Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1990 481
Verordnung
über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 80
über die Sitze von Kraftomnibussen sowie dieser Fahrzeuge
hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze
und ihrer Verankerung
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 80)
Vom 31. Mal 1990
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224) eingefügt worden
ist, wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:
Artikel 1
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
ECE-Regelung Nr. 80 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
Sitze von Kraftomnibussen sowie dieser Fahrzeuge hinsichtlich der Widerstands-
fähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung wird hiermit in Kraft gesetzt. Der
Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend mit einer amt-
lichen deutschen Übersetzung veröffentlicht. *)
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im
Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten der ECE-Regelung Nr. 80 für
die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 20. Februar 1990 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in Artikel 1
genannte Regelung für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag
des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 31. Mai 1990
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
*) Die Regelung Nr. 80 mit Anhängen 1 bis 8 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforde-
rung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-ungarischen Vereinbarung
über die Errichtung eines ungarischen Kultur- und Informationszentrums
Vom 2. Mal 1990
Die in Budapest am 9. Juni 1989 unterzeichnete Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volks-
republik über die Errichtung eines Kultur- und Informa-
tionszentrums der Ungarischen Volksrepublik in der
Bundesrepublik Deutschland ist nach ihrem Artikel 13
am 6. April 1990
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
über die Errichtung eines Kultur- und Informationszentrums
der Ungarischen Volksrepublik in der Bundesrepublik Deutschland
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 1. Es unterhält eine Bibliothek/Mediothek, in der Bücher,
gedruckte und vervielfältigte Materialien, einschließlich Zeit-
und
schriften, Tageszeitungen, Ton- und Bildträger den Interes-
die Regierung der Ungarischen Volksrepublik - senten zur Verfügung gestellt werden;
2. es führt kulturelle und wissenschaftliche Veranstaltungen,
auf der Grundlage des Artikels 1 Absatz 3 der Vereinbarung
vom 7. Oktober 1987 über die gegenseitige Errichtung von Kultur- Vorträge, Schriftstellertesungen, Seminare, Symposien, Aus-
und Informationszentren - stellungen, Filmaufführungen, Konzerte und Theaterauffüh-
rungen sowie andere künstlerische Darbietungen durch;
haben folgendes vereinbart: 3. es führt Sprachkurse durch und unterstützt die Ungarisch-
lehrer und diejenigen, die die ungarische Sprache ertemen
Artikel möchten;
( 1) Das Kulturinstitut der Ungarischen Volksrepublik in der 4. es fördert die wissenschaftlichen Forschungen, die sich mit
Bundesrepublik Deutschland wird den Namen „Kultur- und Infor- dem Leben, der Vergangenheit und der Gegenwart des unga-
mationszentrum der Ungarischen Volksrepublik" (im weiteren: rischen Volkes befassen; es unterstützt die Hungarologie;
,,Kulturinstitut") führen. Diese Bezeichnung wird z. B. auf Schil-
5. es verbreitet Publikationen und Informationsmaterialien über
dern, in Korrespondenz, Stempeln, Programmen usw. in gleicher
Ungarn.
Weise benutzt.
Artikel 3
(2) Das Kulturinstitut hat seinen Sitz in Stuttgart. Seine Tätigkeit
übt es auf dem ganzen Gebiet der empfangenden Seite aus. Im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Rechtsvorschrif-
ten kann das Kulturinstitut ein Geschäft eröffnen, in dem Volks-
(3) Das Kulturinstitut wird seine Tätigkeit unter den in dieser kunstgegenstände und Kulturartikel verkauft werden.
Vereinbarung festgelegten Bedingungen und in Übereinstimmung
mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der empfangenden Artikel 4
Seite ausüben.
Die zuständigen Institutionen beider Seiten werden die Arbeit
(4) Der ungehinderte Zugang der Öffentlichkeit zu dem Kultur- des Kulturinstituts bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach
institut sowie der normale Betrieb werden sichergestellt. den Artikeln 2 und 3 unterstützen und fördern.
Artikel 2 Artikel 5
Das Kulturinstitut wird im Geltungsbereich dieser Vereinbarung (1) Das Kulturinstitut wird von einem aus der Ungarischen
insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen: Volksrepublik entsandten Direktor geleitet.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1990 483
(2) Außer dem Direktor können aus der Ungarischen Volksrepu- Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen,
blik andere Mitarbeiter für die Bereiche Kultur und Kunst, Wissen- Ertrag und Vermögen sowie nach den geltenden Gesetzen der
schaft und Technologie sowie Verwaltung, Bibliothek/Mediothek Bundesrepublik Deutschland.
entsandt werden.
(3) Erleichterungen für den Direktor und die entsandten Mitar- Artikel 10
beiter werden durch Notenwechsel geregelt. Im gegenseitigen (1) Die entsandten Mitarbeiter des Kulturinstituts und deren
Einvernehmen können die im Notenwechsel enthaltenen Rege- Familienangehörige (Ehegatten und ledige minderjährige Kinder)
lungen erweitert werden. erhalten von den zuständigen Behörden eine längerfristige Auf-
(4) Der Direktor bzw. sein Beauftragter kann in Fragen der enthaltserlaubnis möglichst innerhalb von 14 Tagen nach Antrag-
Tätigkeit des Kulturinstituts mit den zuständigen Institutionen stellung. Für die Dauer ihrer Gültigkeit berechtigt die Aufenthalts-
der empfangenden Seite - nach deren innerstaatlichen Rechts- erlaubnis, die unter Vorlage von Nachweisen über den vorge-
bestimmungen - unmittelbar verkehren. sehenen Beschäftigungszeitraum bei der zuständigen Ausländer-
behörde zu beantragen ist, zu mehrmaligen Ein- und Ausreisen.
Die für die erste Einreise erforderliche Aufenthaltserlaubnis in der
Artikel 6
Form des Sichtvermerks (Visum) erteilt die Botschaft der Bundes-
Neben dem entsandten Personal kann das Kulturinstitut auch republik Deutschland in Budapest innerhalb von 8 Arbeitstagen.
Ortskräfte einstellen. Deren Arbeitsverhältnisse richten sich nach
(2) Die bei dem Kulturinstitut beschäftigten entsandten Arbeit-
den geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften der Bundes-
nehmer bedürfen keiner Arbeitser1aubnis zur Ausübung ihrer
republik Deutschland.
Beschäftigung.
Artikel 7 Artikel 11
(1) Die Ausstattung, einschließlich der technischen Geräte, und Soweit in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas ande-
das Vermögen des Kulturinstituts sind Eigentum der Ungarischen res bestimmt wird, gilt für das Kulturinstitut der Ungarischen
Volksrepublik. Volksrepublik die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen
(2) Die finanziellen Lasten für Ausstattung und Betrieb des
Volksrepublik über die gegenseitige Errichtung von Kultur- und
Kulturinstituts trägt die Ungarische Volksrepublik.
Informationszentren vom 7. Oktober 1987. Soweit zur Herstellung
(3) Die zuständigen Stellen der empfangenden Seite leisten der Gegenseitigkeit im Zusammenhang mit der vorliegenden Ver-
Unterstützung bei der Unterbringung des Direktors und der ent- einbarung Veränderungen der Vereinbarung vom 7. Oktober 1987
sandten Mitarbeiter des Kulturinstituts. erforderlich sind, werden beide Seiten hierüber übereinkommen.
Artikel 8 Artikel 12
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährt im Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
Rahmen ihrer geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften Befrei- 1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit den fest-
ung von Zöllen und Abgaben gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
- für die einzuführenden Ausstattungsgegenstände und Kraft-
fahrzeuge des Kulturinstituts sowie für andere Gegenstände, Artikel 13
die für die Tätigkeit des Kulturinstituts bestimmt sind, Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
- für persönliches Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeugen von Seiten einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen inner-
entsandten Mitarbeitern sowie deren im Haushalt lebenden staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Angehörigen.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland gewährt dem Kulturinstitut Artikel 14
für die von ihm erbrachten Leistungen Umsatzsteuerbefreiung im (1) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren
Rahmen ihrer geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften. geschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit um jeweils
weitere fünf Jahre, sofern sie nicht von einer der beiden Vertrags-
Artikel 9 parteien spätestens ein Jahr vor Ablauf der jeweiligen Geltungs-
dauer schriftlich gekündigt wird.
Die steuer1iche Behandlung des entsandten Personals des
Kulturinstituts richtet sich nach den Bestimmungen des Abkom- (2) Im Falle der Kündigung dieser Vereinbarung wird das Kultur-
mens vom 18. Juli 19n zwischen der Bundesrepublik Deutsch- institut seine Tätigkeit an dem Tag einstellen, an dem die Verein-
land und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der barung außer Kraft tritt.
Geschehen zu Budapest am 9. Juni 1989 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
Gyula Horn
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-slmbabwlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Mal 1990
Das in Harare am 11. April 1990 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 11 . April 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Mai 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ein
und Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen
Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen
die Regierung der Republik Simbabwe - und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage bei-
gefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungs-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen verträge nach dem 30. September 1989 abgeschlossen worden
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik sind.
Simbabwe,
Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
vertiefen, gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen anstalt für Wiederaufbau und dem Emfpänger des Darlehens zu
die Grundlage dieses Abkommens ist, schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Simbabwe beizutragen,
Artikel 3
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt
lungen vom 18. Oktober 1989 - für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
sind wie folgt übereingekommen: Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe
erhoben werden.
Artikel 1
Artikel 4
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt für Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi- aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
senkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam- Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1990 485
mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus- Artikel 6
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
nehmigungen.
Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten
Artikel 5 nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Artikel 7
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Harare am 11. April 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W. Kilian
Für die Regierung der Republik Simbabwe
E. Mushayakarara
Anlage
zum Abkommen vom 11. Aprll 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
11. April 1990 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die ·für die Entwicklung von Simbabwe von
Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Aus dem Darlehen können auch Datenverarbeitungsgeräte und EDV-Software finan-
ziert werden. ferner sind bis 600 000,- DM (in Worten: sechshunderttausend Deutsche
Mark) für die Beschaffung deutscher Waren zur internationalen Handelsmesse vor-
gesehen.
3. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
4. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von
Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Darlehen ausgeschlossen.
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-simbabwlschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 8. Mal 1990
Das in Harare am 11. April 1990 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanziefle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 11. April 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Mai 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt
und
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeitr~ge zur
die Regierung der Republik Simbabwe - Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen „Sektorprogramm Kunststoffindustrie• von der Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Simbabwe, Abkommen Anwendung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvemeh-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-
vertiefen,
haben ersetzt werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
der Republik Simbabwe beizutragen - gungen. zu denen er zw Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
sind wie folgt übereingekommen: anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 1 geltenden Rechtsvorschriften untertiegt.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Simbabwe oder einem anderen
Artikel 3
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden EmpU\n-
ger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt
für das Vorhaben "Sektorprogramm Kunststoffindustrie", wenn für Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffent-
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Darlehen bis zu insgesamt 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. erhoben werden.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1990 487
Artikel 4 ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Artikel 6
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh- nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
migungen. abgibt.
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- Artikel 7
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Harare am 11 . April 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W. Kilian
Für die Regierung der Republik Simb~bwe
E. Mushayakarara
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 16. Mal 1990
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November
1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmut-
zungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) wird nach seinem
Artikel XI Abs. 2 für
China am 24. Mai 1990
Dschibuti am 30. Mai 1990
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. April 1989 (BGBI. II S. 466).
Bonn, den 16. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 17. Mai 1990
Das übereinkommen vom 3. September 1976 über
die Internationale Seefunksatelliten-Organisation
(INMARSAT) - BGBI. 1979 II S. 1081 - ist nach seinem
Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinbarung
vom 3. September 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081, 1112)
nach ihrem Artikel XVII für
Mosambik am 18. April 1990
Türkei am 16. November 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Oktober 1989 (BGBI. II S. 826).
Bonn, den 17. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe s t er h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 17. Mai 1990
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen überein-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird nach seinem Artikel V
Abs. 2 für
Neuseeland am 23. Mai 1990
ohne Erstreckung auf T okelau
Saudi-Arabien am 2. Juni 1990
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. November 1989 (BGBI. II
S. 990).
Bonn, den 17. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 17. Mai 1990
Das übereinkommen vom 3. September 1976 über
die Internationale Seefunksatelliten-Organisation
(INMARSAT) - BGBI. 1979 II S. 1081 - ist nach seinem
Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinbarung
vom 3. September 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081, 1112)
nach ihrem Artikel XVII für
Mosambik am 18. April 1990
Türkei am 16. November 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Oktober 1989 (BGBI. II S. 826).
Bonn, den 17. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe s t er h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 17. Mai 1990
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen überein-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird nach seinem Artikel V
Abs. 2 für
Neuseeland am 23. Mai 1990
ohne Erstreckung auf T okelau
Saudi-Arabien am 2. Juni 1990
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. November 1989 (BGBI. II
S. 990).
Bonn, den 17. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1990 489
Bekanntmachung
der deutsch-sambischen Vereinbarung
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Mal 1990
Die in Lusaka durch Notenwechsel vom 10. Oktober/
11. Oktober 1989 geschlossene Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Sambia über finanzielle Zu-
sammenarbeit ist nach ihrer Nummer 2
am 11 . Oktober 1989
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Mai 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland Lusaka, den 10. Oktober 1989
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen vom 13. Septem-
ber 1983 über Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des zwischen unseren beiden Regierungen
geschlossenen Abkommens vom 13. September 1983 für das Vorhaben „Ländliche
Wasserversorgung Zentralprovinz I" bereitgestellte Betrag in Höhe von insgesamt Dis zu
6000000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) wird um 6000000,- DM (in
Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) auf bis zu 12000000,- DM (in Worten: zwölf
Millionen Deutsche Mark) erhöht.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
13. September 1983 einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 7) auch für diese Verein-
barung. Falls sich die Regierung der Republik Sambia mit den unter den Nummern 1
und 2 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das
Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz
eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum
Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dr. Klaus Timmermann
S. E. dem Außenminister Sambia
der Republik Sambia
Herrn Luke J. Mwananshiku
Lusaka
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
L. J. Mwanshiku, MCC, MP .,
Minister des Auswärtigen
der Republik Sambia Lusaka, den 11 . Oktober 1989
Exzellenz,
ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom 10. Oktober 1989 zu bestätigen, die folgendes
beinhaltet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Weiterhin habe ich die Ehre zu bestätigen, daß die in den Nummern 1 und 2 enthaltenen
Vorschläge für die Regierung der Republik Sambia annehmbar sind und ein Überein-
kommen zwischen unseren beiden Regierungen darstellt, das mit dem Datum des heutigen
Tages in Kraft tritt.
Empfangen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
L. J. Mwanshiku, MCC, MP.,
Minister des Auswärtigen
der Republik Sambia
S. E. Dr. Klaus Timmermann,
Botschafter der Bundesrepublik
Deutschland
Lusaka
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Weltorganlsatlon für Tourismus (WTO)
Vom 21. Mal 1990
Die Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO)
vom 27. September 1970 (BGBI. 1976 II S. 23) ist von
Thailand am 20. Januar 1989 und von Australien am
26. Juli 1989 gekündigt worden. Die Satzung ist somit
nach ihrem Artikel 35 Abs. 1 für
Thailand am 20. Januar 1990
außer Kraft getreten und wird für
Australien am 26. Juli 1990
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Januar 1989 (BGBI. II S. 100).
Bonn, den 21. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1990 491
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 21. Mal 1990
Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen in der Fassung vom 23. Oktober
1978 (BGBI. 1984 II S. 809) ist nach seinem Artikel 33
Abs. 2 für
Polen am 11. November 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. April 1989 (BGBI. II S. 410).
Bonn, den 21. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e lt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens
zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Vom 23. Mal 1990
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. November 1989 zu dem Europäi-
schen Übereinkommen vom 26. November 1987 zur Verhütung von Folter und
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (BGBI. rn~9 II
S. 946) wird bekanntgemacht, daß das übereinkommen nach seinem Artikel 19
Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Juni 1990
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 21. Februar 1990 bei der
Generalsekretärin des Europarats hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist bereits für folgende Staaten in Kraft getreten:
Dänemark am 1. September 1989
Frankreich am 1. Mai 1989
Irland am 1. Februar 1989
Italien am 1. April 1989
Luxemburg am 1. Februar 1989
Malta am 1. Februar 1989
Niederlande am 1. Februar 1989
(für das Königreich in Europa,
die Niederländischen Antillen und Aruba)
Norwegen · am 1. August 1989
Österreich am 1. Mai 1989
478 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Verordnung
zu dem Abkommen vom 25. Januar 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg
über die Durchführung des Artikels 20 und des Artikels 22 Abs. 1 Buchstaben b und c
der Verordnung (EWG) Nr. 1408n1
Vom 30. Mal 1990
Auf Grund des Artikels 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 17. Mai 1974 über die
Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen im Rahmen der Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 (BGBI. 1974 1 S. 1177) wird verordnet:
Artikel 1
Das in Bonn am 25. Januar 1990 unterzeichnete Abkommen zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Großherzog-
tums Luxemburg über die Durchführung des Artikels 20 und des Artikels 22
Abs. 1 Buchstabenbund c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird hiermit in
Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 6 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im
Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem das in Artikel 1
genannte Abkommen nach seinem Artikel 6 in Kraft tritt.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem das in Artikel 1
genannte Abkommen nach seinem Artikel 7 außer Kraft tritt.
(3) Der Tag des lnkrafttretens und des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetz-
blatt bekanntzugeben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. Mai 1990
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1990 479
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg
über die Durchführung des Artikels 20
und des Artikels 22 Absatz 1 Buchstaben b und c
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
Accord
entre le Gouvernement du Grand-Duche de Luxembourg
et le Gouvernement de la Republique federale d 'Allemagne
au sujet de I'application de I'article 20
et de I'article 22 paragraphe 1 sous b) et c)
du reglement (CEE) n° 1408/71
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Le Gouvernement du Grand-Duche de Luxembourg
und et
die Regierung des Großherzogtums Luxemburg - le Gouvernement de la Republique federale d' Allemagne,
in dem Wunsch, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Desireux d' etendre et d' approfondir les relations reciproques en
Gebiet der Sozialen Sicherheit zu erweitern und zu vertiefen, matiere de securite sociale;
in der Erwägung, daß die Erbringung von Sachleistungen bei Considerant que I' octroi de prestations en nature en cas de
Krankheit und Mutterschaft an die Familienangehörigen von maladie et de maternite aux membres de famille de travailleurs
Grenzgängern im Hoheitsgebiet der beiden Vertragsstaaten frei- a
frontaliers sur le territoire des deux Etats contractants est rendre
zügiger durchzuführen ist, plus libre;
in dem Bestreben, die Kostenerstattung bei Grenzgängern Soucieux d' accelerer le remboursement des depenses dans le
sowie in Fällen, in denen es zur Aufrechterhaltung des Leistungs- cas de travailleurs frontaliers ainsi que dans les cas ou le maintien
anspruchs im anderen Vertragsstaat einer Genehmigung des du droit aux prestations dans I' autre Etat contractant necessite
zuständigen Trägers bedarf, zu beschleunigen - l'autorisation de l'institution competente,
sind wie folgt übereingekommen: Sont convenus de ce qui suit:
Artikel 1 Article 1•
(1) Für die Anwendung dieses Abkommens gelten die Begriffs- ( 1) Pour I' application du present Accord sont applicables les
bestimmungen in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 140Bn1 definitions de l'article 1• du reglement (CEE) n° 1408/71 du
des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit a
Conseil relatif I' application des regimes de securite sociale aux
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehö- travailleurs salaries, aux travailleurs non salaries et aux membres
rige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (im a
de leur famille qui se deplacent l'interieur de la Communaute
folgenden als Verordnung bezeichnet), und in Artikel 1 der Ver- (denomme ci-apres reglement) et de I' article 1• du reglement
ordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der (CEE) n° 574/72 du Conseil fixant les modalites d'appHcation du
Verordnung (EWG) Nr. 1408l71 zur Anwendung der Systeme der a
reglement (CEE) n° 140Bn1 relatif l'application des regimes de
Sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie securite sociale aux travailleurs salaries, aux travailleurs non
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- salaries et aux membres de leur famille qui se deplacent a
und abwandern (im folgenden als Durchführungsverordnung l'interieur de la Communaute (denomme ci-apres reglement d'ap-
bezeichnet). plication).
(2) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten (2) Pour autant que le present Accord n'en dispose pas autre-
die Bestimmungen der Verordnung und der Durchführungsverord- ment les dispositions du reglement et du reglement d' application
nung; in Zweifelsfällen sind diese maßgebend. sont applicables; en cas de doute celles-ci font autorite.
Artikel 2 Article 2
Dieses Abkommen gilt Le present Accord s'applique:
1. für die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden und 1. aux travailleurs frontaliers restdant en Republique federale
nach luxemburgischen Rechtsvorschriften versicherten a
d' Allemagne et assures conformement la legislation luxem-
Grenzgänger und deren Familienangehörige sowie für die in bourgeoise et aux membres de leur famille ainsi qu'aux travail-
Luxemburg wohnenden und nach deutschen Rechtsvorschrif- leurs frontaliers residant au Luxembourg et assures contorme-
ten versicherten Grenzgänger und deren Familienangehörige; ment a la legislation allemande et aux membres de leur
famille;
2. für Personen, deren weiterer Leistungsanspruch im anderen 2. aux personnes dont le maintien du droit aux prestations dans
Vertragsstaat von einer Genehmigung des zuständigen Trä- a
I' autre Etat contractant est subordonne une autorisation de
gers abhängig ist. l 'institution competente.
480 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Artikel 3 Article 3
Die in Artikel 2 Nummer 1 genannten Familienangehörigen von Les membres de famille de travailleurs frontaliers designes a
Grenzgängern können Sachleistungen gemäß Artikel 20 der Ver- I' article 2 sous 1 . peuvent beneficier egalement des prestations en
ordnung auch im Hoheitsgebiet des zuständigen Staates in der- a
nature conformement I' article 20 du reglement sur le territoire de
selben Weise wie der Grenzgänger in Anspruch nehmen. !'Etat competent dans la m~me mesure que le travailleur fronta-
lier.
Artikel 4 Article 4
( 1) Abweichend von Artikel 102 Absatz 2 Satz 1 der Durchfüh- a
(1) Par derogation l'article 102 paragraphe 2 premiere phrase
rungsverordnung erstatten die nach Absatz 3 bestimmten luxem- du reglement d'application les institutions luxembourgeoises et
burgischen Träger und deutschen Träger unmittelbar die Aufwen- les institutions allemandes, pour lesquelles existe un arrangement
dungen für Sachleistungen, die conformement au paragraphe 3 ci-dessous, remboursent directe-
ment les depenses pour prestations en nature qui ont ete servies
par l'institution de I' autre Etat contractant
a) Grenzgängern und deren Familienangehörigen oder a) aux travailleurs frontaliers et aux membres de leur famille ou
b) in den Fällen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstaben b und c, a
b) dans les cas prevus l'article 22 paragraphe 1 sous b) etc), a
des Artikels 22 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Buchsta- I' article 22 paragraphe 3 en relation avec le paragraphe 1 sous
ben b und c, des Artikels 31 in Verbindung mit Artikel 22 a
b) etc), l'article 31 en relation avec l'article 22 paragraphe 1
Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung aus Anlaß stationärer sous c) du reglement a l'occasion d'un traitement hospitalier
Krankenhausbehandlung oder in Anwendung von Artikel 17 stationnaire ou en application de l'article 17 paragraphe 7 du
Absatz 7 der Durchführungsverordnung reglement d'application.
vom Träger des anderen Vertragsstaates erbracht worden sind.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b übermittelt das (2) Dans les cas prevus au paragraphe 1 sous b) ci-dessus
Krankenhaus, die Rehabilitationseinrichtung oder ähnliche Ein- l'höpital, le centre de rehabilitation ou tout autre institut analogue
richtung die Kostenabrechnung an den für den Wohn- oder Auf- a
communique le decompte des frais l'institution competente du
enthaltsort zuständigen Träger, welcher bescheinigt, daß nur die lieu de residence ou de sejour qui certifie que seuls les tarifs
jeweiligen Vertragssätze in Rechnung gestellt wurden. Dieser conventionnels respectifs ont ete mis en compte. Celle-ci commu-
übermittelt die Kostenabrechnung an den zuständigen Träger, nique le decompte a l'institution competente qui rembourse les
welcher unmittelbar mit der genannten Einrichtung abrechnet. a
depenses directement l'institut previse.
(3) Die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen (3) Les regles de procedure complementaires necessaires a
zusätzlichen Verfahrensregelungen werden unmittelbar zwischen l'application du present Accord sont fixees d'un commun accord
der Verbindungsstelle für die Krankenversicherung (für die deut- directement par l'inspection generale de la securite sociale (pour
sche Seite) und der Generalinspektion der sozialen Sicherheit (für le cöte luxembourgeois) et par l'organisme de liaison pour l'assu-
die luxemburgische Seite), die auch die in Betracht kommenden rance maladie (pour le cöte allemand) qui determinent egalement
Träger festlegen, vereinbart. les institutions entrant en ligne de compte.
Artikel 5 Article 5
Dieses Abkommen gilt auch für das land Berlin, sofern nicht die le present Accord s'appliquera egalement au Land de Berlin,
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der sauf declaration contraire faite par le Gouvernement de la Repu-
Regierung des Großherzogtums Luxemburg innerhalb von drei blique federale d' Allemagne au Gouvernement du Grand-Duche
Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige de Luxembourg dans les trois mois qui suivront I' entree en vigueur
Erklärung abgibt. du present Accord.
Artikel 6 Article 6
Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an Le present Accord entrera en vigueur un mois apres le jour ou
dem beide Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die les deux Parties contractantes se seront notifie que les formalites
erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkraft- nationales requises pour l'entree en vigueur sont remplies.
treten erfüllt sind.
Artikel 7 Article 7
Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres von seinem a
Le present Accor~ est conclu pour la duree d'une annee partir
Inkrafttreten an geschlossen. Es verlängert sich stillschweigend de son entree en vigueur. II sera renouvele tacitement d'annee en
um jeweils ein Jahr, sofern es nicht von einer Vertragspartei annee, sauf denonciation par l'une des Parties contractantes qui
spätestens drei Monate zum Ende eines Kalenderjahres schrift- a
devra etre notifiee par ecrit trois mois au plus tard, la fin d'une
lich gekündigt wird. annee civile.
Geschehen zu Bonn am 25. Januar 1990 in zwei Urschriften, Fait a Bonn, le 25 janvier 1990, en double exemplaire en
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort- langues fran<;aise et allemande, les deux textes faisant egalement
laut gleichermaßen verbindlich ist. foi.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Pour le Gouvernement de la Republique federale d' Allemagne
J. Oesterhelt
Wolfgang Vogt
Für die Regierung des Großherzogtums Luxemburg
Pour le Gouvernement du Grand-Duche de luxembourg
Delvaux
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1990 481
Verordnung
über die Inkraftsetzung der ECE-Regelung Nr. 80
über die Sitze von Kraftomnibussen sowie dieser Fahrzeuge
hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze
und ihrer Verankerung
(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 80)
Vom 31. Mal 1990
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem Übereinkom-
men vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die
Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und
über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S. 857), der
durch Gesetz vom 20. Dezember 1968 (BGBI. 1968 II S. 1224) eingefügt worden
ist, wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:
Artikel 1
Die nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenommene
ECE-Regelung Nr. 80 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der
Sitze von Kraftomnibussen sowie dieser Fahrzeuge hinsichtlich der Widerstands-
fähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung wird hiermit in Kraft gesetzt. Der
Wortlaut sowie die Anhänge der Regelung werden nachstehend mit einer amt-
lichen deutschen Übersetzung veröffentlicht. *)
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im
Land Berlin.
Artikel 3
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten der ECE-Regelung Nr. 80 für
die Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 20. Februar 1990 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in Artikel 1
genannte Regelung für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag
des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Bonn, den 31. Mai 1990
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
*) Die Regelung Nr. 80 mit Anhängen 1 bis 8 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-
blattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforde-
rung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt.
482 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-ungarischen Vereinbarung
über die Errichtung eines ungarischen Kultur- und Informationszentrums
Vom 2. Mal 1990
Die in Budapest am 9. Juni 1989 unterzeichnete Verein-
barung zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Ungarischen Volks-
republik über die Errichtung eines Kultur- und Informa-
tionszentrums der Ungarischen Volksrepublik in der
Bundesrepublik Deutschland ist nach ihrem Artikel 13
am 6. April 1990
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Vereinbarung
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik
über die Errichtung eines Kultur- und Informationszentrums
der Ungarischen Volksrepublik in der Bundesrepublik Deutschland
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 1. Es unterhält eine Bibliothek/Mediothek, in der Bücher,
gedruckte und vervielfältigte Materialien, einschließlich Zeit-
und
schriften, Tageszeitungen, Ton- und Bildträger den Interes-
die Regierung der Ungarischen Volksrepublik - senten zur Verfügung gestellt werden;
2. es führt kulturelle und wissenschaftliche Veranstaltungen,
auf der Grundlage des Artikels 1 Absatz 3 der Vereinbarung
vom 7. Oktober 1987 über die gegenseitige Errichtung von Kultur- Vorträge, Schriftstellertesungen, Seminare, Symposien, Aus-
und Informationszentren - stellungen, Filmaufführungen, Konzerte und Theaterauffüh-
rungen sowie andere künstlerische Darbietungen durch;
haben folgendes vereinbart: 3. es führt Sprachkurse durch und unterstützt die Ungarisch-
lehrer und diejenigen, die die ungarische Sprache ertemen
Artikel möchten;
( 1) Das Kulturinstitut der Ungarischen Volksrepublik in der 4. es fördert die wissenschaftlichen Forschungen, die sich mit
Bundesrepublik Deutschland wird den Namen „Kultur- und Infor- dem Leben, der Vergangenheit und der Gegenwart des unga-
mationszentrum der Ungarischen Volksrepublik" (im weiteren: rischen Volkes befassen; es unterstützt die Hungarologie;
,,Kulturinstitut") führen. Diese Bezeichnung wird z. B. auf Schil-
5. es verbreitet Publikationen und Informationsmaterialien über
dern, in Korrespondenz, Stempeln, Programmen usw. in gleicher
Ungarn.
Weise benutzt.
Artikel 3
(2) Das Kulturinstitut hat seinen Sitz in Stuttgart. Seine Tätigkeit
übt es auf dem ganzen Gebiet der empfangenden Seite aus. Im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Rechtsvorschrif-
ten kann das Kulturinstitut ein Geschäft eröffnen, in dem Volks-
(3) Das Kulturinstitut wird seine Tätigkeit unter den in dieser kunstgegenstände und Kulturartikel verkauft werden.
Vereinbarung festgelegten Bedingungen und in Übereinstimmung
mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der empfangenden Artikel 4
Seite ausüben.
Die zuständigen Institutionen beider Seiten werden die Arbeit
(4) Der ungehinderte Zugang der Öffentlichkeit zu dem Kultur- des Kulturinstituts bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach
institut sowie der normale Betrieb werden sichergestellt. den Artikeln 2 und 3 unterstützen und fördern.
Artikel 2 Artikel 5
Das Kulturinstitut wird im Geltungsbereich dieser Vereinbarung (1) Das Kulturinstitut wird von einem aus der Ungarischen
insbesondere folgende Aufgaben wahrnehmen: Volksrepublik entsandten Direktor geleitet.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1990 483
(2) Außer dem Direktor können aus der Ungarischen Volksrepu- Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern von Einkommen,
blik andere Mitarbeiter für die Bereiche Kultur und Kunst, Wissen- Ertrag und Vermögen sowie nach den geltenden Gesetzen der
schaft und Technologie sowie Verwaltung, Bibliothek/Mediothek Bundesrepublik Deutschland.
entsandt werden.
(3) Erleichterungen für den Direktor und die entsandten Mitar- Artikel 10
beiter werden durch Notenwechsel geregelt. Im gegenseitigen (1) Die entsandten Mitarbeiter des Kulturinstituts und deren
Einvernehmen können die im Notenwechsel enthaltenen Rege- Familienangehörige (Ehegatten und ledige minderjährige Kinder)
lungen erweitert werden. erhalten von den zuständigen Behörden eine längerfristige Auf-
(4) Der Direktor bzw. sein Beauftragter kann in Fragen der enthaltserlaubnis möglichst innerhalb von 14 Tagen nach Antrag-
Tätigkeit des Kulturinstituts mit den zuständigen Institutionen stellung. Für die Dauer ihrer Gültigkeit berechtigt die Aufenthalts-
der empfangenden Seite - nach deren innerstaatlichen Rechts- erlaubnis, die unter Vorlage von Nachweisen über den vorge-
bestimmungen - unmittelbar verkehren. sehenen Beschäftigungszeitraum bei der zuständigen Ausländer-
behörde zu beantragen ist, zu mehrmaligen Ein- und Ausreisen.
Die für die erste Einreise erforderliche Aufenthaltserlaubnis in der
Artikel 6
Form des Sichtvermerks (Visum) erteilt die Botschaft der Bundes-
Neben dem entsandten Personal kann das Kulturinstitut auch republik Deutschland in Budapest innerhalb von 8 Arbeitstagen.
Ortskräfte einstellen. Deren Arbeitsverhältnisse richten sich nach
(2) Die bei dem Kulturinstitut beschäftigten entsandten Arbeit-
den geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften der Bundes-
nehmer bedürfen keiner Arbeitser1aubnis zur Ausübung ihrer
republik Deutschland.
Beschäftigung.
Artikel 7 Artikel 11
(1) Die Ausstattung, einschließlich der technischen Geräte, und Soweit in dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas ande-
das Vermögen des Kulturinstituts sind Eigentum der Ungarischen res bestimmt wird, gilt für das Kulturinstitut der Ungarischen
Volksrepublik. Volksrepublik die Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-
desrepublik Deutschland und der Regierung der Ungarischen
(2) Die finanziellen Lasten für Ausstattung und Betrieb des
Volksrepublik über die gegenseitige Errichtung von Kultur- und
Kulturinstituts trägt die Ungarische Volksrepublik.
Informationszentren vom 7. Oktober 1987. Soweit zur Herstellung
(3) Die zuständigen Stellen der empfangenden Seite leisten der Gegenseitigkeit im Zusammenhang mit der vorliegenden Ver-
Unterstützung bei der Unterbringung des Direktors und der ent- einbarung Veränderungen der Vereinbarung vom 7. Oktober 1987
sandten Mitarbeiter des Kulturinstituts. erforderlich sind, werden beide Seiten hierüber übereinkommen.
Artikel 8 Artikel 12
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährt im Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
Rahmen ihrer geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften Befrei- 1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit den fest-
ung von Zöllen und Abgaben gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
- für die einzuführenden Ausstattungsgegenstände und Kraft-
fahrzeuge des Kulturinstituts sowie für andere Gegenstände, Artikel 13
die für die Tätigkeit des Kulturinstituts bestimmt sind, Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide
- für persönliches Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeugen von Seiten einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen inner-
entsandten Mitarbeitern sowie deren im Haushalt lebenden staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Angehörigen.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland gewährt dem Kulturinstitut Artikel 14
für die von ihm erbrachten Leistungen Umsatzsteuerbefreiung im (1) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren
Rahmen ihrer geltenden Gesetze und Rechtsvorschriften. geschlossen. Danach verlängert sich die Gültigkeit um jeweils
weitere fünf Jahre, sofern sie nicht von einer der beiden Vertrags-
Artikel 9 parteien spätestens ein Jahr vor Ablauf der jeweiligen Geltungs-
dauer schriftlich gekündigt wird.
Die steuer1iche Behandlung des entsandten Personals des
Kulturinstituts richtet sich nach den Bestimmungen des Abkom- (2) Im Falle der Kündigung dieser Vereinbarung wird das Kultur-
mens vom 18. Juli 19n zwischen der Bundesrepublik Deutsch- institut seine Tätigkeit an dem Tag einstellen, an dem die Verein-
land und der Ungarischen Volksrepublik zur Vermeidung der barung außer Kraft tritt.
Geschehen zu Budapest am 9. Juni 1989 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Ungarischen Volksrepublik
Gyula Horn
484 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-slmbabwlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Mal 1990
Das in Harare am 11. April 1990 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 11 . April 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Mai 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ein
und Darlehen bis zu 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen
Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen
die Regierung der Republik Simbabwe - und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage bei-
gefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Leistungs-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen verträge nach dem 30. September 1989 abgeschlossen worden
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik sind.
Simbabwe,
Artikel 2
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
vertiefen, gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen anstalt für Wiederaufbau und dem Emfpänger des Darlehens zu
die Grundlage dieses Abkommens ist, schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Simbabwe beizutragen,
Artikel 3
unter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand- Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt
lungen vom 18. Oktober 1989 - für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
sind wie folgt übereingekommen: Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe
erhoben werden.
Artikel 1
Artikel 4
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt für Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi- aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
senkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam- Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1990 485
mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus- Artikel 6
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
nehmigungen.
Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten
Artikel 5 nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Artikel 7
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Harare am 11. April 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W. Kilian
Für die Regierung der Republik Simbabwe
E. Mushayakarara
Anlage
zum Abkommen vom 11. Aprll 1990
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom
11. April 1990 aus dem Darlehen finanziert werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-
und Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,
e) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die ·für die Entwicklung von Simbabwe von
Bedeutung sind,
f) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Aus dem Darlehen können auch Datenverarbeitungsgeräte und EDV-Software finan-
ziert werden. ferner sind bis 600 000,- DM (in Worten: sechshunderttausend Deutsche
Mark) für die Beschaffung deutscher Waren zur internationalen Handelsmesse vor-
gesehen.
3. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden,
wenn die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
4. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von
Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Darlehen ausgeschlossen.
486 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-simbabwlschen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 8. Mal 1990
Das in Harare am 11. April 1990 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanziefle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 11. April 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Mai 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt
und
ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeitr~ge zur
die Regierung der Republik Simbabwe - Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen „Sektorprogramm Kunststoffindustrie• von der Kreditanstalt für
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Simbabwe, Abkommen Anwendung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvemeh-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vor-
vertiefen,
haben ersetzt werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
der Republik Simbabwe beizutragen - gungen. zu denen er zw Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
sind wie folgt übereingekommen: anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 1 geltenden Rechtsvorschriften untertiegt.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Simbabwe oder einem anderen
Artikel 3
von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden EmpU\n-
ger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt
für das Vorhaben "Sektorprogramm Kunststoffindustrie", wenn für Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffent-
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Darlehen bis zu insgesamt 6 000 000,- DM (in Worten: sechs Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe
Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. erhoben werden.
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1990 487
Artikel 4 ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Artikel 6
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh- nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
migungen. abgibt.
Artikel 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- Artikel 7
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Harare am 11 . April 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W. Kilian
Für die Regierung der Republik Simb~bwe
E. Mushayakarara
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmutzungs-Unfällen
Vom 16. Mal 1990
Das Internationale Übereinkommen vom 29. November
1969 über Maßnahmen auf Hoher See bei Ölverschmut-
zungs-Unfällen (BGBI. 1975 II S. 137) wird nach seinem
Artikel XI Abs. 2 für
China am 24. Mai 1990
Dschibuti am 30. Mai 1990
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. April 1989 (BGBI. II S. 466).
Bonn, den 16. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
488 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
über die Internationale Seefunksatelliten-Organisation (INMARSAT)
Vom 17. Mai 1990
Das übereinkommen vom 3. September 1976 über
die Internationale Seefunksatelliten-Organisation
(INMARSAT) - BGBI. 1979 II S. 1081 - ist nach seinem
Artikel 33 Abs. 3, die dazugehörige Betriebsvereinbarung
vom 3. September 1976 (BGBI. 1979 II S. 1081, 1112)
nach ihrem Artikel XVII für
Mosambik am 18. April 1990
Türkei am 16. November 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 6. Oktober 1989 (BGBI. II S. 826).
Bonn, den 17. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe s t er h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom 17. Mai 1990
Das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen überein-
kommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens
auf See (BGBI. 1980 II S. 525) wird nach seinem Artikel V
Abs. 2 für
Neuseeland am 23. Mai 1990
ohne Erstreckung auf T okelau
Saudi-Arabien am 2. Juni 1990
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 10. November 1989 (BGBI. II
S. 990).
Bonn, den 17. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1990 489
Bekanntmachung
der deutsch-sambischen Vereinbarung
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 18. Mal 1990
Die in Lusaka durch Notenwechsel vom 10. Oktober/
11. Oktober 1989 geschlossene Vereinbarung zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Republik Sambia über finanzielle Zu-
sammenarbeit ist nach ihrer Nummer 2
am 11 . Oktober 1989
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 18. Mai 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland Lusaka, den 10. Oktober 1989
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen vom 13. Septem-
ber 1983 über Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des zwischen unseren beiden Regierungen
geschlossenen Abkommens vom 13. September 1983 für das Vorhaben „Ländliche
Wasserversorgung Zentralprovinz I" bereitgestellte Betrag in Höhe von insgesamt Dis zu
6000000,- DM (in Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) wird um 6000000,- DM (in
Worten: sechs Millionen Deutsche Mark) auf bis zu 12000000,- DM (in Worten: zwölf
Millionen Deutsche Mark) erhöht.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom
13. September 1983 einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 7) auch für diese Verein-
barung. Falls sich die Regierung der Republik Sambia mit den unter den Nummern 1
und 2 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das
Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz
eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum
Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-
achtung.
Dr. Klaus Timmermann
S. E. dem Außenminister Sambia
der Republik Sambia
Herrn Luke J. Mwananshiku
Lusaka
490 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
L. J. Mwanshiku, MCC, MP .,
Minister des Auswärtigen
der Republik Sambia Lusaka, den 11 . Oktober 1989
Exzellenz,
ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note vom 10. Oktober 1989 zu bestätigen, die folgendes
beinhaltet:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Weiterhin habe ich die Ehre zu bestätigen, daß die in den Nummern 1 und 2 enthaltenen
Vorschläge für die Regierung der Republik Sambia annehmbar sind und ein Überein-
kommen zwischen unseren beiden Regierungen darstellt, das mit dem Datum des heutigen
Tages in Kraft tritt.
Empfangen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
L. J. Mwanshiku, MCC, MP.,
Minister des Auswärtigen
der Republik Sambia
S. E. Dr. Klaus Timmermann,
Botschafter der Bundesrepublik
Deutschland
Lusaka
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Satzung
der Weltorganlsatlon für Tourismus (WTO)
Vom 21. Mal 1990
Die Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO)
vom 27. September 1970 (BGBI. 1976 II S. 23) ist von
Thailand am 20. Januar 1989 und von Australien am
26. Juli 1989 gekündigt worden. Die Satzung ist somit
nach ihrem Artikel 35 Abs. 1 für
Thailand am 20. Januar 1990
außer Kraft getreten und wird für
Australien am 26. Juli 1990
außer Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 11. Januar 1989 (BGBI. II S. 100).
Bonn, den 21. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juni 1990 491
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens
zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Vom 21. Mal 1990
Das Internationale Übereinkommen zum Schutz von
Pflanzenzüchtungen in der Fassung vom 23. Oktober
1978 (BGBI. 1984 II S. 809) ist nach seinem Artikel 33
Abs. 2 für
Polen am 11. November 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. April 1989 (BGBI. II S. 410).
Bonn, den 21. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e lt
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens
zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Vom 23. Mal 1990
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. November 1989 zu dem Europäi-
schen Übereinkommen vom 26. November 1987 zur Verhütung von Folter und
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (BGBI. rn~9 II
S. 946) wird bekanntgemacht, daß das übereinkommen nach seinem Artikel 19
Abs. 2 für die
Bundesrepublik Deutschland am 1. Juni 1990
in Kraft treten wird; die Ratifikationsurkunde ist am 21. Februar 1990 bei der
Generalsekretärin des Europarats hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist bereits für folgende Staaten in Kraft getreten:
Dänemark am 1. September 1989
Frankreich am 1. Mai 1989
Irland am 1. Februar 1989
Italien am 1. April 1989
Luxemburg am 1. Februar 1989
Malta am 1. Februar 1989
Niederlande am 1. Februar 1989
(für das Königreich in Europa,
die Niederländischen Antillen und Aruba)
Norwegen · am 1. August 1989
Österreich am 1. Mai 1989
492 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
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gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
San Marino am 1. Mai 1990
Schweden am 1. Februar 1989
Schweiz am 1. Februar 1989
Spanien am 1. September 1989
Türkei am 1. Februar 1989
Vereinigtes Königreich am 1. Februar 1989
mit Erstreckung auf Jersey, die Insel Man und
Gibraltar
~~m ~ 1. August 1989
Das Übereinkommen wird ferner in Kraft treten für
Portugal am 1. Juli 1990.
Bonn, den 23. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt