146 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
der deutsch-mosambikanischen Vereinbarung
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 2. Januar 1989
Die in Maputo durch Notenwechsel vom 13. Oktober/
26. November 1988 getroffene Vereinbarung zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der
Regierung der Volksrepublik Mosambik über Finanzielle
Zusammenarbeit ist nach ihrer Nummer 2
am 26. November 1988
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 2. Januar 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland Maputo, 13. Oktober 1988
Maputo Wi 444 MOS 04 - PN 83.6572.3
Herr Minister,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter
Bezugnahme auf das Abkommen vom 17. Mai 1984 zwischen unseren beiden Regierungen
über Finanzielle Zusammenarbeit sowie auf die Ergänzungsvereinbarung vom 6./7. Februar
1985 zum Abkommen vom 17. Mai 1984 über Finanzielle Zusammenarbeit folgende
Vereinbarung vorzuschlagen:
1. Die in Artikel 1 der zwischen unseren beiden Regierungen beschlossenen Ergänzungs-
vereinbarung vom 6./7. Februar 1985 zum Abkommen vom 17. Mai 1984 über Finan-
zielle Zusammenarbeit für die Vorhaben „Rehabilitierung der Hafenkräne Maputo, Beira
und Nacala" und „Rehabilitierungsmaßnahmen im Rangierbahnhof des Hafens
Maputo" bereitgestellten Beträge in Höhe von insgesamt bis zu 23 600 000,- DM (in
Worten: dreiundzwanzig Millionen sechshunderttausend Deutsche Mark) werden um
4 400 000,- DM (in Worten: vier Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark) auf bis zu
28 000 000,- DM (in Worten: achtundzwanzig Millionen Deutsche Mark) erhöht.
2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom 17. Mai
1984 einschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 6), ausgenommen Artikel 1 Absatz 2, auch
für diese Vereinbarung.
Falls sich die Regierung der Volksrepublik Mosambik mit den unter den Nummern 1 bis 2
gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-
nis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen
unseren beiden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten
Hochachtung.
Reinhart Kraus
Seiner Exzellenz
Herrn Pascoal Manuel Mocumbi
Minister für Auswärtige Beziehungen
der Volksrepublik Mosambik
Maputo
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Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1989 147
Volksrepublik Mosambik Maputo, den 26. November 1988
Kooperationsministerium
Sehr geehrter Herr Botschafter,
unter Bezugnahme auf das Abkommen über Finanzielle Zusammenarbeit vom 17. Mai
1974 zwischen unseren beiden Regierungen sowie das Abkommen vom 6./7. Februar
1985, das das Abkommen vom 17. Mai 1984 ergänzt, beehre ich mich, Eurer Exzellenz im
Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgendes Abkommen vorzuschla-
gen:
(Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Im Namen der Regierung der Volksrepublik Mosambik erkläre ich das Einverständnis mit
dem Inhalt der Note, die damit ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen
bildet.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
J. Veloso
Seiner Exzellenz Kooperationsminister
Reinhart Kraus
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Maputo
Bekanntmachung
der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und der Staatlichen Kommission für Wissenschaft und Technik der Volksrepublik China
über die Zusammenarbeit im Bereich der ökologischen Forschung
und der Entwicklung von Umwelttechnologie
Vom 1O. Januar 1989
Die in Peking am 10. September 1988 unterzeichnete
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für For-
schung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland
und der Staatlichen Kommission für Wissenschaft und
Technik der Volksrepublik China über die Zusammenarbeit
im Bereich der ökologischen Forschung und der Ent-
wicklung von Umwelttechnologie ist nach ihrem Artikel 11
Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland und die Volks-
republik China
am 10. September 1988
in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 1Q Januar 1989
Der Bundesmini ster
für Forschung und Technologie
In Vertretung
Dr. Ziller
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148 Bundesgesetzbl att, Jahrgang 1989, Teil II
Vereinbarung
zwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
und der Staatlichen Kommission für Wissenschaft und Technik
der Volksrepublik China
über die Zusammenarbeit im Bereich der ökologischen Forschung und der Entwicklung
von Umwelttechnologie
Der Bundesminister für Forschung und Technologie d) Planung und Durchführung gemeinsamer Forschungs- und
der Bundesrepublik Deutschland Entwicklungsvorhaben und -projekte sowie sonstige Maßnah-
men.
und
die Staatliche Kommission für Wissenschaft und Technik
Artikel 4
der Volksrepublik China
- im folgenden Vertragsparteien genannt - (1) Die Vertragsparteien fördern die Durchführung gemein-
samer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen For-
in Anbetracht des Abkommens vom 9. Oktober 1978 zwischen schungseinrichtungen, Firmen und sonstigen Stellen in beiden
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie- Staaten.
rung der Volksrepublik China über wissenschaftlich-technolo-
(2) Die Durchführung der Zusammenarbeit wird, soweit erfor-
gische Zusammenarbeit,
derlich, durch besondere Vereinbarungen zwischen den beiden
Stellen geregelt.
in dem Wunsch, durch wissenschaftliche und technologische
Zusammenarbeit im Bereich der Umwelt die Entwicklung von In diesen besonderen Vereinbarungen wird insbesondere folgen-
Ökologie und Umweltschutz zu fördern - des festgelegt:
a) Inhalt, Umfang und Dauer des gemeinsamen Vorhabens,
sind wie folgt übereingekommen:
b) die an dem Vorhaben mitwirkenden Stellen,
c) Art und Umfang der von beiden Seiten zu leistenden Beiträge
einschließlich der Finanzierung,
Artikel 1
d) Einzelheiten des Austauschs von Informationen, Wissen-
Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit den in jedem der
schaftlern, Ingenieuren und sonstigen Experten,
beiden Staaten geltenden Gesetzen und Regelungen auf der
Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vor- e) Verwertung patentfähiger Ergebnisse,
teils und Nutzens in der Erforschung von Ökologie und spezifi-
f) Gewährleistung und Haftung.
schen Umweltbereichen sowie der Entwicklung von Technologien
zum Schutz der Umwelt zusammen. (3) Jede Vertragspartei benennt für jedes Projekt einen Beauf-
tragten. Die Aufgaben der Beauftragten werden in der besonde-
ren Vereinbarung festgelegt.
Artikel 2
Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien nach Artikel 1 Artikels
umfaßt insbesondere folgende Bereiche: (1) Zur Durchführung dieser Vereinbarung wird von den Ver-
a) Ökologie (Waldökosysteme, Agrarökosysteme der ariden und tragsparteien ein Gemeinsamer Ausschuß eingesetzt, um den
halbariden Gebiete, aquatische und urbane Ökosysteme), Stand der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie der
gemeinsamen Maßnahmen zu beraten und zu koordinieren und
b) Luftreinhaltung,
um die Fortführung der Zusammenarbeit festzulegen.
c) Gewässerschutz und Trinkwasserversorgung,
(2) In den Gemeinsamen Ausschuß wird jede Vertragspartei
d) Abwasser- und Schlammentsorgung, zwei Vertreter entsenden. Je nach Bedarf können Berater zur
e) Behandlung fester Abfallstoffe sowie von Sonderabfällen, Teilnahme an den Sitzungen zugezogen werden. Der Gemein-
same Ausschuß wird so oft wie erforderlich, in der Regel einmal
f) Entwicklung emissionsarmer Verfahren. jährlich, tagen. Der Termin der Sitzungen wird einvernehmlich
festgelegt. Die Sitzungen werden abwechselnd in der Bundes-
republik Deutschland und in der Volksrepublik China durchge-
führt.
Artikel 3
(3) Der Ausschuß kann Entscheidungen auch im schriftlichen
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann
Verfahren treffen.
folgende Formen umfassen:
a) Austausch wissenschaftlich-technischer und sonstiger Infor-
mationen und Dokumentationen, Artikel 6
b) Austausch vom Wissenschaftlern und Experten sowie Entsen- (1) Die internationalen Reisekosten zu Sitzungen gemäß Ar-
dung von Delegationen, tikel 5 werden von der entsendenden Vertragspartei, die Unter-
c) Organisation und Veranstaltung gemeinsamer Symposien kunfts-, Verpflegungs- und Beförderungskosten innerhalb des
und Seminare, Empfangslandes von der empfangenden Seite getragen.
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Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1989 149
(2) Diese Grundsätze werden auf alle besonderen Vereinbarun- Aufenthaltsgenehmigungen, bei der Ein- und Ausfuhr von Gegen-
gen im Sinne von Artikel 4 angewandt, soweit die Vertragspar- ständen ihres Hausrats und der Berufsausübung sowie bei der
teien nichts Abweichendes vereinbaren. Befreiung von Abgaben.
(2) Einzelheiten hierzu sowie die Behandlung von Instrumenten
Artikel 7 und Ausrüstungen, die für die Zwecke der Zusammenarbeit auf-
grund dieser Vereinbarungen ein- und ausgeführt werden, können
Die beiden Vertragsparteien und jede sonstige an der Durch- in besonderen Vereinbarungen gemäß Artikel 4 Abs. 2 geregelt
führung dieser Zusammenarbeit beteiligte Stellen dürfen die bei werden.
der Durchführung dieser Vereinbarung von der anderen Seite
empfangenen und gemeinsam gewonnenen Informationen nur
mit der Zustimmung der anderen Seite weitergeben oder veröf- Artikel 10
fentlichen. Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehenden Lage
auch für Berlin (West).
Artikel 8
Der Austausch von Informationen, Sachen und Personen Artikel 11
begründet keinerlei Haftung zwischen den Vertragsparteien. In
(1) Diese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in
den besonderen Vereinbarungen kann etwas anderes vereinbart
werden. Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Ihre Gültigkeit
verlängert sich um jeweils zwei Jahre, wenn sie nicht von einer
Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der
Artikel 9 vereinbarten Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.
(1) Die beiden Vertragsparteien gewähren im Rahmen der in (2) Tritt die Vereinbarung außer Kraft, so werden ihre Bestim-
ihrem Zuständigkeitsbereich jeweils geltenden Gesetze und son- mungen für diejenigen Forschungsvorhaben, die zum Zeitpunkt
stigen Vorschriften den Personen, die aufgrund dieser Vereinba- des Außerkrafttretens dieser Vereinbarung zwar schon in Angriff
rung tätig werden, sowie den zu ihrem Haushalt gehörigen Fami- genommen, jedoch noch nicht abgewickelt sind, weiter ange-
lienangehörigen alle möglichen Erleichterungen und Hilfen bei wandt, bis die oben genannten Forschungsvorhaben abgeschlos-
Ein- und Ausreise, bei der Erteilung von Sichtvermerken und sen sind.
Geschehen zu Beijing am 10. September 1988 in zwei Urschrif-
ten, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für den Bundesminister für Forschung und Technologie
der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Albert Probst
Staatliche Kommission für Wissenschaft und Technik
der Volksrepublik China
Ruan Chongwu
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150 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-belgisch-luxemburgisch-niederländischen
Zusatzübereinkommens über die wechselseitige Anerkennung
von bestimmten Eignungs- und Überwachungsnachweisen Im Bauwesen
Vom 15. Januar 1989
In Den Haag ist am 9. November 1988 zwischen dem
Bundesminister für Raumordm:ng, Bauwesen und Städte-
bau der Bundesrepublik Deutschland, dem Minister für
öffentliche Arbeiten des Königreichs Belgien, dem Staats-
sekretär für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel
und Zusammenarbeit, Staatssekretär des Mittelstandes
des Großherzogtums Luxemburg einerseits und dem
Minister für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt
sowie dem Minister für Außenhandel der Niederlande -
andererseits ein Zusatzübereinkommen zum deutschbel-
gisch-luxemburgischen Übereinkommen vom 20. No-
vember 1986 über die wechselseitige Anerkennung von
bestimmten Eignungs- und Überwachungsnachweisen im
Bauwesen (BGBI. 1987 II S. 103) unterzeichnet worden.
Das Zusatzübereinkommen ist nach seinem Artikel 4
am 9. November 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 15. Januar 1989
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Im Auftrag
Kiehne
Zusatzübereinkommen
zwischen dem Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
der Bundesrepublik Deutschland,
dem Minister für öffentliche Arbeiten des Königreichs Belgien,
dem Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit,
Staatssekretär des Mittelstandes des Großherzogtums Luxemburg,
einerseits
und
dem Minister für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt
und dem Minister für Außenhandel der Niederlande,
andererseits,
zu dem am 20. November 1986 In Brüssel unterzeichneten Übereinkommen
über die wechselseitige Anerkennung von bestimmten Eignungs- und Überwachungsnachweisen Im Bauwesen
Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städte- haben
bau der Bundesrepublik Deutschland im Einvernehmen mit den
- in Erwägung, daß es in Erwartung einer europäischen Reglung
für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Mini-
bezüglich Bauprodukte nützlich ist, zu einer internationalen
stern und Senatoren der Länder der Bundesrepublik Deutschland,
Zusammenarbeit zu gelangen, die eine wechselseitige Aner-
der Minister für öffentliche Arbeiten des Königreichs Belgien, der
kennung nationaler Prüfverfahren im Bauwesen ermöglicht;
Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel
und Zusammenarbeit, Staatssekretär des Mittelstandes des - unter Berücksichtigung des am 20. November 1986 in Brüssel
Großherzogtums Luxemburg und der Minister für Wohnungs- unterzeichneten Übereinkommens zwischen dem Minister für
wesen, Raumordnung und Umwelt und der Minister für Außen- öffentliche Arbeiten des Königreichs Belgien, dem Bundesmini-
handel der Niederlande ster für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau der Bundes-
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Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1989 151
republik Deutschland, dem Staatssekretär für Auswärtige Im niederländischen Text werden die Wörter „Luxemburg en de
Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit, Staats- Bondsrepubliek Duitsland" durch die Wörter „Luxemburg, de
sekretär des Mittelstandes des Großherzogtums Luxemburg Bondsrepubliek Duitsland en Nederland" ersetzt.
über die wechselsseitige Anerkennung von bestimmten
Eignungs- und Überwachungsnachweisen im Bauwesen (im Im französischen Text werden die Wörter «Republique federale
folgenden: das Übereinkommen); d'Allemagne et le Luxembourg» durch die Wörter «Republique
federale d'Allemagne, le Luxembourg et les Pays-Bas» ersetzt.
- in der Erwägung, daß es wünscheswert ist, die Anwendung der
Bestimmungen des Übereinkommens auszudehnen; Am Schluß der letzten Erwägung wird hinzugefügt:
folgendes vereinbart:
Im deutschen Text „In den Niederlanden handelt es sich um
Artikel 1 folgende Bereiche: Bescheinigungen und Zertifikate".
Der Minister für Wohnungswesen, Raumordnung und Umwelt
und der Minister für Außenhandel der Niederlande treten dem Im niederländischen Text: ,,In Nederland komen daarvoor in aan-
übereinkommen bei. merking: attesten en certificaten".
Artikel 2 Im französischen Text: «Aux Pays-Bas, les domaines suivants
Die Präambel des Übereinkommens wird wie folgt ergänzt: sont concernes: les attestations et les certificats».
Am Ende der vierten Erwägung:
Im deutschen Text wird das Wort „und" gestrichen und vor dem Artikel 3
letzten Wort „ausgestaltet" wird „und in den Niederlanden teil-
weise privatrechtlich, teilweise öffentlich-rechtlich" hinzugefügt. Dieses Zusatzübereinkommen gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Im französischen Text wird «aux Pays-Bas, en partie de droit gegenüber den Regierungen des Königreichs Belgien, des Groß-
prive, en partie de droit public» hinzugefügt. herzogtums Luxemburg und der Niederlande innerhalb von drei
Im niederländischen Text wird das Wort „en" gestrichen und vor Monaten nach Unterzeichnung des Zusatzübereinkommens eine
den letzten Wörtern „aard zijn" wird „en in Nederland deels van gegenteilige Erklärung abgibt.
privaatrechtelijke, deels van publiekrechtelijke" hinzugefügt.
Im Schlußsatz der vierten Erwägung:
Artikel 4
Im deutschen Text werden die Wörter „Belgien und Luxemburg"
durch die Wörter „Belgien, Luxemburg und den Niederlanden" Dieses Zusatzübereinkommen tritt am Tag mit der Unterzeich-
ersetzt. nung in Kraft.
Geschehen zu Den Haag am 9. November 1988 in vier
Urschriften, jede in deutscher, französischer und niederländischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für den Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen
und Städtebau der Bundesrepublik Deutschland
J. Echternach
Parlamentarischer Staatssekretär
Der Minister für öffentliche Arbeiten des Königreichs Belgien
P. d'Hondt-van Opdenbosch
Für den Staatssekretär für Auswärtige Angelegenheiten,
Außenhandel und Zusammenarbeit, Staatssekretär des Mittelstandes
des Großherzogtums Luxemburg
J. Hostert
Botschafter
Der Minister für Wohnungswesen, Raumordnung
und Umwelt und der Minister für Außenhandel
der Niederlande
E. H. T. M. Ni j p e I s
Y. M.C. T. van Rooy
Staatssekretärin
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152 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
des deutsch-indonesischen Abkommens
über finanzi elle Zusammenarbeit
Vom 16. Januar 1989
Das in Jakarta am 21. Dezember 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 21. Dezember 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Januar 1989
Der Bunde sminis ter
für wirtsc haftlic he Zusam menar beit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the Republic of lndonesia
concerning Financial Co-operation
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Republik Indonesien - the Government of the Republic of lndonesia,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen in the spirit of the friendly relations existing between the Federal
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indo- Republic of Germany and the Republic of lndonesia,
nesien,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch desiring to strengthen and intensify those friendly relations
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu through financial co-operation in a spirit of partnership,
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen aware that the maintenance of those relations constitutes the
die Grundlage dieses Abkommens ist, basis of this Agreement,
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Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1989 153
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in intending to contribute to social and economic development in
der Republik Indonesien beizutragen, the Republic of lndonesia,
Bezug nehmend auf die Verhandlungen zwischen den beiden with reference to the negotiations held between the two Govern-
Regierungen vom 27. bis 29. Oktober 1987 und den diesbezüg- ments from 27 to 29 October 1987 and the Summary Record of
lichen Summary Record - these negotiations,
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Article 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht (1) The Government of the Federal Republic of Germany shall
es der Regierung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt enable the Government of the Republic of lndonesia to obtain
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für von beiden Regierungen from the Kreditanstalt für Wiederaufbau (Development Loan Cor-
gemäß Nummer 2.2 des Summary Record vom 29. Oktober 1987 poration), Frankfurt/Main, loans totalling up to DM 100,000,000
ausgewählte Vorhaben, wenn nach Prüfung die Förderungswür- (one hundred million Deutsche Mark) for projects selected by the
digkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu insgesamt two Governments pursuant to item 2.2 of the Summary Record of
100 000 000,00 DM (in Worten: einhundert Millionen Deutsche 29 October 1987 if, after examination, the projects have been
Mark) zu erhalten. found eligible for promotion.
(2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben können im (2) The selected projects referred to in paragraph 1 above may
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik be replaced by other projects if the Government of the Federal
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien durch Republic of Germany and the Government of the Republic of
andere Vorhaben ersetzt werden. lndonesia so agree.
Artikel 2 Article 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die The utilization of the amount referred to in Article 1 of this
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Agreement and the terms and conditions on which it is made
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- available, as well as the procedure for awarding contracts, shall
ditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik Indo- be governed by the provisions of the agreements to be concluded
nesien zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik between the Government of the Republic of lndonesia and the
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Kreditanstalt für Wiederaufbau, which agreements shall be sub-
ject to the laws and regulations applicable in the Federal Republic
of Germany.
Artikel 3 Article 3
Sämtliche Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im All taxes and other public charges levied in lndonesia in con-
Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 nection with the conclusion and implementation of the Agreement
erwähnten Verträge erhoben werden, sind von der Regierung der referred to in Article 2 of the present Agreement are to be borne by
Republik Indonesien zu übernehmen. Dies bedeutet, daß die the Government of the Republic of lndonesia. This implies that the
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son- Kreditanstalt für Wiederaufbau is exempt from all taxes and other
stigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß public charges levied in the Republic of lndonesia in connection
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der with the conclusion and implementation of the Agreement referred
Republik Indonesien erhoben werden, befreit ist. to in Article 2 of the present Agreement.
Artikel 4 Article 4
Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich The Government of the Republic of lndonesia shall allow
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per- passengers and suppliers free choice of transport enterprises for
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und such transportation by sea or air of persons and goods as results
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine from the granting of the loans, abstain from taking any measures
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- that might exclude or impair the participation on equal terms of
kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses transport enterprises having their place of business in the German
Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt gegebe- area of application of this Agreement, and grant any necessary
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Unternehmen erforder- permits for the participation of such enterprises.
lichen Genehmigungen.
Artikel 5 Article 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- With regard to supplies and services resulting from the granting
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der Dar- of the loans, the Government of the Federal Republic of Germany
lehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftli- attaches particular importance to preferential use being made of
chen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden. the economic potential of Land Berlin.
Artikel 6 Article 6
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der the Government of the Federal Republic of Germany does not
Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Monaten make a contry declaration to the Government of the Republic of
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154 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung lndonesia within th,ree months of the date of entry into force of this
abgibt. Agreement.
Artikel 7 Article 7
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. This Agreement shall enter into force on the date of signature
thereof.
Geschehen zu Jakarta am 21. Dezember 1988 in zwei Urschrif- Done at Jakarta on December 21, 1988 in duplicate in the
ten, jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, German, lndonesian and English languages, all three texts being
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus- authentic. In the event of divergent interpretations of the German
legung des deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der and lndonesian texts, the English text shall prevail.
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Theodor Wallau
Für die Regierung der Republik Indonesien
For the Government of the Republic of lndonesia
Poedji Koentarso
Bekanntmachung
des deutsch-indonesischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 16. Januar 1989
Das in Jakarta am 21. Dezember 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7
am 21. Dezember 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 16. Januar 1989
Der Bundesmini ster
für wirtschaftlic he Zusammena rbeit
Im Auftrag
Zahn
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Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1989 155
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Indonesien
über Finanzielle Zusammenarbeit
Agreement
between the Government of the Federal Republic of Germany
and the Government of the Republic of lndonesia
concerning Financial Co-operation
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland The Government of the Federal Republic of Germany
und and
die Regierung der Republik Indonesien - the Government of the Republic of lndonesia,
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen in the spirit of the friendly relations existing between the Federal
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Republic of Germany and the Republic of lndonesia,
Indonesien,
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch desiring to strengthen and intensify those friendly relations
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu through financial co-operation in a spirit of partnership,
vertiefen,
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen aware that the maintenance of those relations constitutes the
die Grundlage dieses Abkommens ist, basis of this Agreement,
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in intending to contribute to social and economic development in
der Republik Indonesien beizutragen, the Republic of lndonesia,
Bezug nehmend auf die Verbalnote der Botschaft der Bundes- with reference to the Note verbale of 13 November 1985 from
republik Deutschland vom 13. November 1985 und auf die the Embassy of the Federal Republic of Germany as well as to the
Verhandlungen zwischen den beiden Regierungen vom 17. bis negotiations held between the two Governments from 17 to
20. November 1986 und den diesbezüglichen Summary Record - 20 November 1986 and the Summary Record of these negotia-
tions,
sind wie folgt übereingekommen: have agreed as follows:
Artikel 1 Article
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht ( 1) The Government of the Federal Republic of Germany shall
es der Regierung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt enable the Government of the Republic of lndonesia to obtain
für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für von beiden Regierungen from the Kreditanstalt für Wiederaufbau (Development Loan Cor-
gemäß Nummer 2.2 des Summary Record vom 20. November poration), Frankfurt/Main, loans totalling up to DM 200 000 000
1986 ausgewählte Vorhaben, wenn nach Prüfung die Förderungs- (two hundred million Deutsche Mark) for projects selected by the
würdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu insgesamt two Governments pursuant to item 2.2 of the Summary Record of
200 000 000,00 DM (in Worten: zweihundert Millionen Deutsche 20 November 1986 if, after examination, the projects have been
Mark) zu erhalten. found eligible for promotion.
(2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben können im (2) The selected projects referred to in paragraph 1 above may
Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik be replaced by other projects if the Government of the Federal
Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien durch Republic of Germany and the Government of the Republic of
andere Vorhaben ersetzt werden. lndonesia so agree.
Artikel 2 Article 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die The utilization of the amount referred to in Article 1 of this
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Agreement and the terms and conditions on which it is made
Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre- available, as well as the procedure for awarding contracts, shall
ditanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Republik Indo- be governed by the provisions of the agreements to be concluded
nesien zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik between the Government of the Republic of lndonesia and the
Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Kreditanstalt für Wiederaufbau, which agreements shall be sub-
ject to the laws and regulations applicable in the Federal Republic
of Germany.
Artikel 3 Article 3
Sämtliche Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im All taxes and other public charges levied in lndonesia in con-
Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 nection with the conclusion and implementation of the Agreement
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de
156 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 19,,9, Teil II
erwähnten Verträge erhoben werden, sind von der Regierung der referred to in Article 2 of the present Agreement are to be borne by
Republik Indonesien zu übernehmen. Dies bedeutet, daß die the Government of the Republic of lndonesia. This implies that the
Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son- Kreditanstalt für Wiederaufbau is exempt from all taxes and other
stigen öffentlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß public charges levied in the Republic of lndonesia in connection
und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der with the conclusion and implementation of the Agreement referred
Republik Indonesien erhoben werden, befreit ist. to in Article 2 of the present Agreement.
Artikel 4 Article 4
Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei den sich The Government of the Republic of lndonesia shall allow pas-
aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per- sengers and suppliers free choice of transport enterprises for such
sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und transportation by sea or air of persons and goods as results from
Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine the granting of the loans, abstain from taking any measures that
Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver- might exclude or impair the participation on equal terms of trans-
kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses port enterprises having their place of business in the German area
Abkommens ausschließen oder erschweren und erteilt gegebe- ~f application of this Agreement, and grant any necessary permits
nenfalls die für eine Beteiligung dieser Unternehmen erforder- for the participation of such enterprises.
lichen Genehmigungen.
Artikel 5 Article 5
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde- With regard to supplies and services resulting from the granting
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der of the loans, the Government of the Federal Republic of Germany
Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft- attaches particular importance to preferential use being made of
lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt the economic potential of Land Berlin.
werden.
Artikel 6 Article 6
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die This Agreement shall also apply to Land Berlin, provided that
Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der the Govemment of the Federal Republic of Germany does not
Regierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Monaten make a contrary declaration to the Government of the Republic of
nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung lndonesia within three months of the date of entry into force of this
abgibt. Agreement.
Artikel 7 Article 7
Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. This Agreement shall enter into force on the date of signature
thereof.
Geschehen zu Jakarta am 21. Dezember 1988 in zwei Urschrif- Done at Jakarta on December 21, 1988 in duplicate in the
ten, jede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, German, lndonesian and English languages, all three texts being
wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus- authentic. In the event of divergent interpretations of the German
legung des deutschen und des indonesischen Wortlautes ist der and lndonesian texts, the English text shall prevail.
englische Wortlaut maßgebend.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
For the Government of the Federal Republic of Germany
Theodor Wallau
Für die Regierung der Republik Indonesien
For the Government of the Republic of lndonesia
Poedji Koentarso
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Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1989 157
Bekanntmachung
des deutsch-paraguayischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 20. Januar 1989
Das in Asunci6n/Paraguay am 28. Dezember 1988
unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-
blik Paraguay über finanzielle Zusammenarbeit ist nach
seinem Artikel 6
am 28. Dezember 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 20. Januar 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Zahn
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Paraguay
über Finanzielle Zusammenarbeit ·
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beitrag bis zu 900 000,- DM (in Worten: neunhunderttausend
Deutsche Mark) zu erhalten.
und
die Regierung der Republik Paraguay - (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der
Regierung der Republik Paraguay zu einem späteren Zeitpunkt
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Durchführung und
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Betreuung des Vorhabens „Energiestudie für den Chaco" von der
Paraguay, Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, zu erhalten, findet
dieses Abkommen Anwendung.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
vertiefen, und der Regierung der Republik Paraguay durch andere Vor-
haben ersetzt werden. Die Finanzierungsbeiträge gemäß Ab-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen satz 1 und Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie
die Grundlage dieses Abkommens ist, nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in
der Republik Paraguay beizutragen - Artikel 2
(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die
sind wie folgt übereingekommen: Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie
das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-
Artikel 1 rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-
republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht
es der Administraci6n Nacional de Electricidad (ANDE), von der (2) Die Regierung der Republik Paraguay wird etwaige Rück-
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für das Vorhaben zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-
,,Energiestudie für den Chaco", wenn nach Prüfung die Förde- den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der
rungswürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungs- Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.
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158 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Artikel 3 die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
Die Regierung der Republik Paraguay stellt die Kreditanstalt für genutzt werden.
Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Artikel 5
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Paraguay Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
erhoben werden. Regierung der Republik Paraguay innerhalb von drei Monaten
Artikel 4 nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
abgibt.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
Artikel 6
ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der
Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Asunci6n am 28. Dezember 1988 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Richard Louis
Für die Regierung der Republik Paraguay
Dr. Rodney Elpidio Acevedo
Bekanntmachung
über die Verlängerung und den Geltungsbereich des Übereinkommens
zur Gründung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie
Vom 23.Januar1989
,.
D~s Übereinkommen vom 13. Februar 1969 zur Grün-
dung einer Europäischen Konferenz für Molekularbiologie
(BGBI. 1970 II S. 1029) wurde am 9. Dezember 1986
durch Beschluß der Konferenz gemäß Artikel XI Abs. 4
Buchstabe c des Übereinkommens bis zum 2. April 1996
verlängert.
II.
Österreich hat am 7. Juni 1988 und mit Wirkung von
diesem Tag der schweizerischen Regierung die Rück-
nahme seiner bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
am 8. April 1970 bestätigten Erklärungen notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachungen vom 7. Mai 1976 (BGBI. II S. 1003)
und vom 2. Januar 1979 (BGBI. II S. 43).
Bonn, den 23. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
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Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1989 159
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Europäischen Sozialcharta
Vom 25.Januar 1989
1.
Die Europäische Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (BGBI. 1964 II S. 1261) ist nach ihrem Artikel 35 Abs. 3 für
Malta am 3. November 1988
nach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärung in Kraft getreten:
(Übersetzung)
"The Government of the Republic of Malta undertake ,,Die Regierung der Republik Malta verpflichtet sich,
1. in accordance with Article 20, paragraph 1 (a) to consider 1. nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a Teil I der Charta als eine
Part I of the said Charter as a declaration of the aims which it Erklärung der Ziele anzusehen, die sie entsprechend dem
will pursue by all appropriate means, as stated in the introduc- einleitenden Absatz jenes Teils mit allen geeigneten Mitteln
tory paragraph thereof, and, verfolgen wird,
II. in accordance with Article 20, paragraph 1 (b) of the Charter, II. nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Charta die Artikel 1,
to consider itself bound by Articles 1, 5, 6, 13 and 16 of Part II 5, 6, 13 und 16 des Teils II der Charta und nach Artikel 20
of the Charter; and in accordance with Article 20 paragraph Absatz 1 Buchstabe c die folgenden Artikel und Absätze
1 (c), by the following Articles and Paragraphs of the same desselben Teils als für sich bindend anzusehen:
Part:
Articles: 3, 4, 7, 9, 11, 14, 15, 17 die Artikel 3, 4, 7, 9, 11, 14, 15, 17 sowie
Paragraphs: 1, 2, 3 and 5 of Article 2 Artikel 2 Absätze 1, 2, 3 und 5,
1, 2 and 4 of Article 8 Artikel 8 Absätze 1, 2 und 4,
1, 2, 3 and 4 (a) and (d) of Article 10 Artikel 10 Absätze 1, 2, 3 und 4 Buchstaben a und d,
1 and 3 of Article 12, and, Artikel 12 Absätze 1 und 3,
4 of Article 18." Artikel 18 Absatz 4. 11
II.
In Ergänzung der bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärungen (vgl. die Bekanntmachung vom
28. Juli 1968/BGBI. II S. 785) hat Zypern mit Note vom 20. Oktober 1988 die folgende Erklärung, die am 20. November
1988 wirksam wurde, notifiziert:
(Übersetzung)
11
According to Article 20 paragraph 3 of the European Social „Nach Artikel 20 Absatz 3 der Europäischen Sozialcharta sieht
Charter, the Government of the Republic of Cyprus considers die Regierung der Republik Zypern die folgenden numerierten
itself bound by the following numbered paragraphs of Part II of the Absätze des Teiles II der Charta als für sich bindend an:
Charter:
- paragraph 3 of article 2: annual holiday with pay - Artikel 2 Absatz 3: bezahlter Jahresurlaub
- paragraph 5 of article 2: weekly rest period - Artikel 2 Absatz 5: wöchentliche Ruhezeit
- paragraph 7 of article 7: annual holiday with pay to employed - Artikel 7 Absatz 7: bezahlter Jahresurlaub für Arbeitnehmer
persons under 18 years of age unter 18 Jahren
- paragraph 8 of article 7: night work of persons under - Artikel 7 Absatz 8: Nachtarbeit für Personen unter 18 Jahren
18 years of age
- paragraph 2 of article 8: unlawful notice of dismissal given to - Artikel 8 Absatz 2: ungesetzliche Kündigung einer Frau wäh-
a woman during her absence on rend ihrer Abwesenheit infolge Mutter-
maternity leave." schaftsurlaubs. 11
III.
Unter Bezugnahme auf die bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde übernommenen Verpflichtungen (vgl. die
Bekanntmachung vom 9. August 1965/BGBI. II S. 1122) hat das Ver e i n i g t e König reich nach Artikel 37 Abs. 2 der
Europäischen Sozialcharta die nach Artikel 8 Abs. 4 Buchstabe a übernommene Verpflichtung mit Wirkung vom
26. Februar 1988 g e k ü n d i g t.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom 9. August 1965 (BGBI. II S. 1122), vom
28. Juli 1968 (BGBI. II S. 785) und vom 9. Oktober 1984 (BGBI. II S. 947).
Bonn, den 25. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t e r h e I t
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160 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des Wiener Übereinkommens
zum Schutz der Ozonschicht
Vom 25. Januar 1989
Nach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 26. September 1988 zu dem
Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht (BGBI. 1988 II
S. 901) wird bekanntgemacht, daß das übereinkommen nach seinem Artikel 17
Abs. 3 für die
Bundesrepublik Deutschland am 29. Dezember 1988
in Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde war am 30.September 1988 bei dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.
Das Übereinkommen ist weiterhin in Kraft getreten für
Ägypten am 22. September 1988
Äquatorialguinea am 15. November 1988
Australien am 22. September 1988
Belgien am 15. Januar 1989
Dänemark am 28. Dezember 1988
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am 15. Januar 1989
Finnland am 22. September 1988
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
11
With respect to Article 11 paragraph 3 of "Finnland erklärt zu Artikel 11 Absatz 3
the Convention Finland declares that it ac- des Übereinkommens, daß es beide ge-
cepts both of the said means of dispute nannten Mittel der Streitbeilegung als obli-
settlement as compulsory." gatorisch anerkennt. 11
Frankreich am 22. September 1988
Guatemala am 22. September 1988
Irland am 14. Dezember 1988
Italien am 18. Dezember 1988
Japan am 29. Dezember 1988
Kanada am 22. September 1988
Luxemburg am 15. Januar 1989
Malediven am 22. September 1988
Malta am 14. Dezember 1988
Mexiko am 22. September 1988
Neuseeland am 22. September 1988
mit Erstreckung
auf die Cookinseln und Niue
Niederlande am 27. Dezember 1988
mit Erstreckung
auf die Niederländischen Antillen und Aruba
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"In accordance with Article 11, paragraph ,,Nach Artikel 11 Absatz 3 des Überein-
3, of the Convention the Kingdom of the kommens erkennt das Königreich der Nie-
Netherlands accepts for a dispute not re- derlande für eine Streitigkeit, die nicht nach
solved in accordance with paragraph 1 or Artikel 11 Absatz 1 oder 2 gelöst wird, beide
paragraph 2 of Article 11 of the abovemen- folgenden Mittel der Streitbeilegung als obli-
tioned Convention, both of the following gatorisch an:
means of dispute settlement as compulsory:
(a) arbitration in accordance with pro- (a) ein Schiedsverfahren nach dem von
cedures to be adopted by the Confer- der Konferenz der Vertragsparteien auf
ence of the Parties at its first ordinary ihrer ersten ordentlichen Tagung anzu-
meeting; nehmenden Verfahren;
(b) submission of the dispute to the Inter- (b) Vorlage der Streitigkeit an den Interna-
national Court of Justice." tionalen Gerichtshof. 11
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Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1989 161
Norwegen am 22. September 1988
nach Maßgabe nachstehender Erklärung:
(Übersetzung)
"Norway accepts the means of dispute ,,Norwegen erkennt die in Artikel 11 Ab-
settlement as described in art. 11, para 3 (a) satz 3 Buchstaben a und b des Überein-
and (b) of the Convention as compulsory; kommens beschriebenen Mittel der Streit-
that is a) arbitration in accordance with pro- beilegung als obligatorisch an, d. h. a) ein
cedures to be adopted by the Conference of Schiedsverfahren nach dem von der Konfe-
the Parties at its first ordinary meeting, or b) renz der Vertragsparteien auf ihrer ersten
submission of the dispute to the Internatio- ordentlichen Tagung anzunehmenden Ver-
nal Court of Justice." fahren oder b) Vorlage der Streitigkeit an
den Internationalen Gerichtshof."
Portugal am 15. Januar 1989
Schweden am 22. September 1988
nach Maßgabe folgender Erklärung:
(Übersetzung)
"Sweden accepts the following means of „Schweden erkennt das folgende Mittel der
dispute settlement as compulsory: Streitbeilegung als obligatorisch an:
Submission of the dispute to the Interna- Vorlage der Streitigkeit an den Internatio-
tional Court of Justice [Article 11, para- nalen Gerichtshof (Artikel 11 Absatz 3
graph 3 (b)]. Buchstabe b).
lt is, however, the intention of the Swedish Die schwedische Regierung beabsichtigt je-
Government to accept also the following doch, auch das folgende Mittel der Streitbei-
means of dispute settlement as compulsory: legung als obligatorisch anzuerkennen:
Arbitration in accordance with procedures Ein Schiedsverfahren nach dem von der
to be adopted by the Conference of the Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer
Parties at its first ordinary meeting [Article ersten ordentlichen Tagung anzuneh-
11, paragraph 3 (a)]. menden Verfahren (Artikel 11 Absatz 3
Buchstabe a).
A declaration in this latter respect will, how- Eine diesbezügliche Erklärung wird jedoch
ever, not be given until the procedures for erst abgegeben, wenn die Verfahren für ein
arbitration have been adopted by the Con- Schiedsverfahren von- der Konferenz der
ference of the Parties at its first ordinary Vertragsparteien auf ihrer ersten ordent-
meeting." lichen Tagung angenommen worden sind."
Schweiz am 22. September 1988
Sowjetunion am 22. September 1988
Ukraine
Weißrußland
Spanien am 23. Oktober 1988
Uganda am 22. September 1988
Ungarn am 22. September 1988
Venezuela am 30. November 1988
Vereinigtes Königreich am 22. September 1988
mit Erstreckung auf Anguilla, Bermuda, Britisches Antarktis-Territorium, Briti-
sches Territorium im Indischen Ozean, Britische Jungferninseln, Ducie- und
Oenoinsel, Falklandinseln, Gibraltar, Henderson, Hongkong, Insel Man, Jer-
sey, Kaimaninseln, Montserrat, Pitcairn, St. Helena und Nebengebiete, Süd-
georgien, Südliche Sandwichinseln, Turks- und Caicosinseln, die britischer
Staatshoheit unterstehenden Stützpunktgebiete Akrotiri und Dhekelia auf der
Insel Zypern
Vereinigte Staaten am 22. September 1988
Das Übereinkommen wird in Kraft treten für
Nigeria am 29. Januar 1989
Bonn, den 25. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. 0 es t er h e I t
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom25.Janua r 1989
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
am 1. November 1988 die Erstreckung des Protokolls von
1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI.
1980 II S. 525) auf Gibraltar mit Wirkung vom 1. Dezember
1988 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1988 (BGBI. II
s. 40).
Bonn, den 25. Januar 1989
Der Bundesmini ster des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e I t
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Januar 1989
Das in Lilongwe am 30. Dezember 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 8
am 30. Dezember 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26.Januar 1989
Der Bundesmini ster
für wirtschaftlic he Zusammena rbeit
Im Auftrag
Zahn
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de
162 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Protokolls von 1978
zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See
Vom25.Janua r 1989
Das V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat dem General-
sekretär der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation
am 1. November 1988 die Erstreckung des Protokolls von
1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974
zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI.
1980 II S. 525) auf Gibraltar mit Wirkung vom 1. Dezember
1988 notifiziert.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1988 (BGBI. II
s. 40).
Bonn, den 25. Januar 1989
Der Bundesmini ster des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oe ste rh e I t
Bekanntmachung
des deutsch-malawischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 26. Januar 1989
Das in Lilongwe am 30. Dezember 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Malawi über
finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 8
am 30. Dezember 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 26.Januar 1989
Der Bundesmini ster
für wirtschaftlic he Zusammena rbeit
Im Auftrag
Zahn
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Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1989 163
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Malawi
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland fänger des Finanzierungsbeitrags zu schließende Vertrag, der
und den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-
schriften unterliegt.
die Regierung der Republik Malawi -
Artikel 3
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Die Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für
Malawi, Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen
Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch rung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Malawi
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu erhoben werden.
vertiefen,
Artikel 4
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen Die Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus
die Grundlage dieses Abkommens ist, der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-
ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-
der Republik Malawi beizutragen, nehmen, trifft keine Maßnahmen, die die Beteiligung der Ver-
kehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses
unter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 3. bis Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-
5. November 1987 und das Verhandlungsprotokoll vom nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen
5. November 1987 - erforderlichen Genehmigungen.
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 5
Artikel 1
Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Finan-
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht zierungsbeitrag finanziert werden, sind international öffentlich
es der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Nordkorri- festgelegt wird.
dor-Projekt (Tanklager)" einen Finanzierungsbeitrag bis zu
21 500 000,- DM (in Worten: einundzwanzig Millionen fünfhun- Artikel 6
derttausend Deutsche Mark) zu erhalten.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-
(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des
Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen
ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit- die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt
maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens genutzt werden.
von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu
erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung. Artikel 7
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die
men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach
ersetzt werden. Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 2
Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die
Artikel 8
Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt
der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp- Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Lilongwe am 30. Dezember 1988 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Rupprecht
Für die Regierung der Republik Malawi
L. Chimango
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
Vom 26. Januar1989
Das Zollübereinkommen vom 6. Oktober 1960 über die vorübergehende Ein-
fuhr von Umschließungen (BGBI. 1969 II S. 1065) ist nach seinem Artikel 16
Abs. 2 in Kraft getreten für
Kenia am 1. Dezember 1983;
es wird ferner in Kraft treten für
Algerien am 2. Februar 1989
nach Maßgabe des bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemachten
Vorbehalts:
(Übersetzung)
«La Republique algerienne democratique .,Die Demokratische Volksrepublik Alge-
et populaire ne se considere liee par I' article rien betrachtet sich durch Artikel 2 nur in
2 de la Convention qu'en ce qui concerne bezug auf Umschließungen als gebunden,
les emballages qui n'ont pas fait l'objet d'un die nicht auf Grund eines Kauf-, Mietkauf-
achat, d'une location vente ou d'un contrat oder ähnlichen Vertrages durch eine Per-
de m~me nature, conclu par une personne son, die in ihrem Gebiet ihren Wohnsitz
etablie ou domiciliee sur son territoire.,, oder Sitz hat, eingeführt werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Mai 1987 (BGBI. II S. 288).
Bonn, den 26. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
des deutsch-sierraleonischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Januar 1989
Das in Freetown am 24. November 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 4
am 24. November 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Januar 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Kurth
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de
164 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens
über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen
Vom 26. Januar1989
Das Zollübereinkommen vom 6. Oktober 1960 über die vorübergehende Ein-
fuhr von Umschließungen (BGBI. 1969 II S. 1065) ist nach seinem Artikel 16
Abs. 2 in Kraft getreten für
Kenia am 1. Dezember 1983;
es wird ferner in Kraft treten für
Algerien am 2. Februar 1989
nach Maßgabe des bei der Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemachten
Vorbehalts:
(Übersetzung)
«La Republique algerienne democratique .,Die Demokratische Volksrepublik Alge-
et populaire ne se considere liee par I' article rien betrachtet sich durch Artikel 2 nur in
2 de la Convention qu'en ce qui concerne bezug auf Umschließungen als gebunden,
les emballages qui n'ont pas fait l'objet d'un die nicht auf Grund eines Kauf-, Mietkauf-
achat, d'une location vente ou d'un contrat oder ähnlichen Vertrages durch eine Per-
de m~me nature, conclu par une personne son, die in ihrem Gebiet ihren Wohnsitz
etablie ou domiciliee sur son territoire.,, oder Sitz hat, eingeführt werden."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
6. Mai 1987 (BGBI. II S. 288).
Bonn, den 26. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oeste rh e lt
Bekanntmachung
des deutsch-sierraleonischen Abkommens
über finanzielle Zusammenarbeit
Vom 27. Januar 1989
Das in Freetown am 24. November 1988 unterzeichnete
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 4
am 24. November 1988
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
Bonn, den 27. Januar 1989
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit
Im Auftrag
Dr. Kurth
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Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1989 165
Abkommen
zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und der Regierung der Republik Sierra Leone
über Finanzielle Zusammenarbeit
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland 8. April 1981 über 9 831 598,75 DM
und 1. Juli 1985 über 6 942 282,52 DM
die Regierung der Republik Sierra Leone - und vom 13. März 1987 über 6 223 306,07 DM
im Hinblick auf die Entschließung 165 (S-IX) vom 11. März 1978 dahingehend zu ändern, daß die der Regierung der Republik
des Rates der VN-Konferenz für Handel und Entwicklung, in der Sierra Leone gewährten Konsolidierungen von Schuldenfälligkei-
die Industrieländer ihre Bereitschaft erklären, die Konditionen für ten mit Wirkung vom 8. Juni 1988 in Zuschüsse umgewandelt
noch ausstehende öffentliche Entwicklungshilfekredite an ärmere werden und damit die ab diesem Zeitpunkt fälligen Rückzahlun-
Entwicklungsländer, insbesondere an am wenigsten entwickelte gen und Zinsen aus diesen Konsolidierungsverträgen erlassen
Länder, den heute üblichen weicheren Konditionen anzupassen werden.
oder andere gleichwertige Maßnahmen zu ergreifen, (2) Gleichzeitig werden vor dem unter Absatz 1 genannten
Zeitpunkt (8. Juni 1988) fällige Zinsforderungen aus den unter
im Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen Absatz 1 genannten Abkommen über insgesamt 227 262,60 DM
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik (in Worten: zweihundertsiebenundzwanzigtausendzweihundert-
Sierra Leone, zweiundsechzig Deutsche Mark und sechzig Pfennige) erlassen.
in dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch (3) Aufgrund des Absatzes 1 wird - vorbehaltlich der gemäß
partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu Artikel 2 mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden
vertiefen, Verträge - auf Zahlungen von insgesamt 13 493 975,94 DM (in
Worten: dreizehn Millionen vierhundertdreiundneunzigtausend-
im Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen neunhundertfünfundsiebzig Deutsche Mark und vierundneunzig
die Grundlage dieses Abkommens ist, Pfennige) zuzüglich Zinsen verzichtet.
in der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Artikel 2
der Republik Sierra Leone beizutragen -
Weitere Einzelheiten werden in gesonderten, zwischen der
Regierung der Republik Sierra Leone und der Kreditanstalt für
sind wie folgt übereingekommen:
Wiederaufbau zu schließenden Verträgen geregelt, die den in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-
Artikel 1 liegen.
( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht Artikel 3
es, die nachstehenden, auf der Grundlage der Regierungsabkom- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht
men vom 3. April 1980, vom 4. Dezember 1984 und 13. März die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der
1987 von der Regierung der Republik Sierra Leone mit der Regierung der Republik Sierra Leone innerhalb von drei Monaten
Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, geschlosse- nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung
nen Konsolidierungsverträge über insgesamt 22 997 187,34 DM abgibt.
(in Worten: zweiundzwanzig Millionen neunhundertsiebenund-
neunzigtausendeinhundertsiebenundachtzig Deutsche Mark und Artikel 4
vierunddreißig Pfennige) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.
Geschehen zu Freetown am 24. November 1988 in zwei
Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hermann W. Sitz
Botschafter
Für die Regierung der Republik Sierra Leone
Hon. Hassan Gbassay Kanu
Finanzminister
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166 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Bekanntmachung
über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins
Vom 30. Januar 1989
,.
Die nachstehend bezeichneten Verträge des Weltpostvereins vom 27. Juli
1984 (BGBI. 1986 II S. 201)
1. das Dritte Zusatzprotokoll zur Satzung des Weltpostvereins
2. die Allgemeine Verfahrensordnung des Weltpostvereins
3. der Weltpostvertrag
4. das Postpaketabkommen
5. das Postanweisungs- und Postreisescheckabkommen
6. das Postgiroabkommen
7. das Postnachnahmeabkommen
8. das Postauftragsabkommen
9. das Postsparkassenabkommen
10. das Postzeitungsabkommen
sind für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:
Albanien am 15. Februar 1988, Nr. 1-4
Australien am 9. Februar 1988, Nr. 1-4
Bahamas am 25. April 1988, Nr. 1-4
Die B a h a m a s haben bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärt, die
Vorbehalte der Artikel X und XXV des Schlußprotokolls zum Weltpostvertrag und
der Artikel 1, II lfd. Nr. 5 der Übersicht, IV, XIII des Schlußprotokolls zum Post-
paketabkommen in Anspruch zu nehmen.
Bolivien am 16. August 1988, Nr. 1-4
Chile am 24. August 1987, Nr. 1-10
C h i I e hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgende Erklärung ab-
gegeben:
(Übersetzung)
"Todas las oficinas de Correos, presentes ,,Alle vorhandenen oder künftig einzurich-
o futuras, de Chile estan establecidas en su tenden chilenischen Postämter liegen in
propio territorio, del cual es parte integrante chilenischem Hoheitsgebiet, dessen Be-
el sector antartico chileno". standteil der chilenische Antarktissektor
ist."
Dominica am 3. Mai 1988, Nr. 1-4
am 20. Juli 1988, Nr. 5, 7
Frankreich am 19. Januar 1987, Nr. 1-5, 7-9
am 5. April 1988, Nr. 6
Israel am 18. März 1988, Nr. 1-4
Neuseeland am 17. November 1988, Nr. 1-4
mit Erstreckung
auf die Cookinseln,
Niue und Tokelau
Nicaragua am 15. Februar 1988, Nr. 1-4
Norwegen am 10. Dezember 1987, Nr. 1-7, 9, 10
Oman am 26. Juli 1988, Nr. 1-4
Polen am 12. April 1988, Nr. 1-5
Ruanda am 18. Mai 1988, Nr. 1-6
San Marino am 14. März 1988, Nr. 1-10
Saudi-Arabien am 28. Juni 1988, Nr. 1-4
Sri Lanka am 10. September 1987, Nr. 1-5
St. Kitts und Nevis am 11. Januar 1988, Nr. 1-10
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Nr. 7 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Februar 1989 167
St. Kitts und Nevis hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, die Vor-
behalte der Artikel I und X des Schlußprotokolls zum Weltpostvertrag und der
Artikel II lfd. Nr. 30 der Übersicht, IV, XIII des Schlußprotokolls zum Postpaket-
abkommen in Anspruch zu nehmen.
Syrien, Arabische Republik am 25. Oktober 1988, Nr. 2-5
Tschad am 28. Januar 1987, Nr. 1-3, 5, 7, 9
Ungarn am 27. Juli 1987, Nr. 1-5, 7
Venezuela am 2. August 1988, Nr. 1-4
Zypern am 28. Juni 1988, Nr. 1-10
II.
Die Satzung des Weltpostvereins vom 10. Juli 1964 (BGBI. 1965 II S. 1633) ist
in Kraft getreten für
Nicaragua am 15. Februar 1988
St. Kitts und Nevis am 11 . Januar 1988
III.
Das Zusatzprotokoll vom 14. November 1969 zur Satzung des Weltpostvereins
(BGBI. 1971 II S. 245) ist in Kraft getreten für
Nicaragua am 15. Februar 1988
St. Kitts und Nevis am 11 . Januar 1988
IV.
Das 2. Zusatzprotokoll vom 5. Juli 1974 zur Satzung des Weltpostvereins
(BGBI. 1975 II S. 1513) ist in Kraft getreten für
Nicaragua am 15. Februar 1988
St. Kitts und Nevis am 11 . Januar 1988
V.
Unter Bezugnahme auf die vorstehend wiedergegebene Erklärung Chiles hat
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 2. August 1988
gegenüber der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft folgende
Erklärung abgegeben:
,, Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nimmt Bezug auf die Erklä-
rung der Republik Chile anläßlich der Ratifikation vom 24. August 1987 der
Verträge des XIX. Weltpostkongresses und stellt fest, daß diese Erklärung die
Geltung des Artikels IV des Antarktisvertrags von 1959 nicht berührt, dessen
Mitglieder sowohl die Bundesrepublik Deutschland wie die Republik Chile sind.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland weist insbesondere darauf hin,
daß Handlungen oder Tätigkeiten, die auf Grund oder im Zusammenhang der
genannten Verträge vorgenommen werden, keine Grundlage für die Geltendma-
chung, Unterstützung oder Ablehnung eines Anspruchs auf Gebietshoheit in der
Antarktis bilden und dort keine Hoheitsrechte begründen."
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom
9. September 1987 (BGBI. II S. 591).
Bonn, den 30. Januar 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger.de
168 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Teil II
Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-
lichungen von wesentlicher Bedeutung.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer
Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit
zusammenhängende Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Aboflnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetz-
blatt, Postfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- o.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 74,75 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 2,35 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1989 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-
gesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.
Preis dieser Ausgabe: 5,70 DM (4,70 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei
Lieferung gegen Vorausrechnung 6,50 DM.
Bundesanzeiger Yerlagsges.m.b.H. Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7%. Postvertriebsstück • Z 1998 A • Gebühr bezahlt
Bekanntmachung Bekanntmachung
über den Geltungsbereich über den Geltungsbereich des Übereinkommens
des Abkommens vom 1. Juli 1953 zur Erhaltung der wandernden
über die Errichtung einer Europäischen wildlebenden Tierarten
Organisation für kernphysikalische Forschung
Vom 30. Januar 1989 Vom 31. Januar 1989
Das Abkommen vom 1. Juli 1953 ·über die Errichtung Das Übereinkommen vom 23. Juni 1979 zur Erhaltung
einer Europäischen Organisation für kernphysikalische der wandernden wildlebenden Tierarten (BGBI. 1984 II
Forschung (BGBI. 1954 II S. 1013) ist nach seinem Artikel S. 569) ist nach seinem Artikel XVIII Abs. 2 für
XVIII Abs. 2 für Finnland am 1. Januar 1989
Portugal am 21. November 1985 Ghana am 1. April 1988
Senegal am 1. Juni 1988
in Kraft getreten.
in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die
Bekanntmachung vom 18. Januar 1984 (BGBI. II S. 203). Bekanntmachung vom 23. Oktober 1987 (BGBI. II S. 756).
Bonn, den 30. Januar 1989 Bonn, den 31. Januar 1989
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