) Die Deutsche Bundesbank darf mit der Deutschen
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Demokratischen Republik und deren öffentlichen Verwal-
durch Artikel 23 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1
tungen die in § 19 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 BBankG bezeichne-
ten Geschäfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 BBankG vor-
s. 560)
nehmen. Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:
(5) Die Deutsche Demokratische Republik einschließ-
lich ihrer Gebietskörperschaften sowie die Deutsche 1. Der Republikhaushalt der Deutschen Demokrati-
Reichsbahn und die Deutsche Post werden in Anwen- schen Republik steht dem Bund gleich.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990 561
2. Öffentlich-rechtliche Kreditanstalten dürfen in der durch Gesetz oder Verordnung übertragen worden sind,
Deutschen Demokratischen Republik die in diesem übernimmt das Amtsgericht Charlottenburg diese Aufgaben.
Gesetz geregelten Geschäfte betreiben, soweit sie § 46 b des Gesetzes über das Kreditwesen gilt für Kreditinsti-
aus diesen Geschäften Rechte erwerben, die tute in der Deutschen Demokratischen Republik mit der
entsprechenden Rechten in der Bundesrepublik Maßgabe, daß an die Stelle des Konkursverfahrens das
Deutschland gleichwertig sind. Verfahren nach der Verordnung über die Gesamtvollstrek-
kung tritt und daß die Gesamtvollstreckung nur auf Antrag
3. Das Vorzugsrecht im Konkurs nach § 6 besteht auch
des Bundesaufsichtsamtes eingeleitet werden kann.
im Verfahren nach der Verordnung über die Gesamt-
vollstreckung.
c) Gesetz über Bausparkassen vom 16. November 1972 IV. Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der
(BGBI. 1S. 2097), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 22 Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBI. 1 S. 127),
des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBI. 1 S. 377) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 266)
Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlasse-
nen Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe: Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:
1. Der Republikhaushalt der Deutschen Demokrati-
schen Republik steht dem Bund gleich. 1. Der Republikhaushalt der Deutschen Demokratischen
Republik steht dem Bund gleich.
2. Bausparkassen dürfen in der Deutschen Demokra-
tischen Republik Darlehen nach Maßgabe des § 7 2. § 13 Abs. 3 und 4 sind für Kapitalanlagegesellschaften in
Abs. 1 und 4 gewähren, soweit sie aus diesen der Deutschen Demokratischen Republik im Verfahren
Geschäften Rechte erwerben, die entsprechenden nach der Verordnung über die Gesamtvollstreckung sinn-
Rechten in der Bundesrepublik Deutschland gleich- gemäß anzuwenden.
wertig sind. 3. Bei.den Vorschriften des 4. Abschnittes für Grundstücks-
Sondervermögen ist die Deutsche Demokratische Repu-
III. Gesetz über das Kreditwesen vom 11. Juli 1985 (BGBI. 1 blik den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-
S. 1472), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom ten gleichgestellt.
22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408)
Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
V. Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:
machung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. 1 S. 1261), zuletzt
(1) a) Kredite an den Republikhaushalt der Deutschen geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember
Demokratischen Republik entsprechen Krediten an den 1986 (BGBI. 1 S. 2595)
Bund.
Das Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
b) Gewährleistungen durch den Republikhaushalt der Rechtsverordnungen gelten mit folgender Maßgabe:
Deutschen Demokratischen Republik entsprechen Gewähr-
1. Inland im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund die-
leistungen des Bundes.
ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist der
c) Dem Postgiro- und Postsparverkehr der Deutschen gesamte Geltungsbereich dieses Gesetzes.
Bundespost entsprechende Geschäfte der Deutschen Post
2. (1) Die Versicherungsaufsicht in der Deutschen Demo-
stehen diesen Geschäften der Deutschen Bundespost
kratischen Republik obliegt dem Bundesaufsichtsamt für
gleich.
das Versicherungswesen. Genehmigungen, die die Auf-
(2) Die §§ 21 bis 22 a finden für den Sparverkehr in der nahme des Versicherungsgeschäfts in der Deutschen
Deutschen Demokratischen Republik für Spareinlagen auf Demokratischen Republik ermöglichen und versiche-
Spargirokonten und Sparkonten keine Anwendung, sofern rungsaufsichtliche Genehmigungen für Versicherungs-
diese Einlagen vor dem 1. Juli 1990 eingezahlt worden sind. unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Deut-
§ 53 über Zweigstellen mit Sitz in einem anderen Staat ist auf schen Demokratischen Republik werden nach Maßgabe
Zweigstellen von Kreditinstituten aus der Bundesrepublik des Abschnitts II Nr. 8 der Anlage II erteilt.
Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik und
(2) Über Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen
umgekehrt nicht anzuwenden.
des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen
(3) Soweit ein Kreditinstitut mit Sitz in der Deutschen oder Klagen wegen Untätigkeit des Bundesaufsichtsamts
Demokratischen Republik bei Inkrafttreten dieses Vertrags entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und
Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 bezeichneten Umfang letzten Rechtszug.
betreiben durfte, gilt die Erlaubnis nach§ 32 als erteilt. § 61
3. (1) Im Interesse der Versicherten und zur Gewähr-
Satz 2 gilt entsprechend.
leistung der Erfüllbarkeit der in der Deutschen Demokra-
(4) Das Bundesaufsichtsamt kann Gruppen von Kreditinsti- tischen Republik bestehenden Verpflichtungen der Ver-
tuten oder einzelne Kreditinstitute mit Sitz in der Deutschen sicherer kann die zuständige Stelle der Bundesrepublik
Demokratischen Republik von Verpflichtungen aufgrund die- Deutschland durch Rechtsverordnung die den Versiche-
ses Gesetzes freistellen, wenn dies aus besonderen Grün- rungsverträgen zugrundeliegenden allgemeinen Ver-
den, insbesondere wegen der noch fehlenden Angleichung sicherungsbedingungen ändern und in Einzelfällen Aus-
des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik an das nahmen von den geltenden Versicherungsbedingungen
Recht der Bundesrepublik Deutschland, angezeigt ist. zulassen.
(5) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten (2) Die Aufsichtsbehörde kann genehmigen, daß beim
und letzten Rechtszug über Klagen gegen Entscheidungen Abschluß von Versicherungsverträgen über Risiken, die
des Bundesaufsichtsamts nach diesem oder anderen Geset- in der Deutschen Demokratischen Republik belegen sind,
zen oder wegen Untätigkeit des Bundesaufsichtsamts, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland vereinbart
der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz in der Deutschen wird.
Demokratischen Republik hat.
4. Die in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verwen-
(6) Solange nicht einem Gericht in der Deutschen Demo- deten Tarife sind von der Aufsichtsbehörde im Benehmen
kratischen Republik d,e in § 28 Abs. 2, § 46 Abs. 2 und§ 46 a mit dem fur die Preispolitik zuständigen Minister der
des GesP';,~r, l '---r c'Js r '. 'Nf:Sen genannten AufrJ',~,f"n Df'utsc. hrn [')pm0la~tischen Republik zu genehmigPr
562 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
a) wenn durch den Tarif ein unter Berücksichtigung des 9. Rentner der Deutschen Demokratischen Republik sol-
Schadens- und Kostenverlaufs des einzelnen Ver- len bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik
sicherungsunternehmens sowie des gesamten Scha- Deutschland in die Krankenversicherung der Rentner
densverlaufs aller Versicherungsunternehmen ange- einbezogen werden.
messenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag und
10. Übersiedler aus dem Gebiet der Deutschen Demokrati-
Versicherungsleistung dauernd gewährleistet ist,
schen Republik sollen hinsichtlich der Leistungen bei
b) wenn durch den Tarif das Schutzbedürfnis der Krankheit und Mutterschaft grundsätzlich so gestellt
Geschädigten, das Bedürfnis der Versicherten, einen werden, als wenn sie innerhalb der Bundesrepublik
wirksamen Versicherungsschutz zu haben, und das Deutschland ihren Arbeitsplatz aufgegeben und in die-
Interesse der Versicherungspflichtigen an der Ge- sem Zusammenhang ihre Mitgliedschaft als Versiche-
währung des Versicherungsschutzes zu einem rungspflichtige in der gesetzlichen Krankenversicherung
angemessenen Beitrag hinreichend gewahrt sind. beendet hätten. -
5. Ein Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Deutschen
Demokratischen Republik, das im Zeitpunkt der Errich-
tung der Währungsunion zwischen der Deutschen Demo- VII. Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bun-
kratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, ver-
zum Geschäftsbetrieb befugt war, bedarf keiner Erlaub- öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
nis. Für die laufende Aufsicht gelten die Bestimmungen Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 1989 (BGBI. 1 S.
dieses Gesetzes. Für die Anpassung des Geschäfts- 1910)
betriebs an die Bestimmungen dieses Gesetzes be-
stimmt die Aufsichtsbehörde Übergangsfristen. Das Gesetz gilt mit folgender Maßgabe:
6. Für die Vermögensanlage der Versicherungsunterneh- Bei der Anwendung des § 92c Abs. 1 des Handelsgesetzbu-
men in der Deutschen Demokratischen Republik wird die ches in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung steht das
Republik dem Bund gleichgestellt. Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik dem Gebiet
der Europäischen Gemeinschaften gleich.
VI. Folgeregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit VIII. Beabsichtigte Regelung zur Erleichterung der Tätigkeit von
Rechtsanwälten und Patentanwälten aus der Deutschen
1. Die Vorschriften über die Entsendung von versicherten Demokratischen Republik in der Bundesrepublik Deutsch-
Personen sollen auf verwandte Sachverhalte erweitert
land:
werden.
1. In der Deutschen Demokratischen Republik zugelassene
2. In der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitsförde- Rechtsanwälte dürfen im grenzüberschreitenden Verkehr
rung sollen Beschäftigungszeiten im Gebiet der Deut- in der Bundesrepublik Deutschland die Tätigkeit eines
schen Demokratischen Republik unter den gleichen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassenen
Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen Rechtsanwalts ausüben. Beschränkungen der Vertre-
begründen wie Beschäftigungszeiten, die im Geltungs- tungsbefugnis, die sich aus dem Erfordernis der Zu-
bereich des Arbeitsförderungsgesetzes zurückgelegt lassung bei einem Gericht ergeben, bleiben unberührt.
worden sind. § 52 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist auf die
Die auf diesen Zeiten beruhenden Lohnersatzleistungen in Satz 1 bezeichneten Personen entsprechend anzu-
sollen sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt richten, das wenden.
der Berechtigte in der Deutschen Demokratischen 2. Die in Nummer 1 Satz 1 bezeichneten Rechtsanwälte
Republik erzielt hat. haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im grenzüber-
3. Die Vorschriften über das Ruhen der Leistungen der schreitenden Verkehr die Stellung eines in der Bundes-
gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik republik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts, ins-
Deutschland sollen nicht bei Versicherten angewendet besondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese
werden, die sich in der Deutschen Demokratischen nicht die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer,
Republik aufhalten. den Wohnsitz oder die Kanzlei betreffen. Sie beachten
bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im grenzüberschreiten-
4. Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung der
den Verkehr die beruflichen Regeln für einen nach
Bundesrepublik Deutschland, die im Krankheitsfall oder
der Bundesrechtsanwaltsordnung zugelassenen Rechts-
bei Schwangerschaft und Mutterschaft Sachleistungen
anwalt. Die berufsrechtliche Ahndung einer schuldhaften
in der Deutschen Demokratischen Republik in Anspruch
Verletzung beruflicher Pflichten ist den zuständigen Stel-
nehmen, sollen die Aufwendungen hierfür von ihrer
len der Deutschen Demokratischen Republik vorbehal-
Krankenkasse erstattet werden.
ten. Diese werden von dem Verdacht einer solchen
5. Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung sol- Pflichtverletzung unterrichtet.
len Zeiten der Versicherung in der Sozialversicherung
3. In der Deutschen Demokratischen Republik zugelassene
der Deutschen Demokratischen Republik in bestimmten
Patentanwälte dürfen im grenzüberschreitenden Verkehr
Fällen wie Versicherungszeiten in der gesetzlichen
in der Bundesrepublik Deutschland die Tätigkeit eines
Krankenversicherung der Bundesrepublik Deutschland
nach der Patentanwaltsordnung zugelassenen Patent-
behandelt werden.
anwalts ausüben. Nummer 2 ist entsprechend anzu-
6. Zeiten in der Deutschen Demokratischen Republik sol- wenden.
len für die Erfüllung von Anspruchs- und Anrechnungs-
4. Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetz-
voraussetzungen sowie die Berechnung der Höhe der
buches über
Rente in der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt
werden. - Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten
(§ 139 Abs. 3 Satz 2),
7. Leistungen nach dem Fremdrentengesetz sollen für
künftige Übersiedler ausgeschlossen werden. - Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 1
Nr. 3, Abs. 3 bis 5, §§ 204, 205),
8. Die Erbringung von Rentenleistungen in die Deutsche
Demokratische Republik soll ermöglicht werden. - Gebührüberhebung (§ 352) und Parteiverrat (§ 356)
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990 563
stehen die in Nummer 1 Satz 1 und Nummer 3 bezeich- republik Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte und
neten Personen den Rechtsanwälten, Anwälten und Patentanwälte entsprechende Vorschriften erfassen hat.
Patentanwälten gleich. Der Bundesminister der Justiz gibt den Tag des lnkraft-
5. Die Nummern 1 bis 4 werden in Kraft treten, wenn die tretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Deutsche Demokratische Republik für die in der Bundes-
Anlage VI
Regelungen, die In der Deutschen Demokratischen Republik
Im weiteren Verlauf anzustreben sind
Im Verlauf der Errichtung der Währungs-, Wirtschafts- und
Sozialunion sind folgende weitere Regelungen in der Deutschen
Demokratischen Republik anzustreben:
1. Umweltrecht
Die Deutsche Demokratische Republik wird die Voraussetzun-
gen dafür schaffen, daß auf dem Gebiet des Umweltschutzes
baldmöglichst dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
entsprechende Regelungen getroffen werden können:
1. Bundes-Immissionsschutzgesetz nebst Durchführungs-
regelungen
2. Abfallgesetz nebst Durchführungsregelungen
3. Benzinbleigesetz nebst Durchführungsregelungen
4. Chemikaliengesetz nebst Durchführungsregelungen
5. Wasserhaushaltsgesetz nebst Durchführungsregelungen
II. Wirtschafts- und Sozialunion
1. Güterkraftverkehrsgesetz
2. Personenbeförderungsgesetz
3. Insolvenzrecht
4. Einführung des Ordnungsrahmens und der Berufsstruktur
der Bundesrepublik Deutschland im Bereich berufliche
Bildung (Berufsbildungsgesetz: Erster Teil; Dritter Teil
2., 4., 6., 7. Abschnitt; Handwerksordnung: zweiter Teil;
2., 4., 6., 7. Abschnitt, Dritter Teil; die auf diese Gesetze
gestützten Ausbildungs- und Meisterprüfungsregelungen).
5. Gesetz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestell-
ten vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2312, 2316).
564 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Anlage VII
Grundsätze
für die Übermittlung personenbezogener Informationen
zur Durchführung des Vertrags
Bei der Übermittlung personenbezogener Informationen zur dem Betroffenen aus der Verwendung der Informationen erheb-
Durchführung des Vertrags werden die Vertragsparteien entspre- liche Nachteile erwachsen, die im Widerspruch zu rechtsstaat-
chend Artikel 4 Abs. 3 des Vertrags nach folgenden Grundsätzen lichen Grundsätzen stehen.
verfahren:
(3) Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf
( 1) Der Empfänger darf personenbezogene Informationen nur Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Informationen
zu dem durch die übermittelnde Stelle angegebenen Zweck und und die dadurch erzielten Ergebnisse.
unter den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen nutzen. Eine
(4) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit
Verwendung für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn die
der zu übermittelnden Informationen zu achten. Erweist sich, daß
übermittelnde Vertragspartei zugestimmt hat und wenn die Ver-
unrichtige oder zu vernichtende personenbezogene Informatio-
wendung für diesen Zweck nach dem Recht des Empfängers
nen übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unver-
zulässig ist. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die
züglich mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, die Berichtigung oder
Verwendung für den anderen Zweck auch nach dem Recht der
Vernichtung vorzunehmen.
übermittelnden Vertragspartei zulässig wäre.
(5) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person
Personenbezogene Informationen dürfen ausschließlich an die für
vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Ver-
die jeweilige Aufgabe zuständigen Behörden übermittelt werden.
wendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Aus-
Eine Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger
kunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß
Zustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.
eine Auskunft den Verwendungszweck oder schutzwürdige Inter-
(2) Die Übermittlung personenbezogener Informationen unter- essen Dritter gefährden würde.
bleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch gegen
(6) Die Übermittlung und der Empfang personenbezogener
den Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder
Informationen sind aktenkundig zu machen.
schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträch-
tigt würden. Die Übermittlung personenbezogener Informationen (7) Im übrigen werden die Grundsätze des Übereinkommens
unterbleibt insbesondere dann, wenn Grund zu der Annahme des Europarates über den Schutz des Menschen bei der Ver-
besteht, daß die Verwendung der übermittelten Informationen arbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981
nicht in Einklang mit rechtsstaatlichen Grundsätzen steht oder beachtet.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990 565
Anlage VIII
Allgemeine Verfahrensvorschriften
für das Schiedsgericht
§ 1 §7
Der Sitz des Schiedsgerichts wird innerhalb des gemeinsamen (1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erfassen und von allen
Währungsgebietes vom Schiedsgericht binnen eines Monats Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen.
nach den Ernennungen gemäß Artikel 7 Abs. 3 des Vertrags
bestimmt. (2) Der Schiedsspruch ist zu begründen.
§2
§8
(1) Kann eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung
und Anwendung des Vertrags nicht durch die Vertragsparteien Der Präsident übermittelt den Vertragsparteien beglaubigte
beigelegt werden, so kann jede Vertragspartei das Schiedsgericht Abschriften des Schiedsspruchs.
innerhalb eines Monats anrufen. Das gilt insbesondere auch im
Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob die Nicht- §9
einführung einer Rechtsvorschrift den Bestimmungen des Ver-
trags widerspricht. Die Frist beginnt, sobald eine Vertragspartei (1) Der Schiedsspruch ist endgültig und bindend. Die Vertrags-
der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Verhandlungen über die parteien haben ihn unverzüglich zu befolgen.
Beilegung der Meinungsverschiedenheit als gescheitert ansieht. (2) Entstehen Meinungsverschiedenheiten über Sinn oder
(2) Betrifft die Meinungsverschiedenheit die Frage, ob die Ein- Tragweite des Schiedsspruchs, so hat das Schiedsgericht den
führung, Änderung oder Ergänzung einer Rechtsvorschrift dem Schiedsspruch auf Antrag einer Vertragspartei auszulegen.
Vertrag widerspricht, so beträgt die Frist für die Anrufung des
Schiedsgerichts zwei Monate gerechnet vom Tag der Bekannt-
machung dieser Rechtsvorschrift. § 10
Der Präsident und die Mitglieder des Schiedsgerichts sind in
§3 dem gesamten Währungsgebiet von der gerichtlichen Verfolgung
wegen solcher Handlungen befreit, die sie in Ausübung ihres
Der Präsident beruft das Schiedsgericht innerhalb von zwei Amtes vorgenommen haben.
Wochen nach der Vorlage der Streitigkeit ein.
§4 § 11
(1) In dringenden Fällen trifft auf Antrag der Regierung einer der Das Verfahren ist gebührenfrei.
beiden Vertragsparteien, der innerhalb einer Frist von fünf Tagen
nach Beginn der in § 2 bezeichneten Frist zu stellen ist, der § 12
Präsident des Schiedsgerichts oder, wenn er an der Ausübung
seines Amtes verhindert ist, sein Stellvertreter innerhalb einer (1) Der Präsident und die Mitglieder des Schiedsgerichts erhal-
Frist von drei Tagen nach Eingang dieses Antrags eine vorläufige ten eine Sitzungsentschädigung, deren Höhe durch einvernehm-
Entscheidung. liche Regelung der Vertragsparteien festgelegt wird.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur zulässig in Verbindung mit (2) Jede Vertragspartei trägt die Sitzungsentschädigung der
der Anrufung des Schiedsgerichts nach § 2. Schiedsgerichtsmitglieder, die von ihr emannt sind. Die Sitzungs-
entschädigung des Präsidenten und die sonstigen Kosten tragen
die Vertragsparteien je zur Hälfte.
§5
(1) Das Schiedsgericht ist beschlußfähig, wenn der Präsident
und alle ordentlichen Mitglieder bzw. ihre jeweiligen Stellvertreter § 13
anwesend sind. Für die Erledigung seiner laufenden Geschäfte, insbesondere
(2) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts werden mit Stim- auch zur Entgegennahme von Anträgen der Vertragsparteien,
menmehrheit getroffen. richtet das Schiedsgericht im Einvernehmen mit den Vertrags-
parteien innerhaJb der in § 1 dieser Anlage genannten Frist eine
§6 Geschäftsstelle ein. Dabei soll auf vorhandene Einrichtungen
zurückgegriffen werden. Für die laufenden Kosten dieser
(1) Das Schiedsgericht kann die Parteien auffordern, alle
Geschäftsstelle gilt § 12 Abs. 2 Satz 2 dieser Anlage.
Urkunden oder sonstigen Beweismittel vorzulegen.
(2) Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer Vertragspartei
oder von Amts wegen beschließen, jede Person, deren Aussagen § 14
oder Erklärungen ihm für die Entscheidung der Streitsache erheb- Im Rahmen der Regelungen in Kapitel I des Vertrags und der
lich erscheinen, als Zeugen, Sachverständigen oder in anderer vorstehenden Bestimmungen legt das Schiedsgericht seine Ver-
Eigenschaft zu hören. fahrensordnung fest.
566 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Anlage IX
Möglichkeiten des Eigentumserwerbs privater Investoren
an Grund und Boden sowie an Produktionsmitteln
zur Förderung gewerblicher arbeitsplatzschaffender Investitionen
Die Gewährleistung des Eigentums privater Investoren an kung der kommunalen Selbstverwaltungsorgane wird sicher-
Grund und Boden sowie an Produktionsmitteln gemäß Artikel 2 gestellt.
des Vertrags einschließlich der Freiheit, Grund und Boden und 2. Für Investoren, die Grundstücke an speziellen Standorten
sonstige Produktionsmittel zu erwerben, zu nutzen und darüber benötigen, auch etwa innerhalb des Stadtgebietes (beispiels-
zu verfügen, erfolgt von seiten der Deutschen Demokratischen weise für Handel, Gewerbe und Dienstleistungen), werden
Republik während einer Übergangszeit mit folgender Maßgabe: solche Grundstücke ebenfalls in ausreichendem Umfang zum
Erwerb zur Verfügung gestellt. Die Deutsche Demokratische
Die bisher fehlende Möglichkeit, in der Deutschen Demokra-
Republik erhofft sich davon auch einen Beitrag zur Erneue-
tischen Republik Grundstücke zu Eigentum zu erwerben, ist ein .
rung und Belebung ihrer Innenstädte.
erhebliches Investitionshindernis. Unternehmen brauchen Stand-
orte, an denen sie über Grundstücke und alle Produktionsmittel 3. Im Zuge der Auswahl der zur Umwandlung in Kapitalgesell-
frei verfügen können. Die Deutsche Demokratische Republik wird schaften geeigneten volkseigenen Unternehmen ist volkseige-
dieses Investitionshemmnis für Investitionen aus der Bundesrepu- ner Grund und Boden wie Anlagevermögen der Unternehmen
blik und dem Ausland auch im Interesse ihrer eigenen Unterneh- zu bewerten. Nach der Umwandlung ist den neu entstandenen
men beseitigen, um den dringend notwendigen Anstoß zur Moder- Kapitalgesellschaften der volkseigene Grund und Boden zu
nisierung ihrer Wirtschaft auszulösen. Eigentum zu überlassen. Damit werden ihre Möglichkeiten zur
Nutzung von Grundstücken, insbesondere für Zwecke der
Zur Verwirklichung dieses Zieles wird die Deutsche Demokra- Kreditaufnahme, erweitert und die Voraussetzungen für Betei-
tische Republik Vorschriften ihrer Rechtsordnung ändern oder ligungen durch private Investoren verbessert. Darin liegt
außer Kraft setzen, die dem entgegenstehen. Mit Inkrafttreten des zugleich ein wesentlicher Beitrag zur langfristigen Sicherung
Vertrags und der Änderung entgegenstehender Vorschriften wird von Arbeitsplätzen.
die Deutsche Demokratische Republik dafür sorgen, daß Eigen-
tum an Grund und Boden auch tatsächlich erworben werden 4. Da es zunächst an einem funktionsfähigen Markt für Grund
kann. Dazu werden folgende erste Schritte unternommen: und Boden und entsprechenden Marktpreisen fehlen wird,
kann im Rahmen der Vertragsfreiheit mit den üblichen Klau-
1. Es werden in ausreichender Zahl und Größe Grundstücke in seln vorgesehen werden, den zunächst vereinbarten Grund-
Gewerbegebieten bereitgestellt, die für Gewerbeansiedlungen stückspreis nach Ablauf einer Übergangsfrist einer Überprü-
und sonstige arbeitsplatzschaffende Investitionen mit entspre- fung und nachträglichen Anpassung zu unterziehen. Dabei
chender Nutzungsbindung zu Eigentum erworben werden müssen Verfügbarkeit und Beleihungsfähigkeit des Grund-
können. Auf diese Weise wird die Sozial- und Umweltverträg- stücks gesichert, die Übergangszeit kurz und die Kalkulierbar-
lichkeit von Gewerbeansiedlungen gewährleistet. Die Mitwir- keit der Belastung für den Erwerber gewährleistet sein.
Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1990 567
Protokollerklärungen
Bei Unterzeichnung des Vertrags über die Schaffung einer
Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundes-
republik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Repu-
blik wurden mit Bezug auf diesen Vertrag folgende Erklärungen
abgegeben:
1. Beide Vertragsparteien erklären zu Artikel 2 Absatz 1 Satz 2
des Vertrags: Freizügigkeit im Sinne dieser Vorschrift umfaßt
auch die Einreise von natürlichen Personen einschließlich der
Angehörigen von ethnischen Minderheiten in das Währungs-
gebiet, die im Besitz eines Personalausweises, eines Passes
oder eines Paßersatzpapiers der Bundesrepublik Deutschland
oder der Deutschen Demokratischen Republik sind.
2. Die Deutsche Demokratische Republik erklärt, daß sie Staats-
angehörigen und Unternehmen aller Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Gemeinschaften auf der Grundlage der Gegenseitig-
keit Gleichbehandlung mit natürlichen Personen und mit
Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland gewähren
wird, soweit der Zuständigkeitsbereich der Europäischen
Gemeinschaften berührt sein könnte und soweit in diesem
Vertrag nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist; das
Protokoll über den innerdeutschen Handel bleibt unberührt.
3. Beide Vertragsparteien verstehen unter dem 3-Monats-FIBOR
im Sinne von Artikel 8 § 4 Absatz 1 Satz 3 der Anlage I den
jeweiligen Zinssatz, der am zweiten Geschäftstag in Frankfurt
am Main vor dem Beginn einer Zinsperiode entsprechend § 2
Absatz 3 der Bedingungen für die Anleihe der Bundesrepublik
Deutschland von 1990 (Wertpapier-Kenn-Nummer 113-478)
ohne den darin vorgesehenen Abschlag vierteljährlich fest-
gestellt wird.
4. Im Zusammenhang mit Abschnitt I Nummer 3 der Anlage IV
erklärt die Deutsche Demokratische Republik: Zur Sicherstel-
lung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Wettbewerb werden
unverzüglich die entsprechenden Richtlinien erlassen, die von
den öffentlichen Auftraggebern spätestens ab dem 1. Januar
1991 anzuwenden sind.
Bonn, den 18. Mai 1990
Für die Bundesrepublik Deutschland Für die Deutsche Demokratische Republik
Theodor Waigel Walter Romberg
568 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Vertags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Ve(einbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nUf im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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