193
Bundesgesetzblatt
Teil II Z 1998 A
1989 Ausgegeben zu Bonn am 3. März 1989 Nr. 9
Tag Inhalt Seite
22. 12. 88 Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Verhütung von Zwischenfällen auf
See außerhalb der Hoheitsgewässer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
8. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an
Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 204
9. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . 205
10. 2. 89 Bekanntmachung des deutsch-togoischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 205
13. 2. 89 Bekanntmachung des deutsch-togoischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . . . 207
13. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeits-
organisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 208
13. 2. 89 Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentüberein-
kommen.......................................................................... 210
13. 2. 89 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . . 213
15. 2. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt
der Republik Griechenland zum Ubereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrek-
kung gerichtlicher .~ntscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Pr,otokoll betreffend die
Auslegung dieses Ubereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des Ubereinkommens über
den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und
Nordirland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 214
15. 2. 89 Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
der erneuerbaren Energien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215
20. 2. 89 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-panamaischen Investitionsförderungsvertrags . . 217
1. 3. 89 Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 217
Bekanntmachung
des deutsch-sowjetischen Abkommens
über die Verhütung von Zwischenfällen auf See
außerhalb der Hoheitsgewässer
Vom 22. Dezember 1988
Das am 25. Oktober 1988 in Moskau unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Union der Soziali-
stischen Sowjetrepubliken über die Verhütung von Zwi-
schenfällen auf See außerhalb der Hoheitsgewässer ist
nach seinem Artikel 8
am 25. November 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 22. Dezember 1988
Der Bundesminister der Verteidigung
In Vertretung
Dr. Rü hl
-~- ------ ---- -----
194 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
über die Verhütung von Zwischenfällen auf See
außerhalb der Hoheitsgewässer
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie- Artikel 3
rung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken -
(1) Schiffe der beiden Seiten, die in der Nähe voneinander
operieren, haben sich stets gut freizuhalten, um das Risiko eines
in dem Bestreben, die Sicherheit der Schiffahrt und Luftfahrt für Zusammenstoßes zu vermeiden, es sei denn, daß sie nach der
die Schiffe und Luftfahrzeuge der jeweiligen Streitkräfte außerhalb SeeStr0-72 verpflichtet sind, Kurs und Fahrt beizubehalten.
der Hoheitsgewässer zu gewährleisten,
(2) Schiffe, die auf eine Formation der anderen Seite treffen
in dem Bestreben, in Übereinstimmung mit dem in dem Vertrag oder in ihrer Nähe operieren, sollen unter Beachtung der See-
vom 12. August 1970 zwischen der Bundesrepublik Deutschland Str0-72 alle Manöver vermeiden, die die Fahrübungen dieser
und der Union der sozialistischen Sowjetrepubliken zum Aus- Formation behindern.
druck gebrachten Wunsch, zur Festigung des Friedens und der
Sicherheit in Europa und in der Welt beizutragen, (3) Fahrübungen von Formationen beider Seiten sollen mit
Rücksicht auf den sonstigen Schiffsverkehr im Bereich internatio-
nal anerkannter Verkehrs-Trennungsgebiete nicht ausgeführt
in Anerkennung der Tatsache, daß die von diesem Abkommen
werden.
untersagten gefährlichen Handlungen auch nicht in bezug auf
zivile Schiffe der beiden Seiten vorzunehmen sind, (4) Schiffe, die Schiffe der anderen Seite beobachten, sollen in
einer Entfernung bleiben, die das Risiko von Kollisionen aus-
geleitet von den Grundsätzen und Regeln des Völkerrechts - schließt, sowie Manöver vermeiden, durch die Schiffe der anderen
Seite in Schwierigkeiten oder Gefahr geraten können. Ein Beob-
sind wie folgt übereingekommen: achtungsschiff wird so, wie gute Seemannschaft es erfordert,
frühzeitig und entschlossen Manöver ausführen, um die zu beob-
achtenden Schiffe nicht zu behindern oder zu gefährden, es sei
Artikel 1
denn, es muß in Übereinstimmung mit der SeeStrO-72 Kurs und
Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Definitionen: Fahrt beibehalten.
1. "Schiff" bedeutet:
(5) Schiffe beider Seiten, die in Sichtweite voneinander operie-
a) Ein Kriegsschiff, das zu den Streitkräften einer der Seiten ren, sollen, um ihre Operationen und Absichten anzuzeigen, die in
gehört und äußere Kennzeichen führt, durch die sich der SeeStr0-72, im Internationalen Signalbuch sowie in der
Kriegsschiffe seiner Nationalität unterscheiden, unter dem Tabelle für Sondersignale (Anlage zu diesem Abkommen) vorge-
Kommando eines Kommandanten im Staatsdienst steht, sehenen Signale (Flaggen-, Schall-, und Lichtsignale) verwenden.
dessen Name in der entsprechenden Soldatenliste oder in Bei Nacht oder bei verminderter Sicht, bei Beleuchtungsverhält-
einem gleichwertigen Dokument aufgeführt ist, und mit nissen oder Entfernungen, bei denen Flaggensignale nicht mehr
einer der regulären militärischen Disziplin unterstehenden zu unterscheiden sind, ist zu diesem Zweck ein Signalscheinwer-
Besatzung bemannt ist; fer oder eine UKW-Funkverbindung auf Kanal 16 (156,8 MHz) zu
b) ein Hilfsschiff, das zu den Streitkräften einer der Seiten verwenden.
gehört und berechtigt ist, die Flagge der Hilfsschiffe in den
(6) Schiffe beider Seiten sollen keine simulierten Angriffe durch-
Fällen zu führen, in denen die jeweilige Seite das Führen
führen, indem sie Geschütze, Startvorrichtungen, Torpedorohre
der Flagge vorsieht.
oder andere Waffen auf Schiffe oder Luftfahrzeuge der anderen
2. ,.Luftfahrzeug" bedeutet jedes militärisch bemannte Fluggerät Seite richten, sie sollen keinerlei Gegenstände in Richtung auf
mit Ausnahme von Raumfahrzeugen. Schiffe oder Luftfahrzeuge der anderen Seite so ausbringen, daß
diese eine Gefährdung für diese Schiffe oder Luftfahrzeuge oder
3. ,.Formation" bedeutet eine Anordnung von zwei oder mehr
eine Behinderung für die Schiffahrt oder Luftfahrt darstellen, und
Schiffen, die miteinander operieren.
sie dürfen auch keine Scheinwerfer oder andere starke Beleuch-
tungseinrichtungen benutzen, um die Kommandobrücke von
Artikel 2 Schiffen der anderen Seite zu beleuchten.
Beide Seiten stellen sicher, daß die Internationalen Regeln von Die gleichen Handlungen haben die Schiffe beider Seiten auch in
1972 zur Verhütung von Zusammenstößen atd See (SeeStr0-72) bezug auf die Schiffe der anderen Seite zu unterlassen.
nach Geist und Buchstabe von den Schiffsführern beachtet wer-
den. Beide Seiten erkennen an, daß die Grundlage für die Freiheit (7) Bei Übungen mit getauchten U-Booten sollen die Unterstüt-
der Durchführung von Operationen außerhalb der Hoheitsgewäs- zungsfahrzeuge das entsprechende Signal aus dem Internationa-
ser die völkerrechtlich anerkannten Grundsätze sind, wie sie len Signalbuch oder der Sondersignaltabelle (Anlage zu diesem
insbesondere in dem Genfer Übereinkommen vom 29. April 1958 Abkommen) setzen, um andere Schiffe auf die Anwesenheit von
über die Hohe See dargelegt sind. U-Booten in diesem Seegebiet aufmerksam zu machen.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1989 195
(8) Schiffe der einen Seite sollen, wenn sie sich Schiffen der Seefahrer in der Regel nicht später als fünf Tage im voraus
anderen Seite nähern, die gemäß der Regel 3 g der SeeStr0-72 in eine Mitteilung über Vorhaben außerhalb der Hoheitsgewässer
ihrer Manövrierfähigkeit eingeschränkt sind, insbesondere erfolgt.die eine Gefahr für die Schiffahrt oder den Flugverkehr
Schiffe. auf denen Luftfahrzeuge starten oder landen, und Schiffe, darstellen.
die in See versorgen, ~~eignete Maßnahmen treffen, um die
Manöver dieser Schiffe nicht zu behindern und sich von ihnen gut
freizuhalten. Artikel 7
Beide Seiten werden unverzüglich Informationen über Kollisio-
Artikel 4
nen und Zwischenfälle, bei denen Sachschaden entstanden ist,
(1) Flugzeugführer beider Seiten sollen bei der Annäherung an sowie über andere Zwischenfälle auf See zwischen Schiffen und
Luftfahrzeuge und Schiffe der anderen Seite äußerste Vorsicht Luftfahrzeugen der beiden Seiten austauschen. Die Marine der
und Sorgfalt walten lassen; dies gilt insbesondere bei Schiffen, Bundesrepublik Deutschland wird diese Informationen über den
auf denen Luftfahrzeuge starten oder landen. Im Interesse Marine- oder einen anderen Militärattache der Union der Soziali-
beiderseitiger Sicherheit sollen simulierte Angriffe durch simulier- stischen Sowjetrepubliken in Bonn und die Marine der Union der
ten Waffeneinsatz gegen Luftfahrzeuge und Schiffe der anderen Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Marine- oder einen
Seite sowie Kunstflug über Schiffen der anderen Seite nicht anderen Militärattache der Bundesrepublik Deutschland in Mos-
erlaubt sein. Jegliche Gegenstände sollen in ihrer Nähe nicht kau weiterleiten.
so abgeworfen werden, daß Schiffe oder Schiffahrt gefährdet
werden.
Artikel 8
Die gleichen Handlungen sollen Luftfahrzeuge auch in bezug auf
zivile Schiffe der anderen Seite unterlassen. Dieses Abkommen mit seiner Anlage tritt einen Monat nach
seiner Unterzeichnung in Kraft. Es kann von jeder Seite mit einer
(2) Luftfahrzeuge beider Seiten sollen bei Dunkelheit oder Frist von sechs Monaten durch schriftliche Anzeige an die andere
Instrumentenflugbedingungen möglichst Navigationslichter Seite gekündigt werden.
setzen.
Artikel 5
Beide Seiten ergreifen Maßnahmen, um die zivilen Schiffe jeder Artikel 9
Seite über die Bestimmungen dieses Abkommens zu unterrich- Spätestens ein Jahr nach Unterzeichnung dieses Abkommens
ten, die die Gewährleistung der beiderseitigen Sicherheit zum treten die Vertreter beider Seiten zusammen, um über die Anwen-
Inhalt haben. dung des Abkommens sowie über mögliche Wege zur weiteren
Verbesserung der Sicherheit in der Schiffahrt für ihre Schiffe
Artikel 6 und im Luftverkehr zu beraten. Danach finden derartige Konsul-
Beide Seiten stellen sicher, daß über das bestehende inter- tationen jährlich oder, wenn eine Seite dies wünscht, häufiger
nationale Funkmeldenetz für Mitteilungen und Warnungen für statt.
Geschehen zu Moskau am 25. Oktober 1988 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher
Rupert Scholz
Für die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Schewardnadse
Jasow
196 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Anlage
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Ober die Verhütung von Zwischenfällen auf See
außerhalb der Hoheitsgewässer
Tabelle für Sonderslgnalej
Den folgenden Signalen ist die Codegruppe W 1 voranzustellen:
CHrH8J1/Slgnale 3H81fCHHC CHrH8J18 Bedeutung der Signale
1 2 3 4
IR1
~
JI 38HHMalOCb OICe- Ich führe ozeanographische
aHorpa$HlfeCICHMH pa6oTaMH Arbeiten durch
D
~
IR2 (...) r--
00 L_:::.J R HMelO Ja 6opTOM
( 6yICCHpy10)
rn.aporpa$Hlfecxy10
Ich bringe aus/schleppe
hydrographisches Gerät (...)
Meter achteraus
D HCCJie.aoeaTeJibCICYIO
annapaTypy _ _
MeTpoe Ja ICOpMOK
Dia-
IR3
00 JI 00.IlHHMalO Ha
6opT rn.aporpa$HlfecICylO
HCCJie.aoeaTeJibCICYIO
annapaTypy
Ich nehme hydrographisches
Gerät ein
==
-=-
IR4
[jJ JI JaHHMalOCb
cnacaTeJlbHblMH pa6oTaMH
Ich führe Bergungsarbeiten
durch
D
c--,
JH1
=
[I
JI IlbIT8l0Cb CH.SITb
cy JlHO C MeJIH
Ich versuche, ein auf Grund
gelaufenes Schiff wieder flott
zu machen
~
") Beide Seiten erlassen entsprechende Instruktionen zur Vefwendung der In dieser Tabelle enthaltenen Signale.
Die Vertreter der Seiten kOnnen erforderliche Änderungen und Erglnzungen dieser Tabelle vereinbaren.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1989 197
CMrHan/Slgnale 3Ha'leHMe CMTHana Bedeutung der Signale
1 2 3 4
~
MH1 Tipowy He nepeceKaTb Kreuzen Sie bitte meinen
MOH Kypc Kurs nicht vor meinem Bug
[I
~
NB1(...)
aI[ r-- -
'
'.... - -----J
__ ..
y MeHSI 3a 6opTOM
He.6yKCHpyeMble
nccnenoeaTenbcKue
runporpa<t>u11ec1rne
Mein nicht geschlepptes
hydrographisches Gerät
befindet sich in Richtung
(...) (Ergänzungstafel III
npn6opbI e Hanpaenenuu des I.S.B.)
OTMeHSI _ _
~ (Ta6nnua III MCC)
PJ1
Cl j{ He MOry HJMeHHTb
Kypc enpaeo
Ich kann meinen Kurs nicht
nach Steuerbord Andern
=
[• _=i
PJ2
Cl j{ He Mory HJMeHHTb Ich kann meinen Kurs nicht
=
Kypc eneeo nach Backbord ändern
s:--
-
PJ3
Cl ÜCTOpO)KHO, Y MeHSI Vorsicht, ich habe einen
=
BblWRO HJ CTPOSI Ruderversager
pyneeoe ynpaeneHue
PPS(...)
-=- ,- -........
Cl ~-----
: -1
ßpOBOASITCSI
onacttbie onepaunu.
Tipowy He HaXOAHTbCSI B
Ich fOhre gefährliche
Operationen durch. Ich bitte,
sich in Richtung von mir (...)
Cl HanpaeneHHH OT
MeHSI _ _
freizuhalten (Ergänzungstafel
III des I.S.B.)
B• (Ta6nuua III MCC)
198 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
CHrnan/Signale 3Ha'leHHe cHrHana Bedeutung der Signale
1 2 3 4
QF1
•~ H 3aCTOilOPHJI XO.ll,
npowy co6mo)laTb
OCTOpO')l(HQCTb
Vorsicht, ich habe die
Maschinen gestoppt
c- :::i
,. ___
0S6(...)
•~ : --J
L., ........ ..,
r-- ~
t
1,,.-- -=
H Hanpaemnocb K
SIKOpHOH CTOSIHKe
KYPCOM _ _ _
Ich laufe Ankerplatz auf
Kurs( ...) an
:-----
~ ~
L--- J
QV2
•~ H ')l(eCTKO 3aKpenneH
C HCilOJlbJOBaHHeM
.llBYX HJIH 6onee
SIKopeit HJIH wuapTOBHblX
6oqeK no HOCY u KOpMe.
Ich liege vermurt unter
Verwendung von zwei oder
mehreren Ankern bzw. Bojen
Ober Bug und Heck. Bitte
freihalten
Tipowy He C03)l8BaTb
~ IlOMex
QV3
•~ H CTOIO Ha JIICOpe Ha
60JibWOH rny6HHe C
rH.llporpact>uqecKou
HCCJie)lOBaTeJibCKOH
Ich liege mit ausgebrachtem
hydrographischem Gerät in
Tiefwasser vor Anker
-=-
annapuypou 3a
6opTOM
RT2 H ttaMepeeawc& Ich beabsichtige, Sie an Ihrer
==
D
npOHTH MHMO eac no
eaweMy neeoMy 6opTy
Backbordseite zu passieren
~
RT3
II H HaMepeeawcb
npOHTH MHMO eac no
BaWeMy npaBOMY 6opTy
Ich beabsichtige, Sie an
Ihrer Steuerbordseite zu
passieren
D
a=-
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1989 199
CHrHan/Slgnale 3H8'1CHHC CHrHana Bedeutung der Signale
1 2 3 4
RT4
D JI 6yJJ.Y o6rOHSITb
eac no eaweMy neeoMy
6opyY
Ich werde Sie auf Ihrer
Backbordseite Oberhofen
D
=--.
RT5
D JI 6y,llY o6rOHSITb
eac no eaweMy
npaBOMY 6opTy
Ich werde Sie auf Ihrer
Steuerbordseite Oberhofen
D
c-
RT6(...)
D c---J
----~- JI Matteepupy10
( coe.n.uttettue MaHeepupyeT).
Ilpowy He HaXO)lHTbCSI
Ich (bzw. die Formation)
fOhre (führt) Fahrmanöver
durch. Ich bitte, sich in
D B HanpaeneHHH OT ,
MeHSI _ _
(Ta6nuua III MCC)
Richtung von mir (...)
freizuhalten (Ergänzungs-
tafel III des I.S.B.)
[!__::::s
RT7(...)
D c----J
----~--
JI no.n.oü.n.y JC
eaweMy 1Copa6n10 c npaeoro
6opTa Ha paCCTOSIHHe
Ich werde mich Ihrem Schiff
auf Steuerbordseite bis
auf eine Entfernung von
._
D
-
_ _ COTCH MeTpOB
(SIP.LlOB)
(...) 1OOen von Metern
nähern
RT8(.. .)
D [- ----- .J JI no.n.oi-1.n.y IC saweMy Ich werde mich Ihrem Schiff
-- ICOpa6n10 c nesoro
6opTa Ha paCCTOSIHHe
auf Backbordseite bis auf
eine Entfernung von
D _ _ COTeH MCTPOB
(sip.noe)
(...) 1OOen von Metern
nahem
[l.13&
RT9(. ..)
D -----J c-- JI npoü.ny y eac Ja
ICOPMOH B paccTOSIHHH
- - COTeH MeTpOB
Ich werde Ihr Kielwasser
In einer Entfernung von
(...) 1OOen von Metern
D (srp,uoe) kreuzen
~
200 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
CHrHan/Signale 3HalfeHHe CHfHaJia Bedeutung der Signale
1 2 3 .
RU2(.. .)
=
~
[----
____ ......-J
r---~----
'
,_,.,. -- -----
--)
SI uaq1,rna10 noaopoT eneeo
npu6JIH3HTeJibHO
qepe3 - - MHHYT
Ich beginne in etwa
(...) Minuten eine Kurs-
änderung nach Backbord
Dia-
RU3(...)
=
~
r--
' -_::.]
1.---
r----J
t.-- _, ......
..sl uaquuaw noeopoT
enpaeo npu6nu3HTeJibHO
qepe3 - - MHHYT
Ich beginne in etwa
(...) Minuten eine Kurs-
Anderung nach Steuerbord
-=-
RU4
=
~
Coe,llHHeHHe rOTOBHTCSI
H3MeHHTb ICypc eneeo
Die Formation bereitet eine
KursAnderung nach
Backbord vor
~ 1
RUS
D Coe,llHHeHHe fOTOBHTCSI
H3MeHHTh ICypc enpaeo
Die Formation bereitet eine
Kursänderung nach
Steuerbord vor
~
c--
RU6
=
~
Ilpoeo)Ky yqeuue no
Maueepupoeauuw,
HaXO.llHTbCSI BHYTPH
op,llepa onacuo
Ich fahre Fahrübungen durch.
Der Aufenthalt innerhalb der
Formation ist gefähr1ich
~ ~
RU7
II JI fOTOBJIIOCb IC
norpy)Keuuw
Ich mache mich zum
Tauchen bereit
~
--- -
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1989 201
CHrttan/Signale 3HaqeHHe cHrHana Bedeutung der Signale
1 2 3 4
RUS
D no.ueo.uHasr no.u.Ka
6y.UeT BCilJlblBaTb B
npe.nenax .ueyx MHJib
Ein U-Boot wird innerhalb
der nächsten 30 Minuten
innerhalb einer Entfernung
~ OT MeHSI He IlOJ.UHee
lleM qepeJ 30 MHHyT.
von zwei Meilen von mir
auftauchen. Bitte freihalten
ßpowy He MewaTb
EJ:±11
~
SL2 ßpowy noKa3aTb Ich erbitte Ihren Kurs,
eaw Kypc, CKOPOCTb Geschwindigkeit und
H HaMepeHHSI .UJISI Absichten zum Passieren
~ pacXO)K.lJ.eHHSI
~
TX1
D j{ 3aHHMalOCb
pbI6Ha,ll3opoM
Ich führe Fischereipatrouille
durch
El3
~
,. __
~ L---J
UY1 ( ...) 1 --
j{ fOTOBJIIOCb Ich bereite den StarVdie
IlO.UHSITb (noca.UHTb) Landung von Luftfahrzeugen
~ L -- - :J
r-- -
' -- caMoneT no Kypcy _ _ auf Kurs (...) vor
r-- ....... -J
~ L--- t
UY2(...)
~ : __-_-J
r--
..,_ j{ fOTOBJIIOCb
npoeecnt yqe6Hbie paKeTHbie
Ich bereite eine Schießübung
mit Flugkörpern vor. Ich bitte,
CTpeJib6bI. die angezeigte Richtung von
~ TTpowy He HaXO.UHTbCSI B
HanpaeneHHH OT
MeHSI _ _ .
mir (...) freizuhalten
(Ergänzungstafel III des I.S.B.)
Da- (Ta6mu.{a III MCC)
UY3(...)
~ c----
-- __ )
j{ fOTOBJIIOCb
npoeecTH yqe6Hhie
apTHJIJiepHHCKHe
Ich bereite Artillerieschieß-
übungen vor. Ich bitte, die
angezeigte Richtung von
~ CTpeJib6bI.
TTpowy He HaXO.D.IHbCSI
mir (...) freizuhalten.
(Ergänzungstafel III des I.S.B)
a=- B HanpaeneHHH OT
MeHSI _ _
(Ta6JIHUa III MCC)
202 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
CHrHan/Slgnale 3Ha'ICHHC CHrHana Bedeutung der Signale
1 2 3 ~
~
UY4 jJ fOTOBnlOCb npoeecnt Ich bin dabei, Operationen
(ee.ny) .D:CHCTBHSI C mit Sprengladungen vorzu-
HCilOJib30BaHHCM bereiten/durchzuführen
~ BJpbleqaTbIX Bel.lleCTB
~ '
UYS(...)
~ [----_1 JI MaHeepupy10 Ich man0vriere In Vorbe-
-- - .llJlll no.n:roTOBKH 1(
npoee.n:eHHIO yqe6HblX
reitung von Torpedoschieß-
Obungen in der angezeigten
~
TOpne.D:HblX CTpen&6 no Richtung von mir (...)
HanpaeneHHIO OT MeHSI (ErgAnzungstafel III des I.S.B.)
c:- KaIC noICaJaHo _ _
(Ta6m1ua III MCC)
UV&(...)
~ [---
~-- -)
..
JI f0TOBJ1IOCL IlODOJ1HHTb Ich bin dabei, Versorgung
c----:-J
,__ (nononHS110) 3anacb1 Ha auf Kurs (...) vorzubereiten/
xo.n:y Ha ICypce _ _ durchzuführen. Bitte frei-
~ Ilpowy ycrynHTb .nopory halten
~ ~ c---
--- :J
~
UY7 jJ fOTOBJIIOCb 1( npoee.neHHIO Ich bereite die Durchtahrung
.necaHTHOfO yqeHHSI C von Landungsübungen mit
HCDOJIL30B3HHeM einer großen Anzahl von
~ 6onhworo IConuqecrea kleinen Landungsfahrzeugen
~ - MaJlblX Bblca.notlffblX
cpe.ncTe
vor
UY8
~
.sI MaHeepupy10, qro6L1 Ich manöviere zum Aussetzen/
cnyCTHTb (npHHSITb) Einholen von Landungsfahr-
.necaHTHble Bblca.noqHble zeugen
~ cpe.ncrea
EI,
-
UY9
~
.sI fOTOBJ1l0Cb npoeecTH Ich bin dabei, Hubschrauber-
(ee.ny) .neHCTBHSI C flugbetrieb Ober meinem
eepTOJ1CTaMH Ha.n KOpMOH Heck vorzubereiten/durchzu-
~ führen
~
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1989 203
CHrnan/Signale 3Ha'ICHHC CHrHana Bedeutung der Signale
t 2 3 4
UY10
~
jf npoeepsno Ich überprüfe meine
apTHJIJiepH.HCKHe CHCTeMbl, Artilleriewaffensysteme*)
~
~
[1D
UY11
~
jf npoeepsno paKeTHbie Ich überprüfe meine
CHCTeMbl, Flugkörpersysteme*)
~
c- :::)
c- =:1
r----
~
UY12(...) 1 __ ] Ich bin dabei, Schießübungen/
--
jf fOTOBJIIOCb npoeeCTH
'- (npOBO)l(y) yqe6Hble Bombardierung des Schlepp-
CTpeJib6bI ( 6oM60MeTaHHe) ziels durch Luftfahrzeuge vor-
~ C caMOJieTOB no
6yKCHpyeMblM MHWeHSIM.
Ilpowy He HaXO,lUHbCSI B
zubereiten/durchzuführen.
Ich bitte, die angezeigte
Richtung von mir (...)
Ga :J ttanpaenemrn OT MeHSI
_ _ (Ta6nm..\a III MCC)
freizuhalten
(Ergänzungstafel III des I.S.B.)
DI-
ZL1
t.1 jf npHHSIJl H IlOHSIJl eaw
CHrHaJI
Ich habe Ihr Signal empfangen
und verstanden
~
c- ~
ZL2
..
~
IlOHSIJIH JIH Bbl Mex.st?
Ilpowy ßO)].TBep)].HTb
Haben Sie mich verstanden?
Bitte bestätigen
s--
") Diese Signale werden von Schiffen übermittelt, wenn sie routinemäßig oder aus anderen technischen Gründen ihre Dreh- und Schwenkvorrichtungen der
Abschußanlagen von Artilleriewaffen oder AugkOrpern Oberprüfen.
204 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Abkommens
über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
Vom 8. Februar 1989
Das Abkommen vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte
andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen (BGBI. 1969 II
S. 121) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 2 in Kraft getreten für
Sowjetunion am 3. Mai 1988
Ukraine am 29. Mai 1988
nach Maßgabe der bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemachten
Vorbehalte:
(Übersetzung)
„Die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik betrachtet sich durch Artikel 24 Absatz 1
des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen nicht als gebunden und erklärt, daß, damit eine Streitigkeit
zwischen Vertragsstaaten des Abkommens über die Auslegung oder Anwendung des
Abkommens einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof
unterbreitet werden kann, in jedem Einzelfall die Zustimmung aller an der Streitigkeit
beteiligten Parteien erforderlich ist."
,,Der Beitritt der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik zum Abkommen über straf-
bare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen berührt
nicht ihre Rechte und Pflichten aus gültigen zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften
zur Bekämpfung widerrechtlicher Einmischung in die Zivilluftfahrt, deren Vertragspartei sie
ist."
Weißrußland am 3. Mai 1988
nach Maßgabe der bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemachten
Vorbehalte:
(Übersetzung)
„Die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik betrachtet sich durch Artikel 24 Absatz 1
des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen
begangene Handlungen nicht als gebunden und erklärt, daß, damit eine Streitigkeit
zwischen Vertragsstaaten des Abkommens über die Auslegung oder Anwendung des
Abkommens einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen Gerichtshof
unterbreitet werden kann, in jedem Einzelfall die Zustimmung aller an der Streitigkeit
beteiligten Parteien erforderlich ist."
„Der Beitritt der Weißrussischen Sozialistischen Sowjetrepublik zum Abkommen über
strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen
berührt nicht ihre Rechte und Pflichten aus gültigen zweiseitigen oder mehrseitigen Über-
einkünften zur Bekämpfung widerrechtlicher Einmischung in die Zivilluftfahrt. deren Ver-
tragspartei sie ist."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
4. Mai 1988 (BGBI. II S. 529) und berichtigt bezüglich der Sowjetunion das
darin veröffentlichte lnkrafttretensdatum.
Bonn, den 8. Februar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1989 205
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter
Vom 9. Februar 1989
Antigua und Barbuda hat am 25. Oktober 1988
erklärt, daß es sich auch nach Erlangung der Unabhängig-
keit am 1. November 1981 an das Zollabkommen vom
18. Mai 1956 über Behälter (BGBI. 1961 II S. 837, 985) ge-
bunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung
der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf
sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Dezember 1981 (BGBI. II
S. 1096).
Bonn, den 9. Februar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des deutsch-togoischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Februar 1989
Das in Lome am 13. Januar 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Togo über
finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 4
am 13. Januar 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Februar 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ku rth
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1989 205
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollabkommens über Behälter
Vom 9. Februar 1989
Antigua und Barbuda hat am 25. Oktober 1988
erklärt, daß es sich auch nach Erlangung der Unabhängig-
keit am 1. November 1981 an das Zollabkommen vom
18. Mai 1956 über Behälter (BGBI. 1961 II S. 837, 985) ge-
bunden betrachtet, dessen Anwendung vor Erlangung
der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf
sein Hoheitsgebiet erstreckt worden war.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 2. Dezember 1981 (BGBI. II
S. 1096).
Bonn, den 9. Februar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Bekanntmachung
des deutsch-togoischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 10. Februar 1989
Das in Lome am 13. Januar 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Togo über
finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 4
am 13. Januar 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 10. Februar 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Ku rth
206 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Togo
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Restschuldenerlaß)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 3. Dezember 1984 über 9161 211,34 DM
und und vom 16. Dezember 1985 über 885 000,00 DM
die Regierung der Republik Togo - dahingehend zu ändern, daß die der Regierung der Republik
Togo gewährten Konsolidierungen von Schuldenfälligkeiten mit
im Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom 11. März 1978 Wirkung vom 8. Juni 1988 in Zuschüsse umgewandelt werden
des Rates der VN-Konferenz für Handel und Entwicklung, in der und damit die ab diesem Zeitpunkt fälligen Rückzahlungen und
die Industrieländer ihre Bereitschaft erklären, die Konditionen für Zinsen aus diesen Konsolidierungsverträgen erlassen werden.
noch ausstehende öffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere (2) Die Umwandlung in Zuschüsse nach Maßgabe des Absat-
Entwicklungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte zes 1 betrifft auch die in dem am 22. März 1988 im Pariser Club
Länder, den heute üblichen weicheren Konditionen an~upassen unterzeichneten vereinbarten Protokoll über die Konsolidierung
oder andere gleichwertige Maßnahmen zu ergreifen, der Auslandsschuld der Republik Togo erfaßten Zins- und Til-
gungsfälligkeiten aus der Finanziellen Zusammenarbeit mit der
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Bundesrepublik Deutschland.
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Togo, (3) Aufgrund des Absatzes 1 wird - vorbehaltlich der gemäß
Artikel 2 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch Verträge - auf Rückzahlungen von insgesamt 7 533 554,02 DM
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu (in Worten: sieben Millionen fünfhundertdreiunddreißigtausend-
vertiefen, fünfhundertvierundfünfzig Deutsche Mark und zwei Pfennige)
zuzüglich Zinsen verzichtet.
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Artikel 2
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Togo beizutragen - Weitere Einzelheiten werden in gesonderten, zwischen der
Regierung der Republik Togo und der Kreditanstalt für Wiederauf-
sind wie folgt übereingekommen: bau zu schließenden Verträgen geregelt, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
Artikel
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es, die nachstehenden, auf der Grundlage der Regierungsabkom- Artikel 3
men vom 22. August 1979, 11. Februar 1982, 27. Januar 1984 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
und vom 2. Oktober 1984 von der Republik Togo mit der Kredit- Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, geschlossenen Regierung der Republik Togo innerhalb von drei Monaten nach
Konsolidierungsverträge über insgesamt 30 929 441,23 DM (in Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Worten: dreißig Millionen neunhundertneunundzwanzigtausend-
vierhunderteinundvierzig Deutsche Mark und dreiundzwanzig
Pfennige)
vom 6. Februar 1980 über 13 762 746,94 DM, Artikel 4
vom 14. September 1983 über 7 120 482,95 DM, Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lome am 13. Januar 1989 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Wersdörfer
Der Botschafter
S. Leng 1
Der Staatssekretär
im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Für die Regierung der Republik Togo
Adodo
Der Minister
für Auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1989 207
Bekanntmachung
des deutsch-togoischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 13. Februar 1989
Das in Lome am 13. Januar 1989 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Togo über
Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 13. Januar 1989
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 13. Februar 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Togo
über Finanzielle Zusammenarbeit
(Sondermaßnahmen zur Erhaltung der Tropenwälder)
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder
und für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-
ung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt
die Regierung der Republik Togo - für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses
Abkommen Anwendung.
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
Togo, men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Togo durch andere Vorhaben
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch ersetzt werden.
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu
vertiefen, Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen
gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das
die Grundlage dieses Abkommens ist,
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-
anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik
der Republik Togo beizutragen -
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 3
Artikel 1
Die Regierung der Republik Togo stellt die Kreditanstalt für
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
es der Regierung der Republik Togo, von der Kreditanstalt für Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Sonder- führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Togo
maßnahmen zur Erhaltung der Tropenwälder", wenn nach Prü- erhoben werden.
fung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen
Finanzierungsbeitrag bis zu 13 000 000,- DM (in Worten: drei- Artikel 4
zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.
Die Regierung der Republik Togo überläßt bei den sich aus der
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transporten
Regierung der Republik Togo zu einem späteren Zeitpunkt von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-
208 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
ren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh- genutzt werden.
men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens
Artikel 6
ausschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für
eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
Genehmigungen. Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
Regierung der Republik Togo innerhalb von drei Monaten nach
Artikel 5 Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Artikel 7
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lome am 13. Januar 1989 in zwei Urschriften,
jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-
laut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
H. Wersdörfer
Der Botschafter
S. Lengl
Der Staatssekretär
im Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Für die Regierung der Republik Togo
Yaovi Adodo
Der Minister
für Auswärtige Angelegenheiten und Zusammenarbeit
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147
der Internationalen Arbeitsorganisation
über Mindestnormen auf Handelsschiffen
Vom 13. Februar 1989
Das Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBI. 1980 II
S. 606) wird nach seinem Artikel 6 Abs. 3 für die
Vereinigten Staaten am 15. Juni 1989
nach Maßgabe der folgenden Erklärungen sowie der nachstehend wiedergege-
benen Mitteilung in Kraft treten:
1. Im Zusammenhang mit der Eintragung der Ratifikation dieses Übereinkom-
mens haben die Vereinigten Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
(Übersetzung)
"(1) lt is the understanding of the United States that its obliga- ,.(1) Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, daß sich ihre
tions under Article 1 of this Convention do not extend to uninspect- Verpflichtungen nach Artikel 1 dieses Übereinkommens nicht auf
ed ships, including tugboats, of less than 300 tons; nicht inspizierte Schiffe - einschließlich Schlepper - von weniger
als 300 Tonnen erstrecken.
(2) lt is the understanding of the United States that Article 1, (2) Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, daß zu den
paragraph 4(b), of the Convention includes fish-processing ves- Schiffen, die zur Fischerei oder zum Walfang oder zu ähnlichen
sels of not more than 5.000 tons and fish tender vessels of not Zwecken verwendet werden, im Sinne des Artikels 1 Absatz 4
more than 500 tons as ships engaged in fishing or in whaling or in Buchstabe b des Übereinkommens auch fischverarbeitende Fahr-
similar pursuits; zeuge von höchstens 5000 Tonnen sowie Fischereibegleitfahr-
zeuge von höchstens 500 Tonnen gehören.
(3) lt is the understanding of the United States that the term (3) Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, daß der Begriff
'substantially equivalent' as it appears in Article 2 (a) requires the ,im wesentlichen gleichwertig' in Artikel 2 Buchstabe a von dem
ratifying State to take account of the general goal of the instru- ratifizierenden Staat verlangt, das allgemeine Ziel der Überein-
ments in the Appendix, but does not require it to adhere to the kommen im Anhang zu berücksichtigen, jedoch nicht die einzel-
precise terms of these instruments. This means that national laws nen Bestimmungen dieser Übereinkommen zu erfüllen. Das heißt,
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1989 209
and regulations may be different in detail, if the ratifying State has daß die innerstaatliche Gesetzgebung im einzelnen unterschied-
satisfied itself that the general goals of the instruments in the lich sein kann, sofern sich der ratifizierende Staat vergewissert
Appendix are respected; hat, daß die allgemeinen Ziele der Übereinkommen im Anhang
beachtet werden.
(4) The United States Government understands and is satisfied, (4) Die Regierung der Vereinigten Staaten geht davon aus und
as required under Article 2 (a) of the Convention, that the substan- hat sich nach Artikel 2 Buchstabe a des Übereinkommens ver-
tive provisions of United States statutes and regulations are gewissert, daß die materiellen Bestimmungen der Gesetze und
substantially equivalent to the rights and responsibilities establish- sonstigen Vorschriften der Vereinigten Staaten den Rechten und
ed in the instruments enumerated in the Appendix; and Verantwortlichkeiten im wesentlichen gleichwertig sind, die in den
im Anhang aufgeführten Übereinkommen festgelegt sind.
(5) lt is the understanding of the United States that the legal (5) Die Vereinigten Staaten gehen davon aus, daß die Rechts-
status of the terms of collective bargaining agreements relating to wirkung der Bestimmungen der Gesamtarbeitsverträge über die
shipboard conditions of employment and living arrangements Beschäftigungs- und Aufenthaltsbedingungen an Bord nicht grö-
have no greater effect than that accorded such terms under ßer ist, als sie diesen Bestimmungen nach der arbeitsrechtlichen
United States labor statutes." Gesetzgebung der Vereinigten Staaten zukommt."
II. Vor Eintragung dieser Ratifikation übersandte der Generaldirektor des Inter-
nationalen Arbeitsamts der Regierung der Vereinigten Staaten eine Mitteilung
vom 15. Juni 1988 mit folgendem Wortlaut:
(Übersetzung)
''1 would wish to bring to your Governments's attention that I have „Ich möchte Ihre Regierung darauf aufmerksam machen, daß ich
caused the understandings which accompany the United States die der Ratifikation des Übereinkommens Nr. _147 durch die
ratification of Convention No. 147 tobe examined in the light of the Vereinigten Staaten beigefügten Klarstellungen im Hinblick auf
established principles that international labour Conventions may die feststehenden Grundsätze, wonach internationale Arbeits-
not be ratified subject to reservations and that their interpretation übereinkünfte nicht mit Vorbehalten ratifiziert werden dürfen und
is a matter exclusively for the International Court of Justice. ihre Auslegung ausschließlich Sache des Internationalen Ge-
richtshofs ist, habe prüfen lassen.
lt appears from this examination that the first three understand- Diese Prüfung hat ergeben, daß die ersten drei Klarstellungen den
ings accurately reflect the meaning of the Convention, having Sinn des Übereinkommens richtig wiedergeben, zieht man seine
regard to its terms, to the preparatory work and to the practice of Bestimmungen, die vorbereitenden Arbeiten und die Übung der
the supervisory bodies in examining the reports of States which Aufsichtsgremien bei der Prüfung der Berichte der Staaten, die
have ratified the Convention. das Übereinkommen ratifiziert haben, in Betracht.
The fourth understanding is simply a declaration that the United Die vierte Klarstellung ist einfach eine Erklärung, daß die Vereinig-
States is satisfied that Article 2 (a) of the Convention is implement- ten Staaten sich vergewissert haben, daß Artikel 2 Buchstabe a
ed by United States statutes and regulations and accordingly does des Übereinkommens durch die Gesetze und sonstigen Vorschrif-
not directly affect the terms of the Convention. ten der Vereinigten Staaten durchgeführt wird, und berührt daher
die Bestimmungen des Übereinkommens nicht unmittelbar.
The fifth concerns the legal status of collective bargaining agree- Die fünfte betrifft die Rechtswirkung von Gesamtarbeitsverträgen.
ments. There is nothing in the Convention which appears capable Es gibt im Übereinkommen keine Bestimmung, die so ausgelegt
of being construed as giving to the terms of such agreements a werden könnte, als verleihe sie den Bestimmungen eines solchen
greater effect than is accorded to them under national legislation. Vertrags größere Wirksamkeit, als ihnen aufgrund innerstaatlicher
Accordingly this understanding also does not appear to raise any Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Daher wirft auch diese Klar-
problem relating to the interpretation of the Convention. stellung keine Probleme in bezug auf die Auslegung des Überein-
kommens auf.
In these circumstances, 1have concluded that the understandings Unter diesen Umständen bin ich zu dem Schluß gelangt, daß die
to which the United States ratification of the Convention is stated Klarstellungen, an welche die Ratifikation durch die Vereinigten
to be subject do not constitute an obstacle to the registration of Staaten geknüpft wird, kein Hindernis für die Eintragung dieser
this ratification. In doing so, however, 1 consider it necessary to Ratifikation darstellen. Dabei halte ich es jedoch für erforderlich,
place on record that this is on the basis that these understandings aktenkundig zu machen, daß die Eintragung unter der Vorausset-
do not in any way qualify the acceptance by the United States of zung geschieht, daß diese Klarstellungen die Übernahme der
the obligation to make effective the provisions of the Convention, Verpflichtung durch die Vereinigten Staaten, die Bestimmungen
but simply constitute a formal record of the interpretation which des Übereinkommens in Kraft zu setzen, in keiner Weise ein-
the United States attaches to the Convention; and that the appli- schränken, sondern lediglich eine förmliche Darstellung der Aus-
cation of the Convention by the United States, as in all cases of legung sind, welche die Vereinigten Staaten dem Übereinkom-
ratified Conventions, will be subject to the supervision procedures men geben, und ferner, daß die Anwendung des Übereinkom-
of the International Labour Organisation." mens durch die Vereinigten Staaten wie in allen Fällen ratifizierter
Übereinkünfte den Überwachungsverfahren der Internationalen
Arbeitsorganisation unterliegen wird."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
14. Juli 1987 (BGBI. II S. 405).
Bonn, den 13. Februar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 e s t e r h e I t
210 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
von Änderungen der Ausführungsordnung
zum Europäischen Patentübereinkommen
Vom 13. Februar 1989
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisa-
tion hat am 8. Dezember 1988 Änderungen der Ausfüh-
rungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
vom 5. Oktober 1973 (BGBI. 1976 II S. 649, 826, 915)
beschlossen. Der Beschluß wird auf Grund des Artikels X
Nr. 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkom-
men vom 21 . Juni 1976 (BGBI. II S. 649) nachstehend
bekanntgemacht.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Juli 1988 (BGBI. II S. 762).
Bonn, den 13. Februar 1989
Der Bundesminister der Justiz
In Vertretung
Dr. Kinkel
Beschluß
des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation vom 8. Dezember 1988
zur Änderung der Ausführungsordnung
zum Europäischen Patentübereinkommen
Decision
of the Administrative Council of 8 December 1988
amending the lmplementing Regulations
of the European Patent Convention
Decision
du Conseil d 'administration du 8 decembre 1988
modifiant le reglement d 'execution
de la Convention sur le brevet europeen
Der Verwaltungsrat der Europäischen The Administrative Council of the Euro- Le Conseil d'administration de !'Organi-
Patentorganisation - pean Patent Organisation, sation europeenne des brevets,
gestützt auf das Europäische Patentüber- having regard to the European Patent vu la Convention sur le brevet europeen
einkommen (nachstehend „übereinkom- Convention (hereinafter referred to as "the (ci-apres denommee «la Convention»), et
men" genannt), insbesondere auf Artikel 33 Convention"), and in particular Article 33, notamment son article 33, paragraphe 1,
Absatz 1 Buchstabe b, paragraphe 1 (b), thereof, lettre b,
auf Vorschlag des Präsidenten des Euro- on a proposal from the President of the sur proposition du President de l'Office
päischen Patentamts, European Patent Office, europeen des brevets,
nach Stellungnahme des Haushalts- und having regard to the opinion of the Budget vu I' avis de la Commission du budget et
Finanzausschusses zu Artikel 1 Nummer and Finance Committee concerning Article 1, des finances concemant l'article 1, point 3.1
3.1 dieses Beschlusses - point 3.1, of this decision, de la presente decision,
beschließt: has decided as follows: decide:
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1989 211
Artikel 1 Article 1 Article premier
Die Ausführungsordnung zum Überein- The lmplementing Regulations to the Le reglement d'execution de la Conven-
kommen wird wie folgt geändert: Convention shall be amended as follows: tion est modifie comme suit:
1. Regel 17 Absatz 3 erhält folgende Fas- 1. Rufe 17, paragraph 3, shall read as 1. La regle 17, paragraphe 3 est rempla-
sung: follows: cee par le texte suivant:
,,(3) Ist der Anmelder nicht oder nicht "(3) lf the applicant is not the inventor «(3) Si le demandeur n'est pas l'in-
allein der Erfinder, so teilt das Europäi- or is not the sole inventor, the Euro- venteur ou l'unique-inventeur, l'Office
sche Parlament dem genannten Erfin- pean Patent Office shall inform the de- europeen des brevets informe l'inven-
der die in der Erfindernennung enthal- signated inventor of the data in the teur designe des indications contenues
tenen und die weiteren in Artikel 128 document designating him and the dans la designation et des autres indi-
Absatz 5 vorgesehenen Angaben mit." further data mentioned in Article 128, cations prevues a I' article 128, para-
paragraph 5." graphe 5.»
2. Regel 35 Absatz 2 erhält folgende Fas- 2. Rule 35, paragraph 2, shall read as 2. La regle 35, paragraphe 2 est rempla-
sung: follows: cee par le texte suivant:
,,(2) Die Unterlagen der europäischen "(2) The documents making up the «(2) Les pieces de la demande de
Patentanmeldung sind in drei Stücken European patent application shall be brevet europeen doivent ätre produites
einzureichen. Der Präsident des Euro- filed in three copies. The President of en trois exemplaires. Toutefois, le Pre-
päischen Patentamts kann jedoch the European Patent Office may, how- sident de !'Office europeen des brevets
bestimmen, daß die Unterlagen in ever, determine that the documents peut decider que les pieces doivent
weniger als drei Stücken einzureichen shall be filed in fewer than three etre i,roduites en moins de trois exem-
sind." copies." plaires. »
3. Regel 58 wird wie folgt geändert: 3. Rufe 58 shall be amended as follows: 3. La regle 58 est modifiee comme suit:
3.1 Der folgende neue Absatz 6 wird ein- 3.1 The following new paragraph 6 shall be 3.1 Le nouveau paragraphe 6 suivant est
gefügt: added: insere:
,,(6) Werden die nach Absatz 5 erfor- "(6) lf the acts requested under para- «(6) Si les actes requis au para-
derlichen Handlungen nicht rechtzeitig graph 5 are not performed in due time graphe 5 ne sont pas accomplis dans
vorgenommen, so können sie noch they may still be vatidly performed with- les delais, ils peuvent l'etre encore va-
innerhalb einer Frist von zwei Monaten in two months of notification of a com- lablement dans un delai de deux mois
nach Zustellung einer Mitteilung, in der munication pointing out the failure to a compter de la signification d'une noti-
auf die Fristversäumung hingewiesen observe the time limit, provided that fication signalant que le delai prevu n'a
wird, wirksam vorgenommen werden, within this two-month period a sur- pas ete observe, a condition qu'une
sofern innerhalb dieser Frist eine charge equal to twice the fee for print- a
surtaxe d'un montant egal deux fois
Zuschlagsgebühr in Höhe der zweifa- ing a new specification of the European celui de la taxe d'impression d'un nou-
chen Druckkostengebühr für eine neue patent is paid." veau fascicule du brevet europeen soit
europäische Patentschrift entrichtet acquittee dans ce delai de deux mois. »
wird."
3.2 Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden 3.2 The existing paragraphs 6 and 7 shall 3.2 Les actuels paragraphes 6 et 7 devien-
Absätze 7 und 8. become paragraphs 7 and 8. nent les paragraphes 7 et 8.
4. Regel 85a erhält folgende Fassung: 4. Rule 85a shall read as follows: 4. La regle 85bis est remplacee par le texte
suivant:
„Regel 85a "Rule 85a «Regle 85bis
Nachfrist für Gebührenzahlungen Period of grace Delai supplementaire
for payment of fees pour le paiement des taxes
(1) Werden die Anmeldegebühr, die (1) lf the filing fee, the search fee, a (1) Si la taxe de depöt, la taxe de
Recherchengebühr, eine Benennungs- designation fee or the national fee recherche, une taxe de designation ou
gebühr oder die nationale Gebühr nicht have not been paid within the time la taxe nationale n'est pas acquittee
innerhalb der in Artikel 78 Absatz 2, timits provided for in Article 78, para- a
dans les delais fixes l'article 78, para-
Artikel 79 Absatz 2, Regel 15 Absatz 2, graph 2, Article 79, paragraph 2, Rule graphe 2, al'article 79, paragraphe 2, a
Regel 25 Absatz 3 oder Regel 104 b 15, paragraph 2, Rule 25, paragraph 3, a
la regle 15, paragraphe 2, la regle 25,
Absatz 1 vorgesehenen Fristen ent- or Rufe 104b, paragraph 1, they may a
paragraphe 3 ou la regle 104*, para-
richtet, so können sie noch innerhalb still be validly paid within a period of graphe 1, elle peut etre acquittee dans
einer Nachfrist von einem Monat nach grace of one month of notification of a un delai supplementaire d'un mois a
Zustellung einer Mitteilung, in der auf communication pointing out the failure compter de la signification d'une notifi-
die Fristversäumung hingewiesen wird, to observe the time timit, provided that cation signalant que le delai prevu n'a
wirksam entrichtet werden, sofern within this period a surcharge is paid. pas ete observe, moyennant verse-
innerhalb dieser Frist eine Zuschlags- ment d ·une surtaxe dans ce delai.
gebühr entrichtet wird.
(2) Benennungsgebühren, für die (2) Designation fees in respect of (2) Les taxes de designation pour
der Anmelder auf einen Hinweis nach which the applicant has dispensed with lesquelles le demandeur a renonce la a
Absatz 1 verzichtet hat, können noch notification under paragraph 1 may still notification prevue au paragraphe 1
innerhalb einer Nachfrist von zwei be validly paid within a period of grace peuvent encore etre acquittees dans
Monaten nach Ablauf der in Absatz 1 of two months of expiry of the normal un delai supplementaire de deux mois
genannten Grundfristen wirksam ent- time limits referred to in paragraph 1, a compter de l'expiration des delais
richtet werden, sofern innerhalb dieser provided that within this period a sur- normaux vises au paragraphe 1,
Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet charge is paid." moyennant versement d'une surtaxe
wird." dans ce delai. »
212 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil lf
5. Regel 85b erhält folgende Fassung: 5. Rule 85b shall read as follows: 5. La regle 85* est remplacee par le texte
suivant:
„Regel 85b "Rule 85b «Regle 85*
Nachfrist für die Stellung Period of grace for the filing Oelai supplementaire
des Prüfungsantrags of the request for examination pour la requete en examen
Wird der Prüfungsantrag nicht inner- lf the request for examination has Si la requete en examen n ·a pas ete
halb der in Artikel 94 Absatz 2 oder not been filed within the time limit pro- a
formulee dans le delai fixe l'article 94,
Artikel 150 Absatz 2 vorgesehenen vided for in Article 94, paragraph 2, or a
paragraphe 2, ou l'article 150, para-
Frist gestellt, so kann er noch innerhalb Article 150, paragraph 2, it may still be graphe 2, elle peut ~tre formulee dans
einer Nachfrist von einem Monat nach validly filed within a period of grace of un delai supplementaire d'un mois a
Zustellung einer Mitteilung, in der auf one month of notification of a com- compter de la signification d'une notifi-
die Fristversäumung hingewiesen wird, munication pointing out the failure to cation signalant que le delai prevu n ·a
wirksam gestellt werden, sofern inner- observe the time limit, provided that pas ete observe, moyennant verse-
halb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr within this period a surcharge is paid." ment d'une surtaxe dans ce delai.»
entrichtet wird."
Artikel 2 Article 2 Article 2
Die Regeln 58 Absatz 6, 85a und 85b der Rules 58, paragraph 6, 85a and 85b of Les regles 58, paragraphe 6, 85bla et 85""
Ausführungsordnung zum übereinkommen the lmplementing Regulations to the Con- du reglement d'execution de la Convention,
in der Fassung dieses Beschlusses sind auf vention as amended by this decision shall telles que modifiees par la presente deci-
alle Fälle anzuwenden, in denen die Fest- apply to all cases in which the establish- sion, sont applicables dans tous les cas ou
stellung eines Rechtsverlusts zum Zeit- ment of loss of rights has not yet become la constatation de la perte d'un droit n'est
punkt des lnkrafttretens dieses Beschlus- final on the date of the entry into force of this pas encore devenue definitive a la date
ses noch nicht rechtskräftig geworden ist. decision. d ·entree en vigueur de la presente decision.
Artikel 3 Article 3 Article 3
Der Präsident des Europäischen Patent- The President of the European Patent Le President de !'Office europeen des
amts übermittelt den Unterzeichnerstaaten Office shall forward a certified copy of this brevets transmet aux Etats signataires de la
des Übereinkommens sowie den Staaten, decision to all signatory States to the Con- Convention, ainsi qu'aux Etats qui y adhe-
die diesem beitreten, eine beglaubigte vention and to the States which accede rent, une copie certifiee conforme de la
Abschrift dieses Beschlusses. thereto. presente decision.
Artikel 4 Article 4 Article 4
Dieser Beschluß tritt am 1. April 1989 in This decision shall enter into force on La presente decision entre en vigueur le
Kraft. 1 April 1989. 18' avril 1989.
Geschehen zu München am 8. Dezem- Done at Munich, 8 December 1988. Fait a Munich, le 8 decembre 1988.
ber 1988.
Für den Verwaltungsrat For the Administrative Council Par le Conseil d'administration
Der Präsident The Chairman Le President
Albrecht Krieger
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1989 213
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens
Vom 13. Februar 1989
1.
Das am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheberrechtsabkommen
(BGBI. 1973 II S. 1069, 1111) ist nach seinem Artikel IX Abs. 2 für
Trinidad und Tobago am 19. August 1988
in Kraft getreten.
Nach Artikel IX Abs. 3 dieses Abkommens gilt der Beitritt von Trinidad und
Tobago zugleich als Beitritt zu dem Welturheberrechtsabkommen von 1952
(BGBI. 1955 II S. 101 ).
II.
Die Zusatzprotokolle 1 und 2 zu dem am 24. Juli 1971 in Paris revidierten
Welturheberrechtsabkommen (BGBI. 1973 II S. 1069, 1134, 1135) sind jeweils
nach ihrer Nummer 2 Buchstabe b für
Sri Lanka am 27. Juli 1988
in Kraft getreten.
Mit dem Inkrafttreten des vorstehend genannten Zusatzprotokolls 1 gilt nach
dessen Nummer 2 Buchstabe c ferner das Zusatzprotokoll 1 zum Welturheber-
rechtsabkommen von 1952 (BGBI. 1955 II S. 101, 134) als für Sri Lanka in Kraft
getreten.
Das Zusatzprotokoll 2 zum Welturheberrechtsabkommen von 1952
(BGBI. 1955 II S. 101, 148) ist nach seiner Nummer 2 Buchstabe b, das Zusatz-
protokoll 3 (BGBI. 1955 II S. 101, 162) nach seiner Nummer 6 Buchstaben a
und b für
Sri Lanka am 27. Juli 1988
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom
13. Februar 1984 (BGBI. II S. 208) und vom 29. November 1988 (BGBI. II
s. 1177).
Bonn, den 13. Februar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
214 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982
über den Beitritt der Republik Griechenland
zum Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
sowie zum Protokoll betreffend die Auslegung dieses Übereinkommens
durch den Gerichtshof in der Fassung
des Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands
und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland
Vom 15. Februar 1989
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1988 zu dem Übereinkommen
vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland zum Überein-
kommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zum Protokoll betreffend die
Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof in der Fassung des
Übereinkommens über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des
Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (BGBI. 1988 II S. 453)
wird bekanntgemacht, daß das übereinkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 1
am 1. April 1989
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und folgenden Staaten in Kraft treten
wird:
Belgien
Dänemark
mit der Maßgabe,
daß sich das Übereinkommen nicht auf Grönland erstreckt
Frankreich
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
und
Griechenland.
Die Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist am 8. August
1988 bei dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Gemeinschaften
hinterlegt worden.
Bonn, den 15. Februar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e lt
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1989 215
Bekanntmachung
der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien
Vom 15. Februar 1989
In Bonn ist am 15. Dezember 1988 eine Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Techno-
logie der Bundesrepublik Deutschland und der Staatlichen
Kommission für Wissenschaft und Technik der Volksrepu-
blik China über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
erneuerbaren Energien unterzeichnet worden. Die Verein-
barung ist nach ihrem Artikel 11 Abs. 1 für die Bundesrepu-
blik Deutschland und die Volksrepublik China
am 15. Dezember 1988
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Februar 1989
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Dr. Ziller
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und .Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und der Staatlichen Kommission für Wissenschaft und Technik
der Volksrepublik China
über die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien
Der Bundesminister für Forschung und Technologie Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vor-
der Bundesrepublik Deutschland teils und Nutzens in der Forschung, Entwicklung und Demonstra-
tion von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energiequellen
und
zusammen.
die Staatliche Kommission für Wissenschaft und Technik Artikel 2
der Volksrepublik China -
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach Artikel 1
- im folgenden Vertragsparteien genannt - umfaßt insbesondere folgende Bereiche:
a) Rationelle Methoden und Techniken zur Erfassung erneuer-
in Anbetracht des Abkommens vom 9. Oktober 1978 zwischen barer Energiequellen;
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-
rung der Volksrepublik China über wissenschaftlich-technologi- b) Entwicklung und Nutzung der Photovoltaik, der Windenergie,
sche Zusammenarbeit, der Sonnen- und Umgebungswärme sowie der Biomasse;
c) rationelle Energieverwendung im Zusammenhang mit dem
in dem Wunsch, die wissenschaftliche und technologische Einsatz erneuerbarer Energien;
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien zu
d) System- und Anwendungstechnik für den Einsatz erneuer-
fördern -
barer Energien.
sind wie folgt übereingekommen: Artikel 3
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann
Artikel folgende Formen umfassen:
Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit den in jedem der a) Austausch wissenschaftlich-technischer und sonstiger Infor-
beiden Staaten geltenden Gesetzen und Regelungen auf der mationen und Dokumentationen;
216 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
b) Austausch von Wissenschaftlern und Experten sowie Ent- Verpflegungs- und Beförderungskosten innerhalb des Empfangs-
sendung von Delegationen; landes von der empfangenden Seite getragen.
c) Organisation und Veranstaltung gemeinsamer Symposien (2) Diese Grundsätze werden auf alle gesonderten Vereinba-
und Seminare; rungen im Sinne von Artikel 4 angewandt, soweit die Vertrags-
parteien nichts Abweichendes vereinbaren.
d) Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben und -projekte sowie sonstige Maß-
nahmen.
Artikel 7
Artikel 4
Die beiden Vertragsparteien und jede sonstige an der Durch-
(1) Die Vertragsparteien fördern die Durchführung gemein- führung dieser Zusammenarbeit beteiligte Stelle dürfen die bei der
samer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen For- Durchführung dieser Vereinbarung von der anderen Seite emp-
schungseinrichtungen, Firmen und sonstigen Stellen in beiden fangenen und gemeinsam gewonnenen Informationen nur mit der
Staaten. Zustimmung der anderen Seite weitergeben oder veröffentlichen.
(2) Die Durchführung der Zusammenarbeit wird, soweit erfor-
derlich, durch gesonderte Vereinbarungen zwischen den be-
nannten Stellen geregelt. Artikel 8
In diesen gesonderten Vereinbarungen wird insbesondere Der Austausch von Informationen, Sachen und Personen
folgendes festgelegt: begründet keinerlei Haftung zwischen den Vertragsparteien. In
den gesonderten Vereinbarungen kann etwas anderes vereinbart
a) Inhalt, Umfang und Dauer des gemeinsamen Vorhabens, werden.
b) die an dem Vorhaben mitwirkenden Stellen,
Artikel 9
c) Art und Umfang der von beiden Seiten zu leistenden Beiträge
(1) Die beiden Vertragsparteien gewähren im Rahmen der in
einschließlich der Finanzierung,
ihrem Zuständigkeitsbereich jeweils geltenden Gesetze und son-
d) Einzelheiten des Austausches von Informationen, Wissen- stigen Vorschriften den Personen, die auf Grund dieser Vereirtba-
schaftlern, Ingenieuren und sonstigen Experten, rung tätig werden, sowie den zu ihrem Haushalt gehörigen Fami-
lienangehörigen alle möglichen Erleichterungen und Hilfen bei
e) Verwertung patentfähiger Ergebnisse,
Ein- und Ausreise, bei der Erteilung von Sichtvermerken und
f) Gewährleistung und Haftung. Aufenthaltsgenehmigungen, bei der Ein- und Ausfuhr von Gegen-
ständen ihres Hausrats und der Berufsausübung sowie bei der
(3) Jede Vertragspartei benennt für jedes Projekt einen Beauf- Befreiung von Abgaben.
tragten. Die Aufgaben der Beauftragten werden in der gesonder-
ten Vereinbarung festgelegt. (2) Einzelheiten hierzu sowie die Behandlung von Instrumenten
und Ausrüstungen, die für die Zwecke der Zusammenarbeit auf
Artikel 5 Grund dieser Vereinbarung ein- und ausgeführt werden, können
in gesonderten Vereinbarungen gemäß Artikel 4 Abs. 2 geregelt
(1) Zur Durchführung dieser Vereinbarung wird von den Ver- werden.
tragsparteien ein Gemeinsamer Ausschuß eingesetzt, um den
Stand der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie der Artikel 10
gemeinsamen Maßnahmen zu beraten und zu koordinieren und
um die Fortführung der Zusammenarbeit festzulegen. Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehenden Lage
auch für Berlin (West).
(2) In den Gemeinsamen Ausschuß wird jede Vertragspartei
zwei Vertreter entsenden. Je nach Bedarf können Berater zur Artikel 11
Teilnahme an den Sitzungen zugezogen werden. Der Gemein-
same Ausschuß wird so oft wie erforderlich, in der Regel einmal (1) Diese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in
jährlich, tagen. Der Termin der Sitzungen wird einvernehmlich Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Ihre Gültigkeit
festgelegt. Die Sitzungen werden abwechselnd in der Bundesre- verlängert sich um jeweils zwei Jahre, sofern sie nicht von einer
publik Deutschland und in der Volksrepublik China durchgeführt. der Vertragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf
der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
(3) Der Ausschuß kann Entscheidungen auch im schriftlichen
Verfahren treffen. (2) Tritt die Vereinbarung außer Kraft, so werden ihre Bestim-
mungen für diejenigen Forschungsvorhaben, die zum Zeitpunkt
Artikel 6
des Außerkrafttretens dieser Vereinbarung zwar schon in Angriff
( 1) Die internationalen Reisekosten zu Sitzungen gemäß Artikel 5 genommen, jedoch noch nicht abgewickelt sind, weiter ange-
werden von der entsendenden Vertragspartei, die Unterkunfts-, wandt, bis die Forschungsvorhaben abgeschlossen sind.
Geschehen zu Bonn, am 15. Dezember 1988 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für den Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Albert Probst
Staatliche Kommission für Wissenschaft und Technik
der Volksrepublik China
Ruan Chongwu
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1989 217
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-panamaischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 20. Februar 1989
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember
1986 zu dem Vertrag vom 2. November 1983 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Panama
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen (BGBI. 1987 II S. 2) wird bekanntgemacht,
daß der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 sowie das
dazugehörige Protokoll und die Notenwechsel vom selben
Tag
am 10. März 1989
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 10. Februar 1989 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 20. Februar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
des deutsch-bangladeschischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. März 1989
Das in Dhaka am 11 . Oktober 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangla-
desch über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 8
am 11. Oktober 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1 . März 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1989 217
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-panamaischen Investitionsförderungsvertrags
Vom 20. Februar 1989
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Dezember
1986 zu dem Vertrag vom 2. November 1983 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Panama
über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von
Kapitalanlagen (BGBI. 1987 II S. 2) wird bekanntgemacht,
daß der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 sowie das
dazugehörige Protokoll und die Notenwechsel vom selben
Tag
am 10. März 1989
in Kraft treten werden.
Die Ratifikationsurkunden sind am 10. Februar 1989 in
Bonn ausgetauscht worden.
Bonn, den 20. Februar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
Bekanntmachung
des deutsch-bangladeschischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 1. März 1989
Das in Dhaka am 11 . Oktober 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangla-
desch über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem
Artikel 8
am 11. Oktober 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1 . März 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
· - - - - - - --- -------·---·---·
218 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
über Finanzielle Zusammenarbeit
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the People 's Republic of Bangladesh
concerning Financial Co-operation
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Govemment of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Volksrepublik Bangladesch - the Govemment of the People's Republic of Bangladesh,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen in the spirit of the friendly relations existing between the Federal
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Republic of Germany and the People's Republic of Bangladesh,
Bangladesch,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch desiring· to strengthen and intensify those friendly relations
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu through financial CO-Operation in a spirit of partnership,
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen aware that the maintenance of those relations constitutes the
die Grundlage dieses Abkommens ist, basis of this Agreement,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in intending to contribute to social and economic development in
der Volksrepublik Bangladesch beizutragen - the People's Republic of Bangladesh,
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (1) The Govemment of the Federal Republic of Germany shall
es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen, enable the Government of the People's Republic of Bangladesh or
von beiden Regierungen auszuwählenden Empfängern, von der other recipients to be determined jointly by the two Govemments
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie- to obtain from the Kreditanstalt für Wiederaufbau (Development
rungsbeiträge bis zu insgesamt 102 Mio. DM (in Worten: einhun- Loan Corporation), Frankfurt/Main, financial contributions up to a
dertzwei Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. 10 Mio. DM (in total of DM 102,000,000 (one hundred and two million Deutsche
Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) dieses Betrages sind Mark). DM 10,000,000 (ten million Deutsche Mark) of this amount
bisher nicht durch Abkommen erfaßte Zusagen des Jahres 1986. proceed from pledges made in 1986, in respect of which no
agreements have yet been concluded.
(2) Weitere Mittel in der Gesamthöhe von 43 211 476,02 DM (in (2) Additional funds from previous pledges totalling DM
Worten: dreiundvierzig Millionen zweihundertelftausendvierhun- 43,211,476.02 (forty-three million two hundred and eleven
dertsechsundsiebzig 02/,oo Deutsche Mark) aus früheren Zusagen thousand four hundred and seventy-six Deutsche Mark and two
werden zur Finanzierung der unter Absatz 3 Buchstaben a, c, e, f Pfennig) shall be raised as follows to finance the projects referred
und g genannten Vorhaben wie folgt aufgebracht: to in paragraph 3 (a), (c), (e), (f) and (g) below:
a) Projektmittel aus verschiedenen beendeten Projekten in Höhe (a) Residual funds from various completed projects amounting to
von 421 693,50 DM (in Worten: vierhunderteinundzwanzig- DM 421,693.50 (four hundred and twenty-one thousand six
tausendsechshundertdreiundneunzig Deutsche Mark) und hundred and ninety-three Deutsche Mark and fifty Pfennig)
Mittel in Höhe von 20 724 527,86 DM (in Worten: zwanzig and funds in the amount of DM 20,724,527.86 (twenty million
Millionen siebenhundertvierundzwanzigtausend fünfhundert- seven hundred and twenty-four thousand five hundred and
siebenundzwanzig Deutsche Mark), die-für die Förderung der twenty-seven Deutsche Mark and eighty-six Pfennig) which
Entwicklungsbanken Bangladesh Shilpa Bank und Bangla- had been earmarked for the promotion of the development
desh Shilpa Rin Sangstha vorgesehen waren, werden zusam- banks Bangladesh Shilpa Bank and Bangladesh Shilpa Ain
mengefaßt und in der Gesamthöhe von 21 146 221,36 DM (in Sangstha shall be summed up in a single amount of DM
Worten: einundzwanzig Millionen einhundertsechsundvierzig- 21, 146,221.36 (twenty-one million one hundred and forty-six
tausend zweihunderteinundzwanzig Deutsche Mark) wie folgt thousand two hundred and twenty-one Deutsche Mark and
verwendet: thirty-six Pfennig) and used as follows:
- bis zu 2,115 Mio. DM (in Worten: zwei Millionen einhundert- - up to DM 2, 115,000 (two million one hundred and fifteen
fünfzehntausend Deutsche Mark) für das unter Absatz 3, thousand Deutsche Mark) shall be used for the project
Buchstabe a genannte Vorhaben; referred to in paragraph 3 (a) below;
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1989 219
- bis zu 18,609 Mio. DM (in Worten: achtzehn Millionen - up to DM 18,609,000 (eighteen million six hundred and
sechshundertneuntausend Deutsche Mark) für das unter nine thousand Deutsche Mark) shall be used for the project
Absatz 3 Buchstabe g genannte Vorhaben und referred to in paragraph 3 (g) below;
- bis zu 422 221,36 DM (in Worten: vierhundertzwei- - up to DM 422,221.36 (four hundred and twenty-two
undzwanzigtausendzweihunderteinundzwanzig Deutsche thousand two hundred and twenty-one Deutsche Mark and
Mark) für das unter Absatz 3, Buchstabe c genannte Vor- thirty-six Pfennig) shall be used for the project referred to in
haben. paragraph 3 (c) below.
Eine Aufstellung der abgeschlossenen Projekte, aus denen A list of the completed projects from which the residual
diese Restbeträge gebildet werden, ist als Anlage 1 dem amounts are drawn is attached to this Agreement as An-
Abkommen beigefügt. nex 1.
b) Aus den in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Regierung (b) From the amount of DM 120,000,000 (one hundred and
der Bundesrepubiik Deutschland und der Regierung der twenty million Deutsche Mark) pledged pursuant to Article 1
Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit of the Agreement of 17 January 1984 between the Govern-
vom 17. Januar 1984 zugesagten 120 Mio. DM (in Worten: ment of the Federal Republic of Germany and the Govern-
einhundertzwanzig Millionen Deutsche Mark) wird ein Finan- ment of the People's Republic of Bangladesh concerning
zierungsbeitrag bis zu 17,5 Mio. DM (in Worten: siebzehn Financial Co-operation, a financial contribution of up to
Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) entnommen. DM 17,500,000 (seventeen million five hundred thousand
Diese Mittel werden zur Finanzierung des unter Absatz 3 Deutsche Mark) shall be taken. These funds shall be used to
Buchstabe e genannten Vorhabens verwendet. finance the project referred to in paragraph 3 (e) below.
c) Aus den in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Regierung (c) From the amount of DM 80,000,000 (eighty million Deutsche
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Mark) pledged pursuant to Article 1 of the Agreement of
Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 14 November 1984 between the Government of the Federal
vom 14. November 1984 zugesagten 80 Mio. DM (in Worten: Republic of Germany and the Govemment of the People's
achtzig Millionen Deutsche Mark) wird ein Finanzierungs- Republic of Bangladesh concerning Financial Co-operation,
beitrag von bis zu 3,5 Mio. DM (in Worten: drei Millionen fünf- a financial contribution of up to DM 3,500,000 (three million
hunderttausend Deutsche Mark) entnommen. Die Mittel wer- five hundred thousand Deutsche Mark) shall be taken. These
den zur Finanzierung des unter Absatz 3 Buchstabe f genann- funds shall be used to finance the project referred to in
ten Vorhabens verwendet. paragraph 3 (f) below.
d) Aus den in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Regierung (d) From the amount of DM 80,000,000 (eighty million Deutsche
der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Mark) pledged pursuant to Article 1 of the Agreement of
Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 14 November 1984 between the Government of the Federal
vom 14. November 1984 zugesagten 80 Mio. DM (in Worten: Republic of Germany and the Government of the People's
achtzig Millionen Deutsche Mark) wird ein bisher nicht beleg- Republic of Bangladesh concerning Financial Co-operation,
ter Finanzierungsbeitrag von bis zu 1 065 254,66 DM (in Wor- a financial contribution of up to DM 1,065,254.66 (one million
ten: eine Million fünfundsechzigtausendzweihundertvierund- sixty-five thousand two hundred and fifty-four Deutsche Mark
fünfzig 66/ioo Deutsche Mark) entnommen. Die Mittel werden and sixty-six Pfennig) not yet earmarked shall be taken.
zur Finanzierung des unter Absatz 3 Buchstabe c) genannten These funds shall be used to finance the project referred to in
Vorhabens verwendet. paragraph 3 (c) below.
(3) Die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 und 2 im (3) The financial contributions referred to in paragraphs 1 and 2
Gesamtbetrag von 145 211 476,02 DM (in Worten: einhundert- above totalling DM 145,211,476.02 (one hundred and forty-five
fünfundvierzig Millionen zweihundertelftausendvierhundertsechs- million two hundred eleven thousand four hundred and seventy-
undsiebzig 01/,oo Deutsche Mark) werden wie folgt verwendet: six Deutsche Mark and two Pfennig) shall be used as follows:
a) Bis zu 32,115 Mio. DM (in Worten: zweiunddreißig Millionen (a) up to DM 32, 115,000 (thirty-two million one hundred and
einhundertfünfzehntausend Deutsche Mark) zur Finanzierung fifteen thousand Deutsche Mark) shall be used to meet
der Devisenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen foreign exchange costs resulting from the purchase of goods
aus dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens und and services in the German area of application of this Agree-
aus Entwicklungsländern zur Deckung des laufenden notwen- ment and in developing countries to cover current civilian
digen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der requirements, and to meet foreign exchange and local cur-
finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlands- rency costs of transport, insurance and assembly arising in
kosten für Transport, Versicherung und Montage. Es muß sich connection with the importation of goods financed under this
hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Agreement. The supplies and services must be such as are
Abkommen als Anlage 2 beigefügten Liste handeln, für die covered by the list in Annex 2 to this Agreement and for which
Lieferverträge oder Leistungsverträge nach dem 11. Oktober supply or service contracts have been concluded after Octo-
1988 abgeschlossen worden sind, ber 11, 1988;
b) bis zu 26 Mio. DM (in Worten: sechsundzwanzig Millionen (b) up to DM 26,000,000 (twenty-six million Deutsche Mark) shall
Deutsche Mark) für das Vorhaben „Energy Seetor Pro- be used for the project Energy Seetor Programme if, after
gramme", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest- examination, the project has been found eligible for promo-
gestellt worden ist, tion;
c) bis zu 25 487 476,02 Mio. DM (in Worten: fünfundzwanzig (c) up to DM 25,487,476.02 (twenty-five million four hundred and
Millionen vierhundertsiebenundachtzigtausendvierhundert- eighty-seven thousand four hundred and seventy-six
sechsundsiebzig 02/ioo Deutsche Mark) für das Vorhaben Deutsche Mark and two Pfennig) shall be used for the project
,,Rural Roads and Markets", wenn nach Prüfung die För- Rural Roads and Markets if, after examination, the project
derungswürdigkeit festgestellt worden ist, has been found eligible for promotion;
d) bis zu 7 Mio. DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark) (d) up to DM 7,000,000 (seven million Deutsche Mark) shall be
für das Vorhaben „Joysager Fish Farm" (vgl. 4.2.5 des Sum- used for the project Joysager Fish Farm (cf. item 4.2.5 of the
mary Record of Negotiations vom 3. November 1987), wenn Summary Record of Negotiations of 3 November 1987) if,
nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden after examination, the project has been found eligible for
ist, promotion;
220 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
(e) up to DM 22,500,000 (twenty-two million five hundred
e) bis zu 22,5 Mio. DM (in Worten: zweiundzwanzig Millionen
thousand Deutsche Mark) shall be used for the project Reac-
fünfhunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Reac-
tive Power Compensation. For this project an amount of
tive Power Compensation". Dieses Vorhaben wurde bereits
DM 24,000,000 (twenty-four million Deutsche Mark) was
im Regierungsabkommen vom 17. Januar 1984 mit 24 Mio.
pledged in the intergovernmental Agreement of 17 January
DM zugesagt. Hieraus wird ein Betrag von 17,5 Mio. DM für
1984. Of this amount, a sum of DM 17,500,000 (seventeen
die Finanzierung des Vorhabens herangezogen (vgl. Artikel 1
million five hundred thousand Deutsche Mark) shall be used
Absatz 2 Buchstabe b) dieses Abkommens), sowie eine Neu-
to finance the project (cf. Article 1 (2) (b) of this Agreement)
zusage von 5 Mio. DM (vgl. hierzu 4.2.2 des Summary Record
and an additional amount of DM 5,000,000 (five million
of Negotiations vom 3. November 1987),
Deutsche Mark) shall be pledged (cf. item 4.2.2 of the Sum-
mary Record of Negotiations of 3 November 1987) in respect
of it;
(f) up to DM 13,500,000 (thirteen million five hundred thousand
f) bis zu 13,5 Mio. DM (in Worten: dreizehn Millionen fünfhun-
Deutsche Mark) shall be used for the project Supply of Oral
derttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Supply of Oral
Contraceptives to increase the German contribution to the
Contraceptives", als Aufstockung des deutschen Beitrages
Population Programme III comprising up to DM 10,000,000
zum „Population Programme III", (bestehend aus bis zu
(ten million Deutsche Mark) from the additional amount
10 Mio. DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) aus
pledged in 1986 (cf. Article 1 (1) of this Agreement and item
der Neuzusage 1986 (vgl. Artikel 1 Absatz 1 dieses Abkom-
mens sowie 4.2 des Summary Record of Negotiations vom
4.2 of the Summary Record of Negotiations of 6 November
6. November 1986) und bis zu 3,5 Mio. DM (in Worten: drei 1986) and up to DM 3,500,000 (three million five hundred
thousand Deutsche Mark) from the funds pledged in 1984 (cf.
Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) aus Mitteln der
Article 1 (2) (c) of this Agreement);
Zusage des Jahres 1984 (vgl. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c
dieses Abkommens),
(g) up to DM 18,609,000 (eighteen million six hundred and nine
g) bis zu 18,609 Mio. DM (in Worten: achtzehn Millionen sechs-
thousand Deutsche Mark) shall be used for the project
hundertneuntausend Deutsche Mark) für das Vorhaben
Supply of 4 MG and 5 BG Diesel-Electric Locomotives if, after
,.Supply of 4 MG and 5 BG Diesel-Electric Locomotives",
examination, the project has been found eligible for promo-
wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt
tion.
worden ist.
(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der (4) This Agreement shall also apply if, at a later date, the
Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren Government of the Federal Republic of Germany enables the
Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei- Government of the People's Republic of Bangladesh to obtain
tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung from the Kreditanstalt für Wiederaufbau further financial contribu-
und Betreuung der in Absatz 3 Buchstaben b bis g bezeichneten tions for the preparation of the projects referred to in paragraph
Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am 3 (b) to (g) above or for attendant measures required for their
Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. implementation and support.
(5) Die in Absatz 3 Buchstaben b bis g bezeichneten Vorhaben (5) The projects referred to in paragraph 3 (b) to (g) above may
können im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes- 1
be replaced by other projects if the Government of the Federal
republik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bang- Republic of Germany and the Government of the People's Repub-
ladesch durch andere Vorhaben ersetzt werden. lic of Bangladesh so agree.
Artikel 2 Article 2
Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie die The utilization of the amounts referred to in Article 1 of this
Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, Agreement as well as the terms and conditions on which they are
bestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und made available shall be governed by the provisions of the agree-
den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden ments to be concluded between the recipients of the financial
Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden contributions and the Kreditanstalt für Wiederaufbau, which
Rechtsvorschriften unterliegen. agreements shall be subject to the laws and regulations appli-
cable in the Federal Republic of Germany.
Artikel 3 Article 3
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kredit- The Government of the People's Republic of Bangladesh shall
anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen exempt the Kreditanstalt für Wiederaufbau from all taxes and
öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß other public charges levied in the People's Republic of Bangla-
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in · der desh in connection with the conclusion and implementation of the
Volksrepublik Bangladesch erhoben werden. agreements referred to in Article 2 of the present Agreement.
Artikel 4 Article 4
Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei den The Government of the People's Republic of Bangladesh shall
sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden allow passengers and suppliers free choice of transport enter-
Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft- prises for such transportation by sea, land or air of persons and
verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der goods as results from the granting of the financial contributions,
Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich- abstain from taking any measures that might exclude or impair the
berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im participation on equal terms of transport enterprises having their
deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen place of business in the German area of application of this
oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili- Agreement, and grant any necessary permits for the participation
gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun- of such enterprises.
gen.
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1989 221
Artikel 5 Article 5
Das Verfahren bei der Vergabe von Lieferungen und Leistun- The procedure to be followed in awarding contracts for supplies
gen für Vorhaben, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben b bis and services for projects financed from the financial contributions
g aus den Finanzierungsbeiträgen finanziert werden, wird in den pursuant to Article 1 (3) (b) to (g) of this Agreement shall be
zwischen den Empfängern der Finanzierungsbeiträge und der determined in the financing agreements to be concluded between
Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Finanzierungs- the recipients of the financial contributions and the Kreditanstalt
verträgen geregelt. für Wiederaufbau.
Artikel 6 Article 6
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- With regard to supplies and services resulting from the granting
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der of the financial contributions, the Government of the Federal
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen Republic of Germany attaches particular importance to preferen-
die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt tial use being made of the economic potential of Land Berlin.
genutzt werden.
Artikel 7 Article 7
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der the Govemment of the Federal Republic of Germany does not
Regierung der Volksrepublik Bangladesch innerhalb von 3 Mo- make a contrary declaration to the Govemment of the People ·s
naten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er- Republic of Bangladesh within three months of the date of entry
klärung abgibt. into force of this Agreement.
Artikel 8 Article 8
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. This Agreement shall enter into force on the date of signature
thereof.
Geschehen zu Dhaka am 11. Oktober 1988 in zwei Urschriften,
jede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei Done at Dhaka on October 11, 1988, in duplicate in the Ger-
jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung man, Bangla and English languages, all three texts being authen-
des deutschen und bengalischen Wortlauts ist der englische tic. In case of divergent interpretations of the German and Bangla
Wortlaut maßgebend. texts, the English text shall prevail.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Govemment of the Federal Republic of Germany
A. Protz
Für die Regierung der Volksrepublik Bangladesch
For the Govemment of the People's Republic of Bangladesh
Mujibur Rahman
222 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Anlage 1
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
vom 11. Oktober 1988 über finanzielle Zusammenarbeit
Liste der Projekte gemäß Artikel 1.2 a. dieses Abkommens
a) Dieselmotorenfabrik Joydevpur 146 781,08
b) Management Beratung Dieselmotorenfabrik Joydevpur 123 092,42
c) Fernmeldewesen
- programmbestimmte Warenhilfe VI 18 507,52
- programmbestimmte Warenhilfe IX 14 303,18
- programmbestimmte Warenhilfe XI 80 093,18
d) Düngemitteleinfuhren
- programmbestimmte Warenhilfe XV 38916,12
421 693,50
e) Bangladesh Shilpa Bank III 436 067,70
Bangladesh Shilpa Bank IV 9 940 348,99
f) Bangladesh Shilpa Rin Sangstha II 348111,17
Bangladesh Shilpa Rin Sangstha III 10 000 000,00
20 724 527,86
Gesamtsumme 21 146 221,36
Annex 1
to the Agreement of October 11, 1988
between the Government of the Federal Republlc of Germany
and the Government of the People's fiepublic of Bangladesh
concerning Financlal Co-operatlon
List of projects pursuant to Article 1 (2) (a) of this Agreement:
(a) Joydevpur Diesel Motor Factory DM 146,781.08
(b) Counselling for the management of the
Joydevpur Diesel Motor Factory DM 123,092.42
(c) Telecommunications
- programme-tied Commodity Aid VI DM 18,507.52
- programme-tied Commodity Aid IX DM 14,303.18
- programme-tied Commodity Aid XI DM 80,093.18
(d) Fertilizer imports
- programme-tied Commodity Aid XV DM 38,916.12
DM 421,693.50
(e) Bangladesh Shilpa Bank III DM 436,067.70
Bangladesh Shilpa Bank IV DM 9,940,348.99
(f) Bangladesh Shilpa Rin Sangstha II DM 348,111.17
Bangladesh Shilpa Rin Sangstha III DM 10,000,000.00
DM 20,724,527.86
Total DM 21, 146,221.36
Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. März 1989 223
Anlage 2
zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch
vom 11. Oktober 1988 über finanzielle Zusammenarbeit
1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a des
Regierungsabkommens vom 11. Oktober 1988 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert
werden können:
a) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,
c) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,
d) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und Schäd-
lingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe,
e) Transportmittel,
f) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Volksrepublik Ban-
gladesch von Bedeutung sind,
g) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.
2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn
die vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür
vorliegt.
3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von
Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus
dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.
Annex 2
to the Agreement of October 11, 1988
between the Government of the Federal Republlc of Germany
and the Government of the People's Republlc of Bangladesh
concernlng Flnanclal Co-operatlon
1. List of goods and services eligible for financing from the financial contribution under
Article 1 (3) (a) of the intergovemmental Agreement of
(a) lndustrial raw and auxiliary materials as well as semi-manufactures,
(b) industrial equipment as well as agricultural machinery and implements,
(c) spare parts and accessories of all kinds,
(d) chemical products, in particular plant protection agents, pesticides, medicaments
and dyes,
(e) means of transport,
(f) other industrial products of importance for the development of the People's Repub-
lic of Bangladesh,
(g) advisory services, patents and licence fees.
2. Imports not included in the above list may only be financed with the prior approval of the
Government of the Federal Republic of Germany.
3. The importation of luxury and consumer goods for personal needs as well as any goods
and facilities serving military purposes may not be financed from the financial contri-
bution.
224 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdrt,ckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
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gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
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beträgt 7%. Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt
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Hinweis: Einbanddecken für Teil I und II können jetzt auch zur Fortsetzung bestellt werden.
Achtung: Zur Vermeidung von Doppelbelieferungen bitten wir vor Bestellaufgabe zu prüfen,
ob Sie nicht schon einen Fortsetzungsauftrag auf Einbanddecken erteilt haben.
Die Titelblätter für Teil 1 (Band 1 und 2) sowie die Zeitlichen Übersichten und die Sachverzeichnisse für
den Jahrgang 1988 des Bundesgesetzblattes Teil I wurden der Ausgabe BGBI. 1 Nr. 5 vom 11. Februar
1989 im Rahmen des Abonnements beigelegt.
Das Titelblatt, die Zeitliche Übersicht und das Sachverzeichnis für den Jahrgang 1988 des Bundes•
gesetzblattes Teil II wurden der Ausgabe BGBI. II Nr. 5 vom 1. Februar 1989 im Rahmen des Abonne•
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