194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-Indischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. März 1990
Das in Neu Delhi am 16. Januar 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indien über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 8
am 16. Januar 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. März 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
zweites Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit 1989
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Finanzierungsbeiträge nach Artikel 1 werden für die
folgenden Vorhaben verwendet:
die Regierung der Republik Indien -
a) Finanzierungsbeiträge bis zu 93 000 000,- DM (in Worten:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen dreiundneunzig Millionen Deutsche Mark) für die folgenden
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Vorhaben der sozialen Infrastruktur, des Umweltschutzes und
Indien, der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung, wenn nach
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch aa) Ländliche Wasserversorgung West Bengal
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, bb) Rehabilitierung von Wassereinzugsgebieten in Karna-
taka
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen cc) Förderung von Maßnahmen indischer Selbsthilfeorgani-
Grundlage dieses Abkommens ist, sationen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in dd) Wiederaufforstung in West Bengal
Indien beizutragen, ee) Erosionsschutz Changar Range
unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 10. bis 12. April 1989 ff) Abwasserentsorgung Kashipur
geführten Verhandlungen und auf das Verhandlungsprotokoll vom gg) HUDCO-Bauzentren
12. April 1989 -
b) einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in Worten:
sind wie folgt übereingekommen: zwei Millionen Deutsche Mark) für die folgende Maßnahme
projektbezogener Vorbereitung und Betreuung von Vorhaben
der Finanziellen Zusammenarbeit:
Artikel 1
Begleitmaßnahme zur Lieferung von Zuchtrindern.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden (2) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Vorhaben
Regierungen gemeinsam ausiuwählenden Empfängern, von der können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in publik Deutschland und der Regierung der Republik Indien durch
Artikel 2 genannten Vorhaben Finanzierungsbeiträge bis zu ins- andere Vorhaben ersetzt werden. Soweit es sich bei diesen
gesamt 95 000 000,-. DM (in Worten: fünfundneunzig Millionen Vorhaben nicht um Vorhaben der sozialen Infrastruktur, des
Deutsche Mark) zu erhalten. Umweltschutzes, der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1990 195
oder der projektbezogenen Vorbereitung und Betreuung von Vor- Artikel 5
haben der Finanziellen Zusammenarbeit handelt, werden die Die Regierung der Republik Indien überläßt bei den sich aus der
Finanzierungsbeiträge in Darlehen umgewandelt. Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei- keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
tung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit- Verkehrsunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-
Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen An- derlichen Genehmigungen.
wendung.
Artikel 6
Artikel 3
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beiträge, die Bedin-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finanzie-
genutzt werden.
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-
publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Artikel 7
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Artikel 4 Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Indien innerhalb von drei Monaten nach
Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Wiederaufbau von sämtlich~n Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
Artikel 8
rung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in Indien erhoben wer-
den. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu New Delhi am 16. Januar 1990 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, Hindi- und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei untijrschiedlicher Auslegung des
deutschen und des Hindi-Wortlauts ist der englische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Schatzschneider
Hans-Peter Repnik
Für die Regierung der Republik Indien
Bimal Jalan
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 5. März 1990
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitz-
nahme von Luftfahrzeugen (BGB!. 1972 II S. 1505) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für folgenden
weiteren Staat in Kraft getreten
Jemen, Demokratischer am 20. Mai 1988.
Der Demokratische Jemen hat seine Beitrittsurkunde am 20. April 1988 in Moskau hinterlegt.
U n g a r n hat der Verwahrregierung in London am 10. Januar 1990 die R ü c k n a h m e seiner bei
Hint~~legung der Ratifikationsurkunden im Jahre 1971 gemachten Vorbehalte zu Artikel 12 Abs. 1
des Ubereinkommens notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 8. August 1975
(BGBI. II S. 1204) und vom 16. Oktober 1989 (BGBI. II S. 843).
Bonn, den 5. März 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Abkommens
zum Schutz. von Fernsehsendungen
Vom 7. März 1990
Zu dem Europäischen Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernseh-
sendungen (BGBI. 1965 II S. 1234), zuletzt geändert durch das Zusatzprotokoll
vom 21. März 1983 zu dem Protokoll vom 22. Januar 1965 (BGBI. 1984 II
S. 1014), hat das Generalsekretariat des Europarats mit Schreiben - JJ 367 -
vom 14. Januar 1990 folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
• ...
a
J'ai l'honneur de me referer !'Arrange- ich beehre mich, auf das am 22. Juni
ment europeen pour la protection des emis- 1960 in Straßburg zur Unterzeichnung auf-
sions de television, ouvert a la signature, a gelegte Europäische Abkommen zum
Strasbourg, le 22 juin 1960 (STE N° 34). Schutz von Fernsehsendungen [STE *)
Nr. 34) Bezug zu. nehmen.
L 'Article 13 dudit Arrangement, tel que Artikel 13 dieses Abkommens in der
modifie par les Pfotocoles STE N08 54, 81 durch die Protokolle STE Nm. 54, 81 und
et 113 se lit comme suit: 113 geänderten Fassung lautet wie folgt:
« 1 . Le present Arrangement demeurera en ,.(1) Dieses Abkommen bleibt ohne zeit-
vigueur sans limitation de duree. liche Begrenzung in Kraft.
2. Toutefois, a partir du 1er janvier 1990, (2) Jedoch kann vom 1. Januar 1990 an
aucun Etat ne pourra demeurer ou de- kein Staat Vertragspartei dieses Ab-
venir partie au present Arrangement a kommens bleiben oder werden, wenn
moins d'ätre egalement partie a la er nicht gleichzeitig Vertragspartei des
Convention internationale sur la pro- am 26. Oktober 1961 in Rom unter-
tection des artistes interpretes ou exe- zeichneten Internationalen Abkom-
cutants, des producteurs de phono- mens über den Schutz der ausüben-
grammes et des organismes de radio- den Künstler, der Hersteller von Ton-
diffusion, signee a Rome, le 26 octobre trägern und der Sendeunternehmen
1961.» ist."
Le Troisieme Protocole additionnel au Das am 20. April 1989 in Straßburg zur
Protocole a I' Arrangement, ouvert a la si- Unterzeichnung aufgelegte Dritte Zusatz-
gnature, a Strasbourg, le 20 avril 1989 avait protokoll**) zu dem Protokoll zu dem Ab-
pour objet de modifier ledit article afin de kommen hatte den Zweck, diesen Artikel
repousser la date au 1• janvier 1995. Toute- dahingehend zu ändern, daß der Zeitpunkt
fois, au 31 decembre 1989, ce troisieme auf den 1. Januar 1995 verschoben wurde.
Protocole additionnel n'avait pas ete ratifie Dieses Dritte Zusatzprotokoll war jedoch bis
par tous les Etats Parties a I' Arrangement et zum 31. Dezember 1989 nicht von allen
n'est donc pas entre en vigueur. Vertragsstaaten des Abkommens unter-
zeichnet worden und ist daher nicht in Kraft
getreten.
II en resulte que la Belgique, Chypre, Demzufolge können Belgien, Spanien,
l'Espagne et la Turquie qui ne sont pas die Türkei und Zypern, die nicht Vertrags-
Parties a la Convention internationale sur 1a parteien des am 26. Oktober 1961 in Rom
protection des artistes interpretes ou execu- unterzeichneten Internationalen Abkom-
tants, des producteurs de phonogrammes mens über den Schutz der ausübenden
et des organismes de radiodiffusion, signee Künstler, der Hersteller von Tonträgern und
a Rome, le 26 octobre 1961 ne peuvent der Sendeunternehmen sind, nicht Ver-
demeurer Parties a I' Arrangement du tragsparteien des Abkommens des Europa-
Conseil de l'Europe. rats bleiben.
Le Secretaire General du Conseil de Der Generalsekretär des Europarats hat
l'Europe a par consequent notifie cette in- diese Mitteilung dementsprechend den Mit-
formation aux Etats membres ainsi qu'a gliedstaaten sowie der Weltorganisation für
") Erläuterung: Serie des traites europeens (Sammlung
der Europarats-Übereinkünfte)
"") vgl. das Gesetz vom 7. Dezember 1989 zu dem Dritten
Zusatzprotokoll vom 20. April 1989 zu dem Protokoll zu
dem Europäischen Abkommen zum Schutz von Fern-
sehsendungen (BGBI. 1989 II S. 986)
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1990 197
!'Organisation Mondiale de la Propriete In- geistiges Eigentum notifiziert (Notifikation
tellectuelle. (Notification JJ2332C Tr./34-1 JJ2332C Tr./34-1 vom 15. Januar 1990).
du 15 janvier 1990)
•.. »
Dementsprechend endete mit Ablauf des 31. Dezember 1989 die Vertrags-
zugehörigkeit folgender Staaten zu dem Europäischen Abkommen vom 22. Juni
1960 zum Schutz von Fernsehsendungen:
Belgien
Spanien
Türkei
Zypern.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Januar 1986 (BGBI. II S. 473).
Bonn, den 7. März 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutz von Kulturgut
bei bewaffneten Konflikten
Vom 12. März 1990
Die Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von
Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBI. 1967 II
S. 1233) ist nach ihrem Artikel 33 Abs. 2, das Protokoll
vom 14. Mai 1964 zu der genannten Konvention (BGBI.
1967 II S. 1233, 1300) nach seiner Nummer 10 Buchsta-
be b für
Peru am 21 . Oktober 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 18. Januar 1988 (BGBI. II S. 122)
und vom 12. Juli 1989 (BGBI. II S. 664).
Bonn, den 12. März 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten
der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT
Vom 12. März 1990
Das Protokoll vom 19. Mai 1978 über Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten
der INTELSAT (BGBI. 1980 II S. 705) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Frankreich am 2. März 1989
nach Maßgabe der folgenden,
bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
«En application de l'article 15 du present „In Anwendung des Artikels 15 dieses
protocole, le Gouvernement de la Republi- Protokolls macht die Regierung der Franzö-
que franc;aise reserve l'application de l'ar- sischen Republik einen Vorbehalt hinsicht-
ticle 7 paragraphe 1 (e) tant que l'organisa- lich der Anwendung des Artikels 7 Absatz 1
tion INTELSAT n'aura pas instaure un impöt Buchstabe e, solange die INTELSAT keine
interne effectif sur la remuneration de son wirksame interne Besteuerung der Bezüge
personnel.» ihres Pesonals eingeführt hat."
Griechenland am 2. Oktober 1988
Philippinen am 13. Juli 1988
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. Oktober 1988 (BGBI. II S. 972), die hinsichtlich des lnkrafttretensdatums für
die Philippinen berichtigt wird.
Bonn, den 12. März 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh elt
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1990 199
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des zweiten Zusatzabkommens
zum deutsch-schweizerischen Abkommen über Soziale Sicherheit
Vom 13. März 1990
Nach Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 21 . November
1989 zu dem Zweiten Zusatzabkommen vom 2. März 1989
zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit und der
Zusatzvereinbarung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung
vom 25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens
(BGBI. II S. 890) wird bekanntgemacht, daß das Zweite
Zusatzabkommen nach seinem Artikel 4 und die Zusatz-
vereinbarung nach ihrem Artikel 3
am 1. April 1990
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 21. Februar 1990 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 13. März 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen
Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund
Vom 13. März 1990
Der Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der
Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernich-
tungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresunter-
grund (BGBI. 197211 S. 325) ist nach seinem Artikel X
Abs. 4 für die
Bahamas am 7. Juni 1989
in Kraft getreten. Die Bahamas haben ihre Beitrittsurkunde
am 7. Juni 1989 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. September 1989 (BGBI. II
S. 823).
Bonn, den 13. März 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. März 1990
Das in Lilongwe am 7. Februar 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 7. Februar 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. März 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt
und
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
die Regierung der Republik Malawi, für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
ung des Vorhabens „Distriktkrankenhaus Machinga" von der Kre-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik dieses Abkommen Anwendung.
Malawi,
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu land und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vor-
vertiefen, haben ersetzt werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
der Republik Malawi beizutragen, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-
sind wie folgt übereingekommen: rungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 3
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Distrikt- Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
krankenhaus Machinga", wenn nach Prüfung die Förderungswür- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
digkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
insgesamt 16 000 000,- DM (in Worten: sechzehn Millionen Deut- rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Malawi
sche Mark) zu erhalten. erhoben werden.
189
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1990 Ausgegeben zu Bonn am 29. März 1990 Nr. 10
Tag I n h a It Seite
28. 2. 90 Bekanntmachung des deutsch-marokkanischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . . . . . 189
1. 3. 90 Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . 194
5. 3. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrecht-
lichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 195
7. 3. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Abkommens zum Schutz von Fernseh-
sendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 196
12. 3. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffne-
ten Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 197
12. 3. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über Vorrechte, Befreiungen und lmmuni-
täten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 198
13. 3. 90 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des zweiten Zusatzabkommens zum deutsch-schweizeri-
schen Abkommen über Soziale Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199
13. 3. 90 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über das Verbot der Anbringung von
Kernwaffen und anderen Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund 199
14. 3. 90 Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 200
15. 3. 90 Bekanntmachung des deutsch-ungarischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Güterver-
kehr auf der Straße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 201
Bekanntmachung
des deutsch-marokkanischen Abkommens
über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 28. Februar 1990
Das in Bonn am 6. Oktober 1987 unterzeichnete Abkom-
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung des Königreichs Marokko
über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 14
am 15. Januar 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 28. Februar 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
190 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung des Königreichs Marokko
über kulturelle Zusammenarbeit
Accord
de cooperation culturelle
entre le Gouvernement de la Republique federale d 'Allemagne
et le Gouvernement du Royaume du Maroc
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Le Gouvernement de la Republique federale d' Allemagne
und et
die Regierung des Königreichs Marokko - le Gouvernement du Royaume du Maroc,
in dem Wunsch, in beiden Staaten durch freundschaftliche desireux de promouvoir dans les deux Etats, par une coopera-
Zusammenarbeit und kulturellen Austausch das gegenseitige tion amicale et par des echanges culturels, 1a comprehension
Verständnis für die Kultur, das Geistesleben und die Lebensform mutuelle de la culture, de la vie intellectuelle et du mode de vie de
des anderen Volkes zu fördern - leurs peuples respectifs,
sind wie folgt übereingekommen: sont convenus de ce qui suit:
Artikel 1 Article 1•
(1) Die Vertragsparteien werden ihre kulturelle Zusammenar- ( 1) Les Parties contractantes developperont et renforceront leur
beit im Rahmen ihrer Möglichkeiten ausbauen und verstärken. cooperation culturelle dans la mesure de leurs possibilites.
(2) Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige (2) Les Parties contractantes s'efforceront d'ameliorer la con-
Kenntnis aller Bereiche der Kultur ihrer Länder zu verbessern und naissance mutuelle dans tous les domaines culturels de leurs
einander bei der Erreichung dieses Ziels zu helfen. a a
pays et de s'entraider parvenir cet objectif.
(3) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Gründung (3) Les Parties contractantes s'efforceront, dans le cadre des
und die Tätigkeit deutsch-marokkanischer Gesellschaften und dispositions en vigueur, de faciliter et de promouvoir la creation et
anderer Organisationen, die den Zielen dieses Abkommens die- l'activite de societes germano-marocaines et d'autres organisa-
nen, im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu erleichtern und tions qui servent les objectifs du present Accord.
zu fördern.
Artikel 2 Article 2
(1) Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, im Rahmen der (1) Les Parties contractantes s'efforceront, dans le cadre des
jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und zu den von dispositions legales interieures respectives et dans les conditions
ihnen zu vereinbarenden Bedingungen die Gründung, die Tätig- a convenir entre elles, de faciliter et de promouvoir la creation,
keit und den Fortbestand von kulturellen Einrichtungen der ande- l'existence et l'activite d'institutions culturelles de l'autre Partie
ren Vertragspartei zu erleichtern und zu fördern. contractante.
Kulturelle Einrichtungen im Sinne dieses Absatzes sind insbeson- Sont considerees en particulier comme institutions culturelles,
dere Kulturinstitute, allgemein- und berufsbildende Schulen und au sens du present paragraphe, les instituts culturels, ecoles
nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche d'enseignement general et ecoles professionnelles, et etablisse-
wissenschaftliche und kulturelle Institutionen. ments educatifs extrascolaires, bibliotheques et autres institutions
scientifiques et culturelles.
(2) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften (2) Les Parties contractantes accorderont au personnel de ces
dieser Einrichtungen sowie den von ihnen unterhaltenen Fami- institutions envoye par l'autre Partie ainsi qu'aux membres de
lienangehörigen im Gastland nach Maßgabe der jeweils gelten- a
leurs familles qui sont leur charge, dans le pays d'accueil et
den Rechtsvorschriften alle für die ordnungsgemäße Durchfüh- conformement aux dispositions juridiques respectives, toutes les
rung ihrer Aufgaben notwendigen Erleichterungen bei der Ein- facilites necessaires a l'execution reguliere de leurs täches, a
und Ausreise sowie für ihren Aufenthalt und ihre Tätigkeit. a
l'entree et la sortie ainsi que pour leur sejour et leur activite.
Insbesondere gewähren die Vertragsparteien Abgabenfreiheit Les Parties contractantes accorderont notamment la franchise
für das Umzugsgut, das eine Fachkraft, die ihren gewöhnlichen des droits pour les effets personnels importes par un expert qui
Wohnsitz in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei verlegt, transfere son domicile habituel sur le territoire de l'autre Partie
innerhalb von zwölf Monaten nach der Begründung ihres Wohnsit- a
contractante, dans un delai de douze mois compter de l'etablis-
zes im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einführt. sement de domicile sur le territoire de l'autre Partie contractante.
Die Abgabenfreiheit bezieht sich auf die zum persönlichen La franchise de droits portera sur les objets d'usage personnel
Gebrauch und für den Hausrat bestimmten Gegenstände, die ou destines au manage, qui auront ete utilises six mois au
mindestens sechs Monate vor der Übersiedlung benutzt worden minimum avant le demenagement et qui n ·auront pas ete alienes
sind und die mindestens zwölf Monate nach der Einfuhr nicht ou cedes pour une duree de douze mois au minimum apres la
veräußert oder überlassen werden. date de leur importation.
Die Abgabenfreiheit bezieht sich auch auf private Kraftf ahr- La franchise de droits s' appliquera egalement aux vehicules
zeuge, die mindestens sechs Monate vor der Übersiedlung automobiles a usage prive qui auront ete utilises six mois au
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1990 191
benutzt worden sind und die mindestens zwölf Monate nach der minimum avant le demenagement et qui n ·auront pas ete alienes
Einfuhr nicht veräußert oder überlassen werden. ou cedes pour une duree de douze mois au minimum apres la
date de leur importation.
(3) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, soweit es die gelten- (3) Chacune des Parties contractantes s'efforcera, dans la
den innerstaatlichen Gesetze und Rechtsvorschriften zulassen, mesure ou le permettent les lois et reglements interieurs en
Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die auf die in den vigueur, d'accorder l'exemption des impöts et autres taxes appli-
Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen und Personen cables aux institutions et aux personnes visees aux paragraphes
anwendbar sind, zu gewähren. 1 et 2 ci-dessus.
Artikel 3 .Article 3
Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens Dans le domaine de la science et de l'education, y compris les
einschließlich der Hochschulen, allgemeinbildenden und berufli- etablissements d'enseignement superieur, les ecoles d'enseigne-
chen Schulen, Organisationen und Einrichtungen der beruflichen ment general et les ecoles professionnelles, les organisations et
Ausbildung und der Weiterbildung für Erwachsene, Schul- und institutions de formation professionnelle et de perfectionnement
Berufsbildungsverwaltungen und anderen Bildungs- und For- pour adultes, les administrations de formation scolaire et profes-
schungseinrichtungen werden die Vertragsparteien, um zur sionnelle et autres etablissements educatifs et de recherche, les
Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht Parties contractantes s'efforceront, pour encourager la coopera-
sein, tion sous toutes ses formes,
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck 1) d'appuyer l'envoi reciproque de delegations dans un but d'in-
der Information und des Erfahrungsaustausches zu unterstüt- formation et d'echanges d'experiences;
zen;
2. den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften, Ausbil- 2) d'appuyer l'echange de scientifiques, de personnel ensei-
dern, Studenten, Schülern und anderen in der Berufsausbil- gnant, de formateurs, d'etudiants, d'ecoliers et autres per-
dung stehenden Personen zu Informations-, Studien-, For- sonnes beneficiant d'une formation professionnelle, en vue de
schungs- bzw. Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen; sejours d'information, d'etudes, de recherche et de formation;
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und 3) de promouvoir l'echange de litterature, de material d'ensei-
didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informations- gnement, de material audiovisuel et d'information ainsi que de
material und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechen- films d'enseignement, dans le domaine scientifique, pedagogi-
der Fachausstellungen zu fördern. que et didactique, ainsi que l'organisation d'expositions spe-
cialisees dans ces domaines.
Artikel 4 Article 4
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkei- ( 1) Dans le cadre de leurs possibilites, les Parties contractantes
ten qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils a
fourniront des bourses des etudiants et scientifiques qualifies de
anderen Vertragspartei zur Ausbildung, Fortbildung oder zu For- a
l'autre Partie des fins de formation, de perfectionnement ou de
schungsarbeiten Stipendien zur Verfügung stellen. travaux de recherche.
(2) Zum Zweck der einvernehmlichen Vorbereitung der Ver- (2) Pour permettre de preparer, d'un commun accord, l'octroi
gabe der in Absatz 1 genannten Stipendien werden die Vertrags- des bourses visees au paragraphe 1 ci-dessus, les Parties
parteien bei der Bearbeitung von Stipendienanträgen die diploma- contractantes feront intervenir dans I' examen des demandes de
tische Vertretung jeweils des Landes, das die Stipendien bereit- bourses la mission diplomatique du pays respectif qui fournit les
stellt, beteiligen. bourses.
(3) Die Zuerkennung der in Absatz 1 genannten Stipendien (3) L'octroi des bourses visees au paragraphe 1 ci-dessus
erfolgt durch die zuständigen Stellen derjenigen Vertragspartei, incombera aux services competents de la Partie contractante qui
die die Stipendien bereitstellt. fournit les bourses.
Artikel 5 Article 5
(1) Die Vertragsparteien werden sich um die gegenseitige För- ( 1) Les parties contractantes s 'efforceront de promouvoir
derung des Sprachunterrichts in ihren Bildungseinrichtungen ins- mutuellement I' enseignement linguistique dans leurs etablisse-
besondere durch die folgenden Maßnahmen bemühen: ments educatifs, en particulier par les mesures suivantes:
1. Austausch von Lektoren, Beratern und Sprachlehrern; 1) echange de lecteurs, conseillers et professeurs de langues;
2. Teilnahme von Lehrern an Schulen und Hochschulen sowie 2) participation de professeurs enseignant dans des ecoles et
von Studenten an sprachlichen Fortbildungskursen, Teil- des etablissements d'enseignement superieur ainsi que d'etu-
nahme von Erwachsenen an allgemeinen Sprachkursen, die a
diants, des cours de perfectionnement linguistique, partici-
von der anderen Seite durchgeführt werden; a
pation d'adultes des cours de langue generaux organises
par l'autre Partie;
3. Austausch von Lehrbüchern, Lehrmitteln und sonstigem Mate- 3) echange de manuels d'enseignement, moyens didactiques et
rial zum Unterricht und Studium von Sprache und Literatur und a a
autres materiels destines l'enseignement et l'etude des
Zusammenarbeit auf diesem Gebiet; langues et de la litterature, et cooperation dans ce domaine;
4. Nutzung der Möglichkeiten, die Hörfunk und Fernsehen für die 4) utilisation des possibilites offertes par la radiodiffusion et la
Verbreitung der Kenntnis der Sprache beider Vertragsparteien television pour la diffusion de la connaissance des langues
bieten. des deux Parties contractantes.
Die Vertragsparteien werden die Verbreitung der Kenntnis ihrer Les Parties contractantes encourageront egalement la diffusion
Sprachen auch mit anderen Mitteln fördern, die sie im Verlauf der de la connaissance de leurs langues par d'autres moyens consi-
Zusammenarbeit für zweckmäßig erachten. deres comme opportuns au cours de la cooperation.
(2) Zur Behandlung der mit dem Unterricht marokkanischer (2) En vue d'etudier les questions en rapport avec l'ens8fgne-
Schüler in der Bundesrepublik Deutschland zusammenhängen- ment dispense aux eleves marocains en Republique federale
den Fragen werden die Vertragsparteien eine gemischte deutsch- d' Allemagne, les Parties contractantes creeront une commission
marokkanische Expertenkommission einsetzen. d'experts mixte germano-marocaine.
192 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Artikel 6 Article 6
Die Vertragsparteien werden prüfen, unter welchen Bedingun- Les Parties contractantes examineront dans quelles conditions
gen die in den beiden Staaten verliehenen akademischen I' equivalence des diplömes et titres universitaires delivres dans
Diplome und Titel für akademische Zwecke als gleichwertig aner- les deux pays pourra etre reconnue a des fins universitaires.
kannt werden können.
Artikel 7 Article 7
Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter Pour permettre une meilleure connaissance des arts, de la
Gebiete des jeweils anderen Landes zu vermitteln, werden sich litterature et des domaines apparentes de l'autre pays, les Parties
die Vertragsparteien bemühen, Besuche und andere Kontakte in contractantes s'efforceront de prendre !'initiative de visites et
diesen Bereichen anzuregen, die Durchführung von entsprechen- d'autres contacts dans ces domaines, de faciliter la mise en
den Maßnahmen und Veranstaltungen zu erleichtern und einan- muvre de mesures et de manifestations correspondantes et de
der dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbe- s'entraider dans le cadre de leurs possibilites, notamment
sondere
1. bei Gastspielen künstlerischer Ensembles und Gruppen sowie 1) dans l'organisation de tournees d'ensembles et de groupes
einzelner Künstler zu Konzerten, Theateraufführungen und artistiques ainsi que d'artistes en vue de concerts, representa-
anderen künstlerischen Darbietungen; , tions theätrales et autres manifestations artistiques;
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisa- 2) dans l'organisation d'expositions, de conferences et de cours;
tion von Vorträgen und Vorlesungen;
3. bei der Organisation von Reisen von bildenden Künstlern, 3) dans l'organisation de voyages d'artistes des differents
Architekten, Komponisten, Schriftstellern, Journalisten und domaines des beaux-arts, architectes, compositeurs, ecri-
von Mitarbeitern von Verlagen, Bibliotheken, Museen, Archi- vains, journalistes ainsi que de collaborateurs de maisons
ven sowie anderen Vertretern des kulturellen Lebens zum d'edition, bibliotheques, musees, archives et d'autres repre-
Erfahrungsaustausch oder zur Information; sentants de la vie culturelle en vue d'echanges d'experiences
a
ou titre d'information;
4. bei dem Aufbau und der Entwicklung von Verbindungen und 4) dans l'etablissement et le developpement de relations et de la
der Zusammenarbeit zwischen Bibliotheken, Verlagen, cooperation entre les bibliotheques, maisons d'edition,
Museen und Archiven durch Überlassung von Leihgaben im musees et archives gräce a des prtts dans le cadre d'un
direkten Austausch zwischen Museen sowie durch Austausch echange direct entre les musees, ainsi que par l'echange de
von Büchern und anderen Publikationen, von Archivmateria- livres et autres publications, de material d'archives, y compris
lien einschließlich Mikrofilmen kulturellen, künstlerischen, wis- des microfilms, a caractere culturel, artistique, scientifique et
senschaftlichen und sozialen Charakters sowie von Schall- social ainsi que de disques et d'enregistrements sur bande
platten und Tonbandaufzeichnungen kulturellen Inhalts; magnetique a contenu culturel;
5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der 5) dans la publication de traductions d'muvres relevant du
schöngeistigen, wissenschaftlichen und der Fachliteratur. domaine des belles-lettres, des sciences et de la technique.
Artikel 8 Article 8
Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens, Dans le domaine du film, de la television et de la radiodiffusion,
des Fernsehens und des Rundfunks die kulturelle Zusammenar- les Parties contractantes appuieront, dans la mesure de leurs
beit der entsprechenden Anstalten ihrer Länder sowie den Aus- possibilites, la cooperation culturelle des etablissements corres-
tausch von Spiel-, Dokumentar- und Wochenschaufilmen und pondants de leurs pays ainsi que l'echange de films d'action,
anderer audiovisuellen Medien, die den Zielen dieses Abkom- documentaires et d'actualites ainsi que d'autres moyens audiovi-
mens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstüt- suels susceptibles de servir les objectifs du present Accord.
zen.
Die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen Filmherstellern La cooperation directe entre producteurs et organisations cine-
und -organisationen und der Austausch von Delegationen von matographiques ainsi que l'echange de delegations de cineastes
Filmschaffenden und einzelnen Fachleuten werden ermutigt wer- et de specialistes seront encourages.
den.
Artikel 9 Article 9
Die Vertragsparteien werden sich bemühen, den Jugendaus- Les Parties contractantes s·efforceront de promouvoir
tausch und die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen I'echange de jeunes et la cooperation entre organisations de
und anderen Institutionen der außerschulischen Jugendbildung zu jeunesse et autres etablissements educatifs extra-scolaires pour
fördern. les jeunes.
Artikel 10 Article 10
Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern Les Parties contractantes encourageront les rencontres entre
und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein, sportifs et equipes sportives de leurs pays et s'efforceront de
die Zusammenarbeit im Bereich des Sports (auch an Schulen und promouvoir la cooperation dans le domaine des sports (y compris
Hochschulen) zu fördern. dans les etablissements scolaires et les etablissements d'ensei-
gnement superieur).
Artikel 11 Article 11
Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Zusammenarbeit Les Parties contractantes s'efforceront de promouvoir la co-
zwischen den Organisationen der Erwachsenenbildung und den operation entre les organisations de la formation des adultes et
Berufsorganisationen ihrer Länder zu fördern sowie im Rahmen les organisations professionnelles de leurs pays et de faciliter
ihrer Möglichkeiten zum Zweck der gegenseitigen Information dans le cadre de leurs possibilites, par des mesures appropriees,
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1990 193
durch geeignete Maßnahmen den Austausch von maßgeblichen l'echange de personnalites competentes de ces organisations aux
Persönlichkeiten aus diesen Organisationen zu erleichtern. fins de l'information mutuelle.
Artikel 12 Article 12
Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Les representants des Parties contractantes se reuniront en
Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden fonction des besoins ou a la demande d'une Partie contractante,
Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses dans un des deux Etats alternativement, pour dresser le bilan des
Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen echanges realises dans le cadre du present Accord et elaborer
für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu des recommandations pour le developpement ulterieur de la
erarbeiten. cooperation culturelle.
Artikel 13 Article 13
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Le present Accord s'appliquera egalement au Land de Berlin,
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der sauf declaration contraire faite par le Gouvernement de la Repu-
Regierung des Königreichs Marokko innerhalb von drei Monaten blique federale d' Allemagne au Gouvernement du Royaume du
nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung Maroc dans les trois mois qui suivront I' entree en vigueur du
abgibt. present Accord.
Artikel 14 Article 14
Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die a a
Le present Accord entrera en vigueur la date laquelle les
Vertragsparteien einander davon unterrichten, daß die jeweiligen Parties contractantes s'informeront mutuellement que les condi-
innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des tions interieures necessaires a l'entree en vigueur de l'Accord
Abkommens erfüllt sind. sont remplies.
Artikel 15 Article 15
Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlos- Le present Accord est conclu pour une duree de cinq ans; il
sen; es verlängert sich stillschweigend jeweils um den gleichen sera prolonge tacitement de periodes de la meme duree s'il n'est
Zeitraum, wenn es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist pas denonce par ecrit par l'une des Parties contractantes sous
von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird. reserve d'un preavis de six mois.
Geschehen zu Bonn am 6. Oktober 1987 in zwei Urschriften, Fait a Bonn, le 6 octobre 1987, en double exemplaire en
jede in deutscher, arabischer und französischer Sprache, wobei langues allemande, arabe et franc;aise, chacun des trois textes
jeder Wortlaut verbindlich ist. faisant foi.
Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabi- En cas de divergences dans l'interpretation du texte allemand
schen Wortlauts ist der französische Wortlaut maßgebend. et du texte arabe, le texte franc;ais prevaudra.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Pour le Gouvernement de la Republique federal d'Allemagne
J. Ru hfus
Für die Regierung des Königreichs Marokko
Pour le Gouvernement du Royaume du Maroc
Mohamed Benaissa
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-Indischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. März 1990
Das in Neu Delhi am 16. Januar 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indien über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 8
am 16. Januar 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1. März 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
zweites Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indien
über Finanzielle Zusammenarbeit 1989
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Artikel 2
und (1) Die Finanzierungsbeiträge nach Artikel 1 werden für die
folgenden Vorhaben verwendet:
die Regierung der Republik Indien -
a) Finanzierungsbeiträge bis zu 93 000 000,- DM (in Worten:
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen dreiundneunzig Millionen Deutsche Mark) für die folgenden
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Vorhaben der sozialen Infrastruktur, des Umweltschutzes und
Indien, der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung, wenn nach
Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist:
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch aa) Ländliche Wasserversorgung West Bengal
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, bb) Rehabilitierung von Wassereinzugsgebieten in Karna-
taka
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen cc) Förderung von Maßnahmen indischer Selbsthilfeorgani-
Grundlage dieses Abkommens ist, sationen
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in dd) Wiederaufforstung in West Bengal
Indien beizutragen, ee) Erosionsschutz Changar Range
unter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 10. bis 12. April 1989 ff) Abwasserentsorgung Kashipur
geführten Verhandlungen und auf das Verhandlungsprotokoll vom gg) HUDCO-Bauzentren
12. April 1989 -
b) einen Finanzierungsbeitrag bis zu 2 000 000,- DM (in Worten:
sind wie folgt übereingekommen: zwei Millionen Deutsche Mark) für die folgende Maßnahme
projektbezogener Vorbereitung und Betreuung von Vorhaben
der Finanziellen Zusammenarbeit:
Artikel 1
Begleitmaßnahme zur Lieferung von Zuchtrindern.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es
der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden (2) Die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Vorhaben
Regierungen gemeinsam ausiuwählenden Empfängern, von der können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in publik Deutschland und der Regierung der Republik Indien durch
Artikel 2 genannten Vorhaben Finanzierungsbeiträge bis zu ins- andere Vorhaben ersetzt werden. Soweit es sich bei diesen
gesamt 95 000 000,-. DM (in Worten: fünfundneunzig Millionen Vorhaben nicht um Vorhaben der sozialen Infrastruktur, des
Deutsche Mark) zu erhalten. Umweltschutzes, der selbsthilfeorientierten Armutsbekämpfung
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1990 195
oder der projektbezogenen Vorbereitung und Betreuung von Vor- Artikel 5
haben der Finanziellen Zusammenarbeit handelt, werden die Die Regierung der Republik Indien überläßt bei den sich aus der
Finanzierungsbeiträge in Darlehen umgewandelt. Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten
(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft
ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei- keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der
tung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit- Verkehrsunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, nenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erfor-
Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen An- derlichen Genehmigungen.
wendung.
Artikel 6
Artikel 3
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beiträge, die Bedin-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Finanzie-
genutzt werden.
rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesre-
publik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Artikel 7
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Artikel 4 Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Indien innerhalb von drei Monaten nach
Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Wiederaufbau von sämtlich~n Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
Artikel 8
rung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in Indien erhoben wer-
den. Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu New Delhi am 16. Januar 1990 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher, Hindi- und englischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut verbindlich ist. Bei untijrschiedlicher Auslegung des
deutschen und des Hindi-Wortlauts ist der englische Wortlaut
maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Schatzschneider
Hans-Peter Repnik
Für die Regierung der Republik Indien
Bimal Jalan
Bekanntmachun~
über den Geltungsbereich des Ubereinkommens
zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen
Vom 5. März 1990
Das Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitz-
nahme von Luftfahrzeugen (BGB!. 1972 II S. 1505) ist nach seinem Artikel 13 Abs. 4 für folgenden
weiteren Staat in Kraft getreten
Jemen, Demokratischer am 20. Mai 1988.
Der Demokratische Jemen hat seine Beitrittsurkunde am 20. April 1988 in Moskau hinterlegt.
U n g a r n hat der Verwahrregierung in London am 10. Januar 1990 die R ü c k n a h m e seiner bei
Hint~~legung der Ratifikationsurkunden im Jahre 1971 gemachten Vorbehalte zu Artikel 12 Abs. 1
des Ubereinkommens notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 8. August 1975
(BGBI. II S. 1204) und vom 16. Oktober 1989 (BGBI. II S. 843).
Bonn, den 5. März 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Abkommens
zum Schutz. von Fernsehsendungen
Vom 7. März 1990
Zu dem Europäischen Abkommen vom 22. Juni 1960 zum Schutz von Fernseh-
sendungen (BGBI. 1965 II S. 1234), zuletzt geändert durch das Zusatzprotokoll
vom 21. März 1983 zu dem Protokoll vom 22. Januar 1965 (BGBI. 1984 II
S. 1014), hat das Generalsekretariat des Europarats mit Schreiben - JJ 367 -
vom 14. Januar 1990 folgendes notifiziert:
(Übersetzung)
• ...
a
J'ai l'honneur de me referer !'Arrange- ich beehre mich, auf das am 22. Juni
ment europeen pour la protection des emis- 1960 in Straßburg zur Unterzeichnung auf-
sions de television, ouvert a la signature, a gelegte Europäische Abkommen zum
Strasbourg, le 22 juin 1960 (STE N° 34). Schutz von Fernsehsendungen [STE *)
Nr. 34) Bezug zu. nehmen.
L 'Article 13 dudit Arrangement, tel que Artikel 13 dieses Abkommens in der
modifie par les Pfotocoles STE N08 54, 81 durch die Protokolle STE Nm. 54, 81 und
et 113 se lit comme suit: 113 geänderten Fassung lautet wie folgt:
« 1 . Le present Arrangement demeurera en ,.(1) Dieses Abkommen bleibt ohne zeit-
vigueur sans limitation de duree. liche Begrenzung in Kraft.
2. Toutefois, a partir du 1er janvier 1990, (2) Jedoch kann vom 1. Januar 1990 an
aucun Etat ne pourra demeurer ou de- kein Staat Vertragspartei dieses Ab-
venir partie au present Arrangement a kommens bleiben oder werden, wenn
moins d'ätre egalement partie a la er nicht gleichzeitig Vertragspartei des
Convention internationale sur la pro- am 26. Oktober 1961 in Rom unter-
tection des artistes interpretes ou exe- zeichneten Internationalen Abkom-
cutants, des producteurs de phono- mens über den Schutz der ausüben-
grammes et des organismes de radio- den Künstler, der Hersteller von Ton-
diffusion, signee a Rome, le 26 octobre trägern und der Sendeunternehmen
1961.» ist."
Le Troisieme Protocole additionnel au Das am 20. April 1989 in Straßburg zur
Protocole a I' Arrangement, ouvert a la si- Unterzeichnung aufgelegte Dritte Zusatz-
gnature, a Strasbourg, le 20 avril 1989 avait protokoll**) zu dem Protokoll zu dem Ab-
pour objet de modifier ledit article afin de kommen hatte den Zweck, diesen Artikel
repousser la date au 1• janvier 1995. Toute- dahingehend zu ändern, daß der Zeitpunkt
fois, au 31 decembre 1989, ce troisieme auf den 1. Januar 1995 verschoben wurde.
Protocole additionnel n'avait pas ete ratifie Dieses Dritte Zusatzprotokoll war jedoch bis
par tous les Etats Parties a I' Arrangement et zum 31. Dezember 1989 nicht von allen
n'est donc pas entre en vigueur. Vertragsstaaten des Abkommens unter-
zeichnet worden und ist daher nicht in Kraft
getreten.
II en resulte que la Belgique, Chypre, Demzufolge können Belgien, Spanien,
l'Espagne et la Turquie qui ne sont pas die Türkei und Zypern, die nicht Vertrags-
Parties a la Convention internationale sur 1a parteien des am 26. Oktober 1961 in Rom
protection des artistes interpretes ou execu- unterzeichneten Internationalen Abkom-
tants, des producteurs de phonogrammes mens über den Schutz der ausübenden
et des organismes de radiodiffusion, signee Künstler, der Hersteller von Tonträgern und
a Rome, le 26 octobre 1961 ne peuvent der Sendeunternehmen sind, nicht Ver-
demeurer Parties a I' Arrangement du tragsparteien des Abkommens des Europa-
Conseil de l'Europe. rats bleiben.
Le Secretaire General du Conseil de Der Generalsekretär des Europarats hat
l'Europe a par consequent notifie cette in- diese Mitteilung dementsprechend den Mit-
formation aux Etats membres ainsi qu'a gliedstaaten sowie der Weltorganisation für
") Erläuterung: Serie des traites europeens (Sammlung
der Europarats-Übereinkünfte)
"") vgl. das Gesetz vom 7. Dezember 1989 zu dem Dritten
Zusatzprotokoll vom 20. April 1989 zu dem Protokoll zu
dem Europäischen Abkommen zum Schutz von Fern-
sehsendungen (BGBI. 1989 II S. 986)
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1990 197
!'Organisation Mondiale de la Propriete In- geistiges Eigentum notifiziert (Notifikation
tellectuelle. (Notification JJ2332C Tr./34-1 JJ2332C Tr./34-1 vom 15. Januar 1990).
du 15 janvier 1990)
•.. »
Dementsprechend endete mit Ablauf des 31. Dezember 1989 die Vertrags-
zugehörigkeit folgender Staaten zu dem Europäischen Abkommen vom 22. Juni
1960 zum Schutz von Fernsehsendungen:
Belgien
Spanien
Türkei
Zypern.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
30. Januar 1986 (BGBI. II S. 473).
Bonn, den 7. März 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
zum Schutz von Kulturgut
bei bewaffneten Konflikten
Vom 12. März 1990
Die Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von
Kulturgut bei bewaffneten Konflikten (BGBI. 1967 II
S. 1233) ist nach ihrem Artikel 33 Abs. 2, das Protokoll
vom 14. Mai 1964 zu der genannten Konvention (BGBI.
1967 II S. 1233, 1300) nach seiner Nummer 10 Buchsta-
be b für
Peru am 21 . Oktober 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 18. Januar 1988 (BGBI. II S. 122)
und vom 12. Juli 1989 (BGBI. II S. 664).
Bonn, den 12. März 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls
über Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten
der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT
Vom 12. März 1990
Das Protokoll vom 19. Mai 1978 über Vorrechte, Befreiungen und lmmunitäten
der INTELSAT (BGBI. 1980 II S. 705) ist nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für
folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Frankreich am 2. März 1989
nach Maßgabe der folgenden,
bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abgegebenen Erklärung:
(Übersetzung)
«En application de l'article 15 du present „In Anwendung des Artikels 15 dieses
protocole, le Gouvernement de la Republi- Protokolls macht die Regierung der Franzö-
que franc;aise reserve l'application de l'ar- sischen Republik einen Vorbehalt hinsicht-
ticle 7 paragraphe 1 (e) tant que l'organisa- lich der Anwendung des Artikels 7 Absatz 1
tion INTELSAT n'aura pas instaure un impöt Buchstabe e, solange die INTELSAT keine
interne effectif sur la remuneration de son wirksame interne Besteuerung der Bezüge
personnel.» ihres Pesonals eingeführt hat."
Griechenland am 2. Oktober 1988
Philippinen am 13. Juli 1988
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
13. Oktober 1988 (BGBI. II S. 972), die hinsichtlich des lnkrafttretensdatums für
die Philippinen berichtigt wird.
Bonn, den 12. März 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh elt
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1990 199
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des zweiten Zusatzabkommens
zum deutsch-schweizerischen Abkommen über Soziale Sicherheit
Vom 13. März 1990
Nach Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 21 . November
1989 zu dem Zweiten Zusatzabkommen vom 2. März 1989
zum Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über Soziale Sicherheit und der
Zusatzvereinbarung vom 2. März 1989 zur Vereinbarung
vom 25. August 1978 zur Durchführung des Abkommens
(BGBI. II S. 890) wird bekanntgemacht, daß das Zweite
Zusatzabkommen nach seinem Artikel 4 und die Zusatz-
vereinbarung nach ihrem Artikel 3
am 1. April 1990
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 21. Februar 1990 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 13. März 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrags
über das Verbot der Anbringung von Kernwaffen und anderen
Massenvernichtungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund
Vom 13. März 1990
Der Vertrag vom 11. Februar 1971 über das Verbot der
Anbringung von Kernwaffen und anderen Massenvernich-
tungswaffen auf dem Meeresboden und im Meeresunter-
grund (BGBI. 197211 S. 325) ist nach seinem Artikel X
Abs. 4 für die
Bahamas am 7. Juni 1989
in Kraft getreten. Die Bahamas haben ihre Beitrittsurkunde
am 7. Juni 1989 in Washington hinterlegt.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 28. September 1989 (BGBI. II
S. 823).
Bonn, den 13. März 1990
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 14. März 1990
Das in Lilongwe am 7. Februar 1990 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 7. Februar 1990
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 14. März 1990
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt
und
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
die Regierung der Republik Malawi, für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
ung des Vorhabens „Distriktkrankenhaus Machinga" von der Kre-
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik dieses Abkommen Anwendung.
Malawi,
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu land und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vor-
vertiefen, haben ersetzt werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist, Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
der Republik Malawi beizutragen, Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-
sind wie folgt übereingekommen: rungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 3
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Distrikt- Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
krankenhaus Machinga", wenn nach Prüfung die Förderungswür- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
digkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
insgesamt 16 000 000,- DM (in Worten: sechzehn Millionen Deut- rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Malawi
sche Mark) zu erhalten. erhoben werden.
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1990 201
Artikel 4 Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans- genutzt werden.
porten von Personen und .Gütern im See-, Land- und Luftverkehr
den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs- Artikel 6
unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter- Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach
nehmen erforderlichen Genehmigungen. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 5
Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-
deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 7. Februar 1990 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rupprecht
Für die Regierung der Republik Malawi
Chiwaula
Bekanntmachung
des deutsch-ungarischen Abkommens
über den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße
Vom 15. März 1990
Das in Budapest am 18. Dezember 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über
den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße
wird nachstehend veröffentlicht.
Der Tag des lnkrafttretens wird besonders bekannt-
gemacht.
Bonn, den 15. März 1990
Der Bundesminister für Verkehr
In Vertretung
Dr. Knittel
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Ungarn
über den grenzüberschreitenden Güterverkehr auf der Straße
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (2) Die Genehmigungen werden nur an solche Unternehmer
ausgegeben, die nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften
und der Seite, bei der das Kraftfahrzeug zugelassen ist, Güter mit
die Regierung der Republik Ungarn - Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr
befördern dürfen.
in dem Wunsch, den beiderseitigen grenzüberschreitenden (3) Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer genutzt
Güterverkehr und den Transitverkehr auf der Straße zu fördern - werden, für den sie ausgestellt ist. Sie darf vom Unternehmer
weder auf einen anderen Unternehmer noch auf ein anderes
sind wie folgt übereingekommen: Kraftfahrzeug übertragen werden.
Artikel 1 Artikel 6
Das Abkommen regelt im Rahmen des geltenden Rechts beider Für Unternehmer und Fahrpersonal einer jeden Seite ist das
Seiten den von einer der beiden Seiten ausgehenden oder dort jeweils am Aufenthaltsort geltende Recht verbindlich.
hinführenden grenzüberschreitenden Güterverkehr (Wechselver-
kehr) auf der Straße sowie den Transitverkehr durch das jeweilige
Artikel 7
Gebiet mit Kraftfahrzeugen, die bei einer der beiden Seiten zuge-
lassen sind. Die nach diesem Abkommen erforderlichen Genehmigungen,
Kontrolldokumente, Frachtbriefe oder sonstige Beförderungs- und
Artikel 2
Begleitpapiere sind bei allen in diesem Abkommen geregelten
(1) Unternehmer beider Seiten bedürfen für Beförderungen im Fahrten oder Beförderungen im Fahrzeug mitzuführen und auf
Güterverkehr auf Straßen der anderen Seite einer Genehmigung Verlangen den Vertretern der zuständigen Kontrollbehörden vor-
dieser Seite, ausgenommen die im Protokoll nach Artikel 11 zuweisen.
freigestellten Beförderungen.
Artikel 8
(2) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für ein bestimm-
tes Kraftfahrzeug erteilt. Sie gilt gleichzeitig für den von dem ( 1) Bei schweren und wiederholten Zuwiderhandlungen eines
genehmigten Kraftfahrzeug gezogenen Anhänger oder Sattel- Unternehmers oder des Fahrpersonals gegen bei der anderen
anhänger unabhängig davon, wo derselbe zugelassen ist. Seite geltendes Recht oder gegen die Bestimmungen dieses
Abkommens treffen die zuständigen Behörden der Seite, bei der
das Kraftfahrzeug zugelassen ist, nach Maßgabe des für sie
Artikel 3 geltenden Rechts auf Ersuchen der zuständigen Behörde der
(1) Die Genehmigung berechtigt zur Beförderung im Güterver- Seite, bei der die Zuwiderhandlungen begangen wurden, eine der
kehr auf der Straße folgenden Maßnahmen:
a) zwischen Orten der Seite, bei der das Kraftfahrzeug zugelas- a) Hinweis an den betreffenden Unternehmer, die geltenden
sen ist und Orten der anderen Seite (Wechselverkehr); Vorschriften einzuhalten (Verwarnung);
b) mit einem Kraftfahrzeug, das bei einer Seite zugelassen ist b) Einstellung der Ausgabe von Genehmigungen an den betref-
über die Straßen der anderen Seite in einen dritten Staat oder fenden Unternehmer;
umgekehrt (Transitverkehr); c) vorübergehender Ausschluß vom Verkehr;
c) zwischen Orten der anderen Seite und einem dritten Staat, d) Widerruf einer bereits erteilten Genehmigung für den Zeit-
sofern dabei die Seite, bei der das Kraftfahrzeug zugelassen raum, für den die zuständige Behörde der anderen Seite ihn
ist, auf dem verkehrsüblichen Weg durchfahren wird (Drei- vom Verkehr ausgeschlossen hat.
länderverkehr).
(2) Die zuständigen Behörden beider Seiten unterrichten ein-
(2) Der Inhalt der Genehmigung kann durch Auflagen und ander über die getroffenen Maßnahmen.
Bedingungen eingeschränkt werden. Die Beschränkung darf den
Zielen dieses Abkommens nicht widersprechen. Sie ist in die (3) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Maßnahmen, die von
Genehmigungsurkunde einzutragen. Gerichten, Vollstreckungs- oder Aufsichtsbehörden beider Seiten
auf der Grundlage des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts
getroffen werden.
Artikel 4 Artikel 9
In der Gemischten Kommission nach Artikel 9 wird auf der Vertreter der Verkehrsministerien beider Seiten bilden eine
Grundlage der Gegenseitigkeit und unter Berücksichtigung der Gemischte Kommission, um die ordnungsgemäße Durchführung
Entwicklung der Verkehrsnachfrage die erforderliche Anzahl von dieses Abkommens zu gewährleisten und unter Beteiligung ande-
Genehmigungen vereinbart. rer zuständiger Stellen seine Anpassung an die Verkehrsentwick-
lung sowie geänderte rechtliche Verhältnisse vorzubereiten. Jede
Artikel 5 Seite teilt der anderen Seite die von ihr benannten Vertreter mit.
Die Gemischte Kommission tritt auf Ersuchen einer der beiden
(1) Die Genehmigungen werden vom Bundesminister für Ver-
Seiten zusammen.
kehr der Bundesrepublik Deutschland bzw. vom Minister für Ver-
Artikel 10
kehr der Republik Ungarn oder einer jeweils von diesen beauf-
tragten Behörde an Unternehmer für die bei der jeweiligen Seite Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten, die
zugelassenen Kraftfahrzeuge ausgegeben. sich für jede der beiden Seiten aus bereits geschlossenen zwei-
Nr. 10 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1990 203
oder mehrseitigen Übereinkünften im Bereich des grenzüber- Artikel 13
schreitenden Güterverkehrs auf der Straße ergeben. (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats
nach dem Tag in Kraft, an dem beide Seiten einander notifiziert
Artikel11 haben, daß die für das Inkrafttreten des Abkommens erforder-
lichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Beide Seiten regeln die Durchführung dieses Abkommens in
einem Protokoll.
(2) Das Abkommen gilt für die Dauer eines Jahres nach seinem
Artikel 12
Inkrafttreten. Danach bleibt es unbefristet in Kraft, sofern es nicht
Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September von einer der beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten
1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest- schriftlich gekündigt wird; in diesem Fall tritt das Abkommen drei
gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt. Monate nach Erhalt der Kündigungsmitteilung außer Kraft.
Geschehen zu Budapest am 18. Dezember 1989 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Arnot
Dr. Schulte
Für die Regierung der Republik Ungarn
Derszi
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
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lichungen von wesentlicher Bedeutung.
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a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
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beträgt 7%.
Übersicht
über den Stand der Bundesgesetzgebung
Die 469. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,
abgeschlossen am 28. Februar 1990,
ist im Bundesanzeiger Nr. 52 vom 15. März 1990 erschienen.
Diese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen
alle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs
sowie die Hinweise auf die
Bundestags- und Bundesrats-Drucksachen
und auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.
Verkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung
folgenden Übersicht enthalten.
Der Bundesanzeiger Nr. 52 vom 15. März 1990 kann zum Preis von 5,80 DM
(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)
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