Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1990 461
Dritte Verordnung
zur Änderung der Ordnung für die Internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO)
(3. RIO-Änderungsverordnung)
Vom 3. Mal 1990
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Januar 1985 zu dem Überein-
kommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF -
(BGBI. 1985 II S. 130) wird verordnet:
§ 1
Die in Bern am 15. bis 22. April 1988 beschlossenen Änderungen der Ordnung
für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO) - Anlage 1
zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale
Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)- in der Fassung der Verordnung vom
18. April 1985 (BGBI. 1985 II S. 666), zuletzt geändert durch die 2. RIO-Ände-
rungsverordnung vom 30. November 1987 (BGBI. 1987 II S. 791 ), werden hiermit
in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer amtlichen deutschen Über-
setzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)
§2
Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der Ordnung für die
internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO) in der vom
1. Januar 1990 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom
23. Januar 1985 auch im Land Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die in § 1
genannten Änderungen sind gemäß Artikel 21 § 2 des Übereinkommens vom
9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) für die Bundes-
republik Deutschland am 1. Januar 1990 in Kraft getreten.
Bonn, den 3. Mai 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnen-
ten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-
gungen des Verlags übersandt.
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-sowjetischen Abkommens
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Vom 28. März 1990
Das in Moskau am 25. Oktober 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Union der Soziali-
stischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Umweltschutzes ist nach seinem Artikel 14
am 25. Oktober 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. März 1990
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
Clemens Stroetmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in dem Bestreben, in Übereinstimmung mit dem in dem Vertrag
vom 12. August 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zum Aus-
die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken druck gebrachten Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit zu
verbessern und zu erweitern,
- im folgenden „Vertragsparteien" genannt -
in dem Wunsch, gemäß der in Helsinki 1975 unterzeichneten
dem Umweltschutz und der rationellen Nutzung natürlicher Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
Ressourcen große Bedeutung beimessend, und in dem Wunsch, in Europa, den Ergebnissen der Hochrangigen Umweltkonferenz
durch Verwirklichung einer Zusammenarbeit zu Maßnahmen zur im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen
Erzielung von praktischen Ergebnissen auf diesem Gebiet beizu- für Europa von Genf 1979 und der 3. Sitzung des Exekutivorgans
tragen, des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende
Luftverunreinigung von Helsinki 1985 sowie der Multilateralen
davon ausgehend, daß die richtige und kontrollierte Nutzung Umweltkonferenz in München 1984 im Rahmen einer engen und
der Errungenschaften von Wissenschaft und Technik uner- langfristigen Zusammenarbeit beider Länder wirksam zum Um-
wünschte Folgen ihres Einsatzes verhindern und zur Verbesse- weltschutz beizutragen,
rung der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Natur bei-
tragen kann, im Einklang mit den Zielen des Abkommens vom 22. Juli 1986
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
in dem Verständnis, daß die wirtschaftliche und soziale Ent- Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über
wicklung unter Berücksichtigung der Interessen kommender wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Generationen bereits zum heutigen Zeitpunkt den Schutz und die
Verbesserung der Umwelt erfordert, sind wie folgt übereingekommen:
in der Überzeugung, daß die Entwicklung einer beiderseitigen
Artikel 1
Zusammenarbeit bei Umweltproblemen unter Berücksichtigung
der von Staaten mit unterschiedlichen sozialen und wirtschaft- Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Umweltschut- .
lichen Systemen gemachten Erfahrungen der Festigung der zwi- zes auf der Grundlage der Gleichberechtigung, der Gegenseitig-
schenstaatlichen und internationalen Beziehungen dient, keit und des beiderseitigen Nutzens zusammenarbeiten.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1990 463
Artikel 2 Artikel 5
Diese Zusammenarbeit wird auf die Lösung wichtiger Probleme Ausgehend von den Zielen dieses Abkommens werden die
des Umweltschutzes und der rationellen Nutzung natürlicher Res- Vertragsparteien die Herstellung und Entwicklung unmittelbarer
sourcen gerichtet und der Untersuchung schädlicher Einwirkun- Kontakte und Zusammenarbeit zwischen den Institutionen, Orga-
gen auf die Umwelt sowie der Entwicklung von Maßnahmen zu nisationen und Unternehmen fördern und unterstützen.
ihrer Verhütung gewidmet sein.
Sie wird insbesondere auf folgenden Gebieten durchgeführt: Artikel 6
- Reinhaltung der Luft, Um die Durchführung dieses Abkommens zu fördern, wird eine
Gemischte Kommission der Bundesrepublik Deutschland und der
Schutz von Gewässern vor Verschmutzung, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken für die Zusammenar-
Verhinderung von Störfällen mit schwerwiegenden Auswirkun- beit im Bereich des Umweltschutzes (im folgenden „Gemischte
gen auf die Umwelt, Kommission" genannt) eingerichtet.
- Umweltschutz in Städten, Die Gemischte Kommission wird Arbeitspläne der Zusammen-
arbeit für jeweils drei Jahre beschließen. In den Arbeitsplänen
Vermeidung, Verwertung und schadlose Beseitigung von werden die konkreten Themen und Projekte der Zusammenarbeit,
Abfällen, die für ihre Durchführung verantwortlichen Stellen und Personen
Lärmbekämpfung, sowie weitere Modalitäten für die Zusammenarbeit festgelegt.
- Biologische und genetische Folgen der Umweltbelastung für Die Gemischte Kommission wird die Ergebnisse der Zusam-
den Menschen, menarbeit erörtern und hierzu konkrete Maßnahmen beschließen.
- Schutz von Ökosystemen einschließlich des Bodenschutzes, Jede Vertragspartei wird innerhalb von drei Monaten nach
Einrichtung von Naturschutzgebieten sowie Schutz von selte- Inkrafttreten dieses Abkommens der anderen Vertragspartei ihren
nen oder gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, Vorsitzenden für die Gemischte Kommission benennen.
- Schutz des Waldes, Die Gemischte Kommission tritt mindestens einmal jährlich
abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Union
Auswirkungen von Umweltveränderungen auf das Klima, der Sozialistischen Sowjetrepubliken zusammen.
- Überwachung des Zustandes der Umwelt, Die Gemischte Kommission kann Arbeitsgruppen zu einzelnen
- Normative Anforderungen zur Erhaltung der Umweltqualität, Bereichen und Problemen der Zusammenarbeit einrichten.
- Rechts- und Verwaltungspraxis.
Artikel 7
Im Verlauf dieser Zusammenarbeit werden die Vertragsparteien
Die für die Koordination und Organisation der Zusammenarbeit
die Entwicklung und Anwendung umweltschonender technischer
im Rahmen dieses Abkommens verantwortlichen Behörden sind
Verfahren und Mittel nachdrücklich fördern sowie den wirtschaft-
auf seiten der Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister
lichen und internationalen Aspekten von Umweltmaßnahmen
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und auf seiten der
gebührende Aufmerksamkeit widmen.
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken das Staatskomitee
der UdSSR für Naturschutz. Diese Behörden werden unterein-
Artikel 3 ander direkte Kontakte unterhalten.
Ziel der Zusammenarbeit der Vertragsparteien werden auch
Artikel 8
Maßnahmen zur Verringerung grenzüberschreitender Schadstoff-
ströme in der Atmosphäre und zur Verringerung oder Verhinde- Eine Thematik der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
rung ihrer Immissionen sein. Umweltschutzes mit den vordringlichen Themen und Projekten ist
diesem Abkommen als Anlage 2 beigefügt. Die Thematik kann mit
Einverständnis beider Seiten überprüft und ergänzt werden.
Artikel 4
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem Artikel 9
Gebiet des Umweltschutzes wird insbesondere gemäß der in
Im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen wird
Artikel 8 genannten Thematik und den auf dieser Grundlage
jede Seite ihre Kosten zur Erfüllung der sich aus dem Programm
entwickelten und abgestimmten Arbeitsplänen hauptsächlich in
der Zusammenarbeit ergebenden Verpflichtungen selbst tragen.
folgenden Formen verwirklicht:
Bei Kongressen und fachwissenschaftlichen Veranstaltungen
Erfahrungsaustausch, wird die jeweils einladende Seite die Teilnahmegebühren tragen.
- Austausch von wissenschaftlich-technischen Informationen, Die Finanzierung eines Austauschs von Fachleuten wird durch die
Dokumentationen und Forschungsergebnissen, Gemischte Kommission geregelt.
- Austausch von Fachleuten, Fachleute, die im Rahmen dieses Abkommens an der Zusam-
menarbeit teilnehmen, erhalten kostenfrei medizinische Betreu-
Organisation und gemeinsame Durchführung von Konferen- ung im Zusammenhang mit einem Unfall oder einer beliebigen
zen, Symposien und Expertenberatungen, Krankheit (mit Ausnahme von Zahnersatz), die unverzügliche
gemeinsame Ausarbeitung und Durchführung von Program- medizinische Hilfe erfordern, auf seiten der Bundesrepublik
men und Projekten sowie Organisation und Durchführung Deutschland im Rahmen einer Krankenversicherung, auf seiten
gemeinsamer Vorhaben wie Experimente und Expeditionen, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gemäß den gel-
tenden Gesetzen und Verordnungen.
Verwertung, insbesondere Veröffentlichung der Ergebnisse der
wichtigsten gemeinsamen Projekte und Programme, Artikel 10
- Teilnahme von Fachleuten der Vertragsparteien an in der Bun- Verpflichtungen der Vertragsparteien aus ihren jeweiligen inter-
desrepublik Deutschland oder der Union der Sozialistischen nationalen Verträgen und Abkommen werden durch dieses
Sowjetrepubliken veranstalteten internationalen Konferenzen, Abkommen nicht berührt.
Symposien und Ausstellungen zum Umweltschutz.
Artikel 11
Einzelheiten der praktischen Durchführung der Zusammenar-
beit werden durch die Anlage 1 geregelt, die Bestandteil dieses Die Vertragsparteien und die an der Zusammenarbeit beteilig-
Abkommens ist. ten Institutionen, Organisationen und Unternehmen beachten bei
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
der gegenseitigen Übergabe von Informationen die jeweils gelten- Artikel 14
den Gesetze, sonstigen Vorschriften und internationalen Ver-
Dieses Abkommen und der erste abgestimmte Arbeitsplan tre-
pflichtungen.
ten am Tage der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft.
Beide Seiten können die Ergebnisse ihrer Zusammenarbeit im
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlos-
gegenseitigen Einvernehmen Dritten übermitteln.
sen. Wird es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser
Frist durch eine der Vertragsparteien schriftlich gekündigt, so
Artikel 12 bleibt es auf unbegrenzte Zeit in Kraft, falls es nicht von einer der
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekün-
Abkommens sollen durch Konsultationen zwischen den Vertrags- digt wird.
parteien beigelegt werden. Die Geltungsdauer von Arbeitsplänen nach Artikel 6 bleibt vom
Auslaufen dieses Abkommens unberührt. Im Falle des Außerkraft-
Artikel 13
tretens des Abkommens gelten seine Bestimmungen in dem
Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September Umfang fort, wie dies zur Abwicklung der Arbeitspläne nach
1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festge- Artikel 6 oder zur Abwicklung bereits begonnener Zusammenar-
legten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt. beitsvorhaben im Rahmen dieses Abkommens erforderlich ist.
Geschehen zu Moskau am 25. Oktober 1988 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Klaus Töpfer
Für die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Eduard Schewardnadse
Fjodor Morgun
Anlage 1
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Union der Sozlalistlschen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Die Vertragsparteien gewähren den Fachleuten, die im Rahmen dieses Abkommens an der
Zusammenarbeit teilnehmen, für Einreise und Aufenthalt im Rahmen der geltenden Bestimmungen
die erforderliche Unterstützung. Das gilt, wenn die Fachleute sich länger als sechs Monate im
Gastland aufhalten, auch für die Ehefrauen und minderjährigen Kinder. Beide Vertragsparteien
unterstützen die rechtzeitige Beantragung und Erteilung der Visa. In den notwendigen Fällen und in
Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Bestimmungen setzen sich die Vertragsparteien dafür
ein, daß die Fachleute sowie die begleitenden Familienangehörigen Visa erhalten, die für mehr-
fache Einreisen während der Dauer ihrer Teilnahme an gemeinsamen Arbeiten im Rahmen dieses
Abkommens gelten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Beschaffung einer angemessenen
Unterkunft für diese Personen zu unterstützen.
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, im Rahmen der jeweils geltenden Bestimmungen
das wissenschaftlich-technische Material, das aufgrund dieses Abkommens ein- beziehungsweise
ausgeführt wird, nach Möglichkeit von Zöllen und sonstigen Abgaben zu befreien, die bei der Ein-
und Ausfuhr zu erbringen wären.
Die Vertragsparteien gestatten im Rahmen der jeweils geltenden Bestimmungen den Fachleuten
sowie den Familienangehörigen für die Dauer ihres Aufenthaltes im Gastland die abgaben- und
kautionsfreie Ein- beziehungsweise Ausfuhr der zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmten
Gegenstände einschließlich eines Personenkraftwagens je Familie, der nach Beendigung des
Aufenthalts gemäß _den geltenden Rechtsvorschriften wieder ausgeführt werden muß.
Die Vertragsparteien fördern in jeder Weise eine wirksame Organisation der Arbeit der sich im
Gastland aufhaltenden Fachleute und helfen ihnen, im Rahmen der geltenden Bestimmungen und
der abgestimmten Arbeitspläne Forschungsinstitute und Bibliotheken zu besuchen und sich mit
Archiven und anderen wissenschaftlichen Sammlungen vertraut zu machen.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1990 465
Anlage 2
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Union der Sozlalistlschen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Thematik der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Umweltschutzes
Beteiligte Behörden
der
Lfd. Problemstellung Benennung der Themen Bundesrepublik Deutschland Union der Sozialistischen
Nr. und Projekte Sowjetrepubliken
2 3 4 5
1. Verhütung der 1.1 Verhütung der Ver- Bundesministerium für Ministerium für Chemie- und
Verschmutzung der schmutzung der Atmosphäre Umwelt, Naturschutz und Erdölmaschinenbau der UdSSR;
Atmosphäre durch Betriebe der Industrie, Reaktorsicherheit; Ministerium für Energiewirtschaft
Energiewirtschaft und Bundesministerium für und Elektrifizierung der UdSSR;
Kommunalwirtschaft Wirtschaft Ministerium für Eisenhütten-
1.1.1 Technik und Techno- industrie der UdSSR;
logie der Roh- und Brenn- Ministerium für Buntmetallurgie
stoffaufbereitung der UdSSR;
(insbesondere Entschwefe- Ministerium für Holzindustrie
lung fester Brennstoffe) der UdSSR;
Ministerium für erdölverarbeitende
1.1.2 Technologie der und petrochemische Industrie
Reinigung der Abgase von der UdSSR;
S02 und NOx, insbesondere Ministerium für Wohnungs- und
bei niedrigen Konzentratio- Kommunalwirtschaft der RSFSR;
nen des S02, sowie von Ministerium für die Automobil-
anderen Schadstoffen industrie der UdSSR
1.1.3 Verbesserung der
technologischen Prozesse
zwecks Verhinderung der
Entstehung von Schadstoff-
emissionen in Abgasen
1.2 Schadstoffverringe- Bundesministerium für Ministerium für die Automobil-
rungen im Abgas von Kraft- Umwelt, Naturschutz und industrie der UdSSR;
fahrzeugen durch Reaktorsicherheit; Ministerium für Landwirtschafts-
Bundesministerium für maschinen- und Traktorenbau
1.2.1 Maßnahmen zur Ver-
Verkehr; der UdSSR
besserung am Motor zwecks
Bundesministerium für
Verringerung der schädlichen
Wirtschaft
Wirkung der Abgase ein-
schließlich der Verwendung
von Katalysatoren
1.2.2 Verwendung bleifreier
Treibstoffe
1.3 Planung und Steuerung Bundesministerium für Staatskomitee der UdSSR für
der Luftqualität einschließlich Umwelt, Naturschutz und Naturschutz
der Ausarbeitung von zuläs- Reaktorsicherheit
sigen Grenzwerten für die
Emission von Schadstoffen
in die Luft
II. Verhütung der 11.1 Bekämpfung der Ver- Bundesministerium für Staatskomitee der UdSSR für
Verschmutzung von schmutzung durch industrielle Umwelt, Naturschutz und Bauwesen;
Binnengewässern und kommunale Abwässer Reaktorsicherheit Ministerium für Holzindustrie der
und des Meeres (Methoden und Ausrüstung UdSSR;
zur Abwasserreinigung, Ministerium für erdölverarbeitende
geschlossene Kreisläufe, und petrochemische Industrie
abfallarrne und abfallfreie der UdSSR;
Technologien) Ministerium für Buntmetallurgie
der UdSSR;
Ministerium für Eisenhütten-
industrie der UdSSR;
Ministerium für Wohnungs- und
Kommunalwirtschaft der RSFSR
11.2 Planung und Steuerung Bundesministerium für Staatskomitee der UdSSR für
der Wasserqualität von Fluß- Umwelt, Naturschutz und Naturschutz
einzugsgebieten, von Seen Reaktorsicherheit
und Ästuarien
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Beteiligte Behörden
der
Lfd. Problemstellung Benennung der Themen Bundesrepublik Deutschland Union der Sozialistischen
Nr. und Projekte Sowjetrepubliken
2 3 4 5
III. Naturschutz, Boden- 111.1 Schutz wildlebender Bundesministerium für Staatskomitee der UdSSR für
schutz Tier- und Pflanzenarten und Umwelt, Naturschutz und Naturschutz;
ihrer Lebensräume sowie Reaktorsicherheit Akademie der Wissenschaften
Einrichtung von Schutz- der UdSSR
gebieten
111.2 Rekultivierung und Bundesministerium für Staatskomitee für den
Wiederherstellung der Umwelt, Naturschutz und agro-industriellen Komplex der
Pflanzendecke auf Böden, Reaktorsicherheit UdSSR
die durch wirtschaftliche
Tätigkeit beeinträchtigt sind
111.3 Verminderung der Bundesministerium für Staatskomitee der UdSSR für
Belastung des Bodens durch Umwelt, Naturschutz und Naturschutz;
landwirtschaftliche Tätigkeit Reaktorsicherheit; Akademie der Wissenschaften
(Düngemittel, Planzen- Bundesministerium für der UdSSR;
schutzmittel, Klärschlamm) Ernährung, Landwirtschaft Staatskomitee für den
sowie durch Luftverunreini- und Forsten agro-industriellen Komplex der
gung UdSSR
IV. Feste Haushalts- und IV.1 Verarbeitung und Ver- Bundesministerium für Ministerium für Wohnungs- und
Industrieabfälle wertung von festen Umwelt, Naturschutz und Kommunalwirtschaft der RSFSR;
Haushaltsabfällen Reaktorsicherheit Staatskomitee der UdSSR für
Naturschutz
IV.2 Verarbeitung und Ver- Bundesministerium für Ministerium für Wohnungs- und
wertung von Industrie- Umwelt, Naturschutz und Kommunalwirtschaft der RSFSR;
abfällen, insbesondere toxi- Reaktorsicherheit Staatskomitee der UdSSR für
schen Abfällen, und deren Naturschutz
Transport und Deponie
V. Verhinderung von V.1 Maßnahmen zur Bundesministerium für Staatskomitee der UdSSR für
Störfällen mit schwer- Störfallvorsorge Umwelt, Naturschutz und Naturschutz
wiegenden Auswirkungen Reaktorsicherheit
auf die Umwelt Bundesministerium für Staatskomitee der UdSSR für
V .2 Maßnahmen zur
Begrenzung und Beseitigung Umwelt, Naturschutz und Naturschutz
der Umweltfolgen von Stör- Reaktorsicherheit
fällen
VI. Überwachung des Vl.1 Wissenschaftliche Bundesministerium für Staatskomitee der UdSSR für
Zustandes der Umwelt Grundlagen einer komplexen Umwelt, Naturschutz und Hydrometeorologie;
und Untersuchung der Globalüberwachung ein- Reaktorsicherheit; Akademie der Wissenschaften
ökologischen Folgen schließlich Überwachung in Bundesministerium für der UdSSR;
ihrer Verschmutzung biosphärischen Naturschutz- Verkehr Staatskomitee für den
gebieten agro-industriellen Komplex der
UdSSR
Vl.2 Systeme zur Beobach- Bundesministerium für Staatskomitee der UdSSR für
tung und Kontrolle der Ver- Umwelt, Naturschutz und Hydrometeorologie;
schmutzung der natürlichen Reaktorsicherheit; Staatskomitee der UdSSR für
Umwelt und der Luft- Bundesministerium für Naturschutz
emissionsquellen Verkehr
(Methoden, Geräte, automa-
tisierte Systeme)
Vl.3 Modellierung von Ver- Bundesministerium für Staatskomitee der UdSSR für
schmutzungsprozessen der Umwelt, Naturschutz und Hydrometeorologie;
Atmosphäre; Reaktorsicherheit; Staatskomitee der UdSSR für
Verschmutzungsprognose; Bundesministerium für Naturschutz
grenzüberschreitende Ver- Verkehr
schmutzung der Atmosphäre
Vl.4 Auswirkung der Ver- Bundesministerium für Staatskomitee der UdSSR für
schmutzung der Atmosphäre Umwelt, Naturschutz und Hydrometeorologie;
auf Ökosysteme (Wälder, Reaktorsicherheit; Akademie der Wissenschaften
Vegetation, Gewässer) Bundesministerium für der UdSSR
Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten;
Bundesministerium für
Verkehr
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1990 467
Beteiligte Behörden
der
Lfd. Problemstellung Benennung der Themen Bundesrepublik Deutschland Union der Sozialistischen
Nr. und Projekte Sowjetrepubliken
2 3 4 5
Vl.5 Einfluß von Schad- Bundesministerium für Staatskomitee der UdSSR für
stoffen auf Süßwasser- Umwelt, Naturschutz und Hydrometeorologie;
ökosysteme Reaktorsicherheit; Akademie der Wissenschaften
Bundesministerium für der UdSSR
Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit;
Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten
Vl.6 Überwachung der Bundesministerium für Staatskomitee der UdSSR für
Meeresökosysteme, Umwelt, Naturschutz und Hydrometeorologie;
insbesondere von Ost- und Reaktorsicherheit; Akademie der Wissenschaften
Nordsee Bundesministerium für der UdSSR
Verkehr
Vl.7 Untersuchung der Bundesministerium für Staatskomitee der UdSSR für
Migration und der Transfor- Umwelt, Naturschutz und Hydrometeorologie;
mation von Schadstoffen in Reaktorsicherheit Akademie der Wissenschaften
unterschiedlichen Medien der UdSSR
Bekanntmachung
des deutsch-Indonesischen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 25. April 1990
Das in Jakarta am 14. März 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 14. März 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. April 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Preuss
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik Indo-
und nesien zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtvorschriften unterliegen.
die Regierung der Republik Indonesien -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indo- Sämtliche Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im
nesien, Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2
erwähnten Verträge erhoben werden, sind von der Regierung der
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Republik Indonesien zu übernehmen. Dies bedeutet, daß die
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
vertiefen, stigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Republik Indonesien erhoben werden, befreit ist.
die Grundlage dieses Abkommen ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 4
der Republik Indonesien beizutragen, Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
bezugnehmend auf die Verhandlungen zwischen den beiden sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Regierungen vom 13. bis 15. November 1989 in Bonn und den Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
diesbezüglichen Summary Record - Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
sind wie folgt übereingekommen: Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Unternehmen erforder-
Artikel 1 lichen Genehmigungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt Artikel 5
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für von beiden Regierungen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
gemäß Nummer 2.2 des Summary Record vom 15. November
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
1989 ausgewählte Vorhaben, wenn nach Prüfung die Förderungs-
Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
würdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu insgesamt
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
130 000 000,- DM (in Worten: einhundertdreißig Millionen Deut-
den.
sche Mark) zu erhalten.
(2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben können im Artikel 6
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien durch
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
andere Vorhaben ersetzt werden.
Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Artikel 2 abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Artikel 7
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Jakarta am 14. März 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Th. Wallau
Für die Regierung der Republik Indonesien
Poedji Kuntarso
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1990 469
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 30. April 1990
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung
des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwick-
lung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem Artikel 13
Abschnitt 3 Buchstabe b für
Malaysia am 23. Januar 1990
Myanmar am 23. Januar 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Juli 1988 (BGBI. II S. 627).
Bonn, den 30. April 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 30. April 1990
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für folgenden weiteren Staat in
Kraft getreten:
Korea,
Demokratische Volksrepublik am 18. Januar 1990
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. November 1989 (BGBI. II
S. 989).
Bonn, den 30. April 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1990 469
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 30. April 1990
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung
des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwick-
lung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem Artikel 13
Abschnitt 3 Buchstabe b für
Malaysia am 23. Januar 1990
Myanmar am 23. Januar 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Juli 1988 (BGBI. II S. 627).
Bonn, den 30. April 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 30. April 1990
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für folgenden weiteren Staat in
Kraft getreten:
Korea,
Demokratische Volksrepublik am 18. Januar 1990
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. November 1989 (BGBI. II
S. 989).
Bonn, den 30. April 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachun_~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 30. April 1990
Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleich-
terung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II
S.2434; 1971 II S. 1377; 197811 S. 1445; 198311 S.576;
1984 II S. 938; 1986 II S. 1141; 1989 II S. 70) ist nach
seinem Artikel XI für die
Seschellen am 11 . Februar 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. April 1989 (BGBI. II S. 432).
Bonn, den 30. April 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 30. April 1990
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens (BGBI. 1952 II S. 1, 19) ist nach
seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
Togo am 12. Februar 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. September 1988 (BGBI. II
s. 938).
Bonn, den 30. April 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachun_~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 30. April 1990
Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleich-
terung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II
S.2434; 1971 II S. 1377; 197811 S. 1445; 198311 S.576;
1984 II S. 938; 1986 II S. 1141; 1989 II S. 70) ist nach
seinem Artikel XI für die
Seschellen am 11 . Februar 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. April 1989 (BGBI. II S. 432).
Bonn, den 30. April 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 30. April 1990
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens (BGBI. 1952 II S. 1, 19) ist nach
seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
Togo am 12. Februar 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. September 1988 (BGBI. II
s. 938).
Bonn, den 30. April 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1990 471
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls vom 8. Juli 1985
zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Verringerung von Schwefelemissionen
oder ihres grenzüberschreitenden Flusses
um mindestens 30 vom Hundert
Vom 7. Mai 1990
Das Protokoll vom 8. Juli 1985 zu dem Übereinkommen
von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftver-
unreinigung betreffend die Verringerung von Schwefel-
emissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um
mindestens 30 vom Hundert (BGBI. 1986 II S. 1116) ist
nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Italien am 6. Mai 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. August 1989 (BGBI. II S. 758).
Bonn, den 7. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachung
des deutsch-botsuanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Mai 1990
Das in Gaborone am 22. März 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 22. März 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Mai 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des
und
Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der
die Regierung der Republik Botsuana - Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Botsuana, Artikel 3
Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
vertiefen, führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Botsuana erhoben
werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Gru_ndlage dieses Abkommen ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich aus
der Republik Botsuana beizutragen - der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
sind wie folgt übereingekommen: Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Artikel 1 Verkehrsuntemehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
es der Regierung der Republik Botsuana, von der Kreditanstalt für men erforderlichen Genehmigungen.
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Wasserver-
sorgung in ländlichen Zentren (Mahalapye)" einen Finanzierungs-
beitrag bis zu insgesamt 3 500 000,- DM (in Worten: drei Millio-
nen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Artikel 5
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Regierung der Republik Botsuana zu einem späteren Zeitpunkt Finanzierungsbeitrags ergebenden Leistungen die wirtschaft-
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für die Vorbereitung lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und werden.
Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet
dieses Abkommen Anwendung. Artikel 6
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
und der Regierung der Republik Botsuana durch andere Vor- Regierung der Republik Botsuana innerhalb von drei Monaten
haben ersetzt werden. nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Gaborone am 22. März 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Egon Katzki
Für die Regierung der Republik Botsuana
F. Mogae
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1990 473
Bekanntmachung
des deutsch-simbabwlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Mal 1990
Das in Harare am 11. April 1990 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 11. April 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Mai 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-
und wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für
die Regierung der Republik Simbabwe - Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Simbabwe, Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird und das
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
vertiefen, anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Simbabwe beizutragen - Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
sind wie folgt übereingekommen: lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe
Artikel 1 erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt Artikel 4
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Kredit-
Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich
programm für Kleinbauern - AFC Phase II" ein Darlehen bis zu
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
insgesamt 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Mark) zu erhalten.
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Artikel 6
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
migungen.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten
Artikel 5 nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt. besonde- abgibt.
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Artikel 7
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Harare am 11. April 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W. Kilian
Für die Regierung der Republik Simbabwe
E. Mus h ay akarara
Bekanntmachung
des deutsch-burklnischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Mal 1990
Das in Ouagadougou am 25. April 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Burkina Faso über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 25. April 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Mai 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1990 475
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Burkina Faso
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Regierung von Burkina Faso -
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso,
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Artikel 3
vertiefen,
Die Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Abgaben, die im Zusammenanhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Burkina Faso erhoben
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in werden, frei.
Burkina Faso beizutragen -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung von Burkina Faso überläßt bei den sich aus der
Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
Artikel 1 von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
es der Regierung von Burkina Faso, von der Kreditanstalt für trifft keine Maßnahme, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
a) Wasserversorgung neun Gemeindezentren,
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
b) Ländliche Wasserversorgung im Osten, Phase II, lichen Genehmigungen.
c) landwirtschaftliche Entwicklungsbank CNCA
d) Wasserversorgung Bobo-Dioulasso, Artikel 5
e) Straßenunterhaltung, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 38 000 000,- DM (in
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Worten: achtunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
genutzt werden.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung von Burkina Faso zu einem späteren Zeitpunkt ermög-
licht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungs- Artikel 6
beiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
und Betreuung von in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, Regierung von Burkina Faso innerhalb von drei Monaten nach
findet dieses Abkommen Anwendung. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Burkina Faso durch andere Vorhaben Artikel 7
ersetzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Ouagadougou am 25. April 1990 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Dröge
Für die Regierung von Burkina Faso
Zagre
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschrlften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnemen. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Preis des Anlagebandes: 63,84 DM (61,44 DM zuzüglich 2,40 DM Versandkosten),
bei Lieferung gegen Vorausrechnung 64,84 DM. Bundesanzeiger Verlag9ges.m.b.H. • ~ 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Poatvertrlebutüc:k · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1973
über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung
durch andere Stoffe als Öl
Vom 16. Mal 1990
Das Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher
See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als
Öl (BGBI. 1985 II S. 593) wird nach seinem Artikel VI
Abs. 2 für
China am 24. Mai 1990
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. April 1989 (BGBI. II S. 466).
Bonn, den 16. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
454 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Gesetz
zu dem Zusatzabkommen vom 11. August 1989
zum Abkommen vom 7. April 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Fürstentum Liechtenstein
über Soziale Sicherheit
und zu der Vereinbarung vom 11. August 1989
zur Durchführung des Abkommens
Vom 10. Mal 1990
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Den folgenden, in Bonn am 11. August 1989 unterzeichneten Übereinkünften
wird zugestimmt:
1. dem Zusatzabkommen zum Abkommen vom 7. April 1977 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale
Sicherheit (BGBI. 1980 II S. 781 ),
2. der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens.
Das Zusatzabkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend
veröffentlicht.
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung
dieses Gesetzes feststellt.
Artikel 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Zusatzabkommen nach seinem Artikel 4 Abs. 2 und
die Durchführungsvereinbarung nach ihrem Artikel 18 in Kraft treten, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetz-
blatt verkündet.
Bonn, den 10. Mai 1990
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1990 455
Zusatzabkommen
zum Abkommen vom 7. April 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Fürstentum Liechtenstein
über Soziale Sicherheit
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland dieses Vertragsstaates abhängt, nicht für die in Artikel 3
Absatz 1 genannten Personen bei Aufenthalt im Gebiet des
und
anderen Vertragsstaates.
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein -
(2) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften über die
in dem Wunsch, die Beziehungen der beiden Staaten zueinan- Maßnahmen der Träger der Rentenversicherung zur Erhal-
der im Bereiche der Sozialen Sicherheit zu fördern - tung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit
und gilt nicht für Familienbeihilfen."
sind übereingekommen, das am 7. April 1977 geschlossene
Abkommen über Soziale Sicherheit - im folgenden Abkommen 4. Artikel 8 des Abkommens erhält folgende Fassung:
genannt - wie folgt zu ändern und zu ergänzen, und haben hierfür
zu ihren Bevollmächtigten ernannt: „Artikel 8
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland Auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des
Herrn Dr. Jürgen Oesterhelt, Arbeitgebers oder auf Antrag des selbständig Erwerbstätigen
Ministerialdirektor im Auswärtigen Amt, kann die zuständige Behörde oder die von ihr bezeichnete
Stelle des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzu-
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein wenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften
Herrn Dr. Benno Back, zulassen, wenn die in Betracht kommende Person den
Leiter des Amtes für Volkswirtschaft Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt
des Fürstentums Liechtenstein. wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände
der Beschäftigung Bedacht zu nehmen. Vor der Entschei-
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und dung ist der zuständigen Behörde oder der von ihr bezeich-
gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart: neten Stelle des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben."
Artikel 1
1. Artikel 3 des Abkommens wird wie folgt geändert: 5. Nach Artikel 8 des Abkommens wird folgender Artikel 8 a
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. eingefügt:
„Artikel Ba
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
Die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über das
,,(2) Die Artikel 5, 6 und 8 sowie Abschnitt IV gelten auch
Nichtbestehen oder die Einschränkung eines Leistungs-
für die Personen, die weder Staatsangehörige der Ver-
tragsstaaten noch Angehörige oder Hinterbliebene im anspruchs oder einer Leistung, solange eine Beschäftigung
Sinne von Absatz 1 sind." oder eine bestimmte Beschäftigung ausgeübt wird oder eine
Pflichtversicherung in der Rentenversicherung besteht, wer-
den auch in bezug auf entsprechende Tatbestände an-
2. Artikel 4 des Abkommens erhält folgende Fassung: gewandt, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschrif-
"Artikel 4 ten des anderen Vertragsstaates oder in dessen Gebiet er-
geben."
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt,
stehen die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Personen, die sich
im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, bei 6. a) Artikel 9 Nummer 2 des Abkommens erhält folgende
Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Fassung:
dessen Staatsangehörigen gleich.
„2. Sind die Voraussetzungen für den Rentenanspruch
(2) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, nur unter Anwendung der Nummer 1 erfüllt, so wird
werden Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen der Kinderzuschuß oder der Erhöhungsbetrag zur
Vertragsstaates den Staatsangehörigen des anderen Ver- Waisenrente zur Hälfte gezahlt."
tragsstaates, die sich außerhalb der Gebiete der Vertrags-
staaten gewöhnlich aufhalten, ebenso erbracht wie den sich b) Artikel 9 Nummer 6 des Abkommens erhält folgende
dort gewöhnlich aufhaltenden Staatsangehörigen des ersten Fassung:
Vertragsstaates."
"6. Für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im
Gebiet des Fürstentums Liechtenstein gilt Artikel 4 a
3. Nach Artikel 4 des Abkommens wird folgender Artikel 4a
Absatz 1 in bezug auf eine Rente nach den deut-
eingefügt:
schen Rechtsvorschriften wegen Berufsunfähigkeit,
„Artikel 4a Erwerbsunfähigkeit oder verminderter bergmänni-
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, scher Berufsfähigkeit nicht, wenn die Berufsunfähig-
gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach keit, die Erwerbsunfähigkeit oder verminderte berg-
denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen oder männische Berufsfähigkeit nicht ausschließlich auf
die Erbringung von Leistungen vom Aufenthalt im Gebiet dem Gesundheitszustand beruht."
456 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
c) Artikel 9 des Abkommens wird um folgende Nummer 7 nahmen in Betracht kommen, Beiträge nach den Rechtsvor-
ergänzt: schriften dieses Vertragsstaates entrichtet haben.
„ 7. Hängt nach den deutschen Rechtsvorschriften die (2) Die Nichterwerbstätigen und die minderjährigen Kinder
Versicherungspflicht davon ab, daß weniger als eine deutscher Staatsangehörigkeit erhalten Eingliederungsmaß-
bestimmte Zahl von Beiträgen entrichtet wurde, so nahmen der liechtensteinischen Invalidenversicherung,
werden Beiträge nach den liechtensteinischen wenn sie im Fürstentum Liechtenstein Wohnsitz haben und,
Rechtsvorschriften berücksichtigt, soweit während unmittelbar bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen,
dieser Zeiten eine Beschäftigung ausgeübt wurde." ununterbrochen während mindestens eines Jahres dort
gewohnt haben. Kinder erhalten außerdem Eingliederungs-
d) Artikel 9 des Abkommens wird um folgende Nummer 8 maßnahmen, wenn sie im Fürstentum Liechtenstein Wohn-
ergänzt: sitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit
,,8. Artikel 4 a gilt nicht in bezug auf einen Beitragszu- der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
schuß nach den deutschen Rechtsvorschriften für (3) Absatz 1 gilt sinngemäß für Grenzgänger unter der
eine Krankenversicherung." Voraussetzung, daß sie, bevor die Eingliederungsmaßnah-
men in Betracht kommen, in einem auf Dauer angelegten
e) Artikel 9 des Abkommens wird um folgende Nummer 9 vollen Beschäftigungsverhältnis standen.
ergänzt:
(4) Günstigere Regelungen jedes Vertragsstaates bleiben
,,9. Bemessungsgrundlagen werden aus den Versiche- unberührt."
rungszeiten gebildet, die nach den deutschen
Rechtsvorschriften für die Rentenberechnung zu
berücksichtigen sind." 9. Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens erhält folgende
Fassung:
f) Artikel 9 des Abkommens wird um folgende Nummer 10 "Wären danach die Rechtsvorschriften beider Vertrags-
ergänzt: staaten anzuwenden, so werden die Familienbeihilfen nach
"1 0. Bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften, den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates erbracht, in des-
die den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähig- sen Gebiet sich das Kind gewöhnlich aufhält; dasselbe gilt,
keit, Erwerbsunfähigkeit oder verminderter berg- wenn das Kind nicht dem Haushalt des nach Satz 1 Berech-
männischer Berufsfähigkeit von der Entrichtung tigten angehört und - falls das Kind auch nicht dem Haushalt
bestimmter Pflichtbeiträge in einem festgelegten des anderen Berechtigten angehört - der nach Satz 1
Zeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalles abhän- Berechtigte das Kind nicht überwiegend unterhält."
gig machen und die bei der Festlegung dieses
Zeitraums vorschreiben, daß bestimmte Zeiten nicht 10. Nach Artikel 14 des Abkommens wird folgender Artikel 14a
mitgezählt werden, gilt dies auch für entsprechende eingefügt:
Zeiten der Zahlung von Alters- oder Invalidenrente „Artikel 14 a
nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften
oder der Zahlung von Leistungen bei Krankheit, Für die Weitergabe von personenbezogenen Daten sowie
Arbeitsunfall (ausgenommen Renten) oder Arbeits- von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aufgrund dieses
losigkeit nach den liechtensteinischen Vorschriften Abkommens oder einer Vereinbarung zu seiner Durchfüh-
über die Krankenversicherung, die Unfallversiche- rung gilt das jeweilige innerstaatliche Datenschutzrecht.
rung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle oder Diese Daten dürfen vom Empfänger nicht unbefugt offenbart
die Arbeitslosenversicherung sowie für entspre- und nur zur Durchführung dieses Abkommens und der
chende Zeiten der Kindererziehung im Fürstentum Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, verwendet
Liechtenstein." werden."
7. Artikel 10 des Abkommens erhält folgende Fassung: 11. a) Nummer 3 Buchstabe c des Schlußprotokolls zum
Abkommen erhält folgende Fassung:
„Artikel 10
„c) Liechtensteinische Staatsangehörige, die sich
Soweit nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften gewöhnlich außerhalb des Gebiets der Bundesrepu-
der Anspruch auf ordentliche Renten vom Bestehen eines blik Deutschland aufhalten, sowie die in der Num-
Versicherungsverhältnisses abhängig ist, gelten als Versi- mer 2 Satz 1 genannten Personen mit gewöhnlichem
cherte im Sinne dieser Rechtsvorschriften die Staatsangehö- Aufenthalt im Gebiet des Fürstentums Liechtenstein
rigen der Vertragsstaaten auch, wenn sie sind zur freiwilligen Versicherung in der deutschen
Rentenversicherung berechtigt, wenn sie zu dieser
a) im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach den liechten-
für mindestens 60 Kalendermonate Beiträge wirksam
steinischen Rechtsvorschriften der deutschen Renten-
entrichtet haben oder aufgrund übergangsrechtlicher
versicherung angehören oder
Vorschriften, die vor dem 19. Oktober 1972 in Kraft
b) als Grenzgänger im Fürstentum Liechtenstein beschäftigt waren, zur freiwilligen Versicherung berechtigt
waren und in den drei Jahren, die dem Eintritt des Versi- waren."
cherungsfalles nach den liechtensteinischen Rechtsvor-
schriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf b) Nummer 3 Buchstabe d des Schlußprotokolls zum
Monate Beiträge nach den liechtensteinischen Rechts- Abkommen erhält folgende Fassung:
vorschriften entrichtet haben." „d) Deutsche Staatsangehörige, die im Rahmen eines
im Fürstentum Liechtenstein bestehenden Beschäfti-
8. Nach Artikel 10 des Abkommens wird folgender Artikel 10a gungsverhältnisses von ihrem Arbeitgeber vorüber-
eingefügt: gehend in ein Gebiet außerhalb der Vertragsstaaten
entsandt werden, bleiben auf gemeinsamen Antrag
„Artikel 10 a
des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers nach liech-
(1) Erwerbstätige Staatsangehörige des einen Vertrags- tensteinischen Rechtsvorschriften versichert."
staates erhalten Eingliederungsmaßnahmen nach den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, wenn sie in c) Nummer 3 Buchstabe e des Schlußprotokolls zum
dessen Gebiet wohnen und, unmittelbar bevor diese Maß- Abkommen wird gestrichen.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1990 457
d) Nummer 3 Buchstabe f des Schlußprotokolls zum höhere Bewertung von Beitragszeiten bei Zurückle-
Abkommen erhält folgende Fassung: gung einer bestimmten Mindestzahl von Versiche-
rungsjahren oder bei Ausübung einer versicherungs-
,,f) Artikel 4 des Abkommens gilt nicht für die liechtenstei-
pflichtigen Beschäftigung mit Sachbezügen von
nischen Rechtsvorschriften über
bestimmter Dauer, betreffen, sind liechtensteinische
- die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- Versicherungszeiten oder entsprechende liechten-
rung von liechtensteinischen Staatsangehörigen, steinische Beschäftigungen nicht zu berücksichti-
die außerhalb des Gebiets der Vertragsstaaten für gen."
einen Arbeitgeber im Fürstentum Liechtenstein
beschäftigt sind und von diesem entlohnt werden, d) Der Nummer 8 des Schlußprotokolls zum Abkommen
vorbehaltlich des Buchstaben d, wird als Buchstabe f angefügt:
- den Beitritt zur freiwilligen Versicherung der im „f) Artikel 9 Nummer 7 des Abkommens und Buchstabe a
Ausland niedergelassenen liechtensteinischen gelten entsprechend für die nach den liechtenstei-
Staatsangehörigen, nischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten,
während derer eine selbständige Tätigkeit ausgeübt
- die Fürsorgeleistungen für die im Ausland wohn-
wurde."
haften invaliden liechtensteinischen Staatsangehö-
rigen." e) Der Nummer 8 des Schlußprotokolls zum Abkommen
wird als Buchstabe g angefügt:
e) Nummer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zum
Abkommen wird gestrichen. „g) Tritt nach den deutschen Rechtsvorschriften eine
Regelung über die Erbringung anteiliger Leistungen
f) Nummer 3 Buchstabe k des Schlußprotokolls zum in Kraft, so ist vom Tag des lnkrafttretens an insoweit
Abkommen wird gestrichen. Artikel 9 Nummern 2, 4 und 5 des Abkommens nicht
mehr anzuwenden."
12. Nach Nummer 3 des Schlußprotokolls zum Abkommen wird
als Nummer 3 a eingefügt:
14. Nummer 9 des Schlußprotokolls zum Abkommen wird wie
,,3a. Zu Artikel 4a des Abkommens: folgt geändert:
a) Artikel 4a Absatz 1 des Abkommens berührt nicht die a) In Absatz 1 wird im ersten Teilsatz die Bezeichnung
deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen aus „Buchstabe b" durch „Buchstabe a" ersetzt; das Wort
Unfällen (Berufskrankheiten), in deren Zeitpunkt der Ver- ,,deutsche" wird gestrichen.
letzte nicht nach Bundesrecht versichert war, und aus
b) In Absatz 2 wird das Wort „Deutsche" gestrichen.
Versicherungszeiten, die nicht nach Bundesrecht zurück-
gelegt worden sind. c) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Artikel 4a Absatz 1 des Abkommens berührt nicht die
liechtensteinischen Rechtsvorschriften hinsichtlich des 15. Nach Nummer 9 des Schlußprotokolls zum Abkommen wird
Anspruchs auf außerordentliche Renten und Hilflosenent- als Nummer 9a eingefügt:
schädigungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- ,,9a. Zu Artikel 10a des Abkommens:
versicherung, auf ordentliche Renten für Versicherte, die
weniger als zur Hälfte invalide sind, und auf Hilfsmittel für In Ergänzung des Artikels 10a Absatz 2 Satz 2 des
Altersrentner." Abkommens werden Kinder, die in der Bundesrepublik
Deutschland invalid geboren sind und deren Mutter sich
dort vor der Geburt insgesamt während höchstens zwei
13. a) Nummer 8 Buchstabe c des Schlußprotokolls zum
Monaten aufgehalten hat, den im Fürstentum Liechten-
Abkommen erhält folgende Fassung: stein invalid geborenen Kindern gleichgestellt. Die
„c) Artikel 9 Nummern 2 und 5 des Abkommens gilt nicht liechtensteinische Invalidenversicherung übernimmt im
bei Leistung von Altersruhegeld, Bergmannsrente Falle eines Geburtsgebrechens des Kindes auch die
wegen Vollendung des 50. Lebensjahres oder während der ersten drei Monate nach der Geburt in der
Knappschaftsausgleichsleistung, wenn die Wartezeit Bundesrepublik Deutschland entstandenen Kosten bis
für die Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfä- zu dem Umfange, in dem sie solche Leistungen im
higkeit oder verminderter bergmännischer Berufsfä- Fürstentum Liechtenstein hätte erbringen müssen. Ein
higkeit nach den deutschen Rechtsvorschriften ohne Aufenthalt des Kindes in der Bundesrepublik Deutsch-
Anwendung des Artikels 9 Nummer 1 des Abkom- land von höchstens drei Monaten unterbricht die Wohn-
mens erfüllt ist oder als erfüllt gilt." dauer nach Artikel 10a Absatz 2 Satz 2 des Abkom-
mens nicht."
b) Nummer 8 Buchstabe d des Schlußprotokolls zum
Abkommen erhält folgende Fassung: 16. Nummer 12 des Schlußprotokolls zum Abkommen erhält
„d) Bei Anwendung des Artikels 9 Nummer 1 des folgende Fassung:
Abkommens stehen einer für einen Leistungsan- „ 12. Die Artikel 14, 14a, 15, 16 und 20 des Abkommens
spruch nach den deutschen Rechtsvorschriften vor- gelten entsprechend für die deutsche Unfallversiche-
ausgesetzten versicherungspflichtigen Beschäfti- rung auch insoweit, als diese nicht in das Abkommen
gung Beitragszeiten nach den liechtensteinischen einbezogen ist."
Rechtsvorschriften gleich, die sich auf eine Beschäf-
tigung beziehen."
Artikel 2
c) Der Nummer 8 des Schlußprotokolls zum Abkommen (1) Die Neufassung des Artikels 4 des Abkommens durch
wird als Buchstabe e angefügt: dieses Zusatzabkommen steht dem Fortbestehen einer vor sei-
„e) Bei Anwendung des Artikels 9 des Abkommens gilt nem Inkrafttreten begonnenen Pflichtversicherung in der deut-
folgendes: schen Rentenversicherung nicht entgegen, sofern der Pflichtver-
sicherte oder, wenn er die Versicherungspflicht nicht beantragen
Bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften, kann, die Stelle, die dazu berechtigt ist, nicht binnen einem Jahr
die die Berechnung der Rente, insbesondere die nach Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens gegenüber der Ein-
458 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
zugsstelle erklärt, daß die Pflichtversicherung ab Inkrafttreten (5) Artikel 1 Nummer 3 gilt für Leistungen der deutschen Ren-
dieses Zusatzabkommens beendet sein soll. tenversicherung für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahr-
gänge vor 1921 auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses
(2) Dieses Zusatzabkommen steht dem Fortbestehen der vor
Zusatzabkommens.
seinem Inkrafttreten begonnenen liechtensteinischen obligatori-
schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung von (6) Frühere Entscheidungen stehen der Anwendung dieses
deutschen Staatsangehörigen, die außerhalb der Gebiete der Zusatzabkommens nicht entgegen.
Vertragsstaaten für einen Arbeitgeber im Fürstentum Liechten-
(7) Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens
stein tätig sind und von diesem entlohnt werden, nicht entgegen,
festgestellt worden sind, werden auf Antrag neu festgestellt. Sie
sofern der obligatorisch Versicherte nicht nach Inkrafttreten die-
können auch von Amts wegen neu festgestellt werden. Ergibt die
ses Zusatzabkommens gegenüber dem zuständigen Träger
Neufeststellung einen niedrigeren Zahlbetrag, so wird die Lei-
Antrag auf Befreiung stellt.
stung in der bisherigen Höhe weiter gezahlt.
(3) Arktikel 1 Nummer 11 Buchstabe a berührt nicht das Recht
(8) Im übrigen begründet dieses Zusatzabkommen keinen
zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversiche-
Anspruch auf Leistungen vor seinem Inkrafttreten.
rung derjenigen Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten die-
ses Zusatzabkommens vom Recht auf freiwillige Versicherung
aufgrund des Abkommens Gebrauch gemacht haben. Artikel 3
(4) Die Bestimmungen Dieses Zusatzabkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern
nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
a) des Artikels 1 Nummer 3, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein innerhalb von drei
b) des Artikels 1 Nummer 6 Buchstaben b und d, Monaten nach Inkrafttreten des Zusatzabkommens eine gegentei-
lige Erklärung abgibt.
c) des Artikels 1 Nummer 6 Buchstabe f,
Artikel 4
d) des Artikels 1 Nummer 7,
(1) Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifi-
e) des Artikels 1 Nummer 11 Buchstabe c
kationsurkunden werden so bald wie möglich in Vaduz ausge-
gelten auch für Versicherungsfälle, die vor dem Inkrafttreten die- tauscht.
ses Zusatzabkommens eingetreten sind. Bei Anwendung der
(2) Dieses Zusatzabkommen tritt am ersten Tag des zweiten
Buchstaben a und d sind Leistungen frühestens vom 1. Januar
Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikations-
1982 an zu erbringen. Hierbei gilt ein Antrag auf eine Leistung
urkunden ausgetauscht werden.
unter Anwendung der Buchstaben a, c und d innerhalb eines
Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens als (3) Dieses Zusatzabkommen gilt für dieselbe Dauer wie das
rechtzeitig gestellt. Abkommen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Zusatz-
abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Bonn am 11. August 1989 in zwei Urschriften.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Oesterhelt
Für das Fürstentum Liechtenstein
Beck
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1990 459
Vereinbarung
zur Durchführung des Abkommens vom 7. April 1977
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Fürstentum Liechtenstein
über Soziale Sicherheit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin,
und diese Bescheinigung aus.
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein -
Abschnitt II
unter Bezugnahme auf Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens Rentenversicherungen
vom 7. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit, nach- Artikel 6
stehend als „Abkommen" bezeichnet - Wer sich im Gebiet des einen Vertragsstaates aufhält, reicht
den Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften des
haben folgendes vereinbart: anderen Vertragsstaates bei dem nach Artikel 17 Absätze 2 und 3
des Abkommens in Betracht kommenden Träger des ersten Ver-
Abschnitt 1 tragsstaates ein. Dieser leitet, auch wenn weder er selbst noch ein
Allgemeine Bestimmungen anderer in Artikel 17 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeich-
neter Träger dieses Vertragsstaates zuständig ist, den Antrag
Artikel 1 unverzüglich an den nach Artikel 17 Absätze 2 und 3 des Abkom-
mens in Betracht kommenden Träger des anderen Vertrags-
In dieser Vereinbarung werden die im Abkommen angeführten staates weiter.
Ausdrücke in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.
Artikel 7
Artikel 2 ( 1) Auf Antrag eines in Artikel 17 Absätze 2 und 3 des Abkom-
mens bezeichneten Trägers des einen Vertragsstaates werden
Die in Artikel 17 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichne- Untersuchungen und Beobachtungen einer Person, die sich im
ten Träger klären im Rahmen ihrer Zuständigkeit die in Betracht Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, von dem nach Arti-
kommenden Personen über die Rechte und Pflichten nach dem kel 17 Absätze 2 und 3 des Abkommens in Betracht kommenden
Abkommen auf. Träger dieses Vertragsstaates durchgeführt oder veranlaßt. Sie
Artikel 3 werden so durchgeführt, als wäre über eine vergleichbare Lei-
stung nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates zu
Die in Artikel 17 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichne-
entscheiden. Ist für die Bundesrepublik Deutschland keine Zu-
ten Träger vereinbaren unter Beteiligung der zuständigen Behör-
ständigkeit begründet, so ist der angegangene Träger zuständig.
den jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich die Verwaltungsmaß-
nahmen, die zur Durchführung des Abkommens notwendig und (2) Der Träger des einen Vertragsstaates kann auch ohne
zweckmäßig sind. Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens bleibt Vermittlung des Trägers des anderen Vertragsstaates Unter-
unberührt. suchungen und Beobachtungen vornehmen lassen.
Artikel 4
(1) Die in Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens und in Artikel 16 Artikel 8
dieser Vereinbarung genannten Stellen haben im Rahmen ihrer Geldleistungen werden an Empfänger im Gebiet des anderen
Zuständigkeit einander und den betroffenen Personen die Tat- Vertragsstaates ohne Einschaltung einer Verbindungsstelle die-
sachen mitzuteilen und die Beweismittel zur Verfügung zu stellen, ses Vertragsstaates ausgezahlt.
die zur Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens
genannten Rechtsvorschriften, zur Anwendung des Abkommens Artikel 9
oder dieser Vereinbarung erforderlich sind.
(1) Die in Artikel 17 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeich-
(2) Hat eine Person nach den in Artikel 2 Absatz 1 des Abkom- neten Träger unterrichten einander über die Entscheidungen im
mens genannten Rechtsvorschriften, nach dem Abkommen oder Verfahren zur Feststellung der Leistung, wenn Versicherungszei-
nach dieser Vereinbarung die Pflicht, dem Träger oder einer ten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten vorliegen
anderen Stelle bestimmte Tatsachen mitzuteilen, so gilt diese oder geltend gemacht werden.
Pflicht auch in bezug auf entsprechende Tatsachen, die im ande-
ren Vertragsstaat oder nach dessen Recht gegeben sind. Dies gilt (2) Die in Artikel 17 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeich-
auch, soweit eine Person bestimmte Beweismittel zur Verfügung neten Träger unterrichten einander unverzüglich über den Grund
zu stellen hat. für eine Änderung in der Höhe der Leistung, soweit die Änderung
nicht Folge einer allgemeinen Anpassung ist, sowie über den
Artikel 5 Grund für den Wegfall der Leistung.
(1) In den Fällen der Artikel 6 bis 8 des Abkommens stellt der
zuständige Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschrif- Artikel 10
ten anzuwenden sind, auf Antrag eine Bescheinigung darüber
Die in Artikel 17 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichne-
aus, daß diese Rechtsvorschriften angewendet werden.
ten Träger des einen Vertragsstaates können von den nach ihren
(2) In der Bundesrepublik Deutschland stellt der Träger, der die Rechtsvorschriften erforderlichen Lebens- und Staatsangehörig-
Beiträge zur Rentenversicherung einzieht, diese Bescheinigung keitsbescheinigungen absehen, wenn die Anspruchsberechtigten
auch für das Kindergeld aus. Für Angestellte, die auf Antrag von sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten und ein in
der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit sind, Artikel 17 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichneter Träger
460 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
dieses Vertragsstaates im Hinblick auf die in Betracht kommen- Abschnitt IV
den Personen ebenfalls Leistungen erbringt.
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 14
Artikel 11 Zur Weiterleitung der bei einer unzuständigen Stelle des einen
Die in Artikel 17 Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichne- Vertragsstaates eingehenden Anträge, Erklärungen, Rechtsbe-
ten Träger erstellen jährlich zum 31. Dezember über die in den helfe und anderen Unterlagen an zuständige Stellen des anderen
anderen Vertragsstaat vorgenommenen Zahlungen Statistiken, Vertragsstaates können die Verbindungsstellen in Anspruch
die Angaben über Zahl und Gesamtbetrag der nach Rentenarten genommen werden.
gegliederten Renten und Abfindungen enthalten. Diese Statisti- Artikel 15
ken werden ausgetauscht.
(1) Die bei Durchführung dieser Vereinbarung entstehenden
Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
Artikel 12 (2) Die tatsächlich entstandenen Kosten für Untersuchungen
und Beobachtungen, einschließlich der damit zusammenhängen-
Für die Anwendung des Artikels 9 des Abkommens und der den weiteren Kosten, werden von dem ersuchten Träger oder der
Nummer 8 Buchstabe a des Schlußprotokolls zum Abkommen ersuchten Verbindungsstelle vorgestreckt und von der ersuchen-
teilt die liechtensteinische Verbindungsstelle dem in Artikel 17 den Stelle nach Eingang der Kostenaufstellung erstattet.
Absätze 2 und 3 des Abkommens bezeichneten deutschen Träger
auf Ersuchen in Kalenderjahren und Monaten die nach den liech-
Artikel 16
tensteinischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs-
zeiten mit, getrennt nach Zeiten einer Beschäftigung und nach Soweit die deutschen Träger der gesetzlichen Unfallversiche-
anderen Zeiten; in den Fällen des Artikels 9 Nummer 3 des rung an der Durchführung des Abkommens und dieser Vereinba-
Abkommens teilt sie auch die Zeiten der dort genannten Arbeiten rung beteiligt sind, ist in der Bundesrepublik Deutschland der
mit. Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V.,
Sankt Augustin, Verbindungsstelle. Soweit die deutschen Träger
Abschnitt III der gesetzlichen Krankenversicherung an der Durchführung des
Abkommens und dieser Vereinbarung beteiligt sind, ist in der
Familienbeihilfen Bundesrepublik Deutschland der AOK-Bundesverband, Bonn,
Verbindungsstelle. Die Artikel 2 bis 4 und 14 gelten entsprechend.
Artikel 13
Familienbeihilfen werden beantragt Artikel 17
im Fürstentum Liechtenstein Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
bei der Anstalt Liechtensteinische Familienausgleichskasse; die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung des Fürstentums Liechtenstein innerhalb von drei
in der Bundesrepublik Deutschland Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige
von Arbeitnehmern bei dem Arbeitsamt (Kindergeldkasse), in Erklärung abgibt.
dessen Bezirk die Lohnstelle des Betriebes liegt, bei dem die
Arbeitnehmer beschäftigt sind, von sonstigen Erwerbstätigen Abschnitt V
bei dem Arbeitsamt, in dessen Bezirk sie wohnen. Wohnt der
Antragsteller nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, Schlußbestlmmung
so ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk er erwerbs-
Artikel 18
tätig ist; wird die Erwerbstätigkeit in den Bezirken mehrerer
Arbeitsämter ausgeübt, so ist das Arbeitsamt Nürnberg zustän- Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald beide Regierungen
dig. Ist der Antragsteller im öffentlichen Dienst beschäftigt, so einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen
ist die Stelle zuständig, der die Festsetzung des Arbeitsentgelts Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Sie ist von dem
oder der Bezüge obliegt. Die zuständigen Behörden können Tage des lnkrafttretens des Abkommens an anzuwenden und gilt
andere Stellen als zuständig bezeichnen. für dieselbe Dauer.
Geschehen zu Bonn am 11. August 1989 in zwei Urschriften.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Oesterhelt
Für die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Beck
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1990 461
Dritte Verordnung
zur Änderung der Ordnung für die Internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO)
(3. RIO-Änderungsverordnung)
Vom 3. Mal 1990
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Januar 1985 zu dem Überein-
kommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF -
(BGBI. 1985 II S. 130) wird verordnet:
§ 1
Die in Bern am 15. bis 22. April 1988 beschlossenen Änderungen der Ordnung
für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO) - Anlage 1
zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale
Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)- in der Fassung der Verordnung vom
18. April 1985 (BGBI. 1985 II S. 666), zuletzt geändert durch die 2. RIO-Ände-
rungsverordnung vom 30. November 1987 (BGBI. 1987 II S. 791 ), werden hiermit
in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer amtlichen deutschen Über-
setzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)
§2
Der Bundesminister für Verkehr kann den Wortlaut der Ordnung für die
internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RIO) in der vom
1. Januar 1990 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
§3
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-
bindung mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom
23. Januar 1985 auch im Land Berlin.
§4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die in § 1
genannten Änderungen sind gemäß Artikel 21 § 2 des Übereinkommens vom
9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) für die Bundes-
republik Deutschland am 1. Januar 1990 in Kraft getreten.
Bonn, den 3. Mai 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Dr. Zimmermann
*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnen-
ten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung gemäß den Bezugsbedin-
gungen des Verlags übersandt.
462 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-sowjetischen Abkommens
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Vom 28. März 1990
Das in Moskau am 25. Oktober 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Union der Soziali-
stischen Sowjetrepubliken über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Umweltschutzes ist nach seinem Artikel 14
am 25. Oktober 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. März 1990
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
In Vertretung
Clemens Stroetmann
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland in dem Bestreben, in Übereinstimmung mit dem in dem Vertrag
vom 12. August 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und
und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken zum Aus-
die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken druck gebrachten Wunsch, die bestehende Zusammenarbeit zu
verbessern und zu erweitern,
- im folgenden „Vertragsparteien" genannt -
in dem Wunsch, gemäß der in Helsinki 1975 unterzeichneten
dem Umweltschutz und der rationellen Nutzung natürlicher Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit
Ressourcen große Bedeutung beimessend, und in dem Wunsch, in Europa, den Ergebnissen der Hochrangigen Umweltkonferenz
durch Verwirklichung einer Zusammenarbeit zu Maßnahmen zur im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen
Erzielung von praktischen Ergebnissen auf diesem Gebiet beizu- für Europa von Genf 1979 und der 3. Sitzung des Exekutivorgans
tragen, des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende
Luftverunreinigung von Helsinki 1985 sowie der Multilateralen
davon ausgehend, daß die richtige und kontrollierte Nutzung Umweltkonferenz in München 1984 im Rahmen einer engen und
der Errungenschaften von Wissenschaft und Technik uner- langfristigen Zusammenarbeit beider Länder wirksam zum Um-
wünschte Folgen ihres Einsatzes verhindern und zur Verbesse- weltschutz beizutragen,
rung der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Natur bei-
tragen kann, im Einklang mit den Zielen des Abkommens vom 22. Juli 1986
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
in dem Verständnis, daß die wirtschaftliche und soziale Ent- Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über
wicklung unter Berücksichtigung der Interessen kommender wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Generationen bereits zum heutigen Zeitpunkt den Schutz und die
Verbesserung der Umwelt erfordert, sind wie folgt übereingekommen:
in der Überzeugung, daß die Entwicklung einer beiderseitigen
Artikel 1
Zusammenarbeit bei Umweltproblemen unter Berücksichtigung
der von Staaten mit unterschiedlichen sozialen und wirtschaft- Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Umweltschut- .
lichen Systemen gemachten Erfahrungen der Festigung der zwi- zes auf der Grundlage der Gleichberechtigung, der Gegenseitig-
schenstaatlichen und internationalen Beziehungen dient, keit und des beiderseitigen Nutzens zusammenarbeiten.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1990 463
Artikel 2 Artikel 5
Diese Zusammenarbeit wird auf die Lösung wichtiger Probleme Ausgehend von den Zielen dieses Abkommens werden die
des Umweltschutzes und der rationellen Nutzung natürlicher Res- Vertragsparteien die Herstellung und Entwicklung unmittelbarer
sourcen gerichtet und der Untersuchung schädlicher Einwirkun- Kontakte und Zusammenarbeit zwischen den Institutionen, Orga-
gen auf die Umwelt sowie der Entwicklung von Maßnahmen zu nisationen und Unternehmen fördern und unterstützen.
ihrer Verhütung gewidmet sein.
Sie wird insbesondere auf folgenden Gebieten durchgeführt: Artikel 6
- Reinhaltung der Luft, Um die Durchführung dieses Abkommens zu fördern, wird eine
Gemischte Kommission der Bundesrepublik Deutschland und der
Schutz von Gewässern vor Verschmutzung, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken für die Zusammenar-
Verhinderung von Störfällen mit schwerwiegenden Auswirkun- beit im Bereich des Umweltschutzes (im folgenden „Gemischte
gen auf die Umwelt, Kommission" genannt) eingerichtet.
- Umweltschutz in Städten, Die Gemischte Kommission wird Arbeitspläne der Zusammen-
arbeit für jeweils drei Jahre beschließen. In den Arbeitsplänen
Vermeidung, Verwertung und schadlose Beseitigung von werden die konkreten Themen und Projekte der Zusammenarbeit,
Abfällen, die für ihre Durchführung verantwortlichen Stellen und Personen
Lärmbekämpfung, sowie weitere Modalitäten für die Zusammenarbeit festgelegt.
- Biologische und genetische Folgen der Umweltbelastung für Die Gemischte Kommission wird die Ergebnisse der Zusam-
den Menschen, menarbeit erörtern und hierzu konkrete Maßnahmen beschließen.
- Schutz von Ökosystemen einschließlich des Bodenschutzes, Jede Vertragspartei wird innerhalb von drei Monaten nach
Einrichtung von Naturschutzgebieten sowie Schutz von selte- Inkrafttreten dieses Abkommens der anderen Vertragspartei ihren
nen oder gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, Vorsitzenden für die Gemischte Kommission benennen.
- Schutz des Waldes, Die Gemischte Kommission tritt mindestens einmal jährlich
abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Union
Auswirkungen von Umweltveränderungen auf das Klima, der Sozialistischen Sowjetrepubliken zusammen.
- Überwachung des Zustandes der Umwelt, Die Gemischte Kommission kann Arbeitsgruppen zu einzelnen
- Normative Anforderungen zur Erhaltung der Umweltqualität, Bereichen und Problemen der Zusammenarbeit einrichten.
- Rechts- und Verwaltungspraxis.
Artikel 7
Im Verlauf dieser Zusammenarbeit werden die Vertragsparteien
Die für die Koordination und Organisation der Zusammenarbeit
die Entwicklung und Anwendung umweltschonender technischer
im Rahmen dieses Abkommens verantwortlichen Behörden sind
Verfahren und Mittel nachdrücklich fördern sowie den wirtschaft-
auf seiten der Bundesrepublik Deutschland der Bundesminister
lichen und internationalen Aspekten von Umweltmaßnahmen
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und auf seiten der
gebührende Aufmerksamkeit widmen.
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken das Staatskomitee
der UdSSR für Naturschutz. Diese Behörden werden unterein-
Artikel 3 ander direkte Kontakte unterhalten.
Ziel der Zusammenarbeit der Vertragsparteien werden auch
Artikel 8
Maßnahmen zur Verringerung grenzüberschreitender Schadstoff-
ströme in der Atmosphäre und zur Verringerung oder Verhinde- Eine Thematik der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
rung ihrer Immissionen sein. Umweltschutzes mit den vordringlichen Themen und Projekten ist
diesem Abkommen als Anlage 2 beigefügt. Die Thematik kann mit
Einverständnis beider Seiten überprüft und ergänzt werden.
Artikel 4
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem Artikel 9
Gebiet des Umweltschutzes wird insbesondere gemäß der in
Im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Abkommen wird
Artikel 8 genannten Thematik und den auf dieser Grundlage
jede Seite ihre Kosten zur Erfüllung der sich aus dem Programm
entwickelten und abgestimmten Arbeitsplänen hauptsächlich in
der Zusammenarbeit ergebenden Verpflichtungen selbst tragen.
folgenden Formen verwirklicht:
Bei Kongressen und fachwissenschaftlichen Veranstaltungen
Erfahrungsaustausch, wird die jeweils einladende Seite die Teilnahmegebühren tragen.
- Austausch von wissenschaftlich-technischen Informationen, Die Finanzierung eines Austauschs von Fachleuten wird durch die
Dokumentationen und Forschungsergebnissen, Gemischte Kommission geregelt.
- Austausch von Fachleuten, Fachleute, die im Rahmen dieses Abkommens an der Zusam-
menarbeit teilnehmen, erhalten kostenfrei medizinische Betreu-
Organisation und gemeinsame Durchführung von Konferen- ung im Zusammenhang mit einem Unfall oder einer beliebigen
zen, Symposien und Expertenberatungen, Krankheit (mit Ausnahme von Zahnersatz), die unverzügliche
gemeinsame Ausarbeitung und Durchführung von Program- medizinische Hilfe erfordern, auf seiten der Bundesrepublik
men und Projekten sowie Organisation und Durchführung Deutschland im Rahmen einer Krankenversicherung, auf seiten
gemeinsamer Vorhaben wie Experimente und Expeditionen, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken gemäß den gel-
tenden Gesetzen und Verordnungen.
Verwertung, insbesondere Veröffentlichung der Ergebnisse der
wichtigsten gemeinsamen Projekte und Programme, Artikel 10
- Teilnahme von Fachleuten der Vertragsparteien an in der Bun- Verpflichtungen der Vertragsparteien aus ihren jeweiligen inter-
desrepublik Deutschland oder der Union der Sozialistischen nationalen Verträgen und Abkommen werden durch dieses
Sowjetrepubliken veranstalteten internationalen Konferenzen, Abkommen nicht berührt.
Symposien und Ausstellungen zum Umweltschutz.
Artikel 11
Einzelheiten der praktischen Durchführung der Zusammenar-
beit werden durch die Anlage 1 geregelt, die Bestandteil dieses Die Vertragsparteien und die an der Zusammenarbeit beteilig-
Abkommens ist. ten Institutionen, Organisationen und Unternehmen beachten bei
464 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
der gegenseitigen Übergabe von Informationen die jeweils gelten- Artikel 14
den Gesetze, sonstigen Vorschriften und internationalen Ver-
Dieses Abkommen und der erste abgestimmte Arbeitsplan tre-
pflichtungen.
ten am Tage der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft.
Beide Seiten können die Ergebnisse ihrer Zusammenarbeit im
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlos-
gegenseitigen Einvernehmen Dritten übermitteln.
sen. Wird es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser
Frist durch eine der Vertragsparteien schriftlich gekündigt, so
Artikel 12 bleibt es auf unbegrenzte Zeit in Kraft, falls es nicht von einer der
Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses beiden Seiten mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekün-
Abkommens sollen durch Konsultationen zwischen den Vertrags- digt wird.
parteien beigelegt werden. Die Geltungsdauer von Arbeitsplänen nach Artikel 6 bleibt vom
Auslaufen dieses Abkommens unberührt. Im Falle des Außerkraft-
Artikel 13
tretens des Abkommens gelten seine Bestimmungen in dem
Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September Umfang fort, wie dies zur Abwicklung der Arbeitspläne nach
1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den festge- Artikel 6 oder zur Abwicklung bereits begonnener Zusammenar-
legten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt. beitsvorhaben im Rahmen dieses Abkommens erforderlich ist.
Geschehen zu Moskau am 25. Oktober 1988 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Klaus Töpfer
Für die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Eduard Schewardnadse
Fjodor Morgun
Anlage 1
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Union der Sozlalistlschen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Die Vertragsparteien gewähren den Fachleuten, die im Rahmen dieses Abkommens an der
Zusammenarbeit teilnehmen, für Einreise und Aufenthalt im Rahmen der geltenden Bestimmungen
die erforderliche Unterstützung. Das gilt, wenn die Fachleute sich länger als sechs Monate im
Gastland aufhalten, auch für die Ehefrauen und minderjährigen Kinder. Beide Vertragsparteien
unterstützen die rechtzeitige Beantragung und Erteilung der Visa. In den notwendigen Fällen und in
Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Bestimmungen setzen sich die Vertragsparteien dafür
ein, daß die Fachleute sowie die begleitenden Familienangehörigen Visa erhalten, die für mehr-
fache Einreisen während der Dauer ihrer Teilnahme an gemeinsamen Arbeiten im Rahmen dieses
Abkommens gelten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Beschaffung einer angemessenen
Unterkunft für diese Personen zu unterstützen.
Die Vertragsparteien stimmen darin überein, im Rahmen der jeweils geltenden Bestimmungen
das wissenschaftlich-technische Material, das aufgrund dieses Abkommens ein- beziehungsweise
ausgeführt wird, nach Möglichkeit von Zöllen und sonstigen Abgaben zu befreien, die bei der Ein-
und Ausfuhr zu erbringen wären.
Die Vertragsparteien gestatten im Rahmen der jeweils geltenden Bestimmungen den Fachleuten
sowie den Familienangehörigen für die Dauer ihres Aufenthaltes im Gastland die abgaben- und
kautionsfreie Ein- beziehungsweise Ausfuhr der zu ihrem persönlichen Gebrauch bestimmten
Gegenstände einschließlich eines Personenkraftwagens je Familie, der nach Beendigung des
Aufenthalts gemäß _den geltenden Rechtsvorschriften wieder ausgeführt werden muß.
Die Vertragsparteien fördern in jeder Weise eine wirksame Organisation der Arbeit der sich im
Gastland aufhaltenden Fachleute und helfen ihnen, im Rahmen der geltenden Bestimmungen und
der abgestimmten Arbeitspläne Forschungsinstitute und Bibliotheken zu besuchen und sich mit
Archiven und anderen wissenschaftlichen Sammlungen vertraut zu machen.
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1990 465
Anlage 2
zum Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Union der Sozlalistlschen Sowjetrepubliken
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes
Thematik der Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Umweltschutzes
Beteiligte Behörden
der
Lfd. Problemstellung Benennung der Themen Bundesrepublik Deutschland Union der Sozialistischen
Nr. und Projekte Sowjetrepubliken
2 3 4 5
1. Verhütung der 1.1 Verhütung der Ver- Bundesministerium für Ministerium für Chemie- und
Verschmutzung der schmutzung der Atmosphäre Umwelt, Naturschutz und Erdölmaschinenbau der UdSSR;
Atmosphäre durch Betriebe der Industrie, Reaktorsicherheit; Ministerium für Energiewirtschaft
Energiewirtschaft und Bundesministerium für und Elektrifizierung der UdSSR;
Kommunalwirtschaft Wirtschaft Ministerium für Eisenhütten-
1.1.1 Technik und Techno- industrie der UdSSR;
logie der Roh- und Brenn- Ministerium für Buntmetallurgie
stoffaufbereitung der UdSSR;
(insbesondere Entschwefe- Ministerium für Holzindustrie
lung fester Brennstoffe) der UdSSR;
Ministerium für erdölverarbeitende
1.1.2 Technologie der und petrochemische Industrie
Reinigung der Abgase von der UdSSR;
S02 und NOx, insbesondere Ministerium für Wohnungs- und
bei niedrigen Konzentratio- Kommunalwirtschaft der RSFSR;
nen des S02, sowie von Ministerium für die Automobil-
anderen Schadstoffen industrie der UdSSR
1.1.3 Verbesserung der
technologischen Prozesse
zwecks Verhinderung der
Entstehung von Schadstoff-
emissionen in Abgasen
1.2 Schadstoffverringe- Bundesministerium für Ministerium für die Automobil-
rungen im Abgas von Kraft- Umwelt, Naturschutz und industrie der UdSSR;
fahrzeugen durch Reaktorsicherheit; Ministerium für Landwirtschafts-
Bundesministerium für maschinen- und Traktorenbau
1.2.1 Maßnahmen zur Ver-
Verkehr; der UdSSR
besserung am Motor zwecks
Bundesministerium für
Verringerung der schädlichen
Wirtschaft
Wirkung der Abgase ein-
schließlich der Verwendung
von Katalysatoren
1.2.2 Verwendung bleifreier
Treibstoffe
1.3 Planung und Steuerung Bundesministerium für Staatskomitee der UdSSR für
der Luftqualität einschließlich Umwelt, Naturschutz und Naturschutz
der Ausarbeitung von zuläs- Reaktorsicherheit
sigen Grenzwerten für die
Emission von Schadstoffen
in die Luft
II. Verhütung der 11.1 Bekämpfung der Ver- Bundesministerium für Staatskomitee der UdSSR für
Verschmutzung von schmutzung durch industrielle Umwelt, Naturschutz und Bauwesen;
Binnengewässern und kommunale Abwässer Reaktorsicherheit Ministerium für Holzindustrie der
und des Meeres (Methoden und Ausrüstung UdSSR;
zur Abwasserreinigung, Ministerium für erdölverarbeitende
geschlossene Kreisläufe, und petrochemische Industrie
abfallarrne und abfallfreie der UdSSR;
Technologien) Ministerium für Buntmetallurgie
der UdSSR;
Ministerium für Eisenhütten-
industrie der UdSSR;
Ministerium für Wohnungs- und
Kommunalwirtschaft der RSFSR
11.2 Planung und Steuerung Bundesministerium für Staatskomitee der UdSSR für
der Wasserqualität von Fluß- Umwelt, Naturschutz und Naturschutz
einzugsgebieten, von Seen Reaktorsicherheit
und Ästuarien
466 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Beteiligte Behörden
der
Lfd. Problemstellung Benennung der Themen Bundesrepublik Deutschland Union der Sozialistischen
Nr. und Projekte Sowjetrepubliken
2 3 4 5
III. Naturschutz, Boden- 111.1 Schutz wildlebender Bundesministerium für Staatskomitee der UdSSR für
schutz Tier- und Pflanzenarten und Umwelt, Naturschutz und Naturschutz;
ihrer Lebensräume sowie Reaktorsicherheit Akademie der Wissenschaften
Einrichtung von Schutz- der UdSSR
gebieten
111.2 Rekultivierung und Bundesministerium für Staatskomitee für den
Wiederherstellung der Umwelt, Naturschutz und agro-industriellen Komplex der
Pflanzendecke auf Böden, Reaktorsicherheit UdSSR
die durch wirtschaftliche
Tätigkeit beeinträchtigt sind
111.3 Verminderung der Bundesministerium für Staatskomitee der UdSSR für
Belastung des Bodens durch Umwelt, Naturschutz und Naturschutz;
landwirtschaftliche Tätigkeit Reaktorsicherheit; Akademie der Wissenschaften
(Düngemittel, Planzen- Bundesministerium für der UdSSR;
schutzmittel, Klärschlamm) Ernährung, Landwirtschaft Staatskomitee für den
sowie durch Luftverunreini- und Forsten agro-industriellen Komplex der
gung UdSSR
IV. Feste Haushalts- und IV.1 Verarbeitung und Ver- Bundesministerium für Ministerium für Wohnungs- und
Industrieabfälle wertung von festen Umwelt, Naturschutz und Kommunalwirtschaft der RSFSR;
Haushaltsabfällen Reaktorsicherheit Staatskomitee der UdSSR für
Naturschutz
IV.2 Verarbeitung und Ver- Bundesministerium für Ministerium für Wohnungs- und
wertung von Industrie- Umwelt, Naturschutz und Kommunalwirtschaft der RSFSR;
abfällen, insbesondere toxi- Reaktorsicherheit Staatskomitee der UdSSR für
schen Abfällen, und deren Naturschutz
Transport und Deponie
V. Verhinderung von V.1 Maßnahmen zur Bundesministerium für Staatskomitee der UdSSR für
Störfällen mit schwer- Störfallvorsorge Umwelt, Naturschutz und Naturschutz
wiegenden Auswirkungen Reaktorsicherheit
auf die Umwelt Bundesministerium für Staatskomitee der UdSSR für
V .2 Maßnahmen zur
Begrenzung und Beseitigung Umwelt, Naturschutz und Naturschutz
der Umweltfolgen von Stör- Reaktorsicherheit
fällen
VI. Überwachung des Vl.1 Wissenschaftliche Bundesministerium für Staatskomitee der UdSSR für
Zustandes der Umwelt Grundlagen einer komplexen Umwelt, Naturschutz und Hydrometeorologie;
und Untersuchung der Globalüberwachung ein- Reaktorsicherheit; Akademie der Wissenschaften
ökologischen Folgen schließlich Überwachung in Bundesministerium für der UdSSR;
ihrer Verschmutzung biosphärischen Naturschutz- Verkehr Staatskomitee für den
gebieten agro-industriellen Komplex der
UdSSR
Vl.2 Systeme zur Beobach- Bundesministerium für Staatskomitee der UdSSR für
tung und Kontrolle der Ver- Umwelt, Naturschutz und Hydrometeorologie;
schmutzung der natürlichen Reaktorsicherheit; Staatskomitee der UdSSR für
Umwelt und der Luft- Bundesministerium für Naturschutz
emissionsquellen Verkehr
(Methoden, Geräte, automa-
tisierte Systeme)
Vl.3 Modellierung von Ver- Bundesministerium für Staatskomitee der UdSSR für
schmutzungsprozessen der Umwelt, Naturschutz und Hydrometeorologie;
Atmosphäre; Reaktorsicherheit; Staatskomitee der UdSSR für
Verschmutzungsprognose; Bundesministerium für Naturschutz
grenzüberschreitende Ver- Verkehr
schmutzung der Atmosphäre
Vl.4 Auswirkung der Ver- Bundesministerium für Staatskomitee der UdSSR für
schmutzung der Atmosphäre Umwelt, Naturschutz und Hydrometeorologie;
auf Ökosysteme (Wälder, Reaktorsicherheit; Akademie der Wissenschaften
Vegetation, Gewässer) Bundesministerium für der UdSSR
Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten;
Bundesministerium für
Verkehr
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1990 467
Beteiligte Behörden
der
Lfd. Problemstellung Benennung der Themen Bundesrepublik Deutschland Union der Sozialistischen
Nr. und Projekte Sowjetrepubliken
2 3 4 5
Vl.5 Einfluß von Schad- Bundesministerium für Staatskomitee der UdSSR für
stoffen auf Süßwasser- Umwelt, Naturschutz und Hydrometeorologie;
ökosysteme Reaktorsicherheit; Akademie der Wissenschaften
Bundesministerium für der UdSSR
Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit;
Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten
Vl.6 Überwachung der Bundesministerium für Staatskomitee der UdSSR für
Meeresökosysteme, Umwelt, Naturschutz und Hydrometeorologie;
insbesondere von Ost- und Reaktorsicherheit; Akademie der Wissenschaften
Nordsee Bundesministerium für der UdSSR
Verkehr
Vl.7 Untersuchung der Bundesministerium für Staatskomitee der UdSSR für
Migration und der Transfor- Umwelt, Naturschutz und Hydrometeorologie;
mation von Schadstoffen in Reaktorsicherheit Akademie der Wissenschaften
unterschiedlichen Medien der UdSSR
Bekanntmachung
des deutsch-Indonesischen Abkommens
über Flnanzlelle Zusammenarbeit
Vom 25. April 1990
Das in Jakarta am 14. März 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 14. März 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 25. April 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Preuss
468 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik Indo-
und nesien zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Rechtvorschriften unterliegen.
die Regierung der Republik Indonesien -
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Artikel 3
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indo- Sämtliche Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben, die im
nesien, Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2
erwähnten Verträge erhoben werden, sind von der Regierung der
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Republik Indonesien zu übernehmen. Dies bedeutet, daß die
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-
vertiefen, stigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Republik Indonesien erhoben werden, befreit ist.
die Grundlage dieses Abkommen ist,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 4
der Republik Indonesien beizutragen, Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
bezugnehmend auf die Verhandlungen zwischen den beiden sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Regierungen vom 13. bis 15. November 1989 in Bonn und den Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
diesbezüglichen Summary Record - Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-
kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
sind wie folgt übereingekommen: Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-
benenfalls die für eine Beteiligung dieser Unternehmen erforder-
Artikel 1 lichen Genehmigungen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt Artikel 5
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für von beiden Regierungen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
gemäß Nummer 2.2 des Summary Record vom 15. November
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
1989 ausgewählte Vorhaben, wenn nach Prüfung die Förderungs-
Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-
würdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu insgesamt
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt wer-
130 000 000,- DM (in Worten: einhundertdreißig Millionen Deut-
den.
sche Mark) zu erhalten.
(2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben können im Artikel 6
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien durch
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
andere Vorhaben ersetzt werden.
Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Artikel 2 abgibt.
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
Artikel 7
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Jakarta am 14. März 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung
des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der englische
Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Th. Wallau
Für die Regierung der Republik Indonesien
Poedji Kuntarso
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1990 469
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Errichtung des Internationalen Fonds
für landwirtschaftliche Entwicklung
Vom 30. April 1990
Das Übereinkommen vom 13. Juni 1976 zur Errichtung
des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwick-
lung (BGBI. 1978 II S. 1405) ist nach seinem Artikel 13
Abschnitt 3 Buchstabe b für
Malaysia am 23. Januar 1990
Myanmar am 23. Januar 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 1. Juli 1988 (BGBI. II S. 627).
Bonn, den 30. April 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich
des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 1969
Vom 30. April 1990
Das Internationale Schiffsvermessungs-Übereinkom-
men vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) ist nach
seinem Artikel 17 Abs. 3 für folgenden weiteren Staat in
Kraft getreten:
Korea,
Demokratische Volksrepublik am 18. Januar 1990
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 9. November 1989 (BGBI. II
S. 989).
Bonn, den 30. April 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
470 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachun_~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Erleichterung des Internationalen Seeverkehrs
Vom 30. April 1990
Das Übereinkommen vom 9. April 1965 zur Erleich-
terung des Internationalen Seeverkehrs (BGBI. 1967 II
S.2434; 1971 II S. 1377; 197811 S. 1445; 198311 S.576;
1984 II S. 938; 1986 II S. 1141; 1989 II S. 70) ist nach
seinem Artikel XI für die
Seschellen am 11 . Februar 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. April 1989 (BGBI. II S. 432).
Bonn, den 30. April 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über die Gründung eines Rates
für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Vom 30. April 1990
Das Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die
Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem
Gebiete des Zollwesens (BGBI. 1952 II S. 1, 19) ist nach
seinem Artikel XVIII Buchstabe c für
Togo am 12. Februar 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 14. September 1988 (BGBI. II
s. 938).
Bonn, den 30. April 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1990 471
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls vom 8. Juli 1985
zu dem Übereinkommen von 1979
über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
betreffend die Verringerung von Schwefelemissionen
oder ihres grenzüberschreitenden Flusses
um mindestens 30 vom Hundert
Vom 7. Mai 1990
Das Protokoll vom 8. Juli 1985 zu dem Übereinkommen
von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftver-
unreinigung betreffend die Verringerung von Schwefel-
emissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um
mindestens 30 vom Hundert (BGBI. 1986 II S. 1116) ist
nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für
Italien am 6. Mai 1990
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. August 1989 (BGBI. II S. 758).
Bonn, den 7. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachung
des deutsch-botsuanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Mai 1990
Das in Gaborone am 22. März 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 22. März 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Mai 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
472 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Botsuana
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des
und
Finanzierungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der
die Regierung der Republik Botsuana - Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
liegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Botsuana, Artikel 3
Die Regierung der Republik Botsuana stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
vertiefen, führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Botsuana erhoben
werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Gru_ndlage dieses Abkommen ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Botsuana überläßt bei den sich aus
der Republik Botsuana beizutragen - der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
sind wie folgt übereingekommen: Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Artikel 1 Verkehrsuntemehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-
es der Regierung der Republik Botsuana, von der Kreditanstalt für men erforderlichen Genehmigungen.
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Wasserver-
sorgung in ländlichen Zentren (Mahalapye)" einen Finanzierungs-
beitrag bis zu insgesamt 3 500 000,- DM (in Worten: drei Millio-
nen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Artikel 5
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Regierung der Republik Botsuana zu einem späteren Zeitpunkt Finanzierungsbeitrags ergebenden Leistungen die wirtschaft-
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für die Vorbereitung lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt
oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und werden.
Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet
dieses Abkommen Anwendung. Artikel 6
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
und der Regierung der Republik Botsuana durch andere Vor- Regierung der Republik Botsuana innerhalb von drei Monaten
haben ersetzt werden. nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Gaborone am 22. März 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Egon Katzki
Für die Regierung der Republik Botsuana
F. Mogae
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1990 473
Bekanntmachung
des deutsch-simbabwlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 8. Mal 1990
Das in Harare am 11. April 1990 unterzeichnete Ab-
kommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 11. April 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 8. Mai 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Simbabwe
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-
und wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung
des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für
die Regierung der Republik Simbabwe - Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Simbabwe, Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird und das
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
vertiefen, anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu
schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 3
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Simbabwe beizutragen - Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt
für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
sind wie folgt übereingekommen: lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Simbabwe
Artikel 1 erhoben werden.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt Artikel 4
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Kredit-
Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich
programm für Kleinbauern - AFC Phase II" ein Darlehen bis zu
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
insgesamt 10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
Mark) zu erhalten.
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
Regierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-
474 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Artikel 6
Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
migungen.
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten
Artikel 5 nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt. besonde- abgibt.
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
Artikel 7
ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Harare am 11. April 1990 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. W. Kilian
Für die Regierung der Republik Simbabwe
E. Mus h ay akarara
Bekanntmachung
des deutsch-burklnischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 15. Mal 1990
Das in Ouagadougou am 25. April 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung von Burkina Faso über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 25. April 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Mai 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Schweiger
Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juni 1990 475
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung von Burkina Faso
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Regierung von Burkina Faso -
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso,
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Artikel 3
vertiefen,
Die Regierung von Burkina Faso stellt die Kreditanstalt für
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Abgaben, die im Zusammenanhang mit Abschluß und Durchfüh-
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Burkina Faso erhoben
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in werden, frei.
Burkina Faso beizutragen -
Artikel 4
sind wie folgt übereingekommen:
Die Regierung von Burkina Faso überläßt bei den sich aus der
Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
Artikel 1 von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht gieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,
es der Regierung von Burkina Faso, von der Kreditanstalt für trifft keine Maßnahme, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-
Wiederaufbau, Frankfurt (Main), für die Vorhaben nehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-
mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls
a) Wasserversorgung neun Gemeindezentren,
die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-
b) Ländliche Wasserversorgung im Osten, Phase II, lichen Genehmigungen.
c) landwirtschaftliche Entwicklungsbank CNCA
d) Wasserversorgung Bobo-Dioulasso, Artikel 5
e) Straßenunterhaltung, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
ist, Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 38 000 000,- DM (in
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Worten: achtunddreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
genutzt werden.
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung von Burkina Faso zu einem späteren Zeitpunkt ermög-
licht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungs- Artikel 6
beiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
und Betreuung von in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, Regierung von Burkina Faso innerhalb von drei Monaten nach
findet dieses Abkommen Anwendung. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-
nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung von Burkina Faso durch andere Vorhaben Artikel 7
ersetzt werden. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Ouagadougou am 25. April 1990 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Jürgen Dröge
Für die Regierung von Burkina Faso
Zagre
476 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschrlften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnemen. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe ohne Anlageband: 6, 12 DM (5, 12 DM zuzüglich 1,00 DM
Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.
Preis des Anlagebandes: 63,84 DM (61,44 DM zuzüglich 2,40 DM Versandkosten),
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Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1973
über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung
durch andere Stoffe als Öl
Vom 16. Mal 1990
Das Protokoll von 1973 über Maßnahmen auf Hoher
See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als
Öl (BGBI. 1985 II S. 593) wird nach seinem Artikel VI
Abs. 2 für
China am 24. Mai 1990
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 20. April 1989 (BGBI. II S. 466).
Bonn, den 16. Mai 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt