2 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
fünfundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Zolltarifverordnung
(Besondere Zollsätze gegenüber Spanien-EGKS)
Vom 27. Dezember 1989
Auf Grund des§ 77 Abs. 2 Nr. 1 des Zollgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des Gesetzes
vom 24. April 1986 (BGBI. 1S. 560) neu gefaßt worden ist, verordnet der Bundes-
minister der Finanzen:
Artikel 1
In der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBI. II
S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. November 1989
(BGBI. II S. 1048), wird der Abschnitt „Besondere Zollsätze gegenüber Spanien-
EGKS" wie aus der Anlage ersichtlich gefaßt.
Artikel 2
Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-
dung mit § 89 des Zollgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1989 in Kraft.
Bonn, den 27. Dezember 1989
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. Klemm
Anlage
(zu Artikel 1)
Besondere ZOiisätze gegenüber Spanlen-EGKS
Für Waren, die dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemein-
schaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegen, wird bei der Einfuhr aus Spanien
die Erhebung der Zölle vollständig ausgesetzt.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1990 3
Bekanntmachung
zum deutsch-Israelischen Vertrag
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen In Zlvll- und Handelssachen
Vom 21. November 1989
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des
Staates Israel hat unter Bezugnahme auf Artikel 14 Abs. 3
des Vertrages vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Staat Israel über die gegen-
seitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Ent-
scheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBI. 1980 II
S. 925) mitgeteilt, daß Anträge, die Zwangsvollstreckung
zuzulassen, abweichend von Artikel 14 Abs. 1 Nr. 2 bei
jedem zuständigen Gericht Israels gestellt werden können.
Bonn, den 21. November 1989
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Dr. Rolland
Bekanntmachung
des deutsch-äthiopischen Abkommens
über die Überlassung eines Grundstücks
als Ersatz für die frühere Deutsche Schule
Vom 7. Dezember 1989
Das in Addis Abeba am 16. Juni 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Volksrepublik Äthiopien über die Überlassung eines
Grundstücks mit zwei Gebäuden als Ersatz für die frühere
Deutsche Schule in Addis Abeba ist nach seinem Ar-
tikel 10
am 16. Juni 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Von der Veröffentlichung des Lageplans, der nach Ar-
tikel 2 dem Abkommen beigefügt ist, wird abgesehen.
Bonn, den 7. Dezember 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien
über die Überlassung eines Grundstücks mit zwei Gebäuden
als Ersatz für die frühere Deutsche Schule in Addis Abeba
Agreement
between the Government of the People's Democratic Republic of Ethiopia
and the Government of the Federal Republic of Germany
concerning the lease of a plot of land with two buildings
as a replacement for the former German School in Addis Ababa
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Govemment of the People's Republic of Ethiopia
und and
die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien - the Government of the Federal Republic of Germany,
in dem Wunsch, die seit langem bestehenden traditionell Desiring to maintain, strengthen and intersify the long standing
freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu traditional friendly relationship existing between the two countries;
bewahren, zu festigen und zu vertiefen,
überzeugt von den Vorteilen, die sich für beide Seiten aus der Convinced of the mutual benefits resulting from the amicable
gütlichen Beilegung der Streitfragen über die frühere Deutsche settlement of the issues of the former German School in Addis
Schule ergeben werden - Ababa,
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien The Govemment of the People's Democratic Republic of
überläßt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland als Ethiopia, as a replacement for the former German School of Addis
Ersatz für die frühere Deutsche Schule in Addis Abeba unentgelt- Ababa, shafl lease free of charge to the Govemment of the
lich das in Artikel 2 bezeichnete Grundstück von 20.500 Quadrat- Federal Republic of Germany the plot of land with an area of
metern Größe mit den beiden darauf befindlichen Gebäuden für 20,500 square meters referred to in Article 2 of this Agreement,
die Dauer von fünfzig Jahren, deren Laufzeit mit dem Tag der including the two buildings situated thereon, for a period of 50
Übergabe beginnt. years beginning on the day of transfer.
Artikel 2 Article 2
Das Grundstück und die beiden Gebäude sind in dem diesem The plot of land and the two buildings are described in detail in
Abkommen als Anlage beigefügten Lageplan im einzelnen the site plan annexed to this Agreement. The plot of land is
beschrieben. Das Grundstück liegt in der Stadt Addis Abeba, situated in the city of Addis Ababa, Kefitegna 15, Kebele 20.
Kefitegna 15, Kebele 20.
Artikel 3 Article 3
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien The Govemment of the People's Democratic Republic of
garantiert den ungestörten Besitz und die ungestörte Nutzung des Ethiopia shall guarantee undisturbed possession and use of the
Grundstücks durch die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- plot of land by the Govemment of the Federal Republic of Ger-
land. many.
Artikel 4 Article 4
Die Übergabe des Grundstücks erfolgt so bald wie möglich. Die The transfer of the plot of land shall take place as soon as
Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien wir~ der possible. The Govemment of the People's Democratic Republic of
Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Tag der Uber- Ethiopia shall notify the Govemment of the Federal Republic of
gabe zwei Monate vorher schriftlich mitteilen. Germany in writing of the date of the transfer two months in
advance.
Artikel 5 Article 5
Vor Übergabe des Grundstücks wird die Regierung der Demo- Before the transfer of the plot of land, the Govemment of the
kratischen Volksrepublik Äthiopien die provisorischen Unterkünfte People's Democratic Republic of Ethiopia shall demolish the
auf dem Grundstück abreißen und darüber hinaus sicherstellen, provisional accommodation on the land and shall in addition
daß das Grundstück von allen augenblicklichen Bewohnern ensure that the land is cleared of all its present occupants.
geräumt ist.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1990 5
Artikel 6 Article 6
Das Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude dienen The plot of land and the buildings situated thereon shall serve
ausschließlich als Unterkunft für die Deutsche Schule. exclusively for the purpose of accommodating the German
School.
Artikel 7 Article 7
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann wäh- 1. During the term of the lease of the plot of land, the Govern-
rend der Dauer der Überlassung des Grundstücks auf eigene ment of the Federal Republic of Germany may make structural
Kosten an den vorhandenen Gebäuden bauliche Veränderungen changes at its own expense to the existing buildings and construct
durchführen und auf dem Grundstück weitere Gebäude und Anla- at its own expense further buildings, and installations on the plot of
gen errichten. land.
(2) Während der Überlassung errichtete neue Gebäude und 2. New buildings and installations constructed during the term of
Anlagen gehen in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland the lease shall become the property of the Federal Republic of
über. Germany.
Artikel 8 Article 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist während der The Govemment of the Federal Republic of Germany shall be
Dauer der Überlassung für die Instandhaltung und für alle notwen- responsible during the term of the lease for maintenance and all
digen Reparaturen von Grundstück und Gebäuden verantwortlich. necessary repairs in respect of the plot of land and the buildings.
Artikel 9 Article 9
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die This Agreement shall also apply to Land Berlin provided that the
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Government of the Federal Republic of Germany does not make a
Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien innerhalb contrary declaration to the Government of the People ·s Demo-
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen- cratic Republic of Ethiopia within three months of the date of
teilige Erklärung abgibt. entry into force of this Agreement.
Artikel 10 Article 10
Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. This Agreement shall enter into force on the date of signature
thereof.
Artikel 11 Article 11
( 1) Dieses Abkommen gilt für die in Artikel 1 vereinbarte Dauer 1. This Agreement shall be valid for the term of the lease of the
der Überlassung des Grundstücks. plot of land agreed on in Article 1 of this Agreement.
(2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen 2. This Agreement may be extended beyond the agreed term by
zwischen der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthio- mutual consent of the Government of the People's Democratic
pien und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Republic of Ethiopia and the Govemment of the Federal Republic
vereinbarte Dauer hinaus verlängert werden. of Germany.
(3) Wird dieses Abkommen vor Ablauf der vereinbarten Dauer 3. In the event that this Agreement is terminated by either side,
von fünfzig Jahren von einer der beiden Seiten beendet oder wird prior to or is not prolonged beyond the expiration of the agreed
es nicht darüber hinaus verlängert, so fällt das Grundstück vorbe- term of 50 years, the plot of land shall revert to the Govemment of
haltlich der Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die the People's Democratic Republic of Ethiopia subject to payment
von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland errichteten of fair compensation for the new buildings and installations con-
neuen Gebäude und Anlagen an die Regierung der Demokrati- structed by the Government of the Federal Republic of Germany
schen Volksrepublik Äthiopien zurück.
Geschehen zu Addis Abeba am 16. Juni 1989 in zwei Urschrif- Done at Addis Ababa on 16 June 1989 in duplicate in the
ten, jede in deutscher, amharischer und englischer Sprache, German, Amharic and English languages, all three texts being
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle- authentic. In case of divergent interpretations of the German and
gung des deutschen und des amharischen Wortlauts ist der Amharic texts, the English text shall prevail.
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Govemment of the Federal Republic of Germany
Dr. Kurt Stöckl
Für die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien
For the Govemment of the People's Democratic Republic of
Ethiopia
Ato Tadesse Kidane-Mariam
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeltsvertrages
Vom 7. Dezember 1989
Der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970
(BGBI. 1976 II S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) wird nach
seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Kanada am 2.Januar1990
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31. Oktober 1989 (BGBI. II S. 939).
Bonn, den 7. Dezember 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens
Vom 13. Dezember 1989
Das Europäische Kulturabkommen vom 19. Dezember
1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) ist nach seinem Artikel 9
Abs. 4 für
Polen am 16. November 1989
Ungarn am 16. November 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. November 1987 (BGB!. II
s. 786).
Bonn, den 13. Dezember 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeltsvertrages
Vom 7. Dezember 1989
Der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970
(BGBI. 1976 II S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) wird nach
seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Kanada am 2.Januar1990
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31. Oktober 1989 (BGBI. II S. 939).
Bonn, den 7. Dezember 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens
Vom 13. Dezember 1989
Das Europäische Kulturabkommen vom 19. Dezember
1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) ist nach seinem Artikel 9
Abs. 4 für
Polen am 16. November 1989
Ungarn am 16. November 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. November 1987 (BGB!. II
s. 786).
Bonn, den 13. Dezember 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1990 1
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 14. Dezember 1989
Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung der
Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz
von Werken der Literatur und Kunst (BGBI. 1973 II
S. 1069; 1985 II S. 81) wird nach ihrem Artikel 28 Abs. 2
Buchstabe c und Abs. 3 für das
Vereinigte Königreich am 2.Januar1990
in Kraft treten.
Die Berner Übereinkunft in der vorstehend genannten
Pariser Fassung wird ferner nach ihrem Artikel 29 Abs. 2
Buchstabe a für
Honduras am 25.Januar1990
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. August 1989 (BGBI. II S. n4).
Bonn, den 14. Dezember 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 15. Dezember 1989
1.
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes (BGBI. 1954 II S. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für fol-
gende weitere Staaten in Kraft getreten:
Jemen am 5. Juli 1989
Korea, Demokratische Volksrepublik am 1. Mai 1989
libysch-Arabische Dschamahirija am 14. August 1989
Vereinigte Staaten am 23. Februar 1989
nach Maßgabe der in der Ratifikationsurkunde enthaltenen
folgenden Vorbehalte und nachstehenden Auslegungserklärungen:
(Übersetzung)
Reservations Vorbehalte
"(1) That with reference to Article IX of the ,.(1) In bezug auf Artikel IX der Konvention
Convention, before any dispute to which the ist in jedem Einzelfall die ausdrückliche
United States is a party may be submitted to Zustimmung der Vereinigten Staaten erfor-
the jurisdiction of the International Court of derlich, damit ein Streitfall, an dem die Ver-
Justice under this article, the specific con- einigten Staaten beteiligt sind, der Zustän-
sent of the United States is required in each digkeit des Internationalen Gerichtshofs
case. nach diesem Artikel unterworfen werden
kann.
(2) That nothing in the Convention requi- (2) Die Konvention verlangt oder erlaubt
res or authorizes legislation or other action keine gesetzgeberischen oder sonstigen
by the United States of America prohibited Maßnahmen der Vereinigten Staaten von
by the Constitution of the United States as Amerika, die durch die Verfassung der Ver-
interpreted by the United States." einigten Staaten, wie sie von den Vereinig-
ten Staaten ausgelegt wird, verboten sind."
Understandings Auslegungserklärungen
"(1) That the term 'intent to destroy, in ,,(1) Der in Artikel II verwendete Ausdruck
whole or in part, a national, ethnical, racial, 'Absicht ... , eine nationale, ethnische, ras-
or religious group as such· appearing in sische oder religiöse Gruppe als solche
Article II means the specific intent to ganz oder teilweise zu zerstören' bedeutet
destroy, in whole or in substantial part, a die bestimmte Absicht, eine nationale, eth-
national, ethnical, racial or religious group nische, rassische oder religiöse Gruppe als
as such by the acts specified in Article 11. solche durch die in Artikel II bezeichneten
Handlungen ganz oder zu einem erheb-
lichen Teil zu zerstören.
(2) That the term 'mental harm' in Article (2) Der Ausdruck 'seelischer Schaden' in
II (b) means permanent impairment of men- Artikel II Buchstabe b bedeutet eine blei-
tal faculties through drugs, torture or similar bende Beeinträchtigung geistiger Fähigkei-
techniques. ten durch Suchtstoffe, Folter oder ähnliche
Methoden.
(3) That the pledge to grant extradition in (3) Die in Artikel VII enthaltene Verpflich-
accordance with a state 's laws and treaties tung, die Auslieferung gemäß den gelten-
in force found in Article VII extends only to den Gesetzen und Verträgen zu bewilligen,
acts which are criminal under the laws of erstreckt sich nur auf Handlungen, die nach
both the requesting and the requested state den Gesetzen sowohl des ersuchenden als
and nothing in Article VI affects the right of auch des ersuchten Staates strafbar sind;
any state to bring to trial before its own Artikel VI läßt das Recht eines Staates
tribunals any of its nationals for acts com- unberührt, einen seiner Staatsangehörigen
mitted outside a state. wegen außerhalb dieses Staates begange-
ner Handlungen vor seine eigenen Gerichte
zu stellen.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1990 9
(4) That acts in the course of armed con- (4) Handlungen im Verlauf bewaffneter
flicts committed without the specific intent Auseinandersetzungen, die ohne die in
required by Article II are not sufficient to Artikel II genannte bestimmte Absicht be-
constitute genocide as defined by this Con- gangen werden, reichen nicht aus, um im
vention. Sinne dieser Konvention als Völkermord zu
gelten.
(5) That with regard to the reference to an (5) Hinsichtlich der Bezugnahme auf ein
international penal tribunal in Article VI of internationales Strafgericht in Artikel VI der
the Convention, the United States declares Konvention erklären die Vereinigten Staa-
that it reserves the nght to effect its partici- ten, daß sie sich das Recht vorbehalten,
pation in any such tribunal only by a treaty sich an einem solchen Gericht nur aufgrund
entered into specifically for that purpose eines eigens zu diesem Zweck auf Anraten
with the advice and consent of the Senate." des Senats und mit dessen Zustimmung
geschlossenen Vertrags zu beteiligen."
II.
Unter Bezugnahme auf ihre bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden im
Jahre 1954 gemachten Vorbehalte (vgl. die Bekanntmachung vom 14. März
1955/BGBI. II S. 210) haben die Sowjetunion am 8. März 1989, Weißruß-
1an d am 19. April 1989 und die Ukraine am 20. April 1989 dem Generalsekre-
tär der Vereinten Nationen die R ü c k n a h m e ihrer Vorbehalte zu Artikel IX der
Konvention notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
14. März 1955 (BGBI. II S. 210) und vom 2. März 1989 (BGBI. II S. 294).
Bonn, den 15. Dezember 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Dezember 1989
Das in Lilongwe am 29. August 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 29. August 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Dezember 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kung von Devisenkosten für laufende Importe entsprechend der
Weltbankvereinbarung zu erhalten. Der deutsche Beitrag erfolgt
und
in Kofinanzierung mit der Weltbank.
die Regierung der Republik Malawi -
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
Malawi, ung des Vorhabens „Strukturanpassungsprogramm zur Deckung
von Devisenkosten für laufende Importe" von der Kreditanstalt
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Abkommen Anwendung.
vertiefen,
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Grundlage dieses Abkommens ist, und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Malawi beizutragen, Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom gung, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfah-
24. Februar 1989 - ren der Auftragsvergabe bestimmt im einzelnen der zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-
sind wie folgt übereingekommen: rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepu-
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 1
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 3
es der Regierung der Republik Malawi, wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, von der Kreditan- Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungs- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
beitrag bis zu 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung des in Artikel 2
Deutsche Mark) für ein Strukturanpassungsprogramm zur Dek- erwähnten Vertrags in der Republik Malawi erhoben werden.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1990 11
Artikel 4 Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
genutzt werden.
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- Artikel 6
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver- Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Artikel 5
Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterze.chnung in Kraft.
Geschehen zu lilongwe am 29. August 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rupprecht
Für die Regierung der Republik Malawi
Louis Chimango
Bekanntmachung
des deutsch-malawlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Dezember 1989
Das in Lilongwe am 9. November 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi Ober
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 9. November 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Dezember 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
und ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-
rungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
die Regierung der Republik Malawi - republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Malawi, Artikel 3
Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
vertiefen, rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Malawi
erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
der Republik Malawi beizutragen - der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
sind wie folgt übereingekommen: Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Artikel 1 Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Nordkorri-
dor-Transportprogramm (Containerschiff)", wenn nach Prüfung
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzie-
rungsbeitrag bis zu insgesamt 12 500 000,- DM (in Worten: zwölf Artikel 5
Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu- genutzt werden.
ung des Vorhabens „Nordkorridor-Transportprogramm (Contai-
nerschiff)" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Artikel 6
Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach
und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
ersetzt werden.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 9. November 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rupprecht
Für die Regierung der Republik Malawi
Louis Chimango
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1990 13
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 18. Dezember 1989
Der Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der
Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums ein-
schließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (BGBI. 1969 II S. 1967) ist
nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Äquatorialguinea am 16. Januar 1989
in Kraft getreten.
Äquatorialguinea hat seine Beitrittsurkunde am 16. Januar 1989 in Moskau
hinterlegt.
Antigua und Barbuda hat am 26. Dezember 1988 in Moskau sowie am
24. Februar 1989 in London und Washington notifiziert, daß es sich mit Wirkung
vom 1. November 1981, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, an den
Vertrag gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung seiner Un-
abhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt
worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. August 1988 (BGBI. II S. 779).
Bonn, den 18. Dezember 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der deutsch-sanmarlnlschen Vereinbarung
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
Im grenzüberschreitenden Verkehr
Vom 19. Dezember 1989
Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 11. Juni 1987 zu der Vereinbarung vom
6. Mai 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Staatsregierung der Republik San Marino über die steuerliche Behandlung von
Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (BGBI. 1987 II S. 339)
wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 1. Oktober 1987
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist auf Grund des Notenwechsels vom 16. Dezember 1986/
25. September 1987 die Vereinbarung vom 6. Mai 1986 über die steuertiche
Behandlung von Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr in Kraft
getreten.
Bonn, den 19. Dezember 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachung
des deutsch-costarlcanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Dezember 1989
Das in Bonn am 18. November 1985 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Costa Rica
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 8. November 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Dezember 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1990 15
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Costa Rica
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vergabe bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-
und bau und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträge,
die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
die Regierung der Republik Costa Rica - schriften unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Die Regierung der Republik Costa Rica, soweit sie nicht
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
Costa Rica, für Wiederaufbau alle 2ahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Regierung der Republik Costa Rica stellt die Kreditanstalt
die Grundlage dieses Abkommens ist, für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Costa Rica
Costa Rica beizutragen - erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen· Artikel 4
Die Regierung der Republik Costa Rica überläßt bei den sich
Artikel 1 aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
es der Regierung der Republik Costa Rica oder anderen von
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar-
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
lehen bis zu insgesamt 42 000 000,- DM (in Worten: zweiundvier-
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
zig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die
Genehmigungen.
Förderungswürdigkeit der zu finanzierenden Vorhaben festge-
stellt worden ist.
Artikel 5
(2) Der in Absatz 1 Satz 1 genannte Betrag ist für Vorhaben in
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
folgenden Förderungsbereichen zu verwenden:
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
a) Landwirtschaft ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
b) Agroindustrie
c) physische und soziale Infrastruktur
(einschließlich Eisenbahn- und Hafenwesen) Artikel 6
d) Genossenschaftswesen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichttich
e) integrierte ländliche Entwicklung des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Förderungsbereiche können gegenüber der Regierung der Republik Costa Rica innerhalb von
im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Deutschland und der Regierung der Republik Costa Rica durch teilige Erklärung abgibt.
andere Bereiche ersetzt werden.
Artikel 7
Artikel 2
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die
(1) Die in Artikel 1 genannten Darlehen werden zu 4,5% Zinsen Regierung der Republik Costa Rica der Regierung der Bundes-
jährlich mit 20 Jahren Laufzeit, davon die ersten fünf Jahre republik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten
tilgungsfrei, gewährt. Die sonstigen Bedingungen, zu denen sie des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzun-
zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftrags- gen auf seiten Costa Ricas erfüllt sind.
Geschehen zu Bonn am 18. November 1985 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich Ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Andreas Meyer-Landrut
Dr. Jürgen Warnke
Für die Regierung der Republik Costa Rica
Carlos Jose Gutierrez
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Vertagsges_m.b-H. • Postfach 13 20 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
über die Vorrechte und lmmunltäten der Europäischen Organisation
für die Nutzung von meteorologischen Satelliten
(EUMETSAT)
Vom 19. Dezember 1989
Das Protokoll vom 1. Dezember 1986 über die Vorrechte Vorbehalte, die bereits mit Note vom 7. Dezember 1987 eingelegt
und lmmunitäten der Europäischen Organisation für die wurden, zu bestätigen:
Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) Die Bundesrepublik Deutschland macht gegen Art. 7 Abs. 2 einen
- BGBI. 1989 II S. 701 , 702 - ist nach seinem Artikel 24 Vorbehalt des Inhalts geltend, daß die Steuer- und Zollvorschrif-
Abs. 4 für die ten abschließend in Art. 5 geregelt werden und aus Art. 7 zusätz-
liche abgabenrechtliche Vergünstigungen nicht abgeleitet werden
Bundesrepublik Deutschland am 9. Dezember 1989 können.
in Kraft getreten; die Ratifikationsurkunde ist am 9. No- Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß sie die Anwendung
vember 1989 bei der schweizerischen Regierung hinter- des Art. 11 d des Protokolls für ihr Hoheitsgebiet ausschließt.
legt worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Das Protokoll ist ferner für folgende Staaten in Kraft
B u n de s r e p u b I i k De u t s c h I an d die folgende Erklä- getreten:
rung abgegeben: Dänemark am 5. Januar 1989
Finnland am 5. Januar 1989
ich beehre mich, im Namen der Regierung der Bundesrepublik Niederlande am 5. Januar 1989
Deutschland im Zusammenhang mit der Hinterlegung der Ratifi- Norwegen am 5. Januar 1989
kationsurkunde zu dem Protokoll vom 1. Dezember 1986 über die
Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Organisation für die
Schweden am 5. Januar 1989
Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) folgende Vereinigtes Königreich am 5. Januar 1989
Bonn, den 19. Dezember 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1990 3
Bekanntmachung
zum deutsch-Israelischen Vertrag
über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen In Zlvll- und Handelssachen
Vom 21. November 1989
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des
Staates Israel hat unter Bezugnahme auf Artikel 14 Abs. 3
des Vertrages vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundes-
republik Deutschland und dem Staat Israel über die gegen-
seitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Ent-
scheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBI. 1980 II
S. 925) mitgeteilt, daß Anträge, die Zwangsvollstreckung
zuzulassen, abweichend von Artikel 14 Abs. 1 Nr. 2 bei
jedem zuständigen Gericht Israels gestellt werden können.
Bonn, den 21. November 1989
Der Bundesminister der Justiz
Im Auftrag
Dr. Rolland
Bekanntmachung
des deutsch-äthiopischen Abkommens
über die Überlassung eines Grundstücks
als Ersatz für die frühere Deutsche Schule
Vom 7. Dezember 1989
Das in Addis Abeba am 16. Juni 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Demokratischen
Volksrepublik Äthiopien über die Überlassung eines
Grundstücks mit zwei Gebäuden als Ersatz für die frühere
Deutsche Schule in Addis Abeba ist nach seinem Ar-
tikel 10
am 16. Juni 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Von der Veröffentlichung des Lageplans, der nach Ar-
tikel 2 dem Abkommen beigefügt ist, wird abgesehen.
Bonn, den 7. Dezember 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
4 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien
über die Überlassung eines Grundstücks mit zwei Gebäuden
als Ersatz für die frühere Deutsche Schule in Addis Abeba
Agreement
between the Government of the People's Democratic Republic of Ethiopia
and the Government of the Federal Republic of Germany
concerning the lease of a plot of land with two buildings
as a replacement for the former German School in Addis Ababa
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Govemment of the People's Republic of Ethiopia
und and
die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien - the Government of the Federal Republic of Germany,
in dem Wunsch, die seit langem bestehenden traditionell Desiring to maintain, strengthen and intersify the long standing
freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu traditional friendly relationship existing between the two countries;
bewahren, zu festigen und zu vertiefen,
überzeugt von den Vorteilen, die sich für beide Seiten aus der Convinced of the mutual benefits resulting from the amicable
gütlichen Beilegung der Streitfragen über die frühere Deutsche settlement of the issues of the former German School in Addis
Schule ergeben werden - Ababa,
sind wie folgt übereingekommen: Have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien The Govemment of the People's Democratic Republic of
überläßt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland als Ethiopia, as a replacement for the former German School of Addis
Ersatz für die frühere Deutsche Schule in Addis Abeba unentgelt- Ababa, shafl lease free of charge to the Govemment of the
lich das in Artikel 2 bezeichnete Grundstück von 20.500 Quadrat- Federal Republic of Germany the plot of land with an area of
metern Größe mit den beiden darauf befindlichen Gebäuden für 20,500 square meters referred to in Article 2 of this Agreement,
die Dauer von fünfzig Jahren, deren Laufzeit mit dem Tag der including the two buildings situated thereon, for a period of 50
Übergabe beginnt. years beginning on the day of transfer.
Artikel 2 Article 2
Das Grundstück und die beiden Gebäude sind in dem diesem The plot of land and the two buildings are described in detail in
Abkommen als Anlage beigefügten Lageplan im einzelnen the site plan annexed to this Agreement. The plot of land is
beschrieben. Das Grundstück liegt in der Stadt Addis Abeba, situated in the city of Addis Ababa, Kefitegna 15, Kebele 20.
Kefitegna 15, Kebele 20.
Artikel 3 Article 3
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien The Govemment of the People's Democratic Republic of
garantiert den ungestörten Besitz und die ungestörte Nutzung des Ethiopia shall guarantee undisturbed possession and use of the
Grundstücks durch die Regierung der Bundesrepublik Deutsch- plot of land by the Govemment of the Federal Republic of Ger-
land. many.
Artikel 4 Article 4
Die Übergabe des Grundstücks erfolgt so bald wie möglich. Die The transfer of the plot of land shall take place as soon as
Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien wir~ der possible. The Govemment of the People's Democratic Republic of
Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Tag der Uber- Ethiopia shall notify the Govemment of the Federal Republic of
gabe zwei Monate vorher schriftlich mitteilen. Germany in writing of the date of the transfer two months in
advance.
Artikel 5 Article 5
Vor Übergabe des Grundstücks wird die Regierung der Demo- Before the transfer of the plot of land, the Govemment of the
kratischen Volksrepublik Äthiopien die provisorischen Unterkünfte People's Democratic Republic of Ethiopia shall demolish the
auf dem Grundstück abreißen und darüber hinaus sicherstellen, provisional accommodation on the land and shall in addition
daß das Grundstück von allen augenblicklichen Bewohnern ensure that the land is cleared of all its present occupants.
geräumt ist.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1990 5
Artikel 6 Article 6
Das Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude dienen The plot of land and the buildings situated thereon shall serve
ausschließlich als Unterkunft für die Deutsche Schule. exclusively for the purpose of accommodating the German
School.
Artikel 7 Article 7
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann wäh- 1. During the term of the lease of the plot of land, the Govern-
rend der Dauer der Überlassung des Grundstücks auf eigene ment of the Federal Republic of Germany may make structural
Kosten an den vorhandenen Gebäuden bauliche Veränderungen changes at its own expense to the existing buildings and construct
durchführen und auf dem Grundstück weitere Gebäude und Anla- at its own expense further buildings, and installations on the plot of
gen errichten. land.
(2) Während der Überlassung errichtete neue Gebäude und 2. New buildings and installations constructed during the term of
Anlagen gehen in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland the lease shall become the property of the Federal Republic of
über. Germany.
Artikel 8 Article 8
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist während der The Govemment of the Federal Republic of Germany shall be
Dauer der Überlassung für die Instandhaltung und für alle notwen- responsible during the term of the lease for maintenance and all
digen Reparaturen von Grundstück und Gebäuden verantwortlich. necessary repairs in respect of the plot of land and the buildings.
Artikel 9 Article 9
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die This Agreement shall also apply to Land Berlin provided that the
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Government of the Federal Republic of Germany does not make a
Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien innerhalb contrary declaration to the Government of the People ·s Demo-
von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen- cratic Republic of Ethiopia within three months of the date of
teilige Erklärung abgibt. entry into force of this Agreement.
Artikel 10 Article 10
Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. This Agreement shall enter into force on the date of signature
thereof.
Artikel 11 Article 11
( 1) Dieses Abkommen gilt für die in Artikel 1 vereinbarte Dauer 1. This Agreement shall be valid for the term of the lease of the
der Überlassung des Grundstücks. plot of land agreed on in Article 1 of this Agreement.
(2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen 2. This Agreement may be extended beyond the agreed term by
zwischen der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthio- mutual consent of the Government of the People's Democratic
pien und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Republic of Ethiopia and the Govemment of the Federal Republic
vereinbarte Dauer hinaus verlängert werden. of Germany.
(3) Wird dieses Abkommen vor Ablauf der vereinbarten Dauer 3. In the event that this Agreement is terminated by either side,
von fünfzig Jahren von einer der beiden Seiten beendet oder wird prior to or is not prolonged beyond the expiration of the agreed
es nicht darüber hinaus verlängert, so fällt das Grundstück vorbe- term of 50 years, the plot of land shall revert to the Govemment of
haltlich der Zahlung einer angemessenen Entschädigung für die the People's Democratic Republic of Ethiopia subject to payment
von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland errichteten of fair compensation for the new buildings and installations con-
neuen Gebäude und Anlagen an die Regierung der Demokrati- structed by the Government of the Federal Republic of Germany
schen Volksrepublik Äthiopien zurück.
Geschehen zu Addis Abeba am 16. Juni 1989 in zwei Urschrif- Done at Addis Ababa on 16 June 1989 in duplicate in the
ten, jede in deutscher, amharischer und englischer Sprache, German, Amharic and English languages, all three texts being
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle- authentic. In case of divergent interpretations of the German and
gung des deutschen und des amharischen Wortlauts ist der Amharic texts, the English text shall prevail.
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Govemment of the Federal Republic of Germany
Dr. Kurt Stöckl
Für die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien
For the Govemment of the People's Democratic Republic of
Ethiopia
Ato Tadesse Kidane-Mariam
6 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Patentzusammenarbeltsvertrages
Vom 7. Dezember 1989
Der Patentzusammenarbeitsvertrag vom 19. Juni 1970
(BGBI. 1976 II S. 649, 664; 1984 II S. 799, 975) wird nach
seinem Artikel 63 Abs. 2 für
Kanada am 2.Januar1990
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 31. Oktober 1989 (BGBI. II S. 939).
Bonn, den 7. Dezember 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens
Vom 13. Dezember 1989
Das Europäische Kulturabkommen vom 19. Dezember
1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) ist nach seinem Artikel 9
Abs. 4 für
Polen am 16. November 1989
Ungarn am 16. November 1989
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 5. November 1987 (BGB!. II
s. 786).
Bonn, den 13. Dezember 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1990 1
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft
zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Vom 14. Dezember 1989
Die in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung der
Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz
von Werken der Literatur und Kunst (BGBI. 1973 II
S. 1069; 1985 II S. 81) wird nach ihrem Artikel 28 Abs. 2
Buchstabe c und Abs. 3 für das
Vereinigte Königreich am 2.Januar1990
in Kraft treten.
Die Berner Übereinkunft in der vorstehend genannten
Pariser Fassung wird ferner nach ihrem Artikel 29 Abs. 2
Buchstabe a für
Honduras am 25.Januar1990
in Kraft treten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 24. August 1989 (BGBI. II S. n4).
Bonn, den 14. Dezember 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhe lt
8 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Konvention
über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes
Vom 15. Dezember 1989
1.
Die Konvention vom 9. Dezember 1948 über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes (BGBI. 1954 II S. 729) ist nach ihrem Artikel XIII Abs. 3 für fol-
gende weitere Staaten in Kraft getreten:
Jemen am 5. Juli 1989
Korea, Demokratische Volksrepublik am 1. Mai 1989
libysch-Arabische Dschamahirija am 14. August 1989
Vereinigte Staaten am 23. Februar 1989
nach Maßgabe der in der Ratifikationsurkunde enthaltenen
folgenden Vorbehalte und nachstehenden Auslegungserklärungen:
(Übersetzung)
Reservations Vorbehalte
"(1) That with reference to Article IX of the ,.(1) In bezug auf Artikel IX der Konvention
Convention, before any dispute to which the ist in jedem Einzelfall die ausdrückliche
United States is a party may be submitted to Zustimmung der Vereinigten Staaten erfor-
the jurisdiction of the International Court of derlich, damit ein Streitfall, an dem die Ver-
Justice under this article, the specific con- einigten Staaten beteiligt sind, der Zustän-
sent of the United States is required in each digkeit des Internationalen Gerichtshofs
case. nach diesem Artikel unterworfen werden
kann.
(2) That nothing in the Convention requi- (2) Die Konvention verlangt oder erlaubt
res or authorizes legislation or other action keine gesetzgeberischen oder sonstigen
by the United States of America prohibited Maßnahmen der Vereinigten Staaten von
by the Constitution of the United States as Amerika, die durch die Verfassung der Ver-
interpreted by the United States." einigten Staaten, wie sie von den Vereinig-
ten Staaten ausgelegt wird, verboten sind."
Understandings Auslegungserklärungen
"(1) That the term 'intent to destroy, in ,,(1) Der in Artikel II verwendete Ausdruck
whole or in part, a national, ethnical, racial, 'Absicht ... , eine nationale, ethnische, ras-
or religious group as such· appearing in sische oder religiöse Gruppe als solche
Article II means the specific intent to ganz oder teilweise zu zerstören' bedeutet
destroy, in whole or in substantial part, a die bestimmte Absicht, eine nationale, eth-
national, ethnical, racial or religious group nische, rassische oder religiöse Gruppe als
as such by the acts specified in Article 11. solche durch die in Artikel II bezeichneten
Handlungen ganz oder zu einem erheb-
lichen Teil zu zerstören.
(2) That the term 'mental harm' in Article (2) Der Ausdruck 'seelischer Schaden' in
II (b) means permanent impairment of men- Artikel II Buchstabe b bedeutet eine blei-
tal faculties through drugs, torture or similar bende Beeinträchtigung geistiger Fähigkei-
techniques. ten durch Suchtstoffe, Folter oder ähnliche
Methoden.
(3) That the pledge to grant extradition in (3) Die in Artikel VII enthaltene Verpflich-
accordance with a state 's laws and treaties tung, die Auslieferung gemäß den gelten-
in force found in Article VII extends only to den Gesetzen und Verträgen zu bewilligen,
acts which are criminal under the laws of erstreckt sich nur auf Handlungen, die nach
both the requesting and the requested state den Gesetzen sowohl des ersuchenden als
and nothing in Article VI affects the right of auch des ersuchten Staates strafbar sind;
any state to bring to trial before its own Artikel VI läßt das Recht eines Staates
tribunals any of its nationals for acts com- unberührt, einen seiner Staatsangehörigen
mitted outside a state. wegen außerhalb dieses Staates begange-
ner Handlungen vor seine eigenen Gerichte
zu stellen.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1990 9
(4) That acts in the course of armed con- (4) Handlungen im Verlauf bewaffneter
flicts committed without the specific intent Auseinandersetzungen, die ohne die in
required by Article II are not sufficient to Artikel II genannte bestimmte Absicht be-
constitute genocide as defined by this Con- gangen werden, reichen nicht aus, um im
vention. Sinne dieser Konvention als Völkermord zu
gelten.
(5) That with regard to the reference to an (5) Hinsichtlich der Bezugnahme auf ein
international penal tribunal in Article VI of internationales Strafgericht in Artikel VI der
the Convention, the United States declares Konvention erklären die Vereinigten Staa-
that it reserves the nght to effect its partici- ten, daß sie sich das Recht vorbehalten,
pation in any such tribunal only by a treaty sich an einem solchen Gericht nur aufgrund
entered into specifically for that purpose eines eigens zu diesem Zweck auf Anraten
with the advice and consent of the Senate." des Senats und mit dessen Zustimmung
geschlossenen Vertrags zu beteiligen."
II.
Unter Bezugnahme auf ihre bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden im
Jahre 1954 gemachten Vorbehalte (vgl. die Bekanntmachung vom 14. März
1955/BGBI. II S. 210) haben die Sowjetunion am 8. März 1989, Weißruß-
1an d am 19. April 1989 und die Ukraine am 20. April 1989 dem Generalsekre-
tär der Vereinten Nationen die R ü c k n a h m e ihrer Vorbehalte zu Artikel IX der
Konvention notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
14. März 1955 (BGBI. II S. 210) und vom 2. März 1989 (BGBI. II S. 294).
Bonn, den 15. Dezember 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
10 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Dezember 1989
Das in Lilongwe am 29. August 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 29. August 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Dezember 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kung von Devisenkosten für laufende Importe entsprechend der
Weltbankvereinbarung zu erhalten. Der deutsche Beitrag erfolgt
und
in Kofinanzierung mit der Weltbank.
die Regierung der Republik Malawi -
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
Malawi, ung des Vorhabens „Strukturanpassungsprogramm zur Deckung
von Devisenkosten für laufende Importe" von der Kreditanstalt
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch
für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
partnerschaftliche finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
Abkommen Anwendung.
vertiefen,
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
die Grundlage dieses Abkommens ist, und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben
ersetzt werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Malawi beizutragen, Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
unter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom gung, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfah-
24. Februar 1989 - ren der Auftragsvergabe bestimmt im einzelnen der zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-
sind wie folgt übereingekommen: rungsbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepu-
blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
Artikel 1
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Artikel 3
es der Regierung der Republik Malawi, wenn nach Prüfung die
Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, von der Kreditan- Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
stalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, einen Finanzierungs- Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
beitrag bis zu 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millionen Abgaben frei, die bei Abschluß und Durchführung des in Artikel 2
Deutsche Mark) für ein Strukturanpassungsprogramm zur Dek- erwähnten Vertrags in der Republik Malawi erhoben werden.
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1990 11
Artikel 4 Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
genutzt werden.
der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-
porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter- Artikel 6
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte
Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver- Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach
kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen. Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Artikel 5
Artikel 7
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterze.chnung in Kraft.
Geschehen zu lilongwe am 29. August 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rupprecht
Für die Regierung der Republik Malawi
Louis Chimango
Bekanntmachung
des deutsch-malawlschen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 17. Dezember 1989
Das in Lilongwe am 9. November 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi Ober
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 9. November 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 17. Dezember 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
12 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-
und ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-
rungsbeitrags zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
die Regierung der Republik Malawi - republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Malawi, Artikel 3
Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
vertiefen, rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Malawi
erhoben werden.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 4
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
der Republik Malawi beizutragen - der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den
sind wie folgt übereingekommen: Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der
Artikel 1 Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich
dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für nehmen erforderlichen Genehmigungen.
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Nordkorri-
dor-Transportprogramm (Containerschiff)", wenn nach Prüfung
die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzie-
rungsbeitrag bis zu insgesamt 12 500 000,- DM (in Worten: zwölf Artikel 5
Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu- genutzt werden.
ung des Vorhabens „Nordkorridor-Transportprogramm (Contai-
nerschiff)" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Artikel 6
Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach
und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
ersetzt werden.
Artikel 2
Artikel 7
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 9. November 1989 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rupprecht
Für die Regierung der Republik Malawi
Louis Chimango
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1990 13
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Vertrages
über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten
bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums
einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper
Vom 18. Dezember 1989
Der Vertrag vom 27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der
Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums ein-
schließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (BGBI. 1969 II S. 1967) ist
nach seinem Artikel XIV Abs. 4 für
Äquatorialguinea am 16. Januar 1989
in Kraft getreten.
Äquatorialguinea hat seine Beitrittsurkunde am 16. Januar 1989 in Moskau
hinterlegt.
Antigua und Barbuda hat am 26. Dezember 1988 in Moskau sowie am
24. Februar 1989 in London und Washington notifiziert, daß es sich mit Wirkung
vom 1. November 1981, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängigkeit, an den
Vertrag gebunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung seiner Un-
abhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet erstreckt
worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
10. August 1988 (BGBI. II S. 779).
Bonn, den 18. Dezember 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
14 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der deutsch-sanmarlnlschen Vereinbarung
über die steuerliche Behandlung von Straßenfahrzeugen
Im grenzüberschreitenden Verkehr
Vom 19. Dezember 1989
Nach § 3 Abs. 3 der Verordnung vom 11. Juni 1987 zu der Vereinbarung vom
6. Mai 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Staatsregierung der Republik San Marino über die steuerliche Behandlung von
Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (BGBI. 1987 II S. 339)
wird bekanntgemacht, daß die Verordnung nach ihrem § 3 Abs. 1
am 1. Oktober 1987
in Kraft getreten ist.
Am selben Tag ist auf Grund des Notenwechsels vom 16. Dezember 1986/
25. September 1987 die Vereinbarung vom 6. Mai 1986 über die steuertiche
Behandlung von Straßenfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr in Kraft
getreten.
Bonn, den 19. Dezember 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rhelt
Bekanntmachung
des deutsch-costarlcanischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 19. Dezember 1989
Das in Bonn am 18. November 1985 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Costa Rica
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 8. November 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 19. Dezember 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 1 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1990 15
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Costa Rica
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vergabe bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederauf-
und bau und den Empfängern der Darlehen zu schließenden Verträge,
die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
die Regierung der Republik Costa Rica - schriften unterliegen.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen (2) Die Regierung der Republik Costa Rica, soweit sie nicht
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt
Costa Rica, für Wiederaufbau alle 2ahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung
von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach
in dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen,
Artikel 3
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Regierung der Republik Costa Rica stellt die Kreditanstalt
die Grundlage dieses Abkommens ist, für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-
lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Costa Rica
Costa Rica beizutragen - erhoben werden.
sind wie folgt übereingekommen· Artikel 4
Die Regierung der Republik Costa Rica überläßt bei den sich
Artikel 1 aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine
es der Regierung der Republik Costa Rica oder anderen von
Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen
beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,
mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar-
ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die
lehen bis zu insgesamt 42 000 000,- DM (in Worten: zweiundvier-
für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen
zig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die
Genehmigungen.
Förderungswürdigkeit der zu finanzierenden Vorhaben festge-
stellt worden ist.
Artikel 5
(2) Der in Absatz 1 Satz 1 genannte Betrag ist für Vorhaben in
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
folgenden Förderungsbereichen zu verwenden:
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung
a) Landwirtschaft ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen
Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.
b) Agroindustrie
c) physische und soziale Infrastruktur
(einschließlich Eisenbahn- und Hafenwesen) Artikel 6
d) Genossenschaftswesen Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichttich
e) integrierte ländliche Entwicklung des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Förderungsbereiche können gegenüber der Regierung der Republik Costa Rica innerhalb von
im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-
Deutschland und der Regierung der Republik Costa Rica durch teilige Erklärung abgibt.
andere Bereiche ersetzt werden.
Artikel 7
Artikel 2
Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die
(1) Die in Artikel 1 genannten Darlehen werden zu 4,5% Zinsen Regierung der Republik Costa Rica der Regierung der Bundes-
jährlich mit 20 Jahren Laufzeit, davon die ersten fünf Jahre republik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkrafttreten
tilgungsfrei, gewährt. Die sonstigen Bedingungen, zu denen sie des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzun-
zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftrags- gen auf seiten Costa Ricas erfüllt sind.
Geschehen zu Bonn am 18. November 1985 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich Ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Andreas Meyer-Landrut
Dr. Jürgen Warnke
Für die Regierung der Republik Costa Rica
Carlos Jose Gutierrez
16 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0
Telefax: (0228) 38208-36
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM. Bundesanzeiger Vertagsges_m.b-H. • Postfach 13 20 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
beträgt 7%.
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Protokolls
über die Vorrechte und lmmunltäten der Europäischen Organisation
für die Nutzung von meteorologischen Satelliten
(EUMETSAT)
Vom 19. Dezember 1989
Das Protokoll vom 1. Dezember 1986 über die Vorrechte Vorbehalte, die bereits mit Note vom 7. Dezember 1987 eingelegt
und lmmunitäten der Europäischen Organisation für die wurden, zu bestätigen:
Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) Die Bundesrepublik Deutschland macht gegen Art. 7 Abs. 2 einen
- BGBI. 1989 II S. 701 , 702 - ist nach seinem Artikel 24 Vorbehalt des Inhalts geltend, daß die Steuer- und Zollvorschrif-
Abs. 4 für die ten abschließend in Art. 5 geregelt werden und aus Art. 7 zusätz-
liche abgabenrechtliche Vergünstigungen nicht abgeleitet werden
Bundesrepublik Deutschland am 9. Dezember 1989 können.
in Kraft getreten; die Ratifikationsurkunde ist am 9. No- Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, daß sie die Anwendung
vember 1989 bei der schweizerischen Regierung hinter- des Art. 11 d des Protokolls für ihr Hoheitsgebiet ausschließt.
legt worden.
Bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Das Protokoll ist ferner für folgende Staaten in Kraft
B u n de s r e p u b I i k De u t s c h I an d die folgende Erklä- getreten:
rung abgegeben: Dänemark am 5. Januar 1989
Finnland am 5. Januar 1989
ich beehre mich, im Namen der Regierung der Bundesrepublik Niederlande am 5. Januar 1989
Deutschland im Zusammenhang mit der Hinterlegung der Ratifi- Norwegen am 5. Januar 1989
kationsurkunde zu dem Protokoll vom 1. Dezember 1986 über die
Vorrechte und lmmunitäten der Europäischen Organisation für die
Schweden am 5. Januar 1989
Nutzung von meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) folgende Vereinigtes Königreich am 5. Januar 1989
Bonn, den 19. Dezember 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt