Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1990 317
Bekanntmachung
zu dem Artikel 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 26. März 1990
Die T ü r k e i hat mit einer am 22. Januar 1990 hinterlegten Erklärung die
Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Ar-
tikel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)
mit Wirkung vom 22. Januar 1990
für drei Jahre
nach Maßgabe folgender Erklärung anerkannt:
(Übersetzung)
"The Government of the Republic of ,,Die Regierung der Republik Türkei er-
Turkey acting in accordance with Article 46 kennt hiermit nach Artikel 46 der Europäi-
of the European Convention for the Protec- schen Konvention zum Schutze der Men-
tion of Human Rights and Fundamental schenrechte und Grundfreiheiten die Ge-
Freedoms, hereby recognizes as compul- richtsbarkeit des Europäischen Gerichts-
sory ipso facto and without special agree- hofs für Menschenrechte ohne weiteres und
ment the jurisdiction of the European Court ohne besonderes Abkommen für alle Ange-
of Human Rights in all matters concerning legenheiten als obligatorisch an, die sich
the interpretation and application of the auf die Auslegung und die Anwendung der
Convention which relate to the exercise of Konvention beziehen und die Ausübung der
jurisdiction within the meaning of Article 1 of Herrschaftsgewalt im Sinne des Artikels 1
the Convention, performed within the der Konvention innerhalb der Grenzen des
boundaries of the national territory of the Staatsgebiets der Republik Türkei betref-
Republic of Turkey, and provided further fen, sofern diese Angelegenheiten zuvor
that such matters have previously been ex- von der Kommission im Rahmen der ihr von
amined by the Commission within the power der Türkei übertragenen Befugnis geprüft
conferred upon it by Turkey. worden sind.
This Declaration is made on condition of Diese Erklärung wird unter der Bedin-
reciprocity, including reciprocity of obliga- gung der Gegenseitigkeit einschließlich der
tions assumed under the Convention. lt is Gegenseitigkeit hinsichtlich der aufgrund
valid for a period of 3 years as from the date der Konvention übernommenen Verpflich-
of its deposit and extends to matters raised tungen abgegeben. Sie gilt für drei Jahre ab
in respect of facts, including judgments dem Tag ihrer Hinterlegung und erstreckt
which are based on such facts which have sich auf Angelegenheiten in bezug auf Tat-
occurred subsequent to the date of deposit sachen - einschließlich der auf Tatsachen
of the present Declaration." gegründeten Urteile -, die nach dem Tag
der Hinter1egung dieser Erklärung einge-
treten sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
10. Januar 1990 (BGBI. II S. 66) und vom 8. Februar 1990 (BGBI. II S. 137).
Bonn, den 26. März 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 28. März 1990
Das in Bonn am 13. September 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Volks-
republik Albanien über kulturelle' Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 11
am 10. März 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. März 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland - zur Förderung der historischen Forschung insbesondere durch
und den Zugang zu den Archiven beider Staaten im Rahmen der
jeweiligen benutzungsrechtlichen Vorschriften
die Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien -
- zur gegenseitigen Entsendung von Wissenschaftlern, Lektoren
in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen den beiden Staa- und Studenten
ten und das gegenseitige Verständnis zu festigen und die kul- - zum Austausch von wissenschaftlicher und Bildungsliteratur,
turelle Zusammenarbeit zu entwickeln und zu erweitern - von Lehrmitteln, Lehrfilmen und anderen Materialien für Lehr-
und Forschungszwecke.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1
Die Vertragsparteien fördern im Rahmen dieses Abkommens
Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung der Zusam- das Erlernen der Sprachen beider Länder und die Forschung im
menarbeit im Bereich der Kultur, der Wissenschaft, der Bildung, Bereich der deutschen und albanischen Sprache und Literatur.
der Medien, der Jugend und des Sports.
Artikel 4
Artikel 2
Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen dieses Abkom-
Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen dieses Abkom- mens die Zusammenarbeit in den Bereichen Kunst, Musik, Litera-
mens die Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft und tur, Film, Bibliotheks-, Archiv-, Verlags- und Museumswesen und
Bildung und ermutigen interessierte und zuständige Institutionen ermutigen interessierte und zuständige Stellen in ihren Ländern
in ihren Ländern - zur gegenseitigen Entsendung von Künstlergruppen, Solisten
- zur gegenseitigen Entsendung von Delegationen, Wissen- und Dirigenten
schaftlern und Fachkräften zur Teilnahme an wissenschaft-
- zu Kunst- und Fotoausstellungen
lichen Konferenzen und Symposien sowie für Studienzwecke
- zur gegenseitigen Einladung von Malern, Musikern, Schriftstel-
- zur Gewährung von Stipendien für Studien- und Forschungs- lern, Bildhauern, Komponisten, Bibliothekaren, Archivaren,
aufenthalte
Verlegern, Filmschaffenden und Museumsfachleuten zum
- zu Kontakten zwischen Akademien der Wissenschaften, Hoch- Zwecke der Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen und
schulen und anderen Forschungseinrichtungen für Studienzwecke
Nr. 14 -'- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1990 319
- zum Austausch von Spiel-, Zeichen- und Dokumentarfilmen Bestimmungen erleichtern. Näheres wird zu gegebener Zeit auf
und zur Veranstaltung von Filmwochen diplomatischem Wege vereinbart.
- zum Austausch von Büchern, Archivalienreproduktionen,
Musikaufzeichnungen, Fotos und Mikrofilmen
Artikel 9
- zur Übersetzung und Herausgabe von Werken schöngeistiger,
wissenschaftlicher und technischer Literatur im jeweils anderen Die Vertragsparteien werden konkrete Durchführungspro-
Land. gramme zur Verwirklichung dieses Abkommens mit einer Laufzeit
von drei Jahren vereinbaren. Zur Ausarbeitung dieser Programme
und zur Regelung organisatorischer und finanzieller Fragen bei
Artikel 5 der Durchführung der Programme wird ein Gemischter Ausschuß
Die Vertragsparteien ermutigen die Hörfunk- und Fernseh- gebildet, der am Ende der Laufzeit eines Tätigkeitsprogramms
anstalten ihrer Länder zur unmittelbaren Zusammenarbeit. abwechselnd auf Einladung der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik
Albanien zusammentritt.
Artikel 6
Artikel 10
Die Vertragsparteien fördern die unmittelbare Zusammenarbeit
und den Austausch der beiderseitigen Organisationen auf dem Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Gebiet des Sports und die Zusammenarbeit im Bereich der Sport- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
pädagogik. Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Artikel 7 teilige Erklärung abgibt.
Die Vertragsparteien gewähren den im Rahmen dieses Abkom- Artikel 11
mens entsandten Personen und ihren Familienangehörigen nach
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien
Maßgabe der jeweils geltenden Rechtsvorschriften alle für die
einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen
Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Erleichterungen bei
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
der Ein- und Ausreise sowie für ihren Aufenthalt und ihre Tätigkeit.
Näheres wird zu gegebener Zeit auf diplomatischem Wege ver-
einbart. Artikel 12
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlos-
Artikel 8
sen. Es verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf
Die Vertragsparteien werden die nicht-kommerzielle Einfuhr Jahre, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien spätestens
des für die Zwecke dieses Abkommens erforderlichen kulturellen sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich
Materials nach Maßgabe ihrer jeweils geltenden rechtlichen gekündigt wird.
Geschehen zu Bonn am 13. September 1988 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien
R. Malile
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über die Änderung des Protokolls zum deutsch-skandinavischen Abkommen
über den internationalen Straßenverkehr
Vom 5. April 1990
Auf Grund des Artikels 20 Abs. 2 des Abkommens vom 22. September 1981
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen
des Königreichs Dänemark, des Königreichs Norwegen und des Königreichs
Schweden über den internationalen Straßenverkehr (BGBI. 1981 II S. 1038,
1982 II S. 679) hat die Gemischte deutsch-dänische Kommission am 10. Oktober
1989 mit Zustimmung der schwedischen und norwegischen Seite den Abschnitt
„Personenverkehr" des Protokolls nach Artikel 19 des Abkommens mit sofortiger
Wirkung wie folgt ergänzt:
Zu Artikel 4 wird nach Nummer 5 a. folgende Nummer 5 b. eingefügt:
5 b. Nummer 5 a. findet entsprechende Anwendung bei Pendelverkehren
(Ferienziel-Reisen) dänischer Unternehmer in Staaten, die nicht Mitglied der
Europäischen Gemeinschaften sind, im Transit durch die Bundesrepublik
Deutschland.
Es wird das Genehmigungsmuster der Anlage 4 der Verordnung (EWG)
Nr. 1172/72 verwendet, wobei der Hinweis auf die Verordnung (EWG)
Nr. 516/72 zu streichen und auf der ersten Seite der Genehmigungsurkunde
folgender Satz einzutragen ist: ,, Diese Genehmigung berechtigt auch zum
Transit durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Februar 1989 (BGBI. II S. 285).
Bonn, den 5. April 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Burgmann
302 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-polnischen Abkommen über die Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik sowie
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
und der medizinischen Wissenschaft
Vom 12. März 1990
Das in Warschau am 10. November 1989 unterzeichnete Abkommen zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volks-
republik Polen über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und
Technik ist nach seinem Artikel 14 Abs. 1
am 1. Februar 1990
in Kraft getreten.
Am selben Tag ist das in Warschau am 10. November 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Gesundheits-
wesen und Sozialfürsorge der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf
dem Gebiet des Gesundheitswesens und der medizinischen Wissenschaft in
Kraft getreten.
Die beiden Abkommen werden nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 12. März 1990
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Dr. Zi II er
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1990 303
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Polen
über Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland f) Durchführung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungs-
arbeiten, einschließlich des Austauschs ihrer Ergebnisse,
und
g) gemeinsame Nutzung von wissenschaftlich-technischen Ein-
die Regierung der Volksrepublik Polen -
richtungen und Anlagen.
in Ausführung der Bestimmungen des Artikels III des Vertrags
vom 7. Dezember 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- Artikel 3
land und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen der Norma- (1) Die Gebiete der Zusammenarbeit werden im Rahmen der in
lisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen, Artikel 4 genannten Gemischten Kommission in Form von Durch-
führungsprogrammen oder in anderer Form vereinbart. Die Ein-
unter Berücksichtigung des Abkommens vom 1. November zelheiten können in gesonderten Vereinbarungen im Rahmen
1974 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dieser Kommission, zwischen den interessierten Ministerien oder
und der Regierung der Volksrepublik Polen über die Entwicklung den von ihnen benannten Stellen geregelt werden.
der wirtschaftlichen, industriellen und technischen Zusammen-
arbeit, (2) Diese Vereinbarungen regeln insbesondere:
a) Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit sowie die Auswahl
in Anbetracht des Abkommens vom 11. Juni 1976 zwischen der der mit ihrer Durchführung betrauten Stellen,
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung
der Volksrepublik Polen über kulturelle Zusammenarbeit, b) die Verwertung der Ergebnisse gemeinsamer Forschungs-
und Entwicklungsarbeiten,
in dem Wunsch, die Bestimmungen der Schlußakte der Konfe- c) die Finanzierung der Zusammenarbeit,
renz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der
d) die Kranken- und Unfallversicherung für die Wissenschaftler
Abschließenden Dokumente der Folgetreffen von Madrid und
und das sonstige wissenschaftlich-technische Personal sowie
Wien zu verwirklichen,
die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die den Partnern der
jeweiligen Vereinbarung, ihrem Personal oder Dritten ent-
unter Berücksichtigung des beiderseitigen Interesses an Fort-
stehen,
schritten in Wissenschaft, Forschung und Technik und der hieraus
beiden Seiten erwachsenden Vorteile, e) die Beachtung der am Arbeitsplatz geltenden Vorschriften und
Anweisungen durch am Austausch teilnehmende Wissen-
in der Erwägung, daß die Entwicklung dieser Zusammenarbeit schaftler und sonstiges wissenschaftlich-technisches Perso-
zur weiteren Normalisierung der gegenseitigen Beziehungen, zur nal,
Festigung des friedlichen Zusammenlebens sowie guter und f) die Haftung für die Richtigkeit von Informationen und die
freundschaftlicher Beziehungen zwischen den beiden Völkern Qualität des Materials und der Geräte, die gegenseitig im
beitragen wird - Verlauf der Zusammenarbeit übergeben werden.
sind wie folgt übereingekommen: (3) Das erste abgestimmte Durchführungsprogramm gemein-
samer Projekte tritt gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft.
Zur Durchführung der in diesem Abkommen vereinbarten Zusam-
Artikel 1 menarbeit wird die Gemischte Kommission weitere Programme
oder Projekte vereinbaren und sich dabei an dem Muster des
Die Vertragsparteien entwickeln und fördern die Zusammen- ersten Programms orientieren.
arbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik zwischen
beiden Seiten auf der Grundlage der Gleichberechtigung, der
Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Vorteils im Einklang mit Artikel 4
den Bestimmungen dieses Abkommens sowie den jeweils gelten-
den Gesetzen und Rechtsvorschriften. ( 1) Zur Durchführung dieses Abkommens und der darin vor-
gesehenen gesonderten Vereinbarungen wird eine Gemischte
Kommission für wissenschaftliche und technische Zusammen-
arbeit gebildet.
Artikel 2
(2) Zu den Aufgaben der Gemischten Kommission gehören
Die Zusammenarbeit kann insbesondere folgende Formen
insbesondere:
umfassen:
a) die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Durch-
a) Austausch von Informationen, Publikationen und Forschungs-
führung des Abkommens,
berichten,
b) die Erleichterung der Verwirklichung der gemeinsamen Pro-
b) Organisation und gemeinsame Durchführung von Symposien,
gramme und Projekte,
Konferenzen und Ausstellungen,
c) der Meinungsaustausch über die Perspektiven der wissen-
c) Austausch von Fachdelegationen, Wissenschaftlern und son-
schaftlich-technischen Zusammenarbeit und die Behandlung
stigem wissenschaftlich-technischen Personal,
von Vorschlägen für ihre weitere Entwicklung.
d) Austausch von Experten zur wissenschaftlich-technischen
(3) Die Gemischte Kommission tritt in der Regel einmal im Jahr
Beratung,
an einem jeweils zwischen den Vorsitzenden der Komm1ss1on zu
e) Abstimmung wissenschaftlicher Forschungsprojekte, vereinbarenden Ort zusammen.
304 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
(4) Der Vorsitz bei den Sitzungen liegt jeweils bei der gast- Artikel 9
gebenden Seite.
Die Vertragsparteien oder die an der Zusammenarbeit gemäß
(5) Die Gemischte Kommission kann ihre Verfahrensweise in Artikel 3 beteiligten Stellen haften einander nicht für Schäden, die
einer Geschäftsordnung festlegen. eine im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens entsandte
(6) Für Einzelfragen kann die Gemischte Kommission Sachver- Person verursacht hat.
ständigengruppen einsetzen. Artikel 10
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwen-
Artikel 5 dung dieses Abkommens werden durch Konsultationen zwischen
den Vertragsparteien oder durch die Gemischte Kommission bei-
(1) Die mit dem Austausch von Fachdelegationen, Wissen-
gelegt.
schaftlern und sonstigem Fachpersonal verbundenen Kosten
trägt die entsendende Seite, sofern nicht in den gesonderten Artikel 11
Vereinbarungen nach Artikel 3 oder im Einzelfall etwas anderes Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig auf der
geregelt wird. Grundlage des geltenden Rechts bei der Erledigung von Sichtver-
merks-, von Zoll- und Steuerformalitäten, insbesondere bei der
(2) Insbesondere kann vereinbart werden, daß die entsendende
Ein- und Ausfuhr von Materialien, Systemen und Ausrüstungen,
Seite beim Personenaustausch die Beförderungskosten für die
Hin- und Rückreise und die aufnehmende Seite die Kosten für den die für die Zusammenarbeit benötigt werden, und von Gegenstän-
den des persönlichen Bedarfs einschließlich eines Kraftfahrzeugs
Unterhalt und die für die Durchführung des Projekts notwendigen
von Personen, die aufgrund dieses Abkommens entsandt werden.
Reisen innerhalb ihres Gebiets übernimmt.
Die Vertragsparteien werden die Möglichkeit prüfen, Personen,
die im Rahmen dieses Abkommens entsandt werden, von den
Artikel 6 Gebühren für Sichtvermerke zu befreien.
Die Vertragsparteien werden sich darum bemühen, daß die
Ergebnisse ihrer wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit Artikel 12
für ihre gegenseitige wirtschaftlich-industrielle Zusammenarbeit
Personen, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht
nutzbar gemacht werden.
werden, erhalten kostenfrei medizinische Betreuung im Zusam-
Artikel 7 menhang mit einem Unfall oder einer Krankheit (mit Ausnahme
(1) Jede Vertragspartei und jeder Partner gesonderter Verein- von Zahnersatz), die unverzüglich medizinische Hilfe erfordert.
barungen nach Artikel 3 darf Informationen einschließlich solcher
mit kommerziellem Wert, die das Ergebnis ihrer wissenschaftlich- Artikel 13
technischen Zusammenarbeit sind, sowie wissenschaftlich-tech-
Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
nische Informationen, deren Kenntnis im Wege des Austauschs
1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-
erworben wurde, nur in gegenseitigem Einvernehmen an Dritte
gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
weitergeben.
(2) Hinsichtlich der Weitergabe von Informationen werden die Artikel 14
Vertragsparteien und die von ihnen betrauten Stellen die Rechte
Dritter sowie die jeweils geltenden Gesetze, sonstige Rechtsvor- ( 1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
schriften und internationale Verpflichtungen beachten. beiden Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die inner-
staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Artikel 8 (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von zehn Jahren. Wird
es nicht mindestens sechs Monate vor dem Ablauf dieser Frist
Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Verpflichtun-
schriftlich gekündigt, so bleibt es auf unbegrenzte Zeit in Kraft,
gen der Vertragsparteien aus
falls es nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von
a) früher zwischen ihnen geschlossenen Verträgen und Überein- sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.
künften,
(3) Tritt das Abkommen außer Kraft, so finden seine Bestim-
b) ihren jeweiligen internationalen Verträgen und Übereinkünf- mungen weiterhin Anwendung, soweit es zur Durchführung der
ten. gesonderten Vereinbarung gemäß Artikel 3 erforderlich ist.
Geschehen zu Warschau am 10. November 1989 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Dr. Heinz Riesenhuber
Für die Regierung der Volksrepublik Polen
Krzysztof Skubiszewski
Jan Janowski
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1990 305
Der Leiter der Delegation Warschau, den 10. November 1989
der Bundesrepublik Deutschland
Herr Delegationsleiter,
ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes vorn 10. November 1989 zu bestätigen, der
in deutscher Sprache wie folgt lautet:
„Der Leiter der Delegation Warschau, den 10. November 1989
der Volksrepublik Polen
Herr Delegationsleiter,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Volksrepublik Polen unter Bezug-
nahme auf das heute in Warschau unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der
Volksrepublik Polen und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Zusammen-
arbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Technik zu bestätigen, daß über folgendes
Programm gemeinsamer Projekte als Teil dieses Abkommens Einigung besteht:
Thema Ausführende
Kernforschung und -technik
a) Reaktorsicherheit
1. Sicherheitsforschung für Leichtwasser- Prof. Dr. A. Birkhofer Doc. Dr. J. Michalik
reaktor-Kernkraftwerke Gesellschaft für Reaktor- Institut für Atomenergie
Durchführung von Wahrscheinlichkeits- sicherheit mbH Swierk
analysen Schwertnergasse 1 Otwock
Köln 1
2. Komponenten- und Materialverhalten Prof. Dr. E. Mundry Prof. Dr. J. Leciejewicz
unter Sicherheitsaspekten bei Kernkraft- Postfach 45 03 23 Institut für Chemie und Nukleartechnik
werken mit Leichtwasserreaktoren Berlin (West) 45 ul. Dorodna 16
Warschau
b) radioaktive Abfälle und Strahlenschutz
3. Weiterentwicklung dosirnetrischer E. Piesch Doc. Dr. T. Rzyrnkowski
Eigenschaften von Kernspurätzdetektoren Hauptabteilung Sicherheit Zentralinstitut für Strahlenschutz
Kernforschungszentrum ul. Konwaliowa 7
Karlsruhe GmbH Warschau
Postfach 36 40
Doc. Dr. J. Michalik
Karlsruhe 1
Institut für Atomenergie
Swierk
Otwock
4. Behälter für den Transport und die Prof. Dr. B. Schulz-Forberg Prof. Dr. J. Leciejewicz
Lagerung radioaktiver Stoffe Postfach 45 30 23 Institut für Chemie
Berlin (West) 45 und Nukleartechnik
ul. Dorodna 16
Warschau
5. Behandlung radioaktiver Abfälle Dr. H. Krause Prof. Dr. J. Leciejewicz
Institut für Nukleare Institut für Chemie
Entsorgungstechnik und Nukleartechnik
Kernforschungszentrum ul. Dorodna 16
Karlsruhe GmbH Warschau
Postfach 36 40
Karlsruhe 1
6. Untersuchungsmethoden Prof. Dr. W. Jacobi Doc. Dr. T. Rzyrnkowski
für radioaktive Umweltbelastung Dr. K. Niklas Zentralinstitut für Strahlenschutz
Gesellschaft für Strahlen- ul. Konwaliowa 7
und Umweltforschung (GSF) Warschau
lngolstädter Landstraße 1
Neuherberg
306 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Thema Ausführende
c) Nukleare Grundlagenforschung
7. Elementarteilchenphysik Prof. P. Söding Prof. Dr. Z. Bochnacki
Prof. F. Eisele Institut für Kernphysik
Dr. G. Wolf ul. Radzikowskiego 152
Deutsches Elektronensynchrotron Krakau
DESY Prof. Dr. W. Ratynski
Notkestraße 85 Institut für Kernforschung
Hamburg 52 Swierk
Prof. H. D. Doebner Otwock
Arnold Sommerfeld Institut
für mathem. Physik
Technische Universität Clausthal
Leibnizstraße 1O
Clausthal-Zellerfeld
Prof. Dr. H. Rebel
Institut für Kernphysik III
Kernforschungszentrum Karlsruhe
Postfach 36 40
Karlsruhe 1
8. Schwerionenforschung Dr. H. Homeyer Prof. Dr. Z. Bochnacki
Hahn-Meitner-lnstitut Institut für Kernphysik
Berlin GmbH (HMI) ul. Radzikowskiego 152
Glien,cker Straße 100 Krakau
Berlin (West) 39
Prof. Dr. W. Ratynski
Prof. Dr. D. Fick Institut für Kernforschung
Philipps-Universität Swierk
Fachbereich Physik Otwock
Renthof 5
Marburg
Prof. Dr. H. Wolter
Sektion Physik
Universität München
Am Coulombwall 1
Garching
Priv. -Doz. Dr. E. Steffens
Max-Planck-Institut
für Kernphysik
Postfach 1O 39 80
Heidelberg
9. Plasmaphysik und kontrollierte Prof. Dr. G. Keßler Prof. Dr. W. Ratynski
thermonukleare Fusion Institut für Neutronenphysik Institut für Kernforschung
und Reaktortechnik Swierk
Kernforschungszentrum Otwock
Karlsruhe GmbH
Prof. Dr. M. Szustakowski
Postfach 36 40
Institut für Plasmaphysik
Karlsruhe 1
und Laser Microfusion
Warschau
d) Hochtemperaturwerkstoffe/HTR
10. Werkstoffuntersuchungen Prof. Dr. S. Leistikow Prof. Dr. Z. Bochnacki
für Hochtemperatur-Kernreaktoranlagen, Institut für Material- und Fest- Institut für Kernphysik
darunter Korrosion von Hochtemperatur- körperforschung, Kernforschungs- ul. Radzikowskiego 152
werkstoffen mit und ohne mechanische zentrum Karlsruhe GmbH Krakau
Belastung Postfach 36 40
Prof. Dr. S. Mrowec
Karlsruhe
Institut für Werkstoff-
Prof. Dr. H. Nickel wissenschaften
Dr. H. Schuster Berg- und Hüttenakademie
Institut für Reaktorwerkstoffe Mickiewicza 30
Kernforschungsanlage Jülich GmbH Krakau
Postfach 19 13
Prof. Dr. S. Gorczyca
Jülich 1
Institut für Metallurgie
Berg- und Hüttenakademie
Mickiewicza 30
Krakau
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1990 307
Thema Ausführende
Bergbau
11. Moderne Methoden zum Ausbau Prof. Dr.-lng. K. Spies Dir. Z. Student
des Abbauraumes zur Verwendung Institut für Bergbaukunde II Zentrum für Mechanisierung
bei großen Abbautiefen der RWTH Aachen des Bergbaus „KOMAG"
Lochnerstraße 4-20 ul. Pszczyr'lska 37
Aachen Gleiwitz
Prof. Dr. mont. H. lrresberger Prof. Dr. J. Maloszewski
Steinkohlenbergbauverein/Berg- Zentralbergbauforschungsinstitut
bau-Forschung GmbH (GIG)
Franz-Fischer-Weg 61 Plac Gwark6w 1
Postfach 13 01 40 Kattowitz
Essen 13
12. Grundlagenuntersuchungen Prof. Dr.-lng. K. Spies Prof. Dr. J. Antoniak
zur Entwicklung von Maschinen- und Institut für Bergbaukunde II Institut für Mechanisierung
Verfahrenstechniken für den Abbau der RWTH Aachen des Bergbaus
von Steinkohle, insbesondere Lochnerstraße 4-20 Schlesische Technische Hochschule
Vortriebs- und Ausbautechniken Aachen ul. W. Pstrowskiego 7
für den Strecken- und Tunnelvortrieb Gleiwitz
Prof. Dr. W. Sikora
Institut für Mechanisierung
des Bergbaus
Schlesische Technische Hochschule
ul. W. Pstrowskiego 7
Gleiwitz
13. Untersuchung und Prognostizierung Prof. Dr. K. H. Lux Prof. Dr. J. Maloszewski
von Gebirgsdeformationen Technische Universität Clausthal Zentralbergbauforschungsinstitut
(Gebirgsmechanik) Institut für Bergbau (GIG)
Erzstraße 20 Plac Gwark6w 1
Clausthal-Zellerfeld Kattowitz
Umweltforschung und -technik, Sicherheitstechnik
14. Fortgeschrittene Umweltschutztechnologie Prof. Dr.-lng. U. Renz Prof. Dr. M. Jaczewski
bei Kohlekraftwerken Lehrstuhl für Wärmeübertragung Energieinstitut Warschau
und Klimatechnik ul. Mory 8
der RWTH Aachen Warschau
Eilfschornsteinstraße 18
Dir. B. Zubik
Aachen
., Energopomiar"
ul. gen. J. Sowinskiego 3
Gleiwitz
15. Ausbreitung, Transport und Umwandlung Prof. Dr. W. Seiler Prof. J. Zurek
von Schadstoffen in der Troposphäre Fraunhofer-Institut für Institut für Umweltschutz
über Europa atmosphärische Umweltforschung ul. Krucza 5-11
Postfach 13 43 Warschau
Garmisch-Partenkirchen
16. Sicherheitsfragen bei der Produktion Prof. Dr. H.-J. Heinrich Doc. Dr. W. Moszczynski
und Lagerung von Ammoniumnitrat- Postfach Institut für organische Industrie
Produkten Berlin (West) 45 Abteilung für die Analyse
chemischer Gefahren
ul. Annopol 6
Warschau
17. Ökologie des Südpolarmeeres Prof. Dr. G. Hempel Prof. Dr. S. Rakusa-Suszczewsk1
Alfred-Wegenar-Institut für Institut für Ökologie
Polar- und Meeresforschung der Polnischen Akademie
Columbusstraße 2 der Wissenschaften
Bremerhaven Dziekanow Lesny
Lomianki
Landwirtschaft
18. Wechselwirkungen zwischen Phyto- Dr. H. Harms Prof. D. Nowosielski
hormonen bei der Mineralstoffernährung Bundesforschungsanstalt Institut für Gemüseanbau
von Pflanzen für Landwirtschaft ul. 22 Lipca 1/3
Braunschweig-Völkenrode (FAL) Skierniewice
Institut für Pflanzenernährung
Prof. St. Nawrocki
und Bodenkunde
Institut für Anbau, Düngung
Bundesallee 50
und Bodenkunde
Braunschweig
Osada Palacowa
Pulawy
308 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Thema Ausführende
19. Folgen der Pestizidanwendung Dr. A. Koßmann Prof. Dr. W. Wegorek
in der Landwirtschaft Postfach Institut für Pflanzenschutz
Berlin (West) 33 ul. Miczurina 20
Posen
20. Hygiene der landwirtschaftlichen Prof. Dr. D. Strauch Prof. Dr. 0. Nowosielski
Verwertung von Reststoffen Universität Hohenheim Institut für Gemüseanbau
aus Landwirtschaft und Kommunen Institut für Tiermedizin ul. 22 Lipca 1/3
und Tierhygiene Skiemiewice
Postfach 70 05 62
Prof. Dr. S. Drupka
Stuttgart 70
Institut für Bewässerungswesen
und Grünland
Falenty
Raszyn
Prof. Dr. J. Kluczek
Lehrstuhl für Zoohygiene ATA
ul. H. Sawickiej 28
Bromberg
21. Erhaltung und Verbesserung Prof. Dr. D. Noack Prof. Dr. Z. Patalas
der biologischen Leistungsfähigkeit Bundesforschungsanstalt Institut für Forstforschung
des Waldes für Forst- und Holzwirtschaft ul. W. Kostrzewy 3
Leuschnerstraße 91 Warschau
Hamburg 80
22. Bewirtschaftung von durch Emissions- Prof. Dr. D. Noack Prof. Dr. Z. Patalas
schäden betroffenen Waldgebieten Bundesforschungsanstalt Institut für Forstforschung
für Forst- und Holzwirtschaft ul. W. Kostrzewy 3
Leuschnerstraße 91 Warschau
Hamburg 80
Dir. Dzialuk
Verwaltung der Staatsforsten
ul. Wawelska 52-54
Warschau
23. Untersuchungen zum Protein- Prof. Dr. K. Rohr Prof. Dr. S. Wawrzynczak
und Energiebedarf Bundesforschungsanstalt Institut für Tierzucht Krakau
landwirtschaftlicher Nutztiere für Landwirtschaft - Abt. Futtermittel
Braunschweig-Völkenrode (FAL) - Abt. Tierernährung
Bundesallee 50 ul. Sarego 2
Braunschweig Krakau
24. Genetische Verbesserung der Getreide- Prof. Dr. M. Dambroth Prof. Dr. H. Czembor
qualität (insbes. Roggen) durch Austausch Bundesforschungsanstalt Institut für Akklimatisierung
pflanzengenetischen Materials für Landwirtschaft und Pflanzenzucht
Braunschweig-Völkenrode (FAL) Radzikowie
Bundesallee 50 Blonie/Warschau
Braunschweig
25. Einsatz von in-vitro Kulturtechniken Prof. Dr. M. Dambroth Prof. Dr. H. Czembor
in der Pflanzenzucht Bundesforschungsanstalt Institut für Akklimatisierung
für Landwirtschaft und Pflanzenzucht
Braunschweig-Völkenrode (FAL) Radzikowie
Bundesallee 50 Blonie/Warschau
Braunschweig
Bauforschung
26. Hochleistungsfähige und energiesparende Dipl.-Ing. E. Jung Dir. J. Jadczak
Technologien bei Herstellung Dr. K. Junge Forschungs- und Entwicklungsbüro
und Anwendung von Baukeramik Institut für Ziegelforschung der Baukeramik
Am Zehnthof 197-203 Al. Niedpodleglosci 188b
Essen 13 Warschau
27. Restaurierung und Erhaltung Prof. Dr. W. E. Krumbein Doc. Dr. M. Roznerska
von Baudenkmälern Universität Oldenburg Kopernikus-Universität
Fachbereich Biologie Institut für Denkmalkunde
Postfach 25 03 und Konservierung
Oldenburg ul. Sienkiewicza 30/32
Thom
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1990 309
Thema Ausführende
Prof. Dr.-lng. K. Gertis
Fraunhofer-Institut für Bauphysik
Nobelstraße 12
Stuttgart 80
Dr. R. Marutzky
Fraunhofer-Institut
für Holzforschung
Wilhelm-Klauditz-lnstitut
Bienroder Weg 54 E
Braunschweig
Dipl.-Ing. M. Gerner
Fortbildungszentrum
für Handwerk und Denkmalpflege
Probstei Johannisberg
Fulda
lngenieurtechnische Forschung
28. Entwurf integrierter und gedruckter Prof. Dr. W. Rehr Dr. Z. Wierzbicki
Schaltkreise Institut für Angewandte Mikro- OBREUS-MERA
elektronik GmbH (1AM) ul. Grudziadkza 46
Richard-Wagner-Straße 1-2 Thorn
Braunschweig
29. Automatisierung von Industrie- Prof. Dr. H. J. Warnecke Prof. Dr. S. Dwojak
prozessen, Industrieroboter und Fraunhofer-I nstitut MERA-PIAP
ihre Anwendungen (z. B. auto- für Produktionstechnik Al Jerozolimskie 202
matisches Lichtbogenschweißen) und Automatisierung Warschau
Nobelstraße 12
MERA-ZAP
Stuttgart 80
ul. Krotoszyr'lska 33
Ostr6w Wielkopolski
Prof. Dr. W. Seruga
Institut für Elektrotechnik
ul. Pozaryskiego 26
Warschau
Prof. Dr. J. Kubiszyn
Institut für Schweißkunde
ul. Dierzyr'lskiego 16/18
Gleiwitz
30. Steuerungstechnik der Werkzeugmaschinen Prof. Dr.-lng. G. Pritschow Prof. Dr. S. Dwojak
und Industrieroboter Institut für Steuerungstechnik MERA-PIAP
der Werkzeugmaschinen Al Jerozolimskie 202
und Fertigungseinrichtungen Warschau
der Universität Stuttgart
Seidenstraße 36
Stuttgart
31. Aufbereitung von Teer Prof. Dr. K. Hedden Prof. Dr. H. Zielinski
und karbochemischem Benzol Engler-Bunte-Institut Institut für Chemische
der Universität Karlsruhe Kohleaufbereitung
Postfach 69 80 ul. Zamkowa 1
Karlsruhe 1 Zabrze
32. Defekte im Silizium im Hinblick Prof. Dr. W. Frank Prof. Dr. J. Swiderski
auf die Bauelement-Technologie Prof. Dr. A. Seeger Institut für Elektronentechnologie
Max-Planck-Institut ul. Lotnik6w 32/46
für Metallforschung Warschau
Postfach 80 06 65
Stuttgart
33. Neue Konzepte der Elektrizitätsmessung Prof. Dr. F. Koch Dr. J. Marczewski
unter Verwendung des Quantentunnels Physik-Abteilung P-16 Institut für Elektrotechnik
im Schottky-Verfahren am Beispiel Technische Universität ul. Lotnik6w 32/46
der Strukturen lnP/lnGaAs Postfach 20 24 20 Warschau
München
310 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Thema Ausführende
34. Mobilfunk zu lande, öffentliche Funknetze Prof. Dr. U. Mlecek Prof. Dr. A. Zielinski
Forschungsinstitut Institut für Fernmeldewesen
der Deutschen Bundespost ul. Szachowa 1
beim Fernmeldetechnischen Warschau
Zentralamt
Postfach 50 00
Darmstadt
35. Paketvermittlungsnetz Dipl.-Ing. K.-P. Steinruck Doc. Dr. J. Sochacki
zur Informationsübertragung Fernmeldetechnisches Zentralamt Fernmeldeinstitut
Postfach 50 00 ul. Obrzezna 7
Darmstadt Warschau
Medizin, Biotechnologie
36. Krebsforschung, insbesondere im Bereich Prof. Dr. J. Wahrendorf Prof. Dr. A. Zatonski
der Epidemiologie Institut für Epidemiologie Onkologisches Institut
und Biometrie Warschau
Deutsches Krebsforschungs-Zentrum
Postfach 10 19 49
Heidelberg
37. Gewebeändernde Technologie zur Prof. Dr. R. Claus Prof. Dr. Mordarski
Herstellung von Moniklon-Antikörpern Universität Hohenheim Institut für Immunologie
für Diagnostik und Therapie Postfach 70 05 62 und experimentelle Therapie
Stuttgart 70 der Polnischen Akademie
der Wissenschaften
ul. Czerska 12
Breslau
38. Forschungen im Bereich der Hämatologie Prof. Dr. S. Thierfelder Prof. Dr. W. Rudawski
Gesellschaft für Strahlen- Prof. Dr. S. Pawelski
und Umweltforschung (GSF) Hämatologisches Institut
Neuherberg (München) ul. Chocimska 5
Warschau
39. Immobilisierung von Enzymen Prof. Dr. J. Klein Dr. Zukowski
und Mikroorganismuszellen; Gesellschaft für Biotechnologische Zentrum für Biotechnologische
Erzeugung biologisch aktiver Substanzen Forschung mbH Forschung und Entwicklung
durch Mikroorganismen Mascheroder Weg 1 ul. Star6scinska 13
Braunschweig Warschau
Dr. Th. Scheper Doc. Dr. G. Muszynska
Institut für techn. Chemie Institut für Biochemie und Biophysik
Collinstraße 3 der Polnischen Akademie
Hannover der Wissenschaften
Dr. K. D. Vorlop Prof. A. Paszewski
Institut für techn. Chemie Abteilung für Genetik des Instituts
TU Braunschweig für Biochemie und Biophysik
Hans-Sommer-Straße 1O der Polnischen Akademie
Braunschweig der Wissenschaften
Dr. G. Antranikian Prof. Dr. Hulanicka
Institut für Mikrobiologie Abteilung für Biochemie der
Universität Göttingen Mikroorganismen des Instituts
Grisebachstraße 8 für Biochemie und Biophysik
Göttingen der Polnischen Akademie
der Wissenschaften
ul. Rakowiecka 36
Warschau
Prof. Dr. T. Golebiowski
Doz. Dr. W. Rzedowski
Institut für Biotechnologie
für die landwirtschaftliche und
ernährungswirtschaftliche Industrie
ul. Rakowiecka 36
Warschau
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1990 311
Thema Ausführende
Interdisziplinäre Themen
40. Wissenschafts- und Technologiepolitik Dr. C. Burrichter Prof. Dr. S. Kwiatkowski
Polens und der Bundesrepublik Deutschland. Institut für Gesellschaft Universität Warschau
Vergleiche aktueller Entwicklungsrichtungen und Wissenschaft an der ul. Szturmowa 3
und Instrumente Universität Erlangen-Nürnberg Warschau
(IGW) Prof. Dr. 1. Malecki
Postfach 14 09
Abt. IV der Polnischen Akademie
Erlangen
der Wissenschaften, Komitee
für Wissenschaftslehre
ul. Swietokrzyska 21
Warschau
Prof. Dr. Z. Klepacki
Institut für sozialistische Länder
Polnische Akademie
der Wissenschaften
Warschau
Prof. Dr. W. Kasprzak
Politechnikum Breslau
ul. Smoluchowskiego 25
Breslau
41. Technisch-ökonomische Modernisierung Prof. Dr. 0. Anweiler Prof. Dr. J. Kluczynski
und Reformen im Bildungswesen Arbeitsstelle für vergleichende Institut für Forschungspolitik
Bildungsforschung und Hochschulwesen
Ruhr-Universität Bochum Nowy Swiat 69
Postfach 10 21 48 Warschau
Bochum 1 Prof. Dr. S. Kaczor
Institut für Berufsbildung
ul. Mokotowska 16/20
Warschau
Dieses Programm bildet das erste Programm gemeinsamer Projekte gemäß Artikel 3
Absatz 3 des Abkommens und tritt gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft.
Genehmigen Sie, Herr Delegationsleiter, die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung.
Jan Padlewski
Dem Leiter der Delegation
der Bundesrepublik Deutschland"
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit dem Inhalt Ihres Briefes
einverstanden ist.
Genehmigen Sie, Herr Delegationsleiter, die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung.
Dr. Alois Jelonek
Dem Delegationsleiter
der Volksrepublik Polen
312 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Abkommen
zwischen dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
der Bundesrepublik Deutschland
und dem Minister für Gesundheitswesen und Sozialfürsorge der Volksrepublik Polen
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
und der medizinischen Wissenschaft
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit Artikel 3
der Bundesrepublik Deutschland Beide Seiten unterstützen unmittelbare Kontakte zwischen
und ihren Wissenschaftlern und sonstigen Fachleuten.
der Minister für Gesundheitswesen und Sozialfürsorge
der Volksrepublik Polen
Artikel 4
in dem Wunsch, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des (1) Beide Seiten vereinbaren jeweils für die Dauer von zwei
Gesundheitswesens und der medizinischen Wissenschaft zu för- Jahren ein Programm, einschließlich einer gemeinsamen Projekt-
dern und zu vertiefen, liste, zur Anwendung dieses Abkommens. Das erste vereinbarte
Programm tritt gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft. Wei-
in der Erkenntnis der Zweckmäßigkeit der Vereinigung der tere Programme werden nach dem Muster des ersten Programms
Anstrengungen beider Seiten bei der Lösung einer Reihe medizi- vereinbart.
nischer Probleme von gegenseitigem Interesse,
(2) Zur Aufstellung dieser Programme und zur Besprechung der
bei ihrer Durchführung auftretenden Fragen treten Beauftragte
auf der Grundlage des Abkommens vom 10. November 1989
beider Seiten mindestens einmal alle zwei Jahre an einem einver-
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
nehmlich festzulegenden Ort zusammen. Diese Zusammenkünfte
Regierung der Volksrepublik Polen über Zusammenarbeit auf den
können auch anläßlich der Sitzung der Gemischten Kommission
Gebieten der Wissenschaft und Technik -
für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit erfolgen.
sind wie folgt übereingekommen: (3) Beide Seiten werden nach der Intensivierung der bilateralen
Kontakte zwischen beiden Ministerien streben und von ihnen
benannte Stellen mit der Regelung von Einzelfragen beauftragen.
Artikel 1
Beide Seiten fördern die weitere Entwicklung der Zusammen-
Artikel 5
arbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens und der medizini-
schen Wissenschaft zwischen wissenschaftlichen Einrichtungen, (1) Bei dem Austausch von Wissenschaftlern und Fachleuten
medizinischen Gesellschaften und ärztlichen Vereinigungen bei- gemäß den Artikeln 2 und 3 dieses Abkommens trägt die entsen-
der Seiten im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkom- dende Seite die Beförderungskosten für die Hin- und Rückreise;
mens sowie den jeweils geltenden Gesetzen und Rechtsvorschrif- die aufnehmende Seite trägt die Kosten für den Unterhalt und für
ten auf der Grundlage der Gleichberechtigung und der Gegen- die im Rahmen der jeweiligen Projektvereinbarung notwendigen
seitigkeit. Reisen innerhalb ihres Gebietes.
Artikel 2 (2) Im Einzelfall können abweichende Vereinbarungen getrof-
fen werden.
(1) Diese Zusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht
durch: Artikel 6
a) Austausch von Informationen im Gesundheitswesen und in Personen, die im Rahmen dieses Abkommens ausgetauscht
der medizinischen Wissenschaft, werden, erhalten von der aufnehmenden Seite kostenfrei medizi-
b) Entsendung von Delegationen und einzelnen Wissenschaft- nische Betreuung im Zusammenhang mit einem Unfall oder einer
lern zum Zwecke des Erfahrungsaustausches, zu Gastvor- Krankheit (mit Ausnahme von Zahnersatz), die unverzüglich
lesungen und zum Studium der Fortschritte des Gesundheits- medizinische Hilfe erfordert, auf seiten der Bundesrepublik
wesens und der medizinischen Wissenschaft, Deutschland im Rahmen einer vorher abzuschließenden Kran-
kenversicherung, auf seiten der Volksrepublik Polen gemäß den
c) Einladung von Wissenschaftlern und Fachleuten zur Teil-
geltenden Gesetzen und Verordnungen.
nahme an internationalen und nationalen Kongressen, Tagun-
gen und Symposien,
d) koordinierte Durchführung von gemeinsamen Forschungs- , Artikel 7
arbeiten,
Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Verpflichtun-
e) Austausch von Mustern pharmazeutischer, chemischer und gen beider Seiten aus anderen von ihnen geschlossenen inter-
biologischer Präparate sowie von bei der Zusammenarbeit nationalen Verträgen und Übereinkünften.
verwandten medizinischen Geräten,
f) die weitere Festigung von Kontakten zwischen den medizini-
schen Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Krankenhäu- Artikel 8
sern, Vorsorgeeinrichtungen, medizinischen Gesellschaften
Beide Sf)iten werden internationalen medizinischen Organisa-
und ärztlichen Vereinigungen.
tionen, insbesondere der Weltgesundheitsorganisation, die Mög-
(2) Diese Aufzählung kann einvernehmlich ergänzt oder ge- lichkeit gewähren, ihre Erfahrungen einschließlich der Erfahrun-
ändert werden. gen aus ihrer Zusammenarbeit zu nutzen.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1990 313
Artikel 9 persönlichen Bedarfs einschließlich eines Kraftfahrzeugs von Per-
sonen, die aufgrund dieses Abkommens entsandt werden. Beide
( 1) Jede Seite und jeder Partner gemeinsamer Projekte nach
Seiten werden die Möglichkeit prüfen, Personen, die im Rahmen
Artikel 4 Absatz 1 darf Informationen einschließlich solcher mit
dieses Abkommens entsandt werden, von den Gebühren für
kommerziellem Wert, die das Ergebnis ihrer wissenschaftlich-
Sichtvermerke zu befreien.
technischen Zusammenarbeit sind, sowie Informationen, deren
Kenntnis im Wege des Austauschs erworben wurde, nur in gegen-
seitigem Einvernehmen an Dritte weitergeben. Artikel 12
(2) Hinsichtlich der Weitergabe von Informationen werden beide Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September
Seiten und die von ihnen betrauten Stellen die Rechte Dritter 1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-
sowie die jeweils geltenden Gesetze, sonstige Rechtsvorschriften gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.
und internationale Verpflichtungen beachten.
Artikel 13
( 1) Dieses Abkommen tritt gleichzeitig mit dem Abkommen
Artikel 10 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und Anwen- Regierung der Volksrepublik Polen über Zusammenarbeit auf den
dung dieses Abkommens werden durch Konsultationen zwischen Gebieten der Wissenschaft und Technik in Kraft.
beiden Seiten beigelegt. (2) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von vier Jahren und
verlängert sich stillschweigend um jeweils zwei Jahre, sofern es
Artikel 11 nicht von einer der Seiten mit einer Frist von sechs Monaten vor
Ablauf seiner jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
Beide Seiten unterstützen einander auf der Grundlage des
geltenden Rechts bei der Erledigung von Sichtvermerks-, von (3) Tritt das Abkommen außer Kraft, so finden seine Bestim-
Zoll- und Steuerformalitäten, insbesondere bei der Ein- und Aus- mungen weiterhin Anwendung, soweit es zur Abwicklung der
fuhr von Materialien, Systemen und Ausrüstungen, die für die aufgrund dieses Abkommens vereinbarten Projekte erforderlich
Zusammenarbeit benötigt werden, und von Gegenständen des ist.
Geschehen zu Warschau am 10. November 1989 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
der Bundesrepublik Deutschland
Ursula Lehr
Der Minister für Gesundheitswesen und Sozialfürsorge
der Volksrepublik Polen
Andrzej Kosiniak-Kamysz
314 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Der Leiter der Delegation
des Bundesministeriums für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit
der Bundesrepublik Deutschland Warschau, den 10. November 1989
Herr Delegationsleiter,
ich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes vom 10. November 1989 zu bestätigen, der
in deutscher Sprache wie folgt lautet:
„Der Leiter der Delegation des
Ministeriums für Gesundheitswesen
und Sozialfürsorge der
Volksrepublik Polen Warschau, den 10. November 1989
Herr Delegationsleiter,
ich beehre mich, Ihnen im Namen des Ministers für Gesundheitswesen und Sozial-
fürsorge der Volksrepublik Polen unter Bezugnahme auf das heute in Warschau unterzeich-
nete Abkommen zwischen dem Minister für Gesundheitswesen und Sozialfürsorge der
Volksrepublik Polen und dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
der Bundesrepublik Deutschland über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheits-
wesens und der medizinischen Wissenschaft zu bestätigen, daß über folgendes Anwen-
dungsprogramm als Teil dieses Abkommens Einigung besteht:
Programm
zur Anwendung des Abkommens vom 10. November 1989
zwischen dem Minister für Gesundheitswesen und Sozialfürsorge der Volksrepublik Polen
und dem Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit
der Bundesrepublik Deutschland
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens
und der medizinischen Wissenschaft.
Aufgrund von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vereinbaren beide Seiten für den
Geltungsbereich des Abkommens folgende Maßnahmen auf dem Gebiet des Gesundheits-
wesens und der medizinischen Wissenschaft:
Artikel 1
(1) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere auf den Gebieten
a) Herz-Kreislauf-Erkrankungen
b) Bösartige Neubildungen
c) Klinische Immunologie
d) Erkrankungen des Verdauungstraktes
gemäß der Anlage zu diesem Programm.
(2) Darüber hinaus werden beide Seiten die Teilnahme an einer Fachkonferenz oder
einem Studienaufenthalt weiterer Wissenschaftler und Fachleute fördern. Dabei leistet die
empfangende Seite nach Möglichkeit die nötige Unterstützung.
Artikel 2
Nach den Bedürfnissen und Möglichkeiten fördern beide Seiten den Austausch von:
a) technischen Dokumenten, Zeitschriften, medizinischer und pharmakologischer Fach-
literatur,
b) auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens veröffentlichten Gesetzen und
Verordnungen,
c) Versuchsmaterial,
d) Informationen über die von einer Seite veranstalteten wissenschaftlichen Tagungen.
Artikel 3
Dieses Programm wird die Realisierung weiterer, zusätzlicher Initiativen beider Seiten
aufgrund gegenseitiger Absprache ermöglichen.
Artikel 4
Die entsendende Seite übermittelt der aufnehmenden Seite spätestens drei Monate vor
Beginn des Aufenthaltes eine Übersicht über die Personalien, den beruflichen Bildungs-
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1990 315
gang, das Tätigkeitsfeld, das vorgesehene Studienprogramm sowie die Fremdsprachen-
kenntnisse der Wissenschaftler und Fachleute, deren Entsendung beabsichtigt ist. Die
aufnehmende Seite informiert die entsendende Seite ·spätestens einen Monat vor Beginn
des Aufenthaltes über ihre Entscheidung.
Artikel 5
Die Durchführung der in diesem Programm festgelegten Maßnahmen richtet sich nach
den für die jeweilige Seite maßgebenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften.
Anlage
Projektliste
Lfd.
Thema Beteiligte Wissenschaftler
Nr.:
Kardiologie: Prof. Dr. D. Ganten Prof. Dr. W. Januszewicz
neurale und hormonale Regelung Deutsches Institut zur Bekämpfung Institut für innere Krankheiten
des Blutkreislaufs unter des hohen Blutdrucks Med. Akademie Warschau
Berücksichtigung der Pathogenese Postfach 10 19 23 Banacha 1
der arteriellen Hypertonie Heidelberg 1 Warschau
2 Chirurgie: Prof. Dr. F. W. Eigler Dr. K. Wojcicki
Verbesserung der chirurg. Abt. für Allg. Chirurgie Chirurg. Institut
Heilmethoden bei Krebserkrankungen Universitätsklinikum Essen der Med. Akademie Posen
des Verdauungstraktes Hufelandstraße 55 Przybyszewskiego 49
Essen 1 Posen
3 Bösartige Neubildungen Prof. Dr. B. Kornhuber Prof. Dr. M. Ochocka
im Kindesalter Universitäts-Kinderklinik Klinik für Hämatologie,
Theodor-Stern-Kai 7 Pneumonologie und
Frankfurt/M. 70 Gastroenterologie
Med. Akademie Warschau
Dzialdowska 1/3
Warschau
4 Epidemiologie Dr. H. Busse Prof. Dr. M. Wierzbicka
der Zahnerkrankungen Postfach 33 05 68 Institut für Zahnheilkunde
Berlin (West) 33 Medizinische Akademie Warschau
Miodowa 18
Warschau
5 Hämatologie/Angiologie Prof. Dr. H. K. Breddin Prof. Dr. M. Bielawiec
Zentrum der Inneren Medizin Klinik für Hämatologie
Universität Frankfurt Medizinische Akademie Bialystok
Theodor-Stern-Kai 7 M. Curie-Sklodowskiej 24 a
Frankfurt/M. 70 Bialystok
Prof. Dr. S. Lopaciuk
Institut für Hämatologie
Chocimska 5
Warschau
6 Verbesserung der Früherkennung Prof. Dr. F. P. Gall Prof. Dr. T. Popiela
und der chirurg. Behandlung Prof. Dr. P. Harmanek 1. Chirurgische Klinik
bei Krebserkrankungen des Magens, Chirurgische Klinik mit Poliklinik Medizinische Akademie Krakau
der Bauchspeicheldrüse, Universität Erlangen-Nürnberg Kopernika 40
der Gallenwege und des Dickdarms Maximiliansplatz Krakau
Erlangen
7 lmmunregulatorische Funktionen Prof. Dr. J. R. Kalden Prof. Dr. M. Zembala
und ihr Zusammenhang mit dem Institut und Poliklinik Institut für Pädiatrie
klinisch-pathologischen für klinische Immunologie Medizinische Akademie Krakau
Entwicklungsgrad der Krebserkrankung Universität Erlangen-Nürnberg Wielicka 265
und ihrer Therapie Maximiliansplatz Krakau
Erlangen
316 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Ud.
Thema Beteiligte Wissenschaftler
Nr.:
8 Chirurgie der Koronargefäße Prof. Dr. F. Sebening Prof. Dr. M. Sliwinski
Deutsches Herzzentrum Kardiologisches Institut
Lothstraße 11 Alpejska 42
München 2 Warschau
9 Karzinogene und mutagene Prof. Dr. N. H. Seemayer Prof. Dr. Chorazy
Stoffe in der Luft Medizinisches Institut Zentrum für Onkologie Gleiwitz
für Umwelthygiene Wybrzeze Armii Czerwonej 15
Auf'm Hennekamp Gleiwitz
Düsseldorf 1
Dieses Programm bildet das erste Programm zur Anwendung des Abkommens gemäß
Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens und tritt gleichzeitig mit diesem Abkommen in Kraft.
Genehmigen Sie, Herr Delegationsleiter, die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung.
Jan Sieklucki
Dem Leiter der Delegation
des Bundesministeriums für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit
der Bundesrepublik Deutschland"
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit dem Inhalt Ihres Briefes
einverstanden ist.
Genehmigen Sie, Herr Delegationsleiter, die Versicherung meiner ausgezeichneten
Hochachtung.
Helmut Voigtländer
Dem Leiter der Delegation
des Ministeriums für Gesundheitswesen
und Sozialfürsorge der Volksrepublik Polen
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1990 317
Bekanntmachung
zu dem Artikel 46 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Vom 26. März 1990
Die T ü r k e i hat mit einer am 22. Januar 1990 hinterlegten Erklärung die
Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Ar-
tikel 46 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)
mit Wirkung vom 22. Januar 1990
für drei Jahre
nach Maßgabe folgender Erklärung anerkannt:
(Übersetzung)
"The Government of the Republic of ,,Die Regierung der Republik Türkei er-
Turkey acting in accordance with Article 46 kennt hiermit nach Artikel 46 der Europäi-
of the European Convention for the Protec- schen Konvention zum Schutze der Men-
tion of Human Rights and Fundamental schenrechte und Grundfreiheiten die Ge-
Freedoms, hereby recognizes as compul- richtsbarkeit des Europäischen Gerichts-
sory ipso facto and without special agree- hofs für Menschenrechte ohne weiteres und
ment the jurisdiction of the European Court ohne besonderes Abkommen für alle Ange-
of Human Rights in all matters concerning legenheiten als obligatorisch an, die sich
the interpretation and application of the auf die Auslegung und die Anwendung der
Convention which relate to the exercise of Konvention beziehen und die Ausübung der
jurisdiction within the meaning of Article 1 of Herrschaftsgewalt im Sinne des Artikels 1
the Convention, performed within the der Konvention innerhalb der Grenzen des
boundaries of the national territory of the Staatsgebiets der Republik Türkei betref-
Republic of Turkey, and provided further fen, sofern diese Angelegenheiten zuvor
that such matters have previously been ex- von der Kommission im Rahmen der ihr von
amined by the Commission within the power der Türkei übertragenen Befugnis geprüft
conferred upon it by Turkey. worden sind.
This Declaration is made on condition of Diese Erklärung wird unter der Bedin-
reciprocity, including reciprocity of obliga- gung der Gegenseitigkeit einschließlich der
tions assumed under the Convention. lt is Gegenseitigkeit hinsichtlich der aufgrund
valid for a period of 3 years as from the date der Konvention übernommenen Verpflich-
of its deposit and extends to matters raised tungen abgegeben. Sie gilt für drei Jahre ab
in respect of facts, including judgments dem Tag ihrer Hinterlegung und erstreckt
which are based on such facts which have sich auf Angelegenheiten in bezug auf Tat-
occurred subsequent to the date of deposit sachen - einschließlich der auf Tatsachen
of the present Declaration." gegründeten Urteile -, die nach dem Tag
der Hinter1egung dieser Erklärung einge-
treten sind."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
10. Januar 1990 (BGBI. II S. 66) und vom 8. Februar 1990 (BGBI. II S. 137).
Bonn, den 26. März 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
318 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-albanischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 28. März 1990
Das in Bonn am 13. September 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Volks-
republik Albanien über kulturelle' Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 11
am 10. März 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. März 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland - zur Förderung der historischen Forschung insbesondere durch
und den Zugang zu den Archiven beider Staaten im Rahmen der
jeweiligen benutzungsrechtlichen Vorschriften
die Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien -
- zur gegenseitigen Entsendung von Wissenschaftlern, Lektoren
in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen den beiden Staa- und Studenten
ten und das gegenseitige Verständnis zu festigen und die kul- - zum Austausch von wissenschaftlicher und Bildungsliteratur,
turelle Zusammenarbeit zu entwickeln und zu erweitern - von Lehrmitteln, Lehrfilmen und anderen Materialien für Lehr-
und Forschungszwecke.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1
Die Vertragsparteien fördern im Rahmen dieses Abkommens
Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung der Zusam- das Erlernen der Sprachen beider Länder und die Forschung im
menarbeit im Bereich der Kultur, der Wissenschaft, der Bildung, Bereich der deutschen und albanischen Sprache und Literatur.
der Medien, der Jugend und des Sports.
Artikel 4
Artikel 2
Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen dieses Abkom-
Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen dieses Abkom- mens die Zusammenarbeit in den Bereichen Kunst, Musik, Litera-
mens die Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft und tur, Film, Bibliotheks-, Archiv-, Verlags- und Museumswesen und
Bildung und ermutigen interessierte und zuständige Institutionen ermutigen interessierte und zuständige Stellen in ihren Ländern
in ihren Ländern - zur gegenseitigen Entsendung von Künstlergruppen, Solisten
- zur gegenseitigen Entsendung von Delegationen, Wissen- und Dirigenten
schaftlern und Fachkräften zur Teilnahme an wissenschaft-
- zu Kunst- und Fotoausstellungen
lichen Konferenzen und Symposien sowie für Studienzwecke
- zur gegenseitigen Einladung von Malern, Musikern, Schriftstel-
- zur Gewährung von Stipendien für Studien- und Forschungs- lern, Bildhauern, Komponisten, Bibliothekaren, Archivaren,
aufenthalte
Verlegern, Filmschaffenden und Museumsfachleuten zum
- zu Kontakten zwischen Akademien der Wissenschaften, Hoch- Zwecke der Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen und
schulen und anderen Forschungseinrichtungen für Studienzwecke
Nr. 14 -'- Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1990 319
- zum Austausch von Spiel-, Zeichen- und Dokumentarfilmen Bestimmungen erleichtern. Näheres wird zu gegebener Zeit auf
und zur Veranstaltung von Filmwochen diplomatischem Wege vereinbart.
- zum Austausch von Büchern, Archivalienreproduktionen,
Musikaufzeichnungen, Fotos und Mikrofilmen
Artikel 9
- zur Übersetzung und Herausgabe von Werken schöngeistiger,
wissenschaftlicher und technischer Literatur im jeweils anderen Die Vertragsparteien werden konkrete Durchführungspro-
Land. gramme zur Verwirklichung dieses Abkommens mit einer Laufzeit
von drei Jahren vereinbaren. Zur Ausarbeitung dieser Programme
und zur Regelung organisatorischer und finanzieller Fragen bei
Artikel 5 der Durchführung der Programme wird ein Gemischter Ausschuß
Die Vertragsparteien ermutigen die Hörfunk- und Fernseh- gebildet, der am Ende der Laufzeit eines Tätigkeitsprogramms
anstalten ihrer Länder zur unmittelbaren Zusammenarbeit. abwechselnd auf Einladung der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Volksrepublik
Albanien zusammentritt.
Artikel 6
Artikel 10
Die Vertragsparteien fördern die unmittelbare Zusammenarbeit
und den Austausch der beiderseitigen Organisationen auf dem Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Gebiet des Sports und die Zusammenarbeit im Bereich der Sport- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
pädagogik. Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien innerhalb
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Artikel 7 teilige Erklärung abgibt.
Die Vertragsparteien gewähren den im Rahmen dieses Abkom- Artikel 11
mens entsandten Personen und ihren Familienangehörigen nach
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien
Maßgabe der jeweils geltenden Rechtsvorschriften alle für die
einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen
Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Erleichterungen bei
Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
der Ein- und Ausreise sowie für ihren Aufenthalt und ihre Tätigkeit.
Näheres wird zu gegebener Zeit auf diplomatischem Wege ver-
einbart. Artikel 12
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlos-
Artikel 8
sen. Es verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf
Die Vertragsparteien werden die nicht-kommerzielle Einfuhr Jahre, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien spätestens
des für die Zwecke dieses Abkommens erforderlichen kulturellen sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich
Materials nach Maßgabe ihrer jeweils geltenden rechtlichen gekündigt wird.
Geschehen zu Bonn am 13. September 1988 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Für die Regierung der Sozialistischen Volksrepublik Albanien
R. Malile
320 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über die Änderung des Protokolls zum deutsch-skandinavischen Abkommen
über den internationalen Straßenverkehr
Vom 5. April 1990
Auf Grund des Artikels 20 Abs. 2 des Abkommens vom 22. September 1981
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und den Regierungen
des Königreichs Dänemark, des Königreichs Norwegen und des Königreichs
Schweden über den internationalen Straßenverkehr (BGBI. 1981 II S. 1038,
1982 II S. 679) hat die Gemischte deutsch-dänische Kommission am 10. Oktober
1989 mit Zustimmung der schwedischen und norwegischen Seite den Abschnitt
„Personenverkehr" des Protokolls nach Artikel 19 des Abkommens mit sofortiger
Wirkung wie folgt ergänzt:
Zu Artikel 4 wird nach Nummer 5 a. folgende Nummer 5 b. eingefügt:
5 b. Nummer 5 a. findet entsprechende Anwendung bei Pendelverkehren
(Ferienziel-Reisen) dänischer Unternehmer in Staaten, die nicht Mitglied der
Europäischen Gemeinschaften sind, im Transit durch die Bundesrepublik
Deutschland.
Es wird das Genehmigungsmuster der Anlage 4 der Verordnung (EWG)
Nr. 1172/72 verwendet, wobei der Hinweis auf die Verordnung (EWG)
Nr. 516/72 zu streichen und auf der ersten Seite der Genehmigungsurkunde
folgender Satz einzutragen ist: ,, Diese Genehmigung berechtigt auch zum
Transit durch das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
28. Februar 1989 (BGBI. II S. 285).
Bonn, den 5. April 1990
Der Bundesminister für Verkehr
Im Auftrag
Burgmann
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1990 321
Bekanntmachung
des deutsch-somalischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 6. Aprll 1990
Das in Mogadischu am 29. September 1988 unterzeich-
nete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Republik Somalia über kulturelle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 13
am 15. März 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 6. April 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Republik Somalia
über kulturelle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils gel-
tenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu verein-
die Regierung der Demokratischen Republik Somalia -
barenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller
Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen
in dem Wunsch, die kulturellen und wissenschaftlichen Be-
Land erleichtern und fördern.
ziehungen zwischen beiden Völkern zu vertiefen,
in der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die gegensei- (2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind
tige Zusammenarbeit und das Verständnis für die Kultur und das insbesondere Kulturinstitute, allgemeinbildende und berufsbil-
Geistesleben sowie die Lebensform des anderen Volkes fördern dende Schulen, nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliothe-
wird - ken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen.
Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziellen
sind wie folgt übereingekommen: Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige ent-
sandte oder vermittelte Einzelpersonen gleichgestellt.
Artikel 1 (3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften
Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige dieser Einrichtungen sowie den ihnen gemäß Absatz 2 gleich-
Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei gestellten Einzelpersonen und ihren Familienangehörigen im
der Erreichung dieses Zieles zu helfen. Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften alle Erleichterungen
322 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
bei der Ein- und Ausreise, der Ein- und Ausfuhr ihres Umzugs- 1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Ver-
gutes, bei der Erteilung der notwendigen Arbeits- und Aufenthalts- anstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen
erlaubnis sowie bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Gastland. künstlerischen Darbietungen;
(4) Die Vertragsparteien werden um steuerliche und sonstige 2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organi-
Abgabenfreiheit für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Per- sation von Vorträgen und Vorlesungen;
sonen und Einrichtungen bemüht sein, soweit es die geltenden
innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen. 3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern
der verschiedenen Bereiche des kulturellen Lebens, insbe-
sondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bilden-
(5) Der Status der kulturellen Einrichtungen im Sinne der den Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum
Absätze 1 und 2 und ihrer entsandten Mitarbeiter sowie der Status Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und
anderer Fachkräfte, die von den Vertragsparteien im Rahmen ähnlichen Veranstaltungen;
ihrer kulturellen Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern ent-
sandt oder vermittelt werden, wird auf Vorschlag einer der Ver- 4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Ver-
tragsparteien durch eine besondere Vereinbarung geregelt. lagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei
dem Austausch von Fachleuten und Material;
5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der
Artikel 3 schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.
Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens
einschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher
Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen
Artikel 7
beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul-
und Berufsbildungsverwaltungen und anderer Bildungs- und For- Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen ihrer
schungseinrichtungen werden die Vertragsparteien, um zur Möglichkeiten und im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvor-
Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht schriften die Zusammenarbeit bei der historischen und archäolo-
sein, gischen Forschung sowie im Bereich des Museums- und Archiv-
wesens und Maßnahmen zur Erhaltung historischer Baudenk-
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck mäler, Kunstwerke und Handschriften zu fördern.
der Information und des Erfahrungsaustausches zu unter-
stützen;
Artikel 8
2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungs-
personal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern und Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens,
Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- und des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der
Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen; betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung und
den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien,
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen
didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations- ihrer Möglichkeiten unterstützen.
material und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechen-
der Fachausstellungen zu fördern;
Artikel 9
4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder
Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaus-
und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen
tausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorgani-
zu fördern.
sationen und Institutionen der außerschulischen Jugendbildung
zu fördern.
Artikel 4
Artikel 10
Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten
qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils ande- Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern
ren Vertragspartei Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein,
zu Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen, sofern die Voraus- die Zusammenarbeit im Bereich des Sports (auch an Schulen und
setzungen hierfür bestehen. Hochschulen) zu fördern.
Artikel 11
Artikel 5 Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden
Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses
fördern. Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen
für die weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten.
Artikel 6
Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter Artikel 12
Gebiete des jeweils anderen Landes zu vermitteln, werden sich Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und ein- Regierung der Demokratischen Republik Somalia innerhalb von
ander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, ins- drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
besondere teilige Erklärung abgibt.
Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. April 1990 323
Artikel 13 Artikel 14
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und
Vertragsparteien einander davon unterrichten, daß die jeweiligen verlängert sich danach jeweils um den gleichen Zeitraum, sofern
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Mona-
Abkommens erfüllt sind. ten schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Mogadischu am 29. September 1988 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
A.-M. Peters
Für die Regierung der Demokratischen Republik Somalia
Abdullahi Mohamed Mire
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324 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Herausgebe!': Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, VerOfdnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
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laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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nach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-
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