18 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-malawlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Dezember 1989
Das in Lilongwe am 9. November 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 9. November 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Dezember 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
und
ung des Vorhabens „Wasserkraftwerk Nkula Falls B, Phase III"
die Regierung der Republik Malawi - von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Malawi, men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird und das Verfah-
die Grundlage dieses Abkommens ist, ren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kreditanstalt
für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungsbeitrags
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-
der Republik Malawi beizutragen - land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1
Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Wasser- rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Malawi
kraftwerk Nkula Falls B, Phase III", wenn nach Prüfung die erhoben werden.
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzie-
rungsbeitrag bis zu insgesamt 23 000 000,- DM (in Worten: Artikel 4
dreiundzwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1990 19
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der genutzt werden:
Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt Artikel 6
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
men erforderlichen Genehmigungen. Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Malawi innerhalb von 3 Monaten nach
Artikel 5 Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Artikel 7
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 9. November 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rupprecht
Für die Regierung der Republik Malawi
Louis Chimango
Bekanntmachung
des deutsch-samblschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Dezember 1989
Das in Lusaka am 7. November 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 7. November 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Dezember 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Gesamtbetrages,
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
die Regierung der Republik Sambia -
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem .Empfänger des Dar-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
lehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Sambia,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 3
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für
vertiefen, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Sambia erhoben
die Grundlage dieses Abkommens ist werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 4
Sambia beizutragen - Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich aus
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
sind wie folgt übereingekommen: und Gütern im See- und Luftverkehr den Pas_sagieren und Liefe-
ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Artikel Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
es der Regierung der Republik Sambia, von der Kreditanstalt für Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Projektbe- migungen.
stimmte Warenhilfe VI (Ausrüstung für die sambische Eisen- Artikel 5
bahn)" ein Darlehen bis zu 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Deutsche Mark) zu erhalten.
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeitpunkt schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not- werden.
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung oder Betreuung Artikel 6
des Vorhabens „Projektbestimmte Warenhilfe VI (Ausrüstung für
die sambische Eisenbahn)" zu erhalten, findet dieses Abkommen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Anwendung. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(3) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen gegenüber der Regierung der Republik Sambia innerhalb von drei
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Regierung der Republik Sambia durch andere Vorhaben ersetzt Erklärung abgibt.
werden. Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen gemäß
Artikel 7
Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
solche Maßnahmen verwendet werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 7. November 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Timmermann
Für die Regierung der Republik Sambia
Chigaga
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1990 21
Bekanntmachung
einer Änderung der Verfahrensordnung
des Dritten Senats des Obersten Rückerstattungsgerichts
Vom 19. Dezember 1989
Die vom Dritten Senat des Obersten Rückerstattungs-
gerichts in München beschlossene Änderung der Verfah-
rensordnung wird nachstehend bekanntgemacht.
Bonn, den 19. Dezember 1989
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Oberstes Rückerstattungsgericht
Dritter Senat
Änderung der Verfahrensordnung
Mit Rücksicht auf die Verlegung des Dritten Senats des Ober-
sten Rückerstattungsgerichts von Herford nach München (vgl.
Bundesgesetzbl. 1985 II S. 95) wird Artikel II der Verfahrensord-
nung (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 17) dahin geändert, daß das
Wort „Herford" durch das Wort „München" und die Zahl „3."
durch das Wort „Dritter" ersetzt werden.
Artikel II der Verfahrensordnung lautet nunmehr wie folgt:
„Artikel II
Siegel
Das Siegel ist kreisförmig und zeigt in der Mitte die Darstellung
der Waage der Gerechtigkeit und am Rande die Worte ,Oberstes
Rückerstattungsgericht Dritter Senat' und das Wort ,München'
unter der Waage."
München, den 11. Oktober 1989
Gunnar Lag e r g r e n , Präsident
Marc J. Robinson, Richter
Heinrich G u I atz , Richter
Wolfgang S c h m i d t , Richter
Joachim von EI b e, Richter
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs
Vom 19. Dezember 1989
Das Europäische Übereinkommen vom 15. Dezember
1958 über den Austausch therapeutischer Substanzen
menschlichen Ursprungs (BGBI. 1962 II S. 1442; 1989 II
S. 993, 994), geändert durch das Zusatzprotokoll vom
29. September 1982 (BGBI. 1989 II 993, 1022), ist nach
Artikel 1 des Zusatzprotokolls für die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am 1. April 1987
in Kraft getreten; es ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 ferner
für
Spanien am 1. Mai 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 6. November 1970 (BGBI. II
S. 1190) und vom 30. November 1989 (BGBI. II S. 993).
Bonn, den 19. Dezember 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des deutsch-sowjetischen Protokolls
über die Hilfe für Armenien
Vom 20. Dezember 1989
Das in Bonn am 13. Mai 1989 unterzeichnete Protokoll
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-
republiken über die Hilfe für Armenien ist nach seiner
Nummer 9 und die Vereinbarung vom 23. Oktober 1989
über den Aufbau des Prothetikzentrums in Eriwan zur
Durchführung des Protokolls nach ihrer Nummer 22
am 13. Mai 1989
in Kraft getreten; das Protokoll und die als integraler
Bestandteil des Protokolls geltende Vereinbarung werden
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Dezember 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1990 19
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der genutzt werden:
Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt Artikel 6
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
men erforderlichen Genehmigungen. Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Malawi innerhalb von 3 Monaten nach
Artikel 5 Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Artikel 7
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 9. November 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rupprecht
Für die Regierung der Republik Malawi
Louis Chimango
Bekanntmachung
des deutsch-samblschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. Dezember 1989
Das in Lusaka am 7. November 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 7. November 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. Dezember 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
20 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Gesamtbetrages,
die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
die Regierung der Republik Sambia -
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem .Empfänger des Dar-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
lehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Sambia,
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Artikel 3
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für
vertiefen, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Sambia erhoben
die Grundlage dieses Abkommens ist werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 4
Sambia beizutragen - Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich aus
der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen
sind wie folgt übereingekommen: und Gütern im See- und Luftverkehr den Pas_sagieren und Liefe-
ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-
nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit
Artikel Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
es der Regierung der Republik Sambia, von der Kreditanstalt für Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Projektbe- migungen.
stimmte Warenhilfe VI (Ausrüstung für die sambische Eisen- Artikel 5
bahn)" ein Darlehen bis zu 1 000 000,- DM (in Worten: eine Million
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
Deutsche Mark) zu erhalten.
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-
Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeitpunkt schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not- werden.
wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung oder Betreuung Artikel 6
des Vorhabens „Projektbestimmte Warenhilfe VI (Ausrüstung für
die sambische Eisenbahn)" zu erhalten, findet dieses Abkommen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich
Anwendung. des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(3) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen gegenüber der Regierung der Republik Sambia innerhalb von drei
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Regierung der Republik Sambia durch andere Vorhaben ersetzt Erklärung abgibt.
werden. Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen gemäß
Artikel 7
Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für
solche Maßnahmen verwendet werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 7. November 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Timmermann
Für die Regierung der Republik Sambia
Chigaga
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1990 21
Bekanntmachung
einer Änderung der Verfahrensordnung
des Dritten Senats des Obersten Rückerstattungsgerichts
Vom 19. Dezember 1989
Die vom Dritten Senat des Obersten Rückerstattungs-
gerichts in München beschlossene Änderung der Verfah-
rensordnung wird nachstehend bekanntgemacht.
Bonn, den 19. Dezember 1989
Der Bundesminister der Justiz
Engelhard
Oberstes Rückerstattungsgericht
Dritter Senat
Änderung der Verfahrensordnung
Mit Rücksicht auf die Verlegung des Dritten Senats des Ober-
sten Rückerstattungsgerichts von Herford nach München (vgl.
Bundesgesetzbl. 1985 II S. 95) wird Artikel II der Verfahrensord-
nung (Bundesgesetzbl. 1962 II S. 17) dahin geändert, daß das
Wort „Herford" durch das Wort „München" und die Zahl „3."
durch das Wort „Dritter" ersetzt werden.
Artikel II der Verfahrensordnung lautet nunmehr wie folgt:
„Artikel II
Siegel
Das Siegel ist kreisförmig und zeigt in der Mitte die Darstellung
der Waage der Gerechtigkeit und am Rande die Worte ,Oberstes
Rückerstattungsgericht Dritter Senat' und das Wort ,München'
unter der Waage."
München, den 11. Oktober 1989
Gunnar Lag e r g r e n , Präsident
Marc J. Robinson, Richter
Heinrich G u I atz , Richter
Wolfgang S c h m i d t , Richter
Joachim von EI b e, Richter
22 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
über den Austausch therapeutischer Substanzen menschlichen Ursprungs
Vom 19. Dezember 1989
Das Europäische Übereinkommen vom 15. Dezember
1958 über den Austausch therapeutischer Substanzen
menschlichen Ursprungs (BGBI. 1962 II S. 1442; 1989 II
S. 993, 994), geändert durch das Zusatzprotokoll vom
29. September 1982 (BGBI. 1989 II 993, 1022), ist nach
Artikel 1 des Zusatzprotokolls für die
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am 1. April 1987
in Kraft getreten; es ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 ferner
für
Spanien am 1. Mai 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 6. November 1970 (BGBI. II
S. 1190) und vom 30. November 1989 (BGBI. II S. 993).
Bonn, den 19. Dezember 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des deutsch-sowjetischen Protokolls
über die Hilfe für Armenien
Vom 20. Dezember 1989
Das in Bonn am 13. Mai 1989 unterzeichnete Protokoll
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-
republiken über die Hilfe für Armenien ist nach seiner
Nummer 9 und die Vereinbarung vom 23. Oktober 1989
über den Aufbau des Prothetikzentrums in Eriwan zur
Durchführung des Protokolls nach ihrer Nummer 22
am 13. Mai 1989
in Kraft getreten; das Protokoll und die als integraler
Bestandteil des Protokolls geltende Vereinbarung werden
nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Dezember 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1990 23
Protokoll
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Hilfe für Armenien
1 . Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, geleitet von 5. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland sorgt für die
humanitären Beweggründen und vom Mitgefühl für die Be- kostenlose Lieferung der von ihr zugesagten verschiedenen
völkerung der von den Zerstörungen des Erdbebens vom Materialien, Ausrüstungen und Tiere.
7. Dezember 1988 betroffenen Regionen der Armenischen
Sozialistischen Sowjetrepublik, leistet unentgeltlich partner- 6. Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
schaftliche Hilfe beim Wiederaufbau einer Gesundheitsein- leistet ihrerseits insbesondere die erforderliche unentgeltliche
richtung in der Armenischen Sozialistischen Sowjetrepublik. Unterstützung für den reibungslosen und sicheren Transport
der Hilfeleistungen und stellt ein geeignetes Grundstück für
2. Aus diesen Erwägungen unterstützt die Bundesregierung den den Bau der geplanten Gesundheitseinrichtung sowie die
Wiederaufbau der Viehwirtschaft in der Armenischen Soziali- dafür erforderlichen Versorgungsleitungen zur Verfügung.
stischen Sowjetrepublik, und zwar insbesondere durch die
unentgeltliche Lieferung von Zuchtvieh, darunter 1 000 Zucht- 7. Weitere Einzelheiten und Verpflichtungen werden in Verein-
färsen sowie 1 000 Zuchtschafe. barungen der mit der praktischen Durchführung der oben
3. Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken genannten Maßnahmen beauftragten Institutionen festgelegt.
nimmt das Hilfsangebot der Regierung der Bundesrepublik Diese zusätzlichen Vereinbarungen sind unabdingbarer
Deutschland als humanitären Beitrag zu den Hilfsaktionen für Bestandteil dieses Protokolls.
die vom Erdbeben betroffenen Regionen der Armenischen
8. Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Septem-
Sozialistischen Sowjetrepublik dankbar an.
ber 1971 wird dieses Protokoll in Übereinstimmung mit den
4. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
betrachten diese Vereinbarung als einen Beitrag zur Festi- 9. Dieses Protokoll tritt nach Vorliegen der innerstaatlichen Vor-
gung des Vertrauens und weiteren Entwicklung der Beziehun- aussetzungen zu einem gegenseitig durch Notenwechsel zu
gen zwischen den beiden Ländern. vereinbarenden Zeitpunkt in Kraft.
Geschehen zu Bonn am 13. Mai 1989 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Schewardnadse
24 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über den Aufbau des Prothetikzentrums in Eriwan
zur Durchführung des Protokolls vom 13. Mai 1989
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Hilfe für Armenien
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland d) das Personal für die Bauleitung und die Bauarbeiter,
und soweit sie nicht von der armenischen Seite gestellt
werden.
die Regierung der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken -
4. Die Seite der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
in Erfüllung des Protokolls vom 13. Mai 1989 zwischen der wird unentgeltlich
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung a) das Baugrundstück mit einer Größe von ca. 1,0 Hektar an
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Hilfe für der jetzigen Uliza Dekabristow in Eriwan gegenüber dem
Armenien in dem Teil betreffend die Vereinbarung über partner- alten und neuen Krankenhaus zur Verfügung stellen,
schaftliche unentgeltliche Hilfe beim Aufbau des Prothetik- erschließen sowie sämtliche Ver- und Entsorgungsleitun-
zentrums in Eriwan - gen an das Gebäude heranführen;
sind wie folgt übereingekommen: b) das Fundament einschließlich des Kellers bis zu den
Oberkanten außer den nach Nummer 3 von der Regie-
rung der Bundesrepublik Deutschland zu erbringenden
1. Die Zuständigkeit für das Vorhaben liegt auf der Seite der
Leistungen bauen;
Bundesrepublik Deutschland beim Auswärtigen Amt, das mit
der Erfüllung seiner im folgenden festgelegten Verpflichtun- c) die erforderlichen Baumaschinen und -geräte, insbeson-
gen andere Institutionen, private Firmen oder Personen dere einen Turmkran, Lastkraftwagen, Kompressoren
beauftragen kann. und Preßlufthämmer und das dafür erforderliche Bedie-
nungspersonal sowie die erforderlichen, fachlich qualifi-
Auf der Seite der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
zierten Bauarbeiter zur Verfügung stellen;
liegt die Zuständigkeit für das Vorhaben beim Staatlichen
Baukomitee der Armenischen Sozialistischen Sowjetrepublik d) während der Bauzeit Strom und Wasser liefern sowie
und beim Ministerium für Sozialfürsorge der Armenischen Telefonverbindungen einrichten;
Sozialistischen Sowjetrepublik. e) Unterkunft und Verpflegung für die Bauleitung aus der
Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung stellen;
2. Die nach Nummer 1 beauftragter:, Stellen können weitere
Einzelheiten der Durchführung des Vorhabens in einem Ope- f) zwei Dolmetscher stellen;
rationsplan oder in anderer geeigneter Weise festlegen und, g) Beton und Baustahl gemäß Spezifikation in der nach
falls nötig, der Entwicklung des Vorhabens anpassen. Nummer 3 erarbeiteten Projektdokumentation (nur für
das Fundament des Gebäudes des Zentrums) liefern;
3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird den
oberirdischen Gebäudeteil des Zentrums für angewandte h) einen Bauzaun errichten;
Prothetik und Lehre (mit einer Fläche von 1 200 m2 ) mit der i) für die Bewachung der Baustelle sorgen;
erforderlichen Ausstattung unentgeltlich schlüsselfertig
errichten, wozu sie folgendes zur Verfügung stellt: j) die Außenanlagen anlegen und ausführen (Gestaltung
des Geländes, Treppenanlagen, Parkplätze).
a) die Projektdokumentation, die mit dem Staatlichen Bau-
komitee der Armenischen Sozialistischen Sowjetrepublik
und dem Ministerium für Sozialfürsorge der Armenischen 5. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird Maschi-
Sozialistischen Sowjetrepublik abgestimmt wird; nen und Ausrüstungen für 24 Plätze (12 zur Ausbildung von
b) die Verschalung für das Betonfundament; Orthopädie-Technikern und 12 Arbeitsplätze für die Herstel-
lung und Abgabe von orthopädischen Hilfsmitteln) sowie die
c) die erforderlichen in die Sowjetunion einzuführenden sonstige Einrichtung für das Prothetikzentrum unentgeltlich
Bauteile, Materialien und Ausrüstungen für das Gebäude frei Neubau liefern und aufstellen.
ab Oberkante des Fundaments, zusätzlich zu dem Bau-
material, das von der armenischen Seite unentgeltlich Eine Liste wird von den nach Nummer 13 benannten Exper-
gestellt wird; ten vorgelegt.
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1990 25
6. In der Anfangsphase des Betriebs des Zentrums leistet die 13. Die Lehrpläne der von der Regierung der Bundesrepublik
Regierung der Bundesrepublik Deutschland Beratungdienste Deutschland durchzuführenden Aus- oder Fortbildungskurse
von bis zu 24 Fachkräftemonaten der Leitungsebene. werden gemeinsam von zwei Experten aus der Bundesrepu-
blik Deutschland und zwei Experten der Stellen der Armeni-
7. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt unent- schen Sozialistischen Sowjetrepublik erarbeitet.
geltlich drei, für einfachere Reparaturen an Prothesen aus-
Die Experten vereinbaren unverzüglich ein Arbeitspro-
gerüstete stationäre Werkstätten zur Verfügung, die zur
gramm, aufgrund dessen sie bis zum 31. Oktober 1989
Betreuung der Prothesenträger in den Erdbebengebieten
konkrete und realistische Vorschläge einbringen.
aufgebaut werden. Sie sollen eine Unterstützung zur Errich-
tung von Außenstellen des Zentrums sein. Die Seitenverein- Jede Seite trägt die Kosten nur der Hin- und Rückreise ihrer
baren miteinander, wo diese Werkstätten untergebracht wer- Experten. Die Kosten für Unterbringung und Verpflegung
den sollen. sowie die Fahrtkosten, die im unmittelbaren Zusammenhang
mit den Arbeiten entstehen, werden von der gastgebenden
Die Verantwortung für den Bau der Fundamente, für die
Seite, d. h. vom Auswärtigen Amt der Bundesrepublik
Versorgungsleitungen zu den Werkstätten und für ihren
Deutschland und von dem Ministerium für Sozialfürsorge der
Betrieb obliegt der Seite der Union der Sozialistischen
Armenischen Sozialistischen Sowjetrepublik getragen.
Sowjetrepubliken.
Die konkreten Standorte der Werkstätten im Erdbebengebiet 14. Die Aus- und Fortbildung soll nach Möglichkeit bereits im
werden von den mit der Durchführung des Vorhabens be- Jahre 1989 beginnen und sich zunächst auf das Leitungs-
auftragten Stellen der Armenischen Sozialistischen Sowjet- team des Zentrums, das aus
republik bestimmt.
a) einem geeigneten Arzt,
8. Die Seite der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken b) einem Orthopädiemeister,
übernimmt sämtliche Kosten für das sowjetische Personal
c) einem Verwaltungsfachmann
sowie die Kosten für den Unterhalt und Betrieb des Prothetik-
zentrums sowie der diesem nach Nummer 7 angegliederten bestehen soll, konzentrieren.
Werkstätten.
15. Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
Zu der für den Dauerbetrieb des Zentrums erforderlichen ken erkennt Abschlußzeugnisse oder Diplome über die Aus-
Personalausstattung erarbeiten die nach Nummer 13 be- oder Fortbildung der anderen Seite an und wird diese Absol-
nannten Experten rechtzeitig Vorschläge. venten der durchgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnah-
9. Im Falle einer etwaigen Änderung der Zweckbestimmung men in ihrem System der Besoldung hoch einstufen.
oder des Umbaus oder einer Erweiterung des Gebäudes des
16. Beide Seiten sind sich darüber einig, daß das Zentrum eine
Zentrums wird die Seite der Union der Sozialistischen
starke Ausbildungskomponente in Anlehnung an das duale
Sowjetrepubliken die Regierung der Bundesrepublik
System der gewerblichen Berufsbildung der Bundesrepublik
Deutschland konsultieren.
Deutschland erhalten soll. Anzustrebendes Ausbildungsziel
10. Für die Aus- und Fortbildung des für das Prothetikzentrum ist der zur Leitung einer Arbeitseinheit, die sich die Betreuung
benötigten Personals stellt die Regierung der Bundesrepu- von Prothesenträgern zur Aufgabe macht, befähigte Hand-
blik Deutschland bis zu 200 Fachkräftemonate zur Verfügung werksmeister. Vorschläge für den Ausbildungsgang an dem
und übernimmt die Kosten für die Unterbringung, Verpfle- Prothetikzentrum sowie .die Lehrpläne werden von den nach
gung, Ausbildung und für Lehrmittel der Aus- und Fortbil- Nummer 13 dieser Vereinbarung benannten Experten er-
dungsteilnehmer in der Bundesrepublik Deutschland. arbeitet.
Die Stellen der Armenischen Sozialistischen Sowjetrepublik 17. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird in der
tragen die Kosten der Reisen ihrer zur Ausbildung entsand- Anfangsphase von zwei Jahren unentgeltlich die vom Zen-
ten Fachkräfte zum Bestimmungsort und zurück. Die Reisen trum benötigten Prothesenteile und Halbfabrikate liefern.
der Fachkräfte werden mit Flugzeugen der sowjetischen Hierzu erstellen die unter Nummer 13 genannten Fachleute
Luftfahrtgesellschaft durchgeführt. unverzüglich eine Bedarfsliste.
11. Zwischen beiden Seiten besteht Einvernehmen darüber, daß Dabei ist darauf zu achten, daß geeignete Paßteile, die in der
die Anforderungen an die Bewerber hoch anzusetzen sind. Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hergestellt wer-
Unerläßlich sind den, im Beschaffungsprogramm berücksichtigt werden.
a) ausreichende deutsche Sprachkenntnisse; Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
ken übernimmt den Lufttransport der Prothesenteile und der
b) Grundkenntnisse in Anatomie und Pathologie;
Halbfabrikate von Flughäfen der Bundesrepublik Deutsch-
c) ausreichende Ausbildung und Erfahrung im Prothesen- land nach Eriwan.
bau oder vorzugsweise abgeschlossene Ausbildung und
Erfahrung als KrankengymnasVin oder Ausbildung und 18. Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-
Erfahrung in der präzisen Bearbeitung von Holz, Kunst- ken übernimmt die Kosten des Transports ab Grenze der
stoff, Metall oder Leder. Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken der in dieser
Vereinbarung genannten Güter aus der Bundesrepublik
Etwaige Kosten für die Herste!lung dieser Eingangsvoraus-
Deutschland, soweit nichts anderes vereinbart ist.
setzungen trägt nicht die Bundesrepublik Deutschland.
Bewerber müssen sich verpflichten, nach ihrer Aus- oder 19. Das Eigentum der auf Grund dieser Vereinbarung von der
Fortbildung mindestens fünf Jahre in dem Prothetikzentrum Regierung der Bundesrepublik Deutschland gelieferten
zu arbeiten. Güter und Waren geht mit deren Übergang über die sowjeti-
sche Grenze auf die Armenische Sozialistische Sowjetrepu-
12. Die Auswahl der Bewerber wird von einer gemischten, paritä- blik über. Die Güter und Waren bleiben jedoch bis zur offiziel-
tisch von beiden Seiten besetzten Kommission in Eriwan len Übergabe in der vollen Verfügung der die Leistungen aus
getroffen. Dieser Kommission gehören die nach Nummer 13 dieser Vereinbarung für die Regierung der Bundesrepublik
benannten Experten, der 1. Stellvertretende Minister für Deutschland erfüllenden Institutionen, Firmen und Personen.
Sozialfürsorge der Armenischen Sozialistischen Sowjet-
republik sowie ein Vertreter der Wirtschaftsabteilung der 20. Die Seite der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Moskau an. garantiert die Befreiung aller Lieferungen von Gütern und
26 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Dienstleistungen im Rahmen dieser Vereinbarung von allen und weiteren Betreuung der Opfer des Erdbebens vom
Zöllen, Steuern und sonstigen Abgaben. 7. Dezember 1988 zügig, rasch und effizient durchzuführen.
Sie gewährt den entsandten Fachkräften jede Unterstützung
bei der Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben und 22. Diese Vereinbarung tritt nach Vorliegen der innerstaatlichen
stellt alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Voraussetzungen zu einem gegenseitig durch Notenwechsel
zu vereinbarenden Zeitpunkt in Kraft. Als integraler Bestand-
21. Beide Seiten bekräftigen ihre Entschlossenheit, die be- teil des Protokolls vom 13. Mai 1989 gilt diese Vereinbarung
absichtigten Maßnahmen im Interesse der Versorgung im Verlauf von dessen Gültigkeitsdauer.
Geschehen zu Bonn am 23. Oktober 1989; in zwei Urschriften,
jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Lautenschlager
Für die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Kwizinskij
Bekanntmachung
des deutsch-samblschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Dezember 1989
Das in Lusaka am 7. November 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sambia über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 7. November 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Dezember 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1990 27
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sambia
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
und
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
die Regierung der Republik Sambia - Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Artikel 3
Sambia,
Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
vertiefen, rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Sambia erhoben
werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 4
Die Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich aus
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
der Republik Sambia beizutragen -
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
sind wie folgt übereingekommen:
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
Artikel
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
es der Regierung der Republik Sambia, von der Kreditanstalt für men erforderlichen Genehmigungen.
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Signal-
system für die sambische Eisenbahn", wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzie-
Artikel 5
rungsbeitrag bis zu 800 000,- DM (in Worten: achthunderttausend
Deutsche Mark) zu erhalten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Finanzierungsbeitrags ergebenden Leistungen die wirtschaft-
Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeitpunkt lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für die Vorbereitung werden.
oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und
Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet Artikel 6
dieses Abkommen Anwendung. Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Regierung der Republik Sambia innerhalb von drei Monaten nach
und der Regierung der Republik Sambia durch andere Vorhaben Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
ersetzt werden.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lusaka am 7. November 1989 in zwei Urschrif-
ten jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Timmermann
Für die Regierung der Republik Sambia
Chigaga
28 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
und der Nationalen Luft- und Raumfahrtbehörde
der Vereinigten Staaten von Amerika
über Flugaktivitäten mit dem Space Shuttle
Vom 21. Dezember 1989
Die in Washington am 10. Juli 1989 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für For-
schung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland
und der Nationalen Luft- und Raumfahrtbehörde der Ver-
einigten Staaten von Amerika über Flugaktivitäten mit dem
Space Shuttle ist nach ihrem Artikel 9 Abs. 1
am 10. Juli 1989
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 21. Dezember 1989
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und der Nationalen Luft- und Raumfahrtbehörde
der Vereinigten Staaten von Amerika
über Flugaktivitäten mit dem Space Shuttle
Der Bundesminister lung von Spacelab durch die EWO wesentlich zur Entwicklung
für Forschung und Technologie des Raumtransportsystems (im folgenden als STS bezeichnet)
der Bundesrepublik Deutschland beigetragen hat,
(im folgenden als BMFT bezeichnet)
und in Anbetracht dessen, daß die Bundesrepublik Deutschland als
Mitgliedstaat der EWO wesentlich zur Entwicklung der Weltraum-
die Nationale Luft- und Raumfahrtbehörde
station Freedom beitragen wird und daß die Bundesrepublik
der Vereinigten Staaten von Amerika Deutschland und die Vereinigten Staaten von Amerika zu den
(im folgenden als NASA bezeichnet) Unterzeichnerstaate,1 des am 29. September 1988 unterzeichne-
als Vertragsparteien dieser Vereinbarung
ten Übereinkommens über die Nutzung der ständig bemannten
(im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet) - zivilen Raumstation gehören,
eingedenk der umfangreichen bisherigen Zusammenarbeit
zwischen den Vertragsparteien bei der Nutzung des Weltraums, in der Überzeugung, daß Raumflugerfahrungen für den BMFT
die sie mit Befriedigung zur Kenntnis nehmen, und die EWO bei der Vorbereitung und Entwicklung des euro-
päischen Anteils an der Weltraumstation Freedom von großem
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit bei der Erforschung und Nutzen sein werden,
Nutzung des Weltraums fortzusetzen,
in Anbetracht des Wunsches des BMFT nach Erwerb eigener
in dem Wunsch, an den Geist der Zusammenarbeit aufgrund Raumflugerfahrungen durch deutsche Nutzlastspezialisten im
der Vereinbarung vom 28. April 1981, durch die die D 1-Mission Rahmen von Mitfluggelegenheiten, die der einschlägigen NASA-
ermöglicht wurde, anzuknüpfen, Politik entsprechen,
eingedenk der Tatsache, daß die Bundesrepublik Deutschland in Erkenntnis des Vorteils, der für beide Seiten in der Aus-
als Mitgliedstaat der Europäischen Weltraumorganisation (im bildung europäischer Kandidaten als mögliche Besatzungsmit-
folgenden als EWO bezeichnet) durch Beteiligung an der Entwick- glieder der Weltraumstation Freedom liegt, und
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1990 29
in der Überzeugung, daß die Zusammenarbeit für die Vertrags- falls die Bedingungen festzulegen, denen die Zuweisung des
parteien auch weiterhin von Nutzen sein wird - Haftungsrisikos und die Festlegung von Eigentums-, Patent- und
Datenrechten unterliegen, die sich möglicherweise aus den von
sind wie folgt übereingekommen: den Vertragsparteien und ihren Auftragnehmern und Unterauf-
tragnehmern zu erbringenden Dienstleistungen ergeben.
Artikel 1
Gegenstand Artikel 5
Die Vertragsparteien erkennen ein beiderseitiges Interesse an Registrierung von Weltraumgegenständen
Flugexperimenten im Bereich der Weltraumforschung, -nutzung Nach dem Übereinkommen vom 14. Januar 1975 über die
und -technik mit shuttle-spezifischen, an Bord des STS gestarte- Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen
ten Nutzlasten, die der nationalen Politik der Vereinigten Staaten registriert die Bundesrepublik Deutschland jeden Teileinerdeut-
von Amerika, den Verpflichtungen im Rahmen einschlägiger in- schen Nutzlast, der in der Erdumlaufbahn vom Space Shuttle
ternationaler Übereinkünfte sowie den anwendbaren Gesetzen getrennt ist. Sofern in den Abkommen über Startdienste und
und sonstigen Rechtsvorschriften der Vereinigten Staaten von anderen Übereinkünften nicht anders vereinbart, registrieren die
Amerika entsprechen. Vereinigten Staaten von Amerika das Space Shuttle sowie alle
Die Vertragsparteien legen in dieser Vereinbarung ihre generel- Bestandteile und Nutzlasten, die in der Erdumlaufbahn nicht vom
len Absprachen über die Verpflichtungen jeder Vertragspartei dar. Space Shuttle getrennt sind, als einen einzigen Weltraumgegen-
Soweit die Überlegungen der NASA bezüglich Zeitplanung und stand.
Ressourcen es erlauben, kann der BMFT gegen Kostenerstattung Artikel 6
das STS für Startdienste und dazugehörige Dienstleistungen
Streitigkeiten
benutzen. Im gegenseitigen Einvernehmen kann sich die NASA
an den dem BMFT gegen Kostenerstattung überlassenen STS- In den nach Artikel 1 zu schließenden Abkommen über Start-
Flügen und dazugehörigen Dienstleistungen gegen eine be- dienste und anderen Übereinkünften ist ein Verfahren zum
stimmte Gegenleistung beteiligen. Die konkreten Bedingungen Versuch der Beilegung aller Streitigkeiten über Sach- oder
für die Erbringung dieser Dienstleistungen einschließlich Start- Rechtsfragen, die sich aus den jeweiligen Abkommen über Start-
diensten und dazugehörigen Dienstleistungen werden zu einem dienste oder den anderen Übereinkünften ergeben, festzulegen.
geeigneten Zeitpunkt in Abkommen über Startdienste oder ande-
ren Übereinkünften festgelegt.
Artikel 7
Um Abkommen über Startdienste und andere Übereinkünfte zu
schließen, und um die dazugehörigen Verpflichtungen zu erfüllen, Änderungen
kann der BMFT einen geeigneten Beauftragten ermächtigen, in Diese Vereinbarung kann durch eine schriftliche Übereinkunft
seinem Namen für Zwecke, die dieser Vereinbarung entsprechen, der Vertragsparteien geändert werden.
tätig zu werden. Eine solche Ermächtigung erfolgt schriftlich und
nennt gegebenenfalls die dem Beauftragten auferlegten Be-
schränkungen beim Eingehen von Verpflichtungen für den BMFT Artikel 8
im Rahmen dieser Vereinbarung oder von Durchführungsverein- Berlin-Klausel
barungen.
Artikel 2 Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Verantwortlichkeiten Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika innerhalb von
Die Vertragsparteien sind für die angemessene Bereitstellung drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegen-
einschlägiger technischer, betriebs- und missionsbezogener teilige Erklärung abgibt.
Informationen und Dienstleistungen verantwortlich, die für die
Durchführung von BMFT-Missionen und den Austausch von Artikel 9
Dienstleistungen gemäß dieser Vereinbarung erforderlich und in Inkrafttreten, Geltungsdauer, Kündigung
den späteren Abkommen über Startdienste und anderen Überein-
Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
künften festgelegt sind.
Artikel 3 Diese Vereinbarung tritt am 31. Dezember 1999 außer Kraft;
Flnanzlelle Regelungen Startdienste und dazugehörige Dienstleistungen, die gemäß den
an oder vor diesem Tag geschlossenen Abkommen über Start-
Gebühren für Startdienste und dazugehörige Dienstleistungen, dienste oder anderen Übereinkünften nach diesem Tag zu er-
die von beiden Seiten gegen Kostenerstattung zu erbringen sind, bringen sind, unterliegen weiterhin den Bestimmungen dieser
entsprechen den in dem jeweiligen Abkommen über Startdienste Vereinbarung.
oder den anderen Übereinkünften festgelegten Grundsätzen und
Verfahren. Diese Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten schriftlich gekündigt werden. Die sich aus den an
Artikel 4
oder vor dem Tag des Außerkrafttretens geschlossenen Abkom-
Haftung, Eigentums-, Patent- und Datenrechte men über Startdienste oder anderen Übereinkünften ergebenden
In den nach dieser Vereinbarung zu schließenden Abkommen Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien bleiben vom
über Startdienste oder anderen Übereinkünften sind gegebenen- Außerkrafttreten dieser Vereinbarung unberührt.
Geschehen zu Washington, D. C. am 10. Juli 1989 in zwei
Urschriften, jade in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. H e i n z R i e s e n h u b e r
Für die Nationale Luft- und Raumfahrtbehörde
der Vereinigten Staaten von Amerika
Richard H. Truly
Administrator
30 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und der Nationalen Luft- und Raumfahrtbehörde
der Vereinigten Staaten von Amerika
über den Datenaustausch über orbitale Objekte
(Raumfahrttrümmer)
Vom 2. Januar 1990
Die durch Briefwechsel vom 8./21. September 1989 ge-
schlossene Vereinbarung zwischen dem Bundesminister
für Forschung und Technologie der Bundesrepublik
Deutschland und der Nationalen Luft- und Raumfahrt-
behörde der Vereinigten Staaten von Amerika über den
Datenaustausch über orbitale Objekte ist
am 21. September 1989
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Januar 1990
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Im Auftrag
Loosch
Der Bundesminister 8. September 1989
für Forschung und Technologie
511 - 9721 - 1/88
Richard J. H. Barnes
Director of International Relations
National Aeronautics and Space
Administration (NASA)
Washington, D.C. 0546
U.S.A.
Sehr geehrter Herr Bames, sität in Braunschweig und der Forschungsgesellschaft für ange-
wandte Naturwissenschaften in Wachtberg-Werthhoven (FGAN)
Zweck dieses Schreibens ist es, die Absprachen zum Daten-
direkt per Computer zugänglich machen, um eine Zeitverzöge-
austausch über orbitale Objekte zwischen dem BMFT und der
rung bei der Übermittlung dieser Daten zu vermeiden. Diese
NASA zu bestätigen. Diese Absprachen wurden erstmals auf der
Daten werden über ein US-Datennetz wie z.B. SPAN zur Verfü-
Sitzung von BMFT und NASA im vergangenen September in
gung gestellt. Der BMFT übernimmt die Regelung des Zugriffs auf
Bonn erörtert und dann in Fachgesprächen näher bestimmt.
das US-Netz sowie auch alle dabei anfallenden Kosten. Auch
Unser beider Ziel ist es, mit Blick auf die friedliche Nutzung des trägt der BMFT alle Kosten, die beim elektronischen Empfang der
Weltraums das Umfeld der orbitalen Rückstände zu beschreiben. Daten anfallen. Diese Daten können an weitere Einrichtungen zur
Der BMFT erhält von der NASA Hartkopien (Papierkopien) der Nutzung im Rahmen des Weltraumprogramms der Bundesrepu-
two-line tracking elements von USG, die Position und Bahn der blik Deutschland und der Europäischen Weltraumorganisation
weitergegeben werden.
orbitalen Objekte dokumentieren. Damit diese Daten im Rahmen
des Weltraumprogramms der Bundesrepublik Deutschland, das
Beiträge zu Aktivitäten der Europäischen Weltraumorganisation Der BMFT und die NASA haben ein gemeinsames Interesse
beinhaltet, besser genutzt werden können, wird die NASA sie nun daran, mehr über Größe und Form der von den two-line elements
der ESA bzw. dem ESOC in Darmstadt, der Technischen Univer- bestimmten Objekte zu erfahren. Beide Länder haben Radaranla-
Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Januar 1990 31
gen zur Bahnverfolgung und können Daten gewinnen, die aufein- Der BMFT und die NASA sind an einer weiteren Zusammen-
ander bezogen und miteinander verglichen werden können. Zu arbeit zwischen Wissenschaftlern zu Problemen orbitaler Rück-
diesem Zweck vereinbaren der BMFT und die NASA, bei For- stände interessiert. Es ist vorgesehen, daß Wissenschaftlergrup-
schungsarbeiten zur Bestimmung der charakteristischen Merk- pen der Universität Braunschweig und von NASA/JSFC eine
male ausgewählter Bruchstücke zusammenzuarbeiten. derartige Zusammenarbeit in die Wege leiten.
In einem noch zu bestimmenden Rahmen und vorbehaltlich der Es findet kein Austausch finanzieller Mittel zwischen dem BMFT
Verfügbarkeit finanzieller Mittel wird der BMFT bestimmte Radar- und der NASA statt.
Bahnverfolgungsarbeiten durch FGAN unterstützen. Ziel dieser Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
Arbeiten ist die Bestimmung von Größe und ggf. auch Form von die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
ausgewählten orbitalen Bruchstücken. Die NASA wird ihrerseits Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika innerhalb von
die Daten über die orbitalen Elemente zur Verfügung stellen, die drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eine gegen-
zur Bahnverfolgung dieser Bruchstücke benötigt werden, und wird teilige Erklärung abgibt.
außerdem parallel zu den deutschen Arbeiten optische Messun-
gen sowie Infrarot- und Radarmessungen an diesen Bruchstük- Diese Vereinbarung bleibt drei Jahre lang nach dem Tag des
ken vornehmen. lnkrafttretens gültig und kann in gegenseitigem Einvernehmen
verlängert werden.
Ein Vergleich von bundesdeutschen und amerikanischen Mes-
sungen soll Antworten auf wichtige Fragen zum Zusammenhang Wenn Sie mit dem Vorstehenden einverstanden sind, bildet
zwischen tatsächlicher Form und Größe der Rückstände und dieses Schreiben zusammen mit Ihrem Antwortschreiben die
ihren optischen sowie Infrarot- und Radarsignaturen liefern. Diese Vereinbarung zwischen dem BMFT und der NASA, die mit dem
Messungen werden zu Zeiten durchgeführt, die beiden Parteien Tag in Kraft tritt, auf den Ihr Antwortschreiben datiert ist.
genehm sind. Der BMFT/die FGAN und die NASA geben die von
der jeweils anderen Partei bereitgestellten Daten nur nach vor- Mit freundlichen Grüßen
heriger schriftlicher Zustimmung durch die bereitstellende Partei Im Auftrag
an Dritte weiter. Dr. Strub
NASA
National Aeronautics and Space Administration
Washington, D.C.
20546
XIB 21. September 1989
Herrn
Dr. Hermann Strub
Leiter der Unterabteilung Luft- und Raumfahrt
Bundesministerium für Forschung und Technologie
Heinemannstraße 2
5300 Bonn 2
Bundesrepublik Deutschland
Sehr geehrter Herr Strub,
hiermit beantworte ich Ihr Schreiben vom 8. September 1989, in dem sie eine Zusam-
menarbeit zwischen dem BMFT und der NASA bezüglich orbitaler Rückstände vorschlagen.
Mit den in Ihrem Schreiben dargelegten Bedingungen ist die NASA einverstanden. Ihr
Schreiben bildet zusammen mit diesem Antwortschreiben eine Vereinbarung, diese Zusam-
menarbeit zu beginnen. Ich begrüße diese neue Zusammenarbeit zwischen dem BMFT und
der NASA.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Garath i.V. für
Richard J. H. Barnes
Director of International Relations
32 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben wOf'den sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 1998 A • Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 467. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 31. Dezember 1989,
ist im Bundesanzeiger Nr. 8 vom 12. Januar 1990 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 8 vom 12. Januar 1990 kann zum Preis von 5,80 DM
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